Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. März 2014 - 11 D 31/11.AK
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011, mit dem der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) zwischen der Brücke im Zuge der A 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und dem Autobahnkreuz (AK) Münster-Süd von Bau-km 105+500 bis Bau-km 100+830 sowie der Bau der neuen Anschlussstelle bei N. -B. (A 1/L 884) in Bau-km 104+235 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt N. und der Gemeinde B1. planfestgestellt worden sind.
3Der sechsstreifige Ausbau der A 1 ist in dem hier in Rede stehenden Abschnitt im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als übriges Vorhaben im weiteren Bedarf dargestellt. Im September 2009 erfolgte die Entscheidung, das Vorhaben in den Straßenbauplan 2010 einzustellen. Im nördlich angrenzenden weiteren Verlauf ist die Erweiterung der A 1 von vier auf sechs Fahrspuren als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
4Der Kläger zu 1. ist zu drei Vierteln Miteigentümer der unmittelbar östlich der A 1 gelegenen Grundstücke Gemarkung B. , Flur 35, Flurstücke 9 und 58, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Wohngebäude mit der Straßenbezeichnung W. 330. Die Klägerin zu 2. ist zu einem Viertel Miteigentümerin der vorgenannten Grundstücke verbunden mit dem Sondereigentum an dem Wohngebäude mit der Straßenbezeichnung W. 332. Die Grundstücke der Kläger liegen etwa in Höhe von Bau-km 101+800 und ca. 4 m unter dem Niveau der A 1; sie werden für das Vorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommen.
5Nach den Planunterlagen wurden für die Grundstücke der Kläger folgende Beurteilungspegel berechnet:
6Hausfront/ Himmelsrichtung |
Stockwerk |
Prognose in dB(A) Tag Nacht |
|
W. 330 |
SO |
EG |
64 60 |
SO |
1. OG |
68 64 |
|
NW |
EG |
67 63 |
|
NW |
1. OG |
70 65 |
|
SW |
EG |
69 65 |
|
SW |
1. OG |
71 66 |
|
W. 332 |
S |
EG |
67 62 |
S |
1. OG |
68 63 |
|
N |
EG |
64 59 |
|
N |
1. OG |
69 64 |
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W |
EG |
69 65 |
|
W |
1. OG |
69 65 |
Das Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der A 1 in dem fraglichen Abschnitt wurde im April 2009 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt N. vom 22. Mai 2009 und im Amtsblatt der Gemeinde B1. vom 26. Mai 2009, die jeweils unter anderem einen Hinweis die vierwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 bei diesen Kommunen öffentlich aus.
8Die Kläger erhoben - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten - gegen die Planung mit Schreiben vom 3. August 2009 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Durch das Heranrücken an ihre Grundstücke würden sie von der Planung nachhaltig durch Lärm- und Schadstoffimmissionen betroffen. Das Vorhaben lasse unzulässige Lärmimmissionen erwarten. Die der lärmtechnischen Untersuchung zu Grunde liegende Verkehrsprognose gehe von einer zu geringen durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) aus. Ein DTV von 79.200 Kfz/24 h sei schon wegen der allgemeinen Verkehrszunahme zu gering bemessen. Wegen des dreispurigen Ausbaus und bei einer Realisierung des Hansa-Businessparks werde die A 1 stärker genutzt, auch durch den Lkw-Verkehr. Unter Zugrundelegung entsprechend erhöhter Verkehrszahlen würden die Lärmimmissionen, die schon jetzt ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß hätten, die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten. Deshalb sei es auch unter Kostengesichtspunkten nicht gerechtfertigt, auf Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu verzichten. Nicht nachvollziehbar sei der Verzicht auf den Einbau eines offenporigen Asphaltes, vielmehr müsse ein solcher aufgebracht werden. Anstelle eines symmetrischen Ausbaus sei eine Verlagerung der Trasse nach Westen geboten. Die Aussage in der lärmtechnischen Unterlage, es befinde sich in dem fraglichen Bereich keine angrenzende Wohnbebauung sei unzutreffend. Es sei auch zu erwarten, dass die Schadstoffimmissionen Stickstoffdioxid und Feinstaub das Maß des rechtlich Zulässigen überschreiten würden. Das Luftschadstoffgutachten sei denselben Bedenken ausgesetzt wie die Lärmtechnische Untersuchung, weil es ebenfalls von einem zu geringen DTV ausgehe. Zudem werde auf das Jahr der voraussichtlichen Inbetriebnahme, nämlich 2013, abgestellt und nicht auch auf die abzuschätzende Folgezeit. Ein höheres als das prognostizierte Verkehrsaufkommen führe aber zu grenzwertüberschreitenden Luftschadstoffimmissionen. Das Luftschadstoffgutachten sei zusätzlich erheblichen Bedenken ausgesetzt, weil Untersuchungen auf Benzol, SO2, CO, Blei und andere Schadstoffe gänzlich fehlten. Nicht berücksichtigt seien bislang die durch das deutliche Heranrücken der Fahrbahnen bewirkten erhöhten Einsichtmöglichkeiten auf die Grundstücke, was deren privatnützige Nutzung erheblich einschränke. Auf Grund der zu ihren Grundstücken gelegenen Böschung, dem Heranrücken der Fahrbahnen und deren Erhöhung sei mit einem erheblich verstärkten Wasserzulauf und der Gefahr von Wasserübertritten zu rechnen. Landschafts-, artenschutz- und naturschutzrechtliche Belange seien nicht angemessen berücksichtigt. Ihre Grundstücke lägen im Landschaftsschutzgebiet M. mit Waldflächen von hoher ökologischer Bedeutung. Das Vorhaben führe zu einer Betroffenheit verschiedener besonders geschützter Vogelarten, weshalb von dem Vorhaben abgesehen werden müsse. Ansonsten würden Eingriffe nicht ausreichend kompensiert. Insgesamt müsse bei zutreffender Erfassung der öffentlichen und privaten Belange von dem Erweiterungsvorhaben Abstand genommen werden, zumindest eine andere Ausgestaltung erfolgen.
9Am 1. und 2. Dezember 2009 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Die Kläger nahmen - im Beistand ihres Prozessbevollmächtigten - am 2. Dezember 2009 an dem Erörterungstermin teil. Hierbei wurden mit einem Vertreter des Vorhabenträgers Möglichkeiten eines aktiven Schallschutzes und der Schutz des Außenwohnbereichs erörtert. Die Kläger hielten ihre Einwendungen aufrecht.
10Zur Lärmsituation des Freisitzes der Kläger legte der Vorhabenträger im Nachgang zum Erörterungstermin eine graphische Darstellung der Beurteilungspegel vor.
11Mit Beschluss vom 16. März 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau der A 1 im fraglichen Abschnitt fest. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde geregelt, dass die Kläger für die Grundstücke W. 330 und 332 einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passiven Schallschutz und auf eine Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs haben (PFB A. 5.2.2, S. 20 f.). Im Übrigen wies der Beklagte die Einwendungen der Kläger zurück (PFB A. 6.3, S. 30), insbesondere hinsichtlich der Richtigkeit der Verkehrsuntersuchungen (PFB B. 5.3.2.4, S. 68 f.), der Forderung nach einem asymmetrischen Ausbau nach Westen im Bereich der Grundstücke der Kläger (PFB B. 5.3.3.1.1, S. 70 ff., 72 f.) und wegen des Verlangens auf Gewährung aktiven Schallschutzes (PFB B. 5.3.4.1.2, S. 80 ff., B. 5.3.4.1.3, S. 84, B. 5.3.4.1.4.1 ff., S. 85 ff., und B. 5.3.4.1.5, S. 95 f.).
12Ein Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägern jeweils zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 23. März 2011 zugestellt.
13Die Kläger haben am 21. April 2011 eine Anfechtungsklage erhoben, die sie später mit Schriftsatz vom 1. Juni 2011 um einen hilfsweisen Verpflichtungsantrag ergänzt haben. Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger insbesondere geltend: Der Planfeststellungsbeschluss sei offensichtlich abwägungsfehlerhaft, weil er die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nicht hinreichend berücksichtige und nicht zu einem sachgerechten Ausgleich bringe. Das Vorhaben führe zu unzulässigen Lärmimmissionen. Zwar liege ihr Grundstück im Außenbereich. Die errechneten Beurteilungspegel von maximal 71 dB(A)/tags und 66 dB(A)/nachts am Gebäude W. 330 sowie von 69 dB(A)/tags und 65 dB(A)/nachts am Gebäude W. 332 lägen mit bis zu 8 dB(A) am Tag und 12 dB(A) in der Nacht erheblich über den maßgeblichen Grenzwerten von 64 dB(A)/tags bzw. 54 dB(A)/nachts. Damit sei auch die von der Rechtsprechung angenommene enteignungsgleiche Zumutbarkeitsschwelle von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts und ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß überschritten. Zudem sei die Lärmtechnische Untersuchung Bedenken ausgesetzt. Unmittelbar in Höhe der klägerischen Grundstücke sei die Errichtung einer Einfädelungsspur beabsichtigt, was zu einer faktischen Vierspurigkeit und damit zu höheren Lärmimmissionen führe. Die der Lärmtechnischen Unterlage zu Grunde liegende Verkehrsuntersuchung der IVV sei fehlerhaft. Der mit 79.200 Kfz/24 h angenommene DTV sei zu niedrig. Bereits die allgemein zu verzeichnende Verkehrszunahme sei deutlich zu niedrig bemessen. Wegen der Erleichterung des Verkehrsflusses werde die A 1 stärker genutzt. Ein stärkeres Verkehrsaufkommen sei wegen weiterer überregionaler, regionaler und lokaler sowie demoskopischer Faktoren zu erwarten. Überregional wirksam sei auch für die A 1 als Hauptverkehrsader der sog. Hafen-Hinterland-Verkehr zwischen den deutschen Nordseehäfen und den Ballungsgebieten Rhein/Ruhr, Rhein/Main und Rhein/Neckar, der mit immer stärkeren Zuwachsraten verbunden sei. Regional bedeutsam seien der Bevölkerungsanstieg in N. und umliegenden Städten, sowie infrastrukturelle Maßnahme wie der Anschluss des Flughafens N. -P. an die A 1. Der lokale Pendlerverkehr, wie im Verkehrsentwicklungsplan N. 2005 dokumentiert, habe zu einer starken Verkehrszunahme geführt. Auch der Hansa-Businesspark führe zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens, insbesondere des immissionsträchtigen Lkw-Verkehrs. Die Ergänzungsbetrachtung der IVV 2010 berücksichtige zwar den weiteren Ausbau der A 1 bis zum Autobahnkreuz L. , nicht aber die vorgenannten Faktoren. Demoskopische Entwicklungen seien nicht zutreffend erfasst. Nicht nachvollziehbar sei es, wieso sich der DTV südlich der neuen Anschlussstelle um immerhin 1.400 Kfz/24 h auf 80.600 Kfz/24 h erhöhe, während er nördlich hiervon unverändert bei 79.200 Kfz/24 h bleibe. Bereits geringfügige Verkehrserhöhungen hätten Auswirkungen auf die immissionsrechtliche Beurteilung. Bei erhöhten Verkehrszahlen würde aber nicht nur nachts, sondern auch am Tag die enteignungsgleiche Zumutbarkeitsschwelle überschritten. Deshalb sei von dem Vorhaben Abstand zu nehmen oder es seien zumindest weitergehende aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Es sei nicht gerechtfertigt, sie - die Kläger - wegen vermeintlich erheblicher Mehrkosten für aktiven Schallschutz auf passive Schallschutzmaßnahmen zu verweisen. Die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG schlössen es aus, dem Mehrkosteneinwand den Vorrang vor ihren schutzwürdigen privaten Belangen zu geben. Die Zusatzkosten für aktiven Schallschutz seien noch angemessen, wenn dadurch auch die Außenbereiche ihrer Grundstücke zu nutzen wären. Zumindest müsse eine Lärmschutzwand errichtet werden, die eine Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle verhindere. Die Kosten einer 178 m langen und 2 m hohen Lärmschutzwand lägen nach den Angaben im Erörterungstermin bei nur 106.800,00 Euro. Mit einem solchen Teilschutz habe sich die Planfeststellungsbehörde nicht auseinandergesetzt. Warum für den mit 1.123.000,00 Euro in Ansatz gebrachten und nicht belegten Vollschutz eine 468 m lange und 8 m hohe Lärmschutzwand erforderlich sein solle, erschließe sich im Vergleich zu den Lärmschutzwänden für andere Baugebiete nicht. Bei vergleichbaren Grundstücken mit einzelnen Gebäuden im Außenbereich an der Straße Am H. sei eine Schallschutzwand vorgesehen. Eine Reduzierung der Lärmimmissionen durch die Verwendung eines offenporigen Asphaltes sei nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden, obwohl sich entgegen den Aussagen in den lärmtechnischen Unterlagen sehr wohl Bebauung in dem fraglichen Abschnitt befinde. Gleiches gelte für die fehlende Betrachtung eines Zusammenwirkens zwischen einem offenporigen Asphalt und einer möglicherweise geringer dimensionierten Lärmschutzwand. Ebenso wenig sei die Verwendung eines sog. zweischichtigen offenporigen Asphaltes geprüft worden, der eine höhere Lärmminderung als der einfache offenporige Asphalt habe und mit geringeren Kosten eine Lärmschutzwand ersetze. Nicht einmal eine Geschwindigkeitsbeschränkung als Abmilderung der Lärmbelästigungen sei in Erwägung gezogen worden. Des Weiteren verursache das Vorhaben unzumutbare Schadstoffimmissionen. Diese seien an ihren Grundstücken höher als an anderen Messpunkten im Plangebiet und ließen eine Gesundheitsgefährdung besorgen. Das entgegenstehende Luftschadstoffgutachten sehe sich den gleichen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt, weil es ebenfalls von zu geringen Verkehrszahlen ausgehe und sich nicht erschließe, warum es von dem Prognosejahr 2013 als Datum der frühestmöglichen Indienststellung des Erweiterungsvorhabens ausgehe. Entgegen der Annahmen des Luftschadstoffgutachtens, das davon ausgehe, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub gerade noch eingehalten seien, müsse richtigerweise eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte angenommen werden. Eine Untersuchung auf Benzol, SO2, CO, Blei und andere Schadstoffe fehle völlig. Ein Abwägungsdefizit liege auch in der fehlenden Berücksichtigung der erhöhten Einsichtsmöglichkeiten auf die klägerischen Grundstücke. Die Fahrbahn liege im Verhältnis zum Grundstücksniveau erhöht und rücke näher heran, so dass sie sich in Höhe der Obergeschosse der beiden Gebäude befinde. Die Böschungsvegetation sei bereits abgeholzt. Ein erheblicher belastender Lichteinfall entstehe, der mit „Disco-Effekt“ umschrieben werden könne, was zu einem Herablassen der Rollos bei Eintritt der Dämmerung zwinge. Bis die Böschung wieder begrünt sei und erneut schütze, würden mindestens zehn Jahre vergehen. Nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt worden sei, dass wegen des Heranrückens der Fahrbahn und einem stärken Böschungswinkel mit einem erheblich verstärkten Wasserablauf auf ihre Grundstücke zu rechnen sei. Dieser könne bei der geplanten Gestaltung nicht ausgeschlossen werden. Landschafts-, artenschutz- und naturschutzrechtliche Belange seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Im Bereich des Landschaftsschutzgebietes M. lägen Waldflächen mit hoher bioökologischer Bedeutung für dort ansässige streng geschützte Vogelarten. Diese würden von dem Vorhaben nachhaltig betroffen. Insgesamt seien die Abwägungsmängel offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen seien zwingend geboten gewesen, jedenfalls müsse dem Hilfsantrag stattgegeben werden.
14Die Kläger beantragen,
15den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011 aufzuheben,
16hilfsweise,
17den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 16. März 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts um Auflagen betreffend aktive Schallschutzmaßnahmen für die Grundstücke W. 330 und 332 in N. zu ergänzen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er macht im Wesentlichen geltend: Die Kritik an der methodisch einwandfreien und sachlich ausreichend ermittelten Verkehrsprognose sei zurückzuweisen. Die Verkehrsuntersuchung zum Hansa-Businesspark 2007/2008 sei eine Aktualisierung einer Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2000 zum Autobahnanschluss N. -I. . Die Gründe hierfür seien Veränderungen der verkehrlichen Rahmenbedingungen und mit dem Hansa-Businesspark ein geändertes Nutzungskonzept im Bereich B. gewesen. Gleichzeitig sei eine Anpassung auf das Analysejahr 2005 und eine Fortschreibung auf das Prognosejahr 2020 erfolgt, wobei regionale Veränderungen berücksichtigt worden seien. Ebenso seien eine Abstimmung mit der Stadt N. bezüglich deren Planung des Hansa-Businessparks mit unterschiedlichen Anbindungskonzepten und eine Untersuchung verschiedener Netzfälle unter Einbeziehung des sechsstreifigen Ausbaus der A 1 erfolgt. In der Ergänzungsbetrachtung aus dem Jahr 2010 sei der weitere sechsstreifige Ausbau bis zum Autobahnkreuz L. untersucht worden. Alle von den Klägern gerügten Faktoren seien berücksichtigt worden. Gegenüber der Analyse 2005 mit einem DTV von 58.300 Kfz/24 h sei für das Prognosejahr 2020 ein DTV von 79.200 Kfz/24 h ermittelt worden und damit eine Steigerung um 35 %. Eingerechnet seien die Wirkungen des sechsstreifigen Ausbaus der A 1 und die Errichtung des Hansa-Businessparks. Ebenso seien überregionale Faktoren berücksichtigt, weil sich das Straßennetzmodell im Norden bis in den Raum C. /I1. und im Süden bis in den Raum X. /G. erstrecke und darüber hinausgehende Verkehre ebenfalls berücksichtigt würden. Tendenzen der Verkehrsentwicklung aus den übergeordneten Prognosen für Nordrhein-Westfalen und Nachfragedaten aus dem Bundesverkehrswegeplan seien einbezogen worden und deckten auch die Hafenhinterlandverkehre ab. Regionale Verkehre seien mit den prognostizierten Veränderungen aufgrund unterschiedlicher Quellen berücksichtigt, auch die Auswirkungen der neuen Anschlussstelle der A 1 am Flughafen N. -P. . Die Fortschreibung der lokalen Verkehre auf das Jahr 2020 sei mit den regionalen Verkehren vorgenommen und die Veränderung der Nachfragedaten, auch in der Stadt N. , beachtet worden. Die Verkehrsnachfrage des Hansa-Businessparks sei in Abstimmung mit der Stadt N. eingeschätzt und auf das Netzmodell umgelegt worden. Es erkläre sich aus den unterschiedlichen Funktionen der Teilstücke nördlich und südlich der Anschlussstelle, weshalb dort jeweils der Verkehr unterschiedlich zunehme. Durch Verkehrsverlagerungen im nachgeordneten Straßennetz würden sich Belastungszunahmen zwischen der Anschlussstelle B. und dem AK N. -Süd fast vollständig aufheben. Die Anbindungsalternative mit dem höchsten DTV-Wert von 79.200 Kfz/24 h sei in die lärmtechnischen Berechnungen eingegangen. Eine Ergänzungsbetrachtung der IVV aus Juli 2011 und eine darauf aufbauende lärmtechnische Berechnung hätten keine signifikanten Veränderungen ergeben. Ebenso habe eine nochmalige Überprüfung durch die IVV im Jahr 2012 ergeben, dass für das Prognosejahr 2020 die Prognosebelastung der A 1 als ausreichend abgesichert gelten könne. Die Kritik der Kläger am Lärmschutzkonzept verfange nicht. Im Planfeststellungsbeschluss seien in der Abwägung Vollschutz- und Teilschutzerwägungen ebenso geprüft worden wie das Aufbringen eines offenporigen Asphaltes. Die Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle bewirke keine 24-stündige Dauerbelastung, weil durch passiven Schallschutz im Innenbereich Schlaf- und Kommunikationsstörungen vermieden würden. Die Kosten aktiven Lärmschutzes seien im Verhältnis hierzu unverhältnismäßig. Die Dimensionierung von Lärmschutzwänden ergebe sich aus deren sog. Überstandslänge, die in Relation zum Abstand des zu schützenden Objekts zur Fahrbahnachse berechnet werde. Die Länge einer lärmmindernden Straßenoberfläche solle nach Erfahrungswerten mindestens 1000 m lang sein; häufig wechselnde Straßenoberflächen seien auch wegen des Winterdienstes problematisch. Bei der Aufbringung eines offenporigen Asphaltes könne nur bei zwei Gebäuden ein Vollschutz erreicht werden, bei vier weiteren könnten die Lärmimmissionen nur verringert werden. Die aktuelle Systematik der Berücksichtigung lärmmindernder Fahrbahnbeläge differenziere nicht zwischen zweischichtigem offenporigen Asphalt und offenporigem Asphalt; beide würden nur mit einem Korrekturwert von -5 dB(A) in Ansatz gebracht. Zweischichtiger offenporiger Asphalt komme bislang nur auf Erprobungsstrecken zum Einsatz, habe eine geringere Nutzungsdauer und verursache höhere Kosten. Unter Berücksichtigung der Außenbereichslage, einer Gleichbehandlung aller Lärmbetroffenen und der verbleibenden Lärmimmissionen wären die Maßnahmen mit Zusatzkosten von 178.200,00 Euro/Schutzfall unverhältnismäßig. Eine Kombination von offenporigem Asphalt und Lärmschutzwand bringe Lärmminderungen nur an den Gebäuden der Kläger und einem weiteren Außenbereichsobjekt, wobei abgestuft - je nach Schutzintensität - allein für Lärmschutzwände Kosten zwischen 106.800,00 Euro und 642.600,00 Euro und in Verbindung mit einem offenporigen Asphalt Kosten zwischen 641.400,00 Euro und 1.177.100,00 Euro entstünden. Selbst eine Lärmschutzwand, die vor einer Überschreitung der Schwelle von 62 dB(A) nachts schütze, müsse im Außenbereich als kostenunverhältnismäßig ausscheiden. Bei der Schadstoffuntersuchung seien alle notwendigen Faktoren berücksichtigt worden. Lichtimmissionen seien an Straßen üblich. Ihnen könne ebenso wie einer möglichen Einsichtnahme durch Rollläden oder dichte Vorhänge begegnet werden. Der Wegfall der Vegetation wirke sich lärmtechnisch nicht in erheblicher Weise aus. Hinsichtlich der Entwässerungssituation fehle es an Darlegungen der Kläger, warum die planfestgestellten Entwässerungseinrichtungen nicht ausreichend dimensioniert seien. Die Beeinträchtigung des Land- schaftsschutzgebietes M. sei von der Planfeststellungsbehörde hinreichend gewürdigt worden und infolge der planfestgestellten Maßnahmen kompensiert. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien nicht erfüllt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Beiakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten zum Verfahren 11 D 28/11.AK).
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Klage dringt weder mit ihrem im Hauptantrag formulierten Anfechtungsantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch.
24A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist,
25vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319),
26leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
27I. Grundstücke der Kläger werden für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen, weshalb dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für das Eigentum der Kläger keine enteignungsrechtliche Vorwirkung im Sinne des § 19 Abs. 1 FStrG zukommt. Die von der Planung also nur mittelbar - insbesondere durch Lärmimmissionen - betroffenen Kläger können daher im Gegensatz zu einem unmittelbar mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen keine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit beanspruchen. Sie können nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 (363 f.), und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 133 f.
29Ein sog. Vollprüfungsanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht daraus, dass wegen der hohen Lärmimmissionen ihr Grundeigentum schwer und unerträglich betroffen und damit die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein mag. Mittelbare Beeinträchtigungen, durch die - wie im Fall von Lärmimmissionen - das Eigentum nicht förmlich vollständig oder teilweise entzogen wird, beschränken unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2004 - 4 B 42.04 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 66, S. 50 f., und Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 (364).
31Hieraus folgt, dass die Kläger nicht mit Erfolg rügen können, bei der Planung seien Belange des Landschafts- und des Artenschutzes oder des Naturschutzes nicht angemessen berücksichtigt worden.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (67), vom 8. Juli 1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21, S. 47, und vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64, S. 18.
33II. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen sie schützende Normen des Verfahrensrechts oder des materiellen Rechts.
34Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. März 2011 ist § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861).
35Die Überprüfung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses erfolgt unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG. Diese Vorschrift setzt dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus der er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.
36Vgl. zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142.
37Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Die Einwendungen der Kläger zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die sich insbesondere auf Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke durch Lärm-, und Schadstoff- und Lichtimmissionen beziehen, führen ebenso wenig zum Erfolg der Klage.
381. Die Kläger rügen Verstöße gegen das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot. Sie machen insbesondere geltend, ihre privaten Eigentümerbelange seien hinsichtlich der von dem Vorhaben ausgehenden Lärm- und Luftschadstoffimmissionen nicht fehlerfrei abgewogen worden, insbesondere weil den entsprechenden Untersuchungen eine fehlerhafte Verkehrsprognose zu Grunde liege. Solche Abwägungsmängel sind indes nicht gegeben.
39Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Im Regelfall führen etwaige Abwägungsfehler bei den Gesichtspunkten des Lärmschutzes nicht zu einer Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Denn nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2).
40a) Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff., veröffentlicht).
42Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall, in dem sich der Kläger gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange mit der Begründung wendet, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung des Vorhabens weit unterschätzt worden sei, die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird; Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose kann deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden.
43Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (328), und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 145 f.
44Die Frage mag offen bleiben, ob diese Erwägungen nur dann gelten, wenn - wie in den vorstehend entschiedenen Verfahren - der Neubau einer Autobahn in Rede steht, oder ob dies auch im Falle der hier streitigen Erweiterung einer bestehenden Autobahn um weitere Fahrstreifen Raum greift. Denn vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die Verkehrsprognose, auf der die Abwägung der Immissionsschutzbelange der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Kläger im Besonderen beruht, mit der Folge einer Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest einer Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit fehlerhaft ist.
45b) Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist.
46Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 146, und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 38.
47aa) Der Planfeststellungsbehörde lagen umfangreiche Begutachtungen der gegebenen und zu erwartenden Verkehrssituation vor, die ein umfassendes und fortlaufend aktualisiertes Bild ergaben.
48Die ursprüngliche, von der Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co. KG (im Folgenden: IVV) erstellte „Verkehrsuntersuchung zum Hansa-BusinessPark N. als Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung Autobahnanschluss N. -I. “ aus Juni 2008 - mit einer ersten Stufe aus Oktober 2007 - (Leiste 17, erste Leiste, BA 7 zu 11 D 28/11.AK) - im Folgenden: Verkehrsuntersuchung Juni 2008 - wurde durch die „Verkehrsuntersuchung zum Hansa-BusinessPark - Ergänzungsbetrachtung für den Planfall mit dem weiteren Ausbau der A 1 bis zum AK L. “ aus Januar 2010 (Anlage 17, zweite Leiste, BA 7 zu 11 D 28/11.AK) - im Folgenden: Ergänzungsbetrachtung Januar 2010 - erweitert.
49Diese Untersuchungen sind hinreichend aussagekräftig, beruhen auf validen Prognosegrundlagen und betrachten die notwendigen Planfälle. Die ursprüngliche Verkehrsuntersuchung Juni 2008 basiert auf zwei vorausgegangenen Verkehrsuntersuchungen, eine insbesondere zum Autobahnanschluss N. -I. (jetzt: N. -B. ), den von der Stadt N. zur Verfügung gestellten Daten zur städtischen und regionalen Entwicklung des Verkehrs und der Infrastruktur sowie auf Daten des Landes Nordrhein-Westfalen aus der Straßenverkehrszählung 2005 und zur Prognose der Bevölkerungsentwicklung. Bezüglich der Veränderungen im regionalen Straßennetz konnte ferner auf Untersuchungen zum Aus-/Neubau der B 51 bzw. der B 481n zurückgegriffen werden (vgl. S. 13 f.). Wie in der Verkehrsuntersuchung Juni 2008 besonders hervorgehoben worden ist, wurde stets besonderes Augenmerk auf die Prognose-Rahmenbedingungen gelegt, insbesondere auf Veränderungen der Siedlungsstrukturen, des Verkehrsangebotes und der Kfz-Verkehrsnachfrage für den Zeitzustand 2020 (vgl. S. 3 und 17). Gerade bezüglich des Verkehrsangebotes wurden die unterschiedlichsten Neubaumaßnahmen und Veränderungen im Straßennetz N. berücksichtigt (vgl. S. 18 f.). Hiervon ausgehend wurden die Verkehrsnachfrage im Kfz-Verkehr bezogen auf das Prognosejahr 2020 und diejenige für den Hansa-Businesspark ermittelt (vgl. S. 19 ff.).
50Von diesen Grundlagen ausgehend wurden unterschiedliche Prognosefälle untersucht und der Prognose-Fall mit Anschlussstelle an die A 1 und Realisierung des Hansa-Businessparks in seiner zweiten Anbindungsalternative bezogen auf den Prognosehorizont 2020 einer besonderen Betrachtung unterzogen (vgl. S. 23 ff.). Dieser Prognosefall liegt sowohl dem Bebauungsplan Nr. 483 - „B. , Hansa-Businesspark N. “ - der Stadt N. zu Grunde
51- vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 7 D 34/10.NE -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, BRS 79 Nr. 61 -
52als auch der hier streitigen Planfeststellung für den Bau der Anschlussstelle N. -B. . Allerdings sind in das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren noch die Überlegungen aus der Ergänzungsbetrachtung Januar 2010 mit eingeflossen. Dieses Gutachten geht von dem zuvor beschriebenen Prognosefall aus und betrachtet die verkehrliche Wirkung des sechsspurigen Ausbaus der A 1 vom Autobahnkreuz L. bis zum Autobahnkreuz N. -Süd einschließlich der vom Hansa-Businesspark hervorgerufenen Veränderungen (vgl. S. 1 ff.).
53Methodische Mängel bei der Prognoseerstellung sind bei einer Prüfung von Amts wegen nicht zu erkennen. Die Verkehrsprognose der IVV ist der Sache nach eine sog. Modellprognose, wie das Vorwort der Verkehrsuntersuchung Juni 2008 mit dem Hinweis zeigt, die zu betrachtenden fünf Planfälle würden „modelltechnisch“ umgesetzt (vgl. S. 3). Die Erstellung einer Modellprognose ist nach der Nr. 1.2.2.2 des Anhangs der Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil Querschnitte (RAS-Q) -, Ausgabe 1996, eingeführt durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/1996, VkBl. 1996, S. 481, grundsätzlich für die Neuplanung von Verkehrsanlagen vorgesehen. Eine solche Modellprognose soll auf umfassenden Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen basieren und diese Annahmen mit Hilfe eines umfangreichen Modells der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer und der Struktur der Verkehrssysteme in eine Vorhersage von Verkehrsströmen umsetzen. Eine sog. Trendprognose nach der Nr. 1.2.2.3 der RAS-Q 1996 schied hier trotz des Bestehens der A 1 aus, weil wesentliche Veränderungen der Struktur des Straßennetzes erfolgen sollten, so der Ausbau der A 1 auf sechs Fahrstreifen, die Anlegung der Anschlussstelle N. -B. und die Anbindung des Hansa-Businessparks über neu anzulegende Verkehrsverknüpfungen.
54Die Verfahrensmaßgaben einer Modellprognose wurden hier gewahrt. Die von der IVV erstellten Verkehrsuntersuchungen beruhen auf umfassenden Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen. Die Gutachter haben umfangreiche Prognosegrundlagen herangezogen. So wurden insbesondere Daten zur städtischen und regionalen Entwicklung des Verkehrs und der Infrastruktur berücksichtigt sowie auf Daten des Landes Nordrhein-Westfalen aus der Straßenverkehrszählung 2005 und zur Prognose der Bevölkerungsentwicklung zurückgegriffen. Hiervon ausgehend basiert die Ermittlung der Prognoseverkehrsstärke auf einer Erarbeitung eines Prognose-Null-Falles und der Errechnung der Verkehrsstärken in verschiedenen Planfällen. Diese Vorgehensweise stimmt ebenfalls mit der Nr. 1.2.2.2 der RAS-Q 1996 überein, der die Umsetzung der Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen mit Hilfe eines umfangreichen Modells der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer und der Struktur der Verkehrssysteme in eine Vorhersage von Verkehrsströmen fordert.
55Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, juris, Rn. 100 ff. (insoweit nicht in BVerwGE 134, 308, abgedruckt).
56bb) Die speziellen Einwände der Kläger gegen die Richtigkeit der Verkehrsprognose verfangen nicht.
57Es kann nicht festgestellt werden, dass „die allgemein zu verzeichnende Verkehrszunahme deutlich zu gering bemessen“ ist. Konkrete Anhaltspunkte für diese pauschale Behauptung haben die Kläger nicht benannt. Die Plausibilität der Verkehrsprognose wird hierdurch jedenfalls nicht in Frage gestellt.
58In der Verkehrsuntersuchung 2008 wurde für den Analyse-Fall 2005 (ohne den Ausbau der A 1 und ohne die Anschlussstelle N. -B. ) für die A 1 südlich des Autobahnkreuzes N. -Süd ein DTV von 58.300 Kfz/24 h zu Grunde gelegt (vgl. S. 15 f. und Anlage 8). Dieser Wert entspricht in etwa dem anlässlich der Straßenverkehrszählung 2005 auf der A 1 zwischen der Anschlussstelle B1. und dem Kreuz N. -Süd ermittelten DTV von rund 57.000 Kfz/24 h.
59Vgl. Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Verkehrsstärken Nordrhein-Westfalen - Straßenverkehrszählung 2005 an den Straßen des Überörtlichen Verkehrs, Karte 1:250.000.
60Die IVV weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das Ausgangsniveau mit dem Verkehrsmodell gut abgebildet worden ist (vgl. Stellungnahmen vom 26. Juli 2011, S. 3, Anlage 1 BA 2 zum vorliegenden Verfahren, und vom 5. November 2012, Bl. 97 GA).
61Die in der Verkehrsuntersuchung 2008 unter der Annahme eines vollständig sechsstreifigen Ausbaus der A 1 zwischen dem Autobahnkreuz L. und dem Autobahnkreuz N. -Süd erstellte Prognose eines DTV von 79.100 Kfz/24 h für das Jahr 2020 im Bereich nördlich der Anschlussstelle N. -B. bis zum Autobahnkreuz N. -Süd (vgl. Anlage 3) überschreitet den für das Jahr 2005 berechneten bzw. gezählten DTV-Wert um über 20.000 Kfz/24 h und bedeutet damit einen Verkehrszuwachs von über 35 %. Die Überprüfung der Bedarfspläne für die Bundesschienenwege und die Bundesfernstraßen im Jahr 2010 hat ergeben, dass nach allgemeinen Prognosen vom Jahr 2015 bis zum Jahr 2025 mit einem weiteren Zuwachs der gesamten Straßenverkehrsbelastung um + 13 % zu rechnen ist.
62Vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (nunmehr: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur), Ergebnisse der Überprüfung der Bedarfspläne für die Bundesschienenwege und die Bundesfernstraßen, 11. November 2010 - korrigierte Version -, S. 16, www.bmvi.de/DE/VerkehrUndMobilität/Verkehrspo-litik/Verkehrsinfrastruktur/Bedarfsplanüberprüfung.
63Daher ist selbst unter Berücksichtigung der bei der A 1 im fraglichen Bereich möglicherweise gegebenen besonderen Wirkfaktoren eine prognostizierte Verkehrszunahme von über 35 % nicht zu niedrig. Denn für Nordrhein-Westfalen wurde für den gleichen Untersuchungszeitraum 2015 bis 2025 ebenfalls eine Steigerung der Verkehrsnachfrage von + 13,4 % prognostiziert.
64Vgl. IVV, Verkehrliche Überprüfung der Straßenprojekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004, August 2010, S. 15, www.bmvi.de/DE/ VerkehrUndMobiltät/Verkehrspoltik/Verkehrsinfra-struktur/Bedarfsplanüberprüfung.
65Ebenso wenig ist zu erkennen, dass verkehrsrelevante Wirkfaktoren bei der Verkehrsprognose nicht beachtet worden sind. Wie die IVV in ihrer als Anlage zur Klageerwiderung eingereichten Stellungnahme vom 26. Juli 2011 und in der weiteren Stellungnahme vom 5. November 2012 eingehend dargelegt hat, wurden überregionale, regionale und lokale Effekte berücksichtigt. Überregional wurden den Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs des Bundesverkehrswegeplanes 2003, insbesondere dem sechsstreifigen Ausbau der A 1 nördlich des Autobahnkreuzes N. -Süd Rechnung getragen. Gleiches gilt für die Einbeziehung der Verkehre nördlich bis in den Raum C. /I1. und südlich bis in den Raum X. /G. in das Straßennetzmodell und die Beachtung der überregionalen Verkehrsnachfrage und der künftigen Bundesverkehrswegeplanung, so dass auch die von den Klägern besonders angesprochenen Hafenhinterlandverkehre in die Prognose Eingang gefunden haben (vgl. Anlage 1 BA 2, S. 4 f., und Bl. 97 GA). Die IVV hat nach den Erläuterungen in der vorgenannten Stellungnahme gleichfalls regionale Effekte - Veränderungen bei den Siedlungsstrukturen in N. und den umliegenden Kreisen - und demographische Ursachen - Mobilitätsverhalten je nach Alter - auf Grund vorliegender statistischer Daten aus den entsprechenden offiziellen Quellen in die Verkehrsprognose mit einfließen lassen sowie die Verkehrsnachfrage des Flughafens N. -P. beachtet (vgl. Anlage 1 BA 2 zum vorliegenden Verfahren, S. 5 f., und Bl. 98 sowie 100 f. GA). Schließlich hat die IVV plausibel erläutert, wie lokale Effekte bezogen auf die Stadt N. und die Verkehrsnachfrage des Hansa-Businessparks mit in die Verkehrsprognose eingeflossen sind (vgl. Anlage 1 BA 2 zum vorliegenden Verfahren, S. 7 f., und Bl. 98 GA). Die weitere Kritik der Kläger an den unterschiedlichen Prognosewerten der Verkehrsbelastung der A 1 von der Anschlussstelle N. -B. nach Süden zum Autobahnkreuz L. einerseits und von derselben Anschlussstelle nach Norden zum Autobahnkreuz N. -Süd hat die IVV überzeugend mit den durch die Anschlussstelle N. -B. bewirkten Verkehrsverlagerungen vom weiterführenden Straßennetz auf die A 1 bzw. von der A 1 auf nachgeordnete Straßen einschließlich einer leichten Verkehrserhöhung infolge des sechsspurigen Ausbaus der A 1 bis zum Autobahnkreuz L. erklärt (vgl. Anlage 1 BA 2 zum vorliegenden Verfahren, S. 8 f., und Bl. 99 f.).
66Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der maßgebende Sachbearbeiter der IVV, Herr Dipl.-Ing. K. , nochmals eingehend erläutert, dass die Hafenhinterlandverkehre in die Prognose aufgrund der Übernahme der Daten aus der Bundesverkehrswegeplanung eingeflossen sind. Die jenseits von C. entstehenden Verkehre würden ab C. in das Netz eingespeist. Es handele sich um aktuelle Verflechtungsprognosen des Bundes mit dem Horizont 2020. Ferner hat Herr Dipl.-Ing. K. auch auf die nochmaligen Fragen des Prozessbevollmächtigten der Kläger die Prognose unterschiedlicher DTV-Werte für die Abschnitte nördlich und südlich der Anschlussstelle N. -B. nachvollziehbar auch mit dem veränderten Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer infolge der veränderten Verkehrsinfrastruktur begründet. Schließlich ist der Gutachter nochmals auf die Wirkungen demographischer Faktoren wie Alter, Erwerbstätigkeit und Kfz-Verfügbarkeit eingegangen. Er hat hierzu allgemein auf Vorhalte der Kläger plausibilisiert, dass der Anstieg der älteren Bevölkerung berücksichtigt worden sei, ein allgemeiner Bevölkerungsanstieg nicht automatisch einen Verkehrszuwachs nach sich ziehe und speziell für den Fall N. auch dem Umstand Rechnung getragen worden sei, dass es sich um eine Universitätsstadt handele.
67c) Hiervon ausgehend sah sich der Senat nicht gehalten, dem schriftsätzlich angekündigten, in der mündlichen Verhandlung - auch auf Nachfrage - nicht gestellten Beweisantrag zu 1. (vgl. Bl. 45 GA) betreffend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Höhe der Verkehrsbelastung Folge zu leisten. Dieser als Beweisanregung zu wertende Beweisantrag gab angesichts der vorliegenden Begutachtungen keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Liegen dem Gericht bereits Gutachten vor, steht die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412 (414), m. w. N.
69Dabei kann sich das Gericht grundsätzlich auch auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Das bei der Ablehnung einer weiteren Gutachteneinholung eröffnete Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268.
71Die Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht aber nur, wenn sich die fehlende Eignung der vorliegenden Gutachten aufdrängt. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht.
72Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 156.
73Nach diesen Maßgaben hat sich dem Senat die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens zur Verkehrsprognose nicht aufgedrängt. Dem Gericht liegen bereits die Verkehrsuntersuchung Juni 2008 (Anlage 17, erste Leiste, BA 7 zu 11 D 28/11.AK), die Ergänzungsbetrachtung Januar 2010 (Anlage 17, zweite Leiste, BA 7 zu 11 D 28/11.AK) und die diese beiden Gutachten vertiefend erläuternden Stellungnahmen der IVV vom 26. Juli 2011 (Anlage 1 BA 2 zum vorliegenden Verfahren), vom Juli 2011 (Anlage 2 BA 2 zum vorliegenden Verfahren) und vom 5. November 2011 (Bl. 95 ff. GA) vor. Diese Gutachten und sie erläuternde Stellungnahmen halten nach dem vorstehend Dargelegten der hiergegen erhobenen Kritik der Kläger stand. Bedenken an der Fachkompetenz und der Unparteilichkeit der IVV bestehen ebenso wenig. Die IVV ist ein seit Jahrzehnten im Bereich des Verkehrswesens tätiges Gutachterbüro, das bundesweit und - wie dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt ist - insbesondere in Nordrhein-Westfalen in einer Vielzahl von Fällen Planfeststellungsverfahren für Straßen durch die Erarbeitung von Fachbeiträgen begleitet hat.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2009 - 11 D 45/06.AK -, juris, Rn. 138; siehe auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 497.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 156.
75Unregelmäßigkeiten sind dem Senat nicht bekannt geworden und von den Klägern im vorliegenden Verfahren nicht aufgezeigt worden.
762. Aufbauend auf der nicht zu beanstandenden Verkehrsprognose hat der Beklagte die Lärmschutzbelange der Kläger mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
77Der Schutz der (Wohn)Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist unter anderem bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
78Maßgeblich für den Schallschutz, den die Kläger beanspruchen können, sind die Regelungen der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146. Hiernach ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen grundsätzlich sicherzustellen, dass der nach § 3 der 16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel bestimmte gebietsbezogene Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet; dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
79a) Von diesen Vorgaben ausgehend ist der Beklagte bei der Bewertung der Lärmschutzprobleme zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Wohnhäuser der Kläger bauplanungsrechtlich im Außenbereich liegen.
80Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ergibt sich die für die Festlegung der jeweiligen Immissionsgrenzwerte maßgebliche Gebietseinstufung aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sind solche Festsetzungen nicht vorhanden, gelten gemäß Satz 2 der vorgenannten Bestimmung für bauliche Anlagen im Außenbereich entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit die Werte nach Absatz 1 Nr. 1 für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime, nach Nr. 3 für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete oder nach Nr. 4 für Gewerbegebiete.
81Ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB liegt für den hier maßgeblichen Bereich südlich der X1.-----straße bis zur A 1, in dem Wohnhäuser der Kläger stehen, nicht vor. Sowohl der Beklagte als auch die Kläger selbst gehen davon aus, dass dieses Gebiet bauplanungsrechtlich als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB einzustufen ist. Diese Bewertung erschließt sich auch für den Senat ohne Weiteres mit Blick auf das vorliegende Kartenmaterial einschließlich Luftbildern (vgl. insbesondere Lageplan 1: 1.000, Unterlage 7.2 BA 3 zu 11 D 28/11.AK, Übersichtslageplan/Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3 zu 11 D 28/11.AK, und Lageplan/Luftbild 1:1.500, Unterlage 11.3 Blatt Nr. 3 BA 5 zu 11 D 28/11.AK). Die Wohngebäude der Kläger stehen isoliert von weiterer Bebauung in der freien Flur bzw. am Rande des Waldes, was auch die von den Klägern und dem Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu den Akten gereichten Fotos bzw. Luftbilder veranschaulichen.
82Weil der Außenbereich grundsätzlich nicht für eine Wohnbebauung bestimmt ist und Wohnhäuser im Außenbereich daher weniger schutzbedürftig sind als in Wohngebieten, sind für solche Anlagen im Außenbereich grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 für Dorf- und Mischgebiete von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) oder nach Nr. 4 für Gewerbegebiete von tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) maßgeblich.
83Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1997 - 11 A 10.96 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 32, S. 164, und vom 26. Februar 2003 - 9 A 1.02 -, juris, Rn. 18.
84b) Hiervon ausgehend hat der Beklagte bei der Planfeststellung hinsichtlich der „Immissionsgrenzwerte der Lärmvorsorge“ bei der Wohnbebauung im Außenbereich, für die keine Festsetzungen in Form von Bebauungsplänen bestehen, nach den planfestgestellten Unterlagen die Immissionsgrenzwerte für Kern-, Dorf-, und Mischgebiete in Ansatz gebracht (vgl. Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. III, Unterlage 11.0 BA 5 zu 11 D 28/11.AK). Die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) werden nach den lärmtechnischen Berechnungen durch die prognostizierten Beurteilungspegel an den meisten Punkten der Gebäude W. 330 und 332 erheblich überschritten. An dem Haus W. 330 wird nur im EG/Süd-Ost und am Haus W. 332 im EG/Nord der Tagwert von 64 dB(A) eingehalten. Alle anderen Beurteilungspegel überschreiten die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte sowohl am Tag als auch in der Nacht erheblich und zwar um bis zu 7 dB(A) im Tagwert und 12 dB(A) im Nachtwert. Die höchsten berechneten Beurteilungspegel liegen beim Haus W. 330 bei 71 dB(A)/tags und bei 66 dB(A)/nachts jeweils im 1. OG/Süd-West (vgl. Lärmtechnische Berechnungen im Anhang zum Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. 15 f., Unterlage 11.1 BA 5 zu 11 D 28/11.AK).
85c) Bedenken gegen die Grundlagen der lärmtechnischen Berechnungen sind nicht gegeben. Soweit die Kläger Einwände gegen die Verkehrsprognose erhoben haben, die Grundlage der Berechnungen ist, kann diesen Einwendungen aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Ferner können die Kläger die Annahme der Richtigkeit der lärmtechnischen Berechnungen nicht mit der weiteren Rüge erschüttern, unmittelbar in Höhe ihrer Grundstücke sei die Errichtung einer Einfädelungsspur beabsichtigt, was zu einer faktischen Vierspurigkeit und damit zu höheren Lärmimmissionen führe. Die Abfahrtspur am Autobahnkreuz N. -Süd ist kein durchgehender Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn die Straße einen zusätzlichen Fahrstreifen im gesamten Streckenabschnitt zwischen zwei Verknüpfungen - Anschlussstelle oder Knotenpunkt - mit dem übrigen Straßennetz erhalten hätte.
86Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334 (337); zur Freigabe des Standstreifens einer Bundesautobahn in einem Teilabschnitt: OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 11 D 93/09.AK -, DVBl. 2012, 36 (37); siehe auch Strick, Lärmschutz an Straßen, 2. Aufl. 2006, Rn. 87 ff., mit weiteren Beispielen.
87Ein zusätzlicher „durchgehender“ Fahrstreifen in diesem Sinne wird hier nicht geschaffen, vielmehr dient die Ausfädelspur nur dem Zweck, im Autobahnkreuz N. -Süd die Ausfahrt zur A 43 bzw. später zur B 51 in nördlicher Richtung nach N. bzw. die Zufahrt zur A 43 nach Süden in Richtung S. zu erreichen. Hinzu kommt, dass nach den vom Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Prognose zur Verkehrsbelastung dieser Verflechtungsspur (vgl. IVV vom Juli 2011, Anlage 2 BA 2 zum vorliegenden Verfahren) und den hierauf beruhenden Berechnungen des Vorhabenträgers (vgl. Anlage 3 BA 2 zum vorliegenden Verfahren) im Vergleich zu den bereits berechneten Beurteilungspegeln (vgl. Lärmtechnische Berechnungen im Anhang zum Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. 15 f., Unterlage 11.1 BA 5 zu 11 D 28/11.AK; Lageplan - Lichtbild - mit Lärmschutzmaßnahmen 1:1.500, Unterlage 11.3 Blatt-Nr. 1 BA 5 zu 11 D 28/11.AK) eine zusätzliche Berücksichtigung der Verflechtungsstrecke zu einer Veränderung der Beurteilungspegel erst ab der dritten Nachkommastelle führt. Da die bis zur ersten Nachkommastelle für die klägerischen Anwesen ursprünglich berechneten Beurteilungspegel ohnehin schon zu Gunsten der Kläger vom Nachkommabereich auf volle dB(A)-Werte aufgerundet worden sind (vgl. Lärmtechnische Berechnungen im Anhang zum Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. 15 f., Unterlage 11.1 BA 5 zu 11 D 28/11.AK), kann insoweit eine zusätzliche Belastung für die Kläger nicht festgestellt werden.
88d) Sonstige Anhaltspunkte für eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Lärmberechnungen in der Lärmtechnischen Unterlage des Planfeststellungsbeschlusses sind von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen worden oder sonst erkennbar. Aus diesem Grund sah sich der Senat nicht gehalten, dem schriftsätzlich angekündigten (vgl. Bl. 45 GA), in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht gestellten und daher als Beweisanregung zu wertenden Beweisantrag zu 2. nachzukommen und ein Sachverständigengutachten zu der Frage, dass die zu erwartenden Lärmimmissionen an den Häusern der Kläger sowohl am Tag als auch in der Nacht höher ausfallen als dort berechnet und insbesondere am Tag die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 72 dB(A) überschritten wird, einzuholen. Dieser Beweisantrag knüpft ersichtlich an den ebenfalls schriftsätzlich angekündigten und nicht förmlich gestellten Beweisantrag zu 1. (vgl. Bl. 45 GA) betreffend die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsprognose an. Hiervon ausgehend meinen die Kläger offenkundig, wie sie schriftsätzlich zur Begründung der Beweisanträge der Sache nach ausgeführt haben (vgl. Bl. 44 GA), dass die von ihnen angegriffene Prognose des DTV-Wertes in der Verkehrsprognose zugleich die Lärmtechnischen Berechnungen angreifbar mache, weil ihnen der gleiche DTV-Wert zu Grunde liegt. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu, wie sich aus dem weiter oben Dargelegten ergibt. Da mit den vorliegenden Lärmtechnischen Unterlagen bereits hinreichend aussagekräftige Beurteilungsgrundlagen vorliegen, musste sich dem Senat die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung nicht aufdrängen, so dass er auf Grund des ihm nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen hat.
89e) Die Entscheidung des Beklagten, keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen anzuordnen und die Kläger wegen der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bei den Grundstücken W. 330 und 332 vielmehr auf einen Anspruch - dem Grunde nach - auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passiven Schallschutz und auf eine Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs zu verweisen (PFB A. 5.2.2, S. 20 f., B. 5.3.4.1.2, S. 80 ff., B. 5.3.4.1.3, S. 84, und B. 5.3.4.1.4.1 ff., S. 85 ff B. 5.3.4.1.5, S. 95 f.), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
90Der Beklagte durfte von der Anordnung die angesprochenen Immissionsgrenzwertüberschreitungen beseitigender, nach dem Stand der Technik möglicher aktiver Schallschutzmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG nur absehen, soweit die Kosten solcher Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Bei der entsprechenden Beurteilung darf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich billiger wären. Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, was für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebietes, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt.
91Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45 (55 f.), m. w. N.
92An diesen Maßgaben hat sich der Beklagte bei seiner Entscheidung unter ausdrücklichem Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung orientiert.
93Wie der Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage (S. VII ff., Unterlage 11.0 BA 5 zu 11 D 28/11.AK) zeigt, wurden vom Vorhabenträger mehrere Varianten des aktiven Lärmschutzes untersucht und deren Kosten in ein Verhältnis zu den zu schützenden Gebäuden respektive Immissionsorten gesetzt. Diesen Erläuterungsbericht hat der Beklagte planfestgestellt und sich dessen Feststellungen zu Eigen gemacht. Planfestgestellt wurden unterschiedliche aktive Lärmschutzmaßnahmen - Lärmschutzwände bzw. -wälle, Lärmschutzwall/-wand-Kombinationen, Aufbringen lärmmindernder Straßenoberflächen - mit einem Kostenvolumen von 2.839.000,00 Euro (vgl. PFB B 5.3.4.1.2, S. 79 ff.; Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. X f., Unterlage 11.0 BA 5 zu 11 D 28/11.AK), die sich aus der Variante 2 der geprüften Lärmschutzmaßnahmen ergeben (vgl. Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. VIII f., Unterlage 11.0 BA 5 zu 11 D 28/11.AK). Für 22 Gebäude, die nicht in der Nähe von Wohngebieten, sondern im Außenbereich liegen, verbleiben „Lärmschutzreste“, d. h. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (PFB B. 5.3.4.1.2, S. 82). Nach einer objektbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die Planfeststellungsbehörde aus Kostengründen insoweit weitergehende aktive Lärmschutzmaßnahmen abgelehnt (PFB B. 5.3.4.1.2, S. 81 ff., und B. 5.3.4.1.4, S. 85 ff.). Diese Entscheidung ist, soweit die Kläger hiervon betroffen sind, rechtlich nicht zu beanstanden.
94Um gegenüber den planfestgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen aus der Variante 2 einen Vollschutz aller Immissionsorte am Tag und in der Nacht zu erreichen - bei noch immer drei verbleibenden Grenzwertüberschreitungen nachts um 1 dB(A) -, sind bei der Prüfung der Variante 3 Mehrkosten im Verhältnis zur Variante 2 in Höhe von 9.225.000,00 Euro ermittelt worden (vgl. Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. IX f., Unterlage 11.0 BA 5 zu 11 D 28/11.AK; PFB, B. 5.3.4.1.5, S. 95 f.). Für das Aufbringen eines lärmmindernden offenporigen Asphaltes mit einem Korrekturwert von DStrO - 5 dB(A) nach der Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV auf der gesamten Ausbaustrecke würden nach den Feststellungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses Kosten in Höhe von rund 1,7 Mio. Euro entstehen (vgl. PFB B. 5.3.4.1.3, S. 84, und B. 5.3.4.1.4.1, S. 85 f.).
95Was die Abwägung betreffend den Lärmschutz speziell im Fall der Kläger anbelangt, hat der Beklagte im Tatsächlichen erkannt, dass bei den Gebäuden W. 330 und 332 Grenzwertüberschreitungen gegeben sind und die Beurteilungspegel sogar die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 72 dB(A)/tags und 62 dB(A)/nachts überschreiten (vgl. PFB, B. 5.3.4.1.5, S. 95 f.; Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, Unterlage 11.0 BA 5 zu 11 D 28/11.AK, S. VI f.; missverständlich: PFB B. 5.3.4.1.4.3, S. 90: „in der Nähe zur Enteignungsschwelle“). Dessen ungeachtet hat die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei die Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen im Falle der Kläger abgelehnt (vgl. insbesondere PFB B. 5.3.4.1.4.1, S. 88 f., B. 5.3.4.1.4.3, S. 90 f., und B. 5.3.4.1.5, S. 95 f.).
96Der Beklagte hat in Bezug auf die Wohnhäuser der Kläger unterschiedliche Maßnahmen des aktiven Schallschutzes und die hierdurch jeweils verursachten Kosten betrachtet. Für einen Vollschutz der Gebäude W. 330 und 332 wäre danach eine Lärmschutzwand von 468 m Länge und 8 m Höhe mit einem Kostenaufwand von 1.123.000,00 Euro erforderlich (vgl. auch Lageplan Zeile 25 BA 7 zu 11 D 28/11.AK). Das Erfordernis der Länge einer solchen Lärmschutzwand hat der Beklagte in der Klageerwiderung plausibel mit dem Erfordernis der „optimalen Überstandslänge“ aus akustischen Gründen erklärt. Dass er dort die „optimale Überstandslänge“ (nur) noch mit 420 m beziffert hat, stellt keinen durchgreifenden Widerspruch zu den Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses dar, weil selbst eine Reduzierung der Länge der Lärmschutzwand von 468 m auf 420 m bei einer Höhe von 8 m noch mit Kosten verbunden wäre, die deutlich über einer Million Euro liegen würden. Denn der zu errechnende Ansatz der voraussichtlichen Kosten von 300,00 Euro pro Quadratmeter Lärmschutzwand hält sich im Rahmen der Durchschnittskosten für Lärmschutzwände.
97Vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2010, S. 18 und 21.
98Nach den weiteren Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses würde eine Lärmschutzwand, die (nur) die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte am Tag gewährleistet, bei einer Länge von 200 m und einer Höhe von 4 m mit einem Kostenvolumen von 240.000,00 Euro zu Buche schlagen. Um einen Beurteilungspegel von 62 dB(A) des Nachts zu gewährleisten, wäre eine Teillärmschutzanlage von 178 m Länge und 2 m Höhe erforderlich, die 106.800,00 Euro kosten würde.
99Die von den Klägern angesprochene Aufbringung eines offenporigen Asphaltes würde für ihre Gebäude nicht zu einer Einhaltung der Grenzwerte führen. Einer möglichen Reduzierung der Grenzwerte stünde, wie der Beklagte in der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 11. August 2011 (vgl. Bl. 62 GA, zweiter Absatz, bis Bl. 63 GA, vorletzter Absatz) nachvollziehbar dargelegt hat, zudem entgegen, dass zur Vermeidung des ständigen Wechsels unterschiedlicher Straßenbeläge eine Aufbringung des offenporigen Asphaltes bis zum Ausbauanfang erforderlich wäre und hierfür Zusatzkosten in Höhe von rund einer Million Euro entstünden. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung unter Bezugnahme auf die gleichzeitig vorgelegten Unterlagen (vgl. Anlagen 4 bis 7 BA 2 zum vorliegenden Verfahren) ferner eingehend weitere Kombinationsmöglichkeiten unterschiedlicher Maßnahmen des aktiven Schallschutzes erläutert. Wenngleich sich diese (nachträglichen) Erläuterungen nicht gänzlich im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss widerspiegeln, belegen sie jedoch deutlich, dass die Entscheidung des Beklagten, keinen aktiven Lärmschutz zu Gunsten der Kläger planfestzustellen, im Lichte des § 41 Abs. 2 BImSchG im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Denn alle Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wären mit Kosten in deutlich sechs- bis siebenstelliger Höhe verbunden, die sowohl von ihrer absoluten Höhe als auch in Relation zu den im Übrigen für den Schutz von Wohngebäuden in Wohngebieten je Schutzfall aufgewendeten Kosten außer Verhältnis zum Schutzzweck für die im Außenbereich gelegenen Gebäude der Kläger stehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aktiver Lärmschutz zum Teil gleichzeitig zwei weiteren Außenbereichsgebäuden, insbesondere dem Gebäude X1.-----straße 221, zu Gute käme. Denn der Beklagte hat die überschlägigen Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen an allen drei Gebäuden - Gebäude der Kläger und X1.-----straße 221 - nach Erfahrungswerten mit 30.000,00 Euro beziffert und festgestellt, dass die Entschädigung des Außenwohnbereichs allenfalls Kosten in gleicher Höhe verursachen dürfte. Diese Kostenschätzung ist plausibel und dürfte sogar noch über den tatsächlich entstehenden Kosten liegen. Denn der Vorhabenträger hat für die Gebäude W. 330 und 332 die Kosten für die Aufwendungen für passiven Schallschutz je Gebäudeseite mit 2.500,00 Euro beziffert, was sich bei jeweils drei zu schützenden Gebäudeseiten für beide Wohnhäuser auf 15.000,00 Euro summiert. Für das weitere Gebäude X1.-----straße 221 (in den früheren Planunterlagen noch fälschlich mit W. 335 bezeichnet) wurden für zwei zu schützende Gebäudeseiten ebenfalls je 2.500,00 Euro in Ansatz gebracht, insgesamt also 5.000,00 Euro (vgl. die Tabelle Bl. 1242 BA 11 zu 11 D 28/11.AK). Die in Ansatz gebrachten Kosten für passiven Schallschutz sind realistisch, da im Jahr 2010 der Durchschnittspreis eines Lärmschutzfensters bei 550,00 Euro/m2 und derjenige einer (gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen) Lüftungseinrichtung je Stück bei 517,00 Euro lag.
100Vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2010, S. 28 und 30.
101Selbst wenn bei einer konservativen Abschätzung und größeren Fensterflächen an den Gebäuden doppelt so hohe Kosten in Ansatz gebracht würden, wäre noch immer eine Kostenunverhältnismäßigkeit gegeben.
102Schließlich ist noch als weiterer Gesichtspunkt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, dass bei den Wohnhäusern der Kläger auf Grund der vorhandenen vierspurigen A 1 eine Vorbelastung besteht. Mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes kann, worauf der Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen hat, durch die Reduzierung des Lärms auf zumutbare Innenpegel jedenfalls ein gesundes Wohnen gewährleistet werden (vgl. auch PFB B. 5.3.4.1.4.3, S. 90 f., und B. 5.3.4.1.5, S. 95 f.).
103f) Nach alldem war dem nur schriftsätzlich angekündigten und daher als Beweisanregung zu wertenden Beweisantrag zu 3. (vgl. Bl. 45 GA) nicht Folge zu leisten. Es bedarf nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, wie eine Lärmschutzwand bezogen auf ihre Länge und Höhe dimensioniert sein muss, um bezogen auf die klägerischen Wohngebäude W. 330 und W. 332 einen sog. Vollschutz, also eine Einhaltung der in der Verkehrslärmschutzverordnung vorgegebenen Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) für den Tag und von 54 dB(A) für die Nacht zu gewährleisten, und welche Kosten mit der Errichtung einer entsprechend dimensionierten Lärmschutzwand verbunden wären. Denn es liegen dem Gericht zu dieser Frage bereits hinreichend aussagekräftige Beurteilungsgrundlagen vor. Den von den Klägern gegen einzelne technische oder auf die Kosten bezogene Ansatzpunkte vorgebrachten Einwänden kann nicht gefolgt werden. Deshalb musste sich dem Senat die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung nicht aufdrängen (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO).
104g) Einen Anspruch auf Maßnahmen aktiven Schallschutzes können die Kläger auch nicht unter Berufung auf eine Lärmschutzwand begründen, die im Autobahnkreuz N. -Süd am Zusammentreffen der Autobahnen A 1 und A 43 im nordöstlichen Bereich des Kleeblatts längs der Auffahrt von der A 43 auf die A 1 in Richtung C. zum Schutz von Wohngebäuden an der Straße Am H. errichtet worden ist. Diese Maßnahme ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planfeststellung und musste daher bei der Abwägungsentscheidung des Beklagten keine Berücksichtigung finden. Selbst wenn nach dem Vortrag der Kläger zwischen den dort geschützten Gebäuden und den in ihrem Eigentum stehenden eine vergleichbare Lage gegeben sein sollte, könnte ein dort möglicherweise zu Unrecht zugesprochener aktiver Schallschutz den Beklagten wegen der ihn haushaltsrechtlich zum sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern anhaltenden Verpflichtung nicht zur Wiederholung eines entsprechenden Fehlers zwingen. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
1053. Die Bewältigung der Luftschadstoffproblematik im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist nicht abwägungsfehlerhaft.
106a) Nach den Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses (B. 5.3.4.2 ff., S. 97 ff.) und der von ihm in Bezug genommenen Untersuchungen (Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen – Luftschadstoffgutachten zum 6-streifigen Ausbau der A 1, DEK-Brücke bis AK N. -Süd des Ingenieurbüros M1. GmbH & Co. KG vom März 2009, Unterlage 14 BA 5 zu 11 D 28/11.AK - im Folgenden: Gutachten M1. März 2009) sind Fehler zu Lasten der Kläger nicht zu erkennen. Die Luftschadstoffe sind für das Wohnhausgrundstück der Kläger in dem Gutachten M1. März 2009 als Untersuchungspunkt 1 berechnet worden (vgl. Abb. 2.1 und 2.2, S. 5 f.). Als Jahresmittelwerte für den Planfall sind für diesen Untersuchungspunkt Immissionen von 39 µg/m3 für Stickstoffdioxid (NO2) und von 28 µg/m3 für Feinstaub (PM10) berechnet worden (vgl. Tab. 6.2, S. 32). Diese Werte unterschreiten die Immissionsgrenzwerte des § 3 Abs. 4 für Stickstoffdioxid (40 µg/m3) und des § 4 Abs. 2 für Feinstaub (40 µg/m3) der im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch maßgeblichen Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft – 22. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2007, BGBl. I S. 1006. Dieselbe Feststellung gilt für die Immissionsgrenzwerte des § 3 Abs. 2 für Stickstoffdioxid (40 µg/m3) und des § 4 Abs. 2 für Feinstaub (40 µg/m3) der im Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) vom 2. August 2010, BGBl. I S.1065.
107b) Die Einwände der Kläger gegen das Gutachten M1. März 2009 sind nicht geeignet, die Immissionsprognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Soweit die Kläger eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens daraus herleiten wollen, dass hierin zur Berechnung der Emissionen der DTV-Wert zu Grunde gelegt worden ist, der in der Verkehrsprognose der IVV - Verkehrsuntersuchung Juni 2008 (Anlage 17, erste Leiste, BA 7 zu 11 D 28/11.AK) - ermittelt worden ist (vgl. Gutachten M1. März 2009, S. 13), kann auf das weiter oben Ausgeführte verwiesen werden, wonach keine Bedenken an der Richtigkeit dieser Verkehrsprognose bestehen, insbesondere nicht nach der Ergänzungsbetrachtung Januar 2010 (Anlage 17, zweite Leiste, BA 7zu 11 D 28/11.AK) und den die beiden ursprünglichen Gutachten vertiefend erläuternden Stellungnahmen der IVV vom 26. Juli 2011 (Anlage 1 BA 2 zum vorliegenden Verfahren), vom Juli 2011 (Anlage 2 BA 2 zum vorliegenden Verfahren) und vom 5. November 2011 (Bl. 95 ff. GA), bestehen.
108Ebenso wenig wird die Kernaussage des Planfeststellungsbeschlusses, das Straßenbauvorhaben sei mit dem Belang der Luftreinhaltung vereinbar (PFB B. 5.3.4.2, S. 97), durch den Umstand in Frage gestellt, dass - wie die Kläger ferner rügen - in dem Gutachten M1. März 2009 keine Untersuchung auf Benzol, Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Blei und andere Schadstoffe erfolgt ist. Zwar trifft die Aussage im Planfeststellungsbeschluss (B. 5.3.4.2, S. 98 f.), die „ermittelte Schadstoffabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass die … Immissionsgrenzwerte (Gesamtschadstoffbelastung) für - Stickstoffdioxid, - Schwefeldioxid, - Benzol, - Partikel (PM 10), - Blei sowie - Kohlenmonoxid eingehalten werden“, so pauschal nicht zu. Denn ein Teil dieser Schadstoffe ist in der „Schadstoffabschätzung“ gerade nicht ermittelt worden. In dem Gutachten M1. März 2009 ist aber nachvollziehbar erläutert, dass die Schadstoffe Benzol, Blei, Schwefeldioxid (SO2) und Kohlenmonoxid (CO) im Zusammenhang mit dem Kfz-Verkehr auf Grund der Emissionswerte und der derzeitigen Luftschadstoffkonzentration von untergeordneter Bedeutung sind (S. 8 und 19), weil Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit erfahrungsgemäß am ehesten bei Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) erreicht werden und die Konzentration für andere Luftschadstoffe wie Benzol, Schwefeldioxid (SO2) und Kohlenmonoxid (CO), Blei etc. im Vergleich zu ihren gesetzlichen Immissionsgrenzwerten deutlich geringer ist (S. 21). Dagegen sind Einwände nicht zu erheben.
109Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, juris, Rn. 109, (insoweit nicht in BVerwGE 134, 308, abgedruckt).
110Diese Bewertung wird zudem bestätigt durch die dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung - MLuS 02, Ausgabe 2005, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 6/2005, VkBl. S. 394, MLuS 02, Ausgabe 2005, nachfolgenden Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen - RLuS 2012, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 29/2012, VkBl. S. 117. Nach deren Nr. 3.1.1 stellen Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) die straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffleitkomponenten dar; Blei wird nicht mehr betrachtet, da die verkehrsbedingten Bleiemissionen bei nahe Null liegen.
111Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat ein Mitarbeiter des Ingenieurbüros M1. , Herr O. , schließlich nochmals erläutert, warum Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) als verkehrsbedingte Leitkomponenten die Luftschadstoffuntersuchung prägen, weil Benzol kaum noch und Blei gar nicht mehr in Kraftstoffen enthalten sei und weil der Schwefelausstoß so gering sei, dass er keinen Beitrag mehr zu den Luftschadstoffen leiste. Auch in der Luftreinhalteplanung würden ausschließlich Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) als Parameter eine Rolle spielen.
112Im Übrigen haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, warum die der Planfeststellung zu Grunde gelegte fachliche Einschätzung grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht. Derartige Mängel sind auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht zu erkennen. Insbesondere unterliegt die methodische Richtigkeit der Luftschadstoffuntersuchung keinen Bedenken, weil sie mit dem Berechnungsverfahren PROKAS anstelle einer Immissionsabschätzung nach dem MLuS 02, Ausgabe 2005, vorgenommen worden ist. Dass die zu erwartenden Immissionen auch auf der Grundlage eines anderen Berechnungsmodells hätten berechnet werden können, stellt die methodische Eignung des Programms PROKAS nicht in Frage.
113Vgl. zum Prognoseverfahren PROKAS auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 163 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2009 - 11 D 45/06.AK -, juris, Rn. 120.
114Das Ingenieurbüro M1. hat im Gutachten vom März 2009 (S. 9 ff.) auch plausibel erläutert, warum auf das Programm PROKAS zurückgegriffen worden ist. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss enthält ebenfalls eine nachvollziehbare Begründung, wieso die Prognose auf den frühestmöglichen Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabens, das Jahr 2013, abstellt (PFB B. 5.3.4.2, S. 98).
115Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Mitarbeiter des Ingenieurbüros M1. , Herr O. , auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Kläger plausibel erläutert, warum bei der Prognose der angenommene Zeitpunkt der Indienststellung des Erweiterungsvorhabens im Jahr 2013 als Horizont gewählt worden sei, und nicht das Prognosejahr 2020. Er hat hierzu ausgeführt, dass der Schadstoffausstoß von der Flottenzusammensetzung abhänge; neue Fahrzeuge emittierten weniger Luftschadstoffe als ältere. Es sei also eine Worst-Case-Betrachtung vorgenommen worden, die von der Flottenzusammensetzung im Jahr 2013 mit höherem Schadstoffausstoß als im Jahr 2020 ausgegangen sei. Der Schwerlastverkehr habe zwar einen höheren Luftschadstoffausstoß, insoweit sei für die Zukunft infolge der Euro VI-Norm eine Besserung zu erwarten.
116Schließlich hat der Senat auch keine Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit der Gutachter. Das Ingenieurbüro M1. , das die dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegenden Gutachten erstellt hat, ist ein auf dem Gebiet der Luftschadstoffbeurteilung anerkanntes Gutachterbüro, das bereits in einer Vielzahl von Planaufstellungsverfahren entsprechende Gutachten erstellt hat.
117c) Darüber hinaus ist eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bezüglich der Luftschadstoffproblematik auch deshalb nicht gegeben, weil die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist. Grenzwertüberschreitungen sind nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG und § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen.
118Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 38.
119Hieran gemessen genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung. Die vorhabenbedingten Immissionen überschreiten jedenfalls am Grundstück der Kläger nicht die hauptsächlich interessierenden Immissionsgrenzwerte. Insgesamt liegen selbst in Bereichen, in denen die Planung eine Verschlechterung der Immissionssituation nach sich zieht, die für den Planfall berechneten Werte noch unter den Immissionsgrenzwerten (vgl. PFB B. 5.3.4.2, S. 99, und Gutachten M1. März 2009, S. 3).
120d) Nach dem vorstehend Dargelegten besteht kein Anlass, dem schriftsätzlich formulierten, in der mündlichen Verhandlung aber nicht gestellten und daher als Beweisanregung zu wertenden Beweisantrag zu 4. (vgl. Bl. 45 GA) nachzukommen, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die Immissionen an Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) höher ausfallen als im Gutachten M1. März 2009 ausgewiesen und die „durch die 22. Bundesimmissionsschutzverordnung vorgegebenen Grenzwerte von 40 µg/m3 bzw. von 29 µg/m3 im Jahresmittel überschreiten“.
121Abgesehen davon, dass die 22. BImSchV in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung bereits durch die 39. BImSchV abgelöst war und hiernach Immissionsgrenzwerte von jeweils 40 µg/m3 sowohl für Stickstoffdioxid (§ 3 Abs. 2 der 39. BImSchV) als auch für Feinstaub PM10 (§ 4 Abs. 2 der 39. BImschV) einzuhalten sind, war der Beweisantrag abzulehnen, weil in der Gestalt des Gutachtens M1. März 2009 bereits eine hinreichend aussagekräftige Beurteilungsgrundlage vorliegt. Die von den Klägern hiergegen vorgebrachten Einwände haben sich nicht als stichhaltig erwiesen. Deshalb musste sich dem Senat die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung nicht aufdrängen (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus kommt es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht an, weil - so auch hier - die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV im Grundsatz keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist.
1224. Die Kläger dringen mit ihren weiteren Rügen zu einer erhöhten Einsichtsmöglichkeit und belastenden Lichtimmissionen nicht durch.
123Die früher infolge einer bestehenden Vegetation auf der Böschung fehlende Einsicht auf das Grundstück der Kläger stellt vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände, die hier weder dargetan noch ersichtlich sind, lediglich eine Chance dar, deren Vereitelung hingenommen werden muss.
124Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229, S. 73.
125Bezüglich eines Sichtschutzes der Außenwohnbereiche der Kläger am Tage ist noch anzumerken, dass diese Bereiche ohnehin auf der der Autobahn abgewandten Seite ihrer Anwesen liegen bzw. von den Wohnhäusern und sonstigen Gebäuden abgeschirmt werden (vgl. auch Bl. 544 BA 8 zu 11 D 28/11.AK). Diese Feststellung wird durch die von den Klägern und dem Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu den Akten gereichten Lichtbilder bestätigt.
126Mit dem weiteren Einwand, das Vorhaben führe zu sie belastenden Lichtimmissionen, sind die Kläger ausgeschlossen. Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
127Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f.
128Die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG liegen vor. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 unter anderem bei der Stadt N. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW a. F. lief daher am 4. August 2009 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB).
129Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.
130Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N.
131Diesen Anforderungen genügt das Einwendungsschreiben der Kläger vom 3. August 2009 insoweit nicht. Die Kläger haben dort mögliche optische respektive daraus resultierende gefühlsbezogene Probleme im Zusammenhang mit möglichen Lichtreflektionen weder ausdrücklich noch sinngemäß angesprochen. Einzig mögliche Auswirkungen infolge erhöhter Einsichtsmöglichkeiten haben die Kläger thematisiert. Dass infolge des Heranrückens der Fahrbahn und des Wegfalls der bisherigen Vegetation auf der vorhandenen Böschung die reale Möglichkeit eines verstärkten Auftreffens von Scheinwerferlicht besteht, hätte daher ohne Weiteres thematisiert werden können.
132Hinzu kommt, dass sowohl hinsichtlich der Einsichtsmöglichkeiten als auch in Bezug auf die Lichtimmissionen zu berücksichtigen ist, dass die Böschung wieder mit Gehölzen bepflanzt werden soll. Hierauf hat bereits die Planfeststellungsbehörde in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen (Vgl. PFB B. 5.3.11.7, S. 131). Die Böschungsgehölze bestehen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan überwiegend aus Sträuchern und Bäumen (vgl. LPB, S. 45, und Maßnahmenblatt G 1, S. 66, Unterlage 12 BA 5 zu 11 D 28/11.AK, sowie Maßnahmenplan 1:1.000 Blatt 2(5), Unterlage 12.2 BA 5 zu 11 D 28/11.AK). Bis diese Maßnahmen nach der Anwachsphase wieder einen Sicht- bzw. Blendschutz bieten, ist es den Klägern zuzumuten, sich in den Obergeschossen ihrer Wohnhäuser mit Rollläden oder Vorhängen zu behelfen.
133Im Übrigen ist angesichts des Gewichts der für das Vorhaben sprechenden Belange ohnehin ausgeschlossen, dass allein wegen der Möglichkeit einer Einsichtnahme auf die klägerischen Anwesen bzw. wegen etwaiger Lichtimmissionen die Planfeststellung unterblieben wäre (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
1345. Die Ausführungen der Kläger zu einer Gefahr von Wasserübertritten auf ihr Grundstück zeigen keinen Abwägungsfehler der Planfeststellung auf, der zu einer - vollständigen oder teilweisen - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen könnten.
135a) Wie der Planfeststellungsbeschluss zu den bereits im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Kläger nachvollziehbar erläutert, sind die Entwässerungseinrichtungen ausreichend dimensioniert, um das anfallende Oberflächenwasser abzuführen (vgl. PFB B. 5.3.11.7, S. 131, zur lfd. Nr. 26 der Synopse = Einwendungen der Kläger). Nach dem Erläuterungsbericht in den Ergebnissen der wassertechnischen Untersuchung ist im gesamten Trassenverlauf die Querneigung jeweils nach außen gerichtet, so dass die Oberflächenabflüsse zur jeweiligen Fahrbahnaußenseite über Böschungen zum parallel geführten Straßenseitengraben abfließen. Zu den Bemessungsgrundlagen für die Entwässerungsmaßnahmen gehörten die Angaben der Stadt N. zur Niederschlagsbelastung (vgl. Unterlage 13.1 BA 5 zu 11 D 28/11.AK, S. 4, 6). Abgeführt wird das Niederschlagwasser über Mulden zu unterschiedlichen Einleitungsstellen, von denen keine im Bereich der klägerischen Grundstücke liegt. Die Mulden sind nach den zeichnerischen Darstellungen in den Planunterlagen parallel zu den Seitenanlagen - Bankette, Böschungen oder Ähnliches - angeordnet (vgl. Übersichtslageplan Wassertechnik, Unterlage 13.2 BA 5 zu 11 D 28/11.AK, und Lageplan 1:1.000, Unterlage 7.2 BA 3 zu 11 D 28/11.AK). Für den Regelfall kann daher ein Wasserübertritt auf Grundeigentum der Kläger als hinreichend sicher ausgeschlossen werden.
136b) Darüber hinaus würden etwaige Fehler des Planfeststellungsbeschlusses im Zusammenhang mit der Ableitung des von der Autobahn abfließenden Niederschlagswassers, die zu Lasten der Kläger gehen könnten, nicht die Maßnahme als solche berühren, weshalb gemäß § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erfolgen könnte. Solche Fehler könnten durch eine schlichte Planergänzung behoben werden. Einen entsprechenden Verpflichtungsantrag haben die Kläger indes auch nicht hilfsweise gestellt. Ein erforderlicher Antrag auf Planergänzung ist in einem Planaufhebungsantrag indessen nicht inzident (als Minus) enthalten, sondern muss zumindest hilfsweise gestellt werden.
137Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 45 f., und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84 f.).
138Der ausdrücklich gestellte Hilfsantrag betrifft nur Schallschutzmaßnahmen.
139B. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 16. März 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts um Auflagen betreffend aktive Schallschutzmaßnahmen für die Grundstücke W. 330 und 332 in N. zu ergänzen, bleibt nach dem vorstehend Dargelegten ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des aktiven Schallschutzes, weil das Lärmschutzkonzept der angefochtenen Planungsentscheidung nicht zu Lasten der Kläger abwägungsfehlerhaft ist und damit das Vorhaben in seiner festgestellten Form keine Rechte der Kläger verletzt.
140Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs.1 ZPO.
141Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
142Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. März 2014 - 11 D 31/11.AK
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. März 2014 - 11 D 31/11.AK zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011, mit dem der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) zwischen der Brücke im Zuge der A 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und dem Autobahnkreuz (AK) Münster-Süd von Bau-km 105+500 bis Bau-km 100+830 sowie der Bau der neuen Anschlussstelle bei N. -B. (A 1/L 884) in Bau-km 104+235 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt N. und der Gemeinde B1. planfestgestellt worden sind.
3Der sechsstreifige Ausbau der A 1 ist in dem hier in Rede stehenden Abschnitt im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als übriges Vorhaben im weiteren Bedarf dargestellt. Im September 2009 erfolgte die Entscheidung, das Vorhaben in den Straßenbauplan 2010 einzustellen. Im nördlich angrenzenden weiteren Verlauf ist die Erweiterung der A 1 von vier auf sechs Fahrspuren als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
4Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Wohnhausgrundstücke W. -S. -Weg 48 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 16) und W. -S. -Weg 46 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 17), die unmittelbar östlich der A 1 liegen. Das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 wird von ihm selbst bewohnt. W. diesem Wohnhausgrundstück sollen entlang der westlichen Grundstücksgrenze für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Grundstücksinanspruchnahme dient der Errichtung einer Lärmschutzwand, die insgesamt 255 m lang und 6 m hoch ist; im Anschluss hieran soll ein 2 m breiter Unterhaltungsstreifen angelegt werden. Das Anwesen W. -S. -Weg 46 ist grundstücksmäßig nicht betroffen.
5Nach den Planunterlagen wurden für die Grundstücke des Klägers folgende Beurteilungspegel berechnet:
6Hausfront/ Himmelsrichtung |
Stockwerk |
Prognose in dB(A) Tag Nacht |
|
W. -S. -Weg 46 |
S |
EG |
57 53 |
S |
1. OG |
59 55 |
|
N |
EG |
55 51 |
|
N |
1. OG |
57 53 |
|
W |
EG |
59 54 |
|
W |
1. OG |
61 56 |
|
W. -S. -Weg 48 |
S |
EG |
59 54 |
S |
1. OG |
63 59 |
|
N |
EG |
58 53 |
|
N |
1. OG |
63 59 |
|
W |
EG |
60 55 |
|
W |
1. OG |
65 60 |
Das Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der A 1 in dem fraglichen Abschnitt wurde im April 2009 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt N. vom 22. Mai 2009 und im Amtsblatt der Gemeinde B1. vom 26. Mai 2009, die jeweils unter anderem einen Hinweis die vierwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 bei diesen Kommunen öffentlich aus.
8Der Kläger erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 8. Juli 2009 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die bisher vorhandene und vier Meter hohe Lärmschutzwand nehme dem Grundstück W. -S. -Weg 48 schon jetzt vom Herbst bis ins zeitige Frühjahr die Nachmittagssonne mit der Folge, dass es schlecht abtrockne und ständig feucht sei. Wenn die geplante Lärmschutzwand zwei Meter höher werde und drei Meter näher an das Haus rücke sowie an der engsten Stelle ca. zwei Meter von der Hausecke entfernt sei, sei eine ordentliche Gartenbewirtschaftung nicht mehr möglich. Der Zeitraum fehlender Sonne verlängere sich, hinzu komme der Effekt des Windschattens. Abgasimmissionen verblieben auf dem Grundstück. Die selbst realisierte Begrünung der bisherigen Lärmschutzwand werde ebenso genommen wie die durch Um- und Anbauten am Haus genommene Sicht nach Westen „in unsere Bauernschaft hinein“. Zwei im Garten befindliche Hühnerställe müssten wegen des Vorhabens abgerissen werden. Die Lebensqualität werde deutlich gemindert, die gewachsenen Strukturen würden zerstört. Es stellten sich die Fragen, wer die Wertminderungen der Grundstücke W. -S. -Weg 48 und 46 trage sowie zu welchem Preis letzteres noch zu vermieten sei. Unterstützung etwa in Sachen Lärmschutzfenster könne nicht mehr gegeben werden, weil bei Renovierungsarbeiten in der Vergangenheit entsprechende Baumaterialien und Fenster verwendet worden seien. Es werde vorgeschlagen, den Ausbau fünf Meter nach Westen zu verschieben, wo ausreichend Platz sei, oder die in einem beigefügten Lageplan markierten Teile des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zu erwerben.
9Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2009 - bei der Bezirksregierung N. eingegangen am 5. August 2009 - teilte der Kläger ferner mit, dass das gesamte Regenwasser, welches auf der westlichen Dachhälfte niederfalle, künftig auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen versickere.
10Am 1. und 2. Dezember 2009 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Der Kläger nahm im Beistand seines Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 an dem Erörterungstermin teil. Er rügte, die vom Vorhabenträger angebotene transparente Ausführung der oberen zwei Meter der Lärmschutzwand sei keine zumutbare Problemlösung. Es liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des bebauten Grundstücks vor. Ferner legte in diesem Erörterungstermin der Vorhabenträger zur Verschattungssituation des Grundstücks W. -S. -Weg 48 eine Stellungnahme mit monats- und uhrzeitbezogenen graphischen Darstellungen des jeweiligen Schattenwurfs vor.
11Mit Beschluss vom 16. März 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau der A 1 im fraglichen Abschnitt fest. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde geregelt, dass der Kläger für die Grundstücke W. -S. -Weg 46 und 48 einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passiven Schallschutz und auf eine Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs hat (PFB A. 5.2.2, S. 20 f.). Ferner verfügte der Beklagte, dass im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 die geplante Lärmschutzwand im Bereich der oberen 2 m transparent auszuführen ist (PFB A. 5.7.4.4, S. 28). Im Übrigen wies der Beklagte die Einwendungen des Klägers - zum Teil als präkludiert - zurück (PFB A. 6.3 ff., S. 30 f.), insbesondere diejenigen auf Gewährung eines weitergehenden aktiven Schallschutzes (PFB B. 5.3.4.1.2, S. 80 ff., B. 5.3.4.1.4.2, S. 89, und B. 5.3.4.1.4.3, S. 91 f.) und hinsichtlich der Ausgestaltung der geplanten Lärmschutzwand (PFB B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Den Antrag auf Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 lehnte der Beklagte ab (PFB B. 5.3.11.4, S. 127 ff.).
12Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23. März 2011 zugestellt.
13Der Kläger hat am 11. April 2011 eine Anfechtungsklage erhoben, die er später mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 um einen hilfsweisen Verpflichtungsantrag ergänzt hat. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend: Seine privaten Belange seien nicht fehlerfrei abgewogen worden. Sein Grundstück werde von den geplanten Lärmschutzmaßnahmen von drei Seiten eingekesselt mit der Folge einer erdrückenden Wirkung. W. Norden und Süden reichten 10 m hohe Lärmschutzwälle an die Grundstücksgrenzen heran, dazwischen liege eine 6 m hohe Lärmschutzwand. Es entstehe eine gefängnishofartige Ummauerung bzw. Einkesselung. Die Lärmschutzwand werde auf in seinem Eigentum stehenden Flächen errichtet und führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Die nicht unmittelbar einschlägige bauordnungsrechtliche Abstandfläche werde unterschritten, auch sei das Vorhaben nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben rücksichtslos. Die Verschattungssituation werde nicht dadurch abgemildert, dass die oberen zwei Meter der Lärmschutzwand transparent ausgestaltet würden, weil die Wand nur zu 90 % lichtdurchlässig sein werde. Der Wohnwert seines Anwesens werde trotz des vorgesehenen Lärmschutzes erheblich beeinträchtigt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden an verschiedenen Punkten seines Gebäudes überschritten. Die Überschreitung führe unter anderem zu einem Nachtwert von 60 dB(A), womit die absolute Schwelle der Zumutbarkeit infolge Gesundheitsgefährdung erreicht sei. Dies führe zu einer schweren und unerträglichen Betroffenheit durch Lärm oberhalb der Enteignungsschwelle. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der 16. BImSchV und des § 41 BImSchG. Die geplante Lärmschutzwand müsste unter Zugrundelegung der vom Beklagten für maßgeblich erachteten Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete drei Meter höher sein. Zudem sei die Gebietseinstufung falsch, weil es sich bei der Bebauung in der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handele. Es sei ein durch Wohnbebauung geprägter Ortsteil und keine Splittersiedlung im Außenbereich. Deshalb hätten um 5 dB(A) niedrigere Immissionsgrenzwerte angesetzt werden müssen. Weitergehender aktiver Schallschutz sei zu Unrecht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt worden. Diese Entscheidung genüge nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG. Das Gebäude W. -S. -Weg 48 sei eines von mindestens neun weiteren Wohngebäuden, denen zum Teil ein zusätzlicher aktiver Schallschutz zu Gute kommen würde. Wäre die gesamte schützenswerte Wohnbebauung am W. -S. -Weg in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden, hätten sich die zusätzlichen Kosten für aktiven Schallschutz relativiert. Insgesamt resultiere für das Grundstück W. -S. -Weg 48 eine unzumutbare Gesamtsituation, die nicht fehlerfrei bewertet worden sei. Die angebotene, allerdings abgelehnte Grundstücksübernahme hätte kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten eröffnet. Wegen eines größeren Platzangebots sei der Bau eines Lärmschutzwalles oder einer Wall-/Wandkombination möglich gewesen, wozu ein Kostenvergleich fehle. Jedenfalls bestehe der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um den geltend gemachten Übernahmeanspruch betreffend das Grundstück W. -S. -Weg 48. Dieses Grundstück werde schwer und unerträglich betroffen, womit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Die Lärmsituation überschreite mit Nachtwerten von 60 dB(A) die Enteignungsschwelle. Die Frage der Übernahme sei trotz der unmittelbaren Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung bereits im Planfeststellungsverfahren und nicht erst im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu regeln gewesen. Die flächenmäßige Inanspruchnahme spreche nur vordergründig für Letzteres. Die durch eine Verkleinerung des Gartens als Erholungsbereich, die nachteiligen Einwirkungen einer erdrückenden Wirkung und einer Verschattung sowie unzumutbare Lärmimmissionen geprägte Gesamtsituation spreche für die Notwendigkeit einer Abhandlung bereits im Planfeststellungsverfahren. Sämtliche Folgen seien für ihn - den Kläger - unzumutbar.
14Der Kläger beantragt,
15den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011 aufzuheben,
16hilfsweise,
17den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er macht im Wesentlichen geltend: Eingriffe in Rechte des Klägers, wie die Grundstücksinanspruchnahme, die Verschattung und die Lärmsituation, seien fehlerfrei abgewogen worden. Insbesondere das Lärmschutzkonzept aus lärmminderndem Straßenbelag, dem transparenten Anteil der Lärmschutzwand und verbleibendem passiven Schallschutz sei einwendungsbezogen auf ausschöpfbare Minderungspotentiale gewählt worden. Eine verhältnismäßigere Planlösung für das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 gebe es nicht. Das Vorhaben habe keine mittelbar enteignenden Wirkungen, weshalb die Entscheidung über den Übernahmeanspruch ergebnisoffen ins Enteignungsverfahren verwiesen worden sei. Eine Einkesselung des Grundstücks durch das Vorhaben habe der Kläger weder im Einwendungsverfahren noch im Erörterungstermin geltend gemacht. Eine solche Wirkung habe das Vorhaben auch nicht. Nur der nördliche Lärmschutzwall reiche bis zur klägerischen Grundstücksgrenze, der südliche Lärmschutzwall ende 150 m davor. Die Lärmvorsorgegrenzwerte würden am Gebäude des Klägers zwar überschritten, eine mittelbar enteignende Wirkung habe das Vorhaben mit Blick auf die für den Außenbereich anzusetzenden Werte von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts nicht. Die Zugrundelegung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete sei nicht zu beanstanden, weil die in Rede stehende Bebauung planungsrechtlich nicht als Wohngebiet zu bewerten sei und im Außenbereich liege. Im Übrigen hätte sich das vom Kläger reklamierte Schutzniveau für Wohngebiete nicht auf die Planungsentscheidung ausgewirkt, weil die passiven Schallschutzvorkehrungen eine ausreichende Problembewältigung darstellten. Um einen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vollschutz weiterer Wohngebäude zu erreichen, müsste die Lärmschutzwand auf 7,50 m erhöht werden, ohne dass hiermit bei den beiden Gebäuden des Klägers die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Dies sei nur bei einer Erhöhung auf 9 m möglich. Hierdurch ergäben sich Mehrkosten, die um das 1,5- bzw. 1,4-fache höher lägen als bei der Gewährung (nur) passiven Schallschutzes. Im Übrigen würde hierdurch der Außenbereich grundlos dem benachbarten Wohngebiet gleichgestellt. Eine Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Realisierung einer Wall-/Wand-Kombination erfordere nach wie vor einen mindestens 7 m hohen aktiven Schallschutz und bedinge zudem auch die Übernahme des weiteren Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46, da dieses dann im Bereich des Wallfußes liege.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Kläger eingereichten Unterlagen und die vom Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen sowie Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Klage dringt weder mit ihrem auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch.
24A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist,
25vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319),
26leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
27I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher hat der Kläger als enteignend Betroffener wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses.
28Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 12, m. w. N.
29Dabei erfolgt die Überprüfung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.
30Vgl. etwa zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142.
31II. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. März 2011 ist § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861).
32Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Die Einwendungen des Klägers zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die sich insbesondere auf Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die geplanten Lärmschutzanlagen und eine unzureichende Bewältigung der Lärmschutzproblematik beziehen, führen nicht zum Erfolg der Klage.
331. Der Kläger macht einen Verstoß gegen das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot geltend. Seine privaten Eigentümerbelange seien mit Blick auf die Lärmschutzwälle und die Lärmschutzwand an der Ostseite der A 1, die zu einer erdrückenden Wirkung, „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ seines Grundstücks und einer unzumutbaren Verschattung führten, nicht fehlerfrei abgewogen worden seien. Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch.
34a) Unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit dem erstmals im Klageverfahren dezidiert vorgebrachten Aspekt einer „Einkesselung“ seines Grundstücks durch die nördlich bzw. südlich hiervon endenden Lärmschutzwälle bzw. die westlich gelegene Lärmschutzwand präkludiert ist, wird hiermit kein durchgreifender Abwägungsfehler aufgezeigt.
35Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Hiernach hat der Beklagte den Belangen des Klägers bei der Ausgestaltung der Lärmschutzanlagen unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Diese Feststellung gilt sowohl bei einer isolieren Betrachtung der Lärmschutzwälle als auch für den Fall, dass man zusätzlich die westlich des klägerischen Wohnhauses geplante Lärmschutzwand mit in den Blick nimmt.
36Nach den planfestgestellten Unterlagen endet der 187 m lange und 10 m hohe Lärmschutzwall, der südlich des klägerischen Grundstücks liegt, rund 150 m vor der Grundstücksgrenze des Anwesens W. -S. -Straße 48 (vgl. Lageplan 1:1.000, Unterlage 7.4 BA 3). Zwischen dem Ende des Lärmschutzwalles und dem Grundstück des Klägers liegen noch weitere, zum Teil bebaute Grundstücke und ein dichter Grünbestand entlang der A 1 (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3). Dieser Grünbestand wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) als „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - charakterisiert (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5) und ist hiernach - soweit er nicht in einem geringen Randstreifen für das Vorhaben in Anspruch genommen wird - zu erhalten und zu sichern (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 43, Unterlage 12 BA 5).
37Der nördliche, 175 lange und 10 m hohe Lärmschutzwall endet zwar kurz vor der Grenze des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Er ist allerdings nach Süden hin abgeböscht und liegt mit seinem Böschungsfuß rund 50 m von der Rückfront des Wohnhauses des Klägers entfernt. Zwischen diesem Wohnhaus und dem Lärmschutzwall liegen nach dem LPB ebenfalls „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - und „Gärten“ - HJ2 - Garten mit größerem oder älterem Baumbestand - (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5). Auch in diesem Bereich wird der vorhandene Bewuchs hinreichend deutlich durch das vorhandene Lichtbildmaterial dokumentiert (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3; Fotos in dem Verkehrswertgutachten, Bl. 1186, 1191 f. BA 11).
38Mit Blick auf die Abstände der Lärmschutzwälle zum Grundstück bzw. zum Wohnhaus des Klägers und den bestehenden Bewuchs ist eine Verletzung klägerischer Rechte oder eine Beeinträchtigung sonstiger Belange des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erkennen. Der Aspekt einer „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ des Grundstücks W. -S. -Weg 48 musste sich dem Beklagten als ein möglicherweise abwägungserheblicher Belang daher nicht aufdrängen, so dass es hierzu auch keiner dezidierten Ausführungen in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bedurfte.
39Die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder gebieten keine abweichende Beurteilung. Der nördliche, im Rohzustand wohl bereits fertiggestellte Lärmschutzwall ist vom hinteren Gartenbereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zwar deutlich sichtbar. Die Fotos zeigen allerdings ebenfalls, dass sich der Böschungsfuß noch in einigem Abstand vom klägerischen Grundstück befindet und die Abböschung des Walles wie geplant nach Norden verläuft. Gegenwärtig fehlt allerdings noch die für den Wall vorgesehene und vom Vorhabenträger dauerhaft zu unterhaltende Begrünung mit Rasen und Böschungsgehölzen als Gestaltungsmaßnahmen G 1 bis G 3 (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 45, Unterlage 12 BA 5, und Maßnahmenplan 1:1.000, Unterlage 12.2 Blatt 4(5) BA 5). Ebenso ist der rückwärtige Teil des klägerischen Grundstücks, wie etwa im Verkehrswertgutachten (Bl. 1186, 1191 f. BA 11) dokumentiert, jahreszeitbedingt noch nicht begrünt, so dass ein natürlicher Sichtschutz fehlt.
40Hinsichtlich des südlichen Lärmschutzwalles sind die dem Senat im Termin vorgelegten Fotos zu der Frage einer behaupteten erdrückenden Wirkung nicht aussagekräftig, weil die dort zu sehende Böschung nicht diesen Lärmschutzwall zeigt, sondern die freigeräumte, aber bereits zuvor vorhandene Böschung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke W. -S. -Weg 60 bis 66.
41Der weitere im Termin unter Vorlage von zwei Bleistiftskizzen vorgetragene Einwand des Klägers, aufgrund der Abböschung zur Herstellung der Fundamente der Lärmschutzwand könne man entlang der Westseite seines Grundstücks nicht mehr gefahrlos das Haus umrunden, zeigt ebenfalls keinen Planungsfehler auf. Wegen der Anschüttung an der westlichen Hausmauer und des in diesem Bereich ohnehin vorhandenen starken Bewuchses, der anschaulich durch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder dokumentiert wird, ist eine Zugänglichkeit nur in einem sehr eingeschränkten Maß gegeben. Zudem hat ein Vertreter des Vorhabenträgers in der Verhandlung erläutert, eine Aufschüttung bis zu einer Höhe von etwa 0,75 m sei an der dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Rückseite der Lärmschutzwand möglich, ohne die Statik dieser Wand zu gefährden. Durch eine solche Nivellierung können in zumutbarem Umfang Geländeunterschiede ausgeglichen werden mit der Folge, dass der Kläger trotz eines gewissen Gefälles sein Haus - gegebenenfalls durch die Anlegung eines schmalen Weges - problemlos umrunden könnte.
42b) Den bereits im Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 und ebenso im Erörterungstermin thematisierten Einwand des Klägers, die neue Lärmschutzwand führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48, hat der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei behandelt (vgl. PFB B. 5.3.11.3 f., S. 126 bis 129).
43Rechtliche Bestimmungen zur Regelung der Frage, ab welchem Maß die von Anlagen des aktiven Lärmschutzes, d. h. von Lärmschutzwällen bzw. - wänden, verursachte Verschattung eines Grundstücks oder eines Gebäudes die Grenze des Zumutbaren übersteigt, gibt es nicht.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (47).
45Wie der Kläger selbst einräumt, gelten die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden. Zu solchen Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör gehören nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG auch Lärmschutzanlagen.
46Vgl. zum niedersächsischen Baurecht Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 33; zu Aufschüttungen für einen Geh- und Radweg OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 B 1001/13 -, juris, Rn. 5.
47Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine unmittelbare oder zumindest entsprechende Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, weil die Bestimmungen der §§ 29 ff. BauBG in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 38 BauGB nicht anwendbar sind.
48Die Zumutbarkeit einer Verschattung durch eine geplante Lärmschutzwand ist im Planfeststellungsrecht vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (48), und Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris, Rn. 50.
50Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte sah sich gehalten, aus Gründen des Lärmschutzes wegen des Ausbaus der A 1 aktive Schallschutzmaßnahmen planfestzustellen, aber auch private Belange möglichst zu schonen. Um den Bau einer noch höheren und den Kläger noch mehr belastenden Lärmschutzwand zu vermeiden, hat der Beklagte aus Gründen des aktiven Lärmschutzes bereits das Aufbringen eines lärmmindernden Fahrbahnbelages angeordnet. Darüber hinaus hat er zu Gunsten des Klägers die Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, dass die oberen zwei Meter der im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 geplanten Lärmschutzwand transparent auszuführen sind (vgl. PFB A. 5.7.4.4, S. 28, und B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Eine solche Lärmschutzwand ermöglicht einen Lichtdurchlass von mindestens 90 %. Dieser Lichtdurchlasswert ist nach den entsprechenden technischen Maßgaben gewährleistet, was sich aus den vom Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt (vgl. Bl. 1212 - 1214 BA 11). Nach dem vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten vom 18. November 2009 (Verschattung des Anwesens „W. -S. -Weg 48“) würde bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand ohne transparenten Anteil in den Wintermonaten November bis Februar bereits ab 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr eine vollständige Verschattung des Grundstücks gegeben sein (vgl. auch PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.). Unabhängig davon, ob diese Situation mit einer Lärmschutzwand ohne transparenten oberen Teil bereits unzumutbar wäre, lässt sich im Verhältnis hierzu durch eine teiltransparente Lärmschutzwand jedenfalls eine frühzeitige Verschattung des klägerischen Grundstücks in den Nachmittagsstunden abmildern. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft seines Wohnhauses zur A 1, die eine der Hauptverbindungsstrecken in Nord-Süd-Richtung ist, bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 1988 mit einer Veränderung dieser Fernstraße und damit auch mit weitergehenden Beeinträchtigungen rechnen konnte. Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen fallen hier bei einer wertenden Betrachtung vergleichsweise gering aus, da bisher schon eine 4 m hohe intransparente Lärmschutzwand vorhanden war, an deren Stelle die nunmehr eine 6 m hohe Lärmschutzwand mit einem transparenten Streifen in den oberen 2 m tritt, wobei diese Lärmschutzwand zwar 1,5 m näher an das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 heranrückt, ein Abstand von über 4 m zu diesem Haus aber gleichwohl gewahrt bleibt (vgl. die planfestgestellte Aufmaßzeichnung Leiste 26 BA 7).
51Dass der Beklagte im Übrigen die Verschlechterung des Lichteinfalls infolge der Annährung der Lärmschutzwand an das Gebäude wegen des geplanten Ausbaus der Autobahntrasse als „ansonsten unvermeidbar“ bewertet hat (vgl. auch PFB B. 5.3.11.3, S. 127), ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat die Belange des Klägers gesehen und sie in der Abwägung eingestellt, aber als nicht weitergehend schutzwürdig bewertet. Anhaltspunkte für einen absoluten Vorrang der klägerischen Belange sind nicht konkret vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Es gehört aber zum Wesen der planerischen Abwägung, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei widerstreitenden Belangen notwendigerweise zu Gunsten des einen und damit zugleich zu Lasten eines anderen Belangs entscheidet.
52c) Darüber hinaus würden etwaige Abwägungsfehler hier insgesamt nicht zu der vom Kläger insoweit beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2).
53Eine (teilweise) Planaufhebung käme also nur in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Regelungen im Planfeststellungsbeschluss ausnahmsweise von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis eines möglichen Mangels eine konzeptionell andere Entscheidung getroffen hätte.
54Etwaige - hier nicht vorliegende - Fehler betreffend die vom Kläger gerügte mangelhafte Berücksichtigung seiner Belange an der Vermeidung einer weitergehenden Verschattung würden daher nur Ansprüche auf eine Planergänzung, nicht aber auf eine Planaufhebung begründen. So wäre etwa eine Planergänzung mit dem Ziel, die Lärmschutzwand in einem größeren Umfang transparent auszugestalten, als Auflage der Planfeststellung denkbar, um einer Verschattung noch mehr entgegenzuwirken.
55Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist in einem Planaufhebungsantrag aber nicht inzident (als Minus) enthalten, sondern muss zumindest hilfsweise gestellt werden.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 45 f., und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84 f.).
57Denn im Streit um einen Planfeststellungsbeschluss steht es einem Planbetroffenen vom Prozessrecht her frei, entweder mit der Anfechtungsklage die (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage dessen Ergänzung durch Schutzmaßnahmen zu erstreben oder aber Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander zu verfolgen. Die Wahl zwischen den prozessualen Möglichkeiten steht dem Kläger frei und wird sich zweckmäßigerweise nach dem von ihm in der Sache selbst verfolgten Klageziel richten.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – IV C 10.77 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 59, 253, veröffentlicht).
59Der Kläger hat - sachkundig durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten - ausdrücklich nur „wegen: Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses“ Klage erhoben, einen Aufhebungsantrag schriftsätzlich angekündigt und im Termin zur mündlichen Verhandlung auch gestellt. Der ferner gestellte Hilfsantrag bezieht sich lediglich auf die Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48.
602. Die Einwände des Klägers zu einer unzureichenden Bewältigung der Lärmschutzproblematik rechtfertigen ebenfalls nicht die mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.
61a) Der Kläger rügt, die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung und des § 41 BImSchG. Der Beklagte habe zu Unrecht die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete statt diejenigen für Wohngebiete seinen Berechnungen zu Grunde gelegt und weitergehenden aktiven Schallschutz rechtswidrig abgelehnt, vielmehr müsse die Lärmschutzwand höher sein, auch führten die zu erwartenden Lärmpegel zu einer schweren und unerträglichen Belastung oberhalb der Enteignungsschwelle.
62aa) Mit diesen Einwendungen ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen.
63Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
64Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f.
65Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.
66Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N.
67Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG vor. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 unter anderem bei der Stadt N. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW a. F. lief daher am 4. August 2009 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB).
68In seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 hat der Kläger ausführlich nur Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die näher heranrückende Lärmschutzwand angesprochen und darauf hingewiesen, „Unterstützung in Sachen Lärmschutzfenster etc. kann uns am „W. -S. -Weg 48„ keine mehr gegeben werden“, weil bei Baumaßnahmen entsprechende Baustoffe verwendet worden seien, sowie eine Verschiebung des gesamten Vorhabens nach Westen vorgeschlagen.
69Die erforderliche Darlegung in groben Zügen, warum die in den ausgelegten Planunterlagen enthaltenen „Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen“ (vgl. Erläuterungsbericht und Pläne, Unterlagen 11 BA 6) methodisch falsch seien oder in ihren Auswirkungen speziell für den Kläger unzureichende Vorkehrungen enthalten könnten, ist dem Einwendungsschreiben indes nicht zu entnehmen.
70bb) Darüber hinaus könnte ungeachtet des vorstehend Dargelegten die Anfechtungsklage des Klägers aber auch dann nicht durchdringen, wenn man seinen Einwendungen noch die erforderliche Konkretheit auch in Bezug auf das nunmehr in erster Linie gerügte Fehlen weitergehenden aktiven Lärmschutzes beimessen würde.
71(1) Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff., veröffentlicht).
73Daran fehlt es hier. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Planfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der nunmehr im Klageverfahren gerügten Defizite im Lärmschutz eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum Ausbau der A 1 getroffen.
74Einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen zum Lärmschutz hat der Kläger indes nicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist aber in dem auf eine Planaufhebung gerichteten reinen Anfechtungsantrag nach den bereits weiter oben aufgezeigten Grundsätzen nicht inzident (als Minus) enthalten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Verpflichtung zur Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 gegen Zahlung einer Entschädigung kann wegen seiner grundsätzlich anderen Zielrichtung ebenso wenig als Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzauflagen gedeutet werden.
75(2) Im Übrigen würde ein weitergehender aktiver Lärmschutz der Interessenlage des Klägers nicht entsprechen. Weitergehender aktiver Lärmschutz könnte allenfalls durch eine Erhöhung der westlich des Grundstücks des Klägers bereits planfestgestellten 6 m hohen Lärmschutzwand erfolgen. Denn im fraglichen Abschnitt vor dem klägerischen Grundstück ist von Bau-km 102+968 bis Bau-km 104+238 bereits ein lärmmindernder Straßenbelag - offenporige Asphaltschicht (OPA) - mit einem Korrekturwert DStrO von -5 dB(A) entsprechend der Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146, planfestgestellt worden (vgl. PFB A. 5.2.1, S. 20, und Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. XI f., Unterlage 11.0 BA 5). Um einen lärmtechnischen Vollschutz des Gebäudes W. -S. -Weg 48 zu erreichen, wäre nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses die Erhöhung der bereits planfestgestellten Lärmschutzwand um weitere 3 m auf insgesamt 9 m erforderlich (vgl. PFB B. 5.3.4.1.4.2, S. 89). Ungeachtet der Frage, ob auch diese weiteren 3 m transparent ausgestaltet werden könnten, würden durch eine erhöhte Lärmschutzwand optische Beeinträchtigungen verstärkt, die der Kläger nach seinem sonstigen Vorbringen aber gerade vermeiden will.
76b) Der Einwand des Klägers, bei einer Übernahme seines Grundstücks seien kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten in der Form eines Lärmschutzwalles oder eine Wall-/Wandkombination möglich gewesen, lassen die Abwägung des Beklagten zum Lärmschutz nicht (nachträglich) fehlerhaft erscheinen. Zum einen hat der Kläger diesen Gedanken in seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 nicht ansatzweise thematisiert, so dass er insoweit nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert ist. Zum anderen musste sich dem Beklagten diese Möglichkeit bei der Abwägung in Sachen Lärmschutz als eine zu prüfende Variante auch nicht aufdrängen. Die Kosten des aktiven Lärmschutzes wären nämlich durch die Grunderwerbskosten für den Ankauf des Grundstücks W. -S. -Weg 48 weiter gestiegen. Zudem hätte, wie bereits ein Blick auf die Planunterlagen zeigt (vgl. Lageplan 1:1.500, Unterlage 11.3 Blatt-Nr. 3 BA 5), eine Verbindung der südlichen und nördlichen Lärmschutzwälle weitere Grundstücksinanspruchnahmen südlich des Wohnhauses W. -S. -Weg 66 und selbst des zweiten Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46 zur Folge gehabt, was weitere zusätzliche Kosten verursacht hätte. Hierauf hat der Beklagte unter Vorlage einer zeichnerischen Darstellung (Bl. 40 GA) auch in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen.
77Im Übrigen versucht der Kläger hier nur seine planerischen Vorstellungen an die Stelle der planerischen Erwägungen der Behörde zu setzen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Prüfung, ob sinnvoll eine andere Planung möglich gewesen wäre, vielmehr kann er nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Planungsentscheidung verlangen.
78B. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird, ist ebenfalls unbegründet.
79W. dem Grundstück des Klägers sollen für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Den vom Kläger bereits im Einwendungsverfahren geltend gemachten (Teil-)Übernahmeanspruch hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eingehend geprüft und abgewogen. Seine ablehnende Entscheidung (vgl. PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
801. Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, welche Flächen für das Vorhaben benötigt werden und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden dürfen, hat allerdings die Abwägung vorauszugehen, ob der Eigentumsentzug und die sonstigen mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen im Interesse der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in Kauf genommen werden sollen. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss bei Entzug einer Teilfläche auch die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen in ihrer Summe das Maß des Erträglichen übersteigen und zu einem Übernahmeanspruch führen, kann der Planfeststellungsbeschluss in einem solchen Falle allerdings offen lassen, wenn er unabhängig von dieser Frage den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt.
81Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 60 f., m. w. N.
82Wirkt eine Planung demgegenüber nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt - unabhängig von der Intensität der Beeinträchtigung - lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Da mittelbare Beeinträchtigungen durch den Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, ohne dass es - wie beim Rechtsentzug - eines gesonderten Rechtsakts in Gestalt des Enteignungsbeschlusses bedarf, hat die Planfeststellungsbehörde dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluss über daraus resultierende Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entscheiden. Dies trifft auch für den Übernahmeanspruch wegen schwerer und unerträglicher mittelbarer Beeinträchtigungen zu, denn bei ihm handelt es sich um eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG.
83Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 - 9 B 32.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78, S. 25.
84Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Beklagte den Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Übernahmeanspruchs zu Recht auf das Enteignungsverfahren verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat in die Abwägung den Eigentumsverlust des Klägers und die sonstigen mit dem Vorhaben vorhandenen Beeinträchtigungen eingestellt und sie im Interesse der für das Vorhaben sprechenden Belange als in der Abwägung nachrangig gewertet. Der Beklagte hat die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Errichtung einer Lärmschutzwand gesehen und die vom Kläger geltend gemachten Nachteile durch eine Verschattung gewürdigt. Mit Blick darauf, dass die oberen 2 m der Lärmschutzwand in transparenter Form auszuführen sind, hält der Beklagte die Verschattungssituation für zumutbar. Ferner hat er angeführt, dass sich die Situation der Schadstoffbelastung verbessere, die Lärmimmissionen ohne das Vorhaben im Prognosehorizont 2020 höher wären und im Planfall angesichts des angeordneten aktiven Schallschutzes und der Ansprüche auf passiven Schallschutz die Annahme einer Gesundheitsgefahr nicht in Betracht komme. Ferner hat der Beklagte die von den Klägern beim Bezug des Wohngebäudes in Kauf genommene Vorbelastung berücksichtigt. Hiervon ausgehend hat der Beklagte jedenfalls den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
85Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Kritik des Klägers, der Beklagte habe auf Seite 128 des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB B. 5.3.11.4) auch mit Bindung für das Enteignungsverfahren festgestellt, es bestehe kein Anspruch auf eine Grundstücksübernahme, verfängt nicht. Bereits aus der beanstandeten Passage im Planfeststellungsbeschluss „Unter Berücksichtigung aller Aspekte besteht nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde kein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks“ wird deutlich, dass es sich um eine Wertung der Planfeststellungsbehörde handelt, die aus dem gesamten Kontext nur in Relation zu der Frage gesehen werden kann, ob über eine Grundstücksübernahme bereits im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist. Nur diese Frage hat die Behörde verneint. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die abschließende Erklärung der Planfeststellungsbehörde auf S. 129, vorletzter Absatz (vgl. PFB B. 5.3.11.4). Dort ist ausgeführt: „Ob die durch das Ausbauvorhaben eintretende Veränderung der Grundstückssituation jedoch so gravierend ist, dass die vom Eigentümer vorgefundene und in Kauf genommene Situation aufgrund der nunmehr eintretenden Beeinträchtigung in eine unzumutbare Situation umschlagen wird, der durch eine Entschädigung der Gesamtübernahme des Grundstücks Rechnung getragen werden müsste, ist wie bereits ausgeführt wegen der planfestgestellten Vorwirkung der Enteignung durch eine Teilgrundstücksinanspruchnahme zulässigerweise ins Entschädigungsverfahren zu überweisen“. Diese Formulierungen zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob eine Gesamtübernahme des klägerischen Grundstücks möglich ist, ergebnisoffen in das Entschädigungsverfahren verwiesen hat.
862. Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt nicht der Umstand, dass der Kläger sich neben den unmittelbar durch den Eigentumsentzug eintretenden Nachteilen im Wesentlichen auch auf Beeinträchtigungen des (Rest-)Grundstücks W. -S. -Weg 48 durch Lärmbeeinträchtigungen beruft. Ob derartige Lärmbeeinträchtigungen noch als Folgewirkungen der Grundstücksinanspruchnahme qualifiziert werden können, mag zweifelhaft sein, da nur die Lärmschutzwand auf dem in Anspruch zu nehmenden Teil des klägerischen Grundstücks errichtet werden soll, während der Fahrbahnbau selbst außerhalb davon geplant ist. Dem Kläger sind zwar wegen der trotz der planfestgestellten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gleichwohl gegebenen Überschreitung einzelner Immissionsgrenzwerte bereits Entschädigungsansprüche - dem Grunde nach - für die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen zugesprochen worden. Damit werden unzumutbare Lärmbelästigungen durch den angeordneten aktiven Schallschutz im Zusammenwirken mit den dem Kläger zugesagten ergänzenden Maßnahmen passiven Schallschutzes ebenfalls ausgeschlossen. Bedürfen die verbleibenden Geräuschbelastungen mithin keines weiteren Ausgleichs nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge, so können sie erst recht keinen Übernahmeanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW begründen.
87Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 10 f.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 47 ff.
88Im Übrigen ist der Übernahmeanspruch unabhängig von sonstigen Voraussetzungen stets daran geknüpft, dass das Grundeigentum „schwer und unerträglich" betroffen und damit die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 59 S. 35.
90Der verbleibende Einwand des Klägers, die Grenzwertüberschreitung überschreite das Maß der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, trifft aber in der Sache nicht zu. Bei der Beurteilung der Frage, wann unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu verzeichnen sein können, die die Grenze einer entschädigungslos zulässigen Eigentumsbindung überschreiten und deshalb von einem Betroffenen nicht ohne Weiteres geduldet werden müssen, sind die Annäherungswerte für Wohngebiete von 70/60 dB(A) bei Tag/Nacht und für Mischgebiete von 72/62 dB(A) bei Tag/Nacht zu Grunde zu legen. Dabei darf allerdings die Bestimmung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Grenzwerte abhängig gemacht werden. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalles ziehen. Dabei können auch Gebietsart und Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen.
91Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350 (358), und vom 12. April 2000 - 11 A 25.98 -, juris, Rn. 49, jeweils m. w. N. auch aus der Rspr. des BGH.
92Für das im Außenbereich gelegenen Grundstück W. -S. -Weg 48 sind für den Prognose-Null-Fall 2020 - fortbestehender vierstreifiger Ausbau der A 1 mit rd. 4 m hoher Lärmschutzwand - Beurteilungspegel zwischen 67,1 dB(A) tags und 62,7 dB(A) nachts (EG) und 73,6 dB(A) tags und 69,2 dB(A) nachts (1. OG) berechnet worden (vgl. Leiste 26 BA 7). Im Planfall liegen nach den planfestgestellten Berechnungen die höchsten Beurteilungspegel im 1. OG/West bei 65 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts (vgl. Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. 17, Unterlage 11.0 BA 5). Diese Werte überschreiten jedenfalls nicht die für die Annahme einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung zu Grunde zu legenden Werte.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
94Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
- 1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, - 2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), - 3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen, - 4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, - 5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, - 6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
- 1.
der Herstellung der Deutschen Einheit, - 2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, - 3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, - 4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges, - 5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder - 6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) (weggefallen)
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen.
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
- 1.
der Herstellung der Deutschen Einheit, - 2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, - 3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, - 4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges, - 5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder - 6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) (weggefallen)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011, mit dem der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) zwischen der Brücke im Zuge der A 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und dem Autobahnkreuz (AK) Münster-Süd von Bau-km 105+500 bis Bau-km 100+830 sowie der Bau der neuen Anschlussstelle bei N. -B. (A 1/L 884) in Bau-km 104+235 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt N. und der Gemeinde B1. planfestgestellt worden sind.
3Der sechsstreifige Ausbau der A 1 ist in dem hier in Rede stehenden Abschnitt im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als übriges Vorhaben im weiteren Bedarf dargestellt. Im September 2009 erfolgte die Entscheidung, das Vorhaben in den Straßenbauplan 2010 einzustellen. Im nördlich angrenzenden weiteren Verlauf ist die Erweiterung der A 1 von vier auf sechs Fahrspuren als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
4Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Wohnhausgrundstücke W. -S. -Weg 48 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 16) und W. -S. -Weg 46 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 17), die unmittelbar östlich der A 1 liegen. Das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 wird von ihm selbst bewohnt. W. diesem Wohnhausgrundstück sollen entlang der westlichen Grundstücksgrenze für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Grundstücksinanspruchnahme dient der Errichtung einer Lärmschutzwand, die insgesamt 255 m lang und 6 m hoch ist; im Anschluss hieran soll ein 2 m breiter Unterhaltungsstreifen angelegt werden. Das Anwesen W. -S. -Weg 46 ist grundstücksmäßig nicht betroffen.
5Nach den Planunterlagen wurden für die Grundstücke des Klägers folgende Beurteilungspegel berechnet:
6Hausfront/ Himmelsrichtung |
Stockwerk |
Prognose in dB(A) Tag Nacht |
|
W. -S. -Weg 46 |
S |
EG |
57 53 |
S |
1. OG |
59 55 |
|
N |
EG |
55 51 |
|
N |
1. OG |
57 53 |
|
W |
EG |
59 54 |
|
W |
1. OG |
61 56 |
|
W. -S. -Weg 48 |
S |
EG |
59 54 |
S |
1. OG |
63 59 |
|
N |
EG |
58 53 |
|
N |
1. OG |
63 59 |
|
W |
EG |
60 55 |
|
W |
1. OG |
65 60 |
Das Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der A 1 in dem fraglichen Abschnitt wurde im April 2009 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt N. vom 22. Mai 2009 und im Amtsblatt der Gemeinde B1. vom 26. Mai 2009, die jeweils unter anderem einen Hinweis die vierwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 bei diesen Kommunen öffentlich aus.
8Der Kläger erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 8. Juli 2009 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die bisher vorhandene und vier Meter hohe Lärmschutzwand nehme dem Grundstück W. -S. -Weg 48 schon jetzt vom Herbst bis ins zeitige Frühjahr die Nachmittagssonne mit der Folge, dass es schlecht abtrockne und ständig feucht sei. Wenn die geplante Lärmschutzwand zwei Meter höher werde und drei Meter näher an das Haus rücke sowie an der engsten Stelle ca. zwei Meter von der Hausecke entfernt sei, sei eine ordentliche Gartenbewirtschaftung nicht mehr möglich. Der Zeitraum fehlender Sonne verlängere sich, hinzu komme der Effekt des Windschattens. Abgasimmissionen verblieben auf dem Grundstück. Die selbst realisierte Begrünung der bisherigen Lärmschutzwand werde ebenso genommen wie die durch Um- und Anbauten am Haus genommene Sicht nach Westen „in unsere Bauernschaft hinein“. Zwei im Garten befindliche Hühnerställe müssten wegen des Vorhabens abgerissen werden. Die Lebensqualität werde deutlich gemindert, die gewachsenen Strukturen würden zerstört. Es stellten sich die Fragen, wer die Wertminderungen der Grundstücke W. -S. -Weg 48 und 46 trage sowie zu welchem Preis letzteres noch zu vermieten sei. Unterstützung etwa in Sachen Lärmschutzfenster könne nicht mehr gegeben werden, weil bei Renovierungsarbeiten in der Vergangenheit entsprechende Baumaterialien und Fenster verwendet worden seien. Es werde vorgeschlagen, den Ausbau fünf Meter nach Westen zu verschieben, wo ausreichend Platz sei, oder die in einem beigefügten Lageplan markierten Teile des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zu erwerben.
9Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2009 - bei der Bezirksregierung N. eingegangen am 5. August 2009 - teilte der Kläger ferner mit, dass das gesamte Regenwasser, welches auf der westlichen Dachhälfte niederfalle, künftig auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen versickere.
10Am 1. und 2. Dezember 2009 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Der Kläger nahm im Beistand seines Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 an dem Erörterungstermin teil. Er rügte, die vom Vorhabenträger angebotene transparente Ausführung der oberen zwei Meter der Lärmschutzwand sei keine zumutbare Problemlösung. Es liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des bebauten Grundstücks vor. Ferner legte in diesem Erörterungstermin der Vorhabenträger zur Verschattungssituation des Grundstücks W. -S. -Weg 48 eine Stellungnahme mit monats- und uhrzeitbezogenen graphischen Darstellungen des jeweiligen Schattenwurfs vor.
11Mit Beschluss vom 16. März 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau der A 1 im fraglichen Abschnitt fest. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde geregelt, dass der Kläger für die Grundstücke W. -S. -Weg 46 und 48 einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passiven Schallschutz und auf eine Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs hat (PFB A. 5.2.2, S. 20 f.). Ferner verfügte der Beklagte, dass im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 die geplante Lärmschutzwand im Bereich der oberen 2 m transparent auszuführen ist (PFB A. 5.7.4.4, S. 28). Im Übrigen wies der Beklagte die Einwendungen des Klägers - zum Teil als präkludiert - zurück (PFB A. 6.3 ff., S. 30 f.), insbesondere diejenigen auf Gewährung eines weitergehenden aktiven Schallschutzes (PFB B. 5.3.4.1.2, S. 80 ff., B. 5.3.4.1.4.2, S. 89, und B. 5.3.4.1.4.3, S. 91 f.) und hinsichtlich der Ausgestaltung der geplanten Lärmschutzwand (PFB B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Den Antrag auf Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 lehnte der Beklagte ab (PFB B. 5.3.11.4, S. 127 ff.).
12Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23. März 2011 zugestellt.
13Der Kläger hat am 11. April 2011 eine Anfechtungsklage erhoben, die er später mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 um einen hilfsweisen Verpflichtungsantrag ergänzt hat. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend: Seine privaten Belange seien nicht fehlerfrei abgewogen worden. Sein Grundstück werde von den geplanten Lärmschutzmaßnahmen von drei Seiten eingekesselt mit der Folge einer erdrückenden Wirkung. W. Norden und Süden reichten 10 m hohe Lärmschutzwälle an die Grundstücksgrenzen heran, dazwischen liege eine 6 m hohe Lärmschutzwand. Es entstehe eine gefängnishofartige Ummauerung bzw. Einkesselung. Die Lärmschutzwand werde auf in seinem Eigentum stehenden Flächen errichtet und führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Die nicht unmittelbar einschlägige bauordnungsrechtliche Abstandfläche werde unterschritten, auch sei das Vorhaben nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben rücksichtslos. Die Verschattungssituation werde nicht dadurch abgemildert, dass die oberen zwei Meter der Lärmschutzwand transparent ausgestaltet würden, weil die Wand nur zu 90 % lichtdurchlässig sein werde. Der Wohnwert seines Anwesens werde trotz des vorgesehenen Lärmschutzes erheblich beeinträchtigt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden an verschiedenen Punkten seines Gebäudes überschritten. Die Überschreitung führe unter anderem zu einem Nachtwert von 60 dB(A), womit die absolute Schwelle der Zumutbarkeit infolge Gesundheitsgefährdung erreicht sei. Dies führe zu einer schweren und unerträglichen Betroffenheit durch Lärm oberhalb der Enteignungsschwelle. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der 16. BImSchV und des § 41 BImSchG. Die geplante Lärmschutzwand müsste unter Zugrundelegung der vom Beklagten für maßgeblich erachteten Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete drei Meter höher sein. Zudem sei die Gebietseinstufung falsch, weil es sich bei der Bebauung in der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handele. Es sei ein durch Wohnbebauung geprägter Ortsteil und keine Splittersiedlung im Außenbereich. Deshalb hätten um 5 dB(A) niedrigere Immissionsgrenzwerte angesetzt werden müssen. Weitergehender aktiver Schallschutz sei zu Unrecht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt worden. Diese Entscheidung genüge nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG. Das Gebäude W. -S. -Weg 48 sei eines von mindestens neun weiteren Wohngebäuden, denen zum Teil ein zusätzlicher aktiver Schallschutz zu Gute kommen würde. Wäre die gesamte schützenswerte Wohnbebauung am W. -S. -Weg in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden, hätten sich die zusätzlichen Kosten für aktiven Schallschutz relativiert. Insgesamt resultiere für das Grundstück W. -S. -Weg 48 eine unzumutbare Gesamtsituation, die nicht fehlerfrei bewertet worden sei. Die angebotene, allerdings abgelehnte Grundstücksübernahme hätte kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten eröffnet. Wegen eines größeren Platzangebots sei der Bau eines Lärmschutzwalles oder einer Wall-/Wandkombination möglich gewesen, wozu ein Kostenvergleich fehle. Jedenfalls bestehe der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um den geltend gemachten Übernahmeanspruch betreffend das Grundstück W. -S. -Weg 48. Dieses Grundstück werde schwer und unerträglich betroffen, womit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Die Lärmsituation überschreite mit Nachtwerten von 60 dB(A) die Enteignungsschwelle. Die Frage der Übernahme sei trotz der unmittelbaren Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung bereits im Planfeststellungsverfahren und nicht erst im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu regeln gewesen. Die flächenmäßige Inanspruchnahme spreche nur vordergründig für Letzteres. Die durch eine Verkleinerung des Gartens als Erholungsbereich, die nachteiligen Einwirkungen einer erdrückenden Wirkung und einer Verschattung sowie unzumutbare Lärmimmissionen geprägte Gesamtsituation spreche für die Notwendigkeit einer Abhandlung bereits im Planfeststellungsverfahren. Sämtliche Folgen seien für ihn - den Kläger - unzumutbar.
14Der Kläger beantragt,
15den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011 aufzuheben,
16hilfsweise,
17den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er macht im Wesentlichen geltend: Eingriffe in Rechte des Klägers, wie die Grundstücksinanspruchnahme, die Verschattung und die Lärmsituation, seien fehlerfrei abgewogen worden. Insbesondere das Lärmschutzkonzept aus lärmminderndem Straßenbelag, dem transparenten Anteil der Lärmschutzwand und verbleibendem passiven Schallschutz sei einwendungsbezogen auf ausschöpfbare Minderungspotentiale gewählt worden. Eine verhältnismäßigere Planlösung für das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 gebe es nicht. Das Vorhaben habe keine mittelbar enteignenden Wirkungen, weshalb die Entscheidung über den Übernahmeanspruch ergebnisoffen ins Enteignungsverfahren verwiesen worden sei. Eine Einkesselung des Grundstücks durch das Vorhaben habe der Kläger weder im Einwendungsverfahren noch im Erörterungstermin geltend gemacht. Eine solche Wirkung habe das Vorhaben auch nicht. Nur der nördliche Lärmschutzwall reiche bis zur klägerischen Grundstücksgrenze, der südliche Lärmschutzwall ende 150 m davor. Die Lärmvorsorgegrenzwerte würden am Gebäude des Klägers zwar überschritten, eine mittelbar enteignende Wirkung habe das Vorhaben mit Blick auf die für den Außenbereich anzusetzenden Werte von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts nicht. Die Zugrundelegung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete sei nicht zu beanstanden, weil die in Rede stehende Bebauung planungsrechtlich nicht als Wohngebiet zu bewerten sei und im Außenbereich liege. Im Übrigen hätte sich das vom Kläger reklamierte Schutzniveau für Wohngebiete nicht auf die Planungsentscheidung ausgewirkt, weil die passiven Schallschutzvorkehrungen eine ausreichende Problembewältigung darstellten. Um einen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vollschutz weiterer Wohngebäude zu erreichen, müsste die Lärmschutzwand auf 7,50 m erhöht werden, ohne dass hiermit bei den beiden Gebäuden des Klägers die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Dies sei nur bei einer Erhöhung auf 9 m möglich. Hierdurch ergäben sich Mehrkosten, die um das 1,5- bzw. 1,4-fache höher lägen als bei der Gewährung (nur) passiven Schallschutzes. Im Übrigen würde hierdurch der Außenbereich grundlos dem benachbarten Wohngebiet gleichgestellt. Eine Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Realisierung einer Wall-/Wand-Kombination erfordere nach wie vor einen mindestens 7 m hohen aktiven Schallschutz und bedinge zudem auch die Übernahme des weiteren Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46, da dieses dann im Bereich des Wallfußes liege.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Kläger eingereichten Unterlagen und die vom Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen sowie Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Klage dringt weder mit ihrem auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch.
24A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist,
25vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319),
26leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
27I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher hat der Kläger als enteignend Betroffener wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses.
28Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 12, m. w. N.
29Dabei erfolgt die Überprüfung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.
30Vgl. etwa zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142.
31II. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. März 2011 ist § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861).
32Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Die Einwendungen des Klägers zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die sich insbesondere auf Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die geplanten Lärmschutzanlagen und eine unzureichende Bewältigung der Lärmschutzproblematik beziehen, führen nicht zum Erfolg der Klage.
331. Der Kläger macht einen Verstoß gegen das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot geltend. Seine privaten Eigentümerbelange seien mit Blick auf die Lärmschutzwälle und die Lärmschutzwand an der Ostseite der A 1, die zu einer erdrückenden Wirkung, „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ seines Grundstücks und einer unzumutbaren Verschattung führten, nicht fehlerfrei abgewogen worden seien. Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch.
34a) Unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit dem erstmals im Klageverfahren dezidiert vorgebrachten Aspekt einer „Einkesselung“ seines Grundstücks durch die nördlich bzw. südlich hiervon endenden Lärmschutzwälle bzw. die westlich gelegene Lärmschutzwand präkludiert ist, wird hiermit kein durchgreifender Abwägungsfehler aufgezeigt.
35Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Hiernach hat der Beklagte den Belangen des Klägers bei der Ausgestaltung der Lärmschutzanlagen unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Diese Feststellung gilt sowohl bei einer isolieren Betrachtung der Lärmschutzwälle als auch für den Fall, dass man zusätzlich die westlich des klägerischen Wohnhauses geplante Lärmschutzwand mit in den Blick nimmt.
36Nach den planfestgestellten Unterlagen endet der 187 m lange und 10 m hohe Lärmschutzwall, der südlich des klägerischen Grundstücks liegt, rund 150 m vor der Grundstücksgrenze des Anwesens W. -S. -Straße 48 (vgl. Lageplan 1:1.000, Unterlage 7.4 BA 3). Zwischen dem Ende des Lärmschutzwalles und dem Grundstück des Klägers liegen noch weitere, zum Teil bebaute Grundstücke und ein dichter Grünbestand entlang der A 1 (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3). Dieser Grünbestand wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) als „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - charakterisiert (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5) und ist hiernach - soweit er nicht in einem geringen Randstreifen für das Vorhaben in Anspruch genommen wird - zu erhalten und zu sichern (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 43, Unterlage 12 BA 5).
37Der nördliche, 175 lange und 10 m hohe Lärmschutzwall endet zwar kurz vor der Grenze des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Er ist allerdings nach Süden hin abgeböscht und liegt mit seinem Böschungsfuß rund 50 m von der Rückfront des Wohnhauses des Klägers entfernt. Zwischen diesem Wohnhaus und dem Lärmschutzwall liegen nach dem LPB ebenfalls „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - und „Gärten“ - HJ2 - Garten mit größerem oder älterem Baumbestand - (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5). Auch in diesem Bereich wird der vorhandene Bewuchs hinreichend deutlich durch das vorhandene Lichtbildmaterial dokumentiert (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3; Fotos in dem Verkehrswertgutachten, Bl. 1186, 1191 f. BA 11).
38Mit Blick auf die Abstände der Lärmschutzwälle zum Grundstück bzw. zum Wohnhaus des Klägers und den bestehenden Bewuchs ist eine Verletzung klägerischer Rechte oder eine Beeinträchtigung sonstiger Belange des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erkennen. Der Aspekt einer „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ des Grundstücks W. -S. -Weg 48 musste sich dem Beklagten als ein möglicherweise abwägungserheblicher Belang daher nicht aufdrängen, so dass es hierzu auch keiner dezidierten Ausführungen in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bedurfte.
39Die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder gebieten keine abweichende Beurteilung. Der nördliche, im Rohzustand wohl bereits fertiggestellte Lärmschutzwall ist vom hinteren Gartenbereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zwar deutlich sichtbar. Die Fotos zeigen allerdings ebenfalls, dass sich der Böschungsfuß noch in einigem Abstand vom klägerischen Grundstück befindet und die Abböschung des Walles wie geplant nach Norden verläuft. Gegenwärtig fehlt allerdings noch die für den Wall vorgesehene und vom Vorhabenträger dauerhaft zu unterhaltende Begrünung mit Rasen und Böschungsgehölzen als Gestaltungsmaßnahmen G 1 bis G 3 (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 45, Unterlage 12 BA 5, und Maßnahmenplan 1:1.000, Unterlage 12.2 Blatt 4(5) BA 5). Ebenso ist der rückwärtige Teil des klägerischen Grundstücks, wie etwa im Verkehrswertgutachten (Bl. 1186, 1191 f. BA 11) dokumentiert, jahreszeitbedingt noch nicht begrünt, so dass ein natürlicher Sichtschutz fehlt.
40Hinsichtlich des südlichen Lärmschutzwalles sind die dem Senat im Termin vorgelegten Fotos zu der Frage einer behaupteten erdrückenden Wirkung nicht aussagekräftig, weil die dort zu sehende Böschung nicht diesen Lärmschutzwall zeigt, sondern die freigeräumte, aber bereits zuvor vorhandene Böschung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke W. -S. -Weg 60 bis 66.
41Der weitere im Termin unter Vorlage von zwei Bleistiftskizzen vorgetragene Einwand des Klägers, aufgrund der Abböschung zur Herstellung der Fundamente der Lärmschutzwand könne man entlang der Westseite seines Grundstücks nicht mehr gefahrlos das Haus umrunden, zeigt ebenfalls keinen Planungsfehler auf. Wegen der Anschüttung an der westlichen Hausmauer und des in diesem Bereich ohnehin vorhandenen starken Bewuchses, der anschaulich durch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder dokumentiert wird, ist eine Zugänglichkeit nur in einem sehr eingeschränkten Maß gegeben. Zudem hat ein Vertreter des Vorhabenträgers in der Verhandlung erläutert, eine Aufschüttung bis zu einer Höhe von etwa 0,75 m sei an der dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Rückseite der Lärmschutzwand möglich, ohne die Statik dieser Wand zu gefährden. Durch eine solche Nivellierung können in zumutbarem Umfang Geländeunterschiede ausgeglichen werden mit der Folge, dass der Kläger trotz eines gewissen Gefälles sein Haus - gegebenenfalls durch die Anlegung eines schmalen Weges - problemlos umrunden könnte.
42b) Den bereits im Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 und ebenso im Erörterungstermin thematisierten Einwand des Klägers, die neue Lärmschutzwand führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48, hat der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei behandelt (vgl. PFB B. 5.3.11.3 f., S. 126 bis 129).
43Rechtliche Bestimmungen zur Regelung der Frage, ab welchem Maß die von Anlagen des aktiven Lärmschutzes, d. h. von Lärmschutzwällen bzw. - wänden, verursachte Verschattung eines Grundstücks oder eines Gebäudes die Grenze des Zumutbaren übersteigt, gibt es nicht.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (47).
45Wie der Kläger selbst einräumt, gelten die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden. Zu solchen Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör gehören nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG auch Lärmschutzanlagen.
46Vgl. zum niedersächsischen Baurecht Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 33; zu Aufschüttungen für einen Geh- und Radweg OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 B 1001/13 -, juris, Rn. 5.
47Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine unmittelbare oder zumindest entsprechende Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, weil die Bestimmungen der §§ 29 ff. BauBG in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 38 BauGB nicht anwendbar sind.
48Die Zumutbarkeit einer Verschattung durch eine geplante Lärmschutzwand ist im Planfeststellungsrecht vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (48), und Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris, Rn. 50.
50Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte sah sich gehalten, aus Gründen des Lärmschutzes wegen des Ausbaus der A 1 aktive Schallschutzmaßnahmen planfestzustellen, aber auch private Belange möglichst zu schonen. Um den Bau einer noch höheren und den Kläger noch mehr belastenden Lärmschutzwand zu vermeiden, hat der Beklagte aus Gründen des aktiven Lärmschutzes bereits das Aufbringen eines lärmmindernden Fahrbahnbelages angeordnet. Darüber hinaus hat er zu Gunsten des Klägers die Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, dass die oberen zwei Meter der im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 geplanten Lärmschutzwand transparent auszuführen sind (vgl. PFB A. 5.7.4.4, S. 28, und B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Eine solche Lärmschutzwand ermöglicht einen Lichtdurchlass von mindestens 90 %. Dieser Lichtdurchlasswert ist nach den entsprechenden technischen Maßgaben gewährleistet, was sich aus den vom Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt (vgl. Bl. 1212 - 1214 BA 11). Nach dem vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten vom 18. November 2009 (Verschattung des Anwesens „W. -S. -Weg 48“) würde bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand ohne transparenten Anteil in den Wintermonaten November bis Februar bereits ab 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr eine vollständige Verschattung des Grundstücks gegeben sein (vgl. auch PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.). Unabhängig davon, ob diese Situation mit einer Lärmschutzwand ohne transparenten oberen Teil bereits unzumutbar wäre, lässt sich im Verhältnis hierzu durch eine teiltransparente Lärmschutzwand jedenfalls eine frühzeitige Verschattung des klägerischen Grundstücks in den Nachmittagsstunden abmildern. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft seines Wohnhauses zur A 1, die eine der Hauptverbindungsstrecken in Nord-Süd-Richtung ist, bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 1988 mit einer Veränderung dieser Fernstraße und damit auch mit weitergehenden Beeinträchtigungen rechnen konnte. Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen fallen hier bei einer wertenden Betrachtung vergleichsweise gering aus, da bisher schon eine 4 m hohe intransparente Lärmschutzwand vorhanden war, an deren Stelle die nunmehr eine 6 m hohe Lärmschutzwand mit einem transparenten Streifen in den oberen 2 m tritt, wobei diese Lärmschutzwand zwar 1,5 m näher an das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 heranrückt, ein Abstand von über 4 m zu diesem Haus aber gleichwohl gewahrt bleibt (vgl. die planfestgestellte Aufmaßzeichnung Leiste 26 BA 7).
51Dass der Beklagte im Übrigen die Verschlechterung des Lichteinfalls infolge der Annährung der Lärmschutzwand an das Gebäude wegen des geplanten Ausbaus der Autobahntrasse als „ansonsten unvermeidbar“ bewertet hat (vgl. auch PFB B. 5.3.11.3, S. 127), ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat die Belange des Klägers gesehen und sie in der Abwägung eingestellt, aber als nicht weitergehend schutzwürdig bewertet. Anhaltspunkte für einen absoluten Vorrang der klägerischen Belange sind nicht konkret vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Es gehört aber zum Wesen der planerischen Abwägung, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei widerstreitenden Belangen notwendigerweise zu Gunsten des einen und damit zugleich zu Lasten eines anderen Belangs entscheidet.
52c) Darüber hinaus würden etwaige Abwägungsfehler hier insgesamt nicht zu der vom Kläger insoweit beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2).
53Eine (teilweise) Planaufhebung käme also nur in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Regelungen im Planfeststellungsbeschluss ausnahmsweise von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis eines möglichen Mangels eine konzeptionell andere Entscheidung getroffen hätte.
54Etwaige - hier nicht vorliegende - Fehler betreffend die vom Kläger gerügte mangelhafte Berücksichtigung seiner Belange an der Vermeidung einer weitergehenden Verschattung würden daher nur Ansprüche auf eine Planergänzung, nicht aber auf eine Planaufhebung begründen. So wäre etwa eine Planergänzung mit dem Ziel, die Lärmschutzwand in einem größeren Umfang transparent auszugestalten, als Auflage der Planfeststellung denkbar, um einer Verschattung noch mehr entgegenzuwirken.
55Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist in einem Planaufhebungsantrag aber nicht inzident (als Minus) enthalten, sondern muss zumindest hilfsweise gestellt werden.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 45 f., und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84 f.).
57Denn im Streit um einen Planfeststellungsbeschluss steht es einem Planbetroffenen vom Prozessrecht her frei, entweder mit der Anfechtungsklage die (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage dessen Ergänzung durch Schutzmaßnahmen zu erstreben oder aber Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander zu verfolgen. Die Wahl zwischen den prozessualen Möglichkeiten steht dem Kläger frei und wird sich zweckmäßigerweise nach dem von ihm in der Sache selbst verfolgten Klageziel richten.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – IV C 10.77 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 59, 253, veröffentlicht).
59Der Kläger hat - sachkundig durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten - ausdrücklich nur „wegen: Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses“ Klage erhoben, einen Aufhebungsantrag schriftsätzlich angekündigt und im Termin zur mündlichen Verhandlung auch gestellt. Der ferner gestellte Hilfsantrag bezieht sich lediglich auf die Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48.
602. Die Einwände des Klägers zu einer unzureichenden Bewältigung der Lärmschutzproblematik rechtfertigen ebenfalls nicht die mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.
61a) Der Kläger rügt, die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung und des § 41 BImSchG. Der Beklagte habe zu Unrecht die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete statt diejenigen für Wohngebiete seinen Berechnungen zu Grunde gelegt und weitergehenden aktiven Schallschutz rechtswidrig abgelehnt, vielmehr müsse die Lärmschutzwand höher sein, auch führten die zu erwartenden Lärmpegel zu einer schweren und unerträglichen Belastung oberhalb der Enteignungsschwelle.
62aa) Mit diesen Einwendungen ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen.
63Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
64Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f.
65Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.
66Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N.
67Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG vor. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 unter anderem bei der Stadt N. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW a. F. lief daher am 4. August 2009 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB).
68In seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 hat der Kläger ausführlich nur Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die näher heranrückende Lärmschutzwand angesprochen und darauf hingewiesen, „Unterstützung in Sachen Lärmschutzfenster etc. kann uns am „W. -S. -Weg 48„ keine mehr gegeben werden“, weil bei Baumaßnahmen entsprechende Baustoffe verwendet worden seien, sowie eine Verschiebung des gesamten Vorhabens nach Westen vorgeschlagen.
69Die erforderliche Darlegung in groben Zügen, warum die in den ausgelegten Planunterlagen enthaltenen „Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen“ (vgl. Erläuterungsbericht und Pläne, Unterlagen 11 BA 6) methodisch falsch seien oder in ihren Auswirkungen speziell für den Kläger unzureichende Vorkehrungen enthalten könnten, ist dem Einwendungsschreiben indes nicht zu entnehmen.
70bb) Darüber hinaus könnte ungeachtet des vorstehend Dargelegten die Anfechtungsklage des Klägers aber auch dann nicht durchdringen, wenn man seinen Einwendungen noch die erforderliche Konkretheit auch in Bezug auf das nunmehr in erster Linie gerügte Fehlen weitergehenden aktiven Lärmschutzes beimessen würde.
71(1) Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff., veröffentlicht).
73Daran fehlt es hier. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Planfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der nunmehr im Klageverfahren gerügten Defizite im Lärmschutz eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum Ausbau der A 1 getroffen.
74Einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen zum Lärmschutz hat der Kläger indes nicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist aber in dem auf eine Planaufhebung gerichteten reinen Anfechtungsantrag nach den bereits weiter oben aufgezeigten Grundsätzen nicht inzident (als Minus) enthalten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Verpflichtung zur Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 gegen Zahlung einer Entschädigung kann wegen seiner grundsätzlich anderen Zielrichtung ebenso wenig als Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzauflagen gedeutet werden.
75(2) Im Übrigen würde ein weitergehender aktiver Lärmschutz der Interessenlage des Klägers nicht entsprechen. Weitergehender aktiver Lärmschutz könnte allenfalls durch eine Erhöhung der westlich des Grundstücks des Klägers bereits planfestgestellten 6 m hohen Lärmschutzwand erfolgen. Denn im fraglichen Abschnitt vor dem klägerischen Grundstück ist von Bau-km 102+968 bis Bau-km 104+238 bereits ein lärmmindernder Straßenbelag - offenporige Asphaltschicht (OPA) - mit einem Korrekturwert DStrO von -5 dB(A) entsprechend der Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146, planfestgestellt worden (vgl. PFB A. 5.2.1, S. 20, und Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. XI f., Unterlage 11.0 BA 5). Um einen lärmtechnischen Vollschutz des Gebäudes W. -S. -Weg 48 zu erreichen, wäre nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses die Erhöhung der bereits planfestgestellten Lärmschutzwand um weitere 3 m auf insgesamt 9 m erforderlich (vgl. PFB B. 5.3.4.1.4.2, S. 89). Ungeachtet der Frage, ob auch diese weiteren 3 m transparent ausgestaltet werden könnten, würden durch eine erhöhte Lärmschutzwand optische Beeinträchtigungen verstärkt, die der Kläger nach seinem sonstigen Vorbringen aber gerade vermeiden will.
76b) Der Einwand des Klägers, bei einer Übernahme seines Grundstücks seien kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten in der Form eines Lärmschutzwalles oder eine Wall-/Wandkombination möglich gewesen, lassen die Abwägung des Beklagten zum Lärmschutz nicht (nachträglich) fehlerhaft erscheinen. Zum einen hat der Kläger diesen Gedanken in seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 nicht ansatzweise thematisiert, so dass er insoweit nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert ist. Zum anderen musste sich dem Beklagten diese Möglichkeit bei der Abwägung in Sachen Lärmschutz als eine zu prüfende Variante auch nicht aufdrängen. Die Kosten des aktiven Lärmschutzes wären nämlich durch die Grunderwerbskosten für den Ankauf des Grundstücks W. -S. -Weg 48 weiter gestiegen. Zudem hätte, wie bereits ein Blick auf die Planunterlagen zeigt (vgl. Lageplan 1:1.500, Unterlage 11.3 Blatt-Nr. 3 BA 5), eine Verbindung der südlichen und nördlichen Lärmschutzwälle weitere Grundstücksinanspruchnahmen südlich des Wohnhauses W. -S. -Weg 66 und selbst des zweiten Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46 zur Folge gehabt, was weitere zusätzliche Kosten verursacht hätte. Hierauf hat der Beklagte unter Vorlage einer zeichnerischen Darstellung (Bl. 40 GA) auch in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen.
77Im Übrigen versucht der Kläger hier nur seine planerischen Vorstellungen an die Stelle der planerischen Erwägungen der Behörde zu setzen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Prüfung, ob sinnvoll eine andere Planung möglich gewesen wäre, vielmehr kann er nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Planungsentscheidung verlangen.
78B. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird, ist ebenfalls unbegründet.
79W. dem Grundstück des Klägers sollen für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Den vom Kläger bereits im Einwendungsverfahren geltend gemachten (Teil-)Übernahmeanspruch hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eingehend geprüft und abgewogen. Seine ablehnende Entscheidung (vgl. PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
801. Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, welche Flächen für das Vorhaben benötigt werden und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden dürfen, hat allerdings die Abwägung vorauszugehen, ob der Eigentumsentzug und die sonstigen mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen im Interesse der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in Kauf genommen werden sollen. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss bei Entzug einer Teilfläche auch die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen in ihrer Summe das Maß des Erträglichen übersteigen und zu einem Übernahmeanspruch führen, kann der Planfeststellungsbeschluss in einem solchen Falle allerdings offen lassen, wenn er unabhängig von dieser Frage den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt.
81Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 60 f., m. w. N.
82Wirkt eine Planung demgegenüber nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt - unabhängig von der Intensität der Beeinträchtigung - lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Da mittelbare Beeinträchtigungen durch den Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, ohne dass es - wie beim Rechtsentzug - eines gesonderten Rechtsakts in Gestalt des Enteignungsbeschlusses bedarf, hat die Planfeststellungsbehörde dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluss über daraus resultierende Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entscheiden. Dies trifft auch für den Übernahmeanspruch wegen schwerer und unerträglicher mittelbarer Beeinträchtigungen zu, denn bei ihm handelt es sich um eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG.
83Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 - 9 B 32.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78, S. 25.
84Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Beklagte den Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Übernahmeanspruchs zu Recht auf das Enteignungsverfahren verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat in die Abwägung den Eigentumsverlust des Klägers und die sonstigen mit dem Vorhaben vorhandenen Beeinträchtigungen eingestellt und sie im Interesse der für das Vorhaben sprechenden Belange als in der Abwägung nachrangig gewertet. Der Beklagte hat die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Errichtung einer Lärmschutzwand gesehen und die vom Kläger geltend gemachten Nachteile durch eine Verschattung gewürdigt. Mit Blick darauf, dass die oberen 2 m der Lärmschutzwand in transparenter Form auszuführen sind, hält der Beklagte die Verschattungssituation für zumutbar. Ferner hat er angeführt, dass sich die Situation der Schadstoffbelastung verbessere, die Lärmimmissionen ohne das Vorhaben im Prognosehorizont 2020 höher wären und im Planfall angesichts des angeordneten aktiven Schallschutzes und der Ansprüche auf passiven Schallschutz die Annahme einer Gesundheitsgefahr nicht in Betracht komme. Ferner hat der Beklagte die von den Klägern beim Bezug des Wohngebäudes in Kauf genommene Vorbelastung berücksichtigt. Hiervon ausgehend hat der Beklagte jedenfalls den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
85Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Kritik des Klägers, der Beklagte habe auf Seite 128 des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB B. 5.3.11.4) auch mit Bindung für das Enteignungsverfahren festgestellt, es bestehe kein Anspruch auf eine Grundstücksübernahme, verfängt nicht. Bereits aus der beanstandeten Passage im Planfeststellungsbeschluss „Unter Berücksichtigung aller Aspekte besteht nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde kein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks“ wird deutlich, dass es sich um eine Wertung der Planfeststellungsbehörde handelt, die aus dem gesamten Kontext nur in Relation zu der Frage gesehen werden kann, ob über eine Grundstücksübernahme bereits im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist. Nur diese Frage hat die Behörde verneint. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die abschließende Erklärung der Planfeststellungsbehörde auf S. 129, vorletzter Absatz (vgl. PFB B. 5.3.11.4). Dort ist ausgeführt: „Ob die durch das Ausbauvorhaben eintretende Veränderung der Grundstückssituation jedoch so gravierend ist, dass die vom Eigentümer vorgefundene und in Kauf genommene Situation aufgrund der nunmehr eintretenden Beeinträchtigung in eine unzumutbare Situation umschlagen wird, der durch eine Entschädigung der Gesamtübernahme des Grundstücks Rechnung getragen werden müsste, ist wie bereits ausgeführt wegen der planfestgestellten Vorwirkung der Enteignung durch eine Teilgrundstücksinanspruchnahme zulässigerweise ins Entschädigungsverfahren zu überweisen“. Diese Formulierungen zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob eine Gesamtübernahme des klägerischen Grundstücks möglich ist, ergebnisoffen in das Entschädigungsverfahren verwiesen hat.
862. Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt nicht der Umstand, dass der Kläger sich neben den unmittelbar durch den Eigentumsentzug eintretenden Nachteilen im Wesentlichen auch auf Beeinträchtigungen des (Rest-)Grundstücks W. -S. -Weg 48 durch Lärmbeeinträchtigungen beruft. Ob derartige Lärmbeeinträchtigungen noch als Folgewirkungen der Grundstücksinanspruchnahme qualifiziert werden können, mag zweifelhaft sein, da nur die Lärmschutzwand auf dem in Anspruch zu nehmenden Teil des klägerischen Grundstücks errichtet werden soll, während der Fahrbahnbau selbst außerhalb davon geplant ist. Dem Kläger sind zwar wegen der trotz der planfestgestellten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gleichwohl gegebenen Überschreitung einzelner Immissionsgrenzwerte bereits Entschädigungsansprüche - dem Grunde nach - für die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen zugesprochen worden. Damit werden unzumutbare Lärmbelästigungen durch den angeordneten aktiven Schallschutz im Zusammenwirken mit den dem Kläger zugesagten ergänzenden Maßnahmen passiven Schallschutzes ebenfalls ausgeschlossen. Bedürfen die verbleibenden Geräuschbelastungen mithin keines weiteren Ausgleichs nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge, so können sie erst recht keinen Übernahmeanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW begründen.
87Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 10 f.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 47 ff.
88Im Übrigen ist der Übernahmeanspruch unabhängig von sonstigen Voraussetzungen stets daran geknüpft, dass das Grundeigentum „schwer und unerträglich" betroffen und damit die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 59 S. 35.
90Der verbleibende Einwand des Klägers, die Grenzwertüberschreitung überschreite das Maß der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, trifft aber in der Sache nicht zu. Bei der Beurteilung der Frage, wann unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu verzeichnen sein können, die die Grenze einer entschädigungslos zulässigen Eigentumsbindung überschreiten und deshalb von einem Betroffenen nicht ohne Weiteres geduldet werden müssen, sind die Annäherungswerte für Wohngebiete von 70/60 dB(A) bei Tag/Nacht und für Mischgebiete von 72/62 dB(A) bei Tag/Nacht zu Grunde zu legen. Dabei darf allerdings die Bestimmung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Grenzwerte abhängig gemacht werden. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalles ziehen. Dabei können auch Gebietsart und Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen.
91Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350 (358), und vom 12. April 2000 - 11 A 25.98 -, juris, Rn. 49, jeweils m. w. N. auch aus der Rspr. des BGH.
92Für das im Außenbereich gelegenen Grundstück W. -S. -Weg 48 sind für den Prognose-Null-Fall 2020 - fortbestehender vierstreifiger Ausbau der A 1 mit rd. 4 m hoher Lärmschutzwand - Beurteilungspegel zwischen 67,1 dB(A) tags und 62,7 dB(A) nachts (EG) und 73,6 dB(A) tags und 69,2 dB(A) nachts (1. OG) berechnet worden (vgl. Leiste 26 BA 7). Im Planfall liegen nach den planfestgestellten Berechnungen die höchsten Beurteilungspegel im 1. OG/West bei 65 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts (vgl. Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. 17, Unterlage 11.0 BA 5). Diese Werte überschreiten jedenfalls nicht die für die Annahme einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung zu Grunde zu legenden Werte.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
94Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011, mit dem der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) zwischen der Brücke im Zuge der A 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und dem Autobahnkreuz (AK) Münster-Süd von Bau-km 105+500 bis Bau-km 100+830 sowie der Bau der neuen Anschlussstelle bei N. -B. (A 1/L 884) in Bau-km 104+235 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt N. und der Gemeinde B1. planfestgestellt worden sind.
3Der sechsstreifige Ausbau der A 1 ist in dem hier in Rede stehenden Abschnitt im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als übriges Vorhaben im weiteren Bedarf dargestellt. Im September 2009 erfolgte die Entscheidung, das Vorhaben in den Straßenbauplan 2010 einzustellen. Im nördlich angrenzenden weiteren Verlauf ist die Erweiterung der A 1 von vier auf sechs Fahrspuren als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
4Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Wohnhausgrundstücke W. -S. -Weg 48 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 16) und W. -S. -Weg 46 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 17), die unmittelbar östlich der A 1 liegen. Das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 wird von ihm selbst bewohnt. W. diesem Wohnhausgrundstück sollen entlang der westlichen Grundstücksgrenze für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Grundstücksinanspruchnahme dient der Errichtung einer Lärmschutzwand, die insgesamt 255 m lang und 6 m hoch ist; im Anschluss hieran soll ein 2 m breiter Unterhaltungsstreifen angelegt werden. Das Anwesen W. -S. -Weg 46 ist grundstücksmäßig nicht betroffen.
5Nach den Planunterlagen wurden für die Grundstücke des Klägers folgende Beurteilungspegel berechnet:
6Hausfront/ Himmelsrichtung |
Stockwerk |
Prognose in dB(A) Tag Nacht |
|
W. -S. -Weg 46 |
S |
EG |
57 53 |
S |
1. OG |
59 55 |
|
N |
EG |
55 51 |
|
N |
1. OG |
57 53 |
|
W |
EG |
59 54 |
|
W |
1. OG |
61 56 |
|
W. -S. -Weg 48 |
S |
EG |
59 54 |
S |
1. OG |
63 59 |
|
N |
EG |
58 53 |
|
N |
1. OG |
63 59 |
|
W |
EG |
60 55 |
|
W |
1. OG |
65 60 |
Das Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der A 1 in dem fraglichen Abschnitt wurde im April 2009 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt N. vom 22. Mai 2009 und im Amtsblatt der Gemeinde B1. vom 26. Mai 2009, die jeweils unter anderem einen Hinweis die vierwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 bei diesen Kommunen öffentlich aus.
8Der Kläger erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 8. Juli 2009 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die bisher vorhandene und vier Meter hohe Lärmschutzwand nehme dem Grundstück W. -S. -Weg 48 schon jetzt vom Herbst bis ins zeitige Frühjahr die Nachmittagssonne mit der Folge, dass es schlecht abtrockne und ständig feucht sei. Wenn die geplante Lärmschutzwand zwei Meter höher werde und drei Meter näher an das Haus rücke sowie an der engsten Stelle ca. zwei Meter von der Hausecke entfernt sei, sei eine ordentliche Gartenbewirtschaftung nicht mehr möglich. Der Zeitraum fehlender Sonne verlängere sich, hinzu komme der Effekt des Windschattens. Abgasimmissionen verblieben auf dem Grundstück. Die selbst realisierte Begrünung der bisherigen Lärmschutzwand werde ebenso genommen wie die durch Um- und Anbauten am Haus genommene Sicht nach Westen „in unsere Bauernschaft hinein“. Zwei im Garten befindliche Hühnerställe müssten wegen des Vorhabens abgerissen werden. Die Lebensqualität werde deutlich gemindert, die gewachsenen Strukturen würden zerstört. Es stellten sich die Fragen, wer die Wertminderungen der Grundstücke W. -S. -Weg 48 und 46 trage sowie zu welchem Preis letzteres noch zu vermieten sei. Unterstützung etwa in Sachen Lärmschutzfenster könne nicht mehr gegeben werden, weil bei Renovierungsarbeiten in der Vergangenheit entsprechende Baumaterialien und Fenster verwendet worden seien. Es werde vorgeschlagen, den Ausbau fünf Meter nach Westen zu verschieben, wo ausreichend Platz sei, oder die in einem beigefügten Lageplan markierten Teile des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zu erwerben.
9Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2009 - bei der Bezirksregierung N. eingegangen am 5. August 2009 - teilte der Kläger ferner mit, dass das gesamte Regenwasser, welches auf der westlichen Dachhälfte niederfalle, künftig auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen versickere.
10Am 1. und 2. Dezember 2009 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Der Kläger nahm im Beistand seines Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 an dem Erörterungstermin teil. Er rügte, die vom Vorhabenträger angebotene transparente Ausführung der oberen zwei Meter der Lärmschutzwand sei keine zumutbare Problemlösung. Es liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des bebauten Grundstücks vor. Ferner legte in diesem Erörterungstermin der Vorhabenträger zur Verschattungssituation des Grundstücks W. -S. -Weg 48 eine Stellungnahme mit monats- und uhrzeitbezogenen graphischen Darstellungen des jeweiligen Schattenwurfs vor.
11Mit Beschluss vom 16. März 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau der A 1 im fraglichen Abschnitt fest. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde geregelt, dass der Kläger für die Grundstücke W. -S. -Weg 46 und 48 einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passiven Schallschutz und auf eine Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs hat (PFB A. 5.2.2, S. 20 f.). Ferner verfügte der Beklagte, dass im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 die geplante Lärmschutzwand im Bereich der oberen 2 m transparent auszuführen ist (PFB A. 5.7.4.4, S. 28). Im Übrigen wies der Beklagte die Einwendungen des Klägers - zum Teil als präkludiert - zurück (PFB A. 6.3 ff., S. 30 f.), insbesondere diejenigen auf Gewährung eines weitergehenden aktiven Schallschutzes (PFB B. 5.3.4.1.2, S. 80 ff., B. 5.3.4.1.4.2, S. 89, und B. 5.3.4.1.4.3, S. 91 f.) und hinsichtlich der Ausgestaltung der geplanten Lärmschutzwand (PFB B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Den Antrag auf Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 lehnte der Beklagte ab (PFB B. 5.3.11.4, S. 127 ff.).
12Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23. März 2011 zugestellt.
13Der Kläger hat am 11. April 2011 eine Anfechtungsklage erhoben, die er später mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 um einen hilfsweisen Verpflichtungsantrag ergänzt hat. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend: Seine privaten Belange seien nicht fehlerfrei abgewogen worden. Sein Grundstück werde von den geplanten Lärmschutzmaßnahmen von drei Seiten eingekesselt mit der Folge einer erdrückenden Wirkung. W. Norden und Süden reichten 10 m hohe Lärmschutzwälle an die Grundstücksgrenzen heran, dazwischen liege eine 6 m hohe Lärmschutzwand. Es entstehe eine gefängnishofartige Ummauerung bzw. Einkesselung. Die Lärmschutzwand werde auf in seinem Eigentum stehenden Flächen errichtet und führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Die nicht unmittelbar einschlägige bauordnungsrechtliche Abstandfläche werde unterschritten, auch sei das Vorhaben nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben rücksichtslos. Die Verschattungssituation werde nicht dadurch abgemildert, dass die oberen zwei Meter der Lärmschutzwand transparent ausgestaltet würden, weil die Wand nur zu 90 % lichtdurchlässig sein werde. Der Wohnwert seines Anwesens werde trotz des vorgesehenen Lärmschutzes erheblich beeinträchtigt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden an verschiedenen Punkten seines Gebäudes überschritten. Die Überschreitung führe unter anderem zu einem Nachtwert von 60 dB(A), womit die absolute Schwelle der Zumutbarkeit infolge Gesundheitsgefährdung erreicht sei. Dies führe zu einer schweren und unerträglichen Betroffenheit durch Lärm oberhalb der Enteignungsschwelle. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der 16. BImSchV und des § 41 BImSchG. Die geplante Lärmschutzwand müsste unter Zugrundelegung der vom Beklagten für maßgeblich erachteten Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete drei Meter höher sein. Zudem sei die Gebietseinstufung falsch, weil es sich bei der Bebauung in der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handele. Es sei ein durch Wohnbebauung geprägter Ortsteil und keine Splittersiedlung im Außenbereich. Deshalb hätten um 5 dB(A) niedrigere Immissionsgrenzwerte angesetzt werden müssen. Weitergehender aktiver Schallschutz sei zu Unrecht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt worden. Diese Entscheidung genüge nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG. Das Gebäude W. -S. -Weg 48 sei eines von mindestens neun weiteren Wohngebäuden, denen zum Teil ein zusätzlicher aktiver Schallschutz zu Gute kommen würde. Wäre die gesamte schützenswerte Wohnbebauung am W. -S. -Weg in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden, hätten sich die zusätzlichen Kosten für aktiven Schallschutz relativiert. Insgesamt resultiere für das Grundstück W. -S. -Weg 48 eine unzumutbare Gesamtsituation, die nicht fehlerfrei bewertet worden sei. Die angebotene, allerdings abgelehnte Grundstücksübernahme hätte kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten eröffnet. Wegen eines größeren Platzangebots sei der Bau eines Lärmschutzwalles oder einer Wall-/Wandkombination möglich gewesen, wozu ein Kostenvergleich fehle. Jedenfalls bestehe der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um den geltend gemachten Übernahmeanspruch betreffend das Grundstück W. -S. -Weg 48. Dieses Grundstück werde schwer und unerträglich betroffen, womit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Die Lärmsituation überschreite mit Nachtwerten von 60 dB(A) die Enteignungsschwelle. Die Frage der Übernahme sei trotz der unmittelbaren Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung bereits im Planfeststellungsverfahren und nicht erst im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu regeln gewesen. Die flächenmäßige Inanspruchnahme spreche nur vordergründig für Letzteres. Die durch eine Verkleinerung des Gartens als Erholungsbereich, die nachteiligen Einwirkungen einer erdrückenden Wirkung und einer Verschattung sowie unzumutbare Lärmimmissionen geprägte Gesamtsituation spreche für die Notwendigkeit einer Abhandlung bereits im Planfeststellungsverfahren. Sämtliche Folgen seien für ihn - den Kläger - unzumutbar.
14Der Kläger beantragt,
15den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011 aufzuheben,
16hilfsweise,
17den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er macht im Wesentlichen geltend: Eingriffe in Rechte des Klägers, wie die Grundstücksinanspruchnahme, die Verschattung und die Lärmsituation, seien fehlerfrei abgewogen worden. Insbesondere das Lärmschutzkonzept aus lärmminderndem Straßenbelag, dem transparenten Anteil der Lärmschutzwand und verbleibendem passiven Schallschutz sei einwendungsbezogen auf ausschöpfbare Minderungspotentiale gewählt worden. Eine verhältnismäßigere Planlösung für das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 gebe es nicht. Das Vorhaben habe keine mittelbar enteignenden Wirkungen, weshalb die Entscheidung über den Übernahmeanspruch ergebnisoffen ins Enteignungsverfahren verwiesen worden sei. Eine Einkesselung des Grundstücks durch das Vorhaben habe der Kläger weder im Einwendungsverfahren noch im Erörterungstermin geltend gemacht. Eine solche Wirkung habe das Vorhaben auch nicht. Nur der nördliche Lärmschutzwall reiche bis zur klägerischen Grundstücksgrenze, der südliche Lärmschutzwall ende 150 m davor. Die Lärmvorsorgegrenzwerte würden am Gebäude des Klägers zwar überschritten, eine mittelbar enteignende Wirkung habe das Vorhaben mit Blick auf die für den Außenbereich anzusetzenden Werte von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts nicht. Die Zugrundelegung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete sei nicht zu beanstanden, weil die in Rede stehende Bebauung planungsrechtlich nicht als Wohngebiet zu bewerten sei und im Außenbereich liege. Im Übrigen hätte sich das vom Kläger reklamierte Schutzniveau für Wohngebiete nicht auf die Planungsentscheidung ausgewirkt, weil die passiven Schallschutzvorkehrungen eine ausreichende Problembewältigung darstellten. Um einen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vollschutz weiterer Wohngebäude zu erreichen, müsste die Lärmschutzwand auf 7,50 m erhöht werden, ohne dass hiermit bei den beiden Gebäuden des Klägers die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Dies sei nur bei einer Erhöhung auf 9 m möglich. Hierdurch ergäben sich Mehrkosten, die um das 1,5- bzw. 1,4-fache höher lägen als bei der Gewährung (nur) passiven Schallschutzes. Im Übrigen würde hierdurch der Außenbereich grundlos dem benachbarten Wohngebiet gleichgestellt. Eine Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Realisierung einer Wall-/Wand-Kombination erfordere nach wie vor einen mindestens 7 m hohen aktiven Schallschutz und bedinge zudem auch die Übernahme des weiteren Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46, da dieses dann im Bereich des Wallfußes liege.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Kläger eingereichten Unterlagen und die vom Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen sowie Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Klage dringt weder mit ihrem auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch.
24A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist,
25vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319),
26leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
27I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher hat der Kläger als enteignend Betroffener wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses.
28Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 12, m. w. N.
29Dabei erfolgt die Überprüfung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.
30Vgl. etwa zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142.
31II. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. März 2011 ist § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861).
32Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Die Einwendungen des Klägers zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die sich insbesondere auf Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die geplanten Lärmschutzanlagen und eine unzureichende Bewältigung der Lärmschutzproblematik beziehen, führen nicht zum Erfolg der Klage.
331. Der Kläger macht einen Verstoß gegen das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot geltend. Seine privaten Eigentümerbelange seien mit Blick auf die Lärmschutzwälle und die Lärmschutzwand an der Ostseite der A 1, die zu einer erdrückenden Wirkung, „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ seines Grundstücks und einer unzumutbaren Verschattung führten, nicht fehlerfrei abgewogen worden seien. Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch.
34a) Unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit dem erstmals im Klageverfahren dezidiert vorgebrachten Aspekt einer „Einkesselung“ seines Grundstücks durch die nördlich bzw. südlich hiervon endenden Lärmschutzwälle bzw. die westlich gelegene Lärmschutzwand präkludiert ist, wird hiermit kein durchgreifender Abwägungsfehler aufgezeigt.
35Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Hiernach hat der Beklagte den Belangen des Klägers bei der Ausgestaltung der Lärmschutzanlagen unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Diese Feststellung gilt sowohl bei einer isolieren Betrachtung der Lärmschutzwälle als auch für den Fall, dass man zusätzlich die westlich des klägerischen Wohnhauses geplante Lärmschutzwand mit in den Blick nimmt.
36Nach den planfestgestellten Unterlagen endet der 187 m lange und 10 m hohe Lärmschutzwall, der südlich des klägerischen Grundstücks liegt, rund 150 m vor der Grundstücksgrenze des Anwesens W. -S. -Straße 48 (vgl. Lageplan 1:1.000, Unterlage 7.4 BA 3). Zwischen dem Ende des Lärmschutzwalles und dem Grundstück des Klägers liegen noch weitere, zum Teil bebaute Grundstücke und ein dichter Grünbestand entlang der A 1 (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3). Dieser Grünbestand wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) als „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - charakterisiert (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5) und ist hiernach - soweit er nicht in einem geringen Randstreifen für das Vorhaben in Anspruch genommen wird - zu erhalten und zu sichern (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 43, Unterlage 12 BA 5).
37Der nördliche, 175 lange und 10 m hohe Lärmschutzwall endet zwar kurz vor der Grenze des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Er ist allerdings nach Süden hin abgeböscht und liegt mit seinem Böschungsfuß rund 50 m von der Rückfront des Wohnhauses des Klägers entfernt. Zwischen diesem Wohnhaus und dem Lärmschutzwall liegen nach dem LPB ebenfalls „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - und „Gärten“ - HJ2 - Garten mit größerem oder älterem Baumbestand - (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5). Auch in diesem Bereich wird der vorhandene Bewuchs hinreichend deutlich durch das vorhandene Lichtbildmaterial dokumentiert (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3; Fotos in dem Verkehrswertgutachten, Bl. 1186, 1191 f. BA 11).
38Mit Blick auf die Abstände der Lärmschutzwälle zum Grundstück bzw. zum Wohnhaus des Klägers und den bestehenden Bewuchs ist eine Verletzung klägerischer Rechte oder eine Beeinträchtigung sonstiger Belange des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erkennen. Der Aspekt einer „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ des Grundstücks W. -S. -Weg 48 musste sich dem Beklagten als ein möglicherweise abwägungserheblicher Belang daher nicht aufdrängen, so dass es hierzu auch keiner dezidierten Ausführungen in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bedurfte.
39Die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder gebieten keine abweichende Beurteilung. Der nördliche, im Rohzustand wohl bereits fertiggestellte Lärmschutzwall ist vom hinteren Gartenbereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zwar deutlich sichtbar. Die Fotos zeigen allerdings ebenfalls, dass sich der Böschungsfuß noch in einigem Abstand vom klägerischen Grundstück befindet und die Abböschung des Walles wie geplant nach Norden verläuft. Gegenwärtig fehlt allerdings noch die für den Wall vorgesehene und vom Vorhabenträger dauerhaft zu unterhaltende Begrünung mit Rasen und Böschungsgehölzen als Gestaltungsmaßnahmen G 1 bis G 3 (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 45, Unterlage 12 BA 5, und Maßnahmenplan 1:1.000, Unterlage 12.2 Blatt 4(5) BA 5). Ebenso ist der rückwärtige Teil des klägerischen Grundstücks, wie etwa im Verkehrswertgutachten (Bl. 1186, 1191 f. BA 11) dokumentiert, jahreszeitbedingt noch nicht begrünt, so dass ein natürlicher Sichtschutz fehlt.
40Hinsichtlich des südlichen Lärmschutzwalles sind die dem Senat im Termin vorgelegten Fotos zu der Frage einer behaupteten erdrückenden Wirkung nicht aussagekräftig, weil die dort zu sehende Böschung nicht diesen Lärmschutzwall zeigt, sondern die freigeräumte, aber bereits zuvor vorhandene Böschung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke W. -S. -Weg 60 bis 66.
41Der weitere im Termin unter Vorlage von zwei Bleistiftskizzen vorgetragene Einwand des Klägers, aufgrund der Abböschung zur Herstellung der Fundamente der Lärmschutzwand könne man entlang der Westseite seines Grundstücks nicht mehr gefahrlos das Haus umrunden, zeigt ebenfalls keinen Planungsfehler auf. Wegen der Anschüttung an der westlichen Hausmauer und des in diesem Bereich ohnehin vorhandenen starken Bewuchses, der anschaulich durch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder dokumentiert wird, ist eine Zugänglichkeit nur in einem sehr eingeschränkten Maß gegeben. Zudem hat ein Vertreter des Vorhabenträgers in der Verhandlung erläutert, eine Aufschüttung bis zu einer Höhe von etwa 0,75 m sei an der dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Rückseite der Lärmschutzwand möglich, ohne die Statik dieser Wand zu gefährden. Durch eine solche Nivellierung können in zumutbarem Umfang Geländeunterschiede ausgeglichen werden mit der Folge, dass der Kläger trotz eines gewissen Gefälles sein Haus - gegebenenfalls durch die Anlegung eines schmalen Weges - problemlos umrunden könnte.
42b) Den bereits im Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 und ebenso im Erörterungstermin thematisierten Einwand des Klägers, die neue Lärmschutzwand führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48, hat der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei behandelt (vgl. PFB B. 5.3.11.3 f., S. 126 bis 129).
43Rechtliche Bestimmungen zur Regelung der Frage, ab welchem Maß die von Anlagen des aktiven Lärmschutzes, d. h. von Lärmschutzwällen bzw. - wänden, verursachte Verschattung eines Grundstücks oder eines Gebäudes die Grenze des Zumutbaren übersteigt, gibt es nicht.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (47).
45Wie der Kläger selbst einräumt, gelten die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden. Zu solchen Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör gehören nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG auch Lärmschutzanlagen.
46Vgl. zum niedersächsischen Baurecht Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 33; zu Aufschüttungen für einen Geh- und Radweg OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 B 1001/13 -, juris, Rn. 5.
47Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine unmittelbare oder zumindest entsprechende Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, weil die Bestimmungen der §§ 29 ff. BauBG in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 38 BauGB nicht anwendbar sind.
48Die Zumutbarkeit einer Verschattung durch eine geplante Lärmschutzwand ist im Planfeststellungsrecht vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (48), und Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris, Rn. 50.
50Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte sah sich gehalten, aus Gründen des Lärmschutzes wegen des Ausbaus der A 1 aktive Schallschutzmaßnahmen planfestzustellen, aber auch private Belange möglichst zu schonen. Um den Bau einer noch höheren und den Kläger noch mehr belastenden Lärmschutzwand zu vermeiden, hat der Beklagte aus Gründen des aktiven Lärmschutzes bereits das Aufbringen eines lärmmindernden Fahrbahnbelages angeordnet. Darüber hinaus hat er zu Gunsten des Klägers die Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, dass die oberen zwei Meter der im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 geplanten Lärmschutzwand transparent auszuführen sind (vgl. PFB A. 5.7.4.4, S. 28, und B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Eine solche Lärmschutzwand ermöglicht einen Lichtdurchlass von mindestens 90 %. Dieser Lichtdurchlasswert ist nach den entsprechenden technischen Maßgaben gewährleistet, was sich aus den vom Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt (vgl. Bl. 1212 - 1214 BA 11). Nach dem vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten vom 18. November 2009 (Verschattung des Anwesens „W. -S. -Weg 48“) würde bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand ohne transparenten Anteil in den Wintermonaten November bis Februar bereits ab 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr eine vollständige Verschattung des Grundstücks gegeben sein (vgl. auch PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.). Unabhängig davon, ob diese Situation mit einer Lärmschutzwand ohne transparenten oberen Teil bereits unzumutbar wäre, lässt sich im Verhältnis hierzu durch eine teiltransparente Lärmschutzwand jedenfalls eine frühzeitige Verschattung des klägerischen Grundstücks in den Nachmittagsstunden abmildern. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft seines Wohnhauses zur A 1, die eine der Hauptverbindungsstrecken in Nord-Süd-Richtung ist, bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 1988 mit einer Veränderung dieser Fernstraße und damit auch mit weitergehenden Beeinträchtigungen rechnen konnte. Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen fallen hier bei einer wertenden Betrachtung vergleichsweise gering aus, da bisher schon eine 4 m hohe intransparente Lärmschutzwand vorhanden war, an deren Stelle die nunmehr eine 6 m hohe Lärmschutzwand mit einem transparenten Streifen in den oberen 2 m tritt, wobei diese Lärmschutzwand zwar 1,5 m näher an das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 heranrückt, ein Abstand von über 4 m zu diesem Haus aber gleichwohl gewahrt bleibt (vgl. die planfestgestellte Aufmaßzeichnung Leiste 26 BA 7).
51Dass der Beklagte im Übrigen die Verschlechterung des Lichteinfalls infolge der Annährung der Lärmschutzwand an das Gebäude wegen des geplanten Ausbaus der Autobahntrasse als „ansonsten unvermeidbar“ bewertet hat (vgl. auch PFB B. 5.3.11.3, S. 127), ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat die Belange des Klägers gesehen und sie in der Abwägung eingestellt, aber als nicht weitergehend schutzwürdig bewertet. Anhaltspunkte für einen absoluten Vorrang der klägerischen Belange sind nicht konkret vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Es gehört aber zum Wesen der planerischen Abwägung, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei widerstreitenden Belangen notwendigerweise zu Gunsten des einen und damit zugleich zu Lasten eines anderen Belangs entscheidet.
52c) Darüber hinaus würden etwaige Abwägungsfehler hier insgesamt nicht zu der vom Kläger insoweit beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2).
53Eine (teilweise) Planaufhebung käme also nur in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Regelungen im Planfeststellungsbeschluss ausnahmsweise von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis eines möglichen Mangels eine konzeptionell andere Entscheidung getroffen hätte.
54Etwaige - hier nicht vorliegende - Fehler betreffend die vom Kläger gerügte mangelhafte Berücksichtigung seiner Belange an der Vermeidung einer weitergehenden Verschattung würden daher nur Ansprüche auf eine Planergänzung, nicht aber auf eine Planaufhebung begründen. So wäre etwa eine Planergänzung mit dem Ziel, die Lärmschutzwand in einem größeren Umfang transparent auszugestalten, als Auflage der Planfeststellung denkbar, um einer Verschattung noch mehr entgegenzuwirken.
55Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist in einem Planaufhebungsantrag aber nicht inzident (als Minus) enthalten, sondern muss zumindest hilfsweise gestellt werden.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 45 f., und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84 f.).
57Denn im Streit um einen Planfeststellungsbeschluss steht es einem Planbetroffenen vom Prozessrecht her frei, entweder mit der Anfechtungsklage die (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage dessen Ergänzung durch Schutzmaßnahmen zu erstreben oder aber Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander zu verfolgen. Die Wahl zwischen den prozessualen Möglichkeiten steht dem Kläger frei und wird sich zweckmäßigerweise nach dem von ihm in der Sache selbst verfolgten Klageziel richten.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – IV C 10.77 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 59, 253, veröffentlicht).
59Der Kläger hat - sachkundig durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten - ausdrücklich nur „wegen: Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses“ Klage erhoben, einen Aufhebungsantrag schriftsätzlich angekündigt und im Termin zur mündlichen Verhandlung auch gestellt. Der ferner gestellte Hilfsantrag bezieht sich lediglich auf die Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48.
602. Die Einwände des Klägers zu einer unzureichenden Bewältigung der Lärmschutzproblematik rechtfertigen ebenfalls nicht die mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.
61a) Der Kläger rügt, die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung und des § 41 BImSchG. Der Beklagte habe zu Unrecht die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete statt diejenigen für Wohngebiete seinen Berechnungen zu Grunde gelegt und weitergehenden aktiven Schallschutz rechtswidrig abgelehnt, vielmehr müsse die Lärmschutzwand höher sein, auch führten die zu erwartenden Lärmpegel zu einer schweren und unerträglichen Belastung oberhalb der Enteignungsschwelle.
62aa) Mit diesen Einwendungen ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen.
63Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
64Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f.
65Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.
66Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N.
67Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG vor. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 unter anderem bei der Stadt N. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW a. F. lief daher am 4. August 2009 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB).
68In seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 hat der Kläger ausführlich nur Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die näher heranrückende Lärmschutzwand angesprochen und darauf hingewiesen, „Unterstützung in Sachen Lärmschutzfenster etc. kann uns am „W. -S. -Weg 48„ keine mehr gegeben werden“, weil bei Baumaßnahmen entsprechende Baustoffe verwendet worden seien, sowie eine Verschiebung des gesamten Vorhabens nach Westen vorgeschlagen.
69Die erforderliche Darlegung in groben Zügen, warum die in den ausgelegten Planunterlagen enthaltenen „Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen“ (vgl. Erläuterungsbericht und Pläne, Unterlagen 11 BA 6) methodisch falsch seien oder in ihren Auswirkungen speziell für den Kläger unzureichende Vorkehrungen enthalten könnten, ist dem Einwendungsschreiben indes nicht zu entnehmen.
70bb) Darüber hinaus könnte ungeachtet des vorstehend Dargelegten die Anfechtungsklage des Klägers aber auch dann nicht durchdringen, wenn man seinen Einwendungen noch die erforderliche Konkretheit auch in Bezug auf das nunmehr in erster Linie gerügte Fehlen weitergehenden aktiven Lärmschutzes beimessen würde.
71(1) Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff., veröffentlicht).
73Daran fehlt es hier. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Planfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der nunmehr im Klageverfahren gerügten Defizite im Lärmschutz eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum Ausbau der A 1 getroffen.
74Einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen zum Lärmschutz hat der Kläger indes nicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist aber in dem auf eine Planaufhebung gerichteten reinen Anfechtungsantrag nach den bereits weiter oben aufgezeigten Grundsätzen nicht inzident (als Minus) enthalten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Verpflichtung zur Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 gegen Zahlung einer Entschädigung kann wegen seiner grundsätzlich anderen Zielrichtung ebenso wenig als Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzauflagen gedeutet werden.
75(2) Im Übrigen würde ein weitergehender aktiver Lärmschutz der Interessenlage des Klägers nicht entsprechen. Weitergehender aktiver Lärmschutz könnte allenfalls durch eine Erhöhung der westlich des Grundstücks des Klägers bereits planfestgestellten 6 m hohen Lärmschutzwand erfolgen. Denn im fraglichen Abschnitt vor dem klägerischen Grundstück ist von Bau-km 102+968 bis Bau-km 104+238 bereits ein lärmmindernder Straßenbelag - offenporige Asphaltschicht (OPA) - mit einem Korrekturwert DStrO von -5 dB(A) entsprechend der Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146, planfestgestellt worden (vgl. PFB A. 5.2.1, S. 20, und Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. XI f., Unterlage 11.0 BA 5). Um einen lärmtechnischen Vollschutz des Gebäudes W. -S. -Weg 48 zu erreichen, wäre nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses die Erhöhung der bereits planfestgestellten Lärmschutzwand um weitere 3 m auf insgesamt 9 m erforderlich (vgl. PFB B. 5.3.4.1.4.2, S. 89). Ungeachtet der Frage, ob auch diese weiteren 3 m transparent ausgestaltet werden könnten, würden durch eine erhöhte Lärmschutzwand optische Beeinträchtigungen verstärkt, die der Kläger nach seinem sonstigen Vorbringen aber gerade vermeiden will.
76b) Der Einwand des Klägers, bei einer Übernahme seines Grundstücks seien kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten in der Form eines Lärmschutzwalles oder eine Wall-/Wandkombination möglich gewesen, lassen die Abwägung des Beklagten zum Lärmschutz nicht (nachträglich) fehlerhaft erscheinen. Zum einen hat der Kläger diesen Gedanken in seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 nicht ansatzweise thematisiert, so dass er insoweit nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert ist. Zum anderen musste sich dem Beklagten diese Möglichkeit bei der Abwägung in Sachen Lärmschutz als eine zu prüfende Variante auch nicht aufdrängen. Die Kosten des aktiven Lärmschutzes wären nämlich durch die Grunderwerbskosten für den Ankauf des Grundstücks W. -S. -Weg 48 weiter gestiegen. Zudem hätte, wie bereits ein Blick auf die Planunterlagen zeigt (vgl. Lageplan 1:1.500, Unterlage 11.3 Blatt-Nr. 3 BA 5), eine Verbindung der südlichen und nördlichen Lärmschutzwälle weitere Grundstücksinanspruchnahmen südlich des Wohnhauses W. -S. -Weg 66 und selbst des zweiten Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46 zur Folge gehabt, was weitere zusätzliche Kosten verursacht hätte. Hierauf hat der Beklagte unter Vorlage einer zeichnerischen Darstellung (Bl. 40 GA) auch in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen.
77Im Übrigen versucht der Kläger hier nur seine planerischen Vorstellungen an die Stelle der planerischen Erwägungen der Behörde zu setzen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Prüfung, ob sinnvoll eine andere Planung möglich gewesen wäre, vielmehr kann er nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Planungsentscheidung verlangen.
78B. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird, ist ebenfalls unbegründet.
79W. dem Grundstück des Klägers sollen für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Den vom Kläger bereits im Einwendungsverfahren geltend gemachten (Teil-)Übernahmeanspruch hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eingehend geprüft und abgewogen. Seine ablehnende Entscheidung (vgl. PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
801. Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, welche Flächen für das Vorhaben benötigt werden und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden dürfen, hat allerdings die Abwägung vorauszugehen, ob der Eigentumsentzug und die sonstigen mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen im Interesse der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in Kauf genommen werden sollen. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss bei Entzug einer Teilfläche auch die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen in ihrer Summe das Maß des Erträglichen übersteigen und zu einem Übernahmeanspruch führen, kann der Planfeststellungsbeschluss in einem solchen Falle allerdings offen lassen, wenn er unabhängig von dieser Frage den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt.
81Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 60 f., m. w. N.
82Wirkt eine Planung demgegenüber nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt - unabhängig von der Intensität der Beeinträchtigung - lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Da mittelbare Beeinträchtigungen durch den Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, ohne dass es - wie beim Rechtsentzug - eines gesonderten Rechtsakts in Gestalt des Enteignungsbeschlusses bedarf, hat die Planfeststellungsbehörde dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluss über daraus resultierende Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entscheiden. Dies trifft auch für den Übernahmeanspruch wegen schwerer und unerträglicher mittelbarer Beeinträchtigungen zu, denn bei ihm handelt es sich um eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG.
83Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 - 9 B 32.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78, S. 25.
84Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Beklagte den Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Übernahmeanspruchs zu Recht auf das Enteignungsverfahren verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat in die Abwägung den Eigentumsverlust des Klägers und die sonstigen mit dem Vorhaben vorhandenen Beeinträchtigungen eingestellt und sie im Interesse der für das Vorhaben sprechenden Belange als in der Abwägung nachrangig gewertet. Der Beklagte hat die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Errichtung einer Lärmschutzwand gesehen und die vom Kläger geltend gemachten Nachteile durch eine Verschattung gewürdigt. Mit Blick darauf, dass die oberen 2 m der Lärmschutzwand in transparenter Form auszuführen sind, hält der Beklagte die Verschattungssituation für zumutbar. Ferner hat er angeführt, dass sich die Situation der Schadstoffbelastung verbessere, die Lärmimmissionen ohne das Vorhaben im Prognosehorizont 2020 höher wären und im Planfall angesichts des angeordneten aktiven Schallschutzes und der Ansprüche auf passiven Schallschutz die Annahme einer Gesundheitsgefahr nicht in Betracht komme. Ferner hat der Beklagte die von den Klägern beim Bezug des Wohngebäudes in Kauf genommene Vorbelastung berücksichtigt. Hiervon ausgehend hat der Beklagte jedenfalls den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
85Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Kritik des Klägers, der Beklagte habe auf Seite 128 des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB B. 5.3.11.4) auch mit Bindung für das Enteignungsverfahren festgestellt, es bestehe kein Anspruch auf eine Grundstücksübernahme, verfängt nicht. Bereits aus der beanstandeten Passage im Planfeststellungsbeschluss „Unter Berücksichtigung aller Aspekte besteht nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde kein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks“ wird deutlich, dass es sich um eine Wertung der Planfeststellungsbehörde handelt, die aus dem gesamten Kontext nur in Relation zu der Frage gesehen werden kann, ob über eine Grundstücksübernahme bereits im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist. Nur diese Frage hat die Behörde verneint. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die abschließende Erklärung der Planfeststellungsbehörde auf S. 129, vorletzter Absatz (vgl. PFB B. 5.3.11.4). Dort ist ausgeführt: „Ob die durch das Ausbauvorhaben eintretende Veränderung der Grundstückssituation jedoch so gravierend ist, dass die vom Eigentümer vorgefundene und in Kauf genommene Situation aufgrund der nunmehr eintretenden Beeinträchtigung in eine unzumutbare Situation umschlagen wird, der durch eine Entschädigung der Gesamtübernahme des Grundstücks Rechnung getragen werden müsste, ist wie bereits ausgeführt wegen der planfestgestellten Vorwirkung der Enteignung durch eine Teilgrundstücksinanspruchnahme zulässigerweise ins Entschädigungsverfahren zu überweisen“. Diese Formulierungen zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob eine Gesamtübernahme des klägerischen Grundstücks möglich ist, ergebnisoffen in das Entschädigungsverfahren verwiesen hat.
862. Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt nicht der Umstand, dass der Kläger sich neben den unmittelbar durch den Eigentumsentzug eintretenden Nachteilen im Wesentlichen auch auf Beeinträchtigungen des (Rest-)Grundstücks W. -S. -Weg 48 durch Lärmbeeinträchtigungen beruft. Ob derartige Lärmbeeinträchtigungen noch als Folgewirkungen der Grundstücksinanspruchnahme qualifiziert werden können, mag zweifelhaft sein, da nur die Lärmschutzwand auf dem in Anspruch zu nehmenden Teil des klägerischen Grundstücks errichtet werden soll, während der Fahrbahnbau selbst außerhalb davon geplant ist. Dem Kläger sind zwar wegen der trotz der planfestgestellten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gleichwohl gegebenen Überschreitung einzelner Immissionsgrenzwerte bereits Entschädigungsansprüche - dem Grunde nach - für die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen zugesprochen worden. Damit werden unzumutbare Lärmbelästigungen durch den angeordneten aktiven Schallschutz im Zusammenwirken mit den dem Kläger zugesagten ergänzenden Maßnahmen passiven Schallschutzes ebenfalls ausgeschlossen. Bedürfen die verbleibenden Geräuschbelastungen mithin keines weiteren Ausgleichs nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge, so können sie erst recht keinen Übernahmeanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW begründen.
87Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 10 f.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 47 ff.
88Im Übrigen ist der Übernahmeanspruch unabhängig von sonstigen Voraussetzungen stets daran geknüpft, dass das Grundeigentum „schwer und unerträglich" betroffen und damit die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 59 S. 35.
90Der verbleibende Einwand des Klägers, die Grenzwertüberschreitung überschreite das Maß der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, trifft aber in der Sache nicht zu. Bei der Beurteilung der Frage, wann unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu verzeichnen sein können, die die Grenze einer entschädigungslos zulässigen Eigentumsbindung überschreiten und deshalb von einem Betroffenen nicht ohne Weiteres geduldet werden müssen, sind die Annäherungswerte für Wohngebiete von 70/60 dB(A) bei Tag/Nacht und für Mischgebiete von 72/62 dB(A) bei Tag/Nacht zu Grunde zu legen. Dabei darf allerdings die Bestimmung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Grenzwerte abhängig gemacht werden. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalles ziehen. Dabei können auch Gebietsart und Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen.
91Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350 (358), und vom 12. April 2000 - 11 A 25.98 -, juris, Rn. 49, jeweils m. w. N. auch aus der Rspr. des BGH.
92Für das im Außenbereich gelegenen Grundstück W. -S. -Weg 48 sind für den Prognose-Null-Fall 2020 - fortbestehender vierstreifiger Ausbau der A 1 mit rd. 4 m hoher Lärmschutzwand - Beurteilungspegel zwischen 67,1 dB(A) tags und 62,7 dB(A) nachts (EG) und 73,6 dB(A) tags und 69,2 dB(A) nachts (1. OG) berechnet worden (vgl. Leiste 26 BA 7). Im Planfall liegen nach den planfestgestellten Berechnungen die höchsten Beurteilungspegel im 1. OG/West bei 65 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts (vgl. Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. 17, Unterlage 11.0 BA 5). Diese Werte überschreiten jedenfalls nicht die für die Annahme einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung zu Grunde zu legenden Werte.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
94Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
- 1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen, - 2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und - 3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011, mit dem der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) zwischen der Brücke im Zuge der A 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und dem Autobahnkreuz (AK) Münster-Süd von Bau-km 105+500 bis Bau-km 100+830 sowie der Bau der neuen Anschlussstelle bei N. -B. (A 1/L 884) in Bau-km 104+235 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt N. und der Gemeinde B1. planfestgestellt worden sind.
3Der sechsstreifige Ausbau der A 1 ist in dem hier in Rede stehenden Abschnitt im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als übriges Vorhaben im weiteren Bedarf dargestellt. Im September 2009 erfolgte die Entscheidung, das Vorhaben in den Straßenbauplan 2010 einzustellen. Im nördlich angrenzenden weiteren Verlauf ist die Erweiterung der A 1 von vier auf sechs Fahrspuren als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
4Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Wohnhausgrundstücke W. -S. -Weg 48 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 16) und W. -S. -Weg 46 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 17), die unmittelbar östlich der A 1 liegen. Das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 wird von ihm selbst bewohnt. W. diesem Wohnhausgrundstück sollen entlang der westlichen Grundstücksgrenze für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Grundstücksinanspruchnahme dient der Errichtung einer Lärmschutzwand, die insgesamt 255 m lang und 6 m hoch ist; im Anschluss hieran soll ein 2 m breiter Unterhaltungsstreifen angelegt werden. Das Anwesen W. -S. -Weg 46 ist grundstücksmäßig nicht betroffen.
5Nach den Planunterlagen wurden für die Grundstücke des Klägers folgende Beurteilungspegel berechnet:
6Hausfront/ Himmelsrichtung |
Stockwerk |
Prognose in dB(A) Tag Nacht |
|
W. -S. -Weg 46 |
S |
EG |
57 53 |
S |
1. OG |
59 55 |
|
N |
EG |
55 51 |
|
N |
1. OG |
57 53 |
|
W |
EG |
59 54 |
|
W |
1. OG |
61 56 |
|
W. -S. -Weg 48 |
S |
EG |
59 54 |
S |
1. OG |
63 59 |
|
N |
EG |
58 53 |
|
N |
1. OG |
63 59 |
|
W |
EG |
60 55 |
|
W |
1. OG |
65 60 |
Das Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der A 1 in dem fraglichen Abschnitt wurde im April 2009 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt N. vom 22. Mai 2009 und im Amtsblatt der Gemeinde B1. vom 26. Mai 2009, die jeweils unter anderem einen Hinweis die vierwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 bei diesen Kommunen öffentlich aus.
8Der Kläger erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 8. Juli 2009 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die bisher vorhandene und vier Meter hohe Lärmschutzwand nehme dem Grundstück W. -S. -Weg 48 schon jetzt vom Herbst bis ins zeitige Frühjahr die Nachmittagssonne mit der Folge, dass es schlecht abtrockne und ständig feucht sei. Wenn die geplante Lärmschutzwand zwei Meter höher werde und drei Meter näher an das Haus rücke sowie an der engsten Stelle ca. zwei Meter von der Hausecke entfernt sei, sei eine ordentliche Gartenbewirtschaftung nicht mehr möglich. Der Zeitraum fehlender Sonne verlängere sich, hinzu komme der Effekt des Windschattens. Abgasimmissionen verblieben auf dem Grundstück. Die selbst realisierte Begrünung der bisherigen Lärmschutzwand werde ebenso genommen wie die durch Um- und Anbauten am Haus genommene Sicht nach Westen „in unsere Bauernschaft hinein“. Zwei im Garten befindliche Hühnerställe müssten wegen des Vorhabens abgerissen werden. Die Lebensqualität werde deutlich gemindert, die gewachsenen Strukturen würden zerstört. Es stellten sich die Fragen, wer die Wertminderungen der Grundstücke W. -S. -Weg 48 und 46 trage sowie zu welchem Preis letzteres noch zu vermieten sei. Unterstützung etwa in Sachen Lärmschutzfenster könne nicht mehr gegeben werden, weil bei Renovierungsarbeiten in der Vergangenheit entsprechende Baumaterialien und Fenster verwendet worden seien. Es werde vorgeschlagen, den Ausbau fünf Meter nach Westen zu verschieben, wo ausreichend Platz sei, oder die in einem beigefügten Lageplan markierten Teile des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zu erwerben.
9Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2009 - bei der Bezirksregierung N. eingegangen am 5. August 2009 - teilte der Kläger ferner mit, dass das gesamte Regenwasser, welches auf der westlichen Dachhälfte niederfalle, künftig auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen versickere.
10Am 1. und 2. Dezember 2009 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Der Kläger nahm im Beistand seines Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 an dem Erörterungstermin teil. Er rügte, die vom Vorhabenträger angebotene transparente Ausführung der oberen zwei Meter der Lärmschutzwand sei keine zumutbare Problemlösung. Es liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des bebauten Grundstücks vor. Ferner legte in diesem Erörterungstermin der Vorhabenträger zur Verschattungssituation des Grundstücks W. -S. -Weg 48 eine Stellungnahme mit monats- und uhrzeitbezogenen graphischen Darstellungen des jeweiligen Schattenwurfs vor.
11Mit Beschluss vom 16. März 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau der A 1 im fraglichen Abschnitt fest. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde geregelt, dass der Kläger für die Grundstücke W. -S. -Weg 46 und 48 einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passiven Schallschutz und auf eine Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs hat (PFB A. 5.2.2, S. 20 f.). Ferner verfügte der Beklagte, dass im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 die geplante Lärmschutzwand im Bereich der oberen 2 m transparent auszuführen ist (PFB A. 5.7.4.4, S. 28). Im Übrigen wies der Beklagte die Einwendungen des Klägers - zum Teil als präkludiert - zurück (PFB A. 6.3 ff., S. 30 f.), insbesondere diejenigen auf Gewährung eines weitergehenden aktiven Schallschutzes (PFB B. 5.3.4.1.2, S. 80 ff., B. 5.3.4.1.4.2, S. 89, und B. 5.3.4.1.4.3, S. 91 f.) und hinsichtlich der Ausgestaltung der geplanten Lärmschutzwand (PFB B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Den Antrag auf Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 lehnte der Beklagte ab (PFB B. 5.3.11.4, S. 127 ff.).
12Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23. März 2011 zugestellt.
13Der Kläger hat am 11. April 2011 eine Anfechtungsklage erhoben, die er später mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 um einen hilfsweisen Verpflichtungsantrag ergänzt hat. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend: Seine privaten Belange seien nicht fehlerfrei abgewogen worden. Sein Grundstück werde von den geplanten Lärmschutzmaßnahmen von drei Seiten eingekesselt mit der Folge einer erdrückenden Wirkung. W. Norden und Süden reichten 10 m hohe Lärmschutzwälle an die Grundstücksgrenzen heran, dazwischen liege eine 6 m hohe Lärmschutzwand. Es entstehe eine gefängnishofartige Ummauerung bzw. Einkesselung. Die Lärmschutzwand werde auf in seinem Eigentum stehenden Flächen errichtet und führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Die nicht unmittelbar einschlägige bauordnungsrechtliche Abstandfläche werde unterschritten, auch sei das Vorhaben nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben rücksichtslos. Die Verschattungssituation werde nicht dadurch abgemildert, dass die oberen zwei Meter der Lärmschutzwand transparent ausgestaltet würden, weil die Wand nur zu 90 % lichtdurchlässig sein werde. Der Wohnwert seines Anwesens werde trotz des vorgesehenen Lärmschutzes erheblich beeinträchtigt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden an verschiedenen Punkten seines Gebäudes überschritten. Die Überschreitung führe unter anderem zu einem Nachtwert von 60 dB(A), womit die absolute Schwelle der Zumutbarkeit infolge Gesundheitsgefährdung erreicht sei. Dies führe zu einer schweren und unerträglichen Betroffenheit durch Lärm oberhalb der Enteignungsschwelle. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der 16. BImSchV und des § 41 BImSchG. Die geplante Lärmschutzwand müsste unter Zugrundelegung der vom Beklagten für maßgeblich erachteten Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete drei Meter höher sein. Zudem sei die Gebietseinstufung falsch, weil es sich bei der Bebauung in der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handele. Es sei ein durch Wohnbebauung geprägter Ortsteil und keine Splittersiedlung im Außenbereich. Deshalb hätten um 5 dB(A) niedrigere Immissionsgrenzwerte angesetzt werden müssen. Weitergehender aktiver Schallschutz sei zu Unrecht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt worden. Diese Entscheidung genüge nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG. Das Gebäude W. -S. -Weg 48 sei eines von mindestens neun weiteren Wohngebäuden, denen zum Teil ein zusätzlicher aktiver Schallschutz zu Gute kommen würde. Wäre die gesamte schützenswerte Wohnbebauung am W. -S. -Weg in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden, hätten sich die zusätzlichen Kosten für aktiven Schallschutz relativiert. Insgesamt resultiere für das Grundstück W. -S. -Weg 48 eine unzumutbare Gesamtsituation, die nicht fehlerfrei bewertet worden sei. Die angebotene, allerdings abgelehnte Grundstücksübernahme hätte kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten eröffnet. Wegen eines größeren Platzangebots sei der Bau eines Lärmschutzwalles oder einer Wall-/Wandkombination möglich gewesen, wozu ein Kostenvergleich fehle. Jedenfalls bestehe der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um den geltend gemachten Übernahmeanspruch betreffend das Grundstück W. -S. -Weg 48. Dieses Grundstück werde schwer und unerträglich betroffen, womit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Die Lärmsituation überschreite mit Nachtwerten von 60 dB(A) die Enteignungsschwelle. Die Frage der Übernahme sei trotz der unmittelbaren Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung bereits im Planfeststellungsverfahren und nicht erst im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu regeln gewesen. Die flächenmäßige Inanspruchnahme spreche nur vordergründig für Letzteres. Die durch eine Verkleinerung des Gartens als Erholungsbereich, die nachteiligen Einwirkungen einer erdrückenden Wirkung und einer Verschattung sowie unzumutbare Lärmimmissionen geprägte Gesamtsituation spreche für die Notwendigkeit einer Abhandlung bereits im Planfeststellungsverfahren. Sämtliche Folgen seien für ihn - den Kläger - unzumutbar.
14Der Kläger beantragt,
15den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011 aufzuheben,
16hilfsweise,
17den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er macht im Wesentlichen geltend: Eingriffe in Rechte des Klägers, wie die Grundstücksinanspruchnahme, die Verschattung und die Lärmsituation, seien fehlerfrei abgewogen worden. Insbesondere das Lärmschutzkonzept aus lärmminderndem Straßenbelag, dem transparenten Anteil der Lärmschutzwand und verbleibendem passiven Schallschutz sei einwendungsbezogen auf ausschöpfbare Minderungspotentiale gewählt worden. Eine verhältnismäßigere Planlösung für das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 gebe es nicht. Das Vorhaben habe keine mittelbar enteignenden Wirkungen, weshalb die Entscheidung über den Übernahmeanspruch ergebnisoffen ins Enteignungsverfahren verwiesen worden sei. Eine Einkesselung des Grundstücks durch das Vorhaben habe der Kläger weder im Einwendungsverfahren noch im Erörterungstermin geltend gemacht. Eine solche Wirkung habe das Vorhaben auch nicht. Nur der nördliche Lärmschutzwall reiche bis zur klägerischen Grundstücksgrenze, der südliche Lärmschutzwall ende 150 m davor. Die Lärmvorsorgegrenzwerte würden am Gebäude des Klägers zwar überschritten, eine mittelbar enteignende Wirkung habe das Vorhaben mit Blick auf die für den Außenbereich anzusetzenden Werte von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts nicht. Die Zugrundelegung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete sei nicht zu beanstanden, weil die in Rede stehende Bebauung planungsrechtlich nicht als Wohngebiet zu bewerten sei und im Außenbereich liege. Im Übrigen hätte sich das vom Kläger reklamierte Schutzniveau für Wohngebiete nicht auf die Planungsentscheidung ausgewirkt, weil die passiven Schallschutzvorkehrungen eine ausreichende Problembewältigung darstellten. Um einen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vollschutz weiterer Wohngebäude zu erreichen, müsste die Lärmschutzwand auf 7,50 m erhöht werden, ohne dass hiermit bei den beiden Gebäuden des Klägers die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Dies sei nur bei einer Erhöhung auf 9 m möglich. Hierdurch ergäben sich Mehrkosten, die um das 1,5- bzw. 1,4-fache höher lägen als bei der Gewährung (nur) passiven Schallschutzes. Im Übrigen würde hierdurch der Außenbereich grundlos dem benachbarten Wohngebiet gleichgestellt. Eine Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Realisierung einer Wall-/Wand-Kombination erfordere nach wie vor einen mindestens 7 m hohen aktiven Schallschutz und bedinge zudem auch die Übernahme des weiteren Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46, da dieses dann im Bereich des Wallfußes liege.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Kläger eingereichten Unterlagen und die vom Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen sowie Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Klage dringt weder mit ihrem auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch.
24A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist,
25vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319),
26leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
27I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher hat der Kläger als enteignend Betroffener wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses.
28Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 12, m. w. N.
29Dabei erfolgt die Überprüfung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.
30Vgl. etwa zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142.
31II. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. März 2011 ist § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861).
32Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Die Einwendungen des Klägers zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die sich insbesondere auf Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die geplanten Lärmschutzanlagen und eine unzureichende Bewältigung der Lärmschutzproblematik beziehen, führen nicht zum Erfolg der Klage.
331. Der Kläger macht einen Verstoß gegen das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot geltend. Seine privaten Eigentümerbelange seien mit Blick auf die Lärmschutzwälle und die Lärmschutzwand an der Ostseite der A 1, die zu einer erdrückenden Wirkung, „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ seines Grundstücks und einer unzumutbaren Verschattung führten, nicht fehlerfrei abgewogen worden seien. Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch.
34a) Unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit dem erstmals im Klageverfahren dezidiert vorgebrachten Aspekt einer „Einkesselung“ seines Grundstücks durch die nördlich bzw. südlich hiervon endenden Lärmschutzwälle bzw. die westlich gelegene Lärmschutzwand präkludiert ist, wird hiermit kein durchgreifender Abwägungsfehler aufgezeigt.
35Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Hiernach hat der Beklagte den Belangen des Klägers bei der Ausgestaltung der Lärmschutzanlagen unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Diese Feststellung gilt sowohl bei einer isolieren Betrachtung der Lärmschutzwälle als auch für den Fall, dass man zusätzlich die westlich des klägerischen Wohnhauses geplante Lärmschutzwand mit in den Blick nimmt.
36Nach den planfestgestellten Unterlagen endet der 187 m lange und 10 m hohe Lärmschutzwall, der südlich des klägerischen Grundstücks liegt, rund 150 m vor der Grundstücksgrenze des Anwesens W. -S. -Straße 48 (vgl. Lageplan 1:1.000, Unterlage 7.4 BA 3). Zwischen dem Ende des Lärmschutzwalles und dem Grundstück des Klägers liegen noch weitere, zum Teil bebaute Grundstücke und ein dichter Grünbestand entlang der A 1 (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3). Dieser Grünbestand wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) als „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - charakterisiert (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5) und ist hiernach - soweit er nicht in einem geringen Randstreifen für das Vorhaben in Anspruch genommen wird - zu erhalten und zu sichern (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 43, Unterlage 12 BA 5).
37Der nördliche, 175 lange und 10 m hohe Lärmschutzwall endet zwar kurz vor der Grenze des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Er ist allerdings nach Süden hin abgeböscht und liegt mit seinem Böschungsfuß rund 50 m von der Rückfront des Wohnhauses des Klägers entfernt. Zwischen diesem Wohnhaus und dem Lärmschutzwall liegen nach dem LPB ebenfalls „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - und „Gärten“ - HJ2 - Garten mit größerem oder älterem Baumbestand - (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5). Auch in diesem Bereich wird der vorhandene Bewuchs hinreichend deutlich durch das vorhandene Lichtbildmaterial dokumentiert (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3; Fotos in dem Verkehrswertgutachten, Bl. 1186, 1191 f. BA 11).
38Mit Blick auf die Abstände der Lärmschutzwälle zum Grundstück bzw. zum Wohnhaus des Klägers und den bestehenden Bewuchs ist eine Verletzung klägerischer Rechte oder eine Beeinträchtigung sonstiger Belange des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erkennen. Der Aspekt einer „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ des Grundstücks W. -S. -Weg 48 musste sich dem Beklagten als ein möglicherweise abwägungserheblicher Belang daher nicht aufdrängen, so dass es hierzu auch keiner dezidierten Ausführungen in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bedurfte.
39Die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder gebieten keine abweichende Beurteilung. Der nördliche, im Rohzustand wohl bereits fertiggestellte Lärmschutzwall ist vom hinteren Gartenbereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zwar deutlich sichtbar. Die Fotos zeigen allerdings ebenfalls, dass sich der Böschungsfuß noch in einigem Abstand vom klägerischen Grundstück befindet und die Abböschung des Walles wie geplant nach Norden verläuft. Gegenwärtig fehlt allerdings noch die für den Wall vorgesehene und vom Vorhabenträger dauerhaft zu unterhaltende Begrünung mit Rasen und Böschungsgehölzen als Gestaltungsmaßnahmen G 1 bis G 3 (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 45, Unterlage 12 BA 5, und Maßnahmenplan 1:1.000, Unterlage 12.2 Blatt 4(5) BA 5). Ebenso ist der rückwärtige Teil des klägerischen Grundstücks, wie etwa im Verkehrswertgutachten (Bl. 1186, 1191 f. BA 11) dokumentiert, jahreszeitbedingt noch nicht begrünt, so dass ein natürlicher Sichtschutz fehlt.
40Hinsichtlich des südlichen Lärmschutzwalles sind die dem Senat im Termin vorgelegten Fotos zu der Frage einer behaupteten erdrückenden Wirkung nicht aussagekräftig, weil die dort zu sehende Böschung nicht diesen Lärmschutzwall zeigt, sondern die freigeräumte, aber bereits zuvor vorhandene Böschung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke W. -S. -Weg 60 bis 66.
41Der weitere im Termin unter Vorlage von zwei Bleistiftskizzen vorgetragene Einwand des Klägers, aufgrund der Abböschung zur Herstellung der Fundamente der Lärmschutzwand könne man entlang der Westseite seines Grundstücks nicht mehr gefahrlos das Haus umrunden, zeigt ebenfalls keinen Planungsfehler auf. Wegen der Anschüttung an der westlichen Hausmauer und des in diesem Bereich ohnehin vorhandenen starken Bewuchses, der anschaulich durch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder dokumentiert wird, ist eine Zugänglichkeit nur in einem sehr eingeschränkten Maß gegeben. Zudem hat ein Vertreter des Vorhabenträgers in der Verhandlung erläutert, eine Aufschüttung bis zu einer Höhe von etwa 0,75 m sei an der dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Rückseite der Lärmschutzwand möglich, ohne die Statik dieser Wand zu gefährden. Durch eine solche Nivellierung können in zumutbarem Umfang Geländeunterschiede ausgeglichen werden mit der Folge, dass der Kläger trotz eines gewissen Gefälles sein Haus - gegebenenfalls durch die Anlegung eines schmalen Weges - problemlos umrunden könnte.
42b) Den bereits im Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 und ebenso im Erörterungstermin thematisierten Einwand des Klägers, die neue Lärmschutzwand führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48, hat der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei behandelt (vgl. PFB B. 5.3.11.3 f., S. 126 bis 129).
43Rechtliche Bestimmungen zur Regelung der Frage, ab welchem Maß die von Anlagen des aktiven Lärmschutzes, d. h. von Lärmschutzwällen bzw. - wänden, verursachte Verschattung eines Grundstücks oder eines Gebäudes die Grenze des Zumutbaren übersteigt, gibt es nicht.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (47).
45Wie der Kläger selbst einräumt, gelten die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden. Zu solchen Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör gehören nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG auch Lärmschutzanlagen.
46Vgl. zum niedersächsischen Baurecht Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 33; zu Aufschüttungen für einen Geh- und Radweg OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 B 1001/13 -, juris, Rn. 5.
47Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine unmittelbare oder zumindest entsprechende Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, weil die Bestimmungen der §§ 29 ff. BauBG in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 38 BauGB nicht anwendbar sind.
48Die Zumutbarkeit einer Verschattung durch eine geplante Lärmschutzwand ist im Planfeststellungsrecht vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (48), und Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris, Rn. 50.
50Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte sah sich gehalten, aus Gründen des Lärmschutzes wegen des Ausbaus der A 1 aktive Schallschutzmaßnahmen planfestzustellen, aber auch private Belange möglichst zu schonen. Um den Bau einer noch höheren und den Kläger noch mehr belastenden Lärmschutzwand zu vermeiden, hat der Beklagte aus Gründen des aktiven Lärmschutzes bereits das Aufbringen eines lärmmindernden Fahrbahnbelages angeordnet. Darüber hinaus hat er zu Gunsten des Klägers die Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, dass die oberen zwei Meter der im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 geplanten Lärmschutzwand transparent auszuführen sind (vgl. PFB A. 5.7.4.4, S. 28, und B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Eine solche Lärmschutzwand ermöglicht einen Lichtdurchlass von mindestens 90 %. Dieser Lichtdurchlasswert ist nach den entsprechenden technischen Maßgaben gewährleistet, was sich aus den vom Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt (vgl. Bl. 1212 - 1214 BA 11). Nach dem vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten vom 18. November 2009 (Verschattung des Anwesens „W. -S. -Weg 48“) würde bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand ohne transparenten Anteil in den Wintermonaten November bis Februar bereits ab 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr eine vollständige Verschattung des Grundstücks gegeben sein (vgl. auch PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.). Unabhängig davon, ob diese Situation mit einer Lärmschutzwand ohne transparenten oberen Teil bereits unzumutbar wäre, lässt sich im Verhältnis hierzu durch eine teiltransparente Lärmschutzwand jedenfalls eine frühzeitige Verschattung des klägerischen Grundstücks in den Nachmittagsstunden abmildern. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft seines Wohnhauses zur A 1, die eine der Hauptverbindungsstrecken in Nord-Süd-Richtung ist, bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 1988 mit einer Veränderung dieser Fernstraße und damit auch mit weitergehenden Beeinträchtigungen rechnen konnte. Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen fallen hier bei einer wertenden Betrachtung vergleichsweise gering aus, da bisher schon eine 4 m hohe intransparente Lärmschutzwand vorhanden war, an deren Stelle die nunmehr eine 6 m hohe Lärmschutzwand mit einem transparenten Streifen in den oberen 2 m tritt, wobei diese Lärmschutzwand zwar 1,5 m näher an das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 heranrückt, ein Abstand von über 4 m zu diesem Haus aber gleichwohl gewahrt bleibt (vgl. die planfestgestellte Aufmaßzeichnung Leiste 26 BA 7).
51Dass der Beklagte im Übrigen die Verschlechterung des Lichteinfalls infolge der Annährung der Lärmschutzwand an das Gebäude wegen des geplanten Ausbaus der Autobahntrasse als „ansonsten unvermeidbar“ bewertet hat (vgl. auch PFB B. 5.3.11.3, S. 127), ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat die Belange des Klägers gesehen und sie in der Abwägung eingestellt, aber als nicht weitergehend schutzwürdig bewertet. Anhaltspunkte für einen absoluten Vorrang der klägerischen Belange sind nicht konkret vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Es gehört aber zum Wesen der planerischen Abwägung, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei widerstreitenden Belangen notwendigerweise zu Gunsten des einen und damit zugleich zu Lasten eines anderen Belangs entscheidet.
52c) Darüber hinaus würden etwaige Abwägungsfehler hier insgesamt nicht zu der vom Kläger insoweit beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2).
53Eine (teilweise) Planaufhebung käme also nur in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Regelungen im Planfeststellungsbeschluss ausnahmsweise von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis eines möglichen Mangels eine konzeptionell andere Entscheidung getroffen hätte.
54Etwaige - hier nicht vorliegende - Fehler betreffend die vom Kläger gerügte mangelhafte Berücksichtigung seiner Belange an der Vermeidung einer weitergehenden Verschattung würden daher nur Ansprüche auf eine Planergänzung, nicht aber auf eine Planaufhebung begründen. So wäre etwa eine Planergänzung mit dem Ziel, die Lärmschutzwand in einem größeren Umfang transparent auszugestalten, als Auflage der Planfeststellung denkbar, um einer Verschattung noch mehr entgegenzuwirken.
55Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist in einem Planaufhebungsantrag aber nicht inzident (als Minus) enthalten, sondern muss zumindest hilfsweise gestellt werden.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 45 f., und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84 f.).
57Denn im Streit um einen Planfeststellungsbeschluss steht es einem Planbetroffenen vom Prozessrecht her frei, entweder mit der Anfechtungsklage die (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage dessen Ergänzung durch Schutzmaßnahmen zu erstreben oder aber Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander zu verfolgen. Die Wahl zwischen den prozessualen Möglichkeiten steht dem Kläger frei und wird sich zweckmäßigerweise nach dem von ihm in der Sache selbst verfolgten Klageziel richten.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – IV C 10.77 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 59, 253, veröffentlicht).
59Der Kläger hat - sachkundig durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten - ausdrücklich nur „wegen: Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses“ Klage erhoben, einen Aufhebungsantrag schriftsätzlich angekündigt und im Termin zur mündlichen Verhandlung auch gestellt. Der ferner gestellte Hilfsantrag bezieht sich lediglich auf die Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48.
602. Die Einwände des Klägers zu einer unzureichenden Bewältigung der Lärmschutzproblematik rechtfertigen ebenfalls nicht die mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.
61a) Der Kläger rügt, die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung und des § 41 BImSchG. Der Beklagte habe zu Unrecht die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete statt diejenigen für Wohngebiete seinen Berechnungen zu Grunde gelegt und weitergehenden aktiven Schallschutz rechtswidrig abgelehnt, vielmehr müsse die Lärmschutzwand höher sein, auch führten die zu erwartenden Lärmpegel zu einer schweren und unerträglichen Belastung oberhalb der Enteignungsschwelle.
62aa) Mit diesen Einwendungen ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen.
63Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
64Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f.
65Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.
66Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N.
67Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG vor. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 unter anderem bei der Stadt N. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW a. F. lief daher am 4. August 2009 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB).
68In seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 hat der Kläger ausführlich nur Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die näher heranrückende Lärmschutzwand angesprochen und darauf hingewiesen, „Unterstützung in Sachen Lärmschutzfenster etc. kann uns am „W. -S. -Weg 48„ keine mehr gegeben werden“, weil bei Baumaßnahmen entsprechende Baustoffe verwendet worden seien, sowie eine Verschiebung des gesamten Vorhabens nach Westen vorgeschlagen.
69Die erforderliche Darlegung in groben Zügen, warum die in den ausgelegten Planunterlagen enthaltenen „Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen“ (vgl. Erläuterungsbericht und Pläne, Unterlagen 11 BA 6) methodisch falsch seien oder in ihren Auswirkungen speziell für den Kläger unzureichende Vorkehrungen enthalten könnten, ist dem Einwendungsschreiben indes nicht zu entnehmen.
70bb) Darüber hinaus könnte ungeachtet des vorstehend Dargelegten die Anfechtungsklage des Klägers aber auch dann nicht durchdringen, wenn man seinen Einwendungen noch die erforderliche Konkretheit auch in Bezug auf das nunmehr in erster Linie gerügte Fehlen weitergehenden aktiven Lärmschutzes beimessen würde.
71(1) Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff., veröffentlicht).
73Daran fehlt es hier. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Planfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der nunmehr im Klageverfahren gerügten Defizite im Lärmschutz eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum Ausbau der A 1 getroffen.
74Einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen zum Lärmschutz hat der Kläger indes nicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist aber in dem auf eine Planaufhebung gerichteten reinen Anfechtungsantrag nach den bereits weiter oben aufgezeigten Grundsätzen nicht inzident (als Minus) enthalten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Verpflichtung zur Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 gegen Zahlung einer Entschädigung kann wegen seiner grundsätzlich anderen Zielrichtung ebenso wenig als Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzauflagen gedeutet werden.
75(2) Im Übrigen würde ein weitergehender aktiver Lärmschutz der Interessenlage des Klägers nicht entsprechen. Weitergehender aktiver Lärmschutz könnte allenfalls durch eine Erhöhung der westlich des Grundstücks des Klägers bereits planfestgestellten 6 m hohen Lärmschutzwand erfolgen. Denn im fraglichen Abschnitt vor dem klägerischen Grundstück ist von Bau-km 102+968 bis Bau-km 104+238 bereits ein lärmmindernder Straßenbelag - offenporige Asphaltschicht (OPA) - mit einem Korrekturwert DStrO von -5 dB(A) entsprechend der Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146, planfestgestellt worden (vgl. PFB A. 5.2.1, S. 20, und Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. XI f., Unterlage 11.0 BA 5). Um einen lärmtechnischen Vollschutz des Gebäudes W. -S. -Weg 48 zu erreichen, wäre nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses die Erhöhung der bereits planfestgestellten Lärmschutzwand um weitere 3 m auf insgesamt 9 m erforderlich (vgl. PFB B. 5.3.4.1.4.2, S. 89). Ungeachtet der Frage, ob auch diese weiteren 3 m transparent ausgestaltet werden könnten, würden durch eine erhöhte Lärmschutzwand optische Beeinträchtigungen verstärkt, die der Kläger nach seinem sonstigen Vorbringen aber gerade vermeiden will.
76b) Der Einwand des Klägers, bei einer Übernahme seines Grundstücks seien kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten in der Form eines Lärmschutzwalles oder eine Wall-/Wandkombination möglich gewesen, lassen die Abwägung des Beklagten zum Lärmschutz nicht (nachträglich) fehlerhaft erscheinen. Zum einen hat der Kläger diesen Gedanken in seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 nicht ansatzweise thematisiert, so dass er insoweit nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert ist. Zum anderen musste sich dem Beklagten diese Möglichkeit bei der Abwägung in Sachen Lärmschutz als eine zu prüfende Variante auch nicht aufdrängen. Die Kosten des aktiven Lärmschutzes wären nämlich durch die Grunderwerbskosten für den Ankauf des Grundstücks W. -S. -Weg 48 weiter gestiegen. Zudem hätte, wie bereits ein Blick auf die Planunterlagen zeigt (vgl. Lageplan 1:1.500, Unterlage 11.3 Blatt-Nr. 3 BA 5), eine Verbindung der südlichen und nördlichen Lärmschutzwälle weitere Grundstücksinanspruchnahmen südlich des Wohnhauses W. -S. -Weg 66 und selbst des zweiten Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46 zur Folge gehabt, was weitere zusätzliche Kosten verursacht hätte. Hierauf hat der Beklagte unter Vorlage einer zeichnerischen Darstellung (Bl. 40 GA) auch in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen.
77Im Übrigen versucht der Kläger hier nur seine planerischen Vorstellungen an die Stelle der planerischen Erwägungen der Behörde zu setzen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Prüfung, ob sinnvoll eine andere Planung möglich gewesen wäre, vielmehr kann er nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Planungsentscheidung verlangen.
78B. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird, ist ebenfalls unbegründet.
79W. dem Grundstück des Klägers sollen für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Den vom Kläger bereits im Einwendungsverfahren geltend gemachten (Teil-)Übernahmeanspruch hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eingehend geprüft und abgewogen. Seine ablehnende Entscheidung (vgl. PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
801. Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, welche Flächen für das Vorhaben benötigt werden und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden dürfen, hat allerdings die Abwägung vorauszugehen, ob der Eigentumsentzug und die sonstigen mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen im Interesse der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in Kauf genommen werden sollen. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss bei Entzug einer Teilfläche auch die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen in ihrer Summe das Maß des Erträglichen übersteigen und zu einem Übernahmeanspruch führen, kann der Planfeststellungsbeschluss in einem solchen Falle allerdings offen lassen, wenn er unabhängig von dieser Frage den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt.
81Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 60 f., m. w. N.
82Wirkt eine Planung demgegenüber nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt - unabhängig von der Intensität der Beeinträchtigung - lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Da mittelbare Beeinträchtigungen durch den Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, ohne dass es - wie beim Rechtsentzug - eines gesonderten Rechtsakts in Gestalt des Enteignungsbeschlusses bedarf, hat die Planfeststellungsbehörde dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluss über daraus resultierende Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entscheiden. Dies trifft auch für den Übernahmeanspruch wegen schwerer und unerträglicher mittelbarer Beeinträchtigungen zu, denn bei ihm handelt es sich um eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG.
83Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 - 9 B 32.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78, S. 25.
84Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Beklagte den Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Übernahmeanspruchs zu Recht auf das Enteignungsverfahren verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat in die Abwägung den Eigentumsverlust des Klägers und die sonstigen mit dem Vorhaben vorhandenen Beeinträchtigungen eingestellt und sie im Interesse der für das Vorhaben sprechenden Belange als in der Abwägung nachrangig gewertet. Der Beklagte hat die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Errichtung einer Lärmschutzwand gesehen und die vom Kläger geltend gemachten Nachteile durch eine Verschattung gewürdigt. Mit Blick darauf, dass die oberen 2 m der Lärmschutzwand in transparenter Form auszuführen sind, hält der Beklagte die Verschattungssituation für zumutbar. Ferner hat er angeführt, dass sich die Situation der Schadstoffbelastung verbessere, die Lärmimmissionen ohne das Vorhaben im Prognosehorizont 2020 höher wären und im Planfall angesichts des angeordneten aktiven Schallschutzes und der Ansprüche auf passiven Schallschutz die Annahme einer Gesundheitsgefahr nicht in Betracht komme. Ferner hat der Beklagte die von den Klägern beim Bezug des Wohngebäudes in Kauf genommene Vorbelastung berücksichtigt. Hiervon ausgehend hat der Beklagte jedenfalls den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
85Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Kritik des Klägers, der Beklagte habe auf Seite 128 des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB B. 5.3.11.4) auch mit Bindung für das Enteignungsverfahren festgestellt, es bestehe kein Anspruch auf eine Grundstücksübernahme, verfängt nicht. Bereits aus der beanstandeten Passage im Planfeststellungsbeschluss „Unter Berücksichtigung aller Aspekte besteht nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde kein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks“ wird deutlich, dass es sich um eine Wertung der Planfeststellungsbehörde handelt, die aus dem gesamten Kontext nur in Relation zu der Frage gesehen werden kann, ob über eine Grundstücksübernahme bereits im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist. Nur diese Frage hat die Behörde verneint. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die abschließende Erklärung der Planfeststellungsbehörde auf S. 129, vorletzter Absatz (vgl. PFB B. 5.3.11.4). Dort ist ausgeführt: „Ob die durch das Ausbauvorhaben eintretende Veränderung der Grundstückssituation jedoch so gravierend ist, dass die vom Eigentümer vorgefundene und in Kauf genommene Situation aufgrund der nunmehr eintretenden Beeinträchtigung in eine unzumutbare Situation umschlagen wird, der durch eine Entschädigung der Gesamtübernahme des Grundstücks Rechnung getragen werden müsste, ist wie bereits ausgeführt wegen der planfestgestellten Vorwirkung der Enteignung durch eine Teilgrundstücksinanspruchnahme zulässigerweise ins Entschädigungsverfahren zu überweisen“. Diese Formulierungen zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob eine Gesamtübernahme des klägerischen Grundstücks möglich ist, ergebnisoffen in das Entschädigungsverfahren verwiesen hat.
862. Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt nicht der Umstand, dass der Kläger sich neben den unmittelbar durch den Eigentumsentzug eintretenden Nachteilen im Wesentlichen auch auf Beeinträchtigungen des (Rest-)Grundstücks W. -S. -Weg 48 durch Lärmbeeinträchtigungen beruft. Ob derartige Lärmbeeinträchtigungen noch als Folgewirkungen der Grundstücksinanspruchnahme qualifiziert werden können, mag zweifelhaft sein, da nur die Lärmschutzwand auf dem in Anspruch zu nehmenden Teil des klägerischen Grundstücks errichtet werden soll, während der Fahrbahnbau selbst außerhalb davon geplant ist. Dem Kläger sind zwar wegen der trotz der planfestgestellten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gleichwohl gegebenen Überschreitung einzelner Immissionsgrenzwerte bereits Entschädigungsansprüche - dem Grunde nach - für die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen zugesprochen worden. Damit werden unzumutbare Lärmbelästigungen durch den angeordneten aktiven Schallschutz im Zusammenwirken mit den dem Kläger zugesagten ergänzenden Maßnahmen passiven Schallschutzes ebenfalls ausgeschlossen. Bedürfen die verbleibenden Geräuschbelastungen mithin keines weiteren Ausgleichs nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge, so können sie erst recht keinen Übernahmeanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW begründen.
87Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 10 f.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 47 ff.
88Im Übrigen ist der Übernahmeanspruch unabhängig von sonstigen Voraussetzungen stets daran geknüpft, dass das Grundeigentum „schwer und unerträglich" betroffen und damit die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 59 S. 35.
90Der verbleibende Einwand des Klägers, die Grenzwertüberschreitung überschreite das Maß der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, trifft aber in der Sache nicht zu. Bei der Beurteilung der Frage, wann unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu verzeichnen sein können, die die Grenze einer entschädigungslos zulässigen Eigentumsbindung überschreiten und deshalb von einem Betroffenen nicht ohne Weiteres geduldet werden müssen, sind die Annäherungswerte für Wohngebiete von 70/60 dB(A) bei Tag/Nacht und für Mischgebiete von 72/62 dB(A) bei Tag/Nacht zu Grunde zu legen. Dabei darf allerdings die Bestimmung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Grenzwerte abhängig gemacht werden. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalles ziehen. Dabei können auch Gebietsart und Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen.
91Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350 (358), und vom 12. April 2000 - 11 A 25.98 -, juris, Rn. 49, jeweils m. w. N. auch aus der Rspr. des BGH.
92Für das im Außenbereich gelegenen Grundstück W. -S. -Weg 48 sind für den Prognose-Null-Fall 2020 - fortbestehender vierstreifiger Ausbau der A 1 mit rd. 4 m hoher Lärmschutzwand - Beurteilungspegel zwischen 67,1 dB(A) tags und 62,7 dB(A) nachts (EG) und 73,6 dB(A) tags und 69,2 dB(A) nachts (1. OG) berechnet worden (vgl. Leiste 26 BA 7). Im Planfall liegen nach den planfestgestellten Berechnungen die höchsten Beurteilungspegel im 1. OG/West bei 65 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts (vgl. Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. 17, Unterlage 11.0 BA 5). Diese Werte überschreiten jedenfalls nicht die für die Annahme einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung zu Grunde zu legenden Werte.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
94Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
- 1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, - 2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), - 3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen, - 4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, - 5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, - 6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011, mit dem der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) zwischen der Brücke im Zuge der A 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und dem Autobahnkreuz (AK) Münster-Süd von Bau-km 105+500 bis Bau-km 100+830 sowie der Bau der neuen Anschlussstelle bei N. -B. (A 1/L 884) in Bau-km 104+235 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt N. und der Gemeinde B1. planfestgestellt worden sind.
3Der sechsstreifige Ausbau der A 1 ist in dem hier in Rede stehenden Abschnitt im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als übriges Vorhaben im weiteren Bedarf dargestellt. Im September 2009 erfolgte die Entscheidung, das Vorhaben in den Straßenbauplan 2010 einzustellen. Im nördlich angrenzenden weiteren Verlauf ist die Erweiterung der A 1 von vier auf sechs Fahrspuren als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
4Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Wohnhausgrundstücke W. -S. -Weg 48 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 16) und W. -S. -Weg 46 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 17), die unmittelbar östlich der A 1 liegen. Das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 wird von ihm selbst bewohnt. W. diesem Wohnhausgrundstück sollen entlang der westlichen Grundstücksgrenze für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Grundstücksinanspruchnahme dient der Errichtung einer Lärmschutzwand, die insgesamt 255 m lang und 6 m hoch ist; im Anschluss hieran soll ein 2 m breiter Unterhaltungsstreifen angelegt werden. Das Anwesen W. -S. -Weg 46 ist grundstücksmäßig nicht betroffen.
5Nach den Planunterlagen wurden für die Grundstücke des Klägers folgende Beurteilungspegel berechnet:
6Hausfront/ Himmelsrichtung |
Stockwerk |
Prognose in dB(A) Tag Nacht |
|
W. -S. -Weg 46 |
S |
EG |
57 53 |
S |
1. OG |
59 55 |
|
N |
EG |
55 51 |
|
N |
1. OG |
57 53 |
|
W |
EG |
59 54 |
|
W |
1. OG |
61 56 |
|
W. -S. -Weg 48 |
S |
EG |
59 54 |
S |
1. OG |
63 59 |
|
N |
EG |
58 53 |
|
N |
1. OG |
63 59 |
|
W |
EG |
60 55 |
|
W |
1. OG |
65 60 |
Das Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der A 1 in dem fraglichen Abschnitt wurde im April 2009 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt N. vom 22. Mai 2009 und im Amtsblatt der Gemeinde B1. vom 26. Mai 2009, die jeweils unter anderem einen Hinweis die vierwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 bei diesen Kommunen öffentlich aus.
8Der Kläger erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 8. Juli 2009 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die bisher vorhandene und vier Meter hohe Lärmschutzwand nehme dem Grundstück W. -S. -Weg 48 schon jetzt vom Herbst bis ins zeitige Frühjahr die Nachmittagssonne mit der Folge, dass es schlecht abtrockne und ständig feucht sei. Wenn die geplante Lärmschutzwand zwei Meter höher werde und drei Meter näher an das Haus rücke sowie an der engsten Stelle ca. zwei Meter von der Hausecke entfernt sei, sei eine ordentliche Gartenbewirtschaftung nicht mehr möglich. Der Zeitraum fehlender Sonne verlängere sich, hinzu komme der Effekt des Windschattens. Abgasimmissionen verblieben auf dem Grundstück. Die selbst realisierte Begrünung der bisherigen Lärmschutzwand werde ebenso genommen wie die durch Um- und Anbauten am Haus genommene Sicht nach Westen „in unsere Bauernschaft hinein“. Zwei im Garten befindliche Hühnerställe müssten wegen des Vorhabens abgerissen werden. Die Lebensqualität werde deutlich gemindert, die gewachsenen Strukturen würden zerstört. Es stellten sich die Fragen, wer die Wertminderungen der Grundstücke W. -S. -Weg 48 und 46 trage sowie zu welchem Preis letzteres noch zu vermieten sei. Unterstützung etwa in Sachen Lärmschutzfenster könne nicht mehr gegeben werden, weil bei Renovierungsarbeiten in der Vergangenheit entsprechende Baumaterialien und Fenster verwendet worden seien. Es werde vorgeschlagen, den Ausbau fünf Meter nach Westen zu verschieben, wo ausreichend Platz sei, oder die in einem beigefügten Lageplan markierten Teile des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zu erwerben.
9Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2009 - bei der Bezirksregierung N. eingegangen am 5. August 2009 - teilte der Kläger ferner mit, dass das gesamte Regenwasser, welches auf der westlichen Dachhälfte niederfalle, künftig auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen versickere.
10Am 1. und 2. Dezember 2009 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Der Kläger nahm im Beistand seines Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 an dem Erörterungstermin teil. Er rügte, die vom Vorhabenträger angebotene transparente Ausführung der oberen zwei Meter der Lärmschutzwand sei keine zumutbare Problemlösung. Es liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des bebauten Grundstücks vor. Ferner legte in diesem Erörterungstermin der Vorhabenträger zur Verschattungssituation des Grundstücks W. -S. -Weg 48 eine Stellungnahme mit monats- und uhrzeitbezogenen graphischen Darstellungen des jeweiligen Schattenwurfs vor.
11Mit Beschluss vom 16. März 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau der A 1 im fraglichen Abschnitt fest. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde geregelt, dass der Kläger für die Grundstücke W. -S. -Weg 46 und 48 einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passiven Schallschutz und auf eine Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs hat (PFB A. 5.2.2, S. 20 f.). Ferner verfügte der Beklagte, dass im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 die geplante Lärmschutzwand im Bereich der oberen 2 m transparent auszuführen ist (PFB A. 5.7.4.4, S. 28). Im Übrigen wies der Beklagte die Einwendungen des Klägers - zum Teil als präkludiert - zurück (PFB A. 6.3 ff., S. 30 f.), insbesondere diejenigen auf Gewährung eines weitergehenden aktiven Schallschutzes (PFB B. 5.3.4.1.2, S. 80 ff., B. 5.3.4.1.4.2, S. 89, und B. 5.3.4.1.4.3, S. 91 f.) und hinsichtlich der Ausgestaltung der geplanten Lärmschutzwand (PFB B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Den Antrag auf Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 lehnte der Beklagte ab (PFB B. 5.3.11.4, S. 127 ff.).
12Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23. März 2011 zugestellt.
13Der Kläger hat am 11. April 2011 eine Anfechtungsklage erhoben, die er später mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 um einen hilfsweisen Verpflichtungsantrag ergänzt hat. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend: Seine privaten Belange seien nicht fehlerfrei abgewogen worden. Sein Grundstück werde von den geplanten Lärmschutzmaßnahmen von drei Seiten eingekesselt mit der Folge einer erdrückenden Wirkung. W. Norden und Süden reichten 10 m hohe Lärmschutzwälle an die Grundstücksgrenzen heran, dazwischen liege eine 6 m hohe Lärmschutzwand. Es entstehe eine gefängnishofartige Ummauerung bzw. Einkesselung. Die Lärmschutzwand werde auf in seinem Eigentum stehenden Flächen errichtet und führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Die nicht unmittelbar einschlägige bauordnungsrechtliche Abstandfläche werde unterschritten, auch sei das Vorhaben nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben rücksichtslos. Die Verschattungssituation werde nicht dadurch abgemildert, dass die oberen zwei Meter der Lärmschutzwand transparent ausgestaltet würden, weil die Wand nur zu 90 % lichtdurchlässig sein werde. Der Wohnwert seines Anwesens werde trotz des vorgesehenen Lärmschutzes erheblich beeinträchtigt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden an verschiedenen Punkten seines Gebäudes überschritten. Die Überschreitung führe unter anderem zu einem Nachtwert von 60 dB(A), womit die absolute Schwelle der Zumutbarkeit infolge Gesundheitsgefährdung erreicht sei. Dies führe zu einer schweren und unerträglichen Betroffenheit durch Lärm oberhalb der Enteignungsschwelle. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der 16. BImSchV und des § 41 BImSchG. Die geplante Lärmschutzwand müsste unter Zugrundelegung der vom Beklagten für maßgeblich erachteten Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete drei Meter höher sein. Zudem sei die Gebietseinstufung falsch, weil es sich bei der Bebauung in der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handele. Es sei ein durch Wohnbebauung geprägter Ortsteil und keine Splittersiedlung im Außenbereich. Deshalb hätten um 5 dB(A) niedrigere Immissionsgrenzwerte angesetzt werden müssen. Weitergehender aktiver Schallschutz sei zu Unrecht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt worden. Diese Entscheidung genüge nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG. Das Gebäude W. -S. -Weg 48 sei eines von mindestens neun weiteren Wohngebäuden, denen zum Teil ein zusätzlicher aktiver Schallschutz zu Gute kommen würde. Wäre die gesamte schützenswerte Wohnbebauung am W. -S. -Weg in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden, hätten sich die zusätzlichen Kosten für aktiven Schallschutz relativiert. Insgesamt resultiere für das Grundstück W. -S. -Weg 48 eine unzumutbare Gesamtsituation, die nicht fehlerfrei bewertet worden sei. Die angebotene, allerdings abgelehnte Grundstücksübernahme hätte kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten eröffnet. Wegen eines größeren Platzangebots sei der Bau eines Lärmschutzwalles oder einer Wall-/Wandkombination möglich gewesen, wozu ein Kostenvergleich fehle. Jedenfalls bestehe der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um den geltend gemachten Übernahmeanspruch betreffend das Grundstück W. -S. -Weg 48. Dieses Grundstück werde schwer und unerträglich betroffen, womit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Die Lärmsituation überschreite mit Nachtwerten von 60 dB(A) die Enteignungsschwelle. Die Frage der Übernahme sei trotz der unmittelbaren Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung bereits im Planfeststellungsverfahren und nicht erst im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu regeln gewesen. Die flächenmäßige Inanspruchnahme spreche nur vordergründig für Letzteres. Die durch eine Verkleinerung des Gartens als Erholungsbereich, die nachteiligen Einwirkungen einer erdrückenden Wirkung und einer Verschattung sowie unzumutbare Lärmimmissionen geprägte Gesamtsituation spreche für die Notwendigkeit einer Abhandlung bereits im Planfeststellungsverfahren. Sämtliche Folgen seien für ihn - den Kläger - unzumutbar.
14Der Kläger beantragt,
15den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011 aufzuheben,
16hilfsweise,
17den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er macht im Wesentlichen geltend: Eingriffe in Rechte des Klägers, wie die Grundstücksinanspruchnahme, die Verschattung und die Lärmsituation, seien fehlerfrei abgewogen worden. Insbesondere das Lärmschutzkonzept aus lärmminderndem Straßenbelag, dem transparenten Anteil der Lärmschutzwand und verbleibendem passiven Schallschutz sei einwendungsbezogen auf ausschöpfbare Minderungspotentiale gewählt worden. Eine verhältnismäßigere Planlösung für das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 gebe es nicht. Das Vorhaben habe keine mittelbar enteignenden Wirkungen, weshalb die Entscheidung über den Übernahmeanspruch ergebnisoffen ins Enteignungsverfahren verwiesen worden sei. Eine Einkesselung des Grundstücks durch das Vorhaben habe der Kläger weder im Einwendungsverfahren noch im Erörterungstermin geltend gemacht. Eine solche Wirkung habe das Vorhaben auch nicht. Nur der nördliche Lärmschutzwall reiche bis zur klägerischen Grundstücksgrenze, der südliche Lärmschutzwall ende 150 m davor. Die Lärmvorsorgegrenzwerte würden am Gebäude des Klägers zwar überschritten, eine mittelbar enteignende Wirkung habe das Vorhaben mit Blick auf die für den Außenbereich anzusetzenden Werte von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts nicht. Die Zugrundelegung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete sei nicht zu beanstanden, weil die in Rede stehende Bebauung planungsrechtlich nicht als Wohngebiet zu bewerten sei und im Außenbereich liege. Im Übrigen hätte sich das vom Kläger reklamierte Schutzniveau für Wohngebiete nicht auf die Planungsentscheidung ausgewirkt, weil die passiven Schallschutzvorkehrungen eine ausreichende Problembewältigung darstellten. Um einen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vollschutz weiterer Wohngebäude zu erreichen, müsste die Lärmschutzwand auf 7,50 m erhöht werden, ohne dass hiermit bei den beiden Gebäuden des Klägers die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Dies sei nur bei einer Erhöhung auf 9 m möglich. Hierdurch ergäben sich Mehrkosten, die um das 1,5- bzw. 1,4-fache höher lägen als bei der Gewährung (nur) passiven Schallschutzes. Im Übrigen würde hierdurch der Außenbereich grundlos dem benachbarten Wohngebiet gleichgestellt. Eine Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Realisierung einer Wall-/Wand-Kombination erfordere nach wie vor einen mindestens 7 m hohen aktiven Schallschutz und bedinge zudem auch die Übernahme des weiteren Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46, da dieses dann im Bereich des Wallfußes liege.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Kläger eingereichten Unterlagen und die vom Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen sowie Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Klage dringt weder mit ihrem auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch.
24A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist,
25vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319),
26leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
27I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher hat der Kläger als enteignend Betroffener wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses.
28Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 12, m. w. N.
29Dabei erfolgt die Überprüfung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.
30Vgl. etwa zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142.
31II. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. März 2011 ist § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861).
32Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Die Einwendungen des Klägers zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die sich insbesondere auf Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die geplanten Lärmschutzanlagen und eine unzureichende Bewältigung der Lärmschutzproblematik beziehen, führen nicht zum Erfolg der Klage.
331. Der Kläger macht einen Verstoß gegen das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot geltend. Seine privaten Eigentümerbelange seien mit Blick auf die Lärmschutzwälle und die Lärmschutzwand an der Ostseite der A 1, die zu einer erdrückenden Wirkung, „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ seines Grundstücks und einer unzumutbaren Verschattung führten, nicht fehlerfrei abgewogen worden seien. Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch.
34a) Unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit dem erstmals im Klageverfahren dezidiert vorgebrachten Aspekt einer „Einkesselung“ seines Grundstücks durch die nördlich bzw. südlich hiervon endenden Lärmschutzwälle bzw. die westlich gelegene Lärmschutzwand präkludiert ist, wird hiermit kein durchgreifender Abwägungsfehler aufgezeigt.
35Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Hiernach hat der Beklagte den Belangen des Klägers bei der Ausgestaltung der Lärmschutzanlagen unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Diese Feststellung gilt sowohl bei einer isolieren Betrachtung der Lärmschutzwälle als auch für den Fall, dass man zusätzlich die westlich des klägerischen Wohnhauses geplante Lärmschutzwand mit in den Blick nimmt.
36Nach den planfestgestellten Unterlagen endet der 187 m lange und 10 m hohe Lärmschutzwall, der südlich des klägerischen Grundstücks liegt, rund 150 m vor der Grundstücksgrenze des Anwesens W. -S. -Straße 48 (vgl. Lageplan 1:1.000, Unterlage 7.4 BA 3). Zwischen dem Ende des Lärmschutzwalles und dem Grundstück des Klägers liegen noch weitere, zum Teil bebaute Grundstücke und ein dichter Grünbestand entlang der A 1 (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3). Dieser Grünbestand wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) als „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - charakterisiert (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5) und ist hiernach - soweit er nicht in einem geringen Randstreifen für das Vorhaben in Anspruch genommen wird - zu erhalten und zu sichern (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 43, Unterlage 12 BA 5).
37Der nördliche, 175 lange und 10 m hohe Lärmschutzwall endet zwar kurz vor der Grenze des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Er ist allerdings nach Süden hin abgeböscht und liegt mit seinem Böschungsfuß rund 50 m von der Rückfront des Wohnhauses des Klägers entfernt. Zwischen diesem Wohnhaus und dem Lärmschutzwall liegen nach dem LPB ebenfalls „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - und „Gärten“ - HJ2 - Garten mit größerem oder älterem Baumbestand - (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5). Auch in diesem Bereich wird der vorhandene Bewuchs hinreichend deutlich durch das vorhandene Lichtbildmaterial dokumentiert (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3; Fotos in dem Verkehrswertgutachten, Bl. 1186, 1191 f. BA 11).
38Mit Blick auf die Abstände der Lärmschutzwälle zum Grundstück bzw. zum Wohnhaus des Klägers und den bestehenden Bewuchs ist eine Verletzung klägerischer Rechte oder eine Beeinträchtigung sonstiger Belange des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erkennen. Der Aspekt einer „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ des Grundstücks W. -S. -Weg 48 musste sich dem Beklagten als ein möglicherweise abwägungserheblicher Belang daher nicht aufdrängen, so dass es hierzu auch keiner dezidierten Ausführungen in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bedurfte.
39Die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder gebieten keine abweichende Beurteilung. Der nördliche, im Rohzustand wohl bereits fertiggestellte Lärmschutzwall ist vom hinteren Gartenbereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zwar deutlich sichtbar. Die Fotos zeigen allerdings ebenfalls, dass sich der Böschungsfuß noch in einigem Abstand vom klägerischen Grundstück befindet und die Abböschung des Walles wie geplant nach Norden verläuft. Gegenwärtig fehlt allerdings noch die für den Wall vorgesehene und vom Vorhabenträger dauerhaft zu unterhaltende Begrünung mit Rasen und Böschungsgehölzen als Gestaltungsmaßnahmen G 1 bis G 3 (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 45, Unterlage 12 BA 5, und Maßnahmenplan 1:1.000, Unterlage 12.2 Blatt 4(5) BA 5). Ebenso ist der rückwärtige Teil des klägerischen Grundstücks, wie etwa im Verkehrswertgutachten (Bl. 1186, 1191 f. BA 11) dokumentiert, jahreszeitbedingt noch nicht begrünt, so dass ein natürlicher Sichtschutz fehlt.
40Hinsichtlich des südlichen Lärmschutzwalles sind die dem Senat im Termin vorgelegten Fotos zu der Frage einer behaupteten erdrückenden Wirkung nicht aussagekräftig, weil die dort zu sehende Böschung nicht diesen Lärmschutzwall zeigt, sondern die freigeräumte, aber bereits zuvor vorhandene Böschung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke W. -S. -Weg 60 bis 66.
41Der weitere im Termin unter Vorlage von zwei Bleistiftskizzen vorgetragene Einwand des Klägers, aufgrund der Abböschung zur Herstellung der Fundamente der Lärmschutzwand könne man entlang der Westseite seines Grundstücks nicht mehr gefahrlos das Haus umrunden, zeigt ebenfalls keinen Planungsfehler auf. Wegen der Anschüttung an der westlichen Hausmauer und des in diesem Bereich ohnehin vorhandenen starken Bewuchses, der anschaulich durch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder dokumentiert wird, ist eine Zugänglichkeit nur in einem sehr eingeschränkten Maß gegeben. Zudem hat ein Vertreter des Vorhabenträgers in der Verhandlung erläutert, eine Aufschüttung bis zu einer Höhe von etwa 0,75 m sei an der dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Rückseite der Lärmschutzwand möglich, ohne die Statik dieser Wand zu gefährden. Durch eine solche Nivellierung können in zumutbarem Umfang Geländeunterschiede ausgeglichen werden mit der Folge, dass der Kläger trotz eines gewissen Gefälles sein Haus - gegebenenfalls durch die Anlegung eines schmalen Weges - problemlos umrunden könnte.
42b) Den bereits im Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 und ebenso im Erörterungstermin thematisierten Einwand des Klägers, die neue Lärmschutzwand führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48, hat der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei behandelt (vgl. PFB B. 5.3.11.3 f., S. 126 bis 129).
43Rechtliche Bestimmungen zur Regelung der Frage, ab welchem Maß die von Anlagen des aktiven Lärmschutzes, d. h. von Lärmschutzwällen bzw. - wänden, verursachte Verschattung eines Grundstücks oder eines Gebäudes die Grenze des Zumutbaren übersteigt, gibt es nicht.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (47).
45Wie der Kläger selbst einräumt, gelten die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden. Zu solchen Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör gehören nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG auch Lärmschutzanlagen.
46Vgl. zum niedersächsischen Baurecht Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 33; zu Aufschüttungen für einen Geh- und Radweg OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 B 1001/13 -, juris, Rn. 5.
47Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine unmittelbare oder zumindest entsprechende Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, weil die Bestimmungen der §§ 29 ff. BauBG in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 38 BauGB nicht anwendbar sind.
48Die Zumutbarkeit einer Verschattung durch eine geplante Lärmschutzwand ist im Planfeststellungsrecht vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (48), und Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris, Rn. 50.
50Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte sah sich gehalten, aus Gründen des Lärmschutzes wegen des Ausbaus der A 1 aktive Schallschutzmaßnahmen planfestzustellen, aber auch private Belange möglichst zu schonen. Um den Bau einer noch höheren und den Kläger noch mehr belastenden Lärmschutzwand zu vermeiden, hat der Beklagte aus Gründen des aktiven Lärmschutzes bereits das Aufbringen eines lärmmindernden Fahrbahnbelages angeordnet. Darüber hinaus hat er zu Gunsten des Klägers die Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, dass die oberen zwei Meter der im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 geplanten Lärmschutzwand transparent auszuführen sind (vgl. PFB A. 5.7.4.4, S. 28, und B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Eine solche Lärmschutzwand ermöglicht einen Lichtdurchlass von mindestens 90 %. Dieser Lichtdurchlasswert ist nach den entsprechenden technischen Maßgaben gewährleistet, was sich aus den vom Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt (vgl. Bl. 1212 - 1214 BA 11). Nach dem vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten vom 18. November 2009 (Verschattung des Anwesens „W. -S. -Weg 48“) würde bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand ohne transparenten Anteil in den Wintermonaten November bis Februar bereits ab 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr eine vollständige Verschattung des Grundstücks gegeben sein (vgl. auch PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.). Unabhängig davon, ob diese Situation mit einer Lärmschutzwand ohne transparenten oberen Teil bereits unzumutbar wäre, lässt sich im Verhältnis hierzu durch eine teiltransparente Lärmschutzwand jedenfalls eine frühzeitige Verschattung des klägerischen Grundstücks in den Nachmittagsstunden abmildern. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft seines Wohnhauses zur A 1, die eine der Hauptverbindungsstrecken in Nord-Süd-Richtung ist, bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 1988 mit einer Veränderung dieser Fernstraße und damit auch mit weitergehenden Beeinträchtigungen rechnen konnte. Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen fallen hier bei einer wertenden Betrachtung vergleichsweise gering aus, da bisher schon eine 4 m hohe intransparente Lärmschutzwand vorhanden war, an deren Stelle die nunmehr eine 6 m hohe Lärmschutzwand mit einem transparenten Streifen in den oberen 2 m tritt, wobei diese Lärmschutzwand zwar 1,5 m näher an das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 heranrückt, ein Abstand von über 4 m zu diesem Haus aber gleichwohl gewahrt bleibt (vgl. die planfestgestellte Aufmaßzeichnung Leiste 26 BA 7).
51Dass der Beklagte im Übrigen die Verschlechterung des Lichteinfalls infolge der Annährung der Lärmschutzwand an das Gebäude wegen des geplanten Ausbaus der Autobahntrasse als „ansonsten unvermeidbar“ bewertet hat (vgl. auch PFB B. 5.3.11.3, S. 127), ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat die Belange des Klägers gesehen und sie in der Abwägung eingestellt, aber als nicht weitergehend schutzwürdig bewertet. Anhaltspunkte für einen absoluten Vorrang der klägerischen Belange sind nicht konkret vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Es gehört aber zum Wesen der planerischen Abwägung, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei widerstreitenden Belangen notwendigerweise zu Gunsten des einen und damit zugleich zu Lasten eines anderen Belangs entscheidet.
52c) Darüber hinaus würden etwaige Abwägungsfehler hier insgesamt nicht zu der vom Kläger insoweit beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2).
53Eine (teilweise) Planaufhebung käme also nur in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Regelungen im Planfeststellungsbeschluss ausnahmsweise von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis eines möglichen Mangels eine konzeptionell andere Entscheidung getroffen hätte.
54Etwaige - hier nicht vorliegende - Fehler betreffend die vom Kläger gerügte mangelhafte Berücksichtigung seiner Belange an der Vermeidung einer weitergehenden Verschattung würden daher nur Ansprüche auf eine Planergänzung, nicht aber auf eine Planaufhebung begründen. So wäre etwa eine Planergänzung mit dem Ziel, die Lärmschutzwand in einem größeren Umfang transparent auszugestalten, als Auflage der Planfeststellung denkbar, um einer Verschattung noch mehr entgegenzuwirken.
55Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist in einem Planaufhebungsantrag aber nicht inzident (als Minus) enthalten, sondern muss zumindest hilfsweise gestellt werden.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 45 f., und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84 f.).
57Denn im Streit um einen Planfeststellungsbeschluss steht es einem Planbetroffenen vom Prozessrecht her frei, entweder mit der Anfechtungsklage die (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage dessen Ergänzung durch Schutzmaßnahmen zu erstreben oder aber Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander zu verfolgen. Die Wahl zwischen den prozessualen Möglichkeiten steht dem Kläger frei und wird sich zweckmäßigerweise nach dem von ihm in der Sache selbst verfolgten Klageziel richten.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – IV C 10.77 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 59, 253, veröffentlicht).
59Der Kläger hat - sachkundig durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten - ausdrücklich nur „wegen: Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses“ Klage erhoben, einen Aufhebungsantrag schriftsätzlich angekündigt und im Termin zur mündlichen Verhandlung auch gestellt. Der ferner gestellte Hilfsantrag bezieht sich lediglich auf die Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48.
602. Die Einwände des Klägers zu einer unzureichenden Bewältigung der Lärmschutzproblematik rechtfertigen ebenfalls nicht die mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.
61a) Der Kläger rügt, die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung und des § 41 BImSchG. Der Beklagte habe zu Unrecht die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete statt diejenigen für Wohngebiete seinen Berechnungen zu Grunde gelegt und weitergehenden aktiven Schallschutz rechtswidrig abgelehnt, vielmehr müsse die Lärmschutzwand höher sein, auch führten die zu erwartenden Lärmpegel zu einer schweren und unerträglichen Belastung oberhalb der Enteignungsschwelle.
62aa) Mit diesen Einwendungen ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen.
63Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
64Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f.
65Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.
66Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N.
67Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG vor. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 unter anderem bei der Stadt N. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW a. F. lief daher am 4. August 2009 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB).
68In seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 hat der Kläger ausführlich nur Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die näher heranrückende Lärmschutzwand angesprochen und darauf hingewiesen, „Unterstützung in Sachen Lärmschutzfenster etc. kann uns am „W. -S. -Weg 48„ keine mehr gegeben werden“, weil bei Baumaßnahmen entsprechende Baustoffe verwendet worden seien, sowie eine Verschiebung des gesamten Vorhabens nach Westen vorgeschlagen.
69Die erforderliche Darlegung in groben Zügen, warum die in den ausgelegten Planunterlagen enthaltenen „Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen“ (vgl. Erläuterungsbericht und Pläne, Unterlagen 11 BA 6) methodisch falsch seien oder in ihren Auswirkungen speziell für den Kläger unzureichende Vorkehrungen enthalten könnten, ist dem Einwendungsschreiben indes nicht zu entnehmen.
70bb) Darüber hinaus könnte ungeachtet des vorstehend Dargelegten die Anfechtungsklage des Klägers aber auch dann nicht durchdringen, wenn man seinen Einwendungen noch die erforderliche Konkretheit auch in Bezug auf das nunmehr in erster Linie gerügte Fehlen weitergehenden aktiven Lärmschutzes beimessen würde.
71(1) Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff., veröffentlicht).
73Daran fehlt es hier. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Planfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der nunmehr im Klageverfahren gerügten Defizite im Lärmschutz eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum Ausbau der A 1 getroffen.
74Einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen zum Lärmschutz hat der Kläger indes nicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist aber in dem auf eine Planaufhebung gerichteten reinen Anfechtungsantrag nach den bereits weiter oben aufgezeigten Grundsätzen nicht inzident (als Minus) enthalten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Verpflichtung zur Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 gegen Zahlung einer Entschädigung kann wegen seiner grundsätzlich anderen Zielrichtung ebenso wenig als Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzauflagen gedeutet werden.
75(2) Im Übrigen würde ein weitergehender aktiver Lärmschutz der Interessenlage des Klägers nicht entsprechen. Weitergehender aktiver Lärmschutz könnte allenfalls durch eine Erhöhung der westlich des Grundstücks des Klägers bereits planfestgestellten 6 m hohen Lärmschutzwand erfolgen. Denn im fraglichen Abschnitt vor dem klägerischen Grundstück ist von Bau-km 102+968 bis Bau-km 104+238 bereits ein lärmmindernder Straßenbelag - offenporige Asphaltschicht (OPA) - mit einem Korrekturwert DStrO von -5 dB(A) entsprechend der Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146, planfestgestellt worden (vgl. PFB A. 5.2.1, S. 20, und Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. XI f., Unterlage 11.0 BA 5). Um einen lärmtechnischen Vollschutz des Gebäudes W. -S. -Weg 48 zu erreichen, wäre nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses die Erhöhung der bereits planfestgestellten Lärmschutzwand um weitere 3 m auf insgesamt 9 m erforderlich (vgl. PFB B. 5.3.4.1.4.2, S. 89). Ungeachtet der Frage, ob auch diese weiteren 3 m transparent ausgestaltet werden könnten, würden durch eine erhöhte Lärmschutzwand optische Beeinträchtigungen verstärkt, die der Kläger nach seinem sonstigen Vorbringen aber gerade vermeiden will.
76b) Der Einwand des Klägers, bei einer Übernahme seines Grundstücks seien kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten in der Form eines Lärmschutzwalles oder eine Wall-/Wandkombination möglich gewesen, lassen die Abwägung des Beklagten zum Lärmschutz nicht (nachträglich) fehlerhaft erscheinen. Zum einen hat der Kläger diesen Gedanken in seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 nicht ansatzweise thematisiert, so dass er insoweit nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert ist. Zum anderen musste sich dem Beklagten diese Möglichkeit bei der Abwägung in Sachen Lärmschutz als eine zu prüfende Variante auch nicht aufdrängen. Die Kosten des aktiven Lärmschutzes wären nämlich durch die Grunderwerbskosten für den Ankauf des Grundstücks W. -S. -Weg 48 weiter gestiegen. Zudem hätte, wie bereits ein Blick auf die Planunterlagen zeigt (vgl. Lageplan 1:1.500, Unterlage 11.3 Blatt-Nr. 3 BA 5), eine Verbindung der südlichen und nördlichen Lärmschutzwälle weitere Grundstücksinanspruchnahmen südlich des Wohnhauses W. -S. -Weg 66 und selbst des zweiten Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46 zur Folge gehabt, was weitere zusätzliche Kosten verursacht hätte. Hierauf hat der Beklagte unter Vorlage einer zeichnerischen Darstellung (Bl. 40 GA) auch in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen.
77Im Übrigen versucht der Kläger hier nur seine planerischen Vorstellungen an die Stelle der planerischen Erwägungen der Behörde zu setzen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Prüfung, ob sinnvoll eine andere Planung möglich gewesen wäre, vielmehr kann er nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Planungsentscheidung verlangen.
78B. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird, ist ebenfalls unbegründet.
79W. dem Grundstück des Klägers sollen für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Den vom Kläger bereits im Einwendungsverfahren geltend gemachten (Teil-)Übernahmeanspruch hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eingehend geprüft und abgewogen. Seine ablehnende Entscheidung (vgl. PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
801. Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, welche Flächen für das Vorhaben benötigt werden und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden dürfen, hat allerdings die Abwägung vorauszugehen, ob der Eigentumsentzug und die sonstigen mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen im Interesse der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in Kauf genommen werden sollen. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss bei Entzug einer Teilfläche auch die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen in ihrer Summe das Maß des Erträglichen übersteigen und zu einem Übernahmeanspruch führen, kann der Planfeststellungsbeschluss in einem solchen Falle allerdings offen lassen, wenn er unabhängig von dieser Frage den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt.
81Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 60 f., m. w. N.
82Wirkt eine Planung demgegenüber nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt - unabhängig von der Intensität der Beeinträchtigung - lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Da mittelbare Beeinträchtigungen durch den Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, ohne dass es - wie beim Rechtsentzug - eines gesonderten Rechtsakts in Gestalt des Enteignungsbeschlusses bedarf, hat die Planfeststellungsbehörde dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluss über daraus resultierende Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entscheiden. Dies trifft auch für den Übernahmeanspruch wegen schwerer und unerträglicher mittelbarer Beeinträchtigungen zu, denn bei ihm handelt es sich um eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG.
83Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 - 9 B 32.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78, S. 25.
84Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Beklagte den Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Übernahmeanspruchs zu Recht auf das Enteignungsverfahren verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat in die Abwägung den Eigentumsverlust des Klägers und die sonstigen mit dem Vorhaben vorhandenen Beeinträchtigungen eingestellt und sie im Interesse der für das Vorhaben sprechenden Belange als in der Abwägung nachrangig gewertet. Der Beklagte hat die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Errichtung einer Lärmschutzwand gesehen und die vom Kläger geltend gemachten Nachteile durch eine Verschattung gewürdigt. Mit Blick darauf, dass die oberen 2 m der Lärmschutzwand in transparenter Form auszuführen sind, hält der Beklagte die Verschattungssituation für zumutbar. Ferner hat er angeführt, dass sich die Situation der Schadstoffbelastung verbessere, die Lärmimmissionen ohne das Vorhaben im Prognosehorizont 2020 höher wären und im Planfall angesichts des angeordneten aktiven Schallschutzes und der Ansprüche auf passiven Schallschutz die Annahme einer Gesundheitsgefahr nicht in Betracht komme. Ferner hat der Beklagte die von den Klägern beim Bezug des Wohngebäudes in Kauf genommene Vorbelastung berücksichtigt. Hiervon ausgehend hat der Beklagte jedenfalls den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
85Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Kritik des Klägers, der Beklagte habe auf Seite 128 des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB B. 5.3.11.4) auch mit Bindung für das Enteignungsverfahren festgestellt, es bestehe kein Anspruch auf eine Grundstücksübernahme, verfängt nicht. Bereits aus der beanstandeten Passage im Planfeststellungsbeschluss „Unter Berücksichtigung aller Aspekte besteht nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde kein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks“ wird deutlich, dass es sich um eine Wertung der Planfeststellungsbehörde handelt, die aus dem gesamten Kontext nur in Relation zu der Frage gesehen werden kann, ob über eine Grundstücksübernahme bereits im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist. Nur diese Frage hat die Behörde verneint. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die abschließende Erklärung der Planfeststellungsbehörde auf S. 129, vorletzter Absatz (vgl. PFB B. 5.3.11.4). Dort ist ausgeführt: „Ob die durch das Ausbauvorhaben eintretende Veränderung der Grundstückssituation jedoch so gravierend ist, dass die vom Eigentümer vorgefundene und in Kauf genommene Situation aufgrund der nunmehr eintretenden Beeinträchtigung in eine unzumutbare Situation umschlagen wird, der durch eine Entschädigung der Gesamtübernahme des Grundstücks Rechnung getragen werden müsste, ist wie bereits ausgeführt wegen der planfestgestellten Vorwirkung der Enteignung durch eine Teilgrundstücksinanspruchnahme zulässigerweise ins Entschädigungsverfahren zu überweisen“. Diese Formulierungen zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob eine Gesamtübernahme des klägerischen Grundstücks möglich ist, ergebnisoffen in das Entschädigungsverfahren verwiesen hat.
862. Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt nicht der Umstand, dass der Kläger sich neben den unmittelbar durch den Eigentumsentzug eintretenden Nachteilen im Wesentlichen auch auf Beeinträchtigungen des (Rest-)Grundstücks W. -S. -Weg 48 durch Lärmbeeinträchtigungen beruft. Ob derartige Lärmbeeinträchtigungen noch als Folgewirkungen der Grundstücksinanspruchnahme qualifiziert werden können, mag zweifelhaft sein, da nur die Lärmschutzwand auf dem in Anspruch zu nehmenden Teil des klägerischen Grundstücks errichtet werden soll, während der Fahrbahnbau selbst außerhalb davon geplant ist. Dem Kläger sind zwar wegen der trotz der planfestgestellten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gleichwohl gegebenen Überschreitung einzelner Immissionsgrenzwerte bereits Entschädigungsansprüche - dem Grunde nach - für die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen zugesprochen worden. Damit werden unzumutbare Lärmbelästigungen durch den angeordneten aktiven Schallschutz im Zusammenwirken mit den dem Kläger zugesagten ergänzenden Maßnahmen passiven Schallschutzes ebenfalls ausgeschlossen. Bedürfen die verbleibenden Geräuschbelastungen mithin keines weiteren Ausgleichs nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge, so können sie erst recht keinen Übernahmeanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW begründen.
87Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 10 f.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 47 ff.
88Im Übrigen ist der Übernahmeanspruch unabhängig von sonstigen Voraussetzungen stets daran geknüpft, dass das Grundeigentum „schwer und unerträglich" betroffen und damit die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 59 S. 35.
90Der verbleibende Einwand des Klägers, die Grenzwertüberschreitung überschreite das Maß der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, trifft aber in der Sache nicht zu. Bei der Beurteilung der Frage, wann unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu verzeichnen sein können, die die Grenze einer entschädigungslos zulässigen Eigentumsbindung überschreiten und deshalb von einem Betroffenen nicht ohne Weiteres geduldet werden müssen, sind die Annäherungswerte für Wohngebiete von 70/60 dB(A) bei Tag/Nacht und für Mischgebiete von 72/62 dB(A) bei Tag/Nacht zu Grunde zu legen. Dabei darf allerdings die Bestimmung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Grenzwerte abhängig gemacht werden. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalles ziehen. Dabei können auch Gebietsart und Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen.
91Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350 (358), und vom 12. April 2000 - 11 A 25.98 -, juris, Rn. 49, jeweils m. w. N. auch aus der Rspr. des BGH.
92Für das im Außenbereich gelegenen Grundstück W. -S. -Weg 48 sind für den Prognose-Null-Fall 2020 - fortbestehender vierstreifiger Ausbau der A 1 mit rd. 4 m hoher Lärmschutzwand - Beurteilungspegel zwischen 67,1 dB(A) tags und 62,7 dB(A) nachts (EG) und 73,6 dB(A) tags und 69,2 dB(A) nachts (1. OG) berechnet worden (vgl. Leiste 26 BA 7). Im Planfall liegen nach den planfestgestellten Berechnungen die höchsten Beurteilungspegel im 1. OG/West bei 65 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts (vgl. Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. 17, Unterlage 11.0 BA 5). Diese Werte überschreiten jedenfalls nicht die für die Annahme einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung zu Grunde zu legenden Werte.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
94Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.
(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.
(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011, mit dem der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) zwischen der Brücke im Zuge der A 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und dem Autobahnkreuz (AK) Münster-Süd von Bau-km 105+500 bis Bau-km 100+830 sowie der Bau der neuen Anschlussstelle bei N. -B. (A 1/L 884) in Bau-km 104+235 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt N. und der Gemeinde B1. planfestgestellt worden sind.
3Der sechsstreifige Ausbau der A 1 ist in dem hier in Rede stehenden Abschnitt im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als übriges Vorhaben im weiteren Bedarf dargestellt. Im September 2009 erfolgte die Entscheidung, das Vorhaben in den Straßenbauplan 2010 einzustellen. Im nördlich angrenzenden weiteren Verlauf ist die Erweiterung der A 1 von vier auf sechs Fahrspuren als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
4Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Wohnhausgrundstücke W. -S. -Weg 48 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 16) und W. -S. -Weg 46 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 17), die unmittelbar östlich der A 1 liegen. Das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 wird von ihm selbst bewohnt. W. diesem Wohnhausgrundstück sollen entlang der westlichen Grundstücksgrenze für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Grundstücksinanspruchnahme dient der Errichtung einer Lärmschutzwand, die insgesamt 255 m lang und 6 m hoch ist; im Anschluss hieran soll ein 2 m breiter Unterhaltungsstreifen angelegt werden. Das Anwesen W. -S. -Weg 46 ist grundstücksmäßig nicht betroffen.
5Nach den Planunterlagen wurden für die Grundstücke des Klägers folgende Beurteilungspegel berechnet:
6Hausfront/ Himmelsrichtung |
Stockwerk |
Prognose in dB(A) Tag Nacht |
|
W. -S. -Weg 46 |
S |
EG |
57 53 |
S |
1. OG |
59 55 |
|
N |
EG |
55 51 |
|
N |
1. OG |
57 53 |
|
W |
EG |
59 54 |
|
W |
1. OG |
61 56 |
|
W. -S. -Weg 48 |
S |
EG |
59 54 |
S |
1. OG |
63 59 |
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N |
EG |
58 53 |
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N |
1. OG |
63 59 |
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W |
EG |
60 55 |
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W |
1. OG |
65 60 |
Das Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der A 1 in dem fraglichen Abschnitt wurde im April 2009 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt N. vom 22. Mai 2009 und im Amtsblatt der Gemeinde B1. vom 26. Mai 2009, die jeweils unter anderem einen Hinweis die vierwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 bei diesen Kommunen öffentlich aus.
8Der Kläger erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 8. Juli 2009 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die bisher vorhandene und vier Meter hohe Lärmschutzwand nehme dem Grundstück W. -S. -Weg 48 schon jetzt vom Herbst bis ins zeitige Frühjahr die Nachmittagssonne mit der Folge, dass es schlecht abtrockne und ständig feucht sei. Wenn die geplante Lärmschutzwand zwei Meter höher werde und drei Meter näher an das Haus rücke sowie an der engsten Stelle ca. zwei Meter von der Hausecke entfernt sei, sei eine ordentliche Gartenbewirtschaftung nicht mehr möglich. Der Zeitraum fehlender Sonne verlängere sich, hinzu komme der Effekt des Windschattens. Abgasimmissionen verblieben auf dem Grundstück. Die selbst realisierte Begrünung der bisherigen Lärmschutzwand werde ebenso genommen wie die durch Um- und Anbauten am Haus genommene Sicht nach Westen „in unsere Bauernschaft hinein“. Zwei im Garten befindliche Hühnerställe müssten wegen des Vorhabens abgerissen werden. Die Lebensqualität werde deutlich gemindert, die gewachsenen Strukturen würden zerstört. Es stellten sich die Fragen, wer die Wertminderungen der Grundstücke W. -S. -Weg 48 und 46 trage sowie zu welchem Preis letzteres noch zu vermieten sei. Unterstützung etwa in Sachen Lärmschutzfenster könne nicht mehr gegeben werden, weil bei Renovierungsarbeiten in der Vergangenheit entsprechende Baumaterialien und Fenster verwendet worden seien. Es werde vorgeschlagen, den Ausbau fünf Meter nach Westen zu verschieben, wo ausreichend Platz sei, oder die in einem beigefügten Lageplan markierten Teile des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zu erwerben.
9Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2009 - bei der Bezirksregierung N. eingegangen am 5. August 2009 - teilte der Kläger ferner mit, dass das gesamte Regenwasser, welches auf der westlichen Dachhälfte niederfalle, künftig auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen versickere.
10Am 1. und 2. Dezember 2009 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Der Kläger nahm im Beistand seines Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 an dem Erörterungstermin teil. Er rügte, die vom Vorhabenträger angebotene transparente Ausführung der oberen zwei Meter der Lärmschutzwand sei keine zumutbare Problemlösung. Es liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des bebauten Grundstücks vor. Ferner legte in diesem Erörterungstermin der Vorhabenträger zur Verschattungssituation des Grundstücks W. -S. -Weg 48 eine Stellungnahme mit monats- und uhrzeitbezogenen graphischen Darstellungen des jeweiligen Schattenwurfs vor.
11Mit Beschluss vom 16. März 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau der A 1 im fraglichen Abschnitt fest. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde geregelt, dass der Kläger für die Grundstücke W. -S. -Weg 46 und 48 einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passiven Schallschutz und auf eine Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs hat (PFB A. 5.2.2, S. 20 f.). Ferner verfügte der Beklagte, dass im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 die geplante Lärmschutzwand im Bereich der oberen 2 m transparent auszuführen ist (PFB A. 5.7.4.4, S. 28). Im Übrigen wies der Beklagte die Einwendungen des Klägers - zum Teil als präkludiert - zurück (PFB A. 6.3 ff., S. 30 f.), insbesondere diejenigen auf Gewährung eines weitergehenden aktiven Schallschutzes (PFB B. 5.3.4.1.2, S. 80 ff., B. 5.3.4.1.4.2, S. 89, und B. 5.3.4.1.4.3, S. 91 f.) und hinsichtlich der Ausgestaltung der geplanten Lärmschutzwand (PFB B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Den Antrag auf Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 lehnte der Beklagte ab (PFB B. 5.3.11.4, S. 127 ff.).
12Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23. März 2011 zugestellt.
13Der Kläger hat am 11. April 2011 eine Anfechtungsklage erhoben, die er später mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 um einen hilfsweisen Verpflichtungsantrag ergänzt hat. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend: Seine privaten Belange seien nicht fehlerfrei abgewogen worden. Sein Grundstück werde von den geplanten Lärmschutzmaßnahmen von drei Seiten eingekesselt mit der Folge einer erdrückenden Wirkung. W. Norden und Süden reichten 10 m hohe Lärmschutzwälle an die Grundstücksgrenzen heran, dazwischen liege eine 6 m hohe Lärmschutzwand. Es entstehe eine gefängnishofartige Ummauerung bzw. Einkesselung. Die Lärmschutzwand werde auf in seinem Eigentum stehenden Flächen errichtet und führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Die nicht unmittelbar einschlägige bauordnungsrechtliche Abstandfläche werde unterschritten, auch sei das Vorhaben nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben rücksichtslos. Die Verschattungssituation werde nicht dadurch abgemildert, dass die oberen zwei Meter der Lärmschutzwand transparent ausgestaltet würden, weil die Wand nur zu 90 % lichtdurchlässig sein werde. Der Wohnwert seines Anwesens werde trotz des vorgesehenen Lärmschutzes erheblich beeinträchtigt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden an verschiedenen Punkten seines Gebäudes überschritten. Die Überschreitung führe unter anderem zu einem Nachtwert von 60 dB(A), womit die absolute Schwelle der Zumutbarkeit infolge Gesundheitsgefährdung erreicht sei. Dies führe zu einer schweren und unerträglichen Betroffenheit durch Lärm oberhalb der Enteignungsschwelle. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der 16. BImSchV und des § 41 BImSchG. Die geplante Lärmschutzwand müsste unter Zugrundelegung der vom Beklagten für maßgeblich erachteten Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete drei Meter höher sein. Zudem sei die Gebietseinstufung falsch, weil es sich bei der Bebauung in der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handele. Es sei ein durch Wohnbebauung geprägter Ortsteil und keine Splittersiedlung im Außenbereich. Deshalb hätten um 5 dB(A) niedrigere Immissionsgrenzwerte angesetzt werden müssen. Weitergehender aktiver Schallschutz sei zu Unrecht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt worden. Diese Entscheidung genüge nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG. Das Gebäude W. -S. -Weg 48 sei eines von mindestens neun weiteren Wohngebäuden, denen zum Teil ein zusätzlicher aktiver Schallschutz zu Gute kommen würde. Wäre die gesamte schützenswerte Wohnbebauung am W. -S. -Weg in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden, hätten sich die zusätzlichen Kosten für aktiven Schallschutz relativiert. Insgesamt resultiere für das Grundstück W. -S. -Weg 48 eine unzumutbare Gesamtsituation, die nicht fehlerfrei bewertet worden sei. Die angebotene, allerdings abgelehnte Grundstücksübernahme hätte kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten eröffnet. Wegen eines größeren Platzangebots sei der Bau eines Lärmschutzwalles oder einer Wall-/Wandkombination möglich gewesen, wozu ein Kostenvergleich fehle. Jedenfalls bestehe der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um den geltend gemachten Übernahmeanspruch betreffend das Grundstück W. -S. -Weg 48. Dieses Grundstück werde schwer und unerträglich betroffen, womit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Die Lärmsituation überschreite mit Nachtwerten von 60 dB(A) die Enteignungsschwelle. Die Frage der Übernahme sei trotz der unmittelbaren Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung bereits im Planfeststellungsverfahren und nicht erst im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu regeln gewesen. Die flächenmäßige Inanspruchnahme spreche nur vordergründig für Letzteres. Die durch eine Verkleinerung des Gartens als Erholungsbereich, die nachteiligen Einwirkungen einer erdrückenden Wirkung und einer Verschattung sowie unzumutbare Lärmimmissionen geprägte Gesamtsituation spreche für die Notwendigkeit einer Abhandlung bereits im Planfeststellungsverfahren. Sämtliche Folgen seien für ihn - den Kläger - unzumutbar.
14Der Kläger beantragt,
15den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011 aufzuheben,
16hilfsweise,
17den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er macht im Wesentlichen geltend: Eingriffe in Rechte des Klägers, wie die Grundstücksinanspruchnahme, die Verschattung und die Lärmsituation, seien fehlerfrei abgewogen worden. Insbesondere das Lärmschutzkonzept aus lärmminderndem Straßenbelag, dem transparenten Anteil der Lärmschutzwand und verbleibendem passiven Schallschutz sei einwendungsbezogen auf ausschöpfbare Minderungspotentiale gewählt worden. Eine verhältnismäßigere Planlösung für das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 gebe es nicht. Das Vorhaben habe keine mittelbar enteignenden Wirkungen, weshalb die Entscheidung über den Übernahmeanspruch ergebnisoffen ins Enteignungsverfahren verwiesen worden sei. Eine Einkesselung des Grundstücks durch das Vorhaben habe der Kläger weder im Einwendungsverfahren noch im Erörterungstermin geltend gemacht. Eine solche Wirkung habe das Vorhaben auch nicht. Nur der nördliche Lärmschutzwall reiche bis zur klägerischen Grundstücksgrenze, der südliche Lärmschutzwall ende 150 m davor. Die Lärmvorsorgegrenzwerte würden am Gebäude des Klägers zwar überschritten, eine mittelbar enteignende Wirkung habe das Vorhaben mit Blick auf die für den Außenbereich anzusetzenden Werte von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts nicht. Die Zugrundelegung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete sei nicht zu beanstanden, weil die in Rede stehende Bebauung planungsrechtlich nicht als Wohngebiet zu bewerten sei und im Außenbereich liege. Im Übrigen hätte sich das vom Kläger reklamierte Schutzniveau für Wohngebiete nicht auf die Planungsentscheidung ausgewirkt, weil die passiven Schallschutzvorkehrungen eine ausreichende Problembewältigung darstellten. Um einen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vollschutz weiterer Wohngebäude zu erreichen, müsste die Lärmschutzwand auf 7,50 m erhöht werden, ohne dass hiermit bei den beiden Gebäuden des Klägers die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Dies sei nur bei einer Erhöhung auf 9 m möglich. Hierdurch ergäben sich Mehrkosten, die um das 1,5- bzw. 1,4-fache höher lägen als bei der Gewährung (nur) passiven Schallschutzes. Im Übrigen würde hierdurch der Außenbereich grundlos dem benachbarten Wohngebiet gleichgestellt. Eine Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Realisierung einer Wall-/Wand-Kombination erfordere nach wie vor einen mindestens 7 m hohen aktiven Schallschutz und bedinge zudem auch die Übernahme des weiteren Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46, da dieses dann im Bereich des Wallfußes liege.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Kläger eingereichten Unterlagen und die vom Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen sowie Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Klage dringt weder mit ihrem auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch.
24A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist,
25vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319),
26leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
27I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher hat der Kläger als enteignend Betroffener wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses.
28Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 12, m. w. N.
29Dabei erfolgt die Überprüfung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.
30Vgl. etwa zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142.
31II. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. März 2011 ist § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861).
32Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Die Einwendungen des Klägers zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die sich insbesondere auf Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die geplanten Lärmschutzanlagen und eine unzureichende Bewältigung der Lärmschutzproblematik beziehen, führen nicht zum Erfolg der Klage.
331. Der Kläger macht einen Verstoß gegen das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot geltend. Seine privaten Eigentümerbelange seien mit Blick auf die Lärmschutzwälle und die Lärmschutzwand an der Ostseite der A 1, die zu einer erdrückenden Wirkung, „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ seines Grundstücks und einer unzumutbaren Verschattung führten, nicht fehlerfrei abgewogen worden seien. Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch.
34a) Unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit dem erstmals im Klageverfahren dezidiert vorgebrachten Aspekt einer „Einkesselung“ seines Grundstücks durch die nördlich bzw. südlich hiervon endenden Lärmschutzwälle bzw. die westlich gelegene Lärmschutzwand präkludiert ist, wird hiermit kein durchgreifender Abwägungsfehler aufgezeigt.
35Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Hiernach hat der Beklagte den Belangen des Klägers bei der Ausgestaltung der Lärmschutzanlagen unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Diese Feststellung gilt sowohl bei einer isolieren Betrachtung der Lärmschutzwälle als auch für den Fall, dass man zusätzlich die westlich des klägerischen Wohnhauses geplante Lärmschutzwand mit in den Blick nimmt.
36Nach den planfestgestellten Unterlagen endet der 187 m lange und 10 m hohe Lärmschutzwall, der südlich des klägerischen Grundstücks liegt, rund 150 m vor der Grundstücksgrenze des Anwesens W. -S. -Straße 48 (vgl. Lageplan 1:1.000, Unterlage 7.4 BA 3). Zwischen dem Ende des Lärmschutzwalles und dem Grundstück des Klägers liegen noch weitere, zum Teil bebaute Grundstücke und ein dichter Grünbestand entlang der A 1 (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3). Dieser Grünbestand wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) als „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - charakterisiert (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5) und ist hiernach - soweit er nicht in einem geringen Randstreifen für das Vorhaben in Anspruch genommen wird - zu erhalten und zu sichern (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 43, Unterlage 12 BA 5).
37Der nördliche, 175 lange und 10 m hohe Lärmschutzwall endet zwar kurz vor der Grenze des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Er ist allerdings nach Süden hin abgeböscht und liegt mit seinem Böschungsfuß rund 50 m von der Rückfront des Wohnhauses des Klägers entfernt. Zwischen diesem Wohnhaus und dem Lärmschutzwall liegen nach dem LPB ebenfalls „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - und „Gärten“ - HJ2 - Garten mit größerem oder älterem Baumbestand - (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5). Auch in diesem Bereich wird der vorhandene Bewuchs hinreichend deutlich durch das vorhandene Lichtbildmaterial dokumentiert (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3; Fotos in dem Verkehrswertgutachten, Bl. 1186, 1191 f. BA 11).
38Mit Blick auf die Abstände der Lärmschutzwälle zum Grundstück bzw. zum Wohnhaus des Klägers und den bestehenden Bewuchs ist eine Verletzung klägerischer Rechte oder eine Beeinträchtigung sonstiger Belange des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erkennen. Der Aspekt einer „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ des Grundstücks W. -S. -Weg 48 musste sich dem Beklagten als ein möglicherweise abwägungserheblicher Belang daher nicht aufdrängen, so dass es hierzu auch keiner dezidierten Ausführungen in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bedurfte.
39Die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder gebieten keine abweichende Beurteilung. Der nördliche, im Rohzustand wohl bereits fertiggestellte Lärmschutzwall ist vom hinteren Gartenbereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zwar deutlich sichtbar. Die Fotos zeigen allerdings ebenfalls, dass sich der Böschungsfuß noch in einigem Abstand vom klägerischen Grundstück befindet und die Abböschung des Walles wie geplant nach Norden verläuft. Gegenwärtig fehlt allerdings noch die für den Wall vorgesehene und vom Vorhabenträger dauerhaft zu unterhaltende Begrünung mit Rasen und Böschungsgehölzen als Gestaltungsmaßnahmen G 1 bis G 3 (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 45, Unterlage 12 BA 5, und Maßnahmenplan 1:1.000, Unterlage 12.2 Blatt 4(5) BA 5). Ebenso ist der rückwärtige Teil des klägerischen Grundstücks, wie etwa im Verkehrswertgutachten (Bl. 1186, 1191 f. BA 11) dokumentiert, jahreszeitbedingt noch nicht begrünt, so dass ein natürlicher Sichtschutz fehlt.
40Hinsichtlich des südlichen Lärmschutzwalles sind die dem Senat im Termin vorgelegten Fotos zu der Frage einer behaupteten erdrückenden Wirkung nicht aussagekräftig, weil die dort zu sehende Böschung nicht diesen Lärmschutzwall zeigt, sondern die freigeräumte, aber bereits zuvor vorhandene Böschung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke W. -S. -Weg 60 bis 66.
41Der weitere im Termin unter Vorlage von zwei Bleistiftskizzen vorgetragene Einwand des Klägers, aufgrund der Abböschung zur Herstellung der Fundamente der Lärmschutzwand könne man entlang der Westseite seines Grundstücks nicht mehr gefahrlos das Haus umrunden, zeigt ebenfalls keinen Planungsfehler auf. Wegen der Anschüttung an der westlichen Hausmauer und des in diesem Bereich ohnehin vorhandenen starken Bewuchses, der anschaulich durch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder dokumentiert wird, ist eine Zugänglichkeit nur in einem sehr eingeschränkten Maß gegeben. Zudem hat ein Vertreter des Vorhabenträgers in der Verhandlung erläutert, eine Aufschüttung bis zu einer Höhe von etwa 0,75 m sei an der dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Rückseite der Lärmschutzwand möglich, ohne die Statik dieser Wand zu gefährden. Durch eine solche Nivellierung können in zumutbarem Umfang Geländeunterschiede ausgeglichen werden mit der Folge, dass der Kläger trotz eines gewissen Gefälles sein Haus - gegebenenfalls durch die Anlegung eines schmalen Weges - problemlos umrunden könnte.
42b) Den bereits im Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 und ebenso im Erörterungstermin thematisierten Einwand des Klägers, die neue Lärmschutzwand führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48, hat der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei behandelt (vgl. PFB B. 5.3.11.3 f., S. 126 bis 129).
43Rechtliche Bestimmungen zur Regelung der Frage, ab welchem Maß die von Anlagen des aktiven Lärmschutzes, d. h. von Lärmschutzwällen bzw. - wänden, verursachte Verschattung eines Grundstücks oder eines Gebäudes die Grenze des Zumutbaren übersteigt, gibt es nicht.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (47).
45Wie der Kläger selbst einräumt, gelten die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden. Zu solchen Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör gehören nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG auch Lärmschutzanlagen.
46Vgl. zum niedersächsischen Baurecht Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 33; zu Aufschüttungen für einen Geh- und Radweg OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 B 1001/13 -, juris, Rn. 5.
47Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine unmittelbare oder zumindest entsprechende Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, weil die Bestimmungen der §§ 29 ff. BauBG in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 38 BauGB nicht anwendbar sind.
48Die Zumutbarkeit einer Verschattung durch eine geplante Lärmschutzwand ist im Planfeststellungsrecht vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (48), und Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris, Rn. 50.
50Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte sah sich gehalten, aus Gründen des Lärmschutzes wegen des Ausbaus der A 1 aktive Schallschutzmaßnahmen planfestzustellen, aber auch private Belange möglichst zu schonen. Um den Bau einer noch höheren und den Kläger noch mehr belastenden Lärmschutzwand zu vermeiden, hat der Beklagte aus Gründen des aktiven Lärmschutzes bereits das Aufbringen eines lärmmindernden Fahrbahnbelages angeordnet. Darüber hinaus hat er zu Gunsten des Klägers die Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, dass die oberen zwei Meter der im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 geplanten Lärmschutzwand transparent auszuführen sind (vgl. PFB A. 5.7.4.4, S. 28, und B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Eine solche Lärmschutzwand ermöglicht einen Lichtdurchlass von mindestens 90 %. Dieser Lichtdurchlasswert ist nach den entsprechenden technischen Maßgaben gewährleistet, was sich aus den vom Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt (vgl. Bl. 1212 - 1214 BA 11). Nach dem vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten vom 18. November 2009 (Verschattung des Anwesens „W. -S. -Weg 48“) würde bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand ohne transparenten Anteil in den Wintermonaten November bis Februar bereits ab 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr eine vollständige Verschattung des Grundstücks gegeben sein (vgl. auch PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.). Unabhängig davon, ob diese Situation mit einer Lärmschutzwand ohne transparenten oberen Teil bereits unzumutbar wäre, lässt sich im Verhältnis hierzu durch eine teiltransparente Lärmschutzwand jedenfalls eine frühzeitige Verschattung des klägerischen Grundstücks in den Nachmittagsstunden abmildern. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft seines Wohnhauses zur A 1, die eine der Hauptverbindungsstrecken in Nord-Süd-Richtung ist, bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 1988 mit einer Veränderung dieser Fernstraße und damit auch mit weitergehenden Beeinträchtigungen rechnen konnte. Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen fallen hier bei einer wertenden Betrachtung vergleichsweise gering aus, da bisher schon eine 4 m hohe intransparente Lärmschutzwand vorhanden war, an deren Stelle die nunmehr eine 6 m hohe Lärmschutzwand mit einem transparenten Streifen in den oberen 2 m tritt, wobei diese Lärmschutzwand zwar 1,5 m näher an das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 heranrückt, ein Abstand von über 4 m zu diesem Haus aber gleichwohl gewahrt bleibt (vgl. die planfestgestellte Aufmaßzeichnung Leiste 26 BA 7).
51Dass der Beklagte im Übrigen die Verschlechterung des Lichteinfalls infolge der Annährung der Lärmschutzwand an das Gebäude wegen des geplanten Ausbaus der Autobahntrasse als „ansonsten unvermeidbar“ bewertet hat (vgl. auch PFB B. 5.3.11.3, S. 127), ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat die Belange des Klägers gesehen und sie in der Abwägung eingestellt, aber als nicht weitergehend schutzwürdig bewertet. Anhaltspunkte für einen absoluten Vorrang der klägerischen Belange sind nicht konkret vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Es gehört aber zum Wesen der planerischen Abwägung, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei widerstreitenden Belangen notwendigerweise zu Gunsten des einen und damit zugleich zu Lasten eines anderen Belangs entscheidet.
52c) Darüber hinaus würden etwaige Abwägungsfehler hier insgesamt nicht zu der vom Kläger insoweit beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2).
53Eine (teilweise) Planaufhebung käme also nur in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Regelungen im Planfeststellungsbeschluss ausnahmsweise von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis eines möglichen Mangels eine konzeptionell andere Entscheidung getroffen hätte.
54Etwaige - hier nicht vorliegende - Fehler betreffend die vom Kläger gerügte mangelhafte Berücksichtigung seiner Belange an der Vermeidung einer weitergehenden Verschattung würden daher nur Ansprüche auf eine Planergänzung, nicht aber auf eine Planaufhebung begründen. So wäre etwa eine Planergänzung mit dem Ziel, die Lärmschutzwand in einem größeren Umfang transparent auszugestalten, als Auflage der Planfeststellung denkbar, um einer Verschattung noch mehr entgegenzuwirken.
55Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist in einem Planaufhebungsantrag aber nicht inzident (als Minus) enthalten, sondern muss zumindest hilfsweise gestellt werden.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 45 f., und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84 f.).
57Denn im Streit um einen Planfeststellungsbeschluss steht es einem Planbetroffenen vom Prozessrecht her frei, entweder mit der Anfechtungsklage die (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage dessen Ergänzung durch Schutzmaßnahmen zu erstreben oder aber Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander zu verfolgen. Die Wahl zwischen den prozessualen Möglichkeiten steht dem Kläger frei und wird sich zweckmäßigerweise nach dem von ihm in der Sache selbst verfolgten Klageziel richten.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – IV C 10.77 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 59, 253, veröffentlicht).
59Der Kläger hat - sachkundig durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten - ausdrücklich nur „wegen: Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses“ Klage erhoben, einen Aufhebungsantrag schriftsätzlich angekündigt und im Termin zur mündlichen Verhandlung auch gestellt. Der ferner gestellte Hilfsantrag bezieht sich lediglich auf die Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48.
602. Die Einwände des Klägers zu einer unzureichenden Bewältigung der Lärmschutzproblematik rechtfertigen ebenfalls nicht die mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.
61a) Der Kläger rügt, die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung und des § 41 BImSchG. Der Beklagte habe zu Unrecht die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete statt diejenigen für Wohngebiete seinen Berechnungen zu Grunde gelegt und weitergehenden aktiven Schallschutz rechtswidrig abgelehnt, vielmehr müsse die Lärmschutzwand höher sein, auch führten die zu erwartenden Lärmpegel zu einer schweren und unerträglichen Belastung oberhalb der Enteignungsschwelle.
62aa) Mit diesen Einwendungen ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen.
63Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
64Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f.
65Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.
66Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N.
67Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG vor. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 unter anderem bei der Stadt N. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW a. F. lief daher am 4. August 2009 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB).
68In seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 hat der Kläger ausführlich nur Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die näher heranrückende Lärmschutzwand angesprochen und darauf hingewiesen, „Unterstützung in Sachen Lärmschutzfenster etc. kann uns am „W. -S. -Weg 48„ keine mehr gegeben werden“, weil bei Baumaßnahmen entsprechende Baustoffe verwendet worden seien, sowie eine Verschiebung des gesamten Vorhabens nach Westen vorgeschlagen.
69Die erforderliche Darlegung in groben Zügen, warum die in den ausgelegten Planunterlagen enthaltenen „Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen“ (vgl. Erläuterungsbericht und Pläne, Unterlagen 11 BA 6) methodisch falsch seien oder in ihren Auswirkungen speziell für den Kläger unzureichende Vorkehrungen enthalten könnten, ist dem Einwendungsschreiben indes nicht zu entnehmen.
70bb) Darüber hinaus könnte ungeachtet des vorstehend Dargelegten die Anfechtungsklage des Klägers aber auch dann nicht durchdringen, wenn man seinen Einwendungen noch die erforderliche Konkretheit auch in Bezug auf das nunmehr in erster Linie gerügte Fehlen weitergehenden aktiven Lärmschutzes beimessen würde.
71(1) Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff., veröffentlicht).
73Daran fehlt es hier. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Planfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der nunmehr im Klageverfahren gerügten Defizite im Lärmschutz eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum Ausbau der A 1 getroffen.
74Einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen zum Lärmschutz hat der Kläger indes nicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist aber in dem auf eine Planaufhebung gerichteten reinen Anfechtungsantrag nach den bereits weiter oben aufgezeigten Grundsätzen nicht inzident (als Minus) enthalten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Verpflichtung zur Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 gegen Zahlung einer Entschädigung kann wegen seiner grundsätzlich anderen Zielrichtung ebenso wenig als Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzauflagen gedeutet werden.
75(2) Im Übrigen würde ein weitergehender aktiver Lärmschutz der Interessenlage des Klägers nicht entsprechen. Weitergehender aktiver Lärmschutz könnte allenfalls durch eine Erhöhung der westlich des Grundstücks des Klägers bereits planfestgestellten 6 m hohen Lärmschutzwand erfolgen. Denn im fraglichen Abschnitt vor dem klägerischen Grundstück ist von Bau-km 102+968 bis Bau-km 104+238 bereits ein lärmmindernder Straßenbelag - offenporige Asphaltschicht (OPA) - mit einem Korrekturwert DStrO von -5 dB(A) entsprechend der Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146, planfestgestellt worden (vgl. PFB A. 5.2.1, S. 20, und Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. XI f., Unterlage 11.0 BA 5). Um einen lärmtechnischen Vollschutz des Gebäudes W. -S. -Weg 48 zu erreichen, wäre nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses die Erhöhung der bereits planfestgestellten Lärmschutzwand um weitere 3 m auf insgesamt 9 m erforderlich (vgl. PFB B. 5.3.4.1.4.2, S. 89). Ungeachtet der Frage, ob auch diese weiteren 3 m transparent ausgestaltet werden könnten, würden durch eine erhöhte Lärmschutzwand optische Beeinträchtigungen verstärkt, die der Kläger nach seinem sonstigen Vorbringen aber gerade vermeiden will.
76b) Der Einwand des Klägers, bei einer Übernahme seines Grundstücks seien kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten in der Form eines Lärmschutzwalles oder eine Wall-/Wandkombination möglich gewesen, lassen die Abwägung des Beklagten zum Lärmschutz nicht (nachträglich) fehlerhaft erscheinen. Zum einen hat der Kläger diesen Gedanken in seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 nicht ansatzweise thematisiert, so dass er insoweit nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert ist. Zum anderen musste sich dem Beklagten diese Möglichkeit bei der Abwägung in Sachen Lärmschutz als eine zu prüfende Variante auch nicht aufdrängen. Die Kosten des aktiven Lärmschutzes wären nämlich durch die Grunderwerbskosten für den Ankauf des Grundstücks W. -S. -Weg 48 weiter gestiegen. Zudem hätte, wie bereits ein Blick auf die Planunterlagen zeigt (vgl. Lageplan 1:1.500, Unterlage 11.3 Blatt-Nr. 3 BA 5), eine Verbindung der südlichen und nördlichen Lärmschutzwälle weitere Grundstücksinanspruchnahmen südlich des Wohnhauses W. -S. -Weg 66 und selbst des zweiten Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46 zur Folge gehabt, was weitere zusätzliche Kosten verursacht hätte. Hierauf hat der Beklagte unter Vorlage einer zeichnerischen Darstellung (Bl. 40 GA) auch in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen.
77Im Übrigen versucht der Kläger hier nur seine planerischen Vorstellungen an die Stelle der planerischen Erwägungen der Behörde zu setzen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Prüfung, ob sinnvoll eine andere Planung möglich gewesen wäre, vielmehr kann er nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Planungsentscheidung verlangen.
78B. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird, ist ebenfalls unbegründet.
79W. dem Grundstück des Klägers sollen für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Den vom Kläger bereits im Einwendungsverfahren geltend gemachten (Teil-)Übernahmeanspruch hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eingehend geprüft und abgewogen. Seine ablehnende Entscheidung (vgl. PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
801. Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, welche Flächen für das Vorhaben benötigt werden und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden dürfen, hat allerdings die Abwägung vorauszugehen, ob der Eigentumsentzug und die sonstigen mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen im Interesse der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in Kauf genommen werden sollen. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss bei Entzug einer Teilfläche auch die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen in ihrer Summe das Maß des Erträglichen übersteigen und zu einem Übernahmeanspruch führen, kann der Planfeststellungsbeschluss in einem solchen Falle allerdings offen lassen, wenn er unabhängig von dieser Frage den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt.
81Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 60 f., m. w. N.
82Wirkt eine Planung demgegenüber nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt - unabhängig von der Intensität der Beeinträchtigung - lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Da mittelbare Beeinträchtigungen durch den Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, ohne dass es - wie beim Rechtsentzug - eines gesonderten Rechtsakts in Gestalt des Enteignungsbeschlusses bedarf, hat die Planfeststellungsbehörde dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluss über daraus resultierende Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entscheiden. Dies trifft auch für den Übernahmeanspruch wegen schwerer und unerträglicher mittelbarer Beeinträchtigungen zu, denn bei ihm handelt es sich um eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG.
83Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 - 9 B 32.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78, S. 25.
84Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Beklagte den Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Übernahmeanspruchs zu Recht auf das Enteignungsverfahren verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat in die Abwägung den Eigentumsverlust des Klägers und die sonstigen mit dem Vorhaben vorhandenen Beeinträchtigungen eingestellt und sie im Interesse der für das Vorhaben sprechenden Belange als in der Abwägung nachrangig gewertet. Der Beklagte hat die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Errichtung einer Lärmschutzwand gesehen und die vom Kläger geltend gemachten Nachteile durch eine Verschattung gewürdigt. Mit Blick darauf, dass die oberen 2 m der Lärmschutzwand in transparenter Form auszuführen sind, hält der Beklagte die Verschattungssituation für zumutbar. Ferner hat er angeführt, dass sich die Situation der Schadstoffbelastung verbessere, die Lärmimmissionen ohne das Vorhaben im Prognosehorizont 2020 höher wären und im Planfall angesichts des angeordneten aktiven Schallschutzes und der Ansprüche auf passiven Schallschutz die Annahme einer Gesundheitsgefahr nicht in Betracht komme. Ferner hat der Beklagte die von den Klägern beim Bezug des Wohngebäudes in Kauf genommene Vorbelastung berücksichtigt. Hiervon ausgehend hat der Beklagte jedenfalls den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
85Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Kritik des Klägers, der Beklagte habe auf Seite 128 des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB B. 5.3.11.4) auch mit Bindung für das Enteignungsverfahren festgestellt, es bestehe kein Anspruch auf eine Grundstücksübernahme, verfängt nicht. Bereits aus der beanstandeten Passage im Planfeststellungsbeschluss „Unter Berücksichtigung aller Aspekte besteht nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde kein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks“ wird deutlich, dass es sich um eine Wertung der Planfeststellungsbehörde handelt, die aus dem gesamten Kontext nur in Relation zu der Frage gesehen werden kann, ob über eine Grundstücksübernahme bereits im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist. Nur diese Frage hat die Behörde verneint. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die abschließende Erklärung der Planfeststellungsbehörde auf S. 129, vorletzter Absatz (vgl. PFB B. 5.3.11.4). Dort ist ausgeführt: „Ob die durch das Ausbauvorhaben eintretende Veränderung der Grundstückssituation jedoch so gravierend ist, dass die vom Eigentümer vorgefundene und in Kauf genommene Situation aufgrund der nunmehr eintretenden Beeinträchtigung in eine unzumutbare Situation umschlagen wird, der durch eine Entschädigung der Gesamtübernahme des Grundstücks Rechnung getragen werden müsste, ist wie bereits ausgeführt wegen der planfestgestellten Vorwirkung der Enteignung durch eine Teilgrundstücksinanspruchnahme zulässigerweise ins Entschädigungsverfahren zu überweisen“. Diese Formulierungen zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob eine Gesamtübernahme des klägerischen Grundstücks möglich ist, ergebnisoffen in das Entschädigungsverfahren verwiesen hat.
862. Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt nicht der Umstand, dass der Kläger sich neben den unmittelbar durch den Eigentumsentzug eintretenden Nachteilen im Wesentlichen auch auf Beeinträchtigungen des (Rest-)Grundstücks W. -S. -Weg 48 durch Lärmbeeinträchtigungen beruft. Ob derartige Lärmbeeinträchtigungen noch als Folgewirkungen der Grundstücksinanspruchnahme qualifiziert werden können, mag zweifelhaft sein, da nur die Lärmschutzwand auf dem in Anspruch zu nehmenden Teil des klägerischen Grundstücks errichtet werden soll, während der Fahrbahnbau selbst außerhalb davon geplant ist. Dem Kläger sind zwar wegen der trotz der planfestgestellten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gleichwohl gegebenen Überschreitung einzelner Immissionsgrenzwerte bereits Entschädigungsansprüche - dem Grunde nach - für die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen zugesprochen worden. Damit werden unzumutbare Lärmbelästigungen durch den angeordneten aktiven Schallschutz im Zusammenwirken mit den dem Kläger zugesagten ergänzenden Maßnahmen passiven Schallschutzes ebenfalls ausgeschlossen. Bedürfen die verbleibenden Geräuschbelastungen mithin keines weiteren Ausgleichs nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge, so können sie erst recht keinen Übernahmeanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW begründen.
87Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 10 f.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 47 ff.
88Im Übrigen ist der Übernahmeanspruch unabhängig von sonstigen Voraussetzungen stets daran geknüpft, dass das Grundeigentum „schwer und unerträglich" betroffen und damit die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 59 S. 35.
90Der verbleibende Einwand des Klägers, die Grenzwertüberschreitung überschreite das Maß der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, trifft aber in der Sache nicht zu. Bei der Beurteilung der Frage, wann unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu verzeichnen sein können, die die Grenze einer entschädigungslos zulässigen Eigentumsbindung überschreiten und deshalb von einem Betroffenen nicht ohne Weiteres geduldet werden müssen, sind die Annäherungswerte für Wohngebiete von 70/60 dB(A) bei Tag/Nacht und für Mischgebiete von 72/62 dB(A) bei Tag/Nacht zu Grunde zu legen. Dabei darf allerdings die Bestimmung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Grenzwerte abhängig gemacht werden. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalles ziehen. Dabei können auch Gebietsart und Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen.
91Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350 (358), und vom 12. April 2000 - 11 A 25.98 -, juris, Rn. 49, jeweils m. w. N. auch aus der Rspr. des BGH.
92Für das im Außenbereich gelegenen Grundstück W. -S. -Weg 48 sind für den Prognose-Null-Fall 2020 - fortbestehender vierstreifiger Ausbau der A 1 mit rd. 4 m hoher Lärmschutzwand - Beurteilungspegel zwischen 67,1 dB(A) tags und 62,7 dB(A) nachts (EG) und 73,6 dB(A) tags und 69,2 dB(A) nachts (1. OG) berechnet worden (vgl. Leiste 26 BA 7). Im Planfall liegen nach den planfestgestellten Berechnungen die höchsten Beurteilungspegel im 1. OG/West bei 65 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts (vgl. Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. 17, Unterlage 11.0 BA 5). Diese Werte überschreiten jedenfalls nicht die für die Annahme einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung zu Grunde zu legenden Werte.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
94Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011, mit dem der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) zwischen der Brücke im Zuge der A 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und dem Autobahnkreuz (AK) Münster-Süd von Bau-km 105+500 bis Bau-km 100+830 sowie der Bau der neuen Anschlussstelle bei N. -B. (A 1/L 884) in Bau-km 104+235 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt N. und der Gemeinde B1. planfestgestellt worden sind.
3Der sechsstreifige Ausbau der A 1 ist in dem hier in Rede stehenden Abschnitt im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als übriges Vorhaben im weiteren Bedarf dargestellt. Im September 2009 erfolgte die Entscheidung, das Vorhaben in den Straßenbauplan 2010 einzustellen. Im nördlich angrenzenden weiteren Verlauf ist die Erweiterung der A 1 von vier auf sechs Fahrspuren als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
4Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Wohnhausgrundstücke W. -S. -Weg 48 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 16) und W. -S. -Weg 46 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 17), die unmittelbar östlich der A 1 liegen. Das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 wird von ihm selbst bewohnt. W. diesem Wohnhausgrundstück sollen entlang der westlichen Grundstücksgrenze für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Grundstücksinanspruchnahme dient der Errichtung einer Lärmschutzwand, die insgesamt 255 m lang und 6 m hoch ist; im Anschluss hieran soll ein 2 m breiter Unterhaltungsstreifen angelegt werden. Das Anwesen W. -S. -Weg 46 ist grundstücksmäßig nicht betroffen.
5Nach den Planunterlagen wurden für die Grundstücke des Klägers folgende Beurteilungspegel berechnet:
6Hausfront/ Himmelsrichtung |
Stockwerk |
Prognose in dB(A) Tag Nacht |
|
W. -S. -Weg 46 |
S |
EG |
57 53 |
S |
1. OG |
59 55 |
|
N |
EG |
55 51 |
|
N |
1. OG |
57 53 |
|
W |
EG |
59 54 |
|
W |
1. OG |
61 56 |
|
W. -S. -Weg 48 |
S |
EG |
59 54 |
S |
1. OG |
63 59 |
|
N |
EG |
58 53 |
|
N |
1. OG |
63 59 |
|
W |
EG |
60 55 |
|
W |
1. OG |
65 60 |
Das Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der A 1 in dem fraglichen Abschnitt wurde im April 2009 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt N. vom 22. Mai 2009 und im Amtsblatt der Gemeinde B1. vom 26. Mai 2009, die jeweils unter anderem einen Hinweis die vierwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 bei diesen Kommunen öffentlich aus.
8Der Kläger erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 8. Juli 2009 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die bisher vorhandene und vier Meter hohe Lärmschutzwand nehme dem Grundstück W. -S. -Weg 48 schon jetzt vom Herbst bis ins zeitige Frühjahr die Nachmittagssonne mit der Folge, dass es schlecht abtrockne und ständig feucht sei. Wenn die geplante Lärmschutzwand zwei Meter höher werde und drei Meter näher an das Haus rücke sowie an der engsten Stelle ca. zwei Meter von der Hausecke entfernt sei, sei eine ordentliche Gartenbewirtschaftung nicht mehr möglich. Der Zeitraum fehlender Sonne verlängere sich, hinzu komme der Effekt des Windschattens. Abgasimmissionen verblieben auf dem Grundstück. Die selbst realisierte Begrünung der bisherigen Lärmschutzwand werde ebenso genommen wie die durch Um- und Anbauten am Haus genommene Sicht nach Westen „in unsere Bauernschaft hinein“. Zwei im Garten befindliche Hühnerställe müssten wegen des Vorhabens abgerissen werden. Die Lebensqualität werde deutlich gemindert, die gewachsenen Strukturen würden zerstört. Es stellten sich die Fragen, wer die Wertminderungen der Grundstücke W. -S. -Weg 48 und 46 trage sowie zu welchem Preis letzteres noch zu vermieten sei. Unterstützung etwa in Sachen Lärmschutzfenster könne nicht mehr gegeben werden, weil bei Renovierungsarbeiten in der Vergangenheit entsprechende Baumaterialien und Fenster verwendet worden seien. Es werde vorgeschlagen, den Ausbau fünf Meter nach Westen zu verschieben, wo ausreichend Platz sei, oder die in einem beigefügten Lageplan markierten Teile des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zu erwerben.
9Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2009 - bei der Bezirksregierung N. eingegangen am 5. August 2009 - teilte der Kläger ferner mit, dass das gesamte Regenwasser, welches auf der westlichen Dachhälfte niederfalle, künftig auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen versickere.
10Am 1. und 2. Dezember 2009 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Der Kläger nahm im Beistand seines Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 an dem Erörterungstermin teil. Er rügte, die vom Vorhabenträger angebotene transparente Ausführung der oberen zwei Meter der Lärmschutzwand sei keine zumutbare Problemlösung. Es liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des bebauten Grundstücks vor. Ferner legte in diesem Erörterungstermin der Vorhabenträger zur Verschattungssituation des Grundstücks W. -S. -Weg 48 eine Stellungnahme mit monats- und uhrzeitbezogenen graphischen Darstellungen des jeweiligen Schattenwurfs vor.
11Mit Beschluss vom 16. März 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau der A 1 im fraglichen Abschnitt fest. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde geregelt, dass der Kläger für die Grundstücke W. -S. -Weg 46 und 48 einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passiven Schallschutz und auf eine Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs hat (PFB A. 5.2.2, S. 20 f.). Ferner verfügte der Beklagte, dass im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 die geplante Lärmschutzwand im Bereich der oberen 2 m transparent auszuführen ist (PFB A. 5.7.4.4, S. 28). Im Übrigen wies der Beklagte die Einwendungen des Klägers - zum Teil als präkludiert - zurück (PFB A. 6.3 ff., S. 30 f.), insbesondere diejenigen auf Gewährung eines weitergehenden aktiven Schallschutzes (PFB B. 5.3.4.1.2, S. 80 ff., B. 5.3.4.1.4.2, S. 89, und B. 5.3.4.1.4.3, S. 91 f.) und hinsichtlich der Ausgestaltung der geplanten Lärmschutzwand (PFB B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Den Antrag auf Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 lehnte der Beklagte ab (PFB B. 5.3.11.4, S. 127 ff.).
12Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23. März 2011 zugestellt.
13Der Kläger hat am 11. April 2011 eine Anfechtungsklage erhoben, die er später mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 um einen hilfsweisen Verpflichtungsantrag ergänzt hat. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend: Seine privaten Belange seien nicht fehlerfrei abgewogen worden. Sein Grundstück werde von den geplanten Lärmschutzmaßnahmen von drei Seiten eingekesselt mit der Folge einer erdrückenden Wirkung. W. Norden und Süden reichten 10 m hohe Lärmschutzwälle an die Grundstücksgrenzen heran, dazwischen liege eine 6 m hohe Lärmschutzwand. Es entstehe eine gefängnishofartige Ummauerung bzw. Einkesselung. Die Lärmschutzwand werde auf in seinem Eigentum stehenden Flächen errichtet und führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Die nicht unmittelbar einschlägige bauordnungsrechtliche Abstandfläche werde unterschritten, auch sei das Vorhaben nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben rücksichtslos. Die Verschattungssituation werde nicht dadurch abgemildert, dass die oberen zwei Meter der Lärmschutzwand transparent ausgestaltet würden, weil die Wand nur zu 90 % lichtdurchlässig sein werde. Der Wohnwert seines Anwesens werde trotz des vorgesehenen Lärmschutzes erheblich beeinträchtigt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden an verschiedenen Punkten seines Gebäudes überschritten. Die Überschreitung führe unter anderem zu einem Nachtwert von 60 dB(A), womit die absolute Schwelle der Zumutbarkeit infolge Gesundheitsgefährdung erreicht sei. Dies führe zu einer schweren und unerträglichen Betroffenheit durch Lärm oberhalb der Enteignungsschwelle. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der 16. BImSchV und des § 41 BImSchG. Die geplante Lärmschutzwand müsste unter Zugrundelegung der vom Beklagten für maßgeblich erachteten Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete drei Meter höher sein. Zudem sei die Gebietseinstufung falsch, weil es sich bei der Bebauung in der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handele. Es sei ein durch Wohnbebauung geprägter Ortsteil und keine Splittersiedlung im Außenbereich. Deshalb hätten um 5 dB(A) niedrigere Immissionsgrenzwerte angesetzt werden müssen. Weitergehender aktiver Schallschutz sei zu Unrecht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt worden. Diese Entscheidung genüge nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG. Das Gebäude W. -S. -Weg 48 sei eines von mindestens neun weiteren Wohngebäuden, denen zum Teil ein zusätzlicher aktiver Schallschutz zu Gute kommen würde. Wäre die gesamte schützenswerte Wohnbebauung am W. -S. -Weg in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden, hätten sich die zusätzlichen Kosten für aktiven Schallschutz relativiert. Insgesamt resultiere für das Grundstück W. -S. -Weg 48 eine unzumutbare Gesamtsituation, die nicht fehlerfrei bewertet worden sei. Die angebotene, allerdings abgelehnte Grundstücksübernahme hätte kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten eröffnet. Wegen eines größeren Platzangebots sei der Bau eines Lärmschutzwalles oder einer Wall-/Wandkombination möglich gewesen, wozu ein Kostenvergleich fehle. Jedenfalls bestehe der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um den geltend gemachten Übernahmeanspruch betreffend das Grundstück W. -S. -Weg 48. Dieses Grundstück werde schwer und unerträglich betroffen, womit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Die Lärmsituation überschreite mit Nachtwerten von 60 dB(A) die Enteignungsschwelle. Die Frage der Übernahme sei trotz der unmittelbaren Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung bereits im Planfeststellungsverfahren und nicht erst im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu regeln gewesen. Die flächenmäßige Inanspruchnahme spreche nur vordergründig für Letzteres. Die durch eine Verkleinerung des Gartens als Erholungsbereich, die nachteiligen Einwirkungen einer erdrückenden Wirkung und einer Verschattung sowie unzumutbare Lärmimmissionen geprägte Gesamtsituation spreche für die Notwendigkeit einer Abhandlung bereits im Planfeststellungsverfahren. Sämtliche Folgen seien für ihn - den Kläger - unzumutbar.
14Der Kläger beantragt,
15den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011 aufzuheben,
16hilfsweise,
17den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er macht im Wesentlichen geltend: Eingriffe in Rechte des Klägers, wie die Grundstücksinanspruchnahme, die Verschattung und die Lärmsituation, seien fehlerfrei abgewogen worden. Insbesondere das Lärmschutzkonzept aus lärmminderndem Straßenbelag, dem transparenten Anteil der Lärmschutzwand und verbleibendem passiven Schallschutz sei einwendungsbezogen auf ausschöpfbare Minderungspotentiale gewählt worden. Eine verhältnismäßigere Planlösung für das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 gebe es nicht. Das Vorhaben habe keine mittelbar enteignenden Wirkungen, weshalb die Entscheidung über den Übernahmeanspruch ergebnisoffen ins Enteignungsverfahren verwiesen worden sei. Eine Einkesselung des Grundstücks durch das Vorhaben habe der Kläger weder im Einwendungsverfahren noch im Erörterungstermin geltend gemacht. Eine solche Wirkung habe das Vorhaben auch nicht. Nur der nördliche Lärmschutzwall reiche bis zur klägerischen Grundstücksgrenze, der südliche Lärmschutzwall ende 150 m davor. Die Lärmvorsorgegrenzwerte würden am Gebäude des Klägers zwar überschritten, eine mittelbar enteignende Wirkung habe das Vorhaben mit Blick auf die für den Außenbereich anzusetzenden Werte von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts nicht. Die Zugrundelegung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete sei nicht zu beanstanden, weil die in Rede stehende Bebauung planungsrechtlich nicht als Wohngebiet zu bewerten sei und im Außenbereich liege. Im Übrigen hätte sich das vom Kläger reklamierte Schutzniveau für Wohngebiete nicht auf die Planungsentscheidung ausgewirkt, weil die passiven Schallschutzvorkehrungen eine ausreichende Problembewältigung darstellten. Um einen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vollschutz weiterer Wohngebäude zu erreichen, müsste die Lärmschutzwand auf 7,50 m erhöht werden, ohne dass hiermit bei den beiden Gebäuden des Klägers die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Dies sei nur bei einer Erhöhung auf 9 m möglich. Hierdurch ergäben sich Mehrkosten, die um das 1,5- bzw. 1,4-fache höher lägen als bei der Gewährung (nur) passiven Schallschutzes. Im Übrigen würde hierdurch der Außenbereich grundlos dem benachbarten Wohngebiet gleichgestellt. Eine Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Realisierung einer Wall-/Wand-Kombination erfordere nach wie vor einen mindestens 7 m hohen aktiven Schallschutz und bedinge zudem auch die Übernahme des weiteren Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46, da dieses dann im Bereich des Wallfußes liege.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Kläger eingereichten Unterlagen und die vom Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen sowie Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Klage dringt weder mit ihrem auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch.
24A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist,
25vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319),
26leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
27I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher hat der Kläger als enteignend Betroffener wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses.
28Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 12, m. w. N.
29Dabei erfolgt die Überprüfung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.
30Vgl. etwa zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142.
31II. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. März 2011 ist § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861).
32Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Die Einwendungen des Klägers zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die sich insbesondere auf Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die geplanten Lärmschutzanlagen und eine unzureichende Bewältigung der Lärmschutzproblematik beziehen, führen nicht zum Erfolg der Klage.
331. Der Kläger macht einen Verstoß gegen das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot geltend. Seine privaten Eigentümerbelange seien mit Blick auf die Lärmschutzwälle und die Lärmschutzwand an der Ostseite der A 1, die zu einer erdrückenden Wirkung, „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ seines Grundstücks und einer unzumutbaren Verschattung führten, nicht fehlerfrei abgewogen worden seien. Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch.
34a) Unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit dem erstmals im Klageverfahren dezidiert vorgebrachten Aspekt einer „Einkesselung“ seines Grundstücks durch die nördlich bzw. südlich hiervon endenden Lärmschutzwälle bzw. die westlich gelegene Lärmschutzwand präkludiert ist, wird hiermit kein durchgreifender Abwägungsfehler aufgezeigt.
35Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Hiernach hat der Beklagte den Belangen des Klägers bei der Ausgestaltung der Lärmschutzanlagen unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Diese Feststellung gilt sowohl bei einer isolieren Betrachtung der Lärmschutzwälle als auch für den Fall, dass man zusätzlich die westlich des klägerischen Wohnhauses geplante Lärmschutzwand mit in den Blick nimmt.
36Nach den planfestgestellten Unterlagen endet der 187 m lange und 10 m hohe Lärmschutzwall, der südlich des klägerischen Grundstücks liegt, rund 150 m vor der Grundstücksgrenze des Anwesens W. -S. -Straße 48 (vgl. Lageplan 1:1.000, Unterlage 7.4 BA 3). Zwischen dem Ende des Lärmschutzwalles und dem Grundstück des Klägers liegen noch weitere, zum Teil bebaute Grundstücke und ein dichter Grünbestand entlang der A 1 (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3). Dieser Grünbestand wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) als „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - charakterisiert (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5) und ist hiernach - soweit er nicht in einem geringen Randstreifen für das Vorhaben in Anspruch genommen wird - zu erhalten und zu sichern (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 43, Unterlage 12 BA 5).
37Der nördliche, 175 lange und 10 m hohe Lärmschutzwall endet zwar kurz vor der Grenze des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Er ist allerdings nach Süden hin abgeböscht und liegt mit seinem Böschungsfuß rund 50 m von der Rückfront des Wohnhauses des Klägers entfernt. Zwischen diesem Wohnhaus und dem Lärmschutzwall liegen nach dem LPB ebenfalls „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - und „Gärten“ - HJ2 - Garten mit größerem oder älterem Baumbestand - (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5). Auch in diesem Bereich wird der vorhandene Bewuchs hinreichend deutlich durch das vorhandene Lichtbildmaterial dokumentiert (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3; Fotos in dem Verkehrswertgutachten, Bl. 1186, 1191 f. BA 11).
38Mit Blick auf die Abstände der Lärmschutzwälle zum Grundstück bzw. zum Wohnhaus des Klägers und den bestehenden Bewuchs ist eine Verletzung klägerischer Rechte oder eine Beeinträchtigung sonstiger Belange des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erkennen. Der Aspekt einer „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ des Grundstücks W. -S. -Weg 48 musste sich dem Beklagten als ein möglicherweise abwägungserheblicher Belang daher nicht aufdrängen, so dass es hierzu auch keiner dezidierten Ausführungen in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bedurfte.
39Die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder gebieten keine abweichende Beurteilung. Der nördliche, im Rohzustand wohl bereits fertiggestellte Lärmschutzwall ist vom hinteren Gartenbereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zwar deutlich sichtbar. Die Fotos zeigen allerdings ebenfalls, dass sich der Böschungsfuß noch in einigem Abstand vom klägerischen Grundstück befindet und die Abböschung des Walles wie geplant nach Norden verläuft. Gegenwärtig fehlt allerdings noch die für den Wall vorgesehene und vom Vorhabenträger dauerhaft zu unterhaltende Begrünung mit Rasen und Böschungsgehölzen als Gestaltungsmaßnahmen G 1 bis G 3 (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 45, Unterlage 12 BA 5, und Maßnahmenplan 1:1.000, Unterlage 12.2 Blatt 4(5) BA 5). Ebenso ist der rückwärtige Teil des klägerischen Grundstücks, wie etwa im Verkehrswertgutachten (Bl. 1186, 1191 f. BA 11) dokumentiert, jahreszeitbedingt noch nicht begrünt, so dass ein natürlicher Sichtschutz fehlt.
40Hinsichtlich des südlichen Lärmschutzwalles sind die dem Senat im Termin vorgelegten Fotos zu der Frage einer behaupteten erdrückenden Wirkung nicht aussagekräftig, weil die dort zu sehende Böschung nicht diesen Lärmschutzwall zeigt, sondern die freigeräumte, aber bereits zuvor vorhandene Böschung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke W. -S. -Weg 60 bis 66.
41Der weitere im Termin unter Vorlage von zwei Bleistiftskizzen vorgetragene Einwand des Klägers, aufgrund der Abböschung zur Herstellung der Fundamente der Lärmschutzwand könne man entlang der Westseite seines Grundstücks nicht mehr gefahrlos das Haus umrunden, zeigt ebenfalls keinen Planungsfehler auf. Wegen der Anschüttung an der westlichen Hausmauer und des in diesem Bereich ohnehin vorhandenen starken Bewuchses, der anschaulich durch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder dokumentiert wird, ist eine Zugänglichkeit nur in einem sehr eingeschränkten Maß gegeben. Zudem hat ein Vertreter des Vorhabenträgers in der Verhandlung erläutert, eine Aufschüttung bis zu einer Höhe von etwa 0,75 m sei an der dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Rückseite der Lärmschutzwand möglich, ohne die Statik dieser Wand zu gefährden. Durch eine solche Nivellierung können in zumutbarem Umfang Geländeunterschiede ausgeglichen werden mit der Folge, dass der Kläger trotz eines gewissen Gefälles sein Haus - gegebenenfalls durch die Anlegung eines schmalen Weges - problemlos umrunden könnte.
42b) Den bereits im Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 und ebenso im Erörterungstermin thematisierten Einwand des Klägers, die neue Lärmschutzwand führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48, hat der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei behandelt (vgl. PFB B. 5.3.11.3 f., S. 126 bis 129).
43Rechtliche Bestimmungen zur Regelung der Frage, ab welchem Maß die von Anlagen des aktiven Lärmschutzes, d. h. von Lärmschutzwällen bzw. - wänden, verursachte Verschattung eines Grundstücks oder eines Gebäudes die Grenze des Zumutbaren übersteigt, gibt es nicht.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (47).
45Wie der Kläger selbst einräumt, gelten die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden. Zu solchen Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör gehören nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG auch Lärmschutzanlagen.
46Vgl. zum niedersächsischen Baurecht Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 33; zu Aufschüttungen für einen Geh- und Radweg OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 B 1001/13 -, juris, Rn. 5.
47Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine unmittelbare oder zumindest entsprechende Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, weil die Bestimmungen der §§ 29 ff. BauBG in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 38 BauGB nicht anwendbar sind.
48Die Zumutbarkeit einer Verschattung durch eine geplante Lärmschutzwand ist im Planfeststellungsrecht vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (48), und Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris, Rn. 50.
50Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte sah sich gehalten, aus Gründen des Lärmschutzes wegen des Ausbaus der A 1 aktive Schallschutzmaßnahmen planfestzustellen, aber auch private Belange möglichst zu schonen. Um den Bau einer noch höheren und den Kläger noch mehr belastenden Lärmschutzwand zu vermeiden, hat der Beklagte aus Gründen des aktiven Lärmschutzes bereits das Aufbringen eines lärmmindernden Fahrbahnbelages angeordnet. Darüber hinaus hat er zu Gunsten des Klägers die Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, dass die oberen zwei Meter der im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 geplanten Lärmschutzwand transparent auszuführen sind (vgl. PFB A. 5.7.4.4, S. 28, und B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Eine solche Lärmschutzwand ermöglicht einen Lichtdurchlass von mindestens 90 %. Dieser Lichtdurchlasswert ist nach den entsprechenden technischen Maßgaben gewährleistet, was sich aus den vom Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt (vgl. Bl. 1212 - 1214 BA 11). Nach dem vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten vom 18. November 2009 (Verschattung des Anwesens „W. -S. -Weg 48“) würde bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand ohne transparenten Anteil in den Wintermonaten November bis Februar bereits ab 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr eine vollständige Verschattung des Grundstücks gegeben sein (vgl. auch PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.). Unabhängig davon, ob diese Situation mit einer Lärmschutzwand ohne transparenten oberen Teil bereits unzumutbar wäre, lässt sich im Verhältnis hierzu durch eine teiltransparente Lärmschutzwand jedenfalls eine frühzeitige Verschattung des klägerischen Grundstücks in den Nachmittagsstunden abmildern. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft seines Wohnhauses zur A 1, die eine der Hauptverbindungsstrecken in Nord-Süd-Richtung ist, bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 1988 mit einer Veränderung dieser Fernstraße und damit auch mit weitergehenden Beeinträchtigungen rechnen konnte. Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen fallen hier bei einer wertenden Betrachtung vergleichsweise gering aus, da bisher schon eine 4 m hohe intransparente Lärmschutzwand vorhanden war, an deren Stelle die nunmehr eine 6 m hohe Lärmschutzwand mit einem transparenten Streifen in den oberen 2 m tritt, wobei diese Lärmschutzwand zwar 1,5 m näher an das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 heranrückt, ein Abstand von über 4 m zu diesem Haus aber gleichwohl gewahrt bleibt (vgl. die planfestgestellte Aufmaßzeichnung Leiste 26 BA 7).
51Dass der Beklagte im Übrigen die Verschlechterung des Lichteinfalls infolge der Annährung der Lärmschutzwand an das Gebäude wegen des geplanten Ausbaus der Autobahntrasse als „ansonsten unvermeidbar“ bewertet hat (vgl. auch PFB B. 5.3.11.3, S. 127), ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat die Belange des Klägers gesehen und sie in der Abwägung eingestellt, aber als nicht weitergehend schutzwürdig bewertet. Anhaltspunkte für einen absoluten Vorrang der klägerischen Belange sind nicht konkret vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Es gehört aber zum Wesen der planerischen Abwägung, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei widerstreitenden Belangen notwendigerweise zu Gunsten des einen und damit zugleich zu Lasten eines anderen Belangs entscheidet.
52c) Darüber hinaus würden etwaige Abwägungsfehler hier insgesamt nicht zu der vom Kläger insoweit beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2).
53Eine (teilweise) Planaufhebung käme also nur in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Regelungen im Planfeststellungsbeschluss ausnahmsweise von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis eines möglichen Mangels eine konzeptionell andere Entscheidung getroffen hätte.
54Etwaige - hier nicht vorliegende - Fehler betreffend die vom Kläger gerügte mangelhafte Berücksichtigung seiner Belange an der Vermeidung einer weitergehenden Verschattung würden daher nur Ansprüche auf eine Planergänzung, nicht aber auf eine Planaufhebung begründen. So wäre etwa eine Planergänzung mit dem Ziel, die Lärmschutzwand in einem größeren Umfang transparent auszugestalten, als Auflage der Planfeststellung denkbar, um einer Verschattung noch mehr entgegenzuwirken.
55Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist in einem Planaufhebungsantrag aber nicht inzident (als Minus) enthalten, sondern muss zumindest hilfsweise gestellt werden.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 45 f., und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84 f.).
57Denn im Streit um einen Planfeststellungsbeschluss steht es einem Planbetroffenen vom Prozessrecht her frei, entweder mit der Anfechtungsklage die (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage dessen Ergänzung durch Schutzmaßnahmen zu erstreben oder aber Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander zu verfolgen. Die Wahl zwischen den prozessualen Möglichkeiten steht dem Kläger frei und wird sich zweckmäßigerweise nach dem von ihm in der Sache selbst verfolgten Klageziel richten.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – IV C 10.77 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 59, 253, veröffentlicht).
59Der Kläger hat - sachkundig durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten - ausdrücklich nur „wegen: Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses“ Klage erhoben, einen Aufhebungsantrag schriftsätzlich angekündigt und im Termin zur mündlichen Verhandlung auch gestellt. Der ferner gestellte Hilfsantrag bezieht sich lediglich auf die Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48.
602. Die Einwände des Klägers zu einer unzureichenden Bewältigung der Lärmschutzproblematik rechtfertigen ebenfalls nicht die mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.
61a) Der Kläger rügt, die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung und des § 41 BImSchG. Der Beklagte habe zu Unrecht die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete statt diejenigen für Wohngebiete seinen Berechnungen zu Grunde gelegt und weitergehenden aktiven Schallschutz rechtswidrig abgelehnt, vielmehr müsse die Lärmschutzwand höher sein, auch führten die zu erwartenden Lärmpegel zu einer schweren und unerträglichen Belastung oberhalb der Enteignungsschwelle.
62aa) Mit diesen Einwendungen ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen.
63Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
64Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f.
65Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.
66Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N.
67Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG vor. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 unter anderem bei der Stadt N. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW a. F. lief daher am 4. August 2009 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB).
68In seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 hat der Kläger ausführlich nur Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die näher heranrückende Lärmschutzwand angesprochen und darauf hingewiesen, „Unterstützung in Sachen Lärmschutzfenster etc. kann uns am „W. -S. -Weg 48„ keine mehr gegeben werden“, weil bei Baumaßnahmen entsprechende Baustoffe verwendet worden seien, sowie eine Verschiebung des gesamten Vorhabens nach Westen vorgeschlagen.
69Die erforderliche Darlegung in groben Zügen, warum die in den ausgelegten Planunterlagen enthaltenen „Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen“ (vgl. Erläuterungsbericht und Pläne, Unterlagen 11 BA 6) methodisch falsch seien oder in ihren Auswirkungen speziell für den Kläger unzureichende Vorkehrungen enthalten könnten, ist dem Einwendungsschreiben indes nicht zu entnehmen.
70bb) Darüber hinaus könnte ungeachtet des vorstehend Dargelegten die Anfechtungsklage des Klägers aber auch dann nicht durchdringen, wenn man seinen Einwendungen noch die erforderliche Konkretheit auch in Bezug auf das nunmehr in erster Linie gerügte Fehlen weitergehenden aktiven Lärmschutzes beimessen würde.
71(1) Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff., veröffentlicht).
73Daran fehlt es hier. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Planfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der nunmehr im Klageverfahren gerügten Defizite im Lärmschutz eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum Ausbau der A 1 getroffen.
74Einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen zum Lärmschutz hat der Kläger indes nicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist aber in dem auf eine Planaufhebung gerichteten reinen Anfechtungsantrag nach den bereits weiter oben aufgezeigten Grundsätzen nicht inzident (als Minus) enthalten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Verpflichtung zur Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 gegen Zahlung einer Entschädigung kann wegen seiner grundsätzlich anderen Zielrichtung ebenso wenig als Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzauflagen gedeutet werden.
75(2) Im Übrigen würde ein weitergehender aktiver Lärmschutz der Interessenlage des Klägers nicht entsprechen. Weitergehender aktiver Lärmschutz könnte allenfalls durch eine Erhöhung der westlich des Grundstücks des Klägers bereits planfestgestellten 6 m hohen Lärmschutzwand erfolgen. Denn im fraglichen Abschnitt vor dem klägerischen Grundstück ist von Bau-km 102+968 bis Bau-km 104+238 bereits ein lärmmindernder Straßenbelag - offenporige Asphaltschicht (OPA) - mit einem Korrekturwert DStrO von -5 dB(A) entsprechend der Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146, planfestgestellt worden (vgl. PFB A. 5.2.1, S. 20, und Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. XI f., Unterlage 11.0 BA 5). Um einen lärmtechnischen Vollschutz des Gebäudes W. -S. -Weg 48 zu erreichen, wäre nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses die Erhöhung der bereits planfestgestellten Lärmschutzwand um weitere 3 m auf insgesamt 9 m erforderlich (vgl. PFB B. 5.3.4.1.4.2, S. 89). Ungeachtet der Frage, ob auch diese weiteren 3 m transparent ausgestaltet werden könnten, würden durch eine erhöhte Lärmschutzwand optische Beeinträchtigungen verstärkt, die der Kläger nach seinem sonstigen Vorbringen aber gerade vermeiden will.
76b) Der Einwand des Klägers, bei einer Übernahme seines Grundstücks seien kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten in der Form eines Lärmschutzwalles oder eine Wall-/Wandkombination möglich gewesen, lassen die Abwägung des Beklagten zum Lärmschutz nicht (nachträglich) fehlerhaft erscheinen. Zum einen hat der Kläger diesen Gedanken in seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 nicht ansatzweise thematisiert, so dass er insoweit nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert ist. Zum anderen musste sich dem Beklagten diese Möglichkeit bei der Abwägung in Sachen Lärmschutz als eine zu prüfende Variante auch nicht aufdrängen. Die Kosten des aktiven Lärmschutzes wären nämlich durch die Grunderwerbskosten für den Ankauf des Grundstücks W. -S. -Weg 48 weiter gestiegen. Zudem hätte, wie bereits ein Blick auf die Planunterlagen zeigt (vgl. Lageplan 1:1.500, Unterlage 11.3 Blatt-Nr. 3 BA 5), eine Verbindung der südlichen und nördlichen Lärmschutzwälle weitere Grundstücksinanspruchnahmen südlich des Wohnhauses W. -S. -Weg 66 und selbst des zweiten Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46 zur Folge gehabt, was weitere zusätzliche Kosten verursacht hätte. Hierauf hat der Beklagte unter Vorlage einer zeichnerischen Darstellung (Bl. 40 GA) auch in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen.
77Im Übrigen versucht der Kläger hier nur seine planerischen Vorstellungen an die Stelle der planerischen Erwägungen der Behörde zu setzen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Prüfung, ob sinnvoll eine andere Planung möglich gewesen wäre, vielmehr kann er nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Planungsentscheidung verlangen.
78B. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird, ist ebenfalls unbegründet.
79W. dem Grundstück des Klägers sollen für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Den vom Kläger bereits im Einwendungsverfahren geltend gemachten (Teil-)Übernahmeanspruch hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eingehend geprüft und abgewogen. Seine ablehnende Entscheidung (vgl. PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
801. Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, welche Flächen für das Vorhaben benötigt werden und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden dürfen, hat allerdings die Abwägung vorauszugehen, ob der Eigentumsentzug und die sonstigen mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen im Interesse der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in Kauf genommen werden sollen. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss bei Entzug einer Teilfläche auch die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen in ihrer Summe das Maß des Erträglichen übersteigen und zu einem Übernahmeanspruch führen, kann der Planfeststellungsbeschluss in einem solchen Falle allerdings offen lassen, wenn er unabhängig von dieser Frage den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt.
81Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 60 f., m. w. N.
82Wirkt eine Planung demgegenüber nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt - unabhängig von der Intensität der Beeinträchtigung - lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Da mittelbare Beeinträchtigungen durch den Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, ohne dass es - wie beim Rechtsentzug - eines gesonderten Rechtsakts in Gestalt des Enteignungsbeschlusses bedarf, hat die Planfeststellungsbehörde dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluss über daraus resultierende Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entscheiden. Dies trifft auch für den Übernahmeanspruch wegen schwerer und unerträglicher mittelbarer Beeinträchtigungen zu, denn bei ihm handelt es sich um eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG.
83Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 - 9 B 32.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78, S. 25.
84Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Beklagte den Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Übernahmeanspruchs zu Recht auf das Enteignungsverfahren verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat in die Abwägung den Eigentumsverlust des Klägers und die sonstigen mit dem Vorhaben vorhandenen Beeinträchtigungen eingestellt und sie im Interesse der für das Vorhaben sprechenden Belange als in der Abwägung nachrangig gewertet. Der Beklagte hat die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Errichtung einer Lärmschutzwand gesehen und die vom Kläger geltend gemachten Nachteile durch eine Verschattung gewürdigt. Mit Blick darauf, dass die oberen 2 m der Lärmschutzwand in transparenter Form auszuführen sind, hält der Beklagte die Verschattungssituation für zumutbar. Ferner hat er angeführt, dass sich die Situation der Schadstoffbelastung verbessere, die Lärmimmissionen ohne das Vorhaben im Prognosehorizont 2020 höher wären und im Planfall angesichts des angeordneten aktiven Schallschutzes und der Ansprüche auf passiven Schallschutz die Annahme einer Gesundheitsgefahr nicht in Betracht komme. Ferner hat der Beklagte die von den Klägern beim Bezug des Wohngebäudes in Kauf genommene Vorbelastung berücksichtigt. Hiervon ausgehend hat der Beklagte jedenfalls den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
85Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Kritik des Klägers, der Beklagte habe auf Seite 128 des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB B. 5.3.11.4) auch mit Bindung für das Enteignungsverfahren festgestellt, es bestehe kein Anspruch auf eine Grundstücksübernahme, verfängt nicht. Bereits aus der beanstandeten Passage im Planfeststellungsbeschluss „Unter Berücksichtigung aller Aspekte besteht nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde kein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks“ wird deutlich, dass es sich um eine Wertung der Planfeststellungsbehörde handelt, die aus dem gesamten Kontext nur in Relation zu der Frage gesehen werden kann, ob über eine Grundstücksübernahme bereits im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist. Nur diese Frage hat die Behörde verneint. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die abschließende Erklärung der Planfeststellungsbehörde auf S. 129, vorletzter Absatz (vgl. PFB B. 5.3.11.4). Dort ist ausgeführt: „Ob die durch das Ausbauvorhaben eintretende Veränderung der Grundstückssituation jedoch so gravierend ist, dass die vom Eigentümer vorgefundene und in Kauf genommene Situation aufgrund der nunmehr eintretenden Beeinträchtigung in eine unzumutbare Situation umschlagen wird, der durch eine Entschädigung der Gesamtübernahme des Grundstücks Rechnung getragen werden müsste, ist wie bereits ausgeführt wegen der planfestgestellten Vorwirkung der Enteignung durch eine Teilgrundstücksinanspruchnahme zulässigerweise ins Entschädigungsverfahren zu überweisen“. Diese Formulierungen zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob eine Gesamtübernahme des klägerischen Grundstücks möglich ist, ergebnisoffen in das Entschädigungsverfahren verwiesen hat.
862. Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt nicht der Umstand, dass der Kläger sich neben den unmittelbar durch den Eigentumsentzug eintretenden Nachteilen im Wesentlichen auch auf Beeinträchtigungen des (Rest-)Grundstücks W. -S. -Weg 48 durch Lärmbeeinträchtigungen beruft. Ob derartige Lärmbeeinträchtigungen noch als Folgewirkungen der Grundstücksinanspruchnahme qualifiziert werden können, mag zweifelhaft sein, da nur die Lärmschutzwand auf dem in Anspruch zu nehmenden Teil des klägerischen Grundstücks errichtet werden soll, während der Fahrbahnbau selbst außerhalb davon geplant ist. Dem Kläger sind zwar wegen der trotz der planfestgestellten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gleichwohl gegebenen Überschreitung einzelner Immissionsgrenzwerte bereits Entschädigungsansprüche - dem Grunde nach - für die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen zugesprochen worden. Damit werden unzumutbare Lärmbelästigungen durch den angeordneten aktiven Schallschutz im Zusammenwirken mit den dem Kläger zugesagten ergänzenden Maßnahmen passiven Schallschutzes ebenfalls ausgeschlossen. Bedürfen die verbleibenden Geräuschbelastungen mithin keines weiteren Ausgleichs nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge, so können sie erst recht keinen Übernahmeanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW begründen.
87Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 10 f.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 47 ff.
88Im Übrigen ist der Übernahmeanspruch unabhängig von sonstigen Voraussetzungen stets daran geknüpft, dass das Grundeigentum „schwer und unerträglich" betroffen und damit die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 59 S. 35.
90Der verbleibende Einwand des Klägers, die Grenzwertüberschreitung überschreite das Maß der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, trifft aber in der Sache nicht zu. Bei der Beurteilung der Frage, wann unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu verzeichnen sein können, die die Grenze einer entschädigungslos zulässigen Eigentumsbindung überschreiten und deshalb von einem Betroffenen nicht ohne Weiteres geduldet werden müssen, sind die Annäherungswerte für Wohngebiete von 70/60 dB(A) bei Tag/Nacht und für Mischgebiete von 72/62 dB(A) bei Tag/Nacht zu Grunde zu legen. Dabei darf allerdings die Bestimmung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Grenzwerte abhängig gemacht werden. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalles ziehen. Dabei können auch Gebietsart und Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen.
91Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350 (358), und vom 12. April 2000 - 11 A 25.98 -, juris, Rn. 49, jeweils m. w. N. auch aus der Rspr. des BGH.
92Für das im Außenbereich gelegenen Grundstück W. -S. -Weg 48 sind für den Prognose-Null-Fall 2020 - fortbestehender vierstreifiger Ausbau der A 1 mit rd. 4 m hoher Lärmschutzwand - Beurteilungspegel zwischen 67,1 dB(A) tags und 62,7 dB(A) nachts (EG) und 73,6 dB(A) tags und 69,2 dB(A) nachts (1. OG) berechnet worden (vgl. Leiste 26 BA 7). Im Planfall liegen nach den planfestgestellten Berechnungen die höchsten Beurteilungspegel im 1. OG/West bei 65 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts (vgl. Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. 17, Unterlage 11.0 BA 5). Diese Werte überschreiten jedenfalls nicht die für die Annahme einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung zu Grunde zu legenden Werte.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
94Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011, mit dem der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) zwischen der Brücke im Zuge der A 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und dem Autobahnkreuz (AK) Münster-Süd von Bau-km 105+500 bis Bau-km 100+830 sowie der Bau der neuen Anschlussstelle bei N. -B. (A 1/L 884) in Bau-km 104+235 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt N. und der Gemeinde B1. planfestgestellt worden sind.
3Der sechsstreifige Ausbau der A 1 ist in dem hier in Rede stehenden Abschnitt im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als übriges Vorhaben im weiteren Bedarf dargestellt. Im September 2009 erfolgte die Entscheidung, das Vorhaben in den Straßenbauplan 2010 einzustellen. Im nördlich angrenzenden weiteren Verlauf ist die Erweiterung der A 1 von vier auf sechs Fahrspuren als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
4Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Wohnhausgrundstücke W. -S. -Weg 48 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 16) und W. -S. -Weg 46 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 17), die unmittelbar östlich der A 1 liegen. Das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 wird von ihm selbst bewohnt. W. diesem Wohnhausgrundstück sollen entlang der westlichen Grundstücksgrenze für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Grundstücksinanspruchnahme dient der Errichtung einer Lärmschutzwand, die insgesamt 255 m lang und 6 m hoch ist; im Anschluss hieran soll ein 2 m breiter Unterhaltungsstreifen angelegt werden. Das Anwesen W. -S. -Weg 46 ist grundstücksmäßig nicht betroffen.
5Nach den Planunterlagen wurden für die Grundstücke des Klägers folgende Beurteilungspegel berechnet:
6Hausfront/ Himmelsrichtung |
Stockwerk |
Prognose in dB(A) Tag Nacht |
|
W. -S. -Weg 46 |
S |
EG |
57 53 |
S |
1. OG |
59 55 |
|
N |
EG |
55 51 |
|
N |
1. OG |
57 53 |
|
W |
EG |
59 54 |
|
W |
1. OG |
61 56 |
|
W. -S. -Weg 48 |
S |
EG |
59 54 |
S |
1. OG |
63 59 |
|
N |
EG |
58 53 |
|
N |
1. OG |
63 59 |
|
W |
EG |
60 55 |
|
W |
1. OG |
65 60 |
Das Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der A 1 in dem fraglichen Abschnitt wurde im April 2009 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt N. vom 22. Mai 2009 und im Amtsblatt der Gemeinde B1. vom 26. Mai 2009, die jeweils unter anderem einen Hinweis die vierwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 bei diesen Kommunen öffentlich aus.
8Der Kläger erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 8. Juli 2009 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die bisher vorhandene und vier Meter hohe Lärmschutzwand nehme dem Grundstück W. -S. -Weg 48 schon jetzt vom Herbst bis ins zeitige Frühjahr die Nachmittagssonne mit der Folge, dass es schlecht abtrockne und ständig feucht sei. Wenn die geplante Lärmschutzwand zwei Meter höher werde und drei Meter näher an das Haus rücke sowie an der engsten Stelle ca. zwei Meter von der Hausecke entfernt sei, sei eine ordentliche Gartenbewirtschaftung nicht mehr möglich. Der Zeitraum fehlender Sonne verlängere sich, hinzu komme der Effekt des Windschattens. Abgasimmissionen verblieben auf dem Grundstück. Die selbst realisierte Begrünung der bisherigen Lärmschutzwand werde ebenso genommen wie die durch Um- und Anbauten am Haus genommene Sicht nach Westen „in unsere Bauernschaft hinein“. Zwei im Garten befindliche Hühnerställe müssten wegen des Vorhabens abgerissen werden. Die Lebensqualität werde deutlich gemindert, die gewachsenen Strukturen würden zerstört. Es stellten sich die Fragen, wer die Wertminderungen der Grundstücke W. -S. -Weg 48 und 46 trage sowie zu welchem Preis letzteres noch zu vermieten sei. Unterstützung etwa in Sachen Lärmschutzfenster könne nicht mehr gegeben werden, weil bei Renovierungsarbeiten in der Vergangenheit entsprechende Baumaterialien und Fenster verwendet worden seien. Es werde vorgeschlagen, den Ausbau fünf Meter nach Westen zu verschieben, wo ausreichend Platz sei, oder die in einem beigefügten Lageplan markierten Teile des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zu erwerben.
9Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2009 - bei der Bezirksregierung N. eingegangen am 5. August 2009 - teilte der Kläger ferner mit, dass das gesamte Regenwasser, welches auf der westlichen Dachhälfte niederfalle, künftig auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen versickere.
10Am 1. und 2. Dezember 2009 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Der Kläger nahm im Beistand seines Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 an dem Erörterungstermin teil. Er rügte, die vom Vorhabenträger angebotene transparente Ausführung der oberen zwei Meter der Lärmschutzwand sei keine zumutbare Problemlösung. Es liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des bebauten Grundstücks vor. Ferner legte in diesem Erörterungstermin der Vorhabenträger zur Verschattungssituation des Grundstücks W. -S. -Weg 48 eine Stellungnahme mit monats- und uhrzeitbezogenen graphischen Darstellungen des jeweiligen Schattenwurfs vor.
11Mit Beschluss vom 16. März 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau der A 1 im fraglichen Abschnitt fest. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde geregelt, dass der Kläger für die Grundstücke W. -S. -Weg 46 und 48 einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passiven Schallschutz und auf eine Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs hat (PFB A. 5.2.2, S. 20 f.). Ferner verfügte der Beklagte, dass im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 die geplante Lärmschutzwand im Bereich der oberen 2 m transparent auszuführen ist (PFB A. 5.7.4.4, S. 28). Im Übrigen wies der Beklagte die Einwendungen des Klägers - zum Teil als präkludiert - zurück (PFB A. 6.3 ff., S. 30 f.), insbesondere diejenigen auf Gewährung eines weitergehenden aktiven Schallschutzes (PFB B. 5.3.4.1.2, S. 80 ff., B. 5.3.4.1.4.2, S. 89, und B. 5.3.4.1.4.3, S. 91 f.) und hinsichtlich der Ausgestaltung der geplanten Lärmschutzwand (PFB B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Den Antrag auf Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 lehnte der Beklagte ab (PFB B. 5.3.11.4, S. 127 ff.).
12Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23. März 2011 zugestellt.
13Der Kläger hat am 11. April 2011 eine Anfechtungsklage erhoben, die er später mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 um einen hilfsweisen Verpflichtungsantrag ergänzt hat. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend: Seine privaten Belange seien nicht fehlerfrei abgewogen worden. Sein Grundstück werde von den geplanten Lärmschutzmaßnahmen von drei Seiten eingekesselt mit der Folge einer erdrückenden Wirkung. W. Norden und Süden reichten 10 m hohe Lärmschutzwälle an die Grundstücksgrenzen heran, dazwischen liege eine 6 m hohe Lärmschutzwand. Es entstehe eine gefängnishofartige Ummauerung bzw. Einkesselung. Die Lärmschutzwand werde auf in seinem Eigentum stehenden Flächen errichtet und führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Die nicht unmittelbar einschlägige bauordnungsrechtliche Abstandfläche werde unterschritten, auch sei das Vorhaben nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben rücksichtslos. Die Verschattungssituation werde nicht dadurch abgemildert, dass die oberen zwei Meter der Lärmschutzwand transparent ausgestaltet würden, weil die Wand nur zu 90 % lichtdurchlässig sein werde. Der Wohnwert seines Anwesens werde trotz des vorgesehenen Lärmschutzes erheblich beeinträchtigt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden an verschiedenen Punkten seines Gebäudes überschritten. Die Überschreitung führe unter anderem zu einem Nachtwert von 60 dB(A), womit die absolute Schwelle der Zumutbarkeit infolge Gesundheitsgefährdung erreicht sei. Dies führe zu einer schweren und unerträglichen Betroffenheit durch Lärm oberhalb der Enteignungsschwelle. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der 16. BImSchV und des § 41 BImSchG. Die geplante Lärmschutzwand müsste unter Zugrundelegung der vom Beklagten für maßgeblich erachteten Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete drei Meter höher sein. Zudem sei die Gebietseinstufung falsch, weil es sich bei der Bebauung in der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handele. Es sei ein durch Wohnbebauung geprägter Ortsteil und keine Splittersiedlung im Außenbereich. Deshalb hätten um 5 dB(A) niedrigere Immissionsgrenzwerte angesetzt werden müssen. Weitergehender aktiver Schallschutz sei zu Unrecht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt worden. Diese Entscheidung genüge nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG. Das Gebäude W. -S. -Weg 48 sei eines von mindestens neun weiteren Wohngebäuden, denen zum Teil ein zusätzlicher aktiver Schallschutz zu Gute kommen würde. Wäre die gesamte schützenswerte Wohnbebauung am W. -S. -Weg in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden, hätten sich die zusätzlichen Kosten für aktiven Schallschutz relativiert. Insgesamt resultiere für das Grundstück W. -S. -Weg 48 eine unzumutbare Gesamtsituation, die nicht fehlerfrei bewertet worden sei. Die angebotene, allerdings abgelehnte Grundstücksübernahme hätte kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten eröffnet. Wegen eines größeren Platzangebots sei der Bau eines Lärmschutzwalles oder einer Wall-/Wandkombination möglich gewesen, wozu ein Kostenvergleich fehle. Jedenfalls bestehe der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um den geltend gemachten Übernahmeanspruch betreffend das Grundstück W. -S. -Weg 48. Dieses Grundstück werde schwer und unerträglich betroffen, womit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Die Lärmsituation überschreite mit Nachtwerten von 60 dB(A) die Enteignungsschwelle. Die Frage der Übernahme sei trotz der unmittelbaren Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung bereits im Planfeststellungsverfahren und nicht erst im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu regeln gewesen. Die flächenmäßige Inanspruchnahme spreche nur vordergründig für Letzteres. Die durch eine Verkleinerung des Gartens als Erholungsbereich, die nachteiligen Einwirkungen einer erdrückenden Wirkung und einer Verschattung sowie unzumutbare Lärmimmissionen geprägte Gesamtsituation spreche für die Notwendigkeit einer Abhandlung bereits im Planfeststellungsverfahren. Sämtliche Folgen seien für ihn - den Kläger - unzumutbar.
14Der Kläger beantragt,
15den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011 aufzuheben,
16hilfsweise,
17den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er macht im Wesentlichen geltend: Eingriffe in Rechte des Klägers, wie die Grundstücksinanspruchnahme, die Verschattung und die Lärmsituation, seien fehlerfrei abgewogen worden. Insbesondere das Lärmschutzkonzept aus lärmminderndem Straßenbelag, dem transparenten Anteil der Lärmschutzwand und verbleibendem passiven Schallschutz sei einwendungsbezogen auf ausschöpfbare Minderungspotentiale gewählt worden. Eine verhältnismäßigere Planlösung für das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 gebe es nicht. Das Vorhaben habe keine mittelbar enteignenden Wirkungen, weshalb die Entscheidung über den Übernahmeanspruch ergebnisoffen ins Enteignungsverfahren verwiesen worden sei. Eine Einkesselung des Grundstücks durch das Vorhaben habe der Kläger weder im Einwendungsverfahren noch im Erörterungstermin geltend gemacht. Eine solche Wirkung habe das Vorhaben auch nicht. Nur der nördliche Lärmschutzwall reiche bis zur klägerischen Grundstücksgrenze, der südliche Lärmschutzwall ende 150 m davor. Die Lärmvorsorgegrenzwerte würden am Gebäude des Klägers zwar überschritten, eine mittelbar enteignende Wirkung habe das Vorhaben mit Blick auf die für den Außenbereich anzusetzenden Werte von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts nicht. Die Zugrundelegung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete sei nicht zu beanstanden, weil die in Rede stehende Bebauung planungsrechtlich nicht als Wohngebiet zu bewerten sei und im Außenbereich liege. Im Übrigen hätte sich das vom Kläger reklamierte Schutzniveau für Wohngebiete nicht auf die Planungsentscheidung ausgewirkt, weil die passiven Schallschutzvorkehrungen eine ausreichende Problembewältigung darstellten. Um einen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vollschutz weiterer Wohngebäude zu erreichen, müsste die Lärmschutzwand auf 7,50 m erhöht werden, ohne dass hiermit bei den beiden Gebäuden des Klägers die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Dies sei nur bei einer Erhöhung auf 9 m möglich. Hierdurch ergäben sich Mehrkosten, die um das 1,5- bzw. 1,4-fache höher lägen als bei der Gewährung (nur) passiven Schallschutzes. Im Übrigen würde hierdurch der Außenbereich grundlos dem benachbarten Wohngebiet gleichgestellt. Eine Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Realisierung einer Wall-/Wand-Kombination erfordere nach wie vor einen mindestens 7 m hohen aktiven Schallschutz und bedinge zudem auch die Übernahme des weiteren Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46, da dieses dann im Bereich des Wallfußes liege.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Kläger eingereichten Unterlagen und die vom Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen sowie Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Klage dringt weder mit ihrem auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch.
24A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist,
25vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319),
26leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
27I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher hat der Kläger als enteignend Betroffener wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses.
28Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 12, m. w. N.
29Dabei erfolgt die Überprüfung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.
30Vgl. etwa zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142.
31II. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. März 2011 ist § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861).
32Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Die Einwendungen des Klägers zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die sich insbesondere auf Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die geplanten Lärmschutzanlagen und eine unzureichende Bewältigung der Lärmschutzproblematik beziehen, führen nicht zum Erfolg der Klage.
331. Der Kläger macht einen Verstoß gegen das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot geltend. Seine privaten Eigentümerbelange seien mit Blick auf die Lärmschutzwälle und die Lärmschutzwand an der Ostseite der A 1, die zu einer erdrückenden Wirkung, „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ seines Grundstücks und einer unzumutbaren Verschattung führten, nicht fehlerfrei abgewogen worden seien. Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch.
34a) Unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit dem erstmals im Klageverfahren dezidiert vorgebrachten Aspekt einer „Einkesselung“ seines Grundstücks durch die nördlich bzw. südlich hiervon endenden Lärmschutzwälle bzw. die westlich gelegene Lärmschutzwand präkludiert ist, wird hiermit kein durchgreifender Abwägungsfehler aufgezeigt.
35Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Hiernach hat der Beklagte den Belangen des Klägers bei der Ausgestaltung der Lärmschutzanlagen unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Diese Feststellung gilt sowohl bei einer isolieren Betrachtung der Lärmschutzwälle als auch für den Fall, dass man zusätzlich die westlich des klägerischen Wohnhauses geplante Lärmschutzwand mit in den Blick nimmt.
36Nach den planfestgestellten Unterlagen endet der 187 m lange und 10 m hohe Lärmschutzwall, der südlich des klägerischen Grundstücks liegt, rund 150 m vor der Grundstücksgrenze des Anwesens W. -S. -Straße 48 (vgl. Lageplan 1:1.000, Unterlage 7.4 BA 3). Zwischen dem Ende des Lärmschutzwalles und dem Grundstück des Klägers liegen noch weitere, zum Teil bebaute Grundstücke und ein dichter Grünbestand entlang der A 1 (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3). Dieser Grünbestand wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) als „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - charakterisiert (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5) und ist hiernach - soweit er nicht in einem geringen Randstreifen für das Vorhaben in Anspruch genommen wird - zu erhalten und zu sichern (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 43, Unterlage 12 BA 5).
37Der nördliche, 175 lange und 10 m hohe Lärmschutzwall endet zwar kurz vor der Grenze des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Er ist allerdings nach Süden hin abgeböscht und liegt mit seinem Böschungsfuß rund 50 m von der Rückfront des Wohnhauses des Klägers entfernt. Zwischen diesem Wohnhaus und dem Lärmschutzwall liegen nach dem LPB ebenfalls „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - und „Gärten“ - HJ2 - Garten mit größerem oder älterem Baumbestand - (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5). Auch in diesem Bereich wird der vorhandene Bewuchs hinreichend deutlich durch das vorhandene Lichtbildmaterial dokumentiert (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3; Fotos in dem Verkehrswertgutachten, Bl. 1186, 1191 f. BA 11).
38Mit Blick auf die Abstände der Lärmschutzwälle zum Grundstück bzw. zum Wohnhaus des Klägers und den bestehenden Bewuchs ist eine Verletzung klägerischer Rechte oder eine Beeinträchtigung sonstiger Belange des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erkennen. Der Aspekt einer „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ des Grundstücks W. -S. -Weg 48 musste sich dem Beklagten als ein möglicherweise abwägungserheblicher Belang daher nicht aufdrängen, so dass es hierzu auch keiner dezidierten Ausführungen in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bedurfte.
39Die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder gebieten keine abweichende Beurteilung. Der nördliche, im Rohzustand wohl bereits fertiggestellte Lärmschutzwall ist vom hinteren Gartenbereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zwar deutlich sichtbar. Die Fotos zeigen allerdings ebenfalls, dass sich der Böschungsfuß noch in einigem Abstand vom klägerischen Grundstück befindet und die Abböschung des Walles wie geplant nach Norden verläuft. Gegenwärtig fehlt allerdings noch die für den Wall vorgesehene und vom Vorhabenträger dauerhaft zu unterhaltende Begrünung mit Rasen und Böschungsgehölzen als Gestaltungsmaßnahmen G 1 bis G 3 (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 45, Unterlage 12 BA 5, und Maßnahmenplan 1:1.000, Unterlage 12.2 Blatt 4(5) BA 5). Ebenso ist der rückwärtige Teil des klägerischen Grundstücks, wie etwa im Verkehrswertgutachten (Bl. 1186, 1191 f. BA 11) dokumentiert, jahreszeitbedingt noch nicht begrünt, so dass ein natürlicher Sichtschutz fehlt.
40Hinsichtlich des südlichen Lärmschutzwalles sind die dem Senat im Termin vorgelegten Fotos zu der Frage einer behaupteten erdrückenden Wirkung nicht aussagekräftig, weil die dort zu sehende Böschung nicht diesen Lärmschutzwall zeigt, sondern die freigeräumte, aber bereits zuvor vorhandene Böschung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke W. -S. -Weg 60 bis 66.
41Der weitere im Termin unter Vorlage von zwei Bleistiftskizzen vorgetragene Einwand des Klägers, aufgrund der Abböschung zur Herstellung der Fundamente der Lärmschutzwand könne man entlang der Westseite seines Grundstücks nicht mehr gefahrlos das Haus umrunden, zeigt ebenfalls keinen Planungsfehler auf. Wegen der Anschüttung an der westlichen Hausmauer und des in diesem Bereich ohnehin vorhandenen starken Bewuchses, der anschaulich durch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder dokumentiert wird, ist eine Zugänglichkeit nur in einem sehr eingeschränkten Maß gegeben. Zudem hat ein Vertreter des Vorhabenträgers in der Verhandlung erläutert, eine Aufschüttung bis zu einer Höhe von etwa 0,75 m sei an der dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Rückseite der Lärmschutzwand möglich, ohne die Statik dieser Wand zu gefährden. Durch eine solche Nivellierung können in zumutbarem Umfang Geländeunterschiede ausgeglichen werden mit der Folge, dass der Kläger trotz eines gewissen Gefälles sein Haus - gegebenenfalls durch die Anlegung eines schmalen Weges - problemlos umrunden könnte.
42b) Den bereits im Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 und ebenso im Erörterungstermin thematisierten Einwand des Klägers, die neue Lärmschutzwand führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48, hat der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei behandelt (vgl. PFB B. 5.3.11.3 f., S. 126 bis 129).
43Rechtliche Bestimmungen zur Regelung der Frage, ab welchem Maß die von Anlagen des aktiven Lärmschutzes, d. h. von Lärmschutzwällen bzw. - wänden, verursachte Verschattung eines Grundstücks oder eines Gebäudes die Grenze des Zumutbaren übersteigt, gibt es nicht.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (47).
45Wie der Kläger selbst einräumt, gelten die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden. Zu solchen Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör gehören nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG auch Lärmschutzanlagen.
46Vgl. zum niedersächsischen Baurecht Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 33; zu Aufschüttungen für einen Geh- und Radweg OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 B 1001/13 -, juris, Rn. 5.
47Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine unmittelbare oder zumindest entsprechende Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, weil die Bestimmungen der §§ 29 ff. BauBG in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 38 BauGB nicht anwendbar sind.
48Die Zumutbarkeit einer Verschattung durch eine geplante Lärmschutzwand ist im Planfeststellungsrecht vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (48), und Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris, Rn. 50.
50Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte sah sich gehalten, aus Gründen des Lärmschutzes wegen des Ausbaus der A 1 aktive Schallschutzmaßnahmen planfestzustellen, aber auch private Belange möglichst zu schonen. Um den Bau einer noch höheren und den Kläger noch mehr belastenden Lärmschutzwand zu vermeiden, hat der Beklagte aus Gründen des aktiven Lärmschutzes bereits das Aufbringen eines lärmmindernden Fahrbahnbelages angeordnet. Darüber hinaus hat er zu Gunsten des Klägers die Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, dass die oberen zwei Meter der im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 geplanten Lärmschutzwand transparent auszuführen sind (vgl. PFB A. 5.7.4.4, S. 28, und B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Eine solche Lärmschutzwand ermöglicht einen Lichtdurchlass von mindestens 90 %. Dieser Lichtdurchlasswert ist nach den entsprechenden technischen Maßgaben gewährleistet, was sich aus den vom Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt (vgl. Bl. 1212 - 1214 BA 11). Nach dem vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten vom 18. November 2009 (Verschattung des Anwesens „W. -S. -Weg 48“) würde bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand ohne transparenten Anteil in den Wintermonaten November bis Februar bereits ab 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr eine vollständige Verschattung des Grundstücks gegeben sein (vgl. auch PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.). Unabhängig davon, ob diese Situation mit einer Lärmschutzwand ohne transparenten oberen Teil bereits unzumutbar wäre, lässt sich im Verhältnis hierzu durch eine teiltransparente Lärmschutzwand jedenfalls eine frühzeitige Verschattung des klägerischen Grundstücks in den Nachmittagsstunden abmildern. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft seines Wohnhauses zur A 1, die eine der Hauptverbindungsstrecken in Nord-Süd-Richtung ist, bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 1988 mit einer Veränderung dieser Fernstraße und damit auch mit weitergehenden Beeinträchtigungen rechnen konnte. Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen fallen hier bei einer wertenden Betrachtung vergleichsweise gering aus, da bisher schon eine 4 m hohe intransparente Lärmschutzwand vorhanden war, an deren Stelle die nunmehr eine 6 m hohe Lärmschutzwand mit einem transparenten Streifen in den oberen 2 m tritt, wobei diese Lärmschutzwand zwar 1,5 m näher an das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 heranrückt, ein Abstand von über 4 m zu diesem Haus aber gleichwohl gewahrt bleibt (vgl. die planfestgestellte Aufmaßzeichnung Leiste 26 BA 7).
51Dass der Beklagte im Übrigen die Verschlechterung des Lichteinfalls infolge der Annährung der Lärmschutzwand an das Gebäude wegen des geplanten Ausbaus der Autobahntrasse als „ansonsten unvermeidbar“ bewertet hat (vgl. auch PFB B. 5.3.11.3, S. 127), ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat die Belange des Klägers gesehen und sie in der Abwägung eingestellt, aber als nicht weitergehend schutzwürdig bewertet. Anhaltspunkte für einen absoluten Vorrang der klägerischen Belange sind nicht konkret vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Es gehört aber zum Wesen der planerischen Abwägung, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei widerstreitenden Belangen notwendigerweise zu Gunsten des einen und damit zugleich zu Lasten eines anderen Belangs entscheidet.
52c) Darüber hinaus würden etwaige Abwägungsfehler hier insgesamt nicht zu der vom Kläger insoweit beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2).
53Eine (teilweise) Planaufhebung käme also nur in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Regelungen im Planfeststellungsbeschluss ausnahmsweise von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis eines möglichen Mangels eine konzeptionell andere Entscheidung getroffen hätte.
54Etwaige - hier nicht vorliegende - Fehler betreffend die vom Kläger gerügte mangelhafte Berücksichtigung seiner Belange an der Vermeidung einer weitergehenden Verschattung würden daher nur Ansprüche auf eine Planergänzung, nicht aber auf eine Planaufhebung begründen. So wäre etwa eine Planergänzung mit dem Ziel, die Lärmschutzwand in einem größeren Umfang transparent auszugestalten, als Auflage der Planfeststellung denkbar, um einer Verschattung noch mehr entgegenzuwirken.
55Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist in einem Planaufhebungsantrag aber nicht inzident (als Minus) enthalten, sondern muss zumindest hilfsweise gestellt werden.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 45 f., und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84 f.).
57Denn im Streit um einen Planfeststellungsbeschluss steht es einem Planbetroffenen vom Prozessrecht her frei, entweder mit der Anfechtungsklage die (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage dessen Ergänzung durch Schutzmaßnahmen zu erstreben oder aber Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander zu verfolgen. Die Wahl zwischen den prozessualen Möglichkeiten steht dem Kläger frei und wird sich zweckmäßigerweise nach dem von ihm in der Sache selbst verfolgten Klageziel richten.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – IV C 10.77 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 59, 253, veröffentlicht).
59Der Kläger hat - sachkundig durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten - ausdrücklich nur „wegen: Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses“ Klage erhoben, einen Aufhebungsantrag schriftsätzlich angekündigt und im Termin zur mündlichen Verhandlung auch gestellt. Der ferner gestellte Hilfsantrag bezieht sich lediglich auf die Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48.
602. Die Einwände des Klägers zu einer unzureichenden Bewältigung der Lärmschutzproblematik rechtfertigen ebenfalls nicht die mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.
61a) Der Kläger rügt, die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung und des § 41 BImSchG. Der Beklagte habe zu Unrecht die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete statt diejenigen für Wohngebiete seinen Berechnungen zu Grunde gelegt und weitergehenden aktiven Schallschutz rechtswidrig abgelehnt, vielmehr müsse die Lärmschutzwand höher sein, auch führten die zu erwartenden Lärmpegel zu einer schweren und unerträglichen Belastung oberhalb der Enteignungsschwelle.
62aa) Mit diesen Einwendungen ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen.
63Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
64Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f.
65Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.
66Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N.
67Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG vor. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 unter anderem bei der Stadt N. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW a. F. lief daher am 4. August 2009 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB).
68In seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 hat der Kläger ausführlich nur Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die näher heranrückende Lärmschutzwand angesprochen und darauf hingewiesen, „Unterstützung in Sachen Lärmschutzfenster etc. kann uns am „W. -S. -Weg 48„ keine mehr gegeben werden“, weil bei Baumaßnahmen entsprechende Baustoffe verwendet worden seien, sowie eine Verschiebung des gesamten Vorhabens nach Westen vorgeschlagen.
69Die erforderliche Darlegung in groben Zügen, warum die in den ausgelegten Planunterlagen enthaltenen „Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen“ (vgl. Erläuterungsbericht und Pläne, Unterlagen 11 BA 6) methodisch falsch seien oder in ihren Auswirkungen speziell für den Kläger unzureichende Vorkehrungen enthalten könnten, ist dem Einwendungsschreiben indes nicht zu entnehmen.
70bb) Darüber hinaus könnte ungeachtet des vorstehend Dargelegten die Anfechtungsklage des Klägers aber auch dann nicht durchdringen, wenn man seinen Einwendungen noch die erforderliche Konkretheit auch in Bezug auf das nunmehr in erster Linie gerügte Fehlen weitergehenden aktiven Lärmschutzes beimessen würde.
71(1) Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff., veröffentlicht).
73Daran fehlt es hier. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Planfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der nunmehr im Klageverfahren gerügten Defizite im Lärmschutz eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum Ausbau der A 1 getroffen.
74Einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen zum Lärmschutz hat der Kläger indes nicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist aber in dem auf eine Planaufhebung gerichteten reinen Anfechtungsantrag nach den bereits weiter oben aufgezeigten Grundsätzen nicht inzident (als Minus) enthalten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Verpflichtung zur Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 gegen Zahlung einer Entschädigung kann wegen seiner grundsätzlich anderen Zielrichtung ebenso wenig als Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzauflagen gedeutet werden.
75(2) Im Übrigen würde ein weitergehender aktiver Lärmschutz der Interessenlage des Klägers nicht entsprechen. Weitergehender aktiver Lärmschutz könnte allenfalls durch eine Erhöhung der westlich des Grundstücks des Klägers bereits planfestgestellten 6 m hohen Lärmschutzwand erfolgen. Denn im fraglichen Abschnitt vor dem klägerischen Grundstück ist von Bau-km 102+968 bis Bau-km 104+238 bereits ein lärmmindernder Straßenbelag - offenporige Asphaltschicht (OPA) - mit einem Korrekturwert DStrO von -5 dB(A) entsprechend der Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146, planfestgestellt worden (vgl. PFB A. 5.2.1, S. 20, und Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. XI f., Unterlage 11.0 BA 5). Um einen lärmtechnischen Vollschutz des Gebäudes W. -S. -Weg 48 zu erreichen, wäre nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses die Erhöhung der bereits planfestgestellten Lärmschutzwand um weitere 3 m auf insgesamt 9 m erforderlich (vgl. PFB B. 5.3.4.1.4.2, S. 89). Ungeachtet der Frage, ob auch diese weiteren 3 m transparent ausgestaltet werden könnten, würden durch eine erhöhte Lärmschutzwand optische Beeinträchtigungen verstärkt, die der Kläger nach seinem sonstigen Vorbringen aber gerade vermeiden will.
76b) Der Einwand des Klägers, bei einer Übernahme seines Grundstücks seien kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten in der Form eines Lärmschutzwalles oder eine Wall-/Wandkombination möglich gewesen, lassen die Abwägung des Beklagten zum Lärmschutz nicht (nachträglich) fehlerhaft erscheinen. Zum einen hat der Kläger diesen Gedanken in seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 nicht ansatzweise thematisiert, so dass er insoweit nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert ist. Zum anderen musste sich dem Beklagten diese Möglichkeit bei der Abwägung in Sachen Lärmschutz als eine zu prüfende Variante auch nicht aufdrängen. Die Kosten des aktiven Lärmschutzes wären nämlich durch die Grunderwerbskosten für den Ankauf des Grundstücks W. -S. -Weg 48 weiter gestiegen. Zudem hätte, wie bereits ein Blick auf die Planunterlagen zeigt (vgl. Lageplan 1:1.500, Unterlage 11.3 Blatt-Nr. 3 BA 5), eine Verbindung der südlichen und nördlichen Lärmschutzwälle weitere Grundstücksinanspruchnahmen südlich des Wohnhauses W. -S. -Weg 66 und selbst des zweiten Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46 zur Folge gehabt, was weitere zusätzliche Kosten verursacht hätte. Hierauf hat der Beklagte unter Vorlage einer zeichnerischen Darstellung (Bl. 40 GA) auch in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen.
77Im Übrigen versucht der Kläger hier nur seine planerischen Vorstellungen an die Stelle der planerischen Erwägungen der Behörde zu setzen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Prüfung, ob sinnvoll eine andere Planung möglich gewesen wäre, vielmehr kann er nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Planungsentscheidung verlangen.
78B. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird, ist ebenfalls unbegründet.
79W. dem Grundstück des Klägers sollen für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Den vom Kläger bereits im Einwendungsverfahren geltend gemachten (Teil-)Übernahmeanspruch hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eingehend geprüft und abgewogen. Seine ablehnende Entscheidung (vgl. PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
801. Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, welche Flächen für das Vorhaben benötigt werden und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden dürfen, hat allerdings die Abwägung vorauszugehen, ob der Eigentumsentzug und die sonstigen mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen im Interesse der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in Kauf genommen werden sollen. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss bei Entzug einer Teilfläche auch die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen in ihrer Summe das Maß des Erträglichen übersteigen und zu einem Übernahmeanspruch führen, kann der Planfeststellungsbeschluss in einem solchen Falle allerdings offen lassen, wenn er unabhängig von dieser Frage den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt.
81Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 60 f., m. w. N.
82Wirkt eine Planung demgegenüber nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt - unabhängig von der Intensität der Beeinträchtigung - lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Da mittelbare Beeinträchtigungen durch den Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, ohne dass es - wie beim Rechtsentzug - eines gesonderten Rechtsakts in Gestalt des Enteignungsbeschlusses bedarf, hat die Planfeststellungsbehörde dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluss über daraus resultierende Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entscheiden. Dies trifft auch für den Übernahmeanspruch wegen schwerer und unerträglicher mittelbarer Beeinträchtigungen zu, denn bei ihm handelt es sich um eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG.
83Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 - 9 B 32.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78, S. 25.
84Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Beklagte den Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Übernahmeanspruchs zu Recht auf das Enteignungsverfahren verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat in die Abwägung den Eigentumsverlust des Klägers und die sonstigen mit dem Vorhaben vorhandenen Beeinträchtigungen eingestellt und sie im Interesse der für das Vorhaben sprechenden Belange als in der Abwägung nachrangig gewertet. Der Beklagte hat die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Errichtung einer Lärmschutzwand gesehen und die vom Kläger geltend gemachten Nachteile durch eine Verschattung gewürdigt. Mit Blick darauf, dass die oberen 2 m der Lärmschutzwand in transparenter Form auszuführen sind, hält der Beklagte die Verschattungssituation für zumutbar. Ferner hat er angeführt, dass sich die Situation der Schadstoffbelastung verbessere, die Lärmimmissionen ohne das Vorhaben im Prognosehorizont 2020 höher wären und im Planfall angesichts des angeordneten aktiven Schallschutzes und der Ansprüche auf passiven Schallschutz die Annahme einer Gesundheitsgefahr nicht in Betracht komme. Ferner hat der Beklagte die von den Klägern beim Bezug des Wohngebäudes in Kauf genommene Vorbelastung berücksichtigt. Hiervon ausgehend hat der Beklagte jedenfalls den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
85Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Kritik des Klägers, der Beklagte habe auf Seite 128 des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB B. 5.3.11.4) auch mit Bindung für das Enteignungsverfahren festgestellt, es bestehe kein Anspruch auf eine Grundstücksübernahme, verfängt nicht. Bereits aus der beanstandeten Passage im Planfeststellungsbeschluss „Unter Berücksichtigung aller Aspekte besteht nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde kein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks“ wird deutlich, dass es sich um eine Wertung der Planfeststellungsbehörde handelt, die aus dem gesamten Kontext nur in Relation zu der Frage gesehen werden kann, ob über eine Grundstücksübernahme bereits im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist. Nur diese Frage hat die Behörde verneint. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die abschließende Erklärung der Planfeststellungsbehörde auf S. 129, vorletzter Absatz (vgl. PFB B. 5.3.11.4). Dort ist ausgeführt: „Ob die durch das Ausbauvorhaben eintretende Veränderung der Grundstückssituation jedoch so gravierend ist, dass die vom Eigentümer vorgefundene und in Kauf genommene Situation aufgrund der nunmehr eintretenden Beeinträchtigung in eine unzumutbare Situation umschlagen wird, der durch eine Entschädigung der Gesamtübernahme des Grundstücks Rechnung getragen werden müsste, ist wie bereits ausgeführt wegen der planfestgestellten Vorwirkung der Enteignung durch eine Teilgrundstücksinanspruchnahme zulässigerweise ins Entschädigungsverfahren zu überweisen“. Diese Formulierungen zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob eine Gesamtübernahme des klägerischen Grundstücks möglich ist, ergebnisoffen in das Entschädigungsverfahren verwiesen hat.
862. Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt nicht der Umstand, dass der Kläger sich neben den unmittelbar durch den Eigentumsentzug eintretenden Nachteilen im Wesentlichen auch auf Beeinträchtigungen des (Rest-)Grundstücks W. -S. -Weg 48 durch Lärmbeeinträchtigungen beruft. Ob derartige Lärmbeeinträchtigungen noch als Folgewirkungen der Grundstücksinanspruchnahme qualifiziert werden können, mag zweifelhaft sein, da nur die Lärmschutzwand auf dem in Anspruch zu nehmenden Teil des klägerischen Grundstücks errichtet werden soll, während der Fahrbahnbau selbst außerhalb davon geplant ist. Dem Kläger sind zwar wegen der trotz der planfestgestellten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gleichwohl gegebenen Überschreitung einzelner Immissionsgrenzwerte bereits Entschädigungsansprüche - dem Grunde nach - für die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen zugesprochen worden. Damit werden unzumutbare Lärmbelästigungen durch den angeordneten aktiven Schallschutz im Zusammenwirken mit den dem Kläger zugesagten ergänzenden Maßnahmen passiven Schallschutzes ebenfalls ausgeschlossen. Bedürfen die verbleibenden Geräuschbelastungen mithin keines weiteren Ausgleichs nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge, so können sie erst recht keinen Übernahmeanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW begründen.
87Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 10 f.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 47 ff.
88Im Übrigen ist der Übernahmeanspruch unabhängig von sonstigen Voraussetzungen stets daran geknüpft, dass das Grundeigentum „schwer und unerträglich" betroffen und damit die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 59 S. 35.
90Der verbleibende Einwand des Klägers, die Grenzwertüberschreitung überschreite das Maß der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, trifft aber in der Sache nicht zu. Bei der Beurteilung der Frage, wann unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu verzeichnen sein können, die die Grenze einer entschädigungslos zulässigen Eigentumsbindung überschreiten und deshalb von einem Betroffenen nicht ohne Weiteres geduldet werden müssen, sind die Annäherungswerte für Wohngebiete von 70/60 dB(A) bei Tag/Nacht und für Mischgebiete von 72/62 dB(A) bei Tag/Nacht zu Grunde zu legen. Dabei darf allerdings die Bestimmung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Grenzwerte abhängig gemacht werden. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalles ziehen. Dabei können auch Gebietsart und Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen.
91Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350 (358), und vom 12. April 2000 - 11 A 25.98 -, juris, Rn. 49, jeweils m. w. N. auch aus der Rspr. des BGH.
92Für das im Außenbereich gelegenen Grundstück W. -S. -Weg 48 sind für den Prognose-Null-Fall 2020 - fortbestehender vierstreifiger Ausbau der A 1 mit rd. 4 m hoher Lärmschutzwand - Beurteilungspegel zwischen 67,1 dB(A) tags und 62,7 dB(A) nachts (EG) und 73,6 dB(A) tags und 69,2 dB(A) nachts (1. OG) berechnet worden (vgl. Leiste 26 BA 7). Im Planfall liegen nach den planfestgestellten Berechnungen die höchsten Beurteilungspegel im 1. OG/West bei 65 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts (vgl. Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. 17, Unterlage 11.0 BA 5). Diese Werte überschreiten jedenfalls nicht die für die Annahme einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung zu Grunde zu legenden Werte.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
94Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.
(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.
(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.
(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:
- 1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6, - 2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen, - 3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, - 4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, - 5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, - 6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und - 7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.
(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte
- 1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen, - 2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, - 3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen, - 4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung); er hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. § 52 Absatz 5 gilt sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Anlagen, von denen nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.
(2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
(3) Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten auf Antrag bekannt zu geben. Einzelangaben der Emissionserklärung dürfen nicht veröffentlicht oder Dritten bekannt gegeben werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Bei Abgabe der Emissionserklärung hat der Betreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und zu begründen, welche Einzelangaben der Emissionserklärung Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erlauben.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren und den Zeitraum, innerhalb dessen die Emissionserklärung zu ergänzen ist, zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind. Darüber hinaus kann zur Erfüllung der Pflichten aus bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in der Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass die zuständigen Behörden über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu einem festgelegten Zeitpunkt Emissionsdaten zur Verfügung stellen, die den Emissionserklärungen zu entnehmen sind.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011, mit dem der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) zwischen der Brücke im Zuge der A 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und dem Autobahnkreuz (AK) Münster-Süd von Bau-km 105+500 bis Bau-km 100+830 sowie der Bau der neuen Anschlussstelle bei N. -B. (A 1/L 884) in Bau-km 104+235 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt N. und der Gemeinde B1. planfestgestellt worden sind.
3Der sechsstreifige Ausbau der A 1 ist in dem hier in Rede stehenden Abschnitt im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als übriges Vorhaben im weiteren Bedarf dargestellt. Im September 2009 erfolgte die Entscheidung, das Vorhaben in den Straßenbauplan 2010 einzustellen. Im nördlich angrenzenden weiteren Verlauf ist die Erweiterung der A 1 von vier auf sechs Fahrspuren als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
4Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Wohnhausgrundstücke W. -S. -Weg 48 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 16) und W. -S. -Weg 46 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 17), die unmittelbar östlich der A 1 liegen. Das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 wird von ihm selbst bewohnt. W. diesem Wohnhausgrundstück sollen entlang der westlichen Grundstücksgrenze für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Grundstücksinanspruchnahme dient der Errichtung einer Lärmschutzwand, die insgesamt 255 m lang und 6 m hoch ist; im Anschluss hieran soll ein 2 m breiter Unterhaltungsstreifen angelegt werden. Das Anwesen W. -S. -Weg 46 ist grundstücksmäßig nicht betroffen.
5Nach den Planunterlagen wurden für die Grundstücke des Klägers folgende Beurteilungspegel berechnet:
6Hausfront/ Himmelsrichtung |
Stockwerk |
Prognose in dB(A) Tag Nacht |
|
W. -S. -Weg 46 |
S |
EG |
57 53 |
S |
1. OG |
59 55 |
|
N |
EG |
55 51 |
|
N |
1. OG |
57 53 |
|
W |
EG |
59 54 |
|
W |
1. OG |
61 56 |
|
W. -S. -Weg 48 |
S |
EG |
59 54 |
S |
1. OG |
63 59 |
|
N |
EG |
58 53 |
|
N |
1. OG |
63 59 |
|
W |
EG |
60 55 |
|
W |
1. OG |
65 60 |
Das Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der A 1 in dem fraglichen Abschnitt wurde im April 2009 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt N. vom 22. Mai 2009 und im Amtsblatt der Gemeinde B1. vom 26. Mai 2009, die jeweils unter anderem einen Hinweis die vierwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 bei diesen Kommunen öffentlich aus.
8Der Kläger erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 8. Juli 2009 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die bisher vorhandene und vier Meter hohe Lärmschutzwand nehme dem Grundstück W. -S. -Weg 48 schon jetzt vom Herbst bis ins zeitige Frühjahr die Nachmittagssonne mit der Folge, dass es schlecht abtrockne und ständig feucht sei. Wenn die geplante Lärmschutzwand zwei Meter höher werde und drei Meter näher an das Haus rücke sowie an der engsten Stelle ca. zwei Meter von der Hausecke entfernt sei, sei eine ordentliche Gartenbewirtschaftung nicht mehr möglich. Der Zeitraum fehlender Sonne verlängere sich, hinzu komme der Effekt des Windschattens. Abgasimmissionen verblieben auf dem Grundstück. Die selbst realisierte Begrünung der bisherigen Lärmschutzwand werde ebenso genommen wie die durch Um- und Anbauten am Haus genommene Sicht nach Westen „in unsere Bauernschaft hinein“. Zwei im Garten befindliche Hühnerställe müssten wegen des Vorhabens abgerissen werden. Die Lebensqualität werde deutlich gemindert, die gewachsenen Strukturen würden zerstört. Es stellten sich die Fragen, wer die Wertminderungen der Grundstücke W. -S. -Weg 48 und 46 trage sowie zu welchem Preis letzteres noch zu vermieten sei. Unterstützung etwa in Sachen Lärmschutzfenster könne nicht mehr gegeben werden, weil bei Renovierungsarbeiten in der Vergangenheit entsprechende Baumaterialien und Fenster verwendet worden seien. Es werde vorgeschlagen, den Ausbau fünf Meter nach Westen zu verschieben, wo ausreichend Platz sei, oder die in einem beigefügten Lageplan markierten Teile des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zu erwerben.
9Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2009 - bei der Bezirksregierung N. eingegangen am 5. August 2009 - teilte der Kläger ferner mit, dass das gesamte Regenwasser, welches auf der westlichen Dachhälfte niederfalle, künftig auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen versickere.
10Am 1. und 2. Dezember 2009 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Der Kläger nahm im Beistand seines Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 an dem Erörterungstermin teil. Er rügte, die vom Vorhabenträger angebotene transparente Ausführung der oberen zwei Meter der Lärmschutzwand sei keine zumutbare Problemlösung. Es liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des bebauten Grundstücks vor. Ferner legte in diesem Erörterungstermin der Vorhabenträger zur Verschattungssituation des Grundstücks W. -S. -Weg 48 eine Stellungnahme mit monats- und uhrzeitbezogenen graphischen Darstellungen des jeweiligen Schattenwurfs vor.
11Mit Beschluss vom 16. März 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau der A 1 im fraglichen Abschnitt fest. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde geregelt, dass der Kläger für die Grundstücke W. -S. -Weg 46 und 48 einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passiven Schallschutz und auf eine Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs hat (PFB A. 5.2.2, S. 20 f.). Ferner verfügte der Beklagte, dass im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 die geplante Lärmschutzwand im Bereich der oberen 2 m transparent auszuführen ist (PFB A. 5.7.4.4, S. 28). Im Übrigen wies der Beklagte die Einwendungen des Klägers - zum Teil als präkludiert - zurück (PFB A. 6.3 ff., S. 30 f.), insbesondere diejenigen auf Gewährung eines weitergehenden aktiven Schallschutzes (PFB B. 5.3.4.1.2, S. 80 ff., B. 5.3.4.1.4.2, S. 89, und B. 5.3.4.1.4.3, S. 91 f.) und hinsichtlich der Ausgestaltung der geplanten Lärmschutzwand (PFB B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Den Antrag auf Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 lehnte der Beklagte ab (PFB B. 5.3.11.4, S. 127 ff.).
12Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23. März 2011 zugestellt.
13Der Kläger hat am 11. April 2011 eine Anfechtungsklage erhoben, die er später mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 um einen hilfsweisen Verpflichtungsantrag ergänzt hat. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend: Seine privaten Belange seien nicht fehlerfrei abgewogen worden. Sein Grundstück werde von den geplanten Lärmschutzmaßnahmen von drei Seiten eingekesselt mit der Folge einer erdrückenden Wirkung. W. Norden und Süden reichten 10 m hohe Lärmschutzwälle an die Grundstücksgrenzen heran, dazwischen liege eine 6 m hohe Lärmschutzwand. Es entstehe eine gefängnishofartige Ummauerung bzw. Einkesselung. Die Lärmschutzwand werde auf in seinem Eigentum stehenden Flächen errichtet und führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Die nicht unmittelbar einschlägige bauordnungsrechtliche Abstandfläche werde unterschritten, auch sei das Vorhaben nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben rücksichtslos. Die Verschattungssituation werde nicht dadurch abgemildert, dass die oberen zwei Meter der Lärmschutzwand transparent ausgestaltet würden, weil die Wand nur zu 90 % lichtdurchlässig sein werde. Der Wohnwert seines Anwesens werde trotz des vorgesehenen Lärmschutzes erheblich beeinträchtigt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden an verschiedenen Punkten seines Gebäudes überschritten. Die Überschreitung führe unter anderem zu einem Nachtwert von 60 dB(A), womit die absolute Schwelle der Zumutbarkeit infolge Gesundheitsgefährdung erreicht sei. Dies führe zu einer schweren und unerträglichen Betroffenheit durch Lärm oberhalb der Enteignungsschwelle. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der 16. BImSchV und des § 41 BImSchG. Die geplante Lärmschutzwand müsste unter Zugrundelegung der vom Beklagten für maßgeblich erachteten Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete drei Meter höher sein. Zudem sei die Gebietseinstufung falsch, weil es sich bei der Bebauung in der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handele. Es sei ein durch Wohnbebauung geprägter Ortsteil und keine Splittersiedlung im Außenbereich. Deshalb hätten um 5 dB(A) niedrigere Immissionsgrenzwerte angesetzt werden müssen. Weitergehender aktiver Schallschutz sei zu Unrecht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt worden. Diese Entscheidung genüge nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG. Das Gebäude W. -S. -Weg 48 sei eines von mindestens neun weiteren Wohngebäuden, denen zum Teil ein zusätzlicher aktiver Schallschutz zu Gute kommen würde. Wäre die gesamte schützenswerte Wohnbebauung am W. -S. -Weg in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden, hätten sich die zusätzlichen Kosten für aktiven Schallschutz relativiert. Insgesamt resultiere für das Grundstück W. -S. -Weg 48 eine unzumutbare Gesamtsituation, die nicht fehlerfrei bewertet worden sei. Die angebotene, allerdings abgelehnte Grundstücksübernahme hätte kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten eröffnet. Wegen eines größeren Platzangebots sei der Bau eines Lärmschutzwalles oder einer Wall-/Wandkombination möglich gewesen, wozu ein Kostenvergleich fehle. Jedenfalls bestehe der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um den geltend gemachten Übernahmeanspruch betreffend das Grundstück W. -S. -Weg 48. Dieses Grundstück werde schwer und unerträglich betroffen, womit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Die Lärmsituation überschreite mit Nachtwerten von 60 dB(A) die Enteignungsschwelle. Die Frage der Übernahme sei trotz der unmittelbaren Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung bereits im Planfeststellungsverfahren und nicht erst im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu regeln gewesen. Die flächenmäßige Inanspruchnahme spreche nur vordergründig für Letzteres. Die durch eine Verkleinerung des Gartens als Erholungsbereich, die nachteiligen Einwirkungen einer erdrückenden Wirkung und einer Verschattung sowie unzumutbare Lärmimmissionen geprägte Gesamtsituation spreche für die Notwendigkeit einer Abhandlung bereits im Planfeststellungsverfahren. Sämtliche Folgen seien für ihn - den Kläger - unzumutbar.
14Der Kläger beantragt,
15den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011 aufzuheben,
16hilfsweise,
17den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er macht im Wesentlichen geltend: Eingriffe in Rechte des Klägers, wie die Grundstücksinanspruchnahme, die Verschattung und die Lärmsituation, seien fehlerfrei abgewogen worden. Insbesondere das Lärmschutzkonzept aus lärmminderndem Straßenbelag, dem transparenten Anteil der Lärmschutzwand und verbleibendem passiven Schallschutz sei einwendungsbezogen auf ausschöpfbare Minderungspotentiale gewählt worden. Eine verhältnismäßigere Planlösung für das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 gebe es nicht. Das Vorhaben habe keine mittelbar enteignenden Wirkungen, weshalb die Entscheidung über den Übernahmeanspruch ergebnisoffen ins Enteignungsverfahren verwiesen worden sei. Eine Einkesselung des Grundstücks durch das Vorhaben habe der Kläger weder im Einwendungsverfahren noch im Erörterungstermin geltend gemacht. Eine solche Wirkung habe das Vorhaben auch nicht. Nur der nördliche Lärmschutzwall reiche bis zur klägerischen Grundstücksgrenze, der südliche Lärmschutzwall ende 150 m davor. Die Lärmvorsorgegrenzwerte würden am Gebäude des Klägers zwar überschritten, eine mittelbar enteignende Wirkung habe das Vorhaben mit Blick auf die für den Außenbereich anzusetzenden Werte von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts nicht. Die Zugrundelegung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete sei nicht zu beanstanden, weil die in Rede stehende Bebauung planungsrechtlich nicht als Wohngebiet zu bewerten sei und im Außenbereich liege. Im Übrigen hätte sich das vom Kläger reklamierte Schutzniveau für Wohngebiete nicht auf die Planungsentscheidung ausgewirkt, weil die passiven Schallschutzvorkehrungen eine ausreichende Problembewältigung darstellten. Um einen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vollschutz weiterer Wohngebäude zu erreichen, müsste die Lärmschutzwand auf 7,50 m erhöht werden, ohne dass hiermit bei den beiden Gebäuden des Klägers die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Dies sei nur bei einer Erhöhung auf 9 m möglich. Hierdurch ergäben sich Mehrkosten, die um das 1,5- bzw. 1,4-fache höher lägen als bei der Gewährung (nur) passiven Schallschutzes. Im Übrigen würde hierdurch der Außenbereich grundlos dem benachbarten Wohngebiet gleichgestellt. Eine Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Realisierung einer Wall-/Wand-Kombination erfordere nach wie vor einen mindestens 7 m hohen aktiven Schallschutz und bedinge zudem auch die Übernahme des weiteren Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46, da dieses dann im Bereich des Wallfußes liege.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Kläger eingereichten Unterlagen und die vom Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen sowie Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Klage dringt weder mit ihrem auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch.
24A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist,
25vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319),
26leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
27I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher hat der Kläger als enteignend Betroffener wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses.
28Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 12, m. w. N.
29Dabei erfolgt die Überprüfung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.
30Vgl. etwa zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142.
31II. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. März 2011 ist § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861).
32Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Die Einwendungen des Klägers zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die sich insbesondere auf Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die geplanten Lärmschutzanlagen und eine unzureichende Bewältigung der Lärmschutzproblematik beziehen, führen nicht zum Erfolg der Klage.
331. Der Kläger macht einen Verstoß gegen das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot geltend. Seine privaten Eigentümerbelange seien mit Blick auf die Lärmschutzwälle und die Lärmschutzwand an der Ostseite der A 1, die zu einer erdrückenden Wirkung, „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ seines Grundstücks und einer unzumutbaren Verschattung führten, nicht fehlerfrei abgewogen worden seien. Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch.
34a) Unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit dem erstmals im Klageverfahren dezidiert vorgebrachten Aspekt einer „Einkesselung“ seines Grundstücks durch die nördlich bzw. südlich hiervon endenden Lärmschutzwälle bzw. die westlich gelegene Lärmschutzwand präkludiert ist, wird hiermit kein durchgreifender Abwägungsfehler aufgezeigt.
35Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Hiernach hat der Beklagte den Belangen des Klägers bei der Ausgestaltung der Lärmschutzanlagen unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Diese Feststellung gilt sowohl bei einer isolieren Betrachtung der Lärmschutzwälle als auch für den Fall, dass man zusätzlich die westlich des klägerischen Wohnhauses geplante Lärmschutzwand mit in den Blick nimmt.
36Nach den planfestgestellten Unterlagen endet der 187 m lange und 10 m hohe Lärmschutzwall, der südlich des klägerischen Grundstücks liegt, rund 150 m vor der Grundstücksgrenze des Anwesens W. -S. -Straße 48 (vgl. Lageplan 1:1.000, Unterlage 7.4 BA 3). Zwischen dem Ende des Lärmschutzwalles und dem Grundstück des Klägers liegen noch weitere, zum Teil bebaute Grundstücke und ein dichter Grünbestand entlang der A 1 (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3). Dieser Grünbestand wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) als „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - charakterisiert (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5) und ist hiernach - soweit er nicht in einem geringen Randstreifen für das Vorhaben in Anspruch genommen wird - zu erhalten und zu sichern (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 43, Unterlage 12 BA 5).
37Der nördliche, 175 lange und 10 m hohe Lärmschutzwall endet zwar kurz vor der Grenze des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Er ist allerdings nach Süden hin abgeböscht und liegt mit seinem Böschungsfuß rund 50 m von der Rückfront des Wohnhauses des Klägers entfernt. Zwischen diesem Wohnhaus und dem Lärmschutzwall liegen nach dem LPB ebenfalls „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - und „Gärten“ - HJ2 - Garten mit größerem oder älterem Baumbestand - (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5). Auch in diesem Bereich wird der vorhandene Bewuchs hinreichend deutlich durch das vorhandene Lichtbildmaterial dokumentiert (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3; Fotos in dem Verkehrswertgutachten, Bl. 1186, 1191 f. BA 11).
38Mit Blick auf die Abstände der Lärmschutzwälle zum Grundstück bzw. zum Wohnhaus des Klägers und den bestehenden Bewuchs ist eine Verletzung klägerischer Rechte oder eine Beeinträchtigung sonstiger Belange des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erkennen. Der Aspekt einer „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ des Grundstücks W. -S. -Weg 48 musste sich dem Beklagten als ein möglicherweise abwägungserheblicher Belang daher nicht aufdrängen, so dass es hierzu auch keiner dezidierten Ausführungen in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bedurfte.
39Die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder gebieten keine abweichende Beurteilung. Der nördliche, im Rohzustand wohl bereits fertiggestellte Lärmschutzwall ist vom hinteren Gartenbereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zwar deutlich sichtbar. Die Fotos zeigen allerdings ebenfalls, dass sich der Böschungsfuß noch in einigem Abstand vom klägerischen Grundstück befindet und die Abböschung des Walles wie geplant nach Norden verläuft. Gegenwärtig fehlt allerdings noch die für den Wall vorgesehene und vom Vorhabenträger dauerhaft zu unterhaltende Begrünung mit Rasen und Böschungsgehölzen als Gestaltungsmaßnahmen G 1 bis G 3 (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 45, Unterlage 12 BA 5, und Maßnahmenplan 1:1.000, Unterlage 12.2 Blatt 4(5) BA 5). Ebenso ist der rückwärtige Teil des klägerischen Grundstücks, wie etwa im Verkehrswertgutachten (Bl. 1186, 1191 f. BA 11) dokumentiert, jahreszeitbedingt noch nicht begrünt, so dass ein natürlicher Sichtschutz fehlt.
40Hinsichtlich des südlichen Lärmschutzwalles sind die dem Senat im Termin vorgelegten Fotos zu der Frage einer behaupteten erdrückenden Wirkung nicht aussagekräftig, weil die dort zu sehende Böschung nicht diesen Lärmschutzwall zeigt, sondern die freigeräumte, aber bereits zuvor vorhandene Böschung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke W. -S. -Weg 60 bis 66.
41Der weitere im Termin unter Vorlage von zwei Bleistiftskizzen vorgetragene Einwand des Klägers, aufgrund der Abböschung zur Herstellung der Fundamente der Lärmschutzwand könne man entlang der Westseite seines Grundstücks nicht mehr gefahrlos das Haus umrunden, zeigt ebenfalls keinen Planungsfehler auf. Wegen der Anschüttung an der westlichen Hausmauer und des in diesem Bereich ohnehin vorhandenen starken Bewuchses, der anschaulich durch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder dokumentiert wird, ist eine Zugänglichkeit nur in einem sehr eingeschränkten Maß gegeben. Zudem hat ein Vertreter des Vorhabenträgers in der Verhandlung erläutert, eine Aufschüttung bis zu einer Höhe von etwa 0,75 m sei an der dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Rückseite der Lärmschutzwand möglich, ohne die Statik dieser Wand zu gefährden. Durch eine solche Nivellierung können in zumutbarem Umfang Geländeunterschiede ausgeglichen werden mit der Folge, dass der Kläger trotz eines gewissen Gefälles sein Haus - gegebenenfalls durch die Anlegung eines schmalen Weges - problemlos umrunden könnte.
42b) Den bereits im Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 und ebenso im Erörterungstermin thematisierten Einwand des Klägers, die neue Lärmschutzwand führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48, hat der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei behandelt (vgl. PFB B. 5.3.11.3 f., S. 126 bis 129).
43Rechtliche Bestimmungen zur Regelung der Frage, ab welchem Maß die von Anlagen des aktiven Lärmschutzes, d. h. von Lärmschutzwällen bzw. - wänden, verursachte Verschattung eines Grundstücks oder eines Gebäudes die Grenze des Zumutbaren übersteigt, gibt es nicht.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (47).
45Wie der Kläger selbst einräumt, gelten die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden. Zu solchen Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör gehören nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG auch Lärmschutzanlagen.
46Vgl. zum niedersächsischen Baurecht Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 33; zu Aufschüttungen für einen Geh- und Radweg OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 B 1001/13 -, juris, Rn. 5.
47Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine unmittelbare oder zumindest entsprechende Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, weil die Bestimmungen der §§ 29 ff. BauBG in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 38 BauGB nicht anwendbar sind.
48Die Zumutbarkeit einer Verschattung durch eine geplante Lärmschutzwand ist im Planfeststellungsrecht vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (48), und Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris, Rn. 50.
50Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte sah sich gehalten, aus Gründen des Lärmschutzes wegen des Ausbaus der A 1 aktive Schallschutzmaßnahmen planfestzustellen, aber auch private Belange möglichst zu schonen. Um den Bau einer noch höheren und den Kläger noch mehr belastenden Lärmschutzwand zu vermeiden, hat der Beklagte aus Gründen des aktiven Lärmschutzes bereits das Aufbringen eines lärmmindernden Fahrbahnbelages angeordnet. Darüber hinaus hat er zu Gunsten des Klägers die Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, dass die oberen zwei Meter der im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 geplanten Lärmschutzwand transparent auszuführen sind (vgl. PFB A. 5.7.4.4, S. 28, und B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Eine solche Lärmschutzwand ermöglicht einen Lichtdurchlass von mindestens 90 %. Dieser Lichtdurchlasswert ist nach den entsprechenden technischen Maßgaben gewährleistet, was sich aus den vom Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt (vgl. Bl. 1212 - 1214 BA 11). Nach dem vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten vom 18. November 2009 (Verschattung des Anwesens „W. -S. -Weg 48“) würde bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand ohne transparenten Anteil in den Wintermonaten November bis Februar bereits ab 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr eine vollständige Verschattung des Grundstücks gegeben sein (vgl. auch PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.). Unabhängig davon, ob diese Situation mit einer Lärmschutzwand ohne transparenten oberen Teil bereits unzumutbar wäre, lässt sich im Verhältnis hierzu durch eine teiltransparente Lärmschutzwand jedenfalls eine frühzeitige Verschattung des klägerischen Grundstücks in den Nachmittagsstunden abmildern. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft seines Wohnhauses zur A 1, die eine der Hauptverbindungsstrecken in Nord-Süd-Richtung ist, bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 1988 mit einer Veränderung dieser Fernstraße und damit auch mit weitergehenden Beeinträchtigungen rechnen konnte. Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen fallen hier bei einer wertenden Betrachtung vergleichsweise gering aus, da bisher schon eine 4 m hohe intransparente Lärmschutzwand vorhanden war, an deren Stelle die nunmehr eine 6 m hohe Lärmschutzwand mit einem transparenten Streifen in den oberen 2 m tritt, wobei diese Lärmschutzwand zwar 1,5 m näher an das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 heranrückt, ein Abstand von über 4 m zu diesem Haus aber gleichwohl gewahrt bleibt (vgl. die planfestgestellte Aufmaßzeichnung Leiste 26 BA 7).
51Dass der Beklagte im Übrigen die Verschlechterung des Lichteinfalls infolge der Annährung der Lärmschutzwand an das Gebäude wegen des geplanten Ausbaus der Autobahntrasse als „ansonsten unvermeidbar“ bewertet hat (vgl. auch PFB B. 5.3.11.3, S. 127), ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat die Belange des Klägers gesehen und sie in der Abwägung eingestellt, aber als nicht weitergehend schutzwürdig bewertet. Anhaltspunkte für einen absoluten Vorrang der klägerischen Belange sind nicht konkret vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Es gehört aber zum Wesen der planerischen Abwägung, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei widerstreitenden Belangen notwendigerweise zu Gunsten des einen und damit zugleich zu Lasten eines anderen Belangs entscheidet.
52c) Darüber hinaus würden etwaige Abwägungsfehler hier insgesamt nicht zu der vom Kläger insoweit beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2).
53Eine (teilweise) Planaufhebung käme also nur in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Regelungen im Planfeststellungsbeschluss ausnahmsweise von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis eines möglichen Mangels eine konzeptionell andere Entscheidung getroffen hätte.
54Etwaige - hier nicht vorliegende - Fehler betreffend die vom Kläger gerügte mangelhafte Berücksichtigung seiner Belange an der Vermeidung einer weitergehenden Verschattung würden daher nur Ansprüche auf eine Planergänzung, nicht aber auf eine Planaufhebung begründen. So wäre etwa eine Planergänzung mit dem Ziel, die Lärmschutzwand in einem größeren Umfang transparent auszugestalten, als Auflage der Planfeststellung denkbar, um einer Verschattung noch mehr entgegenzuwirken.
55Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist in einem Planaufhebungsantrag aber nicht inzident (als Minus) enthalten, sondern muss zumindest hilfsweise gestellt werden.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 45 f., und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84 f.).
57Denn im Streit um einen Planfeststellungsbeschluss steht es einem Planbetroffenen vom Prozessrecht her frei, entweder mit der Anfechtungsklage die (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage dessen Ergänzung durch Schutzmaßnahmen zu erstreben oder aber Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander zu verfolgen. Die Wahl zwischen den prozessualen Möglichkeiten steht dem Kläger frei und wird sich zweckmäßigerweise nach dem von ihm in der Sache selbst verfolgten Klageziel richten.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – IV C 10.77 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 59, 253, veröffentlicht).
59Der Kläger hat - sachkundig durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten - ausdrücklich nur „wegen: Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses“ Klage erhoben, einen Aufhebungsantrag schriftsätzlich angekündigt und im Termin zur mündlichen Verhandlung auch gestellt. Der ferner gestellte Hilfsantrag bezieht sich lediglich auf die Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48.
602. Die Einwände des Klägers zu einer unzureichenden Bewältigung der Lärmschutzproblematik rechtfertigen ebenfalls nicht die mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.
61a) Der Kläger rügt, die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung und des § 41 BImSchG. Der Beklagte habe zu Unrecht die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete statt diejenigen für Wohngebiete seinen Berechnungen zu Grunde gelegt und weitergehenden aktiven Schallschutz rechtswidrig abgelehnt, vielmehr müsse die Lärmschutzwand höher sein, auch führten die zu erwartenden Lärmpegel zu einer schweren und unerträglichen Belastung oberhalb der Enteignungsschwelle.
62aa) Mit diesen Einwendungen ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen.
63Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
64Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f.
65Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.
66Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N.
67Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG vor. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 unter anderem bei der Stadt N. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW a. F. lief daher am 4. August 2009 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB).
68In seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 hat der Kläger ausführlich nur Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die näher heranrückende Lärmschutzwand angesprochen und darauf hingewiesen, „Unterstützung in Sachen Lärmschutzfenster etc. kann uns am „W. -S. -Weg 48„ keine mehr gegeben werden“, weil bei Baumaßnahmen entsprechende Baustoffe verwendet worden seien, sowie eine Verschiebung des gesamten Vorhabens nach Westen vorgeschlagen.
69Die erforderliche Darlegung in groben Zügen, warum die in den ausgelegten Planunterlagen enthaltenen „Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen“ (vgl. Erläuterungsbericht und Pläne, Unterlagen 11 BA 6) methodisch falsch seien oder in ihren Auswirkungen speziell für den Kläger unzureichende Vorkehrungen enthalten könnten, ist dem Einwendungsschreiben indes nicht zu entnehmen.
70bb) Darüber hinaus könnte ungeachtet des vorstehend Dargelegten die Anfechtungsklage des Klägers aber auch dann nicht durchdringen, wenn man seinen Einwendungen noch die erforderliche Konkretheit auch in Bezug auf das nunmehr in erster Linie gerügte Fehlen weitergehenden aktiven Lärmschutzes beimessen würde.
71(1) Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff., veröffentlicht).
73Daran fehlt es hier. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Planfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der nunmehr im Klageverfahren gerügten Defizite im Lärmschutz eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum Ausbau der A 1 getroffen.
74Einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen zum Lärmschutz hat der Kläger indes nicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist aber in dem auf eine Planaufhebung gerichteten reinen Anfechtungsantrag nach den bereits weiter oben aufgezeigten Grundsätzen nicht inzident (als Minus) enthalten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Verpflichtung zur Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 gegen Zahlung einer Entschädigung kann wegen seiner grundsätzlich anderen Zielrichtung ebenso wenig als Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzauflagen gedeutet werden.
75(2) Im Übrigen würde ein weitergehender aktiver Lärmschutz der Interessenlage des Klägers nicht entsprechen. Weitergehender aktiver Lärmschutz könnte allenfalls durch eine Erhöhung der westlich des Grundstücks des Klägers bereits planfestgestellten 6 m hohen Lärmschutzwand erfolgen. Denn im fraglichen Abschnitt vor dem klägerischen Grundstück ist von Bau-km 102+968 bis Bau-km 104+238 bereits ein lärmmindernder Straßenbelag - offenporige Asphaltschicht (OPA) - mit einem Korrekturwert DStrO von -5 dB(A) entsprechend der Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146, planfestgestellt worden (vgl. PFB A. 5.2.1, S. 20, und Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. XI f., Unterlage 11.0 BA 5). Um einen lärmtechnischen Vollschutz des Gebäudes W. -S. -Weg 48 zu erreichen, wäre nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses die Erhöhung der bereits planfestgestellten Lärmschutzwand um weitere 3 m auf insgesamt 9 m erforderlich (vgl. PFB B. 5.3.4.1.4.2, S. 89). Ungeachtet der Frage, ob auch diese weiteren 3 m transparent ausgestaltet werden könnten, würden durch eine erhöhte Lärmschutzwand optische Beeinträchtigungen verstärkt, die der Kläger nach seinem sonstigen Vorbringen aber gerade vermeiden will.
76b) Der Einwand des Klägers, bei einer Übernahme seines Grundstücks seien kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten in der Form eines Lärmschutzwalles oder eine Wall-/Wandkombination möglich gewesen, lassen die Abwägung des Beklagten zum Lärmschutz nicht (nachträglich) fehlerhaft erscheinen. Zum einen hat der Kläger diesen Gedanken in seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 nicht ansatzweise thematisiert, so dass er insoweit nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert ist. Zum anderen musste sich dem Beklagten diese Möglichkeit bei der Abwägung in Sachen Lärmschutz als eine zu prüfende Variante auch nicht aufdrängen. Die Kosten des aktiven Lärmschutzes wären nämlich durch die Grunderwerbskosten für den Ankauf des Grundstücks W. -S. -Weg 48 weiter gestiegen. Zudem hätte, wie bereits ein Blick auf die Planunterlagen zeigt (vgl. Lageplan 1:1.500, Unterlage 11.3 Blatt-Nr. 3 BA 5), eine Verbindung der südlichen und nördlichen Lärmschutzwälle weitere Grundstücksinanspruchnahmen südlich des Wohnhauses W. -S. -Weg 66 und selbst des zweiten Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46 zur Folge gehabt, was weitere zusätzliche Kosten verursacht hätte. Hierauf hat der Beklagte unter Vorlage einer zeichnerischen Darstellung (Bl. 40 GA) auch in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen.
77Im Übrigen versucht der Kläger hier nur seine planerischen Vorstellungen an die Stelle der planerischen Erwägungen der Behörde zu setzen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Prüfung, ob sinnvoll eine andere Planung möglich gewesen wäre, vielmehr kann er nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Planungsentscheidung verlangen.
78B. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird, ist ebenfalls unbegründet.
79W. dem Grundstück des Klägers sollen für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Den vom Kläger bereits im Einwendungsverfahren geltend gemachten (Teil-)Übernahmeanspruch hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eingehend geprüft und abgewogen. Seine ablehnende Entscheidung (vgl. PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
801. Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, welche Flächen für das Vorhaben benötigt werden und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden dürfen, hat allerdings die Abwägung vorauszugehen, ob der Eigentumsentzug und die sonstigen mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen im Interesse der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in Kauf genommen werden sollen. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss bei Entzug einer Teilfläche auch die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen in ihrer Summe das Maß des Erträglichen übersteigen und zu einem Übernahmeanspruch führen, kann der Planfeststellungsbeschluss in einem solchen Falle allerdings offen lassen, wenn er unabhängig von dieser Frage den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt.
81Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 60 f., m. w. N.
82Wirkt eine Planung demgegenüber nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt - unabhängig von der Intensität der Beeinträchtigung - lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Da mittelbare Beeinträchtigungen durch den Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, ohne dass es - wie beim Rechtsentzug - eines gesonderten Rechtsakts in Gestalt des Enteignungsbeschlusses bedarf, hat die Planfeststellungsbehörde dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluss über daraus resultierende Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entscheiden. Dies trifft auch für den Übernahmeanspruch wegen schwerer und unerträglicher mittelbarer Beeinträchtigungen zu, denn bei ihm handelt es sich um eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG.
83Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 - 9 B 32.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78, S. 25.
84Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Beklagte den Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Übernahmeanspruchs zu Recht auf das Enteignungsverfahren verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat in die Abwägung den Eigentumsverlust des Klägers und die sonstigen mit dem Vorhaben vorhandenen Beeinträchtigungen eingestellt und sie im Interesse der für das Vorhaben sprechenden Belange als in der Abwägung nachrangig gewertet. Der Beklagte hat die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Errichtung einer Lärmschutzwand gesehen und die vom Kläger geltend gemachten Nachteile durch eine Verschattung gewürdigt. Mit Blick darauf, dass die oberen 2 m der Lärmschutzwand in transparenter Form auszuführen sind, hält der Beklagte die Verschattungssituation für zumutbar. Ferner hat er angeführt, dass sich die Situation der Schadstoffbelastung verbessere, die Lärmimmissionen ohne das Vorhaben im Prognosehorizont 2020 höher wären und im Planfall angesichts des angeordneten aktiven Schallschutzes und der Ansprüche auf passiven Schallschutz die Annahme einer Gesundheitsgefahr nicht in Betracht komme. Ferner hat der Beklagte die von den Klägern beim Bezug des Wohngebäudes in Kauf genommene Vorbelastung berücksichtigt. Hiervon ausgehend hat der Beklagte jedenfalls den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
85Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Kritik des Klägers, der Beklagte habe auf Seite 128 des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB B. 5.3.11.4) auch mit Bindung für das Enteignungsverfahren festgestellt, es bestehe kein Anspruch auf eine Grundstücksübernahme, verfängt nicht. Bereits aus der beanstandeten Passage im Planfeststellungsbeschluss „Unter Berücksichtigung aller Aspekte besteht nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde kein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks“ wird deutlich, dass es sich um eine Wertung der Planfeststellungsbehörde handelt, die aus dem gesamten Kontext nur in Relation zu der Frage gesehen werden kann, ob über eine Grundstücksübernahme bereits im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist. Nur diese Frage hat die Behörde verneint. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die abschließende Erklärung der Planfeststellungsbehörde auf S. 129, vorletzter Absatz (vgl. PFB B. 5.3.11.4). Dort ist ausgeführt: „Ob die durch das Ausbauvorhaben eintretende Veränderung der Grundstückssituation jedoch so gravierend ist, dass die vom Eigentümer vorgefundene und in Kauf genommene Situation aufgrund der nunmehr eintretenden Beeinträchtigung in eine unzumutbare Situation umschlagen wird, der durch eine Entschädigung der Gesamtübernahme des Grundstücks Rechnung getragen werden müsste, ist wie bereits ausgeführt wegen der planfestgestellten Vorwirkung der Enteignung durch eine Teilgrundstücksinanspruchnahme zulässigerweise ins Entschädigungsverfahren zu überweisen“. Diese Formulierungen zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob eine Gesamtübernahme des klägerischen Grundstücks möglich ist, ergebnisoffen in das Entschädigungsverfahren verwiesen hat.
862. Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt nicht der Umstand, dass der Kläger sich neben den unmittelbar durch den Eigentumsentzug eintretenden Nachteilen im Wesentlichen auch auf Beeinträchtigungen des (Rest-)Grundstücks W. -S. -Weg 48 durch Lärmbeeinträchtigungen beruft. Ob derartige Lärmbeeinträchtigungen noch als Folgewirkungen der Grundstücksinanspruchnahme qualifiziert werden können, mag zweifelhaft sein, da nur die Lärmschutzwand auf dem in Anspruch zu nehmenden Teil des klägerischen Grundstücks errichtet werden soll, während der Fahrbahnbau selbst außerhalb davon geplant ist. Dem Kläger sind zwar wegen der trotz der planfestgestellten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gleichwohl gegebenen Überschreitung einzelner Immissionsgrenzwerte bereits Entschädigungsansprüche - dem Grunde nach - für die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen zugesprochen worden. Damit werden unzumutbare Lärmbelästigungen durch den angeordneten aktiven Schallschutz im Zusammenwirken mit den dem Kläger zugesagten ergänzenden Maßnahmen passiven Schallschutzes ebenfalls ausgeschlossen. Bedürfen die verbleibenden Geräuschbelastungen mithin keines weiteren Ausgleichs nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge, so können sie erst recht keinen Übernahmeanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW begründen.
87Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 10 f.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 47 ff.
88Im Übrigen ist der Übernahmeanspruch unabhängig von sonstigen Voraussetzungen stets daran geknüpft, dass das Grundeigentum „schwer und unerträglich" betroffen und damit die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 59 S. 35.
90Der verbleibende Einwand des Klägers, die Grenzwertüberschreitung überschreite das Maß der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, trifft aber in der Sache nicht zu. Bei der Beurteilung der Frage, wann unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu verzeichnen sein können, die die Grenze einer entschädigungslos zulässigen Eigentumsbindung überschreiten und deshalb von einem Betroffenen nicht ohne Weiteres geduldet werden müssen, sind die Annäherungswerte für Wohngebiete von 70/60 dB(A) bei Tag/Nacht und für Mischgebiete von 72/62 dB(A) bei Tag/Nacht zu Grunde zu legen. Dabei darf allerdings die Bestimmung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Grenzwerte abhängig gemacht werden. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalles ziehen. Dabei können auch Gebietsart und Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen.
91Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350 (358), und vom 12. April 2000 - 11 A 25.98 -, juris, Rn. 49, jeweils m. w. N. auch aus der Rspr. des BGH.
92Für das im Außenbereich gelegenen Grundstück W. -S. -Weg 48 sind für den Prognose-Null-Fall 2020 - fortbestehender vierstreifiger Ausbau der A 1 mit rd. 4 m hoher Lärmschutzwand - Beurteilungspegel zwischen 67,1 dB(A) tags und 62,7 dB(A) nachts (EG) und 73,6 dB(A) tags und 69,2 dB(A) nachts (1. OG) berechnet worden (vgl. Leiste 26 BA 7). Im Planfall liegen nach den planfestgestellten Berechnungen die höchsten Beurteilungspegel im 1. OG/West bei 65 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts (vgl. Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. 17, Unterlage 11.0 BA 5). Diese Werte überschreiten jedenfalls nicht die für die Annahme einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung zu Grunde zu legenden Werte.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
94Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. - 2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. - 2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.
(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; - 2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; - 3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; - 4.
dass - a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, - b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
- 1.
der Herstellung der Deutschen Einheit, - 2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, - 3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, - 4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges, - 5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder - 6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) (weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011, mit dem der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) zwischen der Brücke im Zuge der A 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und dem Autobahnkreuz (AK) Münster-Süd von Bau-km 105+500 bis Bau-km 100+830 sowie der Bau der neuen Anschlussstelle bei N. -B. (A 1/L 884) in Bau-km 104+235 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt N. und der Gemeinde B1. planfestgestellt worden sind.
3Der sechsstreifige Ausbau der A 1 ist in dem hier in Rede stehenden Abschnitt im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als übriges Vorhaben im weiteren Bedarf dargestellt. Im September 2009 erfolgte die Entscheidung, das Vorhaben in den Straßenbauplan 2010 einzustellen. Im nördlich angrenzenden weiteren Verlauf ist die Erweiterung der A 1 von vier auf sechs Fahrspuren als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
4Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Wohnhausgrundstücke W. -S. -Weg 48 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 16) und W. -S. -Weg 46 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 17), die unmittelbar östlich der A 1 liegen. Das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 wird von ihm selbst bewohnt. W. diesem Wohnhausgrundstück sollen entlang der westlichen Grundstücksgrenze für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Grundstücksinanspruchnahme dient der Errichtung einer Lärmschutzwand, die insgesamt 255 m lang und 6 m hoch ist; im Anschluss hieran soll ein 2 m breiter Unterhaltungsstreifen angelegt werden. Das Anwesen W. -S. -Weg 46 ist grundstücksmäßig nicht betroffen.
5Nach den Planunterlagen wurden für die Grundstücke des Klägers folgende Beurteilungspegel berechnet:
6Hausfront/ Himmelsrichtung |
Stockwerk |
Prognose in dB(A) Tag Nacht |
|
W. -S. -Weg 46 |
S |
EG |
57 53 |
S |
1. OG |
59 55 |
|
N |
EG |
55 51 |
|
N |
1. OG |
57 53 |
|
W |
EG |
59 54 |
|
W |
1. OG |
61 56 |
|
W. -S. -Weg 48 |
S |
EG |
59 54 |
S |
1. OG |
63 59 |
|
N |
EG |
58 53 |
|
N |
1. OG |
63 59 |
|
W |
EG |
60 55 |
|
W |
1. OG |
65 60 |
Das Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der A 1 in dem fraglichen Abschnitt wurde im April 2009 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt N. vom 22. Mai 2009 und im Amtsblatt der Gemeinde B1. vom 26. Mai 2009, die jeweils unter anderem einen Hinweis die vierwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 bei diesen Kommunen öffentlich aus.
8Der Kläger erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 8. Juli 2009 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die bisher vorhandene und vier Meter hohe Lärmschutzwand nehme dem Grundstück W. -S. -Weg 48 schon jetzt vom Herbst bis ins zeitige Frühjahr die Nachmittagssonne mit der Folge, dass es schlecht abtrockne und ständig feucht sei. Wenn die geplante Lärmschutzwand zwei Meter höher werde und drei Meter näher an das Haus rücke sowie an der engsten Stelle ca. zwei Meter von der Hausecke entfernt sei, sei eine ordentliche Gartenbewirtschaftung nicht mehr möglich. Der Zeitraum fehlender Sonne verlängere sich, hinzu komme der Effekt des Windschattens. Abgasimmissionen verblieben auf dem Grundstück. Die selbst realisierte Begrünung der bisherigen Lärmschutzwand werde ebenso genommen wie die durch Um- und Anbauten am Haus genommene Sicht nach Westen „in unsere Bauernschaft hinein“. Zwei im Garten befindliche Hühnerställe müssten wegen des Vorhabens abgerissen werden. Die Lebensqualität werde deutlich gemindert, die gewachsenen Strukturen würden zerstört. Es stellten sich die Fragen, wer die Wertminderungen der Grundstücke W. -S. -Weg 48 und 46 trage sowie zu welchem Preis letzteres noch zu vermieten sei. Unterstützung etwa in Sachen Lärmschutzfenster könne nicht mehr gegeben werden, weil bei Renovierungsarbeiten in der Vergangenheit entsprechende Baumaterialien und Fenster verwendet worden seien. Es werde vorgeschlagen, den Ausbau fünf Meter nach Westen zu verschieben, wo ausreichend Platz sei, oder die in einem beigefügten Lageplan markierten Teile des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zu erwerben.
9Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2009 - bei der Bezirksregierung N. eingegangen am 5. August 2009 - teilte der Kläger ferner mit, dass das gesamte Regenwasser, welches auf der westlichen Dachhälfte niederfalle, künftig auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen versickere.
10Am 1. und 2. Dezember 2009 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Der Kläger nahm im Beistand seines Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 an dem Erörterungstermin teil. Er rügte, die vom Vorhabenträger angebotene transparente Ausführung der oberen zwei Meter der Lärmschutzwand sei keine zumutbare Problemlösung. Es liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des bebauten Grundstücks vor. Ferner legte in diesem Erörterungstermin der Vorhabenträger zur Verschattungssituation des Grundstücks W. -S. -Weg 48 eine Stellungnahme mit monats- und uhrzeitbezogenen graphischen Darstellungen des jeweiligen Schattenwurfs vor.
11Mit Beschluss vom 16. März 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau der A 1 im fraglichen Abschnitt fest. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde geregelt, dass der Kläger für die Grundstücke W. -S. -Weg 46 und 48 einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passiven Schallschutz und auf eine Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs hat (PFB A. 5.2.2, S. 20 f.). Ferner verfügte der Beklagte, dass im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 die geplante Lärmschutzwand im Bereich der oberen 2 m transparent auszuführen ist (PFB A. 5.7.4.4, S. 28). Im Übrigen wies der Beklagte die Einwendungen des Klägers - zum Teil als präkludiert - zurück (PFB A. 6.3 ff., S. 30 f.), insbesondere diejenigen auf Gewährung eines weitergehenden aktiven Schallschutzes (PFB B. 5.3.4.1.2, S. 80 ff., B. 5.3.4.1.4.2, S. 89, und B. 5.3.4.1.4.3, S. 91 f.) und hinsichtlich der Ausgestaltung der geplanten Lärmschutzwand (PFB B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Den Antrag auf Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 lehnte der Beklagte ab (PFB B. 5.3.11.4, S. 127 ff.).
12Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23. März 2011 zugestellt.
13Der Kläger hat am 11. April 2011 eine Anfechtungsklage erhoben, die er später mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 um einen hilfsweisen Verpflichtungsantrag ergänzt hat. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend: Seine privaten Belange seien nicht fehlerfrei abgewogen worden. Sein Grundstück werde von den geplanten Lärmschutzmaßnahmen von drei Seiten eingekesselt mit der Folge einer erdrückenden Wirkung. W. Norden und Süden reichten 10 m hohe Lärmschutzwälle an die Grundstücksgrenzen heran, dazwischen liege eine 6 m hohe Lärmschutzwand. Es entstehe eine gefängnishofartige Ummauerung bzw. Einkesselung. Die Lärmschutzwand werde auf in seinem Eigentum stehenden Flächen errichtet und führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Die nicht unmittelbar einschlägige bauordnungsrechtliche Abstandfläche werde unterschritten, auch sei das Vorhaben nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben rücksichtslos. Die Verschattungssituation werde nicht dadurch abgemildert, dass die oberen zwei Meter der Lärmschutzwand transparent ausgestaltet würden, weil die Wand nur zu 90 % lichtdurchlässig sein werde. Der Wohnwert seines Anwesens werde trotz des vorgesehenen Lärmschutzes erheblich beeinträchtigt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden an verschiedenen Punkten seines Gebäudes überschritten. Die Überschreitung führe unter anderem zu einem Nachtwert von 60 dB(A), womit die absolute Schwelle der Zumutbarkeit infolge Gesundheitsgefährdung erreicht sei. Dies führe zu einer schweren und unerträglichen Betroffenheit durch Lärm oberhalb der Enteignungsschwelle. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der 16. BImSchV und des § 41 BImSchG. Die geplante Lärmschutzwand müsste unter Zugrundelegung der vom Beklagten für maßgeblich erachteten Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete drei Meter höher sein. Zudem sei die Gebietseinstufung falsch, weil es sich bei der Bebauung in der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handele. Es sei ein durch Wohnbebauung geprägter Ortsteil und keine Splittersiedlung im Außenbereich. Deshalb hätten um 5 dB(A) niedrigere Immissionsgrenzwerte angesetzt werden müssen. Weitergehender aktiver Schallschutz sei zu Unrecht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt worden. Diese Entscheidung genüge nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG. Das Gebäude W. -S. -Weg 48 sei eines von mindestens neun weiteren Wohngebäuden, denen zum Teil ein zusätzlicher aktiver Schallschutz zu Gute kommen würde. Wäre die gesamte schützenswerte Wohnbebauung am W. -S. -Weg in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden, hätten sich die zusätzlichen Kosten für aktiven Schallschutz relativiert. Insgesamt resultiere für das Grundstück W. -S. -Weg 48 eine unzumutbare Gesamtsituation, die nicht fehlerfrei bewertet worden sei. Die angebotene, allerdings abgelehnte Grundstücksübernahme hätte kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten eröffnet. Wegen eines größeren Platzangebots sei der Bau eines Lärmschutzwalles oder einer Wall-/Wandkombination möglich gewesen, wozu ein Kostenvergleich fehle. Jedenfalls bestehe der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um den geltend gemachten Übernahmeanspruch betreffend das Grundstück W. -S. -Weg 48. Dieses Grundstück werde schwer und unerträglich betroffen, womit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Die Lärmsituation überschreite mit Nachtwerten von 60 dB(A) die Enteignungsschwelle. Die Frage der Übernahme sei trotz der unmittelbaren Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung bereits im Planfeststellungsverfahren und nicht erst im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu regeln gewesen. Die flächenmäßige Inanspruchnahme spreche nur vordergründig für Letzteres. Die durch eine Verkleinerung des Gartens als Erholungsbereich, die nachteiligen Einwirkungen einer erdrückenden Wirkung und einer Verschattung sowie unzumutbare Lärmimmissionen geprägte Gesamtsituation spreche für die Notwendigkeit einer Abhandlung bereits im Planfeststellungsverfahren. Sämtliche Folgen seien für ihn - den Kläger - unzumutbar.
14Der Kläger beantragt,
15den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011 aufzuheben,
16hilfsweise,
17den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er macht im Wesentlichen geltend: Eingriffe in Rechte des Klägers, wie die Grundstücksinanspruchnahme, die Verschattung und die Lärmsituation, seien fehlerfrei abgewogen worden. Insbesondere das Lärmschutzkonzept aus lärmminderndem Straßenbelag, dem transparenten Anteil der Lärmschutzwand und verbleibendem passiven Schallschutz sei einwendungsbezogen auf ausschöpfbare Minderungspotentiale gewählt worden. Eine verhältnismäßigere Planlösung für das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 gebe es nicht. Das Vorhaben habe keine mittelbar enteignenden Wirkungen, weshalb die Entscheidung über den Übernahmeanspruch ergebnisoffen ins Enteignungsverfahren verwiesen worden sei. Eine Einkesselung des Grundstücks durch das Vorhaben habe der Kläger weder im Einwendungsverfahren noch im Erörterungstermin geltend gemacht. Eine solche Wirkung habe das Vorhaben auch nicht. Nur der nördliche Lärmschutzwall reiche bis zur klägerischen Grundstücksgrenze, der südliche Lärmschutzwall ende 150 m davor. Die Lärmvorsorgegrenzwerte würden am Gebäude des Klägers zwar überschritten, eine mittelbar enteignende Wirkung habe das Vorhaben mit Blick auf die für den Außenbereich anzusetzenden Werte von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts nicht. Die Zugrundelegung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete sei nicht zu beanstanden, weil die in Rede stehende Bebauung planungsrechtlich nicht als Wohngebiet zu bewerten sei und im Außenbereich liege. Im Übrigen hätte sich das vom Kläger reklamierte Schutzniveau für Wohngebiete nicht auf die Planungsentscheidung ausgewirkt, weil die passiven Schallschutzvorkehrungen eine ausreichende Problembewältigung darstellten. Um einen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vollschutz weiterer Wohngebäude zu erreichen, müsste die Lärmschutzwand auf 7,50 m erhöht werden, ohne dass hiermit bei den beiden Gebäuden des Klägers die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Dies sei nur bei einer Erhöhung auf 9 m möglich. Hierdurch ergäben sich Mehrkosten, die um das 1,5- bzw. 1,4-fache höher lägen als bei der Gewährung (nur) passiven Schallschutzes. Im Übrigen würde hierdurch der Außenbereich grundlos dem benachbarten Wohngebiet gleichgestellt. Eine Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Realisierung einer Wall-/Wand-Kombination erfordere nach wie vor einen mindestens 7 m hohen aktiven Schallschutz und bedinge zudem auch die Übernahme des weiteren Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46, da dieses dann im Bereich des Wallfußes liege.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Kläger eingereichten Unterlagen und die vom Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen sowie Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Klage dringt weder mit ihrem auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch.
24A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist,
25vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319),
26leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
27I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher hat der Kläger als enteignend Betroffener wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses.
28Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 12, m. w. N.
29Dabei erfolgt die Überprüfung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.
30Vgl. etwa zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142.
31II. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. März 2011 ist § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861).
32Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Die Einwendungen des Klägers zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die sich insbesondere auf Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die geplanten Lärmschutzanlagen und eine unzureichende Bewältigung der Lärmschutzproblematik beziehen, führen nicht zum Erfolg der Klage.
331. Der Kläger macht einen Verstoß gegen das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot geltend. Seine privaten Eigentümerbelange seien mit Blick auf die Lärmschutzwälle und die Lärmschutzwand an der Ostseite der A 1, die zu einer erdrückenden Wirkung, „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ seines Grundstücks und einer unzumutbaren Verschattung führten, nicht fehlerfrei abgewogen worden seien. Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch.
34a) Unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit dem erstmals im Klageverfahren dezidiert vorgebrachten Aspekt einer „Einkesselung“ seines Grundstücks durch die nördlich bzw. südlich hiervon endenden Lärmschutzwälle bzw. die westlich gelegene Lärmschutzwand präkludiert ist, wird hiermit kein durchgreifender Abwägungsfehler aufgezeigt.
35Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Hiernach hat der Beklagte den Belangen des Klägers bei der Ausgestaltung der Lärmschutzanlagen unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Diese Feststellung gilt sowohl bei einer isolieren Betrachtung der Lärmschutzwälle als auch für den Fall, dass man zusätzlich die westlich des klägerischen Wohnhauses geplante Lärmschutzwand mit in den Blick nimmt.
36Nach den planfestgestellten Unterlagen endet der 187 m lange und 10 m hohe Lärmschutzwall, der südlich des klägerischen Grundstücks liegt, rund 150 m vor der Grundstücksgrenze des Anwesens W. -S. -Straße 48 (vgl. Lageplan 1:1.000, Unterlage 7.4 BA 3). Zwischen dem Ende des Lärmschutzwalles und dem Grundstück des Klägers liegen noch weitere, zum Teil bebaute Grundstücke und ein dichter Grünbestand entlang der A 1 (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3). Dieser Grünbestand wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) als „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - charakterisiert (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5) und ist hiernach - soweit er nicht in einem geringen Randstreifen für das Vorhaben in Anspruch genommen wird - zu erhalten und zu sichern (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 43, Unterlage 12 BA 5).
37Der nördliche, 175 lange und 10 m hohe Lärmschutzwall endet zwar kurz vor der Grenze des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Er ist allerdings nach Süden hin abgeböscht und liegt mit seinem Böschungsfuß rund 50 m von der Rückfront des Wohnhauses des Klägers entfernt. Zwischen diesem Wohnhaus und dem Lärmschutzwall liegen nach dem LPB ebenfalls „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - und „Gärten“ - HJ2 - Garten mit größerem oder älterem Baumbestand - (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5). Auch in diesem Bereich wird der vorhandene Bewuchs hinreichend deutlich durch das vorhandene Lichtbildmaterial dokumentiert (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3; Fotos in dem Verkehrswertgutachten, Bl. 1186, 1191 f. BA 11).
38Mit Blick auf die Abstände der Lärmschutzwälle zum Grundstück bzw. zum Wohnhaus des Klägers und den bestehenden Bewuchs ist eine Verletzung klägerischer Rechte oder eine Beeinträchtigung sonstiger Belange des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erkennen. Der Aspekt einer „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ des Grundstücks W. -S. -Weg 48 musste sich dem Beklagten als ein möglicherweise abwägungserheblicher Belang daher nicht aufdrängen, so dass es hierzu auch keiner dezidierten Ausführungen in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bedurfte.
39Die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder gebieten keine abweichende Beurteilung. Der nördliche, im Rohzustand wohl bereits fertiggestellte Lärmschutzwall ist vom hinteren Gartenbereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zwar deutlich sichtbar. Die Fotos zeigen allerdings ebenfalls, dass sich der Böschungsfuß noch in einigem Abstand vom klägerischen Grundstück befindet und die Abböschung des Walles wie geplant nach Norden verläuft. Gegenwärtig fehlt allerdings noch die für den Wall vorgesehene und vom Vorhabenträger dauerhaft zu unterhaltende Begrünung mit Rasen und Böschungsgehölzen als Gestaltungsmaßnahmen G 1 bis G 3 (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 45, Unterlage 12 BA 5, und Maßnahmenplan 1:1.000, Unterlage 12.2 Blatt 4(5) BA 5). Ebenso ist der rückwärtige Teil des klägerischen Grundstücks, wie etwa im Verkehrswertgutachten (Bl. 1186, 1191 f. BA 11) dokumentiert, jahreszeitbedingt noch nicht begrünt, so dass ein natürlicher Sichtschutz fehlt.
40Hinsichtlich des südlichen Lärmschutzwalles sind die dem Senat im Termin vorgelegten Fotos zu der Frage einer behaupteten erdrückenden Wirkung nicht aussagekräftig, weil die dort zu sehende Böschung nicht diesen Lärmschutzwall zeigt, sondern die freigeräumte, aber bereits zuvor vorhandene Böschung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke W. -S. -Weg 60 bis 66.
41Der weitere im Termin unter Vorlage von zwei Bleistiftskizzen vorgetragene Einwand des Klägers, aufgrund der Abböschung zur Herstellung der Fundamente der Lärmschutzwand könne man entlang der Westseite seines Grundstücks nicht mehr gefahrlos das Haus umrunden, zeigt ebenfalls keinen Planungsfehler auf. Wegen der Anschüttung an der westlichen Hausmauer und des in diesem Bereich ohnehin vorhandenen starken Bewuchses, der anschaulich durch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder dokumentiert wird, ist eine Zugänglichkeit nur in einem sehr eingeschränkten Maß gegeben. Zudem hat ein Vertreter des Vorhabenträgers in der Verhandlung erläutert, eine Aufschüttung bis zu einer Höhe von etwa 0,75 m sei an der dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Rückseite der Lärmschutzwand möglich, ohne die Statik dieser Wand zu gefährden. Durch eine solche Nivellierung können in zumutbarem Umfang Geländeunterschiede ausgeglichen werden mit der Folge, dass der Kläger trotz eines gewissen Gefälles sein Haus - gegebenenfalls durch die Anlegung eines schmalen Weges - problemlos umrunden könnte.
42b) Den bereits im Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 und ebenso im Erörterungstermin thematisierten Einwand des Klägers, die neue Lärmschutzwand führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48, hat der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei behandelt (vgl. PFB B. 5.3.11.3 f., S. 126 bis 129).
43Rechtliche Bestimmungen zur Regelung der Frage, ab welchem Maß die von Anlagen des aktiven Lärmschutzes, d. h. von Lärmschutzwällen bzw. - wänden, verursachte Verschattung eines Grundstücks oder eines Gebäudes die Grenze des Zumutbaren übersteigt, gibt es nicht.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (47).
45Wie der Kläger selbst einräumt, gelten die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden. Zu solchen Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör gehören nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG auch Lärmschutzanlagen.
46Vgl. zum niedersächsischen Baurecht Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 33; zu Aufschüttungen für einen Geh- und Radweg OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 B 1001/13 -, juris, Rn. 5.
47Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine unmittelbare oder zumindest entsprechende Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, weil die Bestimmungen der §§ 29 ff. BauBG in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 38 BauGB nicht anwendbar sind.
48Die Zumutbarkeit einer Verschattung durch eine geplante Lärmschutzwand ist im Planfeststellungsrecht vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (48), und Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris, Rn. 50.
50Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte sah sich gehalten, aus Gründen des Lärmschutzes wegen des Ausbaus der A 1 aktive Schallschutzmaßnahmen planfestzustellen, aber auch private Belange möglichst zu schonen. Um den Bau einer noch höheren und den Kläger noch mehr belastenden Lärmschutzwand zu vermeiden, hat der Beklagte aus Gründen des aktiven Lärmschutzes bereits das Aufbringen eines lärmmindernden Fahrbahnbelages angeordnet. Darüber hinaus hat er zu Gunsten des Klägers die Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, dass die oberen zwei Meter der im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 geplanten Lärmschutzwand transparent auszuführen sind (vgl. PFB A. 5.7.4.4, S. 28, und B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Eine solche Lärmschutzwand ermöglicht einen Lichtdurchlass von mindestens 90 %. Dieser Lichtdurchlasswert ist nach den entsprechenden technischen Maßgaben gewährleistet, was sich aus den vom Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt (vgl. Bl. 1212 - 1214 BA 11). Nach dem vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten vom 18. November 2009 (Verschattung des Anwesens „W. -S. -Weg 48“) würde bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand ohne transparenten Anteil in den Wintermonaten November bis Februar bereits ab 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr eine vollständige Verschattung des Grundstücks gegeben sein (vgl. auch PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.). Unabhängig davon, ob diese Situation mit einer Lärmschutzwand ohne transparenten oberen Teil bereits unzumutbar wäre, lässt sich im Verhältnis hierzu durch eine teiltransparente Lärmschutzwand jedenfalls eine frühzeitige Verschattung des klägerischen Grundstücks in den Nachmittagsstunden abmildern. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft seines Wohnhauses zur A 1, die eine der Hauptverbindungsstrecken in Nord-Süd-Richtung ist, bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 1988 mit einer Veränderung dieser Fernstraße und damit auch mit weitergehenden Beeinträchtigungen rechnen konnte. Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen fallen hier bei einer wertenden Betrachtung vergleichsweise gering aus, da bisher schon eine 4 m hohe intransparente Lärmschutzwand vorhanden war, an deren Stelle die nunmehr eine 6 m hohe Lärmschutzwand mit einem transparenten Streifen in den oberen 2 m tritt, wobei diese Lärmschutzwand zwar 1,5 m näher an das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 heranrückt, ein Abstand von über 4 m zu diesem Haus aber gleichwohl gewahrt bleibt (vgl. die planfestgestellte Aufmaßzeichnung Leiste 26 BA 7).
51Dass der Beklagte im Übrigen die Verschlechterung des Lichteinfalls infolge der Annährung der Lärmschutzwand an das Gebäude wegen des geplanten Ausbaus der Autobahntrasse als „ansonsten unvermeidbar“ bewertet hat (vgl. auch PFB B. 5.3.11.3, S. 127), ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat die Belange des Klägers gesehen und sie in der Abwägung eingestellt, aber als nicht weitergehend schutzwürdig bewertet. Anhaltspunkte für einen absoluten Vorrang der klägerischen Belange sind nicht konkret vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Es gehört aber zum Wesen der planerischen Abwägung, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei widerstreitenden Belangen notwendigerweise zu Gunsten des einen und damit zugleich zu Lasten eines anderen Belangs entscheidet.
52c) Darüber hinaus würden etwaige Abwägungsfehler hier insgesamt nicht zu der vom Kläger insoweit beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2).
53Eine (teilweise) Planaufhebung käme also nur in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Regelungen im Planfeststellungsbeschluss ausnahmsweise von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis eines möglichen Mangels eine konzeptionell andere Entscheidung getroffen hätte.
54Etwaige - hier nicht vorliegende - Fehler betreffend die vom Kläger gerügte mangelhafte Berücksichtigung seiner Belange an der Vermeidung einer weitergehenden Verschattung würden daher nur Ansprüche auf eine Planergänzung, nicht aber auf eine Planaufhebung begründen. So wäre etwa eine Planergänzung mit dem Ziel, die Lärmschutzwand in einem größeren Umfang transparent auszugestalten, als Auflage der Planfeststellung denkbar, um einer Verschattung noch mehr entgegenzuwirken.
55Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist in einem Planaufhebungsantrag aber nicht inzident (als Minus) enthalten, sondern muss zumindest hilfsweise gestellt werden.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 45 f., und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84 f.).
57Denn im Streit um einen Planfeststellungsbeschluss steht es einem Planbetroffenen vom Prozessrecht her frei, entweder mit der Anfechtungsklage die (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage dessen Ergänzung durch Schutzmaßnahmen zu erstreben oder aber Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander zu verfolgen. Die Wahl zwischen den prozessualen Möglichkeiten steht dem Kläger frei und wird sich zweckmäßigerweise nach dem von ihm in der Sache selbst verfolgten Klageziel richten.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – IV C 10.77 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 59, 253, veröffentlicht).
59Der Kläger hat - sachkundig durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten - ausdrücklich nur „wegen: Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses“ Klage erhoben, einen Aufhebungsantrag schriftsätzlich angekündigt und im Termin zur mündlichen Verhandlung auch gestellt. Der ferner gestellte Hilfsantrag bezieht sich lediglich auf die Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48.
602. Die Einwände des Klägers zu einer unzureichenden Bewältigung der Lärmschutzproblematik rechtfertigen ebenfalls nicht die mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.
61a) Der Kläger rügt, die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung und des § 41 BImSchG. Der Beklagte habe zu Unrecht die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete statt diejenigen für Wohngebiete seinen Berechnungen zu Grunde gelegt und weitergehenden aktiven Schallschutz rechtswidrig abgelehnt, vielmehr müsse die Lärmschutzwand höher sein, auch führten die zu erwartenden Lärmpegel zu einer schweren und unerträglichen Belastung oberhalb der Enteignungsschwelle.
62aa) Mit diesen Einwendungen ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen.
63Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
64Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f.
65Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.
66Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N.
67Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG vor. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 unter anderem bei der Stadt N. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW a. F. lief daher am 4. August 2009 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB).
68In seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 hat der Kläger ausführlich nur Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die näher heranrückende Lärmschutzwand angesprochen und darauf hingewiesen, „Unterstützung in Sachen Lärmschutzfenster etc. kann uns am „W. -S. -Weg 48„ keine mehr gegeben werden“, weil bei Baumaßnahmen entsprechende Baustoffe verwendet worden seien, sowie eine Verschiebung des gesamten Vorhabens nach Westen vorgeschlagen.
69Die erforderliche Darlegung in groben Zügen, warum die in den ausgelegten Planunterlagen enthaltenen „Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen“ (vgl. Erläuterungsbericht und Pläne, Unterlagen 11 BA 6) methodisch falsch seien oder in ihren Auswirkungen speziell für den Kläger unzureichende Vorkehrungen enthalten könnten, ist dem Einwendungsschreiben indes nicht zu entnehmen.
70bb) Darüber hinaus könnte ungeachtet des vorstehend Dargelegten die Anfechtungsklage des Klägers aber auch dann nicht durchdringen, wenn man seinen Einwendungen noch die erforderliche Konkretheit auch in Bezug auf das nunmehr in erster Linie gerügte Fehlen weitergehenden aktiven Lärmschutzes beimessen würde.
71(1) Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff., veröffentlicht).
73Daran fehlt es hier. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Planfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der nunmehr im Klageverfahren gerügten Defizite im Lärmschutz eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum Ausbau der A 1 getroffen.
74Einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen zum Lärmschutz hat der Kläger indes nicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist aber in dem auf eine Planaufhebung gerichteten reinen Anfechtungsantrag nach den bereits weiter oben aufgezeigten Grundsätzen nicht inzident (als Minus) enthalten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Verpflichtung zur Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 gegen Zahlung einer Entschädigung kann wegen seiner grundsätzlich anderen Zielrichtung ebenso wenig als Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzauflagen gedeutet werden.
75(2) Im Übrigen würde ein weitergehender aktiver Lärmschutz der Interessenlage des Klägers nicht entsprechen. Weitergehender aktiver Lärmschutz könnte allenfalls durch eine Erhöhung der westlich des Grundstücks des Klägers bereits planfestgestellten 6 m hohen Lärmschutzwand erfolgen. Denn im fraglichen Abschnitt vor dem klägerischen Grundstück ist von Bau-km 102+968 bis Bau-km 104+238 bereits ein lärmmindernder Straßenbelag - offenporige Asphaltschicht (OPA) - mit einem Korrekturwert DStrO von -5 dB(A) entsprechend der Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146, planfestgestellt worden (vgl. PFB A. 5.2.1, S. 20, und Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. XI f., Unterlage 11.0 BA 5). Um einen lärmtechnischen Vollschutz des Gebäudes W. -S. -Weg 48 zu erreichen, wäre nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses die Erhöhung der bereits planfestgestellten Lärmschutzwand um weitere 3 m auf insgesamt 9 m erforderlich (vgl. PFB B. 5.3.4.1.4.2, S. 89). Ungeachtet der Frage, ob auch diese weiteren 3 m transparent ausgestaltet werden könnten, würden durch eine erhöhte Lärmschutzwand optische Beeinträchtigungen verstärkt, die der Kläger nach seinem sonstigen Vorbringen aber gerade vermeiden will.
76b) Der Einwand des Klägers, bei einer Übernahme seines Grundstücks seien kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten in der Form eines Lärmschutzwalles oder eine Wall-/Wandkombination möglich gewesen, lassen die Abwägung des Beklagten zum Lärmschutz nicht (nachträglich) fehlerhaft erscheinen. Zum einen hat der Kläger diesen Gedanken in seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 nicht ansatzweise thematisiert, so dass er insoweit nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert ist. Zum anderen musste sich dem Beklagten diese Möglichkeit bei der Abwägung in Sachen Lärmschutz als eine zu prüfende Variante auch nicht aufdrängen. Die Kosten des aktiven Lärmschutzes wären nämlich durch die Grunderwerbskosten für den Ankauf des Grundstücks W. -S. -Weg 48 weiter gestiegen. Zudem hätte, wie bereits ein Blick auf die Planunterlagen zeigt (vgl. Lageplan 1:1.500, Unterlage 11.3 Blatt-Nr. 3 BA 5), eine Verbindung der südlichen und nördlichen Lärmschutzwälle weitere Grundstücksinanspruchnahmen südlich des Wohnhauses W. -S. -Weg 66 und selbst des zweiten Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46 zur Folge gehabt, was weitere zusätzliche Kosten verursacht hätte. Hierauf hat der Beklagte unter Vorlage einer zeichnerischen Darstellung (Bl. 40 GA) auch in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen.
77Im Übrigen versucht der Kläger hier nur seine planerischen Vorstellungen an die Stelle der planerischen Erwägungen der Behörde zu setzen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Prüfung, ob sinnvoll eine andere Planung möglich gewesen wäre, vielmehr kann er nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Planungsentscheidung verlangen.
78B. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird, ist ebenfalls unbegründet.
79W. dem Grundstück des Klägers sollen für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Den vom Kläger bereits im Einwendungsverfahren geltend gemachten (Teil-)Übernahmeanspruch hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eingehend geprüft und abgewogen. Seine ablehnende Entscheidung (vgl. PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
801. Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, welche Flächen für das Vorhaben benötigt werden und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden dürfen, hat allerdings die Abwägung vorauszugehen, ob der Eigentumsentzug und die sonstigen mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen im Interesse der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in Kauf genommen werden sollen. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss bei Entzug einer Teilfläche auch die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen in ihrer Summe das Maß des Erträglichen übersteigen und zu einem Übernahmeanspruch führen, kann der Planfeststellungsbeschluss in einem solchen Falle allerdings offen lassen, wenn er unabhängig von dieser Frage den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt.
81Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 60 f., m. w. N.
82Wirkt eine Planung demgegenüber nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt - unabhängig von der Intensität der Beeinträchtigung - lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Da mittelbare Beeinträchtigungen durch den Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, ohne dass es - wie beim Rechtsentzug - eines gesonderten Rechtsakts in Gestalt des Enteignungsbeschlusses bedarf, hat die Planfeststellungsbehörde dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluss über daraus resultierende Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entscheiden. Dies trifft auch für den Übernahmeanspruch wegen schwerer und unerträglicher mittelbarer Beeinträchtigungen zu, denn bei ihm handelt es sich um eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG.
83Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 - 9 B 32.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78, S. 25.
84Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Beklagte den Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Übernahmeanspruchs zu Recht auf das Enteignungsverfahren verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat in die Abwägung den Eigentumsverlust des Klägers und die sonstigen mit dem Vorhaben vorhandenen Beeinträchtigungen eingestellt und sie im Interesse der für das Vorhaben sprechenden Belange als in der Abwägung nachrangig gewertet. Der Beklagte hat die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Errichtung einer Lärmschutzwand gesehen und die vom Kläger geltend gemachten Nachteile durch eine Verschattung gewürdigt. Mit Blick darauf, dass die oberen 2 m der Lärmschutzwand in transparenter Form auszuführen sind, hält der Beklagte die Verschattungssituation für zumutbar. Ferner hat er angeführt, dass sich die Situation der Schadstoffbelastung verbessere, die Lärmimmissionen ohne das Vorhaben im Prognosehorizont 2020 höher wären und im Planfall angesichts des angeordneten aktiven Schallschutzes und der Ansprüche auf passiven Schallschutz die Annahme einer Gesundheitsgefahr nicht in Betracht komme. Ferner hat der Beklagte die von den Klägern beim Bezug des Wohngebäudes in Kauf genommene Vorbelastung berücksichtigt. Hiervon ausgehend hat der Beklagte jedenfalls den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
85Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Kritik des Klägers, der Beklagte habe auf Seite 128 des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB B. 5.3.11.4) auch mit Bindung für das Enteignungsverfahren festgestellt, es bestehe kein Anspruch auf eine Grundstücksübernahme, verfängt nicht. Bereits aus der beanstandeten Passage im Planfeststellungsbeschluss „Unter Berücksichtigung aller Aspekte besteht nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde kein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks“ wird deutlich, dass es sich um eine Wertung der Planfeststellungsbehörde handelt, die aus dem gesamten Kontext nur in Relation zu der Frage gesehen werden kann, ob über eine Grundstücksübernahme bereits im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist. Nur diese Frage hat die Behörde verneint. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die abschließende Erklärung der Planfeststellungsbehörde auf S. 129, vorletzter Absatz (vgl. PFB B. 5.3.11.4). Dort ist ausgeführt: „Ob die durch das Ausbauvorhaben eintretende Veränderung der Grundstückssituation jedoch so gravierend ist, dass die vom Eigentümer vorgefundene und in Kauf genommene Situation aufgrund der nunmehr eintretenden Beeinträchtigung in eine unzumutbare Situation umschlagen wird, der durch eine Entschädigung der Gesamtübernahme des Grundstücks Rechnung getragen werden müsste, ist wie bereits ausgeführt wegen der planfestgestellten Vorwirkung der Enteignung durch eine Teilgrundstücksinanspruchnahme zulässigerweise ins Entschädigungsverfahren zu überweisen“. Diese Formulierungen zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob eine Gesamtübernahme des klägerischen Grundstücks möglich ist, ergebnisoffen in das Entschädigungsverfahren verwiesen hat.
862. Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt nicht der Umstand, dass der Kläger sich neben den unmittelbar durch den Eigentumsentzug eintretenden Nachteilen im Wesentlichen auch auf Beeinträchtigungen des (Rest-)Grundstücks W. -S. -Weg 48 durch Lärmbeeinträchtigungen beruft. Ob derartige Lärmbeeinträchtigungen noch als Folgewirkungen der Grundstücksinanspruchnahme qualifiziert werden können, mag zweifelhaft sein, da nur die Lärmschutzwand auf dem in Anspruch zu nehmenden Teil des klägerischen Grundstücks errichtet werden soll, während der Fahrbahnbau selbst außerhalb davon geplant ist. Dem Kläger sind zwar wegen der trotz der planfestgestellten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gleichwohl gegebenen Überschreitung einzelner Immissionsgrenzwerte bereits Entschädigungsansprüche - dem Grunde nach - für die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen zugesprochen worden. Damit werden unzumutbare Lärmbelästigungen durch den angeordneten aktiven Schallschutz im Zusammenwirken mit den dem Kläger zugesagten ergänzenden Maßnahmen passiven Schallschutzes ebenfalls ausgeschlossen. Bedürfen die verbleibenden Geräuschbelastungen mithin keines weiteren Ausgleichs nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge, so können sie erst recht keinen Übernahmeanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW begründen.
87Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 10 f.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 47 ff.
88Im Übrigen ist der Übernahmeanspruch unabhängig von sonstigen Voraussetzungen stets daran geknüpft, dass das Grundeigentum „schwer und unerträglich" betroffen und damit die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 59 S. 35.
90Der verbleibende Einwand des Klägers, die Grenzwertüberschreitung überschreite das Maß der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, trifft aber in der Sache nicht zu. Bei der Beurteilung der Frage, wann unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu verzeichnen sein können, die die Grenze einer entschädigungslos zulässigen Eigentumsbindung überschreiten und deshalb von einem Betroffenen nicht ohne Weiteres geduldet werden müssen, sind die Annäherungswerte für Wohngebiete von 70/60 dB(A) bei Tag/Nacht und für Mischgebiete von 72/62 dB(A) bei Tag/Nacht zu Grunde zu legen. Dabei darf allerdings die Bestimmung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Grenzwerte abhängig gemacht werden. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalles ziehen. Dabei können auch Gebietsart und Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen.
91Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350 (358), und vom 12. April 2000 - 11 A 25.98 -, juris, Rn. 49, jeweils m. w. N. auch aus der Rspr. des BGH.
92Für das im Außenbereich gelegenen Grundstück W. -S. -Weg 48 sind für den Prognose-Null-Fall 2020 - fortbestehender vierstreifiger Ausbau der A 1 mit rd. 4 m hoher Lärmschutzwand - Beurteilungspegel zwischen 67,1 dB(A) tags und 62,7 dB(A) nachts (EG) und 73,6 dB(A) tags und 69,2 dB(A) nachts (1. OG) berechnet worden (vgl. Leiste 26 BA 7). Im Planfall liegen nach den planfestgestellten Berechnungen die höchsten Beurteilungspegel im 1. OG/West bei 65 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts (vgl. Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. 17, Unterlage 11.0 BA 5). Diese Werte überschreiten jedenfalls nicht die für die Annahme einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung zu Grunde zu legenden Werte.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
94Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
- 1.
der Herstellung der Deutschen Einheit, - 2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, - 3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, - 4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges, - 5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder - 6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) (weggefallen)
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.