Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Mai 2012 - 2 SsBs 114/11

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0502.2SSBS114.11.0A
published on 02/05/2012 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Mai 2012 - 2 SsBs 114/11
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Gericht

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Goar vom 5. Oktober 2011 wird auf deren Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Bußgeldbescheid vom 29. September 2010 hat die Stadtverwaltung ...[X] gegen die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 5 Abs. 1 Nr. 8 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt...[X] vom 16. Dezember 2009 (nachfolgend: Gefahrenabwehrverordnung) eine Geldbuße von 2.500 € festgesetzt.

2

Danach ist es verboten, auf öffentlichen Straßen oder Anlagen Lebens– oder Futtermittel (Körner, Brot usw.), die dazu geeignet sind, von freilebenden Tieren, wie Vögel, Fische, Ungeziefer und Ratten als Futter aufgenommen zu werden, auszulegen oder auszustreuen.

3

Auf den Einspruch der Betroffenen hat das Amtsgericht St. Goar sie am 5. Oktober 2011 wegen „vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit – Auslegen oder Ausstreuen von Lebens- und Futtermitteln auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen“ gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 5 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung zu einer Geldbuße von 800 € verurteilt.

4

Gegen dieses Urteil hat die Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ihre Freisprechung begehrt. Der Generalstaatsanwalt hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

5

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1.

6

Die Verfahrensrügen der Betroffenen dringen nicht durch.

a)

7

Ohne Erfolg bleibt die Rüge der nicht erfolgten Bescheidung eines Hilfsbeweisantrages. Der Verteidiger der Betroffenen hat in seinem Plädoyer für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, es handele sich bei den Gleisen um eine öffentliche Straße, Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme beantragt. Zwar hat die Tatrichterin diesen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen nicht beschieden. Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Ein zulässiger Beweisantrag setzt das unbedingte oder – wie hier – das an eine Bedingung geknüpfte Verlangen voraus, Beweis über eine bestimmte Tatsache durch den Gebrauch eines bestimmten Beweismittels zu erheben (Meyer-Goßner, § 54. Aufl. § 244 Rdnr. 18 m.w.N.). Bei der Frage, ob die Gleise unter den Begriff der öffentlichen Straße im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung fallen, handelt es sich jedoch nicht um eine Tatsache, sondern um eine durch das erkennende Gericht auf Grund der getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage. Der Hilfsbeweisantrag war daher bereits unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Auf der Nichtbescheidung eines unzulässigen Hilfsbeweisantrages kann das Urteil jedoch nicht beruhen.

b)

8

Auch die Rüge, die Bußgeldrichterin habe die richterliche Hinweispflicht gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 265 Abs. 1 StPO verletzt, indem sie die Betroffene entgegen dem Bußgeldbescheid wegen vorsätzlicher Begehungsweise verurteilt hat, ohne zuvor auf die geänderte Schuldform hingewiesen zu haben, verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.

9

Sie ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Danach muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend macht, die den Mangel begründenden Tatsachen angeben. Dies hat ohne Bezugnahmen oder Verweisungen so vollständig und genau zu geschehen, dass das Rechtsbeschwerdegericht ohne Rückgriff auf den Akteninhalt oder beigefügte Anlagen allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 344 Rdnr. 21 m.w.N.). Zwar teilt die Rechtsbeschwerdeführerin zutreffend mit, dass der ursprüngliche Bußgeldbescheid der Stadt ...[X] von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen ist. Eine vollständige Mitteilung des Inhalts des Bußgeldbescheids war entbehrlich, da der Senat hiervon als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen Kenntnis zu nehmen hat (BGH StV 2002, 588). Die Rechtsbeschwerde legt unter Verweis auf das Hauptverhandlungsprotokoll auch ausreichend dar, dass der wegen der Verschärfung der Schuldform erforderlich gewesene Hinweis (vgl. dazu: KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 71 Rdnr. 6; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 71 Rdnr. 50) in der Hauptverhandlung nicht erteilt wurde. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO, deren Fehlen von der negativen Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO erfasst wird und somit durch dessen Fehlen in der Sitzungsniederschrift belegt ist. Zur ordnungsgemäßen Ausführung einer auf die Verletzung des § 265 StPO gestützten Rüge gehört jedoch die Darlegung, dass der Betroffene auf die Möglichkeit der Schuldformverschärfung auch nicht vor der Hauptverhandlung, insbesondere nicht im Rahmen der Ladungsverfügung, hingewiesen worden ist (BGHSt 2, 304; Meyer-Goßner, a.a.O., § 265 Rdnr. 32, OLG Koblenz, Beschluss 2 Ss 293/00 v. 21.08.2000). Daran fehlt es hier. Die Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben.

2.

10

Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung der Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 5 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung.

a)

11

Die in Rede stehenden Vorschriften der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt ...[X] sind wirksam. Die Taubenfütterungsverbotsverordnung beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung (§ 43 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Landes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10. November 1993 (nachfolgend: POG)) und hält sich in deren Rahmen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot, das zur Nichtigkeit der Verordnung führen würde, liegt nicht vor.

12

Das Fütterungsverbot für verwilderte Tauben verstößt nicht gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Landesverfassung Rheinland-Pfalz). Dieses wird nur innerhalb der Schranken der Gesetze, zu denen auch auf gesetzlicher Grundlage erlassene Rechtsverordnungen zählen, gewährleistet. Soweit der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt ist, muss daher jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen und den Wesensgehalt des Grundrechts nicht antasten. Zwar schützt die allgemeine Handlungsfreiheit auch die Tierliebe in ihren verschiedenen Erscheinungsformen und damit auch das Füttern von Tauben auf Straßen und in Anlagen. Letzteres gehört jedoch nicht zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung ist es gerechtfertigt, dem Schutz der Bürger vor Belästigung durch Verunreinigungen oder Schäden am Eigentum den Vorrang vor dem Interesse des Tierliebhabers zu geben (HessVGH, Beschluss 8 A 396/10 v. 01.09.2011 – juris - ; BayVerfG BayVBl. 2005, 172; OLG Hamm Beschluss 2 Ss OWi 836/06 v. 22.02.2007; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980, 2 BvR 854/79 - Juris -).

13

Das Verbot erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Eine zunehmende Vermehrung von Tauben führt zu nicht hinnehmbaren starken Verschmutzungen der Gehwege, Straßen und Gebäude bis hin zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum (vgl. OLG Hamm a.a.O.; HessVGH a.a.O.; BayVerfG a.a.O.; VGH BW, Beschluss 1 S 261/05 v. 27.09.2005 – alle Juris -). Schließlich fallen jedenfalls Reinigungskosten an, damit die durch Taubenkot verunstalteten Gebäude wieder ästhetischen Anforderungen genügen und so auch ihren wirtschaftlichen Wert behalten (VGH BW, a.a.O.). Das Fütterungsverbot stellt deshalb die geringst mögliche Beeinträchtigung der Taubenliebhaber dar.

14

Auch das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Schutzbereich des Grundrechts ist berührt, wenn eine ernste sittliche, das heißt an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung in Rede steht, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE, Beschluss vom 21.12.1960, 1 BvL 21/60 - Juris -). Im Hinblick auf das beharrlich anhaltende Füttern von Tauben trotz Sanktionierung mit teils empfindlichen Geldbußen in der Vergangenheit kann der Senat nicht ausschließen, dass für die Betroffene eine Situation gegeben ist, die sie aus ihrem Verständnis des Tierschutzes zu diesem Handeln veranlasst. Die von Art. 4 Abs. 1 GG erfasste Gewissensfreiheit umfasst dabei nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.2007, 2 BvR 475/02 - Juris -). Zwar unterliegt das Grundrecht der Gewissensfreiheit keinem Gesetzesvorbehalt, es gilt aber dennoch nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Schranken durch die hier tangierten Grundrechte aus Art. 2 und 14 GG. Der Betroffenen ist es daher unbenommen, sich auf sonst zulässige Art und Weise für den Tierschutz zu engagieren.

15

Das Verbot der Taubenfütterung steht ferner auch mit Art. 20a GG in Einklang. Nach der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung dieser Norm schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Es handelt sich bei der Regelung in Art. 20a GG jedoch um eine bloße Staatszielbestimmung. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Regelung in Art. 20a GG scheidet deshalb aus. Dass auch nach Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz die Gemeinden befugt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen der geltenden Ermächtigungsgrundlagen entsprechende Gefahrenabwehrverordnungen zu erlassen, die auch ein Taubenfütterungsverbot zum Inhalt haben, ist überdies inzwischen hinreichend geklärt (VGH BW, a.a.O.; BayVerfGH NuR 2005, 388 f.; OLG Saarbrücken VRS 106, 389, 392, OLG Hamm a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil v. 04.05.2011, Az. 18 K 1622/11, - Juris -; VG Ansbach, Urteil v. 14.07.2011, Az. AN 5 K 10.01853 – juris -).

16

Schließlich erfüllt das Taubenfütterungsverbot auch nicht die Strafnormen der Tierquälerei nach § 17 Nr. 2b und der Tiertötung nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz. Voraussetzung dafür wäre, dass man Tieren „ohne vernünftigen Grund“ (§ 1 Satz 2 TierSchG) Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Es kann dahinstehen, ob es überhaupt eine Verpflichtung gibt, wild lebende Tiere zu füttern, weil es „auf der Hand liegt, dass dem Schutzgut der menschlichen Gesundheit ein höherer Rang zukommt als dem Tierschutz und dass deshalb die Abwehr von Gefahren, die der menschlichen Gesundheit von bestimmten Tieren drohen, ein vernünftiger Grund für Maßnahmen sein kann, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren verbunden sind“ (BVerwG, Beschluss 3 BN 1/97 v. 24.10.1997 - Juris -). Eine (insoweit ausreichende) abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt (BVerwG a.a.O.). Auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall kann verzichtet werden, da grundsätzlich davon auszugehen ist, das durch das Auftreten einer großen Anzahl wild lebender Tauben auch eine Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung eintritt.

17

Die hier angewendeten Vorschriften der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt ...[X] erweisen sich daher als wirksam.

b)

18

Das Amtsgericht hat auch im vorliegenden Einzelfall ohne Rechtsfehler einen Verstoß gegen §§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 5 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung bejaht.

19

Bei dem hier in Rede stehenden Gleisbett, welches nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Amtsgerichts stillgelegt und tatsächlich öffentlich zugänglich ist, handelt es sich um eine „öffentliche Straße“ im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung. Nach der in § 1 der Gefahrenabwehrverordnung enthaltenen Begriffsbestimmung sind öffentliche Straßen Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift fallen demzufolge auch Flächen in den Schutzbereich der Verordnung, die nicht dem Straßenverkehr zuzuordnen, sondern lediglich - und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - öffentlich zugänglich sind.

20

Die Einbeziehung dieser Flächen begegnet keinen Bedenken. Nach § 43 Abs. 1 POG, auf die sich die vorliegende Gefahrenabwehrverordnung gründet, können die allgemeinen Ordnungsbehörden zur Abwehr von (abstrakten) Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Gebote und Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Verordnung daher nicht die „öffentlichen Straßen oder Anlagen“, sondern die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen“. Die Ermächtigungsgrundlage erlaubt daher auch die Regelung von Vorgängen durch Verordnung, die außerhalb der Straße im eigentlichen Sinne – sei es auch von privaten Flächen oder Grundstücken ausgehend – die Sicherheit auf öffentlichen Straßen unmittelbar gefährden. Dass dies auch Ziel der hier in Rede stehenden Gefahrenabwehrverordnung ist, wird durch die präzisierende Begriffsbestimmung der „öffentlichen Straße“ in § 1 Abs. 2 der Verordnung deutlich, wonach zur „öffentlichen Straße“ auch Dämme, Gräben, Böschungen, Uferbereiche gehören.

21

Ausgehend hiervon unterfällt das stillgelegte Gleisbett als tatsächlich öffentlich zugängliche Fläche dem Oberbegriff der öffentlichen Straße. Es grenzt nach den Feststellungen des Amtsgerichts unmittelbar an einen Parkplatz an, der neben der Straße liegt. An dessen öffentlicher Zugänglichkeit ändert auch der Umstand nichts, dass es durch eine Bahnkante von maximal einem Meter von der Parkfläche getrennt ist. Dass durch das Ausstreuen von Futter auf dem Gleisbett auch eine unmittelbare Beeinträchtigung der öffentlichen Straße infolge Verschmutzung durch hierdurch angelockte Tauben entsteht, liegt offen auf der Hand.

22

Ob der Schutzbereich der Gefahrenabwehrverordnung auch den Schienenverkehr erfasst, kann dahinstehen. Soweit die Rechtsbeschwerde behauptet, es handele sich bei dem Gleisbett um eine im Betrieb befindliche Gleisanlage, trägt sie urteilsfremde Tatsachen vor, die mit den vom Tatgericht getroffenen Feststellungen im Widerspruch stehen und damit im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich sind.

23

Auch der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Handelns wird von den Urteilsfeststellungen getragen. Nähere Ausführungen zur subjektiven Tatseite enthält das Urteil zwar nicht. Sie sind vorliegend jedoch entbehrlich, da nach dem festgestellten Sach-verhalt nur vorsätzliches Handeln in Betracht kommt. Vorsätzlich handelt, wer die Umstände des gesetzlichen Tatbestandes erfasst hat (Fischer, a.a.O, § 16 Rdnr. 3 m.w.N.) Nicht erforderlich ist daher, dass der Täter die abstrakten Tatbestandsmerkmale der Verbotsnorm in seinem Bewusstsein reflektieren muss. Es genügt vielmehr, dass er einen Wirklichkeitsvorgang mit konkreten Umständen realisiert hat, der der Gesetzesbeschreibung entspricht (Fischer, a.a.O.). Ausgehend hiervon handelte die Betroffene ohne Zweifel vorsätzlich. Nach den Urteilsfeststellungen ist sie in den letzten fünf Jahren vielfach wegen unerlaubten Ausstreuens von Futtermitteln in Erscheinung getreten, weshalb gegen sie Geldbußen bis zu 700 € festgesetzt wurden. Hinzu kommt, dass sie als Einwohnerin der Gemeinde ...[X] ortskundig ist. Mangels Einfriedung des in Rede stehenden Geländes sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass der Betroffenen die tatsächliche Zugänglichkeit der Bahngleise entgangen sein könnte. Ihr erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobener Einwand, sie habe nicht gewusst, dass es sich bei der Örtlichkeit um eine „öffentliche Straße handelt“, erweist sich als ein für den Vorsatz unbeachtlicher Subsumtionsirrtum, der als Verbotsirrtum nach § 17 StGB zu behandeln ist und nur im Falle seiner Unvermeidbarkeit schuldhaftes Handeln entfallen ließe. Da sich jedoch weder aus der Einlassung der Betroffenen noch im Übrigen Anhaltspunkte hierfür ergeben haben, waren nähere Feststellungen hierzu nicht veranlasst.

c)

24

Auch die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch unterliegen keinen Bedenken. Insbesondere hat die Tatrichterin in Anbetracht der Höhe der verhängten Geldbuße von über 250 € die dann notwendigen näheren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen getroffen (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 283/02 v. 20.01.2003). Die Ausführungen zur Bemessung der Geldbuße belegen, dass diese bei der Festsetzung der Höhe Berücksichtigung fanden. Auch im Übrigen lassen die Zumessungserwägungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen.

III.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 473 Abs.1 Satz 1 StPO.

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05/02/2013 13:32

um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren-OLG Koblenz vom 02.11.12-Az:1 SsBs 105/12
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published on 02/11/2012 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 29. Mai 2012 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d
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Annotations

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.

(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht

1.
einzelne Beweiserhebungen anordnen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.