Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Feb. 2013 - 4 K 17/11

bei uns veröffentlicht am28.02.2013

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen – jeweils bundeseigene Gesellschaften, wobei die Antragstellerin zu 2) eine 100%-ige Tochter der Antragstellerin zu 1) ist – wenden sich mit ihrem am 15. Juli 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag gegen die Aussage in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern – RREP VP –, wonach – so die im Abschluss des Verfahrens zur Erklärung der Verbindlichkeit des Programms schließlich veröffentlichte Fassung – „das Zwischenlager Nord ausschließlich für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden sowie als Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg dienen soll“.

2

Die Antragstellerinnen betreiben das Zwischenlager Nord in A-Stadt bei Lubmin, das zwischen 1994 und 1997 in der Nähe des stillgelegten ehemaligen Kernkraftwerkes Lubmin zum Zwecke der Behandlung und Lagerung von radioaktiven Reststoffen/Abfällen mit mehreren Baulichkeiten errichtet wurde. Die Hallen 1 – 7 dienen der Aufnahme nicht wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle, die Halle 8 der Aufnahme von Kernbrennstoffen. Die Antragstellerinnen haben neben anderen Genehmigungen zur Konditionierung und Zwischenlagerung Umgangsgenehmigungen nach der StrahlenschutzverordnungStrlSchV – erhalten (Grundgenehmigung vom 20. Februar 1998 und verschiedene Änderungsgenehmigungen). Zuletzt erweiterte die 6. Änderungsgenehmigung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Dezember 2007, ergangen mit Genehmigung des Bundesumweltministeriums, den Genehmigungsgegenstand auf die Zwischenlagerung von festen radioaktiven Reststoffen/Abfällen aus anderen kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren (sofern es sich um Anlagen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität handelt, nur aus Stilllegung und Abbau), vor und nach einer Behandlung/Konditionierung am Standort Lubmin/A-Stadt bis zu jeweils 5 Jahren (Punkt A.1.2.2, 1.Spiegelstrich), wobei bei unveränderter zugelassener Gesamtaktivität von 1,4 x 1016 Bq die Gesamtmasse nunmehr 15 000 Mg betragen darf (Punkt A.1.2.2 letzter Absatz).

3

Vorausgegangen war ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Greifswald, das mit am 21. Juni 2006 verkündetem Urteil (1 A 1093/05) das damals beklagte Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Erteilung der Genehmigung im seinerzeit beantragten Umfang verpflichtet hat; seinen Antrag auf Zulassung der Berufung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, 2 L 275/06) hat der Beklagte zurückgenommen.

4

Für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in der Halle 8 hatte das Bundesamt für Strahlenschutz am 05. November 1999 eine bis zum 31. Oktober 2039 geltende Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtomG zunächst lediglich für solche aus den stillgelegten Kernkraftwerken Greifswald und Rheinsberg erteilt, die mit Änderungsgenehmigungen vom 24. Februar 2009 und 30. April 2010 auf HAW-Glaskokillen aus der Wiederaufbereitungsanlage Karlsruhe sowie Brennstäbe aus dem ehemaligen Kernforschungszentrum des Bundes in Karlsruhe und des Forschungsschiffes des Bundes „Otto Hahn“ erweitert worden ist.

5

Mit Bescheid vom 05. April 2011 hat das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern einen Änderungsantrag der Antragstellerinnen vom 25. September 2009 mit dem Ziel, unter Beibehaltung der zuletzt genehmigten höchstzulässigen Gesamtmasse und der Gesamtaktivität die Zwischenlagerung von festen radioaktiven Reststoffen/Abfällen aus anderen kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren vor und nach einer Behandlung/Konditionierung unter Wegfall derzeit geltender Beschränkungen und Befristungen vornehmen zu dürfen, nach § 7 Abs. 1, § 9 StrlSchV abgelehnt. Die Versagung ist – neben dem Argument, dass die eingereichten Unterlagen zum Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter angesichts der aktuellen Entwicklungen der letzten Jahre den gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 8 StrlSchV nicht genügten – auf die raumordnerische Vorgabe des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 gestützt; diese enthalte eine Zielbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, § 5 Abs. 1 LPlG mit raumordnungsrechtlicher Bindungswirkung, die als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 9 StrlSchV der Genehmigung entgegenstehe. Darauf, ob eine Festlegung ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichnet sei, komme es nicht an; entscheidend sei der materielle Gehalt der Planungsaussage. Dem stehe die Formulierung als „Soll-Bestimmung“ nicht entgegen, wie die Verknüpfung mit dem Wort „ausschließlich“ deutlich mache. Hiergegen haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage auf Erteilung der Genehmigung eingereicht (5 A 397/11).

6

Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern ist mit Landesverordnung (RREP VP-LVO) vom 10. August 2010 (GVOBl. M-V vom 17.09.2010, S. 453) aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 05. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366), mit dem Hinweis auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt festgestellt worden (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten (§ 2 RREP VP-LVO). Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern selbst ist sodann im Amtsblatt M-V vom 20. Oktober 2010, S. 645, veröffentlicht worden.

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Nach § 1 Abs. 2 RREP VP-LVO erstreckt sich die verbindliche Wirkung des Programms auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der Karte im Maßstab 1:100 000, wobei Begründungen und Erläuterungskarten nicht an der Verbindlichkeit teilnehmen. § 1 Abs. 4 RREP VP-LVO legt fest, dass in Programmsatz 6.5 Abs. 2 Satz 2 das Wort „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ zu ersetzen ist.

8

Die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung der Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 trägt dem Rechnung. Satz 1 dieses Absatzes, nach dem „Lubmin als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen ist“, ist im Unterschied zu Satz 2 grau unterlegt und mit dem Zusatz (Z) gekennzeichnet. Grundlage hierfür sind Abs. 5 und 6 im Abschnitt „Rechtsgrundlagen und Aufbau“, wonach „die Kapitel 3 – 6 die Programmsätze, die durch Landesverordnung zur Verbindlichkeit gebracht werden, umfassen“, „die Programmsätze sowohl Ziele der Raumordnung, gekennzeichnet mit einem (Z) und grau unterlegt, als auch Grundsätze der Raumordnung beinhalten“, „die Ziele der Raumordnung räumlich und sachlich bestimmbar sowie letztabgewogen und somit von allen Adressaten zu beachten sind“ und „Grundsätze der Raumordnung einer Abwägung zugänglich, hierbei jedoch mit einem besonderen Gewicht zu berücksichtigen sind“.

9

Der erste Entwurf des Regionalen Planungsverbands von 2007 sah unter Nr. 6.5 Abs. 2 folgende Formulierungen vor:

10

Lubmin ist als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen (Z).

11

Das Zwischenlager Nord darf nur für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden.

12

Der zum 2. Beteiligungsverfahren vorgelegte Entwurf 2008 (Beschluss der Verbandsversammlung vom 23. April 2008) ließ Satz 1 unverändert und formulierte – als „Reaktion auf die VG-Entscheidung“ – Satz 2 wie folgt:

13

Das Zwischenlager Nord soll vorrangig für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden sowie als Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg dienen.

14

Diese Formulierung blieb dann bis zur beschlossenen Fassung unverändert, wie sie vom Planungsverband der Landesregierung zur Verbindlichkeitserklärung vorgelegt wurde.

15

Grundlage des Regionalen Raumentwicklungsprogramms ist das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2005 – LEP 2005 – (festgestellt mit VO der Landesregierung vom 30.05.2005 – LEP-LVO M-V, GVOBl. M-V S. 308, bekannt gemacht im Amtsbl. M-V 2005 S. 797). Dieses enthält im Abschnitt „6.4 Energie (einschließlich Windenergie)“ zum Standort Lubmin in Absatz 3 lediglich die mit (Z) als Ziel gekennzeichnete Festlegung, dass „Greifswald/Lubmin als nicht auf Kernspaltung beruhender Energieerzeugungsstandort zu sichern und auszubauen (ist)“.

16

Auch die Vorgängerregelung, das Erste Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 1993 (für verbindlich erklärt mit Landesverordnung vom 16.07.1993, GVOBl. M-V S. 733), enthielt für den Standort Lubmin in Abschnitt 9.3.2 Abs. 1 Satz 2 lediglich die Festlegung, dass „Greifswald/Lubmin als Energiestandort durch den Bau eines weiteren konventionellen Kraftwerks erhalten bleiben (soll)“.

17

Das auf dieser Grundlage ergangene Regionale Raumordnungsprogramm Vorpommern von 1998 – RROP VP 1998 –, das mit Landesverordnung vom 29. September 1998 (GVOBl. M-V S. 833) „in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung vom 08. September 1998 für verbindlich erklärt“ wurde, legte in Nr. 10.6 fest, dass „das Zwischenlager Nord ausschließlich radioaktive Abfälle aus den stillgelegten Kernkraftwerken Lubmin/Greifswald und Rheinsberg zur Zwischenlagerung aufnehmen (soll)“. Außerdem „diene das Zwischenlager Nord der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung (Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg)“. Schon seit 1991 existierten regelmäßig mit großen fraktionsübergreifenden Mehrheiten gefasste Beschlüsse des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (siehe etwa die Beschlussvorlagen in LT-Drs. 1/868, 2/1459, 2/3555, 4/1939, 5/4124, 6/246; Antwort auf eine kleine Anfrage, LT-Drs. 5/2835), die mit unterschiedlichen Formulierungen je nach Anlass für die erneute Befassung, aber in der Grundaussage übereinstimmend zum Ausdruck brachten, dass die Einrichtungen im Zwischenlager Nord in Lubmin lediglich der Lagerung und Behandlung von Abfallstoffen aus den stillgelegten Kernkraftwerken Lubmin und Rheinsberg dienen sollten und das Land mit seinen Möglichkeiten hierauf hinwirken solle.

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Die Antragstellerinnen halten ihren Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für zulässig und begründet.

19

Sie verfügten über die erforderliche Antragsbefugnis, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Änderungsgenehmigung nach der Strahlenschutzverordnung insbesondere die Festlegung unter Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP als Versagungsgrund heranziehe, die er ersichtlich für ein verbindliches Ziel der Raumordnung halte. Gleiches müsse auch dann gelten, wenn man diese Vorgabe lediglich als raumordnerischen Grundsatz ansehe.

20

Jedenfalls die Landesregierung sehe die umstrittene Festlegung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern von 2010 als raumordnerisches Ziel mit strikter Bindungswirkung. Derartige Ziele hätten nach der Rechtsprechung Außenrechtsqualität mit der Folge, dass sie von Betroffenen mit der Normenkontrollklage angegriffen werden könnten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats könne im Übrigen auch ein raumordnerische Grundsatz die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vermitteln, wenn die raumordnerische Vorgabe geeignet sei, im Rahmen von Einzelgenehmigungsverfahren von der zuständigen Landesbehörde als Versagungsgrund herangezogen zu werden. Darauf, ob für sie die Regelung des § 5 ROG greife und ob nach dessen Vorgaben fristgerecht Widerspruch erhoben worden sei, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Tatsächlich hätten sowohl das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als auch das Bundesfinanzministerium, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und auch sie als Antragstellerin zu 1. selbst fristgerecht Widerspruch gegen die als Zielfestlegung gewertete Formulierung eingelegt. Da das Konfliktbereinigungsverfahren nach § 5 ROG die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen des Bundes ausschließlich begünstigen solle, würden andere Rechtsschutzmöglichkeiten wie der vorliegende Antrag dadurch weder abgeschnitten noch verkürzt, so dass es auf eine eventuelle Versäumung der Widerspruchsfrist ohnehin nicht ankäme.

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In der Sache halten die Antragstellerinnen zunächst an ihren bereits mit Schreiben vom 15. September 2011 gegenüber dem zuständigen Landesministerium erhobenen Rügen zu Verfahrens- und Formfehlern bei der Aufstellung des Raumentwicklungsprogramms und der dazu erlassenen Verordnung fest.

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Der die 2. Offenlegung des Entwurfs ankündigende Bekanntmachungstext habe wegen der nur allgemein gehaltenen Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs die erforderliche Anstoßwirkung nicht erfüllen können; die genauen Öffnungszeiten der Ämter, in denen die Planunterlagen zur Einsicht ausgelegen hätten, seien nicht angegeben worden und die später gewährte Fristverlängerung für Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen habe nicht nochmals auf die Präklusion bei Versäumung der Einwendungsfrist hingewiesen.

23

Die Landesregierung habe Festlegungen der Regionalen Planungsversammlung inhaltlich verändert, ohne eine erneute Beschlussfassung des Planungsverbandes in Form eines Beitrittsbeschlusses herbeizuführen; dies gelte insbesondere für das Ersetzen des Wortes „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ in Nr. 6. 5 Abs. 2 Satz 2. Dies sei wegen der damit verbundenen Kompetenzüberschreitung nicht nur ein materieller Verstoß gegen § 9 Abs. 5 LPlG, sondern auch ein Verfahrensfehler.

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Dass das Regionale Raumentwicklungsprogramm selbst entgegen Art. 58 Abs. 1 LV nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt, sondern lediglich später im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, sei ein Verkündungsmangel. Eine sonstige ordnungsgemäße Ersatzverkündung fehle.

25

Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern sei aber auch materiell fehlerhaft.

26

Dem Plangeber fehle die Regelungskompetenz zum Erlass des Plansatzes Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP, er greife damit in unzulässiger Weise in den Bereich der Fachplanung ein.

27

Der Antragsgegner verstehe die als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltete Regelung als zwingende raumordnerische Zielvorgabe, obwohl sie die von der Rechtsprechung hieran gestellten Anforderungen nicht erfülle, weil ihr selbst nicht hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar die Kriterien für das Vorliegen einer Ausnahme entnommen werden könnten.

28

Der Plansatz leide zudem an erheblichen Abwägungsfehlern. Die Landesregierung habe durch die geänderte Verbindlichkeitserklärung den Plansatz zum raumordnerischen Ziel erhoben, ohne in irgendeiner Art und Weise selbst eine Abwägungsentscheidung zu treffen, während die Verbandsversammlung in ihrer Beschlussfassung vom 02. September 2009 die bestehenden Erlaubnisse und Genehmigungen habe anerkennen wollen und deswegen eine beschränkende Bindungswirkung ausdrücklich nicht gewollt habe; als – lediglich – raumordnerisches Erfordernis oder allenfalls als raumordnerischer Grundsatz sei der Plansatz auf der Einzelgenehmigungsebene noch einer gesonderten Abwägungsentscheidung zugänglich. Unabhängig davon sei jedenfalls das erhebliche Gewicht der Interessen der Antragstellerinnen völlig verkannt worden, das sich zum einen aus dem zeitlichen Vorrang des einschlägigen Fachplanungsrecht ergebe, zum anderen aus dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens. Die atomrechtliche Genehmigung und die strahlenschutzrechtliche Umgangsgenehmigung begründeten Bestandsschutz. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die spätere Landes- und Regionalplanung Rücksicht auf eine zeitlich vorrangige atomrechtliche Fachplanung nehmen müsse. Sie seien beide Unternehmen des Bundes, der über keine eigenen Lagerkapazitäten verfüge und auf dessen Interessen unter dem Gesichtspunkt des ungeschriebenen Verfassungsgrundsatzes der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten („Bundestreue“) in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen sei. Der streitige Plansatz verstoße gegen den Kernbereich der dem Bund zugewiesenen Regelungskompetenz für das Atomrecht. Andernfalls könnte jedes Bundesland mit dem Instrument der Landesplanung die Ansiedlung eines Zwischenlagers des Bundes verhindern.

29

Die Antragstellerinnen beantragen,

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§ 1 Abs. 4 der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 für unwirksam zu erklären;

31

hilfsweise § 1 Abs. 4 der Landesverordnung insoweit für unwirksam zu erklären, wie er das Wort „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ im Programmsatz Ziffer 6.5 Abs. 2 Satz 2 ersetzt;

32

äußerst hilfsweise die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 insgesamt für unwirksam zu erklären.

33

Der Antragsgegner beantragt,

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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

35

Er hält den Antrag – auch in der von ihm als Antragserweiterung und damit Antragsänderung angesehenen Fassung der mündlichen Verhandlung, der er nicht zustimme – für unzulässig; jedenfalls aber sei er unbegründet.

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Der Antrag sei bereits unstatthaft. Der angefochtene Programmsatz habe schon seit Feststellung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern 1998 (RROP VP 1998) unverändert gegolten. Zwar stelle die angefochtene Landesverordnung das Regionale Raumentwicklungsprogramm 2010 nochmals insgesamt fest. Für den hier streitigen Programmsatz Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 sei aber der bisherige Text beibehalten worden; dies gelte insbesondere hinsichtlich des Wortes „ausschließlich“. Damit sei die Antragsfrist nicht neu eröffnet. Letztlich verfolgten die Antragstellerinnen einen Anspruch darauf, dass die Landesregierung einem Vorschlag des Planungsverbandes folge, also auf eine bestimmte inhaltliche Festlegung im Raumentwicklungsprogramm; dies sei dem Raumordnungsrecht fremd. Es fehle ihnen die Antragsbefugnis, weil sie eine mögliche eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob man den streitigen Programmsatz als Ziel oder als Grundsatz der Raumplanung ansehe, nicht geltend machen könnten. Sie seien nicht Adressaten des angefochtenen Programmsatzes, sondern Drittbetroffene. Als solche könnten sie nach gefestigter Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Die Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 ROG richte sich ausschließlich an öffentliche Stellen. Solche seien sie nicht und es sei nicht dargelegt, dass die angefochtene Festlegung für sie ein Präjudiz schaffen könne; gegebenenfalls könnten sie ihre Rechte durch Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung geltend machen, wenn ihnen diese unter Hinweis auf entgegenstehende raumordnungsrechtliche Festlegungen verweigert werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 07. September 2000, das in einem Einzelfall den Besonderheiten des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens und der Reichweite dort verliehener Rechte Rechnung trage. Diesem Sachverhalt oder einem atomrechtlichen Vorbescheid vergleichbare in die Zukunft wirkende Rechtspositionen über bloßen Bestandsschutz hinaus würden die erteilten Genehmigungen nach der Strahlenschutzverordnung nicht verleihen. Soweit sich die Antragstellerinnen auf ihren am 15. Dezember 2010 erhobenen „Widerspruch nach § 5 ROG“ beriefen, seien sie jedenfalls mit ihrem Vorbringen präkludiert, weil der – ohnehin nur von der Antragstellerin zu 1. an den „Ministerpräsidenten von Mecklenburg-Vorpommern“ gerichtete – Widerspruch verfristet sei; die Landesverordnung sei am 17. September 2010 verkündet worden. Da die Verordnung selbst in § 1 Abs. 4 die angegriffene Festlegung treffe, sei auch nicht auf die spätere Veröffentlichung des gesamten Raumentwicklungsprogramms im Amtsblatt Nr. 43 vom 20. Oktober 2010 abzustellen.

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Jedenfalls sei der Antrag aber auch unbegründet.

38

Der angefochtene Programmsatz sei verfahrensrechtlich rechtmäßig zustande gekommen und auch materiell rechtmäßig. Eines Beitrittsbeschlusses habe es nicht bedurft. Ein Verkündungsmangel liege ebenfalls nicht vor. Die gewählte Art der Verkündung sei bisher von keinem Gericht beanstandet worden.

39

Die Landesregierung sei gemäß § 9 Abs. 5 LPlG verpflichtet gewesen, die vom Planungsverband beschlossene Abweichung von dem früher geltenden Grundsatz Nr. 10.6 des Regionalen Raumordnungsprogramms 1998 im Wege der Rechtskontrolle ohne jeden eigenen Planungsspielraum zu korrigieren, und hierzu aufgrund der ihr zustehenden Planungshoheit auch befugt. Die Rechtskontrolle nach § 9 Abs. 5 LPlG beziehe sich – was näher ausgeführt wird – nicht nur auf das Aufstellungsverfahren nach § 9 Abs. 1 bis 4 LPlG, sondern auch auf die inhaltliche Vereinbarkeit mit den in der Vorschrift genannten Vorgaben, also auch das „Einfügen“ in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes, „wie sie sich aus den Entscheidungen des Landtages, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt“. Der Programmsatz in der vom Planungsverband beschlossenen Fassung („vorrangig“ statt „ausschließlich“) hätte sich nicht in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes eingefügt, weil der Landtag seit 1991 in einer Vielzahl von Beschlüssen dezidiert und unmissverständlich erklärt habe, dass in das Zwischenlager Nord ausschließlich Atommüll aus den abzubauenden Reaktoren Greifswald und Rheinsberg aufgenommen werden solle und nicht aus anderen Bundesländern oder gar aus dem Ausland.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorliegenden Behördenakten zum Aufstellungs- und Rechtsetzungsverfahren für das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern 2010 (siehe Verzeichnis) sowie die beigezogenen Akten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald 1 A 1093/05 und 5 A 397/11 nebst Beiakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist zwar nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthaft. Er erfüllt jedoch nicht sämtliche nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen; es fehlt an der Antragsbefugnis.

42

Im Grundsatz können Festsetzungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 Gegenstand einer Normenkontrolle sein, denn es ist auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 LPlG von der Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden und hat somit förmlichen Rechtssatzcharakter (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Urt. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -; Urt. v. 25.06.2002 - 4 K 16/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 33/99 -; Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 34/99 -; zum Landesraumentwicklungsprogramm siehe Urt. v. 14.07.2010 - 4 K 17/06 -, betr. Unterlassen der Ausweisung eines Mittelzentrums im Landesraumentwicklungsprogramm; Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206).

43

Der Eingang des Antrages bei Gericht am 15. Juli 2011 wahrte die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob man für den Lauf der Frist allein auf die Bekanntmachung der Landesverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVOBl. M-V 2010, S. 453) oder – wohl richtigerweise (siehe Beschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -) – auf die nachfolgende Veröffentlichung des vollständigen Raumentwicklungsprogramms selbst im Amtsblatt (Amtsbl. M-V 2010, S. 645) abstellt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt der Umstand, dass eine inhaltsgleiche Aussage wie die vorliegend angegriffene in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 schon in Abschnitt 10.6 des Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern von 1998 enthalten war, weder dazu, dass die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich dieser Aussage überhaupt nicht neu zu laufen begonnen hat, noch lässt er eine Beschwer der Antragstellerinnen und damit deren Rechtsschutzinteresse entfallen. In dem Raumentwicklungsprogramm Vorpommern von 2010 kann schon deswegen keine bloße „Bestätigung der Fortgeltung“ einer mit gleichem Inhalt bereits früher erlassenen Norm – Regionales Raumordnungsprogramm von 1998 – gesehen werden, weil es nicht nur auf der Basis anderer raumordnungsrechtlicher Vorschriften und Vorgaben entwickelt worden ist (jetzt: Landesraumentwicklungsprogramm 2005, früher: Erstes Landesraumordnungsprogramm von 1993), sondern in vielen sachlichen und räumlichen Teilbereichen gänzlich andere Rechts- und Tatsachenlagen angetroffen hat, die in die gebotenen Abwägungsvorgänge (§ 1 Abs. 1 LPlG) einzustellen waren und sie prägen.

44

Klarzustellen ist, dass der Senat in der Abweichung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge von der zunächst schriftsätzlich angekündigten Antragsfassung keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sieht, weil sich der Kern des Antragsbegehrens nicht geändert hat; jedenfalls hält er eine solche aber auch für sachdienlich.

45

Den Antragstellerinnen fehlt jedoch bezogen sowohl auf den Hauptantrag als auch auf die Hilfsanträge die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag insbesondere jede natürliche oder juristische Person stellen, die „geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden“. Mit dieser an § 42 Abs. 2 VwGO angelehnten Fassung hat der Gesetzgeber eine im Vergleich zur früheren, die die Antragsbefugnis an die bloße Geltendmachung von Nachteilen knüpfte, engere Fassung der Antragsbefugnis eingeführt. Diese Voraussetzungen sieht der Senat nicht als erfüllt an.

46

Die Antragstellerinnen haben keine zumindest mögliche Verletzung in eigenen subjektiven, öffentlich-rechtlich geschützten Rechten unmittelbar durch die angegriffene Norm selbst hinreichend dargelegt. Denn es ist nach näherer Prüfung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben des Raumordnungsrechts nicht ersichtlich, dass die angegriffene Aussage im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern 2010 selbst oder deren Anwendung die Antragstellerinnen in subjektiven, öffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzen kann, auch wenn sie sich direkt zu dem von ihnen betriebenen Zwischenlager Nord am Standort Lubmin verhält.

47

Zunächst kann nicht allein schon der Umstand als solcher, dass Bedeutung und Wirkung einer angegriffenen, als belastend empfundenen Vorschrift sich im Sinne einer rechtlichen Vorfrage auf Rechte bzw. Rechtsansprüche auf dem Gebiet einer anderen Rechtsmaterie auswirken können, die erforderliche Rechtsbetroffenheit „durch“ diese Vorschrift begründen. Vielmehr muss die angegriffene Regelung, sofern sie nicht selbst unmittelbar den Eingriff in Rechte bewirkt, jedenfalls derart rechtliche Außenwirkung im Sinne einer Bindungswirkung entfalten, dass sie geeignet ist, den Eingriff in dem Antragsteller zustehende subjektive Rechte im Rahmen ihrer Anwendung in anderem rechtlichen Zusammenhang gleichsam zwingend zu determinieren.

48

Der Umfang der unmittelbaren Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumplanung, wie sie sich in Raumordnungsplänen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 ROG) finden – wozu nach Landesrecht sowohl das Landesraumentwicklungsprogramm als auch die regionalen Raumentwicklungsprogramme gehören –, bestimmt sich nach §§ 4 und 5 ROG sowie §§ 3 und 5 Abs. 1 LPlG. Nach § 3 LPlG gelten die (allgemeinen) Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 ROG und des § 2 LPlG unmittelbar für alle Behörden und Planungsträger bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird; sie sind gegeneinander und untereinander abzuwägen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LPlG enthalten die Raumentwicklungsprogramme die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich sind. Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze und sonstige Erfordernisse sind zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LPlG). Ferner haben nach § 5 Abs. 2 LPlG alle Träger der öffentlichen Verwaltung darauf hinzuwirken, dass die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, zur Verwirklichung der Ziele der Raumentwicklungsprogramme beitragen.

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Dies steht inhaltlich in Einklang mit den insoweit geltenden bundesrechtlichen Vorgaben der Raumordnung – diese Materie unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31, Art. 72 Abs. 1 und 3 GG) –, denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG sind bei raumbedeutsamen Maßnahmen öffentlicher Stellen (Nr. 1), Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen (Nr. 2) und Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Wirkung der Planfeststellung bedürfen (Nr. 3), Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ROG). Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 ROG). Nach § 4 Abs. 2 ROG sind bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

50

In Konsequenz dessen ist in der Rechtsprechung die Befugnis, raumordnerische Festsetzungen gegebenenfalls im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO überprüfen zu lassen, zunächst einmal unumstritten anerkannt für solche Rechtsträger, auf die sich die vorstehend geschilderte Bindungswirkung erstreckt, wenn sie sich auf die mögliche Verletzung eigener Rechtspositionen berufen können. Dies trifft beispielsweise zu auf Kommunen, die sich wegen der Bindungswirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB – danach sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen – in ihrer kommunalen Planungshoheit oder sonst durch raumordnungsrechtliche Ausweisungen (oder auch Nichtausweisungen) allgemein in einer Ausprägung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts – etwa wegen der Auswirkungen einer Einstufung im Zentrale-Orte-System auf den kommunalen Finanzausgleich – beeinträchtigt sehen (zur Rspr. des Senats siehe Beschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -; Urt. v. 14.07.2010 - 4 K 17/06 -; Beschl. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -; Urt. v. 25.06.2002 - 4 K 16/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 33/99 -; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, juris; Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 14/00 -, juris; Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 34/99 -; verneint in Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206).

51

Ob sich natürliche oder juristische Personen des Privatrechts im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen Festlegungen in Raumentwicklungsprogrammen wenden können, hängt von der Rechtsqualität dieser Festlegungen ab und davon, welches subjektive Recht als möglicherweise verletzt in Betracht kommt und wie eng dieses mit der angegriffenen Festlegung rechtlich verknüpft ist.

52

Anerkannt ist, dass „mit Blick auf die Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 ROG nicht nur im Bereich der in das behördliche Funktions- und Weisungsverhältnis eingebundenen Verwaltung, sondern auch für Behörden des Bundes und kommunale Gebietskörperschaften, die der Planungsbehörde als Träger eigener Rechte und Pflichten gegenüberstehen, und jedenfalls auch mit Blick auf die Unterwerfung bestimmter Personen des Privatrechts unter Zielbindungen nach § 4 Abs. 3 ROG“ (so OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 -, juris Rn. 26) zu schließen ist, dass Ziele der Raumordnung – wohl unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Planungsverfahrens und der Rechtsform, in der sie ergehen – die für Rechtsnormen erforderliche Außenwirkung haben (OVG Lüneburg, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 61; Gierke in: Brügelmann, BauGB, § 1 Rn. 336 ff., 458 ff.; kritisch Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 Rn. 119).

53

In der Rechtsprechung wird sodann die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bejaht für den Fall, dass ein verbindliches Ziel der Raumordnung über die Bindungswirkung gegenüber öffentlichen Rechtsträgern hinaus unmittelbare Außenwirkung für Dritte entfaltet, wie dies etwa über § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB für raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich mit Auswirkungen auf das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum der Fall ist (dies gewinnt heute zunehmend Bedeutung für Festlegungen von Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergieanlagen, vgl. beispielhaft nur OVG Berlin-Brandenburg, Urt. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.03.2009 - 12 KN 11/07 -, juris; Sächs. OVG, Urt. v. 17.04.2005 - 1 D 2/03 -, juris). Eine derartige für die Bejahung der Antragsbefugnis ausreichende mögliche Rechtsverletzung hat auch der erkennende Senat schon – ohne bereits im Rahmen der Zulässigkeit eine Detailprüfung der Rechtsqualität der angegriffenen raumordnerischen Festlegungen für die maßgeblichen Flächen vorzunehmen – angenommen (siehe insbes. Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 28/99 -, juris Rn. 69; im Ergebnis blieb der Antrag erfolglos); in diesem Fall hatte sich die Inhaberin bestimmter Bergbauberechtigungen (Bergwerkseigentum bzw. bergrechtliche Bewilligungen einschließlich tlw. Hauptbetriebsplänen) dagegen gewandt, dass die betreffenden Flächen im Regionalen Raumordnungsprogramm weder als Vorrang- noch als Vorsorgegebiete Rohstoffsicherung eingestuft worden waren, weil – wie es dort hieß –„anderen raumordnerischen Belangen, die einer Gewinnung in diesen Feldern entgegenstehen, auf Dauer ein eindeutiger Vorrang eingeräumt wird (Forstwirtschaft, Siedlungsentwicklung/Stadtentwicklung, Naturschutz und Landschaftspflege, Bodendenkmalschutz, Tourismus)“, was dann auch durch entsprechende Ausweisungen nachvollzogen wurde.

54

Ein vergleichbarer Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben.

55

Der Senat hat – entgegen der Auffassung, die der Beklagte im strahlenschutzrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (5 A 397/11) vertritt – keinen Zweifel daran, dass die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP in der Gestalt, die sie durch § 1 Abs. 4 RREP VP-LVO gewonnen hat, bei objektiver Würdigung ihres rechtlichen Gehaltes anhand ihrer Entstehungsgeschichte und ihres systematischen Zusammenhangs im Lichte der Vorgaben des bundes- und landesrechtlichen Raumordnungsrechts weder als Ziel noch als Grundsatz des Raumordnungsrechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG) angesehen werden kann. Nur Aussagen im Raumentwicklungsprogramm mit einer solchen Rechtsqualität aber könnten – mit unterschiedlichem Gewicht – verbindliche Wirkungen nach §§ 4 und 5 ROG bzw. § 5 Abs. 1 und 2 LPlG im Sinne von Beachtens- oder zumindest Berücksichtigungspflichten für die dieser Pflicht unterworfenen Stellen zukommen. Vielmehr kann die umstrittene Aussage trotz ihrer Aufnahme in das Regionale Raumentwicklungsprogramm lediglich als bloße Wiedergabe einer politischen Absichtserklärung gewertet werden, die bezogen auf das Zwischenlager Nord bei Lubmin das im langjährigen allgemeinen Konsens zwischen den Beschlussgremien Landtag und Landesregierung Gewünschte und Gewollte zum Ausdruck bringt. Als solche dürfte ihre Aufnahme in das Regionale Raumentwicklungsprogramm zulässig sein (vgl. Runkel in: Spannowsky/ Runkel/Goppel, ROG, § 3 Rn. 5); eine eigenständige raumordnungsrechtliche Bindungswirkung kann sie aber nicht entfalten.

56

Das Fehlen der Zielqualität ergibt sich zum einen bereits aus dem Fehlen der Kennzeichnung im Text, wie sie in Umsetzung entsprechender Vorgaben im Bundes- und Landesrecht (siehe jetzt etwa § 7 Abs. 4 ROG n.F.) schon das Regionale Raumentwicklungsprogramm selbst im Abschnitt „Rechtsgrundlagen und Aufbau“ vorgibt (Kennzeichnung mit (Z), Grauhinterlegung); dies fällt umso mehr ins Auge, als der unmittelbar davorstehende Plansatz 6.5 Abs. 2 Satz 1 („Lubmin ist als Standort für nicht auf Kernspaltung beruhende Energieerzeugung zu sichern und auszubauen“) diese Kennzeichnung erhalten hat. Dass dieser Differenzierung keine bewusste Unterscheidung zugrunde liegen sollte, erschiene außerordentlich unwahrscheinlich.

57

Diese Einschätzung wird zum anderen aber auch belegt durch die Entstehungsgeschichte der Aussage im Raumentwicklungsprogramm. Aus den Unterlagen des Regionalen Planungsverbandes zum Planungsverfahren ergibt sich verschiedentlich, dass diesem als Planungsträger nicht nur die grundlegende Unterscheidung zwischen Zielen und Grundsätzen bewusst war, er dem auch in seinen Formulierungen regelmäßig Rechnung tragen wollte und er dies auch getan hat (etwa durch differenzierende Verwendung von “sein“ und „sollen“), sondern dass er selbst gerade die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 mit der Formulierung „soll vorrangig“ als Grundsatz verstanden hat, mit dem „der Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Reststoffe/Abfälle auf der Grundlage entsprechender behördlicher Erlaubnisse/Genehmigungen nicht widersprochen werde“.

58

Dafür, dass die Aussage im Verfahren der Rechtsetzung eine Umwandlung in ein Ziel der Raumordnung erfahren hätte, enthalten die Verfahrensakten keine Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ersetzen der ursprünglichen Formulierung „soll vorrangig“ durch „soll ausschließlich“ seitens der Landesregierung nunmehr – unabhängig von der weiterhin fehlenden äußeren Kennzeichnung – das Ergebnis einer bewussten abschließenden raumordnerischen (Letzt)Abwägung gewesen wäre, wie sie das Raumordnungsrecht für die Festlegung von Zielen der Raumordnung verlangt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG); deswegen kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine materielle Zielqualität auch dann angenommen werden könnte, wenn die entsprechende Kennzeichnung durch den Planungsträger fehlt.

59

Der planende Verband hatte sich gerade für eine andere Festlegung („soll vorrangig“) entschieden und seine Abwägung der betroffenen Belange hierauf ausgerichtet begründet. Den Unterlagen über das Rechtsetzungsverfahren bei der Landesregierung ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Ersetzen der ursprünglichen Fassung das Ergebnis einer bewussten abschließenden raumordnerischen Abwägung war. Vielmehr sah sich die Landesregierung ersichtlich ausschließlich einer Beschlusslage des Landtages zu dieser Frage verpflichtet, die zwar über die Jahre hinweg mehrfach bestätigt wurde, von der aber ihrerseits nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den jeweiligen Beschlüssen um eine solche umfassende raumordnerische (Letzt)Abwägung im Sinne des Raumordnungsrechts handelt oder zumindest handeln sollte. Dies belegt schon der Blick auf die unterschiedlichen Formulierungen in den über die Jahre je nach Anlass zur Abstimmung gestellten Beschlussvorlagen einschließlich ihrer Begründungen, bei denen es jeweils um Aufforderungen an die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln bzw. das Vertreten bestimmter Positionen gegenüber dem Bund, um Prüfaufträge oder die Kundgabe einer politischen Absicht bzw. Bekräftigung eines breiten politischen Konsenses über die Grundhaltung betreffend die Art und Weise der Nutzung des Zwischenlagers Nord in Lubmin ging (nur für den Abbau der Kernkraftwerke in Lubmin und Rheinsberg).

60

Nach alledem kommt es auf die von den Beteiligten erörterte Frage nicht an, unter welchen Voraussetzungen ein Ziel der Raumordnung in materieller Hinsicht auch dann angenommen werden kann, wenn eine Festlegung zwar (nur) als Soll-Vorschrift formuliert ist, sie jedoch selbst hinreichend deutlich die zugelassenen Ausnahmen beschreibt. Ebenso muss der Senat den Fragen nicht weiter nachgehen, ob bei der vorliegenden Fallkonstellation der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 5 ROG eröffnet war – diese soll dem Bund die Durchsetzung des Prinzips des bundesfreundlichen Verhaltens gegenüber den Ländern auch ohne Durchführung von verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ermöglichen –, ob die von verschiedenen Behörden des Bundes (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundesfinanzministerium, Bundesministerium für Bildung und Forschung) und der Antragsstellerin zu 1) unter Berufung auf § 5 ROG eingelegten Widersprüche die Bindungswirkung einer als Ziel zu verstehenden Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP entfallen ließen, sofern sie die Frist des § 5 Abs. 1 ROG wahrten, und welche Auswirkungen wiederum dies auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO haben könnte.

61

Nach Auffassung des Senats kann allein aus dem Fehlen der Zielqualität der umstrittenen Aussage im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern aber auch nicht der Schluss gezogen werden, es handele sich dann eben um einen Grundsatz der Raumordnung, der geeignet sein könnte, für öffentliche Rechtsträger zumindest Berücksichtigungspflichten auszulösen und damit eventuell mittelbar gegebenenfalls auch Dritte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in subjektiven Rechten zu verletzen. Dem stehen die Besonderheiten des Falles entgegen.

62

Für eine solche Annahme fehlt es der mit der Landesverordnung für verbindlich erklärten Fassung der Aussage („soll ausschließlich“) in Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP – völlig unabhängig von der sich erst im Rahmen einer Begründetheitsprüfung stellenden Frage des Inhalts und der Reichweite der in § 9 Abs. 5 LPlG der Landesregierung eingeräumten Kontroll- und Entscheidungskompetenz – schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass auch diese Fassung das Ergebnis einer planerischen Abwägung ist, wie sie das Raumordnungsrecht generell erfordert.

63

Zwar hat der Regionale Planungsverband selbst als Planungsträger nach umfassender Abwägung ersichtlich seine eigene Aussage als Grundsatz verstanden wissen wollen, wie verschiedene Äußerungen im Planungsverfahren durchgängig belegen. Dieser Grundsatz hatte jedoch einen anderen Inhalt („soll vorrangig“); diesen hat die Landesregierung im Rechtsetzungsverfahren in „soll ausschließlich“ ver- und damit in seinem Aussagegehalt wesentlich geändert. Sie wiederum hat dabei – wie ebenfalls aus den Verfahrensakten deutlich wird – auf jegliche weitere Abwägung mit sonstigen Belangen, insbesondere Interessen von Betroffenen und rechtlichen Vorgaben verzichtet und sich ausschließlich an der Beschlusslage auf Landesebene mit der Folge orientiert, dass die geänderte Fassung die rechtlichen Anforderungen an die Formulierung eines solchen Grundsatzes nicht erfüllt.

64

Da sich der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen nach alledem bereits mangels Antragsbefugnis als unzulässig erweist, erübrigt sich eine inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Festlegung in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 bzw. der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 insgesamt auf formelle und materielle Rechtsfehler hin.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

66

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu erstatten:

1.
derjenige, der geschäftsmäßig Störstrahler nach Anlage 3 Teil D Nummer 3 prüft, erprobt, wartet oder instand setzt,
2.
derjenige, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschalten, Tätigkeiten nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes an Anwendungsgeräten, Zusatzgeräten und Zubehör, der erforderlichen Software sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befundung durchführt, die keine Strahlenschutzmaßnahmen erfordern.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu erstatten:

1.
derjenige, der geschäftsmäßig Störstrahler nach Anlage 3 Teil D Nummer 3 prüft, erprobt, wartet oder instand setzt,
2.
derjenige, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschalten, Tätigkeiten nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes an Anwendungsgeräten, Zusatzgeräten und Zubehör, der erforderlichen Software sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befundung durchführt, die keine Strahlenschutzmaßnahmen erfordern.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

1.
das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2.
sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit ihrem am 13. Juli 2006 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Normenkontrollantrag verfolgt die Antragstellerin - eine im Süden der Insel Usedom Richtung polnischer Grenze gelegene Kommune mit annähernd 10 000 Einwohnern, in der die ursprünglich selbständigen Gemeinden Ahlbeck, Heringsdorf und Bansin ("Kaiserbäder") sowie weitere Ortsteile seit Anfang 2005 (zunächst unter dem Namen "Dreikaiserbäder" - jetzt: Heringsdorf) zusammengeschlossen sind - ihr Begehren weiter, in dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Mai 2005 als Mittelzentrum ausgewiesen zu werden. Mit einem auf den gleichen Tag datierten Schriftsatz hat sie auch gegenüber dem Antragsgegner per Telefax eine fehlerhafte Anhörung und Abwägungsfehler im Planungsprozess gerügt.

2

In diesem Landesraumentwicklungsprogramm - LEP M-V - (Amtsbl. M-V 2005, Nr. 31 v. 15.07.2005, S. 797), das mit Landesverordnung vom 30. Mai 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 308, ausgegeben am 13.07.2005) - LEP-LVO M-V - festgestellt worden ist, sind in der Region lediglich Wolgast und Anklam als Mittelzentren ausgewiesen und sämtliche Inselgemeinden einem der beiden Mittelbereiche zugeordnet, so auch die Antragstellerin noch als "Dreikaiserbäder" dem Mittelbereich Wolgast.

3

Im Rahmen der Anhörung im Verfahren zur Aufstellung des Programms hatte die Antragstellerin mit Schreiben ihres damaligen Bürgermeisters vom 08. November 2004 beantragt, sie gemeinsam mit Ahlbeck und Bansin - in diesem Zeitpunkt noch selbständige Gemeinden - als Mittelzentrum auszuweisen, und dies näher begründet. Unter Berücksichtigung der Planungskriterien (Einwohnerzahlen, Beschäftigtenzahlen, Einpendlerzahlen) und der besonderen Bedingungen der Inselstruktur sei es wesentlich sachgerechter, auf der Insel selbst ein Mittelzentrum in Gestalt der Kaiserbäder vorzusehen. In der Dokumentation der Abwägung auf der zweiten Ebene ist hierzu im Wesentlichen ausgeführt, da im Raum Wolgast/Insel Usedom die Einwohnerzahl nicht ausreiche, um zwei Mittelzentren auszuweisen, könne nur entweder die Stadt Wolgast oder die Gemeinde Dreikaiserbäder als Mittelzentrum eingestuft werden; beide erfüllten an sich die übrigen Einstufungskriterien. Die Auswertung des sog. "Steingrube-Gutachtens" zu Zentrale-Orte-Verflechtungen, der Arbeitsmarkt/Pendlerdaten und des Einwohnerstandes ergebe Vorteile für die Stadt Wolgast, für die sich im Abstimmungsgespräch auf Fachebene auch das Amt für Raumordnung und Landesplanung und der Landkreis Ostvorpommern ausgesprochen hätten.

4

Die Antragstellerin hält ihre Nichtausweisung als Mittelzentrum für rechtswidrig. Wegen der Abhängigkeit der Höhe der Finanzzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz von der Einstufung im Zentrale-Orte-System sieht sie ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht verletzt. Da die Raumordnungsprogramme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz - LPlG - unmittelbare Bindungswirkung für die Gemeinden entfalteten, unterlägen sie ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung ergäben und aus dem Gemeinwohlvorbehalt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Willkürverbot abzuleiten seien. Als Kontrollmaßstäbe seien insbesondere das Abwägungsgebot (gerade bei Planungsentscheidungen), das Anhörungsgebot mit Begründungspflicht, die Zielkontrolle mit Verbesserungsgebot, die Kontrolle der Sachverhaltsermittlung, die Prognosekontrolle, die Eignungs- und Erforderlichkeitsprüfung, die Verhältnismäßigkeitsprüfung, das Gebot der Systemgerechtigkeit und das Willkürverbot zu nennen. Sie sei zwar zu der beabsichtigten Maßnahme angehört worden; ihr seien aber nicht im Einzelnen überzeugende Gründe mitgeteilt worden, die die Einstufung lediglich als Grundzentrum rechtfertigten. Die getroffene Einstufungsentscheidung sei nicht sachgerecht und deswegen abwägungsfehlerhaft. Sie, die Antragstellerin, erfülle die Maßstäbe, an denen der Verordnungsgeber seine Festlegung der Mittelzentren ausgerichtet habe; diese dürften nicht schematisch angewendet werden, sondern hätten an die jeweiligen Verhältnisse angepasst werden müssen. Bei einer raumstrukturellen Betrachtung hätten ihrem Mittelbereich mehr Einwohner zugerechnet werden müssen; ihr Bürgermeister habe auf die Sondersituation als Seebad, die Lage in der Grenzregion zu Polen, ihre hohe Fremdenverkehrsfunktion und insbesondere ihre zentralörtliche Bedeutung im Hinblick auf den angrenzenden polnischen Raum hingewiesen, die noch durch die Öffnung und Durchlässigkeit der deutsch-polnischen Grenze als Folge der EU-Erweiterung verstärkt werde. All dies sei ebenso wenig in die Abwägung einbezogen worden wie die - damals geplante und inzwischen realisierte - Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zu Polen durch Weiterführung der Usedomer Bäderbahn bis in das Ortszentrum von Swinemünde, der Umstand, dass in den Kindergärten, in Grund- und Regionalschule und im Gymnasium auf dem Gebiet der Antragstellerin Polnischunterricht vorgehalten und gemeinsamer Unterricht abgehalten werde, und das immer engere Zusammenwachsen des Wohnungsmarktes. Die Übernachtungszahlen sowie die Ein- und Ausreisen wiesen erhebliche Steigerungsraten auf. Die Verflechtungsintensität mit der Nachbarstadt Swinemünde werde immer stärker. Zumindest hätten aber Wolgast und Heringsdorf gemeinsam als Mittelzentrum ausgewiesen werden müssen.

5

Mit der Formulierung ihres Antrages versuche sie, in Orientierung an § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO den Besonderheiten einer landesplanerischen Ausweisung vor dem Hintergrund des gestuften Verfahrens Rechnung zu tragen, in dem das Landesraumentwicklungsprogramm selbst lediglich Mittel- und Oberzentren namentlich benenne und hinsichtlich der Grundzentren nur die Maßstäbe feststelle, anhand deren die Regionalplanung diese dann festlege.

6

Die Antragstellerin beantragt,

7

die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2005 für unwirksam zu erklären, soweit darin die Antragstellerin nicht als Mittelzentrum ausgewiesen ist (3.2.2/3.2.3).

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Er hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, jedenfalls sei er unbegründet.

11

Es sei fraglich, ob man bei einem Plan, der Norm sei, durch Feststellungsklage den Normgeber zu einer Ergänzung der Norm verpflichten könne. Selbst wenn das Gericht der Auffassung sein sollte, die in Plansatz 3.2.3. formulierten Anforderungen seien aus rechtlichen Gründen fehlerhaft, hätte dies vorliegend keine Bedeutung und die Antragstellerin erreichte nicht das, was sie begehre. Gewollt sei wohl, den Plansatz 3.2.2 (3) dahin zu ergänzen, dass auch die Antragstellerin als Mittelzentrum in die Liste aufgenommen werde. Unstreitig sei die Antragstellerin allerdings von dem Plansatz 3.2.3 betroffen.

12

Das Land Mecklenburg-Vorpommern bekenne sich zum Zentrale-Orte-Konzept, dessen Bedeutung in den letzten Jahren deutlich gestiegen sei. Sinn und Zweck dieses Konzeptes sei, Versorgungseinrichtungen, technische, soziale, kulturelle, Verwaltungs-, Sport- und Bildungs-Infrastruktur zu bündeln und damit eine Vielzahl positiver Effekte zu erreichen. Angesichts des zu erwartenden dramatischen Bevölkerungsschwunds und sinkender Fördergelder müssten für den Einsatz der abnehmenden öffentlichen Mittel konzeptionell Schwerpunkte gebildet werden. Diesen Strukturwandel solle das Landesraumentwicklungsprogramm durch seine Straffung des Zentrale-Orte-Prinzips mit staatlichen Maßnahmen flankieren. Um überhaupt noch flächendeckend eine Infrastruktur und Daseinsvorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten, habe die Zahl der in dieses System eingebundenen Orte erheblich reduziert werden müssen. Notwendigerweise beinhalte die Bündelungsfunktion, dass nicht oder nur auf niedrigerer Stufe einbezogene Orte nicht oder nur in geringerem Umfang profitierten. Die Aufteilung auf gemeinsame Zentrale Orte mit Teilfunktionen könne nur in extremen Ausnahmefällen eine Lösung sein. Bisher hätten trotz des EU-Beitritts von Polen noch kaum nennenswerte Verflechtungsbeziehungen bestanden, so dass man diesen besonderen Belang jedenfalls für den hier maßgeblichen Planungszeitraum (bis 2015) habe außer Betracht lassen können.

13

Die Antragstellerin, die als Trägerin hoheitlicher Gewalt nicht einem schutzbedürftigen Bürger gleichstehe, sei im Planaufstellungsverfahren ordnungsgemäß angehört worden; sie habe gewusst, dass sie nicht als Mittelzentrum habe eingestuft werden sollen. Die von ihr dagegen vorgetragenen Belange seien in die Abwägung eingestellt und angemessen gewichtet, letztlich aber nicht berücksichtigt worden.

14

Die Landesregierung habe in der Sache ein an objektiven Kriterien messbares Schema verfolgt, das in allen Situationen für alle Gemeinden des Landes eine Entscheidung nach einem einheitlichen Maßstab finden könne (für Mittelzentren z.B. 10.000 Einwohner in der Gemeinde, 30.000 im Mittelbereich und entweder 4.000 Beschäftigte oder 2.000 Einpendler). Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen Siedlungsgröße und Zentralität. Bedeutsam sei die Zahl der Einwohner im Verflechtungsbereich, denn gerade für sie solle ja der Zentrale Ort die entsprechenden Infrastrukturleistungen vorhalten; die Arbeitsplatzzentralität spiegele die entsprechend hohe Bedeutung wieder.

15

Die Antragstellerin habe zum Stichtag mit 9452 Einwohnern um 550 unter der maßgeblichen Grenze gelegen, ferner bei der Einwohnerzahl eines gedachten Mittelbereichs, der sogar zu ihren Gunsten die im Süden der Insel an sich nach Anklam hin orientierten Einwohner erfasse, mit 21.392 Einwohnern um rund 30% unter der Grenze von 30.000. Bei sachgerechter funktionsräumlicher Zuordnung der jeweiligen Nahbereiche und Formung der Mittelbereiche in Auswertung der ermittelten Verflechtungsbeziehungen sei die abschließende Entscheidung nicht zu beanstanden, lediglich Wolgast und Anklam als Mittelzentren auszuweisen. Im Nahbereich orientierten sich lediglich die Gemeinden des Amtes Usedom-Süd - ausgenommen Zempin und Koserow, die sich ebenso wie alle Gemeinden des Amtes Usedom-Nord und Lütow aus dem Amt am Peenestrom nach Zinnowitz hin orientierten - nach Heringsdorf. Die Gemeinden Usedom, Rankwitz und Stolpe orientierten sich nach Anklam. Daraus folge dann wiederum auch die funktionsräumliche Ausrichtung der Mittelbereiche. Die Arbeitseinpendlerströme aus dem Amt Usedom-Nord seien deutlich stärker auf Wolgast hin orientiert als auf Heringsdorf (599 zu 199), das keine signifikanten Einpendlerzahlen verbuche. Entgegen der tatsächlichen Situation benötigte Heringsdorf daher als Einwohner im Mittelbereich praktisch alle Einwohner der Insel Usedom. Wegen des zu erwartenden demografischen Wandels werde sich deren Zahl zudem insgesamt weiter reduzieren.

16

Die Schaffung eines gemeinsamen Mittelzentrums sei mangels städtebaulichen Siedlungszusammenhangs zwischen Wolgast und Heringsdorf nicht in Betracht gekommen.

17

Am 25. Mai 2010 hat das Kabinett das in Umsetzung des Landesraumentwicklungsprogramms 2005 vom zuständigen Planungsverband erarbeitete und am 02. Juli 2009 beschlossene Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (mit Ausnahmen, die nicht das Zentrale-Orte-System betreffen) als Rechtsverordnung beschlossen; deren Veröffentlichung steht noch aus. Darin ist Heringsdorf als Grundzentrum ausgewiesen (Nr. 3.2.4).

18

Das Gericht hat unter Hinweis auf § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO den Städten Wolgast und Anklam Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Stadt Wolgast vertritt unter umfangreicher Darlegung ihrer städtischen Wohn-, Wirtschafts- und Siedlungsstruktur die Auffassung, sie erfülle voll umfänglich die Anforderungen an ein Mittelzentrum und bilde das Zentrum wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Aktivitäten in der Region. Sie sehe sich bereits durch die geplanten Entwicklungen der Grundzentren und der touristischen Siedlungsschwerpunkte auf der Insel Usedom in der weiteren Entwicklung als Mittelzentrum erheblich eingeschränkt. Heringsdorf befinde sich in direkter Nachbarschaft zur Stadt Swinoujscie (Swinemünde) in Polen mit weit über 40 000 Einwohnern. Im Grunde übernehme diese Stadt durch die europäische Erweiterung in Bezug auf die zentralörtlichen Funktionen ähnliche Funktionen wie das Oberzentrum Greifswald. Eine Ausweisung von Heringsdorf als Mittelzentrum hätte zur Folge, dass für einen viel zu dünn besiedelten Raum sehr viel Infrastruktur vorgehalten werden müsse; dabei stehe die besondere Funktion und Aufgabe dieser Gemeinde für den Tourismus außer Frage.

19

Die Stadt Anklam hat sich nicht geäußert.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und der in das Verfahren eingeführten Behördenakten sowie das Landesraumentwicklungsprogramm selbst verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthaft und auch sonst zulässig (I.); er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg(II.).

I.

22

Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern kann schon deswegen Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein, weil es auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 Landesplanungsgesetz - LPlG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.Mai 1998 (GVOBl. M-V, S. 503, 613) von der Landesregierung festgestellt und als Rechtsverordnung (GVOBl. M-V 2005, S. 308) - LEP-LVO M-V - erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217, 220 unter Hinweis auf BVerwGE 81, 128 u. BVerwGE 80, 355; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. § 47 Rn. 118 m.w.N.; zu Festsetzungen in Regionalen Raumordnungsprogrammen vgl. entsprechend Urt. des Senats v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -, 25.06.2002 - 4 K 16/99 -, 19.01.2001 - 4 K 33/99 -, 07.09.2000 - 4 K 34/99 -).

23

Der am 13. Juli 2006 beim OVG eingegangene Antrag wahrt die in der seinerzeit noch geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte zweijährige Antragsfrist ab Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift auch dann, wenn man für die Berechnung der Jahresfrist auf die am 13. Juli 2005 erfolgte Bekanntmachung abstellt. Die durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3316) vorgenommene Verkürzung der Antragsfrist auf ein Jahr und die Übergangsvorschrift des § 195 Abs. 7 VwGO spielen hier keine Rolle. Erst recht ist nicht von Bedeutung, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LEP-LVO M-V die Regelung im Landesraumentwicklungsprogramm über Zentrale Orte unter Nr. 3.2 ohnehin erst am 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist.

24

Schon mit Blick auf Art. 73 Abs. 2 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern - LV - ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn ihre qualitative Einstufung im Zentrale-Orte-System hat nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes - FAG - unmittelbare Folgen für ihre Finanzausstattung; nach den Regelungen über Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben in § 10e FAG (i.d.F. der Bekanntmachung v. 12.01.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 22; jetzt § 16 FAG M-V v. 10.11.2010, GVOBl. M-V 2010, S. 606) waren und sind unterschiedlich hohe Grundbeträge für Ober-, Mittel- und Grundzentren vorgesehen. Aber auch im Übrigen bindet eine Festlegung im Zentrale-Orte-System die Antragstellerin z.B. als Planungsträger bei öffentlichen Planungen und kann nach den Vorgaben des Raumordnungsrechts des Bundes Anpassungsgebote auslösen; so ist die Festsetzung der Mittelzentren als bindende Zielfestlegung im Sinne des Raumordnungsrechts gestaltet. Es kann dahinstehen, ob sich eine Antragsbefugnis der Antragstellerin auch aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Blick auf ihre Behördeneigenschaft ergeben würde.

25

Da der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat, muss nicht weiter auf die Frage eingegangen werden, ob der von der Antragstellerin gestellte Antrag, mit dem sie weder ihre Aufnahme als Mittelzentrum in das Landesraumentwicklungsprogramm fordert noch die Einstufung von Wolgast und/oder Anklam als Mittelzentren aufzuheben verlangt, so überhaupt Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann, ihrem Begehren tatsächlich umfassend Rechnung trägt und wie im Erfolgsfalle zu tenorieren wäre. Ein Antrag auf Normergänzung, der darauf gerichtet ist, einen von einer bereits existierenden Rechtsvorschrift nicht berücksichtigten Sachverhalt in den Geltungsbereich einer Norm einzubeziehen, wird wohl im Normenkontrollverfahren - anders als der Normerlassantrag - als zulässig angesehen, wobei in analoger Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO dahingehend zu tenorieren wäre, dass der Normgeber durch sein teilweises Unterlassen gegen höherrangiges Recht verstoßen habe; eine Ausdehnung der Norm durch das Oberverwaltungsgericht selbst dürfte wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht möglich sein (vgl. zur Problematik insgesamt Ziekow in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rn. 70 m.w.N.; Sodan, NVwZ 2000, 601; siehe auch OVG Saarlouis, Urt. v. 27.11.2008 - 2 C 120/07 -, juris).

II.

26

Der Senat hat weder Verfahrens- oder Formfehler im Planaufstellungsverfahren erkannt (1.) noch feststellen können, dass der Antragsgegner die Ausweisung der Antragstellerin als Mittelzentrum in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen hätte (2.). Die Entscheidung, im Ergebnis bei der Festlegung von Mittelzentren im Raum Ostvorpommern Wolgast und Anklam den Vorzug zu geben, hält sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten landesplanerischen Ermessens, das wie auch andere vergleichbare Planungsentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

27

1. Zwar hat die Antragstellerin ihre verfahrensbezogenen Rügen durch Übermittlung des Antragsschriftsatzes am 13. Juli 2006 zeitgleich mit der Antragstellung bei Gericht auch unmittelbar an den Antragsgegner diesem gegenüber form- und fristgerecht im Sinne des § 5 Abs. 3 LPlG a.F. erhoben; die dort genannte Jahresfrist ist auch dann gewahrt, wenn man für ihren Beginn auf das Inkrafttreten der Verordnung und damit des Landesraumentwicklungsprogramms insgesamt am Tage nach der Verkündung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LEP-LVO M-V) abstellt, die im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 13. Juli 2005 (S. 308) erfolgt ist, und nicht auf den Tag des Inkrafttretens der Regelung über die zentralen Orte in Nr. 3.2 des Landesraumentwicklungsprogramms, die hier ausschließlich angegriffen und erst 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LEP-LVO M-V).

28

Jedoch sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften nicht ersichtlich. Insbesondere trägt der Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung der Antragstellerin nicht. Das in § 7 Abs. 1 und 2 LPlG a.F. vorgeschriebene zweistufige Verfahren ist eingehalten worden; danach war den Beteiligten - dabei mittelbar über die Landkreise auch den kreisangehörigen Gemeinden - unter Mitteilung der Planungsabsicht bereits vor Erarbeitung des Landesraumordnungsprogramms Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sodann war der erarbeitete Entwurf den Beteiligten unter Angabe einer Frist zur Stellungnahme zuzuleiten. Dieser Beteiligung der kommunalen Ebene vor der Beschlussfassung über die zentralörtliche Gliederung hat der Senat schon in früheren Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -) besondere Bedeutung beigemessen. Sie diene - ebenso wie bei Bestands- und Gebietsänderungen im Rahmen kommunaler Neugliederungen oder bei Veränderungen der Ämterstruktur - dem Schutz des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und der umfassenden Ermittlung des Sachverhalts und der betroffenen Interessen mit dem Zweck der Sicherstellung eines bestmöglichen Entscheidungsergebnisses sowie ferner der prozeduralen Absicherung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts; sie solle den betroffenen Gebietskörperschaften ermöglichen, "die beabsichtigte Maßnahme in eine ihre Interessen wahrende Richtung zu lenken oder durch eigene Initiative selbst dafür Sorge zu tragen, dem gesetzlichen Leitbild (vorliegend wäre zu ergänzen: zur Ausfüllung des Zentrale-Orte-Systems) zu entsprechen" (so BVerfG, B. v. 19.11.2002 - BvR 329/97 -, BVerfGE 107, 1 <24>).

29

Dabei ist - so der Senat in seinem Beschluss vom 06. Januar 2005 (- 4 M 332/04 -, NordÖR 2005, 163), der die Anforderungen an die Anhörung in dem durchaus vergleichbaren Verfahren zur Neuordnung der Ämterstruktur beschreibt - zu berücksichtigen, dass es gerade Sinn einer Anhörung ist, dass der Entscheidungsträger "ergebnisoffen" die Position möglichst aller von geplanten Maßnahmen Betroffenen ermittelt, sie zur Kenntnis nimmt, abwägt und sich dann für eine Lösung entscheidet. Schon daraus ergibt sich, dass selbst der Umstand, dass ein Planungsträger von seiner im Anhörungsschreiben bzw. im Planentwurf zum Ausdruck gebrachten vorläufigen Meinungsbildung abrückt und sich im Ergebnis für eine andere Struktur der Neuordnung entscheidet, zu der nicht erneut angehört wird, als solcher die Anhörung nicht fehlerhaft macht, es sei denn, die nunmehr gewählte Lösung stellte sich als völliges aliud zu den bisher in der Diskussion befindlichen Entscheidungsmöglichkeiten dar.

30

Vorliegend hat der Antragsgegner von Anfang an deutlich gemacht, an welchen Einstufungskriterien sich die Festlegungen im Zentrale-Orte-System orientieren sollten und warum aus Sicht der übergeordneten Landesplanung Überwiegendes dafür sprach, in Anwendung der abstrakten Kriterien nach Abwägung mit der Antragstellerin und unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Insellage letztlich doch Wolgast und Anklam als Mittelzentren einzustufen. Darauf, ob aus der Sicht der Antragstellerin diese angeführten Gründe "überzeugend" waren, kommt es für die Frage der Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nicht an.

31

Die Antragstellerin hat von den ihr eingeräumten Möglichkeiten der Äußerung Gebrauch gemacht; ihre über den Landkreis Ostvorpommern eingebrachten Einwände (siehe insbesondere das Schreiben des damaligen Bürgermeisters vom 08.11.2004) hat der Antragsgegner ausweislich der Abwägungsdokumentation zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt. Ob den Einwendungen in der Sache hätte Rechnung getragen werden müssen, ist keine Frage des Verfahrens, sondern eine inhaltliche.

32

2. Der angegriffene Teil des durch Landesverordnung festgestellten Raumentwicklungsprogramms ist auch materiell rechtmäßig. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverstöße liegen nicht vor. Insbesondere ist ein Abwägungsmangel - der, läge er vor, nur unter den Einschränkungen des § 5 Abs. 4 LPlG a.F. Wirkung entfalten könnte - nicht feststellbar.

33

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat sich bei der Aufstellung von Raumordnungs- bzw. Raumentwicklungsprogrammen - die nach § 4 Abs. 2 LPlG die anzustrebende Entwicklung für einen längerfristigen Planungszeitraum von in der Regel 10 Jahren festlegen sollen - der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind. Insbesondere sind auch im Raumordnungsverfahren das Gebot der gerechten Abwägung und die daraus entwickelten Grundsätze zu beachten. Danach muss eine Abwägung überhaupt stattfinden, in die Abwägung muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, und diese planungserheblichen Belange müssen gegen- und untereinander gerecht abgewogen werden. Dabei hängt das Maß der Abwägung auch vom Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung ab (zu Regionalen Raumordnungsprogrammen vgl. insoweit Urt. v. 30.08.2000 - 4 K 28/99 -, UA S. 14; Beschl. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -, UA S. 10). Zu berücksichtigen ist daher, dass es sich bei der Raumordnung nicht um eine Fachplanung handelt, sondern um eine rahmenrechtliche Planung, die in der Regel noch Raum lässt für eigene Abwägungsentscheidungen anderer Planungsträger und mit der Ziele für künftige Entwicklungen formuliert und damit Schwerpunkte gesetzt werden dürfen und sollen; erst recht gilt dies für die Ausgestaltung des Zentrale-Orte-Prinzips in Umsetzung des § 6 Abs. 3 LPlG a.F., die auf der Ebene eines Landesraumentwicklungsprogramms gekennzeichnet ist vom Ineinandergreifen der darin formulierten allgemeinen Kriterien für die Ausweisung der Zentralen Orte der Nahbereichsstufe in den regionalen Raumordnungsprogrammen einerseits und abschließender Festlegungen der Zentralen Orte für die Ober- und Mittelbereiche andererseits. Der Landesgesetzgeber hat sich von Anfang an grundsätzlich für dieses "Zentrale-Orte-Prinzip" in der Landesplanung entschieden und hält daran weiterhin fest. Erstmals umgesetzt wurde dieses Prinzip in dem Ersten Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern - LROP - vom 16. Juli 1993 (Amtsbl. M-V 1993, Sonderausgabe vom 30.07.1993), das mit Verordnung vom 16. Juli 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 733) für verbindlich erklärt wurde. Dort war noch eine insgesamt vierstufige Kategorisierung vorgesehen (Oberzentren - Mittelzentren [ggfs. nur mit Teilfunktion] - Unterzentren - Ländliche Zentralorte). Demgegenüber hat der Verordnungsgeber - in Auswertung der Erfahrungen der Vergangenheit und in Reaktion auf veränderte Rahmenbedingungen und Entwicklungstendenzen, insbesondere die Prognose einer deutlich abnehmenden Bevölkerung und zurückgehender staatlicher Mittel, den wirtschaftlichen Strukturwandel und die fortschreitende Integration Europas (dargestellt unter Abschnitt 1. des LEP M-V) - im Landesraumentwicklungsprogramm 2005 eine Straffung vorgenommen und sich für eine Dreistufigkeit (Oberzentren - Mittelzentren - Grundzentren [mit Gemeindehauptorten]) entschieden. Dies wiederum hatte veränderte Anforderungen in Bezug auf die maßgeblichen Zentralitätskriterien wie Städtischer Siedlungskern, Einwohnerzahlen in den Gemeinden selbst und in den Ober-, Mittel- und Nahbereichen, Beschäftigtenzahlen, Einpendlerzahlen, vorhandene Infrastruktureinrichtungen zur Folge (vgl. Abb. 8 LEP M-V), die - teilweise nach Maßgabe von Mindestzahlen - alle oder jedenfalls ganz überwiegend erfüllt sein müssen.

34

Nach Nr. 3.2 LEP M-V sollen Zentrale Orte "überörtliche Bündelungsfunktion übernehmen und als Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung, Versorgung, Siedlungsentwicklung, kulturellen, Bildungs-, sozialen und Sportinfrastruktur und Verwaltungsinfrastruktur vorrangig gesichert und ausgebaut werden", sie sollen "so entwickelt werden, dass die infrastrukturelle Versorgung der Bevölkerung ihres Verflechtungsbereichs sichergestellt ist, wobei Maßstab der Entwicklung die Tragfähigkeit des Verflechtungsbereichs sein soll".

35

Dafür, dass schon die dargestellten Maßstäbe für die Einstufung in die unterschiedlichen Kategorien von Zentralen Orten oder die gewählten Kriterien und Zielsetzungen selbst auf unsachlichen Erwägungen beruhen oder schlechthin untauglich sind, eine "nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung des Landes im Interesse seiner Menschen" (siehe Vorwort zum LEP M-V, Abs. 1) zu fördern, hat die Antragstellerin nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

36

Gemessen an den vorgenannten Maßstäben für eine ordnungsgemäße Abwägung und unter Berücksichtigung der dargestellten Zielsetzungen im Zentrale-Orte-System ist ein im Sinne des § 5 Abs. 4 LPlG a.F. beachtlicher Abwägungsmangel bei der hier streitigen Ausweisung der Städte Wolgast und Anklam als Mittelzentren ohne gleichzeitige Verleihung dieses Status an die Antragstellerin bzw. alternativ zu einem der beiden Orte nicht ersichtlich.

37

Für einen Abwägungsausfall dergestalt, dass der Verordnungsgeber die Interessen der Antragstellerin überhaupt nicht wahrgenommen oder ihre Gewichtung offensichtlich verkannt hätte, ist vorliegend nichts ersichtlich. Die - auch von der Antragstellerin in Bezug genommene - Abwägungsdokumentation weist aus, dass der Verordnungsgeber die Probleme gesehen hat, die sich bei Anwendung der von ihm selbst gesetzten Kriterien in der fraglichen Region stellen, und ihm die im Vorfeld gewonnenen Erkenntnisse über die von ihm für maßgeblich erachteten Verhältnisse in den drei betroffenen Kommunen - insbesondere auch das Zahlenmaterial - vorlagen. Die einzelnen Aspekte, die für und gegen die jeweils möglichen Einstufungen der in Frage kommenden Gemeinden als Mittelzentrum sprechen könnten, sind benannt. Anhaltspunkte dafür, dass bedeutsame Belange vom Planungsträger offensichtlich übersehen wurden, sind nicht ersichtlich. Dabei muss die niedergelegte Abwägungsdokumentation nicht auf jeden Einzelaspekt ausführlich eingehen.

38

Auch bei der konkreten Abwägung der Belange gegen- und untereinander sind Mängel nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Belange der Antragstellerin unverhältnismäßig und unvertretbar zurückgesetzt worden wären. Im Gegenteil weist die Abwägungsdokumentation aus, dass der Planungsträger speziell die - auch von anderen Einwendern unterstützten - Einwendungen der Antragstellerin in den Blick genommen und - ausgehend von seiner Einschätzung dass "im Raum Wolgast/Insel Usedom die Einwohnerzahl nicht ausreicht, um für zwei Mittelzentren die ... erforderliche Anzahl von jeweils 30 000 Einwohnern für den jeweiligen Mittelbereich zu stellen", so dass "entweder nur die Stadt Wolgast oder die Gemeinde Dreikaiserbäder (beide Gemeinden erfüllen die anderen Einstufungskriterien) als Mittelzentrum eingestuft werden kann" - daraufhin eine "Analyse durchgeführt hat, in deren Ergebnis eine Entscheidung zugunsten der Stadt Wolgast getroffen wurde". Dabei wurden nicht nur die Ergebnisse des sog. "Steingrube-Gutachtens" zu Zentrale-Orte-Verflechtungen, die Arbeitsmarkt/pendlerdaten und der Einwohnerstand der betroffenen Gemeinden analysiert, wobei "alle drei Analysen Vorteile für die Stadt Wolgast ergeben hätten", sondern es fand auch ein Abstimmungsgespräch mit Vertretern des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern und des Landkreises Ostvorpommern statt. Beide votierten für den Fall, dass nicht Wolgast und Dreikaiserbäder zugleich als Mittelzentrum eingestuft werden könnten, für Wolgast.

39

Dass den erforderlichen Einwohnerzahlen im Mittelbereich und den bestehenden Verflechtungsbeziehungen besondere Bedeutung zuerkannt wurde, ist mit Blick auf die dem Zentrale-Orte-Prinzip generell zugemessene Bündelungsfunktion beim Einsatz finanzieller, aber auch sonstiger Ressourcen und das dabei der "Tragfähigkeit des Verflechtungsbereichs" zugewiesene besondere Gewicht nicht zu beanstanden.

40

Der Senat hat vor allem nicht erkennen können, dass in diesem Zusammenhang von falschen Annahmen ausgegangen worden wäre. Wenn der Planungsträger zugrunde gelegt hat, dass die beiden konkurrierenden Gemeinden Wolgast und Dreikaiserbäder die "anderen Einstufungskriterien erfüllten", ist zugunsten der Antragstellerin mit seinerzeit knapp 9 500 Einwohnern bereits berücksichtigt, dass die "mit konkreten Schwellenwerten (Zahlen) belegten Kriterien als erfüllt gelten können, wenn zumindest 90% des vorgegebenen Wertes erreicht werden" (so LEP M-V, Text zu Abb. 8 a.E.). Demgegenüber wies Wolgast 13 083 Einwohner auf, die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse dort überwog mit 5 089 ebenfalls die der Antragstellerin mit 4 285. Soweit die Antragstellerin in ihren Einwendungen bei der Zahl der Einpendler nach den Zahlen vom 30. Juni 2002 für sich (2 992) einen Vorteil gegenüber Wolgast (2 868) sah, muss berücksichtigt werden, dass bei allen Zählungen vor dem Zusammenschluss der selbständigen Gemeinden Ahlbeck, Heringsdorf und Bansin als "Einpendler" auch diejenigen gerechnet worden sind, die in einem dieser Orte wohnten und im anderen arbeiteten. Auf der Berechnungsgrundlage einer einheitlichen Gemeinde ("Heringsdorf neu") hatte - wie sich aus der vom Antragsgegner erstellten Auswertung ergibt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, - am 30. Juni 2004 dementsprechend die Antragstellerin 2 198 Einpendler aufgewiesen, die Stadt Wolgast 2 666.

41

Soweit sich die Antragstellerin zur Hervorhebung ihrer besonderen Situation auf die Insel- und zugleich Grenzlage zu Polen und die wirtschaftlichen und verkehrlichen Verflechtungsbeziehungen dorthin beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Raumordnung und Landesplanung grundsätzlich die Zuständigkeit des Planungsträgers an den Landesgrenzen endet. Damit können auch planungsbezogene Einstufungskriterien bei Raumentwicklungsprogrammen nur auf Flächen und Sachverhalte innerhalb des Landes angewendet werden. Zwar beinhaltet Raumordnung und Landesplanung als Aufgabe des Landes u.a. auch, "die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den angrenzenden Bundesländern und den Nachbarstaaten zu fördern und raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen" (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LPlG); ebenso haben Raumordnung und Landesplanung "darauf hinzuwirken, dass in der Europäischen Union sowie bei der Raumordnung und den raumbedeutsamen Fachplanungen des Bundes einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und der Länder den Belangen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Rechnung getragen wird" (§ 1 Abs. 2 LPlG). Von diesen Bestimmungen wird jedoch das Zentrale-Orte-System im Planungsinstrument Landesraumentwicklungsprogramm ersichtlich nicht erfasst. Würde man aber gleichwohl die Staatsgrenze außer Acht lassen wollen und die Grenzregion einheitlich unter landesplanerischen Gesichtspunkten betrachten, könnten nicht lediglich einzelne Aspekte zugunsten der Antragstellerin herausgegriffen werden; angesichts der Einwohnerzahl (rund 41 000) und der deutlich stärker städtisch geprägten Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur von Swinoujscie wäre dann wohl vorrangig dieser Stadt die Funktion eines Mittelzentrums zuzuschreiben.

42

Dass der Planungsträger von einer Ausweisung von Wolgast und Heringsdorf als gemeinsames Mittelzentrum Abstand genommen hat, ist ebenfalls Ausfluss seines planerischen Ermessens; wenn er sich insoweit ersichtlich an die von ihm selbst festgelegten Kriterien gebunden gesehen hat, wonach mehrere Gemeinden zusammen nur dann als Mittel- oder Grundzentrum eingestuft werden können, wenn die Gemeindehauptorte eine städtebaulich zusammenhängende Siedlungsstruktur aufweisen (siehe Nr. 3.2 Abs. 6 LEP M-V), ist dies nicht fehlerhaft. Auf diese Regelung hätten sich die Gemeinden Ahlbeck, Heringsdorf und Bansin berufen können, um antragsgemäß zumindest auch dann gemeinsam Grundzentrum - oder gar Mittelzentrum - zu werden, wenn sie weiterhin selbständige Gemeinden geblieben wären. Zwischen Wolgast und der Antragstellerin jedenfalls ist eine derartige örtliche Situation zweifelsfrei nicht gegeben, ebenso nicht in Bezug auf Anklam.

43

Auch auf den Umstand, dass eine derartige Ausweisung in einem Fall auf Ebene der Oberzentren - die als "wichtigste Wirtschaftsstandorte" in besonderer Weise gestärkt werden sollen - mit dem gemeinsamen Oberzentrum Stralsund/Greifswald vorgenommen wurde, kann sich die Antragstellerin schon mangels vergleichbarer Umstände nicht berufen. Die dafür angeführte Begründung ("aus übergeordneten raumstrukturellen Gründen notwendig, um die Versorgung der Region Vorpommern mit oberzentralen Einrichtungen in angemessener Entfernung sicherzustellen") ist von der landesweiten Betrachtung auf die regionale Ebene nicht übertragbar. Ebenso unterscheidet sich die siedlungsstrukturelle Situation von Heringsdorf im Verhältnis zu Wolgast signifikant von der im Bereich der nahe beieinander liegenden Zentralen Orte Rostock (Oberzentrum) und Bad Doberan (Mittelzentrum), wo aufgrund von "Überlappungen bzw. räumlich ausnahmsweise nicht eindeutig zuzuordnenden Einzugsbereichen" ein gemeinsamer Mittelbereich festgelegt worden ist (siehe LEP M-V Begründung zu 3.2.2 a.E.; Abb. 23: Zuordnung der Gemeinden zu den Ober- und Mittelbereichen).

44

Sonstige Abwägungsmängel sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

III.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Ein Ausspruch nach § 711 ZPO erscheint angesichts der ausschließlichen Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts entbehrlich.

47

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

1.
das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2.
sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

1.
das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2.
sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit ihrem am 13. Juli 2006 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Normenkontrollantrag verfolgt die Antragstellerin - eine im Süden der Insel Usedom Richtung polnischer Grenze gelegene Kommune mit annähernd 10 000 Einwohnern, in der die ursprünglich selbständigen Gemeinden Ahlbeck, Heringsdorf und Bansin ("Kaiserbäder") sowie weitere Ortsteile seit Anfang 2005 (zunächst unter dem Namen "Dreikaiserbäder" - jetzt: Heringsdorf) zusammengeschlossen sind - ihr Begehren weiter, in dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Mai 2005 als Mittelzentrum ausgewiesen zu werden. Mit einem auf den gleichen Tag datierten Schriftsatz hat sie auch gegenüber dem Antragsgegner per Telefax eine fehlerhafte Anhörung und Abwägungsfehler im Planungsprozess gerügt.

2

In diesem Landesraumentwicklungsprogramm - LEP M-V - (Amtsbl. M-V 2005, Nr. 31 v. 15.07.2005, S. 797), das mit Landesverordnung vom 30. Mai 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 308, ausgegeben am 13.07.2005) - LEP-LVO M-V - festgestellt worden ist, sind in der Region lediglich Wolgast und Anklam als Mittelzentren ausgewiesen und sämtliche Inselgemeinden einem der beiden Mittelbereiche zugeordnet, so auch die Antragstellerin noch als "Dreikaiserbäder" dem Mittelbereich Wolgast.

3

Im Rahmen der Anhörung im Verfahren zur Aufstellung des Programms hatte die Antragstellerin mit Schreiben ihres damaligen Bürgermeisters vom 08. November 2004 beantragt, sie gemeinsam mit Ahlbeck und Bansin - in diesem Zeitpunkt noch selbständige Gemeinden - als Mittelzentrum auszuweisen, und dies näher begründet. Unter Berücksichtigung der Planungskriterien (Einwohnerzahlen, Beschäftigtenzahlen, Einpendlerzahlen) und der besonderen Bedingungen der Inselstruktur sei es wesentlich sachgerechter, auf der Insel selbst ein Mittelzentrum in Gestalt der Kaiserbäder vorzusehen. In der Dokumentation der Abwägung auf der zweiten Ebene ist hierzu im Wesentlichen ausgeführt, da im Raum Wolgast/Insel Usedom die Einwohnerzahl nicht ausreiche, um zwei Mittelzentren auszuweisen, könne nur entweder die Stadt Wolgast oder die Gemeinde Dreikaiserbäder als Mittelzentrum eingestuft werden; beide erfüllten an sich die übrigen Einstufungskriterien. Die Auswertung des sog. "Steingrube-Gutachtens" zu Zentrale-Orte-Verflechtungen, der Arbeitsmarkt/Pendlerdaten und des Einwohnerstandes ergebe Vorteile für die Stadt Wolgast, für die sich im Abstimmungsgespräch auf Fachebene auch das Amt für Raumordnung und Landesplanung und der Landkreis Ostvorpommern ausgesprochen hätten.

4

Die Antragstellerin hält ihre Nichtausweisung als Mittelzentrum für rechtswidrig. Wegen der Abhängigkeit der Höhe der Finanzzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz von der Einstufung im Zentrale-Orte-System sieht sie ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht verletzt. Da die Raumordnungsprogramme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz - LPlG - unmittelbare Bindungswirkung für die Gemeinden entfalteten, unterlägen sie ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung ergäben und aus dem Gemeinwohlvorbehalt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Willkürverbot abzuleiten seien. Als Kontrollmaßstäbe seien insbesondere das Abwägungsgebot (gerade bei Planungsentscheidungen), das Anhörungsgebot mit Begründungspflicht, die Zielkontrolle mit Verbesserungsgebot, die Kontrolle der Sachverhaltsermittlung, die Prognosekontrolle, die Eignungs- und Erforderlichkeitsprüfung, die Verhältnismäßigkeitsprüfung, das Gebot der Systemgerechtigkeit und das Willkürverbot zu nennen. Sie sei zwar zu der beabsichtigten Maßnahme angehört worden; ihr seien aber nicht im Einzelnen überzeugende Gründe mitgeteilt worden, die die Einstufung lediglich als Grundzentrum rechtfertigten. Die getroffene Einstufungsentscheidung sei nicht sachgerecht und deswegen abwägungsfehlerhaft. Sie, die Antragstellerin, erfülle die Maßstäbe, an denen der Verordnungsgeber seine Festlegung der Mittelzentren ausgerichtet habe; diese dürften nicht schematisch angewendet werden, sondern hätten an die jeweiligen Verhältnisse angepasst werden müssen. Bei einer raumstrukturellen Betrachtung hätten ihrem Mittelbereich mehr Einwohner zugerechnet werden müssen; ihr Bürgermeister habe auf die Sondersituation als Seebad, die Lage in der Grenzregion zu Polen, ihre hohe Fremdenverkehrsfunktion und insbesondere ihre zentralörtliche Bedeutung im Hinblick auf den angrenzenden polnischen Raum hingewiesen, die noch durch die Öffnung und Durchlässigkeit der deutsch-polnischen Grenze als Folge der EU-Erweiterung verstärkt werde. All dies sei ebenso wenig in die Abwägung einbezogen worden wie die - damals geplante und inzwischen realisierte - Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zu Polen durch Weiterführung der Usedomer Bäderbahn bis in das Ortszentrum von Swinemünde, der Umstand, dass in den Kindergärten, in Grund- und Regionalschule und im Gymnasium auf dem Gebiet der Antragstellerin Polnischunterricht vorgehalten und gemeinsamer Unterricht abgehalten werde, und das immer engere Zusammenwachsen des Wohnungsmarktes. Die Übernachtungszahlen sowie die Ein- und Ausreisen wiesen erhebliche Steigerungsraten auf. Die Verflechtungsintensität mit der Nachbarstadt Swinemünde werde immer stärker. Zumindest hätten aber Wolgast und Heringsdorf gemeinsam als Mittelzentrum ausgewiesen werden müssen.

5

Mit der Formulierung ihres Antrages versuche sie, in Orientierung an § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO den Besonderheiten einer landesplanerischen Ausweisung vor dem Hintergrund des gestuften Verfahrens Rechnung zu tragen, in dem das Landesraumentwicklungsprogramm selbst lediglich Mittel- und Oberzentren namentlich benenne und hinsichtlich der Grundzentren nur die Maßstäbe feststelle, anhand deren die Regionalplanung diese dann festlege.

6

Die Antragstellerin beantragt,

7

die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2005 für unwirksam zu erklären, soweit darin die Antragstellerin nicht als Mittelzentrum ausgewiesen ist (3.2.2/3.2.3).

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Er hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, jedenfalls sei er unbegründet.

11

Es sei fraglich, ob man bei einem Plan, der Norm sei, durch Feststellungsklage den Normgeber zu einer Ergänzung der Norm verpflichten könne. Selbst wenn das Gericht der Auffassung sein sollte, die in Plansatz 3.2.3. formulierten Anforderungen seien aus rechtlichen Gründen fehlerhaft, hätte dies vorliegend keine Bedeutung und die Antragstellerin erreichte nicht das, was sie begehre. Gewollt sei wohl, den Plansatz 3.2.2 (3) dahin zu ergänzen, dass auch die Antragstellerin als Mittelzentrum in die Liste aufgenommen werde. Unstreitig sei die Antragstellerin allerdings von dem Plansatz 3.2.3 betroffen.

12

Das Land Mecklenburg-Vorpommern bekenne sich zum Zentrale-Orte-Konzept, dessen Bedeutung in den letzten Jahren deutlich gestiegen sei. Sinn und Zweck dieses Konzeptes sei, Versorgungseinrichtungen, technische, soziale, kulturelle, Verwaltungs-, Sport- und Bildungs-Infrastruktur zu bündeln und damit eine Vielzahl positiver Effekte zu erreichen. Angesichts des zu erwartenden dramatischen Bevölkerungsschwunds und sinkender Fördergelder müssten für den Einsatz der abnehmenden öffentlichen Mittel konzeptionell Schwerpunkte gebildet werden. Diesen Strukturwandel solle das Landesraumentwicklungsprogramm durch seine Straffung des Zentrale-Orte-Prinzips mit staatlichen Maßnahmen flankieren. Um überhaupt noch flächendeckend eine Infrastruktur und Daseinsvorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten, habe die Zahl der in dieses System eingebundenen Orte erheblich reduziert werden müssen. Notwendigerweise beinhalte die Bündelungsfunktion, dass nicht oder nur auf niedrigerer Stufe einbezogene Orte nicht oder nur in geringerem Umfang profitierten. Die Aufteilung auf gemeinsame Zentrale Orte mit Teilfunktionen könne nur in extremen Ausnahmefällen eine Lösung sein. Bisher hätten trotz des EU-Beitritts von Polen noch kaum nennenswerte Verflechtungsbeziehungen bestanden, so dass man diesen besonderen Belang jedenfalls für den hier maßgeblichen Planungszeitraum (bis 2015) habe außer Betracht lassen können.

13

Die Antragstellerin, die als Trägerin hoheitlicher Gewalt nicht einem schutzbedürftigen Bürger gleichstehe, sei im Planaufstellungsverfahren ordnungsgemäß angehört worden; sie habe gewusst, dass sie nicht als Mittelzentrum habe eingestuft werden sollen. Die von ihr dagegen vorgetragenen Belange seien in die Abwägung eingestellt und angemessen gewichtet, letztlich aber nicht berücksichtigt worden.

14

Die Landesregierung habe in der Sache ein an objektiven Kriterien messbares Schema verfolgt, das in allen Situationen für alle Gemeinden des Landes eine Entscheidung nach einem einheitlichen Maßstab finden könne (für Mittelzentren z.B. 10.000 Einwohner in der Gemeinde, 30.000 im Mittelbereich und entweder 4.000 Beschäftigte oder 2.000 Einpendler). Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen Siedlungsgröße und Zentralität. Bedeutsam sei die Zahl der Einwohner im Verflechtungsbereich, denn gerade für sie solle ja der Zentrale Ort die entsprechenden Infrastrukturleistungen vorhalten; die Arbeitsplatzzentralität spiegele die entsprechend hohe Bedeutung wieder.

15

Die Antragstellerin habe zum Stichtag mit 9452 Einwohnern um 550 unter der maßgeblichen Grenze gelegen, ferner bei der Einwohnerzahl eines gedachten Mittelbereichs, der sogar zu ihren Gunsten die im Süden der Insel an sich nach Anklam hin orientierten Einwohner erfasse, mit 21.392 Einwohnern um rund 30% unter der Grenze von 30.000. Bei sachgerechter funktionsräumlicher Zuordnung der jeweiligen Nahbereiche und Formung der Mittelbereiche in Auswertung der ermittelten Verflechtungsbeziehungen sei die abschließende Entscheidung nicht zu beanstanden, lediglich Wolgast und Anklam als Mittelzentren auszuweisen. Im Nahbereich orientierten sich lediglich die Gemeinden des Amtes Usedom-Süd - ausgenommen Zempin und Koserow, die sich ebenso wie alle Gemeinden des Amtes Usedom-Nord und Lütow aus dem Amt am Peenestrom nach Zinnowitz hin orientierten - nach Heringsdorf. Die Gemeinden Usedom, Rankwitz und Stolpe orientierten sich nach Anklam. Daraus folge dann wiederum auch die funktionsräumliche Ausrichtung der Mittelbereiche. Die Arbeitseinpendlerströme aus dem Amt Usedom-Nord seien deutlich stärker auf Wolgast hin orientiert als auf Heringsdorf (599 zu 199), das keine signifikanten Einpendlerzahlen verbuche. Entgegen der tatsächlichen Situation benötigte Heringsdorf daher als Einwohner im Mittelbereich praktisch alle Einwohner der Insel Usedom. Wegen des zu erwartenden demografischen Wandels werde sich deren Zahl zudem insgesamt weiter reduzieren.

16

Die Schaffung eines gemeinsamen Mittelzentrums sei mangels städtebaulichen Siedlungszusammenhangs zwischen Wolgast und Heringsdorf nicht in Betracht gekommen.

17

Am 25. Mai 2010 hat das Kabinett das in Umsetzung des Landesraumentwicklungsprogramms 2005 vom zuständigen Planungsverband erarbeitete und am 02. Juli 2009 beschlossene Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (mit Ausnahmen, die nicht das Zentrale-Orte-System betreffen) als Rechtsverordnung beschlossen; deren Veröffentlichung steht noch aus. Darin ist Heringsdorf als Grundzentrum ausgewiesen (Nr. 3.2.4).

18

Das Gericht hat unter Hinweis auf § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO den Städten Wolgast und Anklam Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Stadt Wolgast vertritt unter umfangreicher Darlegung ihrer städtischen Wohn-, Wirtschafts- und Siedlungsstruktur die Auffassung, sie erfülle voll umfänglich die Anforderungen an ein Mittelzentrum und bilde das Zentrum wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Aktivitäten in der Region. Sie sehe sich bereits durch die geplanten Entwicklungen der Grundzentren und der touristischen Siedlungsschwerpunkte auf der Insel Usedom in der weiteren Entwicklung als Mittelzentrum erheblich eingeschränkt. Heringsdorf befinde sich in direkter Nachbarschaft zur Stadt Swinoujscie (Swinemünde) in Polen mit weit über 40 000 Einwohnern. Im Grunde übernehme diese Stadt durch die europäische Erweiterung in Bezug auf die zentralörtlichen Funktionen ähnliche Funktionen wie das Oberzentrum Greifswald. Eine Ausweisung von Heringsdorf als Mittelzentrum hätte zur Folge, dass für einen viel zu dünn besiedelten Raum sehr viel Infrastruktur vorgehalten werden müsse; dabei stehe die besondere Funktion und Aufgabe dieser Gemeinde für den Tourismus außer Frage.

19

Die Stadt Anklam hat sich nicht geäußert.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und der in das Verfahren eingeführten Behördenakten sowie das Landesraumentwicklungsprogramm selbst verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthaft und auch sonst zulässig (I.); er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg(II.).

I.

22

Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern kann schon deswegen Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein, weil es auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 Landesplanungsgesetz - LPlG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.Mai 1998 (GVOBl. M-V, S. 503, 613) von der Landesregierung festgestellt und als Rechtsverordnung (GVOBl. M-V 2005, S. 308) - LEP-LVO M-V - erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217, 220 unter Hinweis auf BVerwGE 81, 128 u. BVerwGE 80, 355; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. § 47 Rn. 118 m.w.N.; zu Festsetzungen in Regionalen Raumordnungsprogrammen vgl. entsprechend Urt. des Senats v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -, 25.06.2002 - 4 K 16/99 -, 19.01.2001 - 4 K 33/99 -, 07.09.2000 - 4 K 34/99 -).

23

Der am 13. Juli 2006 beim OVG eingegangene Antrag wahrt die in der seinerzeit noch geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte zweijährige Antragsfrist ab Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift auch dann, wenn man für die Berechnung der Jahresfrist auf die am 13. Juli 2005 erfolgte Bekanntmachung abstellt. Die durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3316) vorgenommene Verkürzung der Antragsfrist auf ein Jahr und die Übergangsvorschrift des § 195 Abs. 7 VwGO spielen hier keine Rolle. Erst recht ist nicht von Bedeutung, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LEP-LVO M-V die Regelung im Landesraumentwicklungsprogramm über Zentrale Orte unter Nr. 3.2 ohnehin erst am 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist.

24

Schon mit Blick auf Art. 73 Abs. 2 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern - LV - ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn ihre qualitative Einstufung im Zentrale-Orte-System hat nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes - FAG - unmittelbare Folgen für ihre Finanzausstattung; nach den Regelungen über Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben in § 10e FAG (i.d.F. der Bekanntmachung v. 12.01.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 22; jetzt § 16 FAG M-V v. 10.11.2010, GVOBl. M-V 2010, S. 606) waren und sind unterschiedlich hohe Grundbeträge für Ober-, Mittel- und Grundzentren vorgesehen. Aber auch im Übrigen bindet eine Festlegung im Zentrale-Orte-System die Antragstellerin z.B. als Planungsträger bei öffentlichen Planungen und kann nach den Vorgaben des Raumordnungsrechts des Bundes Anpassungsgebote auslösen; so ist die Festsetzung der Mittelzentren als bindende Zielfestlegung im Sinne des Raumordnungsrechts gestaltet. Es kann dahinstehen, ob sich eine Antragsbefugnis der Antragstellerin auch aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Blick auf ihre Behördeneigenschaft ergeben würde.

25

Da der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat, muss nicht weiter auf die Frage eingegangen werden, ob der von der Antragstellerin gestellte Antrag, mit dem sie weder ihre Aufnahme als Mittelzentrum in das Landesraumentwicklungsprogramm fordert noch die Einstufung von Wolgast und/oder Anklam als Mittelzentren aufzuheben verlangt, so überhaupt Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann, ihrem Begehren tatsächlich umfassend Rechnung trägt und wie im Erfolgsfalle zu tenorieren wäre. Ein Antrag auf Normergänzung, der darauf gerichtet ist, einen von einer bereits existierenden Rechtsvorschrift nicht berücksichtigten Sachverhalt in den Geltungsbereich einer Norm einzubeziehen, wird wohl im Normenkontrollverfahren - anders als der Normerlassantrag - als zulässig angesehen, wobei in analoger Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO dahingehend zu tenorieren wäre, dass der Normgeber durch sein teilweises Unterlassen gegen höherrangiges Recht verstoßen habe; eine Ausdehnung der Norm durch das Oberverwaltungsgericht selbst dürfte wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht möglich sein (vgl. zur Problematik insgesamt Ziekow in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rn. 70 m.w.N.; Sodan, NVwZ 2000, 601; siehe auch OVG Saarlouis, Urt. v. 27.11.2008 - 2 C 120/07 -, juris).

II.

26

Der Senat hat weder Verfahrens- oder Formfehler im Planaufstellungsverfahren erkannt (1.) noch feststellen können, dass der Antragsgegner die Ausweisung der Antragstellerin als Mittelzentrum in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen hätte (2.). Die Entscheidung, im Ergebnis bei der Festlegung von Mittelzentren im Raum Ostvorpommern Wolgast und Anklam den Vorzug zu geben, hält sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten landesplanerischen Ermessens, das wie auch andere vergleichbare Planungsentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

27

1. Zwar hat die Antragstellerin ihre verfahrensbezogenen Rügen durch Übermittlung des Antragsschriftsatzes am 13. Juli 2006 zeitgleich mit der Antragstellung bei Gericht auch unmittelbar an den Antragsgegner diesem gegenüber form- und fristgerecht im Sinne des § 5 Abs. 3 LPlG a.F. erhoben; die dort genannte Jahresfrist ist auch dann gewahrt, wenn man für ihren Beginn auf das Inkrafttreten der Verordnung und damit des Landesraumentwicklungsprogramms insgesamt am Tage nach der Verkündung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LEP-LVO M-V) abstellt, die im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 13. Juli 2005 (S. 308) erfolgt ist, und nicht auf den Tag des Inkrafttretens der Regelung über die zentralen Orte in Nr. 3.2 des Landesraumentwicklungsprogramms, die hier ausschließlich angegriffen und erst 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LEP-LVO M-V).

28

Jedoch sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften nicht ersichtlich. Insbesondere trägt der Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung der Antragstellerin nicht. Das in § 7 Abs. 1 und 2 LPlG a.F. vorgeschriebene zweistufige Verfahren ist eingehalten worden; danach war den Beteiligten - dabei mittelbar über die Landkreise auch den kreisangehörigen Gemeinden - unter Mitteilung der Planungsabsicht bereits vor Erarbeitung des Landesraumordnungsprogramms Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sodann war der erarbeitete Entwurf den Beteiligten unter Angabe einer Frist zur Stellungnahme zuzuleiten. Dieser Beteiligung der kommunalen Ebene vor der Beschlussfassung über die zentralörtliche Gliederung hat der Senat schon in früheren Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -) besondere Bedeutung beigemessen. Sie diene - ebenso wie bei Bestands- und Gebietsänderungen im Rahmen kommunaler Neugliederungen oder bei Veränderungen der Ämterstruktur - dem Schutz des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und der umfassenden Ermittlung des Sachverhalts und der betroffenen Interessen mit dem Zweck der Sicherstellung eines bestmöglichen Entscheidungsergebnisses sowie ferner der prozeduralen Absicherung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts; sie solle den betroffenen Gebietskörperschaften ermöglichen, "die beabsichtigte Maßnahme in eine ihre Interessen wahrende Richtung zu lenken oder durch eigene Initiative selbst dafür Sorge zu tragen, dem gesetzlichen Leitbild (vorliegend wäre zu ergänzen: zur Ausfüllung des Zentrale-Orte-Systems) zu entsprechen" (so BVerfG, B. v. 19.11.2002 - BvR 329/97 -, BVerfGE 107, 1 <24>).

29

Dabei ist - so der Senat in seinem Beschluss vom 06. Januar 2005 (- 4 M 332/04 -, NordÖR 2005, 163), der die Anforderungen an die Anhörung in dem durchaus vergleichbaren Verfahren zur Neuordnung der Ämterstruktur beschreibt - zu berücksichtigen, dass es gerade Sinn einer Anhörung ist, dass der Entscheidungsträger "ergebnisoffen" die Position möglichst aller von geplanten Maßnahmen Betroffenen ermittelt, sie zur Kenntnis nimmt, abwägt und sich dann für eine Lösung entscheidet. Schon daraus ergibt sich, dass selbst der Umstand, dass ein Planungsträger von seiner im Anhörungsschreiben bzw. im Planentwurf zum Ausdruck gebrachten vorläufigen Meinungsbildung abrückt und sich im Ergebnis für eine andere Struktur der Neuordnung entscheidet, zu der nicht erneut angehört wird, als solcher die Anhörung nicht fehlerhaft macht, es sei denn, die nunmehr gewählte Lösung stellte sich als völliges aliud zu den bisher in der Diskussion befindlichen Entscheidungsmöglichkeiten dar.

30

Vorliegend hat der Antragsgegner von Anfang an deutlich gemacht, an welchen Einstufungskriterien sich die Festlegungen im Zentrale-Orte-System orientieren sollten und warum aus Sicht der übergeordneten Landesplanung Überwiegendes dafür sprach, in Anwendung der abstrakten Kriterien nach Abwägung mit der Antragstellerin und unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Insellage letztlich doch Wolgast und Anklam als Mittelzentren einzustufen. Darauf, ob aus der Sicht der Antragstellerin diese angeführten Gründe "überzeugend" waren, kommt es für die Frage der Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nicht an.

31

Die Antragstellerin hat von den ihr eingeräumten Möglichkeiten der Äußerung Gebrauch gemacht; ihre über den Landkreis Ostvorpommern eingebrachten Einwände (siehe insbesondere das Schreiben des damaligen Bürgermeisters vom 08.11.2004) hat der Antragsgegner ausweislich der Abwägungsdokumentation zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt. Ob den Einwendungen in der Sache hätte Rechnung getragen werden müssen, ist keine Frage des Verfahrens, sondern eine inhaltliche.

32

2. Der angegriffene Teil des durch Landesverordnung festgestellten Raumentwicklungsprogramms ist auch materiell rechtmäßig. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverstöße liegen nicht vor. Insbesondere ist ein Abwägungsmangel - der, läge er vor, nur unter den Einschränkungen des § 5 Abs. 4 LPlG a.F. Wirkung entfalten könnte - nicht feststellbar.

33

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat sich bei der Aufstellung von Raumordnungs- bzw. Raumentwicklungsprogrammen - die nach § 4 Abs. 2 LPlG die anzustrebende Entwicklung für einen längerfristigen Planungszeitraum von in der Regel 10 Jahren festlegen sollen - der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind. Insbesondere sind auch im Raumordnungsverfahren das Gebot der gerechten Abwägung und die daraus entwickelten Grundsätze zu beachten. Danach muss eine Abwägung überhaupt stattfinden, in die Abwägung muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, und diese planungserheblichen Belange müssen gegen- und untereinander gerecht abgewogen werden. Dabei hängt das Maß der Abwägung auch vom Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung ab (zu Regionalen Raumordnungsprogrammen vgl. insoweit Urt. v. 30.08.2000 - 4 K 28/99 -, UA S. 14; Beschl. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -, UA S. 10). Zu berücksichtigen ist daher, dass es sich bei der Raumordnung nicht um eine Fachplanung handelt, sondern um eine rahmenrechtliche Planung, die in der Regel noch Raum lässt für eigene Abwägungsentscheidungen anderer Planungsträger und mit der Ziele für künftige Entwicklungen formuliert und damit Schwerpunkte gesetzt werden dürfen und sollen; erst recht gilt dies für die Ausgestaltung des Zentrale-Orte-Prinzips in Umsetzung des § 6 Abs. 3 LPlG a.F., die auf der Ebene eines Landesraumentwicklungsprogramms gekennzeichnet ist vom Ineinandergreifen der darin formulierten allgemeinen Kriterien für die Ausweisung der Zentralen Orte der Nahbereichsstufe in den regionalen Raumordnungsprogrammen einerseits und abschließender Festlegungen der Zentralen Orte für die Ober- und Mittelbereiche andererseits. Der Landesgesetzgeber hat sich von Anfang an grundsätzlich für dieses "Zentrale-Orte-Prinzip" in der Landesplanung entschieden und hält daran weiterhin fest. Erstmals umgesetzt wurde dieses Prinzip in dem Ersten Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern - LROP - vom 16. Juli 1993 (Amtsbl. M-V 1993, Sonderausgabe vom 30.07.1993), das mit Verordnung vom 16. Juli 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 733) für verbindlich erklärt wurde. Dort war noch eine insgesamt vierstufige Kategorisierung vorgesehen (Oberzentren - Mittelzentren [ggfs. nur mit Teilfunktion] - Unterzentren - Ländliche Zentralorte). Demgegenüber hat der Verordnungsgeber - in Auswertung der Erfahrungen der Vergangenheit und in Reaktion auf veränderte Rahmenbedingungen und Entwicklungstendenzen, insbesondere die Prognose einer deutlich abnehmenden Bevölkerung und zurückgehender staatlicher Mittel, den wirtschaftlichen Strukturwandel und die fortschreitende Integration Europas (dargestellt unter Abschnitt 1. des LEP M-V) - im Landesraumentwicklungsprogramm 2005 eine Straffung vorgenommen und sich für eine Dreistufigkeit (Oberzentren - Mittelzentren - Grundzentren [mit Gemeindehauptorten]) entschieden. Dies wiederum hatte veränderte Anforderungen in Bezug auf die maßgeblichen Zentralitätskriterien wie Städtischer Siedlungskern, Einwohnerzahlen in den Gemeinden selbst und in den Ober-, Mittel- und Nahbereichen, Beschäftigtenzahlen, Einpendlerzahlen, vorhandene Infrastruktureinrichtungen zur Folge (vgl. Abb. 8 LEP M-V), die - teilweise nach Maßgabe von Mindestzahlen - alle oder jedenfalls ganz überwiegend erfüllt sein müssen.

34

Nach Nr. 3.2 LEP M-V sollen Zentrale Orte "überörtliche Bündelungsfunktion übernehmen und als Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung, Versorgung, Siedlungsentwicklung, kulturellen, Bildungs-, sozialen und Sportinfrastruktur und Verwaltungsinfrastruktur vorrangig gesichert und ausgebaut werden", sie sollen "so entwickelt werden, dass die infrastrukturelle Versorgung der Bevölkerung ihres Verflechtungsbereichs sichergestellt ist, wobei Maßstab der Entwicklung die Tragfähigkeit des Verflechtungsbereichs sein soll".

35

Dafür, dass schon die dargestellten Maßstäbe für die Einstufung in die unterschiedlichen Kategorien von Zentralen Orten oder die gewählten Kriterien und Zielsetzungen selbst auf unsachlichen Erwägungen beruhen oder schlechthin untauglich sind, eine "nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung des Landes im Interesse seiner Menschen" (siehe Vorwort zum LEP M-V, Abs. 1) zu fördern, hat die Antragstellerin nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

36

Gemessen an den vorgenannten Maßstäben für eine ordnungsgemäße Abwägung und unter Berücksichtigung der dargestellten Zielsetzungen im Zentrale-Orte-System ist ein im Sinne des § 5 Abs. 4 LPlG a.F. beachtlicher Abwägungsmangel bei der hier streitigen Ausweisung der Städte Wolgast und Anklam als Mittelzentren ohne gleichzeitige Verleihung dieses Status an die Antragstellerin bzw. alternativ zu einem der beiden Orte nicht ersichtlich.

37

Für einen Abwägungsausfall dergestalt, dass der Verordnungsgeber die Interessen der Antragstellerin überhaupt nicht wahrgenommen oder ihre Gewichtung offensichtlich verkannt hätte, ist vorliegend nichts ersichtlich. Die - auch von der Antragstellerin in Bezug genommene - Abwägungsdokumentation weist aus, dass der Verordnungsgeber die Probleme gesehen hat, die sich bei Anwendung der von ihm selbst gesetzten Kriterien in der fraglichen Region stellen, und ihm die im Vorfeld gewonnenen Erkenntnisse über die von ihm für maßgeblich erachteten Verhältnisse in den drei betroffenen Kommunen - insbesondere auch das Zahlenmaterial - vorlagen. Die einzelnen Aspekte, die für und gegen die jeweils möglichen Einstufungen der in Frage kommenden Gemeinden als Mittelzentrum sprechen könnten, sind benannt. Anhaltspunkte dafür, dass bedeutsame Belange vom Planungsträger offensichtlich übersehen wurden, sind nicht ersichtlich. Dabei muss die niedergelegte Abwägungsdokumentation nicht auf jeden Einzelaspekt ausführlich eingehen.

38

Auch bei der konkreten Abwägung der Belange gegen- und untereinander sind Mängel nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Belange der Antragstellerin unverhältnismäßig und unvertretbar zurückgesetzt worden wären. Im Gegenteil weist die Abwägungsdokumentation aus, dass der Planungsträger speziell die - auch von anderen Einwendern unterstützten - Einwendungen der Antragstellerin in den Blick genommen und - ausgehend von seiner Einschätzung dass "im Raum Wolgast/Insel Usedom die Einwohnerzahl nicht ausreicht, um für zwei Mittelzentren die ... erforderliche Anzahl von jeweils 30 000 Einwohnern für den jeweiligen Mittelbereich zu stellen", so dass "entweder nur die Stadt Wolgast oder die Gemeinde Dreikaiserbäder (beide Gemeinden erfüllen die anderen Einstufungskriterien) als Mittelzentrum eingestuft werden kann" - daraufhin eine "Analyse durchgeführt hat, in deren Ergebnis eine Entscheidung zugunsten der Stadt Wolgast getroffen wurde". Dabei wurden nicht nur die Ergebnisse des sog. "Steingrube-Gutachtens" zu Zentrale-Orte-Verflechtungen, die Arbeitsmarkt/pendlerdaten und der Einwohnerstand der betroffenen Gemeinden analysiert, wobei "alle drei Analysen Vorteile für die Stadt Wolgast ergeben hätten", sondern es fand auch ein Abstimmungsgespräch mit Vertretern des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern und des Landkreises Ostvorpommern statt. Beide votierten für den Fall, dass nicht Wolgast und Dreikaiserbäder zugleich als Mittelzentrum eingestuft werden könnten, für Wolgast.

39

Dass den erforderlichen Einwohnerzahlen im Mittelbereich und den bestehenden Verflechtungsbeziehungen besondere Bedeutung zuerkannt wurde, ist mit Blick auf die dem Zentrale-Orte-Prinzip generell zugemessene Bündelungsfunktion beim Einsatz finanzieller, aber auch sonstiger Ressourcen und das dabei der "Tragfähigkeit des Verflechtungsbereichs" zugewiesene besondere Gewicht nicht zu beanstanden.

40

Der Senat hat vor allem nicht erkennen können, dass in diesem Zusammenhang von falschen Annahmen ausgegangen worden wäre. Wenn der Planungsträger zugrunde gelegt hat, dass die beiden konkurrierenden Gemeinden Wolgast und Dreikaiserbäder die "anderen Einstufungskriterien erfüllten", ist zugunsten der Antragstellerin mit seinerzeit knapp 9 500 Einwohnern bereits berücksichtigt, dass die "mit konkreten Schwellenwerten (Zahlen) belegten Kriterien als erfüllt gelten können, wenn zumindest 90% des vorgegebenen Wertes erreicht werden" (so LEP M-V, Text zu Abb. 8 a.E.). Demgegenüber wies Wolgast 13 083 Einwohner auf, die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse dort überwog mit 5 089 ebenfalls die der Antragstellerin mit 4 285. Soweit die Antragstellerin in ihren Einwendungen bei der Zahl der Einpendler nach den Zahlen vom 30. Juni 2002 für sich (2 992) einen Vorteil gegenüber Wolgast (2 868) sah, muss berücksichtigt werden, dass bei allen Zählungen vor dem Zusammenschluss der selbständigen Gemeinden Ahlbeck, Heringsdorf und Bansin als "Einpendler" auch diejenigen gerechnet worden sind, die in einem dieser Orte wohnten und im anderen arbeiteten. Auf der Berechnungsgrundlage einer einheitlichen Gemeinde ("Heringsdorf neu") hatte - wie sich aus der vom Antragsgegner erstellten Auswertung ergibt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, - am 30. Juni 2004 dementsprechend die Antragstellerin 2 198 Einpendler aufgewiesen, die Stadt Wolgast 2 666.

41

Soweit sich die Antragstellerin zur Hervorhebung ihrer besonderen Situation auf die Insel- und zugleich Grenzlage zu Polen und die wirtschaftlichen und verkehrlichen Verflechtungsbeziehungen dorthin beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Raumordnung und Landesplanung grundsätzlich die Zuständigkeit des Planungsträgers an den Landesgrenzen endet. Damit können auch planungsbezogene Einstufungskriterien bei Raumentwicklungsprogrammen nur auf Flächen und Sachverhalte innerhalb des Landes angewendet werden. Zwar beinhaltet Raumordnung und Landesplanung als Aufgabe des Landes u.a. auch, "die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den angrenzenden Bundesländern und den Nachbarstaaten zu fördern und raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen" (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LPlG); ebenso haben Raumordnung und Landesplanung "darauf hinzuwirken, dass in der Europäischen Union sowie bei der Raumordnung und den raumbedeutsamen Fachplanungen des Bundes einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und der Länder den Belangen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Rechnung getragen wird" (§ 1 Abs. 2 LPlG). Von diesen Bestimmungen wird jedoch das Zentrale-Orte-System im Planungsinstrument Landesraumentwicklungsprogramm ersichtlich nicht erfasst. Würde man aber gleichwohl die Staatsgrenze außer Acht lassen wollen und die Grenzregion einheitlich unter landesplanerischen Gesichtspunkten betrachten, könnten nicht lediglich einzelne Aspekte zugunsten der Antragstellerin herausgegriffen werden; angesichts der Einwohnerzahl (rund 41 000) und der deutlich stärker städtisch geprägten Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur von Swinoujscie wäre dann wohl vorrangig dieser Stadt die Funktion eines Mittelzentrums zuzuschreiben.

42

Dass der Planungsträger von einer Ausweisung von Wolgast und Heringsdorf als gemeinsames Mittelzentrum Abstand genommen hat, ist ebenfalls Ausfluss seines planerischen Ermessens; wenn er sich insoweit ersichtlich an die von ihm selbst festgelegten Kriterien gebunden gesehen hat, wonach mehrere Gemeinden zusammen nur dann als Mittel- oder Grundzentrum eingestuft werden können, wenn die Gemeindehauptorte eine städtebaulich zusammenhängende Siedlungsstruktur aufweisen (siehe Nr. 3.2 Abs. 6 LEP M-V), ist dies nicht fehlerhaft. Auf diese Regelung hätten sich die Gemeinden Ahlbeck, Heringsdorf und Bansin berufen können, um antragsgemäß zumindest auch dann gemeinsam Grundzentrum - oder gar Mittelzentrum - zu werden, wenn sie weiterhin selbständige Gemeinden geblieben wären. Zwischen Wolgast und der Antragstellerin jedenfalls ist eine derartige örtliche Situation zweifelsfrei nicht gegeben, ebenso nicht in Bezug auf Anklam.

43

Auch auf den Umstand, dass eine derartige Ausweisung in einem Fall auf Ebene der Oberzentren - die als "wichtigste Wirtschaftsstandorte" in besonderer Weise gestärkt werden sollen - mit dem gemeinsamen Oberzentrum Stralsund/Greifswald vorgenommen wurde, kann sich die Antragstellerin schon mangels vergleichbarer Umstände nicht berufen. Die dafür angeführte Begründung ("aus übergeordneten raumstrukturellen Gründen notwendig, um die Versorgung der Region Vorpommern mit oberzentralen Einrichtungen in angemessener Entfernung sicherzustellen") ist von der landesweiten Betrachtung auf die regionale Ebene nicht übertragbar. Ebenso unterscheidet sich die siedlungsstrukturelle Situation von Heringsdorf im Verhältnis zu Wolgast signifikant von der im Bereich der nahe beieinander liegenden Zentralen Orte Rostock (Oberzentrum) und Bad Doberan (Mittelzentrum), wo aufgrund von "Überlappungen bzw. räumlich ausnahmsweise nicht eindeutig zuzuordnenden Einzugsbereichen" ein gemeinsamer Mittelbereich festgelegt worden ist (siehe LEP M-V Begründung zu 3.2.2 a.E.; Abb. 23: Zuordnung der Gemeinden zu den Ober- und Mittelbereichen).

44

Sonstige Abwägungsmängel sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

III.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Ein Ausspruch nach § 711 ZPO erscheint angesichts der ausschließlichen Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts entbehrlich.

47

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

1.
das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2.
sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

1.
das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2.
sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.