Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 10. Mai 2011 - 4 U 261/10 - 75

published on 10/05/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 10. Mai 2011 - 4 U 261/10 - 75
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. April 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 14 O 269/08 – dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.567,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 24.1.2008 sowie 402,82 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 54 % der Klägerin und zu 46 % der Beklagten zur Last. Die Kosten des Streithelfers hat zu 54 % die Klägerin und im Übrigen hat sie der Streithelfer selbst zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.758,92 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 8.12.2007 ereignet hat.

An dem Unfall beteiligt waren das vom damaligen Lebensgefährten der Klägerin, Herrn N.S., der dem Rechtsstreit nach Streitverkündung auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, geführte und auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen und das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen.

Die volle Eintrittspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Streitig ist, ob die Klägerin Alleineigentümerin des Fahrzeugs war und ob sie wegen des Direktanspruchs nach § 7 Abs.1 StVG iVm § 3 Nr.1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12. 2007 geltenden Fassung aktivlegitimiert ist.

Der Peugeot wurde am 30.5.2005 als Gebrauchtfahrzeug beim Autohaus R. zum Preis von 20.000 EUR erworben. Bei Abschluss des Kaufvertrages wurde eine Baranzahlung von 7.500 EUR geleistet. Zu diesem Zweck gewährte der Streithelfer der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 7.500 EUR. Streit besteht, ob die Klägerin das Darlehen wie behauptet im August 2006 zurückgezahlt hat (Bl. 71, 106 d.A.).

Der Restkaufpreis wurde durch ein Darlehen finanziert, das die Bank in M. der Klägerin gewährte. In Ziff. X 2.a) des schriftlichen Darlehensvertrages vom 30.5.2005 hat die Klägerin das Fahrzeug an die Bank sicherungsübereignet. Darüber hinaus hat die Klägerin in Ziff. X 2.b) alle Ansprüche aus den für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen sowie alle Ansprüche, die ihr aus einem Unfall oder einer Beschädigung des Fahrzeugs gegen Schadensverursacher oder deren Versicherungen zustehen, einschließlich des Anspruches auf Nutzungsausfallentschädigung, an die Bank abgetreten (Bl. 77 f. d.A.).

In einer von ihm als Antragsteller und der Klägerin als Darlehensnehmerin unterzeichneten schriftlichen Drittbenutzer-Vereinbarung vom 31.5.2005 gestattete die Bank dem Streithelfer mit Einverständnis der Klägerin, das ihr sicherungsübereignete Fahrzeug zu benutzen und es auf sich zuzulassen und zu versichern (Bl. 82 d.A.).

Der Streithelfer ließ das Fahrzeug zunächst auf sich zu. Am 4.8.2006 wurde es auf die Klägerin zugelassen (Bl. 91, 92 d.A.), in der Folge aber weiter vom Streithelfer benutzt (Bl. 112 d.A.).

Nach dem Unfall brachte der Streithelfer das Fahrzeug zum Autohaus zur Reparatur. Das Autohaus beauftragte in Absprache mit dem Streithelfer und der Klägerin das Sachverständigenbüro am 12.12.2007 mit der Erstattung eines Schadensgutachtens (Bl. 49 d.A.).

Das Sachverständigenbüro übersandte das schriftliche Haftpflichtgutachten vom 17.12.2007 auf Veranlassung des Streithelfers nebst einer von diesem unterzeichneten Sicherungsabtretungsvereinbarung vom 8.12.2007 (Bl. 93 d.A.) unmittelbar an die Beklagte.

Nach Übersendung der Unterlagen meldete der Streithelfer den Schaden gegenüber der Beklagten telefonisch zur Regulierung auf Gutachtenbasis an.

Die Beklagte zahlte am 17.1.2008 an den Streithelfer die sich aus dem Haftpflichtgutachten ergebenden Nettoreparaturkosten von 3.744,87 EUR. Die Gutachterkosten von 648,13 EUR zahlte sie im Hinblick auf die Abtretungserklärung unmittelbar an das Sachverständigenbüro.

Die Klägerin hatte das Fahrzeug am 18.12.2007 beim Autohaus abgeholt und die Fa. mit der Erstellung eines (weiteren) Haftpflichtgutachtens beauftragt, obwohl ihr bekannt war, dass das Sachverständigenbüro bereits ein Gutachten erstattet hatte.

Mit Schreiben vom 24.1.2008 forderte die Klägerin die Beklagte unter Vorlage des Gutachtens der Fa. vom 21.12.2007 mit der Behauptung, sie sei Eigentümerin und Halterin des unfallbeschädigten Fahrzeugs, zur Schadensersatzleistung auf.

Die Fa. hat in ihrem Gutachten vom 21.12.2007 die Reparaturkosten in ihrem Haftpflichtgutachten vom 21.12.2007 mit 6.153,40 EUR netto deutlich höher veranschlagt als das Gutachten des Sachverständigenbüros. Der merkantile Minderwert wird mit 800 EUR angenommen. Für die Erstattung des Gutachtens stellte die Fa. der Klägerin 780,52 EUR in Rechnung.

Neben den im Gutachten der Fa. erwähnten Vorschäden hatte das Fahrzeug nach den Feststellungen im Gutachten der Sachverständigen einen weiteren reparierten Vorschaden an der rechten Fahrzeugseite (Tür + Seitenwand).

Die Nettoreparaturkosten und der merkantile Minderwert laut Gutachten der Fa., die Gutachterkosten sowie eine Auslagenpauschale von 25 EUR bilden die Klagehauptforderung. Darüber hinaus hat die Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 555,60 EUR begehrt.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei alleinige Eigentümerin des Peugeot gewesen, dessen Kaufpreis sie nach Rückzahlung des vom Streithelfer erhaltenen Darlehens allein bezahlt habe. Trotz der Sicherungsübereignung an die Bank und der Abtretung der Ersatzansprüche gegen die Versicherung im Falle der Unfallbeschädigung des Fahrzeugs durch Dritte sei die Klägerin als berechtigte Besitzerin wegen sog. Haftungsschäden Inhaberin eines Direktanspruches gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Die von der Beklagten an den Streithelfer als Nichtberechtigten geleistete Zahlung habe keine befreiende Wirkung. Es sei nicht richtig, dass der Streithelfer den Schaden in Absprache mit der Klägerin bei der Beklagten zur Regulierung angemeldet habe. Die Beklagte habe vom Streithelfer grob fahrlässig keinen Eigentumsnachweis verlangt. Es treffe ferner nicht zu, dass sich der Streithelfer, wie von der Beklagten pauschal und ohne Darlegung von Umständen, worauf ihr Wissen beruhe, behauptet, im Besitz sämtlicher Fahrzeugpapiere befunden habe. Die Reparaturkosten und der merkantile Minderwert seien in dem Gutachten der Fa. korrekt ermittelt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.758,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 24.1.2008 zu zahlen,

hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, an die Bank 7.758,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 24.1.2008 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 555,60 EUR zu zahlen.

Die Beklagte und deren Streithelfer haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe ihr streitiges Alleineigentum nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte hat sich die Darstellung des Streithelfers zu eigen gemacht, der behauptet hat, man habe das Fahrzeug gemeinsam erworben und finanziert. Der Streithelfer will den Anzahlungsbetrag von 7.500 EUR geleistet und einige der Darlehensraten bezahlt haben.

Die Beklagte hält die Klägerin außerdem mit Blick auf die im Darlehensvertrag vereinbarte Sicherungsübereignung und die Abtretung von Ersatzansprüchen im Fall der Unfallbeschädigung für nicht aktivlegitimiert und ist der Auffassung, sie habe gemäß § 851 BGB mit befreiender Wirkung Zahlung an den Streithelfer geleistet. Der Streithelfer habe sich „ihr gegenüber als Eigentümer bezeichnet und sich im Besitz sämtlicher Papiere befunden“ (Bl. 43 d.A.). Die Beklagte habe ohne grobe Nachlässigkeit von dessen Berechtigung ausgehen dürfen. Im Übrigen habe der Streithelfer bei der Geltendmachung von Schadensersatz ohnehin als Vertreter der Klägerin gehandelt, mit der er damals liiert gewesen sei. Das Sachverständigenbüro sei ursprünglich von der Klägerin fernmündlich mit der Gutachtenerstattung beauftragt worden.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Vernehmung des Privatgutachters als Zeugen sowie Einholung eines Ergänzungsgutachtens im Haupt- und im Hilfsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei wegen der Sicherungsübereignung und der Abtretung von Ersatzansprüchen im Falle der Unfallbeschädigung des Fahrzeugs hinsichtlich eines Direktanspruches nach § 3 Nr.1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung nicht aktiv legitimiert. Die Klage sei auch im Hilfsantrag unbegründet, da der Bank ebenfalls kein Schadensersatzanspruch zustehe. Denn die Beklagte, der keine grobe Nachlässigkeit zur Last falle, habe den Betrag von 3.744,87 EUR gemäß § 851 BGB mit befreiender Wirkung an den Streithelfer geleistet. Die geleistete Zahlung sei höher als die Nettoreparaturkosten einschließlich Wertminderung und Unkostenpauschale, die nach der überzeugenden, durch die abweichende Einschätzung des Haftpflichtgutachters der Fa. nicht in Frage gestellten Beurteilung des Gerichtssachverständigen lediglich 3.567,83 EUR betragen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, die mit dem Rechtsmittel ihre zuletzt gestellten erstinstanzlichen Sachanträge in vollem Umfang weiter verfolgt. Die Klägerin rügt eine Verletzung materiellen Rechts und sie wendet sich gegen die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe. Das Landgericht habe zu Unrecht ihre Aktivlegitimation verneint und verkannt, dass nicht nur der Eigentümer eines Fahrzeugs, sondern im Falle der Sicherungsübereignung auch der berechtigte Besitzer „Verletzter“ im Sinne von § 7 Abs.1 StVG sein könne, sofern ihm ein eigener Schaden entstanden sei. Hiervon sei auszugehen, da die Klägerin der Sicherungseigentümerin für unfallbedingte Fahrzeugschäden ersatzpflichtig sei. Das Landgericht habe ferner verkannt, dass es sich bei der im Darlehensvertrag vereinbarten Abtretung nicht um eine gewöhnliche, sondern um eine Sicherungsabtretung gehandelt habe. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht weiter angenommen, dass die an den Streithelfer als Nichtberechtigten geleistete Zahlung nach § 851 BGB im Verhältnis zur Klägerin befreiende Wirkung habe. Die Beklagte, die sich keinen Eigentumsnachweis habe vorlegen lassen, habe grob fahrlässig gehandelt. Da das Fahrzeug unstreitig auf die Klägerin zugelassen gewesen sei und im Haftpflichtgutachten des Sachverständigenbüros nicht der Streithelfer, sondern der Inhaber des Autohauses als Auftraggeber des Gutachtens genannt worden sei, habe der Beklagten klar sein müssen, dass der Streithelfer nicht der Eigentümer war, zumal sich aus der von diesem unterzeichneten Sicherungsabtretung ergab, dass das Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen war. Bei dieser Sachlage habe sich die Beklagte vom Streithelfer das von diesem (angeblich) behauptete Eigentum belegen lassen müssen. Es sei unrichtig, dass sich der Streithelfer im Besitz sämtlicher Fahrzeugpapiere befunden habe. Zu beanstanden seien schließlich auch die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe. Das von der Klägerin vorgelegte Haftpflichtgutachten der Fa. und die darin enthaltenen Feststellungen zum Schadensumfang und Reparaturaufwand seien denen des Gerichtssachverständigen schon deshalb vorzugswürdig, weil der Sachverständige das Fahrzeug im unfallbeschädigten Originalzustand besichtigt habe, während dem Gerichtssachverständigen als Beurteilungsgrundlage nur wenig aussagekräftige Fotos des beschädigten Fahrzeugs zur Verfügung gestanden hätten. Nach einem vorterminlichen Hinweis des Senats vom 24.2.2011 (Bl. 298 d.A.) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2011 einen Jahreskontoauszug der Bank vom 5. Mai 2008 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Darlehn im Jahr 2008 zurückgezahlt wurde (Bl. 309 a + b d.A.).

Die Klägerin beantragt (Bl. 266, 273, 306 d.A.),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf ihre zuletzt gestellten erstinstanzlichen Sachanträge zu erkennen.

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen (Bl. 283, 287, 307 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und der Streithelfer bekräftigen unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Prozessvortrag ihren bisherigen Rechtsstandpunkt. Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Nach Erörterung der Sach– und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2011 hat die Klägerin mit nachgelassenem Prozessschriftsatz vom 29.3.2011 ein Schreiben der Bank vom 22.3.2011 vorgelegt (Bl. 312 d.A.), in dem die Bank bestätigt, dass die Finanzierung bereits seit dem 17.4.2008 vorzeitig erledigt ist, dass keine offenen Forderungen mehr gegen die Klägerin bestehen und dass die Klägerin berechtigt sei, Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Die Beklagte stellt in dem als Reaktion auf das Schreiben der Bank eingereichten nachgelassenen Prozessschriftsatz vom 5.4.2011 zwar nicht in Abrede, dass die Bank auf jegliche Eigentumsrechte verzichtet und das an sie übertragene Eigentumsrecht mittlerweile wieder an die Klägerin zurück übertragen hat. Sie vertritt jedoch den Rechtsstandpunkt, Alleineigentum könne nur dann auf die Klägerin zurück übertragen worden sein, wenn die Klägerin zuvor Alleineigentümerin war. Dies werde nach wie vor bestritten. Für das Miteigentum des Streithelfers, das erstinstanzlich durch dessen zeugenschaftliche Benennung unter Beweis gestellt worden sei, spreche im Übrigen schon die Vermutung des § 1006 BGB. Die Beklagte hält an ihrer Einschätzung fest, dass der Streithelfer den Schaden mit Wissen und Billigung der Klägerin unter Vorlage des Haftpflichtgutachtens des Sachverständigenbüros bei ihr zur Regulierung angemeldet hat. Die entsprechende Kenntnis der Klägerin ergebe sich aus der beigezogenen Akte 5 C 761/08 des Amtsgerichts Saarbrücken.

Wegen weiterer Einzelheiten des Prozessvorbringens der Parteien wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2011 (Bl. 306 bis 309 d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat die Akte 5 C 761 / 08 des Amtsgerichts Saarbrücken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Bl. 307 d.A.).

B.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und in der verlängerten Frist des § 520 Abs.2 ZPO ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist zulässig.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg und führt zu der aus der Urteilsformel zu ersehenden Abänderung des angefochtenen Urteils.

Auf der Tatsachengrundlage, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, ist die Klage im Hauptantrag, mit dem die Klägerin Schadensersatzleistung von 7.758,92 EUR an sich verlangt, in Höhe eines Betrages von 3.567,83 EUR nebst Zinsen begründet.

In diesem Umfang steht der Klägerin nach der im Streitfall anwendbaren Vorschrift des § 3 Nr.1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung iVm § 7 Abs.1 StVG ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu.

Der Schadensbetrag setzt sich aus Nettoreparaturkosten von 3.292,83 EUR, dem unfallbedingten merkantilen Minderwert, den der Senat in dem vom Sachverständigen aufgezeigten Rahmen in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 250 EUR schätzt (§ 287 ZPO), und einer Auslagenpauschale von 25 EUR zusammen.

Die von der Beklagten an den Streithelfer geleistete Zahlung hat weder bewirkt, dass der Direktanspruch durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 BGB), noch muss die Klägerin die Zahlung nach § 407 oder § 242 BGB gegen sich gelten lassen. Die Zahlung hatte im Verhältnis zur Bank als damaliger Eigentümerin des Fahrzeugs auch nicht nach § 851 BGB befreiende Wirkung.

I.

Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein anderes Fahrzeug beschädigt, ist unter dem Regime der Deliktshaftung (§ 823 Abs.1 BGB), aber auch dem der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs.1 StVG im Regelfall der Eigentümer anspruchsberechtigt.

Besitzer sind wegen solcher Schäden aktivlegitimiert, die durch Eingriffe in das Recht zu Besitz, Gebrauch und Nutzung verursacht sind, wozu insbesondere der sog. Haftungsschaden gehört (BGH NJW 1981, 750; VersR 1976, 943; Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl. Rn. 13 zu § 823; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. Rz. 26 und 27 zu § 7 StVG mwNw.). Ein Haftungsschaden läge vor, wenn sich die Klägerin als berechtigte (mittelbare oder unmittelbare) Besitzerin bei einer Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte oder unverschuldeter Unmöglichkeit der Rückgabe Schadensersatzansprüchen der Sicherungseigentümerin ausgesetzt sähe (BGH a.a.O.). Das ist jedoch nicht der Fall: Zwischen der Klägerin und der Bank wurde in Ziff. X 2.a) des Darlehensvertrages ein Leihverhältnis vereinbart. Für eine vom Entleiher nicht verschuldete Verschlechterung, einen unverschuldeten Verlust oder den zufälligen Untergang der Sache trägt (abgesehen von § 287 BGB) der Verleiher die Gefahr (Palandt-Weidenkaff a.a.O. Rn. 5 zu § 599), weshalb die Klägerin als Entleiherin für Unfallschäden, die sie selbst nicht verschuldet hat, der Sicherungsnehmerin keinen Schadensersatz leisten muss. Ein Nutzungsschaden wird nicht geltend gemacht.

Eigentümerin des Fahrzeugs und damit Gläubigerin des Direktanspruches nach § 3 Nr.1 und 2 PflVG war im Schadenszeitpunkt die Bank und ist nach dem zweitinstanzlich vorgelegten Schreiben der Bank vom 22.3.2011 nunmehr die Klägerin. Aufgrund des Schreibens, dessen Authentizität und inhaltliche Richtigkeit die Beklagte nicht in Frage stellt, steht hinreichend fest, dass die Bank nach im April 2008 erfolgter Rückzahlung des Finanzierungsdarlehens das Eigentum an dem ihr sicherungsübereigneten Fahrzeug wie im Darlehensvertrag vorgesehen unter Rückabtretung der an sie abgetretenen Forderungen schlüssig zurück übertragen hat (Ziff. X 2. lit. d des Darlehensvertrages; Bl. 80 d.A.). Dass diese hinreichend zum Ausdruck gebrachte und von der Klägerin schlüssig akzeptierte Rückübertragung des Eigentums und Rückabtretung an die Klägerin als Darlehensnehmerin und Sicherungsgeberin und nicht an den Streithelfer erfolgt ist, lässt sich dem Schreiben der Bank vom 22.03.2011 ebenfalls hinreichend entnehmen.

Das zweitinstanzlich neue Angriffsvorbringen ist, obwohl die Klägerin die nun überreichten Unterlagen bei sorgfältiger Prozessführung bereits im ersten Rechtszug hätte vorlegen können, nicht nach § 531 Abs.2 ZPO präkludiert. Die Vorschrift gilt nur für streitiges, nicht aber für zweitinstanzlich unstreitiges Tatsachenvorbringen (BGH MDR 2005, 527; Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl. Rn. 21 zu § 531 mwNw).

Die Rechtsfrage, ob bei fehlender Aktivlegitimation der Klägerin die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft zu bejahen gewesen wären, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind (BGH NJW 1993, 919; 1987, 2018), ist im Hinblick auf die nunmehr vorgelegte Erklärung der Bank prozessual überholt und bedarf keiner Vertiefung.

Dahinstehen kann ferner, ob die Klägerin ursprünglich Alleineigentümerin des Fahrzeugs, oder ob sie, wie von der Beklagten und dem Streithelfer behauptet, lediglich Miteigentümerin neben diesem war. Denn selbst im Falle von Miteigentum des Streithelfers wäre das Eigentum an dem Fahrzeug durch die im Darlehensvertrag vom 30.5.2005 unter Ziff. VII, X 2. lit. a vereinbarte Sicherungsübereignung nach den §§ 929, 930 BGB auf die Bank, M., übergegangen. Zwar hätte die Klägerin über das Eigentum in diesem Fall nur gemeinschaftlich mit dem Streithelfer verfügen dürfen (§§ 1008, 747 BGB). Der Streithelfer hat die Verfügung jedoch konkludent genehmigt (§ 185 Abs.2 BGB). Ihm war bekannt, dass der Fahrzeugkauf zum Teil darlehensfinanziert war und dass die Klägerin der Bank Sicherungseigentum an dem Fahrzeug übertragen sollte. Der Streithelfer hätte die von der (möglicherweise) nicht alleinberechtigten Klägerin vorgenommene Sicherungsübereignung durch die einen Tag später unterzeichnete Drittbenutzer-Vereinbarung, mit der er das Sicherungseigentum der Bank als Antragsteller ausdrücklich anerkannte, zumindest konkludent genehmigt (§ 185 Abs.2 BGB), sofern er mit der Eigentumsübertragung nicht schon von vornherein einverstanden war (§ 182 BGB).

II.

Der Klägerin steht nach § 7 Abs.1 StVG iVm § 3 Nr.1 und 2 PflVG gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.567,83 EUR zu:

1.

Mit Bindungswirkung für das Berufungsverfahren (§ 529 ZPO) hat das Landgericht nach schriftlicher Begutachtung (Bl. 127 f. d.A.), Vernehmung des Privatgutachters als Zeugen (Bl. 178, 179 d.A.) und Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens (Bl. 197 f. d.A.) zu den von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen das Erstgutachten des Sachverständigen festgestellt, dass die Beseitigung der unfallbedingten Schäden am Fahrzeug der Klägerin lediglich Nettoreparaturkosten von 3.292,83 EUR verursacht.

An diese Feststellung ist der Senat als Berufungsgericht im eingeschränkten Prüfungsrahmen des § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO gebunden, da sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und weil an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit auch sonst nicht aufgrund konkreter Tatsachen Zweifel bestehen.

Das Landgericht hat sich die technische Beurteilung des forensisch erfahrenen Sachverständigen und dessen Feststellungen zum erforderlichen Reparaturaufwand beanstandungsfrei zu eigen gemacht. Die Ausführungen des Gerichtssachverständigen sind einleuchtend und fachlich überzeugend. hat sich auch mit der ihm bekannten abweichenden Beurteilung des Privatgutachters auseinandergesetzt.

Das Landgericht sieht die Ausführungen des Gerichtssachverständigen zu Recht als vorzugswürdig an. Da dem Sachverständigen die Kalkulation des Reparaturaufwandes im Haftpflichtgutachten bekannt war und er sich auch mit den auf die Wahrnehmungen des Zeugen bei der Besichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeugs gestützten Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt und mit nachvollziehbaren Erwägungen an seiner abweichenden Einschätzung festgehalten hat, begegnet die Festlegung des Reparaturaufwandes und die Kostenkalkulation des Sachverständigen keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Berufung versucht erfolglos, die Einschätzung des Gerichts und des Sachverständigen durch die eigene Beurteilung zu ersetzen. Sie nimmt auch nicht in den Blick, dass der Privatgutachter das Haftpflichtgutachten im Auftrag der Klägerin erstellt hat und dass er – anders als der neutrale Gerichtssachverständige – ein nachvollziehbares Interesse daran hat, die der Klägerin günstige eigene Kostenkalkulation, die im Übrigen weit über der des Sachverständigenbüros liegt, zu verteidigen.

2.

Neben den Nettoreparaturkosten hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten merkantilen Minderwerts, den der Senat in dem vom Gerichtssachverständigen vorgegebenen Rahmen von 0,00 bis 500 EUR ebenso wie das Landgericht auf 250 EUR schätzt. Hinzu kommt die Unkostenpauschale von 25 EUR.

3.

Hingegen kann die Klägerin die Kosten von 780,52 EUR des von ihr in Auftrag gegebenen (weiteren) Haftpflichtgutachtens der Fa. von der Beklagten nicht ersetzt verlangen.

Zwar sind die Kosten der Schadensfeststellung grundsätzlich Teil des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens (BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Ein Erstattungsanspruch besteht aber nur in dem Umfang, wie die Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (BGH NJW 2007, 1450; 2004, 3042).

Die Klägerin räumt ein, dass ihr bei der Beauftragung der Fa. bekannt war (Bl. 112 d.A.), dass in Absprache mit dem Autohaus bereits eine Begutachtung durch das Sachverständigenbüro erfolgt war. Da das von dem Büro erstattete Haftpflichtgutachten nach dem Ergebnis gerichtssachverständiger Begutachtung weder unbrauchbar war noch Feststellungen enthielt, die der Klägerin objektiv zum Nachteil gereichten, und weil die Klägerin auch nicht behauptet, die Fa. wegen von ihr vermuteter Mängel des Erstgutachtens mit einem weiteren Haftpflichtgutachten beauftragt zu haben, handelt es sich bei den Kosten des weiteren Haftpflichtgutachtens nicht um solche, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Kosten des Erstgutachtens hat die Beklagte unstreitig unmittelbar an das Sachverständigenbüro gezahlt. Die Klägerin selbst hat für das erste Haftpflichtgutachten weder Kosten verauslagt, noch sieht sie sich einer Forderung des Sachverständigenbüros ausgesetzt.

III.

Der Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist durch die von dieser am 17.1.2008 zwecks Schadensregulierung an den Streithelfer geleistete Zahlung in Höhe von 3.744,87 EUR weder durch Erfüllung erloschen, noch hat die Zahlung nach § 407 BGB befreiende Wirkung (1). Der Klägerin ist es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Erfüllungswirkung zu berufen (2). Schließlich hatte die Zahlung im Verhältnis zur Bank als Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs auch keine befreiende Wirkung nach § 851 BGB

1.

Die für eine Erfüllung beweisbelastete Beklagte (Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. Rn.4 zu § 362 BGB) hat nicht einmal schlüssig dargelegt, dass die an den Streithelfer geleistete Zahlung zum Erlöschen des Direktanspruchs des geschädigten Eigentümers nach § 362 BGB geführt hat:

a.

Eine Leistung an die Bank, die als Fahrzeugeigentümerin Gläubigerin des Direktanspruches war (§ 362 Abs.1 BGB), ist unstreitig nicht erfolgt.

b.

Wird an einen Dritten zum Zweck der Erfüllung geleistet, findet die Vorschrift des § 185 BGB Anwendung (§ 362 Abs.2 BGB), d.h. die Leistung an den Dritten hat befreiende Wirkung, wenn der Dritte vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Bank den Streithelfer zur Entgegennahme der Versicherungsleistung ermächtigt hat.

c.

Die Leistung an einen Nichtberechtigten erlangt gemäß § 362 Abs.2 BGB weiter befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt, oder wenn einer der beiden Fälle des § 185 Abs.2 BGB eintritt (Empfänger wird Gläubiger oder Gläubiger beerbt den Empfänger und haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten). Auch diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor.

d.

Die Leistung an den Streithelfer als Nichtberechtigten hatte im Verhältnis zur Bank schließlich nicht nach § 407 BGB befreiende Wirkung. Nach dieser Vorschrift muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kannte.

aa.

Bei unterstelltem Miteigentum des Streithelfers (§ 1008 BGB) im Zeitpunkt der Vorausabtretung der Ansprüche, die der Darlehensnehmerin aus einem Unfall oder einer Beschädigung des Fahrzeugs gegen Dritte oder deren Versicherungen zustehen, wäre der Streithelfer Mitgläubiger der abgetretenen Forderung und als solcher nach § 1011 BGB zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt gewesen. Würde die Anspruchsinhaberschaft der Bank nur aus der in Ziff. X 2 b) des Darlehensvertrages vereinbarten Vorausabtretung folgen, könnte mit Blick auf einen eventuellen Durchgangserwerb im Vermögen der Zedenten (vgl. hierzu Staudinger-Buusche, BGB, II 2005 Rn. 71 bis 75 zu § 398 mwNw) ggfs. Raum für die Anwendung von § 407 BGB sein.

bb.

Jedoch verstellt diese Betrachtungsweise den Blick darauf, dass der Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeuges unmittelbar und ohne Durchgangserwerb in der Person der Bank zur Entstehung gelangt ist, weil der Bank das Sicherungseigentum vor dem Schadensfall übertragen wurde. Der Vorausabtretung bedurfte es zur Erlangung der Gläubigerstellung gegen den Schadensverursacher und dessen Haftpflichtversicherer nur wegen solcher Ansprüche, die nicht aus dem Eigentum, sondern aus dem Besitz an dem Fahrzeug abgeleitet werden, der bei der Sicherungsgeberin verblieb, wie etwa dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, der mit vorliegender Klage aber nicht geltend gemacht wird.

2.

Der Klägerin ist es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Erfüllungswirkung zu berufen, weil sie den Streithelfer mit der Geltendmachung des Unfallschadens beauftragt (§§ 164, 167 BGB), oder weil sie dessen Handeln nachträglich genehmigt hätte (§ 185 Abs.2 BGB).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin, wie von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 23.10.2008 behauptet und unter Beweis gestellt (Bl. 46 d.A.), dem Sachverständigenbüro den Gutachtenauftrag zunächst telefonisch erteilt und von der erfolgten Begutachtung Kenntnis hatte, trägt das nicht die weiter gehende Annahme, dass die Klägerin den Streithelfer entgegen eigener Darstellung mit der Schadensgeltendmachung gegenüber der Beklagten beauftragt oder dass sie dieses Vorgehen zumindest gebilligt hätte.

Die entsprechende Kenntnis folgt entgegen den Ausführungen im nachgereichten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 5.4.2011 auch nicht aus der beigezogenen Akte 5 C 761 / 08 des Amtsgerichts Saarbrücken. Die Umstände, aus denen die Beklagte die Kenntnis (offenbar) herleiten will, waren streitiges Verteidigungsvorbringen des Sachverständigen S., des Beklagten jenes Verfahrens, der ein nachvollziehbares Interesse daran hatte, den gesamten Regulierungsvorgang so darzustellen, dass er keinen Ansprüchen der Klägerin ausgesetzt war. Eine Beweisaufnahme hierüber hat nicht stattgefunden. Das Amtsgericht hat die Klage aus Rechtsgründen abgewiesen, ohne zu dem streitigen Tatsachenvorbringen Feststellungen zu treffen.

Auch die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht können der Rechtsverteidigung der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen, und zwar schon deshalb nicht, weil die Beklagte ein Vertreterhandeln des Streithelfers im Rahmen der Schadensgeltendmachung nicht einmal schlüssig behauptet. Die Beklagte trägt vor, der Streithelfer habe sich bei dem (telefonischen) Regulierungsverlangen ihr gegenüber als berechtigter Eigentümer des Fahrzeugs bezeichnet (Bl. 42 d.A.).

3.

Die von der Beklagten an den Streithelfer geleistete Zahlung hatte im Verhältnis zur damaligen Sicherungseigentümerin keine befreiende Wirkung nach § 851 BGB, weshalb sie die Klägerin als Rechtsnachfolgerin im Eigentum und Neugläubigerin nach Rückabtretung auch nicht gegen sich gelten lassen muss (§ 407 BGB).

Nach § 851 BGB wird der Ersatzverpflichtete, wenn ein Dritter Eigentümer der beschädigten Sache war, durch die Leistung an denjenigen, in dessen Besitz sich die beschädigte Sache zur Zeit der Beschädigung befunden hat, frei, es sei denn, dem Ersatzpflichtigen ist das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Die Vorschrift findet nur bei beweglichen Sachen Anwendung. Aus ihrer systemischen Stellung in Titel 27 folgt, dass die Entziehung oder Beschädigung durch eine unerlaubte Handlung erfolgt sein muss. Allerdings ist anerkannt, dass die Vorschrift auch im Rahmen von Haftpflichttatbeständen außerhalb des BGB (z.B. den §§ 7, 18 StVG) Anwendung findet, soweit diese eine abschließende Sonderregelung enthalten (Staudinger-Vieweg, BGB, II, 2007 Rn. 5 zu § 851). § 851 BGB gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Besitzer (arg. aus § 1006 Abs.3 BGB).

Die Beweislast ist so verteilt, dass der Ersatzpflichtige beweisen muss, dass derjenige, an den er gezahlt hat, zur Zeit der Beschädigung der Sache deren Besitzer war, wohingegen die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss der befreienden Wirkung infolge Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis im maßgeblichen Zeitpunkt der Ersatzleistung beim Ersatzberechtigten liegt (Palandt-Sprau a.a.O. Rn. 1 zu § 851; Soergel-Krause, BGB, Rn. 5 zu § 851; Staudinger-Vieweg a.a.O. Rn. 14).

a.

Es ist unstreitig, dass der Streithelfer, der das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt hat, im Zeitpunkt des Schadenseintritts auf der Grundlage der bereits erwähnten Drittbenutzer-Vereinbarung vom 31.5.2005 unmittelbarer Besitzer des Peugeot war (Bl. 86 d.A.).

b.

Dem Normzweck entsprechend muss sich die Bösgläubigkeit auf das Recht des Dritten, d.h. sein Eigentum oder sonstiges Recht an der Sache beziehen und damit dem vom Besitz ausgehenden Rechtsschein die Grundlage entziehen. Das übersieht die Berufung, wenn sie darauf abstellt, die Beklagte habe erkennen müssen, dass nicht der Streithelfer, sondern die Klägerin, auf die das Fahrzeug zugelassen war, anspruchsberechtigt gewesen sei. Maßgeblich ist daher, ob der Beklagten das damals bestehende Sicherungseigentum der Bank in einer der Leistungsfreiheit entgegenstehenden Schuldform verborgen geblieben ist.

Da die Klägerin eine positive Kenntnis der Beklagten von dem Sicherungseigentum nicht behauptet, kommt es darauf an, ob der Beklagten insoweit grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Hiervon ist auszugehen:

aa.

Da § 851 BGB dem in § 932 BGB vorgesehenen Schutz des Gutgläubigen nachgebildet ist, kann zur Bestimmung der Bösgläubigkeit – darüber besteht weitgehend Einigkeit – auf die zu § 932 Abs.2 BGB entwickelte Kasuistik zurückgegriffen werden (Mü-Ko-Wager, BGB, 5. Aufl. Rn. 6 zu § 851; Staudinger-Vieweg a.a.O.; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl. En. 4 zu § 851;Erman-Schiemann, BGB, 12. Aufl. Rn. 1 zu § 851).

Hiernach ist dem Ersatzpflichtigen das Recht des Dritten dann infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW 1953, 1139). Die tatrichterliche Einschätzung, ob „grobe“ Fahrlässigkeit vorliegt, hat alle Umstände des konkreten Einzelfalls in den Blick zu nehmen.

bb.

Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 23.10.2008 (Bl. 41 f. d.A.) und im weiteren Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2008 (Bl. 100 f. d.A.) vorgetragen, der Streithelfer sei ihr von der Versicherungsnehmerin Frau H. H. in der Unfallmeldung als Unfallgegner benannt worden. Daraufhin habe die Beklagte den Streithelfer als Anspruchsteller angeschrieben. Trotz schriftsätzlicher Aufforderung durch die Klägerin hat die Beklagte das (angeblich übersandte) Anschreiben im Prozess nicht vorgelegt.

Auch die weiteren in der Klageerwiderung (pauschal) aufgestellten Behauptungen, der Streithelfer habe sich ihr gegenüber als Eigentümer bezeichnet und er habe sich im Besitz sämtlicher Fahrzeugpapiere befunden, hat die Beklagte, obwohl die Klägerin der Darstellung im ersten Rechtszug entgegengetreten ist und zu Recht Substantiierungsdefizite gerügt hat, in der Folge in tatsächlicher Hinsicht nicht vertieft und nachvollziehbar dargelegt, auf welche Weise und in welchem konkreten Handlungszusammenhang sich der Streithelfer als Eigentümer bezeichnet haben soll und wie die Beklagte sich Kenntnis davon verschafft haben will, dass der Streithelfer sich bei Anspruchstellung im Besitz sämtlicher Papiere des Fahrzeugs befunden hat.

Zum weiteren Hergang hat die Beklagte vorgetragen, das unter Vermittlung des Autohauses erstellte Haftpflichtgutachten des Sachverständigenbüros vom 17.12.2007 sei auf Veranlassung des Streithelfers zusammen mit einer von diesem unterzeichneten Abtretungserklärung vom 8.12.2007 von dem Sachverständigenbüro unmittelbar an sie, die Beklagte, übersandt worden. Am 21.12.2007 habe der Streithelfer die Beklagte telefonisch kontaktiert und eine Abrechnung auf Gutachtenbasis gewünscht, die am 17.1.2008 erfolgt sei.

Dass sich die Beklagte vom Streithelfer den Kfz.-Brief (jetzt Zulassungsbescheinigung Teil II) hat vorlegen lassen, um sich dessen Eigentums zu versichern, hat sie nicht vorgetragen.

cc.

In den praxisrelevanten Fällen des Sicherungs- und Vorbehaltseigentums sowie des Leasings vertreten nicht unbeachtliche Teile der Literatur die Auffassung, um Wertungswidersprüche zu den §§ 932 f. BGB zu vermeiden, sei die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, die seit 2005 den Kfz.-Brief ersetzt, bei geleasten, sicherungsübereigneten oder unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Kraftfahrzeugen spiegelbildlich zum gutgläubigen Erwerb von Gebrauchtwagen (§ 932 BGB) Voraussetzung für fehlende grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Haftpflichtversicherung und für eine nach § 851 BGB befreiende Leistung an den Besitzer (so z.B. Staudinger-Vieweg a.a.O. Rn.10 zu § 851; Bamberger/Roth/Spindler, a.a.O.Rn. 4 zu § 851; Soergel-Krause, BGB, 13. Aufl. a.a.O. Rn. 4 zu § 851; Sternberg VersR 2001, 419, 421).

Würde man dieser Ansicht folgen, läge im Streitfall schon mangels Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung Teil II Bösgläubigkeit vor.

dd.

Nach einer in der Rechtsprechung und von Teilen der Literatur vertretenen Gegenmeinung (OLG Düsseldorf OLGRspr 1992, 180; KG VersR 1976, 1160; Mü-Ko-Wagner, a.a.O. Rn. 6 zu § 851), die der Senat im Grundsatz für vorzugswürdig hält, ist die Zahlung an den zum Empfang nicht berechtigten PKW-Besitzer nicht allein deshalb grob fahrlässig, weil sich der Versicherer den Kraftfahrzeugbrief nicht hat vorlegen lassen. Die Befürworter dieser Auffassung argumentieren, obwohl die Aufspaltung von Eigentums- und Nutzungsrecht in der heutigen Wirtschaftspraxis eher die Regel als die Ausnahme sei, dürfe grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung des Besitzers nicht vorschnell bejaht werden. Daher schließe es den guten Glauben nicht schon aus, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers an den Unfallgegner zahle, ohne sich zuvor der Eigentumslage durch Einsicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II zu vergewissern.

ee.

Anderes muss jedoch gelten, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei dem Unfallwagen um Vorbehaltsware oder um ein Leasing- bzw. ein an Dritte sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt, oder wenn aus anderen Gründen valide Zweifel daran bestehen, dass der Besitzer und Anspruchsteller der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist. Im Streitfall lagen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass der Streithelfer nicht der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs war, weshalb eine nähere Überprüfung der Eigentumslage zumindest anhand einer Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II geboten war:

Die Berufung weist zu Recht darauf hin, dass sich das unmittelbar der Beklagten zugeleitete Haftpflichtgutachten des Sachverständigenbüros (Bl. 49 f. d.A.) auffällig von üblichen Haftpflichtgutachten unterschied. Bei einem Haftpflichtschaden ist es die Regel, dass der beauftragte Sachverständige zu Beginn des Gutachtens den Anspruchsteller mitteilt, der im Normalfall auch Auftraggeber und Adressat des schriftlichen Gutachtens ist. Außerdem wird bei den Daten des beschädigten Fahrzeugs der Fahrzeughalter erwähnt.

In dem der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigenbüros wurde weder mitgeteilt, wer Anspruchsteller noch wer Halter des beschädigten Fahrzeugs ist. Einleitend heißt es lediglich „telefonisch erteilter Auftrag vom 12.12.2007 durch Herrn R., im Auftrag des Kunden“. Wer der Kunde war, der das Gutachten in Auftrag gegeben hat, konnte sich für die Beklagte anhand des Gutachtens ebenso wenig erschließen wie die Person des Anspruchstellers.

Anlass zur Irritation bot ferner, dass das Gutachten nicht an den Streithelfer, der den Schaden bei der Beklagten telefonisch zur Regulierung angemeldet hat, sondern an die Klägerin adressiert war (Bl. 49 d.A.). In der Regel werden Haftpflichtgutachten an den geschädigten Anspruchsteller adressiert und zunächst diesem zugeleitet. Die Klägerin hat unwiderlegt vorgetragen, dass sie das Gutachten nie erhalten habe (Bl. 87 d.A.), was auch glaubhaft ist, weil es auf Veranlassung des Streithelfers unmittelbar der Beklagten übersandt wurde.

Es kommt hinzu, dass in der vom Streithelfer unterzeichneten und der Beklagten gemeinsam mit dem Haftpflichtgutachten zugeleiteten Sicherungsabtretung vom 8.12.2007 die Klägerin, an die das Haftpflichtgutachten adressiert war, als Halterin des unfallbeschädigten Fahrzeugs vermerkt war. Es ist zwar richtig, dass der Fahrzeughalter nicht der Fahrzeugeigentümer sein muss, weshalb der Umstand, dass der Streithelfer offensichtlich nicht der Halter des beschädigten Fahrzeugs war, für sich allein noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln an dessen Eigentum bot, auch wenn bei privat genutzten PKW´s Halter und Eigentümer der Fahrzeuge häufig identisch sein dürften.

Mit Grund hat es die Klägerin darüber hinaus als merkwürdig angesehen, dass die Beklagte keinerlei zwischen ihr und dem Anspruchsteller in der Schadensangelegenheit geführte schriftliche Korrespondenz vorlegen konnte. Die Beklagte hat weder das dem Streithelfer als Anspruchsteller (angeblich) zugeleitete Anschreiben, noch hat sie ein von diesem auszufüllendes Formularschreiben vorgelegt, in dem der Streithelfer seinen Anspruch näher begründet und gegenüber der Beklagten Angaben macht, die auf sein Eigentum an dem Fahrzeug hätten schließen lassen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten musste in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumen, dass schriftliche Regulierungsunterlagen nicht vorgelegt werden können, weil solche nicht existieren (Bl. 308 d.A.).

Auch wenn es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen privat genutzten PKW und nicht um ein Neufahrzeug handelte, lag bei dem zum Unfallzeitpunkt erst drei Jahre alten Peugeot die Annahme, dass der Kauf von einer Bank darlehensfinanziert war, zumindest nicht fern. Bei einem durch Bankdarlehen finanzierten PKW-Kauf entspricht es – das entsprechende Wissen kann bei der Beklagten als bekannt vorausgesetzt werden – der Praxis, dass sich die Bank das Fahrzeug wie geschehen sicherungsübereignen und die Ansprüche gegen den Unfallschädiger und dessen Haftpflichtversicherer abtreten lässt.

Dass die Klägerin sich erst 6 Wochen nach dem Unfall an die Beklagte wandte, kann die Beklagte nicht vom Vorwurf grober Leichtfertigkeit entlasten. Das Zuwarten mag darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin, die wusste, dass die Unfallgegnerin das Schadensereignis der Beklagten gemeldet hat, davon ausging, von dieser angeschrieben zu werden.

Im Streitfall liegen mithin Umstände vor, die einer in der Regulierung von Haftpflichtschäden erfahrenen Versicherung hätten Anlass sein müssen, der Frage, ob der Streithelfer der anspruchsberechtigte Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs war, nachzugehen und sich von diesem das Fahrzeugeigentum in geeigneter Form belegen zu lassen.

Versicherungen sind zu sorgfältiger Anspruchsprüfung verpflichtet. Schutzwürdige Belange der wahren Anspruchsinhaber würden vernachlässigt und die missbräuchliche Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen durch mehr oder minder zufällige Besitzer von Fahrzeugen im Unfallzeitpunkt erheblich erleichtert, wollte man Haftpflichtversicherern selbst bei begründeten Zweifeln am Eigentum des Anspruchstellers eine Regulierung auf bloßen telefonischen Zuruf gestatten und sie durch leichthin attestierte Gutgläubigkeit zur bedenkenlosen Zahlung an denjenigen animieren, der das Fahrzeug zum Unfallzeit gerade geführt hat.

Da der Beklagten die nach § 851 BGB erforderliche Gutgläubigkeit zu versagen ist, hatte die an den Streithelfer geleistete Zahlung im Verhältnis zur damaligen Eigentümerin keine befreiende Wirkung.

IV.

Neben Schadensersatz in Höhe von 3.567,83 EUR nebst Zinsen kann die Klägerin von der Beklagten Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltkosten verlangen.

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG berechnet sich nur aus einem Gegenstandswert von 3.567,83 EUR, so dass sie 318,50 EUR beträgt. Zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikation von 20 EUR nach Nr. 7702 VV RVG und der Umsatzsteuer von 19 % ergeben sich zu erstattende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 402,82 EUR.

Auf die Berufung der Klägerin war das angefochtene Urteil daher wie geschehen abzuändern. Die weiter gehende Berufung der Klägerin war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 101 ZPO und die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs.2Nr.1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.2 Nr.2 ZPO). Der Senat weicht in den die Entscheidung tragenden Erwägungen weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab noch hat der Streitfall über den entschiedenen Einzelfall hinausreichende symptomatische Bedeutung. Die fehlende Gutgläubigkeit der Beklagten wurde nicht allein an der unterbliebenen Einsicht in den Kfz.- Brief festgemacht, sondern sie wird nicht verallgemeinerungsfähig in wertender Zusammenschau der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls verneint.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) § 1 gilt nicht für

1.
die Bundesrepublik Deutschland,
2.
die Länder,
3.
die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4.
die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
5.
juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten,
6.
Halter von
a)
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt,
b)
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,
c)
Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.

(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen.

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) § 1 gilt nicht für

1.
die Bundesrepublik Deutschland,
2.
die Länder,
3.
die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4.
die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
5.
juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten,
6.
Halter von
a)
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt,
b)
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,
c)
Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.

(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen.

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) § 1 gilt nicht für

1.
die Bundesrepublik Deutschland,
2.
die Länder,
3.
die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4.
die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
5.
juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten,
6.
Halter von
a)
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt,
b)
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,
c)
Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.

(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) § 1 gilt nicht für

1.
die Bundesrepublik Deutschland,
2.
die Länder,
3.
die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4.
die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
5.
juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten,
6.
Halter von
a)
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt,
b)
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,
c)
Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.

(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) § 1 gilt nicht für

1.
die Bundesrepublik Deutschland,
2.
die Länder,
3.
die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4.
die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
5.
juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten,
6.
Halter von
a)
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt,
b)
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,
c)
Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.

(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.