Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. März 2018 - 2 Ws 58/18

bei uns veröffentlicht am16.03.2018

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz - Strafvollstreckungskammer - vom 05.02.2018 aufgehoben.

Die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X aus K zum Verfahrenspfleger wird aufgehoben. Zum Verfahrenspfleger wird Rechtsanwalt Benjamin Y aus M bestellt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Der Betroffene ist - nach vorausgegangener Untersuchungshaft und Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe - seit dem 11.05.2017 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Z einstweilig untergebracht (§ 126a Abs. 1 StPO). Durch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.01.2017 wurde der Betroffene zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Einen im Frühjahr 2017 gestellten Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung mit antipsychotischer Medikation nahm das ZfP Z zurück, nachdem der Betroffene in der mündlichen Anhörung am 08.06.2017 seine Zustimmung zur Behandlung erteilt hatte. Mit der damals erfolgten Bestellung von Rechtsanwalt H erklärte sich der Betroffene nicht einverstanden.
Am 12.01.2018 beantragte das ZfP Z erneut die gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung des Betroffenen mit einem antipsychotisch wirkenden Medikament. Das Landgericht Konstanz bestellte am 15.01.2018 - ohne Anhörung des Betroffenen - Rechtsanwalt Dr. X zum Verfahrenspfleger. Am 18.01.2018 meldete sich Rechtsanwalt Y, der im Strafverfahren als Verteidiger des Betroffenen bestellt ist, für den Betroffenen und widersprach der beantragten Zwangsbehandlung. Ebenfalls am 18.01.2018 erfolgte die mündliche Anhörung des Betroffenen im ZfP Z, an der neben dem Betroffenen der Verfahrenspfleger und der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie teilnahmen. Mit Beschluss vom 19.01.2018 erließ das Landgericht Konstanz eine einstweilige Anordnung, mit der unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der beantragten Behandlung mit einem Antipsychotikum (und mit einem sedierenden Medikament) vorläufig bis längstens 02.02.2018 zugestimmt wurde.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Y vom 24.01.2018 beantragte der Betroffene dessen Beiordnung und legte gegen den Beschluss vom 19.01.2018 Beschwerde ein (dies ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2 Ws 38/18). Mit weiterem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 25.01.2018 wurde der am 24.01.2018 gestellte Antrag dahin „ergänzt“, dass Rechtsanwalt Y anstelle von Rechtsanwalt Dr. X zum Verfahrenspfleger bestellt werden solle. Telefonisch und mit Telefax vom 25.01.2018 bestätigte der Betroffene, von Rechtsanwalt Y vertreten werden zu wollen, und bevollmächtigte ihn. Rechtsanwalt Dr. X zeigte sich mit einem Wechsel in der Verfahrenspflegschaft erst nach Abschluss des laufenden Verfahrens einverstanden. Nachdem das Landgericht Konstanz mit einstweiliger Anordnung vom 02.02.2018 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit die vorläufige Zustimmung zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung des Betroffenen bis zum 16.02.2018 verlängert hatte, lehnte es mit weiterem Beschluss vom 05.02.2018 die Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt Y zum Verteidiger und seine Bestellung als Verfahrenspfleger ab.
Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.2018 wurde gegen die Beschlüsse vom 02.02.2018 (dies ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2 Ws 57/18) und vom 05.02.2018 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht Konstanz nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Zunächst ist das Begehren des Betroffenen nach dem Inhalt der Schriftsätze vom 24.01.2018 und vom 25.01.2018 sachgerecht dahin auszulegen, dass allein ein Wechsel in der Verfahrenspflegschaft durch Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. X und Bestellung von Rechtsanwalt Y beantragt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung gemäß § 20 PsychKHG die Bestellung eines Verteidigers in entsprechender Anwendung von § 140 StPO nicht in Betracht kommt. § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG verweist hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts auf die die Zwangsbehandlung betreffenden Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 bis 339 FamFG), die in § 315 FamFG auch eine abschließende Regelung zu den Verfahrensbeteiligten enthält, ohne die Bestellung eines Verteidigers vorzusehen.
2. Soweit mit der Beschwerde das Antragsbegehren weiterverfolgt wird, ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Außerhalb der Bereichsverweisung auf die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen nach dem FamFG in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG richtet sich das Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung während der einstweiligen Unterbringung nach den allgemeinen strafprozessualen Regelungen, so dass gerichtliche Entscheidungen mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar sind (Senat, Beschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16, Die Justiz 2017, 217; vgl. auch BGH RuP 2017, 167 zum bayerischen Recht).
10 
b) Wegen der beschränkten Verweisung in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG findet § 276 Abs. 6 FamFG, der die selbständige Anfechtung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers ausschließt, keine Anwendung.
11 
c) Die Beschwerde ist auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen.
12 
1) Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob vorliegend § 305 StPO wegen der Ausgestaltung des Verfahrens entsprechend anwendbar ist (vgl. KG StraFo 2015, 33; NStZ 2001, 448; OLG Hamburg ZfStrVo 2006, 307 - jeweils zu Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 189; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 509 - jeweils zu Strafvollstreckungsverfahren; OLG Hamm NStZ 1987, 93 - Maßregelvollzugsverfahren; LR-Matt, StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 7). Denn auch bei seiner Anwendbarkeit führt § 305 Satz 1 StPO vorliegend nicht zum Ausschluss der Beschwerde.
13 
2) Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Motive (dazu LR-Matt a.a.O., § 305 Rn. 1) ist der Ausschluss der Beschwerde nach dieser Vorschrift auf solche der Urteilsfällung vorausgehenden Entscheidungen beschränkt, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, nur der Urteilsvorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (so schon RGSt 67, 310, 312). Im Strafprozessrecht entspricht es dabei ganz herrschender Meinung, dass Entscheidungen über die Bestellung bzw. Auswechslung eines Verteidigers - jedenfalls wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden - nicht ausschließlich der Urteilsvorbereitung, sondern auch der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens dienen, und - bereits zeitlich - über die Urteilsfällung hinausreichen, so dass sie nicht der Beschränkung des § 305 Satz 1 StPO unterliegen (KG StraFo 2016, 414; 205, 33; OLG Celle NJW 2012, 246; OLG Stuttgart Die Justiz 1997, 143; OLG Düsseldorf StraFo 1999, 124; LR-Matt a.a.O., § 305 Rn. 29; KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 13; KK-Zabeck a.a.O, § 305 Rn. 8; SK-StPO-Frisch, 5. Aufl., § 305 Rn. 23; KMR-Plöd, StPO, § 305 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rn. 10a m.w.N., auch zur Gegenmeinung). Dies lässt sich auf die in ihrer Wirkung der Beiordnung eines Verteidigers vergleichbaren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers, der die Interessen des Betroffenen wahrnimmt (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG), ohne Weiteres übertragen.
14 
d) Nachdem bereits der Antrag ausdrücklich namens des Betroffenen gestellt worden war und dieser wiederholt seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, im Verfahren (nur) von seinem Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden zu wollen, ist auch ohne ausdrückliche Erklärung davon auszugehen, dass die Beschwerde vom Betroffenen selbst erhoben wird.
15 
3. Die Beschwerde erweist sich auch als begründet.
16 
a) Die angefochtene Entscheidung ist durch das funktionell zuständige Gericht getroffen worden. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ergibt sich aus §§ 20 Abs. 5 Satz 1, 32 Abs. 2 PsychKHG. Der Senat hält dabei an seiner im Beschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 (Die Justiz 2017, 217) geäußerten Auffassung fest, dass der Landesgesetzgeber zur näheren Ausgestaltung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung berechtigt war. Der Bundesgesetzgeber hat bei der Neugestaltung des Untersuchungshaftrechts und der einstweiligen Unterbringung durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2274) ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, insoweit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch machen zu wollen. In der Begründung zur Änderung des § 126a StPO ist dazu im Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/11644 S. 47) ausgeführt: „Der Bund kann nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unproblematisch (weiterhin) das „Ob“ der einstweiligen Unterbringung als Teil des Kompetenztitels „gerichtliches Verfahren“ regeln. Der Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG („das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs)“) spricht zudem für die Annahme, dass der Bund auch nach der Föderalismusreform noch die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung innehat. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben. Da die Länder bereits jetzt über Gesetze zum Maßregelvollzug verfügen und künftig auch die Untersuchungshaft regeln werden, erscheint es sachgerecht, ihnen auch die Normierung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung zu überlassen.“
17 
b) Inhaltlich kann die angefochtene Entscheidung dagegen keinen Bestand haben.
18 
1) Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens zu machen und setzt daher einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Betroffenen voraus. Auch der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es regelmäßig, dem von einem staatlichen Verfahren Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor eine Entscheidung getroffen wird (BVerfGE 57, 250).
19 
Im Strafprozess schreibt deshalb § 142 Abs. 1 StPO vor, dass dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Verteidigers Gelegenheit gegeben werden soll, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen, und dass der vom Beschuldigten bezeichnete Verteidiger zu bestellen ist, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Ist die Bestellung ohne Mitwirkungsmöglichkeit des Beschuldigten erfolgt, ist auf nachfolgende Benennung eines Verteidigers seines Vertrauens durch den Beschuldigten die Bestellung aufzuheben und der vom Beschuldigten vorgeschlagene Verteidiger zu bestellen, soweit keine anderen Gründe dagegen sprechen (BVerfG NJW 2011, 3695; BGH NJW 2001, 237; OLG Stuttgart StV 2014, 11; 2007, 288; OLG Dresden NStZ-RR 2012, 213; OLG Naumburg, Beschluss vom 18.11.2004 - 1 Ws 550/04, juris; OLG Celle a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 141 Rn. 3a, § 142 Rn. 19; KK-Laufhütte/Willnow a.a.O., § 142 Rn. 8).
20 
Der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung, die insbesondere bei der Behandlung mit Neuroleptika einen besonders schwer wiegenden Eingriff in die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) darstellt (BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112; 142, 313), kommt im Hinblick auf die Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und die regelmäßig eingeschränkte Fähigkeit zur Selbstvertretung des wegen einer psychischen Erkrankung untergebrachten Betroffenen mindestens die gleiche Bedeutung zu wie die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren. Der Betroffene hat daher ein besonderes Interesse daran, dass eine Person seines Vertrauens als Verfahrenspfleger seine Interessen im Verfahren vertritt. Die zur Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren entwickelten Grundsätze gelten deshalb auch bei der Auswahl und Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 317 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 319 Abs. 2 FamFG). Selbst wenn zunächst die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Hinblick auf unaufschiebbare Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgt ist, ist deshalb im weiteren Verfahren dem alsbald geäußerten Wunsch des Betroffenen, durch eine Person seines Vertrauens vertreten werden zu wollen, durch Austausch des Verfahrenspflegers grundsätzlich zu entsprechen.
21 
2) Vorliegend war der Betroffene weder vor der Bestellung des Verfahrenspflegers angehört worden noch war ihm danach Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Insbesondere ist die Frage der Auswahl des Verfahrenspflegers ausweislich des Protokolls nicht Gegenstand ausdrücklicher Erörterung bei der am 18.01.2018 erfolgten mündlichen Anhörung gewesen. Allein der Umstand, dass der Betroffene gegen die Tätigkeit des anwesenden Verfahrenspflegers keine Einwendungen erhoben hat, kann danach nicht als konkludente Zustimmung zu der gerichtlichen Auswahlentscheidung bewertet werden. Dementsprechend war dem alsbald danach gestellten Antrag auf Auswechslung des Verfahrenspflegers zu entsprechen, nachdem Gründe, die für eine fehlende Eignung des vom Betroffenen vorgeschlagenen Rechtsanwalts sprechen, nicht vorliegen.
III.
22 
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

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(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
2.
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
3.
der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Tenor

1. Das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 bleibt als prozessual überholt unentschieden.

2. Die mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung des Untergebrachten ist gegenstandslos.

Gründe

 
A.
X. Y. ist seit dem 12.3.2015 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Z. untergebracht. Grundlage hierfür war zunächst der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Z. vom 12.3.2015. Wegen der dem Unterbringungsbefehl zugrundeliegenden gefährlichen Körperverletzung ordnete das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 9.11.2015 (2 KLs 350 Js 7465/15) die Unterbringung von X. Y. in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dieses Urteil ist seit dem 16.3.2016 rechtskräftig.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.2.2016 stimmte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Freiburg der vom ZfP Z. beantragten zwangsweisen Behandlung des Untergebrachten mit einem antipsychotisch wirksamen Medikament zu. Der Beschluss, versehen mit einer Belehrung über das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, wurde dem Untergebrachten und seinem zum Verfahrenspfleger bestellten Bevollmächtigten am 15.2.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9.3.2016 legte der Verfahrenspfleger Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Bestimmung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in § 20 Abs. 5 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) als verfassungswidrig beanstandet und die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG im Rahmen der einstweiligen Unterbringung in Frage stellt.
B.
Eine Entscheidung des Senats über das als (einfache) Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zu behandelnde Rechtsmittel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 9.11.2015, mit dem die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet wurde, nicht mehr veranlasst.
I.
Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung der Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO ist die einfache Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO.
1. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren in Unterbringungssachen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) finden hinsichtlich des gerichtlichen Rechtszugsystems weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
a. Soweit § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die eine freiheitsentziehende Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen, als nach den Vorschriften des FamFG zu behandelnde Unterbringungssachen definiert, fällt die Zwangsbehandlung im Rahmen einer nach strafrechtlichen Vorschriften angeordneten Unterbringung nicht darunter, obwohl sich die Rechtsgrundlage für die Zwangsbehandlung auch insoweit im PsychKGH (§§ 20, 32, 38 Abs. 1) findet. Diese Einschränkung lässt sich zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber der Entstehungsgeschichte der Norm entnehmen.
§ 312 FamFG hatte in seiner ursprünglichen Fassung vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) nur die Freiheitsentziehung durch Anordnungen nach § 1906 BGB und den Vorschriften über die „öffentlich-rechtliche“ Unterbringung (BT-Drs. 16/6308 S. 272) nach den Landesgesetzen zum Gegenstand. Der Passus über die ärztliche Zwangsbehandlung wurde durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.2.2013 (BGBl. I S. 266) eingefügt. Wie sich schon aus dem Titel des ändernden Gesetzes ergibt, stand dabei die Ergänzung der Regelung über die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 BGB (in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) im Vordergrund. Anlass für die Ergänzung waren denn auch zu § 1906 BGB ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.6.2012 (BGHZ 193, 337; PaPfleReQ 2012, 98), nach denen § 1906 BGB keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für eine Zwangsbehandlung darstellte, die deshalb vom Gesetzgeber geschaffen werden sollte. In der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 19.11.2012 (BT-Drs. 17/11513), der die zu § 1906 BGB vorgeschlagene Änderung „in gleicher Weise“ auf die „öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker“ (S. 8) übertrug, wurde mehrfach betont, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung „nur im Rahmen einer Unterbringung erfolgen kann“ (S. 1, 5, 8). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die ärztliche Zwangsbehandlung nicht allgemein, sondern nur im Kontext der zuvor bereits von § 312 FamFG umfassten Formen der Unterbringung regeln wollte, und unter § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG nur die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen, nicht aber die Unterbringung auf der Grundlage strafrechtlicher Normen fällt (vgl. zur Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von der strafrechtlichen Unterbringung auch Marschner in Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014; § 312 FamFG Rn. 11; Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 312 Rn. 4; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 312 FamFG Rn. 5)
b. Die Rechtsmittelvorschriften (§§ 58 ff.) in Abschnitt 5 des Allgemeinen Teils des FamFG finden auch nicht über die Verweisung in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG entsprechend Anwendung. Die Verweisung ist ausdrücklich auf die Vorschriften des zweiten Abschnitts im dritten Buch des FamFG (§§ 312 bis 339) beschränkt. Diese schon nach dem Wortlaut eindeutige Beschränkung entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte mit § 20 PsychKHG die vorherige Regelung in § 8 des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes 02.12.1991 (GBl. S. 794) inhaltsgleich übernommen werden. Zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 5 UBG war aber im Gesetzentwurf ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Strafvollstreckungskammern „bei der Anwendung deren Prozessordnung, insbesondere auch hinsichtlich des Beschwerderechts“ verbleiben sollte (LT-Drs. 15/3408 S. 15; OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 33).
2. Ebenfalls keine Anwendung finden - anders als bei der Anfechtung der Zwangsbehandlung im Rahmen einer rechtskräftig gerichtlich angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB (dazu OLG Stuttgart a.a.O.) - die Rechtsbeschwerdevorschriften der §§ 116 ff. StVollzG.
10 
a. Zwar wird der Anwendungsbereich dieser Vorschriften durch § 138 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StVollzG auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ausgedehnt. Davon ist aber die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO nicht umfasst.
11 
Dies legt bereits der Wortlaut der Bestimmung nahe, der mit dem Begriff der „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ an die materiell-rechtliche Regelung der (endgültigen) Unterbringung in § 63 StGB anknüpft, während demgegenüber in § 126a StPO der Begriff der einstweiligen Unterbringung verwendet wird.
12 
Entscheidend für eine solche Auslegung sprechen aber systematische Gesichtspunkte und die Entstehungsgeschichte.
13 
Hauptsächliche Materie des Strafvollzugsgesetzes sind Bestimmungen über den Vollzug rechtskräftig angeordneter Freiheitsstrafen. Dies spricht für die Annahme, dass die Gleichstellung der Vollziehung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zählt, mit der Vollziehung von Freiheitsstrafen (§ 1 StVollzG) nur den Vollzug rechtskräftig angeordneter Maßregeln erfasst. Dafür spricht im Übrigen auch, dass das Verfahren betreffend die einstweilige Unterbringung zumindest partiell in § 126a StPO gesondert geregelt ist.
14 
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Bereits bei Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes 1976 ging der Gesetzgeber davon aus, dass die - im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder - rudimentären Regelungen zum Maßregelrecht nur die Aufgaben der Maßregeleinrichtungen „als Vollzugsbehörde für die Durchführung der Maßregel“, also bei der Vollstreckung rechtskräftig angeordneter Maßregeln, betreffen (BT-Drs. 7/918 S. 90). Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der Rechtsbehelfe nach §§ 109 ff. StVollzG durch das Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 20.1.1984 (BGBl. I S. 1654) sollte lediglich die Rechtsstellung der im Maßregelvollzug Untergebrachten an die der Strafgefangenen angeglichen werden (BT-Drs. 10/267 S. 5 und BT-Drs. 10/624 S. 1 und 6).
15 
b. Soweit § 54 Abs. 2 PsychKHG im Übrigen bestimmt, dass „die Rechtsbehelfe nach § 138 Absatz 3 und den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes unberührt bleiben“, ergibt sich schon aus der gewählten Formulierung, dass der Anwendungsbereich von § 138 Abs. 3 StVollzG und der weiteren dort erwähnten Vorschriften nicht erweitert wurde.
16 
c. Für eine erweiternde Auslegung, die zur Anwendung der §§ 138 Abs. 3, 116 ff. StVollzG auf die ärztliche Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung führen würde, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Aus den bereits angeführten Gesetzesmaterialien (oben 1 b am Ende) ergibt sich der eindeutige Wille des Landesgesetzgebers, es hinsichtlich des Rechtsmittelrechts bei den allgemeinen strafprozessualen Regelungen belassen zu wollen. Danach finden auf die Anfechtung der Zwangsbehandlung im Rahmen der in § 126a StPO geregelten Unterbringung die Rechtsmittelvorschriften der Strafprozessordnung Anwendung, die mangels spezieller Regelung zur Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO führen.
17 
d. Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung entgegen. Denn der Landesgesetzgeber war entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung nicht durch bundesgesetzliche Vorschriften an der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens über die Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO gehindert.
18 
Allerdings fällt die Regelung des gerichtlichen Verfahrens nach Art. 74 Nr. 1 GG in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, so dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Eine Kodifikation durch den Bund schließt Regelungen durch den Landesgesetzgeber aber nur aus, wenn die bundesgesetzliche Regelung eine abschließende und erschöpfende Regelung darstellt (BVerfGE 56, 110; Maunz in Maunz/Dürig, GG, 23. Lfg. 1984, Art. 74 Rn. 75).
19 
Danach stand die partielle Regelung des für die einstweilige Unterbringung geltenden Verfahrensrechts in § 126a StPO dem Erlass ergänzender, ausschließlich die Zwangsbehandlung betreffender Bestimmungen nicht entgegen. Denn die Strafprozessordnung enthält für diesen Teilbereich keinerlei Regelungen, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Bereich besondere verfahrensmäßige Sicherungen zum Schutz der Grundrechte verfassungsrechtlich geboten sind (BVerfGE 128, 282; 129; 269). Nachdem die Strafprozessordnung seither mehrfach geändert worden ist, ohne dass eine Ergänzung der Vorschrift des § 126a StPO im Hinblick auf die Zwangsbehandlung erfolgt ist, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber die Regelung auch des gerichtlichen Verfahrens insoweit den Ländern im Rahmen ihrer materiell-rechtlichen Regelungskompetenz überlassen wollte. Daraus folgt zum Einen, dass die verfahrensrechtlichen Regelungen in § 20 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 PsychKHG zulässig waren; zum Anderen ist aber auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte ausdrückliche Entscheidung des Landesgesetzgebers, bezüglich des Rechtsmittelrechts keine von der Strafprozessordnung abweichende Regelung zu treffen, von den Gerichten bei der Rechtsanwendung zu beachten.
II.
20 
Eine Entscheidung des Senats über die Beschwerde ist jedoch vorliegend nicht mehr veranlasst, weil die von der Strafvollstreckungskammer erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung inzwischen keine Wirkung mehr entfaltet. Nach der Auffassung des Senats ist es auch im Hinblick auf das Gebot prozessualer Klarheit geboten, die Wirkung einer im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO erteilten gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung mit dem Ende der einstweiligen Unterbringung durch den Eintritt der Rechtskraft eines die Unterbringung nach § 63 StGB anordnenden Urteils enden zu lassen.
21 
1. Dafür spricht zum Einen, dass die Zwangsbehandlung in unauflöslichem Zusammenhang mit der jeweiligen Unterbringungsform steht, die unterschiedliche Zwecke verfolgt. Zwar handelt es sich bei der einstweiligen Unterbringung im Unterschied zur Untersuchungshaft, die allein der Verfahrenssicherung dient, um einen Vorläufer der späteren Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB (OLG Frankfurt NStZ 1985, 284). Gleichwohl ist § 126a StPO eine in erster Linie der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift. Da die einstweilige Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO nur angeordnet werden darf, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert, werden mit ihr vorrangig Sicherungszwecke verfolgt (OLG Frankfurt a.a.O.; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 126a Rn. 1 m.w.N.). Demgegenüber handelt es sich bei der endgültigen Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB - wie sich schon aus der Überschrift des sechsten Titels des dritten Abschnitts im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs ergibt - um Maßregeln der Besserung und Sicherung, wobei vor allem dem Ziel der Besserung Bedeutung zukommt (Schöch in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, vor § 61 Rn. 31). Dies hat nach der Auffassung des Senats auch Auswirkungen auf die Anwendung von § 20 PsychKHG. Soweit die Zwangsbehandlung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG auch zulässig ist, um die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person so weit als möglich wiederherzustellen, um ihr ein selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen, ist dies vorrangig Ausdruck des Besserungsgedankens. Dies schließt zwar eine Anwendung dieser Alternative des § 20 Abs. 3 PsychKHG im Rahmen des vorrangig Sicherungszwecke verfolgenden einstweiligen Unterbringungsverfahrens nicht gänzlich aus. Sie wird aber nach dem die Zwangsbehandlung bestimmenden Gedanken, dass diese nur das letzte Mittel sein darf (BVerfG a.a.O.), nur in Fällen in Betracht kommen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verzögerung der Behandlung der Erfolg eines zu erwartenden nachfolgenden Maßregelvollzugs nachhaltig in Frage gestellt wäre.
22 
2. Eine durch den Eintritt der Rechtskraft des die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB anordnenden Urteils eintretende Zäsur dient zudem im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittelverfahren vor und nach Eintritt der Rechtskraft nach dem oben unter B. I. gefundenen Ergebnis völlig unterschiedlich ausgestaltet ist - vorher unbefristete Beschwerde ohne Begründungszwang, die zu uneingeschränkter Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt, danach nur Überprüfung auf Rechtsfehler auf fristgebundene Rechtsbeschwerde mit hohen formalen Hürden hin (vgl. §§ 116 Abs. 1, 118 StVollzG) - der prozessualen Klarheit, nach welchem Maßstab eine Überprüfung der gerichtlichen Zustimmung durch das Rechtsmittelgericht vorzunehmen ist.
23 
3. Der Senat verkennt nicht, dass dies, schon im Hinblick auf das nach Eintritt der Zäsur erneut durchzuführende Antragsverfahren, zur Folge hat, dass eine medizinisch gebotene und rechtlich zulässige Zwangsbehandlung vorübergehend unterbrochen werden muss. In dringenden Fällen kann dem jedoch durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 332 FamFG begegnet werden.
III.
24 
Ohne dass es danach für die vom Senat zu treffende Entscheidung noch darauf ankäme, gibt die angefochtene Entscheidung Anlass zu folgenden Hinweisen:
25 
1. Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Prüfung, ob die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung erteilt werden kann, auch zu prüfen und in den Beschlussgründen darzulegen, ob - unabhängig von der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen (BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 58 f.) - zuvor von ärztlicher Seite auf der Grundlage angemessener Aufklärung versucht worden ist, die Zustimmung des Betroffenen zur vorgeschlagenen Behandlung einzuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dazu auf § 20 Abs. 4 Satz 2 PsychKHG abgestellt werden kann, der allerdings seiner systematischen Stellung nach auf die Durchführung der Behandlung selbst ausgerichtet ist. Denn jedenfalls ergibt sich dies aus dem die Zwangsbehandlung beherrschenden ultima-ratio-Gedanken und dem durch den Richtervorbehalt in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKGH abgesicherten Erfordernis, dass gerichtlicher Rechtsschutz ex ante gewährleistet sein muss (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 67). Außerdem muss die Zwangsbehandlung jedenfalls bei planmäßiger Behandlung dem Betroffenen rechtzeitig vorher angekündigt worden sein (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 63 f.)
26 
2. Um die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Behandlung prüfen zu können, bedarf die Strafvollstreckungskammer einer ärztlichen, durch das Gutachten nach § 321 FamFG überprüften Beurteilung, aus der sich die Indikation und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Behandlung sowie deren voraussichtliche Dauer (BVerfGE a.a.O, bei juris Rn. 64 f.) ergeben. Dass die Behandlung von vornherein auf mehr als sechs Wochen angelegt ist, steht der Erteilung der gerichtlichen Zustimmung dabei nicht entgegen (Senat FamRZ 2015, 2008). Außerdem muss eine Beurteilung der möglichen Nebenwirkungen unter Angabe der Wahrscheinlichkeit und der Schwere sowie der Art und Auswirkungen der Maßnahmen, mit denen Nebenwirkungen begegnet werden kann, erfolgen. Die Darlegungsanforderungen werden dabei durch das Gewicht möglicher Nebenwirkungen bestimmt, das sich aus dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts, der Schwere der Auswirkungen und den Chancen der Vermeidung bzw. Behandlung durch begleitende Maßnahmen ergibt (Senat a.a.O.). In erster Linie geht es darum auszuschließen, dass ein nicht zu vernachlässigendes Risiko irreversibler Gesundheitsschäden besteht (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61). Im Übrigen wird im Vordergrund stehen, ob erheblichen Nebenwirkungen mit anderen Maßnahmen effektiv begegnet werden kann, wobei die damit verbundenen Belastungen ebenfalls festzustellen und zu bewerten sind. Abschließend ist das Gewicht möglicher Nebenwirkungen in Bezug zu dem voraussichtlichen Nutzen der vorgeschlagenen Behandlung zu setzen; hierbei muss der Nutzen mögliche Schäden deutlich feststellbar überwiegen (§ 20 Abs. 3 Satz 4 PsychKHG, BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61). Entsprechende Ausführungen muss auch der die gerichtliche Zustimmung erteilende Beschluss enthalten, mit dem auch die Dauer, für die die Zustimmung gilt, festzulegen ist.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

Tenor

1. Das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 bleibt als prozessual überholt unentschieden.

2. Die mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung des Untergebrachten ist gegenstandslos.

Gründe

 
A.
X. Y. ist seit dem 12.3.2015 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Z. untergebracht. Grundlage hierfür war zunächst der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Z. vom 12.3.2015. Wegen der dem Unterbringungsbefehl zugrundeliegenden gefährlichen Körperverletzung ordnete das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 9.11.2015 (2 KLs 350 Js 7465/15) die Unterbringung von X. Y. in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dieses Urteil ist seit dem 16.3.2016 rechtskräftig.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.2.2016 stimmte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Freiburg der vom ZfP Z. beantragten zwangsweisen Behandlung des Untergebrachten mit einem antipsychotisch wirksamen Medikament zu. Der Beschluss, versehen mit einer Belehrung über das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, wurde dem Untergebrachten und seinem zum Verfahrenspfleger bestellten Bevollmächtigten am 15.2.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9.3.2016 legte der Verfahrenspfleger Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Bestimmung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in § 20 Abs. 5 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) als verfassungswidrig beanstandet und die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG im Rahmen der einstweiligen Unterbringung in Frage stellt.
B.
Eine Entscheidung des Senats über das als (einfache) Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zu behandelnde Rechtsmittel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 9.11.2015, mit dem die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet wurde, nicht mehr veranlasst.
I.
Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung der Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO ist die einfache Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO.
1. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren in Unterbringungssachen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) finden hinsichtlich des gerichtlichen Rechtszugsystems weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
a. Soweit § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die eine freiheitsentziehende Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen, als nach den Vorschriften des FamFG zu behandelnde Unterbringungssachen definiert, fällt die Zwangsbehandlung im Rahmen einer nach strafrechtlichen Vorschriften angeordneten Unterbringung nicht darunter, obwohl sich die Rechtsgrundlage für die Zwangsbehandlung auch insoweit im PsychKGH (§§ 20, 32, 38 Abs. 1) findet. Diese Einschränkung lässt sich zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber der Entstehungsgeschichte der Norm entnehmen.
§ 312 FamFG hatte in seiner ursprünglichen Fassung vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) nur die Freiheitsentziehung durch Anordnungen nach § 1906 BGB und den Vorschriften über die „öffentlich-rechtliche“ Unterbringung (BT-Drs. 16/6308 S. 272) nach den Landesgesetzen zum Gegenstand. Der Passus über die ärztliche Zwangsbehandlung wurde durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.2.2013 (BGBl. I S. 266) eingefügt. Wie sich schon aus dem Titel des ändernden Gesetzes ergibt, stand dabei die Ergänzung der Regelung über die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 BGB (in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) im Vordergrund. Anlass für die Ergänzung waren denn auch zu § 1906 BGB ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.6.2012 (BGHZ 193, 337; PaPfleReQ 2012, 98), nach denen § 1906 BGB keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für eine Zwangsbehandlung darstellte, die deshalb vom Gesetzgeber geschaffen werden sollte. In der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 19.11.2012 (BT-Drs. 17/11513), der die zu § 1906 BGB vorgeschlagene Änderung „in gleicher Weise“ auf die „öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker“ (S. 8) übertrug, wurde mehrfach betont, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung „nur im Rahmen einer Unterbringung erfolgen kann“ (S. 1, 5, 8). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die ärztliche Zwangsbehandlung nicht allgemein, sondern nur im Kontext der zuvor bereits von § 312 FamFG umfassten Formen der Unterbringung regeln wollte, und unter § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG nur die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen, nicht aber die Unterbringung auf der Grundlage strafrechtlicher Normen fällt (vgl. zur Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von der strafrechtlichen Unterbringung auch Marschner in Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014; § 312 FamFG Rn. 11; Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 312 Rn. 4; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 312 FamFG Rn. 5)
b. Die Rechtsmittelvorschriften (§§ 58 ff.) in Abschnitt 5 des Allgemeinen Teils des FamFG finden auch nicht über die Verweisung in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG entsprechend Anwendung. Die Verweisung ist ausdrücklich auf die Vorschriften des zweiten Abschnitts im dritten Buch des FamFG (§§ 312 bis 339) beschränkt. Diese schon nach dem Wortlaut eindeutige Beschränkung entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte mit § 20 PsychKHG die vorherige Regelung in § 8 des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes 02.12.1991 (GBl. S. 794) inhaltsgleich übernommen werden. Zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 5 UBG war aber im Gesetzentwurf ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Strafvollstreckungskammern „bei der Anwendung deren Prozessordnung, insbesondere auch hinsichtlich des Beschwerderechts“ verbleiben sollte (LT-Drs. 15/3408 S. 15; OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 33).
2. Ebenfalls keine Anwendung finden - anders als bei der Anfechtung der Zwangsbehandlung im Rahmen einer rechtskräftig gerichtlich angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB (dazu OLG Stuttgart a.a.O.) - die Rechtsbeschwerdevorschriften der §§ 116 ff. StVollzG.
10 
a. Zwar wird der Anwendungsbereich dieser Vorschriften durch § 138 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StVollzG auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ausgedehnt. Davon ist aber die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO nicht umfasst.
11 
Dies legt bereits der Wortlaut der Bestimmung nahe, der mit dem Begriff der „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ an die materiell-rechtliche Regelung der (endgültigen) Unterbringung in § 63 StGB anknüpft, während demgegenüber in § 126a StPO der Begriff der einstweiligen Unterbringung verwendet wird.
12 
Entscheidend für eine solche Auslegung sprechen aber systematische Gesichtspunkte und die Entstehungsgeschichte.
13 
Hauptsächliche Materie des Strafvollzugsgesetzes sind Bestimmungen über den Vollzug rechtskräftig angeordneter Freiheitsstrafen. Dies spricht für die Annahme, dass die Gleichstellung der Vollziehung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zählt, mit der Vollziehung von Freiheitsstrafen (§ 1 StVollzG) nur den Vollzug rechtskräftig angeordneter Maßregeln erfasst. Dafür spricht im Übrigen auch, dass das Verfahren betreffend die einstweilige Unterbringung zumindest partiell in § 126a StPO gesondert geregelt ist.
14 
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Bereits bei Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes 1976 ging der Gesetzgeber davon aus, dass die - im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder - rudimentären Regelungen zum Maßregelrecht nur die Aufgaben der Maßregeleinrichtungen „als Vollzugsbehörde für die Durchführung der Maßregel“, also bei der Vollstreckung rechtskräftig angeordneter Maßregeln, betreffen (BT-Drs. 7/918 S. 90). Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der Rechtsbehelfe nach §§ 109 ff. StVollzG durch das Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 20.1.1984 (BGBl. I S. 1654) sollte lediglich die Rechtsstellung der im Maßregelvollzug Untergebrachten an die der Strafgefangenen angeglichen werden (BT-Drs. 10/267 S. 5 und BT-Drs. 10/624 S. 1 und 6).
15 
b. Soweit § 54 Abs. 2 PsychKHG im Übrigen bestimmt, dass „die Rechtsbehelfe nach § 138 Absatz 3 und den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes unberührt bleiben“, ergibt sich schon aus der gewählten Formulierung, dass der Anwendungsbereich von § 138 Abs. 3 StVollzG und der weiteren dort erwähnten Vorschriften nicht erweitert wurde.
16 
c. Für eine erweiternde Auslegung, die zur Anwendung der §§ 138 Abs. 3, 116 ff. StVollzG auf die ärztliche Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung führen würde, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Aus den bereits angeführten Gesetzesmaterialien (oben 1 b am Ende) ergibt sich der eindeutige Wille des Landesgesetzgebers, es hinsichtlich des Rechtsmittelrechts bei den allgemeinen strafprozessualen Regelungen belassen zu wollen. Danach finden auf die Anfechtung der Zwangsbehandlung im Rahmen der in § 126a StPO geregelten Unterbringung die Rechtsmittelvorschriften der Strafprozessordnung Anwendung, die mangels spezieller Regelung zur Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO führen.
17 
d. Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung entgegen. Denn der Landesgesetzgeber war entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung nicht durch bundesgesetzliche Vorschriften an der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens über die Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO gehindert.
18 
Allerdings fällt die Regelung des gerichtlichen Verfahrens nach Art. 74 Nr. 1 GG in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, so dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Eine Kodifikation durch den Bund schließt Regelungen durch den Landesgesetzgeber aber nur aus, wenn die bundesgesetzliche Regelung eine abschließende und erschöpfende Regelung darstellt (BVerfGE 56, 110; Maunz in Maunz/Dürig, GG, 23. Lfg. 1984, Art. 74 Rn. 75).
19 
Danach stand die partielle Regelung des für die einstweilige Unterbringung geltenden Verfahrensrechts in § 126a StPO dem Erlass ergänzender, ausschließlich die Zwangsbehandlung betreffender Bestimmungen nicht entgegen. Denn die Strafprozessordnung enthält für diesen Teilbereich keinerlei Regelungen, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Bereich besondere verfahrensmäßige Sicherungen zum Schutz der Grundrechte verfassungsrechtlich geboten sind (BVerfGE 128, 282; 129; 269). Nachdem die Strafprozessordnung seither mehrfach geändert worden ist, ohne dass eine Ergänzung der Vorschrift des § 126a StPO im Hinblick auf die Zwangsbehandlung erfolgt ist, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber die Regelung auch des gerichtlichen Verfahrens insoweit den Ländern im Rahmen ihrer materiell-rechtlichen Regelungskompetenz überlassen wollte. Daraus folgt zum Einen, dass die verfahrensrechtlichen Regelungen in § 20 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 PsychKHG zulässig waren; zum Anderen ist aber auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte ausdrückliche Entscheidung des Landesgesetzgebers, bezüglich des Rechtsmittelrechts keine von der Strafprozessordnung abweichende Regelung zu treffen, von den Gerichten bei der Rechtsanwendung zu beachten.
II.
20 
Eine Entscheidung des Senats über die Beschwerde ist jedoch vorliegend nicht mehr veranlasst, weil die von der Strafvollstreckungskammer erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung inzwischen keine Wirkung mehr entfaltet. Nach der Auffassung des Senats ist es auch im Hinblick auf das Gebot prozessualer Klarheit geboten, die Wirkung einer im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO erteilten gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung mit dem Ende der einstweiligen Unterbringung durch den Eintritt der Rechtskraft eines die Unterbringung nach § 63 StGB anordnenden Urteils enden zu lassen.
21 
1. Dafür spricht zum Einen, dass die Zwangsbehandlung in unauflöslichem Zusammenhang mit der jeweiligen Unterbringungsform steht, die unterschiedliche Zwecke verfolgt. Zwar handelt es sich bei der einstweiligen Unterbringung im Unterschied zur Untersuchungshaft, die allein der Verfahrenssicherung dient, um einen Vorläufer der späteren Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB (OLG Frankfurt NStZ 1985, 284). Gleichwohl ist § 126a StPO eine in erster Linie der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift. Da die einstweilige Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO nur angeordnet werden darf, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert, werden mit ihr vorrangig Sicherungszwecke verfolgt (OLG Frankfurt a.a.O.; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 126a Rn. 1 m.w.N.). Demgegenüber handelt es sich bei der endgültigen Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB - wie sich schon aus der Überschrift des sechsten Titels des dritten Abschnitts im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs ergibt - um Maßregeln der Besserung und Sicherung, wobei vor allem dem Ziel der Besserung Bedeutung zukommt (Schöch in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, vor § 61 Rn. 31). Dies hat nach der Auffassung des Senats auch Auswirkungen auf die Anwendung von § 20 PsychKHG. Soweit die Zwangsbehandlung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG auch zulässig ist, um die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person so weit als möglich wiederherzustellen, um ihr ein selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen, ist dies vorrangig Ausdruck des Besserungsgedankens. Dies schließt zwar eine Anwendung dieser Alternative des § 20 Abs. 3 PsychKHG im Rahmen des vorrangig Sicherungszwecke verfolgenden einstweiligen Unterbringungsverfahrens nicht gänzlich aus. Sie wird aber nach dem die Zwangsbehandlung bestimmenden Gedanken, dass diese nur das letzte Mittel sein darf (BVerfG a.a.O.), nur in Fällen in Betracht kommen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verzögerung der Behandlung der Erfolg eines zu erwartenden nachfolgenden Maßregelvollzugs nachhaltig in Frage gestellt wäre.
22 
2. Eine durch den Eintritt der Rechtskraft des die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB anordnenden Urteils eintretende Zäsur dient zudem im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittelverfahren vor und nach Eintritt der Rechtskraft nach dem oben unter B. I. gefundenen Ergebnis völlig unterschiedlich ausgestaltet ist - vorher unbefristete Beschwerde ohne Begründungszwang, die zu uneingeschränkter Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt, danach nur Überprüfung auf Rechtsfehler auf fristgebundene Rechtsbeschwerde mit hohen formalen Hürden hin (vgl. §§ 116 Abs. 1, 118 StVollzG) - der prozessualen Klarheit, nach welchem Maßstab eine Überprüfung der gerichtlichen Zustimmung durch das Rechtsmittelgericht vorzunehmen ist.
23 
3. Der Senat verkennt nicht, dass dies, schon im Hinblick auf das nach Eintritt der Zäsur erneut durchzuführende Antragsverfahren, zur Folge hat, dass eine medizinisch gebotene und rechtlich zulässige Zwangsbehandlung vorübergehend unterbrochen werden muss. In dringenden Fällen kann dem jedoch durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 332 FamFG begegnet werden.
III.
24 
Ohne dass es danach für die vom Senat zu treffende Entscheidung noch darauf ankäme, gibt die angefochtene Entscheidung Anlass zu folgenden Hinweisen:
25 
1. Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Prüfung, ob die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung erteilt werden kann, auch zu prüfen und in den Beschlussgründen darzulegen, ob - unabhängig von der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen (BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 58 f.) - zuvor von ärztlicher Seite auf der Grundlage angemessener Aufklärung versucht worden ist, die Zustimmung des Betroffenen zur vorgeschlagenen Behandlung einzuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dazu auf § 20 Abs. 4 Satz 2 PsychKHG abgestellt werden kann, der allerdings seiner systematischen Stellung nach auf die Durchführung der Behandlung selbst ausgerichtet ist. Denn jedenfalls ergibt sich dies aus dem die Zwangsbehandlung beherrschenden ultima-ratio-Gedanken und dem durch den Richtervorbehalt in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKGH abgesicherten Erfordernis, dass gerichtlicher Rechtsschutz ex ante gewährleistet sein muss (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 67). Außerdem muss die Zwangsbehandlung jedenfalls bei planmäßiger Behandlung dem Betroffenen rechtzeitig vorher angekündigt worden sein (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 63 f.)
26 
2. Um die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Behandlung prüfen zu können, bedarf die Strafvollstreckungskammer einer ärztlichen, durch das Gutachten nach § 321 FamFG überprüften Beurteilung, aus der sich die Indikation und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Behandlung sowie deren voraussichtliche Dauer (BVerfGE a.a.O, bei juris Rn. 64 f.) ergeben. Dass die Behandlung von vornherein auf mehr als sechs Wochen angelegt ist, steht der Erteilung der gerichtlichen Zustimmung dabei nicht entgegen (Senat FamRZ 2015, 2008). Außerdem muss eine Beurteilung der möglichen Nebenwirkungen unter Angabe der Wahrscheinlichkeit und der Schwere sowie der Art und Auswirkungen der Maßnahmen, mit denen Nebenwirkungen begegnet werden kann, erfolgen. Die Darlegungsanforderungen werden dabei durch das Gewicht möglicher Nebenwirkungen bestimmt, das sich aus dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts, der Schwere der Auswirkungen und den Chancen der Vermeidung bzw. Behandlung durch begleitende Maßnahmen ergibt (Senat a.a.O.). In erster Linie geht es darum auszuschließen, dass ein nicht zu vernachlässigendes Risiko irreversibler Gesundheitsschäden besteht (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61). Im Übrigen wird im Vordergrund stehen, ob erheblichen Nebenwirkungen mit anderen Maßnahmen effektiv begegnet werden kann, wobei die damit verbundenen Belastungen ebenfalls festzustellen und zu bewerten sind. Abschließend ist das Gewicht möglicher Nebenwirkungen in Bezug zu dem voraussichtlichen Nutzen der vorgeschlagenen Behandlung zu setzen; hierbei muss der Nutzen mögliche Schäden deutlich feststellbar überwiegen (§ 20 Abs. 3 Satz 4 PsychKHG, BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61). Entsprechende Ausführungen muss auch der die gerichtliche Zustimmung erteilende Beschluss enthalten, mit dem auch die Dauer, für die die Zustimmung gilt, festzulegen ist.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.

(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.

(3) Über die Bestellung entscheidet

1.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht;
2.
in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;
3.
nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

(7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.