Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut, 1 HK O 242/15, vom 13.01.2017 in der mit Beschluss vom 11.08.2017 berichtigten Fassung, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Transportschäden geltend.

Die Klägerin ist Versicherer der E. Holding GmbH, die E. Automotive H. GmbH mitversichertes Unternehmen.

Die E. Automotive H. GmbH erwarb bei der I. Motoren GmbH, B., Motoren für die Heckklappen von Kraftfahrzeugen. Hergestellt wurden die Motoren von der I. Electric Works Ltd. Hongkong. Insgesamt fünf Paletten mit diesen Motoren wurden Anfang November 2013 von Hongkong per Luftfracht zum Flughafen Stuttgart und von dort zur Empfängerin, der IMS G. GmbH in E., Deutschland, transportiert. Nachdem dort Beschädigungen an einigen der Paletten festgestellt wurden, erfolgte ein Weitertransport jedenfalls einiger Paletten zur Schadensbegutachtung zur Firma I. Motoren GmbH in B.

Die Beklagte stellte der Klägerin Frachtkosten in Höhe von 6.339,88 Euro in Rechnung (Anlage BLD 2).

Die Klägerin behauptet, die E. Automotive H. GmbH habe die Beklagte mit dem Transport der Motoren von Hongkong zur Fa. IMS G. GmbH beauftragt. Insgesamt seien vier Paletten während dieses Transports beschädigt worden, eine davon sei bei Ablieferung auf dem Kopf gestanden. Die Motoren aus dieser Palette seien insgesamt nicht mehr verwendbar. Aus weiteren drei Paletten seien 62 Motoren beschädigt.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31.10.2016 (Bl. 209 ff d.A.) hat die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz als weiteren Schaden Wiegegelder in Höhe von 75,32 Euro geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 hat die Klägerin die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung und die Vernehmung der Zeugin M., deren Adresse die Klägerin nunmehr herausgefunden habe, beantragt (Schriftsatz vom 31.03.2017, S. 2, Bl. 237 d.A.).

Die Klägerin hat in erster Instanz - ohne Berücksichtigung der Wiegegelder - beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.324,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.03.2014 zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsgebührenforderungen der Rechtsanwälte BLD B. L. D. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, …, in Höhe von 1.171,67 Euro freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, der Übergang der Ansprüche der E. Automotive H. GmbH auf die Klägerin sei nicht nachgewiesen. Zudem sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, da der Frachtauftrag jedenfalls nicht ihr erteilt worden sei. Für eine etwaige Beschädigung der Motoren, die sie bestreite, hafte sie jedenfalls nicht.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat die mündliche Verhandlung nicht wiederöffnet und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die E. Automotive H. GmbH die Beklagte beauftragt habe. Ein schriftlicher Auftrag liege nicht vor. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen H., D., J. und F. hätten eine Beauftragung der Beklagten nicht bestätigt. Aus dem Ratenblatt Air Import lasse sich ebensowenig wie durch die Rechnungstellung der Beklagten an die E. Automotive H. GmbH eine Beauftragung der Beklagten ableiten. Die Haftung ergebe sich auch nicht aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die von der Klägerin benannte Zeugin M. habe mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht vernommen werden können. Dies könne nicht als Beweisvereitelung der Beklagten gewertet werden, da die Zeugin nicht zu entscheidungserheblichen Punkten benannt worden sei.

Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Der Vertragsschluss der E. Automotive H. GmbH mit der Beklagten sei allein anhand der vorgelegten Unterlagen nachgewiesen, jedenfalls hätte die Beklagte andere Vertragsverhältnisse als aus den Anlagen ersichtlich konkret darlegen müssen. Insbesondere aufgrund der als Anlagen BLD 11 und BLD 13 vorgelegten Frachtratenvereinbarungen zwischen der E. Automotive H. GmbH und der Beklagten sowie der Rechnung BLD 2 sei von einem Vertragsschluss zwischen der E. Automotive H. GmbH und der Beklagten auszugehen. Das Landgericht habe zu Unrecht die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet und die Zeugin M. nicht vernommen.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Das Urteil des Landgerichts Landshut, 1 HK O 242/15, vom 13.01.2017 wird abgeändert. Auf die Berufung der Klägerin hin wird die Beklagte verurteilt,

1.1. an die Klägerin 19.399,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.03.2014 zu bezahlen.

1.2. die Klägerin von Rechtsanwaltsgebührenforderungen der Rechtsanwälte BLD B. L. D. Rechtsanwälte Partnerschaftsgeselllschaft mbB, …, in Höhe von 1.171,67 Euro freizustellen.

Vorsorglich beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Landgericht Landshut zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin M2. Auf die Protokolle der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung vom 12.07.2018 (Bl. 386 ff d.A.) und der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2018 (Bl. 352 ff d.A.) sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin verbleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Senat international zuständig nach Art. 33 Ziff. 1 des Montrealer Übereinkommens. Vertragsstaaten sind Deutschland und China (Koller, Transportrecht, 9. Aufl, Art. 1 MÜ Rz. 15). Beklagte ist die G. W. GmbH & Co KG mit Sitz in Deutschland. Soweit das Montrealer Übereinkommen bezüglich einzelner Schäden keine Anwendung findet (s. unten Ziff. 3.1.1.2), sind deutsche Gerichte auch nach Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 EuGVVO zuständig.

2. Die Klageerweiterung in zweiter Instanz ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Ein Fall des § 533 ZPO liegt nicht vor (vgl. BGH NJW-RR 2010, S. 1286, 1287).

3. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin einen Vertragsschluss zwischen der E. Automotive H. GmbH und der Beklagten nicht nachgewiesen hat.

3.1. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus §§ 425 Abs. 1, 429, 435, 453, 459 HGB zu.

3.1.1. Deutsches Recht ist anwendbar, soweit es um von der Klägerin eingeklagte Schadensersatzansprüche bezüglich der Palette geht, die nach Behauptung der Klägerin auf den Kopf gestellt wurde. Im Übrigen sind die vorrangigen Bestimmungen des MÜ und nur ergänzend deutsches Recht heranzuziehen.

3.1.1.1. Da sowohl die E. Automotive H. GmbH als auch die Beklagte ihren Sitz in Deutschland haben, findet auf das von der Klägerin behauptete Vertragsverhältnis der Parteien und die Frage, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde, deutsches Recht Anwendung. Grundsätzlich kommen bei Anwendbarkeit deutschen Rechts Schadensersatzansprüche nach § 425 HGB in Betracht.

3.1.1.2. Gemäß Art. 18 Ziff. 4 MÜ, § 452, § 452a HGB findet allerdings das Montrealer Übereinkommen vorrangig Anwendung, soweit entweder feststeht, dass der geltend gemachte Schaden auf dem Lufttransport eingetreten ist oder der Schadensort unklar bleibt. Soweit hingegen feststeht, dass der behauptete Schaden nur auf dem Landweg, während des LKW-Transports in Deutschland eingetreten sein kann, bleibt es bei der Anwendung ausschließlich deutschen Rechts.

Vorliegend wurden nach dem Vortrag der Klägerin insgesamt vier Paletten beschädigt, wovon eine auf den Kopf gestellt wurde. Dass letztere Palette schon bei der Ankunft am Flughafen in Stuttgart auf dem Kopf stand, behauptet keine der Parteien. Dieser Schaden ist, sofern überhaupt, unstreitig auf dem Landweg beim Transport vom Flughafen Stuttgart zur Firma IMS G. GmbH, E., oder während des Transports durch die Firma K. & N. von E. nach B. eingetreten. Insoweit kommt daher ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Hinsichtlich der anderen drei Paletten ist hingegen der Schadensort unklar und eine Beschädigung auf dem Luftweg jedenfalls nicht ausgeschlossen. Damit sind die Regelungen des MÜ bezüglich dieser behaupteten Schäden vorrangig zu beachten.

3.1.2. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die E. Automotive H. GmbH die Beklagte mit dem Transport von Hongkong nach E. beauftragte.

3.1.2.1. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen H., D., J. und F. konnten keine Angaben dazu machen, ob im konkreten Fall die E. Automotive H. GmbH die Beklagte mit dem Transport der Motoren beauftragt habe, wie das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung überzeugend und nachvollziehbar feststellt. Konkrete Anhaltspunkte i.S. des § 529 Abs. 1 ZPO, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

3.1.2.2. Die vom Senat vernommene Zeugin Christina M. konnte einen Vertragsschluss zwischen der E. Automotive H. GmbH und der Beklagten ebenfalls nicht bestätigen.

Die Zeugin hat ausgeführt, sie sei nur im Verkauf und für die Erstellung von Angeboten, nicht aber im operativen Geschäft tätig gewesen. Zu den einzelnen Aufträgen könne sie nichts sagen (Protokoll vom 12.07.2018, S. 2, Bl. 387 d.A.). Auf Vorhalt des Frachtratenblatts Anlage BLD 13 hat die Zeugin angegeben (Protokoll S. 2 f, Bl. 387 f d.A.), E. gebe den Auftrag an den Zulieferer in Hongkong und dieser gehe dann auf G. Hongkong zu. Der Zulieferer von E. in Hongkong gebe die Sendedaten an G. Hongkong. G. in Hongkong buche sodann die Sendung basierend auf den Anforderungen der Firma E. und informiere die Kollegen von G. Deutschland. G. Hongkong rechne mit G. Deutschland die Luftfrachtraten ab. E. Deutschland zahle an G. Deutschland die Luftfrachtraten basierend auf dem Angebot, also dem Frachtratenblatt. G. Deutschland müsse an G. Hongkong dann die Luftfracht zahlen. Jedoch konnte die Zeugin nicht angeben, ob die Abläufe im konkreten Fall genauso waren (Protokoll S. 2, Bl. 378 d.A und S. 3, Bl. 388 d.A.). Zudem lässt sich auch aus diesen Abläufen nicht hinreichend sicher schließen, dass die E. Automotive H. GmbH gerade mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen hätte. Letztlich bleibt schon unklar, ob und auf welche Weise es vor dem konkreten Transport überhaupt einen Kontakt zwischen der E. Automotive H. GmbH und der Beklagten gab.

Außerdem hat die Zeugin ausgeführt (Protokoll S. 3, Bl. 388 d.A.), wenn E. von einer anderen Spedition ein günstigeres Angebot erhalten hätte, hätte E. jederzeit wechseln oder aus dem Angebot „aussteigen“ können. Dies zeigt, dass die E. Automotive H. GmbH aufgrund des Frachtratenblatts auch nicht verpflichtet war, mit dem Transport sämtlicher Sendungen aus Hongkong gerade die Beklagte zu beauftragen.

3.1.2.3. Soweit die Klägerin erstmals in zweiter Instanz weitere Zeugen zum Beweis des Vertragsschlusses benannt hat (Schriftsatz vom 28.06.2017, S. 9, Bl. 290 d.A.), war diesem Beweisangebot nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht nachzukommen. Die Klägerin trägt nicht vor, aus welchen Gründen sie diese Zeugen nicht bereits in erster Instanz hätte benennen können. Der Rüge der Klägerin, das Landgericht hätte aufgrund der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 31.10.2016 (Bl. 209 ff d.A.) die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen, sodann hätte die Klägerin im Rahmen der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung die weiteren Zeugen benennen können, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landgericht war nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Zwar sind neue Sachanträge keine Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S. des § 296a ZPO. Wie sich aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, sind sie aber dennoch nach Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig (BGH, Beschluss vom 07.11.2017, XI ZR 529/17, juris Tz. 6; BGH, Beschluss vom 19.03.2009, IX ZB 152/08) und geben für sich gesehen auch keinen Anlass zur Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung (Bacher in BeckOK ZPO, 27. Edition, § 296 a Rz. 11). Ein Wiedereröffnungsgrund i.S. des § 156 Abs. 2 ZPO ist weder aus dem Schriftsatz vom 31.10.2016 noch aus sonstigem Vortrag der Klägerin ersichtlich.

3.1.2.4. Einer Einvernahme der Zeuginnen M. und L. dazu, dass es keinen Vertragsschluss zwischen der I. Electric Works Ltd. Hongkong und der G. W. Hongkong Ltd. bzw. dass es einen Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der G. W. Hongkong Ltd. gab, war nicht veranlasst. Selbst wenn die Zeuginnen diese Beweisthemen bestätigten, stünde damit ein Vertragsschluss zwischen der E. Automotive H. GmbH und der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit fest.

3.1.2.5. Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich weder allein noch in der Gesamtschau die Überzeugung bilden, dass die E. Automotive H. GmbH die Beklagte beauftragte. Entgegen der Ansicht der Klägerin genügen die vorgelegten Dokumente auch nicht, der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast aufzubürden oder gar eine Beweislastumkehr zulasten der Beklagten zu rechtfertigen.

3.1.2.5.1. Nach Art. 11 MÜ begründet der Luftfrachtbrief die widerlegbare Vermutung für den Abschluss des Vertrages. Indessen lässt sich aus den vorgelegten Luftfrachtbriefen kein Vertragsschluss der E. Automotive H. GmbH mit der Beklagten ableiten. In dem als Anlage B 2 vorgelegten „Air Waybill“ ist die E. Automotive H. GmbH an keiner Stelle erwähnt. Als Versender ist G. W. Hongkong Ltd. aufgeführt, als Empfänger die Beklagte. In dem als Anlage B 3 zur Akte gereichten „Air Waybill“ erscheint die E. Automotive H. GmbH nur unter „Marks“, aber ebenfalls weder als Versender noch als Empfänger. Als Versender ist die I. Electric Works (HK) Ltd, als Empfänger die IMS G. GmbH erwähnt.

3.1.2.5.2. Die als Anlagen BLD 11 und BLD 13 vorgelegten Frachtratenvereinbarungen belegen zwar, dass die Beklagte der E. Automotive H. GmbH Frachtraten für etwaige Transporte von Hongkong nach E., Deutschland, angeboten hat. Aus diesen Dokumenten ergibt sich aber in keiner Weise ein konkreter Transportauftrag. Insbesondere war nach diesen Frachtratenvereinbarungen die E. Automotive H. GmbH noch nicht einmal verpflichtet, etwaige Transporte von Hongkong nach Deutschland bei der Beklagten (und nicht etwa bei deren Schwestergesellschaft in Hongkong) in Auftrag zu geben.

Aus der als Anlage BLD 2 vorgelegten Rechnung ist ersichtlich, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Transport gegenüber der E. Automotive H. GmbH nach den aus den Anlagen BLD 11 und BLD 13 ersichtlichen Frachtraten „Economy-Service“ abgerechnet hat. Dies stellt zwar ein gewisses Indiz dafür dar, dass es auch einen Vertragsschluss zwischen der E. Automotive H. GmbH und der Beklagten über den streitgegenständlichen Transport gegeben haben könnte. Indessen genügt dies weder als Beweis noch als ausreichendes Dokument, um der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil aufzubürden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Beklagte und die G. W. Hongkong Ltd. demselben Konzern angehören. Daher erscheint ohne Weiteres denkbar, dass es einen Transportauftrag der E. Automotive H. GmbH an die G. W. Hongkong Ltd gegeben haben könnte und dennoch die Beklagte als deutsche Schwestergesellschaft gegenüber der deutschen Auftraggeberin abrechnet. Hierfür könnte auch die Bemerkung „Freight Collect“ in dem als Anlage B 1 vorgelegten „Shippers Letter of Instructions“ sprechen. Letztlich erscheint anhand der vorgelegten Dokumente und der Zeugenaussagen nach wie vor völlig unklar, ob es bezüglich des streitgegenständlichen Transports, abgesehen von der Rechnung BLD 2, überhaupt einen Kontakt zwischen der E. Automotive H. GmbH und der Beklagten gab.

3.1.2.5.3. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus der als Anlage B 6 vorgelegten Haftbarmachung nichts ableiten. In diesem Dokument erklärt die Beklagte, sie halte die AirBridge Cargo „zugleich im Namen und in Vollmacht unseres Auftraggebers bzw. desjeinigen, den es angeht, haftbar“. Daraus lässt sich nicht schlussfolgern, die Beklagte sei selbst Vertragspartnerin eines Frachtvertrags und noch weniger, sie sei Vertragspartnerin der E. Automotive H. GmbH gewesen.

3.1.2.5.4. Soweit die Parteien darauf verweisen, es sei „FOB Hongkong“ vereinbart gewesen, wie aus Anlage BLD 2 (Rechnung der Beklagten an die E. Automotive H. GmbH) und aus Anlage BLD 5 (Rechnung der I. Motoren GmbH an die E. Automotive H. GmbH) ersichtlich, ergibt sich daraus nichts anderes. In den Incoterms FOB ist unter Ziff. A 3 a. festgehalten, der Verkäufer habe gegenüber dem Käufer keine Verpflichtung, einen Beförderungsvertrag abzuschließen. Wenn es der Käufer aber verlange oder es in der Handelspraxis üblich sei, könne der Verkäufer zu üblichen Bedingungen den Beförderungsvertrag auf Gefahr und Kosten des Käufers abschließen. Daraus lässt sich aber weder zwingend folgern, dass im konkreten Fall die I. Electric Works (HK) Ltd. bzw. die I. Motoren GmbH, noch dass die E. Automotive H. GmbH einen Transportauftrag erteilt hat. Was die Handelspraxis oder der Pflichtenkreis des Käufers gewesen wäre, ist dabei ohne Belang. Auch wenn die E. Automotive H. GmbH zum Abschluss des Beförderungsvertrags im Verhältnis zur Verkäuferin verpflichtet war, bedeutet dies nicht, dass sie dieser Pflicht nachgekommen ist. Dementsprechend bedarf es auch nicht der Einvernahme der von der Klägerin angebotenen Zeugin D. zum Pflichtenkreis der E. Automotive H. GmbH.

3.1.2.5.5. Unbehelflich ist der Verweis der Parteien auf eine „Routing Order“. Sofern ein Frachtführer mit einem Dritten einen Rahmenvertrag geschlossen hat, in dem er diesem u.a. Sondertarife für den „Empfang von Paketen“ gewährt, kann dies zum Abschluss eines Frachtvertrags mit dem Dritten führen, wenn ein Vierter dem Frachtführer auftragsgemäß (“Routing-Order“) das Gut unter Berufung auf den Rahmenvertrag übergibt (Koller Transportrecht, 9. Aufl, § 407 HGB Rz. 38). Vorliegend ist schon nicht konkret dargetan oder ersichtlich, dass die I. Electric Works (HK) Ltd. der Beklagten oder der G. W. Hongkong Ltd. unter Berufung auf die Frachtratenvereinbarung zwischen der E. Automotive H. GmbH und der Beklagten die Motoren übergeben hätte.

3.2. Der Klägerin kann bezüglich der Palette, die auf dem Kopf stand, keinen Schadensersatzanspruch aus sonstigen Rechtsgründen fordern.

Deutsches Recht ist, wie ausgeführt (s.o. Ziff. 3.1.1.), anwendbar.

3.2.1. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Empfänger eines beschädigten Guts die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen geltend machen. Empfänger i.S. des § 421 HGB ist derjenige, an den nach dem Vertrag zwischen Absender und Frachtführer das Gut abgeliefert werden soll (Koller, Transportrecht, 9. Aufl, § 421 Rz. 3). Die fünf Paletten mit den Motoren sollten unstreitig bei der Firma IMS G. GmbH, nicht aber bei der E. Automotive H. GmbH, abgeliefert werden.

3.2.2. Die Klägerin kann keinen Schadensersatzanspruch aus § 437 Abs. 1 HGB geltend machen. Nach dieser Norm haftet auch der ausführende Frachtführer auf Schadensersatz. Ausführender Frachtführer ist jedoch nur die Person, die die Ortsveränderung tatsächlich vornimmt und in deren unmittelbarer Obhut der Schaden entstanden ist (Koller, a.a.O., § 437 Rz. 6). Dass die Beklagte die tatsächliche Obhut über die zu befördernden Paletten gehabt hätte, ist von der Klägerin weder konkret dargetan noch nachgewiesen.

3.2.3. Ein Schadenersatzanspruch aus § 460 Abs. 2 HGB steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Paletten im Sammelgutverkehr transportiert wurden. Die Klägerin hat schon einen Vertragsschluss zwischen ihr und der Beklagten nicht nachgewiesen und ist selbst auch nicht Empfängerin (s.o. Ziff. 3.2.1).

3.2.4. Die Klägerin kann Schadensersatz nicht nach § 461 Abs. 1 HGB fordern, da sie weder den Abschluss eines Speditionsvertrags mit der Beklagten nachgewiesen hat noch ersichtlich wäre, dass sich die Paletten jemals in der Obhut der Beklagten befanden.

3.2.5. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe Pflichten aus dem Speditionsvertrag nach §§ 453, 454 HGB verletzt, da die Beklagte die Klägerin nicht rechtzeitig über etwaige Rechte gegenüber dem Firma Mack informiert habe, greift dies ebenfalls nicht durch. Auch insoweit fehlt es am Nachweis eines Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und der Beklagten.

3.3. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus Art. 18 Ziff. 1, Ziff. 4 MÜ oder Art. 45 MÜ zu. Ein Schadensersatzanspruch nach dieser Norm käme grundsätzlich nur bezüglich der drei Paletten in Betracht, die bereits am Flughafen in Stuttgart beschädigt ankamen. Insoweit fehlt es aber ebenfalls am Nachweis der Passivlegitimation der Beklagten. Die Klägerin hat weder nachgewiesen, dass die Beklagte Vertragspartnerin der E. Automotive H. GmbH (s.o. Ziff. 3.1.2.) noch dass sie ausführende Luftfrachtführerin nach Art. 45 MÜ war.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 S. 1, 2, § 713 ZPO.

5. Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - XI ZR 529/17

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 529/17 vom 7. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:071117BXIZR529.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2009 - IX ZB 152/08

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 152/08 vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 297 Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der mündlichen

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 529/17
vom
7. November 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:071117BXIZR529.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf 8.221,15 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs.
2
Die Klägerin hat Klage auf Rückzahlung einer an die Beklagte geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.221,15 € nebst Zinsen aus abgetretenem Recht erhoben. Am 9. November 2016 hat die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht stattgefunden. In dieser ist der Klägerin ein Schriftsatzrecht zur Erwiderung auf einen Schriftsatz der Beklagten vom 7. November 2016 eingeräumt worden. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin einen Schriftsatz zur Akte gereicht, in dem sie die Klage auf 60.194,81 € nebst Zinsen erweitert hat. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten zusammen mit dem Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2016 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klageerweiterung in den Entscheidungsgründen des Urteils als unzulässig zurückgewiesen. Eine weitere mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
3
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 60.194,81 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. In seiner Entscheidung hat es darauf hingewiesen, dass die Klageerweiterung zu Recht vom Landgericht als unzulässig zurückgewiesen worden und auch nicht in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sei. Die mit den Berufungsanträgen angekündigte Klageerweiterung verliere mit Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ihre Wirkung und sei daher nicht rechtshängig geworden.
4
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Noch vor deren Begründung hat ihr beim Bundesgerichtshof zugelassener Prozessbevollmächtigter sein Mandat niedergelegt und die Festsetzung des Streitwertes beantragt.

II.

5
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf 8.221,15 € festgesetzt. Nur in dieser Höhe ist der Zahlungsantrag der Klägerin Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens geworden.
6
1. In erster Instanz ist lediglich der ursprünglich gestellte Zahlungsantrag in Höhe von 8.221,15 € rechtshängig geworden. Wie sich aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486 und vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 mwN). Daran ändert auch der Schriftsatznachlass nichts, da dieser nur im Rahmen des § 296a Satz 2 ZPO für Angriffs - und Verteidigungsmittel beachtlich ist.
7
Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung daher nicht entschieden werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 9). In Einklang damit hat das Landgericht von einer Entscheidung über die Klageerweiterung abgesehen. Da die Klageerweiterung mithin nicht rechtshängig und damit nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung wurde, ist sie auch nicht in der Berufungsinstanz angefallen. Daran ändert auch die erfolgte Zustellung des Schriftsatzes an die Beklagte nichts. Diese erfolgte zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil und verfolgte damit erkennbar nicht den Zweck, die unzulässige Klageerweiterung rechtshängig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997,

1486).

8
2. Die in erster Instanz unzulässige Klageerweiterung ist auch nicht dadurch rechtshängig und Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts geworden, dass die Klägerin diese im Rahmen ihrer Berufungsanträge wiederholt hat. Die in dieser Antragstellung zu erblickende zweitinstanzliche Klageerweiterung ist durch die Entscheidung des Berufungsgerichts wirkungslos geworden. Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung hindert das Berufungsgericht nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 mwN). Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, aaO).
9
3. Gegenstand der Berufungsentscheidung ist deshalb nur der ursprüngliche Antrag der Klägerin auf Zahlung von 8.221,15 €. Sie ist auch nur in dieser Höhe durch die Entscheidung des Berufungsgerichts beschwert. Dieser Betrag bildet außerdem den Beschwerdegegenstand des beabsichtigten Revisionsverfahrens , da die Klägerin die Entscheidung des Berufungsgerichts in Gänze angegriffen hat (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2432).
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.12.2016 - 2-10 O 168/16 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.07.2017 - 3 U 13/17 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 152/08
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der
mündlichen Verhandlung geltend gemachte Klageerweiterung grundsätzlich außer
Ansatz.
BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 - LG Bonn
AGSiegburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 19. März 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 655,35 € (569,63 € + 85,72 €) festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nach teilweiser Klagerücknahme beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 414,59 € nebst Zinsen sowie weiterer 18,76 € zu verurteilen, und im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung ist einseitig geblieben. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Kläger einen Schriftsatz eingereicht, durch den sie im Wege der Klageerhöhung eine Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von weiteren 85,72 € beantragt haben. Die- sen Schriftsatz hat das Amtsgericht der Beklagten formlos mit dem Hinweis übermittelt , dass ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gegeben sei.
2
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 321,29 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

II.


3
Das Landgericht hat ausgeführt, die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht. Die Beschwer der Kläger belaufe sich bei günstigster Berechnung unter Einbeziehung der Kosten für den erledigten Teil auf höchstens 569,63 €. Bei der Bemessung der Beschwer bleibe die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageerhöhung um 85,72 € außer Betracht, weil sie in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden sei und daher keine Beschwer zu Lasten der Kläger begründe.

III.


4
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beschwerdegegenstand von über 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist.

5
1. Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung durch das Erstgericht (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), ist eine Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes unterscheidet sich begrifflich sowohl von dem erstinstanzlichen Streitwert als auch der Beschwer: Der Streitwert bestimmt die Grenzen der Beschwer, die im Falle einer Teilstattgabe den Streitwert unterschreiten, ihn aber selbst bei einer uneingeschränkten Verurteilung oder Klageabweisung nicht überschreiten kann. In Übereinstimmung mit dem Verhältnis von Streitwert zu Beschwer begrenzt der Wert der Beschwer seinerseits den Wert des mit einem Rechtsmittel zu verfolgenden Beschwerdegegenstandes , der - wenn der Rechtsmittelführer die ihm nachteilige Entscheidung teils hinnimmt - geringer, aber selbst bei einem unbeschränkten Rechtsmittel keinesfalls höher als die Beschwer sein kann (Jauernig NJW 2001, 3027 f). Mit dem Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist darum der Wert der Beschwer gemeint, den der Rechtsmittelführer mit dem Ziel ihrer Beseitigung zur Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht stellt (RGZ 160, 204, 213; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 511 Rn. 46; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 511 Rn. 18). Aus diesen Erwägungen muss der Rechtsmittelführer mit der Berufung die Beseitigung einer Beschwer von mehr als 600 € verfolgen.
6
2. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Klägers ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht (BGHZ 50, 261, 263; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90, NJW 1991, 703, 704). Im Blick auf den Teilerfolg der Klage beträgt die Beschwer der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand- lung nach den rechtlich zutreffenden und von den Klägern unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts höchstens 569,63 €. Angesichts dieser Beschwer kann der Beschwerdegegenstand von 600 € nicht erreicht sein.
7
3. Die Rechtsbeschwerde meint, wegen der uneingeschränkten Weiterverfolgung des erstinstanzlich abgewiesenen Klagebegehrens erhöhe sich die Beschwer der Kläger um den nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten weiteren Zahlungsanspruch über 85,72 € auf 655,35 €. Dem kann nicht beigetreten werden.
8
a) Gemäß § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Da die Vorschrift lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage selbst betrifft, werden zwar neue Sachanträge von ihrem Regelungsbereich nicht erfasst (vgl. nur Musielak/Huber aaO § 296a Rn. 3). Wie sich jedoch aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Urt. v. 2. Juni 1966 - VII ZR 41/64, WM 1966, 863, 864; Beschl. v. 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486; Musielak/Huber, aaO; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 296a Rn. 26; Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 296a Rn. 2a; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 296a Rn. 3; Frank O. Fischer NJW 1994, 1315, 1316; vgl. zur Unzulässigkeit einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Widerklage: BGH, Beschl. v. 12. Mai 1992 – XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085; Urt. v. 19. April 2000 - XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512, 2513).
9
b) Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung nicht entschieden werden (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997, aaO; OLG München ZIP 1981, 321, 322; Stein/Jonas/Leipold, aaO). In Einklang damit hat das Amtsgericht von einer Entscheidung über die Klageerweiterung abgesehen. Da die Klageerweiterung mithin nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung wurde, ist ihr Wert bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes außer Betracht zu lassen (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997, aaO).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 21.11.2007 - 118 C 474/06 -
LG Bonn, Entscheidung vom 13.06.2008 - 8 S 247/07 -

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.

(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.

(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.

(1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken.

(2) Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann der Spediteur eine den Umständen nach angemessene Vergütung verlangen, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht.

(1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.

(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere

1.
die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
2.
die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
3.
die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.

(2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.

(3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.

(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.