Landgericht München II Endurteil, 07. Juli 2017 - 10 O 2708/16

bei uns veröffentlicht am07.07.2017

Gericht

Landgericht München II

Tenor

1. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 23.717,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.12.2015 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi Q3, FIN: WAUZZZ8U6CR027418.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1.) mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. Genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit 21.07.2016 freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1.) abgewiesen.

5. Die Klage gegen die Beklagte zu 2.) wird abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten haben der Kläger 64% und die Beklagte zu 1.) 36% zu tragen.

Der Kläger trägt die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.).

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 64% der Kläger selbst und 36% die Beklagten zu 1.).

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) tragen 72% die Beklagte zu 1.) selbst und 28% der Kläger.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

7. Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagte zu 2.) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte zu 1.) ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 32.980,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Abgasskandal“ um Rückabwicklung und Schadensersatz nach Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs. Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1.) Rückabwicklung des Kaufvertrages und von der Beklagten zu 2.) Schadensersatz.

Der Kläger erwarb durch „verbindliche Bestellung eines gebrauchten Fahrzeugs“ vom 12.06.2012 (Anlage K 1) von der Beklagten zu 1.) einen gebrauchten PKW Marke Audi Q3, 103 kw, 2,0 Liter TDI Motor zum Kaufpreis von 32.980,00 €. Der Kläger überwies den Kaufpreis auf das Konto der Beklagten zu 1.) und die Auslieferung des PKW an den Kläger erfolgte am 29.06.2012.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA189 EU5 verbaut. Herstellerin des Motors ist die Beklagte zu 2.).

Die Beklagte zu 1.) ist Vertragshändlerin der Firma AUDI AG. Letztere ist die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und gehört dem VW-Konzern an.

Das Fahrzeug besitzt zur Verringerung des Stickstoffausstoßes eine softwaregestützte Abgasrückführung (AGR). Bei dieser werden die stickoxidhaltigen Abgase, jedenfalls teilweise, wieder in den Ansaugbereich des Motors geleitet und werden dem Verbrennungsvorgang in den Zylindern zugeführt. Auf diese Art wird ein Teil der Ansaugluft durch Abgase ersetzt und verringert hierdurch den Ausstoß von Stickoxiden. Die Software arbeitet dabei in zwei Modi (Modus 1 und Modus 0). Während im Modus 1 eine höhere Abgasrückführung stattfindet, ist sie im Modus 0 niedriger. Die Software enthält eine Fahrzykluserkennung, die sicherstellt, dass das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand in Prüfsituationen nach dem sog. „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) mit dem Modus 1 fährt. Hingegen erfolgt die tatsächliche Straßenbenutzung ausschließlich im Modus 0. Für die Erteilung der Typengenehmigung nach der VO (EG) 715/2007 sind ausschließlich die fünf sog. synthetischen Fahrkurven nach dem NEFZ auf dem Rollenprüfstand maßgeblich. Die Beklagte zu 2.) ist im Besitz einer bestandskräftigen Typengenehmigung für die Baureihe.

Die Beklagte zu 2.) hat unstreitig erst im Herbst 2015 von der Arbeitsweise der Software erfahren.

Die Beklagten machen jeweils Nutzungsersatz hinsichtlich der durch den Kläger mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gefahrenen Wegstrecke geltend. Der Kläger erwarb das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 1.520 km. Am 08.05.2017 wies das Fahrzeug eine Kilometerstand von 71.732 km auf. Es ist von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 200.000 bis 250.000 km (Beklagtenparteien) bzw. 300.000 km (Klagepartei) auszugehen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2015 (Anlage K 2) hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1.) die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklären lassen und hilfsweise für den Fall, dass die Anfechtung unwirksam sei, den Rücktritt erklärt sowie der Beklagten zu 1.) eine Frist zur Rückabwicklung bis 04.03.2016 gesetzt.

Der Kläger trägt vor, dass er auf der Suche nach einem umweltfreundlichen, wertstabilen Fahrzeug gewesen sei. Wichtig sei ihm insbesondere gewesen, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für eine sog. „grüne Plakette“ erfülle, zum einen wegen der Nutzbarkeit von Umweltzonen und zum anderen im Hinblick auf einen späteren Wiederverkaufswert des Fahrzeugs. Auch sei für seine Kaufentscheidung die Höhe des Spritverbrauchs wichtig gewesen, weswegen er sich für ein Dieselfahrzeug entschieden habe. Die Beklagte zu 1.) habe im Rahmen des Verkaufs die Informationen der Kundenbroschüren und -prospekte, welche die AUDI AG als Hersteller des Fahrzeugs erstelle und ihren Vertragshändlern zur Verfügung stelle, verwendet. Zudem würden die Mitarbeiter der Beklagten zu 1.) mit sämtlichen notwendigen Informationen der AUDI AG und der Beklagten zu 2.) geschult, um das Fahrzeug beim Kunden anpreisen zu können. Die Beklagten würben schriftlich und mündlich ausdrücklich mit einer besonderen Umweltfreundlichkeit des gesamten VW-Konzern und dessen Fahrzeugen. Die Angaben in den Broschüren seien jedoch unrichtig, da sie nur als Folge dessen gemacht hätten werden können, dass die Beklagte zu 2.) die Motoren des streitgegenständlichen Typus manipuliert hätte.

Insbesondere habe die Beklagte zu 2.) öffentlich mit der Einhaltung der Euro-Norm 5 geworben. Dies stelle eine vereinbarte Beschaffenheit dar. Überdies sei die Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugs nicht gewährleistet, da dieses den Zulassungsbedingungen nicht entspreche.

Der Kläger behauptet ferner, dass durch eine Nachbesserung die Abgasrückführungsrate erhöht und deswegen mehr Ruß produziert würde. Dies hätte zur Folge, dass der Partikelfilter häufiger „saubergebrannt“ werden müsse. Insgesamt würde durch eine Nachbesserung ein Mehrverbrauch an Kraftstoff von 10% eintreten. Zudem bestünden die Gefahr einer Reduzierung der Leistung sowie die Gefahr eines Mehrverschleißes. Allein schon aus dem Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der fraglichen Software betroffen sei, folge ein merkantiler Minderwert in Höhe von 10%.

Der Kläger ist in rechtlicher Hinsicht der Auffassung, dass ein wesentlicher Mangel vorliege. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Nachbesserung, die gerade auch in der Entwicklung einer entsprechenden Software liege. Hierfür würden Kosten pro Fahrzeug in Höhe von ca. 4.000,00 € bis 5.000,00 € anfallen.

Eine Fristsetzung vor Erklärung des Rücktritts sei vorliegend entbehrlich gewesen, da bei einer entsprechenden Interessenabwägung es dem Kläger nicht zumutbar sei, dass die Beklagte zu 1.) oder die Beklagte zu 2.) das Fahrzeug nachbesserten. Auch sei eine Nachbesserung nicht möglich und dem Kläger im Übrigen nicht zumutbar. Eine Nachbesserung sei durch die Beklagte zu 2.) zur Zeit auch nicht angeboten. Dem Kläger sei es nicht zumutbar, länger als ein Jahr auf die Nachbesserung zu warten. Zudem habe die Beklagte zu 2.) einen Betrug zu Lasten des Klägers begangen.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass er den Kaufvertrag wirksam habe anfechten können, da die Beklagte zu 2.) nicht Dritte i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB sei. Die Beklagte zu 2.) als Herstellerin des Fahrzeugs und die AUDI AG als Herstellerin des Motors träten nach außen als Einheit auf. Im Rahmen einer Konzernhaftung finde ein Verschuldensdurchgriff „von oben nach unten“ statt.

Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass ihm die Beklagte zu 2.) nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB und weiteren Schutzgesetzen sowie nach § 826 BGB auf Schadensersatz entsprechend den Klageanträgen haften würde. Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2.) hätten die streitgegenständliche Software in Auftrag gegeben, jedenfalls aber von deren Erstellung und Einsatz in den Fahrzeugen gewusst. Insoweit treffe die Beklagte zu 2.) eine sekundäre Darlegungslast, da dem Kläger die internen Betriebsvorgänge bei der Beklagten zu 2.) nicht bekannt seien.

Die ursprüngliche Klageanträge in der Klageschrift vom 22.06.2012 (Bl. 2 d.A.) hat der Kläger mit Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2016 (Bl. 178 d.A.) und vom 22.02.2017 (Bl. 252 d.A.) teilweise abgeändert.

Der Kläger beantragt zuletzt

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klagepartei 32.980,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2015 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi Q3, FIN: WAUZZZ8U6CR027418.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus 32.980,00 € seit dem 28.06.2012 bis zum 03.12.2015 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befinden.

4. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils Euro 1.419,07 freizustellen.

Die Beklagten beantragen jeweils

Klageabweisung.

Die Beklagte zu 1.) trägt vor, dass kein Mangel vorliege, da die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt sei. Zudem sei der behauptete Mangel unwesentlich, da sich die Kosten für das Aufspielen des Updates und der Einbau des Strömungsgleichrichters auf nur ca. 100,00 € pro Fahrzeug beliefen. Eine Fristsetzung vor Erklärung des Rücktritts sei vorliegend nicht entbehrlich gewesen.

Der Kläger könne den Vertrag auch nicht nach wegen arglistiger Täuschung anfechten, da die Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB hier gerade nicht vorlägen. Im Übrigen liege auch gar keine arglistige Täuschung vor. Die Beklagte zu 1.) sei eine unabhängige Händlerin, die nicht befugt sei, die Beklagte zu 2.) oder die AUDI AG zu vertreten. Es treffe auch nicht zu, dass das streitgegenständliche an den Kläger verkaufte Fahrzeug von der Beklagten zu 1.) als Vertragshändlerin von der AUDI AG bezogen worden sei, sondern es habe sich insofern um einen Gebrauchtwagen gehandelt. Unrichtig sei ferner, dass Hersteller und Vertragshändler vorliegend als Einheit aufgetreten seien.

Die Beklagte zu 1.) bestreitet, dass der Kläger ein umweltfreundliches, wertstabiles Fahrzeug erwerben habe wollen und gerade der Umweltaspekt, insbesondere die Schadstoffklasse, für ihn ein wichtiges Kaufargument gewesen sei. Jedenfalls habe der Kläger diese angeblichen Motive in den Kaufvertragsverhandlungen mit der Beklagten zu 1.) nicht zum Ausdruck gebracht. Über Abgasnormen sei dabei nicht gesprochen worden, schon gar nicht über Emissionswerte. Wenn der Umweltaspekt überhaupt die Kaufentscheidung des Klägers beeinflusst haben sollte, dann nur insofern, als dass das Fahrzeug die Einstufung in eine bestimmte Abgasnorm erreiche, nicht jedoch hinsichtlich einzelner konkreter Emissionswerte, da nur Erstere relevant für die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs seien. Im Übrigen nutze der Kläger das Fahrzeug seit der Auslieferung im Juni 2012 bis heute ohne Einschränkungen in seiner Gebrauchsmöglichkeit. Das Fahrzeug sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Es sei auch nicht bezüglich der Befahrbarkeit von Umweltzonen eingeschränkt.

Die Beklagte zu 2.) trägt vor, dass der Kläger nicht arglistig getäuscht worden sei. Die Kaufentscheidung des Klägers habe in keinem Fall auf einer Täuschung über Tatsachen im Zusammenhang mit Emissionen beruht. Die Beklagte zu 2.) bestreitet zudem, dass es dem Kläger bei seiner Kaufentscheidung maßgeblich auf die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs angekommen sei.

Die Beklagte zu 2.) trägt ferner vor, sie habe eine Lösung zur Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge entwickelt.

Der Kläger habe im Übrigen schon nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 2.) vorsätzlich gehandelt habe. Kein Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2.) habe Kenntnis von der Entwicklung und dem Einbau der Software in den Motoren des Typs EA189 von Beginn der Entwicklung des Motors bis zum Sommer 2015 gehabt. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären. Eventuelle Handlungen von anderen Mitarbeitern könnten ihr nicht zugerechnet werden.

Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden, da das Fahrzeug sicher und uneingeschränkt nutzbar sei und vom Kläger auch weiterhin ohne Einschränkungen genutzt werde. Auch gebe es für den Kläger keine finanziellen Beeinträchtigungen durch die Software und auch sei weder ein merkantiler Minderwert noch ein Wertverlust des Fahrzeugs gegeben.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sonstige Aktenteile. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 08.05.2017 (Bl. 593/597 d.A.). Beweis wurde nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist gegen beide Beklagten zulässig. Sie ist gegen die Beklagte zu 1.) überwiegend begründet, gegen die Beklagte zu 2.) ist sie insgesamt unbegründet.

I. Zulässigkeit

Die Klage ist insgesamt zulässig.

Insbesondere war das Landgericht München II vorliegend sachlich nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig. Die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die Beklagte zu 1.) ergab sich aus §§ 12, 17 ZPO, da diesen ihren Sitz in G. hat. Hinsichtlich der Beklagten zu 2.) folgte die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO, da der Kläger seine mit der Klage verfolgten Ansprüche auf eine behauptete deliktische Handlung der Beklagten zu 2.) stützt und diese am Sitz der Beklagten zu 1.), mithin ebenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München II, begangen worden sein soll.

Nach Änderung des Klageantrags zu 2.) mit Schriftsatz vom 22.02.2017 (Bl. 252 d.A.) von einem Feststellungsin einen Leistungsantrag war auch dieser nunmehr zulässig. Er ist nunmehr beziffert und entspricht den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Auch bestanden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags zu 3.). Ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers i.S.d. § 256 ZPO war insoweit zu bejahen.

II.

Klage gegen die Beklagte zu 1.)

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1.) einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 32.980,00 € abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe von 9.262,36 €, mithineinen Zahlungsanspruch in Höhe von 23.717,64 €, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen PKWs gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 348, 323 Abs. 1, 440, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 433 Abs. 1 BGB.

1. Kein Anspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 123 Abs. 1, 2 BGB Soweit der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2015 (Anlage K 2) gegenüber der Beklagten zu 1.) primär die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat erklären lassen, steht ihm ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 123 Abs. 1, 2 BGB nicht zu, da ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB vorliegend nicht gegeben ist und die Beklagte zu 2.) „Dritte“ i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB im Verhältnis zur Beklagten zu 1.) ist.

1.1 Der Kläger hat insoweit bereits nicht hinreichend schlüssig behauptet, dass er durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) - einer juristischen Person in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, vertreten durch die Autohaus N. Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer - getäuscht worden wäre.

Arglist setzt nach ganz einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine positive Kenntnis des täuschenden Verkäufers über solche Umstände voraus, die für die Kaufentscheidung des Käufers wesentlich sind. Darüber hinaus setzt § 123 Abs. 1 BGB einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschung und der irrtumsbehafteten Willenserklärung voraus, und zwar im Sinne einer Doppelkausalität. Der Getäuschte muss also durch die Täuschungshandlung in einen Irrtum versetzt und damit wiederum zur Abgabe der Willenserklärung „bestimmt“ worden sein (vgl. Armbrüster, in: MüKo BGB, 7. Auflage 2015, § 123 Rn. 20 f.).

Insoweit fehlt es vorliegend bereits an einem hinreichend substantiierten und schlüssigen Sachvortrag des Klägers. Er konnte insofern keine Umstände schlüssig behaupten, die für seine Kaufentscheidung gerade wesentlich waren und über die ihn die Beklagten zu 1.) in Gestalt des Geschäftsführers der die Beklagte zu 1.) als GmbH & Co. KG vertretenden Autohaus N. Verwaltungs GmbH durch die Aufstellung unzutreffender Behauptungen bei Vertragsschluss getäuscht haben soll. Der Kläger selbst gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO vor Gericht am 08.05.2017 insoweit lediglich an, dass er bei den Kaufvertragsverhandlungen und bei Abschluss des Kaufvertrages von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1.) namens Bösmiller betreut worden sei. Ob konkret die Themen Schadstoffausstoß, Emissionswerte und Schadstoffklasse dabei explizit besprochen wurden, vermochte der Kläger auf Frage des Gerichts nicht zu beantworten und gab an, hierzu keine detaillierten Angaben mehr machen zu können (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.05.2017, S. 3 = Bl. 595 d.A.).

Überdies hat die Beklagte zu 1.) auch nachvollziehbar und unbestritten behauptet, dass sie selbst bis zu den ersten Presseveröffentlichungen zu dem sog. „VW-Abgasskandal“ im September 2015 keine Kenntnis über die manipulierte Software hatte.

1.2 Die Beklagte zu 1.) muss sich auch nicht etwaige, denkbare Handlungen und etwaiges, denkbares positives Wissen des Vorstands der Beklagten zu 2.) hinsichtlich solcher Umstände, die für die Kaufentscheidung des Klägers als Käufers wesentlich waren, nach § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen, da die Beklagte zu 2.) als „Dritte“ i.S. dieser Vorschrift im Verhältnis zur Beklagten zu 1.) anzusehen ist.

Die Beklagte zu 1.) ist selbständige Vertragshändlerin der AUDI AG und somit bereits keine Handelsvertreterin. Zudem ist insoweit rechtlich zu differenzieren zwischen der AUDI AG, deren Vertragshändlerin die Beklagten zu 1.) ist, einerseits und der Beklagten zu 2.) als Konzernmutter andererseits. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen handelt, den die Beklagte zu 1.) nicht in ihrer Eigenschaft als Vertragshändlerin von der AUDI AG, sondern ausweislich der Anlage K 1 als Gebrauchtwagen bezogen hatte. Selbst wenn in der Automobilbranche eine sehr enge Beziehung zwischen Vertragshändler und Automobilhersteller anzunehmen ist, wie dies auch klägerseits vorgebracht wurde, rechtfertigt dies nicht den generellen Schluss, dass jedes Wissen des Automobilherstellers bzw. des Motorherstellers dem Vertragshändler stets und ohne das Vorliegen konkreter, nachgewiesener Anhaltspunkte zurechenbar wäre wie eigene Kenntnis.

Auch scheidet eine Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB vorliegend aus. Denn einer unmittelbaren Anwendung dieser Norm steht entgegen, dass die Beklagte zu 2.) vorliegend nicht Vertreterin der Beklagten zu 1.) ist. Eine analoge Anwendung der Norm kommt deshalb nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen für eine solche Analogie - also dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage - vorliegend fehlt.

2. Ein Anspruch des Klägers, der den Klageantrag zu 1.) gegen die Beklagten zu 1.) rechtfertigt, besteht jedoch gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 348, 323 Abs. 1, 440, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 433 Abs. 1 BGB.

2.1 Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) wurde ein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen.

Die verbindliche Bestellung des Klägers, welche er ausweislich der Anlage K 1 schriftlich am 12.06.2012 abgegeben hat, stellt ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über den gebrauchten PKW dar. Dieses ist der Beklagten zu 1.) auch unstreitig zugegangen. Eine ausdrückliche, schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung hat zwar weder die Klägerin noch die Beklagte zu 1.) vorgetragen. Jedoch ist jedenfalls in der Auslieferung des PKWS am 29.06.2012 durch die Beklagte zu 1.) eine konkludente Annahmeerklärung zu sehen, da aus Sicht des Klägers, auf die es gemäß § 157 BGB insoweit maßgeblich ankommt, er dieses Verhalten der Beklagten zu 1.) nur dahingehend verstehen konnte, dass Letztere sein Angebot vom 12.06.2012 annehmen wollte.

2.2 Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2015 (Anlage K 2) wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, § 349 BGB.

Die Erklärung erfolgte ausdrücklich und ihrer Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass diese lediglich als „hilfsweise“ bezeichnet wurde. Zwar handelt es sich bei der Rücktrittserklärung um ein Gestaltungsrecht und ist ein solches bedingungsfeindlich. Bei der nach §§ 133, 157 BGB vom Gericht vorzunehmenden Auslegung dieser Erklärung wollte der Gericht aus der Sicht des insoweit maßgeblichen Empfängerhorizonts der Beklagten zu 1.) den Rücktritt „hilfsweise“ für den Fall erklären, dass die zuvor erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein sollte. Herin ist jedoch eine Rechtsbedingung zu sehen. Eine solche ist auch im Rahmen von Gestaltungsrechten zulässig.

2.3 Das streitgegenständliche Fahrzeug ist zudem mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, da es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden können.

2.3.1 Eine „vereinbarte Beschaffenheit“ i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Der Kläger hat diesbezüglich jedenfalls keine hinreichend schlüssigen Tatsachen vorgetragen. Allein aus dem Inhalt des als Anlage K 1 vorgelegten Bestellformulars ergibt sich eine solche Vereinbarung nicht. Auch hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass er mit der Beklagten zu 1.) eine anderweitige mündliche oder konkludente Vereinbarung getroffen hätte. Den Angaben des Klägers, die dieser im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor Gericht am 08.05.2017 gemacht hat, lassen sich ebenfalls keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr gab der Kläger insoweit u.a. und wie bereits oben (Ziffer 1.1) ausgeführt an, keine konkreten Angaben mehr dazu machen zu können, ob die Themen Schadstoffausstoß, Emissionswerte und Schadstoffklasse im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen oder bei Vertragsschluss überhaupt und explizit mit dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1.) besprochen wurden (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.05.2017, S. 3 = Bl. 595 d.A.).

2.3.2 Ferner scheidet vorliegend eine Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB aus, da die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegeben ist. Das Bestellformular des Klägers (Anlage K 1) enthält keine Angaben hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs, so dass nach dem Vertrag ausdrücklich keine bestimmte oder besondere Verwendung vorgesehen war. Als üblicherweise nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beim Kauf eines PKWs ist jedoch der Umstand anzusehen, dass das Fahrzeug zum Fahren auf Straßen taugt und dieser Voraussetzung entspricht der streitgegenständliche PKW. Der Kläger selbst gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor Gericht überdies auch an, dass dem Fahrzeug - jedenfalls aus der Sicht eines Laien - an sich „nichts fehle“ und es keine konkreten Einschränkungen gegeben habe. Der Grund dafür, dass er das Fahrzeug seit zwei Jahren und aktuell nicht mehr fahre, sei vielmehr der, dass er von der „Geschichte um den VW-Abgasskandal“ enttäuscht sei und dies ihm das Fahren mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug verleidet habe und die Marke AUDI ihm so auch keinen „Spaß“ mehr mache (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.05.2017, S. 3 = Bl. 595 d.A.).

2.3.3 Es liegt jedoch eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor, da es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden können.

Der streitgegenständliche PKW weist zumindest keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung meint Beschaffenheit den tatsächlichen Zustand der Kaufsache unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik (BGH VIII ZR 160/09, Urteil vom 04.03.2009). Nach dieser Rechtsprechung kann ein Käufer von Kraftfahrzeugen als übliche Beschaffenheit in technischer Hinsicht nur erwarten, dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Unerheblich ist dabei, ob dem Käufer der Stand der Technik bei Erwerb des Fahrzeugs bewusst war. Wenn der Käufer fälschlicherweise von einem anderen Stand der Technik ausgeht als sich dieser tatsächlich ergibt, ist dieser Umstand für die Frage der Mangelhaftigkeit anhand des objektiven Kriteriums unerheblich, da subjektive Momente insoweit keine Rolle spielen (vgl. Landgericht München II, Az. 12 O 1482/16, Urteil vom 15.11.2016).

Als Stand der Technik ist vorliegend anzusehen, dass nach der Euronorm 5 zugelassene Kraftfahrzeuge die Voraussetzungen dieser Norm (Art. 10 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 mit Anhang I Emissionsgrenzwerte, Tabelle 1 Euro-5-Emissionsgrenzwerte) auch ohne den Einsatz von Manipulationssoftware erreichen. Keine der beiden Beklagten hat substantiiert bestritten, dass vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller die Voraussetzungen der Euronorm 5 auch ohne den Einsatz einer Manipulationssoftware einhalten können. Auch der Einwand der Beklagten zu 2.), wonach dass auch die Software anderer Hersteller die Prüfsituation auf dem Rollenprüfstand erkenne und aus Sicherheitsgründen auch erkennen müsse, führt insofern zu keiner anderen Beurteilung. Denn alle Umstände, die erforderlich sind, um die Sicherheit auf dem Rollenprüfstand für das Fahrzeug selbst, die beteiligten Personen oder die verwendeten technischen Prüfgeräte sicherzustellen, verändern die AGR nicht und sind daher zulässig. Von dieser Fragestellung ist jedoch der vorliegend entscheidende Aspekt zu unterscheiden, wonach es hier um das bewusste Manipulieren der AGR dahingehend geht, dass diese nur im Modus 1 abläuft, während sie im Modus 0 gerade nicht initiiert ist. Dies entspricht nicht dem Stand der Technik. Die Beklagten haben insoweit auch nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass vergleichbare Fahrzeuge auch anderer Hersteller eine gleichartige Manipulationssoftware verwenden.

Hinzu kommt, dass die Typengenehmigung nur dann erteilt werden kann und darf, wen wenn die Voraussetzungen der Norm (Art. 10 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 mit Anhang I Emissionsgrenzwerte, Tabelle 1 Euro-5-Emissionsgrenzwerte) erfüllt werden. Der europäische Gesetzgeber hat also gerade den Stand der Technik den Herstellern vorgegeben und es liefe diesem gesetzgeberischen Zweck gerade entgegen, nähme man es als dem Stand der Technik entsprechend an, wenn auch andere Hersteller gleiche Manipulationen verwenden würden, deren einziges Ziel es ist, bei der Durchführung der NEFZ die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte vorzutäuschen. Entsprechen Fahrzeuge nicht diesen vom europäischen Gesetzgeber aufgestellten Anforderungen, hat dies zur Folge, dass sie mangels Entsprechens dem Stand der Technik nicht zulassungsfähig sind. Ein Hersteller muss also dann, wenn er eine Typengenehmigung der fraglichen Art erhalten will, die gesamte Technik der Motoren einschließlich der AGR ihrer Fahrzeuge so verändern, dass die Genehmigungsvoraussetzungen bei Durchführung der NEFZ erfüllt werden. Der bloße Einbau einer Manipulationssoftware nur und gerade zum Vortäuschen der Einhaltung der vom europäischen Gesetzgeber vorgegebenen Grenzwerte entspricht demnach indes gerade nicht dem Stand der Technik.

Auch vermag das Vorbringen der Beklagten zu 2.) in diesem Zusammenhang, wonach es sich bei der fraglichen Software um keine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 handele, nicht zu überzeugen. Denn nach dieser Vorschrift liegt eine Abschalteinrichtung u.a. dann vor, wenn es sich um einen Konstruktionsteil handelt, das sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb zu erwarten sind, verringert wird. Um ein solches Konstruktionsteil handelt es sich aber bei der hier verbauten Software. Denn diese ermittelt Parameter zum Erkennen des Straßenbetriebs und schaltet hierfür die AGR zum Teil so ab, dass weniger Abgase wieder in den Ansaugbereich des Motors gelangen. Dadurch wird die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert.

2.3.4 Da eine Mangelhaftigkeit bereits nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vorliegt, kam es auf die Frage, ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gegeben sind (bejahend z.B. OLG München, Az. 3 U 4316/16, Beschluss vom 23.03.2017) hier nicht mehr entscheidungserheblich an.

2.4 Einer Fristsetzung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1.) zur Nacherfüllung bedurfte es vorliegend gemäß § 440 S. 1, 3. Var. BGB nicht.

Da das Fahrzeug mangelhaft war, ist die Beklagte zu 1.) ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache nicht nachgekommen, § 323 Abs. 1 BGB.

2.4.1 Eine Nachfristsetzung war vorliegend nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da die Beklagte zu 1.) eine Nacherfüllung nicht verweigert hat. Auch sind vorliegend zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gegeben.

2.4.2 Ferner dürfte vorliegend auch nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen sein. Denn die Feststellung der insoweit erforderlichen „besonderen Umstände“ setzt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien voraus. Diese Voraussetzung kann jedoch nicht schon allein darin gesehen werden, dass die Klägerin der Beklagten zu 1.) ein arglistiges Verhalten vorwirft.

2.4.3 Letztlich kann diese Frage jedoch hier dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 440 S. 1, 3. Var. BGB vorliegend zu bejahen sind. Denn dem Kläger ist die Nacherfüllung durch die Beklagte zu 1.) unzumutbar i.S. diese Vorschrift. Anders als im Rahmen der nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu prüfenden „besonderen Umstände“ ist für das Vorliegen gerade nicht maßgeblich auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien abzustellen, sondern kommt es lediglich auf das Interesse des Klägers entscheidend an. Berücksichtigt man nun, dass noch nicht einmal bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (08.05.2017) eine genehmigte Nachbesserungsmöglichkeit für das Fahrzeug des Klägers bestand und dass der Kläger bereits über Monate hinweg zugewartet hat, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass eine tatsächliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Fahrzeugs nicht vorliegt. Denn der Kläger hatte bereits ab Vertragsschluss einen Anspruch auf Übereignung eines mangelfreien Fahrzeugs. Der Käufer muss aber weder den nicht nur unerhebliche Zeitraum von mehreren Monaten bis zur Durchführung einer Nachbesserungsmaßnahme noch die Unwägbarkeiten, die mit einer solchen Nachbesserung verbunden sein können, hinnehmen. Die Beklagte zu 2.) musste insoweit einräumen, dass noch Testungen der von ihr neu geschaffenen Software erforderlich sind. Die Auswirkungen einer neuen, der Euronorm 5 entsprechenden Software auf den Alltagsgebrauch sind folglich derzeit noch nicht absehbar. Ein Eingehen dieses Risikos wäre für den Kläger offenkundig unzumutbar. Die Beklagte zu 2.) konnte in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht überzeugend darlegen, weswegen dieses Problem - wenn es sich denn auf ein reines Softwareproblem reduzieren ließe - nicht bereits in der Vergangenheit bewältigt werden konnte. Die Sorge des Klägers, dass das Softwareupdate in verschiedentlicher Hinsicht den Fahrzeuggebrauch einschränken oder erschweren, oder den Wert des Fahrzeugs zu seinen Lasten verändert wird, erscheint somit berechtigt und ohne weiteres nachvollziehbar. Aufgabe der Beklagten wäre es insofern, dem Käufer Sicherheit über den künftigen Erfolg der Nachbesserung zu schaffen, was aber gegenwärtig aus dem Vortrag der Beklagten gerade nicht zu ersehen ist.

2.5 Der Rücktritt war auch nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da insoweit nicht hinreichend substantiiert und schlüssig seitens der Beklagten vorgetragen wurde, dass es sich vorliegend um eine unerhebliche Pflichtverletzung handelt.

Nach dieser Vorschrift ist der Rücktritt im Falle nicht vertragsgemäßer Bewirkung der Leistung des Schuldners ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Da es sich folglich um einen Haftungsausschluss handelt, ist die Beklagte zu 1.) für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift darlegungs- und beweispflichtig.

Zur Beurteilung der Frage, ob die Pflichtverletzung unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB ist, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Nicht entscheidend kommt es dabei auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung für die Entscheidung dieser Rechtsfrage an (vgl. BGH VIII ZR 94/13, Urteil vom 28.05.2014). Folglich kann auch das Nichtvorliegen einer Funktionsbeeinträchtigung kein maßgebliches Kriterium im Rahmen der Interessenabwägung sein.

Unterstellt man zugunsten der Beklagten zu 1.), dass es sich vorliegend um einen behebbaren Mangel handelt, so ist insofern im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH wesentlich auf die Mängelbeseitigungskosten abzustellen und sind diese ab 5% des Kaufpreises als erheblich anzusehen. Insoweit ist jedoch der Sachvortrag beider Beklagten bereits nicht hinreichend schlüssig. Dass nicht allein die Überspielungskosten für das Update auf den PKW des Klägers durch die Beklagte zu 1.) Maßstab sein können, ist offensichtlich, da noch nicht einmal eine genehmigte Software durch die Beklagte zu 2.) hergestellt worden ist. Vielmehr sind alle Kosten zu berücksichtigen, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug des Klägers in einen der Euronorm 5 entsprechenden Zustand versetzt wird. Insofern räumt die Beklagte zu 2.) selbst ein, dass ca. 1.200 Varianten der Software zu erstellen sind, um alle mögliche Modellvarianten abzudecken. Die beiden Beklagten sind insoweit darlegungspflichtig für die Behauptung geblieben, dass die Mängelbeseitigungskosten weniger als 5% des Kaufpreises des PKWs des Klägers erreichen. Schlüssige und für das Gericht nachvollziehbare Zahlen zu diesen Kosten haben die Beklagten nicht vorgetragen, vielmehr bleibt das Zahlenwerk unklar. Insbesondere haben die Beklagten auch nicht die Kosten für die Erstellung des Updates angegeben.

2.6 Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist jedoch in Höhe von 9.262,36 € nach § 389 BGB erloschen, da die Beklagte zu 1.) insoweit (konkludent) die Aufrechnung erklärt hat und ihr ein Anspruch auf Nutzungsersatz in entsprechender Höhe gegen den Kläger gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zusteht.

Indem die Beklagte zu 1.) sich in ihrer Klageerwiderung vom 17.10.2016 (Bl. 79 ff. d.A.) eine Verpflichtung des Klägers ihr gegenüber zum Nutzungsersatz vorgetragen hat und auf ein ihr etwaig zustehendes Recht nach § 320 BGB hingewiesen hat (S. 53 der Klageerwiderung = Bl. 131 d.A.), hat sie zwar nicht ausdrücklich die Aufrechnung mit diesem Anspruch gegen den mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Klageanspruch des Klägers erklärt; jedoch ist diese Erklärung der Beklagten zu 1.) gemäß § 133 BGB als Aufrechnungserklärung auszulegen.

2.6.1 Der Beklagten zu 1.) steht gegen den Kläger gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz dem Grunde nach zu. Dem Kläger steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu und er hat dieses gegenüber der Beklagten zu 1.) ausgeübt, so dass er gemäß § 346 Abs. 1 BGB die gezogenen Nutzungen herauszugeben hat. Da vorliegend die Herausgabe der Nutzungen nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, hat der Kläger insofern Wertersatz zu leisten, § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB.

2.6.2 Die Höhe des Nutzungsersatzanspruches ist anhand folgender Formel zu bestimmen:

Bruttokaufpreis x Fahrstrecke ./. Restlaufleistung.

Vorliegend betrug der Bruttokaufpreis 32.980,00 €.

Die Fahrstrecke des Klägers beträgt 70.212 km. Unstrittig wies das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Übernahme durch den Kläger eine Laufleistung von 1.520 km auf. Nach den glaubhaften und von keiner der Beklagten bestrittenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor Gericht (Sitzungsprotokoll vom 08.05.2017, S. 4 = Bl. 596 d.A.) hatte das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 71.732 km. Aus der Differenz errechnet sich die o.g. Fahrstrecke des Klägers.

Im Rahmen der Feststellung der Restlaufleistung hat das Gericht die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen PKWs unter Berücksichtigung der hierzu von den Parteien im Termin vom 08.05.2017 gemachten Angaben gemäß § 287 analog ZPO auf 250.000 km geschätzt. Der Klägervertreter gab insofern an, dass man klägerseits von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km ausgehe. Die Beklagtenvertreter gaben demgegenüber an, dass man seitens der Beklagten von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km bis 250.000 km ausgehe (Sitzungsprotokoll vom 08.05.2017, a.a.O.).

Bei Anwendung der o.g. Formel errechnet sich somit der Nutzungsersatz in Höhe von 9.262,36 €. In dieser Höhe ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers also gemäß § 389 BGB erloschen.

2.7 Die beiderseitigen Verpflichtungen der Beklagten zu 1.) und des Klägers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis sind gemäß § 348 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen, wie vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1.) auch beantragt wurde.

3. Ob dem Kläger darüber hinaus in Bezug auf den Klageantrag zu 1.) möglicherweise daneben auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, S. 3 oder §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 311 BGB zustehen, konnte vorliegend dahinstehen. Denn ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1.), der über die ihm zugesprochenen Rechtsfolgen (s. Ziffer 2 oben) hinausgehen würde, ergibt sich aus diesen denkbaren weiteren Anspruchsgrundlagen nicht.

4. Der Zinsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) ergibt sich hinsichtlich des in Bezug auf den Klageantrag zu 1.) zugesprochenen Betrages dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.

5. Ferner hat der Kläger gemäß § 756 Abs. 1 ZPO einen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte zu 1.) sich mit der Rücknahme des PKWs in Annahmeverzug befindet, § 293 ZPO.

6. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1.) zudem einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,07 € aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 S. 1 BGB.

6.1 Indem die Beklagte zu 1.) dem Kläger einen mangelhaften PKW geliefert hat, hat sie ihre Pflicht zur mangelfreien Leistung aus dem Kaufvertrag verletzt. Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte zu 1.) auch zu vertreten. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet und die Beklagte zu 1.) hat sich insofern nicht exkulpiert.

Die Notwendigkeit der Kosten und die Höhe des Anspruchs folgen aus § 249 Abs. 1 BGB. Bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung.

Die konkrete Höhe des Anspruchs folgt aus dem RVG. Berechtigt war vorliegend ein vorprozessualer Streitwert in Höhe des Bruttokaufpreises (32.980,00 €) ohne Berücksichtigung des Wertes des Nutzungsersatzanspruchs der Beklagten zu 1.), da diese sich vorprozessual nicht auf einen solchen Anspruch berufen hat, sondern erst in dem vorliegenden Rechtsstreit. Der Ansatz einer 2,0-Gebühr nebst Kommunikationspauschale und Umsatzsteuer war im konkreten Fall berechtigt, da sich ein Ansatz in dieser Höhe aus dem Umfang, der Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie der derzeit höchstrichterlich noch nicht geklärten zahlreichen, wesentlichen Einzelpunkte rechtfertigt.

6.2 Der Zinsausspruch insoweit (Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit) stützt sich auf §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit ist im Verhältnis zur Beklagten zu 1.) gemäß §§ 253 Abs. 1, 263 Abs. 1 BGB am 21.07.2016 (vgl. Anlage zu Bl. 69/71 d.A.) eingetreten.

II.

Klage gegen die Beklagte zu 2.)

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2.) keinen Schadensersatzanspruch. Ein solcher folgt weder aus vertraglicher noch aus deliktischer Haftung noch aus einem sonstigen ersichtlichen Rechtsgrund.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2.) kein vertraglicher Anspruch zu, da zwischen diesen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis nicht besteht, so dass ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ausscheidet.

1.1 Der Kaufvertrag wurde nicht zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.), sondern zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) abgeschlossen.

1.2 Ein Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.) ist auch nicht nach § 311 Abs. 3 BGB begründet worden.

Danach entsteht ein Schuldverhältnis auch zu solchen Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, insbesondere dann, wenn diese Personen in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.) als Herstellerin des Motors und Konzernmutter der Fahrzeugherstellerin (AUDI AG) nicht vor. Der Grundsatz lautet insofern, dass nur die Person haftet, die selbst Vertragspartei eines angebahnten Vertrages haftet. Nach den von der Rechtsprechung hierzu jedoch entwickelten weiteren Grundsätzen soll ausnahmsweise auch ein Vertreter oder ein Verhandlungsgehilfe der Vertragspartei persönlich haften, wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat.

Diese Voraussetzungen der c.i.c. bzw. des nunmehr in § 311 Abs. 3 vom Gesetzgeber kodifizierten Rechtsgrundsatzes liegen hier jedoch nicht vor. Die Beklagte zu 2.) war nicht die Agierende in den Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.). Vielmehr hat allein die Beklagte zu 1.) die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger geführt. Der Kläger selbst hat dies so auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung bestätigt (Sitzungsprotokoll vom 08.05.2017, S. 3 = Bl. 595 d.A.).

Entgegen der Auffassung des Klägers sind auf den vorliegenden Fall auch nicht die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zur sog. Prospekthaftung entwickelt hat, übertragbar. Weder ist hier ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne, noch jener im weiteren Sinne gegeben (zu dieser Differenzierung s. z.B. Emmerich, in: MüKo, BGB, 7. Auflage 2016, § 311 Rn. 158 f.). Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne würde zu Lasten einer Person, die nicht Vertragspartner nur dann eingreifen, wenn die Beklagte zu 2.) als Dritte bei den Vertragsverhandlungen zwischen Kläger und Beklagter zu 1.) als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber dem Kläger als Autokäufer persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätte. Dies steht jedoch vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Insbesondere lässt sich aus etwaigen Werbeaussagen der Beklagten zu 2.) über Fahrzeuge der AUDI AG - wie den streitgegenständlichen PKW des Klägers -die Annahme der Inanspruchnahme eines solchen besonderen Vertrauens nicht ohne weiteres begründen. Diese Umstände sind vielmehr hinreichend vom Gesetzgeber in der Regelung des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB hinreichend abgesichert. Es besteht daher vorliegend für das Gericht keine Veranlassung, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei Vorliegen besonderer Umstände für Kapitalanleger (s. etwa BGH III ZR 265714, Urteil vom 22.10.2015) auf den vorliegenden Fall eines Autokaufs - auch nicht im Wege einer Analogie, da es insofern an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt - anzuwenden.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1.) auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, da der Kläger insofern bereits nicht die tatsächlichen Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Straftatbestandes des Betrugs nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt hat.

2.1 Die Beklagte zu 2.) ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert. Sie haftet daher aus deliktischen Handlungen nach § 31 analog BGB nur für solche ihrer Organe. Unmittelbar ist § 31 BGB zwar nur auf Vereine anzuwenden, jedoch ist allgemein anerkannt, dass diese Vorschrift analog auf sämtliche juristische Personen Anwendung findet, da insoweit eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage gegeben sind (vgl. Arnold, in: MüKo, BGB, 7. Auflage 2015, § 31 Rn. 11).

Nach dieser Vorschrift haftet eine juristische Person also nur für jedes deliktisches Handeln solcher Personen, bei denen es sich um ein Mitglied des Vorstands oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter handelt.

2.2 Der Kläger hat insofern bereits nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt, dass eines der Mitglieder des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 2.) eine Täuschungshandlung ihr gegenüber vorgenommen bzw. einer solchen Person ein Unterlassen zur Last zu legen ist. Der Kläger hat seinen Vortrag insoweit maßgeblich auf zahlreiche Presseberichte gestützt. Eine konkrete Handlung, die einer Person aus dem o.g. Personenkreis der Beklagten zu 2.) nach Inhalt, Zeitpunkt oder Zeitraum ihrer Vornahme und Handlungsort hinreichend bestimmbar zugeordnet werden könnte, ergibt sich aus diesem lediglich allgemein vom Kläger erhobenen Vorwürfen indes nicht.

In diesem Zusammenhang lässt das Gericht nicht unberücksichtigt, dass es sich bezüglich solcher Handlungen und Unterlassen um Umstände aus der Sphäre der Beklagten zu 2.) handelt und diese insofern eine sekundäre Darlegungslast trifft. Dabei fällt vorliegend auf, dass die diesbezüglichen Angaben der Beklagten zu 2.) im Vagen bleiben und sie sich weitestgehend auf Unkenntnis beruft. Letzteres erscheint insofern befremdlich, als dass es der Beklagten zu 2.) ohne Weiteres möglich sein müsste, die überschaubare Anzahl ihrer Vorstandsmitglieder und verfassungsmäßig berufenen Vertreter für den Zeitraum zu benennen, in dem die wesentlichen Entscheidungen für die Entwicklung des streitgegenständlichen Motors des Typs EA189 EU5 getroffen worden sind. Zu einem solchen Sachvortrag war die Beklagte zu 2.) nicht willens oder in der Lage. Gleichwohl ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den relevanten Vorgängen im Zeitraum von 2005 bis 2007 um solche handelt, die bereits zehn Jahre oder länger zurückliegen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Entwicklung von Motoren moderner Bauart um ein komplexes Zusammenwirken eine Vielzahl von Personen aus unterschiedlichen technischen Zweigen handelt. Dass etwaige in diesem Zeitraum stattgefundene Kommunikation zwischen den beteiligten Ingenieuren unterhalb der Ebene des Vorstands bzw. der verfassungsmäßig berufenen Vertreter und einzelnen für die Entwicklung zuständigen Vorstandsmitgliedern kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, da eine Pflicht der Beklagten zu 2.) derartige Kommunikation zu dokumentieren und über ein Jahrzehnt aufzubewahren nicht besteht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und auch im Hinblick darauf, dass eine ganz erhebliche Anzahl von Kommunikationseinheiten auf verschiedensten Kommunikationswegen zwischen einer nicht nur unbeträchtlichen Anzahl von Personen möglicherweise stattgefunden haben kann und auch angesichts dessen, dass der seitdem verstrichenen Zeitablauf nicht unerheblich ist, erachtet das Gericht den pauschalen Vortrag der Beklagten zu 2.), wonach Vorstandsmitglieder im maßgeblichen Zeitraum keine Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt hätten, gerade noch als ausreichend in Bezug auf ihre insoweit bestehende sekundäre Darlegungslast.

2.3 Auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand des § 263 StGB ist der Klägervortrag nicht hinreichend substantiiert und schlüssig. Für die Annahme eines vorsätzlichen Handelns ist die positive Kenntnis der Tatumstände erforderlich. Auch insoweit können maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine etwaige deliktische Haftung der Beklagten zu 2.) nur solche Personen sein, bei denen es sich um Vorstandsmitglieder oder verfassungsmäßig berufene Vertreter i.S.d. § 31 analog BGB handelt. Dass eine dieser Personen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsverschlusses zwischen Kläger und Beklagter zu 1.) Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt hat, konnte der Kläger ebenfalls bereits nicht hinreichend substantiiert und für das Gericht nachvollziehbar vortragen. Die Beklagte zu 2.) ist ihrer insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast auch insoweit gerade noch hinreichend nachgekommen.

3. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2.) aus § 826 BGB zu, da auch für das Eingreifen dieser denkbaren Anspruchsgrundlage Voraussetzung ist, dass die vorsätzliche sittenwidrige Handlung bzw. das vorsätzliche sittenwidrige Unterlassen einer oder mehreren konkreten Person(en) des nach § 31 analog BGB (nur) haftenden Personenkreises zugeordnet werden könnte. Auch insoweit sieht sich der Sachvortrag des Klägers jedoch den gleichen Bedenken wie jenen soeben ausgeführten (s. Ziffern 2.2 und 2.3 oben) ausgesetzt.

4. Ferner scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2.) sowohl nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 16 Abs. 1 UWG als auch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) aus, da es auch in Bezug auf die Strafnorm des § 16 Abs. 1 UWG an hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragenen Anhaltspunkten im Klägervortrag fehlt, aufgrund derer eine Fehlverhalten von Personen des nach § 31 analog BGB relevanten Personenkreises vom Gericht angenommen werden könnte, und es sich bei § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) nicht um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelte.

3. Mangels Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2.) auf Leistung von Schadensersatz waren auch die einen solchen Anspruch voraussetzenden, weiteren Klagebegehren des Klägers gegen die Beklagte zu 2.) (namentlich Zinsbegehren, Feststellung eines Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) als unbegründet abzuweisen.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 709 S. 1 und 2; 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 348 Erfüllung Zug-um-Zug


Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 349 Erklärung des Rücktritts


Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

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Landgericht München II Endurteil, 07. Juli 2017 - 10 O 2708/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landgericht München II Endurteil, 07. Juli 2017 - 10 O 2708/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2010 - VIII ZR 160/09

bei uns veröffentlicht am 24.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 160/09 Verkündet am: 24. März 2010 Freitag, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Landgericht München II Endurteil, 15. Nov. 2016 - 12 O 1482/16

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 13.697,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.02.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe de

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. März 2017 - 3 U 4316/16

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor 1. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 15.900,00 € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Kostenentscheidung
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht München II Endurteil, 07. Juli 2017 - 10 O 2708/16.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Okt. 2018 - 32 SA 46/18

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor Örtlich zuständig ist das Landgericht Aachen. 1Gründe: 2I. 3Der in L wohnhafte Kläger hat beim Landgericht Dortmund gegen die W AG Klage auf Schadensersatz in Höhe von 25.631,97 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter An

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(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 160/09 Verkündet am:
24. März 2010
Freitag,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Anpassung eines Wohnraummietvertrags wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage
, wenn sich die vom Vermieter einseitig nach §§ 10, 8a WoBindG
vorgenommenen Mieterhöhungen nach langjähriger Mietdauer deswegen als
unwirksam erweisen, weil die Wohnung entgegen der übereinstimmenden Vorstellung
der Parteien bei Vertragsschuss mangels Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen (hier: § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG) nicht der Preisbindung
unterliegt.
BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin hat im Jahr 1981 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Wohnung in B. gemietet. Die ursprüngliche Vermieterin hatte das um das Jahr 1900 errichtete Gebäude, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet , in den 1970er Jahren unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel saniert.
2
In § 1 (2) des Mietvertrags heißt es: "Art der Wohnung: Neubau. Die Wohnung ist öffentlich gefördert / mit Mitteln des § 46 StBauFG errichtet."
3
Die monatliche Grundmiete - ursprünglich 379,64 DM (194,11 €) - wurde von der Vermieterin wiederholt einseitig nach §§ 10, 8a WoBindG erhöht, zu- letzt von der Beklagten für die Zeit ab Januar 2004 auf 430,26 €, ab September 2004 auf 443,09 €, ab Januar 2005 auf 447,18 €, ab Juli 2005 auf 458,97 €, ab Juli 2006 auf 469,80 € und seit Juli 2007 auf 481,59 €. Die Klägerin zahlte die jeweils geforderten Beträge.
4
Die Klägerin macht geltend, dass sie nur die ursprünglich vereinbarte Ausgangsmiete schulde. Die einseitig vorgenommenen Mieterhöhungen seien unwirksam, weil die in den siebziger Jahren von der Rechtsvorgängerin der Beklagten durchgeführten Sanierungsmaßnahmen nicht den in § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG beschriebenen Umfang gehabt hätten und die Wohnung deshalb während der gesamten Mietdauer nicht der Mietpreisbindung unterlegen habe. Für den Zeitraum von Januar 2004 bis Dezember 2007 müsse die Beklagte ihr deshalb die über die Ausgangsmiete von 194,11 € monatlich hinausgehenden Zahlungen auf die Grundmiete zurückerstatten.
5
Die Klägerin hat Zahlung von 12.615,02 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die von ihr zu zahlende Nettokaltmiete ab 1. Januar 2008 den Betrag von 194,11 € nicht übersteige. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
8
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Mieten nicht zu. An der Geltendmachung eines dahingehenden Bereicherungsanspruchs sei die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert. Die Rückforderung der seit 1981 vorbehaltlos gezahlten Mieterhöhungsbeträge stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, auch wenn die Klägerin nur diejenigen Beträge zurückverlange, für deren Rückforderung die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Denn die Beklagte habe im Hinblick auf die Preisgebundenheit der Miete auf Mieterhöhungen nach §§ 558 ff. BGB verzichtet und könne diese auch nicht mehr nachholen.
9
Zwar sei mit den Zahlungen der Klägerin auf die jeweiligen Erhöhungserklärungen keine konkludente Vereinbarung der erhöhten Miete zustande gekommen , weil die Befolgung einer Aufforderung regelmäßig keine Willenserklärung enthalte. Nachdem die Klägerin jedoch über einen derart langen Zeitraum von mehr als 25 Jahren vorbehaltlos jede Mieterhöhung der Beklagten akzeptiert und die entsprechenden Zahlungen geleistet habe, sei sie mit einer Rückforderung ebenso wie mit einem Anspruch auf rückwirkende Herabsetzung der Mieten ausgeschlossen.
10
Die Klägerin habe den Mietvertrag mit der Maßgabe geschlossen, dass es sich um eine preisgebundene Neubauwohnung handele, weil umfangreiche bauliche Änderungen in dem Gebäude und in Bezug auf ihre Wohnung vorge- nommen worden seien. Auch wenn sie sich keine Gedanken über die rechtliche Gestaltung des Mietverhältnisses gemacht habe, sei für sie jedoch erkennbar gewesen, dass und wie sich die Miete zukünftig erhöhen würde. Darauf, dass die Miete in diesem langen Zeitraum unverändert bleiben würde, habe sie offensichtlich nicht vertraut und auch nicht vertrauen dürfen. In der Vergangenheit sei die Behandlung der Wohnung als preisgebunden für die Klägerin insoweit wirtschaftlich vorteilhaft gewesen, als die Mieterhöhungen infolge der öffentlichrechtlichen Vorgaben maßvoll gewesen seien und jedenfalls längerfristig nach den Erfahrungen der Kammer unterhalb der im preisfreien Wohnungsmietbereich zu erzielenden Mieten gelegen hätten.
11
Auch aus dem Rechtsgedanken des § 313 BGB ergebe sich, dass die Beklagte sich nicht mit der ursprünglich vereinbarten Grundmiete zufrieden geben müsse, so dass die auf Fortgeltung dieser Grundmiete gerichtete Feststellungsklage unbegründet sei. Die Mietpreisbindung der Wohnung und damit die Möglichkeit einseitiger Mieterhöhungen nach §§ 10, 8a WoBindG habe nicht allein die Risikosphäre der Beklagten betroffen, sondern sei Grundlage des Mietvertrages gewesen.
12
Da der Beklagten ein Festhalten an der Ausgangsmiete nicht zumutbar sei, stehe ihr ein Anpassungsanspruch zu, den sie auch einredeweise geltend machen könne. Denn die Ausgangsmiete betrage nur 44 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, die sich nach dem B. Mietspiegel 2007 auf 437,49 € belaufe. Diese ganz erhebliche Differenz könne die Beklagte mittels Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB wegen der dortigen Kappungs- und Zeitgrenzen auf absehbare Zeit nicht erreichen.
13
Soweit die Klägerin geltend mache, dass die Beklagte in einem Schreiben im Jahre 1995 selbst Zweifel an der Einordnung der Wohnung als preisge- bunden geäußert habe, rechtfertige diese immerhin erst 14 Jahre nach Vertragsschluss vorgenommene Äußerung es nicht, der Beklagten den Vertrauensschutz auf das Bestehen des Vertrages zu den vorgesehenen Bedingungen zu versagen.

II.

14
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beklagte nicht an der im Jahr 1981 vereinbarten Ausgangsmiete festhalten lassen muss, weil die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Fehlens der Geschäftsgrundlage vorliegen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Anpassung aber nicht in der Weise erfolgen, dass die Klägerin die an sich unwirksamen Mieterhöhungen in vollem Umfang gegen sich gelten lassen muss. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die von der Beklagten begehrte Kostenmiete die ortsübliche Vergleichsmiete in dem hier entscheidenden Zeitraum ab dem Jahr 2004 zumindest teilweise übersteigt.
15
1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der von der Klägerin gemieteten Wohnung mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG um nicht preisgebundenen Wohnraum handelt und die nach den Vorschriften für preisgebundenen Wohnraum von der Beklagten einseitig vorgenommenen Mieterhöhungen deshalb unwirksam sind. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin ist dies jedoch der Fall und ist deshalb - wie auch das Berufungsgericht unterstellt hat - von einem grundsätzlichen Rückforderungsanspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) auszugehen, soweit sie Zahlungen auf unwirksame Mieterhöhungen geleistet hat.
16
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Beklagte dem Rückforderungsanspruch der Klägerin entgegenhalten kann, dass eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Fehlens der Geschäftsgrundlage geboten ist und sie sich deshalb nicht an der im Jahr 1981 vereinbarten Ausgangsmiete festhalten lassen muss. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, kann das Fehlen der Geschäftsgrundlage vom Verpflichteten auch einredeweise geltend gemacht werden (MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 313 Rdnr. 91). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ferner zu Recht angenommen, dass die Preisgebundenheit der Wohnung Geschäftsgrundlage des Mietvertrags war und dass eine Vertragsanpassung erforderlich ist, weil der Beklagten ein unverändertes Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vertragsanpassung sei in der Weise vorzunehmen, dass - ohne Rücksicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete - jeweils die Miete geschuldet sei, die sich aus den bis zum Jahr 2007 vorgenommenen Kostenmieterhöhungen ergebe.
17
a) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGHZ 120, 10, 23; Senatsurteile vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, WM 2001, 523, unter II 1 a, sowie vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04, WM 2006, 828, Tz. 8). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Preisgebundenheit der Wohnung der Klägerin erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach es den Vorstellungen der Mietvertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrages im Jahre 1981, dass die Wohnung der Klägerin der Mietpreisbindung unterliegt und die Miete deshalb nach den für die Kostenmiete geltenden Vorschriften erhöht werden kann.
18
Ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung, die für das Revisionsgericht nur dann nicht bindend ist, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO, unter II 1 b). Einen derartigen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Die Preisgebundenheit einer Wohnung ist auch kein Umstand, der nach der gesetzlichen Regelung der Risikosphäre des Vermieters zugeordnet ist. Die Einordnung einer Wohnung als preisfreier oder preisgebundener Wohnraum steht nicht im Belieben des Vermieters, sondern richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (hier § 17 Abs. 1 II. WoBauG). Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme, dass die Preisgebundenheit der Wohnung Geschäftsgrundlage war, nicht entgegen, dass dieser Umstand in § 1 des Mietvertrags Niederschlag gefunden hat. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Preisgebundenheit der Wohnung der Parteidisposition nicht unterliegt (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 122/05, NZM 2007, 283, Tz. 15) und deshalb nicht Vertragsgegenstand geworden sein kann.
19
Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2002 (XII ZR 8/00, NJW 2002, 2384), wonach bei der Staffelmiete jede Partei das Risiko trägt, dass sich die Marktmiete aus ihrer Sicht ungünstiger entwickelt als die jeweilige Mietstaffel, mangels Vergleichbarkeit nichts dafür entnehmen, dass die Einordnung einer Wohnung als preisgebunden oder preisfrei allein der Risikosphäre Vermieters zuzuordnen wäre und deshalb nicht Geschäftsgrundlage eines Mietvertrags sein könnte.
20
b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten ein unverändertes Festhalten am Mietvertrag angesichts des erst nach langjähriger Vertragsdauer zu Tage getretenen Fehlens der Geschäftsgrundlage nicht zumutbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die vor mehr als 25 Jahren vereinbarte Ausgangsmiete nur etwa 40 % der zuletzt geforderten Kostenmiete und nur etwa 44 % der ortsüblichen Vergleichsmiete des Jahres 2007 beträgt, die Beklagte Mieterhöhungen nach §§ 558 ff. BGB für die Vergangenheit nicht mehr nachholen und den Stand der ortsüblichen Vergleichsmiete auch für die Zukunft mit Rücksicht auf die Kappungsgrenze und die Sperrfrist des § 558 BGB nicht in absehbarer Zeit erreichen kann. Ohne eine Vertragsanpassung würde sowohl für den Zeitraum von 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007, für den die Klägerin Rückforderungsansprüche geltend macht, als auch für die Zeit ab 1. Januar 2008 ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen, weil die Klägerin dann über einen längeren Zeitraum - eine Kündigung ist der Beklagten wegen des sozialen Kündigungsschutzes verwehrt - nur eine Miete zahlen müsste, die weniger als die Hälfte sowohl der Kostenmiete als auch der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt.
21
Ohne Erfolg wendet die Revision ein, dass der Beklagten während des Mietverhältnisses Zweifel an der Preisgebundenheit der Wohnung gekommen sein müssten und sie aus diesem Grund nicht schutzwürdig sei. Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Einen Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf.
22
c) Zu weit geht allerdings die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die Vertragsanpassung sei in der Weise vorzunehmen, dass - ohne Rücksicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete - jeweils die Miete geschuldet sei, die sich aus den bis zum Jahr 2007 vorgenommenen Kostenmieterhöhungen ergebe. Das Berufungsgericht hat hierbei nicht berücksichtigt, dass bei nicht preisgebundenen Wohnraum Mieterhöhungen - von der Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB abgesehen - nur bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden können (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Vertragsanpassung im Interesse der Beklagten ist hier nicht schon deshalb erforderlich, weil sie die Miete angesichts der fehlenden Preisbindung der Wohnung nicht nach §§ 10, 8a WoBindG erhöhen kann, denn auch bei preisfreiem Wohnraum hat der Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit, die Miete zu erhöhen, nämlich nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung ergibt sich vielmehr erst aus dem Zeitablauf seit dem Beginn des Mietverhältnisses und dem Umstand, dass die Beklagte nach § 558 BGB mögliche Mieterhöhungen im Vertrauen auf das Bestehen der Preisbindung über einen Zeitraum von 25 Jahren nicht geltend gemacht hat und sie jetzt nicht mehr nachholen kann. Hinzu kommt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, dass die Beklagte ohne eine Vertragsanpassung auch durch künftige Mieterhöhungen die ortsübliche Vergleichsmiete in absehbarer Zeit nicht annähernd erreichen dürfte.
23
Es liegt zwar nahe, dass die Beklagte als gewerbliche Vermieterin, falls die Parteien nicht von preisgebundenem Wohnraum ausgegangen wären, seit Beginn des Mietverhältnisses Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB durchgeführt und in den Grenzen dieser Vorschrift auch die Anhebung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erreicht hätte. Obergrenze für eine Anpassung des Vertrages ist damit aber die ortsübliche Vergleichmiete; auch aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung kann der Klägerin die Rückforderung der in den Jahren 2004 bis 2006 gezahlten Miete insoweit nicht verwehrt werden, als sie Zahlungen über die ortsübliche Miete hinaus erbracht hat. Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, indem es sämtliche Rückzahlungsansprüche der Klägerin verneint hat, obwohl die ortsübliche Vergleichsmiete im Jahr 2007 sich nach seinen Feststellungen auf monatlich 437,49 € belief und die Klägerin schon seit Dezember 2004 eine diesen Betrag übersteigende Miete gezahlt hat. Dass die Klägerin nicht geltend gemacht hatte, dass die Miete überhöht sei, geht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu ihren Lasten. Da die Beklagte Vertragsanpassung verlangt, ist es ihre Sache darzulegen, welche Mieterhöhungen sie nach §§ 558 ff. BGB hätte durchsetzen können.
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3. Für die Feststellungsklage gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit hat das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Zwar kann die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen nicht verlangen, dass für den Zeitraum ab Januar 2008 noch die Ausgangsmiete von 194,11 € gilt. Der Antrag der Klägerin enthält jedoch als Minus, dass jedenfalls ein geringerer Betrag als die von der Beklagten zuletzt geforderte Miete von 481,59 € maßgeblich sein soll. Da die ortsübliche Vergleichsmiete des Jahres 2007 deutlich niedriger lag, dürfte die der Beklagten im Wege der Vertragsanpassung insoweit zustehende Miete den Betrag der letzten Kostenmieterhöhung nicht erreichen.

III.

25
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben ; es ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG getroffen hat und der Beklagten im Übrigen Ge- legenheit zu geben ist, zur Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete in den Jahren 2004 bis 2006 und 2008 näher vorzutragen, zu denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 203 C 611/07 -
LG Berlin, Entscheidung vom 12.05.2009 - 65 S 198/08 -

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 13.697,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.02.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw VW Golf, FIN: ...

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des unter Ziff. 1. genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.059,10 € (nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2016) freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.

5. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

6. Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 5/8 und die Beklagten zu 1) 3/8 zu tragen. Die Klägerin trägt die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 2) und 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 1) trägt 3/8 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1) Rückabwicklung des Erwerbs eines gebrauchten PKW und von der Beklagten zu 2) Schadenersatz.

1. Durch „verbindliche Bestellung eines gebrauchten Fahrzeugs (Eigengeschäft)“ (vorgelegt als Anlage K 1) vom 27.12.2012 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen gebrauchten PKW der Marke VW Golf Plus 1.6 TDI zum Preis von 17.900,00 €. Nach Zahlung des Kaufpreises übergab die Beklagte der Klägerin am 04.01.2013 das Fahrzeug.

Das Fahrzeug der Klägerin ist mit einem Dieselmotor EA189 EU5 ausgestattet.

Die Beklagte zu 1) ist „Vertragshändlerin“ der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) ist die Herstellerin des Fahrzeugs und war als Halterin vor der Klägerin in der Zulassungsbescheinigung eingetragen.

Zur Verringerung des Stickstoffausstoßes besitzt das Fahrzeug eine softwaregesteuerte Abgasrückführung (=AGR). Hierbei werden die stickoxidhaltigen Abgase – zumindest teilweise – wieder in den Ansaugbereich des Motors geleitet und werden dem Verbrennungsvorgang in den Zylindern zugeführt. Ein Teil der „Ansaugluft“ wird so durch Abgase ersetzt und verringert hierdurch den Ausstoß an Stickoxiden. Die Software arbeitet in zwei Modi: während im Modus 1 eine höhere Abgasrückführung stattfindet, ist sie im Modus 0 niedriger. Die Software enthält eine „Fahrzykluserkennung“, die sicherstellt, dass das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand in Prüfsituationen nach dem NEFZ (=Neuer Europäischer Fahrzyklus) mit dem Modus 1 fährt. Die „normale Straßenbenutzung“ erfolgt ausschließlich im Modus 0. Für die Erteilung der Typengenehmigung nach der VO/EG) 715/2007 sind ausschließlich die fünf „synthetischen Fahrkurven“ nach dem NEFZ auf dem Rollenprüfstand maßgeblich. Die Beklagte zu 2) ist im Besitz einer bestandskräftigen Typengenehmigung für die Baureihe.

Unstreitig ist, dass die Beklagte zu 1) erst im Herbst 2015 von der Arbeitsweise der Software erfahren hat.

Beide Beklagte machen Rechte wegen Nutzungsersatz hinsichtlich der durch die Klägerin mit dem erworbenen Fahrzeug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gefahrenen Wegstrecke geltend. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 3.746. Das Fahrzeug wies am 16.09.2016 einen Kilometerstand von 3.746 auf. Es ist von einer Gesamtlaufleistung des Pkw der Klägerin von 200.000 km auszugehen.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19.02.2016 (Anlage K 2) gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklären lassen und „hilfsweise, für den Fall, dass die Anfechtung unwirksam“ sei, den Rücktritt erklärt und der Beklagten zu 1) eine Frist zur Rückabwicklung bis 04.03.2016 gesetzt.

2. Die Klägerin behauptet, dass sie ein umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug erwerben wollte. Die Beklagte zu 2) habe öffentlich mit der Einhaltung der Euro-Norm 5 geworben. Deswegen liege eine vereinbarte Beschaffenheit vor. Die Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugs sei nicht gewährleistet, da es den Zulassungsbedingungen nicht entspreche.

Die Klägerin behauptet, dass durch eine Nachbesserung die Abgasrückführungsrate erhöht und deswegen mehr Ruß produziert würde. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der Partikelfilter häufiger „saubergebrannt“ werden müsste. Insgesamt würde ein Mehrverbrauch an Kraftstoff durch eine Nachbesserung von 10 % eintreten. Es bestehe zudem die Gefahr der Reduzierung der Leistung und des Mehrverschleißes. Allein durch den Umstand, dass das Fahrzeug von der Software betroffen sei, resultiere ein merkantiler Minderwert in Höhe von 10 %.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein wesentlicher Mangel vorliege. Dies auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Nachbesserung, die gerade auch in der Entwicklung einer entsprechenden Software bestünde. Hierfür würden Kosten pro Fahrzeug in Höhe von 4.000,00 bis 5.000,00 € anfallen.

Die Klägerin meint, dass eine Fristsetzung vor Erklärung des Rücktritts nicht erforderlich gewesen sei. Dies deswegen, da eine Interessenabwägung ergäbe, dass ihr nicht zumutbar sei, dass die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) das Fahrzeug nachbessere. Außerdem sei die Nachbesserung unmöglich und ihr nicht zumutbar. Auch sei eine Nachbesserung durch die Beklagte zu 2) zur Zeit nicht angeboten. Es sei ihr nicht zumutbar, mehr als ein Jahr auf die Nachbesserung zu warten. Zudem habe die Beklagte zu 2) einen Betrug zu ihrem Nachteil begangen.

Die Klägerin meint, dass sie den Kaufvertrag anfechten könne, da die Beklagte zu 2) nicht Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB sei. Denn die Beklagte zu 2) habe Herrschaft über die Vertragshändler.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr die Beklagte zu 2) nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB und weiteren Schutzgesetzen sowie nach § 826 BGB auf Schadenersatz entsprechend den Klageanträgen haften würde. Denn Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten die Software in Auftrag gegeben, zumindest aber von deren Erstellung und Einsatz in den Fahrzeugen gewusst. Insoweit treffe die Beklagte zu 2) eine sekundäre Darlegungslast, da der Klägerin die internen Betriebsvorgänge bei der Beklagten zu 2) nicht bekannt seien.

3. Die ursprünglichen Klageanträge im Schriftsatz vom 05.04.2016 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.09.2016 teilweise abgeändert.

4. Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei 17.900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Golf, FIN: ...

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 17.900,00 € seit dem Zeitpunkt des Eingangs des Geldes auf dem Konto der Beklagten zu 1) bis zum 21.02.2016 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW in Annahmeverzug befinden.

4. Die Beklagten werden verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.059,10 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit.

4. Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

5. Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass kein Mangel vorliege, da die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt sei. Außerdem sei der Mangel unwesentlich, da sich die Kosten für das Aufspielen des Updates und der Einbau des Strömungsgleichrichters auf nur ca. 100,00 € pro Fahrzeug belaufen würde. Eine Fristsetzung vor Erklärung des Rücktritts sei nicht entbehrlich.

Die Klägerin könne den Vertrag wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB nicht anfechten. Außerdem läge keine arglistige Täuschung vor.

Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht arglistig getäuscht worden sei.

Die Beklagte zu 2) habe eine Lösung zur Nachbesserung des Fahrzeugs entwickelt.

Die Beklagte zu 2) behauptet, dass kein Vorstandsmitglied Kenntnis von der Entwicklung und dem Einbau der Software in die Motoren EA189 von Beginn der Entwicklung des Motors bis zum Sommer 2015 gehabt habe. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren. Eventuelle Handlungen von anderen Mitarbeitern könnten ihr nicht zugerechnet werden.

6. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der dort erfolgten Anhörung der Parteien wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.09.2016 verwiesen.

Gründe

Die Klagen gegen beide Beklagte sind zulässig.

Dies gilt nach der Änderung des Klageantrags auch für den Freistellungsantrag. Er ist nunmehr beziffert und entspricht § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Auch gegen die Zulässigkeit des Klageantrags 3. Bestehen keine Bedenken.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist überwiegend begründet, während die Klage gegen die Beklagte zu 2) gänzlich unbegründet ist.

1. Klage gegen die Beklagte zu 1):

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) aus Rücktritt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 17.900,00 € (abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe von 4.202,34 €) Zug um Zug gegen Rückübereignung des gekauften PKW gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 348, 323 Abs. 1, 440, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 433 Abs. 1 BGB zu.

1.1. Der Klägerin steht kein Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 1 BGB zu.

Denn eine Täuschung der Klägerin durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hat die Klägerin nicht schlüssig behauptet, und die Beklagte zu 1) muss sich auch eine – denkbare – Täuschung durch die Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2) nicht zurechnen lassen.

Arglist setzt eine positive Kenntnis auf Seiten des Verkäufers über solche Umstände voraus, die für die Kaufentschließung des Käufers wesentlich sind.

1.1.1.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) fehlt es in Bezug auf obigen Ausgangspunkt schon an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin. Die Klägerin konnte keine Umstände schlüssig behaupten, die für ihre Kaufentscheidung wesentlich waren und über die die Beklagte zu 1) in Gestalt eines der Geschäftsführer unzutreffende Behauptungen bei Vertragsschluss aufgestellt haben.

Zudem hat die Beklagte zu 1) auch nachvollziehbar und unbestritten behauptet, dass sie selbst bis September 2015, als es dann zu ersten Presseveröffentlichungen kam, keinerlei Kenntnis über die manipulierte Software hatte.

1.1.2.

Denkbare Handlungen und denkbares Wissen des Vorstands der Beklagten zu 2), die den Ausgangspunkt unter 1.1. erfüllten, muss sich die Beklagte zu 1) nicht zurechnen lassen, da die Beklagte zu 2) „Dritte“ i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB im Verhältnis zur Beklagten zu 1) ist.

Die Beklagte zu 1) ist selbständige Vertragshändlerin und deswegen keine Handelsvertreterin. Die von der Klägerin insoweit herangezogenen Gerichtsentscheidungen treffen den vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn im Bereich der Automobilbranche eine sehr enge Beziehung zwischen Vertragshändler und Automobilhersteller besteht, rechtfertigt dies nicht den Schluss dahingehend, dass jedes Wissen des Automobilherstellers den Vertragshändler – automatisch – zurechenbar wäre wie eigene Kenntnis.

Auch eine Wissenszurechnung über § 166 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Eine unmittelbare Anwendung scheitert schon daran, dass die Beklagte zu 2) nicht Vertreterin der Beklagten zu 1) ist. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da weder eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, noch eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist.

1.2. Der Klägerin steht jedoch das Gewährleistungsrecht des Rücktritts gemäß § 437 Nr. 2 BGB zur Seite mit der Folge, dass sich der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt.

1.2.1.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ist ein Kaufvertrag geschlossen worden.

Die Bestellung der Klägerin, die sie schriftlich mit dem Formular der Anlage K 1 am 27.12.2012 abgegeben hat, stellt ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über den gebrauchten PKW dar. Dieses ist – wovon auch die Vertragsbeteiligten ausgehen – der Beklagten zu 1) auch zugegangen.

Eine ausdrückliche – schriftliche oder mündliche – Annahmeerklärung hat weder die Klägerin noch die Beklagte zu 1) vorgetragen. Jedoch liegt in der Auslieferung des Pkws am 04.01.2013 durch die Beklagte zu 1) eine konkludente Annahmeerklärung vor. Denn aus der Sicht der Klägerin, auf die es ankommt (§ 157 BGB), konnte sie das Verhalten der Beklagten zu 1) insoweit nur dahin verstehen, dass diese ihr Angebot vom 27.12.2012 annehmen will.

1.2.2.

Die Klägerin hat den Rücktritt mit Schreiben vom 19.02.2016 wirksam erklärt, § 349 BGB.

Die Erklärung des Rücktritts erfolgte ausdrücklich.

Auch die „hilfsweise“ Erklärung ist zulässig. Zwar handelt es sich bei der Rücktrittserklärung um ein Gestaltungsrecht, da diese das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. Ein Gestaltungsrecht ist bedingungsfeindlich. Die „hilfsweise“ Erklärung des Rücktritts bedeutet, dass die Klägerin diese Erklärung unter die Bedingung gestellt hat, dass die zuvor erklärte Anfechtung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein sollte. Zumindest muss die Kurzform der Erklärung der Klägerin in diesem Sinn ausgelegt werden (§ 133 BGB, wobei es auf den Empfängerhorizont der Beklagten zu 1) als Erklärungsempfängerin ankommt).

Die dargestellten Bedingungen sind aber Rechtsbedingungen, die auch im Zusammenhang mit Gestaltungsrechten zulässig sind.

1.2.3.

Der von der Klägerin gekaufte PKW ist mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

1.2.3.1.

Eine „vereinbarte Beschaffenheit“ im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor, zumindest hat die Klägerin insoweit keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen. Aus dem Inhalt des Bestellformulars der Anlage K 1 ergibt sich in Bezug auf den von der Klägerin behaupteten Mangel keine Vereinbarung. Dass eine anderweitige mündliche oder konkludente Vereinbarung getroffen worden sein könnte, hat die Klägerin nicht schlüssig behauptet. Auch aus der Anhörung der Klägerin selbst ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.

1.2.3.2.

Auch eine Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist nicht gegeben. Denn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsmöglichkeit des PKW besteht. Nach dem Vertrag vorausgesetzt war ausdrücklich keine Verwendung. Zumindest enthält das Bestellformular der Klägerin insoweit keine Angaben. Üblicherweise ist die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beim Kauf eines PKW aber der Umstand, dass das Fahrzeug zum Fahren auf Straßen tauglich ist. Dieser Voraussetzung entspricht der PKW.

1.2.3.3.

Jedoch liegt eine Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor. Denn der PKW wies nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden können.

Der PKW der Klägerin weist zumindest keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist. Unter Beschaffenheit ist der tatsächliche Zustand der Kaufsache unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik zu verstehen (BGH: Urteil vom 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, Randnr. 11, zitiert nach JURIS). Der BGH stellt dort fest, dass ein Käufer von Kraftfahrzeugen als übliche Beschaffenheit in technischer Hinsicht nur erwarten kann, dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Unerheblich ist hierbei, ob dem Käufer der Stand der Technik bei Erwerb des Fahrzeugs bewusst war. Geht der Käufer fälschlicherweise von einem anderen Stand der Technik aus als sich dieser tatsächlich ergibt, so ist dies für die Frage der Mangelhaftigkeit anhand des objektiven Kriteriums unerheblich, da subjektive Momente insoweit keine Rolle spielen.

Stand der Technik ist es, dass nach der Euronorm 5 zugelassene Kraftfahrzeuge die Voraussetzungen dieser Norm (Art. 10 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit Anhang I Emissionsgrenzwerte, Tabelle 1 Euro-5-Emmissionsgrenzwerte) auch ohne den Einsatz einer Manipulationssoftware erreichen. Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) haben – substantiiert – bestritten, dass vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller die Voraussetzungen der Euronorm 5 auch ohne Manipulationssoftware einhalten können. Soweit die Beklagte zu 2) vorträgt, dass auch die Software anderer Hersteller die Prüfsituation auf dem Rollenprüfstand erkenne und aus Sicherheitsgründen auch erkennen müsse, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Alle Umstände, die erforderlich sind, um die Sicherheit auf dem Rollenprüfstand für das Fahrzeug selbst, die beteiligten Personen oder die verwendeten technischen Prüfgeräte sicher zu stellen, verändern die AGR nicht und sind deswegen unproblematisch zulässig. Um diese Punkte geht es aber bei der Manipulationssoftware der Beklagten zu 2) nicht. Vielmehr geht es um das bewusste Manipulieren der AGR dahingehend, dass diese nur im Modus 1 abläuft, während sie im Modus 0 gerade nicht initiiert ist. Dies entspricht nicht dem Stand der Technik. Insoweit haben beide Beklagten auch nicht schlüssig und nachvollziehbar behauptet, dass vergleichbare Fahrzeuge – auch anderer Hersteller – eine gleiche Manipulationssoftware verwenden. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Vortrag überhaupt entscheidungserheblich sein könnte, zumal die Typengenehmigung nur dann erteilt werden kann und darf, wenn die Voraussetzungen der VO (EG), wie oben angegeben, erfüllt werden. Würden auch andere Hersteller gleiche Manipulationen verwenden, deren einziges Ziel es ist, bei der Durchführung des NEFZ die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte vorzutäuschen, kann dies schwerlich dem Stand der Technik entsprechen. Denn der europäische Gesetzgeber hat gerade den „Stand der Technik“ den Herstellern vorgegeben; entsprechen Fahrzeuge nicht diesen Anforderungen, so entsprechen sie nicht dem Willen des europäischen Gesetzgebers mit der Folge, dass sie wegen Nichtentsprechens dem „Stand der Technik“ nicht zulassungsfähig sind. Die Hersteller werden dann, wenn sie eine Typengenehmigung erhalten wollen, die gesamte Technik der Motoren (einschließlich der AGR) ihrer Fahrzeuge so verändern müssen, dass sie die Genehmigungsvoraussetzungen bei Durchführung des NEFZ erfüllen. Der bloße Einbau einer manipulativen Software nur und gerade zum Vortäuschen der Einhaltung der Grenzwerte entspricht keinesfalls dem „Stand der Technik“.

Soweit die Beklagte zu 2) der Auffassung ist, dass es sich bei der verbauten Software um keine „Abschalteinrichtung“ i.S.v. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 handelt (SS 01.08.2016, S. 7, Ziff. 2.) ist dies offensichtlich unzutreffend. Nach der genannten Vorschrift liegt eine Abschalteinrichtung u.a. dann vor, wenn es sich um ein Konstruktionsteil handelt, das sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb zu erwarten sind, verringert wird: bei der verbauten Software handelt es sich um ein derartiges Konstruktionsteil. Denn diese Software ermittelt Parameter zum Erkennen des Straßenbetriebs und schaltet hierfür die AGR teilweise so ab, dass weniger Abgase wieder in den Ansaugbereich des Motors gelangen. Hierdurch wird die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert. Diese tatsächlichen Umstände haben beide Beklagten ausdrücklich eingeräumt.

1.2.3.4.

Da schon nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Mangel vorliegt, kann die Frage, ob – auch – die Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB vorliegen, auf sich beruhen.

1.2.4.

Die Klägerin musste der Beklagten zu 1) vor Erklärung des Rücktritts auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen.

1.2.4.1.

Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB liegen vor, da die Beklagte zu 1) ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache nicht nachgekommen ist.

1.2.4.2.

Zwar liegen die Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB nicht vor, jedoch greift § 440 S. 1, 3. Alt. BGB ein.

§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist schon deswegen nicht gegeben, weil die Beklagte zu 1) eine Nacherfüllung nicht verweigert.

Auch § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ganz offensichtlich nicht vor.

Letztlich kann auch dahinstehen, ob § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB gegeben ist. Die dort angeführten „besonderen Umstände“ können nur durch Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien festgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt dieses Merkmal nicht schon deswegen vor, weil der Beklagten zu 1) Arglist vorzuwerfen wäre. Dies ist gerade nicht der Fall. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zwar sprechen die Umstände, dass die Beklagte zu 1) am Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal eine genehmigte Nachbesserungsmöglichkeit aufweisen konnte, wie der Vertreter der Beklagten zu 2) ausdrücklich zugeben musste, und auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1) seit Erklärung des Rücktritts am 19.02.2016 auch nach acht Monaten noch keine Nachbesserungsmöglichkeit anbieten konnte, dafür, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift ganz eindeutig gegeben sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Betriebserlaubnis für den PKW kraft Gesetzes gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist. Dass die Behörden an diesen Umstand momentan für Hunderttausende Kraftfahrzeugführer keine Folgen knüpfen, ist für sich genommen für § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO unerheblich, da die Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt – unabhängig von behördlichen Maßnahmen.

Letztlich können aber die Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB dahinstehen, da in jedem Fall die Voraussetzungen des § 440 S. 1, 3. Alt. BGB vorliegen. Denn der Klägerin ist die Nacherfüllung durch die Beklagte zu 1) „unzumutbar“. Im Unterschied zu den besonderen Umständen des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB kommt es für das Vorliegen der Unzumutbarkeit nicht auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien an, sondern es ist lediglich auf das Interesse der Klägerin abzustellen. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass noch nicht einmal am Schluss der mündlichen Verhandlung eine genehmigte Nachbesserungsmöglichkeit für den PKW bestand und die Klägerin bereits über Monate hin zugewartet hat, ist der Umstand, dass eine faktische Gebrauchsbeeinträchtigung des Pkws nicht vorliegt, nicht entscheidend. Denn die Klägerin hatte ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits einen Anspruch auf Übereignung eines mangelfreien Pkw. Schon der Zeitraum von mehreren Monaten bis zur denkbaren Durchführung einer Nachbesserung und die Unwägbarkeiten die mit dieser Nachbesserung selbst nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) verbunden sein können, müssen von einem Käufer nicht hingenommen werden. Die Unwägbarkeiten der Nachbesserung ergeben sich auch aus dem Vortrag der Beklagten zu 2). Denn diese musste – en passant – einräumen, dass noch Testungen der von ihr neu geschaffenen Software erforderlich sind. Dies bedeutet auch, dass die Auswirkungen auf den Alltagsgebrauch mit einer neuen, der Euronorm 5 entsprechenden Software noch nicht absehbar sind. Dass das Eingehen dieses Risikos für die Klägerin ganz offensichtlich unzumutbar ist, liegt auf der Hand. Denn die Beklagte zu 2) konnte auch die unausgesprochene Frage, weswegen in der Vergangenheit nicht schon eine Software entwickelt worden ist, die dazu führt, dass der Pkw den Voraussetzungen der Euronorm 5 entspricht, nicht beantworten. Denn wenn sich das Einhalten der Norm lediglich auf ein Softwareproblem reduzieren ließe, so ist nicht nachvollziehbar, weswegen die Beklagte zu 2) dieses – lapidare – Problem nicht schon in der Vergangenheit bewältigen konnte. Deswegen darf die Klägerin auch berechtigt Sorge tragen, dass das Softwareupdate an mehreren Punkten den Fahrzeuggebrauch im Sinne von Einschränkungen, Erschwernissen oder Wertbeeinträchtigungen zu ihren Lasten verändern wird. Eine Gewissheit im Sinne einer naturwissenschaftlichen Erkenntnis hierüber ist zum jetzigen Zeitpunkt für die Beantwortung der Rechtsfrage nicht erforderlich. Abgesehen davon ist es Aufgabe der Beklagten Sicherheit über den künftigen Erfolg der Nachbesserung zu schaffen. Hierfür gibt der Vortrag beider Beklagten nichts her.

1.2.5.

Der Rücktritt ist auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Da es sich um einen Haftungsausschluss handelt ist die Beklagte zu 1) für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig.

Ein Ausschluss liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung „unerheblich“ ist. Hierfür ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Nicht entscheidend ist das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung für die Entscheidung dieser Rechtsfrage (BGH: Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, Randnr. 17, zitiert nach JURIS). Dann kann aber auch das Fehlen einer Funktionsbeeinträchtigung kein maßgebliches Kriterium für die Anwendung des Ausschlusstatbestandes sein.

Soweit der BGH bei einem behebbaren Mangel – diesen zu Gunsten der Beklagten zu 1) unterstellt – wesentlich auf die Mängelbeseitigungskosten abstellt und diese ab 5 % des Kaufpreises als erheblich ansieht, ist schon der Sachvortrag der beiden Beklagten insoweit unschlüssig. Dass nicht allein die Überspielungskosten auf den PKW der Klägerin durch die Beklagte zu 1) Maßstab sein können, ist offensichtlich. Dies schon deswegen, da noch nicht einmal eine genehmigte Software durch die Beklagte zu 2) hergestellt worden ist. Maßgeblich sind alle Kosten, die dadurch entstehen, damit das Fahrzeug der Klägerin in einen der Euronorm 5 entsprechenden Zustand versetzt wird. Wie die Beklagte zu 2) selbst einräumt, sind ca. 1.200 Varianten der Software zu erstellen, um alle möglichen Modellvarianten abzudecken. Insoweit bleiben die beiden Beklagten darlegungspflichtig für die Behauptung, die Mängelbeseitigungskosten würden weniger als 5 % des Kaufpreises des Pkws der Klägerin erreichen. Die Beklagten haben zu den Kosten nur kryptisch und unklar, ohne schlüssige Zahlen vorgetragen. Die Kosten für die Erstellung des Updates konnte oder wollte die Beklagte zu 2) nicht angeben.

1.2.6.

Der Beklagten zu 1) steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 4.202,34 € gem. § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu, mit dem sie die Aufrechnung gegenüber dem Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Klägerin erklärt hat. Hierdurch ist der Anspruch der Klägerin gem. § 389 BGB in Höhe des Nutzungsersatzes erloschen.

Die Beklagte zu 1) hat sich in der Klageerwiderung (S. 44/45) auf den Nutzungsersatz bezogen und ggf. auf ihr Recht aus § 320 BGB hingewiesen. Zwar hat die Beklagte zu 1) nicht ausdrücklich die Aufrechnung mit diesem Anspruch gegenüber dem Klageanspruch erklärt, jedoch ist ihre Erklärung als Aufrechnung gem. § 133 BGB auszulegen.

Dem Grunde steht der Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Nutzungsersatz ohne weiteres zu.

Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich nach der Formel:

Bruttokaufpreis x Fahrstrecke ./. Restlaufleistung.

Der Bruttokaufpreis beträgt 17.900,00 €.

Die Fahrstrecke der Klägerin beträgt nach ihren glaubhaften Angaben im Rahmen der Anhörung als Partei in der Güteverhandlung vom 16.09.2016 41.060 km. Keiner der Parteivertreter hat der Angabe der Klägerin widersprochen.

Die Restlaufleistung beträgt 158.940 km. Ausgangspunkt ist die unstreitige Behauptung der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Gesamtlaufleistung eines Pkw der vorliegenden Art: 200.000 km (Klageerwiderung Beklagte zu 1) S. 45).

Die Anwendung der Formel ergibt die Höhe des Nutzungsersatzes von 4.202,34 €.

In dieser Höhe ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin erloschen.

1.2.7.

Die beiderseitigen Verpflichtungen der Kläger und der Beklagten zu 1) im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses sind gem. § 348 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen, wie dies von der Klägerin bereits in ihrem Antrag unter Ziff. 1. beantragt wurde.

1.2.8.

Weitergehende Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 281 BGB oder §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 311 BGB stehen der Klägerin nicht zu, da sich auch aus diesen Anspruchsgrundlagen keine über die zugesprochenen Rechtsfolgen hinausgehende Folgen zu Gunsten der Klägerin ergeben.

1.2.9.

Der Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich des zugesprochenen Betrages ergibt sich dem Grunde nach insoweit aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB,

Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

1.2.10.

Der Klägerin steht gem. § 756 Abs. 1 ZPO auch eine Anspruch auf gerichtlichen Ausspruch dahingehend zu, dass die Beklagte zu 1) sich mit der Rücknahme des Pkw in Verzug befindet (§ 293 BGB).

1.2.11.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.059,10 (nebst Rechtshängigkeitszinsen) zu.

Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 3 BGB.

Die Beklagte zu 1) hat durch Lieferung des mangelhaften Pkw ihre Vertragspflichten aus dem Kaufvertrag verletzt.

Dies hat die Beklagte zu 1) auch zu vertreten, da sie sich nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entlastet hat.

Die Höhe des Anspruchs und die Notwendigkeit der Kosten ergeben sich aus § 249 Abs. 1 BGB. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten stellen notwenige Kosten der Rechtsverfolgung dar.

Die Höhe ergibt sich aus dem RVG. Berechtigt war ein vorprozessual ein Streitwert in Höhe des Bruttokaufpreises, da sich die Beklagte zu 1) vorprozessual nicht auf einen eigenen Nutzungsersatzanspruch berufen hat; dies erfolgte erst im Rechtsstreit.

Berechtigt ist eine 2,0-Gebühr (nebst Kommunikationspauschale und Umsatzsteuer). Die Höhe rechtfertigt sich aus dem Umfang, der Komplexität und der rechtlichen Ungeklärtheit wesentlicher Einzelpunkte.

Die Rechtshängigkeitszinsen ergeben sich in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus §§ 280 Abs. 1, S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB bzw. aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

2. Klage gegen die Beklagte zu 2):

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) kein Schadensersatzanspruch zu.

2.1. Ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) besteht nicht, so dass unmittelbar vertragliche Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ausscheiden.

Ein Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) wird auch nicht über § 311 Abs. 3 BGB begründet.

Nach dieser Vorschrift entsteht ein Schuldverhältnis auch zu Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, insbesondere dann, wenn diese Personen in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragschluss erheblich beeinflussen. Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) als Herstellerin, Lieferantin und Voreigentümerin des Pkw nicht vor.

Ausgangspunkt hierbei ist, dass grundsätzlich nur die Vertragspartei des angebahnten Vertrages aus dem Vertrag selbst haftet. Hierzu hat die Rechtssprechung jedoch im Laufe der Jahrzehnte Grundsätze entwickelt, nach denen auch ein Vertreter oder ein Verhandlungsgehilfe der Vertragspartei ausnahmsweise persönlich (aus cic, nunmehr in § 311 Abs. 3 BGB kodifiziert)) haftet, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte zu 2) war nicht die Agierende in den Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin einerseits und der Beklagten zu 1) andererseits. Die Vertragsverhandlungen wurden ausschließlich durch die Beklagten zu 1) geführt.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass die Grundsätze der „Prospekthaftung“ auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen. Ein Fall der „Prospekthaftung im engen Sinn“ liegt ganz offensichtlich nicht vor. Auch ein Fall der „Prospekthaftung im weiteren Sinn“ ist vorliegend ganz offensichtlich nicht gegeben. Diese Grundsätze würden zu Lasten eines Nichtvertragsteils nur dann eingreifen, wenn die Beklagte zu 2) als Dritte bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber dem Autokäufer persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch aus eventuellen Werbeaussagen der Beklagten zu 2) über Fahrzeuge der Art des Kaufgegenstandes lässt sich hierfür zu Gunsten der Klägerin nichts ableiten. Diese Umstände sind über § 434 Abs. 1 S. 3 hinreichend abgesichert. Von daher besteht keinerlei Veranlassung, die von der höchstrichterlichen Rechtssprechung entwickelten besonderen Umstände für Kapitalanleger auf den Autokäufer anzuwenden.

2.2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2, 263 Abs. 1 StGB zu, da die Klägerin schon die tatsächlichen Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Straftatbestandes des Betruges nicht hinreichend darstellen konnte.

2.2.1.

Da es sich bei der Beklagten zu 2) um eine Aktiengesellschaft handelt, haftet diese aus deliktischen Handlungen analog § 31 BGB nur für solche ihrer „Organe“. Zwar gilt § 31 BGB unmittelbar nur für Vereine (vgl. Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2, Untertitel 1, Kapitel 1 des BGB). Es ist jedoch anerkannt, dass diese Vorschrift analog für alle juristischen Personen Anwendung findet, da insoweit eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage besteht.

Nach dieser Vorschrift haftet aber die juristische Person nicht für jedes deliktische Handeln eines ihrer Mitarbeiter, sondern nur für das deliktische Handeln solcher Personen, bei denen es sich um ein Mitglied des Vorstandes oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter handelt.

2.2.2.

Die Klägerin konnte schlüssig und substantiiert nicht vortragen, dass eines der Mitglieder des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 2) eine Täuschungshandlung ihr gegenüber vorgenommen hat oder ihm ein Unterlassen zur Last liegt. Die Klägerin konnte Behauptungen nur unsubstantiiert ins Blaue – auf der Grundlage von Presseberichten – hinein aufstellen. Weder konnte sie eine Handlung nach Inhalt, Zeitpunkt der Vornahme und Tatort hinreichend beschreiben noch ein Unterlassen.

Zwar trifft zu, dass es sich hinsichtlich dieser Handlungen und Unterlassungen um Umstände aus dem Bereich der Beklagten zu 2) handelt, für die eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 2) besteht. Der Klägerin ist auch zuzugeben, dass sich die Beklagte zu 2) weitgehend nur recht nebulös auf Unkenntnis zurück zieht.

Denn der Beklagten zu 2) müsste es ohne Weiteres möglich sein, die überschaubare Anzahl von Vorstandsmitgliedern und verfassungsmäßig berufenen Vertretern für den Zeitraum zu benennen, in dem die wesentlichen Entscheidungen für die Entwicklung des hier streitigen Motors getroffen worden sind. Die Beklagte zu 2) war noch nicht einmal zu diesem Sachvortrag willens oder in der Lage. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass es sich bei den relevanten Vorgängen, die sich im Zeitraum von 2005 bis 2007 abgespielt haben müssen, um einen Zeitraum handelt, der teilweise schon 10 Jahre oder mehr zurück liegt. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei der Entwicklung von Motoren moderner Bauart ein komplexes Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen aus unterschiedlichen technischen Zweigen erforderlich ist. Die damals stattfindende Kommunikation zwischen den beteiligten Ingenieuren unterhalb der Ebene des Vorstandes bzw. der verfassungsmäßig berufenen Vertretern und einzelnen für die Entwicklung zuständigen Vorstandsmitgliedern kann zwar noch vorhanden sein und aus diesem Grunde möglicherweise noch nachvollzogen werden; zwingend ist diese jedoch nicht. Denn insofern besteht keinerlei Verpflichtung der Beklagten zu 2) Kommunikationsinhalte über mehrere Jahre hinweg zu speichern oder aufzubewahren. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Kommunikationseinheiten, des erheblichen Zeitraumes, in dem die Kommunikation stattgefunden haben kann und der zwischenzeitlich erheblichen abgelaufenen Zeit erscheint die pauschale Behauptung der Beklagten zu 2), dass Vorstandsmitgliedern keine Kenntnis von den Manipulationen gehabt hatten, noch hinreichend nachvollziehbar. Zumindest ist die Beklagte zu 2) ihrer sekundären Darlegungslast insoweit – noch – nachgekommen. Sie hat dezidiert behauptet, dass die damaligen Vorstandsmitglieder zur damaligen Zeit keine Kenntnis von der Manipulation der Software hatten. Ob diese pauschalen Angaben der Beklagten zu 2), die für den Schluss der mündlichen Verhandlung des hiesigen Verfahrens genügen, auch künftig ausreichend sein werden, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

2.2.3.

Die Klägerin auch den subjektiven Tatbestand im Sinne von „Vorsatz“ nicht schlüssig vortragen. Zum Vorsatz eines Straftatbestandes gehört in jedem Fall die positive Kenntnis der Tatumstände. Maßgebliche Personen, die Kenntnis gehabt haben müssten, sind wiederum nur die Mitglieder des Vorstandes bzw. die verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne von § 31 BGB. Das einer dieser Personen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Manipulations-Software gehabt hat, konnte die Klägerin nicht schlüssig behaupten. Auch insoweit ist die Beklagte zu 2) ihrer sekundären Darlegungslast gerade noch hinreichend nachgekommen.

2.2.4.

Da es schon an den Grundlagen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) für Vorstandsmitglieder bzw. verfassungsmäßig berufene Vertreter fehlt, kann das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale der Strafnorm dahingestellt bleiben.

2.3. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu 2) zu. Auch diese Norm setzt voraus, dass eine Handlung bzw. ein Unterlassen von Personen des § 31 BGB der Beklagten zu 2) zurechenbar wäre. Auch insoweit fehlt es an einem Sachvortrag.

2.4. Der Klägerin steht auch kein Schadenersatzanspruch aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 Abs. 1 UWG zu.

Auch bei § 16 Abs. 1 UWG handelt es sich um eine Strafnorm. Für Fehlverhalten von Mitarbeitern, dass die Voraussetzungen dieser Strafnorm erfüllen würde, haftet die Beklagte zu 2) auch wieder nur im Rahmen von § 31 BGB. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.

2.5. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 4 Nr. 11 UWG (a.F.) zu.

Insoweit handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz, das die Rechtsfolgen des § 823 Abs. 2 BGB auslösen könnte.

2.6. Da die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) keine Schadensersatzansprüche zustehen, stehen ihr auch die weiteren Ansprüche (Zinsen, Feststellung des Verzuges und Freistellungsansprüche) zu.

Auch die Feststellung der Zinspflicht der Beklagten zu 2) (Ziff. 2. der Klageanträge) ist mangels Hauptanspruch nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 2 ZPO.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Tenor

1. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 15.900,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind.

Vorliegend sind der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

1) Sach- und Streitstand; Verfahrensgang

Gegenstand der Klage war ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises für einen vom Kläger am 20.04.2015 bei der Beklagten erworbenen gebrauchten PKW … abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6,3 Cent je gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Grund für den zuvor am 11.12.2015 vom Kläger erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag war, dass der PKW mit der im Rahmen des in der Öffentlichkeit unter der Bezeichnung „…-Skandal“ bekannt gewordenen so bezeichneten „Schummel-Software“ ausgestattet war und die Beklagte, eine …-Vertragshändlerin weder innerhalb der vom Kläger gesetzten Frist noch auch nur bis zum 14.03.2017 den nach Auffassung des Klägers darin zu sehenden Mangel behoben hat. Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 10.10.2016 die Klage abgewiesen. Es ließ offen, ob überhaupt ein Sachmangel vorliege. Jedenfalls sei die vom Kläger der Beklagten gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung bis 23.11.2015 eindeutig zu kurz. Im Hinblick darauf, dass der Hersteller, der sich um die Mängelbeseitigung in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt bemühe, bereits angekündigt hat, dass diese in den nächsten Monaten kostenlos vorgenommen werde, sei dem Kläger ein Zuwarten jedenfalls bis Ende Dezember 2016 zumutbar.

Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein, der die Beklagte entgegentrat. Nachdem der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22.03.2017 anberaumt hatte, teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.03.2017 mit, dass zwar die Mangelbeseitigung immer noch nicht vorgenommen worden sei, die Beklagte aber mit Schreiben vom 8.3.2017 angekündigt hat, das Fahrzeug zurückzunehmen und die Finanzierung bei der V. Bank abzulösen. Die bisher vom Kläger bezahlten Finanzierungsraten würden inklusive Zinsen erstattet, von dem sich daraus errechnenden Betrag würden 2.000 € abgezogen. Unstreitig wies das Fahrzeug bereits am 06.09.2016 einen Kilometerstand von 80.162 km auf.

Mit Schriftsatz vom 14.03.2017 erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf zu erlegen. Mit Schriftsatz vom 20.03.2017 stimmte die Beklagte der Erledigterklärung zu und beantragte, dem Kläger die Kosten auf zu erlegen, da das Berufungsvorbringen nicht geeignet gewesen wäre, die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils des LG Traunstein zu begründen.

2) Zur Erfüllung der klägerischen Ansprüche durch die Beklagte

Regelmäßig sind der beklagten Partei, die durch Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, die Kosten des Verfahrens zu überbürden, da sie sich durch dieses Verhalten gleichsam freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. OLG Frankfurt MDR 1996, 246). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die beklagte Partei deutlich macht, dass andere Motive als die Anerkennung der Berechtigung der gegen sie geltend gemachten Ansprüche für ihr Verhalten bestimmend waren (OLG Frankfurt a. a. O.. gegen OLG Karlsruhe, MDR 1986, 240f. das eine eindeutige Erklärung der beklagten Partei, mit der Erfüllung der Ansprüche deren Berechtigung anzuerkennen, forderte). Umstritten ist, ob es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich aus der freiwilligen Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche die Kostentragungspflicht ableiten lässt oder ob in der Erfüllungshandlung nur ein widerlegbares Indiz zu sehen ist. Der BGH geht von ersterem nur dann aus, wenn das Prozessverhalten der beklagten Partei keinen anderen Grund haben kann als den, dass der Rechtsstandpunkt der Klagepartei hingenommen wird (BGH, NJW-RR, 2012, 688f, Tz. 12).

Die Beklagte hat ihr Verhalten dem Senat gegenüber schriftsätzlich nicht erläutert und auch aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Beklagten an ihn vom 8.3.2017 lässt sich das Motiv der Beklagten für die Erfüllung der klägerischen Ansprüche (in Ansehung der abzusetzenden Nutzungsentschädigung sogar über die vom Kläger gestellten Ansprüche hinausgehend) nicht ersehen. Allein der Antrag, dem Beklagten mögen die Kosten auferlegt werden, weil das angefochtene Urteil zugunsten der Beklagten richtig gewesen sei, vermag hier nicht schlüssig zu erklären, was denn nun das bestimmende Motiv für die Beklagte gewesen sein soll. Geht man davon aus, dass die Erfüllung der klägerischen Ansprüche dem Zweck geschuldet war, eine obergerichtliche Entscheidung zu den aufgeworfenen Fragen zu verhindern, so ändert dies nichts daran, dass damit im konkreten Verfahren der Rechsstandpunkt des Klägers akzeptiert wurde. Das aber ist im Sinne der Entscheidung des BGH (NJW-RR 2012, 688f, Tz. 12) eine „Hinnahme“ des klägerischen Rechtsstandpunkts, die nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Konsequenz hat, auch die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen.

3) Zum voraussichtlichen Prozessausgang

Unabhängig davon entspricht hier es hier der Billigkeit im Sinne von § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf zu erlegen, da nach derzeitiger Aktenlage auch nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass das landgerichtliche klageabweisende Urteil bestätigt worden wäre. Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein „Blue-Motion“-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen - niedrigeren - Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Dies gilt völlig unbeschadet von den zwischen den Parteien streitigen Fragen des tatsächlichen Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb, weil das Kraftfahrtbundesamt wie auch die entsprechenden Behörden im benachbarten Ausland - aufgrund des „…-Skandals“ allgemein bekannt - prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Abhilfe sorgt. Um letztere ist, auch dies ist allgemein bekannt und zwischen den Parteien unstreitig, … ersichtlich bemüht und hat deshalb auch angekündigt, kostenlos die entsprechenden Maßnahmen an den mit der „Schummelsoftware“ ausgestatteten Fahrzeugen vorzunehmen. Die Darstellung der Beklagten, … betreibe diesen mit beträchtlichen Kosten verbundenen Aufwand nur aus „Kulanz“, ist als perplexer Parteivortrag insoweit unbeachtlich, da dies, träfe es denn zu, den Vorwurf der Untreue im Sinne von § 266 StGB gegen das Management des …-Konzerns begründen würde.

Zutreffend hat zwar das Landgericht erkannt, dass die vom Kläger im vorliegenden Fall gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung von ca. 6 Wochen zu kurz war. Zutreffend war auch die Erwägung des Landgerichts, dass die Setzung einer zu kurzen Frist zur Nacherfüllung nicht ins Leere läuft, sondern die angemessene Frist in Gang setzt. Der Senat ist aber abweichend vom Landgericht der Auffassung, dass die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB nicht länger als ein Jahr sein kann. Denn Sinn der Bestimmungen über die Nacherfüllung ist es, dem Vorrang der Vertragserfüllung vor anderen Gewährleistungsrechten Ausdruck zu verleihen. Die Bindung des Käufers über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus ist damit nicht mehr zu rechtfertigen, zumal sich faktisch durch die Pflicht des Käufers, Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu entrichten, bei einer Bindung von mehr als einem Jahr trotz nicht vertragskonformer Leistung des Verkäufers ein zusätzliches Rücktrittshindernis für den Käufer ergibt und der Verkäufer insoweit einen unbilligen Vorteil erlangen würde. Anders formuliert: Die Frist zur Nacherfüllung darf nicht so bemessen werden, dass damit der auf Austausch von Ware gegen Geld gerichtete synallagmatische Kaufvertrag in eine Art Dauerschuldverhältnis umgewandelt wird.

Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer, der sich insoweit das Verhalten des Herstellers zurechnen lassen muss, da er sich dessen Mithilfe zur Nacherfüllung zu nutze macht, innerhalb von mehr als 14 Monaten nicht die Nacherfüllung zu Wege gebracht und muss daher den Rücktritt des Käufers hinnehmen.

4) Zu § 574 ZPO

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Zwar geht der Senat davon aus, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen in der Berufungsinstanz ergehenden Beschluss nach § 91 a ZPO nicht schon wegen des Regelungsgehalts des § 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist (so BGH, NJW-RR 04, 999). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung materiellrechtlicher Fragen kommt aber wegen der ohnehin nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Ausgangsgericht nicht in Betracht (so BGH, NJW-RR 2006, 566 und öfter).

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.