Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 16 Strafbare Werbung

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 16 Strafbare Werbung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Inhaltsverzeichnis

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
6 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

05/08/2021 13:54

Das Bank- und Kapitalmarktrecht ist ein Rechtsgebiet, das die rechtlichen Aspekte von Bankgeschäften und Kapitalmärkten regelt. Es umfasst die Regelungen für Finanzinstitute, Kapitalanleger und die Ausgabe von Wertpapieren. Dieses Rechtsgebiet beinhaltet unter anderem Vorschriften zur Finanzaufsicht, zur Anlageberatung, zur Emission von Wertpapieren und zur Kapitalmarkttransparenz.
20/12/2011 11:14

Auszug - Anwalt für Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsStrafrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach 1. den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,2. den §§ 211 und 212

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches)
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
80 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 07/04/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 221/02 Verkündet am: 7. April 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 24/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 656/18 vom 24. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen strafbarer Werbung Einziehungsbeteiligte: 1. A. mbH, 2. A. S. GmbH, 3. H. GmbH, 4. F. , ECLI:DE:BGH:2019:240719B1STR656.18.0 Der 1. Strafsenat de
published on 23/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 288/02 Verkündet am: 23. Juni 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 07/07/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 115/01 Verkündet am: 7. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.