Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Apr. 2018 - 2 Ws 329/17

published on 03.04.2018 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Apr. 2018 - 2 Ws 329/17
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 19.09.2017 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

 
A.
I.
Gegen G wurde zwei Mal die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
1. Erstmals wurde die Unterbringung durch Urteil des Landgerichts S vom 26.01.2011 neben einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen Beleidigung in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Bedrohung, unter Freisprechung im Übrigen angeordnet. Das Urteil ist nach der Verwerfung der Revision durch Beschluss des Bundesgerichtshofs seit dem 15.04.2011 rechtskräftig.
a. Die abgeurteilten Taten sind dabei nach den Urteilsfeststellungen im Zusammenhang einer längeren, 2001 beginnenden Entwicklung zu sehen, in deren Verlauf es zu mehreren Verurteilungen kam. Ausgangspunkt bildete dabei die Beziehung, die der mehrfach Geschädigte A zu der damaligen Ehefrau des Untergebrachten unterhielt, als diese sich bereits vom Untergebrachten abgewandt und schließlich auch getrennt hatte. Dies führte dazu, dass der Untergebrachte A nachstellte, indem er ab August 2001 bis zu seiner Festnahme am 26.10.2001 immer wieder Anrufe mit beleidigendem und drohendem Inhalt tätigte und schließlich auch Geld forderte. Mit der Zeit fürchtete der Geschädigte ernsthaft um sein Leben. Außerdem beschädigte der Untergebrachte das Auto des Geschädigten und verteilte Flugblätter, in denen A als „Kinderschänder“ bezeichnet wurde bzw. die den Eindruck des Angebots homosexueller Kontakte durch ihn erweckten. Deshalb wurde der Untergebrachte durch Urteil des Amtsgerichts L vom 05.04.2002 wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Bedrohung, Sachbeschädigung, übler Nachrede und Verbreitung pornografischer Schriften zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die er bis zum 22.04.2003 verbüßte.
Nach der Haftentlassung setzte der Untergebrachte die Nachstellungen bis zu seiner erneuten Festnahme am 17.03.2005 durch zahllose Anrufe (nach den Feststellungen bis zu 700 am Tag) - auch mit Todesdrohungen - fort, was bei dem Geschädigten zu zunehmenden Angst- und Erregungszuständen auch mit körperlichen Folgen (Verstärkung von Asthmaanfällen) führte, die vom Untergebrachten jedenfalls in Kauf genommen wurden. Wegen sechs solcher Anrufe wurde der Untergebrachte durch Urteil des Amtsgerichts L vom 15.7.2005 i.V.m. dem Berufungsurteil des Landgerichts S vom 06.12.2005 wegen Körperverletzung in sechs Fällen, davon drei Mal in Tateinheit mit Bedrohung, erneut zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die bis zum 12.09.2006 vollstreckt wurde.
Davon unbeeindruckt nahm der Untergebrachte die Nachstellungen nach seiner Haftentlassung wieder auf, die er nunmehr auch auf andere Personen erstreckte, die (vermeintlich) mit den vorangegangenen Gerichtsverfahren befasst waren. Dies führte zu der weiteren Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts L vom 31.03.2008 i.V.m. dem Berufungsurteil des Landgerichts S vom 20.01.2009 wegen Bedrohung in drei Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, versuchter Sachbeschädigung, Nachstellung und Beleidigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von wiederum einem Jahr und sechs Monaten. Die Taten richteten sich außer gegen A jetzt auch gegen einen vormaligen Verteidiger sowie gegen den mit den Verfahren 2002 und 2005 befasst gewesenen Vorsitzenden der Berufungskammer des Landgerichts S, wobei die Taten wegen Namensverwechslungen allerdings andere Personen trafen, bei denen der Untergebrachte ebenfalls Telefonterror betrieb, Fensterscheiben einwarf und seine Drohungen auch dadurch verstärkte, dass er die Attrappe eines Molotov-Cocktails vor der Haustür abstellte. Dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B, Ärztlicher Direktor der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin beim Klinikum L, folgend ging das Berufungsgericht in seinem Urteil von voll erhaltener Schuldfähigkeit des Untergebrachten aus. Nach der Beurteilung des Sachverständigen lagen bei dem Untergebrachten zwar paranoide Persönlichkeitseigenschaften, nicht aber eine Persönlichkeitsstörung vor, nachdem außerhalb des Konfliktfeldes der Beziehung seiner Frau zu A und der sich daraus ergebenden Verfahren keine paranoiden Kontaktstörungen aufgetreten seien und damals auch noch keine Deformierung des Ich-Gefüges (in Gestalt von Reizbarkeit, Willensstörungen und dranghaften Verstimmungszuständen) oder eine ethisch-moralische Persönlichkeitsnivellierung bestanden habe. Die Strafe wurde bis zum 18.07.2010 vollstreckt.
b. Das Verfahren vor dem Landgericht S, in dem sich der Untergebrachte ab dem 19.07.2010 in Untersuchungshaft befand, bevor er ab dem 20.12.2010 einstweilig untergebracht war, hatte zunächst zehn an das Landgericht S und das Justizministerium Baden-Württemberg gerichtete Schreiben zum Gegenstand, in denen der Untergebrachte über die Strafkammervorsitzende aus dem 2008 geführten Verfahren herzog, sowie eine Äußerung des Untergebrachten gegenüber einem Justizbediensteten, die in der Anklage als Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung in zwei Fällen gewürdigt wurden. Das Landgericht stellte zwar fest, dass diese Schreiben vom Untergebrachten verfasst und versandt worden waren, sprach ihnen aber trotz dadurch herbeigeführter psychischer Beeinträchtigungen wegen des Umstandes, dass sich der Untergebrachte in Haft befand, die (gegenwärtige) Eignung ab, die in § 238 Abs. 1 StGB (in der damaligen Fassung) bezeichnete Folge herbeizuführen. Die schriftliche Androhung von Gewaltausübung wurde aber als Bedrohung eingestuft.
Zum Motiv wurde festgestellt, dass der Untergebrachte immer stärkere Rachegedanken hatte und in zunehmendem Maß Merkmale des Typus „obsessiver Stalker“ entwickelte. Auf dem Boden der erneuten psychiatrischen Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. B ging das Landgericht von einem zwischenzeitlich chronifizierten paranoiden Verhaltensmuster des Untergebrachten bei wahnhafter Überzeugung einer gegen ihn gerichteten Verschwörung vom Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit aus. Dem Protokoll der vorgehenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S, das die Sache schließlich gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Landgericht verwiesen hatte, lässt sich dazu ergänzend entnehmen, dass für die gegenüber 2008 veränderte psychiatrische Beurteilung die zwischenzeitliche Zuspitzung und Ausdehnung sowie vollständige gedankliche Beherrschung des Untergebrachten durch die jedenfalls teilweise als wahnhaft eingestufte Verfolgungsidee maßgeblich war. Das Landgericht ging deshalb von der Fortsetzung des „Rachefeldzugs“ durch den Untergebrachten mit den Anlasstaten vergleichbaren Delikten aus. Aufgrund der wahnhaften Verzweiflung des Untergebrachten wurde aber auch die naheliegende Gefahr einer Ausweitung auf noch schwerwiegendere Straftaten gesehen.
2. Erneut wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das Urteil des Landgerichts R vom 25.11.2014, rechtskräftig seit 03.12.2014, angeordnet.
Nach den Urteilsfeststellungen war der aufgrund des Urteils des Landgerichts S vom 26.01.2011 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) X Untergebrachte nach den Erfahrungen einer früheren zwangsweise durchgeführten Behandlung mit antipsychotisch wirkenden Medikamenten, die allerdings nach der Bewertung des erkennenden Gerichts objektiv zu einer Besserung der Symptomatik geführt hatte, vor dem Hintergrund der wahnhaften Idee, unschuldiges Opfer der Justiz und der behandelnden Ärzte zu sein, durch die erneute Beantragung einer Zwangsmedikation durch die behandelnde Einrichtung so in Verzweiflung geraten, dass er glaubte, allein durch das Legen von Feuer mit starker Rauchentwicklung ein Eingreifen der Polizei herbeiführen zu können, der er Unterlagen übergeben wollte. Der Untergebrachte verbarrikadierte sich deshalb in seinem Zimmer und löste mit einer angezündeten Zeitung einen Brandalarm aus, bevor er in der Nasszelle auf einem Holzschränkchen Textilien anzündete. Trotz eines von ihm bereitgestellten Wassereimers geriet der Brand jedoch, was der Untergebrachte als möglich erkannt hatte, außer Kontrolle, was einen größeren Feuerwehreinsatz erforderlich machte, bei dem der Untergebrachte über das Fenster gerettet wurde. Durch Rauch und Löschwasser waren mehrere Zimmer unbewohnbar; der Sachschaden belief sich auf ca. 53.000 EUR.
10 
Die Strafkammer ging auf der Grundlage der sachverständigen Beurteilung durch die im Psychiatrischen Zentrum Y (PZY) in W als Psychiater tätigen Dr. Dr. C und Dr. D davon aus, dass infolge einer anhaltend wahnhaften Störung die Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten bei der Begehung der als schwere Brandstiftung (in Form des teilweise Zerstörens) eingeordneten Tat aufgehoben war. Im Urteil wurde als bestimmend für die Diagnose ein massives Beeinträchtigungserleben bei gänzlicher Unkorrigierbarkeit der eigenen wahnhaften Überzeugung angesehen, Opfer einer gegen ihn gerichteten Verschwörung von Juristen und Ärzten zu sein, wobei die wahnhaften Inhalte stark affektiv besetzt waren. Daraus erwuchs nach den Feststellungen eine erhebliche Dynamik mit handlungsleitendem Charakter, die bezogen auf die Tat zu einer so massiven Einengung der (subjektiven) Handlungsspielräume des Untergebrachten führte, dass dieser nicht mehr zu einer normgerechten Abwägung in der Lage war.
11 
Prognostisch wurde bei ungünstiger medizinischer Entwicklung ohne Aussicht auf Wegfall der Wahnvorstellungen oder Beruhigung der damit einhergehenden aggressiven Affekte wegen der sich zunehmend offenbarenden Gewaltbereitschaft und beginnenden Gleichgültigkeit gegenüber persönlichen und juristischen Konsequenzen von Racheakten mit erheblichen Schäden an Personen ausgegangen.
12 
Der Untergebrachte befindet sich seit dem 21.08.2013 im PZY W, wobei nach einer zwischen den Staatsanwaltschaften S und R getroffenen Vereinbarung die durch das Landgericht S angeordnete Maßregel vollzogen wird.
II.
13 
Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Heidelberg ordnete die Fortdauer der Unterbringung mit Beschluss vom 11.08.2016 an, den der Senat auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten mit Beschluss vom 14.11.2016 (2 Ws 318/16, juris) aufhob, weil die Begutachtung durch einen anstaltsexternen Sachverständigen unterblieben war. Der vom Landgericht Heidelberg daraufhin mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige Prof. Dr. E, Leiter des Bereichs Forensische Psychiatrie am Zentralinstitut für Seelische Gesundheit in Z, erstattete sein Gutachten nach Aktenlage, nachdem sich der Untergebrachte nur im Beisein seiner Verteidigerin explorieren lassen wollte. Auch der mündlichen Anhörung am 15.09.2017 blieb der Untergebrachte fern. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.09.2017, der der Verteidigerin am 04.10.2017 zugestellt wurde, ordnete das Landgericht Heidelberg erneut die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Mit der durch die Verteidigerin am 11.10.2017 eingelegten und mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 24.10.2017 näher begründeten sofortigen Beschwerde wird eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung und eine unzureichende Begründung der Gefährlichkeitsprognose beanstandet. Der Untergebrachte selbst hat in vielfachen Schreiben die Berechtigung seiner Verurteilungen sowie die Richtigkeit der Darstellungen in den Berichten des ZfP X und des PZY sowie des behandelnden Arztes bei der mündlichen Anhörung bestritten. Der Senat hat deshalb Unterlagen aus der Patientenakte sowie verschiedene schriftliche Auskünfte erhoben, zu denen rechtliches Gehör gewährt wurde.
B.
14 
Die gemäß §§ 454 Abs. 3 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Weder ist die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §§ 67d Abs. 6 Satz 1 und 2 StGB für erledigt zu erklären noch liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung ihrer weiteren Vollstreckung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB vor.
I.
15 
Dass der Untergebrachte sich seit dem 15.04.2011, und damit seit mehr als sechs Jahren, im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB befindet, führt nicht dazu, dass die Maßregel ganz oder teilweise gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 und 2 StGB für erledigt zu erklären ist.
16 
1. Dabei ist zunächst zu betonen, dass im Hinblick auf die mehrfach angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ihre Fortdauer vorliegend nicht nach einem einheitlichen rechtlichen Maßstab zu beurteilen ist. Vielmehr gelten die erhöhten Anforderungen des § 67d Abs. 6 Satz 1 und 2 StGB nur für die Unterbringungsanordnung durch das Landgericht S, während die vom Landgericht R angeordnete Unterbringung weiterhin allein am Maßstab des § 67d Abs. 2 StGB zu messen ist.
17 
Die Formulierung in § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB, dass die dort aufgestellten erhöhten Anforderungen greifen, wenn „die Unterbringung“ sechs Jahre andauert, ist nicht dahin zu verstehen, dass dabei auf eine von der Unterbringungsanordnung unabhängige Unterbringungsdauer abzustellen ist. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08.07.2016 (BGBl. I S. 1610) den Zweck verfolgt, eine zeitliche Limitierung der Unterbringung bei weniger schwerwiegenden Gefahren zu erreichen und unverhältnismäßig lange Unterbringungen durch den Ausbau prozessualer Sicherungen besser zu vermeiden (BT-Drs. 18/7244 S. 13). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, eine Änderung der für die Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geltenden Vorschriften vorzunehmen. So sieht § 54 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO unverändert vor, dass bei durch mehrere Entscheidungen angeordneten freiheitsentziehenden Maßregeln eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge zu treffen ist - wie dies vorliegend mit der Übereinkunft zwischen den Staatsanwaltschaften S und R gesehen ist. Darin kommt der das Vollstreckungsrecht allgemein beherrschende Gedanke zum Ausdruck, dass gesondert angeordnete Sanktionen bei der Vollstreckung ihre Selbständigkeit behalten (vgl. für die mehrfache Anordnung der Sicherungsverwahrung EGMR NJW 2012, 1707; OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.07.2012 - 2 Ws 386/12, 2 Ws 387/12, juris; LG Marburg NStZ-RR 2009, 292). Bei einer auf die Gesamtdauer der Unterbringung abstellenden Betrachtung verlöre die spätere Unterbringungsanordnung zudem vollstreckungsrechtlich jede Bedeutung, was insbesondere in dem - immerhin denkbaren - Fall verfehlt erscheint, in dem die Unterbringungen aufgrund unterschiedlicher psychischer Störungsbilder angeordnet wurden. Bei der Berechnung der Frist des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB ist deshalb auf die Dauer des Vollzugs der jeweiligen Unterbringungsanordnung abzustellen, was vorliegend zur Anwendung eines unterschiedlichen rechtlichen Maßstabs bei der Fortdauerprüfung führt (für die mehrfache Anordnung der Sicherungsverwahrung ebenso EGMR a.a.O., OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O., LG Marburg a.a.O.); allerdings sind eine weitere Unterbringungsanordnung und die damit verbundene Unterbringungsdauer bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH StV 2000, 258; OLG Koblenz a.a.O.).
18 
2. Für die vom Senat zu treffende Entscheidung wirkt sich dies aber letztlich nicht aus, weil die Fortdauer der Unterbringung auch bei der Anwendung des strengeren Maßstabs des § 67d Abs. 6 Satz 1 und 2 StGB anzuordnen ist. Denn die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegen weiter vor (aa) und es besteht die Gefahr, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer jedenfalls in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden (bb).
19 
a. Die psychische Störung, die bei den Anlasstaten zu einer erheblichen Verminderung (Urteil des Landgerichts S) bzw. Aufhebung (Urteil des Landgerichts R) der Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten geführt hat, besteht unverändert fort.
20 
aa. Aus den Feststellungen in den Anlassurteilen der Landgerichte S und R, den Berichten der Maßregelvollzugseinrichtungen in R und W sowie den Gutachten der mit dem Fall befasst gewesenen psychiatrischen Sachverständigen, die sich auch in den eigenen Äußerungen des Untergebrachten in seinen vielen, sich inhaltlich häufig wiederholenden Schreiben widerspiegeln, ergibt sich dazu einheitlich ein Bild einer mit der Beendigung der Beziehung durch die vormalige Ehefrau beginnenden Entwicklung, in deren Folge der Untergebrachte eine immer mehr Raum einnehmende Verfolgungsidee entwickelte, die sich zunächst auf den „Nebenbuhler“ A bezog, in die aber zunehmend auch weitere mit der Thematik befasste Personen einbezogen wurden, die - sei es auch nur aus der Sicht des Untergebrachten - gegen ihn gerichtete Entscheidungen trafen; zunächst Juristen im Zusammenhang mit den gegen den Untergebrachten geführten Strafverfahren, später auch die behandelnden Ärzte in den Maßregeleinrichtungen. Dabei ist eine Systematisierung des das Denken und Handeln des Untergebrachten zunehmend beherrschenden Verfolgungsgedankens dergestalt zu verzeichnen, dass er unverrückbar von einer gegen ihn gerichteten Verschwörung überzeugt ist. Für das Störungsbild ist dabei weiter kennzeichnend, dass zum einen mit der Verfolgungsidee starke aggressive Affekte einhergehen, die sich aber nahezu ausschließlich gegen Personen richten, die er als Teil der von ihm angenommenen Verschwörung ansieht. So fällt der Untergebrachte auch in seinen vielfältigen zu den Akten gereichten Schreiben immer wieder durch hasserfüllte Kommentare zu mit ihm befassten Richtern und Ärzten auf, während sich das Verhältnis zum Pflegepersonal in den Maßregelvollzugseinrichtungen unstreitig weitgehend problemlos gestaltet. Soweit der Untergebrachte zuletzt Berichten des PZY zufolge vermehrt auch durch ablehnendes bzw. aggressives Verhalten gegenüber minderbegabten Patienten bzw. solchen mit einem Migrationshintergrund aufgefallen sein soll, hat sich der Senat trotz des Bestreitens des Untergebrachten nicht zu einer näheren Aufklärung gehalten gesehen, weil insoweit ein eindeutiger Zusammenhang mit dem psychischen Störungsbild nicht hergestellt werden kann, sondern dies auch Ausfluss davon unabhängiger rassistischer Vorstellungen sein kann, wie sie in verschiedenen Schreiben des Untergebrachten vom 11.02.2018 zum Ausdruck kommen. So äußerte der Untergebrachte in einem Schreiben vom 10.12.2017, Moslems und Schwarze, die für ihn nur Vergewaltiger und Terroristen seien, zu hassen. In einem weiteren Schreiben vom 11.02.2018 teilte er mit, vorübergehend isoliert worden zu sein, „weil ich mehrmals gesagt habe dass ein Schwarze stönkt wie ein Tier und dass ich in Dixi Klo nicht essen kann“. Die um das Empfinden, von Richtern und Ärzten zu Unrecht verfolgt zu werden, kreisenden Inhalte der Schreiben des Untergebrachten belegen dabei auch eindeutig die Darstellung in den Berichten der behandelnden Maßregeleinrichtungen, dass das Störungsbild - abgesehen von einer Phase, in der es in der zweiten Jahreshälfte 2011 unter zwangsweiser Verabreichung eines Antipsychotikums zu einer Auflockerung der feindselig-ablehnenden Haltung des Untergebrachten gekommen sein soll - auch wegen der völlig fehlenden Bereitschaft des Untergebrachten, sich auf eine Behandlung im Maßregelvollzug einzulassen, keine Veränderung zum Besseren genommen hat. Die vom Untergebrachten beantragte, im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht vorgesehene (§ 309 Abs. 1 StPO) mündliche Anhörung hielt der Senat danach unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich.
21 
bb. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung folgt der Senat der im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. E vorgenommenen Bewertung, die in Übereinstimmung mit der Vorbegutachtung durch den - im PZY tätigen, seinerzeit aber noch nicht mit der Behandlung des Untergebrachten befasst gewesenen - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Dr. C in dem Strafverfahren vor dem Landgericht R steht.
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(1) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass Prof. Dr. E es abgelehnt hat, dem Wunsch des Untergebrachten zu entsprechen, sich nur im Beisein seiner Verteidigerin explorieren zu lassen (BGH NStZ 2003, 101; 2008, 229; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 78 Rn. 6). Dass sich der Untergebrachte infolge dessen nicht zu einer Exploration durch den Sachverständigen bereitgefunden hat und das Gutachten deshalb nach Aktenlage erstellt werden musste, vermag dessen Aussagekraft angesichts der dichten und letztlich eindeutigen Befundlage nicht zu beeinträchtigen.
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(2) Danach ist das bei dem Untergebrachten bestehende Störungsbild diagnostisch als anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) einzuordnen. Nach der Klassifikation ist diese in aller Regel im mittleren Alter auftretende Störung dadurch charakterisiert, dass ein langandauernder Wahn das einzige oder auffälligste klinische Merkmal ist und für organische, schizophrene oder affektive Störungen bestimmende Kennzeichen fehlen. Nach der Einschätzung des Sachverständigen ist eine solche wahnhafte Entwicklung in Form eines Beeinträchtigungs- und Querulantenwahns beim Untergebrachten in geradezu klassischer Weise nachzuverfolgen.
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An eine Arbeit von Sass anknüpfend führt der Sachverständige dazu aus, dass wesentliches Merkmal der Querulanz in einer krankhaften Steigerung des Rechtsgefühls in Bezug auf die eigene Person liege, das außerordentlich leicht verletzbar ist, umgekehrt aber ohne Empfinden und Rücksichtnahme gegenüber anderen Menschen hartnäckig durchgesetzt wird. Ein Querulantenwahn paranoider Struktur, also die unkorrigierbare Überzeugung, in böswilliger Weise fortwährend Rechtskränkungen erleiden zu müssen, entwickele sich dabei typischerweise auf dem Boden einer sensitiven und kampfeslustigen Persönlichkeitsstruktur und beginne häufig mit einer tatsächlichen oder vermuteten Kränkung, durch die ein erbitterter, lang andauernder Kampf um das vermeintliche Recht ausgelöst werde, in dessen Verlauf es zu weiteren, zur Eskalation beitragenden Kränkungen komme. Dabei werde eine rechtliche Sonderstellung beansprucht und der selbst erlittene Schaden ungleich höher als der dem Widersacher zugefügte empfunden. Aus einer subjektiv empfundenen Notwehrlage werde die Berechtigung abgeleitet, sein vermeintliches Rechts notfalls auch mit Gewalt durchzusetzen.
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Im Fall des Untergebrachten sei die erste auslösende Kränkung darin zu sehen, dass seine Ehefrau in der Trennungsphase intime Kontakte zu einem anderen Mann aufgenommen hatte. Hierauf reagierte der Untergebrachte mit den nach seiner Vorstellung berechtigten Nachstellungshandlungen. In seinem Gefühl, sich eigentlich für eine gerechte Sache - seine Frau wiederzugewinnen oder Rache am Nebenbuhler zu üben - einzusetzen, habe der Untergebrachte die Ahndung durch eine Haftstrafe nicht akzeptieren können, sondern als erneute Kränkung erlebt, die zur Ausweitung des Verfolgungserlebens auf Richter und Rechtsanwälte geführt habe. Das zunehmende Empfinden des Untergebrachten, Akten des Unrechts ausgesetzt zu sein, lasse sich dabei seinen bei den Akten befindlichen Schreiben entnehmen. Als beispielhaft wird dabei die Äußerung in einem im Urteil des Landgerichts S thematisierten Schreiben, „wenn Gewalt einzige Möglichkeit ist mir Gerechtigkeit zu hollen werde ich Tun aber dann soll niemand weinen“, angeführt. Die subjektiv empfundene Ausweglosigkeit und das daraus erwachsende Bedürfnis, durch massive Aktionen auf erlittenes Unrecht reagieren zu müssen, finde sich beim Untergebrachten in der vom Landgericht R abgeurteilten Brandstiftung wieder. Die psychopathologischen Kriterien für die Annahme einer wahnhaften Entwicklung - absolute und weder durch Erfahrung, Erklärungen oder sonstige zwingende Schlüsse korrigierbare subjektive Gewissheit, die von der Umgebung nicht geteilt wird, und Krankheitswert hat - lägen beim Untergebrachten im Hinblick auf das Ausmaß der über Jahre gewachsenen Fixierung und der Irreversibilität der handlungsleitenden Überzeugungen, die zu einer Strukturverformung der Persönlichkeit geführt hätten, vor.
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Soweit die in ihrem Gehalt identisch beschriebene Störung teilweise davon abweichend - so im Urteil des Landgerichts S und in nachfolgenden Stellungnahmen des ZfP X als (paranoide) Persönlichkeitsstörung eingeordnet wurde, ist bereits im schriftlichen Gutachten von Dr. Dr. C vom 29.05.2014 zutreffend darauf hingewiesen worden, dass eine solche Zuordnung nach den Klassifikationssystemen (z.B. ICD-10: F60-62) voraussetzt, dass sie in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen. Damit ist jedoch nicht vereinbar, dass die die Störung kennzeichnenden Auffälligkeiten nach vorheriger unauffälliger biografischer Entwicklung erst ab dem 42. Lebensjahr des Untergebrachten aufgetreten sind. Der Sachverständige Prof. Dr. E hat in seinem Gutachten ohnehin betont, dass die unterschiedliche diagnostische Einordnung bei ansonsten klarem Merkmalsbild der Störung ohne Einfluss auf die weitere Beurteilung sei. Dass der Untergebrachte außerhalb der affektiv besetzten Wahninhalte zu sozial geordnetem, unauffälligem Verhalten in der Lage ist, steht der Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung nicht entgegen, führt aber zum Ausschluss anderer Diagnosen, insbesondere einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis.
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(3) Unter Berücksichtigung der Befundlage hat die anhaltende wahnhafte Störung einen Ausprägungsgrad erreicht, bei dem das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB) erreicht ist, weil sie in ihren Auswirkungen denen einer krankhaften seelischen Störung entspricht. Infolge der Störung ist es zu einem durchgreifenden Einbruch in den Lebensgewohnheiten des Untergebrachten gekommen, der mit einem Herausfallen des Untergebrachten aus allen sozialen Bezügen gekennzeichnet war. Der wahnhaft überformte Gedanke, sich für vermeintlich erlittenes Unrecht rächen zu müssen, war fortan bestimmendes Element im Leben des Untergebrachten und hat sich in der damit beginnenden strafrechtlichen Entwicklung mit obsessiv anmutenden Nachstellungen niedergeschlagen. Dass die Verschwörungsidee Denken und Handeln des Untergebrachten umfassend bestimmt und inzwischen mehr oder weniger sein Lebensinhalt ist, zeigt sich nicht nur in dieser Entwicklung und in den Verhaltensbeschreibungen in den Berichten der Maßregelvollzugseinrichtungen, sondern auch in den vielen von ihm selbst gefertigten Schreiben.
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(4) Angesichts dessen teilt der Senat die in den Erkenntnisverfahren auf der Grundlage sachverständiger Beurteilung vorgenommene, im aktuellen Gutachten ebenfalls als nachvollziehbar bewertete Beurteilung, dass der Untergebrachte zwar noch dazu in der Lage war und ist, von ihm begangene rechtswidrige Taten als im Widerspruch zur Rechtsordnung stehend zu erkennen, die ihn beherrschende wahnhafte Überzeugung aber gerade auch im Hinblick auf die damit einhergehende affektive Beteiligung erhebliche Auswirkungen auf sein Hemmungsvermögen hat. Während deshalb bei im Zusammenhang mit den Wahninhalten stehenden Taten im Allgemeinen von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) auszugehen ist, überzeugt die im Gutachten Dr. Dr. C vorgenommene Bewertung, dass es bei einer Zuspitzung der subjektiv empfundenen Bedrängnis, wie sie der vom Landgericht R geahndeten schweren Brandstiftung vorausging, zu einer so starken Einengung der Handlungsspielräume aus der subjektiven Sicht des Untergebrachten führen kann, dass seine Steuerungsfähigkeit sogar aufgehoben ist (§ 20 StGB).
29 
b. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass der Untergebrachte erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer jedenfalls in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung gebracht werden (§ 67d Abs. 6 Satz 2 StGB).
30 
aa. Mit diesem an den weiteren Vollzug langdauernder Unterbringungen anzulegenden Maßstab, werden die Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung gegenüber § 67d Abs. 2 StGB in mehrfacher Hinsicht angehoben (BT-Drs. 18/7244 S. 32 bis 36).
31 
(1) Zum einen reicht die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten, die die Anordnung der Unterbringung gerechtfertigt haben, nicht mehr aus. Vielmehr müssen die Taten von einem solchen Gewicht sein, dass sie die Opfer mindestens in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung bringen. Danach sollen drohende Verbrechen regelmäßig erfasst sein, andere Straftaten hingegen nur, wenn sie dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind, einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Soweit es sich nicht um Taten aus dem Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 StGB handelt, ist dabei eine einzelfallbezogene materielle Bewertung erforderlich. Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, kann etwa dann erhebliches Gewicht zukommen, wenn sie mit aggressiven Übergriffen einhergehen (BVerfG RuP 2014, 31; BGH RuP 2008, 226). Die Schädigung kann sich dabei auch aus einer Vielzahl von Delikten, besonders bei hoher Rückfallgeschwindigkeit ergeben. Als charakteristisch für schwere seelische Schädigungen werden in der Gesetzesbegründung die Folgen von Sexual- oder schweren Gewaltstraftaten, für schwere körperliche Schäden vor allem Gewalttaten angesehen, wobei die Schäden keine im Sinne des § 226 StGB sein müssen. Ein hoher Schweregrad und damit eine schwere Schädigung werden nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig vorliegen, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf (BT-Drs. 18/7244 S. 33 bis 35).
32 
(2) Zum anderen begründet die Negativformulierung in § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (BVerfGE 109, 133; BT-Drs. 18/7244, S. 33). Danach besteht eine Regelvermutung für die Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung, die nur widerlegt ist, wenn konkret festgestellt werden kann, dass der Untergebrachte eine ungünstige Prognose hat; die bloße nicht hinreichende Feststellbarkeit einer günstigen Prognose genügt hingegen nicht (OLG Karlsruhe - Senat -, Beschluss vom 05.09.2017 - 2 Ws 251/17, juris; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 31 - jeweils zu § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB).
33 
bb. Dies sich daraus ergebenden Anforderungen sind nach der Überzeugung des Senats vorliegend erfüllt.
34 
(1) Bei der prognostischen Beurteilung im vorliegenden Fall ist zunächst zugrunde zu legen, dass - wie dies bereits im Gutachten von Dr. Dr. C vom 29.05.2014 nachvollziehbar ausgeführt war - eine realistische Aussicht auf Besserung des psychischen Zustands des Untergebrachten aktuell nicht besteht. Der Untergebrachte hat durchgehend eine Bearbeitung seiner psychischen Störung oder ihrer Auswirkungen verweigert. Nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. E ist davon auszugehen, dass sich das Störungsbild durch die gegenseitigen Verhärtungen im Maßregelvollzug weiter verfestigt hat und einer Beeinflussung durch psychotherapeutische Maßnahmen kaum noch zugänglich sein dürfte. Ob durch eine medikamentöse Behandlung, die immerhin in der Vergangenheit zu einer - im Weiteren eine psychotherapeutische Arbeit als möglich erscheinend lassende - Auflockerung der Intensität der Auswirkungen der Störung auf das Handeln des Untergebrachten geführt haben soll, eine wesentliche Veränderung erreicht werden kann, erscheint fraglich, nachdem eine solche Behandlung wegen der strikten Ablehnung durch den Untergebrachten nur zwangsweise erfolgen könnte, dies aber - wie im Vorfeld der zur Unterbringungsanordnung durch das Landgericht R - vom Untergebrachten als weitere Bestätigung seiner wahnhaften Überzeugung verstanden werden wird und - mindestens zunächst - zu einer konflikthaften Zuspitzung des Antagonismus gegenüber den behandelnden Ärzten führen dürfte.
35 
(2) Nach der sicheren Überzeugung des Senats wird der Untergebrachte sein in der Vergangenheit gezeigtes übergriffiges Verhalten, das unter den Tatbestand der Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) zu subsumieren ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit mindestens gleicher Häufigkeit und Intensität fortsetzen.
36 
a) Dafür spricht nicht nur, dass der Untergebrachte vor seiner Unterbringung sich in dieser Hinsicht durch äußere Einwirkungen, auch durch die wiederholte Vollstreckung längerer Haftstrafen, nicht hat beeindrucken lassen; diese trugen im Gegenteil wegen der damit verbundenen weiteren Kränkungen zu einer weiteren Intensivierung bei, so dass sich das Verhalten über verbale - schriftlich und fernmündlich - geäußerte Drohungen zu aufsuchendem Verhalten mit die Drohwirkung verstärkenden Aktionen (Attrappe eines Brandsatzes) und aggressiven Handlungen (Sachbeschädigungen durch das Einwerfen von Fensterscheiben) steigerte.
37 
b) In die Bewertung ist darüber hinaus einzubeziehen, dass der Untergebrachte auch unmittelbar nach einer Entweichung aus dem ZfP X im Frühjahr 2012 sein aufsuchend-nachstellendes Verhalten wieder aufnahm.
38 
Der Untergebrachte selbst hat in diesem Zusammenhang bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht R am 08.05.2013 angegeben, sich zu der Kanzlei eines Rechtsanwalts - einem der früheren Tatopfer - begeben zu haben. Die dazu vom Untergebrachten abgegebene Erklärung, er habe sich anhand dort ggf. anzutreffender Polizei davon überzeugen wollen, ob nach ihm gesucht werde, erscheint dabei unglaubhaft, weil dem in der Intelligenz nicht beeinträchtigten Untergebrachten ohnehin klar war, dass nach der Entweichung nach ihm gefahndet werden würde, zumal sich der Zusammenhang zwischen Polizeischutz und Fahndungsmaßnahmen nicht erschließt.
39 
Von erheblich größerer Bedeutung ist hingegen eine Äußerung des Untergebrachten nach seiner Festnahme am 15.05.2012, bei der in seinem Besitz ein Klappmesser mit feststellbarer, spitz zulaufender und sehr scharfer Klinge sichergestellt wurde. Wie sich aus dem dazu gefertigten ausführlichen Eintrag in der Patientenakte und der vom Senat ergänzend eingeholten Stellungnahmen der beiden beteiligten Mitarbeiter des ZfP X ergibt, berichtete der zunächst erstaunlich aufgeräumt wirkende, teilweise humorvoll lachende Untergebrachte nach seiner Wiederaufnahme im ZfP X von sich aus in emotionaler, mit Weinen einhergehender Form, „versagt“ zu haben. Soweit dies von den Gesprächspartnern zunächst auf das Scheitern der Entweichung bezogen wurde, korrigierte der Untergebrachte dies jedoch, indem er „im Plauderton“ erläuterte, er habe sich nach der Entweichung das sichergestellte Messer gekauft, habe einen der Richter, die sein Leben zerstört hätten, ausfindig gemacht und habe sich ihm bis auf einen halben Meter genähert, sei dann aber zu feige gewesen zuzustechen. Zehn Jahre habe er so einen Hass auf diese Richter gehabt, die sein Leben zerstört hätten, und er sei nicht in der Lage gewesen, für Gerechtigkeit zu sorgen. Jetzt sei für ihn alles vorbei, jetzt habe er keine Zukunft mehr. Soweit der Untergebrachte diese ihm zugeschriebenen Äußerungen zwischenzeitlich - etwa in Schreiben vom 05.12.2016 und vom 22.02.2017 - gänzlich bestreitet, war in die Bewertung miteinzubeziehen, dass er noch bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht R am 08.05.2013 keineswegs die Äußerungen an sich in Abrede gestellt, sondern nur behauptet hatte, diese seien ihm von seinem damaligen Behandler Dr. F, einem der beiden Gesprächspartner, in den Mund gelegt worden. Sowohl Dr. F als auch der damals als Pfleger im ZfP X tätige weitere Gesprächsteilnehmer haben indes in schriftlichen Stellungnahmen gegenüber dem Senat nochmals den in der Patientendokumentation zeitnah festgehaltenen Gesprächshergang bekräftigt. Dass sich das Geschehen wie dort festgehalten zugetragen hat, ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch aus dem sowohl hinsichtlich des Gesprächsinhalts wie der begleitenden Umstände detailreichen Schilderung, die eine nicht erlebnisbasierte Herkunft ausschließen lässt. Im Hinblick auf den Inhalt der Äußerungen und die heftige emotionale Beteiligung des Untergebrachten ist der Senat zudem davon überzeugt, dass sich das von ihm berichtete Vorkommnis tatsächlich auch so ereignet hat.
40 
c) Dass es im weiteren Unterbringungsverlauf nicht zu einer Abschwächung des Beeinträchtigungserlebens des Untergebrachten und der sich daraus ergebenden starken Affekte gekommen ist, lässt sich außer an vom PZY berichteten wiederholten hasserfüllten Beschimpfungen des inzwischen als Funktionsbereichsleiter für ihn zuständigen Dr. Dr. C (an dem Wahrheitsgehalt dieser Berichte hat der Senat im Hinblick auf die teils heftigen gegen die Behandler erhobenen Vorwürfe in den Schreiben des Untergebrachten keinen Zweifel) nach der Überzeugung des Senats an zwei weiteren Vorkommnissen festmachen:
41 
In der Stellungnahme des PZY vom 21.05.2015 wird ausgeführt, dass der Untergebrachte nach der Weigerung, in die Chefarztvisite zu kommen, vom Chefarzt Dr. D in seinem Zimmer aufgesucht wurde, worauf der Untergebrachte sehr gereizt und angespannt reagiert habe. Als der Chefarzt der Aufforderung des Untergebrachten nicht nachgekommen sei, habe sich der Untergebrachte zunächst abgewandt, dann die Hände hochgerissen und über dem Kopf gekreuzt, bevor er plötzlich auf den Chefarzt zugelaufen, dann aber vor ihm mit der Bemerkung, er habe nichts zu besprechen, aber er werde sich später „in einem ganz anderen Rahmen“ mit dem Chefarzt unterhalten, stehen geblieben sei. Der Untergebrachte hat eingeräumt, dass es zu einer Konfrontation mit dem Chefarzt kam, den er dabei beleidigt habe. Der Senat schenkt der weitergehenden Darstellung des PZY indes auch deshalb Glauben, weil der berichtete Vorfall nicht nur zu dem Störungsbild des Untergebrachten passt, sondern auch deutliche Parallelen zu einem weiteren Vorkommnis aufweist, das sich dem PZY zufolge am 08.02.2016 ereignete.
42 
In dem dazu von Dr. Dr. C erstellten Eintrag in der Patientendokumentation ist festgehalten, dass mit dem Untergebrachten ein von ihm mitverfasster Beschwerdebrief besprochen werden sollte, und er - nachdem er die Visite verweigert hatte - in seinem Zimmer aufgesucht wurde. Nachdem Dr. Dr. C der aggressiv-erregten Aufforderung des Untergebrachten, das Zimmer zu verlassen, nicht nachgekommen war, baute sich der Untergebrachte bedrohlich vor ihm auf, so dass ein Pflegemitarbeiter dazwischen ging. Zudem soll der Untergebrachte in heftig erregter Form geäußert haben „willst du eins auf die Schnauze?“. Soweit der Untergebrachte in seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vorgetragen hat, er habe nur die Toilettentür schließen wollen, ist dies zur Überzeugung des Senats durch die dazu eingeholte schriftliche Stellungnahme der bei dem Vorfall anwesenden Pflegekraft widerlegt. Denn auch dort wird von einer aggressiv-erregten, mit Beleidigungen einhergehenden Reaktion des Untergebrachten auf das Erscheinen des Oberarztes berichtet, die die Pflegekraft wegen des dadurch entstandenen Eindrucks eines bevorstehenden körperlichen Übergriffs zum Dazwischengehen veranlasste. Soweit in den Stellungnahmen des Untergebrachten und der Verteidigerin hierzu beanstandet wird, dass sich in der schriftlichen Stellungnahme der Pflegekraft teilweise Formulierungen aus dem Eintrag in der Pflegedokumentation wortgleich wiederfinden, vermag dies die inhaltliche Aussagekraft nicht zu erschüttern. Zwar lässt dies darauf schließen, dass der Pflegekraft der Eintrag in die Patientendokumentation bei Abfassung der Stellungnahme vorlag. Diese erschöpft sich indes keineswegs in einer bloßen Wiedergabe der Dokumentation, sondern enthält darüber hinausgehende Details, etwa zu der Art der vom Untergebrachten verwendeten beleidigenden Ausdrücke, so dass bei zusammenfassender Würdigung kein Zweifel daran verbleibt, dass die Stellungnahme auf der eigenen, vermutlich durch Rückgriff auf die Patientendokumentation aufgefrischten Erinnerung der Pflegekraft beruht.
43 
Nachdem das für die früheren Nachstellungen ursächliche wahnhafte Beeinträchtigungserleben unverändert fortbesteht und das Denken des Untergebrachten beherrscht, hat der Senat deshalb keinerlei Zweifel daran, dass es nach einer Freilassung des Untergebrachten zu einer Fortsetzung der Nachstellungen wie in der Vergangenheit käme.
44 
(3) Diese Nachstellungen haben ob ihres Umfangs und ihrer Intensität schon in der Vergangenheit zu seelischen und körperlichen Beeinträchtigungen bei den davon betroffenen Personen geführt, die deshalb auch in Zukunft zu erwarten sind. Die psychische Belastung insbesondere bedrohender Äußerungen und Handlungen für die Opfer wird dabei dadurch verstärkt, dass die Opfer sich nicht gewiss sein können, ob der Untergebrachte Gewaltfantasien nicht doch umzusetzen bereit ist (dazu nachstehend unter 4). Wegen der Unbeeindruckbarkeit des Untergebrachten gegenüber staatlichen Sanktionen besteht auch keine Aussicht, die Opfer effektiv und dauerhaft vor den Nachstellungen des Untergebrachten und den damit verbundenen psychischen und psychosomatischen Auswirkungen zu schützen. Jedenfalls mittel- bis langfristig besitzen die Nachstellungen durch den Untergebrachten deshalb nach der Auffassung des Senats durchaus die Eignung, jedenfalls ganz erhebliche seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert herbeizuführen.
45 
(4) Nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereitet dagegen die Beurteilung, ob es über die in der Vergangenheit gezeigten aggressiven Entäußerungen hinaus auch zu Gewalttaten des Untergebrachten kommen wird, mit denen die in § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB beschriebenen Folgen für Dritte verbunden sind.
46 
Einerseits ist dabei zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte gegenüber den in sein Wahnsystem einbezogenen Personen nicht nur einen tiefsitzenden Groll verspürt, sondern sich daraus ein Rachebedürfnis des Untergebrachten speist, das bereits einmal - während der Entweichung aus dem ZfP X 2012 - zu einem bis kurz vor das Versuchsstadium gediehenen gewalttätigen Übergriff geführt hat. Die besondere Gefährlichkeit des Tatwerkzeugs, das dabei zum Einsatz kommen sollte, und das vom Untergebrachten angegebene Motiv, einen Ausgleich für die dem Opfer mit zugeschriebene „Zerstörung“ des Lebens des Untergebrachten schaffen zu wollen, lassen dabei nur den Schluss zu, dass der Untergebrachte es dabei auf die Tötung seines Opfers abgesehen hatte.
47 
Andererseits fällt nicht unerheblich ins Gewicht, dass der Untergebrachte, der auch vor seiner Unterbringung nicht durch unmittelbar auf die Verletzung der körperlichen Integrität seiner Opfer zielende Gewaltakte aufgefallen war, nicht nur bei diesem Vorkommnis von der tatsächlichen Umsetzung seiner Gewaltfantasie zurückgeschreckt ist, sondern es auch bei den weiteren gewaltnahen Vorfällen am 27.04.2015 und am 08.02.2016 im PZY W trotz erheblicher affektiver Aufladung letztlich nicht zu einem tätlichen Angriff seitens des Untergebrachten gekommen ist. Hinsichtlich des Vorfalls am 08.02.2016 ist es dabei zwar keiner weiteren Aufklärung zugänglich, ob dies nur dem Dazwischengehen der Pflegekraft geschuldet war. Hingegen beruhte das Unterlassen eines tätlichen Übergriffs bei dem Vorfall vom 27.04.2015 mangels Eingreifens Dritter zweifelsfrei auf der Entscheidung des Untergebrachten, wobei allerdings offenbleiben muss, inwieweit diese durch die Anwesenheit weiterer Personen und die Reaktion des Kontrahenten günstig beeinflusst wurde.
48 
Dass hieraus gleichwohl nicht der Schluss gezogen werden kann, es werde auch künftig nicht zu Gewalttaten gegen die von den Wahngedanken des Untergebrachten betroffenen Personen kommen, beruht auf folgenden Erwägungen:
49 
Der Sachverständige Prof. Dr. E, zu dessen Forschungsschwerpunkten nach den Kenntnissen des Senats auch die Untersuchung nachstellenden Verhaltens (für das im wissenschaftlichen Kontext der englische Begriff „stalking“ verwendet wird) gehört, hat in seinem Gutachten vom 27.05.2017 darauf hingewiesen, dass der Untergebrachte dem Typus des so genannten zurückgewiesenen Stalkers zuzuordnen ist, der sich für eine gescheiterte Beziehung rächen will, wobei das Stalking gleichsam zum Ersatz für die frühere Beziehung wird. Bei diesem Typus bestehe statistisch ein hohes Risiko für gewalttätige Handlungen, wobei gerade für die Begehung schwerer Gewalt- und Tötungsdelikte mangels fassbarer risikoerhöhender Faktoren keine zuverlässige Voraussage getroffen werden könne.
50 
Auch nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. E kommt jedoch vorliegend der insgesamt progredienten Entwicklung hinsichtlich des Ausmaßes des Störungsbildes und der daraus erwachsenden Straftaten prognostisch ungünstige Bedeutung zu, zumal es nach der Einschätzung des Sachverständigen - wie bereits ausgeführt - im Unterbringungsverlauf noch zu einer weiteren Verhärtung der paranoiden Entwicklung gekommen sein dürfte.
51 
Ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung kommt nach der Auffassung des Senats letztlich dem Umstand zu, dass Nachstellungen durch den Untergebrachten nicht unbeantwortet bleiben werden, sondern die Opfer Schutzmaßnahmen auch unter Einschaltung staatlicher Instanzen ergreifen werden. Diese werden indes das Beeinträchtigungserleben des Untergebrachten weiter verstärken. Gerade bei der Durchsetzung staatlicher Schutzanordnungen und Zwangsmaßnahmen wird es dabei zwangsläufig zu Konfrontationssituationen kommen, denen der Untergebrachte wie bei der im Raum stehenden Zwangsbehandlung vor der Brandstiftung im ZfP X nicht wird ausweichen können. Es erscheint deshalb äußerst naheliegend, dass es dabei zu vergleichbaren Zuspitzungen der psychischen Befindlichkeit des Untergebrachten kommen wird, wenn sich der Untergebrachte in einer aussichtslosen Situation wähnt. Wegen der hohen affektiven Aufladung ist dann zu erwarten, dass das Hemmungsvermögen des Untergebrachten wie bei der vom Landgericht R abgeurteilten Brandlegung nicht nur erheblich vermindert, sondern sogar aufgehoben sein wird. Bei einer solchen konflikthaften Zuspitzung wird der Untergebrachte aber nicht mehr in der Lage sein, seine fraglos vorhandenen aggressiven Impulse zu beherrschen. In solchen Situationen ist deshalb nicht nur mit gewalttätigen Übergriffen auf Kontrahenten unter Einsatz vorhandener gefährlicher Werkzeuge, sondern auch erneut mit gemeingefährlichen Straftaten wie bei der Brandlegung im ZfP X zu rechnen, mit denen jeweils die Gefahr körperlicher Schädigungen in dem von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB Schweregrad verbunden sind.
52 
c. Angesichts der unkorrigierbar fehlenden Störungseinsicht des Untergebrachten und seiner fehlenden Bereitschaft, von außen gesetzte Begrenzungen zu akzeptieren, hält der Senat es für völlig ausgeschlossen, dass auf die psychische Störung zurückgehende Straftaten anders als durch den weiteren Vollzug der Unterbringung verhindert werden können. Die vom Untergebrachten für die körperliche Integrität Dritter drohenden Gefahren wiegen auch so schwer, dass sie selbst unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Freiheitsentziehung und der bestenfalls ungewissen Aussichten, ob noch eine Besserung des psychischen Störungsbildes erreicht werden kann, die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
II.
53 
Nach den vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB nicht in Betracht, da keinerlei Aussicht besteht, dass es unter dem Druck der Bewährung und damit einhergehender Maßnahmen der Führungsaufsicht nicht mehr zu erheblichen Straftaten kommen wird (vgl. BT-Drs. 18/7244 S. 30).
C.
54 
In Bezug auf die weitere Unterbringung sieht sich der Senat noch zu folgenden Hinweisen veranlasst:
55 
1. Im Hinblick auf die aufgezeigte vollstreckungsrechtliche Situation (oben B. I. 1.) wird es angezeigt sein, unverzüglich die Vollstreckungsreihenfolge dahin zu ändern, dass die Vollstreckung der durch das Landgericht S angeordneten Maßregel zugunsten der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts R unterbrochen wird.
56 
2. Angesichts dessen, dass nach dem bisherigen Unterbringungsverlauf - vor allem wegen der krankheitsbedingten strikten Ablehnung des Untergebrachten, mit den behandelnden Ärzten zusammenzuarbeiten und sich auf eine psychotherapeutische Bearbeitung seines Störungsbildes einzulassen - ausgeschlossen werden kann, dass andere erfolgversprechende Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, wird nochmals sorgfältig zu erwägen sein, ob als letztes Mittel zur Erreichung eines Behandlungserfolgs eine medikamentöse Behandlung mit einem antipsychotisch wirkenden Präparat auch gegen den Willen des Untergebrachten durchzuführen ist. Der Senat betont, dass mit dieser Erwägung keinerlei Präjudiz für eine diesbezüglich zu treffende Entscheidung verbunden ist. Soweit entsprechende frühere Anordnungen durch obergerichtliche Entscheidungen - des Oberlandesgerichts S vom 21.10.2013 (4a Ws 211/13 (V)) und des Senats vom 07.05.2014 (2 Ws 150/14 = Die Justiz 2016, 58) - aufgehoben wurden, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies jeweils allein wegen unzureichender Begründung der angefochtenen Entscheidungen erfolgte, ohne dass damit eine Beurteilung der materiellen Anordnungsvoraussetzungen verbunden war. Zuletzt hat zwar das Landgericht Heidelberg mit Beschluss vom 29.04.2016 (7 StVK 207/15) den Antrag des PZY vom 04.09.2015 auf eine zwangsweise medikamentöse Behandlung mit Risperidon abgelehnt. Aus den Gründen ergibt sich dazu, dass die Strafvollstreckungskammer gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte und einem dazu eingeholten psychiatrischen Gutachten die Voraussetzungen einer krankheitsbedingt aufgehobenen Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit bejaht, die Genehmigung aber mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt hat. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Untergebrachte im ZfP X vom 16.05.2011 bis zum 02.12.2011 mit Neuroleptika behandelt wurde, ohne dass dies Einfluss auf die fehlende Krankheitseinsicht gehabt habe. Dabei ist jedoch zum einen außer Acht geblieben, dass nach der ärztlichen Beurteilung Ziel der medikamentösen Behandlung - anders als bei psychotischen Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, die das eigentliche Anwendungsgebiet antipsychotisch wirksamer Medikamente sind - nicht unmittelbar die Auflösung der wahnhaften Inhalte ist, sondern durch die Medikamente in erster Linie eine Entaktualisierung und affektive Stabilisierung als Voraussetzung für eine psychotherapeutische Arbeit erreicht werden soll. Zum anderen ist dabei nicht in die Würdigung miteinbezogen worden, dass sowohl nach den Berichten des ZfP X als auch des PZY W - dort war der Untergebrachte vom 03.03.2014 bis 07.05.2014 mit Zyprexa (Wirkstoff: Olanzapin) behandelt worden - medikamentöse Behandlungen durchaus, wenn auch möglicherweise nicht in dem erhofften Umfang positive Auswirkungen auf die psychische Befindlichkeit des Untergebrachten hatten und der Untergebrachte darunter im PZY - nach dessen Darstellung - erstmals zur Teilnahme am - zuvor von ihm mit paranoid anmutender Begründung abgelehnten - Hofgang motiviert werden konnte. Umgekehrt ist nicht zu verkennen, dass die sechsmonatige Behandlung im ZfP X letztlich nichts an der Ablehnung des Untergebrachten, an der Behandlung mitzuwirken, geändert hat. Es wird deshalb von ärztlicher Seite - und ggf. nachfolgend im Verfahren über die gerichtliche Zustimmung von der Strafvollstreckungskammer - besonders sorgfältig zu prüfen sein, ob eine medikamentöse Behandlung, sei es auch erst nach längerer Behandlungsdauer, Erfolg im Hinblick auf das insoweit allein maßgebliche Ziel der Wiederherstellung der Einsichtsfähigkeit in die Behandlungsbedürftigkeit verspricht. Neben einer Darstellung der Indikation wird es dabei näherer Ausführungen zu Auswahl und Dosierung des zu verabreichenden Medikaments sowie der damit verbundenen Nebenwirkungen bedürfen. Ebenfalls besonders kritisch zu prüfen wird sein, ob - wie dies § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG vorschreiben - die mit der Behandlung verbundenen Belastungen nicht außer Verhältnis zum erwartbaren Nutzen stehen und letzterer mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt (zu den hohen Begründungsanforderungen kann im Übrigen auf die dazu ergangenen Beschlüsse des Senats vom 07.05.2014 - 2 Ws 150/14 = Die Justiz 2016, 58 [den Untergebrachten betreffend], vom 08.07.2015 - 2 Ws 239/15 = FamRZ 2015, 2008, vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 = Die Justiz 2017, 217, vom 09.12.2016 - 2 Ws 364/16 = RuP 2017, 101, vom 16.02.2017 - 2 Ws 36/17 = NStZ-RR 2017, 125 und vom 16.03.2018 - 2 Ws 58/18, juris, sowie die dazu ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BVerfGE 128, 282, verwiesen werden). Dabei wird in die Bewertung einzubeziehen sein, dass nach den Erfahrungen in der Vergangenheit bereits die Ankündigung der Stellung eines Antrags auf zwangsweise Behandlung vom Untergebrachten subjektiv als nachhaltige Beeinträchtigung und Bestätigung seiner Wahnidee erlebt werden und naheliegend - zumindest zunächst einmal - zu einer Zuspitzung seiner psychischen Befindlichkeit und seiner Einstellung gegenüber den Behandlern und der Justiz führen wird.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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published on 16.03.2018 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz - Strafvollstreckungskammer - vom 05.02.2018 aufgehoben. Die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X aus K zum Verfahrenspfleger wird aufgehoben. Zu
published on 14.11.2016 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 11.8.2016 aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Befassung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgerich
published on 05.04.2016 00:00

Tenor 1. Das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 bleibt als prozessual überholt unentschieden. 2. Die mit Beschluss des Landgerichts Freiburg v
published on 08.07.2015 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zu
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Annotations

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.

(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.

(3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.

(4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 11.8.2016 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Befassung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.

Gründe

 
Durch Urteil des Landgerichts S vom 26.1.2011, rechtskräftig seit 15.4.2011, und erneut durch Urteil des Landgerichts R vom 25.11.2014, rechtskräftig seit 3.12.2014, wurde die Unterbringung von A in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wurde - nach vorausgegangener einstweiliger Unterbringung - zunächst im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) X und seit dem 21.8.2013 im Psychiatrischen Zentrum Y (PZY) - vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.8.2016 ordnete das Landgericht Heidelberg erneut die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Gegen diesen seiner Verteidigerin am 27.9.2016 zugestellten Beschluss legte der Untergebrachte am 28.9.2016 sofortige Beschwerde ein.
Das gemäß §§ 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, weil das Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg mit einem durchgreifenden Verfahrensmangel behaftet ist.
1. Entgegen der mehrfach vom Untergebrachten aufgestellten Behauptung hat das Landgericht Heidelberg allerdings seinen Befangenheitsantrag gegen das mit der mündlichen Anhörung des Untergebrachten beauftragt gewesene Kammermitglied Vorsitzende Richterin am Landgericht K nicht übergangen. Vielmehr wurde das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 5.8.2016 zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde nach Aktenlage sowohl dem Untergebrachten selbst als auch seiner Verteidigerin bekanntgemacht.
Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Landgericht Anträgen des Untergebrachten auf Erhebung von Beweisen nicht nachgekommen ist. Zwar darf die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf den auch im Vollstreckungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz bestrittenes Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten nicht ungeprüft übernehmen und muss erhebliches Vorbringen des Untergebrachten schon im Hinblick auf dessen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren und bei seiner Entscheidung berücksichtigen (Senat, Beschlüsse vom 20.10.2016 - 2 Ws 319/16 - und vom 22.6.2016 - 2 Ws 177/16, jew. juris). Der Umfang der dadurch mitbestimmten gerichtlichen Aufklärungspflicht richtet sich indes nach den Umständen des Einzelfalls. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Untergebrachten weitgehend in pauschalen Anwürfen gegen die ärztlichen Behandler im Maßregelvollzug richtet, die ohne tatsächliche Konkretisierung einer Aufklärung nicht zugänglich sind. Soweit der Untergebrachte die Anhörung pflegerischen Personals zu der Behauptung, mit diesen keine Probleme zu haben, beantragt hat, ergibt sich dies auch aus der gutachterlichen Stellungnahme des PZY vom 30.6.2016, so dass es insoweit einer Beweiserhebung nicht bedurfte. Soweit der Untergebrachte die Darstellung in der genannten gutachterlichen Stellungnahme bestreitet, er habe dem Oberarzt mehrfach durch das Fenster oder vom Hof aus hasserfüllt vulgäre Beleidigungen zugerufen, hat der Oberarzt bereits mit der Unterzeichnung der gutachterlichen Stellungnahme die Richtigkeit der Darstellung aus seiner Sicht bestätigt, so dass durch seine Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren.
2. Zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt dagegen, dass die Vorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO in der gemäß § 13 EGStPO maßgeblichen Fassung vom 16.7.2007 nicht beachtet wurde.
Danach soll im Rahmen der Überprüfung nach § 67e StGB nach fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines anstaltsexternen Sachverständigen eingeholt werden, der weder im Rahmen des Vollzugs mit der Behandlung des Untergebrachten befasst war noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich der Untergebrachte befindet.
Vorliegend befindet sich der Untergebrachte seit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts S vom 26.1.2011 und damit seit mehr als fünf Jahren im Maßregelvollzug. Eine Begutachtung durch einen den Vorgaben des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO entsprechenden Sachverständigen ist in diesem Zeitraum nicht erfolgt. Soweit Überprüfungen nach § 67e StGB stattfanden, wurden jeweils nur gutachterliche Stellungnahmen der jeweiligen Maßregelvollzugseinrichtung eingeholt. Im Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg wurde das psychiatrische Gutachten von Dr. Dr. F - Oberarzt im PZY, in dem sich der Untergebrachte seinerzeit befand - erstattet.
Aus der Begründung des später verabschiedeten Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.7.2007 (BGBl. I S. 1327), durch das die Vorschrift des § 463 Abs. 4 StPO eingefügt wurde, ergibt sich zwar, dass damit Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 297, 308; Kammerbeschluss vom 14.1.2005 - 2 BvR 983/04, EuGRZ 2005, 181; vgl. in neuerer Zeit auch NStZ 2013, 116; NStZ-RR 2014, 222) aufgegriffen wurde, die es unter dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung für angezeigt hielt, von Zeit zu Zeit anstaltsfremde Sachverständige hinzuzuziehen, wenn sich die untergebrachte Person seit langer Zeit in ein und demselben Krankenhaus befindet (BT-Drs. 16/1110 S. 12). Die dann gegebene Gefahr von Routinebeurteilungen besteht zwar nicht in gleichem Maße, wenn der Untergebrachte - wie vorliegend - in verschiedenen Maßregeleinrichtungen untergebracht war und die Voraussetzungen der Unterbringung nochmals in einem Erkenntnisverfahren geprüft wurden. Der Gesetzgeber hat sich indes dafür entschieden, ungeachtet der näheren Umstände der Unterbringung nach fünf Jahren regelmäßig eine Begutachtung durch einen anstaltsexternen Sachverständigen vorzuschreiben. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dabei hervorgehoben, dass „erst die Hinzuziehung einer oder eines bisher nicht mit ihr [der untergebrachten Person] befassten Sachverständigen die nötige kritische Distanz zu den bisherigen Gutachten schaffen und damit die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessern kann“ (Bt-Drs. 16/1110 S. 19). Nach dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung vermag die gutachterliche Beurteilung des Untergebrachten durch Angehörige zweier verschiedener Krankenhäuser innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn der Unterbringung ein Abgehen von der Vorgabe des § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO nicht zu rechtfertigen.
10 
Im Hinblick auf die nach der Einholung des Gutachtens eines anstaltsexternen Sachverständigen gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Anhörungen (§§ 454 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3, 463 Abs. 3 Satz 3 StPO) ist die Sache deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses entgegen § 309 Abs. 2 StPO an das Landgericht zurückzuverweisen (Senat, Die Justiz 2011, 10; NStZ-RR 2016, 355).
11 
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - ungeachtet der oben skizzierten Reichweite der gerichtlichen Aufklärungspflicht - der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, sich in den Gründen der Fortdauerentscheidung mit erheblichem Vorbringen des Untergebrachten auseinanderzusetzen. Werden die Darstellung der Maßregeleinrichtung zum Verlauf der Unterbringung von ihm bestritten oder die ärztlichen Bewertungen in Frage gestellt und will das Gericht gleichwohl der gutachterlichen Stellungnahme der Anstalt folgen, ist dies daher - in einem von den Umständen des Einzelfalls bedingten Umfang - zu begründen. Außerdem sind die maßgeblich durch verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geprägten Anforderungen an die Darstellung und Begründung der Gefahrenprognose (BVerfGE 70, 297; FamRZ 2010, 532; NStZ-RR 2013, 72 ; RuP 2014, 50; StV 2014, 148) zu beachten, denen der angefochtene Beschluss nicht vollständig genügt.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe, Auswärtige Strafkammer Pforzheim, wurde die Unterbringung von B. R. in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Untergebrachte zwei Mal Nachbarn in dem von ihr bewohnten Anwesen in Verletzungsabsicht angegriffen, wobei sie einmal mit einer Gartenhacke, beim anderen Mal mit dem Deckel eines Kugelgrills in Verletzungsabsicht versucht hatte, auf ihre Kontrahenten einzuschlagen. Dabei war ihre Steuerungsfähigkeit wegen einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) und damit einhergehender Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen erheblich vermindert, nicht ausschließbar sogar aufgehoben.
Seit dem 16.3.2011 befindet sich die Untergebrachte im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) E., das am 17.4.2015 die zwangsweise medikamentöse Behandlung der Untergebrachten beantragt hat. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und mündlicher Anhörung erteilte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Freiburg mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.5.2015 die Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung mit dem Wirkstoff Aripiprazol für sechs Wochen. Hiergegen wendet sich der vom Landgericht Freiburg bestellte Verfahrenspfleger, dem der angefochtene Beschluss am 19.5.2015 zugestellt wurde, mit seinem am 28.5.2015 eingelegten, als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel.
II.
Das Rechtsmittel, das gemäß §§ 54 Abs. 2 PsychKHG, 116, 138 Abs. 3 StVollzG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist, hat mit der erhobenen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer rechtlicher Beurteilung standhält. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss deshalb grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils stellt. Im Rahmen der Beweiswürdigung müssen dabei die tatsächlichen Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen mitgeteilt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 23.6.2015 - 2 Ws 156/15; OLG Hamburg NStZ 2005, 592). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht vollständig gerecht.
1. Zu den materiellen Voraussetzungen der Zustimmung zur ärztlichen Zwangsbehandlung gehört nach § 20 Abs. 3 Satz 4 PsychKHG, dass die Belastungen nicht außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen dürfen. Die dazu im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass die drohenden Nebenwirkungen der Medikation im Verhältnis zu dem näher festgestellten Nutzen „als nicht von entgegenstehender Schwere einzustufen sind“, ist nicht in einer Weise begründet, die dem Senat eine Überprüfung erlaubt, ob diese Wertung frei von Rechtsfehlern ist. Die Strafvollstreckungskammer hat sich dazu der gutachterlichen Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, die jedoch im angefochtenen Beschluss nur unzureichend wiedergegeben wird. Will ein Gericht - wie vorliegend - dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, müssen in den Gründen der Entscheidung wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen mitgeteilt werden (BGHSt 12, 311, 314, NStZ 2012, 650; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 267 Rn. 13 - jeweils zu § 267 StPO). Der Inhalt des Sachverständigengutachtens wird indes nur dahingehend referiert, dass das Medikament von vielen Patienten gut vertragen werde, jedoch „mit unterschiedlichen Häufigkeiten im Einzelnen benannte Nebenwirkungen“ auftreten. Auch unter Berücksichtigung des weiteren vom Landgericht in seine Bewertung einbezogenen Umstandes, dass die zu Beginn der Behandlung vorgesehene Aufdosierung „im Fall besonders gravierender Nebenwirkungen“ bei Bedarf eine Anpassung oder den Abbruch der Behandlung ermögliche, können danach Wahrscheinlichkeit und Gewicht möglicher Nebenwirkungen nicht beurteilt und in Beziehung zu dem erwartbaren Nutzen der Behandlung gesetzt werden. Allerdings wird insoweit regelmäßig nicht eine lückenlose Darstellung etwaiger Nebenwirkungen erforderlich sein. Der Umfang der insoweit gebotenen Darlegungen wird vielmehr durch Wahrscheinlichkeit und Gewicht etwaiger Nebenwirkungen bestimmt.
2. Als lückenhaft erweist sich der angefochtene Beschluss zudem, weil er sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 5 PsychKHG nicht dazu verhält, ob der erwartbare Nutzen der Behandlung mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich feststellbar überwiegt.
Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Sache, da auf der Grundlage der getroffenen Feststellung eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht möglich ist, zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Im Hinblick auf die weiteren in der Zwischenzeit seitens des ZfP E. gemachten Mitteilungen und die darin enthaltenen neuen Umstände wird vor der neuen Entscheidung eine erneute mündliche Anhörung der Beteiligten geboten sein.
III.
Im Hinblick auf das Vorbringen zur Begründung der Rechtsbeschwerde bemerkt der Senat ergänzend:
1. Der Zustimmung zur beantragten Zwangsbehandlung steht nicht entgegen, dass die Behandlung nach dem Inhalt des Antrags auf mehr als sechs Wochen angelegt ist. Dagegen spricht bereits die in § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgesehene Möglichkeit, die Zwangsbehandlung über die Höchstfrist von sechs Wochen hinaus zu verlängern. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. dazu BT-Drs. 17/11513 S. 8).
10 
2. Soweit geltend gemacht wird, der Untergebrachten seien von der Vollzugsanstalt rechtswidrig Vollzugslockerungen versagt worden, kommt dem nach der Auffassung des Senats zwar keine unmittelbare Bedeutung für die zu treffende Entscheidung zu. Die Strafvollstreckungskammer wird sich jedoch damit auseinanderzusetzen haben, ob das in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG formulierte Ziel nicht durch weniger einschneidende Mittel erreicht werden kann. Es wird deshalb - anknüpfend an die Ausführungen im zur letzten Fortdauerentscheidung ergangenen Senatsbeschluss vom 16.3.2015 (2 Ws 90/15) - bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch darauf einzugehen sein, ob den von der Untergebrachten ausgehenden Gefahren im Rahmen der Führungsaufsicht hinreichend begegnet werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 und Kammerbeschluss vom 12.12.2013 - 2 BvR 1690/13, bei juris). In diesem Rahmen ist auf die bei Vollzugslockerungen gewonnenen Erkenntnisse zurückzugreifen und ggf. auch die rechtswidrige Versagung von Lockerungen zu bewerten (vgl. BVerfG NJW 1998, 2202).

Tenor

1. Das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 bleibt als prozessual überholt unentschieden.

2. Die mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung des Untergebrachten ist gegenstandslos.

Gründe

 
A.
X. Y. ist seit dem 12.3.2015 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Z. untergebracht. Grundlage hierfür war zunächst der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Z. vom 12.3.2015. Wegen der dem Unterbringungsbefehl zugrundeliegenden gefährlichen Körperverletzung ordnete das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 9.11.2015 (2 KLs 350 Js 7465/15) die Unterbringung von X. Y. in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dieses Urteil ist seit dem 16.3.2016 rechtskräftig.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.2.2016 stimmte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Freiburg der vom ZfP Z. beantragten zwangsweisen Behandlung des Untergebrachten mit einem antipsychotisch wirksamen Medikament zu. Der Beschluss, versehen mit einer Belehrung über das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, wurde dem Untergebrachten und seinem zum Verfahrenspfleger bestellten Bevollmächtigten am 15.2.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9.3.2016 legte der Verfahrenspfleger Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Bestimmung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in § 20 Abs. 5 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) als verfassungswidrig beanstandet und die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG im Rahmen der einstweiligen Unterbringung in Frage stellt.
B.
Eine Entscheidung des Senats über das als (einfache) Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zu behandelnde Rechtsmittel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 9.11.2015, mit dem die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet wurde, nicht mehr veranlasst.
I.
Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung der Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO ist die einfache Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO.
1. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren in Unterbringungssachen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) finden hinsichtlich des gerichtlichen Rechtszugsystems weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
a. Soweit § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die eine freiheitsentziehende Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen, als nach den Vorschriften des FamFG zu behandelnde Unterbringungssachen definiert, fällt die Zwangsbehandlung im Rahmen einer nach strafrechtlichen Vorschriften angeordneten Unterbringung nicht darunter, obwohl sich die Rechtsgrundlage für die Zwangsbehandlung auch insoweit im PsychKGH (§§ 20, 32, 38 Abs. 1) findet. Diese Einschränkung lässt sich zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber der Entstehungsgeschichte der Norm entnehmen.
§ 312 FamFG hatte in seiner ursprünglichen Fassung vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) nur die Freiheitsentziehung durch Anordnungen nach § 1906 BGB und den Vorschriften über die „öffentlich-rechtliche“ Unterbringung (BT-Drs. 16/6308 S. 272) nach den Landesgesetzen zum Gegenstand. Der Passus über die ärztliche Zwangsbehandlung wurde durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.2.2013 (BGBl. I S. 266) eingefügt. Wie sich schon aus dem Titel des ändernden Gesetzes ergibt, stand dabei die Ergänzung der Regelung über die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 BGB (in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) im Vordergrund. Anlass für die Ergänzung waren denn auch zu § 1906 BGB ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.6.2012 (BGHZ 193, 337; PaPfleReQ 2012, 98), nach denen § 1906 BGB keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für eine Zwangsbehandlung darstellte, die deshalb vom Gesetzgeber geschaffen werden sollte. In der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 19.11.2012 (BT-Drs. 17/11513), der die zu § 1906 BGB vorgeschlagene Änderung „in gleicher Weise“ auf die „öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker“ (S. 8) übertrug, wurde mehrfach betont, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung „nur im Rahmen einer Unterbringung erfolgen kann“ (S. 1, 5, 8). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die ärztliche Zwangsbehandlung nicht allgemein, sondern nur im Kontext der zuvor bereits von § 312 FamFG umfassten Formen der Unterbringung regeln wollte, und unter § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG nur die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen, nicht aber die Unterbringung auf der Grundlage strafrechtlicher Normen fällt (vgl. zur Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von der strafrechtlichen Unterbringung auch Marschner in Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014; § 312 FamFG Rn. 11; Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 312 Rn. 4; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 312 FamFG Rn. 5)
b. Die Rechtsmittelvorschriften (§§ 58 ff.) in Abschnitt 5 des Allgemeinen Teils des FamFG finden auch nicht über die Verweisung in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG entsprechend Anwendung. Die Verweisung ist ausdrücklich auf die Vorschriften des zweiten Abschnitts im dritten Buch des FamFG (§§ 312 bis 339) beschränkt. Diese schon nach dem Wortlaut eindeutige Beschränkung entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte mit § 20 PsychKHG die vorherige Regelung in § 8 des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes 02.12.1991 (GBl. S. 794) inhaltsgleich übernommen werden. Zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 5 UBG war aber im Gesetzentwurf ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Strafvollstreckungskammern „bei der Anwendung deren Prozessordnung, insbesondere auch hinsichtlich des Beschwerderechts“ verbleiben sollte (LT-Drs. 15/3408 S. 15; OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 33).
2. Ebenfalls keine Anwendung finden - anders als bei der Anfechtung der Zwangsbehandlung im Rahmen einer rechtskräftig gerichtlich angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB (dazu OLG Stuttgart a.a.O.) - die Rechtsbeschwerdevorschriften der §§ 116 ff. StVollzG.
10 
a. Zwar wird der Anwendungsbereich dieser Vorschriften durch § 138 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StVollzG auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ausgedehnt. Davon ist aber die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO nicht umfasst.
11 
Dies legt bereits der Wortlaut der Bestimmung nahe, der mit dem Begriff der „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ an die materiell-rechtliche Regelung der (endgültigen) Unterbringung in § 63 StGB anknüpft, während demgegenüber in § 126a StPO der Begriff der einstweiligen Unterbringung verwendet wird.
12 
Entscheidend für eine solche Auslegung sprechen aber systematische Gesichtspunkte und die Entstehungsgeschichte.
13 
Hauptsächliche Materie des Strafvollzugsgesetzes sind Bestimmungen über den Vollzug rechtskräftig angeordneter Freiheitsstrafen. Dies spricht für die Annahme, dass die Gleichstellung der Vollziehung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zählt, mit der Vollziehung von Freiheitsstrafen (§ 1 StVollzG) nur den Vollzug rechtskräftig angeordneter Maßregeln erfasst. Dafür spricht im Übrigen auch, dass das Verfahren betreffend die einstweilige Unterbringung zumindest partiell in § 126a StPO gesondert geregelt ist.
14 
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Bereits bei Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes 1976 ging der Gesetzgeber davon aus, dass die - im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder - rudimentären Regelungen zum Maßregelrecht nur die Aufgaben der Maßregeleinrichtungen „als Vollzugsbehörde für die Durchführung der Maßregel“, also bei der Vollstreckung rechtskräftig angeordneter Maßregeln, betreffen (BT-Drs. 7/918 S. 90). Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der Rechtsbehelfe nach §§ 109 ff. StVollzG durch das Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 20.1.1984 (BGBl. I S. 1654) sollte lediglich die Rechtsstellung der im Maßregelvollzug Untergebrachten an die der Strafgefangenen angeglichen werden (BT-Drs. 10/267 S. 5 und BT-Drs. 10/624 S. 1 und 6).
15 
b. Soweit § 54 Abs. 2 PsychKHG im Übrigen bestimmt, dass „die Rechtsbehelfe nach § 138 Absatz 3 und den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes unberührt bleiben“, ergibt sich schon aus der gewählten Formulierung, dass der Anwendungsbereich von § 138 Abs. 3 StVollzG und der weiteren dort erwähnten Vorschriften nicht erweitert wurde.
16 
c. Für eine erweiternde Auslegung, die zur Anwendung der §§ 138 Abs. 3, 116 ff. StVollzG auf die ärztliche Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung führen würde, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Aus den bereits angeführten Gesetzesmaterialien (oben 1 b am Ende) ergibt sich der eindeutige Wille des Landesgesetzgebers, es hinsichtlich des Rechtsmittelrechts bei den allgemeinen strafprozessualen Regelungen belassen zu wollen. Danach finden auf die Anfechtung der Zwangsbehandlung im Rahmen der in § 126a StPO geregelten Unterbringung die Rechtsmittelvorschriften der Strafprozessordnung Anwendung, die mangels spezieller Regelung zur Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO führen.
17 
d. Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung entgegen. Denn der Landesgesetzgeber war entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung nicht durch bundesgesetzliche Vorschriften an der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens über die Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO gehindert.
18 
Allerdings fällt die Regelung des gerichtlichen Verfahrens nach Art. 74 Nr. 1 GG in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, so dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Eine Kodifikation durch den Bund schließt Regelungen durch den Landesgesetzgeber aber nur aus, wenn die bundesgesetzliche Regelung eine abschließende und erschöpfende Regelung darstellt (BVerfGE 56, 110; Maunz in Maunz/Dürig, GG, 23. Lfg. 1984, Art. 74 Rn. 75).
19 
Danach stand die partielle Regelung des für die einstweilige Unterbringung geltenden Verfahrensrechts in § 126a StPO dem Erlass ergänzender, ausschließlich die Zwangsbehandlung betreffender Bestimmungen nicht entgegen. Denn die Strafprozessordnung enthält für diesen Teilbereich keinerlei Regelungen, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Bereich besondere verfahrensmäßige Sicherungen zum Schutz der Grundrechte verfassungsrechtlich geboten sind (BVerfGE 128, 282; 129; 269). Nachdem die Strafprozessordnung seither mehrfach geändert worden ist, ohne dass eine Ergänzung der Vorschrift des § 126a StPO im Hinblick auf die Zwangsbehandlung erfolgt ist, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber die Regelung auch des gerichtlichen Verfahrens insoweit den Ländern im Rahmen ihrer materiell-rechtlichen Regelungskompetenz überlassen wollte. Daraus folgt zum Einen, dass die verfahrensrechtlichen Regelungen in § 20 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 PsychKHG zulässig waren; zum Anderen ist aber auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte ausdrückliche Entscheidung des Landesgesetzgebers, bezüglich des Rechtsmittelrechts keine von der Strafprozessordnung abweichende Regelung zu treffen, von den Gerichten bei der Rechtsanwendung zu beachten.
II.
20 
Eine Entscheidung des Senats über die Beschwerde ist jedoch vorliegend nicht mehr veranlasst, weil die von der Strafvollstreckungskammer erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung inzwischen keine Wirkung mehr entfaltet. Nach der Auffassung des Senats ist es auch im Hinblick auf das Gebot prozessualer Klarheit geboten, die Wirkung einer im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO erteilten gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung mit dem Ende der einstweiligen Unterbringung durch den Eintritt der Rechtskraft eines die Unterbringung nach § 63 StGB anordnenden Urteils enden zu lassen.
21 
1. Dafür spricht zum Einen, dass die Zwangsbehandlung in unauflöslichem Zusammenhang mit der jeweiligen Unterbringungsform steht, die unterschiedliche Zwecke verfolgt. Zwar handelt es sich bei der einstweiligen Unterbringung im Unterschied zur Untersuchungshaft, die allein der Verfahrenssicherung dient, um einen Vorläufer der späteren Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB (OLG Frankfurt NStZ 1985, 284). Gleichwohl ist § 126a StPO eine in erster Linie der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift. Da die einstweilige Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO nur angeordnet werden darf, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert, werden mit ihr vorrangig Sicherungszwecke verfolgt (OLG Frankfurt a.a.O.; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 126a Rn. 1 m.w.N.). Demgegenüber handelt es sich bei der endgültigen Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB - wie sich schon aus der Überschrift des sechsten Titels des dritten Abschnitts im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs ergibt - um Maßregeln der Besserung und Sicherung, wobei vor allem dem Ziel der Besserung Bedeutung zukommt (Schöch in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, vor § 61 Rn. 31). Dies hat nach der Auffassung des Senats auch Auswirkungen auf die Anwendung von § 20 PsychKHG. Soweit die Zwangsbehandlung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG auch zulässig ist, um die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person so weit als möglich wiederherzustellen, um ihr ein selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen, ist dies vorrangig Ausdruck des Besserungsgedankens. Dies schließt zwar eine Anwendung dieser Alternative des § 20 Abs. 3 PsychKHG im Rahmen des vorrangig Sicherungszwecke verfolgenden einstweiligen Unterbringungsverfahrens nicht gänzlich aus. Sie wird aber nach dem die Zwangsbehandlung bestimmenden Gedanken, dass diese nur das letzte Mittel sein darf (BVerfG a.a.O.), nur in Fällen in Betracht kommen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verzögerung der Behandlung der Erfolg eines zu erwartenden nachfolgenden Maßregelvollzugs nachhaltig in Frage gestellt wäre.
22 
2. Eine durch den Eintritt der Rechtskraft des die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB anordnenden Urteils eintretende Zäsur dient zudem im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittelverfahren vor und nach Eintritt der Rechtskraft nach dem oben unter B. I. gefundenen Ergebnis völlig unterschiedlich ausgestaltet ist - vorher unbefristete Beschwerde ohne Begründungszwang, die zu uneingeschränkter Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt, danach nur Überprüfung auf Rechtsfehler auf fristgebundene Rechtsbeschwerde mit hohen formalen Hürden hin (vgl. §§ 116 Abs. 1, 118 StVollzG) - der prozessualen Klarheit, nach welchem Maßstab eine Überprüfung der gerichtlichen Zustimmung durch das Rechtsmittelgericht vorzunehmen ist.
23 
3. Der Senat verkennt nicht, dass dies, schon im Hinblick auf das nach Eintritt der Zäsur erneut durchzuführende Antragsverfahren, zur Folge hat, dass eine medizinisch gebotene und rechtlich zulässige Zwangsbehandlung vorübergehend unterbrochen werden muss. In dringenden Fällen kann dem jedoch durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 332 FamFG begegnet werden.
III.
24 
Ohne dass es danach für die vom Senat zu treffende Entscheidung noch darauf ankäme, gibt die angefochtene Entscheidung Anlass zu folgenden Hinweisen:
25 
1. Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Prüfung, ob die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung erteilt werden kann, auch zu prüfen und in den Beschlussgründen darzulegen, ob - unabhängig von der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen (BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 58 f.) - zuvor von ärztlicher Seite auf der Grundlage angemessener Aufklärung versucht worden ist, die Zustimmung des Betroffenen zur vorgeschlagenen Behandlung einzuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dazu auf § 20 Abs. 4 Satz 2 PsychKHG abgestellt werden kann, der allerdings seiner systematischen Stellung nach auf die Durchführung der Behandlung selbst ausgerichtet ist. Denn jedenfalls ergibt sich dies aus dem die Zwangsbehandlung beherrschenden ultima-ratio-Gedanken und dem durch den Richtervorbehalt in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKGH abgesicherten Erfordernis, dass gerichtlicher Rechtsschutz ex ante gewährleistet sein muss (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 67). Außerdem muss die Zwangsbehandlung jedenfalls bei planmäßiger Behandlung dem Betroffenen rechtzeitig vorher angekündigt worden sein (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 63 f.)
26 
2. Um die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Behandlung prüfen zu können, bedarf die Strafvollstreckungskammer einer ärztlichen, durch das Gutachten nach § 321 FamFG überprüften Beurteilung, aus der sich die Indikation und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Behandlung sowie deren voraussichtliche Dauer (BVerfGE a.a.O, bei juris Rn. 64 f.) ergeben. Dass die Behandlung von vornherein auf mehr als sechs Wochen angelegt ist, steht der Erteilung der gerichtlichen Zustimmung dabei nicht entgegen (Senat FamRZ 2015, 2008). Außerdem muss eine Beurteilung der möglichen Nebenwirkungen unter Angabe der Wahrscheinlichkeit und der Schwere sowie der Art und Auswirkungen der Maßnahmen, mit denen Nebenwirkungen begegnet werden kann, erfolgen. Die Darlegungsanforderungen werden dabei durch das Gewicht möglicher Nebenwirkungen bestimmt, das sich aus dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts, der Schwere der Auswirkungen und den Chancen der Vermeidung bzw. Behandlung durch begleitende Maßnahmen ergibt (Senat a.a.O.). In erster Linie geht es darum auszuschließen, dass ein nicht zu vernachlässigendes Risiko irreversibler Gesundheitsschäden besteht (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61). Im Übrigen wird im Vordergrund stehen, ob erheblichen Nebenwirkungen mit anderen Maßnahmen effektiv begegnet werden kann, wobei die damit verbundenen Belastungen ebenfalls festzustellen und zu bewerten sind. Abschließend ist das Gewicht möglicher Nebenwirkungen in Bezug zu dem voraussichtlichen Nutzen der vorgeschlagenen Behandlung zu setzen; hierbei muss der Nutzen mögliche Schäden deutlich feststellbar überwiegen (§ 20 Abs. 3 Satz 4 PsychKHG, BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61). Entsprechende Ausführungen muss auch der die gerichtliche Zustimmung erteilende Beschluss enthalten, mit dem auch die Dauer, für die die Zustimmung gilt, festzulegen ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz - Strafvollstreckungskammer - vom 05.02.2018 aufgehoben.

Die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X aus K zum Verfahrenspfleger wird aufgehoben. Zum Verfahrenspfleger wird Rechtsanwalt Benjamin Y aus M bestellt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Der Betroffene ist - nach vorausgegangener Untersuchungshaft und Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe - seit dem 11.05.2017 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Z einstweilig untergebracht (§ 126a Abs. 1 StPO). Durch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.01.2017 wurde der Betroffene zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Einen im Frühjahr 2017 gestellten Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung mit antipsychotischer Medikation nahm das ZfP Z zurück, nachdem der Betroffene in der mündlichen Anhörung am 08.06.2017 seine Zustimmung zur Behandlung erteilt hatte. Mit der damals erfolgten Bestellung von Rechtsanwalt H erklärte sich der Betroffene nicht einverstanden.
Am 12.01.2018 beantragte das ZfP Z erneut die gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung des Betroffenen mit einem antipsychotisch wirkenden Medikament. Das Landgericht Konstanz bestellte am 15.01.2018 - ohne Anhörung des Betroffenen - Rechtsanwalt Dr. X zum Verfahrenspfleger. Am 18.01.2018 meldete sich Rechtsanwalt Y, der im Strafverfahren als Verteidiger des Betroffenen bestellt ist, für den Betroffenen und widersprach der beantragten Zwangsbehandlung. Ebenfalls am 18.01.2018 erfolgte die mündliche Anhörung des Betroffenen im ZfP Z, an der neben dem Betroffenen der Verfahrenspfleger und der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie teilnahmen. Mit Beschluss vom 19.01.2018 erließ das Landgericht Konstanz eine einstweilige Anordnung, mit der unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der beantragten Behandlung mit einem Antipsychotikum (und mit einem sedierenden Medikament) vorläufig bis längstens 02.02.2018 zugestimmt wurde.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Y vom 24.01.2018 beantragte der Betroffene dessen Beiordnung und legte gegen den Beschluss vom 19.01.2018 Beschwerde ein (dies ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2 Ws 38/18). Mit weiterem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 25.01.2018 wurde der am 24.01.2018 gestellte Antrag dahin „ergänzt“, dass Rechtsanwalt Y anstelle von Rechtsanwalt Dr. X zum Verfahrenspfleger bestellt werden solle. Telefonisch und mit Telefax vom 25.01.2018 bestätigte der Betroffene, von Rechtsanwalt Y vertreten werden zu wollen, und bevollmächtigte ihn. Rechtsanwalt Dr. X zeigte sich mit einem Wechsel in der Verfahrenspflegschaft erst nach Abschluss des laufenden Verfahrens einverstanden. Nachdem das Landgericht Konstanz mit einstweiliger Anordnung vom 02.02.2018 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit die vorläufige Zustimmung zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung des Betroffenen bis zum 16.02.2018 verlängert hatte, lehnte es mit weiterem Beschluss vom 05.02.2018 die Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt Y zum Verteidiger und seine Bestellung als Verfahrenspfleger ab.
Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.2018 wurde gegen die Beschlüsse vom 02.02.2018 (dies ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2 Ws 57/18) und vom 05.02.2018 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht Konstanz nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Zunächst ist das Begehren des Betroffenen nach dem Inhalt der Schriftsätze vom 24.01.2018 und vom 25.01.2018 sachgerecht dahin auszulegen, dass allein ein Wechsel in der Verfahrenspflegschaft durch Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. X und Bestellung von Rechtsanwalt Y beantragt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung gemäß § 20 PsychKHG die Bestellung eines Verteidigers in entsprechender Anwendung von § 140 StPO nicht in Betracht kommt. § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG verweist hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts auf die die Zwangsbehandlung betreffenden Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 bis 339 FamFG), die in § 315 FamFG auch eine abschließende Regelung zu den Verfahrensbeteiligten enthält, ohne die Bestellung eines Verteidigers vorzusehen.
2. Soweit mit der Beschwerde das Antragsbegehren weiterverfolgt wird, ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Außerhalb der Bereichsverweisung auf die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen nach dem FamFG in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG richtet sich das Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung während der einstweiligen Unterbringung nach den allgemeinen strafprozessualen Regelungen, so dass gerichtliche Entscheidungen mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar sind (Senat, Beschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16, Die Justiz 2017, 217; vgl. auch BGH RuP 2017, 167 zum bayerischen Recht).
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b) Wegen der beschränkten Verweisung in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG findet § 276 Abs. 6 FamFG, der die selbständige Anfechtung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers ausschließt, keine Anwendung.
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c) Die Beschwerde ist auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen.
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1) Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob vorliegend § 305 StPO wegen der Ausgestaltung des Verfahrens entsprechend anwendbar ist (vgl. KG StraFo 2015, 33; NStZ 2001, 448; OLG Hamburg ZfStrVo 2006, 307 - jeweils zu Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 189; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 509 - jeweils zu Strafvollstreckungsverfahren; OLG Hamm NStZ 1987, 93 - Maßregelvollzugsverfahren; LR-Matt, StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 7). Denn auch bei seiner Anwendbarkeit führt § 305 Satz 1 StPO vorliegend nicht zum Ausschluss der Beschwerde.
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2) Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Motive (dazu LR-Matt a.a.O., § 305 Rn. 1) ist der Ausschluss der Beschwerde nach dieser Vorschrift auf solche der Urteilsfällung vorausgehenden Entscheidungen beschränkt, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, nur der Urteilsvorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (so schon RGSt 67, 310, 312). Im Strafprozessrecht entspricht es dabei ganz herrschender Meinung, dass Entscheidungen über die Bestellung bzw. Auswechslung eines Verteidigers - jedenfalls wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden - nicht ausschließlich der Urteilsvorbereitung, sondern auch der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens dienen, und - bereits zeitlich - über die Urteilsfällung hinausreichen, so dass sie nicht der Beschränkung des § 305 Satz 1 StPO unterliegen (KG StraFo 2016, 414; 205, 33; OLG Celle NJW 2012, 246; OLG Stuttgart Die Justiz 1997, 143; OLG Düsseldorf StraFo 1999, 124; LR-Matt a.a.O., § 305 Rn. 29; KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 13; KK-Zabeck a.a.O, § 305 Rn. 8; SK-StPO-Frisch, 5. Aufl., § 305 Rn. 23; KMR-Plöd, StPO, § 305 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rn. 10a m.w.N., auch zur Gegenmeinung). Dies lässt sich auf die in ihrer Wirkung der Beiordnung eines Verteidigers vergleichbaren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers, der die Interessen des Betroffenen wahrnimmt (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG), ohne Weiteres übertragen.
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d) Nachdem bereits der Antrag ausdrücklich namens des Betroffenen gestellt worden war und dieser wiederholt seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, im Verfahren (nur) von seinem Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden zu wollen, ist auch ohne ausdrückliche Erklärung davon auszugehen, dass die Beschwerde vom Betroffenen selbst erhoben wird.
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3. Die Beschwerde erweist sich auch als begründet.
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a) Die angefochtene Entscheidung ist durch das funktionell zuständige Gericht getroffen worden. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ergibt sich aus §§ 20 Abs. 5 Satz 1, 32 Abs. 2 PsychKHG. Der Senat hält dabei an seiner im Beschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 (Die Justiz 2017, 217) geäußerten Auffassung fest, dass der Landesgesetzgeber zur näheren Ausgestaltung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung berechtigt war. Der Bundesgesetzgeber hat bei der Neugestaltung des Untersuchungshaftrechts und der einstweiligen Unterbringung durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2274) ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, insoweit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch machen zu wollen. In der Begründung zur Änderung des § 126a StPO ist dazu im Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/11644 S. 47) ausgeführt: „Der Bund kann nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unproblematisch (weiterhin) das „Ob“ der einstweiligen Unterbringung als Teil des Kompetenztitels „gerichtliches Verfahren“ regeln. Der Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG („das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs)“) spricht zudem für die Annahme, dass der Bund auch nach der Föderalismusreform noch die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung innehat. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben. Da die Länder bereits jetzt über Gesetze zum Maßregelvollzug verfügen und künftig auch die Untersuchungshaft regeln werden, erscheint es sachgerecht, ihnen auch die Normierung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung zu überlassen.“
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b) Inhaltlich kann die angefochtene Entscheidung dagegen keinen Bestand haben.
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1) Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens zu machen und setzt daher einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Betroffenen voraus. Auch der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es regelmäßig, dem von einem staatlichen Verfahren Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor eine Entscheidung getroffen wird (BVerfGE 57, 250).
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Im Strafprozess schreibt deshalb § 142 Abs. 1 StPO vor, dass dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Verteidigers Gelegenheit gegeben werden soll, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen, und dass der vom Beschuldigten bezeichnete Verteidiger zu bestellen ist, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Ist die Bestellung ohne Mitwirkungsmöglichkeit des Beschuldigten erfolgt, ist auf nachfolgende Benennung eines Verteidigers seines Vertrauens durch den Beschuldigten die Bestellung aufzuheben und der vom Beschuldigten vorgeschlagene Verteidiger zu bestellen, soweit keine anderen Gründe dagegen sprechen (BVerfG NJW 2011, 3695; BGH NJW 2001, 237; OLG Stuttgart StV 2014, 11; 2007, 288; OLG Dresden NStZ-RR 2012, 213; OLG Naumburg, Beschluss vom 18.11.2004 - 1 Ws 550/04, juris; OLG Celle a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 141 Rn. 3a, § 142 Rn. 19; KK-Laufhütte/Willnow a.a.O., § 142 Rn. 8).
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Der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung, die insbesondere bei der Behandlung mit Neuroleptika einen besonders schwer wiegenden Eingriff in die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) darstellt (BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112; 142, 313), kommt im Hinblick auf die Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und die regelmäßig eingeschränkte Fähigkeit zur Selbstvertretung des wegen einer psychischen Erkrankung untergebrachten Betroffenen mindestens die gleiche Bedeutung zu wie die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren. Der Betroffene hat daher ein besonderes Interesse daran, dass eine Person seines Vertrauens als Verfahrenspfleger seine Interessen im Verfahren vertritt. Die zur Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren entwickelten Grundsätze gelten deshalb auch bei der Auswahl und Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 317 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 319 Abs. 2 FamFG). Selbst wenn zunächst die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Hinblick auf unaufschiebbare Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgt ist, ist deshalb im weiteren Verfahren dem alsbald geäußerten Wunsch des Betroffenen, durch eine Person seines Vertrauens vertreten werden zu wollen, durch Austausch des Verfahrenspflegers grundsätzlich zu entsprechen.
21 
2) Vorliegend war der Betroffene weder vor der Bestellung des Verfahrenspflegers angehört worden noch war ihm danach Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Insbesondere ist die Frage der Auswahl des Verfahrenspflegers ausweislich des Protokolls nicht Gegenstand ausdrücklicher Erörterung bei der am 18.01.2018 erfolgten mündlichen Anhörung gewesen. Allein der Umstand, dass der Betroffene gegen die Tätigkeit des anwesenden Verfahrenspflegers keine Einwendungen erhoben hat, kann danach nicht als konkludente Zustimmung zu der gerichtlichen Auswahlentscheidung bewertet werden. Dementsprechend war dem alsbald danach gestellten Antrag auf Auswechslung des Verfahrenspflegers zu entsprechen, nachdem Gründe, die für eine fehlende Eignung des vom Betroffenen vorgeschlagenen Rechtsanwalts sprechen, nicht vorliegen.
III.
22 
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.