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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage abweisen müssen, denn die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 27.12.2006 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ...-... vom 23.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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1. Die angegriffenen Abwasserbeitragsbescheide sind inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG). Aus den Bescheiden ergibt sich insbesondere eindeutig, gegen wen sie sich richten; danach schuldet die „... Deutschland GmbH“ die festgesetzten Abwasserbeiträge und nicht deren Rechtsvorgängerin, die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“.
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a) Ein inhaltlich unbestimmter Verwaltungsakt ist grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 125 AO nichtig. Eine inhaltliche Unbestimmtheit liegt jedoch nur dann vor, wenn sich etwaige dem Bescheid anhaftende Unklarheiten auch durch Auslegung nicht beheben lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt des Bescheides verstehen würde. Der Bescheid ist vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung (des Bescheids) unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301; Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 - KStZ 1995, 73; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 151/04 - NJW-RR 2006, 1096; BFH, Urteil vom 27.11.1996 - X R 20/95 - BFHE 183, 348). Maßgebender Zeitpunkt ist der Zugang des Bescheids.
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Die Vorschrift des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG konkretisiert die Anforderungen, die § 119 Abs. 1 AO an die Bestimmtheit eines Abgabenbescheids stellt. Der Bescheid muss danach u.a. erkennen lassen, wer die Abgabe schuldet, und zwar mit solcher Deutlichkeit, dass Verwechslungen hinsichtlich des Abgabenschuldners ausgeschlossen sind. Auch im Hinblick auf den Abgabenschuldner gelten aber die dargestellten allgemeinen Regeln der Auslegung von Verwaltungsakten (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994, aaO; BGH, Urteil vom 09.02.2006, aaO; BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Thür. OVG, Beschluss vom 28.01.2005 - 4 ZKO 360/04 - ZKF 2005, 281). Es genügt deshalb, wenn sich der Adressat bei nicht richtiger Eintragung im Anschriftenfeld aus dem Bescheidinhalt insgesamt oder beigefügten Anlagen entnehmen lässt. Auch vorangegangene Bescheide und Schreiben zwischen den Beteiligten sowie die sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände sind bei der Auslegung heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, aaO; Thür. OVG, Beschluss vom 28.01.2005, aaO). Für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Inhaltsadressaten ist damit - auch bei fehlerhafter Eintragung im Anschriftenfeld - dessen sichere Identifizierung erforderlich und ausreichend; Formalismus ist nicht angebracht.
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b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe musste sich die „... Deutschland GmbH“ (die Rechtsvorgängerin der Klägerin) als Inhaltsadressatin und damit als Schuldnerin ansehen. Die Beitragsbescheide führen zwar im Adressfeld die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ auf, die lediglich bis zum 27.12.2001 Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks war. Im Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide konnte die „... Deutschland GmbH“ bzw. deren Organe die Bescheide entsprechend ihrem objektiven Verständnishorizont auf Grundlage der für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben aber nur so verstehen, dass nicht die schon mehrere Jahre zuvor durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung erloschene und damit als Rechtsträger nicht mehr existente „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, sondern sie selbst als aktuelle Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks zum Beitrag herangezogen werden sollte.
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Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wusste, dass sie Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks ist und dass sie für diese nach der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung - (im Folgen: AbwS) vom 13.11.2001 beitragspflichtig geworden war, nachdem sie ihre Grundstücke - nach Anschluss der ... Schmutzwasserentsorgung an die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes „... ...“ - an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen und ihre eigene Hauskläranlage stillgelegt hatte. Schließlich musste sie auch wissen, dass sich ihre grundsätzlich bestehende Beitragspflicht so verdichtet hatte, dass ihr gegenüber jederzeit die Beitragsbescheide erlassen werden konnten. Bereits aus dem noch an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als damalige Eigentümerin der Grundstücke gerichteten Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 14.12.2001 ergibt sich unzweifelhaft die Beitragspflicht der anzuschließenden Grundstücke des Kalkwerks. Aufgrund des Schreiben vom 28.08.2002, das die Beklagte nach erfolgter Verschmelzung und dem Erlöschen der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ in Übereinstimmung mit der Rechtslage an die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „Heidelberger ... GmbH“ gerichtet hatte, war für diese ferner offensichtlich, dass - nach der Verschmelzung der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ mit der „Heidelberger ... GmbH“ und dem daraus folgenden Erlöschen der Erstgenannten - nunmehr sie selbst für die Grundstücke des Kalkwerks beitragspflichtig geworden war und sie deshalb zukünftig zu den gesetzlichen Abwasserbeiträgen veranlagt würde; insoweit heißt es im Schreiben vom 28.08.2002 ausdrücklich, „über die zu entrichtenden Beiträge werden ihnen (d.h. der Rechtsvorgängerin der Klägerin) noch gesonderte Bescheide zugehen“.
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Vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte und insbesondere der ihr seitens der Beklagten mitgeteilten Informationen musste die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Erhalt der Bescheide vom 27.12.2006 „auf den ersten Blick“ von einer versehentlich fehlerhaften Adressierung der Bescheide durch die Beklagte ausgehen. Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Verschmelzung der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ mitgeteilt hatte und sie auf der Grundlage des behördlichen Schreibens vom 28.08.2002 - das die Beklagte nach der Verschmelzung bereits an die neue Eigentümerin gerichtet hatte - auch von der Kenntnis der Beklagten über die neue Rechtslage und damit den richtigen Beitragsschuldner ausgehen musste, stellte sich aus ihrer Sicht die Sache als Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - dar. War es - mit anderen Worten - aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin so, dass die Beklagte schon seit Jahren Kenntnis vom Eigentum der „... Deutschland GmbH“ an den Grundstücken des Kalkwerks hatte und diese deshalb auch als beitragspflichtig ansah, so hatte die Behörde hier - zugespitzt formuliert - die richtige Person falsch, nicht aber die falsche Person richtig bezeichnet.
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Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in dem Umstand, dass die im Adressfeld fehlerhaft angeführte „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ im Zeitpunkt der Beitragserhebung schon seit Jahren nicht mehr existent war und dies - wie oben dargelegt - nach objektivem Verständnishorizont auch der Beklagten bewusst gewesen sein musste. Mit Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2001 und entsprechenden Gesellschafterversammlungsbeschlüssen vom selben Tag wurde die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ - gemeinsam mit weiteren Gesellschaften der ...-Gruppe - auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „Heidelberger ... GmbH“ verschmolzen. Eine solche Verschmelzung von Gesellschaften im Sinne der §§ 1 Nr. 1, 2 Nr. 1, 4 ff UmwG führt dazu, dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Übernehmer übergeht. Eine gesonderte Einzelübertragung bestimmter Vermögensgegenstände ist danach grundsätzlich nicht erforderlich. Daher bedarf es z.B. für eine Grundstücksübertragung keiner Auflassung, das Eigentum geht vielmehr kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der übertragende Rechtsträger erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, ohne dass es einer besonderen Löschung oder einer speziellen Eintragung des Erlöschens bedarf. Der übertragende Rechtsträger ist damit als Rechtssubjekt nicht mehr existent (vgl. zum Ganzen: Simon in Dauner-Lieb/Simon, Kölner Kommentar zum Umwandlungsgesetz, § 2 Rdnrn. 30, 32, 36, 38; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. § 20 Rdnr. 31). Aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin war demnach offensichtlich, dass im Dezember 2006 die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ nicht mehr beitragspflichtig sein konnte und deshalb ihre denkbare Inanspruchnahme ins Leere gehen würde. Aus ihrer Sicht waren diese Umstände der Behörde auch allesamt bekannt.
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In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.1994 (aaO) einen fehlerhaft an eine Wohnungseigentümergemeinschaft - anstatt an die einzelnen Wohnungseigentümer - adressierten Abgabenbescheid als auslegungsfähig und damit als hinreichend bestimmt angesehen. Einer Auslegung stand nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass nach damaliger Rechtsauffassung die „Gemeinschaft“ der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig war und dementsprechend der Bescheid an eine nicht existente Rechtspersönlichkeit adressiert war (die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit Beschluss des BGH vom 02.06.2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061 - anerkannt); die fehlende Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sah das Bundesverwaltungsgericht vielmehr als ein Indiz dafür an, dass tatsächlich die einzelnen Wohnungseigentümer zur Abgabe herangezogen werden sollten.
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c) Keiner Beantwortung bedarf die Frage, ob eine Auslegung im genannten Sinne auch dann in Betracht gekommen wäre, wenn aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte - etwa aufgrund einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung im Vorfeld der Beitragserhebung - bewusst und gewollt die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als Inhaltsadressaten bezeichnet hätte. Nach den Angaben des Sachbearbeiters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat dieser zwar die Bescheide bewusst deshalb an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ gerichtet, weil diese nach Auskunft des Grundbuchamtes im Grundbuch noch als Eigentümerin der veranlagten Grundstücke eingetragen war; ein Versehen hinsichtlich des Inhaltsadressaten in Form eines Tipp- oder Computerfehlers lag damit tatsächlich nicht vor. Für die Auslegung kommt es jedoch gerade nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung tatsächlich gewollt hat. Entscheidend ist hier allein, dass aus der maßgeblichen Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Hinblick auf das behördliche Schreiben vom 28.08.2002, aus dem sich die Kenntnis der Beklagten über die geänderten Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken ergab, ein behördliches Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - vorliegen musste. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Beklagte bereits im Januar 2007 der Rechtsvorgängerin der Klägerin die näheren Umstände der „Falschadressierung“ offenlegte und erläuterte. Aus Umständen, die erst nach der Bekanntgabe oder Zustellung der auszulegenden Erklärung zutage treten, kann nichts für deren Verständnis hergeleitet werden.
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d) Auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Beitragsbescheide seien nicht auslegungsfähig, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht meint, die Adressierung - ... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH - sei eindeutig, und schließt daraus, dass eine Auslegung der Bescheide nicht in Betracht komme. Diese Auffassung verstößt gegen das sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation. Mit seiner ausschließlich auf den Wortlaut abstellenden Sichtweise verkennt das Verwaltungsgericht, dass die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, sich erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260; Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81 - NJW 1983, 672). Danach sind die Beitragsbescheide trotz der unrichtigen Eintragung im Adressfeld - wie oben bereits dargelegt - erkennbar an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichtet.
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e) Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Verwaltungsakt unwirksam ist, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Hiervon ist der Bundesfinanzhof u.a. für den Fall ausgegangen, dass der Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war und daher in diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (vgl. dazu BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985 - GrS 4/84 - BFHE 145, 110). Daran ist richtig, dass ein Abgabenbescheid dann nichtig ist, wenn sich bei der vorzunehmenden Auslegung nach objektivem Verständnishorizont die Inanspruchnahme einer durch Umwandlung erloschenen Gesellschaft und damit eines nicht mehr existierenden Abgabensubjekts ergibt. Eine solche Feststellung kann aber erst nach erfolgter Auslegung und damit nicht allein aufgrund des Wortlauts des Adressfeldes und damit einer etwaigen fehlerhaften Bezeichnung des Adressaten getroffen werden.
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Gegen die vorgenommene Auslegung spricht ferner nicht der Umstand, dass die streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit ihrer „unrichtigen“ Eintragung im Adressfeld die Grundlage für eine mögliche Zwangsvollstreckung der Beiträge gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bilden. In Fällen, in denen - wie hier - der richtige Adressat eindeutig identifizierbar, aber falsch bezeichnet ist, besteht die Befugnis seitens der Behörde, die falsche Bezeichnung zu berichtigen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 14.10.1992 - II R 3/89 - BFH/NV 1993, 218; Urteil vom 26.06.1974 - II R 199/72 - BFHE 113, 90). Dies bedeutet keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach die Bezeichnung der falschen Person als Abgabenschuldner im Abgabenbescheid im weiteren Verfahren nicht geheilt werden kann (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 15.12.1989 - 23 B 87.03459 - NVwZ-RR 1990, 393). Denn diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen als Abgabeschuldnern die falsche Person richtig, nicht aber Fälle, in denen - wie hier - die richtige Person falsch bezeichnet worden ist.
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f) Die Auslegung des Senats findet schließlich eine weitere Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Schuldtiteln und Pfändungsbeschlüssen (Urteil vom 21.12.1966 - VIII ZR 195/64 - NJW 1967, 821) und zur Umdeutung der Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift (Urteile vom 24.11.1980 - VIII ZR 208/79 - NJW 1981, 1453 und vom 16.05.1983 - VIII ZR 34/82 - NJW 1983, 2448). Danach ist trotz unrichtiger oder ungenauer Parteibezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Soweit der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang annimmt, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht ohne weiteres auf einen Steuerbescheid übertragbar, in dem der Steuerschuldner unrichtig bezeichnet sei, verkennt er, dass der Rechtsprechung allgemein anerkannte Auslegungsregeln zugrunde liegen, die in allen Rechtsgebieten im Rechtsverkehr bei Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen (entsprechend § 133 BGB) gelten und die auch der Bundesfinanzhof bei der Auslegung von Verwaltungsakten für sich in Anspruch nimmt (Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985, aaO). Auch das Argument des Bundesfinanzhofs, dass an einen Steuerbescheid, was die Bezeichnung des Steuerschuldners anbelange, strengere Anforderungen zu stellen seien als an eine Klageschrift, weil der Bescheid einen unmittelbaren Eingriff der Staatsgewalt in die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Steuerschuldners darstelle, überzeugt nicht. Sowohl bei der Bezeichnung des Abgabenschuldners als auch bei der Bezeichnung der Parteien im Zivilprozess hat die Auslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und Beachtung rechtsstaatlicher Bestimmtheitsanforderungen nach allgemeinen Regeln zu erfolgen, zumal Eingriffe in rechtlich geschützte Positionen im Zivilrecht gleichermaßen wie im Steuer- bzw. Abgabenrecht in Betracht kommen. Auch ein zivilgerichtliches Urteil, das verbindlich eine Rechtsfolge zugunsten der einen Partei und damit zu Lasten der anderen setzt und damit etwa einen Bürger rechtskräftig zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt, stellt für den Betroffenen einen staatlichen Eingriff dar.
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2. Die Abwasserbeitragsbescheide sind der Rechtsvorgängerin der Klägerin ferner wirksam bekannt gegeben worden. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG verweist auch hierzu auf die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der vom ihm betroffen wird. Für wen der Verwaltungsakt bestimmt ist, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Es gelten dabei die gleichen Grundsätze, die auch für die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Verwaltungsakt (§ 119 Abs. 1 AO) und für die Frage, wer die Abgabe schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO) heranzuziehen sind (Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 122 Rdnr. 4). Danach ist hier die Bekanntgabe an die „... Deutschland GmbH“ erfolgt.
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3. Einwendungen inhaltlicher Art gegen die Beitragsbescheide sind von der Klägerin nicht erhoben worden. Gegen die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen auch aus der Sicht des Senats keine Bedenken.
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Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für ein Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.004.000,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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