Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

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Zivilrecht: Vertragsanpassung bei Witwenrente

18.05.2017

Die Witwenrente soll hinterbliebenen Ehegatten versorgen. Führt der Versicherungsnehmer eine eingetragene Lebenspartnerschaft kommt diesbezüglich eine Vertragsanpassung in Betracht.
Allgemeines

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt


Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie b

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht


(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhal

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1360b Zuvielleistung


Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2017 - IV ZR 126/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über di

Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2017 - VIII ZR 45/16

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Aug. 2016 - II B 100/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015 4 K 4023/14 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Feb. 2016 - L 7 SO 3057/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Übernahme der

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 07. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07

bei uns veröffentlicht am 07.05.2013

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer zu II.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2012 - 4 S 797/12

bei uns veröffentlicht am 06.11.2012

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 - geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 2 auch ab 01.11.2008 bis 30.06.2009 für das in sein

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Tenor 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau wird als unzulässig verworfen. 2. § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesb

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Apr. 2012 - 4 S 1773/09

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger b

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Vorlagebeschluss, 28. Juni 2011 - 3 K 217/08

bei uns veröffentlicht am 28.06.2011

Tenor Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07

bei uns veröffentlicht am 21.07.2010

Tenor 1. § 16 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 378) ist vom Inkrafttreten des Gesetz

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

Tenor Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.05.2005, soweit hierin die Bewilligung von Witwergeld abgelehnt wird, und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 werden aufgehoben. Der

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. März 2009 - 2 A 11403/08

bei uns veröffentlicht am 09.03.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. August 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vor

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Feb. 2009 - 5 K 1406/08

bei uns veröffentlicht am 10.02.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, beanspruc

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Feb. 2009 - 4 K 1604/08

bei uns veröffentlicht am 05.02.2009

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 21.04.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.03.2008 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger Familienzuschlag der Stufe 1 ab 01.05.2004 zu zahlen. Das beklagte Land trägt

Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2008 - 6 S 22/07

bei uns veröffentlicht am 24.10.2008

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2007, Az.: 2 C 265/06, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zw

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Nov. 2005 - 18 K 2867/04

bei uns veröffentlicht am 03.11.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die am ... geborene Klägerin ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Am 02.08.2002 begründete sie vor dem Standesamt ... eine Lebenspar

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Okt. 2004 - 12 U 195/04

bei uns veröffentlicht am 21.10.2004

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 - 6 O 968/03 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2004 - 4 S 1243/03

bei uns veröffentlicht am 13.10.2004

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 - 17 K 3906/02 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2004 - 6 O 968/03

bei uns veröffentlicht am 26.03.2004

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betr

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Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.