Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 27. Juli 2017 - 3 Bf 128/15

published on 27/07/2017 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 27. Juli 2017 - 3 Bf 128/15
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Fortführung der zweiten Staatsprüfung für Juristen und wendet sich gegen die Bewertungen von drei Aufsichtsarbeiten (ZR I, ZR III, ÖR II).

2

Die Beklagte ließ den Kläger im September 2011 zur zweiten Staatsprüfung zu. Er fertigte die Aufsichtsarbeiten im Dezember 2011 an. Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch erheblich, beinhalteten die Klausuren folgende Aufgabenstellungen:

3

In der Klausur ZR I war eine zivilgerichtliche Entscheidung zu entwerfen. Inhaltlich machte der dortige Kläger u.a. einen Anspruch auf (dingliche) Einigung über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gegen den dortigen Beklagten aus einem notariellen Vertrag geltend. Im Vordergrund stand dabei die Auslegung der entsprechenden Vertragsklausel, auf die der dortige Kläger seinen Anspruch stützte. Daneben stellten sich insbesondere Fragen der Sachlegitimation des dortigen Klägers sowie – in prozessualer Hinsicht – u.a. Fragen zur Gerichtszuständigkeit, zur Umstellung des Klageantrags sowie zum Rechtsschutzbedürfnis des dortigen Klägers, nachdem dieser das Grundstück, zu dessen Gunsten die (behauptete) Grunddienstbarkeit bestellt werden sollte, veräußert hatte.

4

In der Klausur ZR III waren aus anwaltlicher Sicht ein von der Mandantin geschilderter Sachverhalt zu beurteilen und ein (Klage-) Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen. In der Sache ging es vor allem um Ansprüche auf Herausgabe eines bzw. Wertersatz für ein Collier(s), das die Mandantin zum Preis von 12.000,-- Euro erworben hatte. Beim Verkauf hatte sich die Verkäuferin allerdings über den Preis geirrt. Das Collier hatte in Wahrheit einen (Verkaufs-) Wert von 20.000,-- Euro. Die Mandantin hatte das Collier zum Zweck der Umarbeitung an das Geschäft zurückgegeben. Nachdem dort der Irrtum aufgefallen war, war das Schmuckstück zurückbehalten und später – nach Übergang des Geschäfts auf den neuen Inhaber – an einen unbekannten Dritten veräußert worden. Hilfsweise wollte die Mandantin den gezahlten Kaufpreis zurückerhalten. Als Anspruchsgegner kamen die frühere Inhaberin und der nunmehrige Inhaber des Juweliergeschäfts in Frage, in dem die Mandantin das Collier gekauft hatte.

5

In der Klausur ÖR II waren aus anwaltlicher Sicht ein von dem Mandanten geschilderter Sachverhalt zu begutachten und – abhängig hiervon – ein Schriftsatz an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde oder aber ein Anwaltsschreiben an den Mandanten zu entwerfen. In der Sache ging es um einen insgesamt 1.700 m² großen Spielplatz mit Bolzplatz und Streetballanlage, für dessen Errichtung die Gemeinde vom Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung erhalten hatte. Das Grundstück, auf dem der Spielplatz errichtet worden ist, grenzte an das Grundstück des Mandanten. Dieses befand sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Der Mandant fühlte sich vor allem durch die von dem Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen gestört und hatte durch einen Sachverständigen die Immissionswerte bestimmen lassen. Auf den Widerspruch des Mandanten hatte die untere Bauaufsichtsbehörde bislang lediglich mitgeteilt, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfe. Der Widerspruch sei bereits wegen Verwirkung unzulässig, die Anlage sei baurechtlich zulässig und der Mandant müsse die Lärmimmissionen als sozialadäquat hinnehmen. Die von dem Mandanten genannten Richtlinien über Lärmgrenzwerte seien nicht einschlägig und im Übrigen würden etwaige Grenzwerte im tatsächlichen Alltagsbetrieb nicht überschritten.

6

Die von dem Kläger angefertigten Klausuren wurden, nachdem die Beklagte hierzu jeweils zwei Voten eingeholt hatte, wie folgt bewertet:

7

ZR I: 

        

5,0 Punkte

ZR II:

        

3,0 Punkte

ZR III:

        

1,5 Punkte

ZHG:   

        

2,0 Punkte

StR I:

        

6,0 Punkte

StR II:

        

4,0 Punkte

ÖR I: 

        

2,0 Punkte

ÖR II:

        

4,0 Punkte

8

Die Aufsichtsarbeit ZR I bewerteten beide Votanten mit 5,0 Punkten. Die Aufsichtsarbeit ZR III bewertete der Erstvotant mit 1,0 Punkten, der Zweitvotant mit 2,0 Punkten. Die Aufsichtsarbeit ÖR II bewerteten beide Votanten mit 4,0 Punkten.

9

Mit Bescheid vom 15. März 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die zweite Staatsprüfung nicht bestanden habe. Zur Begründung verwies sie auf § 15 Abs. 1 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (im Folgenden: Länderübereinkunft). Der Kläger habe eine Durchschnittspunktzahl von weniger als 3,75 Punkten erreicht und es seien nicht mindestens sechs Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,0 Punkten bewertet worden.

10

Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ZR I, ZR III sowie ÖR II und machte im Wesentlichen geltend:

11

Für die Klausur ZR I sei die Bewertung mit „ausreichend“ zwar nachvollziehbar, es werde aber eine Bewertung im oberen Bereich (6,0 Punkte) angestrebt. Es sei nicht erkennbar, warum die Anfertigung von Rubrum, Tenor und Tatbestand nur mit neun Punkten im Rahmen des der Bewertung zugrunde gelegten Bewertungsrasters bewertet worden sei. Zentraler Kritikpunkt sei insoweit, der Tatbestand sei zu lang. Hierbei handele es sich aber jedenfalls nicht um einen wesentlichen Mangel. Die Bewertung der gefertigten Entscheidungsgründe, die sich aus mehreren Teilbewertungen zusammensetze, sei nicht nachvollziehbar. Das vom Erstvotanten angewendete Bewertungsraster sei zu starr, berge die Gefahr, dass prüfungsspezifische Bewertungen Dritter übernommen würden, und lasse nicht erkennen, welche Kritikpunkte den jeweiligen Teilbewertungen zugrunde lägen.

12

Für die Klausur ZR III werde die Note „mangelhaft“ nicht beanstandet, die Bewertung durch den Erstvotanten mit nur einem Punkt sei aber nicht gerechtfertigt. Angestrebt werde eine Bewertung durch beide Votanten mit 3,0 Punkten. Die Bearbeitung weise zwar erhebliche Mängel auf. Die Aufgabe habe aber einen besonderen Schwierigkeitsgrad gehabt und die Bearbeitung lasse einige positive Ansätze erkennen. Insbesondere genüge der gefertigte Schriftsatz praktischen Bedürfnissen. Einige der beanstandeten Auslassungen in der Arbeit seien zudem auf der Grundlage des gewählten Lösungsansatzes nachvollziehbar.

13

Für die Klausur ÖR II werde eine Bewertung mit 6,0 Punkten angestrebt. Die Klausur sei anspruchsvoll gewesen. Nicht alle Kritikpunkte der Votanten, die allerdings teilweise auf der unübersichtlichen Darstellung durch ihn – den Kläger – beruhten, seien gerechtfertigt. Dies betreffe die Kritik der Votanten an prozessrechtlichen Ausführungen ebenso wie die Kritik an Ausführungen zur materiellen Rechtslage. Die Bearbeitung sei zwar mängelbehaftet und teilweise oberflächlich, aber sie weise brauchbare Substanz auf. Auch werde von den Votanten mitunter ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt und werde das Fehlen von Ausführungen moniert, zu denen sich auch das Verwaltungsgericht Trier in der dem Klausursachverhalt zugrunde liegenden Entscheidung nicht verhalten habe.

14

Die Beklagte gab den Votanten der drei beanstandeten Klausuren die Widerspruchsbegründung zur Kenntnis und bat um Stellungnahme. Hierauf nahmen alle sechs Votanten schriftlich Stellung. Wegen des Inhalts wird auf die bei den Akten befindlichen Stellungnahmen Bezug genommen. Die Votanten der Klausuren ZR I und ZR III blieben im Ergebnis bei ihren Bewertungen. Die Votanten der Klausur ÖR II hoben ihre Bewertungen jeweils auf 5,0 Punkte an.

15

Der Kläger nahm hierauf erneut Stellung und bemängelte, dass die Votanten – mit Ausnahme des Zweitvotanten der Klausur ÖR II – nicht zu allen jeweils vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen Stellung genommen hätten. Das Überdenkensverfahren sei deshalb nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Zweitvotant der Klausur ÖR II habe zudem den einem Prüfling zustehenden Antwortspielraum verletzt.

16

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück: Das Überdenkensverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten ZR I, ZR III und ÖR II seien – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Votanten im Überdenkensverfahren – nicht bewertungsfehlerhaft.

17

Mit seiner anschließenden Klage hat der Kläger vor allem geltend gemacht, das Überdenkensverfahren sei rechtsfehlerhaft durchgeführt worden, weil die Votanten – mit Ausnahme des Zweitvotanten der Klausur ÖR II – nicht auf alle mit dem Widerspruch geltend gemachten Einwendungen eingegangen seien. Bereits deshalb seien die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Die Bewertung der Klausur ZR I sei überdies nicht ausreichend begründet worden. Eine hinreichende Begründung sei auch im Rahmen des Überdenkensverfahrens nicht gegeben worden. Hieraus folge die Befangenheit der Prüfer. Es sei eine Neubewertung der Klausur ZR I durch andere Prüfer vorzunehmen. Die aufrecht erhaltene Bewertung der Klausur ZR III lasse die hiergegen vorgebrachten inhaltlichen Einwände unberücksichtigt. Die Votanten seien im Überdenkensverfahren nicht bereit gewesen, sich mit den erhobenen Einwänden auseinander zu setzen. Hieraus folge die Befangenheit der Prüfer. Es sei daher auch eine Neubewertung der Klausur ZR III durch andere Prüfer vorzunehmen. Im Übrigen wiesen alle Bewertungen Fehler auf. Für die Klausur ÖR II sei insoweit insbesondere zu beanstanden, dass Ausführungen als falsch bewertet worden seien, obwohl auch das Verwaltungsgericht Trier in der dem Klausursachverhalt zugrunde liegenden Entscheidung nicht anders als er – der Kläger – vorgegangen sei.

18

Der Kläger hat beantragt,

19

1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seine Ladung zur mündlichen Prüfung zu entscheiden nach

20

a)    

aa)     

erneuter Bewertung der Klausur ZR I durch zwei andere Prüfer,

        

bb)     

hilfsweise erneuter Bewertung der Klausur ZR I durch dieselben Prüfer,

        

cc)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch zwei andere Prüfer,

        

dd)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch dieselben Prüfer,

b)    

aa)     

erneuter Bewertung der Klausur ÖR II durch dieselben Prüfer,

        

bb)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch den Erstprüfer,

                          

c)    

aa)     

erneuter Bewertung der Klausur ZR III durch zwei andere Prüfer,

        

bb)     

hilfsweise erneuter Bewertung der Klausur ZR III durch dieselben Prüfer,

        

cc)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch zwei andere Prüfer,

        

dd)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch dieselben Prüfer,

21

2. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. a) oder 1. b) oder 1. c) vollständig abgewiesen wird, den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 aufzuheben.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass das Überdenkensverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Prüfer hätten die Einwendungen des Klägers zur Kenntnis genommen und ihre Bewertungen überdacht. Mehr könne der Kläger nicht verlangen. Für die Annahme von Befangenheit bei den Prüfern gebe es keine Anhaltspunkte. Die vorgenommenen Bewertungen seien auch nicht bewertungsfehlerhaft.

25

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Ladung des Klägers zur mündlichen Prüfung zu entscheiden nach erneuter Bewertung der Klausur ZR I durch dieselben Prüfer. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Verwaltungsgericht zugelassen, soweit es die Klageanträge zu 1. b) bb), 1. c) dd) sowie 2. abgewiesen hat. Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht wie folgt begründet:

26

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur ZR I durch zwei andere Prüfer. Die Votanten der Klausur ZR I seien nicht befangen. Auch wenn die Bewertungen unzureichend begründet seien, könne hieraus nicht auf eine Befangenheit der Prüfer geschlossen werden. Der Zweitkorrektor habe sich im Überdenkensverfahren mit der Arbeit des Klägers und ihren Schwächen auseinandergesetzt, ohne dass die Kritik unsachlich sei. Derartiges folge auch nicht daraus, dass sich der Zweitkorrektor im Überdenkensverfahren teilweise einer drastischen Ausdrucksweise bedient habe. Allerdings sei die von den beiden Votanten vorgenommene Bewertung der Klausur ZR I teilweise fehlerhaft und führe dazu, dass der Kläger insoweit eine Neubewertung durch diese Prüfer beanspruchen könne.

27

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur ÖR II durch dieselben Prüfer. Die vorgenommenen Bewertungen seien unter Berücksichtigung der hiergegen von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen nicht fehlerhaft. Auch könne der Kläger nicht verlangen, dass der Erstprüfer seine Bewertung erneut überdenke. Dabei könne dahin stehen, ob ein etwaiger Fehler im Überdenkensverfahren überhaupt relevant sei, wenn die Bewertung selbst fehlerfrei sei. Jedenfalls habe der Erstvotant seine Bewertung ordnungsgemäß, d.h. im Rahmen einer selbstkritischen und selbständigen Auseinandersetzung mit den vom Kläger erhobenen Einwendungen, überdacht. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass der Prüfer im Überdenkensverfahren auf jede erhobene Einwendung eingehe. An die ergänzende Stellungnahme im Überdenkensverfahren seien nicht die gleichen Anforderungen wie an die Begründung der (ursprünglichen) Bewertung der Prüfungsleistung zu stellen, denn eine „Überdenkung der Überdenkung“ finde nicht statt. Es würden für das Überdenkensverfahren und die Begründung einer Überdenkensentscheidung auch nicht die gleichen Maßstäbe wie für die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung gelten.

28

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur ZR III durch zwei andere Prüfer. Die Votanten der Klausur ZR III seien nicht befangen, denn sie hätten ihre Voten begründet und sich im Überdenkensverfahren mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt. Der Kläger habe ferner keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur ZR III durch dieselben Prüfer. Die vorgenommenen Bewertungen seien unter Berücksichtigung der hiergegen von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen nicht fehlerhaft. Der Kläger könne eine erneute Überdenkung durch andere Prüfer schon deshalb nicht verlangen, weil eine Überdenkung nur durch die Prüfer möglich sei, von denen die angegriffene Bewertung stamme. Der Kläger könne eine erneute Überdenkung auch durch dieselben Prüfer nicht verlangen, weil diese ihre Bewertungen ordnungsgemäß überdacht hätten.

29

Schließlich bleibe auch der Hilfsantrag zu 2. ohne Erfolg, weil ein beachtlicher Fehler im Überdenkensverfahren nicht vorliege, denn dieses sei hinsichtlich der Klausuren ÖR II und ZR III ordnungsgemäß durchgeführt worden und ein etwaiger Fehler bei der Klausur ZR I wirke sich jedenfalls nicht aus, weil der Kläger insoweit ohnehin einen Anspruch auf Neubewertung habe.

30

Gegen das dem Kläger am 15. Juni 2015 zugestellte Urteil hat er am 15. Juli 2015 Berufung erhoben, soweit diese von dem Verwaltungsgericht in dem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 zugelassen worden ist, und im Übrigen die Zulassung der Berufung beantragt. Die Berufung und den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger am 17. August 2015 – einem Montag – begründet.

31

Der Kläger macht geltend: Die nur teilweise Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sei unzulässig, denn sie betreffe nicht einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes. Es müsse deshalb von einer uneingeschränkten Berufungszulassung ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Prüfer im Überdenkensverfahren nicht mit allen vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen auseinandersetzen müssten. Es sei auch die Annahme unzutreffend, dass eine Überdenkung nur durch die Prüfer erfolgen könne, von denen die angegriffene Bewertung stamme. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.

32

Der Kläger beantragt,

33

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 zu ändern, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seine Ladung zur mündlichen Prüfung zu entscheiden,

34

2. hilfsweise den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 aufzuheben.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Die Beklagte meint, die nur teilweise Zulassung der Berufung sei wirksam. Im Übrigen tritt die Beklagte den rechtlichen Einwendungen des Klägers entgegen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf die beigezogenen Sachakten (Widerspruchsakte, Prüfungsakte sowie Beiakten C und D mit den Klausurtexten und -bearbeitungen sowie Erst- und Zweitvoten) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

39

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.).

I.

40

Die Berufung ist zulässig. Sie ist vollen Umfangs, d.h. unbeschränkt statthaft, auch wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Berufung nur teilweise zugelassen hat. Diese Beschränkung ist unzulässig mit der Folge, dass die Berufung als insgesamt zugelassen anzusehen ist (hierzu 1.). Der Kläger ist auch beschwert, obwohl das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Entscheidung über seine Ladung zur mündlichen Prüfung verurteilt hat (hierzu 2.). Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die von dem Kläger gerügten Bewertungsfehler allerdings nur insoweit, als nicht bereits das Verwaltungsgericht den Rügen des Klägers gefolgt ist. Die von dem Verwaltungsgericht festgestellten Bewertungsfehler stehen in diesem Berufungsverfahren nicht erneut zur Disposition (hierzu 3.).

41

1. Die Beschränkung der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig. Zwar kann die Berufungszulassung grundsätzlich nicht nur auf einen von mehreren selbständigen Streitgegenständen einer Klage, sondern auch auf einen abtrennbaren Teil eines Streitgegenstandes beschränkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, 5 C 8.12, BVerwGE 147, 216, juris Rn. 12, m.w.N. [zur Beschränkung der Revision]). Durch eine derartige Beschränkung darf aber nur abgetrennt werden, was einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bildet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.7.2011, 5 B 35.11 u.a., juris Rn. 1, m.w.N.).

42

Der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht in dem vorstehenden Sinne teilbar. Der Kläger macht mit seiner Klage seinen allgemeinen Prüfungsanspruch geltend. Dieser allgemeine Prüfungsanspruch ist nicht aus mehreren selbständigen Teilansprüchen – etwa auf verfahrensfehlerfreie Durchführung der Prüfung und auf bewertungsfehlerfreie Beurteilung der erbrachten Leistungen – zusammengesetzt, die sich getrennt voneinander gerichtlich verfolgen ließen. Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der gerichtlich nur als Ganzes überprüfbar ist. Es führt damit nicht zu unterschiedlichen Streitgegenständen oder abtrennbaren Streitgegenstandsteilen, dass der Kläger mit seinen in erster Instanz gestellten „Hauptanträgen“ bzw. „Hilfsanträgen“ auf der einen Seite Bewertungs- und auf der anderen Seite Verfahrensfehler geltend macht. Damit formuliert er – was aufgrund der Darlegungs- und Substantiierungspflicht des Prüflings (hierzu i.E. noch unten) geboten ist – lediglich unterschiedliche Rechtsgründe, aus denen nach seinem Vortrag die Beklagte seinem allgemeinen Prüfungsanspruch bislang nicht in rechtlich einwandfreier Weise Rechnung getragen hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.9.2000, 9 S 1607/00, ESVGH 51, 57, juris Rn. 5).

43

Da die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung der Berufungszulassung nach den vorstehenden Ausführungen unzulässig ist, ist sie unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Berufung – mangels wirksamer Beschränkung ihrer Zulassung – als insgesamt zugelassen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 13 [zur unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung]).

44

2. Der Kläger ist auch rechtsmittelfähig beschwert, obwohl das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Ladung des Klägers zur mündlichen Prüfung verurteilt hat. Denn der Umfang der materiellen Rechtskraft bestimmt sich nach den die Rechtsauffassung des Gerichts tragenden Entscheidungsgründen, so dass auch ein stattgebendes prüfungsrechtliches Bescheidungsurteil einen Kläger beschwert, wenn die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung hinter seinem Begehren zurückbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.1981, 7 C 30.80 u.a., DVBl. 1982, 447, juris Rn. 14; Beschl. v. 22.4.1987, 7 B 76.87, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.6.2010, OVG 10 B 4.09, juris Rn. 24). Da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine Reihe von Bewertungs- und Verfahrensfehlern und hilfsweise darüber hinaus einen isolierten Anspruch auf erneute Überdenkung geltend gemacht hat, ist – wie dies auch im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausdruck gelangt ist – seinem Begehren vom Verwaltungsgericht nur teilweise entsprochen worden. Die erfolglos gebliebenen Einwendungen kann der Kläger somit im Berufungsverfahren weiterverfolgen.

45

3. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die von dem Kläger gerügten Bewertungsfehler nur insoweit, als nicht bereits das Verwaltungsgericht den Rügen des Klägers gefolgt ist. Die von dem Verwaltungsgericht festgestellten Bewertungsfehler stehen in diesem Berufungsverfahren nicht erneut zur Disposition. Denn soweit das Verwaltungsgericht den Einwendungen des Klägers gefolgt ist – namentlich im Hinblick auf zwei der geltend gemachten Bewertungsfehler bei der Klausur ZR I –, kommt eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zum Nachteil des Klägers nicht in Betracht. Zwar ist auch dieser Teil des nicht teilbaren Streitgegenstandes (s.o. unter 1.) durch die Berufung des Klägers bei dem Senat anhängig geworden. Da die Beklagte indes weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, ist der Senat an einer Änderung zum Nachteil des Klägers durch das in § 129 VwGO zum Ausdruck kommende Verbot der reformatio in peius im Berufungsverfahren gehindert.

II.

46

Die Berufung ist unbegründet. Die von dem Kläger erhobene Klage ist zulässig, aber in dem Umfang, in dem sie der Überprüfung im Berufungsverfahren zugänglich ist (s.o. zu I. 3.), unbegründet. Die von dem Kläger im Berufungsverfahren weiter aufrechterhaltenen Bewertungs- und Verfahrensrügen greifen nicht durch und verschaffen dem Kläger daher keinen Anspruch darauf, dass über seine Ladung zur mündlichen Prüfung unter der Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut zu entscheiden ist. Auch eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 kommt nicht in Betracht.

47

Bei juristischen Staatsprüfungen sind Teilleistungen wie einzelne Klausuren nicht isoliert anfechtbar. Streitgegenstand ist allein der Bescheid der Prüfungsbehörde, mit dem dem Prüfling das (Nicht-) Bestehen der Staatsprüfung sowie die dabei erzielte Punktzahl mitgeteilt werden. Das sind hier der Bescheid vom 15. März 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013. Die einzelnen Teilleistungen, mithin auch die angefertigten Klausuren und deren Bewertung, sind hingegen nur Begründungselement dieser Bescheide. Grundsätzlich sind damit in die gerichtliche Kontrolle der Gesamtprüfungsentscheidung sämtliche einzelnen Prüfungsteile einzubeziehen. Ungeachtet seiner sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Amtsermittlungspflicht bedeutet dies für das angerufene Gericht indes nicht, dass es das gesamte Prüfungsgeschehen in den Blick zu nehmen und auch auf verborgene Fehler zu untersuchen hat. Vielmehr wird die Amtsermittlungspflicht des Gerichts durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings eingeschränkt mit der Folge, dass das Gericht sich den Bewertungen einzelner Prüfungsteile und dem Prüfungsverfahren nur insoweit zu widmen hat, als sie vom Prüfling angefochten werden (vgl. zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 20.10.2015, 3 Bf 113/12, UA S. 14 f., m.w.N.).

48

Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die Bewertung der Klausuren ZR I, ZR III sowie ÖR II. Er bemängelt die Befangenheit der Votanten der Klausuren ZR I und ZR III (hierzu 1.), die Fehlerhaftigkeit der Bewertungen der Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II (hierzu 2.) sowie die unzureichende Durchführung des Überdenkensverfahrens bei den Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II (hierzu 3.) und leitet hieraus Ansprüche auf Neubewertung durch andere Prüfer (Klausuren ZR I und ZR III), auf Neubewertung durch dieselben Prüfer (Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II) sowie auf erneutes Überdenken der Bewertungen (Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II [Erstvotant]) ab. Dies bleibt insgesamt ohne Erfolg.

49

1. Die von dem Kläger beanstandete Besorgnis der Befangenheit der Votanten der Klausuren ZR I und ZR III liegt nicht vor. Eine Neubewertung dieser Klausuren durch andere Prüfer kommt deshalb nicht in Betracht. Ebenso wenig kommt – ungeachtet der Frage, ob das Überdenkensverfahren vorliegend unzureichend war (hierzu noch unten unter 3.) – ein erneutes Überdenken durch andere Prüfer in Frage.

50

Mangels vorrangiger Regelung in der Länderübereinkunft ist gemäß §§ 1, 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG die Vorschrift des § 21 HmbVwVfG anwendbar. Die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 HmbVwVfG verlangt einen vernünftigen Grund, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch, sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.2011, 4 A 4000/10, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2013, OVG 7 N 18.13, juris Rn. 6). Eine Befangenheit von Prüfern kann sich nach diesen Maßstäben insbesondere aus einem Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1993, 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, juris Rn. 19) oder daraus ergeben, dass sie sich von vornherein darauf festgelegt haben, ihre Benotung nicht zu ändern, oder dass ihnen die Fähigkeit fehlt, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen oder diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1999, 6 C 13.98, NVwZ 2000, 915, juris Rn. 58).

51

Diese Annahmen sind vorliegend weder für die Votanten der Klausur ZR I (hierzu a]) noch für die Votanten der Klausur ZR III ([hierzu b]) gerechtfertigt.

52

a) Was den Erstvotanten der Klausur ZR I anbelangt, so fehlt es an jeder Grundlage für die Annahme, der Prüfer sei befangen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer das Gebot der Sachlichkeit verletzt habe oder nicht willens oder in der Lage sei, sich mit den Einwendungen des Klägers auseinanderzusetzen bzw. etwaige eigene Bewertungsfehler zu erkennen und ggf. zu korrigieren. Allein aus dem Umstand, dass der Erstvotant in seiner im Überdenkensverfahren vorgelegten Stellungnahme nicht ausdrücklich auf alle von dem Kläger geltend gemachten Einwendungen im Einzelnen eingegangen ist, begründet – ungeachtet der Frage, ob es des ausdrücklichen Eingehens auf alle Einwendungen bedarf (hierzu noch unten unter 3.) – ersichtlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 17.11.2015, 3 Bf 167/13, UA S. 20), weil die vorgelegte Stellungnahme sachlich gehalten und das Bemühen des Prüfers erkennen lässt, dem Prüfungsanspruch des Klägers gerecht zu werden und den von dem Kläger geltend gemachten Einwendungen Rechnung zu tragen.

53

Nichts anderes gilt für den Zweitvotanten der Klausur ZR I. Auch hier besteht nicht die Besorgnis der Befangenheit. Dass der Prüfer nicht gewillt oder in der Lage ist, seine eigene Bewertung angesichts der von dem Kläger erhobenen Einwände kritisch zu überprüfen, ist – auch wenn er letztlich nicht auf alle erhobenen Einwände ausdrücklich eingeht – nicht erkennbar. Im Gegenteil bringt der Prüfer in seiner schriftlichen Stellungnahme im Überdenkensverfahren zum Ausdruck, dass er „die Leistung (…) nochmals und auch unter besonderer Berücksichtigung der Einwendungen im Widerspruchsverfahren geprüft und abgewogen“ habe und dass er bei seiner Bewertung „auch nach intensivem Durchdenken der Arbeit (…) und nach Auseinandersetzen mit seiner Widerspruchsbegründung“ bleibe.

54

Der Prüfer hat auch nicht das Gebot der Sachlichkeit verletzt. Von einem „humoristischen Verriss“ kann, anders als der Kläger meint, nicht die Rede sein. Vielmehr versucht der Prüfer dem Kläger eindringlich vor Augen zu führen, dass dessen Arbeit an erheblichen Mängeln und Unzulänglichkeiten leidet und die vergebene Bewertung deshalb nach Ansicht des Prüfers leistungsgerecht ist. Dass im Anschluss an die in der Stellungnahme vorgenommene detaillierte Auseinandersetzung mit der Klausurleistung des Klägers von einer „völlig misslungenen, unstrukturierten Darstellung“ die Rede ist, deutet nicht auf eine Voreingenommenheit des Prüfers hin, sondern macht deutlich, dass sich der Prüfer im Überdenkensverfahren nochmals eingehend mit der Arbeit des Klägers auseinandergesetzt hat. Im Übrigen verletzt auch im Überdenkensverfahren nicht jede deutliche oder sogar drastische Ausdrucksweise das Sachlichkeitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2012, NJW 2012, 2054, juris Rn. 16, m.w.N.; siehe auch OVG Hamburg, Urt. v. 17.11.2015, 3 Bf 167/13, UA S. 19).

55

b) Gegen den Erstvotanten der Klausur ZR III ist die Besorgnis der Befangenheit nicht gerechtfertigt. Seine Stellungnahme ist sachlich gehalten. Auch wenn er darin nicht im Einzelnen auf die von dem Kläger erhobenen Einwendungen eingeht, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, der Prüfer habe sich nicht mit den Einwendungen des Klägers auseinandersetzen wollen oder können. Im Gegenteil hat der Prüfer in seiner Stellungnahme deutlich gemacht, er bleibe „nach nochmaliger Durchsicht der Klausur“ und „unter Beachtung der Widerspruchsbegründung“ im Ergebnis bei seiner Bewertung.

56

Gleiches gilt im Ergebnis für den Zweitvotanten der Klausur ZR III. Auch dieser hat in seiner schriftlichen Stellungnahme darauf verwiesen, er halte „unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung“ an seiner Bewertung fest, und damit deutlich gemacht, dass er seine Bewertung einer Überprüfung mit Blick auf die insoweit geltend gemachten Einwände unterzogen hat. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil der Prüfer in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen hat, die Widerspruchsbegründung erscheine ihm weniger als Begründung eines anderweitigen Bewertungsergebnisses denn als ein „Gnadengesuch“. Hiermit bezieht sich der Prüfer erkennbar auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung, mit der der Kläger einräumt, seine Leistung sei unzureichend und verdiene im Ergebnis keine andere Bewertung als „mangelhaft“. Dass der Prüfer weiter darauf verwiesen hat, für die Bescheidung eines derartigen „Gnadengesuchs“ fühle er sich nicht zuständig, rechtfertigt nicht den Schluss, er sei von vornherein zu einer etwaigen Korrektur seiner Bewertung nicht bereit gewesen. Denn aus der Stellungnahme ergibt sich, dass er zwischen den geltend gemachten Bewertungsfehlern einerseits und solchen Gesichtspunkten, die nicht etwaige Bewertungsfehler betreffen, unterscheidet. Mit seinem Hinweis darauf, er fühle sich für das „Gnadengesuch“ aus Gleichheitsgründen nicht zuständig, bezieht er sich auf den das Prüfungsrecht beherrschenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.8.2011, 6 B 18.11, juris Rn. 16, m.w.N.) Grundsatz der Chancengleichheit, der die Möglichkeiten der nachträglichen Korrektur einer vorgenommenen Bewertung begrenzt und deshalb ein sachliches Kriterium zumal bei der Überprüfung einer Bewertung im Überdenkensverfahren bildet.

57

2. Der Senat kann nicht erkennen, dass die Klausuren ZR III und ÖR II fehlerhaft beurteilt worden sind bzw. bei der Klausur ZR I weitere, über die bereits von dem Verwaltungsgericht festgestellten Bewertungsfehler hinausgehende Bewertungsfehler vorliegen. Eine Neubewertung dieser Klausuren durch dieselben Prüfer scheidet somit aus.

58

Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Die Gerichte können daher keine eigene Bewertung an die Stelle der beanstandeten Prüferbewertungen setzen, sondern sie sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Bewertungsspielraum überschritten ist. Dies ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als „brauchbar“ zu bewerten ist. In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.8.2011, 6 B 18.11, juris Rn. 16, m.w.N.).

59

Nach diesen Maßgaben liegen Beurteilungsfehler weder hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit ZR III (hierzu a]) noch hinsichtlich der Klausur ÖR II (hierzu b]) vor. Es liegen auch keine weiteren Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Klausur ZR I vor (hierzu c]).

60

a) Ohne Erfolg rügt der Kläger das Vorliegen von Bewertungsfehlern bei der Klausur ZR III.

61

Soweit der Kläger geltend macht, angesichts des Begehrens der Mandantin in dem zu bearbeitenden Aktenstücks auf „Wertersatz“ sei es – anders als der Erstvotant der Klausur ZR III gemeint habe – nicht geboten gewesen, Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 BGB zu prüfen, zeigt er einen Beurteilungsfehler nicht auf. Namentlich ist insoweit nicht der Antwortspielraum des Prüflings betroffen. Denn die der Bewertung zugrundeliegende Annahme des Erstvotanten, angesichts des Mandantenbegehrens sei – zumal aus anwaltlicher Sicht – auch die Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche geboten gewesen, ist nachvollziehbar, weil es der Mandantin ersichtlich nicht um die rechtliche Qualifizierung eines Anspruchs als Schadens- oder Wertersatzanspruch ging, sondern um die mit dem Anspruch verfolgte Geldleistung. Die Prüferkritik an der fehlenden Prüfung von Ansprüchen aus §§ 989, 990 BGB betrifft vor diesem Hintergrund die dem Prüfer obliegende und gerichtlich nicht überprüfbare Würdigung der Qualität der Darstellung, denn die Güte der Bearbeitung einer Anwaltsklausur hängt auch davon ab, ob der Prüfling alle für das Mandantenbegehren potentiell hilfreichen Ansprüche und Anspruchsgrundlagen in seine Überlegungen einbezieht.

62

Bewertungsfehlerhaft ist es ferner nicht, dass der Erstvotant das Fehlen einer Prüfung vertraglicher Herausgabeansprüche bemängelt hat. Die Annahme des Klägers, das Erkennen und die Prüfung vertraglicher Ansprüche könne im Rahmen einer durchschnittlichen Bearbeitung nicht verlangt werden, ist nicht nur schwer nachvollziehbar, sondern zeigt auch keinen Beurteilungsfehler auf. Denn insoweit ist die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels betroffen, die – nur – dem Prüfer obliegt.

63

Soweit der Kläger darauf verweist, angesichts seines Lösungsansatzes sei es – anders als der Erstvotant angenommen habe – nicht erforderlich gewesen, neben einem Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB auch etwaige Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu prüfen, liegt ebenfalls kein Beurteilungsfehler vor. Die Aufgabenstellung betraf eine Anwaltsklausur, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der zugrundeliegende „Fall“ nicht zu entscheiden, sondern zu begutachten und die Chancen und Risiken einer streitigen Rechtsverfolgung zu beurteilen waren. Insoweit reicht es regelmäßig nicht aus, sich auf einen bestimmten Lösungsweg festzulegen. Vielmehr ist in Rechnung zu stellen, dass einzelne Rechts- (und Tatsachen-) Fragen auch unterschiedlich beantwortet werden können und damit Einfluss auf das zweckmäßigerweise vorzuschlagende weitere Vorgehen haben. Die Kritik an der fehlenden Prüfung von Ansprüchen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist vor diesem Hintergrund nicht nur nachvollziehbar, sondern auch einer abweichenden gerichtlichen Beurteilung entzogen, weil insoweit die Qualität der Darstellung betroffen ist.

64

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch dagegen, dass der Erstvotant das Fehlen einer gesonderten Prüfung von Ansprüchen gegen die frühere Geschäftsinhaberin bemängelt hat. Die von dem Kläger im Widerspruchsverfahren gegebene weitere Begründung seines Prüfungsansatzes, Ansprüche gegen die frühere Geschäftsinhaberin hätten mit Blick auf § 25 HGB nicht weiter reichen können als die – geprüften – Ansprüche gegen den neuen Geschäftsinhaber, ist bereits zweifelhaft, weil sie den Regelungsinhalt des § 25 HGB kurzerhand umkehrt. Denn diese Vorschrift regelt, unter welchen Umständen ein neuer Geschäftsinhaber für Verbindlichkeiten des alten Geschäftsinhabers haftet, nicht umgekehrt. Dies bedarf indes keiner Vertiefung. Die Annahme des Erstvotanten, trotz des von dem Kläger im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen vorgenommenen Verweises auf § 25 HGB und der darin ferner vorgeschlagenen Streitverkündung habe es der gesonderten Prüfung von Ansprüchen gegen die frühere Geschäftsinhaberin im Gutachten bedurft, betrifft mit Blick auf die Aufgabenstellung, der zufolge alle denkbaren Ansprüche zu prüfen waren, erneut die Würdigung der Qualität der Darstellung, die ausschließlich Sache des Prüfers ist.

65

Schließlich zeigt der Kläger auch keinen Bewertungsfehler auf, indem er darauf verweist, er habe eine vollständige Leistung abgeliefert und der gefertigte Schriftsatzentwurf sei von Substanz. Die Votanten haben insoweit keine konkrete Kritik geäußert. Es ist aber ausschließlich ihre Sache zu bewerten, inwieweit sich beanstandungsfreie Teile der Bearbeitung angesichts der Gesamtbearbeitung auf das Bewertungsergebnis und die vergebene Benotung auswirken.

66

b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger das Vorliegen von Bewertungsfehlern bei der Klausur ÖR II.

67

Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Erstvotant der Klausur ÖR II habe zu Unrecht bemängelt, er – der Kläger – sei nicht von der angesichts seines Lösungsansatzes konsequenten Durchführung eines Vorverfahrens ausgegangen. Dabei kann offen bleiben, ob – was das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung schon verneint hat – der Erstvotant eine solche Kritik überhaupt geäußert hat. Denn jedenfalls wäre eine solche Kritik berechtigt gewesen. Der Kläger geht in seiner Bearbeitung gerade nicht davon aus, das Vorverfahren sei durchgeführt worden. Vielmehr verweist er zunächst unzutreffend darauf, das Vorverfahren – nicht der Widerspruch – sei „als ´unzulässig` beschieden“ worden (Seite 5 der Klausurbearbeitung), um dann im Wege einer Auslegung der §§ 68, 75 VwGO zu der Einschätzung zu gelangen, dies stehe einer Klage nicht entgegen (Seite 6 der Klausurbearbeitung). Diese Ausführungen legen durchaus nahe, dass der Kläger davon ausgegangen ist, das Vorverfahren sei nicht durchgeführt worden. Er gelangt lediglich zu der weiteren – nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zutreffenden – Einschätzung, es könne gleichwohl in zulässiger Weise Klage erhoben werden.

68

Nicht durchgreifend ist ferner der Einwand des Klägers, der Erstvotant habe unberechtigt kritisiert, er – der Kläger – habe bei der Prüfung der Klagefrist auf §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO abgestellt. Der Kläger macht hierzu in der Sache geltend, aus der Erwähnung des § 74 VwGO an anderer Stelle der Klausur könne geschlossen werden, die Erwähnung dieser Vorschrift im Zusammenhang mit §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO sei lediglich vergessen worden. Abgesehen davon, dass sich dies mitnichten aufdrängt, weil der Kläger in seiner Bearbeitung die Fragen der Durchführung eines Vorverfahrens, der fristgerechten Widerspruchserhebung sowie der Einhaltung der Klagefrist nicht sauber voneinander trennt, ändert dies an der fehlenden Nennung des § 74 VwGO bei der Subsumtion zur Klagefrist bzw. an der Nennung der unzutreffenden Vorschrift in diesem Zusammenhang nichts. Dass der Erstvotant dies zum Nachteil des Klägers bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, betrifft damit jedenfalls die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels, die Sache des Prüfers ist.

69

Soweit der Kläger darauf verweist, seine Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung sei „nicht ohne Wert“, zeigt er hiermit einen Bewertungsfehler nicht auf. Die Prüfer haben nicht den „Wert“ der betreffenden Ausführungen des Klägers in Abrede gestellt, sondern konkret bemängelt, dass seine Ausführungen fehlerhaft seien, weil er nicht deutlich gemacht habe, inwieweit eine Verletzung eigener Rechte des Mandanten überhaupt in Betracht komme. Dem tritt der Kläger nicht entgegen. Die Beurteilung, ob die danach fehlerhafte Darstellung des Klägers im Übrigen von Wert bzw. „brauchbar“ ist und inwieweit dies in die (Gesamt-) Bewertung Eingang findet, unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer.

70

Der weitere Einwand des Klägers, der Zweitvotant habe beurteilungsfehlerhaft bemängelt, dass er – der Kläger – nicht problematisiert habe, ob der in dem Klausurfall in Rede stehende Spielplatz angesichts seiner konkreten Ausgestaltung als Regelbebauung i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sei, greift nicht durch. Dabei hat der Zweitvotant insbesondere mit seiner ergänzenden Stellungnahme im Überdenkensverfahren nachvollziehbar und damit beurteilungsfehlerfrei deutlich gemacht, dass bereits der gesamte Prüfungsansatz des Klägers zumindest unklar sei und er schon nicht ausreichend zwischen dem Gebietserhaltungsanspruch einerseits und andererseits der Prüfung, ob das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 BauNVO verletzt sei, unterschieden habe. Dessen ungeachtet lässt sich ein Beurteilungsfehler aber auch nicht daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht Trier in der dem Klausurfall zugrunde liegenden Entscheidung (vgl. VG Trier, Urt. v. 7.7.2010, 5 K 47/10.TR, juris Rn. 32 ff.) den gleichen Prüfungsansatz wie er – der Kläger – gewählt habe, weil es ohne nähere Begründung davon ausgegangen sei, die Anlage sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig, und ihre Besonderheiten erst im Rahmen des Rücksichtnahmegebots behandelt habe. Dies greift schon deshalb nicht durch, weil in dem Klausurfall kein Entscheidungsentwurf, sondern ein anwaltliches Gutachten zu fertigen war. Selbst wenn das Vorgehen des VG Trier in der dem Klausurfall zugrunde liegenden Entscheidung (a.a.O.), die Prüfung sogleich an § 15 Abs. 1 BauNVO auszurichten, als vertretbar zur Begründung des dortigen Entscheidungstenors angesehen wird, gehört es zu der nur den Prüfern obliegenden Würdigung der Qualität einer Bearbeitung, im Rahmen der Beurteilung eines Falls aus Anwaltssicht weitergehende Ausführungen zu Fragen zu erwarten, die – wie auch der Kläger einräumt – nicht fernliegend sind und erhebliches Argumentationspotential zu Gunsten des Mandanten bergen. Es kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht Trier (a.a.O.) an keiner Stelle seiner Entscheidung ausdrücklich angenommen hat, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO seien für den in Rede stehenden Kinderspielplatz erfüllt. Vielmehr hat es dies allenfalls – was vor dem Hintergrund seines Prüfungsansatzes vertretbar sein mag – unterstellt. Allerdings können die weiteren Ausführungen des VG Trier (a.a.O., Rn. 37 ff.) sogar dahin verstanden werden, hier werde nun doch der Gebietserhaltungsanspruch und unmittelbar die Vereinbarkeit der Anlage mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO geprüft. Letztlich sind die betreffenden Ausführungen des VG Trier nicht sonderlich übersichtlich. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die zumindest unvollständige Darstellung des Klägers in seiner Klausur nicht bemängelt werden dürfte. Insbesondere kann sich der Kläger insoweit nicht auf seinen „Antwortspielraum“ berufen. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage der Vertretbarkeit eines Lösungsansatzes, sondern um die Vollständigkeit und Brauchbarkeit einer rechtlichen Prüfung im Rahmen einer Aufgabenstellung, wie sie dem Klausursachverhalt zugrunde lag. Den Gesichtspunkt der mangelnden Vollständigkeit der Prüfung des Klägers betont auch nachvollziehbar der Zweitvotant in seiner schriftlichen Stellungnahme, die er im Rahmen des Überdenkensverfahrens abgegeben hat.

71

Einen Beurteilungsfehler macht der Kläger schon nicht geltend, soweit er auf die seiner Auffassung nach brauchbaren Ausführungen zur Gebietsverträglichkeit des Spielplatzes verweist. Auch die Prüfer haben hier durchaus „positive“ bzw. „brauchbare“ Ansätze gesehen, aber eben auch nachvollziehbar auf die mangelnde Übersichtlichkeit der Darstellung und den unklaren Prüfungsansatz – Letzteres betont der Zweitvotant nochmals nachvollziehbar in seiner schriftlichen Stellungnahme im Überdenkensverfahren – verwiesen. Dem tritt auch der Kläger nicht entgegen. Letztlich ist insoweit die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels betroffen, die der gerichtlichen Überprüfung bzw. Korrektur entzogen sind.

72

Ohne Erfolg rügt der Kläger die kritischen Anmerkungen des Erstvotanten zu den Ausführungen betreffend die Freizeitlärm-Richtlinie. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Erstvotant Ausführungen zur Bindungswirkung der Freizeitlärm-Richtlinie für geboten erachtet hat. Angesichts der Aufgabenstellung, der die Rechtsnatur der Freizeitlärm-Richtlinie nicht entnommen werden konnte, liegt es auf der Hand und wird von den Prüfern deshalb zu Recht erwartet, dass Ausführungen zu ihrer Bindungswirkung zu machen sind. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach der Aufgabenstellung ein Gutachten aus Anwaltssicht zu fertigen war. Schon deshalb verfängt der Hinweis des Klägers nicht, das VG Trier habe in der dem Klausurfall zugrunde liegenden Entscheidung insoweit auch keine Ausführungen gemacht (vgl. VG Trier, Urt. v. 7.7.2010, 5 K 47/10.TR, juris Rn. 46 ff.). Im Übrigen gibt der Kläger die Erwägungen des VG Trier auch verkürzt wieder. Das VG Trier hat nämlich durchaus – anders als der Kläger in seiner Klausurbearbeitung – problematisiert, aus welchen Regelwerken sich geeignete Grenzwerte ableiten lassen (a.a.O., Rn. 44 ff.), und ist im Zusammenhang mit der Freizeitlärm-Richtlinie davon ausgegangen, dass deren Heranziehung „zumindest als Orientierungshilfe sinnvoll“ sei (a.a.O., Rn. 46). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Erstvotant die Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Klägers zum Gebietserhaltungsanspruch einerseits und zur Anwendbarkeit der Freizeitlärm-Richtlinie bemängelt hat. Denn diese liegt vor, weil der Kläger auf der nicht nummerierten letzten Seite seiner Bearbeitung ausdrücklich festgehalten hat, dass – anders als dies seinen Ausführungen zum Gebietserhaltungsanspruch zugrunde liegt – der Spielplatz „nicht als ein für ein allgemeines Wohngebiet typischer ´Kinderspielplatz`“ bezeichnet werden könne. Offenbar legt der Kläger hier unterschiedliche Maßstäbe an, ohne dies auch nur im Ansatz zu begründen. Dies kritisch als einen Mangel der Bearbeitung zu würdigen, überschreitet nicht den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum.

73

Nicht fehlerhaft ist es schließlich, dass der Zweitvotant die scheinbare Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Klägers zur Lärmbewertung moniert hat. Von der den Prüfern obliegenden Würdigung der Qualität der Darstellung ist es umfasst, eine übersichtliche und geordnete Darstellung positiv und eine unübersichtlich und ungeordnete Darstellung negativ in die Bewertung einfließen zu lassen. Der Zweitvotant hat mit der Begründung seiner Bewertung und – deutlicher noch – in seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren deutlich gemacht, dass er die Ausführungen des Klägers „nach mehrfachem Lesen weiterhin für äußerst unklar“ halte. Diesen Eindruck kann der erkennende Senat ohne Weiteres nachvollziehen, denn schon die zahlreichen Querverweise machen das Lesen und Nachvollziehen der Arbeit des Klägers schwierig. Da der Kläger im Übrigen seine „Ausführungen zur Anwendbarkeit des BImSchG“ mit nicht auf Anhieb verständlichen Ausführungen zu Kinderlärm vermengt, ist der Einwand des Zweitvotanten, die Ausführungen des Klägers seien scheinbar widersprüchlich und zumindest unklar, nachvollziehbar und geben keinen Anlass für Beanstandungen.

74

c) Schließlich liegen auch keine weiteren – d.h. über die von dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommenen Bewertungsfehler hinausgehenden – Bewertungsfehler im Hinblick auf die Klausur ZR I vor.

75

Soweit der Kläger einwendet, die Prüfer hätten zu Unrecht die Länge des Tatbestandes bemängelt bzw. diesem Mangel eine zu große Bedeutung beigemessen, zeigt er hiermit einen relevanten Bewertungsfehler nicht auf. Der Kläger wendet sich in der Sache gegen die Würdigung der Qualität der Darstellung und gegen die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels, die den Prüfern obliegt und daher einer abweichenden Würdigung durch das Gericht entzogen ist.

76

Beurteilungsfehlerhaft ist es auch nicht, dass die Prüfer die unterbliebene Nennung der konkreten vertraglichen Anspruchsgrundlage in einem Obersatz bemängeln, obwohl der Kläger diese an anderer Stelle seiner Klausur erwähnt hat. Ob die Nennung der konkreten Anspruchsgrundlage bereits im Obersatz zu erfolgen hat, betrifft die Einordnung der Qualität einer Bearbeitung, die Sache der Prüfer ist. Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob die unterbliebene Nennung einer Rechtsvorschrift die Qualität der Bearbeitung mindert und ob eine Bearbeitung deshalb Mängel aufweist, weil bestimmte Fachbegriffe (hier: „Ergiebigkeit“ im Zusammenhang mit der Würdigung einer Zeugenaussage) nicht verwendet werden.

77

3. Ohne Erfolg wendet der Kläger schließlich ein, das Überdenkensverfahren bei den Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Den geltend gemachten Anspruch auf erneute Durchführung des Überdenkensverfahrens hat der Kläger daher ebenso wenig wie den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013.

78

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Prüfer der Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II ihre Bewertungen überdenken, weil der Senat nicht zu erkennen vermag, dass das Überdenkensverfahren fehlerhaft bzw. unzureichend durchgeführt worden ist. Namentlich kann eine Fehlerhaftigkeit des Überdenkensverfahrens nicht daraus abgeleitet werden, dass die Prüfer der Klausuren ZR I und ZR III sowie der Erstvotant der Klausur ÖR II in ihren im Widerspruchsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen jeweils nicht auf alle von dem Kläger geltend gemachten Einwendungen ausdrücklich eingegangen sind. Eine derartige Notwendigkeit besteht nicht bzw. nicht stets ungeachtet der Einzelfallumstände. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt deutlich gemacht, dass der Prüfling keinen allgemeinen Anspruch darauf hat, dass der Prüfer die Einwände des Prüflings in seiner Stellungnahme grundsätzlich im Einzelnen bescheidet, sondern dass der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings abhängen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2016, 6 B 14.16, juris Rn. 8 ff.). Gewährleistet sein muss (lediglich), dass die vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden und dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39.12, NVwZ-RR 2013, 44, juris Rn. 6).

79

Dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, ist nicht anzunehmen. Alle Prüfer haben im Rahmen ihrer Stellungnahmen deutlich gemacht, dass sie diese unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen des Klägers abgeben. Es spricht nichts dafür, dass die Prüfer hierbei nicht alle erhobenen Einwände erwogen und ihre Bewertungen mit Blick darauf hinterfragt und überprüft hätten. Allein daraus, dass nicht alle Einwände im Einzelnen beschieden worden sind, kann etwas Gegenteiliges nicht abgeleitet werden. Der erkennende Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass Art und Inhalt bzw. die Substanz der von dem Kläger vorgebrachten Einwände es geboten erscheinen ließen, dass hierzu von Seiten der Prüfer weitere – über die in den abgegebenen Stellungnahmen hinausgehende – Ausführungen zu machen waren. Die Votanten der Klausur ZR III haben in ihren Stellungnahmen die substantiellen Einwände des Klägers aufgegriffen. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Votanten der Klausur ZR I sowie für den Erstvotanten der Klausur ÖR II. Den gegen deren Bewertungen erhobenen substantiellen Einwänden des Klägers konnten diese Votanten mit einem Verweis auf ihre bereits vorliegenden Voten sowie mit ihren ergänzenden Stellungnahmen hinreichend Rechnung tragen, um deutlich zu machen, dass sie eine selbstkritische und selbständige Überprüfung ihrer Beurteilungen vorgenommen haben.

III.

80

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

81

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

82

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

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2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

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Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.