Landessozialgericht NRW Beschluss, 11. März 2015 - L 9 AL 277/14 B
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.09.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
31. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)). Die Rechtssache wirft schwierige Fragen auf (Geltendmachung zusätzlicher Gebührenpositionen im Erinnerungsverfahren; Vorliegen eines schriftlichen Vergleichs gemäß Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG), mit denen sich der Senat noch nicht befasst hat.
42. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der beigeordnete Rechtsanwalt selbst. Da das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 23.04.2014 eine Rechtsanwaltskanzlei beigeordnet hat (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.11.2013 - L 2 AS 1494/13 B -, juris Rn. 7), ist diese dementsprechend Antragstellerin und Beschwerdeführerin. Beschwerdegegner ist in diesen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist am Verfahren nicht beteiligt (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 10.02.2011 - L 9 AS 1290/10 B -, juris Rn. 6 m.w.N.).
53. Die Beschwerde ist zulässig.
6a) Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegen Erinnerungsentscheidungen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG gegeben und nicht durch § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen. Durch § 1 Abs. 3 RVG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 24.07.2013, die wegen der erst am 23.04.2014 erfolgten Beiordnung hier anwendbar ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG), ist klargestellt worden, dass die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen.
7b) Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Beschwerdewert von 200 Euro überschritten wird. Die Antragstellerin wendet sich im Beschwerdeverfahren allein dagegen, dass das SG in der Entscheidung über die Erinnerung entgegen dem im Erinnerungsverfahren eingereichten korrigierten Kostenerstattungsantrag vom 23.07.2014 die dort angesetzte fiktive Terminsgebühr gemäß Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer (Ziffer 7008 VV RVG) nicht anerkannt hat. Da die Antragstellerin dort eine fiktive Terminsgebühr in Höhe von 280,- Euro angesetzt hat, übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,- Euro deutlich, ohne dass es darauf ankommt, ob für die Bestimmung des Beschwerdegegenstandes die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist (so überzeugend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.09.2011 - L 20 SO 424/11 B -, juris Rn. 18 f. m.w.N. auch zur Gegenauffassung).
8c) Die Beschwerde ist am 23.09.2014 nach Maßgabe von §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des SG vom 08.09.2014 am 16.09.2014 eingelegt worden.
9d) Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 22.10.2014, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 RVG).
104. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragstellerin steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die vom SG festgesetzten 772,73 Euro zu.
11Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10 B -, juris Rn. 25), wobei hier allerdings die Beiordnung des Antragstellers weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht beschränkt wurde (Beschluss vom 23.04.2014). Gemäß § 3 Abs. 1 RVG entstehen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen, wie hier im Ausgangsverfahren, das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Für die Höhe der Vergütung ist das VV RVG maßgeblich. Der Prozessbevollmächtigte als beigeordneter Rechtsanwalt bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen (vgl. den Beschluss des Senats vom 10.02.2011 - L 9 AS 1290/10 B -, juris Rn. 9).
12Die von der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsantrag vom 23.07.2014 festgesetzte Vergütung (1.105,93 Euro abzüglich der bereits aus der Staatskasse erhaltenen 534,20 Euro) war unbillig. Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Antragstellerin keine fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG zusteht, so dass der Vergütungsanspruch um 280,- Euro zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Umsatzsteuer (53,20 Euro) auf 772,73 Euro zu kürzen war.
13a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners durfte und musste das SG im Erinnerungsverfahren über den Ansatz einer Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV RVG entscheiden, obwohl die Antragstellerin diese in ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2014 nicht geltend gemacht und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hierüber im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.07.2014 auch nicht entschieden hatte. Insoweit geht es zwar nicht, wie u.U. beim Austausch von Gebührenpositionen (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 28.05.2013 - L 9 AS 142/13 B -, juris Rn. 14 ff.), nur um die Würdigung des Streitgegenstandes unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Vielmehr hat die Antragstellerin mit ihrem im Erinnerungsverfahren eingereichten korrigierten Festsetzungsantrag vom 23.07.2014 ihr Begehren und damit den Streitgegenstand erweitert, indem sie eine höhere Vergütung als im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2014 geltend gemacht hat. Diese Antragserweiterung im Erinnerungsverfahren war jedoch zulässig mit der Folge, dass das SG in der Sache über die zusätzlich geltend gemachte fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV RVG zu entscheiden hatte.
14Für die Antragserweiterung im Erinnerungsverfahren gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Klage- bzw. Antragserweiterung im Rechtsmittelverfahren (so auch BGH, Beschl. v. 16.11.2010 - VI ZB 79/09 -, juris Rn. 3). Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Rechtsbehelf unabhängig von der Klage- bzw. Antragserweiterung zulässig ist, insbesondere eine Beschwer des Rechtsbehelfsführers vorliegt. Das ist nur dann der Fall, wenn der erstinstanzlich verfolgte Anspruch im Rechtsbehelfsverfahren zumindest teilweise weiterverfolgt wird. Demgegenüber fehlt es an der für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs notwendigen Beschwer, wenn im Rechtsbehelfsverfahren lediglich im Wege der Anspruchserweiterung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (vgl. insoweit BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 19/01 R -, juris Rn. 20; Urt. v. 31.07.2002 - B 4 RA 20/01 R -, juris Rn. 22; BGH a.a.O.). Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für die Klage- bzw. Antragsänderung also solche vorliegen.
15Die Erinnerung der Antragstellerin vom 29.07.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.07.2014 war unabhängig von der Erweiterung des Kostenfestsetzungsantrags um die fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV RVG zulässig. Die Antragstellerin war durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.07.2014 insoweit beschwert, als der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die im Festsetzungsantrag vom 08.07.2014 angesetzten Gebühren (Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr) auf zwei Drittel der Mittelgebühr gekürzt hat. Diese Kürzung hat die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung auch angegriffen und ihr Begehren auf den Ansatz einer Verfahrens- und Einigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr im Erinnerungsverfahren weiterverfolgt.
16Darüber hinaus lagen auch die Voraussetzungen des § 99 SGG für eine Antragsänderung vor. Die Ergänzung des Kostenfestsetzungsantrags um den Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr gemäß Ziffer 3106 Nr. 1 VV RVG war gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht als Antragsänderung anzusehen, denn die Antragstellerin hat ohne Änderung des Klagegrundes ihren Antrag in der Hauptsache erweitert. Den den Gebührentatbestand ihrer Auffassung nach auslösenden Sachverhalt und damit den "Klagegrund" im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat die Antragstellerin bereits mit ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2014 vorgebracht. Denn sie hat bereits in ihrem ursprünglichen Antrag eine Einigungsgebühr geltend gemacht und damit das Vorliegen einer Einigung über den Streitgegenstand im Klageverfahren zum Gegenstand ihres Kostenfestsetzungsantrags gemacht. Diesen Sachverhalt hat sie in ihrem korrigierten Kostenfestsetzungsantrag vom 23.07.2014 nicht erweitert oder verändert. Sie hat lediglich die Auffassung vertreten, dass die Einigung über den Streitgegenstand im Klageverfahren in rechtlicher Hinsicht zugleich den Tatbestand der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG erfüllt, weil ein schriftlicher Vergleich im Sinne dieser Vorschrift vorliege. Damit hat sie aus einem unveränderten "Klagegrund" lediglich weitergehende Ansprüche hergeleitet.
17b) Der Antragstellerin steht keine fiktive Terminsgebühr nach der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG zu.
18Nach Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
19Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn in dem ohne Entscheidung aufgrund der Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 07.07.2014 beendeten Klageverfahren ist kein schriftlicher Vergleich im Sinne von Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG geschlossen worden. Es kann dahinstehen, ob die Beteiligten des Klageverfahrens überhaupt durch übereinstimmenden Willenserklärungen einen (zweiseitigen) Vergleichsvertrag im Sinne von § 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geschlossen haben oder, was näher liegt, die Beklagte hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld in voller Höhe ab dem 25.02.2014 eine einseitige Zusage (Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X) unabhängig von einem Entgegenkommen der Klägerin abgegeben und die Klägerin ebenfalls durch einseitige Erklärung die weitergehende Klage hinsichtlich der Gewährung von vollem Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2014 zurückgenommen hat. In jedem Fall ist mit einem "schriftlichen Vergleich" im Sinne von Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG nur ein hier nicht vorliegender, unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R -, juris Rn. 22) und ab dem 25.10.2013 nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG gemeint (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.01.2015 - L 19 AS 1350/14 B -, juris Rn. 30 a.E.; Straßfeld, SGb 2013, 562, 566).
20Dies folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG. Nach der Begründung des Entwurfs zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sollte durch die Ergänzung der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG eine Angleichung an Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG erfolgen (vgl. BT-Drucks 17/11471, S. 275 zu Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist ein "schriftlicher Vergleich" nur ein solcher, der nach § 278 Abs. 6 ZPO oder § 106 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts geschlossen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2005 - III ZB 42/05 -, juris Rn. 9 und Leitsatz; Beschl. v. 10.07.2006 - II ZB 28/05 -, juris Rn. 6 und Leitsatz 1; OVG Berlin, Beschl. v. 16.03.2009 - OVG 1 K 72.08 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschl. v. 23.06.2008 - 14 KE 227.06, 14 V 29.05 -, juris Rn. 6). Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber diese herrschende Praxis bekannt war und er diese in die Neufassung von § 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG übernehmen wollte.
21Der Senat verkennt dabei nicht, dass vornehmlich in der Literatur gegen die herrschende Gerichtspraxis vertreten wird, auch ein privatschriftlicher Vergleich ohne Mitwirkung des Gerichts außerhalb von § 278 Abs. 6 ZPO und § 106 Satz 2 VwGO falle unter Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG (so Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl 2013, Nr. 3104 Rn. 26 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, VV 3104 Rn. 69; LAG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2010 - 4 Ta 16/10 -, juris Rn. 12 a.E.). Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht.
22Die Verwendung des Terminus "Vergleich" in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG macht deutlich, dass es um einen bereits seiner äußeren Form nach als "Vergleich" erkennbaren Prozessvergleich gehen soll. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 1000 VV RVG und deren Entstehungsgeschichte. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium des gegenseitigen Nachgebens und damit eines Vergleichs im Sinne von § 779 BGB aufgegeben, um den unter der Geltung des früheren § 23 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) häufig ausgetragenen Streit darüber, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu werten ist, zu vermeiden. Würde in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG jeder außergerichtliche Vergleich eine fiktive Terminsgebühr auslösen, würde der Streit über die Frage, ob die Anforderungen des § 779 BGB erfüllt sind, den der Gesetzgeber bei der Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 VV RVG vermeiden wollte, bei der Terminsgebühr wieder aufflammen. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers konterkariert (dazu überzeugend und ausführlich VG Berlin, a.a.O.).
23Zudem zeigt das Erfordernis der "Schriftlichkeit", dass nur Vergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG gemeint sein können. In diesen Vorschriften wird gleichfalls die "Schriftlichkeit" des Vergleichsvorschlags bzw. seiner Annahme betont. Dies legt nahe, dass nur die in diesen Vorschriften geregelten "schriftlichen" Prozessvergleiche eine fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG auslösen können. Es wäre für die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens zudem eine überflüssige, weil auf eine Selbstverständlichkeit bezogene Forderung, wenn die geforderte "Schriftlichkeit" auch außergerichtlich durch Einhaltung der einfachen Schriftform erfüllbar wäre (so auch überzeugend VG Berlin, a.a.O.).
24Schließlich entspricht die Beschränkung auf Vergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG auch dem Sinn und Zweck von Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG. Dieser besteht nicht etwa darin, einen Anreiz dafür zu setzen, dass der Rechtsanwalt auf eine gütliche Einigung hinwirkt (so aber unzutreffend Müller-Rabe, a.a.O.). Diesen Zweck verfolgen allein die Ziffern 1000 ff. VV RVG. Die fiktive Terminsgebühr dient in erster Linie dazu, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins in den Fällen zu nehmen, in denen das Gericht von den im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen will, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 275 zu Nummer 28 Buchstabe a, S. 276 zu Nr. 29 Buchstabe a) Doppelbuchstabe dd)). Zugleich soll der Anwalt keinen Gebührennachteil dadurch erleiden, dass durch eine in der Hand des Gerichts liegende andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 53/06 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Dementsprechend setzen sowohl die Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 1. und 2. Alt. und Nr. 2 VV RVG als auch Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 VV RVG ein Handeln des Gerichts voraus, das auf die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung gerichtet ist, nämlich die erklärte Absicht einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ein Verfahren nach § 495a ZPO oder eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Von daher ist es folgerichtig, die Regelungen der Ziffern 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG auf die in § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geregelten Fälle des schriftlichen Prozessvergleichs zu beschränken. Nur in diesen Fällen ist die Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits und damit für die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung konstitutiv. In den Fällen von § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geht die Initiative für die vergleichsweise Beendigung sogar stets vom Gericht aus, das einen Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses unterbreitet. Der Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr soll dem Anwalt in diesen Fällen das Interesse daran nehmen, auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen, damit in dieser dann ein zu protokollierender Prozessvergleich geschlossen werden kann. Einigen sich die Beteiligten ohne konstitutive Mitwirkung des Gerichts durch außergerichtlichen Vergleich, verzichten sie selbst aus freien Stücken ohne entsprechende gerichtliche Veranlassung auf eine mündliche Verhandlung. In diesen Fällen bedarf es keines gebührenrechtlichen Anreizes zur Vermeidung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten diese ohnehin nicht durchführen wollen. Das Bestreben, den Rechtsstreit unstreitig zu beenden, wird bereits durch den Ansatz einer Einigungsgebühr nach Ziffern 1000 ff. VV RVG hinreichend honoriert.
255. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
266. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten aufgehoben wird.
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Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit stehen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von 1.11.2006 bis 31.10.2007.
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Der Kläger bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bewohnte seit dem 1.1.1995 eine 2-Zimmerwohnung, für die er eine Miete von 416,70 Euro brutto kalt zu zahlen hatte. Im Bescheid vom 28.4.2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die von ihm zu zahlende Nettokaltmiete von 363,02 Euro unangemessen sei. Angemessen sei eine Kaltmiete von 229,95 Euro monatlich. In einer Übergangszeit bis zum 31.10.2006 könne der unangemessene Bedarf noch berücksichtigt werden. Der Kläger müsse sich jedoch um eine Kostensenkung bemühen und seine Bemühungen nachweisen. Das durch Bescheid vom 23.10.2006 bewilligte Alg II für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.12.2006 beinhaltete sodann Leistungen für Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe von 278,90 Euro. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 19.4.2007 Alg II für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2007, erneut unter Berücksichtigung von abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Auf die als Antrag nach § 44 SGB X gewertete Vorlage von Nachweisen für Bemühungen um angemessenen Wohnraum in den Monaten Januar sowie April bis Juli 2007 führte der Beklagte im Bescheid vom 14.9.2007 aus, dass dem Kläger, da er sich nach seinen eigenen Angaben zwischen Oktober 2006 und März 2007 nicht um eine angemessene Wohnung bemüht habe, weiterhin nur die als angemessen befundenen Aufwendungen ersetzt werden könnten. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies er durch Widerspruchsbescheid vom 2.11.2007 zurück.
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In dem sich anschließenden Klageverfahren gegen den Bescheid vom 14.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2007 (S 13 AS 6275/07) haben die Beteiligten vor dem SG einen vom Gericht durch Schreiben vom 3.3.2010 unterbreiteten und ausführlich begründeten Vergleich geschlossen (Annahme durch den Beklagten am 9.3.2010 und durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.3.2010).
Der Vergleichstext lautet:
1. Der Beklagte gewährt dem Kläger für die Zeit vom 1.11.2006 bis 31.10.2007 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 448,96 Euro.
2. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit für erledigt.
3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu einem Viertel.
Das SG ist dabei von einem angemessenen Kaltmietzins für das Jahr 2006 von 262,98 Euro und für das Jahr 2007 von 268,24 Euro ausgegangen und hat die Differenz zu den von dem Beklagten bewilligten Beträgen errechnet. Die Auszahlung des zuvor benannten Betrags durch den Beklagten erfolgte wenige Tage später.
- 4
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Mit der Begründung, dass sich neue Erkenntnisse im Hinblick auf die Ermittlung der abstrakten angemessenen Unterkunftskosten ergeben hätten, beantragte der Kläger am 6.5.2010 eine Überprüfung der Bescheide vom 14.9.2007 gemäß § 44 SGB X. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 12.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2010 unter Hinweis auf den gerichtlichen Vergleich - zunächst nur bezogen auf die Monate September und Oktober 2007 - ab. Nach Erläuterung des Klägers, dass der Überprüfungsantrag vom 6.5.2010 den gesamten Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.10.2007 erfasse, teilte der Beklagte am 28.9.2010 mit, dass sich der Bescheid vom 14.9.2007 durch Vergleich im Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen S 13 AS 6275/07 erledigt habe und daher kein überprüfbarer Verwaltungsakt vorliege. Diese Rechtsauffassung bestätigte er im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 und führte aus, dass das Schreiben vom 28.9.2010 keinen Verwaltungsakt darstelle.
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Das SG hat die Klage hiergegen durch Gerichtsbescheid vom 27.1.2012 (S 2 AS 6581/10) abgewiesen; das LSG hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 17.7.2012 zurückgewiesen. Es hat dem nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung geladenen, nicht erschienen und am Terminstag nicht vertretenen Kläger ferner Gerichtskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei entgegen der Auffassung des SG zulässig. Eine doppelte Rechtshängigkeit sei nicht gegeben, denn der Gerichtsbescheid, mit dem das SG über die Leistungshöhe für den Zeitraum September und Oktober 2007 entschieden habe, sei am 7.5.2012 rechtskräftig geworden. Auch sei das Schreiben des Beklagten vom 28.9.2010 ausgehend vom Empfängerhorizont des Klägers als Verwaltungsakt zu werten. Der Kläger habe jedoch deswegen keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil einem solchen Anspruch der gerichtliche Vergleich aus März 2010 entgegenstehe. Der Vergleich enthalte zugleich einen Verzicht auf weitere Leistungen. Hierauf sei der Kläger auch hingewiesen worden und er habe den Rechtsstreit gleichwohl weiter betrieben. Die Hinweise auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Festhaltens an dem Klagebegehren und die Folge der Verhängung einer "Missbrauchsgebühr" seien in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Der Kläger sei zwar nicht anwesend gewesen, da jedoch auch eine schriftliche Belehrung ausreiche, sei die Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung insoweit unschädlich gewesen.
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Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat das BSG die Revision durch Beschluss vom 30.1.2013 zugelassen.
- 7
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Der Kläger begründet seine Revision damit, dass zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des BSG geklärt sei, dass bei einem rechtswidrigen Konzept zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten auf die Werte der Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG abzustellen sei. Hieraus folge jedoch ein höherer Leistungsanspruch für Unterkunftsaufwendungen im streitigen Zeitraum. Einer solchen Entscheidung stehe auch der gerichtliche Vergleich aus März 2010 nicht entgegen, denn dieser enthalte weder einen ausdrücklichen, noch einen konkludenten materiell-rechtlichen Verzicht auf weitere Leistungen. Im Hinblick auf die "Missbrauchsgebühr" sei der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, denn er sei hierüber nicht hinreichend aufgeklärt worden.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2012 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2012 sowie den Bescheid vom 28. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom 23. Oktober 2006 und 19. April 2007 zu ändern und dem Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist in der Hauptsache unbegründet. Nur soweit das LSG dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt hat, ist ihr stattzugeben und das Urteil des LSG aufzuheben.
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1. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung der Gewährung höheren Alg II für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.10.2007, die der Beklagte durch Bescheid vom 28.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2010 abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG; vgl BSG Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - SozR 4-3500 § 30 Nr 4 RdNr 12; BSG Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 10).
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2. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
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a) Allerdings war - entgegen der Auffassung des LSG - die Klage, soweit es höheres Alg II für den Zeitraum vom 1.9.2007 bis 31.10.2007 betrifft, zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig. Soweit sie dann wegen des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Streitverfahrens wieder zulässig geworden ist, steht ihr nun die Rechtskraftwirkung der diesen Zeitraum betreffenden ersten Entscheidung entgegen.
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Die Zulässigkeit der Klage ist als Prozessvoraussetzung auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei einer zulässigen Revision ist, bevor über die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der streitigen Ansprüche entschieden wird, festzustellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Insbesondere sind solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen ergeben, gleichgültig ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder - wie hier - schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft, da andernfalls das Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt (BSG Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - RdNr 11; BSG Urteil vom 21.3.2006 - B 2 U 24/04 R - SozR 4-1300 § 84 Nr 1 RdNr 22 mwN).
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Der Beklagte erließ am 14.9.2007 mehrere Bescheide. Zwei Bescheide bezogen sich auf den Bewilligungszeitraum vom 1.9. bis 31.10.2007. Ebenfalls an diesem Tag lehnte der Beklagte auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 5.7.2007 die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 30.4.2007 und 1.5.2007 bis 31.10.2007 (bestandskräftige Bescheide vom 23.10.2006 und 19.4.2007) ab. Das hiergegen wegen der Unterkunftskosten vom Kläger angestrengte Klageverfahren (S 13 AS 6275/07) endete durch gerichtlichen Vergleich im März 2010. Am 6.5.2010 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 23.10.2006 und 19.4.2007 in der Fassung des Bescheides vom 14.9.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2007 sowie die Gewährung höheren Alg II. Im Hinblick auf die Leistungen für die Monate September und Oktober 2007 lehnte der Beklagte eine Änderung durch Bescheid vom 12.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2010 ab, weil der Bescheid durch den gerichtlichen Vergleich in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen S 13 AS 6275/07 ersetzt worden sei. Hiergegen hat sich die Klage vom 23.9.2010 zu dem Aktenzeichen S 2 AS 4872/10 gewandt, die zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen worden ist, nachdem das LSG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 11.1.2012 durch Beschluss vom 7.5.2012 zurückgewiesen hat. Nach Erhebung der Klage zu dem Aktenzeichen S 2 AS 4872/10 erließ der Beklagte den hier vom Kläger angefochtenen Bescheid vom 28.9.2010, mit dem er eine Überprüfung nach § 44 SGB X im Hinblick auf die Höhe der KdUH für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.10.2007 ablehnte, da der Kläger durch den gerichtlichen Vergleich insoweit auf höhere Leistungen verzichtet habe. Den Widerspruch hiergegen wies er durch Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 zurück. Die dagegen erhobene Klage vom 22.12.2010 zu dem Aktenzeichen S 2 AS 6581/10 liegt dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit zugrunde. In beiden Streitverfahren war mithin die Überprüfung der Höhe des Alg II für den Zeitraum vom 1.9. bis 31.10.2007 streitig. Der hier angefochtene Bescheid wiederholt jedoch nur die Verfügung des in dem Streitverfahren zu dem Aktenzeichen S 2 AS 4872/10 angefochtenen Bescheides im Hinblick auf diesen Zeitraum. Insoweit fehlt es an einer eigenständigen Regelung in dem Schreiben vom 28.9.2010. Der Beklagte hat in diesem Schreiben für diese beiden Monate eine erneute Sachprüfung mit identischer Begründung abgelehnt und die Verfügung aus dem Bescheid vom 12.7.2010 nur wiederholt (vgl zur wiederholenden Verfügung Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 32). Er hat für diesen Zeitraum keinen neuen Verwaltungsakt erlassen. Die erneute Klage betrifft jedoch denselben Streitgegenstand - Alg II vom 1.9. bis 31.10.2007. Der Zulässigkeit der Klage stand daher die anderweitige Rechtshängigkeit in dem Verfahren S 2 AS 4872/10 entgegen.
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Nach § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 S 2 GVG kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 94 RdNr 7). Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage. An der Unzulässigkeit der zweiten Klage zu dem Aktenzeichen S 2 AS 6581/10 ändert entgegen der Auffassung des LSG der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens S 2 AS 4872/10 durch Gerichtsbescheid vom 11.1.2012 und den die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschluss des LSG vom 7.5.2012 vor der letzten mündlichen Verhandlung in dem hier zu entscheidenden Verfahren nichts (vgl BSG Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - RdNr 12). Die Sperrwirkung endet zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens (Eintreten der formellen Rechtskraft des Gerichtsbescheides vom 11.1.2012; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 94 RdNr 4), sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage noch zulässig werden kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 94 RdNr 7b). Sie bleibt aber unzulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand (hier: höheres Alg II im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10.2007) zwischen denselben Beteiligten betrifft (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 141 RdNr 6a). Dies resultiert aus der Rechtskraft der Entscheidung (§ 105 Abs 1 S 3 iVm § 141 SGG; vgl BSG Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - RdNr 13).
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b) Soweit es den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.8.2007 betrifft, war die Klage zulässig. Der Anfechtungsklage liegt mit dem Schreiben vom 28.9.2010 entgegen der Auffassung des Beklagten ein Verwaltungsakt zugrunde. Dies folgt aus der Auslegung dieses Schreibens, die auch dem Revisionsgericht obliegt (hierzu BSG Urteil vom 11.6.1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32, 36 = SozR 4100 § 71 Nr 2, juris-RdNr 23; BSG Urteil vom 31.5.1989 - 4 RA 19/88 - SozR 1200 § 42 Nr 4, juris-RdNr 17; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2, juris-RdNr 30; BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R - SozR 3-1200 § 42 Nr 8, juris-RdNr 14; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a V 1/06 R - RdNr 22). Maßstab der Auslegung insoweit ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (hierzu BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a V 1/06 R - RdNr 22; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2, juris-RdNr 31; BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R - SozR 3-1200 § 42 Nr 8, juris-RdNr 14). Legt man das Schreiben vom 28.9.2010 nach diesen Grundsätzen aus, so ergibt sich aus der Sicht des Beklagten und eines verständigen Empfängers Folgendes: Der Beklagte wollte keine Überprüfung der Bescheide vom 23.10.2006 und 19.4.2007 vornehmen und hat damit verfügt, den Antrag des Klägers nach § 44 SGB X abzulehnen. Hieran ändert es nichts, dass der Beklagte in diesem Schreiben die Auffassung vertritt, eine Überprüfung nach § 44 SGB X komme nicht in Betracht, weil hier ein gerichtlicher Vergleich und kein Verwaltungsakt zur Überprüfung anstünde sowie im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 darauf verwiesen wird, dass es sich bei dem Schreiben vom 28.9.2010 um keinen Verwaltungsakt handele. Dass der Beklagte mit dem Schreiben vom 28.9.2010 als Träger der öffentlichen Verwaltung eine einseitige, also hoheitliche Entscheidung iS des § 31 S 1 SGB X getroffen hat, steht außer Zweifel. Es ist die Entscheidung, § 44 SGB X hier nicht anwenden zu wollen, also dem Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Entscheidungen nicht stattzugeben. Damit hat der Beklagte auch eine Regelung getroffen, indem er verbindlich festgestellt hat, was im Einzelfall rechtlich zutreffend ist.
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3. Auch für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.8.2007 hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf höheres Alg II, als ihm von dem Beklagten mit den bestandskräftigen Bescheiden in der Gestalt des gerichtlichen Vergleichs bewilligt wurde. Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers steht dieser gerichtliche Vergleich aus März 2010 in dem Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen S 13 AS 6275/07 entgegen. Es sind im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 44 SGB X zur Durchbrechung der Bestandskraft nicht gegeben.
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Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
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Grundsätzlich - und hieran hält der Senat fest - steht ein gerichtlicher Vergleich der Anwendung des § 44 Abs 1 S 1 SGB X nicht entgegen(BSG Urteil vom 15.10.1985 - 11a RA 58/84 - SozR 2200 § 1251 Nr 115, juris-RdNr 13 f; s auch BSG Urteil vom 22.5.1975 - 10 RV 153/74 - SozR 3900 § 40 Nr 2, juris-RdNr 20 f; vgl auch BSG Urteil vom 13.10.1959 - 11/8 RV 49/57 - BSGE 10, 248, 249, juris-RdNr 15; s zum rechtskräftigen Urteil Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 38a). Der Grundsatz der Rechtssicherheit muss auch in den Fällen hinter dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten, in denen sich die Verwaltung von der Unrichtigkeit ihrer - zum Nachteil des Leistungsberechtigten ergangenen - Entscheidung überzeugt bzw überzeugen muss (vgl BSG Urteil vom 15.11.1961 - 9 RV 54/59 - SozR Nr 3 zu § 40 VerwVG, juris-RdNr 7 f; BSG Urteil vom 14.3.1967 - 10 RV 504/66 - BSGE 26, 146 = SozR Nr 10 zu § 40 VerwVG, juris-RdNr 17). Ob in einem gerichtlichen Vergleich andererseits zugleich ein die erneute Überprüfung für die Vergangenheit hindernder - konkludenter - Verzicht auf Sozialleistungen iS des § 46 SGB I zu erkennen sein kann, lässt der Senat offen(so BSG Urteil vom 15.10.1985 - 11a RA 58/84 - SozR 2200 § 1251 Nr 115; aA für den Fall der Klagerücknahme mit gewichtigen Argumenten Baumeister in juris-PK-SGB X, 2013, § 44 RdNr 35, 36). Ein derartiger Verzicht ist vorliegend nicht ausdrücklich erklärt worden und der "Konstruktion" des konkludenten Verzichts bedarf es hier nicht. Denn aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich im konkreten Fall, dass die Beteiligten mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs im März 2010 eine endgültige Regelung in der Sache - betreffend die Höhe des Alg II für den Zeitraum 1.11.2006 bis 31.8.2007 - treffen und eine erneute Überprüfung ausschließen wollten. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des LSG an.
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Zwar kann der Senat über die Auslegung des Vergleichs selbst entscheiden und ist nicht an die Auslegung durch das LSG gebunden. Anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen, bei denen das Revisionsgericht nicht in die auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Tatsachengerichts eingreifen darf, sondern lediglich die Rechtsanwendung zu überprüfen hat, also festzustellen hat, ob die Tatsacheninstanz die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (s BSG Urteil vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 mwN), hat das Revisionsgericht bei Prozesserklärungen die Auslegung der Erklärung in vollem Umfang zu überprüfen. Es ist "das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln" (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 25.10.2012 - B 9 SB 70/11 B, RdNr 8; s auch BSG Urteil vom 25.7.2002 - B 11 AL 23/02 R - RdNr 21; BSG Urteil vom 29.5.1980 - 9 RV 8/80 - RdNr 8; BSG Urteil vom 16.4.1964 - 11/1 RA 206/61 - BSGE 21, 13, 14 = SozR 5 zu § 156 SGG, juris-RdNr 13 f). Es handelt sich hier auch um eine Prozesserklärung im Sinne eines gerichtlichen Vergleichs, obwohl er im schriftlichen Verfahren geschlossen worden ist. Nach § 202 SGG iVm § 278 Abs 6 S 1 ZPO gilt: Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Bereits die Überlegungen des LSG zur Auslegung des Vergleichs sind hier jedoch überzeugend.
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Das LSG hat im Hinblick auf die Endgültigkeit der durch den gerichtlichen Vergleich getroffenen Regelung zwischen den Beteiligten insbesondere auf die sorgfältige und ausführliche Begründung des SG bei der Unterbreitung des Vergleichsvorschlags abgestellt. Dort hat das SG alle einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkte abgewogen, auch den nun vom Kläger geltend gemachten Aspekt der Heranziehung der Werte der Wohngeldtabelle nach dem WoGG zur Begrenzung der angemessenen Referenzmiete. Zutreffend folgert das LSG hieraus, dass angesichts dessen nicht angenommen werden könne, die Beteiligten hätten sich nur vorläufig einigen wollen, insbesondere nicht, dass der Kläger sich vorbehalten hätte, nur sechs Wochen später eine erneute Überprüfung der vergleichsweisen Einigung herbeiführen zu können. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten über fast vier Jahre hinweg, kann der Vergleich nur so verstanden werden, dass die Beteiligten eine Befriedung und endgültige Lösung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen für die Vergangenheit erreichen wollten. Insoweit unterscheidet sich der gerichtliche Vergleich hier auch von einem rechtskräftigen Urteil, das die Rechtmäßigkeit eines Bescheides schon einmal bestätigt hat und einer erneuten Überprüfung dieses Bescheides nach § 44 SGB X nicht entgegensteht. Im vorliegenden Fall haben sich die Beteiligten - wenn auch auf Vorschlag des Gerichts - selbst entschlossen, eine Beendigung des Rechtsstreits und damit der Überprüfung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Sie haben einen "Kompromiss" mit gegenseitigem Nachgeben, nach Erwägung aller einschlägigen rechtlichen Überlegungen, geschlossen.
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4. Auf die Revision des Klägers ist jedoch die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro durch das Berufungsgericht aufzuheben. Das BSG hat hierüber im Rahmen der Kostenentscheidung des Revisionsurteils zur Hauptsache nach § 193 SGG von Amts wegen zu befinden, denn die Auferlegung von Verschuldenskosten betrifft den Inhalt der Entscheidung und nicht das Verfahren(Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, XII. Kap, RdNr 53, S 554; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 192 RdNr 20). Vorliegend waren die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG nicht gegeben. Danach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Die Entscheidung des Gerichts steht zwar in dessen Ermessen. Die Ausübung des Entschließungsermessens in Bezug auf die Auferlegung von Verschuldenskosten setzt jedoch neben der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung tatbestandlich voraus, dass der missbräuchlich handelnde Beteiligte durch den Vorsitzenden auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden ist. Mangelt es hieran, reduziert sich das Entschließungsermessen des Gerichts, soweit es die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten betrifft, auf Null. So liegt der Fall hier.
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Ausweislich der Begründung der Entscheidung über die Verschuldenskosten im Urteil des LSG hat der Vorsitzende des erkennenden Senats des Berufungsgerichts dem Kläger weder persönlich noch schriftlich die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt, noch ihn auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen. Dem LSG ist zwar zuzugeben, dass seit der Änderung des § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG aufgrund des SGGArbGGÄndG(vom 26.3.2008, BGBl I 444) durch die Streichung der Worte "in einem Termin" nun auch die schriftliche Belehrung über die Missbräuchlichkeit und zu erwartende Kostenauferlegung für den Fall der Fortführung des Rechtsstreits genügt. Ausweislich der Entscheidung des LSG hat der dortige Vorsitzende den Kläger jedoch nicht schriftlich belehrt. Da der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und auch nicht persönlich zur Verhandlung geladen war, mangelt es hier an einer entsprechenden persönlichen Belehrung.
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Entgegen der Auffassung des LSG kann aus der zuvor benannten Gesetzesänderung auch nicht geschlossen werden, dass die schriftliche Belehrung durch eine mündliche in der Verhandlung in Abwesenheit des betroffenen Beteiligten ersetzt werden kann. Dies würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen. Das Erfordernis der ausschließlichen Belehrung im Termin ist ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf des SGGArbGGÄndG abgeschafft worden, um einen zusätzlichen Aufwand in den Verfahren, in denen ansonsten auch ohne den Termin eine Entscheidung möglich wäre, zu vermeiden. Als Beispiel wird dort das Eilverfahren benannt, in dem ansonsten die Verhängung von Verschuldenskosten praktisch ausgeschlossen sei (BT-Drucks 16/7716, S 22, 23). Dass an der Belehrung, die den Betroffenen auch tatsächlich erreichen soll, festgehalten werden sollte, folgt eindeutig aus der weiteren Begründung, in dem es in dem Gesetzentwurf heißt, die entsprechende Darlegung solle künftig auch in einer gerichtlichen Verfügung möglich sein. Nur wenn der Beteiligte jedoch tatsächlich Kenntnis von der Möglichkeit erhält, dass ihm Verschuldenskosten auferlegt werden könnten, hat er die Chance zu entscheiden, ob er dies auf sich nehmen will oder den Rechtsstreit nicht fortführt. § 192 SGG ist keine Strafvorschrift, sondern eine Schadensersatzregelung(Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, XII. Kap, RdNr 27, S 546). Dass sich der Beteiligte in einem an sich kostenfreien Gerichtsverfahren ausnahmsweise "schadensersatzpflichtig" machen könnte, weil er den Prozess "mutwillig" fortführt und damit in dem ansonsten für ihn kostenfreien Verfahren doch Kosten auferlegt bekommen könnte, muss ihm vor Augen geführt werden. Dazu genügt nicht die Ladung zur mündlichen Verhandlung, soweit sie nicht mit einer entsprechenden Belehrung verbunden ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 192 RdNr 10). Insoweit überzeugt es nicht, wenn das LSG meint, auch bei einer schriftlichen Belehrung sei nicht sichergestellt, dass der Betroffene diese zur Kenntnis nehme. Die schriftliche Belehrung - so sie denn den Beteiligten erreicht - ist alsdann in seinem Herrschaftsbereich und es wird ihm die Möglichkeit einer Reaktion, insbesondere der Rücknahme des Rechtsmittels, eröffnet, um der Schadensersatzforderung zu entgehen. Bei einer Belehrung in Abwesenheit des Beteiligten mangelt es bereits an dieser Möglichkeit.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
4Am 06.05.2010 erhob der Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, Klage gegen den Bescheid vom 12.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010 Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem SGB II zu gewähren. Der Beschwerdeführer hatte den Kläger im Widerspruchsverfahren vertreten.
5Durch Beschluss vom 15.07.2010 bewilligte das Sozialgericht Detmold dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete ihm den Beschwerdeführer bei.
6Durch Beschluss vom 18.10.2010 ordnete das Sozialgericht das Ruhen des Rechtsstreites bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 9 AS 39/09, L 9 AS 40/09, L 9 AS 41/09, L 9 AS 42/09 und L 9 AS 43/09 anhängigen Verfahren an. Der Kläger wurde im Verfahren L 9 AS 43/09 durch den Beschwerdeführer vertreten.
7Nach Abschluss eines Vergleiches im Verfahren L 9 AS 43/09 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens. Auf Anfrage des Sozialgerichts, ob angesichts des geschlossenen Vergleichs vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Verfahren L 9 AS 43/09 im hiesigen Verfahren Vergleichsbereitschaft unter Zugrundelegung eines angemessenen Quadratmeterpreis von 5,51 EUR pro Quadratmeter bestehe, teilte der Kläger seine Vergleichsbereitschaft mit. Der Beklagte unterbreitete einen Vergleichsangebot, in dem er sich verpflichtete dem Kläger weitere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010 in Höhe von 114,00 EUR zu zahlen und die Beteiligten hiermit den Rechtsstreit voll umfänglich für erledigt erklärten. Der Kläger nahm das Vergleichsangebot an.
8Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse wie folgt festzusetzen:
9Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200, 00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % Mwst. Nr. 7008 VV RVG 110,20 EUR Gesamtbetrag: 690,20 EUR.
10Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 01.10.2013 wie folgt festgesetzt:
11Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV RVG 127,50 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 142,50 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % Mwst. Nr. 7008 VVRVG 50,10 EUR Gesamtbetrag: 345,10 EUR
12Sie hat ausgeführt, dass nach den Bemessungskriterien des § 14 RVG das Verfahren nach Bedeutung als durchschnittlich, nach Umfang und Schwierigkeit sowie Einkommensverhältnisse als unterdurchschnittlich zu bewerten, so dass der Ansatz einer Verfahrensgebühr i.H.v. 75 % der Mittelgebühr angemessen sei und im Hinblick auf die Zahl der gleichgelagerten Fälle, des Ineinandergreifens der jeweiligen Verfahren und der sich daraus ergebenden Synergieeffekte ausreichend sei. Für die Festsetzung der Einigungs-/Erledigungsgebühr seien die gleichen Kriterien für die Verfahrensgebühr festzusetzen. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei nicht entstanden.
13Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Er hat die Festsetzung von 690,20 EUR beantragt. Die Absetzung der fiktiven Terminsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich um eine vom Umfang her um eine unterdurchschnittliche Angelegenheit gehandelt habe. Er habe die Klage unter Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausführlich begründet. Der von ihm beantragte Ansatz der Verfahrensgebühr sei angemessen. Es habe sich um eine Angelegenheit mit durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichen Umfang gehandelt. Auch sei die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
14Durch Beschluss vom 27.05.2014 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. auf die Gründe wird Bezug genommen.
15Gegen den am 02.06.2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16.06.2014 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
16II.
17Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
18A. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG).
19Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamten des Geschäftsstelle auf 345,10 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 690,20 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
20B. Die Beschwerde ist unbegründet
21Dem Beschwerdegegner steht gegenüber der Staatskasse kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung zu. Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen (1.). Die Verfahrensgebühr ist zutreffend auf 127,50 EUR festgesetzt (2.). Die Einigungsgebühr ist zutreffend auf 142,50 EUR festgesetzt (3).
22Nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. § 48 Rn. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen dem Kläger und ihm hat ein Mandatsverhältnis bestanden. Im Beschluss vom 15.07.2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt beigeordnet worden.
23Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben.
241. Das Sozialgericht hat zutreffend den Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 (a.F.) verneint. Nach gefestigter Rechtsprechung der Landesozialgerichte wird eine analoge Anwendung der Vorschrift der Nr. 3104 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG a. F. auf Verfahren nach § 183 verneint (LSG Schleswig-Holstein, Beschlüsse v. 08.07.2014 - L 5 SF 167/14 B E - und vom 17.04.2014 - L 5 SF 43/14 B E m.w.N.; LSG NRW, Beschlüsse vom 23.03.2012 - L 13 SB 180/11 B -, vom 30.01.2012 - L 7 AS 98/12 B - und vom 13.05.2011 - L 19 AS 726/11 B; LSG Thüringen, Beschluss v. 19.6.2006, L 6 B 80/07 SF, ASR 2008 S. 52; diese Auslegung ist verfassungsrechtlich unbedenklich siehe BVerfG, Beschluss v. 19.12.2006 - 1 BvR 2091/06). Selbst wenn die Vorschrift des § 3104 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG a.F. analog anwendbar wäre, sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben. Nach Nr. 3104 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG a. F fällt eine (fiktive) Terminsgebühr bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im schriftlichen Verfahren an (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 25.6.2010 - 2 W 59/19; OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.2.2009 - 5 W 81/08). Vorliegend ist das Verfahren S 6 AS 8/13 nicht durch einen schriftlichen Prozessvergleich i.S.v. § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden, sondern durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten.
252. Nach dem Wirksamwerden der Beiordnung zum 15.07.2010 hat der Beschwerdeführer einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG a. F. gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat für den Kläger ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben und ihm im vorangegangenen Widerspruchsverfahren vertreten.
26Der sich aus Nr. 3103 VV RVG a.F. ergebenden Gebührenrahmen beträgt 20,00 EUR bis 320,00 EUR.
27Der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG a.F. von 170,00 EUR durch den Beschwerdeführer ist unbillig. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, der den Anfall einer Mittelgebühr einer Mittelgebühr auslöst, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, der den Ansatz einer Verfahrensgebühr von 127,50 EUR durch das Gericht rechtfertigt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als unterdurchschnittlich, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit als überdurchschnittlich und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Auf die Entscheidungsgründe in der gleichgelagerten Streitsache L 19 AS 1346/14 B wird Bezug genommen.
28Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass allenfalls der Ansatz einer Gebühr von 127,50 EUR, d.h. 3/4 der Mittelgebühr (170,00 EUR: 4 x 3) gerechtfertigt ist. Damit hat der Beschwerdeführer die Toleranzgrenze von bis zu 20% (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R) beim Ansatz einer Gebühr von 170,00 EUR überschritten, so dass der Ansatz seiner Gebühr unbillig ist.
293. Die Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG a.F. ist zutreffend auf 142,50 EUR festgesetzt. Auf die erstinstanzlichen Gründe wird Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
30Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) ist erstattungsfähig. Damit steht dem Beschwerdegegner eine Vergütung von 290,00 EUR (270,00 EUR + 20,00 EUR) zu.
31Unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 50,10 EUR (19% von 290,00 EUR) beläuft sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Staatskasse auf insgesamt 416,50 EUR.
32Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
33Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
34Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.