Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Nov. 2015 - 21 UF 32/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 14.01.2015 (301 F 14/14) wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.338,18 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die am 00.00.1977 geborene Antragstellerin besitzt die iranische, der am 00.00.1958 geborene Antragsgegner, der seit 1980 in Deutschland lebt, hier Elektrotechnik studiert und eine Ausbildung zum EDV-Kaufmann und Kommunikationselektroniker abgeschlossen hat, die iranische und seit 2006 die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 01.04.2009 schlossen die Beteiligten vor einem Heiratsnotariat in Teheran die Ehe. Urkundlich wurde, von beiden unterzeichnet, eine Morgengabe von (einem Band des heiligen Koran, einem Spiegel und einem Paar Kerzenständern sowie) 414 Goldmünzen der Sorte Bahaar-Azadi vereinbart. Die Antragstellerin war im Iran bereits einmal verheiratet; auf die Morgengabe von 214 Goldmünzen hatte sie bei der Scheidung im Oktober 2008 verzichtet. Im September 2009 übersiedelte sie, wie beabsichtigt, zum Antragsgegner nach Deutschland.
4Anfang 2013 trennten sich die Beteiligten. Im Oktober 2013 verlangte die Antragstellerin, die mit der am 02.07.2010 geborenen gemeinsamen Tochter S weiterhin in dem vom Antragsgegner 2004 zu Alleineigentum erworbenen Einfamilienhaus (Reihenhaus) in K lebt, die Aushändigung der Goldmünzen. Im Januar 2014 leitete sie das vorliegende Verfahren ein. Ende März 2014 trat der Antragsgegner nach halbjähriger Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle als Systemadministrator in G an. Im Juni (zugestellt im August) 2014 beantragte die Antragstellerin die Scheidung. Seit dem 02.03.2015 sind die Beteiligten rechtskräftig geschieden (301 F 192/14 AG Köln).
5Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen zu übergeben bzw. nach fruchtlosem Ablauf einer dreiwöchigen Frist ab Rechtskraft zur Erfüllung dieser Verpflichtung an die Antragstellerin 94.338,18 € nebst Zinsen zu zahlen, was dem Wert der Münzen zum 15.10.2013 entspricht.
6Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er meint, die Einbeziehung der Morgengabe in das deutsche Recht führe dazu, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Scheidungsfolgen ungerechtfertigt bereichert, er selbst – obwohl deutscher Staatsangehöriger – dagegen gleichheitswidrig benachteiligt werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antragstellerin nach iranischem Recht keine Morgengabe zustehe, weil sie die Scheidung beantragt habe.
7Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
8II.
9Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit sorgfältiger Begründung, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt, hat das Familiengericht den verfahrensgegenständlichen Anspruch nach deutschem Sachrecht beurteilt und den Antragsgegner zur Übergabe der versprochenen 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen sowie für den Fall des fruchtlosem Ablaufs der antragsgemäß gesetzten Erfüllungsfrist zum Schadensersatz (§§ 280, 281 BGB, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 255, 259, 260 ZPO) verpflichtet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
101. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in L (§§ 98 Abs. 1 Nr. 2, 105, 267 FamFG, § 13 ZPO).
112. Die von der Antragstellerin verlangte Entrichtung einer im Iran vereinbarten Morgengabe unterliegt – wie vom Familiengericht richtig ausgeführt – deutschem Sachrecht.
12a) Das tief im islamischen Recht verwurzelte Rechtsinstitut der Morgen- oder Brautgabe ist kollisionsrechtlich als allgemeine Wirkung der Ehe gemäß Art. 14 EGBGB zu qualifizieren (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 [Rn. 14 ff.]; ebenso Senat, FamRZ 2006, 1380; OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1555; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1580; OLG Hamm, NJOZ 2013, 1006; OLG Köln, FamRZ 2015, 1605; KG, FamRZ 2015; Johannsen / Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., EGBGB Art. 14 Rn. 6; Palandt / Thorn, BGB, 74. Aufl., EGBGB Art. 13 Rn. 9). In der Regel – so auch im Streitfall – beruht sie auf einer ehevertraglichen Zusage.
13Das führt gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zur Anknüpfung an den derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute und zur Anwendung deutschen Rechts; eine Anknüpfung nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 3 Abs. 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.1929 (RGBl 1930 II, S. 1006; vgl. BGH, FamRZ 2004, 1952) oder Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB scheidet aus, weil bei dem Antragsgegner gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB seine deutsche der iranischen Staatsangehörigkeit vorgeht (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, FamRZ 2015, 1605; Johannsen / Henrich, a.a.O., Art. 15 Rn. 4; Palandt / Thorn, a.a.O., Art. 14 Rn. 7).
14b) Deutsches Recht wäre in gleicher Weise anwendbar, wenn die vereinbarte Morgengabe mit der Beschwerdebegründung als vermögensrechtliche Folge der Scheidung qualifiziert würde. Art. 17 Abs. 1 EGBGB (in seiner seit dem 29.01.2013 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 8 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates (Rom-III-VO) verweist insoweit auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute bei Stellung des Scheidungsantrags.
15Eine güterrechtliche Qualifikation und Zuordnung der Morgengabe zum unwandelbaren, auf das Recht der allgemeinen Ehewirkungen zur Zeit der Eheschließung verweisenden Güterrechtsstatut des Art. 15 Abs. 1 EGBGB (dafür: Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Aufl., Kap. 3 Rn. 183 ff.; Yassari, Die Brautgabe im Familienvermögensrecht, 2014, S. 303 ff.; weitere Nachweise bei BGHZ 183, 287 [Rn. 13]), die nach dem Wechsel der Eheleute in ein anderes soziokulturelles und rechtliches Umfeld zu unzuträglichen Friktionen führen würde, ist abzulehnen (vgl. BGH, a.a.O. [Rn. 21 f.]).
163. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann der Antragsgegner die Erfüllung seiner Zusage nicht mit der Begründung verweigern, dass die Antragstellerin bei Anwendung deutschen Rechts auf die Scheidung und deren Folgen um den Anspruch auf Leistung der Morgengabe ungerechtfertigt bereichert sei (§§ 812, 821 BGB). Die den Rechtsgrund seiner Verbindlichkeit bildenden ehevertraglichen Absprachen sind weder nichtig noch mit dem Umzug der Antragstellerin nach Deutschland hinfällig geworden.
17a) Bedenken gegen die Formwirksamkeit (§ 125 BGB) des im Iran vor einem Notar unter Zeugen abgegebenen und von den Beteiligten unterschriebenen ehevertraglichen Versprechens hat der Senat ebenso wenig wie das Familiengericht. Mangels konkreter Rügen des Beschwerdeführers erübrigen sich zur Einhaltung der gehörigen Form (Art. 11 Abs. 1 EGBGB, § 1410 BGB, § 1081 iran. ZGB) weitere Ausführungen.
18b) Gleiches gilt für den vom Familiengericht zu Recht als unerheblich angesehenen Einwand des Antragsgegners, dass er die Heiratsurkunde vor Eintragung der Zahl der Goldmünzen blanko unterschrieben und das beurkundete Versprechen erkennbar nicht ernst gemeint habe (§ 118 BGB). Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf den in einer Verfahrenskostenhilfesache ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 12.10. 2010 – 32 F 353/10 – bezogen hat, wonach alles Gold der Welt nicht die Zahl der von iranischen Ehemännern als Morgengabe versprochenen Goldmünzen abdecke, hat das Familiengericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei (vom Amtsgericht Brühl durchaus als verbindlich angesehenen) Versprechen dieser Art vor allem auf die Anzahl und den (vergleichsweise stabilen) Wert der Münzen als Rechengrößen ankommt.
19c) Die Vereinbarung der Morgengabe ist auch nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB). Ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, mithin von den ethischen Grundlagen der Rechtsgemeinschaft abweicht, deshalb für sie unerträglich ist und verhindert werden muss, hängt von seiner Gesamtwürdigung ab, in die Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäfts einzubeziehen sind (vgl. BGH, FamRZ 1990, 372 [373]; Palandt / Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 8). Soweit es sich um Scheidungsfolgenregelungen handelt, wird im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB insbesondere geprüft, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer einseitigen Lastenverteilung führen musste (vgl. BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601; BGH, FamRZ 2014, 629 [Rn. 16 f.]). Bei der Würdigung von im Ausland abgeschlossenen, nach deutschem Recht zu beurteilenden Verträgen sind insoweit auch die Wertungen des fremden Rechts zu berücksichtigen; die Berücksichtigung darf aber nicht so weit gehen, den Normen des verdrängten Rechts Geltung zu verschaffen (Wurmnest, FamRZ 2005, 1878 [1882]; Yassari, a.a.O., S. 355; zum Schutz des „ordre public“ durch § 138 Abs. 1 BGB vgl. BGHZ 106, 336 [338]; Palandt / Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 3).
20Die im Streitfall vereinbarte Morgengabe entspricht, wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, geläufigen iranischen Wertvorstellungen, wobei die Funktion solcher Brautgaben heute vorrangig im Aufbau eines Vermögens für die Ehefrau für den Fall der Scheidung gesehen wird (vgl. BGHZ 183, 287 [Rn. 12]). Soweit sie daneben auch weiteren Zwecken dienen, begründet dies nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit: Weder wird die Frau zur bloßen Ware herabgewürdigt (zu dem an die Familie der Braut zu entrichtenden Brautgeld nach yezidischem Brauch vgl. dagegen OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1197 [1199]) noch ist es mit deutschen rechtsethischen Prinzipien schlechthin unvereinbar, dass mit der Morgengabe auch die verminderte Wiederverheiratungschance der verstoßenen Frau abgegolten und ihre sexuelle Hingabe in der Ehe gewürdigt wird (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2013, 1006 [1009]; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1580; gegen OLG Hamburg, FamRZ 2004, 459 [460], das die Brautgabe vorwiegend als Preis für die Sexualität der Frau versteht, vgl. Wurmnest, a.a.O. [1879]; Yassari, a.a.O., S. 330).
21Auch eine für die Antragstellerin bei der Eheschließung erkennbare krasse Überforderung des Antragsgegners durch die Morgengabe, die als Indiz für eine sittlich anstößige Ausnutzung einer emotionalen oder sozialen Zwangslage anzusehen sein (vgl. Palandt / Ellenberger, a.a.O., Rn. 38b m.w.N.; zurückhaltender OLG Hamm, a.a.O.) oder zusammen mit weiteren Umständen für eine Erschwerung der Scheidung als einzigen Zweck dieses Geschäfts sprechen könnte (vgl. BGH, FamRZ 1990, 372 [373 f.]; OLG Oldenburg, FamRZ 1994, 1454 [1455]), hat das Familiengericht zu Recht verneint. Brautgaben von 300 bis 450 (bei Hochschulabsolventinnen 400 bis 500) Bahaar-Azadi-Goldmünzen waren bei iranischen Eheschließungen im Jahr 2009 üblich (vgl. Yassari, S. 184). Ruinösen Brautgabeversprechen begegnet das im April 2013 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Familie zwar inzwischen dadurch, dass die säumigen Schuldnern im Iran – anders als in Deutschland – drohende Haft nur bei Brautgaben bis zur Höhe von 110 Bahaar-Azadi- Goldmünzen angeordnet werden darf; höhere Brautgabeversprechen sind jedoch zulässig, lediglich ihre Durchsetzbarkeit hängt von der Leistungsfähigkeit des Ehemannes ab (vgl. Yassari, a.a.O., S. 193 f.; dies., in: Kaiser / Schnitzler / Friederici / Schilling, BGB, 3. Aufl., Länderbericht Iran, Rn. 17).
22Danach stellt sich das vom Antragsgegner im April 2009 abgegebene Versprechen, an seine Ehefrau auf deren Anforderung 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen als Morgengabe zu entrichten, keineswegs als eine die Grenzen privatautonomer Vertragsgestaltung grob missachtende Vereinbarung dar. Auch aus den damals vorhandenen und (bei Anforderung der Brautgabe im Fall der Trennung) zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners ergibt sich keine krasse Überforderung. Dieser verfügte in Deutschland, wo er mit der Antragstellerin nach der Heirat zu leben beabsichtigte, über Wohneigentum und nicht ganz unbeträchtliche Einkünfte als ausgebildeter Kommunikationselektroniker und EDV-Kaufmann. Das Versprechen einer Brautgabe in einer im Iran üblichen Höhe stand dazu nicht erkennbar außer Verhältnis.
23d) Dass die Eheleute nach der Heirat einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet haben, führte ersichtlich nicht zum Wegfall des ehevertraglichen Rechtsgrundes der Brautgabe (§ 812 Abs. 1 S. 2 BGB).
244. Ebenso wenig ist mit der nach Eheschließung durch den Wechsel des Ehewirkungsstatuts eingetretenen Änderung des Rechtsrahmens oder aus anderen Gründen die Geschäftsgrundlage des Morgengabeversprechens entfallen oder nachhaltig gestört worden, so dass es den geänderten Bedingungen anzupassen wäre (§ 313 BGB; vgl. für Brautgaben Yassari, a.a.O., S. 369 m.w.N.; Ülker, FamFR 2010, 142; zur Geschäftsgrundlage familienrechtlicher Vereinbarungen im Übrigen vgl. nur BGH, FamRZ 2012, 309 [Rn. 16 ff.]; FamRZ 2012, 525 [Rn. 28, 39]).
25a) Die Beteiligten beabsichtigten von Anfang an, gemeinsam in Deutschland zu leben. Von einem für sie überraschenden Wechsel des anwendbaren Rechts kann schon deshalb keine Rede sein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere der Antragsgegner, der in Deutschland gelebt, studiert und gearbeitet hat, bevor er in Teheran die Antragstellerin heiratete, eine spätere Anwendung des deutschen Scheidungsfolgenrechts nicht in seine Vorstellung aufgenommen und nur deshalb seiner Braut eine Morgengabe in dieser Höhe versprochen hat, konnte das Familiengericht zu Recht nicht feststellen und legt auch die Beschwerde nicht dar. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin eine solche Fehlvorstellung des Antragsgegners hätte erkennen und sich redlicherweise auf die Vereinbarung eines geringeren Brautgeldes hätte einlassen müssen.
26b) Eine Störung der Geschäftsgrundlage durch andere, bei der Eheschließung nicht vorhersehbare Umstände scheidet nach Lage der Dinge ebenfalls aus. Soweit das Versprechen einer Morgengabe nach den Vorstellungen der Beteiligten und dem Zweck eines solchen Versprechens im iranischen Recht teilweise auch als eine Vereinbarung zur Abfindung nachehelicher Unterhaltsansprüche (§ 1585c BGB) zu interpretieren sein mag, könnte zwar eine Herabsetzung der versprochenen Leistung nach kurzer Ehe (gemäß dem Rechtsgedanken des § 1579 Nr. 1 BGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, FamRZ 1987, 463 [466]). Im Streitfall liegt jedoch schon keine kurze Ehe in diesem Sinne vor. Eine Ehedauer von zwei bis drei Jahren zwischen der Heirat und der Zustellung des Scheidungsantrags betrachtet die deutsche Rechtsprechung in der Regel als kurz (vgl. BGH, FamRZ 2011, 791 [Rn. 37]; OLG Köln, FamRZ 2008, 523). Hier waren die Eheleute bei Zustellung des Scheidungsantrags durch die Antragstellerin dagegen mehr als fünf Jahre miteinander verheiratet (April 2009 bis August 2014). Hinzu kommt, dass das gemeinsame Kind der Beteiligten von der Antragstellerin betreut wird, was im Rahmen der Billigkeitsabwägung zusätzlich gegen eine Beschränkung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs sprechen würde.
275. Schließlich hält der von der Antragstellerin (vor ihrem Scheidungsantrag, nach Trennung vom Antragsgegner innerhalb des Hauses) geltend gemachte Anspruch auf die Morgengabe auch einer dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Rechnung tragenden Ausübungskontrolle (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1377 [Rn. 16]; Yassari, a.a.O., S. 364, 366 f. m.w.N.) stand.
28Nach Lage der Dinge kann es der Antragstellerin nicht verwehrt werden, sich auf die sie begünstigende ehevertragliche Zusage zu berufen. Zwar stehen ihr nach Scheidung der Ehe nunmehr grundsätzlich auch die gesetzlichen Folgeansprüche des deutschen Rechts (Zugewinn- und Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt) zu. Zu einer grob unbilligen Kumulation dieser Ansprüche mit dem der iranischen Tradition entstammenden Anspruch auf Leistung der Morgengabe, die zu einer einseitigen Überbürdung sämtlicher wirtschaftlicher Scheidungsrisiken auf den Ehemann und zu einer nicht mehr hinzunehmenden unverhältnismäßigen Belastung des Antragsgegners führen müsste, kommt es damit jedoch nicht. Die im Wege des Versorgungsausgleichs erfolgte Übertragung geringer Rentenanwartschaften auf die Ehefrau fällt hier schon nicht entscheidend ins Gewicht. Statt denkbare Ansprüche der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich ohne Weiteres auf ihren Morgengabeanspruch anzurechnen (vgl. Ülker, FamFR 2010, 142), genügt es, dass sich der Antragsgegner gegenüber solchen Ansprüchen auf die fehlende Bedürftigkeit seiner geschiedenen Ehefrau berufen könnte, soweit diese sich aus dem ihr mit der Morgengabe zugewendeten Vermögen selbst unterhalten kann (§ 1577 BGB), und einer Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin die Brautgabe als Vorausempfang (§ 1380 BGB) entgegengehalten werden könnte (zum Ganzen vgl. Wurmnest, FamRZ 2005, 1878 [1880 ff.]; Yassari, a.a.O., S. 368, 380 ff.).
296. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, dass bei Auslegung der streitbefangenen Zusage des Antragsgegners auch berücksichtigt werden müsse, dass nach iranischem Recht die Ehefrau den Anspruch auf die Morgengabe verliere, wenn sie die Scheidung beantragt.
30Abgesehen davon, dass eine Scheidung auf begründeten Antrag der Ehefrau, bei der ihr Anspruch auf Zahlung der Brautgabe in voller Höhe bestehen bleibt (vgl. Senat, FamRZ 2006, 1380 [Rn. 44 bei juris]), dem iranischen Recht keineswegs fremd ist (vgl. hierzu nur die zwölf in der streitgegenständlichen Heiratsurkunde aufgeführten, von den Eheleuten unterzeichneten Scheidungsgründe), kommt es auf angebliche Grundsätze des iranischen Rechts, die im Wortlaut des Ehevertrages oder in den bei den Vertragsverhandlungen offen zu Tage getretenen Vorstellungen der Beteiligten keinen unmissverständlichen Ausdruck gefunden haben (§§ 133, 157 BGB), hier nicht an. Denn ein Rückgriff auf das durch die Anwendung deutschen Sachrechts verdrängte ausländische Recht als solches findet nicht statt, weshalb gesetzliche Minderungs- oder Anpassungsgründe des fremden Rechts mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine entsprechende Auslegung auch nicht herangezogen werden können, um den Umfang der versprochenen Brautgabe zu korrigieren (vgl. BGHZ 183, 287 [Rn. 23, 27]; Wurmnest, a.a.O. [1882]; Yassari, a.a.O., S. 355).
31III.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Wertfestsetzung aus §§ 35, 39, 40 FamGKG.
33Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Annotations
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
- 1.
ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war; - 2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; - 3.
ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist; - 4.
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.
(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Mit einem Antrag und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.