Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
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44 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1064 ZPO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - III ZR 320/06
17.01.2008
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
III ZR 320/06
vom
17. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 580 Nr. 6, § 1025
a) Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung im Wege der..
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2002 - III ZB 43/00
27.03.2002
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
III ZB 43/00
vom
27. März 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 80 Abs. 1
Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung
..
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2007 - III ZB 21/06
08.03.2007
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
III ZB 21/06
vom
8. März 2007
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 1060, 727
Ein Schiedsspruch kann im...
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2006 - III ZB 50/05
23.02.2006
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
III ZB 50/05
vom
23. Februar 2006
in dem Verfahren wegen Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (bezüglich des Leitsatzes zu a) und B. I. der Gründe)
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