Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 05. Okt. 2015 - JKIV KLs 358 Js 11359/15 jug

05.10.2015
nachgehend
Bundesgerichtshof, 1 StR 617/16, 20.12.2016

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

I. Die Angeklagten W. und W. sind schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in Tatmehrheit mit besonders schwerem Raub mit gefährlicher Körperverletzung mit vorsätzlichem unerlaubten Sichverschaffen von Betäubungsmitteln.

II. Der Angeklagte W. wird deswegen zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

III. Der Angeklagte W. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten W. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Vollziehung der Maßregel hat der Angeklagte W. zunächst 1 Jahr 9 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der bislang in dieser Sache verbüßten Untersuchungshaft zu verbüßen.

IV. Betreffend den Angeklagten W. wird Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.143,75 EUR angeordnet. Es wird betreffend beider Angeklagter Verfall von Wertersatz in Höhe von 630 EUR angeordnet, wofür sie gesamtschuldnerisch haften.

V. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen. Soweit ausscheidbare Kosten im Hinblick auf die eingestellten Fälle 1 und 2 der Anklageschrift entstanden sind, fallen diese der Staatskasse zur Last.

Angewendete Strafvorschriften:

§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage I, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 33 BtMG, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53, 73, 73a StGB

Beim Angeklagten W. zusätzlich:

§§ 1, 105 JGG

Gründe

A. Vorspann

Zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, den Angeklagten und ihren Verteidigern wurden keinerlei Gespräche hinsichtlich einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO geführt.

In der Hauptverhandlung wurden die Fälle 1 und 2 der Anklageschrift gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da sie im Verhältnis zu den übrigen Anklagepunkten nicht ins Gewicht fielen.

Beide Angeklagte zeigten sich hinsichtlich der verbliebenen Tatvorwürfe (Fälle 3 bis 7 der Anklageschrift) geständig, wobei sie die Fälle 3, 5, 6 und 7 der Anklageschrift (Handel mit Marihuana in Tateinheit mit Erwerb von Marihuana) zunächst als vollständig zutreffend geschildert bezeichneten, auf weitere Nachfragen jedoch in Bezug auf ihre Abverkäufe teilweise von der Anklageschrift abweichende Angaben machten. Auch hinsichtlich der Einzelheiten des Tatablaufs in Fall 4 (Raub von Marihuana unter Einsatz eines Elektroschockers) machten sie von der Anklageschrift abweichende Angaben. Insbesondere betonte der Angeklagte W., erst auf der Fahrt zur Tat vom Angeklagten W. mit dessen Tatplan, der den Einsatz des Elektroschockers als Drohmittel vorsah, konfrontiert worden zu sein, selbst keinerlei Gewalt angewendet zu haben und auch vor seiner Flucht lediglich einen Einsatz des Elektroschockers durch den Angeklagten W. zu Beginn mitbekommen zu haben. Der Angeklagte W. gab im Wesentlichen an, den Elektroschocker nicht gegen den Körper des Geschädigten A. zum Einsatz gebracht zu haben, sondern lediglich damit in die Luft geschockt zu haben, sowie Schläge gegen den Geschädigten A. nur wegen dessen Gegenwehr ausgeführt zu haben. Er wird jedoch durch die glaubhaften Angaben des Geschädigten A. sowie die Lichtbilder von dessen Verletzungen, auf denen auch Verbrennungen erkennbar sind, widerlegt.

Der Angeklagte A. W. war im Tatzeitpunkt des Falles 4 der Anklageschrift zwar alkoholisiert. Zudem hatte er vor dieser Tat Betäubungsmittel konsumiert. Eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lag bei ihm jedoch zum Tatzeitpunkt nicht vor, sondern lediglich eine durch die Rauschmittel verursachte Enthemmung.

Angesichts seines regelmäßigen und seit Jahren gewohnten Konsums von Cannabis und Amphetaminen, der auch in einem maßgeblichen Zusammenhang mit den vorliegenden Taten steht, war bei ihm - nach einem Vorwegvollzug - zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB anzuordnen.

Die Anklagefälle 3, 5 und 6 beruhen auf dem kurze Zeit nach der Festnahme durch den Angeklagten F. W. gegenüber der Polizei abgegebenen überschießenden Geständnis, bei dem er - insbesondere in den Folgevernehmungen - weitere umfangreiche Angaben zu seinen Lieferanten und Abnehmern machte, so dass die Voraussetzungen des § 31 BtMG bei ihm gegeben waren.

B. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten

I. F. W.

1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Der Angeklagte F. W. wurde am ... in ... geboren. Seine Eltern trennten sich, als der Angeklagte sieben Jahre alt war. Sowohl er als auch seine Schwester M. verblieben nach der Trennung der Eltern bei der Mutter in ... Der Kontakt zum Vater blieb bestehen. Nach einiger Zeit ging die Mutter eine neue Beziehung ein und verzog mit beiden Kindern nach ... zu ihrem neuen Lebensgefährten. Nach dem Scheitern dieser Beziehung lernte die Mutter ihren nunmehrigen Ehemann, Herrn E., kennen. Aus dieser Beziehung hat der Angeklagte zwei Halbgeschwister, T. E. im Alter von fünf Jahren und I. E. im Alter von zwei Jahren. Bis zu seiner Verhaftung wohnte der Angeklagte im Eigenheim der Familie in ... und hatte dort ein eigenes Zimmer im Keller. Der Stiefvater des Angeklagten hatte bis vor einigen Jahren eine eigene Firma, die er mittlerweile verkauft hat und von deren Erlös die Familie lebt.

Zudem hat der Angeklagte zwei Halbbrüder aus der ersten Ehe des Vaters, nämlich D. W. (27 Jahre alt) und F. W. (25 Jahre alt).

Der Angeklagte besuchte die erste bis vierte Klasse in der Grundschule in ... Er wechselte sodann in die fünfte Klasse der Realschule ... In der sechsten Klasse der Realschule wechselte er aufgrund des Umzugs nach in die Realschule in ... Nach der siebten Klasse wechselte der Angeklagte wegen des Umzugs nach in die Mittelschule in ... und schloss diese im Jahr 2012 mit dem mittleren Abschluss ab.

Im Anschluss begann der Angeklagte eine Ausbildung im ... Hotel als Hotelfachmann.  Diese Ausbildung musste er im November 2012 nach der Probezeit wegen einer Handverletzung aufgeben. Anschließend versuchte er, seine Ausbildung im ... Hotel fortzuführen. Er brach die Ausbildung dort jedoch nach wenigen Monaten ab. Sodann begann er ein Praktikum im Hotel ... in ... Danach konnte er dort eine Ausbildung als Restaurantfachkraft beginnen, die jedoch vom Ausbildungsbetrieb beendet wurde. Grund hierfür waren Diebstahlsvorwürfe, die zwar nicht bewiesen werden konnten, jedoch zu einem Vertrauensverlust in den Angeklagten führten.

Anfang 2014 begann der Angeklagte ein Praktikum in einem KFZ-Betrieb. Ab September 2014 begann er dort seine Ausbildung als KFZ-Mechatroniker. Die Ausbildung konnte er trotz der gut zweimonatigen Inhaftierung in der vorliegenden Sache fortsetzen. Er befindet sich nunmehr im zweiten Lehrjahr und verdient 570,00 EUR monatlich netto. Hiervon muss er monatlich seine KFZ-Versicherung in Höhe von 40,00 EUR begleichen. An den Vater muss er für die Unterkunft und Verpflegung nichts abführen. Ersparnisse hat der Angeklagte nicht.

Der Angeklagte F. W. wurde in der vorliegenden Sache auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts ... - Ermittlungsrichter - vom 24.04.2015 am 02.05.2015 festgenommen und befand sich bis zum 06.07.2015, an dem der Haftbefehl durch die Jugendkammer I des Landgerichts ... - ... außer Vollzug gesetzt wurde, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ...

Seit der Außer-Vollzug-Setzung des Haftbefehls wohnt der Angeklagte bei seinem Vater. Die Mutter war nach der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung nicht mehr bereit, den Angeklagten bei sich aufzunehmen, insbesondere um ihre Töchter zu schützen.

Strafrechtlich ist der Angeklagte F. W. bislang nur geringfügig in Erscheinung getreten. Im Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.04.2015 findet sich lediglich der Hinweis auf eine Einstellung der Staatsanwaltschaft gem. § 45 Abs. 2 JGG vom 15.01.2014 wegen einer ihm vorgeworfenen Unterschlagung vom 01.09.2012, bei der es sich nach Angabe des Angeklagten W. wohl um den Vorfall in seinem Ausbildungsbetrieb handelt.

2. Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten F. W.

Der Angeklagte F. W. kam erstmals Ende 2014 bzw. im Januar 2015 zu einem unregelmäßigen Cannabiskonsum. Er „kiffte“ anfangs alle zwei bis drei Wochen, später jedes Wo chenende (ausschließlich Freitag und Samstag) und begrenzt auf Marihuana als Joint oder in der Bong. Seinen Konsum bemisst er mit anfangs einem Gramm, später drei bis vier Gramm pro Wochenende. Ein Verlangen nach einem Joint entwickelte er unter der Woche nicht. Auch konsumierte er kaum Alkohol. Seit seiner Inhaftierung hatte der Angeklagte keinen Kontakt mehr zu Marihuana.

II. A. W.

1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Der Angeklagte A. W. wurde am in ... geboren. Bereits 3 Monate vor der Geburt des Angeklagten war sein leiblicher Vater, ein Gastarbeiter aus ..., in seine Heimat zurückgekehrt.

Der Angeklagte W. wuchs bei seiner Mutter, die Altenpflegerin von Beruf ist, und seinem Stiefvater mit seinen zwei Halbgeschwistern in ... auf. Die Ehe der Mutter mit dem Stiefvater wurde jedoch im Jahr 2012 geschieden. Seitdem hat der Angeklagte W. zu seinem Stiefvater kaum mehr Kontakt.

Der Angeklagte W. besuchte den Kindergarten und wurde regulär mit sechs Jahren eingeschult. Er besuchte für vier Jahre die Grundschule und danach die Regelschule, die er im Jahr 2005 mit dem qualifizierenden Abschluss beendete.

Durch den fünf Jahre älteren Halbbruder, der an einer Polytoxikomanie mit Präferenz Can-nabis leidet, kam der Angeklagte W. bereits im Alter von 10 Jahren zum Konsum von Cannabis (Rauchen). Im Alter von 16 Jahren probierte er Ecstasy, Amphetamin sowie Methamphetamin (Chrystal) und konsumierte in der Folgezeit neben dem Cannabis bei Diskobesuchen Ecstasy.

Unter anderem wegen Problemen auf Grund seines Drogenkonsums musste der Angeklagten W. die Berufsfachschule in ... wo er eine Lehre als Metalltechniker bzw. CNC-Fräser begonnen hatte, nach 10 Monaten verlassen.

Im Anschluss daran begann er im Alter von 16 Jahren im ... etwa 500 km entfernt vom Heimatort, eine Ausbildung zum Koch. Da er seine Familie, insbesondere die Großmutter, sehr vermisste, brach er diese Ausbildung jedoch nach 6 Monaten ab und war sodann in der Heimat für 6 Monate arbeitslos.

Im Alter von 17 Jahren trat der Angeklagte W. eine Berufsschule mit dem Ziel, den Beruf des Metalltechnikers zu erlernen, an. Auch hier gab es jedoch erhebliche Probleme, sodass er von Bildungszentrum zu Bildungszentrum wechselte. In den folgenden drei Jahren begann er verschiedene Lehren als Maler, Lackierer, Koch und CNC-Fräser und brach diese jeweils wieder ab.

Im Anschluss war der Angeklagte W. als Leiharbeiter in der Glasindustrie bei ... beschäftigt. Hierüber lernte er eine Frau kennen, die Methamphetamin konsumierte, mit der der Angeklagte im Alter von 20 Jahren etwa ein Jahr lang eine Beziehung führte, bis der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. Durch diese Freundin kam der Angeklagte zum regelmäßigen Konsum von Methamphetamin.

Etwa in dieser Zeit war der Angeklagte auch durch seine Mutter aus der Wohnung geworfen worden, nachdem Wohnungsdurchsuchungen durch die Polizei nach Drogen im Haushalt der Mutter stattgefunden hatten. In der Folge war der Angeklagte obdachlos und lebte bei verschiedenen Kumpels und in Obdachlosenheimen.

Im Juni 2013 kam der Angeklagte W. auf Veranlassung seiner Großmutter in eine Entzugsklinik. Er durchlief auf Grund von Rückfällen in der Folge zwei weitere Entgiftungen, bis er ab November 2013 eine Langzeittherapie machen konnte. Auch während dieser Zeit erlitt der Angeklagte zwei Rückfälle, weil er wegen der Krebserkrankung seines Großvaters zu Cannabis griff. Nachdem er diesen Konsum aber jeweils sofort offenbarte, wurde die Therapie lediglich um zwei Monate bis einschließlich Juni 2014 verlängert. Im Anschluss kam der Angeklagte in der Nachsorgeeinrichtung der ei in ... in einer sogenannten ...-WG ... unter. Dort begann er sodann eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker. Er lebte zunächst drogenabstinent, bis er Anfang 2015 über den Einstieg mit Cannabis auch wieder zum Konsum von Amphetaminen kam.

Zu seinen engeren Bezugspersonen zählte der Angeklagte W. seine Großmutter, seine Mutter, seine drei Brüder sowie eine sechzehnjährige Nichte.

Er hat zwischen 5.000 und 6.000 Euro Schulden, die sich aus unbezahlten Handyrechnungen (ca. 1.700 EUR), Mietschulden (ca. 1.000 Euro), Stromkosten bei ... (ca. 800 Euro), Mietschulden in Höhe von 1.000 Euro bei ... eV. sowie Schulden für eine Kautionszahlung beim ... in Höhe von 900 Euro sowie bei der Stadt ... für zu viel bezahlte Sozialleistungen („Hartz IV“) in Höhe von einigen hundert Euro.

Zuletzt erhielt der Angeklagte W. Ausbildungsgeld in Höhe von 540 Euro und eine Berufsausbildungsunterstützung in Höhe von 166 Euro. Hiervon musste er 335 Euro Miete an die Einrichtung ... zahlen. Zudem liefen Ratenzahlungen in Höhe von 200 Euro pro Monat an diverse Gläubiger.

Der Angeklagte A. W. wurde in der vorliegenden Sache auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts ... - Ermittlungsrichter - vom 29.04.2015 am 02.05.2015 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ...

Im Bundeszentralregister (Auszug vom 29.04.2015) finden sich für den Angeklagten A. W. zwei Eintragungen:

1. 24.08.2010 AG Saalfeld, Az. 2Ds 312 Js 6743/10 jug Rechtskräftig seit 15.09.2010 Tatbezeichnung: Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung Datum der (letzten) Tat: 21.01.2010 Angewandte Vorschriften: §§ 185, 241 Abs. 1, § 52 StGB; §§ 1, 105 JGG 40 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

2. 11.04.2013, AG Sonneberg, Az. 1 Cs 404 Js 1029/13 Rechtskräftig seit 01.05.2013 Tatbezeichnung: Unterschlagung Datum der (letzten) Tat: 27.09.2012 Angewandte Vorschriften: § 246 Abs. 1 StGB 40 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

2. Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten A. W.

Der Angeklagte A. W. kam erstmals im Alter von 10 Jahren in Kontakt mit Cannabisprodukten und konsumierte bereits ab dem 11. Lebensjahr regelmäßig bei maximalen Konsummengen von 3Gramm pro Tag. Ab dem 15./16. Lebensjahr war der Angeklagte W. praktisch jeden Tag „stoned“ und konnte Beginn und Ende seines Konsums kaum mehr kontrollieren.

Im Alter von 15 Jahren kam der Angeklagte W. erstmals in Kontakt mit Amphetaminen in Form des Methamphetamin.

Seit mindestens fünf Jahren ist der Angeklagte von Cannabisprodukten und Amphetaminen abhängig. Abstinenzzeiten gab es lediglich im Zusammenhang mit therapeutischen Interventionen.

Spätestens ab seinem 17. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte W. auch regelmäßig Alkohol, wobei die Alkoholmengen insbesondere beim Konsum von Methamphetamin deutlich zunahmen.

C. Festgestellte Taten

I. Vorgeschichte

Die Angeklagten hatten sich bereits im Februar 2015 zusammengetan, um auf gemeinsame Kasse Marihuana für ihren eigenen Konsum zu erwerben. Aufgabe des Angeklagten W. war es hierbei, die Kontakte zu den Erwerbsquellen zu knüpfen. Maßgebliche Aufgabe des Angeklagten W. war ab einem gewissen Zeitpunkt, Abnehmer für einen Teil des Marihuanas zu finden und dieses auf gemeinsame Kasse zu veräußern, wobei der Angeklagte W. bei diesen Verkaufsgeschäften teilweise mit anwesend war.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt war den Angeklagten eine Einfuhr von Marihuana aus ... nicht gelungen, weil die Polizei das Rauschgift, das die Angeklagten auf einem Markt erworben hatten, auf der Rückfahrt in ... entdeckt und sichergestellt hatte.

I. Fall 3 der Anklageschrift

In der Folgezeit, überlegten sich die Angeklagten W. und W., wie sie risikoärmer an Marihuana gelangen könnte, um dieses in der Folge zum Großteil gewinnbringend zu verkaufen. Der Angeklagte W. hatte zumindest eine Anfrage nach Marihuana seitens D. erhalten.

Der Angeklagte W. hatte über einen Kollegen erfahren, dass er möglicherweise über J., eine Diskobekanntschaft aus seiner alten Heimat, Marihuana erhalten könne. Er stellte letztlich über Facebook und WhatsApp Kontakt zu der anderweitig verfolgten J. her. Diese erklärte ihm, Marihuana besorgen zu können, wenn er dieses in ... abhole.

Daraufhin fuhren die beiden Angeklagten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Anfang und Mitte März 2015 im Fahrzeug des Angeklagten W. nach ... in ... Dort kaufte und übernahm der Angeklagte W. 140 Gramm Marihuana zum Preis von 1.000 EUR von J. während der Angeklagte W. im Auto auf ihn wartete. Zurück im Fahrzeug zeigte der Angeklagte W. dem Angeklagten W. auf dessen Nachfrage das Marihuana, das er in der eingeschweißten Tüte mit der mit Edding notierten Aufschrift „140g“ in seinen Rucksack gepackt hatte. Das Rauschgift war von zumindest durchschnittlicher Qualität (THC-Gehalt von mindestens 5%).

Bereits auf der Rückfahrt kontaktierte D. die Angeklagten über das Mobiltelefon des Angeklagten W. und erkundigte sich, ob er Marihuana erwerben könne. Der Angeklagte W. vereinbarte mit ihm bei diesem Telefonat für bestellte 10 Gramm einen Grammpreis von 12,50 EUR.

Die Angeklagten fuhren sodann zunächst in die Wohnung des Angeklagten W., wo sie das bestellte Marihuana abwogen und den Rest in einem Pokerkoffer im Zimmer des Angeklagten W. deponierten.

Noch am selben Tag verkauften und übergaben die Angeklagten W. und W. mindestens 10 Gramm des erworbenen Marihuanas an D. in ... zu dem vereinbarten Grammpreis.

Die Angeklagten verkauften und übergaben auch das weitere Marihuana bis auf eine Restmenge von insgesamt 20 Gramm, welche zum Eigenverbrauch diente, gewinnbringend an ihre Abnehmer weiter, so mindestens 10 weitere Gramm an D. zu einem Grammpreis von 12,50 EUR, mindestens 5 Gramm an einen ... aus ... für 13,50 EUR pro Gramm, mindestens 30 Gramm an eine namentlich nicht bekannte Person (...) aus ... zu einem Grammpreis von 11 EUR sowie die restlichen 65 Gramm an diverse Abnehmer zu einem Grammpreis von mindestens 11 EUR.

II. Fall 4 der Anklageschrift

Nachdem das Marihuana aus Fall 3 der Anklageschrift verkauft und aufgebraucht war, überlegten die Angeklagten W. und W., wie sie kurzfristig wieder an Marihuana kommen könnten.

Am Mittag des 20.03.2015 erkundigte sich der Angeklagte W. aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Angeklagten W. bei dem anderweitig verfolgten N. A. nach Marihuana. Gegen 20.00 Uhr übernahm daraufhin N. A. von dem anderweitig verfolgten S. P. 30 Gramm Marihuana auf Kommission, wobei ein Preis von 345 EUR vereinbart worden war. Anschließend kontaktierte A. den Angeklagten W., wobei sich beide zur Übergabe dieser Menge für einen Preis von mindestens 370 EUR am Rathaus in ... verabredeten.

Der Angeklagte W. holte den Angeklagten W. mit seinem Fahrzeug in dessen Wohnung ab, wo der Angeklagte W. bereits Bier und Amphetamin konsumiert hatte. Gemeinsam fuhren die Angeklagten zunächst zur ...-Tankstelle in ..., wo sich der Angeklagte W. zwei Flaschen Bier (0,5 Liter) sowie zwei Dosen (0,33 Liter) Jack-Daniels-Cola kaufte, die er nicht ausschließbar bis zu der sich anschließenden Tat getrunken hatte.

Während der Fahrt erkundigte sich der Angeklagte W., ob der Angeklagte W. wie vereinbart das für den Erwerb des Marihuanas erforderliche Geld mitgebracht habe. Der Angeklagte W. verneinte dies, zeigte dem Angeklagten W. den von ihm mitgeführten Elektroschocker, der der Form nach einer Taschenlampe ähnelte, und erklärte, dem A. das mitgeführte Marihuana ... klärte zwar zunächst, das nicht gut zu finden, akzeptierte jedoch letztlich diese Vorgehensweise.

Kurz vor 22:45 Uhr trafen sich der Angeklagte W. sowie der Angeklagte W., der mit einem Bandana-Tuch über dem Mund vermummt auftrat, mit dem Geschädigten N. A. hinter dem Rathaus in ... Gemeinsam begaben sie sich zur Durchführung der Übergabe in das Anwesen ..., weil das Marihuana anlässlich der Übergabe auch gewogen werden sollte. Dort wurden sie durch den gerade vom Zigarettenholen zurückkehrenden Zeugen S. ... in das Treppenhaus hereingelassen.

Der Zeuge S. ... ging flott vor den anderen dreien die Treppen hoch zur Wohngemeinschaft des S. P., der Geschädigte A. folgte ihm langsamer bis auf den zweiten Treppenabsatz, sodann hinter ihm die Angeklagten W. und W.

Dort drehte sich der Geschädigte A. um und holte die Tüte mit 30 Gramm Marihuana aus seiner Jackentasche. Der Angeklagte W. versetzte ihm unmittelbar mit dem Elektroschocker einen Stromschlag gegen den Hals. Der Geschädigte A., der mit allen Kräften versuchte, sich gegen den Angriff des W. zu wehren, ging entweder bereits durch den ersten Stromschock oder durch die sich anschließende Rangelei mit dem Angeklagten W. zu Boden und ließ hierbei das Marihuana fallen. Der Angeklagte W., der all dies gesehen und gebilligt hatte, packte sich die Tüte mit den 30 Gramm Marihuana und ergriff die Flucht.

Der Zeuge ..., der die Geräusche des Elektroschockers sowie des Geländers und die Hilfeschreie des Geschädigten A. gehört hatte, kam die Treppen wieder herunter und sah nur noch den Angeklagten W., der mit dem Elektroschocker über dem Geschädigten A. hing und zu diesem Zeitpunkt zumindest einmal damit auf A. einschlug. Der Zeuge ... bat den Angeklagten W., damit aufzuhören. Dieser reagierte jedoch nicht. Der Zeuge ... rannte -auch auf entsprechende Bitte des Geschädigten A. - sodann in die Wohnung des S. P., um von dort die anwesenden Freunde zur Hilfe zu holen.

Bei der Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten A. und dem Angeklagten W., bei der N. A. den Anklagten W. an dessen Bein festhielt, schlug der Angeklagte W. mit dem Elektroschocker mindestens einmal gegen die rechte Stirn, einmal gegen die linke Stirn und einmal gegen das linke Jochbein des N. A., wobei der Elektroschocker auch unter Strom stand. Zudem setzte der Angeklagte W. den Elektroschocker gegen die Wade und den Bauchbereich des N. A. ein. Hierbei forderte der Angeklagte W. mit den Worten „Wo ist das Geld“ von dem Geschädigten A. die Herausgabe von Geld. Zu einer Übergabe von Geld konnte es nicht kommen, da der Geschädigte A. seinen Geldbeutel in der Wohnung des S. P. zurückgelassen hatte.

Nicht ausschließbar bei einem Versuch, durch ein Schlenkern mit dem Bein den Griff des N. A. vom Bein zu lösen, traf der Angeklagte W. den über die Treppe in Richtung Haustüre mitge-zerrten N. A. am Kopf, wodurch N. A. mit dem Hinterkopf auf den Boden schlug und sich eine Kopfplatzwunde am Hinterkopf zuzog.

Zwischenzeitlich hatte sich der Zeuge S. ... in der Wohnung des S. P. mit einem Schlagstock bewaffnet und kam mit diesem in der Hand und weiteren Freunden hinter sich, u.a. dem Zeugen J. B., von denen nicht ausschließbar ein weiterer mit einem Messer bewaffnet war wieder zu der Auseinandersetzung. Als er sah, dass N. A. den Angeklagten W. an dessen Bein festhielt, sagte er zu ihm, er solle ihn loslassen. Der Angeklagte W., der dies offenbar auf sich bezog, antwortete ihm „Was willst Du machen? Verpiss Dich wieder!“, flüchtete aber vom Tatort, nachdem ihn N. A. losgelassen hatte.

Wie von dem Angeklagten W. billigend in Kauf genommen, erlitt der Geschädigte A. durch den ersten Angriff mit dem Elektroschocker zumindest eine Verbrennung am Hals.

Wie von dem Angeklagten W. beabsichtigt, erlitt N. A. durch die Schläge mit dem Elektroschocker zwei Platzwunden im Bereich der Stirn, eine Prellung am Jochbein und durch den Einsatz des Elektroschockers als solchem Verbrennungen am Hals / hinter dem Ohr, an der rechten Seite der Stirn sowie am Bein. Zumindest billigend in Kauf genommen hatte der Angeklagte W., dass N. A. anlässlich der Auseinandersetzung eine Fraktur des Daumens der rechten Hand, eine Kopfplatzwunde am Hinterkopf, eine Gehirnerschütterung sowie Schürfwunden im Bereich des Handgelenks links erlitt. Der Geschädigte A. war drei Tage im Krankenhaus und konnte die Schule eine Woche lang nicht besuchen. Zudem musste er für mindestens zwei Wochen eine Schiene an seinem Daumen tragen. Er litt zumindest einen Monat unter Angstzuständen, derentwegen er zumindest einmal einen Psychologen aufsuchte. Die Tat hat das Selbstbewusstsein des N. A. gemindert.

Kurze Zeit nach der Tat trafen sich die Angeklagten wieder in der Wohnung des Angeklagten W.. Der Angeklagte W. war dorthin nach einer kurzen Wartezeit im Auto gefahren. Der Angeklagte W. kam ca. 30 Minuten nach ihm dort an, nachdem er den Weg durch die Stadt und den Wiesengrund zu Fuß - einen Großteil joggend - zurückgelegt und hierbei auch den Elektroschocker im Wiesengrund in einen Mülleimer geworfen hatte. Die Angeklagten teilten das Marihuana, das ausschließlich dem Eigenkonsum dienen sollte, hälftig auf. Das Marihuana wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 13,7% THC auf.

Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A. W. war trotz des vorangegangenen Amphetamin- und Alkoholkonsums nicht erheblich eingeschränkt.

Beide Angeklagte haben sich in der Hauptverhandlung beim Zeugen A. entschuldigt.

III. Fall 5 der Anklageschrift

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach dem 20.03.2015, jedoch im März oder Anfang April 2015, kauften und übernahmen die Angeklagten aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses von J. in ... 140 Gramm Marihuana zum Preis von 1.000 EUR, wobei jeder der beiden Angeklagten 500 EUR aus den vorangegangenen Abverkäufen beisteuerte.

Der Ablauf war derselbe wie beim vorangegangenen Erwerb: Die beiden Angeklagten fuhren im Fahrzeug des Angeklagten W. nach ... Der Angeklagte W. kaufte und übernahm das Marihuana von J. Die Angeklagten fuhren gemeinsam mit dem Marihuana zurück und lagerten das Marihuana im Pokerkoffer im Zimmer des Angeklagten W.

Das Marihuana diente bis auf einen Anteil zum Eigenbedarf von 30 Gramm dem gewinnbringenden Weiterverkauf. Es war von zumindest durchschnittlicher Qualität (THC-Gehalt von mindestens 5%).

Die Angeklagten verkauften mindestens 30 Gramm an den Zeugen ..., genannt ... aus ..., zu einem Grammpreis von mindestens 12,50 EUR, 20 Gramm an den anderweitig Verfolgten D. zum Grammpreis von 12,00 EUR, 20 Gramm an den ... in ... zu einem Grammpreis von 11,00 EUR sowie die restlichen 40 Gramm an verschiedene Abnehmer zu einem Grammpreis von mindestens 11 EUR. Die Einnahmen aus den Verkäufen wurden von den Angeklagten hälftig geteilt.

IV. Fall 6 der Anklageschrift

Die Angeklagten wollten in der Folgezeit nicht mehr die Fahrtstrecke nach ... auf sich nehmen, eine zunächst vereinbarte Lieferung von Marihuana durch J. per Post scheiterte jedoch.

Nachdem die Abnehmer weiter Interesse zeigten und das Marihuana aus den vorangegangenen Verkäufen aufgebraucht war, vereinbarten die Angeklagten, gemeinsam nach ... zu fahren, weil der Angeklagte W. wusste, dass man dort im ... auf den Bänken einfach nur jemanden ansprechen müsse, um Marihuana zu erwerben. Der Angeklagte W. buchte hierfür zwei bis drei Tage vorher Bustickets.

Am 18.04.2015 gingen die Angeklagten in den ... wo sie sogleich von einer ihnen bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten dunkelhäutigen Person herbeigewinkt wurden. Der Angeklagte A. W. besprach mit dieser Person, die „...“ genannt werden wollte, das Geschäft, handelte diesen noch im Preis nach unten und gab ihm schließlich seine Telefonnummer, da „...“ das Geschäft erst organisieren musste und den Angeklagten W. sodann kontaktieren wollte.

Nach einer Weile, in der die Angeklagten etwas gegessen hatten, bestellte „...“ die Angeklagten wieder zum Park. Von dort liefen sie ca. 10 Minuten zu einem weiteren Park in ..., wobei „...“ und eine weitere dunkelhäutige Person mehrmals die Straße kreuzten, um nicht zu offenbaren, dass sie zusammengehörten.

Letztlich kauften und übernahmen die Angeklagten aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses auf einer Parkbank von „...“ 180 Gramm Marihuana zum Preis von 1.100 EUR, wobei auch hier der Angeklagte W. maßgeblich das Geschäft mit „...“ abwickelte. Das Geld für den Erwerb steuerten beide Angeklagten jeweils zur Hälfte bei.

Im Anschluss fuhren die Angeklagten mit einem Taxi zurück zu ihrem Hostel „...“, probierten noch am Abend das erworbene Marihuana, indem sie etwas rauchten und fuhren am nächsten Vormittag mit einem Reisebus zurück nach ... wobei das Marihuana in der Reisetasche des Angeklagten W. verstaut war.

Das Marihuana diente - abgesehen von einer Eigenkonsummenge von maximal 30 Gramm -dem gemeinsamen gewinnbringenden Weiterverkauf durch die Angeklagten, die für die verkauften 150 Gramm jeweils einen Grammpreis von mindestens 11,00 EUR erzielten. Der Angeklagte W. war bei mindestens 3 Verkäufen in ... dabei.

Das Marihuana wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 6,5% THC auf.

V. Fall 7 der Anklageschrift

In der Folgezeit zeigte der sogenannte ... Interesse am Erwerb einer größeren Menge Marihuana. Um einen Grammpreis von 10,00 EUR zu erhalten, war er bereit, den Angeklagten Vorauskasse zu leisten.

Der Angeklagte W., der noch vom vorangegangenen Erwerb die Telefonnummer des „...“ gespeichert hatte, schrieb diesen wegen eines Erwerbs an. Ohne eine konkrete Menge besprochen zu haben, forderte „...“ dazu auf, wieder nach ... zu kommen.

Für bestellte 63 Gramm Marihuana übergab der „...“ den Angeklagten W. und W. am 30.04.2015 gegen 17:40 Uhr in der Nähe des ... an den ... im Auto des Angeklagten W. 630 EUR in bar.

Die Angeklagten fuhren noch am selben Tag mit dem Bus gemeinsam nach ... um am nächsten Tag dort wie vereinbart von ... Marihuana zu erwerben. Diesmal kamen sie im Hostel „...“ unter.

Am 01.05.2015 zwischen 13:00 Uhr und 15:48 Uhr kauften und übernahmen die beiden Angeklagten aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses von „...“ im ... in ... 331,81 Gramm Marihuana zum Preis von 2.000 EUR, wobei das Geschäft auch diesmal in zwei Etappen abgewickelt wurde. Im Anschluss kehrten die Angeklagten in ihr Hostel zurück.

Der Angeklagte W. ging im Anschluss mit den Verkäufern in einem afrikanischen Restaurant essen. Der Angeklagte W. kam nach ca. zwei Stunden hinzu, woraufhin sie gemeinsam im Park den 1. Mai feierten.

Auch an diesem Geschäft sollte letztlich wieder jeder der beiden Angeklagten hälftig beteiligt sein, wobei der Kaufpreis in Höhe von 450 EUR aus dem übergebenen Geld des „...“, 150 EUR seitens des Angeklagten W., 1.300 EUR aus den gemeinsamen Verkäufen sowie weiteren 100 EUR durch eine Abhebung des Angeklagten W. in ... aufgebracht wurde.

Das Marihuana war auch diesmal überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf und nur im Umfang von 30 Gramm zum Eigenverbrauch bestimmt.

Am 02.05.2015 fuhren die Angeklagten mit dem Reisebus zurück nach ... Das Marihuana transportierten sie im Rucksack des Angeklagten W., den der Angeklagte W. mit einem kleinen Vorhängeschloss sicherte.

Das Marihuana mit einem Trockengewicht von 290,4 Gramm, einem THC-Gehalt von 8,23% und einer THC-Gesamtwirkstoffmenge von 23,8 Gramm führten die Angeklagten am 02.05.2015 gegen 17:25 Uhr im Fahrzeug des Angeklagten W. in der ... wissentlich und willentlich mit sich. Es konnte im Rahmen der Festnahme der Angeklagten aufgefunden und sichergestellt werden. Diese erfolgte unmittelbar nach der Rückkehr in ... nachdem die Polizei das Mobiltelefon des Angeklagten W. überwacht und darüber die Durchführung des Betäubungsmittelerwerbs in ... sowie den jeweiligen Standort der Angeklagten mitbekommen hatte.

VI. Allgemeine Feststellungen zu den Taten

Die Angeklagten waren in allen Fällen, wie sie wussten, nicht im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Umgang mit Betäubungsmitteln.

Das Alter des Abnehmers D. war den Angeklagten nicht positiv bekannt. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte W. sich auch keine Gedanken machte, dass D. minderjährig sein könnte.

Sämtliche festgestellte Taten beging der Angeklagte A. W. auch, um seinen Amphetamin-konsum zu finanzieren bzw. Cannabis zum Eigenbedarf zu erlangen.

Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ergaben sich jedoch nicht.

VII. Aufklärungshilfe des Angeklagten W.

Der Angeklagte W. leistete nach seiner Festnahme wesentliche Aufklärungshilfe zu den Fällen 3, 5, 6 und 7 der Anklageschrift, wobei die Fälle 3, 5 und 6 allein auf Grund seiner Angaben aufgeklärt werden konnten. Hierbei machte er beschreibende Angaben zur Ermittlung der „J. aus ...“, des „...“ sowie einer Vielzahl seiner Abnehmer, u.a. den inzwischen klarnamentlich bekannten D. und ... wobei seiner Angaben durch die polizeilichen Ermittlungen bestätigt werden konnten.

D. Beweiswürdigung

I. Persönliche Verhältnisse

1. F. W.

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten F. W. beruhen auf dem diesbezüglichen Bericht der Jugendgerichtshilfe ..., der durch den Angeklagten im Wesentlichen als richtig bestätigt und in Details korrigiert wurde, wobei die Kammer die von ihm vorgenommenen Korrekturen zu Grunde legte.

Die Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten W. beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 23.04.2015, dessen Richtigkeit der Angeklagte W. bestätigte. Den Hintergrund hierzu hatte der Angeklagte gegenüber der Jugendgerichtshilfe erläutert, auf deren Ausführungen die entsprechenden ergänzenden Feststellungen beruhen.

Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Diese sind insbesondere auch mit dem Haargutachten vom 27.05.2015 in Einklang zu bringen, wonach in den untersuchten 5 cm langen Haaren des Angeklagten W. der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol in einer Konzentration von 0,1 ng/mg Haare sowie der Cannabisinhaltsstoff Cannabinol in einer Konzentration von 0,02 ng/mg Haare nachge wiesen konnten, was für einen gelegentlichen Konsum von Cannabis während des von der Untersuchung umfassten Zeitraums von fünf Monaten vor der Haarabnahme (am 02.05.2015) spricht (Bl. 846 ff., unter I und III).

2. A. W.

a) Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten A. W. beruhen auf der diesbezüglichen Schilderung des Sachverständigen ..., dem der Angeklagte W. im Rahmen der Exploration Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht hatte, die vom Angeklagten W. durch glaubhafte eigene Angaben als richtig bestätigt und ergänzt wurde.

Die Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten A. W. beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 29.04.2015, dessen Richtigkeit der Angeklagte bestätigte.

b) Betäubungsmittelkonsum

Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten A. W. beruhen auf den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen ..., die durch die eigenen Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner persönlichen Verhältnisse bestätigt wurden.

Der Sachverständige führte aus, dass angesichts der Schilderungen des Angeklagten, seit seinem 11. Lebensjahr regelmäßig Cannabis und ab dem 15. Lebensjahr regelmäßig Am-phetamine konsumiert zu haben sowie anhand der vorliegenden Krankenakten gemäß ICD-10 eine Abhängigkeit von Cannabinoiden und Amphetaminen (F12.2 und F15.2) festgestellt werden kann. Beim Angeklagten können nach den Ausführungen des Sachverständigen die Kriterien Toleranzsteigerung, Suchtdruck, Kontrollverlust über den Beginn und die Beendigung des Substanzkonsums und fortgesetzter Konsum trotz eindeutiger schädlicher Folgen angenommen werden, so dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit, für die nach den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 lediglich drei dieser Kriterien erfüllt sein müssten, bejaht werden kann. Der Sachverständige führte hierzu weiter aus, dass sich die schädlichen Folgen vor allem im sozialen und beruflichen Umfeld manifestieren, insbesondere in der erlebten Obdachlosigkeit und der Tatsache, dass der 25jährige Angeklagte bislang keine Berufsausbildung abschließen konnte.

Diesen Ausführungen des der Kammer als erfahren bekannten Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an und legt sie dem Urteil zu Grunde.

Der Sachverständige legte seinem Gutachten neben der vollständigen Verfahrensakte im aktuellen Verfahren die Gesundheitsakte der JVA ... eingeholte medizinische Unterlagen sowie eine ausführliche psychiatrische Untersuchung des Angeklagten am 30.07.2015 und 05.08.2015 über insgesamt 3,5 Stunden in der JVA ... zu Grunde. Zudem war er im Rahmen der Hauptverhandlung anlässlich der Einlassungen der Angeklagten zur Sache, bei der Vernehmung der Zeugen N. A., J. B. und D. H. sowie bei der Verlesung der Wirkstoff- und insbesondere Haargutachten anwesend. Das Gutachten basiert somit auf der Kenntnis sämtlicher erforderlicher Fakten.

Der Sachverständige ist als leitender Oberarzt und stellvertretender Chefarzt im Bezirkskrankenhaus ... - Klinik für forensische Psychiatrie - tätig, ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Rechtsmedizin - Forensische Psychiatrie und verfügt somit über die erforderliche Erfahrung im maßgeblichen Bereich der Gutachtenserstattung.

Die durch den Sachverständigen berichteten Angaben des Angeklagten W. passen zu den Feststellungen im vorliegenden Haargutachten vom 27.05.2015 (Bl. 843 ff., unter I und III) bezüglich der am 05.05.2015 beim Institut für Rechtsmedizin eingegangen Haarprobe des Angeklagten W. (vgl. Bl. 638 d.A.). Darin stellen die unterzeichnenden Sachverständigen

– anhand der Wirkstoffrückstände von Metamphetamin in einer Konzentration von 1,5 ng/mg Haare und Amphetamin in einer Konzentration von 0,1 ng/mg Haare einen regelmäßigen bis häufigen Konsum von Methamphetamin,

– anhand der Wirkstoffrückstände von MDMA in einer Konzentration von 0,4 ng/mg Haare und von dem MDMA-Metabolit MDA in einer Konzentration von 0,03 ng/mg Haare einen gelegentlichen Konsum von MDMA und

– anhand von Wirkstoffrückständen von Tetrahydrocannabinol in einer Konzentration von 0,1 ng/mg Haare sowie der Cannabisinhaltsstoffe Cannabinol in einer Konzentration von 0,02 ng/mg Haare und Cannabinol in einer Konzentration von 0,03 ng/mg Haare einen gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten

während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von etwa drei bis vier Monaten vor der Haarabnahme (am 02.05.2015) fest. Insofern ist genau der Zeitraum abgedeckt, im dem der Angeklagte W. sich als rückfällig bezeichnete.

Im Übrigen sind die Ausführungen des Sachverständigen ... auch angesichts der Vorgeschichte des Angeklagten mit einer bereits durchgestandenen Langzeittherapie, die durch Krankenakten belegt ist, plausibel.

II. Festgestellte Taten

Der Angeklagte W. zeigte sich hinsichtlich der festgestellten Taten geständig. Soweit seine Einlassung in Fall 4 der Anklageschrift von dieser abwich, hat sich der Sachverhalt der Anklageschrift im Rahmen der Beweisaufnahme als zutreffend bestätigt.

Hinsichtlich der Abverkäufe an die einzelnen Abnehmer ist die Kammer zwar überzeugt, dass diese in den Größenordnungen erfolgten, die der Angeklagte W. angab. Seine Angaben im Laufe der Hauptverhandlung zeigen jedoch, dass er nicht immer zuordnen konnte, welche Verkäufe aus welcher erworbenen Menge stattfanden. Da sich die diesbezüglichen Feststellungen insbesondere auch auf die getroffene Verfallsentscheidung zu Lasten des Angeklagten W. auswirken, wurde hier jeweils die für die Angeklagten günstigste Variante angenommen. Insbesondere wurden Verkäufen in unbekannter Menge an namentlich nicht bekannte Abnehmer die jeweils günstigsten Grammpreisen aus dieser Handelsmenge zugrunde gelegt.

Der Angeklagte W. räumte die Tatvorwürfe der Fälle 3, 5, 6 und 7 der Anklageschrift (Handeltreiben mit Marihuana mit Erwerb von Marihuana) im Grundsatz ebenso ein. Insbesondere erklärte er, für die jeweiligen Bezugsquellen verantwortlich gewesen zu sein und von den Verkäufen des Angeklagten W. jeweils hälftig profitiert sowie auch selbst von dem Marihuana konsumiert zu haben. Er erklärte, dass er jedoch die Abnehmer nicht kannte und auch an vielen Verkaufsvorgängen nicht persönlich beteiligt gewesen sei.

In Bezug auf „Anklagefall 4“ (Raub unter Einsatz des Elektroschockers) war der Angeklagte W. im Kern ebenfalls geständig; auch seine Schilderung der Tat hätte zu einem Schuldspruch -wie vorliegend ausgesprochen - geführt. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere der einzelnen Handlungen des Angeklagten W. zu Lasten des Zeugen N. A., hat die Kammer jedoch die Angaben dieses Zeugen den Feststellungen zu Grunde gelegt. Diese Angaben sind zum einen mit dessen dokumentierten Verletzungen in Einklang zu bringen und wurden auch -soweit die Tat durch Dritte beobachtet wurde - durch die Angaben der Zeugen J. B. und S. bestätigt.

Darüber hinaus konnte die Kammer insbesondere die Angaben der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ... und ... dem Urteil zu Grunde legen. Sie sagten professionell zu ihren Ermittlungen aus. Den von Objektivität zeugenden Aussagen der Polizeibeamten konnte deshalb uneingeschränkt Glauben geschenkt werden. Es bestanden keine Gründe, an der persönlichen Glaubwürdigkeit dieser Polizeibeamten zu zweifeln.

Im Einzelnen kamen die Feststellungen der Kammer auf Grund der nachfolgend nach den einzelnen Fällen der Anklageschrift dargestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme zustande.

1. Fall 3 der Anklageschrift

(1) Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten F. W.. Dieses wurde im Rahmen der Beweisaufnahme durch die Angaben des Zeugen S. bestätigt.

(2) Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung erklärte der Angeklagte W., dies sei nach der Fahrt nach ... und ca. 1 1/2 Wochen vor der Tat „Anklagefall 4“ gewesen; der Angeklagte W. ordnete die Tat ca. 1 Woche vor dieser weiteren Tat ein, so dass die Kammer den Tatzeitraum zwischen Anfang und Mitte März festlegt.

(3) Die Angaben zur Kontaktaufnahme mit J. zur Anbahnung des Erwerbsgeschäfts sowie zum Erwerbsgeschäft in ... an sich beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten A. W., der hier alleine tätig wurde. Dieses Geständnis war auch glaubhaft. Der Angeklagte hatte diesen Tatvorwurf zwar im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bestritten, erklärte dies jedoch damit, dass er J. nicht habe belasten wollen, weil sie Kinder habe.

Seine Angaben werden auch durch das Geständnis des Angeklagten W. bestätigt, wonach der Angeklagte W. mit dem Angeklagten W. gemeinsam nach ... fuhr und dort auf den Angeklagten W. im Auto wartete. Der Angeklagte W. erklärte weiter, nach der Rückkehr von W. von diesem das Marihuana im Rucksack, dort wiederum in einer eingeschweißten Tüte, auf der mit Edding die Menge notiert war, gezeigt bekommen zu haben.

Die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten W. wird zudem dadurch untermauert, dass auf ihrer Basis durch die Polizei in ... ohne die weiteren Angaben des Angeklagten W. die Verkäuferin J. identifiziert werden konnte, wie sich aus dem Bericht der ... (Bl. 897 d.A.) ergibt.

(4) Beide Angeklagte gaben übereinstimmend an, dass bereits während der Rückfahrt eine Kontaktaufnahme eines Abnehmers erfolgte. Der Angeklagte W. konnte sich zunächst nicht daran erinnern, ob es sich hierbei um D. oder um D. H. gehandelt habe. Der Angeklagte W. erklärte insoweit, dass sie sich noch am selben Tag mit dieser Person, deren Namen er nicht kenne, in ... getroffen hätten. Insgesamt erinnerte sich der Angeklagte W. jedoch an zwei Verkäufe an diese Person, an denen er beteiligt war. Er erläuterte hierzu, einer dieser Verkäufe habe im Freien stattgefunden, wo er selbst das Marihuana übergeben habe; ein weiteres Mal habe die Übergabe in einem Haus stattgefunden, in dem viele Leute waren und in dem es sehr dreckig gewesen sei.

Hierdurch konnte die Kammer die Feststellung treffen, dass der Verkauf an den Zeugen D. erfolgte, da der Angeklagte W. für die Übergaben an diesen Zeugen genau diese zwei üblichen Übergabeorte schilderte.

(5) Die Feststellung, dass die Angeklagten das Marihuana zunächst in der Wohnung des Angeklagten W. wogen und das Marihuana, soweit es nicht an D. verkauft werden sollte, im Pokerkoffer des Angeklagten W. deponierten, beruht auf der Angabe des Angeklagten W.. Sie passt ins Gesamtbild der Tat.

(6) Der Angeklagte W. gab an, der Angeklagte W. und er hätten jeweils 10 Gramm aus dieser Menge für den Eigenkonsum verbraucht. Diese Angabe passt zu dem bei beiden Angeklagten mit identischen Wirkstoffrückständen in den Haaren festgestellten gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten und wurde deshalb den Feststellungen zu Grunde gelegt.

(7) Die festgestellten Verkäufe aus dieser Menge beruhen auf den Angaben des Angeklagten W., die sich im Rahmen der Beweisaufnahme als zutreffend herausstellten.

(a) Hinsichtlich der Abverkäufe erklärte der Angeklagte W., ein ... aus ... der ansonsten über D. Marihuana erworben habe, habe aus dieser Menge mindestens einmal mindestens 5 Gramm erhalten.

Dies wird indirekt durch die Angaben des Zeugen D. H. bestätigt. Dieser erklärte, gerüchteweise im Berufsschulzentrum mitbekommen zu haben, dass die beiden Angeklagten mit Marihuana dealen und bestätigte, seinen Kumpel ... an die beiden verwiesen zu haben.

Den Preis hat die Kammer an der Angabe des Angeklagten W., an andere Abnehmer als D. und den „...“ zu höheren Preisen zwischen 13 und 14 EUR verkauft zu haben, mit einem Grammpreis festgelegt, der den für den Zeugen ... um 1 EUR übersteigt.

(b) Weiter gab der Angeklagte W. an, nach den Fahrten jeweils bei mindestens zwei Gelegenheiten an den Zeugen D. verkauft zu haben, und zwar aus dieser ersten Menge aus ... jeweils mindestens 10 Gramm zu einem Grammpreis von 12,50 EUR.

Der Zeuge D. wollte sich über die Tatsache hinaus, dass er die beiden Angeklagten kenne, im Rahmen der Hauptverhandlung nicht äußern, so dass über ihn die Angaben des Angeklagten W. nicht überprüft werden konnten.

Seine Angaben gegenüber der Polizei konnten jedoch über den damaligen Vernehmungsbeamten, ..., als Zeuge in den Prozess eingeführt werden und bestätigen die Angaben des Angeklagten W. Danach schilderte D. über den gesamten Zeitraum übereinstimmend mit dem Angeklagten W. mindestens sechs Käufe, bei denen er mit anderen Personen Geld zusammenlegte und hierfür Marihuana erwarb, wobei die Geschäfte am Parkplatz am ... bzw. in der Wohnung seines Bekannten ... stattgefunden hätten. Auch dies bestätigt letztlich die Zusammenschau, dass es sich bei dem Abnehmer nach der Fahrt um D. gehandelt hat.

Durch die von ... berichtete Zeugenaussage wird jedoch auch die Angabe des Angeklagten W., nicht bei allen Verkaufsgeschäften des W. anwesend gewesen zu sein, bestätigt. ... führte nämlich weiter aus, dass D. ihm gegenüber auf Wahllichtbildvorlagen den Angeklagten W. sowie den Angeklagten W. erkannt habe und hierzu angab, dass der Angeklagte W., den er „F.“ nannte, bei zwei Verkäufen alleine gewesen und bei den übrigen Verkäufen „A.“ dabei gewesen sei.

Der durch den Angeklagten W. benannte Grammpreis von 12,50 EUR kann durch die Kammer anhand es am 27.04.2015 überwachten Telefonat zwischen dem Angeklagten W. und dem Zeugen D. dessen Anschluss auf "..." läuft, als richtig identifiziert werden. In dem Gespräch äußert W. „ab 500 mach mer 12“ und ... „ich hab das letzte Mal 12 fünf“ (vgl. Bl. 36 f. TEA TKÜ, Gesprächs-ID 68718956), was nach Auffassung der Kammer den bisherigen Grammpreis von 12,50 EUR und einen avisierten Grammpreis von 12 EUR pro Gramm ab einer Bestellsumme von 500 EUR umschreiben soll.

2. Fall 4 der Anklageschrift

Die Feststellungen der Kammer stimmen mit Ausnahme der Details des Tatgeschehens im Treppenhaus mit der Schilderung der Tat durch den Angeklagten W. überein. In Abweichung zu den Feststellungen der Kammer erläuterte der Angeklagte W., zu den Körperverletzungshandlungen seinerseits sei es nur gekommen, weil A. ihn festgehalten habe und er deshalb in Panik geraten sei und um sich geschlagen habe. Der Angeklagte W. betonte auch ausdrücklich, dass er entgegen der Tatschilderung in Fall 4 der Anklageschrift von A. kein Geld gefordert habe. Dies konnte im Rahmen der Beweisaufnahme widerlegt werden.

a) Feststellungen zur Tat selbst

(1) Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat, insbesondere

– die Vereinbarung des Marihuanaerwerbs zwischen den Angeklagten sowie

– die gemeinsame Fahrt der Angeklagten zu der Tat mit dem im Auto durch den Angeklagten W. offenbarten Plan, dem Zeugen A. das Marihuana abzunehmen, indem man diesem mit dem Elektroschocker drohe,

beruhen auf den insoweit übereinstimmenden nicht widerlegbaren Einlassungen der Angeklagten. Insbesondere bestätigte der Angeklagte W., dass er alleine auf die Idee mit dem Einsatz des Elektroschockers kam, weil er sein Geld nicht für den Erwerb von Marihuana habe einsetzen wollen. Auch bestätigte er die Einlassung des Angeklagten W., diesem gegenüber beim Zeigen des Elektroschockers im Auto geäußert zu haben, den Elektroschocker nur zur Drohung einsetzen und N. A. damit nicht verletzen zu wollen.

(2) Die Feststellungen zu den telefonischen Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten W. und dem Zeugen N. A. beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben dieser beiden Personen in der Hauptverhandlung.

(3) Auch die Feststellungen zum Treffen am Parkhaus am ... sowie dem gemeinsamen Ortswechsel zu Fuß zum Anwesen ... beruhen auf der übereinstimmenden Angabe der beiden Angeklagten sowie des Zeugen N. A.. Zwar konnte sich der Zeuge A. nicht mehr genau erinnern, wie sie in das Treppenhaus des Anwesens ... gelangten. Hierzu gab jedoch der Zeuge S. E. an, den beiden Angeklagten und dem Zeugen A. die Tür aufgehalten zu haben, sodann aber zur Wohnung P. hinaufgegangen zu sein und deshalb den Beginn der Auseinandersetzung lediglich akustisch mitbekommen zu haben. Insoweit wurden die diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben der Angeklagten, sie seien von einer Person in das Treppenhaus hereingelassen worden, bestätigt.

(4) Die Vermummung des Angeklagten W. schilderten übereinstimmend sowohl der Zeuge A., der angab, dass der Angeklagte W. ein „...“ über das Gesicht gezogen hatte, sowie beide Angeklagte. Insbesondere räumte der Angeklagte W. selbst ein, ein Halstuch um den Hals gehabt und dieses bis über den Mund gezogen zu haben.

(5) Auch die Tatsache, dass der Zeuge A. das Marihuana aus einer Tasche zog, der Angeklagte W. daraufhin den Elektroschocker einsetzte und der Zeuge A. das Marihuana zu Boden fallen ließ, beruht auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der beiden Angeklagten sowie des Zeugen A.. Insbesondere schilderte keiner der drei, dass der Angeklagte W. die Herausgabe des Marihuanas vorher verbal unter Vorzeigen des Elektroschockers gefordert hätte.

Deswegen betrachtet die Kammer die Einlassung des Angeklagten W., er habe den Elektroschocker - wie gegenüber dem Angeklagten W. angekündigt - ursprünglich nur zur Drohung einsetzen wollen, als widerlegt. Denn der Einsatz des Elektroschockers mit Schockfunktion erfolgte, ohne dass W. vorher mit dessen Einsatz gedroht hatte oder dem Einsatz eine Abwehrhandlung des Geschädigten A. vorausgegangen wäre.

(6) Auch in den sonstigen Details gehen die Schilderungen ab diesem Punkt auseinander.

a) Der Angeklagte W. erklärte, A. hätte bei seinem ersten Elektroschockereinsatz mindestens drei Stufen über ihm auf dem Treppenabsatz gestanden. Er habe den Elektroschocker betätigt und lediglich in Richtung des Beins des A. gehalten, woraufhin dieser das Bein weggezogen habe, weil er dachte, getroffen worden zu sein. Daraufhin habe A. das Marihuana fallen lassen und ihn selbst mit Fäusten geschlagen. Deshalb habe er im Affekt jedenfalls mit zwei Faustschlägen zurückgeschlagen. A. sei ihm sodann entgegengesprungen und habe ihn zu Boden geschmissen, woraufhin sie dort weiter mit Fäusten aufeinander eingeschlagen hätten. Dabei habe der Elektroschocker neben ihnen gelegen. Auch habe er bei dieser Rangelei sein Handy und seinen mp3-Player verloren. Er habe weglaufen wollen, A. habe ihn aber festgehalten. Er habe deshalb mit dem Elektroschocker auf den Kopf von A. geschlagen, wobei der Elektroschocker ausgelöst habe und A. davon eine Platzwunde am Kopf erhalten habe. Er habe noch sein Handy ein paar Stufen höher aufheben können und habe sich am Geländer in Richtung Tür gezogen, während A. ihn festgehalten habe. Zuletzt habe A. ihn und die Tür festgehalten. In diesem Moment seien auch die Freunde des A. die Treppe herunter gekommen, von denen einer ein komplett S.s Messer in der Hand gehalten habe. Er habe dann fliehen können, sei bis ... zu seiner Wohnung gelaufen und die meiste Zeit dieser 35 bis 40 Minuten gejoggt, wobei er den Elektroschocker im Wiesengrund in einen Mülleimer geworfen habe. Weiter ergänzte der Anklage W. noch von sich aus, während des ganzen Geschehens sei „der eine“ immer die Treppe hinauf und hinunter gerannt, wobei es sich hierbei nach Überzeugung der Kammer um den Zeugen S. E. handelte.

b) Der Angeklagte W. erklärte, der Geschädigte A. habe nach dem Einsatz des Elektroschockers am Bein dieses weggezogen. Daran habe sich eine Rangelei des A. und des W. angeschlossen, bei der beide aufeinander geschlagen, aber sich nicht so wirklich getroffen hätten. Er selbst habe sodann das auf den Boden gefallene Marihuana gegriffen, sei zum Auto geflohen und sei schließlich zur Wohnung des Angeklagten W. gefahren, wo er auf W. gewartet habe. W. sei ca. 30-60 Minuten nach ihm an der Wohnung angekommen und habe ihm dann erzählt, dass er sich mit N. A. geprügelt habe. Insbesondere habe ihm W. erzählt, er habe N. A. geschlagen, weil dieser ihn festgehalten habe; davon habe dieser jetzt einen Cut. Zudem habe ihm W. erzählt, es seien noch andere aus der Wohnung gekommen mit einem Messer in der Hand, die ihn aufgefordert hätten, N. loszulassen; auf seine Antwort, dass er diesen nicht festhalte, hätten sie dann zu N. gesagt, dass dieser W. loslassen solle, was dieser dann auch getan habe, so dass er habe flüchten konnte.

c) Der Geschädigte A. erklärte, er habe auf dem Treppenabsatz das Marihuana aus der Tasche gezogen und sodann von dem Angeklagten W. einen Elektroschock von vorne gegen den Hals bekommen. Er erklärte weiter, er habe etwa zeitgleich einen Schlag von rechts gespürt. Zudem habe sich ein Handgemenge mit dem Angeklagten W. angeschlossen, bei dem er selbst versucht habe, sich mit Faustschlägen zu wehren. Während dieser Geschehnisse sei er irgendwann zu Boden gegangen. Der Angeklagte W. sei weggerannt. Er sei dann von W., nachdem der Angeklagte W. schon weggewesen sei, mit dem Elektroschocker gegen die Schläfe, gegen die Wade und in den Bauchbereich geschockt worden. Der Angeklagte habe auch, als W. bereits weggewesen sei, geschrien „Wo ist das Geld“. Auch habe er mindestens zwei Schläge abbekommen und etwas Größerflächiges, das sich wie eine Schuhsohle anfühlte, gegen die Stirn bekommen, wodurch er mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufschlug und sich eine Kopfplatzwunde zuzog. In dieser Situation sei der Zeuge S. E. dazugekommen, habe aber wegen des Elektroschockers nichts tun können und sei wieder nach oben gerannt, wobei er selbst ihn dazu aufgefordert hatte, Hilfe zu holen. A. erklärte weiter, ab diesem Zeitpunkt habe er den Angeklagten W. festgehalten, weil er diesen ja nicht kannte, dieser somit sonst nicht hätte festgesetzt werden können, und er damit rechnete, dass bald die anderen zur Hilfe kämen; W. habe ihn dann mit sich die Treppen hinunter gezogen. A. schilderte zudem, letztlich seien insgesamt 5 Leute aus der WG von S. P. die Treppe herunter und ihm zur Hilfe gekommen, u.a. S. E. und J. B., die wohl mit einem Schlagstock und einem Messer bewaffnet gewesen seien. Der Angeklagte W. habe sodann zu S. E. gesagt „Was willst Du jetzt machen? Verpiss Dich wieder“.

(7) Für die Angabe des Zeugen A., wonach alle Beteiligten auf einem Treppenabsatz des Treppenhauses standen, der Angeklagte W. somit nicht einige Stufen unter ihm, spricht die Tatsache, dass für das Nachwiegen des Marihuanas ein sicherer Stand und eine Sicht aller Beteiligter auf die Feinwaage erforderlich gewesen wäre. Dass entsprechendes geplant war, gab der Zeuge A. an und hatte dieser auch unmittelbar nach der Tat dem Zeugen J. B. berichtet, wie dieser als Zeuge aussagte.

(8) Zur Angabe des Zeugen A., durch den Angeklagten W. zunächst mit dem Elektroschocker am Hals geschockt worden zu sein, passt die Tatsache, dass er an dieser Stelle eine entsprechende Verletzung hatte, wie die Kammer anhand des Lichtbildes Bl. 13 d.A. unten feststellen konnte.

Zwar gibt es auch entsprechende Verletzungen an der Wade sowie am Knöchel, d.h. dem Bein des Zeugen (vgl. Lichtbilder Bl. 19 f. d.A.), so dass auch die Angaben der Angeklagten zutreffen könnten. Jedoch schilderte der Zeuge A., an diesen Stellen erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Angeklagten W. geschockt worden zu sein.

Ein „Erstangriff“ an dieser Stelle erscheint dem Gericht aus mehreren Gründen unwahrscheinlich und daher unglaubhaft. Zum einen sind der Angeklagte W. und der Zeuge A. in etwa gleich groß, wie die Kammer bei einem gleichzeitigen Aufstehen der beiden im Gerichtssaal feststellen konnte. Insofern hätte der Angeklagte W. sich im Stehen nach der Wade des Geschädigten A. bücken müssen. Zum anderen befinden sich die Verletzungen an der Wade, die auf den Lichtbildern zu sehen sind, eher im hinteren Bereich der Wade, so dass der Angeklagte W. den Geschädigten A. von hinten hätte attackieren müssen. Er stand jedoch nach Angabe des Zeugen A. vor diesem. Letzteres entspricht auch der Lebenserfahrung. Denn es ist zu erwarten, dass sich der Geschädigte A., der nach Angabe aller als erster die Treppe nach oben ging, für das avisierte Betäubungsmittelgeschäft zu seinen Kunden umdrehte, als er das Marihuana aus der Tasche holte.

(9) Die Kammer konnte sich keine Überzeugung davon bilden, dass ein „Schlag von rechts“, den der Zeuge A. „ziemlich sicher“ in etwa zeitgleich zu dem ersten Einsatz des Elektroschockers von vorne kommend an seinem rechten Brustkorb gespürt hatte, durch den Angeklagten W. ausgeführt worden ist. Der Zeuge N. A. hatte nicht gesehen, wer diesen Schlag ausführte, sondern nur den Elektroschocker gesehen. Er hatte lediglich aus der Situation, dass der Angeklagte W. vor ihm stand, geschlossen, dass dieser Schlag vom Angeklagten W. gekommen sein muss, der rechts neben ihm stand. Der Angeklagte W. bestritt, selbst eine Körperverletzungshandlung ausgeführt zu haben. Letztlich ist es möglich, dass es sich hierbei um ein unabsichtliches Touchieren seitens des Angeklagten W. oder auch einen Schlag seitens des Angeklagten W. mit der anderen Hand handelte.

(10) Den Beginn der sich anschließende Rangelei zwischen dem Zeugen A. und dem Angeklagten W. schildern wiederum beide Angeklagte sowie der Zeuge A. übereinstimmend, wobei die Schilderung des Angeklagten W. von der Gegenwehr des Zeugen A. sichtlich davon geprägt war, die Brutalität seiner Handlungen zu rechtfertigen. Insoweit ist festzustellen, dass etwaige durch den Zeugen gegen den Angeklagten W. ausgeführten Schläge wegen des vorangegangenen Elektroschockereinsatzes in Notwehr erfolgten, somit nicht rechtswidrig waren und somit auch nicht ihrerseits durch Handlungen des Angeklagten W. abgewehrt werden durften.

(11) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Auseinandersetzung - entgegen der Angabe des Zeugen A. - nicht auf dem ersten, sondern mindestens auf dem zweiten Treppenabsatz von unten begann. Denn die Haustüre ist - wie auf den Lichtbildern zu erkennen - verglast (vgl. Lichtbild Bl. 447 d.A.). Somit wäre auch der erste Treppenabsatz (Lichtbild Bl. 450 d.A.) bei Licht im Treppenhaus zur abendlichen Stunde für das geplante Rauschgiftgeschäft ungeeignet gewesen, da er noch von der Straße einsehbar war. Dass die Auseinandersetzung dort nicht begann, bestätigt auch die Aussage des Zeugen S. E., wonach die von ihm benannte „Situation 1“ - nachdem er das erste Mal die Treppe hinunter gerannt war - auf einem „Plateau“, d.h. Treppenabsatz, stattfand, von dem man die Haustüre nicht sehen konnte. Diese Beschreibung trifft auf den ersten Treppenabsatz von der Haustüre kommend - wie den Lichtbildern zu entnehmen - nicht zu. Zu dieser Überzeugung der Kammer passt letztlich auch, dass der Zeuge J. B. angab, weiter oben im Treppenhaus einen mp3-Player, auf dem viele Bilder gespeichert waren, die den Angeklagten W. zeigten, sowie einen Schuh von N. (A.) gefunden zu haben. Der Zeuge J. B. erläuterte zudem, dass ihm N. schon damals nicht habe erklären können, wie die beiden Dinge dorthin kamen. Der Angeklagte W. räumte jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung ein, den mp3-Player bei der Auseinandersetzung verloren zu haben, so dass er selbst auch weiter oben im Treppenhaus gewesen sein muss.

(12) Die Feststellungen zur Tat, soweit sie in Anwesenheit des Zeugen S. E. stattfanden, beruhen maßgeblich auf dessen Schilderungen.

(a) Der Zeuge S. E. schilderte, er sei bereits an der Wohnung der WG P. angekommen, als er ein Knattern hörte und deswegen wieder nach unten gegangen. Er gab weiter an, er habe zu diesem Zeitpunkt, der von ihm als „Situation 1“ bezeichnet wurde, nur noch einen der beiden Angeklagten, nämlich den Größeren (und somit den Angeklagten W.) gesehen, wie dieser über N. A. stand und auf diesen einmal mit einem Gegenstand einschlug und mit diesem rangelte, wobei das knatternde Geräusch, das er nunmehr dem Elektoschocker zuordnen konnte, noch zu hören war. Der Zeuge E. führte weiter aus, auf seine Bitte, damit aufzuhören, habe der Angeklagte W. nicht reagiert; er sei deshalb wieder in die WG P. gerannt, um dort Hilfe zu holen. Der Zeuge E. erklärte weiter, er habe sich in der WG des P. mit einem Schlagstock bewaffnet, den er dort gefunden habe, und sei durch die ganze Wohnung gerannt, um die Freunde zur Hilfe zu holen. Sodann führte er aus, bis zu seiner Rückkehr habe sich die Rangelei bis vor die Haustüre verlagert, wobei N. A. den Angeklagten W. am Bein festhielt. Er schilderte insbesondere, dass der Angeklagte W. eine Schlenkerbewegung mit dem Bein machte, um sich loszureißen. Er selbst habe deshalb zu N. A. gesagt, dieser solle ihn loslassen, was A. dann auch getan habe. W. habe ihm sodann geantwortet „Was willst Du machen?“ und sei dann weggelaufen.

(b) Der Zeuge E. ist für die Kammer glaubwürdig. Zwar handelt es sich um einen Freund des Geschädigten A.. An seiner Person hegt die Kammer dennoch keinen Zweifel. Insbesondere machte er differenzierte Angaben, was er wann gehört oder - in Ausschnitten - gesehen hatte.

Seine Angaben sind auch glaubhaft. Die Auflösung der Auseinandersetzung nach Zuhilfe-kommen der weiteren Personen aus der WG des S. P., insbesondere der Zeugen S. E. und J. B., wird letztlich von den anderen Beteiligten ähnlich geschildert.

Insbesondere hatte auch der Angeklagte W. dem Angeklagten W. - nach dessen Angaben -unmittelbar nach der Tat in seiner Wohnung geschildert, dass andere Personen hinzugekommen seien, die ihn aufgefordert hätten, den N. (A.) loszulassen (vgl. oben).

(c) Die Kammer ist überzeugt, dass der Zeuge E. - entgegen der Aussage des Angeklagten W. - kein Messer, sondern einen Schlagstock mit sich führte. Der Zeuge E. bestätigte, dass es sich hierbei um den auf Bl. 12 d. TEA II fotografierten Schlagstock aus der Wohnung des P. handelte. Durchaus möglich ist jedoch, dass eine weitere zu Hilfe geeilte Person darüber hinaus ein Messer mit sich führte, da entsprechender Auffassung auch der Zeuge A. war und der Zeuge E. dies nicht ausschließen konnte.

(13) Die Kammer ist letztlich davon überzeugt, dass die Schilderung des Zeugen A. von den Ereignissen zwischen diesen von Dritten beobachteten Abschnitten zutreffend ist und die Version des Angeklagten W. die Tat beschönigend darstellt.

(a) Der Angeklagte W. selbst räumte zumindest einen Schlag mit dem Elektroschocker gegen den Kopf des Zeugen A. ein, bei dem der Elektroschocker auslöste und der beim Zeugen A. eine Platzwunde am Kopf verursachte, die blutete.

Dies entspricht auch seiner Schilderung gegenüber dem Angeklagten W. nach der Tat. Denn der Angeklagten W. gab an, W. habe ihm direkt nach der Tat nach der Rückkehr in seine Wohnung von zumindest einen Schlag zum Nachteil des A. berichtet, durch den dieser einen Cut erlitt.

(b) Nach Auffassung der Kammer handelte es sich bei dem „flachen Gegenstand“, den der Zeuge A. im Gesicht spürte, der sich wie eine Schuhsohle anfühlte und der letztlich das Schlagen des Kopfes gegen den Boden und eine Kopfplatzwunde am Hinterkopf verursachte, um das vom Zeugen E. geschilderte Schlenkern des Angeklagten W. mit seinem Bein, um sich aus dem Haltegriff des A. zu lösen. Angesichts der Tatsache, dass der Zeuge A. in diesem Moment am Bein des Angeklagten W. hing, war dem Angeklagten W. die damit einhergehende Verletzungsgefahr bewusst, so dass er eine Verletzung des Zeugen jedenfalls billigend in Kauf nahm.

Die von A. beschriebene und durch den Angeklagten W. verursachte Kopfplatzwunde ist auf den Lichtbildern Bl. 17 d.A. unten und Bl. 18 d.A. unten zu sehen.

(c) Letztlich kann anhand der dokumentierten Verletzungen des A. auch auf die hierfür mindestens erforderlichen Verletzungshandlungen des Angeklagten W. unter Zuhilfenahme des Elektroschockers geschlossen werden.

– Der erste Angriff des Angeklagten W. gegen den Hals des A. ist danach für die sichtbaren roten Schrammen am Hals (Lichtbild, Bl. 13 d.A. unten) verantwortlich, die sich möglicherweise hinter dem Ohr fortsetzten (Lichtbild Bl. 14 oben).

– Der durch den Angeklagten W. eingeräumte Schlag gegen den Kopf, bei dem die Platzwunde verursacht wurde, ist offenbar der durch den Zeugen A. geschilderte erste Schlag mit dem Elektroschocker gegen die rechte Stirn mit der hierdurch verursachten Platzwunde (Lichtbild Bl. 17 oben).

– Mindestens ein Schlag mit dem Elektroschocker muss gegen das linke Jochbein des Zeugen A. ausgeführt worden sein, über dem entsprechende Verletzungen entstanden (vgl. Bl. 13 d.A. oben).

– - Weiter gab es mindestens einen Schlag mit dem Elektroschocker gegen die linke Stirnseite, auf der drei Schrammen und Verbrennungen am Haaransatz festzustellen sind (vgl. Bilder 1-3, Bl. 13 f. d.A.).

– Durch die Hose hindurch kam es durch den Einsatz des Elektroschockers an der Wade zu einer geröteten Stelle am Bein (Bl. 20 d.A. oben).

(d) Die Schürfwunden an der Hand sowie der gebrochene Daumen des Angeklagten (Lichtbilder, Bl. 14-16 d.A.) können auch durch pure Rangelei zwischen dem Angeklagten W. und dem Geschädigten A. verursacht worden sein. Auch dies hat der Angeklagte W. angesichts der Auseinandersetzungssituation zumindest billigend in Kauf genommen.

(14) Die Verletzungen des N. A. und die Dauer ihrer Heilung sind in den Arztbriefen vom 22.03.2015 (Bl. 148 f. d.A.) und vom 15.04.2015 (Bl. 150 d.A.) dokumentiert. Die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Bl. 602 d.A.).

(15) Die Feststellungen zu den psychischen Auswirkungen der Tat auf den Geschädigten A., insbesondere die vorübergehend verursachten Angstzustände sowie eine Minderung seines Selbstwertgefühls, beruhen zunächst auf der eigenen Angabe des Zeugen A..

Der Zeuge A. erscheint der Kammer glaubwürdig. Insbesondere zeigen seine Zeugenangaben, z.B. zu dem flachen Gegenstand, der sich wie eine Schuhsohle anfühlte, dass der Zeuge nicht einfach einen Tritt schildert, den es seiner Auffassung nach gegeben hat, sondern klar zwischen dem Gefühlten und Erlebten sowie seinen Schlussfolgerungen trennt.

Seine Angaben zu den psychischen Auswirkungen der Tat sind angesichts der erlittenen Behandlung nachvollziehbar und entsprechen dem, was erfahrungsgemäß in ähnlich gelagerten Fällen vorkommt. Sie werden letztlich auch durch den Zeugen E. bestätigt, der bei A. zumindest die ersten vier bis fünf Tage nach der Tat eine psychisch schlechte Verfassung feststellte und beobachtete, dass A. seit dem Vorfall insgesamt „ruhiger“ sei. Für die Kammer ist es naheliegend, dass A. als ein junger Mann, der sich zumindest zum Zeitpunkt der Tat im Drogenmilieu bewegte, gegenüber seinen Freunden Schwächen zu verbergen versuchte, wobei ihm dies in dem durch den Zeugen E. beschriebenen Umfang nicht gelang.

b) Alkohol- und Amphetaminkonsum des Angeklagten W.

Der Angeklagte W. erklärte in der Hauptverhandlung, vor der Tat zu Hause Amphetamin und Alkohol konsumiert zu haben. Er fügte hinzu, während der Fahrt zur Tat an einer Tankstelle zwei Dosen Jack-D.s-Mischung sowie „zwei halbe Liter Bier“ erworben und sodann auf der Hinfahrt getrunken zu haben. Er erklärte auf Rückfrage, die Reste während der gemeinsamen Wegstrecke zum Anwesen in der ... konsumiert und die Dose in einem Mülleimer entsorgt zu haben.

Diese Angaben des Angeklagten W. legt die Kammer dem Urteil zu Grunde.

Der behauptete Amphetaminkonsum ist angesichts der Aussage des Zeugen B., die Pupillen des Angeklagten W. seien sehr erweitert gewesen, als zutreffend anzusehen.

Auch der Alkoholkonsum - insbesondere kurz vor der Tat - wurde im Rahmen der Beweisaufnahme so bestätigt bzw. zumindest nicht widerlegt. Denn der Angeklagte W. machte zum Alkoholerwerb und -konsum des Angeklagten W. vor dem Treffen mit dem Zeugen A. identische Angaben. Zwar ist dem Zeugen A. nach dessen Angabe während des gemeinsamen Fußmarsches keine Flasche oder Dose beim Angeklagten W. aufgefallen. Dies schließt den angegebenen Konsum jedoch nicht aus, da der Zeuge A. sich insbesondere hauptsächlich mit dem Angeklagten W. unterhielt, den er kannte. Zudem lief der Angeklagte W. hinter diesen beiden, war somit nur beim Umdrehen im Blickfeld. Angesichts der geschilderten Maskierung des Angeklagten W. wäre es durchaus plausibel, wenn diese sämtliche Aufmerksamkeit des Zeugen auf sich gezogen hätte und A. nicht auf andere Details - wie ein Flasche oder Dose -geachtet hätte.

Die Jack D.s-Mischung wird nach der Getränkeliste des Sachverständigen lediglich in der Größe 0,33 Liter in Dosen angeboten, was der Sachverständige ... dem Angeklagten W. vorhielt, der zunächst eine Größe von 0,5 Liter angegeben hatte, und letzterer als durchaus möglich erachtete.

c) Wirkstoffgehalt des Marihuanas

Das durch die Angeklagten von dem Geschädigten N. A. erbeutete Marihuana hatte sich N. A. vom seinem Bekannten S. P. besorgt, wie der Zeuge A. glaubhaft - insbesondere sich insoweit selbst belastend - angab.

In der Nacht nach der Tat wurden in der Wohnung des S. P. im Rahmen einer Durchsuchung u.a. Marihuanablüten in mehreren Tüten sichergestellt, wie sich aus dem Sicherstellungs-protokoll vom 21.03.2015 (TEA II, Bl. 8) ergibt. Laut Aufnahmesachverhalt der ... vom 21.03.2015 - dort unter Nr. 3.1 - wurden diese Marihuanablüten durch die Polizei gewogen (TEA II, Bl. 25-29). Gemäß Lieferschein vom 25.03.2015 (TEA II, Bl. 55) wurden u.a. diese Marihuanablüten, die von der angegebenen Gewichtsmenge mit den Wiegemengen im Aufnahmesachverhalt übereinstimmen, durch die Polizei an das Institut für Rechtsmedizin übergeben und dort entgegengenommen, wo es in der Folge untersucht wurde.

Aus dem Gutachten der ... vom 22.05.2015 (Bl. 795 ff. d.A., unter Nr. III.) entnimmt die Kammer, dass in dem Pflanzenmaterial der drei Marihuanamengen durchschnittliche THC-Gehalte von 16,8%, 16,3% und 13,7% ermittelt wurden. Von der Richtigkeit dieser Ausführungen ist die Kammer überzeugt. Jedenfalls der mitsignierende Sachverständige Dr. B. S. ist der Kammer als kompetenter und erfahrener Sachverständiger bekannt. Das Gutachten enthält eindeutige Ausführungen zu dem Standardvorgang der Bestimmung des Wirkstoffgehalts. Zudem passt der ermittelte Wirkstoffgehalt zu der Angabe des Angeklagten W., dass die Qualität des von A. erhaltenen Marihuanas „gut“ war.

Die Kammer legt zu Gunsten der Angeklagten zu Grunde, dass das von Ihnen erbeutete Marihuana aus der Menge mit dem geringsten festgestellten Wirkstoffgehalt stammt.

3. Fall 5 der Anklageschrift

(1) Der Erwerb des Rauschgifts bei J. in ... beruht auf dem insoweit übereinstimmenden Geständnis der Angeklagten.

(a) Der Angeklagte F. W. erklärte, die zweite Fahrt nach ..., die im Zeitraum Ende März bis Anfang April stattgefunden habe, sei im Prinzip identisch abgelaufen wie die erste Fahrt. Grund hierfür sei gewesen, dass sie keine Ware mehr gehabt hätten. Sie hätten dann dieselbe Menge zum selben Preis erworben und das Rauschgift bei ihm im Zimmer im Pokerkoffer gelagert. Die Qualität sei identisch wie bei der ersten Fahrt gewesen. Er erklärte weiter, jeder von ihnen hätte ca. 10-15 Gramm zum Eigenbedarf verbraucht.

(b) Der Angeklagte W. erklärte lediglich, dass die Schilderung der Anklageschrift zutreffe.

(c) Der durch den Angeklagten W. benannte Anteil zum Eigenbedarf passt zu dem bei beiden Angeklagten mit identischen Wirkstoffrückständen in den Haaren festgestellten gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten, und wurde daher den Feststellungen zu Grunde gelegt, wobei zu Gunsten der Angeklagten ein jeweiliger Eigenbedarf von 15 Gramm angenommen wurde.

(2) Die Feststellungen zu den Verkäufen der Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten W., wonach ein Großteil der Verkäufe an die Abnehmer aus ..., nämlich den D. für 12 EUR und den „...“ sowie an einen ... erfolgte. Diese Angabe stellte sich nach Durchführung der Beweisaufnahme als richtig heraus.

(a) Zu ... gab der Angeklagte W. an, dass dieser insgesamt dreimal bei ihm gekauft habe, dass es sich hierbei um zwei Geschäfte von 5 bis 10 Gramm gehandelt habe und einmal um ein Geschäft von 15 Gramm, insgesamt mindestens 30 Gramm. Der Verkaufspreis sei teurer als 12 EUR gewesen.

Dies wurde durch den Zeugen ... vollumfänglich bestätigt. Nach eigener Erinnerung des Zeugen erwarb dieser vom Angeklagten W. sogar noch deutlich öfter, nämlich anlässlich von ein bis zwei Käufen pro Woche im Zeitraum ab Mitte Februar bis März 2015, jeweils 5 bis 7 Gramm Marihuana, wobei die Übergaben meist am ... stattfanden. Er bestätigte auch das eine größere Geschäft, indem er sich daran erinnerte, dass sie damals zu viert zusammenlegten, um gemeinsam Marihuana vom Angeklagten W. zu erwerben. Insofern können die Angaben des Angeklagten W. als Mindestmengen zu Grunde gelegt werden.

Der Zeuge ... bestätigte im Rahmen seiner Zeugenvernehmung auch die Angabe des Angeklagten W., bei vielen Verkäufen nicht dabei gewesen zu sein. Denn er gab an, den Angeklagten W., auf den er zur Individualisierung zeigte, nicht zu kennen.

(b) Zu D. S. gab der Angeklagte W. an, dass dieser nach der zweiten Fahrt nach L. bei zwei Gelegenheiten mindestens je 20 Gramm erworben habe. Auch dies passt zu dem Geständnis des D. S. gegenüber ..., über das dieser als Zeuge berichtete (vgl. Beweiswürdigung zu Fall 3).

(c) Zu den Erwerben des „...“ machte der Angeklagte W. keine weiteren Angaben mehr. Insofern greift die Kammer auf seine Erklärung zurück, dass die Anklageschrift in diesem Fall vollumfänglich zutreffe. Darin wird dem „Unbekannten aus ...“, bei dem es sich um den sog. „...“ handelt, eine Menge von 20g zugeordnet.

Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem bis vor der zweiten ... für den „...“ geltenden Grammpreis von nur 11 EUR (vgl. hierzu auch Beweiswürdigung zu Fall 6 der Anklageschrift) um den bis dahin günstigsten Verkaufspreis handelte, den die Kammer zu Gunsten der Angeklagten auch auf die übrigen Verkäufe an unbekannte Abnehmer zur Anwendung brachte, wirkt sich letztlich ohnehin nicht aus, ob diese Menge tatsächlich an ihn verkauft wurde oder an unbekannte Dritte.

4. Fall 6 der Anklageschrift

Die Feststellungen zu Fall 6 der Anklageschrift stellen eine Mischung aus den Angaben beider Angeklagter dar:

(1) Zunächst schilderte der Angeklagte F. W. den Ablauf der Tat mit der gemeinsamen Fahrt nach ... der Unterkunft im Hostel, der Vereinbarung des Marihuanaerwerbs mit „...“ im ..., die spätere Übergabe des Marihuanas, die Rückkehr ins Hostel mit einem gemeinsamen Konsum am Abend sowie die Heimreise am nächsten Tag mit dem Bus. Er ließ hierbei auch über seinen Verteidiger erklären, dass der Erwerb in diesem Fall am 18.04.2015 stattgefunden habe, jedenfalls am Wochenende. Der Angeklagte W. gab sodann an, dass die Angaben des Angeklagten W. zuträfen, insbesondere auch, dass sie abends etwas geraucht hätten.

Die Anwesenheit beider Angeklagter in ... an diesem Wochenende wird durch die Bestätigung des Hostels A. belegt (Bl. 201 d. TEA Nachermittlungen). Insofern sind die Geständnisse glaubhaft.

(2) Der Angeklagte W. gab zusätzlich an, dass der Verkäufer erst wesentlich mehr (gemeint war Geld) hätte haben wollten, so dass er ihn heruntergehandelt habe, und dass der zweite Park in ... gelegen habe.

(3) Der festgestellte Eigenbedarf beruht auf der Angabe des Angeklagten W., die durch den Angeklagten W. als richtig bestätigt wurde. Insbesondere hielt der Angeklagte W. auf Vorhalt seine geringere Angabe gegenüber der Polizei nicht aufrecht, so dass die Kammer zu Gunsten der Angeklagten von der höheren Eigenkonsummenge ausgeht.

(4) Für den Verfall von Wertersatz hat die Kammer letztlich zu Gunsten des Angeklagten W. den günstigsten Grammpreis für den ... für die zu verkaufende Gesamtmenge von 150 Gramm zu Grunde gelegt, hätte hierbei jedoch angesichts des im Anschluss dargestellten nachvollziehbaren Verkaufs an den Zeugen D. S. noch höhere Feststellungen treffen können.

Denn der Angeklagte W. hatte angegeben, der Großteil dieser Menge sei an die Leute aus ... gegangen, insbesondere habe er D. S. einmal 20 g verkauft, diesem insgesamt jedoch mehrmals etwas verkauft, wobei der Preis jeweils 12 EUR betragen habe. Hinsichtlich der Abverkäufe räumte der Angeklagte W. hier auch ausdrücklich ein, bei drei bis vier Gelegenheiten in ... mit dabei gewesen zu sein.

Aus der Zusammenschau von zwei überwachten Telefonaten vom 27.04.2015 zwischen dem Angeklagten W. und dem Zeugen D. S., dessen Anschluss auf „... S.“ läuft, ergibt sich nach der diesbezüglichen Erläuterung des Angeklagten W. die Verabredung eines Geschäfts für 150 EUR bei einem nach einem Handeln beibehaltenen Grammpreis von 12,50 EUR, somit ein Verkauf von 12 Gramm (vgl. Bl. 36-38 TEA TKÜ, Gesprächs-ID 68718956 und 68719222). Diese Deutung des leicht kryptischen Gesprächsinhalts ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar.

Der Angeklagte W. gab weiter an, dem „...“ habe er eventuell mehr als 20 Gramm verkauft; er erinnerte sich sodann an einen Verkauf von 40 Gramm. Hinsichtlich des Verkaufspreises an diese Person gab er an, der "..." habe für 12 EUR nicht mehr kaufen wollen. Insofern wurde durch die Kammer der Preis von mindestens 11 EUR zu Grunde gelegt, da vor der nächsten Berlinfahrt letztlich ein Preis von 10 EUR gegen Vorauskasse vereinbart worden war und auch hier ein Preissprung von einem EUR vorgenommen wurde.

Zudem räumte der Angeklagte W. weitere Kleinverkäufe im Bereich von 1 bis 3 Gramm an verschiedene Abnehmer zum Mindestpreis von 13 bis 14 EUR pro Gramm ein, wobei ein konkreter Verfallsbetrag auf dieser Basis nicht hätte errechnet werden können.

Insofern hat die Kammer sodann zu Gunsten der Angeklagten hinsichtlich der gesamten Handelsmenge den an den „...“ gewährten günstigsten Grammpreis von 11 EUR zu Grunde gelegt.

(5) Die Qualität des Marihuanas bestimmt die Kammer anhand folgender Kriterien: Der Angeklagte W. gab an, es habe sich um nicht auffälliges „Standardgras“ gehandelt. Der Angeklagte W. gab an, dieses habe „gepasst“, sei nicht ganz so gut wie das von A. gewesen, aber besser als das von der J.. Die Kammer stuft auf Grund dieser Angabe die Qualität etwas besser, als das in den Fällen 3 und 5 ein. Die Kammer berücksichtigt, dass Marihuana aus derselben Quelle in Fall 7 der Anklageschrift sichergestellt werden konnte und somit als Vergleich zur Verfügung steht. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer von dem in Fall 7 der Anklageschrift gemessenen THC-Gehalt einen Abschlag vorgenommen und nimmt einen THC-Gehalt von 6,5% an.

5. Fall 7 der Anklageschrift

Auch die Feststellungen zu Fall 7 der Anklageschrift beruhen maßgeblich auf den übereinstimmenden Geständnissen der Angeklagten, die auf den identischen Ablauf wie in Fall 6 verwiesen, insbesondere auch das als Vorauskasse erhaltene Geld betrafen und lediglich bezüglich des Detailreichtums auseinanderfielen.

(1) Der Angeklagte F. W. ließ über seinen Verteidiger erklären, dass Fall 7 am 01.05.2015 stattgefunden habe und die Rückfahrt aus ... am 02.05.2015. Er erklärte selbst, bereits am 30. April nach Berlin gefahren zu sein. Er ergänzte, kurz zuvor hätten sie von dem „...“ einen Bargeldbetrag von 600 bis 650 EUR als Vorauskasse erhalten, nachdem sie dies zur Voraussetzung für den günstigeren Preises von 10 EUR gemacht hatten. Der Angeklagte W. erklärte im Anschluss, dass dies so stimme.

Die Angaben bezüglich der Dauer des ... werden bestätigt durch die Auskunft des Hostels ..., wonach die Angeklagten sich dort vom 30.04.15 bis 02.05.15 aufhielten (Bl. 202.2 und 202.3 d. TEA Nachermittlungen).

(2) Zu den Geständnissen passt auch die bei den beiden Angeklagten aufgefundene Notiz (Bl. 385 d.A.)

 

Diesbezüglich erklärten beide Angeklagten übereinstimmend, dass mit „...“ der „...“ aus ... gemeint sei, „A“ für A. stehe und „F“ für den Beitrag aus den gemeinsamen Geldvorräten aus vorangegangenen Verkäufen und der Angeklagte W. die letzten 100 EUR noch in Berlin abgehoben habe.

Den Betrag von 630 EUR, den der sog. „...“ letztlich tatsächlich als Vorauskasse geleistet hat, entnimmt die Kammer dieser Notiz.

(3) Zu dieser Vereinbarung einer Vorauskasse passt auch die überwachte Telekommunikation. Der Angeklagte W. bestätigte, dass es sich bei der nachfolgend beschriebenen Kommunikation um Gespräche bzw. SMS mit dem sog. „...“ gehandelt habe.

Die grundsätzliche Verabredung zu dem Treffen mit dem „...“ sowie der mit diesem vereinbarte Preis von 10 EUR ist dem überwachten Telefonat vom 29.04.2015, Gesprächs-ID 68823488, zu entnehmen (Bl. 77 f. d. TEA TKÜ).

Der Treffpunkt zur Geldübergabe wurde im Telefonat am 30.04.2015, 17:28:43 Uhr, Gesprächs-ID 68860357, vereinbart, wobei das Zusammentreffen für 10 bis 15 Minuten später avisiert und eine Übergabe von noch 640 EUR in Aussicht gestellt wurde (Bl. 87 d. TEA TKÜ).

Aus der SMS des Angeklagten W. an den „...“ vom 01.05.2015, 15:48:13 Uhr, Gesprächs-ID 68916467 (Bl. 94 d. TEA TKÜ, mit dem Inhalt „Hat alles geklappt“ schließt die Kammer, dass zu diesem Zeitpunkt das Geschäft bereits abgewickelt war.

Der Angeklagte W. bestätigte dies auf Vorhalt und erklärte, diese SMS vermutlich - genau könne er sich nicht mehr erinnern - aus dem Hostel geschrieben zu haben.

(4) Mit dem Geständnis der Angeklagten übereinstimmend wurde nach den Angaben des Polizeibeamten ... das Marihuana durch die Angeklagten in einem Rucksack transportiert und darin durch die Polizei sichergestellt. Diese Angaben konnten durch die Kammer über die hiervon gefertigten Lichtbilder (Bl. 529-553 d.A.), das Sicherstellungsprotokoll (Bl. 325 f. - lfd. Nr. 2-4 d.A.) sowie den Aktenvermerk des ... (Bl. 357 d.A.), aus dem sich das durch die Polizei gewogene Nettogewicht des Marihuanas ergibt, verifiziert werden. Gemäß Lieferschein vom 05.05.2015 wurde das Marihuana sodann an das Institut für Rechtsmedizin übersandt und dort entgegengenommen (Bl. 633 d.A.), wo es in der Folge untersucht wurde.

(4) Aus dem verlesenen Gutachten der ... vom 19.05.2015 (Bl. 788 ff. d.A., unter III) entnimmt die Kammer, dass in dem übergebenen Pflanzenmaterial aus den vier im Rucksack enthaltenen Beuteln (Mischasservat 4.1) mit einem Trockengesamtgewicht von 290,4 Gramm der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) mit einem THC-Gehalt von 8,23% festgestellt werden konnte, somit eine THC-Menge von 23,8 Gramm. Von der Richtigkeit dieser Ausführungen ist die Kammer überzeugt. Jedenfalls der mitsignierende Sachverständige Dr. B. S. ist der Kammer als kompetenter und erfahrener Sachverständiger bekannt. Das Gutachten enthält eindeutige Ausführungen zu dem Standardvorgang der Bestimmung des Wirkstoffgehalts im sichergestellten Mischasservat, die in keinem Punkt Nachfragen erforderlich machten.

(5) Die Feststellung, dass der Angeklagte W. zuvor „...“ kontaktiert hatte, beruht ausschließlich auf der Angabe des Angeklagten W., die angesichts des vorangegangenen Geschäfts Fall 6 der Anklageschrift plausibel erscheint.

(6) Die Feststellung zum geplanten Eigenbedarf beruhen auf der diesbezüglichen Angabe des Angeklagten W., dass es sich hierbei um eine identische Menge wie bei der ersten ... gehandelt hätte, wobei der Angeklagte W. dieser Angabe zustimmte.

(7) Die Feststellungen zur Überwachung der Telekommunikation und der daraufhin veranlassten Festnahme der beiden Angeklagten beruhen auf den Angaben des Zeugen ...

6. Allgemeine Feststellungen

Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Alter des Abnehmers D. S. den Angeklagten nicht positiv bekannt war.

Insofern legt die Kammer die Angabe des Angeklagten W. zu Grunde, er habe den Zeugen D. S. über seinen Mitschüler D. H. als Käufer kennengelernt, sich nicht wirklich mit diesem unterhalten und kenne sein Alter nicht. Dies wurde durch den Zeugen S. auf Nachfrage, ob die beiden Angeklagten sein Alter kannten, insoweit bestätigt, als er angab, dass sie darüber nicht geredet hätten.

Auch die Erscheinung des Zeugen führt nicht zwingend zu der Überlegung, dass dieser Möglicherweise noch minderjährig sein könnte. Vielmehr macht der Zeuge einen selbstsicheren Eindruck und ist von eher kräftiger Statur. Die Tatsache, dass der Angeklagte W. wusste, dass der Zeuge S. kein Auto habe, lässt für die Kammer nicht den Rückschluss zu, dass der Angeklagte W. die Minderjährigkeit des Zeugen S. billigend in Kauf genommen hätte.

III. Aufklärungshilfe des Angeklagten W.

Die Feststellungen zur Aufklärungshilfe des Angeklagten W. beruhen auf den Ausführungen des Polizeibeamten ... wonach das vollumfängliche und überschießende Geständnis des Angeklagten W. bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens erfolgte und er sich hierdurch mit den bis dahin nicht bekannten Fällen 3, 5 und 6 der Anklageschrift belastete. Zudem gab der Polizeibeamte an, dass der Angeklagte W. insbesondere auch Namen bzw. weiterführende Beschreibungen sowohl seiner Lieferanten als auch seiner Abnehmer nannte. Der Zeuge führte aus, die Angaben des Angeklagten W. führten zur Identifizierung der J. in L. und zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sie (vgl. auch Kurzmitteilung der ... Bl. 897 d.A.), wobei der Fortgang dieses Verfahrens auch ... unbekannt ist, wie dieser angab. Die Überführung des „...“ scheiterte nach Angabe desselben Zeugen bislang daran, dass sich der Angeklagte auf einer Wahllichtbildvorlage nicht sicher war. Der bereits namentlich bekannte Abnehmer D. S. legte bei der Polizei ein entsprechendes Geständnis ab, wie der Zeuge ... berichtete. Im hiesigen Verfahren machte er weitgehend von seinem Schweigerecht nach § 55 StPO Gebrauch. Der Abnehmer ... bestätigte die ihn selbst belastenden Angaben des Angeklagten W. als Zeuge im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung. Der durch den Angeklagten W. benannte „...“ konnte nach Angabe des ... bislang noch nicht identifiziert werden, da sein genutzter Telefonanschluss auf einen inexistenten Anschlussinhaber „... M.“ in  ... läuft, und inzwischen nicht mehr genutzt wird. Dieser Anschlussinhaber ergibt sich auch aus den im Fall 7 in der Beweiswürdigung herangezogenen überwachten Telefongesprächen (Gesprächs-ID 68823488 und 68860357).

E. Rechtliche Würdigung

I. Fälle 3 und 5 der Anklageschrift

In den Fällen 3 und 5 der Anklageschrift liegen durch den beabsichtigten Verkauf sowie den jeweils vorgenommenen Eigenkonsum jeweils ein vorsätzlicher unerlaubter Erwerb von Be täubungsmitteln mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Mittäterschaft gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage I, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, § 25 Abs. 2, § 52 StGB vor.

Unter Handeltreiben sind alle eigennützigen Bemühungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Vorliegend beabsichtigten die Angeklagten, das von ihnen erworbene Marihuana - soweit es nicht dem Eigenkonsum dienen sollte - in der Folge gewinnbringend zu veräußern.

Die nicht geringe Menge von 7,5 Gramm THC (st. Rspr. seit BGHSt 33, 8-15 und BGHSt 42, 1-15) ist hinsichtlich des Anteils, mit dem Handel getrieben werden sollte, in diesen Fällen nicht überschritten.

Die THC-Wirkstoffmenge aus der Menge, mit der Handel getrieben werden sollte, beträgt in Fall 3 angesichts einer zu handelnden Menge von 120 Gramm und einem THC-Gehalt von 5% letztlich 6 Gramm, im Fall 5 angesichts einer zu handelnden Menge von 110 Gramm und einem identischen THC-Gehalt lediglich 5,5 Gramm.

II. Fälle 6 und 7 der Anklageschrift

In den Fällen 6 und 7 der Anklageschrift liegen durch den beabsichtigten Verkauf sowie den jeweils vorgenommenen Eigenkonsum jeweils ein vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage I, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2, § 52 StGB vor.

Auch bei diesen Taten beabsichtigten die Angeklagten, das von ihnen erworbene Marihuana -soweit es nicht dem Eigenkonsum dienen sollte - in der Folge gewinnbringend zu veräußern, so dass ein Handeltreiben nach der o.g. Definition vorliegt.

Die nicht geringe Menge von 7,5 Gramm THC (st. Rspr. seit BGHSt 33, 8-15 und BGHSt 42, 1-15) ist hinsichtlich des Anteils, mit dem Handel getrieben werden sollte, in diesen Fällen überschritten.

Im Fall 6 lag angesichts einer für den Verkauf bestimmten Menge von 150 Gramm und einem THC-Gehalt von 6,5% eine THC-Gesamtmenge von 9,75 Gramm THC vor, im Fall 7 angesichts einer für den Verkauf bestimmten Menge von 260 Gramm und einem THC-Gehalt von 8,23% mindestens eine THC-Menge von 21,3 Gramm THC, wobei der Berechnung das Trockengesamtgewicht zu Grunde gelegt und erst hiervon der Eigenverbrauch abgezogen wurde.

Fall 4 der Anklageschrift

Fall 4 der Anklageschrift stellt einen besonders schwerem Raub mit gefährlicher Körperverletzung mit vorsätzlichem unerlaubten Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 25 Abs. 2, § 52 StGB dar.

Der Angeklagte W. setzte den Elektroschocker ein, um dem Geschädigten A. hiermit Elektroschocks zu verpassen und ihn damit zu schlagen und diesen dadurch widerstandsunfähig zu machen. Er beabsichtigte durch diese gewaltsame Einwirkung auf das Opfer die Wegnahme des Marihuanas, die letztlich durch den Angeklagten W. unter Billigung der vorangegangenen Körperverletzungshandlung des Angeklagten W. erfolgte. Beide Angeklagten eigneten sich dadurch das Marihuana in rechtswidriger Weise zu, wobei sie wussten, dass sie auf das Rauschgift ohne die vereinbarte Bezahlung keinen Anspruch hatten.

F. Strafzumessung

I. Heranwachsender F. W.

Auf den zur Tatzeit 19-jährigen Angeklagten ist Jugendstrafrecht anzuwenden (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).

Der Angeklagte war Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG). Die Kammer konnte sich jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung davon überzeugen, dass bei ihm in der Entwicklung Reifeverzögerungen zu verzeichnen sind und der Angeklagte daher als einem Jugendlichen gleichstehend anzusehen ist. Insbesondere betonte die Jugendgerichtshilfe in ihrem Bericht, dass der Angeklagte W. im Tatzeitpunkt noch bei seiner Mutter wohnte und derzeit eine Berufsausbildung absolviere, so dass eine finanzielle Unabhängigkeit noch nicht hergestellt sei; die Taten hätten sein geringes Selbstwertgefühl offenbart, so dass Reiferückstände nicht auszuschließen seien. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an.

Aus den vorliegenden Taten sind nach Auffassung der Kammer schädliche Neigungen hervorgetreten, so dass die Verhängung einer Jugendstrafe unvermeidlich und erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 JGG): Der Angeklagte hat innerhalb eines kurzen Zeitraums eine Vielzahl schwerwiegender Straftaten begangen, insbesondere drei Verbrechen. Er war hierbei auch nicht lediglich ausführendes Organ, sondern verwahrte zumindest den wesentlichen Teil des zum Handel erworbenen Marihuanas, war maßgeblich für den Absatz des Rauschgifts verantwortlich und verwaltete auch die Einnahmen, mit denen er die Kosten deckte, und die er sodann hälftig aufteilte. Zu betonen ist auch, dass er den Drogenhandel nicht aus dem Antrieb des eigenen Suchtdrucks, sondern aus Geltungsdrang und zur Aufbesserung seines Einkommens betrieb.

Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate (§ 18 Abs. 1 S. 1 JGG), das Höchstmaß zehn Jahre (§ 105 Abs. 3 JGG). Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht (§ 18 Abs. 1 S. 3 JGG). Es ist für sämtliche Straftaten eine einheitliche Jugendstrafe festzusetzen (§ 31 Abs. 1 S. 1 JGG), wobei die gesetzlichen Höchstgrenzen der Jugendstrafe nicht überschritten werden dürfen (§ 31 Abs. 1 S. 3 JGG).

Bei der Bemessung der Rechtsfolgen sprach zu Gunsten des Angeklagten W.:

– sein Geständnis, das bereits unmittelbar nach der Festnahme durch ihn abgegeben und danach beibehalten wurde;

– seine Aufklärungshilfe, die dazu führte, dass neben den bereits bekannten Straftaten (Fälle 4 und 7 der Anklageschrift) auch weitere Straftaten aufgedeckt und die Lieferanten und Abnehmer - soweit dem Angeklagten W. namentlich bekannt - benannt bzw. über Wahllichtbildvorlagen identifiziert werden konnten;

– die gezeigte Schuldeinsicht und Reue;

– seine Entschuldigung bei dem Geschädigten A. im Rahmen der Hauptverhandlung;

– sein straffreies Vorleben;

– die Tatsache, dass es sich bei dem Rauschgift Marihuana um ein weniger gefährliches Betäubungsmittel handelt;

– Im Fall 7, dass das Rauschgift sichergestellt werden konnte;

– die durch den Angeklagten F. W. erlittene Untersuchungshaft vom 02.05.2015 bis 06.07.2015: Es handelt sich um den ersten Hafteindruck des Angeklagten;

– sein Einverständnis mit der formlosen Einziehung des sichergestellten Marihuanas, seiner Feinwaage sowie insbesondere seines zur Tatbegehung genutzten Handys.

Zu Lasten des Angeklagten sind zu werten:

– in den Fällen 3, 5, 6 und 7 die jeweilige Menge des zum Handel bestimmten Marihuanas;

– im Anklagefall 4

o die Auswirkungen der Tat auf die Psyche des Geschädigten A.;

o die Verwirklichung von drei tateinheitlich begangenen Tatbeständen;

o die gute Qualität des erbeuteten Marihuanas.

Unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher genannter Umstände hält die Jugendkammer für die durch den Angeklagten F. W. begangenen Taten eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren für erzieherisch erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Unrecht der Tat und der Schuld des Angeklagten gerecht zu werden und erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken.

Diese Freiheitsstrafe kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Vollstreckung der Strafe im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen nicht geboten ist (§ 105 Abs. 1, § 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 JGG).

Für die Kammer besteht die Erwartung, dass sich der Angeklagte diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 21 Abs. 1 StGB. Diese Erwartung gründet sich zum einen auf die Tatsache, dass es sich um seine erste Verurteilung handelt. Zum anderen sieht die Kammer, dass der Angeklagte durch die erlittene Untersuchungshaft von über 2 Monaten einen ersten Hafteindruck erfahren hat, der ihn von der Begehung neuer Straftaten abhalten wird. Durch das überschießende Geständnis des Angeklagten, das eine Überführung hinsichtlich der Anklagefälle 3, 5 und 6 überhaupt erst ermöglicht hat, und die in seinem Geständnis gezeigte Schuldeinsicht und Reue liegen zudem besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters vor, die eine Aussetzung der Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren rechtfertigen.

II. Angeklagter A. W.

1. Strafrahmen

Für die Strafzumessung betreffend den 25jährigen Angeklagten A. W. sind zunächst die anzuwendenden Strafrahmen festzulegen.

a) Fälle 3 und 5 der Anklageschrift

In den Fällen 3 und 5 der Anklageschrift ist der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren anzuwenden.

b) Fall 4 der Anklageschrift

Im Fall 4 der Anklageschrift wurden drei Delikte verwirklicht, deren Strafrahmen einander gegenüber zu stellen sind.

Der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB reicht von einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB reicht von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Maßgebend ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB der höchste Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB.

Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB kann bei Gesamtwürdigung sämtlicher Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht angenommen werden.

Die Annahme eines minder schweren Falles setzt ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus; dies ist für jeden Tatbestand in einer Gesamtwürdigung zu erörtern (Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 46 Rn. 85). Es handelt sich aus Sicht der Kammer jedoch vorliegend nicht um eine Konstellation, in der die zu berücksichtigenden mildernden Faktoren beträchtlich überwiegen und das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

Zwar konnten zu Gunsten des Angeklagten W. folgende Aspekte gewürdigt werden:

– Der Angeklagte räumte bereits kurz nach seiner Festnahme den Raub zum Nachteil des A. ein. Einschränkend ist jedoch festzustellen, dass es sich letztlich lediglich um ein Teilgeständnis handelte und der Angeklagte W. seine Tat zu beschönigen versuchte.

– Er entschuldigte sich gegenüber dem Zeugen A..

– Jedenfalls im Ergebnis übernimmt der Angeklagte die Verantwortung für die Tat und zeigt damit Reue und Schuldeinsicht.

– Der Angeklagte W. war anlässlich der Tat durch den vorangegangenen Alkohol- und Amphetaminkonsum enthemmt.

– Er beging die Tat auf Grund seiner Cannabis- und Amphetaminabhängigkeit.

– Der Angeklagte sitzt in diesem Verfahren seit Anfang Mai 2015 in Untersuchungshaft, wobei es sich letztlich um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt, der bislang lediglich im Jugendalter nach eigener Angabe zumindest einen Arrest verbüßt hatte.

Zu Lasten des Angeklagten waren jedoch folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

– Der Angeklagte setzte den Elektroschocker mehrfach als Hiebwaffe und als Elektroschockwaffe ein, während bereits ein einmaliges Drohen damit zur Verwirklichung des Tatbestandes genügt hätte.

– Der Angeklagte verwirklichte zugleich durch die Verletzung des A. aufgrund des Einsatzes des Elektroschockers als Hieb- und als Elektroschockwaffe den weiteren Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung und durch die Aneignung des Marihuanas den Straftatbestand des vorsätzlichen unerlaubten Sicherverschaffens von Betäubungsmitteln.

– Der Angeklagte erbeutete immerhin 30 Gramm Marihuana guter Qualität zum gemeinsamen Eigenkonsum mit dem Angeklagten W., wobei die Kammer erkennt, dass der entstandene Vermögensschaden mit einem Einkaufswert des Marihuanas von ca. 345 EUR noch in einem eher überschaubaren Rahmen liegt.

– Der Angeklagte W. forderte darüber hinaus vom Zeugen A. noch Geld, auch wenn diese Forderung von vornherein nicht erfolgsversprechend war, weil der Zeuge seinen Geldbeutel in der Wohngemeinschaft P. gelassen hatte.

– Der Übergriff auf den Zeugen A. hatte für diesen nicht unerhebliche körperliche Folgen, die ihn für eine Woche daran hinderten, die Schule zu besuchen, und einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt erforderlich machten. Einschränkend muss hier gewertet werden, dass bei A. keine bleibenden körperlichen Schäden entstanden, die Narbe an seiner Stirn ist kaum noch zu sehen.

– Die festgestellten psychischen Folgen der Tat für A.

c) Anklagefälle 6 und 7

In den Fällen 6 und 7 der Anklageschrift wäre grundsätzlich jeweils der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr anzuwenden.

Nach Ansicht der Kammer weicht das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in beiden Fällen vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße nach unten ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist, somit der Strafrahmen des § 29a Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren anzuwenden ist.

Die Kammer hat aufgrund der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297 m.w.N.) alle Umstände einbezogen und gewürdigt, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, insbesondere das Tatbild, die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Motive, die Tat selbst - einschließlich Art, Menge und Qualität des Rauschgifts - und die tatbegleitenden Umstände.

Hierbei war zwar zu Lasten des Angeklagten zu sehen, dass er in Fall 6 der Anklageschrift eine THC-Gesamtmenge von 9,75 Gramm THC (das 1,3fache der nicht geringen Menge) und im Fall 7 der Anklageschrift mindestens eine THC-Menge von 21,3 Gramm THC (das 2,8fache der nicht geringen Menge) handelte.

Hingegen konnte die Kammer folgende für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte finden, die letztlich den Ausschlag für die Anwendung eines minder schweren Falles des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gaben.

Allgemein strafmildernd wertet die Kammer das von Schuldeinsicht und Reue geprägte Geständnis des Angeklagten hinsichtlich seines mit dem Angeklagten W. arbeitsteilig verübten Handeltreibens mit Betäubungsmittel. Insbesondere hat der Angeklagte auch eingeräumt, an allen Gewinnen hälftig profitiert zu haben. Die Tatsache, dass er angab, die Abnehmer wei-testgehend nicht zu kennen und bei den Verkäufen nur teilweise dabei gewesen zu sein, hat sich dies in der Hauptverhandlung bestätigt, so dass insoweit keine Einschränkungen in Bezug auf die Wertigkeit des Geständnisses gemacht werden.

Die Kammer sieht auch, dass der Angeklagte die Taten beging, um seine eigene Ampheta-minabhängigkeit zu finanzieren und Cannabis für seine Cannabisabhängigkeit zu erhalten. Zu seinen Gunsten konnte weiter gewertet werden, dass es sich bei dem gehandelten Betäubungsmittel Marihuana um ein Rauschgift im unteren Gefährlichkeitsbereich handelte.

Zu seinen Gunsten sprach letztlich in Fall 7 der Anklageschrift zusätzlich der Umstand, dass die Tat durch die Polizei im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung überwacht wurde, das Rauschgift vollständig sichergestellt werden konnte und der Angeklagte mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Tatmittel (insb. des Marihuanas, der Feinwaage und seines Mobiltelefons) einverstanden war.

2. Keine Minderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)

Der Angeklagte A. W. war zu keiner der angegebenen Tatzeiten in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Es kam weder eine Minderung der Schuldfähigkeit mit der damit unter Umständen einhergehenden Strafrahmenverschiebung (§§ 21, 49 StGB) und erst recht keine Schuldunfähigkeit des Angeklagten A. W. (§ 20 StGB) in Betracht.

Der Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln können nur ausnahmsweise erheblich verminderte Schuld begründen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch namentlich unter Verwendung „harter“ Drogen zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter durch starke Entzugserscheinungen - oder bei Heroinabhängigen aus Angst davor - dazu getrieben wird, sich durch eine Straftat Drogen zu verschaffen oder wenn er die Tat im Zustand eines aktuellen Drogenrausches begeht (BGH NStZ 2001, 83 m.w.N.).

a) Fälle 3, 5, 6 und 7 der Anklageschrift

Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit während der sich über längere Zeiträume erstreckenden und geplanten Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fälle 3, 5, 6 und 7 der Anklageschrift) liegen nicht vor.

Zwar konnte der Sachverständige neben der Amphetamin- und Cannabisabhängigkeit noch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2 gemäß ICD-10) feststellen. Der Sachverständige begründete dies damit, dass er beim Angeklagten mangelnde Empathie feststellen konnte, da dieser ihm gegenüber mit Stolz berichtet habe, wie schlecht der Geschädigte A. bei der Tat weggekommen sei. Darüber hinaus begründete er die Diagnose damit, dass der Angeklagte nicht aus Bestrafung lerne, was er aus den durch den Angeklagten ihm gegenüber berichteten erlittenen Jugendarresten folgerte. Als weitere Begründung führte der Sachverständige an, dass der Angeklagte eine übliche „Knasttätowierung“ in Form von zwei Würfeln, die die Zahlen 3 und 5 zeigen, hat, die er ihm gegenüber mit Bibelversen interpretiert habe.

Der Sachverständige knüpfte an diese Einschränkung des Angeklagten jedoch keine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, sondern erläuterte, dass entsprechende Diagnosen bei ca. 50% der Strafgefangenen in der JVA gestellt werden können. Insbesondere könne diesbezüglich das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgeschlossen werden.

b) Fall 4 der Anklageschrift

Eine Einschränkung der Einsichtsbzw. Steuerungsfähigkeit lag beim Angeklagten W. auch im Anklagefall 4 trotz des vorangegangenen Amphetamin- und Alkoholkonsums nicht vor.

Der festgestellte Alkoholkonsum unmittelbar vor der Tat führt nach Berechnung des Sachverständigen ... ausgehend von darin enthaltenen 90 Gramm reinen Alkohols beim Angeklagten W. zu einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille im Zeitpunkt der Tat. Der Sachverständige führte dazu aus, dass dieser Wert angesichts des berichteten vorangegangenen Alkohol- und Amphetaminkonsum in nicht näher bestimmbarer Weise noch zu erhöhen sei, weshalb durchaus von relativ hohen Werten auszugehen sei. Er fügte jedoch hinzu, dass an dieser Stelle auch die Alkoholgewöhnung des Angeklagten W. berücksichtigt werden müsse. Er erläuterte, maßgeblich für seine Einschätzung, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten W. nicht erheblich beeinträchtigt war, sei das von den Zeugen A., J. B. und dem Mitangeklagten W. beschriebene gesamte Verhalten, bei dem keinerlei Ausfallerscheinungen beschrieben wurden. Er betonte insbesondere, dass die Größe oder Optik der Pupillen, die durch den Zeugen J. B. beschrieben wurde, nicht entscheidend sei; entsprechende Pupillen seien beispielsweise auch bei auf Methadon eingestellten Patienten zu beobachten, die in keinerlei Weise eingeschränkt seien. Weiter führte der Sachverständige aus, dass durch den Alkohol- und Amphetaminkonsum aber selbstverständlich eine Enthemmung des Angeklagten vorliege.

Die Kammer legt diese Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung dem Urteil zu Grunde. Hierfür ist für die Kammer maßgeblich, dass auch der Angeklagte W. keine wesentliche Wesensänderung des Angeklagten W. vor und nach dem Konsum der zusätzlichen Alkoholmengen aus der Tankstelle schilderte. Vielmehr gab er an, dass man dem Angeklagten W. seinen vorangegangen Bier- und Amphetaminkonsum, als er ihn vor der Tat zu Hause abholte, nicht angemerkt habe; dieser insbesondere nicht getorkelt und deutlich gesprochen habe. Auf Nachfrage zu dessen Zustand nach der Tat beschrieb er den Angeklagten W. als „energiegeladen“, wobei kein Unterschied zu vorher bestanden habe, was die Auswirkungen des Alkohols anging. Der Angeklagte W. selbst hatte beschrieben, nach der Tat durch die Stadt ... und den zu seiner Wohnung zurück gejoggt zu sein. Eine solche körperliche Leistung wäre im Zustand einer akuten Intoxikation nicht möglich gewesen. Auch schilderte keiner der Zeugen die vom Angeklagten W. geltend gemachten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. All dies lässt lediglich auf eine alkohol- und drogenbedingte Enthemmung des Angeklagten W. schließen.

3. Strafzumessung im engeren Sinne

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren beim Angeklagten A. W. in erster Linie die bei der Strafrahmenwahl in der Diskussion der minder schweren Fälle genannten Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, auf die Bezug genommen wird.

Hinsichtlich der Fälle 3 und 5 der Anklageschrift war zu Lasten des Angeklagten W. jeweils die gehandelte Menge THC zu sehen (im Fall 3: 6 Gramm, im Fall 5: 5,5 Gramm). Zu seinen Gunsten ist hier sein von Schuldeinsicht und Reue geprägtes Geständnis zu sehen, das im Rahmen der Hauptverhandlung auch die Person der Lieferantin J. umfasste. Auch diese Taten beging der Angeklagte letztlich auf Grund seiner Amphetamin- und Cannabisabhängigkeit, was ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist.

Unter Anwendung der oben angegebenen Strafrahmen und unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer bei dem Angeklagten W. folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

Fall 3 6 Monate

Fall 4 5 Jahre 9 Monate

Fall 5 6 Monate

Fall 6 1 Jahr

Fall 7 1 Jahr

Insbesondere wertet die Kammer die Fälle 6 und 7 der Anklageschrift gleich schwer. Zwar sollte in Fall 7 mit mehr als der doppelten Menge des Falls 6 der Anklageschrift gehandelt werden. Jedoch wurde das Rauschgiftgeschäft von Beginn an durch die Polizei über die Telefonüberwachung kontrolliert und das Marihuana wurde sichergestellt, bevor etwas in den Verkehr gelangen konnte, während die Angeklagten in Fall 6 der Anklageschrift erfolgreich Handel betrieben.

4. Gesamtfreiheitsstrafe

Gemäß § 53 Abs. 1 StGB war für den Angeklagten A. W. eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei die Einsatzstrafe von 5 Jahren 9 Monaten gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB zu erhöhen war.

Die Kammer hat gemäß § 54 Abs. 1 S. 3 StGB die Person des Angeklagten A. W. und die einzelnen Straftaten zusammenfassend unter Berücksichtigung aller bereits angeführter Strafzumessungserwägungen nochmals gewürdigt. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen hält die Kammer bei dem Angeklagten A. W. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten für tat- und schuldangemessen, zur Einwirkung auf ihn und zur angemessenen Ahndung des begangenen Unrechts unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend und seiner Persönlichkeit gerecht werdend.

G. Angeklagter A. W.: Unterbringung gem. § 64 StGB

(1) Beim Angeklagten A. W. liegt ein Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln, insbesondere Cannabis und Amphetaminen, im Sinne des § 64 StGB vor. Durch den Sachverständigen ... wurde eine entsprechende Abhängigkeit diagnostiziert (vgl. oben), die als Auswirkung die vorübergehende Obdachlosigkeit des Angeklagten sowie den bislang fehlenden Berufsabschluss nach sich zogen.

(2) Dieser Hang ist auch zumindest mitursächlich für die begangenen Taten, da sich der Angeklagte A. W. durch die Taten Cannabis verschaffte und über die hälftigen Erlöse aus dem Vertrieb seinen anderweitigen Betäubungsmittelkonsum mit Amphetamin zumindest mitfinanzierte.

(3) Erfahrungsgemäß ist bei Nichtbehandlung seiner Abhängigkeit mit erneuten identischen Taten zur Erlangung von Marihuana und zur Finanzierung seines Amphetaminkonsums zu rechnen. Entsprechendes wurde auch durch den Sachverständigen ... ausgeführt.

(4) Zudem besteht beim Angeklagten W. nach den Angaben des Sachverständigen eine konkrete Erfolgsaussicht hinsichtlich einer Therapie nach § 64 StGB, so dass die Kammer die Unterbringung in der Entziehungsanstalt - auch dem Antrag der Verteidigerin folgend - angeordnet hat.

Zwar ist der Angeklagte W. nach der bereits durchlaufenen Langzeittherapie wieder rückfällig geworden. Jedoch zeigt die Vergangenheit, dass der Angeklagte zumindest eine gewisse Zeit lang drogenabstinent bleiben konnte und therapeutische Einwirkungen bei ihm ankommen. Der Sachverständige ... führte aus, dass der strengere Rahmen der Therapie nach § 64 StGB bessere Ergebnisse bewirken kann als die bereits durchlaufene Therapie. Er erklärte dies insbesondere dadurch, dass der Angeklagte länger in einem geschützten Rahmen lebt und nicht - wie geschehen - durch die in ihn gesetzten Anforderungen der Anschlusstherapie unter gleichzeitigem Beginn einer Ausbildung und der Schuldentilgung überfordert wird. Der Sachverständige betonte zudem, dass die Therapie nach § 64 StGB durch eine Kriminaltherapie ergänzt wird. Er stellte in Aussicht, dass die beim Angeklagten W. festzustellende Ambivalenz zu Cannabis gewisse Schwierigkeiten bereiten werde, da dieser zwar den Zusammenhang von Cannabis mit Amphetamin und Alkohol erkenne, gleichwohl von den Wirkungen des Cannabis schwärme. Weiter erklärte er, dass die beim Angeklagten W. ebenfalls diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung die Behandlung erschwere und verlängere. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte bereits eine noch nicht lange zurückliegende Langzeittherapie absolviert hat und sich gewisse Therapieinhalte wiederholen, geht der Sachverständige noch von einer Therapiedauer von 18 Monaten aus.

(5) Wegen der Länge der ausgesprochenen Freiheitsstrafe war vorliegend ein Vorwegvollzug der zu verbüßenden Haftzeit auszusprechen.

Der Angeklagte A. W. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt. Nachdem dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben werden müsste, die Strafe im Falle der erfolgreichen Durchführung des § 64 StGB zur Halbstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 67 Abs. 2 S. 3, § 67 Abs. 5 S. 1 StGB), ist von einer maximalen Vollstreckungsdauer von 3 Jahren 3 auszugehen. Insoweit war unter Abzug der Dauer der Therapie von 18 Monaten ein Vorwegvollzug von 1 Jahr 9 Monaten auszusprechen. Hierauf ist die Untersuchungshaft seit dem 02.05.2015 anzurechnen.

(6) Insbesondere war nicht entgegen der gesetzlichen Regelung von einem Vorwegvollzug abzusehen. Der Sachverständige führte hierzu überzeugend aus, auch ein längerer Vorwegvollzug führe nicht dazu, dass in der vorangegangen Therapie erlernte Verhaltensweisen verloren gingen, da sich der Angeklagte W. in Haft in einer geschützten Umgebung befinde. Er ergänzte, dass das in der Therapie nach § 64 StGB erlernte im Anschluss angewendet werden müsse, was in der Haft mit ihren Beschränkungen nicht möglich sei, so dass bei einem Vollzug der Haft nach durchlaufener Therapie die Erfolge wieder verloren gingen.

H. Einziehung und Verfall von Wertersatz

Der Erlös aus den geschilderten Betäubungsmittelgeschäften ist bei den Angeklagten nicht mehr vorhanden. Insoweit kommt nur noch Verfall von Wertersatz gem. § 73a StGB in Frage.

Der maßgebliche Bruttoerlös beläuft sich auf folgende Beträge:

 

 

 

 

Nachdem der Angeklagte W. maßgeblich für die Beschaffung und die hierfür erforderlichen Quellen verantwortlich war, während sich der Angeklagte W. für den Vertrieb des gemeinsam beschafften Marihuanas kümmerte, mit dem hierdurch eingenommenen Geld die Kosten verwaltete und die Erlöse letztlich verteilte, sind die Erlöse zunächst beiden Angeklagten in ihrer Gesamtkasse zugeflossen. Dies gilt insbesondere auch für die Vorauskasse von 630 EUR aus dem Fall 7, so dass für den entsprechenden Verfall von Wertersatz eine gesamtschuldnerische Haftung beider Angeklagter ausgesprochen wurde. § 73a StGB gilt auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht (vgl. BGHSt 55, 174).

Angesichts der Tatsache, dass die Fälle 3, 5 und 6 der Anklageschrift den Angeklagten nur wegen des diesbezüglichen überschießenden Geständnisses des Angeklagten W. im Ermittlungsverfahren vorgeworfen werden konnten und die Erlöse nicht mehr im Vermögen des Angeklagten W. vorhanden sind, hat die Kammer gem. § 73c Abs. 1 S. 2 StGB ihm gegenüber von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz bezüglich der Erlöse aus den Fällen 3, 5 und 6 der Anklageschrift abgesehen.

Um den Angeklagten W., bei dem die Erlöse ebenso nicht mehr vorhanden sind, nicht über Gebühr zu belasten, wurde der Verfall von Wertersatz ihm gegenüber für die Fälle 3, 5 und 6 der Anklageschrift gem. § 73c Abs. 1 S. 2 StGB auf die tatsächlich auf ihn entfallende Hälfte des Erlöses ((1.362,50 + 1.275,00 + 1.650,00 EUR) : 2 = 2.143,75 EUR) reduziert. Die Anordnung des Verfalles von Wertersatz bezüglich dieses Betrages zuzüglich 630 EUR stellt keine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB dar. Vielmehr kann ein solcher Betrag in überschaubarer Zeit durch den Angeklagten erwirtschaftet werden.

I. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

Angesichts der eigenen monatlichen Einnahmen des Angeklagten W., denen auch lediglich geringe monatliche fixe Ausgaben gegenüberstehen, war es bei dem Heranwachsenden Angeklagten F. W. nicht angezeigt, von der Auferlegung von Kosten und Auslagen gem. § 109 Abs. 2, § 74 JGG abzusehen.

Bei der Tenorierung wurden die Kosten der Nebenklage übersehen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende


(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, we

Strafgesetzbuch - StGB | § 246 Unterschlagung


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 74 Kosten und Auslagen


Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 45 Absehen von der Verfolgung


(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur

Strafgesetzbuch - StGB | § 241 Bedrohung


(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutend

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln


(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 18 Dauer der Jugendstrafe


(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen


(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtm

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 17 Form und Voraussetzungen


(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsend

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 33 Einziehung


Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 109 Verfahren


(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz

Referenzen

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.