Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. Juni 2007 - 1 L 257/06

bei uns veröffentlicht am20.06.2007

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05.Juli 2006 - 3 A 131/06 - geändert und der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2005 - Steuer-Nr. ... - sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 03.Januar 2006 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer.

2

Der Kläger ist Student an der Fachhochschule Neubrandenburg und erhält Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er war und ist mit seiner Hauptwohnung im elterlichen Haus unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift gemeldet und unterhält zu Studienzwecken in 17033 Neubrandenburg, B... Straße ..., Wohnungsnummer ... (Studentenwohnheim) eine Nebenwohnung. Er bewohnt im Haus seiner Eltern ein 13,60 m² großes "Kinderzimmer"; hinsichtlich der näheren Umstände wird insoweit auf den Schriftsatz des Klägers vom 14. Juni 2007 samt Anlagen verwiesen.

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In seiner Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 07. April 2005 gab der Kläger die Wohnung in Neubrandenburg als Nebenwohnung an. Er gab weiter an, die Zweitwohnung sei für ihn keine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung, weil zu der von ihm bewohnten Gesamtheit von Räumen keine Küche bzw. Kochnische und/oder Toilette gehöre.

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Unter dem 29. August 2005 gab der Kläger erneut eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer ab und führte dabei aus, die Nebenwohnung stelle keine Wohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts dar. Zur Begründung führte er aus, es sei kein Erstwohnsitz vorhanden, Bad/WC und Küche seien nicht im Zimmer.

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Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 17. November 2005 zog der Beklagte den Kläger zu einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 117,42 Euro heran.

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Als Rechtsgrundlage bezeichnete der Zweitwohnungssteuerbescheid die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Stadt Neubrandenburg vom 21. Dezember 2004, veröffentlich und amtlich bekannt gemacht im Stadtanzeiger Nr. 16/2004 vom 29. Dezember 2004 (nachfolgend: Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS).

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Die Zweitwohnungssteuersatzung enthält u.a. folgende Regelungen:

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§ 2 Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet Neubrandenburg.

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.

(3) Zweitwohnungen sind auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975, GBl. I Nr. 27 S. 465) errichtet worden sind.

(4) Dritte und weitere Wohnungen im Stadtgebiet unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.

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§ 3 Steuerpflichtiger

(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber einer im Stadtgebiet Neubrandenburg liegenden Zweitwohnung. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht. Das gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Steuerpflichtig im Sinne dieser Satzung sind nicht Kur- und Feriengäste als Mieter von Ferienhäusern, Wohnungen oder Zimmern, soweit die Nutzungsdauer unter einem Monat liegt.

...

10

Der Satzung lag ein Beschlussvorschlag für die Stadtvertretung zu Grunde, in dem es u.a. heißt:

11

"2. Die Stadtvertretung bestätigt die Maßnahmen zur Förderung der Anmeldung mit Hauptwohnsitz und beauftragt den Oberbürgermeister mit der Umsetzung (Anlage 2)."

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Weiter heißt es:

13

"Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen wurden unter folgenden Annahmen berechnet:

- gegenwärtig mit Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner 4.108 Personen*
- davon werden sich mit Hauptwohnsitz voraussichtlich anmelden 1.500 Personen**
- werden voraussichtlich Zweitwohnungssteuerzahler 2.300 Personen**."

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Handschriftlich ist daneben die Zahl 4261 - offenbar bezogen auf die gegenwärtig mit Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner - vermerkt. Zur Erläuterung wird im Hinblick auf die Angaben zu den gegenwärtig mit Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner ausgeführt, dass es sich um eine stadteigene Angabe per 31. August 2004 handele, während die weiteren Zahlen geschätzte Werte darstellten. In der Begründung des Beschlussvorschlags heißt es:

15

"Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurde erneut die Diskussion über die Einführung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Neubrandenburg angeregt, da mit ihrer Einführung neben der daraus resultierenden Steuereinnahmeerwartung auch ein finanzieller Effekt durch die Reflexion dieser Steuer auf die Zahl der Einwohner mit angemeldeter Hauptwohnung und somit auf die Schlüsselzuweisungen im Rahmen des Landesfinanzausgleiches unterstellt werden kann. Insbesondere die in der Stadt Neubrandenburg wohnenden Schüler und Studenten über 18 Jahre sollten dazu bewegt werden, ihren Pflichten aus dem Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern nachzukommen. Die Meldepflicht obliegt demjenigen, der die Wohnung bezieht. ...

16

Die in der Anlage beigefügte Satzung entspricht weitestgehend der Mustersatzung."

17

Die in der Beschlussvorlage erwähnte Anlage 2 sieht verschiedene Maßnahmen zur Förderung der Anmeldung mit Hauptwohnsitz für Schüler und Studenten in Gestalt eines "Begrüßungsgeldes" und eines "Freizeittickets" vor.

18

In der Sitzung der Stadtvertretung Neubrandenburg vom 11. November 2004 wurden unter TOP6 Maßnahmen zur Förderung der Anmeldung mit Hauptwohnsitz in der Stadt Neubrandenburg erörtert. In der Niederschrift heißt es dazu u.a.:

19

"...
Ratsherr Dr. B... stellt den Antrag ...

20

Begründung zum Antrag:

 
... Diese Satzung sei aber bekanntlich durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu bestätigen. Es sei zu befürchten, dass die Satzung in der vorliegenden Form keine Bestätigung findet, weil im § 2 der Steuergegenstand unpräzise beschrieben ist. Es müsse zumindest eine bestimmte Quadratmeterzahl pro Person angegeben und der Gegenstand der Wohnung beschrieben werden. Diese Dinge seien zu klären und gehörten in die zweite Lesung.

 
...

21

Zu den Hinweisen von Ratsherrn S...:

 
Die Verwaltung habe sich mit der Stadt Kiel in Verbindung gesetzt. Die dortigen Regelungen werden in der Satzung der Stadt Neubrandenburg an sich ausgelegt. Ausnahmen werden für Kinder definiert, die bei ihren Eltern leben. Sie fallen nicht unter den Begriff der Zweitwohnungssteuer, weil sie keine Wohnung innehaben und nicht Wohnungseigentümer im Sinne des Meldegesetzes sind. Ebenso fallen lt. Landesmeldegesetz die Grundwehrdienstleistenden nicht unter den Begriff der Zweitwohnungsinhaber. Die Kleingärten werden nach dem Bundeskleingartengesetz nicht besteuert und Erholungsgebiete seien für die Stadt Neubrandenburg zur Zeit nicht relevant.

 
Mit der Vorlage der Verwaltung werden also nur diejenigen erreicht, die mit Nebenwohnsitz in Neubrandenburg gemeldet sind und über einen gültigen Mietvertrag verfügen. Pendler werden sich allerdings entscheiden müssen, wo sie ihren Hauptwohnsitz nehmen. ..."

22

Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Satzung im Übrigen wird auf die vorgenannten Unterlagen, die Niederschriften über die 4. und 5. Sitzung des Finanzausschusses vom 27.Oktober 2004 und vom 01. Dezember 2004, die Niederschrift über die 3. Sitzung des Schul- und Sportausschusses am 01. Dezember 2004, die Niederschrift über die 7. Sitzung des Hauptausschusses am 09. Dezember 2004 und die Niederschrift über die 6. Sitzung der Stadtvertretung am 16. Dezember 2004 (Beiakten C und D) verwiesen.

23

Gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid wandte sich der Kläger mit seinem am 01. Dezember 2005 eingegangen Widerspruch. Darin führte er aus, bei seinem Elternwohnsitz handele es sich nicht um einen selbst unterhaltenen Erstwohnsitz, sondern um ein Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung. Außerdem sehe er sein Zimmer im Studentwohnheim nicht als Wohnung an, da dieses Zimmer weder fließend Wasser, ein WC noch eine Küche enthalte. Er sei nicht wirtschaftlich leistungsfähig, da er kein Einkommen beziehe, sondern sein Studium mit Ausbildungsförderung finanziere. Er verwies zudem auf die Rechtsprechung des VG Lüneburg.

24

Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Januar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer sei rechtmäßig. Ein Studierender, der am Studienort einen Nebenwohnsitz begründe, während er einen Hauptwohnsitz in Form eines Zimmers in der elterlichen Wohnung behalte, könne grundsätzlich zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. § 2 ZwStS regele, dass eine Zweitwohnung jede Wohnung sei, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf innehabe. Danach sei Wohnung im Sinne dieses Gesetzes jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werde. Das Zimmer in der elterlichen Wohnung würde zwar für sich nicht die Anforderungen an eine Zweitwohnung erfüllen, stelle aber einen ausreichenden Hauptwohnsitz dar. Wenn daher der Zweitwohnsitz am Studienort die satzungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle, d.h. der Inhaber sowohl tatsächlich als auch rechtlich verfügungsbefugt sei, bestehe dort Zweitwohnungssteuerpflicht. Im Übrigen enthält der Widerspruchsbescheid Ausführungen zur Zulässigkeit einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art.105 Abs. 2a GG.

25

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 06. Januar 2006 zugestellt.

26

Am 01. Februar 2006 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Zweitwohnungssteuersatzung sei nichtig, weil sie keinen Ausnahmetatbestand für die Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz enthalte. Auch die Rechtsanwendung sei zu beanstanden. Er sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig, da er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehe. Ungeachtet dessen könne das Zimmer in dem Wohnheim bereits deshalb nicht als Zweitwohnung angesehen werden, weil es den Mindestanforderungen einer Wohnung nicht genüge. Es handele sich um ein 16,5 m² großes Zimmer ohne Nasszelle oder Küche. Insoweit sei er auf die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen angewiesen. Zudem scheide die Annahme einer Zweitwohnung auch deshalb aus, weil er nicht über eine Erstwohnung verfüge. In der elterlichen Wohnung nutze er lediglich ein Zimmer. Überdies sei der Beklagte verpflichtet, die Steuerschuld zur Vermeidung einer unbilligen Härte zu erlassen.

27

Der Kläger hat beantragt,

28

den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2005 - Steuer-Nr.: ... - und dessen Widerspruchsbescheid vom 03. Januar 2006 aufzuheben.

29

Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid verteidigt und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

31

Mit dem angefochtenen Urteil vom 05. Juli 2006 - 3 A 131/06 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald die Klage durch den Einzelrichter - unter Zulassung der Berufung - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der streitgegenständliche Zweitwohnungssteuerbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er finde seine gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Zweitwohnungssteuersatzung vom 21. Dezember 2004. Ermächtigungsgrundlage für diese Steuersatzung sei § 3 Abs. 1 KAG M-V, wonach die Gemeinden und Landkreise örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben könnten. Bei der Zweitwohnungssteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, mit der die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werde, die in der Verwendung des Einkommens für einen besonderen Lebensaufwand zum Ausdruck komme. Das Innehaben einer Zweitwohnung sei nach allgemeiner Auffassung als besonderer Lebensaufwand anzusehen.

32

Die Zweitwohnungssteuersatzung sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere weise sie den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf und verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Es sei unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu beanstanden, dass die Satzung keinen generellen Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestand für Studenten und Auszubildende sowie für die Nutzung einer Zweitwohnung aus beruflichen Gründen enthalte. Solange die Zweitwohnung für die persönliche Lebensführung vorgehalten werde, komme es für die Steuerpflicht auf die Motive und Zwecke für das Vorhalten der Zweitwohnung nicht an.

33

Der Satzungsgeber sei im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes jedenfalls nicht dazu verpflichtet, Studenten von der Zahlung der Zweitwohnungssteuer generell zu befreien. Die nicht näher begründete Auffassung des Finanzgerichts Bremen, wonach aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG "zwingend" abzuleiten sei, dass Studenten, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sein müssten, sei abzulehnen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten habe, die Normierung eines Ausnahmetatbestandes für zu Ausbildungszwecken genutzte Zweitwohnungen sei mit Blick auf die "Vorwirkung des Art. 12 GG" notwendig, sei darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht vor mittelbaren Eingriffen schütze.

34

Auch die Satzungsanwendung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere handele es sich bei dem vom Kläger gemieteten Zimmer in dem Studentenwohnheim um eine Zweitwohnung und damit um einen tauglichen Steuergegenstand im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwStS. Denn im Zweitwohnungssteuerrecht gelte ein eigenständiger Wohnungsbegriff. Wohnung in diesem Sinne sei jede umschlossene Räumlichkeit, die von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet sei und genutzt werde. Eine konkrete Mindestausstattung der Räumlichkeit (z.B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung und Waschmöglichkeit) sei nicht erforderlich, wenn diese Ausstattungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stünden oder die Räume bestimmungsgemäß nur in bestimmten Jahreszeiten genutzt würden.

35

Weiter genüge die vom Kläger genutzte Wohnung auch den subjektiven Anforderungen einer Zweitwohnung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS. Die Bestimmung sei so auszulegen, dass es für die Annahme einer Zweitwohnung allein auf den formalen Akt der Meldung als Nebenwohnung ankomme.

36

Entgegen der Auffassung des Klägers scheide die Annahme einer Zweitwohnung auch nicht deshalb aus, weil er nicht über eine "Erstwohnung" verfüge. Der Einwand betreffe die Frage, ob das ("Kinder-")Zimmer, das von Studenten - und so auch vom Kläger - in der elterlichen Wohnung häufig noch während des Studiums genutzt werde, als Wohnung angesehen werden könne. Diese Frage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg zu bejahen. Der Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts erfordere nicht, dass neben dem Zimmer immer auch eine eigene Küche, Toilette und ein Bad vorhanden sein müsse ("Wohnung in der Wohnung"). Ausreichend für das Innehaben einer "Erstwohnung" sei, dass dem Kläger in der elterlichen Wohnung ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe. Für die Annahme einer eigenen Verfügungsmacht sei die Begründung eines eigenen Miet- oder Untermietverhältnisses nicht erforderlich, solange er die Wohnung im Einverständnis seiner Eltern mitnutzen dürfe. Ebensowenig bedürfe es einer alleinigen Verfügungsbefugnis.

37

Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für einen Steuererlass nach § 227 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechende Anwendung finde, und für eine niedrigere Festsetzung gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 AO nicht vor. Vorliegend sei weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit zu erkennen, die nach diesen Vorschriften einen Erlass rechtfertigten. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Besteuerung in diesem Einzelfall zu einem vom Gesetz- bzw. Satzungsgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führen würde, denn es liege keine Abweichung von dem vom Satzungsgeber zu Grunde gelegten Regelfall vor. Soweit das Verwaltungsgericht Lüneburg annehme, eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle bei Studenten, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, vermöge das Gericht dem nicht zu folgen. Denn ebensowenig, wie bei einer Aufwandsteuer danach gefragt werden dürfe, zu welchem Zweck der Aufwand betrieben werde, dürfe danach gefragt werden, woher die Mittel stammten, aus denen der Aufwand betrieben werde.

38

Das Urteil wurde dem Kläger am 11. Juli 2006 zugestellt.

39

Der Kläger hat am 04. August 2006 Berufung eingelegt und dabei zu ihrer Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen einer Aufwandsteuer lägen bei einem Studenten, der lediglich Leistungen nach dem BAföG beziehe und lediglich ein Zimmer in einem Studentenwohnheim innehabe, nicht vor. Die Erhebung von Zweiwohnungssteuer für Studentenwohnheimplätze verstoße gegen das Gesetz, da insoweit die Ermächtigungsgrundlage die Satzung nicht rechtfertige. Er erfülle offensichtlich nicht das Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Insoweit dürfte schon vor dem Hintergrund des Art. 105 Abs.2a GG Zweitwohnungssteuer für Studentenwohnheimplätze nicht erhoben werden, da bei allen Studenten, zumindest soweit sie Ausbildungsförderung bezögen, nicht von einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Es sei willkürlich, Studenten in einem Studentenwohnheim mit Ferienwohnungsinhabern gleich zu behandeln. Sie würden insoweit in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit diesen gleichgestellt, obwohl eine entsprechende Leistungsfähigkeit ihrerseits nicht vorliege. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer verstoße massiv gegen alle Intentionen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, mit dem gerade sichergestellt werden solle, dass die materiellen Grundlagen gegeben seien, damit ein Student überhaupt sein Studium durchführen könne. Da die BAföG-Sätze streng bedarfsorientiert seien, müsste daraus folgen, dass die Zweitwohnungssteuer dann vom Bund bezahlt werden müsste. Der vom Verwaltungsgericht vertretene Wohnungsbegriff sei nicht haltbar. Auch das Zimmer im elterlichen Haus könne nicht als "Wohnung" bezeichnet werden. Der Wohnungsbegriff sei im Zusammenhang mit der zweitwohnungssteuerrechtlichen Besteuerung des "Mehraufwandes" so zu fassen, dass es sich jeweils um im Besitz des Besteuerten befindliche abgeschlossene Wohnungen handeln müsse. Im Übrigen sei die Erhebung der Zweitwohnungssteuer unbillig.

40

Die Unterlagen der Zweitwohnsitzsteuersatzung der Stadt Neubrandenburg zeigten mit aller Deutlichkeit, dass es nicht darum gegangen sei, tatsächlich einen luxuriösen Mehraufwand zu besteuern. Wahrer Hintergrund der Zweitwohnungssteuersatzung sei es, dass auf diesem Wege Druck ausgeübt werden solle, dass sich Schüler und Studenten mit Hauptwohnsitz in der Stadt Neubrandenburg anmeldeten in der Hoffnung, dann erhöhte Schlüsselzuweisungen im Rahmen des Landesfinanzausgleichs zu erhalten. Damit würden mit der Satzung und der Zweitwohnungssteuer völlig sachfremde Ziele verfolgt.

41

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

42

in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05. Juli 2006 den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2005 - Steuer-Nr. ... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2006 aufzuheben.

43

Der Beklagte beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und schließt sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung, Studenten, die Ausbildungsförderung erhielten, von der Zweitwohnungssteuer zu befreien. Dagegen habe sich nach dem Meldegesetz für das Land M-V (LMG) derjenige innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden, der eine Wohnung beziehe (§13 Abs. 1 LMG). Hauptwohnung nach §16 Abs. 2 LMG sei die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Wohnung im Sinne des Melderechts sei jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werde, §15 LMG.

46

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

47

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg; das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen.

48

Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.November 2005 - Steuer-Nr. ... - und dessen Widerspruchsbescheid vom 03. Januar 2006 ist begründet; der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend abzuändern.

49

Rechtsgrundlage des angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheides ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Neubrandenburg vom 21. Dezember 2004.

50

Diese steht zwar in ihrer vom Senat zugrunde gelegten Auslegung in Einklang mit höherrangigem Recht bzw. ist wirksam, soweit es um die Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen nach §2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der "Wohnung" (dazu unter 1.) und des "Innehabens" derselben (dazu unter 2.) geht. Die Rechtsanwendung in Gestalt der angefochtenen Bescheide ist jedoch nach Maßgabe der entsprechend vom Senat ausgelegten Satzung bzw. dieser Tatbestandsvoraussetzungen der Steuererhebung im vorliegenden Fall rechtswidrig. Zudem stehen Art. 105 Abs. 2a Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG einer zweitwohnungssteuerrechtlichen Behandlung des typischen "Kinderzimmers" bzw. der Beibehaltung eines Zimmers in der elterlichen Wohnung durch das Kind als Innehabung einer Erstwohnung und als tatbestandsmäßiger Steuergegenstand entgegen (dazu unter 3.). Unabhängig hiervon ist die Erhebung der Zweitwohnungssteuer gegenüber dem Kläger als Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von Verfassungs wegen - Art.105 Abs.2a Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip - ausgeschlossen bzw. rechtswidrig (dazu unter 4.).

51

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung bestehen im Übrigen nicht. Insbesondere liegt die gemäß § 2 Abs. 2 KAG a. F. im Falle einer Abweichung von einer Mustersatzung des Innenministeriums erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde in Gestalt der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2004 vor (vgl. § 79 Abs. 2 KV M-V), die entsprechend § 5 Satz 5 KV-DVO bekannt gemacht worden ist.

52

1. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Zweitwohnungssteuersatzung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, wonach die Gemeinden und Landkreise örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben können. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs.2a Satz 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V.

53

Im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung bzw. Wirksamkeit der Satzung als Rechtsgrundlage des angefochtenen Steuerbescheides sind insbesondere die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V als höherrangiges Recht nach der vom Senat vorgenommenen geltungserhaltenden Auslegung erfüllt.

54

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben.

55

Die Zweitwohnungssteuersatzung gibt den die Abgabe begründenden Tatbestand noch hinreichend bestimmt an.

56

Der Steuergegenstand als der die Abgabe begründende Tatbestand wird in § 2 ZwStS umschrieben. Gegenstand der Steuer ist danach das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet Neubrandenburg (Abs. 1). Weiter bestimmt Absatz 2 insbesondere, dass Zweitwohnung jede Wohnung ist, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat.

57

Betrachtet man diese Regelungen der Zweitwohnungssteuersatzung, so wird deutlich, dass der Ortsgesetzgeber einen Wohnungsbegriff voraussetzt bzw. diesen nicht - ausdrücklich - normiert. Definiert wird lediglich in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS der Begriff der Zweitwohnung unter Bezugnahme auf einen nicht näher erläuterten Wohnungsbegriff ("jede Wohnung neben seiner Hauptwohnung").

58

Mangels ausdrücklicher Bestimmung ist damit klärungsbedürftig, was der Ortsgesetzgeber unter einer "Wohnung" im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung verstanden wissen wollte. Dieser Klärungsbedarf besteht gleichermaßen für die Frage, ob eine Erst- oder eine Zweitwohnung vorliegt.

59

Die Begriffe "Erstwohnung" und "Zweitwohnung" bzw. deren Verhältnis zueinander versteht der Senat dabei in Anknüpfung an den Begriff der Aufwandsteuer wie folgt: Eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen rechtfertigt überhaupt erst die Annahme einer Zweitwohnung. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, juris; Urt. v. 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr.17), ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, jeweils juris). Ohne - äußerlich erkennbaren - Aufwand - auch wenn es kein "besonderer" ist - für eine Erstwohnung kann es mit anderen Worten auch keinen besonderen Aufwand in Gestalt des Innehabens einer Zweitwohnung geben. Das Bestehen einer Erstwohnung ist insoweit keine Frage der Leistungsfähigkeit im Einzelfall bzw. ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, sondern schlicht normative Voraussetzung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer: Existiert keine Erstwohnung, gibt es keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren und besteuerbaren besonderen Aufwand als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

60

Dass der ortsrechtlich maßgebliche Wohnungsbegriff eine für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bzw. den die Abgabe begründenden Tatbestand wesentliche Voraussetzung darstellt, versteht sich von selbst und liegt auch angesichts des vorliegend zu entscheidenden Falles auf der Hand, in dem zu klären ist, ob ein "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung als (Erst-) "Wohnung" im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung qualifiziert werden kann.

61

Der vorstehend festgestellte Klärungsbedarf bezüglich des vom Ortsgesetzgeber vorausgesetzten Merkmals der "Wohnung" lässt jedoch nicht die Schlussfolgerung zu, damit sei unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V der die Abgabe begründende Tatbestand in wesentlicher Hinsicht nicht hinreichend (bestimmt) umschrieben worden. Zwar kann der Zweitwohnungssteuersatzung ebensowenig - wie das Verwaltungsgericht meint - ein allgemeingültiger "Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts" (dazu unter a) oder der melderechtliche Wohnungsbegriff (dazu unter b) als maßgeblich unterlegt werden. Der Senat geht jedoch im Wege geltungserhaltender Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung davon aus, dass der Ortsgesetzgeber jedenfalls Wohnungen im Sinne des üblichen bzw. allgemeinen Sprachgebrauchs der Zweitwohnungssteuer unterwerfen wollte; für einen weiter gefassten Wohnungsbegriff findet sich allerdings kein Anhaltspunkt, was zur Folge hat, dass das "Kinderzimmer" des Klägers nicht "Wohnung" im Sinne des Ortsrechts des Beklagten ist (dazu unter c).

62

a) Das Verwaltungsgericht hat - erst - auf der Ebene der Satzungsanwendung den Wohnungsbegriff erörtert und sich mit der Frage, ob das ("Kinder-")Zimmer, das von Studenten - und so auch vom Kläger - in der elterlichen Wohnung häufig noch während des Studiums genutzt werde, als Wohnung angesehen werden könne, befasst. Es ist offenbar - ohne dies allerdings ausdrücklich anzusprechen - ebenfalls davon ausgegangen, dass der Zweitwohnungssteuersatzung nicht ohne Weiteres eine Definition des maßgeblichen Wohnungsbegriffs entnommen werden kann. Denn anders lässt sich sein Rückgriff auf einen "Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts", den es näher skizziert und sodann seiner weiteren Prüfung zugrunde legt, nicht erklären.

63

Ein "Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts", der allgemein Gültigkeit beanspruchen könnte, wird jedoch vom Verwaltungsgericht nicht belegt; ein solcher existiert auch nicht.

64

Zweitwohnungssteuerrecht ist im Wesentlichen Ortsrecht. Auch wenn eine Mustersatzung existiert (vgl. Mustersatzung "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt/Stadt/Gemeinde" nach Maßgabe der Bekanntmachung des Innenministeriums vom 02.Oktober 1997 - II 350 -, Amtsbl. M-V S. 990), ist das Ortsrecht dennoch offen für vielgestaltige Regelungen in den verschiedenen Kommunen (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 3 Anm. 3.4.4). Schon die beiden Zweitwohnungssteuersatzungen von Neubrandenburg und Rostock, die Gegenstand verschiedener Verfahren des Sitzungstages waren, weichen von der Mustersatzung ab und sind gerade hinsichtlich des Wohnungsbegriffs deutlich unterschiedlich ausgestaltet: Während - wie gesagt - die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Neubrandenburg weder für Zweit- noch Erstwohnung eine ausdrückliche Definition enthält, bestimmt § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock i.d.F. vom 13. Februar 2006 Wohnung im Sinne dieser Satzung als "jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört" (vgl. im Übrigen auch den Wohnungsbegriff nach Maßgabe der dort maßgeblichen Satzung im Beschl. des VG Lüneburg v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, jeweils juris: "jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören"; vgl. im Urt. des VGH München v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -: "Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von Art. 15 des Bayerischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung."). Das Verwaltungsgericht geht im Übrigen nicht darauf ein, dass der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides entgegen dem gerichtlicherseits angenommenen Inhalt eines "Wohnungsbegriffs des Zweitwohnungssteuerrechts" ausdrücklich verneint, dass ein "Kinderzimmer" bzw. Zimmer in der elterlichen Wohnung die Anforderungen an eine (Zweit-)Wohnung erfüllt. Hinsichtlich des von ihm im vorliegenden Kontext angesprochenen Aspekts der Verfügungsbefugnis über die Erstwohnung trennt das Verwaltungsgericht zudem nicht hinreichend zwischen dem Wohnungsbegriff und dem Merkmal des "Innehabens".

65

b) In der Zweitwohnungssteuersatzung ist auch eine Wille des Ortsgesetzgebers, der Wohnungsbegriff des § 15 LMG (vgl. auch § 11 Abs. 5 MRRG) solle maßgeblich sein, nicht bzw. nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck gekommen. Erst recht enthält sie keinerlei Hinweis auf einen womöglich dergestalt differenzierenden Wohnungsbegriff, dass für die Erstwohnung diese melderechtliche Definition, für die Zweitwohnung jedoch eine andere Geltung beanspruchen soll.

66

aa) Zunächst existiert im Ortsrecht keine ausdrückliche derartige Bezugnahme, etwa dergestalt, dass Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung jede Wohnung im Sinne von § 15 LMG in der jeweils geltenden Fassung sein solle. Auch schlüssig wird der Satzung nicht hinreichend bestimmt ein solcher Wohnungsbegriff unterlegt. Wenn in § 2 Abs. 2 ZwStS von der "Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne" die Rede ist, bezieht sich dieser Hinweis auf das Melderecht nur auf die Hauptwohnung, die Regelungsgegenstand des § 16 Abs. 1 LMG, also einer anderen Vorschrift des Landesmeldegesetzes ist. Dieser melderechtlichen Bestimmung ist insbesondere die Abgrenzung von Haupt- und Nebenwohnung bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen im Inland zu entnehmen. Folglich kommt der Bezugnahme in der Zweitwohnungssteuersatzung auf sie lediglich eine entsprechend funktionelle und in folgendem Sinne begrenzte Bedeutung zu: Die Bezugnahme dient ausschließlich der für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erforderlichen Abgrenzung, ob und welche von zwei Wohnungen ggfs. - je nach Ortsrecht - grundsätzlich einer Zweitwohnungssteuer unterfallen kann bzw. welche der hinsichtlich der räumlichen Lage der Wohnungen in Betracht kommenden Kommunen berechtigt wäre, wenn das Ortsrecht dies vorsieht, die Steuer zu erheben. Wie bereits ausgeführt, wird insoweit lediglich der Begriff der Zweitwohnung definiert, für den ein Anknüpfen an den - bundesrechtlich einheitlichen - melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung (§16 Abs. 2 LMG, § 12 Abs. 2 MRRG) zwingend sein dürfte, um insoweit gegenläufige Regelungen der betroffenen Kommunen und eine daraus etwa resultierende Besteuerung beider Wohnungen zu vermeiden. Eine derartige Kollisionsgefahr besteht aber hinsichtlich des Wohnungsbegriffs gerade nicht, folglich auch keine Notwendigkeit des Rückgriffs auf die melderechtliche Definition desselben.

67

bb) Eine Einbeziehung des melderechtlichen Wohnungsbegriffs in das Steuerrecht bzw. Ortsrecht der Stadt Neubrandenburg kann auch deshalb nicht ohne ausdrückliche Bezugnahme unterstellt werden, weil der melderechtliche Wohnungsbegriff bewusst sehr weit gefasst ist, um möglichst alle Einwohner zu erfassen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, juris; VGH München, Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 9 des Urteils: "weiter Wohnungsbegriff des Bayerischen Meldegesetzes"). Deutlich wird dies insbesondere daraus, dass melderechtlich (vgl. §15 Satz 1 LMG) bereits die "Benutzung" eines umschlossenen Raumes in einer bestimmten Weise ausreichend sein soll und danach unerheblich ist, in welcher rechtlichen Beziehung der Benutzer zu diesem Raum steht. Zudem genügt es, wenn der umschlossene Raum zum Wohnen oder - nur - zum Schlafen benutzt wird. Dass die unterschiedlichen Regelungsbereiche des Melderechts und des Zweitwohnungssteuerrechts unterschiedliche Anforderungen stellen und folgerichtig unterschiedliche Wohnungsbegriffe nahelegen (vgl. Beschluss des Senats v. 27.02.2007 - 1 M 103/06 -), zeigt insoweit bereits der Umstand, dass Steuergegenstand nach § 2 Abs. 1 ZwStS gerade nicht die bloße "Benutzung", sondern das "Innehaben" einer - wie auch immer gearteten - Wohnung sein soll. Mit anderen Worten: Die Zweitwohnungssteuersatzung weicht in diesem Punkt selbst bereits ausdrücklich vom melderechtlichen Wohnungsbegriff ab und liefert damit statt eines Hinweises auf eine Bezugnahme auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff das Gegenteil eines solchen.

68

Im Übrigen bedürfte im Falle einer solchen Bezugnahme z.B. die Frage, ob von der Zweitwohnungssteuersatzung auch Wohnwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, erfasst sein sollen (vgl. § 15 Satz 3 LMG), einer ausdrücklichen Antwort in der Satzung (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 28.02.2007 - Au 6 K 05.1988 -, juris; OVG Münster, Urt. v. 29.11.1995 - 22 A 210/95 -, NVwZ-RR 1997, 315); dass eine solche Antwort in der Satzung nicht gegeben wird, spricht ebenfalls gegen die Anknüpfung an den melderechtlichen Wohnungsbegriff.

69

cc) Der Entstehungsgeschichte der Zweitwohnungssteuersatzung bzw. insbesondere dem Protokoll der Stadtvertretungssitzung vom 11. November 2004 lassen sich gleichfalls keine hinreichenden Hinweise entnehmen, die für eine Intention des Ortsgesetzgebers, den Wohnungsbegriff des § 15 LMG zugrunde legen zu wollen, sprechen würden. Im Gegenteil ist danach der Ratsherr Dr. B... zur Begründung eines seinerseits gestellten Antrages mit folgender Äußerung hervorgetreten:

70

"Diese Satzung sei aber bekanntlich durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu bestätigen. Es sei zu befürchten, dass die Satzung in der vorliegenden Form keine Bestätigung findet, weil im § 2 der Steuergegenstand unpräzise beschrieben ist. Es müsse zumindest eine bestimmte Quadratmeterzahl pro Person angegeben und der Gegenstand der Wohnung beschrieben werden. Diese Dinge seien zu klären und gehörten in die zweite Lesung."

71

Eine derartige Klärung des "Gegenstands der Wohnung" - insbesondere im Sinne der Geltung des melderechtlichen Wohnungsbegriffs - ist aber nicht erfolgt, obwohl die Problematik aus den Reihen der Stadtvertretung also schon im Vorfeld des Satzungsbeschlusses ausdrücklich angesprochen worden war.

72

dd) Dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 03. Januar 2006 kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass der Ortsgesetzgeber von der Geltung des melderechtlichen Wohnungsbegriffs ausging.

73

Im Widerspruchsbescheid heißt es, § 2 ZwStS regele, dass eine Zweitwohnung jede Wohnung sei, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf innehabe. Danach sei Wohnung im Sinne dieses Gesetzes jeder "unverschlossene" (gemeint ist offensichtlich "umschlossene") Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werde. Die Formulierung "danach" erscheint - zumal angesichts der vorstehenden Erwägungen - nicht nachvollziehbar, da § 2 ZwStS gerade keinen Wohnungsbegriff definiert. Auch die Formulierung "dieses Gesetzes" erschließt sich angesichts des zuvor zitierten § 2 ZwStS nicht. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Landesmeldegesetz erfolgt ebenso wenig. Allerdings wird § 15 Satz 1 LMG - abgesehen von dem Wort "unverschlossene" - inhaltlich in wörtlicher Übereinstimmung wiedergegeben. Wie die Behörde aus der Zweitwohnungssteuersatzung interpretatorisch einen solchen Wohnungsbegriff ableitet, macht sie aber nicht deutlich. Wenn zudem ausgeführt wird, das Zimmer in der elterlichen Wohnung würde zwar für sich nicht die Anforderungen an eine Zweitwohnung erfüllen, stelle aber einen ausreichenden Hauptwohnsitz dar, ist dies gänzlich unverständlich: Wieso ein "Kinderzimmer" nicht den gerade zuvor angeblich zugrundezulegenden Wohnungsbegriff erfüllt, ist nicht nachvollziehbar. Noch weniger nachvollziehbar ist es, wenn damit offenbar gesagt sein soll, dass für Erst- und Zweitwohnung von einem unterschiedlichen Wohnungsbegriff auszugehen wäre: Die Satzung regelt - wie gesagt - jedenfalls keinen differenzierten Wohnungsbegriff, je nach dem, ob die Erst- oder die Zweitwohnung betroffen ist. Zudem werden hier die Begriffe "Wohnung" und "Wohnsitz" unzulässig vermengt bzw. gegenüber gestellt.

74

c) Der Senat geht vor diesem Hintergrund im Rahmen einer geltungserhaltenden Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung aber davon aus, dass der Ortsgesetzgeber mit Blick auf den von ihm vorausgesetzten Wohnungsbegriff hinlänglich bestimmt zumindest Wohnungen im Sinne eines üblichen und allgemeinen Sprachgebrauchs bzw. Wohneinheiten, die als Mindestausstattung typischerweise bestimmte Ausstattungsmerkmale aufweisen, der Steuer unterwerfen wollte. Als Wohnungen in diesem Sinne sind nach Auffassung des Senats abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbständige Wohneinheiten mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.04.1997 - 8 B 87.97 - juris; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, juris; VG Lüneburg, Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, juris; VG Oldenburg, Urt. v. 26.10.2006 - 2 A 1562/04 -, juris; VG Braunschweig, Urt. v. 18.02.2003 - 5 A 232/01 -, juris). Bei einer "Wohnung" muss es sich um Räume handeln, die tatsächlich zum - zumindest vorübergehenden - Wohnen geeignet sind. Da zum Wohnen zweifellos vor allem Körperhygiene, Essen und Schlafen gehören, lassen sich bereits hieraus die erforderlichen Rückschlüsse auf die Mindestausstattung der Räume ziehen, damit diese als Wohnung eingestuft werden können. Hierzu gehören folglich Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguss, Toilette und Heizungsmöglichkeiten (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 18.02.2003 - 5 A 232/01 -, juris). Für einen demgegenüber weiterreichenden Wohnungsbegriff finden sich hingegen keine schlüssigen Anhaltspunkte im Ortsrecht.

75

Für dieses Normverständnis des Senats spricht der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 03.Januar 2006 indiziell immerhin insoweit, als er ausdrücklich verneint, dass ein "Kinderzimmer" bzw. Zimmer in der elterlichen Wohnung die Anforderungen an eine (Zweit-)Wohnung erfüllt. Diese Bewertung im Widerspruchsbescheid stimmt überein mit der protokollierten Aussage der Abteilungsleiterin Finanzservice, Frau W..., im Rahmen der Stadtvertretungssitzung vom 11.November 2004, wonach Ausnahmen für Kinder, die bei ihren Eltern lebten, definiert würden, sie fielen nicht unter den Begriff der Zweitwohnungssteuer, weil sie keine Wohnung innehätten und nicht Wohnungseigentümer im Sinne des Meldegesetzes seien.

76

Im Hinblick darauf, dass die Zweitwohnungssteuersatzung jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Differenzierung bietet, muss von der Geltung dieses vorstehend skizzierten Wohnungsbegriffs nicht nur für die Zweit-, sondern auch für die Erstwohnung ausgegangen werden.

77

Da jedenfalls das vom Kläger bewohnte "Kinderzimmer" im elterlichen Haus für sich betrachtet nicht das Kriterium der abgeschlossenen oder räumlich erkennbar selbständigen Wohneinheit mit eigener sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit erfüllt, stellt es selbst keine Erstwohnung und folglich die Wohnung in Neubrandenburg schon aus diesem Grunde keine Zweitwohnung dar, die Grundlage für eine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer sein kann. Ob das Zimmer im Studentenwohnheim diese Anforderungen erfüllt, konnte deshalb offen bleiben bzw. musste in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter aufgeklärt werden.

78

2. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen zum Wohnungsbegriff ist der Kläger zudem nicht Steuerpflichtiger nach § 3 ZwStS. Er ist nicht Inhaber einer Erstwohnung. Die Steuerpflicht setzt auch bezüglich der Erstwohnung eine Inhaberschaft voraus, die den gleichen Regeln folgt wie die Inhaberschaft hinsichtlich der Zweitwohnung (dazu unter a). Der Begriff des "Innehabens" in §2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit der "formalen Meldung als Nebenwohnung" gleichgesetzt werden (dazu unter b). Der vorliegend im Ortsrecht angelegte Begriff der Verfügungsbefugnis setzt das Bestehen einer rechtlich abgesicherten tatsächlichen Verfügungsmacht voraus, die dem Kind - auch dem volljährigen - hinsichtlich des "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als bloßer Besitzdiener i.S.v. § 855 BGB typischerweise fehlt (dazu unter c).

79

a) Gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS ist der Inhaber einer im Stadtgebiet Neubrandenburg liegenden Zweitwohnung steuerpflichtig. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht, was auch bei unentgeltlicher Nutzung gilt. § 2 Abs. 1 und 2 ZwStS stellen ebenfalls jeweils auf das Innehaben einer Zweitwohnung ab. Dass den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 ZwStS ein unterschiedlicher Begriff des "Innehabens" zugrunde liegen könnte, ist systematisch auszuschließen.

80

Die Zweitwohnungssteuersatzung enthält damit in § 3 ZwStS und auch sonst keinerlei Bestimmungen, die sich ausdrücklich mit der für die Annahme einer Zweitwohnung begrifflich vorausgesetzten Erstwohnung und den Bedingungen der Steuerpflicht unter diesem Blickwinkel befassen. Damit ist jedoch der Kreis der Abgabenschuldner nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V als weitere Mindestvoraussetzung einer Steuersatzung angesprochen.

81

Die rechtlich gebotene vollständige Umschreibung des Steuertatbestandes bzw. der Steuerpflicht setzt die begriffliche Einbeziehung des Merkmals "Innehaben einer Erstwohnung" voraus (vgl. bereits den Beschl. des Senats v. 27.02.2007 - 1 M 103/06 -). Denn wenn nach der Regelungskonzeption des Ortsgesetzgebers Gegenstand der Steuererhebung bzw. Anknüpfungspunkt der Steuerpflicht das "Innehaben einer Zweitwohnung" ist, dann erfordert der Steuertatbestand schon aus Gründen der begrifflichen Logik auch, dass der Abgabenpflichtige sich entsprechend eine Erstwohnung leistet (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG -; vgl. auch VG Halle, Urt. v. 11.01.2006 - 5 A 169/05 HAL - unter Hinweis auf das Urt. v. selben Tag in 5 A 236/05 HAL).

82

Der Zweitwohnungssteuersatzung ist jedoch durch Auslegung hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass an die Inhaberschaft bezüglich der Erstwohnung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie bei der Zweitwohnung; umgekehrt finden sich keine Anhaltspunkte für diesbezüglich differenzierende Anforderungen.

83

Das Merkmal des Innehabens nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS bezieht sich eindeutig sowohl auf die Erst- als auch die Zweitwohnung ("... neben seiner Hauptwohnung ... innehat ..."); "neben" ist hier ohne jeden Zweifel im Sinne von "beide nebeneinander" oder "beide gemeinsam" und bezogen auf "innehaben" gemeint. Deshalb ist eine unterschiedliche Deutung des Begriffs des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung schon begrifflich nach Maßgabe des Ortsrechts ausgeschlossen (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris).

84

Für diese Beurteilung spricht auch die in der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS weiter formulierte Voraussetzung, die Zweitwohnung müsse jemand für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehaben. Gemäß dem - nach der entsprechenden Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung durch den Senat - einheitlich für Erst- und Zweitwohnung zu verwendenden Wohnungsbegriff und unter Einbeziehung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS kann dieses einengende Merkmal sinnvoll nur bedeuten, dass bei Nutzung der (Erst-)Wohnung durch eine Familie Inhaber nur derjenige ist, der als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter die Wohnung - auch - für den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat, nicht jedoch die übrigen Familienmitglieder, insbesondere regelmäßig nicht die Kinder. Diese Bewertung findet einen entstehungsgeschichtlichen Rückhalt in der - schon erwähnten - protokollierten Aussage der Abteilungsleiterin Finanzservice, Frau W..., im Rahmen der Stadtvertretungssitzung vom 11.November 2004, wonach Ausnahmen für Kinder, die bei ihren Eltern lebten, definiert würden, sie fielen nicht unter den Begriff der Zweitwohnungssteuer, weil sie keine Wohnung innehätten und nicht Wohnungseigentümer im Sinne des Meldegesetzes seien.

85

b) Wie angesichts des in der Zweitwohnungssteuersatzung einheitlich verwandten Begriffs des "Innehabens" das Verwaltungsgericht meinen kann, § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS sei so auszulegen, dass es für die Annahme einer Zweitwohnung allein auf den "formalen Akt der Meldung als Nebenwohnung", also nicht auf ein "Innehaben", ankomme, erschließt sich dem Senat nicht. Das erläuternde Merkmal "in melderechtlichem Sinne" in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS bezieht sich zudem - wie ausgeführt - nur auf den Begriff der Hauptwohnung und nicht auf die Zweitwohnung oder das Merkmal des "Innehabens". Abgesehen davon, dass es einen "formalen Akt der Meldung als Nebenwohnung" so nicht gibt, sondern lediglich die Pflicht des Einwohners, bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist und welche weiteren Wohnungen er hat (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 1 LMG, ähnlich § 16 Abs. 3 LMG a.F.), ist eine Gleichsetzung des materiellen Kriteriums des "Innehabens" nach Maßgabe des einschlägigen Ortsrechts mit der "formalen Meldung als Nebenwohnung" jedenfalls schon von daher ausgeschlossen.

86

Ein gewichtiges Argument gegen eine Anknüpfung an die bloße "formale Meldung als Nebenwohnung" ist im Übrigen darin zu erblicken, dass der Ortsgesetzgeber ausweislich der Erläuterungen der finanziellen Auswirkungen zum Beschlussvorschlag vom 29.September 2004 und weiterer Unterlagen davon ausgegangen ist, dass weit mehr als ein Drittel der damaligen Nebenwohnsitzinhaber in Neubrandenburg entgegen den Bestimmungen des LMG dort - nur - mit Nebenwohnsitz gemeldet war, also in Neubrandenburg in Wirklichkeit gar nicht über einen Zweitwohnsitz verfügte. In der Sitzung der Stadtvertretung vom 11. November 2004 und der Bekanntmachungsanordnung zur Zweitwohnungssteuersatzung ist ebenfalls zentral davon die Rede, dass die Satzung als "Maßnahme zur Förderung der Anmeldung mit Hauptwohnsitz in der Stadt Neubrandenburg" zu betrachten sei. Das macht natürlich nur Sinn, wenn die Anmeldung mit Hauptwohnsitz konform mit dem Landesmeldegesetz erfolgen kann, folglich die bisherige Mitteilung als Nebenwohnsitz gesetzeswidrig war. Vor diesem Hintergrund wäre offenkundig die in einem Großteil der Fälle - schon nach Auffassung des Ortsgesetzgebers - unzutreffende "Meldung als Nebenwohnung" ein untaugliches Anknüpfungs- bzw. Tatbestandsmerkmal des Steuertatbestandes.

87

c) Bei der Zweitwohnung knüpft § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwStS an den Inhaber an, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonst dauernutzungsberechtigte Person zusteht, auch bei unentgeltlicher Nutzung; dieser Inhaberbegriff muss sich nach den vorstehenden Erwägungen auch auf die Erstwohnung beziehen. Diese Definition geht über den abgabenrechtlichen Begriff des Innehabens der Wohnung, der die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung erfordert (vgl. Gersch, in: Klein, AO, 9. Aufl., §8 Rn. 3) hinaus: Er verlangt, wie die Verwendung des Begriffs "Verfügungsbefugnis" und die Verknüpfung desselben mit der Stellung als Eigentümer, Mieter und sonst Dauernutzungsberechtigten eindeutig zeigt, eine rechtliche Absicherung der bestehenden tatsächlichen Verfügungsmacht, die für sich allein folglich nicht zur Begründung der Steuerpflicht genügt.

88

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 -16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 -, juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

89

Wenn das Verwaltungsgericht Köln (Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 -, juris; ähnlich VGH München, Beschl. v. 20.03.2007 - 4 CS 07.478 -, juris) demgegenüber meint, für die Erstwohnung sei keine Verfügungsbefugnis erforderlich, das Innehaben werde in der dort überprüften Satzung nur für die Zweitwohnung verlangt, ist dies vorliegend schon deshalb unerheblich, weil die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Neubrandenburg wie ausgeführt das Innehaben auch für die Erstwohnung voraussetzt. Aber auch im Übrigen überzeugt die Argumentation nicht, es entspreche dem Zweck der Zweitwohnungssteuer, an die Zweitwohnung höhere Anforderungen als an die Hauptwohnung zu stellen, die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizierten, seien für den Erstwohnsitz dagegen unerheblich, da er für sich keine steuerlichen Konsequenzen habe. Hierbei wird übersehen, dass begriffsimmanente Voraussetzung der Zweitwohnung die Existenz einer Erstwohnung ist, die folglich offensichtlich steuerliche Auswirkungen hat. Darüber hinaus setzt sich das Verwaltungsgericht Köln nicht damit auseinander, dass es bei einem differenzierten Begriff des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung überhaupt - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - an einem entsprechenden Begriff als notwendiger Bestandteil des Steuertatbestandes fehlen würde; hierfür wäre aber eine entsprechende Regelung erforderlich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG -).

90

Nach alledem fehlt dem Kläger hinsichtlich seines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als bloßer Besitzdiener die erforderliche Verfügungsbefugnis bezüglich einer Erstwohnung. Er ist nicht Inhaber einer solchen und folglich aus diesem Grunde nicht steuerpflichtig und der angefochtene Steuerbescheid auch deshalb rechtswidrig.

91

3. Zudem stehen Art. 105 Abs. 2a Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG einer zweitwohnungssteuerrechtlichen Behandlung des typischen "Kinderzimmers" bzw. der Beibehaltung eines Zimmers in der elterlichen Wohnung durch das Kind als Innehabung einer Erstwohnung und als tatbestandsmäßiger Steuergegenstand entgegen.

92

Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346 f.; BVerwG, Urt. v. 27.10.2004 - 10 C 2.04 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21, S. 29 f., v. 29.01.2003 - 9 C 3.02 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20, S. 23 f. u. v. 26.09.2001 - 9 C 1.01 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19, S. 16 = BVerwGE 115, 165, 168 jeweils m.w.N.). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Die Zweitwohnungssteuer erfasst die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a GG darstellt, unterscheidet, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, juris; Urt. v. 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr.17). Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, juris; Urt. v. 12.04.2000 - 11 C 12/99 -, BVerwGE 111, 122 m.w.N. - zitiert nach juris; VGH Kassel, Urt. v. 23.11.2005 - 5 UE 1546/05 -, NVwZ-RR 2006, 571).

93

Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer ist demnach - auf eine kurze Formel gebracht - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, wobei das Innehaben der Zweitwohnung als Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, typischerweise diese Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Dabei ist zu beachten, dass die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt.

94

Dies alles sagt zunächst gerade nichts darüber aus, welche Anforderungen an die Annahme zu stellen sind, es liege eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen vor, die überhaupt erst die weitere Annahme einer Zweitwohnung rechtfertigen kann. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist - wie gesagt - ihre Innehabung begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung. Ohne äußerlich erkennbaren Aufwand für eine Erstwohnung - auch wenn es kein "besonderer" ist - gibt es folglich typischerweise keinen besonderen Aufwand für eine Zweitwohnung. Das Bestehen und Innehaben einer Erstwohnung betrifft nicht die Frage nach der Leistungsfähigkeit im Einzelfall bzw. danach, ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, sondern ist normative Voraussetzung für die Annahme einer Zweitwohnung. Dabei geht es deshalb insbesondere nicht etwa darum, eine Aufwandssummierung oder eine Prüfung vorzunehmen, ob es sich bei der Erstwohnung um ein besonders luxuriöses Anwesen handelt.

95

Wendet man den vorstehend erläuterten Maßstab auf die - gerade auch ausgehend von den Annahmen des Ortsgesetzgebers bzw. seiner Verwaltung zum Meldeverhalten von Studenten so charakterisierbare - regelmäßig anzutreffende Konstellation des von Studenten weiter bewohnten typischen "Kinderzimmers" bzw. einzelnen Zimmers in der elterlichen Wohnung an, so führt dies zu der Schlussfolgerung, dass dieser Sachverhalt nicht die Innehabung einer Erstwohnung im Verhältnis zu einer weiteren Wohnung am Studienort darstellen kann. Denn typischerweise hat der "Zimmerbewohner", also das Kind, sei es minderjährig oder volljährig, für das "Kinderzimmer" selbst gerade keinen ihm zurechenbaren Aufwand getätigt bzw. kein eigenes Einkommen für dieses aufgewandt. Diesen Aufwand leisten vielmehr - grundsätzlich nach außen ohne weiteres erkennbar und ohne dass es insoweit einer Einzelfallprüfung bedürfte - typischerweise bzw. im Regelfall die Eltern in Verwendung ihres Einkommens. Er ist folglich ausschließlich ihnen zurechenbar. Der Umstand, dass ein Kind volljährig wird und ein Studium an einem anderen Ort aufnimmt, führt nicht gleichsam zu einer "Umwidmung" des elterlichen Aufwandes in einen solchen des Kindes; auch an der Besitzdienerstellung des Kindes hinsichtlich des Zimmers ändert sich grundsätzlich nichts (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn.7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris). Das Beibehalten des "Kinderzimmers" kann deshalb typischerweise aufwandsteuerrechtlich nicht als Innehaben einer Erstwohnung und nicht als tatbestandsmäßig im Sinne des Steuergegenstandes des Zweitwohnungssteuerrechts bewertet werden. Folglich kann die Wohnung am Studienort keinen besonderen Aufwand bzw. keine Zweitwohnung darstellen. Der Beklagte macht selbst in seinem Widerspruchsbescheid im Prinzip genau dies deutlich, wenn er dort ausführt, das Zimmer in der elterlichen Wohnung würde für sich nicht die Anforderungen an eine Zweitwohnung erfüllen.

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Unter Zugrundelegung des bundesrechtlichen Begriffs der Aufwandsteuer nach Maßgabe von Art.105 Abs. 2a Satz 1 GG, wie er auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V verwandt wird, können die typischen "Kinderzimmerfälle", also die Fälle, in denen Studenten neben ihrer Wohnung am Studienort in der elterlichen Wohnung noch ein Zimmer beibehalten, mangels Innehaben einer Erstwohnung nicht mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer belegt werden; sie unterfallen tatbestandlich nicht dem Steuergegenstand des Zweitwohnungssteuerrechts. Folglich darf eine zweitwohnungssteuerrechtliche Definition des Steuergegenstandes die typischen "Kinderzimmerfälle" nicht erfassen bzw. der ortsrechtliche Steuergegenstand nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

97

Dieses Ergebnis stützt auch Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab.

98

Umfang und Bedeutung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind - soweit dies abstrakt und generell, also losgelöst von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles möglich ist - durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen geklärt. Danach steht für den Bereich steuerlicher Regelungen fest, dass dem Steuergesetzgeber bei der Entscheidung, welche Steuerquellen erfasst werden sollen, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit im Rahmen seiner finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.04.1997 - 8 B 87.97 - (juris); BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 354; BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 - 8 C 36.93 -, Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 20, S. 1, 9 ff.). Diese weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers findet ihre Grenze dort, wo kein einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung ersichtlich ist (BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983, a.a.O.).

99

Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische "Kinderzimmer" als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre (vgl. zutreffend OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG -; OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, juris). Es erscheint dem Senat trotz eines nach dem jährlichen Mietaufwand differenzierenden Steuermaßstabes (vgl. § 4 ZwStS) unter dem Blickwinkel der Steuergerechtigkeit nicht zu rechtfertigen, einen Studenten mit "Kinderzimmer" bei den Eltern und einem Zimmer im Studentenwohnheim hinsichtlich seiner prinzipiellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zweitwohnungssteuerrechtlich mit einem Steuerpflichtigen nach dem klassischen Bild (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 3 Anm. 3.4.1) desjenigen, der in einer Fremdenverkehrsgemeinde etwa über eine eigengenutzte Ferienwohnung verfügt, gleichzustellen: Hier wird wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleichbehandelt. Ist der entsprechende Sachverhalt bei einem solchen Studenten regelmäßig zum einen durch eine abgeschwächt fortbestehende Bindung zur Familie - gewissermaßen als Vorstufe einer späteren vollständigen Selbständigkeit in der Wohnsituation - und zum anderen durch die praktischen Notwendigkeiten des Studiums begründet, also durch Umstände, die in keinem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, geht es im anderen Falle typischerweise um die Anschaffung und Unterhaltung einer Erholungsmöglichkeit in Gestalt einer Wohnung aus eigenem Einkommen, die regelmäßig maßgeblich durch eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erst veranlasst ist.

100

Ob es ggfs. auch Art. 6 Abs. 1 GG verbietet, die Beibehaltung des "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung durch einen Studenten als für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erheblichen Aufwand für eine Erstwohnung zu qualifizieren, kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen offenbleiben. Angemerkt sei allerdings, dass - jedenfalls wenn man unterstellt, die Angabe dieses "Kinderzimmers" als Hauptwohnung wäre melderechtlich zutreffend - die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in diesen Fällen unzweifelhaft den Bereich des familiären Zusammenlebens betreffen würde und im Extremfall den Studenten aus wirtschaftlichen Erwägungen mittelbar zwingen könnte, seine Wohnung bei den Eltern aufzugeben, um der Steuer zu entgehen.

101

4. Der Umstand, dass der Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezieht, führt ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung.

102

Der Ortsgesetzgeber ist von Verfassungs wegen - Art. 105 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip - gehalten, Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen, im Rahmen einer Zweitwohnungssteuersatzung von der Steuerpflicht auszunehmen, wie es etwa für touristische Aufenthalte in § 3 Abs. 3 ZwStS geschehen ist (vgl. FG Bremen, Urt. v. 01.02.2000 - 299283K2 -, NVwZ-RR 2001, 56, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss v. 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330, zitiert nach juris, lässt allerdings offen, ob aus Art.2 Abs.1, 12 Abs. 1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip eine Pflicht des Gesetzgebers folgt, überhaupt staatliche Leistungen zur individuellen Ausbildungsförderung vorzusehen).

103

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz dient der Verwirklichung der Chancengleichheit im Bildungswesen, indem es nach seinem § 1 dem Auszubildenden individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.02.1993 - 11 B 91/92 -, FamRZ 1993, 1376; Beschl. v. 06.11.198 -5 C 36.88 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 89, jeweils zitiert nach juris). Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des BAföG ein besonderes Sozialleistungssystem geschaffen. Seine Regelungen über Förderungsvoraussetzungen sowie Art, Höhe und Dauer der Leistungen sind auf die besondere Lebenssituation der Studierenden zugeschnitten, die auf öffentliche Hilfe bei der Finanzierung ihres Studiums angewiesen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330, zitiert nach juris).

104

Der BAföG-Höchstsatz selbst vermag im Übrigen in der Regel die typischen Aufwendungen des Studierenden für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung nur auf niedrigstem Niveau zu decken (vgl. VG Minden, Urteil v. 11.11.2004 - 9 K 1939/04 -, juris).

105

Im Hinblick auf die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich aufwandsteuerrechtlich aus dem Innehaben einer Zweitwohnung ergeben soll, ist zu bedenken, dass mit einem Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass dem Kläger als Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (vgl. § 1 BAföG). Dieser Bescheid stellt im vorliegenden Kontext gleichsam die staatliche Feststellung der fehlenden bzw. beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betreffenden dar und dokumentiert diese nach außen ohne weiteres erkennbar und ohne dass im Einzelfall eine Prüfung des damit dokumentierten Sachverhalts durch die Zweitwohnungssteuerbehörde erfolgen müsste. Der an sich "gewöhnlich" nach dem Begriff der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer durch das Innehaben der Zweitwohnung nach außen dokumentierte besondere Aufwand kann in diesen Fällen deshalb grundsätzlich nicht mehr die Schlussfolgerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach sich ziehen.

106

Es geht insoweit nicht um die - prinzipiell unerhebliche - Frage, woher die Mittel stammen, aus denen die Zweitwohnung finanziert wird, sondern vielmehr darum, dass der aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gewöhnlich aus dem Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, zu ziehende Schluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch ein gewichtigeres Merkmal im Sinne eines ebenfalls äußerlich erkennbaren Zustandes, nämlich der durch einen Bescheid festgestellten Bedürftigkeit als Gegenteil der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unzulässig ist. Es liegt auf der Hand, dass dem staatlichen Bescheid, dem eine Prüfung bzw. ein entsprechendes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, erheblich mehr Gewicht beizumessen ist als dem bloßen Faktum des Innehabens einer Zweitwohnung. Nur durch eine solche Betrachtung wird ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch zwischen Anspruchsberechtigung nach dem BAföG einerseits und Zweitwohnungssteuerpflicht andererseits vermieden. Es liefe der bundesgesetzlichen Zielsetzung zuwider, wenn einerseits staatliche Leistungen nach dem BAföG gewährt werden, diese Leistungen aber andererseits zum Teil von einer anderen staatlichen Stelle über die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungssteuer unter einem Gesichtspunkt wieder entzogen werden, der in Zusammenhang mit dem Studium steht.

107

Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht (Beschl. v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 1BvR 2627/03 -, NJW 2005, 3556, zitiert nach juris), dass das Innehaben einer Zweitwohnung ein Zustand sei, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und "in der Regel" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Diese "Regel" ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen im Falle der Personen, die Leistungen nach dem BAföG beziehen, regelmäßig durchbrochen. Werden solche Personen einer Zweitwohnungssteuer unterworfen, steht dies zum einen in Widerspruch zum Begriff der Aufwandsteuer. Zum anderen werden sie gleichheitswidrig wirtschaftlich Leistungsfähigen gleichgestellt.

108

Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Neubrandenburg hätte demnach Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen, von der Steuerpflicht ausnehmen müssen. Der Kläger durfte - anders gewendet - als Empfänger von Leistungen nach dem BAföG nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, so dass der angefochtene Steuerbescheid auch aus diesem Grunde rechtwidrig ist; die Frage, ob für Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen, ggfs. eine abweichende Festsetzung der Zweitwohnungssteuer aus Billigkeitsgründen (§12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 163 AO) oder ein Erlass nach § 227 AO in Betracht kommt (vgl. VG Köln, Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 -, juris; vgl. hierzu auch die Äußerungen verschiedener Personen in der Sitzung des Hauptausschusses der Stadtvertretung Neubrandenburg vom 09.12.2004, wonach der Eindruck entstehen könnte, dass für BAföG-Empfänger grundsätzlich ein Erlass nach § 227 AO möglich sein sollte), stellt sich folglich nicht mehr; die Vertreter des Beklagten haben sich in der mündlichen Verhandlung immerhin dahingehend geäußert, dass in der Praxis entsprechende Anträge gestellt und vom Beklagten geprüft würden.

109

5. Ob eine Steuererhebung gegenüber dem Kläger zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen bzw. die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung einer Aufwandsteuer in Gestalt der Zweitwohnungssteuer überschreiten würde, weil möglicherweise in Wahrheit sein Zimmer in Neubrandenburg seine Hauptwohnung war und ist, kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen im Ergebnis offen bleiben.

110

Angemerkt sei insoweit allerdings Folgendes: Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 06.März 2006 - 1 O 32/06 - in einem Parallelverfahren vermutet bzw. angedeutet, offenbar nehme der Ortsgesetzgeber bei der Erhebung von Zweitwohnungssteuer billigend in Kauf, dass er auch solche Studenten der Steuer unterwirft, die - entgegen den Vorschriften des Landesmeldegesetzes - in Wirklichkeit ihren Hauptwohnsitz in Neubrandenburg unterhalten und folglich an sich nicht dem Zweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 2 ZwStS unterfielen.

111

Diese bloße Vermutung ist auf der Basis der Entstehungsgeschichte der Satzung, wie sie in den vom Beklagten inzwischen vorgelegten Unterlagen zum Ausdruck kommt, der entsprechenden Gewissheit gewichen. Der Satzungsgeber ging von der - vorsichtigen ("Die Herangehensweise bei der Schätzung der Zahl 1500 war zaghaft", vgl. Niederschrift über die 4. Sitzung des Finanzausschusses vom 27. Oktober 2004) - Annahme aus, dass 1.500 Einwohner falsche Mitteilungen zu ihren Wohnverhältnissen bezüglich Haupt- und Nebenwohnung gemacht haben. Diese unterwirft er folglich mit voller Absicht der Zweitwohnungssteuer und knüpft damit ganz bewusst an eine melderechtswidrige Sachlage an. Er hofft zwar einerseits, dass die betroffenen Einwohner sich angesichts der Steuererhebung nun melderechtskonform verhalten und ihren Hauptwohnsitz - in Neubrandenburg - richtig mitteilen. Andererseits kann er diese Reaktion der betroffenen Einwohner nicht steuern und nimmt dann "hilfsweise" in Kauf, dass diese tatsächlich Zweitwohnungssteuer zahlen.

112

Der Beklagte ist - allerdings im übertragenen Wirkungskreis, § 1 Abs. 1 LMG - auch Meldebehörde (§ 1 Abs. 2 LMG) und als solche verpflichtet, bei konkreten Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit des Melderegisters den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 21 Abs. 2 LMG). Ob hier im Bereich des Beklagten erhebliche Vollzugsdefizite bestehen, mag dahinstehen. Die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen wird quasi durch die Zweitwohnungssteuersatzung und ihre Umsetzung ersetzt und damit der Sache nach kommunale Abgabenerhebung im Rahmen der Selbstverwaltung mit der meldebehördlichen Aufgabenerfüllung durch den Beklagten im übertragenen Wirkungskreis vermengt. In den Fällen, in denen Einwohner sich nicht von der Erhebung der Zweitwohnungssteuersatzung beeinflussen lassen, begnügt sich der Beklagte dann offenbar damit, dass dem Stadthaushalt als "Ausgleich" die Steuereinnahmen zufließen.

113

Diese Art der Steuererhebung könnte dem Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zuwider laufen bzw. Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Blickwinkel der Steuergerechtigkeit verletzen.

114

Anders als in dem vom VGH München (Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 12 des Urteils) entschiedenen Fall kann vorliegend jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Zahl der Betroffenen zahlenmäßig nicht ins Gewicht fiele und der (Orts-) Steuergesetzgeber deshalb nicht zu einer aus Gründen der Steuergerechtigkeit gebotenen Sonderregelung gehalten gewesen wäre. Zwar hat der Bundesfinanzhof, auf den der VGH München Bezug nimmt, ausgeführt, gegen das Abstellen auf die Meldung als solche bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, selbst wenn dadurch im Einzelfall Wohnungsinhaber zur Zweitwohnungsteuer herangezogen würden, die mit einer Wohnung als Nebenwohnung gemeldet sind, die in Wirklichkeit ihre Hauptwohnung ist. Denn der BFH ging insoweit davon aus, dass es sich dabei um zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallende Ausnahmen handele, die der Gesetzgeber bei der notwendigen Typisierung im Interesse der Praktikabilität sowie angesichts der Tatsache, dass die Betroffenen ihre Meldung jederzeit richtigstellen können, habe vernachlässigen dürfen (vgl. BFH, Urt. v. 05.03.1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR 1998, 331; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 29.05.1990 - 1 BvL 20, 26/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60, 95 f., sowie v. 8.02.1983 - 1 BvL 28/79 -, BVerfGE 63, 119, 128). Diese Grundannahme des BFH trägt vorliegend angesichts der von der Stadt Neubrandenburg vorgelegten Zahlen offensichtlich nicht; um zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallende Ausnahmen handelt es sich bei denjenigen, die fälschlich Neubrandenburg als Nebenwohnsitz angegeben haben, ersichtlich nicht.

115

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

116

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

117

Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf den bundesrechtlichen Begriff der Aufwandsteuer, der vorliegend die Auslegung des Ortsrechts, der Begriffe der Erst- und Zweitwohnung sowie des Begriffs des Innehabens maßgeblich geprägt hat, bzw. im Hinblick auf die Beantwortung der in der dazu vorliegenden Rechtsprechung gegensätzlich beantworteten Fragen, ob ein "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung als zweitwohnungssteuererhebliche Erstwohnung betrachtet und ob ein Empfänger von Leistungen nach dem BAföG der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden darf, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Auf die Beschwerde der Ast. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13.7.2006 – 3 B 151/06 – unter Ziffer 1. des Tenors wie folgt geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Ast. (Az. 3 A 515/06) gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid des Ag. vom 20. 6. 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. 3. 2006 wird angeordnet.

Der Ag. trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Ag. trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 90,18 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die am 26.2.1981 geborene Ast. wendet sich gegen die Zweitwohnungssteuerfestsetzung für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von insgesamt 360,72 €.

2

Die Ast. war im fraglichen Zeitraum als Biologiestudentin an der Universität Rostock immatrikuliert; sie hat offenbar ihr Studium im Juli 2006 abgeschlossen. Sie war Mieterin eines möblierten Einbettzimmers in einem Studentenwohnheim in Rostock, E...-Str. ... .Ihr standen zur Mitbenutzung eine Kochnische sowie Bad und Toilette zur Verfügung.

3

Die Ast. hat im Verwaltungsverfahren in ihrer "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" vom 06.6.2004 zunächst folgendes angegeben:

4

"Mein Hauptwohnsitz befindet sich in S. bei meiner Mutter ... . Das auf Seite 1 angeführte Mietverhältnis nutze ich nur in der Woche zum Zwecke des Studiums an der Universität Rostock."

5

Auf der zitierten Seite 1 war die vorerwähnte Wohnung in Rostock als Nebenwohnung bezeichnet.

6

Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 20.6.2005 setzte der Ag. gegenüber der Ast. die zu entrichtende Zweitwohnungssteuer in der genannten Höhe fest. Rechtsgrundlagen seien die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 19.12.2000 sowie die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 27.12.2001.

7

Mit am 11.7.2005 eingegangenem Schreiben legte die Ast. hiergegen Widerspruch ein. Sie machte im Widerspruchsverfahren – auch im Rahmen einer zweiten "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" vom 15.2.2006 – insbesondere geltend, sie nutze in der Wohnung ihrer Mutter nur ein Zimmer, ihr Kinderzimmer. Sie besitze an ihrem Hauptwohnsitz nicht die Verfügungsgewalt hinsichtlich der dortigen Wohnung. Es sei im Übrigen rechtswidrig, hinsichtlich Haupt- und Zweitwohnung unterschiedliche Wohnungsbegriffe zugrundezulegen. Bezogen auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gab sie an, diese werde durch eine Halbwaisenrente und die Unterstützung ihrer Mutter bestimmt.

8

Laut einer schriftlichen Erklärung der Mutter vom 15.2.2006 verfugt das Kinderzimmer der Ast. nicht über eine Küche/Kochnische bzw. Toilette.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.3.2006 wies der Ag. den Widerspruch zurück; der Widerspruchsbescheid wurde der Ast. am 20.3.2006 zugestellt.

10

Dagegen hat die Ast. am 04.4.2006 Anfechtungsklage erhoben und – im Hinblick auf die Vollstreckungsankündigung des Ag. vom 16.3.2006 – Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

11

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss zu Ziffer 1. abgelehnt, wogegen sich die Beschwerde der Ast. richtet.

II.

12

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

13

Die den Anforderungen des § 146IV Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Ast. gegen den ihr ausweislich Empfangsbekenntnis am 17.7.2006 zugestellten Sachbeschluss des Verwaltungsgerichts zu Ziffer 1. des Tenors, die mit am 24.7.2006 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147I Satz 1 VwGO) erhoben und mit am 14.8.2006 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgerecht (§ 146IV Satz 1 VwGO) begründet worden ist, erweist sich als begründet.

14

Dabei geht der Senat davon aus, dass angesichts des Passivrubrums des angefochtenen Beschlusses bei verständiger Würdigung von Anfang an der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock Bg. sein sollte, der lediglich versehentlich unzutreffend unter Benennung der Körperschaft als Träger bezeichnet worden ist.

15

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gem. § 146IV Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Bf. darlegt.

16

Aus den von der Ast. dargelegten Gründen ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bzw. der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Zweitwohnungssteuerbescheides, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung von öffentlichem Vollziehungsinteresse und Aussetzungsinteresse der Ast. maßgeblich unter dem Blickwinkel der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen sind und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V. mit IV Satz 3 VwGO). Dabei sei darauf hingewiesen, dass der Senat in absehbarer Zeit voraussichtlich Gelegenheit haben wird, in mehreren Berufungsverfahren auch zu vorliegend aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzlich Stellung zu nehmen.

17

Im Hinblick auf die Vollstreckungsankündigung des Ag. vom 16.3.2006 sind auch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erfüllt.

18

1. Es spricht einiges dafür, dass die der Steuererhebung zugrunde liegende Zweitwohnungssteuersatzung mit Blick auf die Frage, von welchem Wohnungsbegriff der Ortsgesetzgeber für die Erstwohnung ausgegangen ist, zu unbestimmt sein könnte. Jedenfalls wenn man nicht schon naheliegenderweise für die Erstwohnung den Wohnungsbegriff des § 2 II ZwStS zugrunde legen wollte, dann dürfte nicht hinreichend deutlich normiert worden sein, ob insoweit der melderechtliche oder der Wohnungsbegriff des § 2 II ZwStS einschlägig ist.

19

Das Verwaltungsgericht hat zunächst – offenbar auf der Ebene der Rechtsanwendung – maßgeblich darauf abgestellt, es sei nicht erforderlich, dass die von der Ast. bewohnte Hauptwohnung die Anforderungen erfülle, die die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 18.12.2000 – in der maßgeblichen Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 13.2.2006 – (nachfolgend: Zweitwohnungssteuersatzung bzw. ZwStS) an eine Zweitwohnung stelle. Es reiche vielmehr aus, dass die Hauptwohnung nach melderechtlichen Vorschriften als Wohnung (§ 15 LMG) anzusehen sei. Auch der Ag. beruft sich ausdrücklich darauf, es sei für die Erstwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff zugrunde zu legen.

20

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts greifen indes nach Auffassung des Senats zu kurz. Sie setzen sich nicht hinreichend mit dem in der Zweitwohnungssteuersatzung zugrunde gelegten Wohnungsbegriff auseinander. Ebenso wenig nehmen sie infolgedessen die sich insoweit auf der Ebene der Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage stellende Frage der Bestimmtheit bzw. Auslegungsbedürftigkeit und ggfs. Auslegungsfähigkeit derselben in den Blick.

21

a) § 2 I Satz 1 ZwStS knüpft zwar für die Definition der Zweitwohnung an die melderechtlichen Begriffe Nebenwohnung und Hauptwohnung nach Maßgabe von § 16 LMG an. § 15 LMG wird jedoch in der Zweitwohnungssteuersatzung gerade nicht bzw. jedenfalls nicht ausdrücklich in Bezug genommen. Aus § 2 I Satz 1 ZwStS kann folglich nicht ohne weiteres geschlussfolgert werden, dass der melderechtliche Wohnungsbegriff für die Hauptwohnung bzw. Erstwohnung maßgeblich sei.

22

Dagegen spricht vielmehr gerade § 2 II ZwStS mit der dort enthaltenen Definition,

23

"Wohnung i.S. dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder

24

Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört."

25

Aus Sicht des Senats scheint es sich geradezu aufzudrängen, dass dieser Wohnungsbegriff sowohl für Erst- als auch Zweitwohnung gelten soll.

26

Zunächst wäre anderenfalls die rechtssystematische Frage danach zu beantworten, warum zur Klärung des Begriffs der Hauptwohnung bzw. Erstwohnung angesichts der speziellen zweitwohnungssteuerrechtlichen Legaldefinition des Wohnungsbegriffs auf die Regelung in § 15 LMG zurückgegriffen werden sollte bzw. müsste. Dies gilt umso mehr, als die unterschiedlichen Regelungsbereiche des Melderechts und des Zweitwohnungssteuerrechts unterschiedliche Anforderungen stellen und folgerichtig unterschiedliche Wohnungsbegriffe nahelegen könnten. Einen solchen Rückgriff ordnet die Zweitwohnungssteuersatzung jedenfalls – wie gesagt – nicht an; § 2 II ZwStS lässt prima facie ein Bedürfnis hierfür entfallen.

27

Der Begriff Wohnung wird in § 2 II ZwStS zudem dem Wortlaut nach nicht etwa eingeschränkt durch die Vorsilbe "Zweit-". Dieser Aspekt gewinnt wiederum systematisch dadurch größeres Gewicht, als demgegenüber § 2 I Satz 1 ZwStS ausdrücklich die "Zweit-"wohnung definiert. Es stellt sich die Frage, warum der Ortsgesetzgeber mit den Regelungen in § 2 I Satz 1 und II ZwStS zwei augenscheinlich unterschiedliche Begriffe verwendet haben soll, wenn er in Wirklichkeit die Definition in § 2 II ZwStS auf die Zweitwohnung beschränkt hätte wissen wollen, der Sache nach also mit "Wohnung" verkürzt nichts anderes als "Zweitwohnung" hätte sagen wollen. Dem dürfte zumindest nicht ohne weiteres entgegen stehen, dass § 2 überschrieben ist mit "Begriff der Zweitwohnung": Zum einen hindert diese Überschrift den Ortsgesetzgeber nicht, den Begriff der "Wohnung" nicht nur mit Wirkung für die Zweitwohnung umfassend zu definieren. Zum anderen fügte sich dann ein schlüssiger oder ausdrücklicher Verweis darauf, dass sich die Voraussetzungen für die Annahme einer Hauptwohnung bzw. Erstwohnung nach Melderecht richten sollen, ebenso wenig unter diese Überschrift ein. Der Formulierung der Überschrift dürfte folglich nur geringes Gewicht zukommen.

28

b) Zusätzlich sind hinsichtlich des für die Erstwohnung maßgeblichen Wohnungsbegriffs materiell-rechtliche Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen.

29

Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer i.S. von Art. 105IIa GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gem. Art. 105IIa GG darstellt, unterscheidet, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Daran kann folglich auch beim Kl. angeknüpft werden. Der Aufwand i.S. von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 12.04.2000 – 11 C 12/99 –, BVerwGE 111, 122 m.w. Nachw. – zitiert nach juris; VGH Kassel, Urt. v. 23.11.2005 – 5 UE 1546/05 –, NVwZ-RR 2006, 571).

30

Ausschlaggebender Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer ist demnach die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, wobei das Innehaben der Zweitwohnung als Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, zu werten ist. Dabei ist zu beachten, dass die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt.

31

Dies sagt zunächst einmal aber gerade nichts darüber aus, welche Anforderungen an die Annahme, es liege eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen vor, die überhaupt erst die weitere Annahme einer Zweitwohnung rechtfertigen kann, zu stellen sind. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist sie begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2004 – 5 B 34/04 – u. Urt. v. 02.01.2004 – 5 A 118/04 –, jeweils juris). Das Bestehen einer Erstwohnung ist insoweit auch keine Frage der Leistungsfähigkeit im Einzelfall bzw. ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, sondern schlicht normative Voraussetzung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer: Existiert keine Erstwohnung, gibt es auch keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren Zustand wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Bei der Frage nach den an die Erstwohnung zu stellenden Anforderungen geht es deshalb nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – darum, eine "Aufwandssummierung" oder eine Prüfung vorzunehmen, "ob es sich bei der Erstwohnung um ein palastähnliches Anwesen handelt".

32

Sehr wohl aber lässt sich aus dem Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer eine Auslegungshilfe dafür ableiten, wie der "Erstwohnungsbegriff" zu bestimmen sein muss, um ihrem Sinn und Zweck noch gerecht werden zu können bzw. eine Qualifizierung der Steuererhebung als willkürlich zu vermeiden. Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit spricht dabei offensichtlich ebenfalls dafür, hinsichtlich des Erstwohnungsbegriffs tendenziell strengere Voraussetzungen anzunehmen. Dies wiederum dürfte es nahe legen, diesen Begriff enger bzw. anders als den melderechtlichen Wohnungsbegriff zu verstehen. Denn letzterer ist bewusst sehr weit gefasst, um möglichst alle Einwohner zu erfassen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 L 136/00 –, juris). Ebenso dürfte daraus folgen, dass der Steuerpflichtige "Inhaber" der Erstwohnung bzw. Inhaber der Verfügungsbefugnis über diese sein muss.

33

c) Wenn der Ortsgesetzgeber – wie der Ag. geltend macht – entgegen den vorstehenden Erwägungen dennoch von der Maßgeblichkeit des melderechtlichen Wohnungsbegriffs für die Erstwohnung ausgehen wollte, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass dies nicht hinreichend bestimmt in der Zweitwohnungssteuersatzung zum Ausdruck gekommen ist.

34

Diese Unbestimmtheit ist auch erheblich, weil der melderechtliche Wohnungsbegriff und derjenige der Zweitwohnungssteuersatzung nicht identisch sein dürften. Auch wenn das Verwaltungsgericht diese fehlende Identität offensichtlich zugrunde legt, sei auf Folgendes hingewiesen: Zunächst ist der in § 2 II ZwStS zugrunde gelegte Wohnungsbegriff hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale Küche/Kochnische und Toilette schon nach dem Wortlaut offenkundig enger gefasst als der melderechtliche Wohnungsbegriff. Der in § 2 II ZwStS verwandte Wohnungsbegriff dürfte zudem dahingehend zu verstehen sein, dass der Ortsgesetzgeber grundsätzlich von einer abgeschlossenen Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit ausgeht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 L 136/00 –, juris; VG Lüneburg, Urt. v. 02.01.2004 – 5 A 118/04 –, juris). Dafür spricht, dass zu dem umschlossenen Raum Küche/Kochnische und Toilette "gehören" sollen. Damit wäre die Bewertung eines zu einer elterlichen Wohnung als Kinderzimmer rechnenden umschlossenen Raumes, der "nur" einen Zugang zu der Küche/Kochnische und Toilette der elterlichen Wohnung besitzt, als eigenständige Wohnung ausgeschlossen: Küche/Kochnische und Toilette "gehörten" insofern zur elterlichen Wohnung, nicht aber zum Kinderzimmer. Nachhaltig gestützt wird diese Betrachtungsweise für eine solchermaßen familiär gemeinsam genutzte Wohnung durch die Bestimmung des § 2 III Satz 1 ZwStS: Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenigen Personen entfallende Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Nebenwohnung i.S. des Meldegesetzes dient. Der Ortsgesetzgeber hat sich in dieser Regelung also gerade mit der Frage beschäftigt, wie der Fall der Wohngemeinschaft zweitwohnungssteuerrechtlich einzuordnen ist. Er ergänzt jedoch nur für "Personen, die nicht zu einer Familie gehören", den Wohnungsbegriff des § 2 II ZwStS dahingehend, dass auch ein Zimmer/Wohnungsteil, von dem aus auch Gemeinschaftsräume genutzt werden – also regelmäßig Küche und Bad –, Zweitwohnung sein kann. Im Umkehrschluss dürfte dies für eine familiäre gemeinschaftliche Wohnungsnutzung bzw. das Bewohnen eines Kinderzimmers folglich gerade nicht gelten.

35

2. Ginge man unabhängig von der Frage der Bestimmtheit der Satzung auf der Basis des Vorbingens des Ag. davon aus, für das Ortsrecht in Gestalt der Zweitwohnungssteuersatzung sei für die Erstwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff einschlägig, spräche einiges dafür, dass der Ortsgesetzgeber den zulässigen Regelungsrahmen überschritten hätte: Die Qualifizierung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, könnte sich so weit vom Anknüpfungspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten entfernt haben, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3I GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit gerechtfertigt erscheinen könnte (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 – 6 B 11579/06.OVG –; OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 L 136/00 –, juris).

36

3. Unter dem Blickwinkel der Inhaberschaft der Hauptwohnung bzw. Erstwohnung dürften sich ebenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheides ergeben:

37

Zunächst könnte die Zweitwohnungssteuersatzung selbst bei unterstellter Bestimmtheit hinsichtlich des Wohnungsbegriffs i.S. des Vorbringens des Ag. und unabhängig von den Ausführungen unter 2. unvollständig sein: Ausgehend von diesem Vorbringen wäre gewissermaßen folgerichtig anzunehmen, die Regelung zur Steuerpflicht/Wohnungsinhaberschaft in § 3 ZwStS enthalte wie die Satzung im Übrigen keinerlei Regelung betreffend die Erstwohnung. Jedoch weist auch das Melderecht hierzu keine Regelung auf, die die Zweitwohnungssteuersatzung ergänzen könnte. Dann aber könnte es naheliegen, die Satzung als in wesentlicher Hinsicht unvollständig zu betrachten: Es spricht Vieles dafür, dass die rechtlich gebotene (vgl. § 2 II Satz 2 KAG M-V) vollständige Umschreibung des Steuertatbestandes bzw. der Steuerpflicht die begriffliche Einbeziehung des Merkmals "Innehaben einer Erstwohnung" voraussetzt, an der es folglich fehlte. Denn wenn nach der Regelungskonzeption des Ortsgesetzgebers Gegenstand der Steuererhebung bzw. Anknüpfungspunkt der Steuerpflicht das "Innehaben einer Zweitwohnung" ist, dann dürfte schon aus Gründen der begrifflichen Logik der Steuertatbestand auch erfordern, dass der Abgabenpflichtige sich entsprechend eine Erstwohnung leistet (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 – 6 B 11579/06.OVG –; vgl. auch VG Halle, Urt. v. 11.01.2006 – 5 A 169/05 HAL – unter Hinweis auf das Urt. v. selben Tag in 5 A 236/05 HAL).

38

Ginge man davon aus, dass – was aus Sicht des Senats näher liegen dürfte – an die Inhaberschaft bezüglich der Erstwohnung die gleichen Anforderungen zu stellen sein müssten wie an die Zweitwohnung und hielte man deshalb die Regelung in § 3 I ZwStS insoweit ebenfalls für einschlägig, dürfte die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuererhebung gegenüber der Ast. auf der Ebene der Rechtsanwendung ebenfalls zweifelhaft sein: Bei einer Zweitwohnung gilt gem. § 3 I Satz 2, 3 ZwStS die Person als Inhaber, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonst dauernutzungsberechtigte Person zusteht, auch bei unentgeltlicher Nutzung. Dies entspricht dem abgabenrechtlichen Begriff des Innehabens der Wohnung, der die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung erfordert (vgl. Gersch, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 8 Rn. 3). Insoweit dürfte davon auszugehen sein, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie lediglich Besitzdiener i.S. von § 855 BGB sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 – 16 K 3699/01 –, KStZ 2003, 213 – zitiert nach juris). Hiervon ausgehend würde der Ast. dann hinsichtlich ihres "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung die erforderliche Verfügungsbefugnis und damit eine Erstwohnung fehlen. Es würde sich bei der Wohnung in Rostock dann ggfs. steuerrechtlich nicht um eine Zweitwohnung handeln, auch wenn sich melderechtlich die Verhältnisse anders darstellen mögen.

39

4. Ohne dass die Entscheidung mangels entsprechender Darlegung durch die Ast. hierauf gestützt wird, gibt der Senat schließlich für das Hauptsacheverfahren Folgendes zu bedenken:

40

Die Ast. hat in ihrer "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" vom 06.6.2004 angegeben, sie halte sich in ihrem Zimmer im Studentenwohnheim nur in der Woche zu Studienzwecken auf, ihr Hauptwohnsitz befinde sich bei ihrer Mutter in S. . Nach Maßgabe ihres Widerspruchs handele es sich bei dieser Wohnung um ihr Kinderzimmer. Die Wohnung im Studentenwohnheim sei Nebenwohnsitz. Im laufenden Widerspruchsverfahren führte die Ast. in einer zweiten "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" aus, sie habe nur für ihre Nebenwohnung in Rostock, nicht jedoch für den in S. geführten Hauptwohnsitz die Verfügungsgewalt.

41

Bereits die ursprüngliche "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" kann bei verständiger Würdigung wohl dahin verstanden werden, dass die Ast. sich an Werktagen – "in der Woche zum Zwecke des Studiums" – in Rostock und – im Übrigen – nur am Wochenende in S. aufgehalten haben will. Dann aber erscheint es bereits ausgeschlossen bzw. zumindest als aufklärungsbedürftig, ob es sich bei der Wohnung in Rostock überhaupt um eine Nebenwohnung bzw. Zweitwohnung handelt. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der weiteren Angaben ("Kinderzimmer", "keine Verfügungsgewalt über Hauptwohnung").

42

Gemäß § 2 I Satz 1 ZwStS ist Zweitwohnung insbesondere jede Wohnung, die eine Einwohnerin als Nebenwohnung gem. § 16 LMG neben ihrer Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf in der Hansestadt Rostock innehat.

43

Nach § 16 I Satz 1 LMG wiederum ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (Satz 5). Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

44

Nach Maßgabe der vorstehend wiedergegebenen Erklärungen und Äußerungen der Ast. spricht augenscheinlich zunächst einmal – jedenfalls im Zweifel – alles dafür, dass die von ihr vorwiegend benutzte Wohnung diejenige in Rostock war; daran ändert die bloße Bezeichnung dieser Wohnung als Nebenwohnung durch die Ast. nichts, auch nicht mit Blick auf die Zweitwohnungssteuersatzung. Diese stellt nämlich nicht auf die gegenüber der Meldebehörde erfolgte Mitteilung ab, sondern auf das Innehaben als Nebenwohnsitz. Dieser Befund wird durch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Ast. in dessen Schriftsatz vom 10.7.2006 nachhaltig bestätigt, wenn es dort heißt, "die Ast. (sei) allenfalls an Wochenenden oder in den Semesterferien als Besucherin dort einquartiert"; die Beibehaltung eines Zimmers in der elterlichen Wohnung zu Besuchszwecken ist abgabenrechtlich nicht zur Annahme einer tatsächlichen Verfügungsmacht ausreichend (vgl. Gersch, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 8 Rn. 7 m.w. Nachw.).

45

Bei der Wohnung in Rostock würde es sich demnach – was durchaus auch einer lebensnahen Betrachtung entsprechen dürfte – um den Hauptwohnsitz der Ast. gehandelt haben, der lediglich entgegen den Vorschriften des Landesmeldegesetzes – aus welchen Gründen ist für den Senat derzeit nicht nachvollziehbar – unrichtig als Nebenwohnsitz bezeichnet worden wäre. Eine Zweitwohnungssteuerpflicht bestünde gerade nicht, zumindest nicht in Rostock. Jedenfalls spricht viel dafür, dass der Ag. nicht – wie geschehen – ohne entsprechende weitere Sachverhaltsaufklärung (vgl. § 88I Satz 1 AO i.V. mit § 12 I KAG M-V) von der Richtigkeit der Bezeichnung als Nebenwohnsitz ausgehen und ohne weiteres Zweitwohnungssteuer erheben durfte. Daran dürfte auch das in § 7 I Satz 1 ZwStS normierte Deklarationsprinzip nichts ändern können, wonach das Innehaben einer Zweitwohnung sowie alle der Besteuerung zugrunde liegenden Tatsachen der Hansestadt Rostock auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum 15. Kalendertag nach Beginn der Steuerpflicht zu erklären sind. Denn auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Erhebung von Zweitwohnungssteuer um ein Massengeschäft handelt, die Kontrollmöglichkeiten der Steuerbehörde deshalb faktisch beschränkt sind und sie sich ggfs. auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken darf (vgl. Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 88 Rn. 7 m.w. Nachw.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 – 16 K 3699/01 –, KStZ 2003, 213 – zitiert nach juris), dürften die Bezeichnung der Wohnung in Rostock als Nebenwohnung und der elterlichen Wohnung als Hauptwohnsitz angesichts der weiter mitgeteilten Fakten gerade nicht plausibel bzw. zweifelhaft gewesen sein und deshalb Veranlassung zu weiterer Aufklärung bestanden haben. Dies gilt umso mehr, als in einem entsprechenden Fall theoretisch denkbar wäre, dass der Steuerpflichtige an seinem angeblichen Hauptwohnsitz bei den Eltern, bei dem es sich in Wirklichkeit um einen Nebenwohnsitz handelte, ebenfalls zu Zweitwohnungssteuern herangezogen werden könnte. Die gerichtliche Amtsermittlungspflicht dürfte durch das Deklarationsprinzip ohnehin nicht berührt sein.

46

Angemerkt sei dabei im Übrigen, dass der Ag. – allerdings im übertragenen Wirkungskreis, § 1 I LMG – auch Meldebehörde (§ 1 II LMG) und auch als solche verpflichtet ist, bei konkreten Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit des Melderegisters den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 21 II LMG); wenn die Ast. gegenüber dem Ag. als Meldebehörde – was naheliegend erscheint – eine ähnliche Erklärung abgegeben haben sollte, dürfte eine Bejahung solcher konkreter Anhaltspunkte naheliegen.

47

Gegebenenfalls muss im Hauptsacheverfahren eine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in diesem Punkt erfolgen.

48

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154I VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52I, 53III, 47 GKG.

49

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152I VwGO, § 68 I Satz 5 i.V. mit § 66III Satz 3 GKG).

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

Tenor

Auf die Beschwerde der Ast. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13.7.2006 – 3 B 151/06 – unter Ziffer 1. des Tenors wie folgt geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Ast. (Az. 3 A 515/06) gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid des Ag. vom 20. 6. 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. 3. 2006 wird angeordnet.

Der Ag. trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Ag. trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 90,18 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die am 26.2.1981 geborene Ast. wendet sich gegen die Zweitwohnungssteuerfestsetzung für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von insgesamt 360,72 €.

2

Die Ast. war im fraglichen Zeitraum als Biologiestudentin an der Universität Rostock immatrikuliert; sie hat offenbar ihr Studium im Juli 2006 abgeschlossen. Sie war Mieterin eines möblierten Einbettzimmers in einem Studentenwohnheim in Rostock, E...-Str. ... .Ihr standen zur Mitbenutzung eine Kochnische sowie Bad und Toilette zur Verfügung.

3

Die Ast. hat im Verwaltungsverfahren in ihrer "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" vom 06.6.2004 zunächst folgendes angegeben:

4

"Mein Hauptwohnsitz befindet sich in S. bei meiner Mutter ... . Das auf Seite 1 angeführte Mietverhältnis nutze ich nur in der Woche zum Zwecke des Studiums an der Universität Rostock."

5

Auf der zitierten Seite 1 war die vorerwähnte Wohnung in Rostock als Nebenwohnung bezeichnet.

6

Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 20.6.2005 setzte der Ag. gegenüber der Ast. die zu entrichtende Zweitwohnungssteuer in der genannten Höhe fest. Rechtsgrundlagen seien die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 19.12.2000 sowie die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 27.12.2001.

7

Mit am 11.7.2005 eingegangenem Schreiben legte die Ast. hiergegen Widerspruch ein. Sie machte im Widerspruchsverfahren – auch im Rahmen einer zweiten "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" vom 15.2.2006 – insbesondere geltend, sie nutze in der Wohnung ihrer Mutter nur ein Zimmer, ihr Kinderzimmer. Sie besitze an ihrem Hauptwohnsitz nicht die Verfügungsgewalt hinsichtlich der dortigen Wohnung. Es sei im Übrigen rechtswidrig, hinsichtlich Haupt- und Zweitwohnung unterschiedliche Wohnungsbegriffe zugrundezulegen. Bezogen auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gab sie an, diese werde durch eine Halbwaisenrente und die Unterstützung ihrer Mutter bestimmt.

8

Laut einer schriftlichen Erklärung der Mutter vom 15.2.2006 verfugt das Kinderzimmer der Ast. nicht über eine Küche/Kochnische bzw. Toilette.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.3.2006 wies der Ag. den Widerspruch zurück; der Widerspruchsbescheid wurde der Ast. am 20.3.2006 zugestellt.

10

Dagegen hat die Ast. am 04.4.2006 Anfechtungsklage erhoben und – im Hinblick auf die Vollstreckungsankündigung des Ag. vom 16.3.2006 – Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

11

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss zu Ziffer 1. abgelehnt, wogegen sich die Beschwerde der Ast. richtet.

II.

12

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

13

Die den Anforderungen des § 146IV Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Ast. gegen den ihr ausweislich Empfangsbekenntnis am 17.7.2006 zugestellten Sachbeschluss des Verwaltungsgerichts zu Ziffer 1. des Tenors, die mit am 24.7.2006 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147I Satz 1 VwGO) erhoben und mit am 14.8.2006 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgerecht (§ 146IV Satz 1 VwGO) begründet worden ist, erweist sich als begründet.

14

Dabei geht der Senat davon aus, dass angesichts des Passivrubrums des angefochtenen Beschlusses bei verständiger Würdigung von Anfang an der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock Bg. sein sollte, der lediglich versehentlich unzutreffend unter Benennung der Körperschaft als Träger bezeichnet worden ist.

15

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gem. § 146IV Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Bf. darlegt.

16

Aus den von der Ast. dargelegten Gründen ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bzw. der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Zweitwohnungssteuerbescheides, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung von öffentlichem Vollziehungsinteresse und Aussetzungsinteresse der Ast. maßgeblich unter dem Blickwinkel der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen sind und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V. mit IV Satz 3 VwGO). Dabei sei darauf hingewiesen, dass der Senat in absehbarer Zeit voraussichtlich Gelegenheit haben wird, in mehreren Berufungsverfahren auch zu vorliegend aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzlich Stellung zu nehmen.

17

Im Hinblick auf die Vollstreckungsankündigung des Ag. vom 16.3.2006 sind auch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erfüllt.

18

1. Es spricht einiges dafür, dass die der Steuererhebung zugrunde liegende Zweitwohnungssteuersatzung mit Blick auf die Frage, von welchem Wohnungsbegriff der Ortsgesetzgeber für die Erstwohnung ausgegangen ist, zu unbestimmt sein könnte. Jedenfalls wenn man nicht schon naheliegenderweise für die Erstwohnung den Wohnungsbegriff des § 2 II ZwStS zugrunde legen wollte, dann dürfte nicht hinreichend deutlich normiert worden sein, ob insoweit der melderechtliche oder der Wohnungsbegriff des § 2 II ZwStS einschlägig ist.

19

Das Verwaltungsgericht hat zunächst – offenbar auf der Ebene der Rechtsanwendung – maßgeblich darauf abgestellt, es sei nicht erforderlich, dass die von der Ast. bewohnte Hauptwohnung die Anforderungen erfülle, die die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 18.12.2000 – in der maßgeblichen Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 13.2.2006 – (nachfolgend: Zweitwohnungssteuersatzung bzw. ZwStS) an eine Zweitwohnung stelle. Es reiche vielmehr aus, dass die Hauptwohnung nach melderechtlichen Vorschriften als Wohnung (§ 15 LMG) anzusehen sei. Auch der Ag. beruft sich ausdrücklich darauf, es sei für die Erstwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff zugrunde zu legen.

20

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts greifen indes nach Auffassung des Senats zu kurz. Sie setzen sich nicht hinreichend mit dem in der Zweitwohnungssteuersatzung zugrunde gelegten Wohnungsbegriff auseinander. Ebenso wenig nehmen sie infolgedessen die sich insoweit auf der Ebene der Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage stellende Frage der Bestimmtheit bzw. Auslegungsbedürftigkeit und ggfs. Auslegungsfähigkeit derselben in den Blick.

21

a) § 2 I Satz 1 ZwStS knüpft zwar für die Definition der Zweitwohnung an die melderechtlichen Begriffe Nebenwohnung und Hauptwohnung nach Maßgabe von § 16 LMG an. § 15 LMG wird jedoch in der Zweitwohnungssteuersatzung gerade nicht bzw. jedenfalls nicht ausdrücklich in Bezug genommen. Aus § 2 I Satz 1 ZwStS kann folglich nicht ohne weiteres geschlussfolgert werden, dass der melderechtliche Wohnungsbegriff für die Hauptwohnung bzw. Erstwohnung maßgeblich sei.

22

Dagegen spricht vielmehr gerade § 2 II ZwStS mit der dort enthaltenen Definition,

23

"Wohnung i.S. dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder

24

Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört."

25

Aus Sicht des Senats scheint es sich geradezu aufzudrängen, dass dieser Wohnungsbegriff sowohl für Erst- als auch Zweitwohnung gelten soll.

26

Zunächst wäre anderenfalls die rechtssystematische Frage danach zu beantworten, warum zur Klärung des Begriffs der Hauptwohnung bzw. Erstwohnung angesichts der speziellen zweitwohnungssteuerrechtlichen Legaldefinition des Wohnungsbegriffs auf die Regelung in § 15 LMG zurückgegriffen werden sollte bzw. müsste. Dies gilt umso mehr, als die unterschiedlichen Regelungsbereiche des Melderechts und des Zweitwohnungssteuerrechts unterschiedliche Anforderungen stellen und folgerichtig unterschiedliche Wohnungsbegriffe nahelegen könnten. Einen solchen Rückgriff ordnet die Zweitwohnungssteuersatzung jedenfalls – wie gesagt – nicht an; § 2 II ZwStS lässt prima facie ein Bedürfnis hierfür entfallen.

27

Der Begriff Wohnung wird in § 2 II ZwStS zudem dem Wortlaut nach nicht etwa eingeschränkt durch die Vorsilbe "Zweit-". Dieser Aspekt gewinnt wiederum systematisch dadurch größeres Gewicht, als demgegenüber § 2 I Satz 1 ZwStS ausdrücklich die "Zweit-"wohnung definiert. Es stellt sich die Frage, warum der Ortsgesetzgeber mit den Regelungen in § 2 I Satz 1 und II ZwStS zwei augenscheinlich unterschiedliche Begriffe verwendet haben soll, wenn er in Wirklichkeit die Definition in § 2 II ZwStS auf die Zweitwohnung beschränkt hätte wissen wollen, der Sache nach also mit "Wohnung" verkürzt nichts anderes als "Zweitwohnung" hätte sagen wollen. Dem dürfte zumindest nicht ohne weiteres entgegen stehen, dass § 2 überschrieben ist mit "Begriff der Zweitwohnung": Zum einen hindert diese Überschrift den Ortsgesetzgeber nicht, den Begriff der "Wohnung" nicht nur mit Wirkung für die Zweitwohnung umfassend zu definieren. Zum anderen fügte sich dann ein schlüssiger oder ausdrücklicher Verweis darauf, dass sich die Voraussetzungen für die Annahme einer Hauptwohnung bzw. Erstwohnung nach Melderecht richten sollen, ebenso wenig unter diese Überschrift ein. Der Formulierung der Überschrift dürfte folglich nur geringes Gewicht zukommen.

28

b) Zusätzlich sind hinsichtlich des für die Erstwohnung maßgeblichen Wohnungsbegriffs materiell-rechtliche Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen.

29

Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer i.S. von Art. 105IIa GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gem. Art. 105IIa GG darstellt, unterscheidet, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Daran kann folglich auch beim Kl. angeknüpft werden. Der Aufwand i.S. von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 12.04.2000 – 11 C 12/99 –, BVerwGE 111, 122 m.w. Nachw. – zitiert nach juris; VGH Kassel, Urt. v. 23.11.2005 – 5 UE 1546/05 –, NVwZ-RR 2006, 571).

30

Ausschlaggebender Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer ist demnach die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, wobei das Innehaben der Zweitwohnung als Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, zu werten ist. Dabei ist zu beachten, dass die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt.

31

Dies sagt zunächst einmal aber gerade nichts darüber aus, welche Anforderungen an die Annahme, es liege eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen vor, die überhaupt erst die weitere Annahme einer Zweitwohnung rechtfertigen kann, zu stellen sind. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist sie begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2004 – 5 B 34/04 – u. Urt. v. 02.01.2004 – 5 A 118/04 –, jeweils juris). Das Bestehen einer Erstwohnung ist insoweit auch keine Frage der Leistungsfähigkeit im Einzelfall bzw. ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, sondern schlicht normative Voraussetzung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer: Existiert keine Erstwohnung, gibt es auch keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren Zustand wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Bei der Frage nach den an die Erstwohnung zu stellenden Anforderungen geht es deshalb nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – darum, eine "Aufwandssummierung" oder eine Prüfung vorzunehmen, "ob es sich bei der Erstwohnung um ein palastähnliches Anwesen handelt".

32

Sehr wohl aber lässt sich aus dem Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer eine Auslegungshilfe dafür ableiten, wie der "Erstwohnungsbegriff" zu bestimmen sein muss, um ihrem Sinn und Zweck noch gerecht werden zu können bzw. eine Qualifizierung der Steuererhebung als willkürlich zu vermeiden. Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit spricht dabei offensichtlich ebenfalls dafür, hinsichtlich des Erstwohnungsbegriffs tendenziell strengere Voraussetzungen anzunehmen. Dies wiederum dürfte es nahe legen, diesen Begriff enger bzw. anders als den melderechtlichen Wohnungsbegriff zu verstehen. Denn letzterer ist bewusst sehr weit gefasst, um möglichst alle Einwohner zu erfassen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 L 136/00 –, juris). Ebenso dürfte daraus folgen, dass der Steuerpflichtige "Inhaber" der Erstwohnung bzw. Inhaber der Verfügungsbefugnis über diese sein muss.

33

c) Wenn der Ortsgesetzgeber – wie der Ag. geltend macht – entgegen den vorstehenden Erwägungen dennoch von der Maßgeblichkeit des melderechtlichen Wohnungsbegriffs für die Erstwohnung ausgehen wollte, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass dies nicht hinreichend bestimmt in der Zweitwohnungssteuersatzung zum Ausdruck gekommen ist.

34

Diese Unbestimmtheit ist auch erheblich, weil der melderechtliche Wohnungsbegriff und derjenige der Zweitwohnungssteuersatzung nicht identisch sein dürften. Auch wenn das Verwaltungsgericht diese fehlende Identität offensichtlich zugrunde legt, sei auf Folgendes hingewiesen: Zunächst ist der in § 2 II ZwStS zugrunde gelegte Wohnungsbegriff hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale Küche/Kochnische und Toilette schon nach dem Wortlaut offenkundig enger gefasst als der melderechtliche Wohnungsbegriff. Der in § 2 II ZwStS verwandte Wohnungsbegriff dürfte zudem dahingehend zu verstehen sein, dass der Ortsgesetzgeber grundsätzlich von einer abgeschlossenen Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit ausgeht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 L 136/00 –, juris; VG Lüneburg, Urt. v. 02.01.2004 – 5 A 118/04 –, juris). Dafür spricht, dass zu dem umschlossenen Raum Küche/Kochnische und Toilette "gehören" sollen. Damit wäre die Bewertung eines zu einer elterlichen Wohnung als Kinderzimmer rechnenden umschlossenen Raumes, der "nur" einen Zugang zu der Küche/Kochnische und Toilette der elterlichen Wohnung besitzt, als eigenständige Wohnung ausgeschlossen: Küche/Kochnische und Toilette "gehörten" insofern zur elterlichen Wohnung, nicht aber zum Kinderzimmer. Nachhaltig gestützt wird diese Betrachtungsweise für eine solchermaßen familiär gemeinsam genutzte Wohnung durch die Bestimmung des § 2 III Satz 1 ZwStS: Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenigen Personen entfallende Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Nebenwohnung i.S. des Meldegesetzes dient. Der Ortsgesetzgeber hat sich in dieser Regelung also gerade mit der Frage beschäftigt, wie der Fall der Wohngemeinschaft zweitwohnungssteuerrechtlich einzuordnen ist. Er ergänzt jedoch nur für "Personen, die nicht zu einer Familie gehören", den Wohnungsbegriff des § 2 II ZwStS dahingehend, dass auch ein Zimmer/Wohnungsteil, von dem aus auch Gemeinschaftsräume genutzt werden – also regelmäßig Küche und Bad –, Zweitwohnung sein kann. Im Umkehrschluss dürfte dies für eine familiäre gemeinschaftliche Wohnungsnutzung bzw. das Bewohnen eines Kinderzimmers folglich gerade nicht gelten.

35

2. Ginge man unabhängig von der Frage der Bestimmtheit der Satzung auf der Basis des Vorbingens des Ag. davon aus, für das Ortsrecht in Gestalt der Zweitwohnungssteuersatzung sei für die Erstwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff einschlägig, spräche einiges dafür, dass der Ortsgesetzgeber den zulässigen Regelungsrahmen überschritten hätte: Die Qualifizierung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, könnte sich so weit vom Anknüpfungspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten entfernt haben, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3I GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit gerechtfertigt erscheinen könnte (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 – 6 B 11579/06.OVG –; OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 L 136/00 –, juris).

36

3. Unter dem Blickwinkel der Inhaberschaft der Hauptwohnung bzw. Erstwohnung dürften sich ebenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheides ergeben:

37

Zunächst könnte die Zweitwohnungssteuersatzung selbst bei unterstellter Bestimmtheit hinsichtlich des Wohnungsbegriffs i.S. des Vorbringens des Ag. und unabhängig von den Ausführungen unter 2. unvollständig sein: Ausgehend von diesem Vorbringen wäre gewissermaßen folgerichtig anzunehmen, die Regelung zur Steuerpflicht/Wohnungsinhaberschaft in § 3 ZwStS enthalte wie die Satzung im Übrigen keinerlei Regelung betreffend die Erstwohnung. Jedoch weist auch das Melderecht hierzu keine Regelung auf, die die Zweitwohnungssteuersatzung ergänzen könnte. Dann aber könnte es naheliegen, die Satzung als in wesentlicher Hinsicht unvollständig zu betrachten: Es spricht Vieles dafür, dass die rechtlich gebotene (vgl. § 2 II Satz 2 KAG M-V) vollständige Umschreibung des Steuertatbestandes bzw. der Steuerpflicht die begriffliche Einbeziehung des Merkmals "Innehaben einer Erstwohnung" voraussetzt, an der es folglich fehlte. Denn wenn nach der Regelungskonzeption des Ortsgesetzgebers Gegenstand der Steuererhebung bzw. Anknüpfungspunkt der Steuerpflicht das "Innehaben einer Zweitwohnung" ist, dann dürfte schon aus Gründen der begrifflichen Logik der Steuertatbestand auch erfordern, dass der Abgabenpflichtige sich entsprechend eine Erstwohnung leistet (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 – 6 B 11579/06.OVG –; vgl. auch VG Halle, Urt. v. 11.01.2006 – 5 A 169/05 HAL – unter Hinweis auf das Urt. v. selben Tag in 5 A 236/05 HAL).

38

Ginge man davon aus, dass – was aus Sicht des Senats näher liegen dürfte – an die Inhaberschaft bezüglich der Erstwohnung die gleichen Anforderungen zu stellen sein müssten wie an die Zweitwohnung und hielte man deshalb die Regelung in § 3 I ZwStS insoweit ebenfalls für einschlägig, dürfte die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuererhebung gegenüber der Ast. auf der Ebene der Rechtsanwendung ebenfalls zweifelhaft sein: Bei einer Zweitwohnung gilt gem. § 3 I Satz 2, 3 ZwStS die Person als Inhaber, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonst dauernutzungsberechtigte Person zusteht, auch bei unentgeltlicher Nutzung. Dies entspricht dem abgabenrechtlichen Begriff des Innehabens der Wohnung, der die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung erfordert (vgl. Gersch, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 8 Rn. 3). Insoweit dürfte davon auszugehen sein, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie lediglich Besitzdiener i.S. von § 855 BGB sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 – 16 K 3699/01 –, KStZ 2003, 213 – zitiert nach juris). Hiervon ausgehend würde der Ast. dann hinsichtlich ihres "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung die erforderliche Verfügungsbefugnis und damit eine Erstwohnung fehlen. Es würde sich bei der Wohnung in Rostock dann ggfs. steuerrechtlich nicht um eine Zweitwohnung handeln, auch wenn sich melderechtlich die Verhältnisse anders darstellen mögen.

39

4. Ohne dass die Entscheidung mangels entsprechender Darlegung durch die Ast. hierauf gestützt wird, gibt der Senat schließlich für das Hauptsacheverfahren Folgendes zu bedenken:

40

Die Ast. hat in ihrer "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" vom 06.6.2004 angegeben, sie halte sich in ihrem Zimmer im Studentenwohnheim nur in der Woche zu Studienzwecken auf, ihr Hauptwohnsitz befinde sich bei ihrer Mutter in S. . Nach Maßgabe ihres Widerspruchs handele es sich bei dieser Wohnung um ihr Kinderzimmer. Die Wohnung im Studentenwohnheim sei Nebenwohnsitz. Im laufenden Widerspruchsverfahren führte die Ast. in einer zweiten "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" aus, sie habe nur für ihre Nebenwohnung in Rostock, nicht jedoch für den in S. geführten Hauptwohnsitz die Verfügungsgewalt.

41

Bereits die ursprüngliche "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" kann bei verständiger Würdigung wohl dahin verstanden werden, dass die Ast. sich an Werktagen – "in der Woche zum Zwecke des Studiums" – in Rostock und – im Übrigen – nur am Wochenende in S. aufgehalten haben will. Dann aber erscheint es bereits ausgeschlossen bzw. zumindest als aufklärungsbedürftig, ob es sich bei der Wohnung in Rostock überhaupt um eine Nebenwohnung bzw. Zweitwohnung handelt. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der weiteren Angaben ("Kinderzimmer", "keine Verfügungsgewalt über Hauptwohnung").

42

Gemäß § 2 I Satz 1 ZwStS ist Zweitwohnung insbesondere jede Wohnung, die eine Einwohnerin als Nebenwohnung gem. § 16 LMG neben ihrer Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf in der Hansestadt Rostock innehat.

43

Nach § 16 I Satz 1 LMG wiederum ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (Satz 5). Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

44

Nach Maßgabe der vorstehend wiedergegebenen Erklärungen und Äußerungen der Ast. spricht augenscheinlich zunächst einmal – jedenfalls im Zweifel – alles dafür, dass die von ihr vorwiegend benutzte Wohnung diejenige in Rostock war; daran ändert die bloße Bezeichnung dieser Wohnung als Nebenwohnung durch die Ast. nichts, auch nicht mit Blick auf die Zweitwohnungssteuersatzung. Diese stellt nämlich nicht auf die gegenüber der Meldebehörde erfolgte Mitteilung ab, sondern auf das Innehaben als Nebenwohnsitz. Dieser Befund wird durch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Ast. in dessen Schriftsatz vom 10.7.2006 nachhaltig bestätigt, wenn es dort heißt, "die Ast. (sei) allenfalls an Wochenenden oder in den Semesterferien als Besucherin dort einquartiert"; die Beibehaltung eines Zimmers in der elterlichen Wohnung zu Besuchszwecken ist abgabenrechtlich nicht zur Annahme einer tatsächlichen Verfügungsmacht ausreichend (vgl. Gersch, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 8 Rn. 7 m.w. Nachw.).

45

Bei der Wohnung in Rostock würde es sich demnach – was durchaus auch einer lebensnahen Betrachtung entsprechen dürfte – um den Hauptwohnsitz der Ast. gehandelt haben, der lediglich entgegen den Vorschriften des Landesmeldegesetzes – aus welchen Gründen ist für den Senat derzeit nicht nachvollziehbar – unrichtig als Nebenwohnsitz bezeichnet worden wäre. Eine Zweitwohnungssteuerpflicht bestünde gerade nicht, zumindest nicht in Rostock. Jedenfalls spricht viel dafür, dass der Ag. nicht – wie geschehen – ohne entsprechende weitere Sachverhaltsaufklärung (vgl. § 88I Satz 1 AO i.V. mit § 12 I KAG M-V) von der Richtigkeit der Bezeichnung als Nebenwohnsitz ausgehen und ohne weiteres Zweitwohnungssteuer erheben durfte. Daran dürfte auch das in § 7 I Satz 1 ZwStS normierte Deklarationsprinzip nichts ändern können, wonach das Innehaben einer Zweitwohnung sowie alle der Besteuerung zugrunde liegenden Tatsachen der Hansestadt Rostock auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum 15. Kalendertag nach Beginn der Steuerpflicht zu erklären sind. Denn auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Erhebung von Zweitwohnungssteuer um ein Massengeschäft handelt, die Kontrollmöglichkeiten der Steuerbehörde deshalb faktisch beschränkt sind und sie sich ggfs. auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken darf (vgl. Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 88 Rn. 7 m.w. Nachw.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 – 16 K 3699/01 –, KStZ 2003, 213 – zitiert nach juris), dürften die Bezeichnung der Wohnung in Rostock als Nebenwohnung und der elterlichen Wohnung als Hauptwohnsitz angesichts der weiter mitgeteilten Fakten gerade nicht plausibel bzw. zweifelhaft gewesen sein und deshalb Veranlassung zu weiterer Aufklärung bestanden haben. Dies gilt umso mehr, als in einem entsprechenden Fall theoretisch denkbar wäre, dass der Steuerpflichtige an seinem angeblichen Hauptwohnsitz bei den Eltern, bei dem es sich in Wirklichkeit um einen Nebenwohnsitz handelte, ebenfalls zu Zweitwohnungssteuern herangezogen werden könnte. Die gerichtliche Amtsermittlungspflicht dürfte durch das Deklarationsprinzip ohnehin nicht berührt sein.

46

Angemerkt sei dabei im Übrigen, dass der Ag. – allerdings im übertragenen Wirkungskreis, § 1 I LMG – auch Meldebehörde (§ 1 II LMG) und auch als solche verpflichtet ist, bei konkreten Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit des Melderegisters den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 21 II LMG); wenn die Ast. gegenüber dem Ag. als Meldebehörde – was naheliegend erscheint – eine ähnliche Erklärung abgegeben haben sollte, dürfte eine Bejahung solcher konkreter Anhaltspunkte naheliegen.

47

Gegebenenfalls muss im Hauptsacheverfahren eine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in diesem Punkt erfolgen.

48

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154I VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52I, 53III, 47 GKG.

49

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152I VwGO, § 68 I Satz 5 i.V. mit § 66III Satz 3 GKG).

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.