Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 23. Aug. 2018 - U 311/17 Kart

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0823.U311.17KART.00
bei uns veröffentlicht am23.08.2018

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22.02.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2012 Schadensersatz in Höhe von 55,37 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.12.2012 zu zahlen.

b) Die Beklagten zu 2) und der Beklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 12.10.2011 Schadensersatz in Höhe von 43,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.10.2011 zu zahlen.

c) Die Beklagte zu 2) wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Mengen an Trinkwasser im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 an die Verbrauchsstelle ...[Z]weg ..., ...[Y] geliefert und welche Rechnungen hierfür gestellt wurden.

Im Übrigen wird die Klage - hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. sowie 3. a) - abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung - auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Darstellung tatsächlicher Feststellungen nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist; der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000,00 € nicht (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 543 Abs. 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).

II.

2

Die vom Landgericht zugelassene Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Auf das Rechtsmittel hin ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und den auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen gerichteten Klageanträgen überwiegend stattzugeben (nachfolgend A.). Der im Wege der Stufenklage - zunächst - geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nur in geringem Umfang begründet (nachfolgend B.).

A.

1.

3

Die Klage ist im Hinblick auf die auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klageanträge zulässig, auch wenn die Anträge nicht exakt beziffert sind (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist es anerkannt, dass bei Schadensersatzklagen unbezifferte Klageanträge insbesondere dann zulässig sind, wenn die Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, solange die Größenordnung des begehrten Betrags angegeben wird (vgl. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5. Auflage, § 253 Rn. 119 ff., 122). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 211, 146 Rn. 41 ff. - Lottoblock II, alle Entscheidungen zitiert nach juris); der Kläger hat auch einen Mindestbetrag für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch beziffert. Ob dieser bezifferte Mindestbetrag richtig berechnet wurde, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

2.

4

Dem Kläger steht für die Zeit vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2012 gegenüber der Beklagten zu 1) als seinerzeit maßgebender Versorgerin ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 33 Abs. 3 S. 1 und Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB in der bis zum 29.06.2013 geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.) zu. Für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 12.10.2011 ergibt sich aus diesen Vorschriften ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) als früherer Versorgerin, wobei der Beklagte zu 3) nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB a. F. i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG als kaufmännischer Vorstand der Beklagten zu 2) gemäß § 421 BGB geschuldschuldnerisch mithaftet (vgl. Roth in Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 89. Lieferung 08.2017, § 33 GWB Rn. 138). Die vom Kläger daneben herangezogene Vorschrift des Art. 102 AEUV findet keine Anwendung, da die Beklagten zu 1) und 2) als Wasserversorger für die Stadt Mainz keine beherrschende Stellung auf dem EU-Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil davon einnehmen und auch nicht den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU durch ihr Tätigwerden zu beeinträchtigen vermögen. In Mainz indes war zunächst die Beklagte zu 2), später die Beklagte zu 1) alleinige Wasserversorgerin mit einer Monopolstellung.

a)

5

Nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB a. F. liegt ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen wie die Beklagtenseite als Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen Entgelte fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen. Im Rahmen einer solchen Vergleichsmarktbetrachtung kann auch ein Vergleich mit anderen oder mit nur einem Monopolunternehmen durchgeführt werden, weil davon auszugehen ist, dass jedenfalls eine Überschreitung dieses Vergleichspreises missbräuchlich ist (BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - KVR 51/11, Rn. 14 m. w. N. - Wasserpreise Calw I).

b)

6

So liegt der Fall hier.

aa)

7

Der Kläger hat entsprechend der ihm obliegenden Darlegungslast (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2015 - KVR 55/14, Rn. 22 - Trinkwasserpreise) zum einen darauf hingewiesen, dass nach einer Erhebung des Bundeskartellamts die Wasserpreise in Mainz im Jahr 2010 erheblich über den Wasserpreisen vergleichbarer Wasserversorger sowie über dem Durchschnitt der Wasserpreise (Erlöse) in den 38 größten Städten Deutschlands und noch deutlicher über dem Durchschnitt aller westdeutschen Städte (ohne Berlin) mit mehr als 200.000 Einwohnern lagen (vgl. S. 3 des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 08.05.2012 - B 8 - 159/11, Anlage BB5, Bl. 572 d. A.).

(1)

8

Der durchschnittliche Wasserpreis der Stadt Mainz, die an 39. Stelle der größten Städte Deutschlands liegt, betrug nach den Berechnungen des Bundeskartellamts in den Jahren 2008 bis 2010 abgabenbereinigt netto 2,11 € bzw. 2,12 €, während der durchschnittliche Wasserpreis aller Versorger in den 38 größten Städten Deutschlands (mehr als 200.000 Einwohner) in den Jahren 2008 bis 2010 abgabenbereinigt netto zwischen 1,69 € und 1,71 € lag (vgl. Erklärung des Bundeskartellamts vom 26.08.2015, dort S. 3 f., Bl. 332 f. d. A.). Die Abweichung betrug damit rund 24 %. Die Beklagtenseite hat sich daraufhin verpflichtet, ab dem 01.01.2013 bis zum 31.12.2019 ihre durchschnittlichen jährlichen Trinkwassererlöse um ca. 15 % gegenüber 2010 abzusenken (vgl. S. 4, 9 des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 08.05.2012 - B 8 - 159/11, Anlage BB5, Bl. 573, 578 d. A.).

(2)

9

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der vom Bundeskartellamt ermittelte Durchschnittspreis der 38 größten Wasserversorger vergleichbar mit den Mainzer Preisen, weil sich unter den 38 Vergleichsversorgern auch 7 Unternehmen aus den neuen Bundesländern befinden, die nach der Wiedervereinigung erhebliche Umstellungs- und Sanierungskosten zu tragen hatten, so dass ihre überdurchschnittlich hohen Wasserpreise bei arithmetischer Berechnung den allgemeinen Durchschnittspreis nach oben beeinflussen (vgl. Erklärung des Bundeskartellamts vom 26.08.2015, dort S. 5, Bl. 334 d. A.). Die Wasserversorgung von Mainz ist sogar besonders gut mit den westdeutschen Großstädten (ohne Berlin) mit mehr als 200.000 Einwohnern vergleichbar, weil die Beklagtenseite wegen der Versorgung von einzelnen Wiesbadener Stadtteilen in ihrem Versorgungsgebiet mehr als 240.000 Einwohner mit Trinkwasser versorgt und auch im Hinblick auf die wesentlichen Strukturkriterien - wie z.B. Metermengenwert, Einwohnerdichte und Dichte des Versorgungsnetzes - ähnliche Strukturen aufweist wie die großen Wasserversorger in Westdeutschland (vgl. Beschluss des Bundeskartellamts vom 08.05.2012, Anlage BB5, dort S. 8, Bl. 577 d. A.).

bb)

10

Zum anderen hat der Kläger einen Typfallvergleich (typische Abnahmemengen eines Einfamilienhauses und eines Mehrfamilienhauses) mit den Wasserversorgern in Augsburg, Braunschweig, Darmstadt, Freiburg, Karlsruhe, Kiel, Lübeck und Regensburg vorgenommen, die von ihm als im Hinblick auf die Anzahl der Wasserkunden, Länge des Trinkwassernetzes und den Metermengenwert als Maßstab für die Versorgungsdichte, die wesentlichen Einfluss auf die Kostenstruktur hat (vgl. BGHZ 184, 168, Rn. 46 - Wasserpreise Wetzlar), mit Mainz vergleichbar bezeichnet worden sind (vgl. Schriftsätze vom 16.03.2016 und 11.04.2017, Bl. 423 ff., 528 ff. d.A.). Zwar ist ein solcher Typfallvergleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geeignet, um festzustellen, ob ein Versorgungsunternehmen ungünstigere Preise als die herangezogenen Vergleichsunternehmen verlangt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 38 f. - Wasserpreise Wetzlar). Allerdings hat der Kläger bei einzelnen der für die Vergleichsunternehmen zugrunde gelegten Parametern lediglich Schätzungen vorgenommen; ferner hat er nicht in jedem Fall exakt die Preise der Jahre 2011/2012 zugrunde gelegt und zudem Bruttopreise herangezogen. Nach der Darstellung des Klägers ergeben sich bei den Typfällen Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus für Mainzer Wasserkunden ganz erheblich - bis zu 92,8 % - höhere Verbrauchspreise als bei den Vergleichsunternehmen. Die Beklagten haben die Berechnungen des Klägers bestritten. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Berechnungen des Klägers keine ausreichende Grundlage für eine Vergleichsmarktberechnung sind. Dem Antrag des Klägers auf Vorlage weitergehender Unterlagen zur Untermauerung des Typfallvergleichs ist nicht nachzugehen (dazu unten e) cc)).

11

Ein missbräuchliche Preisgestaltung ergibt sich aber aus dem oben unter aa) wiedergegebenen Preisvergleich.

cc)

12

Es wäre Sache der Beklagten gewesen, eine sachliche Rechtfertigung für die von ihrer Seite verlangten höheren Preise darzulegen. Insoweit trifft die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH a. a. O., Rn. 37 - Wasserpreise Wetzlar; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010 - 11 U 37/09 Kart, Rn. 28 - Arzneimittelpreise), der sie auch auf die eindeutigen Hinweise des Senats in der Berufungsverhandlung vom 25.01.2018 hin nicht genügt haben.

(1)

13

Die Beklagten haben im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.05.2018 (Bl. 618 ff. d. A.) als Anlage BE4 (Bl. 688 d. A.) zwar einen USB-Stick vorgelegt, der aber lediglich Angaben zur Ermittlung der Eigenkapitalquote, zu Eigenkapitalverzinsung und Steuern sowie zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes enthält, die Grundlage für die bereits in erster Instanz vorgelegte gutachtliche Stellungnahme der ...[A] AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 29.09.2014 (Anlage B 9, Bl. 229 ff. d. A.) waren. Gegenstand dieser Stellungnahme ist die Überprüfung einer Kostenermittlung der Beklagtenseite, die unter analoger Anwendung der Vorgaben der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vorgenommen worden ist. Dieser Wertermittlungsmaßstab erscheint aber nicht als geeignet, aufzuzeigen, aus welchen Gründen die verlangten Entgelte der Beklagtenseite von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Die Regelungen der GasNEV ermöglichen auf einem regulierten Energiemarkt die Bestimmung kalkulatorisch ermittelter Entgelte. Sie erklären aber nicht, aus welchem Grund Entgelte eines Monopolisten (im Bereich der Wasserversorgung) von denen eines anderen Monopolisten abweichen. Die nunmehr vorgelegten Daten in Verbindung mit der bereits vorgelegten Stellungnahme geben keinen Aufschluss darüber, aus welchem Grund die Beklagtenseite höhere Preise verlangt als den Durchschnittspreis der 38 anderen großstädtischen Wasserversorger. Dies gilt auch im Hinblick darauf, ob strukturelle Besonderheiten im Versorgungsgebiet der Beklagten vorliegen, die zwingend einen höheren Preis bedingen, oder ob lediglich unternehmensinterne Ineffizienzen bestehen, die bei wirksamem Wettbewerb nicht in die Wasserpreise einfließen würden. Die Beklagten haben mit diesen Daten auch nicht die Kalkulation ihrer Wasserpreise offengelegt, denn es bleibt unklar, wie die Beklagtenseite die den Kunden berechneten Preise letztlich konkret ermittelt.

14

Dem steht nicht entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Behörden und Gerichten aus Rechtsgründen nicht verwehrt ist, bei der Feststellung eines Preismissbrauchs auch die Bestimmungen der GasNEV heranzuziehen. Eine Vergleichsmarktbetrachtung ist danach nicht die einzige Art, wie die Kartellbehörde ermitteln kann, ob der hypothetische Wettbewerbspreis überschritten ist. Als zulässige Kontrollmethode kommt auch eine Überprüfung der Preisbildungsfaktoren in Betracht (BGH, Beschluss vom 15.05.2012, a. a. O., Rn. 13 ff. - Wasserpreise Calw I). Dieser Prüfungsmaßstab kann zwar geeignet sein, einen überhöhten Preis zu belegen, indem der von einem Wasserversorgungsunternehmen verlangte Preis (sogar) den nach der GasNEV gebildeten, kalkulatorisch bestimmten Preis übersteigt. Daraus kann aber nicht umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass der von der Beklagtenseite verlangte Preis, der die Preise anderer Wasserversorgungsunternehmen – wie hier – deutlich übersteigt, nach der hier herangezogenen Vergleichsmarktbetrachtung allein deshalb sachlich gerechtfertigt ist, weil er für sich genommen nach einem kalkulatorischen Maßstab hergeleitet werden kann.

(2)

15

Soweit die Beklagten darüber hinaus im nachgelassenen Schriftsatz strukturelle Rechtfertigungsgründe für die von ihnen verlangten Wasserpreise angeführt haben (Mehrkosten von 20 ct/m³ wegen der lediglich bis zum Jahr 2010 - maßgebend sind hier die Jahre 2011 und 2012 - durch die Beklagte selbst vorgenommenen Wassergewinnung, weitere Mehrkosten in Höhe von 12 ct/m³ wegen des hohen Anteils von Transportleitungen sowie Mehrkosten von 2 ct/m³ wegen Pumpkosten) aufgeführt hat, sind damit entgegen dem Hinweis des Senats die Vergleichs- oder Preisbildungsfaktoren von Beklagtenseite noch immer nicht substantiiert dargelegt worden, weil nicht vorgetragen wird, wie es rechnerisch im Einzelnen zu den lediglich schlagwortartig begründeten angeblichen Mehrkosten kommt. So sind beispielsweise die Kosten für die Pumpstationen (nach den Angaben der Beklagten 10 Druckerhöhungsanlagen und 6 Hochbehälter) nicht beziffert. Außerdem bleibt unklar, wie sich der Wasserpreis insgesamt zusammensetzt.

(3)

16

Nach den eindeutigen und unmissverständlichen Hinweisen des Senats (vgl. S. 2 und 3 des Protokolls der Sitzung vom 25.01.2018, Bl. 613 f. d. A.) bedarf es keines erneuten Hinweises des Senats darauf, dass auch der ergänzte Vortrag der anwaltlich - zudem von einer spezialisierten Kanzlei - vertretenen Beklagten ganz offensichtlich unzureichend ist. Ein solcher Hinweis könnte sich nämlich lediglich auf die Wiederholung des ursprünglichen Hinweises beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.2008 - XII ZB 192/06, Rn. 21; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 139 Rn. 14 d a. E.). Wollte man dies anders sehen, hätte es die Partei durch „scheibchenweisen“ Vortrag in der Hand, wie viele Hinweise das Gericht zu erteilen hat.

c)

17

Die Beklagten handelten auch schuldhaft i. S. d. § 33 Abs. 3 S. 1 GWB a. F., denn ihnen ist zumindest ein fahrlässiger Verstoß gegen § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB a. F. vorzuwerfen.

aa)

18

Gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt; insoweit gilt ein objektiver Maßstab. Danach setzt Fahrlässigkeit voraus, dass die Verletzung des Tatbestands eines Schutzgesetzes voraussehbar und vermeidbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Schädiger bei gehöriger Anspannung des Gewissens, d. h. unter Ausnutzung aller erreichbaren Erkenntnisquellen, den verletzenden Charakter seines Verhaltens hätte erkennen können (vgl. zum Ganzen Roth, a. a. O., Rn. 124).

bb)

19

Gemessen an diesem Maßstab ist das Handeln der Beklagten als fahrlässig anzusehen. Nachdem die Beklagtenseite in den Jahren 2005 bis 2009 aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bundeskartellamt den Grundpreis für 5 Jahre auf 112,00 € abgesenkt hatte, war sie in den Jahren von 2010 bis 2012 in ihrer Preisgestaltung frei und durfte nicht darauf vertrauen, dass die für die Jahre 2005 bis 2009 reduzierten Preise sich auch künftig nicht als missbräuchlich darstellen. Gerade aufgrund des vorangegangenen ersten Missbrauchsverfahrens, das bei gehöriger Anspannung des Gewissens zu einer besonderen Sensibilität für die Preisgestaltung führen musste, hätte die Beklagtenseite für die Berechnung ihrer Preise in den Jahren 2010 bis 2012 die Preisgestaltung vergleichbarer Unternehmen eruieren und sich an dieser orientieren müssen. Bei Ausnutzung aller erreichbaren Erkenntnisquellen hätten die Beklagten den verletzenden Charakter ihres Verhaltens daher erkennen können und befanden sich keinesfalls in einem unvermeidbaren Irrtum über den Sachverhalt oder über die Rechtslage. Dies gilt umso mehr, als das Urteil des Bundesgerichtshofs betreffend die Preismissbrauchskontrolle eines Versorgungsunternehmens der öffentlichen Wasserversorgung (Wasserpreise Wetzlar), das ausführlich die Kriterien für die Beurteilung der Gleichartigkeit von Vergleichsunternehmen aufführt, bereits vom 02.02.2010 datiert und zeitnah in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht worden ist. Auch diese Entscheidung hätte die Beklagten veranlassen müssen, einen Preisvergleich anzustellen und ihre Preise zu senken.

cc)

20

Es entlastet die Beklagten nicht, wenn sie sich im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.05.2018 darauf berufen, eine Preisreduktion sei ihnen in den Jahren 2010 bis 2012 wegen einer Kostenunterdeckung nicht möglich gewesen. Zum einen handelt es sich insoweit um neues Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, das über einen Vortrag auf die in der Berufungsverhandlung vom 25.01.2018 erteilten Hinweise des Senats hinausgeht und damit gemäß §§ 296 a, 525 S. 1 ZPO unbeachtlich ist, ohne einen Anlass zu bieten, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 156 Rn. 4). Zum anderen erläutern die Beklagten nicht, warum sich die Beklagtenseite im Jahr 2012 dennoch verpflichten konnte, die abgabenbereinigten Durchschnittserlöse für die Zeit ab dem 01.01.2013 bis zum 31.12.2019 um ca. 15 % - bezogen auf das Jahr 2010 - zu reduzieren, ohne den Einwand der Kostenunterdeckung gegenüber dem Bundeskartellamt geltend zu machen (vgl. S. 5 der Erklärung des Bundeskartellamts vom 26.08.2015, Bl. 334 d. A.).

d)

21

Soweit die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.05.2018 unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Betroffenheit des Klägers erstmals geltend machen, der Kläger habe nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass sie ihren Tarifgestaltungsspielraum überschritten hätten und damit gerade der gegenüber ihm erhobene Trinkwasserpreis als Kartellverstoß zu werten sei, geht dieses Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls über eine Stellungnahme zu den vom Senat erteilten Hinweisen hinaus und ist damit nach §§ 296 a, 525 S. 1 ZPO unbeachtlich. Das Vorbringen geht auch in rechtlicher Hinsicht fehl, weil die von Beklagtenseite insoweit herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 135, 332 - Gaspreis) den Fall betrifft, dass im Rahmen eines kartellbehördlichen Aufsichtsverfahrens ein Missbrauchsvorwurf i. S. d. § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB 1990 im Tarifabnahmebereich nicht bereits daraus hergeleitet werden kann, dass ein Versorgungsunternehmen bei einzelnen wenigen Abnahmeverhältnissen Preise fordert, die über den entsprechenden Preisen eines gleichartigen Versorgungsunternehmens liegen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 32 ff.). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.

e)

22

Der Höhe nach kann der Kläger Schadensersatz allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen. Dies beruht auf einer gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO.

aa)

23

Für die Zeit vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2012 beläuft sich der ersatzfähige Betrag auf 55,37 €.

(1)

24

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 13.10.2011 bis zum 31.12.2012 Schadensersatz in Höhe von mindestens 76,04 €. In diesem Betrag enthalten sind sog. Rückläufergebühren in Höhe von 8,00 € (vgl. Anlage K 8), die die Beklagtenseite dem Kläger wegen eines erfolglosen Versuchs, die zum 21.11.2012 fällige Abschlagsforderung abzubuchen, berechnet hat. Diese Kosten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersatzfähig. Zwar beruft sich der Kläger auf ein Zurückbehaltungs- und Zahlungsverweigerungsrecht gegenüber der Abschlagsforderung nach § 30 AVBWasserV wegen Schadensersatzansprüchen infolge überhöhter Trinkwasserkosten, doch steht dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu. Gemäß § 30 Nr. 1 AVBWasserV berechtigen Einwände gegen Abschlagsberechnungen zur Zahlungsverweigerung nur dann, wenn sich aus den Umständen ergibt, das offensichtliche Fehler vorliegen. Dies setzt voraus, dass die Rechnung bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - VIII ZR 17/12, Rn. 15 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn der Kläger stützt sein vermeintliches Recht zur Zahlungsverweigerung auf missbräuchlich überhöhte Wasserpreise. Die Prüfung dieses Einwands bedarf jedoch vertiefter rechtlicher Überlegungen über die Berechtigung der Abschlagsforderung und stellt keinen offensichtlichen Fehler dar (vgl. Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, § 30 AVBWasserV, Rn. 28).

(2)

25

Der nach Abzug von 8,00 € verbleibende, vom Kläger geltend gemachte Mindestbetrag von 68,04 € entspricht 15 % des Preises des vom Kläger auf der Grundlage der Rechnung für Wasserlieferungen in der Zeit vom 13.10.2011 bis zum 26.10.2012 (Anlage K 7) bis zum 31.12.2012 hochgerechneten Gesamtverbrauchs von 453,62 €, den die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben. Die Annahme des Klägers, die von Beklagtenseite in Rechnung gestellten Trinkwasserpreise seien - aus seiner Sicht: mindestens - um 15 % überhöht, beruht ersichtlich auf dem Umstand, dass sich die Beklagtenseite im Jahr 2012 gegenüber dem Bundeskartellamt zur Absenkung ihrer Preise um ca. 15 % verpflichtet und das Bundeskartellamt daraufhin das gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Preismissbrauchsverfahren eingestellt hat.

26

Diese Annahme erachtet der Senat als im Grundsatz sachgerecht, um eine Schätzung des dem Kläger entstandenen Schadens wegen überhöhter Preises nach § 287 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 33 Abs. 3 S. 3 GWB a. F. vorzunehmen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Vergleichsmarktbetrachtung anhand des Durchschnittspreises von 38 Wasserversorgern ein wesentlich gröberer Maßstab ist als es eine auf einzelne Städte bezogene und auf die jeweiligen Besonderheiten abstellende Vergleichsbetrachtung leisten könnte. Dies stellt aber die grundsätzliche Geeignetheit des Preisvergleichs anhand der Durchschnittspreise als Schätzgrundlage nicht infrage. Den hiernach bestehenden Unsicherheiten bei der Schätzung kann dadurch Rechnung getragen werden, dass auf den Vergleichspreis ein - auch erheblicher - Sicherheitszuschlag vorgenommen wird. Der von der Beklagten zu 2) im Jahr 2010 verlangte Wasserpreis überstieg den abgabenbereinigten Netto-Durchschnittspreis der 38 größten Wasserversorgungsunternehmen in Deutschland, wie ausgeführt, um rund 24 %.

27

Da das Bundeskartellamt eine Preissenkung von ca. 15 % akzeptiert und zum Anlass genommen hat, das im Hinblick auf die von Beklagtenseite verlangten Wasserpreise eingeleitete Missbrauchsverfahren einzustellen, geht der Senat davon aus, dass sich die unzulässige Preisüberhöhung in dieser Größenordnung bewegt. Dies ist Ausgangspunkt für die Berechnung des Schadens des Klägers. Das Bundeskartellamt hat im Beschluss vom 08.05.2012 die Wasserpreise der Beklagtenseite auch mehrfach als nach vorläufiger Bewertung missbräuchlich überhöht bezeichnet, ohne allerdings eine exakte Berechnung vorgenommen zu haben. Da das Bundeskartellamt die durchschnittlichen Wasserpreise im Bereich der Stadt Mainz als abgabenbereinigten Nettobetrag ermittelt hat, während der vom Kläger ermittelte Abzugsbetrag auf einer Brutto-Berechnung beruht, und das Bundeskartellamt im Beschluss vom 08.05.2012 zudem - ebenfalls ohne eine ins Einzelne gehende Überprüfung - ausgeführt hat, dass die Beklagtenseite auch objektiv strukturbezogene Faktoren anführen könne, die sich als Kostennachteile auswirkten und im Rahmen der Rechtfertigung durch einen Zuschlag auf Preise von Vergleichsunternehmen zu berücksichtigen wären, nimmt der Senat wegen der aus diesen Umständen resultierenden Unwägbarkeiten einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag von 15 % bei dem vom Kläger bezifferten Mindestschaden vor.

(3)

28

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Versorgerwechsel von der Beklagten zu 2) zu der Beklagten zu 1) unstreitig erst zum 01.11.2011 und nicht bereits zum 13.10.2011 stattgefunden hat. Für den in der Zwischenzeit von 19 Tagen entstandenen Schaden des Klägers haftet die Beklagte zu 1) nicht. Der vom Kläger ermittelte Preis für den Gesamtverbrauch (453,62 €) ist deshalb anteilig zu kürzen um 19 von insgesamt 445 Tagen, d. h. um einen Betrag von 19,37 €. Vom verbleibenden restlichen Preis (434,25 €) ist zunächst im Hinblick auf die missbräuchliche Preisüberhöhung ein Anteil von 15 % zu ermitteln, womit sich in einem ersten Schritt ein Schadensbetrag von 65,14 € ergibt. In einem zweiten Schritt ist hiervon ein Sicherheitsabschlag von 15 % vorzunehmen, wodurch sich ein ersatzfähiger Betrag von 55,37 € errechnet.

bb)

29

Für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 12.10.2011 ergibt sich nach den gleichen Grundsätzen ein auf den Klageantrag zu 2) hin zuzusprechender Schadensersatzanspruch in Höhe von 43,96 €. Der Kläger hat einen Mindestschaden von 51,72 € geltend gemacht, der 15 % des mit der Anlage K 9 von Beklagtenseite für die Lieferung von Trinkwasser in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 12.10.2011 geltend gemachten Bruttopreises von 344,83 € entspricht. Von diesem Betrag ist ebenfalls ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 15 % abzuziehen, womit sich der insoweit ersatzfähige Schaden auf 43,96 € beläuft.

cc)

30

Einen höheren Schaden hat der Kläger nicht dargelegt und belegt. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger angestellten Typfallvergleich (vgl. oben b) bb)).

(1)

31

Der Kläger behauptet in zweiter Instanz, die Wasserpreise der Beklagtenseite lägen um jeweils 25 % über den Preisen der Trinkwasserversorger in den vergleichbaren Städten Augsburg, Braunschweig, Freiburg, Karlsruhe, Kiel und Lübeck. Zum Beweis dieser Behauptung und zur Ermittlung der mit der Beklagtenseite am besten vergleichbaren sowie effizientesten Versorger hat der Kläger beantragt, gemäß §§ 142, 428 ZPO gegenüber dem Bundeskartellamt anzuordnen, die Akten bezüglich der Sektorenuntersuchung im Trinkwasserbereich sowie des kartellbehördlichen Verfahrens gegen die Stadtwerke Mainz - B 8 - 159/13 [richtig: 159/11] - jeweils ungeschwärzt vorzulegen, hilfsweise, neben den Akten B 8 - 159/13 [richtig: 159/11] die Teile der Akten aus der Sektorenuntersuchung im Trinkwasserbereich jeweils ungeschwärzt vorzulegen, die die Wasserversorger von Augsburg, Braunschweig, Freiburg, Karlsruhe, Kiel und Lübeck betreffen.

(2)

32

Diesen Anträgen ist nicht nachzugehen.

(a)

33

Die Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO gibt dem Gericht nicht die Befugnis, unabhängig von einem schlüssigen Vortrag Urkunden zum Zweck der Informationsgewinnung anzufordern (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 142 Rn. 7). Da das Vorbringen des Klägers zu den Wasserversorgern in den genannten Städten nicht ausreicht, um eine Vergleichsmarktberechnung zu ermöglichen (vgl. oben b) bb)), fehlt es bereits an schlüssigem Vortrag als Grundlage für ein Vorgehen nach § 142 ZPO, der keine Amtsaufklärung ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 - XI ZR 264/13, Rn. 28). Zudem ist die vorzulegende Urkunde konkret zu bezeichnen; die pauschale Aufforderung zur Vorlage ganzer Urkundensammlungen oder Dokumentationen - wie hier - ist deshalb im Rahmen von § 142 ZPO unzulässig (vgl. BGH, a. a. O., m. w. N.). Darauf hat der Senat in der Berufungsverhandlung - insoweit nicht im Detail protokolliert - hingewiesen. Schließlich ist bei der vom Senat zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass der Kläger in einem Vergleich mit dem Bundeskartellamt vereinbart hat, dass anstelle der vom Kläger ursprünglich begehrten Einsicht in die ungeschwärzten Akten des Verfahrens B 8 - 159/11 das Bundeskartellamt im vorliegenden Verfahren eine Stellungnahme abgibt, um den Rechtsstreit durch Hinweise auf weitere Tatsachen aus dem Vorgang B 8 - 159/11 zu fördern (vgl. S. 2 f. der Erklärung des Bundeskartellamts vom 26.08.2015, Bl. 331 f. d. A.). In Erfüllung dieses Vergleichs hat das Bundeskartellamt die Stellungnahme vom 26.08.2015 abgegeben. Die vom Kläger begehrte Anordnung ließe sich mit dem öffentlich-rechtlich gegenüber dem Bundeskartellamt bestehenden, aufgrund des Vergleichs lediglich eingeschränkten Auskunftsanspruch nicht vereinbaren (vgl. von Selle in BeckOK ZPO, 29. Edition, Stand: 01.07.2018, § 142 Rn. 15.1 a. E.)

(b)

34

Eine Vorlageanordnung zu Beweiszwecken i. S. d. §§ 421 ff. ZPO kommt nicht in Betracht. Diese richtet sich nach § 432 ZPO, wenn sich die vorzulegende Urkunde - wie hier im Fall des Bundeskartellamts - in den Händen einer öffentlichen Behörde befinden soll. Der Beweisantritt des Klägers entspricht nicht den auch im Rahmen von § 432 ZPO geltenden (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 432 Rn. 2) formalen Anforderungen des § 424 Nr. 1 ZPO, worauf der Senat in der Berufungsverhandlung ebenfalls hingewiesen hat, ohne dies detailliert zu protokollieren. Diese Anforderungen dienen insbesondere der Vermeidung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 424 Rn. 2), auf die die Urkundenvorlage im vorliegenden Fall hinausliefe. Der Kläger hat die vorzulegenden Urkunden nicht konkret bezeichnet, sondern die Vorlage ganzer Akteninhalte bzw. Urkundensammlungen begehrt. Auch im Hinblick auf die im Hilfsantrag genannten 6 Wasserversorger ist keine hinreichende Spezifizierung der erbetenen Unterlagen erfolgt.

dd)

35

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 33 Abs. 3 S. 4 und 5 GWB a. F. i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

f)

36

Die aus den Jahren 2011 und 2012 resultierenden Schadensersatzansprüche sind unzweifelhaft nicht verjährt. Die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB ist in jedem Fall durch die Klageerhebung im Jahr 2013 rechtzeitig gehemmt worden gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

g)

37

In Ermangelung eines längeren Zeitablaufs seit der Rechnungsstellung kommt auch eine Verwirkung nicht in Betracht. Soweit die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.05.2018 geltend machen, der Kläger habe sein Klagerecht verwirkt, weil die Preise zum 01.01.2005 abgesenkt worden und bis zur weiteren Absenkung der Preise um 15 % für die Zeit ab dem 01.01.2013 unverändert geblieben seien, der Kläger also früher hätte monieren können, dass die ursprüngliche Preissenkung zum Jahr 2005 nicht ausreichend gewesen sei, begründet dies schon mangels Vortrags der Beklagtenseite zur Schaffung eines Vertrauenstatbestands, auf dessen Grundlage Vermögensdispositionen getroffen worden sein müssten, ebenfalls nicht den Einwand der Verwirkung von Ansprüchen, die die Jahre 2011 und 2012 betreffen. Dies macht die Beklagtenseite auch nicht geltend.

h)

38

Soweit die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.05.2018 abschließend Beweis insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verschiedenen Fragen anbieten, die vor allem die Kalkulation der Beklagtenseite für ihre Trinkwasserpreise betreffen, ist diesen Beweisangeboten nicht nachzugehen. Weder hat die Beklagtenseite konkrete Behauptungen aufgestellt, zu denen Beweis erhoben werden soll, noch sind hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung sachverständiger Zeugen vorgetragen. Die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

B.

39

Im Rahmen der vom Kläger erhobenen Stufenklage (§ 254 ZPO) ist die Beklagte zu 2) auf der ersten Stufe zur Auskunft über die im Jahr 2010 an den Kläger gelieferten Trinkwassermengen sowie über die hierfür erstellten Rechnungen zu verurteilen. Im Hinblick auf die Trinkwasserlieferungen in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 sowie die hierfür erstellten Rechnungen besteht indes kein Auskunftsanspruch; insoweit unterliegt die Stufenklage der Abweisung.

1.

40

Der Senat geht davon aus, dass das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung lediglich über die Auskunftsstufe der Stufenklage entschieden hat und die Stufenklage nicht insgesamt - d. h. auch hinsichtlich des auf der zweiten Stufe begehrten Schadensersatzes - abweisen wollte. Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 22.02.2017 enthalten keinerlei Ausführungen zu der Stufenklage. Unter diesen Umständen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht mit der tenorierten Klageabweisung auch die Stufenklage insgesamt abweisen wollte, denn insoweit handelt es sich um einen Ausnahmefall von der Regel, dass bei einer Stufenklage sukzessiv über jede einzelne Stufe des Klagebegehrens zu entscheiden ist (vgl. Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage, § 254 Rn. 4 f. m. w. N.). Vielmehr muss angenommen werden, dass das Landgericht nur über den Auskunftsanspruch entscheiden wollte, zumal es sich dabei um den geringsten Eingriff in die Rechte des Klägers handelt. Dementsprechend ist der Senat ausschließlich zur Entscheidung über den Auskunftsanspruch berufen, über den durch Endurteil zu entscheiden ist. Im Hinblick auf die zweite Stufe der Stufenklage (Schadensersatzbegehren) ist der Rechtsstreit nach wie vor beim Landgericht anhängig und zunächst von diesem zu entscheiden. Eine Aufhebung und Zurückverweisung in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 538 Rn. 48 m. w. N.) kommt deshalb nicht in Betracht.

2.

41

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) als damalige Versorgerin nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch über die Wasserlieferungen im Jahr 2010 und die dafür erstellten Rechnungen zu, denn der Kläger ist in entschuldbarer Weise in Unkenntnis über den Umfang der Wasserlieferungen und die berechneten Kosten, während die Beklagte zu 2) über die entsprechenden Informationen verfügt und unschwer Auskunft erteilen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage, § 260, Rn. 7 f. m. w. N.).

a)

42

Der Kläger befindet sich mittlerweile nicht mehr im Besitz der ihm für das Jahr 2010 erteilten Abrechnung über die Trinkwasserversorgung. Da es weder eine Aufbewahrungspflicht für derartige Rechnungen gibt, noch seinerzeit bereits vorhersehbar gewesen wäre, dass der Kläger einmal auf den Inhalt dieser Rechnung angewiesen sein könnte, um bezifferte Schadensersatzansprüche wegen missbräuchlich überhöhter Preise geltend machen zu können (vgl. MünchKommBGB/Krüger, 7. Auflage, § 260 Rn. 19; Palandt/Grüneberg, a. a. O., Rn. 7), ist der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen; er kann sich die notwendigen Informationen auch nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen. Unter Verbrauchern bestand frühestens mit der Veröffentlichung eines Vergleichs der Kosten für Leitungswasser in verschiedenen Städten Deutschlands bei www.bild.de im September 2011 (Anlage K 35) Anlass, Rechnungen für die Wasserversorgung aufzubewahren, um ggf. Schadensersatzansprüche wegen überhöhter Preise gegen das eigene Versorgungsunternehmen geltend zu machen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Abrechnung für das Jahr 2010 erst nach Erscheinen des Artikels bei bild.de übersandt worden wäre.

b)

43

Da davon auszugehen ist, dass die Beklagte zu 2) in ihrer EDV-gestützten Buchhaltung über die maßgeblichen Informationen verfügt, vermag sie mit geringem Arbeitsaufwand die erbetene Auskunft zu erteilen. Die Beklagte zu 2) wird hierdurch nicht unbillig belastet.

c)

44

Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass der sich aus § 33 Abs. 3 S. 1 GWB a. F. im Rahmen eines Vertragsverhältnisses ergebende Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., Rn. 6 m. w. N.). Aus den unter A. 2. dargelegten Gründen ergibt sich, dass auch die im Jahr 2010 unverändert bis zum Ende des Jahres 2012 verlangten Wasserpreise der Beklagten zu 2) missbräuchlich überhöht gewesen sein dürften. Der vom Bundeskartellamt angestellte Preisvergleich bezieht sich nämlich gerade auf das Jahr 2010. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist weder verjährt noch verwirkt; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter A. 2. f) und g) verwiesen.

3.

45

Allerdings steht dem Kläger nach § 242 BGB kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Wasserlieferungen nebst Rechnungen im Hinblick auf die Jahre 2005 bis einschließlich 2009 zu, weil nicht festgestellt werden kann, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Existenz eines Schadensersatzanspruchs des Klägers nach § 33 Abs. 3 S. 1 GWB a. F. bezüglich dieses Zeitraums bestehen. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anspruch auf Urkundeneinsicht gemäß § 810 BGB, weil es an einem rechtlichen Interesse des Klägers an der Einsichtnahme fehlt (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 810 Rn. 2).

a)

46

Die Beklagte zu 2) hatte sich gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtet, den Wassergrundpreis ab dem 01.01.2005 auf 112,00 € abzusenken und den Preis für 5 Jahre - d. h. bis zum 31.12.2009 - stabil zu halten. Daraufhin ist das erste vom Bundeskartellamt gegen einen Mainzer Wasserversorgungsbetrieb geführte Preismissbrauchsverfahren eingestellt worden.

b)

47

Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, aus denen geschlossen werden könnte, dass trotz der Reduktion des Wasserpreises für die Jahre 2005 bis einschließlich 2009 der vom Bundeskartellamt akzeptierte Preis (noch immer) missbräuchlich war. Auch aus dem zweiten kartellbehördlichen Verfahren lassen sich keine Rückschlüsse für diesen Zeitraum ziehen, weil sich der Preisvergleich des Bundeskartellamts ausschließlich auf das Jahr 2010 bezog.

C.

48

Die Kostenentscheidung muss dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten bleiben, weil erst nach abschließender Bezifferung des Schadensersatzanspruchs für das Jahr 2010 eine Kostenquote für den Rechtsstreit insgesamt gebildet werden kann.

49

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

50

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben sind. Die für die Entscheidung maßgebenden Rechtsfragen sind durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt; es steht lediglich deren Anwendung auf den konkreten Fall in Frage. Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung.

51

Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 500,00 € festzusetzen.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

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Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

21
Selbst wenn sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 1. August 2006 ergeben sollte, dass dieser den richterlichen Hinweis nicht verstanden hat, war das Berufungsgericht hier aber nicht zu einem weiteren Hinweis verpflichtet. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Gericht einen einmal erteilten Hinweis präzisieren und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, wenn sich erweist, dass die Partei den ursprünglichen Hinweis falsch aufgenommen hat (BGHZ 140, 365, 371 = NJW 1999, 1867, 1868; BGH Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320). Solches ist aber nur dann sinnvoll, wenn der ursprüngliche Hinweis eine missverständliche Deutung zulässt. Ist der Hinweis hingegen eindeutig, könnte sich ein weiterer Hinweis lediglich auf die Wiederholung des ursprünglichen Hinweises beschränken, was der Partei nicht weiterhelfen könnte. So liegt der Fall hier, weil sich aus der aus nur zwei Sätzen bestehenden und ganz konkret bezeichneten Textpassage des angegebenen Senatsbeschlusses die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Angabe einer Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs ergibt. Mehr brauchte das Berufungsgericht nicht zu tun.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

15
b) Allerdings ist der Einwand, dass solche Fehler vorliegen, im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens erst dann erheblich, wenn die Richtigkeit dieses Einwandes nach den Umständen offensichtlich ist. Das setzt nach der Rechtsprechung des Senats wie auch der in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum nahezu durchgehend vertretenen Auffassung voraus, dass die Rechnung bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO; Steenbuck, aaO S. 358; Hempel, aaO Rn. 27; jeweils mwN). Derart erhebliche Einwendungen hat jedoch weder die Beklagte in den Tatsacheninstanzen vorgetragen noch ergibt sich eine Erheblichkeit sonst aus den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen.

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

28
Zwar dient diese Vorschrift nicht unmittelbar Beweiszwecken, sondern primär der materiellen Prozessleitung, mit deren Hilfe sich das Gericht möglichst frühzeitig einen umfassenden Überblick über den Prozessstoff verschaffen bzw. das Parteivorbringen richtig verstehen können soll. Dabei darf das Gericht jedoch einer Urkunde nichts entnehmen, was von den Parteien im Prozess noch nicht vorgetragen worden ist, denn auch § 142 ZPO ermöglicht keine Amtsaufklärung. Das Gericht darf mit seiner Anordnung deshalb keinesfalls die Grenzen des Parteivortrages überschreiten. Die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden Urkunde für die begehrte Entscheidung muss sich vielmehr aus dem schlüssigen Parteivortrag ergeben. Die pauschale Aufforderung zur Vorlage ganzer Urkundensammlungen, Dokumentationen oder einer kompletten Korrespondenz ist deshalb auch nach § 142 ZPO unzulässig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393 Rn. 10 - für Aktenordner mit Berechnungsunterlagen; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 142 Rn. 4 f. sowie 9 ff. mwN; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. § 142 Rn. 1 f.; Uhlenbruck, NZI 2002, 589, 590).

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.

(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.

(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.

Der Antrag soll enthalten:

1.
die Bezeichnung der Urkunde;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3.
die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4.
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
5.
die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.