Zivilprozessordnung - ZPO | § 132 Fristen für Schriftsätze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 132 Fristen für Schriftsätze
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

08.04.2016 23:41

Soll der Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft außerordentlich gekündigt werden, müssen wichtige Gründe nachgewiesen werden.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
43 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 17.02.2021 17:14

Dem Streit zwischen Kläger und Beklagten liegt hauptsächlich ein nicht bezahlter Provisionsanspruch aus einem sogenannten Paidmailing-Vertrag zugrunde. Die Beklagte weigert sich diese zu bezahlen mit der Begründung die Klägerin ha
Author’s summary

Dem Streit zwischen Kläger und Beklagten liegt hauptsächlich ein nicht bezahlter Provisionsanspruch aus einem sogenannten Paidmailing-Vertrag zugrunde. Die Beklagte weigert sich diese zu bezahlen mit der Begründung die Klägerin habe sie nicht hinreichend über die Nachteile von Paidmailing informiert. Aus diesem Grund fordert sie  nicht nur die Klageabweisung, sondern begehrt darüber hinaus auch Schadensersatz.

Das Gericht ist der Ansicht, ein entsprechender Schadenersatzanspruch scheitert schon an der hierfür notwendigen Pflichtverletzung seitens der Klägerin. Diese habe die Beklagte ausführlich per E-mail informiert.

Die Richter verurteilen die Beklagte zur Zahlung der Provision und betonen, die Beklagte müsse über die Frage des Paidmailing betriebswirtschaftlich entscheiden. Sollte sie zum Entschluss kommen dieses komme für ihr Unternehmen nicht in Frage, so hat sie das Recht zu kündigen nicht jedoch die der Klägerin die Provision vorzuenthalten.

Weiterhin habe die Klägerin nicht gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen. Das Gericht hält die Tatsache, dass ein im Affiliate-Marketing tätiges Großunternehmen mit eigener Rechtabteilung nicht über die Funktionsweise von Paidmailing informiert ist, für nicht glaubwürdig.

Rechtsanwälte - Streifler&Kollegen

published on 28.08.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 26/01 vom 28. August 2003 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Löschung der Marke Nr. 394 10 600 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja PARK & BIKE MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; § 78 Abs. 2; GG Art.
published on 22.02.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 183/01 Verkündet am: 22. Februar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgericht
published on 18.04.2016 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2016 (11 CE 16.15), mit de
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.