Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. März 2018 - 2 Ws 79/18

bei uns veröffentlicht am26.03.2018

Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 01.03.2018 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Befassung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Der Betroffene ist - nach vorausgegangener Untersuchungshaft und Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe - seit dem 11.05.2017 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Z einstweilig untergebracht. Durch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.01.2017 - 3 KLs 21 Js 2320/17 - wurde der Betroffene zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren - unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung - und von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Am 12.01.2018 beantragte das ZfP Z die gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung des Betroffenen mit einem antipsychotisch wirkenden Medikament. Nach der am 15.01.2018 ohne Anhörung des Betroffenen erfolgten Bestellung eines Verfahrenspflegers erfolgte am 18.01.2018 die mündliche Anhörung des Betroffenen im ZfP Z, an der neben dem Betroffenen der Verfahrenspfleger und der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie teilnahmen. Mit einstweiligen Anordnungen vom 19.01.2018, 02.02.2018 und 15.02.2018 erteilte das Landgericht Konstanz jeweils unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit vorläufig die gerichtliche Zustimmung zur Behandlung des Betroffenen mit einem Antipsychotikum (und mit einem sedierenden Medikament).
Nachdem den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben worden war, zu dem vom Landgericht eingeholten und am 14.02.2018 vorgelegten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. S schriftlich Stellung zu nehmen, erteilte das Landgericht Konstanz mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.03.2018 die gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung des Betroffenen oral oder intramuskulär mit bis zu 100 mg Zuclopenthixol täglich und mit bis zu 150 mg Promethazin zweimal täglich. Mit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten, den der Senat auf die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 16.03.2018 (2 Ws 58/18, juris) anstelle des bisherigen Verfahrenspflegers zum Verfahrenspfleger bestellt hat, legte der Betroffene hiergegen Beschwerde ein, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte (zur Anwendbarkeit der strafprozessualen Vorschriften vgl. Senat, Beschlüsse vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 = Die Justiz 2017, 217 und vom 16.03.2018 - 2 Ws 58/18, juris) Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache wegen eines schwer wiegenden Verfahrensfehlers.
1. §§ 20 Abs. 5 Satz 4, 32 PsychKHG, 319 Abs. 1 FamFG schreiben in Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung die persönliche Anhörung des Betroffenen vor, der für das Verfahren zentrale Bedeutung zukommt. Sie sichert nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, eingeholte Sachverständigengutachten (§ 321 FamFG), ärztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu würdigen (BGH FamRZ 2011, 805 Rn. 11 m.w.N). Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung (BVerfG NJW 1990, 2309, 2310 - zu §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 2 UBG BW; BVerfG, Beschluss vom 13.02.2013 - 2 BvR 1872/10 - juris - zu § 11 Abs. 2 FrhEntzG; BGH NJW-RR 2014, 642).
2. Damit ist es nicht vereinbar, dass das Landgericht eine Entscheidung getroffen hat, ohne den Betroffenen vorher zeitnah (erneut) persönlich anzuhören. Zwar hatte das Landgericht den Betroffenen am 18.01.2018 mündlich im ZfP Z angehört. Danach war aber aufgrund der einstweiligen Anordnungen mit der medikamentösen Behandlung des Betroffenen begonnen worden, von deren Auswirkungen sich das Gericht nur durch erneute persönliche Anhörung des Betroffenen ein unmittelbares Bild machen konnte.
3. Das Unterbleiben der deshalb jedenfalls unter Aufklärungsgesichtspunkten gebotenen (erneuten) mündlichen Anhörung des Betroffenen führt in Abweichung von § 309 Abs. 2 StPO - § 68 Abs. 3 FamFG findet wegen der beschränkten Verweisung in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG keine Anwendung - dazu, dass die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorderinstanz zur Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung zurückzuverweisen ist (st. Rspr. des Senats, u.a. Beschluss vom 05.09.2017 - 2 Ws 251/17, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 309 Rn. 8 m.w.N.).
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Auch wenn das Gesetz eine mündliche Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen nicht vorschreibt (§§ 20 Abs. 5 Satz 4, PsychKHG, 321 FamFG), wird sorgfältig zu prüfen sein, ob es nicht unter Aufklärungsgesichtspunkten geboten ist, den Sachverständigen in Gegenwart der Verfahrensbeteiligten persönlich anzuhören. Bei der Entscheidung darüber wird auch einzubeziehen sein, ob die Verfahrensbeteiligten eine persönliche Anhörung des Sachverständigen für erforderlich halten, weshalb ihnen dazu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sein wird.
10 
2. Da das Gericht nach § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG nur die Zustimmung zu einer von der behandelnden Einrichtung beantragten Behandlung erteilt, ist es an den gestellten Antrag gebunden und darf darüber nicht hinausgehen.
11 
a) Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass im Antrag des ZfP Z vom 12.10.2018 zwar die Behandlung mit dem sedierenden Medikament Atosil (Wirkstoff: Promethazin) Erwähnung findet, die gerichtliche Zustimmung aber nur zur Behandlung des Betroffenen mit dem antipsychotisch wirkenden Medikament Ciatyl-Z (Wirkstoff: Zuclopenthixol) beantragt wurde.
12 
b) Soweit die Verabreichung einer (oralen) Dosis von bis zu 100 Milligramm Ciatyl-Z täglich beantragt wurde, ergibt sich zudem aus dem Zusammenhang, dass von Behandlerseite zunächst eine Tagesdosis von 50 Milligramm für erforderlich gehalten wird und eine Dosiserhöhung ersichtlich nur im Fall nicht ausreichender Wirkung vorgenommen werden soll. Im Hinblick darauf, dass § 20 Abs. 3 Satz 3 PsychKHG eine Zwangsbehandlung nur im unbedingt erforderlichen Umfang zulässt, muss aber für eine Dosiserhöhung feststehen, dass die Verabreichung einer nach ärztlicher Beurteilung grundsätzlich ausreichenden Wirkstoffmenge keinen ausreichenden Erfolg hat. Diese Feststellung kann nach dem Regelungskonzept des § 20 PsychKHG aber nicht den behandelnden Ärzten überlassen werden, sondern muss in dem dazu vorgeschriebenen Zustimmungsverfahren von der Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage der ärztlichen Beurteilungen selbst getroffen werden (Senat, Beschluss vom 11.09.2017 - 2 Ws 242/17, juris).
13 
c) Bedenken begegnet vorliegend auch, dass es nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses in das Belieben der behandelnden Ärzte gestellt ist, ob das Medikament oral oder intramuskulär verabreicht wird. Abgesehen davon, dass sich dem Antrag vom 12.01.2018 nur das Begehren auf Zustimmung zur oralen Verabreichung entnehmen lässt, setzt dies im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Satz 3 bis 5 PsychKHG voraus, dass die alternativen Verabreichungsformen hinsichtlich Nutzen und Belastungen gleichwertig sind, was entsprechende Feststellungen dazu erfordert. Vorliegend ist dies schon dadurch in Frage gestellt, dass sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 08.02.2018 deutliche Unterschiede in der Art der Verabreichung, möglicherweise aber auch in der Wirkung entnehmen lassen. Beim Betroffenen kamen danach abwechselnd beide Verabreichungsformen zur Anwendung. Während bei oraler Gabe täglich 50 Milligramm Ciatyl-Z verabreicht wurden, wurden intramuskulär alle drei Tage 100 Milligramm des Präparats Ciatyl-Z Acuphase gespritzt, was von dem Betroffenen nach dem Bericht eines Stationsmitarbeiters schlechter als die orale Verabreichung vertragen wurde. Selbst wenn danach ein Stufenverhältnis zwischen den Verabreichungsformen bestehen sollte, ist es nach der Auffassung des Senats allerdings bei entsprechendem Antrag der behandelnden Einrichtung und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht zu beanstanden, dass für den Fall der Verweigerung einer sonst nicht zu erzwingenden oralen Einnahme eine Verabreichungsform mit ungünstigerem Profil genehmigt wird, weil dann mit der Weigerung des Patienten feststeht, dass die mildere Form der Behandlung nicht durchgeführt werden kann.
14 
3. Bei der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung muss deutlich sein, auf welche der drei - allerdings auch kumulativ anwendbaren - Eingangsvoraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 PsychKHG die Entscheidung gestützt ist. Dies ist schon deshalb von Bedeutung, weil nur die Behandlung zur Abwendung einer erheblichen Eigengefährdung (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. a PsychKHG) und zur Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG) eine krankheitsbedingte Aufhebung der Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit voraussetzen.
15 
a) Im Hinblick auf den dabei im Vordergrund stehenden Sicherungszweck wird die Behandlung zur Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung während der einstweiligen Unterbringung nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verzögerung der Behandlung der Erfolg eines zu erwartenden nachfolgenden Maßregelvollzugs nachhaltig in Frage gestellt wäre (Senat, Beschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 = Die Justiz 2017, 217).
16 
b) Eigengefährdung vermag die Zwangsbehandlung nur zu rechtfertigen, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Patienten besteht. Soweit dazu im Antrag des ZfP Z darauf verwiesen wird, dass der Betroffene größere Mengen seines eigenen Urins trinkt, erschließt sich nicht ohne Weiteres eine daraus ergebende gewichtige Gesundheitsgefährdung. Soweit im angefochtenen Beschluss in diesem Zusammenhang darauf abgestellt wird, dass der Betroffene bei von ihm herbeigeführten tätlichen Auseinandersetzungen durch die Gegenreaktionen selbst gefährdet sein könnte, fehlt es ungeachtet der Frage, ob dies für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr ausreicht, an tatsächlichen Feststellungen zu Wahrscheinlichkeit und Ausmaß sich daraus ergebender gesundheitlicher Folgen für den Betroffenen, ohne die eine Bewertung der Erheblichkeit nicht möglich ist.
17 
c) Soweit die Behandlung der Abwehr einer Gefährdung dritter Personen dienen soll (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychKHG), setzt auch dies entweder Lebensgefahr oder doch mindestens eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit voraus.
18 
1) Mit dem Begriff der „Erheblichkeit“ wird dabei auch ein sonst im Maßregelrecht immer wieder verwendeter Terminus (§§ 63, 64 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 67d Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2 StGB) aufgegriffen, weshalb zur Auslegung auf die dazu entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden kann. Danach ist die Erheblichkeitsschwelle bei einfachen Körperverletzungen nur dann überschritten, wenn als ihre Folge Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder mindestens großflächige Schürfwunden zu erwarten sind, oder es sich um wuchtige Faustschläge ins Gesicht oder kraftvolle Tritte oder Stöße gegen den Kopf oder wichtige Organe (Nieren, Milz) handelt (BT-Drs. 18/7244 S. 34 f. - Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften).
19 
2) Dass vom Betroffenen entsprechende Gewalttaten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist weder durch die dazu vom Landgericht Konstanz im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen noch durch den übrigen Akteninhalt bislang hinreichend belegt.
20 
Zwar wird dafür angeführt, dass der Betroffene im Verlauf der Unterbringung wiederholt durch fremdaggressive, vor allem bedrohliche Übergriffe in Erscheinung trat. Allerdings fehlt es dazu an tatsächlichen Feststellungen, die eine Überprüfung zulassen, ob die vom Behandler in der mündlichen Anhörung am 18.01.2018 vorgenommene Bewertung, es habe mit einem Umschlagen von verbaler Bedrohung in Tätlichkeiten gerechnet werden müssen, über eine subjektive Einschätzung hinaus tragfähig ist. Da Vorkommnisberichte oder Stellungnahmen der davon betroffenen Personen von der Strafvollstreckungskammer nicht erhoben wurden, kann sich der Senat dazu nur auf die Wiedergabe aus der elektronischen Patientenakte im Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 08.02.2018 stützen, die insgesamt vier aggressive Entäußerungen im Zeitraum zwischen dem 19.12.2017 und dem 22.1.2018 auflistet. Lediglich bei den Vorkommnissen am 19.12.2017 und am 22.01.2018 soll es dabei aber über verbale Drohungen hinaus zu gegen andere Personen gerichteten fremdaggressiven Verhaltensweisen gekommen sein. So soll der Betroffene am 19.12.2017 einen Mitpatienten mit einem Stift bedroht haben. Am 22.01.2018 habe der Betroffene mit Schwung ein Messer in einen Küchenwagen geworfen haben, den ein Mitpatient gerade abgeräumt habe, später habe er mit einer Gabel einen Stoß gegen den Oberkörper des Mitpatienten angedeutet. Diese Beschreibungen sind jedoch so knapp gehalten, dass sie eine zuverlässige Bewertung des damit verbundenen Gefahrenpotenzials für die Kontrahenten des Betroffenen nicht zulassen.
21 
Soweit das Landgericht für seine Bewertung eine Gesamtschau mit den zur einstweiligen Unterbringung und zur Verurteilung durch das Landgericht Konstanz führenden Straftaten vorgenommen hat, ist dies zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden. Soweit dabei ohne Weiteres die vom Landgericht Konstanz in seinem - im angefochtenen Beschluss nur auszugsweise wiedergegebenen - Urteil vom 27.10.2017 getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden, trägt dies aber dem Umstand, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist, sondern vielmehr vom Betroffenen mit der Revision angefochten wurde, nicht hinreichend Rechnung. Eine Übernahme der Feststellungen ohne eigene Prüfung wäre danach allenfalls dann zulässig, wenn der Betroffene ein Geständnis abgelegt hat und die Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen nicht Gegenstand von Revisionsangriffen sind.
22 
4. Die beantragte Zwangsbehandlung muss schließlich den gesetzlich normierten Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 20 Abs. 3 Satz 3 bis 5 PsychKHG genügen, indem sie zu Erreichung des Behandlungsziels geeignet ist, mildere Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen und das Verhältnis zwischen damit verbundenen Belastungen und Nutzen gewahrt sein muss, wobei letzterer die möglichen Schäden einer Nichtbehandlung sogar deutlich überwiegen muss (zum Ganzen ausführlich BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 56 ff.).
23 
a) Bei der Prüfung, ob die zur Behandlung einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis grundsätzlich geeignete Gabe eines antipsychotisch wirkenden Medikaments das letzte Mittel zur Abwehr einer erheblichen Fremdgefährdung darstellt, wird die im Gutachten Dr. S referierte Äußerung des behandelnden Arztes zu berücksichtigen sein. Danach wird nurmehr die Gefahr einer Übergriffigkeit gegenüber Mitpatienten, nicht aber gegenüber dem Personal gesehen - unklar ist allerdings, ob diese gegenüber dem Antrag vom 12.01.2018 veränderte Einschätzung bereits der Einwirkung der Medikation geschuldet ist oder unabhängig davon gültig ist. Je nachdem stellt sich danach die Frage, ob der Schutzzweck auch allein durch Überwachungs- und Absonderungsmaßnahmen erreicht werden kann, wobei allerdings nach Auffassung des Senats die damit verbundenen Belastungen in die Bewertung einzustellen sind, ob es sich dabei um gegenüber einer zwangsweisen medikamentösen Behandlung geringere Belastungen handelt.
24 
b) Der Grundsatz, dass der Eingriff nicht über das erforderliche Maß hinausgehen darf, verlangt weiter, dass die Auswahl der konkret anzuwendenden Maßnahme nach Art und Dauer, bei einzusetzenden Medikamenten auch die Auswahl und Dosierung, sowie begleitende Kontrollen bestimmt und begründet werden (BVerfGE a.a.O., bei juris Rn. 60). Da es für diese Beurteilung medizinischen Sachverstands bedarf, sind dazu Erklärungen der behandelnden Einrichtung erforderlich, die mit Hilfe des gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 321 FamFG zu bestellenden Gutachters zu überprüfen sind. Insoweit erweisen sich allerdings sowohl die Stellungnahmen des ZfP Z als auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. S als lückenhaft.
25 
1) Zur Auswahl des beantragten antipsychotischen Medikaments ist im Antrag des ZfP Z nur mitgeteilt, dass die Fortsetzung der - im Hinblick auf das eigentliche Behandlungsziel erfolgreichen - Behandlung mit einem anderen Präparat wegen damit verbundener Nebenwirkungen nicht in Betracht kommt. Weshalb aber die Wahl zwischen verbleibenden anderen zur Verfügung stehenden Medikamenten - dazu kann auf die ausführliche Darstellung im Gutachten Dr. S verwiesen werden - gerade auf Ciatyl-Z gefallen ist, ist jedoch - ebenso wie die Dosierung - nicht begründet worden. Dazu bestand umso mehr Anlass, als die zwischenzeitliche Behandlung mit einem weiteren Medikament (Perphenazin) nicht die gewünschte Wirkung zeigte, und deshalb Ausführungen zur erwartbaren Wirksamkeit von Zuclopenthixol geboten gewesen wären. Inzwischen werden dazu auch die Erfahrungen mit der seit Januar 2018 laufenden Behandlung zu berücksichtigen sein, wozu ein entsprechender Bericht der behandelnden Einrichtung einzuholen sein wird. Auch das Gutachten des Sachverständigen verhält sich zu den vorstehend aufgeworfenen Fragen nicht.
26 
2) Die mit der Behandlung verbundenen Belastungen, insbesondere mögliche Nebenwirkungen, werden im Antrag des ZfP Z überhaupt nicht und im Gutachten des Sachverständigen Dr. S nur knapp und in zusammengefasster Form spezifiziert. Die dabei zu beachtenden Darlegungsanforderungen werden durch das Gewicht möglicher Nebenwirkungen bestimmt, das sich aus dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts, der Schwere der Auswirkungen und den Chancen der Vermeidung bzw. Behandlung durch begleitende Maßnahmen ergibt. In erster Linie geht es darum auszuschließen, dass ein nicht zu vernachlässigendes Risiko irreversibler Gesundheitsschäden besteht (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61). Im Übrigen wird im Vordergrund stehen, ob erheblichen Nebenwirkungen mit anderen Maßnahmen effektiv begegnet werden kann, wobei die damit verbundenen Belastungen ebenfalls festzustellen und zu bewerten sind. Abschließend ist das Gewicht möglicher Nebenwirkungen in Bezug zu dem voraussichtlichen Nutzen der vorgeschlagenen Behandlung zu setzen (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61; Senat FamRZ 2015, 2008; Die Justiz 2017, 217). Auch dabei sind die Erfahrungen aus der bisherigen Behandlung in die Bewertung mit einzubeziehen. Der von der Strafvollstreckungskammer gezogene Schluss, dass das bislang weitgehende Ausbleiben auch künftig das Auftreten relevanter Nebenwirkungen nicht erwarten lasse, ist dabei ohne nähere medizinische Expertise nicht tragfähig begründet.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


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Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104


(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Strafprozeßordnung - StPO | § 309 Entscheidung


(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erfor

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 321 Einholung eines Gutachtens


(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersu

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz - Strafvollstreckungskammer - vom 05.02.2018 aufgehoben.

Die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X aus K zum Verfahrenspfleger wird aufgehoben. Zum Verfahrenspfleger wird Rechtsanwalt Benjamin Y aus M bestellt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Der Betroffene ist - nach vorausgegangener Untersuchungshaft und Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe - seit dem 11.05.2017 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Z einstweilig untergebracht (§ 126a Abs. 1 StPO). Durch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.01.2017 wurde der Betroffene zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Einen im Frühjahr 2017 gestellten Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung mit antipsychotischer Medikation nahm das ZfP Z zurück, nachdem der Betroffene in der mündlichen Anhörung am 08.06.2017 seine Zustimmung zur Behandlung erteilt hatte. Mit der damals erfolgten Bestellung von Rechtsanwalt H erklärte sich der Betroffene nicht einverstanden.
Am 12.01.2018 beantragte das ZfP Z erneut die gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung des Betroffenen mit einem antipsychotisch wirkenden Medikament. Das Landgericht Konstanz bestellte am 15.01.2018 - ohne Anhörung des Betroffenen - Rechtsanwalt Dr. X zum Verfahrenspfleger. Am 18.01.2018 meldete sich Rechtsanwalt Y, der im Strafverfahren als Verteidiger des Betroffenen bestellt ist, für den Betroffenen und widersprach der beantragten Zwangsbehandlung. Ebenfalls am 18.01.2018 erfolgte die mündliche Anhörung des Betroffenen im ZfP Z, an der neben dem Betroffenen der Verfahrenspfleger und der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie teilnahmen. Mit Beschluss vom 19.01.2018 erließ das Landgericht Konstanz eine einstweilige Anordnung, mit der unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der beantragten Behandlung mit einem Antipsychotikum (und mit einem sedierenden Medikament) vorläufig bis längstens 02.02.2018 zugestimmt wurde.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Y vom 24.01.2018 beantragte der Betroffene dessen Beiordnung und legte gegen den Beschluss vom 19.01.2018 Beschwerde ein (dies ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2 Ws 38/18). Mit weiterem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 25.01.2018 wurde der am 24.01.2018 gestellte Antrag dahin „ergänzt“, dass Rechtsanwalt Y anstelle von Rechtsanwalt Dr. X zum Verfahrenspfleger bestellt werden solle. Telefonisch und mit Telefax vom 25.01.2018 bestätigte der Betroffene, von Rechtsanwalt Y vertreten werden zu wollen, und bevollmächtigte ihn. Rechtsanwalt Dr. X zeigte sich mit einem Wechsel in der Verfahrenspflegschaft erst nach Abschluss des laufenden Verfahrens einverstanden. Nachdem das Landgericht Konstanz mit einstweiliger Anordnung vom 02.02.2018 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit die vorläufige Zustimmung zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung des Betroffenen bis zum 16.02.2018 verlängert hatte, lehnte es mit weiterem Beschluss vom 05.02.2018 die Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt Y zum Verteidiger und seine Bestellung als Verfahrenspfleger ab.
Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.2018 wurde gegen die Beschlüsse vom 02.02.2018 (dies ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2 Ws 57/18) und vom 05.02.2018 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht Konstanz nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Zunächst ist das Begehren des Betroffenen nach dem Inhalt der Schriftsätze vom 24.01.2018 und vom 25.01.2018 sachgerecht dahin auszulegen, dass allein ein Wechsel in der Verfahrenspflegschaft durch Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. X und Bestellung von Rechtsanwalt Y beantragt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung gemäß § 20 PsychKHG die Bestellung eines Verteidigers in entsprechender Anwendung von § 140 StPO nicht in Betracht kommt. § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG verweist hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts auf die die Zwangsbehandlung betreffenden Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 bis 339 FamFG), die in § 315 FamFG auch eine abschließende Regelung zu den Verfahrensbeteiligten enthält, ohne die Bestellung eines Verteidigers vorzusehen.
2. Soweit mit der Beschwerde das Antragsbegehren weiterverfolgt wird, ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Außerhalb der Bereichsverweisung auf die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen nach dem FamFG in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG richtet sich das Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung während der einstweiligen Unterbringung nach den allgemeinen strafprozessualen Regelungen, so dass gerichtliche Entscheidungen mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar sind (Senat, Beschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16, Die Justiz 2017, 217; vgl. auch BGH RuP 2017, 167 zum bayerischen Recht).
10 
b) Wegen der beschränkten Verweisung in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG findet § 276 Abs. 6 FamFG, der die selbständige Anfechtung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers ausschließt, keine Anwendung.
11 
c) Die Beschwerde ist auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen.
12 
1) Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob vorliegend § 305 StPO wegen der Ausgestaltung des Verfahrens entsprechend anwendbar ist (vgl. KG StraFo 2015, 33; NStZ 2001, 448; OLG Hamburg ZfStrVo 2006, 307 - jeweils zu Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 189; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 509 - jeweils zu Strafvollstreckungsverfahren; OLG Hamm NStZ 1987, 93 - Maßregelvollzugsverfahren; LR-Matt, StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 7). Denn auch bei seiner Anwendbarkeit führt § 305 Satz 1 StPO vorliegend nicht zum Ausschluss der Beschwerde.
13 
2) Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Motive (dazu LR-Matt a.a.O., § 305 Rn. 1) ist der Ausschluss der Beschwerde nach dieser Vorschrift auf solche der Urteilsfällung vorausgehenden Entscheidungen beschränkt, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, nur der Urteilsvorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (so schon RGSt 67, 310, 312). Im Strafprozessrecht entspricht es dabei ganz herrschender Meinung, dass Entscheidungen über die Bestellung bzw. Auswechslung eines Verteidigers - jedenfalls wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden - nicht ausschließlich der Urteilsvorbereitung, sondern auch der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens dienen, und - bereits zeitlich - über die Urteilsfällung hinausreichen, so dass sie nicht der Beschränkung des § 305 Satz 1 StPO unterliegen (KG StraFo 2016, 414; 205, 33; OLG Celle NJW 2012, 246; OLG Stuttgart Die Justiz 1997, 143; OLG Düsseldorf StraFo 1999, 124; LR-Matt a.a.O., § 305 Rn. 29; KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 13; KK-Zabeck a.a.O, § 305 Rn. 8; SK-StPO-Frisch, 5. Aufl., § 305 Rn. 23; KMR-Plöd, StPO, § 305 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rn. 10a m.w.N., auch zur Gegenmeinung). Dies lässt sich auf die in ihrer Wirkung der Beiordnung eines Verteidigers vergleichbaren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers, der die Interessen des Betroffenen wahrnimmt (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG), ohne Weiteres übertragen.
14 
d) Nachdem bereits der Antrag ausdrücklich namens des Betroffenen gestellt worden war und dieser wiederholt seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, im Verfahren (nur) von seinem Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden zu wollen, ist auch ohne ausdrückliche Erklärung davon auszugehen, dass die Beschwerde vom Betroffenen selbst erhoben wird.
15 
3. Die Beschwerde erweist sich auch als begründet.
16 
a) Die angefochtene Entscheidung ist durch das funktionell zuständige Gericht getroffen worden. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ergibt sich aus §§ 20 Abs. 5 Satz 1, 32 Abs. 2 PsychKHG. Der Senat hält dabei an seiner im Beschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 (Die Justiz 2017, 217) geäußerten Auffassung fest, dass der Landesgesetzgeber zur näheren Ausgestaltung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung berechtigt war. Der Bundesgesetzgeber hat bei der Neugestaltung des Untersuchungshaftrechts und der einstweiligen Unterbringung durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2274) ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, insoweit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch machen zu wollen. In der Begründung zur Änderung des § 126a StPO ist dazu im Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/11644 S. 47) ausgeführt: „Der Bund kann nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unproblematisch (weiterhin) das „Ob“ der einstweiligen Unterbringung als Teil des Kompetenztitels „gerichtliches Verfahren“ regeln. Der Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG („das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs)“) spricht zudem für die Annahme, dass der Bund auch nach der Föderalismusreform noch die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung innehat. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben. Da die Länder bereits jetzt über Gesetze zum Maßregelvollzug verfügen und künftig auch die Untersuchungshaft regeln werden, erscheint es sachgerecht, ihnen auch die Normierung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung zu überlassen.“
17 
b) Inhaltlich kann die angefochtene Entscheidung dagegen keinen Bestand haben.
18 
1) Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens zu machen und setzt daher einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Betroffenen voraus. Auch der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es regelmäßig, dem von einem staatlichen Verfahren Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor eine Entscheidung getroffen wird (BVerfGE 57, 250).
19 
Im Strafprozess schreibt deshalb § 142 Abs. 1 StPO vor, dass dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Verteidigers Gelegenheit gegeben werden soll, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen, und dass der vom Beschuldigten bezeichnete Verteidiger zu bestellen ist, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Ist die Bestellung ohne Mitwirkungsmöglichkeit des Beschuldigten erfolgt, ist auf nachfolgende Benennung eines Verteidigers seines Vertrauens durch den Beschuldigten die Bestellung aufzuheben und der vom Beschuldigten vorgeschlagene Verteidiger zu bestellen, soweit keine anderen Gründe dagegen sprechen (BVerfG NJW 2011, 3695; BGH NJW 2001, 237; OLG Stuttgart StV 2014, 11; 2007, 288; OLG Dresden NStZ-RR 2012, 213; OLG Naumburg, Beschluss vom 18.11.2004 - 1 Ws 550/04, juris; OLG Celle a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 141 Rn. 3a, § 142 Rn. 19; KK-Laufhütte/Willnow a.a.O., § 142 Rn. 8).
20 
Der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung, die insbesondere bei der Behandlung mit Neuroleptika einen besonders schwer wiegenden Eingriff in die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) darstellt (BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112; 142, 313), kommt im Hinblick auf die Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und die regelmäßig eingeschränkte Fähigkeit zur Selbstvertretung des wegen einer psychischen Erkrankung untergebrachten Betroffenen mindestens die gleiche Bedeutung zu wie die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren. Der Betroffene hat daher ein besonderes Interesse daran, dass eine Person seines Vertrauens als Verfahrenspfleger seine Interessen im Verfahren vertritt. Die zur Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren entwickelten Grundsätze gelten deshalb auch bei der Auswahl und Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 317 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 319 Abs. 2 FamFG). Selbst wenn zunächst die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Hinblick auf unaufschiebbare Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgt ist, ist deshalb im weiteren Verfahren dem alsbald geäußerten Wunsch des Betroffenen, durch eine Person seines Vertrauens vertreten werden zu wollen, durch Austausch des Verfahrenspflegers grundsätzlich zu entsprechen.
21 
2) Vorliegend war der Betroffene weder vor der Bestellung des Verfahrenspflegers angehört worden noch war ihm danach Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Insbesondere ist die Frage der Auswahl des Verfahrenspflegers ausweislich des Protokolls nicht Gegenstand ausdrücklicher Erörterung bei der am 18.01.2018 erfolgten mündlichen Anhörung gewesen. Allein der Umstand, dass der Betroffene gegen die Tätigkeit des anwesenden Verfahrenspflegers keine Einwendungen erhoben hat, kann danach nicht als konkludente Zustimmung zu der gerichtlichen Auswahlentscheidung bewertet werden. Dementsprechend war dem alsbald danach gestellten Antrag auf Auswechslung des Verfahrenspflegers zu entsprechen, nachdem Gründe, die für eine fehlende Eignung des vom Betroffenen vorgeschlagenen Rechtsanwalts sprechen, nicht vorliegen.
III.
22 
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Tenor

1. Das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 bleibt als prozessual überholt unentschieden.

2. Die mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung des Untergebrachten ist gegenstandslos.

Gründe

 
A.
X. Y. ist seit dem 12.3.2015 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Z. untergebracht. Grundlage hierfür war zunächst der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Z. vom 12.3.2015. Wegen der dem Unterbringungsbefehl zugrundeliegenden gefährlichen Körperverletzung ordnete das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 9.11.2015 (2 KLs 350 Js 7465/15) die Unterbringung von X. Y. in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dieses Urteil ist seit dem 16.3.2016 rechtskräftig.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.2.2016 stimmte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Freiburg der vom ZfP Z. beantragten zwangsweisen Behandlung des Untergebrachten mit einem antipsychotisch wirksamen Medikament zu. Der Beschluss, versehen mit einer Belehrung über das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, wurde dem Untergebrachten und seinem zum Verfahrenspfleger bestellten Bevollmächtigten am 15.2.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9.3.2016 legte der Verfahrenspfleger Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Bestimmung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in § 20 Abs. 5 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) als verfassungswidrig beanstandet und die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG im Rahmen der einstweiligen Unterbringung in Frage stellt.
B.
Eine Entscheidung des Senats über das als (einfache) Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zu behandelnde Rechtsmittel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 9.11.2015, mit dem die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet wurde, nicht mehr veranlasst.
I.
Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung der Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO ist die einfache Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO.
1. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren in Unterbringungssachen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) finden hinsichtlich des gerichtlichen Rechtszugsystems weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
a. Soweit § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die eine freiheitsentziehende Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen, als nach den Vorschriften des FamFG zu behandelnde Unterbringungssachen definiert, fällt die Zwangsbehandlung im Rahmen einer nach strafrechtlichen Vorschriften angeordneten Unterbringung nicht darunter, obwohl sich die Rechtsgrundlage für die Zwangsbehandlung auch insoweit im PsychKGH (§§ 20, 32, 38 Abs. 1) findet. Diese Einschränkung lässt sich zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber der Entstehungsgeschichte der Norm entnehmen.
§ 312 FamFG hatte in seiner ursprünglichen Fassung vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) nur die Freiheitsentziehung durch Anordnungen nach § 1906 BGB und den Vorschriften über die „öffentlich-rechtliche“ Unterbringung (BT-Drs. 16/6308 S. 272) nach den Landesgesetzen zum Gegenstand. Der Passus über die ärztliche Zwangsbehandlung wurde durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.2.2013 (BGBl. I S. 266) eingefügt. Wie sich schon aus dem Titel des ändernden Gesetzes ergibt, stand dabei die Ergänzung der Regelung über die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 BGB (in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) im Vordergrund. Anlass für die Ergänzung waren denn auch zu § 1906 BGB ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.6.2012 (BGHZ 193, 337; PaPfleReQ 2012, 98), nach denen § 1906 BGB keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für eine Zwangsbehandlung darstellte, die deshalb vom Gesetzgeber geschaffen werden sollte. In der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 19.11.2012 (BT-Drs. 17/11513), der die zu § 1906 BGB vorgeschlagene Änderung „in gleicher Weise“ auf die „öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker“ (S. 8) übertrug, wurde mehrfach betont, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung „nur im Rahmen einer Unterbringung erfolgen kann“ (S. 1, 5, 8). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die ärztliche Zwangsbehandlung nicht allgemein, sondern nur im Kontext der zuvor bereits von § 312 FamFG umfassten Formen der Unterbringung regeln wollte, und unter § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG nur die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen, nicht aber die Unterbringung auf der Grundlage strafrechtlicher Normen fällt (vgl. zur Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von der strafrechtlichen Unterbringung auch Marschner in Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014; § 312 FamFG Rn. 11; Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 312 Rn. 4; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 312 FamFG Rn. 5)
b. Die Rechtsmittelvorschriften (§§ 58 ff.) in Abschnitt 5 des Allgemeinen Teils des FamFG finden auch nicht über die Verweisung in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG entsprechend Anwendung. Die Verweisung ist ausdrücklich auf die Vorschriften des zweiten Abschnitts im dritten Buch des FamFG (§§ 312 bis 339) beschränkt. Diese schon nach dem Wortlaut eindeutige Beschränkung entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte mit § 20 PsychKHG die vorherige Regelung in § 8 des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes 02.12.1991 (GBl. S. 794) inhaltsgleich übernommen werden. Zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 5 UBG war aber im Gesetzentwurf ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Strafvollstreckungskammern „bei der Anwendung deren Prozessordnung, insbesondere auch hinsichtlich des Beschwerderechts“ verbleiben sollte (LT-Drs. 15/3408 S. 15; OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 33).
2. Ebenfalls keine Anwendung finden - anders als bei der Anfechtung der Zwangsbehandlung im Rahmen einer rechtskräftig gerichtlich angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB (dazu OLG Stuttgart a.a.O.) - die Rechtsbeschwerdevorschriften der §§ 116 ff. StVollzG.
10 
a. Zwar wird der Anwendungsbereich dieser Vorschriften durch § 138 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StVollzG auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ausgedehnt. Davon ist aber die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO nicht umfasst.
11 
Dies legt bereits der Wortlaut der Bestimmung nahe, der mit dem Begriff der „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ an die materiell-rechtliche Regelung der (endgültigen) Unterbringung in § 63 StGB anknüpft, während demgegenüber in § 126a StPO der Begriff der einstweiligen Unterbringung verwendet wird.
12 
Entscheidend für eine solche Auslegung sprechen aber systematische Gesichtspunkte und die Entstehungsgeschichte.
13 
Hauptsächliche Materie des Strafvollzugsgesetzes sind Bestimmungen über den Vollzug rechtskräftig angeordneter Freiheitsstrafen. Dies spricht für die Annahme, dass die Gleichstellung der Vollziehung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zählt, mit der Vollziehung von Freiheitsstrafen (§ 1 StVollzG) nur den Vollzug rechtskräftig angeordneter Maßregeln erfasst. Dafür spricht im Übrigen auch, dass das Verfahren betreffend die einstweilige Unterbringung zumindest partiell in § 126a StPO gesondert geregelt ist.
14 
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Bereits bei Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes 1976 ging der Gesetzgeber davon aus, dass die - im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder - rudimentären Regelungen zum Maßregelrecht nur die Aufgaben der Maßregeleinrichtungen „als Vollzugsbehörde für die Durchführung der Maßregel“, also bei der Vollstreckung rechtskräftig angeordneter Maßregeln, betreffen (BT-Drs. 7/918 S. 90). Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der Rechtsbehelfe nach §§ 109 ff. StVollzG durch das Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 20.1.1984 (BGBl. I S. 1654) sollte lediglich die Rechtsstellung der im Maßregelvollzug Untergebrachten an die der Strafgefangenen angeglichen werden (BT-Drs. 10/267 S. 5 und BT-Drs. 10/624 S. 1 und 6).
15 
b. Soweit § 54 Abs. 2 PsychKHG im Übrigen bestimmt, dass „die Rechtsbehelfe nach § 138 Absatz 3 und den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes unberührt bleiben“, ergibt sich schon aus der gewählten Formulierung, dass der Anwendungsbereich von § 138 Abs. 3 StVollzG und der weiteren dort erwähnten Vorschriften nicht erweitert wurde.
16 
c. Für eine erweiternde Auslegung, die zur Anwendung der §§ 138 Abs. 3, 116 ff. StVollzG auf die ärztliche Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung führen würde, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Aus den bereits angeführten Gesetzesmaterialien (oben 1 b am Ende) ergibt sich der eindeutige Wille des Landesgesetzgebers, es hinsichtlich des Rechtsmittelrechts bei den allgemeinen strafprozessualen Regelungen belassen zu wollen. Danach finden auf die Anfechtung der Zwangsbehandlung im Rahmen der in § 126a StPO geregelten Unterbringung die Rechtsmittelvorschriften der Strafprozessordnung Anwendung, die mangels spezieller Regelung zur Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO führen.
17 
d. Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung entgegen. Denn der Landesgesetzgeber war entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung nicht durch bundesgesetzliche Vorschriften an der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens über die Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO gehindert.
18 
Allerdings fällt die Regelung des gerichtlichen Verfahrens nach Art. 74 Nr. 1 GG in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, so dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Eine Kodifikation durch den Bund schließt Regelungen durch den Landesgesetzgeber aber nur aus, wenn die bundesgesetzliche Regelung eine abschließende und erschöpfende Regelung darstellt (BVerfGE 56, 110; Maunz in Maunz/Dürig, GG, 23. Lfg. 1984, Art. 74 Rn. 75).
19 
Danach stand die partielle Regelung des für die einstweilige Unterbringung geltenden Verfahrensrechts in § 126a StPO dem Erlass ergänzender, ausschließlich die Zwangsbehandlung betreffender Bestimmungen nicht entgegen. Denn die Strafprozessordnung enthält für diesen Teilbereich keinerlei Regelungen, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Bereich besondere verfahrensmäßige Sicherungen zum Schutz der Grundrechte verfassungsrechtlich geboten sind (BVerfGE 128, 282; 129; 269). Nachdem die Strafprozessordnung seither mehrfach geändert worden ist, ohne dass eine Ergänzung der Vorschrift des § 126a StPO im Hinblick auf die Zwangsbehandlung erfolgt ist, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber die Regelung auch des gerichtlichen Verfahrens insoweit den Ländern im Rahmen ihrer materiell-rechtlichen Regelungskompetenz überlassen wollte. Daraus folgt zum Einen, dass die verfahrensrechtlichen Regelungen in § 20 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 PsychKHG zulässig waren; zum Anderen ist aber auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte ausdrückliche Entscheidung des Landesgesetzgebers, bezüglich des Rechtsmittelrechts keine von der Strafprozessordnung abweichende Regelung zu treffen, von den Gerichten bei der Rechtsanwendung zu beachten.
II.
20 
Eine Entscheidung des Senats über die Beschwerde ist jedoch vorliegend nicht mehr veranlasst, weil die von der Strafvollstreckungskammer erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung inzwischen keine Wirkung mehr entfaltet. Nach der Auffassung des Senats ist es auch im Hinblick auf das Gebot prozessualer Klarheit geboten, die Wirkung einer im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO erteilten gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung mit dem Ende der einstweiligen Unterbringung durch den Eintritt der Rechtskraft eines die Unterbringung nach § 63 StGB anordnenden Urteils enden zu lassen.
21 
1. Dafür spricht zum Einen, dass die Zwangsbehandlung in unauflöslichem Zusammenhang mit der jeweiligen Unterbringungsform steht, die unterschiedliche Zwecke verfolgt. Zwar handelt es sich bei der einstweiligen Unterbringung im Unterschied zur Untersuchungshaft, die allein der Verfahrenssicherung dient, um einen Vorläufer der späteren Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB (OLG Frankfurt NStZ 1985, 284). Gleichwohl ist § 126a StPO eine in erster Linie der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift. Da die einstweilige Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO nur angeordnet werden darf, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert, werden mit ihr vorrangig Sicherungszwecke verfolgt (OLG Frankfurt a.a.O.; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 126a Rn. 1 m.w.N.). Demgegenüber handelt es sich bei der endgültigen Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB - wie sich schon aus der Überschrift des sechsten Titels des dritten Abschnitts im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs ergibt - um Maßregeln der Besserung und Sicherung, wobei vor allem dem Ziel der Besserung Bedeutung zukommt (Schöch in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, vor § 61 Rn. 31). Dies hat nach der Auffassung des Senats auch Auswirkungen auf die Anwendung von § 20 PsychKHG. Soweit die Zwangsbehandlung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG auch zulässig ist, um die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person so weit als möglich wiederherzustellen, um ihr ein selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen, ist dies vorrangig Ausdruck des Besserungsgedankens. Dies schließt zwar eine Anwendung dieser Alternative des § 20 Abs. 3 PsychKHG im Rahmen des vorrangig Sicherungszwecke verfolgenden einstweiligen Unterbringungsverfahrens nicht gänzlich aus. Sie wird aber nach dem die Zwangsbehandlung bestimmenden Gedanken, dass diese nur das letzte Mittel sein darf (BVerfG a.a.O.), nur in Fällen in Betracht kommen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verzögerung der Behandlung der Erfolg eines zu erwartenden nachfolgenden Maßregelvollzugs nachhaltig in Frage gestellt wäre.
22 
2. Eine durch den Eintritt der Rechtskraft des die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB anordnenden Urteils eintretende Zäsur dient zudem im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittelverfahren vor und nach Eintritt der Rechtskraft nach dem oben unter B. I. gefundenen Ergebnis völlig unterschiedlich ausgestaltet ist - vorher unbefristete Beschwerde ohne Begründungszwang, die zu uneingeschränkter Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt, danach nur Überprüfung auf Rechtsfehler auf fristgebundene Rechtsbeschwerde mit hohen formalen Hürden hin (vgl. §§ 116 Abs. 1, 118 StVollzG) - der prozessualen Klarheit, nach welchem Maßstab eine Überprüfung der gerichtlichen Zustimmung durch das Rechtsmittelgericht vorzunehmen ist.
23 
3. Der Senat verkennt nicht, dass dies, schon im Hinblick auf das nach Eintritt der Zäsur erneut durchzuführende Antragsverfahren, zur Folge hat, dass eine medizinisch gebotene und rechtlich zulässige Zwangsbehandlung vorübergehend unterbrochen werden muss. In dringenden Fällen kann dem jedoch durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 332 FamFG begegnet werden.
III.
24 
Ohne dass es danach für die vom Senat zu treffende Entscheidung noch darauf ankäme, gibt die angefochtene Entscheidung Anlass zu folgenden Hinweisen:
25 
1. Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Prüfung, ob die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung erteilt werden kann, auch zu prüfen und in den Beschlussgründen darzulegen, ob - unabhängig von der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen (BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 58 f.) - zuvor von ärztlicher Seite auf der Grundlage angemessener Aufklärung versucht worden ist, die Zustimmung des Betroffenen zur vorgeschlagenen Behandlung einzuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dazu auf § 20 Abs. 4 Satz 2 PsychKHG abgestellt werden kann, der allerdings seiner systematischen Stellung nach auf die Durchführung der Behandlung selbst ausgerichtet ist. Denn jedenfalls ergibt sich dies aus dem die Zwangsbehandlung beherrschenden ultima-ratio-Gedanken und dem durch den Richtervorbehalt in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKGH abgesicherten Erfordernis, dass gerichtlicher Rechtsschutz ex ante gewährleistet sein muss (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 67). Außerdem muss die Zwangsbehandlung jedenfalls bei planmäßiger Behandlung dem Betroffenen rechtzeitig vorher angekündigt worden sein (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 63 f.)
26 
2. Um die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Behandlung prüfen zu können, bedarf die Strafvollstreckungskammer einer ärztlichen, durch das Gutachten nach § 321 FamFG überprüften Beurteilung, aus der sich die Indikation und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Behandlung sowie deren voraussichtliche Dauer (BVerfGE a.a.O, bei juris Rn. 64 f.) ergeben. Dass die Behandlung von vornherein auf mehr als sechs Wochen angelegt ist, steht der Erteilung der gerichtlichen Zustimmung dabei nicht entgegen (Senat FamRZ 2015, 2008). Außerdem muss eine Beurteilung der möglichen Nebenwirkungen unter Angabe der Wahrscheinlichkeit und der Schwere sowie der Art und Auswirkungen der Maßnahmen, mit denen Nebenwirkungen begegnet werden kann, erfolgen. Die Darlegungsanforderungen werden dabei durch das Gewicht möglicher Nebenwirkungen bestimmt, das sich aus dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts, der Schwere der Auswirkungen und den Chancen der Vermeidung bzw. Behandlung durch begleitende Maßnahmen ergibt (Senat a.a.O.). In erster Linie geht es darum auszuschließen, dass ein nicht zu vernachlässigendes Risiko irreversibler Gesundheitsschäden besteht (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61). Im Übrigen wird im Vordergrund stehen, ob erheblichen Nebenwirkungen mit anderen Maßnahmen effektiv begegnet werden kann, wobei die damit verbundenen Belastungen ebenfalls festzustellen und zu bewerten sind. Abschließend ist das Gewicht möglicher Nebenwirkungen in Bezug zu dem voraussichtlichen Nutzen der vorgeschlagenen Behandlung zu setzen; hierbei muss der Nutzen mögliche Schäden deutlich feststellbar überwiegen (§ 20 Abs. 3 Satz 4 PsychKHG, BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61). Entsprechende Ausführungen muss auch der die gerichtliche Zustimmung erteilende Beschluss enthalten, mit dem auch die Dauer, für die die Zustimmung gilt, festzulegen ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz - Strafvollstreckungskammer - vom 05.02.2018 aufgehoben.

Die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X aus K zum Verfahrenspfleger wird aufgehoben. Zum Verfahrenspfleger wird Rechtsanwalt Benjamin Y aus M bestellt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Der Betroffene ist - nach vorausgegangener Untersuchungshaft und Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe - seit dem 11.05.2017 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Z einstweilig untergebracht (§ 126a Abs. 1 StPO). Durch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.01.2017 wurde der Betroffene zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Einen im Frühjahr 2017 gestellten Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung mit antipsychotischer Medikation nahm das ZfP Z zurück, nachdem der Betroffene in der mündlichen Anhörung am 08.06.2017 seine Zustimmung zur Behandlung erteilt hatte. Mit der damals erfolgten Bestellung von Rechtsanwalt H erklärte sich der Betroffene nicht einverstanden.
Am 12.01.2018 beantragte das ZfP Z erneut die gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung des Betroffenen mit einem antipsychotisch wirkenden Medikament. Das Landgericht Konstanz bestellte am 15.01.2018 - ohne Anhörung des Betroffenen - Rechtsanwalt Dr. X zum Verfahrenspfleger. Am 18.01.2018 meldete sich Rechtsanwalt Y, der im Strafverfahren als Verteidiger des Betroffenen bestellt ist, für den Betroffenen und widersprach der beantragten Zwangsbehandlung. Ebenfalls am 18.01.2018 erfolgte die mündliche Anhörung des Betroffenen im ZfP Z, an der neben dem Betroffenen der Verfahrenspfleger und der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie teilnahmen. Mit Beschluss vom 19.01.2018 erließ das Landgericht Konstanz eine einstweilige Anordnung, mit der unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der beantragten Behandlung mit einem Antipsychotikum (und mit einem sedierenden Medikament) vorläufig bis längstens 02.02.2018 zugestimmt wurde.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Y vom 24.01.2018 beantragte der Betroffene dessen Beiordnung und legte gegen den Beschluss vom 19.01.2018 Beschwerde ein (dies ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2 Ws 38/18). Mit weiterem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 25.01.2018 wurde der am 24.01.2018 gestellte Antrag dahin „ergänzt“, dass Rechtsanwalt Y anstelle von Rechtsanwalt Dr. X zum Verfahrenspfleger bestellt werden solle. Telefonisch und mit Telefax vom 25.01.2018 bestätigte der Betroffene, von Rechtsanwalt Y vertreten werden zu wollen, und bevollmächtigte ihn. Rechtsanwalt Dr. X zeigte sich mit einem Wechsel in der Verfahrenspflegschaft erst nach Abschluss des laufenden Verfahrens einverstanden. Nachdem das Landgericht Konstanz mit einstweiliger Anordnung vom 02.02.2018 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit die vorläufige Zustimmung zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung des Betroffenen bis zum 16.02.2018 verlängert hatte, lehnte es mit weiterem Beschluss vom 05.02.2018 die Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt Y zum Verteidiger und seine Bestellung als Verfahrenspfleger ab.
Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.2018 wurde gegen die Beschlüsse vom 02.02.2018 (dies ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2 Ws 57/18) und vom 05.02.2018 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht Konstanz nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Zunächst ist das Begehren des Betroffenen nach dem Inhalt der Schriftsätze vom 24.01.2018 und vom 25.01.2018 sachgerecht dahin auszulegen, dass allein ein Wechsel in der Verfahrenspflegschaft durch Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. X und Bestellung von Rechtsanwalt Y beantragt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung gemäß § 20 PsychKHG die Bestellung eines Verteidigers in entsprechender Anwendung von § 140 StPO nicht in Betracht kommt. § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG verweist hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts auf die die Zwangsbehandlung betreffenden Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 bis 339 FamFG), die in § 315 FamFG auch eine abschließende Regelung zu den Verfahrensbeteiligten enthält, ohne die Bestellung eines Verteidigers vorzusehen.
2. Soweit mit der Beschwerde das Antragsbegehren weiterverfolgt wird, ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Außerhalb der Bereichsverweisung auf die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen nach dem FamFG in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG richtet sich das Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung während der einstweiligen Unterbringung nach den allgemeinen strafprozessualen Regelungen, so dass gerichtliche Entscheidungen mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar sind (Senat, Beschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16, Die Justiz 2017, 217; vgl. auch BGH RuP 2017, 167 zum bayerischen Recht).
10 
b) Wegen der beschränkten Verweisung in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG findet § 276 Abs. 6 FamFG, der die selbständige Anfechtung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers ausschließt, keine Anwendung.
11 
c) Die Beschwerde ist auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen.
12 
1) Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob vorliegend § 305 StPO wegen der Ausgestaltung des Verfahrens entsprechend anwendbar ist (vgl. KG StraFo 2015, 33; NStZ 2001, 448; OLG Hamburg ZfStrVo 2006, 307 - jeweils zu Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 189; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 509 - jeweils zu Strafvollstreckungsverfahren; OLG Hamm NStZ 1987, 93 - Maßregelvollzugsverfahren; LR-Matt, StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 7). Denn auch bei seiner Anwendbarkeit führt § 305 Satz 1 StPO vorliegend nicht zum Ausschluss der Beschwerde.
13 
2) Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Motive (dazu LR-Matt a.a.O., § 305 Rn. 1) ist der Ausschluss der Beschwerde nach dieser Vorschrift auf solche der Urteilsfällung vorausgehenden Entscheidungen beschränkt, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, nur der Urteilsvorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (so schon RGSt 67, 310, 312). Im Strafprozessrecht entspricht es dabei ganz herrschender Meinung, dass Entscheidungen über die Bestellung bzw. Auswechslung eines Verteidigers - jedenfalls wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden - nicht ausschließlich der Urteilsvorbereitung, sondern auch der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens dienen, und - bereits zeitlich - über die Urteilsfällung hinausreichen, so dass sie nicht der Beschränkung des § 305 Satz 1 StPO unterliegen (KG StraFo 2016, 414; 205, 33; OLG Celle NJW 2012, 246; OLG Stuttgart Die Justiz 1997, 143; OLG Düsseldorf StraFo 1999, 124; LR-Matt a.a.O., § 305 Rn. 29; KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 13; KK-Zabeck a.a.O, § 305 Rn. 8; SK-StPO-Frisch, 5. Aufl., § 305 Rn. 23; KMR-Plöd, StPO, § 305 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rn. 10a m.w.N., auch zur Gegenmeinung). Dies lässt sich auf die in ihrer Wirkung der Beiordnung eines Verteidigers vergleichbaren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers, der die Interessen des Betroffenen wahrnimmt (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG), ohne Weiteres übertragen.
14 
d) Nachdem bereits der Antrag ausdrücklich namens des Betroffenen gestellt worden war und dieser wiederholt seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, im Verfahren (nur) von seinem Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden zu wollen, ist auch ohne ausdrückliche Erklärung davon auszugehen, dass die Beschwerde vom Betroffenen selbst erhoben wird.
15 
3. Die Beschwerde erweist sich auch als begründet.
16 
a) Die angefochtene Entscheidung ist durch das funktionell zuständige Gericht getroffen worden. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ergibt sich aus §§ 20 Abs. 5 Satz 1, 32 Abs. 2 PsychKHG. Der Senat hält dabei an seiner im Beschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 (Die Justiz 2017, 217) geäußerten Auffassung fest, dass der Landesgesetzgeber zur näheren Ausgestaltung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung berechtigt war. Der Bundesgesetzgeber hat bei der Neugestaltung des Untersuchungshaftrechts und der einstweiligen Unterbringung durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2274) ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, insoweit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch machen zu wollen. In der Begründung zur Änderung des § 126a StPO ist dazu im Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/11644 S. 47) ausgeführt: „Der Bund kann nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unproblematisch (weiterhin) das „Ob“ der einstweiligen Unterbringung als Teil des Kompetenztitels „gerichtliches Verfahren“ regeln. Der Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG („das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs)“) spricht zudem für die Annahme, dass der Bund auch nach der Föderalismusreform noch die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung innehat. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben. Da die Länder bereits jetzt über Gesetze zum Maßregelvollzug verfügen und künftig auch die Untersuchungshaft regeln werden, erscheint es sachgerecht, ihnen auch die Normierung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung zu überlassen.“
17 
b) Inhaltlich kann die angefochtene Entscheidung dagegen keinen Bestand haben.
18 
1) Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens zu machen und setzt daher einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Betroffenen voraus. Auch der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es regelmäßig, dem von einem staatlichen Verfahren Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor eine Entscheidung getroffen wird (BVerfGE 57, 250).
19 
Im Strafprozess schreibt deshalb § 142 Abs. 1 StPO vor, dass dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Verteidigers Gelegenheit gegeben werden soll, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen, und dass der vom Beschuldigten bezeichnete Verteidiger zu bestellen ist, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Ist die Bestellung ohne Mitwirkungsmöglichkeit des Beschuldigten erfolgt, ist auf nachfolgende Benennung eines Verteidigers seines Vertrauens durch den Beschuldigten die Bestellung aufzuheben und der vom Beschuldigten vorgeschlagene Verteidiger zu bestellen, soweit keine anderen Gründe dagegen sprechen (BVerfG NJW 2011, 3695; BGH NJW 2001, 237; OLG Stuttgart StV 2014, 11; 2007, 288; OLG Dresden NStZ-RR 2012, 213; OLG Naumburg, Beschluss vom 18.11.2004 - 1 Ws 550/04, juris; OLG Celle a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 141 Rn. 3a, § 142 Rn. 19; KK-Laufhütte/Willnow a.a.O., § 142 Rn. 8).
20 
Der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung, die insbesondere bei der Behandlung mit Neuroleptika einen besonders schwer wiegenden Eingriff in die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) darstellt (BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112; 142, 313), kommt im Hinblick auf die Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und die regelmäßig eingeschränkte Fähigkeit zur Selbstvertretung des wegen einer psychischen Erkrankung untergebrachten Betroffenen mindestens die gleiche Bedeutung zu wie die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren. Der Betroffene hat daher ein besonderes Interesse daran, dass eine Person seines Vertrauens als Verfahrenspfleger seine Interessen im Verfahren vertritt. Die zur Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren entwickelten Grundsätze gelten deshalb auch bei der Auswahl und Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 317 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 319 Abs. 2 FamFG). Selbst wenn zunächst die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Hinblick auf unaufschiebbare Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgt ist, ist deshalb im weiteren Verfahren dem alsbald geäußerten Wunsch des Betroffenen, durch eine Person seines Vertrauens vertreten werden zu wollen, durch Austausch des Verfahrenspflegers grundsätzlich zu entsprechen.
21 
2) Vorliegend war der Betroffene weder vor der Bestellung des Verfahrenspflegers angehört worden noch war ihm danach Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Insbesondere ist die Frage der Auswahl des Verfahrenspflegers ausweislich des Protokolls nicht Gegenstand ausdrücklicher Erörterung bei der am 18.01.2018 erfolgten mündlichen Anhörung gewesen. Allein der Umstand, dass der Betroffene gegen die Tätigkeit des anwesenden Verfahrenspflegers keine Einwendungen erhoben hat, kann danach nicht als konkludente Zustimmung zu der gerichtlichen Auswahlentscheidung bewertet werden. Dementsprechend war dem alsbald danach gestellten Antrag auf Auswechslung des Verfahrenspflegers zu entsprechen, nachdem Gründe, die für eine fehlende Eignung des vom Betroffenen vorgeschlagenen Rechtsanwalts sprechen, nicht vorliegen.
III.
22 
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Tenor

1. Das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 bleibt als prozessual überholt unentschieden.

2. Die mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung des Untergebrachten ist gegenstandslos.

Gründe

 
A.
X. Y. ist seit dem 12.3.2015 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Z. untergebracht. Grundlage hierfür war zunächst der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Z. vom 12.3.2015. Wegen der dem Unterbringungsbefehl zugrundeliegenden gefährlichen Körperverletzung ordnete das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 9.11.2015 (2 KLs 350 Js 7465/15) die Unterbringung von X. Y. in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dieses Urteil ist seit dem 16.3.2016 rechtskräftig.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.2.2016 stimmte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Freiburg der vom ZfP Z. beantragten zwangsweisen Behandlung des Untergebrachten mit einem antipsychotisch wirksamen Medikament zu. Der Beschluss, versehen mit einer Belehrung über das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, wurde dem Untergebrachten und seinem zum Verfahrenspfleger bestellten Bevollmächtigten am 15.2.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9.3.2016 legte der Verfahrenspfleger Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Bestimmung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in § 20 Abs. 5 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) als verfassungswidrig beanstandet und die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG im Rahmen der einstweiligen Unterbringung in Frage stellt.
B.
Eine Entscheidung des Senats über das als (einfache) Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zu behandelnde Rechtsmittel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 9.11.2015, mit dem die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet wurde, nicht mehr veranlasst.
I.
Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung der Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO ist die einfache Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO.
1. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren in Unterbringungssachen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) finden hinsichtlich des gerichtlichen Rechtszugsystems weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
a. Soweit § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die eine freiheitsentziehende Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen, als nach den Vorschriften des FamFG zu behandelnde Unterbringungssachen definiert, fällt die Zwangsbehandlung im Rahmen einer nach strafrechtlichen Vorschriften angeordneten Unterbringung nicht darunter, obwohl sich die Rechtsgrundlage für die Zwangsbehandlung auch insoweit im PsychKGH (§§ 20, 32, 38 Abs. 1) findet. Diese Einschränkung lässt sich zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber der Entstehungsgeschichte der Norm entnehmen.
§ 312 FamFG hatte in seiner ursprünglichen Fassung vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) nur die Freiheitsentziehung durch Anordnungen nach § 1906 BGB und den Vorschriften über die „öffentlich-rechtliche“ Unterbringung (BT-Drs. 16/6308 S. 272) nach den Landesgesetzen zum Gegenstand. Der Passus über die ärztliche Zwangsbehandlung wurde durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.2.2013 (BGBl. I S. 266) eingefügt. Wie sich schon aus dem Titel des ändernden Gesetzes ergibt, stand dabei die Ergänzung der Regelung über die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 BGB (in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) im Vordergrund. Anlass für die Ergänzung waren denn auch zu § 1906 BGB ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.6.2012 (BGHZ 193, 337; PaPfleReQ 2012, 98), nach denen § 1906 BGB keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für eine Zwangsbehandlung darstellte, die deshalb vom Gesetzgeber geschaffen werden sollte. In der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 19.11.2012 (BT-Drs. 17/11513), der die zu § 1906 BGB vorgeschlagene Änderung „in gleicher Weise“ auf die „öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker“ (S. 8) übertrug, wurde mehrfach betont, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung „nur im Rahmen einer Unterbringung erfolgen kann“ (S. 1, 5, 8). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die ärztliche Zwangsbehandlung nicht allgemein, sondern nur im Kontext der zuvor bereits von § 312 FamFG umfassten Formen der Unterbringung regeln wollte, und unter § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG nur die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen, nicht aber die Unterbringung auf der Grundlage strafrechtlicher Normen fällt (vgl. zur Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von der strafrechtlichen Unterbringung auch Marschner in Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014; § 312 FamFG Rn. 11; Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 312 Rn. 4; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 312 FamFG Rn. 5)
b. Die Rechtsmittelvorschriften (§§ 58 ff.) in Abschnitt 5 des Allgemeinen Teils des FamFG finden auch nicht über die Verweisung in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG entsprechend Anwendung. Die Verweisung ist ausdrücklich auf die Vorschriften des zweiten Abschnitts im dritten Buch des FamFG (§§ 312 bis 339) beschränkt. Diese schon nach dem Wortlaut eindeutige Beschränkung entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte mit § 20 PsychKHG die vorherige Regelung in § 8 des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes 02.12.1991 (GBl. S. 794) inhaltsgleich übernommen werden. Zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 5 UBG war aber im Gesetzentwurf ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Strafvollstreckungskammern „bei der Anwendung deren Prozessordnung, insbesondere auch hinsichtlich des Beschwerderechts“ verbleiben sollte (LT-Drs. 15/3408 S. 15; OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 33).
2. Ebenfalls keine Anwendung finden - anders als bei der Anfechtung der Zwangsbehandlung im Rahmen einer rechtskräftig gerichtlich angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB (dazu OLG Stuttgart a.a.O.) - die Rechtsbeschwerdevorschriften der §§ 116 ff. StVollzG.
10 
a. Zwar wird der Anwendungsbereich dieser Vorschriften durch § 138 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StVollzG auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ausgedehnt. Davon ist aber die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO nicht umfasst.
11 
Dies legt bereits der Wortlaut der Bestimmung nahe, der mit dem Begriff der „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ an die materiell-rechtliche Regelung der (endgültigen) Unterbringung in § 63 StGB anknüpft, während demgegenüber in § 126a StPO der Begriff der einstweiligen Unterbringung verwendet wird.
12 
Entscheidend für eine solche Auslegung sprechen aber systematische Gesichtspunkte und die Entstehungsgeschichte.
13 
Hauptsächliche Materie des Strafvollzugsgesetzes sind Bestimmungen über den Vollzug rechtskräftig angeordneter Freiheitsstrafen. Dies spricht für die Annahme, dass die Gleichstellung der Vollziehung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zählt, mit der Vollziehung von Freiheitsstrafen (§ 1 StVollzG) nur den Vollzug rechtskräftig angeordneter Maßregeln erfasst. Dafür spricht im Übrigen auch, dass das Verfahren betreffend die einstweilige Unterbringung zumindest partiell in § 126a StPO gesondert geregelt ist.
14 
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Bereits bei Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes 1976 ging der Gesetzgeber davon aus, dass die - im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder - rudimentären Regelungen zum Maßregelrecht nur die Aufgaben der Maßregeleinrichtungen „als Vollzugsbehörde für die Durchführung der Maßregel“, also bei der Vollstreckung rechtskräftig angeordneter Maßregeln, betreffen (BT-Drs. 7/918 S. 90). Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der Rechtsbehelfe nach §§ 109 ff. StVollzG durch das Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 20.1.1984 (BGBl. I S. 1654) sollte lediglich die Rechtsstellung der im Maßregelvollzug Untergebrachten an die der Strafgefangenen angeglichen werden (BT-Drs. 10/267 S. 5 und BT-Drs. 10/624 S. 1 und 6).
15 
b. Soweit § 54 Abs. 2 PsychKHG im Übrigen bestimmt, dass „die Rechtsbehelfe nach § 138 Absatz 3 und den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes unberührt bleiben“, ergibt sich schon aus der gewählten Formulierung, dass der Anwendungsbereich von § 138 Abs. 3 StVollzG und der weiteren dort erwähnten Vorschriften nicht erweitert wurde.
16 
c. Für eine erweiternde Auslegung, die zur Anwendung der §§ 138 Abs. 3, 116 ff. StVollzG auf die ärztliche Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung führen würde, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Aus den bereits angeführten Gesetzesmaterialien (oben 1 b am Ende) ergibt sich der eindeutige Wille des Landesgesetzgebers, es hinsichtlich des Rechtsmittelrechts bei den allgemeinen strafprozessualen Regelungen belassen zu wollen. Danach finden auf die Anfechtung der Zwangsbehandlung im Rahmen der in § 126a StPO geregelten Unterbringung die Rechtsmittelvorschriften der Strafprozessordnung Anwendung, die mangels spezieller Regelung zur Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO führen.
17 
d. Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung entgegen. Denn der Landesgesetzgeber war entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung nicht durch bundesgesetzliche Vorschriften an der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens über die Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO gehindert.
18 
Allerdings fällt die Regelung des gerichtlichen Verfahrens nach Art. 74 Nr. 1 GG in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, so dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Eine Kodifikation durch den Bund schließt Regelungen durch den Landesgesetzgeber aber nur aus, wenn die bundesgesetzliche Regelung eine abschließende und erschöpfende Regelung darstellt (BVerfGE 56, 110; Maunz in Maunz/Dürig, GG, 23. Lfg. 1984, Art. 74 Rn. 75).
19 
Danach stand die partielle Regelung des für die einstweilige Unterbringung geltenden Verfahrensrechts in § 126a StPO dem Erlass ergänzender, ausschließlich die Zwangsbehandlung betreffender Bestimmungen nicht entgegen. Denn die Strafprozessordnung enthält für diesen Teilbereich keinerlei Regelungen, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Bereich besondere verfahrensmäßige Sicherungen zum Schutz der Grundrechte verfassungsrechtlich geboten sind (BVerfGE 128, 282; 129; 269). Nachdem die Strafprozessordnung seither mehrfach geändert worden ist, ohne dass eine Ergänzung der Vorschrift des § 126a StPO im Hinblick auf die Zwangsbehandlung erfolgt ist, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber die Regelung auch des gerichtlichen Verfahrens insoweit den Ländern im Rahmen ihrer materiell-rechtlichen Regelungskompetenz überlassen wollte. Daraus folgt zum Einen, dass die verfahrensrechtlichen Regelungen in § 20 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 PsychKHG zulässig waren; zum Anderen ist aber auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte ausdrückliche Entscheidung des Landesgesetzgebers, bezüglich des Rechtsmittelrechts keine von der Strafprozessordnung abweichende Regelung zu treffen, von den Gerichten bei der Rechtsanwendung zu beachten.
II.
20 
Eine Entscheidung des Senats über die Beschwerde ist jedoch vorliegend nicht mehr veranlasst, weil die von der Strafvollstreckungskammer erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung inzwischen keine Wirkung mehr entfaltet. Nach der Auffassung des Senats ist es auch im Hinblick auf das Gebot prozessualer Klarheit geboten, die Wirkung einer im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO erteilten gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung mit dem Ende der einstweiligen Unterbringung durch den Eintritt der Rechtskraft eines die Unterbringung nach § 63 StGB anordnenden Urteils enden zu lassen.
21 
1. Dafür spricht zum Einen, dass die Zwangsbehandlung in unauflöslichem Zusammenhang mit der jeweiligen Unterbringungsform steht, die unterschiedliche Zwecke verfolgt. Zwar handelt es sich bei der einstweiligen Unterbringung im Unterschied zur Untersuchungshaft, die allein der Verfahrenssicherung dient, um einen Vorläufer der späteren Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB (OLG Frankfurt NStZ 1985, 284). Gleichwohl ist § 126a StPO eine in erster Linie der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift. Da die einstweilige Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO nur angeordnet werden darf, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert, werden mit ihr vorrangig Sicherungszwecke verfolgt (OLG Frankfurt a.a.O.; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 126a Rn. 1 m.w.N.). Demgegenüber handelt es sich bei der endgültigen Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB - wie sich schon aus der Überschrift des sechsten Titels des dritten Abschnitts im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs ergibt - um Maßregeln der Besserung und Sicherung, wobei vor allem dem Ziel der Besserung Bedeutung zukommt (Schöch in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, vor § 61 Rn. 31). Dies hat nach der Auffassung des Senats auch Auswirkungen auf die Anwendung von § 20 PsychKHG. Soweit die Zwangsbehandlung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG auch zulässig ist, um die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person so weit als möglich wiederherzustellen, um ihr ein selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen, ist dies vorrangig Ausdruck des Besserungsgedankens. Dies schließt zwar eine Anwendung dieser Alternative des § 20 Abs. 3 PsychKHG im Rahmen des vorrangig Sicherungszwecke verfolgenden einstweiligen Unterbringungsverfahrens nicht gänzlich aus. Sie wird aber nach dem die Zwangsbehandlung bestimmenden Gedanken, dass diese nur das letzte Mittel sein darf (BVerfG a.a.O.), nur in Fällen in Betracht kommen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verzögerung der Behandlung der Erfolg eines zu erwartenden nachfolgenden Maßregelvollzugs nachhaltig in Frage gestellt wäre.
22 
2. Eine durch den Eintritt der Rechtskraft des die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB anordnenden Urteils eintretende Zäsur dient zudem im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittelverfahren vor und nach Eintritt der Rechtskraft nach dem oben unter B. I. gefundenen Ergebnis völlig unterschiedlich ausgestaltet ist - vorher unbefristete Beschwerde ohne Begründungszwang, die zu uneingeschränkter Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt, danach nur Überprüfung auf Rechtsfehler auf fristgebundene Rechtsbeschwerde mit hohen formalen Hürden hin (vgl. §§ 116 Abs. 1, 118 StVollzG) - der prozessualen Klarheit, nach welchem Maßstab eine Überprüfung der gerichtlichen Zustimmung durch das Rechtsmittelgericht vorzunehmen ist.
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3. Der Senat verkennt nicht, dass dies, schon im Hinblick auf das nach Eintritt der Zäsur erneut durchzuführende Antragsverfahren, zur Folge hat, dass eine medizinisch gebotene und rechtlich zulässige Zwangsbehandlung vorübergehend unterbrochen werden muss. In dringenden Fällen kann dem jedoch durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 332 FamFG begegnet werden.
III.
24 
Ohne dass es danach für die vom Senat zu treffende Entscheidung noch darauf ankäme, gibt die angefochtene Entscheidung Anlass zu folgenden Hinweisen:
25 
1. Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Prüfung, ob die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung erteilt werden kann, auch zu prüfen und in den Beschlussgründen darzulegen, ob - unabhängig von der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen (BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 58 f.) - zuvor von ärztlicher Seite auf der Grundlage angemessener Aufklärung versucht worden ist, die Zustimmung des Betroffenen zur vorgeschlagenen Behandlung einzuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dazu auf § 20 Abs. 4 Satz 2 PsychKHG abgestellt werden kann, der allerdings seiner systematischen Stellung nach auf die Durchführung der Behandlung selbst ausgerichtet ist. Denn jedenfalls ergibt sich dies aus dem die Zwangsbehandlung beherrschenden ultima-ratio-Gedanken und dem durch den Richtervorbehalt in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKGH abgesicherten Erfordernis, dass gerichtlicher Rechtsschutz ex ante gewährleistet sein muss (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 67). Außerdem muss die Zwangsbehandlung jedenfalls bei planmäßiger Behandlung dem Betroffenen rechtzeitig vorher angekündigt worden sein (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 63 f.)
26 
2. Um die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Behandlung prüfen zu können, bedarf die Strafvollstreckungskammer einer ärztlichen, durch das Gutachten nach § 321 FamFG überprüften Beurteilung, aus der sich die Indikation und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Behandlung sowie deren voraussichtliche Dauer (BVerfGE a.a.O, bei juris Rn. 64 f.) ergeben. Dass die Behandlung von vornherein auf mehr als sechs Wochen angelegt ist, steht der Erteilung der gerichtlichen Zustimmung dabei nicht entgegen (Senat FamRZ 2015, 2008). Außerdem muss eine Beurteilung der möglichen Nebenwirkungen unter Angabe der Wahrscheinlichkeit und der Schwere sowie der Art und Auswirkungen der Maßnahmen, mit denen Nebenwirkungen begegnet werden kann, erfolgen. Die Darlegungsanforderungen werden dabei durch das Gewicht möglicher Nebenwirkungen bestimmt, das sich aus dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts, der Schwere der Auswirkungen und den Chancen der Vermeidung bzw. Behandlung durch begleitende Maßnahmen ergibt (Senat a.a.O.). In erster Linie geht es darum auszuschließen, dass ein nicht zu vernachlässigendes Risiko irreversibler Gesundheitsschäden besteht (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61). Im Übrigen wird im Vordergrund stehen, ob erheblichen Nebenwirkungen mit anderen Maßnahmen effektiv begegnet werden kann, wobei die damit verbundenen Belastungen ebenfalls festzustellen und zu bewerten sind. Abschließend ist das Gewicht möglicher Nebenwirkungen in Bezug zu dem voraussichtlichen Nutzen der vorgeschlagenen Behandlung zu setzen; hierbei muss der Nutzen mögliche Schäden deutlich feststellbar überwiegen (§ 20 Abs. 3 Satz 4 PsychKHG, BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61). Entsprechende Ausführungen muss auch der die gerichtliche Zustimmung erteilende Beschluss enthalten, mit dem auch die Dauer, für die die Zustimmung gilt, festzulegen ist.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.