Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 35 Geldforderung
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis
Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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28/07/2016 11:13
Brautschmuck, der der Ehefrau türkischstämmiger Brautleute bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt wird, gilt regelmäßig als Geschenk für die Braut.
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published on 14/03/2017 00:00
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau a.d. Isar vom 27.10.2016, Az.: 2 F 188/16, wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 23.000,- € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschw
published on 11/01/2017 00:00
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 26.05.2015 auf Zahlung einer „Morgengabe" wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,
published on 09/10/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Augsburg vom 19.04.2017, Az.: 453 F 2882/15, insoweit abgeändert, als die ihr für die Tätigkeit vom 25.08.2015 bis 14.11.2016
published on 17/07/2017 00:00
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Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
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