Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Apr. 2013 - 4 K 24/11

bei uns veröffentlicht am03.04.2013

Tenor

Die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern – RREP VP-LVO – vom 19. August 2010 (GVOBl. M-V S. 453) wird insoweit für unwirksam erklärt, als § 1 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit der verbindlichen Zielfestlegung in Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 1 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern in der Gesamtkarte (M 1:100 000) das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen Iven/Spantekow ausweist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin – eine Gemeinde im Planungsgebiet mit rund 220 Einwohnern – wendet sich mit ihrem am 07. September 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag insbesondere unter Berufung auf die von ihr als verletzt angesehene gemeindliche Planungshoheit gegen Festlegungen von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern. Neben anderen ist darin auch das teilweise auf ihrem Gemeindegebiet liegende Eignungsgebiet Iven/Spantekow ausgewiesen.

2

Das angegriffene Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern – RREP VP – ist mit der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (RREP VP-LVO) vom 19. August 2010 (GVOBl. M-V vom 17.09.2010 S. 453) aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 05. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366), festgestellt (§ 1 Abs. 1 Satz 1) und im Amtsblatt M-V vom 20. Oktober 2010, S. 645 veröffentlicht worden. Die Verordnung trat am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 2 RREP VP-LVO).

3

Nach § 1 Abs. 2 RREP VP-LVO erstreckt sich die verbindliche Wirkung des Programms auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der Karte im Maßstab 1:100 000, wobei die Begründungen und die Erläuterungskarten nicht an der Verbindlichkeit teilnehmen. § 1 Abs. 3 RREP VP-LVO nimmt – neben anderen – unter Nr. 2 das „Eignungsgebiet für Windenergieanlagen Iven/Spantekow (begrenzt auf die nach dem 2. Beteiligungsverfahren beschlossene Erweiterung)“ von der Verbindlichkeit aus.

4

Am 19. Januar 2004 hatte die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Vorpommern den Beschluss zur Neuaufstellung des Raumentwicklungsprogramms – einschließlich Umweltprüfung – gefasst; einen erarbeiteten ersten Entwurf hatte sie mit Beschluss vom 07. Februar 2007 in das erste Beteiligungsverfahren von Ende März bis Ende Juni 2007 gegeben. Parallel zu diesem war der Vorentwurf zum Umweltbericht erarbeitet worden, über den im Rahmen eines Scoping-Verfahrens bis September 2007 eine schriftliche Abstimmung mit den betreffenden Umweltbehörden erfolgte. In Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und anhand der gewonnenen Erkenntnisse aus dem Vorentwurf des Umweltberichts waren sodann der Entwurf über- und der Umweltbericht erarbeitet und nach Beschlussfassung der Planungsversammlung am 23.April 2008 in das zweite Beteiligungsverfahren (Juli bis Oktober 2008) gegeben worden. Von November 2008 bis Juli 2009 wurden die Stellungnahmen aus dem zweiten Beteiligungsverfahren ausgewertet, der endgültige Entwurf sowie der Umweltbericht fertig gestellt und die zusammenfassende Umwelterklärung erstellt. Am 02. Juli 2009 beschloss die Verbandsversammlung abschließend über den Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern und den Umweltbericht.

5

Im Planungsverfahren waren die 25 aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern 1998 übernommenen sowie zusätzlich 11 neue Eignungsgebiete für Windenergieanlagen – teils isoliert liegende, teils Erweiterungsflächen zu bestehenden Eignungsgebieten – einer weiteren bzw. vertieften Prüfung unterzogen worden.

6

In Nr. 6.5 Abs. 7 Satz 1 RREP VP ist die Festlegung, wonach die Errichtung von Windenergieanlagen, der Ersatz sowie die Erneuerung bestehender Anlagen ausschließlich innerhalb der in der Gesamtkarte (M 1:100 000) ausgewiesenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen (gemäß Kriterien in Abbildung 13) zulässig sind, grau unterlegt und mit Zeichen (Z) als Ziel gekennzeichnet. Des Weiteren „kann innerhalb der Eignungsgebiete im Flächennutzungsplan eine flächenmäßige Ausformung stattfinden, wobei die teilweise Einschränkung zu begründen ist und das Ziel der Windenergienutzung erhalten bleiben muss“ (Satz 2). Nach Satz 3 „dürfen in Ausnahmefällen Windenergieanlagen (WEA) außerhalb von Eignungsgebieten errichtet werden, wenn dies zu Forschungs- und Entwicklungszwecken eines raumansässigen WEA-Herstellers erforderlich ist und die Nähe von Produktionsstandort und Teststandort zum einfacheren und schnelleren Monitoring der Anlagen erforderlich ist“ und ist „für den Teststandort ein Raumordnungsverfahren durchzuführen“. Die Anlage „Karte Blatt 2 – Stand: August 2010“ zeigt südlich der Antragstellerin ein diese in einem Abstand von minimal ca. 1 000 m grob betrachtet halbkreisförmig in West-Ost-Richtung umgebendes Eignungsgebiet Windenergieanlagen, das teils auf Gemeindegebiet, teils auf dem Gebiet der Nachbargemeinde B-Stadt liegt und das neu in die Regionalplanung aufgenommen worden ist.

7

Grundlage des Regionalen Raumentwicklungsprogramms ist das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2005 – LEP 2005 –, festgestellt mit Verordnung der Landesregierung (LEP-LVO M-V) vom 30. Mai 2005 (GVOBl. M-V S. 308) und bekannt gemacht im Amtsblatt M-V 2005, S. 797. Nach dessen Programmsatz 6.4 Abs. 8 sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen unter Berücksichtigung von im einzelnen benannten landeseinheitlichen Kriterien festzulegen und bestehende gegebenenfalls zu überprüfen.

8

In den Jahren 2000 bis 2008 waren im nordwestlichen Gemeindegebiet zur B 199 hin außerhalb der im Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern (RROP VP) von 1998 ausgewiesenen Eignungsgebiete unter Berufung auf eine Ausnahmeregelung mit Zustimmung der Raumordnungsbehörden zahlreiche Windenergieanlagen errichtet worden, im wesentlichen Prototypen von Herstellern aus Mecklenburg-Vorpommern (Windfeld Iven I mit 16 Anlagen auf 144 ha und Windfeld Iven II mit 6 Anlagen auf 38 ha). Der Regionale Planungsverband hatte das Eignungsgebiet Iven/Spantekow zunächst mit 321 ha geplant (1. Planentwurf), die Fläche im weiteren Verlauf aufgrund der Einwände der Antragstellerin reduziert auf 225 ha (2. Planentwurf) und das Gebiet schließlich in Reaktion auf gegenläufige Stellungnahmen von Grundstückseigentümern und Anlagenbetreibern in der abschließenden Abwägung – wenn auch anders zugeschnitten – auf sogar 436 ha (davon lediglich 10 ha mit vorhandenen Windenergieanlagen) ausgeweitet, ohne hierzu der Antragstellerin nochmals Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

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Die Antragstellerin sieht ihre Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben, weil die angegriffene Rechtsverordnung sich unmittelbar auf ihr Gemeindegebiet beziehe und wegen der sie bindenden Beachtenspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG unmittelbar in ihre Rechte eingreife; dies gelte insbesondere für das in ihrem Antrag bezeichnete Ziel der Raumordnung. Die Verordnung leide an formellen und materiellen Mängeln, die zur Unwirksamkeit insgesamt und somit auch des gesamten Steuerungskonzepts für die Windenergienutzung führten. Dies könne sie rügen, denn bei einer lediglich teilweisen Unwirksamkeitserklärung – beschränkt auf das Eignungsgebiet auf ihrem Gemeindegebiet – werde sie wegen der mit der Festlegung der Eignungsgebietskulisse im Übrigen verbundenen Ausschlusswirkung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) an jeder bauleitplanerischen Entwicklung und Steuerung der Windenergienutzung auf ihrem Gemeindegebiet gehindert. Sie beabsichtige, ihr gemeindliches Einvernehmen zu allen geplanten Vorhaben zu versagen und Zurückstellungsanträge zu stellen. Sie habe am 20. April 2011 unter Darstellung und Begründung ihrer planerischen Absichten einen Aufstellungsbeschluss für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ zur Steuerung der Windenergienutzung im Gemeindegebiet gefasst. Die danach für Windenergie vorgesehenen Flächen lägen außerhalb der Eignungsgebiete. Der Normenkontrollantrag solle ihr die Möglichkeit verschaffen, planerisch gegenzusteuern und substanziellen, nicht wieder gut zu machenden Schaden mit langfristigen und unzumutbaren Beeinträchtigungen von der Gemeinde abzuwehren. Die umfangreiche Ausweisung, für die ein Bedürfnis nicht erkennbar sei, zusammen mit der „Umzingelung“ ihres Gemeindegebietes – die zu verhindern ein sachgerechtes und anerkanntes städtebauliches und regionalplanerisches Ziel sei – mache eine weitere Wohnbauentwicklung in ihrer Ortslage unmöglich, was sie im Kernbereich ihrer Planungshoheit treffe. Ein Bedürfnis hierfür sei nicht zu erkennen. Im Ergebnis würden fast 30 Prozent des Gemeindegebietes für Windenergie zur Verfügung gestellt.

10

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages hatte die Antragstellerin zunächst auf ihr Vorbringen in dem bereits am 18. Juli 2011 anhängig gemachten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen (Az. 4 M 102/11). Darin hatte sie Fehler sowohl des Rechtsetzungsverfahrens als auch des Verfahrens zur Aufstellung des Raumentwicklungsprogramms gerügt. Dieses Vorbringen hat sie sodann vertieft und ergänzt.

11

Die streitgegenständliche Verordnung sei rechtswidrig, weil die Landesregierung mit den Festlegungen in § 1 Abs. 3 RREP VP-LVO unzulässig in die planerischen Zuständigkeiten des Regionalen Planungsverbandes eingreife. Der Antragsgegner sei entgegen den Vorgaben des § 9 Abs. 5 LPlG für die Verbindlicherklärung mit der Herausnahme von drei Eignungsgebieten für die Windenergienutzung in § 1 Abs. 3 RREP VP-LVO über eine bloße Rechtskontrolle hinausgegangen. Die Herausnahme der drei Eignungsgebiete (Papenhagen, Poppelvitz und Iven/Spantekow teilweise) erweitere wegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Ergebnis die Windenergieanlagen ausschließende Bindungswirkung des Ziels in Nr. 6.5 Abs. 7 RREP VP und stelle damit eine unzulässige eigenständige planerische Entscheidung des Antragsgegners dar. Der Rechtsetzungsvorgang lasse nicht erkennen, dass dies dem Antragsgegner bewusst gewesen wäre. Weder der Antragsgegner noch der Planungsverband hätten insoweit eine Abwägung vorgenommen. Es fehle ein Beschluss, dass der Regionale Planungsverband dem verbindlich gewordenen Programm beitrete. Der von ihm beschlossene Inhalt sei nicht genehmigt worden, den mit der Verordnung geänderten Inhalt habe er nicht beschlossen. Er hätte Gelegenheit erhalten müssen, gegebenenfalls über anderweitige Ersatzflächen anstelle der ausgenommenen Eignungsgebiete zu entscheiden. Diese Folge hätte sich nur vermeiden lassen, wenn man diese Flächen bewusst von jeglicher Steuerungswirkung freigehalten hätte („weiße Flächen“).

12

Die Verordnung sei nicht hinreichend bestimmt, weil der Klammerzusatz in § 1 Abs. 3 Nr. 2 RREP VP-LVO offen lasse, welche Größe das Eignungsgebiet Iven/Spantekow letztlich habe und wo genau es liege. Während des Verfahrens sei diese Eignungsfläche mehrfach verändert worden. Die Verkleinerung auf der 2. Stufe weiche von der Darstellung in der veröffentlichten Fassung ab. Auch bei der Streichung des Eignungsgebiets Poppelvitz-Altefähr habe die Beteiligung der Planbetroffenen gefehlt. Auf die Festlegungen in der Karte könne nicht zurückgegriffen werden, denn die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Verordnung müsse aus sich heraus verständlich sein.

13

Unabhängig davon sei der vom Regionalen Planungsverband beschlossene Planentwurf selbst ebenfalls fehlerhaft, da die Auswahl der Eignungsgebiete nicht nach transparenten und abgewogenen Kriterien erfolgt und nicht sichergestellt sei, dass die ausgewählten Eignungsgebiete der Windenergienutzung tatsächlich Raum böten. Auch seien die seitens der Antragstellerin geltend gemachten Belange nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.

14

Das Planungsverfahren werde den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die vorgegebenen Abwägungsschritte einer Konzentrationsplanung nicht gerecht, wie es sie jüngst erst wieder in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (4 CN 1.11) zusammengefasst habe. Die Richtlinien zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern vom Juli 2006 verstünden sich ebenso wenig wie die späteren Fassungen als bloßer Rahmen mit Spielraum für eine weitere Abwägung, sondern als verbindliche landeseinheitliche Vorgaben der maßgeblichen Kriterien. Aus § 9 Abs. 2 LPlG könne eine solche Verbindlichkeit nicht hergeleitet werden, weil die Kriterien zur Steuerung der Windenergieplanung im Landesraumentwicklungsprogramm nicht als Ziel festgelegt seien. Auch der Weisungskompetenz aus § 12 Abs. 5 LPlG a.F. (jetzt: § 12 Abs. 4 LPlG) sei eine absolute Grenze gesetzt, da dem Antragsgegner nach der Rechtsprechung des Senats eine planerische Entscheidung verwehrt sei. Jedenfalls die Festlegung von sog. „weichen“ Tabukriterien erfordere aber eine solche abwägende planerische Entscheidung.

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Somit sei die Festlegung von Restriktions- und Tabukriterien Sache des Planungsverbandes; dieser habe seine Aufgabe aber nicht wahrgenommen, denn er habe sich nicht abwägend mit den Kriterien auseinander gesetzt, sondern sie als regelnde Vorgabe verstanden und strikt angewandt. Die von der Rechtsprechung verlangte Trennung zwischen “harten“ und “weichen“ Tabukriterien im Sinne einer Unterscheidung zwischen solchen Flächen, die für eine Windenergienutzung nicht zur Verfügung stünden, und solchen, die aus planerischen Gründen ausgeschlossen werden sollten, sei von ihm nicht vorgenommen worden, jedenfalls sei eine solche Unterscheidung an keiner Stelle dokumentiert. Er habe als Ausgangspunkt ersichtlich das vorherige Raumordnungsprogramm genommen und keine neue gesamträumliche Betrachtung des gesamten zu beplanenden Raums angestellt; dabei habe er sich zu Unrecht an die Vorgaben gebunden gesehen, was der häufig vorgefundene mittelbare Hinweis belege, dass ein im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung benannter Standort den Kriterien der Richtlinie nicht entsprechen würde. Jedenfalls fänden sich – abgesehen von einer einzigen Äußerung zu einem „mehrstufigen Suchdurchlauf“ im Umweltbericht, der dann aber allein das Ergebnis mitteile – keine Hinweise auf ein solches planmäßiges Vorgehen in den Planunterlagen, das auch im Eilverfahren nicht beschrieben worden sei. Andernfalls hätte auch nicht erst das Beteiligungsverfahren noch weitere Potenzialflächen zutage fördern können. Es seien immer nur als Reaktion auf Vorschläge aus der Planungsgemeinschaft kleine Teilflächen anhand von Tabu- und Restriktionskriterien überprüft worden, nicht jedoch sei von Anfang an der gesamte Planungsraum in den Blick genommen worden.

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Im Ergebnis handele es sich um eine Verhinderungsplanung, weil der Plan qualitativ nicht hinreichend sicherstelle, dass sich die Windenergienutzung in den festgelegten Eignungsgebieten tatsächlich durchsetzen könne; nur damit aber könne die außergebietliche Ausschlusswirkung gerechtfertigt werden. Es fehle an der generellen Konfliktbewältigung im Raumentwicklungsprogramm selbst in den Fällen, in denen die Konflikte bereits auf dieser Ebene sichtbar seien; diese würden überwiegend in unzulässiger Weise in die Bauleitplanung bzw. das Zulassungsverfahren für die einzelnen Anlagen verlagert. So sei insbesondere mit Belangen des Artenschutzes widersprüchlich umgegangen worden bzw. seien so viele – beispielhaft benannte – artenschutzrechtliche oder schallimmissionsschutzrechtliche Probleme offen geblieben, dass nicht gewährleistet sei, dass sich in den einzelnen Eignungsgebieten – Vorranggebiete seien keine festgelegt – die Windenergie tatsächlich im erforderlichen Maße durchsetzen könne, um den Vorwurf der Verhinderungsplanung zu entkräften. In ihrem eigenen Gemeindegebiet beispielsweise seien Vorkommen des Roten und Schwarzen Milans, der Rohrweihe, des Turm- und des Baumfalken als Nahrungsgäste unberücksichtigt geblieben.

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Ebenso sei die Eignung weiterer Kriterien zweifelhaft (so etwa die Mindestflächengröße für Eignungsgebiete mit 75 ha) oder jedenfalls deren Anwendung inkonsequent erfolgt (etwa Berücksichtigung vorhandener Bauleitplanung, Umgang mit vorhandenem Bestand an Windenergieanlagen, Interessen an einem Repowering). Mit dem Erfordernis einer bestimmten Mindestgröße könnten von vornherein Standorte ohne jede Prüfung ausgeschlossen worden sein, obwohl sie für die Aufnahme raumbedeutsamer Windenergieanlagen geeignet seien. Die Flächen seien unvollständig zusammengestellt worden. Der gewählten hohen Schwelle von 75 ha fehle die raumordnerische Rechtfertigung durch überörtliche Raumordnungsinteressen. Die Auswahl und der Umgang mit tatsächlich vorhandenen Windparks und der entsprechenden Bauleitplanung der Gemeinde blieben unklar. Die ungeprüfte und damit unabgewogene Übernahme der Eignungsgebiete aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern 1998 stelle einen Abwägungsfehler in Gestalt eines Abwägungsausfalls dar. Die gebotene gesamträumliche Betrachtung sei – sollte sie überhaupt durchgeführt worden sein, woran Zweifel bestünden – jedenfalls nicht hinreichend dokumentiert worden. Dieser Vorwurf der mangelnden Dokumentation gelte generell.

18

Nicht zuletzt in ihrem Fall zeige sich, dass die vor Ort betriebenen Anlagen nicht mit dem hinreichenden Gewicht berücksichtigt worden seien; es handele sich hierbei nämlich um eine konkrete Flächenkulisse, die in der Vergangenheit von allen seinerzeit beteiligten Raumordnungsbehörden zusammen mit der Gemeinde raumverträglich entwickelt worden sei. Windparks mit weniger als fünf Anlagen auszuschließen erscheine problematisch, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Anwendung des Fünf-Kilometer-Kriteriums, das nicht nur zwischen Eignungsgebieten, sondern auch zu vorhandenen Windenergieanlagen eingehalten werden müsse.

19

Aus den Planaufstellungsvorgängen sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit die vorhandenen Bauleitplanung der Gemeinden zur Windenergienutzung in die Abwägung eingeflossen sei. Bei den übernommenen Bestandsflächen sei offen geblieben, ob sie für ein Repowering zur Verfügung stünden, und damit die gebotene Abwägungsentscheidung unterlassen worden.

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Die zu geringe Abwägungstiefe des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern insgesamt führe kausal zu einer – für die Konzentration der Windenergie – zu geringen Zielbindung, da der einzelnen Gemeinde zu viel Raum für die Bauleitplanung eingeräumt werde, womit wiederum das Ziel, der Windenergie substantiell Raum zu geben, gefährdet werde.

21

Die gerügten Abwägungsmängel seien auch beachtlich im Sinne des § 5 Abs. 5 LPlG. Es sei keinesfalls auszuschließen, dass auf der Grundlage nachvollziehbarer Ausschlusskriterien eine andere Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung geregelt worden wäre, was insbesondere auf die Auswahl und Abgrenzung des Eignungsgebiets Iven zutreffe.

22

Jedenfalls sei ihr Hilfsantrag begründet. Lege man die Auffassung des Antragsgegners zugrunde, dass die Regionalplanung im Bereich Vorpommern schon seit 1998 der Windenergienutzung massiv und über das Notwendige hinaus Raum gegeben habe, habe kein verstärkendes raumordnerisches Bedürfnis für die sie betreffende zusätzliche Flächenausweisung bestanden. Zusätzlich ausgewiesene Potentialflächen hätten sich dann besonders gut für die Windenergienutzung eignen müssen, weil an sich der Förderungsverpflichtung bereits Genüge getan wäre. Es bleibe unklar, warum dann in der Abwägung massiv zusätzliche Flächen um ihre Ortslage ausgewiesen und warum gerade diese Flächen ausgewählt worden seien. Das Gewicht der Beeinträchtigung von betroffenen Bürgern und der Kommune in ihrer planungsrechtlichen Selbstgestaltung sei nicht einmal ansatzweise ermittelt und berücksichtigt worden. Vor allem den Aspekten der Umzingelung und der Addition des vorhandenen Bestandes mit dem künftig zulässigen sei keine Beachtung geschenkt worden. Die Planung entziehe ganz wesentliche Teile des Gemeindegebietes der städtebaulichen Entwicklung und damit ihr als Gemeinde die Gestaltungshoheit. Es sei zu fragen, ob damit nicht bereits der unantastbare Kernbereich der Planungshoheit maßgeblich beeinträchtigt werde. Es sei gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Verordnung des Antragsgegners über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 insoweit für unwirksam zu erklären, als das Ziel 6.5 Abs. 7 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern für verbindlich erklärt wurde,

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hilfsweise,

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die Verordnung des Antragsgegners über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 insoweit für unwirksam zu erklären, als das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen Iven/Spantekow für verbindlich erklärt wurde.

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Der Antragsgegner beantragt,

28

die Anträge zurückzuweisen.

29

Er hat sich zunächst ebenfalls auf sein Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 4 M 102/11) bezogen und dieses vertieft.

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Das angegriffene Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern erweise sich sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig. Auf der für diese Planung noch Geltung beanspruchenden Grundlage des Raumordnungsgesetzes von 1998 i.V.m. dem Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Mai 1998 und in Anwendung der vom Gericht für die Rechtskontrolle einer derartigen Planungsentscheidung entwickelten Grundsätze zur Regelungskompetenz der Landesregierung sei die Verordnung nicht zu beanstanden. Die in § 1 Abs. 3 RREP VP-LVO vorgenommenen inhaltlichen Modifizierungen in Gestalt der Ausnahmen von der Verbindlichkeit seien mit diesen Maßgaben vereinbar. Es liege darin gerade keine eigenständige planerische Entscheidung der Landesregierung. Genehmigungen sehe § 9 Abs. 5 LPlG nicht vor. Die zwischen der Abwägungsentscheidung des Planungsträgers und der Rechtsetzungsentscheidung liegenden Akte nach § 9 Abs. 5 LPlG seien Ausfluss der staatlichen Planungsaufsicht, die gemäß § 12 Abs. 3 und 4 LPlG über bloße Rechtsaufsicht auch dann hinausgehe, wenn die Planung in Form eines kommunalen Organisationsmodells vonstattengehe. Es handele sich um die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen, da die Regionalplanung ihrem überörtlichen Auftrag als staatliche Aufgabe nachzukommen habe und sich nicht in eine Aufgabe selbstverwaltungsrechtlich geprägter Art verwandele. Der Landesregierung komme nicht nur – wie im Bauplanungsrecht der Genehmigungsbehörde – eine rein rechtliche, sondern auch eine inhaltliche Kontrolle und damit eigenes landesplanerisches Ermessen zu, ob der Rahmen der Vorgaben in Gestalt der landespolitischen Zielsetzungen zur Gesamtentwicklung des Landes eingehalten sei. Insofern sei die Mitwirkungshandlung als Maßnahme der Fachaufsicht zu qualifizieren. Gerate das dem Planungsverband eingeräumte eigene Planungsermessen in Kollision mit höherstufigen Zielsetzungen, unterliege es der Kontrolle der Fachaufsicht. Nur so sei gewährleistet, dass das Landesraumentwicklungsprogramm im regionalen Bereich in einer Weise konkretisiert werde, die mit den landespolitischen – letztlich vom Landtag festzulegenden – Zielsetzungen zur Gesamtentwicklung des Landes in Einklang stehe. Damit entfalle auch die Notwendigkeit eines Beitrittsbeschlusses.

31

§ 1 Abs. 3 Nr. 2 RREP VP-LVO sei inhaltlich hinreichend bestimmbar. Es gelte die Gebietskulisse, die das zweite Beteiligungsverfahren vorgesehen habe. Zunächst noch vorgesehene Erweiterungen im nördlichen und östlichen Bereich habe schon die Verbandsversammlung selbst nicht übernommen, die später zusätzlich doch noch ausgewiesene Teilfläche sei im Rechtsetzungsverfahren wegen fehlender Öffentlichkeitsbeteiligung herausgenommen worden.

32

Das mit dem Beschluss des Planungsverbandes vom 02. Juli 2009 abgeschlossene Planungsverfahren werde den im zeitlich nachfolgenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2009 (4 BN 25/09) aufgestellten Anforderungen gerecht.

33

Im Genehmigungsverfahren dürfe darauf geachtet werden, dass die einheitlichen Planungskriterien, die sich der Planungsverband nach Plansatz 6. 5 Abs. 7 und ausweislich der dazu ergangenen Begründung ausdrücklich zu eigen gemacht habe, tatsächlich auch eingehalten würden. Diese beließen durchaus genügend Abwägungsspielraum. Von einer Verhinderungsplanung könne ebenso wenig gesprochen werden wie von einer Alibiplanung. Es seien insgesamt ausreichend substanziell Flächen für die Windenergienutzung ausgewiesen worden, um den Anforderungen des Art. 14 GG und der Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Sinne der Rechtsprechung Genüge zu tun, und zwar schon bei der erstmaligen Ausweisung im Jahr 1998. Nicht jede objektiv zunächst geeignete Fläche müsse auch ausgewiesen werden, zumal viele Flächen aufgrund ihrer hervorragenden naturräumlichen Ausstattung für Windenergienutzung nicht in Betracht kämen. Ebenso wenig müsse jedes Areal mit vorhandenen Windenergieanlagen – wie etwa hier die Flächen Iven I und Iven II – als Eignungsgebiet ausgewiesen werden. Ohne Ausweisung bestehe dort lediglich Bestandsschutz und sei auch ein Repowering nicht zulässig; daher sei die Befürchtung einer dauerhaften „Umzingelung“ der Gemeinde nicht realistisch. Änderungen im Laufe des Planungsverfahrens hätten sich aus der Aktualisierung von Datengrundlagen sowie Hinweisen und Anregungen in den Beteiligungsverfahren ergeben und seien Gegenstand der abschließenden Abwägung gewesen.

34

Soweit sich die Antragstellerin nunmehr zur Unterscheidung zwischen „harten“, für die Planung verbindlichen Tabuzonen und „weichen“ Tabuzonen in Form von Abstandszonen mit lediglich planerischer Abwägungsrelevanz auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (4 CN 1.11) berufe, trage diese Argumentation nicht.

35

Zum einen sei die Entscheidung zu einem (Teil-)Flächennutzungsplan ergangen und könne auf die Regionalplanung nicht übertragen werden. Die Bauleitplanung sei Ausdruck der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG selbstverwaltungsrechtlich gesicherten Planungshoheit der Gemeinde, der nur gesetzliche Regelungen Grenzen setzen dürften. Vergleichbare ministerielle inhaltliche Vorgaben wie Richtlinien, Abstandserlasse u.ä. könnten in der Bauleitplanung allenfalls nachgeordnete Behörden binden; gegenüber der gemeindlichen Selbstverwaltung könnte ihnen lediglich der Stellenwert als sachverständige Konkretisierung zum Ausgleich widerstreitender Nutzungen und rechtlich bloße Abwägungsrelevanz zukommen. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht zu Recht betont. Demgegenüber bilde bei der Aufstellung von Regionalen Raumentwicklungsprogrammen nach §§ 8 f., 12 ff. LPlG die Richtlinie des zuständigen Ministeriums zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms nicht nur einen in der Abwägung zu berücksichtigenden Belang, sondern gebe als Ausfluss der Staatlichkeit der Aufgabe Verbindliches für die Regionalplanung vor, wie sich aus § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 5 LPlG a.F. bzw. § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 4 LPlG n.F. ergebe. Diese genieße nicht den besonderen Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und dürfe solche Richtlinien wie die über die Ausschluss- und Abstandskriterien für die Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen von Juli 2008 (zuvor von 2006) nicht im Wege der Abwägung relativieren. Auf der regionalplanerischen Ebene handele es sich somit um Tabuzonen „harter“ Art.

36

Zum anderen verlange das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass die spezielle Terminologie der „weichen“ und „harten“ Tabuzonen – die lediglich der vereinfachten Kennzeichnung von Gebietsteilen bzw. Flächen diene – explizit verwendet würde. Maßgeblich sei, ob sich der Planungsträger inhaltlich an der im Abwägungsvorgang angesiedelten Ausarbeitung des Planungskonzeptes orientiert habe. Wenn er im ersten Arbeitsschritt die Flächen ermittelt habe, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen seien, mache es keinen Unterschied, ob er diese Flächen „Ausschlussgebiete“ oder sog. „harte Tabuzonen“ nenne. Reduziere er im zweiten Schritt diese Flächen um diejenigen, auf denen solche Anlagen zwar tatsächlich und rechtlich errichtet und betrieben werden können, in denen sie aber nach städtebaulichen bzw. raumordnerischen Vorstellungen nicht aufgestellt werden sollen, wirke sich die Bezeichnung so lange nicht aus, wie er sie inhaltlich als weiche Tabuzonen würdige. Entscheidend sei allein, ob sich der Planungsträger inhaltlich an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien orientiert habe.

37

Gemessen an diesen Anforderungen sei die vorliegend angewandte Methode zur Ermittlung der Potenzialflächen für Windenergienutzung nicht zu beanstanden, wie sie sich aus den Planunterlagen ergebe und in der Begründung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms und im Umweltbericht beschrieben sei. Die Vorgehensweise sei auch hinreichend dokumentiert, wie das Kartenmaterial und die im Eilverfahren vorgelegte CD belegten. Der Planungsträger habe in einem mehrstufigen Verfahren unter Anwendung abstrakter Kriterien zunächst alle Flächen, auf denen aus Gründen des Naturschutzes, des Immissionsschutzes und aus Sicherheitsgründen die Errichtung von Windenergieanlagen ausscheide, ausgeschlossen. Das Bilden von Pufferzonen und pauschalen Abständen zu diesen Flächen sehe die Rechtsprechung als zulässig an, da es im Rahmen des Planungsermessens liege. Daher sei der Planungsverband nicht nur befugt gewesen, sein Planungskonzept an landesweit einheitlichen und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auszurichten, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu sogar verpflichtet. Die typisierende Betrachtung sei auch deswegen gerechtfertigt, weil während der Regionalplanung weder die Anzahl und die konkreten Standorte der künftigen Windenergieanlagen noch ihr Emissionsverhalten (Höhe, Nennleistung, Typ) bekannt sei. Somit liege weder ein Abwägungsausfall noch ein Abwägungsmangel vor.

38

Zu Unrecht rüge die Antragstellerin ferner eine unzureichende Zielbindung der Eignungsgebiete. Gehe man – wie in der Literatur vertreten werde, aber durchaus streitig sei – lediglich von deren innergebietlicher Grundsatzwirkung aus, stehe die der Flächennutzungsplanung vom Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern lediglich begrenzt eröffnete Ausformung bzw. Einschränkung der Eignungsgebiete (Abschnitt 6.5 Abs. 7) hiermit ersichtlich in Einklang.

39

Nehme man deren innergebietliche Zielwirkung i.S.d. § 4 Abs. 8 Satz 1, letzter HS LPlG an, gelte Gleiches. Das Regionale Raumentwicklungsprogramm eröffne explizit lediglich eine „flächenmäßige Ausformung“ durch die Flächennutzungsplanung, was ohnehin in Folge des § 1 Abs. 4 BauGB zum Schutz der kommunalen Bauleitplanung geboten sei; damit werde die Windenergienutzung nicht zur abwägenden Disposition der Gemeinde gestellt, denn nach der Zielbeschreibung müsse „das Ziel der Windenergienutzung erhalten bleiben“, was in der Begründung dahin konkretisiert werde, dass es „nicht zulässig sei“, das Eignungsgebiet „ganz oder überwiegend wegzuwägen“. Derartige Regelungen als Bestandteil des Zielinhaltes dienten der Wahrung des selbstverwaltungsrechtlich gebotenen Gestaltungsspielraums der Gemeinden und verkehrten das angemessene Verhältnis zwischen Positiv- und Ausschlussflächen nicht in Richtung auf eine Verhinderungsplanung.

40

Das Regionale Raumentwicklungsprogramm erweise sich auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als nicht des Vollzuges fähig, wenn bei bestimmten Problematiken die Letztabwägung dem Einzelgenehmigungsverfahren vorbehalten bleibe. Da im Genehmigungsverfahren auch der Katalog des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB abzuarbeiten sei, könne es im Einzelfall immer vorkommen, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden könne. So sei dem Artenschutz im gebotenen Umfang Rechnung getragen. Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG würden erst durch den im Genehmigungsverfahren zugelassenen Eingriff erfüllt. Artenschutzrechtliche Hindernisse seien vorliegend für die Regionalplanung nach dem gegenwärtigen und zugänglichen Wissensstand nicht bekannt und auch nicht erkennbar oder verfügbar, weil im und um das Eignungsgebiet Iven/Spantekow selbst nach dem Vortrag der Antragstellerin keine Lebensstätten geschützter Vogelarten und damit kein rechtlich zu bewältigendes Konfliktpotential vorhanden sei. Zutiefst fachspezifische Prüfungsvorgänge seien nicht Aufgabe der Regionalplanung.

41

Der Planungsverband habe an die Auswahl der Eignungsgebiete entsprechend den Richtlinien des zuständigen Ministeriums auch die Kriterien Mindestgröße (75 ha) und Mindestabstand zwischen Eignungsgebieten (5 km) anlegen dürfen, was mit dem Schutz der Avifauna, dem weitläufigen Charakter des Landschaftsbildes und der Konzentration von Anlagenstandorten begründet und von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt werde.

42

Dass es Gebiete gebe, in denen der Ausbau der Windenergie weiter voranschreite als in anderen, sei Folge der Übergemeindlichkeit der Regionalplanung, der Besonderheiten der unterschiedlichen naturräumlichen Ausstattung und der ungleichmäßigen Verteilung der Tabuflächen im Land.

43

Von einer unzulänglichen Berücksichtigung des Bestandes an Windenergieanlagen könne keine Rede sein. Das Gebot, der Windenergie substanziell Raum zu schaffen, verpflichte den Planungsträger nicht dazu, überall dort Konzentrationszonen zu schaffen, wo Windenergieanlagen bereits vorhanden seien. Es sei ein berechtigtes öffentliches Interesse, die Windenergienutzung zu kanalisieren und Fehlentwicklungen gegenzusteuern. Der Planungsverband habe dem Belang der Einhaltung der Abstandvorgaben zur Wohnbebauung aus der Richtlinie den Vorzug geben dürfen und habe somit im Falle der Antragstellerin die Gebietsabgrenzung nicht am vorhandenen Bestand der Anlagen ausrichten müssen, zumal diese auch nach dem alten Raumordnungsprogramm in der Ausschlusszone gelegen seien und als Testanlagen ohnehin nur temporär betrieben werden dürften.

44

Da der durch den Zuschnitt des Eignungsgebietes Iven/Spantekow gebildete Umfassungswinkel den erforderlichen und hinreichenden Freihaltekorridor belasse, scheide ein Abwägungsfehler unter dem Gesichtspunkt der Umzingelung des Gemeindegebietes aus.

45

Mit Beschluss vom 28. November 2012 (Az. 1 M 102/11) hat der Senat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages abgelehnt. Er hat dabei in Orientierung an den in seiner ständigen Rechtsprechung insoweit angelegten strengen Maßstäben – da sich das Begehren der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet erweise – die gebotene Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin vorgenommen.

46

In der Zwischenzeit ist ein Verfahren zur 1. Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern in die Wege geleitet worden (siehe Beschlussvorlage vom 06.03.2012 zur Verbandsversammlung – Bl. 218 ff. GA 4 M 102/11). Insoweit liegt hinsichtlich der Aufnahme eines Eignungsgebietes Poppelvitz/Altefähr – so die Vertreterin des Regionalen Planungsverbandes Vorpommern in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2013 – nunmehr der Landesregierung ein Antrag auf Verbindlichkeitsfeststellung vor. Die Planung für das Eignungsgebiet Iven soll „eingebettet werden in eine erneute Gesamtüberprüfung der gesamten Gebietskulisse Windenergie im Zusammenhang mit der Neufassung der einschlägigen Richtlinien der Obersten Landesplanungsbehörde“; dafür sei, veranlasst durch die Situation in Iven, auch ein Gutachten zur Frage „Umfassung von Gemeindegebieten“ in Auftrag gegeben worden.

47

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten sowie der zum Verfahren beigezogenen Akten des Antragsgegners zum Rechtsetzungs- und Planungsverfahren (entsprechend Aufstellung Bl. 17 f. der GA) verwiesen. Sie sind ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wie die beigezogenen Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 1 M 102/11.

Entscheidungsgründe

48

Das Normenkontrollbegehren der Antragstellerin ist mit Haupt- und Hilfsantrag statthaft und auch im Übrigen zulässig (A.), jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (B.).

A.

49

Im Grundsatz können Festsetzungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG sein, denn dieses Programm ist entsprechend § 9 Abs. 5 Satz 1 LPlG von der Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden und hat somit förmlichen Rechtssatzcharakter (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Urt. v. 28.02.2013 - 4 K 17/11 -, juris; Urt. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -; Urt. v. 25.06.2002 - 4 K 16/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 33/99 -; Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 34/99 -; zum Landesraumentwicklungsprogramm siehe Urt. v. 14.07.2010 - 4 K 17/06 -, betr. Unterlassen der Ausweisung eines Mittelzentrums; Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206).

50

Der Eingang des Antrages beim Oberverwaltungsgericht am 07. September 2011 wahrte die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob man für den Lauf der Frist allein auf die Bekanntmachung der Landesverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVOBl. M-V 2010 Nr. 16 v. 17.09.2010 S. 645) oder – so der Senat (siehe Urt. v. 28.02.2013 - 4 K 17/11 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -) – auf die nachfolgende Veröffentlichung des vollständigen Raumentwicklungsprogramms selbst im Amtsblatt (Amtsbl. M-V Nr. 43 v. 20.10.2010) abstellt.

51

Die Antragstellerin ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag insbesondere jede natürliche oder juristische Person stellen, die „geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden“. Mit dieser an § 42 Abs. 2 VwGO angelehnten Fassung hat der Gesetzgeber eine im Vergleich zur früheren, die die Antragsbefugnis an die bloße Geltendmachung von Nachteilen knüpfte, engere Fassung der Antragsbefugnis eingeführt.

52

Als von der unmittelbaren Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung, wie sie sich aus §§ 4 und 5 ROG sowie §§ 3 und 5 Abs. 1 LPlG ergibt, erfasster Rechtsträger kann sich die Antragstellerin auf die mögliche Verletzung eigener Rechtspositionen berufen. Ihr gegenüber greift die Bindungswirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB – danach sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen – und wirkt somit in ihre kommunale Planungshoheit als eine der Ausprägungen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts hinein, und zwar hier wegen der speziellen rechtlichen Zusammenhänge von Ausschlusswirkung und Innensteuerung der Planung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2, 2. HS und Satz 3 BauGB besonders intensiv. Entfielen diese Rechtswirkungen der von ihr angegriffenen Festlegungen, wäre der Errichtung von Windenergieanlagen als im Außenbereich privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) mehr Raum gegeben, und es bliebe ihr selbst ein größerer Planungsspielraum für ihre eigene Bauleitplanung hinsichtlich der Windenergienutzung im Gemeindegebiet.

53

Die Festlegungen zu Eignungsgebieten für Windenergie in Abschnitt 6.5 Abs. 7 i.V.m. den Ausweisungen in der Gesamtkarte (M 1:100 000) im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern, die mit den Einschränkungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 – 3 RREP VP-LVO Verbindlichkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RREP VP-LVO erlangt haben und auch für ihr Gemeindegebiet planerische Festlegungen enthalten, sind ausdrücklich als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet (Satz 1) und stellen im Übrigen (Satz 2 und 3) jedenfalls Grundsätze der Raumordnung dar. Die Antragstellerin hat sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG, § 5 Abs. 1 Satz 2 LPlG bei eigenen Entscheidungen zu beachten bzw. zu berücksichtigen und hat nach § 1 Abs. 4 BauGB ihre Bauleitplanung an sie mit der Folge anzupassen, dass insbesondere die von ihr gewünschte und mit Beschluss vom 20. April 2011 zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Wind“ zur Steuerung der Windenergie auf ihrem Gemeindegebiet in Angriff genommene Planung auch den Festlegungen in Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 2 Rechnung zu tragen hat, nach denen innerhalb der Eignungsgebiete – lediglich – „im Flächennutzungsplan eine flächenmäßige Ausformung stattfinden kann, wobei die teilweise Einschränkung zu begründen ist und das Ziel der Windenergienutzung erhalten bleiben muss“.

54

Der Zielaussage in Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 1 RREP VP soll ersichtlich – wie sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang mit den anschließenden Aussagen in Satz 2 und 3 und der Begründung ergibt – Konzentrationswirkung i.S.d. § 35 Abs. 2 Satz 2, 2. HS und Satz 3 BauGB mit Wirkung nach innen wie nach außen zukommen (vgl. zu dieser Unterscheidung etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.05.2009 - 3 K 24/05 -, juris unter Hinweis auf Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, NVwZ 2001, 1063 zu entsprechenden Festlegungen der Vorgängerregelung im RROP VP 1998; bei einem anders gelagerten Sachverhalt offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 39 m.w.N. der Lit.). Dies stünde der von der Antragstellerin favorisierten Planung – vorrangige dauerhafte Sicherung der im Gemeindegebiet tatsächlich bereits vorhandenen genehmigten, aber bisher nicht in ausgewiesenen Eignungsgebieten liegenden Windenergieanlagen, deutliche Reduzierung der ausgewiesenen Eignungsfläche – entgegen.

55

Da die Antragstellerin der Konzentrationsplanung insgesamt die Eignung abspricht, ihrer gemeindlichen Planungshoheit rechtwirksam Vorgaben zu machen, steht die Frage, inwieweit die Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB zur Teilbarkeit einer Norm die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer solchen Raumordnungsplanung im Ergebnis auf die Teile des Normgefüges beschränkt, auf die sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht, der Antragsbefugnis nicht entgegen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 10.11.2011 - 1 C 17/09 -, juris Rn. 38 f. zu einem Nomenkontrollantrag eines Anlagenbetreibers gegen einen Regionalplan insgesamt). Soweit der Frage der Teilbarkeit innerhalb der Betrachtung der Gebietskulisse Windenergie rechtliche Bedeutung zukommen könnte, erweist sich dies hier als Frage des materiellen Rechts.

56

Die vorstehenden Überlegungen rechtfertigen unter Berücksichtigung der im Verfahren geschilderten gemeindlichen Interessen und Belange der Antragstellerin auch die Bejahung der Antragsbefugnis hinsichtlich des Hilfsantrages. Insoweit entfiele auch nicht etwa das Rechtsschutzinteresse, denn die Antragstellerin hat hinreichend deutlich gemacht, dass sie eher bereit wäre, die sich bei Entfallen ausschließlich des Eignungsgebietes Iven/Spantekow aus der mit einer rechtswirksamen Festlegung der Eignungsgebiete im Übrigen verbundenen generellen Ausschlusswirkung ergebende Konsequenz für ihr Gemeindegebiet (Windenergieanlagen weiterhin ausschließlich über Ausnahmen nach Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 3 RREP VP möglich) hinzunehmen als das Eignungsgebiet in seiner derzeit festgelegten Ausdehnung.

B.

57

Der Hauptantrag, der der Sache nach darauf gerichtet ist, sämtliche Rechtswirkungen der gesamträumlichen Planung Windenergie im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern zu beseitigen, hat keinen Erfolg (I.). Lediglich die Festsetzung des Eignungsgebietes Windenergie Iven/Spantekow, das bei der Verbindlicherklärung seine konkrete Gestalt durch die von der Landesregierung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 RREP VP-LVO unter Berufung auf § 9 Abs. 5 LPlG vorgenommene „Zurücksetzung“ auf einen bestimmten Stand aus dem Planungsverfahren gefunden hat, ist mit landesplanungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und deswegen auf den Hilfsantrag hin nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären (II.).

I.

58

Die Festlegungen zur Windenergienutzung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern in Abschnitt 6.5 Abs. 7 RREP VP in Verbindung mit den Ausweisungen in der Gesamtkarte (M 1:100 000) stellen als gesamträumliche Gebietskulisse Windenergie in der Gestalt, die die vom Regionalen Planungsverband erarbeitete Fassung durch das Eingreifen der Landesregierung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 – 3 RREP VP-LVO erlangt hat (Herausnahme der Eignungsgebiete Papenhagen und Poppelvitz/Altefähr insgesamt und Iven/Spantekow teilweise), inhaltlich einen sachlichen Teilplan Windenergienutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 LPlG dar, der selbstständig angreifbar ist. Ihre Überprüfung an den Maßstäben des einschlägigen Raumordnungsrechts auf Bundes- und Landesebene anhand des Vortrags der Antragstellerin und der vorliegenden Unterlagen zum Planungsverfahren hat nach Auffassung des Senats jedoch weder beachtliche formelle (1.) noch erhebliche materielle Fehler (2.) ergeben, die es gebieten würden, diesen Festlegungen insgesamt die Verbindlichkeit als Ziel der Raumordnung abzusprechen und sie für unwirksam zu erklären.

59

1. Die Antragstellerin selbst hat formelle Fehler beim Zustandekommen des Raumentwicklungsprogramms, dessen Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 ROG nach den bis zum 29. Juni 2009 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Land abzuschließen war, weil es vor dem 29. Juni 2009 förmlich eingeleitet worden war, in Gestalt einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 5 Abs. 3 LPlG weder gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde unmittelbar gerügt noch schriftsätzlich im Rahmen ihres Eilantrages (Az. 4 M 102/11) oder im vorliegenden Hauptsacheverfahren vorgebracht. Soweit sie ihren Vortrag, sie hätte vor Erlass der Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 RREP VP-LVO von der Landesregierung noch einmal angehört werden müssen, auch dahingehend verstanden wissen will, handelt es sich nicht um einen Verfahrensfehler im Sinne des § 5 Abs. 3 LPlG, sondern um eine Frage der Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 5 LPlG und damit um eine solche des materiellen Rechts (s. unter II. 2. a.E.).

60

Zwar können wegen der Wirkung entsprechender Rügen „inter omnes“ (vgl. Spannowsky in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 12 Rn. 80; Dallhammer in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Stand Mai 2012, § 10 Rn. 50; für das Baurecht siehe etwa jüngst OVG Bautzen, Urt. v. 20.03.2012 - 1 C 21/12 -, juris Rn. 51) von Dritten erhobene Verfahrensrügen ebenfalls von Bedeutung sein, die zudem auch über den Umweg eines vom Gericht dem Rügeadressaten fristwahrend übermittelten Schriftsatzes erhoben werden können (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 215 Rn. 5). In den Behördenakten, die der Antragsgegner zu allen anhängigen Gerichtsverfahren vorgelegt hat, finden sich derartige Rügen aber nicht, und dieser hat auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2013 erklärt, dass außerhalb des Normenkontrollverfahrens Az. 4 K 17/11 solche bei ihm nicht eingegangen seien; Anhaltspunkte zu Zweifeln hieran sieht der Senat nach Durchsicht aller bei ihm anhängigen Verfahren gegen das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern nicht.

61

Die im bereits entschiedenen Verfahren Az. 4 K 17/11 (siehe Urt. v. 28.02.2013, juris) fristgerecht gerügten Mängel des Planungsverfahrens – auf die es freilich dort schon deswegen nicht ankam, weil sich der Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis bereits als unzulässig erwies – liegen nicht vor.

62

Die Bekanntmachung vom 14. Mai 2008, mit der die zweite Offenlegung des Entwurfs des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern und des Entwurfs des Umweltberichts angekündigt worden war (Amtsbl. M-V/AAz. S. 628) konnte, da sich die Planung naturgemäß auf die gesamte Planungsregion Vorpommern bezog und deren räumliche Ausdehnung gesetzlich definiert war und – angepasst an die neuen Zuschnitte der Landkreise nach der Kreisgebietsreform – weiterhin ist (§ 12 Abs. 1 LPlG), ihre „Anstoßfunktion“ für potentiell Betroffene hinreichend erfüllen; weder war eine darüber hinausgehende zusätzliche textliche Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs noch eine kartenmäßige Erläuterung erforderlich.

63

Der Hinweis, wann und wo die öffentliche Auslegung der Unterlagen erfolgte („Auslegung im Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern in Greifswald sowie in den Verwaltungen der Ämter und amtsfreien Gemeinden der Planungsregion Vorpommern, der kreisfreien Städte Greifswald und Stralsund und in den Landratsämtern Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow“, wobei die „Auslegungszeiten den ortsüblichen Öffnungszeiten entsprechen“, ergänzt um eine Adresse, unter der die Entwürfe im Internet einsehbar sind), wurde den zu stellenden Anforderungen gerecht; § 9 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 und 3 LPlG verlangt lediglich die Angabe von Ort und Dauer der Auslegung und damit nicht die Angabe der jeweiligen genauen Dienststunden der einzelnen Auslegungsdienststellen.

64

Die spätere Verlängerung der Frist für Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen (siehe die Bekanntmachung vom 17.09.2008, Amtsbl. M-V/AAz S. 1054) musste den ordnungsgemäßen Hinweis der Bekanntmachung vom 14. Mai 2008 auf die Folgen nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen (Präklusion – entspricht § 9 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 4 LPlG) nicht erneut wiederholen. Die Bekanntmachung vom 17. September 2008 trat nicht vollumfänglich an die Stelle der früheren Bekanntmachung vom 14. Mai 2008, sondern änderte diese lediglich in Bezug auf ihren eigenen Aussagegehalt – also die Fristsetzung – ab; alle übrigen Inhalte der früheren Bekanntmachung blieben somit bestehen und wirksam.

65

Ein Verkündungsmangel wegen Verstoßes gegen Art. 58 LV liegt nicht darin, dass das Regionale Raumentwicklungsprogramm selbst nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt, sondern im Amtsblatt M-V veröffentlicht worden ist, nachdem die Landesverordnung zur Verbindlicherklärung selbst entsprechend Art. 58 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden ist und in § 1 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich auf die Veröffentlichung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms im Amtsblatt verweist.

66

2. Die ausdrücklich als Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, § 4 Abs. 8 LPlG gekennzeichnete gesamträumliche Gebietskulisse Windenergie in Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. den in der Gesamtkarte (M 1:100 000) ausgewiesenen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern insgesamt wird auch in materieller Hinsicht den maßgeblichen raumordnungsrechtlichen Vorschriften des Bundes- und Landesrechts (a.) in Verbindung mit den Anforderungen, die die Rechtsprechung zu deren Anwendung und Auslegung speziell für Festlegungen mit verbindlicher Wirkung im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. HS und Satz 3 BauGB (siehe § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG, § 1 Abs. 1 Nr. 1, letzter HS LPlG; Windenergienutzung als eine erneuerbare Energie nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 8 ROG, § 8 Abs. 2 Satz 1 LPlG) aufgestellt hat (b.), gerecht. Das Ergebnis der Planung in Gestalt einer Gebietskulisse „Windenergie“, die dieser Nutzung insbesondere hinreichend „substanziell Raum gibt“ im Sinne der maßgeblichen Erfordernisse, vermag der Senat nach Überprüfung anhand der rechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden (c.). Diese Bewertung stellt die Tatsache, dass die vom Regionalen Planungsverband erarbeitete gesamträumliche Gebietskulisse Windenergie im Rahmen der Verbindlicherklärung durch die Landesregierung Einschränkungen erfahren hat, indem diese die Eignungsgebiete Papenhagen und Poppelvitz, Gemeinde Altefähr, in vollem Umfang sowie das Eignungsgebiet Iven/Spantekow teilweise von der Verbindlicherklärung ausgenommen hat, ebenso wenig in Frage wie der Umstand, dass der Senat die Ausweisung des Eignungsgebiets Iven/Spantekow insgesamt für unwirksam hält (s. nachstehend unter II.), wodurch sich die gesamte Eignungsfläche weiter reduziert (d.).

67

a) Nach den landesrechtlichen Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern sind die Regionalen Raumentwicklungsprogramme das Ergebnis des Zusammenwirkens des nach § 12 Abs. 1 und 2 LPlG gebildeten zuständigen regionalen Planungsverbandes, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht und nach Maßgabe des Abs. 4 der Fachaufsicht des Landes unterliegt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 LPlG) und sich nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LPlG im Planungsverfahren des insoweit fachlich weisungsgebundenen zuständigen Amtes für Raumordnung und Landesplanung bedient, und der Landesregierung; diese erklärt nach § 9 Abs. 5 LPlG das regionale Raumentwicklungsprogramm durch Rechtsverordnung für verbindlich, soweit es nach dem Landesplanungsgesetz aufgestellt ist, sonstigen höherrangigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich in die vorgesehene räumlich Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus den Entscheidungen des Landtages, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt. Diese Kombination von Erarbeitung des Raumentwicklungsprogramms durch den Planungsträger und Verbindlicherklärung durch Rechtsverordnung der Landesregierung erweist sich nach dem Umfang der eingeräumten Kontrollrechte im bundesweiten Vergleich als einzig; am ähnlichsten formuliert noch das Landesrecht in Baden-Württemberg (§ 13 LplG BW), nach dem die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde die Ziele und Grundsätze eines Regionalplans unter im wesentlichen gleichen Voraussetzungen wie in Mecklenburg-Vorpommern durch Genehmigung für verbindlich erklärt. Aus dieser rechtlichen Konstruktion kann mit dem VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 08.05.2012 - 8 S 217/11 -, juris Rn. 23 ff) der Schluss gezogen werden, dass die Regionalplanung „als Bestandteil der übergeordneten staatlichen Landesplanung, nicht aber als eine aus dieser herausgelöste, zwischen ihr und der Flächennutzungsplanung stehende selbständige Planungsebene mit eigenen wehrfähigen subjektiven (Selbstverwaltungs)Rechten des Planungsträgers konzipiert ist“, und festgestellt werden, dass „das Letztentscheidungsrecht über den Inhalt des Regionalplans damit dem Land vorbehalten ist“ und sich das „materielle Prüfungsrecht des Landes nicht – wie etwa bei der Genehmigung eines Bauleitplans durch eine höhere Verwaltungsbehörde – in einer Rechtskontrolle erschöpft“, sondern vielmehr „einen eigenen planerischen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum des Landes einschließt, ob sich der Regionalplan in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfüge“.

68

Ausfluss dessen ist, dass die oberste Landesplanungsbehörde nach § 9 Abs. 2 LPlG Richtlinien zur Ausarbeitung von regionalen Raumentwicklungsplänen erlassen und dass sie nach § 12 Abs. 2 LPlG Weisungen über den Planungszeitraum, über die Form der regionalen Raumentwicklungsprogramme und hinsichtlich der Beachtung der Richtlinien nach § 9 Abs. 2 erteilen kann. Derartige Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung als Oberste Landesplanungsbehörde (jetzt: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung) lagen 2006/2008 und liegen auch heute (aktuelle Fassung vom 22.05.2012) vor in Gestalt von „Hinweisen zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen“ (Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern).

69

Da das streitige Regionale Raumentwicklungsprogramm, das der Regionale Planungsverband Vorpommern am 02. Juli 2009 beschlossen hat, erst mit der Landesverordnung vom 19. August 2010 für verbindlich erklärt worden ist, die am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern vom 17. September 2010 in Kraft getreten ist, ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Kontrolle der Abwägung in Anwendung der bundesrechtlichen Vorgaben des § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 ROG n.F. sowohl hinsichtlich von Mängeln im Abwägungsvorgang als auch von Mängeln im Abwägungsergebnis die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan (siehe Spannowsky in: Spannowsy/ Runkel/Goppel, ROG, § 12 Rn. 58). Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 1, 1. HS ROG n.F., wonach § 12 Abs. 1 bis 4 entsprechend auch auf die Raumordnungspläne der Länder anzuwenden ist, die vor dem 30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder in Kraft getreten sind, ist daher hier nicht erforderlich (zur Problematik vgl. einerseits SächsOVG, Urt. v. 01. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris, andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - 2 A 4.10 - und HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -). Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG n.F. sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen und ist bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung abschließend abzuwägen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG n.F. sind – im Sinne der Planerhaltung – Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

70

Vergleichbare Planerhaltungsvorschriften als Ausdruck des Versuchs, die Balance zwischen rechtsstaatlich geforderter Rechtsgebundenheit und Rechtssicherheit zu halten (Spannowsky, a.a.O., Rn. 14), enthält auch das Landesrecht: So ist es nach § 5 Abs. 4 LPlG für die Rechtswirksamkeit des Raumentwicklungsprogramms unbeachtlich, wenn dessen Begründung unvollständig ist (Satz 1), und ist eine Unvollständigkeit des Umweltberichts (nur) dann erheblich, wenn abwägungserhebliche Angaben fehlen (Satz 2); ebenso ist unerheblich, wenn Angaben in der zusammenfassenden Erklärung und zum Monitoring in nur unwesentlichen Punkten unvollständig sind. Auch nach § 5 Abs. 5 LPlG sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Im Übrigen führen solche Abwägungsmängel, eine erhebliche Unvollständigkeit des Umweltberichts sowie die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Abs. 3 unbeachtlich sind, nicht zur Nichtigkeit des Raumentwicklungsprogramms, wenn sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (Satz 2); in diesen Fällen entfaltet das Raumentwicklungsprogramm bis zur Behebung der Mängel insofern keine Bindungswirkung, wobei die ausgesetzten Teile auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden können (Satz 3).

71

b) Da – wie bereits ausgeführt – den Festlegungen von Eignungsgebieten für Windenergie im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern als verbindliche Ziele der Raumordnung Konzentrationswirkung i.S.d. § 35 Abs. 2 Satz 2, 2. HS und Satz 3 BauGB mit Wirkung nach innen wie nach außen zukommen soll, muss sich die Abwägungsentscheidung des Planungsträgers an den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung messen lassen, die mit Rücksicht auf betroffene Eigentumsrechte nach Art. 14 GG in gleicher Weise – allerdings unter Berücksichtigung der jeweils unterschiedlichen Zweckbestimmung und Regelungstiefe – an eine solche Konzentrationsplanung sowohl auf der Ebene der Bauleitplanung als auch auf der Ebene der Raumplanung gestellt werden. Für beide Planungsinstrumente gilt, dass die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und sich der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen lässt, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. jüngst etwa BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris m.w.N.; ausführlich auch BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10 -, NVwZ 2011, 812 m.w.N. zur Konzentration von Abgrabungen, dabei anknüpfend an seine frühere Rspr. zur planerischen Konzentration von Windkraftanlagen; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris Rn. 20 m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11.N -, DVBl. 2012, 981 und Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris, Rn. 32 ff.; SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 56 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris).

72

Zusammenfassen lassen sich diese Maßstäbe dahingehend, dass dem Plan ein nachvollziehbares schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen muss, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Eine fehlerfreie Abwägung (so auch schon der Senat im Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, juris Rn. 42 zur gleichsam „ersten Welle“ der Regionalplanung auf Landesebene) setzt voraus, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge berücksichtigt werden muss, und die Belange gewichtet und gegeneinander in einer das Abwägungsergebnis tragenden Weise abgewogen werden.

73

Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken; allerdings ist eine normative Gewichtungsvorgabe, derzufolge ein Planungsträger privilegierten Nutzungen im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung tragen muss, der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Verwehrt ist dem Planungsträger jedoch eine (rein negative) gezielte Verhinderungsplanung, auch in Gestalt einer „Feigenblattplanung“, die im Ergebnis auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer Privilegierung gewisser Vorhaben im Außenbereich (Windenergieanlagen) beachten und dafür im Plangebiet „in substanzieller Weise Raum schaffen“ (BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10 -, a.a.O.). Dass die Festlegung von Konzentrationszonen im Ergebnis zu einer Kontingentierung von Anlagenstandorten führt, trägt die Annahme einer Verhinderungsplanung nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 37), denn der Gesetzgeber sieht es als ein berechtigtes Interesse an, die Windenergienutzung zu kanalisieren und auch Fehlentwicklungen entgegenzusteuern..

74

Hinsichtlich der Planung von Konzentrationsflächen für Windenergie im Rahmen der Flächenutzungsplanung verlangt das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris) unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15.September 2009 (BVerwG 4 BN 25.09 -, BRS 74 Nr. 112), dass sich die Ausarbeitung des erforderlichen schlüssigen Planungskonzepts (siehe auch BVerwG, Beschl. v. 29.03.2010 - 4 BN 65.09 -, juris Rn. 5 m.w.N.) abschnittsweise dergestalt zu vollziehen habe, dass in einem ersten Arbeitsschritt diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln sind, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen ließen sich in „harte“ – d.h. solche Gebietsteile, für die eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht komme, die mithin für die Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - BVerwG 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 299) – und „weiche“ Tabuzonen untergliedern, also solche Gebietsteile, in denen nach dem Willen des Planungsträgers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vornherein“ ausgeschlossen sein „solle“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 112). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig blieben, seien sodann zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprächen, seien mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werde. Dabei müsse sich der Plangeber dieser Unterscheidung bewusst sein und – weil nur harte Tabuzonen schon kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausschieden – jedenfalls die Entscheidung für „weiche“ Tabuzonen rechtfertigen und dokumentieren (erst jüngst bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, Rn. 6). Generell müssen sich die Vorgehensweise des Planungsträgers und die von ihm zur Begründung seiner Abwägungsentscheidungen angestellten Überlegungen in den Planungsunterlagen hinreichend wiederfinden, schon um die Rechtskontrolle im gebotenen Umfang überhaupt zu ermöglichen (vgl. HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris Rn. 34; besonders hohe Anforderungen stellt insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 45 ff., insbes. 50 ff.). Jedenfalls müssen die Grundlagen der Planung sowie der Prüfungsabfolge aus der Planbegründung erkennbar sein und sich in den wesentlichen Prüfungsschritten anhand der – erforderlichenfalls im gerichtlichen Verfahren zu erläuternden – Verwaltungsvorgänge nachweisen lassen (SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn.).

75

Potenziell für die Windenergienutzung geeignete Bereiche dürfen nur aus sachlichen Aspekten (z.B. aus Landschafts- und Naturschutzgründen) aus der Planung ausgeklammert werden (BVerwG, Beschl. v. 23.07.2009 - 4 BN 20/08 -, juris Rn. 9). Für die Festlegung von Ausschluss- und Abwägungskriterien muss es sachliche Gründe geben, die der Plangeber plausibel zu machen hat, die aber für sich genommen keine zwingenden sein müssen; der Plangeber bewegt sich im Rahmen seines Abwägungsspielraums, wenn er sich im Konfliktfall zwischen der Windenergienutzung und anderen sachlich begründbaren Raumnutzungsinteressen für letztere entscheidet, wobei es zulässig ist, Pufferzonen und pauschale Abstände zu geschützten Nutzungen festzusetzen und auf eine konkrete Prüfung der Verträglichkeit einer Windenergienutzung an jedem einzelnen Standort zu verzichten. Mindestabstände können dabei bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen festgelegt werden, sofern sie städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich begründbar sind. Der Planungsträger ist auch einerseits nicht dazu verpflichtet, überall dort Vorranggebiete auszuweisen, wo Windkraftanlagen bereits vorhanden sind; andererseits darf er der Kraft des Faktischen dadurch Rechnung tragen, dass er bereits errichtete Anlagen in sein Konzentrationskonzept einbezieht, sich bei der Gebietsabgrenzung an dem vorhandenen Bestand ausrichtet und auch ein “Repowering“-Potenzial auf diesen räumlichen Bereich beschränkt. Schafft er auf diese Weise für die Windenergienutzung substanziellen Raum, braucht er nicht darüber hinaus durch einen großzügigen Gebietszuschnitt den Weg für den Bau neuer Anlagen freizumachen, die für ein späteres „Repowering“ zusätzliche Möglichkeiten eröffnen (vgl. zu Vorstehendem OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris Rn. 20 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rspr.).

76

Auch lässt sich nicht abstrakt bestimmen, wo etwa die Grenze zu einer Verhinderungsplanung verläuft; die Entscheidung, ob diese Grenze überschritten ist, lässt sich erst bei einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Plangebiet treffen und obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.03.2010 - 4 BN 56.09 -, juris a.a.O.).

77

Klarzustellen ist, dass sich die dargestellten Anforderungen zur Ausarbeitung des Planungskonzepts immer auf die abschließende Abwägungsentscheidung des jeweiligen Planungsträgers selbst beziehen (§ 7 Abs. 2 ROG), also den Abwägungsvorgang, aus dem das Ergebnis der Abwägung – der Plan – resultiert, wobei es für die Rechtskontrolle auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan ankommt und nicht zwingend zwischen dem Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis unterschieden wird (Spannowsky in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 12 Rn. 58). Nur darauf zielen insbesondere auch die geschilderten „Arbeitsschritte“, nämlich zunächst die Ermittlung der „harten“ und dann der „weichen“ Tabuzonen und im Anschluss die Abwägung der öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, mit dem Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris). Insofern darf dieser Abwägungsvorgang nicht verwechselt werden mit dem Planaufstellungsvorgang im Sinne des Planungsverfahrens, das sich jeweils nach den spezifischen fach- und landesrechtlichen Vorgaben richtet und das der möglichst umfassenden Klärung des Sachverhaltes und der Sammlung des Abwägungsmaterials unter Beteiligung aller betroffenen Interessen dient. Für die Bauleitplanung ist insoweit § 2 Abs. 3 BauGB, für die Raumordnung § 9 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 und 3 LPlG maßgeblich. Dies verkennt die Antragstellerin mit ihrem Einwand, hier könne der Regionale Planungsverband Vorpommern die geforderten Planungsschritte schon deswegen nicht vollzogen haben, weil sich andernfalls nicht erst noch im Beteiligungsverfahren weitere zu prüfende mögliche Potenzialflächen hätten ergeben können. Die in vorstehend geschildertem Zusammenhang gemeinten Schritte des Abwägungsvorgangs sind nicht identisch mit verschiedenen zeitlichen Abschnitten im Ablauf des Planungsverfahrens etwa in Gestalt einer oder mehrerer Beteiligungsrunden; jene sind vielmehr als Mittel des Erkenntnisgewinns sämtlich noch der Phase der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zuzurechnen.

78

Bei der Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ist nach Auffassung des Senats – bei allen grundsätzlichen Gemeinsamkeiten – auf die Unterschiede zwischen Bauleitplanung einerseits und Raumordnung und Landesplanung andererseits ebenso Bedacht zu nehmen wie auf spezifische planerische Vorgaben im Landesrecht allgemein oder im Einzelfall. Festlegungen in einem Landesraumentwicklungsprogramm, aus dem heraus die regionalen Raumentwicklungspläne zu entwickeln sind (§ 8 Abs. 1 LPlG), ist Rechnung zu tragen. Auch unterscheidet sich die Ausgangssituation bei der Überarbeitung einer rechtsverbindlich bestehenden landes- und regionalplanerischen Gesamtkulisse notwendigerweise von der bei erstmaliger Erarbeitung einer Planungskonzeption, weil die Anwendung der in der Regel auf einen zehnjährigen Planungszeitraum angelegten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LPlG) raumordnerischen Festlegungen ihrerseits die Ausgangssituation gestaltet hat und Fortschreibungen auf den vorangegangenen Planungen aufbauen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LPlG).

79

c) Diesen Anforderungen ist der Plangeber bei seiner Windenergieplanung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern in dem vom Senat für erforderlich gehaltenen Umfang gerecht geworden. Der für verbindlich erklärten Gebietskulisse Windenergie liegt ein an den Planungsvorgaben orientiertes, hinreichend nachvollziehbares Planungskonzept zugrunde, bei dem der Planungsträger die Potenzialflächen sachgerecht ermittelt hat und bei dem weder der Planungsprozess einschließlich des Abwägungsvorgangs noch das Abwägungsergebnis durchgreifenden Bedenken begegnen. Dies entnimmt der Senat den Darstellungen der Beteiligten zum Verlauf des Planungsverfahrens und den darauf bezogenen Akten (aa.). Die Umsetzung dieses Konzepts lässt ebenfalls keine beachtlichen Fehler erkennen (bb.). Als Abwägungsergebnis steht eine Gebietskulisse „Windenergie“ fest, die dieser Nutzung hinreichend „substanziell Raum“ im Sinne der Rechtsprechung gibt (cc.).

80

aa) Der Senat gelangt in Auswertung der Planungsunterlagen und des Vortrags der Beteiligten zu der Einschätzung, dass dem Abwägungsvorgang zur Windenergieplanung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern ein auf den gesamten Planungsbereich bezogenes schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liegt, das die landesspezifischen Vorgaben wahrt und im Sinne der Rechtsprechungsanforderungen hinreichend nachvollziehbar nicht nur erkennen lässt, von welchen Erwägungen die positiven Standortzuweisungen getragen werden, sondern auch deutlich macht, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Planungsverband eine eigene Entscheidungsverantwortung wahrgenommen hat, sich seiner Bewertungsspielräume dort, wo sie bestanden („weiche“ Tabukriterien), bewusst war und die Gründe für seine Wertungen hinreichend offengelegt hat.

81

Dabei kann es allein darauf ankommen, ob die zur Ausformung der Begriffe „harte und weiche Tabuzonen“ beschriebene Vorgehensweise – zunächst Ermittlung der „schlechthin ungeeigneten“ Bereiche, sodann Ausschluss derjenigen Bereiche, die nach dem Willen des Planungsträgers aus unterschiedlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen werden sollen, und schließlich für die verbleibenden Potenzialflächen Abwägung öffentlicher Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, mit dem Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird – nachweisbar handlungsleitend für den Planungsträger war, also darauf, ob er sich inhaltlich an diesen von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien orientiert hat. Nicht verlangt werden darf, ob beide Begriffe im konkreten Planungsprozess wörtlich verwendet worden sind (vgl. HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11.N -, DVBl. 2012, 981, 983 und Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris Rn. 38 a.E.). Diesen Anforderungen ist hier Rechnung getragen, denn der Planungsverband hat – wie im Planungsprozess immer wieder zum Ausdruck gebracht – sein Vorgehen an den “Hinweisen zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen“ (Anlage 3 der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung als Oberste Landesplanungsbehörde zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern, zunächst Stand Juli 2006, später Stand 2008) orientiert. Diese Richtlinien, die gemeinsam von Vertretern der Ämter für Raumordnung und Landesplanung und des Ministeriums in einer Arbeitsgruppe und in Abstimmung mit berührten Fachbehörden erarbeitet worden sind, sollen „ein landeseinheitliches Vorgehen bei der Ausweisung von Eignungsgebieten gewährleisten“, treffen zunächst Aussagen zu an der Rechtsprechung orientierten rechtlichen Vorgaben, die bei der Planung zu beachten sind, und enthalten sodann Abwägungs- und Ausweisungsregelungen, auf die die Ausschluss- und Abstandskriterien folgen; zu diesen wiederum existiert eine umfangreiche fachliche Begründung. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Flächen für die Neuausweisung von Eignungsgebieten die anschließend dargestellten Ausschluss- und Abstandskriterien erfüllen müssten, wobei die Ausweisung in 2 Phasen erfolge. In der ersten Phase würden die Suchräume unter Beachtung genereller Tabubereiche ermittelt; in der zweiten Phase seien die ermittelten Suchräume hinsichtlich der konkreten Standortbedingungen zu prüfen; darin seien solche Belange zu bedenken, die nur für einzelne mögliche Windeignungsgebiete oder Teilgebiete zur Anwendung kämen. Die Ausschluss- und Abstandskriterien dienten der Flächenidentifizierung und könnten eine individuelle Abwägung im Einzelfall nicht ersetzen. Es seien im Interesse der Konzentrationsplanung nur Gebiete ab 75 ha auszuweisen und es sollten zur Ausweisung vorgesehene Gebiete einen Mindestabstand zu bestehenden oder anderen neu auszuweisenden Eignungsgebieten von 5 km aufweisen. Bestehende Eignungsgebiete und bestehende Windparks ab 5 WEA könnten sich im Abwägungsprozess ggf. gegenüber den Ausschluss- und Abstandskriterien durchsetzen. Die in Phase 2 vorgenommenen Prüf- und Abwägungsergebnisse seien aktenkundig zu machen.

82

Die grundsätzliche Orientierung an derartigen landesweit einheitlichen Kriterien zur Festlegung von Eignungsräumen für Windkraftanlagen hat der Senat bereits in einer Entscheidung zum vorangegangenen Raumordnungsprogramm, dessen Begründung ebenfalls darauf Bezug genommen hatte, nicht beanstandet (Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, juris Rn. 54).

83

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang insbesondere dem Kriterium einer Mindestgröße von 75 ha die raumordnerische Rechtfertigung durch überörtliche Raumordnungsinteressen abspricht, folgt der Senat dem nicht. Seine Entscheidung für dieses „weiche“ Kriterium durfte der Plangeber hinreichend mit dem Schutz der Avifauna, dem weitläufigen Charakter des Landschaftsbildes und der Konzentration von Anlagenstandorten – nicht zuletzt im Interesse einer wirtschaftlichen Netzanbindung – gerechtfertigt sehen.

84

Das Planungsverfahren hat sich wie folgt gestaltet:

85

Der erste Entwurf für ein neues Regionales Raumentwicklungsprogramm Vorpommern wurde mit Beschluss vom 07. Februar 2007 in das erste Beteiligungsverfahren (März bis Juni 2007) gegeben, der Vorentwurf des Umweltberichts zwischen Juli und September 2007 mit den Umweltbehörden abgestimmt. Dieser Entwurf enthielt bereits unter Abschnitt 6.5 Abs. 7 das ausdrücklich als solches gekennzeichnete Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen auf die in der Karte im Maßstab 1:100 000 ausgewiesenen Eignungsgebiete zu beschränken, um – so die Begründung – die Windenergienutzung aufgrund der mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen von Wohnstandorten und Eingriffen in Natur und Landschaftsbild an raumordnerisch gebündelten Standorten zu konzentrieren.

86

Damit sollte den Vorgaben in Abschnitt 6.4 Abs. 8 des Landesraumentwicklungsprogramms 2005, das zu diesem Zeitpunkt bereits das Landesraumordnungsprogramm 1993 abgelöst hatte, Rechnung getragen werden. Danach „sind in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der landeseinheitlichen Kriterien ausreichenden Windpotenzials als Voraussetzung für die Geeignetheit, Einspeisemöglichkeiten, Abstände zu Siedlungen, Fremdenverkehrs- und Infrastruktureinrichtungen, Bewertung des Landschaftsbild-, Erholungs-, Arten- und Lebensraumpotenzials, Bedeutung für den Vogelzug und eventuelle Vorbelastungen festzulegen, bestehende ggf. zu überprüfen“. Hierzu erläutert die Begründung des Landesraumentwicklungsprogramms – noch unter Bezugnahme auf die damalige Fassung der „Hinweise für die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Mecklenburg-Vorpommern“ vom 27. September 2004 (Amtsbl. M-V S. 966) – weiter, dass die Windenergieerzeugung aufgrund der mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen von Wohnstandorten nur an raumordnerisch gebündelten Standorten stattfinden werde, die in windhöffigen Gebieten liegen, in entsprechendem Abstand zur Wohnbebauung sowie in aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege störungsunempfindlichen Räumen. Die landeseinheitlichen naturschutzbezogenen Kriterien für die Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen ergäben sich aus den Darstellungen und Vorgaben in den Gutachtlichen Landschaftsrahmenplänen des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) für die Planungsregionen des Landes, wobei die dort festgelegten Kriterien auch für zukünftige Fortschreibungen gelten sollten. Die Kriterien führten unter sachbezogener Berücksichtigung regionaler Belange zu den Eignungsgebieten in den Regionalen Raum(ordnungs)programmen, mit der Folge des Ziels der Raumordnung, außerhalb keine Windenergieanlagen zu errichten. Bei der Festlegung neuer Eignungsgebiete für landseitige Windenergieanlagen würden insbesondere bereits vorbelastete Flächen wie z.B. Deponien oder militärische Altstandorte vorrangig in die Überprüfung einbezogen. Um auf möglichst geringer Fläche einen möglichst hohen Anteil an Windenergie zu erzeugen, sollten die Gemeinden – auch zur Steuerung sonstiger, insbesondere lokaler (unterhalb der Ebene der Regionalplanung) Konflikte – eine Untersetzung der Eignungsgebiete mit Flächennutzungsplänen vornehmen.

87

In Vorbereitung des Entwurfs war nach Angaben des Antragsgegners zunächst eine sogenannten Weißflächenkartierung vorgenommen und für das gesamte Planungsgebiet unter Anwendung eines geografischen Informationssystems (GIS) im Maßstab 1:1000 in Form von shape files nach Maßgabe von einheitlichen Ausschlusskriterien (im Sinne „harter“ Kriterien) ermittelt worden, welche Flächen nicht von vornherein von der Windenergienutzung ausgeschlossen wären und überhaupt in Betracht kämen. Sodann sei weiter untersucht worden, ob sie für die weitere Planung in Betracht kämen. Die so ermittelten „Weißflächen“ ohne Belegung mit Ausschluss- und Abstandkriterien seien – sofern sie eine Größe von mindestens 75 ha aufgewiesen und untereinander bzw. zu vorhandenen Eignungsgebieten aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 1998 eine Abstand von mindestens 5 km eingehalten hätten – in eine erste Vorschlagsliste aufgenommen worden, die naturschutzfachlich begutachtet worden sei. Im Ergebnis sind in den zur ersten öffentlichen Beteiligung vorgelegten Entwurf neben 25 bereits bestehenden Eignungsgebieten neue Eignungsgebiete (so etwa Iven/Spantekow, Glasow/Ramin und Schmatzin) sowie Erweiterungen bestehender Eignungsgebiete (so etwa Zusedom/Fahrenwalde, Bergholz/Rossow und Nadrensee) aufgenommen worden.

88

Die Ausschluss- und Abstandskriterien hat der Planungsverband den in der genannten Richtlinie enthaltenen Hinweisen zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen entnommen, die inzwischen an die Stelle der Vorgängerregelungen getreten waren und die er sich insgesamt auch im weiteren Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht hat.

89

Die Auswertung der im ersten Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie die Erkenntnisse aus dem Vorentwurf des Umweltberichts mündeten in einen neuen Entwurf des Raumentwicklungsprogramms ein, den die Verbandsversammlung am 23. April 2008 zusammen mit dem Umweltbericht als Grundlage für das zweite Beteiligungsverfahren beschloss. Nach Auswertung der dazu eingegangenen Stellungnahmen wurden der abschließende Entwurf des Raumentwicklungsprogramms mit umfassender Abwägungsdokumentation, der Umweltbericht sowie die zusammenfassende Umwelterklärung erstellt, über die die Verbandsversammlung am 02. Juli 2009 beschloss.

90

Bereits die ausdrückliche Aufnahme der Ausschluss- und Abstandskriterien für die Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen mit der Formulierung „gemäß Richtlinie zum Zwecke von…, Stand Juli 2008“ in die Begründung des beschlossenen Raumentwicklungsprogramms, die im ersten Entwurf noch nicht aufgeführt waren, belegt ebenso wie die dort anzutreffende Formulierung, dass der Regionale Planungsverband „auf der Grundlage der Richtlinie…“ die Tabelle „durch die Kriterien Mindestgröße (75 ha) und Mindestabstand (5 km) vervollständigt und präzisiert“, dass der Verband die Hinweise dieser Richtlinie nicht als eine von ihm nicht mehr zu hinterfragende zwingende Vorgabe verstanden hat, deren Anwendung ihn jeglicher eigenverantwortlichen Entscheidung enthob. Zusätzlich wird an verschiedenen Stellen des Planungsprozesses deutlich, dass der Verband sich der ihm eingeräumten Spielräume bewusst war und sie differenziert genutzt hat; beispielhaft kann auf den Umgang mit den Eignungsgebieten Mannhagen oder Rakow oder generell mit Bestandsanlagen außerhalb von ausgewiesenen Eignungsgebieten wie etwa im Fall der Antragstellerin verwiesen werden. Für die gegenteilige Einschätzung der Antragstellerin finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf ihren Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung über Aussagen des Vorsitzenden des Planungsverbandes und der Leiterin des zuständigen Amtes für Raumordnung und Landesplanung zur Bindung an die Vorgaben der Richtlinie stützt, entsprächen die unter Beweis gestellten Aussagen, sollten sie so gefallen sein, gerade der mit Übernahme der Vorgaben der Richtlinie eingetretenen Selbstbindung. Unabhängig davon käme es auf die subjektiven Vorstellungen einzelner Mitglieder der Verbandsversammlung nicht an; entscheidend ist allein, wie die Verbandsversammlung bei ihrer Entscheidungsfindung (Abwägung) ausweislich der Planungsunterlagen tatsächlich vorgegangen ist.

91

Belegt wird diese Vorgehensweise zunächst durch die als Ausdruck in Papierform (Bl. 143 GA) und auf CD (Hülle Bl. 363a GA 4 M 102/11) zu den Akten gereichte Karte, auf der die gesamte Planungsregion laut der Legende mit unterschiedlichsten Nutzungsarten entsprechend der in den „Hinweisen“ aufgeführten Ausschluss- und Abstandskriterien überzogen worden ist, sowie durch die Karte im Maßstab 1:100 000, die dem ersten Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms beigefügt war. Darüber hinaus zeichnen die vorgelegten Behördenakten mit den in allen Beteiligungsverfahren eingegangenen Einwendungen nebst den jeweiligen Abwägungsdokumentationen nach, wie die Verbandsversammlung als maßgeblicher Entscheidungsträger mit Anregungen und Einwendungen auf den verschiedenen Verfahrensstufen umgegangen ist und welche Überlegungen jeweils und dann bei der abschließenden Abwägung maßgeblich waren.

92

Hiermit wird den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit insbesondere der planerischen Abwägungen im Planungsverlauf im Sinne der gebotenen Dokumentation nach Auffassung des Senats hinreichend Rechnung getragen; anderen, insoweit deutlich strengeren Anforderungen in der Rechtsprechung (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 52 ff. u. - 2 A 4.10 -, juris Rn. 47) folgt der Senat ebenso wenig wie andere Obergerichte (SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 58 m.w.N.).

93

bb) Der Planungsträger hat dieses Konzept auch in einer Weise angewendet, die nach Auffassung des Senats Rechtsfehler, die die Gesamtabwägung in Frage stellen könnten, nicht erkennen lässt. Insbesondere sind in die Endabwägung alle Belange eingestellt worden, die Berücksichtigung finden mussten, und sind diejenigen Konflikte abschließend bewältigt worden, die ersichtlich schon auf der Ebene der Raumordnung zu lösen waren und nicht der gemeindlichen Bauleitplanung bzw. den Einzelgenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben durften. Auch wurden die Herangehensweise an die Planung und die jeweiligen Abwägungsvorgänge mit ihren Grundlagen so hinreichend dokumentiert, dass den Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit Rechnung getragen ist, wie die Gesamtbetrachtung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms selbst mit seiner Begründung anhand der verschiedenen Entwurfsstadien und des Umweltberichts, der Abwägungsdokumentationen über die Behandlung von Stellungnahmen und Einwendungen, sowie der Niederschriften über die abschließenden Beschlussfassungen ergibt.

94

Insbesondere die als Ergebnis des zweiten Beteiligungsverfahrens erarbeitete Abwägungsdokumentation, die Beschlussvorlage für die abschließende Beratung der Verbandsversammlung am 02. Juli 2009 war, zeigt, dass bei den einer Abwägung zugänglichen Sachverhalten mit den maßgeblichen Kriterien differenziert umgegangen worden ist. Die nach Umfang und Wortwahl durchaus nicht stereotypen Begründungen lassen erkennen, dass sich der Regionale Planungsverband des unterschiedlichen Gewichts der einzelnen Kriterien offenbar bewusst war, jeweils eigenständige, auf den individuellen Sachverhalt bezogene Bewertungen vorgenommen und Abwägungsentscheidungen getroffen hat.

95

Diese Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass darin die Aufnahme zusätzlicher Eignungsgebiete häufig mit relativ knappem Hinweis darauf abgelehnt worden ist, dass bestimmte von der Richtlinie geforderte Abstände (z.B. zur Wohnbebauung, zum Wald, zu benachbarten Eignungsgebieten o.ä.) nicht eingehalten würden bzw. das Eignungsgebiet bei Einhaltung der Abstände die Mindestgröße von 75 ha unterschreite. Bei den Ausschluss- und Abstandskriterien handelt es sich um im Raumordnungsrecht anerkannte, auf fachspezifischen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhende Abwägungsentscheidungen, die losgelöst vom Einzelfall Nutzungskonflikte vorab in allgemeiner Form lösen, also gleichsam als eine Art „antizipiertes Sachverständigengutachten“ angesehen werden können. Daher bedarf es dann keiner weiteren individuellen Begründung, wenn sich ein konkreter Sachverhalt gerade als der Regelfall darstellt, für den die Anwendung eines bestimmten Kriteriums (oder mehrerer) typischerweise vorgesehen ist. Demgegenüber finden sich sowohl dann, wenn ein Gebiet zusätzlich (oder vergrößert) in die Ausweisung übernommen wurde, als auch bei Ablehnung bzw. als Reaktion auf Einwände, die zu einer Verkleinerung geführt haben, zusätzliche individuelle Begründungen. Für die Beschlussfassung zu dem Sachkomplex „Windenergie“ kommt noch hinzu, dass dem vollständigen Entwurf der Abwägungsdokumentation Karten aller im Rahmen der Beteiligung eingereichten Vorschläge für Eignungsgebiete Windenergie im Maßstab 1:50 000 beigefügt waren, so dass sich die Mitglieder der Planungsversammlung jeweils auch optisch ein eigenes Bild von der Lage der Eignungsgebiete und ihrer Umgebung machen konnten.

96

Ihren Vorwurf, der Planungsverband habe bestehende Windenergieanlagen – solche in schon nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm 1998 ausgewiesenen Eignungsgebieten gelegene oder faktisch bestehende – und entsprechende gemeindliche Planungen hierfür nicht hinreichend in seine Betrachtung und Abwägung einbezogen, hat die Antragstellerin nicht belegen können. Für bestehende Windenergieanlagen in schon nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm 1998 ausgewiesenen Eignungsgebieten wird dies schon dadurch widerlegt, dass diese entsprechend den Vorgaben des Landesraumentwicklungsprogramms und den Hinweisen zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen (siehe dort unter Abwägungsregelungen) Gegenstand der Prüfung waren und 25 von ihnen auch in das Regionale Raumentwicklungsprogramm 2010 übernommen worden sind; ebenso sind bestehende Windenergieanlagen außerhalb von früheren Eignungsgebieten geprüft worden, wie nicht zuletzt die intensive Befassung des Planungsverbandes mit der Situation im Gemeindegebiet der Antragstellerin (Eignungsgebiet Iven/Spantekow) im Rahmen des mehrstufigen Planungsverfahrens zeigt. Damit ist den insoweit bestehenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, Rn. 11) Rechnung getragen. Bespiele dafür, dass der Planungsverband entgegen seiner aus dem sogenannten „Gegenstromprinzip“ folgenden Verpflichtung (hierzu Urt. des Senats v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, juris Rn. 45) wirksame gemeindliche Bauleitplanungen nicht in seine Abwägung eingestellt hätte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und waren auch für den Senat sonst nicht ersichtlich. Was ihre eigenen Planungen angeht, hatte diese bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Planungsverfahrens noch keine Verfestigung in Gestalt eines wirksamen Bebauungs- oder zumindest Flächennutzungsplans erlangt; den Aufstellungsbeschluss für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ hat sie erst am 20. April 2011 gefasst. Unabhängig davon hat sich der Verband gerade mit den Vorstellungen der Antragstellerin über die Windenergienutzung auf ihrem Gemeindegebiet auf allen Stufen des Planungsverfahrens umfassend auseinandergesetzt, wenn auch nicht mit dem von der Antragstellerin gewünschten Ergebnis. Immerhin aber hat gerade die Situation in ihrem Gemeindegebiet zur erneuten Aufnahme der Ausnahmeregelung in Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 3 RREP VP geführt, wonach Windenergieanlagen unter bestimmten Voraussetzungen, wie sie bei der Antragstellerin angenommen wurden, weiterhin auch außerhalb von Eignungsgebieten zugelassen werden dürfen.

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cc) Mit der Eignungsgebietskulisse Windenergie, wie sie rechtlich verbindlich geworden ist, wird auch dem Erfordernis, der Windenergie substanziell Raum zu geben, angemessen Rechnung getragen. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht durch feste Rechengrößen – etwa in Gestalt einer bestimmten Zahl von Eignungsgebieten oder zu errichtenden Windenergieanlagen, einer Mindestgröße in Hektar oder eines bestimmten Prozentsatzes des Planungsgebietes bzw. der dargestellten Konzentrationsflächen im Verhältnis zur Größe der Potenzialflächen, die nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der Außenbereichsflächen des Plangebiets verbleiben – quantifizieren; das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit verschiedenste Modelle gebilligt, die die Instanzgerichte entwickelt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 - BVerwG 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561 Rn. 28; Beschl. v. 22.04.2010 - BVerwG 4 B 68.09 -, juris Rn. 6 f) und geht davon aus, dass die von den Tatsachengerichten entwickelten Kriterien lediglich nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sein dürfen (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -); entscheidend dürften vielmehr zahlreiche Faktoren sein wie die generelle Windhöffigkeit des Planungsgebietes, die Qualität der der Windenergienutzung möglicherweise entgegenstehenden naturräumlichen Ausstattung, die Siedlungsstruktur und anderes mehr.

98

Der Senat sieht keinen Anlass, das Abwägungsergebnis des Plangebers unter diesem Gesichtspunkt zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht davon auszugehen, dass die rechtsverbindlich gewordene Gebietskulisse Windenergie vorliegend ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung schon deshalb nicht sicherstellen könnte, weil die Realisierbarkeit einer „substanziellen Zahl“ von Windkraftanlagen innerhalb der Eignungsgebiete aus Gründen, die der Plangeber gesehen und bewusst in Kauf genommen hätte, ungewiss bliebe (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. 09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 38, 40 ff.). Die Antragstellerin führt hierzu an, dass der Plangeber – was nicht zulässig sei – zu häufig die abschließende Entscheidung über die Zulassung von Anlagen unter bestimmten Aspekten (insbesondere Artenschutz) in die gemeindliche Bauleitplanung oder die konkreten Zulassungsverfahren für die einzelnen Anlagen verwiesen habe, und bezieht sich zur Begründung auf die grundlegende Verpflichtung der Raumordnung aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG, bei Erstellung der zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Raumordnungspläne unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen. Demzufolge wird es beispielsweise nicht für zulässig erachtet, wenn ein Regionalplan die raumordnerische Prüfung von 15 potenziellen, nach einem Planungshinweis angestrebten Vorranggebieten in einer Größenordnung von etwa 1 000 ha in ein Zielabweichungsverfahren verlagert (HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11.N -, DVBl. 2012, 981, 985). Der vorliegende Sachverhalt ist hiermit jedoch nicht vergleichbar.

99

Zwar ist es Aufgabe der Raumordnung, die Nutzungs- und Funktionsbelange im Raum gleichermaßen für die Abwägung zu ermitteln und zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (vgl. Runkel in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 7 Rn. 17); dementsprechend muss die abschließende Abwägung in der Regel in dem von § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG gebotenen Umfang auf der jeweiligen Planungsebene erfolgen. Regionalplanung ist jedoch keine parzellenscharfe Planung; sie darf sich auf allgemeine Festlegungen beschränken und die konkrete Ausformung im Detail der örtlichen Planung in Gestalt der der kommunalen Bauleitplanung und gegebenenfalls dem konkreten Anlagenzulassungsverfahren überlassen. Ein Konflikttransfer auf die nächstniedrigere Ebene ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen; seine Zulässigkeit ist vielmehr abhängig von der Art der berührten Belange, von seinem Umfang und von dem, was auf der jeweiligen Ebene einerseits leistbar und andererseits regelungsbedürftig ist (Runkel, a.a.O., § 1 Rn. 87 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 zum Verhältnis von Bauplanung zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren). Sind bestimmte Aspekte auf der regionalplanerischen Ebene nicht in allen Einzelheiten geklärt, darf die Prüfung, an welcher Stelle konkret die ausgewiesene Nutzung realisiert werden kann, und damit die Ausformung des Eignungsgebietes dann der Bauleitplanung bzw. dem konkreten Anlagenzulassungsverfahren vorbehalten bleiben, wenn feststeht, dass die betreffenden Belange keinesfalls die Eignung eines auszuweisenden Gebietes (oder gar mehrerer) insgesamt oder mit der ganz überwiegenden Fläche in Frage stellen. Nur unter diesen Voraussetzungen entginge der Planungsträger nämlich der Gefahr, durch die weitgehende Verlagerung der Konfliktbewältigung hinsichtlich bestimmter, auf der Ebene der Regionalplanung bereits erkennbarer Belange auf die der kommunalen Bauleitplanung (oder der Anlagenzulassung) die an sich beabsichtigte „innergebietliche Steuerungswirkung“ derart zu schwächen, dass den von der Ausschlusswirkung erfassten Flächen letztlich kein hinreichende Potenzial an Flächen für die Windenergienutzung mehr gegenübersteht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 40).

100

Der Senat sieht im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Plangeber habe die Nichtrealisierbarkeit einer bedeutsamen Zahl von Windenergieanlagen aus Gründen, die er durchaus gesehen habe, bewusst in Kauf genommen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 38 ff.) und stelle damit selbst seine Planung insgesamt in Frage, weder in dem Umstand, dass (lediglich) „spezielle“ artenschutzrechtliche Prüfungen unterblieben sind und in Einzelfällen nicht jedem möglichen Vorkommen geschützter Arten abschließend nachgegangen worden ist (aaa.), noch darin, dass der Plangeber in Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 2 RREP VP innerhalb der Eignungsgebiete die „flächenmäßige Ausformung“ im Flächennutzungsplan zulässt (bbb.).

101

aaa) Wie die Verfahrensunterlagen und die zum Verfahren erstellten Umweltberichte vielfältig zeigen, hat der Planungsverband sowohl zu Fragen des Natur- als auch des Artenschutzes überall dort, wo diese sich stellten, auf die vorhandenen und gegebenenfalls aktualisierten Fachinformationen der Fachbehörden (z.B. Untere Naturschutzbehörden, LUNG) zurückgegriffen und diese bewertet; ebenso wurden insoweit auch die einschlägigen Erkenntnisse ausgewertet und bewertet, die Einwender in beiden Beteiligungsrunden in das Planungsverfahren eingebracht haben. Wenn er dann nicht noch zusätzliche „spezielle“ artenschutzrechtliche Prüfungen selbst in Auftrag gegeben hat, ist dies auf der Ebene der Regionalplanung – anders als bei der Bauleitplanung oder gar im konkreten Anlagenzulassungsverfahren – jedenfalls so lange nicht zu beanstanden, wie nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eignung eines Gebietes insgesamt in Frage gestellt sein könnte. Eine allgemeine Ermittlungspflicht – etwa durch Beauftragung von Gutachtern – nach Art einer Fach(planungs)behörde ist dem Landesplanungsrecht nicht zu entnehmen.

102

Soweit derartige Erkenntnisse im späteren Verlauf des Planungsverfahren gewonnen worden sind – etwa bezogen auf das noch vom Planungsverband in die Ausweisung einbezogene Eignungsgebiet Papenhagen –, hat die Landesregierung im Rahmen des Verfahrens zur Verbindlicherklärung in Ausübung der ihr obliegenden Rechtskontrolle daraus Konsequenzen gezogen.

103

bbb) Mit der Verwendung der Begriffe „Ausformen“ und „teilweise Einschränkung“, der Begründungspflicht und der Verpflichtung der kommunalen Planungsträger auf die Erhaltung des Ziels der Windenergienutzung in Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 2, letzter HS RREP VP wird – im Unterschied zu dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 zugrunde lag (- OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 41) – die gemeindliche Gestaltungsfreiheit im erforderlichen Maße eingegrenzt, um nicht Gefahr zu laufen, „einen planerischen Spielraum der Gemeinden zu einer flächenmäßig praktisch nicht begrenzten Einschränkung der Windeignungsgebiete zu eröffnen“.

104

d) Daran, dass es sich bei der gesamträumlichen Gebietskulisse „Windenergie“ im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern in der Gestalt, die durch die Landesverordnung Verbindlichkeit erlangt hat, um ein vertretbares Abwägungsergebnis und damit ein insgesamt taugliches Planungsinstrument mit Zielqualität handelt, um für den Bereich der Windenergienutzung die Konzentrationswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. HS und Satz 3 BauGB herbeizuführen, ändert auch der Umstand nichts, dass die Landesregierung in Ausübung der ihr im Zusammenhang mit der Verbindlichkeitserklärung nach § 9 Abs. 5 LPlG eingeräumten Kontrollbefugnis zwei Eignungsgebiet gänzlich (Papenhagen und Poppelvitz/Gemeinde Altefähr) und eines teilweise (Iven/Spantekow) von der Verbindlichkeit ausgenommen hat.

105

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn Grund für die Annahme bestünde, dass darin eine so einschneidende Reduzierung der insgesamt für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellten Eignungsfläche im Verhältnis zur tatsächlich vorhandenen Potenzialfläche läge, dass – unabhängig von der Frage, ob diese Ausnahmen von der Verbindlichkeit sich ihrerseits als rechtsfehlerhaft erwiesen oder nicht – der gesamträumlichen Gebietskulisse “Windenergie“ in der Gestalt, die sie durch § 1 Abs. 3 Nr. 1 – 3 RREP VP-LVO erlangt hat, letztlich nur noch die Wirkung einer „Feigenblattplanung“ im Sinne einer Verhinderungsplanung zugesprochen werden könnte und deren Fehlerhaftigkeit nur durch eine erneute Abwägungsentscheidung über die gesamte Gebietskulisse hätte überwunden werden können.

106

Nicht jeder Wegfall eines einzelnen Eignungsgebietes stellt zwingend die Tragfähigkeit der gesamten Planungskulisse in Frage, denn letztlich erweist sich das Gesamtbild „Windenergienutzung“ dergestalt als Ergebnis der abwägenden Anwendung von grundsätzlich definierten und für das Gesamtgebiet einheitlichen Maßstäbe (Kriterien) auf die Gesamtfläche des Plangebietes, dass die Eignung aller potenziellen Standorte zunächst jeweils für sich zu ermitteln ist und sodann die geeigneten Standorte zu einem Gesamtbild addiert werden, das der Plangeber im Rahmen der ihm obliegenden abschließenden Abwägungsentscheidung dann lediglich nochmals daraufhin überprüfen muss, ob er der Windenergie insgesamt „substanziell Raum gegeben hat“.

107

Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die nähere Betrachtung der Gesamtheit der in der Festsetzung verbliebenen Eignungsgebiete ergibt, dass von einem „der Windenergienutzung substanziell Raum geben“ nicht mehr gesprochen werden kann, weil der dann (nur) noch für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellte Flächenanteil im Planungsgebiet unter diese Grenze gesunken wäre und sich zudem noch andere geeignete Flächen aufdrängten. Diese Annahme verbietet sich schon mit Blick auf die Zahl der nach der Fassung der Landesverordnung verbliebenen Eignungsgebiete, deren Größe und Lage und den Umfang der voraussichtlichen Nutzungsmöglichkeiten im Verhältnis zur nach dem dargestellten Planungskonzept denkbaren Potenzialfläche. Dabei ist von Bedeutung, dass im Laufe des Planungsverfahrens alle in das Verfahren eingebrachten möglichen Eignungsgebiete nach den vom Plangeber für maßgeblich erachteten Kriterien untersucht und abgewogen worden sind und wegen der tatsächlichen Anforderungen an die naturräumliche Ausstattung und deren höchst unterschiedlichen Gegebenheiten nicht eine Eignungsfläche beliebig – gleichsam nur rein rechnerisch – durch andere Flächen ersetzt werden kann.

108

Der Plangeber ist auch nicht verpflichtet, grundsätzlich sämtliche geeigneten Flächen auszuweisen, oder beispielsweise durch einen großzügigen Gebietszuschnitt den Weg für den Bau neuer Anlagen freizumachen, die für ein späteres Repowering zusätzliche Möglichkeiten eröffnen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris Rn. 15 a.E. m.w.N.).

109

Mit Blick darauf, dass der mit ihrem Hauptantrag vorgetragene, auf ihre gemeindliche Planungshoheit gegründete Angriff der Antragstellerin gegen die Gebietskulisse Windenergie insgesamt nur dann Erfolg haben könnte, wenn das angegriffene Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern überhaupt keine wirksame Konzentrationsplanung Windenergie mit den die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. HS und Satz 3 BauGB auslösenden Wirkungen zum Inhalt hat, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geprüft zu werden, ob auch die die Antragstellerin selbst nicht unmittelbar betreffenden Regelungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 RREP VP-LVO (Herausnahme auch der Eignungsgebiete Papenhagen und Poppelvitz, Gemeinde Altefähr) Bestand haben. Denn unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung würde nach dem Vorstehenden das Vorhandensein einer wirksamen Konzentrationsplanung Windenergie nicht in Frage gestellt.

II.

110

Der Hilfsantrag hat dagegen Erfolg. Die Feststellung des Eignungsgebietes Iven/Spantekow als verbindlich in einer von der abschließenden Beschlussfassung des Regionalen Planungsverbandes abweichenden Größe und Lage, wie sie die Landesregierung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 RREP VP-LVO vorgenommen hat, lässt sich mit den landesplanungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbaren; sie kann insbesondere nicht auf § 9 Abs. 5 Satz 1 LPlG gestützt werden.

111

1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dies allerdings keine Frage mangelnder Bestimmtheit des § 1 Abs. 3 Nr. 2 RREP VP-LVO, weil der Klammerzusatz offen lasse, welche Größe das Eignungsgebiet letztlich habe und wo genau es liege, und die Eignungsfläche auf ihrem Gemeindegebiet während des Planungsverfahrens mehrfach verändert worden sei. Denn maßgeblich für die Festlegung des Eignungsgebietes ist nicht die textliche Umschreibung, sondern vorrangig die Eintragung in der Gesamtkarte im Maßstab 1:100 000. In dieser ist das Eignungsgebiet in einer bestimmten Größe und Lage eingezeichnet. Parzellenschärfe ist von der raumordnerischen Darstellung nicht verlangt. Zugleich erläutert der Klammerzusatz ansatzweise die Gründe, die zu der teilweisen Her-ausnahme aus der Verbindlicherklärung geführt haben. Dabei sind die inhaltlichen Festlegungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms und das Instrument, das diesen formell rechtliche Verbindlichkeit verleiht – nämlich die Landesverordnung –, als Einheit zu betrachten.

112

2. Die Landesregierung hat einen von ihr als solchen eingeschätzten Fehler des Regionalen Planungsverbandes – das Unterlassen einer erneuten Anhörung der Betroffenen vor der abschließenden Beschlussfassung, die als Ergebnis der Abwägung ein ganz erheblich erweitertes Eignungsgebiet erbracht hat, das die Belange der Antragstellerin nicht mehr aufgreift und im Vergleich zu allen bis dahin zur Diskussion gestellten Planungen im Bereich Iven/Spantekow als „aliud“ anzusehen ist – dergestalt „korrigiert“, dass sie das Eignungsgebiet nur teilweise, nämlich bezogen auf einen bestimmten Planungsstand, in die Verbindlicherklärung einbezogen hat.

113

Mit dieser Vorgehensweise hat die Landesregierung nach Auffassung des Senats zwar nicht den ihr von § 9 Abs. 5 Satz 1 LPlG eingeräumten weiten Kontroll-, wohl aber den ihr eröffneten Handlungsspielraum im Rahmen des Verfahrens zur Verbindlicherklärung überschritten. Nach dieser – seit 1998 unverändert gebliebenen – Vorschrift werden die regionalen Raumentwicklungsprogramme von der Landesregierung durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt, soweit sie nach diesem Gesetz aufgestellt sind, sonstigen höherrangigen Rechtsvorschriften nicht widersprechen und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus den Entscheidungen des Landtages, der Landesregierung und der obersten Landesplanungsbehörde ergibt.

114

Bereits im Eilverfahren zwischen den Beteiligten (Beschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -, S. 18 ff.) hat der Senat auf seine frühere Rechtsprechung verwiesen (insbes. Urt. v. 30.08.2000 - 4 K 34/99 - mit ausf. Begr.; Urt. v. 09.01.2001 - 4 K 14/00 -), in der er ausgeführt hat, dass einerseits die Verbindlichkeitserklärung des regionalen Raum(ordnungs)programms kein bloßer Vollzugsakt in dem Sinne sei, dass es ohne weitere Prüfung für verbindlich erklärt werden müsse. Zudem ist er davon ausgegangen, dass manches dafür spreche, dass die Landesregierung mehr als eine bloße Rechtskontrolle ausüben dürfe, weil der in § 9 Abs. 5 LPlG verwandte Begriff des Einfügens der regionalen Raumplanung in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes planerische Entscheidungen anspreche und möglicherweise ein – begrenztes – planerisches Element enthalte. Verwehrt hat er der Landesregierung dann allerdings, dass diese in der Art einer übergeordneten Planungsbehörde über den im Landesplanungsgesetz eingerichteten Planungsbehörden fungiert und selbstständig planerische Entscheidungen im Sinne einer positiven Festlegung treffen kann. Eine eigenständige Planungsbefugnis der Landesregierung habe im Gesetz ihren ausdrücklichen Niederschlag finden müssen. Grundsätzlich sei – wie sich aus der gebotenen systematischen Zusammenschau von § 9 Abs. 5 mit § 13 LPlG ergebe, die ein in sich abgestimmtes System der Aufsicht zur Überprüfung der Arbeit von regionalen Planungsverbänden bzw. deren Entscheidungen in Form eines regionalen Raumordnungsprogramms (jetzt: Raumentwicklungsprogramm) bildeten – dann, wenn nach Auffassung der Landesregierung ein Verstoß gegen höherrangige Rechtsvorschriften oder die in § 9 Abs. 5 Satz 1 LPlG genannten Entscheidungen festzustellen sei oder die Aufstellung nicht den Vorgaben des Landesplanungsgesetzes entspreche, die Verbindlicherklärung abzulehnen; es habe sodann der zuständige Planungsverband unter Berücksichtigung der Gründe, die zur Ablehnung der Verbindlichkeitserklärung geführt hätten, gegebenenfalls eine erneute Entscheidung herbeizuführen. Da es in den beiden genannten Entscheidungen um reine Abwägungsentscheidungen ging, sich die ursprünglichen Entscheidungen des Planungsverbandes in jeder Hinsicht im Rahmen der Vorgaben hielten und nicht feststellbar war, dass die von der Landesregierung bevorzugten Lösungen ihrerseits jeweils als einzig mögliche vorgegeben waren, konnte der Senat seinerzeit dahinstehen lassen, ob etwas anderes gelten würde, wenn nach den Feststellungen der Landesregierung der Fehler des regionalen Raumordnungsprogramms nur in einer einzigen Art und Weise korrigiert werden kann, wenn also das Ergebnis der Planung aufgrund höherrangiger Vorschriften bzw. verbindlicher Entscheidungen der in § 9 Abs. 5 Satz 1 LPlG genannten Stellen eindeutig vorgegeben ist.

115

Die Vorschrift gebietet somit zunächst im Ausgangspunkt die Rechtskontrolle auf Einhaltung des Landesplanungsgesetzes sowie auf Widerspruchsfreiheit zu sonstigen höherrangigen Rechtsvorschriften. Sie erlaubt sodann weiter eine inhaltliche Kontrolle der planerischen Aussagen des jeweiligen Planungsverbandes an übergeordneten Planungsvorgaben („Einfügen der vorgesehenen räumlichen Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes, wie sie sich aus …ergibt“). Hierin ist durchaus – wie oben bereits ausgeführt – eine „planerische Komponente“ als Ausfluss der grundsätzlich in staatlicher Verantwortung liegenden Planungshoheit (§ 1 Abs. 1 LPlG: Aufgabe des Landes) zu sehen.

116

Auch für diese weitergehenden Kontrollbefugnisse stellt das Gesetz dann aber im Grundsatz als Rechtsfolge nur die gleiche Reaktionsmöglichkeit zur Verfügung, nämlich im Rahmen der Verbindlichkeitserklärung nur die Entscheidung mit „Ja“ (Verbindlicherklärung) oder „Nein“ (deren Ablehnung); mit der Einschränkung „soweit“ ist dabei lediglich die Verpflichtung der Landesregierung umschrieben, bei erkannten Rechtsfehlern oder Widersprüchen zur übergeordneten Planung, die nur – im Sinne des Rechtsgedankens aus § 139 BGB abtrennbare – Teile der Festlegungen erfassen, im Interesse der Planerhaltung nicht dem gesamten Raumentwicklungsprogramm die Verbindlichkeit zu versagen, sondern nur den von dem jeweiligen Fehler bzw. Widerspruch erfassten Festlegungen.

117

Bestärkt sieht sich der Senat in diesen Überlegungen durch den Umstand, dass der Gesetzgeber mit den regionalen Planungsverbänden, der ihnen verliehenen Rechtsnatur und der Zusammensetzung ihrer Organe (§§ 12 – 14 LPlG) sowie den Vorgaben für deren Planungsverfahren (§ 9 LPlG) offenbar bewusst eine Konstruktion gewählt hat, die die inhaltliche Letztverantwortung für die regionale Raumplanung vorrangig Mehrpersonengremien überlassen hat, die die kommunale Ebene repräsentieren, auch wenn damit nicht zwangsläufig dem in die staatliche Aufgabe Regionalplanung eingebundenen Planungsverband die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung als wehrfähiges Recht zuerkannt werden muss (siehe hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.05.2012 - 8 S 217/11 -, juris Rn. 26 ff.).

118

Mit der nur teilweisen Herausnahme des vom Regionalen Planungsverband Vorpommern vorgesehenen Eignungsgebiets Iven/Spantekow hat die Landesregierung die oben aufgezeigte Grenze überschritten, weil sie einem Abwägungsergebnis („Eignungsgebiet Iven/Spantekow ohne die nach dem 2. Beteiligungsverfahren beschlossene Erweiterung“) rechtliche Verbindlichkeit zuerkannt hat, das der zuständige Planungsträger so gerade nicht als eigenes Ergebnis seiner Abwägung aller beteiligten Belange und Interessen wollte und das sich zwar als ein mögliches Abwägungsergebnis darstellt, aber keinesfalls als das einzig vertretbare. Zugleich wäre auch nicht ersichtlich, dass die Landesregierung im konkreten Fall ihrerseits eine derartige umfassende planerische Abwägung aller beteiligten Interessen vorgenommen hat (zur Problematik siehe auch Urt. v. 28.02.2013 - 4 K 17/11 -).

119

Auch der vorliegende Fall gibt nach alledem keinen Anlass, die Frage abschließend zu klären, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise doch eine Abänderungsbefugnis (möglicherweise sogar eine Abänderungsverpflichtung) der Landesregierung im Rahmen der Verbindlichkeitserklärung anerkannt werden könnte, die über die bloße Herausnahme einer Festlegung von der Verbindlichkeitserklärung hinausginge, etwa weil nur so die Übereinstimmung mit einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe, die keinerlei planerischen Entscheidungsspielraum lässt, hergestellt werden kann.

120

Zugleich hat die vorstehende Auslegung des § 9 Abs. 5 Satz 1 LPlG zur Folge, dass es vor der Entscheidung der Landesregierung einer eventuellen weiteren – von der Antragstellerin eingeforderten – Anhörung in keinem Fall bedarf.

121

Da es sich bei dem vom Senat erkannten Rechtsfehler in der Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 1 LPlG weder um eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften noch um Abwägungsmängel handelt, auf die die Planerhaltungsvorschriften des § 12 ROG bzw. des § 5 Abs. 3 – 5 LPlG Anwendung finden könnten, kann sowohl offen bleiben, in welchem Verhältnis diese Vorschriften zueinander stehen, als auch, ob ihre Voraussetzungen erfüllt wären.

122

3. Dass mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Festsetzung eines Eignungsgebietes Iven/Spantekow – wird sie rechtskräftig – die Ausschlusswirkung hinsichtlich der Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb der wirksam festgesetzten Eignungsgebiete auch für das Gemeindegebiet Iven eintritt, ist Folge der besonderen baurechtlichen Regelungen in § 35 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der oben (unter I.) festgestellten Wirksamkeit der Gebietskulisse Windenergie im Übrigen. Für eine irgendwie geartete Sonderregelung, wie sie die Antragstellerin begehrt („weiße Flächen“), sieht der Senat bei dieser Konstellation weder im geltenden Prozessrecht noch im Raumordnungsrecht eine Grundlage.

123

Eine erneute Überprüfung anhand der Vorgaben des Planungsrechts, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf dem Gebiet der Antragstellerin doch noch ein Eignungsgebiet Windenergie ausgewiesen werden kann, bleibt dem Regionalen Planungsverband vorbehalten; dabei wird er neben den Belangen der Antragstellerin auch die von Dritten sowie möglicherweise eingetretene tatsächliche und rechtliche Veränderungen in den Blick zu nehmen haben.

C.

124

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorgenommene Kostenquotelung berücksichtigt, dass der Antrag nur teilweise Erfolg hat, und trägt der Gewichtung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens Rechnung. Hätte der Hauptantrag Erfolg gehabt, wären sämtliche Bindungen des Raumordnungsrechts in Bezug auf Windenergieanlagen im Planungsgebiet entfallen, und deren Zulässigkeit würde sich auch für das Gemeindegebiet der Antragstellerin allein nach immissionsschutzrechtlichen in Verbindung mit den allgemeinen bauplanungsrechtlichen Vorgaben – letztere könnte die Antragstellerin innerhalb des rechtlichen Rahmens selbst steuern – richten. Dem ist ein deutlich höheres Gewicht beizumessen als dem Anfechtungserfolg hinsichtlich des Eignungsgebietes Iven/Spantekow.

125

Grundlage der Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

126

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (132 Abs. 2 VwGO).

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bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

Tenor Die Berufung des Beigeladenen zu 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. April 2010 - 13 K 898/08 - wird zurückgewiesen.Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kost

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Nov. 2010 - 1 C 17/09

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Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. 2

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Juli 2010 - 4 K 17/06

bei uns veröffentlicht am 14.07.2010

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. Mai 2009 - 3 K 24/05

bei uns veröffentlicht am 20.05.2009

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 47 der Antragsgegnerin vom 03.09.2003 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Mai 2015 - 3 K 44/11

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor Die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg vom 31. August 2011 wird hinsichtlich der Festlegung Kap. 6.5 Energie Absatz 2 für unwirksam erklärt, soweit sie Geltung für die Fläche des Eignungsgebietes Gro

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. März 2015 - 3 K 25/11

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Tenor Die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 wird hinsichtlich der Festsetzung Ziffer 6.5 „Energie“ Absatz 7 insoweit für unwirksam erklärt, als sie Geltung für die beantragte Vorschlags

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 18. Dez. 2013 - 4 M 139/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

Tenor Die Anträge der Stadt P... und der U., A-Stadt, auf Beiladung zum Verfahren werden abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tra

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Juni 2013 - 4 K 27/10

bei uns veröffentlicht am 19.06.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revis

Referenzen

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen – jeweils bundeseigene Gesellschaften, wobei die Antragstellerin zu 2) eine 100%-ige Tochter der Antragstellerin zu 1) ist – wenden sich mit ihrem am 15. Juli 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag gegen die Aussage in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern – RREP VP –, wonach – so die im Abschluss des Verfahrens zur Erklärung der Verbindlichkeit des Programms schließlich veröffentlichte Fassung – „das Zwischenlager Nord ausschließlich für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden sowie als Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg dienen soll“.

2

Die Antragstellerinnen betreiben das Zwischenlager Nord in A-Stadt bei Lubmin, das zwischen 1994 und 1997 in der Nähe des stillgelegten ehemaligen Kernkraftwerkes Lubmin zum Zwecke der Behandlung und Lagerung von radioaktiven Reststoffen/Abfällen mit mehreren Baulichkeiten errichtet wurde. Die Hallen 1 – 7 dienen der Aufnahme nicht wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle, die Halle 8 der Aufnahme von Kernbrennstoffen. Die Antragstellerinnen haben neben anderen Genehmigungen zur Konditionierung und Zwischenlagerung Umgangsgenehmigungen nach der StrahlenschutzverordnungStrlSchV – erhalten (Grundgenehmigung vom 20. Februar 1998 und verschiedene Änderungsgenehmigungen). Zuletzt erweiterte die 6. Änderungsgenehmigung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Dezember 2007, ergangen mit Genehmigung des Bundesumweltministeriums, den Genehmigungsgegenstand auf die Zwischenlagerung von festen radioaktiven Reststoffen/Abfällen aus anderen kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren (sofern es sich um Anlagen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität handelt, nur aus Stilllegung und Abbau), vor und nach einer Behandlung/Konditionierung am Standort Lubmin/A-Stadt bis zu jeweils 5 Jahren (Punkt A.1.2.2, 1.Spiegelstrich), wobei bei unveränderter zugelassener Gesamtaktivität von 1,4 x 1016 Bq die Gesamtmasse nunmehr 15 000 Mg betragen darf (Punkt A.1.2.2 letzter Absatz).

3

Vorausgegangen war ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Greifswald, das mit am 21. Juni 2006 verkündetem Urteil (1 A 1093/05) das damals beklagte Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Erteilung der Genehmigung im seinerzeit beantragten Umfang verpflichtet hat; seinen Antrag auf Zulassung der Berufung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, 2 L 275/06) hat der Beklagte zurückgenommen.

4

Für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in der Halle 8 hatte das Bundesamt für Strahlenschutz am 05. November 1999 eine bis zum 31. Oktober 2039 geltende Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtomG zunächst lediglich für solche aus den stillgelegten Kernkraftwerken Greifswald und Rheinsberg erteilt, die mit Änderungsgenehmigungen vom 24. Februar 2009 und 30. April 2010 auf HAW-Glaskokillen aus der Wiederaufbereitungsanlage Karlsruhe sowie Brennstäbe aus dem ehemaligen Kernforschungszentrum des Bundes in Karlsruhe und des Forschungsschiffes des Bundes „Otto Hahn“ erweitert worden ist.

5

Mit Bescheid vom 05. April 2011 hat das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern einen Änderungsantrag der Antragstellerinnen vom 25. September 2009 mit dem Ziel, unter Beibehaltung der zuletzt genehmigten höchstzulässigen Gesamtmasse und der Gesamtaktivität die Zwischenlagerung von festen radioaktiven Reststoffen/Abfällen aus anderen kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren vor und nach einer Behandlung/Konditionierung unter Wegfall derzeit geltender Beschränkungen und Befristungen vornehmen zu dürfen, nach § 7 Abs. 1, § 9 StrlSchV abgelehnt. Die Versagung ist – neben dem Argument, dass die eingereichten Unterlagen zum Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter angesichts der aktuellen Entwicklungen der letzten Jahre den gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 8 StrlSchV nicht genügten – auf die raumordnerische Vorgabe des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 gestützt; diese enthalte eine Zielbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, § 5 Abs. 1 LPlG mit raumordnungsrechtlicher Bindungswirkung, die als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 9 StrlSchV der Genehmigung entgegenstehe. Darauf, ob eine Festlegung ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichnet sei, komme es nicht an; entscheidend sei der materielle Gehalt der Planungsaussage. Dem stehe die Formulierung als „Soll-Bestimmung“ nicht entgegen, wie die Verknüpfung mit dem Wort „ausschließlich“ deutlich mache. Hiergegen haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage auf Erteilung der Genehmigung eingereicht (5 A 397/11).

6

Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern ist mit Landesverordnung (RREP VP-LVO) vom 10. August 2010 (GVOBl. M-V vom 17.09.2010, S. 453) aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 05. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366), mit dem Hinweis auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt festgestellt worden (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten (§ 2 RREP VP-LVO). Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern selbst ist sodann im Amtsblatt M-V vom 20. Oktober 2010, S. 645, veröffentlicht worden.

7

Nach § 1 Abs. 2 RREP VP-LVO erstreckt sich die verbindliche Wirkung des Programms auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der Karte im Maßstab 1:100 000, wobei Begründungen und Erläuterungskarten nicht an der Verbindlichkeit teilnehmen. § 1 Abs. 4 RREP VP-LVO legt fest, dass in Programmsatz 6.5 Abs. 2 Satz 2 das Wort „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ zu ersetzen ist.

8

Die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung der Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 trägt dem Rechnung. Satz 1 dieses Absatzes, nach dem „Lubmin als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen ist“, ist im Unterschied zu Satz 2 grau unterlegt und mit dem Zusatz (Z) gekennzeichnet. Grundlage hierfür sind Abs. 5 und 6 im Abschnitt „Rechtsgrundlagen und Aufbau“, wonach „die Kapitel 3 – 6 die Programmsätze, die durch Landesverordnung zur Verbindlichkeit gebracht werden, umfassen“, „die Programmsätze sowohl Ziele der Raumordnung, gekennzeichnet mit einem (Z) und grau unterlegt, als auch Grundsätze der Raumordnung beinhalten“, „die Ziele der Raumordnung räumlich und sachlich bestimmbar sowie letztabgewogen und somit von allen Adressaten zu beachten sind“ und „Grundsätze der Raumordnung einer Abwägung zugänglich, hierbei jedoch mit einem besonderen Gewicht zu berücksichtigen sind“.

9

Der erste Entwurf des Regionalen Planungsverbands von 2007 sah unter Nr. 6.5 Abs. 2 folgende Formulierungen vor:

10

Lubmin ist als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen (Z).

11

Das Zwischenlager Nord darf nur für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden.

12

Der zum 2. Beteiligungsverfahren vorgelegte Entwurf 2008 (Beschluss der Verbandsversammlung vom 23. April 2008) ließ Satz 1 unverändert und formulierte – als „Reaktion auf die VG-Entscheidung“ – Satz 2 wie folgt:

13

Das Zwischenlager Nord soll vorrangig für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden sowie als Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg dienen.

14

Diese Formulierung blieb dann bis zur beschlossenen Fassung unverändert, wie sie vom Planungsverband der Landesregierung zur Verbindlichkeitserklärung vorgelegt wurde.

15

Grundlage des Regionalen Raumentwicklungsprogramms ist das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2005 – LEP 2005 – (festgestellt mit VO der Landesregierung vom 30.05.2005 – LEP-LVO M-V, GVOBl. M-V S. 308, bekannt gemacht im Amtsbl. M-V 2005 S. 797). Dieses enthält im Abschnitt „6.4 Energie (einschließlich Windenergie)“ zum Standort Lubmin in Absatz 3 lediglich die mit (Z) als Ziel gekennzeichnete Festlegung, dass „Greifswald/Lubmin als nicht auf Kernspaltung beruhender Energieerzeugungsstandort zu sichern und auszubauen (ist)“.

16

Auch die Vorgängerregelung, das Erste Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 1993 (für verbindlich erklärt mit Landesverordnung vom 16.07.1993, GVOBl. M-V S. 733), enthielt für den Standort Lubmin in Abschnitt 9.3.2 Abs. 1 Satz 2 lediglich die Festlegung, dass „Greifswald/Lubmin als Energiestandort durch den Bau eines weiteren konventionellen Kraftwerks erhalten bleiben (soll)“.

17

Das auf dieser Grundlage ergangene Regionale Raumordnungsprogramm Vorpommern von 1998 – RROP VP 1998 –, das mit Landesverordnung vom 29. September 1998 (GVOBl. M-V S. 833) „in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung vom 08. September 1998 für verbindlich erklärt“ wurde, legte in Nr. 10.6 fest, dass „das Zwischenlager Nord ausschließlich radioaktive Abfälle aus den stillgelegten Kernkraftwerken Lubmin/Greifswald und Rheinsberg zur Zwischenlagerung aufnehmen (soll)“. Außerdem „diene das Zwischenlager Nord der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung (Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg)“. Schon seit 1991 existierten regelmäßig mit großen fraktionsübergreifenden Mehrheiten gefasste Beschlüsse des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (siehe etwa die Beschlussvorlagen in LT-Drs. 1/868, 2/1459, 2/3555, 4/1939, 5/4124, 6/246; Antwort auf eine kleine Anfrage, LT-Drs. 5/2835), die mit unterschiedlichen Formulierungen je nach Anlass für die erneute Befassung, aber in der Grundaussage übereinstimmend zum Ausdruck brachten, dass die Einrichtungen im Zwischenlager Nord in Lubmin lediglich der Lagerung und Behandlung von Abfallstoffen aus den stillgelegten Kernkraftwerken Lubmin und Rheinsberg dienen sollten und das Land mit seinen Möglichkeiten hierauf hinwirken solle.

18

Die Antragstellerinnen halten ihren Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für zulässig und begründet.

19

Sie verfügten über die erforderliche Antragsbefugnis, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Änderungsgenehmigung nach der Strahlenschutzverordnung insbesondere die Festlegung unter Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP als Versagungsgrund heranziehe, die er ersichtlich für ein verbindliches Ziel der Raumordnung halte. Gleiches müsse auch dann gelten, wenn man diese Vorgabe lediglich als raumordnerischen Grundsatz ansehe.

20

Jedenfalls die Landesregierung sehe die umstrittene Festlegung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern von 2010 als raumordnerisches Ziel mit strikter Bindungswirkung. Derartige Ziele hätten nach der Rechtsprechung Außenrechtsqualität mit der Folge, dass sie von Betroffenen mit der Normenkontrollklage angegriffen werden könnten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats könne im Übrigen auch ein raumordnerische Grundsatz die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vermitteln, wenn die raumordnerische Vorgabe geeignet sei, im Rahmen von Einzelgenehmigungsverfahren von der zuständigen Landesbehörde als Versagungsgrund herangezogen zu werden. Darauf, ob für sie die Regelung des § 5 ROG greife und ob nach dessen Vorgaben fristgerecht Widerspruch erhoben worden sei, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Tatsächlich hätten sowohl das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als auch das Bundesfinanzministerium, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und auch sie als Antragstellerin zu 1. selbst fristgerecht Widerspruch gegen die als Zielfestlegung gewertete Formulierung eingelegt. Da das Konfliktbereinigungsverfahren nach § 5 ROG die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen des Bundes ausschließlich begünstigen solle, würden andere Rechtsschutzmöglichkeiten wie der vorliegende Antrag dadurch weder abgeschnitten noch verkürzt, so dass es auf eine eventuelle Versäumung der Widerspruchsfrist ohnehin nicht ankäme.

21

In der Sache halten die Antragstellerinnen zunächst an ihren bereits mit Schreiben vom 15. September 2011 gegenüber dem zuständigen Landesministerium erhobenen Rügen zu Verfahrens- und Formfehlern bei der Aufstellung des Raumentwicklungsprogramms und der dazu erlassenen Verordnung fest.

22

Der die 2. Offenlegung des Entwurfs ankündigende Bekanntmachungstext habe wegen der nur allgemein gehaltenen Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs die erforderliche Anstoßwirkung nicht erfüllen können; die genauen Öffnungszeiten der Ämter, in denen die Planunterlagen zur Einsicht ausgelegen hätten, seien nicht angegeben worden und die später gewährte Fristverlängerung für Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen habe nicht nochmals auf die Präklusion bei Versäumung der Einwendungsfrist hingewiesen.

23

Die Landesregierung habe Festlegungen der Regionalen Planungsversammlung inhaltlich verändert, ohne eine erneute Beschlussfassung des Planungsverbandes in Form eines Beitrittsbeschlusses herbeizuführen; dies gelte insbesondere für das Ersetzen des Wortes „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ in Nr. 6. 5 Abs. 2 Satz 2. Dies sei wegen der damit verbundenen Kompetenzüberschreitung nicht nur ein materieller Verstoß gegen § 9 Abs. 5 LPlG, sondern auch ein Verfahrensfehler.

24

Dass das Regionale Raumentwicklungsprogramm selbst entgegen Art. 58 Abs. 1 LV nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt, sondern lediglich später im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, sei ein Verkündungsmangel. Eine sonstige ordnungsgemäße Ersatzverkündung fehle.

25

Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern sei aber auch materiell fehlerhaft.

26

Dem Plangeber fehle die Regelungskompetenz zum Erlass des Plansatzes Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP, er greife damit in unzulässiger Weise in den Bereich der Fachplanung ein.

27

Der Antragsgegner verstehe die als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltete Regelung als zwingende raumordnerische Zielvorgabe, obwohl sie die von der Rechtsprechung hieran gestellten Anforderungen nicht erfülle, weil ihr selbst nicht hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar die Kriterien für das Vorliegen einer Ausnahme entnommen werden könnten.

28

Der Plansatz leide zudem an erheblichen Abwägungsfehlern. Die Landesregierung habe durch die geänderte Verbindlichkeitserklärung den Plansatz zum raumordnerischen Ziel erhoben, ohne in irgendeiner Art und Weise selbst eine Abwägungsentscheidung zu treffen, während die Verbandsversammlung in ihrer Beschlussfassung vom 02. September 2009 die bestehenden Erlaubnisse und Genehmigungen habe anerkennen wollen und deswegen eine beschränkende Bindungswirkung ausdrücklich nicht gewollt habe; als – lediglich – raumordnerisches Erfordernis oder allenfalls als raumordnerischer Grundsatz sei der Plansatz auf der Einzelgenehmigungsebene noch einer gesonderten Abwägungsentscheidung zugänglich. Unabhängig davon sei jedenfalls das erhebliche Gewicht der Interessen der Antragstellerinnen völlig verkannt worden, das sich zum einen aus dem zeitlichen Vorrang des einschlägigen Fachplanungsrecht ergebe, zum anderen aus dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens. Die atomrechtliche Genehmigung und die strahlenschutzrechtliche Umgangsgenehmigung begründeten Bestandsschutz. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die spätere Landes- und Regionalplanung Rücksicht auf eine zeitlich vorrangige atomrechtliche Fachplanung nehmen müsse. Sie seien beide Unternehmen des Bundes, der über keine eigenen Lagerkapazitäten verfüge und auf dessen Interessen unter dem Gesichtspunkt des ungeschriebenen Verfassungsgrundsatzes der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten („Bundestreue“) in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen sei. Der streitige Plansatz verstoße gegen den Kernbereich der dem Bund zugewiesenen Regelungskompetenz für das Atomrecht. Andernfalls könnte jedes Bundesland mit dem Instrument der Landesplanung die Ansiedlung eines Zwischenlagers des Bundes verhindern.

29

Die Antragstellerinnen beantragen,

30

§ 1 Abs. 4 der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 für unwirksam zu erklären;

31

hilfsweise § 1 Abs. 4 der Landesverordnung insoweit für unwirksam zu erklären, wie er das Wort „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ im Programmsatz Ziffer 6.5 Abs. 2 Satz 2 ersetzt;

32

äußerst hilfsweise die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 insgesamt für unwirksam zu erklären.

33

Der Antragsgegner beantragt,

34

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

35

Er hält den Antrag – auch in der von ihm als Antragserweiterung und damit Antragsänderung angesehenen Fassung der mündlichen Verhandlung, der er nicht zustimme – für unzulässig; jedenfalls aber sei er unbegründet.

36

Der Antrag sei bereits unstatthaft. Der angefochtene Programmsatz habe schon seit Feststellung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern 1998 (RROP VP 1998) unverändert gegolten. Zwar stelle die angefochtene Landesverordnung das Regionale Raumentwicklungsprogramm 2010 nochmals insgesamt fest. Für den hier streitigen Programmsatz Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 sei aber der bisherige Text beibehalten worden; dies gelte insbesondere hinsichtlich des Wortes „ausschließlich“. Damit sei die Antragsfrist nicht neu eröffnet. Letztlich verfolgten die Antragstellerinnen einen Anspruch darauf, dass die Landesregierung einem Vorschlag des Planungsverbandes folge, also auf eine bestimmte inhaltliche Festlegung im Raumentwicklungsprogramm; dies sei dem Raumordnungsrecht fremd. Es fehle ihnen die Antragsbefugnis, weil sie eine mögliche eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob man den streitigen Programmsatz als Ziel oder als Grundsatz der Raumplanung ansehe, nicht geltend machen könnten. Sie seien nicht Adressaten des angefochtenen Programmsatzes, sondern Drittbetroffene. Als solche könnten sie nach gefestigter Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Die Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 ROG richte sich ausschließlich an öffentliche Stellen. Solche seien sie nicht und es sei nicht dargelegt, dass die angefochtene Festlegung für sie ein Präjudiz schaffen könne; gegebenenfalls könnten sie ihre Rechte durch Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung geltend machen, wenn ihnen diese unter Hinweis auf entgegenstehende raumordnungsrechtliche Festlegungen verweigert werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 07. September 2000, das in einem Einzelfall den Besonderheiten des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens und der Reichweite dort verliehener Rechte Rechnung trage. Diesem Sachverhalt oder einem atomrechtlichen Vorbescheid vergleichbare in die Zukunft wirkende Rechtspositionen über bloßen Bestandsschutz hinaus würden die erteilten Genehmigungen nach der Strahlenschutzverordnung nicht verleihen. Soweit sich die Antragstellerinnen auf ihren am 15. Dezember 2010 erhobenen „Widerspruch nach § 5 ROG“ beriefen, seien sie jedenfalls mit ihrem Vorbringen präkludiert, weil der – ohnehin nur von der Antragstellerin zu 1. an den „Ministerpräsidenten von Mecklenburg-Vorpommern“ gerichtete – Widerspruch verfristet sei; die Landesverordnung sei am 17. September 2010 verkündet worden. Da die Verordnung selbst in § 1 Abs. 4 die angegriffene Festlegung treffe, sei auch nicht auf die spätere Veröffentlichung des gesamten Raumentwicklungsprogramms im Amtsblatt Nr. 43 vom 20. Oktober 2010 abzustellen.

37

Jedenfalls sei der Antrag aber auch unbegründet.

38

Der angefochtene Programmsatz sei verfahrensrechtlich rechtmäßig zustande gekommen und auch materiell rechtmäßig. Eines Beitrittsbeschlusses habe es nicht bedurft. Ein Verkündungsmangel liege ebenfalls nicht vor. Die gewählte Art der Verkündung sei bisher von keinem Gericht beanstandet worden.

39

Die Landesregierung sei gemäß § 9 Abs. 5 LPlG verpflichtet gewesen, die vom Planungsverband beschlossene Abweichung von dem früher geltenden Grundsatz Nr. 10.6 des Regionalen Raumordnungsprogramms 1998 im Wege der Rechtskontrolle ohne jeden eigenen Planungsspielraum zu korrigieren, und hierzu aufgrund der ihr zustehenden Planungshoheit auch befugt. Die Rechtskontrolle nach § 9 Abs. 5 LPlG beziehe sich – was näher ausgeführt wird – nicht nur auf das Aufstellungsverfahren nach § 9 Abs. 1 bis 4 LPlG, sondern auch auf die inhaltliche Vereinbarkeit mit den in der Vorschrift genannten Vorgaben, also auch das „Einfügen“ in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes, „wie sie sich aus den Entscheidungen des Landtages, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt“. Der Programmsatz in der vom Planungsverband beschlossenen Fassung („vorrangig“ statt „ausschließlich“) hätte sich nicht in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes eingefügt, weil der Landtag seit 1991 in einer Vielzahl von Beschlüssen dezidiert und unmissverständlich erklärt habe, dass in das Zwischenlager Nord ausschließlich Atommüll aus den abzubauenden Reaktoren Greifswald und Rheinsberg aufgenommen werden solle und nicht aus anderen Bundesländern oder gar aus dem Ausland.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorliegenden Behördenakten zum Aufstellungs- und Rechtsetzungsverfahren für das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern 2010 (siehe Verzeichnis) sowie die beigezogenen Akten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald 1 A 1093/05 und 5 A 397/11 nebst Beiakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

41

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist zwar nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthaft. Er erfüllt jedoch nicht sämtliche nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen; es fehlt an der Antragsbefugnis.

42

Im Grundsatz können Festsetzungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 Gegenstand einer Normenkontrolle sein, denn es ist auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 LPlG von der Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden und hat somit förmlichen Rechtssatzcharakter (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Urt. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -; Urt. v. 25.06.2002 - 4 K 16/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 33/99 -; Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 34/99 -; zum Landesraumentwicklungsprogramm siehe Urt. v. 14.07.2010 - 4 K 17/06 -, betr. Unterlassen der Ausweisung eines Mittelzentrums im Landesraumentwicklungsprogramm; Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206).

43

Der Eingang des Antrages bei Gericht am 15. Juli 2011 wahrte die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob man für den Lauf der Frist allein auf die Bekanntmachung der Landesverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVOBl. M-V 2010, S. 453) oder – wohl richtigerweise (siehe Beschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -) – auf die nachfolgende Veröffentlichung des vollständigen Raumentwicklungsprogramms selbst im Amtsblatt (Amtsbl. M-V 2010, S. 645) abstellt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt der Umstand, dass eine inhaltsgleiche Aussage wie die vorliegend angegriffene in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 schon in Abschnitt 10.6 des Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern von 1998 enthalten war, weder dazu, dass die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich dieser Aussage überhaupt nicht neu zu laufen begonnen hat, noch lässt er eine Beschwer der Antragstellerinnen und damit deren Rechtsschutzinteresse entfallen. In dem Raumentwicklungsprogramm Vorpommern von 2010 kann schon deswegen keine bloße „Bestätigung der Fortgeltung“ einer mit gleichem Inhalt bereits früher erlassenen Norm – Regionales Raumordnungsprogramm von 1998 – gesehen werden, weil es nicht nur auf der Basis anderer raumordnungsrechtlicher Vorschriften und Vorgaben entwickelt worden ist (jetzt: Landesraumentwicklungsprogramm 2005, früher: Erstes Landesraumordnungsprogramm von 1993), sondern in vielen sachlichen und räumlichen Teilbereichen gänzlich andere Rechts- und Tatsachenlagen angetroffen hat, die in die gebotenen Abwägungsvorgänge (§ 1 Abs. 1 LPlG) einzustellen waren und sie prägen.

44

Klarzustellen ist, dass der Senat in der Abweichung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge von der zunächst schriftsätzlich angekündigten Antragsfassung keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sieht, weil sich der Kern des Antragsbegehrens nicht geändert hat; jedenfalls hält er eine solche aber auch für sachdienlich.

45

Den Antragstellerinnen fehlt jedoch bezogen sowohl auf den Hauptantrag als auch auf die Hilfsanträge die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag insbesondere jede natürliche oder juristische Person stellen, die „geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden“. Mit dieser an § 42 Abs. 2 VwGO angelehnten Fassung hat der Gesetzgeber eine im Vergleich zur früheren, die die Antragsbefugnis an die bloße Geltendmachung von Nachteilen knüpfte, engere Fassung der Antragsbefugnis eingeführt. Diese Voraussetzungen sieht der Senat nicht als erfüllt an.

46

Die Antragstellerinnen haben keine zumindest mögliche Verletzung in eigenen subjektiven, öffentlich-rechtlich geschützten Rechten unmittelbar durch die angegriffene Norm selbst hinreichend dargelegt. Denn es ist nach näherer Prüfung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben des Raumordnungsrechts nicht ersichtlich, dass die angegriffene Aussage im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern 2010 selbst oder deren Anwendung die Antragstellerinnen in subjektiven, öffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzen kann, auch wenn sie sich direkt zu dem von ihnen betriebenen Zwischenlager Nord am Standort Lubmin verhält.

47

Zunächst kann nicht allein schon der Umstand als solcher, dass Bedeutung und Wirkung einer angegriffenen, als belastend empfundenen Vorschrift sich im Sinne einer rechtlichen Vorfrage auf Rechte bzw. Rechtsansprüche auf dem Gebiet einer anderen Rechtsmaterie auswirken können, die erforderliche Rechtsbetroffenheit „durch“ diese Vorschrift begründen. Vielmehr muss die angegriffene Regelung, sofern sie nicht selbst unmittelbar den Eingriff in Rechte bewirkt, jedenfalls derart rechtliche Außenwirkung im Sinne einer Bindungswirkung entfalten, dass sie geeignet ist, den Eingriff in dem Antragsteller zustehende subjektive Rechte im Rahmen ihrer Anwendung in anderem rechtlichen Zusammenhang gleichsam zwingend zu determinieren.

48

Der Umfang der unmittelbaren Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumplanung, wie sie sich in Raumordnungsplänen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 ROG) finden – wozu nach Landesrecht sowohl das Landesraumentwicklungsprogramm als auch die regionalen Raumentwicklungsprogramme gehören –, bestimmt sich nach §§ 4 und 5 ROG sowie §§ 3 und 5 Abs. 1 LPlG. Nach § 3 LPlG gelten die (allgemeinen) Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 ROG und des § 2 LPlG unmittelbar für alle Behörden und Planungsträger bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird; sie sind gegeneinander und untereinander abzuwägen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LPlG enthalten die Raumentwicklungsprogramme die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich sind. Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze und sonstige Erfordernisse sind zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LPlG). Ferner haben nach § 5 Abs. 2 LPlG alle Träger der öffentlichen Verwaltung darauf hinzuwirken, dass die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, zur Verwirklichung der Ziele der Raumentwicklungsprogramme beitragen.

49

Dies steht inhaltlich in Einklang mit den insoweit geltenden bundesrechtlichen Vorgaben der Raumordnung – diese Materie unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31, Art. 72 Abs. 1 und 3 GG) –, denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG sind bei raumbedeutsamen Maßnahmen öffentlicher Stellen (Nr. 1), Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen (Nr. 2) und Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Wirkung der Planfeststellung bedürfen (Nr. 3), Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ROG). Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 ROG). Nach § 4 Abs. 2 ROG sind bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

50

In Konsequenz dessen ist in der Rechtsprechung die Befugnis, raumordnerische Festsetzungen gegebenenfalls im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO überprüfen zu lassen, zunächst einmal unumstritten anerkannt für solche Rechtsträger, auf die sich die vorstehend geschilderte Bindungswirkung erstreckt, wenn sie sich auf die mögliche Verletzung eigener Rechtspositionen berufen können. Dies trifft beispielsweise zu auf Kommunen, die sich wegen der Bindungswirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB – danach sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen – in ihrer kommunalen Planungshoheit oder sonst durch raumordnungsrechtliche Ausweisungen (oder auch Nichtausweisungen) allgemein in einer Ausprägung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts – etwa wegen der Auswirkungen einer Einstufung im Zentrale-Orte-System auf den kommunalen Finanzausgleich – beeinträchtigt sehen (zur Rspr. des Senats siehe Beschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -; Urt. v. 14.07.2010 - 4 K 17/06 -; Beschl. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -; Urt. v. 25.06.2002 - 4 K 16/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 33/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, juris; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 14/00 -, juris; Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 34/99 -; verneint in Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206).

51

Ob sich natürliche oder juristische Personen des Privatrechts im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen Festlegungen in Raumentwicklungsprogrammen wenden können, hängt von der Rechtsqualität dieser Festlegungen ab und davon, welches subjektive Recht als möglicherweise verletzt in Betracht kommt und wie eng dieses mit der angegriffenen Festlegung rechtlich verknüpft ist.

52

Anerkannt ist, dass „mit Blick auf die Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 ROG nicht nur im Bereich der in das behördliche Funktions- und Weisungsverhältnis eingebundenen Verwaltung, sondern auch für Behörden des Bundes und kommunale Gebietskörperschaften, die der Planungsbehörde als Träger eigener Rechte und Pflichten gegenüberstehen, und jedenfalls auch mit Blick auf die Unterwerfung bestimmter Personen des Privatrechts unter Zielbindungen nach § 4 Abs. 3 ROG“ (so OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 -, juris Rn. 26) zu schließen ist, dass Ziele der Raumordnung – wohl unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Planungsverfahrens und der Rechtsform, in der sie ergehen – die für Rechtsnormen erforderliche Außenwirkung haben (OVG Lüneburg, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 61; Gierke in: Brügelmann, BauGB, § 1 Rn. 336 ff., 458 ff.; kritisch Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 Rn. 119).

53

In der Rechtsprechung wird sodann die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bejaht für den Fall, dass ein verbindliches Ziel der Raumordnung über die Bindungswirkung gegenüber öffentlichen Rechtsträgern hinaus unmittelbare Außenwirkung für Dritte entfaltet, wie dies etwa über § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB für raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich mit Auswirkungen auf das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum der Fall ist (dies gewinnt heute zunehmend Bedeutung für Festlegungen von Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergieanlagen, vgl. beispielhaft nur OVG Berlin-Brandenburg, Urt. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.03.2009 - 12 KN 11/07 -, juris; Sächs. OVG, Urt. v. 17.04.2005 - 1 D 2/03 -, juris). Eine derartige für die Bejahung der Antragsbefugnis ausreichende mögliche Rechtsverletzung hat auch der erkennende Senat schon – ohne bereits im Rahmen der Zulässigkeit eine Detailprüfung der Rechtsqualität der angegriffenen raumordnerischen Festlegungen für die maßgeblichen Flächen vorzunehmen – angenommen (siehe insbes. Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 28/99 -, juris Rn. 69; im Ergebnis blieb der Antrag erfolglos); in diesem Fall hatte sich die Inhaberin bestimmter Bergbauberechtigungen (Bergwerkseigentum bzw. bergrechtliche Bewilligungen einschließlich tlw. Hauptbetriebsplänen) dagegen gewandt, dass die betreffenden Flächen im Regionalen Raumordnungsprogramm weder als Vorrang- noch als Vorsorgegebiete Rohstoffsicherung eingestuft worden waren, weil – wie es dort hieß –„anderen raumordnerischen Belangen, die einer Gewinnung in diesen Feldern entgegenstehen, auf Dauer ein eindeutiger Vorrang eingeräumt wird (Forstwirtschaft, Siedlungsentwicklung/Stadtentwicklung, Naturschutz und Landschaftspflege, Bodendenkmalschutz, Tourismus)“, was dann auch durch entsprechende Ausweisungen nachvollzogen wurde.

54

Ein vergleichbarer Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben.

55

Der Senat hat – entgegen der Auffassung, die der Beklagte im strahlenschutzrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (5 A 397/11) vertritt – keinen Zweifel daran, dass die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP in der Gestalt, die sie durch § 1 Abs. 4 RREP VP-LVO gewonnen hat, bei objektiver Würdigung ihres rechtlichen Gehaltes anhand ihrer Entstehungsgeschichte und ihres systematischen Zusammenhangs im Lichte der Vorgaben des bundes- und landesrechtlichen Raumordnungsrechts weder als Ziel noch als Grundsatz des Raumordnungsrechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG) angesehen werden kann. Nur Aussagen im Raumentwicklungsprogramm mit einer solchen Rechtsqualität aber könnten – mit unterschiedlichem Gewicht – verbindliche Wirkungen nach §§ 4 und 5 ROG bzw. § 5 Abs. 1 und 2 LPlG im Sinne von Beachtens- oder zumindest Berücksichtigungspflichten für die dieser Pflicht unterworfenen Stellen zukommen. Vielmehr kann die umstrittene Aussage trotz ihrer Aufnahme in das Regionale Raumentwicklungsprogramm lediglich als bloße Wiedergabe einer politischen Absichtserklärung gewertet werden, die bezogen auf das Zwischenlager Nord bei Lubmin das im langjährigen allgemeinen Konsens zwischen den Beschlussgremien Landtag und Landesregierung Gewünschte und Gewollte zum Ausdruck bringt. Als solche dürfte ihre Aufnahme in das Regionale Raumentwicklungsprogramm zulässig sein (vgl. Runkel in: Spannowsky/ Runkel/Goppel, ROG, § 3 Rn. 5); eine eigenständige raumordnungsrechtliche Bindungswirkung kann sie aber nicht entfalten.

56

Das Fehlen der Zielqualität ergibt sich zum einen bereits aus dem Fehlen der Kennzeichnung im Text, wie sie in Umsetzung entsprechender Vorgaben im Bundes- und Landesrecht (siehe jetzt etwa § 7 Abs. 4 ROG n.F.) schon das Regionale Raumentwicklungsprogramm selbst im Abschnitt „Rechtsgrundlagen und Aufbau“ vorgibt (Kennzeichnung mit (Z), Grauhinterlegung); dies fällt umso mehr ins Auge, als der unmittelbar davorstehende Plansatz 6.5 Abs. 2 Satz 1 („Lubmin ist als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen“) diese Kennzeichnung erhalten hat. Dass dieser Differenzierung keine bewusste Unterscheidung zugrunde liegen sollte, erschiene außerordentlich unwahrscheinlich.

57

Diese Einschätzung wird zum anderen aber auch belegt durch die Entstehungsgeschichte der Aussage im Raumentwicklungsprogramm. Aus den Unterlagen des Regionalen Planungsverbandes zum Planungsverfahren ergibt sich verschiedentlich, dass diesem als Planungsträger nicht nur die grundlegende Unterscheidung zwischen Zielen und Grundsätzen bewusst war, er dem auch in seinen Formulierungen regelmäßig Rechnung tragen wollte und er dies auch getan hat (etwa durch differenzierende Verwendung von “sein“ und „sollen“), sondern dass er selbst gerade die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 mit der Formulierung „soll vorrangig“ als Grundsatz verstanden hat, mit dem „der Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Reststoffe/Abfälle auf der Grundlage entsprechender behördlicher Erlaubnisse/Genehmigungen nicht widersprochen werde“.

58

Dafür, dass die Aussage im Verfahren der Rechtsetzung eine Umwandlung in ein Ziel der Raumordnung erfahren hätte, enthalten die Verfahrensakten keine Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ersetzen der ursprünglichen Formulierung „soll vorrangig“ durch „soll ausschließlich“ seitens der Landesregierung nunmehr – unabhängig von der weiterhin fehlenden äußeren Kennzeichnung – das Ergebnis einer bewussten abschließenden raumordnerischen (Letzt)Abwägung gewesen wäre, wie sie das Raumordnungsrecht für die Festlegung von Zielen der Raumordnung verlangt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG); deswegen kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine materielle Zielqualität auch dann angenommen werden könnte, wenn die entsprechende Kennzeichnung durch den Planungsträger fehlt.

59

Der planende Verband hatte sich gerade für eine andere Festlegung („soll vorrangig“) entschieden und seine Abwägung der betroffenen Belange hierauf ausgerichtet begründet. Den Unterlagen über das Rechtsetzungsverfahren bei der Landesregierung ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Ersetzen der ursprünglichen Fassung das Ergebnis einer bewussten abschließenden raumordnerischen Abwägung war. Vielmehr sah sich die Landesregierung ersichtlich ausschließlich einer Beschlusslage des Landtages zu dieser Frage verpflichtet, die zwar über die Jahre hinweg mehrfach bestätigt wurde, von der aber ihrerseits nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den jeweiligen Beschlüssen um eine solche umfassende raumordnerische (Letzt)Abwägung im Sinne des Raumordnungsrechts handelt oder zumindest handeln sollte. Dies belegt schon der Blick auf die unterschiedlichen Formulierungen in den über die Jahre je nach Anlass zur Abstimmung gestellten Beschlussvorlagen einschließlich ihrer Begründungen, bei denen es jeweils um Aufforderungen an die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln bzw. das Vertreten bestimmter Positionen gegenüber dem Bund, um Prüfaufträge oder die Kundgabe einer politischen Absicht bzw. Bekräftigung eines breiten politischen Konsenses über die Grundhaltung betreffend die Art und Weise der Nutzung des Zwischenlagers Nord in Lubmin ging (nur für den Abbau der Kernkraftwerke in Lubmin und Rheinsberg).

60

Nach alledem kommt es auf die von den Beteiligten erörterte Frage nicht an, unter welchen Voraussetzungen ein Ziel der Raumordnung in materieller Hinsicht auch dann angenommen werden kann, wenn eine Festlegung zwar (nur) als Soll-Vorschrift formuliert ist, sie jedoch selbst hinreichend deutlich die zugelassenen Ausnahmen beschreibt. Ebenso muss der Senat den Fragen nicht weiter nachgehen, ob bei der vorliegenden Fallkonstellation der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 5 ROG eröffnet war – diese soll dem Bund die Durchsetzung des Prinzips des bundesfreundlichen Verhaltens gegenüber den Ländern auch ohne Durchführung von verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ermöglichen –, ob die von verschiedenen Behörden des Bundes (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundesfinanzministerium, Bundesministerium für Bildung und Forschung) und der Antragsstellerin zu 1) unter Berufung auf § 5 ROG eingelegten Widersprüche die Bindungswirkung einer als Ziel zu verstehenden Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP entfallen ließen, sofern sie die Frist des § 5 Abs. 1 ROG wahrten, und welche Auswirkungen wiederum dies auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO haben könnte.

61

Nach Auffassung des Senats kann allein aus dem Fehlen der Zielqualität der umstrittenen Aussage im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern aber auch nicht der Schluss gezogen werden, es handele sich dann eben um einen Grundsatz der Raumordnung, der geeignet sein könnte, für öffentliche Rechtsträger zumindest Berücksichtigungspflichten auszulösen und damit eventuell mittelbar gegebenenfalls auch Dritte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in subjektiven Rechten zu verletzen. Dem stehen die Besonderheiten des Falles entgegen.

62

Für eine solche Annahme fehlt es der mit der Landesverordnung für verbindlich erklärten Fassung der Aussage („soll ausschließlich“) in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP – völlig unabhängig von der sich erst im Rahmen einer Begründetheitsprüfung stellenden Frage des Inhalts und der Reichweite der in § 9 Abs. 5 LPlG der Landesregierung eingeräumten Kontroll- und Entscheidungskompetenz – schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass auch diese Fassung das Ergebnis einer planerischen Abwägung ist, wie sie das Raumordnungsrecht generell erfordert.

63

Zwar hat der Regionale Planungsverband selbst als Planungsträger nach umfassender Abwägung ersichtlich seine eigene Aussage als Grundsatz verstanden wissen wollen, wie verschiedene Äußerungen im Planungsverfahren durchgängig belegen. Dieser Grundsatz hatte jedoch einen anderen Inhalt („soll vorrangig“); diesen hat die Landesregierung im Rechtsetzungsverfahren in „soll ausschließlich“ ver- und damit in seinem Aussagegehalt wesentlich geändert. Sie wiederum hat dabei – wie ebenfalls aus den Verfahrensakten deutlich wird – auf jegliche weitere Abwägung mit sonstigen Belangen, insbesondere Interessen von Betroffenen und rechtlichen Vorgaben verzichtet und sich ausschließlich an der Beschlusslage auf Landesebene mit der Folge orientiert, dass die geänderte Fassung die rechtlichen Anforderungen an die Formulierung eines solchen Grundsatzes nicht erfüllt.

64

Da sich der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen nach alledem bereits mangels Antragsbefugnis als unzulässig erweist, erübrigt sich eine inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Festlegung in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 bzw. der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 insgesamt auf formelle und materielle Rechtsfehler hin.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

66

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit ihrem am 13. Juli 2006 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Normenkontrollantrag verfolgt die Antragstellerin - eine im Süden der Insel Usedom Richtung polnischer Grenze gelegene Kommune mit annähernd 10 000 Einwohnern, in der die ursprünglich selbständigen Gemeinden Ahlbeck, Heringsdorf und Bansin ("Kaiserbäder") sowie weitere Ortsteile seit Anfang 2005 (zunächst unter dem Namen "Dreikaiserbäder" - jetzt: Heringsdorf) zusammengeschlossen sind - ihr Begehren weiter, in dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Mai 2005 als Mittelzentrum ausgewiesen zu werden. Mit einem auf den gleichen Tag datierten Schriftsatz hat sie auch gegenüber dem Antragsgegner per Telefax eine fehlerhafte Anhörung und Abwägungsfehler im Planungsprozess gerügt.

2

In diesem Landesraumentwicklungsprogramm - LEP M-V - (Amtsbl. M-V 2005, Nr. 31 v. 15.07.2005, S. 797), das mit Landesverordnung vom 30. Mai 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 308, ausgegeben am 13.07.2005) - LEP-LVO M-V - festgestellt worden ist, sind in der Region lediglich Wolgast und Anklam als Mittelzentren ausgewiesen und sämtliche Inselgemeinden einem der beiden Mittelbereiche zugeordnet, so auch die Antragstellerin noch als "Dreikaiserbäder" dem Mittelbereich Wolgast.

3

Im Rahmen der Anhörung im Verfahren zur Aufstellung des Programms hatte die Antragstellerin mit Schreiben ihres damaligen Bürgermeisters vom 08. November 2004 beantragt, sie gemeinsam mit Ahlbeck und Bansin - in diesem Zeitpunkt noch selbständige Gemeinden - als Mittelzentrum auszuweisen, und dies näher begründet. Unter Berücksichtigung der Planungskriterien (Einwohnerzahlen, Beschäftigtenzahlen, Einpendlerzahlen) und der besonderen Bedingungen der Inselstruktur sei es wesentlich sachgerechter, auf der Insel selbst ein Mittelzentrum in Gestalt der Kaiserbäder vorzusehen. In der Dokumentation der Abwägung auf der zweiten Ebene ist hierzu im Wesentlichen ausgeführt, da im Raum Wolgast/Insel Usedom die Einwohnerzahl nicht ausreiche, um zwei Mittelzentren auszuweisen, könne nur entweder die Stadt Wolgast oder die Gemeinde Dreikaiserbäder als Mittelzentrum eingestuft werden; beide erfüllten an sich die übrigen Einstufungskriterien. Die Auswertung des sog. "Steingrube-Gutachtens" zu Zentrale-Orte-Verflechtungen, der Arbeitsmarkt/Pendlerdaten und des Einwohnerstandes ergebe Vorteile für die Stadt Wolgast, für die sich im Abstimmungsgespräch auf Fachebene auch das Amt für Raumordnung und Landesplanung und der Landkreis Ostvorpommern ausgesprochen hätten.

4

Die Antragstellerin hält ihre Nichtausweisung als Mittelzentrum für rechtswidrig. Wegen der Abhängigkeit der Höhe der Finanzzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz von der Einstufung im Zentrale-Orte-System sieht sie ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht verletzt. Da die Raumordnungsprogramme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz - LPlG - unmittelbare Bindungswirkung für die Gemeinden entfalteten, unterlägen sie ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung ergäben und aus dem Gemeinwohlvorbehalt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Willkürverbot abzuleiten seien. Als Kontrollmaßstäbe seien insbesondere das Abwägungsgebot (gerade bei Planungsentscheidungen), das Anhörungsgebot mit Begründungspflicht, die Zielkontrolle mit Verbesserungsgebot, die Kontrolle der Sachverhaltsermittlung, die Prognosekontrolle, die Eignungs- und Erforderlichkeitsprüfung, die Verhältnismäßigkeitsprüfung, das Gebot der Systemgerechtigkeit und das Willkürverbot zu nennen. Sie sei zwar zu der beabsichtigten Maßnahme angehört worden; ihr seien aber nicht im Einzelnen überzeugende Gründe mitgeteilt worden, die die Einstufung lediglich als Grundzentrum rechtfertigten. Die getroffene Einstufungsentscheidung sei nicht sachgerecht und deswegen abwägungsfehlerhaft. Sie, die Antragstellerin, erfülle die Maßstäbe, an denen der Verordnungsgeber seine Festlegung der Mittelzentren ausgerichtet habe; diese dürften nicht schematisch angewendet werden, sondern hätten an die jeweiligen Verhältnisse angepasst werden müssen. Bei einer raumstrukturellen Betrachtung hätten ihrem Mittelbereich mehr Einwohner zugerechnet werden müssen; ihr Bürgermeister habe auf die Sondersituation als Seebad, die Lage in der Grenzregion zu Polen, ihre hohe Fremdenverkehrsfunktion und insbesondere ihre zentralörtliche Bedeutung im Hinblick auf den angrenzenden polnischen Raum hingewiesen, die noch durch die Öffnung und Durchlässigkeit der deutsch-polnischen Grenze als Folge der EU-Erweiterung verstärkt werde. All dies sei ebenso wenig in die Abwägung einbezogen worden wie die - damals geplante und inzwischen realisierte - Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zu Polen durch Weiterführung der Usedomer Bäderbahn bis in das Ortszentrum von Swinemünde, der Umstand, dass in den Kindergärten, in Grund- und Regionalschule und im Gymnasium auf dem Gebiet der Antragstellerin Polnischunterricht vorgehalten und gemeinsamer Unterricht abgehalten werde, und das immer engere Zusammenwachsen des Wohnungsmarktes. Die Übernachtungszahlen sowie die Ein- und Ausreisen wiesen erhebliche Steigerungsraten auf. Die Verflechtungsintensität mit der Nachbarstadt Swinemünde werde immer stärker. Zumindest hätten aber Wolgast und Heringsdorf gemeinsam als Mittelzentrum ausgewiesen werden müssen.

5

Mit der Formulierung ihres Antrages versuche sie, in Orientierung an § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO den Besonderheiten einer landesplanerischen Ausweisung vor dem Hintergrund des gestuften Verfahrens Rechnung zu tragen, in dem das Landesraumentwicklungsprogramm selbst lediglich Mittel- und Oberzentren namentlich benenne und hinsichtlich der Grundzentren nur die Maßstäbe feststelle, anhand deren die Regionalplanung diese dann festlege.

6

Die Antragstellerin beantragt,

7

die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2005 für unwirksam zu erklären, soweit darin die Antragstellerin nicht als Mittelzentrum ausgewiesen ist (3.2.2/3.2.3).

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Er hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, jedenfalls sei er unbegründet.

11

Es sei fraglich, ob man bei einem Plan, der Norm sei, durch Feststellungsklage den Normgeber zu einer Ergänzung der Norm verpflichten könne. Selbst wenn das Gericht der Auffassung sein sollte, die in Plansatz 3.2.3. formulierten Anforderungen seien aus rechtlichen Gründen fehlerhaft, hätte dies vorliegend keine Bedeutung und die Antragstellerin erreichte nicht das, was sie begehre. Gewollt sei wohl, den Plansatz 3.2.2 (3) dahin zu ergänzen, dass auch die Antragstellerin als Mittelzentrum in die Liste aufgenommen werde. Unstreitig sei die Antragstellerin allerdings von dem Plansatz 3.2.3 betroffen.

12

Das Land Mecklenburg-Vorpommern bekenne sich zum Zentrale-Orte-Konzept, dessen Bedeutung in den letzten Jahren deutlich gestiegen sei. Sinn und Zweck dieses Konzeptes sei, Versorgungseinrichtungen, technische, soziale, kulturelle, Verwaltungs-, Sport- und Bildungs-Infrastruktur zu bündeln und damit eine Vielzahl positiver Effekte zu erreichen. Angesichts des zu erwartenden dramatischen Bevölkerungsschwunds und sinkender Fördergelder müssten für den Einsatz der abnehmenden öffentlichen Mittel konzeptionell Schwerpunkte gebildet werden. Diesen Strukturwandel solle das Landesraumentwicklungsprogramm durch seine Straffung des Zentrale-Orte-Prinzips mit staatlichen Maßnahmen flankieren. Um überhaupt noch flächendeckend eine Infrastruktur und Daseinsvorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten, habe die Zahl der in dieses System eingebundenen Orte erheblich reduziert werden müssen. Notwendigerweise beinhalte die Bündelungsfunktion, dass nicht oder nur auf niedrigerer Stufe einbezogene Orte nicht oder nur in geringerem Umfang profitierten. Die Aufteilung auf gemeinsame Zentrale Orte mit Teilfunktionen könne nur in extremen Ausnahmefällen eine Lösung sein. Bisher hätten trotz des EU-Beitritts von Polen noch kaum nennenswerte Verflechtungsbeziehungen bestanden, so dass man diesen besonderen Belang jedenfalls für den hier maßgeblichen Planungszeitraum (bis 2015) habe außer Betracht lassen können.

13

Die Antragstellerin, die als Trägerin hoheitlicher Gewalt nicht einem schutzbedürftigen Bürger gleichstehe, sei im Planaufstellungsverfahren ordnungsgemäß angehört worden; sie habe gewusst, dass sie nicht als Mittelzentrum habe eingestuft werden sollen. Die von ihr dagegen vorgetragenen Belange seien in die Abwägung eingestellt und angemessen gewichtet, letztlich aber nicht berücksichtigt worden.

14

Die Landesregierung habe in der Sache ein an objektiven Kriterien messbares Schema verfolgt, das in allen Situationen für alle Gemeinden des Landes eine Entscheidung nach einem einheitlichen Maßstab finden könne (für Mittelzentren z.B. 10.000 Einwohner in der Gemeinde, 30.000 im Mittelbereich und entweder 4.000 Beschäftigte oder 2.000 Einpendler). Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen Siedlungsgröße und Zentralität. Bedeutsam sei die Zahl der Einwohner im Verflechtungsbereich, denn gerade für sie solle ja der Zentrale Ort die entsprechenden Infrastrukturleistungen vorhalten; die Arbeitsplatzzentralität spiegele die entsprechend hohe Bedeutung wieder.

15

Die Antragstellerin habe zum Stichtag mit 9452 Einwohnern um 550 unter der maßgeblichen Grenze gelegen, ferner bei der Einwohnerzahl eines gedachten Mittelbereichs, der sogar zu ihren Gunsten die im Süden der Insel an sich nach Anklam hin orientierten Einwohner erfasse, mit 21.392 Einwohnern um rund 30% unter der Grenze von 30.000. Bei sachgerechter funktionsräumlicher Zuordnung der jeweiligen Nahbereiche und Formung der Mittelbereiche in Auswertung der ermittelten Verflechtungsbeziehungen sei die abschließende Entscheidung nicht zu beanstanden, lediglich Wolgast und Anklam als Mittelzentren auszuweisen. Im Nahbereich orientierten sich lediglich die Gemeinden des Amtes Usedom-Süd - ausgenommen Zempin und Koserow, die sich ebenso wie alle Gemeinden des Amtes Usedom-Nord und Lütow aus dem Amt am Peenestrom nach Zinnowitz hin orientierten - nach Heringsdorf. Die Gemeinden Usedom, Rankwitz und Stolpe orientierten sich nach Anklam. Daraus folge dann wiederum auch die funktionsräumliche Ausrichtung der Mittelbereiche. Die Arbeitseinpendlerströme aus dem Amt Usedom-Nord seien deutlich stärker auf Wolgast hin orientiert als auf Heringsdorf (599 zu 199), das keine signifikanten Einpendlerzahlen verbuche. Entgegen der tatsächlichen Situation benötigte Heringsdorf daher als Einwohner im Mittelbereich praktisch alle Einwohner der Insel Usedom. Wegen des zu erwartenden demografischen Wandels werde sich deren Zahl zudem insgesamt weiter reduzieren.

16

Die Schaffung eines gemeinsamen Mittelzentrums sei mangels städtebaulichen Siedlungszusammenhangs zwischen Wolgast und Heringsdorf nicht in Betracht gekommen.

17

Am 25. Mai 2010 hat das Kabinett das in Umsetzung des Landesraumentwicklungsprogramms 2005 vom zuständigen Planungsverband erarbeitete und am 02. Juli 2009 beschlossene Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (mit Ausnahmen, die nicht das Zentrale-Orte-System betreffen) als Rechtsverordnung beschlossen; deren Veröffentlichung steht noch aus. Darin ist Heringsdorf als Grundzentrum ausgewiesen (Nr. 3.2.4).

18

Das Gericht hat unter Hinweis auf § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO den Städten Wolgast und Anklam Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Stadt Wolgast vertritt unter umfangreicher Darlegung ihrer städtischen Wohn-, Wirtschafts- und Siedlungsstruktur die Auffassung, sie erfülle voll umfänglich die Anforderungen an ein Mittelzentrum und bilde das Zentrum wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Aktivitäten in der Region. Sie sehe sich bereits durch die geplanten Entwicklungen der Grundzentren und der touristischen Siedlungsschwerpunkte auf der Insel Usedom in der weiteren Entwicklung als Mittelzentrum erheblich eingeschränkt. Heringsdorf befinde sich in direkter Nachbarschaft zur Stadt Swinoujscie (Swinemünde) in Polen mit weit über 40 000 Einwohnern. Im Grunde übernehme diese Stadt durch die europäische Erweiterung in Bezug auf die zentralörtlichen Funktionen ähnliche Funktionen wie das Oberzentrum Greifswald. Eine Ausweisung von Heringsdorf als Mittelzentrum hätte zur Folge, dass für einen viel zu dünn besiedelten Raum sehr viel Infrastruktur vorgehalten werden müsse; dabei stehe die besondere Funktion und Aufgabe dieser Gemeinde für den Tourismus außer Frage.

19

Die Stadt Anklam hat sich nicht geäußert.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und der in das Verfahren eingeführten Behördenakten sowie das Landesraumentwicklungsprogramm selbst verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthaft und auch sonst zulässig (I.); er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg(II.).

I.

22

Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern kann schon deswegen Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein, weil es auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 Landesplanungsgesetz - LPlG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.Mai 1998 (GVOBl. M-V, S. 503, 613) von der Landesregierung festgestellt und als Rechtsverordnung (GVOBl. M-V 2005, S. 308) - LEP-LVO M-V - erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217, 220 unter Hinweis auf BVerwGE 81, 128 u. BVerwGE 80, 355; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. § 47 Rn. 118 m.w.N.; zu Festsetzungen in Regionalen Raumordnungsprogrammen vgl. entsprechend Urt. des Senats v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -, 25.06.2002 - 4 K 16/99 -, 19.01.2001 - 4 K 33/99 -, 07.09.2000 - 4 K 34/99 -).

23

Der am 13. Juli 2006 beim OVG eingegangene Antrag wahrt die in der seinerzeit noch geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte zweijährige Antragsfrist ab Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift auch dann, wenn man für die Berechnung der Jahresfrist auf die am 13. Juli 2005 erfolgte Bekanntmachung abstellt. Die durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3316) vorgenommene Verkürzung der Antragsfrist auf ein Jahr und die Übergangsvorschrift des § 195 Abs. 7 VwGO spielen hier keine Rolle. Erst recht ist nicht von Bedeutung, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LEP-LVO M-V die Regelung im Landesraumentwicklungsprogramm über Zentrale Orte unter Nr. 3.2 ohnehin erst am 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist.

24

Schon mit Blick auf Art. 73 Abs. 2 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern - LV - ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn ihre qualitative Einstufung im Zentrale-Orte-System hat nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes - FAG - unmittelbare Folgen für ihre Finanzausstattung; nach den Regelungen über Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben in § 10e FAG (i.d.F. der Bekanntmachung v. 12.01.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 22; jetzt § 16 FAG M-V v. 10.11.2010, GVOBl. M-V 2010, S. 606) waren und sind unterschiedlich hohe Grundbeträge für Ober-, Mittel- und Grundzentren vorgesehen. Aber auch im Übrigen bindet eine Festlegung im Zentrale-Orte-System die Antragstellerin z.B. als Planungsträger bei öffentlichen Planungen und kann nach den Vorgaben des Raumordnungsrechts des Bundes Anpassungsgebote auslösen; so ist die Festsetzung der Mittelzentren als bindende Zielfestlegung im Sinne des Raumordnungsrechts gestaltet. Es kann dahinstehen, ob sich eine Antragsbefugnis der Antragstellerin auch aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Blick auf ihre Behördeneigenschaft ergeben würde.

25

Da der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat, muss nicht weiter auf die Frage eingegangen werden, ob der von der Antragstellerin gestellte Antrag, mit dem sie weder ihre Aufnahme als Mittelzentrum in das Landesraumentwicklungsprogramm fordert noch die Einstufung von Wolgast und/oder Anklam als Mittelzentren aufzuheben verlangt, so überhaupt Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann, ihrem Begehren tatsächlich umfassend Rechnung trägt und wie im Erfolgsfalle zu tenorieren wäre. Ein Antrag auf Normergänzung, der darauf gerichtet ist, einen von einer bereits existierenden Rechtsvorschrift nicht berücksichtigten Sachverhalt in den Geltungsbereich einer Norm einzubeziehen, wird wohl im Normenkontrollverfahren - anders als der Normerlassantrag - als zulässig angesehen, wobei in analoger Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO dahingehend zu tenorieren wäre, dass der Normgeber durch sein teilweises Unterlassen gegen höherrangiges Recht verstoßen habe; eine Ausdehnung der Norm durch das Oberverwaltungsgericht selbst dürfte wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht möglich sein (vgl. zur Problematik insgesamt Ziekow in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rn. 70 m.w.N.; Sodan, NVwZ 2000, 601; siehe auch OVG Saarlouis, Urt. v. 27.11.2008 - 2 C 120/07 -, juris).

II.

26

Der Senat hat weder Verfahrens- oder Formfehler im Planaufstellungsverfahren erkannt (1.) noch feststellen können, dass der Antragsgegner die Ausweisung der Antragstellerin als Mittelzentrum in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen hätte (2.). Die Entscheidung, im Ergebnis bei der Festlegung von Mittelzentren im Raum Ostvorpommern Wolgast und Anklam den Vorzug zu geben, hält sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten landesplanerischen Ermessens, das wie auch andere vergleichbare Planungsentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

27

1. Zwar hat die Antragstellerin ihre verfahrensbezogenen Rügen durch Übermittlung des Antragsschriftsatzes am 13. Juli 2006 zeitgleich mit der Antragstellung bei Gericht auch unmittelbar an den Antragsgegner diesem gegenüber form- und fristgerecht im Sinne des § 5 Abs. 3 LPlG a.F. erhoben; die dort genannte Jahresfrist ist auch dann gewahrt, wenn man für ihren Beginn auf das Inkrafttreten der Verordnung und damit des Landesraumentwicklungsprogramms insgesamt am Tage nach der Verkündung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LEP-LVO M-V) abstellt, die im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 13. Juli 2005 (S. 308) erfolgt ist, und nicht auf den Tag des Inkrafttretens der Regelung über die zentralen Orte in Nr. 3.2 des Landesraumentwicklungsprogramms, die hier ausschließlich angegriffen und erst 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LEP-LVO M-V).

28

Jedoch sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften nicht ersichtlich. Insbesondere trägt der Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung der Antragstellerin nicht. Das in § 7 Abs. 1 und 2 LPlG a.F. vorgeschriebene zweistufige Verfahren ist eingehalten worden; danach war den Beteiligten - dabei mittelbar über die Landkreise auch den kreisangehörigen Gemeinden - unter Mitteilung der Planungsabsicht bereits vor Erarbeitung des Landesraumordnungsprogramms Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sodann war der erarbeitete Entwurf den Beteiligten unter Angabe einer Frist zur Stellungnahme zuzuleiten. Dieser Beteiligung der kommunalen Ebene vor der Beschlussfassung über die zentralörtliche Gliederung hat der Senat schon in früheren Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -) besondere Bedeutung beigemessen. Sie diene - ebenso wie bei Bestands- und Gebietsänderungen im Rahmen kommunaler Neugliederungen oder bei Veränderungen der Ämterstruktur - dem Schutz des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und der umfassenden Ermittlung des Sachverhalts und der betroffenen Interessen mit dem Zweck der Sicherstellung eines bestmöglichen Entscheidungsergebnisses sowie ferner der prozeduralen Absicherung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts; sie solle den betroffenen Gebietskörperschaften ermöglichen, "die beabsichtigte Maßnahme in eine ihre Interessen wahrende Richtung zu lenken oder durch eigene Initiative selbst dafür Sorge zu tragen, dem gesetzlichen Leitbild (vorliegend wäre zu ergänzen: zur Ausfüllung des Zentrale-Orte-Systems) zu entsprechen" (so BVerfG, B. v. 19.11.2002 - BvR 329/97 -, BVerfGE 107, 1 <24>).

29

Dabei ist - so der Senat in seinem Beschluss vom 06. Januar 2005 (- 4 M 332/04 -, NordÖR 2005, 163), der die Anforderungen an die Anhörung in dem durchaus vergleichbaren Verfahren zur Neuordnung der Ämterstruktur beschreibt - zu berücksichtigen, dass es gerade Sinn einer Anhörung ist, dass der Entscheidungsträger "ergebnisoffen" die Position möglichst aller von geplanten Maßnahmen Betroffenen ermittelt, sie zur Kenntnis nimmt, abwägt und sich dann für eine Lösung entscheidet. Schon daraus ergibt sich, dass selbst der Umstand, dass ein Planungsträger von seiner im Anhörungsschreiben bzw. im Planentwurf zum Ausdruck gebrachten vorläufigen Meinungsbildung abrückt und sich im Ergebnis für eine andere Struktur der Neuordnung entscheidet, zu der nicht erneut angehört wird, als solcher die Anhörung nicht fehlerhaft macht, es sei denn, die nunmehr gewählte Lösung stellte sich als völliges aliud zu den bisher in der Diskussion befindlichen Entscheidungsmöglichkeiten dar.

30

Vorliegend hat der Antragsgegner von Anfang an deutlich gemacht, an welchen Einstufungskriterien sich die Festlegungen im Zentrale-Orte-System orientieren sollten und warum aus Sicht der übergeordneten Landesplanung Überwiegendes dafür sprach, in Anwendung der abstrakten Kriterien nach Abwägung mit der Antragstellerin und unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Insellage letztlich doch Wolgast und Anklam als Mittelzentren einzustufen. Darauf, ob aus der Sicht der Antragstellerin diese angeführten Gründe "überzeugend" waren, kommt es für die Frage der Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nicht an.

31

Die Antragstellerin hat von den ihr eingeräumten Möglichkeiten der Äußerung Gebrauch gemacht; ihre über den Landkreis Ostvorpommern eingebrachten Einwände (siehe insbesondere das Schreiben des damaligen Bürgermeisters vom 08.11.2004) hat der Antragsgegner ausweislich der Abwägungsdokumentation zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt. Ob den Einwendungen in der Sache hätte Rechnung getragen werden müssen, ist keine Frage des Verfahrens, sondern eine inhaltliche.

32

2. Der angegriffene Teil des durch Landesverordnung festgestellten Raumentwicklungsprogramms ist auch materiell rechtmäßig. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverstöße liegen nicht vor. Insbesondere ist ein Abwägungsmangel - der, läge er vor, nur unter den Einschränkungen des § 5 Abs. 4 LPlG a.F. Wirkung entfalten könnte - nicht feststellbar.

33

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat sich bei der Aufstellung von Raumordnungs- bzw. Raumentwicklungsprogrammen - die nach § 4 Abs. 2 LPlG die anzustrebende Entwicklung für einen längerfristigen Planungszeitraum von in der Regel 10 Jahren festlegen sollen - der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind. Insbesondere sind auch im Raumordnungsverfahren das Gebot der gerechten Abwägung und die daraus entwickelten Grundsätze zu beachten. Danach muss eine Abwägung überhaupt stattfinden, in die Abwägung muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, und diese planungserheblichen Belange müssen gegen- und untereinander gerecht abgewogen werden. Dabei hängt das Maß der Abwägung auch vom Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung ab (zu Regionalen Raumordnungsprogrammen vgl. insoweit Urt. v. 30.08.2000 - 4 K 28/99 -, UA S. 14; Beschl. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -, UA S. 10). Zu berücksichtigen ist daher, dass es sich bei der Raumordnung nicht um eine Fachplanung handelt, sondern um eine rahmenrechtliche Planung, die in der Regel noch Raum lässt für eigene Abwägungsentscheidungen anderer Planungsträger und mit der Ziele für künftige Entwicklungen formuliert und damit Schwerpunkte gesetzt werden dürfen und sollen; erst recht gilt dies für die Ausgestaltung des Zentrale-Orte-Prinzips in Umsetzung des § 6 Abs. 3 LPlG a.F., die auf der Ebene eines Landesraumentwicklungsprogramms gekennzeichnet ist vom Ineinandergreifen der darin formulierten allgemeinen Kriterien für die Ausweisung der Zentralen Orte der Nahbereichsstufe in den regionalen Raumordnungsprogrammen einerseits und abschließender Festlegungen der Zentralen Orte für die Ober- und Mittelbereiche andererseits. Der Landesgesetzgeber hat sich von Anfang an grundsätzlich für dieses "Zentrale-Orte-Prinzip" in der Landesplanung entschieden und hält daran weiterhin fest. Erstmals umgesetzt wurde dieses Prinzip in dem Ersten Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern - LROP - vom 16. Juli 1993 (Amtsbl. M-V 1993, Sonderausgabe vom 30.07.1993), das mit Verordnung vom 16. Juli 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 733) für verbindlich erklärt wurde. Dort war noch eine insgesamt vierstufige Kategorisierung vorgesehen (Oberzentren - Mittelzentren [ggfs. nur mit Teilfunktion] - Unterzentren - Ländliche Zentralorte). Demgegenüber hat der Verordnungsgeber - in Auswertung der Erfahrungen der Vergangenheit und in Reaktion auf veränderte Rahmenbedingungen und Entwicklungstendenzen, insbesondere die Prognose einer deutlich abnehmenden Bevölkerung und zurückgehender staatlicher Mittel, den wirtschaftlichen Strukturwandel und die fortschreitende Integration Europas (dargestellt unter Abschnitt 1. des LEP M-V) - im Landesraumentwicklungsprogramm 2005 eine Straffung vorgenommen und sich für eine Dreistufigkeit (Oberzentren - Mittelzentren - Grundzentren [mit Gemeindehauptorten]) entschieden. Dies wiederum hatte veränderte Anforderungen in Bezug auf die maßgeblichen Zentralitätskriterien wie Städtischer Siedlungskern, Einwohnerzahlen in den Gemeinden selbst und in den Ober-, Mittel- und Nahbereichen, Beschäftigtenzahlen, Einpendlerzahlen, vorhandene Infrastruktureinrichtungen zur Folge (vgl. Abb. 8 LEP M-V), die - teilweise nach Maßgabe von Mindestzahlen - alle oder jedenfalls ganz überwiegend erfüllt sein müssen.

34

Nach Nr. 3.2 LEP M-V sollen Zentrale Orte "überörtliche Bündelungsfunktion übernehmen und als Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung, Versorgung, Siedlungsentwicklung, kulturellen, Bildungs-, sozialen und Sportinfrastruktur und Verwaltungsinfrastruktur vorrangig gesichert und ausgebaut werden", sie sollen "so entwickelt werden, dass die infrastrukturelle Versorgung der Bevölkerung ihres Verflechtungsbereichs sichergestellt ist, wobei Maßstab der Entwicklung die Tragfähigkeit des Verflechtungsbereichs sein soll".

35

Dafür, dass schon die dargestellten Maßstäbe für die Einstufung in die unterschiedlichen Kategorien von Zentralen Orten oder die gewählten Kriterien und Zielsetzungen selbst auf unsachlichen Erwägungen beruhen oder schlechthin untauglich sind, eine "nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung des Landes im Interesse seiner Menschen" (siehe Vorwort zum LEP M-V, Abs. 1) zu fördern, hat die Antragstellerin nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

36

Gemessen an den vorgenannten Maßstäben für eine ordnungsgemäße Abwägung und unter Berücksichtigung der dargestellten Zielsetzungen im Zentrale-Orte-System ist ein im Sinne des § 5 Abs. 4 LPlG a.F. beachtlicher Abwägungsmangel bei der hier streitigen Ausweisung der Städte Wolgast und Anklam als Mittelzentren ohne gleichzeitige Verleihung dieses Status an die Antragstellerin bzw. alternativ zu einem der beiden Orte nicht ersichtlich.

37

Für einen Abwägungsausfall dergestalt, dass der Verordnungsgeber die Interessen der Antragstellerin überhaupt nicht wahrgenommen oder ihre Gewichtung offensichtlich verkannt hätte, ist vorliegend nichts ersichtlich. Die - auch von der Antragstellerin in Bezug genommene - Abwägungsdokumentation weist aus, dass der Verordnungsgeber die Probleme gesehen hat, die sich bei Anwendung der von ihm selbst gesetzten Kriterien in der fraglichen Region stellen, und ihm die im Vorfeld gewonnenen Erkenntnisse über die von ihm für maßgeblich erachteten Verhältnisse in den drei betroffenen Kommunen - insbesondere auch das Zahlenmaterial - vorlagen. Die einzelnen Aspekte, die für und gegen die jeweils möglichen Einstufungen der in Frage kommenden Gemeinden als Mittelzentrum sprechen könnten, sind benannt. Anhaltspunkte dafür, dass bedeutsame Belange vom Planungsträger offensichtlich übersehen wurden, sind nicht ersichtlich. Dabei muss die niedergelegte Abwägungsdokumentation nicht auf jeden Einzelaspekt ausführlich eingehen.

38

Auch bei der konkreten Abwägung der Belange gegen- und untereinander sind Mängel nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Belange der Antragstellerin unverhältnismäßig und unvertretbar zurückgesetzt worden wären. Im Gegenteil weist die Abwägungsdokumentation aus, dass der Planungsträger speziell die - auch von anderen Einwendern unterstützten - Einwendungen der Antragstellerin in den Blick genommen und - ausgehend von seiner Einschätzung dass "im Raum Wolgast/Insel Usedom die Einwohnerzahl nicht ausreicht, um für zwei Mittelzentren die ... erforderliche Anzahl von jeweils 30 000 Einwohnern für den jeweiligen Mittelbereich zu stellen", so dass "entweder nur die Stadt Wolgast oder die Gemeinde Dreikaiserbäder (beide Gemeinden erfüllen die anderen Einstufungskriterien) als Mittelzentrum eingestuft werden kann" - daraufhin eine "Analyse durchgeführt hat, in deren Ergebnis eine Entscheidung zugunsten der Stadt Wolgast getroffen wurde". Dabei wurden nicht nur die Ergebnisse des sog. "Steingrube-Gutachtens" zu Zentrale-Orte-Verflechtungen, die Arbeitsmarkt/pendlerdaten und der Einwohnerstand der betroffenen Gemeinden analysiert, wobei "alle drei Analysen Vorteile für die Stadt Wolgast ergeben hätten", sondern es fand auch ein Abstimmungsgespräch mit Vertretern des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern und des Landkreises Ostvorpommern statt. Beide votierten für den Fall, dass nicht Wolgast und Dreikaiserbäder zugleich als Mittelzentrum eingestuft werden könnten, für Wolgast.

39

Dass den erforderlichen Einwohnerzahlen im Mittelbereich und den bestehenden Verflechtungsbeziehungen besondere Bedeutung zuerkannt wurde, ist mit Blick auf die dem Zentrale-Orte-Prinzip generell zugemessene Bündelungsfunktion beim Einsatz finanzieller, aber auch sonstiger Ressourcen und das dabei der "Tragfähigkeit des Verflechtungsbereichs" zugewiesene besondere Gewicht nicht zu beanstanden.

40

Der Senat hat vor allem nicht erkennen können, dass in diesem Zusammenhang von falschen Annahmen ausgegangen worden wäre. Wenn der Planungsträger zugrunde gelegt hat, dass die beiden konkurrierenden Gemeinden Wolgast und Dreikaiserbäder die "anderen Einstufungskriterien erfüllten", ist zugunsten der Antragstellerin mit seinerzeit knapp 9 500 Einwohnern bereits berücksichtigt, dass die "mit konkreten Schwellenwerten (Zahlen) belegten Kriterien als erfüllt gelten können, wenn zumindest 90% des vorgegebenen Wertes erreicht werden" (so LEP M-V, Text zu Abb. 8 a.E.). Demgegenüber wies Wolgast 13 083 Einwohner auf, die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse dort überwog mit 5 089 ebenfalls die der Antragstellerin mit 4 285. Soweit die Antragstellerin in ihren Einwendungen bei der Zahl der Einpendler nach den Zahlen vom 30. Juni 2002 für sich (2 992) einen Vorteil gegenüber Wolgast (2 868) sah, muss berücksichtigt werden, dass bei allen Zählungen vor dem Zusammenschluss der selbständigen Gemeinden Ahlbeck, Heringsdorf und Bansin als "Einpendler" auch diejenigen gerechnet worden sind, die in einem dieser Orte wohnten und im anderen arbeiteten. Auf der Berechnungsgrundlage einer einheitlichen Gemeinde ("Heringsdorf neu") hatte - wie sich aus der vom Antragsgegner erstellten Auswertung ergibt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, - am 30. Juni 2004 dementsprechend die Antragstellerin 2 198 Einpendler aufgewiesen, die Stadt Wolgast 2 666.

41

Soweit sich die Antragstellerin zur Hervorhebung ihrer besonderen Situation auf die Insel- und zugleich Grenzlage zu Polen und die wirtschaftlichen und verkehrlichen Verflechtungsbeziehungen dorthin beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Raumordnung und Landesplanung grundsätzlich die Zuständigkeit des Planungsträgers an den Landesgrenzen endet. Damit können auch planungsbezogene Einstufungskriterien bei Raumentwicklungsprogrammen nur auf Flächen und Sachverhalte innerhalb des Landes angewendet werden. Zwar beinhaltet Raumordnung und Landesplanung als Aufgabe des Landes u.a. auch, "die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den angrenzenden Bundesländern und den Nachbarstaaten zu fördern und raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen" (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LPlG); ebenso haben Raumordnung und Landesplanung "darauf hinzuwirken, dass in der Europäischen Union sowie bei der Raumordnung und den raumbedeutsamen Fachplanungen des Bundes einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und der Länder den Belangen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Rechnung getragen wird" (§ 1 Abs. 2 LPlG). Von diesen Bestimmungen wird jedoch das Zentrale-Orte-System im Planungsinstrument Landesraumentwicklungsprogramm ersichtlich nicht erfasst. Würde man aber gleichwohl die Staatsgrenze außer Acht lassen wollen und die Grenzregion einheitlich unter landesplanerischen Gesichtspunkten betrachten, könnten nicht lediglich einzelne Aspekte zugunsten der Antragstellerin herausgegriffen werden; angesichts der Einwohnerzahl (rund 41 000) und der deutlich stärker städtisch geprägten Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur von Swinoujscie wäre dann wohl vorrangig dieser Stadt die Funktion eines Mittelzentrums zuzuschreiben.

42

Dass der Planungsträger von einer Ausweisung von Wolgast und Heringsdorf als gemeinsames Mittelzentrum Abstand genommen hat, ist ebenfalls Ausfluss seines planerischen Ermessens; wenn er sich insoweit ersichtlich an die von ihm selbst festgelegten Kriterien gebunden gesehen hat, wonach mehrere Gemeinden zusammen nur dann als Mittel- oder Grundzentrum eingestuft werden können, wenn die Gemeindehauptorte eine städtebaulich zusammenhängende Siedlungsstruktur aufweisen (siehe Nr. 3.2 Abs. 6 LEP M-V), ist dies nicht fehlerhaft. Auf diese Regelung hätten sich die Gemeinden Ahlbeck, Heringsdorf und Bansin berufen können, um antragsgemäß zumindest auch dann gemeinsam Grundzentrum - oder gar Mittelzentrum - zu werden, wenn sie weiterhin selbständige Gemeinden geblieben wären. Zwischen Wolgast und der Antragstellerin jedenfalls ist eine derartige örtliche Situation zweifelsfrei nicht gegeben, ebenso nicht in Bezug auf Anklam.

43

Auch auf den Umstand, dass eine derartige Ausweisung in einem Fall auf Ebene der Oberzentren - die als "wichtigste Wirtschaftsstandorte" in besonderer Weise gestärkt werden sollen - mit dem gemeinsamen Oberzentrum Stralsund/Greifswald vorgenommen wurde, kann sich die Antragstellerin schon mangels vergleichbarer Umstände nicht berufen. Die dafür angeführte Begründung ("aus übergeordneten raumstrukturellen Gründen notwendig, um die Versorgung der Region Vorpommern mit oberzentralen Einrichtungen in angemessener Entfernung sicherzustellen") ist von der landesweiten Betrachtung auf die regionale Ebene nicht übertragbar. Ebenso unterscheidet sich die siedlungsstrukturelle Situation von Heringsdorf im Verhältnis zu Wolgast signifikant von der im Bereich der nahe beieinander liegenden Zentralen Orte Rostock (Oberzentrum) und Bad Doberan (Mittelzentrum), wo aufgrund von "Überlappungen bzw. räumlich ausnahmsweise nicht eindeutig zuzuordnenden Einzugsbereichen" ein gemeinsamer Mittelbereich festgelegt worden ist (siehe LEP M-V Begründung zu 3.2.2 a.E.; Abb. 23: Zuordnung der Gemeinden zu den Ober- und Mittelbereichen).

44

Sonstige Abwägungsmängel sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

III.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Ein Ausspruch nach § 711 ZPO erscheint angesichts der ausschließlichen Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts entbehrlich.

47

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen – jeweils bundeseigene Gesellschaften, wobei die Antragstellerin zu 2) eine 100%-ige Tochter der Antragstellerin zu 1) ist – wenden sich mit ihrem am 15. Juli 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag gegen die Aussage in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern – RREP VP –, wonach – so die im Abschluss des Verfahrens zur Erklärung der Verbindlichkeit des Programms schließlich veröffentlichte Fassung – „das Zwischenlager Nord ausschließlich für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden sowie als Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg dienen soll“.

2

Die Antragstellerinnen betreiben das Zwischenlager Nord in A-Stadt bei Lubmin, das zwischen 1994 und 1997 in der Nähe des stillgelegten ehemaligen Kernkraftwerkes Lubmin zum Zwecke der Behandlung und Lagerung von radioaktiven Reststoffen/Abfällen mit mehreren Baulichkeiten errichtet wurde. Die Hallen 1 – 7 dienen der Aufnahme nicht wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle, die Halle 8 der Aufnahme von Kernbrennstoffen. Die Antragstellerinnen haben neben anderen Genehmigungen zur Konditionierung und Zwischenlagerung Umgangsgenehmigungen nach der StrahlenschutzverordnungStrlSchV – erhalten (Grundgenehmigung vom 20. Februar 1998 und verschiedene Änderungsgenehmigungen). Zuletzt erweiterte die 6. Änderungsgenehmigung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Dezember 2007, ergangen mit Genehmigung des Bundesumweltministeriums, den Genehmigungsgegenstand auf die Zwischenlagerung von festen radioaktiven Reststoffen/Abfällen aus anderen kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren (sofern es sich um Anlagen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität handelt, nur aus Stilllegung und Abbau), vor und nach einer Behandlung/Konditionierung am Standort Lubmin/A-Stadt bis zu jeweils 5 Jahren (Punkt A.1.2.2, 1.Spiegelstrich), wobei bei unveränderter zugelassener Gesamtaktivität von 1,4 x 1016 Bq die Gesamtmasse nunmehr 15 000 Mg betragen darf (Punkt A.1.2.2 letzter Absatz).

3

Vorausgegangen war ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Greifswald, das mit am 21. Juni 2006 verkündetem Urteil (1 A 1093/05) das damals beklagte Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Erteilung der Genehmigung im seinerzeit beantragten Umfang verpflichtet hat; seinen Antrag auf Zulassung der Berufung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, 2 L 275/06) hat der Beklagte zurückgenommen.

4

Für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in der Halle 8 hatte das Bundesamt für Strahlenschutz am 05. November 1999 eine bis zum 31. Oktober 2039 geltende Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtomG zunächst lediglich für solche aus den stillgelegten Kernkraftwerken Greifswald und Rheinsberg erteilt, die mit Änderungsgenehmigungen vom 24. Februar 2009 und 30. April 2010 auf HAW-Glaskokillen aus der Wiederaufbereitungsanlage Karlsruhe sowie Brennstäbe aus dem ehemaligen Kernforschungszentrum des Bundes in Karlsruhe und des Forschungsschiffes des Bundes „Otto Hahn“ erweitert worden ist.

5

Mit Bescheid vom 05. April 2011 hat das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern einen Änderungsantrag der Antragstellerinnen vom 25. September 2009 mit dem Ziel, unter Beibehaltung der zuletzt genehmigten höchstzulässigen Gesamtmasse und der Gesamtaktivität die Zwischenlagerung von festen radioaktiven Reststoffen/Abfällen aus anderen kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren vor und nach einer Behandlung/Konditionierung unter Wegfall derzeit geltender Beschränkungen und Befristungen vornehmen zu dürfen, nach § 7 Abs. 1, § 9 StrlSchV abgelehnt. Die Versagung ist – neben dem Argument, dass die eingereichten Unterlagen zum Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter angesichts der aktuellen Entwicklungen der letzten Jahre den gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 8 StrlSchV nicht genügten – auf die raumordnerische Vorgabe des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 gestützt; diese enthalte eine Zielbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, § 5 Abs. 1 LPlG mit raumordnungsrechtlicher Bindungswirkung, die als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 9 StrlSchV der Genehmigung entgegenstehe. Darauf, ob eine Festlegung ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichnet sei, komme es nicht an; entscheidend sei der materielle Gehalt der Planungsaussage. Dem stehe die Formulierung als „Soll-Bestimmung“ nicht entgegen, wie die Verknüpfung mit dem Wort „ausschließlich“ deutlich mache. Hiergegen haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage auf Erteilung der Genehmigung eingereicht (5 A 397/11).

6

Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern ist mit Landesverordnung (RREP VP-LVO) vom 10. August 2010 (GVOBl. M-V vom 17.09.2010, S. 453) aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 05. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366), mit dem Hinweis auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt festgestellt worden (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten (§ 2 RREP VP-LVO). Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern selbst ist sodann im Amtsblatt M-V vom 20. Oktober 2010, S. 645, veröffentlicht worden.

7

Nach § 1 Abs. 2 RREP VP-LVO erstreckt sich die verbindliche Wirkung des Programms auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der Karte im Maßstab 1:100 000, wobei Begründungen und Erläuterungskarten nicht an der Verbindlichkeit teilnehmen. § 1 Abs. 4 RREP VP-LVO legt fest, dass in Programmsatz 6.5 Abs. 2 Satz 2 das Wort „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ zu ersetzen ist.

8

Die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung der Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 trägt dem Rechnung. Satz 1 dieses Absatzes, nach dem „Lubmin als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen ist“, ist im Unterschied zu Satz 2 grau unterlegt und mit dem Zusatz (Z) gekennzeichnet. Grundlage hierfür sind Abs. 5 und 6 im Abschnitt „Rechtsgrundlagen und Aufbau“, wonach „die Kapitel 3 – 6 die Programmsätze, die durch Landesverordnung zur Verbindlichkeit gebracht werden, umfassen“, „die Programmsätze sowohl Ziele der Raumordnung, gekennzeichnet mit einem (Z) und grau unterlegt, als auch Grundsätze der Raumordnung beinhalten“, „die Ziele der Raumordnung räumlich und sachlich bestimmbar sowie letztabgewogen und somit von allen Adressaten zu beachten sind“ und „Grundsätze der Raumordnung einer Abwägung zugänglich, hierbei jedoch mit einem besonderen Gewicht zu berücksichtigen sind“.

9

Der erste Entwurf des Regionalen Planungsverbands von 2007 sah unter Nr. 6.5 Abs. 2 folgende Formulierungen vor:

10

Lubmin ist als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen (Z).

11

Das Zwischenlager Nord darf nur für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden.

12

Der zum 2. Beteiligungsverfahren vorgelegte Entwurf 2008 (Beschluss der Verbandsversammlung vom 23. April 2008) ließ Satz 1 unverändert und formulierte – als „Reaktion auf die VG-Entscheidung“ – Satz 2 wie folgt:

13

Das Zwischenlager Nord soll vorrangig für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden sowie als Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg dienen.

14

Diese Formulierung blieb dann bis zur beschlossenen Fassung unverändert, wie sie vom Planungsverband der Landesregierung zur Verbindlichkeitserklärung vorgelegt wurde.

15

Grundlage des Regionalen Raumentwicklungsprogramms ist das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2005 – LEP 2005 – (festgestellt mit VO der Landesregierung vom 30.05.2005 – LEP-LVO M-V, GVOBl. M-V S. 308, bekannt gemacht im Amtsbl. M-V 2005 S. 797). Dieses enthält im Abschnitt „6.4 Energie (einschließlich Windenergie)“ zum Standort Lubmin in Absatz 3 lediglich die mit (Z) als Ziel gekennzeichnete Festlegung, dass „Greifswald/Lubmin als nicht auf Kernspaltung beruhender Energieerzeugungsstandort zu sichern und auszubauen (ist)“.

16

Auch die Vorgängerregelung, das Erste Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 1993 (für verbindlich erklärt mit Landesverordnung vom 16.07.1993, GVOBl. M-V S. 733), enthielt für den Standort Lubmin in Abschnitt 9.3.2 Abs. 1 Satz 2 lediglich die Festlegung, dass „Greifswald/Lubmin als Energiestandort durch den Bau eines weiteren konventionellen Kraftwerks erhalten bleiben (soll)“.

17

Das auf dieser Grundlage ergangene Regionale Raumordnungsprogramm Vorpommern von 1998 – RROP VP 1998 –, das mit Landesverordnung vom 29. September 1998 (GVOBl. M-V S. 833) „in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung vom 08. September 1998 für verbindlich erklärt“ wurde, legte in Nr. 10.6 fest, dass „das Zwischenlager Nord ausschließlich radioaktive Abfälle aus den stillgelegten Kernkraftwerken Lubmin/Greifswald und Rheinsberg zur Zwischenlagerung aufnehmen (soll)“. Außerdem „diene das Zwischenlager Nord der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung (Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg)“. Schon seit 1991 existierten regelmäßig mit großen fraktionsübergreifenden Mehrheiten gefasste Beschlüsse des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (siehe etwa die Beschlussvorlagen in LT-Drs. 1/868, 2/1459, 2/3555, 4/1939, 5/4124, 6/246; Antwort auf eine kleine Anfrage, LT-Drs. 5/2835), die mit unterschiedlichen Formulierungen je nach Anlass für die erneute Befassung, aber in der Grundaussage übereinstimmend zum Ausdruck brachten, dass die Einrichtungen im Zwischenlager Nord in Lubmin lediglich der Lagerung und Behandlung von Abfallstoffen aus den stillgelegten Kernkraftwerken Lubmin und Rheinsberg dienen sollten und das Land mit seinen Möglichkeiten hierauf hinwirken solle.

18

Die Antragstellerinnen halten ihren Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für zulässig und begründet.

19

Sie verfügten über die erforderliche Antragsbefugnis, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Änderungsgenehmigung nach der Strahlenschutzverordnung insbesondere die Festlegung unter Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP als Versagungsgrund heranziehe, die er ersichtlich für ein verbindliches Ziel der Raumordnung halte. Gleiches müsse auch dann gelten, wenn man diese Vorgabe lediglich als raumordnerischen Grundsatz ansehe.

20

Jedenfalls die Landesregierung sehe die umstrittene Festlegung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern von 2010 als raumordnerisches Ziel mit strikter Bindungswirkung. Derartige Ziele hätten nach der Rechtsprechung Außenrechtsqualität mit der Folge, dass sie von Betroffenen mit der Normenkontrollklage angegriffen werden könnten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats könne im Übrigen auch ein raumordnerische Grundsatz die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vermitteln, wenn die raumordnerische Vorgabe geeignet sei, im Rahmen von Einzelgenehmigungsverfahren von der zuständigen Landesbehörde als Versagungsgrund herangezogen zu werden. Darauf, ob für sie die Regelung des § 5 ROG greife und ob nach dessen Vorgaben fristgerecht Widerspruch erhoben worden sei, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Tatsächlich hätten sowohl das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als auch das Bundesfinanzministerium, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und auch sie als Antragstellerin zu 1. selbst fristgerecht Widerspruch gegen die als Zielfestlegung gewertete Formulierung eingelegt. Da das Konfliktbereinigungsverfahren nach § 5 ROG die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen des Bundes ausschließlich begünstigen solle, würden andere Rechtsschutzmöglichkeiten wie der vorliegende Antrag dadurch weder abgeschnitten noch verkürzt, so dass es auf eine eventuelle Versäumung der Widerspruchsfrist ohnehin nicht ankäme.

21

In der Sache halten die Antragstellerinnen zunächst an ihren bereits mit Schreiben vom 15. September 2011 gegenüber dem zuständigen Landesministerium erhobenen Rügen zu Verfahrens- und Formfehlern bei der Aufstellung des Raumentwicklungsprogramms und der dazu erlassenen Verordnung fest.

22

Der die 2. Offenlegung des Entwurfs ankündigende Bekanntmachungstext habe wegen der nur allgemein gehaltenen Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs die erforderliche Anstoßwirkung nicht erfüllen können; die genauen Öffnungszeiten der Ämter, in denen die Planunterlagen zur Einsicht ausgelegen hätten, seien nicht angegeben worden und die später gewährte Fristverlängerung für Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen habe nicht nochmals auf die Präklusion bei Versäumung der Einwendungsfrist hingewiesen.

23

Die Landesregierung habe Festlegungen der Regionalen Planungsversammlung inhaltlich verändert, ohne eine erneute Beschlussfassung des Planungsverbandes in Form eines Beitrittsbeschlusses herbeizuführen; dies gelte insbesondere für das Ersetzen des Wortes „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ in Nr. 6. 5 Abs. 2 Satz 2. Dies sei wegen der damit verbundenen Kompetenzüberschreitung nicht nur ein materieller Verstoß gegen § 9 Abs. 5 LPlG, sondern auch ein Verfahrensfehler.

24

Dass das Regionale Raumentwicklungsprogramm selbst entgegen Art. 58 Abs. 1 LV nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt, sondern lediglich später im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, sei ein Verkündungsmangel. Eine sonstige ordnungsgemäße Ersatzverkündung fehle.

25

Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern sei aber auch materiell fehlerhaft.

26

Dem Plangeber fehle die Regelungskompetenz zum Erlass des Plansatzes Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP, er greife damit in unzulässiger Weise in den Bereich der Fachplanung ein.

27

Der Antragsgegner verstehe die als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltete Regelung als zwingende raumordnerische Zielvorgabe, obwohl sie die von der Rechtsprechung hieran gestellten Anforderungen nicht erfülle, weil ihr selbst nicht hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar die Kriterien für das Vorliegen einer Ausnahme entnommen werden könnten.

28

Der Plansatz leide zudem an erheblichen Abwägungsfehlern. Die Landesregierung habe durch die geänderte Verbindlichkeitserklärung den Plansatz zum raumordnerischen Ziel erhoben, ohne in irgendeiner Art und Weise selbst eine Abwägungsentscheidung zu treffen, während die Verbandsversammlung in ihrer Beschlussfassung vom 02. September 2009 die bestehenden Erlaubnisse und Genehmigungen habe anerkennen wollen und deswegen eine beschränkende Bindungswirkung ausdrücklich nicht gewollt habe; als – lediglich – raumordnerisches Erfordernis oder allenfalls als raumordnerischer Grundsatz sei der Plansatz auf der Einzelgenehmigungsebene noch einer gesonderten Abwägungsentscheidung zugänglich. Unabhängig davon sei jedenfalls das erhebliche Gewicht der Interessen der Antragstellerinnen völlig verkannt worden, das sich zum einen aus dem zeitlichen Vorrang des einschlägigen Fachplanungsrecht ergebe, zum anderen aus dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens. Die atomrechtliche Genehmigung und die strahlenschutzrechtliche Umgangsgenehmigung begründeten Bestandsschutz. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die spätere Landes- und Regionalplanung Rücksicht auf eine zeitlich vorrangige atomrechtliche Fachplanung nehmen müsse. Sie seien beide Unternehmen des Bundes, der über keine eigenen Lagerkapazitäten verfüge und auf dessen Interessen unter dem Gesichtspunkt des ungeschriebenen Verfassungsgrundsatzes der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten („Bundestreue“) in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen sei. Der streitige Plansatz verstoße gegen den Kernbereich der dem Bund zugewiesenen Regelungskompetenz für das Atomrecht. Andernfalls könnte jedes Bundesland mit dem Instrument der Landesplanung die Ansiedlung eines Zwischenlagers des Bundes verhindern.

29

Die Antragstellerinnen beantragen,

30

§ 1 Abs. 4 der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 für unwirksam zu erklären;

31

hilfsweise § 1 Abs. 4 der Landesverordnung insoweit für unwirksam zu erklären, wie er das Wort „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ im Programmsatz Ziffer 6.5 Abs. 2 Satz 2 ersetzt;

32

äußerst hilfsweise die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 insgesamt für unwirksam zu erklären.

33

Der Antragsgegner beantragt,

34

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

35

Er hält den Antrag – auch in der von ihm als Antragserweiterung und damit Antragsänderung angesehenen Fassung der mündlichen Verhandlung, der er nicht zustimme – für unzulässig; jedenfalls aber sei er unbegründet.

36

Der Antrag sei bereits unstatthaft. Der angefochtene Programmsatz habe schon seit Feststellung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern 1998 (RROP VP 1998) unverändert gegolten. Zwar stelle die angefochtene Landesverordnung das Regionale Raumentwicklungsprogramm 2010 nochmals insgesamt fest. Für den hier streitigen Programmsatz Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 sei aber der bisherige Text beibehalten worden; dies gelte insbesondere hinsichtlich des Wortes „ausschließlich“. Damit sei die Antragsfrist nicht neu eröffnet. Letztlich verfolgten die Antragstellerinnen einen Anspruch darauf, dass die Landesregierung einem Vorschlag des Planungsverbandes folge, also auf eine bestimmte inhaltliche Festlegung im Raumentwicklungsprogramm; dies sei dem Raumordnungsrecht fremd. Es fehle ihnen die Antragsbefugnis, weil sie eine mögliche eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob man den streitigen Programmsatz als Ziel oder als Grundsatz der Raumplanung ansehe, nicht geltend machen könnten. Sie seien nicht Adressaten des angefochtenen Programmsatzes, sondern Drittbetroffene. Als solche könnten sie nach gefestigter Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Die Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 ROG richte sich ausschließlich an öffentliche Stellen. Solche seien sie nicht und es sei nicht dargelegt, dass die angefochtene Festlegung für sie ein Präjudiz schaffen könne; gegebenenfalls könnten sie ihre Rechte durch Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung geltend machen, wenn ihnen diese unter Hinweis auf entgegenstehende raumordnungsrechtliche Festlegungen verweigert werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 07. September 2000, das in einem Einzelfall den Besonderheiten des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens und der Reichweite dort verliehener Rechte Rechnung trage. Diesem Sachverhalt oder einem atomrechtlichen Vorbescheid vergleichbare in die Zukunft wirkende Rechtspositionen über bloßen Bestandsschutz hinaus würden die erteilten Genehmigungen nach der Strahlenschutzverordnung nicht verleihen. Soweit sich die Antragstellerinnen auf ihren am 15. Dezember 2010 erhobenen „Widerspruch nach § 5 ROG“ beriefen, seien sie jedenfalls mit ihrem Vorbringen präkludiert, weil der – ohnehin nur von der Antragstellerin zu 1. an den „Ministerpräsidenten von Mecklenburg-Vorpommern“ gerichtete – Widerspruch verfristet sei; die Landesverordnung sei am 17. September 2010 verkündet worden. Da die Verordnung selbst in § 1 Abs. 4 die angegriffene Festlegung treffe, sei auch nicht auf die spätere Veröffentlichung des gesamten Raumentwicklungsprogramms im Amtsblatt Nr. 43 vom 20. Oktober 2010 abzustellen.

37

Jedenfalls sei der Antrag aber auch unbegründet.

38

Der angefochtene Programmsatz sei verfahrensrechtlich rechtmäßig zustande gekommen und auch materiell rechtmäßig. Eines Beitrittsbeschlusses habe es nicht bedurft. Ein Verkündungsmangel liege ebenfalls nicht vor. Die gewählte Art der Verkündung sei bisher von keinem Gericht beanstandet worden.

39

Die Landesregierung sei gemäß § 9 Abs. 5 LPlG verpflichtet gewesen, die vom Planungsverband beschlossene Abweichung von dem früher geltenden Grundsatz Nr. 10.6 des Regionalen Raumordnungsprogramms 1998 im Wege der Rechtskontrolle ohne jeden eigenen Planungsspielraum zu korrigieren, und hierzu aufgrund der ihr zustehenden Planungshoheit auch befugt. Die Rechtskontrolle nach § 9 Abs. 5 LPlG beziehe sich – was näher ausgeführt wird – nicht nur auf das Aufstellungsverfahren nach § 9 Abs. 1 bis 4 LPlG, sondern auch auf die inhaltliche Vereinbarkeit mit den in der Vorschrift genannten Vorgaben, also auch das „Einfügen“ in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes, „wie sie sich aus den Entscheidungen des Landtages, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt“. Der Programmsatz in der vom Planungsverband beschlossenen Fassung („vorrangig“ statt „ausschließlich“) hätte sich nicht in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes eingefügt, weil der Landtag seit 1991 in einer Vielzahl von Beschlüssen dezidiert und unmissverständlich erklärt habe, dass in das Zwischenlager Nord ausschließlich Atommüll aus den abzubauenden Reaktoren Greifswald und Rheinsberg aufgenommen werden solle und nicht aus anderen Bundesländern oder gar aus dem Ausland.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorliegenden Behördenakten zum Aufstellungs- und Rechtsetzungsverfahren für das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern 2010 (siehe Verzeichnis) sowie die beigezogenen Akten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald 1 A 1093/05 und 5 A 397/11 nebst Beiakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

41

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist zwar nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthaft. Er erfüllt jedoch nicht sämtliche nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen; es fehlt an der Antragsbefugnis.

42

Im Grundsatz können Festsetzungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 Gegenstand einer Normenkontrolle sein, denn es ist auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 LPlG von der Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden und hat somit förmlichen Rechtssatzcharakter (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Urt. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -; Urt. v. 25.06.2002 - 4 K 16/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 33/99 -; Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 34/99 -; zum Landesraumentwicklungsprogramm siehe Urt. v. 14.07.2010 - 4 K 17/06 -, betr. Unterlassen der Ausweisung eines Mittelzentrums im Landesraumentwicklungsprogramm; Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206).

43

Der Eingang des Antrages bei Gericht am 15. Juli 2011 wahrte die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob man für den Lauf der Frist allein auf die Bekanntmachung der Landesverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVOBl. M-V 2010, S. 453) oder – wohl richtigerweise (siehe Beschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -) – auf die nachfolgende Veröffentlichung des vollständigen Raumentwicklungsprogramms selbst im Amtsblatt (Amtsbl. M-V 2010, S. 645) abstellt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt der Umstand, dass eine inhaltsgleiche Aussage wie die vorliegend angegriffene in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 schon in Abschnitt 10.6 des Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern von 1998 enthalten war, weder dazu, dass die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich dieser Aussage überhaupt nicht neu zu laufen begonnen hat, noch lässt er eine Beschwer der Antragstellerinnen und damit deren Rechtsschutzinteresse entfallen. In dem Raumentwicklungsprogramm Vorpommern von 2010 kann schon deswegen keine bloße „Bestätigung der Fortgeltung“ einer mit gleichem Inhalt bereits früher erlassenen Norm – Regionales Raumordnungsprogramm von 1998 – gesehen werden, weil es nicht nur auf der Basis anderer raumordnungsrechtlicher Vorschriften und Vorgaben entwickelt worden ist (jetzt: Landesraumentwicklungsprogramm 2005, früher: Erstes Landesraumordnungsprogramm von 1993), sondern in vielen sachlichen und räumlichen Teilbereichen gänzlich andere Rechts- und Tatsachenlagen angetroffen hat, die in die gebotenen Abwägungsvorgänge (§ 1 Abs. 1 LPlG) einzustellen waren und sie prägen.

44

Klarzustellen ist, dass der Senat in der Abweichung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge von der zunächst schriftsätzlich angekündigten Antragsfassung keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sieht, weil sich der Kern des Antragsbegehrens nicht geändert hat; jedenfalls hält er eine solche aber auch für sachdienlich.

45

Den Antragstellerinnen fehlt jedoch bezogen sowohl auf den Hauptantrag als auch auf die Hilfsanträge die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag insbesondere jede natürliche oder juristische Person stellen, die „geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden“. Mit dieser an § 42 Abs. 2 VwGO angelehnten Fassung hat der Gesetzgeber eine im Vergleich zur früheren, die die Antragsbefugnis an die bloße Geltendmachung von Nachteilen knüpfte, engere Fassung der Antragsbefugnis eingeführt. Diese Voraussetzungen sieht der Senat nicht als erfüllt an.

46

Die Antragstellerinnen haben keine zumindest mögliche Verletzung in eigenen subjektiven, öffentlich-rechtlich geschützten Rechten unmittelbar durch die angegriffene Norm selbst hinreichend dargelegt. Denn es ist nach näherer Prüfung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben des Raumordnungsrechts nicht ersichtlich, dass die angegriffene Aussage im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern 2010 selbst oder deren Anwendung die Antragstellerinnen in subjektiven, öffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzen kann, auch wenn sie sich direkt zu dem von ihnen betriebenen Zwischenlager Nord am Standort Lubmin verhält.

47

Zunächst kann nicht allein schon der Umstand als solcher, dass Bedeutung und Wirkung einer angegriffenen, als belastend empfundenen Vorschrift sich im Sinne einer rechtlichen Vorfrage auf Rechte bzw. Rechtsansprüche auf dem Gebiet einer anderen Rechtsmaterie auswirken können, die erforderliche Rechtsbetroffenheit „durch“ diese Vorschrift begründen. Vielmehr muss die angegriffene Regelung, sofern sie nicht selbst unmittelbar den Eingriff in Rechte bewirkt, jedenfalls derart rechtliche Außenwirkung im Sinne einer Bindungswirkung entfalten, dass sie geeignet ist, den Eingriff in dem Antragsteller zustehende subjektive Rechte im Rahmen ihrer Anwendung in anderem rechtlichen Zusammenhang gleichsam zwingend zu determinieren.

48

Der Umfang der unmittelbaren Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumplanung, wie sie sich in Raumordnungsplänen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 ROG) finden – wozu nach Landesrecht sowohl das Landesraumentwicklungsprogramm als auch die regionalen Raumentwicklungsprogramme gehören –, bestimmt sich nach §§ 4 und 5 ROG sowie §§ 3 und 5 Abs. 1 LPlG. Nach § 3 LPlG gelten die (allgemeinen) Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 ROG und des § 2 LPlG unmittelbar für alle Behörden und Planungsträger bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird; sie sind gegeneinander und untereinander abzuwägen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LPlG enthalten die Raumentwicklungsprogramme die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich sind. Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze und sonstige Erfordernisse sind zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LPlG). Ferner haben nach § 5 Abs. 2 LPlG alle Träger der öffentlichen Verwaltung darauf hinzuwirken, dass die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, zur Verwirklichung der Ziele der Raumentwicklungsprogramme beitragen.

49

Dies steht inhaltlich in Einklang mit den insoweit geltenden bundesrechtlichen Vorgaben der Raumordnung – diese Materie unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31, Art. 72 Abs. 1 und 3 GG) –, denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG sind bei raumbedeutsamen Maßnahmen öffentlicher Stellen (Nr. 1), Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen (Nr. 2) und Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Wirkung der Planfeststellung bedürfen (Nr. 3), Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ROG). Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 ROG). Nach § 4 Abs. 2 ROG sind bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

50

In Konsequenz dessen ist in der Rechtsprechung die Befugnis, raumordnerische Festsetzungen gegebenenfalls im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO überprüfen zu lassen, zunächst einmal unumstritten anerkannt für solche Rechtsträger, auf die sich die vorstehend geschilderte Bindungswirkung erstreckt, wenn sie sich auf die mögliche Verletzung eigener Rechtspositionen berufen können. Dies trifft beispielsweise zu auf Kommunen, die sich wegen der Bindungswirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB – danach sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen – in ihrer kommunalen Planungshoheit oder sonst durch raumordnungsrechtliche Ausweisungen (oder auch Nichtausweisungen) allgemein in einer Ausprägung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts – etwa wegen der Auswirkungen einer Einstufung im Zentrale-Orte-System auf den kommunalen Finanzausgleich – beeinträchtigt sehen (zur Rspr. des Senats siehe Beschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -; Urt. v. 14.07.2010 - 4 K 17/06 -; Beschl. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -; Urt. v. 25.06.2002 - 4 K 16/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 33/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, juris; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 14/00 -, juris; Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 34/99 -; verneint in Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206).

51

Ob sich natürliche oder juristische Personen des Privatrechts im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen Festlegungen in Raumentwicklungsprogrammen wenden können, hängt von der Rechtsqualität dieser Festlegungen ab und davon, welches subjektive Recht als möglicherweise verletzt in Betracht kommt und wie eng dieses mit der angegriffenen Festlegung rechtlich verknüpft ist.

52

Anerkannt ist, dass „mit Blick auf die Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 ROG nicht nur im Bereich der in das behördliche Funktions- und Weisungsverhältnis eingebundenen Verwaltung, sondern auch für Behörden des Bundes und kommunale Gebietskörperschaften, die der Planungsbehörde als Träger eigener Rechte und Pflichten gegenüberstehen, und jedenfalls auch mit Blick auf die Unterwerfung bestimmter Personen des Privatrechts unter Zielbindungen nach § 4 Abs. 3 ROG“ (so OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 -, juris Rn. 26) zu schließen ist, dass Ziele der Raumordnung – wohl unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Planungsverfahrens und der Rechtsform, in der sie ergehen – die für Rechtsnormen erforderliche Außenwirkung haben (OVG Lüneburg, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 61; Gierke in: Brügelmann, BauGB, § 1 Rn. 336 ff., 458 ff.; kritisch Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 Rn. 119).

53

In der Rechtsprechung wird sodann die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bejaht für den Fall, dass ein verbindliches Ziel der Raumordnung über die Bindungswirkung gegenüber öffentlichen Rechtsträgern hinaus unmittelbare Außenwirkung für Dritte entfaltet, wie dies etwa über § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB für raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich mit Auswirkungen auf das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum der Fall ist (dies gewinnt heute zunehmend Bedeutung für Festlegungen von Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergieanlagen, vgl. beispielhaft nur OVG Berlin-Brandenburg, Urt. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.03.2009 - 12 KN 11/07 -, juris; Sächs. OVG, Urt. v. 17.04.2005 - 1 D 2/03 -, juris). Eine derartige für die Bejahung der Antragsbefugnis ausreichende mögliche Rechtsverletzung hat auch der erkennende Senat schon – ohne bereits im Rahmen der Zulässigkeit eine Detailprüfung der Rechtsqualität der angegriffenen raumordnerischen Festlegungen für die maßgeblichen Flächen vorzunehmen – angenommen (siehe insbes. Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 28/99 -, juris Rn. 69; im Ergebnis blieb der Antrag erfolglos); in diesem Fall hatte sich die Inhaberin bestimmter Bergbauberechtigungen (Bergwerkseigentum bzw. bergrechtliche Bewilligungen einschließlich tlw. Hauptbetriebsplänen) dagegen gewandt, dass die betreffenden Flächen im Regionalen Raumordnungsprogramm weder als Vorrang- noch als Vorsorgegebiete Rohstoffsicherung eingestuft worden waren, weil – wie es dort hieß –„anderen raumordnerischen Belangen, die einer Gewinnung in diesen Feldern entgegenstehen, auf Dauer ein eindeutiger Vorrang eingeräumt wird (Forstwirtschaft, Siedlungsentwicklung/Stadtentwicklung, Naturschutz und Landschaftspflege, Bodendenkmalschutz, Tourismus)“, was dann auch durch entsprechende Ausweisungen nachvollzogen wurde.

54

Ein vergleichbarer Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben.

55

Der Senat hat – entgegen der Auffassung, die der Beklagte im strahlenschutzrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (5 A 397/11) vertritt – keinen Zweifel daran, dass die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP in der Gestalt, die sie durch § 1 Abs. 4 RREP VP-LVO gewonnen hat, bei objektiver Würdigung ihres rechtlichen Gehaltes anhand ihrer Entstehungsgeschichte und ihres systematischen Zusammenhangs im Lichte der Vorgaben des bundes- und landesrechtlichen Raumordnungsrechts weder als Ziel noch als Grundsatz des Raumordnungsrechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG) angesehen werden kann. Nur Aussagen im Raumentwicklungsprogramm mit einer solchen Rechtsqualität aber könnten – mit unterschiedlichem Gewicht – verbindliche Wirkungen nach §§ 4 und 5 ROG bzw. § 5 Abs. 1 und 2 LPlG im Sinne von Beachtens- oder zumindest Berücksichtigungspflichten für die dieser Pflicht unterworfenen Stellen zukommen. Vielmehr kann die umstrittene Aussage trotz ihrer Aufnahme in das Regionale Raumentwicklungsprogramm lediglich als bloße Wiedergabe einer politischen Absichtserklärung gewertet werden, die bezogen auf das Zwischenlager Nord bei Lubmin das im langjährigen allgemeinen Konsens zwischen den Beschlussgremien Landtag und Landesregierung Gewünschte und Gewollte zum Ausdruck bringt. Als solche dürfte ihre Aufnahme in das Regionale Raumentwicklungsprogramm zulässig sein (vgl. Runkel in: Spannowsky/ Runkel/Goppel, ROG, § 3 Rn. 5); eine eigenständige raumordnungsrechtliche Bindungswirkung kann sie aber nicht entfalten.

56

Das Fehlen der Zielqualität ergibt sich zum einen bereits aus dem Fehlen der Kennzeichnung im Text, wie sie in Umsetzung entsprechender Vorgaben im Bundes- und Landesrecht (siehe jetzt etwa § 7 Abs. 4 ROG n.F.) schon das Regionale Raumentwicklungsprogramm selbst im Abschnitt „Rechtsgrundlagen und Aufbau“ vorgibt (Kennzeichnung mit (Z), Grauhinterlegung); dies fällt umso mehr ins Auge, als der unmittelbar davorstehende Plansatz 6.5 Abs. 2 Satz 1 („Lubmin ist als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen“) diese Kennzeichnung erhalten hat. Dass dieser Differenzierung keine bewusste Unterscheidung zugrunde liegen sollte, erschiene außerordentlich unwahrscheinlich.

57

Diese Einschätzung wird zum anderen aber auch belegt durch die Entstehungsgeschichte der Aussage im Raumentwicklungsprogramm. Aus den Unterlagen des Regionalen Planungsverbandes zum Planungsverfahren ergibt sich verschiedentlich, dass diesem als Planungsträger nicht nur die grundlegende Unterscheidung zwischen Zielen und Grundsätzen bewusst war, er dem auch in seinen Formulierungen regelmäßig Rechnung tragen wollte und er dies auch getan hat (etwa durch differenzierende Verwendung von “sein“ und „sollen“), sondern dass er selbst gerade die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 mit der Formulierung „soll vorrangig“ als Grundsatz verstanden hat, mit dem „der Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Reststoffe/Abfälle auf der Grundlage entsprechender behördlicher Erlaubnisse/Genehmigungen nicht widersprochen werde“.

58

Dafür, dass die Aussage im Verfahren der Rechtsetzung eine Umwandlung in ein Ziel der Raumordnung erfahren hätte, enthalten die Verfahrensakten keine Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ersetzen der ursprünglichen Formulierung „soll vorrangig“ durch „soll ausschließlich“ seitens der Landesregierung nunmehr – unabhängig von der weiterhin fehlenden äußeren Kennzeichnung – das Ergebnis einer bewussten abschließenden raumordnerischen (Letzt)Abwägung gewesen wäre, wie sie das Raumordnungsrecht für die Festlegung von Zielen der Raumordnung verlangt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG); deswegen kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine materielle Zielqualität auch dann angenommen werden könnte, wenn die entsprechende Kennzeichnung durch den Planungsträger fehlt.

59

Der planende Verband hatte sich gerade für eine andere Festlegung („soll vorrangig“) entschieden und seine Abwägung der betroffenen Belange hierauf ausgerichtet begründet. Den Unterlagen über das Rechtsetzungsverfahren bei der Landesregierung ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Ersetzen der ursprünglichen Fassung das Ergebnis einer bewussten abschließenden raumordnerischen Abwägung war. Vielmehr sah sich die Landesregierung ersichtlich ausschließlich einer Beschlusslage des Landtages zu dieser Frage verpflichtet, die zwar über die Jahre hinweg mehrfach bestätigt wurde, von der aber ihrerseits nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den jeweiligen Beschlüssen um eine solche umfassende raumordnerische (Letzt)Abwägung im Sinne des Raumordnungsrechts handelt oder zumindest handeln sollte. Dies belegt schon der Blick auf die unterschiedlichen Formulierungen in den über die Jahre je nach Anlass zur Abstimmung gestellten Beschlussvorlagen einschließlich ihrer Begründungen, bei denen es jeweils um Aufforderungen an die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln bzw. das Vertreten bestimmter Positionen gegenüber dem Bund, um Prüfaufträge oder die Kundgabe einer politischen Absicht bzw. Bekräftigung eines breiten politischen Konsenses über die Grundhaltung betreffend die Art und Weise der Nutzung des Zwischenlagers Nord in Lubmin ging (nur für den Abbau der Kernkraftwerke in Lubmin und Rheinsberg).

60

Nach alledem kommt es auf die von den Beteiligten erörterte Frage nicht an, unter welchen Voraussetzungen ein Ziel der Raumordnung in materieller Hinsicht auch dann angenommen werden kann, wenn eine Festlegung zwar (nur) als Soll-Vorschrift formuliert ist, sie jedoch selbst hinreichend deutlich die zugelassenen Ausnahmen beschreibt. Ebenso muss der Senat den Fragen nicht weiter nachgehen, ob bei der vorliegenden Fallkonstellation der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 5 ROG eröffnet war – diese soll dem Bund die Durchsetzung des Prinzips des bundesfreundlichen Verhaltens gegenüber den Ländern auch ohne Durchführung von verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ermöglichen –, ob die von verschiedenen Behörden des Bundes (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundesfinanzministerium, Bundesministerium für Bildung und Forschung) und der Antragsstellerin zu 1) unter Berufung auf § 5 ROG eingelegten Widersprüche die Bindungswirkung einer als Ziel zu verstehenden Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP entfallen ließen, sofern sie die Frist des § 5 Abs. 1 ROG wahrten, und welche Auswirkungen wiederum dies auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO haben könnte.

61

Nach Auffassung des Senats kann allein aus dem Fehlen der Zielqualität der umstrittenen Aussage im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern aber auch nicht der Schluss gezogen werden, es handele sich dann eben um einen Grundsatz der Raumordnung, der geeignet sein könnte, für öffentliche Rechtsträger zumindest Berücksichtigungspflichten auszulösen und damit eventuell mittelbar gegebenenfalls auch Dritte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in subjektiven Rechten zu verletzen. Dem stehen die Besonderheiten des Falles entgegen.

62

Für eine solche Annahme fehlt es der mit der Landesverordnung für verbindlich erklärten Fassung der Aussage („soll ausschließlich“) in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP – völlig unabhängig von der sich erst im Rahmen einer Begründetheitsprüfung stellenden Frage des Inhalts und der Reichweite der in § 9 Abs. 5 LPlG der Landesregierung eingeräumten Kontroll- und Entscheidungskompetenz – schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass auch diese Fassung das Ergebnis einer planerischen Abwägung ist, wie sie das Raumordnungsrecht generell erfordert.

63

Zwar hat der Regionale Planungsverband selbst als Planungsträger nach umfassender Abwägung ersichtlich seine eigene Aussage als Grundsatz verstanden wissen wollen, wie verschiedene Äußerungen im Planungsverfahren durchgängig belegen. Dieser Grundsatz hatte jedoch einen anderen Inhalt („soll vorrangig“); diesen hat die Landesregierung im Rechtsetzungsverfahren in „soll ausschließlich“ ver- und damit in seinem Aussagegehalt wesentlich geändert. Sie wiederum hat dabei – wie ebenfalls aus den Verfahrensakten deutlich wird – auf jegliche weitere Abwägung mit sonstigen Belangen, insbesondere Interessen von Betroffenen und rechtlichen Vorgaben verzichtet und sich ausschließlich an der Beschlusslage auf Landesebene mit der Folge orientiert, dass die geänderte Fassung die rechtlichen Anforderungen an die Formulierung eines solchen Grundsatzes nicht erfüllt.

64

Da sich der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen nach alledem bereits mangels Antragsbefugnis als unzulässig erweist, erübrigt sich eine inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Festlegung in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 bzw. der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 insgesamt auf formelle und materielle Rechtsfehler hin.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

66

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

1.
das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2.
sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

1.
das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2.
sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 47 der Antragsgegnerin vom 03.09.2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 47 der Antragsgegnerin. Sie ist eine GmbH und Co. KG, die sich mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen - WEA - befasst.

2

1. Der Bebauungsplans Nr. 47 setzt zwei Sondergebiete Windenergie fest. Eines liegt auf dem Flurstück 1 (Baufeld 1), das andere auf dem Flurstück 2 (Baufeld 2). Über das Flurstück 3 ist zu dem dahinter liegenden Baufeld 1 auf dem Flurstück 1 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zur K.straße sowie parallel dazu eine Fläche mit Bindungen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. In den Baufeldern ist die Aufstellung von je einer Windenergieanlage - WEA - und eines Transformators zulässig. Die maximale Gesamthöhe der WEA darf ab der für das ebene Gelände durchgängig festgesetzten vorhandenen Geländehöhe von 12 m über HN (Bezugspunkt) 100 m einschließlich der Rotorblattspitze nicht überschreiten.

3

Unter "III. Gestaltung der Windenergieanlage (§ 86 LBauO M-V)" ist festgesetzt:

4

"1. Es sind für die Windenergieanlagen ausschließlich Rohrmasten zulässig.

5

2. Es sind nur Windenergieanlagen mit drei Rotorblättern zulässig.

6

3. Windkraftbedingte Leitungstrassen (elektrisch oder nachrichtentechnisch) sind unterirdisch zu verlegen.

7

4. Bei der Farbgebung ist ein nichtreflektierender Spezialanstrich in einer RAL-Farbe zu verwenden (RAL Nr. 7035).

8

Unter "IV. Immissionsschutz" ist festgesetzt:

9

1. Es wird ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 56 dB(A)/m² festgesetzt.

10

2. Die Windenergieanlagen 1 und 2 sind jeweils mit einem Abschaltmodul auszurüsten, das in Abhängigkeit von der Windrichtung, dem Sonnenstand und bereits erreichter Schattenwurfdauer am Rezeptor die Anlage bei Überschreitung des Grenzwertes abschaltet. Die Belastung von Wohn- und Büroräumen mit altenierenden Schatten darf nicht länger als 30 Minuten je Tag, maximal 30 Stunden pro Jahr betragen."

11

Unter "V. Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB)" werden naturschutzrechtliche Festsetzungen getroffen.

12

2. Die Antragstellerin als GmbH und Co. KG besteht aus der W. GmbH, deren Alleininhaber und Gesellschafter Herr S. ist, als Komplementärin sowie den Gesellschaftern C. und Herrn S. zu je 50 % als Kommanditisten.

13

Das Grundstück aus den Flurstücken 1 und 3 steht im Eigentum der D. GbR. Die WEA L. nahe des Ortsteils B. wurde von Dr. D. bedient, der auch Eigentümer des Grundstücks ist. Diese Anlage ist mit Inbetriebnahme der Anlage auf dem Flurstück 1 qualifiziert stillgelegt worden.

14

Die Antragstellerin hat am 11./28.08.2006 mit der Eigentümerin der Flurstücke 1, 3 und 4 der Flur X Gemarkung Y, der E. GbR einen Nutzungsvertrag zur Errichtung, Betrieb, Wartung und Erneuerung von Windkraftanlagen abgeschlossen. Hinsichtlich der Flurstücke 1 und 3 haben die Eigentümer zusätzlich der Antragstellerin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Errichtung, Unterhaltung und zum Betrieb von bis zu einer Windenergieanlage Nabenhöhe 65 m, Leistung 2 MW am 19.02.2007 eingeräumt.

15

3. Dem streitbefangenen Bebauungsplan liegt folgendes Aufstellungsverfahren zu Grunde:

16

Am 08.09.1999 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes. Zugleich beschloss sie eine Veränderungssperre, die am 20.06.2001 um ein Jahr verlängert wurde.

17

Es wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung und frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

18

In dem Entwurf sind drei Sondergebiete Windenergieanlagen ausgewiesen, und zwar die in dem endgültigen Plan ausgewiesenen Flächen sowie zusätzlich als "temporärer Messmast" eine Fläche auf dem Flurstück 5. In der Begründung wird ausgeführt: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes stimme mit dem im Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern ausgewiesenen Eignungsraum überein. Gleichzeitig erfolge die zweite Ergänzung zur ersten Änderung des Flächennutzungsplans. Die Abstände zur umliegenden Bebauung orientierten sich an den Hinweisen und Richtlinien aus dem Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 02.11.1998. Für den Ortsteil B existiere eine WEA. Der Ortsteil sei als Dorfgebiet eingestuft. Die Vorbelastung durch die WEA L werde in der schalltechnischen Beurteilung berücksichtigt.

19

Mit Schreiben vom 20.11.2001 bezog sich die Antragstellerin auf ein Schreiben vom 10.07.2001 an die Antragsgegnerin und meldete - erneut - ihr Interesse an der Pacht des Flurstückes 2 der Flur 1 Gemarkung Ribnitz zum Zwecke der Errichtung einer WEA an. Mit Schreiben vom 19.12.2001 teilte die Antragsgegnerin - wie auch anderen Bewerbern - mit, dass sie das Flurstück derzeit an einen Landwirtschaftsunternehmen zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig verpachtet habe. Sie beabsichtige derzeit keine Änderung dieses Pachtverhältnisses oder der derzeitigen Nutzung. Diese Haltung bekräftigte die Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 28.01.2002 auf eine erneute Anfrage der Antragstellerin vom 03.01.2002.

20

Am 10.04.2002 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den 2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. Hierin sind hinsichtlich der vorgesehenen Sondergebiete Windkraft keine Änderungen eingetreten. In der ausgelegten Begründung wird ausgeführt: Das Interesse an der wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie im Bereich des Eignungsraums des Windparks B sei in letzter Zeit stark gestiegen. Die zunehmende Antragsdichte sowie die Tendenz zu größeren und leistungsfähigeren Anlagen bringe Probleme und Fragen mit sich, die bei Einzelanlagen und Windenergieanlagen mit kleinerer Leistung nicht aufgetreten seien. Ziel sei die Errichtung von zwei leistungsstarken WEA zur umweltschonenden Energiegewinnung und Stromversorgung. Der Abstand zwischen den WEA solle mindestens fünf Rotordurchmesser (laut Herstellerangaben) betragen. Außerdem sei die Errichtung eines Windmessmastes im Abstand von 2,5 x Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung vor der WEA 1 geplant. Hierbei handele es sich um ein temporäres Bauwerk (Standzeit maximal zwei Jahre). Die WEA hätten eine Nabenhöhe von maximal 100 m und dreiflügelige Rotoren mit einem Radius von maximal 40 m, woraus sich eine Gesamthöhe von maximal 140 m ergebe. Die Bebauung des Ortsteils B im Süden sei ca. 490 m entfernt, das Gewerbegebiet 320 m nord-östlich von dem Standort der WEA 2. Die Abstände zur umliegenden Bebauung orientierten sich an den Hinweisen und Richtlinien aus dem Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 02.11.1998. Es wird ein Auszug aus der schalltechnischen Berechnung vom 02.04.2002 durch Dr. rer. nat. L. beigefügt, ebenso das Hauptergebnis der Schattenwurfanalyse von September 2001.

21

Mit Schreiben vom 16.06.2003 erklärte sich Dr. D. bereit, als Eigentümer und Betreiber der WEA L die Schallemmissionen seiner WEA zu Gunsten einer WEA auf dem Flurstück 1 in dem Maße einzuschränken, wie dies zur Einhaltung der maximal zulässigen Schallimmissionswerte in der Ortschaft B erforderlich sei.

22

Am 03.09.2003 beschloss die Stadtvertretung die Abwägungsdokumentation sowie den Bebauungsplan als Satzung.

23

In der Begründung zum Bebauungsplan ist unter dem Stichwort "Immissionsschutz" ausgeführt: Für den Ortsteil B existiere durch die WEA von Typ L eine Vorbelastung. Sie sei in den durchgeführten schalltechnischen Berechnungen berücksichtigt. Zur Sicherung der Einhaltung der Richtwerte sei ein flächenbezogener Schallleistungspegel festgesetzt. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung ließen sich wie folgt zusammenfassen: Durch die Anlagengeräusche der vorhandenen WEA L (Vorbelastung) würden die maßgebenden Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zum Teil deutlich überschritten werden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die vorhandene Anlage den heutigen Anforderungen des Abstands von 500 m nicht gerecht werde. Durch die Anlagengeräusche der Anlagen innerhalb des Plangebiets (Zusatzbelastung) werde im Bereich des Wohngebiets B der Immissionswert tags eingehalten, der Nachtrichtwert um 1,9 dB(A) überschritten. Im Bereich des Gewerbegebiets würden die Immissionsrichtwerte tags wie nachts eingehalten. Durch die Reduzierung der Nabenhöhe von 100 m verringere sich an den maßgeblichen Immissionsorten die Geräuschbelastung der geplanten Anlagen um 0,9 bis 1,3 dB(A). Für die Anlagengeräusche der vorhandenen und der geplanten WEA (Gesamtbelastung) werde an den maßgeblichen Immissionsorten der Beurteilungspegel ermittelt. Am kritischsten Immissionsort im Bereich des Wohngebiets B würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets tags um 3,9 dB(A) und nachts um bis zu 15,3 dB(A) überschritten. Aus der Sicht des Schallgutachtens sei der beabsichtigte Betrieb der geplanten WEA innerhalb des Plangebiets nur realisierbar, wenn der Lärmkonflikt durch die Anlagengeräusche der vorhandenen WEA gelöst werde. Diese müssten soweit reduziert werden, dass die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort eingehalten würden. Im Tagzeitraum sei dies unter Umständen durch einen lärmoptimierenden Betrieb der Anlage möglich. Um im Nachtzeitraum den Immissionswert einzuhalten, verbleibe auf Grund der Höhe der Richtwertüberschreitung nur die Nachtabschaltung der Anlage. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei gegenüber der Immissionsbehörde der Nachweis zu führen, dass für die neu zu errichtende Anlage der flächenbezogene Schallleistungspegel eingehalten werde sowie die Einschränkung der Schallemmissionen der WEA L in dem erforderlichen Maß gesichert sei. Als Ergebnis der Schallprognose sei festgestellt worden, dass unter Maßgabe der Lösung des Lärmkonflikts durch die Geräuschvorbelastung innerhalb des Plangebiets für den Windpark B maximal zwei Anlagen (Beispiel Typ Vestas V 80/2.0 MW) mit einer Gesamthöhe von 100 m betrieben werden könne. Auch eine andere Stellung der WEA würden keine Erhöhung der Anlagenzahl nach sich ziehen. Die Beeinträchtigung durch Schattenwurf sei für den Ortsteil B nicht so bedeutsam, da sich die WEA Standorte nordöstlich der Wohnbebauung Bork (490 m) auswirken würde.

24

Die eingegangenen Anregungen und Bedenken behandelte die Antragsgegnerin wie folgt:

25

Zu den Einwendungen der Kirchenkreisverwaltung führte sie aus: Grundsätzlich seien nur in den Eignungsgebieten WEA zulässig. Sie müssten so in Anspruch genommen werden, dass eine Ansiedlung möglichst vieler leistungsstarker Einzelanlagen erreicht werde. Grundsätzlich könne die Stadt die Entwicklung des Eignungsgebietes nur über einen Bebauungsplan steuern. Vorrangiges Ziel sei die Verhinderung einer Vielzahl von über die Landschaft verstreuten Einzelanlagen. Ursprüngliches Ziel sei die Errichtung von zwei WEA mit einer Gesamthöhe von maximal 140 m gewesen, wogegen seitens der Kirchenkreisverwaltung Bedenken vorgetragen worden seien. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens seien dahingehend Untersuchungen zu den Auswirkungen auch aus landschaftsgestalterischer und optischer Sicht durchgeführt worden. Im Rahmen einer "vergleichenden Untersuchung zu den Auswirkungen unterschiedlicher Bauhöhen von Windenergieanlagen" sei unter anderem die optische Wirkung der WEA bei Bauhöhen von maximal 140 m und maximal 100 m geprüft worden. Dabei seien auch die Stadtsilhouette und die Kirchen berücksichtigt worden. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass eine Reduzierung der Bauhöhe die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild erheblich vermindern würde. Auf diese Untersuchung nahm die Antragsgegnerin auch in Hinblick auf die Einwendung der Gemeinde O Bezug, die Windenergieanlage wirkte im Ortsbild störend.

26

Die W. GmbH & Co. KG i.G. hatte unter dem 01.08.2003 dargelegt: Der Planentwurf enthalte nicht mehr den früher ausgewiesenen Messmast in dem Baufeld 3. Dies sei Ausdruck einer klaren Negativplanung. Bereits im Schreiben vom 20.11.2001 sei auf den Alternativstandort auf dem Flurstück 6 hingewiesen worden. Er sei aus Lärmschutzgründen für die Bewohner von B der bessere Standort. Die Planung versuche offensichtlich, über die Begrenzung der Lärmbelastung mit dem Eigentümer der existierenden Altwindkraftanlage - außerhalb der ausgewiesenen Vorrangfläche und außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegen - eine zwangsweise Regelung zu finden, die Altanlage abzubauen oder nachts stillzulegen. Auch dies sei als Versuch einer Verhinderungsplanung anzusehen. Hinsichtlich der Abstandsregelung enthalte der neue Entwurf keine Aussagen mehr, sodass die allgemeinen Abstandsregelungen gelten würden. Das bedeute für das derzeitige Baufeld 1 eine erhebliche Einschränkung - wiederum im Sinne einer Verhinderungsplanung. Hinsichtlich des Baufeldes 2 lasse der Umstand, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin dieses Grundstücks sei und verlautet worden sei, dass dieses für die Errichtung einer WEA nicht zur Verfügung gestellt werden solle, ebenfalls auf eine Verhinderungsplanung schließen. Außerdem sei die vorgesehene Zuwegung erheblich länger und damit ungünstiger als die vorgeschlagene anknüpfend an das Baufeld 1. Auch die Reduzierung der Höhe auf 100 m über 12 m ü. HN müsse als Verhinderungsversuch gewertet werden. Diese Begrenzung stehe im Widerspruch zur Landesplanung, mit möglichst wenigen WEA ein möglichst hohes Potenzial an Energieerzeugung auszuschöpfen. Hierzu führt die Antragsgegnerin in der Abwägungsdokumentation aus: Bei dem Messmast handele es sich um ein temporäres Bauwerk mit einer Standzeit von zwei Jahren, das lediglich ein Angebot für Investoren der WEA im Plangebiet darstelle. Es bestünden keinerlei Verpflichtungen zur Errichtung und Nutzung. Es sei nunmehr festgestellt worden, dass bezogen auf die Festsetzung einer maximalen Gesamthöhe der WEA von 100 m von der Ausweisung eines Baufeldes für einen Messmast abgesehen werden könne. Hinsichtlich der Schallimmissionen sei eine umfangreiche Untersuchung durchgeführt worden, deren Ergebnis in Punkt 8 der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt seien. Eine Verschiebung der WEA wie vorgeschlagen um ca. 150 m würden lediglich geringfügige Veränderungen des Beurteilungspegels nach sich ziehen. Unabhängig davon bestehe für die Ortslage B eine Vorbelastung durch die vorhandene WEA "L", die ursächlich für die Überschreitung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts sei. Die Streichung der Aussagen für Abstandsregelung erfolge unter anderem unter dem Aspekt der Gleichbehandlung für Investoren, da in einem anderen entsprechenden Bauleitplan der Stadt dahingehend auch keine Einschränkungen getroffen worden seien. Eine Erschließung beider WEA über eine gemeinsame Zuwegung sei wegen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes aus Gründen der Flächenzerschneidung und der daraus resultierenden Erschwerung der Bewirtschaftung abgelehnt worden. Die Anzahl der durch die jetzige Erschließung betroffenen Flurstücke durch WEA Baugeld 2 sei irrelevant; im Übrigen befänden sich diese Flächen ausnahmslos im Eigentum der Stadt. Hinsichtlich des Flurstückes 2 habe sie, die Antragsgegnerin, dem Einwender wie auch einer Vielzahl weiterer Interessenten mit Schreiben vom 19.12.2001 und 28.01.2002 mitgeteilt, dass dieses Flurstück derzeit an ein Landwirtschaftsunternehmen zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig verpachtet sei. Sie beabsichtige derzeit (unterstrichen im Original) keine Änderung dieses Pachtverhältnisses. Die Ausweisung des Baufeldes auf diesem Flurstück stehe im Ergebnis von Untersuchungen zur Schallimmission und zum Schattenwurf. Die Stadt sei nicht zur Veräußerung des WEA Standorts - Baufeld 2 - verpflichtet. Nach In-Kraft-Treten den Bebauungsplans werde geprüft, inwieweit eine Errichtung und Betrieb der WEA gegebenenfalls über einen Eigenbetrieb der Stadt realisierbar sei. Gemäß Punkt 5 der Begründung würden ausführlich die Gründe für die Reduzierung der maximalen Gesamthöhe auf 100 m dargelegt. Im Rahmen der Abwägung seien auch mögliche wirtschaftliche Einschränkungen geprüft worden. Viele namenhafte Hersteller von WEA böten sie grundsätzlich mit gleichen Leistungen für Nabenhöhen von 60 bis 100 m an. Auch Leistungen bis 2,0/2,5 MW seien möglich. Dem Ziel der Ansiedlung weniger aber leistungsfähiger Anlagen werde somit entsprochen. Auch aus schalltechnischer Sicht seien unabhängig von der maximalen Gesamthöhe von 100 m oder 140 m nur zwei WEA im Plangebiet möglich.

27

Die Antragstellerin hatte unter dem 18.08.2003 Einwendungen erhoben: Bedenklich sei, dass im Rahmen der Begründung unter Punkt 5 und 8 auf eine WEA Typ Vestas V 80 - 2,0 MW abgestellt werde. Die durch die Antragstellerin vorgesehene Anlage Typ Enercon E 661.8/70 habe andere Lärmauswirkungen. Der Umstand, dass die Eignungsfläche sich in einem Tourismusschwerpunkt befinde, sei bereits bei Aufstellung des RROP berücksichtigt worden. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr mitteile, in Bezug auf die Auswirkungen der Reduzierung der Gesamthöhe eine Untersuchung in Auftrag gegeben zu haben, überrasche dies. Wäre dieser Belang von der genannten erheblichen Bedeutung, wäre er bereits im früheren Stadium des Verfahrens angesprochen worden. Zudem könne eine Sichtbeeinträchtigung nur dann Bedeutung gewinnen, wenn sich die WEA auf einer Sichtachse zu dem potenziell beeinträchtigten Objekt befinde. Dies sei hier weder im Verhältnis zur Kirche St. noch zum Freilichtmuseum K oder sonstigen kulturhistorisch bedeutenden Bauwerken der Fall. Hierzu führt die Antragsgegnerin aus: In dem Gutachten zur Schallimmission sei der angenommene Anlagentyp lediglich als Berechnungsbeispiel herangezogen worden. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens im April/Mai 2002 sei die Antragsgegnerin seitens Träger öffentlicher Belange aufgefordert worden, die Planungsziele in Bezug auf die geplante Höhenfestsetzung unter Beachtung der Aspekte Tourismusschwerpunktraum, Sichtbeziehungen etc. zu überprüfen. Es solle auch geprüft werden, inwieweit eine WEA-Ausweisung gänzlich unterbleiben könne. Weiterhin sei darauf hingewiesen worden, dass durch das vorhandene erhöhte Gelände von ca. 12 m über HN in Verbindung mit dem abfallenden Gelände von der L 22 in Richtung Norden großräumige Sichtweiten entstünden, sowohl in der örtlichen Gemeindegegebenheit als auch hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit aus dem Tourismusschwerpunktraum F. Seitens der Antragsgegnerin sei eine vergleichende Untersuchung zur Auswirkung unterschiedlicher Bauhöhen in Auftrag gegeben worden. Unter Abwägung aller Belange sei die Gesamthöhe auf 100 m festgesetzt worden. Dem Vorwurf, diese Festsetzung mache das Vorhaben wirtschaftlich nicht möglich, könne nicht gefolgt werden.

28

Der Bebauungsplan Nr. 47 wurde rückwirkend zum 14.09.2003 im Amtlichen Stadtblatt vom 12.07.2004 - erneut - bekannt gemacht.

29

4. Bereits am 15.07.1999 hatte die E. GbR einen Bauantrag für die Errichtung einer WEA mit einer Leistung von 2.5 MW vom Typ Nordex N 80 mit einem Rotordurchmesser von 80 m und einer Nabenhöhe von ebenfalls 80 m mithin einer Gesamthöhe von 120 m auf den Flurstücken 1 und 3 der Flur X der Gemarkung Y gestellt. In der Folgezeit wurde die Planung vielfach verändert. Zuletzt wurde die Genehmigung einer WEA vom Typ Enercon E-66/18.70 mit einer Leistung von 1,8 MW, einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von 70 m gestellt. Die Antragsgegnerin verweigerte unter Hinweis auf die erlassene Veränderungssperre das Einvernehmen unter dem 18.10.2002. Der Landrat des Landkreises Nordvorpommern lehnte den Baugenehmigungsantrag mit Bescheid vom 23.12.2003 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Gesamthöhe der beantragten WEA betrage 133 m und überschreite damit das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung. Darüber hinaus würden die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht eingehalten. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos. Die Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Greifswald durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 07.01.2005 - 1 A 878/04 - zurück. Es führte im Wesentlichen aus: Die WEA entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der maximalen Höhe der Anlage. Der Bebauungsplan Nr. 47 sei nicht nichtig. Die Planung sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Abwägungsfehler seien gemäß der im Einzelnen wiedergegebenen Dokumentation des Abwägungsvorganges nicht ersichtlich.

30

Am 04.10.2005 stellte die Antragstellerin bei dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur - StAUN - den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer WEA Typ Enercon E-70 E 4 mit einer Nabenhöhe von 64 m, einem Rotordurchmesser von 71 m und einer Nennleistung von 2.000 KW auf dem Flurstück 1 der Flur X Gemarkung Y. In der eingereichten Schallprognose der U. wird die wegen vorhandene WEA des Typs Lagerwey berücksichtigt. Nach Informationen des Betreibers dieser WEA werde die Anlage nicht mehr nachts betrieben. Da keiner der Immissionsorte im Beurteilungszeitraum Tag im Einwirkungsbereich der geplanten WEA liege, sei die WEA L nicht zu berücksichtigen, wenn er wie geplant im Beurteilungszeitraum nachts abgeschaltet werde. Die Genehmigung des StAUN enthält die Auflage, dass die Anlage so zu betreiben sei, dass am Immissionsort B 4 der IRW tags von 55 und nachts von 40 dB(A) nicht überschritten wird. In der Begründung wird zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 47 verwiesen. Die Reduzierung der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf die Überlegung gestützt, dass im Bebauungsplan ein Sondergebiet festgesetzt ist. Gegen diese Reduzierung der Abstandsfläche habe sich lediglich der Nachbar A. mit der Begründung gewandt, damit werde ihm die Errichtung einer WEA verwehrt; diesen Gesichtspunkt könne er aber nicht geltend machen, da der Bebauungsplan für sein Grundstück die Möglichkeit zur Errichtung einer WEA nicht vorsehe.

31

Die Anlage ist am 02.04.2007 fertig gestellt und in Betrieb genommen worden.

32

5. Die Antragstellerin hat am 14.09.2005 den Antrag auf Normenkontrolle gestellt.

33

Ihre Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich des Flurstückes 1 es unmöglich machten, eine Windenergieanlage in einer Höhe von 140 bzw. 100 m zu errichten. Zudem sei der Geschäftsführer der Komplementärin Miteigentümer des Grundstücks, das ausschließlich zum Errichten einer Windenergieanlage und deren Betreiber erworben worden sei. Im Einzelnen sei Gesellschafterin bzw. persönlich haftende Komplementärin, der W. GmbH Herr S.. Kommanditist der KG seien Herr S. und Herr C., nachdem Herr Dr. D. seinen Anteil als Kommanditist 2003 an Herrn C. übertragen habe. Eigentümer der Flurstücke 1 und 3 sei die S. und D. GbR. Darüber hinaus sei Herr C., Kommanditist der Antragstellerin, hinsichtlich des Flurstücks 4 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er habe für dieses Flurstück einen Nutzungsvertrag, in dem am 28.08.2006 schriftlich fixiert worden sei, dass die Überlassung zum Zwecke der Errichtung einer WEA erfolge.

34

An der Durchführung des Normenkontrollverfahrens bestehe auch ein Rechtschutzbedürfnis trotz der zwischenzeitlichen Errichtung einer WEA auf dem Flurstück 1. Auf Grund gegebener Verfügungsbefugnis bestehe die Möglichkeit, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans jenseits der darin festgelegten Standorte im Eignungsgebiet weitere WEA zu errichten.

35

Dem Antrag stehe auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Sie habe sich von Anfang an gegen den Bebauungsplan gewandt. Der Errichtung der niedrigeren Anlage auf Grund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des StAUN erfolge lediglich als Maßnahme der Schadensminderung. Sie - die Antragstellerin - sei tatsächlich in der Lage, mindestens eine Anlage auf dem Flurstück 4 neu zu errichten bzw. die bestehende ggfs. gegen eine höhere auszutauschen. Im Übrigen käme die Ersetzung der bereits errichteten Anlage durch eine des Typs Enercon E 82-2 MV mit einer Nabenhöhe von 84,5 m und einer Flügelspitzenhöhe von 125,5 m bei einem Rotordurchmesser von 82 m in Betracht. Diese Anlage sei auf diesem Standort auch unter Beachtung bauordnungsrechtlicher Anforderungen realisierbar. Sie sei auch wirtschaftlich eine sinnvolle Investition, da die vorhandene Anlage E 70-2 MV einen Cashflow in Höhe von 96.000,00 Euro und die beabsichtigte Anlage E 82-2 MV in Höhe von 220.000,00 Euro abwerfen werde. Hinzu käme ein einmaliger Gewinn aus der Veräußerung der vorhandenen Anlage E 70-2 in Höhe von 200.000,00 Euro. Daraus errechne sich ein Überschuss von 276.000,00 Euro, von dem allerdings die Demontagekosten in Höhe von 36.000,00 und die Beseitigungskosten für das Fundament in Höhe von 40.000,00 Euro abzusetzen seien. Insgesamt sei durch die Ersetzung einer solchen Anlage ein jährlicher Mehrertrag von 124.000,00 Euro zuzüglich einem einmaligen Liquiditätsüberschuss in Höhe von 200.000,00 Euro zu erzielen.

36

Der Antrag sei auch begründet.

37

Der Bebauungsplan verstoße gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Das Eignungsgebiet weise eine Größe von 30 ha aus. Insgesamt seien lediglich 1,35 % des Plangebiets als Standort für WEA festgesetzt. Neben der Tatsache, dass das zweite Baufeld auf eine Fläche gelegt worden sei, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehe, könne eine derartige Beschränkung des Eignungsgebietes nur als Maßnahme der Verhinderung weiterer WEA gedeutet werden. Das sonstige Verhalten der Antragsgegnerin zeige, dass sie nicht beabsichtige, auf dem zweiten Baufeld eine WEA zu errichten oder errichten zu lassen. Sie habe entsprechende einschlägige Anfragen anderer Investoren abgelehnt. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufe, dass weitere Standorte wegen des Schutzes der Wohnbebauung des Ortsteils B nicht möglich seien, sei darauf hinzuweisen, dass sich dort seit Beginn der 90iger Jahre ein zweiflügeliges Windrad des Dr. D., Gesellschafter der Eigentümer GbR befinde. Im Übrigen kämen bei der Größe des Eignungsgebiets andere Baufelder in Betracht, auf denen die Errichtung von WEA nicht mit öffentlichen Belangen in Konflikt treten, so auch das Flurstück 4.

38

Auf Grund des Charakters als Eignungsgebiet sei die Antragsgegnerin gehalten, das Gebiet für WEA optimal ausbeuten zu lassen. Weitere entgegenstehende Belange wie zum Beispiel die Sichtbeeinträchtigung des Stadtbilds oder Lärmbelästigung von Wohngebieten sei mit der Errichtung einer WEA mit einer Nabenhöhe von 98 m nicht verbunden. Darüber hinaus sei bis heute nicht geprüft, ob es durch die Errichtung der WEA grundsätzlich zu einer Beeinträchtigung des Stadtbildes komme und diese ggfs. durch Menschen wahrgenommen werden könne. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Anlage eine Höhe von 100 oder 140 m aufweise. Nähere man sich der Ortschaft R von Süd-Westen auf der Bundesstraße von R kommend, liege die Anlage im Norden bzw. Nord-Osten. Mithin könne eine Sichtachse zu keinem Zeitpunkt gebildet werden, da sich der Kirchturm im Ortskern befinde. Auf der Höhe des Gewerbegebiets K könne man eventuell die Energieanlage auf eine Sichtachse mit dem Kirchturm von R bringen. Hier versperrten aber weitere Gebäude sowie Bäume und ansteigendes Gelände die Sicht. Die Schallimmissionsprognose des Unternehmens K. könne nicht berücksichtigt werden, da sie sich mit einer gänzlich anderen WEA befasse als der, die beantragt worden sei.

39

Der Bebauungsplan sei auch deswegen unwirksam, weil die ausgewiesenen Ausgleichsflächen nicht hinreichend gesichert seien. Es seien Sicherungsmittel im Grundbuch eingetragen noch die Sicherung auf andere Art und Weise veranlasst worden. Insbesondere die Vereinbarung mit den Grundstückseigentümerinnen der Flurstücke 8, 9, 10 und 11 der Flur G Gemarkung Z sei nicht geeignet, die Anforderungen an die geforderte Sicherung zu erfüllen. Es liege kein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor. Das durch die Antragsgegnerin als Anlage 9 abgereichte Schreiben eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 12.11.2002 enthalte in keiner Form die wesentlichen Bestandteile eines Vertragsangebots. Es handele sich lediglich um eine unverbindliche Anfrage. Weder seien die betroffenen Flurstücke bezeichnet noch gehe aus dem Schriftverkehr die Dauer der Verfügungsbefugnisse hervor. Auch über die Gegenleistung und sonstige wesentliche Bestandteile enthalte der Schriftwechsel keine Angaben. Zudem seien mit der Maßnahme 5 der Ausgleichsmaßnahmen Heckenpflanzungen am Erschließungsweg zum Baufeld der WEA der Antragstellerin festgelegt. Sie wären auf dem Flurstück 3 der Flur X Gemarkung Y durchzuführen, die im Eigentum der S. und D. GbR stünden.

40

Die Antragstellerin beantragt,

41

den Bebauungsplan Nr. 47 der Antragsgegnerin vom 03.09.2003 für unwirksam zu erklären.

42

Die Antragsgegnerin beantragt,

43

den Antrag abzulehnen.

44

Sie führt aus: Sie hält den Antrag für unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Normenkontrolle sei verwirkt, nachdem der Antragstellerin unter dem Schutz des Bebauungsplans die bestandskräftige Genehmigung zur Errichtung der WEA erteilt worden sei. Ohne den Bebauungsplan wäre das Vorhaben wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch unzulässig gewesen. Sie verfüge nicht über Nutzungsberechtigungen an anderen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flurstücken. Im Übrigen scheide nunmehr die Errichtung anderer WEA im Eignungsgebiet aus, da nach dem derzeitigen Stand der Abwägungsdokumentation zum 1. Beteiligungsverfahren zum Erlass eines neuen Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern das Eignungsgebiet B aufgehoben werden solle, weil es zu klein sei, um langfristig für die Errichtung moderner WEA zu dienen. Darüber hinaus liege es viel zu dicht in der Nähe der Bebauung der Stadt R, sodass hier mit weiteren Restriktionen zu rechnen wäre.

45

Der Antrag sei im Übrigen unbegründet. Dass die Antragsgegnerin gehalten sein solle, das Eignungsgebiet für Windenergie optimal ausbeuten zu lassen, sei unzutreffend. Hinsichtlich der Höhe der Anlage sei darauf zu verweisen, dass die Nachbargemeinde O geltend gemacht habe, die 140 m hohe Windenergieanlage wirke auf Grund ihrer Dominanz ortsbildstörend. Im Übrigen sei der Frage der Stadtbildbeeinträchtigung eine vergleichende Untersuchung bezüglich der WEA Höhen vorausgegangen, die der Sachverständige J. erstellt habe. Die darin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse seien in den Bebauungsplan eingegangen. Auch die Schallimmissionsprognose von K. vom 02.06.2003 sei zutreffend. Ihr sei zu entnehmen, dass der Ortsteil B unzutreffenderweise als Dorfgebiet qualifiziert werde, sodass in der Schallimmissionsprognose und in dem Schattenwurfgutachten vom 24.07.2001 die Auswirkungen von zwei WEA mit einer Gesamthöhe von 140 m auf ein Dorfgebiet und nicht auf das tatsächlich vorliegende Wohngebiet untersucht worden sei. Im Übrigen geht die Schallimmissionsprognose von K. von einer Muster-WEA des Typs Vestas V 80 2,0 MV aus mit einem Schallimmissionswert von 102,8 dB(A). Würde man den Durchschnitt aller gängigen WEA, die derzeit am Markt verfügbar seien, und eine Windgeschwindigkeit von 10 M/S zu Grunde legen, ergebe sich ein Schallimmissionswert von 103 dB(A), wobei ein Summenzuschlag von 2 dB(A) zu machen sei. Im Übrigen beinhalte der Bebauungsplan keine Beschränkung hinsichtlich des Anlagentyps sondern setze flächenbezogene Schallleistungspegel fest.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie den Vortrag der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens VG Greifswald 1 A 878/04 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (4 Bände Beiakten A bis D) sowie die Genehmigungsvorgänge des Landrates des Landkreises N (Beiakte E) sowie des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur (Beiakten G und H) verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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Der Senat hat das Museumsdorf K und die nähere Umgebung in Richtung auf die geplanten Standorte für Windkraftanlagen im Bebauungsplangebiet im Rahmen der mündlichen

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Verhandlung in Augenschein genommen; für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Normenkontrollklage ist zulässig und begründet. Der Bebauungsplan erweist sich als unwirksam.

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I. Der Antrag ist zulässig.

51

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

52

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dabei kann die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben und abwägungsbeachtlich sind (BVerwG, U. v. 30.04.2004 - 4 CN 1/03 - NVwZ 2004, 1120).

53

Zum Kreis derjenigen, deren persönlichen Interessen die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen je nach den Umständen Rechnung zu tragen hat, gehören neben den Eigentümern von Grundstücken innerhalb oder im Umkreis des Plangebiets sowie den dinglich Nutzungsberechtigten u.U. auch obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter, aber auch der Käufer eines Grundstücks, für den eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist (BVerwG, B. v. 07.04.1995 - 4 NB 10/95 - NVwZ-RR 1996, 8). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass durch etwaige Nutzungsverbote oder -beschränkungen, die sich aus einem Bebauungsplan ergeben, nicht nur die Grundeigentümer oder die Inhaber eigentumsgleicher Rechte betroffen werden, sondern auch solche Personen, denen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück zusteht. Der Betroffene muss aber zu dem Grundstück in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung stehen, die es rechtfertigt, ihn einem dinglich oder obligatorisch Berechtigten gleichzustellen. Es muss eine Situation gegeben sein, in der nicht ein Dritter, namentlich der Eigentümer, dem Betroffenen Besitz und Nutzung vorenthalten darf (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.1997 - 4 BN 20/97 - NJW 1998, 770).

54

Danach kann die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis aus ihrer obligatorischen Stellung an dem Flurstück 1 herleiten, hinsichtlich dessen der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die die Antragstellerin aus ihrer Sicht belasten. Das betrifft namentlich die Höhenbegrenzung.

55

2. Dem Antrag fehlt jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

56

a) Ein Normenkontrollantrag ist grundsätzlich wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das Bauvorhaben nach den planerischen Festsetzungen auf Grund unanfechtbarer Befreiungsentscheidung und Baugenehmigung errichtet ist und genutzt wird (vgl. OVG Berlin, U. v. 11.07.1980 - 2 A 3.79 - BauR 1980, 536). Die Antragstellerin verweist indes darauf, dass sie ohne die Festsetzungen des Bebauungsplans eine höhere Anlage errichten könnte und dies auch beabsichtigt. Dies würde die Beseitigung der jetzigen Anlage oder deren Umbau voraussetzen. Die Anlage ist am 02.04.2007 fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Trotz der hierdurch verursachten Kosten erscheint nach der ergänzenden Darlegung der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18.09.2008 die beabsichtigte Ersetzung der bereits errichteten Anlage Enercon E 70-2 MV durch eine solche des Typs E 82-2 MV in Hinblick auf den dargelegten jährlichen Überschuss als realistisch. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin von vornherein keinen Zweifel daran gelassen hat, die Beschränkungen, die die Festsetzungen des Bebauungsplan ihr auferlegen, bekämpfen zu wollen. Jedenfalls besteht in Hinblick auf diese Darlegung keine Veranlassung, das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.

57

b) Dem Antrag steht auch nicht der Umstand entgegen, dass möglicherweise ein auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützter Antrag auf Genehmigung einer anderen Anlage im Baufeld 1 oder im Plangebiet insgesamt an einem in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung scheitern könnte.

58

Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück baulichen Beschränkungen ausgesetzt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, B. v. 26.05.1993 - 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80). Unschädlich ist, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel, für sein Grundstück die Nutzung festzusetzen, die seinen Vorstellungen entspricht, nicht allein dadurch näherkommt, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732).

59

Eine solche unzweifelhaft fehlende Genehmigungsfähigkeit eines auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützten Vorhabens ist nicht gegeben. Allerdings soll nach dem Entwurf 2008 zum zweiten Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (Stand: 23.04.2008) das bislang vorgesehene Eignungsfeld, das der streitbefangene Bebauungsplan beplant, entfallen. Dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB kann als sonstiger öffentlicher Belang das sich hieraus ergebende in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung entgegen gesetzt werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob bereits ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung des künftigen Ziels gegeben ist, die hinreichend sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass diese Zielsetzung über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG führt, das heißt der Abwägungsprozess bereits einen weitgehenden Fortschritt erreicht hat, und schließlich ob die in diesem Stadium des Verfahrens angestellte Abwägung den materiellen Vorgaben entspricht (vgl. Senat, U. v. 09.04.2008 - 3 L 84/05 -; BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - BVerwGE 122, 109 = NVwZ 2005, 211). Ob diese Voraussetzungen bereits erfüllt sind, könnte der Senat nur nach Beiziehung der einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Planungsverbandes unter umfassender Würdigung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Inzidentprüfung klären. Davon, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Genehmigung offensichtlich zu versagen sein wird und damit das Vorhaben eines Repowering praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl. 2007 vor § 40 Rn. 38), kann daher nicht gesprochen werden.

60

3. Der Antrag verstößt auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben. In die Prüfung eines Normenkontrollantrages kann nicht mehr eingetreten werden, wenn der Antragsteller dadurch, dass er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (BVerwG, B. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; B. v. 14.11.2000 - 4 BN 54/00 - BRS 63 Nr. 50; vgl. auch BVerwG, B. v. 18.12.1989 - 4 NB 14.89 - NVwZ 1990, 554).

61

Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Allerdings kann mit der Antragsgegnerin von einem Ausnutzen der Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere auch in Hinblick auf die Anwendung des § 6 Abs. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBauO - in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung des StAUN maßgebenden Fassung gesprochen werden. Danach betrug die Tiefe der Abstandsfläche 1 H, mindestens 3 m. In Sondergebieten konnten geringere Tiefen als nach Satz 1, jedoch nicht weniger als 3 m gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Von dieser Vorschrift hat das StAUN Gebrauch gemacht, indem sie auf die Festsetzung des Sondergebietes Windenergie in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Bezug nahm, was unter einer Anwendung des § 35 ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. Dhom in Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Komm. Art. 6 Rdn. 244).

62

Angesichts der Einwendungen, die die Antragstellerin gegen den Bebauungsplan von Anfang an bis hin zum hier anhängigen Normenkontrollklage erhoben hat, konnte indes nicht zweifelhaft sein, dass sie in erster Linie die Aufhebung des Bebauungsplans mit den sich daraus für sie ergebenden Beschränkungen erstrebt. Zudem stellen sich die Einschränkungen des Bebauungsplan zugleich als ein Hindernis für ein Repowering dar. Hinzu kommt, dass § 6 Abs. 5 LBauO M-V a.F. mit der Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern durch Gesetz zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102) entfallen ist; zugleich ist das Maß der erforderlichen Abstandfläche von 1 H auf 0,4 h reduziert worden. Danach dürfte einiges dafür sprechen, dass die Antragstellerin für die Realisierung ihres geplanten, mit den Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht vereinbaren Vorhabens nicht mehr an diesen Regelungen von vornherein scheitert bzw. mittelbar auf die Gültigkeit des Bebauungsplans angewiesen ist.

63

II. Der Antrag ist begründet. Der Bebauungsplan weist Mängel in der Abwägung auf, die zur Unwirksamkeit des Plans führen.

64

1. Die Antragstellerin macht im Ergebnis zu Unrecht geltend, die Festsetzungen verstießen gegen §1 Abs. 4 BauGB.

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In dem Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern - nachfolgend RROP -, das durch Landesverordnung vom 29.09.1998 (GVOBl. M-V S. 833) für rechtsverbindlich erklärt worden ist, ist gemäß der Karte im Maßstab 1:100.000 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine Fläche durch Linien und das Symbol einer Windkraftanlage mit der Bedeutung "Eignungsraum für Windkraftanlagen" eingetragen. Sie umfasst im Wesentlichen den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Im Text des RROP heißt es unter Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz2:

66

"Die Errichtung von Windenergieanlagen ist auf die in der Karte (M 1:100.000) ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen sollen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen."

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In der Begründung hierzu wird ausgeführt: Die konzentrierte Ansiedlung von Windenergieanlagen solle Nutzungskonflikte mit den Belangen des Naturschutzes, des Tourismus und der Naherholung vermindern und eine technische Überformung der Landschaft verhindern. Die Ausweisung der Eignungsräume erfolge auf der Grundlage von Fachgutachten nach landesweit einheitlichen Kriterien, die von der Landesregierung festgesetzt worden seien. Es seien folgende Ausschlusskriterien angesetzt worden: mittlere bis sehr hohe Bewertung des Landschaftsbildes, mittlere bis sehr hohe Bewertung des Arten- und Lebensraumpotentials, Gebiet mit hoher bis sehr hoher Dichte ziehender Vögel (Zone A). Desweiteren seien die Abstandsempfehlungen entsprechend den "Hinweisen zur Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne für Windkraftanlagen" (Amtsblatt M-V Nr. 2/1996) sowie eine technische und wirtschaftliche Bewertung der verfügbaren Windpotenziale berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung exakter Abstandserfordernisse innerhalb der Eignungsräume erfolge im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung.

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(1) Die Darstellungen von Eignungsräumen für Windenergieanlagen im RROP stellen ein Ziel im Sinne der Raumordnung dar. Hierzu hat der 4. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 19.01.2001 - 4 K 9/99 - NVwZ 2001, 1063 - ausgeführt: Die Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung in sogenannten Eignungsräumen verfolge eindeutig die Absicht, Windkraftanlagen auf eine begrenzte Anzahl von geeignet befundenen Flächen zu konzentrieren und zugleich zu beschränken. Die hierin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf außerhalb der Eignungsräume gelegenen Flächen sei dort durch fachplanerische Abwägung nicht mehr zu überwinden. Im Gegensatz zu den Grundsätzen der Raumordnung, die lediglich auf eine Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung angelegt sein müssen, handele es sich bei Raumordnungszielen um landes-planerische Letztentscheidungen; den Gemeinden verbleibe lediglich die Ausfüllung und Konkretisierung der als solche nicht in Frage zu stellenden Ziele, je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17.02.2004 - 3 K 12/00 - sich dem angeschlossen, gleichermaßen in den Urteilen vom 21.01.2008 - 3 K 30/06 - und vom 09.04.2008 - 3 L 84/05 - NordÖR 2009, 27. Dem hier zu beurteilenden RROP liegt die Gesetzeslage vor dem Raumordnungsgesetz 1998 mit der dort gewählten Begrifflichkeit zu Grunde. Es bedarf mithin einer Auslegung der Bestimmungen des RROP, welche Rechtswirkungen von ihnen ausgehen sollen. Schon der Wortlaut der Ziffer 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 des RROP weist unmissverständlich darauf hin, dass die Ausweisung von Eignungsräumen für Windenergieanlagen Zielcharakter haben sollen, und zwar sowohl nach innen wie nach außen. Hier wird nämlich ausgeführt: Die Errichtung von Windenergieanlagen sei auf die in der Karte Maßstab 1:100.000 ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume seien Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Damit ist - unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ein Ziel im Sinne einer verbindlichen Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen normiert. Aus der Formulierung des Textes wird deutlich, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerischen Abwägung hinwegzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung von Windenergieanlagen außerhalb von Eignungsräumen in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist und dass Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen sollen. Mit beiden Formulierungen hat der Plangeber mit hin-reichender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit selbst festgelegt, in welchen Fällen von seiner Ausweisung als Eignungsgebiet abgewichen werden kann. Diese Auslegung wird auch aus dem Gesamtkonzept der Planung deutlich: Auf der Grundlage einer landesweiten Ermittlung geeigneter Windenergieräume ist es Ziel des Plans, einerseits der Windenergie im Plangebiet substanziellen Raum zu schaffen, andererseits die Anlagen aber auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren. Dieser Zielrichtung, bei der sich die Wirkung nach außen wie nach innen gegenseitig bedingen, wird der Plan durch die Wertung der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung gerecht.

69

Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Zusammenhang des § 1 Abs. 4 mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Da letztere Vorschrift ein Ziel im Sinne der Raumordnung voraussetzt (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. Aufl. § 35 Rdn. 78), ist dieses auch verbindlich im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. OVG Saarland, U. v. 21.02.2008 - 2 R 11/08; OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07, beide nach juris). Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. In diesem Sinne bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.). Diese Anforderungen sind auch an die Regionale Raumordnungsplanung zu stellen, soweit sie derartigen Konzentrationszonen ausweist. Das bedingt, dass sich die auf der Grundlage der das gesamte Planungsgebiet erfassenden Festlegungen ausgewiesenen Eignungsräume grundsätzlich durchsetzen. Dies wird aus Ziff. 10.3.5 Abs. 3 Satz 2 und 3 des RROP deutlich. Diese Regelung ist, wenn die regionale Raumordnung eine Steuerungswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten will, unabdingbar.

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(2) Wenn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets sich nur rechtfertigen lässt, wenn der RROP sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, muss zugleich ausgeschlossen sein, dass die Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung diesen gesamträumlichen Planungzusammenhang - positiv wie negativ - in Frage stellt. Die Bauleitplanung unterliegt somit der Anpassungspflicht auch "nach innen" als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB.

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Die in Ziff. 10.3.5 Abs. 3 Satz 3 des RROP angesprochene "Planung" betrifft daher auch und gerade die Bauleitplanung. Wenn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets sich nur rechtfertigen lässt, wenn der RROP sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, muss zugleich ausgeschlossen sein, dass die Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung diesen gesamträumlichen Planungszusammenhang - positiv wie negativ - in Frage stellt. Die Bauleitplanung unterliegt somit der Anpassungspflicht auch "nach innen" als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. Senat, U. v. 09.04.2008 - 3 L 84/05 - NordÖR 2009, 27).

72

Der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen steht nicht prinzipiell entgegen, dass auch das RROP eine Regelung von Flächen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält. Die Planung der Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung steht ihr nicht nur dann zu, wenn es an einer Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung als Ziel der Raumordnung fehlt - etwa weil ein Regionalplan nicht (mehr) existiert oder dieser sich zur Windenergienutzung nicht verhält -, sondern auch in den Fällen, in denen wie in Mecklenburg-Vorpommern auf der Ebene der Raumordnung Eignungsräume für Windenergienutzung als raumordnerisches Ziel im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumor-dungsgesetzes ROG ausgewiesen sind (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.).

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(3) Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Gemeinden die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Legt ein RROP als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden soll, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets diese beachten und darf den Verlauf nur innerhalb des durch den RROP nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen (BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 -NVwZ 2005, 584). Eine Überplanung des Windfeldes unter Beachtung des Anpassungsgebots ist nur möglich, wenn die Gemeinde die raumordnerische Entscheidung des RROP im Grundsatz akzeptiert und seine Aufgabe nur in einer "Feinsteuerung" zum innergebietlichen Interessenausgleich der Windenergieprojekte, aber auch gegenüber anderen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets liegt (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 = NVwZ 2004, 858).

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Aus dieser Regelungswirkung der Konzentrationsplanung folgt, dass der Konkretisierungsspielraum der Gemeinde bei Erlass eines Bebauungsplans deutlich eingeschränkt ist: Die durch die Ausweisung im Raumordnungsplan eingetretene Konzentrationswirkung verleiht der Windenergienutzung in der Konzentrationszone grundsätzlich Vorrang. Dieser Vorrang ist in der Bebauungsplanung zu respektieren und kann allein noch eine Feinsteuerung zulassen, d.h. überwiegende sonstige städtebauliche Belange können nur noch Festsetzungen über die nähere Ausgestaltung der Windenergienutzung (z.B. Höhenbeschränkungen, Beschränkung der Anzahl der Anlagen durch Festlegung der Standorte) rechtfertigen (vgl. BVerwG, B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60/03 - NVwZ 2004, 477 = BauR 2004, 634) . Der Raumordnungsplan hat bei der Auswahl und Festlegung von Konzentrationsflächen die in der Begründung zu Ziff. 10.3.5 Abs. 3 genannten Tabukriterien berücksichtigt. Eine nochmalige bzw. darüber hinausgehende Berücksichtigung dieser Tabukriterien im Bebauungsplan bedürfte daher gewichtiger städtebaulicher Gründe. Eine zulässige Feinsteuerung der örtlichen Verhältnisse kann insoweit vorliegen, als es sich um standortbezogene Regelungsbedürfnisse, die der Raumordnungsplaner unberücksichtigt gelassen und (ausdrücklich) der Bauleitplanebene überantwortet hat. So lassen sich mit der Besonderheit der von Windenergieanlagen ausgehenden Belastungen und Gefahren Abstände berücksichtigen, die über sonstigen Rechtsvorschriften, etwa des Landesstraßen- und Bauordnungsrecht hinausgehen und unabhängig von der später jeweils zur Genehmigung anstehenden Windenergieanlage als sachgerecht einzustufen sind (OVG Koblenz, U. v. 09.04.2008 -8 C 11217/07 - NuR 2008, 419). Den Gemeinden bleibt danach nur, die raumplanerische Entscheidung unter Berücksichtigung solcher Belange etwa mit Blick auf die Bauhöhe der einzelnen Anlagen oder deren parzellenscharfen Standort zu konkretisieren (VGH Mannheim, U. v. 24.11.2005 - 8 S 794/05 - VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60/03 - NVwZ 2004, 477).

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(4) Diese Rechtswirkung der Darstellung von Eignungsräumen im RROP hat die Antragsgegnerin nicht allein deswegen verfehlt, weil sie das Gebiet, auf dem Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, erheblich beschränkt hat. Diese Entscheidung hat sie unter Berücksichtigung von auf der Ebene der Regionalplanung noch nicht abschließend abgewogenen Belangen getroffen. Dazu im Einzelnen:

76

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung des Bebauungsplans und der zu Grunde liegenden Verwaltungsvorgänge eine Feinsteuerung nach Maßgabe städtebaulicher Kriterien angestrebt. Dabei war in erster Linie maßgebend der Umstand, dass durch die Anlage L eine derartige Vorbelastung für die Ortschaft B vorlag, dass ein großer Teil der als Eignungsgebiet vorgesehenen Fläche aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ausscheidet. Die Antragsgegnerin hat des Weiteren - unbeschadet dessen, dass diese Erwägungen einer Kontrolle im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB nicht stand halten - Erwägungen angestellt, die in Hinblick auf das Ortsbild und die Beeinträchtigung besonderer Anlagen (Museumsdorf K etc.) einen Belang betreffen, der bei der Festlegung der Eignungsgebiete auf der Ebene der Raumordnung nicht berücksichtigt werden konnte. Dazu gehörte schließlich der Umstand, dass zwischen mehreren Windenergieanlagen bestimmte Abstände einzuhalten sind. Allerdings hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägung- wie unten dargestellt - zum Teil auch Belange eingestellt, die bereits in die raumordnerische Entscheidung eingegangen war und nicht mehr beschränkend hätte berücksichtigt werden dürfen.

77

2. Die Antragstellerin bemängelt zu Unrecht, dass die ausgewiesenen Ausgleichsflächen nicht hinreichend gesichert seien. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten unter V. "Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB)". Neben der Aufzählung der Ausgleichsmaßnahmen unter Ziffer 1 bis 7 ist folgende Regelung enthalten: Die Maßnahme 5 - Heckenpflanzung am Wartungsweg zur WEA 1 auf Flurstück 3) zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft werde dem Baugebiet direkt zugeordnet. Die Maßnahmen 1 bis 4, 6 und 7 befänden sich außerhalb des Bebauungsplans. Hinsichtlich der Festsetzungen von Maßnahmen zum Ausgleich von zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft stellt das Baugesetzbuch fünf Alternativen zur Verfügung: Nach § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB können derartige Maßnahmen auf dem Eingriffsgrundstück, an anderer Stelle im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans festgesetzt werden. Als vierte Alternative kommt gemäß § 1a Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in Betracht, dass die Gemeinde entsprechende Flächen bereitstellt. Hierbei muss es sich um Flächen im Eigentum der Gemeinde handeln, weil nur so ohne Bebauungsplan die dauerhafte Sicherung für Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet ist. Als fünfte Alternative schließlich steht der Gemeinde der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zur Verfügung (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar 11. Aufl. 2009 § 9 Rn. 98a ff.). Aus dieser Regelungssystematik wird deutlich, dass die Anforderung, dass die Fläche von der Gemeinde bereitgestellt sein muss, dann nicht gilt, wenn eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1a Satz 2 1. Halbsatz BauGB getroffen worden ist. Diese Festsetzung ist über die Bebauungsplangänze hinaus möglich (Löhr a.a.O. Rn. 98b). Insoweit bestehen daher keine Bedenken.

78

3. Der Plan leidet aber an Abwägungsfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

79

a) Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan am 03.09.2003 maßgeblich, hier also das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141).

80

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.).

81

Davon ausgehend erweist sich die Abwägung schon deshalb als fehlerhaft, weil die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und den Belangen der Belangen der Antragsteller nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen hat.

82

b) Die Antragsgegnerin hat wesentliche Bedeutung für die Beschränkung der Höhe der Anlagen und ihrer Anzahl dem Belang des Landschaftsbildes beigemessen. Dabei wird aus Ziffer 5 der Begründung "Lage und Bedeutung im Raum" zunächst deutlich, dass auch bei der Betrachtung der Auswirkungen unterschiedlicher Bauhöhen auf die Sichtbarkeit / Sichtverschattung im Allgemeinen, die Sichtbarkeit der Anlagen von bestimmten bedeutenden Punkten aus sowie der optischen Wirkung der Windenergieanlagen bei verschiedenen Bauhöhen von vornherein davon ausgegangen ist, dass allein zwei Anlagen geplant werden (S. 5 Abs. 3 der Begründung). Damit war die Anzahl der Anlagen hinsichtlich dieses Kriteriums vorgegeben waren. Die Antragsgegnerin hat sich von vornherein der Erwägung verschlossen, - an anderen Standorten - die Errichtung mehrerer kleinerer Anlagen oder - wenn dies aus immissionsschutzrechtlichen Gründen allein zulässig sein sollte - die einer großen leistungsfähigen Anlage zu ziehen.

83

Das Gutachten des Büros für Landschaftsarchitektur J. vom 10.05.2003, das dieser Einschätzung in der Begründung des Bebauungsplans zu Grunde liegt, kommt zu dem Ergebnis, dass eine störende Sichtbarkeit der Anlage lediglich vom Freilichtmuseum K aus zu befürchten ist. Hier sei die Anlage aus den hinteren Bereichen des Museums im Umfeld der Windmühle sichtbar. Bei einer Nabenhöhe von 60 m würde das allerdings nur einen sehr geringen Abschnitt des Turms betreffen, während die 140 m hohe Anlage zu einem großen Teil sichtbar sei. Diesem Belang hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin aus dem Gutachten J. in der Begründung des Bebauungsplans wörtlich zitiert hat, wobei dieser allein der Sichtbeziehung zwischen der Anlage und besonderen Einrichtungen Bedeutung beimisst.

84

Die Ortsbesichtigung durch den Senat indes hat ergeben, dass die in dem Gutachten behauptete Beeinträchtigung des Museumsdorfes K allenfalls in einem äußerst geringen Umfang besteht. Der Senat ist mit den Beteiligten das gesamte Gelände des Museumsdorfes abgeschritten. Von nahezu keiner Stelle aus war die vorhandene Anlage zu sehen. Es war weiter festzustellen, dass dieser Eindruck auch erhalten bliebe, wenn die vorhandene Anlage erheblich vergrößert würde. Sie war lediglich am äußersten Rand der Geländes neben der Windmühle hinter den Bäumen durch die Blätter großer Bäume zu erkennen. Bei einer Erhöhung dieser Anlage hätte sich allenfalls ergeben, dass die Rotorflügel über den Bäumen sichtbar würde. Das unmittelbar im rückwärtigen Bereich der Anlage stehende Gutshaus würde allerdings bewirken, dass auch die Rotorflügel einer wesentlich höheren Anlage in dem gesamten übrigen Gebiet des Museumsdorfes aus nicht sichtbar gewesen wären.

85

Das Gutachten untersucht dann die optische Wirkung der Windenergieanlagen im Sinne der Wahrnehmbarkeit in der Landschaft. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass erhebliche Unterschiede in der Wahrnehmung der unterschiedlichen Anlagenhöhen festzustellen seien. Kleinere Anlagen passten eher zu den umgebenden Dimensionen, wobei die untersuchten Standorte mit zahlreichen hohen Bauwerken und Masten geprägt sei. Beim Standort B seien derartige Prägungen zur Zeit auch vorhanden, insbesondere durch das ehemalige Faserplattenwerk mit dem markanten Hochlager und dem Schornstein. Es sei aber davon auszugehen, dass diese Bauwerke in Zukunft verschwinden werden. Weiter wird ausgeführt: Die geringere Sicht und Wahrnehmbarkeit der Gesamtanlagen erlange dann insbesondere bei den Blickrichtungen vom Fischland aus hohe Bedeutung. Wenn man vom Hafen T auf R blicke, dann seien im Hintergrund die Windenergieanlagen bei F ziemlich markant. Bei der geplanten Bauhöhe würden noch zwei erheblich höhere Anlagen westlich der Stadt hinzukommen. Diese bildeten Dominanten im Bild, gerade auch gegenüber der R Kirche und der weiteren Stadtsilhouette. Außerdem würde es im Bild wirken, als ob R komplett von Windenergieanlagen eingeschlossen wäre. Weiter heißt es: Die umschlossene Wirkung wäre auch bei den niedrigeren Anlagen wohl vorhanden, sie würden aber keine so dominante Wirkung im Bild erreichen, da sie eher in der Höhenwirkung der vorhandenen Anlagen im Hintergrund blieben. Diese optischen Wirkungen gingen weit über T hinaus. Auch von D und W seien die Anlagen in der Silhouette des Horizonts sichtbar. Von W und vom Bodden aus könne nur die Dominanzwirkung mit den niedrigen Anlagen erheblich verringert werden.

86

Ob diese Einschätzungen zutreffen, kann dahinstehen. Schon aus den Fotomontagen, die in dem Gutachten J. enthalten sind, ergibt sich indes, dass diesem Belang keine besondere Bedeutung beizumessen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die hier angestellten Erwägungen nicht in erster Linie von der Höhe der Anlagen abhängig sind. Sie beschreiben vielmehr die optische Wirkung der Errichtung von Windenergieanlagen allgemein. Diese Erwägungen konnten aber zur Steuerung auf der Ebene der Bauleitplanung nicht mehr berücksichtigt werden, da sie insoweit die generelle Eignung des Eignungsgebiets in Frage stellen und somit Gesichtspunkte ins Feld führen, die auf der Ebene der Raumordnung bereits abgewogen worden sind. Die von der Antragsgegnerin befürchtete "Einrahmung" der Stadtsilhouette von mehreren Windenergieanlagen ergibt sich aus der Festlegung der Eignungsgebiete als solche. Die Höhe der Anlage spielt in diesem Zusammenhang eine allenfalls geringe Rolle.

87

c) Ein weiterer Abwägungsfehler liegt in dem Umstand, dass die Antragsgegnerin von vornherein von lediglich zwei Anlagen ausgegangen ist. Im Rahmen der Lärmprognose hat sie diese zwei Anlagen in einem gleichartigen Betrieb zu Grunde gelegt. Sie hat damit die Möglichkeit ausgeschlossen, lediglich eine größere Anlage - möglicherweise in Baufeld 1 - errichten zu lassen, wie es die Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren als eine der möglichen Optionen als eigenes Interesse angegeben hat. Die W. GmbH & Co. KG hat im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 01.08.2003 darauf hingewiesen, dass die Ausweisung des Baufeldes 2 auf dem Flurstück 2 darauf schließen lasse, dass insoweit eine Negativplanung beabsichtigt sei. Eigentümerin des Grundstückes sei die Antragsgegnerin. Sie habe schon unter dem 19.12.2001 und 28.01.2002 erklärt, dass sie dieses Flurstück nicht zur Windkraftnutzung verkaufen oder verpachten wolle. In der Behandlung dieser Einwendung im Rahmen der Abwägungsdokumentation führt die Antragsgegnerin aus: Sie habe in der Tat mit den genannten Schreiben mitgeteilt, dass dieses Flurstück derzeit an ein Landwirtschaftsunternehmen zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig verpachtet sei. Sie - die Antragsgegnerin - beabsichtige derzeit (im Originaltext unterstrichen) keine Änderung dieses Pachtverhältnisses oder der derzeitigen Nutzung des Flurstückes. Sie sei nicht zur Veräußerung des Flurstückes als Standort des Baufeldes 2 verpflichtet. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes werde geprüft, inwieweit eine Errichtung und Betrieb der WEA auch ggf. über einen Eigenbetrieb der Stadt realisierbar sei.

88

Zu Ziel und Zweck des Bebauungsplans legt die Begründung dar, Planungsziel sei die Errichtung von zwei leistungsstarken Windenergieanlagen mit einer maximalen Gesamthöhe von 100 m. Damit sei in Hinblick auf die Schallimmissionen eine Auslastung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gegeben. Unter Ziffer 8 "Immissionsschutz" wird ausgeführt: "Bezogen auf das Planungsziel der Errichtung von zwei WEA mit einer maximalen Gesamthöhe von 100 m erfolgte im Rahmen der Schallimmissionsprognose Untersuchungen ...." (S. 8 Abs. 3). Allerdings wird hier des Weiteren ausgeführt, als Ergebnis der Prognose sei festgestellt worden, dass unter der Maßgabe der Lösung des Lärmkonflikts durch die Geräuschvorbelastung durch die Anlage L innerhalb des Plangebiets für den Windpark B maximal zwei Anlagen (Beispiel: Vestas V 80-2.0 MW) mit einer Gesamthöhe von 100 m betrieben werden könnten. Auch eine andere Stellung der WEA würde keine Erhöhung der Anlagezahl nach sich ziehen.

89

Ob solche Überlegungen generell geeignet sind, zu einer Beschränkung der möglichen Anzahl von Anlagen im Eignungsgebiet zu kommen, kann dahinstehen. Jedenfalls setzt eine solche Beschränkung voraus, dass die maßgebenden Belange ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt werden.

90

Dabei stellt die Verfügbarkeit der ins Auge gefassten Flächen, die als Sondergebiete für Windenergieanlagen festgesetzt werden sollen, einen erheblichen abwägungserheblichen Belang dar. Insoweit erweist sich die Festsetzung des Baufelds 2 als Standort einer Windenergieanlage als nicht erforderlich, weil sie sich nicht als realisierbar darstellt (vgl. BVerwG, B. v. 16.03.2006 - 4 BN 38/05 - ZfBR 2006, 468). Die Antragsgegnerin hat die Flächen langfristig zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Sie beabsichtigt nicht, daran etwas zu ändern. Ihre Behauptung, sei erwäge - wohl nach Ablauf des Pachtvertrags - eine Eigengesellschaft zum Betrieb einer WEA zu gründen, kommt keine Bedeutung zu. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung lediglich vage angeben können, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin eine Eigengesellschaft zum Betrieb regenerativer Energieanlagen gründen werde; dafür müssten aber politische Mehrheiten gewonnen werden. Damit ist weder erkennbar, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine die derartige Annahme realistisch war, noch dass dies heute der Fall ist. Unter diesen Umständen stellt die Ausweisung des Baufeldes 2 als Standort für eine Windenergieanlage im Ergebnis eine Alibiplanung dar.

91

Dies hat auch Auswirkungen auf die Festsetzungen, die das Baufeld 1 betreffen. Die Beschränkungen beruhen nämlich auf einer Bewertung der Auswirkungen, die von dem Betrieb von zwei Anlagen in den Baufeldern 1 und 2 ausgehen. Dies betrifft zunächst die Höhe der Anlage, da die Antragsgegnerin diese auch mit dem Gesamtimmissionen, die vom Betrieb beider Anlagen im Zusammenwirken mit der vorhandenen Anlage L ausgehen, begründet hat. Zudem hätte auch bei der optischen Wirkung in Hinblick auf das Landschaftsbild, soweit es nach den oben dargelegten eine wesentliche Bedeutung als Belang gewinnen sollte, berücksichtigt werden müssen, dass tatsächlich nur eine Anlage errichtet werden wird. Die Berücksichtigung einer Anlage im Baufeld 2 mit der Folge der Beschränkungen einer möglichen Anlage im Baufeld 1 stellt sich somit als abwägungsfehlerhaft dar.

92

c) Die Festsetzung des flächenbezogenen Schalleistungspegel für die Baufelder 1 und 2 von 56 dB(A) pro qm begegnet ebenfalls Bedenken.

93

In der Begründung finden sich keine Ausführungen dazu, wie der Pegel ermittelt worden ist, ebenso nicht in dem - in der Begründung sonst wörtlich übernommenen - Gutachten K.. Dabei ist zu sehen, dass dann, wenn die Kommune bei der Standortfestlegung einen niedrigen Schallemissionspegel der WEA wählt, sie den Betreiber von vornherein auf eine begrenzte Anzahl von Herstellern festlegt, im Extremfall sogar nur auf einen. Wählt die Kommune bei der Standortfestlegung den maximalen Schallemissionspegel einer Anlagenklasse, bedeutet dies, dass der Betreiber den WEA-Hersteller frei auswählen kann, jedoch bei Wahl einer WEA mit niedrigerer Schallabstrahlung die Fläche nicht optimal ausnutzt. Wird eine optimale Ausnutzung der Fläche angestrebt, heißt dies aber, dass möglichst viele WEA aufgestellt werden sollten. Daher ist die Festlegung des Pegels - auch - eine planerische Entscheidung, denn hierdurch wird die Windparkgeometrie wesentlich mitbestimmt (Gerdes/Pahlke: Flächenausweisung für Windparks, DEWI Magazin Nr. 9, August 1996). Sie ist daher in der Abwägung näher zu begründen.

94

Hinzu kommt, dass mit einer Schallschutzregelung im Bebauungsplan auch geregelt werden muss, nach welchem technischen Regelwerk die Lärmpegel ermittelt werden sollen. Ob dieser Anforderung auch entsprochen wird, wenn sich das maßgebliche Regelwerk durch Heranziehen der Begründung des Bebauungsplans feststellen lässt (so VGH München, U. v. 21.1.1998 - 25 N 95.1632 - BayVBl 1998, 436) kann dahin stehen, da der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplans Derartiges nicht entnehmen lässt. Das gilt auch für die Schallimmissionsprognose von K. und von B-M in der letzten Fassung vom 28.05.2002, die keine Äußerungen zu einem flächenbezogenen Schalleistungspegel enthalten.

95

3. Dieser Abwägungsfehler erweisen sich einzeln, jedenfalls aber in ihrer Summation als beachtlich i.S.v. § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB. Sie sind öffentlich, da sie sich aus den Planaufstellungsvorgängen ergeben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin in Kenntnis der mangelhaften Gewichtung der Belange zu einer anderen Feinsteuerung des Eignungsgebiets entschlossen hätte.

96

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

97

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. §132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Tatbestand

1

Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.

2

Die 1973 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Weißrussland. Sie reiste am 1. August 2007 mit einem zunächst bis zum 29. August 2007 gültigen Schengen-Visum nach Deutschland ein. Das Visum wurde später bis zum 30. September 2007 verlängert. Im Visumverfahren hatte die Klägerin gegenüber der deutschen Auslandsvertretung in Minsk angegeben, sie wolle in Deutschland eine Freundin besuchen. Am 6. September 2007 heiratete sie während einer Kurzreise nach Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen, kehrte anschließend mit diesem nach Deutschland zurück und beantragte am 18. September 2007 bei der Ausländerbehörde des Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 ab und drohte der Klägerin zugleich die Abschiebung an. Die Klägerin sei ohne das erforderliche nationale Visum eingereist, das man für auf Dauer gerichtete Aufenthaltszwecke benötige. Der Aufenthaltstitel könne auch nicht nach § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV - im Bundesgebiet beantragt werden. Diese Bestimmung verlange, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall, da der Anspruch mit der Heirat in Dänemark und damit vor der Einreise nach Deutschland entstanden sei. Von dem Erfordernis der Einholung eines nationalen Visums vom Ausland aus könne auch nicht im Rahmen des Ermessens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden.

3

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn die Klägerin könne die Aufenthaltserlaubnis nach § 39 Nr. 3 AufenthV auch vom Bundesgebiet aus einholen, da der Anspruch nach der Einreise entstanden sei. Unter "Einreise" im Sinne der Vorschrift sei nämlich die erste Einreise in den Schengen-Raum zu verstehen. Da die Klägerin bereits am 1. August 2007 in den Schengen-Raum eingereist sei, sei die Ehe nach der Einreise geschlossen worden.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16. Juli 2009 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es: Zwar lägen die besonderen Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG vor. Die Klägerin erfülle jedoch nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil sie nicht mit dem für den beabsichtigten Daueraufenthalt erforderlichen Visum eingereist sei und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben nicht bereits im Visumantrag gemacht habe. Sie sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV von diesem Erfordernis befreit. Denn ihr Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht nach der Einreise entstanden. Es komme nach dieser Vorschrift auf die letzte vor der Antragstellung erfolgte Einreise in das Bundesgebiet an und nicht auf die Einreise in den Schengen-Raum. Dies ergebe sich u.a. aus dem Zweck der Neufassung der Vorschrift durch das Richtlinienumsetzungsgesetz. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs solle mit der Begrenzung der Privilegierung auf nach der Einreise entstandene Anspruchsfälle der missbräuchlichen Verwendung eines Schengen-Visums für einen von vornherein beabsichtigten langfristigen Aufenthalt entgegengewirkt werden. Dabei habe der Verordnungsgeber ausdrücklich die Heirat deutscher Staatsangehöriger in Dänemark vor Augen gehabt. Die Regelung begegne weder mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz noch mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie Bedenken. Eine andere Auslegung der Vorschrift sei schließlich auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten. Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei nicht einschlägig, weil der Ehemann der Klägerin nicht von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, von dem Visumerfordernis nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zugunsten der Klägerin abzusehen, obwohl ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zustehe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Ermessensausübung sei es erforderlich, die legitimen Interessen des Ausländers gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Dem sei der Beklagte rechtsfehlerfrei nachgekommen. Er sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin das nationale Visumverfahren in offensichtlich missbräuchlicher Absicht umgangen habe und besondere Umstände, die eine vorübergehende Trennung von ihrem Ehemann mit Blick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRG als unzumutbar erscheinen ließen, weder dargetan noch ersichtlich seien.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff der Einreise in § 39 Nr. 3 AufenthV fehlerhaft ausgelegt und dessen europarechtliche Prägung außer Acht gelassen. Die Auslegung des Berufungsgerichts führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Eheschließungen in Deutschland im Vergleich zu Eheschließungen in anderen Schengen-Staaten. Sie werde auch dem durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutz der Ehe einschließlich der Eheschließungsfreiheit nicht gerecht. Außerdem sei vorliegend das Ermessen der Ausländerbehörde, von der Durchführung eines Visumverfahrens abzusehen, im Rahmen von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Null reduziert. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits 1986 festgestellt, dass die Verweisung auf das Sichtvermerksverfahren unsinnig sei, wenn der weitere Aufenthalt des legal eingereisten Ausländers unbedenklich erlaubt werden könne.

6

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

7

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 10. November 2010 darauf hingewiesen, dass die Klägerin ausweislich des in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Visumvorgangs im Visumverfahren auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen worden ist. Die sich aus dem Visumvorgang ergebenden Umstände sind mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert und von diesen nicht in Frage gestellt worden.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ohne vorherige Durchführung eines nationalen Visumverfahrens verneint und den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig bestätigt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes unterliegt (1.), dass sie die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - nicht erfüllt (2.a) und weder nach § 39 Aufenthaltsverordnung - AufenthV - hiervon befreit ist (2.b) noch verlangen kann, dass der Beklagte im Rahmen seines Ermessens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von dieser Erteilungsvoraussetzung absieht (2.c).

9

1. Zunächst ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagebegehren nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen ist. Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, da die Rechtsstellung der Klägerin nicht von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) erfasst wird. Denn nach § 1 FreizügG/EU regelt dieses Gesetz nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen, nicht aber die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger.

10

Allerdings unterfallen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ausnahmsweise auch Familienangehörige von Deutschen den unionsrechtlichen Nachzugsregelungen, nämlich dann, wenn es sich um sog. Rückkehrerfälle handelt (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - InfAuslR 1992, 341 und vom 11. Dezember 2007 - Rs. C-291/05, Eind - InfAuslR 2008, 114). Nach dieser Rechtsprechung kann sich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte eines Unionsbürgers auch gegenüber dem Staat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, wenn der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, der Ehegatte ihn in den anderen Mitgliedstaat begleitet hat oder ihm nachgezogen ist und sich mit ihm dort aufgehalten hat. Dies gilt auch, wenn die Ehe erst in dem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, und ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Einreise und der Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten in dem Staat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 27 ff., 45) oder dem anderen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-127/08, Metock - NVwZ 2008, 1097 Rn. 48 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers, dass in diesen Fällen der drittstaatsangehörige Ehegatte bei einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat des Unionsbürgers auch dort ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht hat.

11

Dieses Recht darf von den Mitgliedstaaten grundsätzlich keinen weiteren Voraussetzungen als dem Nachweis der Identität und der Ehe unterworfen werden. Insbesondere darf nicht ein "Aufenthaltsvisum zum Zweck der Familienzusammenführung" verlangt werden (EuGH, Urteil vom 14. April 2005 - Rs. C-157/03, Kommission/Spanien - Slg. 2005, I-2911 Rn. 28). Selbst die Einreise ohne ein zulässigerweise gefordertes Einreisevisum in Gestalt eines Schengen-Visums darf allenfalls zur Belegung mit Verwaltungssanktionen, nicht aber zur Versagung des Aufenthaltsrechts und erst recht nicht zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet führen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - Rs. C-459/99, MRAX - InfAuslR 2002, 417 Rn. 56 und 59). Ob bei Bestehen eines solchen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Deutschen die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU in unionsrechtskonformer Auslegung entsprechend anzuwenden sind (vgl. Hailbronner, AuslR, § 1 FreizügG/EU Rn. 2 und 14; VG Darmstadt, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 5 L 492/10.DA - S. 4 f.; wohl auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 B 166/10 - InfAuslR 2011, 1) oder ob eine unionsrechtskonforme Handhabung durch unmittelbaren Rückgriff auf das Unionsrecht sicherzustellen ist (vgl. Epe, in: GK-AufenthG, § 1 FreizügG/EU Rn. 26), braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Aus Sicht des Senats sprechen durchaus gute Gründe für eine analoge Anwendung der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU mit der Folge, dass bei Vorliegen eines sog. Rückkehrerfalles nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ausgeschlossen ist. Das würde allerdings nicht bedeuten, dass in allen Fällen des Nachzugsbegehrens von Drittstaatsangehörigen zu ihrem deutschen Ehegatten vor einer Anwendung des Aufenthaltsgesetzes auch stets eine Feststellung über das Nichtbestehen eines Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU erforderlich wäre. Denn diese Regelung beruht auf der Vermutung eines Freizügigkeitsrechts zugunsten der in § 1 FreizügG/EU genannten Personen, die bei Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger gerade nicht besteht, und dürfte daher von einer entsprechenden Anwendung der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Rückkehrerfällen ausgenommen sein.

12

Die vorstehend aufgeworfene Rechtsfrage bedarf hier keiner abschließenden Klärung, weil bei der Klägerin die Voraussetzungen eines sog. Rückkehrerfalles im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht vorliegen. Denn ihr deutscher Ehemann hat durch die Kurzreise nach Dänemark und die dortige Heirat nicht in so nachhaltiger Weise von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht, dass es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts erforderte, der Klägerin einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch zuzubilligen. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Ehemann der Klägerin bei seiner Kurzreise nach Dänemark durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen von seinem wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht in Gestalt der passiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch gemacht hat. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Anwendung der in den sog. Rückkehrerfällen entwickelten Grundsätze nicht mehr notwendig ein Gebrauchmachen des Unionsbürgers von den wirtschaftlichen Grundfreiheiten voraus (zum wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht durch Erbringung von Dienstleistungen vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-60/00, Carpenter - Slg. 2002, I-6279). Vielmehr kann auch ein Gebrauchmachen von dem allgemeinen mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV geeignet sein, die Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Familiennachzugsregeln zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - Rs. C-200/02, Chen - InfAuslR 2004, 413 Rn. 34 ff.). Dennoch genügt, wie die vom EuGH entschiedenen Fälle zeigen, nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den Unionsbürger. Vielmehr ist für eine "Mitnahme" des Freizügigkeitsstatus in den Heimatstaat und eine entsprechende Begünstigung des drittstaatsangehörigen Ehegatten erforderlich, dass der Unionsbürger mit einer gewissen Nachhaltigkeit von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht (so auch die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 11 S 2181/09 - InfAuslR 2010, 143; VGH München, Beschluss vom 29. September 2009 - 19 CS 09.1405 - juris Rn. 8; VG Darmstadt, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 5 L 557/09.DA(2) - InfAuslR 2010, 67; nachgehend VGH Kassel, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 3 B 2948/09 - juris Rn. 16 ff.). Würde bereits jeder kurzfristige, von vornherein nicht auf eine gewisse Dauer angelegte Aufenthalt eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat - etwa zu touristischen Zwecken - für einen unionsrechtlich begründeten Nachzugsanspruch des mitreisenden drittstaatsangehörigen Ehegatten bei Rückkehr in den Heimatstaat ausreichen, liefe das Recht der Mitgliedstaaten zur Regelung von Einreise und Aufenthalt für den einem Drittstaat angehörenden Ehegatten oder sonstige Familienangehörige ihrer eigenen Staatsbürger weitgehend leer. Dieses Recht der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinen Entscheidungen aber immer wieder ausdrücklich anerkannt und betont, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit nicht auf Tätigkeiten anwendbar sind, die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 a.a.O. Rn. 77 und vom 1. April 2008 - Rs. C-212/06, Gouvernement de la Communauté française etc. - Slg. 2008, I-1683 Rn. 39 m.w.N.). Insofern kann der Rechtsprechung des EuGH zu den Rückkehrerfällen eine Art Bagatellvorbehalt entnommen werden, nach dem - angesichts der erheblichen Rechtsfolgen des Gebrauchmachens von der Freizügigkeit im Rückkehrfall - auch dieses Gebrauchmachen selbst von einer gewissen Erheblichkeit bzw. Nachhaltigkeit sein muss. In die gleiche Richtung gehen auch die Überlegungen der Kommission zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Unionsrechts in diesem Zusammenhang, die die Begründung eines tatsächlichen und effektiven Aufenthalts in dem anderen Mitgliedstaat, d.h. der Sache nach in der Regel einen Umzug des Unionsbürgers, für erforderlich hält (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009, KOM(2009) 313 endgültig, S. 19 f.).

13

Wo im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, von der an das Gebrauchmachen von den unionsrechtlichen Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechten in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichend nachhaltig angesehen werden kann, um bei Rückkehr in den Heimatstaat ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten zu rechtfertigen, und ob eine verallgemeinerungsfähige Konkretisierung insoweit überhaupt möglich ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist durch den kurzfristigen, nur wenige Tage dauernden gemeinsamen Aufenthalt der Klägerin und ihres Ehemannes in Dänemark diese Grenze zweifellos nicht erreicht. Deshalb erübrigt sich auch eine Vorlage an den EuGH.

14

Die Notwendigkeit einer solchen Vorlage ergibt sich auch nicht aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston in der der Großen Kammer des EuGH zugewiesenen Rechtssache C-34/09 - Zambrano - vom 30. September 2010. Die Generalanwältin hat darin grundsätzlich die Frage aufgeworfen, ob ein Unionsbürger sich gegenüber dem Staat seiner Staatsangehörigkeit auch ohne vorheriges Gebrauchmachen von der Freizügigkeit auf seine Rechte als Unionsbürger - einschließlich des damit verbundenen Anspruchs auf Familiennachzug nach unionsrechtlichen Regeln - berufen kann. Nach ihrer Auffassung ist eine solche Inländerdiskriminierung unionsrechtlich unzulässig. Dies widerspricht allerdings der bisherigen gefestigten Rechtsprechung des EuGH, nach der Unionsrecht auf rein innerstaatliche Sachverhalte keine Anwendung findet und über etwaige Benachteiligungen, denen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates nach dem Recht dieses Staates ausgesetzt sein können, allein im Rahmen des internen Rechtssystems dieses Staates zu entscheiden ist (neben den oben zitierten Urteilen vom 25. Juli 2008 und 1. April 2008 auch Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs. C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet - Slg. 1997, I-3171 Rn. 23). Dies hat der EuGH auf einen ähnlichen Vorstoß der Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 28. Juni 2007, Rn. 121 in der Rechtssache C-212/06 durch Urteil vom 1. April 2008 a.a.O., Rn. 37 bis 39 ausdrücklich bestätigt. Aus Sicht des Senats stellt sich angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung derzeit insoweit keine europarechtliche Zweifelsfrage.

15

Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes auf inländische Unionsbürger, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der Verpflichtung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und der dadurch bedingten Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 1 BvR 986/89 - NJW 1990, 1033 und vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 <159>). Denn die aus dem Nebeneinander von Unionsrecht und nationalem Recht entstehende Ungleichbehandlung ist jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Ist eine Übertragung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Familienangehörige von inländischen Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, unionsrechtlich nicht geboten, liegen hinreichend gewichtige Gründe vor, dass in diesen Fällen die für alle nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer geltenden Bestimmungen des nationalen Aufenthaltsrechts zur Anwendung kommen (vgl. Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 40).

16

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), die - soweit hier einschlägig - auch derzeit noch unverändert gelten.

17

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG erfordert neben dem Vorliegen der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist, d.h. dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausländer nach § 39 AufenthV berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen, oder ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt.

18

a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Sie ist nicht mit einem zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten nationalen Visum gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG eingereist und hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die für dessen Erteilung erforderlichen Angaben nicht bereits im Visumantrag gemacht.

19

Die Klägerin ist mit einem Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und damit nicht unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift: BTDrucks 15/420 S. 73 und BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04 - NJW 2005, 2095). Für einen längerfristigen Aufenthalt ist aber gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen - ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (so auch die ganz überwiegende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte: neben dem Berufungsurteil etwa VGH Kassel, Beschluss vom 16. März 2005 - 12 TG 298/05 - NVwZ 2006, 111; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2006 - 11 S 1797/05 - juris Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. August 2008 - 13 ME 131/08 - juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 1 B 552/08 - juris Rn. 30; zur alten Rechtslage noch offenlassend, Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - BVerwGE 101, 265 <267>). Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht neben ihrer systematischen Stellung bei den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln auch der Sinn und Zweck der Regelung. Sie dient anders als § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht primär der Verhinderung oder Sanktion einer unerlaubten Einreise, sondern soll die Einhaltung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleisten (BTDrucks 15/420 S. 70). Diesem Zweck der Vorschrift wird eine weite, auch nachträgliche Änderungen des Aufenthaltszwecks erfassende Auslegung der Vorschrift am ehesten gerecht. Nur bei einem solchen Verständnis der Vorschrift erlangen im Übrigen die in § 39 Nr. 2, 3 und 6 AufenthV vorgesehenen Ausnahmen eine eigenständige Bedeutung. In den dort geregelten Fällen einer nachträglichen Änderung des Aufenthaltszwecks würde andernfalls schon nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Beantragung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zulässig sein.

20

Da die Klägerin "nur" mit einem Schengen-Visum und nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen nationalen Visum eingereist ist, fehlt es - ungeachtet des Umstandes, dass sie auch nicht die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Eheschließung und Eheführung erforderlichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat - an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

21

b) Die Klägerin ist auch nicht nach den auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhenden Regelungen der §§ 39 ff. AufenthV ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen, und damit von dem Visumerfordernis befreit.

22

Die im Fall der Klägerin allein in Betracht kommende Regelung in § 39 Nr. 3 AufenthV ist in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes (vgl. Art. 7 Abs. 4 Nr. 13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970) anzuwenden. Umstände, die es aus Gründen des Vertrauensschutzes gebieten würden, abweichend von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der aktuellen Rechtslage ausnahmsweise auf die zuvor geltende Rechtslage abzustellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 - InfAuslR 2008, 129), liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Denn die für die Anwendung der Vorschrift maßgebliche Eheschließung fand ebenso wie die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erst nach Inkrafttreten der Rechtsänderung statt, so dass es schon deshalb an einem unter Geltung der alten Rechtslage ins Werk gesetzten Vertrauen fehlt. Abgesehen davon kommt es, wie die folgenden Ausführungen zeigen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Klägerin auch nicht entscheidend auf diese Rechtsänderung an.

23

Nach § 39 Nr. 3 AufenthV in der hier anzuwendenden neuen Fassung kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. In der alten Fassung lautete der letzte Halbsatz: "..., sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind." Die Klägerin, für die allein die zweite Alternative der Vorschrift in Betracht kommt, war zwar bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug im Besitz eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte, bei ihr liegen aber trotz der Heirat eines Deutschen nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV vor, weil sie den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hat und deshalb die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, von der beim Familiennachzug gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Rahmen des behördlichen Ermessens abgesehen werden kann, nicht erfüllt.

24

Unter einem "Anspruch" im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsgesetz - etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG - grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen (Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 24 m.w.N.). Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (a.a.O. Rn. 21 ff.). Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. Sie hat bei der Beantragung des Schengen-Visums bei der deutschen Auslandsvertretung in Minsk im Juli 2007 falsche Angaben zum Zweck der Erlangung dieses Visums gemacht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie seinerzeit angegeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie, wie die Reisechronologie belegt, von vornherein dauerhaft in Deutschland bleiben wollte (UA S. 15 f.). Von diesen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren auszugehen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin ist ferner ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Visumvorgangs ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher und unvollständiger Angaben hingewiesen worden. Dies ist nach der Erörterung dieses Umstandes in der Revisionsverhandlung zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit hat die Klägerin den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sowohl in der zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) als auch in der jetzigen, seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes geltenden Fassung (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG) erfüllt.

25

Dieser Ausweisungsgrund ist auch im Rahmen von § 39 Nr. 3 AufenthV zu berücksichtigen und steht der Annahme eines strikten Rechtsanspruchs im Sinne dieser Vorschrift entgegen. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise angenommen wird, dass § 39 Nr. 3 AufenthV gerade bei einer Eheschließung nach der Einreise auch den Fall eines von vornherein beabsichtigten Daueraufenthalts erfassen solle und deshalb der Ausweisungsgrund, der auf dem entsprechenden Verstoß gegen die Visumvorschriften beruhe, bei Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht bleiben müsse (so OVG Münster, Beschluss vom 16. September 2008 - 19 B 871/08 - im Anschluss an VG Aachen, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 8 L 445/07 - zu § 39 Nr. 5 AufenthV, juris), folgt der Senat dem nicht (ebenso die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 18 B 606/10 - juris Rn. 8 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - InfAuslR 2008, 444; VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 10 CS 09.853 - InfAuslR 2009, 291). Die Vorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV befreit nur von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG; die selbständige Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bleibt aber weiterhin zu beachten. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 39 Nr. 3 AufenthV. Diese Vorschrift soll nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Sie soll aber nicht den Versuch privilegieren, einen von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthalt in Deutschland unter Umgehung der nationalen Visumvorschriften durchzusetzen. Andernfalls würde die bewusste Umgehung des Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung entwertet. Dieser schon mit der ursprünglichen Fassung der Vorschrift verfolgte Regelungszweck (vgl. BRDrucks 731/04 S. 182 f.) wird in der Begründung der Neufassung der Vorschrift durch das Richtlinienumsetzungsgesetz noch stärker zum Ausdruck gebracht (BTDrucks 15/5065 S. 240).

26

Da § 39 Nr. 3 AufenthV schon mangels eines strikten Rechtsanspruchs der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht eingreift, kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Auslegung des Begriffs der Einreise im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV nicht mehr an.

27

c) Ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kommt auch nicht nach Satz 2 der Vorschrift in Betracht, da die Klägerin schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde nicht erfüllt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von dem Erfordernis eines Visumverfahrens nach Satz 1 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Ebenso wie im Rahmen von § 39 Nr. 3 AufenthV setzt die erste Alternative der Vorschrift einen strikten Rechtsanspruch voraus, der wegen des Vorliegens des Ausweisungsgrundes des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG im Fall der Klägerin nicht besteht. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Vorschrift. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen besondere Umstände, die es der Klägerin unzumutbar machen, das Bundesgebiet vorübergehend zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen, nicht vor (UA S. 16). Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus.

28

Um Missverständnisse zu vermeiden, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG der Klägerin im Fall einer Ausreise zur Nachholung des nationalen Visumverfahrens nicht mehr entgegengehalten werden kann.

29

Die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist nach alledem ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen – jeweils bundeseigene Gesellschaften, wobei die Antragstellerin zu 2) eine 100%-ige Tochter der Antragstellerin zu 1) ist – wenden sich mit ihrem am 15. Juli 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag gegen die Aussage in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern – RREP VP –, wonach – so die im Abschluss des Verfahrens zur Erklärung der Verbindlichkeit des Programms schließlich veröffentlichte Fassung – „das Zwischenlager Nord ausschließlich für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden sowie als Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg dienen soll“.

2

Die Antragstellerinnen betreiben das Zwischenlager Nord in A-Stadt bei Lubmin, das zwischen 1994 und 1997 in der Nähe des stillgelegten ehemaligen Kernkraftwerkes Lubmin zum Zwecke der Behandlung und Lagerung von radioaktiven Reststoffen/Abfällen mit mehreren Baulichkeiten errichtet wurde. Die Hallen 1 – 7 dienen der Aufnahme nicht wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle, die Halle 8 der Aufnahme von Kernbrennstoffen. Die Antragstellerinnen haben neben anderen Genehmigungen zur Konditionierung und Zwischenlagerung Umgangsgenehmigungen nach der StrahlenschutzverordnungStrlSchV – erhalten (Grundgenehmigung vom 20. Februar 1998 und verschiedene Änderungsgenehmigungen). Zuletzt erweiterte die 6. Änderungsgenehmigung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Dezember 2007, ergangen mit Genehmigung des Bundesumweltministeriums, den Genehmigungsgegenstand auf die Zwischenlagerung von festen radioaktiven Reststoffen/Abfällen aus anderen kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren (sofern es sich um Anlagen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität handelt, nur aus Stilllegung und Abbau), vor und nach einer Behandlung/Konditionierung am Standort Lubmin/A-Stadt bis zu jeweils 5 Jahren (Punkt A.1.2.2, 1.Spiegelstrich), wobei bei unveränderter zugelassener Gesamtaktivität von 1,4 x 1016 Bq die Gesamtmasse nunmehr 15 000 Mg betragen darf (Punkt A.1.2.2 letzter Absatz).

3

Vorausgegangen war ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Greifswald, das mit am 21. Juni 2006 verkündetem Urteil (1 A 1093/05) das damals beklagte Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Erteilung der Genehmigung im seinerzeit beantragten Umfang verpflichtet hat; seinen Antrag auf Zulassung der Berufung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, 2 L 275/06) hat der Beklagte zurückgenommen.

4

Für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in der Halle 8 hatte das Bundesamt für Strahlenschutz am 05. November 1999 eine bis zum 31. Oktober 2039 geltende Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtomG zunächst lediglich für solche aus den stillgelegten Kernkraftwerken Greifswald und Rheinsberg erteilt, die mit Änderungsgenehmigungen vom 24. Februar 2009 und 30. April 2010 auf HAW-Glaskokillen aus der Wiederaufbereitungsanlage Karlsruhe sowie Brennstäbe aus dem ehemaligen Kernforschungszentrum des Bundes in Karlsruhe und des Forschungsschiffes des Bundes „Otto Hahn“ erweitert worden ist.

5

Mit Bescheid vom 05. April 2011 hat das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern einen Änderungsantrag der Antragstellerinnen vom 25. September 2009 mit dem Ziel, unter Beibehaltung der zuletzt genehmigten höchstzulässigen Gesamtmasse und der Gesamtaktivität die Zwischenlagerung von festen radioaktiven Reststoffen/Abfällen aus anderen kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren vor und nach einer Behandlung/Konditionierung unter Wegfall derzeit geltender Beschränkungen und Befristungen vornehmen zu dürfen, nach § 7 Abs. 1, § 9 StrlSchV abgelehnt. Die Versagung ist – neben dem Argument, dass die eingereichten Unterlagen zum Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter angesichts der aktuellen Entwicklungen der letzten Jahre den gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 8 StrlSchV nicht genügten – auf die raumordnerische Vorgabe des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 gestützt; diese enthalte eine Zielbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, § 5 Abs. 1 LPlG mit raumordnungsrechtlicher Bindungswirkung, die als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 9 StrlSchV der Genehmigung entgegenstehe. Darauf, ob eine Festlegung ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichnet sei, komme es nicht an; entscheidend sei der materielle Gehalt der Planungsaussage. Dem stehe die Formulierung als „Soll-Bestimmung“ nicht entgegen, wie die Verknüpfung mit dem Wort „ausschließlich“ deutlich mache. Hiergegen haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage auf Erteilung der Genehmigung eingereicht (5 A 397/11).

6

Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern ist mit Landesverordnung (RREP VP-LVO) vom 10. August 2010 (GVOBl. M-V vom 17.09.2010, S. 453) aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 05. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366), mit dem Hinweis auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt festgestellt worden (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten (§ 2 RREP VP-LVO). Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern selbst ist sodann im Amtsblatt M-V vom 20. Oktober 2010, S. 645, veröffentlicht worden.

7

Nach § 1 Abs. 2 RREP VP-LVO erstreckt sich die verbindliche Wirkung des Programms auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der Karte im Maßstab 1:100 000, wobei Begründungen und Erläuterungskarten nicht an der Verbindlichkeit teilnehmen. § 1 Abs. 4 RREP VP-LVO legt fest, dass in Programmsatz 6.5 Abs. 2 Satz 2 das Wort „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ zu ersetzen ist.

8

Die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung der Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 trägt dem Rechnung. Satz 1 dieses Absatzes, nach dem „Lubmin als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen ist“, ist im Unterschied zu Satz 2 grau unterlegt und mit dem Zusatz (Z) gekennzeichnet. Grundlage hierfür sind Abs. 5 und 6 im Abschnitt „Rechtsgrundlagen und Aufbau“, wonach „die Kapitel 3 – 6 die Programmsätze, die durch Landesverordnung zur Verbindlichkeit gebracht werden, umfassen“, „die Programmsätze sowohl Ziele der Raumordnung, gekennzeichnet mit einem (Z) und grau unterlegt, als auch Grundsätze der Raumordnung beinhalten“, „die Ziele der Raumordnung räumlich und sachlich bestimmbar sowie letztabgewogen und somit von allen Adressaten zu beachten sind“ und „Grundsätze der Raumordnung einer Abwägung zugänglich, hierbei jedoch mit einem besonderen Gewicht zu berücksichtigen sind“.

9

Der erste Entwurf des Regionalen Planungsverbands von 2007 sah unter Nr. 6.5 Abs. 2 folgende Formulierungen vor:

10

Lubmin ist als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen (Z).

11

Das Zwischenlager Nord darf nur für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden.

12

Der zum 2. Beteiligungsverfahren vorgelegte Entwurf 2008 (Beschluss der Verbandsversammlung vom 23. April 2008) ließ Satz 1 unverändert und formulierte – als „Reaktion auf die VG-Entscheidung“ – Satz 2 wie folgt:

13

Das Zwischenlager Nord soll vorrangig für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden sowie als Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg dienen.

14

Diese Formulierung blieb dann bis zur beschlossenen Fassung unverändert, wie sie vom Planungsverband der Landesregierung zur Verbindlichkeitserklärung vorgelegt wurde.

15

Grundlage des Regionalen Raumentwicklungsprogramms ist das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2005 – LEP 2005 – (festgestellt mit VO der Landesregierung vom 30.05.2005 – LEP-LVO M-V, GVOBl. M-V S. 308, bekannt gemacht im Amtsbl. M-V 2005 S. 797). Dieses enthält im Abschnitt „6.4 Energie (einschließlich Windenergie)“ zum Standort Lubmin in Absatz 3 lediglich die mit (Z) als Ziel gekennzeichnete Festlegung, dass „Greifswald/Lubmin als nicht auf Kernspaltung beruhender Energieerzeugungsstandort zu sichern und auszubauen (ist)“.

16

Auch die Vorgängerregelung, das Erste Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 1993 (für verbindlich erklärt mit Landesverordnung vom 16.07.1993, GVOBl. M-V S. 733), enthielt für den Standort Lubmin in Abschnitt 9.3.2 Abs. 1 Satz 2 lediglich die Festlegung, dass „Greifswald/Lubmin als Energiestandort durch den Bau eines weiteren konventionellen Kraftwerks erhalten bleiben (soll)“.

17

Das auf dieser Grundlage ergangene Regionale Raumordnungsprogramm Vorpommern von 1998 – RROP VP 1998 –, das mit Landesverordnung vom 29. September 1998 (GVOBl. M-V S. 833) „in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung vom 08. September 1998 für verbindlich erklärt“ wurde, legte in Nr. 10.6 fest, dass „das Zwischenlager Nord ausschließlich radioaktive Abfälle aus den stillgelegten Kernkraftwerken Lubmin/Greifswald und Rheinsberg zur Zwischenlagerung aufnehmen (soll)“. Außerdem „diene das Zwischenlager Nord der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung (Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg)“. Schon seit 1991 existierten regelmäßig mit großen fraktionsübergreifenden Mehrheiten gefasste Beschlüsse des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (siehe etwa die Beschlussvorlagen in LT-Drs. 1/868, 2/1459, 2/3555, 4/1939, 5/4124, 6/246; Antwort auf eine kleine Anfrage, LT-Drs. 5/2835), die mit unterschiedlichen Formulierungen je nach Anlass für die erneute Befassung, aber in der Grundaussage übereinstimmend zum Ausdruck brachten, dass die Einrichtungen im Zwischenlager Nord in Lubmin lediglich der Lagerung und Behandlung von Abfallstoffen aus den stillgelegten Kernkraftwerken Lubmin und Rheinsberg dienen sollten und das Land mit seinen Möglichkeiten hierauf hinwirken solle.

18

Die Antragstellerinnen halten ihren Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für zulässig und begründet.

19

Sie verfügten über die erforderliche Antragsbefugnis, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Änderungsgenehmigung nach der Strahlenschutzverordnung insbesondere die Festlegung unter Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP als Versagungsgrund heranziehe, die er ersichtlich für ein verbindliches Ziel der Raumordnung halte. Gleiches müsse auch dann gelten, wenn man diese Vorgabe lediglich als raumordnerischen Grundsatz ansehe.

20

Jedenfalls die Landesregierung sehe die umstrittene Festlegung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern von 2010 als raumordnerisches Ziel mit strikter Bindungswirkung. Derartige Ziele hätten nach der Rechtsprechung Außenrechtsqualität mit der Folge, dass sie von Betroffenen mit der Normenkontrollklage angegriffen werden könnten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats könne im Übrigen auch ein raumordnerische Grundsatz die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vermitteln, wenn die raumordnerische Vorgabe geeignet sei, im Rahmen von Einzelgenehmigungsverfahren von der zuständigen Landesbehörde als Versagungsgrund herangezogen zu werden. Darauf, ob für sie die Regelung des § 5 ROG greife und ob nach dessen Vorgaben fristgerecht Widerspruch erhoben worden sei, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Tatsächlich hätten sowohl das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als auch das Bundesfinanzministerium, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und auch sie als Antragstellerin zu 1. selbst fristgerecht Widerspruch gegen die als Zielfestlegung gewertete Formulierung eingelegt. Da das Konfliktbereinigungsverfahren nach § 5 ROG die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen des Bundes ausschließlich begünstigen solle, würden andere Rechtsschutzmöglichkeiten wie der vorliegende Antrag dadurch weder abgeschnitten noch verkürzt, so dass es auf eine eventuelle Versäumung der Widerspruchsfrist ohnehin nicht ankäme.

21

In der Sache halten die Antragstellerinnen zunächst an ihren bereits mit Schreiben vom 15. September 2011 gegenüber dem zuständigen Landesministerium erhobenen Rügen zu Verfahrens- und Formfehlern bei der Aufstellung des Raumentwicklungsprogramms und der dazu erlassenen Verordnung fest.

22

Der die 2. Offenlegung des Entwurfs ankündigende Bekanntmachungstext habe wegen der nur allgemein gehaltenen Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs die erforderliche Anstoßwirkung nicht erfüllen können; die genauen Öffnungszeiten der Ämter, in denen die Planunterlagen zur Einsicht ausgelegen hätten, seien nicht angegeben worden und die später gewährte Fristverlängerung für Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen habe nicht nochmals auf die Präklusion bei Versäumung der Einwendungsfrist hingewiesen.

23

Die Landesregierung habe Festlegungen der Regionalen Planungsversammlung inhaltlich verändert, ohne eine erneute Beschlussfassung des Planungsverbandes in Form eines Beitrittsbeschlusses herbeizuführen; dies gelte insbesondere für das Ersetzen des Wortes „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ in Nr. 6. 5 Abs. 2 Satz 2. Dies sei wegen der damit verbundenen Kompetenzüberschreitung nicht nur ein materieller Verstoß gegen § 9 Abs. 5 LPlG, sondern auch ein Verfahrensfehler.

24

Dass das Regionale Raumentwicklungsprogramm selbst entgegen Art. 58 Abs. 1 LV nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt, sondern lediglich später im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, sei ein Verkündungsmangel. Eine sonstige ordnungsgemäße Ersatzverkündung fehle.

25

Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern sei aber auch materiell fehlerhaft.

26

Dem Plangeber fehle die Regelungskompetenz zum Erlass des Plansatzes Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP, er greife damit in unzulässiger Weise in den Bereich der Fachplanung ein.

27

Der Antragsgegner verstehe die als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltete Regelung als zwingende raumordnerische Zielvorgabe, obwohl sie die von der Rechtsprechung hieran gestellten Anforderungen nicht erfülle, weil ihr selbst nicht hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar die Kriterien für das Vorliegen einer Ausnahme entnommen werden könnten.

28

Der Plansatz leide zudem an erheblichen Abwägungsfehlern. Die Landesregierung habe durch die geänderte Verbindlichkeitserklärung den Plansatz zum raumordnerischen Ziel erhoben, ohne in irgendeiner Art und Weise selbst eine Abwägungsentscheidung zu treffen, während die Verbandsversammlung in ihrer Beschlussfassung vom 02. September 2009 die bestehenden Erlaubnisse und Genehmigungen habe anerkennen wollen und deswegen eine beschränkende Bindungswirkung ausdrücklich nicht gewollt habe; als – lediglich – raumordnerisches Erfordernis oder allenfalls als raumordnerischer Grundsatz sei der Plansatz auf der Einzelgenehmigungsebene noch einer gesonderten Abwägungsentscheidung zugänglich. Unabhängig davon sei jedenfalls das erhebliche Gewicht der Interessen der Antragstellerinnen völlig verkannt worden, das sich zum einen aus dem zeitlichen Vorrang des einschlägigen Fachplanungsrecht ergebe, zum anderen aus dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens. Die atomrechtliche Genehmigung und die strahlenschutzrechtliche Umgangsgenehmigung begründeten Bestandsschutz. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die spätere Landes- und Regionalplanung Rücksicht auf eine zeitlich vorrangige atomrechtliche Fachplanung nehmen müsse. Sie seien beide Unternehmen des Bundes, der über keine eigenen Lagerkapazitäten verfüge und auf dessen Interessen unter dem Gesichtspunkt des ungeschriebenen Verfassungsgrundsatzes der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten („Bundestreue“) in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen sei. Der streitige Plansatz verstoße gegen den Kernbereich der dem Bund zugewiesenen Regelungskompetenz für das Atomrecht. Andernfalls könnte jedes Bundesland mit dem Instrument der Landesplanung die Ansiedlung eines Zwischenlagers des Bundes verhindern.

29

Die Antragstellerinnen beantragen,

30

§ 1 Abs. 4 der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 für unwirksam zu erklären;

31

hilfsweise § 1 Abs. 4 der Landesverordnung insoweit für unwirksam zu erklären, wie er das Wort „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ im Programmsatz Ziffer 6.5 Abs. 2 Satz 2 ersetzt;

32

äußerst hilfsweise die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 insgesamt für unwirksam zu erklären.

33

Der Antragsgegner beantragt,

34

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

35

Er hält den Antrag – auch in der von ihm als Antragserweiterung und damit Antragsänderung angesehenen Fassung der mündlichen Verhandlung, der er nicht zustimme – für unzulässig; jedenfalls aber sei er unbegründet.

36

Der Antrag sei bereits unstatthaft. Der angefochtene Programmsatz habe schon seit Feststellung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern 1998 (RROP VP 1998) unverändert gegolten. Zwar stelle die angefochtene Landesverordnung das Regionale Raumentwicklungsprogramm 2010 nochmals insgesamt fest. Für den hier streitigen Programmsatz Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 sei aber der bisherige Text beibehalten worden; dies gelte insbesondere hinsichtlich des Wortes „ausschließlich“. Damit sei die Antragsfrist nicht neu eröffnet. Letztlich verfolgten die Antragstellerinnen einen Anspruch darauf, dass die Landesregierung einem Vorschlag des Planungsverbandes folge, also auf eine bestimmte inhaltliche Festlegung im Raumentwicklungsprogramm; dies sei dem Raumordnungsrecht fremd. Es fehle ihnen die Antragsbefugnis, weil sie eine mögliche eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob man den streitigen Programmsatz als Ziel oder als Grundsatz der Raumplanung ansehe, nicht geltend machen könnten. Sie seien nicht Adressaten des angefochtenen Programmsatzes, sondern Drittbetroffene. Als solche könnten sie nach gefestigter Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Die Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 ROG richte sich ausschließlich an öffentliche Stellen. Solche seien sie nicht und es sei nicht dargelegt, dass die angefochtene Festlegung für sie ein Präjudiz schaffen könne; gegebenenfalls könnten sie ihre Rechte durch Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung geltend machen, wenn ihnen diese unter Hinweis auf entgegenstehende raumordnungsrechtliche Festlegungen verweigert werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 07. September 2000, das in einem Einzelfall den Besonderheiten des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens und der Reichweite dort verliehener Rechte Rechnung trage. Diesem Sachverhalt oder einem atomrechtlichen Vorbescheid vergleichbare in die Zukunft wirkende Rechtspositionen über bloßen Bestandsschutz hinaus würden die erteilten Genehmigungen nach der Strahlenschutzverordnung nicht verleihen. Soweit sich die Antragstellerinnen auf ihren am 15. Dezember 2010 erhobenen „Widerspruch nach § 5 ROG“ beriefen, seien sie jedenfalls mit ihrem Vorbringen präkludiert, weil der – ohnehin nur von der Antragstellerin zu 1. an den „Ministerpräsidenten von Mecklenburg-Vorpommern“ gerichtete – Widerspruch verfristet sei; die Landesverordnung sei am 17. September 2010 verkündet worden. Da die Verordnung selbst in § 1 Abs. 4 die angegriffene Festlegung treffe, sei auch nicht auf die spätere Veröffentlichung des gesamten Raumentwicklungsprogramms im Amtsblatt Nr. 43 vom 20. Oktober 2010 abzustellen.

37

Jedenfalls sei der Antrag aber auch unbegründet.

38

Der angefochtene Programmsatz sei verfahrensrechtlich rechtmäßig zustande gekommen und auch materiell rechtmäßig. Eines Beitrittsbeschlusses habe es nicht bedurft. Ein Verkündungsmangel liege ebenfalls nicht vor. Die gewählte Art der Verkündung sei bisher von keinem Gericht beanstandet worden.

39

Die Landesregierung sei gemäß § 9 Abs. 5 LPlG verpflichtet gewesen, die vom Planungsverband beschlossene Abweichung von dem früher geltenden Grundsatz Nr. 10.6 des Regionalen Raumordnungsprogramms 1998 im Wege der Rechtskontrolle ohne jeden eigenen Planungsspielraum zu korrigieren, und hierzu aufgrund der ihr zustehenden Planungshoheit auch befugt. Die Rechtskontrolle nach § 9 Abs. 5 LPlG beziehe sich – was näher ausgeführt wird – nicht nur auf das Aufstellungsverfahren nach § 9 Abs. 1 bis 4 LPlG, sondern auch auf die inhaltliche Vereinbarkeit mit den in der Vorschrift genannten Vorgaben, also auch das „Einfügen“ in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes, „wie sie sich aus den Entscheidungen des Landtages, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt“. Der Programmsatz in der vom Planungsverband beschlossenen Fassung („vorrangig“ statt „ausschließlich“) hätte sich nicht in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes eingefügt, weil der Landtag seit 1991 in einer Vielzahl von Beschlüssen dezidiert und unmissverständlich erklärt habe, dass in das Zwischenlager Nord ausschließlich Atommüll aus den abzubauenden Reaktoren Greifswald und Rheinsberg aufgenommen werden solle und nicht aus anderen Bundesländern oder gar aus dem Ausland.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorliegenden Behördenakten zum Aufstellungs- und Rechtsetzungsverfahren für das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern 2010 (siehe Verzeichnis) sowie die beigezogenen Akten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald 1 A 1093/05 und 5 A 397/11 nebst Beiakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

41

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist zwar nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthaft. Er erfüllt jedoch nicht sämtliche nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen; es fehlt an der Antragsbefugnis.

42

Im Grundsatz können Festsetzungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 Gegenstand einer Normenkontrolle sein, denn es ist auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 LPlG von der Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden und hat somit förmlichen Rechtssatzcharakter (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Urt. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -; Urt. v. 25.06.2002 - 4 K 16/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 33/99 -; Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 34/99 -; zum Landesraumentwicklungsprogramm siehe Urt. v. 14.07.2010 - 4 K 17/06 -, betr. Unterlassen der Ausweisung eines Mittelzentrums im Landesraumentwicklungsprogramm; Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206).

43

Der Eingang des Antrages bei Gericht am 15. Juli 2011 wahrte die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob man für den Lauf der Frist allein auf die Bekanntmachung der Landesverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVOBl. M-V 2010, S. 453) oder – wohl richtigerweise (siehe Beschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -) – auf die nachfolgende Veröffentlichung des vollständigen Raumentwicklungsprogramms selbst im Amtsblatt (Amtsbl. M-V 2010, S. 645) abstellt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt der Umstand, dass eine inhaltsgleiche Aussage wie die vorliegend angegriffene in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 schon in Abschnitt 10.6 des Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern von 1998 enthalten war, weder dazu, dass die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich dieser Aussage überhaupt nicht neu zu laufen begonnen hat, noch lässt er eine Beschwer der Antragstellerinnen und damit deren Rechtsschutzinteresse entfallen. In dem Raumentwicklungsprogramm Vorpommern von 2010 kann schon deswegen keine bloße „Bestätigung der Fortgeltung“ einer mit gleichem Inhalt bereits früher erlassenen Norm – Regionales Raumordnungsprogramm von 1998 – gesehen werden, weil es nicht nur auf der Basis anderer raumordnungsrechtlicher Vorschriften und Vorgaben entwickelt worden ist (jetzt: Landesraumentwicklungsprogramm 2005, früher: Erstes Landesraumordnungsprogramm von 1993), sondern in vielen sachlichen und räumlichen Teilbereichen gänzlich andere Rechts- und Tatsachenlagen angetroffen hat, die in die gebotenen Abwägungsvorgänge (§ 1 Abs. 1 LPlG) einzustellen waren und sie prägen.

44

Klarzustellen ist, dass der Senat in der Abweichung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge von der zunächst schriftsätzlich angekündigten Antragsfassung keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sieht, weil sich der Kern des Antragsbegehrens nicht geändert hat; jedenfalls hält er eine solche aber auch für sachdienlich.

45

Den Antragstellerinnen fehlt jedoch bezogen sowohl auf den Hauptantrag als auch auf die Hilfsanträge die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag insbesondere jede natürliche oder juristische Person stellen, die „geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden“. Mit dieser an § 42 Abs. 2 VwGO angelehnten Fassung hat der Gesetzgeber eine im Vergleich zur früheren, die die Antragsbefugnis an die bloße Geltendmachung von Nachteilen knüpfte, engere Fassung der Antragsbefugnis eingeführt. Diese Voraussetzungen sieht der Senat nicht als erfüllt an.

46

Die Antragstellerinnen haben keine zumindest mögliche Verletzung in eigenen subjektiven, öffentlich-rechtlich geschützten Rechten unmittelbar durch die angegriffene Norm selbst hinreichend dargelegt. Denn es ist nach näherer Prüfung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben des Raumordnungsrechts nicht ersichtlich, dass die angegriffene Aussage im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern 2010 selbst oder deren Anwendung die Antragstellerinnen in subjektiven, öffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzen kann, auch wenn sie sich direkt zu dem von ihnen betriebenen Zwischenlager Nord am Standort Lubmin verhält.

47

Zunächst kann nicht allein schon der Umstand als solcher, dass Bedeutung und Wirkung einer angegriffenen, als belastend empfundenen Vorschrift sich im Sinne einer rechtlichen Vorfrage auf Rechte bzw. Rechtsansprüche auf dem Gebiet einer anderen Rechtsmaterie auswirken können, die erforderliche Rechtsbetroffenheit „durch“ diese Vorschrift begründen. Vielmehr muss die angegriffene Regelung, sofern sie nicht selbst unmittelbar den Eingriff in Rechte bewirkt, jedenfalls derart rechtliche Außenwirkung im Sinne einer Bindungswirkung entfalten, dass sie geeignet ist, den Eingriff in dem Antragsteller zustehende subjektive Rechte im Rahmen ihrer Anwendung in anderem rechtlichen Zusammenhang gleichsam zwingend zu determinieren.

48

Der Umfang der unmittelbaren Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumplanung, wie sie sich in Raumordnungsplänen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 ROG) finden – wozu nach Landesrecht sowohl das Landesraumentwicklungsprogramm als auch die regionalen Raumentwicklungsprogramme gehören –, bestimmt sich nach §§ 4 und 5 ROG sowie §§ 3 und 5 Abs. 1 LPlG. Nach § 3 LPlG gelten die (allgemeinen) Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 ROG und des § 2 LPlG unmittelbar für alle Behörden und Planungsträger bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird; sie sind gegeneinander und untereinander abzuwägen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LPlG enthalten die Raumentwicklungsprogramme die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich sind. Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze und sonstige Erfordernisse sind zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LPlG). Ferner haben nach § 5 Abs. 2 LPlG alle Träger der öffentlichen Verwaltung darauf hinzuwirken, dass die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, zur Verwirklichung der Ziele der Raumentwicklungsprogramme beitragen.

49

Dies steht inhaltlich in Einklang mit den insoweit geltenden bundesrechtlichen Vorgaben der Raumordnung – diese Materie unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31, Art. 72 Abs. 1 und 3 GG) –, denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG sind bei raumbedeutsamen Maßnahmen öffentlicher Stellen (Nr. 1), Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen (Nr. 2) und Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Wirkung der Planfeststellung bedürfen (Nr. 3), Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ROG). Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 ROG). Nach § 4 Abs. 2 ROG sind bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

50

In Konsequenz dessen ist in der Rechtsprechung die Befugnis, raumordnerische Festsetzungen gegebenenfalls im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO überprüfen zu lassen, zunächst einmal unumstritten anerkannt für solche Rechtsträger, auf die sich die vorstehend geschilderte Bindungswirkung erstreckt, wenn sie sich auf die mögliche Verletzung eigener Rechtspositionen berufen können. Dies trifft beispielsweise zu auf Kommunen, die sich wegen der Bindungswirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB – danach sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen – in ihrer kommunalen Planungshoheit oder sonst durch raumordnungsrechtliche Ausweisungen (oder auch Nichtausweisungen) allgemein in einer Ausprägung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts – etwa wegen der Auswirkungen einer Einstufung im Zentrale-Orte-System auf den kommunalen Finanzausgleich – beeinträchtigt sehen (zur Rspr. des Senats siehe Beschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -; Urt. v. 14.07.2010 - 4 K 17/06 -; Beschl. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -; Urt. v. 25.06.2002 - 4 K 16/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 33/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, juris; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 14/00 -, juris; Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 34/99 -; verneint in Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206).

51

Ob sich natürliche oder juristische Personen des Privatrechts im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen Festlegungen in Raumentwicklungsprogrammen wenden können, hängt von der Rechtsqualität dieser Festlegungen ab und davon, welches subjektive Recht als möglicherweise verletzt in Betracht kommt und wie eng dieses mit der angegriffenen Festlegung rechtlich verknüpft ist.

52

Anerkannt ist, dass „mit Blick auf die Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 ROG nicht nur im Bereich der in das behördliche Funktions- und Weisungsverhältnis eingebundenen Verwaltung, sondern auch für Behörden des Bundes und kommunale Gebietskörperschaften, die der Planungsbehörde als Träger eigener Rechte und Pflichten gegenüberstehen, und jedenfalls auch mit Blick auf die Unterwerfung bestimmter Personen des Privatrechts unter Zielbindungen nach § 4 Abs. 3 ROG“ (so OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 -, juris Rn. 26) zu schließen ist, dass Ziele der Raumordnung – wohl unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Planungsverfahrens und der Rechtsform, in der sie ergehen – die für Rechtsnormen erforderliche Außenwirkung haben (OVG Lüneburg, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 61; Gierke in: Brügelmann, BauGB, § 1 Rn. 336 ff., 458 ff.; kritisch Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 Rn. 119).

53

In der Rechtsprechung wird sodann die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bejaht für den Fall, dass ein verbindliches Ziel der Raumordnung über die Bindungswirkung gegenüber öffentlichen Rechtsträgern hinaus unmittelbare Außenwirkung für Dritte entfaltet, wie dies etwa über § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB für raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich mit Auswirkungen auf das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum der Fall ist (dies gewinnt heute zunehmend Bedeutung für Festlegungen von Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergieanlagen, vgl. beispielhaft nur OVG Berlin-Brandenburg, Urt. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.03.2009 - 12 KN 11/07 -, juris; Sächs. OVG, Urt. v. 17.04.2005 - 1 D 2/03 -, juris). Eine derartige für die Bejahung der Antragsbefugnis ausreichende mögliche Rechtsverletzung hat auch der erkennende Senat schon – ohne bereits im Rahmen der Zulässigkeit eine Detailprüfung der Rechtsqualität der angegriffenen raumordnerischen Festlegungen für die maßgeblichen Flächen vorzunehmen – angenommen (siehe insbes. Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 28/99 -, juris Rn. 69; im Ergebnis blieb der Antrag erfolglos); in diesem Fall hatte sich die Inhaberin bestimmter Bergbauberechtigungen (Bergwerkseigentum bzw. bergrechtliche Bewilligungen einschließlich tlw. Hauptbetriebsplänen) dagegen gewandt, dass die betreffenden Flächen im Regionalen Raumordnungsprogramm weder als Vorrang- noch als Vorsorgegebiete Rohstoffsicherung eingestuft worden waren, weil – wie es dort hieß –„anderen raumordnerischen Belangen, die einer Gewinnung in diesen Feldern entgegenstehen, auf Dauer ein eindeutiger Vorrang eingeräumt wird (Forstwirtschaft, Siedlungsentwicklung/Stadtentwicklung, Naturschutz und Landschaftspflege, Bodendenkmalschutz, Tourismus)“, was dann auch durch entsprechende Ausweisungen nachvollzogen wurde.

54

Ein vergleichbarer Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben.

55

Der Senat hat – entgegen der Auffassung, die der Beklagte im strahlenschutzrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (5 A 397/11) vertritt – keinen Zweifel daran, dass die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP in der Gestalt, die sie durch § 1 Abs. 4 RREP VP-LVO gewonnen hat, bei objektiver Würdigung ihres rechtlichen Gehaltes anhand ihrer Entstehungsgeschichte und ihres systematischen Zusammenhangs im Lichte der Vorgaben des bundes- und landesrechtlichen Raumordnungsrechts weder als Ziel noch als Grundsatz des Raumordnungsrechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG) angesehen werden kann. Nur Aussagen im Raumentwicklungsprogramm mit einer solchen Rechtsqualität aber könnten – mit unterschiedlichem Gewicht – verbindliche Wirkungen nach §§ 4 und 5 ROG bzw. § 5 Abs. 1 und 2 LPlG im Sinne von Beachtens- oder zumindest Berücksichtigungspflichten für die dieser Pflicht unterworfenen Stellen zukommen. Vielmehr kann die umstrittene Aussage trotz ihrer Aufnahme in das Regionale Raumentwicklungsprogramm lediglich als bloße Wiedergabe einer politischen Absichtserklärung gewertet werden, die bezogen auf das Zwischenlager Nord bei Lubmin das im langjährigen allgemeinen Konsens zwischen den Beschlussgremien Landtag und Landesregierung Gewünschte und Gewollte zum Ausdruck bringt. Als solche dürfte ihre Aufnahme in das Regionale Raumentwicklungsprogramm zulässig sein (vgl. Runkel in: Spannowsky/ Runkel/Goppel, ROG, § 3 Rn. 5); eine eigenständige raumordnungsrechtliche Bindungswirkung kann sie aber nicht entfalten.

56

Das Fehlen der Zielqualität ergibt sich zum einen bereits aus dem Fehlen der Kennzeichnung im Text, wie sie in Umsetzung entsprechender Vorgaben im Bundes- und Landesrecht (siehe jetzt etwa § 7 Abs. 4 ROG n.F.) schon das Regionale Raumentwicklungsprogramm selbst im Abschnitt „Rechtsgrundlagen und Aufbau“ vorgibt (Kennzeichnung mit (Z), Grauhinterlegung); dies fällt umso mehr ins Auge, als der unmittelbar davorstehende Plansatz 6.5 Abs. 2 Satz 1 („Lubmin ist als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen“) diese Kennzeichnung erhalten hat. Dass dieser Differenzierung keine bewusste Unterscheidung zugrunde liegen sollte, erschiene außerordentlich unwahrscheinlich.

57

Diese Einschätzung wird zum anderen aber auch belegt durch die Entstehungsgeschichte der Aussage im Raumentwicklungsprogramm. Aus den Unterlagen des Regionalen Planungsverbandes zum Planungsverfahren ergibt sich verschiedentlich, dass diesem als Planungsträger nicht nur die grundlegende Unterscheidung zwischen Zielen und Grundsätzen bewusst war, er dem auch in seinen Formulierungen regelmäßig Rechnung tragen wollte und er dies auch getan hat (etwa durch differenzierende Verwendung von “sein“ und „sollen“), sondern dass er selbst gerade die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 mit der Formulierung „soll vorrangig“ als Grundsatz verstanden hat, mit dem „der Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Reststoffe/Abfälle auf der Grundlage entsprechender behördlicher Erlaubnisse/Genehmigungen nicht widersprochen werde“.

58

Dafür, dass die Aussage im Verfahren der Rechtsetzung eine Umwandlung in ein Ziel der Raumordnung erfahren hätte, enthalten die Verfahrensakten keine Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ersetzen der ursprünglichen Formulierung „soll vorrangig“ durch „soll ausschließlich“ seitens der Landesregierung nunmehr – unabhängig von der weiterhin fehlenden äußeren Kennzeichnung – das Ergebnis einer bewussten abschließenden raumordnerischen (Letzt)Abwägung gewesen wäre, wie sie das Raumordnungsrecht für die Festlegung von Zielen der Raumordnung verlangt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG); deswegen kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine materielle Zielqualität auch dann angenommen werden könnte, wenn die entsprechende Kennzeichnung durch den Planungsträger fehlt.

59

Der planende Verband hatte sich gerade für eine andere Festlegung („soll vorrangig“) entschieden und seine Abwägung der betroffenen Belange hierauf ausgerichtet begründet. Den Unterlagen über das Rechtsetzungsverfahren bei der Landesregierung ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Ersetzen der ursprünglichen Fassung das Ergebnis einer bewussten abschließenden raumordnerischen Abwägung war. Vielmehr sah sich die Landesregierung ersichtlich ausschließlich einer Beschlusslage des Landtages zu dieser Frage verpflichtet, die zwar über die Jahre hinweg mehrfach bestätigt wurde, von der aber ihrerseits nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den jeweiligen Beschlüssen um eine solche umfassende raumordnerische (Letzt)Abwägung im Sinne des Raumordnungsrechts handelt oder zumindest handeln sollte. Dies belegt schon der Blick auf die unterschiedlichen Formulierungen in den über die Jahre je nach Anlass zur Abstimmung gestellten Beschlussvorlagen einschließlich ihrer Begründungen, bei denen es jeweils um Aufforderungen an die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln bzw. das Vertreten bestimmter Positionen gegenüber dem Bund, um Prüfaufträge oder die Kundgabe einer politischen Absicht bzw. Bekräftigung eines breiten politischen Konsenses über die Grundhaltung betreffend die Art und Weise der Nutzung des Zwischenlagers Nord in Lubmin ging (nur für den Abbau der Kernkraftwerke in Lubmin und Rheinsberg).

60

Nach alledem kommt es auf die von den Beteiligten erörterte Frage nicht an, unter welchen Voraussetzungen ein Ziel der Raumordnung in materieller Hinsicht auch dann angenommen werden kann, wenn eine Festlegung zwar (nur) als Soll-Vorschrift formuliert ist, sie jedoch selbst hinreichend deutlich die zugelassenen Ausnahmen beschreibt. Ebenso muss der Senat den Fragen nicht weiter nachgehen, ob bei der vorliegenden Fallkonstellation der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 5 ROG eröffnet war – diese soll dem Bund die Durchsetzung des Prinzips des bundesfreundlichen Verhaltens gegenüber den Ländern auch ohne Durchführung von verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ermöglichen –, ob die von verschiedenen Behörden des Bundes (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundesfinanzministerium, Bundesministerium für Bildung und Forschung) und der Antragsstellerin zu 1) unter Berufung auf § 5 ROG eingelegten Widersprüche die Bindungswirkung einer als Ziel zu verstehenden Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP entfallen ließen, sofern sie die Frist des § 5 Abs. 1 ROG wahrten, und welche Auswirkungen wiederum dies auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO haben könnte.

61

Nach Auffassung des Senats kann allein aus dem Fehlen der Zielqualität der umstrittenen Aussage im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern aber auch nicht der Schluss gezogen werden, es handele sich dann eben um einen Grundsatz der Raumordnung, der geeignet sein könnte, für öffentliche Rechtsträger zumindest Berücksichtigungspflichten auszulösen und damit eventuell mittelbar gegebenenfalls auch Dritte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in subjektiven Rechten zu verletzen. Dem stehen die Besonderheiten des Falles entgegen.

62

Für eine solche Annahme fehlt es der mit der Landesverordnung für verbindlich erklärten Fassung der Aussage („soll ausschließlich“) in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP – völlig unabhängig von der sich erst im Rahmen einer Begründetheitsprüfung stellenden Frage des Inhalts und der Reichweite der in § 9 Abs. 5 LPlG der Landesregierung eingeräumten Kontroll- und Entscheidungskompetenz – schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass auch diese Fassung das Ergebnis einer planerischen Abwägung ist, wie sie das Raumordnungsrecht generell erfordert.

63

Zwar hat der Regionale Planungsverband selbst als Planungsträger nach umfassender Abwägung ersichtlich seine eigene Aussage als Grundsatz verstanden wissen wollen, wie verschiedene Äußerungen im Planungsverfahren durchgängig belegen. Dieser Grundsatz hatte jedoch einen anderen Inhalt („soll vorrangig“); diesen hat die Landesregierung im Rechtsetzungsverfahren in „soll ausschließlich“ ver- und damit in seinem Aussagegehalt wesentlich geändert. Sie wiederum hat dabei – wie ebenfalls aus den Verfahrensakten deutlich wird – auf jegliche weitere Abwägung mit sonstigen Belangen, insbesondere Interessen von Betroffenen und rechtlichen Vorgaben verzichtet und sich ausschließlich an der Beschlusslage auf Landesebene mit der Folge orientiert, dass die geänderte Fassung die rechtlichen Anforderungen an die Formulierung eines solchen Grundsatzes nicht erfüllt.

64

Da sich der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen nach alledem bereits mangels Antragsbefugnis als unzulässig erweist, erübrigt sich eine inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Festlegung in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 bzw. der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 insgesamt auf formelle und materielle Rechtsfehler hin.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

66

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen zu 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. April 2010 - 13 K 898/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin plant, auf dem im Außenbereich der Gemeinde F. im Landkreis S.H. gelegenen Grundstück Flst.Nr. xxx der Gemarkung H. eine Windkraftanlage mit 120 m Nabenhöhe und 47 m Rotorradius zu errichten. Am 10.08.2004 beantragte sie die Erteilung eines Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens. Die Beigeladene zu 1 versagte ihr Einvernehmen. Der Beigeladene zu 2 erhob Bedenken, weil der Standort regionalen Zielen widerspreche und in einer anstehenden Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken 1995 nicht in einem Vorranggebiet läge.
Am 24.01.2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 25.02.2005 lehnte das Landratsamt S.H. den Bauvorbescheidantrag mangels Einvernehmens der Beigeladenen zu 1 ab. Die Klägerin hat ihre Klage auf den Bescheid erstreckt.
Am 24.03.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans Heilbronn-Franken 1995 zum Kapitel "Windenergie" und einen neuen Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Satzungen. In beiden Satzungen sind Ziele der Raumordnung festgelegt, nach denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nur in 14 Vorranggebieten zulässig und außerhalb dieser Gebiete ausgeschlossen sind (Plansätze Nr. 4.2.8.1 und 4.2.8.2 Teilfortschreibung 2006 sowie Nr. 4.2.3.3.1 und 4.2.3.3.2 Regionalplan Heilbronn-Franken 2020). Die Gemeinde F. liegt danach jeweils im Ausschlussgebiet. Die am 19.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigte Teilfortschreibung 2006 trat am 29.05.2006 in Kraft, der am 27.06.2006 genehmigte Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 am 03.07.2006. Eine im Mai 2009 in Kraft getretene Änderung des für das Baugrundstück maßgebenden Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Crailsheim stellt Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen dar.
Von November 2006 bis März 2008 ruhte das Klageverfahren. Anschließend regte der Beigeladene zu 2 seine Beiladung an. Da die Wirksamkeit seiner Festlegungen zur Windenergie in Rede stehe, sei es gerechtfertigt, ihm die Möglichkeit zu verschaffen, seine rechtlich geschützten Interessen im Prozess selbst zu vertreten. Das Verwaltungsgericht gab dem Beiladungsantrag statt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25.02.2005 zu verpflichten, den Bauvorbescheid zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass das im Bauvorbescheidantrag bezeichnete Vorhaben bis zum Inkrafttreten des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 planungsrechtlich zulässig und der Bescheid vom 25.02.2005 rechtswidrig war. Der Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 29.04.2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Die Klage sei zulässig und begründet. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Seine ausreichende Erschließung sei gesichert und öffentliche Belange stünden nicht entgegen. Insbesondere stünden öffentliche Belange nicht als Regelfall i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Das Vorhaben sei zwar raumbedeutsam. Hierfür sei aber nicht durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Der Flächennutzungsplan weise Vorranggebiete nur für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen und daher auch nur Ausschlussgebiete für solche Anlagen aus. Auch als Ziele der Raumordnung gebe es keine Ausweisung an anderer Stelle. Die Festlegungen für regionalbedeutsame Windkraftanlagen im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 seien unwirksam, weil sie nicht im möglichen und gebotenen Umfang der Windenergienutzung Raum schafften. Zum einen bestünden rechtliche Bedenken gegen einen Teil der angewandten Suchkriterien. Zum anderen seien diese Kriterien mit der Folge fehlerhaft angewendet worden, dass eine beträchtliche Zahl von Potenzialflächen zum Teil ohne sachlichen Grund und zum überwiegenden Teil im Ergebnis jedenfalls abwägungsfehlerhaft für eine Windenergienutzung ausgeschlossen worden sei.
Gegen dieses Urteil hat nur der Beigeladene zu 2 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat stattgegeben hat. Zur Begründung seiner Berufung legt der Beigeladene zu 2 dar: Unzutreffend sei bereits die Ansicht des Verwaltungsgerichts, im Flächennutzungsplan sei keine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Denn das darin dargestellte Ausschlussgebiet für nicht-regionalbedeutsame Windkraftanlagen gelte "erst recht" für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Jedenfalls sei durch den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Die Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen im Regionalplan sei wirksam. Sie beruhe auf einem schlüssigen Gesamtkonzept, weise keine Abwägungsmängel auf und schaffe in substantieller Weise Raum für die Nutzung der Windenergie. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründe für die Unwirksamkeit dieser Festlegungen griffen nicht durch; Mängel im Abwägungsvorgang seien zudem nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG unerheblich. Würde der Bauvorbescheid unter Missachtung des Regionalplans erteilt, verletzte dies sein ihm als Träger der Regionalplanung nach dem Landesplanungsgesetz sowie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zustehende subjektive Recht, Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen zu steuern. Die im Senatsbeschluss vom 19.06.1998 - 8 S 1093/98 - angeführten Gründe gegen ein solches Recht überzeugten nicht. Auch der 3. Senat des beschließenden Gerichtshofs habe mit seinem Beschluss vom 24.05.2007 - 3 S 2789/06 -, wonach richtiger Antragsgegner eines Normenkontrollantrags gegen einen Regionalplan der Regionalverband sei, anerkannt, dass der Regionalverband Planungsträger sei.
Der Beigeladene zu 2 beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.04.2010 - 13 K 898/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält eine Verletzung eigener Rechte des Beigeladenen zu 2 für ausgeschlossen.
12 
Der Beklagte schließt sich der Berufungsbegründung ohne eigenen Antrag an. Die Beigeladene zu 1 äußert sich zur Berufungsbegründung nicht und stellt ebenfalls keinen Antrag.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Beigeladenen zu 2 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
II.
14 
1. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Die Beteiligten wurden dazu vorher gehört.
15 
2. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte sowie form- und fristgerecht begründete Berufung des Beigeladenen zu 2 ist zulässig. Insbesondere wird der Beigeladene zu 2 durch das angefochtene Urteil formell und materiell beschwert. Er ist im ersten Rechtszug unterlegen, da er einen Klageabweisungsantrag gestellt hat. Seine materielle Beschwer folgt daraus, dass das angefochtene Urteil eine Rechtsauffassung vertritt, die rechtliche Interessen des Beigeladenen zu 2 berühren kann. Das Urteil verpflichtet den Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist. Es begründet dies entscheidungstragend auch damit, dem raumbedeutsamen Vorhaben stehe nicht als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, dass im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 des Beigeladenen zu 2 als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei, weil der Regionalplan insoweit unwirksam sei. Die damit inzident festgestellte Unwirksamkeit der im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung berührt zumindest rechtliche Interessen des Beigeladenen zu 2 als Träger der Regionalplanung (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 2 LPlG). Ob er insoweit auch in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird, ist jedenfalls für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels unerheblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.08.1977 - 4 C 29.73 - BVerwGE 47, 19 und vom 15.02.1990 - 4 C 39.86 - NVwZ 1990, 857 m.w.N.).
16 
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das folgt schon daraus, dass die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids - ihre objektive Rechtswidrigkeit unterstellt - den Beigeladenen zu 2 nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt und keine gesetzliche Ausnahme von diesem Erfordernis eingreift. Da weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 1 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt haben, bedarf daher keiner Entscheidung, ob und inwieweit der in diesem Urteil vertretenen Auffassung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 35 BauGB zu folgen ist oder nicht.
17 
Das Rechtsmittel eines Beigeladenen gegen ein der Klage stattgebendes Urteil kann nach dem das Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für ein Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz nur Erfolg haben, wenn dies auch materiell-rechtlich der subjektiven Rechtsstellung des Beigeladenen entspricht. Dafür genügt nicht, dass ein mit einem Rechtsmittel angegriffenes Urteil sich als objektiv rechtswidrig erweist; der Beigeladene und Rechtsmittelkläger muss vielmehr durch diese Rechtswidrigkeit auch in seinen subjektiven Rechten verletzt sein. Steht dem Beigeladenen kein geschütztes Recht zur Seite, muss seine Berufung schon deshalb erfolglos bleiben. Auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten kommt es dann nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990, a.a.O. m.w.N.). Anderes gilt nur bei einer gesetzlichen Ausnahme von diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz, wie sie etwa für Regionalverbände in § 22 Abs. 1 LPlG bestimmt ist.
18 
Gemessen daran muss die Berufung des Beigeladenen zu 2 selbst dann erfolglos bleiben, wenn die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 oder Satz 3 BauGB rechtswidrig sein sollte. Denn der Beigeladene zu 2 würde dadurch nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt (a)) und eine Ausnahme von diesem Erfordernis nach § 22 Abs. 1 LPlG greift nicht ein (b)). Ein Regionalverband in Baden-Württemberg kann daher die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windkraftanlage i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 5 VwGO selbst dann nicht aus eigener Rechtsmacht abwehren, wenn der Bauvorbescheid den in seinem Regionalplan zur Steuerung regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festgelegten Zielen der Raumordnung widerspricht.
19 
a) Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der zuletzt genannte gesetzliche Planungsvorbehalt ermöglicht und bezweckt, Standorte bestimmter privilegierter Vorhaben durch vorbereitende Bauleitplanung oder durch Raumordnungspläne, insbesondere einen Regionalplan, zu steuern und zu bündeln (vgl. BT-Drs. 13/4978 S. 7; BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 ). Beide Vorschriften vermitteln einem öffentlichen Planungsträger aber nur Drittschutz, soweit er eine ihm als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrnimmt. Dies gilt etwa für eine Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB). Ihre durch das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 71 Abs. 1 und 2 LV) als eigenes subjektives Recht gewährleistete Planungshoheit vermittelt der Gemeinde ohnehin einen umfassenden materiell-rechtlichen Drittschutz bei der Anwendung des § 35 BauGB (BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076 , vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 und vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 sowie Beschluss vom 24.06.2010 - 4 B 60.09 - BauR 2010, 1737 ). Darüber hinaus begründen § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 BauGB keinen Drittschutz zugunsten eines Planungsträgers. Insbesondere lässt sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelung herleiten, dass diese Vorschriften - zumindest auch - das Interesse eines Trägers der Raumplanung an der Steuerung des Standorts bestimmter raumbedeutsamer Vorhaben schützt, wenn er insoweit keine ihm als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrnimmt. Allein der Umstand, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Planungsträger die Möglichkeit raumordnungsrechtlicher Standortsteuerung eröffnet, genügt entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2 nicht, um einen solchen Drittschutz anzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Beachtung raumordnungsrechtlicher Festlegungen im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB ist insoweit allein von der zuständigen Baurechtsbehörde zu vertreten.
20 
Gemessen daran scheidet eine Rechtsverletzung des Beigeladenen zu 2 aus.
21 
Dies gilt zunächst, soweit er geltend macht, für das streitige Vorhaben sei bereits durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründet einen Drittschutz insoweit allenfalls für den zuständigen Träger der vorbereitenden Bauleitplanung. Dies ist der Beigeladene zu 2 nicht.
22 
Aber auch, soweit sich der Beigeladene zu 2 darauf beruft, für das Vorhaben sei durch die in den - heute nur noch relevanten - Plansätzen 4.2.3.3.1 und 4.2.3.3.2 seines Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 festgelegten Ziele der Raumordnung i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt, und er damit sinngemäß zugleich einen Widerspruch gegen diese Ziele i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB rügt, scheidet ein Drittschutz zu seinen Gunsten aus. Denn er hat mit der Festlegung dieser Ziele keine ihm selbst als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrgenommen. Er ist zwar nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 LPlG Träger der Regionalplanung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG, §§ 11 ff. LPlG). Die Aufgabe der Regionalplanung ist den Regionalverbänden in Baden-Württemberg aber als Teil der Landesplanung, nicht jedoch als eigene Angelegenheit i. S. eines wehrfähigen Selbstverwaltungsrechts übertragen. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 19.06.1998 - 8 S 1093/98 - (ESVGH 48, 277 ) vertretenen Rechtsauffassung fest.
23 
aa) Das den Regionalverbänden in Baden-Württemberg in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaften (§ 32 Satz 1 LPlG) durch Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV i. V. m. § 32 Satz 2 LPlG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht besteht nur “in den durch Gesetz gezogenen Grenzen” bzw. "im Rahmen der Gesetze". Ob ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben als eigene oder als staatliche Angelegenheit übertragen wird, entscheidet der einfache Gesetzgeber, der dabei - anders als bei der Übertragung einer Aufgabe auf die in Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV genannten Gemeinden und Gemeindeverbände - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt (Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O. m.w.N.). Die Regionalplanung wurde mit dem Regionalverbandsgesetz vom 26.07.1971 (GBl. S. 336) als Bestandteil der übergeordneten staatlichen Landesplanung, nicht aber als eine aus dieser herausgelöste, zwischen ihr und der Flächennutzungsplanung stehende selbständige Planungsebene konzipiert (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. V-4002, S. 19 f. und S. 23 f.; Angst/Kröner/Traulsen, Landes-planungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 8 Rn. 1). An diesem Rechtszustand hat sich bis heute im Grundsatz nichts geändert.
24 
Die Regionalverbände besitzen zwar in weisungsfreien Angelegenheiten Satzungsautonomie (§ 33 Abs. 1 LPlG). Auch werden sie durch die von Kreisräten und Landräten sowie Gemeinderäten und Oberbürgermeistern der Stadtkreise gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung mittelbar kommunal getragen. Sie sind aber weder Gebietskörperschaften mit prinzipieller oder subsidiärer Allzuständigkeit noch kommunale Zweckverbände (Angst/Krö-ner/Traulsen, a.a.O. § 23 Rn. 1). Das Landesplanungsgesetz weist ihnen nur bestimmte, in die Organisation der staatlichen Landesplanung integrierte Aufgaben zu. Das Gesetz verpflichtet sie, für ihre Region Regionalpläne als "Mittel der Raumordnung und Landesplanung" (vgl. die Überschrift des Zweiten Teils des Landesplanungsgesetzes) aufzustellen und fortzuschreiben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 LPlG). Mit den Regionalplänen konkretisieren sie die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LPlG). Die Regionalpläne formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LPlG). Bei der Wahrnehmung dieser Pflichtaufgabe haben die Regionalverbände zwar selbst die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung ihrer Regionen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 LPlG) und hierbei die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sowie bei dieser Abwägung sonstige öffentliche sowie private Belange zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 LPlG). Das Landesplanungsgesetz überträgt ihnen insoweit aber kein wehrfähiges eigenverantwortliches Letztentscheidungsrecht. Dieses liegt vielmehr beim Land.
25 
Zwar unterliegen die Regionalverbände bei der Aufstellung der Regionalpläne gemäß § 44 Abs. 2 LPlG nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 LPlG der Fachaufsicht der obersten - staatlichen - Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Dieses Weisungsrecht ist nicht umfassend, sondern beschränkt sich auf den Planungszeitraum und die Form der Regionalpläne, ermöglicht also selbst keinen unmittelbaren Einfluss auf den Inhalt des Regionalplans (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O.). Das ursprünglich in § 29 Abs. 1 Satz 2 LPlG i.d.F. der Bek. vom 25.07.1972 (GBl. S. 459 ) auch geregelte Weisungsrecht über die Grundzüge der Planung zur Ausformung des Landesentwicklungsplans ist mit der Neufassung des Landesplanungsgesetzes vom 10.10.1983 (GBl. S. 621) entfallen. Auch wurde den Regionalverbänden mit dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, ber. S. 320) deutlich mehr Eigenverantwortlichkeit eingeräumt.
26 
Die Einflussnahme des Landes auf den Inhalt des Regionalplans und sein planerisches Letztentscheidungsrecht sind jedoch nach wie vor dadurch gewährleistet, dass die Ziele und Grundsätze eines Regionalplans gemäß § 13 Abs. 1 LPlG erst durch Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde - das Wirtschaftsministerium (§ 30 LPlG) - für verbindlich erklärt werden müssen, um Bindungswirkungen (vgl. § 4 LPlG) zu erlangen. Denn diese Genehmigung wird nach § 13 Abs. 1 LPlG nur erteilt, "soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt”. Das materielle Prüfungsrecht des Landes erschöpft sich danach nicht - wie etwa bei der Genehmigung eines Bauleitplans durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 BauGB) - in einer Rechtskontrolle. Es schließt vielmehr einen eigenen planerischen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum des Landes ein, ob sich der Regionalplan in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt. Das folgt aus den im Tatbestand des § 13 Abs. 1 LPlG zuletzt genanntenEntscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, die noch während und aus Anlass des Genehmigungsverfahrens ergehen können und die auch nicht auf bestimmte Grundaussagen der Raumordnung und Landesplanung beschränkt sind (vgl. Angst/Kröner/Traulsen, a.a.O. § 10 Rn. 2; Schürrle, Die Verbindlicherklärung von Regionalplänen in Baden-Württemberg, 1984, S. 176 ff.). Eine solche Einschränkung verbietet sich um so mehr, als § 28 Abs. 1 Satz 2 LPlG 1972 die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde auch zu Weisungen über den Inhalt des Regionalplans ermächtigte, dieses Weisungsrecht jedoch auf die Grundzüge der Planung beschränkte. Denn es hätte nahegelegen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des Landesplanungsgesetzes vom 10.10.1983 (GBl. S. 621), welche die mit § 13 Abs. 1 LPlG identische Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 LPlG 1983 neu gefasst hat, zu einer ähnlichen Formulierung greift, wenn er dem Recht des Landtages, der Landesregierung oder der obersten Landesbehörden, regionalplanerische Vorrangigkeitsentscheidungen zu treffen, bestimmte, vergleichbare Grenzen hätte ziehen wollen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O.). Davon hat er selbst bei Erlass des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, ber. S. 320) in Kenntnis des Senatsbeschlusses vom 19.06.1998 abgesehen, als er den Regionalverbänden mehr Eigenverantwortlichkeit eingeräumt hat. Die oberste Raumordnungs- und Landes-planungsbehörde kann mithin nach § 13 Abs. 1 LPlG nach wie vor ihr unzweckmäßig erscheinende Grundsätze und Ziele des Regionalplans unter Berufung auf eine von ihr getroffene oder herbeigeführte andere Entscheidung von der Genehmigung und damit von der Verbindlichkeit ausnehmen (vgl. z. B. eine solche Ausnahme in Nr. II.2. der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.06.2006 betreffend den hier streitigen Regionalplan Heil-bronn-Franken 2020). Das Letztentscheidungsrecht über den Inhalt des Regionalplans ist damit dem Land vorbehalten. Dies zwingt zu dem Schluss, dass den Regionalverbänden die Aufgabe der Regionalplanung nicht als eigene Angelegenheit i. S. eines wehrfähigen Selbstverwaltungsrechts übertragen ist.
27 
Aus dem Beschluss des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 24.05.2007 - 3 S 2789/06 - (ZfBR 2007, 573) folgt entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2 nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung verhält sich nicht dazu, ob der Regionalverband in Bezug auf die ihm übertragene Aufgabe der Regionalplanung eigene subjektive Rechte besitzt. Er stellt lediglich fest, dass richtiger Antragsgegner eines Normenkontrollantrags gegen einen Regionalplan nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO der Regionalverband als Normgeber der Satzung (§ 12 Abs. 10 LPlG) sei.
28 
bb) Weitere Vorschriften des Landesplanungsgesetzes bestätigen dieses Ergebnis.
29 
Das gilt zunächst für § 24 LPlG. Danach kann in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Entscheidung darüber obliegt nicht dem Regionalverband als Träger der Regionalplanung, sondern der höheren Raumordnungsbehörde, also dem Regierungspräsidium (§ 30 Abs. 2 LPlG). Der Regionalverband ist in diesem Zielabweichungsverfahren jedoch lediglich zu beteiligen (§ 24 Satz 3 LPlG). Sein Einvernehmen ist nicht erforderlich. Ein Mitentscheidungsrecht besitzt er demzufolge nicht. Insoweit unterscheidet sich seine Rechtsmacht wesentlich von derjenigen einer planenden Gemeinde, die mit Rücksicht auf ihre durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 und 2 LV gewährleistete Planungshoheit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB beanspruchen kann, dass die Baugenehmigungsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulassung einer Abweichung vom Bebauungsplan (§ 31 BauGB) nur mit ihrem Einvernehmen entscheidet. Gerade dieser Vergleich unterstreicht, dass das Landesplanungsgesetz nicht von einer eigenverantwortlichen wehrfähigen Planungshoheit des Regionalverbands bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe als Träger der Regionalplanung ausgeht.
30 
Dafür spricht auch § 20 Abs. 1 Nr. 2 LPlG. Danach können im Benehmen - nicht Einvernehmen - mit den berührten öffentlichen Stellen Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen nach § 4 Abs. 1 LPlG erfasst werden, befristet untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Zuständig dafür ist nur die höhere Raumordnungsbehörde, und zwar auch dann, wenn es um die Sicherung künftiger Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einem Regionalplan geht. Auch daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber in der Regionalplanung eine prinzipiell staatliche Angelegenheit sieht, da es andernfalls folgerichtig gewesen wäre, die Regionalverbände und nicht eine staatliche Behörde als die für Maßnahmen zur Sicherung künftiger regionalplanerischer Festlegungen zuständige Stelle zu bestimmen. Soweit der Beigeladene zu 2 meint, diese Schlussfolgerung sei nicht gerechtfertigt, weil insoweit nichts Anderes als für die Zuständigkeit einer Baurechtsbehörde im Verhältnis zur Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung gelte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Sicherung künftiger Bauleitplanung mit Rücksicht auf die Planungshoheit der Gemeinde nach §§ 14 ff. BauGB grundsätzlich in den Händen der Gemeinde, nicht aber der Baurechtsbehörde liegt. Denn nur sie erlässt die Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) als Satzung (§ 16 Abs. 1 BauGB) und nur sie kann die vorübergehende Zurückstellung der Entscheidung über einen Bauantrag oder die vorläufige Untersagung eines Vorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde durch einen entsprechenden Antrag erzwingen (§ 15 Abs. 1 BauGB), wobei ihr dieses Recht gerade auch zur Sicherung einer Flächennutzungsplanung zusteht, mit der die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen (§ 15 Abs. 3 BauGB). Eine vergleichbare Rechtsmacht steht einem Regionalverband in Baden-Württemberg nicht zu.
31 
Schließlich belegt § 22 Abs. 1 LPlG, dass den Regionalverbänden in Bezug auf die Regionalplanung grundsätzlich kein eigenes Abwehrrecht zusteht. Danach kann der Regionalverband ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 ROG nicht beachtet worden sind, wenn der Verwaltungsakt die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes betrifft. Die Regelung ist § 5a des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 07.02.1994 (GBl. S. 92) nachgebildet (vgl. LT-Drs. 12/5877 S. 17). Jene Vorschrift wurde erst durch Gesetz vom 18.10.1999 (GBl. S. 409) nachträglich eingefügt. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den Senatsbeschluss vom 19.06.1998 (a.a.O.), wie aus der Begründung des Gesetzes über die Weiterentwicklung des Verbands Region Stuttgart vom 12.07.1999 hervorgeht (LT-Drs. 12/4235 S. 15 ). Die Vorschrift bezweckt ergänzend zu § 11 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 LPlG, im Interessenkonflikt zwischen regionalen und örtlichen Belangen ohne Einschaltung einer Rechtsaufsichtsbehörde zügig zu klären, ob ein Vorhaben einem Ziel der Raumordnung widerspricht. Sie verleiht dem Regionalverband "unabhängig von der Existenz eigener Rechte" ein wehrfähiges Abwehrrecht gegen Verwaltungsakte, welche die Bindungswirkungen nach § 4 ROG nicht beachten (LT-Drs. 12/5877 S. 17 f.). Dies belegt, dass auch der Gesetzgeber von der Rechtsauffassung des Senats ausgeht und die Wendung im Wortlaut des § 22 Abs. 1 LPlG "ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis" lediglich dahin zu verstehen ist, dass es in diesen Fällen auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung des Regionalverbands nicht ankommt.
32 
b) Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung nach § 22 Abs. 1 LPlG greift hier nicht ein. Der Bauvorbescheid, zu dessen Erteilung das angefochtene Urteil den Beklagten verpflichtet, ist kein Verwaltungsakt i. S. des § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LPlG.
33 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen zu 1 unterbleibt, da sie sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und das Berufungsverfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
35 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
36 
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2.
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen zu 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. April 2010 - 13 K 898/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin plant, auf dem im Außenbereich der Gemeinde F. im Landkreis S.H. gelegenen Grundstück Flst.Nr. xxx der Gemarkung H. eine Windkraftanlage mit 120 m Nabenhöhe und 47 m Rotorradius zu errichten. Am 10.08.2004 beantragte sie die Erteilung eines Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens. Die Beigeladene zu 1 versagte ihr Einvernehmen. Der Beigeladene zu 2 erhob Bedenken, weil der Standort regionalen Zielen widerspreche und in einer anstehenden Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken 1995 nicht in einem Vorranggebiet läge.
Am 24.01.2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 25.02.2005 lehnte das Landratsamt S.H. den Bauvorbescheidantrag mangels Einvernehmens der Beigeladenen zu 1 ab. Die Klägerin hat ihre Klage auf den Bescheid erstreckt.
Am 24.03.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans Heilbronn-Franken 1995 zum Kapitel "Windenergie" und einen neuen Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Satzungen. In beiden Satzungen sind Ziele der Raumordnung festgelegt, nach denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nur in 14 Vorranggebieten zulässig und außerhalb dieser Gebiete ausgeschlossen sind (Plansätze Nr. 4.2.8.1 und 4.2.8.2 Teilfortschreibung 2006 sowie Nr. 4.2.3.3.1 und 4.2.3.3.2 Regionalplan Heilbronn-Franken 2020). Die Gemeinde F. liegt danach jeweils im Ausschlussgebiet. Die am 19.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigte Teilfortschreibung 2006 trat am 29.05.2006 in Kraft, der am 27.06.2006 genehmigte Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 am 03.07.2006. Eine im Mai 2009 in Kraft getretene Änderung des für das Baugrundstück maßgebenden Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Crailsheim stellt Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen dar.
Von November 2006 bis März 2008 ruhte das Klageverfahren. Anschließend regte der Beigeladene zu 2 seine Beiladung an. Da die Wirksamkeit seiner Festlegungen zur Windenergie in Rede stehe, sei es gerechtfertigt, ihm die Möglichkeit zu verschaffen, seine rechtlich geschützten Interessen im Prozess selbst zu vertreten. Das Verwaltungsgericht gab dem Beiladungsantrag statt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25.02.2005 zu verpflichten, den Bauvorbescheid zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass das im Bauvorbescheidantrag bezeichnete Vorhaben bis zum Inkrafttreten des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 planungsrechtlich zulässig und der Bescheid vom 25.02.2005 rechtswidrig war. Der Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 29.04.2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Die Klage sei zulässig und begründet. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Seine ausreichende Erschließung sei gesichert und öffentliche Belange stünden nicht entgegen. Insbesondere stünden öffentliche Belange nicht als Regelfall i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Das Vorhaben sei zwar raumbedeutsam. Hierfür sei aber nicht durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Der Flächennutzungsplan weise Vorranggebiete nur für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen und daher auch nur Ausschlussgebiete für solche Anlagen aus. Auch als Ziele der Raumordnung gebe es keine Ausweisung an anderer Stelle. Die Festlegungen für regionalbedeutsame Windkraftanlagen im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 seien unwirksam, weil sie nicht im möglichen und gebotenen Umfang der Windenergienutzung Raum schafften. Zum einen bestünden rechtliche Bedenken gegen einen Teil der angewandten Suchkriterien. Zum anderen seien diese Kriterien mit der Folge fehlerhaft angewendet worden, dass eine beträchtliche Zahl von Potenzialflächen zum Teil ohne sachlichen Grund und zum überwiegenden Teil im Ergebnis jedenfalls abwägungsfehlerhaft für eine Windenergienutzung ausgeschlossen worden sei.
Gegen dieses Urteil hat nur der Beigeladene zu 2 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat stattgegeben hat. Zur Begründung seiner Berufung legt der Beigeladene zu 2 dar: Unzutreffend sei bereits die Ansicht des Verwaltungsgerichts, im Flächennutzungsplan sei keine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Denn das darin dargestellte Ausschlussgebiet für nicht-regionalbedeutsame Windkraftanlagen gelte "erst recht" für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Jedenfalls sei durch den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Die Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen im Regionalplan sei wirksam. Sie beruhe auf einem schlüssigen Gesamtkonzept, weise keine Abwägungsmängel auf und schaffe in substantieller Weise Raum für die Nutzung der Windenergie. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründe für die Unwirksamkeit dieser Festlegungen griffen nicht durch; Mängel im Abwägungsvorgang seien zudem nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG unerheblich. Würde der Bauvorbescheid unter Missachtung des Regionalplans erteilt, verletzte dies sein ihm als Träger der Regionalplanung nach dem Landesplanungsgesetz sowie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zustehende subjektive Recht, Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen zu steuern. Die im Senatsbeschluss vom 19.06.1998 - 8 S 1093/98 - angeführten Gründe gegen ein solches Recht überzeugten nicht. Auch der 3. Senat des beschließenden Gerichtshofs habe mit seinem Beschluss vom 24.05.2007 - 3 S 2789/06 -, wonach richtiger Antragsgegner eines Normenkontrollantrags gegen einen Regionalplan der Regionalverband sei, anerkannt, dass der Regionalverband Planungsträger sei.
Der Beigeladene zu 2 beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.04.2010 - 13 K 898/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält eine Verletzung eigener Rechte des Beigeladenen zu 2 für ausgeschlossen.
12 
Der Beklagte schließt sich der Berufungsbegründung ohne eigenen Antrag an. Die Beigeladene zu 1 äußert sich zur Berufungsbegründung nicht und stellt ebenfalls keinen Antrag.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Beigeladenen zu 2 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
II.
14 
1. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Die Beteiligten wurden dazu vorher gehört.
15 
2. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte sowie form- und fristgerecht begründete Berufung des Beigeladenen zu 2 ist zulässig. Insbesondere wird der Beigeladene zu 2 durch das angefochtene Urteil formell und materiell beschwert. Er ist im ersten Rechtszug unterlegen, da er einen Klageabweisungsantrag gestellt hat. Seine materielle Beschwer folgt daraus, dass das angefochtene Urteil eine Rechtsauffassung vertritt, die rechtliche Interessen des Beigeladenen zu 2 berühren kann. Das Urteil verpflichtet den Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist. Es begründet dies entscheidungstragend auch damit, dem raumbedeutsamen Vorhaben stehe nicht als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, dass im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 des Beigeladenen zu 2 als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei, weil der Regionalplan insoweit unwirksam sei. Die damit inzident festgestellte Unwirksamkeit der im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung berührt zumindest rechtliche Interessen des Beigeladenen zu 2 als Träger der Regionalplanung (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 2 LPlG). Ob er insoweit auch in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird, ist jedenfalls für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels unerheblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.08.1977 - 4 C 29.73 - BVerwGE 47, 19 und vom 15.02.1990 - 4 C 39.86 - NVwZ 1990, 857 m.w.N.).
16 
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das folgt schon daraus, dass die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids - ihre objektive Rechtswidrigkeit unterstellt - den Beigeladenen zu 2 nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt und keine gesetzliche Ausnahme von diesem Erfordernis eingreift. Da weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 1 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt haben, bedarf daher keiner Entscheidung, ob und inwieweit der in diesem Urteil vertretenen Auffassung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 35 BauGB zu folgen ist oder nicht.
17 
Das Rechtsmittel eines Beigeladenen gegen ein der Klage stattgebendes Urteil kann nach dem das Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für ein Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz nur Erfolg haben, wenn dies auch materiell-rechtlich der subjektiven Rechtsstellung des Beigeladenen entspricht. Dafür genügt nicht, dass ein mit einem Rechtsmittel angegriffenes Urteil sich als objektiv rechtswidrig erweist; der Beigeladene und Rechtsmittelkläger muss vielmehr durch diese Rechtswidrigkeit auch in seinen subjektiven Rechten verletzt sein. Steht dem Beigeladenen kein geschütztes Recht zur Seite, muss seine Berufung schon deshalb erfolglos bleiben. Auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten kommt es dann nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990, a.a.O. m.w.N.). Anderes gilt nur bei einer gesetzlichen Ausnahme von diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz, wie sie etwa für Regionalverbände in § 22 Abs. 1 LPlG bestimmt ist.
18 
Gemessen daran muss die Berufung des Beigeladenen zu 2 selbst dann erfolglos bleiben, wenn die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 oder Satz 3 BauGB rechtswidrig sein sollte. Denn der Beigeladene zu 2 würde dadurch nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt (a)) und eine Ausnahme von diesem Erfordernis nach § 22 Abs. 1 LPlG greift nicht ein (b)). Ein Regionalverband in Baden-Württemberg kann daher die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windkraftanlage i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 5 VwGO selbst dann nicht aus eigener Rechtsmacht abwehren, wenn der Bauvorbescheid den in seinem Regionalplan zur Steuerung regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festgelegten Zielen der Raumordnung widerspricht.
19 
a) Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der zuletzt genannte gesetzliche Planungsvorbehalt ermöglicht und bezweckt, Standorte bestimmter privilegierter Vorhaben durch vorbereitende Bauleitplanung oder durch Raumordnungspläne, insbesondere einen Regionalplan, zu steuern und zu bündeln (vgl. BT-Drs. 13/4978 S. 7; BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 ). Beide Vorschriften vermitteln einem öffentlichen Planungsträger aber nur Drittschutz, soweit er eine ihm als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrnimmt. Dies gilt etwa für eine Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB). Ihre durch das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 71 Abs. 1 und 2 LV) als eigenes subjektives Recht gewährleistete Planungshoheit vermittelt der Gemeinde ohnehin einen umfassenden materiell-rechtlichen Drittschutz bei der Anwendung des § 35 BauGB (BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076 , vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 und vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 sowie Beschluss vom 24.06.2010 - 4 B 60.09 - BauR 2010, 1737 ). Darüber hinaus begründen § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 BauGB keinen Drittschutz zugunsten eines Planungsträgers. Insbesondere lässt sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelung herleiten, dass diese Vorschriften - zumindest auch - das Interesse eines Trägers der Raumplanung an der Steuerung des Standorts bestimmter raumbedeutsamer Vorhaben schützt, wenn er insoweit keine ihm als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrnimmt. Allein der Umstand, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Planungsträger die Möglichkeit raumordnungsrechtlicher Standortsteuerung eröffnet, genügt entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2 nicht, um einen solchen Drittschutz anzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Beachtung raumordnungsrechtlicher Festlegungen im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB ist insoweit allein von der zuständigen Baurechtsbehörde zu vertreten.
20 
Gemessen daran scheidet eine Rechtsverletzung des Beigeladenen zu 2 aus.
21 
Dies gilt zunächst, soweit er geltend macht, für das streitige Vorhaben sei bereits durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründet einen Drittschutz insoweit allenfalls für den zuständigen Träger der vorbereitenden Bauleitplanung. Dies ist der Beigeladene zu 2 nicht.
22 
Aber auch, soweit sich der Beigeladene zu 2 darauf beruft, für das Vorhaben sei durch die in den - heute nur noch relevanten - Plansätzen 4.2.3.3.1 und 4.2.3.3.2 seines Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 festgelegten Ziele der Raumordnung i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt, und er damit sinngemäß zugleich einen Widerspruch gegen diese Ziele i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB rügt, scheidet ein Drittschutz zu seinen Gunsten aus. Denn er hat mit der Festlegung dieser Ziele keine ihm selbst als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrgenommen. Er ist zwar nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 LPlG Träger der Regionalplanung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG, §§ 11 ff. LPlG). Die Aufgabe der Regionalplanung ist den Regionalverbänden in Baden-Württemberg aber als Teil der Landesplanung, nicht jedoch als eigene Angelegenheit i. S. eines wehrfähigen Selbstverwaltungsrechts übertragen. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 19.06.1998 - 8 S 1093/98 - (ESVGH 48, 277 ) vertretenen Rechtsauffassung fest.
23 
aa) Das den Regionalverbänden in Baden-Württemberg in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaften (§ 32 Satz 1 LPlG) durch Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV i. V. m. § 32 Satz 2 LPlG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht besteht nur “in den durch Gesetz gezogenen Grenzen” bzw. "im Rahmen der Gesetze". Ob ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben als eigene oder als staatliche Angelegenheit übertragen wird, entscheidet der einfache Gesetzgeber, der dabei - anders als bei der Übertragung einer Aufgabe auf die in Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV genannten Gemeinden und Gemeindeverbände - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt (Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O. m.w.N.). Die Regionalplanung wurde mit dem Regionalverbandsgesetz vom 26.07.1971 (GBl. S. 336) als Bestandteil der übergeordneten staatlichen Landesplanung, nicht aber als eine aus dieser herausgelöste, zwischen ihr und der Flächennutzungsplanung stehende selbständige Planungsebene konzipiert (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. V-4002, S. 19 f. und S. 23 f.; Angst/Kröner/Traulsen, Landes-planungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 8 Rn. 1). An diesem Rechtszustand hat sich bis heute im Grundsatz nichts geändert.
24 
Die Regionalverbände besitzen zwar in weisungsfreien Angelegenheiten Satzungsautonomie (§ 33 Abs. 1 LPlG). Auch werden sie durch die von Kreisräten und Landräten sowie Gemeinderäten und Oberbürgermeistern der Stadtkreise gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung mittelbar kommunal getragen. Sie sind aber weder Gebietskörperschaften mit prinzipieller oder subsidiärer Allzuständigkeit noch kommunale Zweckverbände (Angst/Krö-ner/Traulsen, a.a.O. § 23 Rn. 1). Das Landesplanungsgesetz weist ihnen nur bestimmte, in die Organisation der staatlichen Landesplanung integrierte Aufgaben zu. Das Gesetz verpflichtet sie, für ihre Region Regionalpläne als "Mittel der Raumordnung und Landesplanung" (vgl. die Überschrift des Zweiten Teils des Landesplanungsgesetzes) aufzustellen und fortzuschreiben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 LPlG). Mit den Regionalplänen konkretisieren sie die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LPlG). Die Regionalpläne formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LPlG). Bei der Wahrnehmung dieser Pflichtaufgabe haben die Regionalverbände zwar selbst die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung ihrer Regionen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 LPlG) und hierbei die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sowie bei dieser Abwägung sonstige öffentliche sowie private Belange zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 LPlG). Das Landesplanungsgesetz überträgt ihnen insoweit aber kein wehrfähiges eigenverantwortliches Letztentscheidungsrecht. Dieses liegt vielmehr beim Land.
25 
Zwar unterliegen die Regionalverbände bei der Aufstellung der Regionalpläne gemäß § 44 Abs. 2 LPlG nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 LPlG der Fachaufsicht der obersten - staatlichen - Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Dieses Weisungsrecht ist nicht umfassend, sondern beschränkt sich auf den Planungszeitraum und die Form der Regionalpläne, ermöglicht also selbst keinen unmittelbaren Einfluss auf den Inhalt des Regionalplans (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O.). Das ursprünglich in § 29 Abs. 1 Satz 2 LPlG i.d.F. der Bek. vom 25.07.1972 (GBl. S. 459 ) auch geregelte Weisungsrecht über die Grundzüge der Planung zur Ausformung des Landesentwicklungsplans ist mit der Neufassung des Landesplanungsgesetzes vom 10.10.1983 (GBl. S. 621) entfallen. Auch wurde den Regionalverbänden mit dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, ber. S. 320) deutlich mehr Eigenverantwortlichkeit eingeräumt.
26 
Die Einflussnahme des Landes auf den Inhalt des Regionalplans und sein planerisches Letztentscheidungsrecht sind jedoch nach wie vor dadurch gewährleistet, dass die Ziele und Grundsätze eines Regionalplans gemäß § 13 Abs. 1 LPlG erst durch Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde - das Wirtschaftsministerium (§ 30 LPlG) - für verbindlich erklärt werden müssen, um Bindungswirkungen (vgl. § 4 LPlG) zu erlangen. Denn diese Genehmigung wird nach § 13 Abs. 1 LPlG nur erteilt, "soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt”. Das materielle Prüfungsrecht des Landes erschöpft sich danach nicht - wie etwa bei der Genehmigung eines Bauleitplans durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 BauGB) - in einer Rechtskontrolle. Es schließt vielmehr einen eigenen planerischen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum des Landes ein, ob sich der Regionalplan in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt. Das folgt aus den im Tatbestand des § 13 Abs. 1 LPlG zuletzt genanntenEntscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, die noch während und aus Anlass des Genehmigungsverfahrens ergehen können und die auch nicht auf bestimmte Grundaussagen der Raumordnung und Landesplanung beschränkt sind (vgl. Angst/Kröner/Traulsen, a.a.O. § 10 Rn. 2; Schürrle, Die Verbindlicherklärung von Regionalplänen in Baden-Württemberg, 1984, S. 176 ff.). Eine solche Einschränkung verbietet sich um so mehr, als § 28 Abs. 1 Satz 2 LPlG 1972 die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde auch zu Weisungen über den Inhalt des Regionalplans ermächtigte, dieses Weisungsrecht jedoch auf die Grundzüge der Planung beschränkte. Denn es hätte nahegelegen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des Landesplanungsgesetzes vom 10.10.1983 (GBl. S. 621), welche die mit § 13 Abs. 1 LPlG identische Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 LPlG 1983 neu gefasst hat, zu einer ähnlichen Formulierung greift, wenn er dem Recht des Landtages, der Landesregierung oder der obersten Landesbehörden, regionalplanerische Vorrangigkeitsentscheidungen zu treffen, bestimmte, vergleichbare Grenzen hätte ziehen wollen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O.). Davon hat er selbst bei Erlass des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, ber. S. 320) in Kenntnis des Senatsbeschlusses vom 19.06.1998 abgesehen, als er den Regionalverbänden mehr Eigenverantwortlichkeit eingeräumt hat. Die oberste Raumordnungs- und Landes-planungsbehörde kann mithin nach § 13 Abs. 1 LPlG nach wie vor ihr unzweckmäßig erscheinende Grundsätze und Ziele des Regionalplans unter Berufung auf eine von ihr getroffene oder herbeigeführte andere Entscheidung von der Genehmigung und damit von der Verbindlichkeit ausnehmen (vgl. z. B. eine solche Ausnahme in Nr. II.2. der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.06.2006 betreffend den hier streitigen Regionalplan Heil-bronn-Franken 2020). Das Letztentscheidungsrecht über den Inhalt des Regionalplans ist damit dem Land vorbehalten. Dies zwingt zu dem Schluss, dass den Regionalverbänden die Aufgabe der Regionalplanung nicht als eigene Angelegenheit i. S. eines wehrfähigen Selbstverwaltungsrechts übertragen ist.
27 
Aus dem Beschluss des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 24.05.2007 - 3 S 2789/06 - (ZfBR 2007, 573) folgt entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2 nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung verhält sich nicht dazu, ob der Regionalverband in Bezug auf die ihm übertragene Aufgabe der Regionalplanung eigene subjektive Rechte besitzt. Er stellt lediglich fest, dass richtiger Antragsgegner eines Normenkontrollantrags gegen einen Regionalplan nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO der Regionalverband als Normgeber der Satzung (§ 12 Abs. 10 LPlG) sei.
28 
bb) Weitere Vorschriften des Landesplanungsgesetzes bestätigen dieses Ergebnis.
29 
Das gilt zunächst für § 24 LPlG. Danach kann in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Entscheidung darüber obliegt nicht dem Regionalverband als Träger der Regionalplanung, sondern der höheren Raumordnungsbehörde, also dem Regierungspräsidium (§ 30 Abs. 2 LPlG). Der Regionalverband ist in diesem Zielabweichungsverfahren jedoch lediglich zu beteiligen (§ 24 Satz 3 LPlG). Sein Einvernehmen ist nicht erforderlich. Ein Mitentscheidungsrecht besitzt er demzufolge nicht. Insoweit unterscheidet sich seine Rechtsmacht wesentlich von derjenigen einer planenden Gemeinde, die mit Rücksicht auf ihre durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 und 2 LV gewährleistete Planungshoheit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB beanspruchen kann, dass die Baugenehmigungsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulassung einer Abweichung vom Bebauungsplan (§ 31 BauGB) nur mit ihrem Einvernehmen entscheidet. Gerade dieser Vergleich unterstreicht, dass das Landesplanungsgesetz nicht von einer eigenverantwortlichen wehrfähigen Planungshoheit des Regionalverbands bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe als Träger der Regionalplanung ausgeht.
30 
Dafür spricht auch § 20 Abs. 1 Nr. 2 LPlG. Danach können im Benehmen - nicht Einvernehmen - mit den berührten öffentlichen Stellen Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen nach § 4 Abs. 1 LPlG erfasst werden, befristet untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Zuständig dafür ist nur die höhere Raumordnungsbehörde, und zwar auch dann, wenn es um die Sicherung künftiger Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einem Regionalplan geht. Auch daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber in der Regionalplanung eine prinzipiell staatliche Angelegenheit sieht, da es andernfalls folgerichtig gewesen wäre, die Regionalverbände und nicht eine staatliche Behörde als die für Maßnahmen zur Sicherung künftiger regionalplanerischer Festlegungen zuständige Stelle zu bestimmen. Soweit der Beigeladene zu 2 meint, diese Schlussfolgerung sei nicht gerechtfertigt, weil insoweit nichts Anderes als für die Zuständigkeit einer Baurechtsbehörde im Verhältnis zur Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung gelte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Sicherung künftiger Bauleitplanung mit Rücksicht auf die Planungshoheit der Gemeinde nach §§ 14 ff. BauGB grundsätzlich in den Händen der Gemeinde, nicht aber der Baurechtsbehörde liegt. Denn nur sie erlässt die Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) als Satzung (§ 16 Abs. 1 BauGB) und nur sie kann die vorübergehende Zurückstellung der Entscheidung über einen Bauantrag oder die vorläufige Untersagung eines Vorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde durch einen entsprechenden Antrag erzwingen (§ 15 Abs. 1 BauGB), wobei ihr dieses Recht gerade auch zur Sicherung einer Flächennutzungsplanung zusteht, mit der die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen (§ 15 Abs. 3 BauGB). Eine vergleichbare Rechtsmacht steht einem Regionalverband in Baden-Württemberg nicht zu.
31 
Schließlich belegt § 22 Abs. 1 LPlG, dass den Regionalverbänden in Bezug auf die Regionalplanung grundsätzlich kein eigenes Abwehrrecht zusteht. Danach kann der Regionalverband ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 ROG nicht beachtet worden sind, wenn der Verwaltungsakt die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes betrifft. Die Regelung ist § 5a des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 07.02.1994 (GBl. S. 92) nachgebildet (vgl. LT-Drs. 12/5877 S. 17). Jene Vorschrift wurde erst durch Gesetz vom 18.10.1999 (GBl. S. 409) nachträglich eingefügt. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den Senatsbeschluss vom 19.06.1998 (a.a.O.), wie aus der Begründung des Gesetzes über die Weiterentwicklung des Verbands Region Stuttgart vom 12.07.1999 hervorgeht (LT-Drs. 12/4235 S. 15 ). Die Vorschrift bezweckt ergänzend zu § 11 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 LPlG, im Interessenkonflikt zwischen regionalen und örtlichen Belangen ohne Einschaltung einer Rechtsaufsichtsbehörde zügig zu klären, ob ein Vorhaben einem Ziel der Raumordnung widerspricht. Sie verleiht dem Regionalverband "unabhängig von der Existenz eigener Rechte" ein wehrfähiges Abwehrrecht gegen Verwaltungsakte, welche die Bindungswirkungen nach § 4 ROG nicht beachten (LT-Drs. 12/5877 S. 17 f.). Dies belegt, dass auch der Gesetzgeber von der Rechtsauffassung des Senats ausgeht und die Wendung im Wortlaut des § 22 Abs. 1 LPlG "ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis" lediglich dahin zu verstehen ist, dass es in diesen Fällen auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung des Regionalverbands nicht ankommt.
32 
b) Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung nach § 22 Abs. 1 LPlG greift hier nicht ein. Der Bauvorbescheid, zu dessen Erteilung das angefochtene Urteil den Beklagten verpflichtet, ist kein Verwaltungsakt i. S. des § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LPlG.
33 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen zu 1 unterbleibt, da sie sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und das Berufungsverfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
35 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
36 
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen – jeweils bundeseigene Gesellschaften, wobei die Antragstellerin zu 2) eine 100%-ige Tochter der Antragstellerin zu 1) ist – wenden sich mit ihrem am 15. Juli 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag gegen die Aussage in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern – RREP VP –, wonach – so die im Abschluss des Verfahrens zur Erklärung der Verbindlichkeit des Programms schließlich veröffentlichte Fassung – „das Zwischenlager Nord ausschließlich für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden sowie als Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg dienen soll“.

2

Die Antragstellerinnen betreiben das Zwischenlager Nord in A-Stadt bei Lubmin, das zwischen 1994 und 1997 in der Nähe des stillgelegten ehemaligen Kernkraftwerkes Lubmin zum Zwecke der Behandlung und Lagerung von radioaktiven Reststoffen/Abfällen mit mehreren Baulichkeiten errichtet wurde. Die Hallen 1 – 7 dienen der Aufnahme nicht wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle, die Halle 8 der Aufnahme von Kernbrennstoffen. Die Antragstellerinnen haben neben anderen Genehmigungen zur Konditionierung und Zwischenlagerung Umgangsgenehmigungen nach der StrahlenschutzverordnungStrlSchV – erhalten (Grundgenehmigung vom 20. Februar 1998 und verschiedene Änderungsgenehmigungen). Zuletzt erweiterte die 6. Änderungsgenehmigung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Dezember 2007, ergangen mit Genehmigung des Bundesumweltministeriums, den Genehmigungsgegenstand auf die Zwischenlagerung von festen radioaktiven Reststoffen/Abfällen aus anderen kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren (sofern es sich um Anlagen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität handelt, nur aus Stilllegung und Abbau), vor und nach einer Behandlung/Konditionierung am Standort Lubmin/A-Stadt bis zu jeweils 5 Jahren (Punkt A.1.2.2, 1.Spiegelstrich), wobei bei unveränderter zugelassener Gesamtaktivität von 1,4 x 1016 Bq die Gesamtmasse nunmehr 15 000 Mg betragen darf (Punkt A.1.2.2 letzter Absatz).

3

Vorausgegangen war ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Greifswald, das mit am 21. Juni 2006 verkündetem Urteil (1 A 1093/05) das damals beklagte Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Erteilung der Genehmigung im seinerzeit beantragten Umfang verpflichtet hat; seinen Antrag auf Zulassung der Berufung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, 2 L 275/06) hat der Beklagte zurückgenommen.

4

Für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in der Halle 8 hatte das Bundesamt für Strahlenschutz am 05. November 1999 eine bis zum 31. Oktober 2039 geltende Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtomG zunächst lediglich für solche aus den stillgelegten Kernkraftwerken Greifswald und Rheinsberg erteilt, die mit Änderungsgenehmigungen vom 24. Februar 2009 und 30. April 2010 auf HAW-Glaskokillen aus der Wiederaufbereitungsanlage Karlsruhe sowie Brennstäbe aus dem ehemaligen Kernforschungszentrum des Bundes in Karlsruhe und des Forschungsschiffes des Bundes „Otto Hahn“ erweitert worden ist.

5

Mit Bescheid vom 05. April 2011 hat das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern einen Änderungsantrag der Antragstellerinnen vom 25. September 2009 mit dem Ziel, unter Beibehaltung der zuletzt genehmigten höchstzulässigen Gesamtmasse und der Gesamtaktivität die Zwischenlagerung von festen radioaktiven Reststoffen/Abfällen aus anderen kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren vor und nach einer Behandlung/Konditionierung unter Wegfall derzeit geltender Beschränkungen und Befristungen vornehmen zu dürfen, nach § 7 Abs. 1, § 9 StrlSchV abgelehnt. Die Versagung ist – neben dem Argument, dass die eingereichten Unterlagen zum Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter angesichts der aktuellen Entwicklungen der letzten Jahre den gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 8 StrlSchV nicht genügten – auf die raumordnerische Vorgabe des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 gestützt; diese enthalte eine Zielbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, § 5 Abs. 1 LPlG mit raumordnungsrechtlicher Bindungswirkung, die als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 9 StrlSchV der Genehmigung entgegenstehe. Darauf, ob eine Festlegung ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichnet sei, komme es nicht an; entscheidend sei der materielle Gehalt der Planungsaussage. Dem stehe die Formulierung als „Soll-Bestimmung“ nicht entgegen, wie die Verknüpfung mit dem Wort „ausschließlich“ deutlich mache. Hiergegen haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage auf Erteilung der Genehmigung eingereicht (5 A 397/11).

6

Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern ist mit Landesverordnung (RREP VP-LVO) vom 10. August 2010 (GVOBl. M-V vom 17.09.2010, S. 453) aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 05. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366), mit dem Hinweis auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt festgestellt worden (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten (§ 2 RREP VP-LVO). Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern selbst ist sodann im Amtsblatt M-V vom 20. Oktober 2010, S. 645, veröffentlicht worden.

7

Nach § 1 Abs. 2 RREP VP-LVO erstreckt sich die verbindliche Wirkung des Programms auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der Karte im Maßstab 1:100 000, wobei Begründungen und Erläuterungskarten nicht an der Verbindlichkeit teilnehmen. § 1 Abs. 4 RREP VP-LVO legt fest, dass in Programmsatz 6.5 Abs. 2 Satz 2 das Wort „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ zu ersetzen ist.

8

Die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung der Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 trägt dem Rechnung. Satz 1 dieses Absatzes, nach dem „Lubmin als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen ist“, ist im Unterschied zu Satz 2 grau unterlegt und mit dem Zusatz (Z) gekennzeichnet. Grundlage hierfür sind Abs. 5 und 6 im Abschnitt „Rechtsgrundlagen und Aufbau“, wonach „die Kapitel 3 – 6 die Programmsätze, die durch Landesverordnung zur Verbindlichkeit gebracht werden, umfassen“, „die Programmsätze sowohl Ziele der Raumordnung, gekennzeichnet mit einem (Z) und grau unterlegt, als auch Grundsätze der Raumordnung beinhalten“, „die Ziele der Raumordnung räumlich und sachlich bestimmbar sowie letztabgewogen und somit von allen Adressaten zu beachten sind“ und „Grundsätze der Raumordnung einer Abwägung zugänglich, hierbei jedoch mit einem besonderen Gewicht zu berücksichtigen sind“.

9

Der erste Entwurf des Regionalen Planungsverbands von 2007 sah unter Nr. 6.5 Abs. 2 folgende Formulierungen vor:

10

Lubmin ist als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen (Z).

11

Das Zwischenlager Nord darf nur für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden.

12

Der zum 2. Beteiligungsverfahren vorgelegte Entwurf 2008 (Beschluss der Verbandsversammlung vom 23. April 2008) ließ Satz 1 unverändert und formulierte – als „Reaktion auf die VG-Entscheidung“ – Satz 2 wie folgt:

13

Das Zwischenlager Nord soll vorrangig für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden sowie als Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg dienen.

14

Diese Formulierung blieb dann bis zur beschlossenen Fassung unverändert, wie sie vom Planungsverband der Landesregierung zur Verbindlichkeitserklärung vorgelegt wurde.

15

Grundlage des Regionalen Raumentwicklungsprogramms ist das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2005 – LEP 2005 – (festgestellt mit VO der Landesregierung vom 30.05.2005 – LEP-LVO M-V, GVOBl. M-V S. 308, bekannt gemacht im Amtsbl. M-V 2005 S. 797). Dieses enthält im Abschnitt „6.4 Energie (einschließlich Windenergie)“ zum Standort Lubmin in Absatz 3 lediglich die mit (Z) als Ziel gekennzeichnete Festlegung, dass „Greifswald/Lubmin als nicht auf Kernspaltung beruhender Energieerzeugungsstandort zu sichern und auszubauen (ist)“.

16

Auch die Vorgängerregelung, das Erste Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 1993 (für verbindlich erklärt mit Landesverordnung vom 16.07.1993, GVOBl. M-V S. 733), enthielt für den Standort Lubmin in Abschnitt 9.3.2 Abs. 1 Satz 2 lediglich die Festlegung, dass „Greifswald/Lubmin als Energiestandort durch den Bau eines weiteren konventionellen Kraftwerks erhalten bleiben (soll)“.

17

Das auf dieser Grundlage ergangene Regionale Raumordnungsprogramm Vorpommern von 1998 – RROP VP 1998 –, das mit Landesverordnung vom 29. September 1998 (GVOBl. M-V S. 833) „in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung vom 08. September 1998 für verbindlich erklärt“ wurde, legte in Nr. 10.6 fest, dass „das Zwischenlager Nord ausschließlich radioaktive Abfälle aus den stillgelegten Kernkraftwerken Lubmin/Greifswald und Rheinsberg zur Zwischenlagerung aufnehmen (soll)“. Außerdem „diene das Zwischenlager Nord der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung (Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg)“. Schon seit 1991 existierten regelmäßig mit großen fraktionsübergreifenden Mehrheiten gefasste Beschlüsse des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (siehe etwa die Beschlussvorlagen in LT-Drs. 1/868, 2/1459, 2/3555, 4/1939, 5/4124, 6/246; Antwort auf eine kleine Anfrage, LT-Drs. 5/2835), die mit unterschiedlichen Formulierungen je nach Anlass für die erneute Befassung, aber in der Grundaussage übereinstimmend zum Ausdruck brachten, dass die Einrichtungen im Zwischenlager Nord in Lubmin lediglich der Lagerung und Behandlung von Abfallstoffen aus den stillgelegten Kernkraftwerken Lubmin und Rheinsberg dienen sollten und das Land mit seinen Möglichkeiten hierauf hinwirken solle.

18

Die Antragstellerinnen halten ihren Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für zulässig und begründet.

19

Sie verfügten über die erforderliche Antragsbefugnis, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Änderungsgenehmigung nach der Strahlenschutzverordnung insbesondere die Festlegung unter Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP als Versagungsgrund heranziehe, die er ersichtlich für ein verbindliches Ziel der Raumordnung halte. Gleiches müsse auch dann gelten, wenn man diese Vorgabe lediglich als raumordnerischen Grundsatz ansehe.

20

Jedenfalls die Landesregierung sehe die umstrittene Festlegung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern von 2010 als raumordnerisches Ziel mit strikter Bindungswirkung. Derartige Ziele hätten nach der Rechtsprechung Außenrechtsqualität mit der Folge, dass sie von Betroffenen mit der Normenkontrollklage angegriffen werden könnten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats könne im Übrigen auch ein raumordnerische Grundsatz die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vermitteln, wenn die raumordnerische Vorgabe geeignet sei, im Rahmen von Einzelgenehmigungsverfahren von der zuständigen Landesbehörde als Versagungsgrund herangezogen zu werden. Darauf, ob für sie die Regelung des § 5 ROG greife und ob nach dessen Vorgaben fristgerecht Widerspruch erhoben worden sei, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Tatsächlich hätten sowohl das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als auch das Bundesfinanzministerium, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und auch sie als Antragstellerin zu 1. selbst fristgerecht Widerspruch gegen die als Zielfestlegung gewertete Formulierung eingelegt. Da das Konfliktbereinigungsverfahren nach § 5 ROG die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen des Bundes ausschließlich begünstigen solle, würden andere Rechtsschutzmöglichkeiten wie der vorliegende Antrag dadurch weder abgeschnitten noch verkürzt, so dass es auf eine eventuelle Versäumung der Widerspruchsfrist ohnehin nicht ankäme.

21

In der Sache halten die Antragstellerinnen zunächst an ihren bereits mit Schreiben vom 15. September 2011 gegenüber dem zuständigen Landesministerium erhobenen Rügen zu Verfahrens- und Formfehlern bei der Aufstellung des Raumentwicklungsprogramms und der dazu erlassenen Verordnung fest.

22

Der die 2. Offenlegung des Entwurfs ankündigende Bekanntmachungstext habe wegen der nur allgemein gehaltenen Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs die erforderliche Anstoßwirkung nicht erfüllen können; die genauen Öffnungszeiten der Ämter, in denen die Planunterlagen zur Einsicht ausgelegen hätten, seien nicht angegeben worden und die später gewährte Fristverlängerung für Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen habe nicht nochmals auf die Präklusion bei Versäumung der Einwendungsfrist hingewiesen.

23

Die Landesregierung habe Festlegungen der Regionalen Planungsversammlung inhaltlich verändert, ohne eine erneute Beschlussfassung des Planungsverbandes in Form eines Beitrittsbeschlusses herbeizuführen; dies gelte insbesondere für das Ersetzen des Wortes „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ in Nr. 6. 5 Abs. 2 Satz 2. Dies sei wegen der damit verbundenen Kompetenzüberschreitung nicht nur ein materieller Verstoß gegen § 9 Abs. 5 LPlG, sondern auch ein Verfahrensfehler.

24

Dass das Regionale Raumentwicklungsprogramm selbst entgegen Art. 58 Abs. 1 LV nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt, sondern lediglich später im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, sei ein Verkündungsmangel. Eine sonstige ordnungsgemäße Ersatzverkündung fehle.

25

Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern sei aber auch materiell fehlerhaft.

26

Dem Plangeber fehle die Regelungskompetenz zum Erlass des Plansatzes Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP, er greife damit in unzulässiger Weise in den Bereich der Fachplanung ein.

27

Der Antragsgegner verstehe die als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltete Regelung als zwingende raumordnerische Zielvorgabe, obwohl sie die von der Rechtsprechung hieran gestellten Anforderungen nicht erfülle, weil ihr selbst nicht hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar die Kriterien für das Vorliegen einer Ausnahme entnommen werden könnten.

28

Der Plansatz leide zudem an erheblichen Abwägungsfehlern. Die Landesregierung habe durch die geänderte Verbindlichkeitserklärung den Plansatz zum raumordnerischen Ziel erhoben, ohne in irgendeiner Art und Weise selbst eine Abwägungsentscheidung zu treffen, während die Verbandsversammlung in ihrer Beschlussfassung vom 02. September 2009 die bestehenden Erlaubnisse und Genehmigungen habe anerkennen wollen und deswegen eine beschränkende Bindungswirkung ausdrücklich nicht gewollt habe; als – lediglich – raumordnerisches Erfordernis oder allenfalls als raumordnerischer Grundsatz sei der Plansatz auf der Einzelgenehmigungsebene noch einer gesonderten Abwägungsentscheidung zugänglich. Unabhängig davon sei jedenfalls das erhebliche Gewicht der Interessen der Antragstellerinnen völlig verkannt worden, das sich zum einen aus dem zeitlichen Vorrang des einschlägigen Fachplanungsrecht ergebe, zum anderen aus dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens. Die atomrechtliche Genehmigung und die strahlenschutzrechtliche Umgangsgenehmigung begründeten Bestandsschutz. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die spätere Landes- und Regionalplanung Rücksicht auf eine zeitlich vorrangige atomrechtliche Fachplanung nehmen müsse. Sie seien beide Unternehmen des Bundes, der über keine eigenen Lagerkapazitäten verfüge und auf dessen Interessen unter dem Gesichtspunkt des ungeschriebenen Verfassungsgrundsatzes der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten („Bundestreue“) in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen sei. Der streitige Plansatz verstoße gegen den Kernbereich der dem Bund zugewiesenen Regelungskompetenz für das Atomrecht. Andernfalls könnte jedes Bundesland mit dem Instrument der Landesplanung die Ansiedlung eines Zwischenlagers des Bundes verhindern.

29

Die Antragstellerinnen beantragen,

30

§ 1 Abs. 4 der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 für unwirksam zu erklären;

31

hilfsweise § 1 Abs. 4 der Landesverordnung insoweit für unwirksam zu erklären, wie er das Wort „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ im Programmsatz Ziffer 6.5 Abs. 2 Satz 2 ersetzt;

32

äußerst hilfsweise die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 insgesamt für unwirksam zu erklären.

33

Der Antragsgegner beantragt,

34

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

35

Er hält den Antrag – auch in der von ihm als Antragserweiterung und damit Antragsänderung angesehenen Fassung der mündlichen Verhandlung, der er nicht zustimme – für unzulässig; jedenfalls aber sei er unbegründet.

36

Der Antrag sei bereits unstatthaft. Der angefochtene Programmsatz habe schon seit Feststellung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern 1998 (RROP VP 1998) unverändert gegolten. Zwar stelle die angefochtene Landesverordnung das Regionale Raumentwicklungsprogramm 2010 nochmals insgesamt fest. Für den hier streitigen Programmsatz Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 sei aber der bisherige Text beibehalten worden; dies gelte insbesondere hinsichtlich des Wortes „ausschließlich“. Damit sei die Antragsfrist nicht neu eröffnet. Letztlich verfolgten die Antragstellerinnen einen Anspruch darauf, dass die Landesregierung einem Vorschlag des Planungsverbandes folge, also auf eine bestimmte inhaltliche Festlegung im Raumentwicklungsprogramm; dies sei dem Raumordnungsrecht fremd. Es fehle ihnen die Antragsbefugnis, weil sie eine mögliche eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob man den streitigen Programmsatz als Ziel oder als Grundsatz der Raumplanung ansehe, nicht geltend machen könnten. Sie seien nicht Adressaten des angefochtenen Programmsatzes, sondern Drittbetroffene. Als solche könnten sie nach gefestigter Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Die Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 ROG richte sich ausschließlich an öffentliche Stellen. Solche seien sie nicht und es sei nicht dargelegt, dass die angefochtene Festlegung für sie ein Präjudiz schaffen könne; gegebenenfalls könnten sie ihre Rechte durch Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung geltend machen, wenn ihnen diese unter Hinweis auf entgegenstehende raumordnungsrechtliche Festlegungen verweigert werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 07. September 2000, das in einem Einzelfall den Besonderheiten des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens und der Reichweite dort verliehener Rechte Rechnung trage. Diesem Sachverhalt oder einem atomrechtlichen Vorbescheid vergleichbare in die Zukunft wirkende Rechtspositionen über bloßen Bestandsschutz hinaus würden die erteilten Genehmigungen nach der Strahlenschutzverordnung nicht verleihen. Soweit sich die Antragstellerinnen auf ihren am 15. Dezember 2010 erhobenen „Widerspruch nach § 5 ROG“ beriefen, seien sie jedenfalls mit ihrem Vorbringen präkludiert, weil der – ohnehin nur von der Antragstellerin zu 1. an den „Ministerpräsidenten von Mecklenburg-Vorpommern“ gerichtete – Widerspruch verfristet sei; die Landesverordnung sei am 17. September 2010 verkündet worden. Da die Verordnung selbst in § 1 Abs. 4 die angegriffene Festlegung treffe, sei auch nicht auf die spätere Veröffentlichung des gesamten Raumentwicklungsprogramms im Amtsblatt Nr. 43 vom 20. Oktober 2010 abzustellen.

37

Jedenfalls sei der Antrag aber auch unbegründet.

38

Der angefochtene Programmsatz sei verfahrensrechtlich rechtmäßig zustande gekommen und auch materiell rechtmäßig. Eines Beitrittsbeschlusses habe es nicht bedurft. Ein Verkündungsmangel liege ebenfalls nicht vor. Die gewählte Art der Verkündung sei bisher von keinem Gericht beanstandet worden.

39

Die Landesregierung sei gemäß § 9 Abs. 5 LPlG verpflichtet gewesen, die vom Planungsverband beschlossene Abweichung von dem früher geltenden Grundsatz Nr. 10.6 des Regionalen Raumordnungsprogramms 1998 im Wege der Rechtskontrolle ohne jeden eigenen Planungsspielraum zu korrigieren, und hierzu aufgrund der ihr zustehenden Planungshoheit auch befugt. Die Rechtskontrolle nach § 9 Abs. 5 LPlG beziehe sich – was näher ausgeführt wird – nicht nur auf das Aufstellungsverfahren nach § 9 Abs. 1 bis 4 LPlG, sondern auch auf die inhaltliche Vereinbarkeit mit den in der Vorschrift genannten Vorgaben, also auch das „Einfügen“ in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes, „wie sie sich aus den Entscheidungen des Landtages, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt“. Der Programmsatz in der vom Planungsverband beschlossenen Fassung („vorrangig“ statt „ausschließlich“) hätte sich nicht in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes eingefügt, weil der Landtag seit 1991 in einer Vielzahl von Beschlüssen dezidiert und unmissverständlich erklärt habe, dass in das Zwischenlager Nord ausschließlich Atommüll aus den abzubauenden Reaktoren Greifswald und Rheinsberg aufgenommen werden solle und nicht aus anderen Bundesländern oder gar aus dem Ausland.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorliegenden Behördenakten zum Aufstellungs- und Rechtsetzungsverfahren für das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern 2010 (siehe Verzeichnis) sowie die beigezogenen Akten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald 1 A 1093/05 und 5 A 397/11 nebst Beiakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

41

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist zwar nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthaft. Er erfüllt jedoch nicht sämtliche nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen; es fehlt an der Antragsbefugnis.

42

Im Grundsatz können Festsetzungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 Gegenstand einer Normenkontrolle sein, denn es ist auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 LPlG von der Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden und hat somit förmlichen Rechtssatzcharakter (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Urt. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -; Urt. v. 25.06.2002 - 4 K 16/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 33/99 -; Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 34/99 -; zum Landesraumentwicklungsprogramm siehe Urt. v. 14.07.2010 - 4 K 17/06 -, betr. Unterlassen der Ausweisung eines Mittelzentrums im Landesraumentwicklungsprogramm; Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206).

43

Der Eingang des Antrages bei Gericht am 15. Juli 2011 wahrte die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob man für den Lauf der Frist allein auf die Bekanntmachung der Landesverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVOBl. M-V 2010, S. 453) oder – wohl richtigerweise (siehe Beschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -) – auf die nachfolgende Veröffentlichung des vollständigen Raumentwicklungsprogramms selbst im Amtsblatt (Amtsbl. M-V 2010, S. 645) abstellt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt der Umstand, dass eine inhaltsgleiche Aussage wie die vorliegend angegriffene in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 schon in Abschnitt 10.6 des Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern von 1998 enthalten war, weder dazu, dass die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich dieser Aussage überhaupt nicht neu zu laufen begonnen hat, noch lässt er eine Beschwer der Antragstellerinnen und damit deren Rechtsschutzinteresse entfallen. In dem Raumentwicklungsprogramm Vorpommern von 2010 kann schon deswegen keine bloße „Bestätigung der Fortgeltung“ einer mit gleichem Inhalt bereits früher erlassenen Norm – Regionales Raumordnungsprogramm von 1998 – gesehen werden, weil es nicht nur auf der Basis anderer raumordnungsrechtlicher Vorschriften und Vorgaben entwickelt worden ist (jetzt: Landesraumentwicklungsprogramm 2005, früher: Erstes Landesraumordnungsprogramm von 1993), sondern in vielen sachlichen und räumlichen Teilbereichen gänzlich andere Rechts- und Tatsachenlagen angetroffen hat, die in die gebotenen Abwägungsvorgänge (§ 1 Abs. 1 LPlG) einzustellen waren und sie prägen.

44

Klarzustellen ist, dass der Senat in der Abweichung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge von der zunächst schriftsätzlich angekündigten Antragsfassung keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sieht, weil sich der Kern des Antragsbegehrens nicht geändert hat; jedenfalls hält er eine solche aber auch für sachdienlich.

45

Den Antragstellerinnen fehlt jedoch bezogen sowohl auf den Hauptantrag als auch auf die Hilfsanträge die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag insbesondere jede natürliche oder juristische Person stellen, die „geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden“. Mit dieser an § 42 Abs. 2 VwGO angelehnten Fassung hat der Gesetzgeber eine im Vergleich zur früheren, die die Antragsbefugnis an die bloße Geltendmachung von Nachteilen knüpfte, engere Fassung der Antragsbefugnis eingeführt. Diese Voraussetzungen sieht der Senat nicht als erfüllt an.

46

Die Antragstellerinnen haben keine zumindest mögliche Verletzung in eigenen subjektiven, öffentlich-rechtlich geschützten Rechten unmittelbar durch die angegriffene Norm selbst hinreichend dargelegt. Denn es ist nach näherer Prüfung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben des Raumordnungsrechts nicht ersichtlich, dass die angegriffene Aussage im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern 2010 selbst oder deren Anwendung die Antragstellerinnen in subjektiven, öffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzen kann, auch wenn sie sich direkt zu dem von ihnen betriebenen Zwischenlager Nord am Standort Lubmin verhält.

47

Zunächst kann nicht allein schon der Umstand als solcher, dass Bedeutung und Wirkung einer angegriffenen, als belastend empfundenen Vorschrift sich im Sinne einer rechtlichen Vorfrage auf Rechte bzw. Rechtsansprüche auf dem Gebiet einer anderen Rechtsmaterie auswirken können, die erforderliche Rechtsbetroffenheit „durch“ diese Vorschrift begründen. Vielmehr muss die angegriffene Regelung, sofern sie nicht selbst unmittelbar den Eingriff in Rechte bewirkt, jedenfalls derart rechtliche Außenwirkung im Sinne einer Bindungswirkung entfalten, dass sie geeignet ist, den Eingriff in dem Antragsteller zustehende subjektive Rechte im Rahmen ihrer Anwendung in anderem rechtlichen Zusammenhang gleichsam zwingend zu determinieren.

48

Der Umfang der unmittelbaren Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumplanung, wie sie sich in Raumordnungsplänen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 ROG) finden – wozu nach Landesrecht sowohl das Landesraumentwicklungsprogramm als auch die regionalen Raumentwicklungsprogramme gehören –, bestimmt sich nach §§ 4 und 5 ROG sowie §§ 3 und 5 Abs. 1 LPlG. Nach § 3 LPlG gelten die (allgemeinen) Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 ROG und des § 2 LPlG unmittelbar für alle Behörden und Planungsträger bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird; sie sind gegeneinander und untereinander abzuwägen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LPlG enthalten die Raumentwicklungsprogramme die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich sind. Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze und sonstige Erfordernisse sind zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LPlG). Ferner haben nach § 5 Abs. 2 LPlG alle Träger der öffentlichen Verwaltung darauf hinzuwirken, dass die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, zur Verwirklichung der Ziele der Raumentwicklungsprogramme beitragen.

49

Dies steht inhaltlich in Einklang mit den insoweit geltenden bundesrechtlichen Vorgaben der Raumordnung – diese Materie unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31, Art. 72 Abs. 1 und 3 GG) –, denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG sind bei raumbedeutsamen Maßnahmen öffentlicher Stellen (Nr. 1), Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen (Nr. 2) und Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Wirkung der Planfeststellung bedürfen (Nr. 3), Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ROG). Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 ROG). Nach § 4 Abs. 2 ROG sind bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

50

In Konsequenz dessen ist in der Rechtsprechung die Befugnis, raumordnerische Festsetzungen gegebenenfalls im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO überprüfen zu lassen, zunächst einmal unumstritten anerkannt für solche Rechtsträger, auf die sich die vorstehend geschilderte Bindungswirkung erstreckt, wenn sie sich auf die mögliche Verletzung eigener Rechtspositionen berufen können. Dies trifft beispielsweise zu auf Kommunen, die sich wegen der Bindungswirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB – danach sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen – in ihrer kommunalen Planungshoheit oder sonst durch raumordnungsrechtliche Ausweisungen (oder auch Nichtausweisungen) allgemein in einer Ausprägung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts – etwa wegen der Auswirkungen einer Einstufung im Zentrale-Orte-System auf den kommunalen Finanzausgleich – beeinträchtigt sehen (zur Rspr. des Senats siehe Beschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -; Urt. v. 14.07.2010 - 4 K 17/06 -; Beschl. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -; Urt. v. 25.06.2002 - 4 K 16/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 33/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, juris; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 14/00 -, juris; Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 34/99 -; verneint in Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206).

51

Ob sich natürliche oder juristische Personen des Privatrechts im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen Festlegungen in Raumentwicklungsprogrammen wenden können, hängt von der Rechtsqualität dieser Festlegungen ab und davon, welches subjektive Recht als möglicherweise verletzt in Betracht kommt und wie eng dieses mit der angegriffenen Festlegung rechtlich verknüpft ist.

52

Anerkannt ist, dass „mit Blick auf die Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 ROG nicht nur im Bereich der in das behördliche Funktions- und Weisungsverhältnis eingebundenen Verwaltung, sondern auch für Behörden des Bundes und kommunale Gebietskörperschaften, die der Planungsbehörde als Träger eigener Rechte und Pflichten gegenüberstehen, und jedenfalls auch mit Blick auf die Unterwerfung bestimmter Personen des Privatrechts unter Zielbindungen nach § 4 Abs. 3 ROG“ (so OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 -, juris Rn. 26) zu schließen ist, dass Ziele der Raumordnung – wohl unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Planungsverfahrens und der Rechtsform, in der sie ergehen – die für Rechtsnormen erforderliche Außenwirkung haben (OVG Lüneburg, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 61; Gierke in: Brügelmann, BauGB, § 1 Rn. 336 ff., 458 ff.; kritisch Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 Rn. 119).

53

In der Rechtsprechung wird sodann die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bejaht für den Fall, dass ein verbindliches Ziel der Raumordnung über die Bindungswirkung gegenüber öffentlichen Rechtsträgern hinaus unmittelbare Außenwirkung für Dritte entfaltet, wie dies etwa über § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB für raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich mit Auswirkungen auf das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum der Fall ist (dies gewinnt heute zunehmend Bedeutung für Festlegungen von Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergieanlagen, vgl. beispielhaft nur OVG Berlin-Brandenburg, Urt. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.03.2009 - 12 KN 11/07 -, juris; Sächs. OVG, Urt. v. 17.04.2005 - 1 D 2/03 -, juris). Eine derartige für die Bejahung der Antragsbefugnis ausreichende mögliche Rechtsverletzung hat auch der erkennende Senat schon – ohne bereits im Rahmen der Zulässigkeit eine Detailprüfung der Rechtsqualität der angegriffenen raumordnerischen Festlegungen für die maßgeblichen Flächen vorzunehmen – angenommen (siehe insbes. Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 28/99 -, juris Rn. 69; im Ergebnis blieb der Antrag erfolglos); in diesem Fall hatte sich die Inhaberin bestimmter Bergbauberechtigungen (Bergwerkseigentum bzw. bergrechtliche Bewilligungen einschließlich tlw. Hauptbetriebsplänen) dagegen gewandt, dass die betreffenden Flächen im Regionalen Raumordnungsprogramm weder als Vorrang- noch als Vorsorgegebiete Rohstoffsicherung eingestuft worden waren, weil – wie es dort hieß –„anderen raumordnerischen Belangen, die einer Gewinnung in diesen Feldern entgegenstehen, auf Dauer ein eindeutiger Vorrang eingeräumt wird (Forstwirtschaft, Siedlungsentwicklung/Stadtentwicklung, Naturschutz und Landschaftspflege, Bodendenkmalschutz, Tourismus)“, was dann auch durch entsprechende Ausweisungen nachvollzogen wurde.

54

Ein vergleichbarer Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben.

55

Der Senat hat – entgegen der Auffassung, die der Beklagte im strahlenschutzrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (5 A 397/11) vertritt – keinen Zweifel daran, dass die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP in der Gestalt, die sie durch § 1 Abs. 4 RREP VP-LVO gewonnen hat, bei objektiver Würdigung ihres rechtlichen Gehaltes anhand ihrer Entstehungsgeschichte und ihres systematischen Zusammenhangs im Lichte der Vorgaben des bundes- und landesrechtlichen Raumordnungsrechts weder als Ziel noch als Grundsatz des Raumordnungsrechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG) angesehen werden kann. Nur Aussagen im Raumentwicklungsprogramm mit einer solchen Rechtsqualität aber könnten – mit unterschiedlichem Gewicht – verbindliche Wirkungen nach §§ 4 und 5 ROG bzw. § 5 Abs. 1 und 2 LPlG im Sinne von Beachtens- oder zumindest Berücksichtigungspflichten für die dieser Pflicht unterworfenen Stellen zukommen. Vielmehr kann die umstrittene Aussage trotz ihrer Aufnahme in das Regionale Raumentwicklungsprogramm lediglich als bloße Wiedergabe einer politischen Absichtserklärung gewertet werden, die bezogen auf das Zwischenlager Nord bei Lubmin das im langjährigen allgemeinen Konsens zwischen den Beschlussgremien Landtag und Landesregierung Gewünschte und Gewollte zum Ausdruck bringt. Als solche dürfte ihre Aufnahme in das Regionale Raumentwicklungsprogramm zulässig sein (vgl. Runkel in: Spannowsky/ Runkel/Goppel, ROG, § 3 Rn. 5); eine eigenständige raumordnungsrechtliche Bindungswirkung kann sie aber nicht entfalten.

56

Das Fehlen der Zielqualität ergibt sich zum einen bereits aus dem Fehlen der Kennzeichnung im Text, wie sie in Umsetzung entsprechender Vorgaben im Bundes- und Landesrecht (siehe jetzt etwa § 7 Abs. 4 ROG n.F.) schon das Regionale Raumentwicklungsprogramm selbst im Abschnitt „Rechtsgrundlagen und Aufbau“ vorgibt (Kennzeichnung mit (Z), Grauhinterlegung); dies fällt umso mehr ins Auge, als der unmittelbar davorstehende Plansatz 6.5 Abs. 2 Satz 1 („Lubmin ist als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen“) diese Kennzeichnung erhalten hat. Dass dieser Differenzierung keine bewusste Unterscheidung zugrunde liegen sollte, erschiene außerordentlich unwahrscheinlich.

57

Diese Einschätzung wird zum anderen aber auch belegt durch die Entstehungsgeschichte der Aussage im Raumentwicklungsprogramm. Aus den Unterlagen des Regionalen Planungsverbandes zum Planungsverfahren ergibt sich verschiedentlich, dass diesem als Planungsträger nicht nur die grundlegende Unterscheidung zwischen Zielen und Grundsätzen bewusst war, er dem auch in seinen Formulierungen regelmäßig Rechnung tragen wollte und er dies auch getan hat (etwa durch differenzierende Verwendung von “sein“ und „sollen“), sondern dass er selbst gerade die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 mit der Formulierung „soll vorrangig“ als Grundsatz verstanden hat, mit dem „der Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Reststoffe/Abfälle auf der Grundlage entsprechender behördlicher Erlaubnisse/Genehmigungen nicht widersprochen werde“.

58

Dafür, dass die Aussage im Verfahren der Rechtsetzung eine Umwandlung in ein Ziel der Raumordnung erfahren hätte, enthalten die Verfahrensakten keine Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ersetzen der ursprünglichen Formulierung „soll vorrangig“ durch „soll ausschließlich“ seitens der Landesregierung nunmehr – unabhängig von der weiterhin fehlenden äußeren Kennzeichnung – das Ergebnis einer bewussten abschließenden raumordnerischen (Letzt)Abwägung gewesen wäre, wie sie das Raumordnungsrecht für die Festlegung von Zielen der Raumordnung verlangt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG); deswegen kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine materielle Zielqualität auch dann angenommen werden könnte, wenn die entsprechende Kennzeichnung durch den Planungsträger fehlt.

59

Der planende Verband hatte sich gerade für eine andere Festlegung („soll vorrangig“) entschieden und seine Abwägung der betroffenen Belange hierauf ausgerichtet begründet. Den Unterlagen über das Rechtsetzungsverfahren bei der Landesregierung ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Ersetzen der ursprünglichen Fassung das Ergebnis einer bewussten abschließenden raumordnerischen Abwägung war. Vielmehr sah sich die Landesregierung ersichtlich ausschließlich einer Beschlusslage des Landtages zu dieser Frage verpflichtet, die zwar über die Jahre hinweg mehrfach bestätigt wurde, von der aber ihrerseits nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den jeweiligen Beschlüssen um eine solche umfassende raumordnerische (Letzt)Abwägung im Sinne des Raumordnungsrechts handelt oder zumindest handeln sollte. Dies belegt schon der Blick auf die unterschiedlichen Formulierungen in den über die Jahre je nach Anlass zur Abstimmung gestellten Beschlussvorlagen einschließlich ihrer Begründungen, bei denen es jeweils um Aufforderungen an die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln bzw. das Vertreten bestimmter Positionen gegenüber dem Bund, um Prüfaufträge oder die Kundgabe einer politischen Absicht bzw. Bekräftigung eines breiten politischen Konsenses über die Grundhaltung betreffend die Art und Weise der Nutzung des Zwischenlagers Nord in Lubmin ging (nur für den Abbau der Kernkraftwerke in Lubmin und Rheinsberg).

60

Nach alledem kommt es auf die von den Beteiligten erörterte Frage nicht an, unter welchen Voraussetzungen ein Ziel der Raumordnung in materieller Hinsicht auch dann angenommen werden kann, wenn eine Festlegung zwar (nur) als Soll-Vorschrift formuliert ist, sie jedoch selbst hinreichend deutlich die zugelassenen Ausnahmen beschreibt. Ebenso muss der Senat den Fragen nicht weiter nachgehen, ob bei der vorliegenden Fallkonstellation der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 5 ROG eröffnet war – diese soll dem Bund die Durchsetzung des Prinzips des bundesfreundlichen Verhaltens gegenüber den Ländern auch ohne Durchführung von verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ermöglichen –, ob die von verschiedenen Behörden des Bundes (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundesfinanzministerium, Bundesministerium für Bildung und Forschung) und der Antragsstellerin zu 1) unter Berufung auf § 5 ROG eingelegten Widersprüche die Bindungswirkung einer als Ziel zu verstehenden Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP entfallen ließen, sofern sie die Frist des § 5 Abs. 1 ROG wahrten, und welche Auswirkungen wiederum dies auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO haben könnte.

61

Nach Auffassung des Senats kann allein aus dem Fehlen der Zielqualität der umstrittenen Aussage im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern aber auch nicht der Schluss gezogen werden, es handele sich dann eben um einen Grundsatz der Raumordnung, der geeignet sein könnte, für öffentliche Rechtsträger zumindest Berücksichtigungspflichten auszulösen und damit eventuell mittelbar gegebenenfalls auch Dritte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in subjektiven Rechten zu verletzen. Dem stehen die Besonderheiten des Falles entgegen.

62

Für eine solche Annahme fehlt es der mit der Landesverordnung für verbindlich erklärten Fassung der Aussage („soll ausschließlich“) in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP – völlig unabhängig von der sich erst im Rahmen einer Begründetheitsprüfung stellenden Frage des Inhalts und der Reichweite der in § 9 Abs. 5 LPlG der Landesregierung eingeräumten Kontroll- und Entscheidungskompetenz – schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass auch diese Fassung das Ergebnis einer planerischen Abwägung ist, wie sie das Raumordnungsrecht generell erfordert.

63

Zwar hat der Regionale Planungsverband selbst als Planungsträger nach umfassender Abwägung ersichtlich seine eigene Aussage als Grundsatz verstanden wissen wollen, wie verschiedene Äußerungen im Planungsverfahren durchgängig belegen. Dieser Grundsatz hatte jedoch einen anderen Inhalt („soll vorrangig“); diesen hat die Landesregierung im Rechtsetzungsverfahren in „soll ausschließlich“ ver- und damit in seinem Aussagegehalt wesentlich geändert. Sie wiederum hat dabei – wie ebenfalls aus den Verfahrensakten deutlich wird – auf jegliche weitere Abwägung mit sonstigen Belangen, insbesondere Interessen von Betroffenen und rechtlichen Vorgaben verzichtet und sich ausschließlich an der Beschlusslage auf Landesebene mit der Folge orientiert, dass die geänderte Fassung die rechtlichen Anforderungen an die Formulierung eines solchen Grundsatzes nicht erfüllt.

64

Da sich der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen nach alledem bereits mangels Antragsbefugnis als unzulässig erweist, erübrigt sich eine inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Festlegung in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 bzw. der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 insgesamt auf formelle und materielle Rechtsfehler hin.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

66

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.