Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


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(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 17 Förderungsarten


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(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we
zitiert 4 andere §§ aus dem .

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 5 Ausbildung im Ausland


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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 3 Fernunterricht


(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbi

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Verwaltungsgericht Dresden Urteil, 12. Sept. 2017 - 12 C 1/434

bei uns veröffentlicht am 04.03.2021

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel.
Verwaltungsrecht

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. März 2016 - B 3 K 14.858

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. März 2019 - 12 C 19.332

bei uns veröffentlicht am 29.03.2019

Tenor Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe 1. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2019 - 12 C 18.1124

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Der Kläger verfolgt mit seiner Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2017 - 12 CE 17.1796

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antragsteller verfolgt mit seiner zulässig

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Juni 2016 - Au 3 K 15.1668

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Verpflichtung zur Gewährung von Ausbil

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Jan. 2017 - M 15 E 16.5367

bei uns veröffentlicht am 04.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der 1990 geborene Antragsteller begehrt im Wege der einst

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2015 - M 15 K 14.4081

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrec

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 01. März 2018 - B 3 K 17.740

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Mai 2016 - Au 3 K 15.1895

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin da

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Feb. 2016 - M 15 E 15.5674

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordn

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Mai 2014 - 15 E 14.1854

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der 1989 geborene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 12 C 16.1405

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Juni 2016 wird aufgehoben. II. Der Klägerin wird für ihre Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 3 K 15.1668) Prozesskostenhilfe unter Beiordnu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Mai 2014 - 15 E 14.2185

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Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der 1990 geborene

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Apr. 2018 - W 3 K 17.533

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesau

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2016 - 12 B 15.2255

bei uns veröffentlicht am 26.02.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 (Az. Au 3 K 14.660), der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 werden aufgehoben. II. Der Beklagte w

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2016 - M 15 K 14.950

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die V

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2017 - M 15 K 16.3981

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. März 2014 - 15 K 13.2854

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Volls

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2015 - 12 C 14.2813

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Tenor Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Okt. 2015 - M 15 K 13.2170

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2016 - AN 2 K 15.02601

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2018 - 7 BV 17.770

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Mai 2014 - 1 K 13.109

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung du

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Sept. 2015 - Au 3 K 15.1008

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Sept. 2016 - AN 2 K 16.00111

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung zum Abschlu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Sept. 2015 - Au 3 K 15.811

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.811 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. September 2015 ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1524

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Sept. 2016 - AN 2 K 16.00367

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger begehrt für seinen Studienfachwechsel die Anerkennung von Ausbi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2015 - 12 ZB 14.1954

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - 12 C 14.2417

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Aug. 2015 - AN 2 K 13.01500

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Tenor I. Der Widerspruchsbescheid des Studentenwerkes W. vom 19. August 2013 wird in Ziffer 4 aufgehoben. Das beklagte Studentenwerk W. wird verpflichtet, den Widerspruchsbescheid um eine Kostenlastentscheidung zugunsten des Klägers zu

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Feb. 2017 - AN 6 K 15.2442

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 14. März 2016 - B 3 K 15.790

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Siche

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. März 2017 - M 15 K 16.2138

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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Bewilligung von Aus

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Juli 2015 - B 3 K 14.383

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 3 K 14.383 Im Namen des Volkes 27. Juli 2015 Urteil VGH-Beschluss vom 21.10.2015 (PKH) Az. 12 ZB 15.2187 3. Kammer Sachgebiets-Nr.1524 Ha

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 15 K 14.3059

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Dez. 2016 - AN 2 K 16.00985

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Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Nov. 2014 - M 15 K 13.3227

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Volls

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Juli 2015 - Au 3 K 15.385

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Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, die auf die Bewilligu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juni 2015 - M 15 E 15.1817

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 08. Juli 2015 - B 3 S 15.315

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2017 - 12 ZB 16.2386

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Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 15 K 15.4800

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juni 2015 - AN 2 K 14.00919

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Mit der Klage begehrt die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesau

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Okt. 2016 - W 3 K 15.1196

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausbildungsförde

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Jan. 2019 - 4 Bs 83/18

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Nov. 2018 - 5 C 10/17

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 17. Mai 2018 - 1 K 1367/17.MZ

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Mai 2018 - 3 LB 14/17

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Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Berichterstatter - vom 21. April 2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten

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