Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 9 Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang

(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.

(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht.

(3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).

(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.

(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen.

(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.

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Referenzen - Gesetze | § 13 EBKrG

§ 13 EBKrG zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

§ 13 EBKrG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 93 Schädliche Verwendung


(1) 1Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zert
§ 13 EBKrG wird zitiert von 3 anderen §§ im Eisenbahnkreuzungsgesetz.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 8 Übertragung der Leistungspflicht


(1) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Leistungen nach § 7 besteht nicht, wenn ein Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenzsicherung gegenüber verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, und die nach § 7

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 30


(1) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 besteht nur, wenn der Sicherungsfall nach dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 eingetreten ist; er kann erstmals nach dem Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht we
§ 13 EBKrG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Insolvenzordnung - InsO | § 45 Umrechnung von Forderungen


Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in
§ 13 EBKrG zitiert 2 andere §§ aus dem Eisenbahnkreuzungsgesetz.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 7 Umfang des Versicherungsschutzes


(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbli

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Okt. 2018 - 3 AZR 402/16

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Sept. 2016 - 3 AZR 77/15

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 11 Sa 315/14

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Jan. 2013 - 3 AZR 710/10

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Jan. 2013 - 3 AZR 169/10

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Nov. 2012 - 10 AZR 783/11

bei uns veröffentlicht am 14.11.2012

Tenor 1. Auf die Revision beider Parteien wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. August 2011 - 5 Sa 490/11 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Be

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Okt. 2012 - 3 AZR 533/10

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Okt. 2012 - 3 AZR 534/10

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Sept. 2012 - 3 AZR 431/10

bei uns veröffentlicht am 18.09.2012

Tenor Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Juni 2010 - 9 Sa 1261/09 - werden zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Aug. 2012 - 9 Sa 164/12

bei uns veröffentlicht am 03.08.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2012, Az.: 2 Ca 1548/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Be

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. November 2009 - 2 Sa 44/09 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verh

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. März 2012 - 7 AZR 147/11

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 2010 - 1 Sa 367/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. März 2012 - 7 AZR 149/11

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 2010 - 1 Sa 369/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. März 2012 - 7 AZR 148/11

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 2010 - 1 Sa 368/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Feb. 2012 - 3 AZR 685/09

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2009 - 8 Sa 179/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Dez. 2011 - 5 AZR 457/10

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juni 2010 - 14 Sa 44/09 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 10 AZR 198/11

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 879/10 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 10 AZR 757/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 66/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 10 AZR 772/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 2083/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 10 AZR 768/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 6/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 10 AZR 756/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 219/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 10 AZR 771/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 164/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 10 AZR 747/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 20/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 10 AZR 154/11

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 821/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 10 AZR 770/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 2084/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 10 AZR 746/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 44/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 10 AZR 758/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 237/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 10 AZR 766/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 5/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Aug. 2011 - 3 AZR 575/09

bei uns veröffentlicht am 23.08.2011

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 339/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2009 - 9 Sa 1/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Juni 2011 - 3 AZR 137/09

bei uns veröffentlicht am 28.06.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. September 2008 - 4 Sa 438/08 - wird zurückgewiesen.

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bei uns veröffentlicht am 28.06.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Februar 2009 - 9 Sa 1655/08 - wird zurückgewiesen.

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