Bundesfinanzhof Urteil, 26. Jan. 2012 - VII R 24/10

bei uns veröffentlicht am26.01.2012

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete am 2. Juli 2001 eine Sendung gefrorenen Rindfleischs zur Ausfuhr nach Russland an, für welche sie die Zahlung von Ausfuhrerstattung beantragte. Nach dem vorgelegten Veterinärzertifikat vom 28. Juni 2001 stammte das Fleisch (u.a.) aus einem Schlachtbetrieb mit der Zulassungsnummer ES X. Nachdem in der Folgezeit das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) vom 25. April 2002 darüber unterrichtet worden war, dass (u.a.) dieser Schlachtbetrieb im Zeitraum 27. März bis 28. September 2001 von fehlerhaft durchgeführten BSE-Schnelltests in einem bestimmten zugelassenen Labor betroffen war, setzte das BMF die Zahlung von Ausfuhrerstattungen zunächst aus. Im Oktober 2003 bat der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) die Klägerin um Mitteilung der Zeitpunkte der Schlachtungen in dem betroffenen Schlachtbetrieb. Darauf teilte diese im März 2004 mit, ihr lägen hierüber keine Unterlagen vor. In der Folge lehnte das HZA die Gewährung von Ausfuhrerstattung mit der Begründung ab, die ausgeführten Erzeugnisse entsprächen nicht den Bedingungen des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102/11). Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

2

Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) das HZA, die beantragte Erstattung zu gewähren. Der Ausführer habe die Erstattungsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrerzeugnisse nachzuweisen, falls insoweit Zweifel bestünden. Entsprechende Zweifel habe das HZA geäußert, weil die Klägerin den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende BSE-Schnelltests in einem hierfür zugelassenen Labor nicht habe nachweisen können. Zwar sei davon auszugehen, dass mit dem Ergebnis des Schnelltests der Nachweis der gesunden und handelsüblichen Qualität des Fleischs nur erbracht werden könne, wenn der Test ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Klägerin habe aber durch Vorlage des Veterinärzertifikats den Beweis dafür erbracht, dass das Fleisch von Tieren aus BSE-freien Beständen stamme und nach der Schlachtung keine Anzeichen einer BSE-Erkrankung festgestellt worden seien. Die sich aus "dem Spannungsverhältnis zwischen den Zweifeln (...) an der ordnungsgemäßen Durchführung des BSE-Schnelltests einerseits und der von der Klägerin vorgelegten Beweisurkunde (Veterinärzertifikat)" andererseits ergebenden beweisrechtlichen Probleme gingen zu Lasten des HZA. Keine der an dem Ausfuhrverfahren beteiligten Personen, deren Verhalten dem Ausführer zugerechnet werden könne, habe Einfluss darauf, wo und wie der Test durchgeführt werde. Im Nachhinein könne der Ausführer die gesunde und handelsübliche Qualität der Erzeugnisse nicht mehr nachweisen. Er sei darauf angewiesen, dass die Proben ordnungsgemäß genommen und in dem zugelassenen Institut nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften untersucht würden. Gäbe es insoweit Unregelmäßigkeiten, werde dem Ausführer die Beweisführung durch ein Verhalten einer staatlichen Stelle, nämlich des Amtsveterinärs, das in der Sphäre des HZA anzusiedeln sei, unmöglich gemacht. Deshalb bestehe im Streitfall keine Verpflichtung der Klägerin, weitere Nachweise für die gesunde und handelsübliche Qualität der Erzeugnisse zu erbringen, zumal nichts für einen BSE-Befall spreche und in dem betreffenden Labor keine falschen Bescheinigungen zur Verschleierung der Herkunft des untersuchten Fleischs ausgestellt, sondern lediglich technische Fehler bei der Durchführung der Tests gemacht worden seien. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das aus dem Schlachtbetrieb ES X stammende Fleisch tatsächlich in dem Zeitraum 27. März bis 28. September 2001 in dem betreffenden Labor getestet worden und die konkreten Tests fehlerhaft gewesen seien.

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Mit seiner Revision macht das HZA geltend, es lägen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vor, das aus dem Zulieferbetrieb der Klägerin, dem Schlachthof ES X, stammende Rindfleisch sei in einem bestimmten zugelassenen Labor nicht ordnungsgemäß auf BSE getestet worden, und zwar während eines Zeitraums, in dem die streitige Sendung der Klägerin ausgeführt worden sei. Hinsichtlich der nicht zu klärenden Frage, ob und inwieweit diese Ausfuhrsendung von den fehlerhaften Tests betroffen gewesen sei, trage die Klägerin die Feststellungslast. Sie habe jedoch aufgrund mangelhafter Dokumentation der Warenbewegungen nicht einmal darlegen können, in welchem Umfang sich Fleisch aus dem Schlachthof ES X in ihrer Ausfuhrsendung befunden habe.

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Die Klägerin schließt sich der Auffassung des FG an und meint, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, das Fleisch ihrer Ausfuhrsendung sei nicht ordnungsgemäß auf BSE getestet worden. Das HZA sei außerdem an das im Streitfall erteilte Veterinärzertifikat gebunden.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der angefochtene die Ausfuhrerstattung versagende Bescheid ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO).

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1. Nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der im Streitfall anzuwendenden VO Nr. 800/1999 wird Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Dieser Anforderung entsprechen die Erzeugnisse nur, wenn sie im Gebiet der Union unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden können und, falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist. Es handelt sich hierbei um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union

--EuGH-- vom 1. Dezember 2005 C-309/04 --Fleisch-Winter--, Slg. 2005, I-10349). Das im Streitfall ausgeführte Rindfleisch erfüllte diese materielle Voraussetzung nicht.

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2. Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 24. August 2010 VII R 47/09 (BFHE 231, 437, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2010, 334) entschieden hat, waren Rinder im Alter von über 24 Monaten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1659) in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl I 2001, 164) im Rahmen der Fleischuntersuchung mit einem unionsrechtlich anerkannten Test (Schnelltest) in einem dafür zugelassenen Labor zu untersuchen. Die Anwendung dieser nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften ist im vorliegenden Fall nicht im Streit, so dass insoweit wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen in vorgenanntem Urteil verwiesen werden kann.

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Die vorgeschriebenen Schnelltests sind "sonstige Untersuchungen" i.S. des § 5 Abs. 3 Nr. 4 der Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl I 2001, 1366), deren Durchführung --mit negativem Ergebnis-- Voraussetzung für die Beurteilung des Fleischs als tauglich zum Genuss für Menschen ist (§ 10 des Fleischhygienegesetzes --FlHG-- i.V.m. § 6 Abs. 1 FlHV), ohne die es nicht in Verkehr gebracht werden darf. Ein nicht durchgeführter oder nicht den Vorschriften entsprechender Schnelltest steht daher der Verkehrsfähigkeit des Fleischs entgegen. In einem solchen Fall ist die materielle Erstattungsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrerzeugnisse nicht erfüllt.

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3. Anders als das FG offenbar meint, geht es im Streitfall nicht um von der Klägerin zu erbringende Nachweise, dass es sich nicht um Fleisch aus einem mit einem entsprechenden Ausfuhrverbot belegten Mitgliedstaat handelt, es aus BSE-freien Beständen stammt und nach der Schlachtung keine Anzeichen einer BSE-Erkrankung festgestellt worden sind, sondern um den Nachweis eines den maßgebenden Vorschriften entsprechenden Schnelltests, dem das ausgeführte Rindfleisch unterzogen wurde. Diesen ihr obliegenden Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht.

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4. a) Der Nachweis der Erstattungsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrerzeugnisse ist zu verlangen, falls die zuständige Behörde insoweit Zweifel äußert (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 35). Zu der Frage, wann solche Zweifel berechtigt sind und die Nachweispflicht auslösen, hat sich der EuGH in jenem Verfahren, in dem es um Rindfleisch ging, das möglicherweise trotz des bestehenden Ausfuhrverbots aus dem Vereinigten Königreich verbracht worden war, nicht erklärt, sondern hat "gewisse Anhaltspunkte", das ausgeführte Rindfleisch "könnte" dem Ausfuhrverbot unterliegen, ausreichen lassen, um dem nationalen Gericht die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zu überlassen (Rz 36 des Urteils).

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Der erkennende Senat hat in einem Parallelverfahren aus jenem EuGH-Urteil die Auffassung hergeleitet, Anhaltspunkte, die das Verlangen eines Nachweises der gesunden und handelsüblichen Qualität rechtfertigten, könnten sich nicht nur aufgrund der Beschaffenheit und anderer objektiver Merkmale der Ausfuhrware, sondern auch aus sonstigen, diese Ware mittelbar betreffenden Erkenntnissen ergeben, und hat in Anbetracht der Verdachtsmomente gegen den Lieferanten des Ausführers die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die ausgeführten Erzeugnisse dem Ausfuhrverbot unterlegen hätten, als möglich und rechtlich nicht zu beanstanden angesehen (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 VII R 21/03, BFH/NV 2008, 1219, Rz 20; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 VII B 187/09, BFH/NV 2011, 86, sowie das vorangegangene Urteil des FG Hamburg vom 25. Juni 2009  4 K 85/08, nicht veröffentlicht).

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b) Im Streitfall ergibt sich aus den Feststellungen des FG und den in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere dem Schreiben des BMVEL an das BMF vom 25. April 2002 nebst Anlagen, dass der Schlachthof ES X in dem Zeitraum, in welchen die streitige Ausfuhr der Klägerin fällt, mit einem Labor zusammengearbeitet hat, das während dieser Zeit durch fehlerhaft durchgeführte BSE-Schnelltests aufgefallen war und gegen das daraufhin auch strafrechtliche Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das FlHG geführt wurden. Weder einer der Beteiligten noch das FG hat die Richtigkeit dieser Erkenntnisse und die Begründetheit der entsprechenden Vorwürfe gegen das betreffende Labor angezweifelt. Da Teile der streitigen Ausfuhrsendung der Klägerin von vorgenanntem Schlachthof bezogen worden waren, liegen somit die Ausfuhrerzeugnisse mittelbar betreffende Erkenntnisse vor, wonach diese nicht dem fleischhygienerechtlich vorgeschriebenen BSE-Schnelltest unterzogen worden sein könnten. Hierbei handelt es sich --anders als die Klägerin offenbar meint-- um eine konkret in Betracht zu ziehende Möglichkeit und nicht lediglich um einen vagen Verdacht oder eine ins Blaue hinein geäußerte Vermutung des HZA, weshalb es gerechtfertigt erscheint, den Nachweis zu verlangen, dass die streitige Ausfuhrsendung Fleisch enthielt, welches einen ordnungsgemäß durchgeführten BSE-Schnelltest durchlaufen hatte. Die Schwelle für das Erfordernis eines solchen Nachweises hoch anzusetzen, verbietet sich insbesondere angesichts der vom EuGH hervorgehobenen gesteigerten Prüfungspflicht bei unionsrechtlichen Anforderungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor schweren Krankheiten und Epidemien (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 33).

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Der Umstand, dass dieser Nachweis eines ordnungsgemäßen BSE-Schnelltests und damit der gesunden und handelsüblichen Qualität der ausgeführten Erzeugnisse nicht erbracht worden ist, wirkt sich zum Nachteil der Klägerin aus, da sie insoweit die Feststellungslast zu tragen hat (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 35).

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c) Soweit das FG im rechtlichen Ergebnis seines Urteils von einer Beweislastumkehr ausgegangen ist, ist dem nicht zu folgen.

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Anders als das FG und die Klägerin meinen, kommt dabei dem im Erstattungsverfahren vorgelegten Veterinärzertifikat keine Bedeutung zu, da dieses keine Feststellungen zu der Frage enthält, ob die Ausfuhrerzeugnisse einem BSE-Schnelltest in der vorgeschriebenen Weise unterzogen worden sind, und es somit die bestehenden konkreten Anhaltspunkte, die Erzeugnisse könnten von nicht ordnungsgemäß durchgeführten Tests betroffen sein, nicht ausräumen kann (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1219, Rz 21). Es ist deshalb entgegen der vom FG vertretenen Ansicht nicht gerechtfertigt anzunehmen, über die Vorlage des Veterinärzertifikats hinaus habe die Klägerin keine weiteren Nachweise der gesunden und handelsüblichen Qualität der Erzeugnisse zu erbringen.

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Es kommt auch nicht auf die Überlegungen des FG an, in welchem Maß ein BSE-Befall des ausgeführten Rindfleischs oder einer der im betreffenden Labor fehlerhaft untersuchten Proben wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist. Da --wie mit Senatsurteil in BFHE 231, 437, ZfZ 2010, 334 ausgeführt-- dem Ausführer nicht ein in beliebiger Weise zu erbringender Nachweis obliegt, dass das ausgeführte Rindfleisch aus BSE-freien Beständen stammt, sondern die gesunde und handelsübliche Qualität auszuführenden Rindfleischs einen unionsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Schnelltest (mit negativem Ergebnis) erfordert, stellt sich vielmehr die entscheidende Frage, inwieweit es wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist, dass die Ausfuhrerzeugnisse der Klägerin in dem betreffenden Labor fehlerhaft getestet wurden. Dass diese Möglichkeit aber in einer zu vernachlässigenden Weise unwahrscheinlich ist und somit nichts gegen die gesunde und handelsübliche Qualität der Erzeugnisse spricht, kann nicht angenommen werden. Sollte den Ausführungen des FG die gegenteilige Auffassung zu entnehmen sein, könnte ihr

--weil nicht fundiert-- nicht gefolgt werden. Eine vom FG angenommene gewisse Wahrscheinlichkeit für die Herkunft des Fleischs von BSE-freien Rindern, kann nach alledem einen fehlenden ordnungsgemäß durchgeführten Schnelltest nicht ersetzen.

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Zweifellos befindet sich der Ausführer in einer schwierigen Beweislage, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein mit der fleischhygienerechtlichen Probenuntersuchung befasstes Labor, mit dem er keinen unmittelbaren Geschäftskontakt hat, nicht sorgfältig oder fehlerhaft gearbeitet hat. Dies rechtfertigt aber weder eine Beweislastumkehr, da die Beweislage des HZA nicht etwa besser und das Fehlverhalten des Labors auch nicht --wie das FG meint-- seiner Sphäre zuzuordnen ist, noch kommt es in Betracht, das Vorliegen einer fehlenden erstattungsrechtlichen Voraussetzung zu fingieren, weil der Ausführer ihr Fehlen nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 437, ZfZ 2010, 334).

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Soweit sich im Streitfall nicht einmal sicher feststellen lässt, in welchem Umfang sich aus dem Schlachthof ES X bezogenes Rindfleisch in der streitigen Ausfuhrsendung befand, kann im Übrigen nicht von einer seitens der Klägerin nicht verschuldeten Beweisnot gesprochen werden, denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin keine Unterlagen besitzt, aus denen sich der Schlachthof, welcher das von ihr ausgeführte Fleisch jeweils geliefert hat, ermitteln lässt.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. Juli 2012 - 5 U 148/11

bei uns veröffentlicht am 31.07.2012

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm - 2. Kammer für Handelssachen - vom 16.08.2011 - Az. 11 O 25/11 KfH - a b g e ä n d e r t und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte Ende 2001 im September desselben Jahres eingelagertes Rindfleisch, das sie von der Fa. S bezogen hatte und für das ihr Ausfuhrerstattung vorfinanziert worden war, nach Russland aus. Auf den Hinweis des Beklagten und Revisionsklägers (Hauptzollamt --HZA--), dass die Sicherheit wegen fehlerhaft ausgeführter Pflichttests auf bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) nicht freigegeben werden könne, übersandte die Klägerin Bescheinigungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Nachweise zu den Schlachttagen und den BSE-Testlabors und gab an, dass die im M-Institut getesteten Tiere nicht ordnungsgemäß auf BSE getestet worden seien. Das HZA forderte daraufhin den auf das nicht ordnungsgemäß getestete Fleisch entfallenden Teil der vorfinanzierten Ausfuhrerstattung mit einem Zuschlag von 15 % zurück. Der Einspruch der Klägerin führte zur Minderung des Forderungsbetrags, blieb aber im Übrigen ohne Erfolg. Im Verlauf des anschließenden Klageverfahrens minderte das HZA den Rückforderungsbetrag um den erhobenen 15 %igen Zuschlag.

2

Der hinsichtlich der verbliebenen Rückforderung aufrechterhaltenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt und hob den Rückforderungsbescheid --in der Fassung der späteren Berichtigungsbescheide-- auf. Zwar könne das Ergebnis eines in einem nicht zugelassenen Labor durchgeführten Schnelltests nicht den Beweis für die gesunde und handelsübliche Qualität des Fleischs erbringen. Im Streitfall sei jedoch der Klägerin dieser Beweis durch das Verhalten des Amtsveterinärs, der die entnommenen Proben dem M-Institut zugeleitet und keine Zweitprobe entnommen habe, unmöglich gemacht worden. Das HZA müsse sich dieses Verhalten einer staatlichen Stelle zurechnen lassen, was zur Umkehr der Beweislast, jedenfalls aber zu einer Beweiserleichterung für die Klägerin dergestalt führe, dass der Beweis als erbracht gelte, wenn die beweisbedürftige Tatsache nicht in hohem Maße unwahrscheinlich bzw. es nicht in hohem Maße unwahrscheinlich sei, dass die Klägerin ihr Vorliegen hätte beweisen können. Hiervon sei auszugehen, weil alle übrigen, nicht vom M-Institut stammenden Testergebnisse negativ gewesen seien und es keine Anhaltspunkte gebe, dass ausgerechnet und ausschließlich diejenigen Teile der Ausfuhrsendungen, die vom M-Institut getestet worden seien, nicht BSE-frei und somit nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität gewesen seien.

3

Mit seiner Revision macht das HZA geltend, dass das in einem nicht zugelassenen Labor getestete Fleisch als von nicht gesunder und handelsüblicher Qualität anzusehen sei. Dementsprechend habe die für die Durchführung des Fleischhygienegesetzes (FlHG) zuständige Behörde der Stadt A Tauglichkeitsbescheinigungen für das im Schlachthof A gewonnene und im M-Institut getestete Fleisch zurückgenommen, das weitere Inverkehrbringen des Fleischs untersagt und angeordnet, das bereits abgesetzte Fleisch aus dem Verkehr zu nehmen, was mit inzwischen insoweit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) als rechtmäßig bestätigt worden sei. Die vom FG zu Gunsten der Klägerin angenommene weitere Möglichkeit einer Beweisführung komme nicht in Betracht. Selbst wenn man mit dem FG von einer solchen Möglichkeit ausgehen wollte, änderte dies aber nichts daran, dass dem Ausführer der Nachweis der gesunden und handelsüblichen Qualität obliege. Rechtsfolgen aus möglichen Pflichtverletzungen in dem Verhältnis zwischen der Klägerin, der Fa. S und dem für die Tests zuständigen Veterinäramt dürften nicht in das Erstattungsrecht verlagert werden.

4

Die Klägerin schließt sich der vom FG vertretenen Auffassung an und ist der Ansicht, es komme nicht auf die Zulassung des Labors an, sondern allein darauf, ob die dort durchgeführten Tests gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden seien. Die im M-Institut gewonnenen Testergebnisse seien jedoch überwiegend korrekt gewesen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der angefochtene die vorfinanzierte Ausfuhrerstattung zurückfordernde Bescheid in der Fassung der späteren Änderungen ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

6

1. Nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 102/11) wird Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind; dieser Anforderung entsprechen die Erzeugnisse nur, wenn sie im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden können und, falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist. Es handelt sich hierbei um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 1. Dezember 2005 C-309/04 --Fleisch-Winter--, Slg. 2005, I-10349, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 57). Das im Streitfall ausgeführte im M-Institut getestete Rindfleisch erfüllte diese materielle Voraussetzung nicht.

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Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSEUntersV) vom 1. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1659) in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl I 2001, 164) waren Rinder im Alter von über 24 Monaten im Rahmen der Fleischuntersuchung mit einem der in Anhang IV Buchst. A der Entscheidung 98/272/EG (Entscheidung 98/272/EG) der Kommission vom 23. April 1998 über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (ABlEG Nr. L 122/59) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Tests (Schnelltest) zu untersuchen. Die Laboruntersuchung musste nach § 2 Satz 1 BSEUntersV den Regelungen des (u.a.) Anhangs IV Nr. 2.2 Entscheidung 98/272/EG entsprechen, d.h. in einem zugelassenen Labor erfolgen.

8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wurde die Entscheidung 98/272/EG durch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 (VO Nr. 1248/2001) der Kommission vom 22. Juni 2001 (ABlEG Nr. L 173/12) aufgehoben und in Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 1248/2001 bestimmt, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung als Bezugnahmen auf die "Entscheidung" --richtig: Verordnung-- (EG) Nr. 999/2001 (VO Nr. 999/2001) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABlEG Nr. L 147/1), insbesondere Bezugnahmen auf Anhang IV A der Entscheidung 98/272/EG als Bezugnahmen auf Anhang X Kapitel C Nr. 4 der VO Nr. 999/2001 --in der Fassung gemäß Anhang III VO Nr. 1248/2001 (vgl. Art. 1 Nr. 3 VO Nr. 1248/2001)-- gelten. Wegen der in § 1 Abs. 1 BSEUntersV enthaltenen dynamischen Verweisung auf die nach dem Unionsrecht "anerkannten Tests" waren somit bereits ab dem 1. Juli 2001 die BSE-Schnelltests nach den Vorschriften des Anhangs X Kapitel C der VO Nr. 999/2001 in der Fassung des Anhangs III der VO Nr. 1248/2001 durchzuführen, denn die in Anhang X Kapitel C Nr. 4 der VO Nr. 999/2001 genannten Schnelltests können nur dann als unionsrechtlich anerkannt angesehen werden, wenn sie, wie Nr. 2 des Anhangs X Kapitel C der VO Nr. 999/2001 vorschreibt, in zugelassenen Labors durchgeführt werden.

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Bestätigt wird dies durch § 1 Abs. 1 Satz 2 BSEUntersV in der ab 1. Dezember 2001 geltenden Fassung, der auf die Vorschrift in Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der VO Nr. 999/2001 verweist, der zufolge die Überwachung von Rindern gemäß den in Anhang X Kapitel C Nr. 3.1 Buchst. b der VO Nr. 999/2001 festgelegten Labormethoden (Schnelltests) durchzuführen ist. Für diese Schnelltests gilt die vorangehende allgemeine Vorschrift der Nr. 2 des Anhangs X Kapitel C VO Nr. 999/2001, wonach die Laboruntersuchungen auf TSE in hierfür zugelassenen Labors durchgeführt werden.

10

Die nach den vorgenannten unionsrechtlichen Vorschriften in zugelassenen Labors durchzuführenden Schnelltests sind "sonstige Untersuchungen" i.S. des § 5 Abs. 3 Nr. 4 der Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl I 2001, 1366), deren Durchführung --ohne festgestellte Beanstandung-- Voraussetzung für die Beurteilung des Fleischs als tauglich ist (§ 10 FlHG i.V.m. § 6 Abs. 1 FlHV), ohne die es nicht in Verkehr gebracht werden darf. Ein in nicht zugelassenen Labors durchgeführter Schnelltest steht daher der Verkehrsfähigkeit des Fleischs und der Erteilung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung entgegen (ebenso: Urteil des BayVGH vom 28. April 2008  9 BV 04.2401, Sammlung lebensmittelrechtlicher Entscheidungen 58, 283).

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In nicht zugelassenen Labors auf BSE getestetes Fleisch über 24 Monate alter Rinder kann daher nicht i.S. des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 800/1999 unter normalen Bedingungen vermarktet werden. Der EuGH hat bereits entschieden, dass die unionsrechtlich vorgesehene Untersuchung mehr als 30 Monate alter Rinder durch nationale Regelungen auf mehr als 24 Monate alte Rinder erweitert werden durfte (EuGH-Urteil vom 25. Februar 2010 C-562/08 --Müller Fleisch--, ZfZ 2010, 134) und dass auch Verkehrsbeschränkungen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften der handelsüblichen Qualität der Erzeugnisse entgegenstehen (EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005 C-409/03 --SEPA--, Slg. 2005, I-4321, ZfZ 2005, 336).

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2. Das FG hat die vorstehend beschriebene Rechtslage verkannt, indem es angenommen hat, die Klägerin könne den Nachweis der gesunden und handelsüblichen Qualität der Erzeugnisse auf andere Weise führen und dass bei diesbezüglichen Zweifeln eine Beweislastentscheidung zu treffen und dabei zu berücksichtigen sei, dass die Beweisnot der Klägerin auf behördliches Verschulden zurückgehe, weshalb für den Nachweis die Annahme ausreiche, dass es "nicht in hohem Maß unwahrscheinlich" sei, dass die Klägerin die BSE-Freiheit in ordnungsgemäßer Weise hätte nachweisen können. Ob insoweit der Annahme des FG gefolgt werden kann, das HZA müsse sich im Erstattungsverfahren jegliches Handeln einer staatlichen Stelle zurechnen lassen, erscheint ohnehin zweifelhaft. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer Beweislastentscheidung nicht vor, da es --wie ausgeführt-- nicht ungeklärt ist, sondern aufgrund der rechtlichen Vorgaben feststeht, dass das im M-Institut getestete Rindfleisch nicht unter normalen Bedingungen vermarktbar und deshalb nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität war.

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3. Dass die Übersendung der zu testenden Proben an das für Schnelltests nicht zugelassene M-Institut nicht von der Klägerin, sondern vom Amtsveterinär veranlasst wurde, führt zu keiner anderen Entscheidung. Denn der Umstand, dass der Ausführer das Fehlen einer erstattungsrechtlichen Voraussetzung nicht zu vertreten hat, sondern dieser Mangel auf das Verhalten eines Dritten --hier einer Behörde-- zurückzuführen ist, rechtfertigt es nicht, das Vorliegen dieser Voraussetzung zu fingieren. Dies hat der Senat für aufgrund falscher behördlicher Auskünfte fehlende Erstattungsvoraussetzungen bereits entschieden (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1982 VII R 108/77, BFHE 137, 207, BStBl II 1983, 226; vom 13. April 1983 VII R 110/77, nicht veröffentlicht). Des Weiteren kann nach der Rechtsprechung des Senats ein etwaiges rechtswidriges Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen Stelle kein berechtigtes Vertrauen des Betroffenen auf eine unionsrechtswidrige Behandlung begründen, was erst recht dann gelten muss, wenn die Ausfuhrerstattung --wie im Streitfall-- noch gar nicht gewährt worden ist, sondern erst darüber zu entscheiden ist, ob der Ausführer, wie Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 800/1999 in der damaligen Fassung vorschreibt, seinen Erstattungsanspruch nachgewiesen hat (Senatsurteil vom 7. November 2002 VII R 49/01, BFHE 200, 453, ZfZ 2003, 89; Senatsbeschluss vom 23. August 2000 VII B 145, 146/00, BFH/NV 2001, 75, ZfZ 2001, 19, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus kann für den Streitfall ohnehin nicht angenommen werden, dass ein etwaiges Vertrauen der Klägerin in die Rechtmäßigkeit der zunächst seitens der Veterinärbehörde erteilten Genusstauglichkeitsbescheinigung (bei der es sich im Übrigen nicht um einen die Ausfuhrerstattung betreffenden Grundlagenbescheid handelt vgl. EuGH-Urteil --SEPA-- in Slg. 2005, I-4321, ZfZ 2005, 336, Rz 30) eine Anspruchsvoraussetzung gegenüber einer anderen Behörde --dem HZA-- zu begründen vermag.

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Dem vom FG für seine Ansicht angeführten EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 C-428/05 --Laub-- (Slg. 2007, I-5069, ZfZ 2007, 192) ist nichts anderes zu entnehmen. Der EuGH hat in jener Entscheidung lediglich die Auffassung vertreten, dass einem Wirtschaftsteilnehmer nicht die Verletzung einer verfahrensrechtlichen Nebenpflicht, nämlich die Einhaltung einer Nachweisfrist, entgegengehalten werden könne, wenn deren Versäumung Folge des Verhaltens der Behörde sei. Darum geht es im Streitfall indes nicht, da der Nachweis der gesunden und handelsüblichen Qualität von Rindfleisch in der vom Unionsgesetzgeber vorgeschriebenen Weise eines Schnelltests mit negativem Ergebnis in einem hierfür zugelassenen Labor eine dem Ausführer zur Begründung seines Erstattungsanspruchs obliegende Hauptpflicht ist, deren versäumte Erfüllung im Streitfall überdies nicht --anders als in dem mit vorgenanntem EuGH-Urteil entschiedenen Fall-- im Erstattungsverfahren nachholbar ist. Dass der Ausführer von seinen erstattungsrechtlichen Hauptpflichten zu entbinden ist, wenn er an deren Erfüllung durch behördliches Fehlverhalten gehindert wird, lässt sich nicht auf das EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5069, ZfZ 2007, 192 stützen.

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Wird der dem Ausführer obliegende Nachweis der Erstattungsvoraussetzungen durch das ihm nicht zuzurechnende pflichtwidrige Verhalten eines Dritten --auch einer Behörde-- vereitelt, hat er ggf. einen Anspruch auf Schadenersatz (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2006 III ZR 131/05, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2006, 966; Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Mai 1996  4 U 733/95, Recht der internationalen Wirtschaft 1998, 648, mit Anmerkung Landry/Harings). Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass diese zivilrechtlichen Fragen nicht in das Erstattungsrecht verlagert werden dürfen.

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4. Da somit im Streitfall die Erstattungsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrerzeugnisse nicht in der vom Unionsrecht vorgeschriebenen Weise nachgewiesen wurde, hatte das HZA die vorfinanzierte Ausfuhrerstattung nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABlEG Nr. L 62/5) i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 800/1999 (in der damaligen Fassung) und Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 (ABlEG Nr. L 205/5) zurückzufordern.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat 1997 zwei Partien Rindfleisch von insgesamt rd. 100 Tonnen zur Ausfuhr nach Russland angemeldet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat ihr für die eine Partie zunächst Ausfuhrerstattung als Vorschuss gewährt und sodann wieder zurückgefordert, für die andere Partie die Ausfuhrerstattung von vornherein abgelehnt. Diese inzwischen nach rechtskräftiger Abweisung diesbezüglicher Klagen bestandskräftigen Entscheidungen beruhten darauf, dass das Fleisch, dessen Ursprung die Klägerin mit Belgien angegeben hatte, aus einem Zerlegebetrieb stammte, bei dessen Überprüfung Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen veterinärrechtliche Bestimmungen festgestellt worden waren, insbesondere, dass Fleisch unbekannten Ursprungs eine belgische Kennzeichnung erhalten hatte.

2

Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid hat das HZA für die beiden Ausfuhrpartien gegen die Klägerin eine Sanktion in Höhe von rd. … DM festgesetzt. Die hiergegen nach weitgehend erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, die Klägerin habe eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt; denn als beantragte Erstattung gelte der Betrag, der anhand der Angaben des Ausführers berechnet wird, wozu insbesondere die stillschweigende Versicherung gehöre, dass die Waren handelsübliche Qualität hätten.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie möchte --durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Revisionsverfahren-- folgende Frage geklärt wissen:

4

"Beantragt ein Ausführer 'eine höhere als die ihm zustehende' Ausfuhrerstattung i.S. des Art. 11 Abs. 1 AEVO, wenn er dabei die Fakten vollständig und richtig darstellt, sie aber hinsichtlich der 'gesunden und handelsüblichen Qualität' i.S. des Art. 13 AEVO zu seinen Gunsten anders als die Behörde und später die Gerichte rechtlich bewertet?"

5

Das HZA hält diese Frage nicht für klärungsbedürftig, weil sie durch das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2005 C-309/04 (Slg. 2005, I-10349) geklärt sei.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der sinngemäß geltend gemachte Revisionszulassungsgrund, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht vorliegt und, anders als die Beschwerde meint, auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht erforderlich ist.

7

1. Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt, wenn er alle für die Beurteilung seines Erstattungsbegehrens maßgeblichen Fakten vollständig und richtig darstellt, sie aber rechtlich falsch bewertet, würde sich so, wie sie die Beschwerde formuliert hat, in dem angestrebten Revisionsverfahren schon nicht stellen. Denn die Klägerin hat, wie das HZA mit Recht in Erinnerung ruft, die maßgeblichen Fakten nicht richtig dargestellt. Sie hat angegeben, das Fleisch sei belgischen Ursprungs. Dass das nicht ganz sicher ist, hat sie nicht angegeben und konnte sie nach ihrem eigenen Vorbringen auch nicht angeben, denn sie wusste damals nicht, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das von ihr ausgeführte Fleisch entgegen dem ersten Anschein nicht belgischen, sondern britischen Ursprungs ist und damit möglicherweise einem zur Bekämpfung der Tierseuche BSE erlassenen Ausfuhrverbot unterfällt. Es liegt folglich neben der Sache, wenn sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der Frage beschäftigt, ob es zur Anwendung der ausfuhrerstattungsrechtlichen Sanktionsregelung (hier gemäß Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen) führt, wenn der Ausführer in seinem Erstattungsantrag von einer Rechtsauffassung ausgeht, die das HZA und später die Gerichte nicht teilen.

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2. Dem Vorbringen der Beschwerde ist allerdings die weitere Frage zu entnehmen, ob die erstattungsrechtliche Sanktionsregelung auch dann anwendbar ist, wenn ein Ausführer bei seiner Ausfuhranmeldung, insbesondere bei der in dieser enthaltenen Versicherung der handelsüblichen Qualität der Ware, von der Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben ausgeht, weil er über keine Informationen verfügt, die ihn daran zweifeln lassen könnten. So habe nämlich, trägt die Klägerin vor, im Streitfall nur die Verwaltung gewusst, dass gegen den hier tätig gewordenen belgischen Zerlegebetrieb ein "BSE-Verdacht" bestehe und dass das von der Klägerin ausgeführte Fleisch möglicherweise nicht belgischen Ursprungs sei, sondern aus Großbritannien stamme. Wegen dieses der Klägerin damals unbekannten Verdachts den später vom HZA geforderten lückenlosen Nachweis über die Herkunft der Rinder, den Ort der Schlachtung und den Zerlegebetrieb zu führen bzw. entsprechende Angaben zu machen, sei die Klägerin weder nach Lebensmittelrecht noch nach dem Erstattungsrecht verpflichtet gewesen; sie habe durch die Vorlage öffentlicher Urkunden über den belgischen Ursprung der Ware ihrer "Vollständigkeitspflicht" unabhängig davon genügt, dass das HZA und ihm später folgend die Gerichte diese Urkunden nicht anerkannt hätten.

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Auch die durch dieses Vorbringen aufgeworfene Frage rechtfertigt indes nicht die Zulassung der Revision, weil aus der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung klar und eindeutig zu entnehmen ist, wie sie zu beantworten ist. Wie die Beschwerde selbst zutreffend vorträgt, hat insbesondere der EuGH bereits in dem Urteil vom 11. Juli 2002 C-210/00 (--Käserei Champignon Hofmeister--, Slg. 2002, I-6453) dem Ausführer die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Ausfuhranmeldung zugewiesen und die ausfuhrerstattungsrechtliche Sanktionsregelung u.a. damit gerechtfertigt, dass dieser veranlasst werden solle, Kontrollen hinsichtlich der zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnisse vorzunehmen, seine Vertragspartner entsprechend auszuwählen und sich gegen deren Versäumnisse durch entsprechende Vertragsklauseln zu schützen. Der Ausführer muss mit anderen Worten die Richtigkeit seiner Angaben in der Ausfuhrerklärung, insbesondere auch seiner Versicherung der handelsüblichen Qualität der Ausfuhrware, garantieren können und eine Sanktion hinnehmen, wenn sich seine Angaben als unrichtig erweisen. Dass eine solche Sanktion gegen ihn deshalb nicht verhängt werden dürfte, weil ihm hinsichtlich der Unrichtigkeit seiner Angaben kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, er also die Unrichtigkeit nicht erkennen konnte, ist der Rechtsprechung des EuGH, anders als die Beschwerde offenbar meint, nicht zu entnehmen. Hiervon ist der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. November 2006 VII R 51/02 (BFH/NV 2007, 795) ausgegangen, auf welches bereits das FG in seinem Urteil hingewiesen hat. Es bedarf umso weniger erneuter Klärung in einem Revisionsverfahren.

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3. Ob gegen den Ausführer eine Sanktion auch dann verhängt werden könnte, wenn er tatsächliche Angaben nicht macht, weil er diese aufgrund unvermeidbaren Rechtsirrtums nicht für erstattungsrechtlich bedeutsam halten konnte (hier etwa: weil die Klägerin die Erstattungsfähigkeit aufgrund des nach allem äußeren Anschein gegebenen belgischen Ursprungs des Fleisches für zweifelsfrei und durch einen nur allgemeinen Verdacht, es könnte in Wahrheit britischer Herkunft sein, nicht gefährdet hielt), könnte in dem angestrebten Revisionsverfahren ebenfalls nicht geklärt werden; denn selbst wenn insofern eine hypothetische Betrachtung anzustellen und anzunehmen wäre, dass die Klägerin bei voller Kenntnis der Tatsachen einem solchen Irrtum erlegen wäre, fehlte es doch daran, dass ein solcher Irrtum nicht entschuldigt werden könnte. Auch wenn nämlich vor Ergehen der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-309/04 --Fleisch-Winter--, Slg. 2005, I-10349) nicht zweifelsfrei war, ob die handelsübliche Qualität einer Ware zu verneinen ist, wenn zwar nicht festgestellt werden kann, dass für diese ein Ausfuhrverbot besteht, nachträgliche Ermittlungen das aber immerhin als möglich erscheinen lassen, musste eine solche Rechtsauslegung doch zumindest von Anfang an in Betracht gezogen werden.

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Ob im Übrigen das Urteil des EuGH vom 24. April 2008 C-143/07 (--AOB Reuter--, Slg. 2008, I-3171, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2008, 158) sogar dahin verstanden werden muss, dass eine Ausfuhranmeldung unabhängig von irgendwelchen mit ihr verbundenen falschen tatsächlichen Angaben eine Sanktion auslöst, wenn sich herausstellt, dass Ausfuhrerstattung nicht zu gewähren ist (so Krüger in Dorsch, Zollrecht, D 2 AusfuhrerstattungsVO Art. 51 Rz 4), kann hier dahinstehen, da diese Frage jedenfalls in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte, weil die Sanktion, wie ausgeführt, schon dadurch verwirkt worden ist, dass die Klägerin angegeben hat, ihre Ware habe handelsübliche Qualität, was nicht der Fall war.