Oberlandesgericht München Teilbeschluss, 29. Jan. 2018 - 34 Sch 31/15

bei uns veröffentlicht am29.01.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und den Antragsgegnerinnen als Schiedsbeklagten durch den Einzelschiedsrichter ... am 29. Mai 2015 in München (Bundesrepublik Deutschland) ergangenen Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (Fall Nr. ...) für vollstreckbar zu erklären, wird im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1 abgelehnt.

2. Der Schiedsspruch wird insoweit, als er im Verhältnis zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin zu 1 als Schiedsbeklagter ergangen ist, aufgehoben.

3. Die Antragstellerin trägt die der Antragsgegnerin zu 1 im Verfahren der

2. 34 Sch 31/15 - Seite 2 Vollstreckbarerklärung erwachsenen außergerichtlichen Kosten sowie 50% der gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

4. Der Streitwert wird auf 1.200.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des überwiegend zu ihren Gunsten ergangenen inländischen Schiedsspruchs vom 29.5.2015.

1. Die Antragstellerin, ein im Bereich der erneuerbaren Energien tätiges Unternehmen mit Sitz in Spanien, schloss am 22.2.2008 mit der Antragsgegnerin zu 1, einer in Spanien ansässigen Konzerngesellschaft einer international agierenden Unternehmensgruppe im Sektor Erneuerbare Energien, einen Generalunternehmervertrag, mit dem sich die Antragsgegnerin zu 1 zur Planung und Herstellung einschließlich Inbetriebnahme einer Photovoltaik-Anlage in Spanien verpflichtete. Die Antragsgegnerin zu 2 (unter ihrer damaligen Firma), ein unter anderem im Solaranlagenvertrieb tätiges Unternehmen in der Rechtsform der GmbH mit Sitz in Deutschland, übernahm gemäß Ziff. 13 des Vertrags gegenüber der Antragstellerin die Garantie für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten der Antragsgegnerin zu 1.

Unter Punkt 12.3 („Streitbeilegungsvereinbarung“) enthält der Vertrag folgende Schiedsklausel:

Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist München.

Den geschuldeten Leistungsumfang beschreibt Ziff. 4.1 des Vertrags allgemein wie folgt:

„Der AN (= Auftragnehmer; Einfügung durch den Senat) hat sämtliche Leistungen zu erbringen, die zur Planung und schlüsselsowie gebrauchsfertigen Herstellung (unter Einschluss von Entwurf, Planung, Lieferung, Errichtung und Inbetriebnahme) der Anlage, die für den dauerhaften Betrieb geeignet sein muss, erforderlich sind, insbesondere die in der … beigefügten funktionalen Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen.“

Nach 4.2 (Leistungen im Einzelnen), dort Abs. 6, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Einhaltung sämtlicher für die Planung, Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage geltenden EN-Vorschriften und technischen Standards Sorge zu tragen.

Gemäß Ziff. 3.1 Abs. 7 gelten als Vertragsgrundlagen alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen … und technischen EN-Normen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, insbesondere die mit der Planung und Einrichtung von Photovoltaikanlagen zusammenhängenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, sowie die anerkannten Regeln der Technik.

Unter Ziff. 12.1 ist vereinbart, dass das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (CISG) gelten soll.

Nach Erstellung der Solaranlage entstand zwischen den Parteien Streit darüber, ob die Kabel fachgerecht gemäß den vertraglichen Vorgaben verlegt seien. Unter Vorlage eines Untersuchungsberichts („Technical Report“) eines auf Solarparks spezialisierten spanischen Unternehmens vom Januar 2012 rügte die Antragstellerin insbesondere die Führung des Mittelspannungskabels oberhalb des Niederspannungskabels als unzulässig, die Abstände zwischen Nieder- und Mittelspannungsleitungen sowie zur Bodenoberfläche als unzureichend, weiter die Nichteinhaltung der für Mittelspannungskabel geltenden Bauvorschriften sowie fehlende physische Barrieren und fehlende Warnhinweise entlang der Kabeltrassen.

2. In dem mit Schiedsklage vom 29.8.2012 vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer eingeleiteten Verfahren hat die Antragstellerin mit der Behauptung, die Anlage weise die im Untersuchungsbericht dargestellten Mängel auf, von den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner zuletzt (gemäß Antrag vom 5.2.2015) die Zahlung eines Vorschusses auf die für die Mangelbeseitigung zu erwartenden Kosten in Höhe von 792.760,23 € sowie Ersatz des auf 5.265,08 € bezifferten Schadens aus der Abschaltung der Anlage anlässlich des schiedsrichterlichen Ortstermins, jeweils zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen, verlangt. Darüber hinaus hat sie die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch zum Ersatz der den Vorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten sowie des während der Reparatur infolge Nutzungsausfalls entstehenden Schadens verpflichtet seien, wobei sie, die Antragstellerin, über die Verwendung des Kostenvorschusses Rechnung zu legen habe. Der zu erwartende Aufwand für die Beseitigung der im Untersuchungsbericht festgestellten Mängel ergebe sich aus der eingeholten Kostenschätzung. Darüber hinaus würden Kosten für die Beseitigung der im Untersuchungsbericht noch nicht berücksichtigten, aber vom schiedsrichterlich bestellten Sachverständigen festgestellten Mängel anfallen. Die ihr im Schiedsverfahren erwachsenen Kosten der anwaltlichen Vertretung hat sie mit 453.012,52 € bekanntgegeben.

Die Antragsgegnerinnen haben als Schiedsbeklagte im Wesentlichen eingewandt:

– Die Kostenvorschussklage sei nicht schlüssig. Weil die Klage auf Ersatz der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in der erforderlichen Höhe zu richten sei und bei der Bewertung der Erforderlichkeit auf den voraussichtlichen Aufwand sowie die damit verbundenen Kosten abzustellen sei, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung aufwenden dürfe, gehöre zur schlüssigen Darlegung eines Vorschussanspruchs die nachvollziehbare Abrechnung des voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwands. Das beinhalte die Darlegung, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung geplant seien und weshalb diese bei wirtschaftlicher Betrachtung durchgeführt werden müssten. Die Notwendigkeit derart umfangreicher Maßnahmen, wie den Angeboten zugrunde gelegt, sei nicht dargetan und nach den Ausführungen des Sachverständigen im 4. Ergänzungsgutachten des Beweissicherungsverfahrens zwischen der Antragsgegnerin zu 1 und der mit der Kabelverlegung beauftragten Subunternehmerin auch nicht gegeben (Schriftsatz vom 14.8.2014, Seiten 22 bis 26 = Anlage AS 11). Darlegungs- und Beweiserleichterungen bestünden lediglich hinsichtlich der Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung, nicht aber hinsichtlich der Mängelbeseitigungsmaßnahmen selbst; welche Maßnahmen konkret zur Beseitigung der behaupteten Mängel der Kabelverlegungsarbeiten erforderlich seien, ergebe sich jedoch aus dem klägerischen Vorbringen mangels Beschreibung der Maßnahmen und ihrer Notwendigkeit nicht. Sollte eine schlüssige Darlegung des Vorschussanspruchs erfolgen, müsste über dessen Höhe Beweis durch Einholung eines - von der Schiedsklägerin zum Nachweis der behaupteten Erforderlichkeit angebotenen (Schriftsatz vom 22.9.2014 = Anlage AS 13) - Sachverständigengutachtens erhoben werden (Schriftsatz vom 29.9.2014, Seiten 12 bis 13 = Anlage AS 12). Auch wenn man annähme, dass der Anspruch der Höhe nach schlüssig dargelegt worden sei, müsste über die in allen Punkten bestrittenen Positionen des geltend gemachten Kostenvorschussanspruchs Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden (Schriftsatz vom 23.1.2015, Seiten 1 f. = Anlage AS 27).

– Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Beweissicherungsfahren gegen die mit der Kabelverlegung beauftragte Subunternehmerin seien die Kabel vertragsgemäß verlegt gewesen, aber zu einem Zeitpunkt, als das Werk bereits abgenommen und die Gefahr auf die Antragstellerin übergegangen gewesen sei, bei starken Regenfällen freigeschwemmt worden. Danach habe die Antragstellerin selbst die Kabel nicht fachgerecht eingesandet und verfüllt. Im Zuge der unsachgemäß durchgeführten Beseitigung der Hochwasserschäden habe die Antragstellerin außerdem die Kabel durch Straßenbaumaschinen beschädigt (Schriftsätze vom 18.3.2013, Seiten 12 bis 14 = Anlage AS 6; und vom 14.8.2014, Seiten 9 f. und 18 f. = Anlage AS 11).

– Die von der Schiedsklägerin zur Begründung angeblich vertragswidriger Normabweichungen herangezogenen lokalen Vorschriften (Schriftsätze vom 14.2.2014, Seiten 4 ff. = Anlage CC1 = Anlage AS 19; und vom 4.3.2014, Seiten 2 bis 13 = Anlage AS 20 = Anlage CC 1) seien für die Beurteilung der Mangelfreiheit nicht relevant. Nach den vertraglichen Bestimmungen sei die Einhaltung lokaler Vorgaben schon nicht vereinbart (Schriftsätze vom 18.3.2013, Seite 7 = Anlage AS 6; vom 14.8.2014, Seiten 1 bis 9 = Anlage AS 11; und vom 29.9.2014, Seiten 2 bis 9 = Anlage AS 12). Die im Schiedsverfahren als Anlagen CC 15 bis CC 23 vorgelegten spanischen Regierungsverordnungen und auf ihrer Grundlage erlassenen technischen Vorschriften würden zudem nicht für Anlagen der streitgegenständlichen Art gelten (Schriftsatz vom 28.3.2014, Seiten 3 bis 9 = Anlage AS 22). Nach den Ausführungen des im Beweissicherungsverfahren beauftragten Sachverständigen seien bestimmte, dem „Technical Report“ zugrunde gelegten Vorgaben weder üblich noch - z. B. mit Blick auf die Örtlichkeit der Verlegung außerhalb eines Stadtgebietes etc. - maßgeblich, teils sogar aus technischer Sicht kontraindiziert (Schriftsatz vom 18.3.2013, Seiten 9 bis 12 und 14 bis 15 = Anlage AS 6).

Demgemäß habe die Schiedsklägerin das Werk in Kenntnis des Umstands, dass die Kabel „nur“ gemäß den DIN-Vorschriften verlegt worden seien, abgenommen und die Schlusszahlung geleistet (Schriftsatz vom 14.8.2014, Seiten 8 f. = Anlage AS 11; Schriftsatz vom 29.9.2014, Seiten 55 ff. = Anlage AS 12; Schriftsatz vom 16.1.2015, Seiten 4 ff. = Anlage AS 25).

Für die Richtigkeit der Behauptung, dass die von der Schiedsklägerin aufgezählten lokalen Vorschriften für die streitgegenständliche Anlage nicht einschlägig seien und ihre Einhaltung auch aus technischer Sicht nicht erforderlich sei, wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten (Schriftsätze vom 18.3.2013, Seiten 9 bis 12 und 14 bis 15 = Anlage AS 6; und vom 28.3.2014, Seiten 5 bis 8 = Anlage AS 22).

– Nach den sachverständigen Feststellungen im Beweissicherungsverfahren seien die der Schiedsklageforderung zugrunde liegenden Angebote völlig überhöht. Es würden Maßnahmen vorgeschlagen, die nach den geltenden Vorschriften nicht gefordert und zur Mängelbeseitigung nicht erforderlich seien. Auch für die Richtigkeit dieser Behauptung wurde Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten (Schriftsätze vom 18.3.2013, Seite 17 = Anlage AS 6; und vom 14.8.2014, Seiten 24 bis 26 = Anlage AS 11).

– Bei der Solaranlage handele es sich um eine abgeschlossene elektrische Betriebsstätte. Auf solche Anlagen seien die von dem im Schiedsverfahren bestellten Sachverständigen angeführten Vorschriften nicht oder nur sehr eingeschränkt anwendbar (Schriftsatz vom 26.11.2014, Seiten 5 und 6 = Anlage AS 18).

– Eine Beseitigung etwaiger Mängel durch die Antragsgegnerin zu 1 habe die Antragstellerin selbst vereitelt, indem sie die angeblichen Mängel nicht - wie gefordert - konkretisiert, Informationen zu den Mängeln und über die zur Schadensbeseitigung durchgeführten Maßnahmen verweigert sowie eine zeitnahe Besichtigung vor Ort nicht ermöglicht habe.

– Ein etwaiger Anspruch sei jedenfalls verjährt.

– Die für das Schiedsverfahren geltend gemachten Kosten seien nicht erstattungsfähig. Eine Honorarvereinbarung, die eine Anwaltsvergütung in der geltend gemachten Höhe erlaube, sei -gemessen an den gesetzlichen Gebührensätzen - sittenwidrig und daher nichtig. Dass die abgerechneten Stunden geleistet worden und erforderlich gewesen seien, werde bestritten (Schriftsatz vom 13.2.2015, Seiten 2 ff. = Anlage AS 26). Die vor Einleitung des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten seien nicht solche des Schiedsverfahrens und deshalb nicht festsetzungsfähig (Schriftsatz vom 23.1.2015, Seite 5 = Anlage AS 27).

3. Das Schiedsgericht hat am 14.4.2014 eine prozessleitende Verfügung erlassen, mit der es angekündigt hat, wegen der Frage der Anwendbarkeit lokaler technischer Normen auf die streitgegenständliche Anlage Kontakt mit spanischen „Baurechtlern“ einer international tätigen Kanzlei aufzunehmen, um dort Unterstützung anzufordern (Anlage AS 23).

Mit prozessleitender Verfügung vom 30.6.2014 hat es die Schiedsbeklagten aufgefordert, weiter zur Frage der Anwendbarkeit der spanischen technischen Vorschriften Stellung zu nehmen.

Darauf haben die Schiedsbeklagten unter Zeugenbeweis zum aus ihrer Sicht richtigen Verständnis der vertraglichen Vereinbarung vorgetragen (Schriftsätze vom 14.8.2014 und 29.9.2014 = Analgen AS 11 und AS 12).

Das Schiedsgericht hat Beweis erhoben durch einen mehrtägigen Lokalaugenschein (in Anwesenheit sowohl des im Schiedsverfahren als auch des im Beweissicherungsverfahren bestellten Sachverständigen) sowie durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen, Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Mangelhaftigkeit aus technischer Sicht sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Dem beauftragten (deutschen) Sachverständigen hat es vorgegeben, spezifische lokale Vorschriften bei der Begutachtung zunächst nicht zu berücksichtigen.

4. Mit „Endschiedsspruch“ vom 29.5.2015, den Antragsgegnerinnen zugestellt am 3.6.2015, hat das Schiedsgericht unter Abweisung der weitergehenden Anträge den eingeklagten Kostenvorschuss ohne Zinsen sowie den bezifferten Schaden zuzüglich Zinsen zugesprochen und die begehrten Feststellungen getroffen. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung der Antragstellerin ausgesprochen, über die Verwendung des Vorschusses Rechnung zu legen. Schließlich hat es die Antragsgegnerinnen verurteilt, der Antragstellerin auf die entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung einen Betrag von 264.000,- € zu erstatten.

Zur Begründung hat das Schiedsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

– Die auf Zahlung von Kostenvorschuss gerichtete Schiedsklage sei schlüssig. Der Anspruch des Bestellers sei bei Mangelhaftigkeit der Leistung und Verzug des zur Nachbesserung Verpflichteten auf Vorschuss hinsichtlich der mutmaßlichen Kosten für die erforderlichen Nachbesserungsmaßnahmen gerichtet unbeschadet der Pflicht zur späteren Abrechnung. Zur schlüssigen Darlegung der Anspruchshöhe reiche es aus, die voraussichtlich anfallenden Kosten darzustellen. Dem genüge die Kostenschätzung in Form des vorgelegten Voranschlags eines auf Solarparks spezialisierten Unternehmens (CC 27, CC 30). Diese Kostenschätzung beinhalte eine nachvollziehbare Auflistung der Mängel und der einzelnen Arbeitsschritte zu ihrer Sanierung. Das Schiedsgericht sehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Kostenvoranschlags zu zweifeln. Dem Anbieter sei die Anlage bestens bekannt, so dass keine Anhaltspunkte für die Annahme falscher oder gar fiktiver Ausmaße bestünden (Rn. 75, 76 SSp).

– Die Mangelhaftigkeit sei aufgrund der sachverständigen Feststellungen (Verlegetiefe und Einsandung der Kabel; Abdeckungen und Warnstreifen; Kabeleinführung ins Erdreich;

– Kabelführung und -fixierung in den Stationen; Berücksichtigung von Erdbewegungen) erwiesen (Rn. 90 SSp).

– Für die Beurteilung der Mangelfreiheit einer Photovoltaikanlage, die in Spanien errichtet und betrieben wird, seien angesichts der weiten vertraglichen Formulierung über die Pflicht zur Einhaltung des technischen Standards auch die spanischen technischen Normen heranzuziehen (Rn. 88 SSp). Die durchgeführte Zeugenvernehmung habe den Beweis für die Behauptung der Schiedsbeklagten, deren Geltung sei vertraglich ausgeschlossen worden, nicht erbracht (Rn. 88 SSp).

– Den Beklagten habe es wiederholt freigestanden, die Anwendbarkeit der spanischen technischen Normen substantiiert zu bestreiten. Auf die 11. prozessleitende Verfügung vom 30.6.2014, mit der sie aufgefordert worden seien, zur Frage der Anwendbarkeit abschließend Stellung zu beziehen, hätten sie jedoch mit Schriftsatz vom 29.9.2014 lediglich bestritten, dass diese Normen vereinbart worden seien, aber nicht ausgeführt, weshalb unabhängig von der Frage der vertraglichen Vereinbarung eine bestimmte Norm nicht gelten solle. Die Schiedsklägerin habe aus Sicht des Schiedsgerichts den Nachweis für die Relevanz jeder benannten Norm durch entsprechende Belege erbracht. Die Schiedsbeklagten hätten lediglich eingewandt, dass spanische technische Standards nicht vereinbart worden seien (Rn. 91 SSp).

– Der Geltungsbereich der von der Schiedsklägerin als Maßstab herangezogenen spanischen technischen Normen sei „derart klar definiert, dass an deren Anwendbarkeit seitens des Schiedsgerichtes - ungeachtet der mangelnden substantiierten Bestreitung durch die Schiedsbeklagten - kein Zweifel“ bestehe (Rn. 92 SSp). Maßgeblich seien deshalb die auf den Seiten 24 bis 32 des Schiedsspruchs tabellarisch unter Nennung der Bezeichnung, des Erlassdatums, der offiziellen Zitierung in spanischer Sprache, der Internetquelle, der verabschiedenden Stelle, des Datums des Inkrafttretens sowie des sachlichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs aufgelisteten Standards (Rn. 92 SSp). Aus diesen technischen Standards würden sich weitere Abweichungen zu normativen Anforderungen und damit Mängel der Kabelverlegearbeiten ergeben, und zwar im Hinblick auf die auf den Seiten 33 und 34 des Schiedsspruchs tabellarisch dargestellten Anforderungen betreffend Verlegetiefe und -art sowie Markierung (Rn. 93 SSp).

– Zwar entspreche der gegenwärtige Zustand aufgrund niederschlagsbedingter Auswaschungen des Bodens und deshalb von der Antragstellerin veranlasster Betonierungsarbeiten nicht mehr dem Zustand bei Fertigstellung. Das Werk habe jedoch auch zuvor nicht den vertraglichen Anforderungen entsprochen, denn die notwendigen Vorkehrungen gegen Erdbewegungen seien nicht getroffen worden.

– Dahinstehen könne, ob die Anlage als abgeschlossene elektrische Betriebsstätte anzusehen und deshalb an anderen technischen Normen zu messen sei, denn die Mangelhaftigkeit stehe fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, der die für relevant erachteten technischen Normen herangezogen habe (Rn. 98 SSp).

– Die im Beweissicherungsverfahren getroffenen sachverständigen Feststellungen würden nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern, wonach eine „richtige“ Kabelverlegung eine Berücksichtigung künftiger möglicher Erdbewegungen voraussetze (Rn. 99 SSp).

– Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Kosten würden die Ausführungen zur Schlüssigkeit in Bezug genommen. Eine Unverhältnismäßigkeit des Nacherfüllungsaufwands sei nicht ersichtlich (Rn. 100 SSp).

– Der Einwand, die Schiedsklägerin habe eine zeitnahe Nachbesserung durch die Schiedsbeklagten vereitelt, sei mit Blick darauf, dass die Schiedsbeklagten bis zum Abschluss des Verfahrens die Ordnungsmäßigkeit des abgelieferten Werks behauptet haben, unbeachtlich (Rn. 101 SSp).

– Der Anspruch sei - unabhängig von der Frage der Abnahme - nicht verjährt, weil die vertraglich für Bauleistungen vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren maßgeblich sei (Rn. 80 SSp).

– Die von der Schiedsklägerin aufgewandten Verfahrenskosten seien unangemessen hoch und daher nur zum Teil ersatzpflichtig (Rn. 115 bis 118 SSp). Eine allfällige Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sei für das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant von Bedeutung, schlage aber nicht per se auf den Kostenersatzanspruch durch. Die vereinbarten Stundenhonorare mit Sätzen zwischen 150 und 450 € seien zudem marktüblich (Rn. 119 SSp).

5. Nachdem die Antragsgegnerinnen am 3.9.2015 bei Gericht den Antrag angebracht haben, den Schiedsspruch wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und Willkür aufzuheben (Az. 34 Sch 24/15), hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9.12.2015 und erweiternd mit Schriftsatz vom 23.6.2017 bezugnehmend auf den in anwaltlich beglaubigter Abschrift vorliegenden Schiedsspruch dessen Vollstreckbarerklärung insoweit, als eine Verurteilung zu ihren Gunsten ausgesprochen worden ist, beantragt.

6. Am 1.6.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 2 eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat das Verfahren nicht aufgenommen.

7. Die Antragsgegnerin zu 1 beantragt zuletzt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Verfahren 34 Sch 24/15, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Schiedsspruch - soweit er zu ihrem Nachteil ergangen ist - aufzuheben. Der Spruch verstoße gegen den ordre public, denn das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot seien verletzt worden. Zur Begründung führt sie aus:

a) Den Einwand, der geltend gemachte Kostenvorschussanspruch sei insbesondere der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt, habe das Schiedsgericht grundlegend verkannt und in seinem Kern nicht zur Kenntnis genommen. Indem es keine Feststellungen getroffen habe zu der streitigen Frage, welche Maßnahmen zur Behebung welcher Mängel erforderlich seien, und auch nicht festgestellt habe, dass eine komplette Neuverlegung der Stromkabel zur Instandsetzung erforderlich sei, habe es wesentliches Verteidigungsvorbringen übergangen. Die Auffassung, das der Verurteilung zugrunde gelegte Vertragsangebot sei als Grundlage für die Bemessung des Vorschussanspruchs geeignet, sei daher gehörsverletzend nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen.

Das Schiedsgericht habe sich auch über die Einwände gegen die Auswahl des der Klageforderung zugrunde gelegten Angebots sowie gegen die dortigen Mengenansätze ohne weitere Sachaufklärung hinweggesetzt. Mangels eigener Sachkunde hätte das Schiedsgericht Sachverständigenbeweis über die Erforderlichkeit der beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen erheben müssen, zumal mehrere Angebote auf der Basis unterschiedlicher Maßnahmen und mit höchst unterschiedlichem Kostenergebnis vorlägen. Die Feststellung, das Schiedsgericht sehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Kostenvoranschlags zu zweifeln, genüge nicht zur Begründung dafür, weshalb gerade das dem Klageantrag zu Grunde liegende Angebot die zur Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen und Kosten ausweise.

Dass das Schiedsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, welche Maßnahmen zur Beseitigung der angenommenen Mängel notwendig seien, und die notwendige Sachaufklärung dazu, weshalb das Angebot über eine komplette Neuverlegung der Stromkabel die dafür erforderlichen Maßnahmen und Kosten ausweisen solle, unterlassen habe, lasse sich nur dadurch erklären, dass es weder das Bestreiten der Erforderlichkeit der angebotenen Maßnahmen noch die verschiedenen Vertragsangebote über Nachbesserungsarbeiten und das diesbezügliche Vorbringen der Schiedsbeklagten zur Kenntnis genommen habe.

Auf der unterlassenen Sachaufklärung zur Erforderlichkeit beruhe der Schiedsspruch.

b) Soweit das Schiedsgericht die Mangelhaftigkeit der Kabelverlegungsarbeiten damit begründet habe, dass die lokalen technischen Vorschriften Anwendung fänden, ohne sich über deren Geltung im Wege der Amtsermittlung Gewissheit zu verschaffen, habe es das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt. Denn das Schiedsgericht habe das diesbezügliche Bestreiten der Schiedsbeklagten unter Bezugnahme nur auf deren Schriftsatz vom 29.9.2014 (Anlage AS 12) als unsubstantiiert behandelt, die detaillierten Ausführungen dazu im Schriftsatz vom 28.3.2014 (Anlage AS 22), dass und aus welchen Gründen die von der Gegenseite herangezogenen lokalen technischen Vorschriften nicht einschlägig seien, aber unberücksichtigt gelassen.

Aus dem Schiedsspruch ergebe sich nicht der Umfang der mit der Geltung lokaler Vorschriften begründeten Mangelhaftigkeit der Kabelverlegung wegen „weiterer Abweichungen zu normativen Anforderungen“ (Rn. 93 SSp). Die Relevanz dieser Ausführungen für den Schiedsspruch werde auch nicht deutlich, denn auf weitere Normabweichungen zusätzlich zu den vom Sachverständigen bereits festgestellten käme es bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit nicht an. Gleichwohl beruhe der Schiedsspruch augenscheinlich auf den Feststellungen zur Geltung der lokalen Vorschriften.

Bei Würdigung des übergangenen Vorbringens wäre das Schiedsgericht - jedenfalls nicht ausschließbar - nicht davon ausgegangen, dass die spanischen technischen Vorschriften  einschlägig seien.

c) Im Kern verkannt habe das Schiedsgericht den Vortrag, dass die Antragstellerin das Werk als vertragsgemäß akzeptiert habe, indem sie die erst nach Schlussabnahme und letzter Nachabnahme fällige Schlusszahlung in Kenntnis dessen erbracht habe, dass die Kabel („nur“) gemäß den einschlägigen DIN-Vorschriften verlegt waren.

d) Gleichfalls unbeachtet gelassen habe das Schiedsgericht die beweisbewehrte Behauptung, dass die Verwendung hochwertiger Stromkabel eine Verlegetiefe von 1,2 m sowie das Verlegen von Schutzrohren entbehrlich gemacht habe. Verkannt habe das Schiedsgericht, dass diese Behauptung durch die vorgetragene Tatsache der in Kenntnis der Ausführungsweise erfolgten öffentlich-rechtlichen Abnahme gestützt werde.

e) Obwohl der beim Ortstermin vorgefundene Zustand nicht dem der Fertigstellung entspreche, sondern auf Veränderungen durch die Schiedsklägerin zurückzuführen sei, habe das Schiedsgericht die Schiedsbeklagte denkgesetz- und gehörswidrig für den Zustand verantwortlich gemacht, ohne Feststellungen zum Zustand der Kabel bei Fertigstellung und Abnahme der Anlage getroffen zu haben. Dabei habe es unbeachtet gelassen, dass der Sachverständige ein ganz außergewöhnliches Wetterereignis, gegen das die Auftragnehmerin keine Vorkehrungen habe treffen müssen, nicht auszuschließen vermocht habe.

f) Auch das Beweisangebot dafür, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Vorschriften nicht einschlägig seien, weil die Anlage als abgeschlossene elektrische Betriebsstätte zu qualifizieren sei, habe das Schiedsgericht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör ignoriert, indem es die Behauptung als „durch keinerlei Beweis untermauert“ behandelt habe.

g) Die Kostenentscheidung verletze den ordre public dadurch, dass das Schiedsgericht angenommen habe, eine etwaige Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung schlage nicht automatisch auf den Kostenersatzanspruch durch. Darüber hinaus habe das Schiedsgericht das Bestreiten der geltend gemachten Stundenanzahl übergangen und nicht beachtet, dass Kosten in erheblicher Höhe aus dem Zeitraum vor Einleitung des Schiedsverfahrens geltend gemacht wurden.

h) In mehrfacher Hinsicht sei der Schiedsspruch objektiv willkürlich:

aa) Verkannt habe das Schiedsgericht, dass die der Entscheidung zugrunde gelegte Kostenschätzung kein Gutachten über die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der vom Schiedsgericht festgestellten Mängel darstelle. Weil auch der im Schiedsverfahren bestellte Sachverständige keine Feststellungen zu den notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen getroffen habe, entbehre die Verurteilung zur Zahlung des Kostenvorschusses jeglicher Grundlage. Dies verstoße gegen das Willkürverbot.

Dass das der Entscheidung zugrunde gelegte Angebot als ausreichende Grundlage zur  Überzeugungsbildung angesehen worden sei, obgleich die zuvor bei der Schiedsklägerin angeforderte Plausibilisierung der Mengenansätze unterblieben sei, sei zudem widersprüchlich und nur mit sachfremden Erwägungen zu erklären.

bb) Indem das Schiedsgericht bei Abfassung des Schiedsspruchs entgegen seiner prozessleitenden Verfügung vom 14.4.2014 zur Frage der Anwendbarkeit lokaler technischer Normen nicht die Unterstützung der in Aussicht genommenen Fachanwälte in Anspruch genommen und statt dessen angenommen habe, dass an der Anwendbarkeit aufgrund des klar definierten Geltungsbereichs der von der Schiedsklägerin als maßgeblich bezeichneten Vorschriften kein Zweifel bestehe, habe es sich widersprüchlich verhalten. Der begründungslos gebliebene Meinungsumschwung sei nicht verständlich und lege sachfremde Erwägungen nahe. Willkürlich sei es auch, dass das Schiedsgericht begründungslos angenommen habe (Rn. 91 SSp), die Schiedsklägerin habe den Nachweis für die Relevanz der von ihr benannten spanischen technischen Normen durch entsprechende Belege erbracht.

cc) Die Feststellung, die Kabel seien zumindest so mangelhaft verlegt worden, dass es infolge von Erdbewegungen zum jetzigen Zustand kommen konnte (Rn. 95 SSp), widerspreche der gleichzeitig getroffenen Feststellung, dass der gegenwärtige Zustand auch auf Eingriffen der Antragstellerin selbst, z. B. durch Betonierung von Trassen, beruhe (Rn. 94 SSp). Sie sei daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und objektiv willkürlich.

Die nicht auf Tatsachenfeststellungen beruhende Annahme, es sei wenig plausibel, dass die Schiedsklägerin selbst Bodenabtragungen vorgenommen und dadurch die Auswaschungen erst ermöglicht oder zumindest verstärkt habe (Rn. 97 SSp), stehe im Widerspruch zu der gleichzeitig getroffenen Feststellung (Rn. 94 SSp), dass die Schiedsklägerin „mehr oder weniger bauliche Veränderungen“ auf der Anlage vorgenommen habe.

8. Die Antragstellerin rügt die Darstellung der Gegenseite als gezielt lückenhaft und meint, unter dem Deckmantel des ordre public-Einwands und des Willkürvorwurfs werde eine unzulässige Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine Richtigkeit (revision au fond) erstrebt.

9. Der Senat hat mit Beschluss vom 4.7.2017 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 13.11.2017 durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 90/92 d.A.) wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 29.5.2015 ist im Prozessrechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1 - unter Aufhebung desselben - abzulehnen (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Das Verfahren ist im Prozessrechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 2 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da es die Insolvenzmasse der Partei betrifft (BGH WM 2017, 1116). Das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1 wird hierdurch nicht berührt, da die Antragsgegnerinnen als einfache Streitgenossen in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen ist trotz der Gefahr, dass bei Aufnahme des durch die Insolvenz unterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte, wegen des Anspruchs der Prozessparteien auf effektiven Rechtsschutz eine Teilentscheidung im Prozessrechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1 zulässig (BGHZ 148, 214/216 zum Teilurteil).

2. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5, § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da das Schiedsverfahren in Bayern geführt wurde.

3. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind bei dem in anwaltlich beglaubigter Abschrift vorgelegten Schiedsspruch (§ 1064 Abs. 1 ZPO), der den Anforderungen des § 1054 ZPO genügt, erfüllt.

4. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, weil ein von Amts wegen zu beachtender Aufhebungsgrund im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO und zugleich ein fristgerecht begründet geltend gemachter Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO vorliegt. Der Schiedsspruch verstößt gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public, weil das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin zu 1 auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

a) Die Bestimmungen des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO und Art. 22 Abs. 4 der Schiedsgerichtsordnung des ICC (ICC-SchO in der seit 1.1.2012 geltenden Fassung) sehen für die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens als allgemeine Verfahrensregel (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO) vor, dass jeder Partei rechtliches Gehör zu gewähren ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich eine Behinderung in der Geltendmachung von Verteidigungsmitteln (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO) und einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO; vgl. BGH SchiedsVZ 2005, 259/260; NJW 2015, 3234 Rn. 30).

b) Zur wirksamen Geltendmachung eines ordre public-Verstoßes als Aufhebungsgrund genügen diesbezügliche Anhaltspunkte im tatsächlichen Vorbringen der Partei (MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1059 Rn. 50 und § 1060 Rn. 20), die das staatliche Gericht zu einer dahingehenden Prüfungstätigkeit veranlassen (Senat vom 13.5.2013, 34 Sch 13/12 = BeckRS 2015, 02548; MüKo/Münch § 1059 Rn. 50 und § 1060 Rn. 21). Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu 1 genügen diesen formalen Anforderungen.

c) Nach dem Gebot rechtlichen Gehörs haben die Parteien Anspruch darauf, dass ihnen die Sachverhaltselemente, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, rechtzeitig bekanntgegeben werden und sie Gelegenheit erhalten, sich hierzu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerfGE 81, 123/126; BVerfG vom 14.12.2015, 2 BvR 3073/14, juris). Der Gehörsgrundsatz verpflichtet das Schiedsgericht ferner, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 42, 364/367 f.; 64, 1/12; 87, 1/33; BVerfG WM 2012, 492/493). Es darf als entscheidungserheblich angesehenes Vorbringen und einen hinreichend substantiiert vorgebrachten Beweisantrag, den es als erheblich ansieht, nicht übergehen (BVerfGE 50, 32/35 f.; 60, 247/249; BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49; WM 2012, 492/493).

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt allerdings nicht eine Pflicht des Schiedsgerichts, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seines Spruchs ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG NJW-RR 1995, 1033; BGH vom 10.03.2016, I ZB 99/14, juris Rn. 24). Vielmehr genügt es, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Denn grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Schiedsgerichte wie die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und geistig verarbeitet haben (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. Anhang zu § 1061 Rn. 95). Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder in seinem Kern nicht erfasst und bei der Entscheidung somit nicht erwogen worden ist (BVerfGE 47, 182/187 f.; 65, 293/295; 70, 288/293; 86, 133/145 f.; BVerfG NJW 1999, 1387/1388; 2009, 1585/1587; vom 19.6.2013, BvR 667/13, juris; Senat vom 20.4.2009, 34 Sch 17/08 =BeckRS 2009, 12100; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1354). Ebenso wenig genügen bloße Leerformeln (Senat vom 16.6.2014, 34 Sch 15/13 = SchiedsVZ 2014, 257).

Art. 103 Abs. 1 GG schützt außerdem nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 21, 191/194; 69, 145/148 f.; 70, 288/294; 96, 205/216). Das gilt selbst dann, wenn diese Beurteilung fehlerhaft sein sollte, solange sie jedenfalls nicht lediglich vorgeschoben ist, um zu verdecken, dass das Schiedsgericht sich mit dem Vorbringen überhaupt nicht befasst hat (BVerfGE 79, 51/62; 69, 141/143; BGH NJW 1992, 2299; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 1059 Rn. 40).

Keine anderen Standards gelten im Hinblick auf die hier vereinbarte schiedsgerichtliche Verfahrensordnung (Art. 22 Abs. 4 ICC-SchO).

d) Das Schiedsgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin zu 1 auf rechtliches Gehör verletzt, weil es deren Bestreiten der Erforderlichkeit der vorgesehenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und der hierfür veranschlagten Kosten nicht berücksichtigt und dadurch wesentlichen, entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen hat.

aa) Der Anspruch auf Kostenvorschuss besteht - nur - in Höhe der voraussichtlichen oder mutmaßlichen Kosten für die Beseitigung der Mängel (BGHZ 68, 372; NJW 1997, 339), also für Maßnahmen, die dazu erforderlich sind, ein mangelfreies Werk entstehen zu lassen (OLG Köln vom 13.2.2015, 11 U 126/14, juris Rn. 5). Wegen des Vorschusscharakters des Anspruchs dürfen zwar an die Darlegungen zur Höhe nicht gleich strenge Anforderungen gestellt werden wie bei einer Klage auf Erstattung bereits aufgewandter Kosten der Ersatzvornahme. Für ein schlüssiges Kostenvorschussverlangen genügt es vielmehr, dass der Auftraggeber die Kosten schätzt (BGH vom 20.5.2010, V ZR 201/09, juris Rn. 8; NJW-RR 1999, 813; 2001, 739; OLG Koblenz vom 17.9.2013 und 4.11.2013, 3 U 689/13, juris).

Mit der schlüssigen Darstellung ist der Anspruchsteller allerdings nicht seiner Beweisverpflichtung enthoben, wenn der Schuldner - wie hier - die Erforderlichkeit der schlüssig behaupteten Kosten für die Mängelbeseitigung bestreitet, insbesondere wenn - wie hier - streitig ist, in welcher Form die Mängelbeseitigung durchgeführt werden kann und muss. In diesem Fall hat der Gläubiger die sachliche Erforderlichkeit des geschätzten Kostenaufwands zu beweisen und in der Regel ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anzubieten (BGH vom 20.5.2010, V ZR 201/09, juris Rn. 9; NJW-RR 1999, 813; 2001, 739; 2003, 1239/1240; NJW 2003, 1038; OLG Düsseldorf BauR 2012, 1680/1681; OLG Koblenz a. a. O.; Peters/Jacoby in Staudinger BGB [2014] § 637 mit § 634 Rn. 88; MüKo/Busche BGB 7. Aufl. § 637 Rn. 21). Das Gericht hat dann, wenn es nicht über ausreichenden eigenen Sachverstand zur Beurteilung der Erforderlichkeit verfügt, den angebotenen Sachverständigenbeweis einzuholen (BGH NJW-RR 2001, 739; auch OLG Frankfurt, 24 U 194/03, juris Rn. 25; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 1242/1243).

bb) Wenngleich die Schiedsbeklagten schon die Darlegung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen für unzulänglich und deshalb die Klage für unschlüssig erachtet haben, haben sie darüber hinaus - teils unter dem rechtlich unzutreffend gewählten Oberbegriff der Schlüssigkeit der Klage - die Erforderlichkeit der der Vorschussforderung zugrunde gelegten Maßnahmen explizit bestritten. Ihr Bestreiten bezieht sich nicht nur auf die Mengenansätze des der Klageforderung zugrunde gelegten Angebots und ebenfalls nicht nur auf die Frage der Notwendigkeit einer kompletten Neuverlegung, sondern konkret auf die Erforderlichkeit der im Rahmen der Neuverlegung vorgesehenen Maßnahmen. Sie haben z. B. geltend gemacht, in den Angeboten vorgeschlagene Maßnahmen wie „komplette Rohrtrasse mit Leerrohren, einbetoniert und mit Zugschächten“ seien weder nach deutschen noch - soweit erkennbar - nach spanischen Vorschriften gefordert (Schriftsatz vom 18.3.2013, Seite 17 = Anlage AS 6); sie haben im Einzelnen (unter anderem) die Notwendigkeit von Kabelkanälen, einer betonierten Schutzschicht, der kompletten Neuverlegung der Hochspannungsleitung und die Angemessenheit der veranschlagten Kosten für die einzelnen in Aussicht genommenen Maßnahmen bestritten (Schriftsatz vom 14.8.2014, Seiten 22 bis 26 = Anlage AS 11). Sie haben weiter die vorgesehene Verlegung von Rohren in einem weiten Bogen außerhalb des Solarparks beanstandet und die Angemessenheit sowie Ortsüblichkeit der veranschlagten Kosten bestritten (Schriftsatz vom 26.11.2014, Seite 4 = Anlage AS 18).

cc) Schon in der zusammenfassenden Darstellung des Vorbringens der Schiedsbeklagten (Rn. 66 bis 72 SSp) bleibt unerwähnt, dass die Schiedsbeklagten die Erforderlichkeit der (darüber hinaus schon nicht für schlüssig dargelegt erachteten) Mängelbeseitigungsmaßnahmen, für die der Vorschuss verlangt wird, bestritten haben.

Im Abschnitt 3. „Entscheidungswesentliche Fragen“ befasst sich das Schiedsgericht sodann im Unterabschnitt 3.1 „Einwand der mangelnden Schlüssigkeit“ mit der Auffassung der Schiedsbeklagten, dass der Vorschussanspruch deshalb nicht schlüssig dargelegt sei, weil die Schiedsklägerin die hierfür notwendige Darlegung nicht geleistet habe, nämlich die Darlegung der konkret zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen (Rn. 75 SSp). Diese Auffassung lehnt das Schiedsgericht ab mit der Begründung, der von einem auf Solarparks spezialisierten Unternehmen eingeholte und der Klage zugrunde gelegte Kostenvoranschlag beinhalte aus seiner Sicht eine nachvollziehbare Auflistung der einzelnen Arbeitsschritte zur Sanierung der Mängel. Zur substantiierten Darlegung der Anspruchshöhe sei es ausreichend, die voraussichtlich anfallenden Kosten plausibel darzustellen. Dies sei unter Vorlage einer nachvollziehbaren Kostenschätzung geschehen (Rn. 76 SSp).

Ob diese Würdigung zutreffend oder vertretbar ist, steht wegen des Verbots der revision au fond nicht zur Prüfung des Senats. Damit hat sich das Schiedsgericht allerdings nur mit dem Einwand fehlender Schlüssigkeit und unzulänglicher Darlegung der vorgesehenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen befasst. Dass die Schiedsbeklagten darüber hinaus die Erforderlichkeit konkreter, der Kostenschätzung zugrunde gelegter Sanierungsmaßnahmen in Abrede gestellt haben, wird aber wegen dieses verengten Blicks auf die Frage der Schlüssigkeit nicht weiter berücksichtigt.

Das Schiedsgericht hat zwar - gleichfalls unter dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeit der Klage -bekundet, es sehe keine Veranlassung an der Richtigkeit des Kostenvoranschlages zu zweifeln, und dies damit begründet, dass es sich bei dem Anbieter um ein Spezialunternehmen handele, dem die Anlage bestens bekannt sei, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Kostenvoranschlag falsche oder gar fiktive „Ausmaße“ verwendet worden seien (Rn. 76 SSp). Damit ist jedoch nur die Schlüssigkeit der Klage wegen Vorlage einer nachvollziehbaren Kostenschätzung behandelt. Der Einwand fehlender Erforderlichkeit der dem Kostenvoranschlag zugrunde gelegten Maßnahmen und damit der Kern des diesbezüglichen Bestreitens ist aber, sollte er hier überhaupt angesprochen sein, unter Zuhilfenahme von Leerformeln übergangen. Der im Schiedsverfahren eingeschaltete Sachverständige hat zur Frage der Erforderlichkeit der veranschlagten Kosten und der ihnen zugrundeliegenden Maßnahmen kein Gutachten erstellt. Er war lediglich beauftragt, Auskunft darüber zu erteilen, welche Anforderungen und Vorschriften bei der Verlegung von Stromkabeln einer Photovoltaikanlage im Erdreich zu beachten sind und ob diese Anforderungen und Vorschriften eingehalten wurden (Rn. 89 SSp), wobei er seine Beurteilung nach Maßgabe der einschlägigen EN-Normen vornehmen sollte. Ob die im Voranschlag vorgesehenen Maßnahmen und die hierfür kalkulierten Kosten zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, war hingegen nicht Gegenstand der Begutachtung. Die Schiedsbeklagten haben - wie bereits dargelegt - nicht lediglich die den Angeboten zugrundegelegten Mengenansätze, sondern unter Bezugnahme auf die im Beweissicherungsverfahren gemachten Ausführungen des dort bestellten Sachverständigen die Sinnhaftigkeit und technische Notwendigkeit konkreter, zur Mängelbeseitigung angebotener Maßnahmen in Abrede gestellt. Die Schiedsklägerin hat mit Blick auf dieses Bestreiten Beweis für die Erforderlichkeit der Maßnahmen durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Die Schiedsbeklagten haben gegenbeweislich Sachverständigenbeweis angetreten. Eigene Fachkompetenz zur Beurteilung der Erforderlichkeit hat das Schiedsgericht für sich nicht in Anspruch genommen. Die Bemerkung, das Schiedsgericht sehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Kostenvoranschlags zu zweifeln, erlaubt daher den Schluss, dass das - auch in der zusammenfassenden Darstellung der Einlassung der Schiedsbeklagten nicht erwähnte -Bestreiten der Erforderlichkeit der der Kostenschätzung zugrunde liegenden Maßnahmen nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen worden ist.

Indem das Schiedsgericht sodann die Frage der Angemessenheit des begehrten Kostenvorschusses erwähnt und hierzu lediglich auf die Ausführungen zur Schlüssigkeit der Klage verwiesen hat (Rn. 100 SSp), ist es gleichfalls auf den zentralen Streitpunkt der Erforderlichkeit der dem Verlangen zugrunde liegenden Nachbesserungsmaßnahmen nicht eingegangen. Wenn es im Übrigen darauf abstellt, dass die Schiedsbeklagten ein Verweigerungsrecht wegen Unverhältnismäßigkeit des Aufwands nicht konkret dargetan hätten (Rn. 100 SSp), behandelt es lediglich den im Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 13.5.2014, Seite 3 (Anlagenkonvolut AS 15) vorgetragenen Einwand, die Beseitigung eines aus der Nichteinhaltung „jener technischen Vorschriften abgeleiteten Mangels (sei) mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so dass die Beklagten gemäß § 635 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern könnten.“

Aus der ein zentrales Verteidigungsvorbringen nicht behandelnden Begründung des Schiedsspruchs geht somit hervor, dass sich das Schiedsgericht mit der Frage, ob die laut Angebot geplanten Maßnahmen zur Herstellung eines mangelfreien Zustands nicht nur geeignet, sondern auch notwendig (erforderlich) sind, außer Acht gelassen und sich hiermit bei seiner Entscheidung nicht befasst hat. Dies stellt nicht lediglich eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts dar, sondern wegen Übergehens zentralen Verteidigungsvorbringens eine Verletzung rechtlichen Gehörs.

dd) Hierauf kann der Schiedsspruch beruhen. Denn bei Berücksichtigung des Einwands hätte das Schiedsgericht sich nicht allein mit dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeit der Klage, sondern darüber hinaus mit dem der Beweisbedürftigkeit der behaupteten Erforderlichkeit der - schlüssig behaupteten - Kosten befasst und den hierzu von beiden Seiten angebotenen Sachverständigenbeweis eingeholt. Der Ausspruch des Schiedsgerichts hängt in dieser Situation vom Ergebnis der Beweiserhebung ab.

e) Darüber hinaus hat das Schiedsgericht bei seiner Feststellung, der mangelfreie Zustand des Werks werde auch durch die von der Schiedsklägerin bezeichneten lokalen Vorschriften definiert, das diesbezügliche Bestreiten der Schiedsbeklagten übergangen und mit nichtssagenden Leerformeln abgetan.

aa) Während das Schiedsgericht noch in der 10. prozessleitenden Verfügung vom 14.4.2014 angekündigt hatte, im Kontakt zu einer international ausgerichteten Anwaltskanzlei Unterstützung zur Frage der Anwendbarkeit der genannten lokalen Normen einzuholen, hat es im Schiedsspruch ausgeführt, der Geltungsbereich der von öffentlichen spanischen Stellen verabschiedeten Normen sei so klar definiert, dass an deren Anwendbarkeit „ungeachtet der mangelnden substantiierten Bestreitung durch die Schiedsbeklagten“ kein Zweifel bestünde (Rn. 92 SSp).

(1) Schon das Bestreiten der Schiedsbeklagten im Schriftsatz vom 28.3.2014 (Anlage AS 22) war nicht unsubstantiiert. Die Schiedsklägerin hatte das Bestreiten der Schiedsbeklagten insoweit als unsubstantiiert gerügt, als es sich auf den Erlass einzelner Normen und die Legitimation hierzu bezog. Den darüber hinaus vorgetragenen Argumenten der Schiedsbeklagten, weshalb der sachliche Anwendungsbereich der von der Schiedsklägerin bezeichneten lokalen Normen nicht eröffnet sei oder einzelne Vorschriften über eine Angleichung an die EN-Normen nicht hinausgehen würden, ist die Schiedsklägerin hingegen inhaltlich mit Gegenargumenten entgegengetreten (Schriftsatz vom 4.4.2014 = Anlage CC 2); das Schiedsgericht hat daraufhin die prozessleitende Verfügung vom 14.4.2014 (Anlage AS 23) erlassen und angekündigt, die Unterstützung von Fachleuten im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der technischen Normen in Anspruch zu nehmen.

Ihr substantiiertes Bestreiten haben die Schiedsbeklagten auch zu keiner Zeit aufgegeben, insbesondere nicht dadurch, dass sie auf die 11. prozessleitende Verfügung des Schiedsgerichts dieses Vorbringen nicht ausdrücklich wiederholt oder aufrechterhalten haben, sondern unter Zeugenbeweisantritt zur Frage der vertraglichen Einbeziehung vorgetragen haben. Die unter Rn. 91 SSp dargestellte Interpretation der Verfahrenshistorie belegt, dass das Schiedsgericht - ohne entsprechenden Hinweis - das zunächst als substantiiert erachtete und deshalb zur Grundlage der 10. prozessleitenden Verfügung gemachte Bestreiten als aufgegeben behandelt hat, denn es hat ausgeführt, die Schiedsbeklagten hätten „lediglich eingewandt, dass spanische technische Vorschriften nicht vereinbart worden seien“. Damit hat es das Vorbringen der Schiedsbeklagten in deren Schriftsatz vom 28.3.2014 (Anlage AS 22) außer Acht gelassen und im Schiedsspruch nicht gewürdigt.

(2) Die im Schiedsspruch (Rn. 92) gegebene Begründung für die Überzeugung von der Maßgeblichkeit der von der Schiedsklägerin aufgelisteten lokalen Normen stellt sich als reine Leerformel dar.

Die Behauptung, der Geltungsbereich sei so klar definiert, dass an der Anwendbarkeit „seitens des Schiedsgerichts“ kein Zweifel bestehe, steht schon in unvereinbarem Gegensatz zum Inhalt der 10. prozessleitenden Verfügung.

Der sachliche Anwendungsbereich der Elektrotechnischen Niederspannungsverordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen technischen Normen wird aufgrund der nur auszugsweise wiedergegebenen Bestimmung in Art. 2 der Verordnung angegeben (Seite 25 SSp): „Die vorliegende Verordnung gilt für Anlagen zur Verteilung und Erzeugung von Elektroenergie für den Eigenbedarf und für Verbraucher innerhalb der nachfolgend genannten Nennspannungen: Der sachliche Geltungsbereich der Regierungsverordnung über die technischen Voraussetzungen und Sicherheitsauflagen für Elektrizitätswerke und Umspannstationen und der auf ihrer Grundlage erlassenen technischen Normen ist nach dem Zitat (Seite 27 SSp) eröffnet für Wechselstromanlagen mit einer wirksamen Nennspannung von mehr als 1 kV zwischen zwei beliebigen Leitern und einer Arbeitsfrequenz von weniger als 100 Hz, sofern nicht spezielle Vorschriften vorgreiflich sind. Die Behauptung, dass sich allein aus solchen Beschreibungen ganz klar die Maßgeblichkeit für die streitgegenständliche Anlage erkennen ließe, stellt sich als leere Worthülse dar.

Zudem hat der vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige in seinem am 3.4.2014 schriftlich erstellten Gutachten (Anlage AS 21) auf den Seiten 14 ff. die schiedsklägerseitig benannten Anforderungen an die Kabelverlegung „kurz hinsichtlich ihrer Herkunft sowie ihres Anwendungsbereichs und damit hinsichtlich ihrer technischen Relevanz betrachtet“ und die Bereitschaft zu einer gutachterlichen umfassenden Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten sowie deren Anwendungsbereichen versichert für den Fall, dass die juristische Relevanz der benannten Anforderungen bejaht wird (Seite 14 des Gutachtens). Sodann hat der Sachverständige ausgeführt, dass mit der Bezugnahme auf die Elektrotechnische Niederspannungsverordnung nicht zwangsläufig „schärfere“ Anforderungen (gegenüber den EN-Normen) definiert werden sollten, weil nach dem Wortlaut auch andere Ausführungen bei gleichwertigem Sicherheitsniveau zugelassen seien (Seite 15 unter Zif. 3.2); dass bestimmte technische Normen nur für Leitungsnetze der öffentlichen Versorgung gelten dürften (Seite 16 unter Zif. 3.3) und deshalb Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit angebracht seien (Seite 17 oben); dass auch bei weiteren aufgelisteten Normen die Anwendbarkeit auf die gegenständliche Anlage zweifelhaft sei (Seite 18 unter Zif. 3.3, Seite 18 unter Zif. 3.4, Seite 19 unter Zif. 3.5, Seite 20 unter Zif. 3.6). Auf Seite 20 (Zif. 3.7) hat der Sachverständige ausgeführt: „Die gutachterlich vorbenannten Ausführungen lassen jedoch aus technischer Sicht erhebliche Zweifel entstehen, dass sämtliche der schiedsklägerseitig benannten Forderungen auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind.“ Die Schiedsklägerin hat diese Zweifel zwar für im Ergebnis unbegründet angesehen (Schriftsatz vom 13.5.2014, Seiten 14 bis 17 = Anlage AS 9), die angekündigte Hinzuziehung eines spanischen Anwalts zur Bestimmung der einschlägigen lokalen Normen aber ausdrücklich begrüßt (Schriftsatz vom 13.5.2014, Seite 13 sowie Seiten 18 und 19 = Anlage AS 9). Dies offenbart, dass die vom Schiedsgericht in Anspruch genommene völlige Klarheit (Rn. 92 SSp) nichts als eine Leerformel ist.

Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführung (Rn. 91 SSp), die Schiedsklägerin habe aus Sicht des Schiedsgerichts den Nachweis für die Relevanz jeder einzelnen von ihr benannten spanischen technischen Norm durch „entsprechende Belege“ erbracht, so dass das Schiedsgericht keinen Zweifel an deren Geltung habe.

(3) Damit hat sich das Schiedsgericht über den substantiiert vorgetragenen Einwand der Schiedsbeklagten, das Werk müsse sich nicht an den von der Schiedsklägerin benannten Normen messen lassen, hinweggesetzt, ohne das Vorbringen ernsthaft in seinen Erwägungen zu berücksichtigen.

bb) Hierauf kann der Schiedsspruch beruhen.

Das Schiedsgericht hat ausgeführt (Rn. 93 SSp), dass sich aus den für maßgeblich erachteten Standards weitere Normabweichungen und damit Mängel der Kabelverlegearbeiten ergäben, und zwar gemäß tabellarischer Darstellung auf den Seiten 33 und 34. Zwar hat das Schiedsgericht eine Mangelhaftigkeit der Anlage außerdem bereits aufgrund der Feststellungen des bestellten Sachverständigen bejaht (Rn. 90 SSp). Der Gehörsverstoß kann sich dennoch auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Die Frage, welche Nachbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, ist untrennbar mit der Definition der für den mangelfreien Zustand maßgeblichen Standards verknüpft. Davon wiederum hängt die Frage ab, in welcher Höhe Vorschuss auf die Kosten der Mängelbeseitigung verlangt werden kann.

f) Aus diesen Gründen kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung keinen Erfolg haben. Dahinstehen kann deshalb, ob das Schiedsgericht in den weiteren, von der Antragsgegnerin zu 1 angesprochenen Punkten gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen oder das Willkürverbot verletzt hat.

Zugleich ist der Schiedsspruch aufzuheben, § 1060 Abs. 2 ZPO. 5. Die Kostenfolge beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach den Hauptsachebeträgen der im Schiedsspruch zuerkannten Forderung einschließlich der betragsmäßig ausgewiesenen Kosten, die mitvollstreckt werden sollten, zuzüglich eines geschätzten Betrags für die ausgesprochene Feststellung über die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz.

III.

Es ergeht folgende

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Teilbeschluss, 29. Jan. 2018 - 34 Sch 31/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Teilbeschluss, 29. Jan. 2018 - 34 Sch 31/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Teilbeschluss, 29. Jan. 2018 - 34 Sch 31/15 zitiert 14 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1060 Inländische Schiedssprüche


(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen


(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs


(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln


(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. (2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden. (3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens


(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles ei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Teilbeschluss, 29. Jan. 2018 - 34 Sch 31/15 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Teilbeschluss, 29. Jan. 2018 - 34 Sch 31/15 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2010 - V ZR 201/09

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 201/09 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Ri

Oberlandesgericht München Teilbeschluss, 29. Jan. 2018 - 34 Sch 31/15

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor 1. Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und den Antragsgegnerinnen als Schiedsbeklagten durch den Einzelschiedsrichter ... am 29. Mai 2015 in München (Bundesrepublik Deutschland) e

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2016 - I ZB 99/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 99/14 vom 10. März 2016 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Ein Schiedsspruch kan

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Dez. 2015 - 2 BvR 3073/14

bei uns veröffentlicht am 14.12.2015

Tenor 1. Das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 29. September 2014 - 1 C 132/14 - und der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 24. Oktober 2014 - 1 C 132/14 - verletzen den Beschwerdeführe

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Feb. 2015 - 11 U 126/14

bei uns veröffentlicht am 13.02.2015

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19.8.2014 (7 O 74/14) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sic

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 04. Nov. 2013 - 3 U 689/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2013

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts T. vom 29. April 2013 wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Teilbeschluss, 29. Jan. 2018 - 34 Sch 31/15.

Oberlandesgericht München Teilbeschluss, 29. Jan. 2018 - 34 Sch 31/15

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor 1. Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und den Antragsgegnerinnen als Schiedsbeklagten durch den Einzelschiedsrichter ... am 29. Mai 2015 in München (Bundesrepublik Deutschland) e

Referenzen

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 29. September 2014 - 1 C 132/14 - und der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 24. Oktober 2014 - 1 C 132/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil sowie der Beschluss werden aufgehoben.

3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Weißenfels zurückverwiesen.

4. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung von Betriebskosten in Höhe von 118,51 Euro zuzüglich Zinsen.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Mieter einer Wohnung in Weißenfels. Ihm wurde durch seine Vermieterin, eine britische Limited mit Sitz auf der Isle of Man, mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2009 mitgeteilt, die der Beschwerdeführer als zu hoch ansah. Er wandte mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 ein, dass die abgerechneten Kosten für Versicherung und "Hauswart Fremdleistung" im Vergleich zu den Vorjahren erheblich gestiegen seien und forderte die Vermieterin auf, die Kostensteigerung zu begründen. Überdies verlangte der Beschwerdeführer hinsichtlich der weiteren gestiegenen Kosten einen Nachweis durch Übersendung von Kopien und Belegen. Den Differenzbetrag in Höhe von 134,75 Euro zwischen der Betriebs- und Heizkostenabrechnung und den im Abrechnungsjahr geleisteten Vorauszahlungen zahlte er in der Folge nicht. Die Vermieterin reagierte auf dieses Schreiben lediglich mit einer Eingangsbestätigung.

3

2. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht Weißenfels gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung besagten Differenzbetrages. Als Anlage fügte sie eine Kopie der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2009 an. Das Amtsgericht Weißenfels ordnete mit Schreiben vom 23. Juni 2014 das schriftliche Verfahren gemäß § 495a ZPO an und bestimmte den 15. Juli 2014 als den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 erwiderte der Beschwerdeführer auf die Klage und beantragte Klageabweisung. Zur Begründung trug er die im Vergleich zum Abrechnungszeitraum 2007 beziehungsweise 2008 "unerklärliche Kostensteigerung" vor und verwies auf sein Schreiben vom 6. Dezember 2010, in dem er die Erläuterung der Kostensteigerung und die Vorlage von Rechnungskopien gefordert hatte. Bevor die Vermieterin diesem Ersuchen nicht nachkomme, sei der für die Einzelpositionen jeweils abgerechnete Anteil nicht fällig. Hinsichtlich des Kostenpunkts "Hauswart Fremdleistung" führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass auch nichtumlagefähige Hausmeisterkosten abgerechnet worden seien.

4

Im Verlauf des schriftlichen Verfahrens beantragte die Klägerin einen Schriftsatznachlass, der ihr durch das Amtsgericht gewährt wurde. Die Klägerin replizierte daraufhin mit Schriftsatz vom 24. September 2014. In ihrer Replik führte sie an, dass sie das streitgegenständliche Hausgrundstück erst im Jahr 2008 durch Eintragung im Grundbuch zu Eigentum übertragen bekommen habe. Sie bestreite die vom Beschwerdeführer vorgetragene Kostenentwicklung bei Hausmeister-, Versicherungs- und Heizkosten mit Nichtwissen, da die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 nicht von ihr, sondern von der vorherigen Eigentümerin und Vermieterin erstellt worden sei, ihr diese Abrechnung nicht vorliege und der Klageerwiderung des Beschwerdeführers auch nicht beigefügt gewesen sei. Sie wies zudem darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter trage, und dem Vermieter zudem regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes obliege. Hinsichtlich der Hausmeisterkosten seien lediglich umlagefähige Kosten abgerechnet worden, was sich aus den der Replik beigefügten Anlagen, nämlich dem Hausmeisterdienstleistungsvertrag und dem Erläuterungsschreiben zur Betriebs- und Heizkostenabrechnung ergebe. Schließlich legte die Klägerin ihrer Replik zum Nachweis der im Jahr 2009 umgelegten Kosten die Rechnungen für die Gebäude- und Haftpflichtversicherung, für den Feuerwehranschluss und den zugrundeliegenden Dienstleistungsvertrag sowie für die Heizkosten bei.

5

Ohne den Beschwerdeführer über den Schriftsatznachlass zu informieren und ohne die klägerische Replik dem Beschwerdeführer vorher zuzuleiten, verurteilte das Amtsgericht Weißenfels den Beschwerdeführer zur Zahlung von 118,51 Euro. Das Urteil vom 29. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Replik zugestellt. In seinen Entscheidungsgründen führt das Amtsgericht aus, dass die grundsätzlich fällige Forderung der Klägerin, mit Ausnahme der Kosten für den Feuerwehranschluss, "auch nachvollziehbar und zutreffend errechnet" sei, nachdem der Beschwerdeführer "keine durchgreifenden Einwendungen" erhoben habe. Die Klägerin habe zutreffend in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei die genannten Anlagen nicht beigefügt habe, obgleich ihr der Nachweis von Tatsachen, die die behauptete übermäßige Kostensteigerung belegten, obliege. Die Klägerin könne sich mithin zutreffend auf Nichtwissen berufen. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf berufe, ihm sei keine Einsicht in die Kostenbelege ermöglicht worden, fehle es bereits an einem Vortrag dahingehend, ob diese Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltung gefordert worden sei, wie dies in Ansehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Rechts auf Einsichtnahme in Belege in Fällen wie diesem zu fordern sei, in denen der Vermieter seinen Firmensitz im Ausland habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Recht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise ausgeübt und die Voraussetzung für ein relevantes Bestreiten des Kostenansatzes geschaffen habe.

6

3. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 Anhörungsrüge erhoben, in der er vortrug, dass die Verwertung des Vortrags aus der Replik der Klägerin das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletze. Das Amtsgericht Weißenfels hat die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Die Replik der Klägerin sei nicht entgegen § 296a ZPO berücksichtigt worden, da § 283 ZPO auch im Anwendungsbereich des § 495a ZPO in entsprechender Form Anwendung finde. Es entspreche gerade der Gewährung rechtlichen Gehörs, § 283 ZPO auch im schriftlichen Verfahren in den Fällen zur Anwendung zu bringen, wo dies geboten sei, um einer Prozesspartei die Erwiderung auf den Vortrag der anderen Seite zu ermöglichen. Zudem verkenne der Beschwerdeführer, dass das Gericht in seinem Urteil vom 29. September 2014 lediglich auf eine Rechtsansicht der Klägerseite, wie sie in der Replik geäußert worden sei, Bezug nehme, nicht jedoch auf den dort vorgebrachten neuen Tatsachenvortrag. Die tragenden Urteilsgründe bezögen sich auf Darlegungsmängel in der Klageerwiderung, welche nicht dadurch relativiert würden, dass die beklagte Partei nunmehr ausführe, dass sie mit entsprechendem Bestreiten nicht habe rechnen müssen.

II.

7

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass die Verwertung des klägerischen Vortrags aus dem nachgelassenen Schriftsatz sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletze, weil ihm die Replik nicht vor der Entscheidung des Gerichts zur Kenntnis gebracht worden sei. Wäre die Replik dem Beschwerdeführer vor der Entscheidung des Gerichts bekanntgegeben worden, hätte der Beschwerdeführer die Abrechnungen vorlegen können. Da die Klägerin die monierten Kostensteigerungen bis dahin nie bestritten habe, hätten diese als unstreitig angesehen werden können. Mit dem in der Replik erfolgten überraschenden Vortrag habe der Beschwerdeführer nicht rechnen müssen, so dass auch die vom Gericht angenommene fehlende Substantiierung des Vortrags des Beschwerdeführers für diesen überraschend gewesen sei. Das Amtsgericht habe überdies übersehen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 die Belege von der Klägerin angefordert habe. Ohne Vorlage dieser Belege seien die Positionen nicht fällig. Erst wenn die Klägerin die Übersendung verweigert hätte, wäre zu klären gewesen, ob die Einsichtnahme am Sitz der Verwaltung noch zumutbar gewesen wäre. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruhe auch auf diesem Gehörsverstoß, da sich aus den von der Klägerin nunmehr vorgelegten Belegen die abgerechneten Beträge nicht nachvollziehbar ergäben.

8

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Das Land Sachsen-Anhalt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

III.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich zulässig und begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Weißenfels verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Amtsgericht den Beschwerdeführer weder vom Antrag der Klägerin auf Schriftsatznachlass (2.) noch von der Gewährung des Schriftsatznachlasses vor Verkündung des Urteils in Kenntnis gesetzt hat (3.) und weil die Replik der Klägerin vom 24. September 2014 nicht vor der Urteilsverkündung am 29. September 2014 bekanntgegeben und dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet wurde (4.).

10

1. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der "Mehrwert" dieser Verbürgung besteht darin, einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zu sichern (vgl. BVerfGE 119, 292 <296>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 ff.>). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen und sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; 55, 1 <6>; 60, 175 <210>; 64, 135 <143 f.>), Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19 <20>; 15, 303 <307>; 36, 85 <87>). Er gewährleistet somit, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung erklären zu können (vgl. BVerfGE 60, 175 <210>). Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt ferner voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144>). Die gesetzlichen Vorschriften sowie die diese anwendenden Gerichte müssen sicherstellen, dass die Beteiligten die erforderlichen Informationen erlangen können. Um die notwendigen Informationsvorgänge zu ordnen, sehen die Verfahrensordnungen Vorschriften über Ladungen (vgl. BVerfGE 36, 298 <301>), Terminsmitteilungen und die Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen vor, zu denen auch schlichte Mitteilungen, Nachweise und Hinweise gehören. Mitzuteilen sind nicht nur die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und die rechtsmittelfähigen Entscheidungen des Gerichts, sondern auch sonstige Entscheidungen wie Wiedereinsetzungsbeschlüsse und prozessleitende Verfügungen. Auch über die Ergebnisse von Beweisaufnahmen ist zu informieren (vgl. BVerfGE 6, 12 <14>; 8, 184 <185>; 8, 208 <209>; 20, 280 <282>; 32, 195 <198>; 50, 280 <284>). Um zu gewährleisten, dass eine Partei sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung effektiv äußern kann, muss das streitentscheidende Gericht auch alle Äußerungen, Anträge und Stellungnahmen der anderen Beteiligten bekanntgeben (vgl. BVerfGE 50, 280 <284>). Es muss über alles informiert werden, woraus sich der auf die gerichtliche Entscheidung zulaufende Streitstand im Laufe des Prozesses aufbaut (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>). Eine Nachforschungspflicht des Berechtigten, ob sich der Gegner geäußert hat, besteht hingegen nicht (vgl. BVerfGE 50, 381 <385>; auch BVerfGE 15, 214 <218>).

11

2. Indem das Amtsgericht dem Beschwerdeführer den Antrag der Klägerin auf Schriftsatznachlass nicht bekanntgemacht hat, hat es ihn in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, da das Gericht alle Anträge der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis bringen muss. Ohne dieses Recht auf Information über das Verfahren wäre das durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Äußerungsrecht nicht effektiv gewährleistet.

12

Der Grundrechtsverstoß wurde nicht geheilt, da dem Beschwerdeführer der Antrag der Klägerin auf Schriftsatznachlass selbst nachträglich nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Zwar hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Eine Heilung des Verstoßes scheitert jedoch daran, dass das Amtsgericht Weißenfels mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 die Gehörsrüge als unbegründet zurückgewiesen hat. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auch auf dem gezeigten Gehörsverstoß, weil eine inhaltlich andere Entscheidung für den Fall des Unterbleibens des Verstoßes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 86, 133 <147>; 89, 381 <392 f.>). Nach einer Mitteilung über den klägerischen Antrag hätte der Beschwerdeführer etwa anregen können, dass nicht allein ein Schriftsatznachlass für die Klägerin gewährt, sondern eine weitere Erklärungsfrist für beide Parteien eingeräumt wird. Der Beschwerdeführer hätte dann weitergehend vortragen und das Urteil anders ausfallen können.

13

3. Auch durch das Unterlassen der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung über den Schriftsatznachlass wurde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, denn Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass eine Prozesspartei über jede gerichtliche Entscheidung informiert wird. Der Grundrechtsverstoß wurde nicht geheilt, weil dem Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung über den Schriftsatznachlass auch nicht nachträglich beziehungsweise erst konkludent im Urteil zur Kenntnis gebracht wurde und die zulässige Gehörsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung des Amtsgerichts Weißenfels beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Zwar hätte der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe des Schriftsatzes vor Erlass des Urteils mit Blick auf § 296a ZPO nicht erneut vortragen können, so dass die verspätete Mitteilung der gerichtlichen Entscheidung für den Urteilsausgang auf den ersten Blick ohne Bedeutung sein könnte. Jedoch hätte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser gerichtlichen Entscheidung bereits zu diesem Zeitpunkt versuchen können, das Gericht von der Notwendigkeit der (erneuten) Eröffnung der mündlichen Verhandlung oder von der Einräumung einer Schriftsatzfrist auch für ihn zu überzeugen, so dass in der Folge nicht ausgeschlossen ist, dass das Verfahren anders abgelaufen und die Entscheidung des Amtsgerichts Weißenfels anders getroffen worden wäre.

14

4. Das Amtsgericht Weißenfels hat das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG ferner dadurch verletzt, dass es ihm die Replik der Klägerin vom 24. September 2014 nicht zur Kenntnis gebracht und ihm vor seiner Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

15

a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur Stellungnahmen zum Sachverhalt, sondern auch zu Rechtsausführungen. Indem die Klägerin in ihrer Replik vom 24. September 2014 mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung von Betriebskosten eine dezidiert andere Rechtsauffassung als der Beschwerdeführer geäußert hatte, wäre das Gericht nicht nur verpflichtet gewesen dem Beschwerdeführer diesen Schriftsatz zur Kenntnis zu bringen; es hätte ihm auch eine Möglichkeit zur Erwiderung geben müssen. Dem steht nicht entgegen, dass nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung der nachgelassene Schriftsatz der Gegenseite nicht vor dem Verkündungstermin zugehen muss, weil dem Gegner im Hinblick auf § 296a ZPO kein Recht auf eine Replik zukomme (so beispielsweise Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 283 Rn. 23). Denn das Gericht muss die mündliche Verhandlung mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG zumindest dann von Amts wegen "wieder-"eröffnen (§ 156 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO) beziehungsweise entsprechende Maßnahmen im schriftlichen Verfahren von Amts wegen ergreifen, wenn der Inhalt des nachgereichten Schriftsatzes über den Rahmen einer einfachen Gegenerklärung hinausgeht und seinerseits neues, durch den verspätet eingereichten Schriftsatz des Gegners veranlasstes Vorbringen wie neue Tatsachen, Anträge und ähnliches enthält (vgl. BVerfGE 19, 32 <36 f.>; BVerfGK 14, 439 <442>; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 283 Rn. 22; Katzenstein, ZZP 121 <2008>, S. 41 <52 f.>).

16

b) Dies war hier der Fall, weil sich die Klägerin in ihrer Replik nicht allein darauf beschränkt hat, auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu erwidern, sondern neben ihren rechtlichen Ausführungen auch in tatsächlicher Hinsicht neu vorgetragen hat. Sie hat erläutert, dass sie erst seit 2008 Eigentümerin der vermieteten Immobilie sei und ihr deshalb die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 nicht vorliege. Demzufolge hat sie die vom Beschwerdeführer angegebene Kostensteigerung mit Nichtwissen bestritten. Ferner hat die Klägerin ihr Anlagenkonvolut, das nach der Klageerhebung lediglich aus der Betriebskostenabrechnung bestand, um sechs weitere Anlagen erweitert. Diesen neuen Sachvortrag hätte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen müssen und zwar auch dann, wenn man davon ausgehen würde, dass dies nur erforderlich ist, wenn die Stellungnahme der Gegenseite neue Tatsachen enthält. Art. 103 Abs. 1 GG ist dadurch verletzt, dass die Replik nicht mitgeteilt und trotzdem verwertet wurde. Die Verwertung ergibt sich daraus, dass im Urteil unmittelbar auf die klägerische Replik Bezug genommen wird. Dies erfolgte zum einen mit Blick auf die dort von der Klägerin geäußerte Rechtsmeinung hinsichtlich der Beweislast, aber auch bezüglich des Sachvortrags der Klägerin zum "Erwerb der Liegenschaft zu Eigentum" und ihres Bestreitens der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kostensteigerung mit Nichtwissen. Der aufgezeigte Grundrechtsverstoß wurde nicht geheilt. Da nicht ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Weißenfels anders ausgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer informiert worden wäre und sich hätte äußern können, beruht die angefochtene Entscheidung auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.

17

5. Da das angegriffene Urteil schon wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG keinen Bestand hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob das Amtsgericht Weißenfels auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat.

18

6. Das Urteil und der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels sind hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht Weißenfels zurückzuverweisen.

19

7. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

24
Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihren Einwand des Vorteilsausgleichs nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und insoweit wesentlichen Sachvortrag übergangen habe. Das Schiedsgericht hat das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber aus Rechtsgründen als nicht durchgreifend erachtet. Es hat sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, mit dem Einwand der Antragsgegnerin auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb ein Vorteilsausgleich nicht vorgenommen wurde und warum eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt es, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Das Schiedsgericht muss sich in seiner Begründung nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen. 4. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19.8.2014 (7 O 74/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
8
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Bauherr nicht verpflichtet ist, Mängelbeseitigungskosten vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, dass der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet. Ins Einzelne gehende Sanierungspläne oder Kostenvoranschläge können von ihm nicht verlangt werden (vgl. Urt. v. 8. Mai 2003, VII ZR 407/01, NJW-RR 2003, 1239, 1240; Urt. v. 28. November 2002, VII ZR 136/00, NJW 2003, 1038; Urt. v. 14. Januar 1999, VII ZR 19/98, WM 1999, 1177 f.). Für einen Schadensersatzanspruch, der - wie hier - nach den Kosten für die Beseitigung eines Mangels bemessen werden kann, gilt nichts anderes.

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts T. vom 29. April 2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts T. vom 29. April 2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 17.09.2013 (GA 151 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Hinweisbeschluss vom 17.09.2013 (GA 151 ff.) Bezug.

2

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.10.2013 (GA 169 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

3

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 17.09.2013 (GA 151 ff.) ausgeführt, dass das Landgericht den Klägern gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 und 2 sowie 323 Abs. 2 BGB zu Recht einen Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe von 23.300,00 € zugesprochen hat, wobei davon Zahlungsansprüche der Beklagten in Bezug auf Zusatzleistungen in Höhe von 2.900,00 € in Abzug gebracht worden sind, so dass ein Vorschussanspruch in Höhe von 20.400,00 € verblieben ist. Darüber hinaus hat das Landgericht der Beklagten Ansprüche aus Vereinbarungen über Zusatzleistungen zugesprochen, mit der die Beklagte in Höhe eines Betrages von 814,28 € zu Recht die Aufrechnung erklärt hat (LU 9), so dass sich der Anspruch der Kläger auf Zahlung von 19.585,72 € reduziert hat. Der Zahlungsantrag ist von der Berufung nicht angegriffen worden.

4

Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die über den Betrag von 23.300,00 € hinausgehenden Kosten zu tragen, die bei Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten am Haus der Kläger entstehen werden. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Der Feststellungsausspruch des Landgerichts ist Gegenstand des Berufungsverfahrens der Beklagten.

5

Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 17.09.2013 (GA 151 ff.) ausgeführt hat, ist der Angriff der Berufung nicht erfolgversprechend.

6

Besteht zwischen den Parteien Streit darüber, wie eine Nacherfüllung vorzunehmen ist, steht dem Auftraggeber die Möglichkeit offen, einen Anspruch auf Vorschusszahlung geltend zu machen. Dabei kann sich der Auftraggeber zur Spezifizierung seines Vorbingens auf Kostenvoranschläge oder Privat- oder Beweissicherungsgutachten berufen. Die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten muss von dem Auftraggeber nicht etwa durch ein vorprozessuales Sachverständigengutachten ermittelt werden (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage 2011, Rn. 2120; BGH, Urteil vom 22.02.2001 - VII ZR 115/99 - NJW-RR 2001, 739 = BauR 2001, 789 = IBR 2001, 254). Es reicht aus, wenn er die Kosten schätzt und bei Bestreiten ein Sachverständigengutachten anbietet (Werner/Pastor, aaO; BGH, aaO; Urteil vom 14.01.1999 - VII ZR 19/98 - BauR 1999, 631 f. = NJW-RR 1999, 813 = IBR 1999, 206 = MDR 1999, 609 f.). Kann der Auftraggeber ohne eine sachverständige Beratung die ungefähre Höhe des angemessenen Vorschusses nicht angeben oder seriös schätzen, ist er sowohl zur Erhebung einer unbezifferten Leistungsklage als auch zur Einreichung einer Feststellungsklage befugt (Werner/Pastor, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 01.04.1998 - 12 U 146/94 - BauR 1998, 1019 ff. Juris Rn. 58), wobei das angerufene Gericht in aller Regel den angemessenen Kostenvorschuss gemäß § 287 ZPO festsetzen kann (Werner/Pastor, aaO).

7

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Sch. im selbständigen Beweisverfahren (6 OH 12/09 - LG T.) vom 03.08.2011, dort Seite 101, belaufen sich die Mangel- und Schadensbeseitigungskosten auf voraussichtlich 23.640,00 € brutto. Ist der Besteller der Werkleistung nicht vorsteuerabzugesberechtigt, umfasst der Vorschussanspruch auch die Umsatzsteuer (OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2010 - 7 U 201/09 - NZBau 2010, 503 f. = NJW 2010, 1151 = IBR 2010, 450 = BauR 2010, 921 f.; Bamberger/Roth-Voit, BGB Kommentar, 3 Auflage 2012, § 637 Rn. 12). Da es sich um eine Vorschussklage handelt, liegt es in der Natur der Sache, dass nicht ausgeschlossen ist, dass der vom Sachverständigen in Ansatz gebrachte Betrag nicht ausreicht. Reicht der Betrag nicht aus, kann der Besteller der Werkleistung Nachzahlung verlangen (BGH, Urteil vom 25.09.2008 - VII ZR 204/07 - NJW 2009, 60 f. = MDR 2008, 1387 f. = IBR 2008, 721 = BauR 2008, 2041 ff.; Palandt-Sprau, BGB Kommentar, 71. Auflage 2012, § 637 Rn. 9; Werner/Pastor, aaO, Rn. 2129). Nach Vornahme der im Wege der Selbstvornahme erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten hat der Besteller der Werkleistung gegenüber dem Werkunternehmer abzurechnen (Werner/Pastor, aaO, Rn. 2132; Bamberger/Roth-Voit, BGB Kommentar, 3 Auflage 2012, § 637 Rn. 16). Mehr- oder Minderleistungen sind auszugleichen.

8

Der Senat hat dargelegt, dass die Kläger auch bei der Geltendmachung der Vorschussklage ein Feststellungsinteresse hinsichtlich einer weitergehenden Vorschusspflicht für den Fall des Entstehens weiterer Kosten haben, die über den Betrag von 23.300,00 €, die der Sachverständige Dipl.-Ing. Wolfgang Sch. in seinem Beweissicherungsgutachten ermittelt hat, hinausgehen. Der Vorschussklage ist es immanent, dass die später nach Durchführung der Selbstvornahme entstehenden Kosten entweder höher oder niedriger als der geltend gemachte Vorschuss sein können. Darauf muss sich der Werkunternehmer einstellen. Der Auftragnehmer muss solange mit Nachforderungen rechnen, als die Mängel der Kosten nicht endgültig feststehen. Die Vorschussklage ist regelmäßig so zu verstehen ist, dass gleichzeitig die Nachschusspflicht des Auftragnehmers für den Fall festgestellt werden soll, dass der ausgeurteilte Vorschuss nicht ausreicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25.09.2008, aaO, Juris Rn. 8; BGHZ 66, 138, 142 = Urteil vom 18.03.1976 - VII ZR 41/74 - NJW 1976, 572 = WM 1976, 616 f. = BB 1976, 956; Urteil vom 20.02.1986 - VII ZR 318/84 - NJW-RR 1986, 1026 ff. = MDR 1986, 839 = WM 1986, 799 f. = BauR 1986, 345 ff.) mag zwar deshalb eine Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung entbehrlich sein. Der Senat hat gleichwohl hier ein Feststellungsinteresse bejaht, um bei etwaig höher anfallenden Selbstvornahmekosten, als im Sachverständigengutachten prognostizierend festgestellt, einen Streit der Parteien über die Berechtigung dieser Mehrkosten zu vermeiden.

9

Die von der Berufung in ihrem dem Hinweisbeschluss vom 17.09.2013 (GA 151 ff.) widersprechenden Schriftsatz vom 30.10.2013 (GA 169 f.) hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Es ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass höhere Kosten im Rahmen der Selbstvornahme entstehen, die über den vom Sachverständigen Dipl.Ing. Wolfgang Sch. in seinem Beweissicherungsgutachten mit 23.300,00 € ermittelt hinausgehen. Es geht nicht darum, dass lediglich eine denkgesetzliche bloße Möglichkeit eines späteren und jetzt noch ganz ungewissen Schadens besteht. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung entfällt nicht bereits deshalb, weil derzeit keine weitere Schadensberechnung vorgenommen werden kann.

10

Die Berufung der Beklagten hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

12

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

8
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Bauherr nicht verpflichtet ist, Mängelbeseitigungskosten vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, dass der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet. Ins Einzelne gehende Sanierungspläne oder Kostenvoranschläge können von ihm nicht verlangt werden (vgl. Urt. v. 8. Mai 2003, VII ZR 407/01, NJW-RR 2003, 1239, 1240; Urt. v. 28. November 2002, VII ZR 136/00, NJW 2003, 1038; Urt. v. 14. Januar 1999, VII ZR 19/98, WM 1999, 1177 f.). Für einen Schadensersatzanspruch, der - wie hier - nach den Kosten für die Beseitigung eines Mangels bemessen werden kann, gilt nichts anderes.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.