Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 3 Abfindung
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

Anwälte |
2 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsanwalt
Lür Waldmann


Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben5 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Steuerrecht: Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse
Arbeitsrecht: Rückkaufswert einer Lebensversicherung - Direktversicherung
Verdeckte Gewinnausschüttung: Zum Pensionsverzicht gegen Abfindung
Versicherungsrecht: BAG: Zum Eintritt der Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft und zum Rückkaufswert einer Direktversicherung
Arbeitsrecht: Zum Eintritt der Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft und zum Rückkaufswert einer Direktversicherung

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 13 §§.
Einkommensteuergesetz - EStG | § 82 Altersvorsorgebeiträge
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) - PKDBSa | § 30a Rechte bei Entgeltumwandlung
Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse - VersAusglKassG | § 5 Beschränkung des Anrechts
Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst
Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 22 Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung
Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 8a Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße
Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 4 Übertragung
