Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 19. Okt. 2017 - 2 K 1531/17

published on 19/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 19. Okt. 2017 - 2 K 1531/17
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Prüfungsentscheidung, mit der das endgültige Nichtbestehen seines Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Gymnasien festgestellt wurde.

2

Der im Jahr ... geborene Kläger wurde am 1. Februar 2014 in den Vorbereitungsdienst in Hamburg für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Mathematik und Chemie als Beamter auf Widerruf eingestellt. Für die Bewährung im Vorbereitungsdienst erhielt er die Note „befriedigend“. Der Kläger absolvierte seine unterrichtspraktische Prüfung im Fach Chemie am A-Gymnasium mit der Note „gut“.

3

Am 28. April 2015 legte er seine unterrichtspraktische Prüfung im Fach Mathematik in der Klasse 9b des A-Gymnasiums ab. Die Prüfung zum Thema „Steigungsangaben als Winkel oder Prozente“ dauerte 45 Minuten und fand in der Zeit von 8:50 Uhr bis 9:35 Uhr statt. Der Prüfungsausschuss bestand aus der Vorsitzenden Frau B, dem Fachseminarleiter Herrn C und der Schulleiterin Frau D. Auch die Mentorin des Klägers, Frau E, nahm an der Prüfung teil.

4

Mit Bescheid vom 3. Juli 2015, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die am 28. April 2015 im Unterrichtsfach Mathematik abgelegte unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden habe. Da diese Bewertung nicht ausgeglichen werden könne, gelte die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Der genannte Prüfungsteil könne unter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes einmal wiederholt werden.

5

Der Vorbereitungsdienst des Klägers wurde antragsgemäß bis längstens zum 30. September 2015 verlängert. Der Kläger reichte einen Unterrichtsentwurf für die zweite unterrichtspraktische Prüfung im Fach Mathematik ein, die in der Klasse 8c des A-Gymnasiums abgenommen werden sollte. Er führte darin aus, dass er die Klasse nach den Sommerferien im August 2014 übernommen habe und dass er dort 4 Stunden pro Woche Mathematik unterrichte. Der Kläger ging in diesem Unterrichtsentwurf auch darauf ein, welche Inhalte bereits im Jahrgang sieben thematisiert worden seien. Die Wiederholungsprüfung im Fach Mathematik zum Thema „Funktionen und ihre Darstellung“ fand in dieser Klasse am 15. September 2015 in der Zeit von 9:55 Uhr bis 11:40 Uhr statt. An der Wiederholungsprüfung einschließlich der Beratung und der Notenbekanntgabe nahm neben dem in der Erstprüfung tätigen Prüfungsausschuss und der Mentorin Frau E zusätzlich Herr F als Mitglied des Personalrats teil.

6

Mit Bescheid vom 16. September 2015, erneut ohne Rechtsbehelfsbelehrung, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Prüfungsausschuss die am 15. September 2015 im Unterrichtsfach Mathematik abgelegte unterrichtspraktische Prüfung ebenfalls mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet habe. Da diese Bewertung nicht ausgeglichen werden könne, gelte die Prüfung als nicht bestanden. Damit habe er die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien endgültig nicht bestanden.

7

Gegen den Bescheid vom 16. September 2015 legte der Kläger am 19. Oktober 2015 Widerspruch ein. In der Begründung führte er aus, sowohl die unterrichtspraktische Prüfung vom 28. April 2015 als auch die Wiederholungsprüfung vom 15. September 2015 seien rechtsfehlerhaft bewertet worden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten zu Unrecht die Benotung der Prüfung vom 28. April 2015 damit begründet, dass die Aufgabenstellung nicht zielführend und sinnvoll in den Unterrichtsprozess eingegliedert worden sei. In der Wiederholungsprüfung sei zu Unrecht bemängelt worden, dass die unterschiedlichen Voraussetzungen und Kompetenzen der Schüler nicht lernförderlich berücksichtigt worden seien. Im Übrigen leide die Prüfung auch an Verfahrensfehlern. Unterrichtspraktische Prüfungen hätten ausweislich der prüfungsrechtlichen Vorgaben aus zwei Lerneinheiten zu bestehen, die jeweils 45 Minuten und 60 Minuten dauern müssten. Da die einzelnen Prüfungen jeweils nur eine Lerneinheit von 45 Minuten Dauer umfasst hätten, fehle es an einer Lerneinheit von 60 Minuten Dauer. Darüber hinaus sei es zu einer Beteiligung unbefugter Personen am Prüfungsverfahren gekommen. Weder die Mentorin noch das Mitglied des Personalrats hätten an den unterrichtspraktischen Prüfungen teilnehmen dürfen.

8

Die Beklagte führte mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Frau D, Herrn C und Frau B ein Überdenkungsverfahren durch, das jedoch nicht zu einer anderen Bewertung der Prüfungsleistungen führte. Die Prüfer führten u.a. aus, die unterrichtspraktische Prüfung im April 2015 weise keine Beurteilungsfehler auf. Es sei nicht kritisiert worden, dass das Thema nicht zielführend gewesen sein sollte, zumal es abgesprochen gewesen sei. Vielmehr sei vom Stundenentwurf keine ganz oder überwiegend technisch orientierte Auswertung geplant gewesen. Denn eine solche Auswertung sei in jedem Fall unzureichend. Die Schüler hätten in dieser Stunde nicht genügend Zeit gehabt, um die Aufgaben bewältigen zu können. Trotz des Nachsteuerns beim Zeitmanagement habe die Gruppenarbeit nicht den gewünschten Erfolg gehabt; der Kläger selbst habe die Ergebnisse am Ende der Stunde dargestellt. Der Kläger habe weder während der Gruppenarbeit Privatgespräche unterbunden noch sei er der steigenden Unruhe bei den anschließenden Präsentationen aktiv entgegen getreten. Nicht alle Gruppen seien in der Lage gewesen, aus den gegebenen Informationen einen mathematischen Sachverhalt zu skizzieren. Dies sei teilweise durch die Lehrkraft erfolgt. Es habe die Auseinandersetzung mit den unvollständigen Arbeitsergebnissen der Schülerinnen und Schüler sowohl in visueller Hinsicht als auch im Hinblick auf die Fehler gefehlt, aus denen die Schülerinnen und Schüler hätten lernen können. Der Kläger rüge zu Unrecht, dass bei der Stunde vom September 2015 insbesondere negative Aspekte bewertet worden seien. Da es sich um eine Wiederholungsprüfung gehandelt habe, sei die Abwägung vielmehr besonders gründlich vorgenommen worden. Der Kläger habe die Overhead-Projektor-Folien unleserlich geschrieben, die Phasierung sei ohne die erforderliche Klarheit und Stringenz erfolgt, es habe an einer Binnendifferenzierung gefehlt, in den selbst erstellten Arbeitsmaterialien seien fachliche Fehler enthalten, auch habe er kein pädagogisches Geschick gezeigt, die von den Schülern bemerkten fachlichen Fehler didaktisch sinnvoll und souverän einzubinden. Die wenigen positiven Elemente der unterrichtspraktischen Prüfung hätten nicht ausgereicht, um zu einer Leistungsbeurteilung von „ausreichend“ zu kommen.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2016, zugestellt am 28. Dezember 2016, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 16. Oktober 2015 zurück. Sie stützte sich hinsichtlich der gerügten Beurteilungsfehler auf die detaillierten Angaben der Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens. Es lägen auch keine Verfahrensfehler vor. Gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen (v. 14.9.2010, HmbGVBl. 2010, 535; zuletzt geändert am 16.4.2013, HmbGVBl. S. 165 - VVZS) dauere eine unterrichtspraktische Prüfung zwischen 45 und 60 Minuten. Es sei gerade nicht vorgegeben, dass die Prüfungsdauer 60 Minuten betragen müsse. Der Regelfall sei in der Prüfungspraxis einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten. Auch hätten keine unbefugten Personen an den Prüfungen teilgenommen. Für die Mentoren der Prüflinge bestehe grundsätzlich ein dienstliches Interesse an der Teilnahme an der Prüfung im Sinne des § 13 Abs. 8 VVZS, da es ihre Aufgabe sei, die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auf allen Ebenen der schulischen Ausbildung zu begleiten. Die Zulässigkeit der Beteiligung des Personalratsmitglieds auch mit „beratender Stimme“ folge aus § 13 Abs. 8 VVZS i.V.m. § 90 HmbPersVG.

10

Mit der am Montag, dem 30. Januar 2017, eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt zur Begründung weiterhin vor, beide unterrichtspraktischen Prüfungen litten an Beurteilungsfehlern und an Verfahrensfehlern. Die Vorschrift des § 90 HmbPersVG, deren Anwendbarkeit zweifelhaft sei, könne zur Mitwirkung eines Personalratsmitglieds an der unterrichtspraktische Prüfung keine vorrangige Regelung gegenüber den spezielleren Vorgaben des Prüfungsrechts treffen.

11

Hinsichtlich der unterrichtspraktischen Prüfung vom 28. April 2015 sei die Kritik der Prüfer auch vor dem Hintergrund der erneuten Stellungnahmen beurteilungsfehlerhaft. Aus dem Protokoll ergebe sich ein Hinweis auf eine funktionierende Gruppenarbeit mit einer anschließenden Diskussion in der Gruppe über Lösungsansätze. Der Lehrer sei hier Ansprechpartner bei Fragen gewesen. Danach sei es zu einer Präsentation der guten Ergebnisse gekommen. Diese Schilderung stehe im Gegensatz zur geäußerten Kritik im Überdenkungsverfahren. Für die Bewertung würden Umstände berücksichtigt, die der Kläger nicht beeinflussen könne. Hierzu zähle unter anderem die Arbeitsgeschwindigkeit der verschiedenen Schülergruppen. Hierauf habe der Kläger entgegen der Kritik flexibel und fachlich zutreffend reagiert. Zudem hätten die Prüfer lediglich den zweiten Teil einer Doppelstunde gesehen. Sie hätten daher nicht richtig beurteilen können, inwiefern die Aufgabenstellung und ihre Bearbeitung in die erste Stunde eingegliedert gewesen seien. Zu Unrecht seien die Prüfer der Auffassung, dass die technische Ausrichtung der Unterrichtsstunde nicht ausreichend sei. Entsprechend des Unterrichtsentwurfs sei es gerade hierauf angekommen. Daher sei die Kritik fachwissenschaftlich nicht vertretbar.

12

Die Wiederholungsprüfung sei verfahrensfehlerhaft abgehalten worden, da die Klasse dem Kläger nicht in gleicher Weise bekannt, d.h. vertraut gewesen sei wie dies üblicherweise in der Referendarausbildung der Fall sei. In der Wiederholungsprüfung sei im Kern bemängelt worden, die unterschiedlichen Voraussetzungen und Kompetenzen seien nicht lernförderlich berücksichtigt worden. Ausweislich des Gedächtnisprotokolls des Klägers hätten alle Schüler, zumindest nach Hilfestellung, die Aufgabenstellung verstanden und hätten diese zum größten Teil bearbeiten können. Darüber hinaus würden erneut Umstände zum Anlass für Kritik genommen, die der Kläger nicht oder nur sehr begrenzt habe beeinflussen können. Die Schüler seien aufgrund der Prüfungssituation deutlich zurückhaltender als sonst gewesen. Auch diesen Umstand habe er weder vorhersehen noch beeinflussen können.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheides vom 3. Juli und vom 16. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm einen weiteren Wiederholungsversuch für die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Mathematik zu gewähren,

15

hilfsweise,

16

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheides vom 3. Juli und vom 16. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2016 zu verpflichten, seine Leistungen in beiden unterrichtspraktischen Prüfungen im Unterrichtsfach Mathematik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie trägt zur Begründung weiterhin vor, dass weder Verfahrens- noch Beurteilungsfehler erkennbar seien. Im Falle einer Wiederholungsprüfung könne nicht immer derselbe Vorbereitungszeitraum mit der Klasse gewährt werden beim ersten Versuch. Dies verlange auch die Prüfungsordnung nicht.

20

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende als Berichterstatterin einverstanden erklärt. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Sachakten der Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die zulässige Klage bleibt sowohl im Hauptantrag (hierzu unter 1.) als auch im Hilfsantrag (hierzu unter 2.) ohne Erfolg. Der Kläger kann weder einen weiteren Prüfungsversuch noch eine Neubescheidung seiner bisher erbrachten unterrichtspraktischen Prüfungsleistungen beanspruchen.

22

1. Der auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien und auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs gerichtete Hauptantrag bleibt ohne Erfolg. Denn die angegriffenen Bescheide vom 3. Juli und vom 16. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2016 sind rechtmäßig ergangen und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Verfahrensfehler, die zur Rechtswidrigkeit der Abnahme der ersten unterrichtspraktischen Prüfung vom 28. April 2015 oder der Wiederholungsprüfung vom 15. September 2015 führen würden, sind nicht festzustellen.

23

Rechtsgrundlage für das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt ist § 20 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 VVZS. Gemäß § 18 Abs. 1 VVZS ist die Zweite Staatsprüfung bestanden, wenn alle einzelnen Prüfungsteile mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Gemäß § 20 Abs. 1 VVZS können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, einmal wiederholt werden; dasselbe gilt für die Bewährung im Vorbereitungsdienst. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da der Prüfungsteil der unterrichtspraktischen Prüfung gemäß §§ 12 Abs. 3 Nr. 1, 15 VVZS Unterrichtsfach Mathematik weder im ersten Versuch noch im Wiederholungsversuch mit „ausreichend“ bewertet worden ist.

24

a. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die unterrichtspraktischen Prüfungen im Fach Mathematik jeweils nur 45 und nicht 60 Minuten gedauert haben. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 VVZS bestehen die unterrichtspraktische Prüfungen aus zwei Lerneinheiten, die jeweilszwischen 45 und 60 Minuten dauern. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift gibt keinen Anlass davon auszugehen, dass eine zwingende Vorgabe von Prüfungen von 45 und 60 Minuten geregelt werden sollte. Diese Vorgabe stellt vielmehr einen zulässigen Rahmen da, innerhalb dessen die Prüfungsdauer abhängig von der Dauer der jeweiligen Unterrichtseinheit bestimmt wird. Auf Grund der unterschiedlichen Länge von Unterrichteinheiten an verschiedenen Hamburger Schulen und gegebenenfalls in unterschiedlichen Jahrgangsstufen trifft die Prüfungsordnung keine genaue Vorgabe zur Dauer der Prüfung, sondern regelt lediglich einen zeitlichen Rahmen. Dieser wurde mit der Abnahme der unterrichtspraktischen Prüfungen im Fach Mathematik von jeweils 45 Minuten eingehalten.

25

b. Soweit der Kläger rügt, dass seine Mentorin an beiden unterrichtspraktische Prüfungen teilgenommen habe, stellt dies - unabhängig von der Frage, ob er dies früher hätte rügen können oder müssen - ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar. Gemäß § 13 Abs. 8 VVZS kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einzelnen Personen bei berechtigtem dienstlichem Interesse die Anwesenheit bei Prüfungen und Beratungen gestatten. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Noten dürfen diese Personen mit Ausnahme der Mentorin oder des Mentoren sowie der Bediensteten der zuständigen Behörde nicht anwesend sein. Das von § 13 Abs. 8 Satz 1 VVZS geforderte dienstliche Interesse ergibt sich aus § 7 Abs. 4 VVZS. Danach verantwortet die Schulleitung die Ausbildung in der Schule und gewährleistet mit Beginn des Vorbereitungsdienstes eine qualifizierte Begleitung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch Mentorinnen und Mentoren bzw. Ausbildungsbeauftragte. Als zugeteilte Mentorin des Klägers verfügte Frau E daher über ein besonderes Interesse, den Kläger im Vorbereitungsdienst auf allen Ebenen der schulischen Ausbildung, das heißt auch bei Prüfungen zu begleiten und auch der anschließenden Beratung beizuwohnen. Von diesem dienstlichem Interesse der Mentorinnen und Mentoren geht der Verordnungsgeber auch in der Regelung des § 13 Abs. 8 Satz 2 VVZS aus, da diese Personengruppe ausdrücklich auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Noten anwesend sein darf. Diese Bestimmung wäre entbehrlich, wenn ein Mentor oder eine Mentorin nicht an der Prüfung selbst teilnehmen dürfte.

26

c. Dasselbe gilt für die Anwesenheit des Mitglieds des Personalrats, Herrn F, in der Wiederholungsprüfung am 15. September 2015 sowie in der anschließenden Beratung.

27

Für die Anwesenheit eines Personalratsmitglieds in einer Prüfung trifft § 90 HmbPersVG eine gesonderte Regelung, die im vorliegenden Fall einschlägig ist. Danach kann gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG ein beauftragtes Mitglied des zuständigen Personalrats bei Prüfungen, die eine Verwaltungseinheit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes der in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen und Gerichte abnimmt, der Prüfungs- oder Auswahlkommission mit beratender Stimme angehören. Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG gilt die Regelung des Absatzes 1 Nummer 1 nicht für Hochschulprüfungen und außer in den Fällen, in denen sie eine Laufbahnbefähigung vermitteln, nicht für Staatsprüfungen, mit denen ein Hochschulstudium abgeschlossen wird.

28

Bei der vorliegenden Prüfung handelt es sich um eine solche im Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG. Die Prüfung wurde von einer Verwaltungseinheit abgenommen. Bei der vom Gesetz geforderten Verwaltungseinheit muss es sich nicht um eine organisatorisch verselbstständigte Einheit, d.h. um eine Behörde im dienstrechtlichen Sinne handeln (zur Abgrenzung vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.8.2012, 1 bs 154/12, juris Rn. 14). Sowohl das A- Gymnasium als auch das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung stellen Verwaltungseinheiten im Sinne dieser Norm dar, so dass es nicht darauf ankommt, welcher Verwaltungseinheit die Prüfung zuzurechnen ist. Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Prüfung als Beamter auf Widerruf Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 4 Abs. 3 HmbPersVG. Die beratende Mitwirkung des Personalratsmitglieds war auch nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG ausgeschlossen. Denn unabhängig von der Frage, ob mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, greift der Ausnahmetatbestand nicht, wenn die Prüfung zugleich eine Laufbahnbefähigung vermittelt. Dies ist jedoch der Fall. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung (HmbLVO-Bildung) vom 20. August 2013 (HmbGVBl. 2013, S. 360) erwerben Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung regelmäßig u.a. durch den erfolgreichen Abschluss des nach den §§ 6 bis 11 dieser Verordnung eingerichteten Vorbereitungsdienstes, um den der Kläger im vorliegenden Fall streitet.

29

Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Anwendbarkeit des § 90 HmbPersVG auch nicht durch eine speziellere Vorschrift der Prüfungsordnung, hier etwa des § 13 Abs. 8 VVZS, ausgeschlossen. Deren Voraussetzungen wurden bereits oben unter 1.b. beschrieben; sie stehen der Anwesenheit des Personalratsmitglieds nicht entgegen. Auch ein Personalratsmitglied besitzt ein berechtigtes dienstliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 8 Satz 1 VVZS, bei Prüfungen und Beratungen anwesend zu sein. Als Bediensteter der zuständigen Behörde darf er gemäß § 13 Abs. 8 Satz 2 VVZS auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Noten anwesend sein. Über den Wortlaut der Vorschrift des § 13 Abs. 8 VVZS hinaus gewährt § 90 HmbPersVG dem in der Prüfung und der Beratung anwesenden Personalratsmitglied zudem eine „beratende Stimme“. Das Gericht sieht hierin aufgrund der Normenhierarchie jedoch keine rechtlichen Bedenken. Eine gesetzliche Regelung kann durchaus Personen mit dienstlichem Interesse weitere Rechte zur Mitwirkung an Prüfungen gewähren als eine in Gestalt einer Rechtsverordnung erlasse Prüfungsordnung; die Prüfungsordnung muss den Inhalt einer höherrangigen Norm nicht wiederholen. Der Inhalt der höherrangigen Norm kann nicht durch eine Norm niederen Rangs aufgehoben werden; vielmehr hat sich die Norm niederen Rangs in ihrer Auslegung an der Norm höheren Rangs zu orientieren.

30

d. Ein Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger in der Wiederholungsprüfung keine unterrichtspraktische Prüfung vor einer „bekannten Klasse“ im Sinne des § 15 Abs. 2 VVZS absolviert hätte. Gemäß § 15 Abs. 2 VVZS finden die unterrichtspraktische Prüfungen grundsätzlich in zwei Unterrichtsfächern vor bekannten Klassen oder Lerngruppen in zwei Schulstufen statt. Abweichungen werden mit der zuständigen Hauptseminarleiterin oder dem zuständigen Hauptseminarleiter abgestimmt. Um eine „bekannte Klasse“ handelt es sich nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift dann, wenn der Referendar oder die Referendarin über einen Zeitraum bereits Unterricht in der Klasse gehalten hat, der ausreichend war, um einen Eindruck von der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler und ihrem Leistungsstand zu gewinnen. Denn nur diese Kenntnis versetzt die Lehrkraft in der Lage, die zu stellenden Anforderungen und den Methodeneinsatz für eine unterrichtspraktische Prüfung verantwortlich zu planen und umzusetzen. Diese Voraussetzungen sollen unter Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit allen Prüflingen gewährt werden, wobei § 15 Abs. 2 Satz 2 VVZS insoweit - aufgrund organisatorischer Belange - auch Abweichungen zulässt.

31

Die vom Klägervertreter aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich auch dann um eine „bekannte Klasse“ in diesem Sinne handele, wenn ein Referendar erst im Rahmen der aufgrund einer Wiederholungsprüfung verlängerten Vorbereitungszeit (d.h. hier ab Juli 2015 oder zu einem noch späteren Zeitpunkt) mit dieser Klasse Kontakt aufgenommen habe, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher Sachverhalt liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Der Kläger hat selbst in seinem Unterrichtsentwurf für die unterrichtspraktische Prüfung am 15. September 2015 angegeben, dass er die Klasse 8b nach den Sommerferien im August 2014 übernommen habe und dass er dort 4 Stunden pro Woche das Fach Mathematik unterrichtet habe. Da der Kläger die Klasse, in der die streitige Wiederholungsprüfung abgenommen wurde, bereits seit über einem Jahr unterrichtete, handelte es sich zweifellos nach den benannten Maßstäben um eine „bekannte Klasse“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 VVZS. Dass er andere Klassen am A-Gymnasium gegebenenfalls noch länger unterrichtet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.

32

e. Der Umstand, dass sich Schülerinnen und Schüler bei der Wiederholungsprüfung aufgrund der Anwesenheit einer Prüfungskommission anders, nämlich zurückhaltender verhalten haben als in anderen Unterrichtsstunden zuvor, begründet keinen Verfahrensfehler. Denn auch nach den Angaben des Klägers lag keine Situation vor, welche die Abnahme einer Prüfung unmöglich gemacht hätte oder die sich wesentlich von den Verhältnissen der unterrichtspraktischen Prüfungen von Mitprüflingen unterschied. Auf die schwankende Bereitschaft der Schülerschaft, am Unterrichtsgeschehen mitzuwirken, hat sich eine Lehrkraft einzustellen.

33

2. Auch der Hilfsantrag, mit denen der Kläger unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide die erneute Bescheidung seiner in beiden unterrichtspraktische Prüfungen im Fach Mathematik erbrachten Leistungen begehrt, bleibt ohne Erfolg. Die Bewertung beider Prüfungsversuche ist entgegen der Auffassung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden.

34

Bei berufsbezogenen Prüfungen sind die Prüfungsentscheidungen grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von den Gerichten vollständig nachzuprüfen; allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich eingeschränkter Beurteilungsspielraum. Dem liegt das Gebot des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit zugrunde, wonach für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Prüfungsnoten sind daher in einem Bezugssystem zu sehen, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, 50 ff.). Zu den prüfungsspezifischen Bewertungen gehören z. B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1997, 6 B 55/97, NVwZ 1998, 738, OVG Hamburg, Urt. v. 27.7.2017, 3 Bf 128/15, juris Rn. 58). Soweit den Prüfern ein Bewertungsspielraum verbleibt, ist der Bewertungsspielraum überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1992, 6 C 3/92, NVwZ 1993, 677).Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden (OVG Hamburg, Urt. v. 27.7.2017, a.a.O.).

35

Dies zugrunde gelegt sind Rechtsfehler bei der Bewertung der Leistungen des Klägers in den unterrichtspraktischen Prüfungen weder bezüglich der Prüfung vom 28. April 2015 (a.) noch hinsichtlich der Wiederholungsprüfung vom 15. September 2015 (b.) erkennbar; die Rügen des Klägers greifen nicht durch. Hierbei sind nicht nur die Anmerkungen in den Prüfungsprotokollen, sondern auch und insbesondere die von den Prüfern im Überdenkungsverfahren dargelegten Gründe zu berücksichtigen.

36

a. Die Rügen hinsichtlich der ersten unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Mathematik vom 28. April 2015 greifen nicht durch.

37

Der Kläger hat hinsichtlich der ersten Prüfung geltend gemacht, die Prüfer hätten nicht kritisieren dürfen, dass seine Aufgabenstellung nicht zielführend und sinnvoll in den Unterrichtsprozess eingegliedert worden sei. Die Äußerungen im Überdenkungsverfahren und im Prüfungsprotokoll seien widersprüchlich. Mit diesem Vorbringen legt der Kläger nicht dar, dass er eine vertretbare Lösung präsentiert habe, die nicht habe bemängelt werden dürfen. Vielmehr ist die Beantwortung der Frage, ob eine Aufgabenstellung zielführend und sinnvoll in den Unterrichtsprozess eingegliedert worden ist, ein Aspekt, der dem Beurteilungsspielraum der Ausschussmitglieder unterliegt. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist nicht ersichtlich, insbesondere wurden keine sachfremden Aspekte berücksichtigt. Die Prüfer haben darauf hingewiesen, dass bereits in der Gruppenarbeitsphase deutlich geworden sei, dass die Unterrichtsplanung nicht vollumfänglich den Zeitbedarf sowie das Arbeitstempo der Schüler und Schülerinnen antizipiert habe. Von einer funktionierenden Gruppenarbeit könne zumindest nicht für den gesamten Zeitraum und für alle Gruppen ausgegangen werden. Der Kläger habe Privatgespräche nicht aktiv unterbunden, auch nicht während der anschließenden Präsentationen. Die Prüfer bemängelten auch, dass es den Schülern in der Gruppenarbeit weder möglich gewesen sei, eine hilfreiche Skizze bzw. Visualisierung des mathematischen Problems anzufertigen, noch den Rechenweg zur Anwendung zu bringen. Der sechsschrittige Arbeitsauftrag, den der Kläger vorgesehen habe, sei daher nicht zielführend gewesen und nicht sinnvoll in den Unterricht eingegliedert worden, sondern hätte im Unterrichtsprozess verändert werden müssen. Eine substantiierte Kritik an diesen Einwänden bringt der Kläger auch im Klageverfahren nicht vor. Insbesondere widerspricht die ausführliche Kritik der Prüfer im Überdenkungsverfahren nicht den Anmerkungen im Protokoll zum Verlauf der unterrichtspraktischen Prüfung. Auch hier weist die Prüfungskommission darauf hin, dass das Zeitlimit der Gruppenarbeit überschritten werde, dass Plakate unvollständig seien, dass die Unruhe in der Klasse während der Präsentationsphase steige usw. Dass die Prüfungskommission im Protokoll auch positive Anmerkungen festhält, wie etwa, dass der Lehrer als Ansprechpartner bei Fragen zur Verfügung stehe, stellt keinen Widerspruch zur Kritik an der Eingliederung der Aufgabenstellung in den Unterrichtsprozess dar.

38

Weiterhin kritisiert der Kläger, die Ausschussmitglieder hätten nicht bemängeln dürfen, dass die technische Orientierung der Auswertung der Schülerergebnisse im Vordergrund gestanden habe. Entsprechend des Unterrichtsentwurfes sei es gerade auf die technische Auswertung angekommen. Auch hierbei handelt es sich nicht einen fachwissenschaftlichen Aspekt, sondern um eine Frage der Gewichtung, die dem Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission unterfällt. Die Prüfer weisen im Überdenkungsverfahren darauf hin, dass nicht das Thema kritisiert werde, das vom Stundenentwurf geplant gewesen sei. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben im Überdenkungsverfahren ausgeführt, dass die Auseinandersetzung mit den unvollständigen Arbeitsergebnissen der Schülerinnen und Schüler sowohl in visueller Hinsicht als auch im Hinblick auf die Fehler, aus denen sie hätten lernen können, gefehlt habe. Diese Kritik ist vom Kläger nicht gerügt worden; sie ist auch nicht zu beanstanden.

39

Der vom Kläger weiter ausgeführte Umstand, dass die Prüfungsstunde der zweite Teil einer Doppelstunde gewesen sei, führt ebenfalls zu keinem Beurteilungsfehler. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies zum Nachteil gereicht haben soll. Der Prüfungskommission war dieser Umstand ausweislich des Unterrichtsentwurfs und des Protokolls bekannt und sie hat ausschließlich die Leistungen dieser Stunde bewertet.

40

b. Auch die Rügen bezüglich der Wiederholungsprüfung vom 15. September 2015 greifen nicht durch.

41

Insbesondere wendet sich der Kläger gegen die Kritik, dass die Schüler zum Teil die nötigen Lernvoraussetzungen für die Problemstellung nicht gehabt hätten und dass daher keine adäquaten Lernfortschritte hätten gemacht werden können. Er vertritt die Auffassung, die Prüfer hätten den gegebenen Sachverhalt verkannt. Zumindest nach Hilfestellung hätten alle Schüler die Aufgabenstellung verstanden und hätten diese zum größten Teil bearbeiten können. Demgegenüber hatte die Prüfungskommission bemerkt, dass manche Schülerinnen und Schüler völlig unausgefüllte Arbeitsblätter gehabt hätten und sich nur sehr gering am Auswertungsgespräch beteiligt hätten. Dieser Schilderung des Sachverhalts ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat vielmehr seine eigene Bewertung der Situation vorgenommen. Darüber hinaus hält er an die Kritik der Prüfer, er sei nicht hinreichend auf die Heterogenität der Schülerschaft hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen eingegangen, für unzutreffend.

42

Auch hierbei handelt es sich nicht um einen fachwissenschaftlichen Aspekt, sondern um eine Frage, die dem Beurteilungsspielraum der Prüfer unterfällt. Sachfremde Erwägungen oder andere Beurteilungsfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers wird ihm gerade nicht vorgehalten, dass die Lerngruppe leistungsheterogen gewesen sei, sondern dass er diesen - von ihm erkannten - Umstand bei der Gruppenarbeit nicht hinreichend berücksichtigt habe. Weder bei den didaktischen Hinweisen noch bei den Ausführungen zum Methoden und Medienauswahl fänden sich Hinweise darauf, wie den Voraussetzungen der Schüler in Anbetracht des heterogenen Leistungsspektrums Rechnung getragen werden solle.

43

Die wesentliche Kritik der Prüfungskommission, dass die zunehmende Lautstärke durch Privatgespräche als Indikator zu verstehen sei, dass Schüler nicht in den Unterricht eingebunden würden, dass den Schülern die erforderliche Klarheit und Stringenz bei der Phasierung gefehlt habe, dass in dem selbst erstellten Arbeitsmaterial fachliche Fehler gewesen seien und dass der Kläger kein pädagogisches Geschick gezeigt habe, diese von Schülern bemerkten Fehler didaktisch sinnvoll und souverän zu beheben, wurde durch keinen Einwand entkräftet.

II.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 27/07/2017 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des Be
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.