Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Juli 2018 - 10 K 7000/17

published on 17/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Juli 2018 - 10 K 7000/17
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg, soweit darin der praktische Teil seiner staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung mit mangelhaft und die Prüfung daher insgesamt als nicht bestanden bewertet wurde, und macht Fehler im Prüfungsverfahren geltend.
Der Kläger hat die spanische Staatsangehörigkeit und war Schüler an der Gesundheits- und Krankenpflegeschule der Akademie für medizinische Berufe des Universitätsklinikums ... (im Folgenden Akademie). Im Sommer 2016 nahm er erstmals an der staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung teil.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Der Prüfungspraxis zum praktischen Prüfungsteil liegt ein Hinweisblatt zum Ablauf der praktischen Prüfung zugrunde, welches den Prüflingen vor der praktischen Prüfung ausgehändigt wird. Demnach findet der praktische Prüfungsteil an zwei Tagen statt. Am ersten Tag wird eine Patientengruppe ausgewählt und dem Prüfling benannt. Für den pflegeaufwändigsten Patienten hat der Prüfling eine schriftliche Pflegedokumentation anzufertigen. Dem Prüfling steht nach der Benennung der Patienten eine zweistündige Vorbereitungszeit zur Verfügung, in der er das Einverständnis der Patienten und der behandelnden Ärzte einholen muss, und die Gelegenheit zur Informationssammlung und Anamnese der Patienten hat. Um 15:00 Uhr haben sich die Prüflinge am Akademiestandort einzufinden und müssen innerhalb einer Stunde die schriftliche Pflegedokumentation anfertigen und abgeben. Am zweiten Prüfungstag wird die praktische Pflegetätigkeit geprüft.
Die praktische Prüfung des Klägers fand am 28.06.2016 und 29.06.2016 statt. Ihm wurde eine Patientengruppe von drei Patienten benannt. Die Prüfungsleistung des Klägers wurde durch seine Praxisanleiterin, Frau G., und die als Lehrperson an der Akademie tätige Prüferin, Frau D., abgenommen und jeweils mit der Note mangelhaft bewertet.
Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilte die Akademie dem Kläger am 19.08.2016 mit, dass er den praktischen Teil der Prüfung und daher die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe.
Daraufhin rügte der Kläger mit Schreiben vom 22.08.2016 gegenüber der Schulleitung, dass ihm aufgrund einer verspäteten Benennung der Patienten am ersten Prüfungstag erst gegen 13:30 Uhr nicht die vorgesehene zweistündige Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden habe.
Mit Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 28.09.2016 wurden dem Kläger die Ergebnisse der Prüfungsteile und das Gesamtergebnis der Bewertung seiner staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung schriftlich bekanntgegeben.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte gegen den Bescheid am 06.10.2016 Widerspruch ein. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, weil das Prüfungsgeschehen an einem Verfahrensfehler leide. Dem Kläger habe am ersten Prüfungstag keine Vorbereitungszeit von zwei Stunden, sondern nur von maximal 30 Minuten zur Verfügung gestanden. Denn die Auswahl der Patienten sei erst um 13:30 Uhr und daher viel zu spät erfolgt. Um 15:00 Uhr habe der Kläger bereits am Akademiestandort sein müssen. 30 Minuten habe er für den Weg von der Universitätsklinik dorthin benötigt und weitere 30 Minuten für die Einholung der Einwilligungen der Patienten. Er habe daher für die Informationssammlung nur 30 Minuten gehabt. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg mit Schreiben vom 24.05.2017 insbesondere mitgeteilt hatte, dass der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg habe, da nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger unmittelbar am ersten Prüfungstag auf den geltend gemachten Verfahrensfehler hingewiesen habe, führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, der Kläger habe sofort an den Prüfungstagen gegenüber der Prüferin Frau D. moniert, dass die nach der Rechtslage erforderliche Vorbereitungszeit nicht gewährt worden sei.
Mit Bescheid vom 03.08.2017 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens diene dazu, Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung vorzutragen. Der Kläger habe aber keine derartigen Einwendungen vorgetragen. Für sonstige Einwendungen hätte er direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben müssen. Davon abgesehen könne jetzt nicht mehr nachgeprüft werden, ob dem Kläger am ersten Prüfungstag tatsächlich statt der üblichen zwei Stunden nur maximal 30 Minuten zur Vorbereitung zur Verfügung gestanden hätten. Ein Verfahrensfehler liege im Übrigen auch deshalb nicht vor, da es in den praktischen Prüfungen immer wieder zu zeitlichen Verschiebungen kommen könne. Es wäre nach Auskunft der Schulleitung problemlos möglich gewesen, dem Kläger am ersten Prüfungstag eine längere Vorbereitungszeit einzuräumen, wenn er dies mitgeteilt hätte. Er hätte entsprechend später zur Abgabe seiner Pflegedokumentation von der Uniklinik zurückkehren können.
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Der Kläger hat am 17.08.2017 Klage erhoben. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg, mit dem der praktische Teil der Prüfung des Klägers als mangelhaft und die Prüfung daher als nicht bestanden bewertet worden sei, sei wegen Verfahrensfehlern im Prüfungsverfahren rechtswidrig. Zur Begründung verweist der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und rügt eine zu kurze Vorbereitungszeit. Außerdem seien ihm lediglich drei Patienten genannt worden, obwohl es in den „Ablaufhinweisen“ zur praktischen Prüfung heiße, dass zur Sicherstellung einer Auswahlmöglichkeit für den Prüfling mehr als vier Patienten vorgestellt werden müssten. Da dieser mittlerweile wieder in Spanien lebe und deshalb nicht in der Lage sei, an einer Wiederholungsprüfung teilzunehmen, sei nach dem Grundsatz der bestmöglichen Revision von Prüfungsmängeln eine Neubewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen. Der Kläger könne sich auch in diesem Klageverfahren auf die geltend gemachten Verfahrensfehler berufen, die Klage sei insoweit zulässig. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO sei so auszulegen, dass es stets der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen Prüfungsentscheidungen mit berufsbezogener Relevanz bedürfe, wenn in diesem Verfahren die Bewertung einer Leistung eine Rolle spiele oder gerügt werde. Dies sei auch im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachten Verfahrensfehler der Fall. Gegenstand dieses Rechtsstreites sei der allgemeine Prüfungsanspruch des Klägers, der nicht aus mehreren selbstständigen Teilansprüchen zusammengesetzt sei, die sich gerichtlich getrennt voneinander verfolgen ließen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg - der Vorsitzende des Prüfungsausschusses - vom 28.09.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2017 aufzuheben, soweit der praktische Teil der staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung als nicht bestanden bewertet wurde, und den Beklagten zu verpflichten, den am 28.06.2016 und 29.06.2016 absolvierten praktischen Teil der Prüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten,
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hilfsweise, den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg - der Vorsitzende des Prüfungsausschusses - vom 28.09.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2017 aufzuheben, soweit der praktische Teil der staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung als nicht bestanden bewertet wurde, und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine abermalige Ableistung des praktischen Teils der staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung zu ermöglichen.
14 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
17 
Der Kammer liegen die Akte des Regierungspräsidiums (1 Heft) und die Prüfungsunterlagen (1 Heft) vor. Die Kammer hat die Prüferinnen Frau D. und Frau G. in der mündlichen Verhandlung als Zeuginnen vernommen und den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
19 
Die Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag als Verpflichtungsklage statthaft (§§ 42 Abs. 1 Alt. 2; 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und auch ansonsten zulässig.
20 
Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse für die Klage. Er ist zwar nach der erstmaligen Teilnahme an der staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung zurück nach Spanien gezogen. Er hat allerdings in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, auch weiterhin ein Interesse an der Wiederholung der staatlichen Prüfung zu haben.
21 
Die Klage ist zudem hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren nicht verfristet. Durch die Klageerhebung am 17.08.2017 ist die einmonatige Klagefrist gewahrt, die am 09.08.2017 durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2017 in Gang gesetzte wurde (§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Nach § 68 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Prüfungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg, der auf einer Bewertung der Prüfungsleistung der berufsbezogenen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung des Klägers beruht, notwendig, auch soweit der Kläger lediglich Verfahrensfehler geltend macht. Zwar bedarf es nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO der Durchführung eines Vorverfahrens nicht, wenn das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO gilt dies aber nicht für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung. Nach der Auffassung der Kammer liegt eine „Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung" immer dann vor, wenn der Prüfungsbescheid auf einer inhaltlichen Bewertung der Prüfungsleistung beruht. In diesem Fall ist die Durchführung eines Vorverfahrens geboten, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Prüfungsbescheid angefochten wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist daher sowohl bei Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung als auch bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern die Durchführung eines Vorverfahrens notwendig (vgl. zu dem ähnlichen § 110 JustG NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.07.2013 - 14 A 880/11 -, juris Rn. 26).
23 
Nicht überzeugend ist insofern die von dem Beklagten vertretene Auffassung, die auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.08.2016 zum Ausdruck kommt. Demnach wird ein Widerspruchsverfahren (nur) für erforderlich gehalten, „wenn die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten werden soll“. „Wenn dieser Bescheid aus einem anderen Grund angefochten werden soll, kann Klage ... erhoben werden.“ Für die Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wird daher auf die Gründe des Rechtsbehelfsbegehrens des Prüflings abgestellt und anhand der erhobenen Einwendungen differenziert, ob die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten wird oder die Anfechtung auf anderen Gründen, insbesondere Verfahrensmängeln beruht (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 06.07.2010 - 3 K 875/08 - nicht veröffentlicht).
24 
Gegen diese Auffassung spricht allerdings eine grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AGVwGO.
25 
Bereits dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die in der gegenwärtigen Verwaltungspraxis vorherrschende Differenzierung nach den Gründen, aus denen der Prüfungsbescheid angefochten werden soll, nicht zu entnehmen. Anders als in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO gerade nicht formuliert, dass ein Widerspruchsverfahren nur durchzuführen ist, wenn „die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten wird“. Außerdem folgt aus den §§ 15-18 AGVwGO - bis auf den insofern aber eindeutig formulierten § 17 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO -, dass die Statthaftigkeit eines Vorverfahrens und die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde grundsätzlich anhand des angegriffenen Bescheides bzw. der den angegriffenen Bescheid erlassenden Behörde bestimmt werden kann, ohne die Gründe des Rechtsbehelfsbegehrens berücksichtigen zu müssen. Dies ist im Hinblick darauf sachdienlich, dass weder Widerspruch noch Klage einem Begründungserfordernis unterliegen und die entsprechenden Einwendungen innerhalb der einmonatigen Klage- bzw. Widerspruchsfrist erhoben werden müssten.
26 
Auch unter Berücksichtigung des aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Sinn und Zwecks des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die von dem Beklagten vertretenen Auffassung nicht überzeugend. Mit dem Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien aus dem Jahr 1999 wurde von § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch den damaligen § 6a AGVwGO (in der Fassung vom 16.08.1994), der dem heutigen § 15 AGVwGO entspricht, Gebrauch gemacht, um die Verfahren zu beschleunigen und die Regierungspräsidien zu entlasten. Durch die Beibehaltung des Vorverfahrens in den Fällen der Bewertung einer Prüfungsleistung durch das Regierungspräsidium wollte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte zum effektiven Grundrechtsschutz in Prüfungsangelegenheiten berücksichtigen (Lt-Drs. 12/3862, S. 6). Demnach folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muss er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und ein „Überdenken" dieser Bewertungen zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris Rn. 23 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris Rn. 37 ff.). Den Zweck eines möglichst rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutzes des Prüflings kann das Verfahren des „Überdenkens" der Prüfungsentscheidung am ehesten dann erfüllen, wenn es möglichst zeitnah zur Prüfung vor einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattfindet. Hierfür bietet sich - falls nicht sogar die Möglichkeit geschaffen wird, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen von Prüfungsleistungen noch vor Erlass der förmlichen Prüfungsentscheidung vorzubringen - das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, das sich dann aber auf eine Kontrolle auch der prüfungsspezifischen Wertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer erstrecken muss (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris Leitsatz).
27 
Mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO hat der Gesetzgeber sich entschieden, kein spezielles Überdenkensverfahren zu normieren. Das Überdenkensverfahren soll vielmehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführt werden. Das Widerspruchsverfahren bietet daher zwar Raum für die Durchführung eines Überdenkensverfahrens, ist darauf aber nicht zwingend zu beschränken. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung auch lediglich, dass „durch die Beibehaltung des Vorverfahrens in den Fällen der Bewertung einer Prüfungsleistung durch das Regierungspräsidium ... die Durchführung des verfassungsrechtlich gebotenen eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei berufsbezogenen Prüfungen gewährleistet“ wird.
28 
Vor allem aber ist eine Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 12 Abs. 1 GG geboten, die eine effektive Durchsetzung des allgemeinen Prüfungsanspruchs ermöglicht. Dazu ist eine Aufspaltung der Rechtsbehelfe je nachdem, ob Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung oder sonstige Einwendungen erhoben werden, zu vermeiden. Vielmehr wird eine effektive Durchsetzung des allgemeinen Prüfungsausspruchs dann gewährleistet, wenn alle Einwendungen gegen einen Prüfungsbescheid entweder direkt in einem Klageverfahren oder in einem Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden. Die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs ist anhand des Prüfungsbescheides zu bestimmen, je nachdem, ob dieser auf der Bewertung einer berufsbezogenen Prüfungsleistung beruht. Dies ist bereits deshalb geboten, weil eine Differenzierung zwischen Einwendungen, die die Bewertung betreffen, und sonstigen Einwendungen nicht immer eindeutig ist und daher die Gefahr der teilweisen Bestandskraft hinsichtlich einzelner Einwendungen drohen würde. Vor allem aber setzt sich der allgemeine Prüfungsanspruch nicht aus mehreren selbständigen Teilansprüchen - etwa auf verfahrensfehlerfreie Durchführung der Prüfung und auf bewertungsfehlerfreie Beurteilung der erbrachten Leistungen - zusammen, die sich getrennt voneinander gerichtlich verfolgen ließen. Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der gerichtlich nur als Ganzes überprüfbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urteil vom 27.07.2017 - 3 Bf 128/15 -, juris Rn. 42).
II.
29 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Neubewertung seiner praktischen Prüfungsleistung (1.) noch den im Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf die Zulassung zu einer abermaligen Prüfungsteilnahme (2.).Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.09.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bewertung des praktischen Prüfungsteils als nicht bestanden liegt kein Verfahrensfehler zugrunde. Damit ist die erstmals absolvierte staatliche Prüfung für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu Recht als nicht bestanden gewertet worden (§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 KrPflAPrV) und der Prüfungsanspruch des Klägers insofern erloschen.
30 
1. Der Hauptantrag ist bereits unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine Neubewertung seiner am 28.09. und 29.09.2016 erbrachten praktischen Prüfungsleistung hat.
31 
Nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil nicht neu bewertet werden, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris Rn. 26).
32 
Eine Neubewertung der praktischen Prüfungsleistung des Klägers scheidet daher bereits deshalb aus, weil die geltend gemachten Verfahrensfehler die zu bewertende Prüfungsleistung so beeinflussen würden, dass es an einer hinreichenden Grundlage für eine Neubewertung fehlen würde. Bei einem Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße (Neu-)Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist. Denn der normativ festgelegte Zweck der Prüfung würde vereitelt, wenn sie aufgrund einer Neubewertung für bestanden erklärt würde, obwohl es an einer hinreichend zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Eignungs- und Leistungsbewertung fehlte (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris Rn.10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, juris Rn. 17).
33 
Im Übrigen fehlt nach der bereits zwei Jahre zurückliegenden praktischen Prüfung eine verlässliche Entscheidungsgrundlage, die eine Neubewertung ermöglichen würde. Wie in dem seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst zitierten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.1997 - 19 A 2242/96 - aufgeführt ist, entziehen sich insbesondere viele Elemente der praktischen Prüfungsleistung einer staatlichen Krankenpflegeprüfung, wie etwa das schnelle Erfassen der konkreten Situation, das Verhalten der Patienten, die verbale und insbesondere auch die nonverbale Kommunikation mit ihnen oder auch die Sicherheit der Aktionen des Prüflings einer vollständigen Protokollierung, die es ermöglichen würde, alle maßgeblichen Grundlagen der Bewertung im Einzelnen über einen Zeitraum von mehreren Jahren unverfälscht oder umfassend festzuhalten. Zwar ist es denkbar, dass sich die Prüfer etwa anhand des Protokolls über die mündliche Prüfung das Prüfungsgeschehen in groben Zügen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch in Erinnerung rufen können. Die Bewertung der Prüfung darf sich jedoch hierauf nicht beschränken. Sie muss vielmehr, um Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu genügen, sämtliche Einzelheiten berücksichtigen, die für die Bewertung maßgebend sind. Die komplexen Erwägungen der Prüfer dürfen sich zudem nicht auf die Beantwortung der Frage beschränken, ob die Prüfung nach den gezeigten Leistungen für bestanden bzw. nichtbestanden zu erklären ist. Sie müssen vielmehr die Prüfungsleistung des Klägers den von § 7 KrPflAPrV vorgegebenen Noten ("sehr gut" bis "ungenügend") zuordnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.1997 - 19 A 2242/96 -, juris Rn. 22).
34 
Entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt ein Anspruch auf Neubewertung und erst recht eine Bewertung der Prüfungsleistung mit ausreichend auch nicht aus dem Prinzip des geringstmöglichen Nachteils bei der Korrektur von Prüfungsmängeln. Denn nach diesem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz gilt, dass ein erneutes Prüfungsverfahren, welches ein Prüfling wegen Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung verlangen kann, in Ermangelung einer normativen Regelung der Fehlerfolgen so zu gestalten ist, dass der Prüfling durch dieses Verfahren den geringstmöglichen Nachteil erleidet (BVerwG, Urteil vom 19.12. 2001 - 6 C 14/01 -, juris Rn. 27). Ein mit der Chancengleichheit nicht zu vereinbarender Anspruch auf eine Neubewertung kann aus diesem Grundsatz allerdings nicht hergeleitet werden.
35 
2. Auch der Hilfsantrag des Klägers, über den zu entscheiden ist, nachdem der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist unbegründet. Denn der Kläger kann sich weder im Hinblick auf die ihm gewährte Vorbereitungszeit (a) noch im Hinblick auf die Benennung der Patientengruppe (b) auf einen erheblichen Verfahrensfehler berufen.
36 
(a) Der Einwand des Klägers, ihm habe nicht die zweistündige Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden, da seine Patienten erst um 13:30 Uhr benannt worden seien, greift nicht durch. Denn der Kläger ist insoweit jedenfalls seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen.
37 
Zwar stellt es grundsätzlich einen Verfahrensfehler dar, wenn ein Prüfling entgegen der Prüfungspraxis nach der Benennung seiner Patientengruppe keine zweistündige Vorbereitungszeit vor der Anfertigung der schriftlichen Pflegeplanung um 15:00 Uhr hat. Dieser Fehler kann auch erheblich sein, wenn die zur Verfügung gestandene Vorbereitungszeit wesentlich kürzer als vorgesehen war. Denn der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 6 B 11.15 -, juris Rn. 8; Urteil vom 25.03.1982 - 7 C 8.79 -, juris Rn. 18).
38 
Nach den Angaben des Klägers, dass ihm die Patienten erst um 13:30 Uhr benannt worden seien, läge daher ein erheblicher Verfahrensfehler vor. Allerdings kann dahinstehen, ob dieser Tatsachenvortrag zutrifft. Denn auch wenn man als wahr unterstellt, dass die Patientenbenennung erst um 13:30 Uhr erfolgte, kann sich der Kläger auf diesen Verfahrensfehler nicht berufen, da er insoweit seine Rügeobliegenheit nicht erfüllt hat. Im Einzelnen steht bereits nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger am ersten Prüfungstag tatsächlich auf den Verfahrensfehler hingewiesen hat (aa). Im Übrigen wäre dieser Hinweis nicht hinreichend deutlich, um der Rügeobliegenheit zu genügen (bb). Eine Rüge war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (cc).
39 
(aa) Die Kammer ist bereits nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am ersten Prüfungstag gegenüber seinen Prüferinnen geltend gemacht hat, durch eine zu kurze Vorbereitungszeit in seiner Prüfungsleistung beeinträchtigt worden sei.
40 
Soweit sein Prozessbevollmächtigter dazu in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 vorgetragen hatte, der Kläger habe bei der telefonisch erfolgten Benennung der Patienten um 13:30 Uhr durch seine Prüferin Frau D. ihr gegenüber gerügt, dass ihm bis zu der Anfertigung der Pflegedokumentation um 15:00 Uhr am Akademiestandort nun keine zweistündige Vorbereitungszeit mehr zur Verfügung stehe, hat der Kläger daran in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 selbst nicht festgehalten. Er hat vielmehr geltend gemacht, dass er nach seinem Eintreffen kurz nach 15:00 Uhr an der Akademie seine Prüferin, Frau D., im Gang getroffen und gesagt habe, dass sie ihn vergessen habe und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, woraufhin sie erwidert habe, dass sie nie einen Schüler vergesse. Zuvor habe er schon um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr, als er bemerkt habe, dass die Vorbereitungszeit knapp werde, Frau G. gebeten, Frau D. anzurufen.
41 
Die Kammer ist trotz der grundsätzlich in sich widerspruchsfreien, erlebnisbasierten und detailreichen Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend davon überzeugt, dass sich die Gespräche zwischen dem Kläger und seinen Prüferinnen am ersten Prüfungstag in der vom Kläger geschilderten Weise zugetragen haben. Nach § 108 Abs. 1 VwGO muss die Kammer von dem Tatsachenvortrag des Klägers überzeugt sein. Auch wenn eine absolute Gewissheit insofern nicht erforderlich ist, setzt die richterliche Überzeugung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 108 Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
42 
Zweifel an der Wahrscheinlichkeit der Angaben des Klägers folgen aus der fehlenden Stringenz seiner Aussage im Hinblick auf die angebliche Rüge eines Verfahrensfehlers. Insofern besteht ein Unterschied zu seiner sonstigen Schilderung des Ablaufs der Prüfung. Denn der Kläger hat bereits schriftlich am 22.08.2016 gegenüber der Leitung der Akademie den Ablauf des ersten Prüfungstages geschildert, darin aber eine Rüge der zu kurzen Vorbereitungszeit gegenüber seinen Prüferinnen Frau D. oder Frau G. mit keinem Wort erwähnt. Da er in diesem Schreiben ansonsten sehr ausführlich und detailreich den genauen Ablauf des ersten Prüfungstages geschildert hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen hätte, diesen Verfahrensfehler angezeigt und gerügt zu haben. Damit wirken seine Angaben zu der angeblichen Rüge des Verfahrensfehlers verfahrensangepasst. Denn erst nachdem das Regierungspräsidium im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf die fehlende Rüge des geltend gemachten hingewiesen hatte, führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers - in tatsächlicher Hinsicht wenig substantiiert - aus, der Kläger habe gegenüber der Prüferin Frau D. an beiden Prüfungstagen moniert, dass die nach der Rechtslage erforderliche Vorbereitungszeit nicht gewährt worden sei.
43 
Auch finden sich in den Prüfungsunterlagen keine Hinweise auf eine derartige Rüge, obgleich Frau G. in der mündlichen Verhandlung angab, dass Verfahrensunregelmäßigkeiten in der Regel schriftlich dokumentiert würden.
44 
Beide Zeuginnen haben zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sich an keine Besonderheiten im Ablauf des ersten Prüfungstages des Klägers, insbesondere auch nicht an eine Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers erinnern zu können. Frau G. führte aus, dass sie sich nicht daran erinnern könne, dass jemals bei einer Prüfung die Benennung der Patientengruppe nach 12:15 Uhr erfolgt sei. Am ersten Prüfungstag des Klägers habe es insofern auch keine Probleme gegeben. Sie können sich an die Prüfung des Klägers grundsätzlich noch gut erinnern und sei extra eine Stunde früher gekommen, um mit ihm nochmal alles durchzusprechen. Frau D. gab an, dass sie sich vor allem an den zweiten Prüfungstag gut erinnere, da es mehrere Situationen gegeben habe, bei denen Patienten gefährdet gewesen seien. An etwas Besonderes am ersten Prüfungstag könne sie sich nicht erinnern. Insbesondere über den Inhalt eines Gesprächs mit dem Kläger am ersten Prüfungstag in der Akademie könne sie nichts sagen. Zwar stehen diese Aussagen nicht direkt in einem Widerspruch zu den Angaben des Klägers, da beide Zeuginnen lediglich gesagt haben, sich nicht an eine entsprechende Rüge des Klägers oder Besonderheiten während des Prüfungstages erinnern zu können. Allerdings spricht dieser offene Umgang mit der teilweise fehlenden Detailerinnerung an die bereits zwei Jahre zurückliegende Prüfung des Klägers grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Da beide Zeuginnen grundsätzlich noch über Einzelerinnerungen zum Ablauf der Prüfung des Klägers verfügten, kommt ihrer Aussage, sich jedenfalls nicht an Verfahrensfehler und insbesondere eine Rüge des Klägers erinnern zu können, ein besonderes Gewicht zu. Denn es wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass sie sich bei einer im Übrigen guten und detaillierten Erinnerung an die Prüfung des Klägers auch an eine derartige Irregularität eines Verfahrensfehlers und dessen Rüge erinnern würden.
45 
Liegen damit nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel vor, dass der Kläger am ersten Prüfungstag tatsächlich auf eine zu kurze Vorbereitungszeit hingewiesen hat, steht der damit begründeten fehlenden Überzeugung von einem entsprechenden tatsächlichen Geschehen nicht entgegen, dass die Beweisführung zum Ablauf des ersten Prüfungstages zwei Jahre nach der Prüfung erschwert ist und diese sachtypische Beweisnot auch auf eine vorwerfbar unterlassene zeitnahe Sachverhaltsaufklärung des Beklagten zurückzuführen ist, sodass der Erklärung des beweisbelasteten Klägers grundsätzlich eine besondere Bedeutung zukommt. Trotz des substantiierten Hinweises des Klägers auf einen angeblichen Verfahrensfehler in seinem Schreiben vom 22.08.2016 hat der Beklagte daraufhin nicht die gebotene zeitnahe Sachverhaltsaufklärung (§ 24 LVwVfG) veranlasst. Diese Beweisnot führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislastverteilung noch zu einer Reduzierung des Beweismaßes (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.12.2000 - 11 B 76.00 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 32). Auch wenn man die Aussage des Klägers besonders würdigt, sprechen gegen ihre Glaubhaftigkeit allerdings nicht nur eine fehlende Aussagestringenz und Verfahrensangepasstheit, sondern vor allem die Aussagen der Zeuginnen, die trotz der mittlerweile vergangenen Zeit noch über eine valide Erinnerung an die Prüfung des Klägers verfügten und übereinstimmend angaben, sich an keine Besonderheiten, insbesondere auch keine Rüge der geltend gemachten Verfahrensfehler zu erinnern.
46 
(bb) Selbst wenn man als wahr unterstellt, der Kläger habe am ersten Prüfungstag sowohl gegenüber seiner Prüferin Frau G. um 12:00 Uhr und 12:30 Uhr auf eine Benennung der Patienten hingewirkt als auch gegenüber seiner Prüferin Frau D. kurz nach 15:00 Uhr geltend gemacht, dass sie ihn vergessen habe und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, hätte er damit seiner Rügeobliegenheit nicht entsprochen.
47 
Es besteht eine Obliegenheit des Prüflings, Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich zu rügen. Macht der Prüfling eine Verletzung verzichtbarer Verfahrensrechte nicht unverzüglich geltend, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre, ist es ihm verwehrt, sich später auf diese Rechtswidrigkeit zu berufen. Diese Rügeobliegenheit soll zum einen verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels bei negativer Bewertung nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, juris Rn. 18; Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2017 - 9 S 1965/16 -, juris Rn. 60 und 90). Um diesen Zweck der Rüge zu erfüllen, muss die Rüge zum einen rechtzeitig, d.h. zu dem nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmenden frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben werden, und zum anderen hinreichend deutlich sein. Insbesondere eine mündliche Rüge von Verfahrensmängeln muss dazu über eine bloße Unmutsäußerung hinausgehen und unmissverständlich und eindeutig an die Prüfungsbehörde gerichtet sein, um die Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde zu verlagern (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.08.2012 - 7 ZB 12.554 -, juris Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 22.06.2016 - Au 3 K 15.1763 -, juris Rn. 39). Die Rüge eines geltend gemachten Verfahrensfehlers, der nicht bereits offensichtlich und erkennbar ist, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls so deutlich sein, dass der Prüfungsbehörde die Gelegenheit gegeben wird, das Vorliegen eines Verfahrensfehlers zur prüfen und diesen ggf. zu korrigieren oder zu kompensieren. Nur dann haben die Prüfer die Möglichkeit und Verantwortung, über den weiteren Verlauf der Prüfung zu entscheiden. Wenn der Prüfling durch eine nur flüchtige Bemerkung dieser Anstoßfunktion der Rüge nicht genügt und die Prüfungsbehörde nicht die Gelegenheit hatte, auf den geltend gemachten Verfahrensfehler einzugehen, behält es letztlich der Prüfling in der Hand, das Prüfungsergebnis abzuwarten und sich gegebenenfalls eine zweite Prüfungschance zu verschaffen. Ein derartiges Vorgehen ist treuwidrig.
48 
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, wäre es im vorliegenden Fall zumutbar gewesen, dass der Kläger vor der Abgabe seiner schriftlichen Pflegeplanung, jedenfalls aber vor der Bekanntgabe der Ergebnisse der praktischen Prüfung mit hinreichender Klarheit geltend gemacht hätte, dass er bei der praktischen Prüfung aufgrund einer zu kurzen Vorbereitungszeit erheblich in seinem Leistungsvermögen gestört gewesen sei. Dem ist der Kläger allerdings - auch wenn man seine Angaben als wahr unterstellt - nicht nachgekommen.
49 
Seine angeblichen Bemühungen gegenüber Frau G., auf eine rechtzeitige Benennung der Patienten hinzuwirken, kann bereits keine hinreichende Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers darstellen, da zu diesem Zeitpunkt der Verfahrensfehler noch gar nicht eingetreten gewesen wäre, sondern lediglich bevorgestanden hätte. Erst in dem Moment, in dem absehbar gewesen wäre, dass die zweistündige Vorbereitungszeit nicht mehr eingehalten werden könnte, d.h. ab 12:30 Uhr, jedenfalls aber bei der Benennung der Patientengruppe um 13:30 Uhr, wäre eine Rüge möglich gewesen. Der Kläger hat allerdings nicht geltend gemacht, zu diesem Zeitpunkt eine Rüge erhoben zu haben.
50 
Auch mit der Bemerkung des Klägers gegenüber seiner Prüferin Frau D. nach der Rückkehr an die Akademie bei einem zufälligen Zusammentreffen im Gang, dass sie ihn vergessen und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, wären die Anforderungen an eine hinreichend deutliche Rüge eines Verfahrensfehlers nicht erfüllt. Denn diese Bemerkung entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen an eine funktionale Rüge eines Verfahrensfehlers und ist zu flüchtig und unbestimmt, um einen Anstoß bei der Prüfungsbehörde herbeizuführen. Durch diese Bemerkung wäre nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass sich der Kläger auf eine Beeinträchtigung im Verfahrensablauf der Prüfung beruft, die zu einer erheblichen Störung seines eigenen Leistungsvermögens geführt hätte. Zwar muss der Prüfling, um seiner Rügeobliegenheit zu entsprechen, während des Prüfungsverfahrens nicht erklären oder in Aussicht stellen, das Prüfungsergebnis nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Allerdings muss er zumindest hinreichend deutlich machen, durch den geltend gemachten Verfahrensfehler erheblich gestört worden zu sein (vgl. dazu Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 290). Durch die Aussage, „nicht ausreichende Zeit“ gehabt zu haben, käme allerdings nicht zum Ausdruck, dass der Kläger geltend machte, auch erheblich in seiner Prüfungsleistung gestört worden zu sein. Es hätte daher kein Anlass für die Prüfungsbehörde bestanden, diesem geltend gemachten Verfahrensfehler nachzugehen.
51 
Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Anforderungen an die Deutlichkeit einer Rüge von den zumutbaren Umständen im Prüfungsverfahren abhängen, hätte dem Kläger während des weiteren Verlaufs der praktischen Prüfung Raum und Zeit zur Verfügung gestanden, klar und eindeutig den geltend gemachten Verfahrensfehler zu rügen. Er hätte insbesondere bei der Abgabe der schriftlichen Pflegeplanung oder während des zweiten Prüfungstages die Gelegenheit gehabt, zu erklären, dass er durch die zu kurze Vorbereitungszeit in seiner Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Eine hinreichend deutliche Rüge wäre daher möglich und zumutbar gewesen.
52 
(cc) Eine Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Nur in Fällen, in denen eine Störung des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen, ohne dass es einer Rüge des Prüflings bedarf. Denn die Einhaltung der prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften fällt in den Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde und diese hat bei Störungen des Prüfungsablaufs, die ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit des Prüflings verletzen, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe zu treffen. In Fällen, in denen „zweifelhaft“ ist, ob die fragliche Störung vom „Durchschnitts“-Prüfling als derart erheblich empfunden wird, dass er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist, ist das für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren verantwortliche Prüfungsamt deshalb zwecks Behebung dieser Zweifel auf eine entsprechende Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2015 - 9 S 2284/14 -, juris Rn. 11).
53 
Der geltend gemachte Verfahrensfehler beruht bereits nicht auf einer Störung des Prüfungsablaufs durch äußere Umstände, wie dies beispielsweise bei einer Störung durch Lärm der Fall ist. Außerdem ist eine praktische Prüfung auf einer Krankenhausstation der Natur der Sache nach von flexiblen und individuellen Umständen geprägt. Vor allem können die für die Prüfung benannten Patienten den Prüflingen durch ihre Tätigkeit auf der Station unmittelbar vor der praktischen Prüfung in unterschiedlichem Maße bereits bekannt sein. Ob vor diesem Hintergrund eine verzögerte Benennung der Patientengruppe am ersten Prüfungstag für einen Durchschnittsprüfling als erhebliche Beeinträchtigung der Chancengleichheit wahrgenommen wird, kann ohne Berücksichtigung der individuellen Prüfungsumstände nicht ohne Zweifel beurteilt werden. Um diese Zweifel zu beheben, bedarf es daher einer Mitwirkung des Prüflings durch eine förmliche Rüge.
54 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler einer zu kurzen Vorbereitungszeit überhaupt kausal für die Bewertung des praktischen Prüfungsteils als nicht bestanden ist.
55 
(b) Schließlich begründet auch der Einwand, dass dem Kläger nicht mehr als vier, sondern nur drei Patienten benannt worden seien, keinen erheblichen Verfahrensfehler.
56 
Nach § 15 Abs. 1 KrPflAPrV erstreckt sich die Prüfung auf höchstens vier Patienten. Um diese auszuwählen, sehen die der Prüfungspraxis entsprechenden Ablaufhinweise der Akademie vor, dass die Praxisanleiterin der Krankenhausstation der Akademie mehr als vier Patienten vorstellt. Aus dieser Vorauswahl wird die Patientengruppe für die praktische Prüfung ausgewählt. Es sind daher zwar mindestens fünf Patienten vorzustellen, aus denen anschließend höchstens vier Patienten für die Prüfung des Klägers auszuwählen sind. Nur diese ausgewählte Patientengruppe ist dem Prüfling mitzuteilen. Es ist gerade nicht vorgesehen, dass dem Prüfling eine Patientengruppe von mehr als vier Patienten benannt wird.
III.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
58 
Die Berufung ist nicht zuzulassen (§ 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch wenn die seitens der Kammer vertretene Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO von der derzeit in der Verwaltungspraxis herrschenden Auffassung abweicht und daher eine Rechtsfrage betrifft, die im Sinne der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung von grundsätzlicher Bedeutung ist, folgt daraus kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn diese Rechtsfrage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich und daher nicht klärungsfähig, da sie nur die Zulässigkeit der Klage betrifft, die Klage aber als unbegründet abgewiesen wurde (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 153; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 37).

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
19 
Die Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag als Verpflichtungsklage statthaft (§§ 42 Abs. 1 Alt. 2; 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und auch ansonsten zulässig.
20 
Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse für die Klage. Er ist zwar nach der erstmaligen Teilnahme an der staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung zurück nach Spanien gezogen. Er hat allerdings in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, auch weiterhin ein Interesse an der Wiederholung der staatlichen Prüfung zu haben.
21 
Die Klage ist zudem hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren nicht verfristet. Durch die Klageerhebung am 17.08.2017 ist die einmonatige Klagefrist gewahrt, die am 09.08.2017 durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2017 in Gang gesetzte wurde (§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Nach § 68 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Prüfungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg, der auf einer Bewertung der Prüfungsleistung der berufsbezogenen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung des Klägers beruht, notwendig, auch soweit der Kläger lediglich Verfahrensfehler geltend macht. Zwar bedarf es nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO der Durchführung eines Vorverfahrens nicht, wenn das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO gilt dies aber nicht für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung. Nach der Auffassung der Kammer liegt eine „Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung" immer dann vor, wenn der Prüfungsbescheid auf einer inhaltlichen Bewertung der Prüfungsleistung beruht. In diesem Fall ist die Durchführung eines Vorverfahrens geboten, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Prüfungsbescheid angefochten wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist daher sowohl bei Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung als auch bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern die Durchführung eines Vorverfahrens notwendig (vgl. zu dem ähnlichen § 110 JustG NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.07.2013 - 14 A 880/11 -, juris Rn. 26).
23 
Nicht überzeugend ist insofern die von dem Beklagten vertretene Auffassung, die auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.08.2016 zum Ausdruck kommt. Demnach wird ein Widerspruchsverfahren (nur) für erforderlich gehalten, „wenn die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten werden soll“. „Wenn dieser Bescheid aus einem anderen Grund angefochten werden soll, kann Klage ... erhoben werden.“ Für die Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wird daher auf die Gründe des Rechtsbehelfsbegehrens des Prüflings abgestellt und anhand der erhobenen Einwendungen differenziert, ob die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten wird oder die Anfechtung auf anderen Gründen, insbesondere Verfahrensmängeln beruht (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 06.07.2010 - 3 K 875/08 - nicht veröffentlicht).
24 
Gegen diese Auffassung spricht allerdings eine grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AGVwGO.
25 
Bereits dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die in der gegenwärtigen Verwaltungspraxis vorherrschende Differenzierung nach den Gründen, aus denen der Prüfungsbescheid angefochten werden soll, nicht zu entnehmen. Anders als in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO gerade nicht formuliert, dass ein Widerspruchsverfahren nur durchzuführen ist, wenn „die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten wird“. Außerdem folgt aus den §§ 15-18 AGVwGO - bis auf den insofern aber eindeutig formulierten § 17 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO -, dass die Statthaftigkeit eines Vorverfahrens und die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde grundsätzlich anhand des angegriffenen Bescheides bzw. der den angegriffenen Bescheid erlassenden Behörde bestimmt werden kann, ohne die Gründe des Rechtsbehelfsbegehrens berücksichtigen zu müssen. Dies ist im Hinblick darauf sachdienlich, dass weder Widerspruch noch Klage einem Begründungserfordernis unterliegen und die entsprechenden Einwendungen innerhalb der einmonatigen Klage- bzw. Widerspruchsfrist erhoben werden müssten.
26 
Auch unter Berücksichtigung des aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Sinn und Zwecks des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die von dem Beklagten vertretenen Auffassung nicht überzeugend. Mit dem Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien aus dem Jahr 1999 wurde von § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch den damaligen § 6a AGVwGO (in der Fassung vom 16.08.1994), der dem heutigen § 15 AGVwGO entspricht, Gebrauch gemacht, um die Verfahren zu beschleunigen und die Regierungspräsidien zu entlasten. Durch die Beibehaltung des Vorverfahrens in den Fällen der Bewertung einer Prüfungsleistung durch das Regierungspräsidium wollte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte zum effektiven Grundrechtsschutz in Prüfungsangelegenheiten berücksichtigen (Lt-Drs. 12/3862, S. 6). Demnach folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muss er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und ein „Überdenken" dieser Bewertungen zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris Rn. 23 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris Rn. 37 ff.). Den Zweck eines möglichst rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutzes des Prüflings kann das Verfahren des „Überdenkens" der Prüfungsentscheidung am ehesten dann erfüllen, wenn es möglichst zeitnah zur Prüfung vor einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattfindet. Hierfür bietet sich - falls nicht sogar die Möglichkeit geschaffen wird, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen von Prüfungsleistungen noch vor Erlass der förmlichen Prüfungsentscheidung vorzubringen - das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, das sich dann aber auf eine Kontrolle auch der prüfungsspezifischen Wertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer erstrecken muss (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris Leitsatz).
27 
Mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO hat der Gesetzgeber sich entschieden, kein spezielles Überdenkensverfahren zu normieren. Das Überdenkensverfahren soll vielmehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführt werden. Das Widerspruchsverfahren bietet daher zwar Raum für die Durchführung eines Überdenkensverfahrens, ist darauf aber nicht zwingend zu beschränken. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung auch lediglich, dass „durch die Beibehaltung des Vorverfahrens in den Fällen der Bewertung einer Prüfungsleistung durch das Regierungspräsidium ... die Durchführung des verfassungsrechtlich gebotenen eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei berufsbezogenen Prüfungen gewährleistet“ wird.
28 
Vor allem aber ist eine Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 12 Abs. 1 GG geboten, die eine effektive Durchsetzung des allgemeinen Prüfungsanspruchs ermöglicht. Dazu ist eine Aufspaltung der Rechtsbehelfe je nachdem, ob Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung oder sonstige Einwendungen erhoben werden, zu vermeiden. Vielmehr wird eine effektive Durchsetzung des allgemeinen Prüfungsausspruchs dann gewährleistet, wenn alle Einwendungen gegen einen Prüfungsbescheid entweder direkt in einem Klageverfahren oder in einem Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden. Die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs ist anhand des Prüfungsbescheides zu bestimmen, je nachdem, ob dieser auf der Bewertung einer berufsbezogenen Prüfungsleistung beruht. Dies ist bereits deshalb geboten, weil eine Differenzierung zwischen Einwendungen, die die Bewertung betreffen, und sonstigen Einwendungen nicht immer eindeutig ist und daher die Gefahr der teilweisen Bestandskraft hinsichtlich einzelner Einwendungen drohen würde. Vor allem aber setzt sich der allgemeine Prüfungsanspruch nicht aus mehreren selbständigen Teilansprüchen - etwa auf verfahrensfehlerfreie Durchführung der Prüfung und auf bewertungsfehlerfreie Beurteilung der erbrachten Leistungen - zusammen, die sich getrennt voneinander gerichtlich verfolgen ließen. Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der gerichtlich nur als Ganzes überprüfbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urteil vom 27.07.2017 - 3 Bf 128/15 -, juris Rn. 42).
II.
29 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Neubewertung seiner praktischen Prüfungsleistung (1.) noch den im Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf die Zulassung zu einer abermaligen Prüfungsteilnahme (2.).Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.09.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bewertung des praktischen Prüfungsteils als nicht bestanden liegt kein Verfahrensfehler zugrunde. Damit ist die erstmals absolvierte staatliche Prüfung für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu Recht als nicht bestanden gewertet worden (§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 KrPflAPrV) und der Prüfungsanspruch des Klägers insofern erloschen.
30 
1. Der Hauptantrag ist bereits unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine Neubewertung seiner am 28.09. und 29.09.2016 erbrachten praktischen Prüfungsleistung hat.
31 
Nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil nicht neu bewertet werden, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris Rn. 26).
32 
Eine Neubewertung der praktischen Prüfungsleistung des Klägers scheidet daher bereits deshalb aus, weil die geltend gemachten Verfahrensfehler die zu bewertende Prüfungsleistung so beeinflussen würden, dass es an einer hinreichenden Grundlage für eine Neubewertung fehlen würde. Bei einem Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße (Neu-)Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist. Denn der normativ festgelegte Zweck der Prüfung würde vereitelt, wenn sie aufgrund einer Neubewertung für bestanden erklärt würde, obwohl es an einer hinreichend zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Eignungs- und Leistungsbewertung fehlte (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris Rn.10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, juris Rn. 17).
33 
Im Übrigen fehlt nach der bereits zwei Jahre zurückliegenden praktischen Prüfung eine verlässliche Entscheidungsgrundlage, die eine Neubewertung ermöglichen würde. Wie in dem seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst zitierten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.1997 - 19 A 2242/96 - aufgeführt ist, entziehen sich insbesondere viele Elemente der praktischen Prüfungsleistung einer staatlichen Krankenpflegeprüfung, wie etwa das schnelle Erfassen der konkreten Situation, das Verhalten der Patienten, die verbale und insbesondere auch die nonverbale Kommunikation mit ihnen oder auch die Sicherheit der Aktionen des Prüflings einer vollständigen Protokollierung, die es ermöglichen würde, alle maßgeblichen Grundlagen der Bewertung im Einzelnen über einen Zeitraum von mehreren Jahren unverfälscht oder umfassend festzuhalten. Zwar ist es denkbar, dass sich die Prüfer etwa anhand des Protokolls über die mündliche Prüfung das Prüfungsgeschehen in groben Zügen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch in Erinnerung rufen können. Die Bewertung der Prüfung darf sich jedoch hierauf nicht beschränken. Sie muss vielmehr, um Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu genügen, sämtliche Einzelheiten berücksichtigen, die für die Bewertung maßgebend sind. Die komplexen Erwägungen der Prüfer dürfen sich zudem nicht auf die Beantwortung der Frage beschränken, ob die Prüfung nach den gezeigten Leistungen für bestanden bzw. nichtbestanden zu erklären ist. Sie müssen vielmehr die Prüfungsleistung des Klägers den von § 7 KrPflAPrV vorgegebenen Noten ("sehr gut" bis "ungenügend") zuordnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.1997 - 19 A 2242/96 -, juris Rn. 22).
34 
Entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt ein Anspruch auf Neubewertung und erst recht eine Bewertung der Prüfungsleistung mit ausreichend auch nicht aus dem Prinzip des geringstmöglichen Nachteils bei der Korrektur von Prüfungsmängeln. Denn nach diesem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz gilt, dass ein erneutes Prüfungsverfahren, welches ein Prüfling wegen Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung verlangen kann, in Ermangelung einer normativen Regelung der Fehlerfolgen so zu gestalten ist, dass der Prüfling durch dieses Verfahren den geringstmöglichen Nachteil erleidet (BVerwG, Urteil vom 19.12. 2001 - 6 C 14/01 -, juris Rn. 27). Ein mit der Chancengleichheit nicht zu vereinbarender Anspruch auf eine Neubewertung kann aus diesem Grundsatz allerdings nicht hergeleitet werden.
35 
2. Auch der Hilfsantrag des Klägers, über den zu entscheiden ist, nachdem der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist unbegründet. Denn der Kläger kann sich weder im Hinblick auf die ihm gewährte Vorbereitungszeit (a) noch im Hinblick auf die Benennung der Patientengruppe (b) auf einen erheblichen Verfahrensfehler berufen.
36 
(a) Der Einwand des Klägers, ihm habe nicht die zweistündige Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden, da seine Patienten erst um 13:30 Uhr benannt worden seien, greift nicht durch. Denn der Kläger ist insoweit jedenfalls seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen.
37 
Zwar stellt es grundsätzlich einen Verfahrensfehler dar, wenn ein Prüfling entgegen der Prüfungspraxis nach der Benennung seiner Patientengruppe keine zweistündige Vorbereitungszeit vor der Anfertigung der schriftlichen Pflegeplanung um 15:00 Uhr hat. Dieser Fehler kann auch erheblich sein, wenn die zur Verfügung gestandene Vorbereitungszeit wesentlich kürzer als vorgesehen war. Denn der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 6 B 11.15 -, juris Rn. 8; Urteil vom 25.03.1982 - 7 C 8.79 -, juris Rn. 18).
38 
Nach den Angaben des Klägers, dass ihm die Patienten erst um 13:30 Uhr benannt worden seien, läge daher ein erheblicher Verfahrensfehler vor. Allerdings kann dahinstehen, ob dieser Tatsachenvortrag zutrifft. Denn auch wenn man als wahr unterstellt, dass die Patientenbenennung erst um 13:30 Uhr erfolgte, kann sich der Kläger auf diesen Verfahrensfehler nicht berufen, da er insoweit seine Rügeobliegenheit nicht erfüllt hat. Im Einzelnen steht bereits nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger am ersten Prüfungstag tatsächlich auf den Verfahrensfehler hingewiesen hat (aa). Im Übrigen wäre dieser Hinweis nicht hinreichend deutlich, um der Rügeobliegenheit zu genügen (bb). Eine Rüge war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (cc).
39 
(aa) Die Kammer ist bereits nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am ersten Prüfungstag gegenüber seinen Prüferinnen geltend gemacht hat, durch eine zu kurze Vorbereitungszeit in seiner Prüfungsleistung beeinträchtigt worden sei.
40 
Soweit sein Prozessbevollmächtigter dazu in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 vorgetragen hatte, der Kläger habe bei der telefonisch erfolgten Benennung der Patienten um 13:30 Uhr durch seine Prüferin Frau D. ihr gegenüber gerügt, dass ihm bis zu der Anfertigung der Pflegedokumentation um 15:00 Uhr am Akademiestandort nun keine zweistündige Vorbereitungszeit mehr zur Verfügung stehe, hat der Kläger daran in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 selbst nicht festgehalten. Er hat vielmehr geltend gemacht, dass er nach seinem Eintreffen kurz nach 15:00 Uhr an der Akademie seine Prüferin, Frau D., im Gang getroffen und gesagt habe, dass sie ihn vergessen habe und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, woraufhin sie erwidert habe, dass sie nie einen Schüler vergesse. Zuvor habe er schon um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr, als er bemerkt habe, dass die Vorbereitungszeit knapp werde, Frau G. gebeten, Frau D. anzurufen.
41 
Die Kammer ist trotz der grundsätzlich in sich widerspruchsfreien, erlebnisbasierten und detailreichen Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend davon überzeugt, dass sich die Gespräche zwischen dem Kläger und seinen Prüferinnen am ersten Prüfungstag in der vom Kläger geschilderten Weise zugetragen haben. Nach § 108 Abs. 1 VwGO muss die Kammer von dem Tatsachenvortrag des Klägers überzeugt sein. Auch wenn eine absolute Gewissheit insofern nicht erforderlich ist, setzt die richterliche Überzeugung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 108 Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
42 
Zweifel an der Wahrscheinlichkeit der Angaben des Klägers folgen aus der fehlenden Stringenz seiner Aussage im Hinblick auf die angebliche Rüge eines Verfahrensfehlers. Insofern besteht ein Unterschied zu seiner sonstigen Schilderung des Ablaufs der Prüfung. Denn der Kläger hat bereits schriftlich am 22.08.2016 gegenüber der Leitung der Akademie den Ablauf des ersten Prüfungstages geschildert, darin aber eine Rüge der zu kurzen Vorbereitungszeit gegenüber seinen Prüferinnen Frau D. oder Frau G. mit keinem Wort erwähnt. Da er in diesem Schreiben ansonsten sehr ausführlich und detailreich den genauen Ablauf des ersten Prüfungstages geschildert hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen hätte, diesen Verfahrensfehler angezeigt und gerügt zu haben. Damit wirken seine Angaben zu der angeblichen Rüge des Verfahrensfehlers verfahrensangepasst. Denn erst nachdem das Regierungspräsidium im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf die fehlende Rüge des geltend gemachten hingewiesen hatte, führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers - in tatsächlicher Hinsicht wenig substantiiert - aus, der Kläger habe gegenüber der Prüferin Frau D. an beiden Prüfungstagen moniert, dass die nach der Rechtslage erforderliche Vorbereitungszeit nicht gewährt worden sei.
43 
Auch finden sich in den Prüfungsunterlagen keine Hinweise auf eine derartige Rüge, obgleich Frau G. in der mündlichen Verhandlung angab, dass Verfahrensunregelmäßigkeiten in der Regel schriftlich dokumentiert würden.
44 
Beide Zeuginnen haben zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sich an keine Besonderheiten im Ablauf des ersten Prüfungstages des Klägers, insbesondere auch nicht an eine Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers erinnern zu können. Frau G. führte aus, dass sie sich nicht daran erinnern könne, dass jemals bei einer Prüfung die Benennung der Patientengruppe nach 12:15 Uhr erfolgt sei. Am ersten Prüfungstag des Klägers habe es insofern auch keine Probleme gegeben. Sie können sich an die Prüfung des Klägers grundsätzlich noch gut erinnern und sei extra eine Stunde früher gekommen, um mit ihm nochmal alles durchzusprechen. Frau D. gab an, dass sie sich vor allem an den zweiten Prüfungstag gut erinnere, da es mehrere Situationen gegeben habe, bei denen Patienten gefährdet gewesen seien. An etwas Besonderes am ersten Prüfungstag könne sie sich nicht erinnern. Insbesondere über den Inhalt eines Gesprächs mit dem Kläger am ersten Prüfungstag in der Akademie könne sie nichts sagen. Zwar stehen diese Aussagen nicht direkt in einem Widerspruch zu den Angaben des Klägers, da beide Zeuginnen lediglich gesagt haben, sich nicht an eine entsprechende Rüge des Klägers oder Besonderheiten während des Prüfungstages erinnern zu können. Allerdings spricht dieser offene Umgang mit der teilweise fehlenden Detailerinnerung an die bereits zwei Jahre zurückliegende Prüfung des Klägers grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Da beide Zeuginnen grundsätzlich noch über Einzelerinnerungen zum Ablauf der Prüfung des Klägers verfügten, kommt ihrer Aussage, sich jedenfalls nicht an Verfahrensfehler und insbesondere eine Rüge des Klägers erinnern zu können, ein besonderes Gewicht zu. Denn es wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass sie sich bei einer im Übrigen guten und detaillierten Erinnerung an die Prüfung des Klägers auch an eine derartige Irregularität eines Verfahrensfehlers und dessen Rüge erinnern würden.
45 
Liegen damit nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel vor, dass der Kläger am ersten Prüfungstag tatsächlich auf eine zu kurze Vorbereitungszeit hingewiesen hat, steht der damit begründeten fehlenden Überzeugung von einem entsprechenden tatsächlichen Geschehen nicht entgegen, dass die Beweisführung zum Ablauf des ersten Prüfungstages zwei Jahre nach der Prüfung erschwert ist und diese sachtypische Beweisnot auch auf eine vorwerfbar unterlassene zeitnahe Sachverhaltsaufklärung des Beklagten zurückzuführen ist, sodass der Erklärung des beweisbelasteten Klägers grundsätzlich eine besondere Bedeutung zukommt. Trotz des substantiierten Hinweises des Klägers auf einen angeblichen Verfahrensfehler in seinem Schreiben vom 22.08.2016 hat der Beklagte daraufhin nicht die gebotene zeitnahe Sachverhaltsaufklärung (§ 24 LVwVfG) veranlasst. Diese Beweisnot führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislastverteilung noch zu einer Reduzierung des Beweismaßes (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.12.2000 - 11 B 76.00 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 32). Auch wenn man die Aussage des Klägers besonders würdigt, sprechen gegen ihre Glaubhaftigkeit allerdings nicht nur eine fehlende Aussagestringenz und Verfahrensangepasstheit, sondern vor allem die Aussagen der Zeuginnen, die trotz der mittlerweile vergangenen Zeit noch über eine valide Erinnerung an die Prüfung des Klägers verfügten und übereinstimmend angaben, sich an keine Besonderheiten, insbesondere auch keine Rüge der geltend gemachten Verfahrensfehler zu erinnern.
46 
(bb) Selbst wenn man als wahr unterstellt, der Kläger habe am ersten Prüfungstag sowohl gegenüber seiner Prüferin Frau G. um 12:00 Uhr und 12:30 Uhr auf eine Benennung der Patienten hingewirkt als auch gegenüber seiner Prüferin Frau D. kurz nach 15:00 Uhr geltend gemacht, dass sie ihn vergessen habe und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, hätte er damit seiner Rügeobliegenheit nicht entsprochen.
47 
Es besteht eine Obliegenheit des Prüflings, Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich zu rügen. Macht der Prüfling eine Verletzung verzichtbarer Verfahrensrechte nicht unverzüglich geltend, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre, ist es ihm verwehrt, sich später auf diese Rechtswidrigkeit zu berufen. Diese Rügeobliegenheit soll zum einen verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels bei negativer Bewertung nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, juris Rn. 18; Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2017 - 9 S 1965/16 -, juris Rn. 60 und 90). Um diesen Zweck der Rüge zu erfüllen, muss die Rüge zum einen rechtzeitig, d.h. zu dem nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmenden frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben werden, und zum anderen hinreichend deutlich sein. Insbesondere eine mündliche Rüge von Verfahrensmängeln muss dazu über eine bloße Unmutsäußerung hinausgehen und unmissverständlich und eindeutig an die Prüfungsbehörde gerichtet sein, um die Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde zu verlagern (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.08.2012 - 7 ZB 12.554 -, juris Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 22.06.2016 - Au 3 K 15.1763 -, juris Rn. 39). Die Rüge eines geltend gemachten Verfahrensfehlers, der nicht bereits offensichtlich und erkennbar ist, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls so deutlich sein, dass der Prüfungsbehörde die Gelegenheit gegeben wird, das Vorliegen eines Verfahrensfehlers zur prüfen und diesen ggf. zu korrigieren oder zu kompensieren. Nur dann haben die Prüfer die Möglichkeit und Verantwortung, über den weiteren Verlauf der Prüfung zu entscheiden. Wenn der Prüfling durch eine nur flüchtige Bemerkung dieser Anstoßfunktion der Rüge nicht genügt und die Prüfungsbehörde nicht die Gelegenheit hatte, auf den geltend gemachten Verfahrensfehler einzugehen, behält es letztlich der Prüfling in der Hand, das Prüfungsergebnis abzuwarten und sich gegebenenfalls eine zweite Prüfungschance zu verschaffen. Ein derartiges Vorgehen ist treuwidrig.
48 
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, wäre es im vorliegenden Fall zumutbar gewesen, dass der Kläger vor der Abgabe seiner schriftlichen Pflegeplanung, jedenfalls aber vor der Bekanntgabe der Ergebnisse der praktischen Prüfung mit hinreichender Klarheit geltend gemacht hätte, dass er bei der praktischen Prüfung aufgrund einer zu kurzen Vorbereitungszeit erheblich in seinem Leistungsvermögen gestört gewesen sei. Dem ist der Kläger allerdings - auch wenn man seine Angaben als wahr unterstellt - nicht nachgekommen.
49 
Seine angeblichen Bemühungen gegenüber Frau G., auf eine rechtzeitige Benennung der Patienten hinzuwirken, kann bereits keine hinreichende Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers darstellen, da zu diesem Zeitpunkt der Verfahrensfehler noch gar nicht eingetreten gewesen wäre, sondern lediglich bevorgestanden hätte. Erst in dem Moment, in dem absehbar gewesen wäre, dass die zweistündige Vorbereitungszeit nicht mehr eingehalten werden könnte, d.h. ab 12:30 Uhr, jedenfalls aber bei der Benennung der Patientengruppe um 13:30 Uhr, wäre eine Rüge möglich gewesen. Der Kläger hat allerdings nicht geltend gemacht, zu diesem Zeitpunkt eine Rüge erhoben zu haben.
50 
Auch mit der Bemerkung des Klägers gegenüber seiner Prüferin Frau D. nach der Rückkehr an die Akademie bei einem zufälligen Zusammentreffen im Gang, dass sie ihn vergessen und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, wären die Anforderungen an eine hinreichend deutliche Rüge eines Verfahrensfehlers nicht erfüllt. Denn diese Bemerkung entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen an eine funktionale Rüge eines Verfahrensfehlers und ist zu flüchtig und unbestimmt, um einen Anstoß bei der Prüfungsbehörde herbeizuführen. Durch diese Bemerkung wäre nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass sich der Kläger auf eine Beeinträchtigung im Verfahrensablauf der Prüfung beruft, die zu einer erheblichen Störung seines eigenen Leistungsvermögens geführt hätte. Zwar muss der Prüfling, um seiner Rügeobliegenheit zu entsprechen, während des Prüfungsverfahrens nicht erklären oder in Aussicht stellen, das Prüfungsergebnis nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Allerdings muss er zumindest hinreichend deutlich machen, durch den geltend gemachten Verfahrensfehler erheblich gestört worden zu sein (vgl. dazu Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 290). Durch die Aussage, „nicht ausreichende Zeit“ gehabt zu haben, käme allerdings nicht zum Ausdruck, dass der Kläger geltend machte, auch erheblich in seiner Prüfungsleistung gestört worden zu sein. Es hätte daher kein Anlass für die Prüfungsbehörde bestanden, diesem geltend gemachten Verfahrensfehler nachzugehen.
51 
Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Anforderungen an die Deutlichkeit einer Rüge von den zumutbaren Umständen im Prüfungsverfahren abhängen, hätte dem Kläger während des weiteren Verlaufs der praktischen Prüfung Raum und Zeit zur Verfügung gestanden, klar und eindeutig den geltend gemachten Verfahrensfehler zu rügen. Er hätte insbesondere bei der Abgabe der schriftlichen Pflegeplanung oder während des zweiten Prüfungstages die Gelegenheit gehabt, zu erklären, dass er durch die zu kurze Vorbereitungszeit in seiner Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Eine hinreichend deutliche Rüge wäre daher möglich und zumutbar gewesen.
52 
(cc) Eine Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Nur in Fällen, in denen eine Störung des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen, ohne dass es einer Rüge des Prüflings bedarf. Denn die Einhaltung der prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften fällt in den Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde und diese hat bei Störungen des Prüfungsablaufs, die ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit des Prüflings verletzen, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe zu treffen. In Fällen, in denen „zweifelhaft“ ist, ob die fragliche Störung vom „Durchschnitts“-Prüfling als derart erheblich empfunden wird, dass er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist, ist das für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren verantwortliche Prüfungsamt deshalb zwecks Behebung dieser Zweifel auf eine entsprechende Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2015 - 9 S 2284/14 -, juris Rn. 11).
53 
Der geltend gemachte Verfahrensfehler beruht bereits nicht auf einer Störung des Prüfungsablaufs durch äußere Umstände, wie dies beispielsweise bei einer Störung durch Lärm der Fall ist. Außerdem ist eine praktische Prüfung auf einer Krankenhausstation der Natur der Sache nach von flexiblen und individuellen Umständen geprägt. Vor allem können die für die Prüfung benannten Patienten den Prüflingen durch ihre Tätigkeit auf der Station unmittelbar vor der praktischen Prüfung in unterschiedlichem Maße bereits bekannt sein. Ob vor diesem Hintergrund eine verzögerte Benennung der Patientengruppe am ersten Prüfungstag für einen Durchschnittsprüfling als erhebliche Beeinträchtigung der Chancengleichheit wahrgenommen wird, kann ohne Berücksichtigung der individuellen Prüfungsumstände nicht ohne Zweifel beurteilt werden. Um diese Zweifel zu beheben, bedarf es daher einer Mitwirkung des Prüflings durch eine förmliche Rüge.
54 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler einer zu kurzen Vorbereitungszeit überhaupt kausal für die Bewertung des praktischen Prüfungsteils als nicht bestanden ist.
55 
(b) Schließlich begründet auch der Einwand, dass dem Kläger nicht mehr als vier, sondern nur drei Patienten benannt worden seien, keinen erheblichen Verfahrensfehler.
56 
Nach § 15 Abs. 1 KrPflAPrV erstreckt sich die Prüfung auf höchstens vier Patienten. Um diese auszuwählen, sehen die der Prüfungspraxis entsprechenden Ablaufhinweise der Akademie vor, dass die Praxisanleiterin der Krankenhausstation der Akademie mehr als vier Patienten vorstellt. Aus dieser Vorauswahl wird die Patientengruppe für die praktische Prüfung ausgewählt. Es sind daher zwar mindestens fünf Patienten vorzustellen, aus denen anschließend höchstens vier Patienten für die Prüfung des Klägers auszuwählen sind. Nur diese ausgewählte Patientengruppe ist dem Prüfling mitzuteilen. Es ist gerade nicht vorgesehen, dass dem Prüfling eine Patientengruppe von mehr als vier Patienten benannt wird.
III.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
58 
Die Berufung ist nicht zuzulassen (§ 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch wenn die seitens der Kammer vertretene Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO von der derzeit in der Verwaltungspraxis herrschenden Auffassung abweicht und daher eine Rechtsfrage betrifft, die im Sinne der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung von grundsätzlicher Bedeutung ist, folgt daraus kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn diese Rechtsfrage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich und daher nicht klärungsfähig, da sie nur die Zulässigkeit der Klage betrifft, die Klage aber als unbegründet abgewiesen wurde (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 153; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 37).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 22/06/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei
published on 27/07/2017 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des Be
published on 05/11/2015 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2014 - 12 K 3881/13 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfahr
published on 24/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - geändert. Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten oder zu verbreiten: 1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranst
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Annotations

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.