Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Dez. 2010 - 1 M 134/08

bei uns veröffentlicht am22.12.2010

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 9. Oktober 2008 – 8 B 257/08 – zu Ziffer 1. geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 A 762/04 wird hinsichtlich der die Veranlagungsjahre 1993 bis 1999 betreffenden Abwasserabgabenbescheide der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 1998 (Veranlagungsjahre 1993 bis 1997), 18. Dezember 2002 (Veranlagungsjahr 1998) und 16. Oktober 2003 (Veranlagungsjahr 1999) angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 8.302,25 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit verschiedener Abwasserabgabenbescheide, die für die Einleitung von verschmutztem Regenwasser in den Nuddelbach in A-Stadt erteilt worden sind.

2

Die Antragsgegnerin (unter der seinerzeitigen Behördenbezeichnung „Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Schwerin“) erhob mit Bescheiden jeweils vom 17. Dezember 1998 Abwasserabgaben für die Jahre 1993 bis 1996 in Höhe von jeweils 12.571,20 DM (6.427,55 €) und für das Jahr 1997 in Höhe von 14.666,40 DM (7.498,81 €), jeweils fällig einen Monat nach Zustellung des Bescheides. Im Anschriftenfeld der Bescheide war die „AA GmbH“ genannt. Die Antragstellerin erhob dagegen mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 unter ihrer früheren Firma „BB Systems“ „für die AA Kunststoffverarbeitung GmbH und für die BB Systems Deutschland GmbH“ Widerspruch und beantragte unter dem 12. März 1999 bei der Antragsgegnerin, die Vollstreckung der Abgabenbescheide vom 17. Dezember 1998 auszusetzen. Für das Jahr 1998 setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 gegenüber der Antragstellerin Abwasserabgaben in Höhe von 14.666,40 DM (7.498,81 €) fest und für das Jahr 1999 mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 Abgaben in Höhe von 10.080,00 DM (5.153,00 €). Die Antragstellerin beantragte für beide Bescheide, die Vollziehung auszusetzen.

3

Die Antragsgegnerin wies die von der Antragstellerin erhobenen Widersprüche gegen die für die Jahre 1993 bis 1997 erteilten Abwasserabgabenbescheide mit Bescheid vom 12. März 2003 zurück. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der Abgabe sei nicht verjährt. Die Bescheide seien im Dezember 1998 zugestellt worden, so dass die Fälligkeit im Januar 1999 eingetreten sei. Ende der mit Ablauf des Jahres 1999 eingetretenen 5-jährigen Zahlungsverjährung sei damit erst der 31. Dezember 2004. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt (8 A 1087/03). Die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide vom 18. Dezember 2002 (Veranlagungsjahr 1998) und 16. Oktober 2003 (Veranlagungsjahr 1999) wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004 zurück. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht (8 A 762/04), die mit dem Verfahren 8 A 1087/03 verbunden wurde.

4

Mit Schreiben an die Antragstellerin vom 7. März 2008 bat die Antragsgegnerin um Überweisung der für die Jahre 1993 bis 1999 festgesetzten Beträge (insgesamt 61.747,28 €).

5

Die Antragstellerin begehrte am 20. Juni 2008 die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht A-Stadt ordnete daraufhin mit Beschluss vom 9. Oktober 2008 – der Antragstellerin per Fax zugegangen ebenfalls am 9. Oktober 2008 - die aufschiebende Wirkung der Klage 8 A 762/04 hinsichtlich der die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 betreffenden Abgabenbescheide der Antragsgegnerin an, weil Einleiterin von Abwasser bei summarischer Wertung nicht die Antragstellerin gewesen sei, sondern die Landeshauptstadt A-Stadt. Diese habe die tatsächliche Sachherrschaft über den Einleitpunkt ausgeübt. Im Übrigen (Veranlagungsjahre 1993 bis 1997) lehnte das Gericht den Antrag ab, da es insoweit an einem Aussetzungsantrag im Sinne des § 80 Abs. 6 VwGO fehle.

6

Die Antragstellerin erhob am 13. Oktober 2008 gegen den Beschluss Beschwerde, die sie mit am 6. November 2008 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete. Bislang sei man davon ausgegangen, dass seinerzeit die Aussetzung der Vollziehung nicht beantragt worden sei. Eine eingehende Aktendurchsicht habe aber ergeben, dass man mit Schreiben vom 12. März 1999 bezüglich der streitgegenständlichen Bescheide die Aussetzung der Vollziehung doch beantragt habe.

7

Die Antragsgegnerin nimmt den Standpunkt ein, das von der Antragstellerin nunmehr angesprochene Schreiben sei zwar tatsächlich am 16. März 1999 bei ihr eingegangen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach nicht die Antragstellerin, sondern die Antragsgegnerin Einleiterin gewesen sei, sei jedoch unzutreffend. Ein von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang in den Blick genommener Rechtsträgerwechsel habe sich auf ein Schmutzwasserpumpwerk nebst Zubehör bezogen. Für die Regenwasserbeseitigungsanlage und die Einleitstelle sei die Antragstellerin verantwortlich geblieben.

8

Die Beteiligten hatten auf gerichtliche Nachfrage mehrfach mitgeteilt, dass man um einen Vergleich bemüht sei, dessen Abschluss aber noch ausstehe. Im Zusammenhang mit einer mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 8 A 762/04 haben die Beteiligten u. a. die Frage der Zahlungsverjährung erörtert.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

10

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss, die mit am 13. Oktober 2008 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und auch fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat Erfolg.

11

Das Beschwerdevorbringen weckt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Dieser ist abzuändern und dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben.

12

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage ist zulässig auch soweit sich die Klage gegen die Veranlagungsbescheide der Antragsgegnerin für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1997 richtet (Bescheide vom 17. Dezember 1998). Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragstellerin habe vor Stellung ihres Antrages bei Gericht keinen auf diese Bescheide gerichteten Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO gestellt, trifft nicht zu. Wie die Beteiligten im Beschwerdeverfahren letztlich übereinstimmend vorgetragen haben, hatte die Antragstellerin unter ihrer damaligen Firma („BB Systems“) mit Schreiben an die Landeshauptstadt A-Stadt vom 12. März 1999 beantragt, die Vollziehung der Abgabenbescheide vom 17. Dezember 1998 auszusetzen. Dass die Antragstellerin diesen Umstand erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen und zunächst im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hatte, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht gestellt zu haben, steht der Berücksichtigung dieses Umstandes im Beschwerdeverfahren nicht entgegen (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. Aufl., § 146, Rn. 83).

13

Die Antragstellerin dürfte unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles auch als Adressatin der streitigen Abwasserabgabenbescheide anzusehen sein. Nach der Veräußerung des Betriebes der „AA Kunststoffverarbeitung GmbH“ an die Antragstellerin mit notariellem Vertrag vom 31. Juli 1998 hat sich diese selbst als Rechtsnachfolgerin der „AA Kunststoffverarbeitung GmbH“ und offenbar auch als Adressatin der Bescheide angesehen. Die Beteiligten haben – soweit ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, dass die Bescheide an die Antragstellerin gerichtet sein sollten. Dies kommt u.a. darin zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin bei Schreiben an die Antragstellerin die Firmennamen „BB Systems“ und „AA Kunststoffverarbeitung GmbH“ zugleich verwendet hat (vgl. Schreiben vom 27. Januar 1999), die Antragstellerin die Widersprüche für beide Firmen eingelegt hat und der Widerspruchsbescheid schließlich an die Antragstellerin (unter ihrer neuen Firmenbezeichnung) gerichtet worden ist. Für die Auslegung von Verwaltungsakten und damit auch für die Frage des Abgabenschuldners kommt es bei entsprechender Anwendung von § 133 BGB darauf an, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. VGH Mannheim, 28.04.2010 - 2 S 2312/09 -, juris, Rn. 26f).

14

Der Antrag ist in dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch streitigen Umfang (Veranlagungsjahre 1993 bis 1997) auch begründet.

15

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des - summarischen - vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen.

16

Hier sind die die Jahre 1993 bis 1997 betreffenden Veranlagungsbescheide der Antragsgegnerin nach dem bisherigen Erkenntnisstand als rechtswidrig anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit den Veranlagungsbescheiden für die Jahre 1998 und 1999 ausgeführt, die Antragstellerin sei bei summarischer Betrachtung nicht Einleiterin von Abwasser und damit nicht abgabenpflichtig, weil sie nicht die tatsächliche Sachherrschaft über den Einleitungspunkt besessen habe. Dieser Bewertung ist die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Ihr Vortrag, die Antragstellerin habe nicht aufgrund eines Rechtsträgerwechsels die Zuständigkeit für die Regenwasserbeseitigungsanlage verloren, sondern sei abgabenpflichtige Einleiterin geblieben, führt jedoch nicht zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abgabenbescheide und damit nicht zur Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Beschlusses, nämlich der Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Denn die in den angefochtenen Bescheiden der Antragsgegnerin festgesetzten Forderungen dürften der Zahlungsverjährung unterliegen. Nach § 10 des zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheide geltenden Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 1993 (GVOBl. 1993, S. 243 - AbwAG M-V) verjährt der Anspruch auf Zahlung der Abwasserabgabe in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.

17

Fällig wird die Abgabe nach § 9 Abs. 4 AbwAG M-V vom 23. März 1993 am 1. Februar des Veranlagungsjahres, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides. Danach sind die von der Antragsgegnerin für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1997 mit Bescheiden vom 17. Dezember 1998 geforderten Abwasserabgaben im Januar 1999 fällig geworden. Somit begann der Lauf der Zahlungsverjährung mit Ablauf des Jahres 1999. Die Verjährung ist eingetreten mit Ablauf des Jahres 2004. Eine Unterbrechung der Verjährung hat nicht stattgefunden.

18

Zwar hält das Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 1993 selbst keine Regelungen zu einer Unterbrechung der Zahlungsverjährung bereit. Jedoch sind auch auf die Erhebung der Abwasserabgaben durch die Gemeinden die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) anwendbar (§ 1 Abs. 4 KAG M-V), da diese Sonderabgaben (vgl. dazu Kotulla, Abwasserabgabengesetz, Einf., Rn. 2), wie nach § 1 Abs. 4 KAG M-V gefordert, von der Landeshauptstadt A-Stadt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 AbwAG M-V vom 23. März 1993 i.V.m. § 3 Abs. 1 Kommunalverfassung (KV M-V) bzw. § 13 Abs. 1 Satz 2 AbwAG M-V vom 19. Dezember 2005 im übertragenen Wirkungskreis erhoben werden. Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V wiederum sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden, wenn – wie im Falle der Abwasserabgabe für die Verjährungsunterbrechung - keine anderweitigen Regelungen bestehen.

19

Auch nach den Regelungen des zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Bescheide geltenden Kommunalabgabengesetzes waren für die Frage der Unterbrechung der Zahlungsverjährung die Bestimmungen der Abgabenordnung anwendbar. § 1 Abs. 3 KAG (a.F.) erfasste bereits die Erhebung der Abwasserabgabe durch die Gemeinden als Wasserbehörden auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 2 AbwAG M-V vom 23. März 1993. Ohne diese gesetzliche Anordnung hätte es im Übrigen nahegelegen, die Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung in analoger Anwendung als sachnahe Bestimmungen heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, 21.10.2010 – 3 C 4.10 -, juris, Rn. 14; vgl. zur landesrechtlichen Geltung der Abgabenordnung für die Verjährung der Abwasserabgabe: Kotulla, a.a.O., Einf. Rn. 21).

20

Nach § 231 Abs. 1 AO wird die Verjährung unterbrochen etwa durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub und durch eine Vollstreckungsmaßnahme. Die Aufzählung der Maßnahmen, die verjährungsunterbrechende Wirkung haben, ist abschließend (BFH, 21.06.2010 – VII R 27/08 -, juris, Rn. 26; Koch/Scholz, AO, 5. Aufl., § 231, Rn. 3). Nur die ausdrücklich in § 231 Abs. 1 AO aufgeführten Maßnahmen führen zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung. Insbesondere genügen Anträge und Stellungnahmen des Abgabengläubigers im Rechtsstreit über die Abgabenfestsetzung grundsätzlich nicht (BFH, 26.04.1990 – V R 90/87 -, juris, Rn. 16). Die vorliegenden Akten lassen nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin hier innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist eine der gesetzlich geregelten Maßnahmen ergriffen hätte.

21

Eine schriftliche Geltendmachung der streitigen Abgabenforderungen binnen der fünfjährigen Verjährungsfrist fehlt. Die schriftliche Geltendmachung des Anspruches ist die an den Schuldner gerichtete ausdrückliche, ein Zahlungsgebot enthaltende schriftliche Aufforderung, den Anspruch zu erfüllen. Erforderlich ist der konkrete Wille, die Begleichung der Abgabenschuld zu verlangen (BFH, 04.08.2009 – VII B 16/09, juris, Rn. 5; Pahlke/König, AO, 2. Aufl., § 231, Rn. 13; Koch/Scholz, a.a.O., Rn. 4). Einzige dafür in Betracht kommende schriftliche, an die Antragstellerin nach Erlass der streitigen Abgabenbescheide und vor Ablauf der fünfjährigen Frist des § 10 AbwAG M-V gerichtete Äußerung ist der Widerspruchsbescheid des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12. März 2003. Dieser erfüllt die eben genannten Anforderungen an eine schriftliche Geltendmachung jedoch nicht. Er enthält kein Zahlungsgebot und ihm ist auch sonst nicht der erforderliche konkrete Wille nach Begleichung der Abgabenschuld zu entnehmen. Seine Begründung enthält zwar Ausführungen zur Zahlungsverjährung. Diese gehen jedoch über die rechtliche Herleitung, dass Verjährung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht eingetreten, sondern dies erst Ende des Jahres 2004 der Fall sei, nicht hinaus. Sein Regelungsgehalt erschöpft sich vielmehr in der Zurückweisung der gegen die streitigen Bescheide vom 17. Dezember 1998 erhobenen Widersprüche.

22

Die Maßnahmealternativen der Stundung und des Zahlungsaufschubs, letzterer bezieht sich auf § 223 AO (vgl. Pahlke/König, a.a.O., Rn. 16), scheiden vorliegend zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung aus. Gleiches gilt für die Sicherheitsleistung, die Vollstreckungsmaßnahme und den Vollstreckungsaufschub (vgl. § 258 AO). Die vorliegenden Akten geben auf all das keinen Hinweis.

23

Schließlich scheidet auch die Aussetzung der Vollziehung als verjährungsunterbrechende Maßnahme aus. Eine solche Reaktion der Antragsgegnerin auf den Aussetzungsantrag der Antragstellerin vom 12. März 1999 ist den Akten nicht zu entnehmen. Dass es eine solche auch nicht gegeben haben dürfte, ergibt sich daraus, dass den Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren zunächst nicht einmal deutlich gewesen ist, dass die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung überhaupt beantragt hatte.

24

Damit stellt sich das Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. März 2008 als erstmalige Zahlungsaufforderung nach Erlass der Bescheide vom 17. Dezember 1998 dar.

25

Ist danach unter Zugrundelegung des vorliegenden Akteninhaltes von einem Eintritt der Zahlungsverjährung auszugehen, so bewirkt diese nach § 232 AO das Erlöschen des Abgabenanspruches. Die im Streit befindlichen Bescheide vom 17. Dezember 1998 sind danach mit Eintritt der Zahlungsverjährung rechtswidrig geworden. Dies rechtfertigt es, im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse einzuräumen.

26

Der Senat sieht sich nicht gehindert, im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeentscheidung dem Gesichtspunkt der Zahlungsverjährung maßgebliche Bedeutung beizumessen. Zwar hat die Antragstellerin diesen Aspekt in der Beschwerdebegründungsfrist nicht angesprochen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dazu hatte sie jedoch auch keine Veranlassung, da das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide, soweit sie die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 betrafen, bereits aus inhaltlichen, auch für die früheren Bescheide vom 17. Dezember 1998 maßgeblichen Gründen (mangels Einleitereigenschaft) für rechtswidrig gehalten hatte. Da das Verwaltungsgericht den begehrten vorläufigen Rechtsschutz für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1997 nur deshalb abgelehnt hatte, weil es insoweit an einem Aussetzungsantrag gem. § 80 Abs. 6 VwGO zu fehlen schien, konnte die Antragstellerin annehmen, mit dem Nachweis der Stellung des Antrages vom 12. März 1999 alles für einen Erfolg im Beschwerdeverfahren Erforderliche vorgetragen zu haben. Nachdem sich die erstinstanzliche Entscheidung aufgrund der Vorlage des Aussetzungsantrages im Beschwerdeverfahren als insoweit unrichtig herausgestellt hatte, hatte der Senat zu überprüfen, ob der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist. Dazu hat die Antragsgegnerin Stellung genommen und ihre Ansicht zur Frage der Verantwortlichkeit der Einleitereigenschaft vorgetragen. Ob diese Ansicht – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - die Rechtmäßigkeit der Abwasserabgabenbescheide begründen kann, hängt auch davon ab, ob die Bescheide nicht schon aus anderen Gründen rechtswidrig sind. Die dafür auch maßgebliche Frage der Zahlungsverjährung ist mehrfach zwischen den Beteiligten problematisiert worden und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich Gegenstand der Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 14. August 2008 gewesen. Den Beteiligen war die Bedeutung der Verjährungsproblematik für den vorliegenden Fall mithin geläufig.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. Der Senat hat gemäß ständiger Rechtsprechung in Abgabensachen den Gesamtbetrag der Abgabenbescheide für die Jahre 1993 bis 1997 (64.951,20 DM bzw. 33.209,02 €) geviertelt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Dez. 2010 - 1 M 134/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Dez. 2010 - 1 M 134/08

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Dez. 2010 - 1 M 134/08 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 231 Unterbrechung der Verjährung


(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch1.Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,2.Sicherheitsleistung,3.eine Vollst

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 10 Ausnahmen von der Abgabepflicht


(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von 1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses

Abgabenordnung - AO 1977 | § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung


Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 9 Abgabepflicht, Abgabesatz


(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter). (2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je T

Abgabenordnung - AO 1977 | § 232 Wirkung der Verjährung


Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 13 Verwendung


(1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder können bestimmen, dass der durch den Vollzug dieses Gesetzes und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschri

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Dez. 2010 - 1 M 134/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Dez. 2010 - 1 M 134/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Juni 2010 - VII R 27/08

bei uns veröffentlicht am 21.06.2010

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) schulden dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Steuern. Die Beträge, über die in diesem Verfahr

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2010 - 2 S 2312/09

bei uns veröffentlicht am 28.04.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2009 - 5 K 2759/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2009 - 5 K 2759/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abwasserbeiträgen.
Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Gebiet der Beklagten, auf denen sie u.a. ein Kalkwerk betreibt. Sie ist Rechtsnachfolgerin der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, die bis zum 27.12.2001 Eigentümerin dieser Grundstücke war.
Geschäftszweck der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ war die Herstellung und der Vertrieb von Baustoffen auf Kalkbasis, von Düngeprodukten sowie der Vertrieb, die Vermietung und Verleihung von technischen Geräten, insbesondere für die Bauwirtschaft. Die Gesellschaft wurde im Jahre 1970 als „... Fertigputz GmbH“ mit Sitz in ... gegründet. Sie übernahm das bereits seit einiger Zeit betriebene Kalkwerk, das am ..., einem Teil des ..., südwestlich der Ortslage von ... liegt.
Im Jahre 1993 wurde die „... Holding Verwaltungs-GmbH“ ebenfalls mit Sitz in ... gegründet. Ihre Firma wurde im Jahre 2000 auf „Heidelberger ... GmbH“ geändert. Diese hielt die Gesellschaftsanteile an der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“. Aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 28.08.2001 wurde die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ - gemeinsam mit weiteren Gesellschaften der ...-Gruppe - auf die „Heidelberger ... GmbH“ verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgte am 27.12.2001. Die übernehmende Gesellschaft firmierte zunächst unverändert unter „Heidelberger ... GmbH“. Im Dezember 2002 wurde die Firma in „... Deutschland GmbH“ geändert. Die „... Deutschland GmbH“ wurde während des gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrags vom 16.06.2009 schließlich auf die Klägerin als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Die Eintragung erfolgte am 20.07.2009.
Die Beklagte leitete im Jahre 1997 ein Bebauungsplanverfahren für die Flächen des Kalkwerks ein. Der Bebauungsplan „...“ vom 13.11.2001 setzt für den Bereich des Kalkwerks ein Industriegebiet fest.
Die maßgeblichen Vorschriften der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung - (im Folgenden: AbwS) vom 13.11.2001 lauten wie folgt:
§3
Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
        
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 45 b Abs. 1 WG zu überlassen. …
§ 23
Gegenstand der Beitragspflicht
        
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind,
§ 24
Beitragsschuldner
        
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. …                                             
10 
§ 33
Entstehung der Beitragsschuld
        
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.                                                    
2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühesten jedoch mit dessen Genehmigung.
3. …
11 
Unter dem 14.12.2001 erließ die Beklagte für die anzuschließenden Grundstücke im Bebauungsplangebiet „...“ einen Vorausleistungsbescheid auf den Abwasserbeitrag in Höhe von 240.000,-- EUR, der an die damalige Eigentümerin, die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, gerichtet war. Mit Schreiben vom 28.08.2002 teilte die Beklagte der Firma „Heidelberger ... GmbH“, die zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin der Grundstücke im Bereich des Kalkwerks war, mit, nach Abschluss der Bauarbeiten sei der Anschluss ihrer Grundstücke an den öffentlichen Schmutzwasserkanal nun technisch möglich und es bestehe deshalb die Verpflichtung, die Grundstücke anzuschließen. Im Schreiben hieß es ferner: „Über die zu entrichtenden Beiträge werden Ihnen noch gesonderte Bescheide zugehen.“
12 
Mit zwei Bescheiden vom 27.12.2006 setzte die Beklagte für im Einzelnen aufgeführte Grundstücke des Kalkwerks Abwasserbeiträge in Höhe von insgesamt 1.004.000,45 EUR fest (931.801,05 EUR für „Flurstück-Nr. 3579 u.a.“ und 72.199,40 EUR für „Flurstück-Nr. 3671 u.a.“). Adressiert waren die Beitragsbescheide an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“. Die den Bescheiden jeweils als Anlage beigefügten Aufstellungen der einzelnen Grundstücke und der dazu gehörenden Bemessungsgrundlagen sind überschrieben mit „Flächen der ... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“.
13 
Gegen die Beitragsbescheide vom 27.12.2006 erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma „... Deutschland GmbH“, jeweils am 16.01.2007 mit der Begründung Widerspruch, die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ sei im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Grundstückseigentümerin gewesen und die Bescheide seien deshalb nicht an den richtigen Beitragsschuldner gerichtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 wies das Landratsamt ...-... die Widersprüche mit der Begründung zurück, die Rechtsvorgängerin der Klägerin dürfe sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Bescheide fehlerhaft adressiert seien.
14 
Auf die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 19.12.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 29.04.2009 die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 27.12.2006 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ...-... vom 23.11.2007 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die Bescheide seien nicht an den richtigen Beitragsschuldner - nämlich den Eigentümer - gerichtet und daher rechtswidrig. Die an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ adressierten Beitragsbescheide könnten nicht dahin ausgelegt werden, dass die Rechtsnachfolgerin - die „... Deutschland GmbH“ - als Eigentümerin der Grundstücke Adressat der Bescheide sei. Die Bescheide seien nicht auslegungsfähig. Eine Auslegung komme nur dann in Betracht, wenn eine Regelung nicht eindeutig sei. Die Bescheide seien hier aber eindeutig an die Rechtsvorgängerin der „... Deutschland GmbH“ gerichtet. Dies sei geschehen, obwohl der Beklagten habe klar sein müssen, dass die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide nicht mehr existent gewesen sei. Diese Beurteilung werde durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gestützt. Danach seien Verwaltungsakte, die an einen durch Umwandlung erloschenen Rechtsträger ergangen seien, rechtswidrig, selbst wenn sie in den Machtbereich des Rechtsnachfolgers gelangt seien, von diesem zur Kenntnis genommen und als für diesen bestimmt behandelt worden seien. Insbesondere vor dem Hintergrund der Formstrenge im Abgabenrecht könnten Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners im Bescheid auch nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden, auch nicht dadurch, dass sich der Empfänger als Adressat angesehen habe. Vielmehr sei nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge der Abgabenbescheid an den Rechtsnachfolger zu richten. Die Beklagte könne dem nicht entgegenhalten, die „... Deutschland GmbH“ habe durch ihr Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen und sei deshalb als Adressat der Bescheide anzusehen. Es verstoße insbesondere nicht gegen Treu und Glauben, dass die „... Deutschland GmbH“ das Grundbuch nicht habe berichtigen lassen; der außerhalb des Grundbuchs vollzogene Eigentumswechsel sei nämlich im Handelsregister hinreichend dokumentiert.
15 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 22.10.2009 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Es dürfe nicht von der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids ausgegangen werden, wenn sich im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der den Betroffenen bekannten Umstände ergebe, wer Adressat des Bescheids sei. Danach sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, die angefochtenen Bescheide seien nicht auslegungsfähig. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Bescheid auslegungsfähig sei, dürfe nicht lediglich das Adressfeld, sondern müsse der Bescheid in der Gesamtheit seines objektiven Erklärungsgehaltes betrachtet werden. Danach verwiesen aber die Bescheide gerade nicht mit Eindeutigkeit auf die Beitragsschuldnerschaft der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, sondern auch auf die „beitragspflichtigen Grundstücke“. Die deshalb vorzunehmende Auslegung ergebe, dass die Bescheide an die „... Deutschland GmbH“ gerichtet gewesen seien. Ihr sei als Rechtsnachfolgerin positiv bekannt gewesen, dass die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide am 27.12.2006 nicht mehr existiert habe. Ihr sei damit positiv bekannt gewesen, dass die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ nicht habe Beitragsschuldnerin sein können. Aufgrund des an die „Heidelberger ... GmbH“ gerichteten Schreibens vom 28.08.2002, in dem auf gesonderte Bescheide betreffend die zu entrichtenden Beiträge für die Grundstücke hingewiesen worden sei, sei dieser bekannt gewesen, dass sie als Grundstückseigentümerin Beitragsschuldnerin sei. Im Bescheid werde zudem auf eine Beitragsfestsetzung für konkrete Grundstücke verwiesen. Auch unter diesem Aspekt sei ihr bekannt gewesen, dass sie als Grundstückseigentümerin Beitragsschuldnerin sei. Da eine Auslegung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorzunehmen sei, sei schließlich zu berücksichtigen, dass die „... Deutschland GmbH“ auch Jahre nach der Verschmelzung das Grundbuch noch nicht habe ändern lassen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2009 - 5 K 2759/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus: Die angefochtenen Bescheide seien aufgrund ihres objektiven Erklärungsgehalts an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ gerichtet. Diese Adressierung lasse keinerlei Raum für eine Auslegung, da jede Auslegung Unklarheit voraussetze. Die Bescheide vom 27.12.2006 seien aber nicht unklar, sondern falsch gewesen. Diese inhaltliche Unrichtigkeit könne nicht durch Auslegung berichtigt werden.
21 
Eine Auslegung sei auch deshalb nicht möglich, weil die Beklagte in der früheren Korrespondenz sehr genau und stets richtig zwischen den verschiedenen Gesellschaften zu unterscheiden gewusst habe, die in ihrer Firma den Firmenbestandteil „...“ geführt hätten. So sei das Schreiben vom 28.08.2002, mit dem die Beklagte die „Heidelberger ... GmbH“ zum Anschluss ihrer Grundstücke an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgefordert habe, im Unterschied zu den angefochtenen Bescheiden zutreffend an den damaligen Grundstückseigentümer adressiert gewesen. Auch der - zuvor ergangene - Vorausleistungsbescheid vom 14.12.2001 sei eindeutig und der damaligen Eigentumslage entsprechend an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ gerichtet worden. Angesichts dieser klaren Abfolge eines eindeutigen und zutreffend adressierten Vorausleistungsbescheids und eines ebenso eindeutigen und zutreffend adressierten Aufforderungsschreibens gebe es keinen Anlass, vom Wortlaut der Bescheide vom 27.12.2006 abzuweichen.
22 
Die Auslegung der angefochtenen Bescheide verbiete sich auch deshalb, weil die Beklagte die Bescheide bewusst und gewollt an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ und nicht an die „... Deutschland GmbH“ gerichtet habe. Denn sie sei der Auffassung gewesen, dass die Bescheide an den im Grundbuch als Grundstückseigentümer Eingetragenen zu richten seien. Damit entspreche auch der subjektive Erklärungswille exakt dem Erklärten. Im Übrigen habe es der Beklagten im Hinblick auf die „... Deutschland GmbH“ am Bekanntmachungswillen gefehlt. Die Beklagte habe die Bescheide gerade nicht der „... Deutschland GmbH“ bekannt geben wollen, sondern deren Rechtsvorgängerin.
23 
Dem Senat liegt die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage abweisen müssen, denn die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 27.12.2006 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ...-... vom 23.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten.
25 
1. Die angegriffenen Abwasserbeitragsbescheide sind inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG). Aus den Bescheiden ergibt sich insbesondere eindeutig, gegen wen sie sich richten; danach schuldet die „... Deutschland GmbH“ die festgesetzten Abwasserbeiträge und nicht deren Rechtsvorgängerin, die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“.
26 
a) Ein inhaltlich unbestimmter Verwaltungsakt ist grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 125 AO nichtig. Eine inhaltliche Unbestimmtheit liegt jedoch nur dann vor, wenn sich etwaige dem Bescheid anhaftende Unklarheiten auch durch Auslegung nicht beheben lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt des Bescheides verstehen würde. Der Bescheid ist vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung (des Bescheids) unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301; Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 - KStZ 1995, 73; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 151/04 - NJW-RR 2006, 1096; BFH, Urteil vom 27.11.1996 - X R 20/95 - BFHE 183, 348). Maßgebender Zeitpunkt ist der Zugang des Bescheids.
27 
Die Vorschrift des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG konkretisiert die Anforderungen, die § 119 Abs. 1 AO an die Bestimmtheit eines Abgabenbescheids stellt. Der Bescheid muss danach u.a. erkennen lassen, wer die Abgabe schuldet, und zwar mit solcher Deutlichkeit, dass Verwechslungen hinsichtlich des Abgabenschuldners ausgeschlossen sind. Auch im Hinblick auf den Abgabenschuldner gelten aber die dargestellten allgemeinen Regeln der Auslegung von Verwaltungsakten (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994, aaO; BGH, Urteil vom 09.02.2006, aaO; BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Thür. OVG, Beschluss vom 28.01.2005 - 4 ZKO 360/04 - ZKF 2005, 281). Es genügt deshalb, wenn sich der Adressat bei nicht richtiger Eintragung im Anschriftenfeld aus dem Bescheidinhalt insgesamt oder beigefügten Anlagen entnehmen lässt. Auch vorangegangene Bescheide und Schreiben zwischen den Beteiligten sowie die sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände sind bei der Auslegung heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, aaO; Thür. OVG, Beschluss vom 28.01.2005, aaO). Für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Inhaltsadressaten ist damit - auch bei fehlerhafter Eintragung im Anschriftenfeld - dessen sichere Identifizierung erforderlich und ausreichend; Formalismus ist nicht angebracht.
28 
b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe musste sich die „... Deutschland GmbH“ (die Rechtsvorgängerin der Klägerin) als Inhaltsadressatin und damit als Schuldnerin ansehen. Die Beitragsbescheide führen zwar im Adressfeld die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ auf, die lediglich bis zum 27.12.2001 Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks war. Im Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide konnte die „... Deutschland GmbH“ bzw. deren Organe die Bescheide entsprechend ihrem objektiven Verständnishorizont auf Grundlage der für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben aber nur so verstehen, dass nicht die schon mehrere Jahre zuvor durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung erloschene und damit als Rechtsträger nicht mehr existente „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, sondern sie selbst als aktuelle Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks zum Beitrag herangezogen werden sollte.
29 
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wusste, dass sie Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks ist und dass sie für diese nach der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung - (im Folgen: AbwS) vom 13.11.2001 beitragspflichtig geworden war, nachdem sie ihre Grundstücke - nach Anschluss der ... Schmutzwasserentsorgung an die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes „... ...“ - an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen und ihre eigene Hauskläranlage stillgelegt hatte. Schließlich musste sie auch wissen, dass sich ihre grundsätzlich bestehende Beitragspflicht so verdichtet hatte, dass ihr gegenüber jederzeit die Beitragsbescheide erlassen werden konnten. Bereits aus dem noch an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als damalige Eigentümerin der Grundstücke gerichteten Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 14.12.2001 ergibt sich unzweifelhaft die Beitragspflicht der anzuschließenden Grundstücke des Kalkwerks. Aufgrund des Schreiben vom 28.08.2002, das die Beklagte nach erfolgter Verschmelzung und dem Erlöschen der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ in Übereinstimmung mit der Rechtslage an die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „Heidelberger ... GmbH“ gerichtet hatte, war für diese ferner offensichtlich, dass - nach der Verschmelzung der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ mit der „Heidelberger ... GmbH“ und dem daraus folgenden Erlöschen der Erstgenannten - nunmehr sie selbst für die Grundstücke des Kalkwerks beitragspflichtig geworden war und sie deshalb zukünftig zu den gesetzlichen Abwasserbeiträgen veranlagt würde; insoweit heißt es im Schreiben vom 28.08.2002 ausdrücklich, „über die zu entrichtenden Beiträge werden ihnen (d.h. der Rechtsvorgängerin der Klägerin) noch gesonderte Bescheide zugehen“.
30 
Vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte und insbesondere der ihr seitens der Beklagten mitgeteilten Informationen musste die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Erhalt der Bescheide vom 27.12.2006 „auf den ersten Blick“ von einer versehentlich fehlerhaften Adressierung der Bescheide durch die Beklagte ausgehen. Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Verschmelzung der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ mitgeteilt hatte und sie auf der Grundlage des behördlichen Schreibens vom 28.08.2002 - das die Beklagte nach der Verschmelzung bereits an die neue Eigentümerin gerichtet hatte - auch von der Kenntnis der Beklagten über die neue Rechtslage und damit den richtigen Beitragsschuldner ausgehen musste, stellte sich aus ihrer Sicht die Sache als Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - dar. War es - mit anderen Worten - aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin so, dass die Beklagte schon seit Jahren Kenntnis vom Eigentum der „... Deutschland GmbH“ an den Grundstücken des Kalkwerks hatte und diese deshalb auch als beitragspflichtig ansah, so hatte die Behörde hier - zugespitzt formuliert - die richtige Person falsch, nicht aber die falsche Person richtig bezeichnet.
31 
Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in dem Umstand, dass die im Adressfeld fehlerhaft angeführte „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ im Zeitpunkt der Beitragserhebung schon seit Jahren nicht mehr existent war und dies - wie oben dargelegt - nach objektivem Verständnishorizont auch der Beklagten bewusst gewesen sein musste. Mit Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2001 und entsprechenden Gesellschafterversammlungsbeschlüssen vom selben Tag wurde die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ - gemeinsam mit weiteren Gesellschaften der ...-Gruppe - auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „Heidelberger ... GmbH“ verschmolzen. Eine solche Verschmelzung von Gesellschaften im Sinne der §§ 1 Nr. 1, 2 Nr. 1, 4 ff UmwG führt dazu, dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Übernehmer übergeht. Eine gesonderte Einzelübertragung bestimmter Vermögensgegenstände ist danach grundsätzlich nicht erforderlich. Daher bedarf es z.B. für eine Grundstücksübertragung keiner Auflassung, das Eigentum geht vielmehr kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der übertragende Rechtsträger erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, ohne dass es einer besonderen Löschung oder einer speziellen Eintragung des Erlöschens bedarf. Der übertragende Rechtsträger ist damit als Rechtssubjekt nicht mehr existent (vgl. zum Ganzen: Simon in Dauner-Lieb/Simon, Kölner Kommentar zum Umwandlungsgesetz, § 2 Rdnrn. 30, 32, 36, 38; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. § 20 Rdnr. 31). Aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin war demnach offensichtlich, dass im Dezember 2006 die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ nicht mehr beitragspflichtig sein konnte und deshalb ihre denkbare Inanspruchnahme ins Leere gehen würde. Aus ihrer Sicht waren diese Umstände der Behörde auch allesamt bekannt.
32 
In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.1994 (aaO) einen fehlerhaft an eine Wohnungseigentümergemeinschaft - anstatt an die einzelnen Wohnungseigentümer - adressierten Abgabenbescheid als auslegungsfähig und damit als hinreichend bestimmt angesehen. Einer Auslegung stand nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass nach damaliger Rechtsauffassung die „Gemeinschaft“ der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig war und dementsprechend der Bescheid an eine nicht existente Rechtspersönlichkeit adressiert war (die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit Beschluss des BGH vom 02.06.2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061 - anerkannt); die fehlende Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sah das Bundesverwaltungsgericht vielmehr als ein Indiz dafür an, dass tatsächlich die einzelnen Wohnungseigentümer zur Abgabe herangezogen werden sollten.
33 
c) Keiner Beantwortung bedarf die Frage, ob eine Auslegung im genannten Sinne auch dann in Betracht gekommen wäre, wenn aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte - etwa aufgrund einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung im Vorfeld der Beitragserhebung - bewusst und gewollt die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als Inhaltsadressaten bezeichnet hätte. Nach den Angaben des Sachbearbeiters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat dieser zwar die Bescheide bewusst deshalb an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ gerichtet, weil diese nach Auskunft des Grundbuchamtes im Grundbuch noch als Eigentümerin der veranlagten Grundstücke eingetragen war; ein Versehen hinsichtlich des Inhaltsadressaten in Form eines Tipp- oder Computerfehlers lag damit tatsächlich nicht vor. Für die Auslegung kommt es jedoch gerade nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung tatsächlich gewollt hat. Entscheidend ist hier allein, dass aus der maßgeblichen Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Hinblick auf das behördliche Schreiben vom 28.08.2002, aus dem sich die Kenntnis der Beklagten über die geänderten Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken ergab, ein behördliches Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - vorliegen musste. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Beklagte bereits im Januar 2007 der Rechtsvorgängerin der Klägerin die näheren Umstände der „Falschadressierung“ offenlegte und erläuterte. Aus Umständen, die erst nach der Bekanntgabe oder Zustellung der auszulegenden Erklärung zutage treten, kann nichts für deren Verständnis hergeleitet werden.
34 
d) Auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Beitragsbescheide seien nicht auslegungsfähig, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht meint, die Adressierung - ... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH - sei eindeutig, und schließt daraus, dass eine Auslegung der Bescheide nicht in Betracht komme. Diese Auffassung verstößt gegen das sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation. Mit seiner ausschließlich auf den Wortlaut abstellenden Sichtweise verkennt das Verwaltungsgericht, dass die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, sich erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260; Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81 - NJW 1983, 672). Danach sind die Beitragsbescheide trotz der unrichtigen Eintragung im Adressfeld - wie oben bereits dargelegt - erkennbar an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichtet.
35 
e) Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Verwaltungsakt unwirksam ist, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Hiervon ist der Bundesfinanzhof u.a. für den Fall ausgegangen, dass der Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war und daher in diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (vgl. dazu BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985 - GrS 4/84 - BFHE 145, 110). Daran ist richtig, dass ein Abgabenbescheid dann nichtig ist, wenn sich bei der vorzunehmenden Auslegung nach objektivem Verständnishorizont die Inanspruchnahme einer durch Umwandlung erloschenen Gesellschaft und damit eines nicht mehr existierenden Abgabensubjekts ergibt. Eine solche Feststellung kann aber erst nach erfolgter Auslegung und damit nicht allein aufgrund des Wortlauts des Adressfeldes und damit einer etwaigen fehlerhaften Bezeichnung des Adressaten getroffen werden.
36 
Gegen die vorgenommene Auslegung spricht ferner nicht der Umstand, dass die streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit ihrer „unrichtigen“ Eintragung im Adressfeld die Grundlage für eine mögliche Zwangsvollstreckung der Beiträge gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bilden. In Fällen, in denen - wie hier - der richtige Adressat eindeutig identifizierbar, aber falsch bezeichnet ist, besteht die Befugnis seitens der Behörde, die falsche Bezeichnung zu berichtigen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 14.10.1992 - II R 3/89 - BFH/NV 1993, 218; Urteil vom 26.06.1974 - II R 199/72 - BFHE 113, 90). Dies bedeutet keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach die Bezeichnung der falschen Person als Abgabenschuldner im Abgabenbescheid im weiteren Verfahren nicht geheilt werden kann (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 15.12.1989 - 23 B 87.03459 - NVwZ-RR 1990, 393). Denn diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen als Abgabeschuldnern die falsche Person richtig, nicht aber Fälle, in denen - wie hier - die richtige Person falsch bezeichnet worden ist.
37 
f) Die Auslegung des Senats findet schließlich eine weitere Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Schuldtiteln und Pfändungsbeschlüssen (Urteil vom 21.12.1966 - VIII ZR 195/64 - NJW 1967, 821) und zur Umdeutung der Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift (Urteile vom 24.11.1980 - VIII ZR 208/79 - NJW 1981, 1453 und vom 16.05.1983 - VIII ZR 34/82 - NJW 1983, 2448). Danach ist trotz unrichtiger oder ungenauer Parteibezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Soweit der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang annimmt, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht ohne weiteres auf einen Steuerbescheid übertragbar, in dem der Steuerschuldner unrichtig bezeichnet sei, verkennt er, dass der Rechtsprechung allgemein anerkannte Auslegungsregeln zugrunde liegen, die in allen Rechtsgebieten im Rechtsverkehr bei Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen (entsprechend § 133 BGB) gelten und die auch der Bundesfinanzhof bei der Auslegung von Verwaltungsakten für sich in Anspruch nimmt (Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985, aaO). Auch das Argument des Bundesfinanzhofs, dass an einen Steuerbescheid, was die Bezeichnung des Steuerschuldners anbelange, strengere Anforderungen zu stellen seien als an eine Klageschrift, weil der Bescheid einen unmittelbaren Eingriff der Staatsgewalt in die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Steuerschuldners darstelle, überzeugt nicht. Sowohl bei der Bezeichnung des Abgabenschuldners als auch bei der Bezeichnung der Parteien im Zivilprozess hat die Auslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und Beachtung rechtsstaatlicher Bestimmtheitsanforderungen nach allgemeinen Regeln zu erfolgen, zumal Eingriffe in rechtlich geschützte Positionen im Zivilrecht gleichermaßen wie im Steuer- bzw. Abgabenrecht in Betracht kommen. Auch ein zivilgerichtliches Urteil, das verbindlich eine Rechtsfolge zugunsten der einen Partei und damit zu Lasten der anderen setzt und damit etwa einen Bürger rechtskräftig zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt, stellt für den Betroffenen einen staatlichen Eingriff dar.
38 
2. Die Abwasserbeitragsbescheide sind der Rechtsvorgängerin der Klägerin ferner wirksam bekannt gegeben worden. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG verweist auch hierzu auf die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der vom ihm betroffen wird. Für wen der Verwaltungsakt bestimmt ist, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Es gelten dabei die gleichen Grundsätze, die auch für die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Verwaltungsakt (§ 119 Abs. 1 AO) und für die Frage, wer die Abgabe schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO) heranzuziehen sind (Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 122 Rdnr. 4). Danach ist hier die Bekanntgabe an die „... Deutschland GmbH“ erfolgt.
39 
3. Einwendungen inhaltlicher Art gegen die Beitragsbescheide sind von der Klägerin nicht erhoben worden. Gegen die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen auch aus der Sicht des Senats keine Bedenken.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für ein Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.004.000,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage abweisen müssen, denn die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 27.12.2006 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ...-... vom 23.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten.
25 
1. Die angegriffenen Abwasserbeitragsbescheide sind inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG). Aus den Bescheiden ergibt sich insbesondere eindeutig, gegen wen sie sich richten; danach schuldet die „... Deutschland GmbH“ die festgesetzten Abwasserbeiträge und nicht deren Rechtsvorgängerin, die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“.
26 
a) Ein inhaltlich unbestimmter Verwaltungsakt ist grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 125 AO nichtig. Eine inhaltliche Unbestimmtheit liegt jedoch nur dann vor, wenn sich etwaige dem Bescheid anhaftende Unklarheiten auch durch Auslegung nicht beheben lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt des Bescheides verstehen würde. Der Bescheid ist vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung (des Bescheids) unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301; Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 - KStZ 1995, 73; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 151/04 - NJW-RR 2006, 1096; BFH, Urteil vom 27.11.1996 - X R 20/95 - BFHE 183, 348). Maßgebender Zeitpunkt ist der Zugang des Bescheids.
27 
Die Vorschrift des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG konkretisiert die Anforderungen, die § 119 Abs. 1 AO an die Bestimmtheit eines Abgabenbescheids stellt. Der Bescheid muss danach u.a. erkennen lassen, wer die Abgabe schuldet, und zwar mit solcher Deutlichkeit, dass Verwechslungen hinsichtlich des Abgabenschuldners ausgeschlossen sind. Auch im Hinblick auf den Abgabenschuldner gelten aber die dargestellten allgemeinen Regeln der Auslegung von Verwaltungsakten (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994, aaO; BGH, Urteil vom 09.02.2006, aaO; BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Thür. OVG, Beschluss vom 28.01.2005 - 4 ZKO 360/04 - ZKF 2005, 281). Es genügt deshalb, wenn sich der Adressat bei nicht richtiger Eintragung im Anschriftenfeld aus dem Bescheidinhalt insgesamt oder beigefügten Anlagen entnehmen lässt. Auch vorangegangene Bescheide und Schreiben zwischen den Beteiligten sowie die sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände sind bei der Auslegung heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, aaO; Thür. OVG, Beschluss vom 28.01.2005, aaO). Für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Inhaltsadressaten ist damit - auch bei fehlerhafter Eintragung im Anschriftenfeld - dessen sichere Identifizierung erforderlich und ausreichend; Formalismus ist nicht angebracht.
28 
b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe musste sich die „... Deutschland GmbH“ (die Rechtsvorgängerin der Klägerin) als Inhaltsadressatin und damit als Schuldnerin ansehen. Die Beitragsbescheide führen zwar im Adressfeld die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ auf, die lediglich bis zum 27.12.2001 Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks war. Im Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide konnte die „... Deutschland GmbH“ bzw. deren Organe die Bescheide entsprechend ihrem objektiven Verständnishorizont auf Grundlage der für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben aber nur so verstehen, dass nicht die schon mehrere Jahre zuvor durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung erloschene und damit als Rechtsträger nicht mehr existente „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, sondern sie selbst als aktuelle Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks zum Beitrag herangezogen werden sollte.
29 
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wusste, dass sie Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks ist und dass sie für diese nach der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung - (im Folgen: AbwS) vom 13.11.2001 beitragspflichtig geworden war, nachdem sie ihre Grundstücke - nach Anschluss der ... Schmutzwasserentsorgung an die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes „... ...“ - an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen und ihre eigene Hauskläranlage stillgelegt hatte. Schließlich musste sie auch wissen, dass sich ihre grundsätzlich bestehende Beitragspflicht so verdichtet hatte, dass ihr gegenüber jederzeit die Beitragsbescheide erlassen werden konnten. Bereits aus dem noch an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als damalige Eigentümerin der Grundstücke gerichteten Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 14.12.2001 ergibt sich unzweifelhaft die Beitragspflicht der anzuschließenden Grundstücke des Kalkwerks. Aufgrund des Schreiben vom 28.08.2002, das die Beklagte nach erfolgter Verschmelzung und dem Erlöschen der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ in Übereinstimmung mit der Rechtslage an die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „Heidelberger ... GmbH“ gerichtet hatte, war für diese ferner offensichtlich, dass - nach der Verschmelzung der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ mit der „Heidelberger ... GmbH“ und dem daraus folgenden Erlöschen der Erstgenannten - nunmehr sie selbst für die Grundstücke des Kalkwerks beitragspflichtig geworden war und sie deshalb zukünftig zu den gesetzlichen Abwasserbeiträgen veranlagt würde; insoweit heißt es im Schreiben vom 28.08.2002 ausdrücklich, „über die zu entrichtenden Beiträge werden ihnen (d.h. der Rechtsvorgängerin der Klägerin) noch gesonderte Bescheide zugehen“.
30 
Vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte und insbesondere der ihr seitens der Beklagten mitgeteilten Informationen musste die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Erhalt der Bescheide vom 27.12.2006 „auf den ersten Blick“ von einer versehentlich fehlerhaften Adressierung der Bescheide durch die Beklagte ausgehen. Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Verschmelzung der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ mitgeteilt hatte und sie auf der Grundlage des behördlichen Schreibens vom 28.08.2002 - das die Beklagte nach der Verschmelzung bereits an die neue Eigentümerin gerichtet hatte - auch von der Kenntnis der Beklagten über die neue Rechtslage und damit den richtigen Beitragsschuldner ausgehen musste, stellte sich aus ihrer Sicht die Sache als Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - dar. War es - mit anderen Worten - aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin so, dass die Beklagte schon seit Jahren Kenntnis vom Eigentum der „... Deutschland GmbH“ an den Grundstücken des Kalkwerks hatte und diese deshalb auch als beitragspflichtig ansah, so hatte die Behörde hier - zugespitzt formuliert - die richtige Person falsch, nicht aber die falsche Person richtig bezeichnet.
31 
Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in dem Umstand, dass die im Adressfeld fehlerhaft angeführte „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ im Zeitpunkt der Beitragserhebung schon seit Jahren nicht mehr existent war und dies - wie oben dargelegt - nach objektivem Verständnishorizont auch der Beklagten bewusst gewesen sein musste. Mit Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2001 und entsprechenden Gesellschafterversammlungsbeschlüssen vom selben Tag wurde die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ - gemeinsam mit weiteren Gesellschaften der ...-Gruppe - auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „Heidelberger ... GmbH“ verschmolzen. Eine solche Verschmelzung von Gesellschaften im Sinne der §§ 1 Nr. 1, 2 Nr. 1, 4 ff UmwG führt dazu, dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Übernehmer übergeht. Eine gesonderte Einzelübertragung bestimmter Vermögensgegenstände ist danach grundsätzlich nicht erforderlich. Daher bedarf es z.B. für eine Grundstücksübertragung keiner Auflassung, das Eigentum geht vielmehr kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der übertragende Rechtsträger erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, ohne dass es einer besonderen Löschung oder einer speziellen Eintragung des Erlöschens bedarf. Der übertragende Rechtsträger ist damit als Rechtssubjekt nicht mehr existent (vgl. zum Ganzen: Simon in Dauner-Lieb/Simon, Kölner Kommentar zum Umwandlungsgesetz, § 2 Rdnrn. 30, 32, 36, 38; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. § 20 Rdnr. 31). Aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin war demnach offensichtlich, dass im Dezember 2006 die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ nicht mehr beitragspflichtig sein konnte und deshalb ihre denkbare Inanspruchnahme ins Leere gehen würde. Aus ihrer Sicht waren diese Umstände der Behörde auch allesamt bekannt.
32 
In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.1994 (aaO) einen fehlerhaft an eine Wohnungseigentümergemeinschaft - anstatt an die einzelnen Wohnungseigentümer - adressierten Abgabenbescheid als auslegungsfähig und damit als hinreichend bestimmt angesehen. Einer Auslegung stand nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass nach damaliger Rechtsauffassung die „Gemeinschaft“ der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig war und dementsprechend der Bescheid an eine nicht existente Rechtspersönlichkeit adressiert war (die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit Beschluss des BGH vom 02.06.2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061 - anerkannt); die fehlende Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sah das Bundesverwaltungsgericht vielmehr als ein Indiz dafür an, dass tatsächlich die einzelnen Wohnungseigentümer zur Abgabe herangezogen werden sollten.
33 
c) Keiner Beantwortung bedarf die Frage, ob eine Auslegung im genannten Sinne auch dann in Betracht gekommen wäre, wenn aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte - etwa aufgrund einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung im Vorfeld der Beitragserhebung - bewusst und gewollt die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als Inhaltsadressaten bezeichnet hätte. Nach den Angaben des Sachbearbeiters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat dieser zwar die Bescheide bewusst deshalb an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ gerichtet, weil diese nach Auskunft des Grundbuchamtes im Grundbuch noch als Eigentümerin der veranlagten Grundstücke eingetragen war; ein Versehen hinsichtlich des Inhaltsadressaten in Form eines Tipp- oder Computerfehlers lag damit tatsächlich nicht vor. Für die Auslegung kommt es jedoch gerade nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung tatsächlich gewollt hat. Entscheidend ist hier allein, dass aus der maßgeblichen Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Hinblick auf das behördliche Schreiben vom 28.08.2002, aus dem sich die Kenntnis der Beklagten über die geänderten Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken ergab, ein behördliches Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - vorliegen musste. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Beklagte bereits im Januar 2007 der Rechtsvorgängerin der Klägerin die näheren Umstände der „Falschadressierung“ offenlegte und erläuterte. Aus Umständen, die erst nach der Bekanntgabe oder Zustellung der auszulegenden Erklärung zutage treten, kann nichts für deren Verständnis hergeleitet werden.
34 
d) Auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Beitragsbescheide seien nicht auslegungsfähig, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht meint, die Adressierung - ... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH - sei eindeutig, und schließt daraus, dass eine Auslegung der Bescheide nicht in Betracht komme. Diese Auffassung verstößt gegen das sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation. Mit seiner ausschließlich auf den Wortlaut abstellenden Sichtweise verkennt das Verwaltungsgericht, dass die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, sich erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260; Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81 - NJW 1983, 672). Danach sind die Beitragsbescheide trotz der unrichtigen Eintragung im Adressfeld - wie oben bereits dargelegt - erkennbar an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichtet.
35 
e) Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Verwaltungsakt unwirksam ist, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Hiervon ist der Bundesfinanzhof u.a. für den Fall ausgegangen, dass der Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war und daher in diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (vgl. dazu BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985 - GrS 4/84 - BFHE 145, 110). Daran ist richtig, dass ein Abgabenbescheid dann nichtig ist, wenn sich bei der vorzunehmenden Auslegung nach objektivem Verständnishorizont die Inanspruchnahme einer durch Umwandlung erloschenen Gesellschaft und damit eines nicht mehr existierenden Abgabensubjekts ergibt. Eine solche Feststellung kann aber erst nach erfolgter Auslegung und damit nicht allein aufgrund des Wortlauts des Adressfeldes und damit einer etwaigen fehlerhaften Bezeichnung des Adressaten getroffen werden.
36 
Gegen die vorgenommene Auslegung spricht ferner nicht der Umstand, dass die streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit ihrer „unrichtigen“ Eintragung im Adressfeld die Grundlage für eine mögliche Zwangsvollstreckung der Beiträge gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bilden. In Fällen, in denen - wie hier - der richtige Adressat eindeutig identifizierbar, aber falsch bezeichnet ist, besteht die Befugnis seitens der Behörde, die falsche Bezeichnung zu berichtigen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 14.10.1992 - II R 3/89 - BFH/NV 1993, 218; Urteil vom 26.06.1974 - II R 199/72 - BFHE 113, 90). Dies bedeutet keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach die Bezeichnung der falschen Person als Abgabenschuldner im Abgabenbescheid im weiteren Verfahren nicht geheilt werden kann (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 15.12.1989 - 23 B 87.03459 - NVwZ-RR 1990, 393). Denn diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen als Abgabeschuldnern die falsche Person richtig, nicht aber Fälle, in denen - wie hier - die richtige Person falsch bezeichnet worden ist.
37 
f) Die Auslegung des Senats findet schließlich eine weitere Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Schuldtiteln und Pfändungsbeschlüssen (Urteil vom 21.12.1966 - VIII ZR 195/64 - NJW 1967, 821) und zur Umdeutung der Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift (Urteile vom 24.11.1980 - VIII ZR 208/79 - NJW 1981, 1453 und vom 16.05.1983 - VIII ZR 34/82 - NJW 1983, 2448). Danach ist trotz unrichtiger oder ungenauer Parteibezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Soweit der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang annimmt, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht ohne weiteres auf einen Steuerbescheid übertragbar, in dem der Steuerschuldner unrichtig bezeichnet sei, verkennt er, dass der Rechtsprechung allgemein anerkannte Auslegungsregeln zugrunde liegen, die in allen Rechtsgebieten im Rechtsverkehr bei Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen (entsprechend § 133 BGB) gelten und die auch der Bundesfinanzhof bei der Auslegung von Verwaltungsakten für sich in Anspruch nimmt (Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985, aaO). Auch das Argument des Bundesfinanzhofs, dass an einen Steuerbescheid, was die Bezeichnung des Steuerschuldners anbelange, strengere Anforderungen zu stellen seien als an eine Klageschrift, weil der Bescheid einen unmittelbaren Eingriff der Staatsgewalt in die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Steuerschuldners darstelle, überzeugt nicht. Sowohl bei der Bezeichnung des Abgabenschuldners als auch bei der Bezeichnung der Parteien im Zivilprozess hat die Auslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und Beachtung rechtsstaatlicher Bestimmtheitsanforderungen nach allgemeinen Regeln zu erfolgen, zumal Eingriffe in rechtlich geschützte Positionen im Zivilrecht gleichermaßen wie im Steuer- bzw. Abgabenrecht in Betracht kommen. Auch ein zivilgerichtliches Urteil, das verbindlich eine Rechtsfolge zugunsten der einen Partei und damit zu Lasten der anderen setzt und damit etwa einen Bürger rechtskräftig zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt, stellt für den Betroffenen einen staatlichen Eingriff dar.
38 
2. Die Abwasserbeitragsbescheide sind der Rechtsvorgängerin der Klägerin ferner wirksam bekannt gegeben worden. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG verweist auch hierzu auf die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der vom ihm betroffen wird. Für wen der Verwaltungsakt bestimmt ist, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Es gelten dabei die gleichen Grundsätze, die auch für die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Verwaltungsakt (§ 119 Abs. 1 AO) und für die Frage, wer die Abgabe schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO) heranzuziehen sind (Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 122 Rdnr. 4). Danach ist hier die Bekanntgabe an die „... Deutschland GmbH“ erfolgt.
39 
3. Einwendungen inhaltlicher Art gegen die Beitragsbescheide sind von der Klägerin nicht erhoben worden. Gegen die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen auch aus der Sicht des Senats keine Bedenken.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für ein Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.004.000,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder können bestimmen, dass der durch den Vollzug dieses Gesetzes und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere:

1.
der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,
2.
der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers,
3.
der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren, See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungssammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen,
4.
der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms,
5.
Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur Gewässerunterhaltung,
6.
Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte,
7.
Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) schulden dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Steuern. Die Beträge, über die in diesem Verfahren gestritten wird, waren vor Ablauf des Jahres 1994 fällig geworden. Da sie nicht bezahlt worden sind, hat das FA die Kläger 1995 zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geladen, den Termin jedoch später wieder aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren insoweit eingestellt, weil es offenbar festgestellt hatte, dass die Kläger bereits kurz zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten und eine erneute Abgabe daher nach § 284 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung --AO-- (damals noch § 284 Abs. 3 Satz 1 AO) nicht verlangt werden durfte.

2

Die Beteiligten streiten darüber, ob diese Vollstreckungsmaßnahme zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung hinsichtlich vorgenannter Steueransprüche geführt hat. Hierüber hat das FA den angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 22. Juli 2005 erlassen und darin festgestellt, dass die Steuern --unter Berücksichtigung weiterer, nicht strittiger Unterbrechungsmaßnahmen in den Folgejahren-- nicht verjährt seien.

3

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1350 veröffentlichte Urteil abgewiesen. Es ist der Ansicht, dass eine Vollstreckungsmaßnahme wie die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die in Form eines Verwaltungsakts ergeht, die Verjährung auch dann unterbricht, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und später wie hier mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, zu deren Begründung vorgetragen wird, die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei nichtig gewesen. Denn die Nichtbeachtung der Schutzfrist des § 284 Abs. 4 AO sei so klar und eindeutig gewesen, dass das FA seine Verfügung noch am gleichen Tag aufgrund der von den Klägern vorgetragenen Einwendungen aufgehoben habe. In Literatur und Rechtsprechung bestehe Einigkeit, dass nichtige Verwaltungsakte die Verjährung nicht unterbrechen. Selbst wenn man aber die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht als nichtig ansähe, sei die Verjährung durch die Aufforderung nicht unterbrochen worden, weil eine solche Wirkung bei einem später aufgehobenen Verwaltungsakt wegfalle. Davon auszugehen, das FA habe die von Anfang an rechtswidrige Aufforderung nur mit Wirkung ex nunc aufheben wollen, wie das FG meine, mache keinen Sinn. Zudem dürfe § 231 Abs. 1 AO nicht dadurch zu Lasten des Steuerpflichtigen eingeschränkt und ein rechtswidrig handelndes Finanzamt sozusagen dadurch "belohnt" werden, dass eine Unterbrechungswirkung auch bei Verletzung von Vorschriften angenommen werde, die wie § 284 AO dem Schutz des Steuerpflichtigen dienten.

5

Es dürfe auch nicht jede Maßnahme der Verwaltungsbehörde, mit der sie dem Steuerpflichtigen zu erkennen gibt, dass sie an ihrer Forderung festhält und diese geltend machen möchte, als eine Maßnahme bewertet werden, die zur Unterbrechung der Verjährung führt. Denn dies stünde im klaren Widerspruch zur Systematik des § 231 Abs. 1 AO. Das Gesetz benenne dort abschließend bestimmte Tatbestände, die die Rechtsfolge der Verjährungsunterbrechung haben. Das FA habe die Kläger nur aufgefordert, an Amtsstelle zu erscheinen und die Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern. Eine Zahlungsaufforderung liege darin nicht. Ob die Kläger daraus hätten erkennen können, dass das FA seinen Anspruch weiter verfolge, sei nach dem Gesetz unerheblich (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 28. August 2003 VII R 22/01, BFHE 203, 20, BStBl II 2003, 933, wonach automatisierten Mahnungen, insbesondere Kontoauszügen, keine die Zahlungsverjährung unterbrechende Wirkung zukomme, sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1990 V R 90/87, BFHE 160, 348, BStBl II 1990, 802, wonach auch Anträge und schriftliche Stellungnahmen des FA in einem finanzgerichtlichen Verfahren diese Wirkung nicht hätten).

6

Das FA ist der Meinung, die Aufforderung sei nicht nichtig gewesen, weil sie nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide. Ein solcher läge nur vor, wenn die Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter keinen Umständen mit dem Gesetz vereinbar gewesen wären. Die in § 284 Abs. 4 AO festgelegte Drei-Jahres-Frist sei aber nicht unabänderlich und lasse eine frühzeitige Aufforderung unter Umständen zu.

7

Auch die spätere Aufhebung der Vorladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung habe die Verjährungsunterbrechung nicht wegfallen lassen. Denn die Verjährung sei nicht nur durch diese Vorladung, sondern durch das Verlangen nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses unterbrochen worden. Insofern habe die Unterbrechungswirkung nach Aufhebung des Termins und Einstellung des Verfahrens fortgewirkt, denn eine solche Unterbrechungshandlung sei ein tatsächlicher Vorgang, der nicht rückgängig gemacht werden könne. Nur solche Vollstreckungsmaßnahmen, die von Anfang an insgesamt unheilbar nichtig seien, unterbrächen die Verjährungsfrist nicht. Selbst wenn man also die Ladung als nichtig ansehe, reiche allein die nur für die Zukunft widerrufene Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zur Verjährungsunterbrechung aus.

Entscheidungsgründe

8

II. Der erkennende Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Revision nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Er kann daher nach § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss entscheiden. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

9

1. Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht geurteilt, dass die Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung die (Zahlungs-)Verjährung unterbrochen hat, weil sie zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig war.

10

Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung tritt aufgrund bestimmter, in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO aufgeführter Handlungen des FA ein. Das Gesetz knüpft dabei allein an die Tatsache eines bestimmten Handelns, aber nicht daran an, ob dieses dem Gesetz entsprach (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1976 I R 123/74, BFHE 118, 459, BStBl II 1976, 510). Dass eine Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung, auch wenn diese rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist, die Zahlungsverjährung unterbricht, kann daher nicht zweifelhaft sein.

11

Anders verhält es sich nach der, soweit ersichtlich, einhelligen Auffassung des Schrifttums, wenn eine Unterbrechungsmaßnahme im Erlass eines Verwaltungsakts besteht und dieser nichtig ist. Die Vorladung der Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung war indes nicht nichtig, wie das FG zutreffend erkannt hat.

12

Nichtig ist nach § 125 Abs. 1 AO ein Verwaltungsakt, der an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dessen Fehlerhaftigkeit offenkundig ist. Schwerwiegend ist ein Fehler --wenn man von anderen, hier nicht in Betracht zu ziehenden Fallgruppen wie z.B. völliger Unbestimmtheit des Verwaltungsakts absieht--- insbesondere dann, wenn ein Verwaltungsakt etwas anordnet oder verlangt, was anzuordnen oder zu verlangen das Gesetz unter keinen Umständen jemals zulässt, weil es mit seinen grundlegenden Wertvorstellungen oder mit tragenden Verfassungsprinzipien unvereinbar und die Beachtung des Verwaltungsakts zu erwarten daher unerträglich wäre (vgl. Klein/ Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 125 Rz 2). Ein Verwaltungsakt leidet folglich nicht schon deshalb an einem "besonders schwerwiegenden Fehler", weil einzelne Elemente des gesetzlichen Tatbestands, der seinen Erlass an sich ermöglicht, entgegen der Annahme der Behörde nicht vorliegen (vgl. Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 44 Rz 30). Nur daran krankte aber im Streitfall die Vollstreckungsmaßnahme des FA.

13

Dass im Streitfall i.S. des § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz AO bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig gewesen sein mag, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen die wiederholte Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ausnahmsweise schon nach kurzer Zeit verlangt werden kann, indiziert auch nicht etwa, dass es sich dabei um einen besonders schwerwiegenden Fehler handelt. Anderenfalls müsste jeder Verwaltungsakt, bei dem einzelne gesetzliche Voraussetzungen zweifelsfrei nicht vorliegen, als nichtig angesehen werden, was offenkundig nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht, welches vielmehr Verwaltungsakte im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich als wirksam behandelt und von dem Betroffenen verlangt, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen mit einem Rechtsbehelf geltend zu machen. Wie insbesondere die Absätze 2 und 3 des § 125 AO verdeutlichen, sieht das Gesetz nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die in Vollzug der Gesetze getroffenen Entscheidungen einer rechtsstaatlichen Behörde als unwirksam bzw. nichtig an, während grundsätzlich die Vermutung besteht, dass eine solche Maßnahme Rechtsgeltung hat, solange sie nicht aufgehoben worden ist (vgl. Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 125 Rz 2). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

14

2. Die Unterbrechungswirkung ist auch nicht deshalb entfallen, weil das FA die betreffende Vorladung in der Erkenntnis ihrer Rechtswidrigkeit alsbald aufgehoben hat. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 28. November 2006 VII R 3/06 (BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575) entschieden (vgl. auch schon BFH-Urteil vom 29. April 1960 VI 33/60 U, BFHE 71, 72, BStBl III 1960, 275), dass eine einmal aufgrund einer entsprechenden Maßnahme des FA eingetretene Unterbrechungswirkung selbst dann bestehen bleibt, wenn das FA deren Rechtsfolge, dass die Zahlungsverjährung unterbrochen worden ist, beseitigen bzw. dem Zahlungspflichtigen nicht mehr entgegenhalten will.

15

Ob das sinngemäß auch dann gilt, wenn eine solche Maßnahme im Erlass eines Verwaltungsakts, der jedoch später aufgehoben worden ist, bestanden hat, ob man also auch dann lediglich auf die Tatsache des Erlasses des betreffenden Verwaltungsakts abstellen darf (so die Rechtsprechung des Reichs- und des Bundesfinanzhofs zu § 147 der Reichabgabenordnung, u.a. BFH-Urteil vom 12. November 1959 IV 46/59 U, BFHE 70, 75, BStBl III 1960, 29; ebenso Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung, Stand Juni 1973, § 147 Tz. 2, sowie Ruban in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 231 AO Rz 10a), bedarf hier keiner Entscheidung; denn anzunehmen, in einem solchen Fall werde die bereits eingetretene Unterbrechungswirkung infolge der Aufhebung des Verwaltungsakts wieder beiseite geräumt, wäre allenfalls in Betracht zu ziehen und aus diesem Grunde die Unterbrechungswirkung als rückwirkend entfallen anzusehen, wenn der betreffende Verwaltungsakt rückwirkend aufgehoben worden ist.

16

Die Aufhebung der Verfügung des FA kann indes, wie das FG mit Recht geurteilt hat, nicht sinngemäß als mit Rückwirkung (ex tunc) erfolgt angesehen werden. Das Gesetz unterscheidet in § 130 Abs. 1 AO ausdrücklich zwischen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft und mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit. Es trifft also nicht zu, dass, wie die Revision offenbar meint, die Aufhebung eines (von Anfang an) rechtswidrigen Verwaltungsakts gleichsam im Zweifel immer als mit Rückwirkung ausgestattet anzusehen wäre; vielmehr dürfte im Gegenteil grundsätzlich davon auszugehen sein, dass behördliche Verfügungen erst ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses Rechtswirkungen entfalten.

17

Im Streitfall war die Vorladungsverfügung des FA, was ihre Rechtswirkungen in der Vergangenheit angeht, durch den Zeitablauf erledigt, als sie aufgehoben wurde; sie zeitigte insofern keinerlei Rechtswirkungen mehr. Es bestand folglich kein Anlass, der Aufhebungsverfügung Rückwirkung beizulegen, und die Aufhebungsverfügung bietet nach den Feststellungen des FG auch keinen Anhalt für die Annahme, das FA habe ihr gleichwohl Rückwirkung beilegen wollen.

18

3. Unabhängig von all dem erweist sich das Urteil des FG allemal als in seinem Ergebnis der Abweisung der Klage richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Denn die Verjährung ist ungeachtet der von der Revision bezweifelten (fortdauernden) Wirksamkeit der gegen die Kläger ergangenen Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung als Vollstreckungsverwaltungsakt gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen worden.

19

Die Verjährung der Frist des § 228 Abs. 1 AO wird nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO durch eine Reihe von Maßnahmen unterbrochen, die einen unterschiedlichen Rechtscharakter haben, nämlich teils dem Abgabenschuldner gegenüber vorzunehmende tatsächliche Handlungen, teils tatsächliche Handlungen sind, die gegenüber Dritten --unter Umständen ohne Kenntnis des Abgabenschuldners-- vorgenommen werden wie die Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen, teils aber auch Verwaltungsakte sind.

20

Die Maßnahmen, denen § 231 Abs. 1 Satz 1 AO verjährungsunterbrechende Wirkung beimisst, können insbesondere auch in einer bloßen Willenserklärung der Finanzbehörde bestehen, z.B. in der Geltendmachung des Anspruchs, welche allerdings schriftlich erfolgt sein muss, oder etwa in der Gewährung von Vollstreckungsaufschub, wofür nämlich auch eine einseitige Erklärung des FA genügen kann, von Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs einstweilen absehen zu wollen (Beschluss des erkennenden Senats vom 10. November 2003 VII B 342/02, BFH/NV 2004, 315).

21

Im Streitfall hat das FA allerdings nicht zu einer solchen Maßnahme gegriffen, sondern einen Verwaltungsakt nach § 284 AO erlassen. Bei einer solchen Maßnahme, die als Verwaltungsakt ergangen ist oder die wie einige weitere in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO aufgeführte Maßnahmen nur als Verwaltungsakt ergehen kann --wie z.B. die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung--, legt das Gesetz der Maßnahme der Behörde über die Rechtswirkungen hinaus, die sich aus dem Regelungsgehalt eines solchen Verwaltungsakts, d.h. seiner Regelungsanordnung, ergeben, die (zusätzliche) Rechtsfolge bei, dass eine solche Maßnahme die Frist des § 228 AO unterbricht. Das Gesetz erscheint allerdings, wie erwähnt, nicht eindeutig hinsichtlich der Frage, ob diese Rechtsfolgeanordnung an die schlichte Tatsache des Erlasses eines Verwaltungsakts als einer verwaltungsrechtlichen Willenserklärung mit einer der in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO aufgeführten Anordnungen (also z.B. der Vollziehungsaussetzung oder der Stundung) anknüpft oder vielmehr lediglich den Rechtswirkungen, die der Erlass eines solchen Verwaltungsakts nach Maßgabe des einschlägigen Rechts hat, eine weitere Rechtswirkung, nämlich die Unterbrechung der Zahlungsverjährung, hinzufügen will, ob also mit anderen Worten der Eintritt der Unterbrechungswirkung voraussetzt, dass die betreffende, als Verwaltungsakt ergangene Maßnahme der Behörde anderweit Rechtswirkungen zeitigt, insbesondere dass sie insoweit nicht nichtig ist und dass --wobei insoweit gegenüber dem Fall der Nichtigkeit mag differenziert werden können-- die Rechtswirkungen, die den Anknüpfungspunkt der Verjährungsunterbrechung darstellen, nicht dadurch beiseite geräumt werden, dass der Verwaltungsakt mit Wirkung ex tunc aufgehoben, insbesondere nach § 130 AO zurückgenommen wird, seine Rechtswirkungen also kraft dieser Anordnung als von Anfang an nicht eingetreten anzusehen sind.

22

Diese Frage wird im Schrifttum, was die anfängliche Wirksamkeit des verjährungsunterbrechenden Verwaltungsakts angeht, soweit ersichtlich einheitlich im letzteren Sinne beantwortet, also dahin, dass die Unterbrechungswirkung einen wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt (vgl. statt aller Ruban in HHSp, § 231 AO Rz 5; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 231 AO Rz 4; Kögel in Beermann/Gosch, AO, § 231 Rz 5; Frotscher in Schwarz, AO, § 231 Rz 2; Pahlke/ König/Fritsch, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 231 Rz 9; Klein/ Rüsken, a.a.O., § 231 Rz 2). Dabei knüpft das Schrifttum ersichtlich an das Urteil des BFH vom 27. November 1981 II R 18/80 (BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276) an, das allerdings nicht zur Zahlungsverjährung, sondern zu der --jedenfalls dem Wortlaut nach in einer mit § 231 Abs. 1 Satz 1 AO nicht vergleichbaren Weise geregelten-- Unterbrechung der einheitlichen Verjährungsfrist gemäß § 147 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (RAO) in der seit 1966 geltenden Fassung ergangen ist.

23

Dass die Verjährung durch Erlass eines Verwaltungsakts nicht unterbrochen worden ist, weil dieser nichtig oder später rückwirkend aufgehoben worden sei, kann indes nicht ohne die weitere Prüfung angenommen werden, ob nicht diesem Verwaltungsakt unbeschadet dessen, dass er die mit ihm intendierten (in ihm angeordneten) Rechtswirkungen nicht bzw. nicht mehr entfaltet, unter (freilich nur bei einem an den Zahlungspflichtigen gerichteten und ihm bekannt gegebenen Verwaltungsakt anzunehmenden) Umständen die Erklärung der Behörde entnommen werden muss, an ihrem Steueranspruch festhalten zu wollen und seine Begleichung von dem Steuerschuldner zu verlangen, und ob nicht diese in dem Verwaltungsakt konkludent enthaltene Erklärung als eine Geltendmachung des Anspruchs i.S. des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO zu bewerten ist. Denn kann die Behörde durch eine schlichte (allerdings Schriftform erfordernde) Geltendmachung des Anspruchs die Verjährungsfrist unterbrechen, so kann eine solche Unterbrechungswirkung schwerlich einer Maßnahme der Behörde abgesprochen werden, die sich nicht in einer schlichten Geltendmachung des Anspruchs erschöpft, sondern darüber hinaus Rechtswirkungen herbeiführen will, die sie allerdings unter Umständen aufgrund des § 125 AO nicht herbeizuführen vermag oder infolge einer Aufhebung der diesbezüglichen Regelungsanordnung jedenfalls nicht mehr bewirkt. Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung ist nämlich, wie ebenfalls bereits ausgeführt, ohnehin die (nicht disponible) Folge des von der Behörde verlautbarten Zahlungsverlangens bzw. anderer in § 231 Abs. 1 AO aufgeführter Maßnahmen, selbst wenn diese Folge herbeizuführen nicht das Ziel der Behörde war oder die Behörde dieses Ziel später aufgibt (vgl. Urteil des Senats in BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575).

24

In ähnlicher Weise hat der BFH bereits in dem Urteil in BFHE 118, 459, BStBl II 1976, 510 zwischen der Rechtswirkung eines Steuerbescheids und dem auf seinen Erlass und seine Bekanntgabe gerichteten Handeln des FA unterschieden, welches nach § 147 RAO die Kraft gehabt habe, die Verjährung zu unterbrechen, auch wenn es sich in einer Form vollzogen habe (nämlich in Gestalt eines unwirksamen Steuerbescheids), die dem Gesetz nicht entspreche. Denn § 147 RAO, so heißt es dort weiter, stelle allein auf die Tatsache des Handelns ab.

25

Auch wenn sich Letzteres für § 231 Abs. 1 Satz 1 AO nicht sollte sagen lassen --diese Vorschrift stellt wortwörtlich in mehreren Alternativen auf Maßnahmen ab, die nur durch Verwaltungsakt ergehen können--, schließt auch § 231 Abs. 1 Satz 1 AO eine Differenzierung zwischen der "Form", in der sich eine verjährungsunterbrechende Maßnahme der Behörde vollzieht, und deren Gehalt nicht aus, so dass der Maßnahme auch dann die Kraft, die Verjährung zu unterbrechen, zukommen kann, wenn der Verwaltungsakt nach Maßgabe des einschlägigen Rechts die in ihm angeordnete Rechtswirkung nicht erreicht bzw. behalten hat.

26

Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Aufzählung der Maßnahmen, die verjährungsunterbrechende Wirkung haben, abschließend in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO erfolgt ist (Urteil des Senats vom 24. September 1996 VII R 31/96, BFHE 181, 259, BStBl II 1997, 8). Denn es geht nicht darum, den Katalog jener Maßnahmen zu ergänzen, sondern dem Umstand Beachtung zu schenken, dass dort genannte, als Verwaltungsakt ergehende Maßnahmen andere dort benannte Maßnahmen (ggf. unausgesprochen) einschließen können.

27

So ist es hier. Aus der an die Kläger ergangenen Aufforderung, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und seine Richtigkeit und Vollständigkeit vor dem FA an Eides statt zu versichern, ist --selbst wenn diese Verlangen aufgrund des § 284 Abs. 4 AO gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig gewesen sein oder ihre Rechtswirkung, die Kläger zu entsprechenden Handlungen zu verpflichten, aufgrund der Entscheidung des FA, den für die Abgabe der Versicherung und des Vermögensverzeichnisses anberaumten Termin aufzuheben, (sogar rückwirkend) verloren haben sollten-- erkennbar die Entscheidung des FA zu ersehen, dass dieses an seinen Steuerforderungen festhalten und diese mit den gebotenen Mitteln gegen die offenbar zahlungsunwilligen Kläger durchsetzen wolle. Dadurch ist die Frist des § 228 Abs. 1 AO unterbrochen worden, weil darin eine Geltendmachung des Anspruchs i.S. des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO liegt.

28

Bei rein begrifflicher Betrachtung mag zwar, wie der Revision zuzugeben ist, zwischen der Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung (ebenso wie anderen Vollstreckungsmaßnahmen) und einer Zahlungsaufforderung ein Unterschied gesehen werden können, weil die Vorladung zwar ebenso wie andere Vollstreckungsmaßnahmen den Willen der Finanzbehörde bekundet, ihre Forderung zu realisieren, dass sie dafür jedoch nicht wie eine Zahlungsaufforderung an den Zahlungswillen des Pflichtigen appelliert, sondern gewissermaßen im Gegenteil dessen Zahlungsunwilligkeit voraussetzt und hinnimmt und ihm androht, einen anderen Weg zur Realisierung der Steuerforderung zu gehen. Wenn man also --wie offenbar die Revision-- unter der "Geltendmachung des Anspruchs" eine Zahlungsaufforderung versteht, wie dies insbesondere im Schrifttum mitunter geschieht, und den Begriff "Zahlungsaufforderung" im engen Sinne als "Appell an die Zahlungswilligkeit des Steuerpflichtigen" versteht, mag in der Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung keine (konkludente) Zahlungsaufforderung gesehen werden können (anders hingegen schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Mai 1936 IV A 52/34, RStBl 1936, 648).

29

Das Gesetz spricht allerdings --anders als § 147 RAO-- nicht von "Zahlungsaufforderung", sondern --was der an Sinn und Zweck der Vorschrift zu orientierenden Auslegung der Vorschrift von vornherein einen weiteren Rahmen steckt-- von "Geltendmachung des Anspruchs". Vor allem aber gebieten jener Sinn und Zweck des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO, die Bedeutung beider vorgenannter Begriffe nicht auf den Zahlungsappell zu beschränken, sondern auf jede Entscheidung der Finanzbehörde, durch die ihr Zahlungsverlangen dem Zahlungspflichtigen kundgetan wird. Denn Sinn und Zweck, den das Gesetz mit dem Katalog der Maßnahmen verfolgt, an die es eine Unterbrechungswirkung knüpft, bestehen darin, der Finanzbehörde ihren Zahlungsanspruch über die Frist des § 228 Satz 2 AO hinaus (nur) dann zu erhalten, wenn sie sich vor Ablauf dieser Frist entscheidet, Maßnahmen zur Verfolgung dieses Anspruchs zu treffen, und dies auch nach außen hin erkennbar werden lässt. Das trifft auch auf Maßnahmen zu, mit denen zwar der Erlass einer wirksamen bzw. rechtmäßigen Vollstreckungsmaßnahme verfehlt wird, welche aber doch die Entscheidung der Behörde kundtun, wegen Ausbleibens der Zahlung Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu wollen; es trifft z.B. auch auf die (im Gesetz nicht ausdrücklich benannte) schlichte Ankündigung zu, bei Ausbleiben der Zahlung vollstrecken zu wollen (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4), mangels einer solchen "Entscheidung" hingegen nicht auf eine bloße automatisierte Mahnung oder Rückstandsanzeige, worauf die Revision mit Recht hinweist.

30

4. Mit dieser Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von den Entscheidungen des BFH ab, in denen die verjährungsunterbrechende Wirkung von Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung deshalb verneint worden ist, weil diese dem Steuerschuldner nicht bekannt gegeben worden waren (vgl. Urteile vom 14. Januar 1997 VII R 66/96, BFHE 182, 262; vom 24. April 1996 II R 37/93, BFH/NV 1996, 865, und --zur verjährungsunterbrechenden Wirkung eines Steuerbescheids nach § 147 Abs. 1 RAO-- vom 27. November 1981 II R 18/80, BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276). Denn in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war --anders als im Streitfall-- die Maßnahme, der die Finanzbehörde verjährungsunterbrechende Wirkung beilegen wollte, den Zahlungspflichtigen nicht bekannt gegeben worden, so dass sich begreift, dass sie auch nicht als eine (unausgesprochene) schriftliche Zahlungsaufforderung angesehen werden konnte, weil § 231 Abs. 1 Satz 1 AO eine verjährungsunterbrechende Wirkung schriftlichen Zahlungsaufforderungen nur dann beilegt, wenn sie gegenüber dem Zahlungspflichtigen (nicht etwa gegenüber irgend einem anderen Rechtssubjekt) ergangen sind, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausspricht.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.