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| Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| Die Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag als Verpflichtungsklage statthaft (§§ 42 Abs. 1 Alt. 2; 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und auch ansonsten zulässig. |
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| Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse für die Klage. Er ist zwar nach der erstmaligen Teilnahme an der staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung zurück nach Spanien gezogen. Er hat allerdings in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, auch weiterhin ein Interesse an der Wiederholung der staatlichen Prüfung zu haben. |
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| Die Klage ist zudem hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren nicht verfristet. Durch die Klageerhebung am 17.08.2017 ist die einmonatige Klagefrist gewahrt, die am 09.08.2017 durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2017 in Gang gesetzte wurde (§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Nach § 68 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Prüfungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg, der auf einer Bewertung der Prüfungsleistung der berufsbezogenen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung des Klägers beruht, notwendig, auch soweit der Kläger lediglich Verfahrensfehler geltend macht. Zwar bedarf es nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO der Durchführung eines Vorverfahrens nicht, wenn das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO gilt dies aber nicht für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung. Nach der Auffassung der Kammer liegt eine „Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung" immer dann vor, wenn der Prüfungsbescheid auf einer inhaltlichen Bewertung der Prüfungsleistung beruht. In diesem Fall ist die Durchführung eines Vorverfahrens geboten, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Prüfungsbescheid angefochten wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist daher sowohl bei Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung als auch bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern die Durchführung eines Vorverfahrens notwendig (vgl. zu dem ähnlichen § 110 JustG NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.07.2013 - 14 A 880/11 -, juris Rn. 26). |
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| Nicht überzeugend ist insofern die von dem Beklagten vertretene Auffassung, die auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.08.2016 zum Ausdruck kommt. Demnach wird ein Widerspruchsverfahren (nur) für erforderlich gehalten, „wenn die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten werden soll“. „Wenn dieser Bescheid aus einem anderen Grund angefochten werden soll, kann Klage ... erhoben werden.“ Für die Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wird daher auf die Gründe des Rechtsbehelfsbegehrens des Prüflings abgestellt und anhand der erhobenen Einwendungen differenziert, ob die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten wird oder die Anfechtung auf anderen Gründen, insbesondere Verfahrensmängeln beruht (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 06.07.2010 - 3 K 875/08 - nicht veröffentlicht). |
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| Gegen diese Auffassung spricht allerdings eine grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AGVwGO. |
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| Bereits dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die in der gegenwärtigen Verwaltungspraxis vorherrschende Differenzierung nach den Gründen, aus denen der Prüfungsbescheid angefochten werden soll, nicht zu entnehmen. Anders als in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO gerade nicht formuliert, dass ein Widerspruchsverfahren nur durchzuführen ist, wenn „die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten wird“. Außerdem folgt aus den §§ 15-18 AGVwGO - bis auf den insofern aber eindeutig formulierten § 17 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO -, dass die Statthaftigkeit eines Vorverfahrens und die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde grundsätzlich anhand des angegriffenen Bescheides bzw. der den angegriffenen Bescheid erlassenden Behörde bestimmt werden kann, ohne die Gründe des Rechtsbehelfsbegehrens berücksichtigen zu müssen. Dies ist im Hinblick darauf sachdienlich, dass weder Widerspruch noch Klage einem Begründungserfordernis unterliegen und die entsprechenden Einwendungen innerhalb der einmonatigen Klage- bzw. Widerspruchsfrist erhoben werden müssten. |
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| Auch unter Berücksichtigung des aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Sinn und Zwecks des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die von dem Beklagten vertretenen Auffassung nicht überzeugend. Mit dem Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien aus dem Jahr 1999 wurde von § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch den damaligen § 6a AGVwGO (in der Fassung vom 16.08.1994), der dem heutigen § 15 AGVwGO entspricht, Gebrauch gemacht, um die Verfahren zu beschleunigen und die Regierungspräsidien zu entlasten. Durch die Beibehaltung des Vorverfahrens in den Fällen der Bewertung einer Prüfungsleistung durch das Regierungspräsidium wollte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte zum effektiven Grundrechtsschutz in Prüfungsangelegenheiten berücksichtigen (Lt-Drs. 12/3862, S. 6). Demnach folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muss er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und ein „Überdenken" dieser Bewertungen zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris Rn. 23 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris Rn. 37 ff.). Den Zweck eines möglichst rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutzes des Prüflings kann das Verfahren des „Überdenkens" der Prüfungsentscheidung am ehesten dann erfüllen, wenn es möglichst zeitnah zur Prüfung vor einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattfindet. Hierfür bietet sich - falls nicht sogar die Möglichkeit geschaffen wird, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen von Prüfungsleistungen noch vor Erlass der förmlichen Prüfungsentscheidung vorzubringen - das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, das sich dann aber auf eine Kontrolle auch der prüfungsspezifischen Wertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer erstrecken muss (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris Leitsatz). |
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| Mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO hat der Gesetzgeber sich entschieden, kein spezielles Überdenkensverfahren zu normieren. Das Überdenkensverfahren soll vielmehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführt werden. Das Widerspruchsverfahren bietet daher zwar Raum für die Durchführung eines Überdenkensverfahrens, ist darauf aber nicht zwingend zu beschränken. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung auch lediglich, dass „durch die Beibehaltung des Vorverfahrens in den Fällen der Bewertung einer Prüfungsleistung durch das Regierungspräsidium ... die Durchführung des verfassungsrechtlich gebotenen eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei berufsbezogenen Prüfungen gewährleistet“ wird. |
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| Vor allem aber ist eine Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 12 Abs. 1 GG geboten, die eine effektive Durchsetzung des allgemeinen Prüfungsanspruchs ermöglicht. Dazu ist eine Aufspaltung der Rechtsbehelfe je nachdem, ob Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung oder sonstige Einwendungen erhoben werden, zu vermeiden. Vielmehr wird eine effektive Durchsetzung des allgemeinen Prüfungsausspruchs dann gewährleistet, wenn alle Einwendungen gegen einen Prüfungsbescheid entweder direkt in einem Klageverfahren oder in einem Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden. Die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs ist anhand des Prüfungsbescheides zu bestimmen, je nachdem, ob dieser auf der Bewertung einer berufsbezogenen Prüfungsleistung beruht. Dies ist bereits deshalb geboten, weil eine Differenzierung zwischen Einwendungen, die die Bewertung betreffen, und sonstigen Einwendungen nicht immer eindeutig ist und daher die Gefahr der teilweisen Bestandskraft hinsichtlich einzelner Einwendungen drohen würde. Vor allem aber setzt sich der allgemeine Prüfungsanspruch nicht aus mehreren selbständigen Teilansprüchen - etwa auf verfahrensfehlerfreie Durchführung der Prüfung und auf bewertungsfehlerfreie Beurteilung der erbrachten Leistungen - zusammen, die sich getrennt voneinander gerichtlich verfolgen ließen. Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der gerichtlich nur als Ganzes überprüfbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urteil vom 27.07.2017 - 3 Bf 128/15 -, juris Rn. 42). |
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| Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Neubewertung seiner praktischen Prüfungsleistung (1.) noch den im Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf die Zulassung zu einer abermaligen Prüfungsteilnahme (2.).Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.09.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bewertung des praktischen Prüfungsteils als nicht bestanden liegt kein Verfahrensfehler zugrunde. Damit ist die erstmals absolvierte staatliche Prüfung für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu Recht als nicht bestanden gewertet worden (§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 KrPflAPrV) und der Prüfungsanspruch des Klägers insofern erloschen. |
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| 1. Der Hauptantrag ist bereits unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine Neubewertung seiner am 28.09. und 29.09.2016 erbrachten praktischen Prüfungsleistung hat. |
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| Nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil nicht neu bewertet werden, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris Rn. 26). |
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| Eine Neubewertung der praktischen Prüfungsleistung des Klägers scheidet daher bereits deshalb aus, weil die geltend gemachten Verfahrensfehler die zu bewertende Prüfungsleistung so beeinflussen würden, dass es an einer hinreichenden Grundlage für eine Neubewertung fehlen würde. Bei einem Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße (Neu-)Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist. Denn der normativ festgelegte Zweck der Prüfung würde vereitelt, wenn sie aufgrund einer Neubewertung für bestanden erklärt würde, obwohl es an einer hinreichend zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Eignungs- und Leistungsbewertung fehlte (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris Rn.10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, juris Rn. 17). |
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| Im Übrigen fehlt nach der bereits zwei Jahre zurückliegenden praktischen Prüfung eine verlässliche Entscheidungsgrundlage, die eine Neubewertung ermöglichen würde. Wie in dem seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst zitierten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.1997 - 19 A 2242/96 - aufgeführt ist, entziehen sich insbesondere viele Elemente der praktischen Prüfungsleistung einer staatlichen Krankenpflegeprüfung, wie etwa das schnelle Erfassen der konkreten Situation, das Verhalten der Patienten, die verbale und insbesondere auch die nonverbale Kommunikation mit ihnen oder auch die Sicherheit der Aktionen des Prüflings einer vollständigen Protokollierung, die es ermöglichen würde, alle maßgeblichen Grundlagen der Bewertung im Einzelnen über einen Zeitraum von mehreren Jahren unverfälscht oder umfassend festzuhalten. Zwar ist es denkbar, dass sich die Prüfer etwa anhand des Protokolls über die mündliche Prüfung das Prüfungsgeschehen in groben Zügen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch in Erinnerung rufen können. Die Bewertung der Prüfung darf sich jedoch hierauf nicht beschränken. Sie muss vielmehr, um Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu genügen, sämtliche Einzelheiten berücksichtigen, die für die Bewertung maßgebend sind. Die komplexen Erwägungen der Prüfer dürfen sich zudem nicht auf die Beantwortung der Frage beschränken, ob die Prüfung nach den gezeigten Leistungen für bestanden bzw. nichtbestanden zu erklären ist. Sie müssen vielmehr die Prüfungsleistung des Klägers den von § 7 KrPflAPrV vorgegebenen Noten ("sehr gut" bis "ungenügend") zuordnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.1997 - 19 A 2242/96 -, juris Rn. 22). |
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| Entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt ein Anspruch auf Neubewertung und erst recht eine Bewertung der Prüfungsleistung mit ausreichend auch nicht aus dem Prinzip des geringstmöglichen Nachteils bei der Korrektur von Prüfungsmängeln. Denn nach diesem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz gilt, dass ein erneutes Prüfungsverfahren, welches ein Prüfling wegen Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung verlangen kann, in Ermangelung einer normativen Regelung der Fehlerfolgen so zu gestalten ist, dass der Prüfling durch dieses Verfahren den geringstmöglichen Nachteil erleidet (BVerwG, Urteil vom 19.12. 2001 - 6 C 14/01 -, juris Rn. 27). Ein mit der Chancengleichheit nicht zu vereinbarender Anspruch auf eine Neubewertung kann aus diesem Grundsatz allerdings nicht hergeleitet werden. |
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| 2. Auch der Hilfsantrag des Klägers, über den zu entscheiden ist, nachdem der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist unbegründet. Denn der Kläger kann sich weder im Hinblick auf die ihm gewährte Vorbereitungszeit (a) noch im Hinblick auf die Benennung der Patientengruppe (b) auf einen erheblichen Verfahrensfehler berufen. |
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| (a) Der Einwand des Klägers, ihm habe nicht die zweistündige Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden, da seine Patienten erst um 13:30 Uhr benannt worden seien, greift nicht durch. Denn der Kläger ist insoweit jedenfalls seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen. |
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| Zwar stellt es grundsätzlich einen Verfahrensfehler dar, wenn ein Prüfling entgegen der Prüfungspraxis nach der Benennung seiner Patientengruppe keine zweistündige Vorbereitungszeit vor der Anfertigung der schriftlichen Pflegeplanung um 15:00 Uhr hat. Dieser Fehler kann auch erheblich sein, wenn die zur Verfügung gestandene Vorbereitungszeit wesentlich kürzer als vorgesehen war. Denn der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 6 B 11.15 -, juris Rn. 8; Urteil vom 25.03.1982 - 7 C 8.79 -, juris Rn. 18). |
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| Nach den Angaben des Klägers, dass ihm die Patienten erst um 13:30 Uhr benannt worden seien, läge daher ein erheblicher Verfahrensfehler vor. Allerdings kann dahinstehen, ob dieser Tatsachenvortrag zutrifft. Denn auch wenn man als wahr unterstellt, dass die Patientenbenennung erst um 13:30 Uhr erfolgte, kann sich der Kläger auf diesen Verfahrensfehler nicht berufen, da er insoweit seine Rügeobliegenheit nicht erfüllt hat. Im Einzelnen steht bereits nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger am ersten Prüfungstag tatsächlich auf den Verfahrensfehler hingewiesen hat (aa). Im Übrigen wäre dieser Hinweis nicht hinreichend deutlich, um der Rügeobliegenheit zu genügen (bb). Eine Rüge war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (cc). |
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| (aa) Die Kammer ist bereits nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am ersten Prüfungstag gegenüber seinen Prüferinnen geltend gemacht hat, durch eine zu kurze Vorbereitungszeit in seiner Prüfungsleistung beeinträchtigt worden sei. |
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| Soweit sein Prozessbevollmächtigter dazu in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 vorgetragen hatte, der Kläger habe bei der telefonisch erfolgten Benennung der Patienten um 13:30 Uhr durch seine Prüferin Frau D. ihr gegenüber gerügt, dass ihm bis zu der Anfertigung der Pflegedokumentation um 15:00 Uhr am Akademiestandort nun keine zweistündige Vorbereitungszeit mehr zur Verfügung stehe, hat der Kläger daran in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 selbst nicht festgehalten. Er hat vielmehr geltend gemacht, dass er nach seinem Eintreffen kurz nach 15:00 Uhr an der Akademie seine Prüferin, Frau D., im Gang getroffen und gesagt habe, dass sie ihn vergessen habe und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, woraufhin sie erwidert habe, dass sie nie einen Schüler vergesse. Zuvor habe er schon um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr, als er bemerkt habe, dass die Vorbereitungszeit knapp werde, Frau G. gebeten, Frau D. anzurufen. |
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| Die Kammer ist trotz der grundsätzlich in sich widerspruchsfreien, erlebnisbasierten und detailreichen Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend davon überzeugt, dass sich die Gespräche zwischen dem Kläger und seinen Prüferinnen am ersten Prüfungstag in der vom Kläger geschilderten Weise zugetragen haben. Nach § 108 Abs. 1 VwGO muss die Kammer von dem Tatsachenvortrag des Klägers überzeugt sein. Auch wenn eine absolute Gewissheit insofern nicht erforderlich ist, setzt die richterliche Überzeugung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 108 Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht der Fall. |
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| Zweifel an der Wahrscheinlichkeit der Angaben des Klägers folgen aus der fehlenden Stringenz seiner Aussage im Hinblick auf die angebliche Rüge eines Verfahrensfehlers. Insofern besteht ein Unterschied zu seiner sonstigen Schilderung des Ablaufs der Prüfung. Denn der Kläger hat bereits schriftlich am 22.08.2016 gegenüber der Leitung der Akademie den Ablauf des ersten Prüfungstages geschildert, darin aber eine Rüge der zu kurzen Vorbereitungszeit gegenüber seinen Prüferinnen Frau D. oder Frau G. mit keinem Wort erwähnt. Da er in diesem Schreiben ansonsten sehr ausführlich und detailreich den genauen Ablauf des ersten Prüfungstages geschildert hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen hätte, diesen Verfahrensfehler angezeigt und gerügt zu haben. Damit wirken seine Angaben zu der angeblichen Rüge des Verfahrensfehlers verfahrensangepasst. Denn erst nachdem das Regierungspräsidium im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf die fehlende Rüge des geltend gemachten hingewiesen hatte, führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers - in tatsächlicher Hinsicht wenig substantiiert - aus, der Kläger habe gegenüber der Prüferin Frau D. an beiden Prüfungstagen moniert, dass die nach der Rechtslage erforderliche Vorbereitungszeit nicht gewährt worden sei. |
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| Auch finden sich in den Prüfungsunterlagen keine Hinweise auf eine derartige Rüge, obgleich Frau G. in der mündlichen Verhandlung angab, dass Verfahrensunregelmäßigkeiten in der Regel schriftlich dokumentiert würden. |
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| Beide Zeuginnen haben zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sich an keine Besonderheiten im Ablauf des ersten Prüfungstages des Klägers, insbesondere auch nicht an eine Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers erinnern zu können. Frau G. führte aus, dass sie sich nicht daran erinnern könne, dass jemals bei einer Prüfung die Benennung der Patientengruppe nach 12:15 Uhr erfolgt sei. Am ersten Prüfungstag des Klägers habe es insofern auch keine Probleme gegeben. Sie können sich an die Prüfung des Klägers grundsätzlich noch gut erinnern und sei extra eine Stunde früher gekommen, um mit ihm nochmal alles durchzusprechen. Frau D. gab an, dass sie sich vor allem an den zweiten Prüfungstag gut erinnere, da es mehrere Situationen gegeben habe, bei denen Patienten gefährdet gewesen seien. An etwas Besonderes am ersten Prüfungstag könne sie sich nicht erinnern. Insbesondere über den Inhalt eines Gesprächs mit dem Kläger am ersten Prüfungstag in der Akademie könne sie nichts sagen. Zwar stehen diese Aussagen nicht direkt in einem Widerspruch zu den Angaben des Klägers, da beide Zeuginnen lediglich gesagt haben, sich nicht an eine entsprechende Rüge des Klägers oder Besonderheiten während des Prüfungstages erinnern zu können. Allerdings spricht dieser offene Umgang mit der teilweise fehlenden Detailerinnerung an die bereits zwei Jahre zurückliegende Prüfung des Klägers grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Da beide Zeuginnen grundsätzlich noch über Einzelerinnerungen zum Ablauf der Prüfung des Klägers verfügten, kommt ihrer Aussage, sich jedenfalls nicht an Verfahrensfehler und insbesondere eine Rüge des Klägers erinnern zu können, ein besonderes Gewicht zu. Denn es wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass sie sich bei einer im Übrigen guten und detaillierten Erinnerung an die Prüfung des Klägers auch an eine derartige Irregularität eines Verfahrensfehlers und dessen Rüge erinnern würden. |
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| Liegen damit nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel vor, dass der Kläger am ersten Prüfungstag tatsächlich auf eine zu kurze Vorbereitungszeit hingewiesen hat, steht der damit begründeten fehlenden Überzeugung von einem entsprechenden tatsächlichen Geschehen nicht entgegen, dass die Beweisführung zum Ablauf des ersten Prüfungstages zwei Jahre nach der Prüfung erschwert ist und diese sachtypische Beweisnot auch auf eine vorwerfbar unterlassene zeitnahe Sachverhaltsaufklärung des Beklagten zurückzuführen ist, sodass der Erklärung des beweisbelasteten Klägers grundsätzlich eine besondere Bedeutung zukommt. Trotz des substantiierten Hinweises des Klägers auf einen angeblichen Verfahrensfehler in seinem Schreiben vom 22.08.2016 hat der Beklagte daraufhin nicht die gebotene zeitnahe Sachverhaltsaufklärung (§ 24 LVwVfG) veranlasst. Diese Beweisnot führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislastverteilung noch zu einer Reduzierung des Beweismaßes (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.12.2000 - 11 B 76.00 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 32). Auch wenn man die Aussage des Klägers besonders würdigt, sprechen gegen ihre Glaubhaftigkeit allerdings nicht nur eine fehlende Aussagestringenz und Verfahrensangepasstheit, sondern vor allem die Aussagen der Zeuginnen, die trotz der mittlerweile vergangenen Zeit noch über eine valide Erinnerung an die Prüfung des Klägers verfügten und übereinstimmend angaben, sich an keine Besonderheiten, insbesondere auch keine Rüge der geltend gemachten Verfahrensfehler zu erinnern. |
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| (bb) Selbst wenn man als wahr unterstellt, der Kläger habe am ersten Prüfungstag sowohl gegenüber seiner Prüferin Frau G. um 12:00 Uhr und 12:30 Uhr auf eine Benennung der Patienten hingewirkt als auch gegenüber seiner Prüferin Frau D. kurz nach 15:00 Uhr geltend gemacht, dass sie ihn vergessen habe und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, hätte er damit seiner Rügeobliegenheit nicht entsprochen. |
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| Es besteht eine Obliegenheit des Prüflings, Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich zu rügen. Macht der Prüfling eine Verletzung verzichtbarer Verfahrensrechte nicht unverzüglich geltend, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre, ist es ihm verwehrt, sich später auf diese Rechtswidrigkeit zu berufen. Diese Rügeobliegenheit soll zum einen verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels bei negativer Bewertung nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, juris Rn. 18; Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2017 - 9 S 1965/16 -, juris Rn. 60 und 90). Um diesen Zweck der Rüge zu erfüllen, muss die Rüge zum einen rechtzeitig, d.h. zu dem nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmenden frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben werden, und zum anderen hinreichend deutlich sein. Insbesondere eine mündliche Rüge von Verfahrensmängeln muss dazu über eine bloße Unmutsäußerung hinausgehen und unmissverständlich und eindeutig an die Prüfungsbehörde gerichtet sein, um die Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde zu verlagern (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.08.2012 - 7 ZB 12.554 -, juris Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 22.06.2016 - Au 3 K 15.1763 -, juris Rn. 39). Die Rüge eines geltend gemachten Verfahrensfehlers, der nicht bereits offensichtlich und erkennbar ist, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls so deutlich sein, dass der Prüfungsbehörde die Gelegenheit gegeben wird, das Vorliegen eines Verfahrensfehlers zur prüfen und diesen ggf. zu korrigieren oder zu kompensieren. Nur dann haben die Prüfer die Möglichkeit und Verantwortung, über den weiteren Verlauf der Prüfung zu entscheiden. Wenn der Prüfling durch eine nur flüchtige Bemerkung dieser Anstoßfunktion der Rüge nicht genügt und die Prüfungsbehörde nicht die Gelegenheit hatte, auf den geltend gemachten Verfahrensfehler einzugehen, behält es letztlich der Prüfling in der Hand, das Prüfungsergebnis abzuwarten und sich gegebenenfalls eine zweite Prüfungschance zu verschaffen. Ein derartiges Vorgehen ist treuwidrig. |
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| Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, wäre es im vorliegenden Fall zumutbar gewesen, dass der Kläger vor der Abgabe seiner schriftlichen Pflegeplanung, jedenfalls aber vor der Bekanntgabe der Ergebnisse der praktischen Prüfung mit hinreichender Klarheit geltend gemacht hätte, dass er bei der praktischen Prüfung aufgrund einer zu kurzen Vorbereitungszeit erheblich in seinem Leistungsvermögen gestört gewesen sei. Dem ist der Kläger allerdings - auch wenn man seine Angaben als wahr unterstellt - nicht nachgekommen. |
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| Seine angeblichen Bemühungen gegenüber Frau G., auf eine rechtzeitige Benennung der Patienten hinzuwirken, kann bereits keine hinreichende Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers darstellen, da zu diesem Zeitpunkt der Verfahrensfehler noch gar nicht eingetreten gewesen wäre, sondern lediglich bevorgestanden hätte. Erst in dem Moment, in dem absehbar gewesen wäre, dass die zweistündige Vorbereitungszeit nicht mehr eingehalten werden könnte, d.h. ab 12:30 Uhr, jedenfalls aber bei der Benennung der Patientengruppe um 13:30 Uhr, wäre eine Rüge möglich gewesen. Der Kläger hat allerdings nicht geltend gemacht, zu diesem Zeitpunkt eine Rüge erhoben zu haben. |
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| Auch mit der Bemerkung des Klägers gegenüber seiner Prüferin Frau D. nach der Rückkehr an die Akademie bei einem zufälligen Zusammentreffen im Gang, dass sie ihn vergessen und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, wären die Anforderungen an eine hinreichend deutliche Rüge eines Verfahrensfehlers nicht erfüllt. Denn diese Bemerkung entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen an eine funktionale Rüge eines Verfahrensfehlers und ist zu flüchtig und unbestimmt, um einen Anstoß bei der Prüfungsbehörde herbeizuführen. Durch diese Bemerkung wäre nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass sich der Kläger auf eine Beeinträchtigung im Verfahrensablauf der Prüfung beruft, die zu einer erheblichen Störung seines eigenen Leistungsvermögens geführt hätte. Zwar muss der Prüfling, um seiner Rügeobliegenheit zu entsprechen, während des Prüfungsverfahrens nicht erklären oder in Aussicht stellen, das Prüfungsergebnis nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Allerdings muss er zumindest hinreichend deutlich machen, durch den geltend gemachten Verfahrensfehler erheblich gestört worden zu sein (vgl. dazu Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 290). Durch die Aussage, „nicht ausreichende Zeit“ gehabt zu haben, käme allerdings nicht zum Ausdruck, dass der Kläger geltend machte, auch erheblich in seiner Prüfungsleistung gestört worden zu sein. Es hätte daher kein Anlass für die Prüfungsbehörde bestanden, diesem geltend gemachten Verfahrensfehler nachzugehen. |
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| Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Anforderungen an die Deutlichkeit einer Rüge von den zumutbaren Umständen im Prüfungsverfahren abhängen, hätte dem Kläger während des weiteren Verlaufs der praktischen Prüfung Raum und Zeit zur Verfügung gestanden, klar und eindeutig den geltend gemachten Verfahrensfehler zu rügen. Er hätte insbesondere bei der Abgabe der schriftlichen Pflegeplanung oder während des zweiten Prüfungstages die Gelegenheit gehabt, zu erklären, dass er durch die zu kurze Vorbereitungszeit in seiner Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Eine hinreichend deutliche Rüge wäre daher möglich und zumutbar gewesen. |
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| (cc) Eine Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Nur in Fällen, in denen eine Störung des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen, ohne dass es einer Rüge des Prüflings bedarf. Denn die Einhaltung der prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften fällt in den Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde und diese hat bei Störungen des Prüfungsablaufs, die ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit des Prüflings verletzen, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe zu treffen. In Fällen, in denen „zweifelhaft“ ist, ob die fragliche Störung vom „Durchschnitts“-Prüfling als derart erheblich empfunden wird, dass er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist, ist das für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren verantwortliche Prüfungsamt deshalb zwecks Behebung dieser Zweifel auf eine entsprechende Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2015 - 9 S 2284/14 -, juris Rn. 11). |
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| Der geltend gemachte Verfahrensfehler beruht bereits nicht auf einer Störung des Prüfungsablaufs durch äußere Umstände, wie dies beispielsweise bei einer Störung durch Lärm der Fall ist. Außerdem ist eine praktische Prüfung auf einer Krankenhausstation der Natur der Sache nach von flexiblen und individuellen Umständen geprägt. Vor allem können die für die Prüfung benannten Patienten den Prüflingen durch ihre Tätigkeit auf der Station unmittelbar vor der praktischen Prüfung in unterschiedlichem Maße bereits bekannt sein. Ob vor diesem Hintergrund eine verzögerte Benennung der Patientengruppe am ersten Prüfungstag für einen Durchschnittsprüfling als erhebliche Beeinträchtigung der Chancengleichheit wahrgenommen wird, kann ohne Berücksichtigung der individuellen Prüfungsumstände nicht ohne Zweifel beurteilt werden. Um diese Zweifel zu beheben, bedarf es daher einer Mitwirkung des Prüflings durch eine förmliche Rüge. |
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| Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler einer zu kurzen Vorbereitungszeit überhaupt kausal für die Bewertung des praktischen Prüfungsteils als nicht bestanden ist. |
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| (b) Schließlich begründet auch der Einwand, dass dem Kläger nicht mehr als vier, sondern nur drei Patienten benannt worden seien, keinen erheblichen Verfahrensfehler. |
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| Nach § 15 Abs. 1 KrPflAPrV erstreckt sich die Prüfung auf höchstens vier Patienten. Um diese auszuwählen, sehen die der Prüfungspraxis entsprechenden Ablaufhinweise der Akademie vor, dass die Praxisanleiterin der Krankenhausstation der Akademie mehr als vier Patienten vorstellt. Aus dieser Vorauswahl wird die Patientengruppe für die praktische Prüfung ausgewählt. Es sind daher zwar mindestens fünf Patienten vorzustellen, aus denen anschließend höchstens vier Patienten für die Prüfung des Klägers auszuwählen sind. Nur diese ausgewählte Patientengruppe ist dem Prüfling mitzuteilen. Es ist gerade nicht vorgesehen, dass dem Prüfling eine Patientengruppe von mehr als vier Patienten benannt wird. |
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| Die Berufung ist nicht zuzulassen (§ 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch wenn die seitens der Kammer vertretene Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO von der derzeit in der Verwaltungspraxis herrschenden Auffassung abweicht und daher eine Rechtsfrage betrifft, die im Sinne der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung von grundsätzlicher Bedeutung ist, folgt daraus kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn diese Rechtsfrage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich und daher nicht klärungsfähig, da sie nur die Zulässigkeit der Klage betrifft, die Klage aber als unbegründet abgewiesen wurde (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 153; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 37). |
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