Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 129
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 129
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
20 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 27/03/2019 00:00
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der 1968 geborene Beklagte steht als Oberstudienrat (BesGr. A 14/Gymnasiallehrer) im
published on 01/08/2018 00:00
Tenor
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. April 2017 wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000
published on 17/11/2017 00:00
Tatbestand
1
Der Rechtsstreit betrifft ein Disziplinarklageverfahren; im Vordergrund steht ein angeschuldigter Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht.
published on 27/07/2017 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des Be
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.