Landgericht München I Endurteil, 01. März 2018 - 12 O 730/17

bei uns veröffentlicht am01.03.2018

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,

a. den Bestellprozess in Bezug auf Warenkaufverträge im elektronischen Geschäftsverkehr in der Weise zu gestalten, dass der Verbraucher die Bestellung durch das Drücken einer Schaltfläche tätigt, welche sich auf einem wie in der Anlage zu diesem Urteil abgebildeten Gerät (sog. „A… Dash Button") befindet,

aa. ohne dass diese Schaltfläche mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist;

bb. ohne dem Verbraucher unmittelbar bevor er seine Bestellung tätigt folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

– wesentliche Eigenschaften der bestellten Warte (insbesondere Art des Produktes, ggf. Menge, ggf. Größe),

– den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung;

b. die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Rahmenverträge über den Abschluss von Warenkaufverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

#Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr Service-fähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. […] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen.“

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.11.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des Landgerichts Köln, dortiges Aktenzeichen 31 O 336/16, entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtungen in Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren 12 O 13594/17 wird bis zum 13.12.2017 auf 17.500,00 EUR festgesetzt, für das Verfahren 12 O 730/17 bis zum 13.12.2017 auf 15.000,00 EUR und ab dem 13.12.2017 auf 32.500,00 EUR.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege einer Verbandsklage nach dem UKlaG um die Zulässigkeit von Bestellungen mittels des von der Beklagten vertriebenen „A Dash Buttons“ (im Folgenden: Dash Button). Dabei klagte der Kläger ursprünglich in zwei separaten Verfahren gegen die Beklagte. Diese wurden später verbunden.

Der Kläger ist ein nach dem UKlaG klagebefugter Verbraucherverband.

Die Beklagte betreibt unter der Adresse www.a de eine Plattform für den Online-Handel mit Waren und bietet zusätzlich weitere Dienstleistungen an. Sitz der Beklagten ist in Luxemburg. Die Beklagte unterhält zudem in München eine Niederlassung. Sämtliche Entscheidungen über die Einführung des Dash Buttons in Deutschland, den Abschluss der damit verbundenen Verträge und die Erbringung der mit dem Dash Button verbundenen Dienstleistungen hat die Beklagte an ihrem Sitz in Luxemburg getroffen und durchgeführt. In der Niederlassung in Deutschland wurden weder Entscheidungen getroffen, noch werden dort technische Vorgänge ausgelöst, die mit dem Dash Button im Zusammenhang stehen.

Die Beklagte vertreibt seit dem 31.08.2016 den Dash Button in Deutschland.

Der Dash Button ist ein Gerät, das sich mit dem WLAN eines Nutzers verbinden und über die WLAN-Verbindung Signale an den WLAN-Router versenden kann. Die Versendung eines Signals wird durch das Drücken einer elektromechanischen Schaltfläche ausgelöst. Der Dash Button ist auf der Vorderseite mit dem jeweiligen Herstellerlogo und auf der Rückseite mit Angaben über technische Details beschriftet. Darüber hinaus ist er nicht beschriftet. Anlage K1 zeigt beispielhaft die Abbildung eines Dash Buttons für die Marke Ariel.

Die Beklagte gibt Dash Buttons mit Beschriftung verschiedener Marken auch an Verbraucher heraus. Verbraucher, die bei der Beklagten eine kostenpflichtige A… Mitgliedschaft unterhalten, können mit diesem Gerät Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs bestellen, zum Beispiel Waschmittel, Zahnhygieneartikel, Windeln, Kosmetikprodukte oder Hundefutter (vgl. die Übersicht der derzeit verfügbaren Dash Buttons, vorgelegt als Anlage B4 im verbundenen Verfahren 12 O 13594/17).

Der Dash Button muss zunächst vom Nutzer eingerichtet werden. Dabei legt der Nutzer ein Produkt fest, das über den Dash Button bestellt werden soll. Nach der Registrierung ist der Dash Button mit einem konkreten Produkt nach Wahl des Nutzers verknüpft. Der Dash Button selbst ist mit dem WLAN des Nutzers verbunden. Für die Einrichtung des Dash Buttons ist die A Shopping App erforderlich, die der Nutzer auf seinem Smartphone installieren muss.

Einrichtung des Dash Buttons

Die Einrichtung läuft folgendermaßen ab:

Der Nutzer startet auf seinem Smartphone die A Shopping App. Über diese App kann der Verbraucher im Menü „Dash-Geräte“ die Funktion „Ein neues Gerät einrichten“ auswählen. Der Nutzer verbindet dann den Dash Button mit seinem WLAN. Sobald die Verbindung erfolgreich hergestellt ist, kann der Nutzer über die A Shopping App das konkrete Produkt

auswählen, das über diesen Dash Button bestellt werden soll.

Angeboten werden hier verschiedene Produkte desselben Herstellers aus demselben Produktbereich, zum Beispiel ausschließlich Waschmittel des Herstellers Ariel oder ausschließlich Zahnhygieneartikel des Herstellers Oral-B. Die einzelnen Produkte unterscheiden sich dabei im Falle des angebotenen Waschmittels hinsichtlich Füllmenge, Art des Waschmittels (Flüssigwaschmittel, Waschpulver) und Typ (Regulär, Color, Duftzusatz).

Bei der Auswahl des konkreten Produkts erhält der Nutzer weitere Produktinformationen zu Preis, Menge und weiteren wesentlichen Eigenschaften des Produkts.

Hat sich der Nutzer für ein Produkt entschieden, wählt er dieses aus und verknüpft es mit dem Dash Button. Anschließend muss er über die A Shopping App die Lieferadresse und Zahlungsweise bestimmen. Mit Betätigen der Schaltfläche „Einrichtung abschließen“ ist der Dash Button eingerichtet.

Der Nutzer kann den eingerichteten Dash Button und das damit verknüpfte Produkt samt aller Produktdetails auch nach der Einrichtung über seine A Shopping App jederzeit einsehen. Über die A… Shopping App kann zudem zu einem späteren Zeitpunkt ein anderes Produkt aus der Produktgruppe des konkreten Dash Buttons ausgewählt und mit dem Dash Button verknüpft werden.

Zu den weiteren Details der Einrichtung des Dash Buttons wird auf die Klageschrift vom 28.09.2016, dort Seite 4, (Blatt 4 der Akten) sowie Anlage K2, die Klageerwiderung vom 29.03.2016, dort Seiten 6 bis 10 (Blatt 78/82 der Akten), die Klageerwiderung im verbundenen Verfahren 12 O 13594/17 vom 11.12.2017, dort Seiten 8 bis 15 (Blatt 31/38 der Akte 12 O 13594/17) sowie die jeweiligen Abbildungen dort Bezug genommen.

Konkreter Bestellvorgang über den Dash Button

Sobald der Nutzer die Schaltfläche des Dash Buttons betätigt, erhält er auf seinem Smartphone eine Push-Nachricht mit Informationen zur Bestellung, zum Preis und zum voraussichtlichen Lieferzeitpunkt (vgl. Anlage K3, erstes Bild). Dies aber nur, wenn er der A Shopping App erlaubt, Push-Nachrichten auf sein Smartphone zu schicken. Beim Anklicken dieser Push-Nachricht wird der Nutzer zur A Shopping App weitergeleitet. Dort werden die Details der Bestellung des Produkts, das zuvor mit dem Dash Button verknüpft wurde, aufgeführt. Der Nutzer muss die Bestellung über die A Shopping App nicht nochmals separat bestätigen. Er kann zudem über die A Shopping App die Bestellung binnen 15 Minuten nach dem Drücken des Dash Buttons kostenfrei stornieren.

Über den Dash Button kann immer nur das Produkt bestellt werden, dass der Nutzer vorher bei der Einrichtung mit dem Dash Button verknüpft hat. Eine weitere Bestellung ist erst dann möglich, wenn die erste Bestellung geliefert wurde.

Für den konkreten Bestellvorgang ist die A Shopping App nicht erforderlich. Der Bestellvorgang kann auch ausgelöst werden, wenn der Nutzer sein Smartphone ausgeschaltet hat. Es genügt alleine, dass der Nutzer die Schaltfläche des Dash Buttons betätigt. Wenn er anschließend die Bestellung nicht binnen 15 Minuten in der A Shopping App storniert, wird seine Bestellung als verbindlich behandelt und von der Beklagten ausgeführt.

Neben der Möglichkeit, die Bestellung zu stornieren, ermöglicht die Beklagte Verbrauchern -über das gesetzliche Widerrufsrecht hinaus - auch, gelieferte Waren kostenlos zurückzusenden. Die Beklagte beauftragt mit der Lieferung der bestellten Ware ein Logistikunternehmen.

Hinsichtlich der weiteren Details des konkreten Bestellvorgangs wird auf die Klageschrift vom 28.09.2016, dort Seite 4, (Blatt 4 der Akten) sowie Anlage K3, die Klageerwiderung vom 29.03.2016, dort Seiten 11 bis 12 (Blatt 83/84 der Akten), die Klageerwiderung im verbundenen Verfahren 12 O 13594/17 vom 11.12.2017, dort Seiten 15 bis 18 (Blatt 38/41 der Akte 12 O 13594/17) sowie die jeweiligen Abbildungen dort Bezug genommen.

Bedingungswerk der Beklagten zum Dash Button

Vor der Einrichtung des Dash Buttons erklärt der Verbraucher, dass er den „A Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“ zustimme (in der Fassung vom 31.08.2016 vorgelegt vom Kläger als Anlage K4, im Folgenden: Bedingungen Rahmenvertrag). Daneben wird die Geltung der „A de Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ vereinbart (in der Fassung vom 23.03.2017 vorgelegt von der Beklagten als Anlage AG2, im Folgenden: Bedingungen Kaufvertrag).

Die Bedingungen Rahmenvertrag enthalten auszugsweise folgende Regelungen: „Definitionen

„Bestellung“ bezeichnet eine beliebige Produktbestellung mit dem Service.

„Service“ bezeichnet den automatisierten Produktbestellservice […]

„Service-fähiges Gerät“ bezeichnet jedes von A genehmigte und autorisierte Gerät mit Internetverbindung, das den Service nutzt, einschließlich des A… Dash Button.

1. Bestellungen, Geräte und Software

Mit einem Service-fähigen Gerät aufgegebene Bestellungen.

… Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr Service-fähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. […] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen. [dieser Abschnitt im Folgenden: Klausel]

2. Allgemeines

… Geltendes Recht. Alle Streitigkeiten bzw. Ansprüche infolge oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dem Service oder einem Service-fähigen Gerät unterliegen dem geltenden Recht, dem Gewährleistungsausschluss, dem Haftungsausschluss und anderen in den A de Nutzungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen. Durch die Nutzung des Service und jedes Drücken des Dash Buttons stimmen Sie zu, an diese Bedingungen gebunden zu sein.“

Die Bedingungen Kaufvertrag enthalten unter anderem folgende Regelungen:

„NUTZUNGSBEDINGUNGEN

14 ANWENDBARES RECHT

Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).“

VERKAUFSBEDINGUNGEN

2 VERTRAGSSCHLUSS

Ihre Bestellung stellt ein Angebot an A… zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.

Wenn Sie eine Bestellung an A aufgeben, schicken wir Ihnen eine Nachricht, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). […] Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebots dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail [… ] (Versandbestätigung) bestätigen. […] Vertragspartner ist A… EU Sarl.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Bedingungen Rahmenvertrag und der Bedingungen Kaufvertrag wird auf Anlagen K4 und AG2 Bezug genommen.

Vorprozessualer Verlauf

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2016 (Anlage K6) ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, da der Betrieb des Dash Buttons in der gegenwärtigen Form Verbraucherschutzgesetze verletze und das Bedingungswerk der Beklagten teilweise einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht standhalte.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.09.2016 (Anlage K7) ab, die geforderte Erklärung abzugeben.

Die durchschnittlichen Kosten, die beim Kläger pro Abmahnung entstehen, betragen 218,49 EUR netto und 260,00 EUR brutto.

Klageerhebung beim Landgericht Köln, Abgabe an das Landgericht München I und Verfahrensverbindung

Der Kläger reichte zunächst mit Schriftsatz vom 28.09.2016 Klage beim Landgericht Köln ein und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Dash Button für Bestellvorgänge zu verwenden, ohne dass der Dash Button mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Zudem verlangte er Zahlung der Abmahnpauschale. Die Klage wurde beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 31 O 336/16 geführt und der Beklagten am 21.11.2016 an ihrem Sitz in Luxemburg zugestellt (vgl. Zustellbescheinigung des Gerichtsvollziehers Roland Funk vom 25.11.2016, Blatt 23/24 der Akten).

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 15.12.2016 (ebenfalls als Blatt 23 der Akten paginiert), den Rechtsstreit an das Landgericht München I zu verweisen, da die Beklagte im dortigen Gerichtsbezirk eine Niederlassung unterhält. Die Beklagte nahm zu diesem Verweisungsantrag mit Schriftsatz vom 06.01.2017 (Blatt 24/33 der Akten) Stellung und lehnte eine Verweisung ab, da das Landgericht München I weder international noch örtlich zuständig sei. Das Landgericht Köln übersandte beiden Parteien mit Schreiben vom 09.01.2017 die beglaubigte Abschrift eines Beschlusses vom 09.01.2017 (beides vorgelegt von der Beklagten als Anlagenkonvolut III). In diesem Beschluss erklärte sich das Landgericht Köln für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit „auf Antrag des Klägers mit Zustimmung der anderen Partei“ an das Landgericht München I.

In der Akte findet sich kein Original des Beschlusses vom 09.01.2017 mehr. In der Akte findet sich jedoch ein Original eines Beschlusses des Landgerichts Köln vom 10.01.2017 (Blatt 35/36 der Akten), in dem sich das Landgericht Köln für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit „auf Antrag des Klägers nach Anhörung der anderen Partei“ an das Landgericht München I verweist. Trotz entsprechender Hinausgabeverfügung und Erledigungsvermerk (Blatt 35 der Akten) erhielten weder Kläger noch Beklagte den Beschluss vom 10.01.2017. In der Akte finden sich lediglich seitens des Landgerichts Köln erstellte Empfangsbekenntnisse, ausweislich derer das Schriftstück „bAb B. 09.01.17' übersandt werden sollte (vgl. Blatt 46/47 der Akten).

Die Beklagte beantragte beim Landgericht Köln mit Schriftsatz vom 17.01.2017 (Blatt 42/43 der Akten) die Berichtigung des Beschlusses vom 09.01.2017 dahingehend, dass die Worte „mit Zustimmung der anderen Partei“ zu streichen seien. Das Landgericht Köln wies mit Beschluss vom 13.02.2017 (Blatt 56 der Akten) den Berichtigungsantrag der Beklagten zurück. Das Landgericht Köln begründete die Entscheidung damit, dass die Formulierung „mit Zustimmung der anderen Partei“ in dem Original des Verweisungsbeschlusses vom 10.01.2017 nicht enthalten sei. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der Beklagten nochmal eine Kopie des Beschlusses „Bl. 35 d. A.“ zu übersenden sei (Blatt 57 der Akten). Die Beklagte erhielt den Beschluss vom 13.02.2017 mit Schreiben des Gerichts vom selben Tag (Anlagenkonvolut I). Mit selben Schreiben erhielt die Beklagte nochmals eine Kopie der beglaubigten Abschrift des Verweisungsbeschlusses vom 09.01.2017. Der Beschluss vom 10.01.2017 war nicht beigefügt.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 28.02.2017 beim Landgericht Köln nochmals die Übersendung des Verweisungsbeschlusses vom 10.01.2017. Eine Versendung erfolgte durch das Landgericht Köln nicht. Das Landgericht München I übersandte mit Verfügung vom 02.03.2017 (Blatt 65 der Akten) eine Kopie des in der Akte vorhandenen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Köln vom 10.01.2017 an die Beklagte und mit Verfügung vom 18.08.2017 (Blatt 161 der Akten) an den Kläger.

Mit Schriftsatz vom 15.09.2017 erhob der Kläger beim Landgericht München I separat eine weitere Klage gegen die Beklagte. Gegenstand war erneut der Dash Button. Das Verfahren, das ursprünglich unter dem Aktenzeichen 12 O 13594/17 geführt wurde, wurde mit Beschluss vom 13.12.2017 (Blatt 174/175 der Akten) mit diesem Verfahren verbunden.

Der Kläger ist der Ansicht, der Betrieb des Dash Buttons in seiner gegenwärtigen Form sei mit den Vorgaben des § 312j Abs. 2 und 3 BGB nicht zu vereinbaren. Die Vorschrift sei ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG. Bestellungen über den Dash Button seien Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 312i Abs. 1 S. 1 BGB.

Zum einen sei der Dash Button eine Schaltfläche im Sinne von § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Er sei aber nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbaren Formulierung versehen. Jedenfalls habe die Beklagte die Bestellsituation beim Dash Button nicht so gestaltet, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätige, dass er sich zu einer Zahlung verpflichte. Dies sei jedenfalls ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 S. 1 BBG.

Zum anderen stelle die Beklagte entgegen § 312j Abs. 2 BGB dem Verbraucher nicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellung mittels Dash Button die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung. Dabei sei irrelevant, welche Informationen in der A Shopping App zum Zeitpunkt des Bestellvorgangs verfügbar seien, da die App für den konkreten Bestellvorgang nicht mehr benötigt werde.

Die Vorschriften der §§ 312i f. BGB seien vom Gesetzgeber bewusst technikneutral formuliert worden, um auch neue Techniken, die für Verbraucherverträge genutzt werden, zu erfassen. Damit sei der Dash Button isoliert sowohl Telemedium als auch Schaltfläche. Die Beklagte könne sich nicht auf die Ausnahmeregelung § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB und eine Nichtanwendung des § 312j BGB berufen. Zum einen stünde § 312j BGB in Kapitel 3 des 2. Untertitels und sei damit von § 312 Abs. 2 BGB nicht erfasst. Zum anderen handele es sich bei Bestellungen mittels Dash Button nicht um Verträge im Sinne von § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB. Die Beklagte liefere die Waren nicht selbst, sondern beauftrage dritte Speditionsfirmen. Auch bleibe es alleine dem Nutzer des Dash Buttons überlassen, wie oft er ihn nutzt, so dass nicht von häufigen und regelmäßigen Lieferfahrten ausgegangen werden könne.

Zuletzt sei die Klausel im Bedingungswerk Rahmenvertrag eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Auch wenn im Bedingungswerk Kaufvertrag die Geltung luxemburgischen Rechts vereinbart worden sei, sei die Klausel gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I) anhand der §§ 307 ff. BGB zu beurteilen. Die Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB, weil sie die Beklagte unberechtigt vorbehalte, die versprochene Leistung zu ändern. Dies ergebe sich jedenfalls aus der verbraucherfeindlichsten Auslegung der Klausel. Ferner benachteilige die Klausel die Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie von den wesentlichen Grundgedanken der Regelungen in §§ 312j Abs. 2 und 241a BGB abweiche, da es die Beklagte in der Hand habe, was sie dem Verbraucher zu welchem Preis schicke. Sollte die Beklagte sogar ein Ersatzprodukt schicken, wäre dies eine unbestellte Leistung und keine zulässige Ersatzlieferung, da die nach § 241a Abs. 3 BGB erforderlichen Hinweise nicht erteilt würden. Zuletzt sei die Klausel intransparent und deshalb nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Insbesondere sei völlig unklar, was die Beklagte mit „geeignete[r] Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke“ meine.

Da der Kläger deshalb von der Beklagten gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 UKlaG verlangen könne, die beanstandeten Maßnahmen zu unterlassen, habe er zudem einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Der Kläger beantragt (nach Verbindung der beiden Verfahren 12 O 730/17 und 12 O 13594/17) zuletzt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, den Bestellprozess in Bezug auf Warenkaufverträge in der Weise zu gestalten, dass der Verbraucher die Bestellung durch das Drücken einer Schaltfläche tätigt, welche sich auf einem wie in Anlage K1 abgebildeten Gerät (sog. „A Dash Button“) befindet, ohne dass diese Schaltfläche mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist;

II. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken gesetzlichen Vertretern [sic], zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,

1. den Bestellprozess in Bezug auf Warenkaufverträge in der Weise zu gestalten, dass der Verbraucher die Bestellung durch das Drücken einer Schaltfläche tätigt, welche sich auf einem wie in Anlage K1 abgebildeten Gerät (sog. „A Dash Button“) befindet, ohne dem Verbraucher unmittelbar bevor er seine Bestellung tätigt folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

– wesentliche Eigenschaften der bestellten Warte (insbesondere Art des Produktes, ggf. Menge, ggf. Größe),

– den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung;

2. die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Verträge über die Warenkaufverträge im elektronischen Geschäftsverkehr einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

„Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr Service-fähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. [… ] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen.“

III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Verfahren 12 O 730/17 sei noch immer beim Landgericht Köln anhängig. Auch fehle es an der Zuständigkeit des Landgerichts München I. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da die Vorschriften, auf die sich der Kläger beruft, bereits dem Grunde nach nicht anwendbar seien. Zuletzt erfülle der Dash Button die Vorgaben der entsprechenden Regelungen. Im Einzelnen:

Keine Anhängigkeit des Verfahrens

Die Beklagte ist der Ansicht, das Verfahren 12 O 730/17 sei beim Landgericht München I nicht anhängig geworden. Die Klage sei ursprünglich beim Landgericht Köln erhoben worden. Dieses habe das Verfahren aber nicht wirksam an das Landgericht München I verwiesen. Es fehle bereits an einem Verweisungsbeschluss.

Ein Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.01.2017 existiere nach eigener Mitteilung des Gerichts im Beschluss vom 13.02.2017 (Blatt 56 der Akten) nicht. Die übersandte beglaubigte Abschrift eines Beschlusses vom 09.01.2017 (Anlagenkonvolut III) sei ohne Bedeutung, da es sich hierbei um einen Nichtbeschluss handele. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 10.01.2017 (Blatt 35 der Akten) sei der Beklagten hingegen niemals vom Landgericht Köln gemäß § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO mitgeteilt worden. Die Übersendung einer Kopie des Beschlusses durch das Landgericht München I ersetze eine Mitteilung durch das Landgericht Köln nicht.

Landgericht München I nicht zuständig

Auch sei die Klage bereits unzulässig, da das Landgericht München I nicht zuständig sei. Es fehle sowohl an der internationalen als auch an der örtlichen Zuständigkeit.

Die Zuständigkeit richte sich hier aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs alleine nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO).

Die EuGVVO statuiere in Art. 4 aber den Grundsatz, dass Personen an ihrem Wohnsitz bzw. juristische Personen an ihrem Sitz, Art. 63 Abs. 1 EuGVVO, zu verklagen seien. Dies sei hier Luxemburg. Von diesem Grundsatz könne nur unter besonderen Umständen eine Ausnahme gemacht werden. So sehe Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vor, dass im Falle einer unerlaubten Handlung der Schädiger entweder am Handlungs-, oder am Erfolgsort verklagt werden könne. Als Ausnahme des Grundsatzes von Art. 4 EuGVVO sei diese Vorschrift aber autonom und eng auszulegen. Insbesondere verlange der EuGH seit dem Urteil vom 16.05.2013, Rs. C-228/11 (Melzer) in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass es möglich sein müsse, das angerufene Gericht konkret zu ermitteln. Zudem müsse das angerufene Gericht objektiv am besten beurteilen können, ob die Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien. Dies folge auch aus dem Erwägungsgrund Nr. 16 der EuGVVO, der eine „enge Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit' verlange. Auch der BGH habe mittlerweile mit Blick auf diese Rechtsprechung des EuGH seine gegenteilige Auffassung im Urteil vom 21.04.2016, Az. I ZR 43/14 (An Evening with Marlene Dietrich), aufgegeben.

Angesichts dieser Anforderungen seien deutsche Gerichte allgemein und das Landgericht München I im Besonderen nicht international zuständig, da es am erforderlichen engen Bezug zum Rechtsstreit fehle. Weder habe die Beklagte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland irgendeine schädigende Handlung vorgenommen, noch sei hier irgendein Schaden des Klägers eingetreten. Alle Entscheidungen über die Entwicklung und den Vertrieb des Dash Buttons am Hauptsitz der Beklagten in Luxemburg getroffen worden.

Auf keinen Fall sei das Landgericht München I jedoch örtlich zuständig. Auch die örtliche Zuständigkeit richte sich nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Das Landgericht München I sei aber nicht das Gericht mit dem engsten Bezug zum Rechtsstreit.

Insbesondere müsse außer Betracht bleiben, dass die Beklagte in München eine Niederlassung unterhält. Zum einen sei § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG aufgrund der vorrangigen Vorschriften der EuGVVO nicht anwendbar. Zum anderen seien alle Entscheidungen über die Einrichtung und den Vertrieb des Dash Buttons am Hauptsitz der Beklagten in Luxemburg getroffen worden. Die Niederlassung der Beklagten in Deutschland sei in den Vertrieb von Waren mittels Dash Button überhaupt nicht eingebunden. Es fehle damit an jeglichem objektiven Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit des Landgerichts München I.

Auch könne man nicht von einem fliegenden Gerichtsstand und einer örtlichen Zuständigkeit aller Gerichte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgehen. Die EuGVVO kenne diese besondere Rechtsfigur des deutschen Zivilprozessrechts nicht. Auch die enge, autonome Auslegung des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und die klare Rechtsprechung des EuGH verbiete ein solches Konstrukt. Insbesondere könne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt kein „Schadensort“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO sein.

Da somit kein Gericht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die erforderliche „enge Bindung“ habe, könne die Ausnahme des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht gelten und der Kläger müsse die Beklagte gemäß dem Grundsatz der Zuständigkeit der Wohnsitzgerichte, Art. 4 EuGVVO, in Luxemburg verklagen.

Vorschriften des § 312j BGB nicht anwendbar

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne sich nicht auf eine angebliche Verletzung des § 312j BGB berufen. Diese Vorschrift sei bereits nicht anwendbar.

§ 312j BGB setze Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Verbraucherrechterichtlinie, im Folgenden: VRRL) um.

Hingegen regele Art. 3 Abs. 3 lit. j) VRRL, dass die Richtlinie nicht gelte für Verträge „über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden“. Um solche Verträge handele es sich jedoch bei Bestellungen über den Dash Button. Die entsprechende Regelung habe der deutsche Gesetzgeber in § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB aufgenommen.

Zuletzt schreibe Art. 4 VRRL den Mitgliedsstaaten eine Vollharmonisierung vor. Insbesondere sei es den Mitgliedsstaaten versagt, strengere Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus aufrechtzuerhalten oder einzuführen. Dieses Gebot der Vollharmonisierung gebiete deshalb, § 312j nicht auf Verträge anzuwenden, die unter § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB fallen. § 312 Abs. 2 1. HS BGB sei deshalb unionskonform so auszulegen, dass auch die Vorschriften des Kapitels 3 des 2. Untertitels, also § 312j BGB, nicht anwendbar seien.

Dash Button alleine kein „Telemedium“

Selbst bei einer Anwendung des § 312j BGB gelte dieser nicht für den isolierten Dash Button. Es handele sich bei dem Bestellvorgang mittels Dash Button nicht um einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312i definiere solche Verträge und setze voraus, dass der Abschluss mittels Telemedien im Sinne von § 1 TMG erfolge. Der Dash Button isoliert sei aber kein Telemedium. Zum einen könne er nur eine Verbindung zum WLAN des Kunden herstellen. Er könne somit nicht selbstständig Informationen über das Internet versenden. Auch sei er weder interaktiv noch multimedial. Der Dash Button alleine sei ein technisches Hilfsmittel und damit ein reiner Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG und damit nach der negativen Definition des § 1 TMG gerade kein Telemedium.

Ein Telemedium könne der Dash Button nur zusammen mit der A Shopping App auf dem Smartphone des Nutzers sein.

Kein Verstoß gegen § 312j BGB

Die Beklagte argumentiert hilfsweise, dass der Bestellvorgang mittels Dash Button die Vorgaben des § 312j BGB erfülle.

Zum einen sei der Dash Button keine „Schaltfläche“ im Sinne von § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Der Gesetzgeber habe in seiner Gesetzesbegründung klargestellt, dass mit „Schaltfläche“ nur graphische Bedienelemente gemeint seien, mit denen interagiert werden könne, nicht aber elektromechanische Druckknöpfe wie die Taste einer Computermaus oder der Dash Button. Auch aus der VRRL ergebe sich, dass nur „Schaltflächen“ auf Webseiten gemeint seien.

Auch verstoße der Bestellvorgang nicht gegen § 312j Abs. 2 BGB. Der Dash Button isoliert sei kein „Telemedium“, sondern werde dies nur zusammen mit der A Shopping App auf dem Smartphone des Nutzers. Deshalb müsse berücksichtigt werden, dass die Informationen gemäß Art. 246a § 1 EGBGB bzw. des nach Ansicht der Beklagten hier anwendbaren Art. 246a § 3 EGBGB zu jedem Zeitpunkt über die A Shopping App abrufbar seien und der Kunde sie problemlos vor dem Bestellvorgang einsehen könne. Auch erhalte der Kunde bereits bei der Einrichtung des Dash Buttons und der Auswahl des konkreten Produkts alle erforderlichen Informationen. Eine tatsächliche Kenntnisnahme beim konkreten Bestellvorgang sei nicht mehr erforderlich.

Keine Inhaltskontrolle der Klausel und Klausel zudem wirksam

Die Klausel in den Bedingungen Rahmenvertrag, gegen die sich der Kläger wende, sei wirksam. Sie unterliege bereits nicht einer Inhaltsprüfung nach den §§ 307 ff. BGB, da mittels zulässiger Rechtswahl vereinbart worden sei, dass luxemburgisches Recht gelte. Nach diesem Recht seien die Klauseln nicht zu beanstanden. Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I führe zu keinem anderen Ergebnis.

Die Klausel sei aber auch nach deutschem Recht wirksam. Der Kläger verkenne, dass die Klausel Teil der Bedingungen Rahmenvertrag sei. Ein Kaufvertrag werde ausweislich der Bedingungen Kaufvertrag jedoch erst dann geschlossen, wenn die Beklagte das Angebot des Nutzers, vermittelt über das Drücken des Dash Button, durch die Versendung der Versandbestätigung annehme. Die Klausel sehe hingegen lediglich eine gemäß § 312d Abs. 1 S. 2 BGB zulässige nachträgliche Änderung vor. Deswegen verstoße die Klausel auch nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die Klausel betreffe nur die Änderung des Angebots des Kunden, nicht aber eine nachträgliche Änderung eines bereits geschlossenen Vertrags. Zudem seien dem Kunden nachträgliche Änderungen zumutbar - insbesondere dann, wenn sie zu seinen Gunsten wären. Aus diesem Grund sei auch der Antrag des Klägers unzulässig weit gefasst. Ferner handele es sich bei Bestellungen über den Dash Button nicht um unbestellte Leistungen im Sinne von § 241a BGB, so dass die Bezugnahme auf diese Vorschrift fehlgehe. Zuletzt sei die angegriffene Klausel klar und verständlich und damit nicht intransparent.

Vorlage an den EuGH erforderlich

Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass vor einer Entscheidung folgende Fragenkomplexe dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen seien:

– Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und insbesondere die Frage, ob es für Klagen nach dem UKlaG einen fliegenden Gerichtsstand geben kann (vgl. Klageerwiderung vom 29.03.2017, dort ab Seite 25, Blatt 97 ff. der Akten).

– Der Begriff des Telemediums in § 1 TMG und die Frage, ob der Dash Button als „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 2 a) der RL 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) verstanden werden kann (vgl. Schriftsatz vom 05.02.2018, dort Seite 9, Blatt 206 der Akten).

– Der Begriff der „Schaltfläche“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VRRL und die Frage, ob der Dash Button eine solche Schaltfläche ist (vgl. Schriftsatz vom 05.02.2018, dort Seite 13, Blatt 210 der Akten).

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2018 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, die wirksam vom Landgericht Köln an das Landgericht München I verwiesen wurde, ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV war nicht veranlasst.

A.

Der ursprüngliche Rechtsstreit ist beim Landgericht München I anhängig. Das Landgericht Köln hat den ursprünglichen Rechtsstreit wirksam mit Beschluss vom 09.01.2017 gemäß § 281 Abs. 1 ZPO verwiesen.

Ein Beschluss ist existent und damit „erlassen“, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist, das Gericht den Beschluss also willentlich entäußert hat (vgl. Vollkommer in: Zöller, 32. Aufl. 2018, § 329 ZPO Rn. 6). Dies ist hier der Fall.

1. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger haben die beglaubigte Abschrift eines Beschlusses des Landgerichts Köln vom 09.01.2017 (Anlagenkonvolut III) erhalten. In diesem Beschluss wurde der Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen.

2. Dabei ist es irrelevant, dass ein derartiger Beschluss in der Akte nicht mehr aufzufinden ist und das Landgericht Köln mit Beschluss vom 13.02.2017 (Blatt 56 der Akten) mitgeteilt hat, es gebe nur einen Beschluss vom 10.01.2017.

a. Zum einen ergibt sich aus den gerichtlich erstellten Empfangsbekenntnissen (vgl. Blatt 46/47 der Akten), dass folgendes Dokument übersandt werden sollte: „bAb B. 09.01.17“. Mit dieser Abkürzung ist nach Überzeugung der Kammer die beglaubigte Abschrift eines Beschlusses vom 09.01.2017 gemeint. Dieser wurde auch entsprechend an die Parteien übersandt.

b. Zum anderen wurde nochmals mit Verfügung vom 13.02.2017 (Blatt 57 der Akten) angeordnet, dass der Beklagten nochmal eine Kopie des Beschlusses „Bl. 35 d. A.“ zu übersenden sei. Auf dem nachträglich umpaginierten Blatt 35 der Akte findet sich ein Verweisungsbeschluss vom 10.01.2017. Dennoch erhielt die Beklagte zusammen mit dem Beschluss vom 13.02.2017 nochmals eine Kopie der beglaubigten Abschrift des Verweisungsbeschlusses vom 09.01.2017 (Anlagenkonvolut I).

c. Die Kammer vermag den Verbleib des Beschlusses vom 09.01.2017 nicht mehr aufzuklären. Sie ist jedoch davon überzeugt, dass das Landgericht Köln am 09.01.2017 einen Beschluss fasste, in dem es sich für unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwies. Andernfalls hätten keine beglaubigten Abschriften dieses Beschlusses hinausgegeben werden können. Der Beschluss vom 09.01.2017 ist somit mit Wissen und Willen des Landgerichts Köln aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten.

Die Aussage im Beschluss vom 13.02.2017 (Blatt 57 der Akten) mag einem Irrtum des Landgerichts Köln geschuldet sein, weil aus nicht nachvollziehbaren Gründen ein Beschluss vom 09.01.2017 nicht mehr in der Akte war. Die Existenz des Verweisungsbeschlusses vom 09.01.2017 und sein Erlass wird aus Sicht der Kammer dadurch aber nicht in Frage gestellt.

II.

Der Beschluss vom 09.01.2017 wurde den Parteien auch wirksam gemäß § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO mitgeteilt. Beide Parteien haben beglaubigte Abschriften des Beschlusses vom Landgericht Köln erhalten.

III.

Für die Wirksamkeit der Verweisung ist irrelevant, dass im Beschluss vom 09.01.2017 steht, die Verweisung erfolge „mit Zustimmung“ der Beklagten. Zwar hat die Beklagte dem Verweisungsantrag des Klägers, zu dem sie angehört wurde, nicht zugestimmt. Die insoweit unzutreffende Begründung des Beschlusses macht ihn jedoch nicht willkürlich, so dass das Verfahren wirksam an das Landgericht München I abgegeben wurde (vgl. Rechtsgedanke des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) und dort mit Eingang der Akten anhängig wurde, § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO.

IV.

Auf die Frage, ob die formlose Übersendung des Beschlusses vom 10.01.2017 des Landgerichts Köln an beide Parteien durch das Landgericht München I eine Mitteilung im Sinne von § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO war, kommt es somit nicht mehr an.

B.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG klagebefugt.

Zudem ist das Landgericht München I international und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ist dabei nach der Vorschriften der EuGVVO zu beurteilen, da die Beklagten ihren Sitz in Luxemburg hat.

I.

Das Landgericht München I ist gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig.

Nach dieser Vorschrift kann eine Klage wegen unerlaubter Handlung auch an dem Ort erhoben werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Dabei ist die vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (so ausdrücklich der EuGH im Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A… EU Särl, Rz. 38 m.w.N.; vgl. auch zur Vorgängervorschrift BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. Xa ZR 19/08, Rz. 12, zitiert nach juris). Diese Wertung ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom II), der die Beeinträchtigung der kollektiven Interessen der Verbraucher einer unerlaubten Handlung gleichstellt.

Hier vertreibt die Beklagte unstreitig den Dash Button an Verbraucher mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Da der Kläger der Ansicht ist, das Verhalten der Beklagten beeinträchtige durch die Ausgestaltung des Bestellvorgangs mittels Dash Button und die Klausel in den Bedingungen Rahmenvertrag die kollektiven Interessen Verbraucher im Bundesgebiet, sind damit die deutschen Gerichte international zuständig. Dabei kommt es ebenso wenig darauf an, ob beim Kläger ein konkreter Schaden eingetreten ist, wie darauf, ob eine konkrete Verbraucherbeschwerde erhoben worden oder ein konkreter Bestellvorgang mittels Dash Button erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. Xa ZR 19/08, Rz. 12, zitiert nach juris).

II.

Das Landgericht München I ist zudem gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO auch örtlich zuständig.

1. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG richtet, da die Vorschriften der EuGVVO für die örtliche Zuständigkeit in Nicht-Wohnsitzstaaten vorrangig sind (vgl. Geimer in: Zöller, 32. Aufl. 2018, Art. 4 EuGVVO Rn. 54 m.w.N.). Auch weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO die Ausnahme vom dem Grundsatz des Art. 4 EuGVVO ist und die Vorschrift autonom und eng auszulegen ist. Zuletzt ist der Hinweis zutreffend, dass der EuGH seit seiner Entscheidung vom 16.05.2013, Rs. C-228/11 (Melzer) verlange, dass es möglich sein müsse, das angerufene Gericht konkret zu ermitteln, und das angerufene Gericht nur dann zuständig sei, wenn es objektiv am besten beurteilen könne, ob die Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien, und eine enge Verbindung zwischen angerufenem Gericht und dem Rechtsstreit bestehe.

2. Die Beklage verkennt jedoch, dass im Falle einer Verbandsklage nach dem UKlaG andere Voraussetzungen gelten.

So hat bereits der BGH zur Vorgängervorschrift ausgeführt, dass die Wirksamkeit der Verbandsklage erheblich beeinträchtigt wäre, wenn diese Klagen nur im Sitzstaat des Gewerbetreibenden erhoben werden könnten (BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. Xa ZR 19/08, Rz. 13, zitiert nach juris, unter Verweis auf das EuGH, Urteil vom 01.10.2002, Rs. C-167/00, Henkel, Rz. 43). Zwar hat der BGH ausdrücklich aufgrund § 545 Abs. 2 ZPO nur die internationale, nicht aber auch die örtliche Zuständigkeit geprüft (BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. Xa ZR 19/08, Rz. 7, zitiert nach juris). Nach Ansicht der Kammer sind die Erwägungen des BGH zur internationalen Zuständigkeit, bei denen er sich auch ausdrücklich auf die Ausführungen des EuGH beruft, aber auch auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu übertragen. Es wäre widersinnig, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Verbandsklagen nach dem UKlaG mit dem Argument zu verneinen, dass eine Klage am Sitzstaat des Gewerbetreibenden nicht zuzumuten sei, die Verbraucherschutzverbände dann aber aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit im Ergebnis doch auf eine Klage am Sitzstaat zu verweisen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass weder der EuGH in seiner Vorlageentscheidung vom 28.07.2016, Rs. C-191/15 (Verein für Konsumenteninformation gegen A… EU Särl) noch der vorlegende OGH in seinem nachfolgenden Urteil vom 14.12.2017, Az. 2Ob155/16g, die Frage einer etwaig fehlenden örtlichen Zuständigkeit österreichischer Gerichte problematisiert oder in einem obiter dictum auch nur angesprochen haben. Vielmehr verweist der EuGH in seiner Entscheidung vom 28.07.2016 ausdrücklich auf die Ausführungen in der Rs. C-167/00 (Henkel), in der er wortwörtlich ausführt:

„Nur diese Auslegung lässt sich mit der Zielsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 93/13 [Anm.: eine der europarechtlichen Grundlage für die Einführung der Verbandsklagen nach § 13 AGBG bzw. §§ 1 ff. UKlaG] in Einklang bringen. Die Wirksamkeit der dort vorgesehenen Klagen auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln wäre erheblich beeinträchtigt, wenn diese Klagen nur im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden könnten.“

Diese Wertung führt dazu, dass deutsche Gerichte nicht nur international, sondern auch örtlich für Verfahren nach dem UKlaG zuständig sind, wenn eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG gegen einen Unternehmer auf Unterlassung klagt und den Anspruch darauf stützt, dass der Unternehmer im Bundesgebiet unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende oder sonst gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen habe.

3. Da § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG im Bereich der EuGVVO nicht gilt, sind somit theoretisch alle deutschen Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO örtlich zuständig.

a. Der BGH hat bei der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit zur Vorgängervorschrift des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ausgeführt, dass Ort der Verletzung das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ist (BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. Xa ZR 19/08, Rz. 14, zitiert nach juris). Dabei ist diese Wertung zur internationalen Zuständigkeit auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zu übertragen. Andernfalls wäre Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, der für die örtliche Zuständigkeit in Nicht-Wohnsitzstaaten doppelfunktional ist (vgl. Geimer in: Zöller, 32. Aufl. 2018, Art. 4 EuGVVO Rn. 54 m.w.N.), beim identischen Sachverhalt unterschiedlich auszulegen.

Es besteht für die örtliche Zuständigkeit somit ein fliegender Gerichtsstand, so dass alle deutschen Gerichte und somit auch das Landgericht München I örtlich zuständig sind.

b. Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zu dem Regel-Ausnahme-Gedanken der EuGVVO, der erforderlichen autonomen Auslegung der Vorschriften und den Vorgaben des EuGH.

aa. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass das Konstrukt des fliegenden Gerichtsstands eine Eigenart des deutschen Zivilprozessrechts ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Wertung nicht auch in bestimmten Fällen gelten kann, in denen die EuGVVO Anwendung findet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eine Gerichtsstandwahl („forum shopping“) erlaubt, da er sowohl an den Handlungs- als auch an den Erfolgsort anknüpft (vgl. Micklitz/Rott in: Münchener Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 6 UKlaG Rn. 11).

bb. Soweit die Beklagte darauf hinweist, der EuGH verlange eine besonders enge Beziehung des angerufenen Gerichts zum Rechtsstreit, ist dies zutreffend, hier aber unbeachtlich. Diese Voraussetzung wird aus dem Erwägungsgrund Nr. 16 der EuGVVO hergeleitet. Dieser lautet:

„Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.“

Aus diesem Erwägungsgrund ergibt sich, dass die „enge Verbindung“ nur einer von mehreren Gründen für eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 4 EuGVVO ist, wonach Klagen am Wohnsitz des Beklagten zu erheben sind.

Ein weiterer Grund für eine solche Ausnahme kann auch das „Interesse einer geordneten Rechtspflege“ sein. Zum Begriff der geordneten Rechtspflege gehört auch die europarechtlich normierte Möglichkeit, im Wege allgemeiner Verbandsklagen das geschäftliche Verhalten von Unternehmern in einem Mitgliedsstaat von den Gerichten dieses Mitgliedsstaats überprüfen lassen zu können. Das Institut der Verbandsklage wurde dabei europarechtlich zuletzt unter anderem mit der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen kodifiziert, die in ihrem Erwägungsgrund 7 und in Art. 2 Abs. 2 klarstellt, dass hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des internationalen Zivilprozessrechts unberührt bleiben.

Hieraus ergibt sich, dass qualifizierte Verbraucherschutzeinrichtungen eines Mitgliedsstaats „im Interesse einer geordneten Rechtspflege“ berechtigt sind, Verstöße von Unternehmern gegen verbraucherschützende Vorschriften auf dem Gebiet dieses Mitgliedsstaats auch vor den Gerichten des Mitgliedsstaats geltend zu machen. Es würde gegen das europarechtlich anerkannte und auch grundrechtlich in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG normierte Gebot effektiven Rechtsschutzes verstoßen, wenn eine deutsche Verbraucherschutzbehörde einen Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaates erheben müsste, weil der Unternehmer dort seinen Sitz hat. Dies umso mehr, weil der Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften und der Anspruch nach § 2 UKlaG gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II auch nach deutschem Recht zu beurteilen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A… EU Särl, Rz. 82).

Aus diesem Grund sind bei einem solchen Verstoß, der sich auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auswirkt, auch alle deutschen Gerichte örtlich zuständig. Dies ist hier der Fall, da die Beklagte unstreitig den Dash Button im gesamten Gebiet der Bundesrepublik vertreibt.

cc. Selbst wenn man mit der Beklagten darauf abstellen würde, dass im Verbandsklageverfahren eine „enge Verbindung“ zwischen angerufenem Gericht und dem Rechtsstreit notwendig wäre, wäre das Landgericht München I im Wege des fliegenden Gerichtsstands örtlich zuständig. Der Kläger hatte ein Wahlrecht nach § 35 ZPO, der von der EuGVVO nicht verdrängt wird (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 16.05.2013, Az. 6 W 411/13 = GRUR-RR 2013, 388 (389)).

Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 16 EuGVVO soll diese Voraussetzung der engen Verbindungen sicherstellen, dass die Beklagte Rechtssicherheit hat und verhindert wird, dass sie vor einem Gericht verklagt wird, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Für die Beklagte, die auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, ist jedoch erkennbar, dass ihr unternehmerisches Handeln gegebenenfalls auch von jedem deutschen Gericht überprüft werden kann.

Aufgrund der Besonderheit des Verbandsverfahrens, das keine konkrete Schädigung der klagenden qualifizierten Einrichtung verlangt, sondern in dem abstrakt eine Geschäftspraktik überprüft wird, hat damit jedes deutsche Gericht eine enge Verbindung zu dem Rechtsstreit, wenn in seinem Bezirk das behauptet unzulässige Geschäftsverhalten stattfindet. Die Beklagte verkennt, dass Anknüpfungspunkt die beanstandete Geschäftspraxis und deren Auswirkung ist, nicht jedoch das Vorliegen eines Schadens. Ein solcher Schaden ist bei Verbandsklagen nicht erforderlich. Die Wertung des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, wonach ein konkreter Bezug zum Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts bestehen muss, ist auf solche Verfahren nicht übertragbar. Dies umso mehr, weil in solchen Fällen regelmäßig nur Rechtsfragen zu beurteilen sind, nicht jedoch ein konkreter Schadensfall. Eine entsprechende Wertung findet sich auch § 6 Abs. 1 S. 2 2. HS. Nr. 1 und 2 UKlaG, der zwar von der EuGVVO verdrängt wird, dessen Rechtsgedanke aber auch im Wege der autonomen Auslegung des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO herangezogen werden kann.

Auch dies spricht für einen fliegenden Gerichtsstand bei Verbandsklagen.

dd. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechungsänderung der BGH im Urteil vom 21.04.2016, Az. I ZR 43/14 (An Evening with Marlene Dietrich) ändert hier nichts.

Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der BGH mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH seine bisherige Rechtsprechung zu § 32 ZPO bei unerlaubten Handlungen im Internet aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2016, Az. I ZR 43/14, An Evening with Marlene Dietrich, Rz. 18, nach juris). Die Beklagte übersieht dabei jedoch, dass der BGH in dieser Entscheidung über ein konkretes schädigendes Ereignis zu befinden hatte, nämlich eine Verletzung eines in Deutschland bestehenden Leistungsschutzrechts des ausübenden Künstlers.

Zum abstrakten Verbandsverfahren wegen Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln oder sonstiger verbraucherschutzwidriger Geschäftshandlungen, die einer unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gleichgestellt sind, hat sich der BGH in dieser Entscheidung nicht positioniert. Eine solche Positionierung erfolgte hingegen in einem späteren Urteil desselben BGH-Senats vom 29.09.2016, Az. I ZR 160/15. Der BGH führt dort (wieder zur internationalen Zuständigkeit) aus, dass der „[Ort], an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO das gesamte Inland ist, wenn sich die angegriffenen Verhaltensweisen an inländische Adressaten richten, so dass die deutschen Gerichte international zuständig seien. Auch hier ist wieder diese Wertung zur internationalen Zuständigkeit auf die örtliche Zuständigkeit zu übertragen.

4. Das Landgericht München I wäre selbst dann örtlich zuständig, wenn man einen fliegenden Gerichtsstand bei Verbandsklagen im Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO verneinen wollen würde. In diesem Fall hätte das Landgericht München I deshalb die engste Verbindung zum Rechtsstreit, weil die Beklagte im Gerichtsbezirk eine Niederlassung unterhält.

Zwar ist unstreitig, dass von der Niederlassung keine Entscheidungen bezüglich der Einführung, Entwicklung und des Betriebs des Dash Buttons getroffen wurden. Auch ist zutreffend, dass § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG keine Anwendung findet. Bei einer autonomen Auslegung des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO wäre jedoch trotzdem die Niederlassung ein möglicher Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der engsten Verbindung. Diese Anknüpfung an die Niederlassung kennt auch die EuGVVO, vgl. Art. 7 Nr. 5, auch wenn es vorliegend nicht um eine „Streitigkeit aus dem Betrieb“ dieser Niederlassung geht. Die Niederlassung in München ist die einzige Niederlassung der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland. Damit hat das Landgericht München I objektiv eine noch engere Beziehung zu dem Rechtsstreit als die anderen deutschen Gerichte, in deren Zuständigkeitsbereich der Dash Button ebenfalls vertrieben wird.

Selbst wenn man der Argumentation der Beklagten folgen würde, ergäbe sich in autonomer Auslegung des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO somit eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I.

5. Das Landgericht München I ist somit unter jedem denkbaren Aspekt örtlich zuständig.

III.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit enthält die EuGVVO keine vorrangigen Regelungen.

C.

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG verlangen, dass diese den Bestellvorgang mittels Dash Button in der gegenwärtigen Form nicht mehr fortsetzt. Die Beklagte verstößt gegen § 312j Abs. 2 und 3 BGB.

§ 312j BGB ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG, auch wenn die Norm im Beispielkatalog des § 2 Abs. 2 UKlaG nicht aufgeführt ist. Dies ergibt sich bereits aus ihrer amtlichen Überschrift: „Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern“.

1. Der Bestellvorgang als solcher ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Dabei ist irrelevant, dass die Beklagte ihren Sitz in Luxemburg hat.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für Unterlassungsklagen nach dem UKlaG, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln oder sonstige Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften durch ein Unternehmen wenden, das in einem Mitgliedstaat ansässig ist, jedoch im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Verträge abschließt, die im Staat des angerufenen Gerichts ansässig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A… EU Särl, Rz. 82).

Da die Beklagte den Dash Button im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertreibt, Verbrauchern zur Verfügung stellt und der Kläger hierin einen Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften sieht, ist der gerügte Verstoß gem. Art. 6 Abs. 1 Rom II nach deutschem Recht zu beurteilen.

2. § 312j BGB ist auf den Dash Button anwendbar. Die Anwendung der Norm ist weder gem. § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB noch wegen Art. 3 Abs. 3 lit. j) i.V.m. Art. 4 VRRL ausgeschlossen.

a. Gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB gelten „von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels […] nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6“ für Verträge über Lebensmittel, Getränke oder sonstige Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten an den Wohnsitz eines Verbrauchers geliefert werden.

Damit ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift § 312j BGB nicht umfasst. Die Vorschrift befindet sich im Kapitel 3 des Untertitels. Sie ist also Teil des „Minimalanwendungsbereichs“, den § 312 Abs. 2 BGB vorgibt (vgl. Wendehorst in: Münchener Kommentar, 7. Aufl. 2016, § 312 BGB Rn. 24).

b. Dieser klare Wortlaut des § 312 Abs. 2 BGB ist auch nicht mit Blick auf das Gebot der Vollharmonisierung in Art. 4 VRRL teleologisch reduzieren.

aa. Zwar folgt aus Art. 288 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV ein Gebot der richtlinienkonformen Interpretation des nationalen Umsetzungsrechts. Eine Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation kann den nationalen Rechtsanwender jedoch nur insoweit treffen, wie die Bestimmungen des nationalen Rechts überhaupt Auslegungsspielräume eröffnen. Grenze der richtlinienkonformen Auslegung ist dabei grundsätzlich der Wortlaut. So hat auch der EuGH mehrfach anerkannt, dass ein nationales Gericht nicht contra legem zugunsten des Unionsrechts judizieren dürfe. In solchen Fällen fehlt es angesichts der Wortlautgrenze an einem Auslegungsspielraum (vgl. zum gesamten Absatz Nettesheim in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 62. EL Juli 2017, Art. 288 AEUV Rn. 133 f. m.w.N.).

Da § 312 Abs. 2 BGB eindeutig klarstellt, dass die Vorschriften in Kapitel 3 im Untertitel 2 „Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen“ auch für Verträge im Sinne von § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB gelten, ist der Anwendungsbereich des § 312j BGB eröffnet.

bb. Die Beklagte verkennt zudem die Wirkung der Vollharmonisierung in Art. 4 VRRL.

Diese Norm schreibt den Mitgliedsstaaten vor, dass sie von den Bestimmungen der VRRL nicht abweichen dürfen, auch nicht durch strengere Vorschriften. Folgt man der Argumentation der Beklagten, dass Bestellungen mittels Dash Button unter Art. 3 Abs. 3 lit. j) VRRL zu fassen sind, hätte dies zur Konsequenz, dass die Vorschriften der Richtlinie für diese Art von Verträgen nicht gelten würden, vgl. Art. 3 Abs. 3 1. HS VRRL. In diesem Fall würde dann aber auch das Gebot der Vollrechtsharmonisierung nicht gelten, weil der Vertragstyp Dash Button dann von der VRRL überhaupt nicht erfasst würde.

Der deutsche Gesetzgeber wäre also nicht gehindert, für Verträge im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. j) VRRL eigene Verbraucherschutzvorschriften festzulegen. Er würde dann nicht von den Bestimmungen der nicht anwendbaren VRRL abweichen. Insbesondere wäre es ihm möglich, im Wege einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie die Vorschriften der VRRL entgegen Art. 3 Abs. 3 VRRL auch auf die dort genannten Verträge anzuwenden.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Vollharmonisierung in Art. 4 VRRL wäre darin nicht zu sehen.

c. Es kann somit dahinstehen, ob die Bestellungen mittels Dash Button tatsächlich unter § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB fallen oder ob dem Kläger zuzustimmen ist, dass die Bestellungen mittels Dash Button nicht von der Beklagten bzw. den Speditionsunternehmen, die sie beauftragt, „im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert1 werden. Hierfür spräche, dass der Dash Button kein Dauerschuldverhältnis im Sinne von regelmäßigen Lieferintervallen begründet, sondern eine Bestellung nur auf jeweiligen Knopfdruck ausgeführt wird und zwischen den einzelnen Bestellvorgängen Wochen oder Monate liegen können. Da jedoch auch in diesem Fall § 312j BGB gelten würde, braucht diese Frage nicht entschieden zu werden.

3. Die konkrete Bestellung von Waren über den Dash Button ist auch ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 312i Abs. 1 S. 1 BGB, so dass für Bestellungen von Verbrauchern § 312j BGB zu beachten ist. Dabei ist der Dash Button alleine das Mittel zum Vertragsschluss und das Telemedium im Sinne von § 312i Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 TMG.

a. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Dash Button nur zusammen mit der A… Shopping App auf dem Smartphone des Nutzers eingerichtet werden kann. Ferner ist unstreitig, dass sich der Dash Button mit dem WLAN des Nutzers verbindet, selbst aber keine Internetverbindung herstellen kann. Weiterhin ist unstreitig, dass für den individuellen Bestellvorgang die A Shopping App nicht benötigt wird. Der Bestellvorgang wird verbindlich ausgelöst, wenn der Kunde auf den Dash Button drückt und nicht binnen der nächsten 15 Minuten die Bestellung über die A… Shopping App storniert. Die Bestellung wird auch verbindlich, wenn der Nutzer das Smartphone nicht in Reichweite hat oder es ausgeschaltet ist. Der Nutzer muss für den konkreten Bestellvorgang lediglich den Dash Button betätigen. Eine weitere Interaktion, insbesondere mit der A Shopping App, ist gerade nicht erforderlich.

b. Der so gestaltete individuelle Bestellvorgang ist für sich ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 312i Abs. 1 S. 1 BGB. Es muss hier zwischen dem Rahmenvertrag zum Dash Button und dem individuellen Bestellvorgang unterschieden werden.

Auch die Beklagte differenziert zunächst zutreffend zwischen der Einrichtung des Dash Buttons und dem damit verbundenen Abschluss des Rahmenvertrags auf Grundlage der Bedingungen Rahmenvertrag (Anlage K4) und dem Abschluss des individuellen Kaufvertrags auf Grundlage der Bedingungen Rahmenvertrag und Bedingungen Kaufvertrag (Anlage AG2), deren Geltung in den Bedingungen Rahmenvertrag vereinbart wird. Diese Differenzierung gibt sie dann aber bei den weiteren Ausführungen, der isolierte Dash Button könne kein Telemedium sein, aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, dass die A Shopping App für den Abschluss des Rahmenvertrags notwendig ist und somit der Dash Button nur zusammen mit der A Shopping App und dem Smartphone des Nutzers Telemedium im Sinne von § 312i Abs. 1 S. 1 BGB sein kann, hätte dies nur Bedeutung für den Abschluss des Rahmenvertrags. Für eine spätere Bestellung wäre es jedoch ohne Belang.

c. Beim konkreten Bestellvorgang durch das Drücken des Dash Buttons, also dem Angebot auf Abschluss eines vom Rahmenvertrag unabhängigen Kaufvertrags, ist vielmehr der Dash Button alleine das Telemedium im Sinne von § 312i Abs. 1 S. 1 BGB, da der Kunde unstreitig für das Wirksamwerden der Bestellung weder das Smartphone noch die A Shopping App benötigt.

aa. Telemedien sind dabei gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 S. 1 TMG „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind“.

Der Begriff der „Telemedien“ umfasst damit alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk sind. Der Begriff ist weit auszulegen, zumal das TMG auf eine exemplarische oder abschließende Auflistung von Telemedien verzichtet. Die Gesetzesbegründung zum TMG (BT-Drucks. 16/3078, S. 13) nennt unter anderem als ein Beispiel für ein Telemedium Online-Angebote von Waren- und Dienstleistungen mit unmittelbaren Bestellmöglichkeiten. Auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist als Telemedium anzusehen (vgl. zum gesamten Absatz Müller-Broich, 1. Aufl. 2012, § 1 TMG Rn. 6 m.w.N.).

bb. Nach dieser Maßgabe ist der isolierte Dash Button für den individuellen Bestellvorgang das Telemedium, dessen sich die Beklagte zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren bedient. Jeder konkrete Bestellvorgang über den Dash Button unterliegt somit den Vorschriften der §§ 312i f. BGB.

aaa. Dabei ist irrelevant, dass der Dash Button selbst keine Internetverbindung herstellen kann, sondern sich mit dem WLAN verbindet und Signale an den WLAN-Router des Nutzers schickt, der mit dem Internet verbunden ist und die Signale des Dash Buttons weiterleitet.

Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass eine Bestellung über den Dash Button dann nicht möglich ist, wenn er nicht mit dem WLAN verbunden ist oder der Router keine Internetverbindung hat. Die Beklagte verkennt jedoch, dass bei bestehender WLAN- und Internetverbindung alleine die Betätigung des Dash Buttons notwendig ist, damit die Beklagte das Angebot des Nutzers auf den Abschluss eines Kaufvertrags über das Internet erhält.

Angesichts des weit auszulegenden Begriffs des Telemediums ist damit der Dash Button alleine das Telemedium, also der elektronische Kommunikationsdienst, der zum Abschluss des individuellen Kaufvertrags notwendig ist.

bbb. Der Dash Button ist auch kein reiner Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG, der nach der Negativdefinition des § 1 Abs. 1 S. 1 TMG kein Telemedium ist.

Telekommunikationsdienste werden in § 3 Nr. 24 TKG definiert als „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen“. Solche Telekommunikationsdienste wären zum Beispiel das WLAN und die Internetverbindung, die der Router herstellt.

Die Wirkweise des Dash Buttons ist jedoch nicht die unterschiedslose Übertragung von Signalen. Der eingerichtete und mit einem konkreten Produkt verknüpfte Dash Button hat vielmehr den alleinigen Zweck, der Beklagten auf elektronischem Wege das Angebot des Nutzers auf den Abschluss eines Kaufvertrags über ein konkretes Produkt zu übermitteln. Seine Bestimmung geht also über eine bloße Signalübertragung unabhängig vom jeweiligen Inhalt des Signals hinaus. Er übermittelt ein konkretes Signal mit einem konkreten und rechtlich erheblichen Inhalt an einen konkreten Adressaten. Dies ist vom Begriff des Telekommunikationsdienstes nicht mehr erfasst.

d. Betätigt der Verbraucher den Dash Button, löst er alleine dadurch den Bestellvorgang ohne weiteres Zutun aus. Würde er den Bestellvorgang unterbrechen wollen, müsste er aktiv werden. Unternimmt er nichts, genügt der Dash Button für den Vertragsabschluss. Die A Shopping App und das Smartphone des Verbrauchers sind für den konkreten Bestellvorgang nicht erforderlich. Somit ist der Dash Button alleine das Telemedium und der jeweilige Bestellvorgang ein eigenständiger Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i Abs. 1 S. 1 BGB.

Anders wäre es nur dann, wenn das Drücken des Dash Buttons das verknüpfte Produkt „in den Warenkorb“ legen würde und der Verbraucher anschließend über die A Shopping App die Bestellung verbindlich auslösen müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall.

4. Der konkrete Bestellvorgang über den Dash Button verstößt gegen § 312j Abs. 3 BGB.

a. § 312j Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet den Unternehmer beim Abschluss von entgeltlichen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr dazu, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine „Schaltfläche“, muss diese nach § 312j Abs. 3 S. 2 BGB gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Diesen Vorgaben hält der Bestellvorgang über den Dash Button nicht stand. Der Dash Button selbst ist auf der Vorderseite nur mit dem Logo des jeweiligen Herstellers und auf der Rückseite mit technischen Details versehen (vgl. Anlage K1).

b. Dabei ist der Dash Button eine „Schaltfläche“ im Sinne von § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Von diesem Begriff sind unter bestimmten Umständen auch elektromechanische Druckflächen erfasst.

Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mit „Schaltfläche“ vorrangig graphische Bedienelemente gemeint seien, mit denen auf einer Website interagiert werden könne. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 312g BGB, der Vorgängernorm des § 312j BGB (vgl. BT-Drs. 17/ 7745, S. 12). Unmittelbar zuvor führt die Gesetzesbegründung auf Seite 11 jedoch wörtlich aus:

„Lediglich dann, wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, was bei Bestellungen auf Online-Plattformen der Fall ist, ist diese Gestaltungsvorgabe zu beachten. Sollten zukünftig neben der Schaltfläche andere Bestellmöglichkeiten für Online-Plattformen entwickelt werden, findet die allgemeine Vorgabe des § 312g Absatzes 3 Satz 1 BGB-E [Anm.: heutiger § 312j Abs. 3 S. 2 BGB] Anwendung. Die präzisere Vorgabe des § 312g Absatz 3 Satz 2 BGB-E kann jedoch auch insoweit als Maßstab für die Anforderungen an eine ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht herangezogen werden.“

Daraus ergibt sich, dass auch im nicht virtuellen Bereich Schaltflächen denkbar sind, über die ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wird. Eine Beschränkung alleine auf eine virtuelle Schaltfläche als graphisches Bedienelement einer Website ist § 312j Abs. 3 S. 2 BGB nicht zu entnehmen und widerspräche auch der Intention des Gesetzgebers. Dies zumal die Vorschriften bewusst technikneutral ausgestaltet werden sollten, so dass sie auch zukünftige Vertriebsformen erfassen (vgl. Hergenröder, Die Vereinbarkeit sogenannter „Dash Buttons“ mit den zivilrechtlichen Regelungen zum ECommerce, VuR 2017, 174 [178] mit Verweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/ 7745, im Ergebnis aber unter Bezug auf § 312j Abs. 3 S. 1 BGB).

Der Vergleich zur Taste einer Computermaus, den die Beklagte ziehen möchte, überzeugt nicht. Zwar löst die Betätigung der Maustaste für sich noch keinen Bestellvorgang aus. Dies ändert sich jedoch, wenn sich der Mauscursor auf der graphischen Schaltfläche einer Online-Plattform befindet, die den Bestellvorgang auslöst. Da der Dash Button eine solche Interaktion nicht zulässt, sondern bereits die Betätigung der Schaltfläche den Bestellvorgang auslöst, ist der Dash Button quasi Maustaste und graphische Schaltfläche in einem, so dass der Begriff der „Schaltfläche“ des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB in die körperliche Welt übertragen werden muss (so Leeb, Rechtskonformer Vertragsabschluss mittels Dash But…, MMR 2017, 89 [91]).

Damit ist auch der Dash Button als elektromechanischer Druckknopf eine Schaltfläche im Sinne dieser Vorschrift (vgl. auch Maume in: BeckOK, 44. Edition, Stand: 01.11.2017, § 312j BGB Rn. 20a mit Verweis auf Leeb, MMR 2017, 89 [91]; a.A. Hergenröder, VuR 2017, 174 [178], auch zur Frage einer analogen Anwendung des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB). Da der Dash Button jedoch weder mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, verstößt die Beklagte gegen § 312j Abs. 3 S. 2 BGB.

c. Die Beklagte würde sogar dann gegen § 312j Abs. 3 BGB verstoßen, wenn der Dash Button keine Schaltfläche im Sinne von § 312j Abs. 3 S. 2 BGB wäre.

In diesem Fall träfe die Beklagte die allgemeine Pflicht nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies ist beim Dash Button nicht der Fall. Der Bestellvorgang wird alleine durch das Drücken des Dash Buttons ausgelöst. Der Verbraucher muss nichts weiter tun und keine weiteren Erklärungen abgegeben. Eine ausdrückliche Bestätigung des Verbrauchers, dass er sich beim Drücken des Dash Buttons zu einer Zahlung verpflichte, wenn er die Bestellung nicht binnen der folgenden 15 Minuten kostenfrei storniere, kann in diesem Vorgang nicht gesehen werden.

Auch deshalb ist die Bestellung über den Dash Button in der gegenwärtigen Form mit § 312j Abs. 3 BGB nicht vereinbar (vgl. zum Verstoß gegen § 312j Abs. 3 S. 1 BGB auch Hergenröder, VuR 2017, 174 [178]).

5. Die Beklagte verstößt bei Bestellvorgängen mit dem Dash Button zudem gegen § 312j Abs. 2 BGB.

a. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Für den Dash Button sind dabei insbesondere folgende Informationen maßgeblich: Die wesentlichen Eigenschaften der Ware (Nr. 1) sowie der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben (Nr. 4). Zum selben Ergebnis käme man, wenn man mit der Beklagten entgegen dem klaren Wortlaut des § 312j Abs. 2 BGB auf die eingeschränkten Informationspflichten nach Art. 246a § 3 S. 1 EGBGB abstellen würde. Auch nach dieser Vorschrift gehören sowohl die wesentlichen Eigenschaften (Nr. 1) als auch Angaben zum Gesamtpreis (Nr. 3) zu den Minimalangaben.

Diese Informationen müssen sowohl in zeitlichem als auch in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit der Bestellung erteilt werden. Dies bedeutet, dass die notwendigen Informationen in unmittelbarer Nähe zur Schaltfläche angezeigt werden müssen, mittels derer die Bestellung ausgelöst wird (vgl. Wendehorst in: Münchener Kommentar, 7. Aufl. 2016, § 312j BGB Rn. 16 ff. m.w.N. sowie die Gesetzesbegründung zur Vorgängervorschrift § 312g BGB: BT-Drs. 17/ 7745, S. 10).

b. Die Beklagte teilt dem Verbraucher jedoch weder unmittelbar vor oder beim Betätigen des Dash Buttons selbst die Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften und dem Preis mit.

aa. Der Dash Button selbst ist nicht gekennzeichnet. Hingegen ist irrelevant, dass der Verbraucher - soweit er dies auf seinem Smartphone zulässt - nach dem Drücken des Dash Buttons über eine Push-Nachricht auf seinem Smartphone von der A Shopping App über die Bestellung informiert wird und die Details einsehen kann.

Zum einen reicht eine Informationserteilung nach der Bestellung nicht aus. § 312j Abs. 2 BGB stellt ausdrücklich klar, dass der Unternehmer den Verbraucher vor der Abgabe der Bestellung zu informieren hat. Zum anderen ist das Smartphone unstreitig nicht für eine wirksame Bestellung über den Dash Button erforderlich.

bb. Auch ist unbeachtlich, dass die Beklagte über die A Shopping App unstreitig durchgängig alle Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB

bereitstellt. Da der Bestellvorgang mittels Dash Button auch ohne das Smartphone und die A… Shopping App möglich ist, ist der Dash Button alleine das Telemedium, das die Beklagte zum Abschluss des konkreten Kaufvertrags nutzt. Die Konstruktion der Beklagten, „Telemedium“ im Sinne von § 312i Abs. 1 S. 1 BGB sei nicht der Dash Button isoliert, sondern nur zusammen mit A Shopping App und Smartphone, überzeugt für den individuellen Bestellvorgang nicht. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. 3. wird Bezug genommen.

cc. Zuletzt ist dem Argument der Beklagten nicht zu folgen, der Kunde erhalte alle notwendigen Informationen bei der Einrichtung des Dash Buttons.

Zum einen behält sich die Beklagte selbst in der angegriffenen Klausel der Bedingungen Rahmenvertrag vor, die Produktdetails wie Preis etc. nachträglich zu ändern, so dass beim konkreten Bestellvorgang die Informationen, die bei der Einrichtung des Dash Buttons erteilt wurden, gegebenenfalls nicht mehr zutreffen. Zum anderen setzt sich die Beklagte damit erneut in Widerspruch zur ihrer eigenen Differenzierung zwischen dem Rahmenvertrag, der bei der Einrichtung des Dash Buttons geschlossen wird, und dem separaten Kaufvertrag, der beim konkreten Bestellvorgang geschlossen wird.

Die Informationserteilung bei der Einrichtung des Dash Buttons kann keine Fernwirkung auf einen späteren Bestellvorgang haben, der möglicherweise Monate nach Einrichtung des Dash Buttons erstmalig erfolgt.

c. Die Beklagte verstößt somit auch gegen § 312j Abs. 2 BGB (so im Ergebnis zum Dash Button auch Leeb, MMR 2017, 89 [92] sowie Hergenröder, VuR 2017, 174 [177]; a.A. unter bestimmten Voraussetzungen wohl Rauschenbach, Onlinebestellungen per Knopfdruck - Offene Rechtsfragen zur Verwendung eines Dash Buttons, K& R 2017, 221).

6. Die Beklagte verstößt mit der gegenwärtigen Ausgestaltung des Dash Buttons für den individuellen Bestellvorgang gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des § 312j Abs. 2 und 3 BGB. Aus diesem Grund steht dem Kläger auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG zu.

Der Kläger kann von der Beklagten zudem gem. § 1 UKlaG verlangen, dass diese es unterlässt, die Klausel in den Bedingungen Rahmenvertrag gegenüber Verbrauchern zu verwenden.

Bei der Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die die Beklagte verwendet und die gem. §§ 307 ff. BGB unwirksam ist.

1. Die Klausel in den „A… Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“ (Anlage K4) ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Bedingungen Rahmenvertrag von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden. Diese Vertragsbedingungen werden auch von der Beklagten gestellt, wobei dies zudem in Verbraucherverträgen gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB vermutet wird.

2. Die Beklagte verwendet die streitgegenständlichen Klauseln auch unstreitig gegenüber Verbrauchern.

3. Die Klausel ist bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist und deshalb den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Aus diesem Verstoß gegen das Transparenzgebot folgt die Unwirksamkeit der Klausel, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

a. Anders als die Beklagte meint, ist die Klausel an den §§ 307 ff. BGB zu messen. Dabei ist unbeachtlich, dass in Ziffer 14 der Nutzungsbedingungen in den Bedingungen Kaufvertrag (Anlage AG2) die Geltung luxemburgischen Rechts vereinbart wird.

aa. Zwar ist anerkannt, dass das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets und auch im Verbandsverfahren anhand der Art. 1 ff. Rom I zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A… EU Särl, Rz. 82). Somit können die Parteien auch in Verbraucherverträgen das geltende Recht grundsätzlich gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 Rom I frei wählen.

bb. Die Rechtswahlklausel der Beklagten ist hier jedoch unwirksam, da der Verbraucher in dieser Klausel nicht darüber unterrichtet wird, dass er nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre, also des deutschen Rechts (vgl. Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A EU Särl, Rz. 82). Die Kammer schließt sich der zutreffenden Entscheidung des OGH vom 14.12.2017, Az. 2Ob155/16g, an. Der OGH hatte über die identische Klausel der Beklagten zu befinden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des OGH unter Ziffer 2 des Urteils vollumfänglich Bezug genommen.

Aufgrund der unwirksamen Rechtswahlklausel ist die angegriffene Klausel gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom I nach deutschem Recht zu beurteilen.

cc. Zum gleichen Ergebnis käme man, wenn die Rechtswahlklausel wirksam wäre.

In diesem Fall müsste die Klausel jedenfalls den Bestimmungen des luxemburgischen Rechts entsprechen. Allerdings blieben die Verbraucher durch die zwingenden Bestimmungen des deutschen Rechts geschützt. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I. Im Ergebnis wäre die Verwendung der Klausel daher jedenfalls dann zu untersagen, wenn sie gegen die Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB verstieße. Es kann offen bleiben, ob auf dieser Grundlage in einem Verbandsprozess vorrangig eine Prüfung nach luxemburgischem Recht zu erfolgen hätte. Da der Kläger nur einen Verstoß gegen zwingendes deutsches Recht behauptet, liegt nahe, zunächst nur diesen Verstoß zu prüfen. Wird er bejaht, ist gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I unerheblich, ob die Klausel auch nach luxemburgischen Recht unzulässig wäre oder nicht (vgl. zum gesamten Absatz OGH, Urteil vom 14.12.2017, Az. 2Ob155/16g).

Die angegriffene Klausel ist somit zunächst nach den zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften des deutschen Rechts zu beurteilen. Hierzu gehören auch die §§ 307 ff. BGB.

b. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen, wobei es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden ankommt (ständige Rechtsprechung, vgl. statt aller BGH Urteil vom 05.10.2017, Az. III ZR 56/17, Rz. 27, nach juris, m.w.N.).

Daran fehlt es hier.

aa. Der erste Teil der Klausel enthält folgende Regelung:

„Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr Service-fähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails.“

Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers wird hier nicht hinreichend klar, was genau die Beklagte mit „Produktdetails“ bzw. „Angebotsdetails“ meint. Zwar listet die Beklagte in dieser Klausel beispielhaft einige Produktdetails auf. Mit Blick auf den zweiten Teil der Klausel, der die Beklagte unter Umständen auch zu Ersatzlieferungen ermächtigen soll, ist damit aber nicht hinreichend klar, dass sich gegebenenfalls nicht nur einzelne Details des bestellten Produkts, sondern das Produkt als solches ändern kann. Die Klausel enthält keine entsprechende Klarstellung und ist bereits aus diesem Grund intransparent.“

Auch die beispielhaft aufgezählten Produktdetails sind wiederum teilweise missverständlich. Dies gilt insbesondere für den Begriff des „Anbieters“.

Gemäß Ziffer der 2 Verkaufsbedingungen in den Bedingungen Kaufvertrag (Anlage AG2) ist „Vertragspartner“ die Beklagte. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 auf Nachfrage der Kammer mitgeteilt, mit „Anbieter“ sei gemeint, dass Vertragspartner zu einem späteren Zeitpunkt auch eine andere Konzerngesellschaft sein könne (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2018, dort Seite 4, Blatt 194 der Akten). Die Beklagte verwendet hier somit mit „Anbieter“ und „Vertragspartner“ zwei unterschiedliche Begriffe, die jedoch dasselbe bedeuten sollen. Dies ist aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers missverständlich. So kann ein durchschnittlicher Verbraucher auch zur Ansicht gelangen, mit „Anbieter“ sei der Hersteller des konkreten Produkts oder ein sonstiger Dritter gemeint, mit dem gegebenenfalls ein Vertrag abgeschlossen wird.

Mit den strengen Vorgaben des Transparenzgebots ist diese missverständliche Klausel deshalb nicht zu vereinbaren.

bb. Der zweite Teil der Klausel lautet:

„Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen.“

Auch diese Formulierung ist aus sich heraus nicht hinreichend klar und eindeutig. Die Begriffe „geeignet1 und „Ersatzartikel der gleichen Produktart1 sind aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers missverständlich.

Der Dash Button ist mit verschiedenen Produkten desselben Herstellers verknüpft. Es gibt Dash Buttons für verschiedene Hersteller (vgl. Anlage B4 im ursprünglichen Verfahren 12 O 13594/17). Es existieren jedoch je Dash Button einer bestimmten Marke eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte, die mit dem Dash Button verknüpft werden können. So unterscheiden sich beim Dash Button der Marke Ariel die einzelnen Produkte hinsichtlich Füllmenge, Art des Waschmittels (Flüssigwaschmittel, Waschpulver) und Typ (Regulär, Color, Duftzusatz), vgl. die Klageschrift vom 28.09.2016, dort Seite 4, (Blatt 4 der Akten) sowie Anlage K2.

Die Beklagte stellt durch den Klammerzusatz in der Klausel zwar klar, dass der Ersatzartikel beispielsweise eine andere Füllmenge haben könne. Aus dieser beispielhaften Aufzählung ergibt sich jedoch, dass auch andere Produkte ein „geeigneter Ersatzartikel der gleichen Produktart1 sein könnten. Welche Kriterien die Beklagte bei der Bestimmung der „Geeignetheit“ für maßgeblich erachtet, lässt die Klausel offen. Sie ist damit nicht hinreichend bestimmt. So ist insbesondere nicht klar, ob ein Flüssigwaschmittel ein „geeigneter Ersatzartikel“ für Waschpulver ist oder ob reguläres Waschmittel ein Ersatzartikel für solches mit Duftzusatz sein kann.

Die Beklagte macht in der Klausel nicht hinreichend klar, von welchem Oberbegriff des Produktes sie ausgeht. Der durchschnittliche Verbraucher kann nicht erkennen, ob alle Artikel, die mit dem Dash Button verbunden werden können, Ersatzartikel sind, weil sie alle unter die Produktkategorie „Waschmittel“ fallen, oder ob die Beklagte noch weitere Unterkategorien gebildet hat, in die sie Teile der Artikel zusammenfasst und als „geeigneten Ersatzartikel“ erachtet.

Auch dieser Teil der Klausel ist deshalb missverständlich und intransparent.

c. Die Klausel ist aufgrund dieser Unklarheiten insgesamt intransparent und gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam. Die Intransparenz als solche benachteiligt die Verbraucher unangemessen.

Auf die Frage, ob die Klausel auch gemäß §§ 308 Nr. 4 BGB bzw. wegen des Verstoßes gegen den gesetzlichen Grundgedanken des § 241a BGB gem. 307 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 1 BGB unwirksam ist, kommt es deshalb nicht mehr an (vgl. hierzu Leeb, MMR 2017, 89 [91], die unter Verweis auf die Argumentation des Klägers einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB für möglich hält, jedoch eine unbestellte Leistung im Sinne von § 241a BGB verneint).

4. Die angegriffene Klausel hält folglich einer Inhaltskontrolle nicht stand, sondern ist unwirksam. Aus diesem Grund steht dem Kläger auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 1 UKlaG zu.

III.

Die Beklagte war somit antragsgemäß in vollem Umfang zur Unterlassung zu verurteilen. Dabei wurden die ursprünglich in zwei separaten Verfahren erhobenen Anträge in sprachlicher Hinsicht in eine einheitliche Unterlassungsverpflichtung zusammengefasst. Zudem war im Wege der Auslegung auch bei den gerügten Verstößen gegen § 312j BGB die Einschränkung „in Bezug auf Warenkaufverträgeim elektronischen Geschäftsverkehr1 aufzunehmen. Diese Einschränkung hat der Kläger entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG bei dem Klageantrag nach § 1 UKlaG gegen die angegriffene Klausel vorgenommen. Zudem begründet er seinen Anspruch nach § 2 UKlaG alleine mit § 312j BGB, also einer Vorschrift, die nur im elektronischen Geschäftsverkehr gilt. Der Antrag des Klägers war somit auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig, so dass die Klage nicht im Übrigen abzuweisen war.

Dem Antrag wäre auch dann in vollem Umfang stattzugeben gewesen, wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, der Dash Button sei keine Schaltfläche im Sinne von § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. In diesem Fall hätte die Beklagte dennoch gegen § 312j Abs. 3 S. 1 BGB verstoßen. Bei der Erfüllung der Verpflichtung nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB kann die Regelung in S. 2 aber ergänzend herangezogen werden (vgl. Hergenröder, VuR 2017, 174 [178] unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zur Vorgängervorschrift § 312g BGB, BTDrs. 17/ 7745, S. 11). Dies hat zur Folge, dass die Beklagte den Dash Button selbst entweder mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen hat. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. 4. wird Bezug genommen. Auch in diesem Fall wäre die Beklagte somit antragsgemäß zu verurteilen.

Die Entscheidung über die Androhung des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

IV.

Der Kläger kann zudem von der Beklagten gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verlangen, dass diese ihm die Abmahnkosten in Höhe von 260,00 EUR erstattet.

Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 UKlaG. Folglich hat er die Beklagte wegen dieser Verstöße vorprozessual berechtigt mit Schreiben vom 05.09.2016 (Anlage K6) abgemahnt und somit Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kostenpauschale. Die durchschnittlichen Abmahnkosten sind der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Auch ist die Höhe der geltend gemachten Abmahnpauschale von 218,49 EUR netto nicht zu beanstanden.

Der Zahlungsanspruch war gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO zu verzinsen. Die Klage wurde der Beklagten am 21.11.2016 an ihrem Sitz in Luxemburg zugestellt (vgl. Zustellbescheinigung des Gerichtsvollziehers Roland Funk vom 25.11.2016, Blatt 23/24 der Akten).

D.

Die Kammer entspricht auch nicht dem Antrag der Beklagten, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Vorlagefragen, die die Beklagte formuliert, und eine Entscheidung des EuGH darüber nicht für den Erlass des Urteils erforderlich waren. Die angeregte Vorlage betrifft Fragestellungen zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I nach der EuGVVO, zur Auslegung der Begriffe „Telemedium“ und „Schaltfläche“ sowie zum Anwendungsbereich der §§ 312i und 312j BGB mit Blick auf Art. 4 VRRL. Die Kammer ist der Ansicht, dass die entsprechenden Fragen ohne eine Vorlage an den EuGH im Wege unionsrechtlicher und autonomer Auslegung beantwortet werden konnten bzw. der EuGH eine entsprechende Wertung in bereits ergangenen Entscheidungen angedeutet hat. Dies gilt mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 28.07.2016, Rs. C-191/15 (Verein für Konsumenteninformation gegen A… EU Särl) insbesondere für die Frage der Zuständigkeit. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer B. wird Bezug genommen.

Eine Vorlage nach Art. 267 AEUV war somit nicht veranlasst.

E.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Mehrkosten der Verweisung waren gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO bzgl. der Unterlassungsverpflichtung und aus § 709 S. 2 ZPO bzgl. des klägerischen Anspruchs auf Zahlung und Kostenerstattung.

F.

Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO für die einzelnen Verfahren bis zur Verbindung mit Beschluss vom 13.12.2017 gesondert und ab der Verbindung auf insgesamt 32.500,00 EUR festzusetzen. Die Festsetzung beruht auf folgenden Erwägungen:

I.

Der Streitwert für den Anspruch nach § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG war auf 30.000,00 EUR festzusetzen.

Bei der Bemessung des Streitwerts im Verbandsverfahren kommt es nicht darauf an, welche wirtschaftliche Bedeutung die zu untersagenden Geschäftspraxis für die Beklagte hat. Im Einzelfall kann bei einer herausragenden Bedeutung der Praxis für die betroffenen Verkehrskreise der Streitwert höher angesetzt werden, wenn die Entscheidung für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2016, Az. I ZR 184/15, Rz. 16, nach juris, m.w.N.).

Hier geht es um den Dash Button, den alleine die Beklagte anbietet. Es ist nicht ersichtlich, dass von der Entscheidung auch Wettbewerber der Beklagten betroffen wären. Auch ist der Gewinn, den die Beklagte über den Dash Button realisiert, bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Interessen der Beklagten bleiben außer Betracht.

Mit Blick auf die Vielzahl der Verträge, die in Deutschland über den Dash Button abgeschlossen werden, erscheint die Bezifferung des Klägers in Höhe von jeweils 15.000,00 EUR für den Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB und § 312j Abs. 3 BGB jedoch angemessen.

II.

Der Streitwert der angegriffenen Klausel in den Bedingungen Rahmenvertrag der Beklagten war mit 2.500,00 EUR zu bemessen.

Diese Festsetzung entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, da sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2015, Az. IV ZR 45/15 und vom 19.01.2017, Az. III ZR 296/16, Rz. 5, nach juris, sowie OLG München, Beschluss vom 01.02.2018, Az. 29 W 52/18 - jeweils m.w.N.). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschützt werden. Umstände, die im Streitfall die in Ausnahmefällen denkbare Abweichung von dieser Streitwertfestsetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

III.

Der Zahlungsantrag war als unselbstständige Nebenforderung nicht streitwerterhöhend, § 4 Abs. 1 2. HS ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 01. März 2018 - 12 O 730/17

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

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(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

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(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch

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(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Wi

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(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassu

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1."Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;2.„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnitts

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(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folg

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(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften


Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen


Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern


(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und

Telemediengesetz - TMG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommu

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 8 Klageantrag und Anhörung


(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten: 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. (2) Das G

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 6 Zuständigkeit


(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Nie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr


(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden1.angemessene, wirksam

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241a Unbestellte Leistungen


#BJNR001950896BJNE244802377 (1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unt

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die

Referenzen

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 43/14
Verkündet am:
21. April 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
An Evening with Marlene Dietrich
UrhG § 78 Abs. 1 Nr. 1, § 125 Abs. 5; TRIPS Art. 3 Abs. 1 Satz 2; WPPT Art. 4
Abs. 1; Rom-Abk Art. 2, 4, 7, 19; ZPO § 32

a) Ausübenden Künstlern kommt nach dem TRIPS-Abkommen und dem WIPOVertrag
über Darbietungen und Tonträger ein über die in diesen Übereinkommen
vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen
Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz
nicht zugute. Aus diesen Übereinkommen ergibt sich kein ausschließliches
Recht des ausübenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seiner Darbietung
öffentlich zugänglich zu machen.

b) Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbietung
einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, kann
er sich nach Art. 19 des Rom-Abkommens zwar nicht mehr auf die in Art. 7
des Rom-Abkommens vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf
den in Art. 4 des Rom-Abkommens geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung
berufen.

c) Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 des Rom-Abkommens zu gewährende
Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens nicht auf
die ausübenden Künstlern in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich ge-
ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR43.14.0

währleisteten Mindestrechte beschränkt. Vielmehr haben die vertragschließenden Staaten den ausübenden Künstlern daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren.
d) Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung nach Abschluss des Rom-Abkommens gewährt. Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.
e) Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist; es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder

I).

BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - OLG München LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2014 aufgehoben, soweit hinsichtlich des auf das Recht von Marlene Dietrich als ausübender Künstlerin gestützten und auf ein Verbot des Öffentlich -Zugänglichmachens von Videoclips mit Aufnahmen ihres Konzerts aus dem Jahr 1972 im New London Theatre gerichteten Klageantrags
a) (1) zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Unternehmenszweck der Schutz der Persönlichkeit und des Lebenswerks der Schauspielerin und Sängerin Marlene Dietrich sowie die Wahrnehmung von deren Persönlichkeits- und Verwertungsrechten ist. Einziger Abkömmling und Alleinerbin der am 6. Mai 1992 verstorbenen Marlene Dietrich ist ihre Tochter Maria Riva.
2
Diese hat der Klägerin alle Ansprüche wegen einer Verletzung von Leistungsschutzrechten ihrer Mutter abgetreten und sie zur Geltendmachung daraus folgender Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt.
3
Die Beklagte, eine Konzerngesellschaft der Google Inc., betreibt im Internet die Videoplattform YouTube. Auf diese Plattform können Internetnutzer Videos hochladen, die dort anschließend zum kostenfreien Abruf durch alle Internetnutzer bereitgehalten werden.
4
Von Dezember 2006 bis November 2011 waren über die Plattform der Beklagten verschiedene Videoclips abrufbar, die Marlene Dietrich zeigen, darunter Ausschnitte aus der Aufzeichnung eines Konzertauftritts im Jahr 1972 im New London Theatre in London.
5
Die Klägerin ist der Ansicht, das Bereithalten von Videoclips mit Ausschnitten dieser Aufzeichnung auf der Plattform der Beklagten verletze das Marlene Dietrich als ausübender Künstlerin zustehende Leistungsschutzrecht. Die Beklagte hafte für diese Urheberrechtsverletzung als Täter oder Teilnehmer , jedenfalls aber als Störer auf Unterlassung.
6
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt , die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Videoclips des Konzerts von Marlene Dietrich aus dem Jahr 1972 im New London Theatre mit einem oder mehreren der von Marlene Dietrich interpretierten [näher bezeichneten] Musik /Konzerttitel wie auf den [beigefügten] Bildtonträgern enthalten über die Plattformen der Beklagten unter den [näher bezeichneten] Domains öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten zu ermöglichen, die Videoclips öffentlich zugänglich zu machen.
7
Das Landgericht hat der Klage mit diesem Unterlassungsantrag hinsichtlich eines Titels („Lili Marleen“) stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die gegen die teilweise Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

8
A. Das Berufungsgericht hat die Klage - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - als zulässig aber unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt :
9
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London erbrachten künstlerischen Darbietungen in Deutschland urheberrechtlich nicht geschützt seien.
10
Die Klägerin könne für diese Darbietungen das Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) nicht nach § 125 Abs. 1 UrhG in Anspruch nehmen, weil Marlene Dietrich ihre deutsche Staatsangehörigkeit anlässlich der Beantragung und Verleihung der US-Staatsbürgerschaft verloren habe.
11
Einem aus § 125 Abs. 3 UrhG folgenden Verbotsrecht stehe entgegen, dass die Klägerin - abgesehen von dem Titel „Lili Marleen“ - nicht dargetan habe , dass Aufnahmen des Londoner Konzerts - im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienen seien. Der Titel „Lili Marleen“ sei früher als dreißig Tage vor seinem Erscheinen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bereits außerhalb dessen erschienen.
12
Auch aufgrund internationaler Verträge habe Marlene Dietrich für ihre Darbietungen kein Leistungsschutzrecht nach § 125 Abs. 5 UrhG zugestanden. Die Klägerin könne sich nicht auf das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26. Oktober 1961 stützen. Der Schutz nach diesem Abkommen sei ausgeschlossen, weil Marlene Dietrich der Aufnahme ihres Konzerts auf einem Bild- und Tonträger zugestimmt habe. Die Klägerin könne weder aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994 noch aus dem WIPOVertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezember 1996 ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Darbietungen herleiten. Diese Abkommen gewährten dem ausübenden Künstler kein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen einer audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung.
13
Ein entsprechendes Verbotsrecht folge auch nicht aus § 137f Abs. 2 UrhG in Verbindung mit dem britischen Recht.
14
B. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig ist (dazu B I). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedoch nicht verneint werden (dazu B II).
15
I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig und insbesondere die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet (dazu I 1) und die Klägerin zur Prozessführung befugt (dazu I 2) ist.
16
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Rn. 11 = WRP 2014, 709 - Tarzan), ergibt sich aus § 32 ZPO.
17
a) Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO zählen Urheberrechtsverletzungen. Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. § 32 ZPO erfasst auch Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7 f.; Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, GRUR 2011, 558 Rn. 6 f. = WRP 2011, 898; BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 11 - Tarzan, mwN).
18
b) Danach ist für den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet. Die Klägerin nimmt die - in Kalifornien ansässige - Beklagte wegen der behaupteten Verletzung eines in Deutschland bestehenden Leistungsschutzrechts des ausübenden Künstlers auf Unterlassung in Anspruch, in Deutschland bestimmte Videoclips eines Konzerts öffentlich zugänglich zu machen. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen , wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. Es ist dagegen nicht erforderlich , dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann. An seiner abweichenden Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I) hält der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) nicht fest (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 42 = WRP 2013, 1456 - Pinckney/Mediatech; Urteil vom 22. Januar 2015 - C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 32 = WRP 2015, 332 - Hejduk/EnergieAgentur; offengelassen für Markenverletzungen BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 15 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP; zu Wettbewerbsverletzungen vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 12 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal ). Nach Darstellung der Klägerin waren die beanstandeten Videoaufnahmen über die Internetplattform der Beklagten in Deutschland abrufbar.
19
2. Die Klägerin ist befugt, den erhobenen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 18 = WRP 2014, 68 - Beuys-Aktion).
20
a) Die Klägerin kann ihre Prozessführungsbefugnis zwar nicht darauf stützen, dass Maria Riva ihr den mit der Klage verfolgten Unterlassungsan- spruch wegen Verletzung eines Leistungsschutzrechts abgetreten habe. Eine (isolierte) Abtretung solcher Unterlassungsansprüche ist im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des Leistungsinhalts ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 241 - Universitätsemblem ; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 311/98, BGHZ 148, 221, 225 - SPIEGEL -CD-ROM).
21
b) Die Klägerin ist jedoch nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft zur Prozessführung befugt. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 24 - Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 87 = WRP 2015, 739 - Videospielkonsolen II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, GRUR 2016, 490 Rn. 20 = WRP 2016, 596 - Marcel-Breuer-Möbel II). Maria Riva hat die Klägerin wirksam zur gerichtlichen Verfolgung der erhobenen Ansprüche ermächtigt. Auf Maria Riva sind als Alleinerbin von Marlene Dietrich deren nach § 79 Abs. 1 Satz 1 UrhG übertragbaren und damit auch vererblichen Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als ausübende Künstlerin übergegangen. Sie hat die Klägerin zur Geltendmachung der aus einer Verletzung dieser Leistungsschutzrechte folgenden Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt. Das eigene schutzwürdige Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche ergibt sich daraus, dass Maria Riva ihr auch die Wahrnehmung der Verwertungsrechte übertragen hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 25 - Beuys-Aktion).
22
II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass deutsches Recht an- wendbar ist (dazu B II 1) und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deshalb nach § 97 Abs. 1 UrhG voraussetzt, dass nach dem Urheberrechtsgesetz das ausschließliche Recht besteht, die im Jahr 1972 in London erbrachten Darbietungen Marlene Dietrichs in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen (dazu B II 2). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der einem ausübenden Künstler nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, für die Darbietungen Marlene Dietrichs weder nach § 125 Abs. 1 UrhG (dazu B II 3) noch nach § 125 Abs. 3 UrhG (dazu B II 4) und auch nicht gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des TRIPS-Übereinkommens oder des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (dazu B II 5) beansprucht werden kann und sich ein entsprechendes Recht nicht aus § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG ergibt (dazu B II 6). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz für diese Darbietungen jedoch gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des Rom-Abkommens in Anspruch genommenwerden (dazu B II 7).
23
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass deutsches Recht anwendbar ist.
24
a) Im Hinblick auf die Frage des anwendbaren Rechts ist, da hier die Verletzung eines nach Ansicht der Klägerin im Jahr 1972 entstandenen Leistungsschutzrechts durch ein öffentliches Zugänglichmachen im Zeitraum von Dezember 2006 bis November 2011 zu beurteilen ist, zwischen der Zeit vor und der Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) am 11. Januar 2009 (Art. 32 Rom-II-VO) zu unterscheiden. Die Rom-II-VO ist nach ihrem Art. 31 auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten. Auf schadensbegründende Ereignisse, die zuvor eingetreten sind, ist das deutsche internationale Privatrecht anwendbar. Die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist allerdings sowohl nach dem deutschen internationalen Privatrecht als auch nach Art. 8 Abs. 1 der Rom-II-VO grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 12 - Tarzan; Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 24 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II, mwN).
25
b) Da Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs allein die Verletzung eines Leistungsschutzrechts ist, für das die Klägerin für das Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.
26
2. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt danach gemäß § 97 Abs. 1 UrhG voraus, dass zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung nach dem Urheberrechtsgesetz das ausschließliche Recht bestand, die im Jahr 1972 in London erbrachten Darbietungen Marlene Dietrich in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen.
27
a) Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, Videoclips mit Aufnahmen des von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London gegebenen Konzerts über das Internet in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen.
28
b) Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG steht dem ausübenden Künstler (§ 73 UrhG) das ausschließliche Recht zu, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist nach § 19a UrhG das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Darbietung umfasst das Recht, seine auf einem Bild- oder Tonträger (vgl. § 16 Abs. 2 UrhG) festgelegte Darbietung über das Internet öffentlich zugänglich zu machen (vgl. Schaefer in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 78 UrhG Rn. 5).
29
3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass für die Darbietung Marlene Dietrichs der einem ausübenden Künstler nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, nicht nach § 125 Abs. 1 UrhG beansprucht werden kann.
30
a) Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 UrhG genießen deutsche Staatsangehörige den nach §§ 73 bis 83 UrhG gewährten Schutz für alle ihre Darbietungen, gleichviel wo diese stattfinden.
31
b) Marlene Dietrich war zum Zeitpunkt ihres Konzertauftritts im Jahr 1972 in London nicht mehr deutsche Staatsangehörige. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 1937 die US-amerikanische Staatsbürgerschaft angenommen und ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren.
32
4. Für die Darbietungen Marlene Dietrichs kann der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz nicht nach § 125 Abs. 3 UrhG beansprucht werden.
33
a) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen gemäß § 125 Abs. 3 UrhG hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienen sind, es sei denn, dass die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.
34
b) Die Schutzvoraussetzungen des § 125 Abs. 3 UrhG sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Bild- oder Tonträger mit den Aufnahmen des Konzerts von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehr als dreißig Tage vor ihrem Erscheinen in Deutschland außerhalb Deutschlands erschienen.
35
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Begriff des Erscheinens im Sinne von § 125 Abs. 3 UrhG die Legaldefinition des § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG maßgeblich ist (zu § 86 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 170/78, GRUR 1981, 360, 361 - Erscheinen von Tonträgern; zu § 71 UrhG Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07, GRUR 2009, 942 Rn. 20 = WRP 2009, 1274 - Motezuma). Danach ist ein Bild- oder Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Bild- oder Tonträgers nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind.
36
Der Begriff des Erscheinens im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erfordert nicht, dass die Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr genügt es, dass Vervielfältigungsstücke in für die Öffentlichkeit genügender Anzahl hergestellt worden sind und die Öffentlichkeit das Werk auf der Grundlage dieser Vervielfältigungsstücke mit Auge oder Ohr wahrnehmen kann (vgl. BGH, GRUR 1981, 360, 361 f. - Erscheinen von Tonträgern; GRUR 2009, 942 Rn. 34 - Motezuma). Wird ein Werk der Öffentlichkeit durch einen Werkvermittler zugänglich gemacht, kann danach die Überlassung einiger weniger Vervielfältigungsstücke oder sogar nur eines einzigen Vervielfältigungsstücks an den Werkvermittler genügen, um den voraus- sichtlichen Publikumsbedarf zu decken und damit ein Erscheinen des Werkes zu bewirken (vgl. BGH, GRUR 2009, 942 Rn. 35 - Motezuma).
37
bb) Danach sind Bild- oder Tonträger mit Aufnahmen des Konzerts von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London am 1. Januar 1973 in Großbritannien und am 13. Januar 1973 in den Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne von § 125 Abs. 3 UrhG erschienen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London veranstaltete Konzert mit ihrer Zustimmung auf Bild- und Tonträgern aufgenommen. Der auf der Grundlage dieser Aufnahmen mit ihrer Einwilligung erstellte Film „An Evening with Marlene Dietrich“ wurde mit ihrer Zustimmung am 1. Januar 1973 in Großbritannien und am 13. Januar 1973 in den Vereinigten Staaten von Amerika im Fernsehen ausgestrahlt. Mit der Überlassung von Bild- und Tonträgern dieses Films an die Sendeanstalten sind diese Bild- und Tonträger im Sinne von § 125 Abs. 3 UrhG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erschienen.
38
cc) Bild- und Tonträger mit dem von Marlene Dietrich bei dem Londoner Konzert dargebotenen Titel „Lili Marleen“ sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit früher als dreißig Tage vor ihrem Erscheinen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bereits außerhalb dessen erschienen. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan, dass Bild- und Tonträger mit Aufnahmen anderer Titel des Londoner Konzerts im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienen sind.
39
5. Die Klägerin kann für die hier in Rede stehenden Darbietungen Marlene Dietrichs keinen Schutz gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des TRIPS-Übereinkommens oder des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger beanspruchen.
40
a) Gemäß § 125 Abs. 5 Satz 1 UrhG genießen ausländische Staatsangehörige den ausübenden Künstlern nach den §§ 73 bis 83 UrhG gewährten Schutz nach dem Inhalt der Staatsverträge.
41
b) Der künstlerischen Darbietung einer US-amerikanischen Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich kann nach dem TRIPS-Übereinkommen oder dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger in Deutschland der Schutz zu gewähren sein, den das deutsche Urheberrecht dem ausübenden Künstler gewährt. Das TRIPS-Übereinkommen ist für die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft am 1. Januar 1995 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II 2015, Fundstellennachweis B, S. 895 f.). Der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger ist für die Vereinigten Staaten am 20. Mai 2002 und für das Vereinigte Königreich, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union am 14. März 2010 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II 2015, Fundstellennachweis B, S. 915 f.).
42
c) Es ist bereits fraglich, ob sich die Klägerin auf das TRIPSÜbereinkommen oder den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen kann.
43
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger zwar integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung und daher in der Union unmittelbar anwendbar (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 37 bis 40 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso); Einzelpersonen können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch weder auf das TRIPS-Übereinkommen noch auf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 43 bis 48 - SCF/Del Corso). Danach dürften diese Abkommen jedenfalls für den unionsrechtlich harmonisierten Bereich des Urheberrechts für Einzelpersonen keine unmittelbare Wirkung entfalten (vgl. BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 52 - Tarzan, mwN auch zur Gegenansicht).
44
bb) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), ist unionsrechtlich harmonisiert. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sehen die Mitgliedstaaten für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass diese drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Danach kann sich die Klägerin möglicherweise nicht auf das TRIPS-Übereinkommen oder den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen. Das kann hier aber letztlich offenbleiben.
45
d) Aus dem TRIPS-Abkommen und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger ergibt sich jedenfalls kein ausschließliches Recht des ausübenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seiner Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.
46
aa) Gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 1 TRIPS gewähren die Mitgliedstaaten dieses Abkommens den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten die in diesem Übereinkommen festgelegte Behandlung. Sie gewähren ihnen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TRIPS eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums gewähren. In Bezug auf ausübende Künstler gilt diese Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 TRIPS allerdings nur in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Rechte. Danach kommt den ausübenden Künstlern ein über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitglied- staats bestehender Rechtsschutz, nicht zugute (vgl. OLG Hamburg, ZUM-RD 1997, 343, 344; ZUM 2004, 133, 136; LG Berlin, ZUM 2006, 761, 762).
47
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 TRIPS haben ausübende Künstler zwar die Möglichkeit, die öffentliche Wiedergabe ihrer lebenden Darbietung zu verhindern , wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen wird. Das Übereinkommen sieht jedoch kein Recht des ausübenden Künstlers vor, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen einer auf einem Bild- oder Tonträger festgelegten Darbietung zu verbieten. Ihnen muss nach dem Übereinkommen daher auch kein entsprechender Inlandsschutz gewährt werden.
48
bb) Gemäß Art. 3 Abs. 1 WPPT gewähren die Vertragsparteien den ausübenden Künstlern, die Angehörige anderer Vertragsparteien sind, den in diesem Vertrag vorgesehenen Schutz. Jede Vertragspartei gewährt den Angehörigen anderer Vertragsparteien nach Art. 4 Abs. 1 WPPT die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem Vertrag ausdrücklich gewährten ausschließlichen Rechte gewährt. Den ausübenden Künstlern kommt danach auch nach diesem Vertrag ein über die darin vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz, nicht zugute.
49
Ausübende Künstler haben nach Art. 6 Ziffer i WPPT das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten Darbietungen zu erlauben. Sie haben nach dieser Bestimmung nicht das Recht, das hier in Rede stehende öffentliche Zugänglichmachen einer festgelegten Darbietung zu erlauben. Ausübende Künstler haben ferner nach Art. 10 WPPT das ausschließliche Recht zu erlauben, dass ihre auf Tonträgern festgelegten Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Nach dieser Bestimmung hat der ausübende Künstler nicht das hier in Rede stehende Recht, das öffentliche Zugänglichmachen der audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung zu erlauben (vgl. v. Welser/ Braun in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 125 UrhG Rn. 42; BeckOK UrhG/Lauber-Rönsberg, Stand: 1. April 2016, § 125 UrhG Rn. 24). Ein solches Recht des ausübenden Künstlers ist erstmals in Art. 10 des - noch nicht in Kraft getretenen - WIPO-Vertrages zum Schutz audiovisueller Darbietungen (WAPT) vom 26. Juni 2012 vorgesehen.
50
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit dem britischen Recht kein Leistungsschutzrecht für die künstlerischen Darbietungen Marlene Dietrichs bei ihrem Konzert im Jahr 1972 in London ergibt.
51
a) Nach § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 UrhG gilt diese Regelung entsprechend für die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler (§ 73 UrhG).
52
§ 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte und ist daher richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden (BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 55 - Tarzan). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG dahin auszulegen, dass die in der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat nach dessen nationalen Bestimmungen über das Urheberrecht geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk, auch wenn er Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen na- tionalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-240/07, Slg. 2009, I-263 = GRUR 2009, 393 Rn. 26 bis 37 - Sony/Falcon; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 80/04, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 23 bis 27 - Tonträger aus Drittstaaten II; BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 57 - Tarzan).
53
Danach kommt es für die Anwendung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG und damit auch des § 137f Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG weder darauf an, ob der Inhaber des Schutzrechts Staatsangehöriger eines Drittstaates ist (EuGH, GRUR 2009, 393 Rn. 35 - Sony/Falcon; BGH, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 23 - Tonträger aus Drittstaaten II), noch darauf, ob der Schutzgegenstand in dem Mitgliedstaat, für den Schutz beansprucht wird, überhaupt jemals geschützt gewesen ist. Vielmehr kommen dem Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechts die nach § 137f Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG anzuwendenden Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der seit dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung zugute, wenn der von ihm für einen bestimmten Schutzgegenstand beanspruchte (Urheber-)Rechtsschutz am 1. Juli 1995 zumindest in einem der Mitgliedstaaten bestanden hat (BGH, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 24 - Tonträger aus Drittstaaten II; GRUR 2014, 559 Rn. 58 - Tarzan).
54
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Darbietungen Marlene Dietrichs seien am 1. Juli 1995 im Vereinigten Königreich - was hier insoweit allein in Betracht kommt - nicht urheberrechtlich geschützt gewesen. Der Schutz der Darbietungen eines ausübenden Künstlers habe sich zum maßgeblichen Stichtag am 1. Juli 1995 nach Art. 182 des britischen Copyright, Designs and Patents Act 1988 (CDPA) in der zu diesem Zeitpunkt geltendenFassung bestimmt. Danach konnte das Recht eines ausübenden Künstlers nur durch eine Person verletzt werden, die diese Darbietung ohne seine Zustimmung aufzeichnete (Art. 182 Abs. 1 Buchst a CDPA), live sendete oder live in ein Kabelprogramm einstellte (Art. 182 Abs. 1 Buchst. b CDPA). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nach diesen Bestimmungen des britischen Rechts aus einer Nutzung der mit Zustimmung von Marlene Dietrich aufgezeichneten Darbietungen kein Verbotsrecht herleiten können. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
55
7. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann für die Darbietung Marlene Dietrichs der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des Rom-Abkommens in Anspruch genommen werden.
56
a) Gemäß Art. 4 Buchst. a des Rom-Abkommens gewährt jeder vertragschließende Staat den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn die Darbietung in einem anderen vertragschließenden Staat stattfindet. Unter Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Rom-Abkommens die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, den ausübenden Künstlern, die seine Staatsangehörigen sind, für die Darbietungen, die in seinem Gebiet stattfinden, gesendet oder erstmals festgelegt werden, gewährt.
57
b) Danach ist Marlene Dietrich für ihre im Jahr 1972 in London dargebotene künstlerische Leistung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich der Schutz zu gewähren, den deutsche Staatsangehörige für ihre in der Bundesrepublik Deutschland dargebotenen künstlerischen Leistungen genießen. Das Rom-Abkommen ist in der Bundesrepublik Deutschland am 21. Oktober 1966 und im Vereinigten Königreich am 18. Mai 1964 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II 2015, Fundstellennachweis B, S. 595). Die künstlerische Darbietung wurde nach dem Inkrafttreten des Rom-Abkommens für diese Staaten im Jahr 1972 im Vereinigten Königreich erbracht. Es kommt nicht darauf an, dass Marlene Dietrich zu diesem Zeitpunkt US-amerikanische Staatsangehörige war. Für den Schutz des ausübenden Künstlers nach dem Rom-Abkommen ist dessen Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung (vgl. BeckOK UrhG/Lauber-Rönsberg aaO § 125 UrhG Rn. 16; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 125 Rn. 15; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 125 UrhG Rn. 16; v. Lewinski in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 57 Rn. 47).
58
c) Nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens wird Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt. Der in diesem Abkommen zugunsten der ausübenden Künstler vorgesehene Schutz muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rom-Abkommens die Möglichkeit geben , die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung zu untersagen , es sei denn, dass für die öffentliche Wiedergabe die Festlegung einer Darbietung verwendet wird. Gemäß Art. 19 des Rom-Abkommens ist Art. 7 des Rom-Abkommens unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bildund Tonträger eingefügt wird.
59
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es der Klägerin nicht nach Art. 19 des Rom-Abkommens verwehrt, für die hier in Rede stehenden Darbietungen Marlene Dietrichs nach Art. 4 Buchst. a des Rom-Abkommens Inländerbehandlung zu beanspruchen.
60
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne nach Art. 19 des Rom-Abkommens für die hier in Rede stehende Darbietung keine Inländerbehandlung beanspruchen. Marlene Dietrich habe der Aufnahme ihres Londoner Konzerts auf einem Bild- und Tonträger zugestimmt. Damit sei der durch das Rom-Abkommen vorgesehene Rechtsschutz ausgeschlossen.
61
bb) Mit dieser Begründung kann der Klägerin der beanspruchte Rechtsschutz nicht versagt werden. Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Ton- träger eingefügt wird, ist nach Art. 19 des Rom-Abkommens zwar Art. 7 des Rom-Abkommens nicht mehr anwendbar, der den Umfang des ausübenden Künstlern in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes bestimmt. Alle anderen Bestimmungen des Abkommens und insbesondere Art. 4 des Rom-Abkommens, wonach ausübenden Künstlern - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - Inländerbehandlung zu gewähren ist, bleiben dagegen anwendbar.
62
(1) Zur Auslegung von Art. 2 des Rom-Abkommens sind die in Art. 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVRK) vom 23. Mai 1969 niedergelegten Auslegungsgrundsätze heranzuziehen.
63
Das Rom-Abkommen steht aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 15. September 1965 (BGBl. II S. 1243) im Rang eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG). Bei seiner Auslegung sind die für völkerrechtliche Verträge geltenden Auslegungsgrundsätze zu beachten. Danach sind die Auslegungsregeln von Art. 31 bis 33 WVRK heranzuziehen. Die am 27. Januar 1980 in Kraft getretene Wiener Vertragsrechtskonvention ist auf das am 26. Oktober 1961 geschlossene Rom-Abkommen zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Art. 4 nur auf Verträge Anwendung findet, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist. Für die Auslegung früher geschlossener Verträge kann dessen ungeachtet auf diese Auslegungsregeln zurückgegriffen werden, da diese bereits vor dem Inkrafttreten der Konvention inhaltsgleich bestehendes Völkergewohnheitsrecht kodifizieren (zur Genfer Flüchtlingskonvention vgl. BVerfG, NVwZ 2015, 361 Rn. 35 bis 37).
64
Gemäß Art. 31 Abs. 1 WVRK ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereiten- den Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können nach Art. 32 WVRK herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 WVRK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 WVRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
65
(2) Nach dem danach in erster Linie maßgeblichen Wortlaut von Art. 19 des Rom-Abkommens ist Art. 7 des Rom-Abkommens unbeschadet aller anderen Bestimmungen des Abkommens nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird. Das Wort „unbeschadet“ besagt eindeutig, dass unter den in Art. 19 des Rom-Abkommens genannten Voraussetzungen allein Art. 7 des Rom-Abkommens nicht mehr anwendbar ist und alle anderen Bestimmungen des Abkommens unberührt bleiben. Danach kann sich der ausübende Künstler bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 19 des Rom-Abkommens zwar nicht mehr auf die in Art. 7 des Rom-Abkommens vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf den in Art. 4 des Rom-Abkommens geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung berufen.
66
(3) Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des Rom-Abkommens oder seines Art. 19. Das Rom-Abkommen dient, wie sich aus seiner Präambel ergibt, dem Schutz der Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Art. 19 des Rom-Abkommens regelt eine Ausnahme von dem nach dem Abkommen für ausübende Künstler ausdrücklich gewährleisteten Schutz. Die Ausnahmeregelung dient den Interessen der Filmwirtschaft an einer ungestörten Verwertung von Aufzeichnungen von Darbietungen, in deren Anfertigung der darstellende Künstler eingewilligt hat (vgl. v. Lewinski in Loewenheim aaO § 57 Rn. 50; Nordemann/Vinck/Hertin, Internationales Urheberrecht, 1977, Art. 19 RA Rn. 1; Ulmer, GRUR Int. 1961, 569, 591). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung vereitelt eine Auslegung von Art. 19 des Rom-Abkommens, wonach dem ausübenden Künstler, der diese Zustimmung erteilt hat, zwar der Schutz von Art. 7 des RomAbkommens nicht zusteht, er sich aber auf einen Inländerschutz nach Art. 4 des Rom-Abkommens berufen kann, nicht den Zweck dieser Vorschrift. Der Inländerschutz kann nicht nur über den im Rom-Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz hinausgehen, sondern auch hinter diesem zurückbleiben. Im zuletzt genannten Fall führt der Ausschluss des nach dem Rom-Abkommen gewährleisteten Schutzes dazu, dass sich der ausübende Künstler gegenüber dem Filmhersteller nur auf den schwächeren Inländerschutz berufen kann. Die Bestimmung des Art. 19 des Rom-Abkommens läuft daher nicht leer, wenn sie dahin ausgelegt wird, dass der Inländerschutz unberührt bleibt.
67
(4) Da die Auslegung von Art. 19 des Rom-Abkommens nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Regelungszusammenhang und Sinn und Zweck nicht zu Mehrdeutigkeiten oder Unklarheiten führt, kann nach den für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge geltenden Grundsätzen aus der Entstehungsgeschichte des Abkommens nichts Abweichendes hergeleitet werden. Davon abgesehen geht aus dem Bericht des Generalberichterstatters der Diplomatischen Konferenz über den internationalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, die zum Abschluss des RomAbkommens geführt hat, hervor, dass Art. 19 des Rom-Abkommens nicht das Recht des ausübenden Künstlers berührt, hinsichtlich von Festlegungen seiner Darbietungen die Inländerbehandlung in Anspruch zu nehmen (vgl. Kaminstein, UFITA (40) 1963, 99, 127).
68
e) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich nach dem Rom-Abkommen nicht auf ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der aufgezeichneten Darbietung berufen, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 zu gewährende Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens nicht auf die ausübenden Künstlern in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich gewährleisteten Mindestrechte beschränkt.
69
aa) Nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens wird Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt. Es ist umstritten, was es bedeutet, dass „Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes“ zu gewähren ist.
70
bb) Nach einer Auffassung besteht danach die Inländerbehandlung allein in der Gewährung der im Rom-Abkommen ausdrücklich geregelten Rechte, die über den von den vertragschließenden Staaten aufgrund ihrer nationalen Gesetzgebung gewährten Schutz hinausgehen, hinter diesem aber auch zurückbleiben können (v. Lewinski in Loewenheim aaO § 57 Rn. 49; dies. in International Copyright Law And Policy, 2008, Kap. 7 Rn. 7.34 bis 7.40; dies., GRUR Int. 1997, 667, 671; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 7. Aufl., § 27 Rn. 977; Reinbothe, GRUR Int. 1992, 707, 713).
71
Nach dieser Auffassung würde sich die nach Art. 2 Abs. 2 des RomAbkommens zu gewährende Inländerbehandlung schon deshalb nichtauf das - hier in Rede stehende - öffentliche Zugänglichmachen der festgelegten Darbietungen eines ausübenden Künstlers erstrecken, weil der dem ausübenden Künstler in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich gewährleistete Schutz nicht so weit reicht. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rom-Abkommens - aus dem sich ein solcher Schutz allein ergeben könnte - muss der in diesem Abkommen zugunsten des ausübenden Künstlers vorgesehene Schutz die Möglichkeit geben, die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung zu untersagen, es sei denn, dass für die öffentliche Wiedergabe die Festlegung einer Darbietung verwendet wird.
72
Danach wäre im Streitfall schon deshalb nicht der von der Klägerin beanspruchte Schutz für die Darbietungen Marlene Dietrichs zu gewähren, weil für das öffentliche Zugänglichmachen auf der Plattform der Beklagten die Festlegung einer Darbietung verwendet wird. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des RomAbkommens erfasst dagegen nur die öffentliche Wiedergabe von nicht festgelegten Darbietungen, also von Live-Darbietungen.
73
Darüber hinaus handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des RomAbkommens. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rom-Abkommens ist nicht mit dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe in § 15 Abs. 2 UrhG oder Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG gleichzusetzen , der das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG). Die Vertragsstaaten des Rom-Abkommens haben unter dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe vielmehr die öffentliche Übertragung von Darbietungen durch Lautsprecher oder Draht an einen anderen Ort als den der Veranstaltung verstanden (vgl. Nordemann/Vinck/Hertin aaO Art. 7 RA Rn. 8; Masouyé, Guide to the Rome Convention and the Phonograms Convention, WIPO Library 1981, Art. 7 Rn. 7.12; Ulmer, GRUR Int. 1961, 569, 581; Kaminstein, UFITA (40) 1963, 99, 113) und nicht das öffentliche Zugänglichmachen in einer Weise, dass die Darbietungen Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
74
cc) Nach anderer Auffassung ist die nach dem Rom-Abkommen zu gewährende Inländerbehandlung nicht auf die im Rom-Abkommen ausdrücklich geregelten Rechte beschränkt. Vielmehr haben nach dieser Ansicht die vertragschließenden Staaten daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren. Gehen die den ausübenden Künstlern in dem ver- tragschließenden Staat zustehenden Rechte über den in dem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Mindestschutz hinaus, begründet die Inländerbehandlung danach einen weiterreichenden Rechtsschutz (v. Welser/Braun in Wandtke /Bullinger aaO § 125 Rn. 24; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 37; Vogel in Loewenheim aaO § 38 Rn. 7; Nordemann /Vinck/Hertin aaO Art. 2 RA Rn. 4; Nordemann/Vinck/Hertin/Meyer, International Copyright, 1990, Art. 2 RT Rn. 4; Masouyé aaO Art. 2 Rn. 2.4; Beining, Der Schutz ausübender Künstler im internationalen und supranationalen Recht, 2000, S. 74; Strauss, GRUR Int. 1982, 19, 23; Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten des Urheberrechts im Rahmen des GATT, 1990, S. 221).
75
Nach dieser Auffassung könnte dem ausübenden Künstler das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen einer festgelegten Darbietung nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung zustehen.
76
dd) Der zuletzt genannten Auffassung ist zuzustimmen. Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung ist nicht auf die in dem Abkommen niedergelegten Mindestrechte beschränkt.
77
(1) Eine Auslegung des Wortlauts von Art. 2 des Rom-Abkommens in seinen für die Auslegung maßgebenden Sprachfassungen kann die Frage nach dem Verhältnis des Grundsatzes der Inländerbehandlung zum Grundsatz der Mindestrechte nicht klar und eindeutig beantworten.
78
Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist nach Art. 33 Abs. 1 WVRK der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. Für das Rom-Abkommen sind nach seinem Art. 33 Abs. 1 die Texte in englischer, französischer und spanischer Sprache in gleicher Weise maßgebend. Bei dem Text in deutscher Sprache handelt es sich nach Art. 33 Abs. 2 des Rom- Abkommens lediglich um einen offiziellen und nicht um einen authentischen Text.
79
Der dem offiziellen Text von Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens in deutscher Sprache (danach wird die Inländerbehandlung „nach Maßgabe“ des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes gewährt) entsprechende authentische Text in englischer, französischer und spanischer Sprache (dort heißt es statt „nach Maßgabe“ „shall be subject to“, „compte tenu de“ und „sujeto a“) gibt keinen Aufschluss darüber, ob die nach dem Abkommen zu ge- währende Inländerbehandlung auf den durch das Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz begrenzt ist oder den durch das Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz ergänzt.
80
(2) Der Zusammenhang von Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens mit Art. 19 und Art. 21 des Rom-Abkommens legt nahe, dass die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung nicht auf den durch das Rom-Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz begrenzt ist, sondern zu diesem Schutz hinzutritt.
81
Der Umstand, dass nach Art. 19 des Rom-Abkommens allein der Rechtsschutz nach Art. 7 des Rom-Abkommens erlischt, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, der Rechtsschutz nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 des Abkommens dagegen fortbesteht (vgl. Rn. 58 bis 66), deutet darauf hin, dass der Mindestrechtsschutz gemäß Art. 7 des Abkommens und der Rechtsschutz nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung gemäß Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 des Abkommens nicht deckungsgleich sind.
82
Nach Art. 21 des Rom-Abkommens lässt der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz den Schutz unberührt, den die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen etwa aus anderen Rechtsgründen genießen. Diese Regelung kann als Klarstellung aufgefasst werden, dass keine Bestimmung des Abkommens als Obergrenze des durch die Vertragsstaaten einzuräumenden Rechtsschutzes verstanden werden darf (Nordemann/Vinck/Hertin aaO Art. 21 und 22 RA Rn. 1). Vorbild dieser Regelung ist Art. 19 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) vom 9. September 1886, wonach die Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht daran hindern, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, die durch die Gesetzgebung eines Verbandslandes etwa erlassen werden. Art. 19 RBÜ wird als Bestätigung einer nicht auf den Mindestschutz beschränkten Inländerbehandlung verstanden (Masouyé, Kommentar zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, 1981, Art. 19 Rn. 19.1 und 19.2).
83
(3) Es kann offenbleiben, ob sich bereits unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs von Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens mit Art. 19 und Art. 21 des Rom-Abkommens ein hinreichend klares Auslegungsergebnis ergibt. Nach Art. 32 Buchst. a WVRK können ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 WVRK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 WVRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt. Danach können zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 des RomAbkommens die entsprechenden Regelungen der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens (WUA) vom 6. September 1952, die dem RomAbkommen vom 26. Oktober 1961 zum Vorbild gedient haben, und der Bericht des Generalberichterstatters der Diplomatischen Konferenz über den internati- onalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, die zum Abschluss des Rom-Abkommens am 26. Oktober 1961 geführt hat, herangezogen werden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens dahin auszulegen ist, dass der Inländerschutz durch den Mindestschutz nicht begrenzt, sondern ergänzt wird.
84
Die Regelungen des Rom-Abkommens zur Inländerbehandlung und zum Mindestschutz gehen auf entsprechende Regelungen der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens zurück (vgl. Ulmer, GRUR Int. 1961, 569, 576). Das Rom-Abkommen nimmt auf diese internationalen Vereinbarungen ausdrücklich Bezug (vgl. Art. 23, Art. 24 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 4 des Rom-Abkommens). Nach Art. 4 Abs. 1 RBÜ (ebenso Art. 5 Abs. 1 RBÜ in ihrer Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) genießen die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. Nach Art. II WUA genießen die Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz. Diese Abkommen sehen demnach - wie sich aus dem Wort „sowie“ ohne Zweifel ergibt - eine Kombination der Inländerbehandlung mit den durch das jeweilige Abkommen besonders gewährten Rechten vor. Dies spricht dafür, dass dem Rom-Abkommen gleichfalls ein Schutzsystem zugrunde liegt, das durch eine Kombination der Inländerbehandlung mit einem durch das Abkommen selbst gewährleisteten Mindestschutz gekennzeichnet ist.
85
Allerdings können im Hinblick darauf, dass die Berner Übereinkunft und das Welturheberrechtsabkommen dem Schutz der Urheber dienen, während das Rom-Abkommen dem Schutz von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sendeunternehmen bezweckt, Zweifel bestehen, ob das RomAbkommen für die Inhaber verwandter Schutzrechte einen Rechtsschutz vorsieht , der genauso weit reicht, wie der Rechtsschutz, den die beiden früheren Abkommen für die Urheber vorsehen. Diese Zweifel werden jedoch durch den Bericht des Generalberichterstatters der diplomatischen Konferenz ausgeräumt. Danach dient Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens lediglich zur Klarstellung, dass sich der Schutz, den die Staaten nach den Vorschriften des Abkommens zu gewähren haben, nicht immer genau mit der Inländerbehandlung deckt, da dieser Schutz weiter oder enger sein kann als die Inländerbehandlung. Ein Vorschlag , dass ein Staat, der Rechte gewährt, die über die vom Abkommen geforderten Mindestrechte hinausgehen, nicht verpflichtet sein sollte, sie den Angehörigen von Staaten zuzuerkennen, die solche Rechte den Angehörigen des anderen Staates nicht gewähren, wurde von der Konferenz nicht angenommen (Kaminstein, UFITA (40) 1963, 99, 105 f.; vgl. auch den Bericht des Delegationsführers der deutschen Delegation und Vizepräsidenten der diplomatischen Konferenz Ulmer, GRUR Int. 1961, 569, 576). Daraus ergibt sich eindeutig, dass Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens dahin auszulegen ist, dass der Inländerschutz durch den Mindestschutz nicht begrenzt, sondern ergänzt wird.
86
(4) Bei der Auslegung einer internationalen Übereinkunft zwischen Staaten ist allerdings nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. a und b WVRK außer dem Zusammenhang in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrag oder die Anwendung seiner Bestimmungen (Buchstabe a) und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags , aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Buchstabe b) in gleicher Weise zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens aber weder das TRIPS-Übereinkommen oder der WIPOVertrag über Darbietungen und Tonträger noch Stellungnahmen von Vertragsstaaten bei den Verhandlungen über diese Übereinkommen zu berücksichtigen.
87
Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei diesen - gegenüber dem Rom-Abkommen späteren - Übereinkünften nicht um Übereinkünfte über die Auslegung des Rom-Abkommens oder die Anwendung seiner Bestimmungen und bei den Verhandlungen über den Abschluss dieser Übereinkünfte nicht um Übungen bei der Anwendung des Rom-Abkommens handelt. Im Übrigen stimmen die Vertragsparteien des TRIPS-Übereinkommens oder des WIPOVertrags über Darbietungen und Tonträger nicht vollständig mit den Vertragsparteien des Rom-Abkommens überein. So sind etwa die Vereinigten Staaten von Amerika zwar Vertragspartei des TRIPS-Übereinkommens und des WIPOVertrags über Darbietungen und Tonträger, nicht aber des Rom-Abkommens. Aus dem Umstand, dass die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Inländerbehandlung von ausübenden Künstlern nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 TRIPS-Übereinkommen und Art. 4 Abs. 1 WPPT ausdrücklich auf die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Rechte beschränkt ist, kann daher nicht auf eine entsprechende Beschränkung dieser Rechte durch Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens geschlossen werden. Für die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 des RomAbkommens ist es ferner unerheblich, ob Vertreter von Vertragsstaaten des TRIPS-Übereinkommens und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger bei den Verhandlungen über diese Abkommen angenommen haben, die in diesen Abkommen vorgesehene Beschränkung der Inländerbehandlung auf die in diesen Abkommen vorgesehenen Rechte entspreche dem Schutzsystem des Rom-Abkommens (vgl. hierzu v. Lewinski in International Copyright Law And Policy, 2008, Kap. 7 Rn. 7.38 und 7.39).
88
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es daher auch nicht darauf an, ob sich die Vertragsstaaten des TRIPS-Übereinkommens mit einer im Vergleich zu Art. 2 des Rom-Abkommens enger gefassten Inländerbehandlung in Widerspruch zu der von den Vertragsstaaten des RomAbkommens in dessen Art. 22 übernommenen Verpflichtung gesetzt haben. Nach Art. 22 des Rom-Abkommens behalten sich die vertragschließenden Staaten vor, untereinander besondere Vereinbarungen zu treffen, soweit diese den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder den Sendeunternehmen weitergehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch dieses Abkommen gewährt werden oder soweit sie andere Bestimmungen enthalten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen. Davon abgesehen, steht es nicht im Widerspruch zum Rom-Abkommen, dass Vertragsstaaten des Rom-Abkommens den Inhabern verwandter Schutzrechte im TRIPS-Übereinkommen und im WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger weniger weitgehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch das Rom-Abkommen gewährt werden. Nach Art. 2 Abs. 2 TRIPS-Übereinkommen und Art. 1 Abs. 1 WPPT bleiben die zwischen den Vertragsparteien bereits bestehenden Verpflichtungen aus dem Rom-Abkommen unberührt. Die durch das TRIPSÜbereinkommen und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger gewährten Rechte schränken danach die durch das Rom-Abkommen gewährten Rechte nicht ein, sondern treten zu ihnen hinzu.
89
f) Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung nach Abschluss des Rom-Abkommens gewährt (vgl. Braun/v. Welser in Wandtke/Bullinger aaO § 125 Rn. 24). Die nach Art. 2 Abs. 2 des RomAbkommens zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.
90
aa) Nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens ist für die Zwecke dieses Abkommens unter Inländerbehandlung die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt.
91
bb) Dem Wortlaut dieser Regelung ist keine Einschränkung des Grundsatzes der Inländerbehandlung zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihm nicht, dass die Inländerbehandlung auf die Rechte beschränkt ist, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens im Jahr 1961 auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt. Der Wortlaut der Regelung legt vielmehr nahe, dass die Begünstigten in jeder Hinsicht wie Inländer zu behandeln sind und ihnen danach zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Inländerschutz beanspruchen können, dieselben Rechte zu gewähren sind, die zu diesem Zeitpunkt auch Inländern zustehen.
92
cc) Da sich auch unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs der Vorschrift und von Sinn und Zweck des Rom-Abkommens, die Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen zu schützen, keine eindeutige Antwort auf die Frage ergibt, ob die Inländerbehandlung auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens bekannten Verwertungsrechte beschränkt ist, ist zur Auslegung ergänzend die Entstehungsgeschichte der Vorschrift heranzuziehen. Die Regelungen des Rom-Abkommens zur Inländerbehandlung gehen auf entsprechende Regelungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst zurück. Nach Art. 4 Abs. 1 RBÜ in ihrer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens geltenden Fassung (jetzt Art. 5 Abs. 1 RBÜ) genießen die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern „gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden“, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. Die Inländerbehandlung nach Art. 4 Abs. 1 RBÜ erfasst danach eindeutig die von vertragschließenden Staaten nach Abschluss der Übereinkunft aufgrund ihrer nationalen Gesetzgebung gewährten Rechte. Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens verzichtet zwar auf die Unterscheidung zwi- schen gegenwärtig gewährten Rechten und in Zukunft gewährten Rechten. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Art. 2 Abs. 1 des RomAbkommens die Inländerbehandlung auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens gewährten Rechte beschränkt. Vielmehr ist davon auszugehen , dass die Inländerbehandlung nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung uneingeschränkt gilt und nach dem Vorbild von Art. 4 Abs. 1 RBÜ die nach Abschluss des Abkommens gewährten Rechte umfasst.
93
C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem auf das Recht von Marlene Dietrich als ausübender Künstlerin gestützten Antrag, der Beklagten das öffentliche Zugänglichmachen von Videoclips mit Aufnahmen des von Marlene Dietrich im Jahr 1972 imNew London Theatre gegebenen Konzerts zu verbieten, abgewiesen hat. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
94
I. Die Beklagte hat erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht, die Klägerin sei nicht berechtigt, eine Verletzung des ausschließlichen Rechts des ausübenden Künstlers aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geltend zu machen, weil dieses Recht nicht Marlene Dietrich, sondern dem Hersteller des auf der Grundlage der Aufzeichnungen des Konzerts erstellten Films „An Evening with Marlene Dietrich“ zustehe. Hat ein ausübender Künstler vor dem 30. Juni 1995 in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte nach § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG als auf den Filmhersteller übertragen. Das gilt auch für ausschließliche Rechte, die erst nach der Einwilligung oder der Herstellung des Films gesetzlich geregelt worden sind (vgl. Manegold/Czernik in Wandtke/Bullinger aaO § 92 UrhG Rn. 14; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 92 Rn. 30). Die Bestimmung er- fasst daher grundsätzlich auch das erst im Jahr 2003 im Urheberrechtsgesetz geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat Marlene Dietrich allerdings der Aufzeichnung ihrer Darbietungen auf einen Bild- und Tonträger und der Verwendung dieser Aufzeichnungen zur Herstellung eines Films, wie er von der Klägerin mit den Anlagen K 42 und K 57 vorgelegt worden ist, zugestimmt. Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob dieser Film als ein Filmwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG anzusehen ist oder nur Laufbilder im Sinne von § 95 UrhG enthält.
95
II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte für eine Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Darbietungen haftet. Eine Haftung der Beklagten als Täter, Teilnehmer oder Störer ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - jedoch keine Feststellungen getroffen.
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.08.2012 - 21 O 18481/07 -
OLG München, Entscheidung vom 23.01.2014 - 6 U 3515/12 -

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die

1.
ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und
2.
weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die

1.
ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und
2.
weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die

1.
ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und
2.
weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 43/14
Verkündet am:
21. April 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
An Evening with Marlene Dietrich
UrhG § 78 Abs. 1 Nr. 1, § 125 Abs. 5; TRIPS Art. 3 Abs. 1 Satz 2; WPPT Art. 4
Abs. 1; Rom-Abk Art. 2, 4, 7, 19; ZPO § 32

a) Ausübenden Künstlern kommt nach dem TRIPS-Abkommen und dem WIPOVertrag
über Darbietungen und Tonträger ein über die in diesen Übereinkommen
vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen
Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz
nicht zugute. Aus diesen Übereinkommen ergibt sich kein ausschließliches
Recht des ausübenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seiner Darbietung
öffentlich zugänglich zu machen.

b) Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbietung
einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, kann
er sich nach Art. 19 des Rom-Abkommens zwar nicht mehr auf die in Art. 7
des Rom-Abkommens vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf
den in Art. 4 des Rom-Abkommens geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung
berufen.

c) Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 des Rom-Abkommens zu gewährende
Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens nicht auf
die ausübenden Künstlern in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich ge-
ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR43.14.0

währleisteten Mindestrechte beschränkt. Vielmehr haben die vertragschließenden Staaten den ausübenden Künstlern daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren.
d) Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung nach Abschluss des Rom-Abkommens gewährt. Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.
e) Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist; es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder

I).

BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - OLG München LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2014 aufgehoben, soweit hinsichtlich des auf das Recht von Marlene Dietrich als ausübender Künstlerin gestützten und auf ein Verbot des Öffentlich -Zugänglichmachens von Videoclips mit Aufnahmen ihres Konzerts aus dem Jahr 1972 im New London Theatre gerichteten Klageantrags
a) (1) zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Unternehmenszweck der Schutz der Persönlichkeit und des Lebenswerks der Schauspielerin und Sängerin Marlene Dietrich sowie die Wahrnehmung von deren Persönlichkeits- und Verwertungsrechten ist. Einziger Abkömmling und Alleinerbin der am 6. Mai 1992 verstorbenen Marlene Dietrich ist ihre Tochter Maria Riva.
2
Diese hat der Klägerin alle Ansprüche wegen einer Verletzung von Leistungsschutzrechten ihrer Mutter abgetreten und sie zur Geltendmachung daraus folgender Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt.
3
Die Beklagte, eine Konzerngesellschaft der Google Inc., betreibt im Internet die Videoplattform YouTube. Auf diese Plattform können Internetnutzer Videos hochladen, die dort anschließend zum kostenfreien Abruf durch alle Internetnutzer bereitgehalten werden.
4
Von Dezember 2006 bis November 2011 waren über die Plattform der Beklagten verschiedene Videoclips abrufbar, die Marlene Dietrich zeigen, darunter Ausschnitte aus der Aufzeichnung eines Konzertauftritts im Jahr 1972 im New London Theatre in London.
5
Die Klägerin ist der Ansicht, das Bereithalten von Videoclips mit Ausschnitten dieser Aufzeichnung auf der Plattform der Beklagten verletze das Marlene Dietrich als ausübender Künstlerin zustehende Leistungsschutzrecht. Die Beklagte hafte für diese Urheberrechtsverletzung als Täter oder Teilnehmer , jedenfalls aber als Störer auf Unterlassung.
6
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt , die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Videoclips des Konzerts von Marlene Dietrich aus dem Jahr 1972 im New London Theatre mit einem oder mehreren der von Marlene Dietrich interpretierten [näher bezeichneten] Musik /Konzerttitel wie auf den [beigefügten] Bildtonträgern enthalten über die Plattformen der Beklagten unter den [näher bezeichneten] Domains öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten zu ermöglichen, die Videoclips öffentlich zugänglich zu machen.
7
Das Landgericht hat der Klage mit diesem Unterlassungsantrag hinsichtlich eines Titels („Lili Marleen“) stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die gegen die teilweise Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

8
A. Das Berufungsgericht hat die Klage - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - als zulässig aber unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt :
9
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London erbrachten künstlerischen Darbietungen in Deutschland urheberrechtlich nicht geschützt seien.
10
Die Klägerin könne für diese Darbietungen das Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) nicht nach § 125 Abs. 1 UrhG in Anspruch nehmen, weil Marlene Dietrich ihre deutsche Staatsangehörigkeit anlässlich der Beantragung und Verleihung der US-Staatsbürgerschaft verloren habe.
11
Einem aus § 125 Abs. 3 UrhG folgenden Verbotsrecht stehe entgegen, dass die Klägerin - abgesehen von dem Titel „Lili Marleen“ - nicht dargetan habe , dass Aufnahmen des Londoner Konzerts - im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienen seien. Der Titel „Lili Marleen“ sei früher als dreißig Tage vor seinem Erscheinen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bereits außerhalb dessen erschienen.
12
Auch aufgrund internationaler Verträge habe Marlene Dietrich für ihre Darbietungen kein Leistungsschutzrecht nach § 125 Abs. 5 UrhG zugestanden. Die Klägerin könne sich nicht auf das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26. Oktober 1961 stützen. Der Schutz nach diesem Abkommen sei ausgeschlossen, weil Marlene Dietrich der Aufnahme ihres Konzerts auf einem Bild- und Tonträger zugestimmt habe. Die Klägerin könne weder aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994 noch aus dem WIPOVertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezember 1996 ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Darbietungen herleiten. Diese Abkommen gewährten dem ausübenden Künstler kein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen einer audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung.
13
Ein entsprechendes Verbotsrecht folge auch nicht aus § 137f Abs. 2 UrhG in Verbindung mit dem britischen Recht.
14
B. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig ist (dazu B I). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedoch nicht verneint werden (dazu B II).
15
I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig und insbesondere die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet (dazu I 1) und die Klägerin zur Prozessführung befugt (dazu I 2) ist.
16
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Rn. 11 = WRP 2014, 709 - Tarzan), ergibt sich aus § 32 ZPO.
17
a) Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO zählen Urheberrechtsverletzungen. Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. § 32 ZPO erfasst auch Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7 f.; Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, GRUR 2011, 558 Rn. 6 f. = WRP 2011, 898; BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 11 - Tarzan, mwN).
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b) Danach ist für den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet. Die Klägerin nimmt die - in Kalifornien ansässige - Beklagte wegen der behaupteten Verletzung eines in Deutschland bestehenden Leistungsschutzrechts des ausübenden Künstlers auf Unterlassung in Anspruch, in Deutschland bestimmte Videoclips eines Konzerts öffentlich zugänglich zu machen. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen , wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. Es ist dagegen nicht erforderlich , dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann. An seiner abweichenden Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I) hält der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) nicht fest (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 42 = WRP 2013, 1456 - Pinckney/Mediatech; Urteil vom 22. Januar 2015 - C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 32 = WRP 2015, 332 - Hejduk/EnergieAgentur; offengelassen für Markenverletzungen BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 15 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP; zu Wettbewerbsverletzungen vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 12 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal ). Nach Darstellung der Klägerin waren die beanstandeten Videoaufnahmen über die Internetplattform der Beklagten in Deutschland abrufbar.
19
2. Die Klägerin ist befugt, den erhobenen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 18 = WRP 2014, 68 - Beuys-Aktion).
20
a) Die Klägerin kann ihre Prozessführungsbefugnis zwar nicht darauf stützen, dass Maria Riva ihr den mit der Klage verfolgten Unterlassungsan- spruch wegen Verletzung eines Leistungsschutzrechts abgetreten habe. Eine (isolierte) Abtretung solcher Unterlassungsansprüche ist im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des Leistungsinhalts ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 241 - Universitätsemblem ; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 311/98, BGHZ 148, 221, 225 - SPIEGEL -CD-ROM).
21
b) Die Klägerin ist jedoch nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft zur Prozessführung befugt. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 24 - Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 87 = WRP 2015, 739 - Videospielkonsolen II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, GRUR 2016, 490 Rn. 20 = WRP 2016, 596 - Marcel-Breuer-Möbel II). Maria Riva hat die Klägerin wirksam zur gerichtlichen Verfolgung der erhobenen Ansprüche ermächtigt. Auf Maria Riva sind als Alleinerbin von Marlene Dietrich deren nach § 79 Abs. 1 Satz 1 UrhG übertragbaren und damit auch vererblichen Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als ausübende Künstlerin übergegangen. Sie hat die Klägerin zur Geltendmachung der aus einer Verletzung dieser Leistungsschutzrechte folgenden Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt. Das eigene schutzwürdige Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche ergibt sich daraus, dass Maria Riva ihr auch die Wahrnehmung der Verwertungsrechte übertragen hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 25 - Beuys-Aktion).
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II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass deutsches Recht an- wendbar ist (dazu B II 1) und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deshalb nach § 97 Abs. 1 UrhG voraussetzt, dass nach dem Urheberrechtsgesetz das ausschließliche Recht besteht, die im Jahr 1972 in London erbrachten Darbietungen Marlene Dietrichs in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen (dazu B II 2). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der einem ausübenden Künstler nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, für die Darbietungen Marlene Dietrichs weder nach § 125 Abs. 1 UrhG (dazu B II 3) noch nach § 125 Abs. 3 UrhG (dazu B II 4) und auch nicht gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des TRIPS-Übereinkommens oder des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (dazu B II 5) beansprucht werden kann und sich ein entsprechendes Recht nicht aus § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG ergibt (dazu B II 6). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz für diese Darbietungen jedoch gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des Rom-Abkommens in Anspruch genommenwerden (dazu B II 7).
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass deutsches Recht anwendbar ist.
24
a) Im Hinblick auf die Frage des anwendbaren Rechts ist, da hier die Verletzung eines nach Ansicht der Klägerin im Jahr 1972 entstandenen Leistungsschutzrechts durch ein öffentliches Zugänglichmachen im Zeitraum von Dezember 2006 bis November 2011 zu beurteilen ist, zwischen der Zeit vor und der Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) am 11. Januar 2009 (Art. 32 Rom-II-VO) zu unterscheiden. Die Rom-II-VO ist nach ihrem Art. 31 auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten. Auf schadensbegründende Ereignisse, die zuvor eingetreten sind, ist das deutsche internationale Privatrecht anwendbar. Die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist allerdings sowohl nach dem deutschen internationalen Privatrecht als auch nach Art. 8 Abs. 1 der Rom-II-VO grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 12 - Tarzan; Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 24 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II, mwN).
25
b) Da Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs allein die Verletzung eines Leistungsschutzrechts ist, für das die Klägerin für das Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.
26
2. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt danach gemäß § 97 Abs. 1 UrhG voraus, dass zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung nach dem Urheberrechtsgesetz das ausschließliche Recht bestand, die im Jahr 1972 in London erbrachten Darbietungen Marlene Dietrich in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen.
27
a) Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, Videoclips mit Aufnahmen des von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London gegebenen Konzerts über das Internet in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen.
28
b) Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG steht dem ausübenden Künstler (§ 73 UrhG) das ausschließliche Recht zu, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist nach § 19a UrhG das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Darbietung umfasst das Recht, seine auf einem Bild- oder Tonträger (vgl. § 16 Abs. 2 UrhG) festgelegte Darbietung über das Internet öffentlich zugänglich zu machen (vgl. Schaefer in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 78 UrhG Rn. 5).
29
3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass für die Darbietung Marlene Dietrichs der einem ausübenden Künstler nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, nicht nach § 125 Abs. 1 UrhG beansprucht werden kann.
30
a) Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 UrhG genießen deutsche Staatsangehörige den nach §§ 73 bis 83 UrhG gewährten Schutz für alle ihre Darbietungen, gleichviel wo diese stattfinden.
31
b) Marlene Dietrich war zum Zeitpunkt ihres Konzertauftritts im Jahr 1972 in London nicht mehr deutsche Staatsangehörige. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 1937 die US-amerikanische Staatsbürgerschaft angenommen und ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren.
32
4. Für die Darbietungen Marlene Dietrichs kann der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz nicht nach § 125 Abs. 3 UrhG beansprucht werden.
33
a) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen gemäß § 125 Abs. 3 UrhG hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienen sind, es sei denn, dass die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.
34
b) Die Schutzvoraussetzungen des § 125 Abs. 3 UrhG sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Bild- oder Tonträger mit den Aufnahmen des Konzerts von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehr als dreißig Tage vor ihrem Erscheinen in Deutschland außerhalb Deutschlands erschienen.
35
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Begriff des Erscheinens im Sinne von § 125 Abs. 3 UrhG die Legaldefinition des § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG maßgeblich ist (zu § 86 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 170/78, GRUR 1981, 360, 361 - Erscheinen von Tonträgern; zu § 71 UrhG Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07, GRUR 2009, 942 Rn. 20 = WRP 2009, 1274 - Motezuma). Danach ist ein Bild- oder Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Bild- oder Tonträgers nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind.
36
Der Begriff des Erscheinens im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erfordert nicht, dass die Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr genügt es, dass Vervielfältigungsstücke in für die Öffentlichkeit genügender Anzahl hergestellt worden sind und die Öffentlichkeit das Werk auf der Grundlage dieser Vervielfältigungsstücke mit Auge oder Ohr wahrnehmen kann (vgl. BGH, GRUR 1981, 360, 361 f. - Erscheinen von Tonträgern; GRUR 2009, 942 Rn. 34 - Motezuma). Wird ein Werk der Öffentlichkeit durch einen Werkvermittler zugänglich gemacht, kann danach die Überlassung einiger weniger Vervielfältigungsstücke oder sogar nur eines einzigen Vervielfältigungsstücks an den Werkvermittler genügen, um den voraus- sichtlichen Publikumsbedarf zu decken und damit ein Erscheinen des Werkes zu bewirken (vgl. BGH, GRUR 2009, 942 Rn. 35 - Motezuma).
37
bb) Danach sind Bild- oder Tonträger mit Aufnahmen des Konzerts von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London am 1. Januar 1973 in Großbritannien und am 13. Januar 1973 in den Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne von § 125 Abs. 3 UrhG erschienen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London veranstaltete Konzert mit ihrer Zustimmung auf Bild- und Tonträgern aufgenommen. Der auf der Grundlage dieser Aufnahmen mit ihrer Einwilligung erstellte Film „An Evening with Marlene Dietrich“ wurde mit ihrer Zustimmung am 1. Januar 1973 in Großbritannien und am 13. Januar 1973 in den Vereinigten Staaten von Amerika im Fernsehen ausgestrahlt. Mit der Überlassung von Bild- und Tonträgern dieses Films an die Sendeanstalten sind diese Bild- und Tonträger im Sinne von § 125 Abs. 3 UrhG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erschienen.
38
cc) Bild- und Tonträger mit dem von Marlene Dietrich bei dem Londoner Konzert dargebotenen Titel „Lili Marleen“ sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit früher als dreißig Tage vor ihrem Erscheinen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bereits außerhalb dessen erschienen. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan, dass Bild- und Tonträger mit Aufnahmen anderer Titel des Londoner Konzerts im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienen sind.
39
5. Die Klägerin kann für die hier in Rede stehenden Darbietungen Marlene Dietrichs keinen Schutz gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des TRIPS-Übereinkommens oder des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger beanspruchen.
40
a) Gemäß § 125 Abs. 5 Satz 1 UrhG genießen ausländische Staatsangehörige den ausübenden Künstlern nach den §§ 73 bis 83 UrhG gewährten Schutz nach dem Inhalt der Staatsverträge.
41
b) Der künstlerischen Darbietung einer US-amerikanischen Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich kann nach dem TRIPS-Übereinkommen oder dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger in Deutschland der Schutz zu gewähren sein, den das deutsche Urheberrecht dem ausübenden Künstler gewährt. Das TRIPS-Übereinkommen ist für die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft am 1. Januar 1995 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II 2015, Fundstellennachweis B, S. 895 f.). Der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger ist für die Vereinigten Staaten am 20. Mai 2002 und für das Vereinigte Königreich, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union am 14. März 2010 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II 2015, Fundstellennachweis B, S. 915 f.).
42
c) Es ist bereits fraglich, ob sich die Klägerin auf das TRIPSÜbereinkommen oder den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen kann.
43
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger zwar integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung und daher in der Union unmittelbar anwendbar (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 37 bis 40 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso); Einzelpersonen können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch weder auf das TRIPS-Übereinkommen noch auf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 43 bis 48 - SCF/Del Corso). Danach dürften diese Abkommen jedenfalls für den unionsrechtlich harmonisierten Bereich des Urheberrechts für Einzelpersonen keine unmittelbare Wirkung entfalten (vgl. BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 52 - Tarzan, mwN auch zur Gegenansicht).
44
bb) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), ist unionsrechtlich harmonisiert. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sehen die Mitgliedstaaten für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass diese drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Danach kann sich die Klägerin möglicherweise nicht auf das TRIPS-Übereinkommen oder den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen. Das kann hier aber letztlich offenbleiben.
45
d) Aus dem TRIPS-Abkommen und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger ergibt sich jedenfalls kein ausschließliches Recht des ausübenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seiner Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.
46
aa) Gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 1 TRIPS gewähren die Mitgliedstaaten dieses Abkommens den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten die in diesem Übereinkommen festgelegte Behandlung. Sie gewähren ihnen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TRIPS eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums gewähren. In Bezug auf ausübende Künstler gilt diese Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 TRIPS allerdings nur in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Rechte. Danach kommt den ausübenden Künstlern ein über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitglied- staats bestehender Rechtsschutz, nicht zugute (vgl. OLG Hamburg, ZUM-RD 1997, 343, 344; ZUM 2004, 133, 136; LG Berlin, ZUM 2006, 761, 762).
47
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 TRIPS haben ausübende Künstler zwar die Möglichkeit, die öffentliche Wiedergabe ihrer lebenden Darbietung zu verhindern , wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen wird. Das Übereinkommen sieht jedoch kein Recht des ausübenden Künstlers vor, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen einer auf einem Bild- oder Tonträger festgelegten Darbietung zu verbieten. Ihnen muss nach dem Übereinkommen daher auch kein entsprechender Inlandsschutz gewährt werden.
48
bb) Gemäß Art. 3 Abs. 1 WPPT gewähren die Vertragsparteien den ausübenden Künstlern, die Angehörige anderer Vertragsparteien sind, den in diesem Vertrag vorgesehenen Schutz. Jede Vertragspartei gewährt den Angehörigen anderer Vertragsparteien nach Art. 4 Abs. 1 WPPT die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem Vertrag ausdrücklich gewährten ausschließlichen Rechte gewährt. Den ausübenden Künstlern kommt danach auch nach diesem Vertrag ein über die darin vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz, nicht zugute.
49
Ausübende Künstler haben nach Art. 6 Ziffer i WPPT das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten Darbietungen zu erlauben. Sie haben nach dieser Bestimmung nicht das Recht, das hier in Rede stehende öffentliche Zugänglichmachen einer festgelegten Darbietung zu erlauben. Ausübende Künstler haben ferner nach Art. 10 WPPT das ausschließliche Recht zu erlauben, dass ihre auf Tonträgern festgelegten Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Nach dieser Bestimmung hat der ausübende Künstler nicht das hier in Rede stehende Recht, das öffentliche Zugänglichmachen der audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung zu erlauben (vgl. v. Welser/ Braun in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 125 UrhG Rn. 42; BeckOK UrhG/Lauber-Rönsberg, Stand: 1. April 2016, § 125 UrhG Rn. 24). Ein solches Recht des ausübenden Künstlers ist erstmals in Art. 10 des - noch nicht in Kraft getretenen - WIPO-Vertrages zum Schutz audiovisueller Darbietungen (WAPT) vom 26. Juni 2012 vorgesehen.
50
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit dem britischen Recht kein Leistungsschutzrecht für die künstlerischen Darbietungen Marlene Dietrichs bei ihrem Konzert im Jahr 1972 in London ergibt.
51
a) Nach § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 UrhG gilt diese Regelung entsprechend für die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler (§ 73 UrhG).
52
§ 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte und ist daher richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden (BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 55 - Tarzan). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG dahin auszulegen, dass die in der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat nach dessen nationalen Bestimmungen über das Urheberrecht geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk, auch wenn er Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen na- tionalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-240/07, Slg. 2009, I-263 = GRUR 2009, 393 Rn. 26 bis 37 - Sony/Falcon; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 80/04, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 23 bis 27 - Tonträger aus Drittstaaten II; BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 57 - Tarzan).
53
Danach kommt es für die Anwendung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG und damit auch des § 137f Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG weder darauf an, ob der Inhaber des Schutzrechts Staatsangehöriger eines Drittstaates ist (EuGH, GRUR 2009, 393 Rn. 35 - Sony/Falcon; BGH, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 23 - Tonträger aus Drittstaaten II), noch darauf, ob der Schutzgegenstand in dem Mitgliedstaat, für den Schutz beansprucht wird, überhaupt jemals geschützt gewesen ist. Vielmehr kommen dem Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechts die nach § 137f Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG anzuwendenden Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der seit dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung zugute, wenn der von ihm für einen bestimmten Schutzgegenstand beanspruchte (Urheber-)Rechtsschutz am 1. Juli 1995 zumindest in einem der Mitgliedstaaten bestanden hat (BGH, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 24 - Tonträger aus Drittstaaten II; GRUR 2014, 559 Rn. 58 - Tarzan).
54
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Darbietungen Marlene Dietrichs seien am 1. Juli 1995 im Vereinigten Königreich - was hier insoweit allein in Betracht kommt - nicht urheberrechtlich geschützt gewesen. Der Schutz der Darbietungen eines ausübenden Künstlers habe sich zum maßgeblichen Stichtag am 1. Juli 1995 nach Art. 182 des britischen Copyright, Designs and Patents Act 1988 (CDPA) in der zu diesem Zeitpunkt geltendenFassung bestimmt. Danach konnte das Recht eines ausübenden Künstlers nur durch eine Person verletzt werden, die diese Darbietung ohne seine Zustimmung aufzeichnete (Art. 182 Abs. 1 Buchst a CDPA), live sendete oder live in ein Kabelprogramm einstellte (Art. 182 Abs. 1 Buchst. b CDPA). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nach diesen Bestimmungen des britischen Rechts aus einer Nutzung der mit Zustimmung von Marlene Dietrich aufgezeichneten Darbietungen kein Verbotsrecht herleiten können. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
55
7. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann für die Darbietung Marlene Dietrichs der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des Rom-Abkommens in Anspruch genommen werden.
56
a) Gemäß Art. 4 Buchst. a des Rom-Abkommens gewährt jeder vertragschließende Staat den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn die Darbietung in einem anderen vertragschließenden Staat stattfindet. Unter Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Rom-Abkommens die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, den ausübenden Künstlern, die seine Staatsangehörigen sind, für die Darbietungen, die in seinem Gebiet stattfinden, gesendet oder erstmals festgelegt werden, gewährt.
57
b) Danach ist Marlene Dietrich für ihre im Jahr 1972 in London dargebotene künstlerische Leistung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich der Schutz zu gewähren, den deutsche Staatsangehörige für ihre in der Bundesrepublik Deutschland dargebotenen künstlerischen Leistungen genießen. Das Rom-Abkommen ist in der Bundesrepublik Deutschland am 21. Oktober 1966 und im Vereinigten Königreich am 18. Mai 1964 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II 2015, Fundstellennachweis B, S. 595). Die künstlerische Darbietung wurde nach dem Inkrafttreten des Rom-Abkommens für diese Staaten im Jahr 1972 im Vereinigten Königreich erbracht. Es kommt nicht darauf an, dass Marlene Dietrich zu diesem Zeitpunkt US-amerikanische Staatsangehörige war. Für den Schutz des ausübenden Künstlers nach dem Rom-Abkommen ist dessen Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung (vgl. BeckOK UrhG/Lauber-Rönsberg aaO § 125 UrhG Rn. 16; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 125 Rn. 15; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 125 UrhG Rn. 16; v. Lewinski in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 57 Rn. 47).
58
c) Nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens wird Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt. Der in diesem Abkommen zugunsten der ausübenden Künstler vorgesehene Schutz muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rom-Abkommens die Möglichkeit geben , die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung zu untersagen , es sei denn, dass für die öffentliche Wiedergabe die Festlegung einer Darbietung verwendet wird. Gemäß Art. 19 des Rom-Abkommens ist Art. 7 des Rom-Abkommens unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bildund Tonträger eingefügt wird.
59
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es der Klägerin nicht nach Art. 19 des Rom-Abkommens verwehrt, für die hier in Rede stehenden Darbietungen Marlene Dietrichs nach Art. 4 Buchst. a des Rom-Abkommens Inländerbehandlung zu beanspruchen.
60
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne nach Art. 19 des Rom-Abkommens für die hier in Rede stehende Darbietung keine Inländerbehandlung beanspruchen. Marlene Dietrich habe der Aufnahme ihres Londoner Konzerts auf einem Bild- und Tonträger zugestimmt. Damit sei der durch das Rom-Abkommen vorgesehene Rechtsschutz ausgeschlossen.
61
bb) Mit dieser Begründung kann der Klägerin der beanspruchte Rechtsschutz nicht versagt werden. Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Ton- träger eingefügt wird, ist nach Art. 19 des Rom-Abkommens zwar Art. 7 des Rom-Abkommens nicht mehr anwendbar, der den Umfang des ausübenden Künstlern in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes bestimmt. Alle anderen Bestimmungen des Abkommens und insbesondere Art. 4 des Rom-Abkommens, wonach ausübenden Künstlern - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - Inländerbehandlung zu gewähren ist, bleiben dagegen anwendbar.
62
(1) Zur Auslegung von Art. 2 des Rom-Abkommens sind die in Art. 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVRK) vom 23. Mai 1969 niedergelegten Auslegungsgrundsätze heranzuziehen.
63
Das Rom-Abkommen steht aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 15. September 1965 (BGBl. II S. 1243) im Rang eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG). Bei seiner Auslegung sind die für völkerrechtliche Verträge geltenden Auslegungsgrundsätze zu beachten. Danach sind die Auslegungsregeln von Art. 31 bis 33 WVRK heranzuziehen. Die am 27. Januar 1980 in Kraft getretene Wiener Vertragsrechtskonvention ist auf das am 26. Oktober 1961 geschlossene Rom-Abkommen zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Art. 4 nur auf Verträge Anwendung findet, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist. Für die Auslegung früher geschlossener Verträge kann dessen ungeachtet auf diese Auslegungsregeln zurückgegriffen werden, da diese bereits vor dem Inkrafttreten der Konvention inhaltsgleich bestehendes Völkergewohnheitsrecht kodifizieren (zur Genfer Flüchtlingskonvention vgl. BVerfG, NVwZ 2015, 361 Rn. 35 bis 37).
64
Gemäß Art. 31 Abs. 1 WVRK ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereiten- den Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können nach Art. 32 WVRK herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 WVRK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 WVRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
65
(2) Nach dem danach in erster Linie maßgeblichen Wortlaut von Art. 19 des Rom-Abkommens ist Art. 7 des Rom-Abkommens unbeschadet aller anderen Bestimmungen des Abkommens nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird. Das Wort „unbeschadet“ besagt eindeutig, dass unter den in Art. 19 des Rom-Abkommens genannten Voraussetzungen allein Art. 7 des Rom-Abkommens nicht mehr anwendbar ist und alle anderen Bestimmungen des Abkommens unberührt bleiben. Danach kann sich der ausübende Künstler bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 19 des Rom-Abkommens zwar nicht mehr auf die in Art. 7 des Rom-Abkommens vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf den in Art. 4 des Rom-Abkommens geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung berufen.
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(3) Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des Rom-Abkommens oder seines Art. 19. Das Rom-Abkommen dient, wie sich aus seiner Präambel ergibt, dem Schutz der Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Art. 19 des Rom-Abkommens regelt eine Ausnahme von dem nach dem Abkommen für ausübende Künstler ausdrücklich gewährleisteten Schutz. Die Ausnahmeregelung dient den Interessen der Filmwirtschaft an einer ungestörten Verwertung von Aufzeichnungen von Darbietungen, in deren Anfertigung der darstellende Künstler eingewilligt hat (vgl. v. Lewinski in Loewenheim aaO § 57 Rn. 50; Nordemann/Vinck/Hertin, Internationales Urheberrecht, 1977, Art. 19 RA Rn. 1; Ulmer, GRUR Int. 1961, 569, 591). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung vereitelt eine Auslegung von Art. 19 des Rom-Abkommens, wonach dem ausübenden Künstler, der diese Zustimmung erteilt hat, zwar der Schutz von Art. 7 des RomAbkommens nicht zusteht, er sich aber auf einen Inländerschutz nach Art. 4 des Rom-Abkommens berufen kann, nicht den Zweck dieser Vorschrift. Der Inländerschutz kann nicht nur über den im Rom-Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz hinausgehen, sondern auch hinter diesem zurückbleiben. Im zuletzt genannten Fall führt der Ausschluss des nach dem Rom-Abkommen gewährleisteten Schutzes dazu, dass sich der ausübende Künstler gegenüber dem Filmhersteller nur auf den schwächeren Inländerschutz berufen kann. Die Bestimmung des Art. 19 des Rom-Abkommens läuft daher nicht leer, wenn sie dahin ausgelegt wird, dass der Inländerschutz unberührt bleibt.
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(4) Da die Auslegung von Art. 19 des Rom-Abkommens nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Regelungszusammenhang und Sinn und Zweck nicht zu Mehrdeutigkeiten oder Unklarheiten führt, kann nach den für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge geltenden Grundsätzen aus der Entstehungsgeschichte des Abkommens nichts Abweichendes hergeleitet werden. Davon abgesehen geht aus dem Bericht des Generalberichterstatters der Diplomatischen Konferenz über den internationalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, die zum Abschluss des RomAbkommens geführt hat, hervor, dass Art. 19 des Rom-Abkommens nicht das Recht des ausübenden Künstlers berührt, hinsichtlich von Festlegungen seiner Darbietungen die Inländerbehandlung in Anspruch zu nehmen (vgl. Kaminstein, UFITA (40) 1963, 99, 127).
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e) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich nach dem Rom-Abkommen nicht auf ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der aufgezeichneten Darbietung berufen, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 zu gewährende Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens nicht auf die ausübenden Künstlern in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich gewährleisteten Mindestrechte beschränkt.
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aa) Nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens wird Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt. Es ist umstritten, was es bedeutet, dass „Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes“ zu gewähren ist.
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bb) Nach einer Auffassung besteht danach die Inländerbehandlung allein in der Gewährung der im Rom-Abkommen ausdrücklich geregelten Rechte, die über den von den vertragschließenden Staaten aufgrund ihrer nationalen Gesetzgebung gewährten Schutz hinausgehen, hinter diesem aber auch zurückbleiben können (v. Lewinski in Loewenheim aaO § 57 Rn. 49; dies. in International Copyright Law And Policy, 2008, Kap. 7 Rn. 7.34 bis 7.40; dies., GRUR Int. 1997, 667, 671; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 7. Aufl., § 27 Rn. 977; Reinbothe, GRUR Int. 1992, 707, 713).
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Nach dieser Auffassung würde sich die nach Art. 2 Abs. 2 des RomAbkommens zu gewährende Inländerbehandlung schon deshalb nichtauf das - hier in Rede stehende - öffentliche Zugänglichmachen der festgelegten Darbietungen eines ausübenden Künstlers erstrecken, weil der dem ausübenden Künstler in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich gewährleistete Schutz nicht so weit reicht. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rom-Abkommens - aus dem sich ein solcher Schutz allein ergeben könnte - muss der in diesem Abkommen zugunsten des ausübenden Künstlers vorgesehene Schutz die Möglichkeit geben, die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung zu untersagen, es sei denn, dass für die öffentliche Wiedergabe die Festlegung einer Darbietung verwendet wird.
72
Danach wäre im Streitfall schon deshalb nicht der von der Klägerin beanspruchte Schutz für die Darbietungen Marlene Dietrichs zu gewähren, weil für das öffentliche Zugänglichmachen auf der Plattform der Beklagten die Festlegung einer Darbietung verwendet wird. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des RomAbkommens erfasst dagegen nur die öffentliche Wiedergabe von nicht festgelegten Darbietungen, also von Live-Darbietungen.
73
Darüber hinaus handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des RomAbkommens. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rom-Abkommens ist nicht mit dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe in § 15 Abs. 2 UrhG oder Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG gleichzusetzen , der das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG). Die Vertragsstaaten des Rom-Abkommens haben unter dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe vielmehr die öffentliche Übertragung von Darbietungen durch Lautsprecher oder Draht an einen anderen Ort als den der Veranstaltung verstanden (vgl. Nordemann/Vinck/Hertin aaO Art. 7 RA Rn. 8; Masouyé, Guide to the Rome Convention and the Phonograms Convention, WIPO Library 1981, Art. 7 Rn. 7.12; Ulmer, GRUR Int. 1961, 569, 581; Kaminstein, UFITA (40) 1963, 99, 113) und nicht das öffentliche Zugänglichmachen in einer Weise, dass die Darbietungen Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
74
cc) Nach anderer Auffassung ist die nach dem Rom-Abkommen zu gewährende Inländerbehandlung nicht auf die im Rom-Abkommen ausdrücklich geregelten Rechte beschränkt. Vielmehr haben nach dieser Ansicht die vertragschließenden Staaten daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren. Gehen die den ausübenden Künstlern in dem ver- tragschließenden Staat zustehenden Rechte über den in dem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Mindestschutz hinaus, begründet die Inländerbehandlung danach einen weiterreichenden Rechtsschutz (v. Welser/Braun in Wandtke /Bullinger aaO § 125 Rn. 24; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 37; Vogel in Loewenheim aaO § 38 Rn. 7; Nordemann /Vinck/Hertin aaO Art. 2 RA Rn. 4; Nordemann/Vinck/Hertin/Meyer, International Copyright, 1990, Art. 2 RT Rn. 4; Masouyé aaO Art. 2 Rn. 2.4; Beining, Der Schutz ausübender Künstler im internationalen und supranationalen Recht, 2000, S. 74; Strauss, GRUR Int. 1982, 19, 23; Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten des Urheberrechts im Rahmen des GATT, 1990, S. 221).
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Nach dieser Auffassung könnte dem ausübenden Künstler das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen einer festgelegten Darbietung nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung zustehen.
76
dd) Der zuletzt genannten Auffassung ist zuzustimmen. Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung ist nicht auf die in dem Abkommen niedergelegten Mindestrechte beschränkt.
77
(1) Eine Auslegung des Wortlauts von Art. 2 des Rom-Abkommens in seinen für die Auslegung maßgebenden Sprachfassungen kann die Frage nach dem Verhältnis des Grundsatzes der Inländerbehandlung zum Grundsatz der Mindestrechte nicht klar und eindeutig beantworten.
78
Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist nach Art. 33 Abs. 1 WVRK der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. Für das Rom-Abkommen sind nach seinem Art. 33 Abs. 1 die Texte in englischer, französischer und spanischer Sprache in gleicher Weise maßgebend. Bei dem Text in deutscher Sprache handelt es sich nach Art. 33 Abs. 2 des Rom- Abkommens lediglich um einen offiziellen und nicht um einen authentischen Text.
79
Der dem offiziellen Text von Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens in deutscher Sprache (danach wird die Inländerbehandlung „nach Maßgabe“ des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes gewährt) entsprechende authentische Text in englischer, französischer und spanischer Sprache (dort heißt es statt „nach Maßgabe“ „shall be subject to“, „compte tenu de“ und „sujeto a“) gibt keinen Aufschluss darüber, ob die nach dem Abkommen zu ge- währende Inländerbehandlung auf den durch das Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz begrenzt ist oder den durch das Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz ergänzt.
80
(2) Der Zusammenhang von Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens mit Art. 19 und Art. 21 des Rom-Abkommens legt nahe, dass die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung nicht auf den durch das Rom-Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz begrenzt ist, sondern zu diesem Schutz hinzutritt.
81
Der Umstand, dass nach Art. 19 des Rom-Abkommens allein der Rechtsschutz nach Art. 7 des Rom-Abkommens erlischt, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, der Rechtsschutz nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 des Abkommens dagegen fortbesteht (vgl. Rn. 58 bis 66), deutet darauf hin, dass der Mindestrechtsschutz gemäß Art. 7 des Abkommens und der Rechtsschutz nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung gemäß Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 des Abkommens nicht deckungsgleich sind.
82
Nach Art. 21 des Rom-Abkommens lässt der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz den Schutz unberührt, den die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen etwa aus anderen Rechtsgründen genießen. Diese Regelung kann als Klarstellung aufgefasst werden, dass keine Bestimmung des Abkommens als Obergrenze des durch die Vertragsstaaten einzuräumenden Rechtsschutzes verstanden werden darf (Nordemann/Vinck/Hertin aaO Art. 21 und 22 RA Rn. 1). Vorbild dieser Regelung ist Art. 19 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) vom 9. September 1886, wonach die Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht daran hindern, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, die durch die Gesetzgebung eines Verbandslandes etwa erlassen werden. Art. 19 RBÜ wird als Bestätigung einer nicht auf den Mindestschutz beschränkten Inländerbehandlung verstanden (Masouyé, Kommentar zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, 1981, Art. 19 Rn. 19.1 und 19.2).
83
(3) Es kann offenbleiben, ob sich bereits unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs von Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens mit Art. 19 und Art. 21 des Rom-Abkommens ein hinreichend klares Auslegungsergebnis ergibt. Nach Art. 32 Buchst. a WVRK können ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 WVRK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 WVRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt. Danach können zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 des RomAbkommens die entsprechenden Regelungen der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens (WUA) vom 6. September 1952, die dem RomAbkommen vom 26. Oktober 1961 zum Vorbild gedient haben, und der Bericht des Generalberichterstatters der Diplomatischen Konferenz über den internati- onalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, die zum Abschluss des Rom-Abkommens am 26. Oktober 1961 geführt hat, herangezogen werden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens dahin auszulegen ist, dass der Inländerschutz durch den Mindestschutz nicht begrenzt, sondern ergänzt wird.
84
Die Regelungen des Rom-Abkommens zur Inländerbehandlung und zum Mindestschutz gehen auf entsprechende Regelungen der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens zurück (vgl. Ulmer, GRUR Int. 1961, 569, 576). Das Rom-Abkommen nimmt auf diese internationalen Vereinbarungen ausdrücklich Bezug (vgl. Art. 23, Art. 24 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 4 des Rom-Abkommens). Nach Art. 4 Abs. 1 RBÜ (ebenso Art. 5 Abs. 1 RBÜ in ihrer Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) genießen die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. Nach Art. II WUA genießen die Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz. Diese Abkommen sehen demnach - wie sich aus dem Wort „sowie“ ohne Zweifel ergibt - eine Kombination der Inländerbehandlung mit den durch das jeweilige Abkommen besonders gewährten Rechten vor. Dies spricht dafür, dass dem Rom-Abkommen gleichfalls ein Schutzsystem zugrunde liegt, das durch eine Kombination der Inländerbehandlung mit einem durch das Abkommen selbst gewährleisteten Mindestschutz gekennzeichnet ist.
85
Allerdings können im Hinblick darauf, dass die Berner Übereinkunft und das Welturheberrechtsabkommen dem Schutz der Urheber dienen, während das Rom-Abkommen dem Schutz von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sendeunternehmen bezweckt, Zweifel bestehen, ob das RomAbkommen für die Inhaber verwandter Schutzrechte einen Rechtsschutz vorsieht , der genauso weit reicht, wie der Rechtsschutz, den die beiden früheren Abkommen für die Urheber vorsehen. Diese Zweifel werden jedoch durch den Bericht des Generalberichterstatters der diplomatischen Konferenz ausgeräumt. Danach dient Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens lediglich zur Klarstellung, dass sich der Schutz, den die Staaten nach den Vorschriften des Abkommens zu gewähren haben, nicht immer genau mit der Inländerbehandlung deckt, da dieser Schutz weiter oder enger sein kann als die Inländerbehandlung. Ein Vorschlag , dass ein Staat, der Rechte gewährt, die über die vom Abkommen geforderten Mindestrechte hinausgehen, nicht verpflichtet sein sollte, sie den Angehörigen von Staaten zuzuerkennen, die solche Rechte den Angehörigen des anderen Staates nicht gewähren, wurde von der Konferenz nicht angenommen (Kaminstein, UFITA (40) 1963, 99, 105 f.; vgl. auch den Bericht des Delegationsführers der deutschen Delegation und Vizepräsidenten der diplomatischen Konferenz Ulmer, GRUR Int. 1961, 569, 576). Daraus ergibt sich eindeutig, dass Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens dahin auszulegen ist, dass der Inländerschutz durch den Mindestschutz nicht begrenzt, sondern ergänzt wird.
86
(4) Bei der Auslegung einer internationalen Übereinkunft zwischen Staaten ist allerdings nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. a und b WVRK außer dem Zusammenhang in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrag oder die Anwendung seiner Bestimmungen (Buchstabe a) und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags , aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Buchstabe b) in gleicher Weise zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens aber weder das TRIPS-Übereinkommen oder der WIPOVertrag über Darbietungen und Tonträger noch Stellungnahmen von Vertragsstaaten bei den Verhandlungen über diese Übereinkommen zu berücksichtigen.
87
Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei diesen - gegenüber dem Rom-Abkommen späteren - Übereinkünften nicht um Übereinkünfte über die Auslegung des Rom-Abkommens oder die Anwendung seiner Bestimmungen und bei den Verhandlungen über den Abschluss dieser Übereinkünfte nicht um Übungen bei der Anwendung des Rom-Abkommens handelt. Im Übrigen stimmen die Vertragsparteien des TRIPS-Übereinkommens oder des WIPOVertrags über Darbietungen und Tonträger nicht vollständig mit den Vertragsparteien des Rom-Abkommens überein. So sind etwa die Vereinigten Staaten von Amerika zwar Vertragspartei des TRIPS-Übereinkommens und des WIPOVertrags über Darbietungen und Tonträger, nicht aber des Rom-Abkommens. Aus dem Umstand, dass die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Inländerbehandlung von ausübenden Künstlern nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 TRIPS-Übereinkommen und Art. 4 Abs. 1 WPPT ausdrücklich auf die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Rechte beschränkt ist, kann daher nicht auf eine entsprechende Beschränkung dieser Rechte durch Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens geschlossen werden. Für die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 des RomAbkommens ist es ferner unerheblich, ob Vertreter von Vertragsstaaten des TRIPS-Übereinkommens und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger bei den Verhandlungen über diese Abkommen angenommen haben, die in diesen Abkommen vorgesehene Beschränkung der Inländerbehandlung auf die in diesen Abkommen vorgesehenen Rechte entspreche dem Schutzsystem des Rom-Abkommens (vgl. hierzu v. Lewinski in International Copyright Law And Policy, 2008, Kap. 7 Rn. 7.38 und 7.39).
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Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es daher auch nicht darauf an, ob sich die Vertragsstaaten des TRIPS-Übereinkommens mit einer im Vergleich zu Art. 2 des Rom-Abkommens enger gefassten Inländerbehandlung in Widerspruch zu der von den Vertragsstaaten des RomAbkommens in dessen Art. 22 übernommenen Verpflichtung gesetzt haben. Nach Art. 22 des Rom-Abkommens behalten sich die vertragschließenden Staaten vor, untereinander besondere Vereinbarungen zu treffen, soweit diese den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder den Sendeunternehmen weitergehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch dieses Abkommen gewährt werden oder soweit sie andere Bestimmungen enthalten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen. Davon abgesehen, steht es nicht im Widerspruch zum Rom-Abkommen, dass Vertragsstaaten des Rom-Abkommens den Inhabern verwandter Schutzrechte im TRIPS-Übereinkommen und im WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger weniger weitgehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch das Rom-Abkommen gewährt werden. Nach Art. 2 Abs. 2 TRIPS-Übereinkommen und Art. 1 Abs. 1 WPPT bleiben die zwischen den Vertragsparteien bereits bestehenden Verpflichtungen aus dem Rom-Abkommen unberührt. Die durch das TRIPSÜbereinkommen und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger gewährten Rechte schränken danach die durch das Rom-Abkommen gewährten Rechte nicht ein, sondern treten zu ihnen hinzu.
89
f) Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung nach Abschluss des Rom-Abkommens gewährt (vgl. Braun/v. Welser in Wandtke/Bullinger aaO § 125 Rn. 24). Die nach Art. 2 Abs. 2 des RomAbkommens zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.
90
aa) Nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens ist für die Zwecke dieses Abkommens unter Inländerbehandlung die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt.
91
bb) Dem Wortlaut dieser Regelung ist keine Einschränkung des Grundsatzes der Inländerbehandlung zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihm nicht, dass die Inländerbehandlung auf die Rechte beschränkt ist, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens im Jahr 1961 auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt. Der Wortlaut der Regelung legt vielmehr nahe, dass die Begünstigten in jeder Hinsicht wie Inländer zu behandeln sind und ihnen danach zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Inländerschutz beanspruchen können, dieselben Rechte zu gewähren sind, die zu diesem Zeitpunkt auch Inländern zustehen.
92
cc) Da sich auch unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs der Vorschrift und von Sinn und Zweck des Rom-Abkommens, die Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen zu schützen, keine eindeutige Antwort auf die Frage ergibt, ob die Inländerbehandlung auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens bekannten Verwertungsrechte beschränkt ist, ist zur Auslegung ergänzend die Entstehungsgeschichte der Vorschrift heranzuziehen. Die Regelungen des Rom-Abkommens zur Inländerbehandlung gehen auf entsprechende Regelungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst zurück. Nach Art. 4 Abs. 1 RBÜ in ihrer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens geltenden Fassung (jetzt Art. 5 Abs. 1 RBÜ) genießen die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern „gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden“, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. Die Inländerbehandlung nach Art. 4 Abs. 1 RBÜ erfasst danach eindeutig die von vertragschließenden Staaten nach Abschluss der Übereinkunft aufgrund ihrer nationalen Gesetzgebung gewährten Rechte. Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens verzichtet zwar auf die Unterscheidung zwi- schen gegenwärtig gewährten Rechten und in Zukunft gewährten Rechten. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Art. 2 Abs. 1 des RomAbkommens die Inländerbehandlung auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens gewährten Rechte beschränkt. Vielmehr ist davon auszugehen , dass die Inländerbehandlung nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung uneingeschränkt gilt und nach dem Vorbild von Art. 4 Abs. 1 RBÜ die nach Abschluss des Abkommens gewährten Rechte umfasst.
93
C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem auf das Recht von Marlene Dietrich als ausübender Künstlerin gestützten Antrag, der Beklagten das öffentliche Zugänglichmachen von Videoclips mit Aufnahmen des von Marlene Dietrich im Jahr 1972 imNew London Theatre gegebenen Konzerts zu verbieten, abgewiesen hat. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
94
I. Die Beklagte hat erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht, die Klägerin sei nicht berechtigt, eine Verletzung des ausschließlichen Rechts des ausübenden Künstlers aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geltend zu machen, weil dieses Recht nicht Marlene Dietrich, sondern dem Hersteller des auf der Grundlage der Aufzeichnungen des Konzerts erstellten Films „An Evening with Marlene Dietrich“ zustehe. Hat ein ausübender Künstler vor dem 30. Juni 1995 in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte nach § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG als auf den Filmhersteller übertragen. Das gilt auch für ausschließliche Rechte, die erst nach der Einwilligung oder der Herstellung des Films gesetzlich geregelt worden sind (vgl. Manegold/Czernik in Wandtke/Bullinger aaO § 92 UrhG Rn. 14; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 92 Rn. 30). Die Bestimmung er- fasst daher grundsätzlich auch das erst im Jahr 2003 im Urheberrechtsgesetz geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat Marlene Dietrich allerdings der Aufzeichnung ihrer Darbietungen auf einen Bild- und Tonträger und der Verwendung dieser Aufzeichnungen zur Herstellung eines Films, wie er von der Klägerin mit den Anlagen K 42 und K 57 vorgelegt worden ist, zugestimmt. Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob dieser Film als ein Filmwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG anzusehen ist oder nur Laufbilder im Sinne von § 95 UrhG enthält.
95
II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte für eine Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Darbietungen haftet. Eine Haftung der Beklagten als Täter, Teilnehmer oder Störer ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - jedoch keine Feststellungen getroffen.
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.08.2012 - 21 O 18481/07 -
OLG München, Entscheidung vom 23.01.2014 - 6 U 3515/12 -

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 43/14
Verkündet am:
21. April 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
An Evening with Marlene Dietrich
UrhG § 78 Abs. 1 Nr. 1, § 125 Abs. 5; TRIPS Art. 3 Abs. 1 Satz 2; WPPT Art. 4
Abs. 1; Rom-Abk Art. 2, 4, 7, 19; ZPO § 32

a) Ausübenden Künstlern kommt nach dem TRIPS-Abkommen und dem WIPOVertrag
über Darbietungen und Tonträger ein über die in diesen Übereinkommen
vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen
Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz
nicht zugute. Aus diesen Übereinkommen ergibt sich kein ausschließliches
Recht des ausübenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seiner Darbietung
öffentlich zugänglich zu machen.

b) Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbietung
einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, kann
er sich nach Art. 19 des Rom-Abkommens zwar nicht mehr auf die in Art. 7
des Rom-Abkommens vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf
den in Art. 4 des Rom-Abkommens geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung
berufen.

c) Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 des Rom-Abkommens zu gewährende
Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens nicht auf
die ausübenden Künstlern in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich ge-
ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR43.14.0

währleisteten Mindestrechte beschränkt. Vielmehr haben die vertragschließenden Staaten den ausübenden Künstlern daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren.
d) Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung nach Abschluss des Rom-Abkommens gewährt. Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.
e) Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist; es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder

I).

BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - OLG München LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2014 aufgehoben, soweit hinsichtlich des auf das Recht von Marlene Dietrich als ausübender Künstlerin gestützten und auf ein Verbot des Öffentlich -Zugänglichmachens von Videoclips mit Aufnahmen ihres Konzerts aus dem Jahr 1972 im New London Theatre gerichteten Klageantrags
a) (1) zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Unternehmenszweck der Schutz der Persönlichkeit und des Lebenswerks der Schauspielerin und Sängerin Marlene Dietrich sowie die Wahrnehmung von deren Persönlichkeits- und Verwertungsrechten ist. Einziger Abkömmling und Alleinerbin der am 6. Mai 1992 verstorbenen Marlene Dietrich ist ihre Tochter Maria Riva.
2
Diese hat der Klägerin alle Ansprüche wegen einer Verletzung von Leistungsschutzrechten ihrer Mutter abgetreten und sie zur Geltendmachung daraus folgender Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt.
3
Die Beklagte, eine Konzerngesellschaft der Google Inc., betreibt im Internet die Videoplattform YouTube. Auf diese Plattform können Internetnutzer Videos hochladen, die dort anschließend zum kostenfreien Abruf durch alle Internetnutzer bereitgehalten werden.
4
Von Dezember 2006 bis November 2011 waren über die Plattform der Beklagten verschiedene Videoclips abrufbar, die Marlene Dietrich zeigen, darunter Ausschnitte aus der Aufzeichnung eines Konzertauftritts im Jahr 1972 im New London Theatre in London.
5
Die Klägerin ist der Ansicht, das Bereithalten von Videoclips mit Ausschnitten dieser Aufzeichnung auf der Plattform der Beklagten verletze das Marlene Dietrich als ausübender Künstlerin zustehende Leistungsschutzrecht. Die Beklagte hafte für diese Urheberrechtsverletzung als Täter oder Teilnehmer , jedenfalls aber als Störer auf Unterlassung.
6
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt , die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Videoclips des Konzerts von Marlene Dietrich aus dem Jahr 1972 im New London Theatre mit einem oder mehreren der von Marlene Dietrich interpretierten [näher bezeichneten] Musik /Konzerttitel wie auf den [beigefügten] Bildtonträgern enthalten über die Plattformen der Beklagten unter den [näher bezeichneten] Domains öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten zu ermöglichen, die Videoclips öffentlich zugänglich zu machen.
7
Das Landgericht hat der Klage mit diesem Unterlassungsantrag hinsichtlich eines Titels („Lili Marleen“) stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die gegen die teilweise Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

8
A. Das Berufungsgericht hat die Klage - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - als zulässig aber unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt :
9
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London erbrachten künstlerischen Darbietungen in Deutschland urheberrechtlich nicht geschützt seien.
10
Die Klägerin könne für diese Darbietungen das Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) nicht nach § 125 Abs. 1 UrhG in Anspruch nehmen, weil Marlene Dietrich ihre deutsche Staatsangehörigkeit anlässlich der Beantragung und Verleihung der US-Staatsbürgerschaft verloren habe.
11
Einem aus § 125 Abs. 3 UrhG folgenden Verbotsrecht stehe entgegen, dass die Klägerin - abgesehen von dem Titel „Lili Marleen“ - nicht dargetan habe , dass Aufnahmen des Londoner Konzerts - im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienen seien. Der Titel „Lili Marleen“ sei früher als dreißig Tage vor seinem Erscheinen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bereits außerhalb dessen erschienen.
12
Auch aufgrund internationaler Verträge habe Marlene Dietrich für ihre Darbietungen kein Leistungsschutzrecht nach § 125 Abs. 5 UrhG zugestanden. Die Klägerin könne sich nicht auf das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26. Oktober 1961 stützen. Der Schutz nach diesem Abkommen sei ausgeschlossen, weil Marlene Dietrich der Aufnahme ihres Konzerts auf einem Bild- und Tonträger zugestimmt habe. Die Klägerin könne weder aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994 noch aus dem WIPOVertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezember 1996 ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Darbietungen herleiten. Diese Abkommen gewährten dem ausübenden Künstler kein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen einer audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung.
13
Ein entsprechendes Verbotsrecht folge auch nicht aus § 137f Abs. 2 UrhG in Verbindung mit dem britischen Recht.
14
B. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig ist (dazu B I). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedoch nicht verneint werden (dazu B II).
15
I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig und insbesondere die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet (dazu I 1) und die Klägerin zur Prozessführung befugt (dazu I 2) ist.
16
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Rn. 11 = WRP 2014, 709 - Tarzan), ergibt sich aus § 32 ZPO.
17
a) Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO zählen Urheberrechtsverletzungen. Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. § 32 ZPO erfasst auch Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7 f.; Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, GRUR 2011, 558 Rn. 6 f. = WRP 2011, 898; BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 11 - Tarzan, mwN).
18
b) Danach ist für den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet. Die Klägerin nimmt die - in Kalifornien ansässige - Beklagte wegen der behaupteten Verletzung eines in Deutschland bestehenden Leistungsschutzrechts des ausübenden Künstlers auf Unterlassung in Anspruch, in Deutschland bestimmte Videoclips eines Konzerts öffentlich zugänglich zu machen. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen , wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. Es ist dagegen nicht erforderlich , dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann. An seiner abweichenden Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I) hält der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) nicht fest (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 42 = WRP 2013, 1456 - Pinckney/Mediatech; Urteil vom 22. Januar 2015 - C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 32 = WRP 2015, 332 - Hejduk/EnergieAgentur; offengelassen für Markenverletzungen BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 15 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP; zu Wettbewerbsverletzungen vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 12 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal ). Nach Darstellung der Klägerin waren die beanstandeten Videoaufnahmen über die Internetplattform der Beklagten in Deutschland abrufbar.
19
2. Die Klägerin ist befugt, den erhobenen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 18 = WRP 2014, 68 - Beuys-Aktion).
20
a) Die Klägerin kann ihre Prozessführungsbefugnis zwar nicht darauf stützen, dass Maria Riva ihr den mit der Klage verfolgten Unterlassungsan- spruch wegen Verletzung eines Leistungsschutzrechts abgetreten habe. Eine (isolierte) Abtretung solcher Unterlassungsansprüche ist im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des Leistungsinhalts ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 241 - Universitätsemblem ; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 311/98, BGHZ 148, 221, 225 - SPIEGEL -CD-ROM).
21
b) Die Klägerin ist jedoch nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft zur Prozessführung befugt. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 24 - Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 87 = WRP 2015, 739 - Videospielkonsolen II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, GRUR 2016, 490 Rn. 20 = WRP 2016, 596 - Marcel-Breuer-Möbel II). Maria Riva hat die Klägerin wirksam zur gerichtlichen Verfolgung der erhobenen Ansprüche ermächtigt. Auf Maria Riva sind als Alleinerbin von Marlene Dietrich deren nach § 79 Abs. 1 Satz 1 UrhG übertragbaren und damit auch vererblichen Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als ausübende Künstlerin übergegangen. Sie hat die Klägerin zur Geltendmachung der aus einer Verletzung dieser Leistungsschutzrechte folgenden Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt. Das eigene schutzwürdige Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche ergibt sich daraus, dass Maria Riva ihr auch die Wahrnehmung der Verwertungsrechte übertragen hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 25 - Beuys-Aktion).
22
II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass deutsches Recht an- wendbar ist (dazu B II 1) und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deshalb nach § 97 Abs. 1 UrhG voraussetzt, dass nach dem Urheberrechtsgesetz das ausschließliche Recht besteht, die im Jahr 1972 in London erbrachten Darbietungen Marlene Dietrichs in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen (dazu B II 2). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der einem ausübenden Künstler nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, für die Darbietungen Marlene Dietrichs weder nach § 125 Abs. 1 UrhG (dazu B II 3) noch nach § 125 Abs. 3 UrhG (dazu B II 4) und auch nicht gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des TRIPS-Übereinkommens oder des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (dazu B II 5) beansprucht werden kann und sich ein entsprechendes Recht nicht aus § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG ergibt (dazu B II 6). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz für diese Darbietungen jedoch gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des Rom-Abkommens in Anspruch genommenwerden (dazu B II 7).
23
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass deutsches Recht anwendbar ist.
24
a) Im Hinblick auf die Frage des anwendbaren Rechts ist, da hier die Verletzung eines nach Ansicht der Klägerin im Jahr 1972 entstandenen Leistungsschutzrechts durch ein öffentliches Zugänglichmachen im Zeitraum von Dezember 2006 bis November 2011 zu beurteilen ist, zwischen der Zeit vor und der Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) am 11. Januar 2009 (Art. 32 Rom-II-VO) zu unterscheiden. Die Rom-II-VO ist nach ihrem Art. 31 auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten. Auf schadensbegründende Ereignisse, die zuvor eingetreten sind, ist das deutsche internationale Privatrecht anwendbar. Die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist allerdings sowohl nach dem deutschen internationalen Privatrecht als auch nach Art. 8 Abs. 1 der Rom-II-VO grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 12 - Tarzan; Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 24 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II, mwN).
25
b) Da Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs allein die Verletzung eines Leistungsschutzrechts ist, für das die Klägerin für das Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.
26
2. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt danach gemäß § 97 Abs. 1 UrhG voraus, dass zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung nach dem Urheberrechtsgesetz das ausschließliche Recht bestand, die im Jahr 1972 in London erbrachten Darbietungen Marlene Dietrich in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen.
27
a) Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, Videoclips mit Aufnahmen des von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London gegebenen Konzerts über das Internet in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen.
28
b) Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG steht dem ausübenden Künstler (§ 73 UrhG) das ausschließliche Recht zu, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist nach § 19a UrhG das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Darbietung umfasst das Recht, seine auf einem Bild- oder Tonträger (vgl. § 16 Abs. 2 UrhG) festgelegte Darbietung über das Internet öffentlich zugänglich zu machen (vgl. Schaefer in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 78 UrhG Rn. 5).
29
3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass für die Darbietung Marlene Dietrichs der einem ausübenden Künstler nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, nicht nach § 125 Abs. 1 UrhG beansprucht werden kann.
30
a) Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 UrhG genießen deutsche Staatsangehörige den nach §§ 73 bis 83 UrhG gewährten Schutz für alle ihre Darbietungen, gleichviel wo diese stattfinden.
31
b) Marlene Dietrich war zum Zeitpunkt ihres Konzertauftritts im Jahr 1972 in London nicht mehr deutsche Staatsangehörige. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 1937 die US-amerikanische Staatsbürgerschaft angenommen und ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren.
32
4. Für die Darbietungen Marlene Dietrichs kann der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz nicht nach § 125 Abs. 3 UrhG beansprucht werden.
33
a) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen gemäß § 125 Abs. 3 UrhG hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienen sind, es sei denn, dass die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.
34
b) Die Schutzvoraussetzungen des § 125 Abs. 3 UrhG sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Bild- oder Tonträger mit den Aufnahmen des Konzerts von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehr als dreißig Tage vor ihrem Erscheinen in Deutschland außerhalb Deutschlands erschienen.
35
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Begriff des Erscheinens im Sinne von § 125 Abs. 3 UrhG die Legaldefinition des § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG maßgeblich ist (zu § 86 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 170/78, GRUR 1981, 360, 361 - Erscheinen von Tonträgern; zu § 71 UrhG Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07, GRUR 2009, 942 Rn. 20 = WRP 2009, 1274 - Motezuma). Danach ist ein Bild- oder Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Bild- oder Tonträgers nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind.
36
Der Begriff des Erscheinens im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erfordert nicht, dass die Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr genügt es, dass Vervielfältigungsstücke in für die Öffentlichkeit genügender Anzahl hergestellt worden sind und die Öffentlichkeit das Werk auf der Grundlage dieser Vervielfältigungsstücke mit Auge oder Ohr wahrnehmen kann (vgl. BGH, GRUR 1981, 360, 361 f. - Erscheinen von Tonträgern; GRUR 2009, 942 Rn. 34 - Motezuma). Wird ein Werk der Öffentlichkeit durch einen Werkvermittler zugänglich gemacht, kann danach die Überlassung einiger weniger Vervielfältigungsstücke oder sogar nur eines einzigen Vervielfältigungsstücks an den Werkvermittler genügen, um den voraus- sichtlichen Publikumsbedarf zu decken und damit ein Erscheinen des Werkes zu bewirken (vgl. BGH, GRUR 2009, 942 Rn. 35 - Motezuma).
37
bb) Danach sind Bild- oder Tonträger mit Aufnahmen des Konzerts von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London am 1. Januar 1973 in Großbritannien und am 13. Januar 1973 in den Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne von § 125 Abs. 3 UrhG erschienen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London veranstaltete Konzert mit ihrer Zustimmung auf Bild- und Tonträgern aufgenommen. Der auf der Grundlage dieser Aufnahmen mit ihrer Einwilligung erstellte Film „An Evening with Marlene Dietrich“ wurde mit ihrer Zustimmung am 1. Januar 1973 in Großbritannien und am 13. Januar 1973 in den Vereinigten Staaten von Amerika im Fernsehen ausgestrahlt. Mit der Überlassung von Bild- und Tonträgern dieses Films an die Sendeanstalten sind diese Bild- und Tonträger im Sinne von § 125 Abs. 3 UrhG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erschienen.
38
cc) Bild- und Tonträger mit dem von Marlene Dietrich bei dem Londoner Konzert dargebotenen Titel „Lili Marleen“ sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit früher als dreißig Tage vor ihrem Erscheinen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bereits außerhalb dessen erschienen. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan, dass Bild- und Tonträger mit Aufnahmen anderer Titel des Londoner Konzerts im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienen sind.
39
5. Die Klägerin kann für die hier in Rede stehenden Darbietungen Marlene Dietrichs keinen Schutz gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des TRIPS-Übereinkommens oder des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger beanspruchen.
40
a) Gemäß § 125 Abs. 5 Satz 1 UrhG genießen ausländische Staatsangehörige den ausübenden Künstlern nach den §§ 73 bis 83 UrhG gewährten Schutz nach dem Inhalt der Staatsverträge.
41
b) Der künstlerischen Darbietung einer US-amerikanischen Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich kann nach dem TRIPS-Übereinkommen oder dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger in Deutschland der Schutz zu gewähren sein, den das deutsche Urheberrecht dem ausübenden Künstler gewährt. Das TRIPS-Übereinkommen ist für die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft am 1. Januar 1995 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II 2015, Fundstellennachweis B, S. 895 f.). Der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger ist für die Vereinigten Staaten am 20. Mai 2002 und für das Vereinigte Königreich, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union am 14. März 2010 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II 2015, Fundstellennachweis B, S. 915 f.).
42
c) Es ist bereits fraglich, ob sich die Klägerin auf das TRIPSÜbereinkommen oder den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen kann.
43
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger zwar integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung und daher in der Union unmittelbar anwendbar (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 37 bis 40 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso); Einzelpersonen können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch weder auf das TRIPS-Übereinkommen noch auf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 43 bis 48 - SCF/Del Corso). Danach dürften diese Abkommen jedenfalls für den unionsrechtlich harmonisierten Bereich des Urheberrechts für Einzelpersonen keine unmittelbare Wirkung entfalten (vgl. BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 52 - Tarzan, mwN auch zur Gegenansicht).
44
bb) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), ist unionsrechtlich harmonisiert. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sehen die Mitgliedstaaten für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass diese drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Danach kann sich die Klägerin möglicherweise nicht auf das TRIPS-Übereinkommen oder den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen. Das kann hier aber letztlich offenbleiben.
45
d) Aus dem TRIPS-Abkommen und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger ergibt sich jedenfalls kein ausschließliches Recht des ausübenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seiner Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.
46
aa) Gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 1 TRIPS gewähren die Mitgliedstaaten dieses Abkommens den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten die in diesem Übereinkommen festgelegte Behandlung. Sie gewähren ihnen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TRIPS eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums gewähren. In Bezug auf ausübende Künstler gilt diese Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 TRIPS allerdings nur in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Rechte. Danach kommt den ausübenden Künstlern ein über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitglied- staats bestehender Rechtsschutz, nicht zugute (vgl. OLG Hamburg, ZUM-RD 1997, 343, 344; ZUM 2004, 133, 136; LG Berlin, ZUM 2006, 761, 762).
47
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 TRIPS haben ausübende Künstler zwar die Möglichkeit, die öffentliche Wiedergabe ihrer lebenden Darbietung zu verhindern , wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen wird. Das Übereinkommen sieht jedoch kein Recht des ausübenden Künstlers vor, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen einer auf einem Bild- oder Tonträger festgelegten Darbietung zu verbieten. Ihnen muss nach dem Übereinkommen daher auch kein entsprechender Inlandsschutz gewährt werden.
48
bb) Gemäß Art. 3 Abs. 1 WPPT gewähren die Vertragsparteien den ausübenden Künstlern, die Angehörige anderer Vertragsparteien sind, den in diesem Vertrag vorgesehenen Schutz. Jede Vertragspartei gewährt den Angehörigen anderer Vertragsparteien nach Art. 4 Abs. 1 WPPT die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem Vertrag ausdrücklich gewährten ausschließlichen Rechte gewährt. Den ausübenden Künstlern kommt danach auch nach diesem Vertrag ein über die darin vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz, nicht zugute.
49
Ausübende Künstler haben nach Art. 6 Ziffer i WPPT das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten Darbietungen zu erlauben. Sie haben nach dieser Bestimmung nicht das Recht, das hier in Rede stehende öffentliche Zugänglichmachen einer festgelegten Darbietung zu erlauben. Ausübende Künstler haben ferner nach Art. 10 WPPT das ausschließliche Recht zu erlauben, dass ihre auf Tonträgern festgelegten Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Nach dieser Bestimmung hat der ausübende Künstler nicht das hier in Rede stehende Recht, das öffentliche Zugänglichmachen der audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung zu erlauben (vgl. v. Welser/ Braun in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 125 UrhG Rn. 42; BeckOK UrhG/Lauber-Rönsberg, Stand: 1. April 2016, § 125 UrhG Rn. 24). Ein solches Recht des ausübenden Künstlers ist erstmals in Art. 10 des - noch nicht in Kraft getretenen - WIPO-Vertrages zum Schutz audiovisueller Darbietungen (WAPT) vom 26. Juni 2012 vorgesehen.
50
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit dem britischen Recht kein Leistungsschutzrecht für die künstlerischen Darbietungen Marlene Dietrichs bei ihrem Konzert im Jahr 1972 in London ergibt.
51
a) Nach § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 UrhG gilt diese Regelung entsprechend für die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler (§ 73 UrhG).
52
§ 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte und ist daher richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden (BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 55 - Tarzan). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG dahin auszulegen, dass die in der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat nach dessen nationalen Bestimmungen über das Urheberrecht geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk, auch wenn er Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen na- tionalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-240/07, Slg. 2009, I-263 = GRUR 2009, 393 Rn. 26 bis 37 - Sony/Falcon; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 80/04, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 23 bis 27 - Tonträger aus Drittstaaten II; BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 57 - Tarzan).
53
Danach kommt es für die Anwendung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG und damit auch des § 137f Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG weder darauf an, ob der Inhaber des Schutzrechts Staatsangehöriger eines Drittstaates ist (EuGH, GRUR 2009, 393 Rn. 35 - Sony/Falcon; BGH, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 23 - Tonträger aus Drittstaaten II), noch darauf, ob der Schutzgegenstand in dem Mitgliedstaat, für den Schutz beansprucht wird, überhaupt jemals geschützt gewesen ist. Vielmehr kommen dem Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechts die nach § 137f Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG anzuwendenden Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der seit dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung zugute, wenn der von ihm für einen bestimmten Schutzgegenstand beanspruchte (Urheber-)Rechtsschutz am 1. Juli 1995 zumindest in einem der Mitgliedstaaten bestanden hat (BGH, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 24 - Tonträger aus Drittstaaten II; GRUR 2014, 559 Rn. 58 - Tarzan).
54
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Darbietungen Marlene Dietrichs seien am 1. Juli 1995 im Vereinigten Königreich - was hier insoweit allein in Betracht kommt - nicht urheberrechtlich geschützt gewesen. Der Schutz der Darbietungen eines ausübenden Künstlers habe sich zum maßgeblichen Stichtag am 1. Juli 1995 nach Art. 182 des britischen Copyright, Designs and Patents Act 1988 (CDPA) in der zu diesem Zeitpunkt geltendenFassung bestimmt. Danach konnte das Recht eines ausübenden Künstlers nur durch eine Person verletzt werden, die diese Darbietung ohne seine Zustimmung aufzeichnete (Art. 182 Abs. 1 Buchst a CDPA), live sendete oder live in ein Kabelprogramm einstellte (Art. 182 Abs. 1 Buchst. b CDPA). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nach diesen Bestimmungen des britischen Rechts aus einer Nutzung der mit Zustimmung von Marlene Dietrich aufgezeichneten Darbietungen kein Verbotsrecht herleiten können. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
55
7. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann für die Darbietung Marlene Dietrichs der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des Rom-Abkommens in Anspruch genommen werden.
56
a) Gemäß Art. 4 Buchst. a des Rom-Abkommens gewährt jeder vertragschließende Staat den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn die Darbietung in einem anderen vertragschließenden Staat stattfindet. Unter Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Rom-Abkommens die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, den ausübenden Künstlern, die seine Staatsangehörigen sind, für die Darbietungen, die in seinem Gebiet stattfinden, gesendet oder erstmals festgelegt werden, gewährt.
57
b) Danach ist Marlene Dietrich für ihre im Jahr 1972 in London dargebotene künstlerische Leistung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich der Schutz zu gewähren, den deutsche Staatsangehörige für ihre in der Bundesrepublik Deutschland dargebotenen künstlerischen Leistungen genießen. Das Rom-Abkommen ist in der Bundesrepublik Deutschland am 21. Oktober 1966 und im Vereinigten Königreich am 18. Mai 1964 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II 2015, Fundstellennachweis B, S. 595). Die künstlerische Darbietung wurde nach dem Inkrafttreten des Rom-Abkommens für diese Staaten im Jahr 1972 im Vereinigten Königreich erbracht. Es kommt nicht darauf an, dass Marlene Dietrich zu diesem Zeitpunkt US-amerikanische Staatsangehörige war. Für den Schutz des ausübenden Künstlers nach dem Rom-Abkommen ist dessen Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung (vgl. BeckOK UrhG/Lauber-Rönsberg aaO § 125 UrhG Rn. 16; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 125 Rn. 15; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 125 UrhG Rn. 16; v. Lewinski in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 57 Rn. 47).
58
c) Nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens wird Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt. Der in diesem Abkommen zugunsten der ausübenden Künstler vorgesehene Schutz muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rom-Abkommens die Möglichkeit geben , die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung zu untersagen , es sei denn, dass für die öffentliche Wiedergabe die Festlegung einer Darbietung verwendet wird. Gemäß Art. 19 des Rom-Abkommens ist Art. 7 des Rom-Abkommens unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bildund Tonträger eingefügt wird.
59
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es der Klägerin nicht nach Art. 19 des Rom-Abkommens verwehrt, für die hier in Rede stehenden Darbietungen Marlene Dietrichs nach Art. 4 Buchst. a des Rom-Abkommens Inländerbehandlung zu beanspruchen.
60
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne nach Art. 19 des Rom-Abkommens für die hier in Rede stehende Darbietung keine Inländerbehandlung beanspruchen. Marlene Dietrich habe der Aufnahme ihres Londoner Konzerts auf einem Bild- und Tonträger zugestimmt. Damit sei der durch das Rom-Abkommen vorgesehene Rechtsschutz ausgeschlossen.
61
bb) Mit dieser Begründung kann der Klägerin der beanspruchte Rechtsschutz nicht versagt werden. Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Ton- träger eingefügt wird, ist nach Art. 19 des Rom-Abkommens zwar Art. 7 des Rom-Abkommens nicht mehr anwendbar, der den Umfang des ausübenden Künstlern in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes bestimmt. Alle anderen Bestimmungen des Abkommens und insbesondere Art. 4 des Rom-Abkommens, wonach ausübenden Künstlern - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - Inländerbehandlung zu gewähren ist, bleiben dagegen anwendbar.
62
(1) Zur Auslegung von Art. 2 des Rom-Abkommens sind die in Art. 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVRK) vom 23. Mai 1969 niedergelegten Auslegungsgrundsätze heranzuziehen.
63
Das Rom-Abkommen steht aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 15. September 1965 (BGBl. II S. 1243) im Rang eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG). Bei seiner Auslegung sind die für völkerrechtliche Verträge geltenden Auslegungsgrundsätze zu beachten. Danach sind die Auslegungsregeln von Art. 31 bis 33 WVRK heranzuziehen. Die am 27. Januar 1980 in Kraft getretene Wiener Vertragsrechtskonvention ist auf das am 26. Oktober 1961 geschlossene Rom-Abkommen zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Art. 4 nur auf Verträge Anwendung findet, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist. Für die Auslegung früher geschlossener Verträge kann dessen ungeachtet auf diese Auslegungsregeln zurückgegriffen werden, da diese bereits vor dem Inkrafttreten der Konvention inhaltsgleich bestehendes Völkergewohnheitsrecht kodifizieren (zur Genfer Flüchtlingskonvention vgl. BVerfG, NVwZ 2015, 361 Rn. 35 bis 37).
64
Gemäß Art. 31 Abs. 1 WVRK ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereiten- den Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können nach Art. 32 WVRK herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 WVRK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 WVRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
65
(2) Nach dem danach in erster Linie maßgeblichen Wortlaut von Art. 19 des Rom-Abkommens ist Art. 7 des Rom-Abkommens unbeschadet aller anderen Bestimmungen des Abkommens nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird. Das Wort „unbeschadet“ besagt eindeutig, dass unter den in Art. 19 des Rom-Abkommens genannten Voraussetzungen allein Art. 7 des Rom-Abkommens nicht mehr anwendbar ist und alle anderen Bestimmungen des Abkommens unberührt bleiben. Danach kann sich der ausübende Künstler bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 19 des Rom-Abkommens zwar nicht mehr auf die in Art. 7 des Rom-Abkommens vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf den in Art. 4 des Rom-Abkommens geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung berufen.
66
(3) Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des Rom-Abkommens oder seines Art. 19. Das Rom-Abkommen dient, wie sich aus seiner Präambel ergibt, dem Schutz der Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Art. 19 des Rom-Abkommens regelt eine Ausnahme von dem nach dem Abkommen für ausübende Künstler ausdrücklich gewährleisteten Schutz. Die Ausnahmeregelung dient den Interessen der Filmwirtschaft an einer ungestörten Verwertung von Aufzeichnungen von Darbietungen, in deren Anfertigung der darstellende Künstler eingewilligt hat (vgl. v. Lewinski in Loewenheim aaO § 57 Rn. 50; Nordemann/Vinck/Hertin, Internationales Urheberrecht, 1977, Art. 19 RA Rn. 1; Ulmer, GRUR Int. 1961, 569, 591). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung vereitelt eine Auslegung von Art. 19 des Rom-Abkommens, wonach dem ausübenden Künstler, der diese Zustimmung erteilt hat, zwar der Schutz von Art. 7 des RomAbkommens nicht zusteht, er sich aber auf einen Inländerschutz nach Art. 4 des Rom-Abkommens berufen kann, nicht den Zweck dieser Vorschrift. Der Inländerschutz kann nicht nur über den im Rom-Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz hinausgehen, sondern auch hinter diesem zurückbleiben. Im zuletzt genannten Fall führt der Ausschluss des nach dem Rom-Abkommen gewährleisteten Schutzes dazu, dass sich der ausübende Künstler gegenüber dem Filmhersteller nur auf den schwächeren Inländerschutz berufen kann. Die Bestimmung des Art. 19 des Rom-Abkommens läuft daher nicht leer, wenn sie dahin ausgelegt wird, dass der Inländerschutz unberührt bleibt.
67
(4) Da die Auslegung von Art. 19 des Rom-Abkommens nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Regelungszusammenhang und Sinn und Zweck nicht zu Mehrdeutigkeiten oder Unklarheiten führt, kann nach den für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge geltenden Grundsätzen aus der Entstehungsgeschichte des Abkommens nichts Abweichendes hergeleitet werden. Davon abgesehen geht aus dem Bericht des Generalberichterstatters der Diplomatischen Konferenz über den internationalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, die zum Abschluss des RomAbkommens geführt hat, hervor, dass Art. 19 des Rom-Abkommens nicht das Recht des ausübenden Künstlers berührt, hinsichtlich von Festlegungen seiner Darbietungen die Inländerbehandlung in Anspruch zu nehmen (vgl. Kaminstein, UFITA (40) 1963, 99, 127).
68
e) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich nach dem Rom-Abkommen nicht auf ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der aufgezeichneten Darbietung berufen, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 zu gewährende Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens nicht auf die ausübenden Künstlern in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich gewährleisteten Mindestrechte beschränkt.
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aa) Nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens wird Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt. Es ist umstritten, was es bedeutet, dass „Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes“ zu gewähren ist.
70
bb) Nach einer Auffassung besteht danach die Inländerbehandlung allein in der Gewährung der im Rom-Abkommen ausdrücklich geregelten Rechte, die über den von den vertragschließenden Staaten aufgrund ihrer nationalen Gesetzgebung gewährten Schutz hinausgehen, hinter diesem aber auch zurückbleiben können (v. Lewinski in Loewenheim aaO § 57 Rn. 49; dies. in International Copyright Law And Policy, 2008, Kap. 7 Rn. 7.34 bis 7.40; dies., GRUR Int. 1997, 667, 671; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 7. Aufl., § 27 Rn. 977; Reinbothe, GRUR Int. 1992, 707, 713).
71
Nach dieser Auffassung würde sich die nach Art. 2 Abs. 2 des RomAbkommens zu gewährende Inländerbehandlung schon deshalb nichtauf das - hier in Rede stehende - öffentliche Zugänglichmachen der festgelegten Darbietungen eines ausübenden Künstlers erstrecken, weil der dem ausübenden Künstler in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich gewährleistete Schutz nicht so weit reicht. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rom-Abkommens - aus dem sich ein solcher Schutz allein ergeben könnte - muss der in diesem Abkommen zugunsten des ausübenden Künstlers vorgesehene Schutz die Möglichkeit geben, die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung zu untersagen, es sei denn, dass für die öffentliche Wiedergabe die Festlegung einer Darbietung verwendet wird.
72
Danach wäre im Streitfall schon deshalb nicht der von der Klägerin beanspruchte Schutz für die Darbietungen Marlene Dietrichs zu gewähren, weil für das öffentliche Zugänglichmachen auf der Plattform der Beklagten die Festlegung einer Darbietung verwendet wird. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des RomAbkommens erfasst dagegen nur die öffentliche Wiedergabe von nicht festgelegten Darbietungen, also von Live-Darbietungen.
73
Darüber hinaus handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des RomAbkommens. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rom-Abkommens ist nicht mit dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe in § 15 Abs. 2 UrhG oder Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG gleichzusetzen , der das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG). Die Vertragsstaaten des Rom-Abkommens haben unter dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe vielmehr die öffentliche Übertragung von Darbietungen durch Lautsprecher oder Draht an einen anderen Ort als den der Veranstaltung verstanden (vgl. Nordemann/Vinck/Hertin aaO Art. 7 RA Rn. 8; Masouyé, Guide to the Rome Convention and the Phonograms Convention, WIPO Library 1981, Art. 7 Rn. 7.12; Ulmer, GRUR Int. 1961, 569, 581; Kaminstein, UFITA (40) 1963, 99, 113) und nicht das öffentliche Zugänglichmachen in einer Weise, dass die Darbietungen Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
74
cc) Nach anderer Auffassung ist die nach dem Rom-Abkommen zu gewährende Inländerbehandlung nicht auf die im Rom-Abkommen ausdrücklich geregelten Rechte beschränkt. Vielmehr haben nach dieser Ansicht die vertragschließenden Staaten daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren. Gehen die den ausübenden Künstlern in dem ver- tragschließenden Staat zustehenden Rechte über den in dem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Mindestschutz hinaus, begründet die Inländerbehandlung danach einen weiterreichenden Rechtsschutz (v. Welser/Braun in Wandtke /Bullinger aaO § 125 Rn. 24; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 37; Vogel in Loewenheim aaO § 38 Rn. 7; Nordemann /Vinck/Hertin aaO Art. 2 RA Rn. 4; Nordemann/Vinck/Hertin/Meyer, International Copyright, 1990, Art. 2 RT Rn. 4; Masouyé aaO Art. 2 Rn. 2.4; Beining, Der Schutz ausübender Künstler im internationalen und supranationalen Recht, 2000, S. 74; Strauss, GRUR Int. 1982, 19, 23; Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten des Urheberrechts im Rahmen des GATT, 1990, S. 221).
75
Nach dieser Auffassung könnte dem ausübenden Künstler das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen einer festgelegten Darbietung nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung zustehen.
76
dd) Der zuletzt genannten Auffassung ist zuzustimmen. Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung ist nicht auf die in dem Abkommen niedergelegten Mindestrechte beschränkt.
77
(1) Eine Auslegung des Wortlauts von Art. 2 des Rom-Abkommens in seinen für die Auslegung maßgebenden Sprachfassungen kann die Frage nach dem Verhältnis des Grundsatzes der Inländerbehandlung zum Grundsatz der Mindestrechte nicht klar und eindeutig beantworten.
78
Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist nach Art. 33 Abs. 1 WVRK der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. Für das Rom-Abkommen sind nach seinem Art. 33 Abs. 1 die Texte in englischer, französischer und spanischer Sprache in gleicher Weise maßgebend. Bei dem Text in deutscher Sprache handelt es sich nach Art. 33 Abs. 2 des Rom- Abkommens lediglich um einen offiziellen und nicht um einen authentischen Text.
79
Der dem offiziellen Text von Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens in deutscher Sprache (danach wird die Inländerbehandlung „nach Maßgabe“ des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes gewährt) entsprechende authentische Text in englischer, französischer und spanischer Sprache (dort heißt es statt „nach Maßgabe“ „shall be subject to“, „compte tenu de“ und „sujeto a“) gibt keinen Aufschluss darüber, ob die nach dem Abkommen zu ge- währende Inländerbehandlung auf den durch das Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz begrenzt ist oder den durch das Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz ergänzt.
80
(2) Der Zusammenhang von Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens mit Art. 19 und Art. 21 des Rom-Abkommens legt nahe, dass die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung nicht auf den durch das Rom-Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz begrenzt ist, sondern zu diesem Schutz hinzutritt.
81
Der Umstand, dass nach Art. 19 des Rom-Abkommens allein der Rechtsschutz nach Art. 7 des Rom-Abkommens erlischt, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, der Rechtsschutz nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 des Abkommens dagegen fortbesteht (vgl. Rn. 58 bis 66), deutet darauf hin, dass der Mindestrechtsschutz gemäß Art. 7 des Abkommens und der Rechtsschutz nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung gemäß Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 des Abkommens nicht deckungsgleich sind.
82
Nach Art. 21 des Rom-Abkommens lässt der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz den Schutz unberührt, den die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen etwa aus anderen Rechtsgründen genießen. Diese Regelung kann als Klarstellung aufgefasst werden, dass keine Bestimmung des Abkommens als Obergrenze des durch die Vertragsstaaten einzuräumenden Rechtsschutzes verstanden werden darf (Nordemann/Vinck/Hertin aaO Art. 21 und 22 RA Rn. 1). Vorbild dieser Regelung ist Art. 19 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) vom 9. September 1886, wonach die Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht daran hindern, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, die durch die Gesetzgebung eines Verbandslandes etwa erlassen werden. Art. 19 RBÜ wird als Bestätigung einer nicht auf den Mindestschutz beschränkten Inländerbehandlung verstanden (Masouyé, Kommentar zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, 1981, Art. 19 Rn. 19.1 und 19.2).
83
(3) Es kann offenbleiben, ob sich bereits unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs von Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens mit Art. 19 und Art. 21 des Rom-Abkommens ein hinreichend klares Auslegungsergebnis ergibt. Nach Art. 32 Buchst. a WVRK können ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 WVRK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 WVRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt. Danach können zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 des RomAbkommens die entsprechenden Regelungen der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens (WUA) vom 6. September 1952, die dem RomAbkommen vom 26. Oktober 1961 zum Vorbild gedient haben, und der Bericht des Generalberichterstatters der Diplomatischen Konferenz über den internati- onalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, die zum Abschluss des Rom-Abkommens am 26. Oktober 1961 geführt hat, herangezogen werden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens dahin auszulegen ist, dass der Inländerschutz durch den Mindestschutz nicht begrenzt, sondern ergänzt wird.
84
Die Regelungen des Rom-Abkommens zur Inländerbehandlung und zum Mindestschutz gehen auf entsprechende Regelungen der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens zurück (vgl. Ulmer, GRUR Int. 1961, 569, 576). Das Rom-Abkommen nimmt auf diese internationalen Vereinbarungen ausdrücklich Bezug (vgl. Art. 23, Art. 24 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 4 des Rom-Abkommens). Nach Art. 4 Abs. 1 RBÜ (ebenso Art. 5 Abs. 1 RBÜ in ihrer Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) genießen die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. Nach Art. II WUA genießen die Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz. Diese Abkommen sehen demnach - wie sich aus dem Wort „sowie“ ohne Zweifel ergibt - eine Kombination der Inländerbehandlung mit den durch das jeweilige Abkommen besonders gewährten Rechten vor. Dies spricht dafür, dass dem Rom-Abkommen gleichfalls ein Schutzsystem zugrunde liegt, das durch eine Kombination der Inländerbehandlung mit einem durch das Abkommen selbst gewährleisteten Mindestschutz gekennzeichnet ist.
85
Allerdings können im Hinblick darauf, dass die Berner Übereinkunft und das Welturheberrechtsabkommen dem Schutz der Urheber dienen, während das Rom-Abkommen dem Schutz von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sendeunternehmen bezweckt, Zweifel bestehen, ob das RomAbkommen für die Inhaber verwandter Schutzrechte einen Rechtsschutz vorsieht , der genauso weit reicht, wie der Rechtsschutz, den die beiden früheren Abkommen für die Urheber vorsehen. Diese Zweifel werden jedoch durch den Bericht des Generalberichterstatters der diplomatischen Konferenz ausgeräumt. Danach dient Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens lediglich zur Klarstellung, dass sich der Schutz, den die Staaten nach den Vorschriften des Abkommens zu gewähren haben, nicht immer genau mit der Inländerbehandlung deckt, da dieser Schutz weiter oder enger sein kann als die Inländerbehandlung. Ein Vorschlag , dass ein Staat, der Rechte gewährt, die über die vom Abkommen geforderten Mindestrechte hinausgehen, nicht verpflichtet sein sollte, sie den Angehörigen von Staaten zuzuerkennen, die solche Rechte den Angehörigen des anderen Staates nicht gewähren, wurde von der Konferenz nicht angenommen (Kaminstein, UFITA (40) 1963, 99, 105 f.; vgl. auch den Bericht des Delegationsführers der deutschen Delegation und Vizepräsidenten der diplomatischen Konferenz Ulmer, GRUR Int. 1961, 569, 576). Daraus ergibt sich eindeutig, dass Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens dahin auszulegen ist, dass der Inländerschutz durch den Mindestschutz nicht begrenzt, sondern ergänzt wird.
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(4) Bei der Auslegung einer internationalen Übereinkunft zwischen Staaten ist allerdings nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. a und b WVRK außer dem Zusammenhang in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrag oder die Anwendung seiner Bestimmungen (Buchstabe a) und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags , aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Buchstabe b) in gleicher Weise zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens aber weder das TRIPS-Übereinkommen oder der WIPOVertrag über Darbietungen und Tonträger noch Stellungnahmen von Vertragsstaaten bei den Verhandlungen über diese Übereinkommen zu berücksichtigen.
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Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei diesen - gegenüber dem Rom-Abkommen späteren - Übereinkünften nicht um Übereinkünfte über die Auslegung des Rom-Abkommens oder die Anwendung seiner Bestimmungen und bei den Verhandlungen über den Abschluss dieser Übereinkünfte nicht um Übungen bei der Anwendung des Rom-Abkommens handelt. Im Übrigen stimmen die Vertragsparteien des TRIPS-Übereinkommens oder des WIPOVertrags über Darbietungen und Tonträger nicht vollständig mit den Vertragsparteien des Rom-Abkommens überein. So sind etwa die Vereinigten Staaten von Amerika zwar Vertragspartei des TRIPS-Übereinkommens und des WIPOVertrags über Darbietungen und Tonträger, nicht aber des Rom-Abkommens. Aus dem Umstand, dass die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Inländerbehandlung von ausübenden Künstlern nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 TRIPS-Übereinkommen und Art. 4 Abs. 1 WPPT ausdrücklich auf die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Rechte beschränkt ist, kann daher nicht auf eine entsprechende Beschränkung dieser Rechte durch Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens geschlossen werden. Für die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 des RomAbkommens ist es ferner unerheblich, ob Vertreter von Vertragsstaaten des TRIPS-Übereinkommens und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger bei den Verhandlungen über diese Abkommen angenommen haben, die in diesen Abkommen vorgesehene Beschränkung der Inländerbehandlung auf die in diesen Abkommen vorgesehenen Rechte entspreche dem Schutzsystem des Rom-Abkommens (vgl. hierzu v. Lewinski in International Copyright Law And Policy, 2008, Kap. 7 Rn. 7.38 und 7.39).
88
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es daher auch nicht darauf an, ob sich die Vertragsstaaten des TRIPS-Übereinkommens mit einer im Vergleich zu Art. 2 des Rom-Abkommens enger gefassten Inländerbehandlung in Widerspruch zu der von den Vertragsstaaten des RomAbkommens in dessen Art. 22 übernommenen Verpflichtung gesetzt haben. Nach Art. 22 des Rom-Abkommens behalten sich die vertragschließenden Staaten vor, untereinander besondere Vereinbarungen zu treffen, soweit diese den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder den Sendeunternehmen weitergehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch dieses Abkommen gewährt werden oder soweit sie andere Bestimmungen enthalten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen. Davon abgesehen, steht es nicht im Widerspruch zum Rom-Abkommen, dass Vertragsstaaten des Rom-Abkommens den Inhabern verwandter Schutzrechte im TRIPS-Übereinkommen und im WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger weniger weitgehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch das Rom-Abkommen gewährt werden. Nach Art. 2 Abs. 2 TRIPS-Übereinkommen und Art. 1 Abs. 1 WPPT bleiben die zwischen den Vertragsparteien bereits bestehenden Verpflichtungen aus dem Rom-Abkommen unberührt. Die durch das TRIPSÜbereinkommen und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger gewährten Rechte schränken danach die durch das Rom-Abkommen gewährten Rechte nicht ein, sondern treten zu ihnen hinzu.
89
f) Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung nach Abschluss des Rom-Abkommens gewährt (vgl. Braun/v. Welser in Wandtke/Bullinger aaO § 125 Rn. 24). Die nach Art. 2 Abs. 2 des RomAbkommens zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.
90
aa) Nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens ist für die Zwecke dieses Abkommens unter Inländerbehandlung die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt.
91
bb) Dem Wortlaut dieser Regelung ist keine Einschränkung des Grundsatzes der Inländerbehandlung zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihm nicht, dass die Inländerbehandlung auf die Rechte beschränkt ist, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens im Jahr 1961 auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt. Der Wortlaut der Regelung legt vielmehr nahe, dass die Begünstigten in jeder Hinsicht wie Inländer zu behandeln sind und ihnen danach zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Inländerschutz beanspruchen können, dieselben Rechte zu gewähren sind, die zu diesem Zeitpunkt auch Inländern zustehen.
92
cc) Da sich auch unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs der Vorschrift und von Sinn und Zweck des Rom-Abkommens, die Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen zu schützen, keine eindeutige Antwort auf die Frage ergibt, ob die Inländerbehandlung auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens bekannten Verwertungsrechte beschränkt ist, ist zur Auslegung ergänzend die Entstehungsgeschichte der Vorschrift heranzuziehen. Die Regelungen des Rom-Abkommens zur Inländerbehandlung gehen auf entsprechende Regelungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst zurück. Nach Art. 4 Abs. 1 RBÜ in ihrer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens geltenden Fassung (jetzt Art. 5 Abs. 1 RBÜ) genießen die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern „gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden“, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. Die Inländerbehandlung nach Art. 4 Abs. 1 RBÜ erfasst danach eindeutig die von vertragschließenden Staaten nach Abschluss der Übereinkunft aufgrund ihrer nationalen Gesetzgebung gewährten Rechte. Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens verzichtet zwar auf die Unterscheidung zwi- schen gegenwärtig gewährten Rechten und in Zukunft gewährten Rechten. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Art. 2 Abs. 1 des RomAbkommens die Inländerbehandlung auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens gewährten Rechte beschränkt. Vielmehr ist davon auszugehen , dass die Inländerbehandlung nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung uneingeschränkt gilt und nach dem Vorbild von Art. 4 Abs. 1 RBÜ die nach Abschluss des Abkommens gewährten Rechte umfasst.
93
C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem auf das Recht von Marlene Dietrich als ausübender Künstlerin gestützten Antrag, der Beklagten das öffentliche Zugänglichmachen von Videoclips mit Aufnahmen des von Marlene Dietrich im Jahr 1972 imNew London Theatre gegebenen Konzerts zu verbieten, abgewiesen hat. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
94
I. Die Beklagte hat erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht, die Klägerin sei nicht berechtigt, eine Verletzung des ausschließlichen Rechts des ausübenden Künstlers aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geltend zu machen, weil dieses Recht nicht Marlene Dietrich, sondern dem Hersteller des auf der Grundlage der Aufzeichnungen des Konzerts erstellten Films „An Evening with Marlene Dietrich“ zustehe. Hat ein ausübender Künstler vor dem 30. Juni 1995 in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte nach § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG als auf den Filmhersteller übertragen. Das gilt auch für ausschließliche Rechte, die erst nach der Einwilligung oder der Herstellung des Films gesetzlich geregelt worden sind (vgl. Manegold/Czernik in Wandtke/Bullinger aaO § 92 UrhG Rn. 14; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 92 Rn. 30). Die Bestimmung er- fasst daher grundsätzlich auch das erst im Jahr 2003 im Urheberrechtsgesetz geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat Marlene Dietrich allerdings der Aufzeichnung ihrer Darbietungen auf einen Bild- und Tonträger und der Verwendung dieser Aufzeichnungen zur Herstellung eines Films, wie er von der Klägerin mit den Anlagen K 42 und K 57 vorgelegt worden ist, zugestimmt. Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob dieser Film als ein Filmwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG anzusehen ist oder nur Laufbilder im Sinne von § 95 UrhG enthält.
95
II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte für eine Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Darbietungen haftet. Eine Haftung der Beklagten als Täter, Teilnehmer oder Störer ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - jedoch keine Feststellungen getroffen.
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.08.2012 - 21 O 18481/07 -
OLG München, Entscheidung vom 23.01.2014 - 6 U 3515/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 160/15
Verkündet am:
29. September 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Servicepauschale
Verordnung (EG) 1008/2008 Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4; UWG § 3a

a) Die Gestaltung eines Buchungsvorgangs für Flugdienste verstößt gegen das Gebot
der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten
im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) 1008/2008, wenn
der Verbraucher, der eine fakultative Leistung (hier: eine Reiserücktrittsversicherung
) zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit
der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird.

b) Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren
möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und
die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein unvermeidbares
und vorhersehbares Entgelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung (EG) 1008/2008 in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht
nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden
hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden
kann.
BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160/15 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2016:290916UIZR160.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Juli 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucherorganisationen in Deutschland und in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen. Die in London ansässige Beklagte betreibt das Internetportal www. , über das Reiseleistungen gebucht werden können.
2
Der Buchungsablauf erfolgt derart, dass die Buchung eines Fluges nur fortgesetzt werden kann, wenn der Besucher des Portals in dem Block unter der Überschrift "Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung" sich durch Anklicken für eine der drei Möglichkeiten entscheidet: "Reiserücktrittsversicherung", "Reiseschutz- und Rücktrittsversicherung", "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst".

3
Entscheidet sich der Nutzer durch Anklicken für die letzte Möglichkeit, erscheint ein Fenster mit der Überschrift "Sie haben sich entschieden, ohne Versicherung zu verreisen". In dem Fenster wird der Buchungsinteressent darauf hingewiesen, dass bei einer Stornierung durchschnittlich Kosten in Höhe von 275 € anfallen, in einigen Fällen aber auch deutlich mehr. Ferner weist die Beklagte nochmals auf die für 9 € erhältliche Reiseversicherung hin. Ein orange unterlegtes Feld rechts unten trägt die Aufschrift "Weiter - Ich möchte abgesichert sein". Links befindet sich das nicht farblich unterlegte und in kleinerer Schrift gehaltene Feld "Weiter ohne Versicherung".
4
Sucht der Nutzer nach günstigen Flügen zu einem bestimmten Zielort, weist die Trefferliste in einem ersten Buchungsschritt Preise aus, denen die automatische Voreinstellung "Gewählte Zahlungsart American Express" zugrunde liegt. Dies wird in einem sogenannten Zahlungsfilter auf der linken Seite des Bildschirms angezeigt. Unterhalb des jeweiligen Suchergebnisses befindet sich der Hinweis "Der günstigste Gesamtpreis wurde für Sie ausgewählt. Dieser gilt bei Zahlung mit der günstigsten Zahlungsart. Der 'Zahlungsfilter' zeigt Preise mit anderen Zahlungsarten."
5
Zahlt der Kunde nicht mit der Kreditkarte American Express, fallen ein zusätzliches Zahlungsentgelt und eine Servicegebühr an.
6
Wählt der Nutzer eine andere Zahlungsart als American Express und wählt er das Feld "Neue Preisberechnung", werden die Suchergebnisse zu den Preisen einschließlich Zahlungsentgelt und Servicepauschale angezeigt.
7
Mit dem Klageantrag zu 1 beanstandet der Kläger den Buchungsvorgang im Zusammenhang mit der Reiseversicherung. Mit dem Klageantrag zu 2 wendet der Kläger sich dagegen, dass der Interessent im dritten Buchungsschritt zur Auswahl eines Zahlungsmittels aufgefordert wird und bei Wahl einer anderen Zahlungsart als der American Express-Karte sich der zuvor ausgewiesene Flugpreis um das Zahlungsentgelt und die Servicepauschale erhöht.
8
Das Landgericht (Landgericht Berlin, RRa 2015, 93) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem Buchungssystem für Flüge auf dem Telemediendienst mit der Internetadresse www. 1. zusätzliche Versicherungsleistungen derart anzubieten, dass der Verbraucher zur Fortsetzung des Buchungsvorgangs eine Auswahl unter den nachfolgend abgebildeten Möglichkeiten treffen muss und bei der Auswahl "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst" im Rahmen eines Popup-Fensters zur erneuten Entscheidung wie nachfolgend abgebildet aufgefordert wird 2. ein dem ausgewiesenen Flugpreis hinzuzurechnendes Entgelt (Ticketentgelt /Servicepauschale) erst im dritten Buchungsschritt mit der Bezeichnung "Zusammenfassung und Zahlung" wie nachfolgend abgebildet anzugeben 3. an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 200,00 € seit dem 2. Oktober 2013 und seit dem 25. Februar 2014 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, Urteil vom
9
21. Juli 2015 - 5 U 114/14, BeckRS 2015, 15733). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

10
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
11
Die mit dem Klageantrag 1 angegriffene Gestaltung des Buchungsvorgangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/ 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrs- diensten in der Gemeinschaft. Es handele sich nicht um ein Opt-in-Verfahren im Sinne dieser Vorschrift, sondern um eine Voreinstellung der Wahl für den Versicherungsschutz. Die Gestaltung des sich nach Betätigen des Links „Weiter oh- ne Versicherung“ erscheinenden Fensters sei darauf angelegt, dass der Kunde den zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führenden Link in der Erwartung anklicke, lediglich seine Entscheidung gegen eine Versicherung zu bestätigen. Die mit dem Klageantrag 2 angegriffene Gestaltung des Buchungsvorgangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/ 2008. Für die Servicepauschale erhalte der Kunde in Gestalt des zu erbringenden Verwaltungs- und Organisationsaufwands nur Leistungen, die für seine Beförderung obligatorisch und unerlässlich seien, so dass sie als Bestandteil des Endpreises stets auszuweisen sei.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet.
13
1. Die Klage ist zulässig.
14
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 14 = WRP 2016, 958 - Freunde finden), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Die Beklagte ist in Großbritannien ansässig und hat somit ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats.
15
Zu den unerlaubten Handlungen gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen, wie sie Gegenstand der Klage sind. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bezeichnet sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 19 - Wintersteiger/Products 4U; BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 15 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, GRUR 2016, 490 Rn. 17 = WRP 2016, 596 - Marcel-Breuer-Möbel II). Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs liegt nach den für Wettbewerbshandlungen geltenden Grundsätzen im Inland. Die mit der Klage angegriffenen Buchungsangebote richten sich an inländische Adressaten.
16
2. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag 1 im Ergebnis zu Recht für begründet erachtet. Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
17
a) Anwendbar ist nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung das deutsche Wettbewerbsrecht, weil nach Darlegung des Klägers die aus dem beanstandeten Verhalten folgende Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen in Deutschland eintritt.
18
b) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189 Rn. 16 = WRP 2016, 1232 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur , mwN). Nach dem Zeitpunkt der der Beklagten zur Last gelegten Zuwiderhandlungen ist der Rechtsbruchtatbestand mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 16 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur).
19
c) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 müssen beim Angebot von innergemeinschaftlichen Flugdiensten fakultative Zusatzkosten zum einen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Außerdem darf die Annahme dieser fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden nur auf Grundlage eines "Opt-in"-Verfahrens erfolgen. Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (bis 9. Dezember 2015: § 4 Nr. 11 UWG aF) dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - I ZR 81/11, K&R 2013, 200 Rn. 9 - "Opt-out"-Verfahren; vgl. ferner - zu Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung - BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12, GRUR 2016, 392 Rn. 15 = WRP 2016, 467 - Buchungssystem II, sowie - zu Art. 23 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung - BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZR 220/14, GRUR 2016, 716 Rn. 16 = WRP 2016, 834 - Flugpreise).
20
d) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die mit dem Klageantrag 1 angegriffene Gestaltung des Buchungsvorgangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
21
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erscheint nach dem Anklicken der Auswahlmöglichkeit mit dem Inhalt "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Versicherungsschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst" das Fenster mit der Überschrift "Sie haben sich entschieden, ohne Versicherung zu verreisen". Das Berufungsgericht hat angenommen, das in diesem Fenster vorgesehene Feld "Weiter - ich möchte abgesichert sein" sei aufgrund der grafischen und farblichen Gestaltung erheblich augenfälliger als die Schaltfläche , die eine Fortsetzung des Buchungsvorgangs ohne Reiserücktrittsversicherung ermögliche. Seine Gestaltung und Anordnung an der rechten unteren Seite des Fensters verleiteten den Verbraucher dazu, es in der Annahme anzuklicken , er setze die Buchung - wie von ihm bereits zuvor gewählt - ohne Versicherung fort. Auf dieser Grundlage gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis , es handele sich um eine Voreinstellung des Versicherungsschutzes und nicht um ein Verfahren auf "Opt-in"-Basis.
22
bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Ob es sich allerdings - wie das Berufungsgericht angenommen hat - um einen Verstoß gegen das Erfordernis eines „Opt-in“-Verfahrens handelt, kann offenbleiben. Jedenfalls steht die Mitteilung der Kosten der Reiserücktrittsversicherung in der angegriffenen Gestaltung des Buchungsvorgangs nicht im Einklang mit dem ebenfalls in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorgesehenen Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit.
23
(1) Bei den Kosten der auf der Internetseite der Beklagten zum Flug hinzubuchbaren Reiserücktrittsversicherung handelt es sich um fakultative Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Hierzu zählen im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen , die - wie eine Reiserücktrittsversicherung - den Luftverkehrsdienst ergänzen , aber für die Beförderung des Fluggastes weder obligatorisch noch uner- lässlich sind, auch wenn sie von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 14, 17 und 20 - ebookers.com/Verbraucherzentrale; BGH, K&R 2013, 200 Rn. 10 - "Opt-out"Verfahren ).
24
(2) Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 soll im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beitragen (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 13 - ebookers.com/Verbraucherzentrale ). Der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 liegt der Zweck zugrunde zu verhindern, dass der Flugkunde im Rahmen des Buchungsvorgangs für einen Flug dazu verleitet wird, Zusatzleistungen abzunehmen, die für den Flugtransport nicht unvermeidbar und unerlässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, solche Zusatzleistungen abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 15 - ebookers.com/Verbraucherzentrale). Um diesen Zweck zu erreichen, muss die Gestaltung des Buchungsvorgangs dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 geregelten Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit genügen und dem Verbraucher eine bewusste und informierte Entscheidungsmöglichkeit eröffnen (vgl. OLG Frankfurt/Main, GRUR 2015, 400).
25
Danach erfüllt die angegriffene Gestaltung des Buchungsvorgangs nicht die Voraussetzungen der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Ist der Buchungsvorgang derart gestaltet, dass der Verbraucher , der eine fakultative Leistung zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird, so ist der Verbraucher nicht in der Lage, eine bewusste und informierte Entscheidung zwischen mehreren Buchungsmöglichkeiten zu treffen. Gegen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg. Soweit sie die Gestaltung des Buchungsvorgangs für hinreichend klar hält, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene.
26
e) Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht angenommen, dass der Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 geeignet war, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 11 iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG aF; § 3a UWG nF). Werden unter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG aF unionsrechtliche Informationspflichten verletzt, ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 25 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen I; BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 46 - Der Zauber des Nordens). Dass im Streitfall etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Diese Maßstäbe gelten für die Spürbarkeitsschwelle des § 3a Halbsatz 2 UWG entsprechend (BGH, GRUR 2016, 516 Rn. 40 - Wir helfen im Trauerfall).
27
3. Das Berufungsgericht hat auch den Klageantrag 2 zu Recht für begründet erachtet. Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
28
a) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Diese Bestimmung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 15 - Buchungssystem II). Sie soll die Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten und damit zum Schutz des Kunden beitragen, der diese Dienste in Anspruch nimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - C-573/13, GRUR 2015, 281 Rn. 33 = WRP 2015, 326 - Air Berlin/Bundesverband; BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 15 - Buchungssystem II).
29
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , bei der "Servicepauschale" handele es sich um ein in den Endpreis einzurechnendes unvermeidbares und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
30
(1) Eine bei der Buchung regelmäßig anfallende Bearbeitungsgebühr ("Service Charge", "Servicepauschale") stellt ein im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 unvermeidbares und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt dar, das in den bei jeder Preisangabe anzugebenden Endpreis einzubeziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2009 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 9 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I; BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 20 - Buchungssystem II).
31
Entgegen der Ansicht der Revision spricht gegen die Einordnung der Servicepauschale als unvermeidbares Entgelt nicht der Umstand, dass mit der American Express-Kreditkarte zahlende Kunden diese Pauschale nicht entrichten müssen. Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dient die Pflicht zur Ausweisung des Endpreises einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte dem Zweck, den Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Dieser Zweck, der bei der Auslegung der Richtlinie zu berücksichtigen ist (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 34 - Air Berlin/Bundesverband), würde verfehlt, wenn der Anbieter der Einbeziehung der Servicepauschale in den Endpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dadurch entgehen könnte, dass er einzelne Kundengruppen, die ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzen, durch den Erlass der Pauschale bevorzugt. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, ist ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, wenn der angezeigte Endpreis die von ihnen zu entrichtende Servicepauschale nicht enthält. Nach dem am Schutzzweck der Vorschrift orientierten Verständnis sind Entgelte nicht nur dann unvermeidbar im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann.
32
(2) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der von der Beklagten vorgesehene "Zahlungsfilter" ermögliche den gebotenen Preisvergleich, weil dem Kunden nach Eingabe des von ihm gewünschten Zahlungsmittels und Betätigen des Feldes "Neue Preisberechnung" der für sein Zahlungsmittel geltende Endpreis angezeigt werde.
33
Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich ihrer erstmaligen Angabe , auszuweisen, um einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 34 f. - Air Berlin/Bundesverband). Eine Gestaltung, bei der der Endpreis erstmals am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs ausgewiesen wird, ist unzulässig (BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 18 - Buchungssystem

II).

34
Danach genügt der von der Beklagten vorgehaltene "Preisfilter" nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Die erstmalige Preisanzeige erfolgt hierbei mit der Voreinstellung des Zah- lungsmittels American Express, bei dessen Verwendung die Servicepauschale nicht anfällt. Ein Kunde, der dieses Zahlungsmittel nicht nutzt, vermag auf der Grundlage der angezeigten Preise einen effektiven Preisvergleich nicht vorzunehmen.
35
c) Dieser weitere Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist ebenfalls spürbar im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG aF sowie des § 3a UWG nF (siehe Rn. 26).
36
4. Das Berufungsgericht hat ferner die geltend gemachten Abmahnkosten zu Recht zugesprochen, weil die Abmahnung nach dem Vorstehenden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt war.
37
5. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 keine entscheidungserhebliche Frage, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.).
38
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2014 - 15 O 413/13 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.07.2015 - 5 U 114/14 -

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die

1.
ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und
2.
weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden.

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die

1.
ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und
2.
weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die

1.
ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und
2.
weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 56/17
Verkündet am:
5. Oktober 2017
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens
, nach der für die Internetznutzung nach Verbrauch des im Tarif
enthaltenen Datenvolumens dieses automatisch bis zu drei Mal pro Abrechnungszeitraum
um jeweils weitere Datenvolumen zu einem Pauschalpreis erweitert
wird (sog. Datenautomatik) und erst nach Verbrauch der Erweiterungen
eine unbeschränkte geschwindigkeitsreduzierte Internetnutzung vorgesehen ist,
unterliegt als Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:051017UIIIZR56.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt das beklagte Telekommunikationsunternehmen wegen Regelungen in seinen Tarifbestimmungen im Zusammenhang mit einer sogenannten Datenautomatik auf Unterlassung in Anspruch.
2
Die von der Beklagten verwendete "Preisliste Mobilfunk Postpaid" (Stand 13. Mai 2015) enthält in einer tabellarischen Darstellung bei den betroffenen Tarifen nach der Angabe des jeweiligen Inklusiv-Datenvolumens eine Rubrik "Datenautomatik" mit der Information "€ 2 je 100 MB" und dem Verweis auf fol- gende streitgegenständliche Klausel Nummer 7 der zur Preisliste gehörenden "Hinweistexte": "Bestandteil des jeweiligen Tarifs ist folgende Datenautomatik: Nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens wird dieses automatisch bis zu 3x pro Abrechnungszeitraum um jeweils 100 MB erweitert. Pro angefangene 100 MB Datenvolumen-Erweiterung fallen weitere Kos- ten von € 2 an."
3
Gemäß Nummer 8 der "Hinweistexte" wird nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens (einschließlich etwaiger gebuchter Erweiterungen) sowie der im Rahmen der Datenautomatik zusätzlich zur Verfügung gestellten Datenmengen bis zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums die bis dahin vereinbarte Übertragungsgeschwindigkeit von - je nach Tarif - zwischen 3,6 Mbit/s und 50 Mbit/s auf 32 Kbit/s reduziert.
4
Auf der Internetseite der Beklagten wird in einer tabellarischen Zusammenfassung bei den Tarifen, die eine Datenautomatik vorsehen, unter der Rubrik "Internet" ein je nach Tarif unterschiedlich hohes Datenvolumen mit der jeweiligen maximalen Transfergeschwindigkeit angegeben. Darunter erscheint in blauer Schrift und unterstrichen "+Datenautomatik". Klickt man hierauf, öffnet sich ein separates Informationsfenster, in dem die Datenautomatik entsprechend den vorgenannten Regelungen textlich und grafisch dargestellt wird. Auch bei den Informationen zu den einzelnen Tarifen sowie im Rahmen des Bestellvorgangs führt ein Link zu diesem Informationsfenster.
5
Über die einzelnen Schritte der Datenautomatik wird der jeweilige Kunde von der Beklagten per SMS informiert. Er erhält eine SMS, wenn er 80 % des monatlichen Inklusiv-Datenvolumens verbraucht hat. Zudem wird er über jedes einzelne angefangene zusätzliche Datenpaket per SMS informiert.
6
Der Kläger hält die Klausel Nummer 7 der "Hinweistexte" wegen Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Er ist weiter der Auffassung, dass die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die automatischen Volumenerweiterungen gegen verbraucherschützende Vorschriften verstoße und deshalb unzulässig sei. Er hat dementsprechend von der Beklagten verlangt, die Verwendung und Einbeziehung der Klausel sowie die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die erweiterten Datenvolumen zu unterlassen.
7
Das Landgericht hat der auch eine weitere Klausel betreffenden Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage im Hinblick auf die vorliegend noch im Streit befindliche Bestimmung abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine insoweit gestellten Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe


8
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

I.


9
Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren noch umstrittene Klausel für wirksam gehalten. Sie verstoße weder gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB noch gegen § 308 Nr. 5 BGB.
10
Von der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien Bestimmungen ausgenommen, die Art und Umfang des vertraglichen Hauptleistungsversprechens regelten. Die vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten erfasse hier nicht nur die Erbringung von Datenübertragungsleistungen hinsichtlich des jeweiligen Inklusiv-Datenvolumens, sondern auch hinsichtlich der Volumenerweiterungen. Insofern unterschieden sich die angebotenen Verträge nicht von anderen Dauerschuldverhältnissen, bei denen eine Vertragspartei die Leistungen der Gegenpartei in wechselndem Umfang in Anspruch nehme und zur Erbringung der Gegenleistung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsumfangs verpflichtet sei.
11
Die Klausel sei auch nicht mangels Transparenz gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Klausel sei ohne weiteres zu entnehmen, dass der Verbraucher nach Erschöpfung des seinem Vertrag entsprechenden Inklusiv-Datenvolumens bis zu 300 MB pro Abrechnungszeitraum bei hoher Übertragungsgeschwindigkeit in Anspruch nehmen könne und dafür in 100-MB-Schritten jeweils 2 € zu zahlen habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne die Intransparenz der Klausel nicht daraus hergeleitet werden , dass aus der Darstellung nicht klar werde, ob die automatischen SMSBenachrichtigungen bei jeder Erweiterung vor oder nach dieser verschickt würden. Prüfgegenstand seien lediglich die angegriffenen Klauseln, nicht dagegen die weitere Darstellung im Internet. Im Übrigen würde allenfalls eine Unklarheit über eine Nebenleistungspflicht vorliegen, die nicht dazu führe, dass auch die Beschreibung der vertraglichen Hauptleistung selbst oder der dafür zu erbringenden Gegenleistung unklar würde.
12
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG darauf zu, dass es die Beklagte unterlasse, die bei der Überschreitung des jewei- ligen Inklusiv-Datenvolumens anfallenden Entgelte zu verlangen. Die angegriffene Berechnung der Entgelte für die zusätzlich genutzten Daten-Volumen stehe nicht in Widerspruch zu § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB. Es handele sich nicht um eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers, sondern um ein Entgelt für die von der Beklagten im Rahmen des von Anfang an geschlossenen Vertrags erbrachte Hauptleistung.

II.


13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
14
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die streitige Klausel eine Leistungsbeschreibung darstellt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB nicht unterliegt.
15
a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten diese Vorschriften nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind dagegen von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (st. Rspr., z.B. Senat, Urteile vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387 Rn. 12; vom 9. Oktober 2014 - III ZR 32/14, NJW 2015, 328 Rn. 37 und vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726 Rn. 15; BGH, Urteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78; vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 138/00, BGHZ 146, 138, 140 und vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141). Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand , während Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (z.B. Senat, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360 Rn. 18; BGH, Urteile vom 6. Juli 2011 aaO; vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00, NJW 2011, 1934, 1935; vom 12. Juni 2001 aaO; vom 12. Dezember 2000 aaO; vom 24. März 1999 aaO). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senat aaO; BGH, Urteile vom 6. Juli 2011 aaO; vom 12. Juni 2001 aaO; vom 28. März 2001 aaO und vom 24. März 1999 aaO). Diese zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden Abreden sind von den kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, aber nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen, sondern als ergänzende Regelungen lediglich Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben. Diese treten neben eine bereits bestehende Leistungshauptabrede und an deren Stelle kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht gelten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 aaO Rn. 16).
16
b) Ob die von der Beklagten verwendete Regelung zur Datenautomatik eine Hauptleistungspflicht der Beklagten und den hierfür zu bezahlenden Preis unmittelbar regelt oder eine solche nur einschränkt, verändert, ausgestaltet oder modifiziert, kann der Senat selbst feststellen. Denn die formularmäßig gestalteten Vertragsbedingungen der Beklagten unterliegen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung und können vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (vgl. st. Rspr, z.B. Senat, Urteile vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 44 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 11; BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BeckRS 2017, 111072 Rn. 25; vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, BeckRS 2017, 101166 Rn. 65 und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 18). Die Bedingungen sind dabei ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr., z.B. Senat, Urteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, NJW 2011, 2122 Rn. 10 und vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 aaO; vom 12. Januar 2017 aaO; vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, NJW-RR 2015, 181 Rn. 9 und vom 6. Juli 2011 aaO).
17
c) Die Auslegung der Tarifbedingungen der Beklagten ergibt, dass die von ihr verwendete Regelung zur Datenautomatik nach diesen Kriterien eine kontrollfreie Leistungsbeschreibung darstellt. Sie regelt unmittelbar Hauptleistungspflichten der Parteien für die Zeit nach Verbrauch des Inklusiv-Datenvolumens.
18
aa) Nach der vertraglichen Gestaltung, wie sie sich gleichlautend sowohl aus der Darstellung der betroffenen Tarife im Rahmen des Internetbestellvorgangs als auch aus der Preisliste der Beklagten und den zugehörigen Hinwei- sen in Nummern 7 und 8 ergibt, hat die Beklagte dem Kunden für den Grundpreis des Tarifs als Hauptleistungspflicht zunächst den Internetzugang für das - je nach Tarif unterschiedlich hohe - Inklusiv-Datenvolumen mit der vereinbarten hohen Übertragungsgeschwindigkeit zu eröffnen. Nach Verbrauch dieser Datenmenge sind von der Beklagten bis zu drei Mal je weitere 100 MB mit derselben Geschwindigkeit zur Verfügung zu stellen und vom Kunden zu bezahlen. Erst danach besteht bis zum Ablauf des Abrechnungszeitraums ohne weitere Kosten die Möglichkeit zur Internetnutzung mit geringerer Geschwindigkeit.
19
Die Tarife bestehen hinsichtlich der mobilen Internetnutzung mithin aus mehreren aufeinander folgenden Teilen: Einem festen, vom Grundpreis umfassten Inklusiv-Datenvolumen, drei sich nach dessen Verbrauch anschließenden weiteren Datenpaketen zu einem Pauschalpreis von jeweils 2 € und einem nach Erschöpfung auch der zusätzlichen drei Datenvolumen eingreifenden in der Übertragungsmenge unbegrenzten, aber geschwindigkeitsreduzierten Zugang. Dieser Ablauf ist insgesamt von vornherein vereinbart und festgelegt. Lediglich der Übergang von einem Teil zum nächsten ist - wie bei Bezugsverträgen üblich - von dem Verbrauch des jeweils vorangegangenen Datenvolumens abhängig. Zutreffend ist das Berufungsgericht dementsprechend von einer von Anfang an vereinbarten Gesamtleistung bestehend aus Inklusiv-Volumen, Datenmengenerweiterungen und geschwindigkeitsgedrosselter Restnutzung ausgegangen.
20
Entgegen der demgegenüber vorgebrachten Auffassung der Revision ist die mobile Internetnutzung nach der vertraglichen Vereinbarung nicht grundsätzlich bereits nach Verbrauch des Inklusiv-Datenvolumens mit reduzierter Übertragungsgeschwindigkeit mengenmäßig unbeschränkt möglich. Aus den Formulierungen sowohl der angegriffenen Regelung als auch sämtlicher Hin- weise zu dem Inklusiv-Datenvolumen und der Datenautomatik ergibt sich eindeutig die dargestellte Staffelung der beiderseitigen Leistungs- und Zahlungspflichten , wonach die mengenmäßig unbegrenzte Internetnutzung mit reduzierter Übertragungsgeschwindigkeit erst nach Erschöpfung des InklusivDatenvolumens und der im Wege der "Datenautomatik" zusätzlich zur Verfügung gestellten drei mal 100 MB eingreift. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Internetzugang bereits nach Verbrauch des Inklusiv-Datenvolumens grundsätzlich unbeschränkt, wenn auch mit niedriger Übertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung zu stellen, ist den vertraglichen Regelungen nicht zu entnehmen.
21
Die Argumentation des Klägers, wonach es dem Verbraucher überlassen sein müsse, ob er bei Überschreiten des Inklusiv-Datenvolumens mit der Drosselung der Geschwindigkeit leben wolle oder gegen ein zusätzliches Entgelt ein weiteres Datenvolumen mit höherer Geschwindigkeit nutzen wolle, ist mit den vorliegenden vertraglichen Bestimmungen nicht vereinbar.
22
bb) Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsergebnisses stellt die angegriffene Klausel - entgegen der Auffassung der Revision - keine der Inhaltskontrolle unterliegende Modifizierung oder Änderung einer bestehenden Hauptleistungspflicht dar, sondern deren erstmalige kontrollfreie Bestimmung.
23
Bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung istHauptleistungspflicht des Anbieters insoweit, dem Kunden zum Datentransfer den Zugang zum Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit zu verschaffen. Die Größe des zur Verfügung zu stellenden Datenvolumens und die Transferrate gehören dabei zu den zu vereinbarenden Hauptleistungspflichten. Die verschiedenen Tarife der Beklagten unterscheiden sich maßgeblich in diesen Parametern , die entscheidenden Einfluss auf den zu zahlenden Preis haben. Oh- ne vertragliche Regelung des geschuldeten Datenvolumens - in Form einer Begrenzung auf eine bestimmte Menge oder in Form eines unbeschränkten Volumens - und der geschuldeten maximalen Datenübertragungsgeschwindigkeit fehlen wesentliche für die Bestimmbarkeit der Leistungspflichten unabdingbare Parameter, die auch nicht durch dispositives Gesetzesrecht ersetzt werden können.
24
Ausgehend von der obigen Auslegung der Tarife besteht die Hauptleistungspflicht der Beklagen darin, in jeder Abrechnungsperiode den mobilen Internetzugang mit der jeweils vereinbarten hohen Datenübertragungsgeschwindigkeit für das Inklusiv-Datenvolumen und nach dessen Verbrauch für bis zu 300 MB zusätzlich zur Verfügung zu stellen sowie anschließend einen unbegrenzten Zugang mit verminderter Datenübertragungsgeschwindigkeit zu verschaffen. Die hierzu im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht des jeweiligen Kunden besteht in der Bezahlung des Grundpreises sowie des zusätzlichen Pauschalpreises von 2 € pro angefangener weiterer 100 MB, maximal jedoch für 300 weitere MB.
25
cc) Die in Rede stehende Vertragsgestaltung unterscheidet sich entgegen der Ansicht der Revision von einer anderen bei Mobilfunkverträgen teilweise verwendeten Regelung, wonach nach Erschöpfung des Inklusiv-Datenvolumens die Übertragungsgeschwindigkeit erheblich reduziert wird, sofern der Kunde nicht ein weiteres Datenpaket hinzubucht (so eine Konstellation bei dem von der Revision zitierten Urteil des LG Düsseldorf vom 14. Dezember 2016 - 12 O 311/15, juris). In diesen Fällen besteht eine vertragliche Regelung für die Zeit nach Verbrauch des Inklusiv-Datenvolumens dergestalt, dass die mobile Internetnutzung anschließend zwar weiterhin möglich ist, aber nur noch mit geringer Datenübertragungsgeschwindigkeit. Die bei Vertragsschluss vereinbarte Hauptleistungspflicht des Anbieters umfasst in diesen Fällen mithin den Zugang zum Internet mit der vereinbarten hohen Datentransferrate bis zur Erschöpfung des Inklusiv-Datenvolumens und anschließend einen unbeschränkten, aber geschwindigkeitsreduzierten Zugang. Erst durch eine nachträgliche Zubuchung eines weiteren kostenpflichtigen Datenpakets wird die ursprüngliche Übertragungsgeschwindigkeit wieder hergestellt.
26
dd) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass sich an der Qualifizierung als Leistungsbeschreibung nichts dadurch ändert, dass die zusätzlichen Datenmengen nur stufenweise verbrauchsabhängig abgerechnet werden und ein Pauschalpreis pro angefangene 100 MB vorgesehen ist. Die Zusammenfassung zu Datenpaketen und die pauschale Bemessung der Gegenleistung für diese beeinflusst die Einordnung als Haupt- oder Nebenleistungspflicht nicht.
27
2. Die streitige Regelung zur Datenautomatik unterliegt demnach als Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle. Ungeachtet dessen gilt für sie das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB dennoch. Hiernach ist der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen, wobei es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden ankommt (st. Rspr., z.B. jew. mwN BGH, Urteile vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 und vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 79).
28
Zutreffend und ohne dass dies von der Revision beanstandet wird, hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot verneint. Die umstrittene Klausel zur Datenautomatik ist klar und eindeutig formuliert und aus sich heraus sowie im Kontext der sonstigen Tarifbedingungen für einen Durchschnittskunden gut verständlich. Die Rechte und Pflichten des Kunden im Zusammenhang mit der Datenautomatik sind ohne weiteres durchschaubar.
29
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein Recht des Klägers aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG verneint. Ein Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen , bei Überschreitung des Inklusiv-Datenvolumens für die automatische Erweiterung der Datenmenge um ein Upgrade-Volumen ein zusätzliches Entgelt zu berechnen, besteht nicht.
30
Ein Verstoß gegen § 312a Abs. 3 BGB, auf den der Kläger seinen Anspruch aus § 2 UKlaG stützt, liegt nicht vor. Nach § 312a Abs. 3 BGB kann ein Unternehmer eine Vereinbarung mit einem Verbraucher, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, nur ausdrücklich treffen. Das für die Volumenerweiterungen zu bezahlende Entgelt ist entgegen der Auffassung der Revision indes nicht als zusätzlicher Betrag neben dem Preis für die vereinbarte Hauptleistung zu bezahlen , sondern aus den vorgenannten Gründen als Entgelt für die in der Zurverfügungstellung von jeweils weiteren 100 MB liegende Hauptleistung der Beklagten.
Herrmann Seiters Reiter
Liebert Arend

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.02.2016 - 12 O 13022/15 -
OLG München, Entscheidung vom 08.12.2016 - 29 U 668/16 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

1.
den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2.
die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage

1.
Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
2.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 184/15
vom
22. November 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:221116BIZR184.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € und für das Revisionsverfahren auf 30.984,60 €festgesetzt. Dabei entfallen auf den Klageantrag zu II insgesamt 30.000 € und auf den Klageantrag zu III 984,60 €.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Beklagte bietet kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen an.
2
Die Beklagte änderte im Jahr 2013 in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen die Klausel zum Thema "Abschlusskosten". Sie wählte dazu das Klauselersetzungsverfahren gemäß § 164 VVG. Die Beklagte übersandte den betroffenen Versicherungsnehmern die Ersatzklauseln sowie in einem Schreiben begleitende Hinweise. Die Klägerin hat Teile der neuen Klauseln unter anderem als intransparent im Sinne von § 307 BGB und zwei im Begleitschreiben gemachte Angaben unter anderem als irreführend im Sinne von § 5 UWG beanstandet.
3
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Bezug auf die Klauseln (Antrag zu I 1) und auf zwei Behauptungen im Begleitschreiben (Antrag zu I 2), auf Auskunft über die Empfänger der Klauseln im Klauselersetzungsverfahren (Antrag zu II 1 a i) und die Empfänger des Begleitschreibens (Antrag zu II 1 a ii), auf Berichti- gung durch Versendung eines Berichtigungsschreibens (Antrag zu II 2) und den Nachweis seiner Versendung (Antrag zu II 3) sowie auf Erstattung vorgerichtlich an- gefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.973,90 € (Antrag zu III) in Anspruch genommen.
4
Die Klage hatte vor dem Landgericht teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage nur im Hinblick auf den Antrag zu I 1 für begründet gehalten und sie im Übrigen abgewiesen (OLG Stuttgart, ZIP 2016, 927). Es hat die Revision zugelassen, soweit es die Klageanträge zu II bezogen auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu I 1 zurückgewiesen hat.
5
Die Klägerin hat im Umfang der Zulassung Revision und im Übrigen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrages zu III zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu I 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
6
II. Der Streitwert für den vom Senat zurückgewiesenen Teil des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.
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1. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, soweit das Berufungsgericht den Klageantrag zu I 2 (Unterlassung von zwei als irreführend beanstandeten Behauptungen im Begleitschreiben) abgewiesen hat.
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2. Das Berufungsgericht hat insoweit für jede der zwei im Antrag zu I 2 als irreführend beanstandeten Behauptungen einen Streitwert von 10.000 € angenommen und sich damit der landgerichtlichen Beurteilung angeschlossen. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Wertfestsetzung ausgeführt, bei Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wegen irreführender Äußerun- gen bestimme sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen. Dabei komme es der Klägerin als Verbraucherverband gerade auf die den Verbrauchern drohenden Nachteile an. Aufgrund der Vielzahl der von den irreführenden Äußerungen betroffenen Kunden der Beklagten erscheine die Annahme eines Streitwerts von 10.000 € für jede beanstandete Äußerung angemessen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
9
Ohne Erfolg macht die Beschwerdeerwiderung geltend, eine Wertfestsetzung von 10.000 € für jede angegriffene Behauptung sei überhöht, weil es im Streitfall nur um eine Auseinandersetzung über die Wirksamkeit einer Klauselersetzung gehe, die einer bereits zuvor erfolgten höchstrichterlichen Klärung lediglich nachfolge. Diese Rüge berücksichtigt nicht, dass es im Antrag zu I 2 nicht um die Unterlassung der Verwendung von Klauseln, sondern um das Verbot von irreführenden Angaben geht.
10
III. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 30.984,60 €, wobei auf die Klageanträge zu II insgesamt 30.000 € und auf den Klageantrag zu III 984,60 € entfallen.
11
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind zum einen die Klageanträge zu II insgesamt. Soweit das Berufungsgericht die Revision im Hinblick auf die Klageanträge zu II nur eingeschränkt - allein bezogen auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu I 1 - zugelassen hat, ist die Beschränkung der Revision unwirksam, weil insoweit die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht.
12
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zum anderen aufgrund der Zulassung der Revision durch den Senat der auf die Erstattung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Antrag zu III.
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2. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Klageanträge zu II zutreffend auf 30.000 € festgesetzt.
14
a) Das Berufungsgericht hat den Streitwert für den Klageantrag zu II auf ins- gesamt 30.000 € festgesetzt. Es ist davon ausgegangen, dass auf den Antrag zu II 1 (Auskunft) ein Wert von 5.000 €, aufden Antrag zu II 2 (Berichtigung) ein Wert von 20.000 € und auf den Antrag zu II 3 (Nachweis der Berichtigung) ein Wert von 5.000 € entfällt. Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene landgerichtliche Urteil hat zur Begründung dieser Wertfestsetzung ausgeführt, die Klägerin habe dargelegt , dass ihr Interesse an einer Folgenbeseitigung sehr hoch sei, der Streitwert für den Beseitigungsanspruch allerdings in der Regel geringer sei als das auf Unterlassung gerichtete Interesse. Den Wert des insoweit in Bezug genommenen Unterlassungsantrags haben das Landgericht und das Berufungsgericht übereinstimmend mit 40.000 € angenommen. Sie sind dabei für jede als unwirksam beanstandete Klausel und jede als irreführend angegriffene Angabe im Begleitschreiben von einem Streit- wert in Höhe von 10.000 € ausgegangen.
15
b) Auch diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei. Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, ein Streitwert von 10.000 € pro angegriffener Klausel sei übersetzt. Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden sei nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung des Klauselverbots, sondern allein auf das Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel abzustellen.
16
aa) Allerdings wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemes- senen Kostenrisiken zu schützen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140; Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, juris Rn. 10). Gleiches gilt, wenn die Verbandsklage - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine Verbraucherschutzgesetzen widersprechende Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6). Diese Grundsätze schließen es jedoch nicht aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 7).
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bb) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze seiner Wertfestsetzung zugrunde gelegt. Es hat angenommen, den angegriffenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen zum Thema "Abschlusskosten" komme eine deutlich über den Normalfall hinausreichende Bedeutung zu. Im vom Berufungsgericht ergänzend in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil ist zudem ausgeführt, es sei zum einen zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Kunden von den Klauseln betroffen sei. Zum anderen müsse berücksichtigt werden, dass der Klageantrag zu I 1 mindestens genauso schwer wie- ge wie der auf das Verbot von irreführenden Angaben im Begleitschreiben gerichtete und mit 20.000 € zu bewertende Klageantrag zu I 2.
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cc) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Beschwerdeerwiderung auch in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Wertfest- setzung von 10.000 € pro angegriffener Klausel sei überhöht, weil es im Streitfall le- diglich um eine Auseinandersetzung über die Wirksamkeit einer Klauselersetzung gehe, die einer bereits zuvor erfolgten höchstrichterlichen Klärung nur nachfolge, versucht sie lediglich, ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der rechtsfehlerfrei vorgenommenen tatrichterlichen Würdigung zu setzen.
19
3. Für den Klageantrag zu III ist ein Streitwert von 984,60 € festzusetzen.
20
Allerdings betrifft der Antrag zu III die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten , die grundsätzlich als Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO für den Streitwert und den Wert der Rechtsmittelbeschwer nicht berücksichtigungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZR 9/13, juris Rn. 1 mwN). Dies gilt jedoch nur, soweit und solange ein Abhängigkeitsverhältnis der Abmahnkosten zur Hauptforderung besteht (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, juris Rn. 4 mwN). Bezieht sich ein Teil der eingeklagten Abmahnkosten dagegen auf einen nicht verfahrensgegenständlichen Anspruch, sind sie streitwerterhöhend zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, juris Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen sind die Abmahnkosten berücksichtigungsfähig, die auf den vom Berufungsgericht rechtskräftig zugesprochenen Unterlassungsantrag zu I 1 entfallen. Diese betragen - ausgehend von dem vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Gegenstandswert von 20.000 € - 984,60 € (vgl. §§ 2, 13 RVG in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Nr. 2300 und Nr. 7002 VV-RVG).
21
IV. Das Berufungsgericht ist außerdem mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrem auf § 12 Abs. 4 UWG gestützten Antrag erfolglos bleibt, den Streitwert insgesamt auf 1 Mio. € festzusetzen und gleichzeitig anzuordnen, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Prozesskosten lediglich nach ei- nem Teilstreitwert in Höhe von 100.000 € bemisst.
22
Das Berufungsgericht hat angenommen, mit dem Antrag versuche die Klägerin , in die Streitwertfestsetzung sachfremde Erwägungen einzuführen. Die Klägerin versuche, über einen allein für die Beklagte geltenden hohen Streitwert und das daraus folgende Kostenrisiko Druck auf die Beklagte ausüben, um sie so zu einem bestimmten Verhalten zu bringen. Der Antrag ziele darauf ab, die Beklagte dazu zu bewegen , von jeglicher Umlegung von Abschluss- und Vermittlungskosten auf Versicherungsnehmer abzusehen. Zudem habe die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen einer Streitwertermäßigung nach § 12 Abs. 4 UWG nicht vorgetragen.
23
Im Hinblick auf diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Klägerin keine konkreten Rügen erhoben, sondern lediglich pauschal auf die Begründung des Antrags gemäß § 12 Abs. 4 UWG Bezug genommen.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2014 - 11 O 298/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2015 - 2 U 107/14 -

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR45/15
vom
29. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und Dr. Schoppmeyer
am 29. Juli 2015

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Dezember 2014 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Streitwert: bis 7.000 €

Gründe:


1
I. Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln in Verträgen über kapitalbildende und fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen in Anspruch. Auf ein Abmahnschreiben des Klägers gab die Beklagte am 13. November 2012 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung. Der Kläger hält diese Erklärung für unzulänglich. Das Landgericht hat seiner Klage bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 52.500 € festgesetzt. Mit dem angefochtenen Urteil hat es der Berufung der Beklagten nur teilweise stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen sowie dem Kläger 12% und der Beklagten 88% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
2
II. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers , der eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
3
1. Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats richten sich Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB geschützt werden. Den Wert setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; ferner BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2 f.).
4
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht bei insgesamt 21 angegriffenen Klauseln einen Streitwert von 52.500 € errechnet. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Abgabe der mit dem Klagantrag zu I 1 § 15 AVB zu den kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen und I 2 § 20 AVB zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen begehrten Unterlassungserklärungen gewandt hat, soweit diese die Verwendung der betreffenden Klauseln bei Abschluss der Verträge betreffen. Hierbei handelt es sich insgesamt um fünf Klauseln. Da es bezüglich der Abwicklung der Verträge ausweislich des Berufungsurteils bei der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung blieb, hat das Berufungsgericht nur die Hälfte der genannten Klauseln (1/2 von 5 = 2,5) in Verhältnis zu der Gesamtzahl der Klauseln (21) gesetzt, woraus sich die Kostenquote Kläger 12% und Beklagte 88% ergibt. Auf dieser Grundlage beträgt die Beschwer des Klägers lediglich 6.250 € (2,5 x 2.500 €).
5
2. Die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer ergibt sich ferner nicht aus der mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 Abs. 4 UWG, die gemäß § 5 UKlaG auch hier Anwendung findet. Durch sie wurde die bisherige Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG a.F. abgelöst, der bestimmte, dass bei der Bemessung des Streitwerts wertmindernd zu berücksichtigen war, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erschien. § 12 Abs. 4 UWG sieht demgegenüber nunmehr eine differenzierte Regelung vor. Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten , in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft , dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass die Partei die Gerichtskosten, die Gebühren ihres Rechtsanwalts sowie die Kosten der Gegenseite nur in der Höhe zu erstatten hat, wie sie bei dem niedrigeren Streitwert entstanden wären. Im Fall des Obsie- gens der begünstigten Partei kann deren Anwalt demgegenüber von der Gegenseite weiterhin die Erstattung der ungekürzten Gebühren verlangen (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/13057 S. 12 f., 25 f.). Gemäß § 51 Abs. 5 GKG sind die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung in § 12 Abs. 4 UWG auch für die Erhebung der Gerichtskosten anzuwenden.
6
Hier hat der Kläger den vollen Streitwert mit 1 Mio. DM beziffert sowie einen Herabsetzungsantrag gemäß § 12 Abs. 4 UWG auf einen Streitwert von 100.000 € gestellt. Das Berufungsgericht hat hierbei rechtsfehlerfrei den Streitwert entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung des Unterlassungsbegehrens insgesamt mit lediglich 52.500 € bemessen. Maßgebend hierfür ist, dass die Parteien nicht mehr um die Wirksamkeit der beanstandeten Klauseln streiten, sondern nur noch über die Wiederholungsgefahr. Der Senat hat die Unwirksamkeit der hier verwendeten Klauseln bereits in mehreren vergleichbaren Verfahren gegen andere Versicherer festgestellt (vgl. Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149; vom 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10, VersR 2013, 213; vom 14. November 2012 - IV ZR 198/10, VersR2013, 1116; vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 200/10, VersR 2013, 565). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Streitwert daher nur noch auf bis zu 7.000 € festzusetzen (12% von 52.500 €).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.07.2014- 26 O 19/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2014 - 20 U 136/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 296/16
vom
19. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:190117BIIIZR296.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. April 2016 - 29 U 4650/15 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen, es zu unterlassen, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über kombinierte Leistungen bestehend aus Internet- und Festnetztelefonanschluss eine Klausel zu verwenden, wonach für die Zusendung einer Papierrechnung jeweils ein Entgelt von 1,50 Euro zu zahlen ist. Die Verträge, auf die diese Klauseln Anwendung finden, können sowohl über das Internet als auch in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden.
2
Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den Streitwert auf 2.500 € festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer betrage jedenfalls mehr als 20.000 €.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbetrag nicht erreicht ist. Die Beschwer der Beklagten beträgt lediglich 2.500 €.
4
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes , sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO und III ZR 36/15 aaO; vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jeweils mwN).
5
Diesen Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an (z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO Rn. 6 und III ZR 36/15 aaO Rn. 5; vom 8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, aaO Rn. 21 und IV ZR 208/11, aaO Rn. 21). Dies ist auch in dem vorliegenden Fall angemessen. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO und III ZR 36/15 aaO; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
6
Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer liege deshalb vor, weil die gegenständliche Klausel bei DSL-Verträgen branchenüblich und die Umstellung von Papier- auf Onlinerechnungen in vielen Branchen marktüblich sei, trifft dies nicht zu. Die wesentliche streitentscheidende Frage, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleisters , nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, unwirksam ist, wenn der Anbieter sein Produkt - wie hier - nicht allein über das Internet vertreibt, ist bereits durch das Urteil des Senats vom 9. Oktober 2014 (III ZR 32/14, NJW 2015, 328 Rn. 39 f) grundsätzlich - zum Nachteil der Telekommunikationsunternehmen - entschieden und hat damit keine Bedeutung für den allgemeinen Rechtsverkehr mehr. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine entsprechende Klausel auch bei Verträgen über "kombinierte Leistungen aus Internet- und Festnetztelefonanschluss" unwirksam ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer höheren Beschwer als 2.500 € wegen herausragender Bedeutung für den Rechtsverkehr. Die Verbindung von Internet- und Festnetztelefonanschluss ist insoweit nicht entscheidend. Maßgeblich ist nicht, welche Kommunikationswege über den Anschluss eröffnet werden, sondern ob ein reiner "Onlinevertrag" vorliegt, der indizieren kann, dass der Kunde seinen privaten Rechtsverkehr mit dem Anbieter im Wesentlichen über das Internet abwickelt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, aaO Rn. 9). Allein der Umstand, dass nach dem Vertragsinhalt ein Internetanschluss zur Verfügung gestellt wird, genügt hierfür nicht (Senat aaO). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich der streitigen Klausel nicht auf über das Internet zustande gekommene Verträge beschränkt. Deshalb ist entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht erheblich, dass der Vertrag ein hohes Datenübertragungsvolumen beinhaltet.
7
Nach oben genannten Kriterien führt auch das Vorbringen der Beschwerde , dass die Versendung einer Papierrechnung die Umwelt belastet und die Sache deshalb grundsätzliche gesamtgesellschaftliche Bedeutung habe, nicht zu einer höheren Beschwer der Beklagten.
8
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.11.2015 - 12 O 3995/15 -
OLG München, Entscheidung vom 14.04.2016 - 29 U 4650/15 -