Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2010 - V ZB 70/10

bei uns veröffentlicht am28.10.2010
vorgehend
Landgericht Berlin, 84 T 475/09, 25.02.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 70/10
vom
28. Oktober 2010
in dem Notarbeschwerdeverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 17.664.520 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 14./18. September 1994 verkaufte die Beteiligte zu 2 an den Beteiligten zu 1 ihren aus Grundstücken und Anteilen an einer Gesellschaft bestehenden Grundbesitz in B. zu einem Kaufpreis von 47.048.800 DM. Auf diesen sollten zwei zugunsten der B. AG im Grundbuch eingetragene Grundschulden über 5 Mio. DM und 25,5 Mio. DM sowie eine noch einzutragende Grundschuld über 4,1 Mio. DM unter Übernahme der zugrunde liegende persönlichen Schulden durch den Beteiligten zu 1 angerechnet werden. Der Restkaufpreis in Höhe von ca. 12,5 Mio. DM sollte nach Eintritt näher bezeichneter Fälligkeitsvoraussetzungen unmittelbar an die Beteiligte zu 2 gezahlt werden.
2
Für den Fall, dass die B. AG die Schuldübernahme nicht genehmigen würde, sollte es dem Beteiligten zu 1 nach § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags freistehen, "entweder a) den zur Ablösung der Grundpfandrechte in Anrechnung auf den Kaufpreis benötigten Betrag innerhalb von drei Wochen nach Ablehnung der Finanzierung durch die B. AG beim beurkundenden Notar zu hinterlegen (…) wobei, falls gewünscht, die Grundpfandrechte von der Gläubigerin auch in diesem Fall an das seine [des Beteiligten zu 1] Ablösung finanzierende Institut abgetreten werden können (…) oder b) innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Gläubigerin, dass sie die befreiende Schuldübernahme nicht genehmigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten. (…)"
3
Die B. AG verweigerte nachfolgend ihre Genehmigung zu der Schuldübernahme. Der Beteiligte zu 1 hinterlegte innerhalb der vorgesehenen Fristen den Ablösungsbetrag nicht und erklärte auch nicht den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Die Beteiligte zu 2 betrieb daraufhin bis in das Jahr 2006 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde auf Grund einer Vollstreckungsklausel, nach der der Beteiligte zu 1 den gesamten Kaufpreis auf das Notaranderkonto zu zahlen hatte. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte der Beteiligte zu 1 von 1999 an insgesamt 34.548.800 DM auf das Anderkonto des Notars ein. Einen weiteren Betrag in Höhe von rund 12,5 Mio. DM zahlte er, teils über das Anderkonto, teils direkt an die Beteiligte zu 2.
4
Zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des Beteiligten zu 1 ist eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, das Eigentum ist bislang nicht umgeschrieben.
5
Die Beteiligten führten eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, in denen es unter anderem um die Wirksamkeit des Kaufvertrages ging. Mit Schreiben vom 20. November 2009 teilte der Notariatsverwalter des beurkundenden Notars (nachfolgend: Notar) den Beteiligten mit, dass - nachdem die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht mehr streitig sei - der gesamte hinterlegte Kaufpreis in Höhe von 17.664.520,95 € (34.548.800 DM) ohne die Anderkontozinsen auszahlungsreif sei, weil ihm zwischenzeitlich die Löschungsbewilligungen der Grundpfandrechtsgläubigerin vorlägen. Er beabsichtige daher, deren Forderungen abzulösen und den Restbetrag - abzüglich eines Einbehalts für die voraussichtlichen Kosten der Löschung der Grundpfandrechte und seine Hebegebühren - auf ein von der Beteiligten zu 2 zu benennendes Konto zu überweisen.
6
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht dem Notar eine Auszahlung an die Beteiligte zu 2 oder Dritte untersagt und ihn angewiesen, den hinterlegten Kaufpreis weiter zu verwahren. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 2 erreichen, dass der Notar entsprechend seiner Ankündigung verfahren kann. Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

7
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Notar derzeit nicht berechtigt , den verwahrten Kaufpreis auszukehren. Der Kaufvertrag enthalte keine Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung zu erfolgen habe. Erforderlich seien daher übereinstimmende Auszahlungsanweisungen der Beteiligten, an denen es aber bislang fehle. Ob der Auszahlungsanspruch der Beteiligten zu 2 materiell-rechtlich fällig sei, weil der Kaufvertrag die Auszahlungsreife nicht von der - vorliegend noch nicht gegebenen - Umschreibungsreife abhängig mache, könne nicht durch den Notar, sondern nur im Rahmen eines Klageverfahrens geklärt werden.

III.

8
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
9
a) Sie ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG, § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO). Das Landgericht hat über das gegen die Ankündigung des Notars, das Verwahrungsguthaben auszuzahlen, gerichtete Rechtsmittel als Beschwerdegericht im Sinne von § 70 Abs. 1 FamFG entschieden (vgl. KG, DNotZ 1971, 494; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn. 121; Schippel/Bracker/Reithmann , BNotO, 8. Aufl., § 15 Rn. 97). Das ergibt sich zum einen aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, zum anderen aber auch daraus, dass dem Notar in dem Verfahren der Notarbeschwerde die Stellung der ersten Instanz zukommt (BayObLGZ 1998, 6, 9; OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 125, 126; OLG Frankfurt ZNotP 1999, 83; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO, BeurkG, 2. Aufl., § 15 BNotO Rn. 33 mwN).
10
b) Darauf, ob die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung, wie sie § 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG für das bisher geltende Recht enthielten und wie sie nunmehr in § 59 FamFG für das Beschwerdeverfahren getroffen ist, stets eine Beeinträchtigung des Rechtsmittelführers in seinen Rechten voraussetzt (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., § 70 Rn. 7; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 70 FamFG Rn. 14), kommt es vorliegend nicht an. Denn die Beteiligte zu 2 ist durch das seitens des Beschwerdegerichts gegenüber dem Notar erteilte Auszahlungsverbot in ihrem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) betroffen (vgl. OLG Hamm, WM 1984, 1289, 1291).
11
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
12
a) Dass gegen die Ankündigung des Notars, eine bestimmte Amtshandlung vornehmen zu wollen (Vorbescheid), der Beschwerdeweg nach § 15 Abs. 2 BNotO eröffnet ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. etwa BayObLGZ 1998, 6, 8; OLG Hamm, WM 1984, 1289, 1291; OLG Schleswig, DNotZ 1993, 67, 68; OLG Zweibrücken, MittBayNot 2001, 228; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 15 Rn. 96; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 75; Brambring, DNotZ 1990, 615, 647; aA LG Frankfurt, NJW 1990, 2139, 2140). Hieran hat sich durch die Neufassung der Vorschrift durch das FGG-Reformgesetz (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I 2586) nichts geändert (vgl. BT-Drs. 16/6308, 324; Preuß, DNotZ 2010, 265, 270 f.; Sandkühler, DNotZ 2009, 595, 599).
13
b) In der Sache selbst ist dem Beschwerdegericht darin zu folgen, dass der Notar den von ihm verwahrten Teil des Kaufpreises noch nicht auskehren darf. Das von dem Notar angekündigte Vorgehen widerspräche seinen Amtspflichten bei der Abwicklung des Verwahrungsgeschäfts, nach denen er sich strikt an die ihm erteilten Anweisungen halten muss und keine Entscheidung über die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Ansprüche der Parteien an dem hinterlegten Betrag treffen darf (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1996, 384, 390 mit zust. Anm. Preuß; Brambring, DNotZ 1990, 615, 649). Stellt sich die von dem Notar angekündigte Abwicklung der Verwahrung als pflichtwidrig dar, ist der Notar anzuweisen, die Verwahrung bis auf weiteres fortzuführen. So ist es hier.
14
aa) Ob der Notar zur Auszahlung eines in Verwahrung gegebenen Geldbetrags berechtigt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der ihm erteilten Verwahrungsanweisung, da hierdurch die Amtspflichten des Notars bei der Durchführung der Verwahrung bestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 180/58, DNotZ 1960, 265, 268; Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195).
15
(1) Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts enthält § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags eine gemeinsame und unwiderrufliche Verwahrungsanweisung. Das ist in dem Punkt richtig, dass die - öffentlich-rechtliche - Verwahrungsanweisung an den Notar (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163 mwN) in der davon zu unterscheidenden zivilrechtlichen Verwahrungsvereinbarung enthalten sein kann, die ihrerseits wiederum regelmäßig Bestandteil des Grundgeschäfts ist (vgl. KG, DNotZ 1985, 51, 53; Winkler , BeurkG, 16. Aufl., vor § 54a Rd. 7; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft , 2. Aufl., Rn. 25 f.).
16
(2) Zweifelhaft ist hier jedoch, ob diese Verwahrungsanweisung sich - wie es das Beschwerdegericht annimmt - auch auf die Gelder erstreckt, die der Beteiligte zu 1 zur Abwendung der von der Beteiligten zu 2 betriebenen Zwangsvollsteckung auf das Notaranderkonto gezahlt hat. Aus dem Bestehen einer Verwahrungsanweisung im Kaufvertrag folgt nämlich nicht notwendig, dass sie auch die Zahlungen erfasst, die eine Kaufvertragspartei zwangsweise und ohne sachlichen Bezug zur Verwahrungsanweisung an den Notar zahlt.
17
(a) Die Zahlungen des Beteiligten zu 1 erfolgten nicht in Anbetracht der Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags. Diese Regelung betrifft nur den Teil des Kaufpreises, der nicht durch die in § 3 Abs. 2 des Vertrags vereinbarte Schuldübernahme beglichen werden konnte, weil die Gläubigerin ihre Genehmigung verweigerte. Für diesen Fall hatten die Kaufvertragsparteien - wenn der Beteiligte zu 1 sein Rücktrittsrecht nicht ausgeübte - in Abweichung von der Erfüllungsübernahme nach § 415 Abs. 3 BGB vereinbart, dass der Beteiligte zu 1 den zur Ablösung der Grundpfandrechte erforderlichen Betrag auf dem Notarkonto hinterlegen sollte.
18
Die von dem Beteiligten zu 1 von 1999 an auf das Notaranderkonto geleisteten Zahlungen standen jedoch mit der gescheiterten Schuldübernahme nicht in einem sachlichen Zusammenhang. Anlass war vielmehr die zwangsweise Beitreibung des (gesamten) Kaufpreises durch die Beteiligte zu 2.
19
(b) Dass die Beteiligten mit der Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags dem Notar (auch) Anweisungen zur Verwahrung der Gelder erteilen wollten , die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf das Anderkonto eingezahlt werden, findet im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass eine dahin gehende Anweisung zu einem späteren Zeitpunkt , etwa anlässlich der Zahlungsaufnahme, erteilt wurde.
20
bb) Die Entscheidung des Falles stellt sich jedoch im Ergebnis auch dann als richtig dar, wenn es an einer gemeinsamen Verwahrungsanweisung in Bezug auf die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf das Notaranderkonto eingezahlten Gelder fehlt. Dieser Umstand änderte nämlich nichts daran, dass der Notar die Abwicklung des auf das Notaranderkonto gezahlten Betrags nach den für eine im Interesse beider Parteien erfolgte Verwahrung (sog. "mehrseitige Treuhand", vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, NJW 2002, 1346, 1347; Lüke, ZIP 1992, 150, 151) geltenden Grundsätzen durchführen muss.
21
Die Amtspflicht des Notars zur Beachtung der Interessen beider Parteien ergibt sich daraus, dass auch die Vollstreckung des gesamten Kaufpreisanspruchs entsprechend der Bestimmung erfolgte, die die Parteien für die Zahlung des zur Ablösung der Grundpfandrechte erforderlichen Kaufpreisteils vereinbart hatten.
22
Nach der Vollstreckungsklausel hatte der Beteiligte zu 1 den gesamten Kaufpreis auf das Notaranderkonto einzuzahlen. Die Klausel entsprach allerdings nicht dem auch Direktzahlungen vorsehenden Kaufvertrag (§ 3 Abs. 4); eine Zwangsvollstreckung unter Einzahlung der beigetriebenen Beträge auf das Notaranderkonto ist nur in dem Umfang geboten, wie der Kaufpreisanspruch in der Weise modifiziert worden ist, dass die Zahlung auf das Notaranderkonto erfolgen soll (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 225/93, NJW 1995, 1162, 1163; KG, NJW-RR 2000, 1409, 1410; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/ BeurkG, § 23 BNotO Rn. 22; Wolfsteiner, DNotZ 1991, 538). Für die hier zu entscheidende Frage sind die von der Vollstreckungsklausel abweichenden vertraglichen Regelungen über Direktzahlungen jedoch nicht erheblich, weil die Vollstreckung gemäß der erteilten Klausel durchgeführt werden musste (vgl. Wolfsteiner, aaO).
23
Ist der (gesamte) Anspruch auf Grund einer von dem Verkäufer betriebenen Zwangsvollstreckung auf das Notaranderkonto entsprechend den Grundsätzen eingezahlt worden, wie sie die Kaufvertragsparteien für die vertragsgemäße Zahlung (hier eines Teils) des Kaufpreises vereinbart haben, hat der Notar auch die weitere Abwicklung nach Maßgabe des übereinstimmenden Willens der Beteiligten und unter Beachtung der sich aus dem Gesetz und der Dienstordnung für Notare (DONot) ergebenden Anforderungen abzuwickeln (im Erg. ebenso BayObLG, ZNotO 2003, 477, 478; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 23 Rn. 78).
24
cc) Dem Kaufvertrag lässt sich jedoch keine Verwahrungsanweisung der Vertragsparteien an den Notar entnehmen, wie dieser mit den auf sein Anderkonto geleisteten Zahlungen weiter verfahren soll.
25
(1) Das betrifft zunächst denjenigen Teil des Verwahrungsguthabens, der den zur Ablösung der Grundpfandrechte erforderlichen Geldbetrag übersteigt. Denn durch die Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags wurde dem Beteiligten zu 1 lediglich die Möglichkeit eingeräumt, den Ablösungsbetrag auf das Notaranderkonto einzuzahlen. Zu einer Hinterlegung eines darüber hinausgehenden Kaufpreisteils verhält sich die Klausel nicht.
26
(2) Gleiches gilt für den Ablösungsbetrag selbst. Auch insoweit enthält die Vertragsbestimmung keine ausdrücklich formulierten Auszahlungsvoraussetzungen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lassen sie sich auch nicht aus dem Sinngehalt der Regelung entnehmen. Das wäre allenfalls dann möglich, wenn die Ablösung vertragsgemäß zu einer Löschung der Grundpfandrechte führen sollte. Denn hier würde nach der - vorliegend erfolgten - Erteilung der Löschungsbewilligungen durch die Grundpfandrechtsgläubigerin kein Grund bestehen, den Ablösungsbetrag zurückzuhalten. Die Regelung sieht indes vor, dass der Beteiligte zu 1 auf seinen Wunsch auch die Abtretung der Grundpfandrechte an das die Ablösung finanzierende Institut beanspruchen kann. Bis zu welchem Zeitpunkt er das Abtretungsverlangen geltend machen muss, andernfalls der Notar zu einer Auszahlung des Ablösungsbetrags berechtigt sein soll, ergibt sich jedoch nicht. Auch das für diesen Fall in Bezug auf die Ablösung vorgesehene weitere Verfahren, durch das die Übertragung der Grundpfandrechte sicherzustellen ist, erfährt keine Regelung. Die Weisungslage stellt sich insoweit zumindest als unklar dar, was einer Auszahlung des Verwahrungsguthabens entgegensteht (Müller-Magdeburg, aaO, Rn. 286).
27
dd) Das Defizit, das sich aus dem Fehlen einer die Auszahlungsreife regelnden Verwahrungsanweisung an den Notar bei der Abwicklung des Verwahrungsverhältnisses ergibt, kann bei einer im Interesse beider Beteiligten liegenden Verwahrung weder durch den Notar noch durch einen Beteiligten allein behoben werden. Erforderlich ist vielmehr eine übereinstimmende Anweisung, mit der die Beteiligten den Notar zur Auszahlung des Verwahrungsbetrags auffordern (Müller-Magdeburg, aaO, Rn. 286). Daran fehlt es vorliegend jedoch.
28
(1) Die Notwendigkeit eines gleich gerichteten Willens der an der Verwahrung beteiligten Parteien des Grundgeschäfts bezieht sich nicht nur auf die Begründung des Verwahrungsverhältnisses, sie erstreckt sich auch auf dessen Abwicklung. Eine gemeinschaftlich erteilte Verwahrungsanweisung kann deshalb in der Regel nur gemeinsam geändert oder zurückgenommen werden, weshalb einem einseitigen Widerruf grundsätzlich keine Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195; vgl. auch § 54c Abs. 2 und 3 BeurkG).
29
(2) Nichts anderes kommt in Betracht, wenn die erforderliche Verwahrungsanweisung von Anfang an fehlt oder sich als unvollständig erweist, die Verwahrung aber dennoch durchgeführt wurde. In einer solchen Situation liegt es an den Beteiligten, sich nachträglich auf eine zunächst unterbliebene Regelung zu verständigen und dem Notar eine entsprechende Anweisung zu erteilen. Auf diese Weise wird der rechtliche Zustand hergestellt, der an sich schon vor dem Beginn der Verwahrung herbeizuführen gewesen wäre und zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls der Mitwirkung aller Beteiligten bedurft hätte.
30
(3) Daraus folgt allerdings nicht, dass bei einer - wie hier - fehlenden Bestimmung der Auszahlungsbedingungen die Auszahlung des Verwahrungsbetrags unzumutbar hinausgezögert oder sogar vereitelt werden darf, indem sich der zur Zahlung verpflichtete Käufer einer einvernehmlichen Regelung widersetzt. Denn der materiell-rechtliche Auszahlungsanspruch wird durch die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Verwahrung nicht berührt. Der Verkäufer kann nach Eintritt der Auszahlungsreife vom Käufer die Einwilligung in die Auszahlung verlangen, die er allerdings notfalls gerichtlich erstreiten muss.
31
ee) Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das auf dem Anderkonto befindliche Guthaben sei - ohne dass es insoweit einer Willensübereinstimmung der Beteiligten bedürfe - schon deshalb von dem Notar auszukehren, weil nach den vertraglichen Bestimmungen der Kaufpreis insgesamt fällig sei und die Eigentumsumschreibung nur noch von der Erstattung der von dem Beteiligten zu 1 vertragsgemäß zu ersetzenden Aufwendungen abhänge. Dazu ist der Notar nicht befugt.
32
(1) Die von dem Notar vorzunehmende Prüfung, ob die Auszahlungsvoraussetzungen gegeben sind, ist - wie sonst auch - vornehmlich formaler Natur (vgl. Eylmann/Vaasen/Hertel, aaO, § 15 BNotO Rn. 52). Maßstab ist im Wesentlichen der Wortlaut der von den Beteiligten erteilten Treuhandauflagen und Weisungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, WM 1994, 647; Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195; OLG Hamm, MittBayNot 1999, 201 f.; Sandkühler, DNotZ 2009, 164, 170). Das ergibt sich bereits aus der Funktion des Notars als eines Organs der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO), die auch die Betreuungstätigkeit (§ 23 BNotO) bestimmt. Hinzu kommt, dass die bei der Verwahrung fremden Vermögens in besonderem Maße erforderliche Korrektheit (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95, BGHZ 134, 100, 107; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195) wie auch das ansonsten drohende Haftungsrisiko ein streng an dem Inhalt der Verwahrungsanweisung ausgerichtetes Handeln des Notars erfordern.
33
(2) Dagegen ist es nach allgemeiner Auffassung nicht Aufgabe des Notars - und damit auch nicht der über eine Notarbeschwerde entscheidenden Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit -, über den Bestand und den Inhalt materiell -rechtlicher Ansprüche zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, aaO; OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 894; Lerch, NJW 1998, 3697, 3698; Preuß, DNotZ 1996, 390, 391; Zimmermann, DNotZ 1982, 90, 109 f.; Bräu, Verwahrungstätigkeit des Notars, Rn. 162; Kawohl, Notaranderkonto, Rn. 156). Dazu gehört auch die Feststellung der Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs, sofern sich - wie hier - die Auszahlungsvoraussetzungen nicht aus dem Inhalt der Verwahrungsanweisung ergeben. Denn die Berücksichtigung sonstiger, nicht in der Anweisung selbst enthaltener Umstände ist dem Notar verwehrt (vgl. BGH, Ur- teil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99, NJW 2000, 1644 mit zust. Anm. Hertel , DNotZ 2001, 858, 861). Müsste er hierauf ebenfalls Rücksicht nehmen, so fiele es dem Notar letztlich zu, den Inhalt des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags durch Auslegung zu ermitteln, um davon ausgehend Rückschlüsse auf den Inhalt der Verwahrungsanweisung zu ziehen. Das gehört nicht zu seinen Amtspflichten (BGH, aaO; KG, KGR 2004, 65, 67). Dahingehende Streitigkeiten zwischen den Beteiligten sind vielmehr im Rahmen eines Klageverfahrens auszutragen.
34
ff) Ob der Notar - jedenfalls in eindeutig gelagerten Fällen - den Eintritt der Auszahlungsreife selbstständig zu ermitteln befugt ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht vorliegt.
35
(1) Dahingestellt bleiben kann, ob der Notar zur Auszahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, sobald das Grundstück an den Käufer übergeben und übereignet wurde, weil ab diesem Zeitpunkt dessen Sicherungsinteresse befriedigt sei (KG, NJW-RR 1988, 331; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, WM 1994, 647, 649), da der Beteiligte zu 1 noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
36
(2) Eine Vereinbarung, dass die Auszahlungsreife auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung vorverlegt wird (vgl. Zimmermann, DNotZ 1980, 451, 459) haben die Parteien für den auf demNotaranderkonto hinterlegten Teil des Kaufpreises nicht getroffen.
37
(3) § 3 Abs. 4 des Kaufvertrags, nach dem der Restkaufpreis in Höhe von 12,5 Mio. DM (unter anderem) von der Eintragung von Auflassungsvormerkungen auf einigen der veräußerten Baugrundstücke fällig sein sollte, ist nicht einschlägig; denn dieser Betrag ist bereits an die Beteiligte zu 2 gezahlt.
38
(4) Im Übrigen fehlt es an einer die Fälligkeit der Zahlung an den Verkäufer regelnden Vertragsbestimmung, mit der auch die Auszahlungsreife bestimmt sein könnte. Anderes ergibt sich auch nicht aus der die Erfüllung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des Beteiligten zu 1 betreffenden Bestimmung im Kaufvertrag (§ 19 Abs. 4), nach der der Notar die Umschreibung des Eigentums nicht schon nach Zahlung des gesamten Kaufpreises, sondern erst nach Ausgleich der nach § 9 der Beteiligten zu 2 zu erstattenden Aufwendungen beim Grundbuchamt beantragen soll. Soweit die Beteiligte zu 2 die Auszahlungsreife mit dem fehlenden Sicherungsbedürfnis des Beteiligten zu 1 an einer weiteren Verwahrung des Kaufpreises begründen will, steht dem entgegen, dass diese Auslegung des Vertrags zwischen den Kaufvertragsparteien umstritten ist und dem Notar keine Entscheidungsbefugnis in solchen Streitfragen zukommt.

IV.

39
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KostO.
Krüger Stresemann Czub Brückner Roth
Vorinstanz:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2010 - 84 T 475/09 -

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 241/10 vom 29. September 2011 in dem Notarbeschwerdeverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Rich

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2019 - V ZB 41/19

bei uns veröffentlicht am 26.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41/19 vom 26. September 2019 in dem Notarbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2019:260919BVZB41.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, di

Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Aug. 2015 - 3 U 4888/03

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin und des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 19.09.2003, Az.: 3 O 1923/99, aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.149.308,96 € (4.203.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 41/99 Verkündet am:
10. Februar 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Notar darf grundsätzlich den Inhalt der ihm erteilten Hinterlegungsanweisung
nicht entgegen deren Wortlaut durch Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen
Vertrages ermitteln.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der verklagte Notar beurkundete am 12. November 1992 einen Vertrag, durch den die G. GmbH (im folgenden: GmbH oder Verkäuferin) dem Kläger ein bestimmtes Trennstück sowie einen ideellen Anteil an einer weiteren Teilfläche eines Grundstücks in Basdorf mit einem damals im Bau befindlichen Reihenhaus verkaufte. Der Kaufpreis von insgesamt 530.453 DM war in zwei Raten auf einem vom Beklagten zu errichtenden Anderkonto zu hinterlegen, die zweite Rate spätestens bei Übergabe des Grundstücks (§ 3 Nr. 1 des Kaufvertrags ). In § 6 Nr. 2 des Vertrages wurde der Beklagte "vom Käufer unwiderruflich angewiesen, die Auszahlungen an den Verkäufer von dem vorgenann-
ten Notar-Anderkonto ... vorzunehmen", sobald die sodann unter den Buchst. a - f aufgeführten Voraussetzungen vorlagen, insbesondere (Buchst. f) "Verkäufer und Käufer dem amtierenden Notar übereinstimmend und schriftlich erklärt haben, daß der Kaufgegenstand dem Käufer übergeben worden ist".
Der Kläger überwies den Kaufpreis auf das Anderkonto. Am 31. März 1993 wurden in einem allein vom Bauleiter unterschriebenen Übergabeprotokoll Baumängel festgehalten. Der Kläger, dem die Hausschlüssel ausgehändigt wurden, vermietete das Haus ab 20. April 1993 und unterrichtete den Beklagten hiervon. Mit Schreiben vom 9. September 1993 wies er den Beklagten darauf hin, daß es bisher an übereinstimmenden Übergabeerklärungen der Kaufvertragsparteien fehle, und bat, von einer Auskehrung des hinterlegten Kaufpreises vorerst abzusehen. Der Beklagte zahlte gleichwohl am 11. Januar 1994 das Geld an die Verkäuferin aus; die Auszahlungsvoraussetzungen des § 6 Nr. 2 Buchst. a - e waren erfüllt. In einem gegen die GmbH wegen bestimmter Mängel geführten Rechtsstreit erwirkte der Kläger ein Urteil, das wegen Vermögenslosigkeit der Schuldnerin nicht vollstreckt werden konnte. Im August 1996 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH abgelehnt.
Der Kläger nimmt deswegen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat zuletzt Zahlung von rund 41.000 DM nebst Zinsen verlangt und Feststellung beantragt, daß der Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen habe, der ihm dadurch entstanden sei, daß er wegen der Auszahlung des hinterlegten Geldes Gewährleistungsansprüche wegen bestimmter Mängel gegen die GmbH nicht habe durchsetzen können.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO mit der Begründung verneint , dieser habe seine Pflichten als Notar deswegen nicht verletzt, weil er entgegen dem Wortlaut des § 6 Nr. 2 Buchst. f des Kaufvertrages nicht gehalten gewesen sei, die Auszahlung des hinterlegten Geldes an die Verkäuferin von der schriftlichen Erklärung des Klägers, daß ihm das Grundstück übergeben worden sei, abhängig zu machen. Eine solche Erklärung habe nicht die Bedeutung einer selbständigen Auszahlungsvoraussetzung gehabt, sondern sei nur dazu bestimmt gewesen, dem Beklagten die Feststellung der Übergabe zu erleichtern. Eine Auslegung jener Bestimmung ergebe unter Berücksichtigung des sonstigen Vertragsinhalts, daß damit nur das dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumte Recht auf Übergabe schon vor der Abnahme im bauvertraglichen Sinn, nicht aber auch etwaige Gewährleistungsansprüche hätten gesichert werden sollen. Nachdem für den Beklagten auf-
grund des ihm vorliegenden Übergabeprotokolls und der ihm mitgeteilten Vermietung des Hauses durch den Kläger die Übergabe zweifelsfrei festgestanden habe, habe er das Kaufpreisgeld an die Verkäuferin auszahlen dürfen.

II.


Diese Begründung trägt, wie die Revision zu Recht rügt, die Klageabweisung nicht.
1. Der Beklagte hat dadurch, daß er das Geld auszahlte, obwohl der Kläger die die Übergabe betreffende schriftliche Erklärung nicht abgegeben, sondern ausdrücklich verweigert hatte, seine Pflichten aus dem ihm von den Vertragsparteien erteilten Treuhandauftrag verletzt.
Die dem Beklagten zum Zweck des Vollzugs des Kaufvertrags aufgetragene Tätigkeit war Gegenstand eines selbständigen Betreuungsgeschäfts im Sinne der §§ 23, 24 BNotO. Inhalt und Umfang der dadurch begründeten Amtspflichten des Beklagten ergaben sich aus den im Kaufvertrag festgelegten , an ihn gerichteten Weisungen. Solche Weisungen sind grundsätzlich streng zu befolgen (BGH, Urt. v. 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, WM 1994, 647 m.w.N.); der Notar hat dabei peinliche Genauigkeit zu beachten (Sandkühler , in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 23 Rdnr. 116 m.w.N.). Dessen war sich auch das Berufungsgericht bewußt. Es hat aber gemeint, der Beklagte habe sich hier nicht an den Wortlaut der Hinterlegungsanweisung zu halten brauchen, weil eine Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlos-
senen Vertrages einen vom Wortlaut abweichenden Inhalt ergebe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, daß es grundsätzlich nur auf die dem Notar erteilte Weisung, nicht aber auf Umstände außerhalb des Treuhandauftrags ankommt (vgl. Seybold/Schippel, BNotO 6. Aufl. § 23 Rdnr. 18). Der Inhalt des zwischen den Parteien vereinbarten, vom Notar abzuwickelnden Vertrages einschließlich der darin enthaltenen, zwischen ihnen geschlossenen Hinterlegungsvereinbarung ist nicht Bestandteil der davon zu unterscheidenden Hinterlegungsanweisung (Sandkühler aaO § 23 Rdnr. 22; vgl. auch BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195). Es ist nicht Aufgabe des Notars, den Inhalt des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages durch Auslegung zu ermitteln. Das ist sogar dann nicht anders, wenn, wie es hier gewesen zu sein scheint, der Notar den Vertrag selbst entworfen hat. Dieser darf sich deshalb grundsätzlich auch dann nicht über den Wortlaut einer ihm erteilten Weisung hinwegsetzen, wenn er meint, nach dem sonstigen Inhalt des zu vollziehenden Vertrages sei die wörtliche Befolgung der Weisung nicht erforderlich.
Es mag offenbleiben, ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn der Vertragsinhalt eindeutig ergibt, daß die Parteien die Weisung nicht so gemeint haben, wie sie formuliert ist. So war es jedenfalls hier nicht. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages ist fehlerhaft und deshalb für das Revisionsgericht nicht bindend. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Regelung in jener Vertragsbestimmung habe nicht den Zweck gehabt , dem Kläger eine mangelfreie Übergabe des Hauses zu gewährleisten. Wäre es so, dann wären die Rechte des Klägers aus den §§ 320 und 273 BGB ab Übergabe des Grundstücks infolge der dann ohne weiteres eintretenden Auszahlungsreife endgültig verloren gewesen. Das hätte die Hinterlegungsver-
einbarung grundsätzlich nach § 11 Nr. 2 AGBG unwirksam gemacht, wenn es sich, wie der Kläger in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, um einen AGBVertrag gehandelt haben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1984 - VII ZR 248/83, NJW 1985, 852; Sandkühler aaO § 23 Rdnr. 27; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl. Rdnr. 692 a; Huhn/von Schuckmann, BeurkG 3. Aufl. § 11 DONot Rdnr. 8). Tatsächlich enthält indessen die Hinterlegungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Verkäuferin, soweit es um die Auszahlung des hinterlegten Geldes an diese geht, kein Zurückbehaltungsverbot. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. b des Vertrages hatte der Kläger - die Revision weist darauf zutreffend hin - bei Übergabe "alle fälligen oder dann fällig werdenden Zahlungen (zu leisten), die er dem Verkäufer aufgrund dieses Vertrages schuldet"; er durfte "wegen ausstehender oder mangelhafter Leistungen nur angemessene Kaufpreisteile" zurückhalten. Letzteres wäre ihm unmöglich gewesen, wenn mit Übergabe des Grundstücks der Beklagte ohne Rücksicht auf etwaige Mängel den vollen Kaufpreis an die Verkäuferin auszuzahlen gehabt hätte. Die Regelung in § 6 Nr. 2 Buchst. f des Vertrages verhinderte einen solchen Rechtsverlust des Klägers, indem sie die Auszahlung von entsprechenden übereinstimmenden Erklärungen der Vertragspartner abhängig machte. Dies setzte den Kläger in die Lage, bei Vorhandensein von Mängeln seine Erklärung erst dann abzugeben, wenn die Verkäuferin ihr Einverständnis dazu erteilt hatte, daß "angemessene Kaufpreisteile" bis zur Beseitigung der Mängel auf dem Notaranderkonto verblieben.
2. Der Beklagte hat die somit gegebene Pflichtverletzung fahrlässig und damit schuldhaft begangen. Das ergibt sich schon daraus, daß er, wie er selbst vorgetragen hat, bei der Auszahlung nicht einmal bemerkt hat, daß die Hinter-
legungsanweisung schriftliche Übergabeerklärungen der Vertragsparteien voraussetzte und solche Erklärungen ihm nicht vorlagen.
3. Die Pflichtverletzung des Beklagten war dafür ursächlich, daß der Kläger seine Gewährleistungsansprüche, soweit solche bestanden, nicht durchsetzen konnte. Wäre das hinterlegte Geld noch vorhanden, so könnte er notfalls im Rechtswege erreichen, daß die Verkäuferin der Auszahlung des Geldes an ihn in dem Umfang zustimmt, in dem es ihr wegen der Mängel nicht zusteht.

III.


Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Es fehlt bisher nicht nur zur Höhe des mit den bezifferten Klageanträgen geltend gemachten Schadens, sondern auch zum Vorhandensein
der Mängel, die der Kläger zum Gegenstand seiner Feststellungsklage gemacht hat, an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Damit sie nachgeholt werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.