Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. Juli 2012 - 5 U 148/11
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm - 2. Kammer für Handelssachen - vom 16.08.2011 - Az. 11 O 25/11 KfH -
a b g e ä n d e r t
und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000,00 EUR netto nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2010 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Rückforderung vorschussweise gewährter Ausfuhrerstattungen durch die Rückforderungsbescheide des Hauptzollamts Hamburg-Jonas vom 08.10.2004, Nrn. 04280-1210-024/02, 04280-1210-027/02, 04280-1210-028/02, 04280-1210-029/02, 04280-1210-030/02, 04280-1210-031/02, 04280-1210-032/02, 04280-1210-033/02, 04280-1210-034/02 und 04280-1210-035/02 in der Fassung der Berichtigungsbescheide des Hauptzollamts Hamburg-Jonas vom 25.01.2009, Nrn. 04280-1210-024/02, 04280-1210-027/02, 04280-1210-028/02, 04280-1210-029/02, 04280-1210-030/02, 04280-1210-031/02, 04280-1210-032/02, 04280-1210-033/02, 04280-1210-034/02, in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts Hamburg-Jonas vom 06.02.2008, Nr. RL 472/04-216, über einen Betrag i. H. v. insgesamt 43.870,02 EUR sowie durch die Versagung der mit Zahlungsanträgen Nr. 154/00 vom 07.02.2002 und Nr. 155/00 vom 07.02.2002 beantragten Ausfuhrerstattungen i. H. v. insgesamt 5.403,85 durch die Ablehnungsbescheide des Hauptzollamts Hamburg-Jonas vom 06.10.2004, Nrn. 04279-1210-018/09 und 04279-1210-019/09, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2008, Nr. RL 470/04-2161 entstehen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert der Berufung: bis zu 63.504,83 EUR.
Gründe
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Urteil einreichenOberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. Juli 2012 - 5 U 148/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
Die Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr vom 17. April 2009 (GVOBl. M-V S. 323) wird für unwirksam erklärt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Antragstellerinnen begehren die Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr (Bäderverkaufsverordnung - BädVerkVO M-V) vom 17. April 2009 (GVOBl. M-V S. 323).
- 2
Nachdem im Jahr 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses auf die Länder übertragen worden war, beschloss der Landtag Mecklenburg-Vorpommern das am 18. Juni 2007 verkündete Gesetz über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Ladenöffnungsgesetz - LöffG M-V, GVOBl. M-V S. 226). Zuvor waren die Ladenöffnungszeiten in dem Gesetz über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz - LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Art. 228 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geregelt. An Sonn- und Feiertagen untersagte das Ladenschlussgesetz des Bundes grundsätzlich die Ladenöffnung (§ 3 Nr. 1 LadSchlG). Abweichend hiervon ließ § 14 Abs. 1 LadSchlG die Ladenöffnung an bis zu vier Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stellen zu. Die Ladenöffnung durfte fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, musste spätestens um 18 Uhr enden und sollte außerhalb des Hauptgottesdienstes liegen (§ 14 Abs. 2 LadSchlG). Die Sonn- und Feiertage im Monat Dezember waren für jede - auch ausnahmsweise - Freigabe gesperrt (§ 14 Abs. 3 LadSchlG). Darüber hinaus ermächtigte § 10 LadSchlG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen geöffnet haben dürfen. Die Dauer der Ladenöffnung war auf 8 Stunden begrenzt. Es durfte nur der Verkauf bestimmter, in § 10 Abs. 1 LadSchlG genannter Waren zugelassen werden. Überdies konnten die obersten Landesbehörden nach § 23 LadSchlG in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen "im öffentlichen Interesse dringend nötig" waren.
- 3
Noch unter der Geltung des Ladenschlussgesetzes des Bundes hatte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern mit Allgemeinverfügung vom 22. Januar 2007 eine "Bäder- und Fremdenverkehrsregelung 2007" (AmtsBl. M-V S. 107) erlassen. Danach durften während der Saison 2007 vom 01. Februar bis 30. November Verkaufsstellen in den in der Anlage aufgeführten Bäder- und Fremdenverkehrsorten sonn- und feiertags von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr für den Verkauf von Gegenständen des täglichen Ge- und Verbrauches sowie Souvenirartikeln, ortstypischen Waren, Devotionalien, des Schmuck- und Kunstgewerbes geöffnet sein. Hiervon waren der Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Reformationstag, Volkstrauertag und Totensonntag ausgenommen. Am 01. Mai war der Verkauf nur dann erlaubt, wenn der Ladeninhaber, unter Freistellung aller Mitarbeiter, den Verkauf persönlich durchführte.
- 4
Das geltende Ladenöffnungsgesetz M-V regelt in dessen § 3 Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Verkaufszeiten. Danach ist der gewerbliche Verkauf an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0.00 bis 22.00 Uhr zulässig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LöffG M-V ist an vier Samstagen im Jahr aus besonderem Anlass der gewerbliche Verkauf bis 24.00 Uhr zulässig, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 LöffG M-V zwei Wochen im Voraus der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 1 LöffG M-V ist der gewerbliche Verkauf an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen. Abweichend von § 3 Abs. 2 LöffG
- 5
M-V können jährlich bis zu vier Sonntage, die keine gesetzlichen Feiertage sind und nicht auf den 2. bis 4. Advent fallen, vom zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus oder von den von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen frei gegeben werden (§ 6 Abs. 1 LöffG M-V). Der gewerbliche Verkauf an diesen Sonntagen muss nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LöffG M-V außerhalb der Hauptzeiten der Gottesdienste liegen. Darüber hinaus kann nach § 11 LöffG M-V die zuständige Behörde in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 6 LöffG M-V bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend notwendig werden.
- 6
Neben diesen Sonn- und Feiertagsregelungen bestehen weitere Ausnahmetatbestände, die bereichsspezifisch vor allem nach Warengruppen und Anbietern sowie nach besonderen Orten differenzieren: Ausnahmen vom Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen lässt das Gesetz unter anderem zu für Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, auf Flughäfen und Fährhäfen (§§ 4, 5 Abs. 2 und 3 LöffG M-V) und für den Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnissen, Reiseandenken, Tabakwaren, Blumen sowie Zeitungen und Zeitschriften (§ 5 Abs. 1 LöffG M-V). § 7 LöffG M-V trifft arbeitszeitrechtliche Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer.
- 7
Schließlich ermächtigt § 10 LöffG M-V das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen den gewerblichen Verkauf abweichend von § 3 Abs. 2 LöffG M-V an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, zuzulassen. Die Vorschrift lautet:
- 8
"§ 10 Bäder- und Fremdenverkehrsorte
- 9
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen ausnahmsweise in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr abweichend von § 3 Abs. 2 an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, der gewerbliche Verkauf zugelassen werden darf. Die Öffnungszeiten müssen außerhalb der Hauptzeit der Gottesdienste liegen. Der Monat Dezember darf, mit Ausnahme des ersten Advents, nicht freigegeben werden."
- 10
Auf diese Ermächtigungsgrundlage hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern die streitgegenständliche Verordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern gestützt. Sie wurde am 29. April 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht und trat am 30. April 2009 in Kraft.
- 11
Der örtliche Geltungsbereich der angegriffenen Bäderverkaufsverordnung ist in § 1 festgelegt. Dieser lautet:
- 12
"§ 1 Geltungsbereich
- 13
(1) Diese Verordnung gilt für die festgelegten Gebiete der Kur- und Erholungsorte nach dem Kurortgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000 (GVOBl. M-V S. 539), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist, und der Weltkulturerbestädte Hansestadt Stralsund und Hansestadt Wismar sowie für die anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr.
(2). ..."
- 14
In § 1 Abs. 2 BädVerkVO M-V sind Regelbeispiele aufgeführt, nach denen Gebiete der Kur- und Erholungsorte und Weltkulturerbestädte vollständig oder teilweise festgelegt sowie Ausflugsorte und Orteile mit besonders starkem Fremdenverkehr anerkannt werden können, wenn ihnen eine besondere touristische Bedeutung zukommt. In der Anlage der Bäderverkaufsverordnung, die nach
- 15
§ 1 Abs. 2 Satz 3 BädVerkVO Bestandteil der Verordnung ist, sind 149 Orte bzw. Ortsteile aufgeführt.
- 16
§ 2 BädVerkVO regelt den gewerblichen Verkauf an Sonntagen. Er lautet:
- 17
"§ 2 Gewerblicher Verkauf an Sonntagen
- 18
(1) In den in der Anlage zu § 1 genannten Orten und Ortsteilen ist der gewerbliche Verkauf an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 11:30 Uhr bis 18:30 Uhr zulässig. Davon ausgenommen sind der gewerbliche Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern sowie der Monat Dezember; der gewerbliche Verkauf am ersten Advent ist zulässig.
- 19
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Verkauf in den Innenstadtbereichen der kreisfreien Städte mit Ausnahme der Weltkulturerbestädte nur an elf Sonntagen im Jahr zulässig. Der Verkauf an diesen elf Sonntagen ist dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin der betreffenden kreisfreien Stadt im Voraus schriftlich anzuzeigen."
- 20
Die Antragstellerinnen haben am 17. Juni 2009 ihren Normenkontrollantrag gegen die Bäderverkaufsverordnung vom 17. April 2009 beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:
- 21
Sie seien als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristische Personen des öffentlichen Rechts und daher antragsberechtigt. Durch die Vorschriften der Bäderverkaufsverordnung würden sie in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt, soweit dieses durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntage ausgestaltet werde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 01. Dezember 2009 (1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07) anerkannt, dass die Kirchen aus dem im Grundgesetz (und mithin auch in der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern) verankerten Schutz der Sonntage subjektive (Abwehr-) Rechte herleiten könnten, da die institutionelle Garantie des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV auch der Entfaltung der Religionsfreiheit diene. Darüber hinaus ergebe sich ihre - der Antragstellerinnen - (mögliche) Rechtsverletzung aus einem Verstoß gegen den zwischen den Beteiligten geschlossenen Staatskirchenvertrag vom 20. Januar 1994
- 22
(GVOBl. M-V S. 559).
- 23
Die angegriffene Bäderverkaufsverordnung verstoße gegen höherrangiges Recht. Weder entspreche sie den Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 10 LöffG M-V noch wahre sie den Kernbereich des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV/Art. 9 Abs. 1 Verf M-V.
- 24
Angesichts der Anzahl und Auswahl der in der Anlage aufgeführten Orte und Ortsteile werde das verfassungsrechtlich zwingend vorgegebene gesetzgeberische Programm, die Sonntage dem Grunde nach zu schützen, nicht nur verfehlt, sondern ad absurdum geführt. Der Verkauf von Waren jeder Art sei an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr zulässig. Der danach verbleibende Schutz der Sonn- und gesetzlichen Feiertage werde bereits im Ladenöffnungsgesetz selbst durch eine Reihe von Ausnahmeregelungen - etwa
- 25
§§ 4, 5 und 6 LöffG M-V - minimiert. Auf dem Hintergrund dieser bereits erheblichen gesetzlichen Ausnahmebestimmungen missachte die angegriffene Verkaufsverordnung das gesetzgeberische Ziel, den Schutz der Sonn- und Feiertage wenigstens noch einigermaßen zu beachten. Berücksichtige man die Anzahl der von ihr erfassten Orte und Ortsteile, den beträchtlichen Einzugsbereich der größeren Orte sowie die Verteilung der betroffenen Orte bzw. Ortsteile über das Landesgebiet, sei festzustellen, dass mit der Verordnung weiterhin der Versuch unternommen werde, den verfassungsrechtlich vorgegebenen und im Ladenöffnungsgesetz wenigstens noch verbal aufrechterhaltenen Schutz der Sonntage in Mecklenburg-Vorpommern flächendeckend aufzuheben. Auffallend sei, dass die streitige Rechtsverordnung auch zeitlich und mit Blick auf das zulässige Warenangebot deutlich über die frühere sog. Bäderregelung hinausgehe. Nach der Allgemeinverfügung vom 22. Januar 2007 sei der gewerbliche Verkauf an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr auf den Zeitraum vom 01. Februar bis 30. November beschränkt gewesen. Demgegenüber erstrecke sich die dem Normenkontrollantrag zugrunde liegende Rechtsverordnung mit Ausnahme des 2., 3. und 4. Advents auf das gesamte Jahr; sie erfasse sonntags den Zeitraum von 11.30 Uhr bis 18.30 Uhr und beinhalte entgegen den Voraussetzungen des § 10 LöffG M-V keine nennenswerten Begrenzungen des Warenangebots. Von einer "ausnahmsweisen" Öffnung der Läden könne dann nicht mehr die Rede sein, wenn die Ladenöffnung an fast allen Sonntagen im Jahr einschließlich hoher christlicher Feiertage wie Ostern und Pfingsten zugelassen sei. Vom Charakter des Sonntags, wie er in der Verfassung ausgestaltet sei, bleibe unter diesen Umständen weder für die Besucher der betroffenen Orte noch für deren Wohnbevölkerung etwas übrig.
- 26
Zudem erscheine die Auswahl der in der Anlage zur Bäderverkaufsverordnung aufgeführten "anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr" größtenteils unplausibel bzw. willkürlich. Zum einen verstoße die Formulierung in § 1 Abs. 2 BädVerkVO M-V ("... wenn ihnen eine besondere touristische Bedeutung zukommt") gegen § 10 LöffG M-V. Denn die Ermächtigungsgrundlage spreche nicht von "besonderer touristischer Bedeutung" sondern von "Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr". Damit stelle die Ermächtigungsgrundlage auf einen verifizierbaren tatsächlichen Befund, nämlich auf einen bereits vorhandenen besonders starken Fremdenverkehr ab. Das schließe die Berücksichtigung eines potentiellen künftigen Tourismus aus. Schließlich seien die in § 1 Abs. 2 BädVerkVO M-V aufgeführten Kriterien zu unbestimmt.
- 27
Ferner enthalte die angegriffene Bäderverkaufsverordnung unter Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage keine hinreichenden Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen ausnahmsweise ein gewerblicher Verkauf an Sonntagen zugelassen werde. Dies gelte zunächst für die von der Verordnung erfassten Kur- und Erholungsorte (§1 Abs. 2 BädVerkVO M-V). Allein die Anerkennung eines Ortes als Kur- und Erholungsort führe nicht zwingend zu der Folge, dass ein gewerblicher Sonntagsverkauf zugelassen werden müsse. Dies gelte auch für die Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund. Das Gebot einer Festsetzung hinreichender Voraussetzungen und Bedingungen für einen ausnahmsweise zugelassenen Sonntagsverkauf gelte schließlich auch für die durch die Verordnung anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile. Nach Maßgabe des Ladenöffnungsgesetzes und der streitbefangenen Bäderverkaufsverordnung dürfe in Orten und Ortsteilen, die vom örtlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst seien, in Mecklenburg-Vorpommern im Ergebnis flächendeckend ein gewerblicher Verkauf an fast allen Sonntagen im Jahr stattfinden. Der verfassungsrechtlich vorgegebene Sonntagsschutz, der nur ausnahmsweise modifiziert werden dürfe, werde hier nicht mehr gewährleistet. Dies treffe auch für die kreisfreien Städte zu. Die für sie in § 2 Abs. 2 BädVerkVO M-V geltende Einschränkung des gewerblichen Verkaufs auf 11 Sonntage beziehe sich zum einen lediglich auf die Städte Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin; die Städte Wismar und Stralsund seien als Weltkulturerbestädte von der Einschränkung nicht betroffen. Addiere man für die vier genannten Städte die bereits nach § 6 LöffG M-V möglichen vier Sonntage hinzu, betrage die Gesamtzahl der möglichen Sonntagsöffnungen 15 pro Jahr - Ostern und Pfingsten eingeschlossen. Im Übrigen könnten nach Maßgabe der Verordnung die Sonntagsöffnungen auf einige Monate konzentriert werden, so dass Geschäfte dann länger als ein Vierteljahr durchgehend sonntags öffnen dürften. Auch der in § 2 Abs. 1 BädVerkVO M-V für die Sonntagsöffnung normierte Zeitraum von 11.30 Uhr bis 18.30 Uhr erfülle das Ausnahmekriterium nicht, denn es seien sieben Stunden und somit fast ein voller Arbeitstag für eine Ladenöffnung freigegeben.
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Von einer nur ausnahmsweisen Ermöglichung der Ladenöffnung könne auch nicht mit Blick auf das vom Verordnungsgeber zugelassene Warenangebot ausgegangen werden. Die Herausnahme von Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern in § 2 Abs. 1 Satz 2 BädVerkVO M-V bedeute zwar einen Schritt in die richtige Richtung. Jedoch würde Geschäften mit breitgefächertem, überwiegend keinesfalls "tourismusbezogenem" Warenangebot weiterhin die Sonntagsöffnung ermöglicht.
- 29
Darüber hinaus verstoße die Bäderverkaufsverordnung gegen Art. 140 GG i.V.m. Art 139 WRV/Art. 9 Abs. 1 Verf M-V. Dem Gesetzgeber sei es verwehrt, in den Kernbereich der Sonn- und Feiertagsruhe einzugreifen und den Sonntag als Institution abzuschaffen, nämlich den aufgrund der traditionellen Einteilung der Woche hervorgehobenen Tag (den Sonntag) innerhalb der Woche "einzunivellieren". Dies geschehe zwar nicht formal, jedoch höhle die Bäderverkaufsverordnung die im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthaltene Garantie des gesetzlichen Schutzes der Sonntage inhaltlich aus. Die "seelische Erhebung" im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV/Art. 9 Abs. 1 Verf M-V werde vom spezifischen Charakter der Sonntage als Nicht-Werktage mitbestimmt. Mit der in der Verordnung vorgenommenen globalen Ermöglichung gewerblichen Verkaufs an den Sonntagen von 11.30 Uhr bis 18.30 Uhr werde weder eine "Arbeit für den Sonntag" noch eine verfassungsrechtlich noch zulässige "Arbeit trotz des Sonntags" legalisiert. Das Einkaufen sei eine typisch werktägliche Beschäftigung. Das für den Sonntag charakteristische Bild weitgehender äußerer Ruhe, welche der inneren Ruhe und damit auch der seelischen Erhebung günstig sei, werde gerade auch durch die geschlossenen Einzelhandelsgeschäfte geprägt. Richtig sei, dass das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Sonntagsschutzes Spannungen mit "wirtschaftsbezogenen" Grundrechten (insbesondere mit Art. 12 GG und Art. 14 GG) in Kauf nähmen. Es sei jedoch ausgeschlossen, wirtschaftliche Belange vollständig über die kultur- bzw. religionsbezogene Schutzintention des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV bzw. Art. 9 Abs. 1 Verf M-V zu stellen.
- 30
Die Bäderverkaufsverordnung verstoße zudem auch deshalb gegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV/Art. 9 Abs. 1 Verf M-V, weil die Bestimmung der Zeiten für Gottesdienste und andere religiöse Aktivitäten ausdrücklich den Kirchen und Religionsgemeinschaften bzw. ihren Gemeinden und nicht dem staatlichen Gesetzgeber überlassen sei. Eine "Hauptzeit der Gottesdienste" - wie sie § 10 Satz 2 LöffG M-V freihalte - oder ähnliches sei der Verfassung gänzlich fremd. Tatsächlich fänden in Mecklenburg-Vorpommern sonntags Gottesdienste und sonstige kirchliche Veranstaltungen nicht nur am Vor-, sondern auch am Nachmittag statt. Im Übrigen beeinträchtige auch eine Geschäftsöffnung erst am Ende des Sonntagvormittags den Besuch der Vormittagsgottesdienste nachhaltig. Denn es liege auf der Hand, dass sowohl die Ladeninhaber als auch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Verkauf vor Öffnung des Ladens vorzubereiten hätten, ihre hierdurch erforderte Anwesenheit im Laden hindere sie am Gottesdienstbesuch.
- 31
Die Antragstellerinnen sind schließlich der Auffassung, dass bereits die Ermächtigungsgrundlage des § 10 LöffG M-V verfassungswidrig und daher unwirksam sei. Nach Art. 57 Abs. 1 S. 2 Verf M-V/Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG müssten Inhalt, Zweck und Ausmaß dessen, was der Verordnungsgeber regeln dürfe, bereits im ermächtigenden formellen Gesetz hinreichend bestimmt sein. Diesen Anforderungen genüge § 10 LöffG M-V nicht. Weder das Tatbestandsmerkmal "ausnahmsweise" noch das Tatbestandsmerkmal "anerkannte Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr" seien hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse der Gesetzgeber den prinzipiellen Umfang von Ausnahmen selbst regeln. § 10 LöffG M-V enthalte keine Kriterien zur näheren Bestimmung des Begriffs "ausnahmsweise". Daher könne der Verordnungsgeber nicht erkennen, welchen Rahmen der Gesetzgeber für die Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals bestimmt habe. Entsprechendes gelte für die Frage, was unter "anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr" zu verstehen sei.
- 32
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 LöffG M-V sei nicht möglich, da der Wortlaut des Gesetzes und der erkennbare Wille des Gesetzgebers dem entgegenstünden.
- 33
Die Antragstellerinnen sehen sich im Übrigen in allen ihren Rechtsauffassungen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 - bestätigt.
- 34
Die Antragstellerinnen beantragen,
- 35
die Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr vom 17. April 2009 (GVOBl. M-V S. 323) für unwirksam zu erklären.
- 36
Der Antragsgegner beantragt,
- 37
den Antrag abzulehnen.
- 38
Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerinnen entgegen und trägt im Wesentlichen vor:
- 39
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen werde eine flächendeckende Erstreckung der Fremdenverkehrsregelung auf das gesamte Land durch den eingeschränkten örtlichen Geltungsbereich der Bäderverkaufsverordnung vermieden. Dabei sei hervorzuheben, dass die Verordnung nur touristisch relevante Gebiete an der Ostseeküste und an der Mecklenburgischen Seenplatte sowie einzelne größere Orte von besonderer touristischer Bedeutung erfasse. Die Geltungsbereiche in den Weltkulturerbestädten seien bestimmt und örtlich umgrenzt. Kur- und Erholungsorte müssten nach § 1 Abs. 1 des Kurortgesetzes die in den §§ 2 ff dieses Gesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllen, um als solche anerkannt zu werden. Insgesamt gebe es 55 Kur- und Erholungsorte, wobei sich die Anerkennung zum Teil nur auf einzelne Ortsteile beziehe. Eine Ausweitung des örtlichen Geltungsbereichs der Bäderverkaufsverordnung sei nicht zu befürchten. Es sei aufgrund der strengen Anforderungen des Kurortgesetzes nicht zu gewärtigen, dass deren Anzahl sprunghaft ansteigen werde, was auch für die Anzahl der Weltkulturerbestädte in Mecklenburg-Vorpommern und entsprechend für die Anerkennung von Ausflugsorten oder deren Ortsteilen nach § 1 Abs. 2 BädVerkVO i.V.m. § 10 LöffG M-V gelte. Zwar sei die Anerkennung der Ausflugsorte oder deren Ortsteile der Exekutive übertragen, jedoch enthalte § 10 LöffG M-V klare Vorgaben an den Verordnungsgeber.
- 40
Auch in zeitlicher Hinsicht sei die in der Bäderverkaufsverordnung ermöglichte sonntägliche Ladenöffnung nicht zu beanstanden. Der Zeitraum von 11:30 Uhr bis 18:30 Uhr liege ausdrücklich und eindeutig außerhalb der Hauptzeit der Gottesdienste und wahre zudem den öffentlich wahrnehmbaren Charakter des Sonntags hinreichend. Diese zeitliche Eingrenzung der sonntäglichen Ladenöffnung auf bis zu sieben Stunden trage dem Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung in der praktischen Anwendung und in der öffentlichen Wahrnehmung hinreichend Rechnung.
- 41
Dass es sich um eine Ausnahme i.S.d. § 10 LöffG M-V handele, mache des Weiteren die mit der Verordnung vorgenommene Einschränkung des Warenangebotes deutlich, nach der Baumärkte, Möbelhäuser und Autohäuser von der Sonntagsöffnung ausgenommen seien.
- 42
Soweit in größeren - insbesondere den kreisfreien - Städten wegen des dortigen umfangreicheren Warenangebots der Verkauf von Waren außerhalb des touristischen Bedarfs nicht auszuschließen sei, habe der Verordnungsgeber dem Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung dadurch entsprochen, dass er dort die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage auf 11 beschränkt habe. Auf dem Hintergrund der insgesamt im Jahr vorhandenen Sonntage sei diese Anzahl selbst unter Berücksichtigung weiterer, im Rahmen von § 6 LöffG M-V zugelassener verkaufsoffener Sonntage nicht zu beanstanden. Eine von den Antragstellerinnen befürchtete Konzentration aller verkaufsoffenen Sonntage auf wenige Monate sei schon deshalb nicht zu erwarten, weil dies dem jedenfalls in größeren Städten über das ganze Jahr anstehenden touristischen Bedarf nicht gerecht würde.
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Schließlich sei die beschränkte Zulassung des Warenverkaufs an Sonn- und Feiertagen, wie sie die Bäderverkaufsverordnung ermögliche, entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch durch dringende öffentliche Sachgründe gerechtfertigt. Sie diene der nachhaltigen Förderung des Tourismus und damit eines der maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren des Landes. Nicht nur Natur, Kultur und Gastronomie seien für den Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern von Relevanz, sondern mehr und mehr auch der Handel; dies gelte insbesondere für Wochenendtouristen. Die Erwartungshaltung der Gäste sei darauf gerichtet, dass mit der Befriedigung touristischer Bedürfnisse außerhalb kultureller Einrichtungen und der Gastronomie der Handel und damit die Ladenöffnung auch am Wochenende einhergehe. Unter Berücksichtigung der ganz besonderen Bedeutung des Tourismus für das Land Mecklenburg-Vorpommern bestehe danach ein hinreichender Sachgrund für die Schaffung einer Ausnahmeregelung zur Ladenöffnung in den touristisch maßgeblichen Bereichen des Landes; auf diese sei die Ladenöffnung allerdings auch beschränkt.
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Im Übrigen halte sich die Bäderverkaufsverordnung vollständig an die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 01. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 - aufgestellten Maßstäbe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Normenkontrollverfahrens und der Verfahren 4 K 14/09, 4 K 2 /08 und 4 K 3/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg.
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I. Der fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragstellerinnen - öffentlichrechtlich verfasste Religionsgemeinschaften - antragsfähig und antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
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Die Antragstellerinnen machen u.a. geltend, durch die Vorschriften der Bäderverkaufsverordnung in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt zu werden, soweit dieses durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntage ausgestaltet werde. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Berliner Ladenöffnungsgesetzes mit der Frage der Beschwerdebefugnis der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften zu beschäftigen. Es hat hierzu in seinem Urteil vom 01. Dezember 2009 (-1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07-, EuGRZ 2009, 658=GewArch 2010, 29=DVBl. 2010, 108=JZ 2010, 137 m. Anm. Classen) ausgeführt:
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"Ein Betroffensein in einem eigenen Grundrecht wäre von vornherein ausgeschlossen, wenn auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entwickelte Grundsätze zur Reichweite des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG angewandt werden könnten und auf deren Grundlage eine Verletzung dieses Grundrechts in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 139 WRV ohne weiteres zu verneinen wäre (vgl. BVerfGE 110, 274 <287 ff.> zu Art. 12 Abs. 1 GG). Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist hingegen dann gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine bislang vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschiedene, offene verfassungsrechtliche Frage aufwirft (vgl. BVerfGE 94,49 <84>; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 50), die die Annahme eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts jedenfalls nicht von vornherein ausschließt. Das ist hier hinsichtlich der Frage eines etwaigen Überwirkens der objektivrechtlichen Schutzgarantie des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Sinne einer Konkretisierung und Stärkung des Grundrechtsschutzes der Fall.
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Die Beschwerdeführer werfen die Frage auf, ob und inwieweit sich Religionsgemeinschaften im Wege einer Verfassungsbeschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonn- und Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV berufen können. Es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärten Problemkreis, da bislang nur die Wirkung des Art. 139 WRV gegenüber Grundrechtsträgern beurteilt wurde, die sich in ihrer Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt sahen und denen an Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz gelegen war (vgl. BVerfGE 111, 10). Daneben wurde in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich ausgesprochen, dass Art. 140 GG selbst keine Grundrechtsqualität beizumessen ist (vgl. BVerfGE 19, 129 <135>; siehe dazu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 1995 - 1 BvR 1456/95 -, NJW 1995, S. 3378 f.). Offen geblieben ist bisher aber, ob und inwieweit gerade Art. 139 WRV im Zusammenwirken mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG oder anderen Grundrechten Religionsgemeinschaften oder anderen Betroffenen eine Durchsetzung des Sonn- und Feiertagsschutzes ermöglicht. Unbeantwortet ist weiter, ob und inwieweit der Schutzgehalt eines Grundrechts - hier des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG - durch den Sonntagsschutz des Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) konkretisiert und verstärkt werden kann und dabei die Gewährleistungen der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung in die Bestimmung des Schutzgehalts der Grundrechtsnorm einzubeziehen sind. Bejahendenfalls stellt sich die bislang ebenso ungeklärte Frage, ob es gerade wegen der Bedeutung des Sonntagsschutzes für die Ladenöffnung konkrete, auch grundrechtsverbürgte Grenzen für diese gibt und wo sie verlaufen
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Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG steht auch den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu (vgl. nur BVerfGE 24, 236). Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gewährleistungen der Weimarer Kirchenartikel funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt (vgl. BVerfGE 102, 370 <387>).
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b) ... Geöffnete Läden und eine Inanspruchnahme des Sonn- oder Feiertages seitens der Beschwerdeführer zum Zwecke der seelischen Erhebung schließen sich zwar nicht gänzlich aus. So können auch während der Ladenöffnungszeiten Gottesdienste oder andere religiöse Veranstaltungen abgehalten oder diese gegebenenfalls auf Tageszeiten verlegt werden, zu denen die Geschäfte noch nicht oder nicht mehr geöffnet haben. Eine Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer kommt aber unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass sich durch die in Rede stehenden Ladenöffnungszeiten generell der Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe, aber auch der Besinnung verändert, weil diese Tage auch in ihrer Ganzheit als Tage der Ruhe und der seelischen Erhebung religiöse Bedeutung für die Beschwerdeführer haben (,. am siebten Tage sollst Du ruhen, ..."; vgl. in der Bibel Ex 23, 12; dazu weiter Dtn 5, 12-14 und in den Zehn Geboten Ex 20, 8-11). Das gilt jedenfalls auf der Grundlage der Annahme einer Konkretisierung des Schutzgehalts des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV, auf die sich die Beschwerdeführer berufen. ...".
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Diese Grundsätze - verstärkt durch landesrechtliche Vorschriften - sind auf das vorliegende Normenkontrollverfahren übertragbar und führen entsprechend zur Bejahung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Gemäß Art. 5 Abs. 3 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern (Verf M-V) ist das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Bestandteil der Landesverfassung und unmittelbar geltendes Recht. Art. 9 Abs. 1 Verf M-V macht Art. 139 WRV zum Bestandteil der Landesverfassung. Demnach erscheint eine Verletzung der Antragstellerinnen in einem durch die Gewährleistung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV konkretisierten Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch die angegriffene Erweiterung der Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen in Mecklenburg-Vorpommern als möglich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerinnen nicht unmittelbar Adressaten der streitgegenständlichen Bäderverkaufsverordnung sind. Denn sie haben dargelegt, dass die Anwendung der Vorschriften der Verordnung generell den Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe, aber auch der Besinnung verändern kann, weil diese Tage auch in ihrer Ganzheit als Tage der Ruhe und der seelischen Erhebung religiöse Bedeutung für sie - die Antragstellerinnen - haben.
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Mit dem Vorliegen der Antragsbefugnis der Antragstellerinnen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i.V.m. Art. 140 GG und Art. 139 WRV, Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 1 Verf M-V bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob zusätzlich auch der in Landesrecht transformierte Staatskirchenvertrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit den Antragstellerinnen diesen eine Antragsbefugnis vermittelt (vgl. bejahend: OVG M-V, Beschl. v. 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948 ff.=NordÖR 2000, 64 a.A. offenbar Kronisch in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 9 Rn. 16; vgl. zu den in Sachsen geschlossenen Verträgen SächsOVG, Urt. v. 08.05.2008 - 3 D 33/07 -, Beschl. v. 29.11.2007 - 3 DS 410/07, zit. nach juris).
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II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Zwar bestehen gegen § 10 LöffG M-V keine verfassungsrechtlichen Bedenken (1.). Jedoch hat der Verordnungsgeber in einer Art und Weise von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, die nicht den Schutzpflichten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in seiner Konkretisierung durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV genügt (2.).
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1. Die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes M-V, insbesondere dessen § 10, der Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Bäderverkaufsverordnung ist, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Schutzkonzept, das den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes M-V zugrunde liegt, wird der Schutzverpflichtung des Landesgesetzgebers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in seiner Konkretisierung durch Art. 140 WRV (i.V.m. Art. 139 GG) hinreichend gerecht.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich die Religionsfreiheit nicht auf die Funktion eines Abwehrrechts, sondern gebietet auch im positiven Sinn, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 49). Diese Schutzpflicht trifft den Staat auch gegenüber den als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften.
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Bei ihrer Umsetzung kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG lässt sich allein keine staatliche Verpflichtung herleiten, die religiös-christlichen Feiertage und den Sonntag unter den Schutz einer näher auszugestaltenden generellen Arbeitsruhe zu stellen und das Verständnis bestimmter Religionsgemeinschaften von nach deren Lehre besonderen Tagen zugrunde zu legen. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfährt jedoch eine Konkretisierung durch die Sonn- und Feiertagsgarantie nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV: Diese Garantie wirkt ihrerseits als in der Verfassung getroffene Wertung auf die Auslegung und Bestimmung des Schutzgehalts von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein und ist deshalb auch bei der Konkretisierung der grundrechtlichen Schutzpflicht des Gesetzgebers zu beachten. Art. 139 WRV enthält einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber, der im Sinne der Gewährleistung eines Mindestschutzniveaus dem Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit Gehalt gibt. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 01. Dezember 2009 ausgeführt:
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"Die funktionale Ausrichtung der so genannten Weimarer Kirchenartikel auf die Inanspruchnahme des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gilt auch für die Gewährleistung der Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung in Art. 139 WRV, obgleich in dieser Norm selbst der religiös-christliche Bezug nicht ausdrücklich erwähnt wird. Art. 139 WRV hat nach seiner Entstehungsgeschichte, seiner systemischen Verankerung in den Kirchenartikeln und seinen Regelungszwecken neben seiner weltlich-sozialen auch eine religiös-christliche Bedeutung. Er sichert mit seinem Schutz eine wesentliche Grundlage für die Rekreationsmöglichkeiten des Menschen und zugleich für ein soziales Zusammenleben und ist damit auch Garant für die Wahrnehmung von Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen. Er erweist sich so als verfassungsverankertes Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung und ist als Konnexgarantie zu verschiedenen Grundrechten zu begreifen. Die Gewährleistung von Tagen der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung ist darauf ausgerichtet, den Grundrechtschutz - auch im Sinne eines Grundrechtsvoraussetzungsschutzes - zu stärken und konkretisiert insofern die aus den jeweils einschlägigen Grundrechten folgenden staatlichen Schutzpflichten."
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Demzufolge enthält Art. 139 WRV einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber, der für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unter anderem ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89, 1509/89 u. 638/90, 639/90 -, BVerfGE 87, 363, 393; BVerfG, Urt. v. 04.11.2003 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10, 53). Grundsätzlich hat die typische "werktägliche Geschäftigkeit" an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Der verfassungsrechtlich garantierte Sonn- und Feiertagsschutz ist nur begrenzt einschränkbar. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich; in jedem Falle muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren (vgl. BVerfG, Urt. v. 04.11.2003, a.a.O.).
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Das bedeutet zum einen, dass der Schutz des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Teil beschränkt ist. Vielmehr soll an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages, demzufolge es sich grundsätzlich um einen für alle verbindlichen Tag der Arbeitsruhe handelt. Zum anderen kann der Gesetzgeber bei dem Ausgleich gegenläufiger Schutzgüter im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf eine geänderte soziale Wirklichkeit, insbesondere auf Änderungen im Freizeitverhalten, Rücksicht nehmen. Allerdings führt der Schutz der Verwirklichung von Freizeitwünschen der Bürger insoweit zu einem Konflikt, als diese auf die Bereitstellung von Leistungen angewiesen sind, die den Arbeitseinsatz der Anbieter solcher Leistungen erfordern.
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Daran gemessen unterliegen die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes M-V, hier insbesondere
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§ 10 LöffG M-V, keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln.
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Nach dem Ladenöffnungsgesetz M-V genießen Sonntage und die allgemeinen Feiertage Schutz. Dies hat der Gesetzgeber in seiner Präambel des Gesetzes klar gestellt. Das Ladenöffnungsgesetz M-V sieht dementsprechend vor, dass der gewerbliche Verkauf an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Ziff. 1 LöffG M-V). Damit wird der Konflikt zwischen den grundrechtlichen Positionen der Ladeninhaber (Berufsfreiheit) und Einkaufswilligen (allgemeine Handlungsfreiheit) einerseits und den Beschäftigten, den Ruhesuchenden sowie den Antragstellerinnen (Art. 2, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) andererseits im Ausgangspunkt und in der systematischen Anlage zugunsten eines grundrechtlichen Schutzes der Antragstellerinnen und anderer arbeitsruhesuchender Grundrechtsträger entschieden. Das entspricht dem Schutzauftrag aus Art. 139 WRV an den Gesetzgeber. Auch in der Gesetzesbegründung zum Ladenöffnungsgesetz M-V wird die Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes zur Gewährleistung der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung allgemein hervorgehoben (LT-Drs. 5/81, S. 10 f.).
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Dieses Schutzkonzept des Landesgesetzgebers wird indessen durch diverse, im Urteilstatbestand genannte Ausnahmeregelungen, auch durch den hier als Ermächtigungsgrundlage für die streitbefangene Bäderverkaufsverordnung dienenden § 10 LöffG M-V, eingeschränkt. Verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt § 10 LöffG M-V jedoch nicht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen ausnahmsweise in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr abweichend von § 3 Abs. 2 an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, der gewerbliche Verkauf zugelassen werden darf. Gemäß § 10 Satz 2 LöffG M-V müssen die Öffnungszeiten außerhalb der Hauptzeit der Gottesdienste liegen. Der Monat Dezember darf, mit Ausnahme des ersten Advents, nicht frei gegeben werden (§ 10 Satz 3 LöffG M-V).
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen verstößt diese Ermächtigungsgrundlage nicht gegen den rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem speziellen grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt einerseits und aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus dem allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes andererseits die Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, nicht nur im Bereich der unmittelbaren Grundrechtsausübung, sondern in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 04.05.1997 - 2 BvR 509/96, 2 BvR 511/96 -, StV 1997, 405=NStZ-RR 1997, 342; BVerfG, Beschl. v. 29.10.1987 - 2 BvR 624, 83 u.a. -, BVerfGE 77, 170, 230; BVerfG, Beschl. v. 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 126). Das schließt Ermächtigungen zu ergänzenden Regelungen durch Rechtsverordnung nicht aus, sofern die wesentlichen Entscheidungen in dem formellen Gesetz einschließlich der Ermächtigungsnormen enthalten sind.
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Zudem hat der Landesgesetzgeber bei der Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf die Exekutive Art. 57 Abs. 1 Satz 2 Verf M-V zu beachten. Danach muss das zum Erlass einer Verordnung ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Demnach muss der Gesetzgeber im formellen Gesetz selbst die Entscheidung darüber treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen; er muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll. Es muss sich aus dem Gesetz ermitteln lassen, welches vom Gesetzgeber gesetzte Programm durch die Rechtsverordnung erreicht werden soll, so dass der Bürger schon aus dieser Rechtsnorm ersehen kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben kann. Die Regelungen sind so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Für die Ermittlung des Anwendungs- und Wirkungsbereichs einer Ermächtigungsnorm gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (zu Art. 80 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 04.05.1997, a.a.O.; Sauthoff in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 57 Rn. 8 f. m.w.N.).
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Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt § 10 LöffG M-V. Mit dieser Vorschrift hat sich der Landesgesetzgeber nicht der Pflicht entzogen, den Kernbereich der ihm obliegenden Schutzpflicht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i.V.m. Art. 140 GG, Art. 139 WRV selbst zu regeln. Er hat die wesentlichen Entscheidungen zum gewerblichen Verkauf an Werk-, Sonn- und Feiertagen selbst im Ladenöffnungsgesetz getroffen: Mit § 3 Abs. 2 Ziff. 1 LöffG M-V hat er die grundsätzliche Schutzpflichtanforderung aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i.V.m. Art. 140 GG, Art. 139 WRV anerkannt und ihr durch das gewählte Regel-Ausnahme-Prinzip Rechnung getragen, indem er den gewerblichen Verkauf an Sonn- und Feiertagen zunächst grundsätzlich ausgeschlossen hat. Mit den §§ 4, 5 und 6 LöffG M-V hat er dann selbst zulässige Ausnahmen zu dem Verbot des gewerblichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen geschaffen. In § 10 LöffG M-V hat er es dem Verordnungsgeber überlassen, in den dort aufgeführten Grenzen sowie unter Beachtung seiner im Ladenöffnungsgesetz gewählten Schutzkonzeption und seines Programms von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen. Dabei gibt er dem Verordnungsgeber insgesamt einen Rahmen vor, in dem er Regelungen zum gewerblichen Verkauf treffen kann.
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Im Einzelnen gilt folgendes:
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Der nach § 10 LöffG M-V in einer Verordnung für eine Sonntagsöffnung mögliche örtliche Geltungsbereich ist hinreichend bestimmt: Soweit § 10 Satz 1 LöffG M-V u.a. die Zulassung eines gewerblichen Verkaufs in "anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr" erlaubt, hat der Landesgesetzgeber in Anlehnung an die frühere bundesrechtliche Regelung des § 10 Abs. 1 LSchlG, wonach durch Rechtsverordnung ein sonntäglicher Verkauf in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr zugelassen werden konnte, unbestimmte Rechtsbegriffe verwandt. Deren Inhalt lässt sich durch Rechtsauslegung ermitteln und steht damit der hinreichenden Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung nicht entgegen (vgl. Stober
, LSchlG, 4. Aufl. § 10 Rn. 13). Dies gilt auch insoweit, als § 10 LöffG M-V auf "anerkannte" Ausflugsorte abstellt. Ebenso wie mit der Beschränkung auf eine Berücksichtigungsfähigkeit von "besonders starkem" Fremdenverkehr soll damit ersichtlich auf Örtlichkeiten mit hervorgehobener touristischer Bedeutung in dem stark auf den Fremdenverkehr ausgerichteten Bundesland Mecklenburg-Vorpommern abgestellt werden.
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Auch in zeitlicher Hinsicht macht der Landesgesetzgeber dem Verordnungsgeber in § 10 LöffG
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M-V ausdrückliche Vorgaben. Nach Satz 2 müssen die Öffnungszeiten (für einen gewerblichen Verkauf an einem Sonntag) außerhalb der Hauptzeit der Gottesdienste liegen. Damit verwendet der Gesetzgeber einen Begriff, der im Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern legal definiert ist. Nach dessen § 5 Abs. 1 liegt die Hauptzeit der Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 11.30 Uhr. Im Übrigen ist in § 10 Satz 3 LöffG M-V ausdrücklich bestimmt, dass der Monat Dezember mit Ausnahme des 1. Advents nicht für den gewerblichen Verkauf an Sonntagen frei gegeben werden darf.
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Mit seiner Beschränkung auf Kur- und Erholungsorte, Weltkulturerbestädte und Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr und der ausnahmsweisen Zulassung eines gewerblichen Verkaufs an Sonntagen in Abweichung von § 3 Abs. 2 Ziff. 1 LöffG M-V verfolgt der Gesetzgeber mit § 10 LöffG M-V ersichtlich den Zweck, besonderen Einkaufsbedürfnissen in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr Rechnung tragen zu können.
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Neben den ausdrücklichen Vorgaben des Landesgesetzgebers in zeitlicher und örtlicher Hinsicht an den Verordnungsgeber enthält § 10 LöffG M-V eine allgemeingültige, den übrigen Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes entsprechende Aussage, die über allen konkreten Voraussetzungen für den gewerblichen Verkauf an Sonn- und Feiertagen steht: Nach § 10 Satz 1 LöffG M-V darf der gewerbliche Verkauf an Sonntagen, die keine Feiertage sind, nur "ausnahmsweise" in den genannten Orten zugelassen werden (Unterstreichung durch das Gericht). Damit macht der Landesgesetzgeber den Ausnahmecharakter des § 10 LöffG M-V in besonderer Weise deutlich. Mit diesem Hinweis unterstreicht der Gesetzgeber seinen im Ladenöffnungsgesetz aufgestellten Grundsatz des Verbots des gewerblichen Verkaufs an den Sonntagen. Zugleich legt er den Rahmen fest, in dem sich die möglichen Ausnahmen vom sonntäglichen Verkaufsverbot bewegen sollen. Verstärkt wird diese Bedeutung des Ausnahmecharakters durch die Festlegung, dass "Voraussetzungen und Bedingungen" normiert werden müssen. Dieser lässt sich zum einen unmittelbar - wie dargelegt - aus § 10 LöffG M-V entnehmen. Zum anderen lässt er sich durch Auslegung unter Beachtung der übrigen Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes (hier insbesondere der §§ 3, 4, 5 und 6 LöffG
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M-V) ermitteln. Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber von weiteren, über die in § 10 LöffG M-V enthaltenen hinausgehenden konkreten Vorgaben für den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich an den Verordnungsgeber abgesehen hat. Er hat es diesem überlassen, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in seiner Konkretisierung durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV sowie seiner eigenen Ausgestaltung der Ladenöffnungszeiten im Ladenöffnungsgesetz M-V Ausnahmen für den gewerblichen Verkauf an Sonntagen festzulegen. Die Übertragung der Festlegung der näheren Voraussetzungen und Bedingungen auf den Verordnungsgeber dient im Übrigen einer flexibleren Reaktion auf örtliche Gegebenheiten und besondere touristische Einkaufsbedürfnisse, als sie dem Gesetzgeber möglich wäre. Dies gilt sowohl hinsichtlich des örtlichen und zeitlichen Geltungsbereichs der Sonntagsöffnung als auch hinsichtlich des Warenangebotes während der Sonntagsöffnung. Allerdings obliegt es dann auch dem Verordnungsgeber, bei der Ausgestaltung der zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Kriterien die verfassungsrechtlichen und landesgesetzgeberischen Maßstäbe zu beachten.
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Mit dem Zweck der Vorschrift, den gewerblichen Verkauf zwecks Befriedigung von Bedürfnissen des Fremdenverkehrs nur ausnahmsweise in Abweichung vom grundsätzlichen sonntäglichen gewerblichen Verkaufsverbot des § 3 LöffG M-V zuzulassen, ist danach das mögliche Ausmaß der Rechtsverordnung hinreichend vorhersehbar durch die Ermächtigungsgrundlage festgelegt. Die grundsätzliche Entscheidung des Landesgesetzgebers in § 3 LöffG M-V, gewerbliche Verkäufe sonntags auszuschließen, und der an den Zweck der Befriedigung besonderer sonntäglicher Einkaufsbedürfnisse gebundene Ausnahmecharakter des § 10 LöffG M-V begrenzen das Ausmaß der dem Verordnungsgeber möglichen ausnahmsweisen Zulassung des gewerblichen Verkaufs.
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2. Hingegen verstößt die streitige Bäderverkaufsverordnung gegen höherrangiges Recht. Ihre Vorschriften genügen nicht den dargestellten besonderen Anforderungen zum Schutz der Sonn- und Feiertage, die sich aus dem Grundgesetz, der Landesverfassung M-V und dem Ladenöffnungsgesetz M-V ergeben (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i.V.m. Art. 140 GG, Art. 5 Abs. 3, Art. 9 Verf M-V, jeweils in Verbindung mit Art. 139 WRV, sowie § 10 LöffG M-V).
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Maßgeblich ist der unter 1. dargestellte, vom Landesgesetzgeber im Ladenöffnungsgesetz selbst beachtete verfassungsrechtliche Schutzauftrag, das für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aufgestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis umzusetzen. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis sieht vor, dass die typische "werktägliche Geschäftigkeit" an Sonn- und Feiertagen ruht. Die "werktägliche Geschäftigkeit" zeichnet sich dadurch aus, dass der gewerbliche Verkauf von Waren aller Art - ausgenommen ist der Verkauf über elektronische Medien, für den das Ladenöffnungsgesetz M-V nicht anwendbar ist, § 1 Satz 3 LöffG M-V - an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0.00 bis 22.00 Uhr zulässig ist. Diese werktägliche Geschäftigkeit ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ladenöffnung nach § 3 Abs. 2 Ziffer 1 LöffG M-V an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen. § 10 LöffG M-V ermächtigt jedoch den Verordnungsgeber, hiervon Ausnahmen zuzulassen. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter sind grundsätzlich zulässig; sie müssen aber als solche für die Öffentlichkeit erkennbar sein und bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (vgl. BVerfG, Urt. v. 01.12.2009, a.a.O.).
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Dem wird die streitige Bäderverkaufsverordnung nicht gerecht. Die dort enthaltenen Einschränkungen der Sonntagsöffnung in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht sind nicht - auch nicht in ihrem Zusammenwirken betrachtet - geeignet, dem geforderten Ausnahmecharakter in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Außer Betracht zu bleiben hat dabei der Umstand, dass bei empirischer Betrachtung offenbar längst nicht alle Gewerbetreibenden in allen Orten und Ortsteilen, denen die Sonntagsöffnung gestattet ist, regelmäßig im rechtlich zugelassenen Umfang von den Möglichkeiten der Ladenöffnung Gebrauch machen. Das Gericht muss seiner Bewertung vielmehr ausschließlich den vom Verordnungsgeber abgesteckten rechtlichen Rahmen zugrunde legen und den Zustand anhand der aufgezeigten verfassungsrechtlich geprägten Maßstäbe bewerten, wie er sich bei vollständiger Ausnutzung der eingeräumten Verkaufsmöglichkeiten darstellte.
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Im Einzelnen hat der Verordnungsgeber lediglich folgende Einschränkungen des von ihm grundsätzlich in § 2 Abs. 1 Satz 1 BädVerkVO zugelassenen gewerblichen Verkaufs an Sonntagen vorgenommen:
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Der gewerbliche Verkauf ist auf die in der Anlage zu § 1 BädVerkVO genannten Orte und Ortsteile in der Zeit von 11.30 Uhr bis 18.30 Uhr beschränkt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BädVerkVO). Der gewerbliche Verkauf ist an Sonntagen, die zugleich gesetzliche Feiertage sind, sowie am 2., 3. und 4. Advent ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BädVerkVO). In den Innenstadtbereichen der kreisfreien Städte mit Ausnahme der Weltkulturerbestädte ist der gewerbliche Verkauf an nur elf Sonntagen zulässig (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BädVerkVO). Der gewerbliche Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern ist schließlich gänzlich ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BädVerkVO).
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Da die gesetzlichen Feiertage gemäß § 2 Abs. 1 FTG M-V teilweise kalendarisch festgelegt sind und daher die Anzahl der Sonntage, die zugleich Feiertage sind, von Jahr zu Jahr variieren kann, ist von mindestens 45 (von 52 möglichen) Sonntagen im Jahr auszugehen, an denen der gewerbliche Verkauf in 145 Orten und Ortsteilen des Landes zugelassen ist. Bei dieser Anzahl der Orte und Ortsteile ist berücksichtigt, dass der Verordnungsgeber für die kreisfreien Städte Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin in § 2 Abs. 2 Satz 1 BädVerkVO eine gesonderte Regelung getroffen hat, nach der lediglich 11 verkaufsoffene Sonntage unter Berufung auf die Bäderverkaufsverordnung zugelassen sind. Werden aber mehr als 6/7 aller Sonntage für den gewerblichen Verkauf freigegeben, ist in der durch die Bäderverkaufsverordnung ermöglichten Sonntagsöffnung jedenfalls unter Berücksichtigung des örtlichen Geltungsbereichs sowie des vom Verordnungsgeber zugelassenen Warenangebots keine "Ausnahme" im Sinne des § 10 LöffG M-V mehr zu sehen.
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Bei der Bewertung der vom Verordnungsgeber gewählten Voraussetzungen in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht für den gewerblichen Verkauf an Sonntagen fällt auch die maximale Ausweitung der werktäglichen Öffnungszeiten montags bis freitags auf 24 Stunden und samstags von 0.00 bis 22.00 Uhr durch den Landesgesetzgeber ins Gewicht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LöffG M-V). Mit der fast vollständigen Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen kommt es notwendigerweise vermehrt zum Einsatz der Beschäftigten im Schicht- und Nachtbetrieb. Deshalb ist für sie trotz der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften für den individuellen Arbeitsschutz gerade der Sonntag als einzig verbleibender Tag der Arbeitsruhe im rhythmischen Gleichklang ein solcher der Rekreation und der Möglichkeit des familiären und sozialen Zusammenseins von herausragender Bedeutung (vgl. BVerfG, Urt. v. 01.12.2009, a.a.O.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber gerade der Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber wie auch der allgemeinen Handlungsfreiheit potenzieller Kunden in weitem Umfang Rechnung getragen hat. Er hat die werktäglichen Öffnungszeiten fast vollständig freigegeben und zusätzlich noch warengruppenspezifische sowie orts- und anlassbezogene Ausnahmeregelungen selbst getroffen, die an Sonn- und Feiertagen dem Erwerbs- und Einkaufsinteresse sowie dem Versorgungs- und Bedarfsdeckungsinteresse der gesamten Bevölkerung in hohem Maße entsprechen.
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Hinzu kommt hier, dass das vom Verordnungsgeber zugelassene Warenangebot dem an Werktagen allgemein feilgebotenem Warenangebot fast vollständig entspricht. Anders als noch in der Allgemeinverfügung vom 22. Januar 2007 ist der gewerbliche Verkauf an Sonntagen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BädVerkVO lediglich in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern ausgeschlossen. Der Senat zieht nicht in Zweifel, dass in Kur- und Erholungsorten sowie in Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr ein anderes Versorgungs- und wohl auch ein anderes Freizeitinteresse besteht als in anderen Orten. Allerdings bedarf es einer näheren Abstimmung des Warenangebots im Rahmen des gewerblichen Verkaufs an Sonntagen gerade auf den touristischen Bedarf, da ein besonderes Versorgungs- und Freizeitinteresse - z.B. an dem Erwerb von Elektroartikeln an einem Sonntag - nicht zu erkennen und vom Antragsgegner auch nicht dargelegt ist.
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Der Verordnungsgeber ist auch nicht dadurch seiner Pflicht, ein hinreichendes Niveau des Sonntagsschutzes zu wahren, nachgekommen, indem er den räumlichen Geltungsbereich der Bäderverkaufsverordnung auf 149 Orte und Ortsteile - unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2
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Satz 1 BädVerkVO auf 145 Orte und Ortsteile - beschränkt hat. Nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners handelt es sich bei dem Wirschaftssektor "Tourismus" um den stärksten Wirtschaftsfaktor in Mecklenburg-Vorpommern. Das bedeutet, dass ein beachtlicher Teil der Beschäftigten in diesem Bereich ihrer Arbeit nachgehen. Das bedeutet weiter, dass von der in der Bäderverkaufsverordnung eröffneten Möglichkeit der Ladenöffnung an Sonntagen nicht nur solche Beschäftigte betroffen sind, die in den von der Verordnung erfassten Orten und Ortsteilen ihren Wohnsitz haben, sondern auch solche, die außerhalb dieser Orte wohnen, in den betroffenen Orten jedoch ihrer Arbeit nachgehen. Hinsichtlich dieser Beschäftigtenstruktur enden die Auswirkungen der Bäderverkaufsverordnung nicht an den jeweiligen Orts- bzw. Ortsteilgrenzen. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf den Schutz des Verkaufspersonals durch das Arbeitszeitrecht verweist, ändert dies nichts an der beeinträchtigenden Wirkung der Verkaufsstellenöffnung an Sonn- und Feiertagen. Von den arbeitnehmerschützenden Bestimmungen geht nur eine individuelle Schutzwirkung aus (vgl. § 7 LöffG M-V). Auf die öffentlich wahrnehmbare, den Tag maßgeblich sowohl durch die Beschäftigten als auch durch die Besucher prägende Geschäftigkeitswirkung der Ladenöffnung sind sie ohne Einfluss ( BVerfG, Urt. v. 01.12.2009, a.a.O.).
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Insgesamt ist die Ausgestaltung des gewerblichen Verkaufs in der angegriffenen Bäderverkaufsverordnung keine Ausnahme i.S.d. § 10 LöffG M-V, so dass es auf die Frage nach dem Vorliegen eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Insofern ist aber bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Sachgrund umso gewichtiger sein muss, je stärker der Sonntagsschutz von etwaigen Regelungen zum gewerblichen Verkauf an Sonntagen betroffen ist. Ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009, a.a.O.). Ebensowenig wäre mit dem Gebot eines angemessenen Sonn- und Feiertagsschutzes im Rahmen des § 10 LöffG M-V wohl die Anerkennung eines "Einkaufstourismus" als ausschließlich rechtfertigender Sachgrund in dem Sinne zu vereinbaren, dass erst eine äußerst freizügige Sonntagsöffnung den Tourismus hervorruft, auf dessen Bedarf dann abgestellt würde.
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Keiner weiteren Erörterung bedarf es nach Allem, inwieweit die angegriffene Verordnung auch unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit und Bestimmtheit Wirksamkeitsbedenken ausgesetzt ist. Das Verhältnis von § 2 Abs. 2 Satz 1 zu Abs. 1 Satz 2 BädVerkVO etwa mag noch im Wege der Auslegung dahingehend zu klären sein, dass die erstgenannte Vorschrift lediglich eine im Verhältnis zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BädVerkVO verkürzte Ladenöffnungszeit gestattet und daher auch nur von Satz 1, nicht aber von Satz 2 des Absatzes 1 "abweicht". Größere Probleme bereitet aber auch dem Ortskundigen z. T. die Abgrenzung von "Innenstadtbereichen der kreisfreien Städte mit Ausnahme der Weltkulturerbestädte" im Sinne von § 2 Abs. 2 BädVerkVO i.V.m. Pos. 1 bis 4 "Anerkannte Ausflugsorte ..." der Anlage zu § 1 BädVerkVO, soweit die beschriebenen Innenstadtbereiche nicht über in den städtischen Hauptsatzungen genauer definierte Ortsteilbezeichnungen auslegbar sind. Der örtliche Geltungsbereich muss anhand der ohne weitere Vollzugsakte Geltung beanspruchenden Verordnungsbestimmungen eindeutig erkennbar sein.
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Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die angegriffene Bäderverkaufsverordnung für unwirksam zu erklären. Der Senat hat geprüft, ob die Regelung in § 2 Abs. 2 BädVerkVO für die kreisfreien Städte Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin für sich genommen Bestand haben könnte, weil dort der Verkauf - mit der Einschränkung auf den Innenstadtbereich - nur an 11 Sonntagen zugelassen ist. Die Auswertung der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergibt jedoch, dass eine derart isolierte Regelung dem Willen des Verordnungsgebers nicht gerecht würde und zudem die Anknüpfung an den Ausnahmetatbestand des § 10 LöffG M-V in Frage gestellt wäre. Hinzu kommt, dass die Auslegung dieser Vorschrift zusätzlichen Bestimmtheitsbedenken begegnet, weil ihr nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob es sich bei den 11 Sonntagen um einheitlich für alle Gewerbetreibenden festzulegende Tage handelt oder ob jeder einzelne Gewerbetreibende nach Wahl an 11 Sonntagen soll öffnen können. Dies wiederum hätte Auswirkungen auf die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit.
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Der Senat hat ferner erwogen, ob die angefochtene Verordnung insgesamt mit Blick auf ihre begrenzte Geltungsdauer (Außerkrafttreten am 31.12.2012) im Sinne einer Art "Experimentierklausel" als eine noch zulässige Ausnahme angesehen werden könnte, hierfür aber keine Anhaltspunkte gefunden.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 VwGO).
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete am 2. Juli 2001 eine Sendung gefrorenen Rindfleischs zur Ausfuhr nach Russland an, für welche sie die Zahlung von Ausfuhrerstattung beantragte. Nach dem vorgelegten Veterinärzertifikat vom 28. Juni 2001 stammte das Fleisch (u.a.) aus einem Schlachtbetrieb mit der Zulassungsnummer ES X. Nachdem in der Folgezeit das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) vom 25. April 2002 darüber unterrichtet worden war, dass (u.a.) dieser Schlachtbetrieb im Zeitraum 27. März bis 28. September 2001 von fehlerhaft durchgeführten BSE-Schnelltests in einem bestimmten zugelassenen Labor betroffen war, setzte das BMF die Zahlung von Ausfuhrerstattungen zunächst aus. Im Oktober 2003 bat der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) die Klägerin um Mitteilung der Zeitpunkte der Schlachtungen in dem betroffenen Schlachtbetrieb. Darauf teilte diese im März 2004 mit, ihr lägen hierüber keine Unterlagen vor. In der Folge lehnte das HZA die Gewährung von Ausfuhrerstattung mit der Begründung ab, die ausgeführten Erzeugnisse entsprächen nicht den Bedingungen des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102/11). Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
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Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) das HZA, die beantragte Erstattung zu gewähren. Der Ausführer habe die Erstattungsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrerzeugnisse nachzuweisen, falls insoweit Zweifel bestünden. Entsprechende Zweifel habe das HZA geäußert, weil die Klägerin den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende BSE-Schnelltests in einem hierfür zugelassenen Labor nicht habe nachweisen können. Zwar sei davon auszugehen, dass mit dem Ergebnis des Schnelltests der Nachweis der gesunden und handelsüblichen Qualität des Fleischs nur erbracht werden könne, wenn der Test ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Klägerin habe aber durch Vorlage des Veterinärzertifikats den Beweis dafür erbracht, dass das Fleisch von Tieren aus BSE-freien Beständen stamme und nach der Schlachtung keine Anzeichen einer BSE-Erkrankung festgestellt worden seien. Die sich aus "dem Spannungsverhältnis zwischen den Zweifeln (...) an der ordnungsgemäßen Durchführung des BSE-Schnelltests einerseits und der von der Klägerin vorgelegten Beweisurkunde (Veterinärzertifikat)" andererseits ergebenden beweisrechtlichen Probleme gingen zu Lasten des HZA. Keine der an dem Ausfuhrverfahren beteiligten Personen, deren Verhalten dem Ausführer zugerechnet werden könne, habe Einfluss darauf, wo und wie der Test durchgeführt werde. Im Nachhinein könne der Ausführer die gesunde und handelsübliche Qualität der Erzeugnisse nicht mehr nachweisen. Er sei darauf angewiesen, dass die Proben ordnungsgemäß genommen und in dem zugelassenen Institut nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften untersucht würden. Gäbe es insoweit Unregelmäßigkeiten, werde dem Ausführer die Beweisführung durch ein Verhalten einer staatlichen Stelle, nämlich des Amtsveterinärs, das in der Sphäre des HZA anzusiedeln sei, unmöglich gemacht. Deshalb bestehe im Streitfall keine Verpflichtung der Klägerin, weitere Nachweise für die gesunde und handelsübliche Qualität der Erzeugnisse zu erbringen, zumal nichts für einen BSE-Befall spreche und in dem betreffenden Labor keine falschen Bescheinigungen zur Verschleierung der Herkunft des untersuchten Fleischs ausgestellt, sondern lediglich technische Fehler bei der Durchführung der Tests gemacht worden seien. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das aus dem Schlachtbetrieb ES X stammende Fleisch tatsächlich in dem Zeitraum 27. März bis 28. September 2001 in dem betreffenden Labor getestet worden und die konkreten Tests fehlerhaft gewesen seien.
- 3
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Mit seiner Revision macht das HZA geltend, es lägen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vor, das aus dem Zulieferbetrieb der Klägerin, dem Schlachthof ES X, stammende Rindfleisch sei in einem bestimmten zugelassenen Labor nicht ordnungsgemäß auf BSE getestet worden, und zwar während eines Zeitraums, in dem die streitige Sendung der Klägerin ausgeführt worden sei. Hinsichtlich der nicht zu klärenden Frage, ob und inwieweit diese Ausfuhrsendung von den fehlerhaften Tests betroffen gewesen sei, trage die Klägerin die Feststellungslast. Sie habe jedoch aufgrund mangelhafter Dokumentation der Warenbewegungen nicht einmal darlegen können, in welchem Umfang sich Fleisch aus dem Schlachthof ES X in ihrer Ausfuhrsendung befunden habe.
- 4
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Die Klägerin schließt sich der Auffassung des FG an und meint, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, das Fleisch ihrer Ausfuhrsendung sei nicht ordnungsgemäß auf BSE getestet worden. Das HZA sei außerdem an das im Streitfall erteilte Veterinärzertifikat gebunden.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der angefochtene die Ausfuhrerstattung versagende Bescheid ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO).
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1. Nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der im Streitfall anzuwendenden VO Nr. 800/1999 wird Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Dieser Anforderung entsprechen die Erzeugnisse nur, wenn sie im Gebiet der Union unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden können und, falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist. Es handelt sich hierbei um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
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--EuGH-- vom 1. Dezember 2005 C-309/04 --Fleisch-Winter--, Slg. 2005, I-10349). Das im Streitfall ausgeführte Rindfleisch erfüllte diese materielle Voraussetzung nicht.
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2. Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 24. August 2010 VII R 47/09 (BFHE 231, 437, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2010, 334) entschieden hat, waren Rinder im Alter von über 24 Monaten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1659) in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl I 2001, 164) im Rahmen der Fleischuntersuchung mit einem unionsrechtlich anerkannten Test (Schnelltest) in einem dafür zugelassenen Labor zu untersuchen. Die Anwendung dieser nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften ist im vorliegenden Fall nicht im Streit, so dass insoweit wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen in vorgenanntem Urteil verwiesen werden kann.
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Die vorgeschriebenen Schnelltests sind "sonstige Untersuchungen" i.S. des § 5 Abs. 3 Nr. 4 der Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl I 2001, 1366), deren Durchführung --mit negativem Ergebnis-- Voraussetzung für die Beurteilung des Fleischs als tauglich zum Genuss für Menschen ist (§ 10 des Fleischhygienegesetzes --FlHG-- i.V.m. § 6 Abs. 1 FlHV), ohne die es nicht in Verkehr gebracht werden darf. Ein nicht durchgeführter oder nicht den Vorschriften entsprechender Schnelltest steht daher der Verkehrsfähigkeit des Fleischs entgegen. In einem solchen Fall ist die materielle Erstattungsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrerzeugnisse nicht erfüllt.
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3. Anders als das FG offenbar meint, geht es im Streitfall nicht um von der Klägerin zu erbringende Nachweise, dass es sich nicht um Fleisch aus einem mit einem entsprechenden Ausfuhrverbot belegten Mitgliedstaat handelt, es aus BSE-freien Beständen stammt und nach der Schlachtung keine Anzeichen einer BSE-Erkrankung festgestellt worden sind, sondern um den Nachweis eines den maßgebenden Vorschriften entsprechenden Schnelltests, dem das ausgeführte Rindfleisch unterzogen wurde. Diesen ihr obliegenden Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht.
- 10
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4. a) Der Nachweis der Erstattungsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrerzeugnisse ist zu verlangen, falls die zuständige Behörde insoweit Zweifel äußert (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 35). Zu der Frage, wann solche Zweifel berechtigt sind und die Nachweispflicht auslösen, hat sich der EuGH in jenem Verfahren, in dem es um Rindfleisch ging, das möglicherweise trotz des bestehenden Ausfuhrverbots aus dem Vereinigten Königreich verbracht worden war, nicht erklärt, sondern hat "gewisse Anhaltspunkte", das ausgeführte Rindfleisch "könnte" dem Ausfuhrverbot unterliegen, ausreichen lassen, um dem nationalen Gericht die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zu überlassen (Rz 36 des Urteils).
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Der erkennende Senat hat in einem Parallelverfahren aus jenem EuGH-Urteil die Auffassung hergeleitet, Anhaltspunkte, die das Verlangen eines Nachweises der gesunden und handelsüblichen Qualität rechtfertigten, könnten sich nicht nur aufgrund der Beschaffenheit und anderer objektiver Merkmale der Ausfuhrware, sondern auch aus sonstigen, diese Ware mittelbar betreffenden Erkenntnissen ergeben, und hat in Anbetracht der Verdachtsmomente gegen den Lieferanten des Ausführers die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die ausgeführten Erzeugnisse dem Ausfuhrverbot unterlegen hätten, als möglich und rechtlich nicht zu beanstanden angesehen (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 VII R 21/03, BFH/NV 2008, 1219, Rz 20; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 VII B 187/09, BFH/NV 2011, 86, sowie das vorangegangene Urteil des FG Hamburg vom 25. Juni 2009 4 K 85/08, nicht veröffentlicht).
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b) Im Streitfall ergibt sich aus den Feststellungen des FG und den in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere dem Schreiben des BMVEL an das BMF vom 25. April 2002 nebst Anlagen, dass der Schlachthof ES X in dem Zeitraum, in welchen die streitige Ausfuhr der Klägerin fällt, mit einem Labor zusammengearbeitet hat, das während dieser Zeit durch fehlerhaft durchgeführte BSE-Schnelltests aufgefallen war und gegen das daraufhin auch strafrechtliche Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das FlHG geführt wurden. Weder einer der Beteiligten noch das FG hat die Richtigkeit dieser Erkenntnisse und die Begründetheit der entsprechenden Vorwürfe gegen das betreffende Labor angezweifelt. Da Teile der streitigen Ausfuhrsendung der Klägerin von vorgenanntem Schlachthof bezogen worden waren, liegen somit die Ausfuhrerzeugnisse mittelbar betreffende Erkenntnisse vor, wonach diese nicht dem fleischhygienerechtlich vorgeschriebenen BSE-Schnelltest unterzogen worden sein könnten. Hierbei handelt es sich --anders als die Klägerin offenbar meint-- um eine konkret in Betracht zu ziehende Möglichkeit und nicht lediglich um einen vagen Verdacht oder eine ins Blaue hinein geäußerte Vermutung des HZA, weshalb es gerechtfertigt erscheint, den Nachweis zu verlangen, dass die streitige Ausfuhrsendung Fleisch enthielt, welches einen ordnungsgemäß durchgeführten BSE-Schnelltest durchlaufen hatte. Die Schwelle für das Erfordernis eines solchen Nachweises hoch anzusetzen, verbietet sich insbesondere angesichts der vom EuGH hervorgehobenen gesteigerten Prüfungspflicht bei unionsrechtlichen Anforderungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor schweren Krankheiten und Epidemien (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 33).
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Der Umstand, dass dieser Nachweis eines ordnungsgemäßen BSE-Schnelltests und damit der gesunden und handelsüblichen Qualität der ausgeführten Erzeugnisse nicht erbracht worden ist, wirkt sich zum Nachteil der Klägerin aus, da sie insoweit die Feststellungslast zu tragen hat (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 35).
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c) Soweit das FG im rechtlichen Ergebnis seines Urteils von einer Beweislastumkehr ausgegangen ist, ist dem nicht zu folgen.
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Anders als das FG und die Klägerin meinen, kommt dabei dem im Erstattungsverfahren vorgelegten Veterinärzertifikat keine Bedeutung zu, da dieses keine Feststellungen zu der Frage enthält, ob die Ausfuhrerzeugnisse einem BSE-Schnelltest in der vorgeschriebenen Weise unterzogen worden sind, und es somit die bestehenden konkreten Anhaltspunkte, die Erzeugnisse könnten von nicht ordnungsgemäß durchgeführten Tests betroffen sein, nicht ausräumen kann (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1219, Rz 21). Es ist deshalb entgegen der vom FG vertretenen Ansicht nicht gerechtfertigt anzunehmen, über die Vorlage des Veterinärzertifikats hinaus habe die Klägerin keine weiteren Nachweise der gesunden und handelsüblichen Qualität der Erzeugnisse zu erbringen.
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Es kommt auch nicht auf die Überlegungen des FG an, in welchem Maß ein BSE-Befall des ausgeführten Rindfleischs oder einer der im betreffenden Labor fehlerhaft untersuchten Proben wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist. Da --wie mit Senatsurteil in BFHE 231, 437, ZfZ 2010, 334 ausgeführt-- dem Ausführer nicht ein in beliebiger Weise zu erbringender Nachweis obliegt, dass das ausgeführte Rindfleisch aus BSE-freien Beständen stammt, sondern die gesunde und handelsübliche Qualität auszuführenden Rindfleischs einen unionsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Schnelltest (mit negativem Ergebnis) erfordert, stellt sich vielmehr die entscheidende Frage, inwieweit es wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist, dass die Ausfuhrerzeugnisse der Klägerin in dem betreffenden Labor fehlerhaft getestet wurden. Dass diese Möglichkeit aber in einer zu vernachlässigenden Weise unwahrscheinlich ist und somit nichts gegen die gesunde und handelsübliche Qualität der Erzeugnisse spricht, kann nicht angenommen werden. Sollte den Ausführungen des FG die gegenteilige Auffassung zu entnehmen sein, könnte ihr
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--weil nicht fundiert-- nicht gefolgt werden. Eine vom FG angenommene gewisse Wahrscheinlichkeit für die Herkunft des Fleischs von BSE-freien Rindern, kann nach alledem einen fehlenden ordnungsgemäß durchgeführten Schnelltest nicht ersetzen.
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Zweifellos befindet sich der Ausführer in einer schwierigen Beweislage, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein mit der fleischhygienerechtlichen Probenuntersuchung befasstes Labor, mit dem er keinen unmittelbaren Geschäftskontakt hat, nicht sorgfältig oder fehlerhaft gearbeitet hat. Dies rechtfertigt aber weder eine Beweislastumkehr, da die Beweislage des HZA nicht etwa besser und das Fehlverhalten des Labors auch nicht --wie das FG meint-- seiner Sphäre zuzuordnen ist, noch kommt es in Betracht, das Vorliegen einer fehlenden erstattungsrechtlichen Voraussetzung zu fingieren, weil der Ausführer ihr Fehlen nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 437, ZfZ 2010, 334).
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Soweit sich im Streitfall nicht einmal sicher feststellen lässt, in welchem Umfang sich aus dem Schlachthof ES X bezogenes Rindfleisch in der streitigen Ausfuhrsendung befand, kann im Übrigen nicht von einer seitens der Klägerin nicht verschuldeten Beweisnot gesprochen werden, denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin keine Unterlagen besitzt, aus denen sich der Schlachthof, welcher das von ihr ausgeführte Fleisch jeweils geliefert hat, ermitteln lässt.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete am 2. Juli 2001 eine Sendung gefrorenen Rindfleischs zur Ausfuhr nach Russland an, für welche sie die Zahlung von Ausfuhrerstattung beantragte. Nach dem vorgelegten Veterinärzertifikat vom 28. Juni 2001 stammte das Fleisch (u.a.) aus einem Schlachtbetrieb mit der Zulassungsnummer ES X. Nachdem in der Folgezeit das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) vom 25. April 2002 darüber unterrichtet worden war, dass (u.a.) dieser Schlachtbetrieb im Zeitraum 27. März bis 28. September 2001 von fehlerhaft durchgeführten BSE-Schnelltests in einem bestimmten zugelassenen Labor betroffen war, setzte das BMF die Zahlung von Ausfuhrerstattungen zunächst aus. Im Oktober 2003 bat der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) die Klägerin um Mitteilung der Zeitpunkte der Schlachtungen in dem betroffenen Schlachtbetrieb. Darauf teilte diese im März 2004 mit, ihr lägen hierüber keine Unterlagen vor. In der Folge lehnte das HZA die Gewährung von Ausfuhrerstattung mit der Begründung ab, die ausgeführten Erzeugnisse entsprächen nicht den Bedingungen des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102/11). Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
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Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) das HZA, die beantragte Erstattung zu gewähren. Der Ausführer habe die Erstattungsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrerzeugnisse nachzuweisen, falls insoweit Zweifel bestünden. Entsprechende Zweifel habe das HZA geäußert, weil die Klägerin den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende BSE-Schnelltests in einem hierfür zugelassenen Labor nicht habe nachweisen können. Zwar sei davon auszugehen, dass mit dem Ergebnis des Schnelltests der Nachweis der gesunden und handelsüblichen Qualität des Fleischs nur erbracht werden könne, wenn der Test ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Klägerin habe aber durch Vorlage des Veterinärzertifikats den Beweis dafür erbracht, dass das Fleisch von Tieren aus BSE-freien Beständen stamme und nach der Schlachtung keine Anzeichen einer BSE-Erkrankung festgestellt worden seien. Die sich aus "dem Spannungsverhältnis zwischen den Zweifeln (...) an der ordnungsgemäßen Durchführung des BSE-Schnelltests einerseits und der von der Klägerin vorgelegten Beweisurkunde (Veterinärzertifikat)" andererseits ergebenden beweisrechtlichen Probleme gingen zu Lasten des HZA. Keine der an dem Ausfuhrverfahren beteiligten Personen, deren Verhalten dem Ausführer zugerechnet werden könne, habe Einfluss darauf, wo und wie der Test durchgeführt werde. Im Nachhinein könne der Ausführer die gesunde und handelsübliche Qualität der Erzeugnisse nicht mehr nachweisen. Er sei darauf angewiesen, dass die Proben ordnungsgemäß genommen und in dem zugelassenen Institut nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften untersucht würden. Gäbe es insoweit Unregelmäßigkeiten, werde dem Ausführer die Beweisführung durch ein Verhalten einer staatlichen Stelle, nämlich des Amtsveterinärs, das in der Sphäre des HZA anzusiedeln sei, unmöglich gemacht. Deshalb bestehe im Streitfall keine Verpflichtung der Klägerin, weitere Nachweise für die gesunde und handelsübliche Qualität der Erzeugnisse zu erbringen, zumal nichts für einen BSE-Befall spreche und in dem betreffenden Labor keine falschen Bescheinigungen zur Verschleierung der Herkunft des untersuchten Fleischs ausgestellt, sondern lediglich technische Fehler bei der Durchführung der Tests gemacht worden seien. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das aus dem Schlachtbetrieb ES X stammende Fleisch tatsächlich in dem Zeitraum 27. März bis 28. September 2001 in dem betreffenden Labor getestet worden und die konkreten Tests fehlerhaft gewesen seien.
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Mit seiner Revision macht das HZA geltend, es lägen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vor, das aus dem Zulieferbetrieb der Klägerin, dem Schlachthof ES X, stammende Rindfleisch sei in einem bestimmten zugelassenen Labor nicht ordnungsgemäß auf BSE getestet worden, und zwar während eines Zeitraums, in dem die streitige Sendung der Klägerin ausgeführt worden sei. Hinsichtlich der nicht zu klärenden Frage, ob und inwieweit diese Ausfuhrsendung von den fehlerhaften Tests betroffen gewesen sei, trage die Klägerin die Feststellungslast. Sie habe jedoch aufgrund mangelhafter Dokumentation der Warenbewegungen nicht einmal darlegen können, in welchem Umfang sich Fleisch aus dem Schlachthof ES X in ihrer Ausfuhrsendung befunden habe.
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Die Klägerin schließt sich der Auffassung des FG an und meint, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, das Fleisch ihrer Ausfuhrsendung sei nicht ordnungsgemäß auf BSE getestet worden. Das HZA sei außerdem an das im Streitfall erteilte Veterinärzertifikat gebunden.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der angefochtene die Ausfuhrerstattung versagende Bescheid ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO).
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1. Nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der im Streitfall anzuwendenden VO Nr. 800/1999 wird Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Dieser Anforderung entsprechen die Erzeugnisse nur, wenn sie im Gebiet der Union unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden können und, falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist. Es handelt sich hierbei um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
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--EuGH-- vom 1. Dezember 2005 C-309/04 --Fleisch-Winter--, Slg. 2005, I-10349). Das im Streitfall ausgeführte Rindfleisch erfüllte diese materielle Voraussetzung nicht.
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2. Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 24. August 2010 VII R 47/09 (BFHE 231, 437, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2010, 334) entschieden hat, waren Rinder im Alter von über 24 Monaten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1659) in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl I 2001, 164) im Rahmen der Fleischuntersuchung mit einem unionsrechtlich anerkannten Test (Schnelltest) in einem dafür zugelassenen Labor zu untersuchen. Die Anwendung dieser nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften ist im vorliegenden Fall nicht im Streit, so dass insoweit wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen in vorgenanntem Urteil verwiesen werden kann.
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Die vorgeschriebenen Schnelltests sind "sonstige Untersuchungen" i.S. des § 5 Abs. 3 Nr. 4 der Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl I 2001, 1366), deren Durchführung --mit negativem Ergebnis-- Voraussetzung für die Beurteilung des Fleischs als tauglich zum Genuss für Menschen ist (§ 10 des Fleischhygienegesetzes --FlHG-- i.V.m. § 6 Abs. 1 FlHV), ohne die es nicht in Verkehr gebracht werden darf. Ein nicht durchgeführter oder nicht den Vorschriften entsprechender Schnelltest steht daher der Verkehrsfähigkeit des Fleischs entgegen. In einem solchen Fall ist die materielle Erstattungsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrerzeugnisse nicht erfüllt.
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3. Anders als das FG offenbar meint, geht es im Streitfall nicht um von der Klägerin zu erbringende Nachweise, dass es sich nicht um Fleisch aus einem mit einem entsprechenden Ausfuhrverbot belegten Mitgliedstaat handelt, es aus BSE-freien Beständen stammt und nach der Schlachtung keine Anzeichen einer BSE-Erkrankung festgestellt worden sind, sondern um den Nachweis eines den maßgebenden Vorschriften entsprechenden Schnelltests, dem das ausgeführte Rindfleisch unterzogen wurde. Diesen ihr obliegenden Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht.
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4. a) Der Nachweis der Erstattungsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrerzeugnisse ist zu verlangen, falls die zuständige Behörde insoweit Zweifel äußert (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 35). Zu der Frage, wann solche Zweifel berechtigt sind und die Nachweispflicht auslösen, hat sich der EuGH in jenem Verfahren, in dem es um Rindfleisch ging, das möglicherweise trotz des bestehenden Ausfuhrverbots aus dem Vereinigten Königreich verbracht worden war, nicht erklärt, sondern hat "gewisse Anhaltspunkte", das ausgeführte Rindfleisch "könnte" dem Ausfuhrverbot unterliegen, ausreichen lassen, um dem nationalen Gericht die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zu überlassen (Rz 36 des Urteils).
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Der erkennende Senat hat in einem Parallelverfahren aus jenem EuGH-Urteil die Auffassung hergeleitet, Anhaltspunkte, die das Verlangen eines Nachweises der gesunden und handelsüblichen Qualität rechtfertigten, könnten sich nicht nur aufgrund der Beschaffenheit und anderer objektiver Merkmale der Ausfuhrware, sondern auch aus sonstigen, diese Ware mittelbar betreffenden Erkenntnissen ergeben, und hat in Anbetracht der Verdachtsmomente gegen den Lieferanten des Ausführers die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die ausgeführten Erzeugnisse dem Ausfuhrverbot unterlegen hätten, als möglich und rechtlich nicht zu beanstanden angesehen (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 VII R 21/03, BFH/NV 2008, 1219, Rz 20; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 VII B 187/09, BFH/NV 2011, 86, sowie das vorangegangene Urteil des FG Hamburg vom 25. Juni 2009 4 K 85/08, nicht veröffentlicht).
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b) Im Streitfall ergibt sich aus den Feststellungen des FG und den in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere dem Schreiben des BMVEL an das BMF vom 25. April 2002 nebst Anlagen, dass der Schlachthof ES X in dem Zeitraum, in welchen die streitige Ausfuhr der Klägerin fällt, mit einem Labor zusammengearbeitet hat, das während dieser Zeit durch fehlerhaft durchgeführte BSE-Schnelltests aufgefallen war und gegen das daraufhin auch strafrechtliche Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das FlHG geführt wurden. Weder einer der Beteiligten noch das FG hat die Richtigkeit dieser Erkenntnisse und die Begründetheit der entsprechenden Vorwürfe gegen das betreffende Labor angezweifelt. Da Teile der streitigen Ausfuhrsendung der Klägerin von vorgenanntem Schlachthof bezogen worden waren, liegen somit die Ausfuhrerzeugnisse mittelbar betreffende Erkenntnisse vor, wonach diese nicht dem fleischhygienerechtlich vorgeschriebenen BSE-Schnelltest unterzogen worden sein könnten. Hierbei handelt es sich --anders als die Klägerin offenbar meint-- um eine konkret in Betracht zu ziehende Möglichkeit und nicht lediglich um einen vagen Verdacht oder eine ins Blaue hinein geäußerte Vermutung des HZA, weshalb es gerechtfertigt erscheint, den Nachweis zu verlangen, dass die streitige Ausfuhrsendung Fleisch enthielt, welches einen ordnungsgemäß durchgeführten BSE-Schnelltest durchlaufen hatte. Die Schwelle für das Erfordernis eines solchen Nachweises hoch anzusetzen, verbietet sich insbesondere angesichts der vom EuGH hervorgehobenen gesteigerten Prüfungspflicht bei unionsrechtlichen Anforderungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor schweren Krankheiten und Epidemien (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 33).
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Der Umstand, dass dieser Nachweis eines ordnungsgemäßen BSE-Schnelltests und damit der gesunden und handelsüblichen Qualität der ausgeführten Erzeugnisse nicht erbracht worden ist, wirkt sich zum Nachteil der Klägerin aus, da sie insoweit die Feststellungslast zu tragen hat (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 35).
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c) Soweit das FG im rechtlichen Ergebnis seines Urteils von einer Beweislastumkehr ausgegangen ist, ist dem nicht zu folgen.
- 15
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Anders als das FG und die Klägerin meinen, kommt dabei dem im Erstattungsverfahren vorgelegten Veterinärzertifikat keine Bedeutung zu, da dieses keine Feststellungen zu der Frage enthält, ob die Ausfuhrerzeugnisse einem BSE-Schnelltest in der vorgeschriebenen Weise unterzogen worden sind, und es somit die bestehenden konkreten Anhaltspunkte, die Erzeugnisse könnten von nicht ordnungsgemäß durchgeführten Tests betroffen sein, nicht ausräumen kann (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1219, Rz 21). Es ist deshalb entgegen der vom FG vertretenen Ansicht nicht gerechtfertigt anzunehmen, über die Vorlage des Veterinärzertifikats hinaus habe die Klägerin keine weiteren Nachweise der gesunden und handelsüblichen Qualität der Erzeugnisse zu erbringen.
- 16
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Es kommt auch nicht auf die Überlegungen des FG an, in welchem Maß ein BSE-Befall des ausgeführten Rindfleischs oder einer der im betreffenden Labor fehlerhaft untersuchten Proben wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist. Da --wie mit Senatsurteil in BFHE 231, 437, ZfZ 2010, 334 ausgeführt-- dem Ausführer nicht ein in beliebiger Weise zu erbringender Nachweis obliegt, dass das ausgeführte Rindfleisch aus BSE-freien Beständen stammt, sondern die gesunde und handelsübliche Qualität auszuführenden Rindfleischs einen unionsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Schnelltest (mit negativem Ergebnis) erfordert, stellt sich vielmehr die entscheidende Frage, inwieweit es wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist, dass die Ausfuhrerzeugnisse der Klägerin in dem betreffenden Labor fehlerhaft getestet wurden. Dass diese Möglichkeit aber in einer zu vernachlässigenden Weise unwahrscheinlich ist und somit nichts gegen die gesunde und handelsübliche Qualität der Erzeugnisse spricht, kann nicht angenommen werden. Sollte den Ausführungen des FG die gegenteilige Auffassung zu entnehmen sein, könnte ihr
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--weil nicht fundiert-- nicht gefolgt werden. Eine vom FG angenommene gewisse Wahrscheinlichkeit für die Herkunft des Fleischs von BSE-freien Rindern, kann nach alledem einen fehlenden ordnungsgemäß durchgeführten Schnelltest nicht ersetzen.
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Zweifellos befindet sich der Ausführer in einer schwierigen Beweislage, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein mit der fleischhygienerechtlichen Probenuntersuchung befasstes Labor, mit dem er keinen unmittelbaren Geschäftskontakt hat, nicht sorgfältig oder fehlerhaft gearbeitet hat. Dies rechtfertigt aber weder eine Beweislastumkehr, da die Beweislage des HZA nicht etwa besser und das Fehlverhalten des Labors auch nicht --wie das FG meint-- seiner Sphäre zuzuordnen ist, noch kommt es in Betracht, das Vorliegen einer fehlenden erstattungsrechtlichen Voraussetzung zu fingieren, weil der Ausführer ihr Fehlen nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 437, ZfZ 2010, 334).
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Soweit sich im Streitfall nicht einmal sicher feststellen lässt, in welchem Umfang sich aus dem Schlachthof ES X bezogenes Rindfleisch in der streitigen Ausfuhrsendung befand, kann im Übrigen nicht von einer seitens der Klägerin nicht verschuldeten Beweisnot gesprochen werden, denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin keine Unterlagen besitzt, aus denen sich der Schlachthof, welcher das von ihr ausgeführte Fleisch jeweils geliefert hat, ermitteln lässt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete am 2. Juli 2001 eine Sendung gefrorenen Rindfleischs zur Ausfuhr nach Russland an, für welche sie die Zahlung von Ausfuhrerstattung beantragte. Nach dem vorgelegten Veterinärzertifikat vom 28. Juni 2001 stammte das Fleisch (u.a.) aus einem Schlachtbetrieb mit der Zulassungsnummer ES X. Nachdem in der Folgezeit das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) vom 25. April 2002 darüber unterrichtet worden war, dass (u.a.) dieser Schlachtbetrieb im Zeitraum 27. März bis 28. September 2001 von fehlerhaft durchgeführten BSE-Schnelltests in einem bestimmten zugelassenen Labor betroffen war, setzte das BMF die Zahlung von Ausfuhrerstattungen zunächst aus. Im Oktober 2003 bat der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) die Klägerin um Mitteilung der Zeitpunkte der Schlachtungen in dem betroffenen Schlachtbetrieb. Darauf teilte diese im März 2004 mit, ihr lägen hierüber keine Unterlagen vor. In der Folge lehnte das HZA die Gewährung von Ausfuhrerstattung mit der Begründung ab, die ausgeführten Erzeugnisse entsprächen nicht den Bedingungen des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102/11). Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
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Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) das HZA, die beantragte Erstattung zu gewähren. Der Ausführer habe die Erstattungsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrerzeugnisse nachzuweisen, falls insoweit Zweifel bestünden. Entsprechende Zweifel habe das HZA geäußert, weil die Klägerin den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende BSE-Schnelltests in einem hierfür zugelassenen Labor nicht habe nachweisen können. Zwar sei davon auszugehen, dass mit dem Ergebnis des Schnelltests der Nachweis der gesunden und handelsüblichen Qualität des Fleischs nur erbracht werden könne, wenn der Test ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Klägerin habe aber durch Vorlage des Veterinärzertifikats den Beweis dafür erbracht, dass das Fleisch von Tieren aus BSE-freien Beständen stamme und nach der Schlachtung keine Anzeichen einer BSE-Erkrankung festgestellt worden seien. Die sich aus "dem Spannungsverhältnis zwischen den Zweifeln (...) an der ordnungsgemäßen Durchführung des BSE-Schnelltests einerseits und der von der Klägerin vorgelegten Beweisurkunde (Veterinärzertifikat)" andererseits ergebenden beweisrechtlichen Probleme gingen zu Lasten des HZA. Keine der an dem Ausfuhrverfahren beteiligten Personen, deren Verhalten dem Ausführer zugerechnet werden könne, habe Einfluss darauf, wo und wie der Test durchgeführt werde. Im Nachhinein könne der Ausführer die gesunde und handelsübliche Qualität der Erzeugnisse nicht mehr nachweisen. Er sei darauf angewiesen, dass die Proben ordnungsgemäß genommen und in dem zugelassenen Institut nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften untersucht würden. Gäbe es insoweit Unregelmäßigkeiten, werde dem Ausführer die Beweisführung durch ein Verhalten einer staatlichen Stelle, nämlich des Amtsveterinärs, das in der Sphäre des HZA anzusiedeln sei, unmöglich gemacht. Deshalb bestehe im Streitfall keine Verpflichtung der Klägerin, weitere Nachweise für die gesunde und handelsübliche Qualität der Erzeugnisse zu erbringen, zumal nichts für einen BSE-Befall spreche und in dem betreffenden Labor keine falschen Bescheinigungen zur Verschleierung der Herkunft des untersuchten Fleischs ausgestellt, sondern lediglich technische Fehler bei der Durchführung der Tests gemacht worden seien. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das aus dem Schlachtbetrieb ES X stammende Fleisch tatsächlich in dem Zeitraum 27. März bis 28. September 2001 in dem betreffenden Labor getestet worden und die konkreten Tests fehlerhaft gewesen seien.
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Mit seiner Revision macht das HZA geltend, es lägen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vor, das aus dem Zulieferbetrieb der Klägerin, dem Schlachthof ES X, stammende Rindfleisch sei in einem bestimmten zugelassenen Labor nicht ordnungsgemäß auf BSE getestet worden, und zwar während eines Zeitraums, in dem die streitige Sendung der Klägerin ausgeführt worden sei. Hinsichtlich der nicht zu klärenden Frage, ob und inwieweit diese Ausfuhrsendung von den fehlerhaften Tests betroffen gewesen sei, trage die Klägerin die Feststellungslast. Sie habe jedoch aufgrund mangelhafter Dokumentation der Warenbewegungen nicht einmal darlegen können, in welchem Umfang sich Fleisch aus dem Schlachthof ES X in ihrer Ausfuhrsendung befunden habe.
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Die Klägerin schließt sich der Auffassung des FG an und meint, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, das Fleisch ihrer Ausfuhrsendung sei nicht ordnungsgemäß auf BSE getestet worden. Das HZA sei außerdem an das im Streitfall erteilte Veterinärzertifikat gebunden.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der angefochtene die Ausfuhrerstattung versagende Bescheid ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO).
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1. Nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der im Streitfall anzuwendenden VO Nr. 800/1999 wird Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Dieser Anforderung entsprechen die Erzeugnisse nur, wenn sie im Gebiet der Union unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden können und, falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist. Es handelt sich hierbei um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
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--EuGH-- vom 1. Dezember 2005 C-309/04 --Fleisch-Winter--, Slg. 2005, I-10349). Das im Streitfall ausgeführte Rindfleisch erfüllte diese materielle Voraussetzung nicht.
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2. Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 24. August 2010 VII R 47/09 (BFHE 231, 437, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2010, 334) entschieden hat, waren Rinder im Alter von über 24 Monaten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1659) in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl I 2001, 164) im Rahmen der Fleischuntersuchung mit einem unionsrechtlich anerkannten Test (Schnelltest) in einem dafür zugelassenen Labor zu untersuchen. Die Anwendung dieser nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften ist im vorliegenden Fall nicht im Streit, so dass insoweit wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen in vorgenanntem Urteil verwiesen werden kann.
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Die vorgeschriebenen Schnelltests sind "sonstige Untersuchungen" i.S. des § 5 Abs. 3 Nr. 4 der Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl I 2001, 1366), deren Durchführung --mit negativem Ergebnis-- Voraussetzung für die Beurteilung des Fleischs als tauglich zum Genuss für Menschen ist (§ 10 des Fleischhygienegesetzes --FlHG-- i.V.m. § 6 Abs. 1 FlHV), ohne die es nicht in Verkehr gebracht werden darf. Ein nicht durchgeführter oder nicht den Vorschriften entsprechender Schnelltest steht daher der Verkehrsfähigkeit des Fleischs entgegen. In einem solchen Fall ist die materielle Erstattungsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrerzeugnisse nicht erfüllt.
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3. Anders als das FG offenbar meint, geht es im Streitfall nicht um von der Klägerin zu erbringende Nachweise, dass es sich nicht um Fleisch aus einem mit einem entsprechenden Ausfuhrverbot belegten Mitgliedstaat handelt, es aus BSE-freien Beständen stammt und nach der Schlachtung keine Anzeichen einer BSE-Erkrankung festgestellt worden sind, sondern um den Nachweis eines den maßgebenden Vorschriften entsprechenden Schnelltests, dem das ausgeführte Rindfleisch unterzogen wurde. Diesen ihr obliegenden Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht.
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4. a) Der Nachweis der Erstattungsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrerzeugnisse ist zu verlangen, falls die zuständige Behörde insoweit Zweifel äußert (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 35). Zu der Frage, wann solche Zweifel berechtigt sind und die Nachweispflicht auslösen, hat sich der EuGH in jenem Verfahren, in dem es um Rindfleisch ging, das möglicherweise trotz des bestehenden Ausfuhrverbots aus dem Vereinigten Königreich verbracht worden war, nicht erklärt, sondern hat "gewisse Anhaltspunkte", das ausgeführte Rindfleisch "könnte" dem Ausfuhrverbot unterliegen, ausreichen lassen, um dem nationalen Gericht die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zu überlassen (Rz 36 des Urteils).
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Der erkennende Senat hat in einem Parallelverfahren aus jenem EuGH-Urteil die Auffassung hergeleitet, Anhaltspunkte, die das Verlangen eines Nachweises der gesunden und handelsüblichen Qualität rechtfertigten, könnten sich nicht nur aufgrund der Beschaffenheit und anderer objektiver Merkmale der Ausfuhrware, sondern auch aus sonstigen, diese Ware mittelbar betreffenden Erkenntnissen ergeben, und hat in Anbetracht der Verdachtsmomente gegen den Lieferanten des Ausführers die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die ausgeführten Erzeugnisse dem Ausfuhrverbot unterlegen hätten, als möglich und rechtlich nicht zu beanstanden angesehen (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 VII R 21/03, BFH/NV 2008, 1219, Rz 20; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 VII B 187/09, BFH/NV 2011, 86, sowie das vorangegangene Urteil des FG Hamburg vom 25. Juni 2009 4 K 85/08, nicht veröffentlicht).
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b) Im Streitfall ergibt sich aus den Feststellungen des FG und den in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere dem Schreiben des BMVEL an das BMF vom 25. April 2002 nebst Anlagen, dass der Schlachthof ES X in dem Zeitraum, in welchen die streitige Ausfuhr der Klägerin fällt, mit einem Labor zusammengearbeitet hat, das während dieser Zeit durch fehlerhaft durchgeführte BSE-Schnelltests aufgefallen war und gegen das daraufhin auch strafrechtliche Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das FlHG geführt wurden. Weder einer der Beteiligten noch das FG hat die Richtigkeit dieser Erkenntnisse und die Begründetheit der entsprechenden Vorwürfe gegen das betreffende Labor angezweifelt. Da Teile der streitigen Ausfuhrsendung der Klägerin von vorgenanntem Schlachthof bezogen worden waren, liegen somit die Ausfuhrerzeugnisse mittelbar betreffende Erkenntnisse vor, wonach diese nicht dem fleischhygienerechtlich vorgeschriebenen BSE-Schnelltest unterzogen worden sein könnten. Hierbei handelt es sich --anders als die Klägerin offenbar meint-- um eine konkret in Betracht zu ziehende Möglichkeit und nicht lediglich um einen vagen Verdacht oder eine ins Blaue hinein geäußerte Vermutung des HZA, weshalb es gerechtfertigt erscheint, den Nachweis zu verlangen, dass die streitige Ausfuhrsendung Fleisch enthielt, welches einen ordnungsgemäß durchgeführten BSE-Schnelltest durchlaufen hatte. Die Schwelle für das Erfordernis eines solchen Nachweises hoch anzusetzen, verbietet sich insbesondere angesichts der vom EuGH hervorgehobenen gesteigerten Prüfungspflicht bei unionsrechtlichen Anforderungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor schweren Krankheiten und Epidemien (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 33).
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Der Umstand, dass dieser Nachweis eines ordnungsgemäßen BSE-Schnelltests und damit der gesunden und handelsüblichen Qualität der ausgeführten Erzeugnisse nicht erbracht worden ist, wirkt sich zum Nachteil der Klägerin aus, da sie insoweit die Feststellungslast zu tragen hat (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 35).
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c) Soweit das FG im rechtlichen Ergebnis seines Urteils von einer Beweislastumkehr ausgegangen ist, ist dem nicht zu folgen.
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Anders als das FG und die Klägerin meinen, kommt dabei dem im Erstattungsverfahren vorgelegten Veterinärzertifikat keine Bedeutung zu, da dieses keine Feststellungen zu der Frage enthält, ob die Ausfuhrerzeugnisse einem BSE-Schnelltest in der vorgeschriebenen Weise unterzogen worden sind, und es somit die bestehenden konkreten Anhaltspunkte, die Erzeugnisse könnten von nicht ordnungsgemäß durchgeführten Tests betroffen sein, nicht ausräumen kann (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1219, Rz 21). Es ist deshalb entgegen der vom FG vertretenen Ansicht nicht gerechtfertigt anzunehmen, über die Vorlage des Veterinärzertifikats hinaus habe die Klägerin keine weiteren Nachweise der gesunden und handelsüblichen Qualität der Erzeugnisse zu erbringen.
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Es kommt auch nicht auf die Überlegungen des FG an, in welchem Maß ein BSE-Befall des ausgeführten Rindfleischs oder einer der im betreffenden Labor fehlerhaft untersuchten Proben wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist. Da --wie mit Senatsurteil in BFHE 231, 437, ZfZ 2010, 334 ausgeführt-- dem Ausführer nicht ein in beliebiger Weise zu erbringender Nachweis obliegt, dass das ausgeführte Rindfleisch aus BSE-freien Beständen stammt, sondern die gesunde und handelsübliche Qualität auszuführenden Rindfleischs einen unionsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Schnelltest (mit negativem Ergebnis) erfordert, stellt sich vielmehr die entscheidende Frage, inwieweit es wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist, dass die Ausfuhrerzeugnisse der Klägerin in dem betreffenden Labor fehlerhaft getestet wurden. Dass diese Möglichkeit aber in einer zu vernachlässigenden Weise unwahrscheinlich ist und somit nichts gegen die gesunde und handelsübliche Qualität der Erzeugnisse spricht, kann nicht angenommen werden. Sollte den Ausführungen des FG die gegenteilige Auffassung zu entnehmen sein, könnte ihr
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--weil nicht fundiert-- nicht gefolgt werden. Eine vom FG angenommene gewisse Wahrscheinlichkeit für die Herkunft des Fleischs von BSE-freien Rindern, kann nach alledem einen fehlenden ordnungsgemäß durchgeführten Schnelltest nicht ersetzen.
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Zweifellos befindet sich der Ausführer in einer schwierigen Beweislage, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein mit der fleischhygienerechtlichen Probenuntersuchung befasstes Labor, mit dem er keinen unmittelbaren Geschäftskontakt hat, nicht sorgfältig oder fehlerhaft gearbeitet hat. Dies rechtfertigt aber weder eine Beweislastumkehr, da die Beweislage des HZA nicht etwa besser und das Fehlverhalten des Labors auch nicht --wie das FG meint-- seiner Sphäre zuzuordnen ist, noch kommt es in Betracht, das Vorliegen einer fehlenden erstattungsrechtlichen Voraussetzung zu fingieren, weil der Ausführer ihr Fehlen nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 437, ZfZ 2010, 334).
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Soweit sich im Streitfall nicht einmal sicher feststellen lässt, in welchem Umfang sich aus dem Schlachthof ES X bezogenes Rindfleisch in der streitigen Ausfuhrsendung befand, kann im Übrigen nicht von einer seitens der Klägerin nicht verschuldeten Beweisnot gesprochen werden, denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin keine Unterlagen besitzt, aus denen sich der Schlachthof, welcher das von ihr ausgeführte Fleisch jeweils geliefert hat, ermitteln lässt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel - a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder - b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht, - 2.
in fünf Jahren - a)
bei einem Bauwerk und - b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- 3.
im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die Widerklage, - 2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, - 3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und - 4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.
(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.