vorgehend
Landgericht Traunstein, 3 O 1923/99, 19.09.2003

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin und des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 19.09.2003, Az.: 3 O 1923/99, aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.149.308,96 € (4.203.682,94 DM) zzgl. 7% Zinsen aus dem Betrag von 1.892.974,32 € (3.702.335,96 DM) seit dem 25.05.1995 sowie aus weiteren 256.334,64 € (501.346,98 DM) seit dem 27.01.2000 zu bezahlen.

III. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin jeweils 10% Zinsen aus

17.690.699,09

€ vom

25.05.1995

bis

30.09.1999,

15.392.769,31

€ vom

01.10.1999

bis

07.10.1999,

15.389.885,62

€ vom

08.10.1999

bis

04.11.1999,

13.089.072,15

€ vom

05.11.1999

bis

26.12.1999,

10.788.258,68

€ vom

27.12.1999

bis

18.01.2000,

8.040.059,87

€ vom

19.01.2000

bis

25.06.2000,

4.907.405,02

€ vom

26.06.2000

bis

12.12.2000,

4.191.596,02

€ vom

13.12.2000

bis

13.10.2002,

2.898.037,02

€ vom

14.10.2002

bis

01.02.2006,

1.429.545,00

€ vom

02.02.2006

bis

01.06.2006,

1.189.548,00

€ vom

02.06.2006

bis

21.06.2006,

949.551,00

€ vom

22.06.2006

bis

26.07.2006,

709.554,00

€ vom

27.07.2006

bis

23.08.2006,

469.547,00

€ vom

24.08.2006

bis

19.09.2006,

229.500,00

€ vom

20.09.2006

bis

18.10.2006 zu bezahlen.

IV. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 10% Zinsen ab dem 21.02.1996, und zwar aus 3.579.043,17 € bis 24.09.1997 sowie aus weiteren 2.785.927,20 € bis 21.05.1999 zu bezahlen.

V. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.06.1999, Az: 3 O 2849/98, wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Wegfall der dort ausgesprochenen Vorbehalte und im Übrigen unter Beibehaltung der dort ausgesprochenen Klageabweisung verurteilt wird, an die Klägerin 208.352,59 € nebst 4% Zinsen hieraus seit 17.08.1998 zu bezahlen.

VI. Im Übrigen wird die Klage im Verfahren LG Traunstein 3 O 1923/99 abgewiesen und werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.

VII. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Von den Kosten des erstinstanziellen Verfahrens LG Traunstein 3 O 1923/99 tragen die Klägerin % und der Beklagte Bei der Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 30.06.1999 (Gz.: 3 O 2849/98) hat es sein Bewenden.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IX. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

A1. Tatbestand ohne Berücksichtigung des hinzuverbundenen Verfahrens 3 U 4255/99

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche auf Zahlung eines Teilkaufpreises und auf Nebenkosten zuzüglich Zinsen und Verzugszinsen, resultierend aus einem notariellen Kaufvertrag.

Dieses 33-seitige Vertragswerk war neben weiteren, in diesem Zusammenhang zu sehenden Verträgen - vom Beklagten als „Unzahl äußerst komplexer Vertragsverhältnisse“ bezeichnet - schon verschiedentlich Gegenstand langjähriger gerichtlicher Auseinandersetzungen der Parteien vor verschiedenen Gerichten und Instanzen.

Der Beklagte kaufte mit Kaufvertrag vom 14./18. September 1994 (UR-Nrn. .„68/1994, …77/1994 des Notars Dr. S.-Z., Anl. K1) von der Klägerin 4 durch Umlegung noch zu bildende Grundstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 25.124 qm im Bereich des Stadtentwicklungsgebiets “We. Ta.„in B.-H. . Diese Grundstücke mit den Baugrundstücks-Nrn. 8 (Block-Nr. 4.1), 21 (Block-Nr. 9.2), 27 (Block-Nr. 12) und 32 (Block-Nr. 17) standen teils im Alleineigentum der Klägerin und teils im Eigentum (sogenanntes H. -Grundstück) der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts “Grundstücksgesellschaft L. A.", zu deren Gesellschaftern die Klägerin gehörte. Wenige Tage zuvor hatten der Gesellschafter der Klägerin Artur B. und der Beklagte eine schriftliche Vereinbarung getroffen (Anlage BK 100), die teilweise als Vorbild für die Regelungen des Notarvertrags diente, wobei die Auslegung gewisser Vertragspassagen umstritten ist.

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts „Grundstücksgesellschaft L. A.“ bestand aus der Klägerin und den weiteren Investoren Fa. C. GmbH & Co. KG, Architekt Ulrich W. und Theodor S.; diese hatten sich bereits im Jahre 1992 mit dem Ziel zusammengeschlossen, bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für die Bebauung des Plangebiets herbeizuführen und bebauungsfähige Grundstücke und Erschließungsflächen zu schaffen. In Verfolgung dieses Ziels hatte diese GbR mit 1993 abgeschlossenen Notarverträgen die als H. -Grundstücke bezeichneten Flächen erworben - hierbei entfiel auf die Klägerin entsprechend ihres 25%-igen Gesellschaftsanteils eine Fläche von 5.528,50 qm. Dieser Grundbesitz war teilweise mit Gewächshäusern der Fa. P. Zierpflanzen GmbH bebaut (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 des Kaufvertrags, Anlage K 1).

Zwischen den Investoren und dem Land B. wurden in Vorbereitung der Bebauung ein Rahmenvertrag für die städtebauliche Entwicklung, der Erschließungsvertrag für das Gebiet „We. Ta.“ und ein Durchführungsvertrag über die städtebauliche Entwicklung „Weiße Taube“ abgeschlossen.

Am 10.08./10.10.1994 wurden zwischen der Klägerin und der I.bank B. ein Vertrag über die Förderung frei finanzierten Wohnungsbaus, betreffend Block 9.2, und ein weiterer Vertrag am 29.08./10.10.1994, betreffend Block 4.1, über die Förderung frei finanzierten Mietwohnungsbaus abgeschlossen (Anlagenheft zum Schriftsatz des Beklagten vom 07.04.2001), nachdem mit Bescheid vom 17.02.1994 Wohnbauförderung im zweiten Förderungs Weg bewilligt worden war. Aufgrund der Förderungsverträge waren Förderungsmittel - als laufende Aufwendungszuschüsse - in einer Höhe von insgesamt etwas über 24,8 Mio. € (48,5 Mio. DM) zugesagt.

Hinsichtlich der Regelungen des zwischen den Parteien zustande gekommenen notariellen Kaufvertrags vom 14./18.09.1994 wird auf Anlage K 1 verwiesen. Soweit die verkauften Grundstücke im Alleineigentum der Klägerin standen, waren in Abteilung III des Grundbuchs unter den laufenden Nrn. 5 und 6 Grundschulden über DM 5 Mio. und DM 25,5 Mio. jeweils zuzüglich 18% Zinsen jährlich für die damalige B. H.- und W. AG (nun H. bank/H.B) eingetragen. Vertraglich vorgesehen war die schuldbefreiende Übernahme der Grundschulden in Höhe von 5 Mio. und 25,5 Mio. DM nebst der dadurch gesicherten persönlichen Forderung ab dem Tag des Vertragsschlusses durch den Käufer; die geplante Schuldübernahme scheiterte an der Weigerung der H.Bank laut ihrem Schreiben vom 03.11.1994 (Anlage K 8).

Mit als Anlage K 2 vorgelegtem Schreiben vom 18.11.1994 stellte die Hausverwaltungs GmbH G. R., veranlasst durch den Gesellschafter Artur B., dem Beklagten die sogenannten Nebenkosten aus dem notariellen Kaufvertrag in Höhe von 7.561.806,34 DM in Rechnung. Das Schreiben untergliedert sich in folgende Forderungsaufstellungen:

– Erschließungskosten Grund und Boden 1.581.773,54 DM,

– Planungskosten Bauvorhaben 1.796.517,79 DM,

– Ankauf der Gewächshäuser 3.604.992,38 DM,

– sonstige Kosten 21.158,85 DM,

– Zinsaufstellung bis einschließlich 30.11.1994: 557.363,78 DM.

Mit dem als Anlage K 3 vorgelegtem Schreiben vom 01.12.1994 brachte der Beklagte zum Ausdruck, nur einen Teil der im Schreiben vom 18.11.1994 aufgestellten Kosten akzeptieren zu wollen. Hierauf ließ die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 23.05.1995 unter Fristsetzung zum 02.06.1995 die 7.561.806,34 DM sowie den Teilkaufpreis von DM 34.548.800,- zuzüglich Zinsen anmahnen; auf Anlage K 4 wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Vertragsverhältnisses, vom Landgericht chronologisch aufgeführt Seite 8 Mitte bis Seite 13 (2. Absatz) des Ersturteils, wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Hinzuweisen ist darauf, dass gemäß Mitteilung der Obergerichtsvollzieherin L. vom 31.10.2006 der Kaufpreis vollständig auf das Notaranderkonto des Notars Dr. Dieter S.-Z. bei der B. H., nunmehr H.B., bezahlt worden ist.

II.

Im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vertragswerk wurden zwischen den Parteien unter anderem schon folgende Rechtsstreitigkeiten geführt:

Mit Urteil vom 19.09.2003 (3 O 627/03) gab das Landgericht Traunstein der zweiten Vollstreckungsabwehrklage des hier Beklagten gegen die weitere Vollstreckung aus der 16. Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde statt und erklärte die weitere Zwangsvollstreckung für unzulässig. Der hier Beklagte hatte die Nichtigkeit des Kaufvertrags geltend gemacht. Das Oberlandesgericht München (Az.: 3 U 4892/03) hob mit Urteil vom 13.11.2004 das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts auf; die Nichtzulassungsbeschwerde des hier Beklagten wurde vom BGH (Az.: V ZR 57/05) am 09.02.2005 zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 13.05.2004 entschied das Kammergericht (Az.: 27 U 353/01) über die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31.08.2001 (Az: 3 O 423/00), das die hiesige Klägerin zur Zustimmung zur Auszahlung des Aufwendungszuschusses durch die IBB verurteilt und im Übrigen die auf Rückabwicklung des Vertrags gemäß § 326 BGB gerichtete Schadensersatzklage des hiesigen Beklagten abgewiesen hatte. Das Kammergericht ging in seinem - infolge Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH (V ZR 133/04) mit Beschluss vom 20.04.2005 - rechtskräftigen Urteil davon aus, dass der Vertrag weiterhin wirksam und nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei. Eine Verpflichtung der Klageseite, der Auszahlung der Fördermittel zuzustimmen, wurde nicht erkannt.

Mit Urteil vom 16.06.2004 wies das Oberlandesgericht München (Az.: 3 U 3453/03) die Berufung des sich auf eine Nichtigkeit des Vertrags berufenden hiesigen Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein (Az.: 3 O 4067/00) vom 09.04.2003, durch das der hiesige Beklagte zur Erstattung von Bürgschaftsaufwendungen an die hiesige Klägerin verurteilt worden war, zurück. Das Berufungsurteil ist infolge Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: V ZR 154/04) durch den BGH mit Beschluss vom 20.04.2005 rechtskräftig.

In dem unter dem Az.: 3 O 4117/99 anhängigen Verfahren hatte das Landgericht Traunstein mit Teilurteil vom 20.12.2006 über die Zwischenfeststellungswiderklage und Hilfswiderklage des hiesigen Beklagten vom 30.12.2004, mit der der Beklagte die Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vertrags verlangte, entschieden und den Kaufvertrag vom 14./18.09.1994 als rechtswirksam angesehen. Die hilfsweise Widerklage, mit der der Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises und Erstattung von Nebenkosten verschiedene Erklärungen und Zustimmungen verlangte, hatte das Landgericht abgewiesen. Hinsichtlich der Entscheidung über die Hilfswiderklage hob das Oberlandesgericht München (Az: 3 U 1737/07) das Teilurteil des Landgerichts Traunstein auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück, da dieses ein wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen unzulässiges Teilurteil hinsichtlich des Hilfswiderklageantrags erlassen habe. Die gegen das Urteil des Senats eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: V ZR 101/08) wurde vom BGH mit Beschluss vom 19.03.2009 zurückgewiesen.

Mit dem gleichfalls am 20.12.2006 verkündetem Endurteil hatte das Landgericht Traunstein (Az.: 3 O 3270/04) über eine sogenannte verlängerte Vollstreckungsgegenklage des hiesigen Beklagten, gerichtet auf die Herausgabe des durch die Vollstreckung Erlangten, entschieden. Max A. war mit Urteil des Landgerichts Traunstein (Az.: 3 O 4067/00) vom 09.04.2003 (s.o.) verurteilt worden, an die GbR Brauner 1.059.338,80 € nebst Zinsen zu bezahlen; hieraus war die Zwangsvollstreckung betrieben worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Senats (Az.: 3 U 1739/07) vom 16.04.2008 wurde diese Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Einen weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht München I (Az: 22 O 21873/05) führte der hier Beklagte gegen die B. H. bank AG mit der GbR B. als Nebenintervenientin, wobei er die Bank im Wege des Urkundenprozesses aus zwei Bürgschaften auf Zahlung von insgesamt 6.391.148,50 € in Anspruch nahm. Die Klage war erstinstanziell abgewiesen worden; das Oberlandesgericht München wies die Berufung des Klägers gegen dieses Endurteil mit seinem am 16.06.2009 verkündeten, in Rechtskraft erwachsenen Urteil (Az: 5 U 3493/06) zurück.

Ein weiteres in diesem Zusammenhang interessierendes Verfahren war vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 16 A 368.03) mit der GbR B. als Klägerin, dem Land Berlin, vertreten durch die I.bank B., als Beklagter, der L. A. Grundstückserschließungsgesellschaft und dem hiesigen Beklagten als Beigeladenen bezüglich des - im Hinblick auf die Kündigung der Förderungsverträge - erhobenen Feststellungsantrags, dass die Förderungsverträge vom 10. August/10. Oktober 1994 und vom 29. August/10. Oktober 1994 weiter wirksam seien, anhängig. Dessen klageabweisende Entscheidung, begründet damit, dass die Bank sich mit den ausgesprochenen Kündigungen wirksam von den Förderungsverträgen gelöst habe, wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: OVG 5 N 3.08), ergangen zwischen denselben Parteien und Beigeladenen, dahingehend bestätigt, dass der Antrag der Klägerin (GbR B.) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22.11.2007 abgelehnt wurde.

Auf die vorbezeichneten, den Parteien und ihren Parteivertretern bekannten und ins hiesige Verfahren durch Vorlage von Anlagen eingeführte Urteile wird Bezug genommen.

III.

Über die hier streitgegenständliche Klage hat das Erstgericht am 09.04., 24.06. und 10.07.2003 mündlich verhandelt. Die Beweisaufnahme beschränkte sich auf die Einvernahme des Zeugen Ulrich W. und Beiziehung der Akten 3 O 627/03 LG Traunstein.

Auf den Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von DM 34.591.387,72 (wobei in diesem Betrag Hauptforderung und aufgelaufene Zinsen zusammengerechnet sind) zu verurteilen, hat das Landgericht mit am 19.09.2003 verkündetem Endurteil den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 11.898.698,72 € zu zahlen Zug um Zug gegen Zustimmung zur Auszahlung und Verschaffung der Auszahlung der aufgelaufenen Aufwendungszuschüsse und der Darlehensmittel der IBB an den Beklagten entsprechend den von der IBB geforderten Erklärungen sowie Zustimmung zur Eintragung von der IBB geforderten Sicherheiten (Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten) und Zustimmung zur Eintragung der von der IBB geforderten Grundschulden an geforderter Rangstelle für die Förderdarlehen der IBB von 8,2 Mio. DM und Zustimmung zur Abtretung der zugunsten der H.bank AG eingetragenen Grundpfandrechte an den Kaufgrundstücken an die Bayerische Landesbank oder ein anderes vom Beklagten benanntes Kreditinstitut und Zustimmung zur Auszahlung des zur Ablösung der Darlehen der H. bank AG erforderlichen Geldbetrages durch Notariatsverwalter Dr. F. an die H.bank AG.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

1. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanziell geltend gemachten Zahlungsansprüche im vollen Umfang weiter, fordert zusätzlich zwischenzeitlich aufgelaufene und weitere Zinsen und strebt entgegen der mit dem Ersturteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Verurteilung die unbedingte Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an.

a) Hinsichtlich der nachbezeichneten, ihrer Auffassung nach zu Unrecht nicht zugesprochenen Aufwendungen und Kosten rügt die Klägerin im Wesentlichen, dass das Erstgericht entweder die angebotenen Beweise nicht erhoben habe bzw. die von der Klägerin vorgelegten Belege nicht habe ausreichen lassen. Die Positionen, die die Klägerin hier in der Berufung weiterverfolgt, sind in den nachfolgenden siebenspaltigen Tabellen dargestellt. Diese folgen im Aufbau den auf dem klägerischen Schriftsatz vom 03.08.2000 (Bl. 94/224 d.A.) basierenden, vom Erstgericht verwendeten Tabellen, wobei lediglich die rechten 5 Tabellenspalten durch drei neue Spalten ersetzt wurden, die die Fundstelle in der klägerischen Berufungsbegründung vom 17.02.2004 (BB), die entsprechende Fundstelle in den Akten und zuletzt die Fundstelle im Ersturteil angeben.

Nicht zugesprochene Nebenkostenpositionen sind die nachfolgend aufgeführten:

1.1. „Erschließungskosten Grund und Boden/sonstige Kosten“

Zeile

OZ

Betrag DM)

Bezeichnung

BB

Fundst. Akt

Ersturt.

1

1.1.01

20.000,00

städtebauliches Seminar

5-9

1112-1116

60

15/16

1.1.15,

1.1.16

14.490,00

Rechtsanwalt Dr. D

# Honorar-Teilbetrag

9-11

1116-1117a

62

1.2 „Erschließungskosten Grund und Boden/Vertrag ARGe H./B.“

Zeile

OZ

Betrag DM)

Bezeichnung

BB

Fundst. Akt

Ersturt.

17

1.2.01

23.000,00

Honorar Projektmanagement

12-15

1118-1121

63/64

18

1.2.02

23.000,00

Honorar Projektmanagement

12-15

1118-1121

63/64

19

1.2.03

23.000,00

Honorar Projektmanagement

12-15

1118-1121

63/64

20

1.2.04

80.500,00

Honorar Projektmanagement

12-15

1118-1121

63/64

1.3 „Erschließungskosten Grund und Boden/Vertrag Investorengemeinschaft“

Zeile

OZ

Betrag DM)

Bezeichnung

BB

Fundst. Akt

Ersturt.

42

1.3.22

7.002,84

Nebenkosten

16

1122

69

2.2 „Planungskosten Bau / Sonstige Kosten

Zeile

OZ

Betrag DM)

Bezeichnung

BB

Fundst. Akt

Ersturt.

108

2.2.31

65,55

Unterschriftsbeglaubigung

17

1123

79

110

2.2.33

240,00

Gebühr

17-18

1123-1124

79

2.3 „Planungskosten Bauvertrag K.“

Zeile

OZ

Betrag DM)

Bezeichnung

BB

Fundst. Akt

Ersturt.

112

2.3.01

2.850,00

Bauvertrag K.

18-20

1124-1126

81

113

2.3.02

2.850,00

Bauvertrag K.

18-20

1124-1126

81

114

2.3.03

4.025,00

Bauvertrag K.

18-20

1124-1126

81

115

2.3.04

2.875,00

Bauvertrag K.

18-20

1124-1126

81

116

2.3.05

1.437,50

Bauvertrag K.

18-20

1124-1126

81

117

2.3.06

1.437,50

Bauvertrag K.

18-20

1124-1126

81

118

2.3.07

1.725,00

Bauvertrag K.

18-20

1124-1126

81

119

2.3.08

1.725,00

Bauvertrag K.

18-20

1124-1126

81

120

2.3.09

6.325,00

Bauvertrag K.

18-20

1124-1126

81

121

2.3.10

1.150,00

Bauvertrag K.

18-20

1124-1126

81

2.5 „Planungskosten Bau/Vertrag S. B.“

Zeile

OZ

Betrag (DM)

Bezeichnung

BB

Fundst. Akt

Ersturt.

130

2.5.01

6 000 00

Vertrag S B

21-24

1127-1130

85

131

2.5.02

5 500 00

Vertrag S B

21-24

1127-1130

85

132

2.5.03

3 000 00

Vertrag S B

21-24

1127-1130

85

133

2.5.04

3 900 00

Vertrag S B

21-24

1127-1130

85

134

2.5.05

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

135

2.5.06

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

136

2.5.07

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

137

2.5.08

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

138

2.5.09

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

139

2.5.10

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

140

2.5.11

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

141

2.5.12

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

142

2.5.13

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

143

2.5.14

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

144

2.5.15

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

145

2.5.16

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

146

2.5.17

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

147

2.5.18

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

148

2.5.19

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

149

2.5.20

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

150

2.5.21

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

151

2.5.22

3.450,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

152

2.5.23

Minus

10.000,00

Vertrag S. B.

21-24

1127-1130

85

3.„Bürgschaftskosten.“

Zeile

OZ

Gesamtbetrag (DM) (hieraus aber nur anteilige Kosten für die Bürgschaft

Kosten für Bürgschaft in Höhe von 115.000,00 DM

BB

Fundst. Akt

Ersturt.

196

3.25

532,64

Kosten für Bürgschaft

38-42

1144-1148

88, 91

197

3.26

8.893,75

Kosten für Bürgschaft

38-42

1144-1148

88, 91

198

3.27

8.893,75

Kosten für Bürgschaft

38-42

1144-1148

88, 91

199

3.28

8.893,75

Kosten für Bürgschaft

38-42

1144-1148

88, 91

200

3.29

8.893,75

Kosten für Bürgschaft

38-42

1144-1148

88, 91

201

3.30

8.893,75

Kosten für Bürgschaft

38-42

1144-1148

88, 91

202

3.31

8.893,75

Kosten für Bürgschaft

38-42

1144-1148

88, 91

203

3.32

8.893,75

Kosten für Bürgschaft

38-42

1144-1148

88, 91

204

3.33

15.712,51

Kosten für Bürgschaft

38-42

1144-1148

88, 91

205

3.34

15.712,51

Kosten für Bürgschaft

38-42

1144-1148

88, 91

206

3.35

15.712,51

Kosten für Bürgschaft

38-42

1144-1148

88, 91

Die erstinstanziell geltend gemachten Bürgschaftskosten verfolgt die Berufung gegen die im Ersturteil auf Seite 91 begründete Klageabweisung im Wesentlichen weiter.

Hierbei ist die Klägerin der Auffassung, das Landgericht hätte, nachdem es mit Urteil Seite 90 den Klägern die Positionen Zeile 185-193 und 195 (Ordnungszahl 3.1.5 bis 3.2.2 und 3.2.4) zugesprochen habe, konsequenterweise auch die entsprechenden Teilbeträge der „Bürgschaft A.“ zusprechen müssen (jeweils 143,75 DM). Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung sei der Restkaufpreis auch ohne Stellung von Bürgschaften fällig gewesen; der Sicherstellung des Käufers durch diese Bürgschaften habe es nicht mehr bedurft, dieser habe jedenfalls die nach Eintragung der Auflassungsvormerkung - durch Nichtrückgabe der Bürgschaften - entstandenen Avalprovisionen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu tragen.

4.1 „Sonstige Kosten/Rechts- und Beratungskosten.“

Zeile

OZ

Betrag (DM)

Bezeichnung

BB

Fundst. Akt

Ersturt.

209

4.1.03

1.840,00

Beratung Dr. S.

43-44

1149-1150

93

210

4.1.04

5.415,35

Beratung Grunderwerbssteuer Steuererklärung 1994 (je M.)

44-46

1150-1152

94

222

4.1.21

3.512,33

Steuererklärung 1994 (M.)

44-46

1150-1152

94

223

4.1.22

2.891,33

Steuererklärung 1993 (M.)

44-46

1150-1152

94

236

4.1.53

3.250,55

Steuerberatung 1995 (M.)

44-46

1150-1152

94

237

4.1.55

3.501,11

Steuerberatung 1996 (M.)

44-46

1150-1152

94

238

4.1.70

3.471,30

Ermittlg Einheitswert (M.)

44-46

1150-1152

94

239

4.1.88

2.857,66

Steuerberatung 1997 (M.)

44-46

1150-1152

94

240

4.1.99

2.783,42

Steuererklärung 1998 (M.)

44-46

1150-1152

94

212

4.1.06

936,10

Generalvollmacht Dr. H. B.

47

1153

94

214

4.1.09

10.580,00

Rechtsanwalt Dr. D.

47-48

1153-1154

94

215

4.1.14

6.670,00

Rechtsanwalt Dr. D.

47-48

1153-1154

94

216

4.1.15

4.715,00

Rechtsanwalt Dr. D.

47-48

1153-1154

94

217

4.1.16

12.765,00

Rechtsanwalt Dr. D.

47-48

1153-1154

94

218

4.1.17

18.860,00

Rechtsanwalt Dr. D.

47-48

1153-1154

94

219

4.1.18

24.150,00

Rechtsanwalt Dr. D.

47-48

1153-1154

94

233

4.1.35

20.000,00

Rechtsanwalt Dr. D.

47-48

1153-1154

94

234

4.1.44

25.000,00

Rechtsanwalt Dr. D.

47-48

1153-1154

94

220

4.1.19

7.000,00

Rechtsanwalt Dr. H.

48-49

1154-1155

94

221

4.1.20

7.332,50

Rechtsanwalt Dr. H.

48-49

1154-1155

94

227

4.1.26

20,00

Grundbuchauszug

49

1155

95

4.2. „Sonstige Kosten/Verwaltung und andere“

Zeile

OZ

Betrag (DM)

Bezeichnung

BB

Fundst. Akt

Ersturt.

244

4.2.04

695,37

Reisekosten Dr. B.

50-51

1156-1157

97

245

4.2.05

734,00

Reisekosten Sammy B.

50-51

1156-1157

97

265

4.2.29

468,80

Reisekosten Dr. B.

50-51

1156-1157

97

253

4.2.17

11.500,00

Verwaltung Auslagen 1995

50

1156

97

254

4.2.18

11.500,00

Verwaltung Auslagen 1996

50

1156

97

255

4.2.19

11.500,00

Verwaltung Auslagen 1997

50

1156

97

b) Ferner fordert die Klägerin Zinsen auf Nebenkosten, wobei sie wie folgt differenziert:

– Hinsichtlich der in erster Instanz in Höhe von 4% zugesprochenen Zinsen auf die Nebenkosten fordert sie - im Hinblick auf den ihrer Meinung nach anzuwendenden Zinssatz von 8,75% als den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragszins/Stundungszins - die Zinsdifferenz, somit 4,75% auf die Nebenkosten bis 19.04.2000;

– weiterhin Zinsen auf die erstinstanzlich nicht zugesprochenen Nebenkosten seit dem jeweiligen Anfall bis 19.04.2000 in Höhe des „Vertragszinses“ von 8,75%,

– weiterhin im Wege der Klageerweiterung 8,75% Zinsen ab dem 20.04.2000 auf die in erster Instanz zugesprochenen sowie die mit der Berufung weiter geltend gemachten Nebenkosten. Hinsichtlich der Berechnung, was die bis 31.12.2003 angefallenen Zinsen angeht, wird auf Bl. 51-53 der Berufungsbegründung (Bl. 1157/1159 d.A.) verwiesen.

c) Darüber hinaus fordert die Klägerin Zinsen auf den Teilkaufpreis/Hauptkaufpreis von 34,6 Mio. DM sowie Zinsen auf den Restkaufpreis von 12.448.800,- DM. Was die Zinsen auf den Teilkaufpreis/Hauptkaufpreis von 34,6 Mio. DM angeht, habe das Landgericht zwar für die Zeit vom 24.02.1998 (ab Eintragung der Auflassungsvormerkung) bis 30.07.2002 Zinsen in Höhe von 10% zugebilligt. Dass der Beklagte bis zur Eintragung der Auflassungsvormerkung überhaupt keine Zinsen auf den Hauptkaufpreis zu zahlen habe, resultiere jedoch aus einer verfehlten Rechtsauffassung. Tatsächlich sprächen die vertraglichen Regelungen für eine Fälligkeit der 34,6 Mio. DM spätestens 3 Monate nach Verweigerung der Zustimmung der H. bank zur Schuldübernahme, also für das Datum 04.02.1995. Hinsichtlich der Begründung dieser Auffassung und zur Berechnung wird auf Bl. 54-58 der Berufungsbegründung verwiesen.

Klageerweiternd werden mit der Berufung Verzugszinsen auf den Teilkaufpreis/Hauptkaufpreis von 34,6 Mio. DM ab dem 01.08.2002 mit einem Zinssatz von zuletzt 10% geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Erstgerichts, dass der Beklagte spätestens seit 19.08.2002 sich nicht mehr in Verzug befinde, da sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt angesichts der Gefährdung der Fördermittel nicht weisungsgemäß verhalten habe.

Hinsichtlich der Zinsen auf den Restkaufpreis von 12.448.800,- DM gehe das Landgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass dem Beklagten auch nach Stellung der Bürgschaften durch die Klägerin hinsichtlich 65% der jeweils fälligen Beträge der für den Beklagten günstigere Stundungszins in Höhe von 8,75% gegenüber dem Verzugszins in Höhe von 10% zustehe. Tatsächlich beziehe sich die Stundungsregelung im Kaufvertrag nur auf den Fall, dass der Restkaufpreis durch Eintragung der Auflassungsvormerkung fällig werde. Nicht hingegen komme diese Regelung zum Tragen bei Stellung einer Bankbürgschaft - wie hier erfolgt - durch die Klagepartei. Dies führe zum Ansatz von 10% Verzugszinsen und damit zur Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung weiterer 232.915,89 DM an die Klägerin. Im Übrigen macht die Klägerin hilfsweise alternativ zu den Vertragszinsen in Höhe von 8,75% Verzugszinsen in Höhe von 10% als seitens der Klägerin tatsächlich aufgewandte Zinsen geltend. Insoweit wird auf Bl. 60-63 der Berufungsbegründung Bezug genommen.

d) Des weiteren wendet sich die Klägerin gegen die ihrer Auffassung nach rechtsfehlerhaften Ausführungen des Landgerichts, dass der Verzug des Beklagten spätestens mit dem 19.08.2002 als beendet anzusehen sei und dem Beklagten das Recht auf Teilleistungen zustünde.

Soweit das Landgericht aus § 11 des Vertrags abgeleitet hatte, dass die Klägerin, die in Befolgung von Weisungen des Beklagten habe handeln müssen, eine Pflichtverletzung insbesondere dadurch begangen habe, dass sie die „Abtretungs und Annahmeerklärung“ nicht mit dem vom Beklagten gewünschten Wortlaut unterzeichnet habe, da sie nicht das Recht gehabt habe, diese Erklärung in irgendeiner Weise zu modifizieren, und was dann auch zur Aufhebung der Fördermittelreservierung durch die IBB geführt habe, treffe dies nicht zu. Tatsächlich habe die Klägerin ihre Verpflichtung nicht verletzt, da eine Umschreibung der Auszahlung der IBB-Fördermittel nur möglich gewesen wäre, wenn die Umschreibung des Grundstückseigentums auf den Beklagten sichergestellt gewesen wäre. Hierzu sei nach § 19 Abs. 4 des Kaufvertrags die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten erforderlich, die nach so vielen Jahren noch immer nicht bewirkt sei. Die Klägerin habe sämtliche zumutbaren Mitwirkungshandlungen an der Umschreibung der Auszahlung der Fördermittel vorgenommen, die Form der abzugebenden Erklärung sei mit der IBB ausdrücklich abgestimmt gewesen.

Auch wenn die Klägerin weitergehende Zustimmungserklärungen zur Auszahlung der Fördermittel an den Beklagten oder auf Notaranderkonto hätte abgeben müssen - was nicht der Fall gewesen sei -, könnte sie sich demgegenüber auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da der Beklagte mit Zahlungen von mehr als 25 Mio. DM in Verzug gewesen sei und immer noch Zahlungen ausstünden. Mit der Rechtsprechung sei eine Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts auch nicht durch § 242 BGB ausgeschlossen, da die noch ausstehenden Leistungen des Beklagten nicht geringfügig seien. Zudem sei dem Beklagten gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht eine Berufung auf § 242 BGB verwehrt, da er sich in grober Weise vertragswidrig verhalte. Auch unterstellt, einem Zurückbehaltungsrecht der Klägerin stünde § 242 BGB entgegen, seien vom Beklagten keine Rechte aus der Kündigung des Fördervertrages herzuleiten. Denn die Kündigung des Fördervertrags sei allein ihm zurechenbar, da er nicht nur den Kündigungsgrund verursacht habe, sondern auch dann, wenn das Verhalten der Klägerin eine Pflichtverletzung darstellte, diese durch sein eigens grob vertragswidriges Verhalten provoziert habe. Nach der Rechtsprechung könne er sich, selbst wenn es eine Pflichtverletzung der Klägerin gäbe, auf diese nicht berufen.

Im Übrigen sei eine Umschreibung und Auszahlung der Fördermittel ohnehin nicht in Betracht gekommen, bevor nicht die Eigentumsumschreibung sichergestellt gewesen sei; deshalb habe der Beklagte keinen fälligen Anspruch gegen die Klägerin auf Erklärung der Zustimmung zur Auszahlung der Fördermittel, sei es an ihn, sei es an den Notar, besessen. Dies gelte zumindest bis zu dem Zeitpunkt, da die IBB von den Parteien die Unterzeichnung einer Abtretungs- und Annahmeerklärung gefordert habe.

Zur - unterstellten - Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten sei die Klägerin berechtigt gewesen, da ihr nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe ausgehend von der hartnäckigen Weigerung des Beklagten, die eigene Hauptleistungsverpflichtung (vollständige Zahlung von Kaufpreis und Nebenkosten) zu erfüllen. Dieses Zurückbehaltungsrecht habe das OLG München (Az.: 3 U 5175/97) in seinem rechtskräftigen Urteil vom 09.06.1999 (Seite 23) anerkannt. Der Beklagte habe auch im Anschluss an dieses Urteil seine Zahlungspflichten nicht erfüllt, im Gegenteil die Erfüllung verweigert und behauptet, er könne vom Vertrag zurücktreten.

Für die Frage, ob ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin nach § 273 BGB durch § 242 BGB ausgeschlossen ist, sei im Übrigen § 320 Abs. 2 BGB der entscheidende Maßstab, da er eine gesetzgeberische Wertung für die Frage enthalte, welchen Schranken die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts unterliege. Regelbeispiel für einen Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts sei die verhältnismäßige Geringfügigkeit der noch ausstehenden Teilleistung, was hier (derzeit) nicht gegeben sei. Im Februar 2004 seien 22% des Hauptkaufpreises und 16% des gesamten Kaufpreises ausgestanden. Zudem habe der Beklagte der Klägerin (Stand: Februar 2004) rund 29 Mio. DM Zinsen einschließlich Verzugszinsen, von denen annähernd 18 Mio. DM bereits tituliert worden seien, geschuldet. Hinsichtlich der restlichen Zinsen vertrete das Landgericht Traunstein die unzutreffende Auffassung, der Hauptkaufpreis gemäß § 3 Abs. 3 des Vertrages sei erst mit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung am 24.02.1998 zur Zahlung fällig geworden, bis dahin seien keine Zinsen zu zahlen. Diese Auffassung widerspreche allerdings dem Vertragsinhalt: Nach § 3 Abs. 4 des Vertrages sei die Auflassungsvormerkung als Fälligkeitsvoraussetzung für den Restkaufpreis geregelt, da dieser direkt an die Klägerin gezahlt werden sollte. Sie sei aber gerade nicht als Voraussetzung für die Fälligkeit des Hauptkaufpreises geregelt, da dieser auf dem Notaranderkonto hinterlegt werden sollte. Demgemäß seien bis zum 24.02.1998 Zinsen angefallen und zuzusprechen.

Auch wenn man die Auffassung vertrete, dass die Zahlung von Verzugszinsen nicht Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung nach § 19 Abs. 4 des Vertrags sei und der Klägerin auch insoweit kein Zurückbehaltungsrecht an der Zustimmung zur Eigentumsumschreibung zustehe, ergebe sich hinsichtlich dertatsächlich aufgewendeten Darlehenszinsen eine andere Bewertung: Deren Zahlung sei Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung. Die ab Vertragsschluss tatsächlich aufgewandten Darlehenszinsen fielen nämlich unter die nach § 9 Abs. 1 zu erstattenden Aufwendungen; deren Zahlung Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung nach § 19 Abs. 4 des Vertrages sei. Die tatsächlich aufgewandten Darlehenszinsen bis zum 30.09.2002 würden DM 14.916.121,58 betragen, sich zusammensetzend aus direkt an die H.bank gezahlten Zinsen in Höhe von DM 10.300.587,54, ferner aus weiteren DM 4.615.534,04, letzteres Zinsen für die Beträge, die die Klägerin von anderen Personengesellschaften (mit Beteiligung Artur B.) darlehensweise zur Verfügung gestellt bekommen habe, um an die H.bank Tilgungen leisten zu können. Zudem finde § 242 BGB gegenüber einem Zurückbehaltungsrecht nach allgemeiner Meinung dann keine Anwendung, wenn dieunvollständige Leistung für den Gläubiger nicht verwertbar sei. Vorliegend seien die vom Beklagten - unter dem Druck der Zwangsvollstreckung - erbrachten Teilleistungen auf den Hauptkaufpreis von DM 34,6 Mio. nicht verwertbar. Die durch die Grundschulden über DM 34,6 Mio. gesicherten Darlehen könnten nicht aus den auf dem Notaranderkonto hinterlegten Beträgen abgelöst werden. Daher valutierten die Darlehen (Stand: Februar 2004) immer noch wie folgt:

„– H. bank: 6.736.538,87 DM (3.444.337,63 €);

– L.-Bank Zürich (abgetreten von der H.bank): 22.215.374,17 DM (11.358.540,45 €).“

Ende 2002 habe die Klägerin auf Drängen der H. bank umfinanzieren müssen. Die Löschungsbewilligung der H. bank beziehe sich nicht auf die gesamte Grundschuld, sondern nur noch auf den erststelligen Teilbetrag der Grundschuld von rund 3,3 Mio. €, der ihr noch zustehe („Teillöschungsbewilligung“, Anlage BK 47).

Somit seien die vom Beklagten bislang erbrachten Teilleistungen nicht verwertbar, sondern lägen auf dem Notaranderkonto, ohne dass die Vertragsabwicklung durch sie gefördert werden könnte.

Darüber hinaus scheitere der Einwand des § 242 BGB gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht der Klägerin auch an derSchwere des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten. Hierunter falle insbesondere ein länger andauernder Zahlungsverzug oder eine Zahlungsverweigerung, was beim Beklagten, der die Erfüllung seiner Hauptleistungsverpflichtung seit 1995 hartnäckig verweigere und stattdessen unberechtigterweise versucht habe, sich vom Vertrag loszusagen, vorliege.

Eine Berufung des Beklagten auf § 242 BGB scheitere auch daran, dass der Grund für die Kündigung des Fördermittelvertrags allein diefehlende Sicherstellung der Eigentumsumschreibung und nicht der Zusatz der Klägerin in der Abtretungs- und Annahmeerklärung gewesen sei.

Die Vertragsuntreue des Beklagten könne auch nicht, wie das Landgericht meine, dadurch gerechtfertigt werden, dass die Klägerin den Hauptkaufpreis in Höhe von DM 34,6 Mio. bereits vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung gefordert habe. Denn die Fälligkeit des Hauptkaufpreises sei - im Gegensatz zur Regelung der Fälligkeit des Restkaufpreises - gemäß ausdrücklicher vertraglicher Regelung gerade nicht von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung abhängig gewesen. Wenn - wie nicht - die Eintragung einer Auflassungsvormerkung Fälligkeitsvoraussetzung gewesen wäre, hätte der Beklagte den Kaufpreis jedenfalls seit deren Eintragung ab Februar 1998 geschuldet, wäre also im fraglichen Zeitraum (bezogen auf den September 2003) 4 1/2 Jahre in Verzug gewesen.

Gegen das Zurückbehaltungsrecht der Klägerin nach § 273 BGB lasse sich auch nicht einwenden, sie sei, wie das Landgericht meine, durch die Bebauung der streitigen Grundstücke „ganz erheblich“ abgesichert gewesen. Die Bebauung komme in keiner Weise der Klägerin zugute, die bis heute mit den Grundstücksfinanzierungsdarlehen belastet sei und Zinsen bedienen müsse, während gleichzeitig der Beklagte Einnahmen aus den Grundstücken erziele. Was die Höhe der IBB-Fördermittel angehe, die das Landgericht zur Anwendung von § 242 BGB gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht der Klägerin anführe, berücksichtige es nicht, dass diese Fördermittel über 23 Jahre gestreckt ausgezahlt worden wären, so dass ihr heutiger Barwert allenfalls 19,5 Mio. DM betragen hätte. Dieser Barwert sei also geringer als der Betrag der vom Beklagten noch geschuldeten Zahlungen.

Außerdem habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anstalten unternommen, gegen die Kündigungserklärung der IBB vorzugehen.

Auch die weiteren Zug-um-Zug-Verurteilungen bezüglich der weiteren erstinstanzlich ausgeurteilten Zustimmungserklärungen seien rechtsfehlerhaft ergangen.

Selbst wenn der Beklagte einen Anspruch auf Abgabe der geforderten Erklärungen hätte, stünde der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht zu, dessen Geltendmachung nicht durch § 242 BGB ausgeschlossen sei. Die von dem Beklagten geltend gemachten Zustimmungserklärungen könnten erst nach vollständiger Sicherstellung der Abwicklung des Kaufpreises verlangt werden.

Die vom Landgericht zugunsten des Beklagten angenommene Möglichkeit von Teilleistungen scheide tatsächlich aus. Der Gläubiger sei grundsätzlich nicht verpflichtet, Teilleistungen zu akzeptieren. Dieser Grundsatz werde zwar eingeschränkt durch Treu und Glauben, kodifiziert sei diese Einschränkung beispielsweise in § 320 Abs. 2 BGB. Danach müsse ein Gläubiger eine teilweise Leistung akzeptieren und könne die Gegenleistung nicht verweigern, wenn die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstieße. Die Voraussetzungen von § 320 Abs. 2 BGB seien jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt, die Klägerin sei somit auch nicht verpflichtet, Teilleistungen zu akzeptieren. Denn vorliegend sei keine verhältnismäßig geringfügige Teilleistung ausgestanden, sondern zunächst noch ein Teil des Hauptkaufpreises von DM 7,6 Mio., außerdem sämtliche Zahlungen auf Nebenkosten und Zinsen; dabei habe die über einen längeren Zeitraum ausstehende Teilleistung auf den Hauptkaufpreis von rund DM 7,6 Mio. 22% des Hauptkaufpreises entsprochen. Demgemäß sei der Beklagte unbedingt zur Zahlung zu verurteilen. Eine andere Entscheidung würde den Vertrag, insbesondere die in dessen § 9 geregelten Fälligkeiten (Vorleistungspflicht), wonach die Nebenkosten 14 Tage nach Rechnungslegung zu erstatten sind, auf den Kopf stellen.

Zur Ergänzung wird auf die weiteren im Schriftsatz vom 17.02.2004 zur Berufungsbegründung erfolgten Ausführungen und die weiteren in diesem Rechtsstreit klägerseits eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.a) Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.09.2003, Az.: 3 O 1923/99, wird teilweise abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.898.698,72 € entgegen der Verurteilung der angefochtenen Entscheidung unbedingt zu zahlen.

  • 1.b) Der Beklagte wird in weiterer Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Traunstein vom 19.09.2003, Az.: 3 O 1923/99, verurteilt, (unbedingt) 5.787.597,- €/11.319.555,84 DM zu zahlen; etwaige aus nachstehenden Anträgen (1) bis (5) über den Klageabweisungsbetrag hinausgehende Beträge werden klageerweiternd geltend gemacht; es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auch diese Beträge (unbedingt) an die Klägerin zu zahlen:

(1) Nachstehend aufgeführte nach Überschrift näher bezeichnete Einzelbeträge (versehen mit Zeile/O-Zahl nebst Titelbezeichnung) in Höhe von insgesamt 1.741.297,98 €/3.405.682,82 DM zzgl. je 8,75% Zinsen ab dem dort angegebenen Zinsbeginn:

1. Erschließungskosten Grund und Boden/sonstige Kosten

Zeile

O-Zahl

DM

Euro

Titel

1

1.1.01

20.000,00

10.225,84

Städtebaul.Seminar

ab 16.09.1992

15/16

1.1.15/1.1.16

14.490,00

7.408,62

RA Dr. D./Teilbetrag

ab 6.12.95

Summe 1.1.01 bis 1.1.15/1.1.16 DM 34.490,00 EUR17.634,46

1.2 Erschließungskosten Grund und Boden/Vertrag ARGE H./B.

Zeile

O-Zahl

DM

Euro

Titel

17

1.2.01

23.000,00

11.759,71

ARGE/H. S. Br.

ab 21.12.1993

18

1.2.02

23.000,00

11.759,71

ARGE/H. S. Br.

ab 22.03.1994

19

1.2.03

23.000,00

11.759,71

ARGE/. S. Br.

ab 01.09.1994

20

1.2.04

80.500,00

41.159,00

ARGE/H. S. Br.

ab 30.11.1994

Summe 1.2.01 bis 1.2.04 DM 149.500,00 EUR 76.438,14

1.3 Erschließungskosten Grund und Boden/Vertrag Investorengemeinschaft

Zeile

O-Zahl

DM

Euro

Titel

42

13.22

7.002,84

3.580,50

Nebenkosten

ab 17.06.1992

Summe 1.3.22

DM 7.002,84 EUR 3.580,50

2.2 Planungskosten Bau/sonstige Kosten

Zeile

O-Zahl

DM

Euro

Titel

108

2.2.31

65,55

33,52

Unterschriftsbeglau

ab 23.08.1996

bigung

110

2.2.33

240,00

122,71

Gebühr

ab 18.11.1996

Summe 2.2.31 bis 2.2.33

DM 305,55 EUR 156,23

2.3 Planungskosten Bauvertrag K.

Zeile

O-Zahl

DM

Euro

Titel

112

2.3.01

2.850,00

1.457,18

Bauvertrag K.

ab 15.12.1992

113

2.3.02

2.850,00

1.457,18

Bauvertrag K.

ab 20.01.1993

114

2.3.03

4.025,00

2.057,95

Bauvertrag K.

ab 12.02.1993

115

2.3.04

2.875,00

1.469,96

Bauvertrag K.

ab 29.03.1993

116

2.3.05

1.437,50

734,98

Bauvertrag K.

ab 23.04.1993

117

2.3.06

1.437,50

734,98

Bauvertrag K.

ab 19.05.1993

118

2.3.07

1.725,00

881,98

Bauvertrag K.

ab 30.06.1993

119

2.3.08

1.725,00

881,98

Bauvertrag K.

ab 09.09.1993

120

2.3.09

6.325,00

3.233,92

Bauvertrag K.

ab 13.09.1993

121

2.3.10

1.150,00

587,99

Bauvertrag K.

ab 10.12.1993

Summe 2.3.01 bis 2.3.10

DM 26.400,00

EUR 13.498,11

2.5 Planungskosten Bau/Vertrag Sammy B

Zeile

O-Zahl

DM

Euro

Titel

130

2.5.01

6.000,00

3.067,75

Vertrag S. B.

ab 11.04.1993

131

2.5.02

5.500,00

2.812,11

Vertrag S. B.

ab 11.05.1993

132

2.5.03

3.000,00

1.533,88

Vertrag S. B.

ab 11.06.1993

133

2.5.04

3.900,00

1.994,04

Vertrag S. B.

ab 08.07.1993

134

2.5.05

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 24.08.1993

135

2.5.06

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 14.09.1993

136

2.5.07

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 15.10.1993

137

2.5.08

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 15.11.1993

138

2.5.09

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 15.12.1993

139

2.5.10

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 17.01.1994

140

2.5.11

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 16.02.1994

141

2.5.12

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 15.03.1994

142

2.5.13

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 15.04.1994

143

2.5.14

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 16.05.1994

144

2.5.15

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 15.06.1994

145

2.5.16

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 15.07.1994

146

2.5.17

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 16.08.1994

147

2.5.18

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 15.09.1994

148

2.5.19

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 17.10.1994

149

2.5.20

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 15.11.1994

150

2.5.21

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 15.12.1994

151

2.5.22

3.450,00

1.763,96

Vertrag S. B.

ab 16.01.1995

152

2.5.23

10.000,00

5.112,92

Vertrag S. B.

ab 10.03.1995

Summe 2.5.01 bis 2.5.23 DM 70.500,00 EUR 36.048,08

3. Ankauf Gewächshäuser/P. und Bürgschaftskosten

3. a) Ankauf Gewächshäuser

Zeile

O-Zahl

DM

Euro

Titel

170

3.1

281.000,00

143.673,02

Gewächshäuser

ab 16.06.1992

171

3.2

5.190,42

2.653,82

Gewächshäuser/Kaufver trag

ab 06.05.1992

172

3.3

790,52

404,19

Notarkosten H.B

ab 29.09.1992

174

3.5

56.182,00

28.725,40

Grunderwerbssteuer

ab 28.04.1993

175

3,6

2.528.222,40

1.292.659,59

Gewächshäuser

ab 10.05.1994

Summe 3.1 bis 3.6 DM 2.871.385,34 EUR .468.116,01

3. b) Bürgschaftskosten aa) Bürgschaft Nr. 00032602912704

Zeile

O-Zahl

DM

Euro

Titel

196/1

3.25/1

143,75

73,50

Bürgschaft A.

ab 30.09.1997

197/1

3.26/1

143,75

73,50

Bürgschaft A.

ab 30.12.1997

198/1

3.27/1

143,75

73,50

Bürgschaft A.

ab 30.03.1998

199/1

3.28/1

143,75

73.50

Bürgschaft A.

ab 30.06.1998

200/1

3.29/1

143,75

73,50

Bürgschaft A.

ab 30.09.1998

201/1

3.30/1

143,75

73,50

Bürgschaft A.

ab 31.12.1998

202/1

3.31/1

143,75

73,50

Bürgschaft A.

ab 31.03.1999

203/1

3.32/1

143,75

73,50

Bürgschaft A.

ab 30.06.1999

204/1

3.33/1

143,75

73,50

Bürgschaft A.

ab 30.09.1999

205/1

3.34/1

143,75

73,50

Bürgschaft A.

ab 31.12.1999

206/1

3.35/1

143,75

73,50

Bürgschaft A.

ab 31.03.2000

Summe 3.25/1 bis 3.35/1

DM 1.581,25

EUR 808,48

bb) Bürgschaftskosten wegen Restkaufpreis nach Eintragung Auflassungsvormerkung Bürgschaft-Nr. -0004L (8.125.000 DM), 00004M (4.375.000 DM)

Zeile

O-Zahl

DM

Euro

Titel

199/2

3.28/2

8.750,00

4.473,80

Bürgschaft A.

ab 30.06.1998

200/2

3.29/2

8.750,00

4.473,80

Bürgschaft A.

ab 30.09.1998

201/2

3.30/2

8.750,00

4.473,80

Bürgschaft A.

ab 31.12.1998

202/2

3.31/2

8.750,00

4.473,80

Bürgschaft A.

ab 31.03.1999

203/2

3.32/2

11.401,74

5.829,62

Bürgschaft A.

ab 31.06.1999

204/2

3.33/2

15.568,76

7.960,18

Bürgschaft A.

ab 30.09.1999

205/2

3.34/2

15.568,76

7.960,18

Bürgschaft A.

ab 31.12.1999

206/2

3.35/2

15.568,76

7.960,18

Bürgschaft A.

ab 31.03.2000

Summe 3.28/2 bis 3.35/2

DM 101.858,02

EUR 52.079,18

4.1

Sonstige Kosten und Rechts- und Beratungskosten

Zeile

O-Zahl

DM

Euro

Titel

209

4.1.03

1.840,00

940,78

Beratung Dr. S.-Z.

ab 29.08.1994

210

4.1.04

5.415,35

2.768,82

Beratung Grunderwerbst.

ab 28.10.1994

212

4.1.06

936,10

478,62

Generalvollmacht Dr. B.

ab 10.05.1994

220

4.1.19

7.000,00

3.579,04

RA H.

ab 02.01.1996

221

4.1.20

7.332,50

3.749,05

RA H.

ab 06.02.1996

222

4.1.21

3.512,33

1.795,83

Steuererklärung 1994

ab 24.06.1996

223

4.1.22

2.891,33

1.478,31

Steuererklärung 1993

ab 25.06.1996

227

4.1.26

20,00

10,23

Grundbuchauszug

ab 08.11.1996

228

4.1.27

20,00

10,23

Grundbuchauszug

ab 24.10.1996

229

4.1.28

20,00

10,23

Grundbuchauszug

ab 07.06.1996

230

4.1.29

20,00

10,23

Grundbuchauszug

ab 07.06.1996

231

4.1.30

20,00

10,23

Grundbuchauszug

ab 07.06.1996

234

4.1.44

61.370,00

31.177,98

RA Dr. D./Teilbetrag

ab 03.12.1997

236

4.1.54

3.250,55

1.661,98

Steuerberatung 1995

ab 09.06.1998

237

4.1.55

3.501,11

1.790,09

Steuerberatung 1996

ab 13.07.1998

238

4.1.70

3.471,30

1.774,85

Ermittlung Einheitsw.

ab 28.04.1999

239

4.1.88

2.857,66

1.461,10

Steuerberatung 1997

ab 21.09.1999

240

4.1.99

2.783,43

1.423,15

Steuererklärung

ab 22.02.2000

Summe

4.1.03 bis 4.1.99

DM 106.261,66 EUR

54.330,72

4.2 Sonstige Kosten/Verwaltung und andere

Zeile

O-Zahl

DM

Euro

Titel

244

4.2.04

695,37

355,54

Reisekosten Dr. B.

ab 24.10.1996

245

4.2.05

734,00

375,29

Reisekosten S. B.

ab 10.10.1996

253

4.2.17

11.500,00

5.879,86

Verwaltung/Auslagen 1995

ab 30.12.1997

254

4.2.18

11.500,00

5.879,86

Verwaltung/Auslagen 1996

ab 30.12.1997

255

4.2.19

11.500,00

5.879,86

Verwaltung/Auslagen 1997

ab 30.12.1997

265

4.2.29

468,80

239,69

Reisekosten Dr. B.

ab 20.04.1998

Summe

4.2

DM 36.398,17 EUR 18.610,09

Summe 1.1 bis 4.2 DM 3.405.682,82 EUR 1.741.297,98

(2) 625.392,64 € / 1.223.161,69 DM (Differenzzins 4,75% zwischen zugesprochenem 4% gesetzlichen Zins und 8,75% Vertragszins auf erstinstanzlich zugesprochene Nebenkosten bis einschließlich 19.04.2000)

(3) 8,75% Zinsen auf 2.178.827,54 € / 4.261.416,27 DM (Nebenkosten, die erstinstanzlich zugesprochen wurden) ab 20.04.2000

(4) 10% Zinsen auf 17.690.699,09 € / 34.600.000,00 DM (Teilkaufpreis/Hauptkaufpreis für den Zeitraum ab 04.02.1995 bis 24.02.1998 sowie ab 01.08.2002)

(5) 1,25% Zinsen (Differenzzins zwischen Vertragszins (8,75%)/Verzugszins (10%)) auf den Teil-Restkaufpreis in Höhe von 4.137.230,74 € / 8.091.720,00 DM für den Zeitraum vom 21.02.1996 bis 24.09.1997 sowie auf den Teil-Restkaufpreis in Höhe von 1.810.852,68 €/3.541.720,00 DM für den Zeitraum vom 25.09.1997 bis 21.05.1999.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen und die Klageerweiterung kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beklagte wendet sich zunächst gegen die Klageerweiterung für Zinsen, wie sie in zweiter Instanz von der Klägerin vorgenommen wurde. Es sei weder für die nach dem 30.11.1999 bis zum Urteil erster Instanz am 19.09.2003 noch für die nachfolgend geltend gemachten Zinsen ein Rechtsschutzinteresse erkennbar.

Hinsichtlich der Nebenkostenansprüche verweist der Beklagte zunächst auf die nach § 9 des Vertrages seiner Auffassung nach fehlende Fälligkeit.

Was die vom Erstgericht nicht zugesprochenen Aufwendungen und Kosten im Einzelnen angeht, verteidigt der Beklagte zunächst die Ausführungen des Erstgerichts.

Im Einzelnen zu den vom Erstgericht in seinem Urteil unter Punkt A) (S. 54 ff EU) aufgeführten Entscheidungsgründen:

Zu Zeile 1, Ordnungszahl 1.1.01 (städtebauliches Seminar):

Hier fehle eine verständliche Abrechnung, eine von der Klägerin tatsächlich geleistete Zahlung sei nicht nachweisbar, der Überweisungsbeleg fehle.

Zu Zeile 1.1.15 und 1.1.16 (Rechtsanwalt Dr. D.):

Die Klägerin und ihr Rechtsanwalt Dr. D. wollten einmal mehr offensichtlich rechtswidrig doppelt abkassieren. Der vorgelegte Beratervertrag Anlage BK 3 zur Berufungsbegründung sei nicht mit der Klägerin abgeschlossen worden, sondern mit einer „GbR Artur und Theresa B.“. Ein Beratervertrag auf Stundenhonorar zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt Dr. D. existiere mithin nicht, das Beratungshonorar wäre im Übrigen auch unangemessen, verglichen mit den Leistungen, die Dr. D. tatsächlich erbracht habe. Es sei schon gar nicht oberhalb der Sätze der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erstattungsfähig, da insoweit kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten bestehen könne. Eine Abrechnung nach Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung fehle bis heute. Sie würde auch ergeben, dass durch die in sämtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten seitens Rechtsanwalt Dr. D. bereits abkassierten bzw. der Klägerin erstatteten Forderungsbeträge unter Berücksichtigung der Anrechnungsregelungen des § 118 BRAGO aber auch kein Cent mehr an Schuld übrig sei, der noch zu vergüten wäre. Mangels Vorliegens einer verständlichen Abrechnung werde vorsorglich jede Leistung des Rechtsanwalts Dr. D. auf der Basis eines angeblichen Beratungsvertrags zu den angeblichen Stundensätzen bestritten. Im Übrigen sei eine Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO und ein entsprechender Stundenaufwand zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage schon deshalb nicht erstattungsfähig zugunsten der Klägerin, weil dieser Aufwand ausweislich des angeblichen Beratungsvertragsabschluss-Zeitpunktes zu einer Zeit erfolgt sei, als jedenfalls von einem Verzug des Beklagten in irgendeiner Hinsicht auf keinen Fall die Rede sein konnte. Vor dem Verzugseintritt seien jedoch grundsätzlich Anwaltskosten nicht erstattungsfähig.

Desgleichen würden die in den Anlagen BK 4 und BK 5 aufgeführten angeblichen Stundenaufwendungen bestritten, des Weiteren, dass sie inhaltlich in irgendeiner Weise sinnvoll für das Projekt gewesen seien, da nicht näher differenziert werde, was Dr. D. eigentlich getan haben wolle.

Zu 1.2 (Erschließungskosten Grund und Boden/Vertrag ARGE H./B.):

Auch insofern habe das Gericht die Klage zu Recht abgewiesen; ein nachvollziehbarer Vortrag, was die ARGE H./B. überhaupt gearbeitet habe, fehle bis heute. Die Aufgabenstellung des Vertrages verheimliche absichtlich den Zweck der Alimentierung der eigenen Verwandtschaft durch Artur Brauner anstelle sinnvoller Arbeit, und zwar ohne jede Qualifikation und/oder Leistung des Sammy B./H. So könne die Klägerin tatsächlich erbrachte Leistungen überhaupt nicht darlegen, die irgendwie sinnvoll oder auch nur abgrenzbar von den Architektenaufgaben beispielsweise des Herrn W. gewesen wären. Der in diesem Zusammenhang vorgelegte Schriftverkehr aus den Jahren 1993 und 1994 besage in diesem Zusammenhang nichts.

Leistungen seien nicht erbracht worden, B. und H. hätten sich offensichtlich mit fremden Federn geschmückt und Papier im Wesentlichen weitertransportiert, ohne selbst etwas zu tun.

Zu 1.3 (Erschließungskosten Grund und Boden/Vertrag Investorengemeinschaft):

Die Forderungen seien weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet, geschweige denn auch nur nachvollziehbar vorgetragen. Bestritten werde, dass Nebenkosten wie RRB, Amtsgericht, Ingenieure/Rechnung vom 02.11.1993 jeweils angefallen seien, zudem, dass es sich um eine Zahlungsaufforderung des Ingenieurbüros W. im Zusammenhang mit der Investorengemeinschaft L. A. handle. Aus dem Überweisungsträger folge überhaupt nichts. Die unter Zeile 42, Ordnungszahl 1.3.22, geltend gemachten Beträge von mehr als 10.000 DM seien unbegründet.

Zu 2.2 (Planungskosten Bau/sonstige Kosten):

Im Einzelnen:

Zeile 108, Ordnungszahl 2.2.31 (Unterschriftsbeglaubigung): Unverständlich sei, was hier zur genannten Urkundsrollennummer genehmigt worden sein solle. Im Übrigen seien die Mehrkosten ein unnützer Mehraufwand, den sich die Klägerin aufgrund permanenter Unerreichbarkeit ihres Generalbevollmächtigten geleistet habe.

Zeile 110, Ordnungszahl 2.2.33 (DM 240,00 Gebühr):

Bestritten werde, dass der Beklagte zur Zahlung von irgendwelchen Genehmigungsgebühren aufgefordert worden sei und dass die Klägerin den Beklagten entsprechend informiert habe. Etwaige Vollziehungs-/Vollstreckungskosten habe sie daher selbst zu übernehmen.

Zu 2.3 (Planungskosten Bauvertrag K.):

Insoweit sei der gesamte Vortrag der Klägerin unverständlich und unschlüssig: Am 07.10.1992 sei ebenso wenig wie zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses 1994 irgendeine Bautätigkeit am Objekt auch nur angefangen worden. Von daher könne keine Bauoberleitung für die Errichtung der fraglichen geförderten Projekte durch Kastner in Betracht gekommen sein.

Klägerseits sei weder vorgetragen worden, was gemacht worden sein sollte noch wann die „Bauoberleitung“ durchgeführt worden sein solle, auch nicht, was die „mit einer Bauoberleitung einhergehenden Tätigkeiten“ sein sollten. Bestritten werde, dass Kastner irgendetwas in dieser Hinsicht getan habe oder auch nur einen Auftrag hierzu erteilt bekommen habe. Bestritten werde, dass er für die Klägerin an einer Vielzahl von Sitzungen mit W. und den übrigen Investoren teilgenommen haben solle, genauso wie die Reihe von Besprechungen, die er mit zuständigen Behörden geführt habe; all dies seien im Übrigen ohnehin keine Leistungen der Bauoberleitung. Bestritten werde auch, dass Kastner irgendwelche für das hier fragliche Projekt gemäß Kaufvertrag nützliche oder auch nur theoretisch nützliche Arbeiten erbracht habe. Auch sei das Honorar weder angemessen noch prüffähig abgerechnet. Nach alledem, was zwischenzeitlich dem Beklagten von der Klägerin bekannt geworden sei, hätte diese allen Grund gehabt, unter jeglichen Vorwänden ungünstig gesonnene Leute durch entsprechende Zahlungen „bei Laune zu halten“. Dass hierbei Gegenleistungen niemals oder praktisch niemals stattgefunden hätten, sei Teil des Systems B. in B. .

Zu 2.5 (Planungskosten Bauvertrag Sammy B.):

Hierzu werde überhaupt nichts Verständliches vorgelegt, weder sei eine Leistung von Sammy B. erbracht worden noch die Beauftragung auch nur sinnvoll gewesen. Vielmehr habe hier die Klägerin steuergünstig dem Sohn der Eheleute B. sen. für nichts Geld zukommen lassen. Tatsächlich habe es sich hier einmal mehr um ein Scheingeschäft gehandelt.

Außerdem handle die Klägerin hier prozessbetrügerisch, da der als Anlage BK 8 vorgelegte Vertrag nämlich nicht mit der Klägerin, sondern mit der „C. GbR A. & T. B. “ als Auftraggeber abgeschlossen worden sei, ein weiteres Exemplar der unzähligen, undurchschaubaren GbR's. Letztlich sei ein inkompetentes Familienmitglied für nichts teuer bezahlt worden, und zwar steuergünstig unter Inanspruchnahme von Steuervorteilen zu Lasten der Allgemeinheit, dies auch noch durch mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts; das gehe den Beklagten nichts an.

Zu 3 (Ankauf Gewächshäuser/P.):

Der Beklagte verteidigt insoweit das erstinstanzielle Urteil und weist darauf hin, dass die von der Klägerin bemühte Regelung in § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags keine derartige „Nebenkosten“-Erstattungsverpflichtung des Beklagten enthalte. Zum Zeitpunkt der Verhandlungen zwischen den Parteien im August 1994 und beim anschließenden Vertragsabschluss Mitte September 1994 sei zur Durchführung des Projekts in Bezug auf die Eigentumsrechte der Fa. P. Zierpflanzen GmbH an den Gewächshäusern nur noch die Ablösung des Gebäudeeigentums der P. Zierpflanzen GmbH auf dem H.-Grundstück offen gewesen. Bereits 2 Jahre vorher, nämlich am 16.09.1992, habe die Klägerin den Teilbetrag von DM 281.000,- und den weiteren Teilbetrag in Höhe von DM 2.528.222,40 zum Erwerb des Gebäudeeigentums der Gewächshäuser auf dem von ihr gekauften Grundstück bezahlt. Darüber hinaus sei unstreitig auch nur der Erwerb des sogenannten H.-Grundstückes zur Durchführung des Projekts und zur Sicherung der Erschließung erforderlich gewesen, weil die Investoren ohne den gemeinschaftlichen Erwerb dieser mitten im Projektgebiet „We. Ta. “ gelegenen H.-Grundstücksfläche das Projekt nicht hätten durchführen können. Hierzu habe auch der Erwerb des Gebäudeeigentums an den auf dem H. -Grundstück befindlichen Gewächshäusern der Fa. P. Zierpflanzen GmbH, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht abschließend geregelt war, gehört. Die vorher von der Klägerin in einer Größenordnung von fast DM 3,0 Mio. aufgewandten Kosten zum Erwerb des damals bestehenden Gebäudeeigentums der P. Zierpflanzen GmbH an den auf dem von der Klägerin erworbenen Grundstück befindlichen Gewächshäusern hätten dagegen noch nicht zur Durchführung des Projekts „We. Ta. “ und schon gar nicht zur Sicherung der Erschließung im Sinne von § 9 des Kaufvertrags gedient, sondern schlicht dazu, eine uneingeschränkte Eigentumsposition an den zuvor gekauften Grundstücken zu erlangen. Die Klägerin könne keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigen, dass diese Auslegung der Kostenerstattungsregelung in § 9 des Kaufvertrags durch das Landgericht Traunstein fehlerhaft wäre. Der Beklagte habe weder damit rechnen müssen noch habe er damit gerechnet, dass die Klägerin auch noch die Kosten eines lastenfreien Eigentumserwerbs ihres eigenen Grundstückes als „Nebenkosten“ erstattet verlangen werde, die darüber hinaus auch noch nahezu genauso hoch liegen sollten wie alle übrigen Nebenkosten zum Zeitpunkt der ersten Abrechnung im November/Dezember 1994. Keiner der anderen Investoren, mit denen der Beklagte zuvor Grundstückskaufverträge über Grundstücke im Projektgebiet „We. Ta. “ geschlossen hatte, sei überhaupt nur auf die Idee gekommen, für die Kosten der Lastenfreimachung ihrer eigenen Grundstücke im Projektgebiet von den Nutzungsrechten der P. Zierpflanzen GmbH zusätzlich Erstattung als „Nebenkosten“ zu verlangen, da selbstverständlich der Kaufpreis für die Grundstücke üblicherweise die dem Verkäufer entstandenen Kosten des lastenfreien Eigentumserwerbs abdecke. Eine solche Erstattung, zumal diese zu einer effektiven Kaufpreiserhöhung um weitere DM 3,0 Mio. geführt hätte, hätte deshalb ausdrücklich und eindeutig vereinbart werden müssen. Ausgehend davon, dass es eine Ausnahme darstelle, dass auch noch Erwerbskosten für ein Baugrundstück zur Sicherung der Erschließung und Durchführung des Projekts aufgewendet werden müssten, seien die Nebenkostenerstattungsregelungen in § 9 des Kaufvertrages eng auszulegen, um zu verhindern, dass hier entgegen den Interessen des Käufers für das Grundstück zweimal „abgerechnet“ werde.

Zu Bürgschaftskosten Zeile 196-206, Ordnungszahl 3.25-35 (Bürgschaften A.):

Insoweit wird auf die Ausführungen Seite 50-52 der Berufungsbegründung Bezug genommen.

Zu 4.1 (sonstige Kosten und Rechts- und Beratungskosten):

Zu Zeile 209, Ordnungszahl 4.1.03 (Beratung Dr. S.-Z. DM 1.840,-):

Der Betrag sei zu Recht abgewiesen worden. Insoweit sei zu bestreiten, dass Auftraggeberin der Leistungen überhaupt die Klägerin gewesen sei, inhaltlich sei völlig unklar, wozu beraten worden sei. Der von der Klägerin nun thematisierte angebliche Unterschied zwischen „Vertragsberatung“ und „Objektberatung“ sei nicht nachvollziehbar.

Zu Zeilen 209, 222, 223, 236, 237, 238, 239, 240, Ordnungszahlen 4.1.04, 4.1.01, 4.1.22, 4.1.53, 4.1.55, 4.1.70, 4.1.81, 4.1.91 in Höhe von insgesamt DM 27.683,05:

Hier werde zunächst bestritten, dass Erklärungen abgegeben wurden, überhaupt Arbeiten der Steuerberater stattgefunden hätten und/oder irgendein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bestehe. Der Beklagte sei sicher nicht verpflichtet, die Aufstellung der Einkommenssteuererklärungen oder sonstiger Erklärungen der Klägerin oder ihrer Mitglieder auch noch zu finanzieren.

Die Gebührenrechnungen seien des Weiteren nicht an die Klägerin gegangen, sondern an eine Grundstücksgesellschaft Artur und Theresa B. GbR, die nicht identisch mit der Klägerin sei. Ungeklärt bleibe, warum die Klägerin diese Beträge bezahlt habe, obwohl es sich gar nicht um ihre Leistungen gehandelt habe. Weiter ungeklärt bleibe, was die Erstellung der Vermögensaufstellung und dergleichen mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben solle.

Zu Zeile 212, Ordnungszahl 4.1.06 (Generalvollmacht Dr. Heinrich B.):

Der ohnehin völlig substanzlose Vortrag, wozu die Erteilung der Vollmacht gedient habe und dass diese zu einer Kostenverminderung in den Notariaten geführt habe, werde bestritten. Es sei noch nicht einmal ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorhaben und dem Kaufvertrag ersichtlich.

Zu Zeilen 214-219 und 233-234, Ordnungszahlen 4.1.09-4.1.18 und 4.1.35 und 4.1.44 (Rechtsanwalt Dr. D.):

Bestritten werde, dass Dr. D. vergütungspflichtige Tätigkeiten, die nicht bereits durch die hier geltenden gesetzlichen Gebühren abgedeckt waren, erbracht habe oder es sich um solche handle, die mit vorliegendem Projekt zu tun hätten. Die Anwesenheit von Dr. D. sei zu keinem Zeitpunkt notwendig oder gar von dem Beklagten gewünscht gewesen. Hinsichtlich aller Aufwendungen habe die Klägerin gemäß § 11 jedenfalls nach Vertragsschluss nach den Weisungen des Beklagten handeln müssen. Stattdessen habe sie Dr. D. ständig sabotierend gegen eine Durchführung des Kaufvertrags tätig werden lassen bzw. gemeinschaftlich mit Dr. D. diese Tätigkeiten vorbereitet und dann selbst ausgeführt. Es handle sich vor allem nicht um Aufwendungen, die den Beklagten etwas angingen, wenn sich die Klägerin mit einer Corona willfährigen „Fachpersonals“ in der Meinung umgebe, der Beklagte habe dies schon alles zu bezahlen. Vor- und Nachbereitung von Gesellschafterversammlungen hätten ebenfalls nichts mit der Abwicklung des Projekts, sondern rein mit der Interessenvertretung der Klägerin gegen den Beklagten zu tun. Alle vergütet verlangten Leistungen würden als nicht erbracht bestritten.

Zu Zeilen 220-222, Ordnungszahlen 4.1.19 bis 4.1.20 (Rechtsanwalt Dr. H.):

Auch diese Kosten seien seitens des Beklagten nicht an die Klägerin zu erstatten. Die Klägerin versuche insofern, ihren eigenen Verzug und dessen Folgen auf den Beklagten abzuladen. Darüber hinaus sei eine Freistellungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich Bürgschaftsverpflichtungen nicht entstanden; nach § 9 (4) 1. Absatz des Kaufvertrags werde nämlich die Freistellungsverpflichtung erst durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch ausgelöst, diese sei jedoch bis heute nicht ranggerecht eingetragen worden.

Zu Zeilen 227-231, Ordnungszahlen 4.1.26-4.1.30 (Gerichtskosten/ Grundbuchauszüge):

Insoweit bleibe der Vortrag der Klägerin unverständlich. Welcher Zusammenhang zwischen den Grundbuchauszügen und den gescheiterten Schuldübernahmen gegenüber der finanzierenden Bank bestehe, werde nicht vorgetragen, die Aufwendungen hätten damit nichts zu tun und seien nicht erstattungsfähig.

Zu 4.2 sonstige Kosten/Verwaltung und andere:

Das Erstgericht habe diese Kosten zu Recht abgewiesen, sie seien völlig überzogen und unbegründet.

Zu Zeilen 244/245 und 265, Ordnungszahlen 4.2.04/4.2.05, Zeile 265, Ordnungszahl 4.2.29 (Reisekosten Dr. Henry und Sammy B.):

Das Landgericht habe diese Kosten zu Recht abgewiesen; Parteikosten für die Wahrnehmung von Terminen seien nach der insofern ausschließlich gültigen Vorschrift des § 91 ZPO nur erstattungsfähig, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet habe. Dann hätten sie im Kostenfestsetzungsantrag aufgenommen werden können und müssen, was nicht erfolgt sei. Nicht zu ersehen sei, was Sammy B. mit dem Ganzen zu tun habe. Auch hier zeige sich deutlich, dass die Klägerin ohne brauchbare Gegenleistung ihre ganze Familie alimentiere; der Beklagte habe jedoch nicht wegen des Abschlusses des Kaufvertrags die Klägerin und deren ganzen Clan durchzufüttern.

Hinsichtlich der Zinsen auf die Nebenkosten vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die Zinsansprüche verjährt seien. Von den geltend gemachten Zinsen auf die Nebenkosten von 3.935.055,48 DM und auf die Kaufpreisforderung von 20.520.215,00 DM laut Klageschrift, die am 27.01.2000 dem Beklagten zugestellt worden ist, sei die Verjährung allenfalls betreffend Zinsanteile für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 30.11.1999 unterbrochen worden. Damit seien alle vor dem 01.01.1997 fällig gewordenen Zinszahlungsansprüche verjährt. Daran ändere auch der vorgelegte Mahnbescheid nichts, der inhaltlich unbestimmt und so schon mangels hinreichender Individualisierung insbesondere der geltend gemachten Zinsansprüche nicht geeignet sei, überhaupt die Verjährungsunterbrechung für irgendwelche Zinsforderungen der Klägerin herbeizuführen. Außerdem sei der dort aufgeführte Zinssatz lediglich auf 8,75% begrenzt und zwar hinsichtlich der geltend gemachten Gesamtforderung; insbesondere auch der jetzt geltend gemachte Differenzzins von 1,25% hinsichtlich der Kaufpreiszinsen sei daher ebenfalls verjährt. Im Übrigen habe der Mahnbescheid nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen der Klägerin führen können, weil diese nämlich der Klägerin aufgrund Abtretung überhaupt nicht zugestanden hätten. Eine Unterbrechung der Verjährung durch einen Mahnbescheid durch einen Prozessstandschafter aus abgetretenem Recht könne nach neuerer Rechtsprechung selbst bei Vorliegen einer Einziehungsermächtigung nur erfolgen, wenn aus dem Mahnbescheid ersichtlich sei, dass der Antragsteller aus abgetretenem Recht vorgehe. Dies weise der aktenkundige Mahnbescheid jedoch nicht aus. Eine Einziehungsermächtigung bestehe bis heute nicht. Darüber hinaus gebe es keinen Vertragszins von 8,75% für Zinsen auf Nebenkosten, übrigens ebenso wenig wie auf den Ablösungskaufpreisteil. Im Übrigen wird zu dem weiteren Vorbringen des Beklagten hinsichtlich „Zinsen auf die Nebenkosten“ auf Seiten 62-64 der Berufungserwiderung vom 22.12.2004 verwiesen.

Zu 6. Zinsen auf den Teilkaufpreis/Hauptkaufpreis (dieser beklagtenseits als „Ablösungskaufpreisteil“ bezeichnet) von DM 34,6 Mio. und Zinsen auf den Restkaufpreis von DM 12.448.800,-:

Hier verweist der Beklagte darauf, dass die Feststellung des Zahlungsverzugs durch das Landgericht rechtlich falsch sei. Die Klägerin könne keine Fälligkeit des Kaufvertrags darlegen, insbesondere sei die Forderung des Beklagten auf Übertragung der Grundschulden für die von ihm abzulösenden Darlehen gemäß § 3 Abs. 3 a des Kaufvertrags nicht realisiert worden.

Zum „Zinszeitraum ab Eintragung der Auflassungsvormerkung“ Insoweit hält der Beklagte den Vortrag der Klägerin für unschlüssig und zwar dem Grunde wie der Höhe nach. Bei Eintragung der Auflassungsvormerkung sei Verzug schon mangels Vertrags- bzw. Ranggerechtigkeit nicht eingetreten. Verzug setze im Übrigen ohnehin immer noch Mahnung nach Fälligkeit voraus, hieran fehle es. Die Gegenseite lege nicht verständlich den Zeitpunkt dar, ab wann jetzt eine entsprechende Mahnung einschlägig sein solle.

Soweit sich das Gericht und die Klägerin auf § 3 Abs. 6 des Kaufvertrags beriefen und den entsprechenden Verzugszinssatz von mindestens 10% anwendeten, der sich nur auf den Restkaufpreis, nicht jedoch auf den Ablösungskaufpreisteil beziehen könne, sei dies offensichtlich falsch. Denn der Vertrag sehe als vereinbartes Erfüllungssurrogat des Ablösungskaufpreisteils ausschließlich die Zahlung an die Kreditgeber der Klägerin, nämlich H.bank AG und deren Rechtsvorgängerin, gegen Abtretung der Grundschuld am dem Beklagten zu übereignenden Grundstück zur Finanzierung dieser Ablösung vor. Dies bedeute, dass die Klägerin niemals in den Genuss von Verzinsungen des Ablösungskaufpreisteils hätte kommen sollen. Eine Verzinsung zugunsten der Klägerin existiere somit nicht. Nachdem der Vertrag statt Kaufpreiszahlung die Ablösung vorsehe, könne mit der Verzinsungspflicht in § 3 letzter Absatz des Kaufvertrags nur ein etwa verspäteter Ausgleich des Restkaufpreises nach Fälligkeit gemeint sein. Auf den Zeitpunkt der Vorlage der Bürgschaft komme es nicht an, da der Kaufpreis zu diesem Zeitpunkt nicht fällig sei und die genannte vertragliche Verzinsungsregelung auf die Fälligkeit und den nachfolgenden Verzug abstelle, also nicht auf die Vorlage von Bürgschaften. Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Zinszeitraums bis Eintragung der Auflassungsvormerkung trägt der Beklagte in Erwiderung auf die Ausführungen der Klägerin Seite 54 f. der Berufungsbegründung - umfassend - vor (Seiten 67-90 der Berufungserwiderung). Hierauf wird Bezug genommen. Festzuhalten ist, dass der Beklagte der Auffassung ist, es seien keine Beträge mehr zu bezahlen, da der Ablösungsbetrag 0 betrage und ein Vielfaches hiervon auf dem Notaranderkonto einbezahlt worden sei. Ein Kaufpreis sei niemals fällig geworden. Die tatsächliche Valutierung, d. h. die Herausgabe von Kredit und Zinsen, habe weder zum 14.09.1994, dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages, noch bis zum heutigen Tag jemals 34,6 Mio. DM betragen. Die nachfolgende Höhervalutierung habe auf vertragswidriger Finanzierung der Aufwendungen beruht, insbesondere Nebenkosten, und zwar in völlig überzogener und rechtswidriger Höhe. Letztgenannte Beträge hätten damit schon von Vertrags wegen keinerlei für den Beklagten verbindliche Wirkung betreffs Erhöhung des Ablösungskaufpreisteils gehabt. Damit seien die Zinsen weder dem Grunde noch der Höhe nach gegeben, Verzug nicht eingetreten.

Zu 6.2 (Zinsen auf den Restkaufpreis):

Insoweit habe das Landgericht den Stundungsantrag zu Recht aus dem Vertrag hergeleitet. Die Zinsdifferenz von 10% abzüglich 8,75% betreffend den Restkaufpreis sei verjährt, der Differenzbetrag von DM 232.915,89 deshalb unbegründet. Dass das Oberlandesgericht München in dem ersten Vollstreckungsabwehrklageurteil vom 09.06.1999 hierzu etwas vorliegend Bindendes ausgeführt hätte, treffe nicht zu; ohnehin sei das Urteil des OLG München insoweit falsch.

Zu 6.3 (Alternativposition: Aufgewandte Zinsen):

Mit Nichtwissen als unwahr werde bestritten, dass die H.bank AG oder irgendeine andere Bank zwischen dem 18.09.1994 und dem 30.09.2002 auf irgendwelche herausgegebenen Darlehen der Klägerin € 5.357.616,89 Zinsen berechnet habe. Was irgendwelche Schulden der Klägerin und ihrer Mitglieder bei einer Anzahl von Projekten in unterschiedlichsten Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit dem vorliegenden Projekt zu tun hätten, werde noch nicht einmal behauptet. Die unzähligen Aufforderungen des Beklagten an die Klägerin zur Offenlegung sämtlicher Darlehens-Kreditverträge und zugehöriger Auszahlungsbelege, den einzelnen Projekten und Zwecken zugeordnet und zum Nachweis derselben, insbesondere des wahren Valutierungsstands per 14./18.09.1994 und Darlegung auf die damalige Valutierung zwischenzeitlich angefallener Zinsen seien erfolglos geblieben. Die Zinsbestätigung BK 26 sei nicht beweisgeeignet, nicht einmal Privaturkunde, weil nicht unterschrieben und inhaltlich unwahr. Die vorgelegte Anlage BK 27 sei ohnehin irrelevant, weil sie für die fraglichen Zeiträume keine differenzierenden Angaben enthalte. Weiter werde bestritten, dass die in Anlagen BK 26/27 in Anspruch genommene GbR Brauner die hier klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei. Die Abrechnungen enthielten zudem unzulässigerweise Zinseszinsen. Auch habe die Klägerin es unterlassen, alle Verträge, Sicherungsvereinbarungen und Sicherheiten für die abzulösenden, mit den Grundschulden von DM 30,5 Mio. besicherten Kredite dem Beklagten vorzulegen und den Ist-Stand per 14./18.09.1994 und die nachfolgende Entwicklung darzulegen.

Die insoweit angebotene Vernehmung des Zeugen H. zu den klägerischen Konten bei der H.bank sei mangels konkreter Tatsachenangaben als Ausforschungsbeweis nicht zulässig.

Zu 7. (angebliche Zinsen Unternehmensgruppe B.):

Es werde bestritten, dass die Klägerin Darlehen, die der Beklagte nach dem Vertrag zu übernehmen bzw. zu bedienen hatte, nachträglich rechtswirksam „umfinanziert“ habe oder hierzu ein Recht bestanden hätte.

Wenn die Klägerin für Zwecke, die mit dem Beklagten überhaupt nichts zu tun hätten, nachträglich viel Geld ausgegeben habe, habe sie vorsätzlich den Refinanzierungsbedarf verursacht und verschuldet und könne ihn nicht vom Beklagten erstattet verlangen. Ebenfalls unzulässig sei, dass sie sich bei ihrer eigenen Unternehmensgruppe refinanziere. Schließlich verstießen sämtliche Kreditverträge gegen das Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB. Bestritten werde, dass die Kredite tatsächlich gezahlt worden seien, tatsächlich verzinst würden und dass hierauf irgendwelche Zinsen tatsächlich anfielen. Darüber hinaus sei die Klageerweiterung im Wert von 3.745.785,86 DM in zweiter Instanz unzulässig.

Zu 8. (Zurückweisung der weiteren Anträge „des Beklagten“):

Die Fälligkeit von Zahlungsverpflichtungen bzw. Verzug des Beklagten sei niemals eingetreten. Das Erstgericht habe, wie höchst hilfsweise geltend gemacht werde, auch völlig zu Recht nur Zug-um-Zug-verurteilt. Zum Zeitpunkt des 19.08.2002 habe der Beklagte mitgeteilt, dass er sich an den Vertrag halten werde, was unstreitig überall dokumentiert sei.

Im Übrigen gibt der Beklagte zum weiteren Inhalt der Berufungsbegründung der Klägerin vom 17.02.2004 (Bl. 1108/1202 d. A.) im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

Was die Verpflichtung der Klägerin zum Handeln nach Weisung des Beklagten gemäß § 11 des Vertrages angeht:

Die Abtretungs- und Annahmeerklärung sei von der IBB und nicht vom Beklagten vorgegeben worden. Sie entspreche der Rechtslage und sei von der Klägerin als beständige von keiner Gegenleistung abhängige Vorleistungspflicht ab dem 19.09.1994 geschuldet worden. Die Klägerin habe diese Leistung jedoch verweigert, ja ausdrücklich hintertrieben, indem sie die IBB selbst überhaupt erst veranlasst habe, deren Zustimmung zur Abtretung nicht zu erklären.

Die von der Klägerin angebotene Formulierung sei wertlos gewesen, weil die Abtretung selbst hierdurch bedingt gewesen wäre, somit keine Rechte des Beklagten entstanden wären, die dieser jedoch benötigt habe, um die Fördermittel zu bekommen und um diese wiederum vertragsgerecht zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Tatsächlich habe nämlich der Beklagte durch die Fördermittel und auf Anderkonto aufgelaufenen Beträge die Umschreibung des Eigentums an den Kaufgrundstücken auf sich sichergestellt, die nur von der Zahlung des Kaufpreises, nicht von - ohnehin rechtswidrig überzogenen und unbegründeten - Zinsen abhängig gewesen sei. Gleichwohl habe der Beklagte Zahlungen auf Kaufpreis, Nebenkosten und Zinsen, wenn auch ohne Anerkenntnis von Rechtsverpflichtungen, Zug-um-Zug gegen Umschreibung angeboten.

Die Eigentumsumschreibung selbst sei nach eigenem Vorbringen der Klägerin nicht Voraussetzung für das Fließen der Fördermittel gewesen. Die Eigentumsumschreibung habe der Beklagte durch die Fördermittel und die Anderkontobeträge gemäß Vertrag nämlich Zahlung des Kaufpreises, dargestellt; der IBB sei es nur noch um die Empfangszuständigkeit für das bereits errichtete und der Förderung entsprechend genutzte Projekt gegangen.

Es sei bis heute nicht verständlich vorgetragen worden, warum die Klägerin es im September 2002 abgelehnt habe, Kaufpreis und Nebenkosten zzgl. angemessener Restkaufpreis-Zinsen, wenn auch unter Vorbehalt der Rückforderung wegen fälliger Überziehung dieser Forderung, insbesondere aus den Fördermitteln, anzunehmen. Sie hätte dabei insbesondere die jetzt angeblich noch offenen Kaufpreisbeträge von ca. DM 7,0 Mio. u.a. vom Notaranderkonto, soweit nicht zur Ablösung der Grundschulden erforderlich, erhalten, wäre von dem Ablösungsbetrag H.bank AG befreit worden, und hätte sogar noch Zinsen und Nebenkosten in einer Höhe in bar zur Verfügung gehabt, die jeden denkbaren Anspruch hierauf weit überstiegen. Für die im Gegenzug geschuldete Umschreibung des Eigentums auf den Beklagten hätte die Klägerin also vollständige Kompensation, vor allem den restlichen Kaufpreisbetrag von ca. DM 7,0 Mio., erhalten, was sie rechtsirrig abgelehnt habe. Die Ablehnung sei somit grundsätzlich unberechtigt gewesen und stelle eine weitere endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung, somit vorsätzliche positive Vertragsverletzung dar.

Nachdem allein der Beklagte die Kosten für die Bebauung aufgewandt habe, habe die Klägerin auf keinen Fall mehr in den Genuss der Fördermittel kommen dürfen. Es habe deshalb keinen Grund für irgendwelche Modifikationen der Abtretungs- und Annahmeerklärung gegeben. Tatsächlich sei es nach Erreichen des Förderungszwecks durch Errichtung der Objekte und Vermietung zu den Förderkonditionen auf Kosten des Beklagten ausschließlich nur noch darum gegangen, wer für die Fördermittel empfangszuständig war. Gemäß § 11 des Kaufvertrags sei bereits mit Vertragsschluss allein der Beklagte empfangszuständig gewesen, zumal er auch noch die geförderten Objekte im Jahr 1998 fertiggestellt habe.

Das Zustimmungserfordernis der IBB ergebe sich nicht aus § 415 BGB, sondern aus dem Fördermittelvertrag selbst.

Die von der Klägerin geforderte Abänderung der Abtretungs- und Annahmeerklärung, die die IBB vorgegeben und die der Beklagte unstreitig unterzeichnet habe, sei in zweifacher Hinsicht erfolgt und stelle eine grobe Abweichung vom Vertrag dar, die der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei anzunehmen. Zum einen habe die Klägerin in ihrer Gier nach Geld in die von ihr unterzeichnete Abtretungs- und Annahmeerklärung ihr eigenes Privatkonto, nicht jedoch das Notaranderkonto, eingesetzt. Entscheidend für die Unbrauchbarkeit der Erklärungsversion der Klägerin sei es allerdings, dass dort eine Bedingung für die Abtretung selbst aufgenommen wurde. Die Abtretung/Zustimmung habe die Klägerin jedoch gemäß § 11 des Kaufvertrags ohne jegliche Bedingung und Einschränkung als beständige Vorleistungspflicht geschuldet, die den Beklagten nach Bauerrichtung in den Stand hätte versetzen sollen, die entsprechenden Beträge, nachdem er durch die Sozialmieten keine Refinanzierung erhielt, abzudecken.

Hinsichtlich der aus dem hierüber geführten Schriftverkehr vorgelegten Anlagen BK 28 bis BK 40 wird auf die Darlegungen in der Berufungserwiderung vom 22.12.2004 (Bl. 1343/1457 d.A.), dort Seite 101 bis Seite 104 Mitte Bezug genommen.

Resümierend ist der Beklagte der Auffassung, dass ein vertragsgemäßes Verhalten der Klägerin die Kündigung zum fraglichen Zeitpunkt verhindert und dazu geführt hätte, dass die Umschreibung gesichert gewesen wäre. Alles andere seien von den verschiedenen Beteiligten herbeierfundene, von der Rechtslage nach dem zweiten Wohnungsbauförderungsgesetz nicht gedeckte Zusatzerwägungen.

Die Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe weiterer Erklärungen sei fällig gewesen: Die Auszahlung der Fördermittel zum Zweck der Herbeiführung der Eigentumsumschreibung mittels Kaufpreisbegleichung, angemessener Nebenkostenbegleichung und angemessener Zinszahlung sei der Klägerin vor der Kündigung ohne Anerkenntnis angeboten worden. Die Klägerin habe dies jedoch verweigert, um ihre vom Landgericht, wenn auch nur teilweise, aberkannten Zinsen beim Beklagten zu erpressen. Die Klägerin habe durch die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen die Erfüllung von Zahlungspflichten verhindert, sie habe sogar die Empfangnahme von Zahlungen ohne jede Risiken für sie verweigert. Falsch sei und bleibe, dass die Abtretungs- und Annahmeerklärung gemäß Entwurf der IBB mit der von der Klägerin abgegebenen Erklärung identisch sei; warum habe sie dann nicht einfach gegengezeichnet? Vertraglich geschützte Rechtspositionen der Klägerin, die sie zur Verweigerung der Zustimmung berechtigten, habe es nicht gegeben.

Dass die erbrachten Teilleistungen von mehr als DM 30 Mio. auf Notaranderkonto „nicht verwertbar“ seien, liege daran, dass die Klägerin ihre hierfür geschuldeten Gegenleistungen bis heute nicht angeboten habe. Es fehle auch an jedem „schwerwiegend“ vertragswidrigen Verhalten des Beklagten. Es sei die Klägerin, die von Anfang an rechtswidrig monströs überzogene, unbegründete Nebenkosten und Forderungen vom Beklagten habe erpressen wollen, sich an ihre Stundungsverpflichtungen nicht mehr habe erinnern wollen und sich auch sonst permanent vertragswidrig verhalten habe, was die Mitwirkung einer Finanzierung der von ihr andererseits so vehement geforderten Beträge angehe. Schwerwiegende Vertragsverstöße des Beklagten fehlten.

Bestritten werde, dass die Klägerin mit Grundstücksfinanzierungsdarlehen belastet sei und die Zinsen bedienen müsse. Es gebe keine fälligen Teilleistungen, die noch ausstehen würden. Soweit auf eine Umfinanzierung klägerseits Bezug genommen werde, sei diese vom Beklagten schon immer mit Nichtwissen als niemals erfolgt bestritten worden. Die Kläger hätten bis heute kein eigenes Geld angefasst, sondern lediglich andere Banken an die Stelle der Ursprungsbank gesetzt, wobei sie hierfür geringere Zinsen, als sie dem Beklagten abverlangten, auflaufen ließen. Die als Anlage BK 46 vorgelegte Teilabtretungsurkunde sei nicht rechtswirksam, als Privaturkunde ohnehin ohne jegliche Beweiskraft. Sie sei aber auch nicht durch die L.-Bank angenommen, zumal die L.-Bank für den Fall, dass sie die Grundschulden erworben hätte, diese bereits an irgendwelche Dritte rückabgetreten bzw. die Löschung bewilligt habe. Eine Teillöschungsbewilligung der H.bank AG existiere nicht, nachdem Artur B. für die Klägerin im kollusiven Zusammenwirken mit dem Notarverwalter F. bzw. Notar S.-Z. am 10.01.2000, ohne dass dies dem Beklagten mitgeteilt worden wäre, die erforderlichen Treuhanderklärungen widerrufen habe, so dass die Abwicklung auch dieses Kaufpreisteils seit diesem Zeitpunkt ohnehin nicht möglich gewesen sei, wenn denn der Vertrag bestehen sollte. Das Abtretungsangebot der Klägerin sei wertlos gewesen, da die vertraglich vereinbarte Abtretung/Vertragsübertragung gemäß § 11 des Kaufvertrags dadurch aufgehoben und relativiert worden wäre. Eine schlichte Lüge sei es, dass die Klägerin dem Beklagten - wie auch ihr angeblicher Vergleichsvorschlag deutlich mache -vertragsgemäß die Umschreibung gegen Zahlung von Kaufpreis und Nebenkosten ermöglicht hätte.

Das Landgericht habe jedenfalls zu Recht Zug-um-Zug verurteilt. Hierzu halte die Klägerin auch keinen verständlichen Gegenvortrag mit Ausnahme der Berufung auf § 242 BGB und auf § 320 BGB. Das immer wieder angeführte Argument der Gerichte, der Beklagte könne sich auf das Verhalten der Klägerin nicht berufen, weil er selbst vertragsuntreu sei, könne rechtlich nicht richtig sein. Denn dann würde die Klägerin für den Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten besser stehen als sie bei vertragsgemäßem Verhalten - wo sie eben die Gegenleistungen erbringen müsste -stehen würde.

Bei Bestehen des Vertrags habe die Klägerin bei einer Finanzierung der geltend gemachten vertraglichen Ansprüche im Rahmen des Vertrags auch zugunsten des Beklagten mitwirken müssen.

Der Kaufvertrag selbst erlaube Teilleistungen. Dies werde besonders deutlich daran, dass Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung - völlig in Einklang mit der gesamten notariellen Praxis im Bundesgebiet - nur die Zahlung des Kaufpreises sei, die der Beklagte der Klägerin unstreitig und vertragsgemäß angeboten habe. Nachdem keine der geltend gemachten Forderungen fällig oder gar verzinslich sei, seien der Klägerin auch keine Schäden entstanden. Was Zinsen und Nebenkosten angehe, stünden der Klägerin auch keine Einwendungen zu. Zurückbehaltungsrechte der Klägerin gegenüber vertraglich geschuldeten Mitwirkungsleistungen kämen deshalb nicht in Betracht. Es handle sich hierbei nicht um eine Frage der Annahme von Teilleistungen.

Im Übrigen sei die Klägerin jedenfalls nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, ihre Gegenleistungen zu erbringen, wenn und insoweit diese dazu führten, dass die Zug-um-Zug entsprechenden Beträge gemäß dem Vertrag der Klägerin auch zuflössen - was der Beklagte ohne Nachgeben im Rechtsstandpunkt angeboten, die Klägerin jedoch abgelehnt habe.

Die Klägerin sei somit auch zur Annahme der vom Beklagten angebotenen Leistungen verpflichtet gewesen, wobei es auf die Wertverhältnisse überhaupt nicht angekommen sei.

Eine gesonderte Einigung über die Eigentumsumschreibung sei aufgrund der gewählten sogenannten beurkundungsrechtlichen Lösung nicht nötig gewesen. Der Vertrag habe bereits die Auflassung enthalten; wenn die Umschreibungsvoraussetzungen nach Zahlung des Kaufpreises vorgelegen hätten, wie hier, sei zwingend umzuschreiben gewesen.

Soweit die Klägerin behauptet, keine Grundschuld zur Finanzierung des Restkaufpreises zu schulden, missverstehe sie offensichtlich das kammergerichtliche Urteil. Das Kammergericht habe keineswegs entschieden, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, sondern im Gegenteil ausgeführt, dass bei Inanspruchnahme einer Finanzierung des Restkaufpreisbetrags, jedenfalls durch eine Bank, die Grundschuld durchaus noch einzutragen sei. Das Kammergericht habe (fälschlicherweise) die Abweisung der Klage damit begründet, dass das Darlehen von einer Unternehmung, die in ihrem Namen Max A. führe, nämlich der Bauunternehmung, gegeben worden sei, nicht von einer Bank, und dass die Hingabe des Darlehens nicht nachgewiesen sei.

Eine rechtskräftige Aberkennung des Anspruchs auf Eintragung einer Grundschuld für den Fall jedenfalls eines Bankdarlehens und entsprechenden Nachweises sei durch das Urteil nicht einmal angesprochen, geschweige denn ausgeschlossen. Darüber hinaus sei es nicht Aufgabe des Beklagten, der Klägerin auch noch das Grundstück für weitere dubiose Geschäfte/Finanzierungen/Transaktionen, mit denen der Beklagte überhaupt nichts zu tun habe, freizumachen. Die Abwicklung des Vertrags sei auch in diesem Punkt Zug-um-Zug vorgesehen, wobei solche Geschäfte mit Treuhanderklärungen bei einem Notar abgewickelt würden; der Beklagte argumentiere mithin nicht dahingehend, dass eine Zahlung erst erfolge, wenn er die Grundschulden bereits erhalten habe.

Nichts an der Rechtslage ändere, dass der Notarverwalter F. unter dem permanenten Druck bis hin zu Regressforderungen Angst bekommen habe und zunächst nach seiner Erklärung, gegen Zahlung des Kaufpreises umschreiben zu wollen, diese wieder aufgeweicht habe. Daher sei die Berufung der Klägerin im Ergebnis kostenpflichtig zurückzuweisen.

2. Mit seiner eigenen Berufung verfolgt der Beklagte, ohne sich nun noch auf die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 14./18. September 1994 zu berufen, das erstinstanzlich verfolgte Ziel der Klageabweisung weiter.

Anders als das Landgericht annehme, seien der Klägerin niemals fällige Ansprüche auf Nebenkosten oder deren Verzinsung und/oder Zinsen auf den Kaufpreis zugestanden; keine dieser Forderungen sei fällig geworden.

Das Landgericht habe des Weiteren zu Unrecht die im Wege der Hilfsaufrechnung entgegengesetzten Forderungen auf bereits fällige Förderdarlehen der IBB im Werte von 7,8 Mio. DM, die dem Beklagten jedenfalls als Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung zuständen, abgelehnt.

Entgegen der Annahme des Erstgerichts sei der Vortrag der Klägerin zu den vermeintlichen Nebenkosten unschlüssig.

Für die meisten der in diesem Urteil zugesprochenen Positionen sei weder dem Grunde noch der Höhe nach erläutert, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung sie für das Projekt (dessen Durchführung einschließlich Sicherung der Erschließung) -Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Kaufvertrags - hätten haben sollen. Zudem fehle Vorbringen zur Voraussetzung des § 9 Abs. 2, wonach für die Erstattung eine rechtswirksame und fällige Verpflichtung der Verkäufer zur Zahlung an Dritte hätte gegeben sein müssen. Aus § 9 Abs. 1 letzter Satz des Kaufvertrags ergebe sich, dass bezüglich bisher erfolgter Zahlungen vom Verkäufer ein Zahlungsnachweis und der Nachweis der Berechtigung der Forderung mittels Vorlage von Rechnungen und Verträgen erbracht werden müsste. Die Klägerin mache jedoch Forderungen aus einer Unzahl von Verträgen, die sie dazu zu wesentlichen Teilen noch nicht einmal offengelegt habe, geltend, wobei diese Verträge hinsichtlich der Vergütungsforderung strengen formellen Anforderungen wie der VOB bzw. VOL/B für Bauarbeiten oder HOAI für Architektenleistungen unterlägen. Eine schlüssige Darlegung der vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt sei praktisch für keine zugesprochene Nebenkostenposition im Ersturteil enthalten.

Darüber hinaus sei die Klage hinsichtlich aller Nebenkosten-Erstattungsforderungen unschlüssig, da die Klägerin überhaupt keine eigenen Zahlungen erbracht habe, sondern die Kreditgeberin der Klägerin, die H.bank. Die Klägerin habe sich für die Zahlungen auf Nebenkosten nämlich verzinslichen Kredit, gebucht auf dem klägerischen Konto Nr. 2600291273, einräumen lassen, zu dessen Übernahme sich der Beklagte verpflichtet hatte und der bis heute mit Grundschulden im Wert von 30,5 Mio. DM an den dem Beklagten verkauften, bisher nicht übereigneten Grundstücken abgesichert sei. Die Klägerin dürfe sich nicht nochmals einen Zahlungstitel über dieselben Nebenkosten verschaffen, die sie bereits durch rechtswidrige Vollstreckung aus der 16. vollstreckbaren Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde auf Anderkonto beigetrieben habe, eine Doppeltitulierung sei unzulässig. Sie habe nämlich lediglich Anspruch auf Freistellung von der zur Zahlung eingegangenen Darlehensrückzahlungsverpflichtung, wenn die Ansprüche auf Aufwandserstattung tatsächlich bestünden.

Weiterhin sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass aus den Aufwendungsbeträgen die Mehrwertsteuer für die mitverkauften Erschließungs- und Planungsleistungen nicht herauszurechnen sei. Tatsächlich habe die Klägerin keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für sämtliche Umsatzsteuerbeträge, da zumindest nicht alle Planungs- und Erschließungsleistungen zur Abwendung eines steuerfreien Umsatzes im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz gedient hätten. Hier sei von einer gemischten Verwendung im Sinne von § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz auszugehen.

Nach den vorstehenden Kriterien seien folgende zugesprochenen Einzelpositionen jedenfalls unbegründet und abzuweisen.

Zeile

OZ

Betrag (DM)

Bezeichnung

BB

Fundst. Akt

Ersturt.

2

1.1.02

817,63

Lichtpausen

15

1218

60/61

3

1.1.03

299,00

Unterschriftsbeglaubigung

15

1218

60/61

4

1.1.04

35.469,79

Umlegungsvertrag

15

1218

60/61

5

1.1.05

1.192,26

Umlegungsvertrag

15

1218

60/61

6

1.1.06

588,80

Baulastenbewilligung

15

1218

60/61

7

1.1.07

119,05

Anderungsvereinbarung

15

1218

60/61

8

1.1.08

455,40

Anderungsvereinbarung

15

1218

60/61

9

1.1.09

119,23

Anderungsvereinbarung

15

1218

60/61

10

1.1.10

123,65

Anderungsvereinbarung

15

1218

60/61

11

1.1.11

6.649,99

Anderungsvereinbarung

15

1218

60/61

12

1.1.12

28.165,57

Anderungsvereinbarung

15

1218

60/61

13

1.1.13

5.247,45

Genehmigungserklärung

15

1218

60/61

14

1.1.14

4.660,95

Genehmigungserklärung

15

1218

60/61

Hinsichtlich der nachfolgenden Positionen rügt der Beklagte das Fehlen von Verträgen, prüffähigen Rechnungen und schlüssigen Darlegungen zur Ersatzpflicht; im Einzelnen:

Zeile

OZ

Betrag (DM)

Bezeichnung

BB

Fundst. Akt

Ersturt.

21

1.3.01

82.424,00

Planvorbereitung

15/16

1218-1219

66

22

1.3.02

61.818,00

Einlage

16

1219

66

23

1.3.03

47.617,93

Auftrag Universal

16/17

1219-1220

66/67

26

1.3.06

70.026,37

Abrisskosten

16/17

1219-1220

66/67

28

1.3.08

70.026,37

Abrisskosten

16/17

1219-1220

66/67

30

1.3.10

70.026,37

Abrisskosten

16/17

1219-1220

66/67

31

1.3.11

70.026,37

Abrisskosten

16/17

1219-1220

66/67

33

1.3.13

70.026,37

Abrisskosten

16/17

1219-1220

66/67

36

1.3.16

70.026,37

Abrisskosten

16/17

1219-1220

66/67

37

1.3.17

70.026,37

Abrisskosten

16/17

1219-1220

66/67

38

1.3.18

70.026,37

Abrisskosten

16/17

1219-1220

66/67

24

1.3.04

73.071,00

Erschließungsgesellschaft

17

1220

67

25

1.3.05

140.052,75

Geschäftsführergehalt

17

1220

67

27

1.3.07

13.313,41

Universalbrandschaden

17/18

1220-1221

67

29

1.3.09

33.369,07

Projektsteuerung

18

1221

67/68

34

1.3.14

9.803,69

Projektsteuerung

18

1221

67/68

40

1.3.20

9.803,69

Projektsteuerung

18

1221

67/68

41

1.3.21

9.803,69

Projektsteuerung

18

1221

67/68

32

1.3.12

8.166,83

Grundbuchkosten

18

1221

68

35

1.3.15

124.860,95

Planvorbereitung

18

1221

68

39

1.3.19

66.200,34

Entsorgung kontaminierten Bodens

18/19

1221-1222

68/69

44

1.3.24

10.749,68

Entsorgung kontaminierten Bodens

18/19

1221-1222

68/69

45

1.3.25

57.708,34

Vorplanung

19

1222

69

46

1.3.26

48.714,00

Erschließungskonto

19

1222

69/70

47

1.3.27

3.361,27

Fernwärmetrasse

19

1222

69/70

48

1.3.28

278.098,03

Investorengemeinschaft

20

1223

70

Zu Ziffer 1.4 (Zeilen 49/69, Ordnungszahl 1.4.01 bis 1.4.21) „Erschließungskosten Grund und Boden/Bürgschaftskosten“, ist der Beklagte der Auffassung, dass der Klägerin seit Vertragsschluss kein Anspruch auf Erstattung entsprechender Bürgschaftskosten (und nur um Avalaufwendungen seit diesem Zeitpunkt gehe es hier) zustehe. Vielmehr sei der Beklagte als Käufer gemäß der Sonderregelung in § 9 Abs. 4 des Kaufvertrags lediglich verpflichtet, den Verkäufer nach ranggerechter Eintragung der Eigentumsvormerkung im Grundbuch von den hier fraglichen Bürgschaftsverpflichtungen durch Stellung entsprechender eigener Bürgschaften freizustellen. Demnach habe sich die Klägerin unverzüglich nach Vertragsabschluss im September 1994 durch Eintragung der ranggerechten Eigentumsvormerkung pflichtgemäß von den Bürgschaftsverpflichtungen restlos befreien können; durch eigenes vertragswidriges Handeln habe sie jedoch vorsätzlich und rechtswidrig dafür gesorgt, dass die Verpflichtung zur Bürgschaftsübernahme niemals fällig geworden sei - die Eigentumsvormerkung sei nämlich niemals ranggerecht eingetragen worden. Die Klägerin habe die an sich dem Beklagten zur Finanzierung des Ablösungskaufpreisteils gemäß § 3 Abs. 3 a des Kaufvertrags zustehenden Grundschulden dazu missbraucht, Bürgschaften im Gesamtwert von 12.448.800,-DM unter Absicherung an diesen Grundschulden dem Beklagten zu übermitteln, um ihn vorzeitig und vertragswidrig zur Zahlung des Restkaufpreises zu veranlassen. Auch gemäß § 5 Abs. 1 des Kaufvertrags hätte dem Beklagten ein Anspruch auf Besicherung des Kredits für die Restkaufpreiszahlung durch Eintragung einer Grundschuld auf den Kaufgrundstücken zugestanden. Damit sei der Beklagte berechtigt, Zug um Zug gegen Zahlung auf den Kaufpreisteil, der zur Ablösung der durch Grundschuld gesicherten Kredite bestimmt war, die Abtretung der zugunsten der H.bank AG eingetragenen Grundschulden zu verlangen. Demgemäß sei die Klägerin, solange sie irgendwelche Zahlungen - und seien es auch nur solche auf das Notaranderkonto - vom Beklagten erwirkt habe, zur entsprechenden Zug-um-Zug-Zurverfügungstellung des Grundstücks in seinem gesamten Wert verpflichtet gewesen, was rechtswidrig bis heute von der Klägerin verweigert worden sei. Hieraus resultiere, dass der Klägerin die Absicherung irgendwelcher Avalkreditlinien für die Kaufpreisfälligstellungsbürgschaften an den Kaufgrundstücken vertraglich ausdrücklich verboten worden sei.

Damit habe die Klägerin selbst vorsätzlich den Avalprovisionsanfall für die Kaufpreisbürgschaften herbeigeführt. Hätte sie dem Beklagten das Grundstück zur Finanzierung der beiden Kaufpreisteile „Ablösungskaufpreisteil“ und „Restkaufpreis“ zur Verfügung gestellt, hätte sie die Auflassungsvormerkung ranggerecht eintragen lassen können und somit die Fälligkeit des Restkaufpreises auch ohne die Bürgschaften ausgelöst. Darüber hinaus habe die Klägerin trotz entsprechender Verpflichtung zur Eintragung der Einlassungsvormerkung sofort nach Vertragsschluss eine solche nicht ranggerecht veranlasst, stattdessen vorrangig eine rechtswidrige 15,0 Mio. DM-Grundschuld zugunsten der H.bank zwischen dem 05.03. und 26.09.1996 rechtswidrig eintragen lassen und sodann heimlich als Sicherheit zur Erlangung der Kaufpreisfälligkeitsbürgschaften genutzt. Bis heute sei die Auflassungsvormerkung somit nicht ranggerecht eingetragen, die Eintragung selbst erst am 24.02.1998 erfolgt. Für die Zwischenzeit seit Vertragsschluss stehe der Klägerin daher schon dem Grunde nach keinerlei Anspruch auf Erstattung von Avalprovisionen zu.

Außerdem hätte die Klägerin zur substantiierten Darlegung der Avalprovisionen die Avalkreditverträge, die Sicherungszweckabreden, die hierzu gehörten, und die tatsächlichen Rechnungen nachvollziehbar vortragen und vorlegen müssen.

Zu Ziffer 2.1 (Zeilen 70-77, Ordnungszahl 2.1.01 bis 2.1.07) „Planungskosten Bau/Architektenvertrag W.“ ist der Beklagte der Auffassung, dass keine Erstattungspflicht bestehe, da prüffähige Abrechnungen fehlten, zudem seien die Planungsaufwendungen weitgehend unbrauchbar. Im Übrigen lasse sich auch mangels nachvollziehbaren Vortrages, wofür die Abschlagszahlungen eingefordert würden, nicht abgrenzen, welche nun zusammen mit den im parallelen Berufungsverfahren 3 U 4255/99 geforderten Architektenhonoraren, also doppelt, eingeklagt würden. Im Einzelnen wird hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten auf Seiten 23 bis 30 der Berufungsbegründung (Bl. 1226-1233 d. A.) Bezug genommen.

Gegen die erfolgte Verurteilung zur Tragung der unter Ziffer 2.2 aufgeführten „Planungskosten Bau/Sonstige Kosten“ wendet sich der Beklagte mit dem Argument, es fehle an Vorlage, Darlegung und Nachweis der zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen, dem Nachweis, was im Einzelnen ausgeführt worden sei und inwieweit eine Objekt-/Projektbezogenheit vorliege, so dass eine Umlagefähigkeit gemäß § 9 des Kaufvertrags nicht gegeben sei. Im Einzelnen:

Zeile

OZ

Betrag (DM)

Bezeichnung

BB

Fundst. Akt

Ersturt.

78

2.2.01

14.888,00

Bodengutachten

30/31

1233-1234

77

79

2.2.02

3.990,00

Verkehrswertgutachten

30/31

1233-1234

77

80

2.2.03

2.992,00

Beratung Kaufvertrag

30/31

1233-1234

77

81

2.2.04

9.234,00

Beratung Bauplanung

30/31

1233-1234

77

82

2.2.05

387,46

Beratung Architektenvertrag

31

1234

77

83

2.2.06

1.162,37

Beratung Architektenvertrag

31

1234

77

84

2.2.07

7.843,00

Kontaminationsuntersuchungen

31

1234

77/78

85

2.2.08

1.811,68

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

86

2.2.09

558,88

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

87

2.2.10

178,94

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

88

2.2.11

576,10

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

89

2.2.12

46,68

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

90

2.2.13

408,68

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

91

2.2.14

751,11

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

96

2.2.19

559,45

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

97

2.2.20

653,51

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

98

2.2.21

496,09

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

99

2.2.22

134,60

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

100

2.2.23

9,61

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

105

2.2.28

76,45

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

106

2.2.29

136,56

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

111

2.2.34

361,84

Lichtpausen

31/32

1234-1235

78

92

2.2.15

3.375,73

Vermessungsarbeiten

32

1235

78

93

2.2.16

3.859,98

Vermessungsarbeiten

32

1235

78

94

2.2.17

23.546,26

Gesuche Lüftung/Sanitär

32

1235

78

95

2.2.18

23.546,26

Gesuche Lüftung/Sanitär

32

1235

78

109

2.2.32

35.413,69

Baugenehmigung

32-33

1235-1236

79

Zu den zugesprochenen unter Ziffer 2.4 (Zeile 122-129, Ordnungszahl 2.4.01 bis 2.4.08) aufgeführten „Planungskosten Bau/Vertrag Berg“ sieht der Beklagte keine Rechtfertigung für die Verurteilung, da die Klägerin zur vereinbarten Vergütung und den Fälligstellungsmodalitäten, insbesondere Abrechnungspflichten, keine Ausführungen gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Aufwendungen in den Jahren 1998 bis 1999 noch angefallen sein sollten, es werde bestritten, dass diese Zahlungen überhaupt etwas mit dem Projekt zu tun hätten.

Bei den unter Ziffer 2.6 „Planungskosten Bau/Kostenbürgschaft“ (Zeilen 153-169, Ordnungszahl 2.6.01 bis 2.6.17) zugesprochenen Einzelpositionen von insgesamt DM 150.244,16 verhalte es sich genauso wie hinsichtlich der angeblichen Ersatzpflicht bezüglich der Avalprovisionen.

Der Beklagte wendet sich weiterhin gegen die Verurteilung in die Kosten der Vollstreckungsgegenklage gegen P. unter Ziffer 3.8 (Zeile 177) in Höhe von 6.559,03 DM. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten des entsprechenden Prozesses sei nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht aus § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Positionen:

Zeile

OZ

Betrag (DM)

Bezeichnung

BB

Fundst. Akt

Ersturt.

178

3.9

153.572,04

Hinterlegung

35

1238

90

179

3.9

50,00

Hinterlegung

35

1238

90

180

3.9

26.462,96

Hinterlegung

35

1238

90

181

3.10

9,00

Gerichtskosten P.

35

1238

90

184

3.13

1.174,00

Gerichtskosten

35

1238

90

185

3.14

1.816,00

Gerichtskosten

35

1238

90

Der Beklagte wendet sich ferner dagegen, dass das Erstgericht der Klägerin die in Zeile 173, OZ 3.4 aufgeführten „Kosten Architektenvertrag Abriss“ in Höhe von 45.877,59 zuerkannt hat. Hier seien klägerseits vertragliche Grundlage, vertragsgemäße und gesetzesgemäße Abrechnung und die Durchführung entsprechender Arbeiten nicht dargelegt worden; das Ersturteil spreche auch die Fälligkeitsvoraussetzungen nicht an. Hinsichtlich der Bürgschaftskosten „S./C.“ (Zeile 186/3.15 bis 193/3.22 und 195/3.24) gelte, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen für die Freistellung seitens des Beklagten aufgrund Eigenverschuldens der Klägerin nicht vorlägen, so dass der Kostenanfall bei der Klägerin nicht erstattungsfähig sei. Von den unter dem Komplex „3. Ankauf Gewächshäuser und Bürgschaftskosten“ angeführten Einzelpositionen mit zugesprochenen DM 440.374,09 seien nur DM 383.556,53 zu erstatten.

Zu den unter 4.01 geltend gemachten Kosten für die Genehmigungserklärung (DM 103,50) (Zeile 207) ist der Beklagte der Auffassung, deren Anfall wäre bei fehlerfreier Arbeit aller Beteiligten, insbesondere auch der Klägerin und ihrer Rechtsanwälte, vermieden worden.

Die Beratungskosten für den Mietvertrag UCL (Zeile 208, Ordnungszahl 4.1.02) in Höhe von DM 5.175,- seien dem Grunde und der Höhe nach bestritten und im Übrigen sinnlos gewesen, da der Mietvertrag UCL niemals wirksam abgeschlossen worden sei.

Hinsichtlich der Kosten von DM 78,20 für „Vollmachtsbestätigung“ (Zeile 211, 4.1.05) gelte, dass diese Kosten nicht zu erstatten, weil nicht notwendige Aufwendungen, seien.

Hinsichtlich der Kosten für die Pfandfreigabeerklärungen von 770,50 DM (Zeile 213, 4.1.07) sei das Urteil unrichtig.

Die unter Zeile 235, 4.1.48 mit 19.781,50 DM geltend gemachten Gerichtskostenvorschüsse für die Auflassungsvormerkung seien sinnlos gewesen, weil die Auflassungsvormerkung nicht rangrichtig eingetragen worden sei und der Aufwand bei der Beklagten deshalb keinerlei Nutzen für die Finanzierung des Projekts gehabt habe.

Zu den unter Zeile 241 (4.2.01) geltend gemachten Verwaltungskosten 92/93 von 8.625,- DM und den unter Zeilen 243 (4.2.03), 246 (4.2.06) und 252 (4.2.16) geltend gemachten Verwaltungskosten 1994, 1995 und 1997 von jeweils 5.750,- DM bestreite der Beklagte, dass die Fa. G. R. überhaupt vergütungsfähige Verwaltungsleistungen erbracht habe, wobei Objekt „Verwaltungs“-Kosten im Kostenkatalog der überhaupt umlagefähigen Kosten gemäß § 9 Abs. 1 des Vertrags, der auch für § 9 Abs. 2 gelte, noch nicht einmal aufgeführt seien. Darüber hinaus sei völlig unverständlich, was - bei zum Vertragsschluss noch gar nicht existierenden Grundstücken, die erst noch durch Umlegung zu bilden waren - eigentlich „verwaltet“ worden sein sollte. Es sei nicht dargelegt, was tatsächlich an buchhalterischer Betreuung erfolgt sein solle, und wer persönlich diese Leistungen erbracht habe. Der Schluss des Landgerichts daraus, dass der Kopfbogen dieser Unternehmung für eine schlicht falsche und rechtswidrige Aufstellung (vom 04.11.1994) mit betrügerisch überzogenen Forderungen verwendet wurde, rechtfertige keinen Anspruch. Der Beklagte müsse keinen Aufwand für „Unsinn gegen sich selbst“ auch noch erstatten. Hinsichtlich geltend gemachter Kosten der Straßenreinigung (Zeilen 247-251, 4.2.10 bis 4.2.15 und Zeilen 256-264, 4.2.20 bis 4.2.28) werde bestritten, dass der Beklagte die entsprechenden Kosten zu übernehmen hätte. Vorsorglich würden die Gebührenbescheide als unrichtig bestritten. Außerdem habe die Klägerin die Tragung dieser Aufwendungen durch ihren eigenen Leistungs- und Mitwirkungsverzug selbst verursacht und vorsätzlich herbeigeführt.

Zinsansprüche bezüglich Nebenkosten seien nicht begründet; die vom Landgericht als Anspruchsgrundlage herangezogenen §§ 256, 246 BGB seien nämlich durch die vorrangige Fälligkeitsregelung hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen des Beklagten gemäß § 9 des Kaufvertrags ausdrücklich abbedungen worden. Außerdem habe die Klägerin überhaupt keinen Zinsaufwand auf die Aufwendungen gehabt. Die gesamten Aufwendungen inklusive Zinsen seien nämlich schon längst auf dem Notaranderkonto im Wege der „Vollstreckbarmachung“ der nicht der Vollstreckungsunterwerfung unterliegenden Beträge beigetrieben worden, so dass die Klägerin diese Forderungen nicht nochmals tituliert bekommen bzw. verlangen könne. Aufwendungszinsen gemäß § 256 BGB seien dadurch abbedungen, dass die Parteien in § 9 Abs. 1 des Vertrags vereinbart hätten, dass Erstattung überhaupt erst zu leisten sei und dann die Zahlungen erstmals zu erfolgen hätten, wenn die Klägerin ihre vermeintlichen Aufwendungen durch Vorlage von Verträgen und Rechnungen, im Übrigen durch weitere Nachweise und die entsprechenden Zahlungen nachgewiesen habe.

Ausgehend davon, dass die Klägerin einen Betrag von DM 12.488.000,- direkt auf das Kreditkonto der Klägerin bei der H. bank AG sowie einen weiteren Betrag von mehr als 20.943.792,91 DM auf das Notaranderkonto bei der H.bank AG vollstreckt habe, stehe fest, dass - soweit Nebenkosten überhaupt jemals vom Beklagten zu erstatten gewesen wären - diese bereits auf das Notaranderkonto beigetrieben worden seien, und zwar im Wege der Zwangsvollstreckung mit Hilfe des ersten Vollstreckungsabwehrklageurteils.

Im Übrigen enthalte das landgerichtliche Urteil keine Ausführungen, aus welchen Einzelbeträgen für welche Zeiträume welche Zinsen bezüglich der Nebenkosten ermittelt worden seien.

Außerdem seien die vom Landgericht zugesprochenen Zinsansprüche auch deshalb unbegründet, weil vor Wirksamwerden des Vertrags kein fälliger Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehen könne. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrags, insbesondere der Eintritt der aufschiebenden Bedingungen des § 18 des Kaufvertrages, seien nicht innerhalb der vereinbarten Frist bis zum 25.09.1994 erfolgt, sondern tatsächlich erst am 02.12.1994 mit Abschluss des städtebaulichen Vertrags. Darüber hinaus habe das Erstgericht die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede zu Unrecht nicht durchgreifen lassen. Tatsächlich seien im Zeitpunkt der Einreichung der Klagebegründung bei Gericht (Eingangsdatum 30.12.1999) sämtliche Forderungen bis einschließlich 1995 auf Zinsen bereits verjährt gewesen. Hieran ändere der Mahnbescheid nichts, da er nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung der „älteren“ Zinsforderungen zu unterbrechen. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung des § 209 Satz 2 Nr. 1 BGB a.F. müsse eine hinreichende Individualisierung des Anspruchs stattgefunden haben. Insbesondere müsse der geforderte Geldbetrag bei einer aus einer Mehrzahl von Einzelforderungen zusammengesetzten Gesamtforderung für jede Einzelforderung individuell bezeichnet werden. Wenn im Mahnbescheid als Hauptforderung aufgenommen wurde „8,75% Zinsen für 1994 aus Kaufpreis (Vertrag 14./18.09.1994) Nebenkosten § 9 zzgl. 8,75% Zinsen bis 12/98 UCL DM 15.248.139,42,“ fehle eine nähere Darlegung, für welche Teile des Jahres 1994 Zinsen zu zahlen seien; der weiter anfallende Betrag auf „Nebenkosten zzgl. Zinsen bis 12/98 UCL“ sei nicht näher abgegrenzt, insgesamt die ausgeworfene Gesamtsumme von mehr als DM 15,9 Mio. aus dem Mahnbescheid nicht nachzuvollziehen. Der Zinssatz von 8,75% sei vertraglich überhaupt nicht auf Nebenkosten anwendbar, auch insoweit sei die Widersprüchlichkeit der Angaben im Mahnbescheid festzustellen. Zinsansprüche bis einschließlich des Jahres 1995 seien mithin endgültig verjährt und damit abzuweisen.

Selbst bei Wirksamkeit des Kaufvertrags sei der Kaufpreis bis heute nicht fällig geworden - folgerichtig ein Zinsanspruch auch nicht begründet -, weil dem Beklagten hiergegen die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zur Seite stehe. Das Erstgericht habe von den auf Seite 36 des Ersturteils angesprochenen 7 Ansprüchen, auf die die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, hilfsweise des Zurückbehaltungsrechts gestützt wurde, bereits mehrere (gemäß dortiger Bezifferung Ziffer 1, 2, 4 und 6, letztere ist die Zustimmung zur Auszahlung des zur Ablösung der Darlehen der H.bank AG erforderlichen Geldbetrags durch Notariatsverwalter Dr. F. an die H.bank) für begründet erachtet. Jedoch seien auch die weiter geltend gemachten Gegenrechte gemäß dortiger Bezifferung Ziffer 3, 5 und 7 zu beachten.

Betreffend die Einrede der rechtswidrigen Erfüllungsverweigerung der Eintragung von Grundschulden zur Absicherung der Refinanzierung des Restkaufpreises von ca. DM 12,5 Mio. führt der Beklagte aus, dass die Frage, ob zugunsten der Max A. GmbH & Co. eine Grundschuld nach § 5 Abs. 1 des Kaufvertrages einzutragen sei, vom Landgericht Berlin richtig, vom Kammergericht Berlin jedoch unrichtig entschieden worden sei. Damit habe sich der Beklagte gezwungen gesehen, sich das unter Vollstreckungsandrohung beigetriebene Geld anderweitig, eben ohne Finanzierungsbank zu besorgen, die mangels entsprechender Sicherheiten am Grundstück überhaupt keinen Kredit hierfür gegeben hätte, nachdem die Klägerin bis heute jegliche Grundpfandrechtsbestellung verweigert habe.

Ferner verneine das Landgericht zu Unrecht die Verpflichtung der Klägerin zur Zustimmung zur Umschreibung des Eigentums an dem kaufgegenständlichen Grundstück ausschließlich gemäß § 19 des Kaufvertrags mit der Maßgabe, dass keine Zinsen zu zahlen seien. Auch habe der Notariatsverwalter Feder im Notarbescheid vom 13.06.2002 nur mitgeteilt, dass er § 19 Abs. 4 des Vertrags dahingehend auslege, dass eine der Bedingungen zur Eigentumsumschreibung nach § 19 Abs. 4 des Vertrags erfüllt sei, wenn ihm nachgewiesen sei, dass der Kaufpreis „ohne Zinsen“ vom Käufer in voller Höhe gezahlt sei oder auf dem Notaranderkonto auflagenfrei zur Auszahlung zur Verfügung stehe. Demgemäß sei - die Begründetheit der Klage unterstellt - nur entsprechend dem Hilfsantrag Zug um Zug auf Zustimmung zur Umschreibung des Eigentums an den kaufgegenständlichen Grundstücken ausschließlich gemäß § 19 des Kaufvertrags mit der Maßgabe zu verurteilen, dass keine Zinsen auf den Kaufpreis zu zahlen seien.

Unzutreffend sei die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei den Einreden nicht um zinshindernde Einreden handle. Das Landgericht spreche trotz berechtigter Einwendungen des Beklagten der Klägerin Zinsen insbesondere auf die Nebenkosten, aber auch auf den Kaufpreis zu.

Das Landgericht habe (Ersturteil Seite 105) fehlerhaft darauf abgestellt, dass dem Beklagten lediglich ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne von § 273 BGB wegen der „Nichtübertragung der gefährdeten Fördermittel“ zugestanden habe. Tatsächlich habe der Beklagte weitere Einreden und Einwendungen erhoben, mit denen sich das Landgericht jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, die von Anfang an begründet gewesen seien.

Der Beklagte habe in einer den Annahmeverzug der Klägerin begründenden Weise Gegenleistungen angeboten, längst auch die Gegenleistung der Einzahlung von Restkaufpreis und Ablösungskaufpreis teilerfüllt. Die weiteren Forderungen der Klägerin seien durchweg exzessiv überzogen, so dass der Beklagte schon deshalb nicht in Verzug geraten sein könne; habe aber niemals Verzug des Beklagten bestanden, so könne dieser auch nicht weggefallen sein, was sowohl für die Nebenkosten, aber auch für den Kaufpreis gelte.

Im Übrigen seien Ansprüche der Klägerin auch deshalb unbegründet, weil sie sich in Annahmeverzug befinde. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 7. d) der Berufungsbegründung (Seiten 50-52, Bl. 1253-1255 d. A.) verwiesen. Auch seien Zinsansprüche auf die Kaufpreisteile nicht begründet, zum einen, da der Kaufpreis nicht fällig geworden sei, zum anderen, da die Klägerin dem Beklagten noch vertragliche Leistungen schulde, angesichts derer er gegenüber etwaigen Kaufpreisforderungen die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und des Zurückbehaltungsrechts erheben könne. Im Einzelnen wird bezüglich dieser Darlegungen auf Ziffer III. 1. bis 3. der Berufungsbegründung (Seiten 52-59, Bl. 1255-1262 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte hält das landgerichtliche Urteil insoweit für unrichtig, als Zinsen auf den Teilkaufpreis in Höhe von 34,6 Mio. DM zugesprochen werden. Zunächst sei unrichtig, dass die Auflassungsvormerkung am 24.02.1998 vertragsgerecht eingetragen worden sei. Tatsächlich gingen ihr die vorerwähnten, für vertragsfremde Zwecke (Besicherung der Restkaufpreisavale) missbrauchten Grundschulden zugunsten der H.bank vor, so dass die Auflassungsvormerkung nicht ranggerecht und somit diese Fälligkeitsvoraussetzung nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, den Ablösungskaufpreisteil ohne Finanzierungsmitwirkung der Klägerin auch nur auf das Anderkonto einzuzahlen; die Klägerin sei gemäß § 3 Abs. 3 a des Kaufvertrags verpflichtet gewesen, dem Beklagten die Grundschulden in Höhe von DM 30,5 Mio. abzutreten Zug um Zug gegen Einzahlung des Ablösungskaufpreisteils, was sie seit Jahr und Tag verweigert habe.

Weiterhin habe das Gericht übersehen, dass mangels Fälligkeit kein Verzug habe eintreten können. Zudem habe sich die Klägerin im Zeitpunkt des angeblichen „Verzugseintritts“ selbst mit ihren Mitwirkungspflichten zur Abwicklung des Vertrags in Verzug befunden.

Die Höhe der Verzugszinsen für den Ablösungskaufpreisteil könne nicht aus § 3 Abs. 6 des Vertrages hergeleitet werden. Die Klägerin habe nämlich diesen Ablösungskaufpreisteil selbst überhaupt nicht beanspruchen können. Der Zinsaufwand für das H.bank-Konto und der entsprechende Ablösungskaufpreisteil zugunsten der H.bank sei bereits Gegenstand der Valutierung des entsprechenden Kredits. Die Klägerin hätte also entsprechend ihren vertraglichen Verpflichtungen, was der Beklagte immer gefordert habe, die Einzelheiten des Kreditengagements, also die Kreditverträge, Sicherungsabreden und vor allem die Kreditkonditionen und somit den konkreten Verzinsungsaufwand im Einzelnen mitteilen müssen, was bis heute nicht erfolgt sei. Die angeblichen Valutierungsbeträge der an den Kaufgrundstücken abgesicherten H.bank-Kredite bei Vertragsabschluss und deren weitere Entwicklung/Verzinsung sei dem Beklagten entgegen dem Kaufvertrag niemals mitgeteilt worden. Die jetzt zusätzlich vorgelegten angeblichen Kreditverträge seien allesamt unwirksam und ungültig, da sie jeweils nur vom Gesellschafter der Klägerin Artur B. unterschrieben worden seien; diese Kreditverträge hätten nichts mit dem Geldzufluss auf das grundpfandrechtlich gesicherte H.bank AG-Konto zu tun.

Zu Ziffer 6.1 e des Ersturteils bringt der Beklagte vor, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach der Vertrag gemäß § 19 i.V.m. § 1 Ziff. 1 und 2 zulasse, dass die Grundschulden für irgendwelche „Privatzwecke“ der Klägerin benutzt werden könnten, schlicht unzutreffend sei. Dem Beklagten stünden die vertraglich ihm als Gegenleistung Zug um Zug gegen die Ablösungskaufpreisteil-Einzahlung versprochenen Sicherheiten tatsächlich nicht zur Verfügung, dies von Anfang an, jedenfalls nach Eintragung und Löschung der DM 15,0 Mio. Grundschuld, und fortdauernd bis heute. So habe der Notar die erste vollstreckbare Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde rechtswidrigerweise zu einem Zeitpunkt erteilt, als die Bürgschaft über DM 15,0 Mio. rechts- und vertragswidrig von der Klägerin eingetragen worden sei.

Die Ausführungen des Erstgerichts unter Ziffer 6.2 a und b seien durchweg unrichtig, insoweit wird auf Seiten 62/63 der Berufungsbegründung Bezug genommen.

Ein grober Verstoß des angegriffenen Urteils gegen die Grundsätze der Beweiserhebung liege darin, dass trotz streitigen Vorbringens und Zeugenbeweisantritt das Gericht seine Entscheidung auf eine von Herrn H. von der H.bank AG erstellte privatschriftliche Urkunde gestützt und damit dem Beklagten den Einwand der unzulässigen Vollstreckungsstandschaft abgeschnitten habe, der ebenfalls jeglichen Zinsanspruch vernichte. Die Vollstreckungsstandschaft sei deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin sämtliche Kaufpreisforderungen aus dem Kaufvertrag mit dem Beklagten an die kreditierende H.bank AG abgetreten habe; das Gericht habe diesen Beweisantritt übergangen.

Wegen des Verlusts der Fördermittel habe das Landgericht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin habe auf der Bedingung der Abtretung der Ansprüche aus den Fördermitteln bestanden, welche gemäß § 11 des Kaufvertrags (der eine unbedingte Abtretung der entsprechenden Forderungen enthielte) bereits von vornherein ausgeschlossen gewesen sei. Deshalb, weil es die Klägerin vereitelt habe, eine klare Empfangszuständigkeit für die entsprechenden Forderungen zu schaffen, habe die IBB die Fördermittel gekündigt. Mit dem Entfall der Fördermittel könne die Klägerin ihre Hauptpflicht auf deren Übertragung und Verschaffung gegenüber dem Beklagten nicht erfüllen. Die klagegegenständlichen Ansprüche seien deshalb einschließlich der Kaufpreiszahlungsansprüche ersatzlos entfallen aus einem Grund, den die Klägerin als Gläubigerin dieser Ansprüche zu vertreten habe. Ohne diese Zahlungen sei das gesamte Vertragswerk für den Beklagten völlig sinnlos und wertlos, der Beklagte deshalb berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Argumentation des Landgerichts bleibe rechtlich unzutreffend dabei stehen, dass ein Wegfall der Fördermittel nicht feststehe.

Entgegen den auch insofern nicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 110 unter der Überschrift „vorsorgliche Aufrechnung“ sei nicht richtig, dass dieser Anspruch unter der Voraussetzung geltend gemacht worden sei, dass das Gericht von einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ausgehe. Der Beklagte habe gemäß Protokoll vom 24.06.2003 (Seite 2, dort vorletzter Absatz) die Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Nebenverpflichtung auf Verschaffung der Fördermittel ohne die vom Gericht in der Begründung des angegriffenen Urteils behauptete Einschränkung auf Seite 8 erklärt.

Zusammenfassend sei festzustellen:

Fällige Forderungen auf Nebenkosten, deren Verzinsung oder die Verzinsung von Kaufpreisforderungen seien nicht gegeben. Selbst wenn diese gegeben wären, ständen ihnen die geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte anspruchshemmend entgegen. Der Beklagte sei niemals in Verzug geraten, weil die Klägerin niemals vertragsgemäß ihre Gegenleistungen für die geltend gemachten Zahlungsforderungen angeboten bzw. ihre Vertragspflichten zu keinem Zeitpunkt erfüllt habe. Die Klägerin sei darüber hinaus in Annahmeverzug geraten, nachdem ihr der Beklagte die Abwicklung des Vertrags zu vertragsgemäßen Bedingungen angeboten habe, die Klägerin dies jedoch ausdrücklich abgelehnt und darüber hinaus für die Kündigung der Fördermittel (verlorene Zuschüsse) gesorgt habe. Der dem Beklagten zustehende Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung führe dazu, dass Ansprüche der Klägerin keinesfalls in Betracht kämen. Nachdem die Klägerin mit ihren Sachanträgen ausdrücklich abgelehnt habe, ein Verurteilungs-„Minus“ durch Zug-um-Zug-Verurteilung hinzunehmen, hätte das Landgericht die Klage insofern wegen Bestehens von Zug-um-Zug-Gegenleistungsverpflichtungen endgültig abweisen müssen. Im Ergebnis sei die Klage, weil ein Anspruch der Klägerin, wie ausschließlich geltend gemacht, auf unbedingte Verurteilung nicht bestehe und somit zurückzuweisen sei, als unzulässig bzw. unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen würden die weiter - im zweiten Hilfsantrag - aufgeführten Gegenrechte als Einreden des nicht erfüllten Vertrages bzw. des Zurückbehaltungsrechts gemäß §§ 320, 273 BGB geltend gemacht.

Der Beklagte beantragt,

  • 1.das Urteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 3 O 1923/99, vom 19.09.2003 abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen,

  • 2.hilfsweise wird hierzu beantragt, das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.09.2003 abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen,

  • 3.hilfsweise hierzu wird beantragt, das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.03.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Betrags von mehr als € 198.789,92 verurteilt worden ist, Zug um Zug gegen

a) Zustimmung zur Abtretung der zugunsten der H.bank AG eingetragenen Grundpfandrechte an dem Kaufgrundstück an ein von dem Beklagten genanntes Kreditinstitut

b) Zustimmung zur Eintragung der als Nr. 274 der Urkundenrolle von 1999 und der als Nr. 275 der Urkundenrolle von 1999 des Notars Dr. Dieter S.-Z., B., beurkundeten Grundschulden über DM 7,04 Mio. und DM 5.448.800,00 auf den erwähnten Grundstücken,

c) Zustimmung zur Umschreibung des Eigentums an den kaufgegenständlichen Grundstücken hilfsweise für den Fall, dass die mit Schreiben vom 03.12.2009 erklärte Aufrechnung nicht zur Erfüllung der Kaufpreisforderung geführt hat: Zustimmung zur Auszahlung des zur Ablösung des Darlehens der H. bank AG erforderlichen Geldbetrags durch den Notariatsverwalter an die H.bank AG.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzielle Urteil und verweist auf die Entscheidung des Senats im Verfahren 3 U 3453/03 (Urteil vom 16.06.2004), dessen Gegenstand die Erstattung von Bürgschaftsbeträgen war. Insbesondere habe der Senat darin zum Ausdruck gebracht, dass dem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zustehe, wenn er sich von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag lösen wolle; auch habe der Senat festgestellt, dass der Kaufpreisanteil in Höhe von 34,6 Mio. DM nach Ablauf der Frist für den vorgesehenen Rücktritt zur Hinterlegung beim beurkundenden Notar fällig geworden sei. Auch bestehe - nach Auffassung des Senats - keine Abhängigkeit der Zahlungsverpflichtungen des Beklagten von irgendwelchen Mitwirkungshandlungen der Klägerin, auch nicht gegenüber der IBB und dem Land Berlin. Bezüglich der Mitwirkung der Klägerin bei der Erlangung der Auszahlung der Aufwendungszuschüsse durch die IBB könne, wie der Senat seinerzeit festgestellt habe, kein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne einer Hauptpflicht abgeleitet werden.

Was der Beklagte von der Doppelvollstreckung/Doppeltitulierung hinsichtlich der Nebenkosten vortrage, sei abwegig. Hierzu habe der Senat im Urteil vom 16.06.2004, Seite 12, auch eindeutig Stellung genommen.

Das Landgericht habe die zuerkannten Nebenkosten berechtigterweise zugesprochen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter Ziffer II 2 bis 4.2 (Bl. 13-29) der Berufungserwiderung vom 16.12.2004 Bezug genommen. Hinsichtlich der Zinsen auf Nebenkosten würden weitergehende als die vom Landgericht - insoweit zu Recht zuerkannten - geltend gemacht. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher Zinsen, die älter als 4 Jahre gewesen seien, greife nicht, da die Ansprüche im Mahnbescheid, wie das Landgericht zu Recht festgestellt habe, hinreichend individualisiert seien.

Zinsen auf den Teilkaufpreis in Höhe von 34,6 Mio. DM habe das Landgericht, ebenso wie der Senat in den Verfahren 3 U 3453/03 und 3 U 4892/03, nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung, sondern nach Ablauf der Frist für den vorgesehenen Rücktritt zur Hinterlegung als zuzusprechend angesehen. Daraus folge, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Erlegung des Hauptkaufpreises von 34,6 Mio. DM auf das Notaranderkonto spätestens 3 Monate nach Verweigerung der Zustimmung der H.bank zur Schuldübernahme, also am 04.02.1995, fällig geworden sei. Der Beklagte habe damit seit dem 04.02.1995 an die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 10% zahlen müssen. Als allerspätester Zeitpunkt für den Eintritt des Verzugs sei der 25.05.1995 anzusehen, nachdem der Beklagte auch auf die Aufforderung des Klägervertreters mit Schreiben vom 23.05.1995, den Hauptkaufpreis auf das Notaranderkonto zu zahlen, nicht reagiert habe.

Die Ausführungen des Beklagten zur möglichen Unzulässigkeit der Klage bei Zug-um-Zug-Verurteilung seien unrichtig. Die Zug-um-Zug-Verurteilung sei als „weniger“ stets im Antrag auf unbedingte Abweisung enthalten, deshalb grundsätzlich kein aliud zur unbedingten Klageabweisung. Zu einem solchen werde sie auch nicht dadurch, dass die Klägerin unbedingte Abweisung bezüglich der vom Beklagten beantragten Zug-um-Zug-Verurteilung begehre.

Zur Ergänzung der jeweiligen Berufungsbegründungen und -erwiderungen wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien sehr umfangreich gewechselten Schriftsätze sowie die von den Parteien und ihren anwaltlichen Vertretern in den aufgeführten Verhandlungsterminen zu Protokoll abgegebenen Erklärungen Bezug genommen. Soweit von den Parteivertretern Anlagen - oftmals ungeheftet - zu den Akten gereicht wurden, erschwert deren zuweilen inkonsequente Bezeichnung, resultierend unter anderem daraus, dass sie mit anderen Bezeichnungen in anderen Verfahren bereits Eingang gefunden haben, die Übersichtlichkeit.

V. Prozessgeschichte

Das Berufungsverfahren war zunächst mit Beschluss des Senats vom 01.06.2005 (Bl. 1564/1568 d. A.) ausgesetzt. Mit Beschluss des Senats vom 23.03.2010 (Bl. 1594 d. A.) wurde die angeordnete Aussetzung des Verfahrens aufgehoben, nachdem das vorgreifliche Bezugsverfahren, im Hinblick auf welches die Aussetzung erfolgte (3 O 4117/99 LG Traunstein, 3 U 1737/07 OLG München), mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch Beschluss des BGH vom 19.03.2009 (V ZR 101/08) rechtskräftig abgeschlossen worden war.

Im Anschluss an den am 17.06.2010 (Bl. 1637/1642 d. A.) durchgeführten Termin erging am 21.07.2010 ein umfangreicher Hinweisbeschluss (Bl. 1646/1668 d. A.). Aufgrund der innerhalb verlängerter Frist erfolgten Stellungnahmen der Parteien erging am 05.04.2011 ein Hinweis- und Beweisbeschluss des Senats (Bl. 1779/1783 d. A.) unter Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 09.06.2011 (Bl. 1779/1783 d. A.). Auf die Ladungen teilten die Zeugen Walter G. und Marc S. jeweils mit Schreiben vom 26.05.2011 (Bl. 1815, 1817 d. A.) ebenso wie der Zeuge Alessandro O. mit Schreiben vom 30.05.2011 (Bl. 1819 d. A.), dass sie für eine Zeugeneinvernahme unter deutschem Recht nicht, wohl aber zur Einvernahme vor dem Obergericht Zürich mittels eines Rechtshilfegesuchs zur Verfügung ständen (Bl. 1819 d. A.). Diese Zeugen wurden in der Folgezeit im Rechtshilfeweg vernommen. Am 09.06.2011 führte der Senat eine Beweisaufnahme durch (Bl. 1843/1856 d. A.), hörte hierbei den Beklagten und Dr. Henry B. ausführlich informatorisch als Partei an und vernahm die Zeugen Sammy B. und Hans-Jürgen H. . Mit am 20.07.2011 verkündetem Beschluss (Bl. 1906/1908 d. A.) ordnete der Senat die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen durch den Zeugen Klaus M. an sowie weiter die Einvernahme des Zeugen Rechtsanwalt Hans S. in dem zunächst auf den 22.09.2011 anberaumten Termin. In der dann am 04.10.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung (Bl. 1928/1934 d. A.) wurde der Zeuge Rechtsanwalt Hans S. einvernommen. Am 31.10.2011 (Bl. 1938/1939 d. A.) erließ der Senat Beschluss zur Einvernahme der Zeugen Walter G., Alessandro O. und Marc S. durch die zuständige schweizerische Justizbehörde und beauftragte den Berichterstatter, Richter am Oberlandesgericht Dr. S., mit der Teilnahme an der ausländischen Zeugeneinvernahme. Mit weiterem Beschluss vom 31.10.2011 (Bl. 1940/1941 d. A.) wurde die Beifügung einer Sachverhaltsdarstellung zu dem Rechtshilfeersuchen an die schweizerische Justizbehörde angeordnet. Am 23.11.2011 (Bl. 1971/1973 d. A.) wurde ein weiterer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmt und die Einvernahme der Zeugen Udo A. Z. und Wilfried S. angeordnet (Bl. 1971/1973 d. A.). Am 02.01.2012 erging im Büro Weg Beschluss zur Erholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Ulrich W. (Bl. 1985/1994 d. A.). Am 23.01.2012 führte das Bezirksgericht Zürich auf das Rechtshilfeersuchen hin in Anwesenheit der Parteivertreter und des Berichterstatters des Senats die Einvernahme der Zeugen Walter G. und Marc S. durch (Bl. 2006/2015, 2016/2023 d. A.). Über die Teilnahme an diesen Vernehmungen fertigte der Berichterstatter einen Aktenvermerk (Bl. 2029/2030 d. A.), der den Parteivertretern zur Kenntnis gebracht wurde. In dem auf den 17.02.2012 bestimmten Verhandlungstermin (Bl. 2039/2044 d. A.) wurden die Zeugen Udo Z. und Wilfried S. einvernommen sowie Dr. Henry B. ergänzend informatorisch angehört. Am 7. März 2012 ging die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen durch den Zeugen Ulrich W. vom 24.02.2012 (Bl. 2046/2049 d. A.) beim Senat ein.

Der Zeuge Alessandro O. wurde am 30.04.2012 vom schweizerischen Bezirksgericht Höfe in W. SZ in Anwesenheit der Parteivertreter und des Berichterstatters des Senats einvernommen (Bl. 2051/2056 d. A.). Auch hierüber erstellte der Berichterstatter einen Aktenvermerk (Bl. 2057/2058 d. A.), der den Parteivertretern zugeleitet wurde. Mit Beschluss vom 20.07.2012 (Bl. 2091/2097 d. A.) wurde der Zeuge Ulrich W. gebeten, seine schriftliche Zeugenaussage im Hinblick auf Fragen/Vorhalte zu ergänzen und weiterer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 07.11.2012 (später verlegt auf 12.12.2012) bestimmt. Gemäß Verfügung vom 31.08.2012 wurden zu diesem Termin die Zeugen Sammy B., W.-V. und Dipl.-Kaufmann Friedrich Ernst G. zu S.-L. geladen (letzterer äußerte sich dann aufgrund Beschlusses vom 15.11.2012, Bl. 2113/2114 d. A., schriftlich (Bl. 2116/2117 d. A.).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.12.2012 (Bl. 2118/2129 d. A.) wurden die Zeugen Sammy B., Hermine W.-V. und Rechtsanwalt Hans S. einvernommen. Mit Beschluss vom 13.02.2013 (Bl. 2167/2168 d. A.) ordnete der Senat die Einvernahme der Zeugin Ines K. sowie die persönliche Anhörung des Gesellschafters der Klägerin Arthur B. an. Auf die Zeugin K. wurde klägerseits im Termin vom 12.04.2013 verzichtet. Im Übrigen wurde die am 15.02.2013 beim Senat eingegangene schriftliche Zeugenaussage des Zeugen Ulrich W. (Bl. 2175/2176 d. A.) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Im Termin vom 12.04.2013 (Bl. 2205/2209 d. A.) wurde der Gesellschafter der Klägerin Arthur B. ausführlich informatorisch angehört.

Mit Beschluss vom 29.05.2013 (Bl. 2235 a/2237 d. A.) verfügte der Senat die Verbindung des Verfahrens 3 U 4255/99 zum Verfahren 3 U 4888/03 und ordnete die Einvernahme der Zeugen B., Wolfgang L., W., L. und Dr. D. an. Am 13.09.2013 fand weitere mündliche Verhandlung (Bl. 2335/2346 d. A.) statt; in dieser wurden die Zeugen Stefanie B., Wolfgang L. und Christian W. einvernommen. Am 23.10.2013 fand die Einvernahme der Zeugen Wolfgang L. und Rechtsanwalt Dr. Cato D. statt; hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 2401/2410 d. A.) verwiesen.

A2. Tatbestand hinsichtlich des hinzuverbundenen Verfahrens 3 U 4255/99

I.

Bereits am 10.08.1998 machte die Klägerin - zunächst im Urkundsprozess - einen Betrag in Höhe von 499.079,74 DM nebst 4% Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückerstattungsansprüche der Klägerin gegen die Architektengemeinschaft Ulrich W. & Partner und Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Prozessbürgschaften der B. Bank vom 08.05.1998 und 22.05.1998 geltend. Gegenstand dieser Klage war zum einen das Honorar des Architekten W. in Höhe von 407.502,26 DM nebst den darauf entfallenden Zinsen in Höhe von 53.167,44, zu deren Zahlung die Klägerin vom Kammergericht mit Urteil vom 15.01.1998 (Gz: 27 U 2961/95) verurteilt worden waren. Insoweit beanspruchte sie auch Erstattung der mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Kammergerichts vom 07.04.1998 in Höhe von 12.668,25 DM festgesetzten Kosten nebst Zinsen in Höhe von 201,28 DM und der mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 14.06.1995 in Höhe von 10.817,00 DM festgesetzten Kosten nebst Zinsen in Höhe von 1.442,27 DM sowie die von der Klägerin in diesem Rechtsstreit ihren Anwälten bezahlen Kosten in Höhe von 13.281,24 DM. In Höhe von 7.653,18 DM (Verkehrsanwältegebühr) nahm sie die Klage im letzten Verhandlungstermin vor dem LG Traunstein mit Zustimmung des Beklagten zurück.

Als Rechtsgrundlage dieser Ansprüche benannte die Klägerin § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages vom 14.09.1994.

Der Beklagte beantragte erstinstanzlich Klageabweisung. Hinsichtlich des beiderseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und des genauen Wortlauts der Anträge wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.06.1999 (3 O 2849/98 Band I Bl. 117/128) Bezug genommen.

II.

Das Landgericht erließ noch im Urkundsprozess ein Vorbehaltsurteil, mit dem es den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 407.502,26 DM (antragsgemäß Zug um Zug) verurteilte und die Kosten im Verhältnis von 82% zu 18% zum Nachteil des Beklagten quotelte. Hinsichtlich der dafür angegebenen Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

III.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein.

Er macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Urkundsprozess vom Erstgericht zu Unrecht verneint worden seien.

Unzutreffend habe das Landgericht auch einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot verneint.

Darüber hinaus sei der Beklagte wirksam vom Vertrag vom 14.09.1994 zurückgetreten.

Außerdem habe der Anspruch des Architekten Weber nicht und jedenfalls nicht in dieser Höhe bestanden.

Er sei auch noch nicht fällig.

Das Urteil des Kammergerichts sei unrichtig.

Die Streitverkündung der Klägerin dem Beklagten gegenüber in dem diesem Urteil zugrundeliegenden Verfahren binde nicht, weil sie zu spät erfolgt sei. Der Beklagte habe wenigstens einen Anspruch auf Aushändigung der kompletten Planungsunterlagen des Architektenbüros, die noch nicht erfolgt sei.

Der Beklagte beantragt:

Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Traunstein vom 30.06.1999 (Az.: 3 O 2849/98) wird aufgehoben. Die Klage wird als unstatthaft abgewiesen.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 208.352,59 (= 407.502,26) Zug um Zug gegen Herausgabe der kompletten Planung der Architektengemeinschaft Ulrich W.& Partner, bestehend aus dem Architekten Dipl. Ing. W. und Norbert D. B., betreffend das Bauvorhaben „We. Ta.“ in B. zu zahlen.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 208.352,60 € (407.502,26 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 17. August 1998 zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Für den Fall, dass das Berufungsgericht die Streitverkündung für unwirksam erachte, erklärte sie die Abstandnahme vom Urkundsprozess (Bl.II 267/269). Im Hinblick darauf, dass die Gegenleistungen, die Zug um Zug angeboten worden waren, gegenstandslos geworden seien, begehrt sie nunmehr die unbedingte Verurteilung des Beklagten zum erstinstanzlich zuerkannten Betrag. Die Planungsunterlagen des Architektenbüros habe der Beklagte längst erhalten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 27.09.1999 (Berufungsbegründung Band I Bl. 142/157 des hinzuverbundenen Verfahrens; Blattzahlangaben im folgenden Tatbestand beziehen sich primär auf die vier Bände dieses Verfahrens und erst ab Band XIII auf das Hauptverfahren), vom 3.12.1999 (I Bl. 173/176), 4.1.2000 (Bl. 189/198), 13.01.2000 (I Bl. 199/202), 25.01.2000 (I Bl. 204/206), 23.03.2000 (I Bl. 224/231), 2.5.2000 (I Bl. 237/262) vom 9.8.2000 (II Bl. 278/279), 10.10.2000 (II Bl. 294/304) 26.01.2001 (II Bl. 328/341), 22.03.2001 (II Bl. 351/378), 28.06.2001 (II Bl. 395/409) 15.07.2002 (II Bl. 438/439) 11.10.2004 (III Bl. 631/644), 10.09.2013 XV Bl. 2327/2334) und der Klägerin vom 5.11.1999 (I Bl. 161/172), 8.12.1999 (I Bl. 181a/181d), 4.1.2000 (Bl. I 182/188), 16.03.2000 (I Bl. 211/223), 19.04.2000 (I Bl. 232/234), 05.06.1999 (II Bl. 267/269), 7.9.2000 (II Bl. 281/290), 15.12.2000 (II Bl. 317/326), 27.02.1999 (II Bl. 343/347) 28.05.2001 (II Bl. 385/394), 4.09.2002 (Bl. 442/443), 23.08.2004 (III Bl. 623/629), 10.09.2013 (XV Bl. 2313/2321), 10.09.2013 XV Bl. 2355/2373, konkret 2368/2370), 16.10.2013 (XV Bl. 2376/2382), 27.01.014 (XV Bl. 2405/2436 konkret 2429/2435) und 16.10.2013 (XV Bl. 2374/2375) Bezug genommen.

IV. Prozessgeschichte des hinzuverbundenen Verfahrens

Im hinzuverbundenen Verfahren 3 U 4255/99 wurde mündlich verhandelt am 8.12.1999 (Sitzungsniederschrift I Bl. 177/181), am 29.03.2000 (Sitzungsniederschrift I Bl. 211a/215a) und am 4.7.2001 (I Bl. 410/412). Der Senat erließ einen Aufklärungsbeschluss am 15.11.2000 (II Bl. 311/316) und einen Hinweisbeschluss am 06.03.2001 (II Bl. 348/351). Am 4.7.2001 (Bl. 411) - berichtigt mit Beschluss vom 14.08.2001 (Bl. 415) -erging ein Aussetzungsbeschluss. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens erging ein Beweisbeschluss am 12.11.2002 Bl. 446/448) zur Erholung eines Sachverständigengutachtens, das am 12.07.2004 bei Gericht einging (Bl. 484/616) und ergänzt wurde am 8.11.2005 (Bl. 659/719). Mit Beschluss vom 30.06.2005 wies der Senat einen Antrag des Beklagten auf Verbindung des Verfahrens 3 U 4255/99 zum Verfahren 3 U 4888/03 zurück (Band IX Bl. 1564/1508). Am 11.01.2006 erging ein Aussetzungsbeschluss (IV Bl. 727/731). Mit Beschluss vom 29.05.2013 verband der Senat das Verfahren 3 U 4255/99 zum Verfahren 3 U 4888/03 hinzu (XIII Bl. 2235a/2238).

Gründe

B1. Entscheidungsgründe ohne Berücksichtigung des hinzuverbundenen Verfahrens 3 U 4255/99

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Im Ausgangsverfahren LG Traunstein 3 O 1923/99 führten sie zur Abänderung der beklagtenseits an die Klägerin zu leistenden Zahlungen sowie zum Fortfall der Zug-um-Zug-Verurteilung.

I. Aktivlegitimation der Klägerin

Vor der Darstellung der einzelnen strittigen Forderungen ist auf die vom Erstgericht nicht thematisierte, wiewohl dort schon bestrittene Aktivlegitimation der Klägerin einzugehen, die ungeachtet des Abschlusses von in diesem Verfahren thematisierter Kreditverträge der Klägerin mit einer in- und einer ausländischen Bank, wie die Beweisaufnahme letztlich ergeben hat, fortbestand.

Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die aus dem Kaufvertrag gegen ihn resultierenden Zahlungsansprüche, ausgehend davon, dass Artur B., Gesellschafter der GbR unter dem 16.06.2004 eine schriftliche Erklärung des Inhalts abgegeben hatte, dass die Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die finanzierenden Banken abgetreten seien. Auf den entsprechenden Vortrag des Beklagten, dass nicht die GbR, sondern deren Kreditgläubiger Inhaber der streitgegenständlichen Ansprüche seien, war eine Beweisaufnahme durchzuführen, in deren Rahmen der Senat die Zeugen Udo A. Z. und Wilfried S., (zum Teil vormalige) Bankbedienstete der jetzt als H. bank München firmierenden B.H.- und W.bank AG (abgekürzt im folgenden H.bank) sowie die Zeugen Walter G., Marc S. und Alessandro O., (teilweise vormalige) Mitarbeiter der Bank L. (Schweiz) AG, Zürich, im Wege der Rechtshilfe als Zeugen einvernehmen ließ.

1. Ausschluss der Abtretung an die H.bank München:

Nach Einvernahme der Zeugen Hans-Jürgen H., Udo Z. und Wilfried S. ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die GbR die Forderungen aus dem Kaufvertrag vom 14./18.09.1994 weder vor 2003 noch danach an die seinerzeit der GbR kreditgebende H. bank abgetreten hatte.

1.1 Zur Frage der Aktivlegitimation (und anderen in diesem Zusammenhang nicht relevanten Beweisthemen) wurde im Termin vom 09.06.2011 der Zeuge Hans-Jürgen H. einvernommen, der klägerseits zum Beweis dafür angeboten war, dass die Klägerin weder Kaufpreisforderung noch Nebenforderungen aus dem Kaufvertrag vom 14.09.1994 an die kreditierende H.Bank abgetreten habe. Der 2004 aus der H.bank ausgeschiedene Zeuge Hans-Jürgen H., heute Rentner, bekundete, er habe sich anhand der ihm aus München nach Berlin zugesandten Unterlagen (3 Kartons voll, wobei sich ihm eine Unvollständigkeit der Unterlagen nicht aufgedrängt habe) kundig gemacht. Er habe sich den Kaufvertrag vom 14.09.1994 sowie den Kreditvertrag in Bezug auf die Sicherungsvereinbarungen angesehen; bei letzteren sei es um 34,6 Mio. DM gegangen. Der Kreditvertrag habe eine Sicherungsvereinbarung in Form von Grundschulden enthalten. In dem Darlehensvertrag sei lediglich die Eintragung von Grundschulden an dem Objekt L. A. vereinbart worden, als Sicherheit für dieses Objekt habe das Grundstück gedient, daneben habe es eine persönliche Haftung der Kreditnehmer gegeben. Neben dem Kreditvertrag habe die Bank für die GbR B. auch noch 2 Bürgschaften über 12,5 Mio. DM gestellt, dies ebenso wie die Vergabe des Kredits auf Beschluss des Vorstandes. Weder im Hinblick auf den Darlehensvertrag noch im Hinblick auf die Bürgschaften habe es Abtretungen auf den Kaufpreis oder Nebenforderungen gegeben. Ausgehend hiervon könne er für den Zeitraum bis 2004 (sein Beschäftigungsende) bezeugen, dass es keine Abtretung des Kaufpreisanspruchs und der Ansprüche aus Nebenkosten aus dem Kaufvertrag an die H.Bank oder an deren Rechtsnachfolger gegeben habe. Sein Vorgesetzter bei der Bank sei damals Herr Z. gewesen.

Der Senat hat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Dieser ist schon lange aus der Bank ausgeschieden; ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits kann ihm nicht unterstellt werden. Zudem hat sich der Zeuge im Vorhinein auf seine Vernehmung durch Aktenstudium vorbereitet, was in der Vernehmung durchaus erkennbar war und der Aussage besondere Qualität verleiht.

1.2. Der von 1990 bis 1998 als Bereichsleiter für den Geschäftsbereich Berlin-Brandenburg bei der ehemaligen H.Bank tätige Zeuge Udo Z. war nach seinen Angaben für den Fachbereich Baufinanzierung zuständig und kannte auch das Kreditengagement B.. An Details des mehrere Finanzierungen umfassenden Kreditengagements konnte sich der seit 10 Jahren bei der H. bank nicht mehr aktiv tätige Zeuge nicht mehr erinnern. Er gab an, der Brief vom 08.07.2003 (in dem die H.bank den Rechtsanwälten H. und P. mitteilte, dass die Ansprüche aus dem Grundstückskaufvertrag seitens des Verkäufers zu keiner Zeit an sie abgetreten wurden), sei bekannt, ganz allgemein könne er sagen, dass die Vornahme von Abtretungen generell nicht üblich gewesen sei.

Das Kreditverhältnis sei 1994 und auch zu seiner Zeit nicht notleidend gewesen; es habe keine Veranlassung bestanden, die Weiterbearbeitung des Kredits in die für notleidende Kreditverhältnisse zuständige, damals „Sanierung“ genannte Abteilung abzugeben. Zu seiner Zeit habe es ganz klar keine Abtretung gegeben, 2003 sei er bereits aus der Bank ausgeschieden.

1.3. Der Zeuge Wilfried S., Leiter der Abteilung Spezialbetreuung Immobilienkunden der U.bank AG (H.bank AG) in München, gab an, mit dem Engagement erst seit 2004 befasst gewesen zu sein; aus seinem Studium der Kreditakte ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die streitgegenständliche Forderung vor 2004 abgetreten worden sei. Für die Zeit nach 2004 könne er „aus dem persönlichen Erleben bestätigen, dass es keine Abtretung gab“. Aus dem Kaufvertrag der Klägerin zustehende Forderungen seien nie an die Bank abgetreten worden, als Sicherheit für den Kredit hätten laut den Kreditunterlagen Grundschulden gedient. Die Bank habe im Zusammenhang mit dem Engagement L. A. ganz eindeutig kein Geld verloren, der Kredit hinsichtlich der L. A. sei 2008 vollständig zurückgeführt worden. Einen Schuldenerlass gegenüber Artur B. oder der GbR Brauner habe es nicht gegeben. Die Kreditforderung sei per 15.10.2008 durch eine Drittbank, nämlich die L.-Bank, getilgt worden. Geschäftliche Beziehungen zwischen der H.bank und der L.-Bank in Sachen GbR B. gebe es, abgesehen von der Bezahlung vom 15.10.2008, nicht.

1.4. Die Zeugen Z. und S. vermittelten dem Senat einen glaubwürdigen Eindruck. Auch im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf, der geeignet ist, Erinnerungen an Details des Kreditverhältnisses zu erschweren, wenn nicht unmöglich zu machen, zeigten die Zeugen bei der Beantwortung der Beweisfrage keine Unsicherheit, was auch damit zusammenhängen mag, dass eine derartige Abtretung, wie vom Beklagten behauptet, für die Gepflogenheiten der H.bank im Rahmen derartiger Kreditverhältnisse absolut unüblich gewesen wäre, sondern immer die Absicherung mittels Grundpfandrechten gewählt wurde. Von daher konnte sich der Senat in diesem Teil der Beweisaufnahme davon überzeugt zeigen, dass eine Abtretung an die H.bank resp. H.bank AG klägerseits nicht stattgefunden hat.

2. Ausschluss der Abtretung an die L.-Bank, Zürich Was die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung im Hinblick darauf angeht, dass nach einigen Jahren auf Veranlassung der Klägerin der Kredit der H.bank resp. H.bank durch die seinerzeit als L. LE-Israel firmierende Bank abgelöst wurde - wurden im Wege der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Zürich die Zeugen Walter G. und Marc S. sowie durch das Bezirksgericht Höfe (Sitz: Wollerau SZ) der Zeuge Alessandro O. am 23.01.2012 bzw. 30.04.2012 einvernommen. Der jeweils an der Zeugeneinvernahme teilnehmende Berichterstatter, Richter am Oberlandesgericht Dr. S., fertigte über die sich für ihn ergebende Sicht der Glaubhaftigkeit der Aussagen und Glaubwürdigkeit der Zeugen Aktenvermerke (Bl. 2029/2030, 2057/2058 d. A.), die den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht wurden. Der Senat in seiner gesamten Besetzung gelangte nach Kenntnisnahme der von den schweizerischen Bezirksgerichten übermittelten Einvernahmeprotokolle, der vorgenannten Aktenvermerke unter Würdigung des bisherigen Akteninhalts, insbesondere der den Zeugen vorgehaltenen Unterlagen, und der zu diesen Einvernahmen von den Parteivertretern erfolgten Stellungnahmen zu der Einschätzung, dass durch diese Zeugen die klägerische Behauptung einer nicht erfolgten Abtretung bestätigt wurde

2.1. Der Zeuge Walter G., nach wie vor kaufmännischer Angestellter bei der Bank L., gab an (Bl. 2008/2015 d. A.), dass ihm die Klägerin als Kundin im Zusammenhang mit einem gewährten Kredit bekannt sei. Er habe im Zusammenhang mit dieser Kundin einen Treuhandauftrag abwickeln müssen, bei dem es, im Zusammenhang mit der Überweisung eines bestimmten Betrags, um eine Löschungsbewilligung ging, welche auszustellen und zu überreichen war. Das von der Rechtsabteilung formulierte Schreiben vom 07.06.2011 (Anl. zu Bl. 1842 d.A.) kenne er; mehr, als aus dem Schreiben hervorginge, könne er zum vorgetragenen Fall nicht sagen. Eine Abtretung außerhalb des Treuhandvertrags sei eigentlich nicht vorgesehen gewesen. Die L.-Bank sei via eines Anwalts in Deutschland beauftragt gewesen, eine Löschungsbewilligung zu veranlassen. Falls der Treuhandvertrag mit dem Anwalt in Deutschland über die Bühne gegangen wäre mit Erteilung der Löschungsbewilligung, wäre der Betrag für die Klägerin frei verfügbar gewesen. Nach seinem (des Zeugen) Verständnis habe die GbR die Ansprüche aus dem Kaufvertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend machen und auch einklagen können. Die zur Löschung oder Ablösung des Kredits laut Treuhandauftrag bezahlte Summe von rund 12 Mio. € sei kein Hypothekarkredit der L.-Bank gewesen. Er könne nicht sagen, ob die Summe aus anderweitig gedeckten Krediten oder anderen Vermögenswerten von Artur B. oder der GbR bezahlt worden sei.

2.2. Dem Zeugen Marc S. (Bl. 2018/2023 d.A.), zum Zeitpunkt seiner Einvernahme nur noch über eine Consulting-Firma bei der L.-Bank AG, Zürich, tätig, war der Vorgang gleichfalls bekannt. Er war Mitunterzeichner des Schreibens vom Juni 2011 und bezeichnete dessen Inhalt als zutreffend. Die Grundschuld sei an die L.-Bank von der H.B abgetreten, aber nie zur Deckung der an Herrn B. gewährten Kredite verwendet worden. Die 2002 an die L.-Bank abgetretene Grundschuld sei etwa 1 Jahr später -Ende 2003 - weiter abgetreten worden. An wen diese Grundschuld von der Bank L. abgetreten worden sei, wisse er nicht, da er zu dieser Zeit noch nicht bei der Bank L. tätig gewesen sei. Der Wortlaut des Treuhandauftrags sei nicht bekannt, es könne sein, dass dieser Vertrag vor seiner Arbeitsaufnahme bei der L.-Bank geschlossen worden sei. Seines Wissens sei im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag kein Finanzierungsgeschäft abgeschlossen worden. Diese Zahlung habe seines Wissens nie einen Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag gehabt. Nach seinem Wissensstand seien alle Finanzierungen von Herrn B. im Zusammenhang mit Lombardgeschäften getätigt worden. Grundstücke seien seines Wissens nie von Herrn B. belehnt worden.

2.3. Der am 30.04.2012 vom Bezirksgericht Höfe einvernommene Zeuge Alessandro O. (Bl. 2052/2056 d.A.), vom 04.01.1988 bis 30.05.2011 für die L.-Bank tätig, wechselte Ende 2000 dort ins „Private Banking“, dessen stellvertretender Leiter er in den letzten Jahren wurde, wobei er dort einen eigenen Kundenstamm besaß. Der Zeuge beschrieb die Aufgabenverteilung im Verhältnis zur Kreditabteilung, deren Chef heute noch Walter G. sei, damaliger diesem unterstellter Kreditsachbearbeiter Marc S. . Er (Orlando) habe den Auftrag von Kunden bekommen und die Kreditabteilung habe geprüft, ob die Bank dieses Geschäft machen könnte und habe es realisiert. Das hier in Rede stehende Geschäft sei für 3 Monate abgeschlossen worden; es sei eines seiner ersten Kreditgeschäfte für die Bank gewesen; der Kunde sei der Auffassung gewesen, er benötige das Geld nicht länger als 3 Monate. Als Verantwortlicher für die Kundenbeziehung habe er jederzeit in alle Akten Einsicht gehabt.

2.2. Auf Vorhalt von Anlage 2 (schriftliche Auskunftserteilung der L.-Bank) erklärte der Zeuge, der Inhalt dieses Schreibens sei korrekt und decke sich mit seinem Wissensstand, soweit er sich erinnern könne. Zur Beantwortung dieser Anfrage sei Dominic R. von der Rechtsabteilung zugezogen worden, die Antwort habe sicherlich Herr Schütz vorbereitet und verfasst, Herr G. habe sie allenfalls angeschaut, falls er zugegen gewesen sei. Herr R. habe sicherlich nicht über die Kenntnisse verfügt, um diese Antwort im Detail zu prüfen, sondern sich auf die Angaben von Herrn Schütz verlassen müssen.

Hans-Jürgen H. von der H.bank sei ihm namentlich erinnerlich, er könne auch mit ihm einmal quasi als Vermittler zwischen ihm und der Kreditabteilung gesprochen haben; die technische Abwicklung im Zusammenhang mit der Ablösung des Kredits und den Sicherheiten hätte der Kreditabteilung oblegen.

Den Auftrag zur Zahlung an die H.bank habe Artur B. erteilt, technisch geschehe das so und sei es sicherlich auch im konkreten Fall so gewesen, dass auf Verlangen des Kunden die Zahlung ausgelöst und der Darlehensvertrag erst zeitlich später (ca. 2 Tage) abgeschlossen werde. Ohne entsprechende Sicherheiten wäre der Kredit nicht gewährt worden, die Abtretung von Ansprüchen (vorgehalten wurden Kaufpreisansprüche betreffend die Liegenschaft L. -A.) sei nicht verlangt worden, Zahlung sei vielmehr gegen Überlassung der Grundschuld, als Geschäft Zug um Zug, veranlasst worden. Die Bank gewähre zwar Kredite, aber nicht im Sinne eines Hypothekargeschäfts, vielmehr handle es sich um sogenannte Lombarddarlehen. Die Zahlung sei zu Lasten des Kontos „Artur B. Film TV“ erfolgt, seines Wissens. Für einen besseren Überblick habe Artur Brauner eine neue Rubrik unter dieser Nummer, nämlich L.-A. eröffnen lassen. Erst später sei ein Konto für die GbR unter dem Namen Artur/Theresa/Henry B. eröffnet worden, aber das ursprüngliche Konto sei auf Artur B. gelaufen.

2.4. Was den in der Verhandlung selbst hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gewonnenen Eindruck betrifft, verweist der Senat auf die Aktenvermerke des Berichterstatters (Bl. 2029/2030, 2057/2058 d. A.), deren Inhalt sich der gesamte Senat zu eigen macht.

Gegen die Glaubwürdigkeit der in der Schweiz einvernommenen Zeugen und Glaubhaftigkeit von deren Angaben wandten sich die anwaltlichen Vertreter des Beklagten mit Schriftsatz vom 27.01.2014 (Bl. 2437/2459 d. A.). Hierin wiesen die Beklagtenvertreter darauf hin, dass die in der Schweiz einvernommenen Zeugen verschwiegen hätten, dass zwischenzeitlich der Notarverwalter W., und zwar schon im Mai 2009, angewiesen worden sei, einen Betrag von CHF 17.674.000,- auf das „Konto CH …1830 von Filmatelier H. GmbH bei der Bank L.i(Schweiz) AG, Zürich“ zu überweisen, wie sich aus einer Kopie des Treuhandauftrags vom 26.05.2009 (Entwurf), vorgesehen zur Unterzeichnung durch die Zeugen O. und G., ergebe. Diesen Treuhandauftrag habe Rechtsanwalt Dr. D. mit Schreiben vom 02.06.2009 (vgl. Anlage BB 37) an den Notarverwalter Wendt übermittelt mit der Maßgabe, dass der genannte Betrag an diese Gesellschaft auf deren Konto bei der Bank L. ausbezahlt werde.

Dem vorgenannten Schreiben war nämlich ein Schreiben der H.bank vom 25.05.2009 und ein Schreiben der Bank L. (Schweiz) vom 26.05.2009 mit dem vorbereiteten Formular für die Annahme eines Treuhandauftrags beigefügt. Aus der dortigen Anweisung an den Notarverwalter W., einen Betrag von 17.674.000,- CHF auf das bei der Bank L.(Schweiz) AG Zürich, bestehende Konto des Filmateliers H. GmbH zu überweisen, wird beklagtenseits abgeleitet, dass an diesen „neuen“ Zahlungsempfänger die Zahlungsansprüche aus dem Kaufvertrag entweder abgetreten worden waren oder die L.-Bank „als Treuhänderin für den Zessionar der Zahlungsansprüche aus dem Kaufvertrag fungieren sollte“. Nachdem die Filmatelier H. GmbH der Mitgesellschafterin Teresa B., der Ehefrau des Gesellschafters Artur B., gehöre, habe diese „mit ihrer Gesellschaft als Verschiebebahnhof fungieren“ sollen, „um nicht die Sicherungsabtretung der Zahlungsansprüche an die L.-Bank offenkundig werden zu lassen.“ Außerdem sei „davon auszugehen, dass das Kontoguthaben, zumindest in Höhe der Ablösezahlung an die HVB, zur Sicherheit an die L.-Bank abgetreten worden“ sei, „da es sich, wie der Zeuge O. ausgesagt hat, um ein Darlehen gehandelt hat.“

Hierzu ist festzustellen:

Die Thematik des Rechtshilfeersuchens war die Frage einer möglichen Abtretung der Kaufpreisforderung im Zusammenhang mit der Umfinanzierung bzw. Ablösung des Kredits. Die sich ausweislich Anlage BB 37 nach Ablauf von über 5 Jahren stellende Frage der endgültigen Rückzahlung des (wohl Lombard-)Darlehens an die L.-Bank ist ein eigenständiger Komplex, der in der Ladung an die schweizerischen Zeugen nicht aufgeführt war. So hat auch der Zeuge O. die Frage, zu Lasten welchen Kontos die Ablösezahlung erfolgt sei, beantwortet, es habe sich seines Wissens um ein auf „Artur B. Film TV“ lautendes Konto gehandelt. Der Fortgang bleibt mit der Aussage des Zeugen Orlando „für eine Löschungsbewilligung musste eine Zahlung wieder dorthin zurückfließen, damit der Kreis sich schließt“ offen. Wie es dann faktisch mit der Begleichung der gegenüber der L.-Bank bestehenden Darlehensschuld weiterging, wurde der Zeuge nicht gefragt und musste er auch im Rahmen des vorgegebenen Beweisthemas nicht beantworten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass in dem Zeitraum von über 5 Jahren für „B.-Firmen“ weitere Konten bei der L.-Bank eingerichtet hätten werden können, eine weitere dieser Firmen mit einem von der L.-Bank gewährten Kredit die Kreditschuld Artur B. bei der L.-Bank hätte ablösen können und dies letztlich so bezüglich der Fa. H. GmbH gehandhabt wurde mit der Folge, dass zur Tilgung deren Verbindlichkeit auf das für sie eingerichtete Konto CH „.1830 der Betrag von 12.968.581,- €, umgerechnet in CHF 17.674.000,-, vom Notaranderkonto zu überweisen war, was natürlich gegenüber dem Treuhandauftrag vom 11.11.2003 eine Modifizierung erforderte. Wie letzten Endes der Kredit für die Ablösezahlung der L.-Bank an die H.B, der ursprünglich aus einem an Artur B. ausgereichten Darlehen herrührte, getilgt wurde, bleibt zwar nach dieser Beweisaufnahme offen, dafür, dass die Schuld getilgt wurde, spricht die Aussage des Zeugen Marc S. (Protokoll Seite 5 unten), wonach eine Löschungsbestätigung an Herrn B. geschickt worden sei. Geirrt haben mag sich der Zeuge Marc S. insoweit, als er angegeben hat, die von der HVB 2002 an die L.-Bank abgetretene Grundschuld sei etwa 1 Jahr später (2003) weiter abgetreten worden. Dabei mag es sich um ein Missverständnis des Zeugen gehandelt haben, der, wie die anderen Zeugen, die Richtigkeit des Schreibens der L.-Bank vom 07.06.2011 an den Klägervertreter (Anlage 2 zum Rechtshilfeersuchen) bestätigt hatte.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht die Aussage des Zeugen G. falsch bzw. unvollständig, ihm sei nicht bekannt, dass die Forderungen aus dem Kaufvertrag an die finanzierenden Banken abgetreten worden seien, ebenso nicht, ob die Ansprüche aus dem Vertrag an Artur B. abgetreten worden seien. Eine Abtretung einer Forderung ist bekanntlich etwas anderes als die Verwendung des Forderungsbetrags für irgendwelche Zwecke, u.a. den Zweck der Darlehenstilgung gegenüber der L.-Bank wie hier. Wenn die Frage gestellt wurde, ob die Ansprüche aus dem Kaufvertrag an Artur B. abgetreten worden seien und wie dem Zeugen erklärbar sei, dass gemäß Treuhand-Auftrag vom 11.11.2003 die Bezahlung des Betrags von 11.358.520,- € auf das Konto von Artur B. und nicht an die GbR erfolgen sollte, impliziert dies nicht, dass der Zeuge sich über ein der Fa. Filmatelier H.GmbH eingerichtetes Konto und über die dort (laut Anlage BB 37) hinzuleitende Zahlung aus dem Notaranderkonto zu äußern hatte. Auch ist die Thematik, ob nur ein Mitglied der GbR aus Sicht der Schweizer Zeugen Forderungsinhaber der Kaufpreisforderung war, letztlich nebensächlich, aber auch nicht ersichtlich falsch beantwortet worden. Ob ein Zusammenhang dieser Kreditgewährung und Rückführung im Rahmen der L.-Bank im Zusammenhang mit in der Schweiz ausweislich nicht näher überprüfbarer Presseberichte angeblich bestehenden Schwarzgeldkonten Artur B. besteht, kann dahingestellt bleiben. Ausweislich Anlage BB 37 handelt es sich bei der auf das Konto der Fa. H. GmbH (Kreditkonto) geleiteten Betrag von der Größenordnung her besehen nur um einen Teil der der Klägerin aus dem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten erwachsenen Ansprüche. Die Schlussfolgerung einer Abtretung der gesamten Kaufpreisansprüche an die Fa. Film Atelier H. GmbH verbietet sich von daher und wäre eine Behauptung ins Blaue.

Nach alledem steht aus Sicht des Senats fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Abtretung der streitgegenständlichen Kaufpreisansprüche an die L.-Bank sprechen, wobei kleinere Divergenzen zwischen den Aussagen der schweizerischen Zeugen auch nicht ansatzweise einen Sachverhalt wie im beweiswürdigenden Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 27.01.2014, Seite 1-15 thematisiert, nahelegen.

II. Geltend gemachte Nebenkosten

1. Vertragliche Herleitung der streitgegenständlichen Nebenkosten und Einwendungen des Beklagten hierzu

1.1. Wirksamkeit des Kaufvertrags

Mit der beklagtenseits beantragten Beweiserhebung zur Unterverbriefung bezieht sich der Beklagte im Schriftsatz vom 10.06.2014 (Bl. 2538/2550 d. A.) unter dem Gliederungspunkt 4. „Frau Evelyn A. eine Lügnerin?“ auf ein angeblich von der Klägerin erschlichenes Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27.08.1997, Az.: 3 O 2731/95 (erstes Vollstreckungsabwehrklageurteil) und thematisiert dieses - mit Beweisangeboten für das vorliegende Verfahren.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es der Senat nicht als seine Aufgabe sieht, die Richtigkeit von Aussagen in längst abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu beurteilen, wenn diese ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren sind. Aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Traunstein vom 20.12.2006 zur Zwischenfeststellungsklage, die beim Oberlandesgericht unter dem Az.: 3 U 1737/07 anhängig war und durch rechtskräftiges Urteil vom 16.04.2008 entschieden wurde, steht die Wirksamkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrags auch unter dem Gesichtspunkt der beklagtenseits geltend gemachten Unwirksamkeit des notariellen Vertrags wegen Formnichtigkeit (angebliche Zahlung von 2 Mio. DM als Vermittlungsprovision für den Erwerb des Grundstücks „We. Ta. “) fest. Auf der Basis des eigenen Vortrags des Beklagten (seinerzeit Kläger der Zwischenfeststellungsklage) wurde aus rechtlichen Gründen - ohne dass es auf Bekundungen bestimmter Zeugen angekommen wäre - ein Formzwang nach § 313 BGB a.F. für die behauptete Abrede verneint. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden, mag der Beklagte auch hieraus eine Einrede nach § 826 BGB herleiten. Ob und von wem im Verfahren LG Traunstein, 3 O 2731/95, Falschaussagen erfolgten, ist aus heutiger Entscheidungssicht nicht von Relevanz.

1.2 Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage:

Was die Auffassung des Beklagten angeht, dass mit dem Verlust der durch die IBB auszuzahlenden Fördermittel und Förderdarlehen die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag nachträglich entfallen sei, kann auf das vom selben Senat in anderer Besetzung getroffene Urteil vom 03.11.2004 (Az.: 3 U 4892/03, 3 O 627/03 LG Traunstein, Seite 7) verwiesen werden, wo, auch nach nunmehriger persönlicher Anhörung des Gesellschafters Artur B. und des Beklagten zutreffend, ausgeführt ist: „Der gesamte Kaufvertrag ist insgesamt geprägt von dem erkennbaren Wunsch der Verkäuferin, sich aus dem Projekt zu lösen. Das Freistellungsversprechen im Zusammenhang mit den vereinbarten Treuhandverhältnissen zeigt, dass dies vom Kläger (vorliegend: Beklagter, Anmerkung des Senats) auch akzeptiert wurde. Ein Anhaltspunkt, dass der Geschäftswille der Parteien darauf aufgebaut war, dass zumindest die Bezahlung des Kaufpreisanteils in Höhe von 34,6 Mio. DM mittels Erlangung von Fördermitteln durch den Kläger (hier: Beklagter, Anmerkung des Senats) aufgebracht werden sollte, kann dem Kaufvertrag nicht entnommen werden. Bei einer entsprechenden übereinstimmenden Vorstellung der Parteien hätte auch nichts nähergelegen, als dies in einer diesbezüglichen Fälligkeitsregelung zum Ausdruck zu bringen. Das Finanzierungsrisiko lag daher mit den in § 3 des Kaufvertrages, insbesondere § 3 (4) vorgesehenen Erleichterungen, die nur den Restkaufpreis betreffen, allein beim Kläger (hier: Beklagter, Anmerkung des Senats).“ Dem ist noch als Ergebnis der am 13.09. und 23.10.2013 durchgeführten Beweisaufnahmen hinzuzufügen, dass eine Finanzierung der Kaufpreise durch von der IBB herrühende Mittel ohnehin nicht möglich gewesen wäre (vgl. Aussage Wolfgang L., Seite 8 des Protokolls vom 13.09.2013, 3. Absatz von unten, Bl. 2342, und Aussage Peter L., Protokoll vom 23.10.2013, Seite 3, letzter Absatz, Bl. 2385 d.

1.3 Kein fehlender Bedingungseintritt

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2010, Seite 16, und 17.05.2013, Seite 2, den Einwand der Undurchführbarkeit des Kaufvertrags wegen fehlenden Nachweises des Eintritts der Wirksamkeit gemäß § 18 wiederholt, ist er mit Zurückweisung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 16.04.2008 (Az.: 3 U 1737/07) mit der Geltendmachung dieses Einwands ausgeschlossen.

2. Vertragliche Kriterien für die Erstattung der Nebenkosten

Der Umfang der vom Erstgericht zuerkannten Nebenkosten, sich im Wesentlichen aus § 9 (1) und (2) des Kaufvertrags ergebend, wurde von beiden Parteien beanstandet, wobei insbesondere eine konsequente Anwendung der zur Überprüfung der einzelnen Positionen aufgestellten Grundsätze vermisst wurde. Insoweit hat der Senat mittels Beweiserhebung die nach der damaligen Willenskundgabe der Parteien für die Erstattung der Nebenkosten anzuwendenden Kriterien zu präzisieren versucht. Dies erschien umso naheliegender, als aufgrund der Berufung beider Parteien nahezu jede der vom Erstgericht behandelten Nebenkostenpositionen vom Senat erneut überprüft werden musste.

2.1. Zur Vereinbarung der Parteien über den im Vertrag angesprochenen Nachweis von Nebenkosten wurden im Termin vom 09.06.2011(Protokoll Bl. 1843/1856 d.A.) der Beklagte und das Mitglied der GbR Dr. Henry B. jeweils informatorisch angehört, der Zeuge Sammy B., Sohn der Gesellschafter Artur und Theresa B. und Bruder des Gesellschafters Henry B., förmlich einvernommen.

2.2. Der Zeuge Sammy B. berichtete von einem ersten Kontakt zwischen Artur B. und dem Beklagten im Anschluss an die Investorenkonferenz 1994, im Anschluss an welche es zwischen dem Beklagten und Artur B. ein persönliches Gespräch, abseits der Konferenz, gegeben habe, bei dem er (der Zeuge) zugegen gewesen sei. Ein weiteres Treffen habe dann zwischen den beiden im Hause seiner Eltern in der Königsallee 18 in Berlin am 25.08.1994 stattgefunden, wobei das von ihm (dem Zeugen) selbst geschriebene Verhandlungsprotokoll aufgesetzt, vor- und ausgedruckt und den Parteien zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Teilnehmer dieses Gesprächs seien Artur B., sein Bruder Henry B. und der Beklagte gewesen. Angesprochen auf Buchstaben B der schriftlichen Vereinbarung vom 25.08.1994 (Anlage BK 100) erklärte der Zeuge, die Positionen unter B 1 bis 8 hätten allgemeine Kosten bezeichnet, die im Zusammenhang mit jenem Bauvorhaben stünden, abgesehen von der insoweit untypischen Position B 3. Fast alle der Ziffern von 1 bis 8, außer der Ziffer 7, sprächen solche Kosten an, die die Investorengemeinschaft insgesamt beträfen. Aber es seien auch Kosten dabei, die den einzelnen Investoren enstanden seien, so Architektenkosten für die einzelnen Blöcke. Diesbezüglich sollten Rechnungsnachweise schon erbracht werden und auch die Zahlungen nachgewiesen sein. Während die Kosten B 1 bis 8 allesamt Punkte betroffen hätten, die bis dahin schon abgeschlossen und bekannt gewesen seien, habe es sich bei den Kosten unter Position 9 um solche Kosten gehandelt, die zu dem Zeitpunkt 25.08.1994 noch gar nicht so abschätzbar gewesen seien. Bezüglich dieser Kosten sei nach den Gesprächen „davon auszugehen, dass die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachgewiesen werden sollte“, etwa wenn es irgendwelche behördlichen Auflagen gegeben habe, die dann erst durch einen Vertrag, z. B. eine Bepflanzung mit Bäumen, umgesetzt hätten werden müssen.

2.3. Dr. Henry B., informatorisch gehört, erläuterte erst die Vorgeschichte, dass seinem Vater durch Herrn W. bei der L. A. die Beteiligung dadurch schmackhaft gemacht worden sei, „indem Förderungen der IBB für den Wohnungsbau in Aussicht gestellt wurden.“ Nachdem das Ergebnis der Investorenversammlung von Juli 1994 dahin gegangen sei, dass von den zu verteilenden 1.064 Wohnungen nur 130 Wohnungen auf die B. Beteiligung entfallen seien, habe sein Vater zum Ausdruck gebracht, er werde die städtebauliche Vereinbarung unter diesen Umständen niemals unterzeichnen. In dieser Situation habe Herr A. in einem persönlichen Gespräch erstmals angeboten, die Beteiligung zu einem Kaufpreis von 800,- DM pro Quadratmeter Bruttogeschoßfläche zu übernehmen, wobei Artur B. ihm gesagt habe, er habe schon größere, einige Millionen betragende Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Objekt gemacht. Der Beklagte habe sich sofort bereit erklärt, auch diese Kosten mit zu übernehmen; die Übernahme sei an keine weiteren Bedingungen geknüpft worden. Am 25.08.1994 habe es in der Königsallee in Berlin ein Treffen gegeben, wo man sich über den Inhalt der Vereinbarung gleichen Datums geeinigt habe; die darin aufgeführten Nebenkosten seien nur oberflächlich durchgegangen worden. Dem Beklagten sei es anscheinend nicht so darauf angekommen, was sich hinter den einzelnen Positionen verborgen habe. Bezüglich der Nebenkosten habe man sich so verständigt, erfolgte Rechnungen und der Zahlungsnachweis würden dem Beklagten kurzfristig übersandt werden. Auf Frage bekundete der Gesellschafter Dr. Henry B., Herr A. habe die Positionen 1 bis 8 eigentlich einschätzen können und diese hätten ihm bekannt sein müssen; zudem habe er bezüglich der Übernahme der Anteile von Graf S. und S. ähnliche Abmachungen wie die vorliegende getroffen. Auf Vorhalt von § 9 des notariellen Vertrages, insbesondere den letzten Absatz von (1) erklärte der Gesellschafter Henry B., dass sich dieser letzte Absatz lediglich auf die vorausgehende Passage „alle übrigen Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen, gegen Nachweis“ beziehe. Es habe also zwischen den Vertragsbeteiligten gegenüber der Besprechung vom 25.08.1994 diesbezüglich kein „Sinneswandel“ stattgefunden, sondern die Vereinbarung vom 25.08.1994 sollte inhaltlich übernommen werden.

2.4. Der bei den Vertragsverhandlungen anwesende Beklagtenvertreter Rechtsanwalt Sc. erklärte hierzu, er könne sich für die Verhandlungen am 14.09.1994 nicht erinnern, „dass wir länger über die Art des Nachweises gesprochen haben“. Er nehme an, dass die Klausel einvernehmlich durchgewunken worden sei.

2.5. Der Beklagte selbst schilderte zunächst die Situation im Juli 1994. Die Mitglieder der Investorengemeinschaft L.A., zu denen auch er und B. gehörten, seien damals unter großem Druck gestanden, weil es für den zu verwirklichenden Wohnungsbau um hohe Förderungen durch das Land Berlin nach dem zweiten Förder Weg gegangen sei. Er - A. - habe zu dem Zeitpunkt bereits einen Block von Graf S. mit Förderung übernommen, neben den vom Investor Seifert zur Weiterführung komplett übernommenen Blöcken. Herr B., mit 24% Gesellschafter der Investorengemeinschaft, sei mit seiner Zuteilung von Wohnungsbauförderungen nicht einverstanden gewesen, habe größere Anteile an dem lukrativen Wohnungsbau gewollt und mit der Versagung seiner Unterschrift unter dem städtebaulichen Vertrag mit dem Land Berlin gedroht. Angesichts der Gefahr, das gesamte Projekt mit der hohen Förderung von 1.000 Wohnungen nicht durchführen zu können, habe er -Aicher - sich bereit erklärt, die Anteile von diesen 24% von Herrn B. zu übernehmen und sei bereit gewesen, diesen Vertrag mit B. einzugehen, weil die Investoren sich zu einer Beteiligung in Höhe von 5 Mio. DM bereit erklärt hätten. Es hätten sich eben dann Verhandlungen für die Übernahme der Blöcke einschließlich der Förderung der „B.“-Blöcke durch die IBB, angeschlossen. Letztlich habe dann Herr B. gesagt, dass er bereit sei, aber nur als Ganzes, die Förderung und die nicht bebauten Gewerbegrundstücke mitzuveräußern; in diesem Fall sei es „für uns“ um eine Förderung in Höhe von rund 50 Mio. DM - zugunsten Herrn B. - gegangen und dafür sei Brauner bereit gewesen, die Grundstücke samt Förderung für rund 48 Mio. DM an ihn zu veräußern.

Dann habe eben am 25.08.1994 im Hause Artur B. die Besprechung stattgefunden und sein Sohn Sammy B. habe diese beiden Verträge in seinem Computer geschrieben. Herr B. habe natürlich die für die Bewilligung nötigen Nebenkosten bezahlt bekommen wollen und das sei für ihn (A.) in Ordnung gegangen, denn es seien ja neben den bereits bewilligten Förderungen in beiden Blöcken (4.1 und 9.2) auch weitere Förderungen in Block 12 für Herrn B. in Aussicht gestellt und auch von der örtlichen Stelle bewilligt worden. Da sei es um eine große zusätzliche Fördermenge neben den bereits bewilligten Förderungen von Block 4.1 und 9.2 gegangen, um die von den übrigen Investoren Herrn B. zugesagten, von der Kommune bereits in Aussicht gestellten Förderungen für Block 12 mit ca. 200 Wohnungen. Dies müsse man so verstehen, dass in diesen Blöcken ursprünglich maximal 40% Wohnungsbau hätte bewilligt werden sollen, dadurch aber, dass die anderen Investoren auf ihren Anteil an diesem Wohnungsbau verzichtet hätten, sei dieser Verzicht Herrn B. zugutekommen. Das sei das eigentlich mögliche Geschäft gewesen, denn zu den 48 Mio. DM Kaufpreis und den 50 Mio. DM Förderung „wäre ja sonst kein Platz gewesen“. Die Chance, diese zusätzlichen Wohnungen gefördert zu bekommen, habe ihn (A.) bewogen, den Vertrag mit Herrn B. zu unterzeichnen. Die Problematik mit dem Nachweis der Nebenkosten sei für ihn nicht so bedeutend gewesen angesichts der einen Förderung von weiteren 200 Wohnungen. Er könne sich nicht erinnern, dass „wir über die Ausgestaltung des Nachweises der Kosten eine detaillierte Vereinbarung getroffen haben, aber das muss nichts bedeuten.“ Er habe zu keiner Zeit auf die Vorlage von Nachweisen verzichtet, diese sollten durch Rechnungen belegt und die Bezahlung bestätigt sein.

2.6. Würdigt man diese Angaben, so ist festzustellen, dass die Vorstellungen der Parteien für den Nachweis der Nebenkosten im Grunde nicht differieren. Aus sämtlichen Angaben geht hervor, dass die Bezahlung nachgewiesen würde und auch Rechnungen vorgelegt werden sollten. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass auch, soweit unter Ziffer B 9 fallende Positionen in Rede standen, Verträge vorgelegt werden sollten, um die Erforderlichkeit der Aufwendungen darzustellen. Mit anderen Worten waren die Anforderungen für die unter B 9 fallenden Kosten bzw. Verpflichtungen gegenüber denen unter B 1 bis 8 gesteigert, auch zusammenhängend damit, dass die Punkte unter B 1 bis 8 nach den Worten des Zeugen „zu dem Zeitpunkt 25.08. schon abgeschlossen und bekannt waren“. Die gemeinsame Vorstellung der Parteien war mithin ein vergleichsweise unkompliziertes Nachweisverfahren, für das die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ausreichen sollte, dies vor dem Hintergrund, dass die überwiegenden dieser Positionen schon vorher die Mitglieder der Investorengemeinschaft, darunter auch den Beklagten, selbst getroffen hatten. Die Vorlage von Verträgen sollte nur die außerhalb der Auflistung von Nr. 1 bis 8 stehenden Kosten betreffen, wobei der unmittelbare Zusammenhang mit dem Bauvorhaben eben hierdurch nachgewiesen werden sollte.

Die Parteien haben diesen Aspekten der Nebenkostennachweisung bei der Vertragsformulierung keine besondere Bedeutung zugewendet, damit zum Ausdruck bringend, dass ihnen ein auf wenige Dokumente beschränkter schlüssiger schriftlicher Nachweis ausreichen würde. Eine solche im Lichte des später geführten hier anhängigen Prozesses sorglose Vorgehensweise ist erklärlich, wenn man sich vor Augen hält, dass das Interesse beider Parteien auf die Erlangung lukrativer Zuschüsse und Subventionen für den Wohnungsbau gerichtet war - primär natürlich für den Beklagten als Erwerber der Blöcke 4.1, 9.2, 12 und 17 angesichts der Höhe der zu erwartenden Subventionen, andererseits für die Klägerin, die durch die Erwartung der umgehenden - die Belastung des Erwerbers mit dem Kaufpreis relativierenden Subventionen - Zahlungseingänge hoffte, ihrer erheblichen Kreditbelastung entledigt zu werden. Im Lichte dieser Konstellation erschiene es treuwidrig, wenn sich der Beklagte darauf beriefe, für die Begleichung der Nebenkosten müsste ein zivilprozessualer Vollbeweis geführt werden. Vielmehr ergibt sich aus der durch die Anhörung der Parteien und Zeugeneinvernahme dargestellten Konstellation bei Vertragsschluss das eindeutige Bild, dass die Vorlage schlüssiger aussagekräftiger Rechnungen und Zahlungsbelege eine Erstattungspflicht rechtfertigte.

Dies verdeutlicht auch im Übrigen die Regelung des notariellen Vertrages in § 19, letzter Absatz, wenn es dort heißt, dass der Notar gehalten ist, eine Ausfertigung der Urkunde zur vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung erst dann dem zuständigen Grundbuchamt zu erteilen, wenn die vollständige Kaufpreiszahlung sowie die Ausgleichung der bis dahin entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen (neben anderen Voraussetzungen) erfolgt ist. Denn hieraus kann entnommen werden, dass die Parteien als juristische Laien mit einem unkomplizierten Nachweis der Aufwendungen korrelierend mit einer ausreichenden Transparenz für den vollziehenden Notar (ohne konkrete Vorstellung von dessen diesbezüglichen Kompetenzen und Möglichkeiten) rechneten, was natürlich aus ihrer Sicht implizierte, dass die Schlüssigkeit der Nachweisbelege für die Erstattung ausreichen konnte.

2.7. Zutreffend ist, dass durch die Qualifizierung der zu erstattenden Aufwendungen als solche zur „Durchführung des Projekts und zur Sicherung der Erschließung“, genannt in den Absätzen 1 und 2 von § 9, ein Bezug zum Kriterium der „Erforderlichkeit“ hergestellt ist, wie es in § 670 BGB als Voraussetzung des Aufwendungsersatzes des Beauftragten angesprochen und insoweit näher definiert ist. Im Rahmen des § 670 BGB hat die Rechtsprechung als solche Aufwendungen, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten darf, nicht alle, aber auch nicht nur die nutzbringenden Aufwendungen verstanden; maßgebend ist ein objektiver Maßstab mit subjektivem Einschlag (vgl. Palandt-Sprau, 74. Aufl. 2015, § 670, Rn. 4). Dabei ist der objektive Maßstab bei der vorliegenden Vereinbarung schon dadurch zu relativieren, dass die Klägerin vor dem 14. September 1994 Aufwendungen getätigt hatte, ohne das Zusatzwissen, dies im Interesse eines anderen zu tun. Der in der Rechtsprechung zu § 670 BGB entwickelte Maßstab, wonach der Beauftragte nach seinem verständigen Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände über die Notwendigkeit der Aufwendung zu entscheiden hat (vgl. Palandt, a.a.O.), ist in dieser Stringenz erst für die in § 9 Abs. 2 des Vertrags genannten Aufwendungen anzuwenden. Für die nicht unter § 9 Abs. 2 folgenden Aufwendungen gilt mit Sicherheit die Feststellung des Erstgerichts, dass die Klägerin nicht auf die Einhaltung der Fälligkeitsregeln bei Werkverträgen nach VOB/B oder nach HOAI drängen, insbesondere auch Ersatz für von ihr geleistete Zahlungen auf nicht VOB/B- oder HOAI-konforme Schlussrechnungen fordern durfte.

2.8. Hinsichtlich der vom Beklagten in seiner Berufungsbegründung vom 25.02.2004 unter B I 5 b thematisierten Mehrwertsteuer ist - vor der Darstellung der einzelnen Nebenkostenpositionen - generell anzumerken, dass die Entscheidung des Erstgerichts, wonach aus den zuzusprechenden Aufwendungen die Mehrwertsteuer nicht herauszurechnen ist, zutrifft. Zum einen sind unter das Grunderwerbssteuergesetz fallende Umsätze - wie vorliegend gegeben - nach § 4 Nr. 9 a UStG steuerbefreit, womit der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist. Dieser Vorschrift zufolge ist auch der Abzug mit umsatzsteuerfreien Geschäften in Verbindung stehender Umsatzsteuerbeträge nicht möglich. Hier muss man auch die ursprüngliche Verwendungsabsicht der Klägerin, d. h. die Bebauung der Grundstücke zwecks Vermietung gemäß § 4 Nr. 12 a UStG, die umsatzsteuerbefreit wäre, berücksichtigen, wobei die mitverkauften Erschließungsund Planungsleistungen hiervon nicht getrennt werden können. Soweit der Beklagte auf den als Anlage B 7 vorgelegten Mietvertrag mit dem Mieter U. C. I. M.GmbH vom 07.10.1994 betreffend Block 17 des Grundstücks verweist, wonach der Mieter zusätzlich zur Miete die gesetzliche Mehrwertsteuer zahlen müsse, was bedeute, dass die Klägerin die Optionsumsatzbesteuerung ausgeübt habe und somit die Planungs- und Erschließungsaufwendungen nach umsatzsteuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen aufgeteilt werden müssten, ist dem aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten (Seite 36 Mitte der Berufungsbegründung) entgegenzuhalten, dass dieser Mietvertrag niemals wirksam abgeschlossen wurde, weil die für den Mietvertrag erforderliche Raumausnutzung nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Sonstige Vorgänge, die zu einer entsprechenden Aufteilung der Umsatzsteuerbeträge Anlass gegeben hätte, wurden beklagtenseits nicht benannt. Es hat damit beim Einschluss der Mehrwertsteuer bei den jeweiligen Aufwendungsbeträgen zu verbleiben.

2.9. Nicht zielführend ist die Argumentation des Beklagten, dass die Klägerin „keinen Pfennig der Nebenkosten selbst bezahlt“ habe, „sondern sämtliche Forderungen wegen Nebenkosten bereits vollstreckt“. Tatsächlich wurden die Zahlungen der Klägerin, was Nebenkosten angeht, über ihr Konto bei der B. H.- und W.bank AG, jetzt H.bank, abgewickelt. Ob diese nun mit Guthaben oder Inanspruchnahme von Kredit finanziert wurden, kann dahingestellt bleiben. Unerheblich ist auch, ob eine vom Käufer zu übernehmende Grundschuld der Sicherung eines an die Klägerin ausgereichten Kredits zur Begleichung ihrer Nebenkosten gedient hatte. Einen höheren Betrag als den in § 3 des Kaufvertrags vereinbarten Kaufpreis von DM 47.048.800,- hatte der Beklagte als Hauptkaufpreis nämlich nicht zu bezahlen (vgl. § 3 Ziff. 1, letzter Absatz, Vertragsurkunde Seite 12 oben).

3. Geltend gemachte Nebenkosten

3.1. Vorbemerkung:

In der nachfolgenden Tabelle werden Erschließungskosten Grund und Boden mit „EK“, Planungskosten mit „PK“ und sonstige Kosten mit „SK“ abgekürzt, die angegebenen Zahlen sind DM-Beträge. Die Nichtweiterverfolgung einzelner Nebenkostenbeträge in der Berufungsinstanz wurde in dieser Tabelle aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht ausgewiesen.

Hinsichtlich der Zeilenangaben wird auf die im Tatbestand dieses Urteils (dort Ziffer IV 1. und 2) enthaltenen Tabellen verwiesen.

Der Zahlungsanspruch hinsichtlich der Nebenkosten bestimmt sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der einschlägigen vertraglichen Bestimmungen wie folgt:

Bezeichnung der Aufwendungen und Kosten

Mit der Klage verfolgter Betrag

erstinstanziell zugesprochen

zuerkannt in der Berufungsinstanz

1.1 EK/sonstige Kosten

136.108,77

83.908,77

103.908,77

1.2 EK/ARGE H./B.

149.500,-

0

0

1.3 EK/Investorengemeinschaft

1.655.954,16

1.648.951,32

1.374.494,86

1.4 EK/Bürgschaftskosten

82.066,13

82.066,13

82.066,12

2.1 PK Bau/Vertrag W.

1.320.017,04

1.320.017,04

1.320.017,04

2.2 PK Bau/sonstige Kosten

174.620,88

136.998,92

136.998,92

2.3 PK Bau/Vertrag K.

26.400,-

0

26.400,-

2.4 PK Bau/Vertrag Be

325500-

325500-

325500-

25 PK Bau/Vertrag S. B.

70.500,-

0

0

2.6 PK Bau/Kosten Bürgschaft

150.244,16

150.244,16

150.244,16

3. Ankauf Gewächshäuser und Bürgschaftskosten

3.424.337,59

440.374,08

642.517,97

4.1 SK/Rechts- und Beratungskosten

203.283,70

25.908,70

19.963,20

4.2 SK/Verwaltung

88.373,57

42.204,40

16.329,40

4.3 SK/Grundsteuern

33.850,-

5.242,75

5.242,75

3.2 .Zu den einzelnen Nebenkostenpositionen:

Zeile 1, Ordnungszahl 1.1.01, 20.000,- DM „städtebauliches Seminar“ (klägerische Berufung)

Das Landgericht Traunstein hat zwar unter Bezugnahme auf die Einvernahme des Zeugen Ulrich W. einen Zusammenhang des „städtebaulichen Seminars“ mit den Erschließungskosten bejaht, jedoch die vorgelegten Beweismittel für nicht tragfähig gehalten, eine anteilige Zahlung der Klägerin in Höhe von 20.000,- DM als nachgewiesen anzusehen. Dabei hat aber der Zeuge W. nach Inaugenscheinnahme der Überweisungsbelege es für denkbar gehalten, dass die Zahlung an die am „städtebaulichen Seminar“ beteiligten Architekten B., M. und L. gegangen sei. Gerade dies ergibt sich jedoch aus dem von dem Klägervertreter nach erstinstanzieller mündlicher Verhandlung erhaltenen Schreiben des Herrn B. vom 21.08.2003 (Anlage K 52/Anlage BK 2). In dem Schreiben vom 21.08.2003 heißt es wörtlich: „Anbei übersende ich Ihnen jedoch eine Rechnung (Schlussrechnung) an Herrn B. vom 02.02.1993, aus der hervorgeht, dass keine offenen Forderungen bestanden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die in der Kostenaufstellung genannten Anzahlungen erfolgt sind … Zudem sind mir Forderungsausfälle meines Büros im Kontext mit diesem Projekt nicht erinnerlich.“ Die Schlussrechnung betraf nun das „städtebauliche Seminar „We. Ta.“ und schloss mit einem Betrag von DM 20.000,-, der durch die Anzahlung laut Rechnung getilgt war. In diesen beiden Unterlagen ist ein Nachweis im Sinne der Nachweisregelungen des § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags zu sehen. Abgesehen davon hat der Zeuge Ulrich W. in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen vom 24.02.2012 (Bl. 2046/9 d.A.) diese Behauptung bestätigt. Seine Angaben sind glaubhaft, zumal sie durch schriftliche Unterlagen bestätigt werden; der Zeuge ist auch glaubwürdig: Er stand mit beiden Parteien in geschäftlichem Kontakt, über etwa gegen eine Partei speziell gehegte Ressentiments ist nichts bekannt. Ein Interesse, durch seine Angaben eine Partei zu begünstigen, ist nicht ersichtlich: Betrachtet man die Gesamtheit seiner schriftlich niedergelegten Antworten, fällt auf, dass sich nicht durchgängig Bestätigungen klägerischer Behauptungen finden. Die Kürze der Beantwortung ist einerseits der sehr präzisierten Fragestellung, andererseits dem aktenkundig äußerst schlechten Gesundheitszustand dieses Zeugen geschuldet, für den die Beantwortung der Fragen eine erhebliche physische Belastung dargestellt haben wird.

Zeile 2, Ordnungszahl 1.1.02, 817,63 DM (Berufung des Beklagten)

Insoweit handelte es sich um Kosten für Lichtpausen, die am 20.11.1992, mithin noch im Planungsstadium, anfielen. Ausgehend davon, dass der Zeuge W. damit befasst war, dieser in seiner Einvernahme vom 10.07.2003 den Kostenanfall und die Bezahlung durch die GbR B. bestätigte, ist die Qualifizierung dieses Betrags durch das Erstgericht als zu den in § 9 Abs. 1 übernommenen Planungs- und Nebenkosten als zutreffend anzusehen. Gerade bei einer so häufig vorkommenden Position wie Kopierkosten kann nicht erwartet werden, dass der Rechnungstext einen Beschrieb des jeweils Kopierten darstellt. Eine Erstattungspflicht ist nach den wie vorerwähnt vertraglich festgelegten Kriterien gegeben. Abgesehen davon hat der glaubwürdige Zeuge Ulrich W. in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen vom 24.02.2012 (Bl. 2046/9 d.A.) diese Behauptung glaubhaft bestätigt.

Zeilen 3-13, Ordnungszahlen 1.1.03 bis 1.1.13 (ges.: DM 83.319,97, Berufung des Beklagten)

Insoweit kann auf die vom Erstgericht Seite 60, letzter Absatz, und Seite 61 gegebene ausführliche Begründung, der der Senat in vollem Umfang beitritt, Bezug genommen werden. Ob die jeweils erfolgten Änderungsvereinbarungen aus objektiver Sicht sinnvoll waren, ist unerheblich. Maßgebend ist, dass sie von den Mitgliedern der Investorengemeinschaft zum jeweiligen Zeitpunkt als sinnvoll und erforderlich erachtet wurden. Nach dem Text des notariellen Vertrages vom 14.09.1994, aber auch den für die Vergütungspflicht von den Parteien vereinbarten Maßstäben, ist eine nachträgliche Überprüfung der Sinnhaftigkeit einzelner Maßnahmen nicht Voraussetzung der Erstattungspflicht. Dass die Notarkosten für die zu 1.1.04 in LO III vorgelegte Urkunde zu den Kosten der für die Bauphase wichtigen Verträge gehörten, ist ohne weiteres nachvollziehbar und der Begründung des Ersturteils im Grunde zu entnehmen. Zu den Positionen 1.1.04. bis 1.1.14 hat im übrigen der glaubwürdige Zeuge Ulrich Weber in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen vom 24.02.2012 (Bl. 2046/9 d.A.) die klägerischen Behauptungen glaubhaft bestätigt. Das Erstgericht hatte damit zu Recht für die auf diese Positionen entfallenden DM 83.319,97 eine Erstattungspflicht festgestellt.

Zeile 15, Ordnungszahl 1.1.15, 17.250,- DM (Berufung der Klägerin)

Das Erstgericht hatte insoweit eine Erstattung versagt, woraufhin die Klagepartei lediglich noch das Beratungshonorar für ihren Angaben nach projektbezogene Beratungsstunden in der Größenordnung von 14.490,- DM weiterverfolgt. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit ist insoweit § 9 Abs. 2 des Kaufvertrags, der im Gegensatz zu den Nachweisanforderungen des § 9 Abs. 1 für vor Vertragsschluss getätigte Aufwendungen erhöhte Anforderungen an die „Erforderlichkeit“ der Aufwendungen stellt. Dies ist hier insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Relevanz, als diese streitgegenständliche Beratung nach klägerischen Angaben erst im April 1995 nachgesucht wurde, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die Abrechnung der Nebenkosten (Anlage K 2) schon längst erstellt war und zudem die unterschiedliche Beurteilung der Vertragspflichten durch die Parteien die Einschaltung von Anwälten auslöste, wie etwa hier das auch die Nebenkosten umfassende Anwaltsschreiben vom 23.05.1995 (Anlage K 4 = Anl. BB 21 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.07.2011, Bl. 1860/1872 d.A.). Unter diesen Prämissen hätte die Anforderung derartig hoher Beträge für anwaltliche Beratung vom Beklagten in jedem Fall einer zusätzlichen Qualifizierung bedurft, inwieweit diese „zur Durchführung des Projekts“ erforderlich gewesen wäre, zumal auch zu einem wesentlich nach Besitzübergang (vgl. Vertrag § 6 Satz 1) und Übertragung der Rechtsstellung aus allen in Bezug auf das Bauvorhaben abgeschlossenen Verträgen (§ 11 Abs. 1 des Vertrags) liegenden Zeitpunkt; insoweit findet sich jedoch kein diesen Anforderungen genügender und eine hinreichende Abgrenzung zu vorprozessualer Beratung erfolgender Sachvortrag. Die Behauptungen der Klägerin, die Rechnungen der Kanzlei W. D. vom 11.08.1995 über DM 17.250,- und vom 11.10.1995 über DM 14.950,- hätten sich für Juni/Juli 1995 auf 12,5 Stunden, für August/September 1995 auf 29 Stunden für die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts und der Sicherung der Erschließung bezogen und seien damit direkte Kosten der Erschließungsgesellschaft, d. h. Kosten des Projekts, hat der glaubwürdige Zeuge Ulrich Weber in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen vom 24.02.2012 (Bl. 2046/9 d.A.) nicht bestätigt.

Das Erstgericht hat daher zu Recht die Positionen aus den Zeilen 15 und 16 abgewiesen.

Zeilen 17-20, Ordnungszahl 1.2.01 bis 1.2.04, ges.: 149.500,- DM (klägerische Berufung)

Die vom Erstgericht gewählte Begründung für die Abweisung dieser Teilposition trifft im Ergebnis zu. Die geltend gemachten Aufwendungen sind solche, die vom Verkäufer nicht als Mitglied der Investorengruppe getätigt wurden. Die Teilrechnung über 80.500,- DM (der bei weitem höchste Einzelbetrag aus der Kostenposition 1.2.) wurde am 30.11.1994 und damit weit nach Abschluss des Kaufvertrags vom 14.09.1994 bezahlt; im Übrigen liegt auch die Zahlung von 23.000,- DM (Position 1.1.03) vom 01.09.1994 kurz nach der prinzipiellen Einigung der Parteien über die Essentialia des Kaufvertrags. Dies hat zur Konsequenz, dass die Notwendigkeit dieser Aufwendungen „zur Durchführung des Projekts und zur Sicherung der Erschließung“, zumal nach Einigung über den Kaufvertrag, besonders kritisch zu hinterfragen sind.

Die aus § 1 des Vertrages ersichtliche Aufgabenstellung des „Bauherren- und Projektmanagements“ ist unter dem Gesichtspunkt auffallend, dass hier typische Architektenleistungen aufgeführt sind; Architektenkosten - so die des Zeugen Ulrich W.- waren nach den vertraglichen Vereinbarungen aber sowieso zu ersetzen. Der zum Beweis der einzelnen Tätigkeiten der ARGE H./B. als Anlage K 47 vorgelegte Schriftverkehr lässt keinen Aufschluss über eine neben ohnehin beauftragten Architekten und Ingenieuren sinnvoll „zur Durchführung des Projekts und zur Sicherung der Entschließung“ entfaltete Tätigkeit zu.

Wie bereits seitens des Senats im Verhandlungstermin vom 17.06.2010 ausgeführt, kam eine Einvernahme des Zeugen Sammy B. sowie weiterer mit N.N. bezeichneter Mitarbeiter in verschiedenen Banken und Baufirmen in der Berufungsinstanz nicht in Betracht, da sich solches als Ausforschung dargestellt hätte.

Hinsichtlich der Position 1.2 war daher die Berufung zurückzuweisen und die Klage insoweit abzuweisen.

Zeilen 21-48, Ordnungszahlen 1.3.01 bis 1.3.28, „Erschließungskosten Grund und Boden/Vertrag Investorengemeinschaft“ (Berufung des Beklagten gegen die bezüglich Ziffer 21 bis 41 und 43 bis 48 jeweils zuerkannten Teilbeträge)

Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich sämtlich um Aufwendungen handelt, die die GbR als Mitglied der Investorengemeinschaft trafen, an der bekanntlich der Beklagte schon vor Abschluss des Kaufvertrags vom 14.09.1994 beteiligt war. Bereits von daher waren ihm, wie etwa durch die Aussage des Zeugen Sammy B. bestätigt wird, die von der Investorengemeinschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen bekannt. Nach den vom Senat zur Erstattung der Nebenkosten nach § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags aufgezeigten Kriterien sind grundsätzlich hinsichtlich der unter Ziffer 1.3 aufgeführten Positionen die Vorlage eines Anforderungsschreibens des Architekten respektive die geprüfte Rechnung eines Bauunternehmens sowie der entsprechende Zahlungsnachweis ausreichend. Im einzelnen:

Zeile 21, Ordnungszahl 1.3.01, DM 82.424,- „Planvorbereitung“:

Das vorgelegte Schreiben des Ulrich W. vom 25.02.1993 war durchaus plausibel, die Akontozahlung in Höhe von 82.424,- DM auszulösen. Mag die Auftragserteilung für Verkehrsplanung, Landschaftsplanung und die anderweitigen Dienstverträge erst noch bevorgestanden haben, war nach den vorbereiteten Verträgen der Anfall entsprechender Vorschüsse schon vorhersehbar. Die Bezahlung ist nachgewiesen, auch durch die glaubhafte Bestätigung des glaubwürdigen Zeugen Ulrich W. in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen vom 24.02.2012 (Bl. 2046/9 d.A.).

Zeile 22, Ordnungszahl 1.3.02, 61.818,- DM, „Einlage“:

Die mit Schreiben des Vertreters der Investorengemeinschaft L. A., U. W., von der GbR B. gemäß ihrem damaligen Anteil von 0,20606 an der Investorengemeinschaft geforderte Einlage für das Investorenkonto stellt ohne jeden Zweifel anteilige Kosten der Erschließungsgesellschaft dar. Als auch damaligem Mitglied der Investorengemeinschaft dürfte dem Beklagten eine inhaltsgleiche, dem damaligen Anteil entsprechende Zahlungsanforderung zugegangen sein, weshalb die Frage nach einer Vertragsgrundlage und nach der Notwendigkeit befremdet. Die Zahlung ist ebenso durch die glaubhafte Bestätigung des glaubwürdigen Zeugen Ulrich W. in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen vom 24.02.2012 (Bl. 2046/9 d.A.). nachgewiesen.

Zeilen 23, 26, 28, 30, 31, 33, 36-38, Ordnungszahlen 1.3.03, 1.3.06, 1.3.08, 1.3.10, 1.3.11, 1.3.13, 1.3.16, 1.3.17, 1.3.18, 47.617,93 DM „Bauvertrag Universal“ (Zeile 23), 8 x 70.026,37 DM „Abrisskosten“ (restliche obige Positionen)

Das Erstgericht hat diese Positionen unter Bezugnahme auf das Schreiben des Ulrich W. vom 08.12.1993 an die Investorengemeinschaft zugesprochen, wonach mit Abschluss des Bauwerkvertrages mit der Fa. U. die ersten Abschlagszahlungen fällig wurden und die Fälligkeitsdaten der weiteren Abschlagszahlungen festlagen. Die Zahlungen der Klägerin entsprechen dieser Anforderung, sie sind auch nachgewiesen. Vertragsgrundlagen und Leistungsstand waren klägerseits nach den eingangs vom Senat dargelegten Kriterien zur Vergütung von Nebenkosten gemäß § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags nicht mehr weiter darzutun. Im Übrigen hat den Beklagten hier als Mitglied der Investorengemeinschaft eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Anforderung getroffen. Ergänzend kann auf die Ausführungen des Erstgerichts, Seite 66, letzter Absatz, Seite 67, 1. Absatz, Bezug genommen werden. Im übrigen wurden die klägerischen Behauptungen zum Anfall der Positionen 1.3.03 und 1.3.06 für die Klägerin als Mitglied der Investorengemeinschaft durch den glaubwürdigen Zeugen Ulrich W. in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen vom 24.02.2012 (Bl. 2046/9 d.A.) glaubhaft bestätigt.

Die angeführten Leistungen sind mithin zu vergüten.

Zeile 24, Ordnungszahl 1.3.04, 73.071,- DM, „Erschließungsgesellschaft“:

Die Forderung ist begründet; § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags sieht ausdrücklich Erstattung der „auf den Verkäufer entfallenden Kosten für „Anteilige Kosten der Erschließungsgesellschaft“ vor. Hierfür reichte das Anforderungsschreiben durch den Vertreter der Investorengemeinschaft L. A., Ulrich W., vom 30.11.1993 aus, so der Anteil der GbR B. entsprechend ausgewiesen wurde. Bis auf den hier vorliegenden Zahlungsnachweis sind entgegen der Auffassung des Beklagten keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.

Zeile 25, Ordnungszahl 1.3.05, 140.052,75 DM, „Geschäftsführergehalt“:

Ulrich W., der Geschäftsführer der Erschließungsgesellschaft und zugleich Vertreter der Investorengemeinschaft L. A., forderte mit Schreiben vom 04.01.1994 diesen Betrag anteilig von der Klägerin; es handelt sich dabei, wie dem Beklagten als schon seinerzeitigem Mitglied der Investorengemeinschaft ohne weiteres aufgrund parallel erfolgter Aufforderung Webers an ihn für seinen Anteil bekannt gewesen sein dürfte, um anteilige Kosten der Erschließungsgesellschaft, die die Klägerin aufgrund vorliegenden Zahlungsnachweises ersetzt verlangen kann. Im übrigen wurde die Berechtigung dieser Position vom glaubwürdigen Zeugen Ulrich W. in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen vom 24.02.2012 (Bl. 2046/9 d.A) glaubhaft bestätigt.

Zeile 27, Ordnungszahl 1.3.07, 13.313,41 DM, „U. Brandschaden“:

Dieser Position liegt zugrunde, dass die Fa. U. Aufbereitungs- und Abbruch GmbH i.G. mit Rechnung vom 10.01.1994 an die Investorengemeinschaft zusätzliche Kosten aus dem Bauwerksvertrag vom 23.11.1993 für einen Brandschaden in Höhe von DM 55.775,- geltend machte. Entsprechend ihrem Anteil an der Investorengemeinschaft hatte die Klägerin hierauf einen Betrag in Höhe von 17.313,41 DM bezahlt, wobei es sich um erstattungsfähige Kosten der Erschließungsgesellschaft handelt. Die vom Beklagten in seiner Berufungsbegründung vom 25.02.2004 hierzu aufgeworfenen Fragen hätte er als schon damaliges Mitglied der Investorengemeinschaft einer Klärung zuführen können. Die nach dem Vertrag vom 14.09.1994 festgelegte Erstattungspflicht gegenüber der Klägerin setzte umfassende Darlegungen ihrerseits nicht voraus. Im übrigen wurde die Berechtigung dieser Position vom glaubwürdigen Zeugen Ulrich Weber in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen vom 24.02.2012 (Bl. 2046/9 d.A) glaubhaft bestätigt.

Zeilen 29, 34, 40, 41, 43, Ordnungszahlen 1.3.09, 1.3.14, 1.3.20, 1.3.21, 1.3.23, 33.369,07 DM, „Projektsteuerung“ (1.3.09), 4 x 9.803,69 DM, „Projektsteuerung“ (weitere Ordnungszahlen)

Der Vertreter der Investorengemeinschaft L.A., Ulrich W., hat mit Schreiben vom 23.02.1994 von der Klägerin anteilig die Kosten für die Projektsteuerung von DM 33.369,07 angefordert, betreffend den Zeitraum November 1993 bis Februar 1994. Für die Erstattung durch den Beklagten an die Klägerin als „Kosten der Erschließungsgesellschaft“ reichte dieses Anforderungsschreiben nach den zu § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags vorstehend entwickelten Grundsätzen aus - eine Abrechnung nach der HOAI war weder hinsichtlich dieser noch der folgenden 4 gleichfalls verfahrensgegenständlichen Raten von jeweils 9.803,69 DM erforderlich. Die Zahlung durch die Klägerin ist nachgewiesen.

Zeile 32, Ordnungszahl 1.3.12, DM 8.166,83, „Grundbuchkosten“:

Ausgangspunkt für die Erstattungspflicht ist ein Schreiben des Vertreters der Investorengemeinschaft L. A., Ulrich W., vom 05.01.1994, mit dem er von den einzelnen Investoren die Bezahlung von 2 Rechnungen des Rechtsanwalts und Notars Klaus M. fordert, zum einen in Höhe von DM 23.030,-, betreffend eine Rechnung des Grundbuchamts Schöneberg für die Eintragung einer Grundschuld von DM 22 Mio., des Weiteren die Rechnung des Amtsgerichts Schöneberg, betreffend die Eintragung der Vormerkung aus der Urkunde M 651/1993 in Höhe von 9.667,-DM, worauf jeder der Investoren 1/4 des gesamten Betrags in Höhe von DM 32.677,30 zu zahlen hatte. Ausweislich Seite 6 des Kaufvertrags ist für das von der „Grundstücksgesellschaft L. A.“ erworbene H.-Grundstück eine Buchgrundschuld von DM 22 Mio. für die B.H.- und W.bank AG, München, eingetragen worden, des Weiteren eine Eigentumsvormerkung. Es handelt sich insoweit um nach § 9 Abs. 1 zur Durchführung des Projekts zu erstattende Gerichtskosten, wobei die klägerseits vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Erstattungspflicht ausreichen.

Zeile 35, Ordnungszahl 1.3.15, DM 124.860,95, „Planvorbereitung“:

Die mit Schreiben des Vertreters der Investorengemeinschaft Ulrich W. vom 23.03.1994 angeforderten anteiligen, seinerzeit nicht geleisteten, Zahlungen für die Planvorbereitung in Höhe von DM 124.860,95, sind ohne weiteres als „anteilige Kosten der Erschließungsgesellschaft“ im Sinne von § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags und damit als erstattungsfähig zu qualifizieren. Wie vorstehend erwähnt, ist eine Darlegung der vertragsmäßigen Grundlagen der Schuld und deren Höhe hier von der Klägerin nicht zu fordern.

Zeilen 39, 44, Ordnungszahlen 1.3.19 und 1.3.24, DM 66.200,34 und DM 10.749,68, „Entsorgung kontaminierten Bodens“:

Die klägerseits vorgelegten Unterlagen - Schreiben vom 28.04.1994 des Ulrich W., mit entsprechender Anlage (mit Berechnung des klägerischen Anteils an den Entsorgungskosten), der Umlegungsvertrag zwischen den Investoren vom 13.07.1993, dort § 3 - reichen nach zutreffendem Verständnis von § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags aus, die Erstattungspflicht des Beklagten hinsichtlich anteiliger Kosten „zur Durchführung des Projekts“ zu rechtfertigen. Auf die Darlegungen des Erstgerichts (Seite 68, letzter Absatz, Seite 69, 1. Absatz) kann Bezug genommen werden. Die Vorlage weitergehender Unterlagen, wie etwa des Entsorgungsvertrags seitens der Klägerin, war nicht geboten.

Zeile 45, Ordnungszahl 1.3.25, DM 57.708,34, „Vorplanung“:

Das Landgericht hat diesen Betrag, der auf die Klägerin als Anteil für das Investorenkonto „Vorplanung“ der Investorengemeinschaft L. A. in Gesamthöhe von DM 57.708,34 entfiel, zu Recht zugesprochen. Die Vorlage des Anforderungsschreibens des Ulrich W. vom 15.07.1994, verbunden mit dem Zahlungsnachweis, reicht hierfür aus. Auch insoweit war entgegen der Auffassung des Beklagten die Vorlage von Verträgen nicht erforderlich.

Zeile 46, Ordnungszahl 1.3.26, DM 48.714,-, „Erschließungskonto“:

Dieser von der Klägerin zur Zahlung auf das Investorenkonto angeforderte Betrag wurde aufgrund eines entsprechenden Schreibens der L. A. Grundstückserschließungsgesellschaft mbH i.G., vertreten durch die Geschäftsführer Theo S. und Ulrich W., vom 13.07.1994 entrichtet, wobei dies auf einen Gesellschafterbeschluss vom 21.06.1994 zurückgeht. Es handelt sich hierbei eindeutig um „anteilige Kosten der Erschließungsgesellschaft“, so dass es auf die hierzu in der Berufungsbegründung des Beklagten aufgeworfenen Fragen, was seine Erstattungspflicht angeht, nicht ankommen kann.

Zeile 47, Ordnungszahl 1.3.27, DM 3.361,27, „Fernwärmetrasse“:

Hinsichtlich dieser Position ist zu berücksichtigen, dass sie lange nach Abschluss des Kaufvertrags zwischen den Parteien, nämlich am 20.03.1995, erst von der GbR B. angefordert wurde, wobei nunmehr § 9 Abs. 2 des Kaufvertrags zutrifft und damit weitergehende Anforderungen galten, insbesondere die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachzuweisen war. Wenn aber schon keine Rechnung für die Fernwärmetrasse vorgelegt wurde, aus der der klägerische Anteil für die Fernwärmetrasse herausgerechnet werden konnte, ist eine Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne von § 9 Abs. 2 des Kaufvertrags nicht möglich. Hinsichtlich dieser Position hat die Berufung des Beklagten somit Erfolg.

Zeile 48, Ordnungszahl 1.3.28, DM 278.098,03, „Investorengemeinschaft“:

Auch hier verhält es sich so, dass die Erschließungsgesellschaft von der Klägerin erst unter dem 08.02.1995, also geraume Zeit nach Kaufvertragsschluss, die Zahlung von Planungskosten und Erschließungskosten in Höhe von insgesamt 278.098,03 DM forderte. Vorgelegt wurde aus dem vorgenannten Schreiben lediglich noch ein Mahnschreiben des Rechtsanwalts B. vom 17.03.1995; diesem war zwar eine Zusammenstellung der Zahlungsrückstände beigefügt, die jedoch auf eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen Bezug nahm, desgleichen auf weitere gestellte Rechnungen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit zur Durchführung des Projekts bzw. zur Sicherung der Erschließung ist aus diesen Unterlagen heraus nicht möglich. Wie schon im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.06.2010 angedeutet, war auch hinsichtlich dieser Teilposition die Klage abzuweisen, womit die Berufung des Beklagten insoweit Erfolg hatte.

Zeile 42, Ordnungszahl 1.3.22, DM 7.002,84, „Nebenkosten“ (Berufung der Klägerin)

Das Erstgericht hat die Abweisung hinsichtlich dieser Position auf Seite 69, 2. Absatz des Urteils durchaus nachvollziehbar begründet.

Die Klägerin hat nunmehr mit dem Schriftsatz vom 17.02.2004 unter der Bezeichnung „Anlage BK 7“ eine Zahlungsaufforderung des Ingenieurbüros W. im Zusammenhang mit der Investorengemeinschaft L. A. vorgelegt, deren Betreff „einmalige Zahlungen und Nebenkosten wie RRB, Amtsgericht, Ingenieure/Rechnung vom 02.11.1993“ lautet. Abgesehen davon, dass eine gleichlautende Zahlungsaufforderung an den Beklagen als schon seinerzeitiges Mitglied der Investorengemeinschaft hinausgegangen sein dürfte, belegt bereits diese Zahlungsaufforderung den Zusammenhang zum Objekt L. A. und damit die Erstattungspflicht nach § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags. Der vorgelegte Kontoauszug der H.Bank geht hinsichtlich des Anteils der GbR B. mit dem angeforderten Betrag konform. Im übrigen wurde die Berechtigung dieser Position vom glaubwürdigen Zeugen Ulrich Weber in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen vom 24.02.2012 (Bl. 2046/9 d.A) glaubhaft bestätigt. Die Berufung der Klägerin hatte daher insoweit Erfolg.

Zeilen 49-69, Ordnungszahlen 1.4.01 bis 1.4.21, „Erschließungskosten Grund und Boden/Wirtschaftskosten“, Gesamtbetrag 82.066,12 DM (Berufung des Beklagten)

Die erstinstanzielle Verurteilung des Beklagten erweist sich insoweit als berechtigt. Wie bereits vom Erstgericht ausgeführt, war die Klägerin verpflichtet, im Zusammenhang mit dem städtebaulichen Vertrag und der Durchführung der Erschließungsmaßnahmen eine Bürgschaft gegenüber dem Land Berlin für die Sicherstellung der Herstellung der Kindertagesstätten über nominell 4.457.331,- DM (Bürgschafts-Nr. …482) vom 30. Dezember 1994, ersetzt durch Bürgschafts-Nr. …482 a vom 30. Januar 1995, zu stellen. Diese Verpflichtung traf die Klägerin entsprechend der Umlegungsvereinbarung anteilig, wie im Übrigen auch den Beklagten selbst, der für den auf ihn entfallenden Anteil ebenfalls entsprechende Bürgschaften gegenüber dem Land Berlin abgegeben haben muss. Durch den klägerseits vorgelegten Avalkreditvertrag (Anlage BK 80) sowie die erstinstanziell vorgelegten Unterlagen ist nachgewiesen, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der sukzessiven Freigabe auf die jeweilige Valutierung Avalprovisionen in Höhe von 0,5% bezahlt hat. Die sich hieraus errechnenden Einzelbeträge sind in der Tabelle wiedergegeben.

Die vom Beklagten unter Hinweis auf § 9 Abs. 4 des Kaufvertrags geäußerten Zweifel an der Berechtigung dieser Nebenkosten sind nicht begründet. Die Regelung in § 9 Abs. 4 hat mit der Erstattungspflicht der seitens der Klägerin gestellten Bürgschaften und der dadurch entstandenen Kosten nichts zu tun. Auch wenn man theoretisch unterstellte, dass die in § 9 Abs. 4 statuierten Voraussetzungen für die Freistellung des „Verkäufer(s) von sämtlichen Bürgschaftsverpflichtungen betreffend die verkauften Flächen“ nicht realisiert worden wären, heißt dies noch lange nicht, dass die Klägerin die Bürgschaftskosten in Anwendung von § 9 Abs. 2 des Vertrages („weitere Aufwendungen zur … Sicherung der Erschließung“) nicht ersetzt bekäme. Diese Position war mithin zuzusprechen.

Zeilen 70-77, Ordnungszahlen 2.1.01 bis 2.1.07, Gesamtbetrag 1.320.017,04 DM, „Planungskosten Bau/Architektenvertrag W.“ (Berufung des Beklagten)

Das Erstgericht hat diese Beträge mit der auf Seiten 74/75 des Urteils aufgeführten Begründung zugesprochen.

Klägerseits wurden die mit dem Architekten W. respektive mit der Planungsgemeinschaft W. und Partner Architekten Ingenieure abgeschlossenen Verträge im Anlagenordner LO I zu 2.1.1.1 bis 2.1.1.5 vorgelegt. Den Zahlungen liegen Abschlagsrechnungen zugrunde.

Die klägerseits vorgelegten Nachweise zeigen auf, dass in der Zeit vom 01.07.1992 bis zum 12.07.1994, also sämtlich vor Abschluss des Kaufvertrags, Zahlungen geleistet wurden, wobei ergänzend auf die Ausführungen des Erstgerichts Seite 75, 2. Absatz, verwiesen werden kann. Ob Zahlungen auf ein dem Architekten W. allein zustehendes Konto oder Zahlungen auf ein von der Architektengemeinschaft unterhaltenes Konto geleistet wurden, ist letztlich nicht entscheidend, ebensowenig, wie es eine Rolle spielen kann, wenn einzelne Beträge bereits vor formeller Unterzeichnung der Architektenverträge geleistet worden wären. Soweit der Beklagte eine Erstattungspflicht in der vorgestellten Größenordnung auch deshalb nicht sieht, als diese eine für den Beklagten von vornherein völlig belanglose Beplanung von Grundstücken beinhalte, ist dazu anzumerken, dass die Erstattungsregelung des § 9 Abs. 1 „Architektenkosten“ nicht zwischen für den Beklagten interessanter und übernahmefähiger Beplanung und ihn nicht weiter interessierender Beplanung differenziert; dies hätte nämlich nur durch eine genaue Beschreibung der bisherigen klägerischen Planungen realisiert werden können, was ausweislich der Beweisaufnahme von keiner der Parteien beabsichtigt war. Soweit der Beklagte auf die fehlende Prüffähigkeit der Abschlagsrechnungen und einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVerbG verweist, sind diese Einwendungen nicht zielführend. Wie der Senat eingangs unter Auswertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausgeführt hat, hängt die Erstattungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich dieser - vor Abschluss des Kaufvertrags - entstandenen Aufwendungen nicht von der Einhaltung der HOAI ab, vielmehr ist entscheidend, ob die Klägerin seinerzeit die Zahlungen als tunlich angesehen hat. Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass es sich lediglich um Abschlagsrechnungen handelte, ist dieser Gesichtspunkt zu bejahen. Mit dem behaupteten Verstoß gegen das Koppelungsverbot gemäß Art. 10 § 3 MRVerbG hat sich das Erstgericht in seinem Urteil, Seite 75, 1. Absatz, zutreffend auseinandergesetzt, weshalb hierauf Bezug genommen werden kann. Überschneidungen mit der vormals in dem Verfahren LG Traunstein 3 O 2849/98, bzw. 3 U 4117/99 anhängigen Rechtsverfolgung hätten einer näheren Erläuterung des hierzu darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten bedurft. Die unter Ordnungsziffer 2.1 zusammengefassten Positionen sind daher in der geltend gemachten Gesamthöhe von DM 1.320.017,04 der Klägerin zuzusprechen.

Von den unter 2.2 „Planungskosten Bau/sonstige Kosten“ zusammengefassten Erstattungspositionen hat die Klägerin die Abweisung zu Zeile 101 bis 104, Ordnungszahlen 2.2.24 bis 2.2.27, Zeile 107, Ordnungszahl 2.2.30 akzeptiert.

Zeile 78, Ordnungszahl 2.2.01, DM 14.888,-, „Bodengutachten“, Berufung des Beklagten;

Zeile 79, Ordnungszahl 2.2.02, DM 3.990,-, „Verkehrswertgutachten“, Berufung des Beklagten;

Zeile 80, Ordnungszahl 2.2.03, DM 2.992,-, „Beratung Kaufvertrag“, Berufung des Beklagten;

Zeile 81, Ordnungszahl 2.2.04, DM 9.234,-, „Beratung Bauplanung“, Berufung des Beklagten:

Diese Erstattungsforderungen waren, dem Erstgericht folgend, zuzusprechen. Sie gehen zurück auf ein Schreiben der Planungsgemeinschaft W. und Partner vom 24.09.1992.

Das Bodengutachten betraf das Bauvorhaben A.Weg, Ecke L.allee, die dahingehende Rechnung, deren Bezahlung allein die Klägerin geschuldet hatte, war von Ulrich Weber geprüft und für in Ordnung befunden worden. Das Verkehrswertgutachten betraf die Investorengemeinschaft insgesamt. Statt des nach Aufstellung der Planungsgemeinschaft von ihr zu tragenden Drittels brachte die Klägerin lediglich ihren üblichen Anteil von einem Viertel zur Anweisung. Im letztgenannten Fall handelte es sich mithin um Aufwendungen, welche die Klägerin als Mitglied der Investorengruppe zur Durchführung des Projekts getätigt hatte. Dass eine Rechtsberatung bezüglich Kaufvertrags und Bauplanung stattfand, ist schon deshalb naheliegend, weil die Klägerin im Dezember 1992 Flurstücke von einer Gesamtfläche von 31.922 qm erworben hatte, die von ihr zu bebauen vorgesehen waren und dann mit Vertrag vom 14.09.1994 neben anderen an den Beklagten übertragen wurden. Dass eine derartige Beratung nachgesucht wurde und dann auch entsprechend vergütet wurde, nachdem das Anforderungsschreiben der Planungsgemeinschaft Weber und Partner vorlag, ist ohne weiteres nachvollziehbar, auch ohne dass vom Erstgericht zuvor noch die entsprechenden Rechnungen geprüft werden mussten. Es handelt sich insoweit um zur Durchführung des Projekts im eigenen Namen angefallene Anwaltskosten, die sich nicht unmittelbar aus dem Grundstückskaufvertrag ergeben. Das Erstgericht hat diese Positionen daher zu Recht zugesprochen.

Zeilen 82 und 83, Ordnungszahlen 2.2.05 und 2.2.06, DM 387,46 und DM 1.162,37, jeweils „Beratung Architektenvertrag“, Berufung des Beklagten

Das Erstgericht hat diese Beträge zu Recht zugesprochen. Auch wenn der Architektenvertrag nicht von den damals üblichen Vordrucken abwich, ist bei der vorgestellten Größenordnung die Inanspruchnahme anwaltlichen Rats nicht ungewöhnlich. Weitere Kriterien als der hier evidente Zusammenhang mit dem Projekt, die Rechnung vom 04.05.1992 in Höhe von DM 1.549,83 sowie die Zahlungsnachweise sind nach § 9 Abs. 1 des Kaufvertrages für die Erstattungspflicht des Beklagten nicht von Nöten.

Zeile 84, Ordnungszahl 2.2.07, DM 7.843,-, „Kontaminationsuntersuchung“ (Berufung des Beklagten)

Mit diesen Untersuchungen war die Fa. G. T. und D. C. GmbH befasst, wobei sich aus der Rechnung direkt ergibt, dass die Leistung für die Blöcke. 4.1, 9.2, 12 und 17 erbracht wurde, somit eine Erstattungspflicht nach § 9 Abs. 1 des Vertrages bestand. Die Bezahlung zum 15.11.1993 ist nachgewiesen. Nach der glaubhaften schriftlichen Aussage des glaubwürdigen Zeugen Ulrich W. vom 24.02.2012 hat der Beklagte die entsprechenden Unterlagen erhalten und für die Erstellung der Blöcke 4.1. und 9.2. genutzt.

Zeilen 85-91, Ordnungszahlen 2.2.08 bis 2.2.14, Zeilen 96-100, Ordnungszahlen 2.2.19 bis 2.2.23, Zeilen 105-106, Ordnungszahlen 2.2.28 und 2.2.29, Zeile 111, Ordnungszahl 2.2.34, jeweils „Lichtpausen“ zum Gesamtbetrag von 6.351,49 DM (Berufung des Beklagten)

Diese Beträge hat das Erstgericht berechtigtermaßen zugesprochen. Für die vor Abschluss des Kaufvertrags zwischen den Parteien in Rechnung gestellten Lichtpausen genügte der jeweils auf den Rechnungen angebrachte Vermerk „betreffend L. A. “, um eine Zahlung klägerseits zu veranlassen und eine Erstattungspflicht des Beklagten gemäß § 9 Abs. 1 des Vertrags auszulösen. Soweit die Lichtpausarbeiten nach dem Abschluss des Kaufvertrags datieren, wäre zwar grundsätzlich der Nachweis eines schriftlichen Auftrags gemäß § 9 Abs. 2 des Kaufvertrags erforderlich. Ausgehend von den sehr gering verauslagten Beträgen von 9,61 DM, 76,45 DM und 136,56 DM in Relation zum Gesamtvolumen des Kaufvertrags und auch der sonstigen angefallenen Nebenkosten genügt hier die Behauptung eines mündlichen Auftrags.

Zeilen 92, 93, Ordnungszahlen 2.2.15 und 2.2.16, 3.375,73 DM und 3.859,98 DM, jeweils „Vermessungsarbeiten“ (Berufung des Beklagten)

Es handelt sich hierbei um Rechnungen der Vermessungsingenieure Herbert und Harald Z., datierend vom 15.06. und 23.11.1993. Ausweislich der Rechnungen besteht ein Bezug zu den Blöcken 9.2 und 4.1, so dass an der Projektbezogenheit der Rechnungen keinerlei Zweifel bestehen. Auch hier gilt nach dem Vorgesagten, dass die Erstattung vorzunehmen ist, wenn die Klägerin die Bezahlung seinerzeit für tunlich gehalten hat. Dies ist ohne jeden Zweifel zu bejahen, die Zahlung ist nachgewiesen. Nach der glaubhaften schriftlichen Aussage des glaubwürdigen Zeugen Ulrich W. vom 24.02.2012 hat der Beklagte die entsprechenden Unterlagen erhalten und für die Erstellung der Blöcke 4.1. und 9.2. genutzt.

Somit sind diese beiden Positionen vom Erstgericht zu Recht zugesprochen worden.

Zeilen 94, 95, Ordnungszahlen 2.2.17 und 2.2.18, jeweils 23.546,26 DM, „Gesuche Lüftung/Sanitär“ (Berufung des Beklagten)

Die Rechnungen der Ingenieurgesellschaft S., R. & Partner datierten vom 30.06. und 31.07.1994, somit noch vor dem Kaufvertrag und betrafen die Erstellung der Gesuche Lüftung/Sanitär für die Blöcke 4.1 und 9.2. Auch insoweit liegt klar Projektbezogenheit vor, nach dem Vorgesagten ist eine Abrechnung nach HOAI nicht erforderlich gewesen, sondern lediglich für die Erstattungspflicht des Beklagten Voraussetzung, dass die Klägerin die Bezahlung für tunlich hielt. Nach der glaubhaften schriftlichen Aussage des glaubwürdigen Zeugen Ulrich W. vom 24.02.2012 hat der Beklagte die entsprechenden Unterlagen erhalten und für die Erstellung der Blöcke 4.1. und 9.2. genutzt. Auch dieser Betrag wurde der Klägerin vom Erstgericht zu Recht zugesprochen.

Zeile 108, Ordnungszahl 2.2.31, 65,55 DM, „Unterschriftsbeglaubigung“ (Berufung der Klägerin)

Hier verbleibt es bei der Abweisung der Klage, da die Unterschriftsbeglaubigung im Zusammenhang mit einer allein im Interesse der Klägerin erfolgten Grundbuchbelastung stand.

Zeile 109, Ordnungszahl 2.2.32, 35.413,69 DM, „Baugenehmigung“ (Berufung des Beklagten)

Die Klägerin hat auf Hinweis des Senats in Ergänzung des bisherigen Vortrags die Baugenehmigung Nr. …064/76 vom 3. Juni 1996 für das Grundstück Berlin-H., L. A.315-343, Block 4.1, als Anlage BK 81, des weiteren die „Befreiung Nr. …064/76“ mit gleichem Datum vorgelegt, außerdem die Mahnungen über 267,90 DM sowie 35.145,79 DM nebst Quittung, ausweislich derer beide Beträge am 18.11.1996 mit Scheck der Grundkreditbank Nr. …281 bezahlt worden sind. Damit waren, auch unter den enger gefassten Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 des Kaufvertrages, die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht des Beklagten gegeben, der zudem nach dieser laut schriftlicher Aussage des Zeugen Ulrich W. ihm übergebenen Baugenehmigung gebaut haben soll.

Zeile 110, Ordnungszahl 2.2.33, 240,- DM, „Gebühr“ (Berufung der Klägerin):

Aus dem Zusammenhang der unter 2.2.32 und 2.2.33 vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass die Gebühr von 240,- DM im Hinblick auf die Nichtbezahlung der für die Baugenehmigung und eine ausgesprochene Befreiung hinsichtlich des Bauvorhabens L. A. 315 anfiel; es handelt sich um Vollstreckungskosten für das Tätigwerden eines Vollziehungsbeamten des Finanzamts Wilmersdorf am 18.11.1996. Unter Berücksichtigung, dass die geschuldeten Gebühren bereits am 18.07.1996 fällig waren, können die Folgen der Nichtbezahlung nach § 9 (2) des Kaufvertrags, zumal auch unter Gesichtspunkten des Auftragsrechts nicht auf den „Auftraggeber“ verlagert werden.

Zeilen 112-121, Ordnungszahlen 2.3.01 bis 2.3.12, insgesamt 26.400,- DM, „Planungskosten Bau/Vertrag K.“ (Berufung der Klägerin)

Die Entscheidung des Erstgerichts, eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Kosten Bauvertrag Kastner zu verneinen, kann vor dem Hintergrund der Beweisaufnahme zur Erstattungspflicht gemäß § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags nicht aufrechterhalten werden. Sämtliche - als solche nachgewiesenen - Zahlungen auf den Bauvertrag K. wurden deutlich vor Abschluss des Kaufvertrages vom 14.09.1994 erbracht. Es existiert ausweislich der Unterlagen ein Architekten-Werkvertrag zwischen dem Dipl.-Ing. Erwin K. und der GbR Artur und Theresa B. vom 07.10.1992, der für November 1992 bis September 1993 die Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Pauschalhonorare von 5.000,- DM beinhaltete, die anteilig auf das Bauvorhaben L. A. aufgeteilt wurden. Dem steht die schriftliche Äußerung des Zeugen Ulrich W. nicht entgegen, ihm sei ein Vertrag mit Herrn K. nicht bekannt, dieser habe lediglich seinen (W.) Architektenvertrag mit ihm ausgehandelt und an Besprechungen mit zuständigen Behörden nicht teilgenommen. Offenbar agierten der Zeuge W. und der Bauoberleiter K. nur in geringem Maße zusammen.

Die insoweit für die „Bauoberleitung“ betreffend das Bauvorhaben L. A. erbrachten Aufwendungen sind unabhängig davon, ob Abrechnungsvorschriften nach der HOAI zum Tragen gekommen wären, zu erstatten.

Zeile 122-129, Ordnungszahlen 2.4.01 bis 2.4.08, insgesamt 325.500,- DM, „Planungskosten Bau/Vertrag B.“ (Berufung des Beklagten)

Das Erstgericht hat die streitgegenständlichen Honorarzahlungen auf den mit der Grundstücksgesellschaft Artur B. abgeschlossenen „Vertrag über WBK-Bearbeitung“ (will heißen: Verwaltungstätigkeit des Bauherren gemäß Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Blöcke 4.1 und 9.2) zugesprochen. Die von der Klägerin geleisteten Zahlungen liegen allerdings nur zu einem Teil vor dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags zwischen den Parteien, wo noch geringere Anforderungen für die Erstattungspflicht bestanden. Somit sind die Positionen 2.4.01 bis 2.4.04 zuzusprechen, ohne dass es hier wegen der Vorlage weiterer Unterlagen oder Einhaltung von Formvorschriften, wie der HOAI, bedurft hätte.

Hinsichtlich Ordnungszahl 2.4.05 ist eine Bezahlung des Betrags von DM 57.500,-nachgewiesen. Laut Schreiben der Fa. Stefan B. Baubetreuung GmbH vom 12.10.1994 steht diese Zahlung im Zusammenhang mit der Einreichung des Förderantrages für das Bauvorhaben „We. Ta. “, Block 12; diesbezüglich wurde ein Vertrag am 22.08.1994 abgeschlossen. Entsprechend heißt es im Kaufvertrag zwischen den Parteien auf Seite 9, 2. Absatz: „Für die Wohnbauflächen für das Baugrundstück Nr. 27 (Anmerkung des Senats: Hierbei handelt es sich um Block Nr. 12) wurde ebenfalls ein Förderungsantrag am 15.04.1994 gestellt (Anlage 1 c), der noch nicht beschieden ist.“ Wenn die Klägerin insoweit Bemühungen zum Erhalt der Förderung entfaltete, und dies noch vor Kaufvertragsschluss mit dem Beklagten, geschah dies „zur Durchführung des Projekts“ und war damit erstattungsfähig.

Hinsichtlich der beiden Zahlungen vom 02.12.1998 und 12.01.1999 (Ordnungszahlen 2.4.06 und 2.4.07) ergibt sich aus dem Schreiben der Stefan B. Baubetreuung GmbH vom 08.10.1998, dass es sich hierbei um Resthonorar aus den Rechnungen vom 03.03.1994 handelte, die die Blöcke 4.1. und 9.2. betrafen; die Erstattungsfähigkeit ist damit nachgewiesen.

Nicht erstattungsfähig ist der unter Ordnungszahl 2.4.08 aufgeführte Einzelbetrag von 10.000,- DM. Zwar ist insoweit die vom 18.03.1999 datierende Überweisung an die Baubetreuung Stefan B. GmbH nachgewiesen. Ein Zusammenhang mit einem konkreten Vertrag zum Bauvorhaben „L. A.“ ist jedoch weder aus dem Kontoauszug ersichtlich noch durch Vorlage entsprechender Korrespondenz nachgewiesen. Eine Einvernahme des Zeugen Stefan B. zu den auf die Überweisung von 10.000,- DM entfallenden Leistungen seiner Firma hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt.

Der glaubwürdige Zeuge Ulrich W. hat in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen vom 24.02.2012 (Bl. 2046/9 d.A.) glaubhaft ausgeführt, dass ihm der Vertrag zwischen Stefan B. Baubetreuung und Herrn B. nicht bekannt sei, er jedoch wisse, dass Herr B. für alle Investoren die IBB-Förderung bearbeitet habe. Was die Erstattungspflicht hinsichtlich der vorgenannnten DM 10.000 angeht, ergibt sich aus seinen Ausführungen keine Bestätigung der klägerischen Forderung. Nach alledem ist die Berufung des Beklagten in diesen Positionen nur insoweit erfolgreich, als von den unter Ziffer 2.4 zusammengefassten Positionen 10.000,- DM aus 2.4.08 in Wegfall kommen und damit die insoweit zu erstattende Summe nur 315.500,- DM beträgt.

Zeile 130-152, Ordnungszahlen 2.5.01 bis 2.5.23, insgesamt 70.500,- DM, „Planungskosten Bau/Vertrag Sammy B.“ (Berufung der Klägerin)

Die hier geltend gemachten Kosten sind im Sinne von § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags „übrige Kosten“, für die gefordert wird, dass sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen. Mag auch hinsichtlich der in der schriftlichen Vereinbarung, die dem Kaufvertrag vorherging, aufgeführten ersatzpflichtigen Positionen B 1 bis 8 ein Konsens der Parteien nachgewiesen sein, dass diese Kosten bei dem den Beteiligten damals bekannten Projektstand erwartbar und erforderlich waren, verhält es sich bei den unter Position 2.5 aufgeführten Zahlungen nicht so. Es handelt sich bei den als Gegenstand des Vertrags über „EDV-Projektbegleitung“ aufgeführten Aufgabenstellungen zu einem wesentlichen Teil um Belange, die üblicherweise vom Bauherrn selbst - mit entsprechender Vorarbeit des Architekten -oder auch nur vom beauftragten Architekten wahrgenommen werden. Auch wenn man unterstellt, dass es sich um Tätigkeiten handelte, die der damals 75-jährige Gesellschafter Artur B. nicht mehr selbst wahrnehmen wollte, hätte er die Möglichkeit besessen, die Buchhaltung der Hausverwaltungs GmbH G. R., die ohnehin für ihn tätig war, einzuschalten und auf eine laufende Unterrichtung durch den Architekten, sei es auch an die weiteren Mitglieder der GbR, zu dringen. Ohnehin war die Koordinierung in technischer Sicht und die Projektsteuerung von der Aufgabenstellung ausgenommen. Es ist auch nicht vorgetragen und ersichtlich, dass der Auftragnehmer Sammy B. über derart spezifische Qualifikationen verfügt hätte, dass eine Übertragung der im Vertrag genannten Aufgaben ausschließlich an ihn und nicht etwa an die Buchhaltung der Hausverwaltungs GmbH G. R., an die der Zeuge Sammy B. selbst seine Rechnungen richtete, möglich gewesen wäre. Gerade in diesem speziellen und in diesem Zusammenhang durchaus unüblichen Fall der Beauftragung eines Familienangehörigen mit einer Tätigkeit, die nur durch Vorlage der entsprechenden Datenbanken bzw. Datenmasken ( wie im anhängigen Berufungsverfahren, obwohl mit Berufungsbegründung vom 17.02.2004, Seite 23 angekündigt, nicht erfolgt) fassbar gewesen wäre, wäre es angebracht gewesen, mit dem Beklagten vorab die Frage einer Übernahme der entsprechenden Kosten zu klären. Insoweit hätten dem Beklagten auch die Arbeitsergebnisse verfügbar gemacht, d. h. Datenbanken bzw. Datenmasken und die Zusammenstellungen in der Dokumentationszentrale angeboten werden müssen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zahlungen an Sammy B. nach dem Vertragsschluss noch erhebliche Zeit weiterliefen, was auch im gewissen Kontrast zur Informationspflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 des zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrags stehen mag.

Das Erstgericht hat zu Recht auch ausgeführt, dass die Nichtbeanstandung dieser Zahlungen anlässlich einer Betriebsprüfung im Betriebsprüfungsbericht nicht mit einer zivilrechtlichen Erstattungspflicht des Beklagten einhergeht oder auch nur für diese Bedeutung hätte.

Die Berufung der Klägerin war insoweit zurückzuweisen.

Zeilen 153-169, Ordnungszahlen 2.6.01 bis 2.6.17, „Planungskosten Bau/Kosten Bürgschaft Land Berlin“ (Berufung des Beklagten)

Das Erstgericht hat der Klage hinsichtlich des auf die Position 2.6 entfallenden Betrags von insgesamt 150.244,16 DM stattgegeben. Ausweislich Anlage BK 80 nahm die Klägerin beginnend mit 05.12.1994 bei der B. H.- und W.-Bank AG, Filiale Berlin, einen Avalkredit mit einem Kreditbetrag von DM 4.457.331,- in Anspruch, dessen Verwendungszweck die Bankbürgschaft für das Land Berlin gemäß städtebaulichem Vertrag vom 21.07.1994 in Höhe des Anteils von 24,357% = DM 4.457.331,- war, wobei eine Avalprovision von 0,5% jährlich vereinbart worden war. Insoweit war unter Konto-Nr. …114 ein Avalkonto eingerichtet und wurde das klägerische Konto mit den Provisionen aus dem Avalkredit Monat für Monat belastet. Es handelt sich insoweit um den klägerischen Anteil an der auf die gesamte Investorengemeinschaft entfallenden Verpflichtung zur Stellung von Bürgschaften, die auch dem Beklagten als Mitwirkenden an dem als Anlage BK 75 vorgelegten Vertrag des Notars Johann G. vom 13.07.1994 (Urkunden-Nr. 317/94, vgl. etwa dort § 5 Abs. 4, Seite 27 f. des Notarvertrags) bekannt war.

§ 9 Abs. 4 des Kaufvertrags ist für die Erstattungspflicht hinsichtlich der Avalprovisionen nicht maßgebend. Zwar betrifft § 9 Abs. 4 von der Investorengruppe als Vertragsparteien des städtebaulichen Vertrags bzw. einzelnen Investoren abzugebende Bürgschaften, regelt jedoch nur die Freistellungsverpflichtung, indem hier ein zeitlicher Zusammenhang mit Eintragung der Eigentumsvormerkung hergestellt wird. Dies besagt aber nicht, dass die Klägerin bereits erbrachte Aufwendungen „zur Durchführung des Projektes“ nicht ersetzt bekäme; dementsprechend erfolgte die Verurteilung des Beklagten.

Zeilen 170-177, Ordnungszahlen 3.1 bis 3.7, „Gewächshäuser“ (Berufungen der Klägerin und des Beklagten), sich zusammensetzend aus

Zeile 170, Ordnungszahl 3.1, 281.000,- DM, „Gewächshäuser“ (erstinstanziell abgewiesen),

Zeile 171, Ordnungszahl 3.2, 5.190,42 DM, „Gewächshäuser Kaufvertrag“ (erstinstanziell abgewiesen),

Zeile 173, Ordnungszahl 3.4, 45.877,59 DM, „Architektenvertrag Abriss“ (erstinstanziell zugesprochen),

Zeile 174, Ordnungszahl 3.5, 56.182,- DM, „Grunderwerbssteuer“ (erstinstanziell abgewiesen),

Zeile 175, Ordnungszahl 3.6, 2.528.222,40 DM, „Gewächshäuser“ (erstinstanziell abgewiesen),

Zeile 176, Ordnungszahl 3.7, 501.085,42 DM, „Gewächshäuser“ (erstinstanziell zugesprochen), (Berufungen der Klägerin und des Beklagten) Zeile 172, Ordnungszahl 3.3 ist nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Hier war, entsprechend der Zielrichtung der klägerischen Berufung, eine Beweisaufnahme zum Bedeutungsgehalt der Erstattungsposition „P.-Ablöse“ durchzuführen.

Hinsichtlich der Position „Ablösung der Fa. P.-Zierpflanzen GmbH“ in § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags ist nämlich zwischen den Parteien streitig, ob diese sich nur auf die auf die Klägerin entfallenden anteiligen Ablösekosten für das Investorengrundstück (HAG-Fläche) mit einem Maximalbetrag von ca. 500.000,- DM bezog oder hierzu weitere 2,8 Mio. DM einzustellen waren, die sich aus dem Preis von 2,5 Mio. DM für die Ablösung des Gebäudeeigentums für die Gewächshäuser/Nutzungsrechte und weiterer ca. 300.000,- DM für das Abreißen der Gewächshäuser zusammensetzten. Die Vereinbarung vom 25.08.1994 schlüsselt die Zahlungsverpflichtungen des Käufers auf in „A. Kaufpreis“ von DM 800,- pro Quadratmeter Bruttogeschoßfläche" und „B. Kosten und Verpflichtungen, die neben dem Kaufpreis erstattet bzw. übernommen werden“ und nennt dort unter Ziffer 3. „P.-Ablösung“. Ziffer B. der Vereinbarung vom 25.08.1994 ging fast wortgleich in § 9 „Erstattung von Kosten und Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen“ des Vertrags vom 14./18.09.1994 ein. Entscheidend war damit, ob dem Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine so ausgedehnte Zahlungsverpflichtung vor Augen gestellt wurde, mit der er sich im Rahmen des Kurzbegriffs „P.-Ablöse“ - einverstanden erklärt hatte.

Hierzu wurden am 12.12.2012 (Protokoll Bl. 2118/2129 d.A.) die Zeugen Sammy B., Hermine W.-V. und Rechtsanwalt Hans S. vernommen. Der Zeuge Ulrich W. übermittelte dem Senat am 12.02.2013 zu diesem Beweisthema eine ausführlichere schriftliche Stellungnahme (Bl. 2175/2176). Der Zeuge Friedrich-Ernst S.-L. übermittelte dem Senat am 28.11.2012 seine schriftliche Stellungnahme zu diesem Beweisthema (Bl. 2116/2117 d. A.).

(1) Der Zeuge S.-L. verneinte sogar, dass vor dem 25.08.1994 eine Regelung oder Aussage kommuniziert worden sei, dass die Investoren für einen Betrag von 2 Mio. DM Nutzungsrechte der Fa. P. ablösen müssten und dabei 500.000,- DM auf die Klägerin entfallen wären. Zu dieser Aussage ist anzumerken, dass die Investoren für die sogenannten H.-Flächen bereits im Juni 1993 einen notariellen Vertrag wegen der Entschädigung/Ablösung der P. Zierpflanzen GmbH für die Aufgabe des dortigen „Gebäudeeigentums“, Kaufpreis 1.938.513,- DM, abgeschlossen hatten. Der Zeuge brachte die Beweisfrage lediglich mit einem Schriftsatz der Rechtsanwälte R. & Kollegen vom 23.08.1993 in Zusammenhang, wo es um - offensichtlich - weiteres Gebäudeeigentum der Fa. P. Zierpflanzen GmbH an weiteren Gewächshäusern ging. Auch dies soll, so die Erinnerung des Zeugen, in der Kommunikation zwischen den Investoren kein Thema gewesen sein. Die Aussage zeigt, dass der Zeuge sich an das Beweisthema letztlich nicht erinnert, die Aussage trägt zur Klärung nichts bei.

(2) Der Zeuge W. bekundet, der Beklagte sei ihm anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens im Sommer 1994 von Herrn S. vorgestellt worden. Herr S. (C.bau-GmbH & Co. KG) habe berichtet, er habe sein gesamtes Engagement an dem Objekt „We. Ta. “ an den Beklagten zu einem Quadratmeterpreis von 800,-DM verkauft. Der Kaufpreis - so der Zeuge Weber - beinhaltete die lastenfreie Übergabe baureifer Grundstücke und keine Architekten- und Ingenieursleistungen oder Gebühren und Erschließungsbeiträge. Die Kosten für die Gebäude der P. sowie der Abriss der Gebäude und eventuelle Beseitigungen von Kontaminationen seien in dem Kaufpreis wiederum enthalten gewesen. Verhielt es sich nach der Aussage des Zeugen Weber so, hätte die Fa. C.bau den Kaufpreis nicht im Hinblick auf die von ihr zu zahlende anteilige Entschädidung/Ablösung an die Fa. P. GmbH für die Aufgabe des Gebäudeeigentums an den H.-Flächen angehoben. Dies würde bedeuten, dass sich für den Beklagten jedenfalls im Verhältnis zur Fa. C.bau die Frage einer Entschädigung/Ablösung für P.-Gebäudeeigentum nicht gestellt hätte. Mit anderen Worten verhält sich diese Aussage in Richtung auf die Klärung des Beweisthemas neutral, zumal der Zeuge angibt, die Verhandlungen zwischen Herrn Brauner und dem Beklagten seien teilweise ohne ihn geführt worden.

(3) Der Zeuge Sammy B., Sohn des Gesellschafters der Klägerin Artur Brauner und Bruder des Gesellschafters Dr. Henry B., hat in seiner Aussage zunächst deutlich zwischen und der für die auf den H.-Flächen vorhandenen Gewächshäuser anteilig von den Investoren zu zahlenden Entschädigung und andererseits allein von der GbR für (weitere) Gewächshäuser entrichteten Ablöse (von 2,5 Mio. DM zusätzlich Betrag für Abriss) unterschieden. Über die letztlich entscheidende Frage, inwieweit der Beklagte von dem von ihm hierfür zu übernehmenden Kostenaufwand gewusst habe, konnte der Zeuge B. letztlich nur Vermutungen äußern.

Er gab an, den Beklagten zum ersten Mal bei einer „großen Investorenkonferenz im Juli 1994“ gesehen zu haben, „bei der sich Herr A. gegenüber meinem Vater bereiterklärt hat, den Anteil der GbR B. zu übernehmen.“ Diese große Investorenkonferenz habe 11 Stunden gedauert und es sei dabei sehr viel gesprochen worden. Ob dabei auch die P.-Ablösung mit den zu zahlenden Beträgen oder generell der Umfang der angefallenen Beträge in Rede gestanden sei, sei ihm (Sammy B.) nicht erinnerlich. Weiterhin habe er den Beklagten im Hause seiner Eltern bei Abschluss der Vereinbarung vom 25.08.1994 getroffen. Es sei hierbei darum gegangen, „eine Rahmenvereinbarung über den Verkauf der Anteile der GbR B. zu treffen“. In diesem Zusammenhang seien keine konkreten Summen zu den hier als Nebenkostenpositionen benannten Punkten erörtert worden. Auf explizite Fragen erklärte der Zeuge, er habe dem Beklagten vor Kaufvertragsabschluss die Kosten für die Ablösung der Gewächshäuser der P. (2,8 Mio. DM) nicht mitgeteilt. Dies sei nicht seine Aufgabe gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass beim Kaufvertragsabschluss am 14.09.1994 Herrn S., dem anwaltlichen Vertreter des Beklagten, der vorgenannte Betrag mitgeteilt worden wäre, und er wisse nicht, wer Herrn A. vor Abschluss des Kaufvertrags den Betrag von 2,8 Mio. DM (Ablösung für die Gewächshäuser der Fa. P. und deren Abriss) mit Begründung hierfür mitgeteilt habe. In der Zusammenschau ist der Senat der Auffassung, dass der Zeuge Sammy B. um wahrheitsgemäße Darstellung bemüht war, in Verfolgung dieses Bemühens eingestehend, dass es nur Anhaltspunkte für das Wissen des Beklagten um das Ausmaß der Kosten bei der Position „Ablösung P.“ gab, er jedoch nicht über die konkrete Kenntnis, wann und in welcher Form der Betrag von insgesamt 2,8 Mio. DM dem Beklagten kommuniziert worden wäre, verfügte. Nach der Aussage des Zeugen Sammy B. kann auch nicht die „große Investorenkonferenz“ dem Beklagten das spezifische Wissen hierzu vermittelt haben.

(4) Die Zeugin Hermine W.-V., seit 22 Jahren angestellt bei der für die Verwaltung des Grundbesitzes von B. sen. zuständigen B.-R. Hausverwaltung, bestätigte zwar, dass die Beteiligten die Begriffe „Gewächshäuser“, „P.“, „P. Zierpflanzen GmbH“ und „Gebäudeeigentum“ als synonyme Begriffe nebeneinander verwandt hätten; mit Beteiligten meine sie „die Familie B., die Verwaltung und auch die Bank“. Mit Herrn A. habe sie nie Kontakt gehabt, ihm nur einmal Unterlagen geschickt und zwar am 18.11.1994. Unter dem Arbeitstitel „Ankauf Gewächshäuser“ habe die Buchhaltung alle Unterlagen auf ein bestimmtes Konto verbucht. Der Kauf des Grund und Bodens sei insoweit jedoch nicht von dem Titel erfasst gewesen.

Auch die Zeugin W.-V. vermittelte dem Senat einen glaubwürdigen Eindruck. Allerdings betrifft ihre Aussage nur den internen Bereich der Familie B. und deren Grundbesitzverwaltung und besagt nichts darüber, wie und mit welcher kostenmäßiger Einordnung die Begriffe Dritten, so auch dem Beklagten gegenüber, verwendet wurden.

(5) Der Zeuge Rechtsanwalt Hans S., nachmaliger Prozessbevollmächtigter des Beklagten, schilderte seinen Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Protokollierung des Kaufvertrags am 14.09.1994 dahingehend, dass ihm zu diesem Zeitpunkt aufgrund Teilnahme an Gesellschafterversammlungen (Investorenkonferenzen) und aufgrund ihm durch Herrn W. übermittelter Unterlagen bekannt gewesen sei, „dass für das sogenannte H.-Grundstück, welches von der Investorengemeinschaft, bestehend aus der GbR B., der S. GmbH, Herrn W. persönlich und der C.bau GmbH gekauft worden war, eine Ablösezahlung zur Ablösung von Nutzungsrechten und Gebäudeeigentumsrechten der Fa. P.-Zierpflanzen GmbH von den Investoren zu leisten“ sei. Herr W. habe von einer hinterlegten Summe von 2 Mio. DM gesprochen, an deren Erstattung die GbR B. wahrscheinlich mit 25% mitzuwirken hatte. Mit diesem Informationsstand habe er damals den Kaufvertragsentwurf, basierend auf der Vorvereinbarung vom 25.08.1994, gefertigt. In diesem sei die Erstattung von Nebenkosten in § 9 von ihm zunächst bezeichnet worden mit: „Anteil an der Ablöse an der Fa. P.-Zierpflanzen GmbH“. In dem Entwurf habe er auch noch vorgesehen, dass die Kosten wenigstens in Ca.-Beträgen aufgeführt würden; ihm seien aber in der Kaufverhandlung am 14.09.1994 dazu keine konkreten Angaben gemacht worden. Hingewiesen worden sei auch nicht darauf, dass dann anschließend Ablösekosten der GbR B. für die schon 1992 erfolgte Ablösung der Rechte der Fa. P. an dem Grundstück der GbR B. erstattet verlangt würden. Er - S. - sei anhand der ihm verfügbaren Informationen davon ausgegangen, diese „Ablösung P.“ habe sich nur auf den Anteil der GbR B. an dem sogenannten H.-Grundstück bezogen. Bei entsprechender Kenntnis von diesen zusätzlich zu tragenden Ablösungskosten hätte er sich allein schon wegen deren Höhe mit dem Beklagten nochmals abstimmen müssen, denn dies sei auf eine Erhöhung um fast weitere 3 Mio. DM hinausgelaufen. Er habe sich die Ablösung P. mit konkret 500.000,- DM vorgestellt, wobei diese Kenntnis aus der Zurverfügungstellung von Unterlagen durch Herrn W., durch Herrn S. und auch durch S. resultiert habe. Von der GbR B. seien im Vorfeld des Vertragsabschlusses hinsichtlich der Nebenkostenpositionen fast keine Unterlagen gekommen, wegen der Nebenkosten seien der Beklagte bzw. er (S.) als sein Vertreter auch von der GbR B. ausdrücklich an Herrn W. verwiesen worden.

Ungeachtet dessen, dass der Zeuge als Vertreter und mittlerweile Prozessbevollmächtigter des Beklagten „im Lager des Beklagten“ steht, sind Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage nicht angebracht. Denn die Aussagen des Zeugen decken sich insoweit mit den Angaben des Zeugen Sammy B., als der Beklagtenseite zur Position „Ablösung P. “ kein Kostenbetrag in Höhe von 3 Mio. DM kommuniziert wurde. Dass der Beklagte für den Kostenumfang auch nicht, wie klageseits nur gemutmaßt werden konnte, von dritter Seite etwas erfahren hat, hat der Zeuge S.durchaus nachvollziehbar angegeben.

(6) Soweit der Zeuge W. in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme (Bl. 2175/2176), beim Senat eingegangen am 15.02.2013, mitteilt, „nach meiner Kenntnis waren die Verträge Herrn A. bekannt“, versieht er dies mit der Einschränkung „im Übrigen wäre dieses aber auch unerheblich, da Herr B. an Herrn A. baureife, d. h. von Gebäuden geräumte Grundstücke zu liefern hatte.“ Diese Angaben des Zeugen geben Anlass zu der Annahme, dass der Zeuge W. die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung zwischen der GbR und dem Beklagten nicht kannte. Nachdem es auch bei dem Verkauf des Engagements der Fa. C.bau an den Beklagten einen einheitlichen Kaufpreis von 800,- DM gegeben haben muss, der zur Baureifmachung erforderliche Leistungen mit einschloss, mag der Zeuge W. angenommen haben, dass es sich hier genauso verhielt. Wenn die Verträge dem Beklagten dadurch bekannt geworden wären, dass Herr W. dem Zeugen S. Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte, wäre dies in der schriftlichen Aussage sicherlich entsprechend formuliert worden. Nachdem der Zeuge S. jedoch in seiner Einvernahme ausschloss, von dem zusätzlichen Kostenanfall von 2,8 Mio. DM für von der GbR an P. zu zahlende Gewächshaus-Ablöse gewusst zu haben, ist eine Übermittlung dieser 2,8 Mio. DM-Positionen an die Beklagtenseite nicht wahrscheinlich, jedenfalls aus der Sicht des Senats nicht eindeutig nachgewiesen.

(7) Nach Auffassung des Senats ist auch die am 12.04.2013 (Protokoll Bl. 2205/2209 d.A.) durchgeführte informatorische Anhörung des Gesellschafters der Klägerin Artur B. nicht zureichend, um eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Position „Ablösung P.“ im Umfang von mehreren Millionen DM zu rechtfertigen.

Der Gesellschafter Artur B. differenzierte in seiner Anhörung zunächst zwischen den anteilig für das H.-Grundstück zu zahlender P.-Ablöse und den Ablösungsbeträgen, die die Fa. B. Eigenheim und Anlagen KG respektive GbR B. für die Ablöse auf anderen erworbenen Flächen stehender Gewächshäuser zu zahlen hatte. Seiner Auffassung nach waren die P.-Kosten als Nebenkosten bei den Vereinbarungen enthalten und für ihn habe es beim Vertragsabschluss immer die zwei Positionen P. gegeben. Er führte weiter aus: „Natürlich war Herr A. in Kenntnis dessen, dass P. - zweimal ganz verschieden - von ihm an die GbR zu erstatten war. Ich hatte keinesfalls den Gedanken, dass Herr A. von mir nicht darüber informiert war, anderenfalls wäre im Vertrag eindeutig festgehalten worden, dass total nur 500.000,- DM anteilig für die H.-Fläche eine Zahlungsverpflichtung wäre. Im Hauptvertrag wie in der Vereinbarung vom 25.08. steht eben nicht ausdrücklich H.-Fläche, sondern verschiedene Bezeichnungen, was dafür spricht, dass es sich um verschiedene Sachverhalte handelt.“ Die Ausführungen des Gesellschafters Artur B. sind dadurch gekennzeichnet, dass Behauptungen mit Schlussfolgerungen kombiniert sind. Er leitet aus der Tatsache, dass im Vertrag die Bezeichnung Ablöse für H.-Flächen fehlt, ab, dass verschiedene Sachverhalte zusammengefasst sind. Tatsächlich ist der Terminus „P.-Ablösung“ (Einzahl!) interpretationsneutral: Es kann sowohl eine Verpflichtung aus zwei Sachverhalten wie aus einem Sachverhalt gemeint sein. Der Einleitungssatz von § 9 Abs. 1 des Vertrags vom 14.09.2014 („erstattet … Aufwendungen, welche der Verkäufer als Mitglied der Investorengruppe oder im eigenen Namen getätigt hat …“) mag sich aus nachträglich objektiver Sicht zwar auf zwei verschiedenen P.-Ablösungen beziehen, indes wurde dies nach allen Zeugenaussagen (Artur B. war bei den unmittelbar dem notariellen Vertragsschluss vorausgehenden Verhandlungen nicht anwesend) für die Position „Ablösung der Fa. P. Zierpflanzen GmbH“ nicht kostenmäßig thematisiert. Abgesehen davon, dass es sich bei den Ausführungen des Gesellschafters Artur Brauner um die Erklärung einer Partei handelt, liegt eine gegenteilige Angabe des Zeugen Scharpf über den Informationsstand des Beklagten zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung vor, die eine Kenntnis des Beklagten über eine so weitgehende Erstattungspflicht gemäß dieser Kostenposition ausschließt. Eine über die anteilige Erstattung der Ablöse an die Fa. P. für die auf dem H.-Grundstück stehenden Gewächshäuser hinausreichende Erstattung scheidet demnach aus.

(8) Nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme erweist sich das vom Erstgericht -seinerzeit nur auf die Aussage des Zeugen W. gestützte - Ergebnis als richtig, wonach - die

– unter Zeile 170, Ordnungszahl 3.1, mit 281.000,- DM beanspruchte Position „Gewächshäuser“,

– unter Zeile 171, Ordnungszahl 3.2, mit 5.190,42 DM geltend gemachte Position „Gewächshäuser Kaufvertrag“,

– unter 174, Ordnungszahl 3.5, mit 56.182,- DM verfolgte Position „Grunderwerbssteuer“ sowie die

– unter Zeile 175, Ordnungszahl 3.6, mit 2.528.222,40 DM verfolgte Position „Gewächshäuser“ entfällt, während die

– unter Zeile 176, Ordnungszahl 3.7, mit 501.085,42 DM verfolgte Position „Gewächshäuser“ (H.-Grundstück) zuzusprechen war.

Unbeeinflusst vom vorstehend dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme zum Bedeutungsgehalt der „P.-Ablöse“ sind die von der Klägerin für den Abriss der aufstehenden Baulichkeiten entstandenen Aufwendungen, geltend gemacht unter Zeile 173, Ordnungszahl 3.4 mit 45.877,59 DM, zuzusprechen. Denn für diesen Betrag liegt eine Rechnung der Planungsgemeinschaft Ulrich W. & Partner vom 31.12.1992, betreffend „L. A. 319-321, Abrissantrag und -genehmigung“ vor, die auch beglichen wurde. Die Erstattungspflicht insoweit ist in § 9 Abs. 1 mit „Abriss der Gebäude“ ausdrücklich angesprochen. Weitere Anforderungen an die Rechnungsstellung, etwa was Vorschriften nach der HOAI angeht, waren aufgrund der zwischen den Parteien zur Abrechnung getroffenen Vereinbarungen nicht zu stellen.

Der zu Zeile 176, Ordnungszahl 3.7, der Klägerin grundsätzlich zuzusprechende Betrag von 501.085,42 DM für „Gewächshäuser“ vermindert sich, wie die Klägerin zu Recht unter Zeile 194, Ordnungszahl 3.23 in ihrer Forderungsaufstellung, aufführt, um 112.558,12 DM (Position „Erstattung Rechtsanwalt G.“). Dem Einwand des Beklagten im Schriftsatz vom 11.06.2003, Bl. 426/460 d. A., dort Seiten 20/21, ist damit Rechnung getragen.

Zeile 172, Ordnungszahl 3.3, 790,52 DM, „Notarkosten H.-Bank“ (Berufung der Klägerin)

Auch wenn es sich ausweislich des auf dem Überweisungsträger als Empfänger eingetragenen Notars um denselben Notar gehandelt hat, der ausweislich des Belegs zu 3.1 treuhänderisch den Betrag von DM 281.000,00 für den Ankauf von im Eigentum der P. Zierpflanzen GmbH stehenden Gewächshäusern entgegennahm, ist damit über die Erstattungsfähigkeit nach § 9 (1) des Kaufvertrags keine Aussage getroffen. Da im Übrigen lediglich der Überweisungsträger zur Pos. 3.3 vorliegt, lässt sich über den Rechtsgrund für die Forderung des Notars nichts aussagen, insoweit ist die fehlende Rechnung ein insoweit den Erstattungsanspruch der Klägerin ganz klar ausschließendes Kriterium.

Zeilen 177-185, Ordnungszahlen 3.8 bis 3.14 ( Vollstreckungskosten Plantiflor, Hinterlegung, Gerichtskosten P., Gerichtskosten), (Berufung der Klägerin)

Nach der Darlegung im - eigentlich klagebegründenden - Schriftsatz vom 03.08.2000 (Band I, Bl. 94/224 d. A.) beruht der diesen genannten Positionen zugrunde liegende Rechtsstreit auf der „Abwicklung des Vertrags B. Eigenheim und Grundstücksanlagen KG gegen P.“ (so Seite 73 dieses Schriftsatzes); Bezug genommen wird damit auf den mit Urkunden-Nr. 1/1992 des Notars Peter L. abgeschlossenen Vertrag zwischen der P. Zierpflanzen GmbH und der B. Eigenheim und Grundstücksanlagen KG, wonach gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.809.136,- DM die P. Zierpflanzen GmbH das Eigentum an Gebäuden, Gebäudeteilen und allen baulichen Anlagen auf dem Grundstück L.-A. 319-331 aufgibt (so vorbezeichneter Schriftsatz Seite 69). Es handelt sich insoweit um Kosten eines Rechtsstreits, der die Abwicklung eines Kaufvertrags betraf, dessen Existenz und die hieraus folgende Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung dem Beklagten bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags nicht, so nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nachweislich kommuniziert worden war, so dass die Übernahme von Kosten eines mit diesem Kaufvertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsstreits auch nicht nachweislich vom Willen des Beklagten bei der Einigung der Parteien zu § 9 des streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrags umfasst war. Ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankäme, ergibt sich aus den Zeilen 182/83, Ordnungszahlen 3.11/12, dass nahezu deckungsgleiche Beträge, auf klägerischen Konten - nach Abschluss des Kaufvertrags zwischen den Parteien - eingingen, so dass es mehr oder weniger zu einer Kompensierung kam .

Zeilen 186-195, Ordnungszahlen 3.13 bis 3.24, 1 mal 146,94 DM, 8 mal 143,75 DM, „Bürgschaft S./C.bau“ (Berufung des Beklagten)

Das Erstgericht hat die vorgenannten Teilbeträge zugesprochen (Seite 90, letzter Absatz). Diese Entscheidung erweist sich ungeachtet der knappen Begründung als zutreffend.

Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Durchführung des Objekts L. A. „We.Ta.“ zur Sicherstellung der Grundbuchberichtigung am 09.05.1995 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke des ursprünglichen Grundbuchblattes 803 N über die B. H. AG die Bürgschaft Nr. .„704 über nominell 115.000,- DM ab dem 10.05.1995 stellen lassen; die Avalprovision betrug von Beginn an jährlich 0,5%. Es handelt sich dabei um Aufwendungen zur Durchführung des Projekts im Sinne von § 9 Abs. 2 des Kaufvertrags. Die Erbringung weitergehender Nachweise erscheint hier im Hinblick auf die Vorlage der Anlagen K 14 und K 15 sowie der Abbuchungsnachweise als nicht erforderlich. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, steht die Regelung des § 9 Abs. 4 einer Erstattung noch von der Verkäuferin auf von ihr gestellte Bürgschaften bezahlter Avalkosten nicht entgegen, da § 9 Abs. 4 lediglich eine Freistellung der Verkäuferin von Bürgschaftsverpflichtungen thematisiert. Somit sind die unter Ziffern 186-195, Ordnungszahlen 3.15 bis 3.24 aufgelisteten Einzelbeträge an die Klägerin zu erstatten.

Zeilen 196-206, Ordnungszahlen 3.25 bis 3.35, 1 mal 532,64 DM, 6mal 8.893,75 DM, 1 mal 11.545,49 DM, 3mal 15.712,51 DM, „Bürgschaft A.“, (Berufung der Klägerin, die sich auf die Positionen unter Zeile 199 bis einschließlich 206 beschränkt)

Das Erstgericht hat die Klage hinsichtlich dieser Teilbeträge abgewiesen. Zutreffend ist zwar der Ansatz des Erstgerichts, dass die Klägerin mit der in § 3 (4), Seite 15 Abs. 3 des Kaufvertrags zugelassenen Stellung von Bankbürgschaften ein Geschäft im eigenen Interesse verfolgt habe. Dieser Regelung lag die Intention zugrunde, den Restkaufpreis bereits vor dessen in § 3 (4), Seite 14, letzter Absatz, statuierten Fälligkeitsvoraussetzungen zu erhalten; die Bankbürgschaft zugunsten des Käufers sollte ein Äquivalent für die für einen erheblichen Zeitraum noch nicht zur Eintragung zu seinen Gunsten gelangende Auflassungsvormerkung sein. Nachdem jedoch die Auflassungsvormerkung am 24.02.1998 zugunsten des Beklagten ins Grundbuch eingetragen war, entfiel der Sicherungszweck der Bürgschaften. Diese waren umgehend zurückzugeben, was sich zwar nicht direkt aus vertraglichen Regelungen, jedoch aus deren beiden Parteien bekannten und nach der kaufvertraglichen Regelung Seite 14/15 evidentem Sicherungszweck ableiten lässt. Indem der Beklagte dieser Rückgabeverpflichtung nicht nachkam, ist für die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 begangene Pflichtverletzung das Institut der positiven Vertragsverletzung maßgebend, aus dem heraus sich die unter den Zeilen 199-206 geltend gemachten Avalprovisionen als ersatzpflichtiger Schaden darstellen.

Zeile 207, Ordnungszahl 4.1.01, 103,50 DM, „Genehmigungserklärung“, (Berufungdes Beklagten)

Das Landgericht hat diese Position zugesprochen.

Der vorgelegten Kostenberechnung vom 12.01.1994 lag eine durch den Notar zu beurkundende Genehmigungserklärung vom 07.01.1994, UR-Nr. M 3/1994, zugrunde, die die Änderung des Gesellschaftsvertrags der L. A. 315-345 Grundstückserschließungsgesellschaft mbH betraf. Dass solche Änderungen gelegentlich vorgenommen werden müssen, ist in Rechtskreisen allgemein bekannt. Die Ersatzfähigkeit dieser Position ergibt sich aus § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags „anteilige Kosten der Erschließungsgesellschaft“.

Zeile 208, Ordnungszahl 4.1.02, 5.175,- DM, „Beratung Vertrag UCI“, (Berufung des Beklagten)

Das Erstgericht hat den Teilbetrag in Höhe von 5.975,- DM aus dem Gesichtspunkt zugesprochen, dass Anwaltskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags vorlägen.

Der Senat sieht jedoch insoweit keine Berechtigung aus § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags, da „Anwalts- und Gerichtskosten“ nur im übergeordneten Kontext „zur Durchführung des Projekts und zur Sicherung der Erschließung“ gesehen werden können. Bei den geltend gemachten Beratungskosten handelt es sich jedoch um Aufwendungen zur anschließenden gewinnbringenden Vermarktung des Projekts, die insoweit nicht ersatzfähig sind. Hinzukommt, dass der „UCI-Komplex“ in eine getrennte notarielle Urkunde, nämlich die des Notars Dr. S.-Z. vom 18.09.1994 (UR-Nr. 577/1994) ausgelagert wurde. Insoweit war vorgesehen, dass der Beklagte zusätzlich zum Kaufpreis von 47.048.800,- DM einen Betrag in Höhe von 1,5 Mio. DM zahlen sollte, falls mit der Fa. UCI ein Mietvertrag zustande käme. Dies ist als abschließendere, das Risiko für das Nichtzustandekommen des Mietvertrages auf die Klägerin verlagernde Regelung anzusehen, die eine Ersatzpflicht für der Vorbereitung des Mietvertragsschlusses dienende Kosten ausschließt. Die Berufung des Beklagten hat insoweit Erfolg, die Klage war insoweit abzuweisen.

Zeile 209, Ordnungszahl 4.1.03, 1.840,- DM, „Beratung Dr. S.-Z.“, (Berufung der Klägerin)

Das Landgericht hat der Klage insoweit nicht stattgegeben mit der Begründung, es handle sich (wohl) um unmittelbar mit dem geschlossenen Grundstückskaufvertrag zusammenhängende und deshalb nicht erstattungsfähige Anwaltskosten. Soweit die Klägerin damit argumentiert, es handle sich um allgemeine Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Objekt, ist dafür kein auch nach § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags erforderlicher Nachweis in Form einer Rechnung vorgelegt. Die schriftliche Erklärung des Zeugen Dr. S.-Z. vom 01.06.2011 hat keine Klärung ergeben, welchen konkreten Inhalt die damals erbrachten anwaltlichen Beratungsleistungen hatten. Wenn Beratungsgegenstand gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin teils die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander, teils die mit dem Land Berlin bestehenden oder einzugehenden Rechtsbeziehungen waren, wie der Zeuge vermutet, wäre eine Abgrenzung zwischen dem erstattungs- und nicht erstattungsfähigen Teil der Beratung nicht möglich. Die klägerische Berufung muss daher insoweit insgesamt erfolglos bleiben.

Zeilen 210, 222, 223, 236-240, Ordnungszahlen 4.1.04, 4.1.21, 4.1.22, 4.1.53, 4.1.55, 4.1.70, 4.1.88, 4.1.99, insgesamt 27.683,05 DM, „Beratungsleistungen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer M.“, (Berufung der Klägerin)

Das Erstgericht hat sämtliche mit steuerberatenden Leistungen zusammenhängende Einzelpositionen nicht zuerkannt. Dem ist, mit ausführlicherer Begründung, zu folgen. Zwar würde die Erstattungspflicht nicht schon daran scheitern, dass die in den aufgeführten Rechnungen abgerechneten Leistungen keinen Bezug zur klägerischen Immobilie „L. A.“ aufgewiesen hätten. Nach der schriftlichen Aussage des Zeugen Klaus M. vom 15.08.2011 (Bl. 1920/1 d.A.) war das durchaus der Fall. Allerdings nennt § 9 Abs. 1 des Vertrages als ersatzpflichtig „Anwalts- und Gerichtskosten“ unter bestimmten Voraussetzungen und erwähnt dann noch im Kontext mit dem städtebaulichen Vertrag „damit verbundene Nebenkosten wie z. B. Rechtsanwalts- und Beratungshonorare“. Die hier geltend gemachten Steuerberatungshonorare gehören ganz eindeutig nicht dazu. Die Parteien haben Beratungshonorare, wozu auch Steuerberaterhonorare zählen, nur in einem ganz engen Zusammenhang als ersatzpflichtig behandelt. Das heißt im Gegenschluss, dass ansonsten eine Erstattungspflicht für Beratungshonorare nicht vom Vorstellungsbild der Parteien des Kaufvertrags umfasst war. Auch soweit Aufträge für diese Leistungen nach Kaufvertragsschluss liegen und daher nach § 9 Abs. 2 des Kaufvertrags hinsichtlich der Erstattungspflicht zu behandeln wären, gilt nichts anderes.

Die Berufung der Klägerin war insoweit zurückzuweisen.

Zeile 211, Ordnungszahl 4.1.05, 78,20 DM, „Vollmachtsbestätigung“, (Berufung des Beklagten)

Der Senat folgt dem Erstgericht, das den Teilbetrag in Höhe von 78,20 DM Notarkosten hinsichtlich einer Vollmachtsbestätigung betreffend die Urkunde des Notars Klaus M. vom 20.05.1994, UR-Nr. 227/94, zugesprochen hat. Bei der Urkunde handelt es sich hierbei um die vorstehend zu Zeile 207, Ordnungszahl 4.1.01, thematisierte Änderung des Gesellschaftsvertrags. Die Ersatzfähigkeit nach § 9 Abs. 1 „Kosten der Erschließungsgesellschaft“ ist ohne jeden Zweifel gegeben.

Zeile 212, Ordnungszahl 4.1.06, 936,10 DM, „Generalvollmacht Dr. B.“ (Berufung der Klägerin)

Bei der vom Erstgericht vorgenommenen Abweisung verbleibt es; es ist nicht nachweisbar, dass die Generalvollmacht eine speziell zur Durchführung des Projekts und zur Sicherung der Erschließung getätigte Aufwendung im Sinne von § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags ist. Die Generalvollmacht war (und ist) umfassend einsetzbar; dass sie urkundstechnisch im Zusammenhang mit dem Projekt Landsberger Allee „Weiße Taube“ die Abwicklung erleichtert haben mag, begründet nicht die Ersatzpflicht seitens des Beklagten.

Zeile 213, Ordnungszahl 4.1.07, 770,50 DM, „Löschung/Pfandfreigabe“, (Berufung des Beklagten)

Hinsichtlich der Notarkosten für die Pfandfreigabe-Erklärung zu UR-Nr. 211/1995 und zur Löschungserklärung zu UR-Nr. …212/1995 in Höhe von jeweils 385,25 DM ist die Klage unbegründet. Die letztgenannte Löschungserklärung betraf Band 31 Blatt 757 N und Blatt …758 N des Grundstücks des Grundbuchs von H., mithin das H.-Grundstück; die Pfandfreigabeerklärung betraf das Grundstück Band …33 Blatt …803, dort die laufenden Nrn. 5 und 6. Insoweit greift § 15 Abs. 3 des Kaufvertrags als vorrangige Spezialregelung ein, wonach die Löschungskosten von belastenden Rechten, die nicht übernommen werden, der Verkäufer trägt. Hinsichtlich des sogenannten H.-Grundstücks sollte ausweislich des Vertrags eine neue Grundschuld über 4,1 Mio. DM eingetragen werden (vgl. Seite 11, letzter Absatz); für die Pfandfreigabeerklärung betreffend das Grundstück Blatt 803 N gilt die Regelung von § 15 Abs. 3 Satz 1 des Kaufvertrags zumindest analog. Die Berufung des Beklagten war insoweit erfolgreich.

Zeilen 214-219, 233, 234, Ordnungszahlen 4.1.09 bis 4.1.18, 4.1.35, 4.1.44, insgesamt 122.740,- DM, „Rechtsanwalt Dr. D.“, (Berufung der Klägerin)

Insoweit hat das Erstgericht einen Anspruch aus § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags nicht herleiten können, da der Ersatz von Anwaltskosten mit der Einschränkung verbunden ist, dass diese sich „nicht unmittelbar … aus diesem Grundstückskaufvertrag und dessen Vollzug ergeben“. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, bei den Tätigkeiten des Rechtsanwalts Dr. D. habe es sich zwar vornehmlich nicht um Tätigkeiten gehandelt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Grundstückskaufvertrag und zur Vorbereitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten ausgeführt wurden. Es könne aber auch um Themen gegangen sein, die letztendlich im Verhältnis der Parteien (doch) noch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung geführt hätten, wobei die Abgrenzung schwierig sei. Dem klägerseitigen Vorschlag einer Quotierung der Rechnungen um 50% erstattungsfähige Tätigkeit hat der Senat in seiner Hinweisverfügung als bedenklich erachtet. Tatsächlich hätten die vorgelegten Rechnungen auch keinen Anhalt für eine dahingehende Differenzierung vermittelt, so dass eine Beweisaufnahme, inwieweit die jeweils berechneten Stunden einer Vergütungspflicht nach § 9 Abs. 1 bzw. 2 des Kaufvertrags unterlegen hätten, auf die Erhebung eines Ausforschungsbeweises hinausgelaufen wäre. So ist in den Rechnungen durchweg von „Tätigwerden für den Monat/in den Monaten“ die Rede (vgl. Rechnung vom 06.06.1995, 31.05.1996, 06.08.1996). Die zu Zeile 218, Ordnungszahl 4.1.17 vorgelegte Rechnung ist zeitmäßig schon nicht datiert; ob die auf Seite 2 aufgelisteten Tätigkeiten, entfallend auf 16 Stunden, unter die Vergütungspflicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Kaufvertrags fallen, kann nicht nachvollzogen werden. Für das mit Rechnung vom 22.01.1996 geforderte Pauschalhonorar von 7.000,- DM pro Monat (Zeile 219, 4.1.18) wäre eine Zuordnung ohnehin nicht mehr möglich. Die unter Zeile 233 und 234 vorgelegten Nachweise von an Rechtsanwalt Dr. D. geleisteten Zahlungen sind ohnehin nicht mehr mit einer konkret gestellten Rechnung in Zusammenhang gebracht, wobei insoweit dann auch die zeitliche Zuordnung und der Beschrieb der Tätigkeit urkundsmäßig nicht nachgewiesen sind. Aus diesen gesamten Erwägungen heraus erweist sich das Urteil des Erstgerichts insoweit als zutreffend, die klägerische Berufung war diesbezüglich zurückzuweisen.

Zeilen 220, 221, Ordnungszahlen 4.1.19 und 4.1.20, 7.000,- und 7.332,50 DM, „Rechtsanwalt H.“, (Berufung der Klägerin)

Insoweit macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung der ihm angeblich hier aus § 9 (4), Seite 24 des Vertrages, obliegenden Verpflichtung zur Freistellung von Bürgschaftsverpflichtungen geltend. Dabei handelte es sich um die Aval-Bürgschaft zugunsten des Landes Berlin zum Zwecke der Sicherung von Erschließungsmaßnahmen, Nr. …114 vom 27.06.1995, in nomineller Höhe von 10.229.940,- DM, die ausweislich Anlage K 14 am 06.07.1995 eingebucht wurde. Allerdings war diese Verpflichtung des Beklagten zeitlich an die Eintragung der Eigentumsvormerkung „gekoppelt“. Nachdem die Auflassungsvormerkung erst am 24.02.1998 ins Grundbuch eingetragen wurde, war die seitens der Klägerin gegenüber der Grundstückserschließungs GmbH über einen längeren Zeitraum gezeigte Untätigkeit in Richtung auf die Bürgschaftsbestellung der letztliche Auslöser dafür, dass die Grundstückserschließungsgesellschaft L. A.315-345 GmbH unter Einschaltung der Kanzlei H. B. von K. gerichtlich gegen die GbR vorging. Dem entspricht es, dass ausweislich der zu 4.1.19 und 4.1.20 vorgelegten Unterlagen der Kostenanfall der gegnerischen Kanzlei bereits Ende November 1995 feststand.

Eine Vergütungspflicht des Beklagten ist daraus nicht abzuleiten, die klägerische Berufung war insoweit zurückzuweisen.

Zeilen 227-231, Ordnungszahlen 4.1.26 bis 4.1.30, 5 mal 20,- DM, „Grundbuchauszug“ (Berufung der Klägerin)

Diesbezüglich scheidet eine Erstattungspflicht auch unter dem klägerseits in der Berufungsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkt aus, dass die Grundbuchauszüge benötigt worden seien „im Zusammenhang mit der gescheiterten Schuldübernahme gegenüber der finanzierenden Bank und der einhergehenden Nichtzahlung des Kaufpreises durch den Beklagten“. Soweit klägerseits eine Erstattungspflicht aus § 9 Abs. 2 des Kaufvertrags abgeleitet wird, ist zu sehen, dass sich die diesbezügliche Spezialregelung in § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags befindet: Danach sind Gerichtskosten, die sich unmittelbar aus diesem Grundstückskaufvertrag und dessen Vollzug ergeben, von der Erstattungspflicht ausgenommen. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag enthält bekanntlich in § 3 (3), Seite 13, eine Regelung für den Fall, dass die befreiende Schuldübernahme nicht genehmigt wird. Mithin ist auch dieser Fall der gescheiterten Schuldübernahme im Sinne von § 9 Abs. 1 ein Fall des Vollzugs des Grundstückskaufvertrags und damit nicht ersatzfähig. Die Berufung war daher insoweit zurückzuweisen.

Zeile 232, Ordnungszahl 4.1.31, 385,25 DM, „Unterschriftsbeglaubigung“ (Berufung der Klägerin)

Ausweislich der Rechnung der Rechtsanwälte und Notare Dr. N. und Kollegen vom 14.08.1996 steht diese Unterschrift im Zusammenhang mit der Löschung der zugunsten der Klägerin eingetragenen Grundschuld über 15 Mio. DM. Diese Kosten waren jedoch nicht vom Käufer zu tragen, sondern vom Verkäufer, wie sich aus § 15 Abs. 3 Satz 1 des Kaufvertrages ergibt. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.

Zeile 235, Ordnungszahl 4.1.48, 19.781,50 DM, „Gerichtskostenvorschuss“ (Berufung des Beklagten)

Insoweit ist die Klage begründet, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Aus der vorgelegten Kostenrechnung des Amtsgerichts H. vom 08.01.1998 ergibt sich, dass der Betrag von 19.781,50 DM, berechnet aus einem Wert von 47.048.800,- DM, die Gebühr für die Eintragung der Vormerkung ist. Bereits in dieser Kostenrechnung ist der Beklagte als der Kostenschuldner bezeichnet. Insoweit gilt die Regelung des § 15 Abs. 1, wonach der Beklagte die Kosten des Kaufvertrags einschließlich seiner Durchführung im Innenverhältnis zu tragen hat. Mit dem Argument, die klägerseits verauslagten Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung seien für den Beklagten sinnlos gewesen, kann er nicht gehört werden. Denn spätestens mit Löschung der Grundschuld über 15 Mio. DM am 24. September 1996 hat die Auflassungsvormerkung den vom Beklagten gewünschten Rang erhalten.

Zeilen 241, 243, 246, 252, Ordnungszahlen 4.2.01, 4.2.03, 4.2.06, 4.2.16, 1 mal 8.625,- DM und 3 mal 5.750,- DM, „Verwaltung 92/93, 1994, 1995, 1997“ (Berufung des Beklagten)

Das Erstgericht hat die vorstehend aufgeführten Einzelpositionen für begründet erachtet. Der Senat hält diese Entscheidung aus mehreren Erwägungen für unzutreffend. Zum einen hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass ein Hausverwaltungsvertrag nicht vorliegt. Worauf das jeweils geltend gemachte Jahreshonorar von 5.000,- DM beruht, kann nicht nachvollzogen werden. Gerade in einem Fall, in dem zwei der Gesellschafter der Klägerin identisch mit zwei von insgesamt drei Geschäftsführern der Fa. G. R. Hausverwaltungs GmbH sind, kann ein gegebenenfalls Ausgleichspflichtiger nach der in § 9 Abs. 1 und 2 getroffenen Regelung erwarten, nachvollziehbare Aufstellungen über erbrachte Leistungen, nicht etwa pro forma-Rechnungen zur Erlangung steuerlicher Vorteile, zu erhalten. Die jeweils mit „buchhalterische Betreuung des Objekts L. A.“ beschriebene Leistung ist für einen Außenstehenden nichtssagend. Abgesehen von der Nichtvorlage des zugrunde liegenden Vertrags und des nicht informativen Rechnungstextes ist auch von Belang, dass, obwohl dies nach Vorhandensein bereits zweier Rechnungen vom 11.03.1994 und demgemäß weiteren Rechnungsanfalls durchaus ein Thema zwischen den Parteien hätte sein müssen, sich keine Regelung zu Objektverwaltungskosten findet. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich um „übrige Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen“, handelte, fehlt es am erforderlichen Nachweis.

Zeile 242, Ordnungszahl 4.2.02, 9.770,- DM, „Auslagen Artur Brauner“

Ausweislich Seite 50 der Berufungsbegründung der Klägerin vom 17.02.2004 (Bl. 1156 d. A.) wird diese Position mit der Berufung nicht weiterverfolgt, wäre im Übrigen aber auch wegen der völlig fehlenden Spezifizierung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Kaufvertrags nicht ersatzfähig gewesen.

Zeilen 244, 245, 265, Ordnungszahlen 4.2.04, 4.2.05, 4.2.29, 695,37 DM, 734,- DM und 469,80 DM, „Reisekosten Dr. B. - Zeilen 244 und 265, Reisekosten Sammy B. Zeile 245 (Berufung der Klägerin)

Das Erstgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Eine Erstattung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Kaufvertrags kommt nicht in Betracht, da die geltend gemachten Aufwendungen für einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Traunstein in einem der vielen mit dem Beklagten geführten Prozesse weder eine Aufwendung „zur Durchführung des Projekts“ noch „zur Sicherung der Erschließung“ ist. Zutreffender Rahmen für einen Erhalt der Kosten wäre die Einreichung beim Landgericht Traunstein im Rahmen der Zeugenentschädigung bzw. Kostenerstattung durch den Gegner gewesen. Wurde dies verabsäumt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Regulierung dieser Dr. Henry B. entstandenen Kosten durch die Klägerin im Interesse des Beklagten lag. Von daher ist auch ein Anspruch aus GOA nicht abzuleiten. Abgesehen davon fehlt es sowohl an der Angabe des Aktenzeichens des seinerzeit in Traunstein anhängig gewesenen Verfahrens wie an der Mitteilung des Ausgangs des Rechtsstreits, so dass ohne diese Zusatzinformationen nicht von einer Kostentragungspflicht des Beklagten a priori ausgegangen werden konnte.

Zeilen 247-251, 256-264, Ordnungszahlen 4.2.10 bis 4.2.15 (zusammen 28.560,08 DM), 4.2.20 bis 4.2.28 (zusammen: 2.844,48 DM, Abzugsposten: - 9.421,52 DM und - 6.211,88 DM), „Straßenreinigung“ (Berufung des Beklagten)

Das Erstgericht hat zu Recht diese Beträge zugesprochen, so dass die Berufung des Beklagten insoweit zurückzuweisen war. Der Beklagte erlangte gemäß § 6 des Kaufvertrags mit dem 14.09.1994 den Besitz, womit u.a. Tragung der Grundsteuer, Gebäudeversicherung und aller anderen Abgaben und öffentlichen Lasten ab diesem Zeitpunkt auf den Beklagten als Käufer übergingen (Seite 19, 3. Absatz von unten, des Kaufvertrags).

Anhaltspunkte, dass die vorgelegten Jahresrechnungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe unzutreffend wären, bestehen nicht. Das bloße Bestreiten der Gebührenbescheide als unrichtig reicht nicht aus. Die Kostentragungspflicht war nach dem Kaufvertrag eindeutig dem Beklagten zugewiesen; nachdem die Klägerin jeweils die Beträge beglichen hat, ist an ihrem Erstattungsanspruch nicht ernsthaft zu zweifeln.

Zeilen 253-255, Ordnungszahlen 4.2.17 bis 4.2.19, 3 mal 11.500,- DM, „Verwaltung Auslagen 95/96/97“ (Berufung der Klägerin)

Insoweit hat das Erstgericht zu Recht die Erstattung versagt, weshalb die klägerische Berufung insoweit zurückzuweisen war. Die für 3 aufeinanderfolgende Jahre sämtlich am 12.12.1997 (!) gestellten Rechnungen sind von der vertraglichen Grundlage her nicht nachvollziehbar. Laut den Rechnungen der Fa. B. R. Hausverwaltungs GmbH betreffs „Verwalterhonorar“ (Zeilen 241, 243, 246 und 252) sollte es sich ja um einen Pauschalbetrag für Tätigkeit als Verwalter handeln. Bei einem solchen Pauschalvertrag ist die Berechnung zusätzlicher „Kosten für Verwaltungstätigkeit, wie Porto, Telefon, Papier u.a.“ schlechthin nicht nachvollziehbar, eine Ersatzpflicht des Beklagten kommt aus den zu den vorstehend angegebenen Zeilen aufgeführten Überlegungen eindeutig nicht in Betracht.

Zeile 266, Ordnungszahl 4.3.01, 334,- DM, „Säumniszuschlag“,

Zeilen 267,268, Ordnungszahl 4.3.02, 4.2.03, Grundsteuern 1993 und 1994, 15.960

und 17.556 DM (Berufung der Klägerin)

Das Erstgericht hat von den unter 4.3 aufgeführten „sonstigen Kosten/Grundsteuern“ lediglich die anteilige Grundsteuer am 14.09.1994 als vom Beklagten zu erstattend qualifiziert. Es handelt sich dabei um den anteiligen Betrag von 5.242,75 DM ab dem 14.09.1994. Ansonsten findet sich im Kaufvertrag unter § 6 eine klare Regelung, wonach die Grundsteuer von dem Beklagten erst ab Übergabe zu zahlen ist; diese Regelung geht den allgemeinen Erstattungsregelungen des § 9 Abs. 1 und 2 des Kaufvertrags vor.

Ausgehend hiervon entfallen die Grundsteuern 1993 in Höhe von 15.960,- DM komplett, die Grundsteuer 1994 anteilig vom 01.01. bis 13.09.1994, infolge der auf Verschulden der Klägerin zurückführbaren Säumnis mit der am 16.10.1996 fälligen Zahlung der Grundsteuerbeträge für 1993 und 1994 sind auch die Mahnkosten gemäß vorgelegtem Schreiben des Finanzamts Lichtenberg/Hohenschönhausen von der Klägerin selbst zu bezahlen und nicht umlegbar.

Die Entscheidung des Erstgerichts war insoweit nicht zu beanstanden, die klägerische Berufung insoweit zurückzuweisen.

3.3 Fälligkeit der Nebenkosten

3.3.1. Die Fälligkeit der Nebenkostenerstattung ist in § 9 Abs. 1 letzter Satz des Kaufvertrags geregelt, wonach der Käufer bisher erfolgte Zahlungen auf Nachweis (insbesondere durch Vorlage der Rechnungen und Verträge) 14 Tage nach Rechnungsstellung ausgleicht.

Die Klägerin hat unter dem 18.11.1994 mit Schreiben der Hausverwaltungs GmbH G. R. (Anlage K 2) dem Beklagten die Nebenkosten aus dem notariellen Kaufvertrag in Höhe von 7.561.806,34 DM in Rechnung gestellt, worauf der Beklagte mit Schreiben vom 01.12.1994 (Anlage K 3) Stellung nahm. Darin führte er aus, welche nachstehend aufgeführten Kosten von ihm wegen Fehlens eines Zusammenhangs nicht akzeptiert würden. Eine sachliche Prüfung war dem Beklagten danach möglich. Soweit der Beklagte die Übermittlung zusätzlicher Unterlagen monierte, um über die von ihm abweichend definierte „Erforderlichkeit“ zu entscheiden, war darüber im Lichte der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Betrachtung der einzelnen Nebenkostenpositionen zu entscheiden.

3.3.2. Mit Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 30.12.1999, eingegangen beim Landgericht Traunstein und zugestellt am 27.01.2000, war auch die Fälligkeit der weiteren, nach den vorstehenden Ausführungen in der jeweils angegebenen Höhe begründeten Nebenkosten gegeben, nämlich

1. Erschließungskosten in Höhe von 128.196,06 DM,

  • 2.Planungskosten Bau in Höhe von 236.242,31 DM,

  • 3.Ankauf Gewächshäuser u. Bürgschaftskosten in Höhe von 95.554,96 DM,

  • 4.Sonstige Kosten in Höhe von 41.353,65 DM.

Insoweit ist davon auszugehen, dass nach § 9 (2) in Verbindung mit (1) letzter Satz des Kaufvertrags die Fälligkeit 2 Wochen nach Zustellung dieses Schriftsatzes eintrat, wobei für das Entstehen von Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eine Mahnung nicht erforderlich war, da der Schuldner mit der Behauptung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags die Leistung bereits vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert hatte (vgl. Palandt, BGB, 50. Aufl. 1991, Bearbeiter Heinrichs, § 284, Rn. 24).

4. Kein Erlöschen der Nebenkostenforderungen durch vom Beklagten erklärte Aufrechnungen

4.1. Kein Anspruch des Beklagten wegen des Verlusts von Fördermitteln

Der Beklagte kann nicht mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen, der sich aus einer Verletzung der die Klägerin treffenden vertraglichen Pflicht, dem Beklagten die Fördermittel aus den mit der IBB abgeschlossenen Verträgen zu verschaffen, herrühren würde.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2009 (Anlage BB 3) die Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen der Klägerin aus dem Kaufvertrag vom 14./18.09.1994 mit einem Betrag von 17.664.520,95 € von insgesamt entgangenen Aufwendungszuschüssen von 24.831.767,60 € erklärt und sich darauf berufen, die Klägerin könne aufgrund durch die Verwaltungsgerichte bestätigten Bescheids der IBB Berlin vom 11./30.10.2002 betreffend Kündigung der Förderverträge die sich aus § 11 Abs. 1 des Kaufvertrages ergebende Verpflichtung zur Übertragung der Fördermittelverträge und der weisungsgemäßen Wahrnehmung der Rechtspositionen hieraus nicht mehr erfüllen, wobei die Klägerin die Nichterfüllung zu vertreten habe.

Der Vorwurf gegenüber der Klägerin, dass sie die Nichterfüllung zu vertreten habe, gründete insbesondere darin, dass sie weisungswidrig eine von der IBB vorgegebene Abtretungs- und Annahmeerklärung, welche ihr übermittelt und vom Beklagten unter dem 09.09.2002 unterzeichnet worden war, nicht unterzeichnet, sondern weisungswidrig verändert habe, was den Verlust von Aufwendungszuschüssen verursacht habe.

Die durch den Senat durchgeführte Beweisaufnahme diente dazu, die zwischen den Parteien umstrittene Frage abzuklären, ob die auf der Abtretungserklärung (Anlagen B 49, B 50) von Artur Brauner angefügten Zusätze ursächlich dafür waren, dass die IBB ihren Entscheid über die Fördermittel- und Darlehensvergabe widerrief.

4.1.1. Die Zeugin Stefanie B. (Protokoll vom 13.09.2013, Bl. 2337/2338 d.A.) konnte sich auf Vorhalt des von ihr am 13.05.1995 unterzeichneten Schreibens der IBB (Anlage BK 142) nicht daran erinnern, was in dem Kontext „… teilen wir Ihnen mit, dass wir die Übertragung der Förder- und Darlehensmittel auf Herrn Max A. unserem Vorstand erst dann zur Entscheidung vorlegen werden, wenn uns von Ihnen mitgeteilt wird, dass der Kaufvertrag vom 14.09.1994 vollzogen worden ist“ die Passage mit Vollzug des Kaufvertrags im Einzelnen bedeuten sollte..

4.1.2. Der Zeuge Christian W.,(Protokoll vom 13.09.2013, Bl. 2338/2341 d.A.) Syndikusanwalt in der Rechtsabteilung der IBB, erklärte, seinerzeit mit dem fraglichen Vorgang noch befasst gewesen zu sein, jedoch nicht als Sachbearbeiter. Er bekundete zunächst, dass seine früheren gegenüber dem Landgericht Traunstein im Verfahren 3 O 627/03 gemachten Äußerungen zuträfen.

Der handschriftliche Zusatz bei der Kontoverbindung, durch Herrn B. vorgenommen, sei mit ihm nicht abgestimmt gewesen. Dazu, wie die (ursprüngliche) Formulierung auf Seite 3 der Abtretungs- und Annahmeerklärung zustande kam, konnte der Zeuge letztlich nichts sagen; er gehe davon aus, dass es nicht eine Vorgabe seitens der IBB gewesen sei.

Die Abtretungs- und Annahmeerklärung - so der Zeuge - habe für die IBB „angesichts des seit Jahren zwischen den Parteien bestehenden Streits eine hohe symbolische Bedeutung“ besessen. Fördermittel dürften grundsätzlich nur einem Bauherrn gewährt werden, der Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder bei dem der Erwerb gesichert erscheint. Herr L. als der seinerzeit für diesen Förderfall verantwortliche Sachbearbeiter habe durch Vorlage der Abtretungs- und Annahmeerklärung versucht, ein Zeichen der Parteien zu erhalten, dass diese bereit seien, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuarbeiten. Der Zeuge weiter wörtlich: „Nachdem es bezüglich der Kontoverbindungsangabe in der Erklärung keine Einigkeit gegeben hatte, sah man die Möglichkeit einer Einigung nach meinem Kenntnisstand als gescheitert an.“

Zur Bedeutung der Abtretungs- und Annahmeerklärung hatte der Zeuge vor dem Landgericht Traunstein am 24.06.2003 (Geschäfts-Nr. 3 O 627/03, dort Bl. 408 ff.) bekundet: „Die Abtretungs- und Annahmeerklärung wäre für uns ein Indiz für die Einigung gewesen … Nach meiner Prognose wäre die Erklärung das Vehikel gewesen, mit dem die Parteien hätten zu einer Einigung kommen können. Die Annahme- und Abtretungserklärung hätte aber allein für sich eine Kündigung nicht hindern können, wenn die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt worden wären… Messlatte für die Kündigung war die fehlende Eigentumsumschreibung. Insoweit kann ich auch für die anderen Mitarbeiter der IBB sprechen, glaube ich.“ (Zitat Bl. 411).

Diesen damaligen Aussagen entspricht, dass der Zeuge W. auf Vorhalt von Anlage BK 154 (Schreiben der IBB an Rechtsanwälte H.-P. vom 19.05.2003) als Mitunterzeichner und Sachbearbeiter der Abteilung Recht schriftlich ausführte:

"Wie in unserem Schreiben vom 11.10.2002 bereits zum Ausdruck gebracht, stellte der fehlende Eigentumserwerb durch Herrn A. den maßgeblichen Grund für die Aufhebung der Mittelreservierung und für die vorsorgliche Kündigung des Fördervertrages dar.

Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen daher folgende Aussagen:

Der Grund für die Aufhebung der Reservierung der Fördermittel war, dass die Eigentumsübertragung auf Herrn A. nicht sichergestellt war.

Der Grund für die vorsorgliche Kündigung der Fördermittel war, dass die Eigentumsübertragung auf Herrn A. nicht sichergestellt war.

Solange die Eigentumsübertragung auf Herrn A. nicht gesichert war, war es der IBB nicht möglich, eine Auszahlung der Fördermittel auf das Notaranderkonto vorzunehmen. Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel auf das Notaranderkonto war ebenfalls, dass die Eigentumsumschreibung auf Herrn A. gesichert war."

Wäre die Abtretungs- und Annahmeerklärung seitens der Klägerin unverändert unterzeichnet worden, hätte - so der Zeuge - man „erstmal zugewartet und die Parteien weiter gemahnt im Hinblick darauf, dass der Kaufvertrag nun weiter abgewickelt würde und die Eigentumsumschreibung erfolgen sollte“. … „Wenn beide Parteien gesagt hätten, wir einigen uns jetzt, das dauert vielleicht noch 1 Jahr oder 2, dann - so der Zeuge - hätte ich als Jurist gesagt, fragt das Land Berlin und gebt die Empfehlung ab, die Förderungsmittelreservierung bis dahin aufrechtzuerhalten.“ Dabei handle es sich aber um eine Ermessensentscheidung, über die der Fördermittelgeber zu befinden habe, wobei er, der Zeuge, mangels eines bis dahin aufgetretenen entsprechenden Falls über keine Erfahrungswerte verfüge.

Diese Aussage des Zeugen wird durch die Mitteilung der IBB vom 11.10.2002 (vorgelegt als Anlage BK 151) bestätigt. Hier heißt es u.a.: „Da mindestens eine der in § 15 Nr. (2) des Vertrags über die Förderung freifinanzierten Mietwohnungsbaus vom 29.08.1994/10.10.1994 enthaltenen aufschiebenden Bedingungen (Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch des Förderobjektes) nach wie vor nicht vorliegt, ist dieser Vertrag schwebend unwirksam. Dem Land Berlin ist es unter den gegebenen Umständen nicht mehr länger möglich, die Reservierung der Fördermittel aufrecht zu erhalten. Durch den erheblichen Zeitablauf ist nunmehr hinreichend dokumentiert, dass es zwischen den Parteien des am 14.09.1994 beurkundeten Grundstückskaufvertrages keine Basis für die Beendigung der laufenden Auseinandersetzung gibt. Die mit Ihnen und Herrn Aicher geführten Gespräche haben uns in dieser Annahme leider noch bestärkt. Ein Festhalten an dem Fördervertrag ist dem Land Berlin unter diesen Bedingungen nicht zumutbar.“

4.1.3. Der bis Ende 2006 bei der IBB beschäftigte Zeuge Wolfgang L. (Protokoll vom 13.09.2013, Bl. 2342/2346 d.A.) bekundete zunächst, dass, wenn nach dem Abschluss des Fördervertrags das Objekt verkauft wurde, eine Abtretungs- und Verpflichtungserklärung verlangt werde, außerdem die Auflagen des Fördervertrags erfüllt sein müssten, d. h. mindestens die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer und die Erklärung des Erwerbers, die Verpflichtungen aus dem Vertrag wie Baufertigstellung, Vermietung an berechtigte Mieter und Mietobergrenzen einzuhalten. Wäre das Formular für die Abtretungs- und Annahmeerklärung von beiden Seiten unterschrieben worden, und zwar gleichen Inhalts und mit gleicher dort angegebener Kontoverbindung, hätte die IBB darauf gedrungen, dass die anderen Bedingungen aus dem Fördervertrag erfüllt worden wären, bevor Zahlungen geleistet worden wären. Wäre zwar übereinstimmend unterzeichnet, dann aber mitgeteilt worden, dass sich mangels bis dato bestehender Einigung der Parteien der Eigentumserwerb durch den Erwerber weiter hinziehen würde, wäre wahrscheinlich auch gekündigt worden. Seine Prognose und Einschätzung gehe dahin, dass im Hinblick auf die schon gegebene Dauer des Verfahrens mangels Eigentumsübergangs alsbald eine Kündigung des Fördermittelvertrags erfolgt wäre.

Im vorliegenden Fall der nicht gemeinsam unterzeichneten Abtretungs- und Annahmeerklärung sei dieser Umstand Grund für die Kündigung des Fördermittelvertrags gewesen, zusammen mit den fehlenden Grundbucheintragungen und letztlich der Tatsache, dass der Grundstückseigentümer, der seines Wissens heute immer noch im Grundbuch stehe, gar nicht in der Lage sei, die zweckentsprechende Vermietung der Wohnung sicherzustellen; so habe der Erwerber gebaut und mache die Vermietung, wobei die IBB keinen Vertrag mit dem Erwerber gehabt habe und diesbezüglich auch keine Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen vertragliche Bestimmungen, insbesondere gegen Besetzungsrecht und Mietpreisbindung, hätte durchsetzen können.

4.1.4. Der Zeuge Peter L. nahm bei seiner Vernehmung vor dem Senat vom 23.10.2013 (Protokoll Bl. 2385/2387 d.A.) auf seine am 24.06.2003 vor dem Landgericht Traunstein im Verfahren 3 O 627/03 gemachten Angaben Bezug und bezeichnete diese als richtig. Er gab hierin an, seit 1998 Justiziar bei der IBB und seit August 2002 mit dem hier streitgegenständlichen Fall befasst gewesen zu sein. Es habe am 19.08.2002 eine Besprechung stattgefunden, in der es darum gegangen sei, wie die Förderung auf dem Weg gebracht werden könne. Dabei sei von Seiten der IBB auf einer sogenannten Abtretungs- und Annahmeerklärung bestanden worden, die von beiden Parteien des Kaufvertrags beizubringen gewesen wäre. Der Beklagte habe sich zu deren Abgabe bereit erklärt und später auch ein Exemplar unterschrieben eingereicht, das dem IBB-Muster entsprach. Herr Dr. D. habe Änderungsvorstellungen gehabt und ihn auch deswegen angesprochen. Er - der Zeuge - könne sich nicht erinnern, dass die IBB den Parteien nochmals eine eigene Fassung einer übereinstimmenden Abtretungsvereinbarung zugeleitet hätte. Von Seiten der IBB sei für - wie beim Exemplar B. festgestellt - abweichende Formulierungen keine Formulierungshilfe geleistet worden; bei einer von der IBB-Fassung abweichenden, aber übereinstimmenden Erklärung der Parteien wäre diese wahrscheinlich akzeptiert und geprüft worden, ob die IBB die Zustimmung erteilte.

Auf weiteren Fragen vor dem Senat erklärte der Zeuge sodann, soweit in der von Herrn Brauner eingereichten Abtretungs- und Annahmeerklärung auf Seite 2, 2. Absatz, ein Satz 2 eingefügt wurde, habe er keine Erinnerung daran, ob diese Formulierung vorab mit der IBB abgestimmt worden wäre. Er könne sich vorstellen, dass die Formulierung auf Seite 3 der genannten Erklärung von der IBB vorgegeben worden sei.

Der Zeuge führte weiter aus, dass ihn die von Herrn B. eingefügte Erklärung stutzig gemacht habe; er meine, die IBB habe sich mit diesem Passus nicht mehr intensiv beschäftigt, weil bereits die unterschiedlichen Angaben zu den Konten ein KO-Kriterium gewesen seien.

Die Darlehensvergabe - so der Zeuge - sei seiner Erinnerung nach stets daran gescheitert, dass der Verkäufer nicht bereit gewesen sei, der dafür erforderlichen Grundschuld den Vorrang einzuräumen. Soweit er - der Zeuge -sich dunkel erinnere, sei dies immer damit begründet worden, dass noch offene Forderungen beständen. Der Zeuge erklärte weiter, der Einräumung der Darlehensmittel und der Auszahlung des Förderungsbetrags wäre nichts mehr im Wege gestanden, wenn eine auch in den Kontoangaben übereinstimmende Abtretungs- und Annahmeerklärung der Parteien eingegangen und den Darlehensgrundschulden der Vorrang eingeräumt worden wäre; dann hätte nach seiner Erinnerung die Eigentumsüberschreibung gesichert sein müssen, weil der Beklagte dann aus dem Grundstückskaufvertrag nach Begleichung der Forderung der Verkäuferseite auch Eigentümer geworden wäre.

In seiner Einvernahme vor dem Landgericht Traunstein hatte der Zeuge noch erwähnt, dass möglicherweise am 18.09.2002 noch ein Gespräch in seinem Beisein stattgefunden habe, dieses halte er aber in Bezug auf die Bewilligung für bedeutungslos. Möglicherweise seien bei diesem Gespräch mit Herrn Dr. D. und gegebenenfalls Herrn B. Änderungen der Abtretungs- und Annahmeerklärung an die IBB herangetragen worden, aber es sei eben letztlich zu keiner übereinstimmenden beiderseitigen Erklärung gekommen. Warum die Parteien letztlich nicht zusammengekommen seien, wisse er bis heute nicht.

4.1.5. Der Zeuge Dr. D. führte in seiner Einvernahme vom 23.10.2013 (Protokoll Bl. 2387/2390 d.A.) aus, der fragliche Zusatz in der Erklärung des Herrn B. auf Seite 2, 2. Absatz, Satz 2 der Abtretungs- und Annahmeerklärung sei mit der IBB am 18.09.2002 besprochen und von dieser uneingeschränkt akzeptiert worden. An der Besprechung teilgenommen hätten jedenfalls Herr L., Herr W., Herr Artur B. sen. und er, der Zeuge. Aus seinem Schreiben an die IBB vom 25.09.2002 (Anlage BK 149) ergebe sich die Einigung über den Inhalt. Zu dem handschriftlichen, von Herrn B. vorgenommenen Zusatz (bezüglich des Kontos) sei während der Besprechung nichts gesagt worden. Das vom Beklagten angegebene Konto sei das Festgeldkonto zu dem Notaranderkonto für die Abwicklung des Kaufvertrags gewesen. Insoweit mache es Sinn, dass auch Herr B. als Konto, auf das die Beträge zu zahlen waren, „Konto Anderkonto Kaufvertrag“ angab. Nach seinem - des Zeugen - Verständnis habe Herr B. mit seiner Erklärung eindeutig gemeint, dass auf das bei Herrn F., dem Notarverweser von Herrn S.-Z., geführte Anderkonto Kaufvertrag bezahlt werden sollte. Herr A. und Herr B. hätten somit seines Erachtens hinsichtlich des Kontos das gleiche gemeint. Ob er - Dr. D. - zu dem Zeitpunkt, als er die Annahme- und Abtretungserklärung (B.) an die IBB leitete, die entsprechende Erklärung vom 09.09.2002 des Beklagten bereits gekannt habe, könne er sich nicht mehr erinnern.

Zum damaligen Zeitpunkt sei es in keinster Weise soweit gewesen, dass eine Auszahlung durch die IBB bevorgestanden sei. Die Konten in der Abtretungsund Annahmeerklärung hätten nicht die große Bedeutung für die IBB gehabt, wie sich auch nach Unterzeichnung gezeigt habe. Entgegen der Aussage von Herrn L. seien die Beteiligten auch nicht darauf hingewiesen worden, die Konten klarzustellen, was aus Sicht des Herrn B. ein leichtes gewesen wäre. Entscheidender Gesichtspunkt sei immer gewesen, dass die Eigentumsumschreibung gesichert sein müsse, bevor es zu einer Auszahlung durch die IBB gekommen wäre. Es sei immer um die Frage gegangen, zu welchen Modalitäten der Kaufvertrag abgewickelt werden solle, und damit sei es bei der Abfassung der Abtretungs- und Annahmeerklärung auch um die Modalitäten derselben gegangen. Dies sei, wie ausgeführt, in Absprache mit der IBB geändert worden.

4.1.6. Hieran schließt sich folgende Würdigung durch den Senat an:

Ob ein derartiges Einverständnis der IBB herbeigeführt wurde, erscheint fraglich. Die gehörten Zeugen der IBB hatten an die Besprechung vom 18.09.2002 keine konkrete Erinnerung, allein der Umstand, dass sie über die Divergenzen zwischen den eingereichten Abtretungs- und Annahmeerklärungen überrascht waren, spricht eher dagegen, dass die IBB den Formulierungen zugestimmt hatte. Auch hätte in diesem Falle nichts nähergelegen, als dem Beklagten noch ein neues modifiziertes Formular mit den entsprechenden Änderungen zukommen zu lassen, was nicht geschah. Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Gespräch vom 18.09.2002 in erster Linie dazu gedient hatte, sich mit den Vorschlägen im Schreiben der Kanzlei H.-P. vom 13.09.2002 zu befassen, dass es nämlich anstelle der Abtretungs- und Übernahmevereinbarung eine anders geartete Vereinbarung geben sollte.

All diese Überlegungen sind jedoch nicht zielführend; es kommt letztlich auch nicht darauf an. Entscheidend ist:

Bei der Würdigung der Zeugenaussagen ist zu berücksichtigen, dass die Bediensteten der IBB keinerlei persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besitzen. Auch ein Motiv, den Sachverhalt zugunsten des jetzigen respektive vormaligen Arbeitgebers darzustellen, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist das Verwaltungsstreitverfahren der Klägerin gegen das Land Berlin, vertreten durch die Investitionsbank Berlin, in welchem u.a. der Beklagte beigeladen war, rechtskräftig abgeschlossen. Die gegen das Land Berlin gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Berlin am 22.11.2007 abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ließ die hiergegen eingelegte Berufung nicht zu, so dass die erstinstanzielle Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.

Die Zeugen W., L. und L., die imstande waren, Substantielles zu den Beweisthemen auszusagen, waren ersichtlich bemüht, die komplexen Vorgänge, insbesondere ihren seinerzeitigen Entscheidungsprozess, aus ihrer jeweiligen Position innerhalb der IBB transparent darzulegen. Anhaltspunkte, dass einer dieser Zeugen mit einer der Parteien sympathisieren würde, haben sich für den Senat aus dem Aussageverhalten angesichts der Befragung nicht ergeben. Was die Mitarbeiter der IBB zu den damaligen Gesprächen, Entscheidungskriterien und insbesondere den Gründen für die letztliche Versagung der Förderung ausführten, konnte auch anhand der vorgelegten Korrespondenz, insbesondere der von der IBB selbst verfassten Schreiben und Gesprächsprotokolle, nachvollzogen werden. Was die Ausführungen des als Zeugen einvernommenen Rechtsanwalts Dr. D. angeht, kann natürlich nicht außer Betracht bleiben, dass er die Interessen der Klägerin vor Gericht vertritt und auch zur Zeit der durch die Beweisaufnahme zu klärenden Vorgänge schon wahrnahm, so dass eine Aussage - auch unbewusst - immer die seinerzeitigen Interessen und Zielsetzungen sowie Meinungen der betreuten Partei reflektieren wird. Exemplarisch zeigte sich dies an der Aussage des Zeugen Dr. D. zum behaupteten Einverständnis der IBB mit den auf Seite 2 der Abtretungs- und Annahmeerklärung von Artur B. vorgenommenen Textabänderungen, die in einer Besprechung am 18.09.2002 von den Vertretern der IBB konsentiert worden sein sollen. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die befassten Mitarbeiter der IBB beim Vergleich der Abtretungs- und Annahmeerklärungen von den Änderungen überrascht waren und auch nicht eine dergestalt abgeänderte Erklärung seitens der IBB an den Beklagten zur (nochmaligen) Unterschrift herausgegeben wurde. Eine Erklärung mag darin zu sehen sein, dass Rechtsanwalt Dr. D. aus seiner subjektiven Sicht von einem Konsens der Vertreter der IBB ausging, während diese einfach nur abwarten wollten, ob diese Änderungen tatsächlich erfolgen würden. Objektiv reicht seine Aussage jedenfalls nicht zum Beweis eines erzielten Konsenses mit der IBB zu den von Artur B. vorgenommenen Abänderungen aus.

Nach Auffassung des Senats haben die als Zeugen einvernommenen Bediensteten der IBB in der übereinstimmenden Unterzeichnung der vorgelegten Abtretungs- und Annahmeerklärung ein Indiz - der Zeuge W. sprach von „hoher symbolischer Bedeutung“ für die IBB - darin gesehen, dass nach jahrelangem Streit der Parteien noch eine Einigung möglich sein würde. Wie der Zeuge W. betonte, hätte die unveränderte Unterzeichnung der Abtretungs- und Annahmeerklärung durch die Kläger auch zu keinem anderen Ergebnis geführt, da, wie sich zeigte, die Sicherung der Eigentumsumschreibung bis spätestens Ende 2002 keine Fortschritte machte. So bekundete auch der Zeuge L., dass bei Übereinstimmung in der Abtretungs- und Annahmeerklärung der Parteien mangels Eigentumsübergangs im Hinblick auf die schon gegebene Dauer des Verfahrens alsbald eine Kündigung des Fördermittelvertrags erfolgt wäre. Die Zeugen gaben sinngemäß an, die unterschiedlichen Erklärungen hätten erkennen lassen, dass eine Einigung nicht möglich war; das Vorhalten der Fördermittel hätte die IBB nicht länger fortsetzen können. Diese Schlussfolgerung wird unterlegt durch das Schreiben der IBB vom 11.10.2002 (Anlage BK 151) an die Klägerin, wo es heißt: „Durch den erheblichen Zeitablauf (ergänze: Vertrag über die Förderung datiert von August/Oktober 1994) ist nunmehr hinreichend dokumentiert, dass es zwischen den Parteien des am 14.09.1994 beurkundeten Grundstückskaufvertrags keine Basis für die Beendigung der laufenden Auseinandersetzung gibt. Die mit Ihnen und Herrn A. geführten Gespräche haben uns in dieser Annahme leider noch bestärkt. Ein Festhalten an dem Fördervertrag ist dem Land Berlin unter diesen Bedingungen nicht zumutbar.“

In dem als Anlage BK 154 vorgelegten Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 19.05.2003 führte die IBB (Mitunterzeichner Christian W., der als Zeuge vernommen wurde) aus: „… stellte der fehlende Eigentumserwerb durch Herrn A. den maßgeblichen Grund für die Aufhebung der Mittelreservierung und für die vorsorgliche Kündigung des Fördervertrages dar.“

Entsprechend wird in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22.11.2007 (Az: VG 16 A 368.03; Seiten 22/23) ausgeführt: "Beide genannten Voraussetzungen, nämlich die hinreichende Sicherung des Erwerbs und die Benennung eines einheitlichen Empfängerkontos, die beide im Interesse einer gesicherten förderungskonformen Verwendung von Haushaltsmitteln ohne weiteres sachgerecht sind, sind trotz mehrfach verlängerter Frist zur Erzielung einer entsprechenden Einigung nicht erfüllt worden. aa) Die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen der Klägerin (= Klägerin des vorliegenden Verfahrens) mit dem Beigeladenen zu 2) (= Beklagter des vorliegenden Verfahrens) begannen nach dessen eigenen Angaben im Schriftsatz vom 29. März 2007 vor „nunmehr 10 Jahren“. Ausweislich der … eingereichten Urteile waren schon seit 1995 Rechtsstreitigkeiten anhängig, die mit unterschiedlichen Streitgegenständen im Ergebnis teilweise zur Lösung von Einzelfragen geführt haben mögen, aber nicht mit einem Befriedungsgrad, der die Klägerin und den Beigeladenen zu 2) auch nur ansatzweise zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Kaufvertrags befähigt hätte. …Streitig waren vielmehr bereits wenige Monate nach Kaufvertragsabschluss die vollständige Zahlung des Kaufpreises und der Nebenkosten durch den Beigeladenen zu 2), der die Erfüllung wahlweise mit der Behauptung verweigerte, der Kaufvertrag sei unwirksam, anfechtbar oder infolge wirksamen Rücktritts obsolet. Die um diese Fragen geführten Prozesse waren in den Jahren 2001 und 2002 weder in die eine noch in die andere Richtung rechtskräftig entschieden. Damit fehlte es offensichtlich an der geforderten hinreichenden Sicherstellung der Eigentumsumschreibung."

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin ist hinzuzufügen, dass im Verfahren des LG Traunstein 3 O 4177/99 auf die im Dezember 2004 erhobene Zwischenfeststellungswiderklage und Hilfswiderklage des (auch dort) Beklagten über die Unwirksamkeit des Kaufvertrags vom 14./18.09.2004 erstinstanzlich erst mit Teilurteil vom 20.12.2006 entschieden wurde, wobei die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts Traunstein insoweit mit Urteil des Oberlandesgerichts München vom 16.04.2008 (Az: 3 U 1737/07) bestätigt, die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 19.03.2009 (Az: V ZR 101/08) zurückgewiesen worden war. Angesichts des (damaligen) Beharrens des Beklagten auf der Nichtigkeit des Kaufvertrags hätte es einen Verstoß der Klägerin gegen eigene Interessen dargestellt, hätte sie sich auf eine dem Beklagten zuzuordnende Kontoverbindung für die von der IBB herrührenden erheblichen Geldflüsse eingelassen, die bei der vom Beklagten vor den Zivilgerichten weiter behaupteten Unwirksamkeit des Kaufvertrags im Erfolgsfall dann der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unterlegen hätten. Von daher greift auch die Überlegung, die Beklagte hätte nach Weisung des Klägers zur Auszahlung der Fördermittel tätig werden müssen, zu kurz. Die Aufrechnung scheidet nach alledem aus.

4.2. Kein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen unzulässiger Vollstreckung Der Beklagte macht hilfsweise eine nachrangige Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von € 20.036.525,00 (per 15.02.2012) aus Zinsschaden „wegen unzulässiger Vollstreckung des Kaufpreises auf Notaranderkonto vor notarieller Fälligkeitsmitteilung und Nichtauszahlung bis zum heutigen Tag geltend, wobei er auf den Schriftsatz vom 21.06.2012 (Bl. 2082/2090 d.A.) Bezug nimmt.

4.2.1. In diesem Schriftsatz hatte der Beklagtenvertreter ausgeführt (Seiten 7, letzter Absatz und 8, vor Ziffer II): " Der Senat hat deshalb (wegen Verdachts der Verletzung von Geldwäschebestimmungen, Ergänzung durch den Senat) höchst vorsorglich auch davon auszugehen, dass die mit Treuhandauftrag vom 11.11.2003 von der L. Le-Israel Bank vorgesehene weitere Abwicklung des Kaufvertrages vom 14./18.09.1994 die Teilnahme an einer Geldwäschetransaktion beinhalten kann, der Kaufvertrag also auf diese Weise nicht weiter abgewickelt werden darf. … Daraus ergibt sich als erstes die zivilrechtliche Konsequenz, dass die Klägerin auch aus diesem Grunde mit der Kaufpreiszahlung nicht in Verzug ist, da sie bisher nicht die Voraussetzungen für eine legale Auszahlung des auf Notaranderkonto eingezogenen Kaufpreises gesorgt hat.

Des Weiteren ergibt sich daraus die Konsequenz, dass die Erzwingung der Einzahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto prozessbetrügerisch erreicht (Anlage Prozessbetrug) wurde und die Klägerin in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Notaranderkontoverzinsung und der von ihr selbst getragenen Zinslast in Höhe des dort seit vielen Jahren geparkten Betrages von über 20 Mio. € dem Beklagten als Zinsschaden zu ersetzen hat. Dieser Zinsschaden allein beläuft sich schon nach überschlägiger Berechnung des Beklagten auf mehr als € 20 Mio. (Anlage Zinsberechnung).

Höchst vorsorglich wird mit diesem Schadensersatzanspruch eine weitere Aufrechnung nachrangig erklärt."

Im Schriftsatz vom 17.05.2013 (Bl. 2223/2234 d.A.) wird zu diesem Schadensersatz unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 21.06.2012 noch ausgeführt, der Betrag von € 20.036.525,00 resultiere aus Zinsschaden wegen unzulässiger Vollstreckung des Kaufpreises auf Notaranderkonto vor notarieller Fälligkeitsmitteilung und Nichtauszahlung bis zum heutigen Tag.

4.2.2. Gemäß § 533 ZPO ist im Berufungsverfahren eine Aufrechnungserklärung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Aufrechnungserklärung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Eine Einwilligung des Gegners wurde nicht erklärt; der Senat hält diese Aufrechnungserklärung auch nicht für sachdienlich. Dies resultiert aus folgenden Erwägungen:

Die vorgelegte Anlagezinsberechnung ist mangels weiterer hierzu abgegebener Erläuterung als solche unverständlich. Die darin aufgeführten Beträge sind von ihrem Anfall her nur insoweit nachzuvollziehen, als es sich um mit Datumsangabe versehene (und damit fassbare Teil-)Leistungen auf die Kaufpreisforderung gehandelt hat, ansonsten aber nicht verständlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob es sich bei der Aufstellung insgesamt oder auch nur teilweise um vorgehaltene Guthabensbeträge oder per Kreditaufnahme erlangte Beträge, Soll- oder Habenzinsen handelte; so bleibt auch von der Begründung her unklar, aus welchen Gründen die Klägerin den Vorteil, dass sie Beträge über 20 Mio. € in der Schweiz „geparkt“ haben soll, ausgedrückt in der unterschiedlichen Verzinsung (?) gegenüber der des Notaranderkontos, herausgeben solle, wozu zumindest auch eine eingehende Darstellung der Verzinsung des Notaranderkontos und späteren Festgeldkontos ab 1999 bis 15.02.2012 hätte erwartet werden müssen, die indes fehlt.

Auch hätten die Voraussetzungen für eine, wie der Beklagte formuliert, „legale Auszahlung des auf Notaranderkonto eingezogenen Kaufpreises“ nicht isoliert von der weiteren Problematik betrachtet werden können, dass - wie beklagtenseits, damals als Beschwerdeführer, im Notarbeschwerdeverfahren LG Berlin 84 T-475/09 (Anlage BK 87) thematisiert - die Auszahlung des Kaufpreises - nach Scheitern der Schuldübernahme - entsprechend der insoweit nach § 3 (4), Seite 14, letzter Absatz, anwendbaren (vgl. § 20 des Kaufvertrags) Regelung den Eintritt der dort beschriebenen Fälligkeitsvoraussetzungen und die entsprechende schriftliche Mitteilung des Notars voraussetzen mag, die unstreitig bis heute nicht vorliegen.

Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten wäre eine nähere Darlegung vonnöten gewesen, dass es gerade auf die klägerische Pflichtwidrigkeit zurückging, dass für den auf dem Notaranderkonto befindlichen Kaufpreis die Auszahlungsvoraussetzungen nicht geschaffen wurden. Eine entsprechende Einbeziehung dieser Thematiken bei Zulassung dieser Aufrechnung im fortgeschrittenen Stadium der Beweisaufnahme hätte eine weitere Verzögerung der Entscheidungsfindung in dem ohnehin unübersichtlichen und komplexen Verfahren nach sich gezogen, weshalb der Senat eine Sachdienlichkeit verneinte.

Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb sich ein (unterstellt) dem Beklagten zu ersetzender Zinsschaden danach bemessen soll, was die Klägerin als Differenzbetrag zwischen der von ihr (der Klägerin!) getragenen Zinslast und der Notaranderkontoverzinsung zu tragen gehabt hätte. Auch dieses Vorbringen ist somit als unschlüssig anzusehen, ganz abgesehen davon, dass angebliche oder tatsächliche Umfinanzierungen der Klägerin im Hinblick auf die vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags bestehende Kreditbelastung nicht in unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Berechtigung der Klägerin standen, zur Erlangung des Hauptkaufpreises gemäß § 3 (3) a (Seite 13) des Kaufvertrags sich vollstreckbare Ausfertigungen erteilen zu lassen. Dem entsprechenden Vorbringen (Anlage Prozessbetrug zum Schriftsatz vom 12.02.2013, Bl. 2169/2174 d. A.) liegt offensichtlich das grundlegende Missverständnis des Beklagten zugrunde, dass er Kaufpreiszahlung an die Klägerin nur in Höhe jeweils aktueller Kreditausreichung an die Klägerin seitens der H.bank AG schulde. Auch unter diesem Gesichtspunkt sah der Senat eine Behandlung der mit dem Schadensersatzanspruch erklärten Aufrechnung im vorliegenden Verfahren nicht als sachdienlich an.

III. Zinsen auf die Nebenkosten:

Soweit in der Berufungsinstanz diesbezüglich die Klage erweitert wurde, fehlt zwar eine Einwilligung des Beklagten; die weiteren Voraussetzungen von § 533 ZPO sind indes erfüllt. Die Klagepartei hat, differenziert nach Zeiträumen, Zinsen auf die Nebenkosten (erstinstanziell) in der Gesamthöhe von 5.237.214,04 DM geltend gemacht, wovon das Erstgericht lediglich 1.030.030,90 DM zugesprochen hat.

Der Senat geht davon aus, dass bereits aus rechtlichen Erwägungen Zinsen in den angegebenen Größenordnungen nicht anfallen können.

1. Keine Verzinsungspflicht laut Kaufvertrag

1.1. Zinsen bis zum Abschluss des Kaufvertrages:

§ 256 BGB, der die Verzinsung von Aufwendungen anspricht, setzt eine auf Vertrag oder Rechtsgeschäft beruhende Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen voraus. Aufwendung wird definiert als freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen (BGHZ 59, 329, BGH NJW 1960, 1568, 1989, 2818). Sämtliche Kosten, die in § 9 Abs. 1 des Kaufvertrages angesprochen sind, fielen als vom „Verkäufer als Mitglied der Investorengruppe oder im eigenen Namen zur Durchführung des Projekts und zur Sicherung der Erschließung“ getätigt an. Die Aufwendungen wurden damit - schon nach dem Vertragstext - im eigenen Interesse geleistet.

Bei dieser Sachlage - wenn sich die Aufwendungen nämlich nachträglich (aufgrund des Kaufvertrags) schließlich doch als in fremdem Interesse erbracht ergaben - hätte es einer gesonderten vertraglichen Regelung bedurft, um dem Käufer bereits vom jeweiligen Zeitpunkt des Kostenanfalls beim Verkäufer an eine Verzinsungspflicht aufzuerlegen.

1.2. Verzinsungspflicht für die seit Kaufvertragsschluss angefallenen Aufwendungen Abgesehen davon, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrags gemäß dessen § 18 aufschiebend bedingt war, wobei der städtebauliche Rahmenvertrag erst am 02.12.1994 beschlossen wurde (was in der Berufungsbegründung des Beklagten, Seite 41 f., thematisiert ist), lässt auch die Formulierung des § 9 Abs. 2 des Kaufvertrags eine Verzinsungspflicht nicht entstehen. Wenn es hier heißt, dass der Käufer verpflichtet ist, diese (gemeint: vom Verkäufer bis zum Eintritt der Fälligkeit des Restkaufpreises zur Durchführung des Projekts und zur Sicherung der Erschließung noch zu leistenden) Aufwendungen in der Höhe zu erstatten, in der sie beim Verkäufer anfallen, heißt dies, dass Aufschläge auf diese Aufwendungen, wie etwa Zinsen, nicht anfallen. Hätten nämlich die Parteien insoweit Raum für eine Verzinsung der Aufwendungen gemäß § 256 BGB lassen wollen, hätten sie die Erstattungspflicht nicht mit der Formulierung „in der Höhe in der sie beim Verkäufer anfallen“, begrenzt. Denn dass Aufwendungen in der angefallenen Höhe zu erstatten sind, ist im Grunde eine Selbstverständlichkeit, deren schriftliche Niederlegung entbehrlich ist. Durch die Verwendung des Passus „in der Höhe …“ sollte etwas Spezifisches ausgedrückt werden, nämlich die zuschlagfreie Ersatzpflicht.

2. Verzinsungspflicht nach gesetzlichen Regelungen Verzinsungspflicht nach Rechnungsstellung vom 18.11.1994 (Anlage K 2) und Anmahnung vom 23.05.1995 (Anlage K 4)

Die Übersendung der Nebenkostenrechnung vom 18.11.1994 durch die Hausverwaltungs GmbH G. R. an den Beklagten (Anlage K 2) war im Sinne des § 286 Abs. 3 BGB n.F. nicht verzugsauslösend. Diese früher in § 284 Abs. 3 BGB enthaltene Bestimmung gilt nicht für Rechnungen, die vor dem 01.05.2000 zugegangen sind (Art. 229, § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, abgekürzt EGBGB). Als verzugsbegründend kann insoweit erst die Mahnung mit Anwaltsschreiben vom 23.05.1995, dem Beklagten zugegangen am 24.05.1995, mit Fristsetzung zum 02.06.1995, in Ansehung des dort angegebenen Betrags angesehen werden. Zum Zeitpunkt der Anforderung mit Schreiben der Fa. Hausverwaltungs GmbH G. R. vom 18.11.1994 und Anwaltsschreiben vom 23.05.1995 waren die angeforderten Beträge -soweit sie sich nach den vorstehenden Ausführungen als berechtigt erwiesen haben - in folgendem Ausmaß fällig:

– Erschließungskosten Grund und Boden in Höhe von 1.432.273,54 DM (angefordert waren 1.581.773,54 DM),

– Planungskosten Bauvorhaben in Höhe von 1.758.915,96 DM (angefordert waren 1.796.517,79 DM),

– Ankauf der Gewächshäuser in Höhe von 546.963,01 DM (angefordert waren 3.604.992,38 DM),

– sonstige Kosten in Höhe von 181,70 DM - aus Zeilen 207 und 211 - (angefordert waren 21.158,85 DM).

Der Senat hat die Fälligkeit der Nebenkostenpositionen vorstehend bejaht, beklagtenseits wurde nicht in Abrede gestellt, Anlagen zu dem Schreiben vom 18.11.1994 in Form der Rechnungen, Überweisungsbelegen etc., die die Klägerin auch zu den einzelnen Nebenkostenpositionen in diesem Verfahren vorgelegt hat, erhalten zu haben (vgl. Schriftsatz vom 28.10.2010).

Verzug mit den dadurch ausgelösten Verzinsungspflichten gemäß § 288 Abs. 1 und 2 BGB a.F. (der nach der Überleitungsvorschrift EG 229 § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 5 weiter anwendbar bleibt), trat daher erst mit dem 24.05.1995 ein.

Soweit der Kaufvertrag keine Verzugszinsenregelung, wie in § 3 (6) für den restlichen Kaufpreis, enthält, ist auf die vorgelegten Unterlagen zurückzugreifen, wobei der Ersatzanspruch auch bei einer Kreditgewährung durch ein verbundenes Unternehmen besteht (vgl. BGH NJW 1975, 867). Vorliegend ist durch die unter den Ordnungsziffern 6.3.2.1 bis 6.3.2.9 im LO I vorgelegten Unterlagen, die der Senat im Einzelnen überprüft hat, durchgängig eine Kreditierung der Klägerin durch verbundene Firmen der B. -Gruppe mit einem Mindestsatz von 7% nachgewiesen worden. Sofern eingewandt werden könnte, die für eine Verzinsung gemäß §§ 288 Abs. 2, 286 BGB a.F. in Frage kommenden Ansprüche seien insgesamt höher als der aufgenommene Kredit, ist dies wegen der für die alternative Kausalität geltenden Grundsätze unerheblich.

Hinzukommt hier, dass ausweislich der Unterlage zu Zi. 6.3.1 im LO I die Klägerin Eurokredit zu Lasten des für die Baufinanzierung bei der B. H.bank AG hauptsächlich benutzten Kontos Nr. …1273 in Anspruch nahm und ausweislich vorgelegter, bis 30.09.2002 gültiger Bescheinigung die belasteten Zinsen 1995 bei 1.963.946,78 DM, 1996 bei 1.029.312,74 DM, 1997 bei 1.292.993,40 DM, 1998 bei 1.133.928,74 DM, 1999 bei 767.408,74 DM, 2000 bei 973.198,62 DM, 2001 bei 1.164.396,03 DM und 2002 bei 151.411,10 DM lagen. Ausweislich Anlage K 6 wiesen die den Gesellschaftern Artur und Teresa B. gewährten, in 1/95 in Höhe von 2.050.000,- DM bewilligten Kontokorrentkredite, Laufzeit bis 31.12.1995, Konditionen von 8,75% jährlich auf, die sich ausweislich des Vermerks Konditionsentwicklung „Konditionen A. B.“ zum 01.05.1995 auf 8,50% und ab 01.08.1995 auf 7,50% jährlich reduzierten, so dass die Annahme eines Zinssatzes von durchschnittlich 7% als realistisch und zugrunde zu legend erscheint. Mithin sind für die mit Schreiben vom 23.05.1995 angeforderten Nebenkosten von 7.561.806,34 DM, soweit sie berechtigt waren, ab dem 25.05.1995 7% Zinsen angefallen. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden weiteren berechtigten Nebenkosten läuft die Verzinsung ab Zustellung des Schriftsatzes der Klagepartei vom 30.12.1999 (Bl. 16/29 d. A.) an den Beklagten, d.h. ab dem 27.01.2000 (vgl. Anlage zur Verfügung des Landgerichts Traunstein vom 25.01.2000, Bl. 33 d. A.).

Das Bestehen einer dauernden oder aufschiebenden Einrede, so auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, hätte allerdings den Verzug ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Beklagte die Einrede (zunächst) nicht erhoben hätte (vgl. Palandt, 74. Aufl. 2015, Bearbeiter Grüneberg, § 286, Rn. 10). Dagegen hätte das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB den Verzug nur ausgeschlossen, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt worden wäre (Palandt, a.a.O., § 286, Rn. 11). Insoweit wird aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die nachstehenden Ausführungen unter IV 5. verwiesen.

IV. Zinsen auf die Kaufpreisteile (Hauptkaufpreis und Restkaufpreis)

1. Verzinsungspflicht laut Kaufvertrag für die 34,6 Mio. DM

1.1. Das Landgericht hat diesbezüglich Zinsen erst ab dem Zeitpunkt der Auflassungsvormerkung zugesprochen, mit der Begründung, dieser Kaufpreisteil sei erst mit Eintragung der Auflassungsvormerkung fällig geworden. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Seite 54 f. der Berufungsbegründung vom 17.02.2004 zu entnehmenden Argumentation. Tatsächlich hatte der Beklagte (vom Erstgericht Seite 104, letzter Absatz, fälschlich als Kläger bezeichnet) aus rechtlicher Sicht nicht die Möglichkeit, eine dritte Variante der Erfüllung des Teilkaufpreises von 34,6 Mio. DM zu wählen. Nach dem klaren Wortlaut des Vertrags in § 3 (3), dort Seite 13, standen bei fehlender Kooperation der B. H.- und W.bank AG, für die auf den verkauften Grundstücken Grundschulden in Gesamthöhe von 5 Mio., 25,5 Mio. und (anteilmäßig entfallend auf die Klägerin) 4,1 Mio. eingetragen waren, dem Beklagten als Käufer nur zwei Möglichkeiten offen: Abstandnahme vom Kaufvertrag durch Rücktritt oder Hinterlegen des zur Ablösung der Grundpfandrechte in Anrechnung auf den Kaufpreis benötigten Betrags innerhalb von 3 Wochen nach Ablehnung der Finanzierung durch die B. H.- und W.bank AG bei dem beurkundenden Notar. Eine Verknüpfung von Zahlungen mit der Eintragung von Auflassungsvormerkungen ist explizit in § 3 (4), Seite 14/15 des Kaufvertrags vorgesehen und dort mit der Fälligkeit des Restkaufpreises von ca. 12,5 Mio. DM verknüpft.

1.2. Die Schuldübernahme, die gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrags primär zur Erfüllung des Hauptkaufpreisanspruchs seitens des Beklagten vorgesehen war, enthielt durch den Passus in § 3 (1) „auflösend bedingt durch Rechtsunwirksamkeit des Kaufvertrags oder durch rechtswirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag“ eine Sicherung für den Käufer. Diese war aber auch in die Regelung des § 3 (3) zugunsten des Käufers integriert, indem hier der Käufer die Sicherheit erhielt, dass der von ihm zu zahlende Hauptkaufpreis auch tatsächlich zur Rückführung der Darlehen verwendet würde, während die Klägerin als Verkäuferin damit rechnen konnte, zeitnah von ihren Darlehensverbindlichkeiten befreit zu werden.

1.3. Eine Regelungslücke, wovon das Erstgericht ausgeht und von daher § 20 Satz 2 des Kaufvertrags für anwendbar erachtet, sieht der Senat nicht. Soweit sich das Erstgericht auf die Regelung unter D. Ziffer 13 der privatschriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 25.08.1994 bezieht, ist zu berücksichtigen, dass die Parteien, die zu diesem Zeitpunkt nicht notariell oder sonst juristisch zum Vertragsinhalt beraten wurden, die Eckpunkte der Vereinbarungen zusammengestellt haben, ohne im Hinblick auf die einzelnen Implikationen betreffend Fälligkeit und Absicherung beider Parteien schon konkrete Regelungen formulieren zu wollen. Die insoweit privatschriftlich getroffene Regelung kann daher nicht die im nur kurze Zeit darauf geschlossenen notariellen Vertrag enthaltenen dezidierten Regelungen überlagern. Nachdem die B. H.- und W.bank AG dem beurkundenden Notar mit Schreiben vom 03.11.1994 (Anlage K 8) mitgeteilt hatte, dass die vorgesehene Schuldübernahme nicht in Betracht komme, war der zur Ablösung der Grundpfandrechte in Anrechnung auf den Kaufpreis benötigte Betrag noch im Laufe des November 1994 fällig geworden; bezieht man das alternativ noch eröffnete Rücktrittsrecht des Beklagten in die Wertung der Fälligkeit mit ein, gelangt man zur Fälligkeit am 04.02.1995. Verzug lag damit jedoch nach der zum damaligen § 284 (a.F.) BGB ergangenen Rechtsprechung, wonach bloße Berechenbarkeit nach dem Kalender nicht ausreichte (vgl. Palandt, 50. Aufl. 1991, Bearbeiter Heinrichs, § 284, Rn. 22), nicht vor, so dass erst das als Anlage K 4 vorgelegte Mahnschreiben vom 23.05.1995, dem Beklagten zugegangen am 24.05.1995, die Verzugsfolgen auslöste.

1.4. Die Verjährungsproblematik stellt sich hinsichtlich der von der Klägerin ab 25.05.1995 in Ansehung des Teilkaufpreises von 34,6 Mio. DM geltend gemachten Zinsen im Übrigen nicht, nachdem dieser Zinsbetrag in der Klageschrift vom 30.12.1999, Seite 12, in Höhe von 10% geltend gemacht wurde (s. dazu im Einzelnen die nachfolgende Ziffer V.)

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die hinsichtlich der Zinsen auf den Hauptkaufpreis zuletzt mit Antragstellung am 17.09.2013 vorgenommene Klageerweiterung vom Senat als zulässig im Sinne von § 533 ZPO angesehen wird.

2. Verzinsungspflicht für den Restkaufpreis in Höhe von 12.448.800,- DM:

2.1. Das Erstgericht hat insoweit für den Zeitraum vom 21.02.1996 bis 21.05.1997 einen Gesamtzinsanspruch von 2.652.110,77 DM errechnet; auf Seite 106 des Urteils, Teilziffer 6.2, wird hingewiesen. Insoweit hält die Klägerin hinsichtlich 65% der jeweils fälligen Beträge den vom Landgericht angesetzten - für den Beklagten günstigeren -Stundungszins in Höhe von 8,75% gegenüber dem Verzugszins in Höhe von 10% nicht für angebracht.

2.2. Von der systematischen Stellung her - letzter Absatz von § 3 des Kaufvertrags - ist § 3 (6), Seite 16, 2. Absatz des Vertrages, nicht bloß auf Verzug des Käufers mit dem Restkaufpreis, sondern auf jeden Restbetrag anwendbar, der zum jeweiligen Fälligkeitstag nicht beglichen wird und bezüglich dessen die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen. Das Landgericht hat diesen Zinssatz für einen Teil des Restkaufpreises von 12.448.800,- DM in Zweifel gezogen. Besieht man sich jedoch die Regelung des § 3 (4), Seite 15 des Kaufvertrags, im Zusammenhang, so wird deutlich, dass die 8,75% Jahreszinsen einen ganz bestimmten Fall betreffen, der hier vom Tatsächlichen her ohnehin nicht eintrat. Denn die Klägerin hat eine Bankbürgschaft in Höhe des Restkaufpreises gestellt, wozu sie gemäß Seite 15, Absatz 3 des Kaufvertrags berechtigt war. Damit wurde die Fälligkeit des Restkaufpreises herbeigeführt, ohne dass es noch auf die in § 3 (4), Seite 14 des Kaufvertrags statuierten Voraussetzungen ankäme. Insoweit hat die von Verkäuferseite zu stellende Bankbürgschaft in Höhe des Restkaufpreises die Sicherungen ersetzt, die vorstehend auf Seite 14 des Kaufvertrags aufgeführt sind, wie u.a. die Eintragung von Auflassungsvormerkungen.

2.3. Die Bankbürgschaften der H.bank wurden zum 07.02.1996 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Da der Beklagte auf das Anwaltsschreiben vom 23.05.1995 nicht reagiert hatte, nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Kaufvertrags seitens der Klägerin am 13.06.1995 zum Landgericht Traunstein Vollstreckungsgegenklage erhoben hatte (dortiges Aktenzeichen 3 O 2731/95) und eine Reihe von Rücktritten erklärt hatte, war für den Restkaufpreis eine Mahnung entbehrlich.

3. Beendigung des Verzugs hinsichtlich der Kaufpreise durch vollstreckte/geleistete Zahlungen des Beklagten

3.1. Hinsichtlich der grundsätzlich bestehenden Zinsansprüche hinsichtlich Hauptkaufpreis (34,6 Mio. DM) und Restkaufpreis (12.448.800,- DM) wurde allerdings der Verzug beendet. Betreibt nämlich der Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung, wird mit Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen der Verzug beendet; gleiches gilt, wenn der Schuldner lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Zahlung leistet (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Bearbeiter Ernst, § 286, Rn. 94).

3.2. Wie vom Erstgericht festgestellt, wurde auf den „Restkaufpreis“ am 24.09.1997 vom Beklagten ein Betrag in Höhe von 7 Mio. DM auf ein klägerisches Konto eingezahlt, des weiteren am 21.05.1999 ein Betrag von 5.448.800,- DM auf Notaranderkonto, der am 25.05.1999 vom Notar auf ein klägerisches Konto überwiesen wurde, wobei beide Beträge auf den Restkaufpreis seitens des Beklagten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Vermeidung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gezahlt wurden.

Weiter hat der Beklagte zur Vermeidung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die klägerseits betriebene Zwangsvollstreckung hinsichtlich des 3.3. Die Angaben zu den bis Ende 2000 geleisteten Zahlungen sind unstreitig (vgl. Ersturteil Seite 9); unstreitig ist auch der zur Errechnung der Zahlungen bis 14.10.2002 herangezogene Kontostand auf dem Notaranderkonto von 14.789.775,37 €/ 28.926.285,00 DM.

Die Angaben zu den bis Ende 2000 geleisteten Zahlungen sind unstreitig (vgl. Ersturteil Seite 9); unstreitig ist auch der zur Errechnung der Zahlungen bis 14.10.2002 herangezogene Kontostand auf dem Notaranderkonto von 14.789.775,37 €/ 28.926.285,00 DM.

Was die weiteren bis Oktober 2006 geleisteten Zahlungen angeht, legt der Senat insoweit die vom Beklagten in der „Anlage Zinsberechnung“ angegebenen Euro-Beträge und Daten zugrunde; insoweit wie auch auf die Mitteilung des Beklagten hin, dass die Hauptkaufpreisforderung im Oktober 2006 komplett zurückgeführt wurde, erfolgte kein Bestreiten klägerseits, so dass diese Behauptung zugestanden ist.

3.4. Damit liegt in Ansehung des Hauptkaufpreises seit dem 20.10.2006 kein Verzug mehr vor.

Der Umstand, dass die hinsichtlich der hinterlegten Beträge dem Notaranderkonto gutgeschriebenen Zinsen geringer sind als noch für die Klägerin aus dem Bauvorhaben „We. Ta.“ bankseits oder von sonstigen Dritten für Kreditgewährung berechneten Zinssätze, begründet unter Verzugsgesichtspunkten keine klägerischen Schadensersatzansprüche. Denn mit der Gutbringung des „Hauptkaufpreises“ zur Hinterlegung auf das Notaranderkonto hat der Beklagte genau das erfüllt, was von ihm gemäß § 3 (3) a des Notarvertrags diesbezüglich gefordert werden konnte. Allenfallsige Streitigkeiten - unter Einbeziehung des beurkundenden Notars - beim Landgericht Berlin und in höheren Instanzen sind zwar aktenkundig, aber mangels näherer Darlegung eines insoweit pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten für sich gesehen nicht geeignet, der Klägerin in diesem Verfahren zum Ersatz eines an die Stelle von Verzugszinsen tretenden Schadens (etwa infolge weiterer Kreditzinsbelastung) zu verhelfen.

4. Keine Unterbrechung des Verzugs durch im März 1996 zugunsten der Klägerin eingetragene und im September 1996 gelöschte Grundschuld

Die Frage einer Unterbrechung des Verzugs hätte sich im Zusammenhang damit stellen können, dass die Klägerin nach Kaufabschluss am 05.03.1996 eine brieflose Grundschuld in Höhe von 15 Mio. DM an dem Kaufgrundstück, laufende Nummer 20, hatte eintragen lassen, welche erst am 26.09.1996 wieder gelöscht wurde. Insoweit ist § 5 (Seite 16) des Kaufvertrags von Bedeutung, wonach sich der Verkäufer verpflichtete, soweit der Käufer den Restkaufpreis durch von ihm aufzunehmende, dinglich zu sichernde Darlehen erbringen wollte, die hierzu erforderlichen Grundpfandrechte zu Lasten des verkauften Grundbesitzes in dinglicher Haftung mitzubestellen: Dies implizierte, dass zusätzlich zu den am 14.09.1994 eingetragenen Belastungen keine weitere hinzutreten sollte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass diese Grundschuld am 26.09.1996 wieder gelöscht wurde. Nachdem der Beklagte ausweislich Schriftsatzes vom 23.06.2003, Seite 7, vorletzter Absatz (Bl. 550 d.A.), erst kurz vor der ersten mündlichen Verhandlung hiervon erfahren hat, ist ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB schon deshalb ausgeschlossen, weil zu dem Zeitpunkt, an dem er dieses wissentlich hätte ausüben können, der vorige Rechtszustand bereits wiederhergestellt worden war. Abgesehen davon hätten die zugunsten der H.bank eingetragenen Grundpfandrechte durch entsprechende Anweisung des beurkundenden Notars ausweislich Anlagen BK 84 f. in Höhe von 17.664.520,95 € einer Löschung zugeführt werden können. Dies belegt, dass eine der Klägerin kreditierte Forderung nicht zu einer nachteiligen Situation des Beklagten geführt haben kann, wenn er etwa eine Grundschuld an den verkauften Grundstücken zu Gunsten einer ihn etwa finanzierenden Bank hätte bestellen wollen. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Eintragung von Auflassungsvormerkungen, die nach den ganz klaren Vertragsbestimmungen Seiten 14/15 solange, wie Bankbürgschaften gestellt wurden, nicht geschuldet war.

5. Kein der Fälligkeit und dem Verzug des Beklagten entgegenstehendes Zurückbehaltungsrecht

Der Beklagte setzt der - vorstehend festgestellten - Fälligkeit der klägerischen Forderungen auch noch unter weiteren Aspekten ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB entgegen. Dieses besteht nach Auffassung des Senats nicht.

5.1. Behaupteter Anspruch auf Grundschuldeintragung:

Die Klägerin habe es nach Auffassung des Beklagten zu Unrecht abgelehnt, dass zugunsten der Max A. GmbH & Co. KG eine Grundschuld nach § 5 Abs. 1 des Kaufvertrags eingetragen würde, was die Einrede des nicht erfüllten Vertrags rechtfertige.

Zutreffend ist zwar, dass nach § 5 (1), Seite 16 des Kaufvertrags, sich der Verkäufer verpflichtet hatte - soweit der Käufer den Restkaufpreis durch von ihm aufzunehmende dinglich zu sichernde Darlehen erbringen würde - die hierzu erforderlichen Grundpfandrechte zu Lasten des verkauften Grundstücks in dinglicher Haftung mitzubestellen. So hat der Beklagte mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.12.1999 ( Anlage BK 69) die Eintragung von Grundschulden über insgesamt DM 12.448.000,- DM zugunsten der Max A. Bau GmbH & Co. KG gefordert, da diese den (nach Zwangsvollstreckung) bezahlten Restkaufpreis von 12.448.000,- DM fremdfinanziert hätte. Der Umstand, dass die Klägerin mit dem als Anlage BB 37 vorgelegten Brief die Eintragung verweigerte, war Gegenstand eines beim Landgericht Berlin anhängig gewordenen Streitverfahrens, das mit Abweisung der Klage des Beklagten durch rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts Berlin, Az.: 27 U 9316/00) endete. War angesichts dieses Verfahrensausgangs ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten schon nicht begründet, fehlt es außerdem an weiterem Vorbringen dazu, ob die Klägerin auch bei anderen Gelegenheiten ihrer Pflicht nach § 5 (1), Seite 16 des Kaufvertrags nicht nachgekommen war.

5.2. Behaupteter Anspruch auf Löschung der 1996 eingetragenen Auflassungsvormerkung:

Soweit der Beklagte Gegenrechte aus der nicht ranggemäßen Eintragung der Auflassungsvormerkung herleiten will, wurde vorstehend dieser Aspekt bereits angesprochen. In diesem Zusammenhang ist noch auszuführen, dass der Kaufvertrag einen von der Verkäuferseite zu beachtenden Zeithorizont für die Eintragung der gemäß § 3 (4) a (Seite 14 des Kaufvertrags) einzutragenden Auflassungsvormerkungen nicht setzte. Lediglich vom Sicherungszweck her war klar, dass die Verkäuferin bei Auslaufen der Bankbürgschaften die Eintragung der Auflassungsvormerkungen zu bewilligen hatte. Als sie schließlich am 24.02.1998 ins Grundbuch eingetragen wurden, waren sie ranggerecht, weil die von der Klägerin Anfang März 1996 eingetragene Grundschuld über 15 Mio. DM noch in 1996 wieder gelöscht war. Eine auf einen früheren Eintrag der Auflassungsvormerkungen gerichtete Einrede wurde in diesem Rechtsstreit nicht erhoben.

5.3. Behaupteter Anspruch wegen unzureichender Mitwirkung an der Erlangung der Fördergelder/-darlehen

Soweit der Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrags auf die seiner Meinung nach unzureichende Mitwirkung der Klägerin an der Erlangung der IBB-Fördermittel stützt, hat der Senat vorstehend über die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Verlustes der Fördermittel entschieden. Das insoweit im Rahmen der Beweiswürdigung erzielte Ergebnis führt auch in Ansehung des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts zu der Feststellung, dass sich die Klägerin nicht im Sinne von § 11 kaufvertrags- bzw. weisungswidrig verhalten hat, vielmehr sie angesichts der jahrelangen Infragestellung der Wirksamkeit des Kaufvertrags seitens des Beklagten und des nicht absehbaren Abschlusses der diesbezüglich um die Wirksamkeit geführten Rechtsstreitigkeiten gerade bei Abtretung von Ansprüchen auf die Wahrung ihrer eigenen Interessen bedacht sein musste. Abgesehen davon waren die von der IBB gegebenenfalls zu stellenden Darlehensund Fördermittel, was auch seitens der IBB ausreichend kommuniziert wurde, nicht dazu bestimmt, für den streitgegenständlichen Kaufvertrag, d. h. die Kaufsummen für den Grunderwerb, eingesetzt zu werden. Mit dem Scheitern der Förderung wurde damit nicht dem Beklagten die Möglichkeit genommen, seinen kaufvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

5.4. Behaupteter Anspruch auf Übertragung der in Höhe von 34,6 Mio. DM eingetragenen Grundschuld

Was Zinsen auf den Hauptkaufpreis angeht, stand ihrer Fälligkeit jedenfalls nicht eine theoretisch denkbare Einrede des Beklagten des Inhalts entgegen, dass die Klägerin Zug um Zug mit der Auszahlung des auf das Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an die HypoVereinsbank ihr Einverständnis zur Übertragung der Grundschulden an eine dem Beklagten den Kaufpreis finanzierende Bank zu erklären gehabt hätte.

Hierzu bestand jedenfalls vor vollständiger Zahlung des Hauptkaufpreises durch den Beklagten keine Veranlassung. Hinsichtlich des Hauptkaufpreises fehlte nämlich eine der Finanzierung des Restkaufpreises durch den Käufer, wie in § 5 (Seite 16/18 des Kaufvertrags) erfolgt, vergleichbare Regelung. Die in § 3 (3) a (Seite 13, Absätze 1 und 2 des Kaufvertrags) angesprochene Abtretung der Grundpfandrechte regelt eine Fallkonstellation, die - aufgrund der umgehenden Lossagung des Beklagten von seinen vertraglichen Verpflichtungen - wie bei Vertragsschluss gedacht, nicht mehr eintreten konnte. Aus denselben Erwägungen kann nach Auffassung des Senats auch den Zinsen aus den Nebenkosten keine Einrede aus § 3 (3) a des Kaufvertrags entgegengesetzt werden.

5.5. Einrede der vertragswidrigen Finanzierung der Aufwendungen über das durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditkonto

Soweit der Beklagte eine Einrede des nicht erfüllten Vertrags bzw. ein Zurückbehaltungsrecht darauf stützt, dass die Klägerin vertrags- und rechtswidrig alle Aufwendungen über das durch vorrangige Grundpfandrechte gesicherte Kreditkonto finanziert habe und diese Finanzierung entgegen dem Vertragsinhalt vollstreckbar gemacht worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass ungeachtet dessen, in welchem Umfang der durch 30,5 Mio. DM und anteilig 5,5 Mio. DM Grundschulden gesicherte Kredit der H.bank M. tatsächlich bestand bzw. in Anspruch genommen worden war, sich die Ansprüche der Klägerin allein aus § 3 (S. 10) des Kaufvertrags mit der dort geregelten Höhe des Kaufpreises herleiten lassen.

Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises bestand in Höhe von 47.048.800,- DM und wurde klägerseits im Zuge der Vollstreckung auch nicht weitergehend - insbesondere im Wege der Vollstreckung - durchgesetzt. Im Gegenteil wurde im Wege der Vollstreckung bis 2006 nur das beigetrieben, was geschuldet war. Dass nach Hinterlegung des letzten geschuldeten Teils des Hauptkaufpreises noch ein höherer Valutierungsstand der „übernommenen Grundpfandrechte“ vorgelegen hätte, so dass sich von daher noch eine Ausgleichspflicht unter den Vertragsparteien ergeben hätte, ist weder konkret vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich.

5.6. Einwand rechtswidriger Zwangsvollstreckungen aufgrund Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen

Soweit beklagtenseits eine vorsätzlich rechtswidrige Zwangsvollstreckung unter dem Gesichtspunkt geltend gemacht wurde, dass der gesamte Kaufpreisanspruch (angeblich) an die H.bank oder eine andere Bank abgetreten worden sei, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass sich dies nicht so verhält, sondern die Klägerin ihre Inhaberschaft an den Kaufpreisforderungen nicht verloren hat.

5.7. Beachtlichkeit des damaligen Fehlens der Vertragstreue beim Beklagten

Im Übrigen ist zu den beklagtenseits geltend gemachten Gegenrechten, insbesondere der Einrede des nicht erfüllten Vertrags, noch zu bemerken, dass der Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts das Fehlen der eigenen Vertragstreue des Beklagten entgegensteht. Der Beklagte kann sich nach dem Zweck der Einrede, den eigenen Anspruch durchzusetzen, nur dann auf § 320 BGB berufen, wenn er am Vertrag festhält (BGHZ 50, 177, BGH NJW 2002, 3541).

Zudem darf kein Leistungsverzug des Schuldners vorliegen; er kann die Einrede aus § 320 BGB nicht auf Tatsachen stützen, die erst nach der eigenen Vertragsuntreue eingetreten sind (vgl. Palandt, 74. Aufl. 2015, Bearbeiter Grüneberg, § 320, Rn. 6). Vorliegend hat sich der Beklagte über Jahre unter verschiedenen Gesichtspunkten auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags berufen, dies, wie die letztlich vom Bundesgerichtshof in 2009 getroffene Entscheidung ergeben hat, zu Unrecht. Die beklagtenseits im Zusammenhang mit dem konkret bevorstehenden Verlust der Fördermittel der IBB abgegebene Erklärung, den Vertrag als wirksam zu betrachten, kann im Hinblick auf die dann noch weitere Anhängigkeit von Berufungs- und Revisionsverfahren nur als taktische, keine rechtliche Relevanz entfaltende Erklärung angesehen werden. Dass sich der Beklagte mit den von ihm nach dem Kaufvertrag unmittelbar, d. h. ohne vorherige Gegenleistung der Klägerin zu erfüllenden Verpflichtungen erheblich in Verzug befand, ist vorstehend bereits angesprochen worden.

Nach alledem kann die Fälligkeit der Zinsforderungen nicht daran scheitern, dass dem Beklagten in der Vergangenheit relevante Einreden zugestanden hätten.

5.8. Keine Einrede nach § 321 BGB a.F.

Der Beklagte hat hilfsweise die Einrede nach § 321 BGB a.F. mit Schriftsatz vom 14.06.2010, Seite 10, geltend gemacht (Bl. 1633 d. A.) und dies mit Schriftsatz vom 17.05.2013 (Bl. 2225 d. A.) wiederholt. Die Beklagtenpartei bezog sich insoweit auf einen am 26.04.2010 in der Zeitung „W. K.“ veröffentlichten offenen Brief des Gesellschafters Artur B. der Klägerin vom 26.04.2010 (Anlage BB 7, zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.06.2010), in dem dieser auf unfaire Praktiken seiner bisherigen Hausbank, der H.bank AG, und der A. K.bank, einer Tochter der G. S. International, sowie auf die hieraus resultierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten verwiesen hatte, ferner auf eine einstweilige Anordnung des Landgerichts Berlin vom 02.12.2009, Az.: 84 T-475/09, in welchem die Insolvenzgefahr der Klägerin thematisiert worden sei.

Insoweit ist zu sehen, dass diese - klägerseits durch Verweis auf Anlage BK 89, dort Seite 21 - als bestritten anzusehende Behauptung sich auf die Jahre 2009/2010 bezieht. Zu dieser Zeit waren jedoch auf die Kaufpreistranchen aus dem Grundstückskaufvertrag vom 14.09.1994 keine Beträge mehr offen, so dass insoweit keine Vorleistungspflicht des Beklagten (mehr) bestand.

Was die streitgegenständlichen Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Kaufvertrags angeht, handelt es sich sämtlich um klägerseits bereits erbrachte Leistungen, die dem Besitz an den streitgegenständlichen Grundstücken und deren Bebauung durch den Beklagten überwiegend zugutekamen. Insoweit hätte von einer Vorleistungspflicht des Beklagten nur insoweit ausgegangen werden können, als nach dem Vertrag die Begleichung der Nebenkosten Voraussetzung für die Grundstücksübereignung war (vgl. § 19, letzter Absatz, Seite 31 des Kaufvertrags). Diesbezüglich war jedoch der Beklagte als Käufer durch die am 24.02.1998 in das Grundbuch eingetragenen Eigentums - Übertragungsvormerkungen gesichert, so dass auch, zeitweise mangelnde Leistungsfähigkeit der Klägerin unterstellt, eine Gefährdung des Anspruchs des Beklagten auf Übereignung der streitgegenständlichen Grundstücke nicht bestanden hätte. Im Übrigen impliziert das Vorbringen der Beklagtenvertreter, insbesondere im Schriftsatz vom 05.02.2014 mit Bezugnahme auf einen Artikel im „Spiegel“ 6/2014 (Anlage BB 39 zum Schriftsatz Bl. 2477/2481 d. A.), dass der Beklagte durchaus vom Vorhandensein erheblicher Vermögenswerte bei der Klägerin ausgeht.

V. Einrede der Verjährung bezüglich aller streitgegenständlichen Ansprüche

Nach dem Vorgesagten hätte die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung lediglich noch Bedeutung hinsichtlich der ab Mai 1995 angefallenen Zinsen. Für am 01.01.2002 anhängige Verfahren, in denen nach altem Recht (§ 209 BGB a.F.) die Verjährung unterbrochen war, enthält Art. 229 § 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum BGB eine Sondervorschrift: Die Unterbrechung endet am 31.12.2001; aus ihr wird am 01.01.2002 eine Hemmung (vgl. Palandt, 74. Aufl. 2015, Bearbeiter Ellenberger, EGBGB 229, § 6, Rn. 8). Die 4-jährige Verjährungsfrist von § 197 BGB a.F. fand auf Verzugszinsen, nicht jedoch auf darüber hinausgehende Zinsforderungen gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 BGB a.F. Anwendung (vgl. Palandt, 50. Aufl. 1991, Bearbeiter Heinrichs, § 197, Rn. 5); letztere unterlagen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (Palandt, 50. Aufl. 1991, Bearbeiter Heinrichs, § 195, Rn. 8). Die Verjährung für die auf die Nebenkosten 1995 entfallenden Zinsen begann mit Schluss des Jahres des Entstehens des Anspruchs, mithin am 31.12.1995. Der Mahnbescheid des Amtsgerichts Wedding (Geschäfts-Nr. 98-12465700 N) vom 18.01.1999 wurde dem Beklagten am 22.01.1999 zugestellt und beinhaltete, soweit hier interessierend, Nebenkosten § 9 zzgl. 8,75% Zinsen bis 12/98. Die dadurch eingetretene Unterbrechung wirkte nach § 213 BGB i.V.m. §§ 212 a, 211 Abs. 1 BGB, jeweils a.F., fort; hier erfolgte Aussetzungen führten nicht zur Beendigung der Unterbrechung nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (Palandt, 50. Aufl. 1991, Bearbeiter Heinrichs, § 211, Rn. 5).

Was über 4% hinausgehende höhere Verzugszinsen angeht, hätten sich die Verjährungsfristen insoweit nach § 6 Abs. 4 Satz 1 von Art. 229 EGBGB bestimmt. Auch hier hat der Mahnbescheid nach § 209 BGB a.F. eine Unterbrechung bewirkt, die nunmehr als Hemmung gilt. Den sich aus § 690 ZPO ergebenden Erfordernissen an die Individualisierung des Mahnbescheids ist genügt, eine Substantiierung ist nicht erforderlich; wesentlich ist, dass der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, auf das Verständnis außenstehender Dritter kommt es nicht an (Palandt, 74. Aufl. 2015, Bearbeiter Ellenberger, § 204, Rn. 18; Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 690, Rn. 9). Werden - wie hier - Teilbeträge verschiedener Ansprüche ohne nähere Aufgliederung geltend gemacht, wird die Verjährung für die einzelnen Ansprüche nur gehemmt, wenn der Kläger die Aufgliederung bis zum Ende des Prozesses und in unverjährter Zeit nachholt (BGH NJW 2009, 56, Rn. 20 f.).

Vorliegend hat die Klagepartei in Erweiterung des mit Mahnbescheid eingeleiteten Verfahrens noch am 30.12.1999 eingehend beim Landgericht Traunstein eine Klageschrift eingereicht, beinhaltend Zinsen auf den Teilkaufpreis in Höhe von 34,6 Mio. DM vom 18.09.1994 bis 03.02.1995 (berechnet: 7,25% Zinsen) in Höhe von 940.688,- DM, Verzugszinsen vom 04.02.1995 bis 31.12.1995 (Verzugszins 10%) in Höhe von 3.142.833,- DM, Verzugszins für die Folgejahre jeweils in Höhe von jährlich 10% vom 01.01.1996 bis 30.11.1999, ferner Nebenkosten laut Vertrag in Höhe von 8.636.117,53 DM, (aus rechtlichen Gründen hier nicht weiter interessierende) Zinsen auf diese Aufwendungen, gerechnet von 1992 bis 14.12.1994 mit 426.460,48 DM und 162.634,23 DM, Zinsen auf die Nebenkosten ab 14.12.1994 bis 02.12.1998 in Höhe von 3.345.960,82 DM.

Die für die Verjährung erforderliche Individualisierung sowohl der Verzugszinsen als auch der darüber hinaus als Schadensersatz geltend gemachten Zinsen ist von daher gegeben

VI. zu den beantragten Zug-um-Zug-Verurteilungen bzw. deren Wegfall

1. IBB-Komplex

Die Seite 111, letzter Absatz, sowie Seite 112, Absätze 1 und 2, des Ersturteils näher begründeten, im Urteilstenor unter Ziffer I. vorneweg aufgeführten Zug-um-Zug-Aussprüche sind mit der Versagung der Fördermittel endgültig in Wegfall gekommen.

2. Eigentumsumschreibung

Soweit der Beklagte im Termin vom 17.06.2010 weiterhin den Zug-um-Zug-Antrag stellte bezüglich Zustimmung zur Umschreibung des Eigentums an den kaufgegenständlichen Grundstücken, verhält es sich so, dass nach § 19 Abs. 4 des Kaufvertrags der Notar die Umschreibung des Eigentums nicht schon nach Zahlung des gesamten Kaufpreises, sondern erst nach Ausgleich der nach § 9 der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen beim Grundbuchamt beantragen soll. Insoweit ist der Beklagte, wie vorstehend bereits erwähnt, vorleistungspflichtig. Im Falle einer Vorleistungspflicht scheidet jedoch eine Zug-um-Zug-Verurteilung aus (argumentum § 320 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BGB).

3. Abtretung der Grundpfandrechte:

3.1. Gegenstand von Ziffer I. des Urteilstenors des Ersturteils war die Zug-um-Zug gegen Zahlung zu erfolgende Zustimmung der Klägerin zur Abtretung der zugunsten der H.bank AG eingetragenen Grundpfandrechte an den Kaufgrundstücken an die B. Landesbank oder ein anderes von dem Beklagten benanntes Kreditinstitut. Für die Beurteilung dieser Tenorierung kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZB 70/10) vom 28. Oktober 2010 nicht außer Betracht bleiben. In diesem Beschluss führt der BGH (Rn. 24 f.) zu der gleichgelagerten Problematik der Abwicklung der auf das Notaranderkonto geleisteten Zahlungen aus:

„Im Kaufvertrag lässt sich … keine Verwahrungsanweisung der Vertragsparteien an den Notar entnehmen, wie dieser mit dem auf sein Anderkonto geleisteten Zahlungen weiter verfahren soll.“

Auch für den Ablösungsbetrag selbst enthalte die Vertragsbestimmung keine ausdrücklich formulierten Auszahlungsvoraussetzungen, sie ließen sich auch nicht aus dem Sinngehalt der Regelung entnehmen. Weiter der BGH: „Das wäre allenfalls dann möglich, wenn die Ablösung vertragsgemäß zu einer Löschung der Grundpfandrechte führen sollte. Denn hier würde nach der - vorliegend erfolgten -Erteilung der Löschungsbewilligungen durch die Grundpfandrechtsgläubigerin kein Grund bestehen, den Ablösungsbetrag zurückzuhalten.

Die Regelung (des § 3 (3) a, S. 13 des Kaufvertrags, Anm. des Senats) sieht indes vor, dass der Beteiligte zu 1) (der hiesige Beklagte, Anmerkung des Senats) auf seinen Wunsch auch die Abtretung der Grundpfandrechte an das die Ablösung finanzierende Institut beanspruchen kann. Bis zu welchem Zeitpunkt er das Abtretungsverlangen geltend machen muss, andernfalls der Notar zu einer Auszahlung des Ablösungsbetrags berechtigt sein soll, ergibt sich jedoch nicht. Auch das für diesen Fall in Bezug auf die Ablösung vorgesehene weitere Verfahren, durch das die Übertragung der Grundpfandrechte sicherzustellen ist, erfährt keine Regelung. Die Weisungslage stellt sich insoweit zumindest als unklar dar, was einer Auszahlung des Verwahrungsguthabens entgegensteht." (Rn. 26).

Insoweit sieht auch der Senat eine Regelungslücke, zumal in § 3 (3) a (Seite 13) des Kaufvertrags, wo eine Abtretung der Grundpfandrechte angesprochen ist, ein deutlicher und nicht zu vernachlässigender Konnex mit der Kaufpreisfinanzierung hergestellt ist („den zur Ablösung der Grundpfandrechte in Anrechnung auf den Kaufpreis benötigten Betrag“), der jedoch nach heutigem Stand bereits bezahlt ist.

3.2. Abgesehen davon ist dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.02.2015 (Bl. 2615/2616 d. A.) zu entnehmen, dass der Beklagte die zugunsten der HypoVereinsbank AG eingetragenen Grundschulden über insgesamt 15.594.402,38 € (30,5 Mio. DM) nicht zur Finanzierung des Kaufpreises, sondern für eine sogenannte „Aufbaufinanzierung“ von zweien der noch nicht bebauten Grundstücke verwenden will.

3.3. Die beantragte Zug-um-Zug-Verurteilung scheidet von daher aus; dies gilt ebenso für die der Klägerin Zug-um-Zug gegen Zahlung abverlangte Zustimmung zur Eintragung der als Nr. 274 und Nr. 275 der Urkundsrolle beurkundeten Grundschulden über 7 Mio. DM und 5,448 Mio. DM an den dort erwähnten Grundstücken. Der Kaufvertrag enthält nämlich in § 5 „Belastungsvollmacht“ (Seite 16 des Kaufvertrags, tatsächlich müsste es sich bei richtiger Bezifferung um § 4 handeln) eindeutige Regelungen, wonach eine Verpflichtung der Klägerin als Verkäuferin gemäß § 5 (1) ausscheidet. Denn laut Buchstabe a (Seite 16 unten) ist Bedingung, dass die Grundpfandrechte nur zur Sicherung der tatsächlich an den Eigentümer und Verkäufer mit Tilgungswirkung auf die Restkaufpreisschuld des Käufers geleisteten Zahlungen verwendet werden dürfen. Insoweit wurde jedoch bereits im September 1997 bzw. Mai 1999 (Ersturteil Seite 8, letzter Absatz, Seite 9, 3. Absatz) beklagtenseits bezahlt, so dass diese Bestimmung insoweit ins Leere geht.

4. Noch einmal: im Wege der Zug-um-Zug-Verurteilung der Klägerin abverlangte Zustimmung zur Auszahlung des für die Ablösung der Darlehen der H.bank AG erforderlichen Geldbetrags durch den Notariatsverwalter an die H.bank AG Auch insoweit ist die vorstehend zitierte Entscheidung des 5. Zivilsenats des BGH von erheblicher Relevanz. Dieser hat nämlich über die bereits zitierte Begründung hinaus ausgeführt: (Rn. 28 f.):

„Die Notwendigkeit eines gleichgerichteten Willens der an der Verwahrung beteiligten Parteien des Grundgeschäfts bezieht sich nicht nur auf die Begründung des Verwahrungsverhältnisses, sie erstreckt sich auch auf dessen Abwicklung.“ Fehle die erforderliche Verwahrungsanweisung von Anfang an oder erweise sie sich als unvollständig, sei die Verwahrung aber dennoch durchgeführt worden, liege es in einer solchen Situation „an den Beteiligten, sich nachträglich auf eine zunächst unterbliebene Regelung zu verständigen und dem Notar eine entsprechende Anweisung zu erteilen. … Daraus folgt allerdings nicht, dass bei einer - wie hier - fehlenden Bestimmung der Auszahlungsbedingungen die Auszahlung des Verwahrungsbetrags unzumutbar hinausgezögert oder sogar vereitelt werden darf, indem sich der zur Zahlung verpflichtete Käufer einer einvernehmlichen Regelung widersetzt. Der Verkäufer kann nach Eintritt der Auszahlungsreife vom Käufer die Einwilligung der Auszahlung verlangen, die er allerdings notfalls gerichtlich erstreiten muss.“ Vorliegend hätten die Parteien eine Vereinbarung, dass die Auszahlungsreife auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung vorverlegt wird, für den auf dem Notaranderkonto hinterlegten Teil des Kaufpreises nicht getroffen (Rn. 36), auch sei § 3 Abs. 4 des Kaufvertrags nicht einschlägig, weil der Betrag von 12,5 Mio. DM bereits an die Klägerin gezahlt sei.

Und weiter der BGH; „Im Übrigen fehlt es an einer die Fälligkeit der Zahlung an den Verkäufer regelnden Vertragsbestimmung, mit der auch die Auszahlungsreife bestimmt sein könnte.“ (Rn. 38). Aus materiell-rechtlicher Sicht lässt sich nach Auffassung des Senats ein Anspruch nicht herleiten, da dieser eine Einigung der Parteien voraussetzte. In dem der Entscheidung des BGH vom 28.10.2010 (erstinstanzlich Landgericht Berlin, Geschäfts-Nr. 84 T-475/09) zugrunde liegenden Verfahren hatte sich jedoch der Beklagte ständig der Auszahlung des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an die H.bank AG widersetzt und die weitere Verwahrung beantragt. Dieses Verhalten erscheint widersprüchlich, so dass der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts auch Gesichtspunkte von Treu und Glauben § 242 BGB) entgegenstehen würden.

5. Zurückbehaltungsrechte wegen Löschung von Grundschulden

Ob die geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte auch dahingehend verstanden werden können, dass der Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung die Löschung der eingetragenen Grundschulden beansprucht, ergibt sich aus der Gesamtheit des Vorbringens des Beklagten nicht (vgl. Palandt, 73. Aufl. 2014, Bearbeiter Grüneberg, § 322, Rn. 2): Der Beklagte hat ganz bestimmt ausformulierte Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht, denen gegenüber eine Löschung der Grundschulden konträr wäre. Im Übrigen hätte es dann auch eines entsprechenden Vortrags bedurft, dass sich die betreffenden Grundschulden durch seitens der Klägerin anderweitig - nicht aus dem Notaranderkonto - geleistete Zahlungen in Eigentümergrundschulden umgewandelt hätten, deren Beibehaltung - theoretisch unterstellt - mit dem in § 1 (1), Seite 5 des Kaufvertrags, 2. Absatz enthaltenen Postulat, das Kaufgrundstück frei von grundbuchmäßigen Belastungen zu übertragen, natürlich nicht in Einklang stünde.

B2. Entscheidungsgründe im hinzuverbundenen Verfahren 3 U 4255/99

I. Zur beantragten Zurückweisung der Klage als unstatthaft

Das angefochtene Urteil des LG Traunstein vom 30.6.1999 (I Bl. 117/128) war im Urkundsverfahren ergangen. Die Klägerin hat - was auch nach damals gültigem Prozessrecht gemäß § 596 ZPO möglich war - im Berufungsrechtszug vom Urkundsprozess Abstand genommen. Voraussetzung dafür war und ist es auch nach wie vor, dass der Übergang vom Urkundsprozess in das ordentliche Verfahren sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO ist oder der Beklagte einwilligt. Eine ausdrückliche Einwilligung des Beklagten in den Wechsel der Verfahrensart in der Berufungsinstanz liegt hier nicht vor. Der Senat bejaht aber die Sachdienlichkeit und hat dies in völlig anderer Besetzung auch schon dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er im Berufungsrechtszug Sachverständigenbeweis erhoben hat. Der Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit ist im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit nicht kleinlich zu sehen (BGH NJW 2007, 2414). Von Sachdienlichkeit ist immer auszugehen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden kann. Dass die erstinstanzlich von den Parteien vorgelegten Unterlagen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage unverzichtbar sind, liegt auf der Hand. Dass in der Berufungsinstanz weitere Beweiserhebungen erforderlich gewesen sein mögen, steht der Sachdienlichkeit gerade nicht entgegen (BGH aaO.). Für die vom Beklagten beantragte Abweisung der Klage als unstatthaft bleibt daher kein Raum (vgl. BGH, NJW 2011, 2796 Rz. 17).

II. Zur Klageänderung im Lauf des Berufungsverfahrens

Der Umstand, dass die Klägerin ihren Antrag in der Berufungsinstanz dahingehend umgestellt hat, dass sie anstelle der vom Landgericht zuerkannten Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen Gegenleistungen nunmehr die unbedingte Verurteilung des Beklagten anstrebt, weil die angebotenen Gegenleistungen gegenstandslos geworden sind, stellt ebenfalls eine Klageänderung im Sinne von § 533 ZPO dar. Auch insoweit liegt keine ausdrückliche Einwilligung des Beklagten vor. Der Umstand, dass der Beklagte selbst beantragt hat, das Gericht möge die Verurteilung zu dem erstinstanzlich zuerkannten Betrag Zug um Zug gegen Erbringung anderer Gegenleistungen (jetzt Aushändigung der kompletten Planungsunterlagen) aussprechen, stellt nach Einschätzung des Senats nicht zwingend eine ausdrückliche Einwilligung in die Antragsumstellung im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO dar. Darauf kommt es indes nicht an, denn auch insoweit ist Sachdienlichkeit im oben dargestellten Sinne zu bejahen. Weitere Tatsachen als die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ohnehin erforderlichen sind aufgrund der Antragsumstellung nicht aufzuklären, so dass auch § 533 Nr. 2 ZPO nicht entgegensteht.

III.

Zur vom Beklagten beantragten Verurteilung Zug um Zug In prozessualer Hinsicht ist weiterhin festzustellen, dass die vom Beklagten beantragte Verurteilung Zug um Zug gegen Herausgabe der kompletten Planungsunterlagen nicht in Betracht kommt: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nicht nur der Umfang einer Verurteilung, sondern auch die Zug-um-Zug-Einschränkung im Titel so hinreichend bestimmt sein muss, dass sie zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 07.05.2015; VII ZR 145/12; zitiert nach Juris, dort Randziffer 47 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte mittlerweile im Besitz aller Planungsunterlagen ist, nachdem die Klägerin in diesem Verfahren eine Vielzahl von Unterlagen übergeben hat und auch dem Sachverständigen Planungsunterlagen vorgelegen haben müssen. Welche Unterlagen konkret vom Beklagten noch beansprucht werden sollen, lässt sich aus dem Antrag nicht erkennen.

Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass sich aus der schriftlichen Einvernahme des Zeugen Weber ergibt, dass dieser dem Beklagten die Planungsunterlagen zeitnah zum Kaufvertrag vom 14.09.1994 übergeben hat (Bl. 2048 unter Bezugnahme auf Bl. 1991).Auch deshalb scheidet eine Einschränkung der Verurteilung des Beklagten durch Aufnahme einer Zug-um-Zug Verurteilung zu einer Gegenleistung aus.

IV. Zur Bindung des Senats an die gestellten Anträge

Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ist der Senat unabhängig davon an den Sachantrag des Beklagten als Rechtsmittelführer grundsätzlich gebunden. Danach stellt der Beklagte ungeachtet des Vorbringens während des Prozesses nunmehr seine Einstandspflicht für die titulierten Architektenansprüche gegenüber den Klägern nicht mehr in Abrede. Entsprechend war der Beklagte zur Zahlung von 208.352,59 € zu verurteilen.

V. Unbegründetheit der Berufung im Übrigen

Der guten Form halber weist der Senat darauf hin, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin auch in dieser Höhe zugesprochen worden wäre, wenn der Beklagte umfassende Klageabweisung beantragt hätte. Rechtskräftig steht für die Parteien fest, dass der Vertrag vom 19.4.1994 nicht rückabzuwickeln ist. Er ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot umfassend nichtig. Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen Art. 10 § 3 MRVerbG wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (dort Bl. 3 = I Bl. 125) und im Aufklärungsbeschluss des Senats vom 15.11.2000 dort Bl. 3 = II Bl. 313) Bezug genommen. Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Höhe der vom KG zugesprochenen Architektenvergütung weist der Senat ebenfalls auf den Aufklärungsbeschluss vom 15.11.2000 hin. Zwar muss der Beklagte die Streitverkündung, die ihm nicht rechtzeitig zugestellt wurde, tatsächlich nicht gegen sich gelten lassen (§§ 74 Abs. iV.m. 68 2. Halbsatz ZPO). Aber allein der Umstand, dass die Architektenleistung fehlerhaft war, wovon der Senat aufgrund des Sachverständigengutachtens zugunsten des Beklagten ausgeht, mindert den Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin nicht. Dass die Architektenleistung sinnlos oder dem Planungsziel widersprechend war oder Planungsteile gänzlich unbrauchbar waren, lässt sich aber so dem Sachverständigengutachten gerade nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Rechtsstreits der Klägerin mit dem Architekten versuchte, sich vom Vertrag loszusagen, erscheint es treuwidrig, wenn sich der Beklagte der Klägerin gegenüber darauf beruft, sie hätte nicht seiner Weisung oder Kontrolle entsprechend den Architekten beaufsichtigt. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme (hier namentlich die schriftliche Aussage des Zeugen Weber) ergeben, dass der Beklagte durchaus die Möglichkeit hatte, selbst auf das Planungsgeschehen nach Abschluss des Kaufvertrages Einfluss zu nehmen. Für die Zeit vor Abschluss des Kaufvertrages kann er sich auf mangelhafte Kontrolle oder Beaufsichtigung des Architekten durch die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil die Vereinbarung in § 9 Abs. 1 des Vertrages entgegen den Bekundungen des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durchaus in gewissem Umfang zur Konsequenz hatte, dass er insoweit „die Katze im Sack kauft“. Auf die vermeintlich fehlende Fälligkeit kann sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil er nach den hier anzuwendenden Bestimmungen des Auftragsrechts der Klägerin deren Aufwendungen zu erstatten hat. Diese und nicht er war dem Architektenbüro gegenüber zur Zahlung verpflichtet. Dass es der Klägerin missglückt ist, die Zahlungspflicht gegenüber dem Architektenbüro abzuwenden, lässt sich vor dem Hintergrund, dass der Beklagte sich zu dieser Zeit vom Vertrag abwenden wollte, auch nicht als so schwer wiegendes Eigenverschulden werten, dass der Anspruch der Klägerin deshalb zu reduzieren wäre. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die erfolgversprechende Erhebung von Einwendungen zur damaligen Zeit von einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung abhängig gewesen wäre, die der Bundesgerichtshof erst mit der Grundsatzentscheidung vom 24.06.2004 (VII ZR 259/02) vollzogen hat.

VI. Zinsen

Hinsichtlich des Zinsanspruchs ist auf § 284, 288, 291 ZPO a.F. zu verweisen.

B3. Kosten und Vollstreckbarkeit (einschließlich des hinzuverbundenen Verfahrens)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

In den nachfolgenden Tabellen ist das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens hinsichtlich der jeweiligen Hauptforderungen für das Verfahren 1. Instanz und die Berufungsinstanz dargestellt:

Bei den Zahlen handelt es sich jeweils um DM-Beträge.

Erstinstanzliches Verfahren:

Position

Wert

Obsiegen Klägerin

Obsiegen Beklagter

UCL

1.500.000

1.500.000

Nebenkosten

7.840.854

4.203.683

3.637.171

Zinsen auf Restkaufpreis

2.885.026

2.885.026

Zinsen auf Kaufpreis

18.09.94 - 03.02.95

835.721

835.721

04.02.95 - 24.02.98

10.579.068

9.536.328

1.042.740

25.02.98 - 30.07.07

15.318.795

8.777.765

6.541.030

Gesamt

38.959.464

25.402.802

13.556.662

65%

35%

Berufungsinstanz:

Position

Wort Wert

Obsiegen Klägerin

Obsiegen Beklagter

Nebenkosten

7.840.854

4.20683

3.637.171

Zinsen auf Restkaufpreis

2.883.715

2883.715

Zinsen auf Kaufpreis

04.02.95 - 24.05.95

1.042.740

1.042.740

25.05.95 - 30.03.99

15.062.849

15.062.849

01.10.99 - 30.07.02

9.803.333

3.221.747

6.581.586

01.08.02 - 18.10.06

14.588.876

2.176.878

12.411.998

19.10.02 - 18.10.13

23.888.219

23.888.219

ab 13.09.13 § 9 ZPO

12.110.000

12.110.000

Aufrechnung

34.548.800

34.548.000

Verbundenes

407.502

407.502

Verfahren

Gesamt

122.176.888

62.505.175

59.671,714

51,15%

48,85%

Rein vorsorglich wird - zwecks Meidung von Berichtigungsanträgen - darauf hingewiesen, dass die Zahlenangaben (soweit sie sich nicht in konkreten Euro-Beträgen im Urteilstenor wiederfinden) bedingt durch Umrechnung und Aufrundungen Abweichungen von ca. 10.000 DM zu den mit exakten Zinsberechnungen ermittelbaren Beträgen aufweisen können. Im Hinblick auf die Größenordnung der streitigen Hauptforderungen ist dies für die Kostenentscheidung ohne Belang.

Die Bezeichnung „Zinsen auf Restkaufpreis“ bezeichnet die Zinsen auf 12,4488 Mill.DM, „Zinsen auf Kaufpreis“ bezeichnet, getrennt nach einzelnen Zeitabschnitten, die Zinsen auf den 34,6 Mill. DM betragenden weiteren Kaufpreisteil.

Die letzte Klageerweiterung hinsichtlich der letztgenannten Zinsen fand ihren Niederschlag in der Antragstellung vom 13.9.2013, die von da ab in die Zukunft gerichteten Zinsen wurden gemäß § 9 S. 1 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs angesetzt.

Über die Aufrechnung wegen Verlusts der Fördermittel wurde nur in der Berufungsinstanz entschieden, insoweit war von einem Obsiegen der Klagepartei auszugehen. In der 1. Instanz trat durch die Geltendmachung des Verlusts der Fördermittel keine Streitwerterhöhung ein.

Zahlenmäßig hätte sich in der 1. Instanz ein Obsiegen der Klägerin zu 65% ergeben, womit sie 35% der Kosten, der Beklagte 65% zu tragen gehabt hätte. In der Berufungsinstanz wäre von einer Kostenverteilung von knapp 49% für die Klägerin, 51% für den Beklagten auszugehen gewesen, legte man allein die tabellarische Aufstellung zugrunde. Die Berufung der Klägerin hat jedoch zu einem Fortfall der Zug-um-Zug-Verurteilung geführt, was der Senat mit einem zusätzlichen Obsiegen mit ca. 10% in der 1. Instanz, ca. 15% in der Berufungsinstanz bewertet. Es ergab sich damit die im Urteilstenor ausgedrückte Kostenverteilung.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

B4. Revisionszulassung

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO); weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts: das - durch eine suboptimale Vertragsgestaltung Streitigkeiten der Parteien geradezu evozierende - Vertragsverhältnis wurde bereits des öfteren vom BGH einer Würdigung unterzogen, Anlass zur Erörterung wesentlicher Rechtsfragen besteht nicht mehr.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Aug. 2015 - 3 U 4888/03 zitiert 41 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

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Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Aug. 2015 - 3 U 4888/03 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Aug. 2015 - 3 U 4888/03 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02

bei uns veröffentlicht am 24.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 259/02 Verkündet am: 24. Juni 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2005 - V ZR 133/04

bei uns veröffentlicht am 20.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 133/04 vom 20. April 2005 in dem Rechtsstreit Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: 1. Die Beschwe

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2010 - V ZB 70/10

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 70/10 vom 28. Oktober 2010 in dem Notarbeschwerdeverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter D

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2015 - VII ZR 145/12

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR145/12 Verkündet am: 7. Mai 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 133/04
vom
20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2001 – 3 O /00 – wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 809.119,40 €.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 70/10
vom
28. Oktober 2010
in dem Notarbeschwerdeverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 17.664.520 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 14./18. September 1994 verkaufte die Beteiligte zu 2 an den Beteiligten zu 1 ihren aus Grundstücken und Anteilen an einer Gesellschaft bestehenden Grundbesitz in B. zu einem Kaufpreis von 47.048.800 DM. Auf diesen sollten zwei zugunsten der B. AG im Grundbuch eingetragene Grundschulden über 5 Mio. DM und 25,5 Mio. DM sowie eine noch einzutragende Grundschuld über 4,1 Mio. DM unter Übernahme der zugrunde liegende persönlichen Schulden durch den Beteiligten zu 1 angerechnet werden. Der Restkaufpreis in Höhe von ca. 12,5 Mio. DM sollte nach Eintritt näher bezeichneter Fälligkeitsvoraussetzungen unmittelbar an die Beteiligte zu 2 gezahlt werden.
2
Für den Fall, dass die B. AG die Schuldübernahme nicht genehmigen würde, sollte es dem Beteiligten zu 1 nach § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags freistehen, "entweder a) den zur Ablösung der Grundpfandrechte in Anrechnung auf den Kaufpreis benötigten Betrag innerhalb von drei Wochen nach Ablehnung der Finanzierung durch die B. AG beim beurkundenden Notar zu hinterlegen (…) wobei, falls gewünscht, die Grundpfandrechte von der Gläubigerin auch in diesem Fall an das seine [des Beteiligten zu 1] Ablösung finanzierende Institut abgetreten werden können (…) oder b) innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Gläubigerin, dass sie die befreiende Schuldübernahme nicht genehmigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten. (…)"
3
Die B. AG verweigerte nachfolgend ihre Genehmigung zu der Schuldübernahme. Der Beteiligte zu 1 hinterlegte innerhalb der vorgesehenen Fristen den Ablösungsbetrag nicht und erklärte auch nicht den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Die Beteiligte zu 2 betrieb daraufhin bis in das Jahr 2006 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde auf Grund einer Vollstreckungsklausel, nach der der Beteiligte zu 1 den gesamten Kaufpreis auf das Notaranderkonto zu zahlen hatte. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte der Beteiligte zu 1 von 1999 an insgesamt 34.548.800 DM auf das Anderkonto des Notars ein. Einen weiteren Betrag in Höhe von rund 12,5 Mio. DM zahlte er, teils über das Anderkonto, teils direkt an die Beteiligte zu 2.
4
Zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des Beteiligten zu 1 ist eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, das Eigentum ist bislang nicht umgeschrieben.
5
Die Beteiligten führten eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, in denen es unter anderem um die Wirksamkeit des Kaufvertrages ging. Mit Schreiben vom 20. November 2009 teilte der Notariatsverwalter des beurkundenden Notars (nachfolgend: Notar) den Beteiligten mit, dass - nachdem die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht mehr streitig sei - der gesamte hinterlegte Kaufpreis in Höhe von 17.664.520,95 € (34.548.800 DM) ohne die Anderkontozinsen auszahlungsreif sei, weil ihm zwischenzeitlich die Löschungsbewilligungen der Grundpfandrechtsgläubigerin vorlägen. Er beabsichtige daher, deren Forderungen abzulösen und den Restbetrag - abzüglich eines Einbehalts für die voraussichtlichen Kosten der Löschung der Grundpfandrechte und seine Hebegebühren - auf ein von der Beteiligten zu 2 zu benennendes Konto zu überweisen.
6
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht dem Notar eine Auszahlung an die Beteiligte zu 2 oder Dritte untersagt und ihn angewiesen, den hinterlegten Kaufpreis weiter zu verwahren. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 2 erreichen, dass der Notar entsprechend seiner Ankündigung verfahren kann. Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

7
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Notar derzeit nicht berechtigt , den verwahrten Kaufpreis auszukehren. Der Kaufvertrag enthalte keine Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung zu erfolgen habe. Erforderlich seien daher übereinstimmende Auszahlungsanweisungen der Beteiligten, an denen es aber bislang fehle. Ob der Auszahlungsanspruch der Beteiligten zu 2 materiell-rechtlich fällig sei, weil der Kaufvertrag die Auszahlungsreife nicht von der - vorliegend noch nicht gegebenen - Umschreibungsreife abhängig mache, könne nicht durch den Notar, sondern nur im Rahmen eines Klageverfahrens geklärt werden.

III.

8
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
9
a) Sie ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG, § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO). Das Landgericht hat über das gegen die Ankündigung des Notars, das Verwahrungsguthaben auszuzahlen, gerichtete Rechtsmittel als Beschwerdegericht im Sinne von § 70 Abs. 1 FamFG entschieden (vgl. KG, DNotZ 1971, 494; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn. 121; Schippel/Bracker/Reithmann , BNotO, 8. Aufl., § 15 Rn. 97). Das ergibt sich zum einen aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, zum anderen aber auch daraus, dass dem Notar in dem Verfahren der Notarbeschwerde die Stellung der ersten Instanz zukommt (BayObLGZ 1998, 6, 9; OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 125, 126; OLG Frankfurt ZNotP 1999, 83; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO, BeurkG, 2. Aufl., § 15 BNotO Rn. 33 mwN).
10
b) Darauf, ob die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung, wie sie § 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG für das bisher geltende Recht enthielten und wie sie nunmehr in § 59 FamFG für das Beschwerdeverfahren getroffen ist, stets eine Beeinträchtigung des Rechtsmittelführers in seinen Rechten voraussetzt (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., § 70 Rn. 7; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 70 FamFG Rn. 14), kommt es vorliegend nicht an. Denn die Beteiligte zu 2 ist durch das seitens des Beschwerdegerichts gegenüber dem Notar erteilte Auszahlungsverbot in ihrem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) betroffen (vgl. OLG Hamm, WM 1984, 1289, 1291).
11
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
12
a) Dass gegen die Ankündigung des Notars, eine bestimmte Amtshandlung vornehmen zu wollen (Vorbescheid), der Beschwerdeweg nach § 15 Abs. 2 BNotO eröffnet ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. etwa BayObLGZ 1998, 6, 8; OLG Hamm, WM 1984, 1289, 1291; OLG Schleswig, DNotZ 1993, 67, 68; OLG Zweibrücken, MittBayNot 2001, 228; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 15 Rn. 96; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 75; Brambring, DNotZ 1990, 615, 647; aA LG Frankfurt, NJW 1990, 2139, 2140). Hieran hat sich durch die Neufassung der Vorschrift durch das FGG-Reformgesetz (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I 2586) nichts geändert (vgl. BT-Drs. 16/6308, 324; Preuß, DNotZ 2010, 265, 270 f.; Sandkühler, DNotZ 2009, 595, 599).
13
b) In der Sache selbst ist dem Beschwerdegericht darin zu folgen, dass der Notar den von ihm verwahrten Teil des Kaufpreises noch nicht auskehren darf. Das von dem Notar angekündigte Vorgehen widerspräche seinen Amtspflichten bei der Abwicklung des Verwahrungsgeschäfts, nach denen er sich strikt an die ihm erteilten Anweisungen halten muss und keine Entscheidung über die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Ansprüche der Parteien an dem hinterlegten Betrag treffen darf (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1996, 384, 390 mit zust. Anm. Preuß; Brambring, DNotZ 1990, 615, 649). Stellt sich die von dem Notar angekündigte Abwicklung der Verwahrung als pflichtwidrig dar, ist der Notar anzuweisen, die Verwahrung bis auf weiteres fortzuführen. So ist es hier.
14
aa) Ob der Notar zur Auszahlung eines in Verwahrung gegebenen Geldbetrags berechtigt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der ihm erteilten Verwahrungsanweisung, da hierdurch die Amtspflichten des Notars bei der Durchführung der Verwahrung bestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 180/58, DNotZ 1960, 265, 268; Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195).
15
(1) Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts enthält § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags eine gemeinsame und unwiderrufliche Verwahrungsanweisung. Das ist in dem Punkt richtig, dass die - öffentlich-rechtliche - Verwahrungsanweisung an den Notar (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163 mwN) in der davon zu unterscheidenden zivilrechtlichen Verwahrungsvereinbarung enthalten sein kann, die ihrerseits wiederum regelmäßig Bestandteil des Grundgeschäfts ist (vgl. KG, DNotZ 1985, 51, 53; Winkler , BeurkG, 16. Aufl., vor § 54a Rd. 7; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft , 2. Aufl., Rn. 25 f.).
16
(2) Zweifelhaft ist hier jedoch, ob diese Verwahrungsanweisung sich - wie es das Beschwerdegericht annimmt - auch auf die Gelder erstreckt, die der Beteiligte zu 1 zur Abwendung der von der Beteiligten zu 2 betriebenen Zwangsvollsteckung auf das Notaranderkonto gezahlt hat. Aus dem Bestehen einer Verwahrungsanweisung im Kaufvertrag folgt nämlich nicht notwendig, dass sie auch die Zahlungen erfasst, die eine Kaufvertragspartei zwangsweise und ohne sachlichen Bezug zur Verwahrungsanweisung an den Notar zahlt.
17
(a) Die Zahlungen des Beteiligten zu 1 erfolgten nicht in Anbetracht der Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags. Diese Regelung betrifft nur den Teil des Kaufpreises, der nicht durch die in § 3 Abs. 2 des Vertrags vereinbarte Schuldübernahme beglichen werden konnte, weil die Gläubigerin ihre Genehmigung verweigerte. Für diesen Fall hatten die Kaufvertragsparteien - wenn der Beteiligte zu 1 sein Rücktrittsrecht nicht ausgeübte - in Abweichung von der Erfüllungsübernahme nach § 415 Abs. 3 BGB vereinbart, dass der Beteiligte zu 1 den zur Ablösung der Grundpfandrechte erforderlichen Betrag auf dem Notarkonto hinterlegen sollte.
18
Die von dem Beteiligten zu 1 von 1999 an auf das Notaranderkonto geleisteten Zahlungen standen jedoch mit der gescheiterten Schuldübernahme nicht in einem sachlichen Zusammenhang. Anlass war vielmehr die zwangsweise Beitreibung des (gesamten) Kaufpreises durch die Beteiligte zu 2.
19
(b) Dass die Beteiligten mit der Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags dem Notar (auch) Anweisungen zur Verwahrung der Gelder erteilen wollten , die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf das Anderkonto eingezahlt werden, findet im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass eine dahin gehende Anweisung zu einem späteren Zeitpunkt , etwa anlässlich der Zahlungsaufnahme, erteilt wurde.
20
bb) Die Entscheidung des Falles stellt sich jedoch im Ergebnis auch dann als richtig dar, wenn es an einer gemeinsamen Verwahrungsanweisung in Bezug auf die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf das Notaranderkonto eingezahlten Gelder fehlt. Dieser Umstand änderte nämlich nichts daran, dass der Notar die Abwicklung des auf das Notaranderkonto gezahlten Betrags nach den für eine im Interesse beider Parteien erfolgte Verwahrung (sog. "mehrseitige Treuhand", vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, NJW 2002, 1346, 1347; Lüke, ZIP 1992, 150, 151) geltenden Grundsätzen durchführen muss.
21
Die Amtspflicht des Notars zur Beachtung der Interessen beider Parteien ergibt sich daraus, dass auch die Vollstreckung des gesamten Kaufpreisanspruchs entsprechend der Bestimmung erfolgte, die die Parteien für die Zahlung des zur Ablösung der Grundpfandrechte erforderlichen Kaufpreisteils vereinbart hatten.
22
Nach der Vollstreckungsklausel hatte der Beteiligte zu 1 den gesamten Kaufpreis auf das Notaranderkonto einzuzahlen. Die Klausel entsprach allerdings nicht dem auch Direktzahlungen vorsehenden Kaufvertrag (§ 3 Abs. 4); eine Zwangsvollstreckung unter Einzahlung der beigetriebenen Beträge auf das Notaranderkonto ist nur in dem Umfang geboten, wie der Kaufpreisanspruch in der Weise modifiziert worden ist, dass die Zahlung auf das Notaranderkonto erfolgen soll (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 225/93, NJW 1995, 1162, 1163; KG, NJW-RR 2000, 1409, 1410; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/ BeurkG, § 23 BNotO Rn. 22; Wolfsteiner, DNotZ 1991, 538). Für die hier zu entscheidende Frage sind die von der Vollstreckungsklausel abweichenden vertraglichen Regelungen über Direktzahlungen jedoch nicht erheblich, weil die Vollstreckung gemäß der erteilten Klausel durchgeführt werden musste (vgl. Wolfsteiner, aaO).
23
Ist der (gesamte) Anspruch auf Grund einer von dem Verkäufer betriebenen Zwangsvollstreckung auf das Notaranderkonto entsprechend den Grundsätzen eingezahlt worden, wie sie die Kaufvertragsparteien für die vertragsgemäße Zahlung (hier eines Teils) des Kaufpreises vereinbart haben, hat der Notar auch die weitere Abwicklung nach Maßgabe des übereinstimmenden Willens der Beteiligten und unter Beachtung der sich aus dem Gesetz und der Dienstordnung für Notare (DONot) ergebenden Anforderungen abzuwickeln (im Erg. ebenso BayObLG, ZNotO 2003, 477, 478; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 23 Rn. 78).
24
cc) Dem Kaufvertrag lässt sich jedoch keine Verwahrungsanweisung der Vertragsparteien an den Notar entnehmen, wie dieser mit den auf sein Anderkonto geleisteten Zahlungen weiter verfahren soll.
25
(1) Das betrifft zunächst denjenigen Teil des Verwahrungsguthabens, der den zur Ablösung der Grundpfandrechte erforderlichen Geldbetrag übersteigt. Denn durch die Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags wurde dem Beteiligten zu 1 lediglich die Möglichkeit eingeräumt, den Ablösungsbetrag auf das Notaranderkonto einzuzahlen. Zu einer Hinterlegung eines darüber hinausgehenden Kaufpreisteils verhält sich die Klausel nicht.
26
(2) Gleiches gilt für den Ablösungsbetrag selbst. Auch insoweit enthält die Vertragsbestimmung keine ausdrücklich formulierten Auszahlungsvoraussetzungen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lassen sie sich auch nicht aus dem Sinngehalt der Regelung entnehmen. Das wäre allenfalls dann möglich, wenn die Ablösung vertragsgemäß zu einer Löschung der Grundpfandrechte führen sollte. Denn hier würde nach der - vorliegend erfolgten - Erteilung der Löschungsbewilligungen durch die Grundpfandrechtsgläubigerin kein Grund bestehen, den Ablösungsbetrag zurückzuhalten. Die Regelung sieht indes vor, dass der Beteiligte zu 1 auf seinen Wunsch auch die Abtretung der Grundpfandrechte an das die Ablösung finanzierende Institut beanspruchen kann. Bis zu welchem Zeitpunkt er das Abtretungsverlangen geltend machen muss, andernfalls der Notar zu einer Auszahlung des Ablösungsbetrags berechtigt sein soll, ergibt sich jedoch nicht. Auch das für diesen Fall in Bezug auf die Ablösung vorgesehene weitere Verfahren, durch das die Übertragung der Grundpfandrechte sicherzustellen ist, erfährt keine Regelung. Die Weisungslage stellt sich insoweit zumindest als unklar dar, was einer Auszahlung des Verwahrungsguthabens entgegensteht (Müller-Magdeburg, aaO, Rn. 286).
27
dd) Das Defizit, das sich aus dem Fehlen einer die Auszahlungsreife regelnden Verwahrungsanweisung an den Notar bei der Abwicklung des Verwahrungsverhältnisses ergibt, kann bei einer im Interesse beider Beteiligten liegenden Verwahrung weder durch den Notar noch durch einen Beteiligten allein behoben werden. Erforderlich ist vielmehr eine übereinstimmende Anweisung, mit der die Beteiligten den Notar zur Auszahlung des Verwahrungsbetrags auffordern (Müller-Magdeburg, aaO, Rn. 286). Daran fehlt es vorliegend jedoch.
28
(1) Die Notwendigkeit eines gleich gerichteten Willens der an der Verwahrung beteiligten Parteien des Grundgeschäfts bezieht sich nicht nur auf die Begründung des Verwahrungsverhältnisses, sie erstreckt sich auch auf dessen Abwicklung. Eine gemeinschaftlich erteilte Verwahrungsanweisung kann deshalb in der Regel nur gemeinsam geändert oder zurückgenommen werden, weshalb einem einseitigen Widerruf grundsätzlich keine Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195; vgl. auch § 54c Abs. 2 und 3 BeurkG).
29
(2) Nichts anderes kommt in Betracht, wenn die erforderliche Verwahrungsanweisung von Anfang an fehlt oder sich als unvollständig erweist, die Verwahrung aber dennoch durchgeführt wurde. In einer solchen Situation liegt es an den Beteiligten, sich nachträglich auf eine zunächst unterbliebene Regelung zu verständigen und dem Notar eine entsprechende Anweisung zu erteilen. Auf diese Weise wird der rechtliche Zustand hergestellt, der an sich schon vor dem Beginn der Verwahrung herbeizuführen gewesen wäre und zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls der Mitwirkung aller Beteiligten bedurft hätte.
30
(3) Daraus folgt allerdings nicht, dass bei einer - wie hier - fehlenden Bestimmung der Auszahlungsbedingungen die Auszahlung des Verwahrungsbetrags unzumutbar hinausgezögert oder sogar vereitelt werden darf, indem sich der zur Zahlung verpflichtete Käufer einer einvernehmlichen Regelung widersetzt. Denn der materiell-rechtliche Auszahlungsanspruch wird durch die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Verwahrung nicht berührt. Der Verkäufer kann nach Eintritt der Auszahlungsreife vom Käufer die Einwilligung in die Auszahlung verlangen, die er allerdings notfalls gerichtlich erstreiten muss.
31
ee) Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das auf dem Anderkonto befindliche Guthaben sei - ohne dass es insoweit einer Willensübereinstimmung der Beteiligten bedürfe - schon deshalb von dem Notar auszukehren, weil nach den vertraglichen Bestimmungen der Kaufpreis insgesamt fällig sei und die Eigentumsumschreibung nur noch von der Erstattung der von dem Beteiligten zu 1 vertragsgemäß zu ersetzenden Aufwendungen abhänge. Dazu ist der Notar nicht befugt.
32
(1) Die von dem Notar vorzunehmende Prüfung, ob die Auszahlungsvoraussetzungen gegeben sind, ist - wie sonst auch - vornehmlich formaler Natur (vgl. Eylmann/Vaasen/Hertel, aaO, § 15 BNotO Rn. 52). Maßstab ist im Wesentlichen der Wortlaut der von den Beteiligten erteilten Treuhandauflagen und Weisungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, WM 1994, 647; Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195; OLG Hamm, MittBayNot 1999, 201 f.; Sandkühler, DNotZ 2009, 164, 170). Das ergibt sich bereits aus der Funktion des Notars als eines Organs der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO), die auch die Betreuungstätigkeit (§ 23 BNotO) bestimmt. Hinzu kommt, dass die bei der Verwahrung fremden Vermögens in besonderem Maße erforderliche Korrektheit (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95, BGHZ 134, 100, 107; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195) wie auch das ansonsten drohende Haftungsrisiko ein streng an dem Inhalt der Verwahrungsanweisung ausgerichtetes Handeln des Notars erfordern.
33
(2) Dagegen ist es nach allgemeiner Auffassung nicht Aufgabe des Notars - und damit auch nicht der über eine Notarbeschwerde entscheidenden Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit -, über den Bestand und den Inhalt materiell -rechtlicher Ansprüche zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, aaO; OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 894; Lerch, NJW 1998, 3697, 3698; Preuß, DNotZ 1996, 390, 391; Zimmermann, DNotZ 1982, 90, 109 f.; Bräu, Verwahrungstätigkeit des Notars, Rn. 162; Kawohl, Notaranderkonto, Rn. 156). Dazu gehört auch die Feststellung der Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs, sofern sich - wie hier - die Auszahlungsvoraussetzungen nicht aus dem Inhalt der Verwahrungsanweisung ergeben. Denn die Berücksichtigung sonstiger, nicht in der Anweisung selbst enthaltener Umstände ist dem Notar verwehrt (vgl. BGH, Ur- teil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99, NJW 2000, 1644 mit zust. Anm. Hertel , DNotZ 2001, 858, 861). Müsste er hierauf ebenfalls Rücksicht nehmen, so fiele es dem Notar letztlich zu, den Inhalt des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags durch Auslegung zu ermitteln, um davon ausgehend Rückschlüsse auf den Inhalt der Verwahrungsanweisung zu ziehen. Das gehört nicht zu seinen Amtspflichten (BGH, aaO; KG, KGR 2004, 65, 67). Dahingehende Streitigkeiten zwischen den Beteiligten sind vielmehr im Rahmen eines Klageverfahrens auszutragen.
34
ff) Ob der Notar - jedenfalls in eindeutig gelagerten Fällen - den Eintritt der Auszahlungsreife selbstständig zu ermitteln befugt ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht vorliegt.
35
(1) Dahingestellt bleiben kann, ob der Notar zur Auszahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, sobald das Grundstück an den Käufer übergeben und übereignet wurde, weil ab diesem Zeitpunkt dessen Sicherungsinteresse befriedigt sei (KG, NJW-RR 1988, 331; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, WM 1994, 647, 649), da der Beteiligte zu 1 noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
36
(2) Eine Vereinbarung, dass die Auszahlungsreife auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung vorverlegt wird (vgl. Zimmermann, DNotZ 1980, 451, 459) haben die Parteien für den auf demNotaranderkonto hinterlegten Teil des Kaufpreises nicht getroffen.
37
(3) § 3 Abs. 4 des Kaufvertrags, nach dem der Restkaufpreis in Höhe von 12,5 Mio. DM (unter anderem) von der Eintragung von Auflassungsvormerkungen auf einigen der veräußerten Baugrundstücke fällig sein sollte, ist nicht einschlägig; denn dieser Betrag ist bereits an die Beteiligte zu 2 gezahlt.
38
(4) Im Übrigen fehlt es an einer die Fälligkeit der Zahlung an den Verkäufer regelnden Vertragsbestimmung, mit der auch die Auszahlungsreife bestimmt sein könnte. Anderes ergibt sich auch nicht aus der die Erfüllung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des Beteiligten zu 1 betreffenden Bestimmung im Kaufvertrag (§ 19 Abs. 4), nach der der Notar die Umschreibung des Eigentums nicht schon nach Zahlung des gesamten Kaufpreises, sondern erst nach Ausgleich der nach § 9 der Beteiligten zu 2 zu erstattenden Aufwendungen beim Grundbuchamt beantragen soll. Soweit die Beteiligte zu 2 die Auszahlungsreife mit dem fehlenden Sicherungsbedürfnis des Beteiligten zu 1 an einer weiteren Verwahrung des Kaufpreises begründen will, steht dem entgegen, dass diese Auslegung des Vertrags zwischen den Kaufvertragsparteien umstritten ist und dem Notar keine Entscheidungsbefugnis in solchen Streitfragen zukommt.

IV.

39
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KostO.
Krüger Stresemann Czub Brückner Roth
Vorinstanz:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2010 - 84 T 475/09 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR145/12 Verkündet am:
7. Mai 2015
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Stellt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz seine Abschlagszahlungsklage
aufgrund bereits erstinstanzlich eingetretener Schlussrechnungsreife
gemäß § 264 Nr. 3 ZPO auf eine höhere Schlusszahlungsklage um, liegt
hinsichtlich der Erhöhung eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO vor, die mit
der Anschlussberufung innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend gemacht
werden muss.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 - OLG Köln
LG Köln
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter
Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack und Sacher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung restlicher Vergütung nach vorzeitiger Beendigung zweier Verträge über die Lieferung von Thermoreaktoren für Großanlagen in Russland.
2
Die Parteien sind auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik tätig. Die Beklagte wurde von der Sm.-AG und der Su.-GmbH beauftragt, für russische Besteller Thermoreaktoren zu projektieren, zu liefern und zu montieren. Im September 2007 schloss sie mit der Klägerin als Nachunternehmerin zwei Verträge über die Lieferung je eines Thermoreaktors mit Zubehör und Wärmetauscher für das Projekt S. und das Projekt N. inklusive weiterer Leistungen in den Bereichen Projektierung, Montage, Inbetriebnahme und Schulung.
3
Da die Beklagte die ursprünglich vereinbarten Zahlpläne nicht einhielt, übersandte sie Ende 2008 zwei von ihr unterzeichnete Verträge, mit denen sie ihre Forderungen gegen die Sm.-AG und die Su.-GmbH zur Sicherung der Vergütungsansprüche der Klägerin anteilig an diese abtrat. In diesem Zusammenhang verpflichtete sich die Beklagte ferner, bei ihr eingehende Zahlungen der Sm.-AG und der Su.-GmbH in Höhe des vereinbarten Anteils an die Klägerin weiterzuleiten. Nachdem die Beklagte nach Behauptung der Klägerin ihrer Verpflichtung zur anteiligen Weiterleitung nicht vollständig nachgekommen war, stellte diese die Lieferungen ein.
4
Mit der Klage hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt Zahlung von 452.752,87 € zuzüglich Zinsen geltend gemacht und ihren Anspruch in erster Linie auf die Vereinbarung der Parteien zur anteiligen Weiterleitung der bei der Beklagten eingehenden Zahlungen gestützt. Mit Urteil vom 15. April 2011 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 418.964,33 € zuzüglich Zinsen stattgegeben.
5
Während des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. April 2010 die Kündigung und vorsorglich den Rücktritt von den Verträgen mit der Klägerin, die daraufhin für beide Verträge unter dem 22. Dezember 2010 Schlussrechnungen erstellte und den danach über den Klageantrag hinausgehenden Restvergütungsanspruch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils zunächst in einem gesonderten Prozess einklagte.
6
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage - nach Rücknahme der anderweitig anhängigen erstinstanzlichen Schlusszahlungsklage - auf die Schlussrechnungsforderungen umgestellt und auf 959.896,62 € zuzüglich Zinsen erweitert. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin dem Gericht mehrseitige, teilweise in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Packlisten überreicht.
Diese enthalten nach ihrem Vortrag sämtliche nach den Verträgen geschuldeten , bisher noch nicht an die Beklagte ausgelieferten Anlagenteile.
7
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 959.896,62 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Software und Dokumentation für die Thermoreaktoren und der in den zum Tenor genommenen Packlisten bezeichneten Anlagenteile zu zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
Die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin ändert gemäß § 249 Abs. 3 ZPO nichts daran, dass das Urteil gegen sie zu verkünden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74, 75).

I.


10
Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
11
Die Umstellung der Klage auf die höheren Schlussrechnungsforderungen sei zulässig. § 533 ZPO stehe dem nicht entgegen, weil die Umstellung bei zwischenzeitlich eingetretener Schlussrechnungsreife keine Klageänderung im Sinne von §§ 263, 533 ZPO sei, sondern § 264 Nr. 2 und 3 ZPO unterfalle. Der neue Vortrag sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ZPO zu berücksichtigen, da keine Nachlässigkeit vorliege und das erstinstanzliche Gericht diesen Punkt für unerheblich gehalten habe. Die Erweiterung der Klage scheitere nicht daran, dass die Klägerin die Einlegung einer Anschlussberufung innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO versäumt habe. In der schriftsätzlich erfolgten Klageerweiterung liege die konkludente Erklärung einer Anschlussberufung. Die Versäumung der Frist sei ausnahmsweise unschädlich. Es widerspreche dem Zweck der Vorschrift des § 264 ZPO, die der Prozesswirtschaftlichkeit dienen solle, eine Klageerweiterung im Zusammenhang mit einer wegen veränderter Umstände erforderlichen Umstellung von einer Abschlags- auf die Schlusszahlungsklage nur innerhalb der Anschlussberufungsfrist zuzulassen und nach deren Ablauf den Unternehmer auf einen zweiten Prozess wegen des weitergehenden Betrages zu verweisen. Hinzu komme, dass das Berufungsgericht erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist auf die erforderliche Klageumstellung hingewiesen habe, so dass der Klägerin zumindest im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO gewährt werden müsste.
12
Die Klage sei gemäß § 649 Satz 2 BGB begründet. Bei den Verträgen handele es sich um Werkverträge im Sinne von § 631 BGB. Hier stehe nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz an den zu liefernden Thermoreaktoren im Vordergrund, vielmehr sei nach dem Vertragsinhalt ein Gesamterfolg geschuldet. Die Klägerin habe im Einzelnen dargelegt, dass es sich bei den vereinbarten Leistungen um eine individuell angepasste Fertigung der Thermoreaktoren in Abstimmung mit den übrigen Prozessen der Anlagen vor Ort, ihrer Montage und schließlich der Schulung des Personals gehandelt habe. Dem sei die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.
13
Aufgrund der Kündigung der Verträge durch die Beklagte stehe der Klägerin gemäß § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Die Kündigung sei als freie Kündigung zu werten. Eine Kündigung aus wichtigem Grund komme nicht in Betracht, da die Klägerin wegen des Zahlungsverzugs der Beklagten berechtigt gewesen sei, weitere Lieferungen zu verweigern.
14
Der Höhe nach stehe der Klägerin aus den beiden Projekten insgesamt eine fällige Restforderung jedenfalls in Höhe der Klageforderung zu. Der Zahlungsanspruch bestehe aber nur Zug um Zug gegen Herausgabe der im Tenor aufgeführten, noch nicht gelieferten Software, Dokumentation und Anlagenteile. Es sei unerheblich, dass die Klägerin ihren Zahlungsantrag nicht mit einer entsprechenden Einschränkung gestellt habe. Die Zug-um-ZugLeistung könne auch mit der nach § 253 ZPO erforderlichen Bestimmtheit tenoriert werden. Hinsichtlich der Anlagenteile sei auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Packlisten abzustellen. Die Beklagte sei dem im Rahmen des ihr gewährten Schriftsatznachlasses nicht substantiiert entgegengetreten.

II.

15
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
16
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB hat.
17
a) Dabei kann dahinstehen, ob die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichen, um die Verträge der Parteien als Werkverträge einzuordnen.
18
Zumindest handelt es sich um Verträge gemäß § 651 Satz 1 BGB,bei denen § 649 BGB über § 651 Satz 3 BGB Anwendung findet, da die von der Klägerin zu liefernden Thermoreaktoren als nicht vertretbare Sachen zu qualifizieren sind. Nicht vertretbar sind solche Sachen, die auf die Betriebsverhältnisse des Bestellers ausgerichtet und seinen Wünschen angepasst sind und die deshalb für den Unternehmer anderweitig schwer oder gar nicht absetzbar sind (BGH, Urteil vom 30. Juni 1971 - VIII ZR 39/70, NJW 1971, 1793, 1794; MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl., § 651 Rn. 17 f.).
19
Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mussten die vertraglich geschuldeten Thermoreaktoren individuell unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen des Bestellers gefertigt und spezifisch an die jeweiligen Anlagen, für die sie vorgesehen waren, angepasst werden. Dies trägt die Annahme, dass es sich um nicht vertretbare Sachen handelt. Der Hinweis der Beklagten, dass die Einzelteile, aus denen der jeweilige Thermoreaktor bestehe, im Wesentlichen als vertretbare Sachen zu qualifizieren seien, führt entgegen der Auffassung der Revision schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil die Klägerin nicht die Lieferung der Einzelteile , sondern der Thermoreaktoren schuldete.
20
b) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Kündigung der Verträge durch die Beklagte um eine wirksame freie Kündigung gemäß § 649 Satz 1 BGB gehandelt habe, weil ihr ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht zugestanden habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung weist keine Rechtsfehler auf.
21
c) Die zur Einordnung der Verträge und zum Kündigungsgrund erfolgten Feststellungen des Berufungsgerichts sind verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die von der Revision vorgebrachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO.
22
2. Das Berufungsurteil ist aber von Rechtsfehlern beeinflusst, soweit das Berufungsgericht die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz unbeschadet der von ihm angenommenen Versäumung der Anschlussberufungsfrist (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) für zulässig erachtet hat.
23
a) Noch zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Umstellung des Klageantrags auf die höheren Schlussrechnungsforderungen § 533 ZPO nicht anwendbar ist.
24
§ 533 ZPO regelt die Zulässigkeit der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO in der Berufungsinstanz. Änderungen des Klageantrags nach § 264 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen, so dass § 533 ZPO auf sie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 191/04, BauR 2006, 414, 415 = NZBau 2006, 175). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt der Übergang von der Abschlags- auf die Schlusszahlungsklage keine Klageänderung dar. Eine Änderung des Klagegrundes liegt nicht vor, da der Anspruch auf Abschlagszahlung lediglich eine modifizierte Form des einheitlichen Anspruchs auf Vergütung ist (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 191/04, BauR 2006, 414, 415 = NZBau 2006, 175; Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03, BauR 2005, 400, 405 = NZBau 2005, 158). Erfolgt der Übergang aufgrund einer nach Rechtshängigkeit eingetretenen Veränderung, liegt danach ein Fall des § 264 Nr. 3 ZPO vor. Ist damit gleichzeitig eine Erhöhung des Klageantrags in der Hauptsache verbunden , stellt auch dies gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar.
25
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich hier um einen solchen Übergang von einer Abschlags- auf eine Schlusszahlungsklage. Die Klägerin hat ihren Anspruch erstinstanzlich in erster Linie auf die im Rahmen der Sicherungsabtretungsverträge getroffene Vereinbarung der Parteien über eine anteilige Weiterleitung der bei der Beklagten eingehenden Abschlagszahlungen der Sm.-AG und der Su.-GmbH gestützt. Diese Vereinbarung stellt lediglich eine Modifikation der ursprünglichen Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Rahmen der Zahlpläne dar, die von der Beklagten nicht eingehalten wurde. Die weiterzuleitenden Beträge sind ebenso wie die ursprünglich vereinbarten Abschlagszahlungen nur eine Anzahlung auf die jeweilige vertragliche Gesamtvergütung im Hinblick auf bereits erbrachte Leistungen der Klägerin. In der Umstellung der zunächst auf die Weiterleitungsvereinbarung gestützten Klage auf die höheren Schlussrechnungsforderungen aufgrund nach Rechtshängigkeit eingetretener Schlussrechnungsreife liegt daher gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO.
26
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, zum Zwecke der Klageerweiterung sei die fristgemäße Einlegung einer Anschlussberufung nicht erforderlich , ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst.
27
aa) Zweck der Anschlussberufung ist es, diejenige Partei zu schützen, die in Unkenntnis des Rechtsmittels der Gegenpartei trotz eigener Beschwer die Rechtsmittelfrist im Vertrauen auf den Bestand des Urteils verstreichen lässt (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 524 Rn. 1). Darüber hinaus soll die Anschlussberufung prozessuale Waffengleichheit schaffen, indem sie den Berufungsbeklagten in den Stand setzt, auf eine Berufung des Gegners ohne verfahrensrechtliche Fesseln reagieren und die Grenzen der neuen Verhandlung mitbestimmen zu können (BGH, Urteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82, NJW 1984, 2951, 2952). Will er die Grenzen neu bestimmen und sich nicht auf die Abwehr der Berufung beschränken, kann er dies grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung erreichen.
28
Dementsprechend muss sich der in erster Instanz obsiegende Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken will. Danach ist auch im Fall der Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, BauR 2009, 1140 Rn. 22 = NZBau 2009, 376; Urteil vom 13. September 2011 - X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 56).
29
Lediglich wenn in der Berufungsinstanz gemäß § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer späteren Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert und mit dem nunmehr geltend gemachten Antrag nicht mehr verlangt wird als bereits erstinstanzlich zuerkannt, ist die Einlegung einer Anschlussberufung entbehrlich (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, BauR 2006, 717, 718; Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, WuM 2011, 310 Rn. 10 ff.). Das Begehren des in erster Instanz erfolgreichen Klägers geht in diesem Fall nicht über eine Abwehr der Berufung hinaus.
30
Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn der in erster Instanz obsiegende Kläger eine aufgrund nach Rechtshängigkeit eingetretener Veränderungen erfolgte Klageumstellung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO mit einer Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO verbindet. Auch wenn die veränderten Umstände materiell-rechtlich eine Klageumstellung erfordern, beschränkt sich der Kläger in dieser Konstellation nicht auf die Abwehr der Berufung, sondern begehrt einen höheren als den erstinstanzlich zuerkannten Betrag und be- stimmt damit die Grenzen des Berufungsverfahrens neu. Dies ist nur im Wege der Anschlussberufung möglich.
31
bb) Ist die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beachten. Sinn und Zweck der gesetzlichen Fristenregelung des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO rechtfertigen im vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung.
32
Der Gesetzgeber hat sich mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) dafür entschieden, die Einlegung einer Anschlussberufung nur binnen einer bestimmten Frist zuzulassen, um auf diese Weise das nach der Neukonzeption in erster Linie der Fehlerkontrolle dienende Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 64, 98 f.). Trotz erheblicher Kritik in Rechtsprechung und Literatur hat der Gesetzgeber mit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) die Frist, wenn auch in abgeänderter Form, beibehalten und eine Ausnahme nur für wiederkehrende Leistungen geschaffen (vgl. BT-Drucks. 15/3482, S. 17, 18). Vor diesem Hintergrund ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Wege der teleologischen Reduktion sowohl für klageerweiternde als auch für klageändernde Anschlussberufungen abgelehnt worden (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, BauR 2009, 1140 Rn. 22 = NZBau 2009, 376; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 17 ff.).
33
Ob demgegenüber nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der prozessualen Waffengleichheit in besonderen Fällen Ausnahmen von der Befristung zuzulassen sind, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung der Umstände ist, kann dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt nicht vor. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine endgültige Abrechnung und die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 42 ff.; Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 217/85, BauR 1987, 453; Urteil vom 25. Oktober 1990 - VII ZR 201/89, BauR 1991, 81, 82) damit einhergehende Notwendigkeit zur Umstellung einer Abschlags- auf die Schlusszahlungsklage nicht erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingetreten. Vielmehr sind sowohl die Kündigung der Verträge als auch die Erstellung der Schlussrechnungen noch während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt. Die Klägerin hätte daher die mit der Klageumstellung auf die höheren Schlussrechnungsforderungen verbundene Klageerweiterung bereits erstinstanzlich vornehmen können. Auf diese Weise hätte sie einen etwa notwendig werdenden weiteren Rechtsstreit über die Restforderungen ohne weiteres vermeiden können. Jedenfalls in dieser Konstellation wären bei entsprechender Prozessführung die vom Gesetzgeber verfolgten prozessökonomischen Ziele, insbesondere der mit der Befristung der Anschlussberufung verfolgte Zweck der Straffung und Beschleunigung des Berufungsverfahrens, erreicht worden. Darüber hinaus wäre auch der mit der Neukonzeption des Berufungsrechts verbundene Aspekt der Fehlerkontrolle zum Tragen gekommen, da sich bereits das erstinstanzliche Gericht umfassend mit den Schlussrechnungen hätte befassen können.
34
cc) Für die vom Berufungsgericht zu Recht als Anschlussberufung gewertete Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO war danach die Einhaltung der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlich unbeschadet der Möglichkeit, bis zur Höhe des erstinstanzlich zuerkannten Betrages auch nach Ablauf dieser Frist eine Umstellung der Abschlags- auf die Schlusszahlungsklage vorzunehmen.
35
c) Die vom Berufungsgericht hilfsweise angestellte Erwägung, die von ihm angenommene Versäumung der Anschlussberufungsfrist sei jedenfalls deshalb unschädlich, weil die Klägerin erst nach Ablauf der Frist auf die erforderliche Umstellung von der Abschlags- auf die Schlusszahlungsklage hingewiesen worden und ihr deshalb gegebenenfalls von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, ist ebenfalls nicht tragfähig.
36
Eine direkte Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung scheidet aus, weil die Anschlussberufungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Notfrist ist und auch nicht bei den sonstigen Fristen in § 233 ZPO aufgeführt wird.
37
Ob bei Versäumung der Anschlussberufungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in (analoger) Anwendung der §§ 233 ff. ZPO in Betracht kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (ablehnend - obiter dictum - BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02, BGHZ 163, 324, 329; OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1720, 1721; Gerken, NJW 2002, 1095, 1096; bejahend OLG Stuttgart, OLGR 2008, 25, 27; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 215, 216; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 443; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299, 1300; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 524 Rn. 32; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 6).
38
Dieser Streit bedarf keiner Entscheidung, denn auch bei analoger Anwendung der §§ 233 ff. ZPO begründen die hilfsweise angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts keinen Wiedereinsetzungsgrund. Die Klägerin hat aus Nachlässigkeit davon abgesehen, die Klage bereits erstinstanzlich - spätestens jedoch bis zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Ablauf der Anschlussberufungsfrist - im Hinblick auf die höheren Schlussrechnungsforderungen zu erweitern. Es entspricht, wie ausgeführt, ständiger Recht- sprechung des Senats, dass ein Unternehmer - will er den Prozess nicht verlieren - nach Eintritt der Voraussetzungen für eine endgültige Abrechnung eine Abschlagsklage zwingend auf die Schlusszahlungsklage umstellen muss (BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 45 f.; Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 217/85, BauR 1987, 453; Urteil vom 25. Oktober 1990 - VII ZR 201/89, BauR 1991, 81, 82). Diese Rechtsprechung musste der anwaltlich vertretenen Klägerin auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein. Ihr war darüber hinaus schon während des erstinstanzlichen Verfahrens und erst recht vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Ablauf der Anschlussberufungsfrist bekannt, dass Schlussrechnungsreife eingetreten war und sie eine über die bereits streitgegenständliche Summe hinausgehende Restvergütung beanspruchte, was sich schon daraus ergibt, dass sie diese Vergütung zunächst in einem weiteren Prozess eingeklagt hatte.
39
d) Eine Versäumung der Frist kann ferner nicht mit dem Argument unberücksichtigt bleiben, einer Partei müsse nach einem gerichtlichen Hinweis die Möglichkeit eingeräumt werden, darauf zu reagieren. Dieser allgemeine Grundsatz findet auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Anwendung. Die Unzulässigkeit einer Anschlussberufung wegen Fristversäumung kann durch prozessleitende Maßnahmen nicht mehr behoben werden (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 28).
40
3. Das Berufungsurteil stellt sich, soweit das Berufungsgericht die Klageerweiterung für zulässig erachtet hat, auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Das käme in Betracht, wenn die Anschlussberufungsfrist bei Eingang der Klageerweiterung noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Dies kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und des Akteninhalts nicht abschließend beurteilt werden.
41
a) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Einlegung einer Anschlussberufung nur bis zum Ablauf einer gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Voraussetzung für den wirksamen Lauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, dass die Frist zur Berufungserwiderung wirksam gesetzt wurde, was nur dann der Fall ist, wenn dem Berufungsbeklagten gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung zugestellt und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist gemäß § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist (BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 5 f.). Das Vorliegen dieser für die Zulässigkeit einer Anschlussberufung maßgeblichen Voraussetzung ist - ungeachtet der fehlenden Verweisung in § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 522 Abs. 1 ZPO - von Amts wegen zu überprüfen (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12. Aufl., § 524 Rn. 25).
42
b) Der Senat kann nicht beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Klägerin eine beglaubigte Abschrift der betreffenden richterlichen Verfügung nebst Belehrung zugestellt worden ist. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten.
43
4. Das Berufungsurteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Es ist insgesamt aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit dieses die notwendigen Feststellungen zum wirksamen Lauf der Anschlussberufungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO treffen kann. Eine nur teilweise Aufhebung und Zurückverweisung bezüglich des mit der Klageerweiterung geltend gemachten höheren Betrages kommt nicht in Betracht. Denn bei der auf zwei verschiedenen Verträgen beruhenden Vergütung für die Projekte N. und S. handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Die Klägerin muss daher für den Fall der Versäumung der Anschlussberufungs- frist zunächst eindeutig klarstellen, in welcher Reihenfolge sie die Forderungen geltend machen will.

III.

44
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
45
Die Zug-um-Zug-Einschränkung kann in der vom Berufungsgericht tenorierten Form keinen Bestand haben.
46
Es fehlt insoweit bereits an der hinreichenden Bestimmtheit der Urteilsformel , § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, so dass das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
47
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nicht nur der Umfang einer Verurteilung, sondern auch die Zug-um-ZugEinschränkung im Titel hinreichend bestimmt sein muss, so dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07, BauR 2011, 1034 Rn. 32 = NZBau 2011, 290; Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 86/91, NJW 1993, 324, 325; Urteil vom 2. Juni 1966 - VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287 f.).
48
Zur hinreichenden Bestimmtheit müssen die Zug um Zug herauszugebenden Gegenstände im Tenor so genau bezeichnet sein, dass eine Identifizierung zumindest im Wege der Auslegung möglich ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07, BauR 2011, 1034 Rn. 33 = NZBau 2011, 290). Das Vollstreckungsorgan muss, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, in der Lage sein, die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm vom Gläubiger übergebenen und dem Schuldner anzubietenden Gegenstände zu überprüfen. Danach ist schon die im Tenor aufgeführte "Dokumentation" für die Thermoreaktoren der betreffenden Projekte nicht hinreichend bestimmt, da sich weder dem Tenor noch den Urteilsgründen entnehmen lässt, was genau diese beinhalten soll. Gleiches gilt für die Bezeichnung "Software SPS-S7 (incl. CPU 416-2DP)", wobei hier zusätzlich unklar ist, inwieweit davon auch Hardware umfasst sein soll. Das Berufungsgericht hat ferner Packlisten in den Tenor einbezogen, aus denen sich die Zug um Zug herauszugebenden Anlagenteile ergeben. Auch diese Gegenstände sind in erheblichem Umfang nur unzureichend bezeichnet, weil konkrete Beschreibungen durch Typenbezeichnungen , Angaben von Größen, Mengen oder Material, die eine klare Identifikation ermöglichen würden, fehlen.
49
Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 184 GVG vor, weil die in den Urteilstenor einbezogenen Packlisten Teile in russischer Sprache und kyrillischer Schrift ohne Übersetzung enthalten. Zwar verbietet § 184 GVG nicht jede Einbeziehung fremdsprachiger Worte in Urteilstenor und Urteilsgründen (vgl. z.B. OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 348 f. m.w.N.; BSG, MDR 1975, 697, jeweils zu medizinischen Fachausdrücken). Wenn jedoch - wie hier - aufgrund der umfänglichen fremdsprachigen Teile der in den Tenor einbezogenen Pack- listen Missverständnisse und Unklarheiten für die maßgeblichen Adressaten nicht ausgeschlossen werden und sich hieraus Probleme bei der Vollstreckbarkeit des Urteils ergeben können, ist die zwingende Regelung des § 184 GVG verletzt. Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.04.2011 - 87 O 169/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.04.2012 - 13 U 67/11 -

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 259/02 Verkündet am:
24. Juni 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann
entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn
der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des
BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust
oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.

b) Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt
, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des
Bauwerks erforderlich sind.

c) Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne
Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind,
nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln.

d) Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung
begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg
des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02 - OLG Jena
LG Erfurt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Architektenhonorar. Die GbR, bestehend aus den Architekten P., S. und W. (künftig: GbR), hat ihre Honorarforderung aus einem Architektenvertrag mit der Beklagten an die Klägerin abgetreten.

II.

1. Im November 1990 schrieb die Beklagte einen Wettbewerb für ein Einkaufszentrum in der Innenstadt von G./Thüringen aus. Aufgrund der von der GbR, die ihren Hauptsitz in Hessen und jedenfalls zeitweise eine Niederlassung in G. hatte, eingereichten Planung beschloß die Beklagte, die GbR mit den Architektenleistungen zu beauftragen. Im Dezember 1991 schlossen die GbR und die Beklagte einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI für das Bauvorhaben. Hinsichtlich der Vergütung vereinbarten sie die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 10 % des Nettohonorars. Außerdem vereinbarten sie, daß der zukünftige Investor als Vertragspartei an die Stelle der Beklagten treten sollte. 2. Im Oktober 1992 stellte die GbR eine erste Abschlagsrechnung einschließlich Mehrwertsteuer über 895.691,66 DM. Die Beklagte leistete keine Zahlung und beanstandete, daß die GbR ihrer Rechnung statt der vorgesehenen maximalen Baukosten von 50 Mio. DM anrechenbare Kosten in Höhe von 75 Mio. DM zugrunde gelegt hatte. Nachdem die Bemühungen der Beklagten um einen Investor scheiterten, stellte die GbR im März 1996 eine weitere Abschlagsrechnung über 126.500 DM. Im Januar 1997 übersandte die GbR der Beklagten eine Schlußrechnung über erbrachte und nicht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 3.575.000,12 DM sowie eine gesonderte Rechnung über vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 36.505 DM. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, die GbR trat sämtliche Ansprüche an die Klägerin ab. 3. Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 2.941.878,58 DM (= 1.504.158,62 €) verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 439.303,24 DM (= 224.612,18 €) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Honorars in Höhe von 422.812,68 DM (= 216.180,69 €) für erbrachte Architektenleistung und Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 10.375 DM (= 5.304,65 €) nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin insoweit gegen das Berufungsurteil, als ihre Honorarforderung für erbrachte Leistung in Höhe von 46.183,17 € abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

1. Das Berufungsgericht hat die teilweise Klageabweisung im wesentlichen wie folgt begründet:
a) Die Parteien hätten am 10. Dezember 1991 einen wirksamen Architektenvertrag über die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale von 10 % des Nettohonorars vereinbart. Die Regelung des § 4
Abs. 1 HOAI, "schriftliche Vereinbarung bei Auftragsvergabe", und die Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI seien nicht anwendbar, weil die Voraussetzung "bei Auftragserteilung" nach dem Einigungsvertrag (Anl. 1, Kap. V, Sachgebiet A, Abschn. III, Nr. 3, lit a) für Leistungen von Auftragnehmern mit Geschäftssitz in den neuen Bundesländern für Objekte in diesem Gebiet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht gegolten habe. Am 31. Dezember 1992 habe die Zedentin ein Architektenbüro in G. unterhalten. Das genüge als Geschäftssitz. Nach dem Vortrag der Klägerin hätten die Architekten das Büro im Jahre 1990 vor der beschränkten Ausschreibung der Beklagten in G. eröffnet. Es sei unerheblich, an welchem Ort der Architekt den Großteil seiner Planungsleistung erbringe und von welchem Ort die Korrespondenz geführt werde. Maßgeblich sei, mit welcher Niederlassung oder Zweigstelle der Architektenvertrag geschlossen worden sei. Das sei das Büro in G. gewesen.
b) Für die Leistung der Leistungsphase 2 stünden der Klägerin nicht 7 %, sondern nur 6,7 % zu, weil die Architekten die Leistungsphase 2 nicht vollständig erbracht hätten, es fehle die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse.
c) Das den Architekten zustehende Gesamthonorar sei nach der Maßgabe des Einigungsvertrages (Anl. 1, Kap. V, Sachgebiet A, Abschn. III, Nr. 3, lit c) um 15 % zu kürzen.
d) Die anrechenbaren Kosten hätten nicht von Anfang an, sondern jedenfalls während der Vertragsdurchführung die Grenze von 50 Mio. DM überschritten , so daß eine freie Vereinbarung des Honorars möglich gewesen wäre. Eine derartige Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen, sie hätten lediglich
die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale vereinbart. 2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten teilweise einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Regelungen des Einigungsvertrages sind nicht anwendbar, so daß eine Kürzung des Honorars um 15 % nicht in Betracht kommt. (1) Die Sonderregelungen des Einigungsvertrages setzen voraus, daß die Mindest- und Höchstsätze und damit die Regelung über die Berechnung des Honorars auf die Vergütungsvereinbarung des Architektenvertrages anwendbar sind. (2) Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI einschließlich der Vorschriften über die Berechnung des Honorars sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben, weil die anrechenbaren Kosten die Summe von 50 Mio. DM (= 25.564.594 €) übersteigen. Nach § 16 Abs. 3 HOAI kann das Honorar unter dieser Voraussetzung frei vereinbart werden. Übersteigen die anrechenbaren Kosten die in § 16 Abs. 3 HOAI genannte Summe, dann gelten für die Vergütungsvereinbarung der Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI und die Formvorschriften der HOAI nicht (Budde in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 11 f). Maßgeblich für die Höhe der anrechenbaren Kosten sind nicht die subjektive Vorstellungen beider oder einer der Vertragsparteien bei Vertragsabschluß , sondern die jeweiligen anrechenbaren Kosten, die gemäß § 10 Abs. 2 HOAI ermittelt worden sind (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 15). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen alle nach § 10 Abs. 2
HOAI für die Abrechnung maßgeblichen anrechenbaren Kosten über der in § 16 Abs. 3 HOAI genannten Summe. Für anrechenbare Kosten, die die Honorartafel im Sinne des § 16 Abs. 3 HOAI übersteigen, enthält die HOAI keine Regeln zur Berechnung des Honorars. Damit fehlt es für die von dem Berufungsgericht vorgenommene Honorarkürzung um 15 % an einer Rechtsgrundlage.
b) Die auf dieser Kürzung beruhende teilweise Klageabweisung kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden. Denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist keine abschließende Beurteilung der Höhe des der Zedentin zustehenden Honorars möglich. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung für den Fall getroffen, daß die anrechenbaren Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI geregelten Wert überschreiten. Eine Fortschreibung der Honorartabelle für anrechenbare Kosten, die den Wert des § 16 Abs. 3 HOAI überschreiten, kommt ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien nicht in Betracht, weil die Honorartabelle des § 16 Abs. 1 HOAI ein in sich geschlossenes System ist (Budde in: Thode /Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 13). Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag , zu prüfen haben, ob eine Auslegung des Vertrags zur Höhe des geschuldeten Honorars möglich ist. Läßt sich eine Parteivereinbarung nicht feststellen , richtet sich die Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB (Budde in: Thode /Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35).
c) Der vom Berufungsgericht vorgenommene prozentuale Abzug von 0,3 % von dem Honorar für die nicht erbrachte Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse mit der Begründung, der Architekt habe einen Teil einer
Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI nicht erbracht, ist mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Rechtsnatur des Architektenvertrages als Werkvertrag und der HOAI als öffentliches Preisrecht unvereinbar (vgl. Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 20 ff.; Preussner in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 Rdn. 36-46, jeweils m.w.N.). (1) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24; Preussner in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 Rdn. 37, 47). Die HOAI regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399), so daß die HOAI keine rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat. (2) Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24 f; Schwenker, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 4 Rdn. 58 f).
Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind (Kniffka Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24 f, Preussner, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht , § 9 Rdn. 36 f, 49 ff). Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind. Der Auftraggeber wird im Regelfall ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die als Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können. Er wird regelmäßig ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die es ihm ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat, die ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen, und die erforderlich sind, die Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerkes und dessen Bewirtschaftung zu planen. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft. (3) Nach diesen Grundsätzen ist die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse ein von der GbR geschuldeter Teilerfolg, so daß die Beklagte
die Vergütung mindern kann, sofern die Voraussetzungen des § 634 BGB vorliegen. Die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse haben die Vertragsparteien dadurch als werkvertraglich geschuldeten Teilerfolg vereinbart, daß sie ihre vertragliche Vereinbarung an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientiert haben. Dressler Thode Hausmann Kuffer Bauner

Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.