Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Jan. 2015 - 5 UF 167/14

bei uns veröffentlicht am19.01.2015

Tenor

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 24.07.2014 wird zurückgewiesen.

2. Antragsteller und Antragsgegnerin tragen jeweils hälftig die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.320 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die weitere Beteiligte Ziffer 1 richtet sich mit ihrer Beschwerde auf eine zutreffende Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Der Antragsteller wurde am … 1966 geboren und die Antragsgegnerin am … 1968. Sie sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben am 02.03.1990 in B. geheiratet. Sie haben sich am 01.02.2013 getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 08.03.2014 zugestellt.
Der Antragsteller hat während der Ehezeit u.a. in der Schweiz gearbeitet. Hinsichtlich der ermittelten Anrechte des Antragstellers bei der A. Pensionskasse Schweiz haben die Ehegatten im Termin vom 24.07.2014 eine Vereinbarung geschlossen, nach der sich der Antragsteller verpflichtet, die Hälfte seiner Freizügigkeitsleistung auf ein von der Antragsgegnerin zu benennendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Außerdem hat der Antragsteller eine schweizerische AHV/IV-Anwartschaft erworben, zu der er einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto vorgelegt hat.
Die Antragsgegnerin hat unter anderem bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 eine Versorgungsanwartschaft erworben, deren Höhe mit Auskunft vom 09.04.2014 zunächst mit einem Ehezeitanteil von 14,4340 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 406,17 EUR) mitgeteilt wurde.
Außerdem haben beide Ehegatten weitere Anrechte erworben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.07.2014 hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zu der Anwartschaft des Antragstellers aus der schweizerischen AHV/IV-Rente hat es in den Gründen ausgeführt, dass diesbezüglich ein Ausgleich gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht stattfindet und auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen ist.
Hinsichtlich der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 hat es ausgeführt, dass deren Ausgleich unbillig gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG wäre. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass der Wert dieser Anwartschaft des Antragstellers die Höhe der gesetzlichen Anwartschaft der Antragsgegnerin übersteige und hat dies im Einzelnen berechnet. Der Beschluss wurde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 am 04.08.2014 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 vom 08.08.2014, eingegangen beim Familiengericht am 14.08.2014, mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin im Tenor nicht genannt seien. Zum anderen seien bei der Auskunft vom 09.04.2014 die Neuregelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt. Mit Datum vom 12.08.2014 erteilte die weitere Beteiligte Ziffer 1 eine neue Auskunft mit einem Ehezeitanteil von 15,4336 Entgeltpunkten, entspricht einer Monatsrente von 434,30 EUR.
Die weitere Beteiligte Ziffer 2 hat mit Schriftsatz vom 03.09.2014 darauf hingewiesen, dass auf den Wertausgleich wegen Unbilligkeit verzichtet worden sei. Die übrigen Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
10 
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
11 
1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 vor. Die übrigen Anrechte der Ehegatten sind durch die Beschwerde nicht betroffen (vgl. BGH vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10, juris Rn. 7; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 1371, 1380).
12 
2. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen, grundsätzlich durch interne Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG.
13 
Zu Recht hat das Familiengericht hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren allein gegenständlichen Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 jedoch ausgesprochen, dass insoweit gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, da dies für die Antragsgegnerin unbillig wäre. Dies folgt daraus, dass die Antragsgegnerin die volle Hälfte ihrer inländischen Rentenanwartschaften hergeben muss, obwohl ihr bestehender schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch sehr viel unsicherer ist (so auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/10144, S. 63; vgl. dazu auch ausführlich Senat vom 17.11.2014 - 5 UF 24/13). Der ermittelte Wert der ausländischen Anwartschaften des einen Ehegatten - hier des Antragstellers - ist in einem solchen Fall vom ansonsten vorzunehmenden Ausgleich des inländischen Anrechts des anderen Ehegatten - hier der Antragsgegnerin - abzuziehen (vgl. Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe vom 06.06.2012 - 18 UF 293/10, juris Rn. 23 f.). Dieser abzuziehende Teil des inländischen Anrechts bleibt ebenso wie die ausländischen Anrechte dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (§ 224 Abs. 4 FamFG).
14 
Ob eine Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG vollständig oder nur teilweise greift, kann - abgesehen von Bagatellfällen - erst nach Ermittlung der ausländischen Anrechte beurteilt wird. Dabei ist in der Regel keine exakte Bewertung des Ausgleichswerts nach §§ 39 ff. VersAusglG erforderlich. Es genügt ggfs. eine Schätzung analog § 287 ZPO (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 19 VersAusglG Rn. 27; Senat, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 24). Im vorliegenden Fall kann von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden, da auf Grund des Auszugs aus dem individuellen Konto der schweizerischen Ausgleichskasse vom 22.04.2014 (I 45 VA Ehemann) hinreichender Anknüpfungstatsachen vorliegen, um im Wege der Schätzung analog § 287 ZPO die Billigkeitsprüfung des § 19 Abs. 3 VersAusglG durchführen zu können. Der Antragsteller hat nach dieser Auskunft in den Ehejahren Anwartschaften aus einem Einkommen von durchschnittlich 49.144,62 CHF erworben. Aus einem solchen Einkommen würde sich bei 44 Beitragsjahren in der schweizerischen AHV/IV-Versicherung nach der Tabelle „Monatliche Vollrenten, Skala 44 AHV/IV“ eine monatliche Rente von 1.872 CHF ergeben. Ins Verhältnis zur Ehezeit gesetzt ergibt sich multipliziert mit dem Faktor 24/44 eine Teilrente, bezogen auf die Ehezeit, von 1.021 CHF, die einer Rente von 849,68 EUR entspricht. Die Hälfte davon, mithin 424,84 EUR, stehen der Antragsgegnerin zu.
15 
Der Ausgleichswert der in die Billigkeitsprüfung des § 19 Abs. 3 VersAusglG einzustellenden Anrechte der Antragsgegnerin beträgt nach der aktuellen Auskunft der weiteren Beteiligten Ziffer 1 vom 12.08.2014 15,4336 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 434,30 EUR entspricht.
16 
Insgesamt steht damit den nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten des Antragstellers mit einem Ausgleichswert von einer Monatsrente von etwa 425 EUR ein inländisches, in die Billigkeitsabwägung des § 19 Abs. 3 VersAusglG einzustellendes Anrecht der Antragsgegnerin mit dem Ausgleichswert einer Monatsrente von 434 EUR gegenüber. Bei dieser Sachlage, die auf einer überschlägigen und vorläufigen (etwa hinsichtlich des dann geltenden Währungskurses) Berechnung beruht, erscheint es aus Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG geboten, nicht nur die ausländischen Anwartschaften des Antragstellers bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (AHV/IV-Versicherung), sondern auch die inländische Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 19 Abs. 4, 20 ff. VersAusglG vorzubehalten.
17 
3. Einer Aufnahme der Ausgleichssperre gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG in den Tenor bedarf es nicht (Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage 2015, § 19 VersAusglG Rn. 14; Schulte-Buhnert/Weinrich/Rehme, FamFG, 4. Auflage 2014, § 224 Rn. 3; Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 224 FamFG Rn. 6 a.E.). Nach der Vorschrift des § 224 Abs. 4 FamFG sind für den Fall, dass nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, diese in der Begründung zu benennen. Für die Aufnahme in die Beschlussformel formuliert das Gesetz in § 224 Abs. 3 FamFG eine abschließende Aufzählung (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/10144, Seite 96; a.A. - ohne nähere Begründung - MünchKomm/Stein, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 224 Rn. 66; Borth, a.a.O., Rn. 735 will die Vorschrift analog anwenden). Hintergrund dafür ist, dass in den in Abs. 3 genannten Fällen der Versorgungsausgleich generell, also auch für die Zukunft ausgeschlossen ist, während in den Fällen des Abs. 4 nur der Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, spätere Ausgleichsansprüche nach der Scheidung hingegen unberührt bleiben (MünchKomm/Stein, a.a.O.). Das Argument der Gegenmeinung, nur bei Aufnahme in den Tenor sei die Entscheidung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG insoweit mit der Beschwerde angreifbar (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 735 a.E.; ebenso Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rn. 480 a.E.), überzeugt nicht, da die Beschwerdemöglichkeit nicht davon abhängt, ob die Entscheidung ausdrücklich im Tenor erfolgt oder sich in einer Zusammenschau von Nichtausspruch im Tenor und Begründung ergibt (ebenso wie hier Schulte-Buhnert/Weinrich/Rehme, a.a.O.). Dieses Argument würde im Übrigen vorliegend zu dem sicher nicht sachgerechten Ergebnis führen, dass die Beschwerde mangels Beschwer bereits unzulässig wäre.
18 
Auch eines ausdrücklichen Vorbehalts des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bedarf es aus den genannten Gründen nicht. Einem solchen Ausspruch käme ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 03.09.2008 - XII ZB 203/06, juris Rn. 11).
III.
19 
Von der Durchführung einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da diese bereits in erster Instanz vorgenommen wurde und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Diese Vorschrift gilt auch dann für Folgesachen im Beschwerdeverfahren, wenn die Scheidungssache nicht angegriffen ist (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. Auflage 2014, § 150 Rn. 14), wie sich aus dem Wortlaut und den Regelungen in deren Abs. 5 ergibt. Zwar enthält § 84 FamFG eine Regelung für erfolglose Rechtsmittel, nach der in einem solchen Fall das Gericht die Kosten dem Rechtsmittelführer auferlegen soll (für Familienstreitsachen besteht sogar insoweit eine zwingende Regelung in § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG mit § 97 Abs. 1 ZPO). Dabei wird vielfach vertreten, § 84 FamFG gehe der Regelung des § 150 FamFG vor (vgl. etwa Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Auflage 2014, § 150 FamFG Rn. 10; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Auflage 2014, § 150 Rn. 21; Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O., § 150 FamFG Rn. 2 und 13; wohl auch Keidel/Weber, a.a.O., § 150 Rn. 12), gleiches soll für das Verhältnis von § 97 ZPO gegenüber § 150 FamFG gelten (Zöller/Lorenz, a.a.O.; Keidel/Weber, a.a.O., Rn. 14; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O; Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O.; unklar Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 4. Auflage 2013, § 150 FamFG Rn. 11). Allerdings werden teilweise einzelne Absätze des § 150 FamFG davon ausgenommen (so ausdrücklich für Abs. 3 Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O.; für Abs. 4 Keidel/Weber, a.a.O., Rn. 12).
21 
Eine nähere Begründung für die Annahme dieses (teilweisen) Vorrangs findet sich nicht. Möglicherweise werden hier die Grundsätze der alten Rechtslage mit dem Vorrang des § 97 Abs. 1 ZPO gegenüber § 93a ZPO a.F. (vgl. dazu BGH FamRZ 1983, 683; AnwBl. 1984, 502; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage 2004, § 93a Rn. 6 m.w.N.) fortgeschrieben. Nach altem Recht war die Geltung des § 97 Abs. 1 ZPO aber in § 97 Abs. 3 ZPO a.F. ausdrücklich auch für Folgesachen einer Scheidungssache angeordnet. Auf eine solche Regelung hat der Gesetzgeber sowohl in § 84 FamFG wie auch nunmehr in § 97 ZPO verzichtet. Vielmehr geht er ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Spezialregelung des § 150 FamFG den allgemeinen Bestimmungen vorgeht (so ausdrücklich sogar gegenüber dem weiter hinten geregelten § 243 FamFG, BT-Drs. 16/6308, S. 233). Abgesehen von der systematischen Stellung der jeweiligen Normen (§ 84 FamFG im Allgemeinen Teil, § 150 FamFG im Verfahren in Familiensachen) ist es auch sachgerecht, die inhaltliche Spezialität des Verfahrens in Ehesachen, die diesem besonderen Verfahren Rechnung trägt, der rein formalen Spezialität der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels vorgehen zu lassen. Im Übrigen erlaubt die Billigkeitsabwägung nach § 150 Abs. 4 FamFG auch die Berücksichtigung anderer Grundsätze, etwa des § 84 FamFG oder des § 97 ZPO (ebenso wie hier MünchKomm/Henjes, a.a.O., § 150 Rn. 2 und 26).
22 
Daneben wird teilweise vertreten, die Vorschrift des § 150 FamFG gelte nicht für das Rechtsmittel eines Drittbeteiligten (wie vorliegend), da dieser in dieser Konstellation beiden Ehegatten als Gegner gegenüberstehe (Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O., Rn. 15). Eine solche Einschränkung der Geltung ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Angesichts der nach § 150 Abs. 4 FamFG möglichen Billigkeitsentscheidung besteht dafür auch kein Bedürfnis.
23 
Im vorliegenden Fall verbleibt es bei der in § 150 Abs. 1 FamFG geregelten Kostenaufhebung zwischen den Ehegatten, hinsichtlich der weiteren Beteiligten gilt § 150 Abs. 3 FamFG (vgl. dazu Keidel/Weber, a.a.O., § 150 Rn. 4). Eine Korrektur dieses Ergebnisses aus Billigkeitsgesichtspunkten gem. § 150 Abs. 4 S. 1 mit § 84 FamFG ist nicht angezeigt. Zwar hat das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten Ziffer 1 keinen Erfolg. Dies ist jedoch erst Ergebnis weiterer Ermittlungen im Beschwerdeverfahren, insb. der Feststellung der genauen Höhe der inländischen Anwartschaft aufgrund der zutreffend eingewandten Korrektur nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz, sowie einer Abwägungsentscheidung. Dass trotz der Erhöhung der inländischen Anwartschaften (womit diese tatsächlich geringfügig mehr als die ausländischen Anwartschaften betragen könnten) ein Ausgleich dennoch nicht stattfindet, war für die weitere Beteiligte Ziffer 1 nicht von vornherein absehbar (vgl. dazu § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG), zumal die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Berechnung des Familiengerichts noch überschlägiger war als die vorliegende des Senats.
24 
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Dabei wurde das in der Anhörung in erster Instanz mitgeteilte Nettoeinkommen der Ehegatten zugrunde gelegt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war lediglich noch ein Anrecht.
25 
Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG.

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(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

7
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsanwaltsversorgung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG postulationsfähig. Denn sie wird nach § 6 Nr. 4 ihrer Satzung von dem Vorsitzenden des Verwaltungs- ausschusses vertreten, der als Rechtsanwalt und Notar die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

11
Das Oberlandesgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist zwar im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe , nach denen das Oberlandesgericht ersichtlich nur über den ihm angefallenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, nicht aber auch über einen gar nicht beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entscheiden konnte und wollte. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Umstand, dass das Oberlandesgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ist ohne Belang; einem solchen Ausspruch käme ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zu (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 f Rdn. 22).

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.