(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.

(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.

ra.de-OnlineKommentar zu § 69 KrWG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 69 KrWG

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen | § 69 KrWG

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 69 KrWG.

2 Artikel zitieren § 69 KrWG.

Schwedischer Erblasser: Keine Erhöhung der Erbquote nach deutschem Güterrecht

28.04.2010

Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Sonstiges

Familienrecht: Mahar

30.01.2007

Verhältnis islamisches Recht und deutsches Recht - OLG Saarbrücken; Az 9 UF 33/04
Ehescheidung

Referenzen - Gesetze | § 69 KrWG

§ 69 KrWG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 69 KrWG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen


(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, 1. soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte; 2. soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist; 3. s

Referenzen - Urteile | § 69 KrWG

Urteil einreichen

5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 69 KrWG.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2000 - XII ZR 237/98

bei uns veröffentlicht am 20.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 237/98 Verkündet am: 20. Dezember 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - 34 Wx 233/16

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Kosten im grundbuchamtlichen Verfahren nicht zu erheben sind. II.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - XII ZB 362/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 362/15 Verkündet am: 16. November 2016 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Nov. 2015 - 21 UF 32/15

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 14.01.2015 (301 F 14/14) wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerde

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 09. März 2005 - 9 UF 33/04

bei uns veröffentlicht am 09.03.2005

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 28. Januar 2004 - 16 F 512/02 GÜ - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abweisung