Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Apr. 2018 - 2 Rev 6/18

bei uns veröffentlicht am19.04.2018

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5, vom 24. August 2017 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und seine ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 3. November 2016 hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und wegen Diebstahls in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Fragen der Vermögensabschöpfung hat es ausweislich der Urteilsgründe nicht erörtert.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 3. November 2016, eingegangen per Fernkopie am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese zugleich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Am 4. November 2016, eingegangen per Fernkopie am 7. November 2016, hat auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Diese hat sie am 14. November 2016 auf das Strafmaß beschränkt und hierzu im Hinblick auf die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgeführt.

3

Mit Urteil vom 24. August 2017 hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 5, die Berufung des Angeklagten verworfen, ihn auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat die Kammer eine Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe von 15.000,- € unter Hinweis auf § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB in der vor dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung erwogen, aber nicht getroffen.

4

Gegen das landgerichtliche Urteil hat der Angeklagte mit taggleich per Fernkopie eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom 24. August 2017 Revision eingelegt. Nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls am 11. Oktober 2017 ist das Urteil aufgrund richterlicher Verfügung vom 9. Oktober 2017 dem Verteidiger am 22. Oktober 2017 zugestellt worden. Mit Verteidigerschriftsatz vom 13. November 2017, eingegangen per Fernkopie am gleichen Tag, hat der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und zur Sachrüge weiter ausgeführt.

5

Auch die Staatsanwaltschaft hat, eingegangen am 30. August 2017, Revision eingelegt, die Verletzung materiellen Rechts gerügt und beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben als die Einziehung des Wertersatzes unterblieben ist. Nach (erst) aufgrund richterlicher Verfügung vom 27. November 2017 sodann am 29. November 2017 erfolgter Urteilszustellung hat die Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2017, eingegangen am 14. Dezember 2017, die Sachrüge ergänzend ausgeführt.

6

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten kostenpflichtig gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, im Übrigen ist sie der Revision der Staatsanwaltschaft beigetreten und hat beantragt, Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.

7

In der Hauptverhandlung hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg aufzuheben, soweit die Anordnung der Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten unterblieben ist, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückzuverweisen.

8

Die Verteidigung hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen sowie das Urteil auf die Revision des Angeklagten hin aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II.

9

Den statthaften und auch im Übrigen zulässigen Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

10

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, aber unbegründet.

11

a) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg vom 24. August 2017 ist gemäß § 333 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben (§§ 341, 344, 345 StPO).

12

Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die Nichtanordnung der Einziehung ist wirksam, insbesondere ist diese - nach der Erklärung der Staatsanwaltschaft allein angegriffene - Frage von den übrigen Teilen des Urteils abtrennbar.

13

aa) Bei einer vermögensabschöpfenden Anordnung gemäß §§ 73 ff. StGB a.F. handelt es sich um eine Maßnahme eigener Art ohne Strafcharakter (vgl. zur bisherigen Rechtslage BVerfGE 110, 1; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018, Az.: 5 StR 600/17 - juris m.w.N.; NStZ-RR 2017, 342; Urteil vom 18. Juli 2013, Az.: 4 StR 100/13, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 7; Urteil vom 1. März 1995, Az. 2 StR 691/94, BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1; a.A. u.a. Fischer § 73 Rn. 5 m.w.N. zur Literaturmeinung; differenzierend Gebauer, ZRP 2016, 101; Saliger, ZStW 2017, 995). Die Vermögensabschöpfung verfolgt präventive, nicht repressive Zwecke (vgl. BVerfGE 110, 1; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018, Az.: 5 StR 600/17 - juris; BGHSt 47, 369). Entsprechende Anordnungen setzen nach dem Wortlaut der §§ 73 ff. StGB lediglich eine rechtswidrige, hingegen nicht eine schuldhafte Tatbegehung voraus; sie können sich sogar gegen tatunbeteiligte Dritte richten (§ 73 Abs. 3 und 4 StGB a.F.; § 73b StGB n.F.).

14

Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017. Diese verfolgt in erster Linie das Ziel, die bisher bestehenden Regelungen zu vereinfachen und zu vervollständigen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9525, S. 2, 48). Trotz umfassender Neuregelung und Veränderung von Begrifflichkeiten ist der Rechtscharakter vermögensabschöpfender Anordnungen unverändert geblieben (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 47, 48, 55 zum „quasi-kondiktionellen Charakter der Vermögensabschöpfung“; hierzu auch BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018, Az.: 5 StR 600/17 - juris; OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2018, Az.: III-1 RVs 274/17; abweichend insoweit mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK LG Kaiserslautern in wistra 2018, 94).

15

bb) Als Maßnahme eigener Art lässt sich die erfolgte oder unterbliebene Anordnung der Vermögensabschöpfung losgelöst von den übrigen, nicht angegriffenen Teilen des Urteils - namentlich dem Schuldspruch und den übrigen Rechtsfolgen - einer Prüfung und Beurteilung durch das Revisionsgericht unterziehen (vgl. BGH in NStZ-RR 1997, 270, BGH, Urteil vom 11. April 1995, Az.: 1 StR 836/94, BGHR StGB § 73c Härte 4; BGH, Urteil vom 19. November 1993, Az.: 2 StR 468/93, BGHR StGB § 73 Erlangtes 1; MüKo-Quentin, § 73 Rn. 75).

16

b) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

17

Zu Recht hat das Landgericht von einer Einziehungsentscheidung abgesehen, da aufgrund wirksamer Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß eine Entscheidung über Wertersatzverfall vom Rechtsmittelangriff der Staatsanwaltschaft ausgenommen war.

18

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass das Landgericht unabhängig von dieser Beschränkung - sogar auf Rechtsmittel des Angeklagten hin - aufgrund der ab 1. Juli 2017 geltenden neuen Vorschriften zum Recht der Einziehung (§§ 73 ff. StGB n.F.) zwingend eine Einziehungsentscheidung hätte treffen müssen, kann es der Senat dahinstehen lassen, in welchem Umfang das neue Recht zur Einziehung derartig weitreichende Folgen entfaltet, jedenfalls steht der Anwendung der neuen Vorschriften die Übergangsvorschrift des Art. 316h EGStGB entgegen.

19

aa. Art. 316h Satz 1 EGStGB sieht vor, dass auf laufende Verfahren ausschließlich die mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) eingeführten Vorschriften anzuwenden sind.

20

Allerdings schränkt Art. 316h Satz 2 EGStGB dieses dahingehend ein, dass die neuen Einziehungsvorschriften nicht in Verfahren anzuwenden sind, in denen bereits bis zum 1. Juli 2017 eine Entscheidung über die Anordnung oder Nichtanordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls getroffen worden ist. So verhält es sich aber vorliegend im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts vom 3. November 2016.

21

(1) Strafprozessuale (Sach-)Entscheidungen ergehen in Form von Urteilen oder Beschlüssen (vgl. Meyer-Goßner, Einl. Rn. 121 f.). Das Strafurteil hat dabei den der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden Verfahrensstoff, wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, erschöpfend zu erfassen (§ 264 StPO). Im Verurteilungsfall sind auf den Schuldspruch eine oder mehrere Rechtsfolgen als strafgerichtliche Reaktion festzusetzen. Dies hat in der Urteilsformel zu erfolgen. Alle dort nicht genannten Rechtsfolgen sind damit zugleich als nicht angeordnet zu verstehen (vgl. RGSt 63, 184; BGH, Beschluss vom 25. Juni 1993, BGHR StPO § 260 Urteilsspruch 1; LR-Stuckenberg § 260 StPO Rn. 27, 34; KK-Ott, § 260 StPO Rn. 8, 17, 36). Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht sich vor der Urteilsfindung hiermit befasst und die Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet hat oder ob die Rechtsfolge aufgrund von Unkenntnis oder Unachtsamkeit keinen Eingang in die Urteilsformel gefunden hat (vgl. RGSt 8, 349).

22

Daran gemessen hat das Amtsgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 3. November 2016 sachlich den Prozessstoff, mithin auch eine etwaige Einziehungsentscheidung, bereits beschieden.

23

(2) Der Senat sieht keine Veranlassung, abweichend von diesen Grundsätzen die Anforderungen an eine „Entscheidung“ im Sinne des Art. 316h Satz 2 EGStGB einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Entscheidung dann nicht vorliegt, wenn die Urteilsgründe zur Einziehung schweigen (vgl. auch HansOLG, Urteil vom 5. April 2018, 1 Rev 7/18).

24

(a) Der Wortlaut des Art. 316h EGStGB ist diesbezüglich indifferent.

25

(b) Systematische Erwägungen legen es nahe, auch den Fall der versehentlich unterbliebenen vermögensabschöpfenden Anordnung - jedenfalls in der Vergangenheit bis zum 1. Juli 2017 - als „Entscheidung“ im Sinne des § 316h Satz 2 EGStGB zu verstehen.

26

Nach Abschluss der Urteilsverkündung lässt sich die Urteilsformel grundsätzlich nicht nachträglich korrigieren (vgl. Meyer-Goßner, § 268 Rn. 9ff.). Etwaige Korrekturen bleiben dem Rechtsmittelverfahren vorbehalten.

27

Soweit - eigentlich notwendige - Entscheidungen unterblieben und im Rechtsmittelverfahren nicht korrigiert worden sind, gelten die gesetzlichen Mindestanforderungen (vgl. etwa fehlende Bestimmung der Tagessatzhöhe gem. § 40 Abs. 2 StGB, fehlende Bestimmung der Dauer der Sperrzeit gem. § 69a StGB).

28

Dieses gilt etwa für den Fall der unterbliebenen Kostenentscheidung gemäß § 464 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 464 StPO Rn. 8 m.w.N.), die ungeachtet des Verfahrensausgangs dazu führt, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und der Angeklagte seine notwendigen Auslagen trägt. Außerhalb des gemäß § 464 Abs. 3 StPO vorgesehenen Beschwerdeverfahrens lässt sich die Entscheidung nicht nachholen (vgl. Schmitt, a.a.O. Rn. 16).

29

Soweit für den Fall der unterbliebenen Grundentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG verbreitet anerkannt ist, diese auch nach Rechtskraft des Urteils im Beschlusswege nachzuholen, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für diesen Fall mit § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG ebendiesen Verfahrensweg ausdrücklich vorgesehen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 8 StrEG Rn. 7 m.w.N. zum Meinungsstand hinsichtlich der erfassten Konstellationen).

30

(c) Der in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers (BT- Drucks. 18/11640, S. 84) - rasche Einführung der neuen gesetzlichen Regelungen zur Vermögensabschöpfung ab 1. Juli 2017, gleichzeitige Fortgeltung der bis zum 30. Juni 2017 ergangenen Entscheidungen, Vermeidung eines jahrelangen Nebeneinanders von altem und neuem Recht - spricht ebenfalls dafür, dass bis zum 30. Juni 2017 nach bisherigem Verständnis ergangene Entscheidungen als Zäsur der Anwendung der neuen Regelungen entgegenstehen sollen.

31

Die von dem Gesetzgeber beabsichtigte zügige Ablösung der geltenden Vorschriften lässt sich auf zweifache Weise gewährleisten:

32

Zum einen kommt nach Art. § 316h Satz 1 EGStGB das neue Recht ab dem 1. Juli 2017 möglichst rasch und umfassend zur Geltung, namentlich auch für vor diesem Zeitpunkt begangene Taten und auch in laufenden Verfahren. Das Meistbegünstigungsprinzip findet insoweit keine Anwendung. Diese Stichtagsregelung trägt dem besonderen politischen Gestaltungswillen des Gesetzgebers (hierzu Saliger, ZStW 2017, 995, 997 f.) auch in zeitlicher Hinsicht Rechnung.

33

Zum anderen findet nach Art. § 316h Satz 2 EGStGB weiterhin das alte Recht Anwendung, soweit bereits eine Entscheidung zur Vermögensabschöpfung ergangen ist. Anderenfalls - so die auf prozessökonomischen Erwägungen beruhende Begründung des Gesetzgebers - „müssten die erstinstanzlichen Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden“ (BT-Drucks. 18/11640, S. 84).

34

Eben diese Aufhebung - mit der entsprechenden Bindung justizieller Ressourcen - wäre auch in den Fällen versehentlich unterbliebener Vermögensabschöpfung erforderlich, fasste man sie nicht ebenfalls unter den Begriff der „Entscheidung“.

35

(d) Dieser Auslegung der Übergangsvorschrift steht auch nicht der § 76a Abs. 1 StGB in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung entgegen.

36

Danach ist eine Einziehung selbständig möglich, insbesondere sollen einer selbständigen (Wertersatz-)Einziehung weder der Strafklageverbrauch noch die Verjährung der (Erwerbs-)Tat entgegenstehen; die selbständige Einziehung soll sogar in Betracht kommen, wenn die Einziehungsentscheidung in der Hauptverhandlung übersehen oder vergessen worden ist (so ausdrücklich Köhler, NStZ 2017, S. 671) bzw. „weil sich das Gericht der Möglichkeit der Einziehung überhaupt nicht bewusst war oder weil es (konkludent oder ausdrücklich) von einer Entscheidung abgesehen hat (vgl. § 421 StPO-E)“ (BT Drucksache 18/9525 S. 72).

37

Angesichts dieser zu § 76a StGB erfolgten umfangreichen Begründung einer ab 1. Juli 2017 geltenden umfassenden, sogar - dem Strafgesetzbuch eher fremden - rückwirkenden Anwendung auf „Altfälle“ nachträglicher, gar eigenständiger Vermögensabschöpfung im Strafgesetzbuch „unter Gerechtigkeitsaspekten“ (BT-Drucksache a.a.O.) und der zugleich in Art. 316h Satz 2 EGStGB getroffenen Ausschlussregelung der bis zum 30. Juni 2017 ergangenen „Entscheidungen“ hätte es nahegelegen, dass der Gesetzgeber in seiner Begründung auf den Gleichklang der § 76a Abs. 1 StGB und § 316h EGStGB - wie zu § 312 StPO-E geschehen - hingewiesen hätte.

38

Dass dies nicht erfolgt ist, obwohl der Gesetzgeber die Reichweite erkannt hatte, spiegelt das unterschiedlich weite Verständnis des Entscheidungsbegriffs im alten und neuen Recht der Vermögensabschöpfung wider:

39

Während die Vermögensabschöpfung als „Säule der Kriminalitätsbekämpfung“ (BT-Drucks. 18/11640, S. 77; kritisch hierzu Fischer Vor § 73 Rn. 2) ab dem 1. Juli 2017 in möglichst weitem Umfang zum Tragen kommen soll, sollen „Altfälle“ möglichst ressourcenschonend beendet werden.

40

bb. Da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung allein auf das „Strafmaß“ beschränkt und namentlich nur die Einzel- und Gesamtstrafen als zu niedrig angegriffen hatte, war die vom Amtsgericht nicht erfolgte Anwendung der §§ 73 ff. StGB a.F. vom Anfechtungswillen ausgenommen.

41

2. Die Revision des Angeklagten ist zulässig, aber unbegründet, nachdem in der Sache die Überprüfung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 24. August 2017 auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

42

Einer vermögensabschöpfenden Anordnung steht bereits das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO entgegen. Zu „Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat“ gehören auch vermögensabschöpfende Anordnungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015, Az.: 3 StR 101/15; Meyer-Goßner, § 331 Rn. 21) jedenfalls im Rahmen der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Vorschriften.

43

Der Senat kann insoweit offenlassen, in welchem Umfang die Neufassung der Vorschriften zur Vermögensabschöpfung, hier insbesondere mit Blick auf § 76 a StGB und dem selbständigen Nachverfahren (vgl. Köhler a.a.O.) Auswirkungen etwa auf das Verschlechterungsverbot haben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2018, Az.: 2 Rev 37/18).

44

3. Soweit das Kammergericht in einem unveröffentlichten Beschluss die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ergänzende Ausführungen zu § 316h EGStGB gemacht hat (Beschluss vom 1. Dezember 2017, Az.: (5) 161 Ss 148/17 (69/17)), sieht sich der Senat an seiner Entscheidung nicht gehindert, da angesichts der Begründung nicht erkennbar ist, dass die ergänzenden Ausführungen für die Entscheidung tragend sein könnten.

III.

45

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 600/17
vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR600.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 6. Juli 2017 gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und gemäß § 73c StGB in der seit 1. Juli 2017 geltenden Neufassung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 61.260 Euro angeordnet. Die gegen das Urteil gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Erörterung bedarf ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts lediglich Folgendes:

I.


3
Mit ihrer Rüge der Verletzung des § 257c StPO beanstandet die Revision , dass sich das Landgericht von der im Wege einer Verständigung getroffenen Vereinbarung gelöst habe, die eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht geregelt habe. Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, da der Angeklagte davon ausgegangen sei, dass eine Vermögensabschöpfung unterbleiben werde.
4
1. Der Revisionsführer trägt hierzu vor:
5
Am ersten Hauptverhandlungstag vom 15. Mai 2017 kam es auf Anregung der Verteidigung zu einem Rechtsgespräch während einer hierzu erfolgten Unterbrechung der Hauptverhandlung. Dort kündigte der Verteidiger an, dass der Angeklagte seine nach Eröffnung des Hauptverfahrens abgegebene geständige Einlassung wiederholen wolle, und äußerte sich zu strafmildernden Zumessungsgesichtspunkten sowie zu seiner Erwartung einer schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, von der zwei Jahre im Maßregelvollzug absolviert werden könnten. Der Vorsitzende wies unter anderem darauf hin, dass eine Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB der Verständigung nach § 257c StPO nicht zugänglich sei. Nach Ausführungen des Vertreters der Staatsanwaltschaft zu Aspekten einer Strafzumessung gab der Vorsitzende den weiteren Hinweis, dass eine Entscheidung über den Widerruf der Bewährung bezüglich einer früheren Freiheitsstrafe nicht Gegenstand einer Verständigung sein könne. Dies könne nur eine mögliche Strafe im laufenden Verfahren sein. Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende den Inhalt des Sondierungsgespräches mit und die Strafkammer unterbreitete ihren Vorschlag, für den Fall einer geständigen Einlassung eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen fünf Jahren und sechs Jahren sechs Monaten zu verhängen. Dem stimmten nach seiner Belehrung der Angeklagte sowie sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zu. Anschließend äußerte sich der Angeklagte zur Sache.
6
2. Die Rüge ist unbegründet.
7
a) Ein Verstoß gegen § 257c StPO liegt nicht vor. Der vom Revisionsführer behauptete Widerspruch zwischen dem Inhalt der Verständigung und den mit dem angefochtenen Urteil erkannten Rechtsfolgen ist nicht gegeben. Von der Vereinbarung der Strafkammer mit den Verfahrensbeteiligten gemäß § 257c Abs. 3 StPO war die Frage einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zu Recht nicht erfasst.
8
Wie die Anordnung des Verfalls nach den bis zum 30. Juni 2017 geltenden Bestimmungen der §§ 73, 73a StGB aF gehört auch die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB nF nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gemäß § 257c Abs. 2 StPO. Denn die jeweiligen Entscheidungen stehen nicht im Ermessen des Gerichts, sondern sind zwingend vorgeschrieben (vgl. MüKo-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 101; Ordner, wistra 2017, 50, 53 mwN). Zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind als solche einer Verständigung nicht zugänglich.
9
Eine als Verständigungsgegenstand allenfalls in Betracht kommende Verfahrensbeschränkung nach §§ 442, 430 StPO aF (vgl. BVerfG, NStZ 2016, 422, 424; Altvater, FS für Rissing-van Saan, 2011, S. 14; KK-StPO/Moldenhauer /Wenske StPO 7. Aufl., § 257c Rn. 15) oder nunmehr nach der Regelung des § 421 StPO nF ist im Verständigungsvorschlag der Strafkammer weder ausdrücklich noch stillschweigend vorgesehen gewesen. Gleiches gälte für eine Heranziehung der Härtevorschrift des § 73c StGB aF, soweit man einer im Schrifttum vertretenen Auffassung folgen wollte, eine solche könne unter Umständen Verständigungsgegenstand sein (so Niemöller in: Niemöller/Schlothauer /Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, S. 86). Für das neue Recht bedarf diese Frage im Übrigen keiner Entscheidung mehr, weil die genannte Härtevorschrift nicht in das heute geltende Recht übernommen worden ist (vgl. die vollstreckungsrechtliche Neuregelung in § 459g Abs. 5 StPO).
10
b) Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt.
11
aa) Aus dessen Gewährleistung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings für Fälle, in denen die Verhängung einer Bewährungsstrafe Gegenstand einer Verständigung war, eine Verpflichtung des Gerichts zur Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor Zustandekommen der Verständigung in Bezug auf Bewährungsauflagen abgeleitet (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174, 175, und vom 8. September 2016 – 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379; siehe auch OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Frankfurt, NJW 2015, 1974, 1975). Danach könne eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an einer Verständigung der Angeklagte lediglich in Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen. Angesichts der Genugtuungsfunktion von Bewährungsauflagen und ihres strafähnlichen Charakters seien diese Teil der Rechtsfolgenerwartung. Erst die Information darüber, dass neben der Strafe selbst weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter und möglichen erhebli- chen Belastungen drohen, versetzten den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, aaO Rn. 11, 12; vgl. zur Abgrenzung bei einer nicht von der Informationspflicht umfassten Bewährungsweisung einer Wohnsitzwechselanzeige BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179, 180, und vom 8. September 2016 – 1 StR 346/16, aaO; OLG Frankfurt, aaO S. 1976).
12
bb) Derartige Informations- und Hinweispflichten hat das Landgericht nicht verletzt. Entgegen dem Vortrag der Revision ist der Angeklagte vorliegend nicht erstmals durch das Plädoyer der Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit der Vermögensabschöpfung hingewiesen worden; vielmehr wurde er über Grund und Höhe einer solchen Maßnahme bereits hinlänglich durch die Anklageschrift informiert. Danach hatte für ein rechtmäßiges Absehen von einer Anordnung des Verfalls kein Raum bestanden.
13
Hinzu kommt, dass der Vorsitzende nach dem in der Hauptverhandlung mitgeteilten Inhalt des Sondierungsgesprächs bereits unmissverständlich klargestellt hatte, dass Gegenstand einer Verständigung nur eine mögliche Strafe im laufenden Verfahren sein könne. Dem Angeklagten, bei dem aus Rauschgiftgeschäften Erlöse bzw. Bargeld in szenetypischer Stückelung in Höhe von insgesamt 10.500 Euro gefunden wurden, musste daher klar sein, dass ihm der Wert seiner Taterträge nicht belassen bleiben würde.

II.


14
Auch die Strafzumessung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen strafmildernd zu berücksichtigen. Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt (BGH, Urteile vom 1. März 1995 – 2 StR 691/94, NJW 1995, 2235 f.; vom 21. März 2002 – 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 265 f.; vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 67, und vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 248; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 2073, 2074). Die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat zwar unter anderem zu einer Änderung des Begriffs der Maßnahme geführt, ihren Rechtscharakter aber unberührt gelassen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9525 S. 55; siehe auch Köhler, NStZ 2017, 497, 498, 502). Danach besteht auch kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, die aus der Rechtsnatur des Instituts abgeleitet hat, dass die mit dessen Anwendung verbundene Vermögenseinbuße regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1995 – 2 StR 691/94, aaO, und vom 28. Januar 2015 – 5 StR 486/14, NStZ-RR 2015, 281, 282; Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 – 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137, und vom 22. November 2000 – 1 StR 479/00, NStZ 2001,

312).


Mutzbauer Dölp König
Berger Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 100/13
vom
18. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 2013,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Oktober 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner einen Betrag in Höhe von 5.640 € für verfallen erklärt und hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 30.000 € den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg.

I.


2
Der Verteidiger hat das in der Revisionsrechtfertigung zunächst mit einem umfassenden Aufhebungsantrag verbundene Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 27. März 2013 teilweise zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 StPO). In diesem Schriftsatz hat er beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen „im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist … aufzuheben“. Diese nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist , aber vor Beginn der Hauptverhandlung eingegangene und daher nicht nach § 303, sondern nach § 302 StPO zu beurteilende Erklärung (zur Rechtslage bei einer entsprechenden Erklärung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5 ff.) war auch wirksam. Der Verteidiger hatte, wie er in der Hauptverhandlung erklärt hat, im Zeitpunkt ihrer Abgabe die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Für diese Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (Senatsbeschluss vom 8. März 2005 – 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 302 Rn. 32). Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärte Erweiterung des Rechtsmittels ist wegen des Ablaufs der Revisionseinlegungsfrist unzulässig (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1992 – 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366 f.).

II.


3
Durch die Teilrücknahme ist das angefochtene Urteil im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt hinsichtlich der Anordnungen des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz, da es sich hierbei nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs um Maßnahmen eigener Art ohne Strafcharakter handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 1995 – 2 StR 691/94, NJW 1995, 2235). Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt es daher nur noch im Strafausspruch und insoweit, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
4
1. Soweit dem Revisionsvorbringen im Hinblick auf die Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht entnommen werden kann, bleibt diese Beanstandung, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 13. März 2013 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ohne Erfolg.
5
2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin hat hinsichtlich des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
6
3. Im Hinblick auf die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB führt das Rechtsmittel jedoch zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Die Strafkammer hätte erörtern müssen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen war, da die getroffenen Feststellungen den für eine Unterbringung erforderlichen Hang nahe legen, also eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende und durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. März 2004 – 4 StR 518/03, NStZ 2004, 681; SSW-StGB/Schöch, § 64 Rn. 8).
7
a) Nach den Feststellungen kam der Angeklagte etwa im Alter von zwölf Jahren mit Drogen in Kontakt, mit 15 Jahren begann er mit dem regelmäßigen Konsum von Marihuana. Etwa ein Jahr später begann er, regelmäßig Haschisch für den Eigenkonsum zu erwerben, zuletzt etwa 10 Gramm pro Tag. Mit etwa 17 Jahren probierte der Angeklagte Kokain aus, das er ab dem 18. Lebensjahr regelmäßig konsumierte. Seinen Verbrauch steigerte er nach und nach auf etwa 1 bis 2 Gramm Kokain im Tatzeitraum; hierfür wandte er etwa 30 bis 90 €/Tag auf. Die abgeurteilten Taten beging er – soweit er (wie überwiegend ) mit Marihuana gehandelt hat – zur Finanzierung seines Drogenkonsums. Im Jahr 2009 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Drogeneinfluss jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Untersuchungshaft in vorliegender Sache litt er in den ersten drei Monaten unter Schlafstörungen und rauchte Zigaretten, um den Betäubungsmittel-Mangel zu kompensieren.
8
b) Da auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB vor dem Hintergrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen und den Urteilsgründen insbesondere nicht entnommen werden kann, dass beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht, erweist sich die unterbliebene Erörterung der Unterbringung als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Einer etwaigen Unterbringungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5), zumal der Angeklagte die Nichtanwendung von § 64 StGB durch die Strafkammer nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).

III.


9
Die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer wird nunmehr mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu klären haben, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Mit Blick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe weist der Senat auf § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB besonders hin (vgl. dazu Fischer, StGB, 60. Aufl., § 67 Rn. 10 ff. mN zur Rspr.).
Mutzbauer Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer
Bender Quentin

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 600/17
vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR600.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 6. Juli 2017 gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und gemäß § 73c StGB in der seit 1. Juli 2017 geltenden Neufassung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 61.260 Euro angeordnet. Die gegen das Urteil gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Erörterung bedarf ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts lediglich Folgendes:

I.


3
Mit ihrer Rüge der Verletzung des § 257c StPO beanstandet die Revision , dass sich das Landgericht von der im Wege einer Verständigung getroffenen Vereinbarung gelöst habe, die eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht geregelt habe. Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, da der Angeklagte davon ausgegangen sei, dass eine Vermögensabschöpfung unterbleiben werde.
4
1. Der Revisionsführer trägt hierzu vor:
5
Am ersten Hauptverhandlungstag vom 15. Mai 2017 kam es auf Anregung der Verteidigung zu einem Rechtsgespräch während einer hierzu erfolgten Unterbrechung der Hauptverhandlung. Dort kündigte der Verteidiger an, dass der Angeklagte seine nach Eröffnung des Hauptverfahrens abgegebene geständige Einlassung wiederholen wolle, und äußerte sich zu strafmildernden Zumessungsgesichtspunkten sowie zu seiner Erwartung einer schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, von der zwei Jahre im Maßregelvollzug absolviert werden könnten. Der Vorsitzende wies unter anderem darauf hin, dass eine Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB der Verständigung nach § 257c StPO nicht zugänglich sei. Nach Ausführungen des Vertreters der Staatsanwaltschaft zu Aspekten einer Strafzumessung gab der Vorsitzende den weiteren Hinweis, dass eine Entscheidung über den Widerruf der Bewährung bezüglich einer früheren Freiheitsstrafe nicht Gegenstand einer Verständigung sein könne. Dies könne nur eine mögliche Strafe im laufenden Verfahren sein. Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende den Inhalt des Sondierungsgespräches mit und die Strafkammer unterbreitete ihren Vorschlag, für den Fall einer geständigen Einlassung eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen fünf Jahren und sechs Jahren sechs Monaten zu verhängen. Dem stimmten nach seiner Belehrung der Angeklagte sowie sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zu. Anschließend äußerte sich der Angeklagte zur Sache.
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2. Die Rüge ist unbegründet.
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a) Ein Verstoß gegen § 257c StPO liegt nicht vor. Der vom Revisionsführer behauptete Widerspruch zwischen dem Inhalt der Verständigung und den mit dem angefochtenen Urteil erkannten Rechtsfolgen ist nicht gegeben. Von der Vereinbarung der Strafkammer mit den Verfahrensbeteiligten gemäß § 257c Abs. 3 StPO war die Frage einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zu Recht nicht erfasst.
8
Wie die Anordnung des Verfalls nach den bis zum 30. Juni 2017 geltenden Bestimmungen der §§ 73, 73a StGB aF gehört auch die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB nF nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gemäß § 257c Abs. 2 StPO. Denn die jeweiligen Entscheidungen stehen nicht im Ermessen des Gerichts, sondern sind zwingend vorgeschrieben (vgl. MüKo-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 101; Ordner, wistra 2017, 50, 53 mwN). Zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind als solche einer Verständigung nicht zugänglich.
9
Eine als Verständigungsgegenstand allenfalls in Betracht kommende Verfahrensbeschränkung nach §§ 442, 430 StPO aF (vgl. BVerfG, NStZ 2016, 422, 424; Altvater, FS für Rissing-van Saan, 2011, S. 14; KK-StPO/Moldenhauer /Wenske StPO 7. Aufl., § 257c Rn. 15) oder nunmehr nach der Regelung des § 421 StPO nF ist im Verständigungsvorschlag der Strafkammer weder ausdrücklich noch stillschweigend vorgesehen gewesen. Gleiches gälte für eine Heranziehung der Härtevorschrift des § 73c StGB aF, soweit man einer im Schrifttum vertretenen Auffassung folgen wollte, eine solche könne unter Umständen Verständigungsgegenstand sein (so Niemöller in: Niemöller/Schlothauer /Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, S. 86). Für das neue Recht bedarf diese Frage im Übrigen keiner Entscheidung mehr, weil die genannte Härtevorschrift nicht in das heute geltende Recht übernommen worden ist (vgl. die vollstreckungsrechtliche Neuregelung in § 459g Abs. 5 StPO).
10
b) Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt.
11
aa) Aus dessen Gewährleistung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings für Fälle, in denen die Verhängung einer Bewährungsstrafe Gegenstand einer Verständigung war, eine Verpflichtung des Gerichts zur Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor Zustandekommen der Verständigung in Bezug auf Bewährungsauflagen abgeleitet (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174, 175, und vom 8. September 2016 – 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379; siehe auch OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Frankfurt, NJW 2015, 1974, 1975). Danach könne eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an einer Verständigung der Angeklagte lediglich in Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen. Angesichts der Genugtuungsfunktion von Bewährungsauflagen und ihres strafähnlichen Charakters seien diese Teil der Rechtsfolgenerwartung. Erst die Information darüber, dass neben der Strafe selbst weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter und möglichen erhebli- chen Belastungen drohen, versetzten den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, aaO Rn. 11, 12; vgl. zur Abgrenzung bei einer nicht von der Informationspflicht umfassten Bewährungsweisung einer Wohnsitzwechselanzeige BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179, 180, und vom 8. September 2016 – 1 StR 346/16, aaO; OLG Frankfurt, aaO S. 1976).
12
bb) Derartige Informations- und Hinweispflichten hat das Landgericht nicht verletzt. Entgegen dem Vortrag der Revision ist der Angeklagte vorliegend nicht erstmals durch das Plädoyer der Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit der Vermögensabschöpfung hingewiesen worden; vielmehr wurde er über Grund und Höhe einer solchen Maßnahme bereits hinlänglich durch die Anklageschrift informiert. Danach hatte für ein rechtmäßiges Absehen von einer Anordnung des Verfalls kein Raum bestanden.
13
Hinzu kommt, dass der Vorsitzende nach dem in der Hauptverhandlung mitgeteilten Inhalt des Sondierungsgesprächs bereits unmissverständlich klargestellt hatte, dass Gegenstand einer Verständigung nur eine mögliche Strafe im laufenden Verfahren sein könne. Dem Angeklagten, bei dem aus Rauschgiftgeschäften Erlöse bzw. Bargeld in szenetypischer Stückelung in Höhe von insgesamt 10.500 Euro gefunden wurden, musste daher klar sein, dass ihm der Wert seiner Taterträge nicht belassen bleiben würde.

II.


14
Auch die Strafzumessung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen strafmildernd zu berücksichtigen. Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt (BGH, Urteile vom 1. März 1995 – 2 StR 691/94, NJW 1995, 2235 f.; vom 21. März 2002 – 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 265 f.; vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 67, und vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 248; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 2073, 2074). Die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat zwar unter anderem zu einer Änderung des Begriffs der Maßnahme geführt, ihren Rechtscharakter aber unberührt gelassen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9525 S. 55; siehe auch Köhler, NStZ 2017, 497, 498, 502). Danach besteht auch kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, die aus der Rechtsnatur des Instituts abgeleitet hat, dass die mit dessen Anwendung verbundene Vermögenseinbuße regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1995 – 2 StR 691/94, aaO, und vom 28. Januar 2015 – 5 StR 486/14, NStZ-RR 2015, 281, 282; Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 – 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137, und vom 22. November 2000 – 1 StR 479/00, NStZ 2001,

312).


Mutzbauer Dölp König
Berger Mosbacher

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde

1.
durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 600/17
vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR600.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 6. Juli 2017 gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und gemäß § 73c StGB in der seit 1. Juli 2017 geltenden Neufassung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 61.260 Euro angeordnet. Die gegen das Urteil gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Erörterung bedarf ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts lediglich Folgendes:

I.


3
Mit ihrer Rüge der Verletzung des § 257c StPO beanstandet die Revision , dass sich das Landgericht von der im Wege einer Verständigung getroffenen Vereinbarung gelöst habe, die eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht geregelt habe. Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, da der Angeklagte davon ausgegangen sei, dass eine Vermögensabschöpfung unterbleiben werde.
4
1. Der Revisionsführer trägt hierzu vor:
5
Am ersten Hauptverhandlungstag vom 15. Mai 2017 kam es auf Anregung der Verteidigung zu einem Rechtsgespräch während einer hierzu erfolgten Unterbrechung der Hauptverhandlung. Dort kündigte der Verteidiger an, dass der Angeklagte seine nach Eröffnung des Hauptverfahrens abgegebene geständige Einlassung wiederholen wolle, und äußerte sich zu strafmildernden Zumessungsgesichtspunkten sowie zu seiner Erwartung einer schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, von der zwei Jahre im Maßregelvollzug absolviert werden könnten. Der Vorsitzende wies unter anderem darauf hin, dass eine Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB der Verständigung nach § 257c StPO nicht zugänglich sei. Nach Ausführungen des Vertreters der Staatsanwaltschaft zu Aspekten einer Strafzumessung gab der Vorsitzende den weiteren Hinweis, dass eine Entscheidung über den Widerruf der Bewährung bezüglich einer früheren Freiheitsstrafe nicht Gegenstand einer Verständigung sein könne. Dies könne nur eine mögliche Strafe im laufenden Verfahren sein. Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende den Inhalt des Sondierungsgespräches mit und die Strafkammer unterbreitete ihren Vorschlag, für den Fall einer geständigen Einlassung eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen fünf Jahren und sechs Jahren sechs Monaten zu verhängen. Dem stimmten nach seiner Belehrung der Angeklagte sowie sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zu. Anschließend äußerte sich der Angeklagte zur Sache.
6
2. Die Rüge ist unbegründet.
7
a) Ein Verstoß gegen § 257c StPO liegt nicht vor. Der vom Revisionsführer behauptete Widerspruch zwischen dem Inhalt der Verständigung und den mit dem angefochtenen Urteil erkannten Rechtsfolgen ist nicht gegeben. Von der Vereinbarung der Strafkammer mit den Verfahrensbeteiligten gemäß § 257c Abs. 3 StPO war die Frage einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zu Recht nicht erfasst.
8
Wie die Anordnung des Verfalls nach den bis zum 30. Juni 2017 geltenden Bestimmungen der §§ 73, 73a StGB aF gehört auch die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB nF nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gemäß § 257c Abs. 2 StPO. Denn die jeweiligen Entscheidungen stehen nicht im Ermessen des Gerichts, sondern sind zwingend vorgeschrieben (vgl. MüKo-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 101; Ordner, wistra 2017, 50, 53 mwN). Zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind als solche einer Verständigung nicht zugänglich.
9
Eine als Verständigungsgegenstand allenfalls in Betracht kommende Verfahrensbeschränkung nach §§ 442, 430 StPO aF (vgl. BVerfG, NStZ 2016, 422, 424; Altvater, FS für Rissing-van Saan, 2011, S. 14; KK-StPO/Moldenhauer /Wenske StPO 7. Aufl., § 257c Rn. 15) oder nunmehr nach der Regelung des § 421 StPO nF ist im Verständigungsvorschlag der Strafkammer weder ausdrücklich noch stillschweigend vorgesehen gewesen. Gleiches gälte für eine Heranziehung der Härtevorschrift des § 73c StGB aF, soweit man einer im Schrifttum vertretenen Auffassung folgen wollte, eine solche könne unter Umständen Verständigungsgegenstand sein (so Niemöller in: Niemöller/Schlothauer /Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, S. 86). Für das neue Recht bedarf diese Frage im Übrigen keiner Entscheidung mehr, weil die genannte Härtevorschrift nicht in das heute geltende Recht übernommen worden ist (vgl. die vollstreckungsrechtliche Neuregelung in § 459g Abs. 5 StPO).
10
b) Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt.
11
aa) Aus dessen Gewährleistung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings für Fälle, in denen die Verhängung einer Bewährungsstrafe Gegenstand einer Verständigung war, eine Verpflichtung des Gerichts zur Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor Zustandekommen der Verständigung in Bezug auf Bewährungsauflagen abgeleitet (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174, 175, und vom 8. September 2016 – 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379; siehe auch OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Frankfurt, NJW 2015, 1974, 1975). Danach könne eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an einer Verständigung der Angeklagte lediglich in Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen. Angesichts der Genugtuungsfunktion von Bewährungsauflagen und ihres strafähnlichen Charakters seien diese Teil der Rechtsfolgenerwartung. Erst die Information darüber, dass neben der Strafe selbst weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter und möglichen erhebli- chen Belastungen drohen, versetzten den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, aaO Rn. 11, 12; vgl. zur Abgrenzung bei einer nicht von der Informationspflicht umfassten Bewährungsweisung einer Wohnsitzwechselanzeige BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179, 180, und vom 8. September 2016 – 1 StR 346/16, aaO; OLG Frankfurt, aaO S. 1976).
12
bb) Derartige Informations- und Hinweispflichten hat das Landgericht nicht verletzt. Entgegen dem Vortrag der Revision ist der Angeklagte vorliegend nicht erstmals durch das Plädoyer der Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit der Vermögensabschöpfung hingewiesen worden; vielmehr wurde er über Grund und Höhe einer solchen Maßnahme bereits hinlänglich durch die Anklageschrift informiert. Danach hatte für ein rechtmäßiges Absehen von einer Anordnung des Verfalls kein Raum bestanden.
13
Hinzu kommt, dass der Vorsitzende nach dem in der Hauptverhandlung mitgeteilten Inhalt des Sondierungsgesprächs bereits unmissverständlich klargestellt hatte, dass Gegenstand einer Verständigung nur eine mögliche Strafe im laufenden Verfahren sein könne. Dem Angeklagten, bei dem aus Rauschgiftgeschäften Erlöse bzw. Bargeld in szenetypischer Stückelung in Höhe von insgesamt 10.500 Euro gefunden wurden, musste daher klar sein, dass ihm der Wert seiner Taterträge nicht belassen bleiben würde.

II.


14
Auch die Strafzumessung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen strafmildernd zu berücksichtigen. Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt (BGH, Urteile vom 1. März 1995 – 2 StR 691/94, NJW 1995, 2235 f.; vom 21. März 2002 – 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 265 f.; vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 67, und vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 248; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 2073, 2074). Die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat zwar unter anderem zu einer Änderung des Begriffs der Maßnahme geführt, ihren Rechtscharakter aber unberührt gelassen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9525 S. 55; siehe auch Köhler, NStZ 2017, 497, 498, 502). Danach besteht auch kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, die aus der Rechtsnatur des Instituts abgeleitet hat, dass die mit dessen Anwendung verbundene Vermögenseinbuße regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1995 – 2 StR 691/94, aaO, und vom 28. Januar 2015 – 5 StR 486/14, NStZ-RR 2015, 281, 282; Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 – 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137, und vom 22. November 2000 – 1 StR 479/00, NStZ 2001,

312).


Mutzbauer Dölp König
Berger Mosbacher

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2017 im Ausspruch über die Einziehung von € 5.000 aufgehoben; der Einziehungsausspruch entfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Fünftel ermäßigt. Ein Fünftel der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. April 2017 wegen „schweren Bandendiebstahls in 3 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt; vermögensabschöpfende Anordnungen hatte das Amtsgericht weder ausdrücklich getroffen noch in den Urteilsgründen abgelehnt. Entscheidungen nach § 421 Abs. 1 oder § 422 Satz 1 StPO hatte es zum Zeitpunkt seiner Hauptverhandlung noch nicht treffen können. Die gegen seine Verurteilung unbeschränkt geführte Berufung des Angeklagten - die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel geführt - hat das Landgericht verworfen. Die Berufungsstrafkammer hat darüber hinaus erstmalig die Wertersatzeinziehung von € 5.000 angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die er in der Revisionshauptverhandlung mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft auf die Anordnung der Wertersatzeinziehung beschränkt hat.

II.

2

Das Rechtsmittel hat in dem verbleibenden Umfang Erfolg. Die - erstmalig vom Berufungsgericht - auf der Grundlage von § 73 Abs. 1, § 73c StGB in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872 ff.) angeordnete Einziehung kann keinen Bestand haben.

3

1. Die Einziehungsanordnung verstößt gegen Art. 316h Satz 2 EGStGB. Zwar schließt die in Art. 316h Satz 1 EGStGB normierte Übergangsvorschrift § 2 Abs. 5 StGB und damit die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 4 dieser Vorschrift für die Neuregelung des Rechts der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung aus. Insoweit findet das Meistbegünstigungsprinzip (§ 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB) keine Anwendung. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung gelten grundsätzlich ausschließlich die neuen Regelungen (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 84). Auch für bereits laufende Verfahren sind seit dem 1. Juli 2017 ausschließlich die neuen Regelungen anzuwenden. Ratio der Übergangsvorschrift in Satz 1 ist es, die Strafrechtspraxis von der komplizierten Prüfung zu entbinden, welches Recht im Einzelfall als das mildere anzuwenden ist und ein jahrelanges Nebeneinander von altem und neuem Recht zu vermeiden (BT-Drucks. 18/11640, S. 84). Nach § 316h Satz 2 EGStGB gilt dies aber nur, soweit bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls getroffen worden ist. Damit erfährt die grundsätzlich angeordnete Rückwirkung in Satz 2 eine Rückausnahme, die der Gesetzgeber im Wesentlichen damit begründet, dass es vermieden werden soll, erstinstanzliche Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren allein wegen der Gesetzesveränderung aufheben zu müssen (BT-Drucks. a.a.O.).

4

a) Als eine solche Entscheidung ist auch die späterhin im Berufungsrechtszug angegriffene erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts zu verstehen. Eine Entscheidung “über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz“ im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB liegt auch dann vor, wenn sich die Verfallsentscheidung als rechtsfehlerhaft erweist (Köhler/Burkhard, NStZ 2017 665, 682) oder wenn Verfall oder Wertersatzverfall nicht angeordnet wurden (vgl. BT-Drucks., a.a.O).

5

b) Dies gilt zur Erreichung der vom Gesetzgeber angestrebten rechtsfriedenstiftenden Wirkung der Übergangsvorschrift selbst dann, wenn sich die Entscheidung zu diesen Rechtsfolgen der ausgeurteilten Tat gar nicht verhält, mithin die Anordnung von Verfall oder Wertersatzverfall nicht ausdrücklich abgelehnt worden ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

6

Ein Strafurteil bestimmt nach herkömmlichem Rechtsverständnis grundsätzlich für den dem Gericht unterbreiteten Verfahrensstoff in den Grenzen des § 264 StPO abschließend alle Rechtsfolgen für die von ihm ausgeurteilte prozessuale Tat. Rechtsfolgen, die notwendig in die Urteilsformel aufzunehmen sind, gelten als nicht verhängt oder als abgelehnt, wenn die verkündete Formel über sie schweigt (so schon RG, Beschl. v. 7. Juni 1929 - I 275/29, RGSt 63, 184 185; KK-StPO/Ott, 7. Aufl. § 260 Rn. 8 und 17; LR-Stuckenberg, 26. Aufl. § 260 Rn. 34. Vgl. zur Kostenentscheidung Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464 Rn. 8, m.w.N.; andererseits aber zur StrEG-Entscheidung Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 8 StrEG, Rn. 7). Teilurteile (vgl. § 301 ZPO) oder „verdeckte“ Teilurteile sind der Strafprozessordnung - jenseits von Adhäsionsentscheidungen (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 406 Rn. 3a) - grundsätzlich ebenso fremd (vgl. KK-StPO/Ott, a.a.O, Rn. 17), wie eine zivilprozessual mögliche Urteilsergänzung bei versehentlich übergangenem Verfahrensstoff (vgl. § 321 ZPO).

7

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den hier vorliegenden „Altfall“ erweist sich die Entscheidung des Amtsgerichts vom 21. April 2017 als „stillschweigende“ Ablehnung einer Wertersatzverfallsanordnung mit der Folge, dass im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB eine Entscheidung “über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz“ bereits getroffen wurde. Demnach hätte die Berufungsstrafkammer ihrer Entscheidung nicht den ab dem 1. Juli 2017 geltenden Rechtszustand zugrunde legen dürfen. Vielmehr hätte sie den bis zum 30. Juni 2017 maßgeblichen Rechtszustand anwenden müssen. Insoweit notwendige Erwägungen - etwa zu § 73c StGB a.F. - enthält das Urteil nicht, so dass die vom Berufungsgericht angeordnete Einziehung bereits aus diesem Grunde aufgehoben werden musste.

8

2. Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO). Es bedarf keiner Zurückverweisung, weil gegen diesen Angeklagten wegen der verfahrensgegenständlichen Tat im subjektiven Verfahren in diesem „Altfall“ keine Einziehungsentscheidung mehr ergehen kann.

9

a) Nach § 331 Abs. 1 StPO darf die Berufungsstrafkammer das amtsgerichtliche Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat dann nicht zum Nachteil des Angeklagten abändern, wenn nur dieser Berufung eingelegt hat. Rechtsfolgen im Sinne des § 331 StPO sind dabei auch vermögensabschöpfende Maßnahmen, jedenfalls dann, wenn sie den Angeklagten betreffen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, § 331 Rn. 21).

10

b) Das Amtsgericht hat mit seiner Entscheidung sämtliche möglichen Rechtsfolgen der Tat bestimmt. Der Verhängung weitergehender Rechtsfolgen steht § 331 Abs. 1 StPO entgegen. Wird - wie hier - das Urteil nicht von der Staatsanwaltschaft angefochten, steht das Verbot der reformatio in peius einer späteren Anordnung von vermögensabschöpfenden Maßnahmen durch das Berufungsgericht entgegen. Einer der in § 331 Abs. 2 StPO normierten - vom Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung unverändert gelassenen - Ausnahmetatbestände liegt nicht vor.

11

3. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, wie es sich verhielte, wenn die amtsgerichtliche Entscheidung bereits unter Geltung des neuen Rechtszustands ergangen wäre. Vor dem Hintergrund des Ziels des Reformgesetzgebers, die Vermögensabschöpfung zu vereinfachen und nicht vertretbare Abschöpfungslücken zu schließen (BT-Drucks, a.a.O. S. 1), liegt es allerdings nahe, das bisherige, allein richterrechtlich hergeleitete Konzept abschließender Rechtsfolgenbestimmung im Urteilstenor zu modifizieren. Jedenfalls zukünftig dürfte die Annahme, dass ein Tatgericht im subjektiven Verfahren über die Einziehung von Taterträgen entschieden hat, nur dann begründbar sein, wenn sich entweder die Urteilsformel (im Sinne einer positiven Anordnung) oder die Gründe des Urteils (im Sinne einer Nichtanordnung) hierzu ausdrücklich verhalten.

12

a) Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des deutschen Gesetzgebers. Hiernach soll eine Einziehungsanordnung, die bei der Verurteilung wegen der Straftat unterblieben ist, im Wege der selbständigen Einziehung nachgeholt werden können (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 72). Erfasst werden sollen hiervon auch versehentlich unterlassene Einziehungsanordnungen (BT-Drucks., a.a.O.; so auch Köhler/Burkhard, NStZ 2017 665, 682).

13

b) Dieses Normverständnis legt auch eine systematische Betrachtung nahe. Die zur Erreichung dieses Zwecks nach Abschluss des subjektiven Verfahrens notwendige Regelung hat der Gesetzgeber in § 76a StGB vorgesehen (BT-Drucks. 18/9525, a.a.O). Zwar wird nach § 76a Abs. 1 Satz 3 letzte Variante StGB die selbständige Einziehung dann nicht angeordnet, wenn bereits rechtskräftig über die Einziehung entschieden wurde. Dies erhellt aber zugleich, dass der Gesetzgeber die „schweigende“ Nichtanordnung erkennbar zukünftig nicht als eine der Rechtskraft fähige Ablehnung gedeutet wissen wollte, weil sich sein Regelungskonzept sonst als perplex erwiese (vgl. zur früheren Rechtslage schon RG, Urt. v. 25. Mai 1883 - Rev. 922/83, RGSt 8, 349, 350).

14

c) Diese Auslegung ist auch durch die RL 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127, S. 39 ff.) geboten (vgl. zur Verpflichtung richtlinienkonformer Auslegung BGH, Urt. v. 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595 ff.). Nach Art. 4 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge vorbehaltlich einer rechtskräftigen Verurteilung eingezogen werden können. Dies gilt auch für Einziehungen im Anschluss an eine rechtskräftige Verurteilung (14. Erwägungsgrund).

15

d) Ausgangspunkt für die Überprüfung, ob eine Einziehungsentscheidung übersehen worden ist, sind dabei allein die schriftlichen Urteilsgründe. Eine anhand des Hauptverhandlungsprotokolls oder gar des sonstigen Akteninhalts erfolgende Ermittlung von Hinweisen darauf, ob sich das Tatgericht mit der Frage der Vermögensabschöpfung irgendwie befasst hat, ist nicht veranlasst (weitergehend aber Köhler/Burkhard, NStZ 2017 665, 670 f.: jedenfalls die Sitzungsniederschrift ist zu überprüfen.). Zu prüfen ist darüber hinaus lediglich, ob Entscheidungen nach § 421 oder § 422 StPO getroffen worden sind.

16

e) Für den Berufungsrechtszug folgt hieraus absehbar: Der nachträglichen Anordnung einer Einziehung durch die Berufungsstrafkammer im subjektiven Verfahren stünde künftig das Verbot der reformatio in peius auch dann nicht entgegen, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat.

17

(1) Jene Rechtsgarantien des § 331 Abs. 1 StPO sind nämlich dann nicht berührt, wenn gegen den Angeklagten ohnehin nachträglich das selbständige Einziehungsverfahren (§ 435 ff. StPO, § 76a StGB) betrieben werden könnte (dazu Köhler/Burkhard, a.a.O.). Zwar wird nach § 76a Abs. 1 Satz 3 letzte Variante StGB die selbständige Einziehung dann nicht angeordnet, wenn bereits rechtskräftig über die Einziehung entschieden wurde. Dies dürfte aber - wie oben dargelegt - künftig in Fällen „schweigender“ Urteilsgründe nicht mehr der Fall sein. Insoweit würde ein amtsgerichtliches Urteil auch keine Teilrechtskraft erlangen können.

18

(2) Insoweit besteht kein Vorrang des objektiven Verfahrens nach § 435 ff. StPO, § 76a StGB. Dieses bildet - zur gesetzgeberisch angeordneten Beseitigung rechtswidriger Vermögenslagen - lediglich ein „Auffangregime“ für diejenigen Fälle, in denen die Vermögensabschöpfung im subjektiven Verfahren - sei es aus Zweckmäßigkeitserwägungen heraus ausdrücklich (vgl. §§ 421, 422 StPO) oder versehentlich - unterblieben ist, oder das subjektive Verfahren nicht durchgeführt werden konnte. Schutz vor Überraschungsentscheidungen des Berufungsgerichts erfährt der Angeklagte hinreichend dadurch, dass die Nachholung der im amtsgerichtlichen Verfahren allseits übersehenen Einziehungmöglichkeit durch die Berufungsstrafkammer an die ebenfalls neugeschaffene Hinweispflicht (§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO) und an ein hiermit korrespondierendes Aussetzungsrecht (§ 265 Abs. 3 StPO) geknüpft ist.

19

4. Der Senat ist mit Blick auf die nichtveröffentlichte, ihm aber bekannt gewordene Entscheidung des Kammergerichts (KG, Beschl. v. 1. Dezember 2017 - [5] 161 Ss 148/17 [69/17]) nicht verpflichtet, die Sache nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Beschluss des Kammergerichts erging als „ergänzende Bemerkungen“ zu einer Antragsschrift der dortigen Generalstaatsanwaltschaft, so dass für den Senat unklar bleibt, welche Rechtssätze der Entscheidung tragend zugrunde liegen.

20

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO soweit das Rechtsmittel zurückgenommen wurde; im Übrigen auf § 473 Abs. 3 StPO.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.

(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn

1.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
2.
die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
3.
das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.

(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.

(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 1 0 1 / 1 5
vom
28. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. April 2015 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. November 2014 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; dieser entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 30. April 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Angeklagte - erneut - wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nunmehr zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es wiederum zur Bewährung ausgesetzt hat, und einen Geldbe- trag von 650 € für verfallen erklärt. Dagegen wendet sich die Beschwerde- führerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen - geringfügigen - Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; der Ausspruch über die Anordnung des Verfalls kann hingegen aufgrund des bereits von Amts wegen zu beachtenden Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Im Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Dezember 2012 (21 Kls 34/12, 701 Js 493/12), gegen das ausschließlich die Angeklagte Revision einlegte und das daraufhin mit Beschluss des Senats vom 30. April 2013 (3 StR 85/13) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben wurde, war eine die Beschwerdeführerin betreffende Verfallsanordnung nicht getroffen worden. Das Verbot der Schlechterstellung erfasst aber auch die Entscheidung über die Anordnung eines erweiterten Verfalls, weil es sich dabei um eine Rechtsfolge der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO handelt (BGH wistra 2013, 474, 475; OLG Hamm StV 2008, 132 […]), die keine reine Sicherungsmaßnahme ist (vgl. hierzu Brunner in KMR § 331 Rn. 38). Daher durfte ungeachtet der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73d StGB in tatsächlicher Hinsicht aus Rechtsgründen keine Verfallsanordnung mehr ausgesprochen werden. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zurückverweisung der Sache im Umfang der beantragten Aufhebung an eine andere Strafkammer aus."
3
Dem schließt sich der Senat an.
4
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen , die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker Schäfer Mayer
Gericke Spaniol

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.