Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Feb. 2007 - 1 M 103/06
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Ast. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13.7.2006 – 3 B 151/06 – unter Ziffer 1. des Tenors wie folgt geändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Ast. (Az. 3 A 515/06) gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid des Ag. vom 20. 6. 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. 3. 2006 wird angeordnet.
Der Ag. trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Ag. trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 90,18 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die am 26.2.1981 geborene Ast. wendet sich gegen die Zweitwohnungssteuerfestsetzung für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von insgesamt 360,72 €.
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Die Ast. war im fraglichen Zeitraum als Biologiestudentin an der Universität Rostock immatrikuliert; sie hat offenbar ihr Studium im Juli 2006 abgeschlossen. Sie war Mieterin eines möblierten Einbettzimmers in einem Studentenwohnheim in Rostock, E...-Str. ... .Ihr standen zur Mitbenutzung eine Kochnische sowie Bad und Toilette zur Verfügung.
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Die Ast. hat im Verwaltungsverfahren in ihrer "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" vom 06.6.2004 zunächst folgendes angegeben:
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"Mein Hauptwohnsitz befindet sich in S. bei meiner Mutter ... . Das auf Seite 1 angeführte Mietverhältnis nutze ich nur in der Woche zum Zwecke des Studiums an der Universität Rostock."
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Auf der zitierten Seite 1 war die vorerwähnte Wohnung in Rostock als Nebenwohnung bezeichnet.
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Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 20.6.2005 setzte der Ag. gegenüber der Ast. die zu entrichtende Zweitwohnungssteuer in der genannten Höhe fest. Rechtsgrundlagen seien die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 19.12.2000 sowie die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 27.12.2001.
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Mit am 11.7.2005 eingegangenem Schreiben legte die Ast. hiergegen Widerspruch ein. Sie machte im Widerspruchsverfahren – auch im Rahmen einer zweiten "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" vom 15.2.2006 – insbesondere geltend, sie nutze in der Wohnung ihrer Mutter nur ein Zimmer, ihr Kinderzimmer. Sie besitze an ihrem Hauptwohnsitz nicht die Verfügungsgewalt hinsichtlich der dortigen Wohnung. Es sei im Übrigen rechtswidrig, hinsichtlich Haupt- und Zweitwohnung unterschiedliche Wohnungsbegriffe zugrundezulegen. Bezogen auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gab sie an, diese werde durch eine Halbwaisenrente und die Unterstützung ihrer Mutter bestimmt.
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Laut einer schriftlichen Erklärung der Mutter vom 15.2.2006 verfugt das Kinderzimmer der Ast. nicht über eine Küche/Kochnische bzw. Toilette.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.3.2006 wies der Ag. den Widerspruch zurück; der Widerspruchsbescheid wurde der Ast. am 20.3.2006 zugestellt.
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Dagegen hat die Ast. am 04.4.2006 Anfechtungsklage erhoben und – im Hinblick auf die Vollstreckungsankündigung des Ag. vom 16.3.2006 – Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
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Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss zu Ziffer 1. abgelehnt, wogegen sich die Beschwerde der Ast. richtet.
II.
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Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
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Die den Anforderungen des § 146IV Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Ast. gegen den ihr ausweislich Empfangsbekenntnis am 17.7.2006 zugestellten Sachbeschluss des Verwaltungsgerichts zu Ziffer 1. des Tenors, die mit am 24.7.2006 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147I Satz 1 VwGO) erhoben und mit am 14.8.2006 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgerecht (§ 146IV Satz 1 VwGO) begründet worden ist, erweist sich als begründet.
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Dabei geht der Senat davon aus, dass angesichts des Passivrubrums des angefochtenen Beschlusses bei verständiger Würdigung von Anfang an der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock Bg. sein sollte, der lediglich versehentlich unzutreffend unter Benennung der Körperschaft als Träger bezeichnet worden ist.
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Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gem. § 146IV Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Bf. darlegt.
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Aus den von der Ast. dargelegten Gründen ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bzw. der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Zweitwohnungssteuerbescheides, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung von öffentlichem Vollziehungsinteresse und Aussetzungsinteresse der Ast. maßgeblich unter dem Blickwinkel der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen sind und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V. mit IV Satz 3 VwGO). Dabei sei darauf hingewiesen, dass der Senat in absehbarer Zeit voraussichtlich Gelegenheit haben wird, in mehreren Berufungsverfahren auch zu vorliegend aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzlich Stellung zu nehmen.
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Im Hinblick auf die Vollstreckungsankündigung des Ag. vom 16.3.2006 sind auch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erfüllt.
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1. Es spricht einiges dafür, dass die der Steuererhebung zugrunde liegende Zweitwohnungssteuersatzung mit Blick auf die Frage, von welchem Wohnungsbegriff der Ortsgesetzgeber für die Erstwohnung ausgegangen ist, zu unbestimmt sein könnte. Jedenfalls wenn man nicht schon naheliegenderweise für die Erstwohnung den Wohnungsbegriff des § 2 II ZwStS zugrunde legen wollte, dann dürfte nicht hinreichend deutlich normiert worden sein, ob insoweit der melderechtliche oder der Wohnungsbegriff des § 2 II ZwStS einschlägig ist.
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Das Verwaltungsgericht hat zunächst – offenbar auf der Ebene der Rechtsanwendung – maßgeblich darauf abgestellt, es sei nicht erforderlich, dass die von der Ast. bewohnte Hauptwohnung die Anforderungen erfülle, die die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 18.12.2000 – in der maßgeblichen Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 13.2.2006 – (nachfolgend: Zweitwohnungssteuersatzung bzw. ZwStS) an eine Zweitwohnung stelle. Es reiche vielmehr aus, dass die Hauptwohnung nach melderechtlichen Vorschriften als Wohnung (§ 15 LMG) anzusehen sei. Auch der Ag. beruft sich ausdrücklich darauf, es sei für die Erstwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff zugrunde zu legen.
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Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts greifen indes nach Auffassung des Senats zu kurz. Sie setzen sich nicht hinreichend mit dem in der Zweitwohnungssteuersatzung zugrunde gelegten Wohnungsbegriff auseinander. Ebenso wenig nehmen sie infolgedessen die sich insoweit auf der Ebene der Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage stellende Frage der Bestimmtheit bzw. Auslegungsbedürftigkeit und ggfs. Auslegungsfähigkeit derselben in den Blick.
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a) § 2 I Satz 1 ZwStS knüpft zwar für die Definition der Zweitwohnung an die melderechtlichen Begriffe Nebenwohnung und Hauptwohnung nach Maßgabe von § 16 LMG an. § 15 LMG wird jedoch in der Zweitwohnungssteuersatzung gerade nicht bzw. jedenfalls nicht ausdrücklich in Bezug genommen. Aus § 2 I Satz 1 ZwStS kann folglich nicht ohne weiteres geschlussfolgert werden, dass der melderechtliche Wohnungsbegriff für die Hauptwohnung bzw. Erstwohnung maßgeblich sei.
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Dagegen spricht vielmehr gerade § 2 II ZwStS mit der dort enthaltenen Definition,
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"Wohnung i.S. dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder
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Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört."
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Aus Sicht des Senats scheint es sich geradezu aufzudrängen, dass dieser Wohnungsbegriff sowohl für Erst- als auch Zweitwohnung gelten soll.
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Zunächst wäre anderenfalls die rechtssystematische Frage danach zu beantworten, warum zur Klärung des Begriffs der Hauptwohnung bzw. Erstwohnung angesichts der speziellen zweitwohnungssteuerrechtlichen Legaldefinition des Wohnungsbegriffs auf die Regelung in § 15 LMG zurückgegriffen werden sollte bzw. müsste. Dies gilt umso mehr, als die unterschiedlichen Regelungsbereiche des Melderechts und des Zweitwohnungssteuerrechts unterschiedliche Anforderungen stellen und folgerichtig unterschiedliche Wohnungsbegriffe nahelegen könnten. Einen solchen Rückgriff ordnet die Zweitwohnungssteuersatzung jedenfalls – wie gesagt – nicht an; § 2 II ZwStS lässt prima facie ein Bedürfnis hierfür entfallen.
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Der Begriff Wohnung wird in § 2 II ZwStS zudem dem Wortlaut nach nicht etwa eingeschränkt durch die Vorsilbe "Zweit-". Dieser Aspekt gewinnt wiederum systematisch dadurch größeres Gewicht, als demgegenüber § 2 I Satz 1 ZwStS ausdrücklich die "Zweit-"wohnung definiert. Es stellt sich die Frage, warum der Ortsgesetzgeber mit den Regelungen in § 2 I Satz 1 und II ZwStS zwei augenscheinlich unterschiedliche Begriffe verwendet haben soll, wenn er in Wirklichkeit die Definition in § 2 II ZwStS auf die Zweitwohnung beschränkt hätte wissen wollen, der Sache nach also mit "Wohnung" verkürzt nichts anderes als "Zweitwohnung" hätte sagen wollen. Dem dürfte zumindest nicht ohne weiteres entgegen stehen, dass § 2 überschrieben ist mit "Begriff der Zweitwohnung": Zum einen hindert diese Überschrift den Ortsgesetzgeber nicht, den Begriff der "Wohnung" nicht nur mit Wirkung für die Zweitwohnung umfassend zu definieren. Zum anderen fügte sich dann ein schlüssiger oder ausdrücklicher Verweis darauf, dass sich die Voraussetzungen für die Annahme einer Hauptwohnung bzw. Erstwohnung nach Melderecht richten sollen, ebenso wenig unter diese Überschrift ein. Der Formulierung der Überschrift dürfte folglich nur geringes Gewicht zukommen.
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b) Zusätzlich sind hinsichtlich des für die Erstwohnung maßgeblichen Wohnungsbegriffs materiell-rechtliche Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen.
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Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer i.S. von Art. 105IIa GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gem. Art. 105IIa GG darstellt, unterscheidet, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Daran kann folglich auch beim Kl. angeknüpft werden. Der Aufwand i.S. von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 12.04.2000 – 11 C 12/99 –, BVerwGE 111, 122 m.w. Nachw. – zitiert nach juris; VGH Kassel, Urt. v. 23.11.2005 – 5 UE 1546/05 –, NVwZ-RR 2006, 571).
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Ausschlaggebender Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer ist demnach die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, wobei das Innehaben der Zweitwohnung als Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, zu werten ist. Dabei ist zu beachten, dass die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt.
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Dies sagt zunächst einmal aber gerade nichts darüber aus, welche Anforderungen an die Annahme, es liege eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen vor, die überhaupt erst die weitere Annahme einer Zweitwohnung rechtfertigen kann, zu stellen sind. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist sie begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2004 – 5 B 34/04 – u. Urt. v. 02.01.2004 – 5 A 118/04 –, jeweils juris). Das Bestehen einer Erstwohnung ist insoweit auch keine Frage der Leistungsfähigkeit im Einzelfall bzw. ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, sondern schlicht normative Voraussetzung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer: Existiert keine Erstwohnung, gibt es auch keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren Zustand wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Bei der Frage nach den an die Erstwohnung zu stellenden Anforderungen geht es deshalb nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – darum, eine "Aufwandssummierung" oder eine Prüfung vorzunehmen, "ob es sich bei der Erstwohnung um ein palastähnliches Anwesen handelt".
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Sehr wohl aber lässt sich aus dem Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer eine Auslegungshilfe dafür ableiten, wie der "Erstwohnungsbegriff" zu bestimmen sein muss, um ihrem Sinn und Zweck noch gerecht werden zu können bzw. eine Qualifizierung der Steuererhebung als willkürlich zu vermeiden. Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit spricht dabei offensichtlich ebenfalls dafür, hinsichtlich des Erstwohnungsbegriffs tendenziell strengere Voraussetzungen anzunehmen. Dies wiederum dürfte es nahe legen, diesen Begriff enger bzw. anders als den melderechtlichen Wohnungsbegriff zu verstehen. Denn letzterer ist bewusst sehr weit gefasst, um möglichst alle Einwohner zu erfassen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 L 136/00 –, juris). Ebenso dürfte daraus folgen, dass der Steuerpflichtige "Inhaber" der Erstwohnung bzw. Inhaber der Verfügungsbefugnis über diese sein muss.
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c) Wenn der Ortsgesetzgeber – wie der Ag. geltend macht – entgegen den vorstehenden Erwägungen dennoch von der Maßgeblichkeit des melderechtlichen Wohnungsbegriffs für die Erstwohnung ausgehen wollte, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass dies nicht hinreichend bestimmt in der Zweitwohnungssteuersatzung zum Ausdruck gekommen ist.
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Diese Unbestimmtheit ist auch erheblich, weil der melderechtliche Wohnungsbegriff und derjenige der Zweitwohnungssteuersatzung nicht identisch sein dürften. Auch wenn das Verwaltungsgericht diese fehlende Identität offensichtlich zugrunde legt, sei auf Folgendes hingewiesen: Zunächst ist der in § 2 II ZwStS zugrunde gelegte Wohnungsbegriff hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale Küche/Kochnische und Toilette schon nach dem Wortlaut offenkundig enger gefasst als der melderechtliche Wohnungsbegriff. Der in § 2 II ZwStS verwandte Wohnungsbegriff dürfte zudem dahingehend zu verstehen sein, dass der Ortsgesetzgeber grundsätzlich von einer abgeschlossenen Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit ausgeht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 L 136/00 –, juris; VG Lüneburg, Urt. v. 02.01.2004 – 5 A 118/04 –, juris). Dafür spricht, dass zu dem umschlossenen Raum Küche/Kochnische und Toilette "gehören" sollen. Damit wäre die Bewertung eines zu einer elterlichen Wohnung als Kinderzimmer rechnenden umschlossenen Raumes, der "nur" einen Zugang zu der Küche/Kochnische und Toilette der elterlichen Wohnung besitzt, als eigenständige Wohnung ausgeschlossen: Küche/Kochnische und Toilette "gehörten" insofern zur elterlichen Wohnung, nicht aber zum Kinderzimmer. Nachhaltig gestützt wird diese Betrachtungsweise für eine solchermaßen familiär gemeinsam genutzte Wohnung durch die Bestimmung des § 2 III Satz 1 ZwStS: Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenigen Personen entfallende Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Nebenwohnung i.S. des Meldegesetzes dient. Der Ortsgesetzgeber hat sich in dieser Regelung also gerade mit der Frage beschäftigt, wie der Fall der Wohngemeinschaft zweitwohnungssteuerrechtlich einzuordnen ist. Er ergänzt jedoch nur für "Personen, die nicht zu einer Familie gehören", den Wohnungsbegriff des § 2 II ZwStS dahingehend, dass auch ein Zimmer/Wohnungsteil, von dem aus auch Gemeinschaftsräume genutzt werden – also regelmäßig Küche und Bad –, Zweitwohnung sein kann. Im Umkehrschluss dürfte dies für eine familiäre gemeinschaftliche Wohnungsnutzung bzw. das Bewohnen eines Kinderzimmers folglich gerade nicht gelten.
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2. Ginge man unabhängig von der Frage der Bestimmtheit der Satzung auf der Basis des Vorbingens des Ag. davon aus, für das Ortsrecht in Gestalt der Zweitwohnungssteuersatzung sei für die Erstwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff einschlägig, spräche einiges dafür, dass der Ortsgesetzgeber den zulässigen Regelungsrahmen überschritten hätte: Die Qualifizierung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, könnte sich so weit vom Anknüpfungspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten entfernt haben, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3I GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit gerechtfertigt erscheinen könnte (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 – 6 B 11579/06.OVG –; OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 L 136/00 –, juris).
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3. Unter dem Blickwinkel der Inhaberschaft der Hauptwohnung bzw. Erstwohnung dürften sich ebenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheides ergeben:
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Zunächst könnte die Zweitwohnungssteuersatzung selbst bei unterstellter Bestimmtheit hinsichtlich des Wohnungsbegriffs i.S. des Vorbringens des Ag. und unabhängig von den Ausführungen unter 2. unvollständig sein: Ausgehend von diesem Vorbringen wäre gewissermaßen folgerichtig anzunehmen, die Regelung zur Steuerpflicht/Wohnungsinhaberschaft in § 3 ZwStS enthalte wie die Satzung im Übrigen keinerlei Regelung betreffend die Erstwohnung. Jedoch weist auch das Melderecht hierzu keine Regelung auf, die die Zweitwohnungssteuersatzung ergänzen könnte. Dann aber könnte es naheliegen, die Satzung als in wesentlicher Hinsicht unvollständig zu betrachten: Es spricht Vieles dafür, dass die rechtlich gebotene (vgl. § 2 II Satz 2 KAG M-V) vollständige Umschreibung des Steuertatbestandes bzw. der Steuerpflicht die begriffliche Einbeziehung des Merkmals "Innehaben einer Erstwohnung" voraussetzt, an der es folglich fehlte. Denn wenn nach der Regelungskonzeption des Ortsgesetzgebers Gegenstand der Steuererhebung bzw. Anknüpfungspunkt der Steuerpflicht das "Innehaben einer Zweitwohnung" ist, dann dürfte schon aus Gründen der begrifflichen Logik der Steuertatbestand auch erfordern, dass der Abgabenpflichtige sich entsprechend eine Erstwohnung leistet (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 – 6 B 11579/06.OVG –; vgl. auch VG Halle, Urt. v. 11.01.2006 – 5 A 169/05 HAL – unter Hinweis auf das Urt. v. selben Tag in 5 A 236/05 HAL).
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Ginge man davon aus, dass – was aus Sicht des Senats näher liegen dürfte – an die Inhaberschaft bezüglich der Erstwohnung die gleichen Anforderungen zu stellen sein müssten wie an die Zweitwohnung und hielte man deshalb die Regelung in § 3 I ZwStS insoweit ebenfalls für einschlägig, dürfte die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuererhebung gegenüber der Ast. auf der Ebene der Rechtsanwendung ebenfalls zweifelhaft sein: Bei einer Zweitwohnung gilt gem. § 3 I Satz 2, 3 ZwStS die Person als Inhaber, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonst dauernutzungsberechtigte Person zusteht, auch bei unentgeltlicher Nutzung. Dies entspricht dem abgabenrechtlichen Begriff des Innehabens der Wohnung, der die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung erfordert (vgl. Gersch, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 8 Rn. 3). Insoweit dürfte davon auszugehen sein, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie lediglich Besitzdiener i.S. von § 855 BGB sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 – 16 K 3699/01 –, KStZ 2003, 213 – zitiert nach juris). Hiervon ausgehend würde der Ast. dann hinsichtlich ihres "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung die erforderliche Verfügungsbefugnis und damit eine Erstwohnung fehlen. Es würde sich bei der Wohnung in Rostock dann ggfs. steuerrechtlich nicht um eine Zweitwohnung handeln, auch wenn sich melderechtlich die Verhältnisse anders darstellen mögen.
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4. Ohne dass die Entscheidung mangels entsprechender Darlegung durch die Ast. hierauf gestützt wird, gibt der Senat schließlich für das Hauptsacheverfahren Folgendes zu bedenken:
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Die Ast. hat in ihrer "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" vom 06.6.2004 angegeben, sie halte sich in ihrem Zimmer im Studentenwohnheim nur in der Woche zu Studienzwecken auf, ihr Hauptwohnsitz befinde sich bei ihrer Mutter in S. . Nach Maßgabe ihres Widerspruchs handele es sich bei dieser Wohnung um ihr Kinderzimmer. Die Wohnung im Studentenwohnheim sei Nebenwohnsitz. Im laufenden Widerspruchsverfahren führte die Ast. in einer zweiten "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" aus, sie habe nur für ihre Nebenwohnung in Rostock, nicht jedoch für den in S. geführten Hauptwohnsitz die Verfügungsgewalt.
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Bereits die ursprüngliche "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" kann bei verständiger Würdigung wohl dahin verstanden werden, dass die Ast. sich an Werktagen – "in der Woche zum Zwecke des Studiums" – in Rostock und – im Übrigen – nur am Wochenende in S. aufgehalten haben will. Dann aber erscheint es bereits ausgeschlossen bzw. zumindest als aufklärungsbedürftig, ob es sich bei der Wohnung in Rostock überhaupt um eine Nebenwohnung bzw. Zweitwohnung handelt. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der weiteren Angaben ("Kinderzimmer", "keine Verfügungsgewalt über Hauptwohnung").
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Gemäß § 2 I Satz 1 ZwStS ist Zweitwohnung insbesondere jede Wohnung, die eine Einwohnerin als Nebenwohnung gem. § 16 LMG neben ihrer Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf in der Hansestadt Rostock innehat.
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Nach § 16 I Satz 1 LMG wiederum ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (Satz 5). Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
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Nach Maßgabe der vorstehend wiedergegebenen Erklärungen und Äußerungen der Ast. spricht augenscheinlich zunächst einmal – jedenfalls im Zweifel – alles dafür, dass die von ihr vorwiegend benutzte Wohnung diejenige in Rostock war; daran ändert die bloße Bezeichnung dieser Wohnung als Nebenwohnung durch die Ast. nichts, auch nicht mit Blick auf die Zweitwohnungssteuersatzung. Diese stellt nämlich nicht auf die gegenüber der Meldebehörde erfolgte Mitteilung ab, sondern auf das Innehaben als Nebenwohnsitz. Dieser Befund wird durch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Ast. in dessen Schriftsatz vom 10.7.2006 nachhaltig bestätigt, wenn es dort heißt, "die Ast. (sei) allenfalls an Wochenenden oder in den Semesterferien als Besucherin dort einquartiert"; die Beibehaltung eines Zimmers in der elterlichen Wohnung zu Besuchszwecken ist abgabenrechtlich nicht zur Annahme einer tatsächlichen Verfügungsmacht ausreichend (vgl. Gersch, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 8 Rn. 7 m.w. Nachw.).
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Bei der Wohnung in Rostock würde es sich demnach – was durchaus auch einer lebensnahen Betrachtung entsprechen dürfte – um den Hauptwohnsitz der Ast. gehandelt haben, der lediglich entgegen den Vorschriften des Landesmeldegesetzes – aus welchen Gründen ist für den Senat derzeit nicht nachvollziehbar – unrichtig als Nebenwohnsitz bezeichnet worden wäre. Eine Zweitwohnungssteuerpflicht bestünde gerade nicht, zumindest nicht in Rostock. Jedenfalls spricht viel dafür, dass der Ag. nicht – wie geschehen – ohne entsprechende weitere Sachverhaltsaufklärung (vgl. § 88I Satz 1 AO i.V. mit § 12 I KAG M-V) von der Richtigkeit der Bezeichnung als Nebenwohnsitz ausgehen und ohne weiteres Zweitwohnungssteuer erheben durfte. Daran dürfte auch das in § 7 I Satz 1 ZwStS normierte Deklarationsprinzip nichts ändern können, wonach das Innehaben einer Zweitwohnung sowie alle der Besteuerung zugrunde liegenden Tatsachen der Hansestadt Rostock auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum 15. Kalendertag nach Beginn der Steuerpflicht zu erklären sind. Denn auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Erhebung von Zweitwohnungssteuer um ein Massengeschäft handelt, die Kontrollmöglichkeiten der Steuerbehörde deshalb faktisch beschränkt sind und sie sich ggfs. auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken darf (vgl. Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 88 Rn. 7 m.w. Nachw.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 – 16 K 3699/01 –, KStZ 2003, 213 – zitiert nach juris), dürften die Bezeichnung der Wohnung in Rostock als Nebenwohnung und der elterlichen Wohnung als Hauptwohnsitz angesichts der weiter mitgeteilten Fakten gerade nicht plausibel bzw. zweifelhaft gewesen sein und deshalb Veranlassung zu weiterer Aufklärung bestanden haben. Dies gilt umso mehr, als in einem entsprechenden Fall theoretisch denkbar wäre, dass der Steuerpflichtige an seinem angeblichen Hauptwohnsitz bei den Eltern, bei dem es sich in Wirklichkeit um einen Nebenwohnsitz handelte, ebenfalls zu Zweitwohnungssteuern herangezogen werden könnte. Die gerichtliche Amtsermittlungspflicht dürfte durch das Deklarationsprinzip ohnehin nicht berührt sein.
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Angemerkt sei dabei im Übrigen, dass der Ag. – allerdings im übertragenen Wirkungskreis, § 1 I LMG – auch Meldebehörde (§ 1 II LMG) und auch als solche verpflichtet ist, bei konkreten Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit des Melderegisters den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 21 II LMG); wenn die Ast. gegenüber dem Ag. als Meldebehörde – was naheliegend erscheint – eine ähnliche Erklärung abgegeben haben sollte, dürfte eine Bejahung solcher konkreter Anhaltspunkte naheliegen.
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Gegebenenfalls muss im Hauptsacheverfahren eine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in diesem Punkt erfolgen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154I VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52I, 53III, 47 GKG.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.