Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. Jan. 2015 - L 19 AS 1350/14 B

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2015:0105.L19AS1350.14B.00
05.01.2015

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung


(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts


(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2009 - 5 W 81/08

bei uns veröffentlicht am 18.02.2009

Tenor Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.12.2008 - Az. 20 O 241/08 - wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Mit der Beschwerde vom 12.12.2008 (Bl. 81/
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Landessozialgericht NRW Beschluss, 11. März 2015 - L 9 AL 277/14 B

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.09.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 31. Über di

Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. Feb. 2015 - L 2 AS 2149/14 B

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.11.2014 wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3Der Senat entscheidet über die Beschwerde auf der Grundlage vo

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(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.12.2008 - Az. 20 O 241/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Mit der Beschwerde vom 12.12.2008 (Bl. 81/82), die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, wendet sich der Klägervertreter aus eigenem Recht gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 02.12.2008 (Bl. 78/79), der dem Klägervertreter am 08.12.2008 zugestellt worden war. Im angegriffenen Beschluss hat das Landgericht die ursprüngliche Streitwertfestsetzung von einheitlich 8.000 EUR korrigiert und den Streitwert für die Termins- und Vergleichsgebühr auf 1.500 EUR herabgesetzt. Mit der Beschwerde sucht der Klägervertreter den Streitwert für seine Terminsgebühr und die Vergleichsgebühr wieder auf 8.000 EUR festsetzen zu lassen.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit Klage vom 04.07.2008 verfolgte der Kläger einen Restschaden aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 7.224,28 EUR gegen die Beklagten, nämlich Unfallgegner und Haftpflichtversicherung. Nach Zustellung der Klage beantragten die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 25.07.2008 Klagabweisung. Am 06.08.2008 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Klägervertreter und dem Sachbearbeiter der Beklagten Ziff. 2, der Versicherung. Mit Schreiben vom 07.08.2008 rechnete die Beklagte Ziff. 2 den größten Teil des Schadens ab; die Zahlung erfolgte einige Zeit danach. Unter Hinweis auf diese Regulierung kündigte der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 11.08.2008 an, sich einer Erledigungserklärung der Klägerseite anzuschließen und den Abweisungsantrag anzupassen und stellte nachfolgend dar, warum die weitergehende Forderung der Klägerin unbegründet sei. Mit Schriftsatz vom 22.08.2008 (Bl. 53) erklärte der Klägervertreter den Rechtsstreit teilweise für erledigt und reduzierte den Zahlungsantrag auf 1.265 EUR zuzüglich Zinsen, auch aus dem für erledigt erklärten Teil. Durch Schriftsatz vom 18.09.2008 schlug die Beklagtenseite einen Vergleich über die Zahlung weiterer 800 EUR vor, den der Kläger in der Folge annahm. Das Landgericht stellte gemäß § 278 Abs. 6 ZPO den Vergleich fest und setzte den Streitwert zunächst auf bis 8.000 EUR fest. In ihrer Gegenvorstellung machte die Beklagte geltend, es sei zu einer übereinstimmenden Teilerledigung gekommen; in der Zeit danach seien nur noch 1.265 EUR im Streit gewesen.
Daraufhin korrigierte das Landgericht den Streitwert durch den angegriffenen Beschluss wie oben mitgeteilt. Zur Begründung führte es aus, die nach der Teilerledigung streitigen Kosten erhöhten den Streitwert nicht. Die Terminsgebühr für einen schriftlichen Vergleichsabschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO könne nicht höher sein als die Gebühr, die bei einer mündlichen Verhandlung zum selben Zeitpunkt angefallen wäre.
Der Klägervertreter macht mit der aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde geltend, seine Terminsgebühr sei aus einem Streitwert bis 8.000 EUR angefallen, weil zum Zeitpunkt seines Telefonats mit dem Sachbearbeiter der Versicherung noch keine Zahlung erfolgt sei. Dieser habe angefragt, ob man sich nicht auf ein Ruhen des Verfahrens verständigen könne. Das sei von Klägerseite abgelehnt worden, worauf die Beklagte einen Rechtsanwalt habe einschalten wollen und letztlich die Teilregulierung vorgenommen habe. Dadurch seien Gespräche zur Erledigung des Rechtsstreits im Sinn der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG geführt worden, wenn im Ergebnis auch ohne Erfolg. Außerdem seien beim Gegenstandswert des Vergleichs die auf den erledigten Teil entfallenden, bis dahin entstandenen Kosten streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weshalb der Streitwert insofern bis 3.000 EUR betragen müsse.
II.
Die Beschwerde des Klägervertreters ist gem. §§ 68 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat richtig entschieden.
1. Der Streitwert für die Terminsgebühr des Klägervertreters gem. Ziff. 3104 RVG-VV war auch mit Rücksicht auf das Telefonat des Klägervertreters mit dem Sachbearbeiter der Beklagten Ziff. 2 vom 06.08.2008 nicht auf den Wert der damals anhängigen Klage festzusetzen. Zwar entsteht nach der amtlichen Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des RVG-VV die Terminsgebühr gem. Ziff. 3104 RVG-VV auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen unabhängig von der Beteiligung des Gerichts.
a) Voraussetzung einer solchen Besprechung ist aber zum einen, dass es überhaupt zu einer inhaltlichen Ausrichtung auf eine Verfahrenserledigung kommt. Dazu gehören Vergleichsgespräche im eigentlichen Sinn, aber auch Anregungen zu einer Klagrücknahme, einer Erledigterklärung oder einem Anerkenntnis, sogar schon die Entgegennahme eines gegnerischen Vergleichsvorschlags zwecks Prüfung (BGH vom 20.11.2006, Az. II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286; weitere Nachweise bei Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., RVG-VV 3104 Rn. 12). Nicht ausreichend sind sonstige Gespräche im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, die nur auf den Verfahrensablauf oder Modalitäten der Auseinandersetzung oder Einigung gerichtet sind, z.B. mündliche Nachfragen nach dem Sachstand, die Anfrage, ob trotz PKH-Ablehnung das Verfahren durchgeführt, ein bestimmter Verhandlungstermin stattfinden oder ein Zeuge gehört werden muss, die Nachfrage nach einer angekündigten Zahlung, die Frage, ob Gesprächsbereitschaft besteht, die Bitte um Zustimmung zu einer Fristverlängerung oder die Absprache über eine Terminsaufhebung wegen eines vorgreiflichen Parallelverfahrens (vgl. OLG Hamburg OLGR 2006, 574, OLG Köln NJW-RR 2006, 720 und OLGR 2008, 30; OLG Koblenz NJW 2005, 2162, etwas großzügiger im Fall des Parallelverfahrens allerdings KG AnwBl. 2007, 384; weitere Nachweise bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 101).
b) Weitere Voraussetzung für eine solche Terminsgebühr ist, dass es zu einem Gespräch über die Frage der Verfahrenserledigung kommt, die Besprechung also eine Zweiseitigkeit aufweist. Dementsprechend ist erforderlich, dass die Gegenseite die Bereitschaft erkennen lässt, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Eine Terminsgebühr scheidet aus, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch verweigert (BGH vom 20.11.2006, Az. II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO Rn. 102). Dem folgt auch die Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 09.10.2007, Az. 8 W 409/07, unveröff.).
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c) Dem Telefonat des Klägervertreters vom 06.08.2008, mit dem die höhere Terminsgebühr verdient worden sein soll, fehlt es an beiden Voraussetzungen. Inhaltlich war es, wie sich aus der eigenen Aktennotiz des Klägervertreters ergibt (Anl. K14), auf eine bloße Verfahrensfrage gerichtet, indem der Sachbearbeiter der Beklagten Ziff. 2 gebeten hat, im Hinblick auf die avisierte Teilzahlung das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dass Inhalt des Telefonats etwa auch gewesen sei, ob diese Teilzahlung nicht zur Gesamtregulierung ausreiche oder ob und wie das Verfahren anderweitig beendet werden könne, wird nicht behauptet. Selbst wenn der Klägervertreter einverstanden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass damit eine Erledigung des Verfahrens vorbereitet oder erleichtert worden wäre. Das ergibt sich aus der vermerkten Begründung für die Ablehnung, dass dem Ruhen der nicht erledigte Teil der Forderung entgegenstehe.
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Es fehlt aber auch an der zweiten Voraussetzung der Zweiseitigkeit. Denn es ist weder vorgetragen noch aus dem Aktenvermerk ersichtlich, dass sich die Klägerseite in dem Gespräch bzw. im nachfolgenden Telefonat veranlasst gesehen hätte, in Überlegungen dazu einzutreten, ob der Bitte der Beklagten entsprochen werden könnte. Vielmehr wurde der Beklagten Ziff. 2 nach Rückfrage schlicht mitgeteilt, man bestehe auf der geltend gemachten Forderung. Dieses grundsätzliche Beharren zeigt keinerlei Gesprächsbereitschaft zum Zweck einer Verfahrenserledigung.
12 
2. Für die durch die schriftliche Vergleichsprotokollierung im Weg des § 278 Abs. 6 ZPO entstandene Termins- und Vergleichsgebühr gilt, was bereits in der Verfügung des Vorsitzenden vom 02.01.2009 ausgeführt ist:
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Zu Recht gehen die beide Parteivertreter davon aus, dass auch im Fall einer schriftlichen Vergleichsprotokollierung gem. § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr nach Ziff. 3104 RVG-VV anfällt (z.B. BGH v. 20.11.2006, Az. II ZB 9/06; BGH v. 22.02.2007, Az. VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149; OLG Stuttgart v. 08.09.2005, Az. 8 W 415/05). Die Höhe der Termins- und Vergleichsgebühr richten sich nach dem Wert der zum Zeitpunkt der Vergleichsprotokollierung noch im Streit stehenden Forderungen, § 3 ZPO.
14 
a) Der Senat ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH v. 15.11.2007, AZ. V ZB 72/07, WuM 2008, 35; BGH v. 13.07.2005, Az. XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728) der Auffassung, dass bei einseitiger Teilerledigungserklärung der Streitwert grundsätzlich nach dem Wert der verbliebenen Hauptforderung zuzüglich dem Kosteninteresse der betreffenden Partei zu bemessen ist, d.h. nach der Summe der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen zusätzlichen Kosten. Dazu ist eine Differenzrechnung anzustellen (BGH v. 13.07.2005 aaO.; BGH v. 09.05.1996, Az. VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210) und von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (dazu zuletzt Senatsbeschluss vom 30.12.2008, Az. 5 W 79/08, unveröff.; vgl auch Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn 16 „Erledigung der Hauptsache“).
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b) Bei der übereinstimmenden Teilerledigterklärung kommt es dagegen nur noch auf den Wert des nicht für erledigt erklärten Teils der Hauptforderung an. Die bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen angefallenen Kosten erhöhen den Streitwert nicht (BGH v. 15.03.1995, Az. XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089; BGH NJW 1994, 1869; Senat aaO.). Streitige Zinsen aus dem übereinstimmend für erledigt erklärten Teil werden dabei zu Hauptforderungen, da sie insoweit nicht zusammen mit der Hauptforderung geltend gemacht werden (BGH v. 24.03.1994, Az. VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869; Zöller/Herget, a.a.O.).
16 
c) In beiden Fällen unerheblich ist es entgegen der Auffassung des Klägervertreters, ob der für erledigt erklärte Teil der Forderung bezahlt ist, denn im Rahmen der Entscheidung nach § 91a ZPO geht es allein um die Frage, ob die für erledigt erklärte Forderung zu Beginn des Rechtsstreits begründet war. Nachdem sich der Kläger offenbar entschlossen hat, den Rechtsstreit schon vor Ausgleich der Forderungen teilweise für erledigt zu erklären und sich die Bemessung des Streitwerts nach den angekündigten Anträgen richtet, kommt es nicht darauf an, welche Zahlungen die Beklagten in tatsächlicher Hinsicht im November 2008 noch zu erbringen hatten.
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d) Im vorliegenden Fall liegt bei formaler Betrachtung der erste Fall einer nur einseitigen Teilerledigterklärung der Klägerseite vor, was zu einem Streitwert in Höhe der Restforderung zuzüglich isolierter Zinsen sowie der bis dahin angefallenen (und nach der Differenzmethode berechneten) Mehrkosten führen würde. Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung des Klägers vom 22.08.2008 nämlich nie angeschlossen.
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e) Der Sache nach ging der Streit der Parteien nach der Teilregulierung der Beklagten Ziff. 2 vom 07.08.2008 jedoch nur noch um die danach verbliebene Restforderung und die isolierten Zinsen. Die ursprüngliche Berechtigung des für erledigt erklärten Teils war ab diesem Zeitpunkt ebenso wenig im Streit wie die sich daraus ergebende Folge, dass die Beklagten die anteiligen Kosten zu tragen haben würden. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagten bereits im Schriftsatz vom 07.08.2008 angekündigt hatten, sich einer Teilerledigungserklärung des Klägers anzuschließen, dass sie deswegen keinen vollständigen Klagabweisungsantrag mehr angekündigt hatten und dass die Beklagten als Reaktion auf die klägerische Teilerledigterklärung vom 22.08.2008 ihrerseits im Schriftsatz vom 18.09.2008 einen Vergleich vorgeschlagen haben, in dem die Kosten fast vollständig von ihnen übernommen werden. Den Schriftsätzen der Beklagten sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, was gegen die für erledigt erklärten Teilforderungen hätte eingewendet werden sollen. Allein die Tatsache, dass die Beklagten - offenbar wegen des erwarteten Vergleichsabschlusses - im Schriftsatz vom 18.09.2008 die bereits angekündigte Teilerledigung von ihrer Seite nicht mehr formal bestätigt haben, kann aus der unstreitigen Teilerledigung keine streitige mehr machen.
19 
f) Die Höhe des somit ab 19.09.2008 gültigen Streitwerts hat das Landgericht mit bis 1.500 EUR korrekt berechnet.
20 
g) Die Einigungsgebühr berechnet sich ebenso wie die Terminsgebühr nach dem ab 19.09.2008 geltenden Streitwert. Ob der Vergleich im Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird oder (wie vor Einführung dieser Verfahrensvorschrift obligatorisch) in einem gesondert dazu angesetzten Protokollierungstermin, ändert am Streitwert nichts. Dass sich der Vergleich - wie in den meisten Fällen - auch auf die Kosten erstreckt, spielt nach dem oben Ausgeführten ebenfalls keine Rolle.
III.
21 
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 S. 1 GKG. Eine weitere Beschwerde ist nicht statthaft, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.