Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2016 - I ZR 184/15

bei uns veröffentlicht am22.11.2016
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 11 O 298/13, 11.08.2014
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 107/14, 07.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 184/15
vom
22. November 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:221116BIZR184.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € und für das Revisionsverfahren auf 30.984,60 €festgesetzt. Dabei entfallen auf den Klageantrag zu II insgesamt 30.000 € und auf den Klageantrag zu III 984,60 €.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Beklagte bietet kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen an.
2
Die Beklagte änderte im Jahr 2013 in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen die Klausel zum Thema "Abschlusskosten". Sie wählte dazu das Klauselersetzungsverfahren gemäß § 164 VVG. Die Beklagte übersandte den betroffenen Versicherungsnehmern die Ersatzklauseln sowie in einem Schreiben begleitende Hinweise. Die Klägerin hat Teile der neuen Klauseln unter anderem als intransparent im Sinne von § 307 BGB und zwei im Begleitschreiben gemachte Angaben unter anderem als irreführend im Sinne von § 5 UWG beanstandet.
3
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Bezug auf die Klauseln (Antrag zu I 1) und auf zwei Behauptungen im Begleitschreiben (Antrag zu I 2), auf Auskunft über die Empfänger der Klauseln im Klauselersetzungsverfahren (Antrag zu II 1 a i) und die Empfänger des Begleitschreibens (Antrag zu II 1 a ii), auf Berichti- gung durch Versendung eines Berichtigungsschreibens (Antrag zu II 2) und den Nachweis seiner Versendung (Antrag zu II 3) sowie auf Erstattung vorgerichtlich an- gefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.973,90 € (Antrag zu III) in Anspruch genommen.
4
Die Klage hatte vor dem Landgericht teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage nur im Hinblick auf den Antrag zu I 1 für begründet gehalten und sie im Übrigen abgewiesen (OLG Stuttgart, ZIP 2016, 927). Es hat die Revision zugelassen, soweit es die Klageanträge zu II bezogen auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu I 1 zurückgewiesen hat.
5
Die Klägerin hat im Umfang der Zulassung Revision und im Übrigen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrages zu III zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu I 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
6
II. Der Streitwert für den vom Senat zurückgewiesenen Teil des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.
7
1. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, soweit das Berufungsgericht den Klageantrag zu I 2 (Unterlassung von zwei als irreführend beanstandeten Behauptungen im Begleitschreiben) abgewiesen hat.
8
2. Das Berufungsgericht hat insoweit für jede der zwei im Antrag zu I 2 als irreführend beanstandeten Behauptungen einen Streitwert von 10.000 € angenommen und sich damit der landgerichtlichen Beurteilung angeschlossen. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Wertfestsetzung ausgeführt, bei Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wegen irreführender Äußerun- gen bestimme sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen. Dabei komme es der Klägerin als Verbraucherverband gerade auf die den Verbrauchern drohenden Nachteile an. Aufgrund der Vielzahl der von den irreführenden Äußerungen betroffenen Kunden der Beklagten erscheine die Annahme eines Streitwerts von 10.000 € für jede beanstandete Äußerung angemessen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
9
Ohne Erfolg macht die Beschwerdeerwiderung geltend, eine Wertfestsetzung von 10.000 € für jede angegriffene Behauptung sei überhöht, weil es im Streitfall nur um eine Auseinandersetzung über die Wirksamkeit einer Klauselersetzung gehe, die einer bereits zuvor erfolgten höchstrichterlichen Klärung lediglich nachfolge. Diese Rüge berücksichtigt nicht, dass es im Antrag zu I 2 nicht um die Unterlassung der Verwendung von Klauseln, sondern um das Verbot von irreführenden Angaben geht.
10
III. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 30.984,60 €, wobei auf die Klageanträge zu II insgesamt 30.000 € und auf den Klageantrag zu III 984,60 € entfallen.
11
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind zum einen die Klageanträge zu II insgesamt. Soweit das Berufungsgericht die Revision im Hinblick auf die Klageanträge zu II nur eingeschränkt - allein bezogen auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu I 1 - zugelassen hat, ist die Beschränkung der Revision unwirksam, weil insoweit die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht.
12
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zum anderen aufgrund der Zulassung der Revision durch den Senat der auf die Erstattung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Antrag zu III.
13
2. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Klageanträge zu II zutreffend auf 30.000 € festgesetzt.
14
a) Das Berufungsgericht hat den Streitwert für den Klageantrag zu II auf ins- gesamt 30.000 € festgesetzt. Es ist davon ausgegangen, dass auf den Antrag zu II 1 (Auskunft) ein Wert von 5.000 €, aufden Antrag zu II 2 (Berichtigung) ein Wert von 20.000 € und auf den Antrag zu II 3 (Nachweis der Berichtigung) ein Wert von 5.000 € entfällt. Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene landgerichtliche Urteil hat zur Begründung dieser Wertfestsetzung ausgeführt, die Klägerin habe dargelegt , dass ihr Interesse an einer Folgenbeseitigung sehr hoch sei, der Streitwert für den Beseitigungsanspruch allerdings in der Regel geringer sei als das auf Unterlassung gerichtete Interesse. Den Wert des insoweit in Bezug genommenen Unterlassungsantrags haben das Landgericht und das Berufungsgericht übereinstimmend mit 40.000 € angenommen. Sie sind dabei für jede als unwirksam beanstandete Klausel und jede als irreführend angegriffene Angabe im Begleitschreiben von einem Streit- wert in Höhe von 10.000 € ausgegangen.
15
b) Auch diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei. Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, ein Streitwert von 10.000 € pro angegriffener Klausel sei übersetzt. Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden sei nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung des Klauselverbots, sondern allein auf das Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel abzustellen.
16
aa) Allerdings wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemes- senen Kostenrisiken zu schützen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140; Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, juris Rn. 10). Gleiches gilt, wenn die Verbandsklage - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine Verbraucherschutzgesetzen widersprechende Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6). Diese Grundsätze schließen es jedoch nicht aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 7).
17
bb) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze seiner Wertfestsetzung zugrunde gelegt. Es hat angenommen, den angegriffenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen zum Thema "Abschlusskosten" komme eine deutlich über den Normalfall hinausreichende Bedeutung zu. Im vom Berufungsgericht ergänzend in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil ist zudem ausgeführt, es sei zum einen zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Kunden von den Klauseln betroffen sei. Zum anderen müsse berücksichtigt werden, dass der Klageantrag zu I 1 mindestens genauso schwer wie- ge wie der auf das Verbot von irreführenden Angaben im Begleitschreiben gerichtete und mit 20.000 € zu bewertende Klageantrag zu I 2.
18
cc) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Beschwerdeerwiderung auch in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Wertfest- setzung von 10.000 € pro angegriffener Klausel sei überhöht, weil es im Streitfall le- diglich um eine Auseinandersetzung über die Wirksamkeit einer Klauselersetzung gehe, die einer bereits zuvor erfolgten höchstrichterlichen Klärung nur nachfolge, versucht sie lediglich, ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der rechtsfehlerfrei vorgenommenen tatrichterlichen Würdigung zu setzen.
19
3. Für den Klageantrag zu III ist ein Streitwert von 984,60 € festzusetzen.
20
Allerdings betrifft der Antrag zu III die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten , die grundsätzlich als Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO für den Streitwert und den Wert der Rechtsmittelbeschwer nicht berücksichtigungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZR 9/13, juris Rn. 1 mwN). Dies gilt jedoch nur, soweit und solange ein Abhängigkeitsverhältnis der Abmahnkosten zur Hauptforderung besteht (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, juris Rn. 4 mwN). Bezieht sich ein Teil der eingeklagten Abmahnkosten dagegen auf einen nicht verfahrensgegenständlichen Anspruch, sind sie streitwerterhöhend zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, juris Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen sind die Abmahnkosten berücksichtigungsfähig, die auf den vom Berufungsgericht rechtskräftig zugesprochenen Unterlassungsantrag zu I 1 entfallen. Diese betragen - ausgehend von dem vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Gegenstandswert von 20.000 € - 984,60 € (vgl. §§ 2, 13 RVG in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Nr. 2300 und Nr. 7002 VV-RVG).
21
IV. Das Berufungsgericht ist außerdem mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrem auf § 12 Abs. 4 UWG gestützten Antrag erfolglos bleibt, den Streitwert insgesamt auf 1 Mio. € festzusetzen und gleichzeitig anzuordnen, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Prozesskosten lediglich nach ei- nem Teilstreitwert in Höhe von 100.000 € bemisst.
22
Das Berufungsgericht hat angenommen, mit dem Antrag versuche die Klägerin , in die Streitwertfestsetzung sachfremde Erwägungen einzuführen. Die Klägerin versuche, über einen allein für die Beklagte geltenden hohen Streitwert und das daraus folgende Kostenrisiko Druck auf die Beklagte ausüben, um sie so zu einem bestimmten Verhalten zu bringen. Der Antrag ziele darauf ab, die Beklagte dazu zu bewegen , von jeglicher Umlegung von Abschluss- und Vermittlungskosten auf Versicherungsnehmer abzusehen. Zudem habe die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen einer Streitwertermäßigung nach § 12 Abs. 4 UWG nicht vorgetragen.
23
Im Hinblick auf diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Klägerin keine konkreten Rügen erhoben, sondern lediglich pauschal auf die Begründung des Antrags gemäß § 12 Abs. 4 UWG Bezug genommen.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2014 - 11 O 298/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2015 - 2 U 107/14 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken


(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 164 Bedingungsanpassung


(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetze

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(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

5
bb) Ist Gegenstand des Rechtsstreits allerdings - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes, so wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074, vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352 und vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2).
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Der Wert einer angegriffenen Klausel wird dabei regelmäßig in einer Größenordnung bemessen , von der auch die Vorinstanzen bei ihrer Wertbemessung ausgegangen sind. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Bereinigung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB möglichst geschützt werden. Das gilt in gleicher Weise für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, NZM 2014, 255 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3 f.; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, juris Rn. 20 f., sowie IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20 f.; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, juris Rn. 1 f.; vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465; jeweils mwN).
5
Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5, jeweils mwN).
6
Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5). Nichts anderes kann aber auch dann gelten, wenn die Verbandsklage - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

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Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5). Nichts anderes kann aber auch dann gelten, wenn die Verbandsklage - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist.
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bb) Ist Gegenstand des Rechtsstreits allerdings - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes, so wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074, vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352 und vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2).
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Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5, jeweils mwN).
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Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5). Nichts anderes kann aber auch dann gelten, wenn die Verbandsklage - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

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1. Nach § 4 ZPO bleiben für die Wertberechnung Kosten unberücksichtigt , wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen , der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4). Wird ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.; NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13). Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, soweit und solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Berechnung des Streitwerts wie auch für die Ermittlung der Rechtsmittelbeschwer.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.