Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1941 Erbvertrag
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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Gesellschaftsrecht: Zur Errichtung einer unselbstständigen Stiftung aufgrund letztwilliger Verfügung
15/09/2014 14:59
Ist der Zweck bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung durch letztwillige Verfügung in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht

08/02/2008 12:53
Das Erbrecht in Deutschland regelt, wer nach dem Tod eines Erblassers erbt, wie die Aufteilung des Nachlasses erfolgt und welche Rechte und Pflichten die Erben haben. Dies geschieht entweder gemäß gesetzlicher Erbfolge oder durch testamentarische Verfügung, wobei wichtige Aspekte wie die Haftung der Erben für Schulden des Erblassers und der gesetzliche Pflichtteil berücksichtigt werden müssen.
SubjectsErbrecht
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6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 28/02/2019 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
published on 25/02/2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 4. September 2014 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge der Beteiligten zu 1 und
published on 28/05/2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Nachlassgericht - vom 28.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendi
published on 25/02/2016 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Übernahme der
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