Amtsgericht Köln Beschluss, 14. Jan. 2015 - 301 F 14/14
Gericht
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen zu übergeben.
2. Dem Antragsgegner wird eine Frist zur Erfüllung der unter Ziffer 1. tenorierten Verpflichtung binnen drei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.
3. Für den Fall, dass die Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllt wird, wird der Antragsgegner verpflichtet, statt der unter Ziffer 1. tenorierten Leistung 94.338,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der der Europäischen Zentralbank seit dem 15.10.2013 an die Antragstellerin zu zahlen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
5. Der Verfahrenswert wird auf 94.338,18 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin besitzt die iranische Staatsangehörigkeit, der Antragsgegner sowohl die iranische als auch seit dem 06.11.2006 die deutsche Staatsangehörigkeit.
4Der Antragsgegner hat in Deutschland ein Studium der Elektrotechnik absolviert. Danach hat er noch eine Ausbildung als EDV-Kaufmann und Kommunikationselektroniker gemacht.
5Die Beteiligten schlossen unter der Urkunden-Nr. ............... vor dem Heiratsnotariat Nr. ..... in Teheran am 01.04.2009 die Ehe. Diesbezüglich hat die Antragstellerin eine in der Sprache Farsi aufgesetzte und von einem Dolmetscher ins Deutsche übersetzte Heiratsurkunde eingereicht. Danach verpflichtete sich der Antragsgegner zur Leistung einer Morgengabe, bestehend aus einem Band des heiligen Korans, einem Spiegel und ein Paar Kerzenständer sowie einer Anzahl von 414 (vierhundert und vierzehn) Goldmünzen. Letztere sind auf Anforderung der Ehefrau an sie zu entrichten.
6Die Beteiligten leben seit Beginn des Jahres 2012 innerhalb des im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Einfamilienhauses getrennt.
7Die Antragstellerin beruft sich auf die Anwendung von iranischem Recht und nimmt den Antragsgegner vorliegend auf Übergabe der Goldmünzen in Anspruch, nachdem sie diesen hierzu mehrfach erfolglos außergerichtlich aufforderte, u.a. mit Schreiben vom 01.10.2013 mit Fristsetzung zum 14.10.2013. Für den Fall der Nichtleistung verlangt sie Zahlung in Höhe des Wertes der Münzen.
8Die Antragstellerin beantragt,
91. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin 414 Goldmünzen der Sorte Bahaar-Azadi zu übergeben;
102. dem Antragsgegner eine Frist zur Erfüllung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtung binnen drei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung zu setzen;
113. für den Fall, dass die Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllt wird, den Antragsgegner zu verpflichten, statt der unter Ziffer 1. genannten Leistung 94.338,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.10.2013 an die Antragstellerin zu zahlen.
12Der Antragsgegner beantragt,
13die Anträge zurückzuweisen.
14Der Antragsgegner ist der Ansicht, der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch scheitere daran, dass dieser nicht wirksam zwischen den Beteiligten vereinbart worden sei. Hierzu trägt er vor, er sei bei der Bestimmung des schließlich in der Heiratsurkunde angegebenen Betrages nicht zugegen gewesen. Vielmehr sei in seiner Abwesenheit die Menge an Goldmünzen bestimmt und in das Dokument eingetragen worden. Bei der Unterzeichnung der Heiratsurkunde sei auf den Betrag der Goldmünzen überhaupt nicht näher eingegangen worden. Bei Abschluss der Vereinbarung habe ihm insoweit offen und erkennbar der Wille gefehlt, sich rechtsverbindlich zur Übereignung einer bestimmten Anzahl von Goldmünzen an die Antragstellerin zu verpflichten. Abgesehen davon sei den Eheschließenden bekannt gewesen, dass die dort bestimmte Zahl an Goldmünzen nicht existiere. Insoweit habe auf Seiten beider Eheschließenden das Bewusstein über den Mangel der Ernstlichkeit dieses Versprechens gefehlt. Die Morgengabevereinbarung in der Heiratsurkunde habe vielmehr die Wirkung der Aufrechterhaltung eines religiösen Brauchtums und entfalte nur symbolischen Charakter. Auch im iranischen Rechtskreis stelle sie zwar eine gesetzlich positivierte, bisweilen auch titulierte, aber nie tatsächlich realisierte Forderung der Ehefrau dar. Nähme man alle global verfügbaren Goldmittel zusammen, so könnten iranische Ehemänner ihre so eingegangenen Verpflichtungen aus den Heiratsurkunden nicht einmal durch die Inanspruchnahme aller weltweit verfügbaren Goldreserven erfüllen. Darüber hinaus sei die Vereinbarung der im Streit stehenden Morgengabe im Hinblick auf ihre Höhe wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Antragsgegner sei weder zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Heiratsurkunde noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt finanziell in der Lage, die von der Antragstellerin begehrte Goldmenge oder den heutigen Gegenwert aufzubringen. Eine rechtliche Bewertung, die zu dem Ergebnis käme, die Morgengabe sei tatsächlich geschuldet, stelle einen klaren Verstoß gegen das deutsche ordre public dar, sofern die Anwendung ausländischen (iranischen) Rechts zur entsprechenden Verurteilung führte.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16II.
17Die zulässigen Anträge der Antragstellerin sind begründet.
18Die internationale Zuständigkeit des Gerichts beruht auf § 105 FamFG. Nach dieser Vorschrift folgt die internationale Zuständigkeit der örtlichen Zuständigkeit, welche sich vorliegend aus § 267 Abs. 2 FamFG ergibt.
19Nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts ist der Rechtsstreit nach deutschem Recht zu beurteilen und zu entscheiden.
20Dabei werden gemäß Art. 3 Ziffer 2 EGBGB die Kollisionsnormen des EGBGB nicht durch die vorrangige Regelung des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.1929 (Reichsgesetzblatt Jahrgang 1930, Teil 2, Nr. 30, S. 1006), die nach dem deutsch-iranischen Protokoll vom 04.11.1954 (BGBL. 1955 II 829) auch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran gilt, verdrängt. Denn das Abkommen ist nur auf solche Fälle anwendbar, in denen alle Beteiligten ausschließlich die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen (OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2012, Az: 8 UF 37/12; OLG Köln, Urteil vom 23.03.2006, Az: 21 UF 144/05, veröffentlicht bei juris; KG FamRZ 1998, 296; Schotten, FamRZ 1995, 264, 265). Vorliegend hat jedoch der Antragsgegner bereits seit 2006 auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Außerdem kann die Anwendung der heimischen Gesetze gemäß Art. 8 Nr. 3 des Niederlassungsabkommens von dem jeweils anderen vertragsschließenden Staat ausgeschlossen werden, wenn ein solcher Ausschluss allgemein gegenüber jedem anderen Staat erfolgt. Das trifft auf die Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts zu (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2012, Az: 8 UF 37/12).
21Nach den hier in Betracht kommenden Kollisionsnormen des EGBGB unterliegt die Morgengabe im vorliegenden Fall dem deutschen Recht.
22Die international-privatrechtliche Einordnung der Morgengabe (mahr) des islamischen Rechts ist in der Rechtsprechung und der Literatur umstritten, weil es im deutschen Recht kein unmittelbar passendes Gegenstück gibt. Das Gericht folgt der Ansicht des BGH (BGH, FamRZ 2010, 533 ff.), wonach die Brautgabe eine allgemeine Wirkung der Ehe darstellt, für die nach dem hier anzuwendenden Art. 14 Abs. 1 EGBGB das deutsche Recht gilt. Der neu gefasste Art. 17 EGBGB findet vorliegend keine Anwendung, da die Beteiligten noch nicht geschieden sind, es mithin nicht um die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung geht.
23Nach Art. 14 Abs. 1 Ziffer 1 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehört haben, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Insoweit erklärt Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB, dass bei Verweisungen, die an das Personalstatut anknüpfen, bei mehrfacher Staatsangehörigkeit einer Person die deutsche Staatsangehörigkeit vorgeht. Da der Antragsgegner bei Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, findet hier wegen des durch Art. 5 EGBGB angeordneten Vorrangs der deutschen Staatsangehörigkeit nicht das gemeinsame iranische Heimatrecht Anwendung, sondern gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten, also das deutsche Recht.
24Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Leistung der Morgengabe in Form der Übereignung von 414 Goldmünzen aus der zwischen den Beteiligten geschlossenen notariellen Vereinbarung vom 01.04.2009.
25Bei dem Rechtsinstitut der Morgengabe handelt es sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2009 (FamRZ 2010, 533ff.) um eine ehevertragliche Zusage des Ehemannes, die diesen verpflichtet, der Ehefrau die in der Zusage genannte Morgengabe zu leisten. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die bis dahin in der Rechtsprechung und Literatur bestehende Unsicherheit über die Rechtsnatur der islamischen Morgengabe mit überzeugenden Gründen beseitigt. Die Zuordnung des Anspruchs aus einer Morgengabevereinbarung zu den allgemeinen Ehewirkungen hat zur Folge, dass der Anspruch einem wandelbaren Statut unterworfen wird. Die Anknüpfung an das wandelbare Ehewirkungsstatut sichert den Gleichlauf der internationalen Behandlung der Morgengabe mit der ebenfalls wandelbaren kollisionsrechtlichen Anknüpfung von Scheidung und nachehelichem Unterhalt. Die rechtliche Qualifikation der Morgengabe als eine ehevertragliche Vereinbarung wird den im iranischen Zivilgesetzbuch enthaltenen besonderen Regelungen des 7. Kapitels über das sog. „Mahr“ am ehesten gerecht. Denn das im Ehevertrag vereinbarte und entweder zwischen den Eheleuten ausgehandelte oder aber von einem Dritten oder der Ehefrau der Höhe nach bestimmte Mahr wird gemäß § 1082 des iranischen Zivilgesetzbuchs sofort nach Eheschließung Eigentum der Ehefrau und sie kann hierüber frei verfügen. Die den Ehemann daneben zumindest während gelebter Ehe treffende Unterhaltspflicht ist hiervon ebenso unabhängig wie ein dem iranischen Recht nicht bekannter Stand der Zugewinngemeinschaft. Wie sich den besonderen Regelungen des iranischen Rechts entnehmen lässt, dient die Morgengabe nicht nur der finanziellen Absicherung der Frau, sondern stellt gewissermaßen auch eine Gegengabe für die Erfüllung der ehelichen Pflichten durch die Ehefrau dar, da die Auszahlung des Mahr in vielfältiger Hinsicht von dieser abhängig ist (siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2012, Az: 8 UF 37/12). Die Morgengabe schützt die Frau, insbesondere wenn sie besonders hoch bemessen ist, vor leichtfertiger Verstoßung durch den Ehemann, die nach iranischem Recht auch heute noch möglich ist, sog. Talaqscheidung (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2008, Az: 17 UF 239/07, veröffentlicht bei juris). Dieser besonderen, auch aus religiösen Vorstellungen erwachsenen Prägung der Morgengabe wird deren Qualifizierung als ehelicher Vereinbarung am ehesten gerecht, da sie eine am Einzelfall orientierte und die religiösen Vorstellungen mit einzubeziehende Auslegung ermöglicht, ohne das fremde Rechtsinstitut in deutsche Rechtsinstitute zu zwängen, die anderen Zielen dienen, nämlich der gleichmäßigen Teilhabe am Einkommen und am während der Ehe erworbenen Vermögen.
26Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Formwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Morgengabe, da die notarielle Beurkundung sowohl den strengsten deutschen als auch den iranischen Formvorschriften genügt, § 1410 BGB, 1081 iranisches Zivilgesetzbuch.
27Die Vereinbarung wurde ausweislich der vorliegenden übersetzten Heiratsurkunde in Gegenwart der in der Heiratsurkunde nach Punkt 12 aufgeführten Zeugen von dem Antragsgegner unterschrieben. Zudem wurde das gesamte Procedere in Anwesenheit der Beteiligten durch den im Heiratsvertrag aufgeführten Referenten T. in das Heiratsbuch eingetragen und protokolliert. Vor der Unterschrift hat Herr T. sowohl der Antragstellerin als auch dem Antragsgegner und in Anwesenheit der vorbezeichneten Zeugen laut den Ehevertrag noch einmal verlesen und insbesondere auf die Höhe der Morgengabe verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich unerheblich, ob andere Personen im Vorfeld die Höhe der Morgengabe ausgehandelt haben. Jedenfalls hat der Antragsgegner den Ehevertrag, aus dem sich die Höhe der Morgengabe ergab, selbst unterschrieben und sich damit bewusst zur Übereignung einer bestimmten Anzahl von Goldmünzen verpflichtet.
28Die vertraglich vereinbarte Morgengabe ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Gegenstand des Morgengabeversprechens sind u.a. 414 Goldmünzen der Sorte Bahaar-Azadi. Soweit in der ins Deutsche übersetzten Heiratsurkunde lediglich die Rede von 414 Goldmünzen ist, handelt es sich um eine Übersetzungsunschärfe, was der vom Gericht bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher, dem das Original der Heiratsurkunde vorgelegt wurde, bestätigte.
29Die Vereinbarung wird auch nicht dadurch unwirksam, dass den Ehegatten bewusst war, dass die dort bestimmte Zahl an Goldmünzen nicht existierte. Der Goldmünze kommt auch der Charakter einer Bezugsgröße zu. Für den Fall, dass die Ehefrau die Herausgabe verlangt, die Goldmünzen tatsächlich jedoch nicht existieren, ist es möglich, den Gegenwert in Zahlungsmitteln zu bestimmen, da der Goldmünze ein stabiler Wert innewohnt.
30Die Behauptung des Antragsgegners, die Morgengabe habe im Iran allein traditionelle und keine rechtliche Bedeutung, wird bereits durch die rechtliche Ausgestaltung der Morgengabe im iranischen Zivilgesetzbuch widerlegt; sie mag auf die Zeit vor der islamischen Revolution im Iran zurückgehen, als die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch die Talaqscheidung ausgeschlossen war und gesetzliche Regelungen den Unterhaltsanspruch der Ehefrau sicherten, so dass die Morgengabe in dieser Funktion an Bedeutung verloren hatte. Das vor der Revolution geltende Gesetz zum Schutz der Familie wurde jedoch durch Ayatollah L. wieder abgeschafft, so dass gegenwärtig von einer nur symbolischen Bedeutung der Morgengabe keine Rede sein kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.03.2006, Az: 21 UF 144/05, veröffentlicht bei juris).
31Das Zustandekommen der Vereinbarung unter Mitwirkung beider Elternteile ergibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass hier lediglich eine symbolische Summe habe ausgehandelt werden sollen, die von den Beteiligten nicht als ernst angesehen worden sei. Vielmehr zeigt gerade die Beteiligung der Eltern, dass es um die Begründung einer rechtlichen Verpflichtung zur Absicherung der Antragstellerin ging, wie es auch der Funktion der Morgengabe entspricht. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin einen etwaigen Mangel der Ernstlichkeit hätte erkennen müssen. Da gemäß § 1080 des iranischen Zivilgesetzbuchs die Festlegung der Menge des Mahr vom beiderseitigen Einvernehmen der Beteiligten abhängt, stand es dem Antragsgegner frei, eine niedrigere Summe auszuhandeln oder aber den Vertrag nicht zu unterzeichnen.
32Der Vertrag ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Insoweit kommt nur Abs. 1 der Vorschrift zur Anwendung, da Abs. 2 ein auffälliges Missverhältnis zwischen zwei Leistungen voraussetzt und das Gericht auch in Ansehung des Umstandes, dass die Morgengabe auch der Erfüllung der ehelichen Pflichten der Ehefrau geschuldet ist, nicht von einem gegenseitigen Vertragsverhältnis ausgehen kann.
33Vor dem Hintergrund der beruflichen Ausbildung des Antragsgegners (ausweislich des Heiratsvertrages ist er Computer-Ingenieur, nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2014 hat er in Deutschland ein Studium der Elektrotechnik abgeschlossen sowie eine Ausbildung als EDV-Kaufmann und Kommunikationselektroniker gemacht) sowie seines familiären Hintergrundes lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Abgabe des Morgengabeversprechens als krass überfordert angesehen werden muss. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ehegatten schon zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigt hatten, in Deutschland zu leben und es daher aus damaliger Sicht nicht ausgeschlossen war, dass der Antragsgegner aufgrund seiner Berufsausbildung einmal zu Wohlstand bringen würde. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Höhe der Morgengabe nicht als „astronomisch“ qualifizieren. Dies wird durch den Umstand belegt, dass der Antragsgegner inzwischen über ein in seinem Alleineigentum stehendes Haus verfügt, wenngleich dieses noch belastet ist.
34Schließlich kann, auch wenn vorliegend deutsches Recht anzuwenden ist, bei der zu treffenden Entscheidung das ausländische Wertesystem, das dem Vertrag zugrunde liegt, nicht unberücksichtigt bleiben. An den Vortrag der Sittenwidrigkeit eines Morgengabeversprechens sind daher besonders hohe Anforderungen zu stellen, und zwar sowohl was die krasse Überforderung des Schuldners als auch die ethisch anstößige Ausnutzung einer Zwangslage durch den anderen Vertragspartner anbelangt. Denn allein eine übermäßige und die eigene Leistungsfähigkeit deutlich übersteigende Verpflichtung eines Schuldners kann im Lichte der grundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit noch nicht zum Verdikt der Sittenwidrigkeit führen. Vielmehr muss diese Situation des Schuldners in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt werden (siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2012, Az: 8 UF 37/12. Dafür, dass sich der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer Zwangslange befunden hat, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte.
35Es kann auch nicht als treuwidrig angesehen werden, dass die Antragstellerin das Morgengabeversprechen gegen den Antragsgegner durchzusetzen bestrebt. Zwar kann die Ausnutzung einer unredlich erworbenen Rechtsstellung im Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung zurückgewiesen werden. Wie bereits ausgeführt, wurde jedoch die ehevertragliche Vereinbarung unter Beteiligung der Familien ausgehandelt und hat die Antragstellerin ihre Rechtsposition keineswegs in unredlicher Weise erlangt. Ebenso wenig kann ihr vorgeworfen werden, dass der Antragsgegner möglicherweise nicht leistungsfähig ist, da ihn dies auch nach deutschem Recht nicht von seiner Leistungspflicht entbindet und die Antragstellerin selbst ohne Einkommen ist.
36Für eine Anwendung des deutschen ordre public besteht hier schon deshalb kein Raum, weil vorliegend nicht iranisches, sondern deutsches Recht Anwendung findet. Der deutsche ordre public äußert sich insbesondere in den bereits geprüften und als letztlich nicht durchgehend erkannten Generalklauseln der §§ 242, 138 BGB.
37Der Vertrag ist auch nicht nach § 313 BGB anzupassen. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hätten. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich spricht gegen eine Abänderbarkeit aber auch, dass sich die Beteiligten für eine Vereinbarung der Mahr nach § 1080 des iranischen Zivilgesetzbuches entschieden, so dass die Situation des Antragsgegners unberücksichtigt geblieben ist. Daran muss er sich jetzt festhalten lassen.
38Der weitere Antrag auf Fristbestimmung im Beschluss in Verbindung mit der Verpflichtung zu einer künftigen Leistung ist nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit den §§ 255, 259 ZPO zulässig und begründet. Es handelt sich um einen sog. unechten Hilfsantrag.
39Die Antragstellerin hat im Falle der Nichtleistung der Morgengabe einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 281, 280 BGB gegen den Antragsgegner in Höhe des Wertes der Goldmünzen, der unstreitig mit 94.338,18 Euro festzusetzen ist. Die Fristsetzung kann entsprechend § 255 Abs. 1 ZPO bereits im Beschluss erfolgen.
40Des Weiteren ist auch die Klage auf zukünftige Leistung statthaft, § 259 ZPO, weil nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Der Antragsgegner hat nämlich bereits erklärt, dass er zur Leistung außer Stande sei.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 91 ZPO.
42Von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit hat das Gericht abgesehen (§ 116 Abs. 3, S. 2 FamFG).
43Rechtsbehelfsbelehrung:
44Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
45Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
46Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
47Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
48Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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Annotations
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.