Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 02. Juni 2016 - 2 U 108/15

published on 02.06.2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 02. Juni 2016 - 2 U 108/15
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Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter- des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2015 (Az.: 12 0 482/10) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus der Hauptsache nebst Zinsen durch Sicherheitsleistung in Höhe 90.000,- EUR und diejenige aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 80.099,07 EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter nach einer Insolvenzanfechtung Zahlung.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2015 (Az.: 12 0 482/10) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen - gestützt auf §§ 133, 143 InsO - verurteilt, an den Kläger 80.099,07 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hierzu hat es ausgeführt:
Sowohl der Abschluss der Verpfändungsvereinbarung als auch die später von der Schuldnerin veranlasste Auszahlung des Veräußerungserlöses an den Beklagten stellten Rechtshandlungen im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO dar, nämlich Maßnahmen im Vorfeld einer Zwangsvollstreckung, aber nicht schon Maßnahmen der Zwangsvollstreckung selbst (vgl. BGH, Urteile vom 10.12.2009 - IX ZR 128/08, vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02 und vom 10.02.2005 - IX ZR 211/02; BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - IX ZR 22/07; zur Zwischenschaltung von Dritten MüKo-InsO/Kayser, 3. Aufl. 2013, § 133 Rn. 7).
Diese seien innerhalb der Anfechtungsfrist des § 133 Abs. 1 InsO vorgenommen worden.
Unstreitig habe der Beklagte von der Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 80.099,07 EUR erhalten; mehr aber nicht. Den Betrag von 102,- EUR für die Rechtsschutzversicherung könne der Beklagte nicht abziehen; er habe ihn ohnehin zu bezahlen gehabt und sei durch die Zahlung von einer Verbindlichkeit befreit worden.
Durch die Verpfändung der G... Aktien und die Auszahlung seien die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt worden (§ 129 ZPO).
Dabei habe Vorsatz der Schuldnerin bestanden (vgl. zum Vorsatz BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 158/05; und vom 05.03.2009 - IX ZR 85/07), die Gläubigergesamtheit zu benachteiligen.
Beim Abschluss der Verpfändungserklärung wie auch bei der Auszahlung sei die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen (§ 17 InsO; s. dazu BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04). Sofern bei Vornahme der fraglichen Rechtshandlung - wie vorliegend - fällige Verbindlichkeiten bestanden hätten, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden seien, sei regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen (BGH, Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 228/03). Etwas anderes gelte nur dann, wenn auf Grund konkreter Umstände damals habe angenommen werden können, der Schuldner werde rechtzeitig in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Solche Umstände habe der Beklagte nicht vorgetragen. Vielmehr sei der Vortrag des Klägers zu Verbindlichkeiten der Schuldnerin unstreitig geblieben. Der Vortrag im Schriftsatz vom 01.02.2015 (GA 96), wonach der vom Kläger behauptete Sachverhalt unzutreffend sei, sofern er nicht ausdrücklich zugestanden werde, stelle keine ausreichende Erklärung zur Behauptung des Klägers im Sinne des § 138 Abs. 2 ZPO dar. Ein pauschales Bestreiten genüge angesichts des substantiierten und detaillierten Vortrags des Klägers zur Zahlungsunfähigkeit nicht.
10 
Ein erhebliches Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sei regelmäßig gegeben, wenn die von der angefochtenen Rechtshandlung betroffenen Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhielten, die sie nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit hätten beanspruchen können, mithin eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 InsO (BGH, Urteil vom 08.12. 2011 - IX ZR 156/09). Eine solche liege hier vor.
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Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin würde Liquidität schaffen können, um die fälligen Forderungen alsbald zu begleichen, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Solches dränge sich auch nicht auf.
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Die Zahlung an den Beklagten lasse nicht auf Liquidität schließen. Sie sei zudem nicht aus dem liquiden Vermögen der Schuldnerin erfolgt. Dass die Schuldnerin in einem anderen Verfahren vor dem LG Stuttgart keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt habe, weise nicht auf Liquidität hin; ein Antrag hätte nach § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO kaum Aussichten auf Erfolg gehabt.
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Unstreitig hätte die Vollstreckung der vorliegenden Titel die Insolvenz der Schuldnerin ausgelöst.
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Der Beklagte habe zum Zeitpunkt der anfechtbaren Handlungen auch jeweils Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO werde diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit drohe und dass die Handlung die Gläubiger benachteilige. Nach § 166 Abs. 1 BGB sei auf die Kenntnis der Streithelferin abzustellen. Sie habe die wesentlichen Umstände zur wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin gekannt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2014 - 6 U 58/14). Außerdem sei es gerade um eine Sicherung gegangen, was allein schon Zahlungsschwierigkeiten offenbare; zudem sei eine Zahlung von nur 10% in vier Monaten als verfallhindernd festgeschrieben worden. Der allgemein gehaltene Vortrag des Beklagten zu Rekapitalisierungsmaßnahmen reiche nicht aus. Der Beklagte hätte den ausführlichen Vortrag des Klägers substantiiert bestreiten müssen.
15 
Der Vortrag der Streithelferin hierzu werde zudem nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2, 129 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Der Schriftsatz sei erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin eingegangen. Der Kläger habe daher die zur Stellungnahme erforderlichen Erkundigungen bis zum Termin nicht einholen können. Zwar sei ihm zur Gewährung rechtlichen Gehörs ein Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO nachgelassen worden. Bei Berücksichtigung des neuen Vortrages hätte jedoch Beweis erhoben werden müssen, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte.
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Daneben sei der Streithelferin mit Verfügung vom 13.04.2015 (GA 235), zugestellt am 16.04.2015 (GA 238), Gelegenheit zur Stellungnahme zum Klägervortrag bis 04.05.2015 gewährt worden. Die Frist sei fruchtlos abgelaufen.
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Die Verspätung beruhe auf grober Nachlässigkeit. Die Streithelferin habe die maßgebenden Umstände gekannt und sei dem Rechtsstreit bereits am 04.02.2015 beigetreten. Sie habe ausreichend Zeit gehabt, zum Klagevortrag Stellung zu nehmen. Das Prozessverhalten der Streithelferin führe das Gericht dazu, sein Ermessen dahin auszuüben, den Vortrag zurückzuweisen.
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Gemäß § 143 InsO müsse dasjenige, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen der Schuldnerin weggegeben worden sei, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Hier müsse der Beklagte die 80.099,07 EUR zurückzahlen; mehr aber nicht.
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Der Anspruch sei nicht verjährt (§ 146 Abs. 1 InsO, §§ 195, 199 BGB). Zwar habe der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben, die mit Klageeinreichung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung und die Hemmung durch Vergleichsverhandlungen führe unabhängig von einem etwaigen Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung aber dazu, dass die Verjährung nicht eingetreten sei. Die Parteien hätten vereinbart, dass die vom Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Vergleichsgespräche nur durch schriftliche Mitteilung beendet werden könnten. Eine solche sei erst am 19.12.2014 durch den Kläger abgegeben worden.
20 
Die Streithelferin habe mit Wirkung für den Beklagten Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger führen können. Ob der zugrundeliegende Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 BRAO unwirksam sei, habe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht, unabhängig davon, ob die Vollmacht zum Führen eines Rechtsstreits (Prozessvollmacht) oder zur Vornahme sonstiger Rechtshandlungen erteilt worden sei. Die Bevollmächtigung sei von dem ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnis abstrakt. Die Vollmacht an einen Rechtsanwalt sei daher unabhängig von dem zugrunde liegenden Mandatsverhältnis wirksam (BGH, Urteile vom 19.03.1993 - V ZR 36/92; und vom 14.05.2009 - IX ZR 60/08); die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts werde nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt (BGH, Urteil vom 14.05.2009 - IX ZR 60/08).
21 
Da die Vergleichsverhandlungen erst durch das Schreiben des Klägers vom 19.12.2014 beendet worden seien und die Aufnahme des Gerichtsverfahrens mit Schriftsatz vom 22.12.2014 beantragt worden sei, sei Verjährung nach Maßgabe der §§ 203, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht eingetreten.
22 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
23 
Der Beklagte trägt unter Beweisantritt vor:
24 
Er habe eine Zahlungsunfähigkeit bzw. andauernde Zahlungsunfähigkeit erstinstanzlich substantiiert bestritten. Bereits im Schriftsatz vom 01.02.2015 sei vorgetragen, dass der vollständige Ausgleich der Forderung gegenüber dem Beklagten durch die Schuldnerin für die Liquidität der Schuldnerin spreche.
25 
Der Vortrag des Streitverkündeten bestätige dies und sei nicht verspätet, da der Kläger auf den Vortrag des Beklagten vom 01.02.2015 hätte vortragen können.
26 
Im Verhandlungstermin vom 03.07.2015 habe der Kläger ausdrücklich einen Schriftsatznachlass auf die Schriftsätze des Beklagten vom 29.06.2015 und der Streithelferin vom 01.07.2015 beantragt und erhalten. Er habe unter dem 13.07.2015 auf den Schriftsatz des Beklagten vom 29.06.2015 und der Streithelferin vom 01.07.2015 Stellung genommen.
27 
2005 seien zahlreiche Urteile gegen die Schuldnerin ergangen. Aus diesem Grund sei es mit den wesentlichen Gläubigervertretern zu Kontakten gekommen mit unterbreiteten Lösungsmöglichkeiten durch sogenannte Deinvestments. Zudem hätten durch sogenannte Konzeptionsverträge der Gesellschaft als Emissionshaus jährlich mehrere Millionen Euro Einnahmen generiert werden sollen. Dieser Sachverhalt sei dem Kläger als Insolvenzverwalter bekannt gewesen.
28 
Aus den Unterlagen habe sich ergeben, dass mit den Deinvestments bereits begonnen gewesen sei und kurzfristig realisierbare Vermögenswerte im mindestens mittleren zweistelligen Millionen-Euro-Bereich zur Verfügung gestanden hätten.
29 
Aus den begonnenen Deinvestitionen hätten auch Mandanten der Streitverkündeten bereits im August 2005 Zahlungen erhalten. Ab Mitte 2005 bis Ende 2005 seien aus der Sicht der Streitverkündeten mit den wesentlichen Gläubigern langfristig Zahlungsvereinbarungen bzw. endgültige Zahlungsvereinbarungen geschlossen worden und damit sei Zeit für die weiteren Deinvestitionen zur Verfügung gestellt gewesen; so auch mit dem größten Gläubiger. Damit sei im November 2005 die Zahlungsunfähigkeit beseitigt gewesen. Dies ergebe sich aus den Feststellungen der Staatsanwaltschaft B... (Gutachten zur Zahlungsunfähigkeit vom 02.03.2009, S. 24/26, 41 f.).
30 
Von Darlehenskündigungen sei der Streitverkündeten zu diesem Zeitpunkt nichts bekannt gewesen.
31 
Das Landgericht habe dieses Vorbringen nebst dem angebotenen Beweis fälschlicherweise als verspätet angesehen und daher übergangen.
32 
Darüber hinaus habe es die Verjährungseinrede, welche aufrecht erhalten werde, falsch behandelt. Im Verhandlungstermin am 20.03.2015 sei beklagtenseits vorgetragen worden, dass die vormalige Vertretung des Beklagten durch die hiesige Streithelferin aufgrund des bestehenden Interessenkonfliktes unwirksam gewesen sei, was dem Kläger und der Streitverkündeten aus Parallelverfahren seit 2011 bekannt gewesen sei (Interessenkonflikt im Sinne des § 43 a Abs. 4 BRAO; Nichtigkeit des Auftrages gem. § 134 BGB). Da der Kläger seit 2011 von dem Interessenkonflikt gewusst habe, könne er sich nicht auf den Rechtsschein der Vollmacht oder auf eine Anscheinsvollmacht berufen.
33 
Am 01.03.2011 sei das Ruhen des Verfahrens beschlossen worden, so dass die Verjährung nicht weiter gehemmt worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1983 - VIII ZR 4/82). In ihrem Antrag vom 23.02.2011 habe die Streithelferin nicht erklärt, dass während des Ruhens des Verfahrens auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Der Ruhensantrag habe gestellt werden können, da Prozesshandlungen von der Nichtigkeit der Vollmacht nicht erfasst seien (BGH, Urteil vom 14.05.2006 - IX ZR 60/08).
34 
Vergleichsverhandlungen hätten zwischen den Parteien nicht geführt werden können, da die Streithelferin den Beklagten nicht habe vertreten können.
35 
Die Verjährung der Ansprüche des Klägers habe mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin im Jahre 2007 begonnen und wäre somit mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten, sei jedoch mit der Klageerhebung vom 07.12.2010 am 10.12.2010, gehemmt worden, bis zum Beschluss über das Ruhen des Verfahrens vom 01.03.2011 bzw. sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung am 01.09.2011 (§ 204 Abs. 2 BGB). Dies führe zur Verjährung seit 02.09.2011 bzw. spätestens seit Oktober 2011.
36 
Weder liege ein Einredeverzicht vor, noch ein anderer Hemmungstatbestand. Da schon die zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam gewesen sei, habe entgegen LGU 18 die Beendigung von Vertragsverhandlungen nicht der Schriftform bedurft.
37 
Der Beklagte beantragt,
38 
I. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts abändernd die Klage abzuweisen;
39 
II. hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen.
40 
Der Kläger beantragt:
41 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
42 
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt vor:
43 
Einzelne Zahlungen, ggf. sogar beträchtliche Zahlungen, stünden der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen (BGH, ZInsO 2011, 1410).
44 
Der Vortrag der Berufung zu „Deinvestitionen" und kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten in einem mittlerem zweistelligen Millionen-EUR-Bereich bleibe in allgemeinen Formulierungen stecken. Es fehle jegliches substantiierte Vorbringen zu diesen angeblich kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten. Folglich sei dieses Vorbringen bereits in erster Instanz umfänglich bestritten worden.
45 
Der Hinweis auf angebliche Feststellungen der Staatsanwaltschaft G... sei ungeeignet, die detailliert dargelegte Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten zu entkräften. Im Gegenteil komme sie zu dem Ergebnis, dass zum Ende des Jahres 2005 bei fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von 6.995.960,33 EUR eine Liquiditätsunterdeckung in Höhe von 6.376.896,45 EUR, mithin eine Liquiditätslücke von 91,15% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten bestanden habe. Im Jahr 2005 habe bereits Zahlungsunfähigkeit gedroht, spätestens zum 31.12.2005 sei sie eingetreten.
46 
Zudem habe das Landgericht den bestrittenen Vortrag der Streithelferin nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Er bleibe damit in der Berufungsinstanz ausgeschlossen.
47 
Verjährung sei nicht eingetreten. Die Erklärungen der Streithelferin zum Einredeverzicht seien wirksam. Die Parteien seien sich nicht darüber einig gewesen, dass die bevollmächtigten Rechtsanwälte wegen eines Interessenkonflikts die Anleger nicht mehr hätten vertreten dürfen. Erstmals mit Schriftsatz vom 01.07.2015 habe der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ein dahingehendes Urteil über eine mögliche Pflichtverletzung der Streithelferin vorgelegt. Ob dieses überhaupt in Rechtskraft erwachsen sei, sei weiterhin offen.
48 
Die vorgenommenen Rechtshandlungen seien davon ohnehin unberührt. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages berühre die Wirksamkeit der Vollmacht nicht (BGH, Urteil vom 14.05.2009 - IX ZR 60/08).
49 
Rechtzeitig vor dem 31.12.2014 sei das anhängige Verfahren fortgeführt worden.
50 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 19. Mai 2016 Bezug genommen.
II.
51 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig und, soweit im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich, begründet, wie vom Landgericht erkannt. Das erstinstanzliche Urteil leidet nicht an von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehlern. Die Berufung erhebt weder durchgreifende Verfahrensrügen, noch begründet sie Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen; diese sind damit für das Berufungsverfahren bindend. Auf Grundlage ihrer hat das Landgericht richtig entschieden. Dem Kläger steht als Insolvenzverwalter der vom Landgericht zugesprochene Rückforderungsanspruch (§ 143 Abs. 1 InsO) nach der unstreitig erklärten Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in der Hauptsache zu. Hinzu kommt der zugesprochene Zinsanspruch, den die Berufung - zulässigerweise - nicht gesondert bekämpft, sondern nur inzident mit ihren Angriffen gegen die Hauptforderung.
A
52 
Die Verfahrensrügen der Beklagten verfangen nicht.
1.
53 
Das Landgericht hat nicht gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Es hat insbesondere nicht ein wirksames Bestreiten des Beklagten zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bzw. zu deren andauernder Zahlungsunfähigkeit übergangen, noch entscheidungserheblichen Beweisantritt.
a)
54 
Der Beklagte bezieht sich hierzu auf seinen erstinstanzlich gehaltenen Vortrag, den das Landgericht aber in seinem Urteil aufgearbeitet hat. Es hat dabei insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag des Beklagten zu Versuchen der Schuldnerin, sich Liquidität zu verschaffen, nicht hinreichend substantiiert war. Dieser war lediglich ganz allgemein gehalten und ließ weder erkennen, durch welche konkreten Maßnahmen ein Liquiditätszufluss erwirkt werden sollte, noch in welcher Höhe er realistischerweise zu erwarten war, noch in welchen Zeitläuften. Damit ließ dieser Vortrag nicht erkennen, dass die vom Landgericht zutreffend beschriebene Zahlungsunfähigkeit hätte vollständig behoben werden können (zum Maßstab für die Beseitigung einer Zahlungskrise noch unten II. B).
b)
55 
Schon im Ansatz verfehlt ist der Vortrag, die Zahlung an den Beklagten belege, dass die Schuldnerin zum Ausgleich ihrer Schulden im Stande gewesen wäre und damit nicht illiquide. Diese Betrachtung beschränkt sich auf die Forderung des Beklagten, lässt aber außer Acht, dass das Insolvenzrecht nach der Gesamtheit der Verbindlichkeiten fragt. Das insolvenzrechtliche Anfechtungsrecht hat gerade auch die Fälle im Blick, in denen ein Gläubiger bevorzugt und zum Nachteil der anderen befriedigt wird, was immer voraussetzt, dass zwar genügend Mittel vorhanden sind, ihn zu befriedigen, aber nicht genügend, um alle Schulden abzutragen. Sähe der Gesetzgeber in der Möglichkeit, einzelne Gläubiger zu befriedigen, einen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit, so ginge dieses Anfechtungsrecht weithin ins Leere; die Auslegung, die der Beklagte hier zugrunde liegt, ist gesetzeszweckwidrig.
56 
Daher hatte das Landgericht hierzu keinen Beweis einzuholen, und auch der Senat hat dies nicht zu tun.
2.
57 
Den Vortrag des Streitverkündeten hat das Landgericht zurecht und mit zutreffender Begründung als verspätet zurückgewiesen. Die Berufung setzt sich mit dem Verfahrensgang nicht detailliert auseinander, sondern setzt lediglich ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Der zurückgewiesene Vortrag bleibt nebst den zugehörigen Beweisantritten präkludiert.
a)
58 
Eine Partei, die eine gerichtlich gesetzte Stellungnahmefrist verstreichen lässt, verhält sich regelmäßig grob nachlässig. Ein anderes gilt nur, wenn Gründe vorliegen, die sie gehindert haben, die Frist einzuhalten und darüber hinaus auch, rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag zu stellen.
b)
59 
Ebenso verstößt eine Partei regelmäßig - auch ohne gerichtliche Fristsetzung - gegen ihre Prozessförderungspflicht, wenn sie erst zwei Tage vor einem angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung neuen Sachvortrag hält, obwohl sie diesen unter Beachtung der berechtigten Interessen ihres Prozessgegners an einer sachgerechten Terminvorbereitung und des Gerichts an einer ordnungsgemäßen Terminvorbereitung unter Beachtung der gesetzlichen Regelfristen hätte halten können. Gemäß § 132 Abs. 1 ZPO ist der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann; zugrunde zu legen ist der gewöhnliche Geschäftsgang. Gemäß § 282 Abs. 2 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung durch Vorbereiten eines Schriftsatzes so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigungen noch einzuziehen vermag. Damit ist der Umfang der Prozessförderungspflicht in Bezug auf die Rechtzeitigkeit neuen Vorbringens vom Gesetzgeber festgelegt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11. November 2013 – 6 O 2137/13, bei juris Rz. 20 f.; s. auch die allerdings gebührenrechtlich i.E. kritisch zu sehende Rechtsprechung in OLG Düsseldorf, MDR 1995, 752, bei juris Rz. 4).
c)
60 
Gegen alle drei Vorgaben hat die Streithelferin gröblich verstoßen. Dies hat das Landgericht in seinem Urteil ebenso eingehend aufgezeigt, wie die daraus resultierende Verzögerung des Rechtsstreits im Falle der Berücksichtigung des verspäteten Vortrages. Hierfür ist entscheidend, dass das Gericht bei Berücksichtigung des neuen Vortrages einen neuen Verhandlungstermin hätte bestimmen müssen, während der Rechtsstreit ohne diesen Vortrag entscheidungsreif war.
d)
61 
Infolge dessen konnte dieser Vortrag auch keinen Grund zu einer Beweiserhebung geben. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger einen Schriftsatznachlass erhalten und innert offener Frist (bestreitend) vorgetragen hat. Dieses Vorgehen ist geboten, damit das Gericht entscheiden kann, ob der verspätete Vortrag zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt. Davon zu trennen sind die vorgelagerte Feststellung der grob nachlässig herbeigeführten Verspätung und die nachgelagerte dazu, ob eine Verzögerung des Rechtsstreits einträte, würde der Vortrag berücksichtigt.
B
62 
Die Berufung vermag auch im Übrigen nicht durchzudringen. Der Senat nimmt vorab auf die eingehende, zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Ergänzend zu den Berufungsangriffen:
1.
63 
Im Ausgangspunkt war die Schuldnerin zu den beiden maßgebenden Zeitpunkten in einem Umfang in Zahlungsrückstände geraten, dass eine Insolvenzreife im Sinne des § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) vorgelegen hat, wie vom Landgericht dargelegt. An den vom Landgericht hierzu festgestellten Tatsachen weckt das Berufungsvorbringen keinen Zweifel. Der einzige Ansatzpunkt hierzu ist die pauschale Bezugnahme auf ein im Auftrag der ermittelnden Staatsanwaltschaft eingeholtes Gutachten. Er führt aber nicht über die dramatische Kapitalunterdeckung hinweg, die seinerzeit unstreitig bei über 90% lag. Auch an den titulierten Forderungen in siebenstelliger Höhe, die gleichfalls unstreitig seinerzeit bestanden, nimmt dieser Vortrag nichts weg.
2.
64 
Die Schuldnerin hat ihre Liquidität auch weder wiedererlangt, noch bestanden konkrete Anhaltspunkte, die dies auch nur hätten tragfähig erwarten lassen.
a)
65 
Das Landgericht hat erkannt, dass eine solche Insolvenzreife später wieder entfallen kann, so dass auch eine Zahlung, die ab diesem Zeitpunkt erfolgt, nicht mehr ohne weiteres als gläubigerbenachteiligend angesehen werden kann, dass es dazu aber nicht ausreicht, wenn einzelne Forderungen beglichen werden. Denn das Begleichen einzelner Forderungen setzt nur einen Durchfluss an liquiden Mitteln voraus, besagt aber nichts aus über das Verhältnis zwischen diesen und den Gesamtverbindlichkeiten, also nichts über Überschuldung, noch über eine Zahlungsunfähigkeit in Bezug auf die Gesamtverbindlichkeiten, also auch nichts über die Insolvenzreife.
66 
Vielmehr muss bei einer Gesamtbetrachtung festgestellt werden können, dass die vormalige Zahlungsunfähigkeit nicht mehr besteht. Diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse steht als ihm günstig zur Darlegungs- und Beweislast des Beklagten, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens für einen vorausgegangenen Zeitpunkt feststeht.
67 
Es kann dahinstehen, ob den Kläger als Insolvenzverwalter eine sekundäre Darlegungslast für Umstände trifft, aus denen sich das Fortbestehen einer nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 InsO eingetretenen Insolvenzreife ergibt. Denn eine sekundäre Darlegungslast führt nicht zur Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dem Gegner, der aus eigener Kenntnis nichts zu einem bestimmten Vorgang vortragen kann, die Möglichkeit zu eröffnen, der ihm primär obliegenden Darlegungslast nachzukommen und Beweis anzutreten.
68 
Vorliegend hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu den fraglichen Zeitpunkten vorgelegen habe. Dies zu widerlegen hätte dem Beklagten oblegen.
b)
69 
Der Beklagte hat aber weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin entfallen sei.
aa)
70 
Der Vortrag zu aufschiebenden bzw. endgültigen Zahlungsvereinbarungen mit den größten Gläubigern der Schuldnerin bleibt substanzlos. Daher kommt es nicht darauf an, dass, dieses Vorbringen als im Ergebnis richtig unterstellt, nicht verständlich ist, weshalb die Schuldnerin danach trotzdem in Insolvenz gefallen ist und - unstreitig - zahlreiche bereits vor Ablauf des Jahres 2005 titulierte Forderungen nicht beglichen wurden.
bb)
71 
Der Vortrag zu „Deinvestments“ bzw. „Deinvestitionen“ und „Konzeptionsverträgen“ bleibt gänzlich substanzlos, so dass es nicht darauf ankommt, dass die Substantiierung dieses im ersten Rechtszug nur ganz allgemein gehaltenen Vortrages im Berufungsverfahren als neues Vorbringen einzustufen wäre und der Schranke der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unterläge (Krause, in: jurisPR-MedizinR, 1/2016, Anm. 2, der zur Abgrenzung zur ergänzenden Substantiierung bereits erstinstanzlich hinreichenden Vortrages verweist auf BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05; vom 02. April 2009 - V ZR 177/08; und vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14).
3.
72 
Das Wissen der Streitverkündeten um die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zieht das Berufungsvorbringen gleichfalls nicht in Zweifel. Allein die vom Landgericht - unangegriffen - festgestellten, mit Hilfe der Streitverkündeten titulierten Summen legten eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nahe. Hinzu kommt, dass - wie vom Landgericht zurecht hervorgehoben - in einer Vielzahl von Fällen ebenso wie beim Beklagten eine Sicherung gesucht wurde, was impliziert, dass die titulierte Forderung aus Sicht der Streitverkündeten - und damit auch des Beklagten - nicht sicher realisierbar war.
4.
73 
Auch die Verjährungseinrede hat das Landgericht zurecht für nicht durchgreifend erachtet.
a)
74 
Die Berufung greift nicht die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zum zeitlichen Ablauf an, sondern hebt weiterhin auf eine Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Streithelferin und dem Beklagten ab, aus der sie ableitet, die Streithelferin habe keine Verhandlungen mit Wirkung für und gegen den Beklagten vornehmen und ihn nicht in Abreden binden können. Dies geht aber aus den gleichfalls vom Landgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsgründen fehl und an den Gründen des landgerichtlichen Urteils vorbei. Das Landgericht hat nicht auf einen Rechtsschein der Vollmacht abgestellt, sondern darauf, dass diese von dem Geschäftsbesorgungsvertrag abstrakt ist und folglich von einer Unwirksamkeit jenes Vertrages nicht erfasst wird. Einer Bindung aus Rechtsschein bedarf es dann nicht.
aa)
75 
Anders als in der vom Bundesgerichtshof zum Rechtsberatungsgesetz entschiedenen Konstellation (vgl. BGHZ 154, 283, 286 f, BGH, Urteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112; und vom 22. Mai 2007 - XI ZR 338/05, MittBayNot 2008, 204, 205) und als möglicherweise bei einem Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. BGHZ 166, 117, 123, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 18/07, MDR 2008, 873, 874) gebietet der Schutz des Mandanten im Falle einer Interessenkollision keine Erstreckung der etwaigen Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages nach § 43a BRAO auf die damit einhergehende, rechtlich aber abstrakte Vollmacht. Das Bedürfnis, die Mandanten vor ungeeigneten Rechtsvertretern zu schützen (BGHZ 166, 117, 123, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 18/07), wird hier nicht berührt.
76 
Der Schutzzweck der Norm geht hier vielmehr dahin, einen Interessenkonflikt im konkreten Fall zu verhindern, um einer daraus resultierenden schädigenden Schlechterfüllung des Mandats vorzubeugen und den Rechtsanwaltsstand vor Integritätszweifeln und Ansehensverlust zu bewahren, die der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege abträglich wären.
77 
Soweit das öffentliche Interesse hieran nicht lediglich einen Reflex darstellt, ist es bereits durch die Erklärung des Rechtsanwalts tangiert, das Mandat zu übernehmen. Es bezieht sich nur auf den Geschäftsbesorgungsvertrag selbst. Die Norm ist zumindest im Übrigen privatnützig.
bb)
78 
Bei einer Erstreckung der Nichtigkeitsfolge des Anwaltsvertrages auf die Vollmacht würde zudem das Vertrauen des Beklagten sowie der übrigen Beteiligten, dass die Erklärungen des beauftragten Rechtsanwalts wirksam seien, außer Acht gelassen (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 1993 - V ZR 36/92; und vom 14. Mai 2009 – IX ZR 60/08, MDR 2009, 996, bei juris Rz. 9 ff.). Dies gilt gleichermaßen wie für den Bereich der Prozessführung auch für das außergerichtliche Auftreten.
cc)
79 
Die interessengerechte Rechtsfolge auf das schädigende Ausüben einer Vollmacht liefert das Schadensersatzrecht. Erstreckte man die - hier nur unterstellte - Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auf eine parallel erteilte Vollmacht, so wirkte § 43a BRAO zweckwidrigerweise partiell zum Nachteil des Mandanten. Er hätte regelmäßig die Nachteile aus der Unwirksamkeit der Vollmacht zu tragen. Dass die Nichtigkeit im Einzelfall auch Vorteile für den Mandanten haben kann, steht dem nicht entgegen. Denn hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, insbesondere im Falle von Pflichtverletzungen durch den beauftragten Rechtsanwalt.
b)
80 
Selbst dies kann aber dahinstehen. Denn die ratio, aus der heraus Vergleichsverhandlungen die Verjährung hemmen, liegt darin, dass nach Treu und Glauben dem Gläubiger, der mit seinem Kontrahenten verhandelt, nicht vorgehalten werden kann, dass er seine Rechte nicht parallel gerichtlich einfordert. Für diese Wertung spielt es keine Rolle, ob sich eine der Parteien bei den Verhandlungen vertreten lässt, ohne dass insoweit eine materiell-rechtlich wirksame Vollmacht vorliegt.
c)
81 
Dahinstehen kann daher auch, dass der Berufung nicht darin zu folgen ist, dass die Verjährung der Ansprüche des Klägers mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin im Jahre 2007 begonnen habe. In diesem Zeitpunkt ist der Anfechtungsanspruch des Klägers entstanden; mit dem Zugang der Anfechtung der Rückgewähranspruch (vgl. auch LG Dresden, ZIP 2013, 1440).
82 
Davon zu trennen ist das für den Beginn der hier in Rede stehenden kenntnisabhängigen Verjährung erforderliche Wissen (oder Wissenmüssen) des Insolvenzverwalters von Anspruch und Anspruchsgegner. Auch der Insolvenzverwalter muss zunächst einmal Kenntnis von Forderung und Schuldner erlangen, ehe er die Rechte der Masse durchsetzen kann. Der Kenntnis steht es gleich, wenn er diese Tatsachen kennen musste, wobei auf die zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. entwickelten strengen Grundsätze zurückgegriffen werden kann.
83 
Daran geht der Vortrag des insoweit darlegungsbelasteten Beklagten vorbei. Tragfähiger Vortrag zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung fehlt.
III.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.
85 
Die Revision zuzulassen, gibt der Fall keinen Grund (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 21.10.2022 14:35

Der Bundesgerichtshof äußert sich zu der Frage, wann ein Unternehmen Zahlungsunfähig ist (und daher Insolvenz anmelden muss) und wann lediglich eine Zahlungsstockung vorliegt. Im Urteil vom 24.05.2005 (IX ZR 123/04) nennt der BGH Abgr
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Der Bundesgerichtshof äußert sich zu der Frage, wann ein Unternehmen Zahlungsunfähig ist (und daher Insolvenz anmelden muss) und wann lediglich eine Zahlungsstockung vorliegt. Im Urteil vom 24.05.2005 (IX ZR 123/04) nennt der BGH Abgrenzungskriterien.

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published on 21.10.2022 14:18

Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren der Schuldnerin (L.GmbH & Co). Streitgegenständlich ist eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene und durch die Einlösung eines Schecks beglichene Verbindli
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Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren der Schuldnerin (L.GmbH & Co). Streitgegenständlich ist eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene und durch die Einlösung eines Schecks beglichene Verbindlichkeit zwischen der Schuldnerin und einer von ihr beauftragten Wirtschaftsprüferin für die Prüfung eines Effizienzsteigerungsprogramms.  Nach Ansicht des Klägers lag eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin vor. Er hat die Zahlung gem. § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO angefochten und verlangt Rückzahlung.

Das Gericht stellt darauf ab, ob zu dem gem. § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der Scheckeinlösung die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig war und die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit gewusst hat. Hierzu prüft das Gericht, ob die Schuldnerin zu besagten Zeitpunkt, die Zahlungen bereits eingestellt hatte. Für die Annahme einer Zahlungseinstellung reicht es aus, dass der Schuldner, bei beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, seine Zahlungspflichten nicht erfüllen zu können. Hierzu genügt es, wenn der Schuldner einen erheblichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht begleicht. Vorliegend hat die Schuldnerin gegenüber dem Sozialversicherungsträger erklärt, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können. Anders als das Berufungsgericht kommen die Richter:innen des Bundesgerichtshofs zu der Annahme, dass eine Zahlungseinstellung vorliegt.

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published on 19.02.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 22/07 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 1 Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuldner der anwesenden
published on 05.03.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 85/07 Verkündet am: 5. März 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 1 a
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.