Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - III ZB 62/14

bei uns veröffentlicht am26.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2014 - 7 T 70/14 - aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 13. Januar 2014 - 20 C 482/12 - dahingehend abgeändert, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 89,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das klagende Land nimmt den Beklagten auf Kostenerstattung im Zusammenhang mit einem Todesfall in Anspruch.

2

Am 19. Januar 2012 verstarb die Mutter des Beklagten im Klinikum N.      in S.       . Da der Totenschein eine "nicht aufgeklärte" Todesart auswies, wurde der Leichnam zur Beweissicherung polizeilich vorläufig beschlagnahmt. Am 26. Januar 2012 gab die Staatsanwaltschaft C.     den Leichnam zur Bestattung frei. Die durch die Polizei veranlasste Erstversorgung des Leichnams erfolgte durch ein Bestattungsunternehmen, das dem Kläger für die erbrachten Leistungen (Aufnahme des Leichnams am Sterbeort, Fahrtkosten und Kühllagerung ab Freigabe) einen Betrag von 89,25 € in Rechnung stellte, dessen Erstattung Gegenstand der Klage ist.

3

Der Kläger ist der Auffassung, die geltend gemachten Kosten wären auch ohne die polizeilich veranlasste Sicherung des Leichnams angefallen und seien von dem Beklagten als dem nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes bestattungspflichtigen Angehörigen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag beziehungsweise nach Bereicherungsrecht zu erstatten.

4

Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und den Ausspruch, dass der angerufene Rechtsweg zu den Zivilgerichten zulässig sei.

II.

5

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, die auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirksam zulassen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2003 - III ZB 91/02, BGHZ 155, 365, 370), ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, die nach § 13 GVG vor die Zivilgerichte gehört.

6

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nicht eröffnet, da keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliege. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich sei, richte sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehle, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde. Die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemesse sich dabei nach dem erkennbaren Ziel der Klage und den vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Danach mache der Kläger einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag geltend, der im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen sei. Für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung komme es nach zutreffender herrschender Meinung darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es von dem Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre. Im vorliegenden Fall sei das nach dem Klagevortrag für den Beklagten geführte Geschäft öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Denn der Kläger stütze seinen Anspruch ausschließlich auf die Bestattungspflicht des Beklagten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes. Die dort normierte Bestattungspflicht diene in erster Linie der Gefahrenabwehr als öffentlich-rechtlicher Aufgabe. Dementsprechend obliege es der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde, die Bestattungspflicht gegebenenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs oder im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund sei ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit gegeben, wenn anstelle des Bestattungspflichtigen beziehungsweise der örtlichen Ordnungsbehörde ein Dritter die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Bestattungspflicht erfülle. Die Verwaltungsgerichte seien auch dann zuständig, wenn man die Auffassung zugrunde lege, die öffentlich-rechtliche Natur der Geschäftsführung ohne Auftrag ergebe sich daraus, dass die Polizeibeamten bei der Sicherung des Leichnams hoheitliche Aufgaben nach §§ 159, 160 StPO wahrgenommen hätten.

7

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

8

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass sich die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat, nach der Natur des Rechtsverhältnisses richtet, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. April 2009 - III ZR 200/08, MDR 2009, 804; vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, MDR 2010, 278 und vom 25. Juli 2013 - III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 8).

9

b) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht den Rechtsstreit der Parteien zu Unrecht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit behandelt. Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat vielmehr bürgerlich-rechtlichen Charakter mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.

10

aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft, indem sie im Verfahren nach § 159 StPO die Ursache für den Tod der Mutter des Beklagten geklärt hat, eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen hat. Derartige öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen für das Tätigwerden der öffentlichen Hand schließen die Anwendung der Bestimmungen über die privatrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag nicht von vornherein aus. Die §§ 677 ff BGB sind grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar, wenn der (hoheitliche) Geschäftsführer bei Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt. Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 2003 - III ZR 70/03, BGHZ 156, 394, 397 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07, WM 2007, 2123 Rn. 8; BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28, 30 und vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 169 f).

11

bb) Dementsprechend kommt es für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre. Diese Auffassung liegt nicht nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Februar 1971 - III ZR 205/67, NJW 1971, 1218), sondern entspricht auch der herrschenden Meinung im Verwaltungsrecht (vgl. Ehlers, Verwaltung in Privatrechtsform, S. 479; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 29 Rn. 16; Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. Ergänzungslieferung 2015, § 40 Rn. 462; jeweils mwN). Nach § 677 BGB ist Anknüpfungspunkt für die Geschäftsführung ohne Auftrag das für einen anderen geführte "Geschäft". Es bildet demnach das Kriterium, nach dem die öffentlich-rechtliche von der privatrechtlichen Geschäftsführung zu unterscheiden ist. Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag liegt mithin vor, wenn der Geschäftsführer ein fremdes öffentlich-rechtliches Geschäft für einen anderen ohne Auftrag ausführt (Erichsen/Ehlers aaO). Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr, gelten die §§ 677 ff BGB unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., Einf. vor § 677 Rn. 15 mwN).

12

cc) Im vorliegenden Fall ist das geführte Geschäft (Erstversorgung eines Leichnams) bürgerlich-rechtlicher Natur, auch wenn die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Polizei entstanden sind und damit zugleich sowohl eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Beklagten als auch eine ihm obliegende privatrechtliche Aufgabe erfüllt wurden. Der Beklagte war zwar gemäß § 1 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2001 (GVBl. 2001 S. 226) öffentlich-rechtlich verpflichtet, für die Bestattung seiner verstorbenen Mutter zu sorgen; dieser Umstand ist jedoch nicht entscheidend. Denn die Bestattung naher Angehöriger und die damit zusammenhängenden notwendigen Vorbereitungshandlungen sind Ausdruck des Rechts der Totenfürsorge, das den nächsten Angehörigen nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen zusteht und das Recht und gegebenenfalls die Pflicht umfasst, die Beerdigung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325 Rn. 10 ff). Dieses Recht hat privatrechtlichen Charakter. Bereits das Reichsgericht ist davon ausgegangen, dass den hinterbliebenen Angehörigen die "privatrechtliche Befugnis" zusteht, dem Verstorbenen die letzte Ruhestätte zu gewähren (RGZ 100, 171, 172). Die Bestattung nächster Angehöriger wird somit entscheidend durch das privatrechtliche Totenfürsorgerecht veranlasst und bestimmt. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender Anspruch auf Ersatz der für die Bestattung angefallenen Kosten nach §§ 677, 683, 670 BGB besteht, wenn ein nicht totenfürsorgeberechtigter (privater) Dritter (Bestattungsunternehmen) die Bestattung ohne Auftrag des nach dem Landesbestattungsgesetz (vorrangig) Bestattungspflichtigen (im entschiedenen Fall: Ehefrau des Verstorbenen) veranlasst hat (Senatsurteil vom 17. November 2011 aaO Rn. 8 ff).

13

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen rechtfertigt § 20 Abs. 2 BbgBestG, wonach die zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen hat, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt, keine andere Beurteilung. Zwar scheiden Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei einer ordnungsbehördlichen Ersatzvornahme regelmäßig aus, weil die Kostenerstattungspflicht in diesen Fällen öffentlich-rechtlich abschließend geregelt ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2011 aaO Rn. 15 mwN); im vorliegenden Fall ist die Polizei jedoch nicht im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 20 Abs. 2 BbgBestG, sondern zur Erfüllung der aus § 159 StPO folgenden Pflichten tätig geworden, so dass - wie ausgeführt - ein Ersatzanspruch der öffentlichen Hand wegen des ohne Auftrag für den Beklagten geführten auch-fremden Geschäfts aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen ist.

14

c) Für den vom Kläger (hilfsweise) geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch ist - ungeachtet der aus § 17 Abs. 2 GVG folgenden umfassenden gerichtlichen Entscheidungsbefugnis - ebenfalls der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

15

Der im Allgemeinen Verwaltungsrecht als eigenes Institut anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bildet die öffentlich-rechtliche Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch und ist wie dieser auf die Rückgewähr rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, § 29 Rn. 20; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 530). Ob eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist, kann, wenn ihr ein erkennbares Leistungsmotiv zugrunde liegt, anhand des weggefallenen oder hypothetischen Rechtsgrunds bestimmt werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1969 - III ZR 158/68, NJW 1969, 2283, 2284; BGH, Urteil vom 30. März 1978 - VII ZR 244/76, BGHZ 71, 180, 182 f; Ossenbühl/Cornils aaO S. 531). Der Rückgriff auf den Rechtsgrund als trennendes Kriterium zwischen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vermögensverschiebungen ist hingegen dann verschlossen, wenn ein solcher Rechtsgrund fehlt oder nicht erkennbar ist. Dies ist der Fall bei Bereicherungen, die "auf sonstige Weise" zustande kommen. Insoweit kann die Abgrenzung dadurch vorgenommen werden, dass auf die grundsätzliche Rechtsnatur der erbrachten, aber fehlgeleiteten hoheitlichen Vergünstigung abgestellt oder danach gefragt wird, ob die an der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung Beteiligten in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zueinander stehen (Ossenbühl/Cornils aaO S. 531 f mwN). Beide Kriterien sind hier nicht erfüllt. Zum einen stellt sich die nach dem Vorbringen des Klägers dem Beklagten in Form ersparter Aufwendungen "auf sonstige Weise" zugutegekommene Begünstigung nicht als eine fehlgeleitete hoheitliche Begünstigung, sondern - wie oben ausgeführt - als Wahrnehmung eines privatrechtlichen Geschäfts eines Dritten durch die öffentliche Hand dar. Zum anderen standen der Kläger und der Beklagte in keiner öffentlich-rechtlichen Beziehung zueinander. Die Erstversorgung des Leichnams erfolgte im Rahmen der nach § 159 StPO gebotenen Beweissicherung. Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen den Parteien wäre nur dann entstanden, wenn die Ordnungsbehörde die streitgegenständlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG ergriffen hätte, was offenkundig nicht der Fall war.

Seiters                     Wöstmann                       Remmert

               Reiter                            Liebert

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


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Strafprozeßordnung - StPO | § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung


(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die St

Strafprozeßordnung - StPO | § 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod


(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 91/02
vom
10. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu II 1)
BGHR: ja
Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform
des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des unveränderten
Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte
als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)Beschwerde
an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4
Satz 5 GVG zulassen.
Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis
bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirtschaftlichen
Fachschule.
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2003 - III ZB 91/02 - LG Tübingen
AG Calw
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm,
Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 10. Juli 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 593,10

Gründe


I.


Der Kläger, der aufgrund einer am 1. Februar 2001 geschlossenen Vereinbarung einen nebenamtlichen Lehrauftrag an der Betriebswirtschaftlichen Fachschule C. - einer gemeinnützigen privaten Ergänzungsschule - im Fach Personalführung mit insgesamt acht Wochenstunden übernommen hat, verlangt vom Beklagten Vergütung für Unterricht, der am 30. April und 7. Mai 2001 ausfiel, sowie für die Durchführung von Korrekturarbeiten einer von ihm ausgegebenen Prüfungsklausur in Höhe von insgesamt 3.480 DM (= 1.779,30 Kläger hat Klage vor dem Amtsgericht erhoben. Nach gerichtlichen Hinweisen hat er sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitsgerichte hätten über
den erhobenen Anspruch zu befinden. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Pforzheim verwiesen. Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Beklagten den angefochtenen Beschluß abgeändert und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Allerdings spricht der Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels. Denn hiernach steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Um ein oberes Landesgericht handelt es sich bei dem Landgericht, das die Zulassung ausgesprochen hat, aber nicht. Die Zulassung ginge damit ins Leere und würde für den Senat keine Bindung entfalten (vgl. Senatsbeschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe), wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts ausschließen würde. Das ist aber nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht anzunehmen.

b) Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung des Rechtsweges nach § 17a GVG beruht auf dem Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), das nach seinem Art. 23 am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist. Für den hier angesprochenen Bereich sieht die Regelung des § 17a GVG vor, die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtsweges zu belasten (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/7030, S. 36 f). Dem dient die mit Bindungswirkung ausgestattete Vorabentscheidung erster Instanz, die bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges den Rechtsstreit in den richtigen Rechtsweg verweist oder bei Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges dies auf Rüge hin ausspricht. Diese Entscheidung ist beschwerdefähig und auf Zulassung auch in dritter Instanz überprüfbar (§ 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG). Die Regelung des § 17a GVG, die hinsichtlich des einzulegenden Rechtsmittels auf die Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung verweist, versteht sich vor dem Hintergrund des seinerzeit geltenden Rechtsmittelsystems in den einzelnen Verfahrensordnungen. Danach konnte der jeweilige oberste Gerichtshof des Bundes - für den Bundesfinanzhof besteht die Besonderheit, daß ihm lediglich die Finanzgerichte vorausgehen - nur über ein oberes Landesgericht erreicht werden, für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit also über das Oberlandesgericht. Es lag nahe, daß der Gesetzgeber diese verfahrensrechtlichen Gegebenheiten berücksichtigte, als er die Rechtsmittelmöglichkeiten in § 17a GVG eigenständig regelte.
Aus der Sicht des damaligen Gesetzgebers kam daher die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht an den Bundesgerichtshof
von vornherein nicht in Betracht. Damit war aber die Beschwerdefähigkeit von Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht durch § 17a GVG keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr eröffnete § 568 Abs. 2 ZPO in der am 1. Januar 1991 noch geltenden Fassung die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, soweit in ihnen ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten war, was etwa der Fall war, wenn das Amtsgericht und das Landgericht den zulässigen Rechtsweg unterschiedlich beurteilten. Die Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG stand daher für sich genommen einer weiteren Überprüfung einer vom Landgericht getroffenen Beschwerdeentscheidung zunächst nicht entgegen (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/7030, S. 38). Erst durch § 568 Abs. 2 ZPO in der Fassung des insoweit (vgl. Art. 11 Abs. 5) am 1. April 1991 in Kraft getretenen RechtspflegeVereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), das zeitgleich mit der Novellierung des § 17a GVG im Gesetzgebungsverfahren behandelt wurde, wurde die weitere Beschwerde von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht, daß die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur stattfand, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt war. An einer solchen Regelung fehlte es ab dem 1. April 1991 für den hier angesprochenen Sachbereich, soweit die Landgerichte über sofortige Beschwerden entschieden hatten (vgl. Wolf, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. 2001, § 17a GVG Rn. 39).

c) Das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 hat den Wortlaut des § 17a GVG nicht geändert. Das Beschwerderecht in der Zivilprozeßordnung ist aber grundlegend umgestaltet worden. An die Stelle der weiteren Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde getreten, mit der der Gesetzgeber einen Beschwerdeweg zum Bundesgerichtshof eingeführt hat, dessen Zulassungsvorausset-
zungen den in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG festgelegten weitgehend entsprechen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - NJW-RR 2003, 277, 279; zum Abdruck in BGHZ 152, 213 vorgesehen). Wenn daher auch die Vorschrift des § 17a GVG nach bisher herrschender Meinung eine Beschwerde eigener Art vorgesehen hat, die von den Rechtsbehelfen zu den obersten Bundesgerichten losgelöst ist, sind doch die Vorschriften über das Verfahren zur Einlegung und Durchführung der von der Vorinstanz zugelassenen Beschwerde der entsprechenden Verfahrensordnung zu entnehmen. Für den Zivilprozeß hat daher der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO) bzw. daß sie - was über diese Beurteilung noch hinausgeht - eine Rechtsbeschwerde im Sinn der §§ 574 ff ZPO ist (vgl. Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; vgl. auch Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f; BAG NJW 2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069).
Ist die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG im Zivilprozeß aber jedenfalls wie eine Rechtsbeschwerde zu behandeln, kann für die Auslegung dieser Vorschrift nach Auffassung des Senats nicht unbeachtet bleiben, daß das Zivilprozeßreformgesetz die Rechtsbeschwerde gerade auch für Verfahren vorgesehen hat, in denen das Landgericht Beschwerdegericht ist (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ziel dieser Neuregelung ist es, daß Grundsatzfragen, die sich in Beschwerdeverfahren stellen, dem Bundesgerichtshof nicht weiter vorenthalten werden und daß der Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen dem Hauptsacherechtsmittelzug angepaßt wird (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722, S. 116). In engem Zusammenhang damit steht der ersatzlose Wegfall der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelungen der §§ 567 Abs. 3, 568
Abs. 2 ZPO, die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landgerichts im Berufungs - und Beschwerdeverfahren weitgehend ausschlossen.

d) Auch wenn man anerkennt, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen , unter denen Vorabentscheidungen über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 4 GVG mit Rechtsmitteln angefochten werden können, eigenständig geregelt hat, darf nach Auffassung des Senats nicht übersehen werden, daß erst eine Gesamtbetrachtung unter Einschluß der jeweils betroffenen Verfahrensordnung die Beurteilung erlaubt, ob die Regelungsziele des Gesetzgebers plangemäß verwirklicht sind. Die Fassung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG beruhte , wie ausgeführt, im wesentlichen auf der Berücksichtigung des in den Verfahrensordnungen ausgestalteten Rechtsmittelzuges an die obersten Bundesgerichte. Der Ausschluß einer weiteren Beschwerdemöglichkeit gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts ging auf Regelungsüberlegungen zurück, die ihren Schwerpunkt im Zivilprozeßrecht hatten und im Kern auf dem Grundsatz beruhten, der Rechtsmittelzug in einem Nebenverfahren solle nicht weiter reichen als derjenige in der Hauptsache. Durch die Neuordnung des Rechtsmittelrechts in der Zivilprozeßordnung, namentlich durch die Einführung der revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerde, sind diese Grundsätze in Richtung auf einen dem arbeits-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ähnlichen dreistufigen Aufbau geändert worden, der den Ländern zudem für die zweite Instanz nach § 119 Abs. 3 GVG die Möglichkeit vorbehält, Berufungs- und Beschwerdeverfahren über die Regelung des § 119 Abs. 1 GVG hinaus in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zu legen. Vor diesem Hintergrund würde eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG in Ländern, die von der Konzentrationsermächtigung Gebrauch machen, die Möglichkeit für eine Zulassung des Rechtsmittels an den
Bundesgerichtshof erweitern, obwohl das Zivilprozeßreformgesetz den Rechtsmittelzug zum Bundesgerichtshof unabhängig davon, ob zweitinstanzlich die Landgerichte oder die Oberlandesgerichte entschieden haben, im wesentlichen - von Besonderheiten der Nichtzulassungsbeschwerde in der Übergangsregelung abgesehen – in gleicher Weise ausgestaltet hat. Es wäre zudem befremdlich, wenn in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren der Zugang zum Bundesgerichtshof davon abhinge, ob das betreffende Land von der Konzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht hat oder nicht. Es kommt hinzu , daß die Zulassungsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde weitgehend mit den inhaltlichen Kriterien übereinstimmen, die der Zulassungsentscheidung nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugrunde zu legen sind, so daß nicht gegen den Sinn dieser Bestimmung verstoßen wird, wenn auch Landgerichte in den Kreis der Gerichte einbezogen werden, die eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulassen können. Sähe man dies anders (so auf dem Boden der Auffassung, bei dem Rechtsmittel handele es sich um eine weitere – sofortige - Beschwerde, Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 17a GVG Rn. 16; Zimmermann , ZPO, 6. Aufl., § 17a GVG Rn. 1; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 17a GVG Rn. 13; Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 17a GVG Rn. 16), blieben die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Beteiligten, grundsätzliche Fragen des Rechtsweges durch den Bundesgerichtshof klären zu lassen, hinter der allgemeinen Regelung in der Zivilprozeßordnung zurück. Da man für dieses schwer nachzuvollziehende Ergebnis keine andere Erklärung finden könnte, als daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Zivilprozeßreformgesetz übersehen hat, § 17a GVG entsprechend zu modifizieren, hält der Senat im Wege der Rechtsfortbildung eine Auslegung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG für gerechtfer-
tigt, die auch den Landgerichten die Befugnis gibt, aus den Gründen des Satzes 5 die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen.
Das Landgericht hat seine Zulassung, wie den Beschlußgründen zu entnehmen ist, zwar auf § 574 ZPO gestützt und ausgeführt, die Abgrenzung der Rechtswege solle auch aus der Sicht der ordentlichen Gerichte höchstrichterlich geklärt werden, so daß eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Da die Zulassungsbeschwerde des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG der Klärung grundsätzlicher Fragen und der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient (vgl. BGHZ 120, 198, 199 f), der letztere Gesichtspunkt aber in wesentlichen Zügen mit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zusammenhängt, sieht sich der Senat nach § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG an die Zulassung gebunden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.

a) Ob die Arbeitsgerichte über den vom Kläger erhobenen Anspruch zu entscheiden haben, hängt davon ab, ob er zu dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht. Es kommt daher darauf an, ob der geschlossene Vertrag in seiner praktizierten Durchführung (vgl. BAG NZA 1992, 1125) als Arbeitsverhältnis oder als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheiden sich beide durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Wer in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist, ist - anders als der selbständige Unternehmer - typischer-
weise auf die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften angewiesen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist allerdings für Dienste höherer Art häufig nicht typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, daß dem Mitarbeiter ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleiben muß. Die einseitige Aufstellung von Dienst- oder Stundenplänen spricht nach dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Einordnung eines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht es nicht entgegen, daß die Parteien das Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnet haben (vgl. BAG NZA 1997, 600, 601; NZA 1998, 595, 596). Diese Grundsätze wendet das Bundesarbeitsgericht auch auf Unterrichtstätigkeiten an, wobei es darauf abstellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, die Arbeitszeit der Lehrkraft und die sonstigen Umstände der Dienstleistung gestalten kann (BAG NZA 1997, 600, 602; NZA 1998, 595, 597). Das Bundesarbeitsgericht nimmt in diesem Zusammenhang eine typisierende Unterscheidung zwischen Lehrern an allgemeinbildenden Schulen einerseits und außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichtenden Volkshochschuldozenten und Musikschullehrern andererseits vor, die darauf gestützt ist, daß der stärkeren Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger entspricht. Es geht in seiner Rechtsprechung daher davon aus, daß Unterricht an allgemeinbildenden Schulen regelmäßig nicht freien Mitarbeitern übertragen werden kann, während Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer
Lehrgänge unterrichten, auch freie Mitarbeiter werden können (vgl. BAG aaO). Soweit es um schulische Kurse im zweiten Bildungsweg geht, ist die rechtliche Betrachtung allerdings nicht ganz einheitlich. Während der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts auch für Lehrkräfte, die im Rahmen von schulischen Kursen des zweiten Bildungswegs unterrichten, bei seiner typisierenden Betrachtungsweise bleibt (BAG NZA 1997, 600, 602 f), stellt der 7. Senat stärker auf eine einzelfallbezogene Prüfung ab, bei der er die Bindung an schulrechtliche Vorschriften und Lehrpläne für unerheblich hält, weil diese nicht nur bei einem Arbeitsverhältnis, sondern auch bei einem freien Dienstverhältnis Beachtung finden müssen. Auch nach Auffassung dieses Senats kommt es aber entscheidend darauf an, ob und wie intensiv die Lehrkraft in den Lehrbetrieb eingegliedert ist und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistungen mitgestalten kann (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1126 f).

b) Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, soweit sie sich - auch im Unterrichtsbereich - auf die allgemeine Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einem Verhältnis eines freien Mitarbeiters bezieht. Ob hierbei eine typisierende Betrachtungsweise bei allen schulischen Veranstaltungen, auch soweit Lehrkräfte in Weiterbildungsinstituten Fachunterricht erteilen, in Betracht kommt, hat das Bundesarbeitsgericht bisher offengelassen (BAG NZA 1998, 595, 597). Der Senat hat keinen Anlaß, diese Frage vorliegend abschließend zu entscheiden. Denn es fehlen jegliche Feststellungen und Vortrag des Klägers zu dieser Frage, die es erlauben würden, den vom Beklagten vermittelten Bildungsgang und die hierfür geltenden Rahmenbedingungen einzuschätzen und mit Verhältnissen zu vergleichen, wie sie im Sektor der Weiterbildung anzutreffen sind. Der Senat kann seiner Entschei-
dung daher nur die Gesichtspunkte zugrunde legen, die die Parteien für ihren Rechtsstandpunkt vorgebracht haben und zu denen das Beschwerdegericht Feststellungen getroffen hat.

c) Gemessen an den vorbeschriebenen Unterscheidungsmerkmalen, die das Landgericht zutreffend wiedergegeben hat, ist die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde macht zwar geltend , das Landgericht habe sich in seiner Feststellung, die Unterrichtszeiten seien Gegenstand einer Vereinbarung gewesen, über den Vortrag des Klägers, die Zeiten seien ihm durch Vorlage des Stundenplans einseitig vorgegeben worden, hinweggesetzt. Es mag offen bleiben, ob das Landgericht aus dem Umstand, daß sich der Kläger zum Beschwerdevorbringen nicht mehr geäußert hat, den Schluß ziehen durfte, er wolle den Vortrag des Beklagten, man habe den Unterrichtstag verabredet, nicht bestreiten. Auch wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 1998, 595, 596) davon ausgeht, daß die einseitige Vorgabe von Unterrichtszeiten für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses spricht, stellt dies die Gesamtwürdigung des Landgerichts nicht entscheidend in Frage. Zum einen stellt das Landgericht unbeanstandet fest, der Kläger sei zu anderen Aufgaben als den vertraglich ausdrücklich verabredeten Unterrichts- und Korrekturtätigkeiten nicht herangezogen worden, insbesondere nicht zu Vertretungstätigkeiten, was gegen eine engere Integration in den Betrieb der Schule und ein umfassendes Weisungsrecht des Beklagten spricht (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1127). Zum anderen ist die vom Kläger weiter behauptete Vorgabe des Tätigkeitsorts angesichts der vereinbarten Unterrichtstätigkeit kein unterscheidungskräftiges Kriterium für die Einordnung als Arbeits- oder Dienstverhältnis. Auch soweit sich der Kläger in bezug auf seine Unterrichtsverpflichtung auf Einflußnahmen des Beklagten beruft,
ist die Würdigung des Landgerichts, insoweit sei es lediglich um die Mitteilung von Rahmenbedingungen gegangen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zum einen für den Gesichtspunkt, der Leiter der Schule habe darauf hingewirkt, daß der Kläger aus seiner Unterrichtsübersicht die Themen "Kündigung" und "Arbeitsvertrag" herausnehme, weil sie Gegenstand eines anderen Unterrichtsfachs seien. Hierbei handelte es sich um eine bei Beginn der Tätigkeit des Klägers vorgenommene Klarstellung, die sich auch bei Annahme eines freien Dienstverhältnisses als unbedenklich darstellt, zumal berücksichtigt werden muß, daß der Kläger seine Tätigkeit offenbar während eines laufenden Schuljahres aufgenommen hat. Auch der Umstand, daß der Beklagte dem Kläger eine Stoffplansammlung übergeben hat, die die Ausbildungsinhalte unter Angabe der hierfür aufzuwendenden Unterrichtszeiten enthielt, muß vor dem Hintergrund gesehen werden, daß öffentlich-rechtliche Vorgaben des Oberschulamts in gleicher Weise durch einen freien Mitarbeiter zu beachten sind, weil er anderenfalls seiner Unterrichtsverpflichtung nicht in der gebotenen Weise nachkommen könnte (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1127). Schließlich sprechen auch die im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit gegebenen Hinweise über die Bearbeitungsdauer der Prüfungsklausuren und das Benotungssystem nicht entscheidend – in Abgrenzung zum Dienstvertrag – für ein arbeitsvertragliches Verhältnis. Daß der Beklagte auf die Art und Weise der Unterrichtserteilung – von den Hinweisen bei Beginn der Tätigkeit abgesehen – auch im weiteren eingewirkt oder vom Kläger außerhalb der Unterrichtszeit Tätigkeiten erwartet oder verlangt hätte, die über den verabredeten Umfang hinausgingen, ist nicht ersichtlich. Nach allem ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß die ordentlichen Gerichte über die Klage zu befinden haben.

Wurm Schlick Kapsa Dörr Galke

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 200/08
vom
9. April 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den
Beamtengesetzen regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis abschließend
und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen
Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen
des bürgerlichen Rechts nicht zu. Zur Entscheidung über diese Ansprüche
sind gemäß § 126 Abs. 2 BRRG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG die Verwaltungsgerichte
berufen (im Anschluss an BVerwG NVwZ 1999, 77; 1996, 182).
BGH, Beschluss vom 9. April 2009 - III ZR 200/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2008 - 5 U 176/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Streitwert: 75.000 €

Gründe:


1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Insbesondere macht die Beschwerde im Ergebnis zu Unrecht geltend, das Berufungsurteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanzen verfahrensfehlerhaft über die Zulässigkeit des Rechtswegs durch Endurteil und nicht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG im Vorabverfahren entschieden hätten.

3
Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei zulässig, der Sache nach unzutreffend. Für die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ist die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B.: Senatsbeschlüsse BGHZ 162, 78, 80 und vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, 2153 Rn. 9 jew. m.w.N.). Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unbeachtlich, dass sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB bezogen hat. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlich -rechtlicher Natur. Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen (hier: § 44 Abs. 1 BbgLBG; siehe auch die inhaltsgleichen § 46 Abs. 1 BRRG bzw. - seit 1. April 2009 - § 48 BeamtStG und § 75 Abs. 1 BBG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung = § 78 Abs. 1 BBG a.F.) regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts, nicht zu (BVerwG NVwZ 1999, 77, 78 m.w.N. zu § 78 BBG a.F.; BVerwG NVwZ 1996, 182, 183 zu § 78 BBG a.F., § 34 ZDG und § 24 SG; so auch OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2005, 477, 478; OVG Nordhein -Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 - juris Rn. 6 zu den jeweiligen Landesbeamtengesetzen; siehe ferner BVerwGE 52, 255, 256). Zur Entscheidung über diese Ansprüche sind die Verwaltungsgerichte berufen (§ 126 Abs. 2 BRRG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG).
4
Indes ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen. Diese Vorschrift käme zwar dann nicht zur Anwendung, wenn es die Vorinstanzen versäumt hätten, nach einer rechtzeitig erhobenen Rüge das nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zwingende Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten (z.B.: BGHZ 121, 367, 370 f; 132, 245, 247; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08 - NJW 2008, 3572, 3573 Rn. 12; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97 - NJW 1999, 651 jew. m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Für die Rüge nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gilt § 282 Abs. 3 ZPO (BGHZ 121, 367, 369; BGH, Urteil vom 18. November 1998 aaO; MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 17a Rn. 12; Musielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., § 17a Rn. 12; Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 17a Rn. 6). Der Beklagte hat - ebenso wie der frühere Beklagte zu 2 - Einwendungen gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist vorgebracht (§ 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er eine - zudem unklar gefasste - Rüge erst mehrere Monate nach Fristablauf erhoben, nachdem das Landgericht auf Bedenken gegen seine Rechtswegzuständigkeit hingewiesen hatte.
5
Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge führt zwar nicht zum Rügeverzicht nach § 295 ZPO. Jedoch muss das Gericht nicht mehr nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zwingend vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entscheiden. Vielmehr greift Satz 1 dieser Bestimmung ein, wonach eine solche Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (MünchKommZPO /Zimmermann und Musielak/Lückemann jew. aaO).
6
das Da Landgericht das - ihm hiernach freigestellte - Vorabverfahren nicht eingeleitet hat, war bereits das Oberlandesgericht nicht mehr befugt, das landgerichtliche Urteil auf die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hin zu überprüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).
7
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.08.2006 - 6 O 476/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.07.2008 - 5 U 176/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 47/09
vom
17. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVG § 13; HessRDG § 3 Abs. 1
Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen öffentlich
-rechtlicher Natur, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisation
ausgeführt wird. Für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung
ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten
eröffnet.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - LG Gießen
AG Gießen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 5. Mai 2009 - 7 T 159/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 253 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung für einen Rettungsdiensteinsatz in Anspruch.
2
Die Klägerin ist als privatrechtliches gemeinnütziges Rettungsdienstunternehmen mit der Durchführung der Notfallversorgung im Großraum Gießen beauftragt. Aufgrund einer Anforderung der zentralen Leitstelle setzte sie im Februar 2007 zur notärztlichen Behandlung der nicht gesetzlich krankenversicherten Beklagten und zu ihrem Transport in ein Krankenhaus einen Rettungs- wagen und ein Notarzteinsatzfahrzeug ein. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 760 € in Rechnung.
3
Nachdem die Beklagte keine Zahlung leistete, hat die Klägerin gegen sie einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen den sie Einspruch eingelegt hat. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrem vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsmittel begehrt die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und den Ausspruch, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei.

II.


4
Das nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und als Rechtsbeschwerde zu behandelnde (vgl. z.B. BGHZ 152, 213, 214 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, 365, 368) Rechtsmittel, das auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirksam zulassen konnte (vgl. Senat aaO S. 368 ff), ist zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es handele sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 VwGO, so dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Der zugrunde liegende Sachverhalt sowie die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge seien maßgeblich durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, wenn der Ret- tungsdienst, was in Hessen der Fall sei, öffentlich-rechtlich organisiert sei. Auch die Tätigkeit der vom Träger des Rettungsdienstes eingeschalteten Hilfsorganisationen stelle sich danach als Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, wobei es unerheblich sei, ob diese Organisationen als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen seien.
6
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
a) Da für die vorliegende Rechtssache eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, richtet sich die Beurteilung, ob es sich um eine öffentlich -rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit handelt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B. GmS-OGB, BGHZ 97, 312, 313 f; Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 80; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - NJW 1997, 1636 jew. m.w.N.). Entscheidend ist damit, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 aaO).
8
b) Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die begehrte Rechtsfolge von öffentlich-rechtlichen Regelungen geprägt.
9
Die Klägerin verlangt von der Beklagten das Entgelt für einen Notarztund Rettungswageneinsatz. Dabei handelt es sich um Leistungen der im Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 24. November 1998 (HessGVBl. I S. 499) geregelten Notfallversorgung. Diese ist in Hessen - ebenso wie in Bayern (siehe hierzu Senatsurteile BGHZ 153, 268 und 160, 216) - bei einer Gesamtschau der Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert (so auch Fehn/Lechleuthner MedR 2000, 114, 120; a.A.: VG Gießen, Urteil vom 4. Juni 2007 - 10 E 1179/07 - juris Rn. 17 ff) mit der Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung - auch durch juristische Personen des Privatrechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind damit insgesamt und insbesondere auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Klägerin öffentlich-rechtlicher Natur (insbesondere zum Entgeltanspruch a.A.: VG Gießen aaO).
10
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 HRDG handelt es sich beim Rettungsdienst, der neben der Notfallversorgung auch den Krankentransport umfasst (§ 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 2 HRDG), um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Träger der bodengebundenen Notfallversorgung sind nach § 4 Abs. 1 HRDG die Landkreise und die kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnehmen. Die Gefahrenabwehr ist in aller Regel eine hoheitlich wahrzunehmende Tätigkeit. Selbstverwaltungsangelegenheiten sind ebenfalls im Grundsatz öffentlich-rechtliche Aufgaben einer kommunalen Körperschaft. Überdies können die Landkreise, soweit sie selbst Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen, Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 HRDG). Diese Regelung ist nur mit einem öffentlich-rechtlichen Charakter dieser Aufgabe vereinbar. Damit ist die Notfallversorgung in Hessen grundsätzlich eine hoheitlich auszuführende Tätigkeit.
11
bb) Allerdings können sich die mit dem Rettungsdienst betrauten Gebietskörperschaften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG zur Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgabe Dritter bedienen. Dabei sind vorrangig die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (Satz 2). Bei diesen handelt es sich zwar regelmäßig, wie auch bei der Klägerin, um juristische Personen des Privatrechts. Aber weder die durch das Gesetz eingeräumte Befugnis der öffentlich-rechtlichen Träger des Rettungsdienstes, sich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe privater Dritter zu bedienen, als solche noch der Umstand, dass hier der Landkreis Gießen von dieser Befugnis durch die Beauftragung der Klägerin Gebrauch gemacht hat, lassen den öffentlich -rechtlichen Charakter der Notfallversorgung entfallen.
12
(1) Auch (juristische) Personen des Privatrechts können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder durch öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut werden mit der Folge, dass ihr Handeln insoweit hoheitlichen Charakter hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 268, 272). Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob die jeweils beauftragte Hilfsorganisation als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass ihr durch den öffentlich-rechtlichen Träger dessen hoheitliche Aufgaben übertragen werden.
13
(2) Diese Übertragung ist hier in Gestalt der als Beauftragung bezeichneten Vereinbarung vom 28. November 2005 zwischen der Klägerin und dem Landkreis Gießen durch einen - als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden (vgl. hierzu auch Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 48 f m.w.N.) - Vertrag erfolgt.
14
Beauftragung Die beinhaltet die Verpflichtung der Klägerin, auf der Grundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes sowie der ergänzend hierzu erlassenen Verordnungen die Notfallversorgung und den Krankentransport sowie die notärztliche Versorgung und notärztliche Besetzung der Rettungsmittel sicherzustellen (Satz 1 der Beauftragung). Zugleich enthält die Vereinbarung detaillierte Regelungen über die Ausgestaltung und die Durchführung des Rettungsdienstes , die Ausstattung und die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel sowie über engmaschige Anzeigepflichten gegenüber dem Landkreis als Träger der Notfallversorgung.
15
Es handelt sich bei der Beauftragung entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht lediglich um eine Beschreibung von Art und Umfang der von der Klägerin geschuldeten Leistungen. Gegenstand der Vereinbarung ist vielmehr die Übertragung des gesamten Aufgaben- und Kompetenzspektrums des Rettungsdienstes - mit Ausnahme der Leitstellen, deren Aufgaben den Landkreisen vorbehalten bleiben, § 5 Abs. 4 HRDG -, mithin die fast geschlossene Überantwortung der eigenen, dem Landkreis durch das Rettungsdienstgesetz zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Wird ein originär hoheitliches Aufgabenfeld (nahezu) vollständig auf einen Dritten übertragen, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es seinen öffentlich-rechtlichen Charakter hierdurch verliert, auch wenn der Beauftragte eine juristische Person des Privatrechts ist.
16
Dementsprechend bedeutet es (entgegen VG Gießen aaO Rn. 21), jedenfalls wenn - wie hier - eine umfassende Aufgabenübertragung stattgefunden hat, keinen rechtlichen Unterschied, dass sich die Landkreise nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG bei der Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgaben Dritter "bedienen" können, während die frühere entsprechende bayerische Regelung ausdrücklich vorsieht, der Rettungsdienst könne auf die dort genannten Organisati- onen "übertragen" werden (Art. 19 Abs. 1 BayRDG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998, BayGVBl. S. 9; siehe jetzt Art. 13 Abs. 1 BayRDG vom 22. Juli 2008, BayGVBl. S. 429, wo nunmehr von "beauftragen" die Rede ist; dieser Wechsel in der Terminologie ändert jedoch nichts daran, dass die Heranziehung der Hilfsorganisationen nach wie vor auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt, vgl. LT-Drucks. 15/10391, S. 42).
17
(3) Vor allem aber sind auch die Berechnung und Erstattung von Kosten für die Notfallversorgung sowie die hier in Rede stehende Erhebung von Benutzungsgebühren und -entgelten dem Grunde nach und bezüglich der Höhe abschließend in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen geregelt.
18
(a) § 8 HRDG regelt die Benutzungsgebühren und -entgelte für den Rettungsdienst , soweit die den Trägern entstehenden Kosten nicht nach § 7 HRDG aus dem Landeshaushalt erstattet werden. Nach § 8 Abs. 3 HRDG werden abweichend von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Kosten der Notfallversorgung, die den Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, Benutzungsentgelte erhoben. Damit wird ein Entgeltanspruch des Leistungserbringers unabhängig von privatrechtlichen Voraussetzungen begründet. Die Höhe soll zwischen den Leistungsträgern sowie den Leistungserbringern für jeden Rettungsdienstbereich einheitlich vereinbart werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 HRDG). Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, entscheidet nach § 8 Abs. 6 HRDG eine Schiedsstelle, deren Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann (§ 8 Abs. 6 Satz 3 HRDG). Insbesondere diese Zuweisung von Streitigkeiten über die Entscheidung der Schiedsstelle an die Verwaltungsgerichtsbarkeit verdeutlicht den öffentlich-rechtlichen Charakter der Benutzungsentgelte für die Notfallversorgung.
19
(b) Aufgrund der in § 8 Abs. 5 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 1 HRDG enthaltenen Verordnungsermächtigung sind die weiteren Einzelheiten der Kostenberechnung und Entgelterhebung in der Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung vom 13. Dezember 1999 (HessGVBl. I S. 487) geregelt. Die Verordnung enthält abschließende detaillierte Bestimmungen über die Buchführung , die Rechnungslegung, die Kostenermittlung und den Kostenausgleich des Leistungserbringers (vgl. § 1 der Verordnung).
20
Insbesondere bestimmt § 8 Abs. 6 der Verordnung, dass die - aus den oben genannten Gründen als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden - Benutzungsentgelte einheitlich nicht nur gegenüber den Leistungsträgern, mit denen die Höhe der Gebühren durch Vereinbarung nach § 8 Abs. 4 HRDG festgelegt werden soll, gelten, sondern gegenüber allen Personen und Einrichtungen, die die Leistungen in Anspruch nehmen. Aus dieser Regelung ergibt sich in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 HRDG, dass unter anderem auch gegenüber nicht gesetzlich Krankenversicherten - ungeachtet zivilrechtlicher Voraussetzungen - eine Benutzungsentgeltforderung des Leistungserbringers der Notfallversorgung in der nach Maßgabe der Verordnung ermittelten und nach § 8 Abs. 4 HDRG vereinbarten oder festgesetzten Höhe besteht.
21
c) Ist damit der Notfalleinsatz der Klägerin zugunsten der Beklagten insgesamt als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zu qualifizieren, scheidet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen (aaO Rn. 17) die Annahme aus, zwischen dem Notfallpatienten und dem Leistungserbringer komme - falls der Be- troffene nicht bewusstlos sei - ein Beförderungsvertrag in Form eines zivilrechtlichen Werkvertrags zustande.
22
Ein privatrechtlicher Beförderungsvertrag als Grundlage der Rechtsbeziehung der Parteien wäre allenfalls bei einem bloßen Krankentransport (§§ 9 ff HRDG) in Erwägung zu ziehen. Um einen solchen handelte es sich im Streitfall jedoch nicht. Soweit auch ein Transport der Beklagten in das Krankenhaus stattfand, stellte sich dieser als Teil der Notfallversorgung dar, die nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 HRDG auch die Beförderung des Patienten in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Bedingungen umfasst.
23
d) Unbehelflich ist schließlich der im Ausgangspunkt zutreffende Hinweis der Beschwerde, eine Geschäftsführung sei nicht stets schon dann ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Geschäftsführer hauptsächlich zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gegenüber dem Geschäftsherrn tätig geworden sei (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 156, 394, 397 m.w.N. und 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - WM 2007, 2123 Rn. 8), und ein zivilrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch sei deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn für die Geschäftsführung öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen gälten (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO).
24
Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kosten für die betreffenden Maßnahmen bestehen, die sich als insoweit abschlie- ßende Regelung darstellen (Senatsurteile BGHZ 156, 394, 398 f und vom 19. Juli 2007 aaO Rn. 9). Dies ist hier der Fall (siehe oben Buchst. b bb (3)).
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 19.02.2009 - 46 C 1454/08 -
LG Gießen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 7 T 159/09 -
8
a) Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist und ob die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsgerichte zuständig sind, richtet sich, soweit keine Sonderzuweisung besteht, nach der Natur des Rechtsverhältnisses , aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (RG, RGZ 143, 91, 94; GmSOGB , Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f und vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283 f; Senat, Urteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 109/76, BGHZ 72, 56, 57 ff sowie Beschlüsse vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04, BGHZ 162, 78, 80 und vom 14. Juli2010 - III ZB 75/10, NZA-RR 2011, 603 Rn. 12). Maßgeblich ist die wahre Natur des Rechtsverhältnisses, nicht die vom Kläger vorgenommene rechtliche Zuordnung (Senat, Urteil vom 27. Januar 2005 aaO und Beschluss vom 14. Juli 2010 aaO; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 6/96, BGHZ 133, 240, 243; MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 13 GVG Rn. 11).

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 70/03
Verkündet am:
13. November 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu B. I. der Entscheidungsgründe)
BGHR: ja
BGB §§ 683, 670; Bay PAG Art. 9, 55
Die Vorschriften des bayerischen Polizeirechts über die unmittelbare Ausführung
einer Maßnahme (Art. 9 PAG) und die Ersatzvornahme (Art. 55
PAG) einschließlich der dazugehörenden Bestimmungen über die Erhebung
von Kosten (Gebühren und Auslagen) enthalten eine erschöpfende Sonderregelung
, die in diesem Bereich einen Anspruch des Trägers der Polizei aus
Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt.
Ein Polizeibeamter, der in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich tätig wird, kann
nicht zugleich (in seiner Person) das bürgerlich-rechtliche Geschäft eines
Dritten führen.
BGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Beklagte, die einen Viehhandel betreibt, ließ am 10. November 1997 durch den bei ihr angestellten N. S. drei ihr gehörende Jungrinder zu dem Landwirt H. in W. Ortsteil D. transportieren. Beim Abladen von dem Viehtransporter riß sich eines der Rinder los und rannte weg. Es durchschwamm den Main und gelangte auf die Autobahn, wo es einen Unfall mit einem Pkw verursachte, floh anschließend in die umliegenden Felder, kehrte aber nach kurzer Zeit wieder auf die Autobahn zurück. Als die über Funk
herbeigerufene Polizei eintraf, befand sich das Rind auf der Autobahn im Be- reich der Mittelleitplanke. Die beiden Polizeibeamten versuchten zunächst, das Tier von der Autobahn zu vertreiben. Als dies nicht gelang, schoß der Polizeihauptwachtmeister M. mehrfach mit seiner Dienstpistole aus dem geöffneten Fenster der Beifahrerseite des Streifenwagens auf das Rind, bis dieses tödlich getroffen zusammenbrach. Der Polizeibeamte erlitt hierbei ein Knalltrauma an beiden Ohren. Er war wegen dieser Verletzung bis zum 30. November 1997 arbeitsunfähig krank.
Der klagende Freistaat macht gegen die Beklagte unter Berufung auf eine Abtretungserklärung des Geschädigten sowie auf einen Rechtsübergang nach Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes Erstattungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus unerlaubter Handlung (Haftung für den Verrichtungsgehilfen und Tierhalterhaftung) geltend , und zwar neben den von ihm aufgewendeten Heilbehandlungskosten von 9.016,32 DM einen "Dienstausfallschaden" in Höhe von 3.116,82 DM.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 12.133,14 DM zuzüglich Zinsen verurteilt und darüber hinaus festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger den weiteren dadurch entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe, daß der Kläger wegen des Schadensfalles Leistungen an den verletzten Polizeibeamten direkt oder an Dritte noch zu erbringen habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen, jedoch gegen sein Urteil die Revision zugelassen, "soweit es um die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag geht". Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe


A.


Die Revision des Klägers eröffnet eine uneingeschränkte Überprüfung des angefochtenen Urteils. Selbst wenn das Berufungsgericht eine Zulassungsbeschränkung hätte aussprechen wollen, wäre diese unwirksam, weil die Zulassung der Revision grundsätzlich auf den prozessualen Anspruch (Streitgegenstand ) bezogen und die Beschränkung auf einzelne rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte unwirksam ist (vgl. BGHZ 101, 276, 278 f; BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - ZIP 2003, 1240 f). Mit diesem Grundsatz wäre es zwar vereinbar, die Zulassung der Revision auf einzelne von mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen oder auf Teile eines Anspruchs zu begrenzen, wenn und soweit eine Entscheidung durch Teil- oder Grundurteil zulässig wäre, nicht jedoch die Beschränkung auf einzelne reine Rechtsfragen (vgl. Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 543 Rn. 19 ff, 22 f).

B.


In der Sache führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar hat das Berufungsgericht den Klageanspruch rechtsfehlerfrei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verneint (I.), die Ablehnung des Anspruchs aus Delikt (Haftung für den Verrichtungsgehilfen und Tierhalterhaftung ) ist jedoch mit einem Verfahrensfehler behaftet (II.).

I.


Das Berufungsgericht hält - anders als das Landgericht - Erstattungsansprüche aus § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB ("in der Person des verletzten Polizeibeamten" ) nicht für gegeben: Gegen die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, werde vorgebracht: Erstens fehle es an einer Fremdheit des Geschäfts, wenn und soweit eine öffentlich -rechtliche Handlungspflicht bestehe. Zweitens schließe das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht den gemäß § 677 BGB erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen aus, denn das Bestehen einer öffentlichrechtlichen Handlungspflicht verhindere die von § 683 BGB vorausgesetzte Unterordnung unter den Willen des "Geschäftsherrn". Drittens sei der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht tätig werdende Verwaltungsträger dem Geschäftsherrn gegenüber gemäß § 677 BGB auch ohne Auftrag "sonst" zur Geschäftsführung "berechtigt". Vor allem die beiden letzteren Argumente hält das Berufungsgericht für überzeugend. Vorliegend mache der klagende Freistaat geltend, Polizeihauptwachtmeister M. sei als Polizeivollzugsbeamter aufgrund und unter Beachtung der Vorschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) tätig geworden. Dann sei er auch zu seinem Vorgehen im Verhältnis zur Beklagten "sonst berechtigt" im Sinne des § 677 BGB gewesen und habe sich wegen seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes auch nicht einem (gegebenenfalls davon abweichenden) wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten als "Geschäftsherrn" im Sinne des § 683 Satz 1 BGB unterwerfen können. Darüber hinaus erscheine es zweifelhaft, ob in der vorgeschilderten Situation ausgehend von einem objektiv (auch) fremden Geschäft wie üblich der
Fremdgeschäftsführungswille vermutet werden könne oder ob dies für die Fälle der Hilfeleistung durch Polizeivollzugsbeamte "gerade nicht" gelte. Bei Richtigkeit der letzteren Auffassung ließe sich ein Fremdgeschäftsführungswille des Polizeihauptwachtmeisters M. im vorliegenden Fall nicht feststellen. Auf die Äußerung des Landwirts H. vor der Tötung des Rindes, das Tier müsse erlegt werden, es sei nicht mehr möglich, es einzufangen, käme es hierbei nicht an, denn "Geschäftsherr" wäre nicht H. , sondern die Beklagte gewesen.
Diese Ausführungen werden von der Revision vergeblich angegriffen.
1. Die §§ 677 ff BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar (siehe die Hinweise bei MünchKomm/Seiler BGB 3. Aufl. vor § 677 Rn. 23 ff, 31 f). Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (vgl. BGHZ 40, 28; 63, 167, 169 f, jeweils für den Einsatz der Feuerwehr [vgl. hierzu auch BayVGH BayVBl. 1979, 621, 623]; BGH, Urteile vom 10. April 1969 - II ZR 239/67 - NJW 1969, 1205 und BGHZ 65, 384, jeweils zur Bergung von einem Schiff verlorengegangener, für die Schiffahrt gefährlicher Gegenstände durch den Eigentümer der öffentlichen Wasserstraße; BGHZ 65, 354, 357 ff, zur Beseitigung von Straßenverschmutzungen, die von einem Anlieger herrühren, durch die Straßenbaubehörde).
Gegen diese Rechtsprechung wird von einem erheblichen Teil des Schrifttums insbesondere eingewandt, soweit eine Behörde eine eigene gesetzlich zugewiesene Aufgabe (Pflicht zum Tätigwerden) nach öffentlichem Recht wahrnehme, bestimme sich ihre Handlungsweise ausschließlich nach diesem Recht und könne nicht zugleich privatrechtlicher Natur sein (vgl. Ehlers , Verwaltung in Privatrechtsform [1984], 468 ff, 471 ff, 474; Scherer NJW 1989, 2724, 2728 f; Wolff/Bachof/Stober VerwR Bd. 2 § 55 Rn. 14), die Anwendung der privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag würde die geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze und die bestehenden polizeilichen Eingriffs- und Kostenersatznormen als Spezialregelungen unterlaufen (vgl. Erichsen, in: Erichsen/Ehlers Allg. VerwR 12. Aufl. § 29 Rn. 14; Seiler aaO Rn. 31; Bamberger JuS 1998, 706, 709; weit. Nachw. bei Ossenbühl Staatshaftungsrecht 5. Aufl. S. 343), und jedenfalls bei einem Einschreiten der Polizei aufgrund ihrer Eilkompetenz zur Gefahrenabwehr sei sie dem Störer gegenüber zur Geschäftsbesorgung im Sinne des § 677 BGB in sonstiger Weise "berechtigt" und auch ein Fremdgeschäftsführungswille im Sinne einer Unterordnung unter den Willen des Störers komme nicht in Betracht (Erichsen aaO Rn. 17; Wolff/ Bachof/Stober aaO). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, auf diese grundsätzlichen Einwände umfassend einzugehen. Der Streitfall nötigt auch nicht dazu, allgemein auf die - in BGHZ 63, 167, 170 ausdrücklich offengelassene - Frage einzugehen, inwieweit der für eine bürgerlich-rechtliche Geschäftsführung ausschlaggebende Wille, ein fremdes Geschäft zumindest mitzubesorgen , auch beim unmittelbaren Eingreifen der Polizei und anderer Ordnungsbehörden angenommen werden kann.
2. Denn selbst wenn und soweit es möglich sein sollte, über die bloße Hilfeleistung zugunsten privater Interessen hinausgehendes hoheitliches Handeln der Polizei - selbst das unmittelbare Einschreiten gegen einen Dritten als polizeilichen Störer, sogar, wie hier, verbunden mit der Vernichtung von Eigentum desselben - zugleich als Fremdgeschäftsführung im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu begreifen, wären Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 683, 670 BGB durch die diesbezüglich im bayerischen Polizei- und Kostenrecht enthaltene Sonderregelung ausgeschlossen.

a) Vorliegend dienten die Maßnahmen der Polizei einschließlich der von dem Polizeihauptwachtmeister M. abgegebenen Schüsse der Abwehr von Gefahren, die der öffentlichen Sicherheit durch das entlaufene Rind drohten. Die Beklagte war als Eigentümerin für diesen Zustand polizeirechtlich verantwortlich (Zustandsstörer; vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 PAG). Da die Polizei die Gefahr nicht durch Inanspruchnahme des für die Störung nach Art. 8 PAG Verantwortlichen abwehren konnte, durfte sie die erforderlichen Maßnahmen selbst unmittelbar ausführen (Art. 9 Abs. 1 PAG).
Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 PAG werden für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme von den (unter anderem) nach Art. 8 PAG Verantwortlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese Bestimmung entspricht der Regelung für den Fall der polizeilichen Ersatzvornahme, wenn der Polizeipflichtige eine ihm aufgegebene Handlungspflicht nicht erfüllt (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 PAG). Nach der auf der Grundlage des Art. 76 Satz 3 PAG erlassenen Polizeikostenverordnung werden abweichend von dem im übrigen geltenden (Art. 9 Abs. 2 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 3 PAG) bayerischen Kostengesetz bestimmte Gebühren für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme und für
die Ausführung einer Ersatzvornahme erhoben. Einzelne der im Kostengesetz als erstattungsfähig aufgeführten Auslagen werden in der Polizeikostenverordnung als durch die aufgeführten Gebühren abgegolten bezeichnet. Das Kostengesetz erklärt im übrigen Amtshandlungen, die von der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 des Polizeiaufgabengesetzes vorgenommen worden sind, von bestimmten einzelnen Ausnahmen abgesehen, für kostenfrei, "soweit nichts anderes bestimmt ist" (Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Kostengesetz).
In diesen ineinander greifenden Bestimmungen liegt eine lückenlose Regelung des Rückgriffs der Polizei auf den Störer. Diese deckt sachlich auch den gesamten Bereich des "Aufwendungsersatzes" für einen solchen Einsatz ab, der - da die Polizei im Fall der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme wie auch im Fall der Ersatzvornahme regelmäßig eine Aufgabe vornimmt, die an sich dem Störer obliegt - in diesen Fällen aus polizeirechtlicher Sicht grundsätzlich ebenso umfassend in den Blick zu nehmen war wie ihn das bürgerliche Recht für die Geschäftsführung ohne Auftrag vorsieht. Damit liegt eine die vorliegende Fallgruppe abschließende Regelung vor (so schon BayObLGZ 1968, 200 für Art. 58 PAG a.F.), die zugleich in diesem Regelungsbereich inhaltlich den Ersatz von "Aufwendungen" auch im Sinne des Ersatzes von (Gesundheits -)Schäden, wie ihn die Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 670 BGB anerkannt hat (BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 277), ausschließt.

b) Ausgehend hiervon läßt sich der von dem Kläger (Freistaat Bayern) geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB aber auch nicht dadurch begründen, daß der Kläger diesen Anspruch statt aus eigenem Recht aus übergegangenem Recht des bei seinem Einsatz verletzten Polizeibeamten M. herleitet, der hierbei als maßgeblicher "Geschäftsfüh-
rer" ein (privates) Geschäft - auch - für die Beklagte als Eigentümerin des im Bereich der Bundesautobahn herumirrenden Rindes geführt habe (vgl. die ähnliche rechtliche Einordnung in BayObLGZ 1968, 200, 204 ff).
Die Annahme einer (privatrechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag in der Person des Polizeibeamten scheitert schon daran, daß dieser dann im Zusammenhang mit der Durchführung seiner polizeilichen Aufgabe uno actu eine Handlung als Organ des Staates wie auch eine ihm als "Privatmann" zuzurechnende Handlung begangen haben müßte. Eine dienstliche Tätigkeit des Beamten kann aber nicht zugleich eine private Tätigkeit desselben sein. Ein Beamter handelt entweder in Ausübung seines Dienstes, also als Staatsorgan, oder als Privatmann - sei es auch "bei Gelegenheit" der Ausübung seines Dienstes (vgl. Maurer JuS 1970, 561, 566). Das dienstliche Handeln des Polizeibeamten ist immer dem Staat, der durch seine Organe handelt, zuzurechnen.

II.


1. Das Berufungsgericht verneint auch einen (gegebenenfalls von dem Polizeihauptwachtmeister M. auf den Kläger übergegangenen) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 831 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen) und aus § 833 BGB (Tierhalterhaftung).
Zu der ersteren Anspruchsgrundlage entnimmt es der durchgeführten Beweisaufnahme, daß die Beklagte bei der Auswahl des Zeugen S. zu ihrem Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt beachtet habe (§ 831
Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Zeuge S. führe nach seinen glaubhaften Anga- ben seit ca. 30 Jahren Viehtransporte für die Beklagte bzw. ein früheres Unternehmen unter einer Einzelfirma durch, und zwar monatlich etwa 100 bis 110 Stunden; er transportiere dabei alle Arten von Vieh, nämlich Bullen, Kühe und Schweine. Größere Zwischenfälle seien ihm dabei noch nicht passiert. Auch sonst habe der Zeuge nach der Gesamtheit seiner Ausführungen einen kompetenten und erfahrenen Eindruck auf dem betreffenden Gebiet gemacht.
Hinsichtlich der anderen Anspruchsgrundlage sieht das Berufungsgericht zwar den Tatbestand des § 833 Satz 1 BGB als gegeben an, weil die Verletzung des Polizeihauptwachtmeisters M. bei Abgabe der Schüsse aus seiner Dienstpistole adäquat kausal durch das später getötete Rind, dessen "Halter" die Beklagte war, herbeigeführt worden sei. Die Ersatzpflicht der Beklagten trete aber gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht ein, denn es habe sich bei dem entlaufenen Rind um ein Haustier gehandelt, das der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu dienen bestimmt gewesen sei, und es sei - wie das Berufungsgericht unter Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einschließlich eines Sachverständigengutachtens näher ausführt - bewiesen, daß die Beklagte als Tierhalterin bei der Beaufsichtigung desselben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Soweit seitens des Klägers im Zusammenhang mit der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Zweifel an der Verwendung eines Kopfstricks durch den Zeugen S. zum Ausdruck gebracht worden seien, sei dies unbeachtlich, weil der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 16. Januar 2001 vorgetragen habe: "Der Zeuge S. konnte das Rind am Kopfstrick nicht mehr festhalten ...". Dies stelle ein vorweggenommenes Geständnis dar, das seine Wirkung auch für das Berufungsverfahren behalten habe. Ein Widerruf dieses Geständnisses durch den Kläger sei nicht erfolgt;
die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf des Geständnisses lägen auch nicht vor.
2. Die Revision erhebt gegen die Würdigung des Berufungsgerichts zur Exkulpation der Beklagten gemäß §§ 831 Abs. 1 Satz 2, 833 Satz 2 BGB mehrere Beanstandungen, auf die hier nicht umfassend eingegangen zu werden braucht. Das Berufungsgericht hat in der neuen Berufungsverhandlung Gelegenheit , sich mit diesen Rügen der Revision zu befassen. Jedenfalls ist die Argumentation des Berufungsgerichts, was das von ihm angenommene Geständnis des Klägers hinsichtlich der Verwendung eines Kopfstricks durch die Beklagte angeht, verfahrensfehlerhaft.

a) Der (erstmals) im Berufungsverfahren eingeschaltete Sachverständige Dr. P. hat in seinem Gutachten vom 22. Juli 2002 ausgeführt, bei Rindern in dem betreffenden Alter sei das Anlegen von "Kopfstricken" die ausschließliche und ausreichende Methode, um die Tiere sicher anzubinden und zu führen. Die Ausgestaltung eines solchen "Kopfstricks" - der wie ein Halfter angelegt wird - hat der Sachverständige durch Kopien aus einem Lehrbuch näher verdeutlicht. Bei seiner Anhörung in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Dezember 2002 hat er hierzu ergänzt, der Begriff "Kopfstrick" werde mit "Halfterstrick" und "Strickhalfter" synonym verwendet; das Anlegen um die Hörner oder den Hals könnte nur dazu dienen, das Tier festzuhalten.
Angesichts dieses Verfahrensablaufs, der dafür spricht, daß der Begriff des Kopfstricks im vorliegenden Prozeß in seiner eigentlichen, "technischen" (prozeßrelevanten) Bedeutung erst im Laufe des Berufungsverfahrens heraus-
gearbeitet worden ist, bestehen durchgreifende Bedenken, ob der vom Beru- fungsgericht zitierte Vortrag des Klägers in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16. Januar 2001 ("... S. konnte das Rind am Kopfstrick nicht mehr festhalten ...") schon in dem erst später problematisierten "technischen" Sinne zu verstehen war - und nicht einfach als ein (begrifflich wenig präzises) Aufgreifen der Darstellung in der (zu diesem Punkt ebenso unpräzisen) Klageerwiderungsschrift der Beklagten vom 20. Dezember 2000, wonach es dem Zeugen S. nicht gelungen war, das Tier "am um den Hals gelegten Seil" festzuhalten.

b) Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts oder dem des Berufungsurteils, noch ist sonst festgestellt, daß die Beklagte den genannten Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 16. Januar 2001 speziell zum "Kopfstrick" aufgegriffen und sich zu eigen gemacht hätte. Eine solche Übernahme des Klägervortrags durch die Beklagtenseite wäre aber erforderlich gewesen, um zu Lasten des Klägers eine Bindungswirkung als (vorweggenommenes) Geständnis zu erzeugen (Zöller /Greger ZPO 24. Aufl. § 288 Rn. 3a). Bloßes Nichtbestreiten begründet regelmäßig noch keine Bindungswirkung, so daß auch der Hinweis der Revisionserwiderung auf eine (von ihr als möglich erachtete) diesbezügliche "Einigkeit zwischen den Parteien" nicht weiterführt.
3. Da nicht auszuschließen ist, daß die Würdigung des Berufungsgerichts zu den deliktischen Schadensersatzansprüchen (§ 831 i.V.m § 823 Abs. 1 BGB; § 833 BGB) ohne das von ihm (fehlerhaft) zugrunde gelegte Geständnis des Klägers hinsichtlich der Verwendung eines Kopfstricks beim Transport des
entlaufenen Rindes anders ausgefallen wäre, kann sein klagabweisendes Urteil insoweit keinen Bestand haben.
Hierzu bedarf es einer neuen Prüfung durch den Tatrichter.
Streck Schlick Kapsa Galke Dörr
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2. Diese öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz des Technischen Hilfswerks schließen allerdings - wie der Revision zuzugeben ist - die Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht von vornherein aus. Die §§ 677 ff BGB sind grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar. Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ 156, 394, 397 f m.zahlr.w.N., auch zu den gegen diese Betrachtungsweise im Schrifttum erhobenen Bedenken).

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

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aa) Die vom Berufungsgericht für die Bestimmung des Geschäftsherrn für maßgeblich erachteten Vorschriften, insbesondere § 1968 BGB, befassen sich nur mit der Frage, wer die Kosten der Beerdigung zu tragen hat. Dazu, wer das Recht und gegebenenfalls die Pflicht hat, die Beerdigung vorzunehmen (Totenfürsorge), verhalten sie sich nicht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.