Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Dez. 2010 - 1 M 134/08

published on 22/12/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Dez. 2010 - 1 M 134/08
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 9. Oktober 2008 – 8 B 257/08 – zu Ziffer 1. geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 A 762/04 wird hinsichtlich der die Veranlagungsjahre 1993 bis 1999 betreffenden Abwasserabgabenbescheide der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 1998 (Veranlagungsjahre 1993 bis 1997), 18. Dezember 2002 (Veranlagungsjahr 1998) und 16. Oktober 2003 (Veranlagungsjahr 1999) angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 8.302,25 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit verschiedener Abwasserabgabenbescheide, die für die Einleitung von verschmutztem Regenwasser in den Nuddelbach in A-Stadt erteilt worden sind.

2

Die Antragsgegnerin (unter der seinerzeitigen Behördenbezeichnung „Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Schwerin“) erhob mit Bescheiden jeweils vom 17. Dezember 1998 Abwasserabgaben für die Jahre 1993 bis 1996 in Höhe von jeweils 12.571,20 DM (6.427,55 €) und für das Jahr 1997 in Höhe von 14.666,40 DM (7.498,81 €), jeweils fällig einen Monat nach Zustellung des Bescheides. Im Anschriftenfeld der Bescheide war die „AA GmbH“ genannt. Die Antragstellerin erhob dagegen mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 unter ihrer früheren Firma „BB Systems“ „für die AA Kunststoffverarbeitung GmbH und für die BB Systems Deutschland GmbH“ Widerspruch und beantragte unter dem 12. März 1999 bei der Antragsgegnerin, die Vollstreckung der Abgabenbescheide vom 17. Dezember 1998 auszusetzen. Für das Jahr 1998 setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 gegenüber der Antragstellerin Abwasserabgaben in Höhe von 14.666,40 DM (7.498,81 €) fest und für das Jahr 1999 mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 Abgaben in Höhe von 10.080,00 DM (5.153,00 €). Die Antragstellerin beantragte für beide Bescheide, die Vollziehung auszusetzen.

3

Die Antragsgegnerin wies die von der Antragstellerin erhobenen Widersprüche gegen die für die Jahre 1993 bis 1997 erteilten Abwasserabgabenbescheide mit Bescheid vom 12. März 2003 zurück. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der Abgabe sei nicht verjährt. Die Bescheide seien im Dezember 1998 zugestellt worden, so dass die Fälligkeit im Januar 1999 eingetreten sei. Ende der mit Ablauf des Jahres 1999 eingetretenen 5-jährigen Zahlungsverjährung sei damit erst der 31. Dezember 2004. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt (8 A 1087/03). Die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide vom 18. Dezember 2002 (Veranlagungsjahr 1998) und 16. Oktober 2003 (Veranlagungsjahr 1999) wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004 zurück. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht (8 A 762/04), die mit dem Verfahren 8 A 1087/03 verbunden wurde.

4

Mit Schreiben an die Antragstellerin vom 7. März 2008 bat die Antragsgegnerin um Überweisung der für die Jahre 1993 bis 1999 festgesetzten Beträge (insgesamt 61.747,28 €).

5

Die Antragstellerin begehrte am 20. Juni 2008 die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht A-Stadt ordnete daraufhin mit Beschluss vom 9. Oktober 2008 – der Antragstellerin per Fax zugegangen ebenfalls am 9. Oktober 2008 - die aufschiebende Wirkung der Klage 8 A 762/04 hinsichtlich der die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 betreffenden Abgabenbescheide der Antragsgegnerin an, weil Einleiterin von Abwasser bei summarischer Wertung nicht die Antragstellerin gewesen sei, sondern die Landeshauptstadt A-Stadt. Diese habe die tatsächliche Sachherrschaft über den Einleitpunkt ausgeübt. Im Übrigen (Veranlagungsjahre 1993 bis 1997) lehnte das Gericht den Antrag ab, da es insoweit an einem Aussetzungsantrag im Sinne des § 80 Abs. 6 VwGO fehle.

6

Die Antragstellerin erhob am 13. Oktober 2008 gegen den Beschluss Beschwerde, die sie mit am 6. November 2008 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete. Bislang sei man davon ausgegangen, dass seinerzeit die Aussetzung der Vollziehung nicht beantragt worden sei. Eine eingehende Aktendurchsicht habe aber ergeben, dass man mit Schreiben vom 12. März 1999 bezüglich der streitgegenständlichen Bescheide die Aussetzung der Vollziehung doch beantragt habe.

7

Die Antragsgegnerin nimmt den Standpunkt ein, das von der Antragstellerin nunmehr angesprochene Schreiben sei zwar tatsächlich am 16. März 1999 bei ihr eingegangen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach nicht die Antragstellerin, sondern die Antragsgegnerin Einleiterin gewesen sei, sei jedoch unzutreffend. Ein von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang in den Blick genommener Rechtsträgerwechsel habe sich auf ein Schmutzwasserpumpwerk nebst Zubehör bezogen. Für die Regenwasserbeseitigungsanlage und die Einleitstelle sei die Antragstellerin verantwortlich geblieben.

8

Die Beteiligten hatten auf gerichtliche Nachfrage mehrfach mitgeteilt, dass man um einen Vergleich bemüht sei, dessen Abschluss aber noch ausstehe. Im Zusammenhang mit einer mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 8 A 762/04 haben die Beteiligten u. a. die Frage der Zahlungsverjährung erörtert.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

10

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss, die mit am 13. Oktober 2008 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und auch fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat Erfolg.

11

Das Beschwerdevorbringen weckt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Dieser ist abzuändern und dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben.

12

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage ist zulässig auch soweit sich die Klage gegen die Veranlagungsbescheide der Antragsgegnerin für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1997 richtet (Bescheide vom 17. Dezember 1998). Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragstellerin habe vor Stellung ihres Antrages bei Gericht keinen auf diese Bescheide gerichteten Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO gestellt, trifft nicht zu. Wie die Beteiligten im Beschwerdeverfahren letztlich übereinstimmend vorgetragen haben, hatte die Antragstellerin unter ihrer damaligen Firma („BB Systems“) mit Schreiben an die Landeshauptstadt A-Stadt vom 12. März 1999 beantragt, die Vollziehung der Abgabenbescheide vom 17. Dezember 1998 auszusetzen. Dass die Antragstellerin diesen Umstand erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen und zunächst im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hatte, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht gestellt zu haben, steht der Berücksichtigung dieses Umstandes im Beschwerdeverfahren nicht entgegen (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. Aufl., § 146, Rn. 83).

13

Die Antragstellerin dürfte unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles auch als Adressatin der streitigen Abwasserabgabenbescheide anzusehen sein. Nach der Veräußerung des Betriebes der „AA Kunststoffverarbeitung GmbH“ an die Antragstellerin mit notariellem Vertrag vom 31. Juli 1998 hat sich diese selbst als Rechtsnachfolgerin der „AA Kunststoffverarbeitung GmbH“ und offenbar auch als Adressatin der Bescheide angesehen. Die Beteiligten haben – soweit ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, dass die Bescheide an die Antragstellerin gerichtet sein sollten. Dies kommt u.a. darin zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin bei Schreiben an die Antragstellerin die Firmennamen „BB Systems“ und „AA Kunststoffverarbeitung GmbH“ zugleich verwendet hat (vgl. Schreiben vom 27. Januar 1999), die Antragstellerin die Widersprüche für beide Firmen eingelegt hat und der Widerspruchsbescheid schließlich an die Antragstellerin (unter ihrer neuen Firmenbezeichnung) gerichtet worden ist. Für die Auslegung von Verwaltungsakten und damit auch für die Frage des Abgabenschuldners kommt es bei entsprechender Anwendung von § 133 BGB darauf an, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. VGH Mannheim, 28.04.2010 - 2 S 2312/09 -, juris, Rn. 26f).

14

Der Antrag ist in dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch streitigen Umfang (Veranlagungsjahre 1993 bis 1997) auch begründet.

15

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des - summarischen - vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen.

16

Hier sind die die Jahre 1993 bis 1997 betreffenden Veranlagungsbescheide der Antragsgegnerin nach dem bisherigen Erkenntnisstand als rechtswidrig anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit den Veranlagungsbescheiden für die Jahre 1998 und 1999 ausgeführt, die Antragstellerin sei bei summarischer Betrachtung nicht Einleiterin von Abwasser und damit nicht abgabenpflichtig, weil sie nicht die tatsächliche Sachherrschaft über den Einleitungspunkt besessen habe. Dieser Bewertung ist die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Ihr Vortrag, die Antragstellerin habe nicht aufgrund eines Rechtsträgerwechsels die Zuständigkeit für die Regenwasserbeseitigungsanlage verloren, sondern sei abgabenpflichtige Einleiterin geblieben, führt jedoch nicht zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abgabenbescheide und damit nicht zur Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Beschlusses, nämlich der Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Denn die in den angefochtenen Bescheiden der Antragsgegnerin festgesetzten Forderungen dürften der Zahlungsverjährung unterliegen. Nach § 10 des zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheide geltenden Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 1993 (GVOBl. 1993, S. 243 - AbwAG M-V) verjährt der Anspruch auf Zahlung der Abwasserabgabe in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.

17

Fällig wird die Abgabe nach § 9 Abs. 4 AbwAG M-V vom 23. März 1993 am 1. Februar des Veranlagungsjahres, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides. Danach sind die von der Antragsgegnerin für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1997 mit Bescheiden vom 17. Dezember 1998 geforderten Abwasserabgaben im Januar 1999 fällig geworden. Somit begann der Lauf der Zahlungsverjährung mit Ablauf des Jahres 1999. Die Verjährung ist eingetreten mit Ablauf des Jahres 2004. Eine Unterbrechung der Verjährung hat nicht stattgefunden.

18

Zwar hält das Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 1993 selbst keine Regelungen zu einer Unterbrechung der Zahlungsverjährung bereit. Jedoch sind auch auf die Erhebung der Abwasserabgaben durch die Gemeinden die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) anwendbar (§ 1 Abs. 4 KAG M-V), da diese Sonderabgaben (vgl. dazu Kotulla, Abwasserabgabengesetz, Einf., Rn. 2), wie nach § 1 Abs. 4 KAG M-V gefordert, von der Landeshauptstadt A-Stadt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 AbwAG M-V vom 23. März 1993 i.V.m. § 3 Abs. 1 Kommunalverfassung (KV M-V) bzw. § 13 Abs. 1 Satz 2 AbwAG M-V vom 19. Dezember 2005 im übertragenen Wirkungskreis erhoben werden. Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V wiederum sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden, wenn – wie im Falle der Abwasserabgabe für die Verjährungsunterbrechung - keine anderweitigen Regelungen bestehen.

19

Auch nach den Regelungen des zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Bescheide geltenden Kommunalabgabengesetzes waren für die Frage der Unterbrechung der Zahlungsverjährung die Bestimmungen der Abgabenordnung anwendbar. § 1 Abs. 3 KAG (a.F.) erfasste bereits die Erhebung der Abwasserabgabe durch die Gemeinden als Wasserbehörden auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 2 AbwAG M-V vom 23. März 1993. Ohne diese gesetzliche Anordnung hätte es im Übrigen nahegelegen, die Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung in analoger Anwendung als sachnahe Bestimmungen heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, 21.10.2010 – 3 C 4.10 -, juris, Rn. 14; vgl. zur landesrechtlichen Geltung der Abgabenordnung für die Verjährung der Abwasserabgabe: Kotulla, a.a.O., Einf. Rn. 21).

20

Nach § 231 Abs. 1 AO wird die Verjährung unterbrochen etwa durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub und durch eine Vollstreckungsmaßnahme. Die Aufzählung der Maßnahmen, die verjährungsunterbrechende Wirkung haben, ist abschließend (BFH, 21.06.2010 – VII R 27/08 -, juris, Rn. 26; Koch/Scholz, AO, 5. Aufl., § 231, Rn. 3). Nur die ausdrücklich in § 231 Abs. 1 AO aufgeführten Maßnahmen führen zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung. Insbesondere genügen Anträge und Stellungnahmen des Abgabengläubigers im Rechtsstreit über die Abgabenfestsetzung grundsätzlich nicht (BFH, 26.04.1990 – V R 90/87 -, juris, Rn. 16). Die vorliegenden Akten lassen nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin hier innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist eine der gesetzlich geregelten Maßnahmen ergriffen hätte.

21

Eine schriftliche Geltendmachung der streitigen Abgabenforderungen binnen der fünfjährigen Verjährungsfrist fehlt. Die schriftliche Geltendmachung des Anspruches ist die an den Schuldner gerichtete ausdrückliche, ein Zahlungsgebot enthaltende schriftliche Aufforderung, den Anspruch zu erfüllen. Erforderlich ist der konkrete Wille, die Begleichung der Abgabenschuld zu verlangen (BFH, 04.08.2009 – VII B 16/09, juris, Rn. 5; Pahlke/König, AO, 2. Aufl., § 231, Rn. 13; Koch/Scholz, a.a.O., Rn. 4). Einzige dafür in Betracht kommende schriftliche, an die Antragstellerin nach Erlass der streitigen Abgabenbescheide und vor Ablauf der fünfjährigen Frist des § 10 AbwAG M-V gerichtete Äußerung ist der Widerspruchsbescheid des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12. März 2003. Dieser erfüllt die eben genannten Anforderungen an eine schriftliche Geltendmachung jedoch nicht. Er enthält kein Zahlungsgebot und ihm ist auch sonst nicht der erforderliche konkrete Wille nach Begleichung der Abgabenschuld zu entnehmen. Seine Begründung enthält zwar Ausführungen zur Zahlungsverjährung. Diese gehen jedoch über die rechtliche Herleitung, dass Verjährung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht eingetreten, sondern dies erst Ende des Jahres 2004 der Fall sei, nicht hinaus. Sein Regelungsgehalt erschöpft sich vielmehr in der Zurückweisung der gegen die streitigen Bescheide vom 17. Dezember 1998 erhobenen Widersprüche.

22

Die Maßnahmealternativen der Stundung und des Zahlungsaufschubs, letzterer bezieht sich auf § 223 AO (vgl. Pahlke/König, a.a.O., Rn. 16), scheiden vorliegend zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung aus. Gleiches gilt für die Sicherheitsleistung, die Vollstreckungsmaßnahme und den Vollstreckungsaufschub (vgl. § 258 AO). Die vorliegenden Akten geben auf all das keinen Hinweis.

23

Schließlich scheidet auch die Aussetzung der Vollziehung als verjährungsunterbrechende Maßnahme aus. Eine solche Reaktion der Antragsgegnerin auf den Aussetzungsantrag der Antragstellerin vom 12. März 1999 ist den Akten nicht zu entnehmen. Dass es eine solche auch nicht gegeben haben dürfte, ergibt sich daraus, dass den Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren zunächst nicht einmal deutlich gewesen ist, dass die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung überhaupt beantragt hatte.

24

Damit stellt sich das Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. März 2008 als erstmalige Zahlungsaufforderung nach Erlass der Bescheide vom 17. Dezember 1998 dar.

25

Ist danach unter Zugrundelegung des vorliegenden Akteninhaltes von einem Eintritt der Zahlungsverjährung auszugehen, so bewirkt diese nach § 232 AO das Erlöschen des Abgabenanspruches. Die im Streit befindlichen Bescheide vom 17. Dezember 1998 sind danach mit Eintritt der Zahlungsverjährung rechtswidrig geworden. Dies rechtfertigt es, im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse einzuräumen.

26

Der Senat sieht sich nicht gehindert, im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeentscheidung dem Gesichtspunkt der Zahlungsverjährung maßgebliche Bedeutung beizumessen. Zwar hat die Antragstellerin diesen Aspekt in der Beschwerdebegründungsfrist nicht angesprochen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dazu hatte sie jedoch auch keine Veranlassung, da das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide, soweit sie die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 betrafen, bereits aus inhaltlichen, auch für die früheren Bescheide vom 17. Dezember 1998 maßgeblichen Gründen (mangels Einleitereigenschaft) für rechtswidrig gehalten hatte. Da das Verwaltungsgericht den begehrten vorläufigen Rechtsschutz für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1997 nur deshalb abgelehnt hatte, weil es insoweit an einem Aussetzungsantrag gem. § 80 Abs. 6 VwGO zu fehlen schien, konnte die Antragstellerin annehmen, mit dem Nachweis der Stellung des Antrages vom 12. März 1999 alles für einen Erfolg im Beschwerdeverfahren Erforderliche vorgetragen zu haben. Nachdem sich die erstinstanzliche Entscheidung aufgrund der Vorlage des Aussetzungsantrages im Beschwerdeverfahren als insoweit unrichtig herausgestellt hatte, hatte der Senat zu überprüfen, ob der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist. Dazu hat die Antragsgegnerin Stellung genommen und ihre Ansicht zur Frage der Verantwortlichkeit der Einleitereigenschaft vorgetragen. Ob diese Ansicht – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - die Rechtmäßigkeit der Abwasserabgabenbescheide begründen kann, hängt auch davon ab, ob die Bescheide nicht schon aus anderen Gründen rechtswidrig sind. Die dafür auch maßgebliche Frage der Zahlungsverjährung ist mehrfach zwischen den Beteiligten problematisiert worden und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich Gegenstand der Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 14. August 2008 gewesen. Den Beteiligen war die Bedeutung der Verjährungsproblematik für den vorliegenden Fall mithin geläufig.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. Der Senat hat gemäß ständiger Rechtsprechung in Abgabensachen den Gesamtbetrag der Abgabenbescheide für die Jahre 1993 bis 1997 (64.951,20 DM bzw. 33.209,02 €) geviertelt.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder können bestimmen, dass der durch den Vollzug dieses Gesetzes und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere:

1.
der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,
2.
der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers,
3.
der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren, See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungssammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen,
4.
der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms,
5.
Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur Gewässerunterhaltung,
6.
Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte,
7.
Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.