Oberlandesgericht München Endurteil, 31. März 2015 - 15 U 2227/14 Rae

published on 31/03/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 31. März 2015 - 15 U 2227/14 Rae
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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.04.2014 (Az. 4 O 12628/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen jeweils zu einem Drittel die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 367.599,36 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ...2010 verstorbene Erblasser beauftragte die Beklagte zu 1), eine Rechtsanwalts-GmbH, für ihn gegen die Fa. P. Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Brokergeschäfte im Klagewege geltend zu machen. Nach verlorener erster Instanz vor dem LG Düsseldorf (15 O 110/07) schloss er unter Vermittlung der Beklagten zu 1) (vgl. Anlage K 4) am 16./17.04.2008 mit der J. GmbH einen Prozessfinanzierungsvertrag (Anlage K 5) ab, in dem der rechtshängige Klageanspruch an diese abgetreten wurde. Die J. GmbH wurde am 26.04.2006 von den Beklagten zu 2) und 3), die Gesellschafter der Beklagten zu 1) sind, sowie Herrn Uwe M. gegründet; seit dem 08.10.2007 ist Uwe M. deren Alleingesellschafter. Der Prozessfinanzierungsvertrag sah vor, dass der J. GmbH 50% der etwaig zurückgeführten Summe zustehen; darüber hinaus sollte sie etwaig anfallende Zinsen allein erhalten. Die J. GmbH schloss wiederum in unmittelbarer zeitlicher Folge wegen dieses Anspruchs des Erblassers einen weiteren Prozessfinanzierungsvertrag mit der A. Prozessfinanz GmbH ab (im Folgenden: Refinanzierung). Diese finanzierte danach von den Kosten der J. GmbH einen Anteil von 70%. Der Erfolgsanteil der A. Prozessfinanz GmbH betrug dabei bei einem Betrag bis 500.000 € 21% und wegen des darüber hinausgehenden Betrages 14%.

Am 25.04.2008 legte die Beklagte zu 1) im Namen des Erblassers Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein. Mit dem später rechtskräftig gewordenen Urteil vom 17.11.2008 verpflichtete das OLG Düsseldorf (Az. 1-9 U 89/08) die Fa. P., an den Erblasser 383.539,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% aus verschiedenen Beträgen und ab unterschiedlichen Zeitpunkten sowie weitere 2.231,74 € zu zahlen (Anlage K 6). Die Fa. P. zahlte an die Beklagte zu 1) einen Gesamtbetrag von 568.225,42 €, von dem an die Kläger als Erben 187.114,23 € ausbezahlt wurden.

Die Kläger, die als gesetzliche Erben des Erblasser auftreten, meinen, dass der vom Erblasser mit der J. GmbH abgeschlossene Prozessfinanzierungsvertrag nach § 134 BGB nichtig sei, da die Beklagten zu 2) und 3) an dieser als stille Gesellschafter maßgeblich beteiligt seien und damit gegen § 49b Abs. 2 BRAO a. F. (Verbot des Erfolgshonorars und der quota litis) verstoßen wurde. Zudem sei der Prozessfinanzierungsvertrag als sittenwidriges Geschäft nichtig. Die Beklagten hätten daher den von der Beklagten zu 1) vereinnahmten Betrag vollständig an den Erblasser bzw. an sie auskehren müssen. Dabei gestehen sie der Beklagten zu 1) einen abzugsfähigen Gegenanspruch in Höhe von 18.108,92 € zu, so dass sie noch den Klagebetrag von 363.002,27 € fordern.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des daneben verfolgten Anspruchs der Kläger auf Rückzahlung überzahlter Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.597,09 € sowie wegen des Vortrags der Parteien in I. Instanz wird auf das Endurteil vom 16.04.2014 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Prozessfinanzierungsvertrag des Erblassers mit der J. GmbH nicht als Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren anzusehen sei. Die Beklagten zu 2) und 3) seien zur Zeit des Abschlusses des Prozessfinanzierungsvertrages zwar (bis 2010) stille Gesellschafter der J. GmbH gewesen. Ab März 2008 hätte es aber 15 atypisch stille Beteiligungen in Höhe von insgesamt 500.000 € gegeben, so dass die beiden stillen Beteiligungen der Beklagten zu 2) und 3) von jeweils 8.400 € wirtschaftlich unerheblich seien. Eine Umgehung von § 49b Abs. 2 BRAO a. F. scheide aus, da die Beklagten kein eigenes finanzielles Interesse am Ausgang des finanzierten Prozesses hätten. Der Prozessfinanzierungsvertrag sei auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Erfolgsquote des Prozessfinanzierers von 50% als sittenwidrig anzusehen. Der Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Gebühren in Höhe von 4.597,09 € bestehe wegen der Vergütungsvereinbarung vom 06./21.07.2006 (Anlage K 10) nicht.

Dagegen wenden sich die Kläger im Berufungsverfahren. Sie führen aus, dass die Beklagten bewusst die J. GmbH als Prozessfinanzierer zwischengeschaltet haben, obwohl eine Direktfinanzierung mit der A. zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die Sittenwidrigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages ergebe sich zudem aus der Behandlung des Zinsanspruchs, der allein dem Prozessfinanzierer zustehe, was im Ergebnis eine Erfolgsquote von 2/3 zugunsten des Prozessfinanzierers bedeute. Schließlich habe das Landgericht in den Gründen des angegriffenen Urteils keine Ausführungen zum Anspruch aus § 667 BGB gemacht.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 16.04.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I (Az. 4 O 12628/11) die Beklagten zu 1-3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

1. an die Erbengemeinschaft nach Günther S., bestehend aus den Klägern zu 1, 2 und 3, 363.002,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.05.2011 zu zahlen,

2. an die Erbengemeinschaft nach Günther S., bestehend aus den Klägern zu 1, 2 und 3, 4.597,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2006 zu zahlen,

3. an die Erbengemeinschaft nach Günther S., bestehend aus den Klägern zu 1, 2 und 3, 5.730,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten und die Nebenintervenientin zu 1.-3. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verneinen, dass mit der Prozessfinanzierung ein verbotenes Umgehungsgeschäft vorliege. Die A. Prozessfinanz GmbH hätte das Berufungsverfahren des Erblassers nicht finanziert. Auch hätte die Beklagte zu 1) keine Pflicht getroffen, dem Erblasser eine günstigere Möglichkeit zur Prozessfinanzierung aufzuzeigen.

Zur Ergänzung des Vorbringens in der II. Instanz wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 11.08.2014 (Bl. 434 d. A.), 27.11.2014 (Bl. 490 d. A.), 11.02.2015 (Bl. 541 d. A.) und vom 11.03.2015 (Bl. 576 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten und des Streithelfers vom 18.11.2014 (Bl. 464 d. A.), 19.11.2014 (Bl. 469 d. A. und 478 d. A.), 26.01.2015 (Bl. 525 d. A.), 17.02.2015 (Bl. 546 d. A.) und vom 12.03.2015 (Bl. 587 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat durch die Einvernahme der Zeugen M. K., T. H., Dr. A. E. und C. W. Beweis erhoben; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 18.02.2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger bleibt ohne Erfolg.

A.

Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Zahlung von 363.002,27 € nebst Zinsen.

I. Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 1) auf Auszahlung des restlichen noch nicht an die Kläger persönlich ausgezahlten Betrags von 568.225,42 €, die der frühere Prozessgegner zur Erfüllung des titulierten Anspruchs an die Beklagte zu 1) zahlte (§§ 667, 611, 1922 BGB), ist erloschen (§ 362 BGB).

1. Allerdings ist zugunsten des Erblassers ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Auszahlung der von dieser nach Abschluss des Vorprozesses in Sachen „Pershing“ vereinnahmten Zahlungen der dortigen Schuldnerin in Höhe von 568.225,42 € entstanden. Dieser Anspruch aus dem Rechtsanwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) wurde auch nicht an Dritte, insbesondere nicht an die J. GmbH abgetreten. Die in Ziffer 5. des Prozessfinanzierungsvertrags genannte Abtretung betraf allein den vor dem LG Düsseldorf eingeklagten Schadensersatzanspruch des Erblassers gegen die Fa. P., nicht die Ansprüche aus dem Rechtsanwaltsvertrag mit der Beklagten zu 1).

2. Der Anspruch aus § 667 BGB ist jedoch erloschen.

a) Der Anspruch ist in Höhe der an die Kläger persönlich erfolgten Zahlungen in Höhe 187.114,23 € im Wege der Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). In Höhe von weiteren 6.905,17 € trat Erfüllung im Wege der Aufrechnung mit einem (unstreitigen) Honoraranspruch der Beklagten zu 1) gegen die Kläger ein (§§ 387, 388 BGB); in Höhe von 450,50 € rechnete die Beklagte zu 1) mit einem Erstattungsanspruch (§ 670 BGB) wegen für den Erblasser verauslagter Gerichtsgebühren auf. Diese Aufrechnungen erkennen die Kläger an.

b) Hinsichtlich des restlichen Betrages in Höhe von 373.755, 52 € traf infolge der weisungsgemäß erfolgten Auszahlung ebenfalls Erfüllung ein.

aa) Die Beklagten trugen dazu vor, an die A. Prozessfinanz GmbH 127.637,97 € und an die J. GmbH 246.117, 55 € (Schriftsatz vom 19.11.2014, Seite 7 = Bl. 475 d. A.) ausgezahlt zu haben. Diese Zahlungen wurden von den Klägern nicht wirksam bestritten. Die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz der Kläger vom 27.11.2014, Seiten 14/15 (= Bl. 503/504 d. A.) stellen die Auszahlungen an die beiden Prozessfinanzierer nicht in Frage, sondern bezweifeln deren rechtliche Wirkung als Erfüllung des klägerischen Anspruchs. Diese Zahlungen werden zudem durch die in der ersten Instanz vernommenen Zeugen M. (Protokoll vom 06.12.2012, Seite 5 = Bl. 189 d. A.) und K. (Protokoll vom 12.12.2013, Seite 4 = Bl. 293 d. A.) sowie durch die dazu von den Beklagten schon erstinstanzlich vorgelegten Abrechnungen der A. (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.01.2014 nach Bl. 318 d. A.) gestützt, denen die Kläger nicht entgegengetreten sind.

bb) Die Weisung der Kläger zu diesen Auszahlungen ist bereits in Ziffer 7 des Prozessfinanzierungsvertrages (Anlage K 5) enthalten. Darin wird die Beklagte zu 1) von beiden Vertragsparteien angewiesen, die „zurückgeführte Summe“ entsprechend den Bestimmungen des Vertrages auszuzahlen. Es kann daher offen bleiben, ob die Kläger im März 2011 anlässlich der Anfrage der Beklagten zu 1) selbst noch einmal der Auszahlung an den Prozessfinanzierer zustimmten und damit die frühere Weisung bestätigten. Insbesondere deckte die Weisung im Prozessfinanzierungsvertrag auch die Zahlungen an die A. Prozessfinanz GmbH, da es sich insoweit lediglich um die Weiterleitung eines Bruchteils des der J. GmbH insgesamt zustehenden Anteils handelte.

c) Die im Prozessfinanzierungsvertrag enthaltene Weisung des Erblassers, die auch gegenüber den Klägern als dessen Erben gilt (vgl. § 672 Satz 1 BGB), ist weder nach § 134 BGB noch nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

aa) Als selbstständiges Rechtsgeschäft verstößt die Weisung des Erblassers zur Auszahlung weder gegen ein gesetzliches Verbot noch ist sie als solche sittenwidrig.

bb) Die Weisung ist auch nicht als Teil des Prozessfinanzierungsvertrages nach § 139 BGB zusammen mit diesem nichtig, da dieser weder im Ganzen nach § 134 BGB i. V. m. § 49b Abs. 2 BRAO a. F. nichtig ist noch im Ganzen nach § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten verstößt.

(1) Der Prozessfinanzierungsvertrag vom 16./17.04.2008 ist nicht nach § 134 BGB i. V. m. § 49b Abs. 2 BRAO a. F. als Umgehungsgeschäft nichtig. Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, in welcher Form und Umfang die Beklagten zu 2) und 3) im Einzelnen im Frühjahr 2008 an der J. GmbH beteiligt waren und welchen genauen Einfluss sie dort nahmen. Zudem könnten die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts zu den atypisch stillen Beteiligungen herangezogen werden, welche die Kläger zwar im Berufungsverfahren „bestreiten“ (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 11.08.2014 = Bl. 436), denen sie aber auch keinen konkreten anderen Tatsachenvortrag entgegensetzen.

(i) Der Prozessfinanzierungsvertrag verstößt nicht unmittelbar gegen § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO (in der Fassung bis 30.06.2008; im Folgenden: BRAO a. F.). Das Verbotsgesetz richtet sich allein an den Rechtsanwalt, nicht an den Mandanten (vgl. Jauernig/Mansel, BGB, 15. Aufl. 2015, § 134 Rdnr. 11) oder gar an den Prozessfinanzierer. Der Prozessfinanzierungsvertrag wurde weder zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten geschlossen, noch enthält er eine gegenüber dem gesetzlichen Honoraranspruch des Rechtsanwalts abweichende Vergütungsabrede. Der (gesetzliche) Vergütungsanspruch der Beklagten zu 1) wird im Prozessfinanzierungsvertrag weder direkt noch indirekt berührt; der Beklagten zu 1) standen die gesetzlichen Gebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu (vgl. § 49b Abs. 2 1. Fall BRAO a. F.); sie sollte auch nicht (zusätzlich) einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar (§ 49b Abs. 2 2. Fall BRAO a. F.) erhalten. Auch unterstellte Rückflüsse aus dem Erfolgsanteil des Prozessfinanzierers an die Gesellschafter der Beklagten zu 1) (was die Kläger letztlich vermuten) würden nach den Bestimmungen des Prozessfinanzierungsvertrages nicht an Stelle eines mit dem Mandanten vereinbarten Rechtsanwaltshonorars oder zusätzlich zum gesetzlichen Gebührenanspruch treten, so dass eine direkte Anwendung des § 49b Abs. 2 BRAO a. F. auf den Prozessfinanzierungsvertrag ausscheidet.

(ii) Der Prozessfinanzierungsvertrag ist auch nicht als ein Umgehungsgeschäft anzusehen. Verstößt ein Rechtsgeschäft zwar bei einer eng am Gesetzeswortlaut haftenden Auslegung nicht gegen ein gesetzliches Verbot, ist es aber so konzipiert, dass im Ergebnis ein dem Sinn des Verbotsgesetzes zuwiderlaufender Erfolg eintritt, so spricht man von einem Umgehungsgeschäft (MünchKommBGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 134 Rdnr. 11). Darüber, ob es sich hierbei um eine eigenständige, besonderen Regeln folgende Kategorie handelt oder ob vielmehr die allgemeinen Grundsätze der Auslegung und Analogiebildung heranziehbar sind, besteht Streit. Nach überwiegender Ansicht bedarf es keiner besonderen Regeln für die Behandlung solcher Geschäfte. Werde ein vom Gesetz missbilligter Erfolg mit an sich zulässigen Mitteln erreicht, so komme es nur darauf an, ob durch eine am Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes orientierte Auslegung dargetan werden könne, dass dieses in Wahrheit auch der scheinbar zulässigen Regelung entgegenstehe (MünchKommBGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 134 Rdnr. 11). Aus dem Umstand, dass bei Umgehungssachverhalten allein die Auslegung oder Analogiebildung in Rede stehen, folgt zugleich, dass keine besonderen subjektiven Voraussetzungen bestehen. Insbesondere ist nicht nur bei Umgehungsabsicht Nichtigkeit anzunehmen (BGH NJW 1969, 750; NJW 1990, 1473).

Gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht auf jedes subjektive Moment verzichtet werden. Denn schon das Verbotsgesetz selbst enthält eine subjektive Komponente, da es eine „Vereinbarung“ über die Vergütung des Rechtsanwalts verlangt. Vorliegend diente die Einschaltung des Prozessfinanzierers von Seiten des Erblassers aber gerade nicht dazu, eine (verdeckte) Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) oder deren Strohmann über deren Honorar zu treffen. Die Kläger tragen im Gegenteil vor, dass der Erblasser die Beteiligung der Beklagten zu 2) und 3) an der J. GmbH nicht kannte und diese ihm von den Beklagten zu 2) und 3) gerade verheimlicht wurde. Eine - in den Worten des § 49b Abs.2 BRAO a. F. - „Vereinbarung, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe … vom Ausgang der Sache [hier: des Berufungsverfahrens vor dem OLG Düsseldorf] abhängig gemacht“ wird, sollte aus Sicht des Erblassers niemals erfolgen. Dem Erblasser ging es beim Abschluss dieser Vereinbarung allein darum, sein Kostenrisiko bei der Durchführung des Berufungsverfahrens wirksam zu begrenzen. Der Prozessfinanzierungsvertrag stellt daher unter den hier festgestellten Umständen kein von § 49b Abs. 2 BRAO a. F. erfasstes Umgehungsgeschäft dar.

(iii) Die Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages kann ebenfalls nicht aus dem Schutzzweck des § 49b Abs. 2 BRAO a. F. abgeleitet werden; insbesondere das dort genannte Verbot der quota litis verlangt die Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages gerade nicht.

Allerdings ist für die praktische Rechtsanwendung entscheidend, ob der Zweck eines Verbotsgesetzes durch die gewählte, vom Gesetzeswortlaut nicht erfasste rechtliche Gestaltung vereitelt wird. Die Nichtigkeitsfolge tritt ein, wenn der Gesetzeszweck anders als durch Nichtigkeit nicht zu erreichen wäre. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob das umgangene Verbot sich nur gegen eine bestimmte Geschäftsform wendet oder ob es die Verwirklichung eines bestimmten praktischen Erfolges überhaupt verhindern will.

In der Literatur wird eine Nichtigkeit von Prozessfinanzierungsverträgen wegen der Umgehung von § 49b Abs. 2 BRAO a. F. dahingehend diskutiert, ab welcher (gesellschaftsrechtlichen) Beteiligungsquote des Rechtsanwalts am Prozessfinanzierer eine (objektive) Umgehung mit der Folge der Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages angenommen werden kann (Gleußner in: Festgabe Max Vollkommer, S. 41 ff; Homberg, Erfolgsorientierte Prozessfinanzierung, 2006, Seite 155 ff; 158 ff). Als problematisch werden dabei - außerhalb des unproblematischen schlichten Aktienbesitzes an Publikumsaktiengesellschaften - Mehrheitsbeteiligungen des Rechtsanwalts (insbesondere bei einem kleinen Anlegerkreis) am Prozessfinanzierer angesehen (Nachweise bei Gleußner, a. a. O., S. 42); teilweise wird auf § 29 Abs. 2 WpÜG und damit auf eine Beteiligung ab 30% abgestellt (Hennssler, NJW 2005, 1540). Das Landgericht, das offenbar diesem Weg folgte, konnte jedoch keine solche - schädliche - Mehrheits- bzw. Beherrschungsbeteiligung der Beklagten zu 2) und 3) an der J. GmbH feststellen.

Der Senat hegt Zweifel, ob die Gültigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages von der Höhe des gesellschaftsrechtlichen Anteils des Rechtsanwalts an der Prozessfinanzierungsgesellschaft abhängen kann. Dies verwechselt die berufsrechtliche Zulässigkeit solcher anwaltlicher Beteiligungen und deren rechtliche Ausgestaltung im Einzelnen mit der davon zu trennenden Frage, ob der Prozessfinanzierungsvertrag zwischen Mandant und Prozessfinanzierer wirksam ist. Beides hat aber nichts miteinander zu tun.

Die mit dem in der Literatur diskutierten Ansatz verbundenen Schwierigkeiten zeigt der vorliegende Fall sehr plastisch (siehe insoweit auch schon Gleußner, welche die Anwaltschaft deshalb zur Zurückhaltung aufruft, a. a. O., S. 43 oben). Einerseits sind nur die Gesellschafter der vom Mandanten beauftragten Rechtsanwalts-GmbH an der Prozessfinanzierungsgesellschaft beteiligt, nicht aber diese als die eigentliche Vertragspartnerin des Mandanten. Andererseits wurde mit der (atypisch) stillen Beteiligung der Berufsträger am Prozessfinanzierer eine gesellschaftsrechtliche Form gewählt, die möglicherweise - im Zusammenhang mit einer ständigen Geschäftsbeziehung - einen großen tatsächlichen, aber nicht zwingend einen entsprechend großen rechtlichen Einfluss auf die Prozessfinanzierungsgesellschaft verschafft.

Nach Auffassung des Senats kann sich das in § 49b Abs. 2 BRAO enthaltene Verbot von vorne herein nur auswirken, wenn im Umfeld eines Prozessfinanzierungsvertrages (auch) eine offene oder verdeckte unerlaubte Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt getroffen wird. Die Vorschrift des § 49b Abs. 2 BRAO a. F. reguliert nur einen kleinen Ausschnitt der mit der Prozessführung anfallenden Kosten, nämlich die des eigenen Rechtsanwalts, während der Prozessfinanzierer ein wesentlich umfangreicheres Risiko absichert (eigene gerichtliche Kosten, Gerichtskosten, Kosten des Gegners, Kosten der Vollstreckung). Diese Geschäftsform als solche, die sich seit etwa 1998 auf dem deutschen Markt entwickelt hat (Gleußner, a. a. O., S. 26; Homberg, a. a. O., S. 26 ff.) und der eine gewerbliche Tätigkeit zugrunde liegt, liegt außerhalb der berufsrechtlichen Bestimmung des § 49b Abs. 2 BRAO a. F.

Eine restriktive Anwendung des § 49b Abs. 2 BRAO a. F. auf das Verhältnis zwischen Mandanten und seinen Rechtsanwalt ist auch interessengerecht. Bejahte man (schematisch) die Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages wegen einer unzulässig hohen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Rechtsanwalts am Prozessfinanzierer, hätte im vorliegenden Fall der Erblasser, dem diese Zusammenhänge vollständig unbekannt waren, plötzlich das gesamte Kostenrisiko des fortgesetzten (Berufungs-)Prozesses tragen müssen. Die Abwälzung dieses Risikos auf einen Dritten wird von der Rechtsordnung aber als Teil der Vertragsfreiheit grundsätzlich zugelassen. Problematisch unter dem Aspekt der Umgehung des § 49b Abs. 2 BRAO a. F. sind vielmehr (nur) Vereinbarungen über Rückflüsse („kick-backs“) aus dem Erfolgsanteil des Prozessfinanzierers an den Rechtsanwalt, die sich im Verhältnis zum Mandanten insbesondere als verbotene „quota litis“ darstellen. Solche - i. d. R. wohl verdeckten - zusätzlichen (Vergütungs-)Vereinbarungen (vgl. § 3a RVG) können dabei entweder zwischen Mandant und Rechtsanwalt erfolgen (so offenbar in der Konstellation des KG in MDR 2003, 599) oder auch zwischen Prozessfinanzierer und Rechtsanwalt. Werden diese Rückflüsse offen ausgewiesen, greift § 49b Abs. 2 BRAO ohne weiteres ein; erfolgen sie als verdeckte Zahlungen oder werden sie (beispielsweise) als Gewinnausschüttungen deklariert, kann dies eine Umgehung des in § 49b Abs. 2 BRAO enthaltenen Verbots der quota litis darstellen, das entsprechende Ausgleichsansprüche (§§ 667, 812 BGB) auslöst; die Unzulässigkeit solcher verbotenen Rückflüsse lässt aber den Prozessfinanzierungsvertrag im Ganzen in der Regel unberührt.

Diese Rechtsfragen und die sich daraus möglicherweise ergebenden Ansprüche des Mandanten sind aber nicht weiter zu vertiefen, da die Kläger auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 11.08.2014 (= Bl. 438) vortragen, dass sie nicht davon ausgehen, dass die Beklagten über die gesetzliche Vergütung der Beklagten zu 1) hinaus eine direkte Beteiligung am Erlös des Vorprozesses im Sinne einer quota litis erhalten haben und es für die Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages allein darauf ankommen soll, dass die Beklagten den Prozessfinanzierer steuern oder beherrschen. Aus diesem Umstand würde der Senat aber die Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages gerade nicht ableiten wollen.

Der Senat verkennt nicht, dass sein restriktives Verständnis den von § 49b Abs. 2 BRAO a. F. verfolgten Zweck, die Unabhängigkeit und das Ansehen der Anwaltschaft zu schützen, bei anwaltlichen Beteiligungen an „eigenen“ Prozessfinanzieren (noch dazu, wenn sie gezielt mit Blick auf erkannte Prozessserien gegründet werden) nicht effizient verfolgen kann, wie die hier abgelehnte Gegenauffassung. Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Zivilrechts, fehlende berufsrechtliche Vorgaben zur Betätigung von Rechtsanwälten auf dem Markt der Prozessfinanzierung zu ersetzen. Die schutzwürdigen Interessen der Mandanten werden durch entsprechende Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts gewahrt (dazu unten A. II. und III. 1.).

(iv) Da eine Umgehung des § 49b Abs. 2 BRAO a. F. schon tatbestandlich nicht angenommen kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob aus einem Verstoß gegen § 49b Abs. 2 BRAO a. F. überhaupt (noch) die Nichtigkeit des betroffenen Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB folgt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.06.2014, IX ZR 137/12 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zu § 4a RVG in der Fassung vom 01.07.2008 entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, wirksam ist. Aus ihr kann die vereinbarte Vergütung aber nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden. Bei Anwendung dieses Rechtssatzes auf den vorliegenden Fall schiede schon die Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages im Ansatz aus.

(v) Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht entscheidungserheblich von den Urteilen des Kammergerichts vom 05.11.2002, 13 U 31/02 (= MDR 2003, 599) und des 25. Zivilsenats des OLG München (Urt. vom 10.05.2012, 23 U 4635/11 = NJW 2012, 2207) ab.

Die Entscheidung des Kammergerichts stellte ausdrücklich darauf ab, dass „allen Beteiligten klar war“, dass die fragliche Vereinbarung [den Zweck hatte], dem Rechtsanwalt […] für den Fall des Erfolges „eine Quote des etwaigen Prozesserfolges zu verschaffen“ (bei juris unter Rdnr. 68). Auch die Entscheidung des OLG München betraf eine besondere Fallgestaltung, bei der die „Zwischenschaltung“ des Prozessfinanzierers lediglich „zum Schein“ erfolgte, „um einen direkten Abschluss des Finanzierungsvertrages durch die Rechtsanwälte zu vermeiden“ (bei juris Rdnr. 21). Zudem sind diese Ausführungen des 25. Zivilsenats zu § 49b BRAO nicht tragend, da die Berufungszurückweisung auch auf einen zweiten selbstständig tragenden Grund (Nichtigkeit einer Abtretung) gestützt wurde.

(2) Der Prozessfinanzierungsvertrag vom 16./17.04.2008 (Anlage K 5) ist nicht im Ganzen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

(i) Die im April 2008 erfolgte Vereinbarung einer hälftigen Beteiligung des Prozessfinanziers am Prozesserfolg (Ziffer 6. Satz 1 des Vertrages) verstößt nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB).

Der gesetzlich nicht näher geregelte Prozessfinanzierungsvertrag wird als typengemischter Vertrag angesehen, welcher der Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) nahe steht (dazu eingehend Homberg, Erfolgsorientierte Prozessfinanzierung, 2006, § 4, Seite 137 ff.; dagegen Gleußner, a. a. O., S. 38 ff.). Allgemein gültige Maßstäbe zur Beurteilung solcher Erfolgsbeteiligungen fehlen bislang (KG MDR 2003, 599/600; Homberg, a. a. O., S. 171; Gleußner, a. a. O., S. 43 f.). Nach einer „Marktübersicht Prozessfinanzierer“ vom 19.07.2008 (Anlage BB 4) war ein Erfolgsanteil von 30% bei einer Forderung von bis zu 500.000 € marktüblich (Allianz, Roland, Aurelio, DAS). Teilweise werden aber auch niedigere Quoten genannt, teilweise wird dort auf individiuelle Vereinbarungen hingewiesen. In der Literatur wurden Zweifel an der Wirksamkeit von einer 50%igen Beteiligungsquote geäußert (Bruns, JZ 2000, 232, 236), andere Stimmen halten aber auch höhere Erfolgsquoten für denkbar (Grunewald, AnwBl. 2007, 472, allerdings zum Erfolgshonorar des Rechtsanwalts); das OLG München hielt eine Beteiligung von 67% für bedenklich (NJW 2005, 832/833).

Der Maßstab für die Feststellung eines sittenwidrigen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung muss das vom Prozessfinanzierer im konkreten Fall übernommene Risiko sein (Homberg, a. a. O., S. 170 f.). Von daher lässt sich den üblichen Quoten der Prozessfinanzierer kein allgemein gültiger Maßstab für das von der J. GmbH finanzierte Verfahren des Erblassers entnehmen, da die Prozessfinanzierer in der Auswahl der von ihnen finanzierten Verfahren frei sind und kein Anspruch einer Partei auf Abschluss eines Finanzierungsvertrages besteht. Auch lässt sich der von den Klägern vorgelegten Übersicht nicht entnehmen, ob sich die dort genannten üblichen Finanzierungsbedingungen nur auf neu übernommene erstinstanzliche Verfahren beziehen oder auch für schon laufende Gerichtsprozesse (siehe dazu unten III. 2. a) hinsichtlich der Praxis der A. Prozessfinanz GmbH) gelten. Jedenfalls kann aber dieser Übersicht entnommen werden, dass die hier vereinbarte Quote von 50% offenbar nicht mehr als doppelte einer marktüblichen Erfolgsanteilsquote von 30% darstellt.

Bei der Berücksichtigung der individuellen Risiken weisen die Kläger im Schriftsatz vom 11.03.2015, Seite 5 (= Bl. 580) zwar zutreffend darauf hin, dass nur noch ein Berufungs- und Revisionsverfahren ausstanden, da der Erblasser die verlorene erste Instanz schon selbst finanziert habe. Andererseits stellte der Einstieg des Prozessfinanzierers in ein laufendes, erstinstanzlich schon verlorenes Verfahren ein eher erhöhtes Risiko dar. Zudem muss im vorliegenden Fall insbesondere auf das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende (ganz erhebliche) Prozessrisiko und zusätzlich auf die voraussichtlich erforderlich werdende Anerkennung und Vollstreckung des erstrittenen Urteils im Ausland (hier. USA) abgestellt werden. Von einer reibungslosen Bezahlung eines erstrittenen Urteils konnte jedenfalls nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund kann der zwischen dem Erblasser und der J. GmbH vereinbarten Erfolgsbeteiligung von 50% die Wirksamkeit nicht abgesprochen werden.

Hinzu kommt, dass es auch an einem für die Bejahung der Sittenwidrigkeit erforderlichen subjektiven Moment (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., 2015, § 138 Rdnr. 8) fehlt. Es wird nicht vorgetragen, dass der Erblasser geschäftlich unerfahren oder besonders schutzbedürftig war oder dass er gezielt in eine Drucksituation, in kurzer Zeit vor Ablauf der Berufungsfrist am 07.05.2008 über die Prozessfinanzierung zu entscheiden, hingeführt worden war. Zwar wurde ihm der Prozessfinanzierungsvertrag von der Beklagten ohne die gebotene Erläuterung (dazu unten III. 1.) zugesandt, dies genügt aber nicht, hieraus auf eine schlechthin unzumutbare Vertragsverhandlungssituation zu schließen. Die von den Klägern selbst vorgelegte Übersicht von Prozessfinanzieren (Anlage BB 4) aus dem Jahr 2008 zeigt, dass es einer interessierten Partei durchaus möglich war, weitere Angebote einzuholen.

(ii) Die Vereinbarung über die Verteilung der Zinsen könnte allerdings nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, da diese nach Ziffer 6 Satz 2 des Vertrages ausschließlich dem Prozessfinanzierer zustehen sollen; insoweit führt dies allerdings nur zur Teilnichtigkeit dieser einzelnen Bestimmung und lässt den Vertrag in seinen übrigen Teilen - auch was die Weisung des Erblassers in Ziffer 7 des Prozessfinanzierungsvertrages umfasst - unberührt. Etwaige Ansprüche aus einer Teilnichtigkeit richten sich nicht gegen die Beklagte zu 1), sondern gegen den Prozessfinanzierer, also vorliegend die J. GmbH.

Die aufgezeigte Regelung über die Verteilung der Zinsen kann - wie von den Klägern zutreffend aufgezeigt - im Einzelfall zur Folge haben, dass der Erfolgsanteil des Prozessfinanzierers überproportional wächst und damit insgesamt zu einer unangemessenen Bevorzugung einer Vertragspartei führt (hier zu einer Bruttoerfolgsbeteiligung von 2/3). Weiter kommt hinzu, dass diese Zinsverteilung besonders anstößig dann wirkt, wenn nach einer erfolgreichen Titulierung des Anspruchs nur Teilbeträge beigetrieben werden können. Nach § 367 Abs. 1 BGB werden im Zweifel zunächst nur die Zinsen (und nicht die Hauptsache) getilgt, so dass dann sogar allein der Prozessfinanzierer von der „zurückgeführten Summe“ profitiert. Ob dies zur Nichtigkeit dieser Bestimmung nach § 138 Abs. 1 BGB führt, kann aber offen bleiben.

Vorliegend bliebe der Prozessfinanzierungsvertrag jedenfalls im Übrigen - ohne die Zinsregelung in Ziffer 6 Satz 2 - wirksam. Die Herabsetzung der sittenwidrig überhöhten einheitlichen Leistung auf einen angemessenen Umfang (geltungserhaltende Reduktion) ist zulässig, wenn der sittenwidrige Teil genau bestimmt und ausgesondert werden kann (sog. quantitative Teilbarkeit, BGHZ 179, 226) und der sittengemäße Rest nach dem mutmaßlichen (hypothetischen) Parteiwillen bestehen bleiben soll (BGHZ 107, 358; 146, 47 f; 179, 226; H. Roth JZ 89, 411 ff; Jauernig/Mansel, BGB, § 139 Rdnr. 8; generell gegen geltungserhaltende Reduktion Häsemeyer, FS Ulmer, 2003 S. 109 ff). So liegt der Fall hier. Die anstößige Zinsregelung beschränkt sich auf eine einzige Bestimmung im Vertrag, die entfallen kann, ohne dass sich sonst Änderungsbedürfnisse ergeben. Auch ist davon auszugehen, dass beide Vertragspartner den Vertrag auch ohne diese Bestimmung geschlossen hätten. Aus Sicht des „Auftraggebers“ ist maßgeblich, die notwendige Finanzierungszusage zu erhalten und aufrecht zu erhalten, ohne die die weitere Prozessführung nicht erfolgt wäre. Aus Sicht des Prozessfinanzierers steht regelmäßig seine generelle Erfolgsquote im Vordergrund, die er nicht verlieren will.

Für die Aufrechterhaltung des gültigen Teils der Vergütungsabrede und des weiteren Vertrages spricht auch die gesellschaftsähnliche Struktur des Prozessfinanzierungsvertrages (Homberg, a. a. O., S. 102 ff.), die nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft seiner generellen rückwirkenden Unwirksamkeit entgegensteht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 705 Rdnr. 18). Eine unbesehene Annahme der rückwirkenden Nichtigkeit des gesamten Prozessfinanzierungsvertrages würde zu Zufallsergebnissen für die daran Beteiligten führen, je nachdem, ob sich das Prozessführungs- oder Beitreibungsrisiko im konkreten Fall verwirklicht hat oder nicht.

II. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die Beteiligung der Beklagten zu 2) und 3) an der J. GmbH oder wegen einer unterlassenen Aufklärung über die Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages.

1. Einen Schadensersatzanspruch wegen einer unterlassenen Aufklärung des Erblasser über die „Beteiligung“ der Beklagten zu 2) und 3) an der J. GmbH hat das Landgericht zutreffend verneint (EU, Seite 19 oben). Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass sich der Erblasser in diesem Falle anders als wie tatsächlich erfolgt verhalten hätte. Diese (für den Senat bindende, § 529 Abs. 1 ZPO, siehe dazu auch näher unten A. III. 2. b) tatsächliche Feststellung wird von der Berufung nicht angegriffen. Auch sonst bestehen an dieser Feststellung keine Zweifel.

2. Die Beklagte zu 1) konnte und brauchte den Erblasser schon nicht über die (Gesamt-)Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages aufklären, da der Vertrag im Ganzen wirksam ist. Soweit die vertragliche Regelung über die Verteilung der Zinsen (Ziffer 6 Satz 2) möglicherweise unwirksam ist, bestand für die Beklagte zu 1) keine Aufklärungspflicht. Ein diesbezügliches Mandat zur Prüfung des Prozessfinanzierungsvertrages wurde der Beklagten zu 1) weder vom Erblasser noch von den Klägern erteilt. Sie war auch nicht aufgrund des bestehenden Mandats zur Führung des Schadensersatzprozesses verpflichtet, auf rechtliche Bedenken gegen diese Regelung hinzuweisen.

a) Der Rechtsanwalt muss im Rahmen seines (eingeschränkten) Mandats den Mandanten allerdings vor Gefahren warnen, die ihm bekannt oder offenkundig sind, sind (BGH, NJW 2002, 1413; 1997, 2168, 2169; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl., § 10 Rdnr. 5), insbesondere wenn diese in einem engen Zusammenhang mit dem Mandat stehen.

Vorliegend steht zwar der von der Beklagten zu 1) vermittelte Prozessfinanzierungsvertrag in einem engen inhaltlichen und zeitlichen Verhältnis zum (Prozessführungs-)Vertrag. Jedoch war der Beklagten weder im Jahr 2008 noch im Jahr 2011 die mögliche (vgl. oben A. I. 2. c) bb) (2) (ii)) Teilunwirksamkeit der Zinsregelung in Ziffer 6 Satz 2 der Erfolgsbeteiligung in Sinne dieser Rechtsprechung „offenkundig“ erkennbar. Damit sind Fälle gemeint, bei denen dem durchschnittlichen Berater das Risiko auf den ersten Blick ersichtlich ist. Die Sittenwidrigkeit ist dieser Klausel aber nicht auf die Stirn geschrieben, zumal es auch an Rechtsprechung zu dieser konkreten Frage fehlte (und noch immer fehlt).

b) Zudem tragen die Kläger nicht vor, wie sie (bzw. der Erblasser) auf einen solchen Hinweis reagiert hätten und worin - mit Blick auf möglicherweise noch bestehende Ausgleichsansprüche gegen den Prozessfinanzierer - ihr Schaden liegt.

III. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung des Erblassers über die Möglichkeit, mit der A. Prozessfinanz GmbH einen wesentlich günstigeren Prozessfinanzierungsvertrag abzuschließen.

1. Die Beklagte zu 1) hat jedoch ihre Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag mit dem Erblasser verletzt, indem sie diesen am 11.04.2008 (Anlage K 4) zwar auf die Möglichkeit hinwies, mit der J. GmbH den streitgegenständlichen Prozessfinanzierungsvertrag abzuschließen, es jedoch gleichzeitig unterließ, den Erblasser über die geübte und der Beklagten zu 1) bekannte Refinanzierung der J. GmbH bei der A. Prozessfinanz GmbH zu unterrichten. Damit hat die Beklagte dem Erblasser pflichtwidrig die Möglichkeit genommen, selbst die Chance einer wirtschaftlich deutlich günstigeren Finanzierung des Berufungsverfahrens zu wahren.

a) Nur im Ansatz zutreffend weisen die Beklagte zu 1) und die Streithelferin der Beklagten darauf hin, dass es einem Rechtsanwalt im Allgemeinen und ohne besonderen Auftrag nicht obliegt, die wirtschaftlichen Interessen ihres Mandanten zu verfolgen.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihre Rolle als Rechtsanwälte deutlich erweitert, indem sie auf eigene Initiative gezielt für „ihre“ Mandanten ein Angebot zur Prozessfinanzierung ins Leben gerufen haben und dabei neben- und nacheinander sowohl die Interessen des Mandanten als auch diejenigen des eigenen Prozessfinanzierers (hier: J. GmbH) vertreten haben. Aus dem Vortrag der Parteien, aber auch aus der Beweisaufnahme ergibt sich, dass die Beklagte zu 1), vertreten durch die Beklagten zu 2) und 3), in einem ersten Schritt ihren Mandanten das Angebot einer Prozessfinanzierung unterbreitetet hatte, um dann unverzüglich nach dem Abschluss dieses Vertrages das übernommene Risiko der J. GmbH (an der die Beklagten zu 2) und 3) gesellschaftsrechtlich beteiligt waren) bei der Allianz refinanzieren (in der Terminologie der Beklagten „co-finanzieren“) zu lassen. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich, dass alle rund 39 Verträge in Sachen „Pershing“ ausschließlich über „die Beklagten“ an die A. herangetragen und ausschließlich mit „den Beklagten“ verhandelt wurden.

b) Aufgrund der genannten Besonderheiten war die Beklagte zu 1) verpflichtet, den Erblasser sowohl über ihre parallele Tätigkeit für die J. GmbH als auch auf die generelle Bereitschaft der A. Prozessfinanz GmbH zur Übernahme von Pershing-Fällen hinzuweisen. Die oben aufgezeigten Aktivitäten der Beklagten zu 1) bzw. deren Gesellschafter, betreffen unmittelbar die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Erblassers und insbesondere das für den Anwaltsvertrag notwendige Vertrauensverhältnis.

Indem die Beklagte zu 1) in dieser Sache nicht nur den Erblasser, sondern auch die Interessen der Prozessfinanziererin „erster Stufe“ vertrat, befand sie sich bei ihrer künftigen Beratung des Erblassers über die weitere Strategie des Schadensersatzprozesses in einem Interessenwiderstreit, bei der sie nicht sicher sein konnte, ob der Erblasser und der Prozessfinanzierer stets die gleichen Interessen und Ziele (z. B. bei der Frage eines Vergleichs, bei dessen inhaltlicher Ausgestaltung etc.) verfolgten (vgl. § 43a Abs. 1, 4 BRAO). Zudem verfügte die Beklagte zu 1) im April 2008 über ein überlegenes Sachwissen, was die Möglichkeiten einer günstigeren Finanzierung der Pershing-Fälle bei der Allianz betraf. Dieses Sachwissen hätte sie ungefragt dem Erblasser offenbaren müssen, da diese Kenntnisse im unmittelbaren und unlösbaren Zusammenhang mit der pflichtwidrigen Doppelvertretung stehen und deshalb zur gebotenen vollständigen Aufklärung des Mandanten gehören. Der Erblasser war deshalb spätestens Anfang April 2008 über diese ihm unbekannten Zusammenhänge vollständig und im Einzelnen aufzuklären.

2. Dem Erblasser ist jedoch wegen des fehlenden Hinweises auf eine Prozessfinanzierung durch die A. Prozessfinanz GmbH kein Vermögensschaden entstanden, da er letztlich das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf nur mit der J. GmbH finanzieren konnte; seine einzige Alternative war die Aufgabe der Rechtsverfolgung mit dem Ergebnis des vollständigen Rechtsverlusts mit Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils erster Instanz. Als Gläubiger des Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB tragen die Kläger die Darlegungs- und Beweislast für einen ihnen günstigen Kausalverlauf, wobei ihnen allerdings das Beweismaß des § 287 ZPO zugute kommt. Diese Hürde vermochten die Kläger jedoch nicht zu nehmen.

a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte sich der Senat nicht mit der von § 287 Abs. 1 ZPO gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die A. tatsächlich (allein oder unter Einschluss der J. GmbH) das bevorstehende Berufungsverfahren des Erblassers vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf finanziert hätte. Die Beweisaufnahme ergab zwar, dass auch die Finanzierung eines solchen Berufungsverfahrens durchaus möglich war, es gibt jedoch erhebliche Zweifel, ob die A. Prozessfinanz GmbH - vom Erblasser im April 2008 diesbezüglich angefragt - auch und gerade für ihn die Finanzierungszusage erteilt hätte.

Allerdings hat der Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel, dass die A. Prozessfinanz GmbH sehr wohl auch unmittelbar mit den Geschädigten der Fa. P. Prozessfinanzierungsverträge abgeschlossen hätte, bei denen sie das vollständige Prozessrisiko mit einer Erfolgsbeteiligung von 30% bis 500.000 € und 20% wegen des darüber hinausgehenden Betrags finanziert hätte. Lediglich der Umstand, dass nahezu alle Geschädigte schon Prozessfinanzierungsverträge mit der J. GmbH abgeschlossen hatten, verhinderte einen solchen unmittelbaren Vertragsschluss und führte zu der in der Beweisaufnahme beschriebenen (ab dem 27.05.2008 praktizierten) 70%igen Refinanzierung der J. GmbH.

Es ist aber nicht davon auszugehen, dass auch der im April 2008 angefragte Berufungsprozess des Erblassers von der A. Prozessfinanz GmbH übernommen worden wäre. Alle Zeugen, die für die A. Prozessfinanz GmbH tätig waren oder dies noch sind, haben übereinstimmend ausgesagt, dass im Regelfall nur erstinstanzliche Verfahren finanziert wurden. Der Fall „S.“ war deshalb für die (damaligen) Mitarbeiter der Allianz noch so gut in Erinnerung, weil dort - atypisch - doch einmal ein Berufungsverfahren (re-)finanziert wurde. Dazu kam es aber nur, weil die von der Beklagten zu 1) erfolgte Anfrage vom 21.04.2008 falsch verstanden wurde und erst nach der ersten (Re-)Finanzierungszusage von Mai 2008 der Umstand der verlorenen ersten Instanz vom Prozessfinanzierer entdeckt wurde. Letztlich entscheidend für die Aufrechterhaltung der (tatsächlich erfolgten) (Re-)Finanzierungszusage für das Berufungsverfahren des Erblassers war eine Serie von günstigen Berufungsurteilen des OLG Düsseldorf vom 06.06.2008 und der dann erneut erfolgten Prüfung des Falles im Juli 2008.

Der günstige Umstand der „Juni-Urteile“ wäre allerdings dem Erblasser sicher nicht zugute gekommen. Über seine Anfrage hätte noch vor dem Ablauf der Berufungsfrist am 07.05.2008 entschieden werden müssen. Auf dieser eingeschränkten Entscheidungsgrundlage von April/Anfang Mai 2008 kann es aber nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass auch das Berufungsverfahren des Erblassers finanziert worden wäre. Zwar sprachen für die Erfolgsaussichten seiner Berufung die schon vorliegenden Urteile des OLG Düsseldorf vom November 2007. Allerdings erging das klageabweisende Urteil vom 28.03.2008 zeitlich deutlich nach dem Erlass dieser Urteile und die vom Senat vernommenen Prüfer der A. konnten davon ausgehen, dass das Erstgericht möglicherweise bewusst davon abweichen wollte. Insoweit führte die Zeugin W. aus, dass es ohnehin starke Vorbehalte gab und allein die vier positiven Entscheidungen vom 20.12.2007 für eine positive Entscheidung zugunsten des Erblassers nicht ausgereicht hätten.

Der Senat hält alle vernommenen Zeugen für glaubwürdig und ihre Aussagen durchgehend für glaubhaft. Die Zeugen K. und W. haben sich ersichtlich und wie ausdrücklich in der Ladung gewünscht, anhand der internen Unterlagen der Versicherung auf ihre Aussage vorbereitet. Diese Aussagen decken sich auch mit denen des insoweit „unvorbereiteten“ Zeugen Dr. E. Soweit es scheinbar zu einer Divergenz bei der Frage kam, ob jemals ein Prozessfinanzierungsvertrag nachträglich aufgelöst oder gekündigt wurde, was der Zeuge Dr. E. - im Gegensatz zu den anderen Zeugen - kategorisch ausschloss, spricht dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen. Der diesbezügliche Fall war so gelagert, dass im April 2008 vom Zeugen K. und den Beklagten aus einem drei Personen umfassenden Finanzierungsvertrag ganz offenbar ohne förmliche Vertragsänderung und auf Grundlage der ständigen Geschäftsbeziehung eine Person (ein Berufungskläger) nachträglich wieder „herausgenommen“ wurde (vgl. Anlage BB 3 und Protokoll vom 18.02.2015, Seite 19 Mitte).

b) Eine alternative Finanzierungsmöglichkeit war für den Erblasser, auch wenn er im April 2008 von der Beklagten zu 1) auf die ungünstige Beteiligungsquote der J. GmbH hingewiesen worden wäre, nicht erreichbar. Das Landgericht hatte es zudem bereits ausgeschlossen, dass der Erblasser bei Kenntnis einer Beteiligung der Beklagten zu 2) und 3) an der J. GmbH das Berufungsverfahren selbst finanziert hätte (EU, Seite 19 oben). Gleiches gilt für den Fall, dass seine Anfrage bei der A. zurückgewiesen worden wäre.

Für ihren gegenteiligen Vortrag tragen die Kläger die Beweislast. Sie haben hierfür keine Beweismittel; die äußeren Umstände sprechen dagegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Erblasser das Berufungsverfahren, das wegen des hohen Streitwerts erhebliche Kostenrisiken barg, niemals auf eigene Rechnung hätte betreiben wollen, obwohl ihm die Beklagte zu 1) die Erfolgsaussichten als sehr günstig dargestellt hatte (Anlage K 3). Anders ist nicht zu erklären, dass er die erkennbar ungünstigen Bedingungen der J. GmbH ohne lange Überlegungsfrist sofort akzeptierte (vgl. Anlagen K 4 und K 5).

B.

Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Zahlung von 4.597,09 € nebst Zinsen.

1. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Rückzahlung von 4.597,09 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB, da diese Zahlung mit Rechtsgrund erfolgte.

Das Landgericht wies die Klage insoweit ab, da der Beklagten zu 1) ein Anspruch auf die weitere Geschäftsgebühr gemäß Schreiben vom 05.10.2006 zusteht (EU, Seite 20). Dies trifft zu.

Die Beklagte zu 1) durfte eine weitere Geschäftsgebühr verlangen, da nach der Honorarvereinbarung (Anlage K 10) der Betrag „über den gesetzlichen Gebühren zu zahlen ist“. Das Landgericht hat dies zutreffend im Sinne von „zusätzlich“ zu den gesetzlichen Gebühren ausgelegt (§§ 133, 157 BGB). Zwar könnte die Vergütungsvereinbarung auch in dem Sinn verstanden werden, dass eine „höhere als die gesetzliche Gebühr von 1,3 oder 2,5“ vereinbart werden sollte. Dagegen spricht aber schon die Berufungsbegründung, wenn sie zutreffend ausführt, dass die vereinbarten 3.434,60 € netto exakt der 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Streitwert von 383.539,68 € entsprechen.

2. Die Kläger haben insoweit auch keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) oder wegen unerlaubter Handlung (§ 823 BGB).

C.

Die Kläger haben gegen die Beklagten zu 2) und 3) keine Ansprüche. Zwischen dem Erblasser und den Beklagten zu 2) und 3) kam kein Rechtsanwaltsvertrag zustande; die Beklagten zu 2) und zu 3) waren nicht die Vertragspartner des Erblassers, sondern sind nur die Gesellschafter seines Vertragspartners, nämlich der Beklagten zu 1). Eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Beklagten zu 2) und 3) scheidet aus (§ 13 GmbHG). Eine deliktische Haftung besteht ebenfalls nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (EU, Seite 19, 20) Bezug genommen.

D.

Da die Kläger gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Auszahlung der vereinnahmten Fremdgelder, auf Schadensersatz oder auf Rückzahlung überzahlter Honorare haben, besteht auch der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (§§ 280, 286 BGB) nicht.

E.

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 97, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 1. HS ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung nach §§ 47 Abs. 1, 63 GKG.

Die Schriftsätze der Kläger vom 11.03.2015 (Bl. 576 ff.) und der Beklagten vom 12.03.2015 (Bl. 587 ff) geben keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO einzutreten. Soweit sie beweiswürdigende Ausführungen enthalten, lagen sie dem Senat bei der Abfassung dieses Urteils vor und wurden berücksichtigt. Soweit sie Rechtsausführungen enthalten, wurde darauf bereits in den Gründen eingegangen.

Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da keine entscheidungserhebliche Divergenz zu anderen Entscheidungen besteht (siehe oben A. I. 2. c) bb) (v)). Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu, da zum einen die Berufungszurückweisung auf tatsächliche Feststellungen des individuell gelagerten Einzelfalls gestützt wird und zum anderen § 49b Abs. 2 BRAO inzwischen geändert wurde und der vorliegende Sachverhalt das nicht mehr aktuelle Recht betrifft. Eine Abweichung von dem Verfahren 15 U 4307/13 des erkennenden Senats liegt nicht vor, da es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Im dortigen Verfahren hatte die dortige Beklagte nicht zur tatsächlich erfolgten Auszahlung der vereinnahmten Fremdgelder vorgetragen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 05/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 137/12 Verkündet am: 5. Juni 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO § 49b; RVG §§ 3a
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Annotations

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.

(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezialsondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung von Satz 1 als Stimmrechte der Kapitalverwaltungsgesellschaft.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn

1.
sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,
2.
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder
3.
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:

1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn

1.
sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,
2.
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder
3.
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:

1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.