Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2011 - XII ZB 504/10

bei uns veröffentlicht am26.01.2011
vorgehend
Amtsgericht Hannover, 626 F 6669/09, 09.07.2010
Oberlandesgericht Celle, 10 UF 198/10, 13.09.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 504/10
vom
26. Januar 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen
Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen
, die dieser Entscheidung zugrunde liegt.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 13. September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.148 € .

Gründe:

I.

1
Auf den am 30. Dezember 2009 zugestellten Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. Juli 2010 die am 12. Mai 1992 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Mai 1992 bis 30. November 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) erworben. Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine Rentenanwartschaft aus berufsständischer Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen, Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte (weitere Beteiligte zu 1, im Folgenden: Rechtsanwaltsversorgung).
3
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich derart durchgeführt, dass es bezogen auf den 30. November 2009 als Ende der Ehezeit die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute sowie die Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung jeweils gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hat. Hinsichtlich der Anwartschaft bei der Rechtsanwaltsversorgung hat das Amtsgericht das Anrecht "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" übertragen.
4
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung , mit der diese den Wegfall jener "Maßgabe" aus dem Tenor begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Die Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
7
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsanwaltsversorgung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG postulationsfähig. Denn sie wird nach § 6 Nr. 4 ihrer Satzung von dem Vorsitzenden des Verwaltungs- ausschusses vertreten, der als Rechtsanwalt und Notar die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
8
2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.
9
a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung sei der Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der bei ihr bestehenden Anwartschaft des Ehemannes vollumfänglich zu überprüfen.
11
Zutreffend habe die Rechtsanwaltsversorgung auf der Grundlage der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte in der seit dem 16. November 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung des Versorgungswerks) ein ehezeitlich erworbenes Anrecht in Form eines Rentenbetrags von monatlich 768,79 € errechnet. Die Satzung der Rechtsanwaltsversorgung erfülle die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Der Ehezeitanteil sei gemäß § 40 VersAusglG zeitratierlich zu ermitteln, weil der Berechnungsmodus die Höhe der Versorgung (auch) an die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem knüpfe und außerdem Zusatzzeiten berücksichtige, die keinem konkreten Zeitraum zuzuordnen seien. Der Ausgleichswert von 384,40 € entspreche dem Halbteilungsgrundsatz. Das Ende der Ehezeit sei als maßgeblicher Bezugszeitpunkt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG) zutreffend ermittelt.
12
Die sich auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 9. Februar 2010 - 18 UF 24/10 - juris) stützende Befürchtung der Rechtsanwaltsversorgung, die Aufnahme der maßgeblichen Fassung der Versorgungsordnung in den Entscheidungstenor könne dahin verstanden werden, dass sich zukünftige Satzungsänderungen auf das übertragene Anrecht nicht auswirkten, sei unbegründet. Dies beruhe auf einem falschen Verständnis der Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung.
13
Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG teile das Gericht das auszugleichende Anrecht mit rechtsgestaltender Wirkung bezogen auf einen bestimmten Bewertungsstichtag. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richte sich dann grundsätzlich nach den Versorgungsbestimmungen des Versorgungsträgers. Diese untergesetzlichen Versorgungsregelungen müssten allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen und damit eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem Anrecht sicherstellen. Bei Berücksichtigung dieser Bestimmung sei ausgeschlossen, dass dem Berechtigten durch die gerichtliche Entscheidung ein in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen werde.
14
Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor sei in der Regel sogar geboten, weil das Gericht die Pflicht zur Prüfung habe, ob die untergesetzliche Versorgungsregelung die gleichmäßige Teilhabe gewährleiste. Die Angabe sei auch zweckmäßig, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Auch wenn der Tenor auf das Ehezeitende Bezug nehme , empfehle sich die Benennung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Fassung der Versorgungsregelung. Dadurch sei gewährleistet, dass eine etwa noch vor Ehezeitende wirksam gewordene Änderung der Versorgungsregelung auf das übertragene Anrecht anzuwenden sei.
15
Außerdem seien Rechtsänderungen nach Ehezeitende, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, ggf. noch zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dann müsse das Gericht ausdrücklich aussprechen, dass das Anrecht nach Maßgabe der nach Ehezeitende wirksam gewordenen Fassung der Versorgungsregelung übertragen werde.
16
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
17
aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine Beschränkung der Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts bei der Rechtsanwaltsversorgung zulässig ist. Die Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (§ 10 Abs. 1, 2 VersAusglG; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1106).
18
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Oberlandesgericht den Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung in vollem Umfang geprüft und sich dabei nicht auf die Form der Übertragung "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" beschränkt hat. Im Beschwerdeverfahren ermöglicht das Rechtsmittel eines Beschwerdeberechtigten (§ 59 FamFG; zur Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger im Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1995 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482 und vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740) eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts. Mit dem Antrag kann das Rechtsmittel zwar - wie hier - auf einen abtrennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung beschränkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 96 f.). Im Übrigen sind die Anträge aber nur als Anregung zu einer bestimmten Sachentscheidung anzusehen, zumal der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auch ohne Antrag von Amts wegen durchzuführen ist (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Eine umfassende Überprüfung im Rahmen einer zulässig eingelegten Beschwerde oder Rechts- beschwerde rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass grundsätzlich sowohl die Interessen der Ehegatten als auch die der Solidargemeinschaft der Versicherten betroffen sind (vgl. Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1112 f.).
19
bb) Entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist das von dem Ehemann bei der Rechtsanwaltsversorgung in der Ehezeit erworbene Anrecht im Wege der internen Teilung nach § 12 a der Satzung des Versorgungswerks iVm § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Nach der - von keiner Seite angegriffenen - Auskunft der Rechtsanwaltsversorgung vom 6. Mai 2010 beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts monatlich 768,79 €. Die Ermittlung der Höhe der Anwartschaft hat ihre Grundlage in der Satzung des Versorgungswerks, mit der die Auskunft in Einklang steht. Der Ehezeitanteil ist zutreffend nach § 40 VersAusglG zeitratierlich berechnet, weil sich der Wert des Anrechts auch an Zusatzzeiten orientiert, die keinem konkreten Zeitraum zugeordnet werden können , und sich somit nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39 VersAusglG richtet (vgl. FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 40 VersAusglG Rn. 2).
20
Die Satzung des Versorgungswerks erfüllt auch die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet , wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 282; Wick FuR 2009, 482, 489). Eine solche gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist hier sichergestellt. Nach § 12 a Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der nicht selbst Mitglied des Versorgungswerks ist, ein Anrecht auf Altersrente, welches an der Weiterentwicklung der Versorgung teilnimmt. Zwar ist der Risikoschutz im Einklang mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG auf die Altersversorgung beschränkt; der nach der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich wird aber über die Erhöhung des Anrechts auf Altersrente um 9 % geschaffen.
21
cc) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden , dass das Oberlandesgericht die interne Teilung der Renten bei der Rechtsanwaltsversorgung im Beschlusstenor "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" durchgeführt hat.
22
(1) Bei der internen Teilung ist die Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung und damit im vorliegenden Fall der Satzung der Rechtsanwaltsversorgung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten.
23
Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterlichen Gestaltungsakt (BT-Drucks. 16/10144 S. 54; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 280; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 3), bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht also der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über.
24
Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Zwar ist bei gesetzlichen Rentenanrechten die nähere Bezeichnung der Rechtsgrundlage im Tenor entbehrlich, weil sich das aus der Übertragung von Entgeltpunkten folgende Recht aus dem Gesetz ergibt (so auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 10; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 293). Bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen ist die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung aber zweckmäßig und sogar geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (ebenso Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 10; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 293).
25
Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Untergesetzliche Versorgungsregelungen - wie die Satzung des Versorgungswerks - müssen allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 12; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 499; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 281; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 15). Deswegen hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung (nicht die gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich, weil diese ohnehin den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine angemessene Teilhabe entsprechen müssen) daraufhin zu überprüfen, ob eine solche gleichmäßige Teilhabe gewährleistet ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 55; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. VersAusglG § 11 Rn. 3; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 289; Wick FuR 2009, 482, 489). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält.
26
Soweit die Rechtsbeschwerde weiter ausführt, der Zusatz sei missverständlich , weil mit der Formulierung im Tenor nicht die Satzung mit ihrem gesamten Inhalt gemeint sein könne, sondern allenfalls die Regelungen, die für die Durchführung der internen Teilung des Anrechts maßgeblich seien, verfängt dies nicht. Es kann nicht fraglich sein, dass die Benennung der Satzung sich auf die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezieht.
27
(2) Der Senat teilt auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass es geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die zugrunde liegende Fassung der Versorgungsregelung oder ihr Datum anzugeben. Dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird, ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen , die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dem Ausgleichsberechtigten deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche Tenorierung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht führen.
28
Aus der Überprüfungsverpflichtung des Gerichts nach § 11 Abs. 1 VersAusglG folgt vielmehr auch, dass aus der Entscheidung deutlich werden muss, welche Fassung der Versorgungsregelung das Gericht geprüft und zugrunde gelegt hat. Dies muss für die Beteiligten nachvollziehbar sein, um die gerichtliche Entscheidung überprüfen und die Erforderlichkeit eines Rechtsmittels erwägen zu können. Wenn etwa noch (kurz) vor Ehezeitende eine Satzungsänderung wirksam geworden ist, muss deutlich werden, ob diese in den Auskünften des Versorgungsträgers und der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt worden ist. Auch ein Rechtsmittelgericht muss zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage Sicherheit darüber haben, auf welcher Fassung der Versorgungsregelung die Entscheidung beruht.
29
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich aus dem ausdrücklichen Bezug der internen Teilung auf das Ende der Ehezeit kein sicherer Rückschluss darauf gewinnen, dass ein Anrecht nach Maßgabe der bei Ehezeitende geltenden Satzungsbestimmungen übertragen wird. Zwar sind nach § 1 Abs. 1 VersAusglG nur ehezeitlich erworbene Anrechte auszugleichen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist deswegen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber auch nacheheliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen , die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Ein unveränderlicher Bezug auf das Ende der Ehezeit ist insoweit also ausdrücklich ausgeschlossen. Im Fall einer nach Ehezeitende, aber vor seiner Entscheidung wirksam gewordenen Fassung der Versorgungsregelung hat das Gericht vielmehr klarstellend auszusprechen , dass das Anrecht nach Maßgabe dieser Fassung übertragen wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Angabe der entsprechenden Fassung der Versorgungsregelung nicht auf diesen "seltenen Ausnahmefall" beschränkt werden. Denn auch die Grundsätze der Einheitlichkeit und der Transparenz gerichtlicher Entscheidungen sprechen dafür, die jeweilige Versorgungsregelung zu benennen.
30
Schließlich muss auch der Versorgungsträger bei dem Vollzug der gerichtlichen Entscheidung erkennen können, ob nacheheliche Änderungen der Versorgungsordnung bereits berücksichtigt wurden oder sich noch auf das übertragene Versorgungsanrecht auswirken. Auch der von der Arbeitsgruppe "Elektronischer Rechtsverkehr der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung" erarbeitete Mustertenor sieht deswegen eine entsprechende Formulierung vor (vgl. Eulering/Viefhues FamRZ 2009, 1368, 1374 f.). Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2010 - 626 F 6669/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 13.09.2010 - 10 UF 198/10 -

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(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

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für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
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der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 12. Januar 2010 - 3 F 1108/09 - in seinen Ziffern 2 und 3 dahin

abgeändert,

dass der dort jeweils enthaltene Zusatz „nach Maßgabe von § 46 der Satzung in der Fassung ab 1.9.2009“ entfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit der Maßgabe, dass von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren abgesehen wird.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Beschwerdewert: 5.280,- EUR.

Gründe

 
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es durch interne Realteilung Anrechte zu Gunsten der Antragsgegnerin übertragen hat. Beide Ehegatten sind Mitglieder der B., der Beschwerdeführerin. Diese rügt mit ihrer Beschwerde, das Familiengericht habe seine Entscheidung an § 46 der Satzung in der Fassung vom 1. September 2009 geknüpft. Weder habe es dieses Zusatzes bedurft noch sei er - etwa im Hinblick auf die Übung anderen öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungsträgern gegenüber - veranlasst. Außerdem seien zukünftige Satzungsänderungen denkbar, die der Festlegung auf einen bestimmten Stichtag entgegenstünden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und statthaft. Sie wurde durch die B. form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache führt die Beschwerde zu einer Abänderung des familiengerichtlichen Beschlusses.
Mit der Beschwerdeführerin ist der Entscheidungszusatz „nach Maßgabe von § 46 der Satzung in der Fassung ab 1.9.2009“ als jedenfalls überflüssig zu erachten. Der Zusatz war ersatzlos zu streichen, weil er im Falle zukünftiger Satzungsänderung zu Missverständnissen führen kann, etwa des Inhalts, dass eine Dynamisierung von Renten auszuscheiden habe. Zwar ist dieses Risiko als gering einzustufen, weil sich § 46 der genannten Satzung gerade nicht auf Rentenanpassungen bezieht. Auf welche Weise und mit welchem Inhalt zukünftige Satzungsänderungen erfolgen mögen, ist indes nicht vorhersehbar. Um bereits derzeit ungewollte Festlegungen zu vermeiden, war die angefochtene Entscheidung deshalb mit der Maßgabe abzuändern, dass die beanstandete Formulierung entfällt.
Auch aus den Tenorierungsvorschlägen bei Eulering/Viefhues , FamRZ 2009, 1368 ff. ergibt sich nicht, dass die Aufnahme einer Rechtsgrundlage in die Beschlussformel in vergleichbaren Fällen zwingend wäre (FamRZ 2009, 1368, 1373: Beispiel ohne Nennung der Rechtsgrundlage; FamRZ 2009, 1368, 1375: Beispiel mit Nennung der Rechtsgrundlage). Vielmehr sollte der Tenor so schlank als möglich gehalten werden (vgl. Eulering/Viefhues , a.a.O., S. 1369). Der Beschwerde war deshalb stattzugeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerdewert war nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG festzusetzen. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) bestand nicht.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 33/00
vom
27. August 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG § 20 Abs. 1 und Abs. 2
Zur Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers
in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, wenn er geltend macht, ein bei
ihm entstandenes (bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenes
) Anrecht sei nun nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen, weil nach Erlaß der
Ausgangsentscheidung die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden sei.
BGH, Beschluß vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - OLG Koblenz
AG Mainz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 6.295

Gründe:

I.

Die am 6. Juni 1958 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf Antrag der früheren Ehefrau (Antragstellerin) durch Urteil vom 8. Juli 1986 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 8. Juli 1986), nachdem das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Mit Beschluß vom 22. Dezember 1987 hat das Amtsgericht, das eine Ehezeit vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1985 zugrunde legt, den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß von dem Versicherungskonto des frühe-
ren Ehemannes (Antragsgegner) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine monatliche Rente in Höhe von 493,40 DM, bezogen auf den 30.06.1985, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA übertragen wurden. Darüber hinaus wurden zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der Pensionskasse für Arbeitnehmer des Zweiten Deutschen Fernsehens (Pensionskasse ; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 56,00 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.06.1985, übertragen. In den Gründen des Beschlusses wurde ausgeführt, daß der verbleibende Rest der Rentenanwartschaften des Antragsgegners gegenüber der Pensionskasse in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen sei. Der Entscheidung lag zugrunde, daß nach den Auskünften der Versorgungsträger beide Ehegatten in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatten, die für den Antragsgegner mit monatlich 1.276,00 DM und für die Antragstellerin mit monatlich 289,20 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit, von der BfA mitgeteilt wurden. Daneben stand dem Antragsgegner ein Rentenanspruch aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Pensionskasse für seine Tätigkeit beim ZDF ab 1. Juli 1963 zu, den diese zum Ende der Ehezeit zuletzt auf jährlich 12.522,77 DM bezifferte. Schließlich hat die Antragstellerin noch Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben, die sich nach Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf monatlich 27,84 DM beliefen.
Seit dem 10. März 1994 bezieht der Antragsgegner eine Invalidenrente der Pensionskasse in Höhe von monatlich 2.647,05 DM zum Zeitpunkt Dezember 1997. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. April 1997 ebenfalls eine Versorgung , nämlich eine Altersrente für Schwerbehinderte in Höhe von damals monatlich 1.830,68 DM. Sie beantragte am 7. April 1997 die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Zu diesem Zweck holte das Amtsgericht - Familiengericht - neue Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Diese ergaben für den Antragsgegner eine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.272,18 DM, wobei die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Zusatzleistung aus der Höherversicherung monatlich 30,10 DM beträgt, und für die Antragstellerin eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von damals monatlich 400,51 DM, zwischenzeitlich 405,44 DM, und eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von monatlich 29,82 DM (einschließlich einer - qualifizierten - Versicherungsrente nach § 44 a a.F. VBLS). Zur betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners wies die Pensionskasse mit Schreiben vom 13. Juli 1998 auf eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs hin. Sie legte eine Berechnung des versicherungsmathematischen Sachverständigen Dr. H. vor, aus der sich ergab, daß sie nach der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich in ihrer Versorgungssatzung die Realteilung eingeführt hat; zugleich wurde darin der geänderte Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Realteilung im Einzelnen errechnet. In mündlicher Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin nicht geladen wurde, erkannte der Antragsgegner in Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab dem 1. Juli 1999 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.026,03 DM an. Im Anschluß daran schlossen die Parteien einen Vergleich über die Anrechnung der zu zahlenden Ausgleichsrente auf einen titulierten Unterhaltsanspruch. Sodann entschied das Amtsgericht durch Be-
schluß, daß der Antragsgegner verpflichtet wird, der Antragstellerin eine monatlich im voraus fällige Ausgleichsrente von 1.026,03 DM ab 01.07.1999 zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seien seit dem 1. April 1997 gegeben ; der Antragsgegner habe die beantragte monatliche Ausgleichsrente anerkannt , wobei sich beide Parteien über die Verrechnung mit dem titulierten Unterhalt einig gewesen seien; die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei der Realteilung vorzuziehen zur Vermeidung einer Härte auf Seiten des Antragsgegners wegen des gegen ihn titulierten Unterhaltsanspruches der Antragstellerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin, der sich die Antragstellerin unselbständig anschloß, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin , mit der sie nach wie vor die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und Durchführung der Realteilung anstrebt.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin als privatrechtlicher Versicherungsträger nicht beschwerdeberechtigt sei, da sie durch die Anordnung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt werde. Im übrigen lasse sich den Akten kein Antrag der Beschwerdeführerin nach § 10 a VAHRG entnehmen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die beschwer- deführende Pensionskasse - nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit i.S.v. § 53 VVG und als solcher privatrechtlich organisiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52 ff. und vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470, 1471) - vor dem Amtsgericht einen Antrag nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG gestellt.
a) Die Pensionskasse hat im Jahre 1989 für den Versorgungsausgleich die Realteilung der bei ihr bestehenden Anrechte eingeführt. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 30 b Nr. 5 der Versorgungssatzung kann die Realteilung auch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG erfolgen, so daß es nicht darauf ankommt, daß die Ehezeit hier bereits am 30. Juni 1985 endete und über den Versorgungsausgleich schon durch Beschluß des Amtsgerichts vom 22. Dezember 1987 entschieden war. Eine Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG kommt (u.a.) dann in Betracht, wenn durch nachträgliche Änderung einer Versorgungssatzung eine Realteilung möglich wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421 ff.).
b) Ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG erfordert nach der ausdrücklichen Regelung in § 10 a Abs. 1 VAHRG einen verfahrenseinleitenden Antrag. Dabei handelt es sich lediglich um eine Verfahrensvoraussetzung, nicht aber um einen Sachantrag (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 54). Auf ein Abänderungsverfahren finden über § 11 Abs. 1 VAHRG die Vorschriften des FGG Anwendung. Diese sehen in der Regel für verfahrenseinleitende Anträge keine besondere Form vor. Zwar regelt § 11 FGG, daß Anträge zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder eines Amtsgerichts erfolgen können. Dies
schließt aber nicht aus, daß ein verfahrenseinleitender Antrag bei dem zuständigen Gericht auch schriftlich gestellt werden kann, da § 11 FGG lediglich den Zweck hat, den Beteiligten die Antragstellung zu erleichtern (Keidel/Kuntze/ Winkler/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 12 f. m.w.N.). Anders als § 253 Abs. 2 ZPO kennt das FGG keine bestimmten Anforderungen an den Inhalt eines Schriftsatzes, mit dem die Einleitung eines Verfahrens beantragt wird. Die Antragsschrift muß lediglich erkennen lassen, wer Antragsteller ist und welches Rechtsschutzziel angestrebt werden soll (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt aaO § 12 Rdn. 21 m.w.N.). Damit genügt jedes prozessuale Verhalten, das ein Verlangen nach Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erkennen läßt. So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 1998 zu erkennen gegeben, daß sie durch eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs die Durchführung der Realteilung der bei ihr bestehenden Anwartschaften erstrebt, und hat diese Realteilung in der beigefügten gutachterlichen Stellungnahme sogar vorgerechnet. Da eine Realteilung im Rahmen der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden kann, konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin nur als Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG verstanden werden. Die versicherungsmathematische Berechnung, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, trägt auch ausdrücklich die Überschrift: "Abänderung nach § 10 a VAHRG".
c) Die Beschwerdeführerein war für den Antrag nach § 10 a VAHRG auch antragsberechtigt, § 10 a Abs. 4 VAHRG.
d) Im Hinblick auf die Subsidiarität des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegenüber anderen Ausgleichsformen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa BGHZ 84, 158, 192 sowie Senatsbeschlüsse vom
22. Oktober 1986 - IVb ZB 59/84 - FamRZ 1987, 149, 150 und vom 22. Oktober 1997 aaO 423; vgl. auch Soergel/Lipp BGB Stand: Frühjahr 2000 vor § 1587 f Rdn. 3; Staudinger/Eichenhofer BGB 13. Aufl. § 1587 f Rdn. 6; MünchKomm/ Eißler BGB 3. Aufl. § 1587 f Rdn. 6 ff., alle m.w.N.) ist über einen Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG, der in einem Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt wird, in der Regel vorrangig zu entscheiden (vgl. OLG Celle FamRZ 1992, 690, 691; Erman/v.Maydell BGB 10. Aufl. § 1587 f Rdn. 2; Borth FamRZ 1996, 714, 716; zu einer - hier nicht gegebenen - Ausnahmekonstellation, in der eine Auswirkung der Abänderungsentscheidung auf den schuldrechtlichen Ausgleich ausgeschlossen war, vgl. dagegen OLG München FamRZ 1993, 574). Zu einer Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann es damit in der Regel nur kommen, soweit der Abänderungsantrag abgelehnt wird. 3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes war die beschwerdeführende Pensionskasse auch beschwerdebefugt. Die Befugnis zur Erstbeschwerde ergibt sich aus § 20 FGG. Zwar geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus, daß sich die Beschwerdebefugnis für einen antragsberechtigten Versorgungsträger nicht schon daraus ergibt, daß dem mit dem Antrag verfolgten Begehren nicht entsprochen worden ist. § 20 FGG verlangt nämlich, daß der Beschwerdeführer über die Ablehnung seines Antrages hinaus unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird (allgemeine Meinung, vgl. etwa Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 20 Rdn. 109 mit Fn. 552; Keidel/Kuntze/Winkler/Weber aaO § 53 b Rdn. 8 a). Zum Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß ein Versorgungsträger i. S. des § 20 FGG in seiner Rechtsstellung betroffen sein kann, wenn bei ihm beste-
hende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 129/88 - NJW-RR 1991, 258, 259; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 - FamRZ 1989, 602, 603; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41 m.w.N.). So liegt es hier. Für eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im Rahmen der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich ist anerkannt, daß privatrechtlich organisierte Versorgungsträger beschwerdeberechtigt sein können, wenn bei ihnen bestehende Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden, so daß die Versorgungsträger materiell Beteiligte sind. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers , auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform (Johannsen/Henrich/ Sedemund-Treiber aaO § 621 e ZPO Rdn. 9 a; vgl. auch Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 33; MünchKomm/Finger ZPO 2. Aufl. § 621 e Rdn. 14; MünchKomm/Gräper BGB aaO § 1 VAHRG Rdn. 95; Zöller/Philippi ZPO 22. Aufl. § 621 e Rdn. 14 i.V.m. § 621 a Rdn. 31 f; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 621 e Rdn. 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers auswirken würde. Denn wegen der Ungewißheit des zukünftigen Versicherungsverlaufes läßt sich bei den privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern eine Rechtsbeeinträchtigung ebensowenig feststellen wie bei den öffentlichrechtlich organisierten, auch wenn die privatrechtlich organisierten Versorgungsträger keine Überwachungsfunktion hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung trifft (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 621 e ZPO Rdn. 9 a).
Ob Versorgungsträger im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG grundsätzlich in gleichem Maße beschwerdeberechtigt sind wie im Ausgangsverfahren (so etwa Zöller/Philippi aaO § 621 a Rdn. 33), braucht hier nicht entschieden werden. Jedenfalls gilt dies nach Auffassung des Senats für Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG dann entsprechend, wenn der privatrechtlich organisierte Versorgungsträger geltend macht, für das bei ihm bestehende Anrecht, das bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen war, sei nachträglich die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden, so daß das Anrecht nun nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen sei. Mit der durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2317) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 eingefügten Bestimmung des § 10 a VAHRG wollte der Gesetzgeber gerade auch dem Interesse der beteiligten Versicherungsträger und Träger der Versorgungslast Rechnung tragen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, im Abänderungsverfahren (u.a.) die Realteilung zu beantragen (vgl. die Begründung zu dieser Vorschrift BT-Drucks. 10/5447 S. 18 und BT-Drucks. 10/6369 S. 22). Wenn dem betroffenen Träger die Befugnis, die Ablehnung eines Antrages nach § 10 a VAHRG auf Durchführung der Realteilung mit der Beschwerde überprüfen zu lassen, verweigert wird, würden die vom Gesetzgeber berücksichtigten Belange der Versorgungsträger nicht hinreichend zur Geltung gebracht. Der Senat hat allerdings bereits entschieden, daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB
208/87 - FamRZ 1989, 369 ff. und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 - FamRZ 1989, 602 f.). Dies steht der hier vertretenen Auffassung zur Beschwer- debefugnis im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG aber nicht entgegen. Hier geht es nicht um einen Versorgungsträger, bei dem ggf. später ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, sondern um einen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger , dessen Versorgungsordnung nach rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Realteilung i. S. des § 1 Abs. 2 VAHRG eingeführt hat. Da diese - jedenfalls in der Regel - einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorgeht und zu einem eigenständigen Anspruch des Ehegatten gegen den Versicherungsträger führt, wird dadurch ein ggf. späterer, nach dem Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten gegenüber dem Versicherungsträger entstehender Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vermieden, was im berechtigten Interesse sowohl des ausgleichsberechtigten Ehegatten als auch des Versicherungsträgers liegen kann. 4. Die angefochtene Entscheidung kann nach alldem keinen Bestand haben. Da für die Frage, ob vorliegend konkret ein Härtefall angenommen werden kann, weitere tatrichterliche Ermittlungen erforderlich sind, ist eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht möglich. Die Sache muß an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, damit es in der Sache entscheiden kann. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, über die Berechnung der Anwartschaft der früheren Ehefrau auf (qualifizierte) Versicherungsrente bei der VBL eine aktuelle Auskunft einzuholen, weil - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat - § 44 a der Satzung der VBL zumindest seit dem 1. Januar 2001 unwirksam ist (Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m. N. zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Ent-
scheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs ); im übrigen ist diese Regelung durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretene und durch die 1. Satzungsänderung geänderte Neufassung der Satzung der VBL - veröffentlicht in BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003 - überholt (zur Notwendigkeit, Änderungen von Versorgungsordnungen bei der Wertermittlung zu berücksichtigen, vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/86 - FamRZ 1986, 976, 978). Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Die weitere Beschwerde rügt zu Recht, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes könne nicht von einer "aufgrund einer vom Gericht genehmigten Vereinbarung der Parteien erfolgten Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" ausgegangen werden. Eine eventuelle Vereinbarung nach § 1587 o BGB scheitert hier bereits daran, daß die Parteien nicht ohne Beteiligung des betroffenen Versorgungsträgers zu dessen Lasten vereinbaren können , an Stelle der in der Versorgungssatzung vorgesehenen Realteilung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Im übrigen kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 10 a VAHRG hier abgelehnt oder übergangen hat. Ausdrücklich abgelehnt wurde der Antrag im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht, jedoch spricht die Begründung dafür, daß das Begehren der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden sollte, wobei allerdings nicht erläutert wird, woraus sich auf Seiten des Antragsgegners eine Härte ergeben soll. Soweit das Amtsgericht an eine Fallgestaltung entsprechend § 5 VAHRG gedacht haben sollte, dürfte dies bereits deswegen ausscheiden , da die Antragstellerin bereits seit 1. April 1997 eine Altersrente für Schwerbehinderte bezieht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 5 VAHRG Rdn. 6). Schließlich war die von der Beschwerdeführerin geschaffene Möglich-
keit der Realteilung schon zuvor Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1470 ff.). Danach hat das Familiengericht die von einem Versorgungsträger geschaffene Realteilung daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebende Regelung bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die sich aus dem Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ergeben, und ob das Ergebnis im Einzelfall angemessen erscheint. Insoweit hat der Senat weiter entschieden, daß die von einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger eingeführte Realteilung vom Gericht nicht schon deswegen zu verwerfen ist, weil die maßgebliche Regelung - wie im vorliegenden Fall - keine den Unterhaltsfall (§ 5 VAHRG) berücksichtigende Härtefallregelung vorsieht. Jedoch kann das Familiengericht dann, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung solche Härtefälle tatsächlich vorliegen, im Rahmen der ihm obliegenden Angemessenheitsprüfung von einem Ausgleich durch Realteilung absehen, weil in dem zu entscheidenden Einzelfall das Fehlen einer Härteregelung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. In diesem Fall ist so zu entscheiden, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde (Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1471). Dies setzt
aber voraus, daß tatsächliche Umstände festgestellt oder ersichtlich sind, die die Anwendung der Realteilung im konkreten Fall als mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar erscheinen lassen. Hahne Gerber Sprick Weber-Monecke Wagenitz

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.