Landessozialgericht NRW Beschluss, 04. Jan. 2016 - L 10 SB 57/15 B
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2015 geändert. Die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf insgesamt 693,18 Euro festgesetzt. Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
21.
3Streitig ist die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit des der Klägerin im vorausgegangenen Klageverfahren S 28 SB 42/14 im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH; Beschluss vom 29.07.2014) beigeordneten Beschwerdegegners.
4Mit der am 10.01.2014 beim Sozialgericht Köln (SG) erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung eines GdB von mindestens 80 statt 50. Nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. C unterbreitete die Beklagte folgenden Regelungsvorschlag:
51) Die Beklagte verpflichtet sich, die in dem Bescheid vom 04.10.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 zum Grad der Behinderung (GdB) getroffenen Feststellungen aufzuheben und insoweit über den am 08.08.2013 rechtswirksam gestellten Antrag neu zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung wird davon ausgegangen werden, dass der Grad der Behinderung ab 08.08.2013 -60- (in Worten: Sechzig) beträgt.
62) Die Beklagte übernimmt die gemäß § 193 SGG erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Gegenseite zu 1/4.
73) Die Gegenseite ist hiermit einverstanden und sieht den Rechtsstreit als erledigt an.
8Mit Schriftsatz vom 18.07.2014 nahm der Beschwerdegegner diesen Vorschlag für die Klägerin an. Mit Schreiben vom 28.07.2014 machte er folgende Kosten für das Vorverfahren geltend:
9Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG EUR 300,00 Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00 EUR = 320,00 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG EUR 60,80 Summe EUR 380,80 davon 1/4: EUR 95,20
10Den hiervon auf sie entfallenen Betrag von 95,20 Euro erstattete die Beklagte im Folgenden.
11Der Beschwerdegegner reichte am 28.07.2014 seine Kostenrechnung ein und beantragte, seine Vergütung aus der Staatskasse folgendermaßen festzusetzten:
12Einigungs-/Erledigungsgebühr (VV 1006) EUR 300,00 Verfahrensgebühr (VV3102) EUR 150,00 (=EUR 300,00./. EUR 150,00 Anrechnung Vorbem. 2.3 IV) Terminsgebühr (VV 3106) EUR 270,00 Pauschale (VV 7002) EUR 20,00 EUR = 740,00 Umsatzsteuer EUR 140,60 Summe EUR 880,60
13Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) setzte die Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) mit Beschluss vom 08.08.2014 auf insgesamt 559,30 Euro wie folgt fest:
14Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG EUR 300,00 Abzgl der Anrechnung 2302 VV zu ½ EUR 150,00 Einigungsgebühr Nr.: 1006 VV RVG EUR 300,00 Entg. F. Post/Telekom. Dienstlstg. Nr.: 17701 VV RVG EUR 20,00 Zwischensumme netto EUR 470,00 19 % Umsatzsteuer gem. 7008 VV RVG EUR 89,30 Summe brutto: EUR 559,30
15Eine Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG sei nicht angefallen. Es habe weder ein Termin stattgefunden, noch liege ein Anerkenntnis der Beklagten vor. Das Verfahren sei auch nicht im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden worden. Gemäß § 101 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei es erforderlich, dass die Beteiligten einen Vergleich zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden schließen. Überdies könne ein Vergleich auch in der Art und Weise geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts annehmen. Auch diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
16Hiergegen legte der Beschwerdegegner am 11.08.2014 Erinnerung ein und trug zur Begründung vor, die Terminsgebühr sei zu Unrecht abgesetzt worden. Im vorliegenden Verfahren sei Nr. 3106 VV RVG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Regelung bestimme, dass die Terminsgebühr in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist auch dann anfalle, wenn in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde. Der Gesetzgeber habe insofern eine Angleichung an Nr. 3104 VV RVG vorgenommen. Darüber hinaus dürfe auch die Geschäftsgebühr nicht mit 150,00 Euro auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden. Diese sei durch die Klägerin nicht gezahlt worden und könne aufgrund ihrer Vermögenslage auch nicht gezahlt werden. Es werde insoweit darum gebeten, die Verfahrensgebühr um 150,00 Euro zu erhöhen, so dass sich unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ein weiterer Betrag von 178,50 Euro ergebe.
17Mit Beschluss vom 23.01.2015 hat das SG die dem Beschwerdegegner zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 880,60 Euro festgesetzt. Entgegen der Auffassung des UdG sei die Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV RVG angefallen. Danach entstehe die Terminsgebühr u.a., wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde. Ein solcher Vergleich liege mit der Annahme des Regelungsvorschlags der Beklagte durch den Beschwerdegegner vor. Es habe sich auch um einen schriftlichen Vergleich im Sinne der Ziffer 3106 VV RVG gehandelt. Nicht erforderlich sei es, dass ein gerichtlichter Vergleich im Sinne des § 101 SGG geschlossen werde. Denn ein solcher Vergleich könne grundsätzlich nicht schriftlich, sondern nur zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters geschlossen werden. Auch der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne des § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) sei nicht notwendig. Die Kammer schließe sich der in der Literatur vertretenen Auffassung an, dass nicht bloß gerichtliche Vergleiche, sondern auch Vergleiche ohne Gericht mit nachfolgender Erledigungserklärung die Gebühr entstehen lassen. Für die Existenz der fiktiven Terminsgebühr würden unterschiedliche Begründungen gegeben. So solle das Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung nicht dadurch erschwert werden, dass dem Rechtsanwalt zugemutet werde, die Terminsgebühr zu opfern. Ferner werde angenommen, dass in dem Fall, in dem von einer mündlichen Verhandlung, die eigentlich vorgesehen ist, abgesehen wird, dem Rechtsanwalt eine erhöhte Verantwortung treffe, da die Sache nicht mündlich erörtert würde. Auch solle der Rechtsanwalt keine Nachteile erleiden, wenn seine Schriftsätze das Verfahren so gründlich vorbereitet hätten, dass eine mündliche Erörterung entbehrlich sei. Der Rechtsanwalt solle dahingehend gesteuert werden, jederzeit auf eine gütliche Einigung hinzuwirken ohne einen Gebührenverlust in Kauf nehmen zu müssen. Auch werde angenommen, dass die Ausarbeitung eines schriftlichen Vergleichs oftmals schwieriger sei, als dessen mündliches Aushandeln. Schließlich entlaste die so verstandene Regelung der fiktiven Terminsgebühr nach dem Gesetzeszweck die Gerichte. Sämtliche geschilderte Wirkungen und Effekte träten aber auch bei dem Abschluss eines schriftlichen (außergerichtlichen) Vergleichs ein. Die Kammer könne nicht erkennen, aus welchem Grunde ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 202 SGG i.V.m. 278 Abs. 6 ZPO notwendig sei. Es spreche nichts dafür, eine von den Beteiligten gefundene gütliche Einigung erst noch durch einen Akt des Gerichts feststellen zu lassen, damit eine Terminsgebühr anfalle. Hierdurch würde nachgerade ein Gesichtspunkt des Zwecks der gesetzlichen Regelung konterkariert. Gegen eine einengende Auslegung der Ziffer 3106 VV RVG spräche auch der Wortlaut der Vorschrift als Grenze jedweder Auslegung, soweit es dort "schriftlicher" Vergleich und gerade nicht "gerichtlicher" Vergleich heißt. Der Gesetzgeber habe es in der Hand gehabt, eine insofern eindeutige gesetzliche Regelung zu schaffen, soweit die Formulierung "schriftlicher" Vergleich gewählt worden sei.
18Gegen den am 02.02.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 04.02.2015 Beschwerde eingelegt und zunächst beantragt, die PKH-Vergütung auf 559,30 Euro festzusetzen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat er seinen Antrag geändert. Er beantragt nunmehr, die Vergütung wie folgt festzusetzen:
19VV 3102 RVG EUR 300,00 Euro Abzüglich Anrechnung - EUR 37,50 Euro VV 1006 RVG EUR 300,00 Euro VV 7002 RVG EUR 20,00 Euro VV 7008 RVG EUR 110,68 Euro Summe EUR 693,18 Euro
20Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des 9. Senats im Hause vom 11.03.2015 (L 9 AL 277/14 B, in juris). Demnach liege ein "schriftlicher Vergleich" nur vor, wenn er unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts gemäß § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO und ab dem 25.10.2013 nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG geschlossen worden sei. Überdies seien die Zahlungen auf die Geschäftsgebühr durch die Beklagte zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Beklagte habe ¼ der Geschäftsgebühr in Höhe von 300,00 Euro erstattet. Die Hälfte dieses Betrages in Höhe von 75,00 Euro ergäbe den abzugsfähigen Betrag von 37,50 Euro.
21Der Beschwerdegegner vertritt weiterhin die Auffassung, eine Terminsgebühr sei entstanden. Der Vergleich sei unter Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen, da er erst nach Einholung eines Gutachtens aufgrund gerichtlicher Beweisanordnung geschlossen worden sei. Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 hat er Anschlussbeschwerde eingelegt, mit der er weitere 178,50 Euro wegen Nichtanrechenbarkeit der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr geltend macht.
222.
23Der Senat entscheidet die Beschwerde durch seine Berufsrichter, nachdem der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 3 RVG auf den Senat übertragen hat.
24Die Beschwerde ist zulässig.
25Nach § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Vorschriften vor. Ziel der Gesetzesänderung war es, die Vorschrift des § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als nicht anwendbar auf Verfahren nach §§ 55, 56 RVG zu erklären (BT-Drucks 17/11471, Seite 266). Der Senat hält daher an der bisherigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Beschwerde bei Streitigkeiten um die festzusetzende Anwaltsvergütung im Rahmen der PKH (Beschluss vom 02.05.2011, L 10 P 112/10 B, in Juris)nicht mehr fest (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 29.10.2014, L 10 SB 115/14 B). Die Neuregelung findet auf den vorliegenden Fall Anwendung, weil der angefochtene Beschluss vom 23.01.2015 datiert.
26Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil der Wert des ursprünglichen Beschwerdegegenstandes mit 321,30 Euro den gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG maßgebenden Wert von 200,00 Euro übersteigt. Sie ist auch innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG erhoben worden.
27Die Beschwerde ist begründet. Der Kostenerstattungsanspruch ist auf den mit der Beschwerde des Bezirksrevisors zugestandenen Betrag von 693,18 Euro festzusetzten.
28Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. S. 2586, 2681 ff.). Der unbedingte Auftrag im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdegegner nach dem 31.07.2013 erteilt worden.
29Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners und des SG ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG nicht angefallen.
30Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Ziffer 3106 VV RVG sieht in Satz 2 vor, dass die Terminsgebühr auch entsteht, wenn 1) in einem Verfahren für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, 2) nach § 105 Abs.1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder 3) das Verfahren für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
31Im vorliegenden Fall endete das Klageverfahren, ohne dass zuvor eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht stattgefunden hatte. Die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen durch den Beschwerdegegner wurde wieder vorgetragen, noch ist sie ersichtlich. Für die Entstehung der Terminsgebühr ist hier daher allein eine Prüfung der Ziffer 3106 S. 2 VV RVG maßgeblich. Von den dort genannten drei Varianten kommt lediglich die Ziffer 3106 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. VV RVG in Betracht, da weder eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt ist, noch durch Gerichtsbescheid entschieden wurde oder das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis endete.
32Voraussetzung für die Entstehung der Terminsgebühr ist damit, dass ein "schriftlicher Vergleich" im Sinne der Ziffer 3106 VV RVG S. 2 Ziffer 1 geschlossen worden ist.
33Ein "schriftlicher Vergleich" im Sinne der Ziffer 3106 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. VV RVG ist nur ein unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) und ab dem 25.10.2013 nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 11.03.2015, L 9 AL 277/14 B, in Juris Rn 18 ff., Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.05.2015, L 15 SF 115/14 E, in Juris Rn 21 ff. sowie Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.07.2015, L 7/14 AS 64/14 B, in Juris Rn 18 ff.). Erforderlich ist insofern, dass der Vergleich auf einem Beschlussvorschlag (§ 101 Abs.1 S. 2 SGG) oder auf einer schriftlichen Initiative (§ 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO) mit nachfolgendem deklaratorischen Beschluss des Gerichts im Sinne von § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO beruht. Nur ein schriftlicher Vergleich in diesem Sinne löst die Gebühr nach Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG aus. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Gebührenziffer. Der Senat nimmt insofern auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der oben genannten Beschlüsse des LSG NRW, des Bayerischen LSG sowie des LSG Niedersachsen-Bremen Bezug.
34Da es vorliegend an einem entsprechenden Beschlussvorschlag des Sozialgerichts oder einer schriftlichen Initiative mit nachfolgendem deklaratorischem Beschluss des Gerichts fehlt, fällt die "fiktive Terminsgebühr" im o.g. Sinne nicht an. Unerheblich ist insofern, dass die einvernehmliche Regelung nach Einholung eines Gutachtens durch das SG erfolgt ist. Die Mitwirkung beim Vergleichsabschluss kann nicht in der zuvor erfolgten Ermittlungstätigkeit des Gerichts gesehen werden. Erforderlich ist vielmehr die Mitwirkung unmittelbar bei Abschluss des Vergleichs.
35Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zu Recht einen auf die im Vorverfahren unstreitig entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG gezahlten Betrag in Höhe von 37,50 Euro auf die für die Vertretung im Klageverfahren zu zahlenden Verfahrensgebühr gemäß Nr 3102 VV RVG angerechnet. Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 Euro.
36Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung führt dazu, dass im Rahmen der Kostenerstattung auch § 15a RVG unmittelbar Anwendung findet. Danach kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, jedoch nicht mehr, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Die Anrechnungsvorschrift des § 15a Abs. 1 RVG gilt auch dann, wenn der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist. Die Staatskasse, die in diesem Fall nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG Gebührenschuldner wird, tritt insoweit an die Stelle des Mandanten (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.02.2015, L 2 AS 605/14 B, in Juris Rn 19 mwN). Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr kann aber nur vorgenommen werden, wenn die Geschäftsgebühr auch gezahlt worden ist. Dies folgt aus § 55 Abs. 5 S. 2 bis 4 RVG. Danach hat der Rechtsanwalt anzugeben, welche Zahlung auf etwaig anzurechnende Gebühren geleistet worden sind, wie hoch diese Gebühren sind und aus welchem Wert sie entstanden sind. Durch diese Angaben sollen für die Festsetzung der Vergütung die Daten zur Verfügung gestellt werden, die benötigt werden, um zu ermitteln in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 S. 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festgesetzte Gebühr zu behandeln sind. § 55 Abs. 6 RVG schließlich sieht Sanktionen gegen den Rechtsanwalt für den Fall vor, dass er zu "empfangenen Zahlungen" gegenüber dem Urkundsbeamten keine Erklärung abgegeben hat. Damit ist ersichtlich, dass bei der Kostenfestsetzung nur geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind. Denn andernfalls dürfte es der Angabe, welche Zahlungen der Rechtsanwalt empfangen hat, nicht (vgl. Hessisches LSG, aaO, in Juris Rn 20).
37Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Falle 37,50 Euro von der Verfahrensgebühr in Abzug zu bringen. Die Beklagte hat auf die Geschäftsgebühr in Höhe von 300,00 Euro 1/4, d.h. 75,00 Euro gezahlt. Diese Zahlung ist zur Hälfte von der Verfahrensgebühr in Abzug zu bringen. Dem steht entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdegegners auch nicht die in § 15a Abs. 2 RVG getroffene Regelung entgegen. Danach kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Gebühren gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht, oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Die Staatskasse, die nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG Gebührenschuldner wird, tritt insoweit an die Stelle des Mandanten und ist damit kein "Dritter", sondern Kostenschuldner des Rechtsanwalts (vgl. Hessisches LSG, aaO, in Juris Rn 22).
38Der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners errechnet sich damit wie folgt:
39VV 3102 RVG EUR 300,00 Euro Abzüglich Anrechnung - EUR 37,50 Euro VV 1006 RVG EUR 300,00 Euro VV 7002 RVG EUR 20,00 Euro VV 7008 RVG EUR 110,68 Euro Summe EUR 693,18 Euro
40Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 RVG).
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.09.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
31. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)). Die Rechtssache wirft schwierige Fragen auf (Geltendmachung zusätzlicher Gebührenpositionen im Erinnerungsverfahren; Vorliegen eines schriftlichen Vergleichs gemäß Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG), mit denen sich der Senat noch nicht befasst hat.
42. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der beigeordnete Rechtsanwalt selbst. Da das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 23.04.2014 eine Rechtsanwaltskanzlei beigeordnet hat (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.11.2013 - L 2 AS 1494/13 B -, juris Rn. 7), ist diese dementsprechend Antragstellerin und Beschwerdeführerin. Beschwerdegegner ist in diesen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist am Verfahren nicht beteiligt (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 10.02.2011 - L 9 AS 1290/10 B -, juris Rn. 6 m.w.N.).
53. Die Beschwerde ist zulässig.
6a) Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegen Erinnerungsentscheidungen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG gegeben und nicht durch § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen. Durch § 1 Abs. 3 RVG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 24.07.2013, die wegen der erst am 23.04.2014 erfolgten Beiordnung hier anwendbar ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG), ist klargestellt worden, dass die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen.
7b) Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Beschwerdewert von 200 Euro überschritten wird. Die Antragstellerin wendet sich im Beschwerdeverfahren allein dagegen, dass das SG in der Entscheidung über die Erinnerung entgegen dem im Erinnerungsverfahren eingereichten korrigierten Kostenerstattungsantrag vom 23.07.2014 die dort angesetzte fiktive Terminsgebühr gemäß Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer (Ziffer 7008 VV RVG) nicht anerkannt hat. Da die Antragstellerin dort eine fiktive Terminsgebühr in Höhe von 280,- Euro angesetzt hat, übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,- Euro deutlich, ohne dass es darauf ankommt, ob für die Bestimmung des Beschwerdegegenstandes die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist (so überzeugend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.09.2011 - L 20 SO 424/11 B -, juris Rn. 18 f. m.w.N. auch zur Gegenauffassung).
8c) Die Beschwerde ist am 23.09.2014 nach Maßgabe von §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des SG vom 08.09.2014 am 16.09.2014 eingelegt worden.
9d) Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 22.10.2014, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 RVG).
104. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragstellerin steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die vom SG festgesetzten 772,73 Euro zu.
11Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10 B -, juris Rn. 25), wobei hier allerdings die Beiordnung des Antragstellers weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht beschränkt wurde (Beschluss vom 23.04.2014). Gemäß § 3 Abs. 1 RVG entstehen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen, wie hier im Ausgangsverfahren, das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Für die Höhe der Vergütung ist das VV RVG maßgeblich. Der Prozessbevollmächtigte als beigeordneter Rechtsanwalt bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen (vgl. den Beschluss des Senats vom 10.02.2011 - L 9 AS 1290/10 B -, juris Rn. 9).
12Die von der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsantrag vom 23.07.2014 festgesetzte Vergütung (1.105,93 Euro abzüglich der bereits aus der Staatskasse erhaltenen 534,20 Euro) war unbillig. Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Antragstellerin keine fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG zusteht, so dass der Vergütungsanspruch um 280,- Euro zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Umsatzsteuer (53,20 Euro) auf 772,73 Euro zu kürzen war.
13a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners durfte und musste das SG im Erinnerungsverfahren über den Ansatz einer Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV RVG entscheiden, obwohl die Antragstellerin diese in ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2014 nicht geltend gemacht und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hierüber im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.07.2014 auch nicht entschieden hatte. Insoweit geht es zwar nicht, wie u.U. beim Austausch von Gebührenpositionen (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 28.05.2013 - L 9 AS 142/13 B -, juris Rn. 14 ff.), nur um die Würdigung des Streitgegenstandes unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Vielmehr hat die Antragstellerin mit ihrem im Erinnerungsverfahren eingereichten korrigierten Festsetzungsantrag vom 23.07.2014 ihr Begehren und damit den Streitgegenstand erweitert, indem sie eine höhere Vergütung als im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2014 geltend gemacht hat. Diese Antragserweiterung im Erinnerungsverfahren war jedoch zulässig mit der Folge, dass das SG in der Sache über die zusätzlich geltend gemachte fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV RVG zu entscheiden hatte.
14Für die Antragserweiterung im Erinnerungsverfahren gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Klage- bzw. Antragserweiterung im Rechtsmittelverfahren (so auch BGH, Beschl. v. 16.11.2010 - VI ZB 79/09 -, juris Rn. 3). Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Rechtsbehelf unabhängig von der Klage- bzw. Antragserweiterung zulässig ist, insbesondere eine Beschwer des Rechtsbehelfsführers vorliegt. Das ist nur dann der Fall, wenn der erstinstanzlich verfolgte Anspruch im Rechtsbehelfsverfahren zumindest teilweise weiterverfolgt wird. Demgegenüber fehlt es an der für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs notwendigen Beschwer, wenn im Rechtsbehelfsverfahren lediglich im Wege der Anspruchserweiterung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (vgl. insoweit BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 19/01 R -, juris Rn. 20; Urt. v. 31.07.2002 - B 4 RA 20/01 R -, juris Rn. 22; BGH a.a.O.). Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für die Klage- bzw. Antragsänderung also solche vorliegen.
15Die Erinnerung der Antragstellerin vom 29.07.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.07.2014 war unabhängig von der Erweiterung des Kostenfestsetzungsantrags um die fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV RVG zulässig. Die Antragstellerin war durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.07.2014 insoweit beschwert, als der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die im Festsetzungsantrag vom 08.07.2014 angesetzten Gebühren (Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr) auf zwei Drittel der Mittelgebühr gekürzt hat. Diese Kürzung hat die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung auch angegriffen und ihr Begehren auf den Ansatz einer Verfahrens- und Einigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr im Erinnerungsverfahren weiterverfolgt.
16Darüber hinaus lagen auch die Voraussetzungen des § 99 SGG für eine Antragsänderung vor. Die Ergänzung des Kostenfestsetzungsantrags um den Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr gemäß Ziffer 3106 Nr. 1 VV RVG war gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht als Antragsänderung anzusehen, denn die Antragstellerin hat ohne Änderung des Klagegrundes ihren Antrag in der Hauptsache erweitert. Den den Gebührentatbestand ihrer Auffassung nach auslösenden Sachverhalt und damit den "Klagegrund" im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat die Antragstellerin bereits mit ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2014 vorgebracht. Denn sie hat bereits in ihrem ursprünglichen Antrag eine Einigungsgebühr geltend gemacht und damit das Vorliegen einer Einigung über den Streitgegenstand im Klageverfahren zum Gegenstand ihres Kostenfestsetzungsantrags gemacht. Diesen Sachverhalt hat sie in ihrem korrigierten Kostenfestsetzungsantrag vom 23.07.2014 nicht erweitert oder verändert. Sie hat lediglich die Auffassung vertreten, dass die Einigung über den Streitgegenstand im Klageverfahren in rechtlicher Hinsicht zugleich den Tatbestand der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG erfüllt, weil ein schriftlicher Vergleich im Sinne dieser Vorschrift vorliege. Damit hat sie aus einem unveränderten "Klagegrund" lediglich weitergehende Ansprüche hergeleitet.
17b) Der Antragstellerin steht keine fiktive Terminsgebühr nach der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG zu.
18Nach Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
19Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn in dem ohne Entscheidung aufgrund der Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 07.07.2014 beendeten Klageverfahren ist kein schriftlicher Vergleich im Sinne von Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG geschlossen worden. Es kann dahinstehen, ob die Beteiligten des Klageverfahrens überhaupt durch übereinstimmenden Willenserklärungen einen (zweiseitigen) Vergleichsvertrag im Sinne von § 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geschlossen haben oder, was näher liegt, die Beklagte hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld in voller Höhe ab dem 25.02.2014 eine einseitige Zusage (Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X) unabhängig von einem Entgegenkommen der Klägerin abgegeben und die Klägerin ebenfalls durch einseitige Erklärung die weitergehende Klage hinsichtlich der Gewährung von vollem Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2014 zurückgenommen hat. In jedem Fall ist mit einem "schriftlichen Vergleich" im Sinne von Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG nur ein hier nicht vorliegender, unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R -, juris Rn. 22) und ab dem 25.10.2013 nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG gemeint (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.01.2015 - L 19 AS 1350/14 B -, juris Rn. 30 a.E.; Straßfeld, SGb 2013, 562, 566).
20Dies folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG. Nach der Begründung des Entwurfs zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sollte durch die Ergänzung der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG eine Angleichung an Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG erfolgen (vgl. BT-Drucks 17/11471, S. 275 zu Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist ein "schriftlicher Vergleich" nur ein solcher, der nach § 278 Abs. 6 ZPO oder § 106 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts geschlossen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2005 - III ZB 42/05 -, juris Rn. 9 und Leitsatz; Beschl. v. 10.07.2006 - II ZB 28/05 -, juris Rn. 6 und Leitsatz 1; OVG Berlin, Beschl. v. 16.03.2009 - OVG 1 K 72.08 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschl. v. 23.06.2008 - 14 KE 227.06, 14 V 29.05 -, juris Rn. 6). Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber diese herrschende Praxis bekannt war und er diese in die Neufassung von § 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG übernehmen wollte.
21Der Senat verkennt dabei nicht, dass vornehmlich in der Literatur gegen die herrschende Gerichtspraxis vertreten wird, auch ein privatschriftlicher Vergleich ohne Mitwirkung des Gerichts außerhalb von § 278 Abs. 6 ZPO und § 106 Satz 2 VwGO falle unter Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG (so Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl 2013, Nr. 3104 Rn. 26 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, VV 3104 Rn. 69; LAG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2010 - 4 Ta 16/10 -, juris Rn. 12 a.E.). Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht.
22Die Verwendung des Terminus "Vergleich" in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG macht deutlich, dass es um einen bereits seiner äußeren Form nach als "Vergleich" erkennbaren Prozessvergleich gehen soll. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 1000 VV RVG und deren Entstehungsgeschichte. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium des gegenseitigen Nachgebens und damit eines Vergleichs im Sinne von § 779 BGB aufgegeben, um den unter der Geltung des früheren § 23 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) häufig ausgetragenen Streit darüber, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu werten ist, zu vermeiden. Würde in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG jeder außergerichtliche Vergleich eine fiktive Terminsgebühr auslösen, würde der Streit über die Frage, ob die Anforderungen des § 779 BGB erfüllt sind, den der Gesetzgeber bei der Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 VV RVG vermeiden wollte, bei der Terminsgebühr wieder aufflammen. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers konterkariert (dazu überzeugend und ausführlich VG Berlin, a.a.O.).
23Zudem zeigt das Erfordernis der "Schriftlichkeit", dass nur Vergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG gemeint sein können. In diesen Vorschriften wird gleichfalls die "Schriftlichkeit" des Vergleichsvorschlags bzw. seiner Annahme betont. Dies legt nahe, dass nur die in diesen Vorschriften geregelten "schriftlichen" Prozessvergleiche eine fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG auslösen können. Es wäre für die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens zudem eine überflüssige, weil auf eine Selbstverständlichkeit bezogene Forderung, wenn die geforderte "Schriftlichkeit" auch außergerichtlich durch Einhaltung der einfachen Schriftform erfüllbar wäre (so auch überzeugend VG Berlin, a.a.O.).
24Schließlich entspricht die Beschränkung auf Vergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG auch dem Sinn und Zweck von Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG. Dieser besteht nicht etwa darin, einen Anreiz dafür zu setzen, dass der Rechtsanwalt auf eine gütliche Einigung hinwirkt (so aber unzutreffend Müller-Rabe, a.a.O.). Diesen Zweck verfolgen allein die Ziffern 1000 ff. VV RVG. Die fiktive Terminsgebühr dient in erster Linie dazu, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins in den Fällen zu nehmen, in denen das Gericht von den im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen will, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 275 zu Nummer 28 Buchstabe a, S. 276 zu Nr. 29 Buchstabe a) Doppelbuchstabe dd)). Zugleich soll der Anwalt keinen Gebührennachteil dadurch erleiden, dass durch eine in der Hand des Gerichts liegende andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 53/06 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Dementsprechend setzen sowohl die Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 1. und 2. Alt. und Nr. 2 VV RVG als auch Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 VV RVG ein Handeln des Gerichts voraus, das auf die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung gerichtet ist, nämlich die erklärte Absicht einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ein Verfahren nach § 495a ZPO oder eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Von daher ist es folgerichtig, die Regelungen der Ziffern 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG auf die in § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geregelten Fälle des schriftlichen Prozessvergleichs zu beschränken. Nur in diesen Fällen ist die Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits und damit für die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung konstitutiv. In den Fällen von § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geht die Initiative für die vergleichsweise Beendigung sogar stets vom Gericht aus, das einen Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses unterbreitet. Der Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr soll dem Anwalt in diesen Fällen das Interesse daran nehmen, auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen, damit in dieser dann ein zu protokollierender Prozessvergleich geschlossen werden kann. Einigen sich die Beteiligten ohne konstitutive Mitwirkung des Gerichts durch außergerichtlichen Vergleich, verzichten sie selbst aus freien Stücken ohne entsprechende gerichtliche Veranlassung auf eine mündliche Verhandlung. In diesen Fällen bedarf es keines gebührenrechtlichen Anreizes zur Vermeidung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten diese ohnehin nicht durchführen wollen. Das Bestreben, den Rechtsstreit unstreitig zu beenden, wird bereits durch den Ansatz einer Einigungsgebühr nach Ziffern 1000 ff. VV RVG hinreichend honoriert.
255. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
266. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.09.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
31. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)). Die Rechtssache wirft schwierige Fragen auf (Geltendmachung zusätzlicher Gebührenpositionen im Erinnerungsverfahren; Vorliegen eines schriftlichen Vergleichs gemäß Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG), mit denen sich der Senat noch nicht befasst hat.
42. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der beigeordnete Rechtsanwalt selbst. Da das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 23.04.2014 eine Rechtsanwaltskanzlei beigeordnet hat (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.11.2013 - L 2 AS 1494/13 B -, juris Rn. 7), ist diese dementsprechend Antragstellerin und Beschwerdeführerin. Beschwerdegegner ist in diesen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist am Verfahren nicht beteiligt (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 10.02.2011 - L 9 AS 1290/10 B -, juris Rn. 6 m.w.N.).
53. Die Beschwerde ist zulässig.
6a) Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegen Erinnerungsentscheidungen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG gegeben und nicht durch § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen. Durch § 1 Abs. 3 RVG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 24.07.2013, die wegen der erst am 23.04.2014 erfolgten Beiordnung hier anwendbar ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG), ist klargestellt worden, dass die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen.
7b) Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Beschwerdewert von 200 Euro überschritten wird. Die Antragstellerin wendet sich im Beschwerdeverfahren allein dagegen, dass das SG in der Entscheidung über die Erinnerung entgegen dem im Erinnerungsverfahren eingereichten korrigierten Kostenerstattungsantrag vom 23.07.2014 die dort angesetzte fiktive Terminsgebühr gemäß Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer (Ziffer 7008 VV RVG) nicht anerkannt hat. Da die Antragstellerin dort eine fiktive Terminsgebühr in Höhe von 280,- Euro angesetzt hat, übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,- Euro deutlich, ohne dass es darauf ankommt, ob für die Bestimmung des Beschwerdegegenstandes die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist (so überzeugend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.09.2011 - L 20 SO 424/11 B -, juris Rn. 18 f. m.w.N. auch zur Gegenauffassung).
8c) Die Beschwerde ist am 23.09.2014 nach Maßgabe von §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des SG vom 08.09.2014 am 16.09.2014 eingelegt worden.
9d) Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 22.10.2014, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 RVG).
104. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragstellerin steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die vom SG festgesetzten 772,73 Euro zu.
11Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10 B -, juris Rn. 25), wobei hier allerdings die Beiordnung des Antragstellers weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht beschränkt wurde (Beschluss vom 23.04.2014). Gemäß § 3 Abs. 1 RVG entstehen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen, wie hier im Ausgangsverfahren, das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Für die Höhe der Vergütung ist das VV RVG maßgeblich. Der Prozessbevollmächtigte als beigeordneter Rechtsanwalt bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen (vgl. den Beschluss des Senats vom 10.02.2011 - L 9 AS 1290/10 B -, juris Rn. 9).
12Die von der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsantrag vom 23.07.2014 festgesetzte Vergütung (1.105,93 Euro abzüglich der bereits aus der Staatskasse erhaltenen 534,20 Euro) war unbillig. Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Antragstellerin keine fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG zusteht, so dass der Vergütungsanspruch um 280,- Euro zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Umsatzsteuer (53,20 Euro) auf 772,73 Euro zu kürzen war.
13a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners durfte und musste das SG im Erinnerungsverfahren über den Ansatz einer Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV RVG entscheiden, obwohl die Antragstellerin diese in ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2014 nicht geltend gemacht und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hierüber im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.07.2014 auch nicht entschieden hatte. Insoweit geht es zwar nicht, wie u.U. beim Austausch von Gebührenpositionen (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 28.05.2013 - L 9 AS 142/13 B -, juris Rn. 14 ff.), nur um die Würdigung des Streitgegenstandes unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Vielmehr hat die Antragstellerin mit ihrem im Erinnerungsverfahren eingereichten korrigierten Festsetzungsantrag vom 23.07.2014 ihr Begehren und damit den Streitgegenstand erweitert, indem sie eine höhere Vergütung als im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2014 geltend gemacht hat. Diese Antragserweiterung im Erinnerungsverfahren war jedoch zulässig mit der Folge, dass das SG in der Sache über die zusätzlich geltend gemachte fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV RVG zu entscheiden hatte.
14Für die Antragserweiterung im Erinnerungsverfahren gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Klage- bzw. Antragserweiterung im Rechtsmittelverfahren (so auch BGH, Beschl. v. 16.11.2010 - VI ZB 79/09 -, juris Rn. 3). Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Rechtsbehelf unabhängig von der Klage- bzw. Antragserweiterung zulässig ist, insbesondere eine Beschwer des Rechtsbehelfsführers vorliegt. Das ist nur dann der Fall, wenn der erstinstanzlich verfolgte Anspruch im Rechtsbehelfsverfahren zumindest teilweise weiterverfolgt wird. Demgegenüber fehlt es an der für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs notwendigen Beschwer, wenn im Rechtsbehelfsverfahren lediglich im Wege der Anspruchserweiterung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (vgl. insoweit BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 19/01 R -, juris Rn. 20; Urt. v. 31.07.2002 - B 4 RA 20/01 R -, juris Rn. 22; BGH a.a.O.). Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für die Klage- bzw. Antragsänderung also solche vorliegen.
15Die Erinnerung der Antragstellerin vom 29.07.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.07.2014 war unabhängig von der Erweiterung des Kostenfestsetzungsantrags um die fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV RVG zulässig. Die Antragstellerin war durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.07.2014 insoweit beschwert, als der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die im Festsetzungsantrag vom 08.07.2014 angesetzten Gebühren (Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr) auf zwei Drittel der Mittelgebühr gekürzt hat. Diese Kürzung hat die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung auch angegriffen und ihr Begehren auf den Ansatz einer Verfahrens- und Einigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr im Erinnerungsverfahren weiterverfolgt.
16Darüber hinaus lagen auch die Voraussetzungen des § 99 SGG für eine Antragsänderung vor. Die Ergänzung des Kostenfestsetzungsantrags um den Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr gemäß Ziffer 3106 Nr. 1 VV RVG war gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht als Antragsänderung anzusehen, denn die Antragstellerin hat ohne Änderung des Klagegrundes ihren Antrag in der Hauptsache erweitert. Den den Gebührentatbestand ihrer Auffassung nach auslösenden Sachverhalt und damit den "Klagegrund" im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat die Antragstellerin bereits mit ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2014 vorgebracht. Denn sie hat bereits in ihrem ursprünglichen Antrag eine Einigungsgebühr geltend gemacht und damit das Vorliegen einer Einigung über den Streitgegenstand im Klageverfahren zum Gegenstand ihres Kostenfestsetzungsantrags gemacht. Diesen Sachverhalt hat sie in ihrem korrigierten Kostenfestsetzungsantrag vom 23.07.2014 nicht erweitert oder verändert. Sie hat lediglich die Auffassung vertreten, dass die Einigung über den Streitgegenstand im Klageverfahren in rechtlicher Hinsicht zugleich den Tatbestand der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG erfüllt, weil ein schriftlicher Vergleich im Sinne dieser Vorschrift vorliege. Damit hat sie aus einem unveränderten "Klagegrund" lediglich weitergehende Ansprüche hergeleitet.
17b) Der Antragstellerin steht keine fiktive Terminsgebühr nach der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG zu.
18Nach Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
19Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn in dem ohne Entscheidung aufgrund der Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 07.07.2014 beendeten Klageverfahren ist kein schriftlicher Vergleich im Sinne von Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG geschlossen worden. Es kann dahinstehen, ob die Beteiligten des Klageverfahrens überhaupt durch übereinstimmenden Willenserklärungen einen (zweiseitigen) Vergleichsvertrag im Sinne von § 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geschlossen haben oder, was näher liegt, die Beklagte hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld in voller Höhe ab dem 25.02.2014 eine einseitige Zusage (Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X) unabhängig von einem Entgegenkommen der Klägerin abgegeben und die Klägerin ebenfalls durch einseitige Erklärung die weitergehende Klage hinsichtlich der Gewährung von vollem Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2014 zurückgenommen hat. In jedem Fall ist mit einem "schriftlichen Vergleich" im Sinne von Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG nur ein hier nicht vorliegender, unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R -, juris Rn. 22) und ab dem 25.10.2013 nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG gemeint (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.01.2015 - L 19 AS 1350/14 B -, juris Rn. 30 a.E.; Straßfeld, SGb 2013, 562, 566).
20Dies folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG. Nach der Begründung des Entwurfs zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sollte durch die Ergänzung der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG eine Angleichung an Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG erfolgen (vgl. BT-Drucks 17/11471, S. 275 zu Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist ein "schriftlicher Vergleich" nur ein solcher, der nach § 278 Abs. 6 ZPO oder § 106 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts geschlossen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2005 - III ZB 42/05 -, juris Rn. 9 und Leitsatz; Beschl. v. 10.07.2006 - II ZB 28/05 -, juris Rn. 6 und Leitsatz 1; OVG Berlin, Beschl. v. 16.03.2009 - OVG 1 K 72.08 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschl. v. 23.06.2008 - 14 KE 227.06, 14 V 29.05 -, juris Rn. 6). Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber diese herrschende Praxis bekannt war und er diese in die Neufassung von § 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG übernehmen wollte.
21Der Senat verkennt dabei nicht, dass vornehmlich in der Literatur gegen die herrschende Gerichtspraxis vertreten wird, auch ein privatschriftlicher Vergleich ohne Mitwirkung des Gerichts außerhalb von § 278 Abs. 6 ZPO und § 106 Satz 2 VwGO falle unter Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG (so Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl 2013, Nr. 3104 Rn. 26 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, VV 3104 Rn. 69; LAG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2010 - 4 Ta 16/10 -, juris Rn. 12 a.E.). Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht.
22Die Verwendung des Terminus "Vergleich" in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG macht deutlich, dass es um einen bereits seiner äußeren Form nach als "Vergleich" erkennbaren Prozessvergleich gehen soll. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 1000 VV RVG und deren Entstehungsgeschichte. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium des gegenseitigen Nachgebens und damit eines Vergleichs im Sinne von § 779 BGB aufgegeben, um den unter der Geltung des früheren § 23 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) häufig ausgetragenen Streit darüber, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu werten ist, zu vermeiden. Würde in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG jeder außergerichtliche Vergleich eine fiktive Terminsgebühr auslösen, würde der Streit über die Frage, ob die Anforderungen des § 779 BGB erfüllt sind, den der Gesetzgeber bei der Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 VV RVG vermeiden wollte, bei der Terminsgebühr wieder aufflammen. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers konterkariert (dazu überzeugend und ausführlich VG Berlin, a.a.O.).
23Zudem zeigt das Erfordernis der "Schriftlichkeit", dass nur Vergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG gemeint sein können. In diesen Vorschriften wird gleichfalls die "Schriftlichkeit" des Vergleichsvorschlags bzw. seiner Annahme betont. Dies legt nahe, dass nur die in diesen Vorschriften geregelten "schriftlichen" Prozessvergleiche eine fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG auslösen können. Es wäre für die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens zudem eine überflüssige, weil auf eine Selbstverständlichkeit bezogene Forderung, wenn die geforderte "Schriftlichkeit" auch außergerichtlich durch Einhaltung der einfachen Schriftform erfüllbar wäre (so auch überzeugend VG Berlin, a.a.O.).
24Schließlich entspricht die Beschränkung auf Vergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG auch dem Sinn und Zweck von Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG. Dieser besteht nicht etwa darin, einen Anreiz dafür zu setzen, dass der Rechtsanwalt auf eine gütliche Einigung hinwirkt (so aber unzutreffend Müller-Rabe, a.a.O.). Diesen Zweck verfolgen allein die Ziffern 1000 ff. VV RVG. Die fiktive Terminsgebühr dient in erster Linie dazu, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins in den Fällen zu nehmen, in denen das Gericht von den im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen will, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 275 zu Nummer 28 Buchstabe a, S. 276 zu Nr. 29 Buchstabe a) Doppelbuchstabe dd)). Zugleich soll der Anwalt keinen Gebührennachteil dadurch erleiden, dass durch eine in der Hand des Gerichts liegende andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 53/06 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Dementsprechend setzen sowohl die Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 1. und 2. Alt. und Nr. 2 VV RVG als auch Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 VV RVG ein Handeln des Gerichts voraus, das auf die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung gerichtet ist, nämlich die erklärte Absicht einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ein Verfahren nach § 495a ZPO oder eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Von daher ist es folgerichtig, die Regelungen der Ziffern 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG auf die in § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geregelten Fälle des schriftlichen Prozessvergleichs zu beschränken. Nur in diesen Fällen ist die Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits und damit für die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung konstitutiv. In den Fällen von § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geht die Initiative für die vergleichsweise Beendigung sogar stets vom Gericht aus, das einen Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses unterbreitet. Der Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr soll dem Anwalt in diesen Fällen das Interesse daran nehmen, auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen, damit in dieser dann ein zu protokollierender Prozessvergleich geschlossen werden kann. Einigen sich die Beteiligten ohne konstitutive Mitwirkung des Gerichts durch außergerichtlichen Vergleich, verzichten sie selbst aus freien Stücken ohne entsprechende gerichtliche Veranlassung auf eine mündliche Verhandlung. In diesen Fällen bedarf es keines gebührenrechtlichen Anreizes zur Vermeidung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten diese ohnehin nicht durchführen wollen. Das Bestreben, den Rechtsstreit unstreitig zu beenden, wird bereits durch den Ansatz einer Einigungsgebühr nach Ziffern 1000 ff. VV RVG hinreichend honoriert.
255. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
266. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Tenor
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts München
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdegegnerin nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist die Terminsgebühr.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Aktenzeichen S 44 P 265/13, ging es um die Anerkennung einer Pflegestufe durch die Beklagte. Am 08.08.2013 erhob die Klägerin über ihre Bevollmächtigte, die Beschwerdegegnerin, Klage (Mandatierung am 07.08.2013). Nach Durchführung von Sachermittlungen, insbesondere der Einholung eines Pflegegutachtens, gab die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2014 ein Vergleichsangebot ab. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.01.2014 wurde die Beschwerdegegnerin gefragt, ob sie diesem Vergleichsvorschlag zustimme und das Verfahren für erledigt erkläre. Im Schriftsatz vom 03.02.2014 teilte die Beschwerdegegnerin ihr Einverständnis mit dem Angebot mit und erklärte, dass sich das Verfahren damit erledigt habe. Mit Beschluss vom 05.02.2014 bewilligte das SG der Klägerin PKH und ordnete die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab Antragstellung bei; die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 30.10.2013 PKH beantragt.
Am 20.02.2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 1.104,02 Euro. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.03.2014 setzte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung der Beschwerdegegnerin auf 1.059,10 Euro, im Einzelnen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 Euro
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 270,00 Euro (str.)
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG: 300,00 Euro
Post- u. Telekompauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: -
Zwischensumme: 890,00 Euro
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 169,10 Euro
1.059,10 Euro.
Dabei folgte er dem Vergütungsantrag in allen Einzelgebühren bis auf eine Dokumentenpauschale, die er nicht gewährte. Im Hinblick auf die streitgegenständliche fiktive Terminsgebühr wies der Kostenbeamte darauf hin, dass die Vorschrift Nr. 3106 VV RVG der Entlastung der Gerichte diene.
Am 08.04.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 737,80 Euro festzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung einer Terminsgebühr nicht erfüllt seien. Die hier erfolgte schriftliche Annahme des Vergleichsangebots mit Schreiben vom 03.02.2014 könne definitiv gebührenrechtlich nicht unter den Tatbestand des § 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) subsumiert werden.
Dieser Auffassung hat sich der Kostenrichter des SG nicht angeschlossen und mit streitgegenständlichem Beschluss vom 16.04.2014 die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Vorliegend, so der Kostenrichter, liege zwar ein schriftlicher, jedoch eben nur ein außergerichtlicher Vergleich vor. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG falle jedoch bereits dann an, wenn ein schriftlicher Vergleich zur Erledigung des Rechtstreits geführt habe; die besonderen Anforderungen des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder des § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) müssten nicht erfüllt sein. Dafür spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Denn wenn der Gesetzgeber tatsächlich einen gerichtlichen Vergleich gemeint haben sollte, hätte er dies auch so formulieren können. Weiter spreche auch der mit der fiktiven Terminsgebühr verfolgte Zweck für die hier vertretene Auffassung. Die fiktive Terminsgebühr diene dazu, die vergleichsweise Einigung in einem möglichst frühen Stadium zu fördern und zu honorieren und damit zur Beschleunigung des Gerichtsverfahrens beizutragen und die Justiz zu entlasten. Weiter würde gegen diese Auslegung auch nicht die Einführung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG sprechen; hierdurch sei für die eher seltenen Fälle, in denen aus Gründen des Verfahrensinhalts ein gerichtlicher Vergleich erforderlich sei, Rechtsklarheit geschaffen worden. Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren sei es in den Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit eher selten erforderlich, eine getroffene Vereinbarung in die Form eines gerichtlichen Vergleichs zu fassen. Wenn allerdings für die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren die Beschlussform zur Voraussetzung gemacht werde, werde ohne Not dieses aufwändigere und auch (im Hinblick auf die Zustellungskosten) kostenträchtigere Verfahren zum Regelfall gemacht. Im Übrigen spreche auch die bisherige Auslegung des Nr. 3106 VV a. F. durch die Sozialgerichte dagegen, dass die Terminsgebühr nach der Neufassung trotz Anpassung des Wortlauts an Nr. 3104 VV nunmehr einen gerichtlichen Vergleich zur Voraussetzung habe.
Gegen den Beschluss des SG hat der Beschwerdeführer am 23.04.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf zahlreiche der Auffassung des angefochtenen Beschlusses entgegenstehende Entscheidungen verschiedener Gerichte verwiesen. Eine Terminsgebühr ohne einen gerichtlichen Vergleich lehne auch die „zwanglos für öffentliches Recht heranziehbare Rechtsprechung aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ zu § 106 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ab; der Beschwerdeführer hat insbesondere die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 23.06.2008 (Az.: 14 KE 227.06, 14 V 29.05) hervorgehoben; das VG habe in dieser Entscheidung optimal unter Miteinbeziehung des historischen Kontexts dargelegt, weshalb eine Terminsgebühr für einen schriftlichen Vergleich nur unter einer restriktiven Auslegung mit Vorliegen der Voraussetzungen nach § 106 VwGO bzw. § 101 SGG zu der Einigungsgebühr treten dürfe. Weiter hat sich der Beschwerdeführer auch auf den Grundsatz, dass es einer Partei und dem ihr beigeordneten Anwalt obliege, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, berufen. Für einen „Vergleich“ wie hier, so der Beschwerdeführer, gebe es nach ständiger Rechtsprechung keine Erstattung außergerichtlicher Kosten; da ein schriftlicher „Vergleich“ vorliegend noch nicht einmal ein nachvollziehbares Bedürfnis stelle, das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegebenenfalls vollstreckbar zu sichern, würde sich ein verständig rechnender Bemittelter sicher auf keinerlei Prozedere einlassen, das nur dazu führen würde, das er selbst eine Terminsgebühr zu tragen hätte.
Aus diesen Gründen sei die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf den bereits in der Erinnerungsbegründung bezifferten Betrag festzusetzen.
Der Beschwerdegegnerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S. v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.
Der Kostenbeamte und der Kostenrichter des SG haben die Vergütung der Beschwerdegegnerin zu hoch festgesetzt.
Der dieser zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff RVG. Streitig ist allein die fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG (n. F.).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht annimmt, steht der Beschwerdegegnerin eine solche Gebühr nicht zu, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Im sozialgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache ist kein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG geschlossen worden. Wie die Verfahrensbeendigung rechtlich im Einzelnen zu qualifizieren ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt kein schriftlicher Prozessvergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder von § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO vor. Der Vergleich beruht weder auf einem Beschlussvorschlag (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG) noch auf einer schriftlichen Initiative (§ 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO) mit nachfolgendem deklaratorischen Beschluss i. S. v. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO des Gerichts.
Nur ein solcher schriftlicher Vergleich löst jedoch die Gebühr Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG aus.
Zwar geht der Senat durchaus davon aus, dass ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, dass auch Vergleiche, die in schriftlicher Form abgeschlossen werden, jedoch nicht den Vorgaben der genannten Vorschriften des SGG und der ZPO entsprechen, unter den Gebührentatbestand Nr. 3106 VV fallen. Denn wie der Kostenrichter zu Recht aufgezeigt hat, könnte durchaus das aufwändigere Verfahren des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG - im Hinblick auf den materiellen Verfahrensgang unnötigerweise - eine erhebliche Aufwertung erfahren und in zahlreichen Fällen das bewährte herkömmliche verdrängen. Zudem übersieht der Senat nicht, dass es vor allem in der Literatur eine maßgebliche Auffassung gibt, die entgegen der Gerichtspraxis davon ausgeht, dass auch ein privatschriftlicher Vergleich ohne gerichtliche Mitwirkung (außerhalb von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO) unter Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG fällt (z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV 3104, Rdnr. 69; LAG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2010, Az.: 4 Ta 16/10).
Auch überzeugen die (von der wohl herrschenden Meinung) vorgebrachten Argumente teilweise nicht. So provoziert die Feststellung des VG Berlin
Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats der Gebührentatbestand von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG nur dann erfüllt werden, wenn ein Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen worden ist.
Wie der Blick auf den Wortlaut der Vorschrift zeigt, lassen sich hieraus kaum Anhaltspunkte für die zutreffende Auslegung entnehmen. Denn dass nur ein schriftlicher Vergleich in Betracht kommt, ist aus naheliegenden Gründen und mit Blick auf die sozialgerichtliche Praxis eine Selbstverständlichkeit. Andererseits ist in der Vorschrift gerade kein Verweis auf die spezialgesetzlichen Vorschriften der einzelnen Gerichtsbarkeiten enthalten.
Maßgeblich sind damit vor allem die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Regelung.
Wie das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 11.03.2015 (Az.: L 9 AL 277/14 B) zu Recht hervorgehoben hat, sollte nach der Begründung des Entwurfs zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch die Ergänzung der Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG eine Angleichung an Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG erfolgen (vgl. BT-Drs. 17/11471 neu, S. 275 zu Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist ein schriftlicher Vergleich aber nur ein solcher, der nach den genannten Vorschriften der ZPO und der VwGO unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts geschlossen wird (vgl. LSG NRW, a. a. O., m. w. N.) Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber diese herrschende Praxis bekannt war und er diese in die Neufassung von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG übernehmen wollte.
Das LSG Nordrhein-Westfalen (a. a. O.) hat weiter zutreffend festgestellt, dass auch die Verwendung des Terminus „Vergleich“ in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG und in der hier streitgegenständlichen Vorschrift deutlich macht, dass es um einen bereits seiner äußeren Form nach als Vergleich erkennbaren Prozessvergleich gehen soll. Hierzu hat das LSG zutreffend ausgeführt:
„Dies ergibt sich auch aus Ziffer 1000 VV RVG und deren Entstehungsgeschichte. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium des gegenseitigen Nachgebens und damit eines Vergleichs im Sinne von § 779 BGB aufgegeben, um den unter der Geltung des früheren § 23 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) häufig ausgetragenen Streit darüber, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu werten ist, zu vermeiden. Würde in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG jeder außergerichtliche Vergleich eine fiktive Terminsgebühr auslösen, würde der Streit über die Frage, ob die Anforderungen des § 779 BGB erfüllt sind, den der Gesetzgeber bei der Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 VV RVG vermeiden wollte, bei der Terminsgebühr wieder aufflammen. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers konterkariert (dazu überzeugend und ausführlich VG Berlin, a. a. O.).“
Maßgeblich ist schließlich vor allem, dass die Beschränkung auf Prozessvergleiche im Sinne der oben genannten Vorschriften (vor allem § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG) auch dem Sinn und Zweck von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG entspricht (vgl. auch hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., m. w. N.).
Auch wenn eine gütliche Streitbeilegung gemäß § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 1 ZPO ein zentrales Ziel nach der gesetzgeberischen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren darstellt, besteht Sinn und Zweck der genannten Gebührenziffern nicht darin, einen Anreiz dafür zu schaffen, dass der Rechtsanwalt auf eine gütliche Einigung hinwirkt (anders Müller-Rabe, a. a. O.). Diesen Zweck verfolgen allein die Nrn. 1000 ff VV RVG. Die fiktive Terminsgebühr dient vielmehr dazu, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins in den Fällen zu nehmen, in denen das Gericht von den im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen will, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden (vgl. LSG NRW, a. a. O.). Zugleich soll der Anwalt keinen Nachteil in gebührenrechtlicher Hinsicht dadurch erleiden, dass durch eine in der Hand des Gerichts liegende andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. a. a. O., m. w. N.). Dementsprechend setzen sowohl die Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 1. und 2. Alternative und Nr. 2 VV RVG als auch Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative und Nr. 2 VV RVG ein Handeln des Gerichts voraus, das auf die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung gerichtet ist, nämlich die erklärte Absicht, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder durch Gerichtsbescheid zu treffen. Es ist von daher folgerichtig, die Regelungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative VV RVG und 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG auf die in § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geregelten Fälle des schriftlichen Prozessvergleichs zu beschränken. Nur in diesen Fällen ist die Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits und damit für die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung konstitutiv. Im Falle von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geht die Initiative für die vergleichsweise Beendigung sogar stets vom Gericht aus, das einen Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses unterbreitet. Der Einsatz einer fiktiven Terminsgebühr soll dem Anwalt in diesen Fällen das Interesse daran nehmen, auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen, um dann in dieser einen zu protokollierenden Prozessvergleich schließen zu können (vgl. im Übrigen LSG NRW, a. a. O.).
Im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt hat der Senat im Übrigen nicht zu entscheiden, ob ein nur unter Mitwirkung des Gerichts geschlossener schriftlicher Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG überhaupt geeignet wäre, den Gebührentatbestand von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG zu erfüllen. An eine solche bloße Mitwirkung des Gerichts an einem Beschluss nach der genannten Vorschrift, ohne dass dieses die Veranlassung hierfür gegeben hätte, wäre zum Beispiel in den Fällen zu denken, in denen ein solches förmliches Verfahren nur durchgeführt wird, damit eine fiktive Terminsgebühr verdient werden kann. Aus Sicht des Senats dürfte mit Blick auf den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung (vgl. z. B. Beschluss des Senats
Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich vorliegend im Einzelnen damit wie folgt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 Euro
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG: 300,00 Euro
Post- u. Telekompauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: -
Zwischensumme: 620,00 Euro
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 117,80 Euro
737,80 Euro.
Die angefochtenen Beschlüsse sind daher abzuändern.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.
(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.