Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 2387/13
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine durch Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 2. November 2011 geschlossene gesetzliche Krankenkasse. Vor der Schließung war sie bundesweit für Betriebsfremde geöffnet. Die Schließung wurde gemäß § 153 Satz 2 SGB V mit Ablauf des 31. Dezember 2011 wirksam. Zur Begründung verwies das Bundesversicherungsamt darauf, dass eine Betriebskrankenkasse nach § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu schließen sei, wenn - wie im Fall der Klägerin - ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert sei. Mit Bescheid vom 19. November 2012 setzte der Beklagte, der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, aufgrund der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2012 einen Beitrag von 14.041,99 Euro fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2013 zurück.
3Zur Begründung ihrer gegen die Beitragserhebung gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen als geschlossene Krankenkasse nicht zulässig sei. Deshalb könne auch der Beklagte nicht mehr für nicht erfüllbare Betriebsrentenansprüche einstandspflichtig werden. Trotz Vorliegens von Insolvenzgründen sei unter Abwendung eines Insolvenzverfahrens eine Schließung nach den vorrangigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch erfolgt. Dementsprechend greife nunmehr die „Haftungskaskade“ nach § 155 SGB V ein, wonach andere Krankenkassen die Betriebsrentenverpflichtungen übernähmen. Eine Leistungspflicht des Beklagten sei dagegen von vornherein ausgeschlossen. Deshalb fehle eine Grundlage für die Erhebung von Beiträgen. Im Fall der Schließung werde der Beklagte - anders als im Fall der Insolvenz - nicht einstandspflichtig und erspare insoweit Aufwendungen in beträchtlichem Umfang. Es könne nicht richtig sein, dass in einem solchen Fall gleichwohl weiterhin Beiträge an ihn entrichtet werden müssten. Dies sei mit dem versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzip nicht vereinbar. § 17 Abs. 2 BetrAVG finde daher auch auf sie, die Klägerin, Anwendung. Nach Schließung einer Betriebskrankenkasse sei mangels gesetzlicher Grundlage eine Insolvenz nicht mehr möglich. Vielmehr ergebe sich aus §§ 155 Abs. 4 Satz 4, 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V ein „entweder-oder-Prinzip“. Dabei stehe die Insolvenz der Schließung im Rang ausdrücklich nach. Denn nach § 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V solle die Aufsichtsbehörde die Krankenkasse anstelle eines Insolvenzantrages schließen, wenn die Voraussetzungen für die Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vorlägen. Etwaige Sanierungsmaßnahmen seien nur bis zum Wirksamwerden der Schließung möglich, danach bestehe die Krankenkasse nur noch fort, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordere. Mit § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V habe der Gesetzgeber den Fall regeln wollen, dass weder ein Insolvenzantrag gestellt noch das Schließungsverfahren eingeleitet worden sei. Da die Voraussetzungen zur Schließung einer Krankenkasse schwerer zu erfüllen seien als die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, lägen im Fall der Schließung zugleich immer auch die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vor. Wenn der Gesetzgeber eine Insolvenz auch noch nach Schließung für möglich gehalten hätte, hätte er hierauf explizit hinweisen müssen. Denn dann wäre die Haftungskaskade, die eine volle Befriedung der Gläubiger herbeiführen solle, nicht mehr wirksam. Die Insolvenz würde damit zugleich gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen. Eine geschlossene Krankenkasse sei gerade keine gesetzliche Krankenkasse im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, mit der Schließung verliere sie ihre Eigenschaft im Sinne des § 4 SGB V. Zumindest müsse § 17 Abs. 2 BetrAVG analog angewandt werden. Durch den Akt der Schließung sei der Beklagte auf Dauer aus der Haftung befreit. Dass ein Ausschluss der Beitragspflicht zum Beklagten keine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraussetze, ergebe sich etwa aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
4Die Klägerin hat beantragt,
5den Bescheid vom 19. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 aufzuheben.
6Der Beklagte hat beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Zur Begründung hat er vorgetragen, dass mit der Schließung der Klägerin diese noch nicht liquidiert sei, es vielmehr noch der Abwicklung bedürfe. Mithin bestehe keine neue Abwicklungskörperschaft, es ändere sich lediglich der Zweck der aufgelösten Krankenkasse. § 17 Abs. 2 BetrAVG sei nicht einschlägig. Weder vor noch nach der Schließung ergebe sich aus einer gesetzlichen Bestimmung, dass die Insolvenz der Betriebskrankenkasse ausgeschlossen sei. Voraussetzung sei aber, dass die Insolvenz ausdrücklich für unzulässig erklärt worden sei. Zwar ordne § 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V einen Vorrang des Schließungsverfahrens vor dem Insolvenzverfahren an. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine Soll-Vorschrift. Im Übrigen werde bei Ablauf der Antragsfrist von drei Monaten nach § 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V ein Insolvenzantrag nur solange ausgeschlossen, wie der angezeigte Insolvenzgrund fortbestehe. Spätere Insolvenzanträge aufgrund neu eingetretener Insolvenzgründe seien mithin nicht ausgeschlossen. Die „Haftungskaskade“ des § 155 Abs. 4 SGB V führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Weder die übrigen Betriebskrankenkassen noch alle anderen Krankenkassen stellten eine Gebietskörperschaft dar, die nach § 17 Abs. 2 BetrAVG die Insolvenzunfähigkeit begründen könnte. Eine Analogie komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehle. Bei § 17 Abs. 2 BetrAVG handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich nicht analog auf andere Sachverhalte angewandt werden dürfe. Das Äquivalenzprinzip stehe einer Insolvenz nicht entgegen, insbesondere schließe es eine Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht nicht aus, dass zusätzliche Sicherungsmittel für unverfallbare Versorgungsanwartschaften oder Betriebsrenten vorhanden seien.
9Mit angegriffenem Urteil vom 18. September 2013 hat das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 19. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 aufgehoben. Zwar sei die Klägerin nicht nach § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Beitragspflicht befreit, die Insolvenzfähigkeit der Klägerin habe jedoch jedenfalls mit der Wirksamkeit des Schließungsbeschlusses geendet. Die Auflösung einer Körperschaft führe zunächst regelmäßig lediglich dazu, dass sich ihr Zweck in den einer Abwicklungskörperschaft wandle, was auch bei einer gem. § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V geschlossenen Betriebskrankenkasse der Fall sei. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelte die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordere, bis die Geschäfte abgewickelt seien. Da die Klägerin auch nach Wirksamwerden der Schließung Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes beschäftige, seien auch insoweit die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht erfüllt. Jedoch stehe einer Beitragspflicht entgegen, dass sich Insolvenzverfahren und Schließung gegenseitig ausschlössen. Bei einer aufgelösten Gesellschaft sei eine Insolvenz gem. § 11 Abs. 3 InsO weiterhin möglich. Im Fall der Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse sei dies nicht der Fall. Zwar sei in § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V vorgesehen, dass die Behörde, wenn sie den Insolvenzantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige gestellt habe, (nur) insoweit an der späteren Stellung eines Insolvenzantrages gehindert sei, solange der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige geführt habe, fortbestehe. Dies zeige, dass grundsätzlich ein weiterer Insolvenzgrund geeignet sei, ein Insolvenzverfahren zu ermöglichen, wenn die Aufsichtsbehörde zuvor von einem entsprechenden Antrag abgesehen habe, etwa weil sie den vorrangigen Weg der Schließung beschreiten und/oder finanzielle Hilfen habe organisieren wollen. Der Weg eines Insolvenzantrages sei aber in dem Moment versperrt, in dem eine Schließungsanordnung Wirksamkeit erlangt habe. Der Gesetzgeber habe den Vorrang des Schließungsverfahrens insbesondere angeordnet, um der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit zu erhalten, durch Organisation finanzieller Hilfen oder durch die Vereinigung der leistungsunfähigen Kasse mit einer anderen Krankenkasse die Abwicklung zu vermeiden. Im Laufe der Abwicklung nach § 155 SGB V könne kein Insolvenzverfahren mehr eingeleitet werden. Stelle die Aufsichtsbehörde einen Insolvenzgrund erst nachträglich - also erst nach Wirksamwerden der Schließung - fest, befinde sie sich nicht mehr in der Situation, entscheiden zu müssen, ob ein Insolvenzverfahren oder das zugleich mögliche Schließungsverfahren sachgerechter sei. Sie habe vielmehr bereits die Entscheidung für das Schließungsverfahren getroffen, so dass kein Raum für ein Insolvenzverfahren mehr bleibe. Während auch im Abwicklungsstadium einer privatrechtlichen Körperschaft die Feststellung der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit noch ein Insolvenzverfahren erforderlich machen könne, bestehe hierfür im Rahmen einer geschlossenen Krankenkasse weder ein Bedürfnis noch eine Möglichkeit. Das Abwicklungsverfahren der privatrechtlichen Gesellschaft stelle anders als das Schließungsverfahren mit der Bestimmung der anstelle der Krankenkasse Haftenden (sog. Haftungskaskade) kein Verfahren dar, das dem Schutz der Gläubiger diene. Diesen Schutz verfolge bei einer Körperschaft des Privatrechts erst das Insolvenzverfahren. Dagegen stellten sowohl Schließungs- als auch Insolvenzverfahren bei notleidenden Krankenkassen Instrumente der Gläubigerbefriedigung dar. Dafür, dass sich beide Verfahren ausschlössen, spreche bereits die Vorrangregelung zugunsten der Schließung für den Fall, dass die Voraussetzungen beider Verfahren erfüllt seien. Läge dem nicht die Annahme der Alternativität zugrunde, wäre eine gesetzliche Regelung zu erwarten gewesen, unter welchen Voraussetzungen später trotz erfolgter Schließung doch noch ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden könne. Es wäre auch mit dem Abwicklungszweck des § 155 SGB V nicht vereinbar, die Krankenkasse nach ihrer Schließung gleichsam wieder aufleben zu lassen, nur um sie alsbald durch den Beschluss der Insolvenzeröffnung erneut zu „schließen“. Vor allem aber regle § 155 Abs. 4 SGB V die Haftung für die ungedeckten Schulden abschließend, sobald die Schließung endgültig wirksam geworden sei. Im Unterschied zu § 171 SGB V entstehe im Fall der Schließung keine Haftung des Beklagten für ab dem 1. Januar 2010 entstandene Altersversorgungsverpflichtun-gen. Vielmehr müssten die Krankenkassen für diese Verpflichtungen einstehen. Da mithin anders als im Fall einer GmbH im Liquidationsstadium für die Krankenkasse in der Schließungsphase keine Belastung der Versichertengemeinschaft der betrieblichen Altersversorgung mehr eintreten könne, widerspräche es Sinn und Zweck des Gesetzes, gleichwohl eine Beitragspflicht zum Beklagten aufrecht zu erhalten. Eine fortdauernde Konkurrenz von Schließung und Insolvenz hätte überdies bei einem Insolvenzverfahren nach Wirksamwerden der Schließung zur Folge, dass nicht besonders gesicherte Gläubiger ihre bereits nach § 155 SGB V entstandenen Ansprüche in der Insolvenz teilweise wieder verlören bzw. auf die Quote verwiesen wären. Dies aber wiederum widerspräche dem Schutzzweck, der den Gesetzgeber dazu bewogen habe, die Aufsichtsbehörde zu zwingen, innerhalb von drei Monaten den Insolvenzantrag zu stellen oder andernfalls das Schließungsverfahren durchzuführen. Der Gesetzgeber habe befürchtet, eine Antragstellung später als drei Monate nach Eingang der Anzeige könne die Gläubiger benachteiligen, deren Ansprüche nach den Regeln des Insolvenzverfahrens nur nach der Quote befriedigt würden, während bei der Schließung alle Ansprüche befriedigt würden. Angesichts dessen könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe der Aufsichtsbehörde sogar die Möglichkeit geben wollen, bereits entstandene Ansprüche nach der Haftungskaskade durch einen Insolvenzantrag wieder zu entwerten.
10Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bei einer nach § 153 SGB V geschlossenen Betriebskrankenkasse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen weder rechtlich unzulässig noch ausgeschlossen. Dies ergebe sich bereits aus § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V sowie der fehlenden Deckungsgleichheit der insolvenzrechtlichen Eröffnungstatbestände und der Voraussetzungen einer Schließung. Es seien Situationen denkbar, in denen zwar die Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO vorliege, gleichwohl aber aufgrund einer längerfristigen Prognose von einer dauerhaften Leistungsfähigkeit auszugehen sei; auch umgekehrte Konstellationen seien denkbar. Daher sei auch nach einer Schließung die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Insolvenz möglich; handle es sich um einen neuen Grund, sei nach § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V die Stellung eines Insolvenzantrages ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Die Regelung des § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V wäre überflüssig und unverständlich, wenn bei Anwendung des Verfahrens der Schließung einer Betriebskrankenkasse ein Insolvenzverfahren ohnehin ausgeschlossen wäre. Gemäß § 171b Abs. 1 Satz 1 SGB V sei die Insolvenzordnung ausdrücklich anwendbar; die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine geschlossene und in Abwicklung befindliche Betriebskrankenkasse könne nicht mehr insolvent werden, sei nicht aufrechtzuerhalten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erstreckung des § 17 Abs. 2 BetrAVG auf nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte Fälle sei auf geschlossene Krankenkassen nicht übertragbar. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg habe mit Beschluss vom 20. August 2014 (4 Bf 15/12.Z) zwischenzeitlich entschieden, dass § 17 Abs. 2 BetrAVG auf eine Betriebskrankenkasse keine Anwendung finde.
11Selbst wenn man davon ausgehe, dass im Falle einer geschlossenen Betriebskrankenkasse nach Wirksamwerden der Schließung eine Insolvenz ausgeschlossen wäre, sei zur Meidung von Wertungswidersprüchen und wegen des Schutzes der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer von dem Fortbestand der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht der geschlossenen Betriebskrankenkasse auszugehen. Die Betriebskrankenkasse habe auch nach der Schließung Arbeitnehmer und sei verpflichtet, die zugesagte betriebliche Altersversorgung zu dotieren, wie das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 26. April 2013 (6 Sa 1701/12 u.a.) entschieden habe. Insoweit bestehe hinsichtlich der Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung aber dieselbe Risiko- und Interessenlage wie zuvor bei der aktiven Betriebskrankenkasse vor ihrer Schließung. Auch stellten §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 2 SGB V klar, dass die Ansprüche von Versorgungsempfängern sowie die Versorgungsanwartschaften unberührt blieben. Würde man wegen der Erfüllungspflicht der übrigen Betriebskrankenkassen bzw. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Melde- und Beitragspflicht hinsichtlich der Versorgungsansprüche verneinen, blieben diese Anwartschaften sowie die laufenden Betriebsrenten zukünftig ungesichert, obwohl die in der Haftungskaskade ersatzweise Verpflichteten ihrerseits insolvenzfähig seien. Dies wäre jedoch mit den Schutzgedanken sowohl des § 12 Abs. 2 InsO als auch der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 2 SGB V und des Betriebsrentengesetzes, die dem Interesse des Arbeitnehmers am Schutz der Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Betriebsrenten dienten, nicht vereinbar. Darüber hinaus würden in diesem Falle zwei unterschiedliche „Klassen" von Ansprüchen und Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entstehen: zum einen wären dies die Ansprüche und Anwartschaften aus denjenigen Versorgungszusagen, die etwa die übrigen haftenden Betriebskrankenkassen ihren eigenen Arbeitnehmern erteilt hätten und hinsichtlich derer sie der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht unterlägen, zum anderen die Ansprüche und Anwartschaften aus denjenigen Versorgungszusagen, die die geschlossene Betriebskrankenkasse erteilt habe und die von den (ihrerseits insolvenzfähigen) übrigen Betriebskrankenkassen nach § 155 Abs. 4 Satz 5 SGB V erfüllt werden müssten, die aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der lnsol-venzsicherungspflicht unterfielen.
12Es sei nicht zu begründen, dass die übrigen Betriebskrankenkassen hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer und ihrer Versorgungsansprüche einstehen sollten, die auch nach dem Schließungszeitpunkt noch bei der (geschlossenen) BKK beschäftigt seien und deren Versorgungsansprüche von der geschlossenen BKK zunächst noch dotiert würden. Sie seien weder Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer noch würden ihnen durch das Gesetz konkrete Versorgungsansprüche einzelner Betriebsrentner oder Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern der geschlossenen Betriebskrankenkasse zugewiesen.
13Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 21. November 2013 (2 AZR 474/12) entschieden, dass eine Betriebskrankenkasse durch ihre Schließung zwar ihre Existenz als mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestatteter Sozialversicherungsträger verliere, dies aber nicht zum sofortigen Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit führe. Nur in bestimmten Fällen endeten die Arbeitsverhältnisse mit der Schließung; die meisten Arbeitsverhältnisse bestünden über die Schließung hinweg und unterlägen allein den Regelungen des Kündigungsschutzrechts. Wenn dieselben Arbeitnehmer bei denselben Betriebskrankenkassen mit denselben weiterhin zu dotierenden Versorgungszusagen über die Schließung hinaus weiterbeschäftigt würden und für diese Versorgungszusagen weiterhin Beiträge zu Rückdeckungsversicherungen zu entrichten seien, sei nicht plausibel, dass ab der Schließung der Krankenkassen keine Insolvenzsicherungspflicht der betrieblichen Altersversorgung mehr bestehen solle.
14Auch sei zu berücksichtigen, dass auch im Falle der Liquidation eines privatrechtlichen Unternehmens der bisherige Arbeitgeber gleichfalls weiterhin insolvenzsicherungs- und beitragspflichtig bleibe, und zwar solange, bis die Versorgungsansprüche vollständig erfüllt, gemäß § 3 BetrAVG wirksam abgefunden oder gemäß § 414 BGB, § 4 BetrAVG wirksam übertragen worden seien. Aus § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO ergebe sich, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person eröffnet werden könne, solange sie rechtlich existent sei, was mithin auch aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkassen erfasse, solange sie noch nicht vollständig liquidiert seien.
15Für die Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht komme es zudem nicht darauf an, ob für die Erfüllung von Betriebsrenten und unverfallbaren Anwartschaften zusätzliche Sicherungsmittel vorhanden seien oder ob für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Insolvenzsicherung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche. Vor diesem Hintergrund könne auch die in § 155 Abs. 4 SGB V vorgesehene Haftungskaskade keine Sicherung der betrieblichen Altersversorgung darstellen, die die Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht ausschließe.
16Das Äquivalenzprinzip führe ebenfalls nicht zum Wegfall der Insolvenzsicherungspflicht. Denn für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gälten das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit nur eingeschränkt. Auch sei das Verfahren der Schließung einer Betriebskrankenkasse zur Befriedigung der Gläubiger nicht besser geeignet als ein Insolvenzverfahren, zumindest seien die Beschäftigten der Betriebskrankenkasse im Insolvenzverfahren besser geschützt als im Schließungsverfahren.
17Schließlich sei damit zu rechnen, dass die Arbeitsgerichte für den Fall, dass die Versorgungsberechtigten vom Beklagten die Insolvenzsicherung ihrer betrieblichen Altersversorgung verlangten, weil ihre Ansprüche innerhalb der Haftungskaskade durch die übrigen Betriebskrankenkassen nicht befriedigt würden, den Beklagten zur Leistung verurteilen würden.
18Der Beklagte beantragt,
19das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und führt weiter aus: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei im Ergebnis richtig, auch wenn sie, die Klägerin, die Überlegungen des Verwaltungsgerichts eher in § 17 Abs. 2 BetrAVG verortet hätte. § 17 Abs. 2 1. Alt. BetrAVG sei anzuwenden, da die Insolvenz einer Krankenkasse in Abwicklung unzulässig sei. § 17 Abs. 2 2. Alt. BetrAVG sei jedenfalls analog anzuwenden, da die finanzielle Sicherung gesetzlicher Krankenkassen, die etwa auch durch die Erhebung eines Zusatzbeitrags selbst Einnahmen generieren könnten, mit der Haftung durch Bund, Land oder Gemeinden vergleichbar sei. Das vom Beklagten angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg befasse sich nicht mit der Situation einer geschlossenen Betriebskrankenkasse. § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V enthalte keine Bestimmung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine bereits geschlossene Betriebskrankenkasse. Der Weg eines Insolvenzantrags sei in dem Moment versperrt, in dem eine Schließungsanordnung Wirksamkeit erlange. In dem Fall, dass nach erfolgter Anzeige innerhalb von drei Monaten weder ein Insolvenzantrag gestellt noch das Schließungsverfahren eingeleitet worden sein, solle die Stellung eines Insolvenzantrages erst dann wieder zulässig sei, wenn der „verpasste“ Insolvenzgrund nicht mehr fortbestehe. Zudem widerspräche es Sinn und Zweck des Gesetzes, wenn nach erfolgter Schließung einer Krankenkasse nachträglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich wäre. Bei den Ansprüchen der Arbeitnehmer, die nach der Schließung weiterhin bei der in Abwicklung befindlichen Krankenkasse beschäftigt seien, handle es sich um Forderungen, die in Zusammenhang mit dem fiktiven Fortbestand der Krankenkasse zur Abwicklung entstanden seien und auf die die Haftungsregeln für Fehlbeträge nach § 155 Abs. 4 SGB V in gleichem Umfang Anwendung fänden. Ein Wertungswiderspruch sei hierin nicht zu erkennen, es gehe um zwei klar voneinander trennbare Forderungen. Ein Vergleich mit der Liquidation privatrechtlicher Unternehmen überzeuge nicht, denn dabei handle es sich nicht - wie bei einem Insolvenzverfahren oder der Schließung einer Betriebskrankenkasse - um ein Verfahren zum Schutze der Gläubiger. Daher bleibe ein privatrechtlich in Liquidation befindliches Unternehmen auch weiterhin beitragspflichtig. Im Übrigen sei bei Vorliegen einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit auch stets vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes auszugehen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Der angegriffene Beitragsbescheid vom 19. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26Der Bescheid findet keine Grundlage in § 10 Abs. 1 BetrAVG. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorschrift des § 17 Abs. 2 BetrAVG unmittelbar oder analog auf die Klägerin Anwendung findet.
27Siehe zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 BetrAVG auch bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über die Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens BVerfG, Beschluss vom 18. April 1994 - 1 BvR 243/87, 1 BvR 1272/89 -, juris.
28Jedenfalls steht das Äquivalenzprinzip der Erhebung des geforderten Beitrags entgegen.
29Von Verfassungs wegen ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme zwar keine volle Äquivalenz herzustellen. Dass die Leistungen des Trägers durchaus nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen stehen, die die Beitragspflichtigen erbringen, ist im Bereich der sozialen Sicherung systemimmanent. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, gilt für den Bereich der Sozialversicherung nicht.
30BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris.
31Das Äquivalenzprinzip wird insoweit durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertigt.
32BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 8 C 19.10 -, juris.
33Das Äquivalenzprinzip verlangt daher im Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d.h. im wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden.
34BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris; Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 12 A 1483/11 -, juris.
35Vorliegend besteht ein Missverhältnis zwischen der durch den Beklagten gebotenen Leistung der Risikoübernahme und dem von der Klägerin geforderten Beitrag. Die Klägerin kann als geschlossene Krankenkasse nach der Systematik des Gesetzes nicht mehr in Insolvenz geraten und gehört nicht mehr zum Kreis der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber, zwischen denen eine solidarische Verteilung stattfinden soll. Nach den gesetzlichen Regelungen schließen die Insolvenz und die Schließung einer Krankenkasse - soweit die hier vorliegenden Merkmale der drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung und der auf Dauer nicht mehr gesicherten Leistungsfähigkeit gleichzeitig vorhanden sind - sich gegenseitig aus.
36So auch Bultmann, MedR 2009, 25 (32, Fn. 69).
37Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig oder ist sie voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit), oder tritt Überschuldung ein, hat der Vorstand der Krankenkasse gemäß § 171b Abs. 2 SGB V dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Gemäß § 171b Abs. 3 SGB V kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Krankenkasse nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. § 171b Abs. 3 SGB V bestimmt, dass für den Fall, dass zugleich die Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vorliegen, die Aufsichtsbehörde anstelle des Antrages nach Satz 1 die Krankenkasse schließen soll.
38Hieraus folgt sowohl der Vorrang der Schließung gegenüber der Insolvenz als auch der gegenseitige Ausschluss von Insolvenzverfahren und Schließung.
39Diese Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung gestützt. Hier heißt es:
40„Das Schließungsrecht der Aufsichtsbehörde bei nicht auf Dauer gesicherter Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse bleibt erhalten. Wegen der im Rahmen eines Schließungsverfahrens bestehenden Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde, durch die Organisation finanzieller Hilfen oder von Fusionen die Abwicklung einer Krankenkasse zu vermeiden, hat das Schließungsverfahren Vorrang vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.“
41„Die Regelungen über die Schließung einer Krankenkasse wegen nicht mehr dauerhaft gesicherter Leistungsfähigkeit werden beibehalten. Künftig kann die Abwicklung einer leistungsunfähigen Krankenkasse daher auf zwei Wegen erfolgen: Zum einen kann die Aufsichtsbehörde die Krankenkasse schließen, sodass die Abwicklung nach den Vorschriften des SGB V durch den bisherigen Vorstand oder eine andere von der Aufsichtsbehörde beauftragte Person erfolgt. Zum anderen kann die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Insolvenzantrag stellen mit der Folge, dass die Abwicklung der Krankenkasse durch das Insolvenzgericht und den von diesem bestellten Insolvenzverwalter nach den Vorschriften der Insolvenzordnung erfolgt. Das Verhältnis beider Abwicklungswege zueinander wird dahingehend geregelt, dass die Aufsichtsbehörde vorrangig vom Schließungsrecht Gebrauch machen soll. Dies ist sachgerecht, da die Abwicklung einer leistungsunfähigen Krankenkasse insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigten und die Versicherten der Krankenkasse nur Ultima Ratio sein soll. Da die Aufsichtsbehörde bei einer Schließung nach den Regelungen des SGB V die Verfahrenshoheit behält, hat sie die Möglichkeit, bis zum Wirksamwerden der Schließung zusammen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch die Organisation finanzieller Hilfen oder der Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse die Abwicklung der betroffenen Krankenkasse zu verhindern.“
42Vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), BT-Drs. 16/9559 vom 16. Juni 2008, S. 2, 16.
43Bereits aus der Verwendung der Begrifflichkeit der „zwei Wege“ folgt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass sich die beiden Möglichkeiten der Abwicklung - Schließung oder Insolvenz - gegenseitig ausschließen.
44Auch der Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Regelungen spricht nicht für die Möglichkeit, nach dem Wirksamwerden der Schließung noch ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Der Beklagte kann seine Ansicht insbesondere nicht auf § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V stützen. Hiernach ist, wenn die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung gemäß § 171b Abs. Absatz 2 Satz 1 SGB V stellt, die spätere Stellung eines Insolvenzantrages so lange ausgeschlossen, wie der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige geführt hat, fortbesteht. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich zwar nicht entnehmen, ob dieser neue Insolvenzantrag auch möglich sein soll, wenn die Aufsichtsbehörde zwischenzeitlich die Schließung der Krankenkasse angeordnet hat, oder ob ein neuer Insolvenzantrag nur dann zulässig ist, wenn die Aufsichtsbehörde in der Zwischenzeit gar keine Verfügung getroffen hat. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht aber dafür, dass nach einer Schließung einer Krankenkasse kein Insolvenzantrag mehr möglich ist. In der Gesetzesbegründung heißt es:
45„Das Schließungsrecht nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ist indes vorrangig anzuwenden. Für den Fall, dass nicht nur ein Insolvenzgrund vorliegt, sondern die Aufsichtsbehörde auch die Leistungsfähigkeit der Krankenkassen als im Sinne des § 153 Satz 1 Nr. 3 auf Dauer nicht mehr gesichert ansieht, soll sie die Krankenkasse schließen. Im Regelfall hat sie daher die Krankenkasse zu schließen, es sei denn, dass im Einzelfall sachliche Gründe für die Stellung eines Insolvenzantrags sprechen. Die Aufsichtsbehörde muss einen Insolvenzantrag innerhalb von spätestens drei Monaten nach Eingang der Anzeige eines Insolvenzgrundes durch die Krankenkasse gemäß Absatz 2 stellen. Eine spätere Antragstellung könnte die Gläubiger benachteiligen, deren Ansprüche nach den Regeln des Insolvenzverfahrens nur nach der Quote befriedigt werden (vgl. § 195 InsO), während bei der Schließung aufgrund der bestehenden Haftungskaskade nach § 155 alle bestehenden Verbindlichkeiten der geschlossenen Krankenkassen voll befriedigt werden, in der Letzthaftung durch den Spitzenverband Bund. Im Ergebnis führt der Fristablauf zu einem Anwendungsvorrang des Schließungsrechts. Bleibt die Aufsichtsbehörde während der drei Monate schuldhaft untätig, kommen Ansprüche aus Amtshaftung in Betracht. Absatz 3 Satz 3 letzter Halbsatz stellt klar, dass spätere Insolvenzanträge aufgrund neu eingetretener Insolvenzgründe durch die Dreimonatsfrist nicht ausgeschlossen werden."
46Vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), BT-Drs. 16/9559 vom 16. Juni 2008, S. 20.
47Der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass nach Ablauf der drei Monate ohne Stellung eines Insolvenzantrages nur noch das Schließungsverfahren in Betracht kommt. Dies soll allerdings nicht gelten, wenn ein neuer Insolvenzgrund gegeben ist.
48Vgl. zur Frage, ob es ausreicht, wenn ein neuer Insolvenzgrund hinzutritt, Hauck/Noftz, SGB V, Stand März 2011, § 171b, Rn. 42; Bultmann, MedR 2009, 25 (26); Krasney, jurisPK-SGB V, 2. Auflage 2014, § 171b, Rn. 57.
49In diesem Fall führt nach den Überlegungen des Gesetzgebers das Verstreichen der Dreimonatsfrist also nicht zum Vorrang des Schließungsverfahrens.
50So auch Bultmann, MedR 2009, 25 (31).
51Damit bleibt auch dann, wenn man annimmt, dass eine einmal geschlossene Betriebskrankenkasse nicht insolvent werden könne, ein sinnvoller Anwendungsbereich für die Regelung in § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V. Dass ein Insolvenzantrag nach der Vorschrift des § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V aber auch dann noch zulässig sein soll, wenn die Aufsichtsbehörde nicht lediglich innerhalb der drei Monate nach der Anzeige untätig geblieben, sondern bereits die Schließung der Krankenkasse wirksam geworden ist, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.
52Auch das Vorbringen des Beklagten, gemäß § 171b Abs. 1 Satz 1 SGB V sei die Insolvenzordnung auf Krankenkassen ausdrücklich anwendbar, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Die grundsätzliche Insolvenzfähigkeit von Betriebskrankenkassen steht nicht in Streit, der Vorschrift des § 171b Abs. 1 Satz 1 SGB V lässt sich aber nicht entnehmen, dass ein Insolvenzverfahren auch noch dann möglich sein soll, wenn die Aufsichtsbehörde von einer der beiden Möglichkeiten des § 171b Abs. 3 SGB V, der Schließung, Gebrauch gemacht hat. Soweit der Beklagte auf § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist, in dem die grundsätzliche Möglichkeit der Insolvenz juristischer Personen und anderer Vereinigungen bestimmt ist, ist ihm - unabhängig von der Frage, ob dieser Norm ein Argument zugunsten seiner Auffassung entnommen werden kann - entgegen zu halten, dass diese Vorschrift den Vorrang der Schließung nach § 171b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 153, 155 SGB V und die damit verbundenen Folgen nicht umgehen kann, wie sich bereits aus § 171b Abs. 1 Satz 2 SGB V ergibt.
53Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Einleitung der Schließung nicht hinsichtlich aller Insolvenzgründe deckungsgleich seien,
54so auch hinsichtlich des Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit Krasney, NZS 2010, 443 (448); Lundberg/Sänger, ZInsO 2012, 1556 (1560),
55und daher auch nach einer Schließung die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Insolvenz möglich sei, mag dies zwar zutreffend sein. Hieraus können aber keine Schlussfolgerungen für die Frage gezogen werden, ob nach der gesetzlichen Systematik in einem solchen Fall trotz bereits wirksamer Schließung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch vorgesehen ist.
56Auch lassen sich auch aus dem Vergleich mit der Liquidation eines privatrechtlichen Unternehmens keine Argumente zugunsten der Auffassung des Beklagten entnehmen, denn anders als beim Schließungsverfahren führt die Liquidation eines privatrechtlichen Unternehmens gerade nicht dazu, dass ein anderer Rechtsträger für die Verpflichtungen des in Liquidation befindlichen Unternehmens haftet; in diesen Fällen ist daher das Fortbestehen des Insolvenzschutzes - und damit der Beitragspflicht - erforderlich, um die Versorgungsberechtigten zu schützen; dies ist aber im Fall der geschlossenen Krankenkasse - wie gezeigt - nicht der Fall. Daher führt auch der Verweis auf § 4 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG zu keiner anderen Bewertung. Hiernach kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Diese Vorschrift spricht zwar für eine fortbestehende Insolvenzfähigkeit des sich in Liquidation befindlichen Unternehmens. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, dass diese Vorschrift auch auf den Sonderfall einer geschlossenen Krankenkasse Anwendung findet; die Vorschriften über die Schließung nach §§ 171b ff. SGB V dürften jedenfalls Vorrang genießen, so dass sich dem § 4 Abs. 4 BetrAVG für die hier vorliegende Konstellation nichts entnehmen lässt.
57Auch Sinn und Zweck des Vorrangs des Schließungsverfahrens sprechen nicht für die Möglichkeit, nach wirksam gewordener Schließung noch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der geschlossenen Krankenkasse zu eröffnen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welchen Zweck die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch haben sollte, nachdem die Schließung der Krankenkasse wirksam geworden ist.
58Mit dem Wirksamwerden der Schließung wickelt der Vorstand der Betriebskrankenkasse die Geschäfte ab. Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert, § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V. Ist - wie hier - die Betriebskrankenkasse für Betriebsfremde geöffnet, haben gemäß § 155 Abs. 4 Satz 4 SGB V die übrigen Betriebskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen. Die Erfüllung der Verpflichtungen kann nur vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen verlangt werden, der die Verteilung auf die einzelnen Betriebskrankenkassen vornimmt und die zur Tilgung erforderlichen Beträge von den Betriebskrankenkassen anfordert. Sind die Betriebskrankenkassen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht in der Lage, macht der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den nicht gedeckten Betrag bei allen anderen Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse geltend. Klagen gegen die Geltendmachung der Beträge und gegen ihre Vollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung.
59Im Schließungsverfahren werden damit die Gläubiger der geschlossenen Krankenkasse in vollem Umfang befriedigt, während bei einem Insolvenzverfahren die Gläubiger - abgesehen von den Altersversorgungsberechtigten, für deren Forderungen der Beklagte oder nach § 171d Abs. 1 der GKV-Spitzenverband eintritt und den nach § 171d Abs. 5 i.V.m. § 155 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5 SGB V privilegierten Ansprüchen der Leistungserbringer und der Ansprüche aus der Versicherung sowie der Forderungen auf Grund zwischen- und überstaatlichen Rechts - nur nach der Insolvenzquote befriedigt werden.
60Vgl. Hauck/Noftz, SGB V, Stand März 2011, § 171b, Rn. 39; Bultmann, MedR 2009, 25 (31); Füsser, SGb 2009, 126 (128 f.); ausführlich Uwer, GesR 2009, 113 (117).
61Zum Schutz der Gläubiger ist ein späteres Insolvenzverfahren damit nicht erforderlich; es könnte ihre Position eher verschlechtern. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nach wirksam gewordener Schließung einer Krankenkasse noch ein Bedürfnis bestehen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sinn und Zweck der Beibehaltung der Schließungsvorschriften gerade die Abwicklung der Haftung innerhalb des GKV-Systems ist.
62Vgl. Füsser, SGb 2009, 126 (129).
63Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es durch den Ausschluss des Insolvenzverfahrens zu einer unangemessenen Schlechterstellung der Versorgungsempfänger bzw. Inhaber von Anwartschaften kommt. Gemäß § 155 Abs. 4 Satz 5 SGB V werden die Verbindlichkeiten der geschlossenen Betriebskrankenkasse auf die anderen haftenden Krankenkassen verteilt. Sollte eine dieser Krankenkassen nicht zahlungsfähig sein, könnte die Haftung für die Altersversorgungsleistungen der Klägerin gemäß § 155 Abs. 4 Satz 5 SGB V auf andere Krankenkassen verteilt werden. Dass ein Bedürfnis bestehen sollte, in einem solchen Fall die Insolvenz der Klägerin zu beantragen, ist nicht ersichtlich. Ein vollständiger Ausfall aller anderen Krankenkassen dürfte, da es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen durch den Gesetzgeber zu sichernden überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handelt,
64vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2004
65- 1 BvR 1103/03 -, juris m.w.N.,
66jedenfalls ausgeschlossen sein.
67In diesem Zusammenhang führt der Hinweis des Beklagten auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 20. August 2014 (4 Bf 15/12.Z), mit dem dieses die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 BetrAVG auf eine Krankenkasse verneint hatte, weil nicht ersichtlich sei, dass der Neuregelung der §§ 171b ff. SGB V die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde gelegen habe, den Krankenkassenverbänden sei im Fall von Schließungen eine unbegrenzte Haftung für Verbindlichkeiten geschlossener Krankenkassen unabhängig von deren Zahl und Größe möglich, nicht weiter. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts betraf eine nicht geschlossene Krankenkasse und ist bereits deshalb auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar; zudem musste sich das Gericht angesichts des beschränkten Prüfungsmaßstabs im Zulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) mit Fragen der gesetzlichen Systematik des § 171b Abs. 3 SGB V und des Äquivalenzprinzips nicht beschäftigen.
68Soweit der Beklagte für die Notwendigkeit eines Insolvenzverfahrens auch nach Schließung einer Krankenkasse auf noch nach der Schließung bei der geschlossenen Betriebskrankenkasse beschäftigte Arbeitnehmer verweist, ist ebenfalls kein Bedürfnis für ein Insolvenzverfahren ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Haftung der anderen (Betriebs-)Krankenkassen nach § 155 Abs. 4 SGB V nicht auf deren Ansprüche erstrecken sollte. Insofern ist der Einwand des Beklagten, es bestehe insoweit die gleiche Interessenlage wie zuvor bei der aktiven Betriebskrankenkasse vor ihrer Schließung, nicht zutreffend, denn anders als vor der Schließung haften die anderen (Betriebs-)Krankenkas-sen für diese Verpflichtungen. Eine Haftung des Beklagten auch für zukünftig entstehende Versorgungsansprüche besteht insoweit nicht.
69Uwer, GesR 2009, 113 (116).
70Der Hinweis des Beklagten darauf, dass nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2013 (6 Sa 1701/12 u.a.) eine geschlossene Krankenkasse weiterhin verpflichtet sei, eine betriebliche Altersversorgung zu dotieren, führt in diesem Zusammenhang zu keiner abweichenden Bewertung. Im vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer nach Schließung einer Krankenkasse weiter die Zahlung seines Arbeitsgebers an eine Rückdeckungsversicherung verlangen könne. Das Gericht bejahte dies, weil es sich um eine Leistung aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis handelte und die Ansprüche im vorliegenden Einzelfall an den Arbeitnehmer verpfändet worden waren. Mit der Frage, ob weiterhin eine Insolvenz einer geschlossenen Krankenkasse möglich oder erforderlich wäre, befasst sich diese Entscheidung nicht.
71Soweit der Beklagte annimmt, dass auch deshalb noch die Insolvenzsicherungspflicht hinsichtlich der Altersversorgungszusagen greifen müsse, weil nach § 171b Abs. 4 SGB V die anderen Krankenkassen für die Zusagen der geschlossenen Krankenkasse haften, die wiederum selbst insolvenzfähig sind, vermag dies jedenfalls keine Insolvenzsicherungspflicht der Klägerin zu begründen. Die unterschiedliche Behandlung der Verpflichtungen der geschlossenen Krankenkasse einerseits und der Verpflichtungen der anderen - haftenden - Krankenkassen andererseits folgt notwendigerweise aus dem Nebeneinander von Schließung und Insolvenzverfahren, wie der Gesetzgeber es in § 171b Abs. 3 SGB V vorgesehen hat. Im Übrigen ist - wie oben dargestellt - nicht zu erkennen, dass das Fehlen der Möglichkeit, über das Vermögen einer geschlossenen Krankenkasse ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versorgungsempfänger der geschlossenen Krankenkasse führen würde.
72Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Beschäftigten im Fall der Insolvenz besser gestellt seien, weil in diesem Fall allen Beschäftigten gemäß § 171d Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 164 Abs. 3 SGB V bei einer anderen Kasse der gleichen Kassenart eine zumutbare Stellung anzubieten sei, während dies im Fall der Schließung nach § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V nur für nicht ordentlich kündbare Arbeitsverhältnisse gelte, kann diesem Unterschied jedenfalls kein Bedürfnis entnommen werden, nach dem Wirksamwerden der Schließung der Betriebskrankenkasse noch ein Insolvenzverfahren durchzuführen.
73Gegen den Ausschluss des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der Schließung spricht auch nicht die Erwägung, es schließe eine Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht nicht aus, dass zusätzliche Sicherungsmittel für unverfallbare Versorgungsanwartschaften oder Betriebsrenten vorhanden seien.
74Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. August 2010
75- 8 C 40.09 -, juris.
76Vorliegend liegt nämlich keine Konstellation vor, in der zusätzliche Sicherungsmittel für die Erfüllung der Betriebsrenten und unverfallbaren Anwartschaften - in Form der Haftung der anderen Krankenkassen - neben der Haftung des Beklagten vorhanden sind. Vielmehr liegt - wie dargestellt - gerade ein Fall vor, in dem eine Haftung des Beklagten nach der gesetzlichen Systematik ausgeschlossen ist. Daher führt auch der Verweis auf § 9 Abs. 2 BetrAVG, nach dem im Fall eines Insolvenzverfahrens die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf den Beklagten einschließlich akzessorischer Sicherungsrechte übergehen,
77vgl. hierzu Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 9, Rn. 45,
78nicht weiter, denn bei der Haftung der anderen Krankenkassen nach § 171b Abs. 3 SGB V handelt es sich gerade nicht um private akzessorische Sicherungsrechte.
79Auch der Umstand, dass die Position der anderen, für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Betriebskrankenkasse haftenden Krankenkassen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Umständen verbessert würde, spricht nicht für ein Fortbestehen der Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, denn angesichts des vom Gesetzgeber bestimmten Vorrangs des Schließungsverfahrens dürfte der Aspekt, die haftenden Krankenkassen finanziell zu entlasten, bereits keinen sachlichen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens darstellen.
80Vgl. Hauck/Noftz, SGB V, Stand März 2011, § 171b, Rn. 37; Bultmann, MedR 2009, 25 (31); anders wohl Krasney, NZS 2010, 443 (448).
81Bei dem Vorbringen des Beklagten, es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsgerichte ihn für den Fall, dass die Versorgungsberechtigten von ihm die Insolvenzsicherung ihrer betrieblichen Altersversorgung verlangten, weil ihre Ansprüche innerhalb der Haftungskaskade durch die übrigen Betriebskrankenkassen nicht befriedigt würden, zur Leistung verurteilen würden, handelt es sich um bloße Spekulation, die die gesetzliche Systematik nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
82Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
83Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
84Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
(4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.
(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.
(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.
(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.
(6) (weggefallen)
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
(4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.
(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
- 1.
über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung); - 2.
nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird.
(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
(4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
- 1.
des Bundes oder eines Landes; - 2.
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.
(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
- 1.
über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung); - 2.
nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird.
(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.
(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
- 1.
über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung); - 2.
nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird.
(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
(4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen vorzusehen, die für notwendig erachtet werden, um
- 1.
Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder zu ermöglichen sowie - 2.
die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten.
(2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entscheidet über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1. Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden. Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse geltend. Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen ist die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen angemessen zu berücksichtigen. Klagen gegen die Bescheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung der Hilfeleistungen angefordert werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Zwischenfinanzierung der finanziellen Hilfen ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen; § 167 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund des § 265a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bleiben unberührt.
(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.
(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht.
(3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).
(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.
(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen.
(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.