Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Juli 2018 - 10 K 7000/17

bei uns veröffentlicht am17.07.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg, soweit darin der praktische Teil seiner staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung mit mangelhaft und die Prüfung daher insgesamt als nicht bestanden bewertet wurde, und macht Fehler im Prüfungsverfahren geltend.
Der Kläger hat die spanische Staatsangehörigkeit und war Schüler an der Gesundheits- und Krankenpflegeschule der Akademie für medizinische Berufe des Universitätsklinikums ... (im Folgenden Akademie). Im Sommer 2016 nahm er erstmals an der staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung teil.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Der Prüfungspraxis zum praktischen Prüfungsteil liegt ein Hinweisblatt zum Ablauf der praktischen Prüfung zugrunde, welches den Prüflingen vor der praktischen Prüfung ausgehändigt wird. Demnach findet der praktische Prüfungsteil an zwei Tagen statt. Am ersten Tag wird eine Patientengruppe ausgewählt und dem Prüfling benannt. Für den pflegeaufwändigsten Patienten hat der Prüfling eine schriftliche Pflegedokumentation anzufertigen. Dem Prüfling steht nach der Benennung der Patienten eine zweistündige Vorbereitungszeit zur Verfügung, in der er das Einverständnis der Patienten und der behandelnden Ärzte einholen muss, und die Gelegenheit zur Informationssammlung und Anamnese der Patienten hat. Um 15:00 Uhr haben sich die Prüflinge am Akademiestandort einzufinden und müssen innerhalb einer Stunde die schriftliche Pflegedokumentation anfertigen und abgeben. Am zweiten Prüfungstag wird die praktische Pflegetätigkeit geprüft.
Die praktische Prüfung des Klägers fand am 28.06.2016 und 29.06.2016 statt. Ihm wurde eine Patientengruppe von drei Patienten benannt. Die Prüfungsleistung des Klägers wurde durch seine Praxisanleiterin, Frau G., und die als Lehrperson an der Akademie tätige Prüferin, Frau D., abgenommen und jeweils mit der Note mangelhaft bewertet.
Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilte die Akademie dem Kläger am 19.08.2016 mit, dass er den praktischen Teil der Prüfung und daher die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe.
Daraufhin rügte der Kläger mit Schreiben vom 22.08.2016 gegenüber der Schulleitung, dass ihm aufgrund einer verspäteten Benennung der Patienten am ersten Prüfungstag erst gegen 13:30 Uhr nicht die vorgesehene zweistündige Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden habe.
Mit Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 28.09.2016 wurden dem Kläger die Ergebnisse der Prüfungsteile und das Gesamtergebnis der Bewertung seiner staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung schriftlich bekanntgegeben.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte gegen den Bescheid am 06.10.2016 Widerspruch ein. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, weil das Prüfungsgeschehen an einem Verfahrensfehler leide. Dem Kläger habe am ersten Prüfungstag keine Vorbereitungszeit von zwei Stunden, sondern nur von maximal 30 Minuten zur Verfügung gestanden. Denn die Auswahl der Patienten sei erst um 13:30 Uhr und daher viel zu spät erfolgt. Um 15:00 Uhr habe der Kläger bereits am Akademiestandort sein müssen. 30 Minuten habe er für den Weg von der Universitätsklinik dorthin benötigt und weitere 30 Minuten für die Einholung der Einwilligungen der Patienten. Er habe daher für die Informationssammlung nur 30 Minuten gehabt. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg mit Schreiben vom 24.05.2017 insbesondere mitgeteilt hatte, dass der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg habe, da nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger unmittelbar am ersten Prüfungstag auf den geltend gemachten Verfahrensfehler hingewiesen habe, führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, der Kläger habe sofort an den Prüfungstagen gegenüber der Prüferin Frau D. moniert, dass die nach der Rechtslage erforderliche Vorbereitungszeit nicht gewährt worden sei.
Mit Bescheid vom 03.08.2017 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens diene dazu, Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung vorzutragen. Der Kläger habe aber keine derartigen Einwendungen vorgetragen. Für sonstige Einwendungen hätte er direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben müssen. Davon abgesehen könne jetzt nicht mehr nachgeprüft werden, ob dem Kläger am ersten Prüfungstag tatsächlich statt der üblichen zwei Stunden nur maximal 30 Minuten zur Vorbereitung zur Verfügung gestanden hätten. Ein Verfahrensfehler liege im Übrigen auch deshalb nicht vor, da es in den praktischen Prüfungen immer wieder zu zeitlichen Verschiebungen kommen könne. Es wäre nach Auskunft der Schulleitung problemlos möglich gewesen, dem Kläger am ersten Prüfungstag eine längere Vorbereitungszeit einzuräumen, wenn er dies mitgeteilt hätte. Er hätte entsprechend später zur Abgabe seiner Pflegedokumentation von der Uniklinik zurückkehren können.
10 
Der Kläger hat am 17.08.2017 Klage erhoben. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg, mit dem der praktische Teil der Prüfung des Klägers als mangelhaft und die Prüfung daher als nicht bestanden bewertet worden sei, sei wegen Verfahrensfehlern im Prüfungsverfahren rechtswidrig. Zur Begründung verweist der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und rügt eine zu kurze Vorbereitungszeit. Außerdem seien ihm lediglich drei Patienten genannt worden, obwohl es in den „Ablaufhinweisen“ zur praktischen Prüfung heiße, dass zur Sicherstellung einer Auswahlmöglichkeit für den Prüfling mehr als vier Patienten vorgestellt werden müssten. Da dieser mittlerweile wieder in Spanien lebe und deshalb nicht in der Lage sei, an einer Wiederholungsprüfung teilzunehmen, sei nach dem Grundsatz der bestmöglichen Revision von Prüfungsmängeln eine Neubewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen. Der Kläger könne sich auch in diesem Klageverfahren auf die geltend gemachten Verfahrensfehler berufen, die Klage sei insoweit zulässig. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO sei so auszulegen, dass es stets der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen Prüfungsentscheidungen mit berufsbezogener Relevanz bedürfe, wenn in diesem Verfahren die Bewertung einer Leistung eine Rolle spiele oder gerügt werde. Dies sei auch im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachten Verfahrensfehler der Fall. Gegenstand dieses Rechtsstreites sei der allgemeine Prüfungsanspruch des Klägers, der nicht aus mehreren selbstständigen Teilansprüchen zusammengesetzt sei, die sich gerichtlich getrennt voneinander verfolgen ließen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg - der Vorsitzende des Prüfungsausschusses - vom 28.09.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2017 aufzuheben, soweit der praktische Teil der staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung als nicht bestanden bewertet wurde, und den Beklagten zu verpflichten, den am 28.06.2016 und 29.06.2016 absolvierten praktischen Teil der Prüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten,
13 
hilfsweise, den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg - der Vorsitzende des Prüfungsausschusses - vom 28.09.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2017 aufzuheben, soweit der praktische Teil der staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung als nicht bestanden bewertet wurde, und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine abermalige Ableistung des praktischen Teils der staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung zu ermöglichen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
17 
Der Kammer liegen die Akte des Regierungspräsidiums (1 Heft) und die Prüfungsunterlagen (1 Heft) vor. Die Kammer hat die Prüferinnen Frau D. und Frau G. in der mündlichen Verhandlung als Zeuginnen vernommen und den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
19 
Die Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag als Verpflichtungsklage statthaft (§§ 42 Abs. 1 Alt. 2; 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und auch ansonsten zulässig.
20 
Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse für die Klage. Er ist zwar nach der erstmaligen Teilnahme an der staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung zurück nach Spanien gezogen. Er hat allerdings in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, auch weiterhin ein Interesse an der Wiederholung der staatlichen Prüfung zu haben.
21 
Die Klage ist zudem hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren nicht verfristet. Durch die Klageerhebung am 17.08.2017 ist die einmonatige Klagefrist gewahrt, die am 09.08.2017 durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2017 in Gang gesetzte wurde (§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Nach § 68 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Prüfungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg, der auf einer Bewertung der Prüfungsleistung der berufsbezogenen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung des Klägers beruht, notwendig, auch soweit der Kläger lediglich Verfahrensfehler geltend macht. Zwar bedarf es nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO der Durchführung eines Vorverfahrens nicht, wenn das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO gilt dies aber nicht für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung. Nach der Auffassung der Kammer liegt eine „Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung" immer dann vor, wenn der Prüfungsbescheid auf einer inhaltlichen Bewertung der Prüfungsleistung beruht. In diesem Fall ist die Durchführung eines Vorverfahrens geboten, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Prüfungsbescheid angefochten wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist daher sowohl bei Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung als auch bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern die Durchführung eines Vorverfahrens notwendig (vgl. zu dem ähnlichen § 110 JustG NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.07.2013 - 14 A 880/11 -, juris Rn. 26).
23 
Nicht überzeugend ist insofern die von dem Beklagten vertretene Auffassung, die auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.08.2016 zum Ausdruck kommt. Demnach wird ein Widerspruchsverfahren (nur) für erforderlich gehalten, „wenn die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten werden soll“. „Wenn dieser Bescheid aus einem anderen Grund angefochten werden soll, kann Klage ... erhoben werden.“ Für die Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wird daher auf die Gründe des Rechtsbehelfsbegehrens des Prüflings abgestellt und anhand der erhobenen Einwendungen differenziert, ob die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten wird oder die Anfechtung auf anderen Gründen, insbesondere Verfahrensmängeln beruht (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 06.07.2010 - 3 K 875/08 - nicht veröffentlicht).
24 
Gegen diese Auffassung spricht allerdings eine grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AGVwGO.
25 
Bereits dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die in der gegenwärtigen Verwaltungspraxis vorherrschende Differenzierung nach den Gründen, aus denen der Prüfungsbescheid angefochten werden soll, nicht zu entnehmen. Anders als in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO gerade nicht formuliert, dass ein Widerspruchsverfahren nur durchzuführen ist, wenn „die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten wird“. Außerdem folgt aus den §§ 15-18 AGVwGO - bis auf den insofern aber eindeutig formulierten § 17 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO -, dass die Statthaftigkeit eines Vorverfahrens und die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde grundsätzlich anhand des angegriffenen Bescheides bzw. der den angegriffenen Bescheid erlassenden Behörde bestimmt werden kann, ohne die Gründe des Rechtsbehelfsbegehrens berücksichtigen zu müssen. Dies ist im Hinblick darauf sachdienlich, dass weder Widerspruch noch Klage einem Begründungserfordernis unterliegen und die entsprechenden Einwendungen innerhalb der einmonatigen Klage- bzw. Widerspruchsfrist erhoben werden müssten.
26 
Auch unter Berücksichtigung des aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Sinn und Zwecks des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die von dem Beklagten vertretenen Auffassung nicht überzeugend. Mit dem Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien aus dem Jahr 1999 wurde von § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch den damaligen § 6a AGVwGO (in der Fassung vom 16.08.1994), der dem heutigen § 15 AGVwGO entspricht, Gebrauch gemacht, um die Verfahren zu beschleunigen und die Regierungspräsidien zu entlasten. Durch die Beibehaltung des Vorverfahrens in den Fällen der Bewertung einer Prüfungsleistung durch das Regierungspräsidium wollte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte zum effektiven Grundrechtsschutz in Prüfungsangelegenheiten berücksichtigen (Lt-Drs. 12/3862, S. 6). Demnach folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muss er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und ein „Überdenken" dieser Bewertungen zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris Rn. 23 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris Rn. 37 ff.). Den Zweck eines möglichst rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutzes des Prüflings kann das Verfahren des „Überdenkens" der Prüfungsentscheidung am ehesten dann erfüllen, wenn es möglichst zeitnah zur Prüfung vor einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattfindet. Hierfür bietet sich - falls nicht sogar die Möglichkeit geschaffen wird, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen von Prüfungsleistungen noch vor Erlass der förmlichen Prüfungsentscheidung vorzubringen - das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, das sich dann aber auf eine Kontrolle auch der prüfungsspezifischen Wertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer erstrecken muss (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris Leitsatz).
27 
Mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO hat der Gesetzgeber sich entschieden, kein spezielles Überdenkensverfahren zu normieren. Das Überdenkensverfahren soll vielmehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführt werden. Das Widerspruchsverfahren bietet daher zwar Raum für die Durchführung eines Überdenkensverfahrens, ist darauf aber nicht zwingend zu beschränken. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung auch lediglich, dass „durch die Beibehaltung des Vorverfahrens in den Fällen der Bewertung einer Prüfungsleistung durch das Regierungspräsidium ... die Durchführung des verfassungsrechtlich gebotenen eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei berufsbezogenen Prüfungen gewährleistet“ wird.
28 
Vor allem aber ist eine Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 12 Abs. 1 GG geboten, die eine effektive Durchsetzung des allgemeinen Prüfungsanspruchs ermöglicht. Dazu ist eine Aufspaltung der Rechtsbehelfe je nachdem, ob Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung oder sonstige Einwendungen erhoben werden, zu vermeiden. Vielmehr wird eine effektive Durchsetzung des allgemeinen Prüfungsausspruchs dann gewährleistet, wenn alle Einwendungen gegen einen Prüfungsbescheid entweder direkt in einem Klageverfahren oder in einem Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden. Die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs ist anhand des Prüfungsbescheides zu bestimmen, je nachdem, ob dieser auf der Bewertung einer berufsbezogenen Prüfungsleistung beruht. Dies ist bereits deshalb geboten, weil eine Differenzierung zwischen Einwendungen, die die Bewertung betreffen, und sonstigen Einwendungen nicht immer eindeutig ist und daher die Gefahr der teilweisen Bestandskraft hinsichtlich einzelner Einwendungen drohen würde. Vor allem aber setzt sich der allgemeine Prüfungsanspruch nicht aus mehreren selbständigen Teilansprüchen - etwa auf verfahrensfehlerfreie Durchführung der Prüfung und auf bewertungsfehlerfreie Beurteilung der erbrachten Leistungen - zusammen, die sich getrennt voneinander gerichtlich verfolgen ließen. Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der gerichtlich nur als Ganzes überprüfbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urteil vom 27.07.2017 - 3 Bf 128/15 -, juris Rn. 42).
II.
29 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Neubewertung seiner praktischen Prüfungsleistung (1.) noch den im Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf die Zulassung zu einer abermaligen Prüfungsteilnahme (2.).Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.09.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bewertung des praktischen Prüfungsteils als nicht bestanden liegt kein Verfahrensfehler zugrunde. Damit ist die erstmals absolvierte staatliche Prüfung für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu Recht als nicht bestanden gewertet worden (§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 KrPflAPrV) und der Prüfungsanspruch des Klägers insofern erloschen.
30 
1. Der Hauptantrag ist bereits unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine Neubewertung seiner am 28.09. und 29.09.2016 erbrachten praktischen Prüfungsleistung hat.
31 
Nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil nicht neu bewertet werden, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris Rn. 26).
32 
Eine Neubewertung der praktischen Prüfungsleistung des Klägers scheidet daher bereits deshalb aus, weil die geltend gemachten Verfahrensfehler die zu bewertende Prüfungsleistung so beeinflussen würden, dass es an einer hinreichenden Grundlage für eine Neubewertung fehlen würde. Bei einem Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße (Neu-)Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist. Denn der normativ festgelegte Zweck der Prüfung würde vereitelt, wenn sie aufgrund einer Neubewertung für bestanden erklärt würde, obwohl es an einer hinreichend zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Eignungs- und Leistungsbewertung fehlte (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris Rn.10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, juris Rn. 17).
33 
Im Übrigen fehlt nach der bereits zwei Jahre zurückliegenden praktischen Prüfung eine verlässliche Entscheidungsgrundlage, die eine Neubewertung ermöglichen würde. Wie in dem seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst zitierten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.1997 - 19 A 2242/96 - aufgeführt ist, entziehen sich insbesondere viele Elemente der praktischen Prüfungsleistung einer staatlichen Krankenpflegeprüfung, wie etwa das schnelle Erfassen der konkreten Situation, das Verhalten der Patienten, die verbale und insbesondere auch die nonverbale Kommunikation mit ihnen oder auch die Sicherheit der Aktionen des Prüflings einer vollständigen Protokollierung, die es ermöglichen würde, alle maßgeblichen Grundlagen der Bewertung im Einzelnen über einen Zeitraum von mehreren Jahren unverfälscht oder umfassend festzuhalten. Zwar ist es denkbar, dass sich die Prüfer etwa anhand des Protokolls über die mündliche Prüfung das Prüfungsgeschehen in groben Zügen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch in Erinnerung rufen können. Die Bewertung der Prüfung darf sich jedoch hierauf nicht beschränken. Sie muss vielmehr, um Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu genügen, sämtliche Einzelheiten berücksichtigen, die für die Bewertung maßgebend sind. Die komplexen Erwägungen der Prüfer dürfen sich zudem nicht auf die Beantwortung der Frage beschränken, ob die Prüfung nach den gezeigten Leistungen für bestanden bzw. nichtbestanden zu erklären ist. Sie müssen vielmehr die Prüfungsleistung des Klägers den von § 7 KrPflAPrV vorgegebenen Noten ("sehr gut" bis "ungenügend") zuordnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.1997 - 19 A 2242/96 -, juris Rn. 22).
34 
Entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt ein Anspruch auf Neubewertung und erst recht eine Bewertung der Prüfungsleistung mit ausreichend auch nicht aus dem Prinzip des geringstmöglichen Nachteils bei der Korrektur von Prüfungsmängeln. Denn nach diesem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz gilt, dass ein erneutes Prüfungsverfahren, welches ein Prüfling wegen Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung verlangen kann, in Ermangelung einer normativen Regelung der Fehlerfolgen so zu gestalten ist, dass der Prüfling durch dieses Verfahren den geringstmöglichen Nachteil erleidet (BVerwG, Urteil vom 19.12. 2001 - 6 C 14/01 -, juris Rn. 27). Ein mit der Chancengleichheit nicht zu vereinbarender Anspruch auf eine Neubewertung kann aus diesem Grundsatz allerdings nicht hergeleitet werden.
35 
2. Auch der Hilfsantrag des Klägers, über den zu entscheiden ist, nachdem der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist unbegründet. Denn der Kläger kann sich weder im Hinblick auf die ihm gewährte Vorbereitungszeit (a) noch im Hinblick auf die Benennung der Patientengruppe (b) auf einen erheblichen Verfahrensfehler berufen.
36 
(a) Der Einwand des Klägers, ihm habe nicht die zweistündige Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden, da seine Patienten erst um 13:30 Uhr benannt worden seien, greift nicht durch. Denn der Kläger ist insoweit jedenfalls seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen.
37 
Zwar stellt es grundsätzlich einen Verfahrensfehler dar, wenn ein Prüfling entgegen der Prüfungspraxis nach der Benennung seiner Patientengruppe keine zweistündige Vorbereitungszeit vor der Anfertigung der schriftlichen Pflegeplanung um 15:00 Uhr hat. Dieser Fehler kann auch erheblich sein, wenn die zur Verfügung gestandene Vorbereitungszeit wesentlich kürzer als vorgesehen war. Denn der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 6 B 11.15 -, juris Rn. 8; Urteil vom 25.03.1982 - 7 C 8.79 -, juris Rn. 18).
38 
Nach den Angaben des Klägers, dass ihm die Patienten erst um 13:30 Uhr benannt worden seien, läge daher ein erheblicher Verfahrensfehler vor. Allerdings kann dahinstehen, ob dieser Tatsachenvortrag zutrifft. Denn auch wenn man als wahr unterstellt, dass die Patientenbenennung erst um 13:30 Uhr erfolgte, kann sich der Kläger auf diesen Verfahrensfehler nicht berufen, da er insoweit seine Rügeobliegenheit nicht erfüllt hat. Im Einzelnen steht bereits nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger am ersten Prüfungstag tatsächlich auf den Verfahrensfehler hingewiesen hat (aa). Im Übrigen wäre dieser Hinweis nicht hinreichend deutlich, um der Rügeobliegenheit zu genügen (bb). Eine Rüge war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (cc).
39 
(aa) Die Kammer ist bereits nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am ersten Prüfungstag gegenüber seinen Prüferinnen geltend gemacht hat, durch eine zu kurze Vorbereitungszeit in seiner Prüfungsleistung beeinträchtigt worden sei.
40 
Soweit sein Prozessbevollmächtigter dazu in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 vorgetragen hatte, der Kläger habe bei der telefonisch erfolgten Benennung der Patienten um 13:30 Uhr durch seine Prüferin Frau D. ihr gegenüber gerügt, dass ihm bis zu der Anfertigung der Pflegedokumentation um 15:00 Uhr am Akademiestandort nun keine zweistündige Vorbereitungszeit mehr zur Verfügung stehe, hat der Kläger daran in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 selbst nicht festgehalten. Er hat vielmehr geltend gemacht, dass er nach seinem Eintreffen kurz nach 15:00 Uhr an der Akademie seine Prüferin, Frau D., im Gang getroffen und gesagt habe, dass sie ihn vergessen habe und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, woraufhin sie erwidert habe, dass sie nie einen Schüler vergesse. Zuvor habe er schon um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr, als er bemerkt habe, dass die Vorbereitungszeit knapp werde, Frau G. gebeten, Frau D. anzurufen.
41 
Die Kammer ist trotz der grundsätzlich in sich widerspruchsfreien, erlebnisbasierten und detailreichen Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend davon überzeugt, dass sich die Gespräche zwischen dem Kläger und seinen Prüferinnen am ersten Prüfungstag in der vom Kläger geschilderten Weise zugetragen haben. Nach § 108 Abs. 1 VwGO muss die Kammer von dem Tatsachenvortrag des Klägers überzeugt sein. Auch wenn eine absolute Gewissheit insofern nicht erforderlich ist, setzt die richterliche Überzeugung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 108 Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
42 
Zweifel an der Wahrscheinlichkeit der Angaben des Klägers folgen aus der fehlenden Stringenz seiner Aussage im Hinblick auf die angebliche Rüge eines Verfahrensfehlers. Insofern besteht ein Unterschied zu seiner sonstigen Schilderung des Ablaufs der Prüfung. Denn der Kläger hat bereits schriftlich am 22.08.2016 gegenüber der Leitung der Akademie den Ablauf des ersten Prüfungstages geschildert, darin aber eine Rüge der zu kurzen Vorbereitungszeit gegenüber seinen Prüferinnen Frau D. oder Frau G. mit keinem Wort erwähnt. Da er in diesem Schreiben ansonsten sehr ausführlich und detailreich den genauen Ablauf des ersten Prüfungstages geschildert hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen hätte, diesen Verfahrensfehler angezeigt und gerügt zu haben. Damit wirken seine Angaben zu der angeblichen Rüge des Verfahrensfehlers verfahrensangepasst. Denn erst nachdem das Regierungspräsidium im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf die fehlende Rüge des geltend gemachten hingewiesen hatte, führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers - in tatsächlicher Hinsicht wenig substantiiert - aus, der Kläger habe gegenüber der Prüferin Frau D. an beiden Prüfungstagen moniert, dass die nach der Rechtslage erforderliche Vorbereitungszeit nicht gewährt worden sei.
43 
Auch finden sich in den Prüfungsunterlagen keine Hinweise auf eine derartige Rüge, obgleich Frau G. in der mündlichen Verhandlung angab, dass Verfahrensunregelmäßigkeiten in der Regel schriftlich dokumentiert würden.
44 
Beide Zeuginnen haben zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sich an keine Besonderheiten im Ablauf des ersten Prüfungstages des Klägers, insbesondere auch nicht an eine Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers erinnern zu können. Frau G. führte aus, dass sie sich nicht daran erinnern könne, dass jemals bei einer Prüfung die Benennung der Patientengruppe nach 12:15 Uhr erfolgt sei. Am ersten Prüfungstag des Klägers habe es insofern auch keine Probleme gegeben. Sie können sich an die Prüfung des Klägers grundsätzlich noch gut erinnern und sei extra eine Stunde früher gekommen, um mit ihm nochmal alles durchzusprechen. Frau D. gab an, dass sie sich vor allem an den zweiten Prüfungstag gut erinnere, da es mehrere Situationen gegeben habe, bei denen Patienten gefährdet gewesen seien. An etwas Besonderes am ersten Prüfungstag könne sie sich nicht erinnern. Insbesondere über den Inhalt eines Gesprächs mit dem Kläger am ersten Prüfungstag in der Akademie könne sie nichts sagen. Zwar stehen diese Aussagen nicht direkt in einem Widerspruch zu den Angaben des Klägers, da beide Zeuginnen lediglich gesagt haben, sich nicht an eine entsprechende Rüge des Klägers oder Besonderheiten während des Prüfungstages erinnern zu können. Allerdings spricht dieser offene Umgang mit der teilweise fehlenden Detailerinnerung an die bereits zwei Jahre zurückliegende Prüfung des Klägers grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Da beide Zeuginnen grundsätzlich noch über Einzelerinnerungen zum Ablauf der Prüfung des Klägers verfügten, kommt ihrer Aussage, sich jedenfalls nicht an Verfahrensfehler und insbesondere eine Rüge des Klägers erinnern zu können, ein besonderes Gewicht zu. Denn es wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass sie sich bei einer im Übrigen guten und detaillierten Erinnerung an die Prüfung des Klägers auch an eine derartige Irregularität eines Verfahrensfehlers und dessen Rüge erinnern würden.
45 
Liegen damit nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel vor, dass der Kläger am ersten Prüfungstag tatsächlich auf eine zu kurze Vorbereitungszeit hingewiesen hat, steht der damit begründeten fehlenden Überzeugung von einem entsprechenden tatsächlichen Geschehen nicht entgegen, dass die Beweisführung zum Ablauf des ersten Prüfungstages zwei Jahre nach der Prüfung erschwert ist und diese sachtypische Beweisnot auch auf eine vorwerfbar unterlassene zeitnahe Sachverhaltsaufklärung des Beklagten zurückzuführen ist, sodass der Erklärung des beweisbelasteten Klägers grundsätzlich eine besondere Bedeutung zukommt. Trotz des substantiierten Hinweises des Klägers auf einen angeblichen Verfahrensfehler in seinem Schreiben vom 22.08.2016 hat der Beklagte daraufhin nicht die gebotene zeitnahe Sachverhaltsaufklärung (§ 24 LVwVfG) veranlasst. Diese Beweisnot führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislastverteilung noch zu einer Reduzierung des Beweismaßes (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.12.2000 - 11 B 76.00 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 32). Auch wenn man die Aussage des Klägers besonders würdigt, sprechen gegen ihre Glaubhaftigkeit allerdings nicht nur eine fehlende Aussagestringenz und Verfahrensangepasstheit, sondern vor allem die Aussagen der Zeuginnen, die trotz der mittlerweile vergangenen Zeit noch über eine valide Erinnerung an die Prüfung des Klägers verfügten und übereinstimmend angaben, sich an keine Besonderheiten, insbesondere auch keine Rüge der geltend gemachten Verfahrensfehler zu erinnern.
46 
(bb) Selbst wenn man als wahr unterstellt, der Kläger habe am ersten Prüfungstag sowohl gegenüber seiner Prüferin Frau G. um 12:00 Uhr und 12:30 Uhr auf eine Benennung der Patienten hingewirkt als auch gegenüber seiner Prüferin Frau D. kurz nach 15:00 Uhr geltend gemacht, dass sie ihn vergessen habe und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, hätte er damit seiner Rügeobliegenheit nicht entsprochen.
47 
Es besteht eine Obliegenheit des Prüflings, Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich zu rügen. Macht der Prüfling eine Verletzung verzichtbarer Verfahrensrechte nicht unverzüglich geltend, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre, ist es ihm verwehrt, sich später auf diese Rechtswidrigkeit zu berufen. Diese Rügeobliegenheit soll zum einen verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels bei negativer Bewertung nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, juris Rn. 18; Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2017 - 9 S 1965/16 -, juris Rn. 60 und 90). Um diesen Zweck der Rüge zu erfüllen, muss die Rüge zum einen rechtzeitig, d.h. zu dem nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmenden frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben werden, und zum anderen hinreichend deutlich sein. Insbesondere eine mündliche Rüge von Verfahrensmängeln muss dazu über eine bloße Unmutsäußerung hinausgehen und unmissverständlich und eindeutig an die Prüfungsbehörde gerichtet sein, um die Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde zu verlagern (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.08.2012 - 7 ZB 12.554 -, juris Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 22.06.2016 - Au 3 K 15.1763 -, juris Rn. 39). Die Rüge eines geltend gemachten Verfahrensfehlers, der nicht bereits offensichtlich und erkennbar ist, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls so deutlich sein, dass der Prüfungsbehörde die Gelegenheit gegeben wird, das Vorliegen eines Verfahrensfehlers zur prüfen und diesen ggf. zu korrigieren oder zu kompensieren. Nur dann haben die Prüfer die Möglichkeit und Verantwortung, über den weiteren Verlauf der Prüfung zu entscheiden. Wenn der Prüfling durch eine nur flüchtige Bemerkung dieser Anstoßfunktion der Rüge nicht genügt und die Prüfungsbehörde nicht die Gelegenheit hatte, auf den geltend gemachten Verfahrensfehler einzugehen, behält es letztlich der Prüfling in der Hand, das Prüfungsergebnis abzuwarten und sich gegebenenfalls eine zweite Prüfungschance zu verschaffen. Ein derartiges Vorgehen ist treuwidrig.
48 
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, wäre es im vorliegenden Fall zumutbar gewesen, dass der Kläger vor der Abgabe seiner schriftlichen Pflegeplanung, jedenfalls aber vor der Bekanntgabe der Ergebnisse der praktischen Prüfung mit hinreichender Klarheit geltend gemacht hätte, dass er bei der praktischen Prüfung aufgrund einer zu kurzen Vorbereitungszeit erheblich in seinem Leistungsvermögen gestört gewesen sei. Dem ist der Kläger allerdings - auch wenn man seine Angaben als wahr unterstellt - nicht nachgekommen.
49 
Seine angeblichen Bemühungen gegenüber Frau G., auf eine rechtzeitige Benennung der Patienten hinzuwirken, kann bereits keine hinreichende Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers darstellen, da zu diesem Zeitpunkt der Verfahrensfehler noch gar nicht eingetreten gewesen wäre, sondern lediglich bevorgestanden hätte. Erst in dem Moment, in dem absehbar gewesen wäre, dass die zweistündige Vorbereitungszeit nicht mehr eingehalten werden könnte, d.h. ab 12:30 Uhr, jedenfalls aber bei der Benennung der Patientengruppe um 13:30 Uhr, wäre eine Rüge möglich gewesen. Der Kläger hat allerdings nicht geltend gemacht, zu diesem Zeitpunkt eine Rüge erhoben zu haben.
50 
Auch mit der Bemerkung des Klägers gegenüber seiner Prüferin Frau D. nach der Rückkehr an die Akademie bei einem zufälligen Zusammentreffen im Gang, dass sie ihn vergessen und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, wären die Anforderungen an eine hinreichend deutliche Rüge eines Verfahrensfehlers nicht erfüllt. Denn diese Bemerkung entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen an eine funktionale Rüge eines Verfahrensfehlers und ist zu flüchtig und unbestimmt, um einen Anstoß bei der Prüfungsbehörde herbeizuführen. Durch diese Bemerkung wäre nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass sich der Kläger auf eine Beeinträchtigung im Verfahrensablauf der Prüfung beruft, die zu einer erheblichen Störung seines eigenen Leistungsvermögens geführt hätte. Zwar muss der Prüfling, um seiner Rügeobliegenheit zu entsprechen, während des Prüfungsverfahrens nicht erklären oder in Aussicht stellen, das Prüfungsergebnis nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Allerdings muss er zumindest hinreichend deutlich machen, durch den geltend gemachten Verfahrensfehler erheblich gestört worden zu sein (vgl. dazu Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 290). Durch die Aussage, „nicht ausreichende Zeit“ gehabt zu haben, käme allerdings nicht zum Ausdruck, dass der Kläger geltend machte, auch erheblich in seiner Prüfungsleistung gestört worden zu sein. Es hätte daher kein Anlass für die Prüfungsbehörde bestanden, diesem geltend gemachten Verfahrensfehler nachzugehen.
51 
Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Anforderungen an die Deutlichkeit einer Rüge von den zumutbaren Umständen im Prüfungsverfahren abhängen, hätte dem Kläger während des weiteren Verlaufs der praktischen Prüfung Raum und Zeit zur Verfügung gestanden, klar und eindeutig den geltend gemachten Verfahrensfehler zu rügen. Er hätte insbesondere bei der Abgabe der schriftlichen Pflegeplanung oder während des zweiten Prüfungstages die Gelegenheit gehabt, zu erklären, dass er durch die zu kurze Vorbereitungszeit in seiner Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Eine hinreichend deutliche Rüge wäre daher möglich und zumutbar gewesen.
52 
(cc) Eine Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Nur in Fällen, in denen eine Störung des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen, ohne dass es einer Rüge des Prüflings bedarf. Denn die Einhaltung der prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften fällt in den Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde und diese hat bei Störungen des Prüfungsablaufs, die ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit des Prüflings verletzen, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe zu treffen. In Fällen, in denen „zweifelhaft“ ist, ob die fragliche Störung vom „Durchschnitts“-Prüfling als derart erheblich empfunden wird, dass er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist, ist das für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren verantwortliche Prüfungsamt deshalb zwecks Behebung dieser Zweifel auf eine entsprechende Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2015 - 9 S 2284/14 -, juris Rn. 11).
53 
Der geltend gemachte Verfahrensfehler beruht bereits nicht auf einer Störung des Prüfungsablaufs durch äußere Umstände, wie dies beispielsweise bei einer Störung durch Lärm der Fall ist. Außerdem ist eine praktische Prüfung auf einer Krankenhausstation der Natur der Sache nach von flexiblen und individuellen Umständen geprägt. Vor allem können die für die Prüfung benannten Patienten den Prüflingen durch ihre Tätigkeit auf der Station unmittelbar vor der praktischen Prüfung in unterschiedlichem Maße bereits bekannt sein. Ob vor diesem Hintergrund eine verzögerte Benennung der Patientengruppe am ersten Prüfungstag für einen Durchschnittsprüfling als erhebliche Beeinträchtigung der Chancengleichheit wahrgenommen wird, kann ohne Berücksichtigung der individuellen Prüfungsumstände nicht ohne Zweifel beurteilt werden. Um diese Zweifel zu beheben, bedarf es daher einer Mitwirkung des Prüflings durch eine förmliche Rüge.
54 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler einer zu kurzen Vorbereitungszeit überhaupt kausal für die Bewertung des praktischen Prüfungsteils als nicht bestanden ist.
55 
(b) Schließlich begründet auch der Einwand, dass dem Kläger nicht mehr als vier, sondern nur drei Patienten benannt worden seien, keinen erheblichen Verfahrensfehler.
56 
Nach § 15 Abs. 1 KrPflAPrV erstreckt sich die Prüfung auf höchstens vier Patienten. Um diese auszuwählen, sehen die der Prüfungspraxis entsprechenden Ablaufhinweise der Akademie vor, dass die Praxisanleiterin der Krankenhausstation der Akademie mehr als vier Patienten vorstellt. Aus dieser Vorauswahl wird die Patientengruppe für die praktische Prüfung ausgewählt. Es sind daher zwar mindestens fünf Patienten vorzustellen, aus denen anschließend höchstens vier Patienten für die Prüfung des Klägers auszuwählen sind. Nur diese ausgewählte Patientengruppe ist dem Prüfling mitzuteilen. Es ist gerade nicht vorgesehen, dass dem Prüfling eine Patientengruppe von mehr als vier Patienten benannt wird.
III.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
58 
Die Berufung ist nicht zuzulassen (§ 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch wenn die seitens der Kammer vertretene Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO von der derzeit in der Verwaltungspraxis herrschenden Auffassung abweicht und daher eine Rechtsfrage betrifft, die im Sinne der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung von grundsätzlicher Bedeutung ist, folgt daraus kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn diese Rechtsfrage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich und daher nicht klärungsfähig, da sie nur die Zulässigkeit der Klage betrifft, die Klage aber als unbegründet abgewiesen wurde (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 153; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 37).

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
19 
Die Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag als Verpflichtungsklage statthaft (§§ 42 Abs. 1 Alt. 2; 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und auch ansonsten zulässig.
20 
Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse für die Klage. Er ist zwar nach der erstmaligen Teilnahme an der staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung zurück nach Spanien gezogen. Er hat allerdings in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, auch weiterhin ein Interesse an der Wiederholung der staatlichen Prüfung zu haben.
21 
Die Klage ist zudem hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren nicht verfristet. Durch die Klageerhebung am 17.08.2017 ist die einmonatige Klagefrist gewahrt, die am 09.08.2017 durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2017 in Gang gesetzte wurde (§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Nach § 68 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Prüfungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg, der auf einer Bewertung der Prüfungsleistung der berufsbezogenen Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung des Klägers beruht, notwendig, auch soweit der Kläger lediglich Verfahrensfehler geltend macht. Zwar bedarf es nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO der Durchführung eines Vorverfahrens nicht, wenn das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO gilt dies aber nicht für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung. Nach der Auffassung der Kammer liegt eine „Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung" immer dann vor, wenn der Prüfungsbescheid auf einer inhaltlichen Bewertung der Prüfungsleistung beruht. In diesem Fall ist die Durchführung eines Vorverfahrens geboten, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Prüfungsbescheid angefochten wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist daher sowohl bei Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung als auch bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern die Durchführung eines Vorverfahrens notwendig (vgl. zu dem ähnlichen § 110 JustG NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.07.2013 - 14 A 880/11 -, juris Rn. 26).
23 
Nicht überzeugend ist insofern die von dem Beklagten vertretene Auffassung, die auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.08.2016 zum Ausdruck kommt. Demnach wird ein Widerspruchsverfahren (nur) für erforderlich gehalten, „wenn die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten werden soll“. „Wenn dieser Bescheid aus einem anderen Grund angefochten werden soll, kann Klage ... erhoben werden.“ Für die Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wird daher auf die Gründe des Rechtsbehelfsbegehrens des Prüflings abgestellt und anhand der erhobenen Einwendungen differenziert, ob die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten wird oder die Anfechtung auf anderen Gründen, insbesondere Verfahrensmängeln beruht (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 06.07.2010 - 3 K 875/08 - nicht veröffentlicht).
24 
Gegen diese Auffassung spricht allerdings eine grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AGVwGO.
25 
Bereits dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die in der gegenwärtigen Verwaltungspraxis vorherrschende Differenzierung nach den Gründen, aus denen der Prüfungsbescheid angefochten werden soll, nicht zu entnehmen. Anders als in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO gerade nicht formuliert, dass ein Widerspruchsverfahren nur durchzuführen ist, wenn „die Bewertung der Prüfungsleistung angefochten wird“. Außerdem folgt aus den §§ 15-18 AGVwGO - bis auf den insofern aber eindeutig formulierten § 17 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO -, dass die Statthaftigkeit eines Vorverfahrens und die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde grundsätzlich anhand des angegriffenen Bescheides bzw. der den angegriffenen Bescheid erlassenden Behörde bestimmt werden kann, ohne die Gründe des Rechtsbehelfsbegehrens berücksichtigen zu müssen. Dies ist im Hinblick darauf sachdienlich, dass weder Widerspruch noch Klage einem Begründungserfordernis unterliegen und die entsprechenden Einwendungen innerhalb der einmonatigen Klage- bzw. Widerspruchsfrist erhoben werden müssten.
26 
Auch unter Berücksichtigung des aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Sinn und Zwecks des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO ist die von dem Beklagten vertretenen Auffassung nicht überzeugend. Mit dem Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien aus dem Jahr 1999 wurde von § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch den damaligen § 6a AGVwGO (in der Fassung vom 16.08.1994), der dem heutigen § 15 AGVwGO entspricht, Gebrauch gemacht, um die Verfahren zu beschleunigen und die Regierungspräsidien zu entlasten. Durch die Beibehaltung des Vorverfahrens in den Fällen der Bewertung einer Prüfungsleistung durch das Regierungspräsidium wollte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte zum effektiven Grundrechtsschutz in Prüfungsangelegenheiten berücksichtigen (Lt-Drs. 12/3862, S. 6). Demnach folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muss er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und ein „Überdenken" dieser Bewertungen zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris Rn. 23 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris Rn. 37 ff.). Den Zweck eines möglichst rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutzes des Prüflings kann das Verfahren des „Überdenkens" der Prüfungsentscheidung am ehesten dann erfüllen, wenn es möglichst zeitnah zur Prüfung vor einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattfindet. Hierfür bietet sich - falls nicht sogar die Möglichkeit geschaffen wird, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen von Prüfungsleistungen noch vor Erlass der förmlichen Prüfungsentscheidung vorzubringen - das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, das sich dann aber auf eine Kontrolle auch der prüfungsspezifischen Wertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer erstrecken muss (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris Leitsatz).
27 
Mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO hat der Gesetzgeber sich entschieden, kein spezielles Überdenkensverfahren zu normieren. Das Überdenkensverfahren soll vielmehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführt werden. Das Widerspruchsverfahren bietet daher zwar Raum für die Durchführung eines Überdenkensverfahrens, ist darauf aber nicht zwingend zu beschränken. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung auch lediglich, dass „durch die Beibehaltung des Vorverfahrens in den Fällen der Bewertung einer Prüfungsleistung durch das Regierungspräsidium ... die Durchführung des verfassungsrechtlich gebotenen eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei berufsbezogenen Prüfungen gewährleistet“ wird.
28 
Vor allem aber ist eine Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 12 Abs. 1 GG geboten, die eine effektive Durchsetzung des allgemeinen Prüfungsanspruchs ermöglicht. Dazu ist eine Aufspaltung der Rechtsbehelfe je nachdem, ob Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung oder sonstige Einwendungen erhoben werden, zu vermeiden. Vielmehr wird eine effektive Durchsetzung des allgemeinen Prüfungsausspruchs dann gewährleistet, wenn alle Einwendungen gegen einen Prüfungsbescheid entweder direkt in einem Klageverfahren oder in einem Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden. Die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs ist anhand des Prüfungsbescheides zu bestimmen, je nachdem, ob dieser auf der Bewertung einer berufsbezogenen Prüfungsleistung beruht. Dies ist bereits deshalb geboten, weil eine Differenzierung zwischen Einwendungen, die die Bewertung betreffen, und sonstigen Einwendungen nicht immer eindeutig ist und daher die Gefahr der teilweisen Bestandskraft hinsichtlich einzelner Einwendungen drohen würde. Vor allem aber setzt sich der allgemeine Prüfungsanspruch nicht aus mehreren selbständigen Teilansprüchen - etwa auf verfahrensfehlerfreie Durchführung der Prüfung und auf bewertungsfehlerfreie Beurteilung der erbrachten Leistungen - zusammen, die sich getrennt voneinander gerichtlich verfolgen ließen. Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der gerichtlich nur als Ganzes überprüfbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urteil vom 27.07.2017 - 3 Bf 128/15 -, juris Rn. 42).
II.
29 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Neubewertung seiner praktischen Prüfungsleistung (1.) noch den im Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf die Zulassung zu einer abermaligen Prüfungsteilnahme (2.).Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.09.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bewertung des praktischen Prüfungsteils als nicht bestanden liegt kein Verfahrensfehler zugrunde. Damit ist die erstmals absolvierte staatliche Prüfung für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu Recht als nicht bestanden gewertet worden (§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 KrPflAPrV) und der Prüfungsanspruch des Klägers insofern erloschen.
30 
1. Der Hauptantrag ist bereits unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine Neubewertung seiner am 28.09. und 29.09.2016 erbrachten praktischen Prüfungsleistung hat.
31 
Nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil nicht neu bewertet werden, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris Rn. 26).
32 
Eine Neubewertung der praktischen Prüfungsleistung des Klägers scheidet daher bereits deshalb aus, weil die geltend gemachten Verfahrensfehler die zu bewertende Prüfungsleistung so beeinflussen würden, dass es an einer hinreichenden Grundlage für eine Neubewertung fehlen würde. Bei einem Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße (Neu-)Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist. Denn der normativ festgelegte Zweck der Prüfung würde vereitelt, wenn sie aufgrund einer Neubewertung für bestanden erklärt würde, obwohl es an einer hinreichend zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Eignungs- und Leistungsbewertung fehlte (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris Rn.10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, juris Rn. 17).
33 
Im Übrigen fehlt nach der bereits zwei Jahre zurückliegenden praktischen Prüfung eine verlässliche Entscheidungsgrundlage, die eine Neubewertung ermöglichen würde. Wie in dem seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst zitierten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.1997 - 19 A 2242/96 - aufgeführt ist, entziehen sich insbesondere viele Elemente der praktischen Prüfungsleistung einer staatlichen Krankenpflegeprüfung, wie etwa das schnelle Erfassen der konkreten Situation, das Verhalten der Patienten, die verbale und insbesondere auch die nonverbale Kommunikation mit ihnen oder auch die Sicherheit der Aktionen des Prüflings einer vollständigen Protokollierung, die es ermöglichen würde, alle maßgeblichen Grundlagen der Bewertung im Einzelnen über einen Zeitraum von mehreren Jahren unverfälscht oder umfassend festzuhalten. Zwar ist es denkbar, dass sich die Prüfer etwa anhand des Protokolls über die mündliche Prüfung das Prüfungsgeschehen in groben Zügen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch in Erinnerung rufen können. Die Bewertung der Prüfung darf sich jedoch hierauf nicht beschränken. Sie muss vielmehr, um Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu genügen, sämtliche Einzelheiten berücksichtigen, die für die Bewertung maßgebend sind. Die komplexen Erwägungen der Prüfer dürfen sich zudem nicht auf die Beantwortung der Frage beschränken, ob die Prüfung nach den gezeigten Leistungen für bestanden bzw. nichtbestanden zu erklären ist. Sie müssen vielmehr die Prüfungsleistung des Klägers den von § 7 KrPflAPrV vorgegebenen Noten ("sehr gut" bis "ungenügend") zuordnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.1997 - 19 A 2242/96 -, juris Rn. 22).
34 
Entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt ein Anspruch auf Neubewertung und erst recht eine Bewertung der Prüfungsleistung mit ausreichend auch nicht aus dem Prinzip des geringstmöglichen Nachteils bei der Korrektur von Prüfungsmängeln. Denn nach diesem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz gilt, dass ein erneutes Prüfungsverfahren, welches ein Prüfling wegen Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung verlangen kann, in Ermangelung einer normativen Regelung der Fehlerfolgen so zu gestalten ist, dass der Prüfling durch dieses Verfahren den geringstmöglichen Nachteil erleidet (BVerwG, Urteil vom 19.12. 2001 - 6 C 14/01 -, juris Rn. 27). Ein mit der Chancengleichheit nicht zu vereinbarender Anspruch auf eine Neubewertung kann aus diesem Grundsatz allerdings nicht hergeleitet werden.
35 
2. Auch der Hilfsantrag des Klägers, über den zu entscheiden ist, nachdem der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist unbegründet. Denn der Kläger kann sich weder im Hinblick auf die ihm gewährte Vorbereitungszeit (a) noch im Hinblick auf die Benennung der Patientengruppe (b) auf einen erheblichen Verfahrensfehler berufen.
36 
(a) Der Einwand des Klägers, ihm habe nicht die zweistündige Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden, da seine Patienten erst um 13:30 Uhr benannt worden seien, greift nicht durch. Denn der Kläger ist insoweit jedenfalls seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen.
37 
Zwar stellt es grundsätzlich einen Verfahrensfehler dar, wenn ein Prüfling entgegen der Prüfungspraxis nach der Benennung seiner Patientengruppe keine zweistündige Vorbereitungszeit vor der Anfertigung der schriftlichen Pflegeplanung um 15:00 Uhr hat. Dieser Fehler kann auch erheblich sein, wenn die zur Verfügung gestandene Vorbereitungszeit wesentlich kürzer als vorgesehen war. Denn der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 6 B 11.15 -, juris Rn. 8; Urteil vom 25.03.1982 - 7 C 8.79 -, juris Rn. 18).
38 
Nach den Angaben des Klägers, dass ihm die Patienten erst um 13:30 Uhr benannt worden seien, läge daher ein erheblicher Verfahrensfehler vor. Allerdings kann dahinstehen, ob dieser Tatsachenvortrag zutrifft. Denn auch wenn man als wahr unterstellt, dass die Patientenbenennung erst um 13:30 Uhr erfolgte, kann sich der Kläger auf diesen Verfahrensfehler nicht berufen, da er insoweit seine Rügeobliegenheit nicht erfüllt hat. Im Einzelnen steht bereits nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger am ersten Prüfungstag tatsächlich auf den Verfahrensfehler hingewiesen hat (aa). Im Übrigen wäre dieser Hinweis nicht hinreichend deutlich, um der Rügeobliegenheit zu genügen (bb). Eine Rüge war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (cc).
39 
(aa) Die Kammer ist bereits nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am ersten Prüfungstag gegenüber seinen Prüferinnen geltend gemacht hat, durch eine zu kurze Vorbereitungszeit in seiner Prüfungsleistung beeinträchtigt worden sei.
40 
Soweit sein Prozessbevollmächtigter dazu in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 vorgetragen hatte, der Kläger habe bei der telefonisch erfolgten Benennung der Patienten um 13:30 Uhr durch seine Prüferin Frau D. ihr gegenüber gerügt, dass ihm bis zu der Anfertigung der Pflegedokumentation um 15:00 Uhr am Akademiestandort nun keine zweistündige Vorbereitungszeit mehr zur Verfügung stehe, hat der Kläger daran in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 selbst nicht festgehalten. Er hat vielmehr geltend gemacht, dass er nach seinem Eintreffen kurz nach 15:00 Uhr an der Akademie seine Prüferin, Frau D., im Gang getroffen und gesagt habe, dass sie ihn vergessen habe und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, woraufhin sie erwidert habe, dass sie nie einen Schüler vergesse. Zuvor habe er schon um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr, als er bemerkt habe, dass die Vorbereitungszeit knapp werde, Frau G. gebeten, Frau D. anzurufen.
41 
Die Kammer ist trotz der grundsätzlich in sich widerspruchsfreien, erlebnisbasierten und detailreichen Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend davon überzeugt, dass sich die Gespräche zwischen dem Kläger und seinen Prüferinnen am ersten Prüfungstag in der vom Kläger geschilderten Weise zugetragen haben. Nach § 108 Abs. 1 VwGO muss die Kammer von dem Tatsachenvortrag des Klägers überzeugt sein. Auch wenn eine absolute Gewissheit insofern nicht erforderlich ist, setzt die richterliche Überzeugung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 108 Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
42 
Zweifel an der Wahrscheinlichkeit der Angaben des Klägers folgen aus der fehlenden Stringenz seiner Aussage im Hinblick auf die angebliche Rüge eines Verfahrensfehlers. Insofern besteht ein Unterschied zu seiner sonstigen Schilderung des Ablaufs der Prüfung. Denn der Kläger hat bereits schriftlich am 22.08.2016 gegenüber der Leitung der Akademie den Ablauf des ersten Prüfungstages geschildert, darin aber eine Rüge der zu kurzen Vorbereitungszeit gegenüber seinen Prüferinnen Frau D. oder Frau G. mit keinem Wort erwähnt. Da er in diesem Schreiben ansonsten sehr ausführlich und detailreich den genauen Ablauf des ersten Prüfungstages geschildert hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen hätte, diesen Verfahrensfehler angezeigt und gerügt zu haben. Damit wirken seine Angaben zu der angeblichen Rüge des Verfahrensfehlers verfahrensangepasst. Denn erst nachdem das Regierungspräsidium im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf die fehlende Rüge des geltend gemachten hingewiesen hatte, führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers - in tatsächlicher Hinsicht wenig substantiiert - aus, der Kläger habe gegenüber der Prüferin Frau D. an beiden Prüfungstagen moniert, dass die nach der Rechtslage erforderliche Vorbereitungszeit nicht gewährt worden sei.
43 
Auch finden sich in den Prüfungsunterlagen keine Hinweise auf eine derartige Rüge, obgleich Frau G. in der mündlichen Verhandlung angab, dass Verfahrensunregelmäßigkeiten in der Regel schriftlich dokumentiert würden.
44 
Beide Zeuginnen haben zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sich an keine Besonderheiten im Ablauf des ersten Prüfungstages des Klägers, insbesondere auch nicht an eine Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers erinnern zu können. Frau G. führte aus, dass sie sich nicht daran erinnern könne, dass jemals bei einer Prüfung die Benennung der Patientengruppe nach 12:15 Uhr erfolgt sei. Am ersten Prüfungstag des Klägers habe es insofern auch keine Probleme gegeben. Sie können sich an die Prüfung des Klägers grundsätzlich noch gut erinnern und sei extra eine Stunde früher gekommen, um mit ihm nochmal alles durchzusprechen. Frau D. gab an, dass sie sich vor allem an den zweiten Prüfungstag gut erinnere, da es mehrere Situationen gegeben habe, bei denen Patienten gefährdet gewesen seien. An etwas Besonderes am ersten Prüfungstag könne sie sich nicht erinnern. Insbesondere über den Inhalt eines Gesprächs mit dem Kläger am ersten Prüfungstag in der Akademie könne sie nichts sagen. Zwar stehen diese Aussagen nicht direkt in einem Widerspruch zu den Angaben des Klägers, da beide Zeuginnen lediglich gesagt haben, sich nicht an eine entsprechende Rüge des Klägers oder Besonderheiten während des Prüfungstages erinnern zu können. Allerdings spricht dieser offene Umgang mit der teilweise fehlenden Detailerinnerung an die bereits zwei Jahre zurückliegende Prüfung des Klägers grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Da beide Zeuginnen grundsätzlich noch über Einzelerinnerungen zum Ablauf der Prüfung des Klägers verfügten, kommt ihrer Aussage, sich jedenfalls nicht an Verfahrensfehler und insbesondere eine Rüge des Klägers erinnern zu können, ein besonderes Gewicht zu. Denn es wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass sie sich bei einer im Übrigen guten und detaillierten Erinnerung an die Prüfung des Klägers auch an eine derartige Irregularität eines Verfahrensfehlers und dessen Rüge erinnern würden.
45 
Liegen damit nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel vor, dass der Kläger am ersten Prüfungstag tatsächlich auf eine zu kurze Vorbereitungszeit hingewiesen hat, steht der damit begründeten fehlenden Überzeugung von einem entsprechenden tatsächlichen Geschehen nicht entgegen, dass die Beweisführung zum Ablauf des ersten Prüfungstages zwei Jahre nach der Prüfung erschwert ist und diese sachtypische Beweisnot auch auf eine vorwerfbar unterlassene zeitnahe Sachverhaltsaufklärung des Beklagten zurückzuführen ist, sodass der Erklärung des beweisbelasteten Klägers grundsätzlich eine besondere Bedeutung zukommt. Trotz des substantiierten Hinweises des Klägers auf einen angeblichen Verfahrensfehler in seinem Schreiben vom 22.08.2016 hat der Beklagte daraufhin nicht die gebotene zeitnahe Sachverhaltsaufklärung (§ 24 LVwVfG) veranlasst. Diese Beweisnot führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislastverteilung noch zu einer Reduzierung des Beweismaßes (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.12.2000 - 11 B 76.00 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 32). Auch wenn man die Aussage des Klägers besonders würdigt, sprechen gegen ihre Glaubhaftigkeit allerdings nicht nur eine fehlende Aussagestringenz und Verfahrensangepasstheit, sondern vor allem die Aussagen der Zeuginnen, die trotz der mittlerweile vergangenen Zeit noch über eine valide Erinnerung an die Prüfung des Klägers verfügten und übereinstimmend angaben, sich an keine Besonderheiten, insbesondere auch keine Rüge der geltend gemachten Verfahrensfehler zu erinnern.
46 
(bb) Selbst wenn man als wahr unterstellt, der Kläger habe am ersten Prüfungstag sowohl gegenüber seiner Prüferin Frau G. um 12:00 Uhr und 12:30 Uhr auf eine Benennung der Patienten hingewirkt als auch gegenüber seiner Prüferin Frau D. kurz nach 15:00 Uhr geltend gemacht, dass sie ihn vergessen habe und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, hätte er damit seiner Rügeobliegenheit nicht entsprochen.
47 
Es besteht eine Obliegenheit des Prüflings, Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich zu rügen. Macht der Prüfling eine Verletzung verzichtbarer Verfahrensrechte nicht unverzüglich geltend, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre, ist es ihm verwehrt, sich später auf diese Rechtswidrigkeit zu berufen. Diese Rügeobliegenheit soll zum einen verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels bei negativer Bewertung nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, juris Rn. 18; Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2017 - 9 S 1965/16 -, juris Rn. 60 und 90). Um diesen Zweck der Rüge zu erfüllen, muss die Rüge zum einen rechtzeitig, d.h. zu dem nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmenden frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben werden, und zum anderen hinreichend deutlich sein. Insbesondere eine mündliche Rüge von Verfahrensmängeln muss dazu über eine bloße Unmutsäußerung hinausgehen und unmissverständlich und eindeutig an die Prüfungsbehörde gerichtet sein, um die Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde zu verlagern (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.08.2012 - 7 ZB 12.554 -, juris Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 22.06.2016 - Au 3 K 15.1763 -, juris Rn. 39). Die Rüge eines geltend gemachten Verfahrensfehlers, der nicht bereits offensichtlich und erkennbar ist, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls so deutlich sein, dass der Prüfungsbehörde die Gelegenheit gegeben wird, das Vorliegen eines Verfahrensfehlers zur prüfen und diesen ggf. zu korrigieren oder zu kompensieren. Nur dann haben die Prüfer die Möglichkeit und Verantwortung, über den weiteren Verlauf der Prüfung zu entscheiden. Wenn der Prüfling durch eine nur flüchtige Bemerkung dieser Anstoßfunktion der Rüge nicht genügt und die Prüfungsbehörde nicht die Gelegenheit hatte, auf den geltend gemachten Verfahrensfehler einzugehen, behält es letztlich der Prüfling in der Hand, das Prüfungsergebnis abzuwarten und sich gegebenenfalls eine zweite Prüfungschance zu verschaffen. Ein derartiges Vorgehen ist treuwidrig.
48 
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, wäre es im vorliegenden Fall zumutbar gewesen, dass der Kläger vor der Abgabe seiner schriftlichen Pflegeplanung, jedenfalls aber vor der Bekanntgabe der Ergebnisse der praktischen Prüfung mit hinreichender Klarheit geltend gemacht hätte, dass er bei der praktischen Prüfung aufgrund einer zu kurzen Vorbereitungszeit erheblich in seinem Leistungsvermögen gestört gewesen sei. Dem ist der Kläger allerdings - auch wenn man seine Angaben als wahr unterstellt - nicht nachgekommen.
49 
Seine angeblichen Bemühungen gegenüber Frau G., auf eine rechtzeitige Benennung der Patienten hinzuwirken, kann bereits keine hinreichende Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers darstellen, da zu diesem Zeitpunkt der Verfahrensfehler noch gar nicht eingetreten gewesen wäre, sondern lediglich bevorgestanden hätte. Erst in dem Moment, in dem absehbar gewesen wäre, dass die zweistündige Vorbereitungszeit nicht mehr eingehalten werden könnte, d.h. ab 12:30 Uhr, jedenfalls aber bei der Benennung der Patientengruppe um 13:30 Uhr, wäre eine Rüge möglich gewesen. Der Kläger hat allerdings nicht geltend gemacht, zu diesem Zeitpunkt eine Rüge erhoben zu haben.
50 
Auch mit der Bemerkung des Klägers gegenüber seiner Prüferin Frau D. nach der Rückkehr an die Akademie bei einem zufälligen Zusammentreffen im Gang, dass sie ihn vergessen und er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, wären die Anforderungen an eine hinreichend deutliche Rüge eines Verfahrensfehlers nicht erfüllt. Denn diese Bemerkung entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen an eine funktionale Rüge eines Verfahrensfehlers und ist zu flüchtig und unbestimmt, um einen Anstoß bei der Prüfungsbehörde herbeizuführen. Durch diese Bemerkung wäre nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass sich der Kläger auf eine Beeinträchtigung im Verfahrensablauf der Prüfung beruft, die zu einer erheblichen Störung seines eigenen Leistungsvermögens geführt hätte. Zwar muss der Prüfling, um seiner Rügeobliegenheit zu entsprechen, während des Prüfungsverfahrens nicht erklären oder in Aussicht stellen, das Prüfungsergebnis nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Allerdings muss er zumindest hinreichend deutlich machen, durch den geltend gemachten Verfahrensfehler erheblich gestört worden zu sein (vgl. dazu Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 290). Durch die Aussage, „nicht ausreichende Zeit“ gehabt zu haben, käme allerdings nicht zum Ausdruck, dass der Kläger geltend machte, auch erheblich in seiner Prüfungsleistung gestört worden zu sein. Es hätte daher kein Anlass für die Prüfungsbehörde bestanden, diesem geltend gemachten Verfahrensfehler nachzugehen.
51 
Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Anforderungen an die Deutlichkeit einer Rüge von den zumutbaren Umständen im Prüfungsverfahren abhängen, hätte dem Kläger während des weiteren Verlaufs der praktischen Prüfung Raum und Zeit zur Verfügung gestanden, klar und eindeutig den geltend gemachten Verfahrensfehler zu rügen. Er hätte insbesondere bei der Abgabe der schriftlichen Pflegeplanung oder während des zweiten Prüfungstages die Gelegenheit gehabt, zu erklären, dass er durch die zu kurze Vorbereitungszeit in seiner Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Eine hinreichend deutliche Rüge wäre daher möglich und zumutbar gewesen.
52 
(cc) Eine Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Nur in Fällen, in denen eine Störung des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen, ohne dass es einer Rüge des Prüflings bedarf. Denn die Einhaltung der prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften fällt in den Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde und diese hat bei Störungen des Prüfungsablaufs, die ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit des Prüflings verletzen, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe zu treffen. In Fällen, in denen „zweifelhaft“ ist, ob die fragliche Störung vom „Durchschnitts“-Prüfling als derart erheblich empfunden wird, dass er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist, ist das für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren verantwortliche Prüfungsamt deshalb zwecks Behebung dieser Zweifel auf eine entsprechende Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2015 - 9 S 2284/14 -, juris Rn. 11).
53 
Der geltend gemachte Verfahrensfehler beruht bereits nicht auf einer Störung des Prüfungsablaufs durch äußere Umstände, wie dies beispielsweise bei einer Störung durch Lärm der Fall ist. Außerdem ist eine praktische Prüfung auf einer Krankenhausstation der Natur der Sache nach von flexiblen und individuellen Umständen geprägt. Vor allem können die für die Prüfung benannten Patienten den Prüflingen durch ihre Tätigkeit auf der Station unmittelbar vor der praktischen Prüfung in unterschiedlichem Maße bereits bekannt sein. Ob vor diesem Hintergrund eine verzögerte Benennung der Patientengruppe am ersten Prüfungstag für einen Durchschnittsprüfling als erhebliche Beeinträchtigung der Chancengleichheit wahrgenommen wird, kann ohne Berücksichtigung der individuellen Prüfungsumstände nicht ohne Zweifel beurteilt werden. Um diese Zweifel zu beheben, bedarf es daher einer Mitwirkung des Prüflings durch eine förmliche Rüge.
54 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler einer zu kurzen Vorbereitungszeit überhaupt kausal für die Bewertung des praktischen Prüfungsteils als nicht bestanden ist.
55 
(b) Schließlich begründet auch der Einwand, dass dem Kläger nicht mehr als vier, sondern nur drei Patienten benannt worden seien, keinen erheblichen Verfahrensfehler.
56 
Nach § 15 Abs. 1 KrPflAPrV erstreckt sich die Prüfung auf höchstens vier Patienten. Um diese auszuwählen, sehen die der Prüfungspraxis entsprechenden Ablaufhinweise der Akademie vor, dass die Praxisanleiterin der Krankenhausstation der Akademie mehr als vier Patienten vorstellt. Aus dieser Vorauswahl wird die Patientengruppe für die praktische Prüfung ausgewählt. Es sind daher zwar mindestens fünf Patienten vorzustellen, aus denen anschließend höchstens vier Patienten für die Prüfung des Klägers auszuwählen sind. Nur diese ausgewählte Patientengruppe ist dem Prüfling mitzuteilen. Es ist gerade nicht vorgesehen, dass dem Prüfling eine Patientengruppe von mehr als vier Patienten benannt wird.
III.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
58 
Die Berufung ist nicht zuzulassen (§ 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch wenn die seitens der Kammer vertretene Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO von der derzeit in der Verwaltungspraxis herrschenden Auffassung abweicht und daher eine Rechtsfrage betrifft, die im Sinne der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung von grundsätzlicher Bedeutung ist, folgt daraus kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn diese Rechtsfrage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich und daher nicht klärungsfähig, da sie nur die Zulässigkeit der Klage betrifft, die Klage aber als unbegründet abgewiesen wurde (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 153; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 37).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Juli 2018 - 10 K 7000/17 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Nov. 2006 - 9 S 987/06

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
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(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Fortführung der zweiten Staatsprüfung für Juristen und wendet sich gegen die Bewertungen von drei Aufsichtsarbeiten (ZR I, ZR III, ÖR II).

2

Die Beklagte ließ den Kläger im September 2011 zur zweiten Staatsprüfung zu. Er fertigte die Aufsichtsarbeiten im Dezember 2011 an. Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch erheblich, beinhalteten die Klausuren folgende Aufgabenstellungen:

3

In der Klausur ZR I war eine zivilgerichtliche Entscheidung zu entwerfen. Inhaltlich machte der dortige Kläger u.a. einen Anspruch auf (dingliche) Einigung über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gegen den dortigen Beklagten aus einem notariellen Vertrag geltend. Im Vordergrund stand dabei die Auslegung der entsprechenden Vertragsklausel, auf die der dortige Kläger seinen Anspruch stützte. Daneben stellten sich insbesondere Fragen der Sachlegitimation des dortigen Klägers sowie – in prozessualer Hinsicht – u.a. Fragen zur Gerichtszuständigkeit, zur Umstellung des Klageantrags sowie zum Rechtsschutzbedürfnis des dortigen Klägers, nachdem dieser das Grundstück, zu dessen Gunsten die (behauptete) Grunddienstbarkeit bestellt werden sollte, veräußert hatte.

4

In der Klausur ZR III waren aus anwaltlicher Sicht ein von der Mandantin geschilderter Sachverhalt zu beurteilen und ein (Klage-) Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen. In der Sache ging es vor allem um Ansprüche auf Herausgabe eines bzw. Wertersatz für ein Collier(s), das die Mandantin zum Preis von 12.000,-- Euro erworben hatte. Beim Verkauf hatte sich die Verkäuferin allerdings über den Preis geirrt. Das Collier hatte in Wahrheit einen (Verkaufs-) Wert von 20.000,-- Euro. Die Mandantin hatte das Collier zum Zweck der Umarbeitung an das Geschäft zurückgegeben. Nachdem dort der Irrtum aufgefallen war, war das Schmuckstück zurückbehalten und später – nach Übergang des Geschäfts auf den neuen Inhaber – an einen unbekannten Dritten veräußert worden. Hilfsweise wollte die Mandantin den gezahlten Kaufpreis zurückerhalten. Als Anspruchsgegner kamen die frühere Inhaberin und der nunmehrige Inhaber des Juweliergeschäfts in Frage, in dem die Mandantin das Collier gekauft hatte.

5

In der Klausur ÖR II waren aus anwaltlicher Sicht ein von dem Mandanten geschilderter Sachverhalt zu begutachten und – abhängig hiervon – ein Schriftsatz an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde oder aber ein Anwaltsschreiben an den Mandanten zu entwerfen. In der Sache ging es um einen insgesamt 1.700 m² großen Spielplatz mit Bolzplatz und Streetballanlage, für dessen Errichtung die Gemeinde vom Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung erhalten hatte. Das Grundstück, auf dem der Spielplatz errichtet worden ist, grenzte an das Grundstück des Mandanten. Dieses befand sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Der Mandant fühlte sich vor allem durch die von dem Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen gestört und hatte durch einen Sachverständigen die Immissionswerte bestimmen lassen. Auf den Widerspruch des Mandanten hatte die untere Bauaufsichtsbehörde bislang lediglich mitgeteilt, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfe. Der Widerspruch sei bereits wegen Verwirkung unzulässig, die Anlage sei baurechtlich zulässig und der Mandant müsse die Lärmimmissionen als sozialadäquat hinnehmen. Die von dem Mandanten genannten Richtlinien über Lärmgrenzwerte seien nicht einschlägig und im Übrigen würden etwaige Grenzwerte im tatsächlichen Alltagsbetrieb nicht überschritten.

6

Die von dem Kläger angefertigten Klausuren wurden, nachdem die Beklagte hierzu jeweils zwei Voten eingeholt hatte, wie folgt bewertet:

7

ZR I: 

        

5,0 Punkte

ZR II:

        

3,0 Punkte

ZR III:

        

1,5 Punkte

ZHG:   

        

2,0 Punkte

StR I:

        

6,0 Punkte

StR II:

        

4,0 Punkte

ÖR I: 

        

2,0 Punkte

ÖR II:

        

4,0 Punkte

8

Die Aufsichtsarbeit ZR I bewerteten beide Votanten mit 5,0 Punkten. Die Aufsichtsarbeit ZR III bewertete der Erstvotant mit 1,0 Punkten, der Zweitvotant mit 2,0 Punkten. Die Aufsichtsarbeit ÖR II bewerteten beide Votanten mit 4,0 Punkten.

9

Mit Bescheid vom 15. März 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die zweite Staatsprüfung nicht bestanden habe. Zur Begründung verwies sie auf § 15 Abs. 1 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (im Folgenden: Länderübereinkunft). Der Kläger habe eine Durchschnittspunktzahl von weniger als 3,75 Punkten erreicht und es seien nicht mindestens sechs Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,0 Punkten bewertet worden.

10

Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ZR I, ZR III sowie ÖR II und machte im Wesentlichen geltend:

11

Für die Klausur ZR I sei die Bewertung mit „ausreichend“ zwar nachvollziehbar, es werde aber eine Bewertung im oberen Bereich (6,0 Punkte) angestrebt. Es sei nicht erkennbar, warum die Anfertigung von Rubrum, Tenor und Tatbestand nur mit neun Punkten im Rahmen des der Bewertung zugrunde gelegten Bewertungsrasters bewertet worden sei. Zentraler Kritikpunkt sei insoweit, der Tatbestand sei zu lang. Hierbei handele es sich aber jedenfalls nicht um einen wesentlichen Mangel. Die Bewertung der gefertigten Entscheidungsgründe, die sich aus mehreren Teilbewertungen zusammensetze, sei nicht nachvollziehbar. Das vom Erstvotanten angewendete Bewertungsraster sei zu starr, berge die Gefahr, dass prüfungsspezifische Bewertungen Dritter übernommen würden, und lasse nicht erkennen, welche Kritikpunkte den jeweiligen Teilbewertungen zugrunde lägen.

12

Für die Klausur ZR III werde die Note „mangelhaft“ nicht beanstandet, die Bewertung durch den Erstvotanten mit nur einem Punkt sei aber nicht gerechtfertigt. Angestrebt werde eine Bewertung durch beide Votanten mit 3,0 Punkten. Die Bearbeitung weise zwar erhebliche Mängel auf. Die Aufgabe habe aber einen besonderen Schwierigkeitsgrad gehabt und die Bearbeitung lasse einige positive Ansätze erkennen. Insbesondere genüge der gefertigte Schriftsatz praktischen Bedürfnissen. Einige der beanstandeten Auslassungen in der Arbeit seien zudem auf der Grundlage des gewählten Lösungsansatzes nachvollziehbar.

13

Für die Klausur ÖR II werde eine Bewertung mit 6,0 Punkten angestrebt. Die Klausur sei anspruchsvoll gewesen. Nicht alle Kritikpunkte der Votanten, die allerdings teilweise auf der unübersichtlichen Darstellung durch ihn – den Kläger – beruhten, seien gerechtfertigt. Dies betreffe die Kritik der Votanten an prozessrechtlichen Ausführungen ebenso wie die Kritik an Ausführungen zur materiellen Rechtslage. Die Bearbeitung sei zwar mängelbehaftet und teilweise oberflächlich, aber sie weise brauchbare Substanz auf. Auch werde von den Votanten mitunter ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt und werde das Fehlen von Ausführungen moniert, zu denen sich auch das Verwaltungsgericht Trier in der dem Klausursachverhalt zugrunde liegenden Entscheidung nicht verhalten habe.

14

Die Beklagte gab den Votanten der drei beanstandeten Klausuren die Widerspruchsbegründung zur Kenntnis und bat um Stellungnahme. Hierauf nahmen alle sechs Votanten schriftlich Stellung. Wegen des Inhalts wird auf die bei den Akten befindlichen Stellungnahmen Bezug genommen. Die Votanten der Klausuren ZR I und ZR III blieben im Ergebnis bei ihren Bewertungen. Die Votanten der Klausur ÖR II hoben ihre Bewertungen jeweils auf 5,0 Punkte an.

15

Der Kläger nahm hierauf erneut Stellung und bemängelte, dass die Votanten – mit Ausnahme des Zweitvotanten der Klausur ÖR II – nicht zu allen jeweils vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen Stellung genommen hätten. Das Überdenkensverfahren sei deshalb nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Zweitvotant der Klausur ÖR II habe zudem den einem Prüfling zustehenden Antwortspielraum verletzt.

16

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück: Das Überdenkensverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten ZR I, ZR III und ÖR II seien – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Votanten im Überdenkensverfahren – nicht bewertungsfehlerhaft.

17

Mit seiner anschließenden Klage hat der Kläger vor allem geltend gemacht, das Überdenkensverfahren sei rechtsfehlerhaft durchgeführt worden, weil die Votanten – mit Ausnahme des Zweitvotanten der Klausur ÖR II – nicht auf alle mit dem Widerspruch geltend gemachten Einwendungen eingegangen seien. Bereits deshalb seien die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Die Bewertung der Klausur ZR I sei überdies nicht ausreichend begründet worden. Eine hinreichende Begründung sei auch im Rahmen des Überdenkensverfahrens nicht gegeben worden. Hieraus folge die Befangenheit der Prüfer. Es sei eine Neubewertung der Klausur ZR I durch andere Prüfer vorzunehmen. Die aufrecht erhaltene Bewertung der Klausur ZR III lasse die hiergegen vorgebrachten inhaltlichen Einwände unberücksichtigt. Die Votanten seien im Überdenkensverfahren nicht bereit gewesen, sich mit den erhobenen Einwänden auseinander zu setzen. Hieraus folge die Befangenheit der Prüfer. Es sei daher auch eine Neubewertung der Klausur ZR III durch andere Prüfer vorzunehmen. Im Übrigen wiesen alle Bewertungen Fehler auf. Für die Klausur ÖR II sei insoweit insbesondere zu beanstanden, dass Ausführungen als falsch bewertet worden seien, obwohl auch das Verwaltungsgericht Trier in der dem Klausursachverhalt zugrunde liegenden Entscheidung nicht anders als er – der Kläger – vorgegangen sei.

18

Der Kläger hat beantragt,

19

1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seine Ladung zur mündlichen Prüfung zu entscheiden nach

20

a)    

aa)     

erneuter Bewertung der Klausur ZR I durch zwei andere Prüfer,

        

bb)     

hilfsweise erneuter Bewertung der Klausur ZR I durch dieselben Prüfer,

        

cc)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch zwei andere Prüfer,

        

dd)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch dieselben Prüfer,

b)    

aa)     

erneuter Bewertung der Klausur ÖR II durch dieselben Prüfer,

        

bb)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch den Erstprüfer,

                          

c)    

aa)     

erneuter Bewertung der Klausur ZR III durch zwei andere Prüfer,

        

bb)     

hilfsweise erneuter Bewertung der Klausur ZR III durch dieselben Prüfer,

        

cc)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch zwei andere Prüfer,

        

dd)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch dieselben Prüfer,

21

2. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. a) oder 1. b) oder 1. c) vollständig abgewiesen wird, den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 aufzuheben.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass das Überdenkensverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Prüfer hätten die Einwendungen des Klägers zur Kenntnis genommen und ihre Bewertungen überdacht. Mehr könne der Kläger nicht verlangen. Für die Annahme von Befangenheit bei den Prüfern gebe es keine Anhaltspunkte. Die vorgenommenen Bewertungen seien auch nicht bewertungsfehlerhaft.

25

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Ladung des Klägers zur mündlichen Prüfung zu entscheiden nach erneuter Bewertung der Klausur ZR I durch dieselben Prüfer. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Verwaltungsgericht zugelassen, soweit es die Klageanträge zu 1. b) bb), 1. c) dd) sowie 2. abgewiesen hat. Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht wie folgt begründet:

26

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur ZR I durch zwei andere Prüfer. Die Votanten der Klausur ZR I seien nicht befangen. Auch wenn die Bewertungen unzureichend begründet seien, könne hieraus nicht auf eine Befangenheit der Prüfer geschlossen werden. Der Zweitkorrektor habe sich im Überdenkensverfahren mit der Arbeit des Klägers und ihren Schwächen auseinandergesetzt, ohne dass die Kritik unsachlich sei. Derartiges folge auch nicht daraus, dass sich der Zweitkorrektor im Überdenkensverfahren teilweise einer drastischen Ausdrucksweise bedient habe. Allerdings sei die von den beiden Votanten vorgenommene Bewertung der Klausur ZR I teilweise fehlerhaft und führe dazu, dass der Kläger insoweit eine Neubewertung durch diese Prüfer beanspruchen könne.

27

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur ÖR II durch dieselben Prüfer. Die vorgenommenen Bewertungen seien unter Berücksichtigung der hiergegen von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen nicht fehlerhaft. Auch könne der Kläger nicht verlangen, dass der Erstprüfer seine Bewertung erneut überdenke. Dabei könne dahin stehen, ob ein etwaiger Fehler im Überdenkensverfahren überhaupt relevant sei, wenn die Bewertung selbst fehlerfrei sei. Jedenfalls habe der Erstvotant seine Bewertung ordnungsgemäß, d.h. im Rahmen einer selbstkritischen und selbständigen Auseinandersetzung mit den vom Kläger erhobenen Einwendungen, überdacht. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass der Prüfer im Überdenkensverfahren auf jede erhobene Einwendung eingehe. An die ergänzende Stellungnahme im Überdenkensverfahren seien nicht die gleichen Anforderungen wie an die Begründung der (ursprünglichen) Bewertung der Prüfungsleistung zu stellen, denn eine „Überdenkung der Überdenkung“ finde nicht statt. Es würden für das Überdenkensverfahren und die Begründung einer Überdenkensentscheidung auch nicht die gleichen Maßstäbe wie für die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung gelten.

28

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur ZR III durch zwei andere Prüfer. Die Votanten der Klausur ZR III seien nicht befangen, denn sie hätten ihre Voten begründet und sich im Überdenkensverfahren mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt. Der Kläger habe ferner keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur ZR III durch dieselben Prüfer. Die vorgenommenen Bewertungen seien unter Berücksichtigung der hiergegen von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen nicht fehlerhaft. Der Kläger könne eine erneute Überdenkung durch andere Prüfer schon deshalb nicht verlangen, weil eine Überdenkung nur durch die Prüfer möglich sei, von denen die angegriffene Bewertung stamme. Der Kläger könne eine erneute Überdenkung auch durch dieselben Prüfer nicht verlangen, weil diese ihre Bewertungen ordnungsgemäß überdacht hätten.

29

Schließlich bleibe auch der Hilfsantrag zu 2. ohne Erfolg, weil ein beachtlicher Fehler im Überdenkensverfahren nicht vorliege, denn dieses sei hinsichtlich der Klausuren ÖR II und ZR III ordnungsgemäß durchgeführt worden und ein etwaiger Fehler bei der Klausur ZR I wirke sich jedenfalls nicht aus, weil der Kläger insoweit ohnehin einen Anspruch auf Neubewertung habe.

30

Gegen das dem Kläger am 15. Juni 2015 zugestellte Urteil hat er am 15. Juli 2015 Berufung erhoben, soweit diese von dem Verwaltungsgericht in dem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 zugelassen worden ist, und im Übrigen die Zulassung der Berufung beantragt. Die Berufung und den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger am 17. August 2015 – einem Montag – begründet.

31

Der Kläger macht geltend: Die nur teilweise Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sei unzulässig, denn sie betreffe nicht einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes. Es müsse deshalb von einer uneingeschränkten Berufungszulassung ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Prüfer im Überdenkensverfahren nicht mit allen vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen auseinandersetzen müssten. Es sei auch die Annahme unzutreffend, dass eine Überdenkung nur durch die Prüfer erfolgen könne, von denen die angegriffene Bewertung stamme. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.

32

Der Kläger beantragt,

33

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 zu ändern, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seine Ladung zur mündlichen Prüfung zu entscheiden,

34

2. hilfsweise den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 aufzuheben.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Die Beklagte meint, die nur teilweise Zulassung der Berufung sei wirksam. Im Übrigen tritt die Beklagte den rechtlichen Einwendungen des Klägers entgegen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf die beigezogenen Sachakten (Widerspruchsakte, Prüfungsakte sowie Beiakten C und D mit den Klausurtexten und -bearbeitungen sowie Erst- und Zweitvoten) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

39

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.).

I.

40

Die Berufung ist zulässig. Sie ist vollen Umfangs, d.h. unbeschränkt statthaft, auch wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Berufung nur teilweise zugelassen hat. Diese Beschränkung ist unzulässig mit der Folge, dass die Berufung als insgesamt zugelassen anzusehen ist (hierzu 1.). Der Kläger ist auch beschwert, obwohl das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Entscheidung über seine Ladung zur mündlichen Prüfung verurteilt hat (hierzu 2.). Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die von dem Kläger gerügten Bewertungsfehler allerdings nur insoweit, als nicht bereits das Verwaltungsgericht den Rügen des Klägers gefolgt ist. Die von dem Verwaltungsgericht festgestellten Bewertungsfehler stehen in diesem Berufungsverfahren nicht erneut zur Disposition (hierzu 3.).

41

1. Die Beschränkung der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig. Zwar kann die Berufungszulassung grundsätzlich nicht nur auf einen von mehreren selbständigen Streitgegenständen einer Klage, sondern auch auf einen abtrennbaren Teil eines Streitgegenstandes beschränkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, 5 C 8.12, BVerwGE 147, 216, juris Rn. 12, m.w.N. [zur Beschränkung der Revision]). Durch eine derartige Beschränkung darf aber nur abgetrennt werden, was einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bildet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.7.2011, 5 B 35.11 u.a., juris Rn. 1, m.w.N.).

42

Der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht in dem vorstehenden Sinne teilbar. Der Kläger macht mit seiner Klage seinen allgemeinen Prüfungsanspruch geltend. Dieser allgemeine Prüfungsanspruch ist nicht aus mehreren selbständigen Teilansprüchen – etwa auf verfahrensfehlerfreie Durchführung der Prüfung und auf bewertungsfehlerfreie Beurteilung der erbrachten Leistungen – zusammengesetzt, die sich getrennt voneinander gerichtlich verfolgen ließen. Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der gerichtlich nur als Ganzes überprüfbar ist. Es führt damit nicht zu unterschiedlichen Streitgegenständen oder abtrennbaren Streitgegenstandsteilen, dass der Kläger mit seinen in erster Instanz gestellten „Hauptanträgen“ bzw. „Hilfsanträgen“ auf der einen Seite Bewertungs- und auf der anderen Seite Verfahrensfehler geltend macht. Damit formuliert er – was aufgrund der Darlegungs- und Substantiierungspflicht des Prüflings (hierzu i.E. noch unten) geboten ist – lediglich unterschiedliche Rechtsgründe, aus denen nach seinem Vortrag die Beklagte seinem allgemeinen Prüfungsanspruch bislang nicht in rechtlich einwandfreier Weise Rechnung getragen hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.9.2000, 9 S 1607/00, ESVGH 51, 57, juris Rn. 5).

43

Da die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung der Berufungszulassung nach den vorstehenden Ausführungen unzulässig ist, ist sie unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Berufung – mangels wirksamer Beschränkung ihrer Zulassung – als insgesamt zugelassen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 13 [zur unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung]).

44

2. Der Kläger ist auch rechtsmittelfähig beschwert, obwohl das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Ladung des Klägers zur mündlichen Prüfung verurteilt hat. Denn der Umfang der materiellen Rechtskraft bestimmt sich nach den die Rechtsauffassung des Gerichts tragenden Entscheidungsgründen, so dass auch ein stattgebendes prüfungsrechtliches Bescheidungsurteil einen Kläger beschwert, wenn die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung hinter seinem Begehren zurückbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.1981, 7 C 30.80 u.a., DVBl. 1982, 447, juris Rn. 14; Beschl. v. 22.4.1987, 7 B 76.87, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.6.2010, OVG 10 B 4.09, juris Rn. 24). Da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine Reihe von Bewertungs- und Verfahrensfehlern und hilfsweise darüber hinaus einen isolierten Anspruch auf erneute Überdenkung geltend gemacht hat, ist – wie dies auch im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausdruck gelangt ist – seinem Begehren vom Verwaltungsgericht nur teilweise entsprochen worden. Die erfolglos gebliebenen Einwendungen kann der Kläger somit im Berufungsverfahren weiterverfolgen.

45

3. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die von dem Kläger gerügten Bewertungsfehler nur insoweit, als nicht bereits das Verwaltungsgericht den Rügen des Klägers gefolgt ist. Die von dem Verwaltungsgericht festgestellten Bewertungsfehler stehen in diesem Berufungsverfahren nicht erneut zur Disposition. Denn soweit das Verwaltungsgericht den Einwendungen des Klägers gefolgt ist – namentlich im Hinblick auf zwei der geltend gemachten Bewertungsfehler bei der Klausur ZR I –, kommt eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zum Nachteil des Klägers nicht in Betracht. Zwar ist auch dieser Teil des nicht teilbaren Streitgegenstandes (s.o. unter 1.) durch die Berufung des Klägers bei dem Senat anhängig geworden. Da die Beklagte indes weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, ist der Senat an einer Änderung zum Nachteil des Klägers durch das in § 129 VwGO zum Ausdruck kommende Verbot der reformatio in peius im Berufungsverfahren gehindert.

II.

46

Die Berufung ist unbegründet. Die von dem Kläger erhobene Klage ist zulässig, aber in dem Umfang, in dem sie der Überprüfung im Berufungsverfahren zugänglich ist (s.o. zu I. 3.), unbegründet. Die von dem Kläger im Berufungsverfahren weiter aufrechterhaltenen Bewertungs- und Verfahrensrügen greifen nicht durch und verschaffen dem Kläger daher keinen Anspruch darauf, dass über seine Ladung zur mündlichen Prüfung unter der Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut zu entscheiden ist. Auch eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 kommt nicht in Betracht.

47

Bei juristischen Staatsprüfungen sind Teilleistungen wie einzelne Klausuren nicht isoliert anfechtbar. Streitgegenstand ist allein der Bescheid der Prüfungsbehörde, mit dem dem Prüfling das (Nicht-) Bestehen der Staatsprüfung sowie die dabei erzielte Punktzahl mitgeteilt werden. Das sind hier der Bescheid vom 15. März 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013. Die einzelnen Teilleistungen, mithin auch die angefertigten Klausuren und deren Bewertung, sind hingegen nur Begründungselement dieser Bescheide. Grundsätzlich sind damit in die gerichtliche Kontrolle der Gesamtprüfungsentscheidung sämtliche einzelnen Prüfungsteile einzubeziehen. Ungeachtet seiner sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Amtsermittlungspflicht bedeutet dies für das angerufene Gericht indes nicht, dass es das gesamte Prüfungsgeschehen in den Blick zu nehmen und auch auf verborgene Fehler zu untersuchen hat. Vielmehr wird die Amtsermittlungspflicht des Gerichts durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings eingeschränkt mit der Folge, dass das Gericht sich den Bewertungen einzelner Prüfungsteile und dem Prüfungsverfahren nur insoweit zu widmen hat, als sie vom Prüfling angefochten werden (vgl. zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 20.10.2015, 3 Bf 113/12, UA S. 14 f., m.w.N.).

48

Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die Bewertung der Klausuren ZR I, ZR III sowie ÖR II. Er bemängelt die Befangenheit der Votanten der Klausuren ZR I und ZR III (hierzu 1.), die Fehlerhaftigkeit der Bewertungen der Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II (hierzu 2.) sowie die unzureichende Durchführung des Überdenkensverfahrens bei den Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II (hierzu 3.) und leitet hieraus Ansprüche auf Neubewertung durch andere Prüfer (Klausuren ZR I und ZR III), auf Neubewertung durch dieselben Prüfer (Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II) sowie auf erneutes Überdenken der Bewertungen (Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II [Erstvotant]) ab. Dies bleibt insgesamt ohne Erfolg.

49

1. Die von dem Kläger beanstandete Besorgnis der Befangenheit der Votanten der Klausuren ZR I und ZR III liegt nicht vor. Eine Neubewertung dieser Klausuren durch andere Prüfer kommt deshalb nicht in Betracht. Ebenso wenig kommt – ungeachtet der Frage, ob das Überdenkensverfahren vorliegend unzureichend war (hierzu noch unten unter 3.) – ein erneutes Überdenken durch andere Prüfer in Frage.

50

Mangels vorrangiger Regelung in der Länderübereinkunft ist gemäß §§ 1, 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG die Vorschrift des § 21 HmbVwVfG anwendbar. Die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 HmbVwVfG verlangt einen vernünftigen Grund, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch, sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.2011, 4 A 4000/10, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2013, OVG 7 N 18.13, juris Rn. 6). Eine Befangenheit von Prüfern kann sich nach diesen Maßstäben insbesondere aus einem Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1993, 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, juris Rn. 19) oder daraus ergeben, dass sie sich von vornherein darauf festgelegt haben, ihre Benotung nicht zu ändern, oder dass ihnen die Fähigkeit fehlt, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen oder diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1999, 6 C 13.98, NVwZ 2000, 915, juris Rn. 58).

51

Diese Annahmen sind vorliegend weder für die Votanten der Klausur ZR I (hierzu a]) noch für die Votanten der Klausur ZR III ([hierzu b]) gerechtfertigt.

52

a) Was den Erstvotanten der Klausur ZR I anbelangt, so fehlt es an jeder Grundlage für die Annahme, der Prüfer sei befangen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer das Gebot der Sachlichkeit verletzt habe oder nicht willens oder in der Lage sei, sich mit den Einwendungen des Klägers auseinanderzusetzen bzw. etwaige eigene Bewertungsfehler zu erkennen und ggf. zu korrigieren. Allein aus dem Umstand, dass der Erstvotant in seiner im Überdenkensverfahren vorgelegten Stellungnahme nicht ausdrücklich auf alle von dem Kläger geltend gemachten Einwendungen im Einzelnen eingegangen ist, begründet – ungeachtet der Frage, ob es des ausdrücklichen Eingehens auf alle Einwendungen bedarf (hierzu noch unten unter 3.) – ersichtlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 17.11.2015, 3 Bf 167/13, UA S. 20), weil die vorgelegte Stellungnahme sachlich gehalten und das Bemühen des Prüfers erkennen lässt, dem Prüfungsanspruch des Klägers gerecht zu werden und den von dem Kläger geltend gemachten Einwendungen Rechnung zu tragen.

53

Nichts anderes gilt für den Zweitvotanten der Klausur ZR I. Auch hier besteht nicht die Besorgnis der Befangenheit. Dass der Prüfer nicht gewillt oder in der Lage ist, seine eigene Bewertung angesichts der von dem Kläger erhobenen Einwände kritisch zu überprüfen, ist – auch wenn er letztlich nicht auf alle erhobenen Einwände ausdrücklich eingeht – nicht erkennbar. Im Gegenteil bringt der Prüfer in seiner schriftlichen Stellungnahme im Überdenkensverfahren zum Ausdruck, dass er „die Leistung (…) nochmals und auch unter besonderer Berücksichtigung der Einwendungen im Widerspruchsverfahren geprüft und abgewogen“ habe und dass er bei seiner Bewertung „auch nach intensivem Durchdenken der Arbeit (…) und nach Auseinandersetzen mit seiner Widerspruchsbegründung“ bleibe.

54

Der Prüfer hat auch nicht das Gebot der Sachlichkeit verletzt. Von einem „humoristischen Verriss“ kann, anders als der Kläger meint, nicht die Rede sein. Vielmehr versucht der Prüfer dem Kläger eindringlich vor Augen zu führen, dass dessen Arbeit an erheblichen Mängeln und Unzulänglichkeiten leidet und die vergebene Bewertung deshalb nach Ansicht des Prüfers leistungsgerecht ist. Dass im Anschluss an die in der Stellungnahme vorgenommene detaillierte Auseinandersetzung mit der Klausurleistung des Klägers von einer „völlig misslungenen, unstrukturierten Darstellung“ die Rede ist, deutet nicht auf eine Voreingenommenheit des Prüfers hin, sondern macht deutlich, dass sich der Prüfer im Überdenkensverfahren nochmals eingehend mit der Arbeit des Klägers auseinandergesetzt hat. Im Übrigen verletzt auch im Überdenkensverfahren nicht jede deutliche oder sogar drastische Ausdrucksweise das Sachlichkeitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2012, NJW 2012, 2054, juris Rn. 16, m.w.N.; siehe auch OVG Hamburg, Urt. v. 17.11.2015, 3 Bf 167/13, UA S. 19).

55

b) Gegen den Erstvotanten der Klausur ZR III ist die Besorgnis der Befangenheit nicht gerechtfertigt. Seine Stellungnahme ist sachlich gehalten. Auch wenn er darin nicht im Einzelnen auf die von dem Kläger erhobenen Einwendungen eingeht, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, der Prüfer habe sich nicht mit den Einwendungen des Klägers auseinandersetzen wollen oder können. Im Gegenteil hat der Prüfer in seiner Stellungnahme deutlich gemacht, er bleibe „nach nochmaliger Durchsicht der Klausur“ und „unter Beachtung der Widerspruchsbegründung“ im Ergebnis bei seiner Bewertung.

56

Gleiches gilt im Ergebnis für den Zweitvotanten der Klausur ZR III. Auch dieser hat in seiner schriftlichen Stellungnahme darauf verwiesen, er halte „unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung“ an seiner Bewertung fest, und damit deutlich gemacht, dass er seine Bewertung einer Überprüfung mit Blick auf die insoweit geltend gemachten Einwände unterzogen hat. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil der Prüfer in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen hat, die Widerspruchsbegründung erscheine ihm weniger als Begründung eines anderweitigen Bewertungsergebnisses denn als ein „Gnadengesuch“. Hiermit bezieht sich der Prüfer erkennbar auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung, mit der der Kläger einräumt, seine Leistung sei unzureichend und verdiene im Ergebnis keine andere Bewertung als „mangelhaft“. Dass der Prüfer weiter darauf verwiesen hat, für die Bescheidung eines derartigen „Gnadengesuchs“ fühle er sich nicht zuständig, rechtfertigt nicht den Schluss, er sei von vornherein zu einer etwaigen Korrektur seiner Bewertung nicht bereit gewesen. Denn aus der Stellungnahme ergibt sich, dass er zwischen den geltend gemachten Bewertungsfehlern einerseits und solchen Gesichtspunkten, die nicht etwaige Bewertungsfehler betreffen, unterscheidet. Mit seinem Hinweis darauf, er fühle sich für das „Gnadengesuch“ aus Gleichheitsgründen nicht zuständig, bezieht er sich auf den das Prüfungsrecht beherrschenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.8.2011, 6 B 18.11, juris Rn. 16, m.w.N.) Grundsatz der Chancengleichheit, der die Möglichkeiten der nachträglichen Korrektur einer vorgenommenen Bewertung begrenzt und deshalb ein sachliches Kriterium zumal bei der Überprüfung einer Bewertung im Überdenkensverfahren bildet.

57

2. Der Senat kann nicht erkennen, dass die Klausuren ZR III und ÖR II fehlerhaft beurteilt worden sind bzw. bei der Klausur ZR I weitere, über die bereits von dem Verwaltungsgericht festgestellten Bewertungsfehler hinausgehende Bewertungsfehler vorliegen. Eine Neubewertung dieser Klausuren durch dieselben Prüfer scheidet somit aus.

58

Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Die Gerichte können daher keine eigene Bewertung an die Stelle der beanstandeten Prüferbewertungen setzen, sondern sie sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Bewertungsspielraum überschritten ist. Dies ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als „brauchbar“ zu bewerten ist. In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.8.2011, 6 B 18.11, juris Rn. 16, m.w.N.).

59

Nach diesen Maßgaben liegen Beurteilungsfehler weder hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit ZR III (hierzu a]) noch hinsichtlich der Klausur ÖR II (hierzu b]) vor. Es liegen auch keine weiteren Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Klausur ZR I vor (hierzu c]).

60

a) Ohne Erfolg rügt der Kläger das Vorliegen von Bewertungsfehlern bei der Klausur ZR III.

61

Soweit der Kläger geltend macht, angesichts des Begehrens der Mandantin in dem zu bearbeitenden Aktenstücks auf „Wertersatz“ sei es – anders als der Erstvotant der Klausur ZR III gemeint habe – nicht geboten gewesen, Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 BGB zu prüfen, zeigt er einen Beurteilungsfehler nicht auf. Namentlich ist insoweit nicht der Antwortspielraum des Prüflings betroffen. Denn die der Bewertung zugrundeliegende Annahme des Erstvotanten, angesichts des Mandantenbegehrens sei – zumal aus anwaltlicher Sicht – auch die Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche geboten gewesen, ist nachvollziehbar, weil es der Mandantin ersichtlich nicht um die rechtliche Qualifizierung eines Anspruchs als Schadens- oder Wertersatzanspruch ging, sondern um die mit dem Anspruch verfolgte Geldleistung. Die Prüferkritik an der fehlenden Prüfung von Ansprüchen aus §§ 989, 990 BGB betrifft vor diesem Hintergrund die dem Prüfer obliegende und gerichtlich nicht überprüfbare Würdigung der Qualität der Darstellung, denn die Güte der Bearbeitung einer Anwaltsklausur hängt auch davon ab, ob der Prüfling alle für das Mandantenbegehren potentiell hilfreichen Ansprüche und Anspruchsgrundlagen in seine Überlegungen einbezieht.

62

Bewertungsfehlerhaft ist es ferner nicht, dass der Erstvotant das Fehlen einer Prüfung vertraglicher Herausgabeansprüche bemängelt hat. Die Annahme des Klägers, das Erkennen und die Prüfung vertraglicher Ansprüche könne im Rahmen einer durchschnittlichen Bearbeitung nicht verlangt werden, ist nicht nur schwer nachvollziehbar, sondern zeigt auch keinen Beurteilungsfehler auf. Denn insoweit ist die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels betroffen, die – nur – dem Prüfer obliegt.

63

Soweit der Kläger darauf verweist, angesichts seines Lösungsansatzes sei es – anders als der Erstvotant angenommen habe – nicht erforderlich gewesen, neben einem Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB auch etwaige Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu prüfen, liegt ebenfalls kein Beurteilungsfehler vor. Die Aufgabenstellung betraf eine Anwaltsklausur, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der zugrundeliegende „Fall“ nicht zu entscheiden, sondern zu begutachten und die Chancen und Risiken einer streitigen Rechtsverfolgung zu beurteilen waren. Insoweit reicht es regelmäßig nicht aus, sich auf einen bestimmten Lösungsweg festzulegen. Vielmehr ist in Rechnung zu stellen, dass einzelne Rechts- (und Tatsachen-) Fragen auch unterschiedlich beantwortet werden können und damit Einfluss auf das zweckmäßigerweise vorzuschlagende weitere Vorgehen haben. Die Kritik an der fehlenden Prüfung von Ansprüchen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist vor diesem Hintergrund nicht nur nachvollziehbar, sondern auch einer abweichenden gerichtlichen Beurteilung entzogen, weil insoweit die Qualität der Darstellung betroffen ist.

64

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch dagegen, dass der Erstvotant das Fehlen einer gesonderten Prüfung von Ansprüchen gegen die frühere Geschäftsinhaberin bemängelt hat. Die von dem Kläger im Widerspruchsverfahren gegebene weitere Begründung seines Prüfungsansatzes, Ansprüche gegen die frühere Geschäftsinhaberin hätten mit Blick auf § 25 HGB nicht weiter reichen können als die – geprüften – Ansprüche gegen den neuen Geschäftsinhaber, ist bereits zweifelhaft, weil sie den Regelungsinhalt des § 25 HGB kurzerhand umkehrt. Denn diese Vorschrift regelt, unter welchen Umständen ein neuer Geschäftsinhaber für Verbindlichkeiten des alten Geschäftsinhabers haftet, nicht umgekehrt. Dies bedarf indes keiner Vertiefung. Die Annahme des Erstvotanten, trotz des von dem Kläger im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen vorgenommenen Verweises auf § 25 HGB und der darin ferner vorgeschlagenen Streitverkündung habe es der gesonderten Prüfung von Ansprüchen gegen die frühere Geschäftsinhaberin im Gutachten bedurft, betrifft mit Blick auf die Aufgabenstellung, der zufolge alle denkbaren Ansprüche zu prüfen waren, erneut die Würdigung der Qualität der Darstellung, die ausschließlich Sache des Prüfers ist.

65

Schließlich zeigt der Kläger auch keinen Bewertungsfehler auf, indem er darauf verweist, er habe eine vollständige Leistung abgeliefert und der gefertigte Schriftsatzentwurf sei von Substanz. Die Votanten haben insoweit keine konkrete Kritik geäußert. Es ist aber ausschließlich ihre Sache zu bewerten, inwieweit sich beanstandungsfreie Teile der Bearbeitung angesichts der Gesamtbearbeitung auf das Bewertungsergebnis und die vergebene Benotung auswirken.

66

b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger das Vorliegen von Bewertungsfehlern bei der Klausur ÖR II.

67

Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Erstvotant der Klausur ÖR II habe zu Unrecht bemängelt, er – der Kläger – sei nicht von der angesichts seines Lösungsansatzes konsequenten Durchführung eines Vorverfahrens ausgegangen. Dabei kann offen bleiben, ob – was das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung schon verneint hat – der Erstvotant eine solche Kritik überhaupt geäußert hat. Denn jedenfalls wäre eine solche Kritik berechtigt gewesen. Der Kläger geht in seiner Bearbeitung gerade nicht davon aus, das Vorverfahren sei durchgeführt worden. Vielmehr verweist er zunächst unzutreffend darauf, das Vorverfahren – nicht der Widerspruch – sei „als ´unzulässig` beschieden“ worden (Seite 5 der Klausurbearbeitung), um dann im Wege einer Auslegung der §§ 68, 75 VwGO zu der Einschätzung zu gelangen, dies stehe einer Klage nicht entgegen (Seite 6 der Klausurbearbeitung). Diese Ausführungen legen durchaus nahe, dass der Kläger davon ausgegangen ist, das Vorverfahren sei nicht durchgeführt worden. Er gelangt lediglich zu der weiteren – nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zutreffenden – Einschätzung, es könne gleichwohl in zulässiger Weise Klage erhoben werden.

68

Nicht durchgreifend ist ferner der Einwand des Klägers, der Erstvotant habe unberechtigt kritisiert, er – der Kläger – habe bei der Prüfung der Klagefrist auf §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO abgestellt. Der Kläger macht hierzu in der Sache geltend, aus der Erwähnung des § 74 VwGO an anderer Stelle der Klausur könne geschlossen werden, die Erwähnung dieser Vorschrift im Zusammenhang mit §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO sei lediglich vergessen worden. Abgesehen davon, dass sich dies mitnichten aufdrängt, weil der Kläger in seiner Bearbeitung die Fragen der Durchführung eines Vorverfahrens, der fristgerechten Widerspruchserhebung sowie der Einhaltung der Klagefrist nicht sauber voneinander trennt, ändert dies an der fehlenden Nennung des § 74 VwGO bei der Subsumtion zur Klagefrist bzw. an der Nennung der unzutreffenden Vorschrift in diesem Zusammenhang nichts. Dass der Erstvotant dies zum Nachteil des Klägers bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, betrifft damit jedenfalls die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels, die Sache des Prüfers ist.

69

Soweit der Kläger darauf verweist, seine Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung sei „nicht ohne Wert“, zeigt er hiermit einen Bewertungsfehler nicht auf. Die Prüfer haben nicht den „Wert“ der betreffenden Ausführungen des Klägers in Abrede gestellt, sondern konkret bemängelt, dass seine Ausführungen fehlerhaft seien, weil er nicht deutlich gemacht habe, inwieweit eine Verletzung eigener Rechte des Mandanten überhaupt in Betracht komme. Dem tritt der Kläger nicht entgegen. Die Beurteilung, ob die danach fehlerhafte Darstellung des Klägers im Übrigen von Wert bzw. „brauchbar“ ist und inwieweit dies in die (Gesamt-) Bewertung Eingang findet, unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer.

70

Der weitere Einwand des Klägers, der Zweitvotant habe beurteilungsfehlerhaft bemängelt, dass er – der Kläger – nicht problematisiert habe, ob der in dem Klausurfall in Rede stehende Spielplatz angesichts seiner konkreten Ausgestaltung als Regelbebauung i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sei, greift nicht durch. Dabei hat der Zweitvotant insbesondere mit seiner ergänzenden Stellungnahme im Überdenkensverfahren nachvollziehbar und damit beurteilungsfehlerfrei deutlich gemacht, dass bereits der gesamte Prüfungsansatz des Klägers zumindest unklar sei und er schon nicht ausreichend zwischen dem Gebietserhaltungsanspruch einerseits und andererseits der Prüfung, ob das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 BauNVO verletzt sei, unterschieden habe. Dessen ungeachtet lässt sich ein Beurteilungsfehler aber auch nicht daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht Trier in der dem Klausurfall zugrunde liegenden Entscheidung (vgl. VG Trier, Urt. v. 7.7.2010, 5 K 47/10.TR, juris Rn. 32 ff.) den gleichen Prüfungsansatz wie er – der Kläger – gewählt habe, weil es ohne nähere Begründung davon ausgegangen sei, die Anlage sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig, und ihre Besonderheiten erst im Rahmen des Rücksichtnahmegebots behandelt habe. Dies greift schon deshalb nicht durch, weil in dem Klausurfall kein Entscheidungsentwurf, sondern ein anwaltliches Gutachten zu fertigen war. Selbst wenn das Vorgehen des VG Trier in der dem Klausurfall zugrunde liegenden Entscheidung (a.a.O.), die Prüfung sogleich an § 15 Abs. 1 BauNVO auszurichten, als vertretbar zur Begründung des dortigen Entscheidungstenors angesehen wird, gehört es zu der nur den Prüfern obliegenden Würdigung der Qualität einer Bearbeitung, im Rahmen der Beurteilung eines Falls aus Anwaltssicht weitergehende Ausführungen zu Fragen zu erwarten, die – wie auch der Kläger einräumt – nicht fernliegend sind und erhebliches Argumentationspotential zu Gunsten des Mandanten bergen. Es kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht Trier (a.a.O.) an keiner Stelle seiner Entscheidung ausdrücklich angenommen hat, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO seien für den in Rede stehenden Kinderspielplatz erfüllt. Vielmehr hat es dies allenfalls – was vor dem Hintergrund seines Prüfungsansatzes vertretbar sein mag – unterstellt. Allerdings können die weiteren Ausführungen des VG Trier (a.a.O., Rn. 37 ff.) sogar dahin verstanden werden, hier werde nun doch der Gebietserhaltungsanspruch und unmittelbar die Vereinbarkeit der Anlage mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO geprüft. Letztlich sind die betreffenden Ausführungen des VG Trier nicht sonderlich übersichtlich. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die zumindest unvollständige Darstellung des Klägers in seiner Klausur nicht bemängelt werden dürfte. Insbesondere kann sich der Kläger insoweit nicht auf seinen „Antwortspielraum“ berufen. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage der Vertretbarkeit eines Lösungsansatzes, sondern um die Vollständigkeit und Brauchbarkeit einer rechtlichen Prüfung im Rahmen einer Aufgabenstellung, wie sie dem Klausursachverhalt zugrunde lag. Den Gesichtspunkt der mangelnden Vollständigkeit der Prüfung des Klägers betont auch nachvollziehbar der Zweitvotant in seiner schriftlichen Stellungnahme, die er im Rahmen des Überdenkensverfahrens abgegeben hat.

71

Einen Beurteilungsfehler macht der Kläger schon nicht geltend, soweit er auf die seiner Auffassung nach brauchbaren Ausführungen zur Gebietsverträglichkeit des Spielplatzes verweist. Auch die Prüfer haben hier durchaus „positive“ bzw. „brauchbare“ Ansätze gesehen, aber eben auch nachvollziehbar auf die mangelnde Übersichtlichkeit der Darstellung und den unklaren Prüfungsansatz – Letzteres betont der Zweitvotant nochmals nachvollziehbar in seiner schriftlichen Stellungnahme im Überdenkensverfahren – verwiesen. Dem tritt auch der Kläger nicht entgegen. Letztlich ist insoweit die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels betroffen, die der gerichtlichen Überprüfung bzw. Korrektur entzogen sind.

72

Ohne Erfolg rügt der Kläger die kritischen Anmerkungen des Erstvotanten zu den Ausführungen betreffend die Freizeitlärm-Richtlinie. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Erstvotant Ausführungen zur Bindungswirkung der Freizeitlärm-Richtlinie für geboten erachtet hat. Angesichts der Aufgabenstellung, der die Rechtsnatur der Freizeitlärm-Richtlinie nicht entnommen werden konnte, liegt es auf der Hand und wird von den Prüfern deshalb zu Recht erwartet, dass Ausführungen zu ihrer Bindungswirkung zu machen sind. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach der Aufgabenstellung ein Gutachten aus Anwaltssicht zu fertigen war. Schon deshalb verfängt der Hinweis des Klägers nicht, das VG Trier habe in der dem Klausurfall zugrunde liegenden Entscheidung insoweit auch keine Ausführungen gemacht (vgl. VG Trier, Urt. v. 7.7.2010, 5 K 47/10.TR, juris Rn. 46 ff.). Im Übrigen gibt der Kläger die Erwägungen des VG Trier auch verkürzt wieder. Das VG Trier hat nämlich durchaus – anders als der Kläger in seiner Klausurbearbeitung – problematisiert, aus welchen Regelwerken sich geeignete Grenzwerte ableiten lassen (a.a.O., Rn. 44 ff.), und ist im Zusammenhang mit der Freizeitlärm-Richtlinie davon ausgegangen, dass deren Heranziehung „zumindest als Orientierungshilfe sinnvoll“ sei (a.a.O., Rn. 46). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Erstvotant die Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Klägers zum Gebietserhaltungsanspruch einerseits und zur Anwendbarkeit der Freizeitlärm-Richtlinie bemängelt hat. Denn diese liegt vor, weil der Kläger auf der nicht nummerierten letzten Seite seiner Bearbeitung ausdrücklich festgehalten hat, dass – anders als dies seinen Ausführungen zum Gebietserhaltungsanspruch zugrunde liegt – der Spielplatz „nicht als ein für ein allgemeines Wohngebiet typischer ´Kinderspielplatz`“ bezeichnet werden könne. Offenbar legt der Kläger hier unterschiedliche Maßstäbe an, ohne dies auch nur im Ansatz zu begründen. Dies kritisch als einen Mangel der Bearbeitung zu würdigen, überschreitet nicht den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum.

73

Nicht fehlerhaft ist es schließlich, dass der Zweitvotant die scheinbare Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Klägers zur Lärmbewertung moniert hat. Von der den Prüfern obliegenden Würdigung der Qualität der Darstellung ist es umfasst, eine übersichtliche und geordnete Darstellung positiv und eine unübersichtlich und ungeordnete Darstellung negativ in die Bewertung einfließen zu lassen. Der Zweitvotant hat mit der Begründung seiner Bewertung und – deutlicher noch – in seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren deutlich gemacht, dass er die Ausführungen des Klägers „nach mehrfachem Lesen weiterhin für äußerst unklar“ halte. Diesen Eindruck kann der erkennende Senat ohne Weiteres nachvollziehen, denn schon die zahlreichen Querverweise machen das Lesen und Nachvollziehen der Arbeit des Klägers schwierig. Da der Kläger im Übrigen seine „Ausführungen zur Anwendbarkeit des BImSchG“ mit nicht auf Anhieb verständlichen Ausführungen zu Kinderlärm vermengt, ist der Einwand des Zweitvotanten, die Ausführungen des Klägers seien scheinbar widersprüchlich und zumindest unklar, nachvollziehbar und geben keinen Anlass für Beanstandungen.

74

c) Schließlich liegen auch keine weiteren – d.h. über die von dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommenen Bewertungsfehler hinausgehenden – Bewertungsfehler im Hinblick auf die Klausur ZR I vor.

75

Soweit der Kläger einwendet, die Prüfer hätten zu Unrecht die Länge des Tatbestandes bemängelt bzw. diesem Mangel eine zu große Bedeutung beigemessen, zeigt er hiermit einen relevanten Bewertungsfehler nicht auf. Der Kläger wendet sich in der Sache gegen die Würdigung der Qualität der Darstellung und gegen die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels, die den Prüfern obliegt und daher einer abweichenden Würdigung durch das Gericht entzogen ist.

76

Beurteilungsfehlerhaft ist es auch nicht, dass die Prüfer die unterbliebene Nennung der konkreten vertraglichen Anspruchsgrundlage in einem Obersatz bemängeln, obwohl der Kläger diese an anderer Stelle seiner Klausur erwähnt hat. Ob die Nennung der konkreten Anspruchsgrundlage bereits im Obersatz zu erfolgen hat, betrifft die Einordnung der Qualität einer Bearbeitung, die Sache der Prüfer ist. Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob die unterbliebene Nennung einer Rechtsvorschrift die Qualität der Bearbeitung mindert und ob eine Bearbeitung deshalb Mängel aufweist, weil bestimmte Fachbegriffe (hier: „Ergiebigkeit“ im Zusammenhang mit der Würdigung einer Zeugenaussage) nicht verwendet werden.

77

3. Ohne Erfolg wendet der Kläger schließlich ein, das Überdenkensverfahren bei den Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Den geltend gemachten Anspruch auf erneute Durchführung des Überdenkensverfahrens hat der Kläger daher ebenso wenig wie den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013.

78

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Prüfer der Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II ihre Bewertungen überdenken, weil der Senat nicht zu erkennen vermag, dass das Überdenkensverfahren fehlerhaft bzw. unzureichend durchgeführt worden ist. Namentlich kann eine Fehlerhaftigkeit des Überdenkensverfahrens nicht daraus abgeleitet werden, dass die Prüfer der Klausuren ZR I und ZR III sowie der Erstvotant der Klausur ÖR II in ihren im Widerspruchsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen jeweils nicht auf alle von dem Kläger geltend gemachten Einwendungen ausdrücklich eingegangen sind. Eine derartige Notwendigkeit besteht nicht bzw. nicht stets ungeachtet der Einzelfallumstände. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt deutlich gemacht, dass der Prüfling keinen allgemeinen Anspruch darauf hat, dass der Prüfer die Einwände des Prüflings in seiner Stellungnahme grundsätzlich im Einzelnen bescheidet, sondern dass der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings abhängen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2016, 6 B 14.16, juris Rn. 8 ff.). Gewährleistet sein muss (lediglich), dass die vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden und dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39.12, NVwZ-RR 2013, 44, juris Rn. 6).

79

Dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, ist nicht anzunehmen. Alle Prüfer haben im Rahmen ihrer Stellungnahmen deutlich gemacht, dass sie diese unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen des Klägers abgeben. Es spricht nichts dafür, dass die Prüfer hierbei nicht alle erhobenen Einwände erwogen und ihre Bewertungen mit Blick darauf hinterfragt und überprüft hätten. Allein daraus, dass nicht alle Einwände im Einzelnen beschieden worden sind, kann etwas Gegenteiliges nicht abgeleitet werden. Der erkennende Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass Art und Inhalt bzw. die Substanz der von dem Kläger vorgebrachten Einwände es geboten erscheinen ließen, dass hierzu von Seiten der Prüfer weitere – über die in den abgegebenen Stellungnahmen hinausgehende – Ausführungen zu machen waren. Die Votanten der Klausur ZR III haben in ihren Stellungnahmen die substantiellen Einwände des Klägers aufgegriffen. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Votanten der Klausur ZR I sowie für den Erstvotanten der Klausur ÖR II. Den gegen deren Bewertungen erhobenen substantiellen Einwänden des Klägers konnten diese Votanten mit einem Verweis auf ihre bereits vorliegenden Voten sowie mit ihren ergänzenden Stellungnahmen hinreichend Rechnung tragen, um deutlich zu machen, dass sie eine selbstkritische und selbständige Überprüfung ihrer Beurteilungen vorgenommen haben.

III.

80

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

81

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

82

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung.
Der Kläger nahm im Jahr 2001 zum ersten Mal an der zahnärztlichen Abschlussprüfung teil. Im Fach Zahnersatzkunde wurde seine Leistung mit „nicht genügend“ bewertet mit der Folge, dass dieser Prüfungsabschnitt nicht bestanden war. Die Wiederholungsprüfung in diesem Prüfungsabschnitt fand in der Zeit vom 12. bis 26.03.2002 statt. Der Kläger erhielt für seine Leistungen in der theoretischen Prüfung die Beurteilung „mangelhaft bis nicht genügend“, für die praktischen Prüfungsleistungen „nicht genügend“ und für die Gesamtleistung ebenfalls die Note „nicht genügend“. Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 mitgeteilt, dass er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe und zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen werde. Gleichzeitig wurde ihm die schriftliche Begründung für die Gesamtnote „nicht genügend“ im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde zugeleitet.
Mit Schreiben vom 23.04.2002 legte der Kläger gegen das „Prüfungsergebnis im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde“ Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe den ersten Behandlungstag verloren, nachdem die zunächst zugewiesene Patientin aus Zeitmangel abgesagt habe; seine zweite Patientin sei erst gegen 17.00 Uhr erschienen. Des weiteren habe er keine aktuellen Röntgenbilder gehabt, da ihm die Anfertigung verwehrt worden sei, obgleich dies notwendig gewesen wäre. Er habe dann die alten Kronen an den Zähnen 46 und 47 entfernt. Danach sei am Zahn 46 im bukkalen Bereich ein Defekt entstanden. Bei der nachfolgenden Kariesbehandlung am Zahn 46 - auch seitlich entlang der Wurzel - habe er sehr viel Zeit dadurch verloren, dass er die ganze Sitzung gegen Blutungen habe ankämpfen müssen. Die angezeigte Gingivektomie habe der anwesende Assistent jedoch nicht durchgeführt, sondern ihn statt dessen aufgefordert, einen Faden zu legen. Er habe am 21.03.2002, nachdem er die Pfeilerzähne 46 und 47 am 14.03.2002 präpariert und am 15.03.2002 die Präparationen geglättet gehabt habe, seine fertige Arbeit eingepasst und einem Assistenzzahnarzt gezeigt. Dieser habe festgestellt, dass sich an Zahn 46 bukkal ein kleiner Defekt befinde und die Prüferin herbeigeholt, um sich die Situation anzuschauen. Diese habe ihm gesagt, dass es sich um eine Pulpenöffnung handele, die nach der Kronenentfernung noch nicht da gewesen sei. Indes habe die Prüferin sich die Situation zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 13. bis 21.03.2002 angeschaut. Er habe die Situation nach der Kronen- und Kariesentfernung lediglich dem Assistenten vorgezeigt. Ungefähr 15 Minuten nach diesem Vorfall sei die Prüferin erneut zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er die Examensprüfung sowieso nicht bestanden habe und er seinen Patienten einem Assistenten übergeben könne. Er rügte auch Fehler bei der Bewertung des theoretischen Prüfungsteils und des von ihm angefertigten herausnehmbaren Zahnersatzes.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2003, dem Kläger zugestellt am 04.01.2003, wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe noch am ersten Tag eine neue Patientin erhalten, die bereits um 16.00 Uhr erschienen sei. Die an diesem Tag nicht erfolgten Behandlungsschritte hätten bequem in der übrigen Prüfungszeit nachgeholt werden können. Die Prüfungsanweisung, mit der Behandlung der Patientin unverzüglich auch ohne Röntgenbild zu beginnen, sei korrekt gewesen, da beide Zähne zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns vital und bereits seit längerem überkront gewesen seien. Durch eine - überflüssige - Röntgendiagnostik hätte sich keine Änderung der Behandlung ergeben. Bei der Durchführung der Abformung für die Kronen an den Zähnen 46 und 47 sei der Kläger mit keiner stärkeren Blutungsneigung als bei der Anfertigung von festsitzendem Zahnersatz üblich konfrontiert gewesen. Das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil habe nicht auf der fehlenden Zeit, sondern vor allem auf der Tatsache beruht, dass er aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei vitale Pfeilerzähne durch seine Präparation kaputt geschliffen und damit einen bleibenden Schaden verursacht habe. Der vom Kläger beklagte, hiervon zu unterscheidende Defekt sei auch nicht, wie von ihm vermutet, durch das Abnehmen der alten Krone entstanden, sondern stelle eine kariöse Läsion dar. Die Prüferin habe den Zustand der Pfeilerzähne nach der Entfernung der Kronen 46 und 47 bei der Patientin gesehen, es habe hierbei keine Pulpa durchgeschimmert. Der Kläger habe sich bei dieser Gelegenheit bei der Prüferin beklagt, wie er die - vermeintlich schwierige - Präparation machen solle. Eine Beurteilung des Zustands der Pfeilerzähne sei möglich gewesen, auch wenn die Prüferin dem Kläger nur über die Schulter gesehen habe. Beide Pfeilerzähne seien zu diesem Zeitpunkt in einem vollkommen anderen Zustand gewesen als zu dem Zeitpunkt, als die Prüferin dem Kläger habe mitteilen müssen, dass seine Prüfungsleistung „nicht genügend“ sei, da er an einem der Pfeilerzähne mit zu starkem Neigungswinkel so weit in den Zahn präpariert habe, dass eine Perforation zur Pulpa bestanden und am anderen Pfeilerzahn die Pulpa rot durchgeschimmert habe. Die Äußerung zum Nichtbestehen habe die Prüferin machen dürfen, ohne damit gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen, da eine Beratung mit anderen Prüfern im praktischen Teil des Faches Zahnersatzkunde nicht vorgesehen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe definitiv festgestanden, dass die Prüfungsleistung nicht genügend sei. Die später folgenden Prüfungsleistungen hätten keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben können. Der Vorwurf der Befangenheit sei im Übrigen nicht unverzüglich erhoben worden.
Hiergegen hat der Kläger am 16.01.2003 Klage mit dem Ziel einer weiteren Prüfungszulassung erhoben. Zur Begründung trug er vor, ihm sei ein erheblicher Zeitverlust entstanden, der sich auf die - angeblich schlechte - Qualität der Behandlung ausgewirkt habe. Ein Ausgleich im Rahmen der ursprünglichen Bearbeitungszeit sei nicht möglich gewesen. Ihm hätte deshalb eine Verlängerung der Prüfungszeit um den verloren gegangenen Prüfungstag zugestanden werden müssen. Die Darstellung des Beklagten, dass er bei der Kariesbehandlung nach erfolgter Kronenentfernung einen Behandlungsfehler begangen habe, indem er zu tief bzw. in einem falschen Winkel geschliffen habe, treffe nicht zu. Er habe lediglich die vorhandene Karies entfernt. Sei eine so weitgehende Entfernung erforderlich, dass man in die Nähe des Pulparaumes gelange, so müsse notfalls eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden. Die von ihm vorgenommene Präparation und der Präparationswinkel seien erforderlich gewesen, um die vorhandene Karies abzutragen. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Beklagten, er habe durch seine Behandlung, insbesondere durch das Abschleifen, eine Pulpaöffnung am Zahn 46 verursacht. Es sei bei der Entfernung der Krone ein kleiner Defekt entstanden, der keinerlei Kommunikation zum Pulparaum gehabt habe. Es sei nicht möglich, dass die Prüferin die Beobachtung, der Schaden sei unmittelbar nach Entfernen der Krone nicht vorhanden gewesen, gemacht haben könne, als sie ihm während der Behandlung über die Schulter geschaut habe. Nicht der Präparationswinkel sei für die Pulpaöffnung kausal gewesen, vielmehr sei diese durch die Entfernung der Krone entstanden. Hätte er anlässlich der Präparation des betreffenden Zahns am 14.03.2002 die Pulpa eröffnet, so hätten sich - was nicht erfolgt sei - bei der Patientin - neben einer deutlich sichtbaren Blutung - erhebliche Schmerzen einstellen müssen. Die Prüferin habe auch den ihr zustehenden Bewertungsspielraum überschritten.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, dass es sich um ein übliches Problem handele, wenn Patienten während des Staatsexamens nicht zum gewünschten Zeitpunkt zur Behandlung kommen könnten. Hierdurch könne durchaus für einen Kandidaten ein Zeitverlust von einem Tag entstehen. Darauf werde durch die regelmäßige Prüfungszeit von 10 Tagen Rücksicht genommen. Eine Verlängerung der Behandlungszeit sei unrealistisch und führe zur Chancenungleichheit. Der Kläger habe eine von Umfang und Schwierigkeitsgrad her eher kleine Examensarbeit zu absolvieren gehabt. Die Falschbehandlung sei unabhängig von jedem vermeintlichen Zeitdruck zu sehen. Das Ausmaß der Kronenrandkaries habe nach Abnahme der Kronen klinisch wesentlich exakter als mit einem Röntgenbild ermittelt werden können, da Röntgenstrahlung die Metalllegierung nicht durchdringen würde. Nach Abnahme der Kronen seien beide Zähne vollkommen normal präpariert gewesen. Die Pulpenöffnung an Zahn 46 sowie die beinahe erfolgte Pulpenöffnung an Zahn 47 seien weder durch das Abnehmen der alten Kronen noch durch die Entfernung der Karies entstanden. In beiden Fällen habe der Kläger durch eine falsche Präparation mit einem zu starken Neigungswinkel auf die Zahnachse zu das Pulpenhorn auf der Glattfläche des vorderen Anteils der Zahnkrone vollständig an Zahn 46 und nahezu vollständig an Zahn 47 eröffnet. Die angesprochene Sekundärkaries an Zahn 46 liege von der Öffnungsstelle der Pulpa entfernt weiter unten zum Zahnfleisch hin. Die Schlitzung der Kronen erfolge ungefähr in der Mitte der Außenfläche des Zahnes, die Öffnungsstelle der Pulpa liege davor. Zudem lägen bei beiden Zähnen die besagten Verletzungsstellen auf einer - vom Kläger - eben geschliffenen Zahnoberfläche.
Mit Urteil vom 09.06.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die Regelprüfungszeit des § 50 Satz 1 ZAppO von 10 Tagen sei eingehalten worden. Der Kläger habe keinen ganzen Behandlungstag verloren, er habe am ersten Behandlungstag die Patientin der Prüferin vorgestellt und an Ober- und Unterkiefer eine Situationsabformung vorgenommen. Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstoße auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO. Einerseits könne eine mögliche Kompensation nicht nur durch nachträgliche Zeitzugabe, sondern auch - wie vorliegend - dadurch erfolgen, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen in seine Bewertung einbeziehe. Andererseits beruhe das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil nicht auf der fehlenden Zeit, sondern auf der schlechten Qualität der von ihm erbrachten Prüfungsleistungen. Er könne auch nicht geltend machen, dass er infolge des Zeitverlustes bestimmte Arbeitsschritte nicht habe durchführen können. Denn er habe diese Schritte am folgenden Behandlungstag nachgeholt. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und das prüfungsrechtliche Fairnessgebot liege nicht vor. Es stelle keinen erheblichen Verfahrensfehler dar, dass die Prüferin dem Kläger noch vor Ablauf des praktischen Teils der Prüfung mitgeteilt habe, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Äußerung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die im praktischen Teil der Prüfung einzige Prüferin sich aufgrund der Schwere des vom Kläger gemachten Fehlers bei der Präparation der Pfeilerzähne bereits ein endgültiges Urteil habe bilden können. Die mündliche Prüfung habe bereits stattgefunden gehabt. Die nachfolgenden Prüfungsleistungen hätten auf die Gesamtnotengebung keinen maßgeblichen Einfluss mehr nehmen können. Aus den gleichen Gründen liege auch insoweit kein Verstoß gegen das Fairnessgebot vor. Die Rüge bleibe auch deshalb erfolglos, weil der Kläger den Verfahrensfehler nicht rechtzeitig gerügt habe.
Der Kläger macht mit der vom Senat zugelassenen Berufung ergänzend geltend, die Arbeiten des ersten Behandlungstages seien wegen der fortgeschrittenen Zeit weitgehend nicht zu verwenden gewesen und hätten am nächsten Tag wiederholt werden müssen. Die Wertung, dass die Prüferin den Zeitrückstand im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums berücksichtigt habe, sei sachwidrig. Sie habe vielmehr zusätzlich zu dem bereits bestehenden Zeitrückstand noch Druck auf ihn ausgeübt. Dass ein gewisser Zeitverlust im Rahmen des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden könne, könne weiter nicht gelten, wenn die Mangelhaftigkeit der erstellten Arbeit gerade auf den eingetretenen Zeitverlust und das permanente Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurückgehe, das jedenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei. Die ihm verweigerte Röntgenuntersuchung sei ebenfalls grundlegend für die zeitlichen Engpässe gewesen, die sich im Folgenden eingestellt hätten, da hierdurch ein zügiges Arbeiten erschwert worden sei. Die Verweigerung der Röntgenuntersuchung sei im Übrigen sachwidrig gewesen, da für die Planung von Zahnersatz ein vollständiger Röntgenstatus unverzichtbar sei. Die ihm aufgegebene Arbeit sei sowohl vom Umfang als auch vom Schwierigkeitsgrad her kompliziert und zeitaufwändig gewesen. Die eigentliche Behandlung habe zwischen dem 13. und 15.03.2002 stattgefunden, das Labor habe am 22.03.2002 geliefert. Danach müsse noch Zeit sein, um die Kronen ggf. zur Nachbesserung an das Labor zurückzugeben. Es habe sich bei dem im Zuge der Kronenschlitzung an Zahn 46 entstandenen Defekt nicht um eine - von einem solchen Defekt streng zu unterscheidende - Pulpaeröffnung gehandelt. Vielmehr sei eine Pulpaeröffnung nicht vorhanden gewesen und sei auch nicht durch seine Behandlung herbeigeführt worden. Dies habe sich auch darin gezeigt, dass der Defekt nach der Kronenentfernung nicht geblutet habe. Seine Behandlung der Zähne 46 und 47 sei sachgemäß gewesen, etwaige Probleme bei der Behandlung seien allein auf die konkreten Anweisungen der die Prüfung betreuenden Zahnärzte zurückzuführen. Nach der im Rahmen der Voruntersuchung festgestellten Sekundärkaries an den Zähnen 46 und 47 sei vor der weiteren Behandlung die Anfertigung eines Röntgenbildes zwingend erforderlich gewesen. Um bei einer Kariesentfernung eine mögliche, jedoch bestrittene Pulpaöffnung zu vermeiden, müssten der Pulpaverlauf und die Ausdehnung der Karies festgestellt werden, was nur durch ein - nach Entfernen der Kronen angefertigtes - Röntgenbild möglich sei. Es bestehe gegenüber der üblichen Vorgehensweise zur Entfernung vorhandener Kronen durch deren Einschlitzen auch die Möglichkeit, die zu entfernenden Kronen statt dessen abzuschleifen. Zur Auswahl der richtigen Vorgehensweise und Ermittlung des Zustandes der unter der Krone befindlichen Zahnsubstanz sei zwingend die Anfertigung einer aktuellen Röntgenaufnahme vor Entfernen der Kronen notwendig. Dies sei ebenfalls für die eigentliche Durchführung des Abschleifens der vorhandenen Kronen ohne Verletzung des darunter liegenden Zahnes und insbesondere ohne Eröffnung der Pulpa notwendig, deren Verlauf erkennbar werde. Nachdem eine Röntgenaufnahme nicht zugelassen worden sei, habe er nur die Methode des Einschlitzens der Kronen anwenden können. Die ihm zur Last gelegten, von ihm weiterhin bestrittenen Behandlungsfehler wären jedenfalls nicht verursacht worden, wenn er die geforderte Röntgenaufnahme hätte erstellen können, weil dann eine - unterstellte - Pulpaeröffnung durch eine andere Methode zur Entfernung der Kronen und ein anderes Vorgehen bei der Entfernung der Sekundärkaries vermieden worden wäre. Die Anfertigung eines Röntgenbildes werde zur Vermeidung eines Präparationstraumas der Pulpa in der zahnärztlichen Literatur als unabdingbar angesehen. Es kämen mehrere Ursachen für die vom Beklagten behauptete Pulpaeröffnung in Betracht, nämlich eine Pulpaeröffnung bei der Kronenschlitzung, durch Herausbrechen von nicht gesunder und instabiler Zahnhartsubstanz, durch die Präparation zur Vorbereitung der Anbringung der neuen Krone oder durch die Entfernung der Sekundärkaries. Dementsprechend diene die Anfertigung eines Röntgenbildes der Beurteilung des Zustandes und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz und weiter der Ermittlung der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls sowie des genauen Verlaufs der Pulpa. Dadurch, dass ihm im Gegensatz zu anderen Prüflingen keine Röntgenaufnahmen zur Verfügung gestanden hätten, liege außerdem ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vor. Eine - unterstellte - Pulpaeröffnung stelle keinesfalls - wie vom beklagten Land angenommen - stets einen Behandlungsfehler dar, es könne auch bei ordnungsgemäßer Behandlung zu einer Pulpaeröffnung kommen. Insbesondere bestehe diese Gefahr auch bei ordnungsgemäßer Behandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - bereits bei früheren Behandlungen am Zahn u.a. durch Präparationen Substanzabtrag erfolgt sei und deshalb nur noch wenig Substanz über der Pulpa vorhanden sei oder wenn im Zuge der Behandlung zu entfernende Karies sich nahe an der Pulpa befinde. Nach der von ihm durchgeführten Behandlung habe keinerlei Pulpaeröffnung bestanden. Soweit daran anschließend von der Prüferin das Vorliegen einer Pulpaeröffnung behauptet worden sei und er in der Folge angewiesen worden sei, den streitgegenständlichen Zahn zu trepanieren, sei dies ausschließlich auf Anweisung der Prüferin hin erfolgt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Juni 2005 - 8 K 79/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 und des Widerspruchsbescheids des Landesprüfungsamtes beim Regierungspräsidium Stuttgart vom 03.01.2003 zu verpflichten, ihn zu einer weiteren Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung zuzulassen.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Es führt ergänzend aus, der Kläger habe in jedem Fall am ersten Behandlungstag Behandlungsmaßnahmen an der zweiten Patientin durchgeführt. Ein Verlust an Prüfungszeit habe sich vorliegend nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt und habe deshalb auch nicht durch Verlängerung der Prüfungszeit kompensiert werden müssen. Der Kläger habe für die Ausführung der Arbeit ein Mehrfaches der in der Regel dafür benötigten Zeit zur Verfügung gehabt und habe bereits vor Ablauf der Prüfungszeit am 26.03.2003 die fertige Prüfungsarbeit abgegeben. Die Mangelhaftigkeit der Prüfungsarbeit gehe deshalb nicht auf einen bestehenden Zeitdruck und auf das angebliche, im Übrigen nicht rechtzeitig gerügte Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurück. Ein vor der Behandlung angefertigtes Röntgenbild hätte die Verletzung des Zahnnervs in einer Region, die von der früher getragenen Krone vollständig bedeckt gewesen sei, nicht vermieden, da die Kronen Röntgenstrahlen nicht durchließen. Im Verlauf der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Kläger zugeben müssen, dass er die Verletzung des Nervs erst zu diesem Zeitpunkt erkannt habe. Die vom Kläger genannten potentiellen Faktoren für eine Pulpaöffnung seien irrelevant, da er die Pulpa im oberen Kronenbereich durch einen falschen Präparationswinkel eröffnet habe. Ein Röntgenbild auch nach Entfernen der Krone hätte den Fehler des falschen Präparationswinkels nicht vermeiden können.
14 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob die an den Kläger ergangene Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahmen anzufertigen, fachlich korrekt gewesen sei und ob der Umstand, dass der Kläger keine Röntgenaufnahmen anfertigen konnte, (mit-)ursächlich für die im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommene Falschbehandlung einer Patientin durch den Kläger gewesen sei oder ob sich ein solcher Zusammenhang ausschließen lasse. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. ... vom 08.08.2006 verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten (1 Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
38 
Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
38 
Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - geändert.

Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten oder zu verbreiten:

1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der IGMG anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. „Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“

2. Ein IGMG-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man 3 Millionen Erwachsene für die IGMG gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis 10 Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.

3. Bei einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 3/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Der Kläger trägt 2/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger (abgekürzt IGMG), eine Vereinigung von Muslimen hauptsächlich aus der Türkei, wendet sich gegen verschiedene Aussagen im Verfassungsschutzbericht 2001.
Der Kläger wird bereits seit den 90er Jahren vom Landesamt für Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet. In dem im Juli 2002 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2001, der im Internet-Auftritt des Landesamts weiterhin abrufbar ist, wird der Kläger in Kapitel E („Sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern“; S. 132 ff.) genannt und als türkische islamistische Vereinigung bezeichnet.
Unter anderen finden sich in dem Abschnitt über den Kläger (S. 146 ff.) folgende Ausführungen:
- Neben dem Randhinweis „Verflechtungen in die Türkei“ (S. 147) wird über Verbindungen des Klägers zur türkischen „Tugendpartei“ (Fazilet-Partisi - FP -) berichtet. Auf das dort drohende Verbot seiner „Mutterorganisation“ habe der Kläger reagiert; ein ehemaliger türkischer Minister habe auf einer Veranstaltung des Klägers im März 2001 in Ulm dazu aufgefordert, vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken, da sonst die Gefahr einer Beschlagnahme bestehe.
- Neben dem Randhinweis „statt Integration Änderungen des Systems in Deutschland angestrebt“ (S. 155) wird über Äußerungen von IGMG-Funktionären auf einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 berichtet. Diese hätten zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft aufgerufen, um dann durch eine eigene Partei Einfluss auf die deutsche Politik zu gewinnen; man wolle die Freiräume ausnutzen, die die deutschen Gesetze böten.
- Neben dem Randhinweis „Staatsbürgerschaftskampagne“ (S. 155 f.) wird abschließend ausgeführt, dass die Zuhörer während der Veranstaltung von „Einpeitschern“ animiert worden seien. Einblendungen des Vorsitzenden der Tugendpartei, ... ..., seien frenetisch gefeiert worden; man habe ihn mit kämpferischen Sprechchören bejubelt.
Nachdem der Kläger dem Beklagten gegenüber geltend gemacht hatte, dass diese sowie zwei weitere Äußerungen nicht der Wahrheit entsprächen, und ihn erfolglos aufgefordert hatte, diese Äußerungen zu unterlassen, hat er Klage erhoben.
Der Beklagte hat sich im Klageverfahren darauf berufen, dass die vom Kläger gerügten Passagen im Verfassungsschutzbericht 2001 im Wesentlichen auf Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz beruhten, und ein entsprechendes Behördenzeugnis des Präsidenten des Landesamts vom 30.10.2002 vorgelegt. Die Vorlage der einschlägigen Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz hat das Bayerische Staatsministerium des Innern unter Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelehnt. Aufgrund des Antrags des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - die Verweigerung der Aktenvorlage für rechtmäßig erklärt.
Mit Urteil vom 09.07.2004 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Unterlassungsklage sei nicht begründet. Der Kläger könne sich zwar auf den Schutz der Ehre berufen und deswegen unwahre Tatsachenbehauptungen, insbesondere das Unterschieben von Äußerungen ohne Rücksicht auf eine Rufschädigung, abwehren. Das Gericht habe jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen wahr seien. Davon könne allerdings nicht schon aufgrund der vom zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs bestätigten Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage ausgegangen werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei aber zu berücksichtigen, dass sich der - beweispflichtige - Beklagte deswegen in einer Art Beweisnot befindet. Der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, OAR ..., habe in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, wie Erkenntnisse gewonnen und überprüft würden; er habe sich auch durch eigene Überprüfung aller Quellen und sonstiger Unterlagen von der Richtigkeit der Behauptungen überzeugt. Die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache, dass Teilnehmer der Veranstaltungen die streitigen Äußerungen bzw. Sprechchöre nicht gehört hätten, sei unerheblich; sie sei nicht geeignet darzutun, dass die Äußerungen nicht gefallen und die Sprechchöre nicht doch skandiert worden seien. Es sei nämlich eine Vielzahl von Gründen denkbar, warum Teilnehmer einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnähmen. Auf die Vernehmung des als Zeugen benannten ehemaligen türkischen Ministers könne nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO verzichtet werden angesichts der insoweit geringen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruch des Klägers und der - wegen des Zeitablaufs und der engen Beziehungen zwischen Kläger und Zeugen - erheblichen Minderung des Beweiswerts einer solchen Aussage.
10 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17.11.2005 - 1 S 2278/04 - die Berufung zugelassen, soweit die Klage bezüglich der oben erwähnten Tatsachenbehauptungen abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
11 
Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, dass sein sozialer Geltungsanspruch durch die angegriffenen Tatsachenbehauptungen schon deswegen intensiv betroffen sei, weil sie im Verfassungsschutzbericht enthalten seien; dessen Funktionen würden vom Aufgabenkreis des Verfassungsschutzes bestimmt. Er werde auch durch die Erwähnung der Rede des Ministers, die er geduldet habe, und der Sprechchöre charakterisiert, so dass auch insoweit sein Geltungsanspruch tangiert sei. Der Beweiskraft des vom Beklagten vorgelegten Behördenzeugnisses stehe schon der offenkundige Mangel des Landesamts für Verfassungsschutz an türkischsprachigen Mitarbeitern entgegen. Des weiteren stehe fest, dass vom Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz bereits Behördenzeugnisse ausgestellt worden sein, die offensichtlich Unrichtiges bekundeten. Die Aussagen des Zeugen ... seien durch dessen beschränkte Aussagegenehmigung von geringem Beweiswert. Demgegenüber könnten viele Teilnehmer der Veranstaltungen bekunden, dass die beanstandeten Äußerungen nicht gefallen seien.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - zu ändern und dem Beklagten zu untersagen, zu behaupten oder zu verbreiten:
14 
1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der IGMG anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. „Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“
15 
2. Ein IGMG-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man 3 Millionen Erwachsene für die IGMG gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch 5 bis 10 Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.
16 
3. Bei einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er bezweifelt zum einen die Zulässigkeit der Berufung und verteidigt zum anderen das angefochtene Urteil; hierzu führt er aus: Die Wahrheit der streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts würden durch die verwerteten Beweismittel belegt. Anders als beim Vereinsverbot könne hier schon ein Behördenzeugnis für die richterliche Überzeugung ausschlaggebend sein, wenn es plausibel, detailliert und bestätigt sei. Das Behördenzeugnis gehe über die Angaben im Verfassungsschutzbericht hinaus und werde darüber hinaus durch die Aussage des Zeugen ... bestätigt; dieser habe die vom Kläger behaupteten Übersetzungsprobleme verneint. Die Verwertung dieses mittelbaren Beweismittels sei zulässig. An der Eignung der vom Kläger benannten Zeugen und der Erheblichkeit ihrer Einlassungen bestünden Zweifel. Schließlich bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch selbst dann nicht, wenn die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsachen unterstellt werde. Bei der Frage der geschützten Persönlichkeitsdarstellung komme es allein auf die Organe und Funktionsträger des Klägers an. Deswegen seien die Rede des Ministers als eines bloßen Gastredners und das Verhalten der Teilnehmer unbeachtlich. Des weiteren seien die behaupteten Tatsachen im Verfassungsschutzbericht für den Kläger gemessen an seinem tatsächlichen Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit nicht ansehensschädigend.
20 
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von 10 Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren und dem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger formuliert einen Berufungsantrag und trägt vor dem Hintergrund des Zulassungsbeschlusses vor, dass sein Unterlassungsbegehren aufgrund des von ihm angebotenen Zeugenbeweises Erfolg haben müsse. Damit macht der Kläger deutlich, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Mehr ist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht zu verlangen.
II.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Er wird durch die streitigen Tatsachenbehauptungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; diese Rechtsverletzung, die durch die weitere Verfügbarkeit des betroffenen Verfassungsschutzberichts - jedenfalls in seiner Internet-Version - fortdauert, kann er durch das Unterlassungsbegehren abwehren.
23 
1. Der Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten des Klägers.
24 
a) Als juristischer Person stehen dem Kläger nach Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Schutzansprüche zu, derer auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 <79>; Dreier in: ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1 Rn. 82 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. -, BVerfGE 106, 28 <42 f.>). Hierzu zählen das Verfügungsrecht und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbands sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <346>; Dreier, a.a.O., Rn. 71, 74, 76).
25 
Nach den allgemeinen in der Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Maßstäben ist das Persönlichkeitsrecht immer verletzt und ein Abwehranspruch gegeben, wenn dem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er so nicht getan hat; denn die Verfälschung der in seiner alleinigen Definitionsmacht stehenden Persönlichkeitsdarstellung ist nicht statthaft (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148 <155 f.> sowie Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185 <193 f.>). Demgegenüber steht der soziale Geltungsanspruch nicht in der ausschließlichen Konkretisierungs- und Verfügungsmacht des Betroffenen; selbst unwahre Tatsachenbehauptungen führen demnach nicht immer zu dessen Verletzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100.99 -, NVwZ-RR 2000, 598; siehe zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, NJW 2006, 609). Die im Anschluss hieran vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob die wiedergegebenen Äußerungen des Ministers und die Sprechchöre dem Kläger i.S. des Selbstdarstellungsrechts zuzurechnen sind, und wie es um das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit bestellt ist, bedürfen indessen keiner Klärung. Denn die genannten allgemeinen Grundsätze werden hier überlagert durch die Besonderheiten, die sich aus der Erwähnung der umstrittenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht ergeben.
26 
Der Verfassungsschutzbericht unterscheidet sich wesentlich von sonstigen staatlichen Verlautbarungen. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren; er soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unterrichten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 12 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Um dieser Aufgabe effektiv gerecht zu werden, stammt er von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 6 LVSG), arbeitenden Stelle. Insoweit geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 <77 f.>). Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als verfassungsfeindlich und extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (vgl. Murswiek, NVwZ 2004, 769 <771 f.>; ders. DVBl 1997, 1021 <1028 f.>).
27 
Ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung der Organisation ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Einschätzung als verfassungsfeindlich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LVSG). Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen demnach der Wahrheit entsprechen. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht, die sich auf die Tätigkeit und die programmatische Ausrichtung der Organisation beziehen, dazu dienen, dieses Urteil im Wege einer Gesamtschau zu tragen; nur bei ersichtlich nebensächlichen Aussagen mag eine andere Bewertung angezeigt erscheinen. Hiernach kann der Kläger hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen unwahr sind.
28 
b) Die selben Rechtsfolgen ergeben sich auch dann, wenn hier aufgrund der mittelbaren Wirkungen der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht auch ein Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte religiöse Vereinigungsfreiheit bejaht wird. Denn das Grundrecht der Religionsfreiheit schützt gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 <294>).
29 
2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann der Senat nicht mit der für die auch hier gebotene volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit von der Wahrheit der streitigen Behauptungen ausgehen; weder die vom Kläger benannten Zeugen noch die vom Beklagten aufgebotenen - mittelbaren - Beweismittel haben den Sachverhalt letztlich aufzuklären vermocht (b). Diese Unerweislichkeit geht zu Lasten des Beklagten (a).
30 
a) Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt beim Beklagten. Dies folgt mangels ausdrücklicher abweichender Regelungen aus dem an den einschlägigen Normen des materiellen Rechts orientierten sogenannten Günstigkeitsprinzip. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 01.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468 m.N.); auf die letztlich von Zufälligkeiten abhängige prozessuale Rolle kommt es nicht an. Folglich hat in gleicher Weise wie im Anfechtungsrechtsstreit auch bei der Unterlassungsklage die Behörde, die rechtlich erhebliche Belastungen herbeiführen will, nach dem materiellen Angreiferprinzip die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechtsposition des Adressaten bzw. Betroffenen darzulegen; fallbezogene Besonderheiten sind für die nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Beweislastverteilung unbeachtlich (vgl. Dawin in: Schoch u.a. , VwGO, § 108 Rn. 99 ff.; Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 114 ff., jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von privatrechtlichen Ehrenschutzprozessen; beweisbelastet für die Richtigkeit einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung ist - auch nach dem hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 186 StGB - derjenige, der sie aufstellt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <352>).
31 
b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dieses Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch im vorliegenden Verfahren; den Besonderheiten der Fallkonstellation ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
32 
aa) Der beweisbelastete Beklagte befindet sich hier zwar in einem sogenannten sachtypischen Beweisnotstand. Er darf von Gesetzes wegen seine Erkenntnisse durch nachrichtendienstliche Mittel gewinnen, und muss dies um der Effektivität seiner Aufgabenerfüllung auch tun. Gerade diese Vorgehensweise erschwert es ihm aber, die gewonnenen Erkenntnisse nachprüfbar zu belegen, wenn er nicht seine zukünftige Arbeit beeinträchtigen will. Um des Schutzes seiner Erkenntnisquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung sowie der Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten willen ist er nach Maßgabe des § 99 VwGO befugt, die Vorlage der Akten zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <128>). Die Reduzierung des Beweismaßes auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ kann damit aber nicht gerechtfertigt werden. Ob der Anwendungsbereich des Regelbeweismaßes ausnahmsweise dann teleologisch reduziert werden kann, wenn anders wegen genereller Beweisschwierigkeiten das materielle Recht im Regelfall leerlaufen würde, kann dahinstehen. Denn dies ist - wenn überhaupt - nur zu erwägen, wenn ansonsten Grundrechtsgewährleistungen nicht realisiert werden könnten (vgl. Höfling/Rixen, a.a.O., § 108 Rn. 98 f. m.N.). Vielmehr sind die Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung und Beweisführung auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu aus der Rspr. des BVerwG zuletzt Urteil vom 27.07.2006 - 5 C 3.05 -, Rn. 38 m.N.; Dawin, a.a.O., § 108 Rn. 56; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
33 
bb) (1) Der Kläger hat die streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts unter Verweis auf Veranstaltungsteilnehmer, die das Gegenteil bekunden, substantiiert bestritten. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings nicht erwiesen, dass die streitigen Äußerungen während der Veranstaltungen des Klägers nicht gefallen sind.
34 
Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen haben den Senat nicht davon überzeugen können, dass der ehemalige türkische Minister ... während der Veranstaltung im März 2001 die im Verfassungsschutzbericht behaupteten Äußerungen nicht getan hat, die zum Beleg und als Illustration einer engen Verbindung des Klägers zu islamistischen Parteien in der Türkei dienen sollten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats haben zwar alle drei Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Redner über den Transfer von Geldern an die damals in der Türkei vom Verbot bedrohte Tugendpartei nicht gesprochen habe. Diesen Aussagen kann aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden.
35 
Zum einen war das Erinnerungsvermögen der Zeugen eher begrenzt, was angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit letztlich nicht überrascht; der Zeuge ... hat ausdrücklich betont, dass er sich nur noch schwach erinnern könne. Zum anderen haben die Zeugen auch die ihnen positiv erinnerlichen Inhalte der Rede nicht übereinstimmend geschildert. Die Zeugen ... - dieser war als Bezirksvorsitzender des Klägers ebenfalls mit der Organisation der Veranstaltung befasst - und ... haben jeweils den Bericht des Redners über das von ihm verfasste Buch über die Wohlfahrtspartei sowie seine Ausführungen über die Lage der türkischen Jugendlichen in Deutschland und deren Integration als wesentlichen Inhalt der Rede benannt; soweit dem Zeugen ... insbesondere Letzteres noch deutlich vor Augen stand, so leuchtet dies aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit als Vater unmittelbar ein. Demgegenüber schien die Aussage des Zeugen ... als eines der Organisatoren der Veranstaltung deutlich vom Anliegen geprägt, das politische Engagement des Redners herunterzuspielen; denn bereits dessen Einladung wurde mit der ganz neutral umschriebenen Tätigkeit des Redners als Rechtsanwalt und Autor begründet. Des weiteren hat der Zeuge ... angegeben, dass das damals gefeierte Opferfest das Hauptthema der Ausführungen des Redners gewesen sei; allerdings habe er auch über seine Bücher gesprochen. Hinsichtlich der Ausführungen des Redners zur Wohlfahrtspartei waren die Aussagen der Zeugen ebenfalls nicht deckungsgleich. Während der Zeuge ... von Ausführungen des Redners zum Parteiverbot zu berichten wusste - das scheint im Übrigen bei einem Buch durchaus nachvollziehbar, das die Wahrheit über die verbotene Partei zum Thema hat -, konnten die beiden anderen Zeugen sich hieran nicht erinnern. Schließlich waren dem Zeugen ... keinerlei Äußerungen über Gelder erinnerlich, während der Zeuge ... ausdrücklich erwähnt hat, dass der Redner über Geldspenden für notleitende Menschen gesprochen und sich hierfür bedankt habe. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, die Erinnerung der Zeugen lasse verlässlich den Schluss auf die Annahme zu, in der Rede des ehemaligen Ministers seien die genannten - als solche nicht unplausiblen - Äußerungen nicht gefallen.
36 
Von der Unwahrheit der streitigen Äußerungen, die auf der Veranstaltung im Juni 2001 in Neu-Ulm gefallen sein sollen, konnte sich der Senat ungeachtet der Bekundungen der hierzu vom Kläger benannten Zeugen ebenso wenig überzeugen.
37 
Die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugen hinsichtlich der ebenfalls schon geraume Zeit zurückliegenden und mit vier Stunden Dauer sehr langen und deswegen die Aufmerksamkeit der Teilnehmer in besonderer Weise fordernden Veranstaltung ist bereits deswegen nachhaltig in Frage gestellt, weil sowohl hinsichtlich der bei dieser Veranstaltung auftretenden Redner als auch anderer Modalitäten des Ablaufs der Veranstaltung nicht durchgängig übereinstimmende Aussagen gemacht wurden.
38 
So haben die Zeugen ..., ... und ... bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht München am 22.05.2006 den Redner ... gar nicht erwähnt; es bleibt dann aber unklar, wie ihnen nach weiteren sechs Monaten der Inhalt seiner Ausführungen noch so deutlich präsent sein könnte, dass sie Äußerungen über eine Parteigründung - etwa als „Weiterentwicklung“ der Organisation nach einem Vorbild in der Türkei - mit Sicherheit ausschließen könnten. Dies gilt in besonderem Maß für den Zeugen ..., der sich auch vor dem Senat nach eigenen Angaben nur sehr vage an die Rede ... zu erinnern vermochte. Der Zeuge ... konnte sich des weiteren auch nicht festlegen, ob er die Rede über ihre gesamte Länge im Versammlungsraum verfolgt hat. Die Zeugen ..., ... und ... haben - anders als der Zeuge ... - auch von einem Tätigkeitsbericht des Zeugen ... nichts zu berichten gewusst. Bei diesem Vortrag soll die Videoleinwand zum Einsatz gekommen sein. Auf dieser Leinwand sollen nach Aussage des Zeugen ... auch Einblendungen zu anderen Sachthemen gezeigt worden sein. In dieser Hinsicht hatten die Zeugen ..., ... - obwohl einer der Moderatoren - und ... keine, der Zeuge ... abweichende Erinnerungen.
39 
Die behaupteten Sprechchöre sind zwar, falls sie tatsächlich - wie von den Zeugen ... und ... bekundet - nicht nur von einzelnen Zuhörern, sondern von einem beträchtlichen Teil der Anwesenden skandiert worden sind, als ein besonderes Vorkommnis eher geeignet, sich dem Gedächtnis dauerhaft einzuprägen als ein in nüchternem Ton vorgetragener Redebeitrag; die fehlende Erinnerung eines aufmerksamen Zuhörers kann folglich Schlüsse darauf zulassen, dass die Menge sich zu solchen Äußerungen nicht hat hinreißen lassen. Der Senat hegt aber auch in dieser Hinsicht Zweifel an der Aussagekraft der verneinenden Bekundungen der Zeugen.
40 
Der Zeuge ... hat sich sehr vorsichtig ausgedrückt und sich letztlich dahingehend eingelassen, dass er den Versammlungssaal immer wieder verlassen habe; ein verlässlicher Bericht über den gesamten Versammlungsablauf kann von ihm folglich nicht erwartet werden. Des weiteren erscheint auch zweifelhaft, ob er die Reaktionen des Publikums zutreffend registriert hat. Er trägt nämlich vor, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob den Rednern applaudiert worden sei; demgegenüber hat der Zeuge ... davon gesprochen, dass die anwesenden Frauen der Rednerin ... zugejubelt hätten. Beim Zeugen ... bleibt ebenfalls unklar, ob er überhaupt in der Lage war, alle Vorkommnisse im Versammlungssaal verlässlich wahrzunehmen; denn auch er hat sich nach eigenem Bekunden nur etwa die Hälfte der Zeit im Saal selbst, sonst in einem Vorraum aufgehalten. Abgesehen davon kann bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ... nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie aufgrund ihres herausgehobenen Engagements für den Kläger ein gesteigertes Interesse an einer positiven Darstellung des Klägers in der Öffentlichkeit haben.
41 
(2) Eine abschließende Klärung des bei Würdigung der Aussagen der vernommenen Teilnehmer offenen Sachverhalts war dem Senat auch anhand der vom Beklagten angebotenen Beweismittel nicht möglich. Da eine Vernehmung von V-Leuten, auf deren unmittelbarer Wahrnehmung die im Verfassungsschutzbericht wiedergegebenen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz beruhen sollen, nicht möglich war, standen insoweit in Gestalt des Behördenzeugnisses des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 30.10.2002 und der ergänzenden Ausführungen der Zeugen vom Hörensagen ... und ... lediglich mittelbare Beweismittel zur Verfügung.
42 
Nach Auffassung des Senats ist es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht von vornherein verwehrt, seine richterliche Überzeugung auch maßgeblich auf solche mittelbare Beweismittel zu stützen.
43 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgerichts in einer ein Vereinsverbot betreffenden Entscheidung (Urteil vom 03.12.2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 41 S. 78 f.) Beweiserleichterungen im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse abgelehnt. Insbesondere könnten substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhten und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich seien, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes könnten sie selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel seien; dies gelte auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten sogenannte Behördenzeugnisse überreiche, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet würden.
44 
Diese Rechtsgrundsätze, nach denen die Vernehmung von Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden zum Beweis der Wahrheit der streitigen Tatsachenbehauptungen von vornherein untauglich wäre, sind indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar. Beim Vereinsverbot bilden nachrichtendienstliche Erkenntnisse zwar oft, aber nicht notwendig die Tatsachengrundlage der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Verfügung; einer Sachverhaltsaufklärung stehen folglich nicht typischerweise Geheimhaltungsinteressen entgegen. Demgegenüber verhält es sich bei Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht jedenfalls dann zwingend anders, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die beobachtete Gruppierung konspirativ arbeitet oder in ihrer offiziellen Außendarstellung ihre wahren Absichten verschleiert. Dann sind die Behörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere sogenannter V-Leute, angewiesen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, BVerfGE 107, 339 <391>). Die Aufgabenzuweisung an die Verfassungsschutzbehörde, die gem. § 12 LVSG gerade auch die Information der Öffentlichkeit umfasst, kann dann aber nicht dadurch im Ergebnis unterlaufen werden, dass die Behörde bei Beachtung des Geheimhaltungsinteresses in einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer unterliegen muss, weil ihr eine Beweisführung und deswegen dem Gericht die Sachaufklärung unmöglich ist. Der Geheimnisschutz würde nur um den Preis des Prozessverlusts gewährt (vgl. hierzu Mayen, NVwZ 2003, 537 <541>). Eine solche Rechtsfolge würde dem Anliegen des § 99 VwGO nicht gerecht.
45 
Die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Akten, mit der eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts ermöglicht werden soll, dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung als auch dem privaten Interesse an einem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <124>). Diese Belange sind bei einer Entscheidung, ob nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Geheimnisschutz eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, in die Ermessenserwägungen mit einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8 <9>; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, NVwZ 2006, 1041 <1045> Rz. 116). Auch wenn hiernach die Geheimnisschutzinteressen überwiegen, dürfen die anderen Belange nur soweit zurückgedrängt werden, wie dies angesichts der jeweiligen Prozesssituation unabweisbar geboten ist. Geht es um die Erteilung von Auskünften aus Akten, und ist die Aktenvorlage demnach der eigentliche materielle Streitgegenstand, können die gegenläufigen Interessen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung der Klage folgt aus der positiven Feststellung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Mit dieser Zwangsläufigkeit wirkt sich die Feststellung der Geheimhaltungsbedürftigkeit auf ein Verfahren, in dem - wie hier - die geheimhaltungsbedürftigen Verwaltungsvorgänge in Bezug auf einen anderen Streitgegenstand entscheidungserheblich sind, demgegenüber nicht aus. Wenn wie im vorliegenden Fall gerade nicht die die angegriffene Maßnahme stützenden Tatsachen als solche, sondern (lediglich) die Erkenntnisquellen geheimhaltungsbedürftig sind, gebietet die Amtsaufklärungspflicht im Interesse der Wahrheitsfindung, alle ungeachtet der Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche dem Gericht von den Beteiligten unterbreiteten oder ihm sonst zugänglichen Tatsachen bei der Würdigung des Sachverhalts zu verwerten. Wenn sich dabei ergibt, dass infolge der Weigerungserklärung bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so ist auch dies angemessen - ggfs. auch unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast - zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 <135>; vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <74>; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 99 Rn. 49).
46 
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben reichen das vorgelegte Behördenzeugnis und die ergänzenden Erläuterungen der Zeugen ... und ... nicht aus, um dem Senat die volle Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Äußerungen zu verschaffen.
47 
Der Senat hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass die Zeugen bei der Vorbereitung und Ausstellung des Behördenzeugnisses, das die streitigen Passagen im Verfassungsschutzbericht durch weitere Einzelheiten präzisiert, sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen sind.
48 
Soweit der Kläger die Verlässlichkeit der ihn betreffenden und jeweils vom Zeugen ... verantworteten Behördenzeugnisse in Zweifel zu ziehen versucht, gelingt ihm dies in der von ihm durch verschiedene Beispiele behaupteten Allgemeinheit nicht. Denn zum einen lautet der Titel der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift, wie vom Zeugen ... - im Übrigen in Übereinstimmung mit dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers - angegeben, „Milli Görüs Perspektive“. Zum anderen ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn ein der Vorgängerorganisation des Klägers zuzurechnender Redner bei wertender Betrachtungsweise auch dem Kläger zugeordnet wird.
49 
Der vom Zeugen ... letztlich zugestandene Einwand gegen die Richtigkeit eines Behördenzeugnisses vom 26.05.2002 über eine Veranstaltung des Klägers am 15.04.2001 in Hagen verweist indessen auf die unabweisbare Erkenntnis, dass ein Behördenzeugnis ungeachtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein kann wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit muss sich folglich auch das Gericht überzeugen können. An den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Anhaltspunkten fehlt es hier.
50 
Die Zeugen ... und ... haben erläutert, welche internen Mechanismen und Methoden angewandt werden, um die Wertigkeit sowohl der Quelle als auch ihrer Angaben zu prüfen. Wie insbesondere vom Zeugen ... ausgeführt, kann es bei dieser Prüfung der Natur der Sache entsprechend nicht so sehr um die Richtigkeit der von der menschlichen Quelle, dem V-Mann, gelieferten Informationen gehen, sondern um die allgemeine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Informanten. Unmittelbare Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit lässt dann aber am ehesten der Vergleich der Erkenntnisse zweier unabhängig voneinander agierender Quellen zu, deren Einsatz jedenfalls gerade bei Veranstaltungen mit einem großen Teilnehmerkreis nicht unmöglich erscheint. Zu diesem für die Einschätzung der Wahrheit der behaupteten Äußerungen zentralen Anhaltspunkt hat der Beklagte nichts vorgetragen, was bezogen auf die hier behaupteten Erkenntnisse konkrete Schlüsse zuließe.
51 
Im Verfahren des Klägers gegen den Freistaat Bayern hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Veranstaltung in Neu-Ulm vorgetragen, dass „der als zuverlässig bekannte V-Mann deutsch und türkisch“ spreche, innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit dem V-Mann-Führer zusammengetroffen sei, und dass der Bericht vom 07.06.2001 stamme (siehe den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz des Landesanwalts vom 03.05.2006). Mit diesen Angaben sind zwar die - im Übrigen wohl auch fernliegenden - Bedenken des Klägers gegen die (fremd-)sprachliche Kompetenz der Verfassungsschutzbehörden bei der verdeckten Beobachtung des Klägers zerstreut. Gleichzeitig spricht die Formulierung aber bei wörtlichem Verständnis - für ein abweichendes ist nichts vorgetragen - für den Einsatz nur eines einzigen V-Manns; dies widerspräche aber den vom Zeugen ... geschilderten eigenen Vorgaben der Verfassungsschutzbehörde, jedenfalls mindestens zwei Quellen abzugleichen; denn von einer technischen Quelle, gegen deren Vorlage - soweit noch vorhanden - im Übrigen wohl nichts spräche, war nicht die Rede. Der Zeuge ... hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht München zwar von der Hilfe einer anderen Behörde gesprochen. Aber auch insoweit hat der Beklagte keine weiteren nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Plausibilisierung der Verlässlichkeit der behaupteten Erkenntnisse ermöglicht hätten. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht etwa die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen oder gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - den Senat in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen (vgl. hierzu BVerwG, vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <73>). Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24.03.2004 über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage waren dem Senat weitere eigene Ermittlungen in dieser Richtung verwehrt.
III.
52 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
I.
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger formuliert einen Berufungsantrag und trägt vor dem Hintergrund des Zulassungsbeschlusses vor, dass sein Unterlassungsbegehren aufgrund des von ihm angebotenen Zeugenbeweises Erfolg haben müsse. Damit macht der Kläger deutlich, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Mehr ist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht zu verlangen.
II.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Er wird durch die streitigen Tatsachenbehauptungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; diese Rechtsverletzung, die durch die weitere Verfügbarkeit des betroffenen Verfassungsschutzberichts - jedenfalls in seiner Internet-Version - fortdauert, kann er durch das Unterlassungsbegehren abwehren.
23 
1. Der Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten des Klägers.
24 
a) Als juristischer Person stehen dem Kläger nach Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Schutzansprüche zu, derer auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 <79>; Dreier in: ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1 Rn. 82 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. -, BVerfGE 106, 28 <42 f.>). Hierzu zählen das Verfügungsrecht und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbands sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <346>; Dreier, a.a.O., Rn. 71, 74, 76).
25 
Nach den allgemeinen in der Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Maßstäben ist das Persönlichkeitsrecht immer verletzt und ein Abwehranspruch gegeben, wenn dem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er so nicht getan hat; denn die Verfälschung der in seiner alleinigen Definitionsmacht stehenden Persönlichkeitsdarstellung ist nicht statthaft (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148 <155 f.> sowie Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185 <193 f.>). Demgegenüber steht der soziale Geltungsanspruch nicht in der ausschließlichen Konkretisierungs- und Verfügungsmacht des Betroffenen; selbst unwahre Tatsachenbehauptungen führen demnach nicht immer zu dessen Verletzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100.99 -, NVwZ-RR 2000, 598; siehe zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, NJW 2006, 609). Die im Anschluss hieran vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob die wiedergegebenen Äußerungen des Ministers und die Sprechchöre dem Kläger i.S. des Selbstdarstellungsrechts zuzurechnen sind, und wie es um das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit bestellt ist, bedürfen indessen keiner Klärung. Denn die genannten allgemeinen Grundsätze werden hier überlagert durch die Besonderheiten, die sich aus der Erwähnung der umstrittenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht ergeben.
26 
Der Verfassungsschutzbericht unterscheidet sich wesentlich von sonstigen staatlichen Verlautbarungen. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren; er soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unterrichten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 12 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Um dieser Aufgabe effektiv gerecht zu werden, stammt er von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 6 LVSG), arbeitenden Stelle. Insoweit geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 <77 f.>). Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als verfassungsfeindlich und extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (vgl. Murswiek, NVwZ 2004, 769 <771 f.>; ders. DVBl 1997, 1021 <1028 f.>).
27 
Ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung der Organisation ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Einschätzung als verfassungsfeindlich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LVSG). Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen demnach der Wahrheit entsprechen. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht, die sich auf die Tätigkeit und die programmatische Ausrichtung der Organisation beziehen, dazu dienen, dieses Urteil im Wege einer Gesamtschau zu tragen; nur bei ersichtlich nebensächlichen Aussagen mag eine andere Bewertung angezeigt erscheinen. Hiernach kann der Kläger hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen unwahr sind.
28 
b) Die selben Rechtsfolgen ergeben sich auch dann, wenn hier aufgrund der mittelbaren Wirkungen der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht auch ein Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte religiöse Vereinigungsfreiheit bejaht wird. Denn das Grundrecht der Religionsfreiheit schützt gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 <294>).
29 
2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann der Senat nicht mit der für die auch hier gebotene volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit von der Wahrheit der streitigen Behauptungen ausgehen; weder die vom Kläger benannten Zeugen noch die vom Beklagten aufgebotenen - mittelbaren - Beweismittel haben den Sachverhalt letztlich aufzuklären vermocht (b). Diese Unerweislichkeit geht zu Lasten des Beklagten (a).
30 
a) Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt beim Beklagten. Dies folgt mangels ausdrücklicher abweichender Regelungen aus dem an den einschlägigen Normen des materiellen Rechts orientierten sogenannten Günstigkeitsprinzip. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 01.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468 m.N.); auf die letztlich von Zufälligkeiten abhängige prozessuale Rolle kommt es nicht an. Folglich hat in gleicher Weise wie im Anfechtungsrechtsstreit auch bei der Unterlassungsklage die Behörde, die rechtlich erhebliche Belastungen herbeiführen will, nach dem materiellen Angreiferprinzip die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechtsposition des Adressaten bzw. Betroffenen darzulegen; fallbezogene Besonderheiten sind für die nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Beweislastverteilung unbeachtlich (vgl. Dawin in: Schoch u.a. , VwGO, § 108 Rn. 99 ff.; Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 114 ff., jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von privatrechtlichen Ehrenschutzprozessen; beweisbelastet für die Richtigkeit einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung ist - auch nach dem hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 186 StGB - derjenige, der sie aufstellt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <352>).
31 
b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dieses Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch im vorliegenden Verfahren; den Besonderheiten der Fallkonstellation ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
32 
aa) Der beweisbelastete Beklagte befindet sich hier zwar in einem sogenannten sachtypischen Beweisnotstand. Er darf von Gesetzes wegen seine Erkenntnisse durch nachrichtendienstliche Mittel gewinnen, und muss dies um der Effektivität seiner Aufgabenerfüllung auch tun. Gerade diese Vorgehensweise erschwert es ihm aber, die gewonnenen Erkenntnisse nachprüfbar zu belegen, wenn er nicht seine zukünftige Arbeit beeinträchtigen will. Um des Schutzes seiner Erkenntnisquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung sowie der Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten willen ist er nach Maßgabe des § 99 VwGO befugt, die Vorlage der Akten zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <128>). Die Reduzierung des Beweismaßes auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ kann damit aber nicht gerechtfertigt werden. Ob der Anwendungsbereich des Regelbeweismaßes ausnahmsweise dann teleologisch reduziert werden kann, wenn anders wegen genereller Beweisschwierigkeiten das materielle Recht im Regelfall leerlaufen würde, kann dahinstehen. Denn dies ist - wenn überhaupt - nur zu erwägen, wenn ansonsten Grundrechtsgewährleistungen nicht realisiert werden könnten (vgl. Höfling/Rixen, a.a.O., § 108 Rn. 98 f. m.N.). Vielmehr sind die Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung und Beweisführung auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu aus der Rspr. des BVerwG zuletzt Urteil vom 27.07.2006 - 5 C 3.05 -, Rn. 38 m.N.; Dawin, a.a.O., § 108 Rn. 56; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
33 
bb) (1) Der Kläger hat die streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts unter Verweis auf Veranstaltungsteilnehmer, die das Gegenteil bekunden, substantiiert bestritten. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings nicht erwiesen, dass die streitigen Äußerungen während der Veranstaltungen des Klägers nicht gefallen sind.
34 
Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen haben den Senat nicht davon überzeugen können, dass der ehemalige türkische Minister ... während der Veranstaltung im März 2001 die im Verfassungsschutzbericht behaupteten Äußerungen nicht getan hat, die zum Beleg und als Illustration einer engen Verbindung des Klägers zu islamistischen Parteien in der Türkei dienen sollten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats haben zwar alle drei Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Redner über den Transfer von Geldern an die damals in der Türkei vom Verbot bedrohte Tugendpartei nicht gesprochen habe. Diesen Aussagen kann aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden.
35 
Zum einen war das Erinnerungsvermögen der Zeugen eher begrenzt, was angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit letztlich nicht überrascht; der Zeuge ... hat ausdrücklich betont, dass er sich nur noch schwach erinnern könne. Zum anderen haben die Zeugen auch die ihnen positiv erinnerlichen Inhalte der Rede nicht übereinstimmend geschildert. Die Zeugen ... - dieser war als Bezirksvorsitzender des Klägers ebenfalls mit der Organisation der Veranstaltung befasst - und ... haben jeweils den Bericht des Redners über das von ihm verfasste Buch über die Wohlfahrtspartei sowie seine Ausführungen über die Lage der türkischen Jugendlichen in Deutschland und deren Integration als wesentlichen Inhalt der Rede benannt; soweit dem Zeugen ... insbesondere Letzteres noch deutlich vor Augen stand, so leuchtet dies aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit als Vater unmittelbar ein. Demgegenüber schien die Aussage des Zeugen ... als eines der Organisatoren der Veranstaltung deutlich vom Anliegen geprägt, das politische Engagement des Redners herunterzuspielen; denn bereits dessen Einladung wurde mit der ganz neutral umschriebenen Tätigkeit des Redners als Rechtsanwalt und Autor begründet. Des weiteren hat der Zeuge ... angegeben, dass das damals gefeierte Opferfest das Hauptthema der Ausführungen des Redners gewesen sei; allerdings habe er auch über seine Bücher gesprochen. Hinsichtlich der Ausführungen des Redners zur Wohlfahrtspartei waren die Aussagen der Zeugen ebenfalls nicht deckungsgleich. Während der Zeuge ... von Ausführungen des Redners zum Parteiverbot zu berichten wusste - das scheint im Übrigen bei einem Buch durchaus nachvollziehbar, das die Wahrheit über die verbotene Partei zum Thema hat -, konnten die beiden anderen Zeugen sich hieran nicht erinnern. Schließlich waren dem Zeugen ... keinerlei Äußerungen über Gelder erinnerlich, während der Zeuge ... ausdrücklich erwähnt hat, dass der Redner über Geldspenden für notleitende Menschen gesprochen und sich hierfür bedankt habe. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, die Erinnerung der Zeugen lasse verlässlich den Schluss auf die Annahme zu, in der Rede des ehemaligen Ministers seien die genannten - als solche nicht unplausiblen - Äußerungen nicht gefallen.
36 
Von der Unwahrheit der streitigen Äußerungen, die auf der Veranstaltung im Juni 2001 in Neu-Ulm gefallen sein sollen, konnte sich der Senat ungeachtet der Bekundungen der hierzu vom Kläger benannten Zeugen ebenso wenig überzeugen.
37 
Die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugen hinsichtlich der ebenfalls schon geraume Zeit zurückliegenden und mit vier Stunden Dauer sehr langen und deswegen die Aufmerksamkeit der Teilnehmer in besonderer Weise fordernden Veranstaltung ist bereits deswegen nachhaltig in Frage gestellt, weil sowohl hinsichtlich der bei dieser Veranstaltung auftretenden Redner als auch anderer Modalitäten des Ablaufs der Veranstaltung nicht durchgängig übereinstimmende Aussagen gemacht wurden.
38 
So haben die Zeugen ..., ... und ... bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht München am 22.05.2006 den Redner ... gar nicht erwähnt; es bleibt dann aber unklar, wie ihnen nach weiteren sechs Monaten der Inhalt seiner Ausführungen noch so deutlich präsent sein könnte, dass sie Äußerungen über eine Parteigründung - etwa als „Weiterentwicklung“ der Organisation nach einem Vorbild in der Türkei - mit Sicherheit ausschließen könnten. Dies gilt in besonderem Maß für den Zeugen ..., der sich auch vor dem Senat nach eigenen Angaben nur sehr vage an die Rede ... zu erinnern vermochte. Der Zeuge ... konnte sich des weiteren auch nicht festlegen, ob er die Rede über ihre gesamte Länge im Versammlungsraum verfolgt hat. Die Zeugen ..., ... und ... haben - anders als der Zeuge ... - auch von einem Tätigkeitsbericht des Zeugen ... nichts zu berichten gewusst. Bei diesem Vortrag soll die Videoleinwand zum Einsatz gekommen sein. Auf dieser Leinwand sollen nach Aussage des Zeugen ... auch Einblendungen zu anderen Sachthemen gezeigt worden sein. In dieser Hinsicht hatten die Zeugen ..., ... - obwohl einer der Moderatoren - und ... keine, der Zeuge ... abweichende Erinnerungen.
39 
Die behaupteten Sprechchöre sind zwar, falls sie tatsächlich - wie von den Zeugen ... und ... bekundet - nicht nur von einzelnen Zuhörern, sondern von einem beträchtlichen Teil der Anwesenden skandiert worden sind, als ein besonderes Vorkommnis eher geeignet, sich dem Gedächtnis dauerhaft einzuprägen als ein in nüchternem Ton vorgetragener Redebeitrag; die fehlende Erinnerung eines aufmerksamen Zuhörers kann folglich Schlüsse darauf zulassen, dass die Menge sich zu solchen Äußerungen nicht hat hinreißen lassen. Der Senat hegt aber auch in dieser Hinsicht Zweifel an der Aussagekraft der verneinenden Bekundungen der Zeugen.
40 
Der Zeuge ... hat sich sehr vorsichtig ausgedrückt und sich letztlich dahingehend eingelassen, dass er den Versammlungssaal immer wieder verlassen habe; ein verlässlicher Bericht über den gesamten Versammlungsablauf kann von ihm folglich nicht erwartet werden. Des weiteren erscheint auch zweifelhaft, ob er die Reaktionen des Publikums zutreffend registriert hat. Er trägt nämlich vor, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob den Rednern applaudiert worden sei; demgegenüber hat der Zeuge ... davon gesprochen, dass die anwesenden Frauen der Rednerin ... zugejubelt hätten. Beim Zeugen ... bleibt ebenfalls unklar, ob er überhaupt in der Lage war, alle Vorkommnisse im Versammlungssaal verlässlich wahrzunehmen; denn auch er hat sich nach eigenem Bekunden nur etwa die Hälfte der Zeit im Saal selbst, sonst in einem Vorraum aufgehalten. Abgesehen davon kann bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ... nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie aufgrund ihres herausgehobenen Engagements für den Kläger ein gesteigertes Interesse an einer positiven Darstellung des Klägers in der Öffentlichkeit haben.
41 
(2) Eine abschließende Klärung des bei Würdigung der Aussagen der vernommenen Teilnehmer offenen Sachverhalts war dem Senat auch anhand der vom Beklagten angebotenen Beweismittel nicht möglich. Da eine Vernehmung von V-Leuten, auf deren unmittelbarer Wahrnehmung die im Verfassungsschutzbericht wiedergegebenen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz beruhen sollen, nicht möglich war, standen insoweit in Gestalt des Behördenzeugnisses des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 30.10.2002 und der ergänzenden Ausführungen der Zeugen vom Hörensagen ... und ... lediglich mittelbare Beweismittel zur Verfügung.
42 
Nach Auffassung des Senats ist es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht von vornherein verwehrt, seine richterliche Überzeugung auch maßgeblich auf solche mittelbare Beweismittel zu stützen.
43 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgerichts in einer ein Vereinsverbot betreffenden Entscheidung (Urteil vom 03.12.2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 41 S. 78 f.) Beweiserleichterungen im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse abgelehnt. Insbesondere könnten substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhten und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich seien, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes könnten sie selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel seien; dies gelte auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten sogenannte Behördenzeugnisse überreiche, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet würden.
44 
Diese Rechtsgrundsätze, nach denen die Vernehmung von Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden zum Beweis der Wahrheit der streitigen Tatsachenbehauptungen von vornherein untauglich wäre, sind indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar. Beim Vereinsverbot bilden nachrichtendienstliche Erkenntnisse zwar oft, aber nicht notwendig die Tatsachengrundlage der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Verfügung; einer Sachverhaltsaufklärung stehen folglich nicht typischerweise Geheimhaltungsinteressen entgegen. Demgegenüber verhält es sich bei Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht jedenfalls dann zwingend anders, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die beobachtete Gruppierung konspirativ arbeitet oder in ihrer offiziellen Außendarstellung ihre wahren Absichten verschleiert. Dann sind die Behörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere sogenannter V-Leute, angewiesen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, BVerfGE 107, 339 <391>). Die Aufgabenzuweisung an die Verfassungsschutzbehörde, die gem. § 12 LVSG gerade auch die Information der Öffentlichkeit umfasst, kann dann aber nicht dadurch im Ergebnis unterlaufen werden, dass die Behörde bei Beachtung des Geheimhaltungsinteresses in einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer unterliegen muss, weil ihr eine Beweisführung und deswegen dem Gericht die Sachaufklärung unmöglich ist. Der Geheimnisschutz würde nur um den Preis des Prozessverlusts gewährt (vgl. hierzu Mayen, NVwZ 2003, 537 <541>). Eine solche Rechtsfolge würde dem Anliegen des § 99 VwGO nicht gerecht.
45 
Die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Akten, mit der eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts ermöglicht werden soll, dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung als auch dem privaten Interesse an einem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <124>). Diese Belange sind bei einer Entscheidung, ob nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Geheimnisschutz eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, in die Ermessenserwägungen mit einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8 <9>; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, NVwZ 2006, 1041 <1045> Rz. 116). Auch wenn hiernach die Geheimnisschutzinteressen überwiegen, dürfen die anderen Belange nur soweit zurückgedrängt werden, wie dies angesichts der jeweiligen Prozesssituation unabweisbar geboten ist. Geht es um die Erteilung von Auskünften aus Akten, und ist die Aktenvorlage demnach der eigentliche materielle Streitgegenstand, können die gegenläufigen Interessen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung der Klage folgt aus der positiven Feststellung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Mit dieser Zwangsläufigkeit wirkt sich die Feststellung der Geheimhaltungsbedürftigkeit auf ein Verfahren, in dem - wie hier - die geheimhaltungsbedürftigen Verwaltungsvorgänge in Bezug auf einen anderen Streitgegenstand entscheidungserheblich sind, demgegenüber nicht aus. Wenn wie im vorliegenden Fall gerade nicht die die angegriffene Maßnahme stützenden Tatsachen als solche, sondern (lediglich) die Erkenntnisquellen geheimhaltungsbedürftig sind, gebietet die Amtsaufklärungspflicht im Interesse der Wahrheitsfindung, alle ungeachtet der Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche dem Gericht von den Beteiligten unterbreiteten oder ihm sonst zugänglichen Tatsachen bei der Würdigung des Sachverhalts zu verwerten. Wenn sich dabei ergibt, dass infolge der Weigerungserklärung bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so ist auch dies angemessen - ggfs. auch unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast - zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 <135>; vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <74>; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 99 Rn. 49).
46 
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben reichen das vorgelegte Behördenzeugnis und die ergänzenden Erläuterungen der Zeugen ... und ... nicht aus, um dem Senat die volle Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Äußerungen zu verschaffen.
47 
Der Senat hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass die Zeugen bei der Vorbereitung und Ausstellung des Behördenzeugnisses, das die streitigen Passagen im Verfassungsschutzbericht durch weitere Einzelheiten präzisiert, sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen sind.
48 
Soweit der Kläger die Verlässlichkeit der ihn betreffenden und jeweils vom Zeugen ... verantworteten Behördenzeugnisse in Zweifel zu ziehen versucht, gelingt ihm dies in der von ihm durch verschiedene Beispiele behaupteten Allgemeinheit nicht. Denn zum einen lautet der Titel der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift, wie vom Zeugen ... - im Übrigen in Übereinstimmung mit dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers - angegeben, „Milli Görüs Perspektive“. Zum anderen ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn ein der Vorgängerorganisation des Klägers zuzurechnender Redner bei wertender Betrachtungsweise auch dem Kläger zugeordnet wird.
49 
Der vom Zeugen ... letztlich zugestandene Einwand gegen die Richtigkeit eines Behördenzeugnisses vom 26.05.2002 über eine Veranstaltung des Klägers am 15.04.2001 in Hagen verweist indessen auf die unabweisbare Erkenntnis, dass ein Behördenzeugnis ungeachtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein kann wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit muss sich folglich auch das Gericht überzeugen können. An den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Anhaltspunkten fehlt es hier.
50 
Die Zeugen ... und ... haben erläutert, welche internen Mechanismen und Methoden angewandt werden, um die Wertigkeit sowohl der Quelle als auch ihrer Angaben zu prüfen. Wie insbesondere vom Zeugen ... ausgeführt, kann es bei dieser Prüfung der Natur der Sache entsprechend nicht so sehr um die Richtigkeit der von der menschlichen Quelle, dem V-Mann, gelieferten Informationen gehen, sondern um die allgemeine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Informanten. Unmittelbare Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit lässt dann aber am ehesten der Vergleich der Erkenntnisse zweier unabhängig voneinander agierender Quellen zu, deren Einsatz jedenfalls gerade bei Veranstaltungen mit einem großen Teilnehmerkreis nicht unmöglich erscheint. Zu diesem für die Einschätzung der Wahrheit der behaupteten Äußerungen zentralen Anhaltspunkt hat der Beklagte nichts vorgetragen, was bezogen auf die hier behaupteten Erkenntnisse konkrete Schlüsse zuließe.
51 
Im Verfahren des Klägers gegen den Freistaat Bayern hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Veranstaltung in Neu-Ulm vorgetragen, dass „der als zuverlässig bekannte V-Mann deutsch und türkisch“ spreche, innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit dem V-Mann-Führer zusammengetroffen sei, und dass der Bericht vom 07.06.2001 stamme (siehe den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz des Landesanwalts vom 03.05.2006). Mit diesen Angaben sind zwar die - im Übrigen wohl auch fernliegenden - Bedenken des Klägers gegen die (fremd-)sprachliche Kompetenz der Verfassungsschutzbehörden bei der verdeckten Beobachtung des Klägers zerstreut. Gleichzeitig spricht die Formulierung aber bei wörtlichem Verständnis - für ein abweichendes ist nichts vorgetragen - für den Einsatz nur eines einzigen V-Manns; dies widerspräche aber den vom Zeugen ... geschilderten eigenen Vorgaben der Verfassungsschutzbehörde, jedenfalls mindestens zwei Quellen abzugleichen; denn von einer technischen Quelle, gegen deren Vorlage - soweit noch vorhanden - im Übrigen wohl nichts spräche, war nicht die Rede. Der Zeuge ... hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht München zwar von der Hilfe einer anderen Behörde gesprochen. Aber auch insoweit hat der Beklagte keine weiteren nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Plausibilisierung der Verlässlichkeit der behaupteten Erkenntnisse ermöglicht hätten. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht etwa die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen oder gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - den Senat in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen (vgl. hierzu BVerwG, vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <73>). Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24.03.2004 über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage waren dem Senat weitere eigene Ermittlungen in dieser Richtung verwehrt.
III.
52 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation und die dieser zugrunde liegende Bewertung einer Prüfungsleistung als endgültig nicht bestanden.

1. Der 1992 geborene Kläger war an der Hochschule ... seit dem Sommersemester 2013 im Bachelor-Studiengang „Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen“ immatrikuliert.

Bereits mit Bescheid der Hochschule vom 5. März 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er exmatrikuliert werde. Grund hierfür war das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung in den Fächern „BWL des Gesundheitswesens II“ und „Informationsmanagement“.

Nach Stellung eines Härtefallantrags und Inanspruchnahme einer Fachstudienberatung wurde der Kläger durch die Prüfungskommission mit Beschluss vom 1. April 2015 zur zweiten Wiederholungsprüfung in den Fächern „BWL des Gesundheitswesens II“ und „Informationsmanagement“ zugelassen. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben der Hochschule vom 10. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt.

Am 15. Juli 2015 nahm der Kläger daraufhin an der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ teil (schriftlich, 90 min.). Das betreffende Prüfungsprotokoll enthält im Abschnitt „Besondere Vorkommnisse, die für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Bedeutung sind (Täuschung, vorzeitiger Abbruch wegen Krankheit u. a.)“ keine Eintragungen.

Ausweislich des betreffenden Bearbeitungskonvoluts wurde die Leistung des Klägers insoweit mit „5,0“ bewertet. Nach der Korrektur erreichte der Kläger 18 von 90 möglichen Punkten. Das Handzeichen des Zweitkorrektors auf der Klausurbearbeitung des Klägers trägt das Datum „26.8.“. In seiner Sitzung bereits vom 30. Juli 2015 stellte die Prüfungskommission des Bachelorstudiengangs fest, dass der Kläger die Prüfung „BWL des Gesundheitswesens II“ endgültig nicht bestanden habe und daher zu exmatrikulieren sei (TOP 2.1).

2. Mit Bescheid der Hochschule ... vom 5. August 2015 wurde dem Kläger daraufhin eröffnet, dass er im Sommersemester 2015 die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ nicht bestanden habe (Note 5,0); die Prüfung gelte damit als endgültig nicht bestanden. Der Kläger werde deshalb zum 31. August 2015 exmatrikuliert (Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2015 Widerspruch ein und bat um Einsicht in die Prüfungsakten.

Mit Schreiben vom 19. August 2015 bestätigte die Hochschule den Eingang des Widerspruchs und bat um Vorlage einer Widerspruchsbegründung bis spätestens 31. August 2015.

Mit Schreiben vom 30. August 2015 teilte der Kläger u. a. mit, dass eine Begründung des Widerspruchs erst nach einer Einsicht in die Prüfungsakten erfolgen könne, die bislang jedoch nicht erfolgt sei.

Die Einsicht in die Prüfungsakten fand sodann am 22. Oktober 2015 statt, dem Kläger wurde insoweit gestattet, Kopien zu fertigen. Eine Begründung des Widerspruchs durch den Kläger erfolgte jedoch auch in der Folge nicht.

In seiner Sitzung vom 26. Oktober 2015 fasste der Prüfungsausschuss sodann den einstimmigen Beschluss (TOP 4), den Widerspruch des Klägers „abzulehnen“. Dementsprechend wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid der Hochschule ... vom 4. November 2015 zurückgewiesen.

3. Hiergegen hat der Kläger am 2. Dezember 2015 Klage erhoben.

4. Da die Zweitkorrektur der klägerischen Prüfungsleistung erst am 26. August 2015 und damit nach Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission am 30. Juli 2015 stattgefunden hatte, erfolgte am 25. Februar 2016 im Umlaufverfahren eine erneute Feststellung des Prüfungsergebnisses des Klägers im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ (Sommersemester 2015) als endgültig nicht bestanden durch die Prüfungskommission des Bachelorstudiengangs.

Sodann erließ die Hochschule ... unter dem Datum des 3. März 2016 einen neuen Bescheid. In diesem wurde dem Kläger abermals eröffnet, dass er im Sommersemester 2015 die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ nicht bestanden habe (Note 5,0); die Prüfung gelte damit gemäß § 10 Abs. 1 RaPO als endgültig nicht bestanden. Der Kläger werde deshalb mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert (Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG). Der Bescheid vom 5. August 2015 werde zurückgenommen und durch den vorliegenden Bescheid ersetzt.

5.Mit Schriftsatz vom 23. März 2016 erklärte die Klägerseite, dass der Bescheid vom 3. März 2016 in das Klageverfahren einbezogen werde. Beantragt ist (zuletzt und sinngemäß),

den Bescheid der Hochschule ... vom 3. März 2016 aufzuheben und

die Hochschule ... zu verpflichten, das Prüfungsverfahren durch Einräumung einer weiteren Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ fortzusetzen.

Die Exmatrikulation sei rechtswidrig. Hinsichtlich der dieser zugrunde liegenden Prüfungsleistung des Klägers im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ gehe es dem Kläger zwar nicht darum, dass die von ihm erbrachte Prüfungsleistung besser hätte bewertet werden müssen. Jedoch sei die Leistungsermittlung aufgrund mehrerer Verfahrensfehler rechtsfehlerhaft, so dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Wiederholung der inmitten stehenden Prüfung zukomme. So sei auch nach Erlass des neuen Bescheids vom 3. März 2016 bereits deshalb ein Verfahrensfehler gegeben, dass ausweislich der Prüfungsakten die Zweitkorrektur erst am 26. August 2015 erfolgt sei. Maßgeblich sei insoweit nicht die nochmalige formale Feststellung des Prüfungsergebnisses durch Umlaufbeschluss der Prüfungskommission vom 25. Februar 2016, sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Zweitkorrektur. Ferner sei ein Verfahrensfehler in den offenkundig unzulässigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erblicken. Insoweit sei eine unerträgliche und unzumutbare Hitze im Prüfungsraum gegeben gewesen, die ein Einschreiten des Hochschulpersonals bereits von Amts wegen - auch ohne Rüge des Klägers - erfordert hätte. Die Prüfung habe am 15. Juli 2015 von 16.30 - 18.00 Uhr in der zur Südseite ausgerichteten Mensa der Hochschule stattgefunden, die aufgrund der komplett verglasten Front erheblich aufgeheizt gewesen sei. Der Kläger und auch weitere Studenten hätten noch während der Prüfung Beschwerden wegen der unerträglichen Hitze im Prüfungsraum erhoben. Dass diese Beschwerden im Prüfungsprotokoll nicht vermerkt seien, erscheine logisch, da die Hochschule habe vermeiden wollen, dass die Prüfung angesichts der gegebenen Umstände gar nicht stattfinden könne. Eine Öffnung der Fenster oder Türen sei seitens der Prüfungsaufsicht verweigert worden, auch sonstige Maßnahmen wegen der Hitze seien nicht ergriffen worden. Bei - laut Deutschem Wetterdienst - Außentemperaturen in ... am 15. Juli 2015 von 29 - 30 °C, beständiger Sonneneinstrahlung durch die Glasfront und fehlender Belüftung sei davon auszugehen, dass die Temperatur im Prüfungsraum mindestens 30 °C betragen habe. Derartige objektiv unzumutbare Prüfungsbedingungen stünden offenkundig im Widerspruch zu den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, die auch für Ausbildungsstätten gelte. Daher sei auch eine am Prüfungstag des 15. Juli 2015 in der Zeit von 14.30 Uhr - 16.00 Uhr in der Mensa angesetzte Prüfung im Fach „Operatives Controlling“ in einen anderen Raum verlegt worden. Auch seien bei einer Prüfung im Fach „Informationsmanagement“ am 22. Juli 2015, 16.30 - 18.00 Uhr - mithin exakt eine Woche später - aufgrund von Rügen der Studierenden hitzebedingt sämtliche Türen in der Mensa bereits zu Prüfungsbeginn geöffnet worden. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger ausweislich einer fachärztlichen Bescheinigung vom 23. Januar 2016 an Hyperhidrose leide und sich deswegen aktuell wie auch zum Prüfungszeitpunkt in ärztlicher Behandlung befinde bzw. befunden habe. Hinsichtlich der äußeren Bedingungen im Prüfungsraum und deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Unabhängig davon sei die Prüfung insgesamt unverhältnismäßig gewesen, da der Prüfungsstoff viel zu umfangreich gewesen sei, um in vollem Umfang im Rahmen der Prüfung abrufbar gewesen zu sein. So seien zehn Übungsaufgaben, 591 Seiten Skript sowie 807 Seiten zusätzliches Material prüfungsrelevant gewesen. Dies stehe in keinem Verhältnis zu einer Vorlesung mit 13 Terminen zu je vier Semesterwochenstunden, die mit fünf ECTS-Punkten und 150 Stunden Aufwand angesetzt sei. Dementsprechend seien nach Kenntnis des Klägers mehr als 50 v. H. der Prüfungsteilnehmer durchgefallen.

6. Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die gegenständliche Exmatrikulation sei rechtmäßig. Der Kläger habe die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ am 15. Juli 2015 - und damit endgültig - nicht bestanden. Hinsichtlich der erstmals unter Vorlage eines ärztlichen Attests mit der Klagebegründung vom 8. Februar 2016 beanstandeten Temperatur im Prüfungsraum sei bereits die bei Verfahrensfehlern erforderliche unverzügliche Rüge des Prüflings nicht gegeben. Jedenfalls noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sei dieser Aspekt formal durch den Kläger gegenüber der Hochschule zu rügen gewesen, da im Lichte der Chancengleichheit kein Wahlrecht des Prüflings bestehen könne, das Prüfungsergebnis gelten zu lassen oder aber die Prüfung zu wiederholen. In der Sache seien die Prüfungsbedingungen auch nicht offenkundig unzumutbar gewesen, so dass seitens der Hochschule von Amts wegen hätte eingeschritten werden müssen. Insoweit werde vorsorglich bestritten, dass die Außentemperatur in ... am 15. Juli 2015 29 - 30 °C betragen habe; es sei auch unzutreffend, dass die Temperatur im Prüfungsraum mindestens 30 °C betragen habe. Es sei ein warmer Sommertag gewesen, jedoch ohne unerträgliche Hitze. Auch seien sämtliche verfügbaren Lüftungsmöglichkeiten im Prüfungsraum (Mensa) genutzt worden. Die Türen nach außen hätten aufgrund der Alarmsicherung nicht geöffnet werden können. Jedoch sei die große Eingangstür mit Durchgang zwischen Mensa und Innenräumen der Hochschule geöffnet gewesen. Zudem sei die Lüftungsanlage eingeschaltet gewesen. Eine Weigerung des Aufsichtspersonals, weitere verfügbare Lüftungsmöglichkeiten zu nutzen, habe es nicht gegeben. All dies könnten die als Prüfungsaufsicht eingesetzten Personen - soweit erforderlich - bezeugen. Die klägerische Behauptung, dass die am 15. Juli 2015 in der Zeit von 14.30 Uhr - 16.00 Uhr in der Mensa angesetzte Prüfung im Fach „Operatives Controlling“ in einen anderen Raum verlegt worden sei, sei unzutreffend; dies könnten die beiden Aufsichtspersonen dieser Prüfung - soweit erforderlich - bezeugen. Die Prüfung im Fach „Informationsmanagement“ am 22. Juli 2015, 16.30 - 18.00 Uhr habe zudem unter exakt denselben (Lüftungs-)Bedingungen stattgefunden wie die streitgegenständliche Prüfung des Klägers. Laut einem Internet-Wetterportal sei ferner die Höchsttemperatur am 22. Juli 2015 mit 33,5 °C deutlich höher als am 15. Juli 2015 (27,1 °C) gewesen. Der klägerseitige Vortrag sei daher nicht nachvollziehbar, dass bei richtigerweise gleichen Raumbedingungen am kälteren Prüfungstag des 15. Juli 2015 eine unerträgliche Hitze im Prüfungsraum geherrscht haben solle, während am wärmeren Tag des 22. Juli 2015 die Bedingungen akzeptabel gewesen sein sollen. Es seien auch keine weiteren Klagen gegen das Nichtbestehen einer Prüfung aufgrund der vom Kläger beanstandeten äußeren Prüfungsbedingungen im Sommersemester 2015 eingegangen. Selbst wenn man von offensichtlich unzumutbaren Prüfungsbedingungen ausginge, so wäre ein solcher Verfahrensmangel im Lichte des Grundsatzes der Chancengleichheit zumindest vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu rügen gewesen. Soweit der Kläger einen zu umfangreichen Prüfungsstoff rüge, überzeuge dies nicht. Auch der diesbezügliche Vortrag sei erstmals mit der Klagebegründung vom 8. Februar 2016 erfolgt. Ohnehin sei insoweit nicht der bloße seitenmäßige Umfang an Übungsaufgaben, Skriptseiten und Folien maßgeblich, sondern der jeweilige Inhalt. Die Prüfungsaufgaben hätten die Inhalte des Moduls „BWL des Gesundheitswesens II“ nicht verlassen. Hinsichtlich der konkreten Aufgabenstellung habe der Prüfer ein weites Ermessen; ob er den Stoff einschränke, bleibe ihm überlassen, ein Anspruch der Studierenden hierauf bestehe nicht. Unzutreffend sei ferner, dass mehr als 50 v. H. der Prüfungsteilnehmer durchgefallen sei; ohnehin sei die Durchfallquote nicht per se ein Indiz für eine zu umfangreiche oder zu schwere Prüfung.

7. Mit Schriftsätzen vom 12. April 2016 bzw. 13. April 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

8. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 regte die Klägerseite eine gütliche Einigung an. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 teilte die Beklagtenseite mit, dass einer gütlichen Einigung nicht zugestimmt werden könne.

9. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Das Urteil kann aufgrund des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist zwar zulässig.

Alleiniger Klagegegenstand ist nunmehr der Bescheid der Hochschule ... vom 3. März 2016, der ursprünglich beklagte Bescheid vom 5. August 2015 wurde hierin ausdrücklich aufgehoben.

Der Bescheid vom 3. März 2016 wurde durch die Klagepartei mit Schriftsatz vom 23. März 2016 wirksam in das vorliegende Klageverfahren einbezogen. Bei Erlass eines Änderungs- oder Ersetzungsbescheids während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht der Klagepartei ein Wahlrecht zu; danach hat sie die Möglichkeit, entweder den Änderungs- oder Ersetzungsbescheid in das laufende Gerichtsverfahren im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO einzubeziehen oder aber ihn gesondert anzufechten und gleichzeitig das Gerichtsverfahren für erledigt zu erklären (vgl. VG Bayreuth, U.v. 13.11.2002 - B 4 K 02.446 - juris Rn. 22; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 79 Rn. 17). Die Einbeziehung des Bescheids vom 3. März 2016 war insbesondere ohne erneutes Widerspruchsverfahren zulässig, da ein solches auch bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen lediglich fakultativ ist (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

a) Soweit es die inmitten stehende Prüfungsentscheidung betrifft, ist die mit Bescheid der Hochschule ... vom 3. März 2016 als Körperschaft - vgl. Art. 12 Abs. 2 BayHSchG - getroffene Feststellung, dass der Kläger die Prüfungsleistung „BWL des Gesundheitswesens II“ auch im zweiten Wiederholungsversuch - und damit endgültig, § 10 Abs. 1 RaPO i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 4 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften... i. d. F. für Studienanfänger bis Wintersemester 2014/15 (SPO) - nicht bestanden hat, rechtlich einwandfrei. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Verpflichtung der Hochschule zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Einräumung einer weiteren Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Bewertung der gegenständlichen Prüfung des Klägers am 15. Juli 2015 im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ als nicht bestanden ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere leidet das Prüfungsverfahren nicht an den klägerseitig geltend gemachten Verfahrensfehlern, eine Wiederholungsprüfung ist daher nicht geboten (vgl. allg. zur Wiederholung von Prüfungen bei Verfahrensfehlern BayVGH, B.v. 15.10.2009 - 22 ZB 08.834 - juris Rn. 7 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502).

aa) Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass vorliegend die Zweitkorrektur der klägerischen Arbeit erst am 26. August 2015 - nach erstmaliger Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission und Widerspruchseinlegung - stattgefunden hat, die Prüfungskommission aus diesem Grunde mit Umlaufbeschluss vom 25. Februar 2016 (Blatt 39 f. der Gerichtsakte) nochmals das streitgegenständliche Prüfungsergebnis des Klägers festgestellt und daraufhin die Hochschule den erneuten - nunmehr streitgegenständlichen - Bescheid vom 3. März 2016 erlassen hat.

Die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 RaPO aufgrund der Benotung der schriftlichen Prüfungsarbeit mit „nicht ausreichend“ grundsätzlich erforderliche Zweitkorrektur hat vorliegend unstreitig stattgefunden (Blatt 18 der Verwaltungsakte); Bewertungsrügen werden klägerseitig insoweit ausdrücklich nicht erhoben (siehe Schriftsatz der Klägerseite v. 13.4.2016, Blatt 60 der Gerichtsakte). Auch der Umstand, dass die Zweitkorrektur vorliegend erst am 26. August 2015 - und damit nach Widerspruchseinlegung durch den Kläger - erfolgt ist, führt zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine zunächst fehlerhaft unterbliebene Zweitkorrektur einer schriftlichen Arbeit nachgeholt werden kann, dies sogar noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. VG Berlin, U.v. 13.8.2012 - 3 K 204.10 - juris Rn. 34; VG Köln, B.v. 24.1.2011 - 6 L 1453/10 - juris Rn. 10; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 550 m. w. N.).

Gemäß § 15 RaPO i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 RaPO obliegt der Prüfungskommission die Feststellung des Ergebnisses von Prüfungsleistungen; die Bewertung von Prüfungsleistungen obliegt hingegen den Prüfern i. S.v. § 3 Abs. 6 RaPO (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2009 - 7 ZB 09.146 - juris Rn. 6 f.; VG Augsburg, U.v. 28.9.2010 - Au 3 K 10.1117 - juris Rn. 21). Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die ursprüngliche Feststellung des Prüfungsergebnisses des Klägers durch die Prüfungskommission am 30. Juli 2015 (Blatt 15 der Verwaltungsakte) insoweit verfahrensfehlerhaft gewesen ist, als die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 RaPO erforderliche Zweitkorrektur der Arbeit des Klägers erst am 26. August 2015 (Blatt 18 der Verwaltungsakte) - mithin zeitlich danach - erfolgt ist. Jedoch konnte die Prüfungskommission die Feststellung des Prüfungsergebnisses des Klägers durch Umlaufbeschluss vom 25. Februar 2016 (Blatt 39 f. der Gerichtsakte) ordnungsgemäß nachholen und die Hochschule sodann einen erneuten Prüfungs- und Exmatrikulationsbescheid erlassen. Hinsichtlich dieser Vorgehensweise bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist mangels abweichender Regelung in § 3 RaPO auch ein Beschluss der Prüfungskommission im Umlaufverfahren zulässig (vgl. allg. VG Lüneburg, U.v. 14.4.2016 - 6 A 449/14 - juris Rn. 106; VG Hannover, U.v. 29.5.2002 - 6 A 181/02 - juris Rn. 57).

Nach alledem vermag der klägerische Vortrag, dass nicht die nochmalige formale Feststellung des Prüfungsergebnisses durch Umlaufbeschluss der Prüfungskommission vom 25. Februar 2016, sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Zweitkorrektur am 26. August 2015 (siehe handschriftlicher Datumsvermerk „26.8.“, Blatt 18 der Verwaltungsakte) maßgeblich und insoweit ein Fehler im Prüfungsverfahren gegeben sei, nicht zu überzeugen. Es sind - wie ausgeführt - keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, warum der tatsächliche Zeitpunkt der Zweitkorrektur am 26. August 2015 für sich genommen einen Verfahrensfehler begründen bzw. einer nachfolgenden (ggf. nochmaligen) Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission entgegenstehen sollte.

bb) Auch soweit die Klägerseite unzumutbare äußere Bedingungen im Prüfungsraum rügt, führt dies nicht zu einem Fehler im Prüfungsverfahren.

(1) Auch ohne ausdrückliche Regelung in der einschlägigen Prüfungsordnung obliegt es dem Prüfungsteilnehmer bereits im eigenen Interesse, Fehler im Prüfungsverfahren möglichst unverzüglich und eindeutig zu rügen. Dies ergibt sich aus der Pflicht des Prüflings, an der ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens mitzuwirken, und dem Grundsatz der Chancengleichheit. Unterlässt der Prüfling eine unverzügliche Rüge, so ist ihm die spätere Geltendmachung eines solchen Verfahrensfehlers verwehrt. Das Erfordernis, Prüfungsmängel im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich - d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB - zu rügen, soll zum einen verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels bei negativer Bewertung nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und ermöglicht zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie zu dem nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmenden frühestmöglichen Zeitpunkt - jedenfalls vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder dem Ablauf einer rechtsverbindlichen Ausschlussfrist - erhoben worden ist. Grundsätzlich muss sich der Prüfling an die erkennbar zuständige Person wenden. Eine mündliche Rüge von Verfahrensmängeln muss über eine bloße Unmutsäußerung im Hinblick auf den Ablauf der Prüfung hinausgehen und auf eine Entscheidung des zuständigen Prüfungsorgans gerichtet sein; dies muss der Prüfling unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Auch von einem nicht rechtskundigen und anwaltlich nicht vertretenen Prüfungsteilnehmer kann erwartet werden, dass er sich insoweit mit den Anforderungen der einschlägigen Prüfungsordnung vertraut macht. Die Mitwirkungslast des Prüflings endet - je nach den Umständen des Einzelfalls - zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 18.8.2010 - 6 B 24/10 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 20.8.2012 - 7 ZB 12.554 - juris Rn. 10; B.v. 7.1.2010 - 7 ZB 09.1921 - juris Rn. 10; VG Ansbach, U.v. 22.12.2011 - AN 2 K 08.234 - juris Rn. 61 - RaPO; VG München, U.v. 23.1.2006 - M 3 K 04.6222 - juris Rn. 19 - RaPO).

Zur ordnungsgemäßen Rüge äußerer Prüfungsbedingungen ist bei Aufsichtsarbeiten nach allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts eine förmliche Rüge des Prüflings zu Protokoll des Aufsichtführenden erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.1993 - 6 B 11/92 - juris Rn. 3-5 - stickige Luft bzw. Lärmbelästigung im Prüfungsraum; VGH BW, B.v. 5.11.2015 - 9 S 2284/14 - juris Rn. 13 - stickige Luft im Prüfungsraum; VG Würzburg, U.v. 24.6.2009 - W 2 K 09.93 - juris Rn. 28 - Lärmbelästigung im Prüfungsraum; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 479 Fn. 848).

(2)Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist im Fall des Klägers keine unverzügliche Rüge der äußeren Bedingungen im Prüfungsraum gegeben. Daher kann der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vortrag nicht gehört werden.

Grund hierfür ist, dass der Kläger die äußeren Bedingungen im Prüfungsraum nicht während der Prüfung ordnungsgemäß gerügt hat. Die Klägerseite selbst trägt hierzu lediglich vor, dass der Kläger - wie zahlreiche weitere Studenten - Beschwerden bezüglich einer unerträglichen Hitze im Prüfungsraum erhoben habe (Schriftsatz v. 13.4.2016, Blatt 61 der Gerichtsakte). Die bei Aufsichtsarbeiten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderliche förmliche Rüge der äußeren Prüfungsbedingungen zu Protokoll der Aufsichtsführenden wird jedoch von Klägerseite nicht vorgetragen. Ausweislich des Protokolls zur gegenständlichen Prüfung vom 15. Juli 2015 (Blatt 82 - 84 der Gerichtsakte) wurden förmliche Rügen hinsichtlich der äußeren Umstände im Prüfungsraum tatsächlich weder durch den Kläger noch durch andere Prüflinge erhoben; denn im Protokollabschnitt „Besondere Vorkommnisse, die für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Bedeutung sind (Täuschung, vorzeitiger Abbruch wegen Krankheit u. a.)“ ist insoweit nichts vermerkt. Soweit die Klägerseite zum Prüfungsprotokoll vom 15. Juli 2015 ausführt, dass die Nichtaufnahme der Beschwerden logisch erscheine, da die Hochschule habe vermeiden wollen, dass die Prüfung angesichts der gegebenen Umstände gar nicht stattfinden könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der betreffende Vortrag ist bereits gänzlich unsubstantiiert. Letztlich ist es ohnehin Aufgabe des Prüflings darauf zu bestehen, dass eine förmliche Rüge der äußeren Prüfungsbedingungen in seiner Gegenwart durch die Aufsichtführenden schriftlich im Prüfungsprotokoll festgehalten wird; tut er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten.

Die somit erstmals mit dem Schriftsatz zur Klagebegründung vom 8. Februar 2016 (Blatt 24 f. der Gerichtsakte) erhobene Rüge der äußeren Bedingungen im Prüfungsraum war hingegen ersichtlich nicht mehr unverzüglich. Wie ausgeführt ist eine Rüge im Lichte des Grundsatzes der Chancengleichheit jedenfalls nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses nicht mehr rechtzeitig; denn ein Prüfling, der das Prüfungsergebnis in Kenntnis eines Mangels im Prüfungsverfahren abwartet, würde sich gegenüber den anderen Prüflingen eine ungerechtfertigte zusätzliche Prüfungschance verschaffen (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 24.6.2009 - W 2 K 09.93 - juris Rn. 26). So liegt der Fall auch hier; der Kläger hatte seit dem Erstbescheid vom 5. August 2015 grundsätzlich Kenntnis von seinem negativen Prüfungsergebnis, am 22. Oktober 2015 hatte er Akteneinsicht genommen und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Bewertung seiner Prüfungsarbeit durch den Erst- und Zweitkorrektor. Selbst wenn man vorliegend davon ausginge, dass die endgültige förmliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erst mit dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 3. März 2016 - und damit nach der Klagebegründung vom 8. Februar 2016 - erfolgt ist, führt dies zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. Denn unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist eine im Februar 2016 - und damit mehr als ein halbes Jahr nach der Prüfung am 15. Juli 2015 - erhobene Rüge der bereits zum Prüfungszeitpunkt ohne weiteres erkennbaren äußeren Bedingungen im Prüfungsraum nicht mehr als unverzüglich anzusehen.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass weder klägerseitig substantiiert dargelegt worden noch sonst für das Gericht ersichtlich ist, dass die äußeren Bedingungen im Prüfungsraum zum Prüfungszeitpunkt für die Prüfungsbehörde erkennbar offensichtlich und zweifelsfrei objektiv unzumutbar gewesen sind, so dass es ausnahmsweise einer entsprechenden förmlichen Rüge durch den Kläger nicht bedurft hätte und die Hochschule von Amts wegen zum Einschreiten verpflichtet gewesen wäre.

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist insoweit vorliegend der Kläger darlegungspflichtig, da er sich auf das Vorliegen eines für ihn günstigen Ausnahmetatbestands beruft (vgl. allg. OVG NW, U.v. 14.3.2006 - 15 A 1845/04 - juris Rn. 30; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 2.11.2011 - 1 L 161/09 - juris Rn. 20; VG Saarland, U.v. 18.9.2009 - 10 K 109/09 - juris Rn. 74).

Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die Klägerseite keinerlei Nachweise oder Belege für die behaupteten unzumutbaren äußeren Umstände im Prüfungsraum vorgelegt hat. Weder hat sie Daten des in Bezug genommenen Deutschen Wetterdienstes zum Beleg der behaupteten Außentemperatur im Bereich ... zum Prüfungszeitpunkt von 29 - 30 °C vorgelegt, noch sonst ihren Vortrag etwa zur fehlenden Belüftung im Prüfungsraum, Beschwerden auch anderer Studenten sowie einer hitzebedingten räumlichen Verlegung der unmittelbar vorangegangenen Prüfung näher - etwa durch eidesstattliche Versicherungen von (Mit-)Prüflingen - substantiiert oder sonstige Beweisangebote gemacht. Klägerseitig werden somit letztlich nur unsubstantiierte Behauptungen formuliert, die durch die Beklagten im Wesentlichen bestritten worden sind, ohne dass die Klägerseite hierauf mit einer Substantiierung ihres tatsächlichen Vortrags reagiert hätte. Letztlich sind für das Gericht keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, dass am 15. Juli 2015 im Prüfungsraum für die Prüfungsbehörde erkennbare, offensichtlich und zweifelsfrei objektiv unzumutbare Prüfungsbedingungen vorgelegen haben könnten.

Auch soweit die Höchsttemperatur am Prüfungstag des 15. Juli 2015 im Bereich ... - dies räumen auch die Beklagten ein (vgl. Schriftsatz v. 12.5.2016, Blatt 68 der Gerichtsakte) - jedenfalls 27,1 °C betragen hat (vgl. hierzu www.wetter.com, Blatt 79 der Gerichtsakte; vgl. auch die diesen Wert grundsätzlich bestätigenden Daten von www.wetteronline.de, Blatt 78 der Gerichtsakte; vgl. auch die Temperatur von 27 °C, die die klägerseitig im Schriftsatz v. 20.6.2016 benannte Website http://kachelmannwetter.com für ... am 15.7.2015, 17.00 Uhr ausweist, Blatt 91 der Gerichtsakte), so ist dies für sich genommen nicht geeignet, für die Prüfungsbehörde erkennbare, offensichtlich und zweifelsfrei objektiv unzumutbare Prüfungsbedingungen anzunehmen oder zumindest als Anhaltspunkt hierfür zu dienen. Grund hierfür ist, dass es nicht als generell prüfungsrechtlich unzulässig angesehen werden kann, bei Außentemperaturen selbst von 28,5 °C und bei Überschreiten der Schwülegrenze Prüfungen abzuhalten. Denn für die klimatischen Bedingungen im Prüfungsraum besagt dies allein noch nichts. Zudem sind Temperaturen dieser Art im Sommer nicht derart ungewöhnlich, dass sie bereits zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Leistungsvermögens führten. Ein Prüfling muss zudem Belästigungen selbst verkraften, die wettermäßig bedingt sind und sich in den Grenzen der üblichen - für gesunde Menschen erträglichen - Temperaturschwankungen halten, wobei von einem Durchschnittsprüfling auszugehen ist und individuelle Empfindlichkeiten einzelner Prüflinge grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 1.10.1971 - VII C 5.71 - juris Rn. 34; VG Berlin, U.v. 24.9.2009 - 3 A 550.07 - juris Rn. 18).

Aufgrund des objektiven Maßstabs des Durchschnittsprüflings ist somit das klägerseitig vorgelegte fachärztliche Kurz-Attest vom 23. Januar 2016 (Blatt 27 der Gerichtsakte), nach dem der Kläger seit Herbst 2014 an einer hormonellen Dysfunktion mit unkontrolliertem überschießendem Schwitzen leidet, vorliegend nicht von Relevanz, zumal der Kläger die betreffende Erkrankung der Hochschule zum Prüfungszeitpunkt des 15. Juli 2015 offenbar nicht angezeigt hatte.

Es sind nach dem Vortrag der Beklagten auch keine weiteren Klagen gegen das Nichtbestehen einer Prüfung aufgrund der vom Kläger beanstandeten äußeren Prüfungsbedingungen im Sommersemester 2015 eingegangen.

Bei dieser Sachlage drängt sich dem Gericht auch im Lichte seiner Amtsermittlungspflicht aus § 86 VwGO vorliegend keine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der objektiven Bedingungen im Prüfungsraum zum Prüfungszeitpunkt auf (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - juris Rn. 16). Insbesondere ist die mit dem klägerischen Schriftsatz vom 20. Juni 2016 zuletzt angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit nicht geboten.

Letztlich gilt ohnehin, dass im Lichte des Grundsatzes der Chancengleichheit keine Wahlmöglichkeit des Prüflings bestehen darf, eine Aufsichtsarbeit jeweils nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise eine unverzügliche Rüge oder die unverzügliche Geltendmachung von Rechten wegen Verfahrensfehlern nicht erforderlich ist, da der Mangel für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist (vgl. VGH BW, B.v. 16.8.2006 - 9 S 675/06 - juris Rn. 11; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 485). Der Kläger wäre daher vorliegend in jedem Fall gehalten gewesen, die objektiven Prüfungsbedingungen unverzüglich im Anschluss an die Prüfung vom 15. Juli 2015 - jedenfalls vor Kenntnis des Prüfungsergebnisses - zu rügen, was jedoch unterblieben ist (siehe oben).

cc) Auch soweit die Klägerseite einen zu umfangreichen Prüfungsstoff rügt, führt dies nicht zu einem Fehler im Prüfungsverfahren.

Insoweit beanstandet der Kläger nicht die konkrete Aufgabenstellung in der Prüfung vom 15. Juli 2015 selbst, etwa mit Blick auf eine thematische Überschreitung des nach den einschlägigen Vorschriften zulässigen Prüfungsstoffs oder auf einen quantitativ nicht bewältigbaren Aufgabenumfang. Der Kläger rügt vielmehr sinngemäß einen unzulässigerweise von vornherein generell zu umfangreichen prüfungsrelevanten Modullernstoff (u. a. 591 Seiten Skript sowie 807 Seiten prüfungsrelevantes Zusatzmaterial), der im Rahmen der Prüfungsvorbereitung nicht in vollem Umfang zu rekapitulieren bzw. zu beherrschen gewesen sei. In der Folge dieses Verfahrensfehlers sei die inmitten stehende Prüfung allgemein unverhältnismäßig und zu schwer gewesen; sie sei nicht geeignet gewesen, die tatsächlich vorliegenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers zu ermitteln.

(1) Zunächst ist klarzustellen, dass der klägerische Vortrag als Rüge eines Verfahrensfehlers zu qualifizieren ist.

Die aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten bundesrechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren und sodann an eine rechtmäßige Bewertung der in diesem Prüfungsverfahren von den Prüflingen erbrachten Prüfungsleistungen gebieten eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und materiellen Beurteilungsfehlern andererseits. Mängel im Prüfungsverfahren sind solche, die den Sinn des rechtlich geordneten Prüfungsverfahrens verletzen, alle Prüflinge gleichermaßen in die Lage zu versetzen, ihre Leistungsfähigkeit bestmöglich in die von ihnen abverlangte Prüfungsleistung umzusetzen. Wird der Einzelne daran im Stadium der Erbringung der Prüfungsleistung durch beachtliche Einflüsse gehindert oder gestört, so kann seine Prüfungsleistung dadurch beeinträchtigt sein. Als typische Verfahrensbeeinträchtigungen sind u. a. Erkrankung, erhebliche Lärmstörung, Verkürzung der Prüfungsdauer oder Befangenheit des Prüfers anerkannt. Der Unterschied zu einem materiellen Bewertungsmangel liegt mithin darin, dass die Beeinträchtigung bereits eintritt, bevor die Leistung von den Prüfern beurteilt wird. Auch wenn sie sich auf die Bewertung auswirkt, begründet sie keinen Bewertungsfehler im engeren Sinne. Insofern führen Mängel im Prüfungsverfahren typischerweise zu einer unzutreffenden materiellen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des betroffenen Prüflings, „schlagen auf diese durch“, und zwar unabhängig davon, ob die in diesem fehlerhaften Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen ihrerseits materiell richtig oder fehlerhaft beurteilt werden. Zu beheben sind solche Verfahrensmängel nur durch eine Wiederholung des Prüfungsverfahrens, wohingegen bei den materiellen Bewertungsfehlern im engeren Sinne (nur) eine Neubewertung der von dem Prüfling frei von Verfahrensmängeln erbrachten Leistungen stattzufinden hat. Bei einem gegebenen Verfahrensmangel scheidet eine zutreffende Bewertung der erbrachten Leistung jedoch bereits objektiv aus, da es dafür an einer hinreichenden und geeigneten Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - BVerwGE 96, 126 - juris Rn. 23-27; VGH BW, U.v. 29.11.2006 - 9 S 987/06 - juris Rn. 17; HessVGH, U.v. 29.4.2010 - 8 A 3247/09 - juris Rn. 32 f.; VG Ansbach, U.v. 24.2.2005 - AN 2 K 04.1309 - juris Rn. 36 f.).

Hiervon ausgehend stuft die Rechtsprechung prüfungsstoffbezogene Rügen - soweit ersichtlich - ganz überwiegend als Beanstandungen des Prüfungsverfahrens ein. Dies gilt etwa für eine thematische Überschreitung des nach den einschlägigen Vorschriften zulässigen Prüfungsstoffs in konkreten Prüfungsaufgaben als auch für zu umfangreiche Prüfungsaufgaben (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 10.9.2009 - 14 B 1009/19 - juris Rn. 12; VG Karlsruhe, U.v. 4.11.2015 - 4 K 1093/13 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 23.9.2014 - Au 3 K 14.360 - juris Rn. 46; VG Düsseldorf, U.v. 1.4.2014 - 26 K 5876/12 - juris Rn. 58-62; VG Mainz, U.v. 21.3.2013 - 1 K 919/12.MZ - juris Rn. 24; VG Ansbach, U.v. 16.11.2006 - AN 2 K 05.4271 - juris Rn. 43; U.v. 24.2.2005 - AN 2 K 04.1309 - juris Rn. 35-38; vgl. zum Wehrprüfungsrecht auch BVerwG, B.v. 18.12.2012 - 1 WB 68/11 - juris Rn. 39, 42 f.: zu umfangreicher Prüfungsstoff als Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist auch die vorliegend klägerseitig erhobene prüfungsstoffbezogene Rüge der Kategorie des Mangels im Prüfungsverfahren zuzuordnen. Es geht hierbei insbesondere um Prüfungsgerechtigkeit hinsichtlich adäquater Vorbereitungsmöglichkeiten eines Prüflings. Bei einem von vornherein unzulässigerweise zu umfangreichen Modulprüfungsstoff ist daher - unabhängig von den tatsächlichen konkreten Prüfungsaufgaben in einer Abschlussprüfung - nicht erst die Prüferbewertung fehlerbehaftet, vielmehr musste der Prüfling seine Prüfungsleistung bereits unter (Vorbereitungs-)Bedingungen erbringen, die eine unbeeinträchtigte Entfaltung seiner Möglichkeiten bzw. eine unverfälschte Feststellung seiner Leistungsfähigkeit nicht zulassen. Dass sich ein solcher prüfungsstoffbezogener Verfahrensfehler zugleich denknotwendig auch auf die Bewertung auswirkt, begründet hingegen keinen materiellen Bewertungsfehler im engeren Sinne.

Auch die Klägerseite selbst geht letztlich vorliegend ausdrücklich davon aus, dass mit der Rüge des Umfangs des Prüfungsstoffs ein Verfahrensfehler - und nicht etwa ein materieller Bewertungsfehler im engeren Sinne - geltend gemacht wird (Schriftsatz der Klägerseite v. 13.4.2016, Blatt 60 f. der Gerichtsakte).

(2) Mit dem mithin geltend gemachten Verfahrensfehler eines von vornherein zu umfangreichen Modulprüfungsstoffs kann die Klägerseite jedoch nicht gehört werden.

Denn auch insoweit wäre eine unverzügliche Rüge des Prüflings erforderlich gewesen. Eine solche ohne weiteres mögliche und zumutbare Rüge ist vorliegend jedoch seitens des Klägers unterblieben, so dass er insoweit nunmehr präkludiert ist (vgl. hierzu OVG NW, B.v. 10.9.2009 - 14 B 1009/19 - juris Rn. 12; VG Mainz, U.v. 21.3.2013 - 1 K 919/12.MZ - juris Rn. 23-25/28; VG Ansbach, U.v. 24.2.2005 - An 2 K 04.1309 - juris Rn. 34-38/47; VG Düsseldorf, U.v. 1.4.2014 - 26 K 5876/12 - juris Rn. 58-62; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 401). Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur fehlenden Unverzüglichkeit einer klägerischen Rüge hinsichtlich der äußeren Bedingungen im Prüfungsraum entsprechend. Von der Präklusion ist auch die Geltendmachung solcher materieller Bewertungsrügen im weiteren Sinne umfasst, die sich aus einem etwaigen nicht rechtzeitig gerügten Verfahrensfehler ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - BVerwGE 96, 126 - juris Rn. 23-27).

(3) Unabhängig von einer nicht rechtzeitigen Verfahrensrüge des Klägers ist vorliegend auch in der Sache kein prüfungsstoffbezogener Verfahrensfehler ersichtlich.

Soweit die Klägerseite insoweit offenbar auf Skripten und sonstige Unterrichtsmaterialien Bezug nimmt, so ist dies nicht von Relevanz. Der maßgebliche Prüfungsstoff ergibt sich aus den einschlägigen Prüfungsordnungen und Prüfungsrichtlinien, nicht aus verwendeten Unterrichtsskripten oder Unterrichtsmaterialien (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2013 - 22 ZB 12.2181 - juris Rn. 22; B.v. 7.5.2009 - 22 ZB 09.343 - juris Rn. 10). Auch der konkrete Inhalt der Lehrveranstaltungen ist insoweit nicht von Bedeutung (vgl. OVG BE-BB, U.v. 8.6.2010 - OVG 10 B 4.09 - juris Rn. 40). Es ist kennzeichnend für ein Hochschulstudium, dass die selbstständige aktive Erarbeitung nicht in den Vorlesungen behandelten Stoffes erwartet wird und notwendig ist, um die Prüfungen zu absolvieren; die von den Lehrkräften in ihren Unterrichtsveranstaltungen und Sprechstunden erteilten Hinweise auf geeignete Fachbücher und sonstige Lernmaterialien haben weder verpflichtenden noch abschließenden Charakter (BVerwG, B.v. 18.5.1982 - 1 WB 148/78 - juris Rn. 47-49; BayVGH, B.v. 4.2.2008 - 7 CE 07.3468 - juris Rn. 25; VG Köln, U.v. 21.7.2011 - 6 K 4771/10 - juris Rn. 34).

Ausgangspunkt für die Ermittlung des zulässigen Prüfungsstoffs ist vorliegend vielmehr zunächst § 3 SPO („Studienziel“). Ziel des Bachelorstudiengangs ist es demnach, einschlägige betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um in Einrichtungen des Gesundheitswesens Fachpositionen im Verwaltungsbereich sowie Führungspositionen zu besetzen. Dazu wird der betriebswirtschaftliche Fokus ab dem ersten Semester auf die Gesundheitsbranche ausgerichtet. Neben funktionsübergreifenden Inhalten werden die zwei Vertiefungsrichtungen Finanzierung/Controlling und Personal/Organisation angeboten, welche den Studierenden Spezialwissen vermittelt, die für leitende Fachpositionen qualifizieren. Die Studierenden erwerben auf der Grundlage von Fallstudien und Praxisprojekten umfangreiches methodisches Wissen zur Entwicklung von anwendungsorientierten Problemlösungen. Neben der fachlichen und methodischen Kompetenz werden Schlüsselkompetenzen im sozialkommunikativen Bereich sowie im Bereich der Selbstorganisation und -reflexion erworben. Gemäß § 4 Abs. 5 SPO werden in einem Studienplan die Pflicht- und Wahlpflichtmodule festgelegt, deren Abschluss für den erfolgreichen Abschluss der Bachelorprüfung erforderlich ist. Im in § 20 SPO enthaltenen Studienplan ist sodann das hier streitgegenständliche Modul „BWL des Gesundheitswesens II“ mit seinen wesentlichen Grundinformationen enthalten (Seminaristischer Unterricht/Übung, 5 ECTS, 4 SWS, Klausurarbeit 90 min). Im Modulhandbuch der Hochschule für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen (für Studienanfänger vor dem Sommersemester 2015, abrufbar unter www.hs-....de; Blatt 77 der Gerichtsakte) ist sodann als Seite 18 eine detaillierte Beschreibung für das Modul „BWL des Gesundheitswesens II“ (Stand: 10.2.2014) enthalten, die hinreichende Angaben zur Einordnung und Bedeutung des Moduls bezogen auf die Ziele des Studiengangs, zu Lernergebnissen, Inhalten sowie zu Literatur enthält:

„Einordnung und Bedeutung des Moduls bezogen auf die Ziele des Studiengangs

Für Rehabilitationseinrichtungen, soziale Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen gelten betriebswirtschaftlich besondere Rahmenbedingungen und Spielregeln. Ein freier Wettbewerb wird in hohem Maße durch spezifische rechtliche Rahmenbedingungen eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund ergeben sich spezifische Anforderungen für die Einrichtungen hinsichtlich der operativen wie auch strategischen Geschäftsführung. Ziel des Moduls ist es den Studierenden die spezifischen Spielregeln für die genannten Einrichtungen aufzuzeigen, mit Praxisbeispielen zu illustrieren und den Bereich gegenüber dem Krankenhausbereich abzugrenzen. Die Veranstaltung ist im Kontext der BWL I (Krankenhaus) und BWL III (Kostenträger und Pharma) zu sehen. Erstere beinhaltet die, in der Regel vorgelagerte Versorgungsstufe. Letztere die Kostenträgerseite und damit die unmittelbaren Marktpartner der Einrichtungen.

Lernergebnisse

Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls haben die Studierenden folgende Kompetenzen erworben:

Fachkompetenz

- Kenntnis der wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Rehabilitationseinrichtungen, sozialen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen.

- Umsetzung von Controlling und Finanzierung in den genannten Einrichtungen

- Kenntnis spezifischer Spannungsfelder im Bereich Markt, Personal und Finanzierung

- Kenntnis von Entwicklungsperspektiven, Trends und Chancen im Bereich der Rehabilitationseinrichtungen, sozialen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen

Methodenkompetenz

- Grundkenntnisse im Bereich des Reha-Rechts und Pflegerechts (SGB) und Konsequenzen für die betriebswirtschaftliche Leitung der Einrichtungen

- Kalkulation und Bewertung von Vergütungssätzen, Personalbedarfsplanungen und Finanzierungsmodellen im Kontext der spezifischen Markterfordernisse und der rechtlichen Rahmenbedingungen

Sozial- und Selbstkompetenz

- Übersichtliches und strukturiertes Arbeiten lernen

- Sozialpolitische und gesundheitsökonomische Zusammenhänge reflektieren

- Kritische Beurteilung von Finanzierungsmodellen

Inhalte

- Rechtliche Grundlagen für Rehabilitationseinrichtungen, sozialen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (SGB V, VI, IX und XI)

- Finanzierungsmodelle im Bereich der Rehabilitation (tagesgleiche Vergütungen, Fallpauschalenmodelle)

- Trends und Entwicklungen im Bereich der Rehabilitation & Pflege

- Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung (u. a. Angehörigenmanagement)

Literatur

- Müller, Herbert: Arbeitsorganisation in der Altenpflege. Ein Beitrag zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. 4., akt. und erw. Auflage, Hannover, Schlütersche Verlagsgesellschaft 2011,

- Lingenfelser, Stefanie: Freie Wohlfahrtspflege in Deutschland, sozialwirtschaftliches Handeln zwischen ethischen und ökonomischen Anforderungen, Marburg, Metropolis‐Verl., 2011,

- Brinkmann, Volker: Sozialwirtschaft, Grundlagen, Modelle, Finanzierung, Wiesbaden, Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler, 2010“

Die obige maßgebliche Modulbeschreibung gibt jedoch bei einer Präsenzzeit von 60 Stunden und einer Zeit des Selbststudiums von 90 Stunden für sich genommen keinen Anlass, von einem generell zu umfangreich konzipierten Prüfungsstoff auszugehen. Auch die Klägerseite hat hierzu jenseits des pauschalen Verweises auf für den Prüfungsstoff des Moduls - wie ausgeführt - nicht relevante Unterrichtsmaterialien („10 Übungsaufgaben“, „591 Seiten Folien Skript“ und „807 Seiten Zusatz, auch prüfungsrelevant“; Klagebegründung v. 8.2.2016, Blatt 26 der Gerichtsakte) nichts weiter substantiiert vorgetragen. Dies gilt auch mit Blick auf den durch die Beklagten bestrittenen klägerischen Vortrag einer Durchfallquote von über 50 v. H. in der streitgegenständlichen Prüfung. Denn selbst das Vorliegen einer ausgewöhnlich hohen Misserfolgsquote gäbe für sich genommen keinen Anlass für die Annahme, dass der relevante Prüfungsstoff von vornherein zu umfangreich konzipiert gewesen wäre (vgl. VG Berlin, B.v. 3.4.2013 - 3 K 889.12 - juris Rn. 16; VG München, B.v. 29.9.2005 - M 3 E 05.3126 - juris Rn. 55 f.). Vor diesem Hintergrund drängt sich dem Gericht auch im Lichte seiner Amtsermittlungspflicht aus § 86 VwGO keine weitere diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung auf (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - juris Rn. 16).

Abschließend ist klarzustellen, dass ein Prüfer nicht verpflichtet ist, den vorgegebenen Prüfungsstoff aus eigenem Antrieb oder auf Nachfrage des Prüflings einzugrenzen und diesem vorab gezielt das konkrete Prüfungsthema zu offenbaren (vgl. NdsOVG, B.v. 16.3.2010 - 2 ME 143/10 - juris Rn. 26). Eine prüferseitige Beschränkung des vorgegebenen Prüfungsstoffs dürfte vielmehr mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit grundsätzlich ebenso wenig zulässig sein wie ein Überschreiten des vorgegebenen Rahmens (vgl. OVG NW, B.v. 27.10.2011 - 14 E 978/11 - juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 3.4.1986 - 9 S 151/86 - NVwZ 1987, 1013).

b) Soweit es die ausgesprochene Exmatrikulation betrifft, ist der durch die Hochschule ... als staatliche Einrichtung - vgl. Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG -erlassene Bescheid vom3. März 2016 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG sind Studierende von der Hochschule u. a. dann zwingend zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Für die Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation kommt es nicht auf die Bestandskraft der Prüfungsentscheidung an (BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 7 ZB 12.2542 u. a. - juris Rn. 5; B.v. 30.10.2012 - 7 C 12.1641 - juris Rn. 2).

Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat - wie ausgeführt - die Prüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“, das nach dem in § 20 SPO festgelegten Studienplan für den Bachelor-Studiengang „Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen“ eine erforderliche Prüfung (Pflichtfach i. S.v. § 5 Abs. 2 SPO) darstellt, endgültig nicht bestanden. Als Folgeentscheidung war der Kläger nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG zwingend zu exmatrikulieren (vgl. VG Ansbach, U.v. 29.1.2013 - AN 2 K 12.1567 u. a. - juris Rn. 33).

3.Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013). Dort ist in Nr. 18.1 für Streitigkeiten hinsichtlich einer Exmatrikulation der Auffangwert von EUR 5.000,- vorgesehen, in Nr. 18.6 für Streitigkeiten hinsichtlich eines hochschulrechtlichen Leistungsnachweises der halbe Auffangwert von EUR 2.500,-. Insgesamt war daher vorliegend ein Betrag von EUR 7.500,- als Streitwert festzusetzen (vgl. VG Ansbach, U.v. 29.1.2013 - AN 2 K 12.1567/1568 - juris Rn. 36).

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2014 - 12 K 3881/13 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihr genannten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin habe keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am schriftlichen Teil des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Ihre Rücktrittserklärung sei, soweit sie sie auf die schlechten Luftverhältnisse im Prüfungsraum gestützt habe, ins Leere gegangen bzw. sei, soweit sie Kopfschmerzen während der Prüfung und damit krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit geltend gemacht habe, verspätet gewesen.
Demgegenüber macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft festgestellt, dass ihre Rücktrittserklärung ins Leere gegangen sei. Darüber hinaus habe es ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung fehlerhaft interpretiert. Schließlich habe es sich fehlerhaft auf einen Rücktritt aus Krankheitsgründen bezogen, den sie zum einen nicht erklärt habe und zum anderen gar nicht habe erklären wollen. Sie habe vorgetragen, dass sie zu Beginn der Prüfung diese mit einem „Handicap“ (schlechte Luft) habe absolvieren müssen. Die Lüftungsverhältnisse hätten sich zwar im Laufe der Prüfung verbessert. Dennoch habe sie aber zu Beginn der Prüfung diese schlechte Luft hinnehmen müssen und deshalb auch Kopfschmerzen bekommen. Angesichts dieser Situation und der Tatsache, dass der Mangel im Prüfungsverfahren aus der Sphäre der Prüfungsbehörde stamme, hätte deren Vertreter die Bearbeitungszeit zu ihren Gunsten verlängern müssen. Dies sei nicht geschehen. Stattdessen halte das Verwaltungsgericht ihr vor, sie hätte entweder eine weitere Rüge erklären oder die Prüfung verlassen und unmittelbar wegen der Kopfschmerzen zum Arzt gehen müssen. Sie sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, während der schriftlichen Prüfung noch einmal die fehlerhaften Bedingungen zu rügen. Das Verwaltungsgericht überspanne auch die Verpflichtung der Kandidaten, während der Prüfung zu reagieren. Sie sei auch von der Prüfungsbehörde nicht darüber informiert worden, dass sie eine weitere Rüge habe anbringen müssen. Es komme nicht darauf an, ob sie auch bei richtiger Beantwortung der 18 nicht beantworteten Fragen das Prüfungsziel nicht hätte erreichen können, wie das Verwaltungsgericht meine. Eine echte Rücktrittserklärung aus Krankheitsgründen sei für sie überhaupt nicht in Frage gekommen.
Damit dringt die Klägerin nicht durch. Ihr Vorbringen ergibt nicht, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und damit auf erneute Teilnahme an der Prüfung hat.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) - die späteren Änderungen der Verordnung haben diese Vorschrift nicht berührt - hat ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurücktritt, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Nur wenn für den Rücktritt ein wichtiger Grund vorliegt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO) und wenn dieser Grund unverzüglich mitgeteilt wurde, kann das Landesprüfungsamt den Rücktritt genehmigen mit der Folge, dass der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen gilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO). Andernfalls gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden (§ 18 Abs. 2 ÄAppO); bei einem nicht genehmigungsfähigen nachträglichen Rücktritt ist die erbrachte Prüfungsleistung zu bewerten, wie wenn der Rücktritt nicht erfolgt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282).
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rücktrittsregelung des § 18 ÄAppO auch für äußere Mängel des Prüfungsverfahrens wie Beeinträchtigung durch Lärm oder stickige Luft gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172; Beschlüsse vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336, und vom 15.01.1993 - 6 B 11.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 309). Der Ausdruck „wichtiger Grund“ in §§ 18, 19 ÄAppO ist allgemein und umfasst auch äußere Beeinträchtigungen eines Prüfungsverfahrens. Gerade der besondere Verweis auf den „Fall einer Krankheit“ in § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO zeigt, dass solche inneren Gründe nicht die einzigen wichtigen Gründe sind. Der Verordnungsgeber wollte ersichtlich mit den §§ 18, 19 ÄAppO abschließend alle Prüfungsbeeinträchtigungen erfassen.
Die Besonderheiten von äußeren Prüfungsbeeinträchtigungen stehen einer Anwendung der Rücktrittsregelung nicht entgegen. Zwar sind es meist Mängel, die von der Prüfungsbehörde während des Prüfungsverfahrens erkannt und ausgeglichen werden können, z.B. durch Schreibzeitverlängerung bei schriftlichen Prüfungen. Der Anspruch der Prüflinge geht bei der Beeinträchtigung durch solche Mängel zuerst dahin, dass der Mangel behoben oder ein angemessener Ausgleich gewährt wird. Wenn indessen solche Abhilfen nicht erfolgen oder nach Beendigung der Prüfung eine Ausgleichsgewährung nicht mehr möglich ist, kann sich der Anspruch des Prüflings ab dann nur noch auf die Wiederholung der Prüfung richten. Dies entspricht der Wirkung eines Rücktritts (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
Davon ausgehend bestand für den Rücktritt wegen der geltend gemachten Beeinträchtigung durch stickige Luft kein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO.
10 
Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, BVerwGE 91, 262). Ungewöhnliche äußere Einwirkungen, die geeignet sind, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, sind eine Verletzung der Chancengleichheit (BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323).
11 
Bei Störungen des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen ist zu unterscheiden: In Fällen, in denen die Störung nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, hat dies zur Folge, dass das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen muss, ohne dass es einer Rüge des Prüflings bedarf. In Fällen, in denen „zweifelhaft“ ist, ob die fragliche Störung vom „Durchschnitts“-Prüfling als derart erheblich empfunden wird, dass er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist, ist das für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren verantwortliche Prüfungsamt deshalb zwecks Behebung dieser Zweifel auf eine entsprechende Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen (BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 und Beschluss vom 10.08.1994, jeweils a.a.O.).
12 
Um einen solchen offensichtlichen und unzweifelhaften Mangel im Prüfungsverfahren handelte es sich im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin macht geltend, im vorderen Bereich des Prüfungsraums, in dem sie habe sitzen müssen, habe „stickige Luft“ geherrscht, die dazu geführt habe, dass sie Kopfschmerzen bekommen habe und ihr übel geworden sei, so dass sie sich nicht mehr habe konzentrieren können. Indes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Raumklima den Prüfungsablauf für die anderen Prüflinge erheblich beeinträchtigt und sie damit in ihrer Chancengleichheit verletzt hätte. Denn keiner der anderen (insgesamt 179) Prüflinge - insbesondere aus dem vorderen Teil des Prüfungsraums - hat das Raumklima beanstandet. Auch die vom Landesprüfungsamt nachträglich durchgeführte Befragung von Prüflingen, die ebenfalls im vorderen Bereich des Prüfungsraums gesessen haben, hat keine dahingehenden Erkenntnisse erbracht. Die Prüfungsaufsicht hat entsprechende Feststellungen ebenfalls nicht getroffen. Im Gegenteil ergibt sich aus der gegenüber dem Landesprüfungsamt abgegebenen Stellungnahme vom 29.08.2013, dass zwischen den Aufsichtführenden Einigkeit darüber bestand, dass die Luft im Prüfungssaal für die hochsommerliche Zeit kühl und - gemessen an der Zahl der Prüfungsteilnehmer/innen - relativ unverbraucht und nicht stickig war. Vor diesem Hintergrund kann von einer Störung, die „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt hätte, nicht die Rede sein. Deshalb war eine Rüge der Klägerin erforderlich und zumutbar, um das Prüfungsamt zu veranlassen, das Vorliegen eines Mangels im Prüfungsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder auch des Ausgleichs zu treffen.
13 
Es ist schon zweifelhaft, ob die von der Klägerin geäußerte Bitte, die Lüftung einzuschalten, eine hinreichende Rüge darstellt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei Aufsichtsarbeiten in aller Regel eine förmliche Rüge zu Protokoll des Aufsichtführenden zu erklären ist (BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993 - 6 B 11.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 479 Fn. 848). Doch bedarf dies keiner Vertiefung, nachdem auch das Verwaltungsgericht dies hat dahinstehen lassen. Denn auf ihre Bitte hat die Prüfungsaufsicht reagiert und die Lüftung einschalten lassen. Die Klägerin räumt auch ein, dass die Luft nach dem Einschalten der Lüftung besser geworden sei. Ist aber der behauptete Mangel abgestellt worden, so scheidet ein Rücktritt wegen dieses Mangels aus.
14 
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine hinreichende Kompensation sei nicht erfolgt, ihr hätte eine Schreibzeitverlängerung gewährt werden müssen, auch weil erst ca. nach einer halben Stunde für Abhilfe gesorgt worden sei. Da die Klägerin weder die Ungeeignetheit noch die Erfolglosigkeit der Abhilfemaßnahme als relevanten Verfahrensfehler gerügt hat, konnte die Prüfungsaufsicht davon ausgehen, dass sie durch die Reaktion auf die geäußerte Klage dieser hinreichend Rechnung getragen und dass eine dennoch fortdauernde Belastung der Klägerin durch die konkreten äußeren Prüfungsbedingungen jedenfalls nicht das Ausmaß erreichte, das eine Rüge eines rechtlich relevanten Verfahrensfehlers gerechtfertigt und sie daraufhin zu zusätzlichen (Ausgleichs-) Maßnahmen veranlasst hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993, a.a.O.). Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht verpflichtet gewesen, noch einmal die fehlerhaften Bedingungen während der schriftlichen Prüfung zu rügen, das Verwaltungsgericht überspanne die Verpflichtung der Kandidaten, während der Prüfung zu reagieren, greift nicht durch.
15 
Zwar wäre der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, wenn vom Prüfling im Fall der Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens ein Verhalten verlangt würde, das ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann. Denn eine Verletzung der Obliegenheit zur Mitwirkung kann dem Prüfling nur angelastet werden, wenn er ihr hätte nachkommen können und müssen; sie muss also - im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ - vorwerfbar sein. Deshalb endet die Mitwirkungslast auf jeden Fall an der Grenze der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit ist aber wiederum von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Prüfung und der jeweiligen Prüfungssituation abhängig. Ob es mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar ist, die nachträgliche Rüge von Störungen des Prüfungsverfahrens auszuschließen, hängt demnach von der Frage ab, ob dem Prüfling die Geltendmachung der Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens während der Prüfung zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46). Dabei ist auch die unterschiedliche Prüfungssituation in einer mündlichen und schriftlichen Prüfung zu berücksichtigen. Insbesondere die größere Gestaltungsfreiheit des Prüflings bei einer schriftlichen Prüfung, die sich darin äußert, dass der Prüfling den Arbeitsablauf - in den vorgegebenen Grenzen - selbst bestimmen, sich die Arbeitszeit einteilen, kürzere Pausen einlegen oder den Konzentrationsgrad sonst variieren kann, rechtfertigt es, das Maß der zumutbaren Mitwirkung anders zu bestimmen als bei einer mündlichen Prüfung (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984, a.a.O.). Danach war hier der Klägerin die Rüge zumutbar, dass die getroffene Abhilfemaßnahme aus ihrer Sicht nicht ausreichend war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Grundsatz der Chancengleichheit keine Handhabe dafür bietet, jedem Prüfling die Prüfungssituation zu verbürgen, die seinen persönlichen Verhältnissen am meisten entspricht (BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - VII C 50.75 -, BVerwGE 55, 358). Die unvermeidliche Streuung der äußeren Prüfungsbedingungen in Bezug auf die Beschaffenheit der Räumlichkeiten liegt im Rahmen des Erwartbaren und muss daher als prüfungsimmanent von jedem Prüfling hingenommen werden, wobei es jedenfalls auf den individuellen Wärme- und Frischluftbedarf grundsätzlich nicht ankommt (Senatsbeschluss vom 26.08.1985 - 9 S 1239/85 -, juris). Denn dieser kann durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein, was sich hier auch in den Angaben eines vom Prüfungsamt befragten Mitprüflings der Klägerin widerspiegelt (E-Mail vom 28.10.2013): „Objektiv fanden ich und einige Freunde, die bei mir in der Nähe saßen, dass es zu stark klimatisiert war. Deswegen habe ich am Tag 2 mehrere Jacken übergezogen“. Auch vor diesem Hintergrund besteht insoweit keine Verpflichtung der Prüfungsbehörde, - nach einer erfolgten Abhilfe - von sich aus tätig zu werden, und ist dem Prüfling eine Rüge zumutbar.
16 
Einer Belehrung seitens der Prüfungsbehörde über die Obliegenheit zur zumutbaren zeitnahen Rüge bedarf es nicht, da es zu den aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Pflichten und Obliegenheiten des Prüflings gehört, durch eine solche Rüge an der Ordnungsgemäßheit des Prüfungsverfahrens mitzuwirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2011 - 14 E 978/11 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 478).
17 
Mit Blick auf die äußeren Prüfungsbedingungen lag danach ein wichtiger Grund für den Rücktritt nicht vor. Weitere Rücktrittsgründe kommen nicht in Betracht. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass es nicht um einen Rücktritt aus Krankheitsgründen gehe, da sie nicht prüfungsunfähig erkrankt gewesen sei. Danach hat das Verwaltungsgericht die Klage schon deshalb zu Recht abgewiesen. Auf Fragen der Kausalität kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Klägerin während der Prüfungstage verpflichtet war, ihren Rücktritt zu erklären.
18 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Fortführung der zweiten Staatsprüfung für Juristen und wendet sich gegen die Bewertungen von drei Aufsichtsarbeiten (ZR I, ZR III, ÖR II).

2

Die Beklagte ließ den Kläger im September 2011 zur zweiten Staatsprüfung zu. Er fertigte die Aufsichtsarbeiten im Dezember 2011 an. Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch erheblich, beinhalteten die Klausuren folgende Aufgabenstellungen:

3

In der Klausur ZR I war eine zivilgerichtliche Entscheidung zu entwerfen. Inhaltlich machte der dortige Kläger u.a. einen Anspruch auf (dingliche) Einigung über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gegen den dortigen Beklagten aus einem notariellen Vertrag geltend. Im Vordergrund stand dabei die Auslegung der entsprechenden Vertragsklausel, auf die der dortige Kläger seinen Anspruch stützte. Daneben stellten sich insbesondere Fragen der Sachlegitimation des dortigen Klägers sowie – in prozessualer Hinsicht – u.a. Fragen zur Gerichtszuständigkeit, zur Umstellung des Klageantrags sowie zum Rechtsschutzbedürfnis des dortigen Klägers, nachdem dieser das Grundstück, zu dessen Gunsten die (behauptete) Grunddienstbarkeit bestellt werden sollte, veräußert hatte.

4

In der Klausur ZR III waren aus anwaltlicher Sicht ein von der Mandantin geschilderter Sachverhalt zu beurteilen und ein (Klage-) Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen. In der Sache ging es vor allem um Ansprüche auf Herausgabe eines bzw. Wertersatz für ein Collier(s), das die Mandantin zum Preis von 12.000,-- Euro erworben hatte. Beim Verkauf hatte sich die Verkäuferin allerdings über den Preis geirrt. Das Collier hatte in Wahrheit einen (Verkaufs-) Wert von 20.000,-- Euro. Die Mandantin hatte das Collier zum Zweck der Umarbeitung an das Geschäft zurückgegeben. Nachdem dort der Irrtum aufgefallen war, war das Schmuckstück zurückbehalten und später – nach Übergang des Geschäfts auf den neuen Inhaber – an einen unbekannten Dritten veräußert worden. Hilfsweise wollte die Mandantin den gezahlten Kaufpreis zurückerhalten. Als Anspruchsgegner kamen die frühere Inhaberin und der nunmehrige Inhaber des Juweliergeschäfts in Frage, in dem die Mandantin das Collier gekauft hatte.

5

In der Klausur ÖR II waren aus anwaltlicher Sicht ein von dem Mandanten geschilderter Sachverhalt zu begutachten und – abhängig hiervon – ein Schriftsatz an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde oder aber ein Anwaltsschreiben an den Mandanten zu entwerfen. In der Sache ging es um einen insgesamt 1.700 m² großen Spielplatz mit Bolzplatz und Streetballanlage, für dessen Errichtung die Gemeinde vom Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung erhalten hatte. Das Grundstück, auf dem der Spielplatz errichtet worden ist, grenzte an das Grundstück des Mandanten. Dieses befand sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Der Mandant fühlte sich vor allem durch die von dem Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen gestört und hatte durch einen Sachverständigen die Immissionswerte bestimmen lassen. Auf den Widerspruch des Mandanten hatte die untere Bauaufsichtsbehörde bislang lediglich mitgeteilt, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfe. Der Widerspruch sei bereits wegen Verwirkung unzulässig, die Anlage sei baurechtlich zulässig und der Mandant müsse die Lärmimmissionen als sozialadäquat hinnehmen. Die von dem Mandanten genannten Richtlinien über Lärmgrenzwerte seien nicht einschlägig und im Übrigen würden etwaige Grenzwerte im tatsächlichen Alltagsbetrieb nicht überschritten.

6

Die von dem Kläger angefertigten Klausuren wurden, nachdem die Beklagte hierzu jeweils zwei Voten eingeholt hatte, wie folgt bewertet:

7

ZR I: 

        

5,0 Punkte

ZR II:

        

3,0 Punkte

ZR III:

        

1,5 Punkte

ZHG:   

        

2,0 Punkte

StR I:

        

6,0 Punkte

StR II:

        

4,0 Punkte

ÖR I: 

        

2,0 Punkte

ÖR II:

        

4,0 Punkte

8

Die Aufsichtsarbeit ZR I bewerteten beide Votanten mit 5,0 Punkten. Die Aufsichtsarbeit ZR III bewertete der Erstvotant mit 1,0 Punkten, der Zweitvotant mit 2,0 Punkten. Die Aufsichtsarbeit ÖR II bewerteten beide Votanten mit 4,0 Punkten.

9

Mit Bescheid vom 15. März 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die zweite Staatsprüfung nicht bestanden habe. Zur Begründung verwies sie auf § 15 Abs. 1 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (im Folgenden: Länderübereinkunft). Der Kläger habe eine Durchschnittspunktzahl von weniger als 3,75 Punkten erreicht und es seien nicht mindestens sechs Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,0 Punkten bewertet worden.

10

Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ZR I, ZR III sowie ÖR II und machte im Wesentlichen geltend:

11

Für die Klausur ZR I sei die Bewertung mit „ausreichend“ zwar nachvollziehbar, es werde aber eine Bewertung im oberen Bereich (6,0 Punkte) angestrebt. Es sei nicht erkennbar, warum die Anfertigung von Rubrum, Tenor und Tatbestand nur mit neun Punkten im Rahmen des der Bewertung zugrunde gelegten Bewertungsrasters bewertet worden sei. Zentraler Kritikpunkt sei insoweit, der Tatbestand sei zu lang. Hierbei handele es sich aber jedenfalls nicht um einen wesentlichen Mangel. Die Bewertung der gefertigten Entscheidungsgründe, die sich aus mehreren Teilbewertungen zusammensetze, sei nicht nachvollziehbar. Das vom Erstvotanten angewendete Bewertungsraster sei zu starr, berge die Gefahr, dass prüfungsspezifische Bewertungen Dritter übernommen würden, und lasse nicht erkennen, welche Kritikpunkte den jeweiligen Teilbewertungen zugrunde lägen.

12

Für die Klausur ZR III werde die Note „mangelhaft“ nicht beanstandet, die Bewertung durch den Erstvotanten mit nur einem Punkt sei aber nicht gerechtfertigt. Angestrebt werde eine Bewertung durch beide Votanten mit 3,0 Punkten. Die Bearbeitung weise zwar erhebliche Mängel auf. Die Aufgabe habe aber einen besonderen Schwierigkeitsgrad gehabt und die Bearbeitung lasse einige positive Ansätze erkennen. Insbesondere genüge der gefertigte Schriftsatz praktischen Bedürfnissen. Einige der beanstandeten Auslassungen in der Arbeit seien zudem auf der Grundlage des gewählten Lösungsansatzes nachvollziehbar.

13

Für die Klausur ÖR II werde eine Bewertung mit 6,0 Punkten angestrebt. Die Klausur sei anspruchsvoll gewesen. Nicht alle Kritikpunkte der Votanten, die allerdings teilweise auf der unübersichtlichen Darstellung durch ihn – den Kläger – beruhten, seien gerechtfertigt. Dies betreffe die Kritik der Votanten an prozessrechtlichen Ausführungen ebenso wie die Kritik an Ausführungen zur materiellen Rechtslage. Die Bearbeitung sei zwar mängelbehaftet und teilweise oberflächlich, aber sie weise brauchbare Substanz auf. Auch werde von den Votanten mitunter ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt und werde das Fehlen von Ausführungen moniert, zu denen sich auch das Verwaltungsgericht Trier in der dem Klausursachverhalt zugrunde liegenden Entscheidung nicht verhalten habe.

14

Die Beklagte gab den Votanten der drei beanstandeten Klausuren die Widerspruchsbegründung zur Kenntnis und bat um Stellungnahme. Hierauf nahmen alle sechs Votanten schriftlich Stellung. Wegen des Inhalts wird auf die bei den Akten befindlichen Stellungnahmen Bezug genommen. Die Votanten der Klausuren ZR I und ZR III blieben im Ergebnis bei ihren Bewertungen. Die Votanten der Klausur ÖR II hoben ihre Bewertungen jeweils auf 5,0 Punkte an.

15

Der Kläger nahm hierauf erneut Stellung und bemängelte, dass die Votanten – mit Ausnahme des Zweitvotanten der Klausur ÖR II – nicht zu allen jeweils vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen Stellung genommen hätten. Das Überdenkensverfahren sei deshalb nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Zweitvotant der Klausur ÖR II habe zudem den einem Prüfling zustehenden Antwortspielraum verletzt.

16

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück: Das Überdenkensverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten ZR I, ZR III und ÖR II seien – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Votanten im Überdenkensverfahren – nicht bewertungsfehlerhaft.

17

Mit seiner anschließenden Klage hat der Kläger vor allem geltend gemacht, das Überdenkensverfahren sei rechtsfehlerhaft durchgeführt worden, weil die Votanten – mit Ausnahme des Zweitvotanten der Klausur ÖR II – nicht auf alle mit dem Widerspruch geltend gemachten Einwendungen eingegangen seien. Bereits deshalb seien die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Die Bewertung der Klausur ZR I sei überdies nicht ausreichend begründet worden. Eine hinreichende Begründung sei auch im Rahmen des Überdenkensverfahrens nicht gegeben worden. Hieraus folge die Befangenheit der Prüfer. Es sei eine Neubewertung der Klausur ZR I durch andere Prüfer vorzunehmen. Die aufrecht erhaltene Bewertung der Klausur ZR III lasse die hiergegen vorgebrachten inhaltlichen Einwände unberücksichtigt. Die Votanten seien im Überdenkensverfahren nicht bereit gewesen, sich mit den erhobenen Einwänden auseinander zu setzen. Hieraus folge die Befangenheit der Prüfer. Es sei daher auch eine Neubewertung der Klausur ZR III durch andere Prüfer vorzunehmen. Im Übrigen wiesen alle Bewertungen Fehler auf. Für die Klausur ÖR II sei insoweit insbesondere zu beanstanden, dass Ausführungen als falsch bewertet worden seien, obwohl auch das Verwaltungsgericht Trier in der dem Klausursachverhalt zugrunde liegenden Entscheidung nicht anders als er – der Kläger – vorgegangen sei.

18

Der Kläger hat beantragt,

19

1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seine Ladung zur mündlichen Prüfung zu entscheiden nach

20

a)    

aa)     

erneuter Bewertung der Klausur ZR I durch zwei andere Prüfer,

        

bb)     

hilfsweise erneuter Bewertung der Klausur ZR I durch dieselben Prüfer,

        

cc)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch zwei andere Prüfer,

        

dd)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch dieselben Prüfer,

b)    

aa)     

erneuter Bewertung der Klausur ÖR II durch dieselben Prüfer,

        

bb)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch den Erstprüfer,

                          

c)    

aa)     

erneuter Bewertung der Klausur ZR III durch zwei andere Prüfer,

        

bb)     

hilfsweise erneuter Bewertung der Klausur ZR III durch dieselben Prüfer,

        

cc)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch zwei andere Prüfer,

        

dd)     

hilfsweise erneuter Überdenkung durch dieselben Prüfer,

21

2. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. a) oder 1. b) oder 1. c) vollständig abgewiesen wird, den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 aufzuheben.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass das Überdenkensverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Prüfer hätten die Einwendungen des Klägers zur Kenntnis genommen und ihre Bewertungen überdacht. Mehr könne der Kläger nicht verlangen. Für die Annahme von Befangenheit bei den Prüfern gebe es keine Anhaltspunkte. Die vorgenommenen Bewertungen seien auch nicht bewertungsfehlerhaft.

25

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Ladung des Klägers zur mündlichen Prüfung zu entscheiden nach erneuter Bewertung der Klausur ZR I durch dieselben Prüfer. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Verwaltungsgericht zugelassen, soweit es die Klageanträge zu 1. b) bb), 1. c) dd) sowie 2. abgewiesen hat. Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht wie folgt begründet:

26

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur ZR I durch zwei andere Prüfer. Die Votanten der Klausur ZR I seien nicht befangen. Auch wenn die Bewertungen unzureichend begründet seien, könne hieraus nicht auf eine Befangenheit der Prüfer geschlossen werden. Der Zweitkorrektor habe sich im Überdenkensverfahren mit der Arbeit des Klägers und ihren Schwächen auseinandergesetzt, ohne dass die Kritik unsachlich sei. Derartiges folge auch nicht daraus, dass sich der Zweitkorrektor im Überdenkensverfahren teilweise einer drastischen Ausdrucksweise bedient habe. Allerdings sei die von den beiden Votanten vorgenommene Bewertung der Klausur ZR I teilweise fehlerhaft und führe dazu, dass der Kläger insoweit eine Neubewertung durch diese Prüfer beanspruchen könne.

27

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur ÖR II durch dieselben Prüfer. Die vorgenommenen Bewertungen seien unter Berücksichtigung der hiergegen von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen nicht fehlerhaft. Auch könne der Kläger nicht verlangen, dass der Erstprüfer seine Bewertung erneut überdenke. Dabei könne dahin stehen, ob ein etwaiger Fehler im Überdenkensverfahren überhaupt relevant sei, wenn die Bewertung selbst fehlerfrei sei. Jedenfalls habe der Erstvotant seine Bewertung ordnungsgemäß, d.h. im Rahmen einer selbstkritischen und selbständigen Auseinandersetzung mit den vom Kläger erhobenen Einwendungen, überdacht. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass der Prüfer im Überdenkensverfahren auf jede erhobene Einwendung eingehe. An die ergänzende Stellungnahme im Überdenkensverfahren seien nicht die gleichen Anforderungen wie an die Begründung der (ursprünglichen) Bewertung der Prüfungsleistung zu stellen, denn eine „Überdenkung der Überdenkung“ finde nicht statt. Es würden für das Überdenkensverfahren und die Begründung einer Überdenkensentscheidung auch nicht die gleichen Maßstäbe wie für die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung gelten.

28

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur ZR III durch zwei andere Prüfer. Die Votanten der Klausur ZR III seien nicht befangen, denn sie hätten ihre Voten begründet und sich im Überdenkensverfahren mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt. Der Kläger habe ferner keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur ZR III durch dieselben Prüfer. Die vorgenommenen Bewertungen seien unter Berücksichtigung der hiergegen von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen nicht fehlerhaft. Der Kläger könne eine erneute Überdenkung durch andere Prüfer schon deshalb nicht verlangen, weil eine Überdenkung nur durch die Prüfer möglich sei, von denen die angegriffene Bewertung stamme. Der Kläger könne eine erneute Überdenkung auch durch dieselben Prüfer nicht verlangen, weil diese ihre Bewertungen ordnungsgemäß überdacht hätten.

29

Schließlich bleibe auch der Hilfsantrag zu 2. ohne Erfolg, weil ein beachtlicher Fehler im Überdenkensverfahren nicht vorliege, denn dieses sei hinsichtlich der Klausuren ÖR II und ZR III ordnungsgemäß durchgeführt worden und ein etwaiger Fehler bei der Klausur ZR I wirke sich jedenfalls nicht aus, weil der Kläger insoweit ohnehin einen Anspruch auf Neubewertung habe.

30

Gegen das dem Kläger am 15. Juni 2015 zugestellte Urteil hat er am 15. Juli 2015 Berufung erhoben, soweit diese von dem Verwaltungsgericht in dem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 zugelassen worden ist, und im Übrigen die Zulassung der Berufung beantragt. Die Berufung und den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger am 17. August 2015 – einem Montag – begründet.

31

Der Kläger macht geltend: Die nur teilweise Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sei unzulässig, denn sie betreffe nicht einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes. Es müsse deshalb von einer uneingeschränkten Berufungszulassung ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Prüfer im Überdenkensverfahren nicht mit allen vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen auseinandersetzen müssten. Es sei auch die Annahme unzutreffend, dass eine Überdenkung nur durch die Prüfer erfolgen könne, von denen die angegriffene Bewertung stamme. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.

32

Der Kläger beantragt,

33

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 zu ändern, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seine Ladung zur mündlichen Prüfung zu entscheiden,

34

2. hilfsweise den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 aufzuheben.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Die Beklagte meint, die nur teilweise Zulassung der Berufung sei wirksam. Im Übrigen tritt die Beklagte den rechtlichen Einwendungen des Klägers entgegen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf die beigezogenen Sachakten (Widerspruchsakte, Prüfungsakte sowie Beiakten C und D mit den Klausurtexten und -bearbeitungen sowie Erst- und Zweitvoten) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

39

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.).

I.

40

Die Berufung ist zulässig. Sie ist vollen Umfangs, d.h. unbeschränkt statthaft, auch wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Berufung nur teilweise zugelassen hat. Diese Beschränkung ist unzulässig mit der Folge, dass die Berufung als insgesamt zugelassen anzusehen ist (hierzu 1.). Der Kläger ist auch beschwert, obwohl das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Entscheidung über seine Ladung zur mündlichen Prüfung verurteilt hat (hierzu 2.). Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die von dem Kläger gerügten Bewertungsfehler allerdings nur insoweit, als nicht bereits das Verwaltungsgericht den Rügen des Klägers gefolgt ist. Die von dem Verwaltungsgericht festgestellten Bewertungsfehler stehen in diesem Berufungsverfahren nicht erneut zur Disposition (hierzu 3.).

41

1. Die Beschränkung der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig. Zwar kann die Berufungszulassung grundsätzlich nicht nur auf einen von mehreren selbständigen Streitgegenständen einer Klage, sondern auch auf einen abtrennbaren Teil eines Streitgegenstandes beschränkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, 5 C 8.12, BVerwGE 147, 216, juris Rn. 12, m.w.N. [zur Beschränkung der Revision]). Durch eine derartige Beschränkung darf aber nur abgetrennt werden, was einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bildet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.7.2011, 5 B 35.11 u.a., juris Rn. 1, m.w.N.).

42

Der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht in dem vorstehenden Sinne teilbar. Der Kläger macht mit seiner Klage seinen allgemeinen Prüfungsanspruch geltend. Dieser allgemeine Prüfungsanspruch ist nicht aus mehreren selbständigen Teilansprüchen – etwa auf verfahrensfehlerfreie Durchführung der Prüfung und auf bewertungsfehlerfreie Beurteilung der erbrachten Leistungen – zusammengesetzt, die sich getrennt voneinander gerichtlich verfolgen ließen. Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der gerichtlich nur als Ganzes überprüfbar ist. Es führt damit nicht zu unterschiedlichen Streitgegenständen oder abtrennbaren Streitgegenstandsteilen, dass der Kläger mit seinen in erster Instanz gestellten „Hauptanträgen“ bzw. „Hilfsanträgen“ auf der einen Seite Bewertungs- und auf der anderen Seite Verfahrensfehler geltend macht. Damit formuliert er – was aufgrund der Darlegungs- und Substantiierungspflicht des Prüflings (hierzu i.E. noch unten) geboten ist – lediglich unterschiedliche Rechtsgründe, aus denen nach seinem Vortrag die Beklagte seinem allgemeinen Prüfungsanspruch bislang nicht in rechtlich einwandfreier Weise Rechnung getragen hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.9.2000, 9 S 1607/00, ESVGH 51, 57, juris Rn. 5).

43

Da die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung der Berufungszulassung nach den vorstehenden Ausführungen unzulässig ist, ist sie unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Berufung – mangels wirksamer Beschränkung ihrer Zulassung – als insgesamt zugelassen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 13 [zur unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung]).

44

2. Der Kläger ist auch rechtsmittelfähig beschwert, obwohl das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Ladung des Klägers zur mündlichen Prüfung verurteilt hat. Denn der Umfang der materiellen Rechtskraft bestimmt sich nach den die Rechtsauffassung des Gerichts tragenden Entscheidungsgründen, so dass auch ein stattgebendes prüfungsrechtliches Bescheidungsurteil einen Kläger beschwert, wenn die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung hinter seinem Begehren zurückbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.1981, 7 C 30.80 u.a., DVBl. 1982, 447, juris Rn. 14; Beschl. v. 22.4.1987, 7 B 76.87, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.6.2010, OVG 10 B 4.09, juris Rn. 24). Da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine Reihe von Bewertungs- und Verfahrensfehlern und hilfsweise darüber hinaus einen isolierten Anspruch auf erneute Überdenkung geltend gemacht hat, ist – wie dies auch im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausdruck gelangt ist – seinem Begehren vom Verwaltungsgericht nur teilweise entsprochen worden. Die erfolglos gebliebenen Einwendungen kann der Kläger somit im Berufungsverfahren weiterverfolgen.

45

3. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die von dem Kläger gerügten Bewertungsfehler nur insoweit, als nicht bereits das Verwaltungsgericht den Rügen des Klägers gefolgt ist. Die von dem Verwaltungsgericht festgestellten Bewertungsfehler stehen in diesem Berufungsverfahren nicht erneut zur Disposition. Denn soweit das Verwaltungsgericht den Einwendungen des Klägers gefolgt ist – namentlich im Hinblick auf zwei der geltend gemachten Bewertungsfehler bei der Klausur ZR I –, kommt eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zum Nachteil des Klägers nicht in Betracht. Zwar ist auch dieser Teil des nicht teilbaren Streitgegenstandes (s.o. unter 1.) durch die Berufung des Klägers bei dem Senat anhängig geworden. Da die Beklagte indes weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, ist der Senat an einer Änderung zum Nachteil des Klägers durch das in § 129 VwGO zum Ausdruck kommende Verbot der reformatio in peius im Berufungsverfahren gehindert.

II.

46

Die Berufung ist unbegründet. Die von dem Kläger erhobene Klage ist zulässig, aber in dem Umfang, in dem sie der Überprüfung im Berufungsverfahren zugänglich ist (s.o. zu I. 3.), unbegründet. Die von dem Kläger im Berufungsverfahren weiter aufrechterhaltenen Bewertungs- und Verfahrensrügen greifen nicht durch und verschaffen dem Kläger daher keinen Anspruch darauf, dass über seine Ladung zur mündlichen Prüfung unter der Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut zu entscheiden ist. Auch eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 kommt nicht in Betracht.

47

Bei juristischen Staatsprüfungen sind Teilleistungen wie einzelne Klausuren nicht isoliert anfechtbar. Streitgegenstand ist allein der Bescheid der Prüfungsbehörde, mit dem dem Prüfling das (Nicht-) Bestehen der Staatsprüfung sowie die dabei erzielte Punktzahl mitgeteilt werden. Das sind hier der Bescheid vom 15. März 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013. Die einzelnen Teilleistungen, mithin auch die angefertigten Klausuren und deren Bewertung, sind hingegen nur Begründungselement dieser Bescheide. Grundsätzlich sind damit in die gerichtliche Kontrolle der Gesamtprüfungsentscheidung sämtliche einzelnen Prüfungsteile einzubeziehen. Ungeachtet seiner sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Amtsermittlungspflicht bedeutet dies für das angerufene Gericht indes nicht, dass es das gesamte Prüfungsgeschehen in den Blick zu nehmen und auch auf verborgene Fehler zu untersuchen hat. Vielmehr wird die Amtsermittlungspflicht des Gerichts durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings eingeschränkt mit der Folge, dass das Gericht sich den Bewertungen einzelner Prüfungsteile und dem Prüfungsverfahren nur insoweit zu widmen hat, als sie vom Prüfling angefochten werden (vgl. zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 20.10.2015, 3 Bf 113/12, UA S. 14 f., m.w.N.).

48

Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die Bewertung der Klausuren ZR I, ZR III sowie ÖR II. Er bemängelt die Befangenheit der Votanten der Klausuren ZR I und ZR III (hierzu 1.), die Fehlerhaftigkeit der Bewertungen der Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II (hierzu 2.) sowie die unzureichende Durchführung des Überdenkensverfahrens bei den Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II (hierzu 3.) und leitet hieraus Ansprüche auf Neubewertung durch andere Prüfer (Klausuren ZR I und ZR III), auf Neubewertung durch dieselben Prüfer (Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II) sowie auf erneutes Überdenken der Bewertungen (Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II [Erstvotant]) ab. Dies bleibt insgesamt ohne Erfolg.

49

1. Die von dem Kläger beanstandete Besorgnis der Befangenheit der Votanten der Klausuren ZR I und ZR III liegt nicht vor. Eine Neubewertung dieser Klausuren durch andere Prüfer kommt deshalb nicht in Betracht. Ebenso wenig kommt – ungeachtet der Frage, ob das Überdenkensverfahren vorliegend unzureichend war (hierzu noch unten unter 3.) – ein erneutes Überdenken durch andere Prüfer in Frage.

50

Mangels vorrangiger Regelung in der Länderübereinkunft ist gemäß §§ 1, 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG die Vorschrift des § 21 HmbVwVfG anwendbar. Die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 HmbVwVfG verlangt einen vernünftigen Grund, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch, sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.2011, 4 A 4000/10, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2013, OVG 7 N 18.13, juris Rn. 6). Eine Befangenheit von Prüfern kann sich nach diesen Maßstäben insbesondere aus einem Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1993, 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, juris Rn. 19) oder daraus ergeben, dass sie sich von vornherein darauf festgelegt haben, ihre Benotung nicht zu ändern, oder dass ihnen die Fähigkeit fehlt, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen oder diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1999, 6 C 13.98, NVwZ 2000, 915, juris Rn. 58).

51

Diese Annahmen sind vorliegend weder für die Votanten der Klausur ZR I (hierzu a]) noch für die Votanten der Klausur ZR III ([hierzu b]) gerechtfertigt.

52

a) Was den Erstvotanten der Klausur ZR I anbelangt, so fehlt es an jeder Grundlage für die Annahme, der Prüfer sei befangen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer das Gebot der Sachlichkeit verletzt habe oder nicht willens oder in der Lage sei, sich mit den Einwendungen des Klägers auseinanderzusetzen bzw. etwaige eigene Bewertungsfehler zu erkennen und ggf. zu korrigieren. Allein aus dem Umstand, dass der Erstvotant in seiner im Überdenkensverfahren vorgelegten Stellungnahme nicht ausdrücklich auf alle von dem Kläger geltend gemachten Einwendungen im Einzelnen eingegangen ist, begründet – ungeachtet der Frage, ob es des ausdrücklichen Eingehens auf alle Einwendungen bedarf (hierzu noch unten unter 3.) – ersichtlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 17.11.2015, 3 Bf 167/13, UA S. 20), weil die vorgelegte Stellungnahme sachlich gehalten und das Bemühen des Prüfers erkennen lässt, dem Prüfungsanspruch des Klägers gerecht zu werden und den von dem Kläger geltend gemachten Einwendungen Rechnung zu tragen.

53

Nichts anderes gilt für den Zweitvotanten der Klausur ZR I. Auch hier besteht nicht die Besorgnis der Befangenheit. Dass der Prüfer nicht gewillt oder in der Lage ist, seine eigene Bewertung angesichts der von dem Kläger erhobenen Einwände kritisch zu überprüfen, ist – auch wenn er letztlich nicht auf alle erhobenen Einwände ausdrücklich eingeht – nicht erkennbar. Im Gegenteil bringt der Prüfer in seiner schriftlichen Stellungnahme im Überdenkensverfahren zum Ausdruck, dass er „die Leistung (…) nochmals und auch unter besonderer Berücksichtigung der Einwendungen im Widerspruchsverfahren geprüft und abgewogen“ habe und dass er bei seiner Bewertung „auch nach intensivem Durchdenken der Arbeit (…) und nach Auseinandersetzen mit seiner Widerspruchsbegründung“ bleibe.

54

Der Prüfer hat auch nicht das Gebot der Sachlichkeit verletzt. Von einem „humoristischen Verriss“ kann, anders als der Kläger meint, nicht die Rede sein. Vielmehr versucht der Prüfer dem Kläger eindringlich vor Augen zu führen, dass dessen Arbeit an erheblichen Mängeln und Unzulänglichkeiten leidet und die vergebene Bewertung deshalb nach Ansicht des Prüfers leistungsgerecht ist. Dass im Anschluss an die in der Stellungnahme vorgenommene detaillierte Auseinandersetzung mit der Klausurleistung des Klägers von einer „völlig misslungenen, unstrukturierten Darstellung“ die Rede ist, deutet nicht auf eine Voreingenommenheit des Prüfers hin, sondern macht deutlich, dass sich der Prüfer im Überdenkensverfahren nochmals eingehend mit der Arbeit des Klägers auseinandergesetzt hat. Im Übrigen verletzt auch im Überdenkensverfahren nicht jede deutliche oder sogar drastische Ausdrucksweise das Sachlichkeitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2012, NJW 2012, 2054, juris Rn. 16, m.w.N.; siehe auch OVG Hamburg, Urt. v. 17.11.2015, 3 Bf 167/13, UA S. 19).

55

b) Gegen den Erstvotanten der Klausur ZR III ist die Besorgnis der Befangenheit nicht gerechtfertigt. Seine Stellungnahme ist sachlich gehalten. Auch wenn er darin nicht im Einzelnen auf die von dem Kläger erhobenen Einwendungen eingeht, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, der Prüfer habe sich nicht mit den Einwendungen des Klägers auseinandersetzen wollen oder können. Im Gegenteil hat der Prüfer in seiner Stellungnahme deutlich gemacht, er bleibe „nach nochmaliger Durchsicht der Klausur“ und „unter Beachtung der Widerspruchsbegründung“ im Ergebnis bei seiner Bewertung.

56

Gleiches gilt im Ergebnis für den Zweitvotanten der Klausur ZR III. Auch dieser hat in seiner schriftlichen Stellungnahme darauf verwiesen, er halte „unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung“ an seiner Bewertung fest, und damit deutlich gemacht, dass er seine Bewertung einer Überprüfung mit Blick auf die insoweit geltend gemachten Einwände unterzogen hat. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil der Prüfer in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen hat, die Widerspruchsbegründung erscheine ihm weniger als Begründung eines anderweitigen Bewertungsergebnisses denn als ein „Gnadengesuch“. Hiermit bezieht sich der Prüfer erkennbar auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung, mit der der Kläger einräumt, seine Leistung sei unzureichend und verdiene im Ergebnis keine andere Bewertung als „mangelhaft“. Dass der Prüfer weiter darauf verwiesen hat, für die Bescheidung eines derartigen „Gnadengesuchs“ fühle er sich nicht zuständig, rechtfertigt nicht den Schluss, er sei von vornherein zu einer etwaigen Korrektur seiner Bewertung nicht bereit gewesen. Denn aus der Stellungnahme ergibt sich, dass er zwischen den geltend gemachten Bewertungsfehlern einerseits und solchen Gesichtspunkten, die nicht etwaige Bewertungsfehler betreffen, unterscheidet. Mit seinem Hinweis darauf, er fühle sich für das „Gnadengesuch“ aus Gleichheitsgründen nicht zuständig, bezieht er sich auf den das Prüfungsrecht beherrschenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.8.2011, 6 B 18.11, juris Rn. 16, m.w.N.) Grundsatz der Chancengleichheit, der die Möglichkeiten der nachträglichen Korrektur einer vorgenommenen Bewertung begrenzt und deshalb ein sachliches Kriterium zumal bei der Überprüfung einer Bewertung im Überdenkensverfahren bildet.

57

2. Der Senat kann nicht erkennen, dass die Klausuren ZR III und ÖR II fehlerhaft beurteilt worden sind bzw. bei der Klausur ZR I weitere, über die bereits von dem Verwaltungsgericht festgestellten Bewertungsfehler hinausgehende Bewertungsfehler vorliegen. Eine Neubewertung dieser Klausuren durch dieselben Prüfer scheidet somit aus.

58

Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Die Gerichte können daher keine eigene Bewertung an die Stelle der beanstandeten Prüferbewertungen setzen, sondern sie sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Bewertungsspielraum überschritten ist. Dies ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als „brauchbar“ zu bewerten ist. In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.8.2011, 6 B 18.11, juris Rn. 16, m.w.N.).

59

Nach diesen Maßgaben liegen Beurteilungsfehler weder hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit ZR III (hierzu a]) noch hinsichtlich der Klausur ÖR II (hierzu b]) vor. Es liegen auch keine weiteren Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Klausur ZR I vor (hierzu c]).

60

a) Ohne Erfolg rügt der Kläger das Vorliegen von Bewertungsfehlern bei der Klausur ZR III.

61

Soweit der Kläger geltend macht, angesichts des Begehrens der Mandantin in dem zu bearbeitenden Aktenstücks auf „Wertersatz“ sei es – anders als der Erstvotant der Klausur ZR III gemeint habe – nicht geboten gewesen, Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 BGB zu prüfen, zeigt er einen Beurteilungsfehler nicht auf. Namentlich ist insoweit nicht der Antwortspielraum des Prüflings betroffen. Denn die der Bewertung zugrundeliegende Annahme des Erstvotanten, angesichts des Mandantenbegehrens sei – zumal aus anwaltlicher Sicht – auch die Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche geboten gewesen, ist nachvollziehbar, weil es der Mandantin ersichtlich nicht um die rechtliche Qualifizierung eines Anspruchs als Schadens- oder Wertersatzanspruch ging, sondern um die mit dem Anspruch verfolgte Geldleistung. Die Prüferkritik an der fehlenden Prüfung von Ansprüchen aus §§ 989, 990 BGB betrifft vor diesem Hintergrund die dem Prüfer obliegende und gerichtlich nicht überprüfbare Würdigung der Qualität der Darstellung, denn die Güte der Bearbeitung einer Anwaltsklausur hängt auch davon ab, ob der Prüfling alle für das Mandantenbegehren potentiell hilfreichen Ansprüche und Anspruchsgrundlagen in seine Überlegungen einbezieht.

62

Bewertungsfehlerhaft ist es ferner nicht, dass der Erstvotant das Fehlen einer Prüfung vertraglicher Herausgabeansprüche bemängelt hat. Die Annahme des Klägers, das Erkennen und die Prüfung vertraglicher Ansprüche könne im Rahmen einer durchschnittlichen Bearbeitung nicht verlangt werden, ist nicht nur schwer nachvollziehbar, sondern zeigt auch keinen Beurteilungsfehler auf. Denn insoweit ist die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels betroffen, die – nur – dem Prüfer obliegt.

63

Soweit der Kläger darauf verweist, angesichts seines Lösungsansatzes sei es – anders als der Erstvotant angenommen habe – nicht erforderlich gewesen, neben einem Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB auch etwaige Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu prüfen, liegt ebenfalls kein Beurteilungsfehler vor. Die Aufgabenstellung betraf eine Anwaltsklausur, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der zugrundeliegende „Fall“ nicht zu entscheiden, sondern zu begutachten und die Chancen und Risiken einer streitigen Rechtsverfolgung zu beurteilen waren. Insoweit reicht es regelmäßig nicht aus, sich auf einen bestimmten Lösungsweg festzulegen. Vielmehr ist in Rechnung zu stellen, dass einzelne Rechts- (und Tatsachen-) Fragen auch unterschiedlich beantwortet werden können und damit Einfluss auf das zweckmäßigerweise vorzuschlagende weitere Vorgehen haben. Die Kritik an der fehlenden Prüfung von Ansprüchen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist vor diesem Hintergrund nicht nur nachvollziehbar, sondern auch einer abweichenden gerichtlichen Beurteilung entzogen, weil insoweit die Qualität der Darstellung betroffen ist.

64

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch dagegen, dass der Erstvotant das Fehlen einer gesonderten Prüfung von Ansprüchen gegen die frühere Geschäftsinhaberin bemängelt hat. Die von dem Kläger im Widerspruchsverfahren gegebene weitere Begründung seines Prüfungsansatzes, Ansprüche gegen die frühere Geschäftsinhaberin hätten mit Blick auf § 25 HGB nicht weiter reichen können als die – geprüften – Ansprüche gegen den neuen Geschäftsinhaber, ist bereits zweifelhaft, weil sie den Regelungsinhalt des § 25 HGB kurzerhand umkehrt. Denn diese Vorschrift regelt, unter welchen Umständen ein neuer Geschäftsinhaber für Verbindlichkeiten des alten Geschäftsinhabers haftet, nicht umgekehrt. Dies bedarf indes keiner Vertiefung. Die Annahme des Erstvotanten, trotz des von dem Kläger im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen vorgenommenen Verweises auf § 25 HGB und der darin ferner vorgeschlagenen Streitverkündung habe es der gesonderten Prüfung von Ansprüchen gegen die frühere Geschäftsinhaberin im Gutachten bedurft, betrifft mit Blick auf die Aufgabenstellung, der zufolge alle denkbaren Ansprüche zu prüfen waren, erneut die Würdigung der Qualität der Darstellung, die ausschließlich Sache des Prüfers ist.

65

Schließlich zeigt der Kläger auch keinen Bewertungsfehler auf, indem er darauf verweist, er habe eine vollständige Leistung abgeliefert und der gefertigte Schriftsatzentwurf sei von Substanz. Die Votanten haben insoweit keine konkrete Kritik geäußert. Es ist aber ausschließlich ihre Sache zu bewerten, inwieweit sich beanstandungsfreie Teile der Bearbeitung angesichts der Gesamtbearbeitung auf das Bewertungsergebnis und die vergebene Benotung auswirken.

66

b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger das Vorliegen von Bewertungsfehlern bei der Klausur ÖR II.

67

Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Erstvotant der Klausur ÖR II habe zu Unrecht bemängelt, er – der Kläger – sei nicht von der angesichts seines Lösungsansatzes konsequenten Durchführung eines Vorverfahrens ausgegangen. Dabei kann offen bleiben, ob – was das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung schon verneint hat – der Erstvotant eine solche Kritik überhaupt geäußert hat. Denn jedenfalls wäre eine solche Kritik berechtigt gewesen. Der Kläger geht in seiner Bearbeitung gerade nicht davon aus, das Vorverfahren sei durchgeführt worden. Vielmehr verweist er zunächst unzutreffend darauf, das Vorverfahren – nicht der Widerspruch – sei „als ´unzulässig` beschieden“ worden (Seite 5 der Klausurbearbeitung), um dann im Wege einer Auslegung der §§ 68, 75 VwGO zu der Einschätzung zu gelangen, dies stehe einer Klage nicht entgegen (Seite 6 der Klausurbearbeitung). Diese Ausführungen legen durchaus nahe, dass der Kläger davon ausgegangen ist, das Vorverfahren sei nicht durchgeführt worden. Er gelangt lediglich zu der weiteren – nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zutreffenden – Einschätzung, es könne gleichwohl in zulässiger Weise Klage erhoben werden.

68

Nicht durchgreifend ist ferner der Einwand des Klägers, der Erstvotant habe unberechtigt kritisiert, er – der Kläger – habe bei der Prüfung der Klagefrist auf §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO abgestellt. Der Kläger macht hierzu in der Sache geltend, aus der Erwähnung des § 74 VwGO an anderer Stelle der Klausur könne geschlossen werden, die Erwähnung dieser Vorschrift im Zusammenhang mit §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO sei lediglich vergessen worden. Abgesehen davon, dass sich dies mitnichten aufdrängt, weil der Kläger in seiner Bearbeitung die Fragen der Durchführung eines Vorverfahrens, der fristgerechten Widerspruchserhebung sowie der Einhaltung der Klagefrist nicht sauber voneinander trennt, ändert dies an der fehlenden Nennung des § 74 VwGO bei der Subsumtion zur Klagefrist bzw. an der Nennung der unzutreffenden Vorschrift in diesem Zusammenhang nichts. Dass der Erstvotant dies zum Nachteil des Klägers bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, betrifft damit jedenfalls die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels, die Sache des Prüfers ist.

69

Soweit der Kläger darauf verweist, seine Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung sei „nicht ohne Wert“, zeigt er hiermit einen Bewertungsfehler nicht auf. Die Prüfer haben nicht den „Wert“ der betreffenden Ausführungen des Klägers in Abrede gestellt, sondern konkret bemängelt, dass seine Ausführungen fehlerhaft seien, weil er nicht deutlich gemacht habe, inwieweit eine Verletzung eigener Rechte des Mandanten überhaupt in Betracht komme. Dem tritt der Kläger nicht entgegen. Die Beurteilung, ob die danach fehlerhafte Darstellung des Klägers im Übrigen von Wert bzw. „brauchbar“ ist und inwieweit dies in die (Gesamt-) Bewertung Eingang findet, unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer.

70

Der weitere Einwand des Klägers, der Zweitvotant habe beurteilungsfehlerhaft bemängelt, dass er – der Kläger – nicht problematisiert habe, ob der in dem Klausurfall in Rede stehende Spielplatz angesichts seiner konkreten Ausgestaltung als Regelbebauung i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sei, greift nicht durch. Dabei hat der Zweitvotant insbesondere mit seiner ergänzenden Stellungnahme im Überdenkensverfahren nachvollziehbar und damit beurteilungsfehlerfrei deutlich gemacht, dass bereits der gesamte Prüfungsansatz des Klägers zumindest unklar sei und er schon nicht ausreichend zwischen dem Gebietserhaltungsanspruch einerseits und andererseits der Prüfung, ob das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 BauNVO verletzt sei, unterschieden habe. Dessen ungeachtet lässt sich ein Beurteilungsfehler aber auch nicht daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht Trier in der dem Klausurfall zugrunde liegenden Entscheidung (vgl. VG Trier, Urt. v. 7.7.2010, 5 K 47/10.TR, juris Rn. 32 ff.) den gleichen Prüfungsansatz wie er – der Kläger – gewählt habe, weil es ohne nähere Begründung davon ausgegangen sei, die Anlage sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig, und ihre Besonderheiten erst im Rahmen des Rücksichtnahmegebots behandelt habe. Dies greift schon deshalb nicht durch, weil in dem Klausurfall kein Entscheidungsentwurf, sondern ein anwaltliches Gutachten zu fertigen war. Selbst wenn das Vorgehen des VG Trier in der dem Klausurfall zugrunde liegenden Entscheidung (a.a.O.), die Prüfung sogleich an § 15 Abs. 1 BauNVO auszurichten, als vertretbar zur Begründung des dortigen Entscheidungstenors angesehen wird, gehört es zu der nur den Prüfern obliegenden Würdigung der Qualität einer Bearbeitung, im Rahmen der Beurteilung eines Falls aus Anwaltssicht weitergehende Ausführungen zu Fragen zu erwarten, die – wie auch der Kläger einräumt – nicht fernliegend sind und erhebliches Argumentationspotential zu Gunsten des Mandanten bergen. Es kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht Trier (a.a.O.) an keiner Stelle seiner Entscheidung ausdrücklich angenommen hat, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO seien für den in Rede stehenden Kinderspielplatz erfüllt. Vielmehr hat es dies allenfalls – was vor dem Hintergrund seines Prüfungsansatzes vertretbar sein mag – unterstellt. Allerdings können die weiteren Ausführungen des VG Trier (a.a.O., Rn. 37 ff.) sogar dahin verstanden werden, hier werde nun doch der Gebietserhaltungsanspruch und unmittelbar die Vereinbarkeit der Anlage mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO geprüft. Letztlich sind die betreffenden Ausführungen des VG Trier nicht sonderlich übersichtlich. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die zumindest unvollständige Darstellung des Klägers in seiner Klausur nicht bemängelt werden dürfte. Insbesondere kann sich der Kläger insoweit nicht auf seinen „Antwortspielraum“ berufen. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage der Vertretbarkeit eines Lösungsansatzes, sondern um die Vollständigkeit und Brauchbarkeit einer rechtlichen Prüfung im Rahmen einer Aufgabenstellung, wie sie dem Klausursachverhalt zugrunde lag. Den Gesichtspunkt der mangelnden Vollständigkeit der Prüfung des Klägers betont auch nachvollziehbar der Zweitvotant in seiner schriftlichen Stellungnahme, die er im Rahmen des Überdenkensverfahrens abgegeben hat.

71

Einen Beurteilungsfehler macht der Kläger schon nicht geltend, soweit er auf die seiner Auffassung nach brauchbaren Ausführungen zur Gebietsverträglichkeit des Spielplatzes verweist. Auch die Prüfer haben hier durchaus „positive“ bzw. „brauchbare“ Ansätze gesehen, aber eben auch nachvollziehbar auf die mangelnde Übersichtlichkeit der Darstellung und den unklaren Prüfungsansatz – Letzteres betont der Zweitvotant nochmals nachvollziehbar in seiner schriftlichen Stellungnahme im Überdenkensverfahren – verwiesen. Dem tritt auch der Kläger nicht entgegen. Letztlich ist insoweit die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels betroffen, die der gerichtlichen Überprüfung bzw. Korrektur entzogen sind.

72

Ohne Erfolg rügt der Kläger die kritischen Anmerkungen des Erstvotanten zu den Ausführungen betreffend die Freizeitlärm-Richtlinie. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Erstvotant Ausführungen zur Bindungswirkung der Freizeitlärm-Richtlinie für geboten erachtet hat. Angesichts der Aufgabenstellung, der die Rechtsnatur der Freizeitlärm-Richtlinie nicht entnommen werden konnte, liegt es auf der Hand und wird von den Prüfern deshalb zu Recht erwartet, dass Ausführungen zu ihrer Bindungswirkung zu machen sind. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach der Aufgabenstellung ein Gutachten aus Anwaltssicht zu fertigen war. Schon deshalb verfängt der Hinweis des Klägers nicht, das VG Trier habe in der dem Klausurfall zugrunde liegenden Entscheidung insoweit auch keine Ausführungen gemacht (vgl. VG Trier, Urt. v. 7.7.2010, 5 K 47/10.TR, juris Rn. 46 ff.). Im Übrigen gibt der Kläger die Erwägungen des VG Trier auch verkürzt wieder. Das VG Trier hat nämlich durchaus – anders als der Kläger in seiner Klausurbearbeitung – problematisiert, aus welchen Regelwerken sich geeignete Grenzwerte ableiten lassen (a.a.O., Rn. 44 ff.), und ist im Zusammenhang mit der Freizeitlärm-Richtlinie davon ausgegangen, dass deren Heranziehung „zumindest als Orientierungshilfe sinnvoll“ sei (a.a.O., Rn. 46). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Erstvotant die Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Klägers zum Gebietserhaltungsanspruch einerseits und zur Anwendbarkeit der Freizeitlärm-Richtlinie bemängelt hat. Denn diese liegt vor, weil der Kläger auf der nicht nummerierten letzten Seite seiner Bearbeitung ausdrücklich festgehalten hat, dass – anders als dies seinen Ausführungen zum Gebietserhaltungsanspruch zugrunde liegt – der Spielplatz „nicht als ein für ein allgemeines Wohngebiet typischer ´Kinderspielplatz`“ bezeichnet werden könne. Offenbar legt der Kläger hier unterschiedliche Maßstäbe an, ohne dies auch nur im Ansatz zu begründen. Dies kritisch als einen Mangel der Bearbeitung zu würdigen, überschreitet nicht den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum.

73

Nicht fehlerhaft ist es schließlich, dass der Zweitvotant die scheinbare Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Klägers zur Lärmbewertung moniert hat. Von der den Prüfern obliegenden Würdigung der Qualität der Darstellung ist es umfasst, eine übersichtliche und geordnete Darstellung positiv und eine unübersichtlich und ungeordnete Darstellung negativ in die Bewertung einfließen zu lassen. Der Zweitvotant hat mit der Begründung seiner Bewertung und – deutlicher noch – in seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren deutlich gemacht, dass er die Ausführungen des Klägers „nach mehrfachem Lesen weiterhin für äußerst unklar“ halte. Diesen Eindruck kann der erkennende Senat ohne Weiteres nachvollziehen, denn schon die zahlreichen Querverweise machen das Lesen und Nachvollziehen der Arbeit des Klägers schwierig. Da der Kläger im Übrigen seine „Ausführungen zur Anwendbarkeit des BImSchG“ mit nicht auf Anhieb verständlichen Ausführungen zu Kinderlärm vermengt, ist der Einwand des Zweitvotanten, die Ausführungen des Klägers seien scheinbar widersprüchlich und zumindest unklar, nachvollziehbar und geben keinen Anlass für Beanstandungen.

74

c) Schließlich liegen auch keine weiteren – d.h. über die von dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommenen Bewertungsfehler hinausgehenden – Bewertungsfehler im Hinblick auf die Klausur ZR I vor.

75

Soweit der Kläger einwendet, die Prüfer hätten zu Unrecht die Länge des Tatbestandes bemängelt bzw. diesem Mangel eine zu große Bedeutung beigemessen, zeigt er hiermit einen relevanten Bewertungsfehler nicht auf. Der Kläger wendet sich in der Sache gegen die Würdigung der Qualität der Darstellung und gegen die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels, die den Prüfern obliegt und daher einer abweichenden Würdigung durch das Gericht entzogen ist.

76

Beurteilungsfehlerhaft ist es auch nicht, dass die Prüfer die unterbliebene Nennung der konkreten vertraglichen Anspruchsgrundlage in einem Obersatz bemängeln, obwohl der Kläger diese an anderer Stelle seiner Klausur erwähnt hat. Ob die Nennung der konkreten Anspruchsgrundlage bereits im Obersatz zu erfolgen hat, betrifft die Einordnung der Qualität einer Bearbeitung, die Sache der Prüfer ist. Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob die unterbliebene Nennung einer Rechtsvorschrift die Qualität der Bearbeitung mindert und ob eine Bearbeitung deshalb Mängel aufweist, weil bestimmte Fachbegriffe (hier: „Ergiebigkeit“ im Zusammenhang mit der Würdigung einer Zeugenaussage) nicht verwendet werden.

77

3. Ohne Erfolg wendet der Kläger schließlich ein, das Überdenkensverfahren bei den Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Den geltend gemachten Anspruch auf erneute Durchführung des Überdenkensverfahrens hat der Kläger daher ebenso wenig wie den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013.

78

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Prüfer der Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II ihre Bewertungen überdenken, weil der Senat nicht zu erkennen vermag, dass das Überdenkensverfahren fehlerhaft bzw. unzureichend durchgeführt worden ist. Namentlich kann eine Fehlerhaftigkeit des Überdenkensverfahrens nicht daraus abgeleitet werden, dass die Prüfer der Klausuren ZR I und ZR III sowie der Erstvotant der Klausur ÖR II in ihren im Widerspruchsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen jeweils nicht auf alle von dem Kläger geltend gemachten Einwendungen ausdrücklich eingegangen sind. Eine derartige Notwendigkeit besteht nicht bzw. nicht stets ungeachtet der Einzelfallumstände. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt deutlich gemacht, dass der Prüfling keinen allgemeinen Anspruch darauf hat, dass der Prüfer die Einwände des Prüflings in seiner Stellungnahme grundsätzlich im Einzelnen bescheidet, sondern dass der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings abhängen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2016, 6 B 14.16, juris Rn. 8 ff.). Gewährleistet sein muss (lediglich), dass die vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden und dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39.12, NVwZ-RR 2013, 44, juris Rn. 6).

79

Dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, ist nicht anzunehmen. Alle Prüfer haben im Rahmen ihrer Stellungnahmen deutlich gemacht, dass sie diese unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen des Klägers abgeben. Es spricht nichts dafür, dass die Prüfer hierbei nicht alle erhobenen Einwände erwogen und ihre Bewertungen mit Blick darauf hinterfragt und überprüft hätten. Allein daraus, dass nicht alle Einwände im Einzelnen beschieden worden sind, kann etwas Gegenteiliges nicht abgeleitet werden. Der erkennende Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass Art und Inhalt bzw. die Substanz der von dem Kläger vorgebrachten Einwände es geboten erscheinen ließen, dass hierzu von Seiten der Prüfer weitere – über die in den abgegebenen Stellungnahmen hinausgehende – Ausführungen zu machen waren. Die Votanten der Klausur ZR III haben in ihren Stellungnahmen die substantiellen Einwände des Klägers aufgegriffen. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Votanten der Klausur ZR I sowie für den Erstvotanten der Klausur ÖR II. Den gegen deren Bewertungen erhobenen substantiellen Einwänden des Klägers konnten diese Votanten mit einem Verweis auf ihre bereits vorliegenden Voten sowie mit ihren ergänzenden Stellungnahmen hinreichend Rechnung tragen, um deutlich zu machen, dass sie eine selbstkritische und selbständige Überprüfung ihrer Beurteilungen vorgenommen haben.

III.

80

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

81

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

82

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung.
Der Kläger nahm im Jahr 2001 zum ersten Mal an der zahnärztlichen Abschlussprüfung teil. Im Fach Zahnersatzkunde wurde seine Leistung mit „nicht genügend“ bewertet mit der Folge, dass dieser Prüfungsabschnitt nicht bestanden war. Die Wiederholungsprüfung in diesem Prüfungsabschnitt fand in der Zeit vom 12. bis 26.03.2002 statt. Der Kläger erhielt für seine Leistungen in der theoretischen Prüfung die Beurteilung „mangelhaft bis nicht genügend“, für die praktischen Prüfungsleistungen „nicht genügend“ und für die Gesamtleistung ebenfalls die Note „nicht genügend“. Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 mitgeteilt, dass er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe und zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen werde. Gleichzeitig wurde ihm die schriftliche Begründung für die Gesamtnote „nicht genügend“ im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde zugeleitet.
Mit Schreiben vom 23.04.2002 legte der Kläger gegen das „Prüfungsergebnis im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde“ Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe den ersten Behandlungstag verloren, nachdem die zunächst zugewiesene Patientin aus Zeitmangel abgesagt habe; seine zweite Patientin sei erst gegen 17.00 Uhr erschienen. Des weiteren habe er keine aktuellen Röntgenbilder gehabt, da ihm die Anfertigung verwehrt worden sei, obgleich dies notwendig gewesen wäre. Er habe dann die alten Kronen an den Zähnen 46 und 47 entfernt. Danach sei am Zahn 46 im bukkalen Bereich ein Defekt entstanden. Bei der nachfolgenden Kariesbehandlung am Zahn 46 - auch seitlich entlang der Wurzel - habe er sehr viel Zeit dadurch verloren, dass er die ganze Sitzung gegen Blutungen habe ankämpfen müssen. Die angezeigte Gingivektomie habe der anwesende Assistent jedoch nicht durchgeführt, sondern ihn statt dessen aufgefordert, einen Faden zu legen. Er habe am 21.03.2002, nachdem er die Pfeilerzähne 46 und 47 am 14.03.2002 präpariert und am 15.03.2002 die Präparationen geglättet gehabt habe, seine fertige Arbeit eingepasst und einem Assistenzzahnarzt gezeigt. Dieser habe festgestellt, dass sich an Zahn 46 bukkal ein kleiner Defekt befinde und die Prüferin herbeigeholt, um sich die Situation anzuschauen. Diese habe ihm gesagt, dass es sich um eine Pulpenöffnung handele, die nach der Kronenentfernung noch nicht da gewesen sei. Indes habe die Prüferin sich die Situation zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 13. bis 21.03.2002 angeschaut. Er habe die Situation nach der Kronen- und Kariesentfernung lediglich dem Assistenten vorgezeigt. Ungefähr 15 Minuten nach diesem Vorfall sei die Prüferin erneut zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er die Examensprüfung sowieso nicht bestanden habe und er seinen Patienten einem Assistenten übergeben könne. Er rügte auch Fehler bei der Bewertung des theoretischen Prüfungsteils und des von ihm angefertigten herausnehmbaren Zahnersatzes.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2003, dem Kläger zugestellt am 04.01.2003, wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe noch am ersten Tag eine neue Patientin erhalten, die bereits um 16.00 Uhr erschienen sei. Die an diesem Tag nicht erfolgten Behandlungsschritte hätten bequem in der übrigen Prüfungszeit nachgeholt werden können. Die Prüfungsanweisung, mit der Behandlung der Patientin unverzüglich auch ohne Röntgenbild zu beginnen, sei korrekt gewesen, da beide Zähne zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns vital und bereits seit längerem überkront gewesen seien. Durch eine - überflüssige - Röntgendiagnostik hätte sich keine Änderung der Behandlung ergeben. Bei der Durchführung der Abformung für die Kronen an den Zähnen 46 und 47 sei der Kläger mit keiner stärkeren Blutungsneigung als bei der Anfertigung von festsitzendem Zahnersatz üblich konfrontiert gewesen. Das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil habe nicht auf der fehlenden Zeit, sondern vor allem auf der Tatsache beruht, dass er aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei vitale Pfeilerzähne durch seine Präparation kaputt geschliffen und damit einen bleibenden Schaden verursacht habe. Der vom Kläger beklagte, hiervon zu unterscheidende Defekt sei auch nicht, wie von ihm vermutet, durch das Abnehmen der alten Krone entstanden, sondern stelle eine kariöse Läsion dar. Die Prüferin habe den Zustand der Pfeilerzähne nach der Entfernung der Kronen 46 und 47 bei der Patientin gesehen, es habe hierbei keine Pulpa durchgeschimmert. Der Kläger habe sich bei dieser Gelegenheit bei der Prüferin beklagt, wie er die - vermeintlich schwierige - Präparation machen solle. Eine Beurteilung des Zustands der Pfeilerzähne sei möglich gewesen, auch wenn die Prüferin dem Kläger nur über die Schulter gesehen habe. Beide Pfeilerzähne seien zu diesem Zeitpunkt in einem vollkommen anderen Zustand gewesen als zu dem Zeitpunkt, als die Prüferin dem Kläger habe mitteilen müssen, dass seine Prüfungsleistung „nicht genügend“ sei, da er an einem der Pfeilerzähne mit zu starkem Neigungswinkel so weit in den Zahn präpariert habe, dass eine Perforation zur Pulpa bestanden und am anderen Pfeilerzahn die Pulpa rot durchgeschimmert habe. Die Äußerung zum Nichtbestehen habe die Prüferin machen dürfen, ohne damit gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen, da eine Beratung mit anderen Prüfern im praktischen Teil des Faches Zahnersatzkunde nicht vorgesehen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe definitiv festgestanden, dass die Prüfungsleistung nicht genügend sei. Die später folgenden Prüfungsleistungen hätten keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben können. Der Vorwurf der Befangenheit sei im Übrigen nicht unverzüglich erhoben worden.
Hiergegen hat der Kläger am 16.01.2003 Klage mit dem Ziel einer weiteren Prüfungszulassung erhoben. Zur Begründung trug er vor, ihm sei ein erheblicher Zeitverlust entstanden, der sich auf die - angeblich schlechte - Qualität der Behandlung ausgewirkt habe. Ein Ausgleich im Rahmen der ursprünglichen Bearbeitungszeit sei nicht möglich gewesen. Ihm hätte deshalb eine Verlängerung der Prüfungszeit um den verloren gegangenen Prüfungstag zugestanden werden müssen. Die Darstellung des Beklagten, dass er bei der Kariesbehandlung nach erfolgter Kronenentfernung einen Behandlungsfehler begangen habe, indem er zu tief bzw. in einem falschen Winkel geschliffen habe, treffe nicht zu. Er habe lediglich die vorhandene Karies entfernt. Sei eine so weitgehende Entfernung erforderlich, dass man in die Nähe des Pulparaumes gelange, so müsse notfalls eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden. Die von ihm vorgenommene Präparation und der Präparationswinkel seien erforderlich gewesen, um die vorhandene Karies abzutragen. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Beklagten, er habe durch seine Behandlung, insbesondere durch das Abschleifen, eine Pulpaöffnung am Zahn 46 verursacht. Es sei bei der Entfernung der Krone ein kleiner Defekt entstanden, der keinerlei Kommunikation zum Pulparaum gehabt habe. Es sei nicht möglich, dass die Prüferin die Beobachtung, der Schaden sei unmittelbar nach Entfernen der Krone nicht vorhanden gewesen, gemacht haben könne, als sie ihm während der Behandlung über die Schulter geschaut habe. Nicht der Präparationswinkel sei für die Pulpaöffnung kausal gewesen, vielmehr sei diese durch die Entfernung der Krone entstanden. Hätte er anlässlich der Präparation des betreffenden Zahns am 14.03.2002 die Pulpa eröffnet, so hätten sich - was nicht erfolgt sei - bei der Patientin - neben einer deutlich sichtbaren Blutung - erhebliche Schmerzen einstellen müssen. Die Prüferin habe auch den ihr zustehenden Bewertungsspielraum überschritten.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, dass es sich um ein übliches Problem handele, wenn Patienten während des Staatsexamens nicht zum gewünschten Zeitpunkt zur Behandlung kommen könnten. Hierdurch könne durchaus für einen Kandidaten ein Zeitverlust von einem Tag entstehen. Darauf werde durch die regelmäßige Prüfungszeit von 10 Tagen Rücksicht genommen. Eine Verlängerung der Behandlungszeit sei unrealistisch und führe zur Chancenungleichheit. Der Kläger habe eine von Umfang und Schwierigkeitsgrad her eher kleine Examensarbeit zu absolvieren gehabt. Die Falschbehandlung sei unabhängig von jedem vermeintlichen Zeitdruck zu sehen. Das Ausmaß der Kronenrandkaries habe nach Abnahme der Kronen klinisch wesentlich exakter als mit einem Röntgenbild ermittelt werden können, da Röntgenstrahlung die Metalllegierung nicht durchdringen würde. Nach Abnahme der Kronen seien beide Zähne vollkommen normal präpariert gewesen. Die Pulpenöffnung an Zahn 46 sowie die beinahe erfolgte Pulpenöffnung an Zahn 47 seien weder durch das Abnehmen der alten Kronen noch durch die Entfernung der Karies entstanden. In beiden Fällen habe der Kläger durch eine falsche Präparation mit einem zu starken Neigungswinkel auf die Zahnachse zu das Pulpenhorn auf der Glattfläche des vorderen Anteils der Zahnkrone vollständig an Zahn 46 und nahezu vollständig an Zahn 47 eröffnet. Die angesprochene Sekundärkaries an Zahn 46 liege von der Öffnungsstelle der Pulpa entfernt weiter unten zum Zahnfleisch hin. Die Schlitzung der Kronen erfolge ungefähr in der Mitte der Außenfläche des Zahnes, die Öffnungsstelle der Pulpa liege davor. Zudem lägen bei beiden Zähnen die besagten Verletzungsstellen auf einer - vom Kläger - eben geschliffenen Zahnoberfläche.
Mit Urteil vom 09.06.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die Regelprüfungszeit des § 50 Satz 1 ZAppO von 10 Tagen sei eingehalten worden. Der Kläger habe keinen ganzen Behandlungstag verloren, er habe am ersten Behandlungstag die Patientin der Prüferin vorgestellt und an Ober- und Unterkiefer eine Situationsabformung vorgenommen. Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstoße auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO. Einerseits könne eine mögliche Kompensation nicht nur durch nachträgliche Zeitzugabe, sondern auch - wie vorliegend - dadurch erfolgen, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen in seine Bewertung einbeziehe. Andererseits beruhe das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil nicht auf der fehlenden Zeit, sondern auf der schlechten Qualität der von ihm erbrachten Prüfungsleistungen. Er könne auch nicht geltend machen, dass er infolge des Zeitverlustes bestimmte Arbeitsschritte nicht habe durchführen können. Denn er habe diese Schritte am folgenden Behandlungstag nachgeholt. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und das prüfungsrechtliche Fairnessgebot liege nicht vor. Es stelle keinen erheblichen Verfahrensfehler dar, dass die Prüferin dem Kläger noch vor Ablauf des praktischen Teils der Prüfung mitgeteilt habe, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Äußerung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die im praktischen Teil der Prüfung einzige Prüferin sich aufgrund der Schwere des vom Kläger gemachten Fehlers bei der Präparation der Pfeilerzähne bereits ein endgültiges Urteil habe bilden können. Die mündliche Prüfung habe bereits stattgefunden gehabt. Die nachfolgenden Prüfungsleistungen hätten auf die Gesamtnotengebung keinen maßgeblichen Einfluss mehr nehmen können. Aus den gleichen Gründen liege auch insoweit kein Verstoß gegen das Fairnessgebot vor. Die Rüge bleibe auch deshalb erfolglos, weil der Kläger den Verfahrensfehler nicht rechtzeitig gerügt habe.
Der Kläger macht mit der vom Senat zugelassenen Berufung ergänzend geltend, die Arbeiten des ersten Behandlungstages seien wegen der fortgeschrittenen Zeit weitgehend nicht zu verwenden gewesen und hätten am nächsten Tag wiederholt werden müssen. Die Wertung, dass die Prüferin den Zeitrückstand im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums berücksichtigt habe, sei sachwidrig. Sie habe vielmehr zusätzlich zu dem bereits bestehenden Zeitrückstand noch Druck auf ihn ausgeübt. Dass ein gewisser Zeitverlust im Rahmen des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden könne, könne weiter nicht gelten, wenn die Mangelhaftigkeit der erstellten Arbeit gerade auf den eingetretenen Zeitverlust und das permanente Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurückgehe, das jedenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei. Die ihm verweigerte Röntgenuntersuchung sei ebenfalls grundlegend für die zeitlichen Engpässe gewesen, die sich im Folgenden eingestellt hätten, da hierdurch ein zügiges Arbeiten erschwert worden sei. Die Verweigerung der Röntgenuntersuchung sei im Übrigen sachwidrig gewesen, da für die Planung von Zahnersatz ein vollständiger Röntgenstatus unverzichtbar sei. Die ihm aufgegebene Arbeit sei sowohl vom Umfang als auch vom Schwierigkeitsgrad her kompliziert und zeitaufwändig gewesen. Die eigentliche Behandlung habe zwischen dem 13. und 15.03.2002 stattgefunden, das Labor habe am 22.03.2002 geliefert. Danach müsse noch Zeit sein, um die Kronen ggf. zur Nachbesserung an das Labor zurückzugeben. Es habe sich bei dem im Zuge der Kronenschlitzung an Zahn 46 entstandenen Defekt nicht um eine - von einem solchen Defekt streng zu unterscheidende - Pulpaeröffnung gehandelt. Vielmehr sei eine Pulpaeröffnung nicht vorhanden gewesen und sei auch nicht durch seine Behandlung herbeigeführt worden. Dies habe sich auch darin gezeigt, dass der Defekt nach der Kronenentfernung nicht geblutet habe. Seine Behandlung der Zähne 46 und 47 sei sachgemäß gewesen, etwaige Probleme bei der Behandlung seien allein auf die konkreten Anweisungen der die Prüfung betreuenden Zahnärzte zurückzuführen. Nach der im Rahmen der Voruntersuchung festgestellten Sekundärkaries an den Zähnen 46 und 47 sei vor der weiteren Behandlung die Anfertigung eines Röntgenbildes zwingend erforderlich gewesen. Um bei einer Kariesentfernung eine mögliche, jedoch bestrittene Pulpaöffnung zu vermeiden, müssten der Pulpaverlauf und die Ausdehnung der Karies festgestellt werden, was nur durch ein - nach Entfernen der Kronen angefertigtes - Röntgenbild möglich sei. Es bestehe gegenüber der üblichen Vorgehensweise zur Entfernung vorhandener Kronen durch deren Einschlitzen auch die Möglichkeit, die zu entfernenden Kronen statt dessen abzuschleifen. Zur Auswahl der richtigen Vorgehensweise und Ermittlung des Zustandes der unter der Krone befindlichen Zahnsubstanz sei zwingend die Anfertigung einer aktuellen Röntgenaufnahme vor Entfernen der Kronen notwendig. Dies sei ebenfalls für die eigentliche Durchführung des Abschleifens der vorhandenen Kronen ohne Verletzung des darunter liegenden Zahnes und insbesondere ohne Eröffnung der Pulpa notwendig, deren Verlauf erkennbar werde. Nachdem eine Röntgenaufnahme nicht zugelassen worden sei, habe er nur die Methode des Einschlitzens der Kronen anwenden können. Die ihm zur Last gelegten, von ihm weiterhin bestrittenen Behandlungsfehler wären jedenfalls nicht verursacht worden, wenn er die geforderte Röntgenaufnahme hätte erstellen können, weil dann eine - unterstellte - Pulpaeröffnung durch eine andere Methode zur Entfernung der Kronen und ein anderes Vorgehen bei der Entfernung der Sekundärkaries vermieden worden wäre. Die Anfertigung eines Röntgenbildes werde zur Vermeidung eines Präparationstraumas der Pulpa in der zahnärztlichen Literatur als unabdingbar angesehen. Es kämen mehrere Ursachen für die vom Beklagten behauptete Pulpaeröffnung in Betracht, nämlich eine Pulpaeröffnung bei der Kronenschlitzung, durch Herausbrechen von nicht gesunder und instabiler Zahnhartsubstanz, durch die Präparation zur Vorbereitung der Anbringung der neuen Krone oder durch die Entfernung der Sekundärkaries. Dementsprechend diene die Anfertigung eines Röntgenbildes der Beurteilung des Zustandes und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz und weiter der Ermittlung der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls sowie des genauen Verlaufs der Pulpa. Dadurch, dass ihm im Gegensatz zu anderen Prüflingen keine Röntgenaufnahmen zur Verfügung gestanden hätten, liege außerdem ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vor. Eine - unterstellte - Pulpaeröffnung stelle keinesfalls - wie vom beklagten Land angenommen - stets einen Behandlungsfehler dar, es könne auch bei ordnungsgemäßer Behandlung zu einer Pulpaeröffnung kommen. Insbesondere bestehe diese Gefahr auch bei ordnungsgemäßer Behandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - bereits bei früheren Behandlungen am Zahn u.a. durch Präparationen Substanzabtrag erfolgt sei und deshalb nur noch wenig Substanz über der Pulpa vorhanden sei oder wenn im Zuge der Behandlung zu entfernende Karies sich nahe an der Pulpa befinde. Nach der von ihm durchgeführten Behandlung habe keinerlei Pulpaeröffnung bestanden. Soweit daran anschließend von der Prüferin das Vorliegen einer Pulpaeröffnung behauptet worden sei und er in der Folge angewiesen worden sei, den streitgegenständlichen Zahn zu trepanieren, sei dies ausschließlich auf Anweisung der Prüferin hin erfolgt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Juni 2005 - 8 K 79/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 und des Widerspruchsbescheids des Landesprüfungsamtes beim Regierungspräsidium Stuttgart vom 03.01.2003 zu verpflichten, ihn zu einer weiteren Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung zuzulassen.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Es führt ergänzend aus, der Kläger habe in jedem Fall am ersten Behandlungstag Behandlungsmaßnahmen an der zweiten Patientin durchgeführt. Ein Verlust an Prüfungszeit habe sich vorliegend nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt und habe deshalb auch nicht durch Verlängerung der Prüfungszeit kompensiert werden müssen. Der Kläger habe für die Ausführung der Arbeit ein Mehrfaches der in der Regel dafür benötigten Zeit zur Verfügung gehabt und habe bereits vor Ablauf der Prüfungszeit am 26.03.2003 die fertige Prüfungsarbeit abgegeben. Die Mangelhaftigkeit der Prüfungsarbeit gehe deshalb nicht auf einen bestehenden Zeitdruck und auf das angebliche, im Übrigen nicht rechtzeitig gerügte Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurück. Ein vor der Behandlung angefertigtes Röntgenbild hätte die Verletzung des Zahnnervs in einer Region, die von der früher getragenen Krone vollständig bedeckt gewesen sei, nicht vermieden, da die Kronen Röntgenstrahlen nicht durchließen. Im Verlauf der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Kläger zugeben müssen, dass er die Verletzung des Nervs erst zu diesem Zeitpunkt erkannt habe. Die vom Kläger genannten potentiellen Faktoren für eine Pulpaöffnung seien irrelevant, da er die Pulpa im oberen Kronenbereich durch einen falschen Präparationswinkel eröffnet habe. Ein Röntgenbild auch nach Entfernen der Krone hätte den Fehler des falschen Präparationswinkels nicht vermeiden können.
14 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob die an den Kläger ergangene Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahmen anzufertigen, fachlich korrekt gewesen sei und ob der Umstand, dass der Kläger keine Röntgenaufnahmen anfertigen konnte, (mit-)ursächlich für die im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommene Falschbehandlung einer Patientin durch den Kläger gewesen sei oder ob sich ein solcher Zusammenhang ausschließen lasse. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. ... vom 08.08.2006 verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten (1 Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
38 
Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
38 
Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - geändert.

Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten oder zu verbreiten:

1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der IGMG anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. „Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“

2. Ein IGMG-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man 3 Millionen Erwachsene für die IGMG gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis 10 Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.

3. Bei einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 3/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Der Kläger trägt 2/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger (abgekürzt IGMG), eine Vereinigung von Muslimen hauptsächlich aus der Türkei, wendet sich gegen verschiedene Aussagen im Verfassungsschutzbericht 2001.
Der Kläger wird bereits seit den 90er Jahren vom Landesamt für Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet. In dem im Juli 2002 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2001, der im Internet-Auftritt des Landesamts weiterhin abrufbar ist, wird der Kläger in Kapitel E („Sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern“; S. 132 ff.) genannt und als türkische islamistische Vereinigung bezeichnet.
Unter anderen finden sich in dem Abschnitt über den Kläger (S. 146 ff.) folgende Ausführungen:
- Neben dem Randhinweis „Verflechtungen in die Türkei“ (S. 147) wird über Verbindungen des Klägers zur türkischen „Tugendpartei“ (Fazilet-Partisi - FP -) berichtet. Auf das dort drohende Verbot seiner „Mutterorganisation“ habe der Kläger reagiert; ein ehemaliger türkischer Minister habe auf einer Veranstaltung des Klägers im März 2001 in Ulm dazu aufgefordert, vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken, da sonst die Gefahr einer Beschlagnahme bestehe.
- Neben dem Randhinweis „statt Integration Änderungen des Systems in Deutschland angestrebt“ (S. 155) wird über Äußerungen von IGMG-Funktionären auf einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 berichtet. Diese hätten zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft aufgerufen, um dann durch eine eigene Partei Einfluss auf die deutsche Politik zu gewinnen; man wolle die Freiräume ausnutzen, die die deutschen Gesetze böten.
- Neben dem Randhinweis „Staatsbürgerschaftskampagne“ (S. 155 f.) wird abschließend ausgeführt, dass die Zuhörer während der Veranstaltung von „Einpeitschern“ animiert worden seien. Einblendungen des Vorsitzenden der Tugendpartei, ... ..., seien frenetisch gefeiert worden; man habe ihn mit kämpferischen Sprechchören bejubelt.
Nachdem der Kläger dem Beklagten gegenüber geltend gemacht hatte, dass diese sowie zwei weitere Äußerungen nicht der Wahrheit entsprächen, und ihn erfolglos aufgefordert hatte, diese Äußerungen zu unterlassen, hat er Klage erhoben.
Der Beklagte hat sich im Klageverfahren darauf berufen, dass die vom Kläger gerügten Passagen im Verfassungsschutzbericht 2001 im Wesentlichen auf Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz beruhten, und ein entsprechendes Behördenzeugnis des Präsidenten des Landesamts vom 30.10.2002 vorgelegt. Die Vorlage der einschlägigen Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz hat das Bayerische Staatsministerium des Innern unter Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelehnt. Aufgrund des Antrags des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - die Verweigerung der Aktenvorlage für rechtmäßig erklärt.
Mit Urteil vom 09.07.2004 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Unterlassungsklage sei nicht begründet. Der Kläger könne sich zwar auf den Schutz der Ehre berufen und deswegen unwahre Tatsachenbehauptungen, insbesondere das Unterschieben von Äußerungen ohne Rücksicht auf eine Rufschädigung, abwehren. Das Gericht habe jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen wahr seien. Davon könne allerdings nicht schon aufgrund der vom zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs bestätigten Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage ausgegangen werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei aber zu berücksichtigen, dass sich der - beweispflichtige - Beklagte deswegen in einer Art Beweisnot befindet. Der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, OAR ..., habe in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, wie Erkenntnisse gewonnen und überprüft würden; er habe sich auch durch eigene Überprüfung aller Quellen und sonstiger Unterlagen von der Richtigkeit der Behauptungen überzeugt. Die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache, dass Teilnehmer der Veranstaltungen die streitigen Äußerungen bzw. Sprechchöre nicht gehört hätten, sei unerheblich; sie sei nicht geeignet darzutun, dass die Äußerungen nicht gefallen und die Sprechchöre nicht doch skandiert worden seien. Es sei nämlich eine Vielzahl von Gründen denkbar, warum Teilnehmer einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnähmen. Auf die Vernehmung des als Zeugen benannten ehemaligen türkischen Ministers könne nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO verzichtet werden angesichts der insoweit geringen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruch des Klägers und der - wegen des Zeitablaufs und der engen Beziehungen zwischen Kläger und Zeugen - erheblichen Minderung des Beweiswerts einer solchen Aussage.
10 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17.11.2005 - 1 S 2278/04 - die Berufung zugelassen, soweit die Klage bezüglich der oben erwähnten Tatsachenbehauptungen abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
11 
Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, dass sein sozialer Geltungsanspruch durch die angegriffenen Tatsachenbehauptungen schon deswegen intensiv betroffen sei, weil sie im Verfassungsschutzbericht enthalten seien; dessen Funktionen würden vom Aufgabenkreis des Verfassungsschutzes bestimmt. Er werde auch durch die Erwähnung der Rede des Ministers, die er geduldet habe, und der Sprechchöre charakterisiert, so dass auch insoweit sein Geltungsanspruch tangiert sei. Der Beweiskraft des vom Beklagten vorgelegten Behördenzeugnisses stehe schon der offenkundige Mangel des Landesamts für Verfassungsschutz an türkischsprachigen Mitarbeitern entgegen. Des weiteren stehe fest, dass vom Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz bereits Behördenzeugnisse ausgestellt worden sein, die offensichtlich Unrichtiges bekundeten. Die Aussagen des Zeugen ... seien durch dessen beschränkte Aussagegenehmigung von geringem Beweiswert. Demgegenüber könnten viele Teilnehmer der Veranstaltungen bekunden, dass die beanstandeten Äußerungen nicht gefallen seien.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - zu ändern und dem Beklagten zu untersagen, zu behaupten oder zu verbreiten:
14 
1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der IGMG anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. „Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“
15 
2. Ein IGMG-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man 3 Millionen Erwachsene für die IGMG gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch 5 bis 10 Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.
16 
3. Bei einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er bezweifelt zum einen die Zulässigkeit der Berufung und verteidigt zum anderen das angefochtene Urteil; hierzu führt er aus: Die Wahrheit der streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts würden durch die verwerteten Beweismittel belegt. Anders als beim Vereinsverbot könne hier schon ein Behördenzeugnis für die richterliche Überzeugung ausschlaggebend sein, wenn es plausibel, detailliert und bestätigt sei. Das Behördenzeugnis gehe über die Angaben im Verfassungsschutzbericht hinaus und werde darüber hinaus durch die Aussage des Zeugen ... bestätigt; dieser habe die vom Kläger behaupteten Übersetzungsprobleme verneint. Die Verwertung dieses mittelbaren Beweismittels sei zulässig. An der Eignung der vom Kläger benannten Zeugen und der Erheblichkeit ihrer Einlassungen bestünden Zweifel. Schließlich bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch selbst dann nicht, wenn die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsachen unterstellt werde. Bei der Frage der geschützten Persönlichkeitsdarstellung komme es allein auf die Organe und Funktionsträger des Klägers an. Deswegen seien die Rede des Ministers als eines bloßen Gastredners und das Verhalten der Teilnehmer unbeachtlich. Des weiteren seien die behaupteten Tatsachen im Verfassungsschutzbericht für den Kläger gemessen an seinem tatsächlichen Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit nicht ansehensschädigend.
20 
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von 10 Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren und dem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger formuliert einen Berufungsantrag und trägt vor dem Hintergrund des Zulassungsbeschlusses vor, dass sein Unterlassungsbegehren aufgrund des von ihm angebotenen Zeugenbeweises Erfolg haben müsse. Damit macht der Kläger deutlich, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Mehr ist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht zu verlangen.
II.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Er wird durch die streitigen Tatsachenbehauptungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; diese Rechtsverletzung, die durch die weitere Verfügbarkeit des betroffenen Verfassungsschutzberichts - jedenfalls in seiner Internet-Version - fortdauert, kann er durch das Unterlassungsbegehren abwehren.
23 
1. Der Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten des Klägers.
24 
a) Als juristischer Person stehen dem Kläger nach Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Schutzansprüche zu, derer auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 <79>; Dreier in: ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1 Rn. 82 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. -, BVerfGE 106, 28 <42 f.>). Hierzu zählen das Verfügungsrecht und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbands sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <346>; Dreier, a.a.O., Rn. 71, 74, 76).
25 
Nach den allgemeinen in der Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Maßstäben ist das Persönlichkeitsrecht immer verletzt und ein Abwehranspruch gegeben, wenn dem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er so nicht getan hat; denn die Verfälschung der in seiner alleinigen Definitionsmacht stehenden Persönlichkeitsdarstellung ist nicht statthaft (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148 <155 f.> sowie Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185 <193 f.>). Demgegenüber steht der soziale Geltungsanspruch nicht in der ausschließlichen Konkretisierungs- und Verfügungsmacht des Betroffenen; selbst unwahre Tatsachenbehauptungen führen demnach nicht immer zu dessen Verletzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100.99 -, NVwZ-RR 2000, 598; siehe zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, NJW 2006, 609). Die im Anschluss hieran vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob die wiedergegebenen Äußerungen des Ministers und die Sprechchöre dem Kläger i.S. des Selbstdarstellungsrechts zuzurechnen sind, und wie es um das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit bestellt ist, bedürfen indessen keiner Klärung. Denn die genannten allgemeinen Grundsätze werden hier überlagert durch die Besonderheiten, die sich aus der Erwähnung der umstrittenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht ergeben.
26 
Der Verfassungsschutzbericht unterscheidet sich wesentlich von sonstigen staatlichen Verlautbarungen. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren; er soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unterrichten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 12 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Um dieser Aufgabe effektiv gerecht zu werden, stammt er von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 6 LVSG), arbeitenden Stelle. Insoweit geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 <77 f.>). Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als verfassungsfeindlich und extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (vgl. Murswiek, NVwZ 2004, 769 <771 f.>; ders. DVBl 1997, 1021 <1028 f.>).
27 
Ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung der Organisation ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Einschätzung als verfassungsfeindlich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LVSG). Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen demnach der Wahrheit entsprechen. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht, die sich auf die Tätigkeit und die programmatische Ausrichtung der Organisation beziehen, dazu dienen, dieses Urteil im Wege einer Gesamtschau zu tragen; nur bei ersichtlich nebensächlichen Aussagen mag eine andere Bewertung angezeigt erscheinen. Hiernach kann der Kläger hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen unwahr sind.
28 
b) Die selben Rechtsfolgen ergeben sich auch dann, wenn hier aufgrund der mittelbaren Wirkungen der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht auch ein Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte religiöse Vereinigungsfreiheit bejaht wird. Denn das Grundrecht der Religionsfreiheit schützt gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 <294>).
29 
2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann der Senat nicht mit der für die auch hier gebotene volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit von der Wahrheit der streitigen Behauptungen ausgehen; weder die vom Kläger benannten Zeugen noch die vom Beklagten aufgebotenen - mittelbaren - Beweismittel haben den Sachverhalt letztlich aufzuklären vermocht (b). Diese Unerweislichkeit geht zu Lasten des Beklagten (a).
30 
a) Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt beim Beklagten. Dies folgt mangels ausdrücklicher abweichender Regelungen aus dem an den einschlägigen Normen des materiellen Rechts orientierten sogenannten Günstigkeitsprinzip. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 01.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468 m.N.); auf die letztlich von Zufälligkeiten abhängige prozessuale Rolle kommt es nicht an. Folglich hat in gleicher Weise wie im Anfechtungsrechtsstreit auch bei der Unterlassungsklage die Behörde, die rechtlich erhebliche Belastungen herbeiführen will, nach dem materiellen Angreiferprinzip die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechtsposition des Adressaten bzw. Betroffenen darzulegen; fallbezogene Besonderheiten sind für die nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Beweislastverteilung unbeachtlich (vgl. Dawin in: Schoch u.a. , VwGO, § 108 Rn. 99 ff.; Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 114 ff., jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von privatrechtlichen Ehrenschutzprozessen; beweisbelastet für die Richtigkeit einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung ist - auch nach dem hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 186 StGB - derjenige, der sie aufstellt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <352>).
31 
b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dieses Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch im vorliegenden Verfahren; den Besonderheiten der Fallkonstellation ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
32 
aa) Der beweisbelastete Beklagte befindet sich hier zwar in einem sogenannten sachtypischen Beweisnotstand. Er darf von Gesetzes wegen seine Erkenntnisse durch nachrichtendienstliche Mittel gewinnen, und muss dies um der Effektivität seiner Aufgabenerfüllung auch tun. Gerade diese Vorgehensweise erschwert es ihm aber, die gewonnenen Erkenntnisse nachprüfbar zu belegen, wenn er nicht seine zukünftige Arbeit beeinträchtigen will. Um des Schutzes seiner Erkenntnisquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung sowie der Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten willen ist er nach Maßgabe des § 99 VwGO befugt, die Vorlage der Akten zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <128>). Die Reduzierung des Beweismaßes auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ kann damit aber nicht gerechtfertigt werden. Ob der Anwendungsbereich des Regelbeweismaßes ausnahmsweise dann teleologisch reduziert werden kann, wenn anders wegen genereller Beweisschwierigkeiten das materielle Recht im Regelfall leerlaufen würde, kann dahinstehen. Denn dies ist - wenn überhaupt - nur zu erwägen, wenn ansonsten Grundrechtsgewährleistungen nicht realisiert werden könnten (vgl. Höfling/Rixen, a.a.O., § 108 Rn. 98 f. m.N.). Vielmehr sind die Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung und Beweisführung auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu aus der Rspr. des BVerwG zuletzt Urteil vom 27.07.2006 - 5 C 3.05 -, Rn. 38 m.N.; Dawin, a.a.O., § 108 Rn. 56; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
33 
bb) (1) Der Kläger hat die streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts unter Verweis auf Veranstaltungsteilnehmer, die das Gegenteil bekunden, substantiiert bestritten. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings nicht erwiesen, dass die streitigen Äußerungen während der Veranstaltungen des Klägers nicht gefallen sind.
34 
Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen haben den Senat nicht davon überzeugen können, dass der ehemalige türkische Minister ... während der Veranstaltung im März 2001 die im Verfassungsschutzbericht behaupteten Äußerungen nicht getan hat, die zum Beleg und als Illustration einer engen Verbindung des Klägers zu islamistischen Parteien in der Türkei dienen sollten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats haben zwar alle drei Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Redner über den Transfer von Geldern an die damals in der Türkei vom Verbot bedrohte Tugendpartei nicht gesprochen habe. Diesen Aussagen kann aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden.
35 
Zum einen war das Erinnerungsvermögen der Zeugen eher begrenzt, was angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit letztlich nicht überrascht; der Zeuge ... hat ausdrücklich betont, dass er sich nur noch schwach erinnern könne. Zum anderen haben die Zeugen auch die ihnen positiv erinnerlichen Inhalte der Rede nicht übereinstimmend geschildert. Die Zeugen ... - dieser war als Bezirksvorsitzender des Klägers ebenfalls mit der Organisation der Veranstaltung befasst - und ... haben jeweils den Bericht des Redners über das von ihm verfasste Buch über die Wohlfahrtspartei sowie seine Ausführungen über die Lage der türkischen Jugendlichen in Deutschland und deren Integration als wesentlichen Inhalt der Rede benannt; soweit dem Zeugen ... insbesondere Letzteres noch deutlich vor Augen stand, so leuchtet dies aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit als Vater unmittelbar ein. Demgegenüber schien die Aussage des Zeugen ... als eines der Organisatoren der Veranstaltung deutlich vom Anliegen geprägt, das politische Engagement des Redners herunterzuspielen; denn bereits dessen Einladung wurde mit der ganz neutral umschriebenen Tätigkeit des Redners als Rechtsanwalt und Autor begründet. Des weiteren hat der Zeuge ... angegeben, dass das damals gefeierte Opferfest das Hauptthema der Ausführungen des Redners gewesen sei; allerdings habe er auch über seine Bücher gesprochen. Hinsichtlich der Ausführungen des Redners zur Wohlfahrtspartei waren die Aussagen der Zeugen ebenfalls nicht deckungsgleich. Während der Zeuge ... von Ausführungen des Redners zum Parteiverbot zu berichten wusste - das scheint im Übrigen bei einem Buch durchaus nachvollziehbar, das die Wahrheit über die verbotene Partei zum Thema hat -, konnten die beiden anderen Zeugen sich hieran nicht erinnern. Schließlich waren dem Zeugen ... keinerlei Äußerungen über Gelder erinnerlich, während der Zeuge ... ausdrücklich erwähnt hat, dass der Redner über Geldspenden für notleitende Menschen gesprochen und sich hierfür bedankt habe. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, die Erinnerung der Zeugen lasse verlässlich den Schluss auf die Annahme zu, in der Rede des ehemaligen Ministers seien die genannten - als solche nicht unplausiblen - Äußerungen nicht gefallen.
36 
Von der Unwahrheit der streitigen Äußerungen, die auf der Veranstaltung im Juni 2001 in Neu-Ulm gefallen sein sollen, konnte sich der Senat ungeachtet der Bekundungen der hierzu vom Kläger benannten Zeugen ebenso wenig überzeugen.
37 
Die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugen hinsichtlich der ebenfalls schon geraume Zeit zurückliegenden und mit vier Stunden Dauer sehr langen und deswegen die Aufmerksamkeit der Teilnehmer in besonderer Weise fordernden Veranstaltung ist bereits deswegen nachhaltig in Frage gestellt, weil sowohl hinsichtlich der bei dieser Veranstaltung auftretenden Redner als auch anderer Modalitäten des Ablaufs der Veranstaltung nicht durchgängig übereinstimmende Aussagen gemacht wurden.
38 
So haben die Zeugen ..., ... und ... bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht München am 22.05.2006 den Redner ... gar nicht erwähnt; es bleibt dann aber unklar, wie ihnen nach weiteren sechs Monaten der Inhalt seiner Ausführungen noch so deutlich präsent sein könnte, dass sie Äußerungen über eine Parteigründung - etwa als „Weiterentwicklung“ der Organisation nach einem Vorbild in der Türkei - mit Sicherheit ausschließen könnten. Dies gilt in besonderem Maß für den Zeugen ..., der sich auch vor dem Senat nach eigenen Angaben nur sehr vage an die Rede ... zu erinnern vermochte. Der Zeuge ... konnte sich des weiteren auch nicht festlegen, ob er die Rede über ihre gesamte Länge im Versammlungsraum verfolgt hat. Die Zeugen ..., ... und ... haben - anders als der Zeuge ... - auch von einem Tätigkeitsbericht des Zeugen ... nichts zu berichten gewusst. Bei diesem Vortrag soll die Videoleinwand zum Einsatz gekommen sein. Auf dieser Leinwand sollen nach Aussage des Zeugen ... auch Einblendungen zu anderen Sachthemen gezeigt worden sein. In dieser Hinsicht hatten die Zeugen ..., ... - obwohl einer der Moderatoren - und ... keine, der Zeuge ... abweichende Erinnerungen.
39 
Die behaupteten Sprechchöre sind zwar, falls sie tatsächlich - wie von den Zeugen ... und ... bekundet - nicht nur von einzelnen Zuhörern, sondern von einem beträchtlichen Teil der Anwesenden skandiert worden sind, als ein besonderes Vorkommnis eher geeignet, sich dem Gedächtnis dauerhaft einzuprägen als ein in nüchternem Ton vorgetragener Redebeitrag; die fehlende Erinnerung eines aufmerksamen Zuhörers kann folglich Schlüsse darauf zulassen, dass die Menge sich zu solchen Äußerungen nicht hat hinreißen lassen. Der Senat hegt aber auch in dieser Hinsicht Zweifel an der Aussagekraft der verneinenden Bekundungen der Zeugen.
40 
Der Zeuge ... hat sich sehr vorsichtig ausgedrückt und sich letztlich dahingehend eingelassen, dass er den Versammlungssaal immer wieder verlassen habe; ein verlässlicher Bericht über den gesamten Versammlungsablauf kann von ihm folglich nicht erwartet werden. Des weiteren erscheint auch zweifelhaft, ob er die Reaktionen des Publikums zutreffend registriert hat. Er trägt nämlich vor, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob den Rednern applaudiert worden sei; demgegenüber hat der Zeuge ... davon gesprochen, dass die anwesenden Frauen der Rednerin ... zugejubelt hätten. Beim Zeugen ... bleibt ebenfalls unklar, ob er überhaupt in der Lage war, alle Vorkommnisse im Versammlungssaal verlässlich wahrzunehmen; denn auch er hat sich nach eigenem Bekunden nur etwa die Hälfte der Zeit im Saal selbst, sonst in einem Vorraum aufgehalten. Abgesehen davon kann bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ... nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie aufgrund ihres herausgehobenen Engagements für den Kläger ein gesteigertes Interesse an einer positiven Darstellung des Klägers in der Öffentlichkeit haben.
41 
(2) Eine abschließende Klärung des bei Würdigung der Aussagen der vernommenen Teilnehmer offenen Sachverhalts war dem Senat auch anhand der vom Beklagten angebotenen Beweismittel nicht möglich. Da eine Vernehmung von V-Leuten, auf deren unmittelbarer Wahrnehmung die im Verfassungsschutzbericht wiedergegebenen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz beruhen sollen, nicht möglich war, standen insoweit in Gestalt des Behördenzeugnisses des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 30.10.2002 und der ergänzenden Ausführungen der Zeugen vom Hörensagen ... und ... lediglich mittelbare Beweismittel zur Verfügung.
42 
Nach Auffassung des Senats ist es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht von vornherein verwehrt, seine richterliche Überzeugung auch maßgeblich auf solche mittelbare Beweismittel zu stützen.
43 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgerichts in einer ein Vereinsverbot betreffenden Entscheidung (Urteil vom 03.12.2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 41 S. 78 f.) Beweiserleichterungen im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse abgelehnt. Insbesondere könnten substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhten und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich seien, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes könnten sie selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel seien; dies gelte auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten sogenannte Behördenzeugnisse überreiche, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet würden.
44 
Diese Rechtsgrundsätze, nach denen die Vernehmung von Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden zum Beweis der Wahrheit der streitigen Tatsachenbehauptungen von vornherein untauglich wäre, sind indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar. Beim Vereinsverbot bilden nachrichtendienstliche Erkenntnisse zwar oft, aber nicht notwendig die Tatsachengrundlage der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Verfügung; einer Sachverhaltsaufklärung stehen folglich nicht typischerweise Geheimhaltungsinteressen entgegen. Demgegenüber verhält es sich bei Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht jedenfalls dann zwingend anders, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die beobachtete Gruppierung konspirativ arbeitet oder in ihrer offiziellen Außendarstellung ihre wahren Absichten verschleiert. Dann sind die Behörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere sogenannter V-Leute, angewiesen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, BVerfGE 107, 339 <391>). Die Aufgabenzuweisung an die Verfassungsschutzbehörde, die gem. § 12 LVSG gerade auch die Information der Öffentlichkeit umfasst, kann dann aber nicht dadurch im Ergebnis unterlaufen werden, dass die Behörde bei Beachtung des Geheimhaltungsinteresses in einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer unterliegen muss, weil ihr eine Beweisführung und deswegen dem Gericht die Sachaufklärung unmöglich ist. Der Geheimnisschutz würde nur um den Preis des Prozessverlusts gewährt (vgl. hierzu Mayen, NVwZ 2003, 537 <541>). Eine solche Rechtsfolge würde dem Anliegen des § 99 VwGO nicht gerecht.
45 
Die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Akten, mit der eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts ermöglicht werden soll, dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung als auch dem privaten Interesse an einem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <124>). Diese Belange sind bei einer Entscheidung, ob nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Geheimnisschutz eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, in die Ermessenserwägungen mit einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8 <9>; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, NVwZ 2006, 1041 <1045> Rz. 116). Auch wenn hiernach die Geheimnisschutzinteressen überwiegen, dürfen die anderen Belange nur soweit zurückgedrängt werden, wie dies angesichts der jeweiligen Prozesssituation unabweisbar geboten ist. Geht es um die Erteilung von Auskünften aus Akten, und ist die Aktenvorlage demnach der eigentliche materielle Streitgegenstand, können die gegenläufigen Interessen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung der Klage folgt aus der positiven Feststellung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Mit dieser Zwangsläufigkeit wirkt sich die Feststellung der Geheimhaltungsbedürftigkeit auf ein Verfahren, in dem - wie hier - die geheimhaltungsbedürftigen Verwaltungsvorgänge in Bezug auf einen anderen Streitgegenstand entscheidungserheblich sind, demgegenüber nicht aus. Wenn wie im vorliegenden Fall gerade nicht die die angegriffene Maßnahme stützenden Tatsachen als solche, sondern (lediglich) die Erkenntnisquellen geheimhaltungsbedürftig sind, gebietet die Amtsaufklärungspflicht im Interesse der Wahrheitsfindung, alle ungeachtet der Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche dem Gericht von den Beteiligten unterbreiteten oder ihm sonst zugänglichen Tatsachen bei der Würdigung des Sachverhalts zu verwerten. Wenn sich dabei ergibt, dass infolge der Weigerungserklärung bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so ist auch dies angemessen - ggfs. auch unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast - zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 <135>; vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <74>; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 99 Rn. 49).
46 
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben reichen das vorgelegte Behördenzeugnis und die ergänzenden Erläuterungen der Zeugen ... und ... nicht aus, um dem Senat die volle Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Äußerungen zu verschaffen.
47 
Der Senat hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass die Zeugen bei der Vorbereitung und Ausstellung des Behördenzeugnisses, das die streitigen Passagen im Verfassungsschutzbericht durch weitere Einzelheiten präzisiert, sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen sind.
48 
Soweit der Kläger die Verlässlichkeit der ihn betreffenden und jeweils vom Zeugen ... verantworteten Behördenzeugnisse in Zweifel zu ziehen versucht, gelingt ihm dies in der von ihm durch verschiedene Beispiele behaupteten Allgemeinheit nicht. Denn zum einen lautet der Titel der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift, wie vom Zeugen ... - im Übrigen in Übereinstimmung mit dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers - angegeben, „Milli Görüs Perspektive“. Zum anderen ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn ein der Vorgängerorganisation des Klägers zuzurechnender Redner bei wertender Betrachtungsweise auch dem Kläger zugeordnet wird.
49 
Der vom Zeugen ... letztlich zugestandene Einwand gegen die Richtigkeit eines Behördenzeugnisses vom 26.05.2002 über eine Veranstaltung des Klägers am 15.04.2001 in Hagen verweist indessen auf die unabweisbare Erkenntnis, dass ein Behördenzeugnis ungeachtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein kann wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit muss sich folglich auch das Gericht überzeugen können. An den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Anhaltspunkten fehlt es hier.
50 
Die Zeugen ... und ... haben erläutert, welche internen Mechanismen und Methoden angewandt werden, um die Wertigkeit sowohl der Quelle als auch ihrer Angaben zu prüfen. Wie insbesondere vom Zeugen ... ausgeführt, kann es bei dieser Prüfung der Natur der Sache entsprechend nicht so sehr um die Richtigkeit der von der menschlichen Quelle, dem V-Mann, gelieferten Informationen gehen, sondern um die allgemeine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Informanten. Unmittelbare Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit lässt dann aber am ehesten der Vergleich der Erkenntnisse zweier unabhängig voneinander agierender Quellen zu, deren Einsatz jedenfalls gerade bei Veranstaltungen mit einem großen Teilnehmerkreis nicht unmöglich erscheint. Zu diesem für die Einschätzung der Wahrheit der behaupteten Äußerungen zentralen Anhaltspunkt hat der Beklagte nichts vorgetragen, was bezogen auf die hier behaupteten Erkenntnisse konkrete Schlüsse zuließe.
51 
Im Verfahren des Klägers gegen den Freistaat Bayern hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Veranstaltung in Neu-Ulm vorgetragen, dass „der als zuverlässig bekannte V-Mann deutsch und türkisch“ spreche, innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit dem V-Mann-Führer zusammengetroffen sei, und dass der Bericht vom 07.06.2001 stamme (siehe den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz des Landesanwalts vom 03.05.2006). Mit diesen Angaben sind zwar die - im Übrigen wohl auch fernliegenden - Bedenken des Klägers gegen die (fremd-)sprachliche Kompetenz der Verfassungsschutzbehörden bei der verdeckten Beobachtung des Klägers zerstreut. Gleichzeitig spricht die Formulierung aber bei wörtlichem Verständnis - für ein abweichendes ist nichts vorgetragen - für den Einsatz nur eines einzigen V-Manns; dies widerspräche aber den vom Zeugen ... geschilderten eigenen Vorgaben der Verfassungsschutzbehörde, jedenfalls mindestens zwei Quellen abzugleichen; denn von einer technischen Quelle, gegen deren Vorlage - soweit noch vorhanden - im Übrigen wohl nichts spräche, war nicht die Rede. Der Zeuge ... hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht München zwar von der Hilfe einer anderen Behörde gesprochen. Aber auch insoweit hat der Beklagte keine weiteren nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Plausibilisierung der Verlässlichkeit der behaupteten Erkenntnisse ermöglicht hätten. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht etwa die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen oder gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - den Senat in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen (vgl. hierzu BVerwG, vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <73>). Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24.03.2004 über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage waren dem Senat weitere eigene Ermittlungen in dieser Richtung verwehrt.
III.
52 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
I.
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger formuliert einen Berufungsantrag und trägt vor dem Hintergrund des Zulassungsbeschlusses vor, dass sein Unterlassungsbegehren aufgrund des von ihm angebotenen Zeugenbeweises Erfolg haben müsse. Damit macht der Kläger deutlich, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Mehr ist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht zu verlangen.
II.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Er wird durch die streitigen Tatsachenbehauptungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; diese Rechtsverletzung, die durch die weitere Verfügbarkeit des betroffenen Verfassungsschutzberichts - jedenfalls in seiner Internet-Version - fortdauert, kann er durch das Unterlassungsbegehren abwehren.
23 
1. Der Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten des Klägers.
24 
a) Als juristischer Person stehen dem Kläger nach Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Schutzansprüche zu, derer auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 <79>; Dreier in: ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1 Rn. 82 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. -, BVerfGE 106, 28 <42 f.>). Hierzu zählen das Verfügungsrecht und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbands sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <346>; Dreier, a.a.O., Rn. 71, 74, 76).
25 
Nach den allgemeinen in der Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Maßstäben ist das Persönlichkeitsrecht immer verletzt und ein Abwehranspruch gegeben, wenn dem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er so nicht getan hat; denn die Verfälschung der in seiner alleinigen Definitionsmacht stehenden Persönlichkeitsdarstellung ist nicht statthaft (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148 <155 f.> sowie Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185 <193 f.>). Demgegenüber steht der soziale Geltungsanspruch nicht in der ausschließlichen Konkretisierungs- und Verfügungsmacht des Betroffenen; selbst unwahre Tatsachenbehauptungen führen demnach nicht immer zu dessen Verletzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100.99 -, NVwZ-RR 2000, 598; siehe zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, NJW 2006, 609). Die im Anschluss hieran vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob die wiedergegebenen Äußerungen des Ministers und die Sprechchöre dem Kläger i.S. des Selbstdarstellungsrechts zuzurechnen sind, und wie es um das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit bestellt ist, bedürfen indessen keiner Klärung. Denn die genannten allgemeinen Grundsätze werden hier überlagert durch die Besonderheiten, die sich aus der Erwähnung der umstrittenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht ergeben.
26 
Der Verfassungsschutzbericht unterscheidet sich wesentlich von sonstigen staatlichen Verlautbarungen. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren; er soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unterrichten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 12 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Um dieser Aufgabe effektiv gerecht zu werden, stammt er von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 6 LVSG), arbeitenden Stelle. Insoweit geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 <77 f.>). Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als verfassungsfeindlich und extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (vgl. Murswiek, NVwZ 2004, 769 <771 f.>; ders. DVBl 1997, 1021 <1028 f.>).
27 
Ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung der Organisation ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Einschätzung als verfassungsfeindlich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LVSG). Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen demnach der Wahrheit entsprechen. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht, die sich auf die Tätigkeit und die programmatische Ausrichtung der Organisation beziehen, dazu dienen, dieses Urteil im Wege einer Gesamtschau zu tragen; nur bei ersichtlich nebensächlichen Aussagen mag eine andere Bewertung angezeigt erscheinen. Hiernach kann der Kläger hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen unwahr sind.
28 
b) Die selben Rechtsfolgen ergeben sich auch dann, wenn hier aufgrund der mittelbaren Wirkungen der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht auch ein Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte religiöse Vereinigungsfreiheit bejaht wird. Denn das Grundrecht der Religionsfreiheit schützt gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 <294>).
29 
2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann der Senat nicht mit der für die auch hier gebotene volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit von der Wahrheit der streitigen Behauptungen ausgehen; weder die vom Kläger benannten Zeugen noch die vom Beklagten aufgebotenen - mittelbaren - Beweismittel haben den Sachverhalt letztlich aufzuklären vermocht (b). Diese Unerweislichkeit geht zu Lasten des Beklagten (a).
30 
a) Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt beim Beklagten. Dies folgt mangels ausdrücklicher abweichender Regelungen aus dem an den einschlägigen Normen des materiellen Rechts orientierten sogenannten Günstigkeitsprinzip. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 01.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468 m.N.); auf die letztlich von Zufälligkeiten abhängige prozessuale Rolle kommt es nicht an. Folglich hat in gleicher Weise wie im Anfechtungsrechtsstreit auch bei der Unterlassungsklage die Behörde, die rechtlich erhebliche Belastungen herbeiführen will, nach dem materiellen Angreiferprinzip die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechtsposition des Adressaten bzw. Betroffenen darzulegen; fallbezogene Besonderheiten sind für die nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Beweislastverteilung unbeachtlich (vgl. Dawin in: Schoch u.a. , VwGO, § 108 Rn. 99 ff.; Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 114 ff., jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von privatrechtlichen Ehrenschutzprozessen; beweisbelastet für die Richtigkeit einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung ist - auch nach dem hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 186 StGB - derjenige, der sie aufstellt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <352>).
31 
b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dieses Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch im vorliegenden Verfahren; den Besonderheiten der Fallkonstellation ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
32 
aa) Der beweisbelastete Beklagte befindet sich hier zwar in einem sogenannten sachtypischen Beweisnotstand. Er darf von Gesetzes wegen seine Erkenntnisse durch nachrichtendienstliche Mittel gewinnen, und muss dies um der Effektivität seiner Aufgabenerfüllung auch tun. Gerade diese Vorgehensweise erschwert es ihm aber, die gewonnenen Erkenntnisse nachprüfbar zu belegen, wenn er nicht seine zukünftige Arbeit beeinträchtigen will. Um des Schutzes seiner Erkenntnisquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung sowie der Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten willen ist er nach Maßgabe des § 99 VwGO befugt, die Vorlage der Akten zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <128>). Die Reduzierung des Beweismaßes auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ kann damit aber nicht gerechtfertigt werden. Ob der Anwendungsbereich des Regelbeweismaßes ausnahmsweise dann teleologisch reduziert werden kann, wenn anders wegen genereller Beweisschwierigkeiten das materielle Recht im Regelfall leerlaufen würde, kann dahinstehen. Denn dies ist - wenn überhaupt - nur zu erwägen, wenn ansonsten Grundrechtsgewährleistungen nicht realisiert werden könnten (vgl. Höfling/Rixen, a.a.O., § 108 Rn. 98 f. m.N.). Vielmehr sind die Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung und Beweisführung auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu aus der Rspr. des BVerwG zuletzt Urteil vom 27.07.2006 - 5 C 3.05 -, Rn. 38 m.N.; Dawin, a.a.O., § 108 Rn. 56; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
33 
bb) (1) Der Kläger hat die streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts unter Verweis auf Veranstaltungsteilnehmer, die das Gegenteil bekunden, substantiiert bestritten. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings nicht erwiesen, dass die streitigen Äußerungen während der Veranstaltungen des Klägers nicht gefallen sind.
34 
Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen haben den Senat nicht davon überzeugen können, dass der ehemalige türkische Minister ... während der Veranstaltung im März 2001 die im Verfassungsschutzbericht behaupteten Äußerungen nicht getan hat, die zum Beleg und als Illustration einer engen Verbindung des Klägers zu islamistischen Parteien in der Türkei dienen sollten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats haben zwar alle drei Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Redner über den Transfer von Geldern an die damals in der Türkei vom Verbot bedrohte Tugendpartei nicht gesprochen habe. Diesen Aussagen kann aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden.
35 
Zum einen war das Erinnerungsvermögen der Zeugen eher begrenzt, was angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit letztlich nicht überrascht; der Zeuge ... hat ausdrücklich betont, dass er sich nur noch schwach erinnern könne. Zum anderen haben die Zeugen auch die ihnen positiv erinnerlichen Inhalte der Rede nicht übereinstimmend geschildert. Die Zeugen ... - dieser war als Bezirksvorsitzender des Klägers ebenfalls mit der Organisation der Veranstaltung befasst - und ... haben jeweils den Bericht des Redners über das von ihm verfasste Buch über die Wohlfahrtspartei sowie seine Ausführungen über die Lage der türkischen Jugendlichen in Deutschland und deren Integration als wesentlichen Inhalt der Rede benannt; soweit dem Zeugen ... insbesondere Letzteres noch deutlich vor Augen stand, so leuchtet dies aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit als Vater unmittelbar ein. Demgegenüber schien die Aussage des Zeugen ... als eines der Organisatoren der Veranstaltung deutlich vom Anliegen geprägt, das politische Engagement des Redners herunterzuspielen; denn bereits dessen Einladung wurde mit der ganz neutral umschriebenen Tätigkeit des Redners als Rechtsanwalt und Autor begründet. Des weiteren hat der Zeuge ... angegeben, dass das damals gefeierte Opferfest das Hauptthema der Ausführungen des Redners gewesen sei; allerdings habe er auch über seine Bücher gesprochen. Hinsichtlich der Ausführungen des Redners zur Wohlfahrtspartei waren die Aussagen der Zeugen ebenfalls nicht deckungsgleich. Während der Zeuge ... von Ausführungen des Redners zum Parteiverbot zu berichten wusste - das scheint im Übrigen bei einem Buch durchaus nachvollziehbar, das die Wahrheit über die verbotene Partei zum Thema hat -, konnten die beiden anderen Zeugen sich hieran nicht erinnern. Schließlich waren dem Zeugen ... keinerlei Äußerungen über Gelder erinnerlich, während der Zeuge ... ausdrücklich erwähnt hat, dass der Redner über Geldspenden für notleitende Menschen gesprochen und sich hierfür bedankt habe. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, die Erinnerung der Zeugen lasse verlässlich den Schluss auf die Annahme zu, in der Rede des ehemaligen Ministers seien die genannten - als solche nicht unplausiblen - Äußerungen nicht gefallen.
36 
Von der Unwahrheit der streitigen Äußerungen, die auf der Veranstaltung im Juni 2001 in Neu-Ulm gefallen sein sollen, konnte sich der Senat ungeachtet der Bekundungen der hierzu vom Kläger benannten Zeugen ebenso wenig überzeugen.
37 
Die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugen hinsichtlich der ebenfalls schon geraume Zeit zurückliegenden und mit vier Stunden Dauer sehr langen und deswegen die Aufmerksamkeit der Teilnehmer in besonderer Weise fordernden Veranstaltung ist bereits deswegen nachhaltig in Frage gestellt, weil sowohl hinsichtlich der bei dieser Veranstaltung auftretenden Redner als auch anderer Modalitäten des Ablaufs der Veranstaltung nicht durchgängig übereinstimmende Aussagen gemacht wurden.
38 
So haben die Zeugen ..., ... und ... bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht München am 22.05.2006 den Redner ... gar nicht erwähnt; es bleibt dann aber unklar, wie ihnen nach weiteren sechs Monaten der Inhalt seiner Ausführungen noch so deutlich präsent sein könnte, dass sie Äußerungen über eine Parteigründung - etwa als „Weiterentwicklung“ der Organisation nach einem Vorbild in der Türkei - mit Sicherheit ausschließen könnten. Dies gilt in besonderem Maß für den Zeugen ..., der sich auch vor dem Senat nach eigenen Angaben nur sehr vage an die Rede ... zu erinnern vermochte. Der Zeuge ... konnte sich des weiteren auch nicht festlegen, ob er die Rede über ihre gesamte Länge im Versammlungsraum verfolgt hat. Die Zeugen ..., ... und ... haben - anders als der Zeuge ... - auch von einem Tätigkeitsbericht des Zeugen ... nichts zu berichten gewusst. Bei diesem Vortrag soll die Videoleinwand zum Einsatz gekommen sein. Auf dieser Leinwand sollen nach Aussage des Zeugen ... auch Einblendungen zu anderen Sachthemen gezeigt worden sein. In dieser Hinsicht hatten die Zeugen ..., ... - obwohl einer der Moderatoren - und ... keine, der Zeuge ... abweichende Erinnerungen.
39 
Die behaupteten Sprechchöre sind zwar, falls sie tatsächlich - wie von den Zeugen ... und ... bekundet - nicht nur von einzelnen Zuhörern, sondern von einem beträchtlichen Teil der Anwesenden skandiert worden sind, als ein besonderes Vorkommnis eher geeignet, sich dem Gedächtnis dauerhaft einzuprägen als ein in nüchternem Ton vorgetragener Redebeitrag; die fehlende Erinnerung eines aufmerksamen Zuhörers kann folglich Schlüsse darauf zulassen, dass die Menge sich zu solchen Äußerungen nicht hat hinreißen lassen. Der Senat hegt aber auch in dieser Hinsicht Zweifel an der Aussagekraft der verneinenden Bekundungen der Zeugen.
40 
Der Zeuge ... hat sich sehr vorsichtig ausgedrückt und sich letztlich dahingehend eingelassen, dass er den Versammlungssaal immer wieder verlassen habe; ein verlässlicher Bericht über den gesamten Versammlungsablauf kann von ihm folglich nicht erwartet werden. Des weiteren erscheint auch zweifelhaft, ob er die Reaktionen des Publikums zutreffend registriert hat. Er trägt nämlich vor, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob den Rednern applaudiert worden sei; demgegenüber hat der Zeuge ... davon gesprochen, dass die anwesenden Frauen der Rednerin ... zugejubelt hätten. Beim Zeugen ... bleibt ebenfalls unklar, ob er überhaupt in der Lage war, alle Vorkommnisse im Versammlungssaal verlässlich wahrzunehmen; denn auch er hat sich nach eigenem Bekunden nur etwa die Hälfte der Zeit im Saal selbst, sonst in einem Vorraum aufgehalten. Abgesehen davon kann bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ... nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie aufgrund ihres herausgehobenen Engagements für den Kläger ein gesteigertes Interesse an einer positiven Darstellung des Klägers in der Öffentlichkeit haben.
41 
(2) Eine abschließende Klärung des bei Würdigung der Aussagen der vernommenen Teilnehmer offenen Sachverhalts war dem Senat auch anhand der vom Beklagten angebotenen Beweismittel nicht möglich. Da eine Vernehmung von V-Leuten, auf deren unmittelbarer Wahrnehmung die im Verfassungsschutzbericht wiedergegebenen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz beruhen sollen, nicht möglich war, standen insoweit in Gestalt des Behördenzeugnisses des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 30.10.2002 und der ergänzenden Ausführungen der Zeugen vom Hörensagen ... und ... lediglich mittelbare Beweismittel zur Verfügung.
42 
Nach Auffassung des Senats ist es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht von vornherein verwehrt, seine richterliche Überzeugung auch maßgeblich auf solche mittelbare Beweismittel zu stützen.
43 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgerichts in einer ein Vereinsverbot betreffenden Entscheidung (Urteil vom 03.12.2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 41 S. 78 f.) Beweiserleichterungen im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse abgelehnt. Insbesondere könnten substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhten und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich seien, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes könnten sie selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel seien; dies gelte auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten sogenannte Behördenzeugnisse überreiche, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet würden.
44 
Diese Rechtsgrundsätze, nach denen die Vernehmung von Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden zum Beweis der Wahrheit der streitigen Tatsachenbehauptungen von vornherein untauglich wäre, sind indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar. Beim Vereinsverbot bilden nachrichtendienstliche Erkenntnisse zwar oft, aber nicht notwendig die Tatsachengrundlage der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Verfügung; einer Sachverhaltsaufklärung stehen folglich nicht typischerweise Geheimhaltungsinteressen entgegen. Demgegenüber verhält es sich bei Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht jedenfalls dann zwingend anders, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die beobachtete Gruppierung konspirativ arbeitet oder in ihrer offiziellen Außendarstellung ihre wahren Absichten verschleiert. Dann sind die Behörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere sogenannter V-Leute, angewiesen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, BVerfGE 107, 339 <391>). Die Aufgabenzuweisung an die Verfassungsschutzbehörde, die gem. § 12 LVSG gerade auch die Information der Öffentlichkeit umfasst, kann dann aber nicht dadurch im Ergebnis unterlaufen werden, dass die Behörde bei Beachtung des Geheimhaltungsinteresses in einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer unterliegen muss, weil ihr eine Beweisführung und deswegen dem Gericht die Sachaufklärung unmöglich ist. Der Geheimnisschutz würde nur um den Preis des Prozessverlusts gewährt (vgl. hierzu Mayen, NVwZ 2003, 537 <541>). Eine solche Rechtsfolge würde dem Anliegen des § 99 VwGO nicht gerecht.
45 
Die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Akten, mit der eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts ermöglicht werden soll, dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung als auch dem privaten Interesse an einem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <124>). Diese Belange sind bei einer Entscheidung, ob nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Geheimnisschutz eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, in die Ermessenserwägungen mit einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8 <9>; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, NVwZ 2006, 1041 <1045> Rz. 116). Auch wenn hiernach die Geheimnisschutzinteressen überwiegen, dürfen die anderen Belange nur soweit zurückgedrängt werden, wie dies angesichts der jeweiligen Prozesssituation unabweisbar geboten ist. Geht es um die Erteilung von Auskünften aus Akten, und ist die Aktenvorlage demnach der eigentliche materielle Streitgegenstand, können die gegenläufigen Interessen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung der Klage folgt aus der positiven Feststellung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Mit dieser Zwangsläufigkeit wirkt sich die Feststellung der Geheimhaltungsbedürftigkeit auf ein Verfahren, in dem - wie hier - die geheimhaltungsbedürftigen Verwaltungsvorgänge in Bezug auf einen anderen Streitgegenstand entscheidungserheblich sind, demgegenüber nicht aus. Wenn wie im vorliegenden Fall gerade nicht die die angegriffene Maßnahme stützenden Tatsachen als solche, sondern (lediglich) die Erkenntnisquellen geheimhaltungsbedürftig sind, gebietet die Amtsaufklärungspflicht im Interesse der Wahrheitsfindung, alle ungeachtet der Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche dem Gericht von den Beteiligten unterbreiteten oder ihm sonst zugänglichen Tatsachen bei der Würdigung des Sachverhalts zu verwerten. Wenn sich dabei ergibt, dass infolge der Weigerungserklärung bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so ist auch dies angemessen - ggfs. auch unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast - zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 <135>; vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <74>; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 99 Rn. 49).
46 
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben reichen das vorgelegte Behördenzeugnis und die ergänzenden Erläuterungen der Zeugen ... und ... nicht aus, um dem Senat die volle Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Äußerungen zu verschaffen.
47 
Der Senat hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass die Zeugen bei der Vorbereitung und Ausstellung des Behördenzeugnisses, das die streitigen Passagen im Verfassungsschutzbericht durch weitere Einzelheiten präzisiert, sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen sind.
48 
Soweit der Kläger die Verlässlichkeit der ihn betreffenden und jeweils vom Zeugen ... verantworteten Behördenzeugnisse in Zweifel zu ziehen versucht, gelingt ihm dies in der von ihm durch verschiedene Beispiele behaupteten Allgemeinheit nicht. Denn zum einen lautet der Titel der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift, wie vom Zeugen ... - im Übrigen in Übereinstimmung mit dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers - angegeben, „Milli Görüs Perspektive“. Zum anderen ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn ein der Vorgängerorganisation des Klägers zuzurechnender Redner bei wertender Betrachtungsweise auch dem Kläger zugeordnet wird.
49 
Der vom Zeugen ... letztlich zugestandene Einwand gegen die Richtigkeit eines Behördenzeugnisses vom 26.05.2002 über eine Veranstaltung des Klägers am 15.04.2001 in Hagen verweist indessen auf die unabweisbare Erkenntnis, dass ein Behördenzeugnis ungeachtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein kann wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit muss sich folglich auch das Gericht überzeugen können. An den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Anhaltspunkten fehlt es hier.
50 
Die Zeugen ... und ... haben erläutert, welche internen Mechanismen und Methoden angewandt werden, um die Wertigkeit sowohl der Quelle als auch ihrer Angaben zu prüfen. Wie insbesondere vom Zeugen ... ausgeführt, kann es bei dieser Prüfung der Natur der Sache entsprechend nicht so sehr um die Richtigkeit der von der menschlichen Quelle, dem V-Mann, gelieferten Informationen gehen, sondern um die allgemeine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Informanten. Unmittelbare Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit lässt dann aber am ehesten der Vergleich der Erkenntnisse zweier unabhängig voneinander agierender Quellen zu, deren Einsatz jedenfalls gerade bei Veranstaltungen mit einem großen Teilnehmerkreis nicht unmöglich erscheint. Zu diesem für die Einschätzung der Wahrheit der behaupteten Äußerungen zentralen Anhaltspunkt hat der Beklagte nichts vorgetragen, was bezogen auf die hier behaupteten Erkenntnisse konkrete Schlüsse zuließe.
51 
Im Verfahren des Klägers gegen den Freistaat Bayern hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Veranstaltung in Neu-Ulm vorgetragen, dass „der als zuverlässig bekannte V-Mann deutsch und türkisch“ spreche, innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit dem V-Mann-Führer zusammengetroffen sei, und dass der Bericht vom 07.06.2001 stamme (siehe den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz des Landesanwalts vom 03.05.2006). Mit diesen Angaben sind zwar die - im Übrigen wohl auch fernliegenden - Bedenken des Klägers gegen die (fremd-)sprachliche Kompetenz der Verfassungsschutzbehörden bei der verdeckten Beobachtung des Klägers zerstreut. Gleichzeitig spricht die Formulierung aber bei wörtlichem Verständnis - für ein abweichendes ist nichts vorgetragen - für den Einsatz nur eines einzigen V-Manns; dies widerspräche aber den vom Zeugen ... geschilderten eigenen Vorgaben der Verfassungsschutzbehörde, jedenfalls mindestens zwei Quellen abzugleichen; denn von einer technischen Quelle, gegen deren Vorlage - soweit noch vorhanden - im Übrigen wohl nichts spräche, war nicht die Rede. Der Zeuge ... hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht München zwar von der Hilfe einer anderen Behörde gesprochen. Aber auch insoweit hat der Beklagte keine weiteren nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Plausibilisierung der Verlässlichkeit der behaupteten Erkenntnisse ermöglicht hätten. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht etwa die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen oder gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - den Senat in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen (vgl. hierzu BVerwG, vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <73>). Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24.03.2004 über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage waren dem Senat weitere eigene Ermittlungen in dieser Richtung verwehrt.
III.
52 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation und die dieser zugrunde liegende Bewertung einer Prüfungsleistung als endgültig nicht bestanden.

1. Der 1992 geborene Kläger war an der Hochschule ... seit dem Sommersemester 2013 im Bachelor-Studiengang „Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen“ immatrikuliert.

Bereits mit Bescheid der Hochschule vom 5. März 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er exmatrikuliert werde. Grund hierfür war das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung in den Fächern „BWL des Gesundheitswesens II“ und „Informationsmanagement“.

Nach Stellung eines Härtefallantrags und Inanspruchnahme einer Fachstudienberatung wurde der Kläger durch die Prüfungskommission mit Beschluss vom 1. April 2015 zur zweiten Wiederholungsprüfung in den Fächern „BWL des Gesundheitswesens II“ und „Informationsmanagement“ zugelassen. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben der Hochschule vom 10. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt.

Am 15. Juli 2015 nahm der Kläger daraufhin an der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ teil (schriftlich, 90 min.). Das betreffende Prüfungsprotokoll enthält im Abschnitt „Besondere Vorkommnisse, die für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Bedeutung sind (Täuschung, vorzeitiger Abbruch wegen Krankheit u. a.)“ keine Eintragungen.

Ausweislich des betreffenden Bearbeitungskonvoluts wurde die Leistung des Klägers insoweit mit „5,0“ bewertet. Nach der Korrektur erreichte der Kläger 18 von 90 möglichen Punkten. Das Handzeichen des Zweitkorrektors auf der Klausurbearbeitung des Klägers trägt das Datum „26.8.“. In seiner Sitzung bereits vom 30. Juli 2015 stellte die Prüfungskommission des Bachelorstudiengangs fest, dass der Kläger die Prüfung „BWL des Gesundheitswesens II“ endgültig nicht bestanden habe und daher zu exmatrikulieren sei (TOP 2.1).

2. Mit Bescheid der Hochschule ... vom 5. August 2015 wurde dem Kläger daraufhin eröffnet, dass er im Sommersemester 2015 die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ nicht bestanden habe (Note 5,0); die Prüfung gelte damit als endgültig nicht bestanden. Der Kläger werde deshalb zum 31. August 2015 exmatrikuliert (Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2015 Widerspruch ein und bat um Einsicht in die Prüfungsakten.

Mit Schreiben vom 19. August 2015 bestätigte die Hochschule den Eingang des Widerspruchs und bat um Vorlage einer Widerspruchsbegründung bis spätestens 31. August 2015.

Mit Schreiben vom 30. August 2015 teilte der Kläger u. a. mit, dass eine Begründung des Widerspruchs erst nach einer Einsicht in die Prüfungsakten erfolgen könne, die bislang jedoch nicht erfolgt sei.

Die Einsicht in die Prüfungsakten fand sodann am 22. Oktober 2015 statt, dem Kläger wurde insoweit gestattet, Kopien zu fertigen. Eine Begründung des Widerspruchs durch den Kläger erfolgte jedoch auch in der Folge nicht.

In seiner Sitzung vom 26. Oktober 2015 fasste der Prüfungsausschuss sodann den einstimmigen Beschluss (TOP 4), den Widerspruch des Klägers „abzulehnen“. Dementsprechend wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid der Hochschule ... vom 4. November 2015 zurückgewiesen.

3. Hiergegen hat der Kläger am 2. Dezember 2015 Klage erhoben.

4. Da die Zweitkorrektur der klägerischen Prüfungsleistung erst am 26. August 2015 und damit nach Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission am 30. Juli 2015 stattgefunden hatte, erfolgte am 25. Februar 2016 im Umlaufverfahren eine erneute Feststellung des Prüfungsergebnisses des Klägers im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ (Sommersemester 2015) als endgültig nicht bestanden durch die Prüfungskommission des Bachelorstudiengangs.

Sodann erließ die Hochschule ... unter dem Datum des 3. März 2016 einen neuen Bescheid. In diesem wurde dem Kläger abermals eröffnet, dass er im Sommersemester 2015 die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ nicht bestanden habe (Note 5,0); die Prüfung gelte damit gemäß § 10 Abs. 1 RaPO als endgültig nicht bestanden. Der Kläger werde deshalb mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert (Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG). Der Bescheid vom 5. August 2015 werde zurückgenommen und durch den vorliegenden Bescheid ersetzt.

5.Mit Schriftsatz vom 23. März 2016 erklärte die Klägerseite, dass der Bescheid vom 3. März 2016 in das Klageverfahren einbezogen werde. Beantragt ist (zuletzt und sinngemäß),

den Bescheid der Hochschule ... vom 3. März 2016 aufzuheben und

die Hochschule ... zu verpflichten, das Prüfungsverfahren durch Einräumung einer weiteren Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ fortzusetzen.

Die Exmatrikulation sei rechtswidrig. Hinsichtlich der dieser zugrunde liegenden Prüfungsleistung des Klägers im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ gehe es dem Kläger zwar nicht darum, dass die von ihm erbrachte Prüfungsleistung besser hätte bewertet werden müssen. Jedoch sei die Leistungsermittlung aufgrund mehrerer Verfahrensfehler rechtsfehlerhaft, so dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Wiederholung der inmitten stehenden Prüfung zukomme. So sei auch nach Erlass des neuen Bescheids vom 3. März 2016 bereits deshalb ein Verfahrensfehler gegeben, dass ausweislich der Prüfungsakten die Zweitkorrektur erst am 26. August 2015 erfolgt sei. Maßgeblich sei insoweit nicht die nochmalige formale Feststellung des Prüfungsergebnisses durch Umlaufbeschluss der Prüfungskommission vom 25. Februar 2016, sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Zweitkorrektur. Ferner sei ein Verfahrensfehler in den offenkundig unzulässigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erblicken. Insoweit sei eine unerträgliche und unzumutbare Hitze im Prüfungsraum gegeben gewesen, die ein Einschreiten des Hochschulpersonals bereits von Amts wegen - auch ohne Rüge des Klägers - erfordert hätte. Die Prüfung habe am 15. Juli 2015 von 16.30 - 18.00 Uhr in der zur Südseite ausgerichteten Mensa der Hochschule stattgefunden, die aufgrund der komplett verglasten Front erheblich aufgeheizt gewesen sei. Der Kläger und auch weitere Studenten hätten noch während der Prüfung Beschwerden wegen der unerträglichen Hitze im Prüfungsraum erhoben. Dass diese Beschwerden im Prüfungsprotokoll nicht vermerkt seien, erscheine logisch, da die Hochschule habe vermeiden wollen, dass die Prüfung angesichts der gegebenen Umstände gar nicht stattfinden könne. Eine Öffnung der Fenster oder Türen sei seitens der Prüfungsaufsicht verweigert worden, auch sonstige Maßnahmen wegen der Hitze seien nicht ergriffen worden. Bei - laut Deutschem Wetterdienst - Außentemperaturen in ... am 15. Juli 2015 von 29 - 30 °C, beständiger Sonneneinstrahlung durch die Glasfront und fehlender Belüftung sei davon auszugehen, dass die Temperatur im Prüfungsraum mindestens 30 °C betragen habe. Derartige objektiv unzumutbare Prüfungsbedingungen stünden offenkundig im Widerspruch zu den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, die auch für Ausbildungsstätten gelte. Daher sei auch eine am Prüfungstag des 15. Juli 2015 in der Zeit von 14.30 Uhr - 16.00 Uhr in der Mensa angesetzte Prüfung im Fach „Operatives Controlling“ in einen anderen Raum verlegt worden. Auch seien bei einer Prüfung im Fach „Informationsmanagement“ am 22. Juli 2015, 16.30 - 18.00 Uhr - mithin exakt eine Woche später - aufgrund von Rügen der Studierenden hitzebedingt sämtliche Türen in der Mensa bereits zu Prüfungsbeginn geöffnet worden. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger ausweislich einer fachärztlichen Bescheinigung vom 23. Januar 2016 an Hyperhidrose leide und sich deswegen aktuell wie auch zum Prüfungszeitpunkt in ärztlicher Behandlung befinde bzw. befunden habe. Hinsichtlich der äußeren Bedingungen im Prüfungsraum und deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Unabhängig davon sei die Prüfung insgesamt unverhältnismäßig gewesen, da der Prüfungsstoff viel zu umfangreich gewesen sei, um in vollem Umfang im Rahmen der Prüfung abrufbar gewesen zu sein. So seien zehn Übungsaufgaben, 591 Seiten Skript sowie 807 Seiten zusätzliches Material prüfungsrelevant gewesen. Dies stehe in keinem Verhältnis zu einer Vorlesung mit 13 Terminen zu je vier Semesterwochenstunden, die mit fünf ECTS-Punkten und 150 Stunden Aufwand angesetzt sei. Dementsprechend seien nach Kenntnis des Klägers mehr als 50 v. H. der Prüfungsteilnehmer durchgefallen.

6. Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die gegenständliche Exmatrikulation sei rechtmäßig. Der Kläger habe die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ am 15. Juli 2015 - und damit endgültig - nicht bestanden. Hinsichtlich der erstmals unter Vorlage eines ärztlichen Attests mit der Klagebegründung vom 8. Februar 2016 beanstandeten Temperatur im Prüfungsraum sei bereits die bei Verfahrensfehlern erforderliche unverzügliche Rüge des Prüflings nicht gegeben. Jedenfalls noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sei dieser Aspekt formal durch den Kläger gegenüber der Hochschule zu rügen gewesen, da im Lichte der Chancengleichheit kein Wahlrecht des Prüflings bestehen könne, das Prüfungsergebnis gelten zu lassen oder aber die Prüfung zu wiederholen. In der Sache seien die Prüfungsbedingungen auch nicht offenkundig unzumutbar gewesen, so dass seitens der Hochschule von Amts wegen hätte eingeschritten werden müssen. Insoweit werde vorsorglich bestritten, dass die Außentemperatur in ... am 15. Juli 2015 29 - 30 °C betragen habe; es sei auch unzutreffend, dass die Temperatur im Prüfungsraum mindestens 30 °C betragen habe. Es sei ein warmer Sommertag gewesen, jedoch ohne unerträgliche Hitze. Auch seien sämtliche verfügbaren Lüftungsmöglichkeiten im Prüfungsraum (Mensa) genutzt worden. Die Türen nach außen hätten aufgrund der Alarmsicherung nicht geöffnet werden können. Jedoch sei die große Eingangstür mit Durchgang zwischen Mensa und Innenräumen der Hochschule geöffnet gewesen. Zudem sei die Lüftungsanlage eingeschaltet gewesen. Eine Weigerung des Aufsichtspersonals, weitere verfügbare Lüftungsmöglichkeiten zu nutzen, habe es nicht gegeben. All dies könnten die als Prüfungsaufsicht eingesetzten Personen - soweit erforderlich - bezeugen. Die klägerische Behauptung, dass die am 15. Juli 2015 in der Zeit von 14.30 Uhr - 16.00 Uhr in der Mensa angesetzte Prüfung im Fach „Operatives Controlling“ in einen anderen Raum verlegt worden sei, sei unzutreffend; dies könnten die beiden Aufsichtspersonen dieser Prüfung - soweit erforderlich - bezeugen. Die Prüfung im Fach „Informationsmanagement“ am 22. Juli 2015, 16.30 - 18.00 Uhr habe zudem unter exakt denselben (Lüftungs-)Bedingungen stattgefunden wie die streitgegenständliche Prüfung des Klägers. Laut einem Internet-Wetterportal sei ferner die Höchsttemperatur am 22. Juli 2015 mit 33,5 °C deutlich höher als am 15. Juli 2015 (27,1 °C) gewesen. Der klägerseitige Vortrag sei daher nicht nachvollziehbar, dass bei richtigerweise gleichen Raumbedingungen am kälteren Prüfungstag des 15. Juli 2015 eine unerträgliche Hitze im Prüfungsraum geherrscht haben solle, während am wärmeren Tag des 22. Juli 2015 die Bedingungen akzeptabel gewesen sein sollen. Es seien auch keine weiteren Klagen gegen das Nichtbestehen einer Prüfung aufgrund der vom Kläger beanstandeten äußeren Prüfungsbedingungen im Sommersemester 2015 eingegangen. Selbst wenn man von offensichtlich unzumutbaren Prüfungsbedingungen ausginge, so wäre ein solcher Verfahrensmangel im Lichte des Grundsatzes der Chancengleichheit zumindest vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu rügen gewesen. Soweit der Kläger einen zu umfangreichen Prüfungsstoff rüge, überzeuge dies nicht. Auch der diesbezügliche Vortrag sei erstmals mit der Klagebegründung vom 8. Februar 2016 erfolgt. Ohnehin sei insoweit nicht der bloße seitenmäßige Umfang an Übungsaufgaben, Skriptseiten und Folien maßgeblich, sondern der jeweilige Inhalt. Die Prüfungsaufgaben hätten die Inhalte des Moduls „BWL des Gesundheitswesens II“ nicht verlassen. Hinsichtlich der konkreten Aufgabenstellung habe der Prüfer ein weites Ermessen; ob er den Stoff einschränke, bleibe ihm überlassen, ein Anspruch der Studierenden hierauf bestehe nicht. Unzutreffend sei ferner, dass mehr als 50 v. H. der Prüfungsteilnehmer durchgefallen sei; ohnehin sei die Durchfallquote nicht per se ein Indiz für eine zu umfangreiche oder zu schwere Prüfung.

7. Mit Schriftsätzen vom 12. April 2016 bzw. 13. April 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

8. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 regte die Klägerseite eine gütliche Einigung an. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 teilte die Beklagtenseite mit, dass einer gütlichen Einigung nicht zugestimmt werden könne.

9. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Das Urteil kann aufgrund des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist zwar zulässig.

Alleiniger Klagegegenstand ist nunmehr der Bescheid der Hochschule ... vom 3. März 2016, der ursprünglich beklagte Bescheid vom 5. August 2015 wurde hierin ausdrücklich aufgehoben.

Der Bescheid vom 3. März 2016 wurde durch die Klagepartei mit Schriftsatz vom 23. März 2016 wirksam in das vorliegende Klageverfahren einbezogen. Bei Erlass eines Änderungs- oder Ersetzungsbescheids während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht der Klagepartei ein Wahlrecht zu; danach hat sie die Möglichkeit, entweder den Änderungs- oder Ersetzungsbescheid in das laufende Gerichtsverfahren im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO einzubeziehen oder aber ihn gesondert anzufechten und gleichzeitig das Gerichtsverfahren für erledigt zu erklären (vgl. VG Bayreuth, U.v. 13.11.2002 - B 4 K 02.446 - juris Rn. 22; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 79 Rn. 17). Die Einbeziehung des Bescheids vom 3. März 2016 war insbesondere ohne erneutes Widerspruchsverfahren zulässig, da ein solches auch bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen lediglich fakultativ ist (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

a) Soweit es die inmitten stehende Prüfungsentscheidung betrifft, ist die mit Bescheid der Hochschule ... vom 3. März 2016 als Körperschaft - vgl. Art. 12 Abs. 2 BayHSchG - getroffene Feststellung, dass der Kläger die Prüfungsleistung „BWL des Gesundheitswesens II“ auch im zweiten Wiederholungsversuch - und damit endgültig, § 10 Abs. 1 RaPO i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 4 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften... i. d. F. für Studienanfänger bis Wintersemester 2014/15 (SPO) - nicht bestanden hat, rechtlich einwandfrei. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Verpflichtung der Hochschule zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Einräumung einer weiteren Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Bewertung der gegenständlichen Prüfung des Klägers am 15. Juli 2015 im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ als nicht bestanden ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere leidet das Prüfungsverfahren nicht an den klägerseitig geltend gemachten Verfahrensfehlern, eine Wiederholungsprüfung ist daher nicht geboten (vgl. allg. zur Wiederholung von Prüfungen bei Verfahrensfehlern BayVGH, B.v. 15.10.2009 - 22 ZB 08.834 - juris Rn. 7 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502).

aa) Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass vorliegend die Zweitkorrektur der klägerischen Arbeit erst am 26. August 2015 - nach erstmaliger Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission und Widerspruchseinlegung - stattgefunden hat, die Prüfungskommission aus diesem Grunde mit Umlaufbeschluss vom 25. Februar 2016 (Blatt 39 f. der Gerichtsakte) nochmals das streitgegenständliche Prüfungsergebnis des Klägers festgestellt und daraufhin die Hochschule den erneuten - nunmehr streitgegenständlichen - Bescheid vom 3. März 2016 erlassen hat.

Die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 RaPO aufgrund der Benotung der schriftlichen Prüfungsarbeit mit „nicht ausreichend“ grundsätzlich erforderliche Zweitkorrektur hat vorliegend unstreitig stattgefunden (Blatt 18 der Verwaltungsakte); Bewertungsrügen werden klägerseitig insoweit ausdrücklich nicht erhoben (siehe Schriftsatz der Klägerseite v. 13.4.2016, Blatt 60 der Gerichtsakte). Auch der Umstand, dass die Zweitkorrektur vorliegend erst am 26. August 2015 - und damit nach Widerspruchseinlegung durch den Kläger - erfolgt ist, führt zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine zunächst fehlerhaft unterbliebene Zweitkorrektur einer schriftlichen Arbeit nachgeholt werden kann, dies sogar noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. VG Berlin, U.v. 13.8.2012 - 3 K 204.10 - juris Rn. 34; VG Köln, B.v. 24.1.2011 - 6 L 1453/10 - juris Rn. 10; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 550 m. w. N.).

Gemäß § 15 RaPO i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 RaPO obliegt der Prüfungskommission die Feststellung des Ergebnisses von Prüfungsleistungen; die Bewertung von Prüfungsleistungen obliegt hingegen den Prüfern i. S.v. § 3 Abs. 6 RaPO (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2009 - 7 ZB 09.146 - juris Rn. 6 f.; VG Augsburg, U.v. 28.9.2010 - Au 3 K 10.1117 - juris Rn. 21). Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die ursprüngliche Feststellung des Prüfungsergebnisses des Klägers durch die Prüfungskommission am 30. Juli 2015 (Blatt 15 der Verwaltungsakte) insoweit verfahrensfehlerhaft gewesen ist, als die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 RaPO erforderliche Zweitkorrektur der Arbeit des Klägers erst am 26. August 2015 (Blatt 18 der Verwaltungsakte) - mithin zeitlich danach - erfolgt ist. Jedoch konnte die Prüfungskommission die Feststellung des Prüfungsergebnisses des Klägers durch Umlaufbeschluss vom 25. Februar 2016 (Blatt 39 f. der Gerichtsakte) ordnungsgemäß nachholen und die Hochschule sodann einen erneuten Prüfungs- und Exmatrikulationsbescheid erlassen. Hinsichtlich dieser Vorgehensweise bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist mangels abweichender Regelung in § 3 RaPO auch ein Beschluss der Prüfungskommission im Umlaufverfahren zulässig (vgl. allg. VG Lüneburg, U.v. 14.4.2016 - 6 A 449/14 - juris Rn. 106; VG Hannover, U.v. 29.5.2002 - 6 A 181/02 - juris Rn. 57).

Nach alledem vermag der klägerische Vortrag, dass nicht die nochmalige formale Feststellung des Prüfungsergebnisses durch Umlaufbeschluss der Prüfungskommission vom 25. Februar 2016, sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Zweitkorrektur am 26. August 2015 (siehe handschriftlicher Datumsvermerk „26.8.“, Blatt 18 der Verwaltungsakte) maßgeblich und insoweit ein Fehler im Prüfungsverfahren gegeben sei, nicht zu überzeugen. Es sind - wie ausgeführt - keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, warum der tatsächliche Zeitpunkt der Zweitkorrektur am 26. August 2015 für sich genommen einen Verfahrensfehler begründen bzw. einer nachfolgenden (ggf. nochmaligen) Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission entgegenstehen sollte.

bb) Auch soweit die Klägerseite unzumutbare äußere Bedingungen im Prüfungsraum rügt, führt dies nicht zu einem Fehler im Prüfungsverfahren.

(1) Auch ohne ausdrückliche Regelung in der einschlägigen Prüfungsordnung obliegt es dem Prüfungsteilnehmer bereits im eigenen Interesse, Fehler im Prüfungsverfahren möglichst unverzüglich und eindeutig zu rügen. Dies ergibt sich aus der Pflicht des Prüflings, an der ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens mitzuwirken, und dem Grundsatz der Chancengleichheit. Unterlässt der Prüfling eine unverzügliche Rüge, so ist ihm die spätere Geltendmachung eines solchen Verfahrensfehlers verwehrt. Das Erfordernis, Prüfungsmängel im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich - d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB - zu rügen, soll zum einen verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels bei negativer Bewertung nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und ermöglicht zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie zu dem nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmenden frühestmöglichen Zeitpunkt - jedenfalls vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder dem Ablauf einer rechtsverbindlichen Ausschlussfrist - erhoben worden ist. Grundsätzlich muss sich der Prüfling an die erkennbar zuständige Person wenden. Eine mündliche Rüge von Verfahrensmängeln muss über eine bloße Unmutsäußerung im Hinblick auf den Ablauf der Prüfung hinausgehen und auf eine Entscheidung des zuständigen Prüfungsorgans gerichtet sein; dies muss der Prüfling unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Auch von einem nicht rechtskundigen und anwaltlich nicht vertretenen Prüfungsteilnehmer kann erwartet werden, dass er sich insoweit mit den Anforderungen der einschlägigen Prüfungsordnung vertraut macht. Die Mitwirkungslast des Prüflings endet - je nach den Umständen des Einzelfalls - zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 18.8.2010 - 6 B 24/10 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 20.8.2012 - 7 ZB 12.554 - juris Rn. 10; B.v. 7.1.2010 - 7 ZB 09.1921 - juris Rn. 10; VG Ansbach, U.v. 22.12.2011 - AN 2 K 08.234 - juris Rn. 61 - RaPO; VG München, U.v. 23.1.2006 - M 3 K 04.6222 - juris Rn. 19 - RaPO).

Zur ordnungsgemäßen Rüge äußerer Prüfungsbedingungen ist bei Aufsichtsarbeiten nach allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts eine förmliche Rüge des Prüflings zu Protokoll des Aufsichtführenden erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.1993 - 6 B 11/92 - juris Rn. 3-5 - stickige Luft bzw. Lärmbelästigung im Prüfungsraum; VGH BW, B.v. 5.11.2015 - 9 S 2284/14 - juris Rn. 13 - stickige Luft im Prüfungsraum; VG Würzburg, U.v. 24.6.2009 - W 2 K 09.93 - juris Rn. 28 - Lärmbelästigung im Prüfungsraum; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 479 Fn. 848).

(2)Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist im Fall des Klägers keine unverzügliche Rüge der äußeren Bedingungen im Prüfungsraum gegeben. Daher kann der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vortrag nicht gehört werden.

Grund hierfür ist, dass der Kläger die äußeren Bedingungen im Prüfungsraum nicht während der Prüfung ordnungsgemäß gerügt hat. Die Klägerseite selbst trägt hierzu lediglich vor, dass der Kläger - wie zahlreiche weitere Studenten - Beschwerden bezüglich einer unerträglichen Hitze im Prüfungsraum erhoben habe (Schriftsatz v. 13.4.2016, Blatt 61 der Gerichtsakte). Die bei Aufsichtsarbeiten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderliche förmliche Rüge der äußeren Prüfungsbedingungen zu Protokoll der Aufsichtsführenden wird jedoch von Klägerseite nicht vorgetragen. Ausweislich des Protokolls zur gegenständlichen Prüfung vom 15. Juli 2015 (Blatt 82 - 84 der Gerichtsakte) wurden förmliche Rügen hinsichtlich der äußeren Umstände im Prüfungsraum tatsächlich weder durch den Kläger noch durch andere Prüflinge erhoben; denn im Protokollabschnitt „Besondere Vorkommnisse, die für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Bedeutung sind (Täuschung, vorzeitiger Abbruch wegen Krankheit u. a.)“ ist insoweit nichts vermerkt. Soweit die Klägerseite zum Prüfungsprotokoll vom 15. Juli 2015 ausführt, dass die Nichtaufnahme der Beschwerden logisch erscheine, da die Hochschule habe vermeiden wollen, dass die Prüfung angesichts der gegebenen Umstände gar nicht stattfinden könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der betreffende Vortrag ist bereits gänzlich unsubstantiiert. Letztlich ist es ohnehin Aufgabe des Prüflings darauf zu bestehen, dass eine förmliche Rüge der äußeren Prüfungsbedingungen in seiner Gegenwart durch die Aufsichtführenden schriftlich im Prüfungsprotokoll festgehalten wird; tut er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten.

Die somit erstmals mit dem Schriftsatz zur Klagebegründung vom 8. Februar 2016 (Blatt 24 f. der Gerichtsakte) erhobene Rüge der äußeren Bedingungen im Prüfungsraum war hingegen ersichtlich nicht mehr unverzüglich. Wie ausgeführt ist eine Rüge im Lichte des Grundsatzes der Chancengleichheit jedenfalls nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses nicht mehr rechtzeitig; denn ein Prüfling, der das Prüfungsergebnis in Kenntnis eines Mangels im Prüfungsverfahren abwartet, würde sich gegenüber den anderen Prüflingen eine ungerechtfertigte zusätzliche Prüfungschance verschaffen (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 24.6.2009 - W 2 K 09.93 - juris Rn. 26). So liegt der Fall auch hier; der Kläger hatte seit dem Erstbescheid vom 5. August 2015 grundsätzlich Kenntnis von seinem negativen Prüfungsergebnis, am 22. Oktober 2015 hatte er Akteneinsicht genommen und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Bewertung seiner Prüfungsarbeit durch den Erst- und Zweitkorrektor. Selbst wenn man vorliegend davon ausginge, dass die endgültige förmliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erst mit dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 3. März 2016 - und damit nach der Klagebegründung vom 8. Februar 2016 - erfolgt ist, führt dies zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. Denn unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist eine im Februar 2016 - und damit mehr als ein halbes Jahr nach der Prüfung am 15. Juli 2015 - erhobene Rüge der bereits zum Prüfungszeitpunkt ohne weiteres erkennbaren äußeren Bedingungen im Prüfungsraum nicht mehr als unverzüglich anzusehen.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass weder klägerseitig substantiiert dargelegt worden noch sonst für das Gericht ersichtlich ist, dass die äußeren Bedingungen im Prüfungsraum zum Prüfungszeitpunkt für die Prüfungsbehörde erkennbar offensichtlich und zweifelsfrei objektiv unzumutbar gewesen sind, so dass es ausnahmsweise einer entsprechenden förmlichen Rüge durch den Kläger nicht bedurft hätte und die Hochschule von Amts wegen zum Einschreiten verpflichtet gewesen wäre.

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist insoweit vorliegend der Kläger darlegungspflichtig, da er sich auf das Vorliegen eines für ihn günstigen Ausnahmetatbestands beruft (vgl. allg. OVG NW, U.v. 14.3.2006 - 15 A 1845/04 - juris Rn. 30; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 2.11.2011 - 1 L 161/09 - juris Rn. 20; VG Saarland, U.v. 18.9.2009 - 10 K 109/09 - juris Rn. 74).

Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die Klägerseite keinerlei Nachweise oder Belege für die behaupteten unzumutbaren äußeren Umstände im Prüfungsraum vorgelegt hat. Weder hat sie Daten des in Bezug genommenen Deutschen Wetterdienstes zum Beleg der behaupteten Außentemperatur im Bereich ... zum Prüfungszeitpunkt von 29 - 30 °C vorgelegt, noch sonst ihren Vortrag etwa zur fehlenden Belüftung im Prüfungsraum, Beschwerden auch anderer Studenten sowie einer hitzebedingten räumlichen Verlegung der unmittelbar vorangegangenen Prüfung näher - etwa durch eidesstattliche Versicherungen von (Mit-)Prüflingen - substantiiert oder sonstige Beweisangebote gemacht. Klägerseitig werden somit letztlich nur unsubstantiierte Behauptungen formuliert, die durch die Beklagten im Wesentlichen bestritten worden sind, ohne dass die Klägerseite hierauf mit einer Substantiierung ihres tatsächlichen Vortrags reagiert hätte. Letztlich sind für das Gericht keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, dass am 15. Juli 2015 im Prüfungsraum für die Prüfungsbehörde erkennbare, offensichtlich und zweifelsfrei objektiv unzumutbare Prüfungsbedingungen vorgelegen haben könnten.

Auch soweit die Höchsttemperatur am Prüfungstag des 15. Juli 2015 im Bereich ... - dies räumen auch die Beklagten ein (vgl. Schriftsatz v. 12.5.2016, Blatt 68 der Gerichtsakte) - jedenfalls 27,1 °C betragen hat (vgl. hierzu www.wetter.com, Blatt 79 der Gerichtsakte; vgl. auch die diesen Wert grundsätzlich bestätigenden Daten von www.wetteronline.de, Blatt 78 der Gerichtsakte; vgl. auch die Temperatur von 27 °C, die die klägerseitig im Schriftsatz v. 20.6.2016 benannte Website http://kachelmannwetter.com für ... am 15.7.2015, 17.00 Uhr ausweist, Blatt 91 der Gerichtsakte), so ist dies für sich genommen nicht geeignet, für die Prüfungsbehörde erkennbare, offensichtlich und zweifelsfrei objektiv unzumutbare Prüfungsbedingungen anzunehmen oder zumindest als Anhaltspunkt hierfür zu dienen. Grund hierfür ist, dass es nicht als generell prüfungsrechtlich unzulässig angesehen werden kann, bei Außentemperaturen selbst von 28,5 °C und bei Überschreiten der Schwülegrenze Prüfungen abzuhalten. Denn für die klimatischen Bedingungen im Prüfungsraum besagt dies allein noch nichts. Zudem sind Temperaturen dieser Art im Sommer nicht derart ungewöhnlich, dass sie bereits zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Leistungsvermögens führten. Ein Prüfling muss zudem Belästigungen selbst verkraften, die wettermäßig bedingt sind und sich in den Grenzen der üblichen - für gesunde Menschen erträglichen - Temperaturschwankungen halten, wobei von einem Durchschnittsprüfling auszugehen ist und individuelle Empfindlichkeiten einzelner Prüflinge grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 1.10.1971 - VII C 5.71 - juris Rn. 34; VG Berlin, U.v. 24.9.2009 - 3 A 550.07 - juris Rn. 18).

Aufgrund des objektiven Maßstabs des Durchschnittsprüflings ist somit das klägerseitig vorgelegte fachärztliche Kurz-Attest vom 23. Januar 2016 (Blatt 27 der Gerichtsakte), nach dem der Kläger seit Herbst 2014 an einer hormonellen Dysfunktion mit unkontrolliertem überschießendem Schwitzen leidet, vorliegend nicht von Relevanz, zumal der Kläger die betreffende Erkrankung der Hochschule zum Prüfungszeitpunkt des 15. Juli 2015 offenbar nicht angezeigt hatte.

Es sind nach dem Vortrag der Beklagten auch keine weiteren Klagen gegen das Nichtbestehen einer Prüfung aufgrund der vom Kläger beanstandeten äußeren Prüfungsbedingungen im Sommersemester 2015 eingegangen.

Bei dieser Sachlage drängt sich dem Gericht auch im Lichte seiner Amtsermittlungspflicht aus § 86 VwGO vorliegend keine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der objektiven Bedingungen im Prüfungsraum zum Prüfungszeitpunkt auf (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - juris Rn. 16). Insbesondere ist die mit dem klägerischen Schriftsatz vom 20. Juni 2016 zuletzt angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit nicht geboten.

Letztlich gilt ohnehin, dass im Lichte des Grundsatzes der Chancengleichheit keine Wahlmöglichkeit des Prüflings bestehen darf, eine Aufsichtsarbeit jeweils nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise eine unverzügliche Rüge oder die unverzügliche Geltendmachung von Rechten wegen Verfahrensfehlern nicht erforderlich ist, da der Mangel für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist (vgl. VGH BW, B.v. 16.8.2006 - 9 S 675/06 - juris Rn. 11; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 485). Der Kläger wäre daher vorliegend in jedem Fall gehalten gewesen, die objektiven Prüfungsbedingungen unverzüglich im Anschluss an die Prüfung vom 15. Juli 2015 - jedenfalls vor Kenntnis des Prüfungsergebnisses - zu rügen, was jedoch unterblieben ist (siehe oben).

cc) Auch soweit die Klägerseite einen zu umfangreichen Prüfungsstoff rügt, führt dies nicht zu einem Fehler im Prüfungsverfahren.

Insoweit beanstandet der Kläger nicht die konkrete Aufgabenstellung in der Prüfung vom 15. Juli 2015 selbst, etwa mit Blick auf eine thematische Überschreitung des nach den einschlägigen Vorschriften zulässigen Prüfungsstoffs oder auf einen quantitativ nicht bewältigbaren Aufgabenumfang. Der Kläger rügt vielmehr sinngemäß einen unzulässigerweise von vornherein generell zu umfangreichen prüfungsrelevanten Modullernstoff (u. a. 591 Seiten Skript sowie 807 Seiten prüfungsrelevantes Zusatzmaterial), der im Rahmen der Prüfungsvorbereitung nicht in vollem Umfang zu rekapitulieren bzw. zu beherrschen gewesen sei. In der Folge dieses Verfahrensfehlers sei die inmitten stehende Prüfung allgemein unverhältnismäßig und zu schwer gewesen; sie sei nicht geeignet gewesen, die tatsächlich vorliegenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers zu ermitteln.

(1) Zunächst ist klarzustellen, dass der klägerische Vortrag als Rüge eines Verfahrensfehlers zu qualifizieren ist.

Die aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten bundesrechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren und sodann an eine rechtmäßige Bewertung der in diesem Prüfungsverfahren von den Prüflingen erbrachten Prüfungsleistungen gebieten eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und materiellen Beurteilungsfehlern andererseits. Mängel im Prüfungsverfahren sind solche, die den Sinn des rechtlich geordneten Prüfungsverfahrens verletzen, alle Prüflinge gleichermaßen in die Lage zu versetzen, ihre Leistungsfähigkeit bestmöglich in die von ihnen abverlangte Prüfungsleistung umzusetzen. Wird der Einzelne daran im Stadium der Erbringung der Prüfungsleistung durch beachtliche Einflüsse gehindert oder gestört, so kann seine Prüfungsleistung dadurch beeinträchtigt sein. Als typische Verfahrensbeeinträchtigungen sind u. a. Erkrankung, erhebliche Lärmstörung, Verkürzung der Prüfungsdauer oder Befangenheit des Prüfers anerkannt. Der Unterschied zu einem materiellen Bewertungsmangel liegt mithin darin, dass die Beeinträchtigung bereits eintritt, bevor die Leistung von den Prüfern beurteilt wird. Auch wenn sie sich auf die Bewertung auswirkt, begründet sie keinen Bewertungsfehler im engeren Sinne. Insofern führen Mängel im Prüfungsverfahren typischerweise zu einer unzutreffenden materiellen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des betroffenen Prüflings, „schlagen auf diese durch“, und zwar unabhängig davon, ob die in diesem fehlerhaften Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen ihrerseits materiell richtig oder fehlerhaft beurteilt werden. Zu beheben sind solche Verfahrensmängel nur durch eine Wiederholung des Prüfungsverfahrens, wohingegen bei den materiellen Bewertungsfehlern im engeren Sinne (nur) eine Neubewertung der von dem Prüfling frei von Verfahrensmängeln erbrachten Leistungen stattzufinden hat. Bei einem gegebenen Verfahrensmangel scheidet eine zutreffende Bewertung der erbrachten Leistung jedoch bereits objektiv aus, da es dafür an einer hinreichenden und geeigneten Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - BVerwGE 96, 126 - juris Rn. 23-27; VGH BW, U.v. 29.11.2006 - 9 S 987/06 - juris Rn. 17; HessVGH, U.v. 29.4.2010 - 8 A 3247/09 - juris Rn. 32 f.; VG Ansbach, U.v. 24.2.2005 - AN 2 K 04.1309 - juris Rn. 36 f.).

Hiervon ausgehend stuft die Rechtsprechung prüfungsstoffbezogene Rügen - soweit ersichtlich - ganz überwiegend als Beanstandungen des Prüfungsverfahrens ein. Dies gilt etwa für eine thematische Überschreitung des nach den einschlägigen Vorschriften zulässigen Prüfungsstoffs in konkreten Prüfungsaufgaben als auch für zu umfangreiche Prüfungsaufgaben (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 10.9.2009 - 14 B 1009/19 - juris Rn. 12; VG Karlsruhe, U.v. 4.11.2015 - 4 K 1093/13 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 23.9.2014 - Au 3 K 14.360 - juris Rn. 46; VG Düsseldorf, U.v. 1.4.2014 - 26 K 5876/12 - juris Rn. 58-62; VG Mainz, U.v. 21.3.2013 - 1 K 919/12.MZ - juris Rn. 24; VG Ansbach, U.v. 16.11.2006 - AN 2 K 05.4271 - juris Rn. 43; U.v. 24.2.2005 - AN 2 K 04.1309 - juris Rn. 35-38; vgl. zum Wehrprüfungsrecht auch BVerwG, B.v. 18.12.2012 - 1 WB 68/11 - juris Rn. 39, 42 f.: zu umfangreicher Prüfungsstoff als Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist auch die vorliegend klägerseitig erhobene prüfungsstoffbezogene Rüge der Kategorie des Mangels im Prüfungsverfahren zuzuordnen. Es geht hierbei insbesondere um Prüfungsgerechtigkeit hinsichtlich adäquater Vorbereitungsmöglichkeiten eines Prüflings. Bei einem von vornherein unzulässigerweise zu umfangreichen Modulprüfungsstoff ist daher - unabhängig von den tatsächlichen konkreten Prüfungsaufgaben in einer Abschlussprüfung - nicht erst die Prüferbewertung fehlerbehaftet, vielmehr musste der Prüfling seine Prüfungsleistung bereits unter (Vorbereitungs-)Bedingungen erbringen, die eine unbeeinträchtigte Entfaltung seiner Möglichkeiten bzw. eine unverfälschte Feststellung seiner Leistungsfähigkeit nicht zulassen. Dass sich ein solcher prüfungsstoffbezogener Verfahrensfehler zugleich denknotwendig auch auf die Bewertung auswirkt, begründet hingegen keinen materiellen Bewertungsfehler im engeren Sinne.

Auch die Klägerseite selbst geht letztlich vorliegend ausdrücklich davon aus, dass mit der Rüge des Umfangs des Prüfungsstoffs ein Verfahrensfehler - und nicht etwa ein materieller Bewertungsfehler im engeren Sinne - geltend gemacht wird (Schriftsatz der Klägerseite v. 13.4.2016, Blatt 60 f. der Gerichtsakte).

(2) Mit dem mithin geltend gemachten Verfahrensfehler eines von vornherein zu umfangreichen Modulprüfungsstoffs kann die Klägerseite jedoch nicht gehört werden.

Denn auch insoweit wäre eine unverzügliche Rüge des Prüflings erforderlich gewesen. Eine solche ohne weiteres mögliche und zumutbare Rüge ist vorliegend jedoch seitens des Klägers unterblieben, so dass er insoweit nunmehr präkludiert ist (vgl. hierzu OVG NW, B.v. 10.9.2009 - 14 B 1009/19 - juris Rn. 12; VG Mainz, U.v. 21.3.2013 - 1 K 919/12.MZ - juris Rn. 23-25/28; VG Ansbach, U.v. 24.2.2005 - An 2 K 04.1309 - juris Rn. 34-38/47; VG Düsseldorf, U.v. 1.4.2014 - 26 K 5876/12 - juris Rn. 58-62; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 401). Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur fehlenden Unverzüglichkeit einer klägerischen Rüge hinsichtlich der äußeren Bedingungen im Prüfungsraum entsprechend. Von der Präklusion ist auch die Geltendmachung solcher materieller Bewertungsrügen im weiteren Sinne umfasst, die sich aus einem etwaigen nicht rechtzeitig gerügten Verfahrensfehler ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - BVerwGE 96, 126 - juris Rn. 23-27).

(3) Unabhängig von einer nicht rechtzeitigen Verfahrensrüge des Klägers ist vorliegend auch in der Sache kein prüfungsstoffbezogener Verfahrensfehler ersichtlich.

Soweit die Klägerseite insoweit offenbar auf Skripten und sonstige Unterrichtsmaterialien Bezug nimmt, so ist dies nicht von Relevanz. Der maßgebliche Prüfungsstoff ergibt sich aus den einschlägigen Prüfungsordnungen und Prüfungsrichtlinien, nicht aus verwendeten Unterrichtsskripten oder Unterrichtsmaterialien (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2013 - 22 ZB 12.2181 - juris Rn. 22; B.v. 7.5.2009 - 22 ZB 09.343 - juris Rn. 10). Auch der konkrete Inhalt der Lehrveranstaltungen ist insoweit nicht von Bedeutung (vgl. OVG BE-BB, U.v. 8.6.2010 - OVG 10 B 4.09 - juris Rn. 40). Es ist kennzeichnend für ein Hochschulstudium, dass die selbstständige aktive Erarbeitung nicht in den Vorlesungen behandelten Stoffes erwartet wird und notwendig ist, um die Prüfungen zu absolvieren; die von den Lehrkräften in ihren Unterrichtsveranstaltungen und Sprechstunden erteilten Hinweise auf geeignete Fachbücher und sonstige Lernmaterialien haben weder verpflichtenden noch abschließenden Charakter (BVerwG, B.v. 18.5.1982 - 1 WB 148/78 - juris Rn. 47-49; BayVGH, B.v. 4.2.2008 - 7 CE 07.3468 - juris Rn. 25; VG Köln, U.v. 21.7.2011 - 6 K 4771/10 - juris Rn. 34).

Ausgangspunkt für die Ermittlung des zulässigen Prüfungsstoffs ist vorliegend vielmehr zunächst § 3 SPO („Studienziel“). Ziel des Bachelorstudiengangs ist es demnach, einschlägige betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um in Einrichtungen des Gesundheitswesens Fachpositionen im Verwaltungsbereich sowie Führungspositionen zu besetzen. Dazu wird der betriebswirtschaftliche Fokus ab dem ersten Semester auf die Gesundheitsbranche ausgerichtet. Neben funktionsübergreifenden Inhalten werden die zwei Vertiefungsrichtungen Finanzierung/Controlling und Personal/Organisation angeboten, welche den Studierenden Spezialwissen vermittelt, die für leitende Fachpositionen qualifizieren. Die Studierenden erwerben auf der Grundlage von Fallstudien und Praxisprojekten umfangreiches methodisches Wissen zur Entwicklung von anwendungsorientierten Problemlösungen. Neben der fachlichen und methodischen Kompetenz werden Schlüsselkompetenzen im sozialkommunikativen Bereich sowie im Bereich der Selbstorganisation und -reflexion erworben. Gemäß § 4 Abs. 5 SPO werden in einem Studienplan die Pflicht- und Wahlpflichtmodule festgelegt, deren Abschluss für den erfolgreichen Abschluss der Bachelorprüfung erforderlich ist. Im in § 20 SPO enthaltenen Studienplan ist sodann das hier streitgegenständliche Modul „BWL des Gesundheitswesens II“ mit seinen wesentlichen Grundinformationen enthalten (Seminaristischer Unterricht/Übung, 5 ECTS, 4 SWS, Klausurarbeit 90 min). Im Modulhandbuch der Hochschule für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen (für Studienanfänger vor dem Sommersemester 2015, abrufbar unter www.hs-....de; Blatt 77 der Gerichtsakte) ist sodann als Seite 18 eine detaillierte Beschreibung für das Modul „BWL des Gesundheitswesens II“ (Stand: 10.2.2014) enthalten, die hinreichende Angaben zur Einordnung und Bedeutung des Moduls bezogen auf die Ziele des Studiengangs, zu Lernergebnissen, Inhalten sowie zu Literatur enthält:

„Einordnung und Bedeutung des Moduls bezogen auf die Ziele des Studiengangs

Für Rehabilitationseinrichtungen, soziale Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen gelten betriebswirtschaftlich besondere Rahmenbedingungen und Spielregeln. Ein freier Wettbewerb wird in hohem Maße durch spezifische rechtliche Rahmenbedingungen eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund ergeben sich spezifische Anforderungen für die Einrichtungen hinsichtlich der operativen wie auch strategischen Geschäftsführung. Ziel des Moduls ist es den Studierenden die spezifischen Spielregeln für die genannten Einrichtungen aufzuzeigen, mit Praxisbeispielen zu illustrieren und den Bereich gegenüber dem Krankenhausbereich abzugrenzen. Die Veranstaltung ist im Kontext der BWL I (Krankenhaus) und BWL III (Kostenträger und Pharma) zu sehen. Erstere beinhaltet die, in der Regel vorgelagerte Versorgungsstufe. Letztere die Kostenträgerseite und damit die unmittelbaren Marktpartner der Einrichtungen.

Lernergebnisse

Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls haben die Studierenden folgende Kompetenzen erworben:

Fachkompetenz

- Kenntnis der wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Rehabilitationseinrichtungen, sozialen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen.

- Umsetzung von Controlling und Finanzierung in den genannten Einrichtungen

- Kenntnis spezifischer Spannungsfelder im Bereich Markt, Personal und Finanzierung

- Kenntnis von Entwicklungsperspektiven, Trends und Chancen im Bereich der Rehabilitationseinrichtungen, sozialen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen

Methodenkompetenz

- Grundkenntnisse im Bereich des Reha-Rechts und Pflegerechts (SGB) und Konsequenzen für die betriebswirtschaftliche Leitung der Einrichtungen

- Kalkulation und Bewertung von Vergütungssätzen, Personalbedarfsplanungen und Finanzierungsmodellen im Kontext der spezifischen Markterfordernisse und der rechtlichen Rahmenbedingungen

Sozial- und Selbstkompetenz

- Übersichtliches und strukturiertes Arbeiten lernen

- Sozialpolitische und gesundheitsökonomische Zusammenhänge reflektieren

- Kritische Beurteilung von Finanzierungsmodellen

Inhalte

- Rechtliche Grundlagen für Rehabilitationseinrichtungen, sozialen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (SGB V, VI, IX und XI)

- Finanzierungsmodelle im Bereich der Rehabilitation (tagesgleiche Vergütungen, Fallpauschalenmodelle)

- Trends und Entwicklungen im Bereich der Rehabilitation & Pflege

- Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung (u. a. Angehörigenmanagement)

Literatur

- Müller, Herbert: Arbeitsorganisation in der Altenpflege. Ein Beitrag zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. 4., akt. und erw. Auflage, Hannover, Schlütersche Verlagsgesellschaft 2011,

- Lingenfelser, Stefanie: Freie Wohlfahrtspflege in Deutschland, sozialwirtschaftliches Handeln zwischen ethischen und ökonomischen Anforderungen, Marburg, Metropolis‐Verl., 2011,

- Brinkmann, Volker: Sozialwirtschaft, Grundlagen, Modelle, Finanzierung, Wiesbaden, Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler, 2010“

Die obige maßgebliche Modulbeschreibung gibt jedoch bei einer Präsenzzeit von 60 Stunden und einer Zeit des Selbststudiums von 90 Stunden für sich genommen keinen Anlass, von einem generell zu umfangreich konzipierten Prüfungsstoff auszugehen. Auch die Klägerseite hat hierzu jenseits des pauschalen Verweises auf für den Prüfungsstoff des Moduls - wie ausgeführt - nicht relevante Unterrichtsmaterialien („10 Übungsaufgaben“, „591 Seiten Folien Skript“ und „807 Seiten Zusatz, auch prüfungsrelevant“; Klagebegründung v. 8.2.2016, Blatt 26 der Gerichtsakte) nichts weiter substantiiert vorgetragen. Dies gilt auch mit Blick auf den durch die Beklagten bestrittenen klägerischen Vortrag einer Durchfallquote von über 50 v. H. in der streitgegenständlichen Prüfung. Denn selbst das Vorliegen einer ausgewöhnlich hohen Misserfolgsquote gäbe für sich genommen keinen Anlass für die Annahme, dass der relevante Prüfungsstoff von vornherein zu umfangreich konzipiert gewesen wäre (vgl. VG Berlin, B.v. 3.4.2013 - 3 K 889.12 - juris Rn. 16; VG München, B.v. 29.9.2005 - M 3 E 05.3126 - juris Rn. 55 f.). Vor diesem Hintergrund drängt sich dem Gericht auch im Lichte seiner Amtsermittlungspflicht aus § 86 VwGO keine weitere diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung auf (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - juris Rn. 16).

Abschließend ist klarzustellen, dass ein Prüfer nicht verpflichtet ist, den vorgegebenen Prüfungsstoff aus eigenem Antrieb oder auf Nachfrage des Prüflings einzugrenzen und diesem vorab gezielt das konkrete Prüfungsthema zu offenbaren (vgl. NdsOVG, B.v. 16.3.2010 - 2 ME 143/10 - juris Rn. 26). Eine prüferseitige Beschränkung des vorgegebenen Prüfungsstoffs dürfte vielmehr mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit grundsätzlich ebenso wenig zulässig sein wie ein Überschreiten des vorgegebenen Rahmens (vgl. OVG NW, B.v. 27.10.2011 - 14 E 978/11 - juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 3.4.1986 - 9 S 151/86 - NVwZ 1987, 1013).

b) Soweit es die ausgesprochene Exmatrikulation betrifft, ist der durch die Hochschule ... als staatliche Einrichtung - vgl. Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG -erlassene Bescheid vom3. März 2016 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG sind Studierende von der Hochschule u. a. dann zwingend zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Für die Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation kommt es nicht auf die Bestandskraft der Prüfungsentscheidung an (BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 7 ZB 12.2542 u. a. - juris Rn. 5; B.v. 30.10.2012 - 7 C 12.1641 - juris Rn. 2).

Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat - wie ausgeführt - die Prüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“, das nach dem in § 20 SPO festgelegten Studienplan für den Bachelor-Studiengang „Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen“ eine erforderliche Prüfung (Pflichtfach i. S.v. § 5 Abs. 2 SPO) darstellt, endgültig nicht bestanden. Als Folgeentscheidung war der Kläger nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG zwingend zu exmatrikulieren (vgl. VG Ansbach, U.v. 29.1.2013 - AN 2 K 12.1567 u. a. - juris Rn. 33).

3.Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013). Dort ist in Nr. 18.1 für Streitigkeiten hinsichtlich einer Exmatrikulation der Auffangwert von EUR 5.000,- vorgesehen, in Nr. 18.6 für Streitigkeiten hinsichtlich eines hochschulrechtlichen Leistungsnachweises der halbe Auffangwert von EUR 2.500,-. Insgesamt war daher vorliegend ein Betrag von EUR 7.500,- als Streitwert festzusetzen (vgl. VG Ansbach, U.v. 29.1.2013 - AN 2 K 12.1567/1568 - juris Rn. 36).

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2014 - 12 K 3881/13 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihr genannten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin habe keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am schriftlichen Teil des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Ihre Rücktrittserklärung sei, soweit sie sie auf die schlechten Luftverhältnisse im Prüfungsraum gestützt habe, ins Leere gegangen bzw. sei, soweit sie Kopfschmerzen während der Prüfung und damit krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit geltend gemacht habe, verspätet gewesen.
Demgegenüber macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft festgestellt, dass ihre Rücktrittserklärung ins Leere gegangen sei. Darüber hinaus habe es ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung fehlerhaft interpretiert. Schließlich habe es sich fehlerhaft auf einen Rücktritt aus Krankheitsgründen bezogen, den sie zum einen nicht erklärt habe und zum anderen gar nicht habe erklären wollen. Sie habe vorgetragen, dass sie zu Beginn der Prüfung diese mit einem „Handicap“ (schlechte Luft) habe absolvieren müssen. Die Lüftungsverhältnisse hätten sich zwar im Laufe der Prüfung verbessert. Dennoch habe sie aber zu Beginn der Prüfung diese schlechte Luft hinnehmen müssen und deshalb auch Kopfschmerzen bekommen. Angesichts dieser Situation und der Tatsache, dass der Mangel im Prüfungsverfahren aus der Sphäre der Prüfungsbehörde stamme, hätte deren Vertreter die Bearbeitungszeit zu ihren Gunsten verlängern müssen. Dies sei nicht geschehen. Stattdessen halte das Verwaltungsgericht ihr vor, sie hätte entweder eine weitere Rüge erklären oder die Prüfung verlassen und unmittelbar wegen der Kopfschmerzen zum Arzt gehen müssen. Sie sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, während der schriftlichen Prüfung noch einmal die fehlerhaften Bedingungen zu rügen. Das Verwaltungsgericht überspanne auch die Verpflichtung der Kandidaten, während der Prüfung zu reagieren. Sie sei auch von der Prüfungsbehörde nicht darüber informiert worden, dass sie eine weitere Rüge habe anbringen müssen. Es komme nicht darauf an, ob sie auch bei richtiger Beantwortung der 18 nicht beantworteten Fragen das Prüfungsziel nicht hätte erreichen können, wie das Verwaltungsgericht meine. Eine echte Rücktrittserklärung aus Krankheitsgründen sei für sie überhaupt nicht in Frage gekommen.
Damit dringt die Klägerin nicht durch. Ihr Vorbringen ergibt nicht, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und damit auf erneute Teilnahme an der Prüfung hat.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) - die späteren Änderungen der Verordnung haben diese Vorschrift nicht berührt - hat ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurücktritt, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Nur wenn für den Rücktritt ein wichtiger Grund vorliegt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO) und wenn dieser Grund unverzüglich mitgeteilt wurde, kann das Landesprüfungsamt den Rücktritt genehmigen mit der Folge, dass der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen gilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO). Andernfalls gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden (§ 18 Abs. 2 ÄAppO); bei einem nicht genehmigungsfähigen nachträglichen Rücktritt ist die erbrachte Prüfungsleistung zu bewerten, wie wenn der Rücktritt nicht erfolgt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282).
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rücktrittsregelung des § 18 ÄAppO auch für äußere Mängel des Prüfungsverfahrens wie Beeinträchtigung durch Lärm oder stickige Luft gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172; Beschlüsse vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336, und vom 15.01.1993 - 6 B 11.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 309). Der Ausdruck „wichtiger Grund“ in §§ 18, 19 ÄAppO ist allgemein und umfasst auch äußere Beeinträchtigungen eines Prüfungsverfahrens. Gerade der besondere Verweis auf den „Fall einer Krankheit“ in § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO zeigt, dass solche inneren Gründe nicht die einzigen wichtigen Gründe sind. Der Verordnungsgeber wollte ersichtlich mit den §§ 18, 19 ÄAppO abschließend alle Prüfungsbeeinträchtigungen erfassen.
Die Besonderheiten von äußeren Prüfungsbeeinträchtigungen stehen einer Anwendung der Rücktrittsregelung nicht entgegen. Zwar sind es meist Mängel, die von der Prüfungsbehörde während des Prüfungsverfahrens erkannt und ausgeglichen werden können, z.B. durch Schreibzeitverlängerung bei schriftlichen Prüfungen. Der Anspruch der Prüflinge geht bei der Beeinträchtigung durch solche Mängel zuerst dahin, dass der Mangel behoben oder ein angemessener Ausgleich gewährt wird. Wenn indessen solche Abhilfen nicht erfolgen oder nach Beendigung der Prüfung eine Ausgleichsgewährung nicht mehr möglich ist, kann sich der Anspruch des Prüflings ab dann nur noch auf die Wiederholung der Prüfung richten. Dies entspricht der Wirkung eines Rücktritts (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
Davon ausgehend bestand für den Rücktritt wegen der geltend gemachten Beeinträchtigung durch stickige Luft kein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO.
10 
Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, BVerwGE 91, 262). Ungewöhnliche äußere Einwirkungen, die geeignet sind, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, sind eine Verletzung der Chancengleichheit (BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323).
11 
Bei Störungen des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen ist zu unterscheiden: In Fällen, in denen die Störung nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, hat dies zur Folge, dass das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen muss, ohne dass es einer Rüge des Prüflings bedarf. In Fällen, in denen „zweifelhaft“ ist, ob die fragliche Störung vom „Durchschnitts“-Prüfling als derart erheblich empfunden wird, dass er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist, ist das für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren verantwortliche Prüfungsamt deshalb zwecks Behebung dieser Zweifel auf eine entsprechende Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen (BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 und Beschluss vom 10.08.1994, jeweils a.a.O.).
12 
Um einen solchen offensichtlichen und unzweifelhaften Mangel im Prüfungsverfahren handelte es sich im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin macht geltend, im vorderen Bereich des Prüfungsraums, in dem sie habe sitzen müssen, habe „stickige Luft“ geherrscht, die dazu geführt habe, dass sie Kopfschmerzen bekommen habe und ihr übel geworden sei, so dass sie sich nicht mehr habe konzentrieren können. Indes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Raumklima den Prüfungsablauf für die anderen Prüflinge erheblich beeinträchtigt und sie damit in ihrer Chancengleichheit verletzt hätte. Denn keiner der anderen (insgesamt 179) Prüflinge - insbesondere aus dem vorderen Teil des Prüfungsraums - hat das Raumklima beanstandet. Auch die vom Landesprüfungsamt nachträglich durchgeführte Befragung von Prüflingen, die ebenfalls im vorderen Bereich des Prüfungsraums gesessen haben, hat keine dahingehenden Erkenntnisse erbracht. Die Prüfungsaufsicht hat entsprechende Feststellungen ebenfalls nicht getroffen. Im Gegenteil ergibt sich aus der gegenüber dem Landesprüfungsamt abgegebenen Stellungnahme vom 29.08.2013, dass zwischen den Aufsichtführenden Einigkeit darüber bestand, dass die Luft im Prüfungssaal für die hochsommerliche Zeit kühl und - gemessen an der Zahl der Prüfungsteilnehmer/innen - relativ unverbraucht und nicht stickig war. Vor diesem Hintergrund kann von einer Störung, die „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt hätte, nicht die Rede sein. Deshalb war eine Rüge der Klägerin erforderlich und zumutbar, um das Prüfungsamt zu veranlassen, das Vorliegen eines Mangels im Prüfungsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder auch des Ausgleichs zu treffen.
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Es ist schon zweifelhaft, ob die von der Klägerin geäußerte Bitte, die Lüftung einzuschalten, eine hinreichende Rüge darstellt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei Aufsichtsarbeiten in aller Regel eine förmliche Rüge zu Protokoll des Aufsichtführenden zu erklären ist (BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993 - 6 B 11.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 479 Fn. 848). Doch bedarf dies keiner Vertiefung, nachdem auch das Verwaltungsgericht dies hat dahinstehen lassen. Denn auf ihre Bitte hat die Prüfungsaufsicht reagiert und die Lüftung einschalten lassen. Die Klägerin räumt auch ein, dass die Luft nach dem Einschalten der Lüftung besser geworden sei. Ist aber der behauptete Mangel abgestellt worden, so scheidet ein Rücktritt wegen dieses Mangels aus.
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Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine hinreichende Kompensation sei nicht erfolgt, ihr hätte eine Schreibzeitverlängerung gewährt werden müssen, auch weil erst ca. nach einer halben Stunde für Abhilfe gesorgt worden sei. Da die Klägerin weder die Ungeeignetheit noch die Erfolglosigkeit der Abhilfemaßnahme als relevanten Verfahrensfehler gerügt hat, konnte die Prüfungsaufsicht davon ausgehen, dass sie durch die Reaktion auf die geäußerte Klage dieser hinreichend Rechnung getragen und dass eine dennoch fortdauernde Belastung der Klägerin durch die konkreten äußeren Prüfungsbedingungen jedenfalls nicht das Ausmaß erreichte, das eine Rüge eines rechtlich relevanten Verfahrensfehlers gerechtfertigt und sie daraufhin zu zusätzlichen (Ausgleichs-) Maßnahmen veranlasst hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993, a.a.O.). Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht verpflichtet gewesen, noch einmal die fehlerhaften Bedingungen während der schriftlichen Prüfung zu rügen, das Verwaltungsgericht überspanne die Verpflichtung der Kandidaten, während der Prüfung zu reagieren, greift nicht durch.
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Zwar wäre der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, wenn vom Prüfling im Fall der Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens ein Verhalten verlangt würde, das ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann. Denn eine Verletzung der Obliegenheit zur Mitwirkung kann dem Prüfling nur angelastet werden, wenn er ihr hätte nachkommen können und müssen; sie muss also - im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ - vorwerfbar sein. Deshalb endet die Mitwirkungslast auf jeden Fall an der Grenze der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit ist aber wiederum von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Prüfung und der jeweiligen Prüfungssituation abhängig. Ob es mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar ist, die nachträgliche Rüge von Störungen des Prüfungsverfahrens auszuschließen, hängt demnach von der Frage ab, ob dem Prüfling die Geltendmachung der Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens während der Prüfung zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46). Dabei ist auch die unterschiedliche Prüfungssituation in einer mündlichen und schriftlichen Prüfung zu berücksichtigen. Insbesondere die größere Gestaltungsfreiheit des Prüflings bei einer schriftlichen Prüfung, die sich darin äußert, dass der Prüfling den Arbeitsablauf - in den vorgegebenen Grenzen - selbst bestimmen, sich die Arbeitszeit einteilen, kürzere Pausen einlegen oder den Konzentrationsgrad sonst variieren kann, rechtfertigt es, das Maß der zumutbaren Mitwirkung anders zu bestimmen als bei einer mündlichen Prüfung (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984, a.a.O.). Danach war hier der Klägerin die Rüge zumutbar, dass die getroffene Abhilfemaßnahme aus ihrer Sicht nicht ausreichend war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Grundsatz der Chancengleichheit keine Handhabe dafür bietet, jedem Prüfling die Prüfungssituation zu verbürgen, die seinen persönlichen Verhältnissen am meisten entspricht (BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - VII C 50.75 -, BVerwGE 55, 358). Die unvermeidliche Streuung der äußeren Prüfungsbedingungen in Bezug auf die Beschaffenheit der Räumlichkeiten liegt im Rahmen des Erwartbaren und muss daher als prüfungsimmanent von jedem Prüfling hingenommen werden, wobei es jedenfalls auf den individuellen Wärme- und Frischluftbedarf grundsätzlich nicht ankommt (Senatsbeschluss vom 26.08.1985 - 9 S 1239/85 -, juris). Denn dieser kann durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein, was sich hier auch in den Angaben eines vom Prüfungsamt befragten Mitprüflings der Klägerin widerspiegelt (E-Mail vom 28.10.2013): „Objektiv fanden ich und einige Freunde, die bei mir in der Nähe saßen, dass es zu stark klimatisiert war. Deswegen habe ich am Tag 2 mehrere Jacken übergezogen“. Auch vor diesem Hintergrund besteht insoweit keine Verpflichtung der Prüfungsbehörde, - nach einer erfolgten Abhilfe - von sich aus tätig zu werden, und ist dem Prüfling eine Rüge zumutbar.
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Einer Belehrung seitens der Prüfungsbehörde über die Obliegenheit zur zumutbaren zeitnahen Rüge bedarf es nicht, da es zu den aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Pflichten und Obliegenheiten des Prüflings gehört, durch eine solche Rüge an der Ordnungsgemäßheit des Prüfungsverfahrens mitzuwirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2011 - 14 E 978/11 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 478).
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Mit Blick auf die äußeren Prüfungsbedingungen lag danach ein wichtiger Grund für den Rücktritt nicht vor. Weitere Rücktrittsgründe kommen nicht in Betracht. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass es nicht um einen Rücktritt aus Krankheitsgründen gehe, da sie nicht prüfungsunfähig erkrankt gewesen sei. Danach hat das Verwaltungsgericht die Klage schon deshalb zu Recht abgewiesen. Auf Fragen der Kausalität kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Klägerin während der Prüfungstage verpflichtet war, ihren Rücktritt zu erklären.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.