Landgericht München I Beschluss, 28. Apr. 2017 - 5 HK O 26513/11
Gericht
Tenor
I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der S… AG zu leistende Barabfindung wird auf € 132,30 festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 8.12.2011 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Von den ausschließlich nach der KostO berechneten Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 41) ein 1/87 und die Antragsgegnerin 86/87; die weiteren Gerichtskosten insbesondere der Beweisaufnahme trägt die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 40) und 42) bis 87); der Antragsteller zu 41) und die Antragsgegnerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu leistende Vergütung wird auf € 1.130.279,04 festgesetzt.
Gründe
A.
1. a. Die Hauptversammlung der S… AG (im Folgenden auch: die Gesellschaft) fasste am 22.11.2012 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 125,26 auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin zu übertragen, nachdem diese bereits im April 2011 rund 96% des Aktienkapitals von mehreren ehemaligen Aktionären erworben hatte und nach einem Pflichtangebot entsprechend dem WpÜG rund 98,6% des Grundkapitals hielt. Die damals börsennotierte Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ausweislich der Satzung in der Gewinnung und Verarbeitung von Mineralien, in der Herstellung und dem Vertrieb von chemischen Grundstoffen und Zwischenprodukten, von Hilfs- und Zusatzstoffen wie Adsorptionsmitteln, Binde-und Trockenmitteln und anderen Betonit-Produkten aller Art, von Katalysatoren und ähnlichen chemischen Erzeugnissen für die Industrie sowie von Düngemitteln und anderen Erzeugnissen für die Landwirtschaft und Tierhaltung einschließlich der Durchführung aller Geschäfte, die mit der Betätigung auf diesen Gebieten zusammenhängen und zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere der Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland, der Gründung und dem Erwerb anderer Unternehmen gleicher oder verwandter Art und der Beteiligung an solchen Unternehmen liegt, verfügte zum Stichtag der Hauptversammlung über ein in 11.840.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteiltes Grundkapital von € 30.300.000,--. Am 17.5.2011 gab die Antragsgegnerin ihre Absicht zur Durchführung eines Squeeze out-Verfahrens gemeinsam mit dem Bieter in einem Pflichtangebot gleichen Datums an die Kapitalmärkte bekannt. Der auf der Basis von Daten der Deutsche Börse AG ermittelte gewichtete Durchschnittskurs in einem dreimonatigen Referenzzeitraum vor dieser Bekanntgabe belief sich auf € 125,26, während der für den gleichen Zeitraum von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelte Durchschnittskurs bei € 125,03 je Stückaktie lag. Dabei entfielen 88% des Handelsvolumens auf den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht berücksichtigten Freiverkehr.
Die operative Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entfiel auf die beiden großen Unternehmensbereiche „Functional Materials“ sowie „Catalysts & Energy“, die ihrerseits wiederum in insgesamt sechs operative Geschäftsbereiche unterteilt waren - Adsorbentien und Additive, Gießereiprodukte und Spezialharze, Schutzverpackungen, Wasserbehandlung einerseits sowie Katalysatoren-Technologie und Energie und Umwelt andererseits. Dabei trug der Geschäftsbereich „Functional Materials“ im Geschäftsjahr 2010 mit insgesamt 3.351 Mitarbeitern zum 31.12.2010 € 721,3 Mio. oder 59% zum Konzernumsatz bei, während im selben Zeitraum im Unternehmensbereich „Catalysts & Energy“ € 503,7 Mio. oder 41,1% des Gesamtumsatzes erwirtschaftet wurden, wobei hier zum 31.12.2010 2.621 Mitarbeiter tätig waren. Zudem gab es den Bereich „Zentralfunktionen“, in dem vor allem die Verwaltungskosten des Zentralbereichs erfasst werden und bei der Ergebnisplanung die beiden Start up-Projekte „Bioethanol“ und „Cellobiose“.
b. Im Vorfeld der Hauptversammlung der S… AG vom 22.11.2011 erstattete die K… AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden auch: K…) unter dem 8.9.2011 eine gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der Gesellschaft zum 22.11.2011 und zur angemessenen Barabfindung im Rahmen des geplanten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre (Anlage zum Schriftsatz vom 30.12.2011, Bl. 6/7 d.A.). Dabei ermittelten die Wirtschaftsprüfer von K… in Anwendung der Ertragswertmethode einen Unternehmenswert von € 1,3692 Mrd., woraus dann ein Wert je Aktie von € 115,65 errechnet wurde. Ausgangspunkt waren dabei die vom Vorstand der Gesellschaft im Herbst 2010 erstellten Planungen, die auf operativer Ebene die Jahre 2011 bis 2013 und auf strategischer Ebene die Jahre 2014 bis 2020 umfassten, woran sich dann ab 2021 ff. die Ewige Rente anschloss. Bei der Kapitalisierung der Ergebnisse gingen die Bewertungsgutachter von K… von einem Basiszins von 3,5% aus, der ungeachtet des zum Stichtag der Hauptversammlung auf 3% vor Steuern abgesunkenen Niveaus auch für den Hauptversammlungsbeschluss zugrunde gelegt wurde. Der unter Anwendung des (Tax-)CAPM ermittelte Risikozuschlag wurde in der gutachtlichen Stellungnahme von K… auf 4,42% vor Anpassung an die periodenspezifische Finanzierungsstruktur festgesetzt, wobei von einer Marktrisikoprämie von 4,5% nach Steuern und einem aus einer sich aus zehn Unternehmen zusammensetzenden Peer Group abgeleiteten unverschuldeten Beta-Faktor von 0,98 ausgegangen wurde. Für die Phase der Ewigen Rente nahmen die Bewertungsgutachter einen Wachstumsabschlag von 1% an. Zudem setzten sie Sonderwerte in Höhe von € 4,1 Mio. aus nicht operativ tätigen bzw. sich in Liquidation befindlichen Beteiligungen sowie Grundstücken der S… AG an. In ihrer Aktualitätserklärung vom 22.11.2011 (Anlage AG 1) führten die Wirtschaftsprüfer von K… aus, warum es aus ihrer Sicht zu keiner Neuberechnung aufgrund des auf 3% vor Steuern gesunkenen Basiszinssatzes kommen müsse.
Die vom Landgericht München I mit Beschluss vom 24.6.2011, Az. ⁵HK O 13402/11 zur Abfindungsprüferin bestellte W… AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: W…) gelangte in ihrem Prüfungsbericht vom 22.9.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.12.2011 (Bl. 6/7 d.A.) zu dem Ergebnis, die von der Antragsgegnerin festgelegte Barabfindung stelle sich als angemessen dar; in ihrer Stichtagserklärung vom 22.11.2011 (Anlage AG 2) hielten die Abfindungsprüfer die Barabfindung von € 125,26 je Aktie weiterhin für angemessen.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Bewertungsgutachtens sowie des Prüfungsberichts einschließlich der beiden Stichtagserklärungen wird in vollem Umfang auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 30.12.2011 sowie die Anlagen AG 1 und AG 2 Bezug genommen.
c. Der Beschluss über den Squeeze out wurde am 30.11.2011 in das Handelsregister eingetragen und sodann am 7.12.2011 gemäß § 10 HGB bekannt gemacht. Im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses waren alle Antragsteller Aktionäre der S… AG.
2. Zur Begründung ihrer spätestens am 7.3.2012 zumindest per Telefax beim Landgericht München I eingegangenen Anträge machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer zulässigerweise gestellten Anträge müsse es angesichts der Unangemessenheit der festgesetzten Barabfindung zu einer Erhöhung kommen.
a. Dabei leiten die Antragsteller die Notwendigkeit dieser Erhöhung bereits aus der mangelnden Plausibilität der Planannahmen der Gesellschaft ab.
(1) Dies resultiere bereits aus einer unterdurchschnittlich angenommenen Entwicklung der Umsatzerlöse bis 2016 und einer geringen Steigerung des Betriebsergebnisses, was auch in Widerspruch zu den sehr positiven Aussichten des Verbandes der Chemischen Industrie (VCI) für 2011 stehe. Zudem sei das um Sondereinflüsse bereinigte Betriebsergebnis im ersten Quartal des Jahres 2011 mit einem weiteren Anstieg um rund 15% auf € 85,7 Mio. zum Stichtag bekannt gewesen und nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Bereich „Wasserbehandlung“ vernachlässige die Planung des Umsatzwachstums die zunehmende Bedeutung des knappen Guts „Wasser“. Ebenso hätte in den Bereichen Gießereiprodukte, Spezialharze und auch bei den Katalysatoren die Preisführerschaft der Gesellschaft einschließlich ihrer Stellung als Weltmarktführer auf dem Gebiet der Bio-Raffinerien stärker berücksichtigt werden müssen. Namentlich bei den Gießereiprodukten und Spezialharzen stelle sich der Ansatz einer Stagnation angesichts starker Wachstumsimpulse in Deutschland und den USA sowie hoher Wachstumsraten in China und Indien als unplausibel dar. Die beiden Start up-Projekte Bioethanol und Cellobiose hätten zudem stärker berücksichtigt werden müssen; dabei könne die deutliche Reduktion der Eintrittswahrscheinlichkeit bei beiden Projekten entgegen der ursprünglichen Vorstandsplanung nicht nachvollzogen werden. Angesichts des Anstiegs der Kosten für Forschung & Entwicklung müsse es auch zu einem stärkeren Umsatzwachstum auf Seiten der Gesellschaft kommen. Das EBIT des Jahres 2011 müsse um Sondereffekte bereinigt werden.
(2) Im Rahmen der Aufwandsplanung müsse die Wahl des Erfassungsverfahrens der Kosten hinterfragt werden. Vor allem aber könne es nicht plausibel sein, wenn die Vertriebs- und allgemeinen Verwaltungskosten angesichts ihres bereits hohen Niveaus ansteigend geplant würden. Insgesamt sei in der Zeit nach 2013 der Rückgang der Bruttomarge gleichfalls nicht plausibel.
(3) Nicht nachvollzogen werden könne die Anpassung der Wechselkurse einschließlich des Ansatzes von Forward Rates sowie der Rückgang des früher positiven sonstigen betrieblichen Ergebnisses, das ab 2015/16 negativ geplant werde. Unklar bleibe bei der Ermittlung auch der Ort des Ansatzes der Wertbeiträge der G…-Gruppe und der B… C… Ltd. im Rahmen der Planung der S… AG. Synergien aus der Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin würden nicht hinreichend in die Planung einfließen.
(4) Die Überleitung in den Terminal Value hätte bereits ab den Jahren 2015 ff. ohne den Ansatz einer zwischengeschalteten Phase erfolgen müssen. Nicht nachvollzogen werden könne der unterhalb der EBIT-Margen der Jahre der Phasen I und II liegende Ansatz einer entsprechenden Marge von lediglich 12,6% in der Ewigen Rente. Ebenso wenig lasse sich erklären, warum das Konzernergebnis mit € 178,7 Mio. deutlich unterhalb des Ergebnisses des letzten Jahres der strategischen Planung mit € 198,1 Mio. liege.
(5) Korrekturbedarf bestehe auch bei der Annahme einer Ausschüttungsquote von 33% in der Detailplanungsphase und von 48% in der Ewigen Rente. Zudem sei es unplausibel, wenn von einer Ausschüttung der Auslandsgewinne ausgegangen werde. Fraglich sei, inwieweit Thesaurierungen werterhöhend in den Ertragswert eingeflossen seien. Nicht nachvollzogen werden könne das Verschwinden eines thesaurierten Betrages von € 917 Mio. in der Planungsrechnung der Gesellschaft.
b. Der Ansatz des Kapitalisierungszinssatzes erfolge in allen drei Parametern nachteilig für die Minderheitsaktionäre und müsse deshalb korrigiert werden.
(1) Dies gelte zunächst für den Basiszinssatz, bei dem der deutliche Rückgang auf jedenfalls 3% vor Steuern, wenn nicht sogar auf 2,75% vor Steuern zum Stichtag der Hauptversammlung zwingend hätte berücksichtigt werden müssen. Auch fehle ein Absenken infolge der Existenz von Credit Default Swaps auch für deutsche Staatsanleihen. Ebenso wird geltend gemacht, für jedes Jahr der Detailplanungsphase müsse ein eigener Basiszinssatz angesetzt werden.
(2) Weiterhin müsse auch der Risikozuschlag reduziert werden, sofern ein solcher überhaupt herangezogen werden dürfe. Das zu seiner Ermittlung herangezogene (Tax-)CAPM stelle sich jedenfalls hierzu als ungeeignet dar, was vor allem dann gelte, wenn anstelle des geometrischen Mittels das arithmetische Mittel mit einjährigem Wiederanlagehorizont herangezogen werde. Das unternehmensindividuelle Risiko lasse sich sachgerecht nur über den originären Beta-Faktor der S… AG abbilden und nicht über eine zudem fehlerhaft zusammengestellte Peer Group mit einer Überrepräsentanz von in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Unternehmen und der Aufnahme eines konzernzugehörigen Unternehmens. Der Ansatz eines adjusted Beta verzerre das Risiko künstlich nach oben. Fehlerhaft sei die Erhöhung des Beta-Faktors durch die Berücksichtigung des Verschuldungsgrades, weil dieser bereits in den Planzahlen angesetzt worden sei.
(3) Deutlich erhöht werden müsse der mit 1% zu niedrig angesetzte Wachstumsabschlag, weil er nicht die langfristige Ergebnisentwicklung der in einem Wachstumsmarkt tätigen Gesellschaft reflektiere und ein wesentlicher Teil der Umsätze in Märkten mit höheren Inflationsraten erzielt werde. Das Erfordernis eines höheren Wachstumsabschlags resultiere auch aus Prognosen des VCI über einen Anstieg der Preise für chemische Erzeugnisse um 4% wegen zunehmender Energie- und Rohstoffkosten. Die Gesellschaft könne Preissteigerungen in den für ein Unternehmen der Spezialchemie relevanten Bereich wie den Rohstoffen durch Preisanpassungen angleichen. Anderenfalls käme es zu einem Schrumpfen der Gesellschaft bei einem unterhalb der allgemeinen Inflationsrate liegenden Wachstumsabschlag.
c. Beim nicht betriebsnotwendigen Vermögen bleibe die Wertermittlung der Grundstücke ebenso unklar wie die der Beteiligungen und der Frage, inwieweit es freie Liquidität, Wertpapiere und Kunstgegenstände oder ebenso als Sonderwert anzusetzende Verlustvorträge gebe. Denkbar seien auch Pläne zur Aufgabe von Werkswohnungen; das Grundstück in der Münchener Innenstadt müsse veräußert werden.
d. Der Börsenkurs der S… AG müsse über einen Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung oder jedenfalls vor dem Übertragungsverlangen ermittelt werden. Zudem müsse eine Hochrechnung angesichts des verbliebenen Zeitraums entsprechend der allgemeinen Entwicklung an den Kapitalmärkten erfolgen. Als Wertuntergrenze müsse zudem auf den zuletzt im Rahmen des Übernahmeangebots gezahlten Preis von € 126,38 abgestellt werden. Die Fehlerhaftigkeit der Berechnung des Unternehmenswerts der Gesellschaft zeige sich auch an der unterbliebenen Ermittlung des Liquidations- und Substanzwerts.
3. Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber die Zurückweisung der Anträge. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung, wobei die Anträge der Antragsteller zu 77) und zu 78) wegen fehlerhafter Bezeichnung der Antragsgegnerin ohnehin unzulässig seien, nachdem die C… Ltd. nicht einmal Aktien der S… halte.
a. Keinerlei Korrekturbedarf bestehe bei den Planannahmen der S… AG, bei der die künftigen Überschüsse auch durch einen ordnungsgemäßen Abgleich mit den Zahlen der Vergangenheit plausibilisiert worden seien.
(1) Die Entwicklung der Umsatzerlöse bilde das jeweils erwartete Potential der einzelnen Geschäftsbereiche mit Schwankungen bei verschiedenen Produkten und in den unterschiedlichen Absatzmärkten zutreffend ab. Der Rückgang bei den Gießereiprodukten sei entsprechend der Darstellung im Bewertungsgutachten nachvollziehbar. Die durchschnittliche Wachstumsrate im Bereich „Wasserbehandlung“ von 8% mit in einzelnen Jahren erwarteten zweistelligen Wachstumsraten spiegele das sehr gute Potential dieses Bereichs wider. Auch bilde die Planungsrechnung bei den Katalysatoren die zu erwartenden Marktentwicklungen zutreffend ab. Ein Abbau seltener Erden werde von der Gesellschaft nicht betrieben; vielmehr nutze sie diese als Rohstoffe für ihre Produkte und könne Preissteigerungen bei der Beschaffung nicht in gleichem Maße an ihre Kunden weitergeben, was Ergebnisminderungen nach sich ziehe. Bei den Start up-Projekten müsse es - im Vergleich zu den Annahmen in der Unter nehmensplanung - angesichts der diesen Projekten innewohnenden Unsicherheit bei der Umsetzung - entsprechend den Erwartungen des Managements zu Abschlägen kommen; nur durch die konkret angesetzten Wahrscheinlichkeiten von 35% bzw. 10% komme es zu einer konsistenten Anpassung an die Erwartungswerte der übrigen Planung sowie an das im Kapitalisierungszinssatz abgebildete Risikoniveau. Das erwartete Wachstum lasse sich nur mit den in der Planung angesetzten Aufwendungen für Forschung & Entwicklung und den daraus resultierenden Innovationen generieren.
(2) Bei den Material-, Personal- und Vertriebskosten müsse es zu keinen Anpassungen kommen, wobei der Planungsprozess eine detaillierte Planung des operativen Ergebnisses für einzelne Regionen und Produkte nicht vorsehe und zudem aus Gründen des Wettbewerbs ohnehin nicht veröffentlichungsfähig sei. Die erwartete Steigerung der Umsatzerlöse gehe einher mit einer abstrakten Erhöhung der Vertriebskosten, wobei es allerdings bei Vertriebs- und Verwaltungserlösen in Relation zu den Umsatzerlösen nur zu einem unterproportionalen Anstieg komme. Auch müsse das geplante Betriebsergebnis ebenso wie die EBIT-Marge als ambitioniert angesehen werden.
(3) Die vorgenommene Anpassung des Wechselkursverhältnisses im Jahr 2011 beruhe auf dem Ansatz von Forward Rates auf der Basis von Daten des Finanzdienstleisters Bloomberg und berücksichtige das Währungsrisiko im Zähler des Bewertungskalküls, nachdem die operative Planung 2012 bis 2014 der nicht in Euro geplanten Aktivitäten unter der Annahme eines im Planungszeitraum konstanten Wechselkursniveaus erstellt worden sei, andererseits aber erwartete Wechselkursschwankungen zwingend zu berücksichtigen gewesen seien. Der erwartete Anstieg der Kurve in einigen wichtigen Absatzländern führe zu einer negativen Anpassung des sonstigen betrieblichen Ergebnisses.
(4) Die Ewige Rente sei zutreffend erst ab den Jahren 2021 ff. angesetzt worden mit Blick auf die im Jahr 2020 endende strategische Planung des Vorstandes. Angesichts der Konjunkturabhängigkeit der Geschäftstätigkeit der S… AG dürfe zu einer sachgerechten Abbildung nicht auf das letzte Jahr der Detailplanungsphase abgestellt werden, weil sich bei der S… AG wie auch bei den Unternehmen der Peer Group Phasen mit steigenden und fallenden Umsätzen und Ergebnissen abwechseln würden. In dem Zeitraum von zehn Jahren bis 2020 liege das Umsatzwachstum deutlich über dem für die Vergleichsunternehmen angesetzten Wachstum; die EBIT-Marge entspreche dem Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2020 und übersteige die des Vergangenheitszeitraums und der ersten Jahre der Detailplanungsphase deutlich.
(5) Die Ausschüttungsquote von 33% in den Phasen der operativen und strategischen Planung könne nicht auch im Terminal Value angesetzt werden, weil es hier keine Planung der Gesellschaft gebe und sich diese Quote aus der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der neben anderen auch für die Ableitung der Kapitalkosten herangezogenen Unternehmen orientiere. Der Abzug eines Betrages für nachhaltiges Wachstum in der Ewigen Rente beruhe auf dem Erfordernis, dass ein langfristiges, unendliches Wachstum in der Fortführungsphase eine hinreichende Unterlegung mit Eigenkapital benötige. Daher lasse sich die zur Wachstumsfinanzierung notwendige Thesaurierung nicht in den Wertbeitrag aus Wertsteigerungen einbeziehen.
b. Nicht beanstandet werden könne auch der Kapitalisierungszinssatz in all seinen Komponenten.
(1) Dies gelte zunächst für den angenommenen Basiszinssatz von 3,5% nach Steuern, der entsprechend der allgemein anerkannten Svens son-Methode aus der Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank abgeleitet worden sei. Eine Reduktion infolge der Existenz von Credit Default Swaps lasse sich ebenso wenig rechtfertigen wie die Anknüpfung an eine punktuelle Stichtagsrendite. Ein Absenken des Basiszinssatzes auf 3% vor Steuern müsse im Gegenzug eine Erhöhung der Marktrisikoprämie nach sich ziehen.
(2) Ebenso zutreffend erfolgt sei die Ermittlung des zwingend anzusetzenden Risikozuschlages unter Ansatz des (Tax-)CAPM, das als kapitalmarktorientiertes Modell weithin anerkannt sei und die Marktrisikoprämie unter sachgerecht erfolgter Mittelwertbildung mit dem arithmetischem Mittel unter Rückgriff der Daten aus einer Studie von Stehle aus dem Jahr 2004 ableite. Der individuelle Beta-Faktor von 0,98 sei zutreffend aus einer Peer Group von Vergleichsunternehmen hergeleitet worden, nachdem auf den originären Beta-Faktor der S… AG nicht zurückgegriffen werden könne. Die Verwendung des adjusted Beta beruhe auf wissenschaftlich gewonnenen Erkenntnissen, wonach die Beta-Faktoren im Laufe der Zeit eine autoregressive Tendenz entwickeln und daher in Richtung auf den Marktdurchschnitt tendieren würden.
(3) Auch könne nicht gesehen werden, dass der Wachstumsabschlag zu niedrig angesetzt sei, bei dem schon nicht auf die allgemeine Inflationsrate abgestellt werden dürfe, sondern vielmehr die unternehmensindividuelle Fähigkeit zum Überwälzen von Preissteigerungen maßgeblich sei, die wesentlich durch die Preisentwicklung auf den Rohstoffmärkten bestimmt werde. Ein nachhaltiges Schrumpfen des Unternehmens könne angesichts des thesaurierungsbedingten Wachstums nicht angenommen werden.
c. Der Sonderwert der Grundstücke beruhe auf dem m2-Preis oder bei konkreten Verkaufsverhandlungen auf der Grundlage der Informationen zu Verkaufspreisen. Die nicht operativen oder in Liquidation befindlichen Be teiligungen seien zu Buchwerten angesetzt worden, der überschlägig dem Ertragswert oder dem Liquidationswert entspreche. Werkswohnungen müsse man dem betriebsnotwendigen Vermögen angesichts der Berücksichtigung der erwarteten Mieterträge in der G+V-Rechnung der Planung zuordnen. Für Patente und Markten bedürfe es nicht der Ermittlung eines gesonderten Wertes, weil diese implizit im Ertragswert erhalten seien. Weiteres nicht betriebsnotwendiges Vermögen gebe es bei der S… AG nicht.
d. Der Börsenkurs als Grundlage der festgesetzten Barabfindung beruhe auf dem zutreffend zugrunde gelegten Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Bekanntmachung, die bereits vor dem formellen Übertragungsverlangen des Hauptaktionärs liegen könne. Angesichts einer Zeitspanne von wenig mehr als sechs Monaten liege auch ein eine Hochrechnung erforderlich machender längerer Zeitraum nicht vor. Abgesehen davon habe sich der Börsenkurs nach der Bekanntgabe deutlich besser entwickelt als das Marktumfeld. Ebenso wenig gebe es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz über die Maßgeblichkeit des im Rahmen eines vorangegangenen öffentlichen Übernahmeangebots gezahlten Preises als Wertuntergrenze für die Squeeze out-Abfindung. Der Liquidationswert spiele angesichts der geplanten Fortführung ebenso wenig eine Rolle für die Angemessenheit der Barabfindung wie der Substanzwert.
4. a. Das Gericht hat mit Beschluss vom 9.7.2012 (Bl. 179 d.A.) Herrn Rechtsanwalt … zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre bestimmt. Mit Verfügung vom selben Tag hat der Vorsitzende die Veröffentlichung der Bekanntmachung (Bl. 180 d.A.) dieser Bestellung im elektronischen Bundesanzeiger veranlasst. Der gemeinsame Vertreter rügt in erster Linie die Fehlerhaftigkeit der Herleitung des Kapitalisierungszinssatzes. Beim Basiszinssatz müsse die Alternativanlage entsprechend den durch die Planung vorgegebenen Fristigkeiten fristenadäquat berechnet werden. Auch entkräfte die Realität der Nullzinsphase den Ansatz einer risikofreien Alternativanlage mit einer Rendite von 3,5%. Ebenso stelle sich die Marktrisikoprämie von 4,5% nach Steuern als deutlich überhöht dar, was auch eine Studie der Deutschen Bank AG belege. Angesichts der Tätigkeit der S… AG in wachstumsstarken Märkten müsse ein Wachstumsabschlag zwischen 2% und 3% angesichts der regionalen Produktions- und Absatzschwerpunkte der Gesellschaft angemessen sein.
b. In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2012 hat das Gericht die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer von W… - Herrn Wirtschaftsprüfer … S… und Herrn Wirtschaftsprüfer … H… - mündlich angehört und um eine schriftliche Erläuterung zu drei Einzelfragen der Unternehmensbewertung gebeten, nachdem der Vorsitzende die Abfindungsprüfer zuvor schon mit Verfügung vom 9.7.2011 (Bl. 181/182 d.A.) gebeten hat, Alternativberechnungen mit geänderter Marktrisikoprämie durchzuführen. Das Gericht hat sodann Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 5.4.2013 (Bl. 363/366 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Kfm. … C… sowie gemäß Beschluss vom 28.4.2016 (Bl. 624/628 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens. Weiterhin hat das Gericht den Sachverständigen entsprechend dem Beschluss vom 28.4.2016 (Bl. 363/366 d.A.) zur Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 8.12. 2016 mündlich angehört und ihm mit Beschluss vom 8.12.2016 (Bl. 758 d.A.) um eine ergänzende Stellungnahme mit Alternativberechnungen zu geänderten Parametern des Kapitalisierungszinssatzes gebeten. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen und schriftlichen Anhörung der Abfindungsprüfer und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2012 (Bl. 314/340 d.A.) samt den allen Verfahrensbeteiligten zugestellten ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen der Abfindungsprüfer vom 14.11.2012 (Bl. 267/269 d.A.) und vom 20.12.2012 (Bl. 344/346 d.A.) sowie die beiden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 14.12.2015 (Bl. 420/511 d.A.) und vom 11.10.2016 (Bl. 657/690 d.A.), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2016 (Bl. 736/758 d.A.), berichtigt durch Verfügung vom 3.2.2017 (Bl. 778 d.A.) samt der allen Verfahrensbeteiligten zugestellten ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen C… vom 30.1.2017 (Bl. 769/776 d.A.).
c. Die Antragsteller zu 10) und zu 11) sowie die Antragstellerin zu 18) haben mit an das Landgericht München I adressierten Schriftsätzen vom 10.12., 18.12.2011 bzw. 23.1.2012 jeweils die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung beantragt. Die 38. Zivilkammer des Landgerichts München I hat das Verfahren 38 O 28869/11 mit Beschluss vom 24.1.2012 (Bl. 7 d.A.) im Verfahren 38 O 28869/11) zum Verfahren 38 O 27462/11 hinzuverbunden und sich sodann in diesem Verfahren mit Beschluss vom 25.1.2012 (Bl. 7/10 d.A.) im Verfahren 38 O 27462/11 ebenso für funktio-nell unzuständig erklärt wie im Verfahren 38 O 1502/12 mit Beschluss vom 30.1.2012 (Bl. 10/13 d.A.) und dann jeweils auf Antrag der Antragsgegnerin an die funktionell zuständige 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I verwiesen. Diese hat diese beiden Verfahren mit Beschlüssen vom 27.1. bzw. 1.2.2012 - wie alle anderen unmittelbar bei dieser Kammer eingegangenen Verfahren auch - zu diesem führenden Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. ⁵HK O 26513/11 hinzuverbunden.
d. Der Antragsteller zu 41) hat mit Schriftsatz vom 8.3.2017 (Bl. 789 d.A.) seinen Antrag zurückgenommen.
5. Zur Ergänzung des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2012 (Bl. 314/340 d.A.) und vom 8.12.2016 (Bl. 736/758 d.A.), berichtigt durch Verfügung vom 3.2.2017 (Bl. 778 d.A.).
B.
Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung sind hinsichtlich aller verbliebenen Antragsteller zulässig und begründet, weil die Barabfindung auf € 132,30 festzusetzen ist.
I. Die Anträge aller noch am Verfahren beteiligten Antragsteller sind zulässig.
1. Alle Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 SpruchG, weil sie im Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses über den Squeeze out am 30.11.2011 in das Handelsregister der S… AG Aktionäre dieser Gesellschaft waren. Die Antragsgegnerin hat den entsprechenden Antrag aller Antragsteller entweder von Vornherein nicht bestritten oder spätestens im Termin vom 29.11.2011 unstreitig gestellt, weshalb er gemäß §§ 8 Abs. 3 SpruchG, 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
2. Die Anträge wurden jeweils fristgerecht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG beim Landgericht München I eingereicht, also innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses entsprechend den Vorgaben aus § 10 HGB. Diese Bekanntmachung erfolgte am 7.12.2011, weshalb die Frist am 7.3.2012 endete. Spätestens an diesem Tag gingen die Anträge aller Antragsteller beim Landgericht München I zumindest per Telefax und folglich fristwahrend ein. Dies gilt insbesondere auch für die drei Anträge, die bei einer aufgrund der Regelung in §§ 95 Abs. 2 Nr. 2, 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchst e GVG funktionell zuständigen Zivilkammer des Landgerichts München I eingegangen sind. Daher kann auch insoweit kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Eingangs bestehen, zumal sie sogar innerhalb der Drei- Monats-Frist an die 5. Kammer für Handelssachen verwiesen wurden.
3. Alle im Verfahren verbliebenen Antragsteller haben in ihren Antragsbegründungen die Begründungserfordernisse des § 4 Abs. 2 SpruchG innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG erfüllt.
a. Dies gilt zunächst für die Antragsteller zu 77) und zu 78) in Bezug auf die Antragsgegnerin, auch wenn sie im „Rubrum“ der Antragsschrift jeweils die Clariant International Ltd. aufgeführt haben.
(1) Die Antragsbegründung muss gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 SpruchG den Antragsgegner bezeichnen, wobei der Antrag nur dann zulässig sein kann, wenn der richtige Antragsgegner genannt wird. Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, die Bezeichnung des richtigen Antragsgegners stelle sich als Frage der Passivlegitimation und damit der Begründetheit des Antrags dar und es komme nur auf die formale Erfüllung der Nennung eines Antragsgegners an (vgl. Puszkajler in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 11 Rdn. 11; Krieger/Mennicke in: Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 4 SpruchG Rdn. 11; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 13 SpruchG), vermag dem die Kammer mit der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung nicht zu folgen (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2012, 1181, 1192 = ZIP 2012, 1713, 1714; LG München I ZIP 2010, 1995, 1996 = Der Konzern 2010, 251, 252; Wasmann in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 5 Rdn. 2; Klöcker/Frowein, SpruchG, Rn. 1 zu § 5; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 4 Rdn. 7; Volhard in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 9 Rdn. 7; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2026 f.; Wasmann WM 2003, 821, 824; Lamb/Schluck-Amend DB 2003, 1259, 1261). Für diese Ansicht sprechen insbesondere gesetzessystematische Überlegungen. Zum einen handelt es sich bei dem Spruchverfahren um ein reines Antragsverfahren und beim Spruchverfahrensgesetz um ein reines Verfahrensgesetz. Zum anderen aber muss berücksichtigt werden, dass nur ein zulässiger Antrag, mithin ein von einem Antragsberechtigten fristgerecht gestellter und hinreichend begründeter Antrag, ein Spruchverfahren in Gang setzen kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Falle eines zulässigen Antrags auch der Gemeinsame Vertreter zu bestellen wäre, dessen Kosten aufgrund von § 6 Abs. 2 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen hat. Dann aber muss gefordert werden, dass auch die Bezeichnung des richtigen Antragsgegners als Frage der Zulässigkeit anzusehen ist. Hierfür spricht auch der Wille des Gesetzgebers, dass auch andere Begründungsdefizite wie beispielsweise eine nicht ausreichende Begründung der Unangemessenheit der Kompensation zur Unzulässigkeit eines Antrags führen soll (vgl. BT- Drucks. 15/371 S. 22).
(2) Die Zulässigkeit muss hier bejaht werden, weil den Antragsschriften durch Auslegung zu entnehmen ist, dass sich der Antrag jeweils gegen die C… AG als Antragsgegnerin richten soll. Bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Bestimmungen wie auch Erklärungen ist zu berücksichtigen, dass es oberstes Ziel jeder Auslegung sein muss, möglichst dem materiellen Recht im Prozess zur Durchsetzung zu verhelfen und zu verhindern, dass der Prozess zum Rechtsverlust aufgrund einer zu strikten Auslegung von Verfahrensvorschriften führt (vgl. BVerfGE 84, 366, 369 f. = NJW 1992, 105; BGH NJW-RR 2010, 357; Vollkommer/Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., Einleitung Rdn. 99). Auf Seite 2 der Antragsschriften ist jeweils ausgeführt, dass die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre die von der C… AG zu zahlende Barabfindung erhalten wollen. Damit aber kann den Schriftsätzen entnommen werden, wer der Hauptaktionär ist, der aufgrund von § 5 Nr. 3 SpruchG auch Antragsgegner ist. Den Regelungen in § 5 SpruchG ist gemeinsam, dass Antragsgegnerin stets die zahlungspflichtige natürliche oder juristische Person ist. Insoweit unterscheiden sich diese beiden Anträge auch grundlegend von dem mittlerweile zurückgenommenen Antrag des Antragstellers zu 41), der durchgehend die C… I… AG als Antragsgegnerin bezeichnete und nicht erkennen ließ, dass die zahlungspflichtige C. AG als Hauptaktionärin Antragsgegnerin sein muss.
b. Alle Antragsteller haben innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation erhoben, weshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG erfüllt sind. Aufgrund dieser Vorschrift sind konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit nach § 1 SpruchG oder gegebenenfalls den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert in die Antragsbegründung aufzunehmen. Diesen Anforderungen werden alle Anträge gerecht, weil die Anforderungen an die Konkretisierungslast nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Übereinstimmung mit dem BGH nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGH NZG 2012, 191, 194 = ZIP 2012, 266, 269 = WM 2012, 280, 283 = DB 2012, 281, 284; LG München I ZIP 2015, 2124, 2126 f.; Beschluss vom 21.6.2013, Az. ⁵HK O 19183/09, Beschluss vom 28.6.2013, Az. ⁵HK O 18685/11; Beschluss vom 9.8.2013, Az. ⁵HK O 1275/12; Beschluss vom 28.5.2014, Az. ⁵HK O 22657/13; Beschluss vom, 2.12.2016, Az. ⁵HK O 5781/15; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 4 SpruchG Rdn. 21). Die Antragsgegnerin hat insoweit auch keine Bedenken geäußert, weshalb weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst sind.
II. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung sind auch begründet, weil diese € 132,30 je Aktie beträgt. Dieser Betrag ist ab dem 8.12.2011 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Aufgrund von § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG legt der Hauptaktionär die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Die Barabfindung ist dann angemessen, wenn sie dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also den vollen Wert seiner Beteiligung entspricht. Zu ermitteln ist also der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. nur OLG München WM 2009, 1848 f. = ZIP 2009, 2339, 2340; ZIP 2007, 375, 376;
1. Der Unternehmenswert wurde im Ausgangspunkt zutreffend unter Anwendung der Ertragswertmethode ermittelt, bei der es sich um eine in der Wissenschaft wie auch der Praxis anerkannte Vorgehensweise handelt (vgl. hierzu nur Pee-möller/Kunowski in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 281), die folglich auch der Ermittlung des Unternehmenswertes der S… AG zugrunde gelegt werden kann. Danach bestimmt sich der Unternehmenswert primär nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens; er wird ergänzt durch eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, das regelmäßig mit dem Liquidationswert angesetzt wird.
Der Ertragswert eines Unternehmens wird dabei durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse gewonnen, die aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es einen exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag nicht geben kann. Vielmehr kommt dem Gericht die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert als Grundlage der Abfindung im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. nur BGHZ 208, 265, 272 = NZG 2016, 461, 462 = AG 2016, 359, 360 f. = ZIP 2016, 666, 668 = WM 2016, 711, 713 f. = DB 2016, 883, 885 = MDR 2016, 658 f. = NJW-RR 2016, 610, 611 f.; OLG München WM 2009, 1848, 1849 = ZIP 2009, 2339, 2340; AG 2007, 287, 288;
a. Grundlage für die Ermittlung der künftigen Erträge ist die Planung für die Gesellschaft, die auf der Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmen ist und vorliegend auch vorgenommen wurde. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge allerdings nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (vgl. BVerfG NJW 2012, 3020, 3022 = NZG 2012, 1035, 1037 = AG 2012, 674, 676 = ZIP 2012, 1656, 1658 = WM 2012, 1683, 1685 f.; OLG München BB 2007, 2395, 2397; ZIP 2009, 2339, 2340 = WM 2009, 1848, 1849;
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes bedürfen die Planannahmen der Gesellschaft keiner Korrektur.
(1) Die Darstellung im Prüfungsbericht beruht auf sachgerecht gewonnenen Erkenntnissen der Abfindungsprüfer.
(a) Dabei konnten die Zahlen für diese zehn Jahre zugrunde gelegt werden, nachdem es für diesen langen Zeitraum auch eine offizielle Unternehmensplanung gab, die in eine vier Jahre umfassende operative Planungsphase und eine weitere sechs Jahre umfassende strategische Planung aufgeteilt war. Auch wenn diese Vorgehensweise mit einer insgesamt zehn Jahre andauernden Planungsphase ungewöhnlich ist, wie der Kammer aus einer Vielzahl von Spruchverfahren bekannt ist, konnten die entsprechenden Planzahlen der Ermittlung des Ertragswert zugrunde gelegt werden. Bei dieser Planung des Vorstandes handelt es sich nach den Erkenntnissen der Abfindungsprüfer um die offizielle, vom Vorstand der Gesellschaft erstellte Planung der S… AG, die im Vorfeld des Verkaufsprozesses erstellt wurde und hohe Zielsetzungen enthielt. Dem kann nicht die Aussage des Vorstandes auf der beschlussfassenden Hauptversammlung entgegengehalten werden, es habe bereits seit 2007 strategische Planungen gegeben. Herr S… wies hierzu in dem Anhörungstermin vom 29.11.2012 darauf hin, gerade diese Thematik auch mit den Verantwortlichen besprochen zu haben. Dabei erstellten einzelne Einheiten derartige strategische Planungen, die auch mit dem Vorstand erörtert wurden. Allerdings wurden diese damals - im Gegensatz zu den Planannahmen aus dem Jahr 2010 für die nachfolgenden Jahre nicht zu einem schlüssigen Gesamtkonzept einer Unternehmensplanung zusammengeführt.
(b) Die Prüfung der Planannahmen berücksichtigte insbesondere auch das globale Tätigwerden der Gesellschaft. Dabei wiesen die Abfindungsprüfer darauf hin, dass die Umsätze nach den einzelnen Regionen differenziert geplant wurden, was auch für die Aufwandsseite gegolten habe. Die Steuerung der S… AG und in gleicher Weise die Planung des Unternehmens erfolgte dabei im Wesentlichen nach den Kontinenten, die allerdings nochmals in West- und Osteuropa, Asien und Südostasien, das nördliche und südliche Afrika sowie Nord- und Südamerika aufgeteilt waren, wobei gerade das südliche Afrika im Bereich „Wasseraufbereitung“ eine wesentliche Rolle spielte. Die den Prüfern vorgelegten Unterlagen enthielten differenzierte Aussagen, die die Abfindungsprüfer dann zu dem in ihrem Prüfungsbericht dargestellten Zahlenwerk verdichteten. Eine weitere Bekanntgabe in dem Prüfungsbericht wie auch in diesem Verfahren kann nicht gefordert werden; einer Vorlage an die Antragsteller in diesem Verfahren steht die Vorschrift des § 7 Abs. 7 AktG entgegen. Mit einer Übermittlung würden Geschäftsgeheimnisse preisgegeben, weshalb insbesondere auch § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG nicht zu einer Vorlageanordnung verpflichtet. Die Antragsgegnerin hat für die Kammer nachvollziehbar vorgetragen, dass aus einer weitergehenden Veröffentlichung von Planzahlen in größerer Detailtiefe strategische Überlegungen zur Planung Rückschlüsse auf Details der Geschäftstätigkeit zulassen; insbesondere könnten aus einer detaillierteren Planung von Umsätzen und Erträgen Rückschlüsse auf die Kalkulation der Preise gezogen werden.
Eine Übermittlung dieser Information ausschließlich an die Kammer oder gar nur den Vorsitzenden ist nicht möglich, weil dieser Vorgehensweise grundlegende rechtsstaatliche Bedenken entgegenstehen. Die Antragsteller haben entsprechend dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsgrundsatz einen Anspruch darauf, dass nur solche Tatsachen zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden, zu denen sie sich äußern konnten, ihnen also auch rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG gewährt wurde (vgl. Puszkajler in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 7 SpruchG Rdn. 76). Dies wäre dann nicht der Fall, wenn das Gericht Exklusiverkenntnisse erlangt, wobei es letztlich keinen Unterschied machen kann, ob diese zugunsten oder zulasten der Antragsteller verwertet würden. Vorliegend muss zudem berücksichtigt werden, dass die Aktionäre in dem Bewertungsgutachten von K… wie auch im Prüfungsbericht von W… eingehende Informationen zu den Grundstrukturen der Planung erhielten. Dann aber kann nicht davon ausgegangen werden, nur mit der Kenntnis weiterer Details, die dann aber Rückschlüsse auf die geheim zu haltende Geschäftsstrategie zuließen, könnten die Antragsteller sachgerecht vorgehen und insbesondere hinreichend bestimmte Rügen gegen die Angemessenheit der Planung erheben. In dieser Situation muss das Interesse der Gesellschaft an der Geheimhaltung überwiegen. Ein „in-camera-Verfahren“, wie es beispielsweise in § 99 VwGO mit der Vorlage von Unterlagen ausschließlich an ein Gericht vorgesehen ist, kann nur der Gesetzgeber anordnen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1.4.2014, Az. 8 A 654/12), was indes im Fall des § 7 Abs. 7 SpruchG so nicht vorgesehen wurde.
(c) Auch muss davon ausgegangen werden, dass die Umsatz- und Ertragsplanung auf den aktuell zugänglichen Erkenntnissen aufbaute. Die aktualisierte Stichtagserklärung berücksichtigte nämlich das Ergebnis vom Oktober 2011, das aufgrund einer leichten Abkühlung im Jahr 2011 leicht unterhalb der ForecastErwartungen lag. Dennoch hielt die Gesellschaft an ihrem Forecast fest; auch wenn die aktuellen Entwicklungen etwas schlechter ausfielen, kann sich das Festhalten an der Planung nicht zum Nachteil der Minderheitsaktionäre auswirken.
(2) Die Umsatzerlöse, wie sie in die Planung eingeflossen sind, müssen nicht korrigiert werden, weil sie als plausibel einzustufen sind.
(a) Der Ansatz ihrer Entwicklung steht nicht in Widerspruch zu den positiven Aussichten des Verbandes der Chemischen Industrie für 2011. Die Abfindungsprüfer wiesen im Termin ihrer Anhörung darauf hin, sie hätten nicht feststellen können, die Planung bis 2016 enthalte unterdurchschnittliche Wachstumsraten. Das Jahr 2011 soll ein Umsatzwachstum in allen Bereichen von 14% bringen; nach einem nur moderaten Wachstum im Jahr 2012 geht die Planung für das Geschäftsjahr 2013 wieder von einem Anstieg von 11,7% aus, während im letzten Jahr der operativen Planung nur mehr ein Wachstum um 5,1% angesetzt wurde. Insgesamt steigt aber der Umsatz vom letzten Jahr der Vergangenheitsanalyse mit € 1,225 Mrd. auf € 1,6747 Mrd. im Jahr 2014, was einem Plus von 36,71% entspricht. Die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate beim Umsatz beträgt in den Jahren der operativen Planung 6,2% und über einen Zeitraum von 2010 bis 2020 6,7%. Diese Werte liegen zu einem deutlich über dem durchschnittlichen Wachstum der Jahre von 1990 bis 2010, das ausweislich des Bewertungsgutachtens von K… bei rund 5,5% p.a. und bei einer Unterteilung in zwei Zehnjahreszeiträume in den Jahren 1990 bis 2000 rund 7% und in den Jahren 2000 bis 2010 bei rund 4,1% lag. Zum anderen zeigt ein Vergleich mit den Umsätzen der Peer Group-Unternehmen gerade für die Jahre der operativen Planung von 2011 bis 2014, dass die S… AG mit 6,2% um 1,3 Prozentpunk te über den Ansätzen der Vergleichsunternehmen liegt. Angesichts dessen vermag die Kammer in Übereinstimmung mit den Abfindungsprüfern unterdurchschnittliche und zu pessimistische Wachstumsaussichten nicht zu erkennen.
Bei diesen überdurchschnittlichen Entwicklungen sieht die Kammer auch keinen Grund zu der Annahme, aus in Vergütungsprogrammen enthaltenen Zielvorgaben ab 2011 mit einer Beteiligung des Managements an der in diesem Zeitraum erzielten Steigerung lasse sich ein Rückschluss auf die mangelnde Plausibilität ziehen. Zudem hat der gerichtlich bestellte Sachverständige C… in seinem Ergänzungsgutachten darauf verwiesen, es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zielvorgaben eines internen Steuerungssystems und der Planungsrechnung, nachdem die geplanten Ergebnisse nicht unter der Maßgabe eines Ziel-ROIC von 8% festgelegt worden seien. Auch aus dem in den Jahren 2009 und 2010 erzielten Ergebnissen beim ROIC lässt sich kein Rückschluss auf eine zu pessimistische und folglich unplausible Planung ableiten, weshalb der Ziel-ROIC von 8% im Jahr 2010 mit 9,1% überschritten wurde, während er im Jahr 2009 mit 7,1% verfehlt wurde.
Ebenso wenig kann die fehlende Plausibilität über die unterbliebene Berücksichtigung von Markterwartungen in Marktstudien begründet werden. Die Abfindungsprüfer erläuterten bei ihrer Anhörung nämlich, dass neben Marktplanungen und -erwartungen der Planverantwortlichen auch Marktstudien herangezogen worden seien, die sie entsprechend in die Plausibi-lisierung der Planannahmen einfließen ließen; aus ihnen konnten jedoch keine höheren Wachstumsraten abgeleitet werden, wobei sich diese Studien sowohl auf den Gegenstand der chemischen Industrie wie auch auf die Spezialchemie bezogen. Für den wesentlichen Markt der Spezialchemie nannte das Bewertungsgutachten die Prognose eines durchschnittlichen Wachstums in Höhe von 5,4% jährlich - mithin einen Wert, der niedriger liegt als der Ansatz in der operativen Planung bis 2014.
(b) Im Geschäftsbereich „Wasserbehandlungen“ müssen keine Anpassungen der Planung vorgenommen werden, nachdem die zunehmende Bedeutung des Gutes „Wasser“ nicht unterschätzt wurde. Die Abfindungsprüfer wiesen in diesem Zusammenhang auf den Ansatz überdurchschnittlicher Wachstumsraten in der operativen Planungsphase hin; entsprechend ihren Ausführungen im Prüfungsbericht soll in dem gesamten Planungszeitraum ein CAGR von 6,8% erreicht werden, das auch über dem Gesamtwachstum der Gesellschaft liegt. Dabei bewegen sich die Wachstumsraten in den Jahren 2012 bis 2020 zwischen 16,2% und 4,1%; lediglich im Jahr 2011 ist ein leichter Rückgang von 1,8% angesetzt, dessen Ursache nachvollziehbar darin zu sehen ist, dass Versuche in Asien in diesem Bereich nicht erfolgreich verliefen. Die überdurchschnittlichen Wachstumsraten dieses im Aufbau befindlichen Geschäftsbereichs haben ihre Ursache in der erstrebten und der Planung zugrunde gelegten weiteren Festigung der führenden Marktposition im südlichen Afrika, aber auch in Südostasien und in Deutschland. Dabei soll gerade das im Geschäftsjahr 2009 aufgesetzte Restrukturie-rungsprogramm dazu beitragen, den Fokus der Geschäftsaktivitäten in der Kernregion Afrika auf wachstumsstarke Industriekunden zu verlegen. Ebenso soll ausweislich der auch im Prüfungsbericht vermittelten Erkenntnisse von Herrn S… und Herrn H… der organische Ausbau der Geschäftsaktivitäten im Bereich der industriellen Abwasserbehandlung in den Wachstumsmärkten China, Australien und Lateinamerika zu diesen Wachstumsraten beitragen. Angesichts des Eintritts in den wettbewerbsin tensiven chinesischen Markt und eine erwartete Wettbewerbsintensivierung im Bereich der kommunalen Wasser- und Abwasserversorgung muss nach einem Anstieg der Bruttoer-gebnismarge bis auf 38,6% im Jahr 2013 indes nachvollziehbar ein leichter Rückgang in den Folgejahren angenommen werden; der Eintritt neuer Wettbewerber oder ein wettbewerbsintensiver Markt führt dazu, dass Marktanteile vor allem über die Preispolitik gewonnen oder gehalten werden sollen, weshalb ein Druck auf die Margen besteht.
(c) Aus den ansteigenden Aufwendungen für Forschung & Entwicklung muss nicht auf steigende Umsätze und bessere Ergebnisse geschlossen werden. In den einzelnen Geschäftsbereichen wurde in der Planung - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - Wachstum angesetzt, so dass sich diese Forschungs- und Entwicklungskosten auch abbilden. Zudem wiesen die Abfindungsprüfer im Rahmen ihrer Anhörung darauf hin, dass ein Teil der Kosten für Forschung & Entwicklung in den Start up-Bereichen anfielen. Vor allem aber zeigt sich ein positiver Einfluss dieser Aufwendungen auf die Umsatzentwicklung, wenn man den Anteil der Aufwendungen für Forschung & Entwicklung in Relation zum Umsatz des jeweiligen Planjahres setzt. Ab dem Beginn der operativen Planung im Jahr 2012 bis zum Ende der strategischen Planung sinkt der prozentuale Anteil von 4,96% jedes Jahr kontinuierlich bis auf 4,07% im Jahr 2020.
(d) Bei den Start up-Projekten „Bioethanol der zweiten Generation“ (im Folgenden: BE2G) und „Cellobiose“ haben die Anhörung der Prüfer und die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Eintrittswahrscheinlichkeiten dieser beiden sich in der Entwicklungsphase befindlichen Projekte mit 35% bei BE2G und mit 10% bei Cellobiose (d) nicht korrigiert werden müssen. Die vorgenommenen Abschläge von 65% bzw. 90% beruhen auf dem Gedanken der Risikoäquivalenz. Start up-Unternehmen zeichnen sich durch ein hohes Risiko aus, das über entsprechende Kapitalkosten berücksichtigt werden muss. Dieses erhöhte Risiko resultiert namentlich auf den hohen anfänglichen Kosten auch im Forschungs- und Entwicklungsbereich, die einem ungewissen Erfolg des Produkts am Markt gegenüberstehen. So verwies der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten insbesondere darauf, dass derartige Start up-Unternehmen vielfach von Venture Capital-Unternehmen finanziert werden, wo Kapitalkosten und Renditen deutlich höher liegen als in einem etablierten Bereich. Im Start up-Bereich bewegen sich Renditeerwartungen bzw. Kapitalkosten am häufigsten in einem Bereich zwischen 15% und 25%. Durch den Ansatz einer Bewertung innerhalb des Ertragswerts und nicht als Sonderwert müssen allerdings die Kapitalkosten angesetzt werden, die dem übrigen Geschäft der S… AG entsprechen. Anderenfalls wäre bei derartigen Start up-Aktivitäten ohne jeden Abschlag die Risikoäquivalenz keinesfalls mehr gegeben, weil das Risiko des etablierten Geschäfts der Gesellschaft sehr viel niedriger ist als die Wahrscheinlichkeit einer 100%-igen Realisierung der beiden Projekte BE2G und Cellobiose. Demzufolge muss es als sachgerecht bezeichnet werden, wenn hier Eintrittswahrscheinlichkeiten angesetzt wurden, um die Risiken insbesondere auch eines Fehlschlages oder auch nur deutlicher zeitlicher Verzögerungen infolge von Schwierigkeiten bei der Realisierung abbilden zu können. Bei dem Start up-Projekt BE2G, bei dem es sich um eine verbesserte Vorgehensweise zur Gewinnung von Biokraftstoff aus Ethanol ohne Verwendung essbarer Materialien oder Rohstoffen und ohne Verdrängungswettbewerb um Anbauflächen handelt, gingen die Bewertungsgutachter von K… von einer Eintrittswahrscheinlich von 35% und demgemäß einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 65% aus. Dieser Ansatz beruht auf einem fünfstufigen Prozess, wobei die Planung des Projektes BE2G mit einer im Bau befindlichen Demonstrationsanlage zum Stichtag bereits um eine Stufe weiter fortgeschritten war als das Start up-Projekt Cellobiose, bei dem die Demonstrationsanlage lediglich geplant war. Demgemäß war bei Cellobiose auch eine deutlich höhere Ausfallwahrscheinlichkeit mit 90% anzusetzen. Die Risiken zeigen sich gerade auch im Bereich BE2G in Straubing, wo die Demonstrationsanlage im Juli 2010 begann und auf eine Jahreskapazität von 1000 t Bio-ethanol ausgelegt werden sollte; im Laufe der Bauzeit kam es zur Halbierung der geplanten Kapazität aufgrund eines unvorhergesehenen Anstiegs des Investitionsvolumens. Zudem verzögert sich die Realisierung, weshalb entsprechend der Vollständigkeitserklärung vom 23.11.2015 bislang noch keine Umsatzerlöse generiert werden konnten und erstmals im Jahr 2015/2016 Umsatzerlöse erzielt werden sollen. Für das Projekt „Cellobiose“ war zum Bewertungsstichtag noch kein wettbewerbsfähiger Markt vorhanden, weil dieses Produkt bisher nur in kleinen Mengen zu hohen Preisen verfügbar ist. Während der Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen C… erhielt er mit der Vollständigkeitserklärung vom 23.11.2015 die Information, dieses Projekt sei noch nicht angelaufen und es gebe auch keine konkrete Planung zur Realisierung, wobei auch eine Entscheidung noch nicht getroffen worden sei, inwieweit dieses Projekt „Cellobiose“ überhaupt fortgeführt werden solle. Derartige spätere Entwicklungen können jedenfalls zur Plausibilisierung der ursprünglichen Planannahmen herangezogen werden.
Das Abstellen auf den Base Case muss in Übereinstimmung mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen als sachgerecht angesehen werden. Dies steht in Einklang mit dem Grundgedanken der Risikoäquivalenz, indem dem höheren Risiko dieser beiden Bereiche eine entsprechende Wahrscheinlichkeit zugemessen wird. Dabei ist das intern von der Gesellschaft angenommene Worst Case-Szenario nicht als wahrscheinlicher anzusehen als der Base Case.
(e) Bei den Batteriematerialien, die innerhalb des Geschäftsbereichs „Energie und Umwelt“ angesiedelt sind, gab es bei den Produkten P1 und P2 keinerlei Abschläge, wohingegen für die Produkte P2 international und P2x eine Korrektur seitens der Bewertungsgutachter dergestalt vorgenommen wurde, dass diese eliminiert wurden. Diese beiden Projekte waren nicht in der Wurzel angelegt und konnten folglich nicht in die Ermittlung des Ertragswertes einfließen. Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes sind nämlich entsprechend den Grundsätzen der Wurzeltheorie nur solche Faktoren zu berücksichtigen, die zu den am Stichtag herrschenden Verhältnissen bereits angelegt waren (vgl. nur BGHZ 138, 136, 140; 140, 35, 38 = NZG 1999, 70, 71; BGH NZG 2016, 139, 143 = AG 2016, 135, 141 = ZIP 2016, 110, 115 = WM 2016, 157, 162 = = BB 2016, 304, 305 = DB 2016, 160, 165 = NJW-RR 2016, 231, 236 = DStR 2016, 424, 427 = MDR 2016, 337, 338; OLG München AG 2015, 508, 511 = ZIP 2015, 1166, 1169; OLG Frankfurt AG 2016, 551, 553 = ZIP 2016, 716, 718; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2224; OLG Stuttgart NZG 2007, 478, 479; AG 2008, 510, 514; LG München I, Urteil vom 18.1.2013, Az. 5 HK O 23928/09; Beschluss vom 24.5.2013; Beschluss vom 28.3.2014, Az. ⁵HK O 18925/08;
Dagegen ist die Produktgruppe P1 bereits kommerzialisiert und läuft innerhalb der Geschäftseinheit „Energie und Umwelt“, wo dieses auf Lithium Metall Phosphaten bzw. Lithiumeisenphosphat basierende Produkt unter dem Namen „Life Power P1“ vermarktet wird. Das Produkt P2 als eine Weiterentwicklung von P1 befand sich zum maßgeblichen Bewertungsstichtag noch in einer Phase vor der Kommerzialisierung, wobei ausweislich des Gutachtens von Herrn C… bereits konkrete Schritte zur Inbetriebnahme einer Produktionsanlage sowie der Plan bestanden, weitere Maßnahmen wie Investitionen einzuleiten, um zeitnah mit der Herstellung zu beginnen. Die von P2 erwarteten Ergebnisbeiträge wurden indes - wie auch die von BE2G und Cellobiose - im Bereich der Zentralfunktionen geführt, ohne dass hier aber Abschläge vorgenommen wurden.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Korrektur der Planung sei vom Bewertungsgutachter und nicht vom Vorstand vorgenommen worden. Der Vorstand machte sich diesen Ansatz jedenfalls zu eigen, indem er die von K… ermittelten Werte dem Beschlussvorschlag für die Hauptversammlung zugrunde legte.
(3) Die Aufwandsplanung bedarf keiner Anpassung zugunsten der Minderheitsaktionäre, weil die entsprechenden Ansätze als plausibel bezeichnet werden müssen.
(a) Die Erfassung der Aufwendungen der S… AG im Rahmen der Planrechnung mit Hilfe des Umsatzkostenverfahrens rechtfertigt keinen Rückschluss auf eine fehlerhafte Planung. Hier werden die einzelnen Aufwendungen nicht nach Aufwandsarten wie Material, Personal oder Abschreibungen, sondern nach Funktionsbereichen wie Vertriebskosten oder Aufwendungen für Forschung & Entwicklung unterteilt. Da sich aber bei beiden Verfahren nur die Zuordnung der konkreten Aufwandsposition unterscheidet, kann es bei zutreffender Anwendung keine unterschiedlichen Ergebnisse in Bezug auf die vom Umsatz abzuziehenden Aufwendungen geben, worauf auch die Abfindungsprüfer - in Übereinstimmung mit Erkenntnissen der Kammer aus anderen Verfahren - hingewiesen haben.
(b) Dem Anstieg der Vertriebskosten sowie der allgemeinen Verwaltungskosten fehlt nicht die Plausibilität. Die Abfindungsprüfer verwiesen auf das steigende Umsatzvolumen, was zwangsläufig auch erhöhte Aufwendungen für den Vertrieb und auch höhere allgemeine Verwaltungskosten nach sich zieht. Bei der Würdigung der Planannahmen muss zudem einfließen, dass diese Kosten im Vergleich zum Umsatz unterproportional ansteigen sollen. Dieser Umstand erhellt dann aber auch, dass Kostendegressions- und Skaleneffekte bei der Planung berücksichtigt wurden. Gerade mit Blick auf das Jahr 2011 muss auch gesehen werden, dass eine spätere Expansion auch gewisse Vorlaufkosten hat, die zum späteren Umsatz beitragen sollen. Angesichts dieser Zielsetzung kann der deutliche Anstieg der Vertriebswie der allgemeinen Verwaltungskosten von € 106,5 Mio. auf € 129,4 Mio. bzw. € 100,2 Mio. auf € 117,4 Mio. vom Ist-Ergebnis des Jahres 2010 auf die Hochrechnung des Jahres 2011 keinen Anpassungsbedarf auslösen.
(4) Die in der Planung angesetzten Margen müssen nicht zugunsten der Minderheitsaktionäre korrigiert werden. Zum einen resultieren die Margen aus einer mathematischen Ableitung der Zahlen, die als plausibel zugrunde gelegt werden müssen. Zum anderen können die hiergegen vorgebrachten Einwendungen nicht überzeugen.
(a) Soweit seitens der Antragsteller geltend gemacht wurde, die Planung vernachlässige hierbei die Preisführerschaft in den Bereichen „Gießereiprodukte und Spezialharze“ und „Katalysatoren“ sowie die Stellung als Weltmarktführerin auf dem Gebiet „Bio-Raffinerie“, ist diese Rüge nach den Erläuterungen der Abfindungsprüfer im Termin vom 29.11.2012 nicht geeignet, eine mangelnde Plausibilität der Planung zu begründen. Die Planung ging mit dem Ausgangspunkt der aktuellen Situation des Jahres 2011 von einem relativ deutlichen Margenrückgang aus, was entsprechend den Erläuterungen der Abfindungsprüfer auf gestiegene Rohstoffpreise zurückzuführen war, die kurzfristig nicht weitergegeben werden konnten. Mittelfristig ging die Planung dann aber von stärker steigenden Margen aus, was mit der guten Stellung der Gesellschaft am Markt zu begründen ist. Demgemäß soll die EBIT-Marge von 4,6% im Jahr 2011, die bereits deutlich über der des letzten Ist-Jahres lag, auf 8% am Ende der operativen Planungsphase und nach einem weiteren Rückgang auf 7,6% bzw. 7,5% in den Jahren 2015 bis 2019 im Jahr 2020 als dem letzten Jahr der strategischen Planung auf 8,1% ansteigen. Gerade diese Entwicklung zeigt, dass Wachstumsimpulse in Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, China und Indien hinreichend in die Planung ein geflossen sind. Der Annahme eines zwingend stärkeren Wachstums stehen die Gegebenheiten am Markt entgegen. Herr S… und Herr H… wiesen darauf hin, dass die Rohstoffpreise nach dem konjunkturellen Einbruch im Jahr 2009 in der Folgezeit wieder angestiegen sind, was dem allgemeinen marktwirtschaftlichen Grundsatz von Angebot und Nachfrage entspricht. Dabei lag ihnen die betreffende Planung für die Jahre bis 2014 vor, bei der sie die Zahlen für Rohstoffe mit den aktuellen Ist-Zahlen verglichen, die über den Planannahmen lagen. In einer wachsenden Volkswirtschaft steigt die Nachfrage nach Rohstoffen, die gerade nicht beliebig vermehrbar, sondern ein knappes Gut sind, weshalb dann die Bezugspreise für die Rohstoffe steigen müssen. Andererseits wiesen die Abfindungsprüfer auf den trotz Marktführerschaft bestehenden Wettbewerbsdruck hin, weshalb die Umlegung des Anstiegs der Rohstoffkosten auf die Abnehmer nur schwer erreichbar ist. Dieser Befund steht auch in Einklang mit den Überlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen C… im Zusammenhang mit dem Wachstumsabschlag, wo er für die Vergangenheit darauf abstellte, es sei den Unternehmen der Spezialchemie nicht immer gelungen, die Kostensteigerungen vollumfänglich auf die Kunden abwälzen zu können.
(b) Bei der Entwicklung der Margen sind die einzelnen Bereiche der Gesellschaft gesondert zu betrachten. Dabei geht die S… AG in margenschwachen Bereichen von stärkeren Wachstumsraten bei der EBIT-Marge aus als in den margenstarken, was auch insofern nachvollziehbar ist, als es von einem etwas niedrigeren Niveau her einfacher ist, deutlichere Verbesserungen zu erzielen.
(c) Eine Verbesserung der Marge infolge von Kosteneinsparungen und erhöhten Absatzzahlen muss nicht zwingend angenommen (b) werden; insoweit bedürfen die Planzahlen keiner Korrektur. Die Bruttoergebnismarge wurde tendenziell steigend geplant - ausgehend von 29,8% sollte sie am Ende der strategischen Planungsphase 32,2% betragen, wobei das Jahr 2013 mit einem Wert von 33% das beste Jahr war. Die Kosten stiegen unter dem Bruttoergebnis weniger stark an als das Bruttoergebnis selbst. Angesichts dessen führen Kosteneinsparungen tatsächlich zu einer Verbesserung der Bruttomarge. Der Rückgang nach 2013 erklärt sich aus einigen margenschwächeren Bereichen, was auch nachvollziehbar ist, nachdem von insgesamt sechs unterschiedlichen Geschäftsbereichen nicht jedes dieselbe Entwicklung nehmen kann.
(5) Die Ansätze der Wechselkursannahmen in der Ermittlung des Ertragswertes, denen Forward Rates zugrunde lagen, während die Planung der Gesellschaft selbst von festen Wechselkursen ausging, müssen nicht infrage gestellt werden. Die S… AG erzielt einen erheblichen Teil ihrer Umsätze in Währungen außerhalb des EuroRaumes, weshalb wegen dieses Engagements in Fremdwährungsgebieten der Ansatz von Forward Rates im Vergleich zu dem in der Ursprungsplanung geplanten festen Wechselkursen vorzugswürdig ist; der letztgenannte Ansatz aus der ursprünglichen Planung kann als nicht mehr plausibel und sachgerecht bezeichnet werden.
(a) Die ausländischen Tochtergesellschaften der Gesellschaft führen Transaktionen in Fremdwährungen durch und stellen ihre Planungen in der jeweiligen lokalen Währung auf. Die Unternehmensbewertung ist in diesem Zusammenhang geprägt vom Grundsatz der Währungsäquivalenz - demgemäß müssen die Zahlungsströme des Bewertungsobjektes und der Alternativanlage in einer identischen Währung ausgewählt werden. Bei weltweit agierenden Gesellschaften, deren finanziellen Über schüsse nicht ausschließlich in der Heimatwährung des Konzerns - hier also dem Euro - generiert und geplant werden, muss es zu einem Transfer in eine einheitliche Währung kommen. Zudem fordert der Grundsatz der Geldwertäquivalenz zusätzlich, dass die Zahlungsströme auch in gleicher Kaufkraft zu bestimmen sind.
Erfolgt die Planung und die Bewertung in der fremden Währung, bedarf es der Abzinsung mit einem zur landesspezifischen Währung äquivalenten Diskontierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag, wofür ein spezifischer, für die jeweilige Währung auch unterschiedlicher Kapitalisierungszinssatz bezüglich der finanziellen Überschüsse angesetzt werden muss; dann kann mit den zum Bewertungsstichtag aktuellen Wechselkurs in die Heimatwährung übertragen werden. Zwar sind die Kapitalkosten in entwickelten Kapitalmärkten bekannt; vielfach wird es aber in Schwellenländern und Wachstumsmärkten problematisch sein, die entsprechenden Kapitalkosten sachgerecht zu ermitteln, weil nur etwa die Hälfte dieser Emerging Markets über Staatsanleihen mit fixen Zinssätzen und langen Laufzeiten verfügt und Staatsanleihen in vielen dieser Länder auch nicht als risikolos einzustufen sind. Aufgrund dieser gravierenden Schwierigkeiten ist die indirekte Methode vorzugswürdig, bei der die künftigen Zahlungsströme in Fremdwährungen mit dem jeweils zum künftigen Zeitpunkt prognostizierten Wechselkurs in die Heimatwährung umgerechnet und mit dem inländischen Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag diskontiert werden. Diese Methode wurde auch bei der S… AG angewandt, indem mit Forward Rates gerechnet wurde. Dies sind zukünftige Wechselkurse, die auf der gedeckten Zinsparitätentheorie beruhen. Zur Ermittlung dieses künftigen Wechselkurses wird dabei auf die Beziehung zwischen in- und ausländischen Nominalzinssätzen abgestellt. Sind die Nominal zinsen im Ausland höher als im Heimatland, wirkt sich dies erhöhend auf den künftigen Wechselkurs. Folglich wird der künftige Wechselkurs durch niedrigere Nominalzinsen im Ausland bzw. eine höhere Nominalverzinsung im Heimatland gemindert. Die Anwendung dieser gedeckten Zinsparitätentheorie ist methodisch kompatibel zur Ermittlung des risikolosen Basiszinssatz nach der Svensson-Methode [hierzu unten näher B. II. 1. b (1) (a)], weil die zugrunde liegende Zinsstrukturkurve mittelbar in die Wechselkursberechnungen zum Euro eingeht. Über die Anwendung laufzeitäquivalenter Forward Rates kann im Einzelfall auch der gesamte Planungszeitraum abgedeckt werden, zumindest aber ein erster Teil bei längeren Detailplanungsphasen und weniger liquiden Währungen, weil das Handelsvolumen von Forward Rates mit steigender Laufzeit zurückgeht. Dem methodisch überlegenen Ansatz von Forward Rates gegenüber konstanten Wechselkursen kann nicht entgegengehalten werden, aus empirischen Erhebungen ergäben sich teilweise hohe Abweichungen zwischen Forward Rates und zukünftigen tatsächlichen Kassakursen. Derartige Unterschiede können auch bei festen Wechselkursen zustande kommen, wenn man deren Ansatz mit der Entwicklung in der Realität vergleicht, weil Schwankungen der Wechselkurse nicht außergewöhnlich sind und vorliegend auch auftraten. Die Analyse der tatsächlichen Entwicklung der Wechselkurse durch Herrn C… belegt, dass es auch bei den konstanten Wechselkursen zum Teil große Abweichungen gab. Er verwies auf den Südafrikanischen Rand (ZAR), bei dem es am 1.1.2014 eine Abweichung von minus 32,8% gab, die noch einmal um ca. 8 Prozentpunkte stärker ausfiel als bei den Forward Rates; auch zum 1.1.2013 war beim Südafrikanischen Rand die Abweichung mit Forward Rate niedriger als bei den konstanten Wechselkursen. Bis zum Jahr 2013 gab es bei beiden Berechnungsmethoden starke Abweichun gen von den Ist-Kursen, die im Jahr 2014 aber rückläufig waren. Insgesamt zeigt aber die tatsächliche Entwicklung, dass Forward Rates in Relation zu den konstanten Wechselkursen der bessere Schätzer waren. Auch verwies der gerichtlich bestellte Sachverständige bei seiner Anhörung darauf, dass gerade bei den Währungen Südafrikanischer Rand, chinesischer Yuan, brasilianischer Real, indischer Rupie, mexikanischer Peso, indonesischer Rupia und koreanischen Won ab dem dritten Jahr die Aussagefähigkeit der Forward Rates deutlich eingeschränkt ist. Daher stellte er eine Alternativberechnung an, in der er die über die Forward Rates ermittelten Wechselkurse des Jahres 2014 konstant fortschrieb - unter Beachtung aller anderen Parameter aus der Unternehmensbewertung von K… gelangte er zu einem um € 9 Mio. oder 0,66% höheren Unternehmenswert. Angesichts der Unsicherheiten, die zwangsläufig mit der Währungsumrechnung verbunden sind, rechtfertigt diese Abweichung indes nicht den Schluss auf einen unplausiblen und damit fehlerhaften Ansatz bei der Ermittlung des Ertragswertes.
(b) Diese Vorgehensweise über Forward Rates konnte demzufolge auch bei der S… AG gewählt werden. Nur auf diese Art und Weise können konsistente Annahmen getroffen werden, die für die hier gegebenen Zwecke der Unternehmensbewertung angemessen und geeignet sind. Dies ist vor allem auch deshalb notwendig, weil die erwarteten künftigen Zahlungsströme des Bewertungsobjektes, die in den Zähler einfließen und die im Kapitalisierungszinssatz - also im Nenner - zum Ausdruck kommenden Alternativanlagen gleiche Chancen und Risiken aufweisen müssen. Dem kann namentlich nicht entgegengehalten werden, es komme somit zu einer doppelten Berücksichtigung von Zinseffekten. Die Forward Rates werden zwar auf der Basis von laufzeitäquivalenten Zinssätzen zweier Währungsströme und daraus abgeleiteten Zinsdifferenzen im Rahmen der Zinsparität ermittelt. Die Forward Rates der einzelnen Planjahre drücken auf Basis von Zinsdifferenzen aus, wieviel Fremdwährung künftig für einen Euro aufgewandt werden muss. Dieses Ergebnis wird dann mit den Kapitalkosten in Euro auf den Bewertungsstichtag abgezinst, ohne dass darin eine doppelte Berücksichtigung von Zinseffekten gesehen werden kann - das Heranziehen der Zinsdifferenzen ist nur Hilfsmittel zur Ermittlung der künftigen Wechselkurse, weil daraus die Entwicklung der Währungen zueinander abgeleitet werden kann. In diesem Ansatz lässt sich auch kein Widerspruch zu den Ausführungen in den Geschäftsberichten der Gesellschaft erkennen. Der Geschäftsbericht auch des Jahres 2010 sieht Wechselkurs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Kapitalmarktrisiken mit Auswirkungen auf die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage als vergleichbar gering an; auch wenn der Konzerngeschäftsbericht 2010 von relativ geringen Wechselkursrisiken ausgeht, kann daraus kein Widerspruch zum Ansatz der Forward Rates abgeleitet werden. Diese Aussage im Geschäftsbericht beruht darauf, dass die zur Erzielung von Umsätzen anfallenden Aufwendungen angesichts einer dezentralen Produktionsstruktur mit einem hohen Ferti-gungs- und Wertschöpfungsanteil in den jeweiligen Währungsräumen und damit zumindest teilweise in derselben Währung anfallen. Aber auch hier gibt es Wechselkursrisiken infolge von Aufwertungen der eigenen Währung des Bewertungsobjekts, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 11.10.2016 anhand eines Beispiels überzeugend dargelegt hat, wobei das Währungsrisiko nur geringer ist als bei einem Unternehmen, das Umsatzerlöse in Fremdwährung und Aufwendungen in Heimatwährung aufweist. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zur Währungssi cherung über Devisentermingeschäfte mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten eignet sich aufgrund der fehlenden Laufzeitäquivalenz nicht für die Darstellung des Wechselkursrisikos.
Analysteneinschätzungen mussten nicht abgefragt werden, weil über Forward Rates tatsächliche Marktwerte anhand der Datenbank von Bloomberg ermittelt werden konnten, die als reale Werte eine deutlich stärkere Aussagekraft haben als entsprechende Schätzungen, zumal die Analysten stets nicht über alle für ein Unternehmen relevante Informationen verfügen können.
Auf die Verwaltungs- und Vertriebskostenquoten hat das Einfließenlassen von Währungseinflüssen keine Auswirkungen. Dies zeigt sich daran, dass die Planung der Aktivitäten, die zunächst in der Heimatwährung erfolgen, unter Verwendung von Forward Rates in einem zweiten Schritt über die Forward-Kurse in Euro umgerechnet wurde. Dann aber werden eventuell bestehende währungsbedingte Verzerrungen der Aufwandsquote aus dem Jahr 2010, die ihre Ursache in einer Aufwertung nahezu aller Fremdwährungen gegenüber dem Euro hatten gerade nicht fortgeschrieben. Die Planung der Aktivitäten der Tochtergesellschaften in Fremdwährungsgebieten erfolgte in diesen Währungen, nicht in Euro, weshalb die im Jahr 2010 zu beobachtenden Wechselkurseffekte keinen Einfluss auf die Planannahmen haben konnten.
(6) Die im Finanzergebnis getroffenen Annahmen bedürfen angesichts ihrer Plausibilität keiner Anpassung.
(a) Die Pensionsverpflichtungen wurden angemessen berücksichtigt, wie namentlich die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben hat. Bei der S… AG gab es beitrags- und leis tungsorientierte Zusagen, wobei nur die leistungsorientierten Zusagen, bei denen kein eindeutig festgelegter Betrag von der Gesellschaft zugesagt war, überwiegend rückstellungsfinanziert sind; nur bei ausländischen Tochterunternehmen bestanden fondfinanzierte Versorgungspläne. Dabei sind die leistungsorientierten Zusagen zum jeweiligen Abschlussstichtag auf diskontierter Basis zu bewerten. Der dabei dem Zinsanteil zugrunde liegende Zinssatz richtet sich ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen C… nach der zum Stichtag geltenden Rendite für erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen; wenn in Ländern ein liquider Markt fehlt, wird auf Renditen von Staatsanleihen zurückgegriffen. Zusätzlich muss indes die Währungs- und Laufzeitäquivalenz von Ausleihen und zu erfüllender Verpflichtung berücksichtigt werden. Der Zinsaufwand errechnet sich dann durch die Multiplikation des zu Beginn der Periode festgesetzten Zinssatzes mit dem Barwert der leistungsorientierten Zusage zu Beginn der Periode.
Der angesetzte Zinssatz von 5% bedarf keiner Korrektur und führt zu einem aus der Zuführung zur Rückstellung resultierenden Zinsaufwand von € 7 Mio., dem ein erwarteter Zinsertrag aus dem Planvermögen von etwa € 4 Mio. gegenübersteht. Die Verzinsung mit 5% über den gesamten Zeitraum der Planungsphase hinweg wurde nach versicherungsmathematischen Methoden unter Heranziehung des von der H. AG zum 31.12.2011 ermittelten „Rechnungszins für die internationale Bewertung“ abgeleitet. Nicht zu beanstanden ist ausweislich der Feststellungen von Herrn C… die von den Bewertungsgutachtern von K… vorgenommene Fortschreibung der Verpflichtungen über den Planungszeitraum entsprechend der erwarteten Bilanzwachstumsrate der Verpflichtungen. Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise bei Unternehmensbe wertungen, in deren Rahmen Pensionsverpflichtungen einfließen müssen.
Der angenommene Zinssatz von 5% wirkt sich im Vergleich zu niedrigeren Zinssätzen zudem nicht ungünstig aus, weil dies bei einer Verzinsung mit 0% ceteris paribus zu einem niedrigeren Ertragswert führen würde; dieser Effekt ist auf den Wertbeitrag der Steuervorteile aus der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen zurückzuführen, wie Herr C… dargestellt hat. Da Fremdkapitalzinsen steuermindernd in Abzug gebracht werden können, haben verschuldete gegenüber unverschuldeten Unternehmen einen Wertvorteil durch die Einsparung von Unternehmenssteuern.
Nicht zu beanstanden ist die Berücksichtigung der leistungsorientierten Zusage im Finanzergebnis. Abgesehen davon, dass sich durch diesen Ausweis das operative Ergebnis infolge des unterbliebenen Ausweises im Personalaufwand verbessert, erhöht diese Vorgehensweise über das Finanzergebnis die Aussagekraft, weil alle ergebniswirksamen Finanzierungsbestandteile in einem Posten ausgewiesen werden, nachdem die leistungsorientierten Zusagen einen Kredit der Arbeitnehmer an das Unternehmen gleichen (vgl. Meitner/Streitferdt in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a.a.O., S. 563). Demgegenüber wurden die beitragsorientierten Zusagen in Form der Verpflichtung des Arbeitgebers, individuelle Beiträge an einen externen Versorger zu zahlen, bei den Personalkosten ausgewiesen. Der Ansatz im Finanzergebnis steht zudem in Einklang mit dem Umsatzkostenverfahren, das hier gewählt wurde. Daher wurden auch in der Vergangenheit diese leistungsorientierten Zusagen stets im Finanzergebnis der S… AG berücksichtigt. Eine Doppelerfassung dieser Aufwendungen ist damit nicht verbunden. Dies würde nur dann in Betracht kommen wenn diese Zinsaufwendungen im Personalaufwand nochmals ausgewiesen worden wären. Der Sachverständige konnte sich bei der Analyse des Bewertungsmodells tatsächlich davon überzeugen, dass eine doppelte Erfassung dieser Werte in den Planzahlen nicht erfolgte.
(b) Die Planung der Entwicklung der Fremdkapitalzinsen erfolgte in plausibler Art und Weise, weshalb hier keine Anpassungen vorgenommen werden müssen. Für den Zeitraum der operativen Planung kam es zu einem Ansatz eines Zinssatzes von 3,2%, der den tatsächlichen Fremdkapitalkosten der Jahre 2008 bis 2010 entspricht. Im Anschluss daran kann die erhobene Rüge, ein Anstieg des Zinsniveaus bereits für die Jahre 2014 und 2015 stehe in Widerspruch zur gesamtwirtschaftlichen Situation und sei deshalb unplausibel, einen Korrekturbedarf bei dem Zinssatz für Fremdkapital von 5,4% nicht begründen. Angesichts deutlich kürzerer Laufzeiten der von der Antragsgegnerin ausgegebenen Unternehmensanleihen konnten diese nicht zur Ermittlung des Credit Spreads herangezogen werden. Der Sachverständige zog vielmehr das Rating der Antragsgegnerin heran, um den Zinssatz zu plausibilisieren. Angesichts des wesentlichen Einflusses der Antragsgegnerin auf die S… AG konnte er davon ausgehen, dass die Gesellschaft auch die Finanzierungskonditionen der Antragsgegnerin nutzen könne. Auf der Grundlage des Ratings von BBB- zum Bewertungsstichtag ergab sich ein Credit Spread von 204 Basispunkten. Bei dem der ursprünglichen Bewertung zugrunde gelegten Basiszinssatz von 3% und dem aus dem Durchschnitt der Peer Group ermittelten Spread von 1,91% sind die Ansätze plausibel. Abgesehen davon gilt auch hier, dass sich das weitere Absenken des Fremdkapitalzinses angesichts des Einflusses auf die Höhe der Unternehmenssteuern mindernd auf den Ertragswert auswirkt.
(c) Keine Bedenken können gegen die Ansätze im Beteiligungsergebnis als Teil des Finanzergebnisses in Richtung auf die dort angesetzten Gesellschaften der G…-Gruppe und der B… C… Ltd. erhoben werden. Diese wurden mit den Ist-Werten von insgesamt € 800.000,-- angesetzt und mit dem Wachstum der S… fortgeschrieben.
(7) Bei der Ableitung der Ewigen Rente ab den Jahren 2021 ff. muss zwar - entsprechend den Ausführungen weiter unten unter B. II. 1. b. (3) - mit einer Wachstumsrate von 1,5% gerechnet werden. Keine Bedenken bestehen allerdings hinsichtlich des Ansatzes einer EBIT-Marge von 12,6%. Ein Fortschreiben der Werte des letzten Planjahres der strategischen Planung wäre zur Überzeugung der Kammer nicht sachgerecht.
(a) Dabei kann es zunächst keinen Fehler bedeuten, wenn hier nicht von einer konkreten Planung des Vorstandes für die Ewige Rente ausgegangen wurde. Für die Jahre ab 2021 ff. gab es angesichts des Endes der Detailplanungsphase gerade keine Planzahlen mehr, weshalb die Plausibilität auf der Grundlage der aus der Detailplanungsphase gewonnenen Zahlen zu überprüfen und zu bejahen ist. Ein zwingendes Abstimmen dieser Ansätze mit dem Vorstand der S… AG musste nicht verlangt werden, weil es hier eben gerade keine Planannahmen der Gesellschaft mehr gibt.
(b) Die EBIT-Marge von 12,6% muss nicht verändert werden. Die S… AG ist in einer konjunkturabhängigen Branche tätig. Dies zeigt sich bereits an den Zahlen der Vergangenheit, die deutlich machen, dass die Gesellschaft wie die Branche insgesamt deutlich konjunkturabhängig ist und demzufolge auch die Entwicklung der Ertragslage volatil und nicht linear verlief. Betrach (a) tet man die Abnehmerindustrien der einzelnen Business Lines der S… AG, erhellt dies die Abhängigkeit von konjunkturellen Zyklen. So musste beispielsweise der Geschäftsbereich „Gießereiprodukte und Spezialharze“ im Jahr 2009 einen Umsatzrückgang von 32,7% hinnehmen, während er im Geschäftsjahr 2010, das von dem Erholungsprozess nach dem durch die Insolvenz der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Inc. geprägt war, ein Umsatzwachstum von 27,3% zu verzeichnen hatte. Ebenso gab es 2009 einen - wenn auch leichteren - Rückgang bei der Katalysatoren-Technologie. Der Geschäftsbereich „Energie und Umwelt“ hat seinen Wachstumsmotor im Bereich von Nutzfahrzeugen - allerdings handelt es sich gerade bei Nutzfahrzeugen um einen stark konjunkturabhängigen Industriezweig, wie die Kammer aus einem anderen Spruchverfahren weiß.
Wenn nun aber die Planansätze über zehn Jahre hinweg ein stetiges Wachstum der Umsatzerlöse und vor allem eine sich nahezu konstant verbessernde EBIT-Marge zeigt, so kann im Terminal Value ein Ansatz einer EBIT-Marge von 13,9% nicht als sachgerecht bezeichnet werden. Dieser Wert liegt deutlich oberhalb der Margen, die die Gesellschaft in der Vergangenheit mit 7,4% im Durchschnitt erzielt hatte und die im Verlauf sehr stark schwankend war mit Tiefstständen im Jahr 1993 von knapp über 4% und im Jahr 2001 von sogar unter 4%. In gleicher Weise verlief die Entwicklung der EBIT-Margen der Peer Group-Unternehmen, wobei deren EBIT-Margen in den Jahren von 1990 bis 2010 mit 7% über dem Niveau der S… AG lag, während in der kürzeren Vergangenheitsperiode von 2001 bis 2010 die Peer Group-Unternehmen mit 8,5% eine um 1 Prozentpunkt höhere EBIT-Marge als die Gesellschaft aufwiesen.
In einer zyklischen Branche, in der die S… AG ab 2013 von höheren EBIT-Margen ausgeht als der Durchschnitt der Vergleichsunternehmen, kann nicht von einer fortlaufend positiven Entwicklung ab dem Höchstniveau ausgegangen werden, sondern es ist eine die Zyklizität der Ergebnisse beachtende Durchschnittsbetrachtung für das zu bewertende Unternehmen anzustellen (so ausdrücklich OLG München, Beschluss vom 9.6.2015, Az. 31 Wx 246/14). Die Auswertung der Ergebnisse der Vergangenheit durch die Vertragsprüfer reicht bis zurück in das Jahr 1990. Wenn dann der Durchschnitt der Jahre der operativen und strategischen Planung herangezogen wird, so spielgelt das konjunkturelle Schwankungen hinreichend wider. Dieser Durchschnitt liegt zudem deutlich über dem besten Wert der Jahre ab 1990. Dann aber bildet dies auch die Tatsache hinreichend deutlich ab, dass auch die Vergleichsunternehmen der Peer Group ab 2011 von höheren EBIT-Margen als in en Jahren von 1990 bis 2010 ausgehen, wobei die S… AG ab 2013 von höheren EBIT-Margen ausgeht als der Durchschnitt der Vergleichsunternehmen.
(8) Die bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigenden Synergieeffekte wurden in nicht zu beanstandender Weise angesetzt, wie die Abfindungsprüfer im Rahmen ihrer Anhörung erläutert haben. Bei der Ermittlung des Ertragswerts im Zusammenhang mit aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen finden angesichts des grundlegenden Stand-alone-Prinzips nur solche Synergien oder Verbundeffekte Berücksichtigung, die auch ohne die geplante Strukturmaßnahme durch Geschäfte mit anderen Unternehmen hätten realisiert werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745 f. = AG 2000, 428, 429; AG 2011, 420; BayOblG AG 1996, 127, 128; LG München I ZIP 2015, 2124, 2129; Beschluss vom 28.5.2014, Az. ⁵HK O 22657/12;
(a) Die bei der S… AG zu realisierenden Verbundeffekte entstammen dem Verwaltungsbereich, nachdem es bei den Produktportfolien keine Überschneidungen zwischen der Antragsgegnerin und der Gesellschaft gab. Ursprünglich stammen die Synergien hinsichtlich ihres Umfangs aus der Due Diligence. Sowohl bei der Anhörung als auch in ihrem Prüfungsbericht verwiesen die Abfindungsprüfer von W… auf das sich ab 2013 auf € 25,5 Mio. jährlich belaufende Einsparpotenzial, wofür allerdings in den beiden ersten Planjahren Implementierungskosten von insgesamt € 52 Mio. als notwendig erachtet wurden. Die Aufteilung zwischen den beiden Unternehmen erfolgte sowohl bei den Implementierungskosten als auch beim Einsparpotenzial nachvollziehbar anhand der Größenverhältnisse, weshalb 1/3 davon jeweils auf die S… AG entfielen. Da zum Prüfungszeitpunkt und dem Stichtag noch nicht festgelegt worden war, in welchen der beiden Unternehmen die zusammengeführten Verwaltungsfunktionen angesiedelt werden würden, muss dies als tauglicher Maßstab angesehen werden. Dabei muss vor allem berücksichtigt werden, dass das Unternehmen, das die jeweilige Verwaltungsfunktion künftig nicht mehr übernehmen wird, gerade nicht die vollständigen Gesamtkosten einspart, sondern eine verursachungsgerechte Umlage an das Unternehmen einbringen wird, in das die Funktion integriert wird.
(b) Weitere Effizienzsteigerungspotenziale außerhalb der Verwaltungsbereiche wurden innerhalb der Planung abgebildet und fanden somit auch bei der Ertragswertermittlung Berücksichtigung.
(9) Bei den Annahmen zur Ausschüttung und Thesaurierung müssen weder in der Detailplanungsphase noch im Terminal Value Veränderungen vorgenommen werden.
(a) Die Ansätze zur Thesaurierung und Ausschüttung der Jahresüberschüsse entsprechen in der Detailplanungsphase dem Unternehmenskonzept der S… AG, weil sie sich an der Dividendenpolitik der Gesellschaft in der Vergangenheit orientieren. Zwar wird diesbezüglich regelmäßig davon ausgegangen, dass sich der Umfang der Ausschüttung bzw. der Thesaurie-rung an den konkreten Planungen der Gesellschaft zu orientieren hat (vgl. LG München I, Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5 HK O 17095/11, S. 37;
Nachdem hinsichtlich der Verwendung der thesaurierten Beträge ausweislich der Stellungnahme der Prüfer im Termin vom 29.11.2012 davon ausgegangen wird, dass damit Verbindlichkeiten zurückgeführt werden sollen, führt dies zu einem sinken den Verschuldungsgrad der Gesellschaft, der im ersten Jahr 2011 noch bei 36,42% liegt und bis zum Jahr 2020 auf 3,52% sinken soll, was sich dann vor allem bei der Ermittlung des Risikozuschlags zugunsten der Minderheitsaktionäre auswirkt, selbst wenn durch das gesunkene Niveau der Zinsaufwendungen bei den Unternehmenssteuern ein gegenläufiger Effekt eintritt; durch den niedrigeren Beta-Faktor im Rahmen der Anwendung des (Tax-)CAPM wird der Effekt einer Wertsteigerung durch die Absetzbarkeit von Zinsaufwendungen zweifelsohne überkompensiert. Daher vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, inwieweit thesaurierte Beträge im Unternehmen ohne Gegenwert in der Bewertung „verschwunden“ sein könnten.
(b) Die Höhe der Ausschüttungsquote von 48% und damit einer Thesaurierungsquote von 52% muss gleichfalls nicht angepasst werden. Ausweislich der Darstellung im Bewertungsgutachten, im Prüfungsbericht und innerhalb der Anhörung der Abfindungsprüfer wurde die Quote aus dem Ausschüttungsverhalten der Peer Group-Unternehmen abgeleitet. Diese Quote steht auch in Einklang mit den Ausschüttungs- und Thesaurierungs-quoten anderer Unternehmen, wie sie am Markt beobachtet werden. Aus einer Vielzahl von Spruchverfahren ist der Kammer bekannt, dass die Ausschüttungsquote deutscher Unternehmen regelmäßig zwischen 40% und 60% liegt. Damit aber bewegt sich die in der Ewigen Rente angenommene Quote innerhalb der Bandbreite der Thesaurierungs- bzw. Ausschüttungsquoten der Alternativanlage, worauf im Terminal Value regelmäßig abgestellt werden kann.
(c) Gegen das Heranziehen eines Steuersatzes von 13,1875% -also des hälftigen Steuersatzes zuzüglich des Solidaritätszuschlags - auf die Wertbeiträge aus Thesaurierung bestehen (b) keine Bedenken. Die Festlegung eines Steuersatzes bedarf typisierender Annahmen. Aus empirischen Studien, die es wenigstens in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn auch nicht für Deutschland gibt, kennt man eine Haltedauer zwischen 25 und 30 Jahren. Auch wenn diese lange Dauer entsprechend den Erkenntnissen der Kammer aus anderen Spruchverfahren mit der Existenz von sehr langfristig engagierten Pensionsfonds zusammenhängt und dies für Deutschland nicht zwingend sein mag, kann es beim angesetzten Steuersatz bleiben. Dem lässt sich insbesondere auch nicht die Regelung aus § 52 a Abs. 10 EStG entgegenhalten. Ohne eine typisierende Betrachtung ließe sich nämlich ein einheitlicher Unternehmenswert nicht festlegen. Die Verwendung typisierter Steuersätze ist die notwendige Folge der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts und folglich unvermeidbar. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner angenommen wird. Wenn für Stichtage nach dem 1.1.2009 im Rahmen der Ermittlung der Zuflüsse an die Anteilseigner von der Besteuerung der Veräußerungsgewinne auszugehen ist, im Einzelfall aber ein Anteilsinhaber einen steuerfreien Veräußerungsgewinn haben kann, so muss dies bei der notwendigen Typisierung außer Betracht bleiben (vgl. OLG München NJW-RR 2014, 473, 474; AG 2015, 508, 511 f. = ZIP 2015, 1166, 1170;
Ein Abstellen auf die individuelle Haltedauer und die individuellen Steuersätze eines jeden einzelnen Aktionärs - gegebenenfalls auch mit Sitz im Ausland - würde eine Unternehmensbewertung unmöglich machen, zumal die Gesellschaft über Inhaberaktien verfügt und folglich die Aktionäre nicht einmal namentlich bekannt sind. Angesichts dessen ist die hier vorgenommene typisierende Betrachtung unausweichlich.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, es handele sich um eine verfassungsrechtlich unzulässige Typisierung oder um einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das durch Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Eigentum der Aktionäre. Die vom Bundesverfassungsgericht in diesem Kontext getroffenen Entscheidungen betreffen regelmäßig Maßnahmen des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Steueroder Abgabenrechts, wobei die dahinter stehenden Überlegungen angesichts der Bedeutung von Art. 14 Abs. 1 GG bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Barabfindung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben könne. Steuerregelungen, die in die Bewertung einfließen müssen, betreffen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens und müssen daher, um praktikabel zu sein, auf typisierende Sachverhalte zurückgreifen, an denen dann die steuerrechtlichen Folgen geknüpft werden; dabei dürfen allerdings die Besonderheiten des Einzelfalles nicht vernachlässigt werden. Indes kann es dabei zu Ungleichbehandlungen kommen, die aber so auszugestalten sind, dass deren Anwendbarkeit und Handhabung praktikabel bleiben muss. Wirtschaftliche Ungleichheiten der Belastung dürfen ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr not wendigerweise verbundenen Ungleichheit der Besteuerung stehen. Zudem darf die Typisierung keinen atypischen Fall abbilden, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Eine Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 112, 268, 280 f. = NJW 2005, 2448, 2449; BVerfGE 133, 377, 412 f. = NJW 2013, 2257, 2260 = FamRZ 2013, 1103, 1105; BVerfGE 137, 1, 21 = NVwZ 2014, 1448, 1450). Gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben wird nicht verstoßen, wenn im Rahmen der Berücksichtigung der steuerlichen Belastungen an eine unbeschränkt einkommensteuerpflichtige inländische natürliche Person angeknüpft wird und andererseits an eine Veräußerung mit dem Ziel der Realisierung thesaurierungsbeding-ter Wertsteigerungen. Auch wenn statistisch gesehen die unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen an der Gesamtheit der Aktionäre deutlich in der Minderheit sein werden, übersieht dieser Ansatz allerdings, dass es vorliegend um den Ausschluss von Minderheitsaktionären geht, die gerade keine unternehmerische (Mit-)Verantwortung mit ihrem Aktienbesitz verfolgen und dementsprechend auch die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen gegen einen Mehrheitsaktionär regelmäßig nicht verhindern können (vgl. BVerfG NJW 2007, 3268, 3270 = NZG 2007, 587, 589 = AG 2007, 544, 545 = ZIP 2007, 1261, 1262 = WM 2007, 1329, 1330 = BB 2007, 1515, 1516 = DB 2007, 1577, 1578 = Der Konzern 2007, 524, 526 = DStR 2007, 1177 - Edscha AG). Bei dieser Konstellation des Ausschlusses von Minderheitsaktionären darf angesichts unterschiedlicher Zielsetzungen nicht auf die Gesamtheit der Aktionäre abgestellt werden, wenn es um die Angemessenheit einer Kompensation der Minderheitsaktionäre geht. Ebenso muss gesehen werden, dass es vorliegend gerade nicht um die Besteuerung als solches geht, sondern um eine die Realität widerspiegelnde Besteuerung der Auswirkungen der Wertsteigerungen durch Thesaurierung im Rahmen einer gemäß §§ 738 BGB, 287 ZPO zu schätzenden Kompensation für den Verlust des Aktieneigentums, wobei die künftige Entwicklung des Unternehmens regelmäßig nur anhand üblicherweise zu beobachtender Entwicklungen abgeleitet werden kann. Dazu gehört aber auch, dass thesaurierte Gewinne Wertsteigerungen zur Folge haben. Mittels Thesaurierung können beispielsweise Erweiterungsinvestitionen finanziert werden, die entsprechendes Mengenwachstums und eine Ertragssteigerung nach sich ziehen (vgl. Schieszl/Bachmann/Amann in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a.a.O., S. 706 f.) Von derartigen Wertsteigerungen wird dann aber auch der Minderheitsaktionär profitieren wollen und seine Aktien veräußern. Dann aber wäre der Veräußerungsgewinn aufgrund von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Infolge des langen Haltezeitraums wird jedoch nur der hälftige Steuersatz zugrunde gelegt. Der Umstand, dass ein Teil der Aktionäre die Aktien bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung des Einkommensteuerrechts und der Einführung der Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen erworben hatte, kann dem typisierenden Ansatz nicht entgegengehalten werden, weil anderenfalls eine Unternehmensbewertung, die die persönlichen Einkommenssteuern entsprechend der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt, praktisch nicht mehr durchführbar wäre und die Garantien der Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG aus den bereits genannten Gründen keine völlige Gleichstellung gebieten. Ähnliches gilt für im Ausland ansässige Personen, weil insoweit die Grundsätze des jeweiligen Doppel besteuerungsabkommens in die Unternehmensbewertung einfließen müssten, was gleichfalls als nicht mehr praktikabel einzustufen ist.
(d) Die im nachhaltigen Ergebnis angesetzte Thesaurierung berücksichtigt, dass das mit dem langfristig erwarteten Wachstum der G+V-Rechnung bzw. der Überschüsse einhergehende Wachstum der Bilanz entsprechend finanziert werden muss. Demgemäß bedingt das nachhaltige Wachstum der finanziellen Überschüsse auch ein entsprechendes Wachstum der Bilanz, was entweder über Eigenkapital erfolgen kann oder aber durch Fremdkapital aufgebracht werden muss. Für die Finanzierung über das Eigenkapital müssen zu dessen Stärkung Erträge the-sauriert werden. Die Alternative der Finanzierung über Fremdkapital würde zwangsläufig das Zinsergebnis (negativ) beeinflussen. Ein Wachstum ohne den Einsatz zusätzlicher Mittel ist folglich nicht möglich; nachhaltiges Gewinnwachstum kommt ohne Finanzierung nicht in Betracht (so ausdrücklich: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 12 W 66/06; auch Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl., S. 326 f.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer sich im eingeschwungenen Zustand befindlichen Gesellschaft die Kapitalstruktur in der Ewigen Rente konstant bleiben soll. Auch dies spricht für die Notwendigkeit des Ansatzes eines entsprechenden thesaurie-rungsbedingten Wachstums.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dadurch werde der Effekt des Wachstumsabschlags storniert. Es ist nämlich eine differenzierende Betrachtungsweise erforderlich. Die Erfassung von thesaurierungsbedingtem Wachstum erfolgt in der Phase des Terminal Value zum einen zur Abbildung des preisbedingten Wachstums in Form des Wachstumsabschlages und zum anderen zur Berücksichtigung des durch die Thesaurierung generierten Mengenwachstums durch eine nominale Zurechnung des über die Finanzierung des preisbedingten Wachstums hinausgehenden Thesaurierungsbeitrages (vgl. Schieszl/Bachmann/Amann in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a.a.O., S. 706). Damit aber hat der Wachstumsabschlag eine andere Funktion als der Ansatz des thesau-rierungsbedingten Wachstums.
(e) Die Thesaurierung zum 31.12.2012 ohne Durchschnittsbildung zum 30.6.2012 muss als sachgerecht bezeichnet werden. Entscheidend ist dabei, dass dem Aktionär im laufenden Geschäftsjahr nach den Wertungen des Aktiengesetzes keinerlei Überschüsse zufließen. Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet aufgrund von § 174 Abs. 1 AktG unter Bindung an den festgestellten Jahresabschluss die Hauptversammlung; dies bedeutet aber, dass über eine Ausschüttung erst im darauffolgenden Geschäftsjahr entschieden wird. Dann aber hat eine Durchschnittsbildung zum 30.6. des laufenden Geschäftsjahres zu unterbleiben, um nicht gegen den Grundgedanken des § 174 AktG zu verstoßen vgl. LG München I, Beschluss vom 24.05.2013, Az. 5 HK O 17095/11).
(10) Aus den Aussagen im Geschäftsbericht der Muttergesellschaft für das Jahr 2011 über die Zuordnung des Goodwill auf die jeweilige Cash Generating Units (CGU's) im Rahmen des Impairment-Tests lassen sich keine Rückschlüsse auf die fehlende Plausibilität der Planannahmen und der Ansätze im Terminal Value ziehen. Dabei wurden die erzielten Barwerte der CGU „Functional Materials“ sowie „Catalysts & Energy“ ausweislich der Ausführungen auf Seite 119 des Geschäftsberichts als Marktwert abzüglich beim Verkauf anfallender Kosten jeweils auf der Basis einer Zehnjahresplanung ermit telt und im Anschluss daran ein Umsatzwachstum von 2,8% angesetzt. Allerdings musste bei der Unternehmensbewertung nicht auf den Impairment-Test der Antragsgegnerin als Grundlage des Konzernabschlusses abgestellt werden, soweit es um die Geschäftsbereiche der hinzu erworbenen S… AG geht. Zum einen ergibt sich dies bereits aus der Stichtagsbezogenheit zum Tag der Hauptversammlung, der deutlich vor dem im Zuge des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 gewählten Impairment-Test der Konzernmutter lag. Zum anderen werden in den Impairment-Test dann auch echte Synergien eingeflossen sein, nachdem er den zu bilanzierenden Wert innerhalb des C. Konzern darstellt, während die Unternehmensbewertung stand alone, also insbesondere ohne durch die Konzernierung hervorgerufene Synergieeffekte durchgeführt wird. Auch unterscheiden sich die Aufgaben eines Impairment-Tests von der Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens im Rahmen einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme, weil der Impairment-Test in erster Linie Bezug zur Bilanzierung und zur Rechnungslegung hat, um die Überbewertung von Aktiva zu verhindern, nicht aber die Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts zum Ziel hat (vgl. LG München I, Beschluss vom 21.6.2013, Az. ⁵HK O 19183/09; Beschluss vom 31.7.2015, Az. ⁵HK O 16371/13).
Ebenso wenig musste eine Berücksichtigung der Planungsannahmen aus der Due Diligence berücksichtigt werden, die dem Sachverständigen so ohnehin nicht vorlagen; die Planungen im Rahmen der Due Diligence und des Squeeze out bezogen sich nämlich auf unterschiedliche Stichtage, weshalb aus der Due Diligence auch keine Rückschlüsse gezogen werden können, die für die Ermittlung eines objektivierten Werts zum 22.11.2011 von Bedeutung sein könnten. Für Fragen der Währungsumrechnung konnte der Due Diligence-Bericht auch keine weitergehenden Erkenntnisse vermitteln, wie Erkenntnisse liefern, wie Herr C… dargestellt hat. Dies ist für die Kammer nachvollziehbar, weil sich der Sachverständige bei der Frage der Währungsumrechnung in den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase an Forward Rates orientierte und nicht die der Planung zugrundeliegenden festen Wechselkurse heranzog.
Angesichts dessen berechnen sich die zu kapitalisierenden Überschüsse der S… AG zum bewertungstechnischen Stichtag am 1.1.2011 folgendermaßen:
|
Süd-Chemie AG
| ||||||||||||
|
|
Ist
|
HR
|
Operative Planung
|
|
Strategische Planung
|
|
|
nachteilig
| ||||
|
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
2018
|
2019
|
2020
|
2021 ff.
|
|
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
|
Umsatzerlöse
|
1,225.0
|
1,396.6
|
1,426.9
|
1,593.2
|
1,674.7
|
1,852.0
|
1,944.5
|
2,026.4
|
2,137.4
|
2,234.9
|
2,337.1
|
2,372.1
|
|
Umsatzkosten
|
867.8
|
983.6
|
961.5
|
1,067.7
|
1,141.9
|
1,260.6
|
1,322.6
|
1,378.0
|
1,453.9
|
1,514.8
|
1,584.7
|
|
|
Bruttoergebnis
|
357.2
|
412.9
|
465.5
|
525.5
|
532.9
|
591.4
|
621.9
|
648.4
|
683.4
|
720.0
|
752.3
|
|
|
in % derUmsatzerlöse
|
29.2%
|
29.6%
|
32.6%
|
33.0%
|
31. 9%
|
31.9%
|
32.0%
|
32.0%
|
32.0%
|
32.2%
|
32.2%
|
|
|
Vertriebskosten
|
106.5
|
129.4
|
133.8
|
142.0
|
133.0
|
143.5
|
148.9
|
153.6
|
158.9
|
165.8
|
168.2
|
|
|
Forschungs- und Entwicklungskosten
|
60.4
|
63.5
|
70.8
|
75.3
|
73.8
|
73.6
|
81.6
|
83.7
|
88.0
|
91.6
|
95.2
|
|
|
Allg. Verwaltungskosten
|
100.2
|
117.4
|
111.9
|
116.3
|
110.9
|
120.3
|
122.7
|
126.2
|
130.6
|
136.2
|
139.9
|
|
|
Sonstiges Ergebnis
|
49.7
|
(9.2)
|
2.0
|
15.6
|
7.0
|
(6.4) |
9.8 |
(15.1)
|
(17.5)
|
(20.6)
|
(23.3)
|
|
|
Betriebsergebnis
|
139.7
|
93,3
|
150.9
|
207.5
|
222.2
|
242.6
|
258.9
|
269.9
|
288.5
|
305.9
|
325.8
|
299.6
|
|
in % der Umsatzerlöse
|
11.4%
|
6.7%
|
1O.6%
|
13.0%
|
13.3%
|
13.1%
|
13.3%
|
13.3%
|
13.5%
|
13.7%
|
13.9%
|
12.6%
|
|
Finanzergebnis
|
(26.1) |
(21.1)
|
(23.0)
|
(21.2)
|
(19.2)
|
(25.5) |
(22.2) |
(18.0)
|
(13.4) |
(9.4) |
(7.4) |
(7.1) |
|
Ertragsteuern
|
32.5
|
21.7
|
38.3
|
58.1
|
67.3
|
72.1
|
79.1
|
84.3
|
92.1
|
99.3
|
106.6
|
100.6
|
|
Jahresergebnis
|
81.1
|
50.5 |
89.5
|
128.2
|
135.7
|
145.0
|
157.5
|
167.5
|
182.9
|
197.2
|
211.9
|
191.9
|
|
Minderheitenanteile
|
10.6
|
4.5
|
6.6
|
8.3
|
8.8
|
9.4
|
10.2
|
10.8
|
11.8
|
12.7
|
13.7
|
12.4
|
|
Konzernergebnis
|
70.5
|
46.0
|
82.9
|
119.9
|
127.0
|
135.7
|
147.4
|
156.7
|
171.1
|
184,4
|
198.1
|
179.5
|
|
in % der Umsatzerlöse
|
5.8%
|
3.3%
|
5.8%
|
7.5%
|
7.6%
|
7.3%
|
7.6%
|
7.7%
|
8.0%
|
8.3%
|
8.5%
|
7.6%
|
b. Der Wert der so ermittelten Überschüsse muss nach der Ertragswertmethode auf den Stichtag der Hauptversammlung abgezinst werden. Der hierfür heranzuziehende Kapitalisierungszinssatz soll die Beziehung zwischen dem bewerteten Unternehmen und den anderen Kapitalanlagemöglichkeiten herstellen.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes unter Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern in der Bewertung durch die Antragsgegnerin. Da die finanziellen Überschüsse aus der alternativ am Kapitalmarkt zu tätigenden Anlage der persönlichen Er tragsbesteuerung der Unternehmenseigner unterliegen, ist der Kapitalisierungszinssatz unter Berücksichtigung der persönlichen Steuerbelastung zu ermitteln (vgl. OLG München NJW-RR 2014, 473, 474; AG 2007, 287, 290; ZIP 2006, 1722, 1725; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 134: OLG Karlsruhe AG 2013, 353, 355). Dabei ist im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem im Zeitpunkt der Hauptversammlung maßgeblichen Steuerregime der Abgeltungssteuer von einem Steuersatz von 25% entsprechend der gesetzlichen Regelungen in §§ 43, 43 a Abs. 1 Nr. 1, 32 d Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen, der auch angesetzt wurde. Zudem ist der Solidaritätszuschlag zu beachten, woraus sich dann ein Steuersatz von 26,375% errechnet.
(1) Der Basiszinssatz war dabei in Anwendung der Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank als sachgerechter Methode auf 3% vor Steuern und demgemäß auf 2,21% nach Steuern festzusetzen.
(a) Der Basiszinssatz bildet eine gegenüber der Investition in das zu bewertende Unternehmen risikolose und laufzeitadäquate Anlagemöglichkeit ab. Die Ermittlung des Basiszinssatzes anhand der Zinsstrukturkurve von Zerobonds quasi ohne Kreditausfallrisiko kann methodisch nicht beanstandet werden. Es ist nämlich betriebswirtschaftlich gefordert, dass der Kapitalisierungszinssatz für den zu kapitalisierenden Zahlungsstrom hinsichtlich Fristigkeit, Risiko und Besteuerung äquivalent sein muss. Die Zinsstrukturkurve stellt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung und den Laufzeiten von dem Markt gehandelten Anleihen dar und gibt den Zusammenhang zwischen Verzinsung bzw. Rendite einer Anleihe und deren Laufzeit wider. Die nach der sogenannten Svensson-Methode ermittelte Zinsstrukturkurve bildet den laufzeitspezifischen Basiszinssatz - den sogenannten Zerobond-Zinssatz - ab. Sie ist in der Rechtsprechung zu Recht weithin anerkannt (vgl. OLG Karlsru he,
Zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen kann dabei allerdings nicht auf den stichtagsgenauen Basiszinssatz abgestellt werden; vielmehr errechnet sich der Basiszinssatz aus einem Drei-Monats-Durchschnitt, wobei der maßgebliche Zeitraum hier von der Hauptversammlung auszugehen hat. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken, dass die Barabfindung gemäß § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen muss. In einem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ergab sich unter Ansatz einer Wachstumsrate von 1,5% ein Basiszinssatz von 2,9%. Gegen die dann vorgenommene Aufrundung auf 3% bestehen keine grundlegenden Bedenken. Die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Barabfindung, die dem vollen Wert der Beteiligung entspricht, liegt ein einfachwie auch verfassungsrechtlich gebotener Ausgleich der jeweils geschützten gegenläufigen Interessen der Minderheitsaktionäre und der Antragsgegnerin als Hauptaktionärin zugrunde. Die Heranziehung von Parametern, die den richtigen Werten möglichst nahe kommen, wird dem gesetzlich vorgegebenen Interessenausgleich am ehesten gerecht. Die vorgenommene Rundung auf 1,75% vor Steuern ist daher von § 287 Abs. 2 ZPO gedeckt (vgl. OLG Frankfurt Der Konzern 2011, 47, 50 f.; LG München I, Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12; Beschluss vom 21.8.2015, Az. ⁵HK O 1913/14;
(b) Eine Reduktion wegen der Existenz von Credit Default Swaps muss nicht erfolgen. Allein der Umstand, dass am Markt auch Credit Default Swaps in Bezug auf staatliche Anleihen der Bundesrepublik Deutschland zu beobachten sind, rechtfertigt nicht den Ansatz einer Kürzung des Basiszinssatzes. Zum einen ist die Bundesrepublik Deutschland - ungeachtet einer möglichen, aber keinesfalls sicheren Verwirklichung von Haftungsrisiken als Folge der Staatsschuldenkrise innerhalb des Euro-Raums -unverändert ein sicherer Schuldner. Auf ein theoretisches Restausfallrisiko kommt es nicht entscheidend an, weil völlig risikofreie Anlagen ohnehin nicht verfügbar sind. Zudem ist aus anderen Spruchverfahren gerichtsbekannt, dass es zwar Spekulationen gegen die Bundesrepublik Deutschland gibt; diese sind indes zahlenmäßig so gering, dass eine Berücksichtigung beim Basiszinssatz nicht gerechtfertigt sein kann. Weiterhin kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Staatsschulden der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Neuregelungen in Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG zumindest nicht in dem Ausmaß ansteigen dürfen, wie dies in der Vergangenheit immer wieder zu beobachten war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, Az. 21 W 7/11; LG München I, Be schluss
(c) Ebenso wenig ist es geboten, den Basiszinssatz in Phase I jeweils für ein konkretes Planjahr gesondert auszuweisen. Die einheitliche Festlegung des Basiszinssatzes für den gesamten Beurteilungszeitraum stellt eine allgemein übliche und nicht zu beanstandende Vorgehensweise dar (so ausdrücklich OLG München NJW-RR 2014, 423, 474). Dies ergibt sich letztlich auch aus der Überlegung, dass Erträge zwar jährlich erzielt und ausgeschüttet werden sollen, die Dauer des Unternehmens und damit die Ermittlung des Ertragswertes in die Ewigkeit angelegt ist und demzufolge auch nicht von einer jährlich neu stattfindenden Alternativanlage ausgegangen werden kann, wenn Bewertungsanlass das Ausscheiden eines Aktionärs aus der Gesellschaft ist (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.3.2012, Az. 5 HK O 11296/06;
(d) Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der mit der Zinsstrukturkurve ermittelte Basiszinssatz aufgrund von Besonderheiten im Zuge der Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise erhöht werden müsse, auch wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige C… diese Vorgehensweise nicht kritisiert hat, wie sie in der Stichtagserklärung namentlich von den Bewertungsgutachtern von K… gewählt wurde. Auch wenn zum damaligen Stichtag der Bewertung der Basiszinssatz auf ein damals histo (c) risch niedriges Niveau gefallen war, rechtfertigt dies in Relation zu einer anzunehmenden Marktrisikoprämie von 4,5% nach Steuern im Rahmen des (Tax-)CAPM nicht die Veränderung eines der beiden Parameter dergestalt, dass der Basiszinssatz zwingend auf 3,5% vor Steuern festzusetzen wäre. Diese Notwendigkeit lässt sich gerade auch zum hier maßgeblichen Stichtag nicht mit Besonderheiten der Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise begründen. Auch die Vergangenheitszahlen, die die Grundlage der vom IDW angesetzten Empfehlung waren und die sich zum maßgeblichen Stichtag im November 2011 auf eine Bandbreite zwischen 4% und 5% nach Steuern belief, umfassen mehrere konjunkturelle Zyklen mit Phasen des Auf-und des Abschwungs. So kam es nach dem durch den Zusammenbruch der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Inc. ausgelösten Finanzmarktkrise mit einem massiven konjunkturellen Einbruch zu einem - sogar unerwartet rasch eintretenden - Aufschwung der Konjunktur. Angesichts dessen scheint es fraglich, inwieweit hier tatsächlich von einer schweren und langen Wirtschaftskrise gesprochen werden kann (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 8.6.2015, Az. 3-05 O 198/13). Deshalb lässt sich die These einer konstant realen Aktienrendite, die bei einer Beibehaltung der Marktrisikoprämie von 4,5% nach Steuern zu einer Erhöhung des zum Stichtag der Hauptversammlung ermittelten Basiszinssatzes von 3% vor Steuern auf 3,5% vor Steuern führen soll, nicht rechtfertigen. Empirisch valide Untersuchungen des Einflusses eines sinkenden Basiszinssatz auf die Marktrisikoprämie und damit auch umgekehrt waren weder zum Stichtag der Hauptversammlung vorhanden noch sind sie heute bekannt. In einer Vielzahl von Spruchverfahren erhielt die Kammer auch kein überzeugendes Argument für den Ansatz einer konstant realen Aktienrendite vermittelt; regelmäßig wird darauf hingewiesen, dass es auch die Meinung gibt, infolge des Absinkens des Basiszinssatzes reduziere sich die Renditeerwartungen des durchschnittlichen Aktionärs. Die Auswirkungen der Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise auf die Marktrisikoprämie werden sich letztlich erst ex post nach deren Ende und letztlich auch nach dem Ende der expansiven Geldpolitik der Europäischen Zentralbank bewerten lassen. So wird beispielsweise in der Literatur darauf hingewiesen, dass eine anhand des von Datastream bereitgestellten Index „World DS-Market“ aus dem Zeitraum von 1974 bis 2014 eine globale Marktrisikoprämie aus Sicht eines inländischen Investors von 4,55% ermittelt wurde (vgl. Dru-karczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 7. Aufl., S. 251). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass dieser Ansatz Währungsrisiken beinhaltet, deutet seine Tendenz doch darauf hin, dass das Absinken des Basiszinssatz nicht zwingend den Schluss zulässt, die Marktrisikoprämie müsse erhöht werden. Angesichts dessen ist auch der Umkehrschluss, bei gleichbleibender Marktrisikoprämie müsse der Basiszinssatz erhöht werden, nicht zwingend. Das Absinken des Basiszinssatzes um 0,5 Prozentpunkte brutto, was einer Nettodifferenz von knapp 0,4 Prozentpunkten entspricht, rechtfertigt es jedenfalls nicht, den Basiszinssatz mit 3,5% vor Steuern anzusetzen, zumal es bereits zu einer Aufrundung des Basiszinssatzes von 2,9% auf 3% vor Steuern gekommen ist. Bei diesen Unterschieden vermag die Kammer auch einen Verstoß gegen das Prinzip der Risikoäquivalenz von Zähler und Nenner nicht zu erkennen.
(2) Für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes muss der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag erhöht werden, der nach Steuern vorliegend im Jahr 2011 auf 5,83%, auf 6,44% im Jahr 2012, auf 6,22% im Jahr 2013, auf 5,91% im Jahr 2014, auf 5,27% im Jahr 2015, auf 5,17% im Jahr 2016, auf 5,03% im Jahr 2017, auf 4,89% im Jahr 2018, auf 4,71% im Jahr 2019, auf 4,44% im Jahr 2020 sowie auf 4,11% im Terminal Value festzusetzen ist.
Der Grund für den Ansatz eines Risikozuschlages liegt darin, dass Investitionen in Unternehmen im Vergleich zur Anlage in sichere oder zumindest quasi-sichere öffentlichen Anleihen einem höheren Risiko ausgesetzt sind. Dieses Risiko wird bei einem risikoaversen Anleger durch höhere Renditechancen und damit einen erhöhten Zinssatz ausgeglichen, weshalb der Ansatz eines Risikozuschlages unumgänglich ist, zumal der Verzicht auf diesen die ohnehin nicht durch die Planung abgegoltenen Risiken wie politische Krisen, Naturkatastrophen oder weitere nicht in die Planungsrechnung einzubeziehenden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken vernachlässigen würde. Ebenso kann die Gefahr des Verfehlens der Planungsziele nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Angesichts dessen geht die heute nahezu einhellig vertretene obergerichtliche Rechtsprechung vom Erfordernis des Ansatzes eines Risikozuschlages aus (vgl. nur OLG München ZIP 2009, 2339, 2341 = WM 2009, 1848, 1850; KG NZG 2011, 1302, 1304 = AG 2011, 627, 628 f. = ZIP 2011, 2012, 2013 = WM 2011, 1705, 1706 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, Az. 20 W 7/11; AG 2014, 208, 211; OLG Frankfurt NZG 2012, 549, 550 = Der Konzern 2012, 199, 205 f.; ebenso Peemöller/Kunowski in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a.a.O., S. 325).
(a) Die Frage, wie der Risikozuschlag im Einzelnen zu ermitteln ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt.
(aa) Mehrheitlich wird davon ausgegangen, der Risikozuschlag könne mittels des (Tax-)CAPM (Capital Asset Pricing Model) ermittelt werden. Danach wird die durchschnittliche Marktrisikoprämie, die anhand empirischer Daten aus der langfristigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnet wird, mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert, der sich aus der Volatilität der Aktie des zu bewertenden Unternehmens ergibt. Zur Begründung der Maßgeblichkeit dieses kapitalmarkttheoretischen Modells wird vor allem ausgeführt, dass bei der Feststellung des Unternehmenswertes intersubjektiv nachvollziehbare Grundsätze unter Zugrundelegung von Kapitalmarktdaten Anwendung fänden und dass es kein anderes Modell gebe, das wie das CAPM die Bewertung risikobehafteter Anlagenmöglichkeiten erläutere. Demgegenüber verfüge die herkömmliche Multiplikatormethode über kein festes theoretisches, sondern eher ein empirisches Fundament und werde zudem nicht durch die theoretische Forschung unterstützt. Mit dem CAPM werde gegenüber der Risikozuschlagsmethode eine ungleich höhere Qualität infolge der größeren Nachprüfbarkeit erreicht (vgl. OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2226; AG 2016, 329, 331 = WM 2016, 1685, 1690; OLG Stuttgart AG 2010, 510, 512; AG 2008, 510, 514 f.; NZG 2007, 112, 117 = AG 2007, 128, 133 f.; OLG Frankfurt AG 2016, 551, 554; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 305 Rdn. 126; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, a.a.O., Anh § 11 Rdn. 126 f.).
(bb) Die Kammer vermag indes der vielfach vertretenen alleinigen Maßgeblichkeit des (Tax-)CAPM in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass das (Tax-)CAPM den anderen Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlages eindeutig überlegen wäre. Auch bei ihm hängt das Ergebnis in hohem Maße von der subjektiven Einschätzung des Bewerters ab, die nur nicht unmittelbar durch die Schätzung des Risikozuschlages selbst ausgeübt wird, sondern mittelbar durch die Auswahl der Parameter für die Berechnung der Marktrisikoprämie sowie des Beta-Faktors. Die rechnerische Herleitung des Risikozuschlages täuscht darüber hinweg, dass aufgrund der Vielzahl von Annahmen, die für die Berechnung getroffen werden müssen, nur eine scheinbare Genauigkeit erreicht wird und nicht etwa eine exakte Bemessung des für die Investition in das konkrete Unternehmen angemessenen Risikozuschlages. Schon die zu treffende Aussage, inwieweit die Daten aus der Vergangenheit auch für die zukünftige Entwicklung aussagekräftig sind, unterliegt subjektiver Wertung. Dies zeigt sich bereits am Auswertungszeitraum, für den die Überrendite ermittelt wird. Aus einer Vielzahl anderer Spruchverfahren ist die auch durch das Gutachten von Herrn C… unterstrichene Tatsache bekannt, dass es eine Reihe von Studien gibt, die für unterschiedliche Zeiträume sich sehr stark unterscheidende Werte für die Marktrisikoprämie vor Steuern in Anwendung des arithmetischen Mittels wie auch des geometrischen Mittels ergaben. Ebenso ist die Auswahl der Unternehmen, die in eine Peer Group vergleichbarer Unternehmen einbezogen werden, stark von der subjektiven Einschätzung desjenigen abhängig, der über die Vergleichbarkeit der Unternehmen im Einzelnen entscheidet (vgl. OLG München WM 2009, 1848, 1850 f. = ZIP 2009, 2339, 2341; LG München I AG 2016, 95, 99; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, a.a.O., Rdn. 694 f.; auch Reuter AG 2007, 1, 5; sehr kritisch zum CAPM auch Emmerich in: Festschrift für Uwe H. Schneider, 2011, S. 323, 328 f., 331).
Auch sieht die Kammer in der Anwendung des arithmetischen Mittels mit einer jährlichen Wiederanlage des voll ständigen Aktienportfolios, wie es in den einzelnen IDW-Standards empfohlen wird, kein hinreichend taugliches Kriterium. Insoweit liegt nämlich ein Widerspruch zu der Annahme einer auf Ewigkeit angelegten Unternehmenstätigkeit vor. Für das aktuelle steuerliche Regime der Abgeltungssteuer unter Einschluss der Versteuerung von Veräußerungsgewinnen gehen empirische Untersuchungen nämlich von einer sehr viel längeren Haltedauer aus. Wenn der Wert des Unternehmens in die Ewigkeit ermittelt werden soll und vor allem auch die Alternativanlage in Aktien anderer Unternehmen vergleichbar sein soll, steht die Annahme eines jährlich stattfindenden vollständigen Aktienaustausches hierzu in Widerspruch. Weiterhin ist gegen das arithmetische Mittel als alleiniger Maßstab zur Ermittlung des Risikozuschlages zu berücksichtigen, dass in all den Fällen, in denen die Anlageperiode nicht 1 ist, es zu Verzerrungen kommt (vgl. Wagner/Jonas/ Ballwieser/ Tschöpel WPg 2006, 1005, 1017 f.).
Die Alternative zum arithmetischen Mittel liegt im geometrischen Mittel, bei dem die Wertpapiere zu Beginn des Untersuchungszeitraumes gekauft und an dessen Ende verkauft werden; die jeweiligen Erträge werden dabei jährlich wieder angelegt. Dabei wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass das geometrische Mittel ebenso wie das arithmetische Mittel zu Verzerrungen des Unternehmenswertes führt, wenn die Anlageperiode nicht gleich 1 ist (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel WPg 2006, 1005, 1017 f.).
Insoweit geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung der gebotenen kritischen Auseinandersetzung mit diesem Modell davon aus, zwischen diesen beiden Extremen liegende Werte anzusetzen (vgl. nur LG München I, Beschluss vom 6.11.2013, Az. ⁵HK O 2665/12;
(cc) Abschließend ist hinsichtlich der Methodik festzuhalten, dass der Risikozuschlag mittels einer empirischen Schätzung zu gewinnen ist, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der konkreten Situation des zu bewertenden Unternehmens Rechnung trägt. Dabei können auch die unter Anwendung des CAPM gewonnenen Daten als eines der Elemente für die Schätzung des Risikozuschlages herangezogen werden (so auch OLG München ZIP 2009, 2339, 2342 = WM 2009, 1848, 1851).
(b) Beim (Tax-)CAPM als einem der maßgeblichen Elemente zur Ermittlung des anzusetzenden Risikozuschlags ergibt sich dieser aus dem Produkt von Marktrisikoprämie und dem das individuelle Unternehmensrisiko der Gesellschaft reflektierenden Beta-Faktor.
(aa) In Anwendung des (Tax-)CAPM ist von einer Marktrisikoprämie auszugehen, die sich aus der Differenz der erwarteten Rendite des Marktportfolios und dem risikolosen Basiszinssatz ergibt und vorliegend zum Bewertungsstichtag am 22.11.2011 auf 4,5% nach Steuern festzusetzen ist, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige zur Überzeugung der Kammer herausgearbeitet hat. Herr C… legte seinen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie eine Reihe von Studien zugrunde, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führten. Er verwies in seinem Gutachten auf empirische Studien, die eher einen sich abwechselnden Auf-und Abwärtstrend von Wertpapiermärkten bzw. negativ korrelierten Renditen belegen. Aus dieser Sichtweise lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, ein gewichteter Durchschnitt aus arithmetischem und geometrischer Mittelwert sei zu bilden, wobei das geometrische Mittel bei einem längeren Investitionszeitraum stärker zu gewichten ist. Angesichts der Vielzahl von Studien, die in Abhängigkeit von kurzen oder langen Referenzzeiträumen und Renditeintervallen sowie der Art und Weise der Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner zu sehr stark divergierenden Ergebnissen führen und folglich auch in der Betriebswissenschaft keine einheitliche Meinung zu finden ist, wie die Marktrisikoprämie zu ermitteln ist, erachtet die Kammer eine Mittelwertbildung mit einer Marktrisikoprämie von 4,5% nach Steuern als sachgerecht. Soweit Studien für den Zeitraum von 1977 bis 2002 bzw. 1982 bis 2002 ein geometrisches Mittel von 1,1% bzw. 1,9% ermittelten, muss davon ausgegangen werden, dass die Aktienperformance in den Jahren 2000 bis 2003 um 65% zurückging und diese Untersuchungen die Aktienentwicklung zur Zeit der starken Marktkorrektur aufgrund der überbewerteten Hightech-Aktien enthielten. Dies gilt zwar auch für die Studie von Stehle aus dem Jahr 2004, die 2003 endete, aber andererseits auch einen Teil der Jahre des Wirtschaftswunders von 1955 bis 1959 abbildete, wodurch dieser Effekt korrigiert sein kann. Angesichts dessen erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit anderen Verfahren, die Stichtage im Jahr 2011 enthielten, die hier herangezogene Marktrisikoprämie von 4,5% nach 2002 Steuern für zutreffend. An der Auffassung, es müsse das direkte arithmetische Mittel entsprechend den Ausführungen im Verfahren vor der Kammer, Az. 5 HK O 18685/11 mit einer unter 4% angenommenen Marktrisikoprämie angesetzt werden, wird nicht festgehalten.
(bb) Der zur Ermittlung des unternehmensindividuellen Risikos im Rahmen des (Tax-)CAPM herangezogene Beta-Faktor konnte auf der Grundlage einer Peer Group vergleichbarer Unternehmen abgeleitet werden, weil das unternehmenseigene Beta der S… AG zum Bewertungsstichtag nicht als aussagekräftig eingestuft werden kann. Dies beruht im Wesentlichen auf den nachstehenden Erwägungen.
Gegen das Heranziehen des originären Beta-Faktors der S… AG sprechen bereits die von Herrn C… durchgeführten Analysen zum Bestimmtheitsmaß R2 sowie zum t-Test als wesentliche Indizien.
Das Bestimmtheitsmaß R2 als Korrelationskoeffizient zwischen einer Aktie und dem Referenzindex macht deutlich, in welchem Umfang das Risiko einer Aktie durch Marktfaktoren bestimmt wird. In einem Referenzzeitraum von drei Jahren und wöchentlichen Renditeintervallen, der zu den meisten Datenpunkten im Vergleich zu den vielfach angewandten Kombination von zwei Jahren wöchentlich und fünf Jahren monatlich liefert, lag der Wert des Bestimmtheitsmaßes R2 im Durchschnitt bei 0,02 - überhaupt waren nur drei von 156 Datenpunkten im Jahr 2009 als signifikant zu bezeichnen. In den beiden noch näher zum Stichtag der Hauptversammlung liegenden Jahre 2010 und 2011 konnten überhaupt keine signifikanten Werte ermittelt werden. Der Durchschnitt von 0,02 bedeu tet, dass lediglich 2% des Risikos der Aktie durch Marktfaktoren bestimmt wird. Für einen rollierenden Zwei-Jahres-Zeitraums auf Basis wöchentlicher Renditeintervalle wie auch für eine Zeitspanne von fünf Jahren mit monatlichen Renditeintervallen gab es keine signifikanten Beta-Faktoren.
Der t-Test führte nur teilweise zu statistisch signifikanten Werten. Dieser gibt Auskunft darüber, inwieweit die Marktrendite als unabhängige Variable Einfluss auf die Aktienrendite als abhängige Variable hat. Ein t-Wert für den jeweiligen Regressor - also die Rendite des Aktienindex -wird empirisch aus dem Regressionskoeffizienten BetaFaktor und dessen Standardfaktor berechnet. Auf diese Art und Weise wird mit dem t-Test überprüft, ob der BetaFaktor statistisch signifikant einen vom vorgegebenen Wert verschiedenen Wert annimmt. Somit kann ermittelt werden, ob aufgrund des ermittelten Stichproben-Beta mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass das Beta Null ist (vgl. Meitner/Streitferdt in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a.a.O., S. 532).
In der Rechtsprechung und Literatur werden jedoch Bedenken erhoben, allein auf das niedrige Bestimmtheitsmaß R2 oder den t-Test zur Beurteilung der Aussagekraft des originären Beta-Faktors abzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, Az. 21 W 7/11, zit. nach juris; auch Meitner/Streitferdt in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a.a.O., S. 532 f.). Inwieweit diesen zu folgen ist, muss indes nicht abschließend entscheiden werden. Vorliegend kann der BetaFaktor der S… AG, der zwischen minus 0,01 bei einem monatlichen Intervall und einem Referenzzeitraum von zwei Jahren und 0,41 bei einem 5-jährigen Referenzzeitraum mit monatlichen Renditeintervallen ermittelt wurde, nicht herangezogen werden. Entscheidend spricht nämlich die mangelnde Liquidität der Aktie der S… AG gegen diesen Ansatz, wobei sich dies an mehreren Liquiditätskriterien zeigt. Zum einen ist dabei die Entwicklung der jeweiligen Bid-Ask-Spreads zu beachten. Gerade ab dem 20.11.2009 stieg der relative Bid-Ask-Spread deutlich an und betrug bis zum 11.2.2011 im Durchschnitt 1,38% mit Werten von bis zu 18,18% am 6.10.2010 und von 9,81% am 11.2.2011. Mit der Ankündigung des Ziels der Antragsgegnerin vom 16.2.2011, über 95% der Aktien zu erwerben und dem nachfolgend am 17.5.2011 veröffentlichten Pflichtangebot der Antragsgegnerin war der Börsenkurs der Gesellschaft weitgehend zementiert und reagierte nur mehr geringfügig auf allgemeine Marktentwicklungen. Auch dieser Umstand spricht wesentlich gegen die Maßgeblichkeit des unternehmenseigenen Beta-Faktors, weil der Aktienkurs dann in erster Linie vom Übernahmeangebot geprägt ist und folglich nicht mehr hinreichend das eigene Risiko der Gesellschaft widerspiegelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012, Az. 21 W 14/11, Beck RS 2012, 20564; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.5.2014, Az. 3-05 O 34/13, Beck RS 2014, 12643; LG München I, Beschluss vom 30.12.2016, Az. 5 HK O 414/15).. Ganz wesentlich gegen die Liquidität der Aktie der Gesellschaft spricht zudem das geringe Handelsvolumen der Aktie nahezu über den gesamten Zeitraum ab dem 22.11.2007. Lediglich der Zeitraum vom 23.11.2006 bis zum 22.11.2007 war durch einen hohen Aktienhandel gekennzeichnet, wobei aber die Handels quote als Quotient aus der Anzahl gehandelter Aktien und dem Streubesitz bei annähernd 0,0% lag. Ab dem Jahresende 2007 bis zu Beginn des Jahres 2009 fand dann -ausgenommen am 27.2.2009 mit einem Handelsvolumen von 15.376 Stück - kein wesentlicher Handel mit Aktien der S… AG statt.
(cc) Der herangezogene Beta-Faktor von unverschuldet 0,98, der über eine Peer Group ermittelt wurde, bedarf keiner Anpassung. Die Zusammensetzung der Peer Group, wie sie in den Bewertungsgutachten von K… und im Prüfungsbericht von W… gewählt wurde, bedarf keiner grundlegenden Korrektur. Ein oder mehrere Unternehmen, die unmittelbar mit der S… AG vergleichbar sind, lassen sich nur schwer oder gar nicht identifizieren. Daher wählte auch der gerichtlich bestellte Sachverständige C… die Unternehmen aus, die bezüglich der Umsatzanteile der einzelnen Segmente mit der Gesellschaft vergleichbar sind -die dabei von ihm identifizierten Unternehmen sind weitgehend deckungsgleich mit der Peer Group von K… und W…; er hielt lediglich noch die in Frankreich ansässige A… S.A. für vergleichbar, die über ein im Vergleich zu der Peer Group von K… leicht unterdurchschnittliches raw Beta verfügte.
Die Ermittlung des Beta-Faktors konnte durch Regression gegen den jeweils größten nationalen Index erfolgen und musste nicht gegen den MSCI World-Index durchgeführt werden, wobei die letztgenannte Methode zu höheren Beta-Faktoren geführt hätte, wofür angesichts des weltweiten Auftritts der Gesellschaft durchaus nachvollziehbare Gründe hätte herangezogen werden können. Der Vorteil einer Regression gegen nationale Indices liegt dabei vor allem darin, dass der Beta-Faktor unbeeinflusst von Währungsschwankungen und den damit verbundenen Unwägbarkeiten ermittelt wird. Folglich muss insoweit keine Anpassung erfolgen. Dasselbe gilt für den Ansatz des adjusted Beta durch den Bewertungsgutachter von K… ebenso wie durch die Abfindungsprüfer von W…, wenngleich auch für den Ansatz eines raw Beta gute Gründe sprechen, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten dargestellt hat und wie dies auch in der Rechtsprechung als einzige Möglichkeit vertreten wird (vgl. OLG Frankfurt AG 2015, 241, 245). Allerdings muss dies vorliegend nicht abschließend entschieden werden, nachdem die Unterschiede bei einem adjustierten unverschuldeten Beta-Faktor von 0,98 als nicht sehr groß bezeichnet werden müssen. Dies beruht auf der Adjustierung über die „Blume-Anpassung“, wonach sich das adjusted Beta zu 2/3 aus dem raw-Beta und zu 1/3 aus dem Beta des Marktportfolios von 1 zusammensetzt.
In die Peer Group durfte insbesondere die Das… Inc. einbezogen werden, auch wenn diese über einen fünfjährigen Zeitraum mit monatlichen Renditeintervallen einen BetaFaktor von 2,67 aufwies. In den beiden anderen Beobachtungszeiträumen belief sich der unverschuldete BetaFaktor auf 1,05 bei zwei Jahren wöchentlich und auf 1,15 bei drei Jahren wöchentlich; damit aber liegt der vor allem in dem in einer Vielzahl von Bewertungsfällen herangezogenen zweijährigen Referenzzeitraum von wöchentlichen Renditeintervallen nahezu exakt beim Median der gesamten Peer Group.
Allein die unterschiedliche Größe von Unternehmen führt nicht von vornherein dazu, ein Unternehmen als nicht ver gleichbar einzustufen, solange es nicht sehr viel besser vergleichbare Unternehmen mit ähnlichen Größen bei Umsatz und Ertrag gibt. Ein deutlich wesentlicheres Kriterium ist die Risikostruktur, wie sie sich aus der Branchenzugehörigkeit und ihren Auswirkungen auf Marktverhältnisse, Wettbewerbsintensität und Wachstumschancen ergibt. Insoweit muss gesehen werden, dass Albemarle Corp. Katalysatoren und Kunststoffadditive im Bereich Spezial- und Feinchemikalien herstellt und auch von der Umsatzgröße im Jahr 2010 in etwa mit der S… AG vergleichbar ist; auch vertreibt diese Gesellschaft ihre Produkte weltweit.
Am… International produziert und vertreibt Produkte auf Basis von selbst abgebauter und verarbeiteter Bleicherde; zudem hat dieses Unternehmen verschiedene Mineralien, Tierprodukte, den Abbau und die Weiterverarbeitung von Öl, die Reinigung und Wiederaufbereitung von Prozess-und Abwasser, Materialien und Technologien für die Bauindustrie in ihrem Angebot. Folglich sind die Segmente der Geschäftstätigkeit mit denen der S… durchaus vergleichbar.
Die Vergleichbarkeit der As… Inc. zeigt sich daran, dass es sich dabei um ein Spezialchemieunternehmen handelt, das hauptsächlich Spezialchemikalien und Additive für die Bereich Beschichtungen und Lacke, Automotive, Bauwesen, Energie, Lebensmittel, Körperpflege, Medikamente, Papier- und Wasseraufbereitung herstellt und vermarktet; der Umsatz liegt zwar deutlich über dem der S… AG, während andererseits eine EBIT von € 58 Mio. deutlich unter dem der S… AG lag. Dies allein kann jedoch -wie ausgeführt - kein Ausschlusskriterium sein.
C… I… Inc. positioniert sich als Hersteller von Spezialchemikalien und -materialien am Markt, die namentlich in den Bereichen Kunststoffe, Papierherstellung, Wasseraufbereitung und Automobilindustrie zur Anwendung gelangen, was auch für ihre Vergleichbarkeit spricht, wobei die Umsatzzahlen im Jahr 2010 mit € 2,076 Mrd. nicht gänzlich von denen der S… abweichen.
In Bezug auf Absatzmärkte muss die Vergleichbarkeit der Peer Group-Unternehmen ebenfalls bejaht werden, nachdem die Vereinigten Staaten von Amerika auch für die S… AG ein wichtiger Absatzmarkt sind. Der Anteil von Amerika einschließlich Kanadas sowie Teilen Südamerikas, in denen die Gesellschaft vertreten ist, machte im Geschäftsjahr 2010 rund 20,2% aus - damit aber bildet diese Region ebenso wie bei den herangezogenen Vergleichsunternehmen einen wesentlichen Absatzmarkt. Allein der Umstand, dass die US-amerikanischen Unternehmen aus der Peer Group von der Finanzmarktkrise stärker betroffen waren, rechtfertigt nicht den Rückschluss auf die mangelnde Vergleichbarkeit. Herr C… wies bei seiner Anhörung in diesem Zusammenhang nämlich darauf hin, dass andere Unternehmen aus der Spezialchemie besser durch die Finanzmarktkrise gekommen seien, weshalb allein dieser Umstand keinen Grund bilden kann, die Vergleichbarkeit zu verneinen.
Zur Überprüfung des Beta-Faktors musste der gerichtlich bestellte Sachverständige weder auf den Due Diligence-Bericht noch auf den Impairment-Test zurückgreifen, um weitergehende Erkenntnisse zu gewinnen, nachdem sich die Zielsetzung dieser beiden Erkenntnismittel deutlich vom Ziel der Ermittlung eines objektivierten Unterneh menswertes unterscheidet, der im Rahmen der Unternehmensbewertung im Falle einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme wie dem Squeeze out allein maßgeblich ist. Eine Due Diligence erfolgt regelmäßig im Vorfeld einer Übernahme oder von Verkaufsverhandlungen, wobei die Planungsrechnung im Mittelpunkt steht, um finanzielle Risiken für das übernehmende bzw. erwerbende Unternehmen abklären zu können. Zudem ist bei Verkaufsverhandlungen die Ermittlung eines Verkaufs- bzw. Kaufpreises das Ziel, wobei der Preis gerade nicht mit dem Wert gleichgesetzt werden kann; der Preis ist das konfliktlösende Resultat einer Verhandlung (vgl. Aders in: Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck'sches M & A-Handbuch, 2017, § 10 Rdn. 11). Der Impairment-Test dient einerseits vor allem Rechnungslegungszwecken, also gerade nicht der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes. Andererseits hat sich der gerichtlich bestellte Sachverständige eingehend mit der Zusammensetzung der Peer Group beschäftigt und dabei wesentliche Erkenntnisquellen herangezogen, weshalb bezüglich des unternehmensindividuellen Risikos keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.
Die Ableitung der unverschuldeten Beta-Faktoren der jeweiligen Peer Group-Unternehmen begegnet keinen Bedenken. Die aus historischen Kapitalmarktdaten abgeleiteten Beta-Faktoren berücksichtigen neben dem operativen Risiko auch das aus der Verschuldung resultierende Finanzierungsrisiko. Um allerdings das operative Risiko abzuleiten, muss im Wege des Unlevern der Beta-Faktor um diese Einflüsse der historischen Fremdfinanzierung zunächst bereinigt werden. Dabei müssen das verzinsliche Fremdkapital sowie das Eigenkapital in Verhältnis zuei nander gesetzt werden, wobei dabei allerdings nicht die Buch-, sondern Marktwerte zu berücksichtigen sind. Als Marktwert des Eigenkapitals wird regelmäßig der Börsenwert, also die Marktkapitalisierung herangezogen.
Auch gegen den Ansatz des Verschuldungsgrades bei den einzelnen Peer Group-Unternehmen können keine Einwendungen erhoben werden. Allein aus der Tatsache, dass sich die Verschuldungsgrade in der Darstellung des Bewertungsgutachtens und des Sachverständigen unterscheiden, kann vorliegend kein Rückschluss darauf gezogen werden, es sei eine unzulässige Methodik angewandt worden. In der betriebswirtschaftlichen bzw. bewertungsrechtlichen Literatur wird auf unterschiedliche Methoden hingewiesen, wie der Verschuldungsgrad eines Unternehmens abgeleitet wird, wobei das Abstellen auf Basis eines Mittelwerts und nicht auf der Grundlage absoluter Werte vorzugswürdig ist (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, a.a.O., S. 248 ff., insbesondere 252). Daraus lassen sich die relativ geringfügigen Abweichungen zwischen den Untersuchungen von K… einerseits und des gerichtlich bestellten Sachverständigen andererseits erklären. Aus dem unverschuldeten Beta-Faktor konnte dann mittels des Relevern der in den Risikozuschlag einfließende verschuldete Beta-Faktor der S… AG für die einzelnen Jahre der operativen und strategischen Planung ermittelt werden. Dabei steigt der Verschuldungsgrad im Jahr 2012 gegenüber dem Vorjahr an, weshalb für das Jahr 2012 auch ein höherer Risikozuschlag anzusetzen ist. Der Anstieg des Verschuldungsgrade auf 45,7% im Jahr 2012 beruht auf dem Finanzierungsbedarf, wie er sachgerecht aus einer integrierten Planungsrechnung abgeleitet wurde, wobei der Bedarf neben geplanten Investitionen unter anderem auch durch die Entwicklung des Net Working Capitals geprägt ist. Dabei betreffen die Investitionen in Höhe von rund € 110 Mio. in erster Linie das Anlagevermögen vor allem mit technischen Anlagen und Maschinen, die künftig zu höheren Erträgen und Cash flows einerseits und andererseits vor allem ab dem Planjahr 2014 zu einer sich deutlich verringernden Verschuldung führen soll, die in den Folgejahren unter den Werten der Vergangenheit liegen wird.
(c) Der mit Hilfe des (Tax-)CAPM abgeleitete Risikozuschlag mit Werten zwischen 4,94% und 6,4% in der Planungsphase bis 2020 und von 4,11% in der Ewigen Rente ab 2021 ff. steht in Einklang mit der sich aus der speziellen Risikosituation der Gesellschaft am Markt ergebenden Risiken, die insgesamt als leicht unterdurchschnittlich mit sinkender Tendenz ab 2013 eingestuft werden muss.
Im operativen Bereich ist das Geschäftsmodell der S… AG allerdings nicht zu vernachlässigenden Risiken ausgesetzt. In den beiden Geschäftsbereichen „Functional Materials“ sowie „Catalysts & Energy“ bestehen teilweise deutliche Abhängigkeiten zu andern Branchen wie beispielsweise der Automobilindustrie, die insgesamt von einer deutlichen Konjunkturabhängigkeit geprägt ist, was sowohl für den PKW- wie auch den Nutzfahrzeugmarkt gilt. Beide Bereiche unterliegen in nicht unerheblichem Ausmaß unmittelbar den konjunkturellen Schwankungen der Volkswirtschaften; bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ist die Gesellschaft als Zulieferer für die Unternehmen der Automobilindustrie unmittelbar selbst betroffen, was in gleicher Weise auch für andere Industriezweige gilt, mit denen die S… AG in wirtschaftlichen Beziehungen steht.
Andererseits kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch eine gewisse Diversifikation auf mehrere Geschäftsbereiche bzw. Business Lines sich Veränderungen der Konjunktur in einzelnen Abnehmerindustrien unterschiedlich auswirken können. Diese fehlende Abhängigkeit von einer Abnehmerbranche zeigt ein leicht geringeres Risiko der Gesellschaft an. Ein erhöhtes operatives Risiko muss allerdings auch darin gesehen werden, dass sich gerade im Bereich „Catalysts & Energy“ zum Teil noch sehr junge Produkte befinden, die mit einem deutlich höheren Risiko verbunden sind als der übrige operative Bereich. Ebenso kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Gesellschaft die Krise des Jahres 2009 besser überwunden hat als die vor allem in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Unternehmen der Spezialchemie. Dies kommt in dem Ansatz des niedrigeren Wertes von 0,98 beim (Tax-)CAPM zum Ausdruck, weshalb die Risikostruktur der Gesellschaft entsprechend eingestuft werden kann. Weiterhin ist zu beachten, dass die Gesellschaft insgesamt weltweit tätig ist - sie verfügt über insgesamt rund 120 Produktions- und Verkaufsstellen und leistet Forschungs- & Entwicklungs-Arbeit an insgesamt 29 Standorten. Eine besonders starke Präsenz war im letzten Jahr der Vergangenheitsanalyse in den Wachstumsregionen China, Brasilien und Südafrika zu beobachten. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in vielen der Regionen, in denen die Gesellschaft präsent ist, auch zum Stichtag der Hauptversammlung am 22.11.2011 nicht von einer ausgesprochen sicheren politischen Lage ausgegangen werden konnte. Dies gilt vor allem für die Region des Mittleren Ostens wie auch in Afrika. Dann aber bergen die allgemeinen Risiken der politischen Entwicklung in diesen Gebieten, aber auch in Lateinamerika ein nicht unerhebliches Risiko, die Planzahlen zu verfehlen. Demgegenüber wirkt - neben der schon angespro chenen Diversifikation - auch die Tatsache risikomindernd, dass die S… AG in den Bereichen der Schutzverpackungen Weltmarktführer und im Bereich der Wasserbehandlungen im südlichen Afrika, aber auch in Südostasien sowie in Deutschland eine führende Marktposition hat. Da allerdings dieser Bereich „Schutzverpackungen“ sehr kapitalintensiv ist und im Bereich „Wasserbehandlungen“ vor allem in China mit verstärktem Wettbewerbsdruck zu rechnen ist, kann dieser positive Ansatz bei der Gesamteinschätzung nicht überbewertet werden.
Neben diesen operativen Risiken und Chancen muss auch die Finanzierungsstruktur der Gesellschaft in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden. Gerade zu Beginn der operativen Planungsphase kommt es durch geplante Investitionen zu einem nicht unerheblichen Anstieg der Verschuldung, was sich bei der Gesamtbetrachtung in einem höheren Risikozuschlag auswirken muss, der dann aber durch die daraus erwarteten Ertragssteigerungen und die angesetzten Thesaurierungen, mit denen Verbindlichkeiten zurückgeführt werden sollen, sinken muss.
(d) Allein der Umstand, dass die S… AG als beherrschte Gesellschaft in ein faktisches Konzernverhältnis eingebunden ist, rechtfertigt nicht die Annahme eines geringeren Risikozuschlags. Auch ein derartiges Unternehmen ist den am Markt zu beobachtenden Risiken ausgesetzt. Zudem muss gesehen werden, dass das adjusted Beta der Antragsgegnerin insbesondere im Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2011 bei 0,98 und bei einem zweijährigen Betrachtungszeitraum mit 1,01 über dem für die S… AG angesetzten Wert lag; das von den Sachverständigen herangezogene raw Beta überstieg in allen Be obachtungszeiträumen den angesetzten Wert von 0,98 unverschuldet.
(e) Andere Methoden zur Ableitung des Risikozuschlags müssen nicht herangezogen werden, wobei dies namentlich für die Ableitung der Marktrisikoprämie über die impliziten Kapitalkosten gilt, auch wenn diese zukunftsbezogen ermittelt werden.
Die als Alternative zu kapitalmarkttheoretischen Modellen entwickelte implizite Ableitung von Eigenkapitalkosten aus dem Börsenkurs ist nach Auffassung der Kammer gleichfalls nicht geeignet, einen anderen Risikozuschlag als oben angenommen zu begründen. Das Modell zur Ermittlung der impliziten Kapitalkosten muss nämlich konsistent zum Bewertungsmodell - vorliegend also zum Ertragswertverfahren - sein. Ein in alle Verfahren einfließender Parameter ist der Unternehmenswert bzw. der Marktwert des Eigenkapitals. Üblicherweise wird dabei auf den Aktienkurs bzw. die Marktkapitalisierung zurückgegriffen. Würden aber die übrigen zur Ermittlung der impliziten Eigenkapitalkosten erforderlichen Parameter mit Ausnahme des gesuchten Risikozuschlags entsprechend den Annahmen im Bewertungsmodell angenommen, ist die Ermittlung der impliziten Eigenkapitalkosten nicht erforderlich, weil die Verwendung eines so ermittelten Eigenkapitalkostenansatzes exakt zum Börsenkurs führen und in dem Fall unmittelbar auf den Börsenkurs abgestellt werden könnte. Da dann aber der aktuell beobachtbare Aktienkurs als gegebene Größe in die Ermittlung einfließt, liegt ein Zirkelschluss vor (so bereits LG München I ZIP 2015, 2124, 2130;
Auch die Tatsache, dass im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für April 2016 im Zusammenhang mit Bewertungskennzahlen für den deutschen Aktienmarkt auf die impliziten Eigenkapitalkosten abgestellt wird und diese im Rahmen eines Dividendenbarwertmodells herangezogen werden, ändert nichts an den hier geäußerten Bedenken gegen den Ansatz der impliziten Marktrisikoprämie und deren Ableitung aus Analystenschätzungen, die eben den Blick „nur“ von außen auf ein Unternehmen haben und vielfach auch interessengeleitet sind. Vor allem aber weist der Beitrag im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank 04/2016 selbst darauf hin, dass die Beantwortung der Frage nach einem gerechtfertigten Bewertungsniveau nicht im Rahmen des Dividendenbarwertmodells allein erfolgen könne. Auch wird ausgeführt, dass es immer wieder auch Perioden gebe, in denen die Aktienrisikoprämie und die impliziten Eigenkapitalkosten sich nicht parallel entwickelten. So wird gerade auch auf den Sommer 2014 verwiesen, ab dem zwar die impliziten Aktienrisikoprämien, nicht aber die Risikoindikatoren stiegen. Auch in der zweiten Jahreshälfte 2010 kam es nach diesem Bericht zu einem starken Anstieg der Aktienrisikoprämie als auch der Eigenkapitalkosten, ohne dass andere Risikoindikatoren reagiert hätten.
(3) Der im Terminal Value ab 2021 ff. angesetzte Wachstumsabschlag muss auf 1,5% erhöht werden.
(a) Mit dem Wachstumsabschlag in der Ewigen Rente wird zugunsten der Aktionäre berücksichtigt, dass sich die Geldentwertung bei festverzinslichen Anleihen stärker auswirkt als bei einer Unternehmensbeteiligung. Das Unternehmen hat in der Regel die Möglichkeit, die Geldentwertung zumindest zu einem Teil durch Preiserhöhungen aufzufangen, während die Anleihe ohne Inflationsausgleich zum Nominalwert zurückgezahlt wird. Die Höhe des festzusetzenden Abschlages ist dabei abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich ist vor allem, ob und in welcher Weise Unternehmen die erwarteten Preissteigerungen an die Kunden weitergeben können; daneben sind aber auch sonstige prognostizierte Margen und Strukturänderungen zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; AG 2008, 783, 788 f.; OLG München WM 2009, 1848, 1851 = ZIP 2009, 2339, 2342; AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166, 1171; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2227; OLG Karlsruhe Der Konzern 2015, 442, 450 f.; 2016, 35, 41). Ausschlaggebend ist dabei primär die individuelle Situation des Unternehmens, nicht die allgemeine Entwicklung zum Bewertungsstichtag. Dabei kann nicht auf Umsätze und deren Entwicklung in Relation zur allgemeinen Inflationsrate abgestellt werden; entscheidend ist vielmehr das Wachstum der Ergebnisse. Die erwartete durchschnittliche Inflationsrate kann dabei nur einen ersten Ansatzpunkt für die Höhe des Wachstumsabschlages bilden (so auch ausdrücklich OLG Düsseldorf AG 2016, 329, 331 = WM 2016, 1686, 1691; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 305 Rdn. 134). Es ist nämlich zu beachten, dass - wie auch aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist - Unternehmensergebnisse anderen Preiseinflüssen als der Verbraucherpreisindex unterliegen, weil Chancen und Risiken nominaler Ergebnisveränderungen sowohl von der Marktlage und Wettbewerbssituation als auch der Struktur jedes einzelnen Unternehmens abhängen.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige C… hat eine eingehende Analyse der Entwicklung der Möglichkeiten der Gesell schaft, Preissteigerungen auf den Beschaffungsmärkten an die Abnehmer der Gesellschaft weiterzugeben, vorgenommen. Dabei zog er die Entwicklung der Preisindices von 1997 bis 2009 mit dem Jahr 2005 als Basisjahr heran, wobei sich der Erzeugerpreisindex der Fein- und Spezialchemikalien in diesem Zeitraum teilweise mit stärkeren und teilweise weniger starken Schwankungen entwickelte, wobei es nach wesentlichen Anstiegen auch ein deutliches Absinken gab, was letztlich die Zyklizität der Branche widerspiegelt. Über den gesamten betrachteten Zeitraum ergab sich ein CAGR von 0,6%. Für den Gesamtbereich der chemisch-pharmazeutischen Industrie gelangte Herr C… bei einer Gegenüberstellung der Veränderung der Erzeugerpreise zum Gewinnwachstum zu der Erkenntnis, dass namentlich im Jahr 2003 die Erzeugerpreise im Gegensatz zu den Vorjahren nicht bzw. nur zum Teil an Kunden weitergegeben werden konnten, weil es eine deutliche Diskrepanz zum Gewinnwachstum gab, wobei sich dies bis 2007 wieder annäherte. Insgesamt konnten die Hersteller höhere Erwerbspreise nicht immer durch Preiserhöhungen an die Kunden weitergeben.
Angesichts der weltweiten Produktionsstandorte und Absatzmärkte musste der gerichtlich bestellte Sachverständige darüber hinaus auch die Preisindices jener Absatzländer einbeziehen, in denen die Gesellschaft wesentliche EBIT-Anteile erzielt - mithin USA und Kanada, Japan, Südafrika, Mexiko, Indonesien, Indien, Südkorea und China; bei Brasilien griff er mangels der Verfügbarkeit von Erzeugerpreisindizes auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex zurück. Sodann nahm er hinsichtlich der jeweiligen Veränderungsraten eine Ermittlung entsprechend der von der S… AG in der Planung angesetzten regionalen EBIT-Verteilung vor, die zu einer EBIT-gewichteten Veränderungsrate von 2,75% führte. Sodann setzte er diesen Wert der wesentlichen ausländischen Märkte ins Verhältnis zu den beiden relevanten Preisindices der Fein- und Spezialchemie sowie der gesamten chemisch-pharmazeutischen Industrie, woraus unter Einschluss aller dieser Staaten eine Bandbreite des durchschnittlichen jährlichen Wachstums von 1,83% bis 2,09% errechnet wurde. Allerdings kann diese Bandbreite nicht der Ertragswertermittlung zugrunde gelegt werden, weil diese Preisindizes mit Indonesien, Südkorea und Brasilien auch Staaten mit hoch inflationären Tendenzen enthalten. Da sich Inflationsraten aber langfristig konvergieren und sich somit auch die Preissteigerungsraten in diesen Emerging Markets längerfristig einem normalisierten Niveau annähern werden, berechnete Herr C… das CAGR für das wesentliche Ausland ohne diese drei Staaten und gelangte so in einer Alternativberechnung zu einer jährlichen durchschnittlichen Wachstumsrate für diese Märkte von 1,84% und für die gesamte S… AG zu einer Bandbreite von 1,31% bis 1,57%. Die Annahme sich nachhaltig annähernder Inflationsraten steht auch in Einklang mit der Annahme konstanter Wechselkurse in ferneren Jahren. Bei dieser Bandbreite schätzt die Kammer den Wachstumsabschlag auf 1,5%, nachdem es sich bei dieser - hier aber letztlich unterstellten - Annäherung an die normalisierten Inflationsraten um einen längerfristigen Prozess handeln wird.
Ein höherer Wachstumsabschlag lässt sich nicht aus der Erwägung heraus rechtfertigen, der Verband der Chemischen Industrie rechne mit zunehmenden Energie- und Rohstoffkosten und daraus resultierend mit einem Anstieg der Preise für chemische Erzeugnisse in Höhe von 4%. Die Prognose dieses Verbandes, die im Übrigen nach dem Bericht zur Lage der Chemischen Industrie im ersten Quartal des Jahres 2011 enthalten war, wurde bereits im Bericht zum dritten Quartal des Jahres 2011 dahingehend relativiert, dass der starke Aufwärts trend der Vormonate sich nicht fortsetzen werde und es aufgrund geringerer Nachfrage nicht mehr möglich sein werde, höhere Absatzpreise durchzusetzen. Vor allem aber bezog sich die Prognose ausschließlich auf die Jahre 2011 und 2012 und somit den Beginn der Detailplanungsphase, in der ein Wachstumsabschlag angesichts des Vorliegens einer detaillierten Planung der Umsatzerlöse wie auch des Aufwands und der entsprechenden Margen nicht angesetzt werden kann. Ein für die Jahre 2011 und 2012 prognostizierter Preisanstieg ist folglich nicht geeignet, das Preisniveau nachhaltig für die Jahre der Ewigen Rente ab 2021 ff. zu schätzen.
Aus dem Geschäftsbericht der Antragsgegnerin zum 31.12.2011 lässt sich kein Rückschluss auf einen zu niedrig angesetzten Wachstumsabschlag ziehen, auch wenn dort eine nachhaltige Wachstumsrate der Umsatzerlöse von 2,8% angenommene wurde. Die Gesamtwachstumsrate bei der S… AG liegt entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen mit rund 4,5% nämlich über diesem Wert von 2,8%. Abgesehen davon unterscheiden sich auch die Aufgaben eines Impairment-Tests von den der Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens im Rahmen einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme, weil der Impairment-Test in erster Linie Bezug zur Bilanzierung hat und nicht der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes dient (vgl. LG München I, Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5 HK O 19183/09;
(b) Allerdings kann nicht angenommen werden, ein unterhalb der erwarteten allgemeinen Inflationsrate liegender Wachstumsabschlag führe auf Dauer zu einem Schrumpfen und vollständigen Verschwinden der Gesellschaft aus dem Markt. Dieser Ansatz lässt die Auswirkungen zwischen Wachstum, Thesaurierung, Inflation, persönlicher Besteuerung und Verschuldung außer Betracht. Gerade die Folgen der Thesaurierung müssen in die Betrachtung zum künftigen Wachstum einfließen. Der Ansatz thesaurierungsbedingten Wachstums ist angesichts der Aufgabe der Vollausschüttungshypothese notwendig. Durch die Berücksichtigung der Thesaurierung in der Ewigen Rente kann reales Wachstum begründet werden. Dabei muss insbesondere gesehen werden, dass die früher der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Vollausschüttungshypothese den Realitäten nicht entsprochen hat, so dass der Ansatz von Thesaurierung und demgemäß auch von thesaurierungsbedingten Wachstum in der Ewigen Rente als sachgerecht und zutreffend bezeichnet werden muss (vgl. auch LG München I, Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5 HK O 18925/08; Beschluss vom 7.5.2014, Az. ⁵HK O 21386/12).
Diesem Ansatz können auch nicht neuere Studien aus der Literatur entgegengehalten werden, wie der Kammer in mehreren anderen Verfahren überzeugend dargestellt wurde. Eine Studie von C… (BewP 2011, 24) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, auch wenn er die Kerngrößen zur Ermittlung des Wachstumsabschlages - Bruttoinlandsprodukt, Inflationsrate und Gewinnwachstum der Unternehmen - zusammenfasst. Dabei lag das Gewinnwachstum der Unternehmen in Deutschland von 1992 bis 2009 bei 2,4% und damit über der Inflations rate von 1,9%. Der Wachstumsabschlag von 0,75% spiegelt dabei aber nicht das Gesamtwachstum der erzielbaren Überschüsse wider. Dieses ist vielmehr unter Einbeziehung des (impliziten) thesaurierungsbedingten Wachstums zu ermitteln, das - wie oben ausgeführt - nach Hinzurechnung des thesaurie-rungsbedingten Wachstum deutlich höher liegt.
Auch eine Dissertation von Bork führt zu keinen abweichenden Erkenntnissen. Dieser Arbeit ist nämlich nicht zu entnehmen, inwieweit der Umstand von Gewinnsteigerungen auch zu Wertsteigerungen des Unternehmens führt. Der auf Zahlen der Deutschen Bundesbank mit der Entwicklung des bilanziellen Eigenkapitals beruhenden Aufstellung ist zu entnehmen, dass das bilanzielle Eigenkapital stärker wuchs als die Gewinne; Ursachen für diese Entwicklung können der Zahlenreihe indes nicht entnommen werden. Das Gewinnwachstum der Vergangenheit konnte nicht kostenlos erfolgen, sondern erforderte Thesaurierungen. Dann aber bestätigen die Zahlen aus der Arbeit von Bork diese Überlegungen - je höher das Wachstum, desto geringer ist der ausschüttungsfähige Teil der Ergebnisse. Etwas anderes lässt sich nicht aus einer Untersuchung von Schüler/Lampenius ableiten, die in Auswertung von 134 Bewertungsgutachten aus dem Zeitraum zwischen 1985 und 2003 zu dem Ergebnis gelangte, für zwei von drei denkbaren Inflationsschätzern sei ein negatives Realwachstum festgestellt worden. Diese Untersuchung rechtfertigt vor allem deshalb kein anderes Ergebnis, weil die Datengrundlage mit dem Ansatz des Verbraucherpreisindex in Deutschland bzw. den Schätzungen der Deutschen Bundesbank nicht zu überzeugen vermag. Wesentlich müssen nämlich - wie bereits ausgeführt - die Preissteigerungen auf den Beschaffungsmärkten für das bewertete Unternehmen sein. Aus demselben Grund überzeugt auch nicht die Annahme von Knoll, eine unvollständige Überwälzung der Infla tion stehe in Widerspruch zum Postulat des eingeschwungenen Zustandes, in dem alle Variablen die gleichen Zuwachsraten aufwiesen. Der Ansatz von Knoll geht indes von der erwarteten langfristigen Inflation seitens der Europäischen Zentralbank in Höhe von 2% aus, was indes nicht hinreichend die relevanten Veränderungen des Preisniveaus auf der Grundlage von Preisänderungen auf den Beschaffungsmärkten für das bewertete Unternehmen berücksichtigt.
Somit ergibt sich zum bewertungstechnischen Stichtag zum 1.1.2011 ein Ertragswert in Höhe von € 1,462 Mrd., der dann auf den Bewertungsstichtag am 22.11.2011 aufzuzinsen ist, woraus sich dann ein Ertragswert in Höhe von € 1,5629 Mrd. wie folgt errechnet:
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Ertragswertableitung
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2011
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2012
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2013
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2014
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2015
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2016
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2017
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2018
|
2019
|
2020
|
2021 ff.
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Szenario 1 (Tab. 7)
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Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
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Konzernergebnis
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46
|
83
|
120
|
127
|
136
|
147
|
157
|
171
|
184
|
198
|
180
| |
|
Thesaurierungsquote
|
67,0%
|
67,0%
|
67,0%
|
67,0%
|
67,0%
|
67,0%
|
67,0%
|
67,0%
|
67,0%
|
67,0%
|
52,0%
| |
|
Thesaurierung
|
31
|
56
|
80
|
85
|
91
|
99
|
105
|
115
|
124
|
133
|
93
| |
|
davon echte Thesaurierung
|
31
|
56
|
80
|
85
|
91
|
99
|
105
|
115
|
124
|
133
|
18
| |
|
davon Wiederanlage zu EK-Kosten
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
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76
| |
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effektive Ertragsteuer auf The |
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– 15
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saurierungen
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| ||
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Ausschüttungsquote
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33,0%
|
33,0%
|
33,0%
|
33,0%
|
33,0%
|
33,0%
|
33,0%
|
33,0%
|
33,0%
|
33,0%
|
48,0%
| |
|
Ausschüttbares Ergebnis
|
15
|
27
|
40
|
42
|
45
|
49
|
52
|
57
|
61
|
65
|
86
| |
|
Einkommenssteuer auf ausschüttbares Ergebnis
|
– 4
|
– 7
|
– 10
|
– 11
|
– 12
|
– 13
|
– 14
|
– 15
|
– 16
|
– 17
|
– 23
| |
|
Nettoausschüttung
|
11
|
20
|
29
|
31
|
33
|
36
|
38
|
42
|
45
|
48
|
63
| |
|
Gesamt Zahlungsüberschuss
|
11
|
20
|
29
|
31
|
33
|
36
|
38
|
42
|
45
|
48
|
124
| |
|
Basiszins vor pers. Steuern
|
3,0%
|
3,0%
|
3,0%
|
3,0%
|
3,0%
|
3,0%
|
3,0%
|
3,0%
|
3,0%
|
3,0%
|
3,0%
| |
|
Typisierte Einkommenssteuer (26,4%)
|
– 0,8%
|
– 0,8%
|
– 0,8%
|
– 0,8%
|
– 0,8%
|
– 0,8%
|
– 0,8%
|
– 0,8%
|
– 0,8%
|
– 0,8%
|
– 0,8%
| |
|
Basiszins nach pers. Steuern
|
2,2%
|
2,2%
|
2,2%
|
2,2%
|
2,2%
|
2,2%
|
2,2%
|
2,2%
|
2,2%
|
2,2%
|
2,2%
| |
|
Marktrisikoprämie nach pers. Steuern
|
4,5%
|
4,5%
|
4,5%
|
4,5%
|
4,5%
|
4,5%
|
4,5%
|
4,5%
|
4,5%
|
4,5%
|
4,5%
| |
|
Betafaktor (verschuldet)
|
1,2
|
1,3
|
1,3
|
1,3
|
1,1
|
1,1
|
1,1
|
1,1
|
1,0
|
1,0
|
0,9
| |
|
Kapitalisierungszins nach pers. Steuern
|
7,7%
|
8,2%
|
8,1%
|
7,8%
|
7,3%
|
7,2%
|
7,1%
|
7,0%
|
6,9%
|
6,6%
|
6,4%
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1,5%
| |
|
Kapitalisierungszins (nach Wachstumsabschlag)
|
7,7%
|
8,2%
|
8,1%
|
7,8%
|
7,3%
|
7,2%
|
7,1%
|
7,0%
|
6,9%
|
6,6%
|
4,9%
| |
|
Barwertfaktor
|
0,928
|
0,858
|
0,794
|
0,736
|
0,686
|
0,640
|
0,597
|
0,558
|
0,522
|
0,490
|
10,08 3
|
|
Barwerte zum 1. Januar 2011
|
10
|
17
|
23
|
23
|
23
|
23
|
23
|
23
|
23
|
24
|
1.250
|
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Ertragswert zum 1. Januar 2011
|
1.462
|
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c. Für das nicht betriebsnotwendige Vermögen war in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Abfindungsprüfer ein Sonderwert von € 4,1 Mio. anzusetzen.
(1) Dabei konnten die Grundstücke in Deutschland sowie ein Grundstück in den Vereinigten Staaten von Amerika, mit einem Wert von € 3,9 Mio. zum bewertungstechnischen Stichtag angesetzt werden. Dieser Wert beruht auf der Bewertung von Vermögensgegenständen bei der S… AG, die während der Prüfung durch die Abfindungsprüfer von W… durchgeführt wurde. Angesichts eines Anteils von ca. 0,25% am Gesamtunternehmenswert mussten die Abfindungsprüfer nicht auf die Einholung eines externen Marktgutachtens drängen, nachdem dieser Wert zudem auf nachvollziehbaren Managementschätzungen beruht. Auch erläuterte die Antragsgegnerin ergänzend, dass der Wert aus tatsächlichen Kaufpreisangeboten bzw. m2-Preisen auf Basis von aktuellen Preisen abgeleitet wurde.
(2) Die gesondert bewerteten Beteiligungen, deren Schwerpunkt in den Anteil an der S… W… & P… T… Ltd., Ch…, Südafrika zu sehen ist, konnten mit den Buchwerten des Eigenkapitals angesetzt werden. Die Abfindungsprüfer wiesen bezüglich dieser Gesellschaft bei ihrer Anhörung darauf hin, der Wert von € 200.000,-- entspreche überschlagsmäßig auch dem Ertragswert und dem Liquidationswert. Diese Beteiligungen an insgesamt acht Gesellschaften befinden sich entweder in Liquidation oder sind nicht operativ tätig, weshalb sie zutreffender Weise als nicht betriebsnotwendig qualifiziert wurden.
(3) Weitere Sonderwerte mussten nicht angesetzt werden.
(a) Dies gilt zunächst für das Grundstück, auf dem sich die Firmenzentrale am L. Platz in M. befindet, nachdem diese Immobilie als betriebsnotwendig eingestuft werden muss. Die Abgrenzung zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen wird funktional vorgenommen. Als nicht betriebsnotwendig gelten dabei alle Vermögensgegenstände, die nicht dem Betriebszweck dienen, die für die Erzielung der der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Erträge nicht erforderlich sind und die deshalb ohne Weiteres veräußert werden könnten, ohne dass dadurch der geschätzte Ertrag beeinträchtigt und der eigentliche Unternehmenszweck berührt würde (vgl. OLG Düsseldorf AG 2014, 817, 821; AG 2003, 688, 692; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 305 Rdn. 139; Riegger/Gayk in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., Anh § 11 SpruchG Rdn. 52 ff.; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., § 305 Rdn. 72). Das Verwaltungsgebäude muss als betriebsnotwendig eingestuft werden, was sich erkennbar bereits aus der Erwägung ergibt, dass ohne eine Verwaltung und damit ohne Verwaltungssitz ein Unternehmen nicht geführt werden kann. Eine Pflicht zur Veränderung des Verwaltungssitzes kann nicht bejaht werden. Dem kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, angesichts der zentralen Lage in München und einem daraus abzuleitenden hohen Immobilienwert müsse das Grundstück gewinnbringend verkauft werden und die Verwaltungstätigkeit an anderer Stelle fortgeführt werden. Soweit hierzu in der Literatur zum Teil die Ansicht vertreten wird, bei einer eindeutig gegebenen wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit müsse es zu einer wertoptimierenden Verwendung kommen (vgl. Hüttemann/Meinert in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, a.a.O., § 7 Rdn. 28 f.; in diese Richtung auch Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., § 305 Rdn. 72 a; Ruthardt/Hachmeister DB 2013, 2666, 2670 f.), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen ist es eine unternehmerische Entscheidung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, von welcher Stelle aus die Verwaltungsfunktion ausgeübt werden soll, die dann einer Überprüfung im Spruchverfahren nicht zugänglich ist. Es ist nicht erkennbar, dass es entsprechend konkrete Überlegungen zur Veräußerung dieses „Filetgrundstücks“ in der Münchner Innenstadt gab, was gegen den Ansatz als nicht betriebsnotwendiges Vermögen spricht. Zum anderen kann gerade nicht davon ausgegangen werden, der Abfindungsberechtigte habe einen Anspruch auf eine möglichst hohe Abfindung - die Abfindung muss lediglich in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angemessen sein und die Beteiligung dem wirtschaftlichen Unternehmenswert entsprechen (vgl. BGHZ 207, 114, 130 = NZG 2016, 139, 143 = AG 2016, 135, 141 = ZIP 2016, 110, 115 = WM 2016, 157, 162 = DB 2016, 160, 165 = NJW-RR 2016, 231, 236).
(b) Die Werkswohnungen auf dem Betriebsgelände müssen gleichfalls als betriebsnotwendig qualifiziert werden. Soweit teilweise in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, derartige Wohnungen seien als Sonderwert zu erfassen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 328 = ZIP 2004, 753, 758 - EVA; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 305 Rdn. 139), teilt die Kammer diese Auffassung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Die Werkswohnungen dienen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin vor allem der Sicherstellung eines ungestörten Betriebsablaufes. Für ihre Einstufung als betriebsnotwendig gerade auch die rechtliche Einordnung dieser Sozialleistung des Arbeitgebers. Der Gesetzgeber unterscheidet in §§ 576 ff. BGB zwischen Werkmiet- und Werkdienstwohnungen.
Für die Betriebsnotwendigkeit spricht dann, dass der miet- und dienstvertragliche Teil über den Rechtsgedanken der Geschäftsgrundlage oder bei den Werkdienstwohnungen die Einstufung der Wohnraumüberlassung als Teil des geschuldeten Entgelts im Sinne eines gemischten Vertrages miteinander verbunden sind. Zudem werden die Mieteinnahmen im Rahmen der G+V-Rechnung erfasst und wurden demgemäß in der Planung fortgeschrieben.
(c) Ein Sonderwert in Form der Marke „S…“ konnte und durfte nicht in die Bewertung einfließen. Die Marke dient nämlich unmittelbar dem Erzielen der Erlöse, weshalb ihr Wert über die Ertragsplanung in die Unternehmensbewertung einfließt und demzufolge nicht im Rahmen des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Berücksichtigung finden kann (vgl. LG München I, Beschluss vom 21.11.2011, Az. ⁵HK O 14093/09; Beschluss vom 24.5.2013, Az. ⁵HK O 17095/11; Beschluss vom 21.6.2013, Az. ⁵HK O 19183/09;
(d) Ebenso wenig mussten weitergehend stille Reserven in die Unternehmensbewertung einfließen. Soweit solche bei der angenommenen Veräußerung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens gehoben worden sein sollten, wurde dies beim Unter (d) nehmenswert der S… AG berücksichtigt. Weitergehend konnten stille Reserven nicht einfließen, weil ihr Aufdecken zwingend die Veräußerung des Gegenstandes voraussetzt, der bilanziell zu niedrig bewertet wird. Eine solche Veräußerung zum Stichtag der Hauptversammlung würde beim betriebsnotwendigen Vermögen indes einen Widerspruch zur Fortsetzung des Unternehmens bedeuten, bei dem das betriebsnotwendige Vermögen gerade weiter genutzt werden soll und folglich auch nicht veräußert werden kann (vgl. LG München I, Beschluss vom 8.2.2017, Az. ⁵HK O 7347/15).
Somit ergibt sich ein Unternehmenswert der S… AG zum maßgeblichen Stichtag der Hauptversammlung am 22.11.2011 in Höhe von € 1,466 Mrd., der sich aus einem Ertragswert von € 1,462 Mrd. und Sonderwerten von € 4 Mio. zum bewertungstechnischen Stichtag zusammensetzt, wobei die Summe dann auf den Stichtag der Hauptversammlung aufzuzinsen ist.
d. Die durchgeführte Beweisaufnahme durch Einschaltung des Sachverständigen C… sowie die Anhörung der gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer von W… haben zu diesem für die Kammer überzeugenden Ergebnis geführt.
(1) Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der von Herrn C… getroffenen Feststellungen. Er hat seine schriftlichen Gutachten unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen widerspruchsfrei erstellt und dabei seine Erkenntnisse nachvollziehbar begründet. Bei der Würdigung muss insbesondere berücksichtigt werden, dass er weder den außenstehenden Minderheitsaktionären noch der Antragsgegnerin in ihrer jeweiligen Argumentation vollumfänglich gefolgt ist und gerade beim Wachstumsabschlag Änderungen für geboten erachtete. Ebenso setzte er sich umfangreich mit den gegen die Plausibilität einzelner Planannahmen vorgetragenen Argumenten auseinander und begründete dabei überzeugend, warum namentlich bei den Wechselkursannahmen wie auch im Start up-Bereich Änderungen nicht veranlasst sind. An der Kompetenz des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Beurteilung auch komplexer Fragen der Unternehmensbewertung hat die Kammer keinerlei Zweifel. Auch aus anderen Verfahren ist bekannt, dass er über die zu deren Beurteilung notwendigen Kenntnisse verfügt. Demgemäß konnte er sich auch argumentativ überzeugend mit den Einwendungen gegen seine Feststellungen auseinandersetzen. Allein aus dem Umstand der Ermittlung anderer (höherer) Beta-Faktoren lässt sich das Gegenteil keinesfalls begründen. In seinem Gutachten vom 14.12.2015 hat er nämlich ausdrücklich darauf verwiesen, dass er mit dem raw Beta rechnete, während die Bewertungsgutachter von K… das adjusted Beta heranzogen. Auch gingen diese über den fünfjährigen Beobachtungszeitraum von fünf separaten Jahresscheiben auf der Basis wöchentlicher Kapitalmarktbeobachtungen aus. Demgegenüber ermittelte Herr C… das raw Beta bei seinen Analysen über andere Beobachtungszeiträume und Renditeintervalle.
Soweit die Kammer Herrn C… in Bezug auf den Basiszinssatz nicht gefolgt ist, beruht dies auf dem Umstand, dass es in der Bewertungsliteratur und -praxis nach wie vor keine einheitliche Linie gibt, inwieweit das Abfallen des Basiszinssatzes Einfluss auf die erwartete Aktienrendite hat. Auch wenn zum Bewertungsstichtag der Basiszinssatz noch nie so niedrig war, ist nicht zu verkennen, dass sich diese Entwicklung auch weiter fortsetzte. In der Literatur wird auch von den Befürwortern einer eher konstant realen Aktienrendite nicht in Abrede gestellt, dass Renditeerwartungen gesunken seien. Bei einem im Vergleich zum Zeitraum der Ermittlung des Unternehmenswerts erstellten Gutachten und dem Basiszinssatz zum Stichtag der Hauptversammlung kam es zu einem vergleichsweise geringfügigen Absinken des Basiszinssatzes. Daher erachtet es die Kammer nicht für gerechtfertigt, insoweit einen höheren Basiszinssatz anzusetzen als er aus der Zinsstrukturkurve mittels der Svensson-Methode abgeleitet wurde. Die Problematik der durchaus sehr umstrittenen Frage der Annahme konstant realer Aktienrendite ist der Kammer aus einer Vielzahl anderer Spruchverfahren mit entsprechenden Anhörungen der Prüfer bekannt, weshalb es insoweit der Einholung eines weiteren Gutachtens nicht bedarf.
Abgesehen von diesem Punkt kann sich die Kammer aber die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach nochmaliger Überprüfung und Würdigung in vollem Umfang zu Eigen machen.
(2) Die Angaben der Abfindungsprüfer in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2012 zu wesentlichen Aspekten der Planung, zu denen die gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht beauftragt wurden, können der Entscheidung gleichfalls zugrunde gelegt werden, ohne dass darüber auch ein Sachverständigengutachten von Herrn C… hätte beauftragt werden müssen.
Die Einschaltung eines vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfers im Vorfeld der Strukturmaßnahmen soll dem präventiven Schutz der Anteilseigner im Spruchverfahren dienen; deshalb kann sein Prüfungsbericht zusammen mit dem Ergebnis einer auf § 8 Abs. 2 SpruchG gestützten Anhörung im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Im Übrigen haftet der sachverständige Prüfer nach §§ 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern. Gerade durch die Verweisung auf die für Abschlussprüfer geltenden Bestimmungen der §§ 319 Abs. 1 bis Abs. 3, 323 HGB ist die Unabhängigkeit des Prüfers sichergestellt. Der Umstand der Parallelprüfung, also der Prüfung durch K… zeitgleich mit dem Erstellen des Berichts von W…, vermag an der Unabhängigkeit der Prüfung nichts zu ändern und begründet für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Prüfers (vgl. OLG München ZIP 2007, 375, 377 f.; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 129 f.; LG München I, Beschluss vom 29.6.2012, Az. ⁵HK O 6138/11, S. 38 f.; Beschluss vom 28.6.2013, Az. ⁵HK O 18685/11; Beschluss vom 14.2.2014, Az. ⁵HK O 16505/08; Winter in: Simon, SpruchG, a.a.O., § 8 Rdn. 21). Die Abfindungsprüfer konnten die Bedenken gegen die Plausibilität dieser Planannahmen, zu denen keine gesonderte Beauftragung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgte, überzeugend ausräumen.
Der Verwertbarkeit der Ausführungen der Abfindungsprüfer lässt sich namentlich auch nicht der von einigen Antragstellern vorgebrachte Ansatz entgegenhalten, der Prüfungsbericht entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dieser ohnehin nicht näher begründete Vortrag ist nämlich nicht zutreffend. Der Prüfungsbericht entspricht den Anforderungen, die §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 e AktG an ihn stellt. Durch ihn soll jeder Minderheitsaktionär in die Lage versetzt werden, die Berechnung des Schwellenwerts als wesentliche Voraussetzung des Squeeze out und vor allem auch die der Festlegung der Abfindung zugrunde liegenden Überlegungen nachzuvollziehen (vgl. BT-Drucks. 14/7034, S. 73; BGH NZG 2006, 905, 906 f. = AG 2006, 887, 889 = ZIP 2006, 2080, 2083 = DB 2005, 2506, 2508 = DB 2543, 2545 = NJW-RR 2007, 99, 100; LG München I AG 2009, 632, 634 = Der Konzern 2009, 364, 369). Gemessen an diesen Grundsätzen enthält der Prüfungsbericht eine Vielzahl von Darlegungen, aus denen die Aktionäre Rückschlüsse ziehen können, ob die der Ermittlung des Ertragswerts zugrunde gelegte Planung plausibel ist oder nicht. Zudem haben die Antragsteller als ehemalige Aktionäre eine Vielzahl von Rügen erheben können, die auf Ausführungen in dem Prüfungsbericht abgeleitet waren - auch dies zeigt, dass er den an seine Tiefe zu stellenden Anforderungen gerecht wurde.
e. Weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts sind auch unter Berücksichtigung des in §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 26 FamFG verankerten Amtsermittlungsgrundsatzes nicht veranlasst; namentlich musste keine Anordnung zur Vorlage von Planungsunterlagen oder der Arbeitspapiere der beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften K… und W… nach § 7 Abs. 7 SpruchG erfolgen.
(1) Nach dieser sehr weit gefassten Vorschrift sind sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen der Antragsteller oder des Vorsitzenden des Gerichts und gegebenenfalls eines vom Gericht bestellten gemeinsamen Vertreters unverzüglich vorzulegen. Zwar gehören auch Planungsunterlagen einer Gesellschaft zu den sonstigen Unterlagen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. nur Winter in: Simon, SpruchG, a.a.O., § 7 Rdn. 55). Allerdings haben die Antragsteller die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage der vollständigen Planungsunterlagen nicht plausibel dargelegt, was indes zwingende Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung wäre (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2010, Az. 20 W 17/06; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.1.2017, Az. 21 W 37/12; LG München I, Beschluss vom 7.5.2014, Az. ⁵HK O 21386/12; Beschluss vom 25.4.2016, Az. ⁵HK O 20672/14; Beschluss vom 2.12.2016, Az. ⁵HK O 5781/16; Puszkajler in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 7 SpruchG Rdn. 57). Eine derartige Entscheidungserheblichkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend zu berücksichtigen, dass wesentliche Grundlagen der Planung im Prüfungsbericht der gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer dargestellt wurden, weshalb dieser eine ausreichende Basis für die Erhebung hinreichend substantiierter Einwendungen bildet.
(2) Die Antragsgegnerin ist weiterhin nicht verpflichtet, die Arbeitspapiere der Bewertungsgutachterin K… sowie der Abfindungsprüfer von W… vorzulegen. Einem derartigen Verlangen steht nach h.M. bereits die Regelung in § 51 b Abs. 4 WPO entgegen, weil es keinen durchsetzbaren Anspruch des Auftraggebers - hier also der Antragsgegnerin - gegen den Wirtschaftsprüfer auf Herausgabe der Arbeitspapiere gibt (vgl. nur Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2029; Wasmann/Roßkopf ZIP 2003, 1776, 1780; Winter in: Simon, SpruchG, a.a.O., § 7 Rdn. 58; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., § 7 SpruchG Rdn. 9). Ob dem mit Blick auf § 17 Abs. 1 SpruchG in Verbindung mit § 26 FamFG in jedem Fall zu folgen sein wird (kritisch zur h.M. Drescher in: Spind-ler/Stilz, 3. Aufl., § 7 SpruchG Rdn. 9), kann vorliegend aber dahinstehen. Es fehlt nämlich jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit. Zwar sind die Arbeitspapiere in der Begründung zum Regierungsentwurf des Spruchverfahrensgesetzes (vgl. BT-Drucks. 15/371 S. 15) beispielhaft aufgeführt. Dies bedeutet indes nicht, dass die Antragsteller verlangen können, ihnen müssten sämtliche Unterlagen in jedem Fall zugänglich gemacht werden, die die Wirtschaftsprüfer verwendet und in ihren Arbeitspapieren festgehalten haben. Der Bericht der Hauptaktionärin wie auch der Bericht des gerichtlich bestellten Prüfers soll neben den allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen nur eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Diese ist durch die Vorlage des Berichts der Hauptaktionärin sowie des Prüfungsberichts des gerichtlich bestellten Abfindungsprüfers gewährleistet. Zudem fehlt es vorliegend an einem begründeten Vorlageverlangen der Antragsteller, die sich auf einen Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG hinsichtlich der Arbeitspapiere berufen. Sie haben nicht hinreichend begründet, warum ihnen nur mit Hilfe der Vorlage der Arbeitspapiere eine hinreichend substantiierte Rüge namentlich in Bezug auf die Planung möglich sein sollen; dies wäre indes erforderlich gewesen (vgl. OLG Karlsruhe AG 2006, 463, 464 = NZG 2006, 670, 671 f.; Puszkajler in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 7 SpruchG Rdn. 57; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 7 SpruchG Rdn. 9; Klöcker in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 7 SpruchG Rdn. 13). Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt können - wie oben ausgeführt - keine überspannten Anforderungen an die Substantiierungslast bezüglich einzelner Rügen gestellt werden.
2. Aus anderen Gründen lässt sich eine höhere Barabfindung als € 132,30 je Aktie nicht rechtfertigen.
a. Dies gilt zunächst für den Börsenkurs, weil dieser mit € 125,26 zutreffend ermittelt wurde und die Marktkapitalisierung demgemäß unterhalb des hier anzusetzenden maßgeblichen Ertragswerts liegt.
(1) Der Ansatz eines Börsenkurses von € 125,26 je Aktie auf der Basis eines Referenzzeitraums von drei Monaten vor der im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 17.5.2011 erfolgten Mitteilung nach § 27 a WpHG ist rechtlich zutreffend erfolgt und damit nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Bemessung der Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu ermittelnde Wert der quo-talen Unternehmensbeteiligung, sondern als Untergrenze der Abfindung wegen der Wertung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG der Börsenwert zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 100, 289, 305 ff. = NJW 1999, 3769, 3771 ff. = NZG 1999, 931, 932 f. = AG 1999, 566, 568 f. =ZIP 1999, 1436, 1441 ff. = WM 1999, 1666, 1669 ff. = DB 1999, 1693, 1695 ff. = BB 1999, 1778, 1781 f. = JZ 1999, 942, 944 f. - DAT/Altana; BVerfG WM 2007, 73 = ZIP 2007, 175, 176 = AG 2007, 119 f.; BGH NJW 2010, 2657, 2658 = WM 2010, 1471, 1473 = ZIP 2010, 1487, 1488 f. = AG 2010, 629, 630 = NZG 2010, 939, 940 f. = DB 2010, 1693, 1694 f. = BB 2010, 1941, 1942 = Der Konzern 2010, 499, 501 - Stollwerck; OLG München AG 2007, 246, 247; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 327 b Rdn. 6 und § 305 Rdn. 29; Schnorbus in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 327 b Rdn. 3; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., § 327 b Rdn. 9; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, a.a.O., Anh § 11 Rdn. 197 f.; Meilicke/Kleinertz in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 305 AktG Rdn. 36).
Der BGH geht nunmehr in Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur und unter teilweiser Aufgabe seiner früher vertretenen Auffassung mit Beschluss vom 19.7.2010, Az. II ZB 18/09
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 17.5.2011 verfügte die Antragsgegnerin bereits über 96% der Aktien durch den Abschluss von Kaufverträgen mit ehemaligen Aktionären und folglich über eine Mehrheit, die ihr die Durchführung eines Squeeze out im Sinne der §§ 327 a ff. AktG ermöglicht. Dann aber muss die Durchführung des Squeeze out als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden, weshalb eine entsprechende Veröffentlichung an die Kapitalmärkte die Basis für die Ermittlung des maßgeblichen Referenzzeitraums ist (vgl. Wasmann ZGR 2011, 83, 90; Bücker NZG 2010, 967, 969).
(2) Da die Hauptversammlung am 22.11.2011 stattfand, also nur etwas mehr als sechs Monate nach der Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung eines Squeeze out an die Kapitalmärkte, kann auch nicht von einem längeren Zeitraum ausgegangen werden, der eine Hochrechnung erforderlich machen würde. Ein Zeitraum von doch nicht unerheblich unter 7% Monaten kann noch nicht als längerer Zeitraum angesehen werden (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 2657, 2660 = WM 2010, 1471, 1475 = ZIP 2010, 1487, 1491 = AG 2010, 629, 632 = NZG 2010, 939, 942 = DB 2010, 1693, 1697 = BB 2010, 1941, 1944 = Der Konzern 2010, 499, 503 - Stollwerck). Es liegt in der Natur der Sache der Vorbereitung eines Squeeze outBeschlusses, dass sich diese über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt, nachdem insbesondere ein Bewertungsgutachten zum Unternehmenswert der S… AG zu erstellen ist und ein - wenn auch zulässigerweise im Wege der Parallelprüfung erstellter - Prüfungsbericht gefertigt werden muss, der die Struktur der S… AG, bei der zwei unterschiedliche Geschäftsbereiche eines international aufgestellten Unternehmens zu bewerten waren, berücksichtigen muss. Würde man den längeren Zeitraum dagegen bereits unterhalb der vom BGH gezogenen Grenze von 7 1/2 Monaten ansetzen, bestünde zudem die Gefahr, dass die als Ausnahme konzipierte Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zur Regel wird (vgl. OLG Saarbrücken AG 2014, 866, 867 f. = ZIP 2014, 1784, 1786; Wasmann ZGR 2011, 83, 94 ff., 96; Bungert/Wettich BB 2010, 2227, 2229; Decher ZIP 2010, 1673, 1675 f.). Soweit in einer jüngeren Studie die Ansicht vertreten wird, angesichts eines Durchschnitts von vier Monaten und drei Tagen im Median müsse bei einem längeren, also über diesen Durchschnitt hinausgehenden Zeitraum eine Anpassung im Sinne einer Hochrechnung erfolgen (vgl. Weimann, Spruchverfahren nach Squeeze out, 2015, S. 409), kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn diese Zeitspanne der Durchschnitt sein mag, führt nicht jede Überschreitung um etwas mehr als einen Monat zu der Annahme, es müsse eine Anpassung oder Hochrechnung erfolgen. Dieser Ansatz in der Literatur berücksichtigt nämlich nicht hinreichend die Besonderheiten des Einzelfalles wie beispielsweise die Größe und Komplexität des zu bewertenden Unternehmens.
(3) Der Börsenkurs von € 125,26 kann nicht zugrunde gelegt werden, weil er stets nur als Mindestwert einer angemessenen Barabfindung anzusehen ist und die über dem Ertragswert ermittelte Barabfindung mit € 132,30 um € 7,05 höher liegt als der Börsenkurs und die Grundsätze einer Bagatellgrenze vorliegend nicht zur Anwendung gelangen können.
Zwar muss im Ausgangspunkt davon ausgegangen werden, dass ein sich innerhalb gewisser Bandbreiten bewegender Ertragswert als angemessen anzusehen ist, weil es nicht möglich ist, einen mathematisch exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag zu ermitteln, nachdem dieser angesichts seiner Zukunftsorientiertheit und der damit verbundenen Ungenauigkeit vom Gericht nur geschätzt werden kann und folglich eine Bandbreite von Werten angemessen sein muss (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 205, 210 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.4.2011, Az. 26 W 2/06 (AktG); OLG Karlsruhe NZG 2008, 791 Ls; BayObLG NZG 2006, 156, 157 = AG 2006, 41, 42 - Pilkington; LG München I, Beschluss vom 27.6.2014, Az. ⁵HK O 7819/09; Beschluss vom 31.7.2015, Az. ⁵HK O 16371/13; Beschluss vom 2.12.2016, Az. ⁵HK O 5781/15). Die Grenze, innerhalb derer diese Werte noch als angemessen angesehen werden müssen, wird von der Kammer regelmäßig bei 5% gezogen (vgl. LG München I, Beschluss vom 27.6.2014, Az. 5 HK O 7819/09; Beschluss vom 31.7.2015, Az. ⁵HK O 16371/13; in diese Richtung auch OLG Frankfurt ZIP 2012, 371, 376). Vorliegend kommt es bereits zu einer Erhöhung um ca. 5,62%, mithin um einen Wert oberhalb der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung angenommenen Bagatellgrenze von 5%. Zudem muss Ausgangspunkt für die maßgebliche Vergleichsrechnung der nach gleichen Methoden ermittelte Ertragswert sein, der nach dem Bewertungsgutachten von K… und dem Prüfungsbericht unter Ansatz eines Basiszinssatzes von 3,5% vor Steuern und eines Wachstumsabschlags von 1% bei € 115,65 lag. Der zur Überzeugung der Kammer anzusetzende Ertragswert von € 132,30 liegt indes um etwa 14,4% höher als der ursprünglich errechnete Wert. Den Börsenkurs, der entsprechend der soeben gemachten Ausführungen als Mindestwert zu verstehen ist, liegt folglich unter dem anzusetzenden Ertragswert, dessen ursprüngliche Ermittlung von der Kammer als nicht mehr angemessen eingestuft wird. Die Tatsache, dass auf die Relation der Ertragswerte bei dem Ansatz der Bagatellgrenze abzustellen ist, entspricht auch dem sonst zu beachtenden Grundsatz der Methodengleichheit (vgl. hierzu BayObLG BB 2003, 275, 279; OLG München AG 2007, 701, 705; OLG Karlsruhe NZG 2006, 670, 671 = AG 2006, 463, 464).
b. Eine höhere Barabfindung lässt sich auch nicht aus außerbörslich gezahlten Vorerwerbspreisen ableiten. Dies resultiert schon aus der Überlegung heraus, dass der von der Antragsgegnerin gezahlte Preis im Rahmen des öffentlichen Übernahmeangebots bei € 126,38 und damit unterhalb der hier festgelegten angemessenen Barabfindung lag. Abgesehen davon können Vorerwerbspreise nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der sonst überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf die Angemessenheit der Barabfindung keinen Einfluss haben (vgl. BVerfGE 100, 289, 306 f. = NJW 1999, 3769, 3771 = NZG 1999, 931, 932 = WM 1999, 1666, 1669 = AG 1999, 566, 568 = ZIP 1999, 1436, 1441 = DB 1999, 1693, 1695 = BB 1999, 1778, 1780 = JZ 1999, 942, 944 - DAT/Altana; BGHZ 186, 229, 241 = NJW 2010, 2657, 2660 = NZG 2010, 939, 943 = ZIP 2010, 1487, 1491 = AG 2010, 629, 632 = DB 2010, 1693, 1697 = WM 2010, 1471, 1475 = Der Konzern 2010, 499, 503 - Stollwerck; LG München I, Beschluss vom 10.12.2010, Az. 5 HK O 11403/09;
c. Über den Liquidationswert ist es nicht möglich, zu einer höheren Barabfindung je Aktie zu gelangen.
Der Liquidationswert stellt sich als Barwert der Nettoerlöse aus dem Verkauf aller Gegenstände des Unternehmens dar, wenn also Vorräte, Ma schinen, Patente, Marken, Gebäude oder Grundstücke veräußert werden; sodann sind die Schulden, Liquidationskosten und eventuell anfallende Ertragsteuern abzuziehen (vgl. LG München I, Beschluss vom 29.6.2012, Az. 5 HK O 6138/11;
Vorliegend erwirtschaftete die S… AG in den Jahren der Vergangenheitsanalyse Überschüsse. Demgemäß ging die Planung auch für die Detailplanungsphase ebenso wie im Terminal Value stets von nicht unerheblichen Jahresüberschüssen aus. Dann aber bestand keinerlei Notwendigkeit, das Unternehmen zu liquidieren; vielmehr war ersichtlich die Fortführung des Unternehmens geplant. Dies aber bedeutet, dass bei Zugrundelegung eines höheren Liquidationserlöses die Antragsteller einen Wert erhielten, auf dessen Realisierung sie ohne die aktienrechtliche Strukturmaßnahme wie hier den Squeeze out keinerlei Aussicht gehabt hätten.
d. Ebenso wenig waren die Abfindungsprüfer oder der gerichtlich bestellte Sachverständige gehalten, den Substanzwert zu ermitteln. Der Substanzwert stellt keine geeignete Grundlage für die Festlegung einer angemessenen Barabfindung im Sinne des § 327 b Abs. 1 Satz AktG dar und musste folglich nicht ermittelt werden. Dieser wird definiert als Summe von isoliert bewerteten Vermögensgegenständen abzüglich der Summe von isoliert bewerteten Schulden des zu bewertenden Unternehmens (vgl. Sieben/Maltry in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a.a.O., S. 655; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, a.a.O., Rdn. 1286). Da der Substanzwert als Rekonstruktionswert gilt, weil er die Aufwendungen erfassen soll, die nötig sind, um ein gleiches Unternehmen zu errichten, fehlt ihm der Bezug zu den künftigen finanziellen Überschüssen, weshalb ihm für die Unternehmensbewertung keine Bedeutung zukommen kann (vgl. OLG Celle DB 1979, 1031; LG München I Der Konzern 2010, 188, 194; ZIP 2013, 1664, 1667;
3. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 327 b Abs. 2 1. Hs. AktG.
a. Die Verzinsung beginnt dabei mit der Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister, die hier am 7.12.2011 erfolgte. Da die Zinspflicht mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die Bekanntmachung vorgenommen wurde (vgl. Singhof in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 320 b Rdn. 11), war die Verzinsung ab dem 8.2.2015 auszusprechen. Eine bereits mit dem Tag der Hauptversammlung beginnende Verzinsung kann nicht angenommen werden. Die an die Bekanntmachung der Eintragung anknüpfende gesetzliche Regelung entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2007, 3268, 3271 = NZG 2007, 587, 589 f. = AG 2007, 544, 546 = ZIP 2007, 1261, 1263 = WM 2007, 1329, 1330 = DB 2007, 1577, 1579 = BB 2007, 1515, 1517; OLG Stuttgart ZIP 2006, 27, 30 = AG 2006, 340, 343 = WM 2006, 292, 296; LG München I, Beschluss vom 30.3.2013, Az. ⁵HK O 11296/06;
b. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich unmittelbar aus § 327 b Abs. 2 1. Hs. AktG.
III. 1. a. Die Entscheidung über die Gerichtskosten hat ihre Grundlage in § 15 Abs.
Satz 1 SpruchG a.F., der aufgrund der Überleitungsvorschrift in § 136 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 1 GNotKG noch Anwendung findet, weil das Verfahren mit Eingang des Antrags beim Landgericht München am 2.12.2011 und somit noch vor dem Inkrafttreten der Änderung von § 15 Abs. 1 SpruchG durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kos-tenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 29.7.2013, BGBl I S. 2586 eingeleitet wurde. Nach dieser Vorschrift ist die Antragsgegnerin Schuldnerin der Gerichtskosten. Für einen hiervon abweichende Beurteilung auf der Basis von § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. besteht - mit Ausnahme in Richtung auf den Antragsteller zu 41) - kein Anlass, weil es zu einer Erhöhung der Kompensationsleistung gekommen ist.
Hinsichtlich des Antragstellers zu 41) musste indes bezüglich der ausschließlich nach der KostO zu berechneten Kosten § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. zur Anwendung gelangen. Sein zurückgenommener Antrag war nämlich von Anfang an unzulässig gewesen, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtete, weshalb er dann auch den Antrag zurücknahm. Seinem Schriftsatz konnte auch nicht durch Auslegung der richtige Antragsgegner ermittelt werden. In einem solchen Fall der offensichtlichen Unzulässigkeit und der dann darauf gestützten Rücknahme können die Gerichtskosten dem betreffenden Antragsteller auferlegt werden (vgl. LG München I, Beschluss vom 26.4.2014, Az. 5 HK O 6680/10;
b. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten findet die Entscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 4 SpruchG a.F.; danach ordnet das Gericht an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
(1) Vorliegend entspricht die Kostentragungspflicht bezüglich der außergerichtlichen Kosten der im Verfahren verbliebenen Antragsteller der Billigkeit. Soweit teilweise in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, selbst bei einer Erhöhung der Kompensationsleistung un terhalb einer Größenordnung von 15 bis 20%, sei eine Kostenteilung angemessen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.11.2009, Az. 5 W 48/09), vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Auch wenn es wie hier zu einer Erhöhung der maßgeblichen Kompensationsleistung von ca. 5,62% kommt, ist eine Kostenaufteilung nicht gerechtfertigt. Da Informationsmängel hinsichtlich der Angemessenheit der Kompensation ebenso wenig wie die Rüge der fehlenden Angemessenheit eine erfolgreiche Anfechtungsklage begründen können, was sich bezüglich Informationsmängeln nunmehr aus § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG ergibt, indes schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechtes am 1.11.2005 auch für den Squeeze out von der h.M. vertreten wurde, stellt sich die Kostenbelastung der Antragsteller bei Anträgen, die sogar zu einer Erhöhung der Barabfindung führen - unabhängig von prozentualen Werten im Einzelnen -, als dazu angetan dar, Aktionäre von ihrem Rechtsschutz abzuhalten, wenn sie selbst bei einem erfolgreichen Ausgang des Spruchverfahrens einen Teil ihrer außergerichtlichen Kosten selbst tragen müssten (so ausdrücklich Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., § 15 SpruchG Rdn. 20).
(2) Infolge der Antragsrücknahme durch den Antragsteller zu 41) kann sich der Kostenerstattungsanspruch allerdings nicht auf diesen Antragsteller beziehen. Andererseits ist dieser Antragsteller auch nicht anteilig zur Kostenerstattung an die Antragsgegnerin verpflichtet. Für eine Auferlegung eines Teils der außergerichtlichen Kosten auf einen Antragsteller, der seinen Antrag zurückgenommen haben, besteht trotz der Antragsrücknahme keine Rechtsgrundlage, weil § 15 Abs. 4 SpruchG eine abschließende Regelung enthält und dort eine Erstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners durch die Antragsteller nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH NZG 2012, 191, 193 f. = AG 2012, 173, 174 f. = ZIP 2012, 266, 268f.= WM 2012, 280, 282 f. = DB 2012, 281, 282 f. = MDR 2012, 293 f.; LG München I, Beschluss vom 27.6.2014, Az. 5 HK O 7819/09;
2. Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SpruchG a. F., der ausweislich der Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 5 Nr. 2 GNotKG gleichfalls zur Anwendung gelangt. Der Erhöhungsbetrag der Abfindung beläuft sich auf € 7,04. Da ausweislich einer Mitteilung der Antragsgegnerin insgesamt 160.551 außenstehende Aktien betroffen sind, errechnet sich daraus ein Geschäftswert des Verfahrens von € 1.130.279,04. Dieser Wert bildet auch die Grundlage für die gesondert zu erfolgende Festsetzung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Vergütung des gemeinsamen Vertreters.
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Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär; - 2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär; - 3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; - 4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; - 5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.
(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung; - 2.
der Nummer 2 die Eingliederung; - 3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär; - 4.
der Nummer 4 die Umwandlung; - 5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder - 6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Antragsgegners; - 2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3; - 3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1; - 4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung; - 2.
der Nummer 2 die Eingliederung; - 3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär; - 4.
der Nummer 4 die Umwandlung; - 5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder - 6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Antragsgegners; - 2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3; - 3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1; - 4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
- 1.
Artikel 13 der Zweiten Richtlinie (77/91/EWG) des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. EG Nr. L 26 S. 1 vom 31. Januar 1977); - 2.
Dritte Richtlinie (78/855/EWG) des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. EG Nr. L 295 S. 36 vom 20. Oktober 1978); - 3.
Sechste Richtlinie (82/891/EWG) des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. EG Nr. L 378 S. 47 vom 31. Dezember 1982).
(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.
(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags; - 2.
der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft; - 3.
der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär; - 4.
der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform; - 5.
der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft; - 6.
der Nummer 6 gegen die Europäische Genossenschaft
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung; - 2.
der Nummer 2 die Eingliederung; - 3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär; - 4.
der Nummer 4 die Umwandlung; - 5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder - 6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Antragsgegners; - 2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3; - 3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1; - 4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung
- 1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes); - 2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes); - 3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes); - 4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes); - 5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes); - 6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.
(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.
(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.
(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.
(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.
(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.
(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.
(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.
(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.
(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.
(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.
(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin produziert und vertreibt Nahrungsmittel; sie wendet sich gegen die von der Beklagen beabsichtigte Erteilung von Informationen über das Vorhandensein bzw. das Migrationsverhalten bestimmter Druckchemikalien in einem ihrer Produkte an den Beigeladenen.
3Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 25. September 2009 beim damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ‑ BMELV -, nunmehr Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ‑ BMEL - (im Folgenden: Bundesministerium), unter Hinweis auf das damals geltende Verbraucherinformationsgesetz (im Folgenden: VIG 2008) u. a. die Beantwortung folgender Fragen:
4„1. Aus Ihrem Schreiben vom 9. Juni 2009 geht hervor, dass die Bundesländer im Rahmen der amtlichen Überwachung folgende Photoinitiatoren nachgewiesen haben: DETX, Ethyl-4-dimethylaminobenzoat, Benzophenon, 4-Methylbenzophenon, 2-Methyl-4-(methylthio)-2-morpholinopropiophenon, 2,2-Dimethoxy-2-phenylacetophenon, 4-Benzoylbiphenyl, 1-Hydroxycyclohexylphenylketon und Diphenyl-(2,4,6-trimethylbenzoyl)-phosphinoxid.
5a) In welchen Produkten (bitte genaue Produktnamen und Hersteller angeben) wurden Belastungen der jeweiligen oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
6b) Wann wurden die Belastungen festgestellt?
7c) In welchen Verpackungen (Verpackungsart, Verpackungsmaterial, Füllvolumen) wurden Belastungen der jeweiligen oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
8d) In welchen Konzentrationen wurden die oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
9e) In wie vielen Fällen wurden die oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
10f) Liegen dem BMELV nach dem 5. März 2009 neue Informationen hinsichtlich nachgewiesener Photoinitiatoren in Lebensmitteln vor? Wenn ja, wie viele Fälle, für welche Produkte (bitte genaue Produktnamen und Hersteller angeben), in welchen Verpackungen (Verpackungsart, Verpackungsmaterial, Füllvolumen) und in welchen Konzentrationen?
11...
124. Ist dem BMELV bekannt, ob den Ländern weitere (seit 5. März 2009 neue) Untersuchungsergebnisse hinsichtlich Photoinitiatoren und anderen Druckchemikalien in Lebensmittel vorliegen bzw. vorliegen müssten? Wenn ja, welche?
135. Ist dem BMELV bekannt, ob die Länder die Ursachen der nachgewiesenen Chemikalienbelastungen in Lebensmitteln (z.B. Migration oder produktbedingte Verunreinigungen) untersucht haben? Wenn ja, wurden dem BMELV diese Ursachen mitgeteilt, welche waren sie und welche Maßnahmen zur Vermeidung dieser Belastungen wurden veranlasst?
14…“
15Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass auch zu einem ihrer Produkte entsprechende Informationen beim Bundesministerium vorhanden seien (u. a. Produktname, Bezeichnung des Photoinitiators, [Migrations-]Gehalt des Photoinitiators und Zeitpunkt der diesbezüglichen Feststellung). Insofern gewährte sie der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme.
16Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 11. November 2009 einer Weitergabe der Informationen. Die Daten seien ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Ihr Bekanntwerden könne ihre Position im Wettbewerb schwächen. Außerdem seien die festgestellten Werte derart niedrig, dass sie unterhalb der Nachweisgrenze lägen. Es sei weder eine Verletzung von Normvorgaben noch eine Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit gegeben. Ferner läge die Untersuchung des in Rede stehenden Produkts fast zwei Jahre zurück; inzwischen habe man das Herstellverfahren geändert.
17Mit Bescheid vom 25. November 2009 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass der Informationszugang - nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides - durch schriftliche Auskunftserteilung gewährt werde. Zu den Einwänden der Klägerin und anderer angehörter Unternehmen sei festzustellen, dass das Verbraucherinformationsgesetz nicht nur einen Anspruch auf Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften einräume. Vielmehr bestehe Zugang zu allen vorhandenen Daten sowohl über die Beschaffenheit von Erzeugnissen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008) als auch über behördliche Überwachungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG 2008). Insoweit bestehe der Anspruch unabhängig von den festgestellten Gehalten, etwaigen Höchstgehaltsüberschreitungen oder von einem Erzeugnis ausgehenden Gesundheitsgefahren. Auch enthalte das Verbraucherinformationsgesetz grundsätzlich keine Ausschlussfristen für die Herausgabe von Informationen. Ungünstige Untersuchungsergebnisse stellten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar; dies gelte erst recht für günstige Untersuchungsergebnisse. Sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar seien, würden ebenfalls nicht offenbart. Soweit die Richtigkeit der festgestellten Werte sowie die Richtigkeit der Mess- und Analyseverfahren in Zweifel gezogen worden seien, würden die Stellungnahmen der betreffenden Firmen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VIG 2008 bei der Übermittlung der Informationen auch dem Beigeladenen zur Kenntnis gebracht.
18Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 Widerspruch ein. Zu dem Widerspruchsverfahren zog die Beklagte den Beigeladenen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hinzu und gab diesem den Namen und die Anschrift der Klägerin bekannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
19Die hiergegen am 26. Februar 2010 erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass der Informationsanspruch gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 ausgeschlossen sei. Bei den Messergebnissen handele es sich um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, jedenfalls aber um sonstige wettbewerbsrelevante Informationen im Sinne dieser Vorschrift. Die Messergebnisse bezögen sich auf Tatsachen, die nur betriebsintern bekannt und nach ihrem berechtigten Willen geheim zu halten seien, da sich ihre Offenbarung aufgrund möglicher „negativer Schlagzeilen“ in der Presse nachteilig auf ihre Wettbewerbsfähigkeit auswirken könne. Die Messergebnisse seien auch nicht etwa offenkundig, weil sich Dritte die entsprechenden Informationen ohne größere Schwierigkeiten selbst verschaffen könnten. Die Messung von Photoinitiatoren sei keineswegs „Routinearbeit“; vielmehr müssten hierfür spezialisierte und technisch ausgestatte Labore eingeschaltet werden, von denen es in Deutschland derzeit nur eine begrenzte Zahl gebe. Hinzu komme, dass sie, die Klägerin, bislang keine entlastende Gegenprobe habe durchführen können. Das durch Art. 12 und 14 GG geschützte Geheimhaltungsinteresse der Klägerin überwiege bei alledem das nur einfach-rechtlich geschützte Informationsinteresse des Beigeladenen.
20Die Klägerin hat beantragt,
21den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als dem Beigeladenen Auskunft über eines ihrer Produkte betreffende Messergebnisse erteilt werden soll.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Ihrer Ansicht nach liegt der Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 nicht vor. Bei den Messergebnissen handele es sich nicht um Betriebsgeheimnisse, da die Produkte der Klägerin im Handel frei erhältlich seien und diese von jedermann, der das ausreichende Fachwissen und die entsprechenden Vorrichtungen besitze, beprobt und analysiert werden könnten; eine bloße Prüfung auf das Vorhandensein von Photoinitiatoren sei jedem Fachmann ohne besonderen Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand möglich. Jedenfalls fehle es an einem berechtigten Interesse der Klägerin an einer Geheimhaltung der streitgegenständlichen Informationen. Das Verbraucherinformationsgesetz liefe leer, wenn Messergebnisse, die - wie hier - keinen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben erkennen ließen, aufgrund einer befürchteten negativen Presseberichterstattung als wettbewerbsschädlich eingestuft und deshalb zum Betriebsgeheimnis erklärt werden könnten. Allein die spekulative Annahme, der Verbraucher könne sich bei Bekanntwerden der Messergebnisse von dem Produkt abwenden, sei kein Belang, der das - durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte - Informationsinteresse des Verbrauchers, welches der Beigeladene stellvertretend geltend mache, überwiege. Schließlich stehe dem Informationsanspruch nicht entgegen, dass die Probenahme bereits im Januar 2007 erfolgt sei; der Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG 2008 deutlich gemacht, dass es auf das Alter der Information grundsätzlich nicht ankomme.
25Auch der Beigeladene hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung hat er sich auf den Vortrag der Beklagten bezogen.
28Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2012 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid verletze die Klägerin nicht in subjektiven Rechten. Bei den in Rede stehenden Informationen handele es sich weder um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse noch um sonstige wettbewerbsrelevante Informationen im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008. Die Bekanntgabe der hier in Rede stehenden Messergebnisse durch die Beklagte stelle auch keinen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 und 14 GG dar. Ein Eingriff in Art. 12 GG liege nicht vor, weil das Grundrecht nach den Maßstäben der Glykolwein-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Schutz vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt biete, die für das Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein könnten. Dies gelte auch dann, wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken könnten. Ein Eingriff in Art. 14 GG scheide aus, weil dieses Grundrecht nicht in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten schütze.
29Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 9. März 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung bleibe auch nach Inkrafttreten des geänderten Verbraucherinformationsgesetzes vom 15. März 2012 (im Folgenden: VIG 2012) die Gesetzeslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Ungeachtet dessen wäre die Herausgabe der streitgegenständlichen Messergebnisse, deren Richtigkeit bestritten werde, auch nach diesem Gesetz rechtswidrig. Der Informationsanspruch des Beigeladenen sei jedenfalls gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 bzw. § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012 ausgeschlossen. Aus der Gesetzesbegründung folge, dass der Begriff „Betriebsgeheimnis“ im Sinne des § 17 UWG zu verstehen sei und dass Untersuchungsergebnisse, bei denen - wie hier - keine Rechtsverstöße festgestellt worden seien, dem Geheimnisschutz unterfielen. Gemäß § 2 Satz 3 VIG 2008 bzw. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG 2012 seien (nur) Informationen über Verstöße gegen das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch ausdrücklich vom Geheimnisschutz ausgenommen. Auch die weiteren Einschränkungen in § 3 Satz 5 VIG 2012, die der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung „unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung“ in das Verbraucherinformationsgesetz aufgenommen habe, seien nicht einschlägig. Vor diesem Hintergrund bleibe im Rahmen des Merkmals „Betriebsgeheimnis“ bzw. „berechtigtes Geheimhaltungsinteresse“ kein Raum mehr für eine Güterabwägung. Unabhängig davon fiele eine solche Abwägung zu ihren Gunsten aus. Vor allem ließen sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Glykolwein-Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Anders als in jenem Fall bestehe bei dem von ihr hergestellten Produkt weder eine Gesundheitsgefahr, noch beträfen die streitgegenständlichen Daten einen Rechtsverstoß oder die Überschreitung von gesetzlichen Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen. Dies sei ein wesentlicher Aspekt, da diese Daten für die Öffentlichkeit keinen besonderen Wert hätten. Auf der anderen Seite drohten der Klägerin bei Bekanntgabe der Informationen ein Imageschaden und Umsatzrückgänge.
30Die Klägerin beantragt,
31unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2009, soweit er sie betrifft, und den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 aufzuheben.
32Die Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, ihre Entscheidung sei auch nach der VIG-Novelle rechtmäßig.
35Der Beigeladene beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Er ist der Ansicht, für die Berufungsentscheidung des Senats sei das Verbraucherinformationsgesetz vom 15. März 2012 maßgeblich. Auf der Grundlage dieser Fassung sei der geltend gemachte Informationsanspruch erst recht begründet, zumal der Gesetzgeber den Ausschlussgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012 durch die weiteren restriktiven Regelungen erheblich eingeschränkt habe.
38Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin und der Beklagten mit Verfügung vom 1. März 2010 mitgeteilt, dass eine Beiladung erwogen werde. Zu diesem Zweck ist die Klägerin um Übermittlung einer anonymisierten Fassung der Klageschrift gebeten worden, die keine Hinweise auf die klagende Firma und das streitbefangene Produkt enthalte. In dieser Verfügung hat das Verwaltungsgericht den Namen des Produktes vermerkt. Mit Beschluss vom 23. September 2010 hat das Verwaltungsgericht die Beiladung ausgesprochen und mit Verfügung vom selben Tage angeordnet, dass dem Beigeladenen nur die nachgereichte anonymisierte Fassung der Klageschrift übersandt werde und dass in allen weiteren Schriftsätzen, die an den Beigeladenen weitergeleitet würden, sowohl der Name der Klägerin als auch sämtliche auf das Informationsbegehren bezogenen Ausführungen zu schwärzen seien. Für die geschwärzten Fassungen der Schriftsätze hat das Verwaltungsgericht eine Zweitakte angelegt. Der Beigeladene hat diese Verfahrensweise mit Schriftsätzen vom 18. September 2012 und 23. Januar 2014 als unzulässig gerügt und Einsicht in die ungeschwärzten Schriftsätze beantragt.
39Der Senat hat mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. und 6. Februar 2014 den Beteiligten mitgeteilt, dass von einer (weiteren) Anonymisierung des Namens der Klägerin abgesehen werde, weil deren Identität dem Beigeladenen bereits seit dem Widerspruchsverfahren bekannt sei. Ferner hat der Senat die dem Gericht bislang vorgelegten ungeschwärzten Schriftsätze an die Klägerin bzw. an die Beklagte zurückgesandt und in der Gerichtsakte nur die geschwärzten Fassungen belassen, die auch dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt worden sind. Die vom Verwaltungsgericht angelegte Zweitakte ist als Beiakte zur Gerichtsakte genommen worden. Der in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2010 vermerkte Produktname ist durch den Senat geschwärzt worden. Den Beteiligten ist mit der Rücksendung ihrer Schriftsätze Gelegenheit gewährt worden, hinsichtlich der geschwärzten Passagen gegebenenfalls ergänzend in einer Weise vorzutragen, die es ermöglicht, den Inhalt allen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.
40Der Beigeladene hat die Rücksendung der ungeschwärzten Schriftsätze und die Schwärzung der Angabe des Produktnamens in der Verfügung des Verwaltungsgerichts als unzulässig beanstandet, da hierdurch sein Akteneinsichtsrecht aus § 100 Abs. 1 VwGO vereitelt worden sei. Die Klägerin hat gerügt, dass durch die prozessleitenden Verfügungen des Senats ihr Recht, zu den - aus ihrer Sicht - geheim zu haltenden Umständen vortragen zu können, unverhältnismäßig eingeschränkt worden sei und dass dem Senat eine Prüfung vor allem der Ausschlussgründe des Verbraucherinformationsgesetzes nur bei Kenntnis der streitgegenständlichen Informationen möglich sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass § 99 Abs. 2 VwGO auf das Hauptsacheverfahren analog anzuwenden sei und demgemäß der als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Parteivortrag sowie die streitgegenständlichen Informationen nur durch das Gericht der Hauptsache - jedenfalls aber nicht durch den Beigeladenen - zur Kenntnis genommen werden dürften.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
44A. Der Senat entscheidet gemäß § 108 Abs. 2 VwGO ausschließlich auf der Grundlage des Akteninhalts, der allen Beteiligten bekannt ist und zu dem alle Beteiligten Stellung nehmen konnten. Beteiligt am Verfahren ist gemäß § 63 Nr. 3 VwGO auch der Beigeladene; dessen Beiladung ist zu Recht erfolgt (hierzu I.). Sowohl die Anonymisierung des Namens der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen (hierzu II.) als auch die Schwärzung der an den Beigeladenen weitergeleiteten Schriftsätze (hierzu III.) waren nicht zulässig. Die diesbezüglichen Anordnungen des Verwaltungsgerichts waren daher durch den Senat entsprechend abzuändern.
45I. Die Beiladung des Beigeladenen war notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO).
46Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der durch den Verwaltungsakt begünstigte Antragsteller notwendig beizuladen. Die mit einer solchen Klage begehrte Aufhebung des Verwaltungsaktes kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Antragstellers verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen.
47Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 65 Rn. 120
48Das Verbraucherinformationsgesetz enthält keine hiervon abweichenden Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
49Vgl. Mühlbauer, DVBl. 2009, 354 (357); Kugele, in: Böhm/Freund/Voit (Hrsg.), VIG, 2009, S. 102 (104); Wustmann, ZLR 2011, 57 (75); teilweise a. A. Grube/Immel, ZLR 2009, 649 (655); Immel/Schneider, LMuR 2009, 142 ff.; Grote, in: Böhm/Freund/Voit (Hrsg.), VIG, 2009, S. 113 (119); Grube, in: Meyer (Hrsg.), Lebensmittel heute, 2010, S. 295 (300).
50Auch das Verfassungsrecht schließt die Beiladung in der vorliegenden Fallkonstellation der Drittanfechtungsklage nicht aus.
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. September 2009 ‑ 1 BvQ 39/09 u. a. -, NVwZ 2009, 1556 = juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2009 ‑ 14 PS 4/09 -, NVwZ 2010, 199 = juris Rn. 3.
52Zwar wird dem Antragsteller, dem der Informationszugang nach dem Willen der Behörde gewährt werden soll, durch seine Beiladung infolge der Mitteilung des Rubrums die Identität des Drittanfechtungsklägers bekannt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von der Beiladung abzusehen. Der Antragsteller erhält allein durch das Bekanntwerden der Identität des Klägers im Regelfall noch keine näheren Informationen über die Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte, auf die sich der Anspruch auf Informationszugang seinem wesentlichen Inhalt nach bezieht. Allein das Bekanntwerden der Identität begründet insoweit für den Kläger in der Regel keinen rechtlich relevanten Nachteil.
53Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. September 2009 ‑ 1 BvQ 39/09 u. a. -, NVwZ 2009, 1556 = juris Rn. 3.
54Für den Fall, dass der Antragsteller mithilfe des Informationsanspruchs gerade (auch) die Identität des Dritten in Erfahrung bringen will, gilt nichts anderes. Auch in diesem Fall sieht das Prozessrecht keine Ausnahme von § 65 Abs. 2 VwGO vor. Die notwendige Beiladung ist vielmehr zwingend vorgeschrieben und zur Sicherung und Durchsetzung des Anspruchs unmittelbar materiell-rechtlich betroffener Personen auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen unabdingbar.
55Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2006 ‑ 1 BvR 675/06 u. a. -, BVerfGK 9, 425 = juris Rn. 18; vgl. auch Stober, in: Festschrift für Menger, 1985, S. 401 (417 f.).
56II. Die vom Verwaltungsgericht am 23. September 2010 angeordnete Anonymisierung der Identität der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen war unzulässig.
57Ist das streitgegenständliche Informationsbegehren ausschließlich auf die Bekanntgabe des Namens oder der Anschrift eines Prozessbeteiligten gerichtet oder ist dessen Identität zumindest wesentlicher Bestandteil des Informationsbegehrens, kann es ausnahmsweise geboten sein, den Namen und/oder die Anschrift im Gerichtsverfahren gegenüber dem Prozessgegner zu anonymisieren. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG.
58Zwar sieht die Verwaltungsgerichtsordnung die Anonymisierung der Identität eines Beteiligten gegenüber einem anderen Prozessbeteiligten nicht ausdrücklich vor. Gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger bezeichnen; die Schriftsätze sollen die Parteien namentlich benennen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO). In der Sitzungsniederschrift werden die erschienenen Prozessbeteiligten namentlich erfasst (§ 105 VwGO i.V.m § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Auch die Entscheidungen des Gerichts enthalten im Rubrum die Bezeichnung der Beteiligten (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Vorschriften sind jedoch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Es ist allgemein anerkannt, dass das Erfordernis der Angabe des Namens und/oder der ladungsfähigen Anschrift im Gerichtsverfahren entfällt, wenn es im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einer unzumutbaren Einschränkung des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Zugangsrechts zu den Gerichten führt.
59Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 ‑ 1 BvR 1203/99 -, juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608 = juris Rn. 40; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 -, BGHZ 102, 332 = juris Rn. 10; BFH, Beschluss vom 18. August 2011 - V B 44/10 -, BFH/NV 2011, 2084 = juris Rn. 7 ff.; vgl. ferner Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, Stand: April 2013, Band II, § 82 Rn. 4 (keine Angabe der ladungsfähigen Anschrift z. B. bei schutzwürdigem Geheimhaltungsinteresse bei Unterbringung in einem Frauenhaus).
60Ist die Bekanntgabe der Identität eines Beteiligten als solche streitgegenständlich, muss das Gericht diesem Umstand - gegebenenfalls durch gesonderte Aktenführung und einer besonderen Gestaltung der mündlichen Verhandlung - Rechnung tragen. Vor allem können in den Schriftsätzen und in den gerichtlichen Verfügungen, die an andere Beteiligte weitergeleitet werden, der Name und/oder die Anschrift des betroffenen Beteiligten anonymisiert werden. Anderenfalls würde das Recht des betroffenen Prozessbeteiligten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterlaufen. Eine Klärung der Berechtigung der Bekanntgabe seiner Identität soll nämlich erst im gerichtlichen Verfahren herbeigeführt werden.
61Vgl. - insoweit zutreffend - Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D, § 5 Rn. 35.
62Eine solche Anonymisierung ist gleichwohl auf Ausnahmefälle zu beschränken und darf auch während des Gerichtsverfahrens nur soweit und solange aufrechterhalten bleiben, wie Art. 19 Abs. 4 GG dies im jeweiligen konkreten Fall erfordert. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sowohl der Grundsatz der prozessualen Waffen- und Verfahrensgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör der übrigen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Recht einschließt, die Identität des Prozessgegners zu kennen.
63Im vorliegenden Fall war gemessen hieran im Gerichtsverfahren hinsichtlich des Namens der Klägerin schon deshalb keine Ausnahme zu machen, weil deren Identität dem Beigeladenen bereits seit dem Widerspruchsverfahren bekannt ist. Ihr Schutzbedürfnis ist damit bereits vor Klageerhebung entfallen. Hinzu kommt, dass der Name der Klägerin aufgrund ihrer umfangreichen Produktpalette keine Rückschlüsse auf das betroffene Produkt, auf die chemische Substanz oder auf die Messwerte zulässt. Gerade diese Daten sind indes zentrales Ziel des Informationsbegehrens des Beigeladenen. Hat das Bekanntwerden der Identität der Klägerin für den Beigeladenen danach keinen eigenständigen Informationswert, ist die Anonymisierung ihres Namens nicht gerechtfertigt. Das Bekanntwerden der Identität führt in einem solchen Fall regelmäßig - so auch hier - nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung des Zugangsrechts zu den Gerichten nach Art. 19 Abs. 4 GG.
64III. Soweit das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. September 2010 die Schwärzung sämtlicher auf das Informationsbegehren bezogener Ausführungen in den für den Beigeladenen bestimmten Abschriften angeordnet und das Hauptsacheverfahren über eine doppelte Aktenführung teilweise zu einem „in-camera“-Verfahren gemacht hat, war dies ebenfalls nicht zulässig.
65Schriftsätze einschließlich etwaiger Anlagen müssen - auch im Fall der Anfechtungsklage gegen die Gewährung des Zugangs zu Informationen - allen Verfahrensbeteiligten vollständig und ohne Schwärzungen für einzelne Beteiligte zugänglich gemacht werden. Ein „in-camera“-Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. § 99 Abs. 2 VwGO bestimmt, dass der nach § 189 VwGO zuständige Spruchkörper in einem besonderen Zwischenverfahren die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Urkunden oder Akten auf Antrag eines Beteiligten überprüft, wenn die Behörde deren Vorlage verweigert. Darüber hinaus kann in „erweiterter“ Auslegung des § 99 Abs. 2 VwGO ausnahmsweise auch die Geheimhaltung der behördlichen Akten oder Urkunden, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Verfahrensbeteiligten enthalten, von diesem beim zuständigen Fachsenat beantragt werden, falls die Behörde die betreffenden Akten oder Urkunden im Gerichtsverfahren entsprechend der Aufforderung des Prozessgerichts offenlegen will.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2003 - 20 F 1.03 -, BVerwGE 118, 350 = juris Rn. 3 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 14 PS 4/09 -, NVwZ 2010, 199 = juris Rn. 2; vgl. hierzu auch Schenke, NVwZ 2008, 938 (940), und Schroeter, NVwZ 2011, 457 (459 f.).
67§ 99 VwGO bezieht sich aber zum einen nur auf Akten und Urkunden der Behörde, nicht jedoch auf den Vortrag eines Beteiligten. Zum andern lässt die Vorschrift eine Verwertung der geheim zu haltenden Informationen gerade nur in einem gesonderten Zwischenverfahren zu. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift für das Hauptsacheverfahren ist insofern schon mangels planwidriger Regelungslücke nicht möglich. Nur der Gesetzgeber könnte ein „in-camera“-Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache zur Verwertung geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen für die Sachentscheidung einführen und ausgestalten.
68Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 20 F 8.03 -, NVwZ 2004, 105 = juris Rn. 12; ebenso Seibert, NVwZ 2002, 265 (270); vgl. schon früher zum Zivilprozessrecht: Lachmann, NJW 1987, 2206 (2210); Kürschner, NJW 1992, 1804 (1805); Prütting, NJW 1993, 576 (577), jeweils m.w.N.
69Ein derartiges Verfahrensmodell hat der Gesetzgeber jedoch - auch und gerade im Bereich des Informationszugangsrechts - in § 99 Abs. 2 VwGO nicht verwirklicht.
70Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 ‑ 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236 = juris Rn. 12, vom 15. Oktober 2008 - 20 F 1.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50 = juris Rn. 7 f., und vom 5. Februar 2009 ‑ 20 F 3.08 -, juris Rn. 6 f.; kritisch hierzu u. a. Mayen, NVwZ 2003, 537 (542 ff.), und Schoch, NJW 2009, 2987 (2993); vgl. demgegenüber etwa für telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten die Sonderregelung in § 138 Abs. 2 TKG, hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2007 - 20 F 1.06 u. a. -, BVerwGE 127, 282 = juris Rn. 12 ff., und vom 21. Januar 2014 - 6 B 43.13 -, juris Rn. 10.
71Die Geheimhaltung des Sachvortrags eines Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren ohne entsprechende gesetzliche Grundlage mit dem in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs unvereinbar. Dieser Grundsatz gebietet es, dass einer gerichtlichen Entscheidung regelmäßig nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen alle Beteiligten Stellung nehmen konnten.
72Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, 250 = juris Rn. 63, und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 = juris Rn. 90.
73In Ausprägung dieses Grundsatzes verlangt § 108 Abs. 2 VwGO, dass den Prozessbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich vor der Entscheidung zum gesamten Prozessstoff, insbesondere zu allen entscheidungserheblichen Umständen und dem darauf bezogenen Vorbringen der übrigen Beteiligten zu äußern. Daraus folgt die weitere Pflicht des Gerichts, Schriftsätze eines Beteiligten allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen, wie dies in § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgeschrieben ist. Jeder Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens darf sich daher darauf verlassen, dass sich in der Gerichtsakte, auf deren Inhalt die das Verfahren abschließende Entscheidung aufbaut, keine Schriftsätze anderer Beteiligter befinden, die er nicht kennt.
74Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1987 - 6 C 60.86 -, BVerwGE 78, 30 = juris Rn. 13, und vom 25. Mai 1988 - 6 C 40.86 -,Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 201 = juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 25. Juni 2010 - 8 B 128.09 -, juris Rn. 6; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 192; vgl. auch für den Zivilprozess: OLG München, Beschluss vom 8. November 2004 - 29 W 2601/04 -, NJW 2005, 1130 = juris Rn. 20 ff., und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2008 - I-2 W 57/08, 2 W 52 W 57/08 -, InstGE 10, 122 = juris Rn. 6 f.
75Schriftsätze eines Beteiligten, die von ihm als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet und nur zur Kenntnisnahme für das Gericht bzw. für ausgewählte Verfahrensbeteiligte übersandt werden, können daher nicht ohne Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn der Beteiligte für einen bestimmten Prozessbeteiligten geschwärzte Abschriften seiner Schriftsätze mit dem Hinweis beifügt, dass die ungeschwärzte Fassung nicht weitergegeben werden dürfe. Das Gericht ist prozessrechtlich gehindert, solche Schriftsätze zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen und die gerichtliche Sachentscheidung hierauf zu stützen.
76Vgl. - insoweit zutreffend - VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2003 - 1 K 1246/02 -, CR 2003, 831 = juris Rn. 151.
77Solche Schriftsätze gehören daher von vornherein nicht zu den Gerichtsakten. Sie müssen grundsätzlich bereits mit Eingang bei Gericht an den Absender zurückgesandt werden; zugleich ist dem Absender Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls ergänzend in einer Weise vorzutragen, die es ermöglicht, den Inhalt allen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.
78Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2003 ‑ 20 F 16.03 -, NVwZ 2004, 486 = juris Rn. 2 f., vom 5. November 2008 - 20 F 6.08 -, juris Rn. 15, vom 6. November 2008 - 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 17, vom 5. Februar 2009 ‑ 20 F 24.08 -, juris Rn. 16, vom 24. August 2009 ‑ 20 F 2.09 -, juris Rn. 14 f., und vom 8. März 2010 ‑ 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295 = juris Rn. 16 f.
79Wird dies in der Vorinstanz versäumt, kann die Rückgabe solcher Schriftsätze auch noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295 = juris Rn. 17 (Rücksendung erst im Beschwerdeverfahren).
81Durch die Rückgabe der unter dem Vorbehalt der Nichtweitergabe eingereichten Schriftsätze wird das Akteneinsichtsrecht des Prozessgegners nicht verletzt. § 100 Abs. 1 VwGO will sicherstellen, dass die Verfahrensbeteiligten Kenntnis von allen Akten nehmen und sich zu allen Akteninhalten äußern können, die dem Gericht zur Entscheidung vorliegen und die es damit zur Entscheidungsgrundlage macht. Dem Akteneinsichtsrecht unterliegen daher nicht solche Unterlagen, hinsichtlich derer das Gericht auf eine Beiziehung verzichtet und die es damit nicht zum Prozessstoff macht.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 -, juris Rn. 9 f.
83Nichts anderes gilt für Schriftsätze, die nach den vorstehenden Grundsätzen nicht zur Gerichtsakte genommen werden, sondern an den Absender zurückgegeben werden müssen.
84Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2008 ‑ 20 F 6.08 -, juris Rn. 14, vom 6. November 2008 ‑ 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 16, vom 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 -, juris Rn. 17, und vom 24. August 2009 - 20 F 2.09 -, juris Rn. 15.
85Ob eingereichte Schriftsätze möglicherweise Passagen enthalten, die geheimhaltungsbedürftig sind oder unmittelbar die Angaben enthalten, die vom streitgegenständlichen Informationsbegehren erfasst sind, ist im Übrigen nicht durch das Gericht zu prüfen; erst recht ist es dem Gericht verwehrt, selbst Schwärzungen in den Schriftsätzen vorzunehmen. Werden Schriftsätze mit einem geheimhaltungsbedürftigen Inhalt ohne einen „Vorbehalt der Nichtweitergabe“ dem Gericht vorgelegt, sind sie grundsätzlich mit der Folge zur Gerichtsakte zu nehmen, dass sich das Recht auf Akteneinsicht der anderen Beteiligten hierauf erstreckt.
86Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juli 1997 - 7 C 97.1151 -, NVwZ-RR 1998, 686 (687).
87Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, auf eine (versehentliche) Vorlage offensichtlich geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen oder streitgegenständlicher Informationen durch Erteilung eines richterlichen Hinweises zu reagieren, um dem Absender Gelegenheit einzuräumen, den Schriftsatz zurückzuziehen, bevor dieser zur Gerichtsakte genommen wird. Ein derartiger Hinweis ist in der Regel von § 86 Abs. 3 VwGO und vom allgemeinen Verfahrensermessen gedeckt und verstößt nicht gegen das Gebot der Unparteilichkeit.
88Vgl. Gärditz/Orth, JuS 2010, 317 (319).
89Die Prozessbeteiligten müssen bei alledem grundsätzlich selbst dafür Sorge tragen, dass ihre Stellungnahmen gegenüber dem Gericht so abgefasst sind, dass der von ihnen begehrte Geheimnisschutz auch dann gewahrt bleibt, wenn der Schriftsatz prozessordnungsgemäß dem Gegner zugestellt wird. Den Beteiligten werden dadurch keine unerfüllbaren oder unzumutbaren Darlegungsanforderungen auferlegt, zumal auch das Gericht bei der Abfassung des Urteils nicht anders verfahren kann.
90Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2003 ‑ 20 F 16.03 -, NVwZ 2004, 486 = juris Rn. 2.
91Dass ein Verfahrensbeteiligter dadurch in seinen Darlegungsmöglichkeiten eingeschränkt ist, dass er die Umstände, die er geheim halten möchte, als solche im Rahmen seines Vortrags nicht benennen kann, hat das Gericht bei den Anforderungen an die Substantiiertheit des Vorbringens sowie bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
92Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 17 A 1888/92 -, NVwZ-RR 1998, 398 = juris Rn. 23; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2008 - I-2 W 57/08, 2 W 52 W 57/08 -, InstGE 10, 122 = juris Rn. 7, und Stadler, NJW 1989, 1202 (1203).
93Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Senat mit Verfügungen vom 5. und 6. Februar 2014 die zur Gerichtsakte gereichten ungeschwärzten Schriftsätze an die Klägerin bzw. an die Beklagte zurückgesandt und in der Gerichtsakte nur die geschwärzten Fassungen belassen, die auch dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt worden sind. Soweit das Verwaltungsgericht den Namen des Produkts in der Gerichtsakte vermerkt hat, war entsprechend zu verfahren. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vermerk nicht in der für den Beigeladenen bestimmten „Zweitakte“, sondern ausschließlich in der Gerichtsakte abgeheftet und damit zu erkennen gegeben, dass der Vermerk nicht zur Einsichtnahme für den Beigeladenen bestimmt war. Ebenso wie ein unter dem Vorbehalt der Nichtweitergabe eingereichter Schriftsatz nicht zur Gerichtsakte genommen werden darf, ist ein derartiger richterlicher Vermerk nach den vorstehenden Grundsätzen in der Gerichtsakte unzulässig.
94Auf der Grundlage des danach allen Beteiligten gleichermaßen zur Verfügung gestellten Akteninhalts konnte der Senat - entgegen der Ansicht der Klägerin - ohne eine Beiziehung der Unterlagen, in der sich die streitgegenständlichen Informationen befinden, über die Klage entscheiden.
95Vgl. zu dieser Konstellation, die nicht zur Verlagerung in das „in-camera“-Verfahren führt, etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, NVwZ 2011, 233 = juris Rn. 12 f.
96B. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 ist, soweit er die Klägerin betrifft, rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beigeladenen ist der begehrte Informationszugang zum Namen der Klägerin, zum Namen des betroffenen Produkts, zur Bezeichnung des festgestellten Photoinitiators, zum (Migrations-)Gehalt dieses Photoinitiators sowie dazu, wann die diesbezüglichen Werte ermittelt wurden, zu gewähren.
97I. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
98Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 LB 2/06 -, NVwZ 2006, 847 = juris Rn. 9, und VG München, Urteil vom 22. November 2012 - M 18 K 11.4507 -, juris Rn. 20; a. A. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Juni 2005 - 12 A 182/02 -, Abdruck S. 17 f.
99Die Frage des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts bestimmt sich nach dem dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden materiellen Recht. Fehlt es - wie hier im Verbraucherinformationsgesetz - an gesetzlichen Anhaltspunkten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass es bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt für die gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt und dass nur bei der Anfechtung eines - hier nicht vorliegenden - Dauerverwaltungsakts Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind.
100Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1989 ‑ 7 B 21.89 -, NVwZ 1990, 653 = juris Rn. 4, vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, NVwZ 1991, 372 = juris Rn. 3, vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, GewArch 1991, 276 = juris Rn. 3, und vom 8. Februar 1995 - 1 B 6.94 -, NVwZ-RR 1995, 392 = juris Rn. 5, sowie Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322 = juris Rn. 28 ff.
101Die vorstehend dargelegte, auf den Fall der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes durch den Adressaten zugeschnittene Regel gilt im Grundsatz auch für die - vorliegende - Fallgestaltung, dass sich ein Dritter mit der Anfechtungsklage gegen den einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt wendet.
102Allerdings widerspräche es der Prozessökonomie, im Rahmen der Drittanfechtung einen Verwaltungsakt, dessen Erlass nicht im Ermessen der Behörde steht, aufzuheben, wenn der Verwaltungsakt sogleich nach der Aufhebung auf erneuten Antrag wegen der inzwischen geänderten Rechtslage wiedererteilt werden müsste.
103Für den baurechtlichen Nachbarprozess ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Klage des Nachbarn gegen die einem Bauwilligen erteilte Baugenehmigung nicht nur dann abzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt waren, sondern auch dann, wenn sie jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Bauwilligen sind danach in dem Rechtsstreit zu berücksichtigen.
104Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - IV C 3.65 -, BVerwGE 22, 129 = juris Rn. 13; vgl. ferner Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 119; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 108 Rn. 25; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 53, jeweils m.w.N.
105Nach Auffassung des Senats spricht Vieles dafür, diese für den baurechtlichen Nachbarstreit entwickelten prozessrechtlichen Regeln auf die hier gegebene Konstellation zu übertragen.
106Im Ergebnis kann diese Frage indes offenbleiben. Der angefochtene Bescheid vom 25. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 erweisen sich unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage sowohl zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (dazu II.) als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (dazu III.) als rechtmäßig. Eine die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigende Verletzung der Rechte der Klägerin liegt demgemäß nicht vor, ungeachtet der Frage, ob allen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes drittschützender Charakter zukommt.
107II. Ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 ist der angefochtene Bescheid formell und materiell rechtmäßig.
108Maßgebliche Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war das Verbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), dessen §§ 1 bis 5 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten sind (VIG 2008). Das Bundesministerium war danach eine informationspflichtige Stelle (1.), die gesetzlichen Verfahrensvorgaben wurden eingehalten (2.) und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Informationszugang gemäß § 1 VIG 2008 waren erfüllt (3.). Dem Informationsanspruch stand insbesondere kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 VIG 2008 entgegen (4.). Auch konnte die Informationsgewährung im Einklang mit § 5 Abs. 3 VIG 2008 unabhängig von einer Überprüfung der Richtigkeit der Informationen erfolgen (5.). Bezüglich der Gewährung der Information als solcher bestand kein Ermessen (6.).
1091. Das Bundesministerium war informationspflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) VIG 2008 und damit auch für den Erlass des angefochtenen Bewilligungsbescheides zuständig (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VIG 2008).
110Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VIG 2008 ist informationspflichtige Stelle im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 LFGB genannten Zwecke dienen. Erfasst werden damit grundsätzlich alle Behörden eines Bundeslandes und des Bundes, denen nach den dafür geltenden Regelungen Aufgaben im Bereich der Lebensmittelüberwachung zugewiesen sind. Dies ist auf der Ebene des Bundes neben dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und dem Bundesinstitut für Risikobewertung auch das Bundesministerium. Dieses nimmt im Bereich der Lebensmittelüberwachung Aufsichtsaufgaben wahr (vgl. z. B. § 8 Abs. 1 BfR-Gesetz). Es ist zuständiges Ministerium im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (vgl. § 4 Abs. 3 LFGB) und in dieser Funktion u. a. von den Lebensmittelbehörden über bestimmte Sachverhalte zu unterrichten (vgl. z. B. § 38 Abs. 4 Nr. 2 LFGB). Auch kann das Bundesministerium etwa im Rahmen des Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) Befugnisse selbst wahrnehmen, vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 2 Nr. 1 Buchst. a) der BVL-Übertragungsverordnung. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes ist das Bundesministerium als oberste Bundesbehörde nach § 1 Abs. 3 VIG 2008 nur, soweit es - was vorliegend nicht in Rede steht - im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig wird.
1112. Der Bescheid vom 25. November 2009 ist unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Verbraucherinformationsgesetzes ergangen.
112Die Klägerin wurde insbesondere vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 VIG 2008 ordnungsgemäß beteiligt. Auch entsprach der Antrag des Beigeladenen vom 25. September 2009 den Anforderungen des § 3 Abs. 1 VIG 2008; insbesondere war der Antrag hinreichend bestimmt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VIG 2008) und auf die hier im Streit stehenden Informationen bezogen. Dass sich der Antrag des Beigeladenen auf sämtliche Produkte, bei denen im Rahmen der amtlichen Überwachung Druckchemikalien nachgewiesen wurden, erstreckt hat, steht dem nicht entgegen. Der Antrag nach § 3 Abs. 1 VIG 2008 muss sich nicht auf ein konkret bezeichnetes Erzeugnis im engeren Sinne beziehen, sondern kann von vornherein auch auf bestimmte Erzeugnisgruppen bezogen sein. Denn der Antragsteller kann häufig nicht wissen, zu welchen konkreten Erzeugnissen eine auskunftspflichtige Stelle über Informationen verfügt. In einem solchen Fall kann der Antrag - wie hier - dadurch näher bestimmt werden, dass der Antragsteller sein Informationsbegehren themenbezogen eingrenzt (z. B. in Bezug auf bestimmte durchgeführte Überwachungsmaßnahmen). Bei einer derartigen Präzisierung des Antrags liegt kein unzulässiger oder missbräuchlicher Ausforschungs- oder Rundumantrag vor.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 8 B 922/07 -, NVwZ 2008, 235 = juris Rn. 8 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 31; Schoch, NJW 2010, 2241 (2243); Beyerlein, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 3 Rn. 10.
1143. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG 2008 lagen vor. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu den in Nummern 1 bis 5 genannten Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Das Bestehen des Anspruchs ist von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig.
115Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 10; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 26 ff.
116a) Zwar sind keine Anhaltpunkte dafür gegeben, dass die streitgegenständlichen Messergebnisse einen Rechtsverstoß im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008 betrafen bzw. einen solchen offenlegten. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass aufgrund der gemessenen Werte Gefahren oder Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG 2008 bestanden. Für einen Großteil der in Rede stehenden Photoinitiatoren bestanden - soweit ersichtlich - weder spezifische Migrationsgrenzwerte (vgl. z. B. die Richtlinie 2002/72/EG, inzwischen Verordnung (EU) Nr. 10/2011, oder die Bedarfsgegenständeverordnung) noch lag eine gesundheitliche Bewertung vor. Derartiges wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
117b) Der Informationszugang war, soweit es um den Inhalt der Untersuchungsergebnisse geht, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008 zu gewähren. Danach besteht ein Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten u. a. über die „Beschaffenheit“ von „Erzeugnissen“. Das Verbraucherinformationsgesetz gewährt einen Informationsanspruch über die Beschaffenheit von Lebensmitteln bzw. (Lebensmittel-)Bedarfsgegenständen auch dann, wenn weder ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht noch eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers in Rede steht.
118aa) Bei dem streitbefangenen Produkt der Klägerin handelt es sich nach dem ‑ insoweit unstreitigen - Vortrag der Klägerin und der Beklagten um ein Lebensmittel einschließlich Verpackung und damit um ein „Erzeugnis“. Der Begriff des Erzeugnisses im Verbraucherinformationsgesetz entspricht demjenigen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG 2008). Erzeugnisse sind nach § 2 Abs. 1 LFGB Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. Erfasst werden damit auch die sog. Lebensmittelbedarfsgegenstände, zu denen sowohl Lebensmittelverpackungen als auch die im Haushalt verwendeten Gegenstände gehören, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
119Vgl. Gorny, in: Dannecker/Gorny/Höhn/Mettke/Preuß (Hrsg.), LFGB, Band 1, Stand: Februar 2014, § 2 Rn. 179; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, 2. Aufl., 2012, § 2 Rn. 189 ff.
120bb) Das Vorhandensein sowie das Migrationsverhalten von Druckchemikalien in einem Lebensmittel bzw. in einem (Lebensmittel-)Bedarfsgegenstand betrifft dessen „Beschaffenheit“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008. Auch der Begriff der Beschaffenheit ist im Ansatz im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auszulegen,
121vgl. Borchert, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 1 Rn. 50,
122und bezieht sich vor allem auf die stoffliche Zusammensetzung des Erzeugnisses einschließlich des chemisch-physikalischen Zustandes seiner Bestandteile sowie darüber hinaus auf sonstige wertbildende Eigenschaften wie etwa Geruch, Geschmack, haptische Eindrücke und sonstige Konsistenz, Reinheit und Farbe.
123Vgl. Preuß, in: Dannecker/Gorny/Höhn/Mettke/Preuß (Hrsg.), LFGB, Band 1, Stand: Februar 2014, § 15 Rn. 17; Wehlau, LFGB, 2010, § 11 Rn. 54; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, 2. Aufl., 2012, § 11 Rn. 54 und § 15 Rn. 3; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band 2, Stand: September 2013, § 11 Rn. 93 und § 15 Rn. 30.
124Zur stofflichen Beschaffenheit eines Erzeugnisses gehören insofern auch Gehalte an gegebenenfalls unerwünschten Substanzen wie Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln sowie alle Kontaminationen aus der Umwelt, also z. B. Schwermetalle, Mykotoxine oder organische Chlorverbindungen. Für Belastungen in einem Erzeugnis, die aus dem chemischen Reaktionsverhalten einzelner seiner stofflichen Bestandteile resultieren, gilt dabei nichts anderes.
125Vgl. Preuß, in: Dannecker/Gorny/Höhn/Mettke/Preuß (Hrsg), LFGB, Band 1, Stand: Februar 2014, § 15 Rn. 17; Zilkens, NVwZ 2009, 1465 (1467).
126Ebenfalls eine Frage der stofflichen Beschaffenheit des Erzeugnisses ist sein Aggregatzustand und dessen Veränderlichkeit, die Löslichkeit der in dem Erzeugnis vorhandenen Stoffe, die Radioaktivität oder sonstiges stoffliches Verhalten und damit auch das - hier in Rede stehende - Migrationsverhalten einzelner Substanzen. Insofern betreffen sowohl die in dem Erzeugnis selbst gemessenen als auch die von einem Erzeugnis herrührenden Migrationswerte dessen Beschaffenheit.
127Dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008 ein Informationszugang zu Messwerten auch dann besteht, wenn weder ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht (im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008) noch eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers (im Sinne § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG 2008) in Rede steht, ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm und entspricht dem Zweck des Gesetzes, einen umfassenden Zugang zu den Informationen über Erzeugnisse zu eröffnen.
128Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 10.
129Gegen einen derart umfassenden Informationsanspruch bestehen auch keine unionsrechtlichen Einwände. Dies gilt vor allem mit Blick auf Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der schon nicht die Informationsgewährung auf Antrag, sondern die Voraussetzungen regelt, unter denen die Behörde ohne Antrag von sich aus informieren darf.
130Vgl. VG München, Urteil vom 22. September 2010 - M 18 K 09.5878, M 18 K M 18 K 09.5879 -, juris Rn. 26; vgl. im Übrigen zu § 40 LFGB: EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C-636/11 -, NJW 2013, 1725 = juris; hierzu u. a. Wollenschläger, EuZW 2013, 419 ff., sowie Gurlit, NVwZ 2013, 1267 ff.
131c) Soweit der Beigeladene nicht nur Angaben zum Inhalt der Untersuchungsergebnisse, sondern auch zum Zeitpunkt der getroffenen Feststellungen begehrt, folgt der Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG 2008. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Zugang zu Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen. Hiervon erfasst wird jedenfalls die Verwaltungstätigkeit der zuständigen Behörden auf der Grundlage der §§ 38 ff. LFGB. Zu den Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG 2008 gehören daher vor allem solche, die die routinemäßigen Betriebskontrollen oder Probenahmen (§§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 LFGB) einschließlich der Analysen und Untersuchungen der Proben - wie sie auch hier durchgeführt wurden - betreffen.
132Vgl. Domeier/Matthes, VIG, Stand: Februar 2008, § 1 Erl. 4.5; Falck/Schwind, VIG, 1. Aufl. 2011, § 1 Erl. 2.6.
133d) Der Informationsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 VIG 2008 war nicht durch vorrangige Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 4 VIG 2008 ausgeschlossen. Insbesondere sind etwaige Ansprüche nach dem IFG oder UIG nicht vorrangig.
134Vgl. zum Verhältnis des VIG zum IFG und UIG Borchert, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 1 Rn. 74 ff.; vgl. im Übrigen auch zu möglichen Überschneidungen mit dem Umweltinformationsrecht OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Juni 2006 - 8 A 10267/06 -, NVwZ 2007, 351 = juris Rn. 41 f.
135Auch bestand vorliegend keine Geheimhaltungspflicht nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts. Die danach geschützte Vertraulichkeit von „Voruntersuchungen“ und „laufenden rechtlichen Verfahren“ begründet zum einen schon kein Schutzrecht zu Gunsten der von den Kontrollen betroffenen Firmen oder Personen.Zum anderen kann begrifflich von „Voruntersuchungen“ bzw. von einem „laufenden“ Verfahren nicht mehr gesprochen werden, wenn Kontrollmaßnahmen - wie hier - mit der Analyse einer Probenahme bereits ihren Abschluss gefunden haben.
136Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 ‑ 13a F 13/09 -, NVwZ 2009, 1510 = juris Rn. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 ‑ G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 25.
137Ebenso wenig stand Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 der beabsichtigten Informationsgewährung entgegen; hiernach hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die bei Wahrnehmung der Kontrollaufgaben gewonnen worden sind, weitergegeben werden. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Vorschrift kein weitergehender Schutz zugunsten der Klägerin als aus den hier zu prüfenden Ausschluss- und Beschränkungsgründen nach § 2 VIG 2008.
138Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 ‑ G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 26 m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2012 - 7 A 1405/11 -, juris Rn. 33.
1394. Dem Informationsanspruch standen keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 VIG 2008 entgegen.
140a) Dies gilt zunächst mit Blick auf § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG 2008. Danach besteht in der Regel kein Anspruch bei Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Die hier vorgesehene zeitliche Begrenzung des Informationszugangs gilt zum einen nicht zwingend („in der Regel“) und greift zum anderen nur für Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008 und ist schon deswegen vorliegend nicht einschlägig. Ungeachtet dessen ist für die Berechnung der Zeitspanne weder auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch auf denjenigen einer gerichtlichen Entscheidung abzustellen, sondern auf denjenigen der Antragstellung. Als der Beigeladene den Antrag auf Informationszugang im Jahr 2009 gestellt hat, waren die hier im Streit stehenden Testergebnisse, die nach den Angaben der Beklagten auf einer Probenahme aus dem Jahre 2007 beruhen, noch nicht älter als fünf Jahre. Dass die Daten vor dem Inkrafttreten des Verbraucherinformationsgesetzes am 1. Mai 2008 erhoben worden sind, steht im Übrigen der Informationsgewährung nicht entgegen; das Gesetz erstreckt sich vielmehr auch auf solche Daten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VIG 2008).
141Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2009 ‑ 4 K 4605/08 -, GewArch 2009, 459 = juris Rn. 9.
142b) Der Informationsanspruch war auch nicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 ausgeschlossen. Nach diesem Ausschlusstatbestand besteht der Anspruch nach § 1 VIG 2008 wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (hierzu aa) oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind (hierzu bb), offenbart würden.
143aa) Bei den hier im Streit stehenden Daten handelt es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008.
144Der Begriff des „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses“ ist nach dem Willen des Gesetzgebers in Anlehnung an § 17 UWG auszulegen,
145vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 12,
146und wird sowohl im Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als auch in anderen Normzusammenhängen entsprechend der Begriffsbestimmung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 14. März 2006,
147BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. -, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 87,
148weitgehend einheitlich definiert. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind danach - auch im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes - alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.
149Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. -, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 87; vgl. ferner zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG und § 6 Satz 2 IFG: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, NVwZ 2009, 1113 = juris Rn. 12, sowie Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10.
150(1) Dass die hier im Streit stehenden Testergebnisse nicht offenkundig, also weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind, ist zugunsten der Klägerin anzunehmen. Lässt sich ein Betriebsgeheimnis (z. B. die Konstruktionsart oder eine chemische Zusammensetzung) durch eine Untersuchung (z. B. Zerlegung, Analyse, Entschlüsselung - sog. reverse engineering) des in den Verkehr gebrachten Produkts erschließen, ist es nur dann offenkundig, wenn jeder Fachmann dazu ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand in der Lage wäre.
151Vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 17 Rn. 8.
152Dass dies für die Untersuchung auf das Migrationsverhalten von Photoinitiatoren konkret in Bezug auf das klägerische Produkt zutreffen könnte, lässt sich nicht feststellen. Die Behauptung der Klägerin, dass für eine solche Untersuchung spezialisierte und technisch ausgestatte Labore eingeschaltet werden müssten, von denen es in Deutschland derzeit nur eine begrenzte Zahl gebe, ist weder von der Beklagten noch vom Beigeladenen substantiiert entkräftet worden.
153(2) Die Frage der Offenkundigkeit kann aber im Ergebnis ohnedies dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat jedenfalls kein „berechtigtes“ Geheimhaltungsinteresse bezüglich dieser Testergebnisse.
154(a) Ob ein solches Interesse vorliegt, muss durch den Betroffenen so plausibel gemacht werden, dass unter Wahrung des Geheimnisses ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Information und der Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils hergestellt werden kann. Die bloße Behauptung, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliege, reicht dagegen nicht aus.
155Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 34.10 -, juris Rn. 37 (zu § 6 Satz 2 IFG).
156Im Allgemeinen ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.
157Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 -, NVwZ 2009, 1114 = juris Rn. 11, sowie Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, NVwZ 2009, 1113 = juris Rn. 13; vgl. auch Beyerlein, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 2 Rn. 134; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 17 Rn. 9.
158Für die Frage, ob ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, kommt es nicht allein darauf an, ob der Geschäftsinhaber subjektiv meint, eine bestimmte Tatsache müsse geheim gehalten werden. Vielmehr muss für eine Geheimhaltung ein objektivierbares begründetes Interesse bestehen.
159Vgl. Mayer, GRUR 2011, 884 (887); Ernst, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 17 Rn. 18; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 34.10 -, juris Rn. 36 („objektivierbaren Bezug auf den Wettbewerb“).
160(b) Während im wettbewerbsrechtlichen Schrifttum umstritten ist, ob vor diesem Hintergrund der sitten- oder gesetzwidrige Inhalt eines Geheimnisses grundsätzlich bedeutungslos ist,
161vgl. hierzu etwa Mayer, GRUR 2011, 884 (887) m.w.N.,
162hat der Gesetzgeber für den Bereich des Verbraucherinformationsgesetzes in § 2 Satz 3 VIG 2008 klargestellt, dass Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008 nicht durch § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 geschützt sind. Für Untersuchungsergebnisse, die Rechtsverstöße feststellen, besteht regelmäßig kein berechtigtes Interesse daran, diese nicht zu offenbaren; sie haben deshalb grundsätzlich keinen Ausschluss des Informationsanspruchs zur Folge.
163Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 12.
164Mit dieser Wertung, die angesichts des Dritt- und Sozialbezugs der betreffenden Informationen dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist,
165vgl. Schoch, NJW 2009, 2987 (2992); ders., NJW 2010, 2241 (2245); Wollenschläger, VerwArch 2011, 20 (36) m.w.N.,
166verfolgt der Gesetzgeber das allgemeine Ziel, dass der „mündige Verbraucher“ mit Hilfe der Verbraucherinformationsrechte besser befähigt werden soll, als Marktteilnehmer Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen.
167Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 7; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 22, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 39.
168Ausgehend hiervon kann auch für Untersuchungsergebnisse, bei denen zwar ein Rechtsverstoß im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008 nicht in Rede steht, die aber dennoch für das betroffene Unternehmen ungünstig sind bzw. sein könnten, das Geheimhaltungsinteresse nicht allein mit der Besorgnis begründet werden, bei Bekanntwerden der Untersuchungsergebnisse drohe dem Unternehmen ein „Imageschaden“ oder der Verbraucher könne das Produkt „meiden“. Dies gilt gleichermaßen für Testergebnisse, bei denen z. B. Qualitätsunterschiede oder Abweichungen von bestimmten Qualitätsmerkmalen oder entsprechender Standards offenbart werden, wie für solche Untersuchungen, bei denen unerwünschte - wenngleich nicht gesetzeswidrige - Inhaltsstoffe nachgewiesen werden. Dass bei einer Offenlegung solcher Ergebnisse tatsächlich Absatzeinbußen eintreten können, ist in der vom Verbraucherinformationsgesetz bezweckten Förderung der Marktransparenz angelegt. Als Marktteilnehmer haben Verbraucher eine gestaltende Funktion im Wettbewerb. Sie können - so die Modellvorstellung, die dem Verbraucherinformationsgesetz zugrunde liegt - gezielt und bewusst Produkte entsprechend ihren Bedürfnissen aus dem Warenangebot mit der Folge auswählen, dass Produkte mit unerwünschten Qualitäten unter Umständen sogar gänzlich vom Markt verdrängt werden.
169Vgl. Albers/Ortler, GewArch 2009, 225 (225 f.) m.w.N.
170Aus der Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein zur Annahme eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 11 Abs. 1 IFG-SH bei beanstandeten Füllmengenunterschreitungen,
171vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 4 LB 30/04 -, NuR 2006, 327 = juris Rn. 48 ff.,
172auf die sich die Klägerin beruft, folgt insofern jedenfalls für die Auslegung des Verbraucherinformationsgesetzes nichts anderes. Das Erfordernis des berechtigten Geheimhaltungsinteresses ist bereichsspezifisch auszulegen. Im Zusammenhang mit dem Verbraucherinformationsgesetz steht nicht die wettbewerblich geprägte Sichtweise, sondern die Herstellung der Markttransparenz und Informationsfreiheit im Vordergrund. Das Gesetz bezweckt gerade nicht den Schutz des Wettbewerbs; § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 geht es nur darum, den Kern der betrieblichen Informationssphäre zu schützen.
173Vgl. Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht - Aarhus-Handbuch, 2010, § 1 Rn. 137 (zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG).
174Dementsprechend kann im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes das für die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses erforderliche berechtigte Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich nicht allein mit möglichen nachteiligen (Kauf-)Entscheidungen des informierten Verbrauchers und dadurch bedingten Absatzeinbußen begründet werden.
175Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 13a F 13/09 -, NVwZ 2009, 1510 = juris Rn. 27, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 37 (jeweils zur fehlenden Schutzwürdigkeit im Falle der Überschreitung dem Verbraucherschutz dienender Normwerte); vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 4 K 4605/08 -, GewArch 2009, 459 = juris Rn. 11 (kein Schutz vor möglichen Absatzeinbußen).
176Dies bedeutet freilich nicht, dass für das Unternehmen ungünstige Test- oder Untersuchungsergebnisse im vorstehenden Sinne prinzipiell nicht dem Schutz des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 unterfielen. Entscheidend bleibt, ob durch die Offenlegung solcher Ergebnisse im Einzelfall für den Wettbewerb mit Konkurrenten erhebliches technisches oder kaufmännisches Wissen bekannt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Test- oder Untersuchungsergebnisse inhaltlich z. B. eine geheimhaltungswürdige Rezeptur oder Herstellungsweise offenbaren, deren Kenntnis es Konkurrenten erlauben würde, ein weitgehend identisches Produkt auf den Markt zu bringen.
177Vgl. Wollenschläger, VerwArch 2011, 20 (36) m.w.N.; vgl. auch - allerdings noch vor Inkrafttreten des VIG zu § 8 UIG a.F. bzw. § 18c PflSchG a.F. - OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 13a D 43/04 -, NuR 2004, 750 = juris (zur Verwendung von Alkylphenolethoxylaten in Pflanzenschutzmitteln).
178Nicht planmäßige Qualitätsunterschiede oder Abweichungen, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses unerwünscht oder zufällig auftreten, sind hingegen regelmäßig keine schützenswerten - für den Wettbewerb mit Konkurrenten erheblichen - Produktionsgeheimnisse.
179Vgl. in diesem Sinne bereits Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 24 (zum fehlenden Geheimhaltungsinteresse bei festgestellten Abweichungen des Produktinhalts von der Etikettierung); vgl. auch Beyerlein, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 2 Rn. 139.
180Auch bei der streitgegenständlichen Auskunft geht es nicht etwa darum, welche Inhaltsstoffe für das klägerische Produkt nach seiner Rezeptur vorgesehen sind oder wie es konkret hergestellt wird, sondern allein darum, dass das Produkt auf das Vorhandensein von Photoinitiatoren und deren Migrationsverhalten getestet wurde. Dieses Wissen lässt keine Rückschlüsse auf die Rezeptur oder die genaue Herstellungsweise zu und betrifft damit keine Information, die es einem Konkurrenten ermöglichen würde, ein Produkt zu „kopieren“, oder die sich ein Konkurrent sonst zu Eigen machen und daraus einen Nutzen ziehen könnte.
181(c) Diese Auslegung des Verbraucherinformationsgesetzes steht im Einklang mit den Grundrechten des Unternehmens aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt.
182Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG).
183Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u. a. -, BVerfGE 105, 252 = juris Rn. 40 ff. und 76 ff. (Glykolwein).
184Der Verbraucherschutz ist ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beimessen und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der vorgenannten Grundrechte rechtfertigen kann.
185Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 303/90 -, NJW 1993, 1969 = juris Rn. 20, vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 238/92 -, GRUR 1993, 754 = juris Rn. 7 ff., und vom 4. Juni 1998 - 1 BvR 2652/95 -, NJW 1998, 2811 = juris Rn. 17 (jeweils zum wettbewerbsrechtlichen Verbraucherschutz), sowie vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 -, BVerfGE 95, 173 = juris Rn. 51 ff. (Warnhinweise für Tabakerzeugnisse).
186Die durch den Gesetzgeber ausgeformten Verbraucherschutz- und -informationsrechte, die die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördern, zählen zu den Regelungen, die den grundrechtlichen Schutzgehalt mitbestimmen. Dem trägt die hier vorgenommene Auslegung Rechnung.
187bb) Bei den hier im Streit stehenden Testergebnissen handelt es sich auch nicht um „sonstige wettbewerbsrelevante Informationen“ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008.
188Das Tatbestandsmerkmal der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“ ist gesetzlich weder definiert noch in der Gesetzesbegründung näher erläutert. Diese beschränkt sich auf den Hinweis, dass „für das betroffene Unternehmen ungünstige Untersuchungsergebnisse, wie z. B. Qualitätsunterschiede oder die Ausnutzung von Toleranzen“, im Einzelfall wettbewerbsrelevante Informationen darstellen „können“.
189Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 12; vgl. auch Falck/Schwind, VIG, 1. Aufl. 2011, § 2 Erl. 3.3, vgl. ferner Grube/Weyland, VIG 2008, § 2 Rn. 11.
190Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass wettbewerbsrelevante Informationen in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sein müssen. Auch für den Begriff der wettbewerbsrelevanten Informationen muss daher in enger Anlehnung an den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses gelten, dass sie sich auf nicht offenkundige Umstände beziehen müssen, die für den Wettbewerb mit Konkurrenten erheblich sind.
191Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009
192- G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 47; VG Ansbach, Urteil vom 9. Juni 2011 - AN 16 K 10.02612 -, juris Rn. 39; vgl. auch Beyerlein, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 2 Rn. 127 und 139: „Auffangtatbestand“ nur für solche Informationen, die insbesondere den notwendigen unmittelbaren Unternehmensbezug nicht aufweisen.
193Die hier im Streit stehenden Informationen sind nicht wettbewerbsrelevant; sie weisen - wie aufgezeigt - keine Erheblichkeit für den Wettbewerb mit Konkurrenten auf. Die von der Klägerin allein befürchteten Absatzeinbußen sind insofern auch nicht durch die Tatbestandsalternative der sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen geschützt.
194cc) Liegt damit der Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 schon tatbestandlich nicht vor, kommt es auf die Frage, ob im Anwendungsbereich des VIG 2008 - etwa gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG 2008 - das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Wege der Abwägung mit dem öffentlichen Informationsinteresse überwunden werden kann - wie dies in § 3 Satz 2 VIG 2012 inzwischen vorgesehen ist -, nicht mehr an.
1955. Die Informationen konnten im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Nach dieser Vorschrift, die den Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 UIG a.F. und des § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG nachgebildet ist, ist die informationspflichtige Stelle nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Dass die Klägerin die Richtigkeit der streitgegenständlichen Messerergebnisse bestreitet, ist mithin nicht rechtserheblich. Nichts anderes gilt für den Einwand der Klägerin, sie habe die Richtigkeit der Testergebnisse nicht durch eine Gegenprobe widerlegen können.
196a) Nach der Konzeption der Informationszugangsgesetze hat die Behörde die Informationen im Rahmen der Zugangsgewährung weder zu bewerten noch deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist ebenso wie der Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz und derjenige nach dem Informationsfreiheitsgesetz seinem Inhalt nach - vergleichbar mit dem Anspruch auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG) - auf den bei der in Anspruch genommenen Behörde tatsächlich vorhandenen Bestand an Informationen gerichtet. Von dem Anspruch erfasst werden damit - entsprechend dem Grundsatz der „Aktenwahrheit“ - alle vorhandenen Informationen und zwar gerade unabhängig davon, ob die betreffenden Daten „richtig“ oder „unrichtig“ sind. Diese Akten- und Dokumentenöffentlichkeit erlaubt es jedermann nach Maßgabe des jeweiligen Gesetzes - gewissermaßen wie bei einem öffentlich-rechtlich zugänglichen Archiv - Einblick in den Informationsbestand der Verwaltung zu nehmen. Die Behörde ist ihrerseits - in Abkehr von dem Grundsatz der Amtsverschwiegenheit - verpflichtet, diese Einblicke zu gestatten. Dementsprechend steht dem Antragsteller auch kein Anspruch auf richtige Informationen oder auf eine Überprüfung auf Richtigkeit zu,
197vgl. zu § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG: Schoch, IFG, § 7 Rn. 78 m.w.N.; vgl. ferner zu § 5 Abs. 2 Satz 2 UIG a.F.: Schomerus, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 5 Rn. 49,
198und können sich weder die informationspflichtige Stelle noch vom Informationszugang betroffene Dritte mit Erfolg zwecks Vermeidung des Informationszugangs auf die (angebliche) Unrichtigkeit der betroffenen Informationen berufen.
199Insofern unterscheidet sich die Verpflichtung zur Informationsgewährung nach dem VIG, UIG und IFG von den allgemeinen behördlichen Belehrungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten (§ 25 VwVfG), bei denen die Behörde eigene sachbezogene oder sonst inhaltliche Erklärungen oder Bewertungen abgibt, für deren Richtigkeit sie einzustehen hat.
200Vgl. nur Kallerhof, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 25 Rn. 19 m.w.N.
201Dies gilt auch für den Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz in seiner Neufassung. Aus § 7 Abs. 3 UIG n.F., der in Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2003/4/EG im Interesse des Antragstellers Qualitätsanforderungen an die Informationsgewährung formuliert, folgt keine generelle Pflicht der informationspflichtigen Stelle, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu prüfen.
202Vgl. BT-Drs. 15/3406, S. 18; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 K 753/10 -, juris Rn. 28; Gassner, UIG, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Januar 2008, § 7 Erl. 4; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand: April 2013, § 7 UIG Rn. 11.
203b) Soweit das Verbraucherinformationsgesetz die informationspflichtige Stelle von einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Information freistellt, bestehen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; inwieweit für antragsunabhängige staatliche Informationsmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VIG 2008) etwas anderes gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden.
204Vgl. VG Ansbach, Urteile vom 26. November 2009
205- AN 16 K 08.01750, AN 16 KAN 16 K 09.00087 -, ZLR 2010, 228 = juris Rn. 40, und vom 9. Juni 2011 - AN 16 K 10.02612 -, juris Rn. 38; Schoch, NJW 2010, 2241 (2246 f.); Wollenschläger, VerwArch 2011, 20 (47).
206Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassungs wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet.
207Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u. a. -, BVerfGE 105, 252 = juris Rn. 60 ff.
208Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung.
209Vgl. Augsberg, DVBl. 2007, 733 (740); in diesem Sinne auch Schoch, NJW 2010, 2241 (2245); ders., NJW 2012, 2844 (2848); Wollenschläger, VerwArch 2011, 20 (47).
210Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller.
211Vgl. Albers/Ortler, GewArch 2009, 225 (230); ferner - insoweit durchaus zutreffend - Britz/Eifert/Groß, DÖV 2007, 717 (722).
212Demgegenüber hat die individuelle Bekanntgabe der Information als solche (noch) keinen oder (allenfalls) einen nur geringen wettbewerbserheblichen Einfluss. Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation des Unternehmens ist im Regelfall ernsthaft erst dann zu besorgen, wenn der Informationsempfänger seinerseits die Informationen veröffentlicht. Einer solchen privaten Veröffentlichung wird der Verbraucher einen geringeren Stellenwert - gerade auch im Hinblick auf die Richtigkeitsgewähr - beimessen als einer originär staatlichen Informationsmaßnahme. Hinzu kommt, dass sich das betroffene Unternehmen - wie sonst im Wettbewerb auch - gegen wettbewerbsschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige wertende Äußerungen auch vor den Zivilgerichten zur Wehr setzen kann und damit nicht etwa schutzlos wäre.
213Vgl. nur Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 129 m.w.N.
214Gerade vor diesem Hintergrund ist zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits (Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) und der Informationsfreiheit andererseits (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) im Sinne praktischer Konkordanz die informationspflichtige Stelle dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit mit der Informationsgewährung mitzuteilen, wie dies § 5 Abs. 3 Satz 2 VIG 2008 vorsieht. Dies gilt erst recht für den Fall, dass sich die Informationen als unrichtig erwiesen haben. Zu den mitzuteilenden Informationen gehören auch etwaige Stellungnahmen betroffener Dritter oder Unternehmen, die Zweifel an den herauszugebenden Daten geltend machen. Das Gesetz überantwortet damit sowohl die Prüfung der Informationen auf Richtigkeit als auch die Verantwortung bezüglich der weiteren Verwendung der erlangten Informationen auf den Antragsteller. Es sieht den Bürger als mündigen Informationsempfänger, der selbst bereit und in der Lage ist, die Informationen auf ihren sachlichen Gehalt und ihre Verwertbarkeit zu überprüfen.
215Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 K 753/10 -, juris Rn. 24 ff. (zu § 7 Abs. 3 UIG); VG Dessau, Urteil vom 23. November 2007- 1 A 156/07 -, UPR 2008, 119 = juris Rn. 17 f., und VG Oldenburg, Beschluss vom 28. März 2013 - 5 A 4541/12 -, juris Rn. 14 (jeweils zu § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG); vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2012 - 7 A 1405/11 -, LRE 64, 449 = juris Rn. 38 (zu § 4 Abs. 1 NdsPresseG).
216Diesen Anforderungen hat die Beklagte im vorliegenden Fall hinreichend Rechnung getragen. Sie hat in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen der Firmen, die die Richtigkeit der festgestellten Werte sowie die Richtigkeit der Mess- und Analyseverfahren in Zweifel gezogen haben, bei der Übermittlung der Informationen auch dem Beigeladenen zur Kenntnis gebracht werden.
2176. Lagen nach alledem die Anspruchsvoraussetzungen vor, bestand bezüglich des „Ob“ der Informationsgewährung kein Ermessen. Nichts anderes folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 VIG 2008. Soweit dort ausgeführt wird, die Behörde entscheide nach § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG 2008 nach „pflichtgemäßem Ermessen“, wenn der betroffene Dritte keine Stellungnahme abgeben wolle oder eine Auskunft durch die informationspflichtige Stelle ablehne,
218vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 13,
219hat dies jedenfalls im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr sieht § 1 Abs. 1 VIG 2008 seinem eindeutigen Wortlaut nach bei Vorliegen der Voraussetzungen eine gebundene Entscheidung vor. Wie an anderer Stelle in der Gesetzesbegründung zutreffend ausgeführt wird, eröffnet lediglich § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG 2008 Ermessen, und zwar nur hinsichtlich der „Art“ des Informationszugangs.
220Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 12 f.
221Dass dieses Ermessen hier fehlerhaft ausgeübt worden ist, ist nicht zu erkennen.
222III. Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 erweisen sich auch unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig. Anwendung findet insofern das durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformationen vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 476) novellierte Verbraucherinformationsgesetz (neu bekannt gemacht am 17. Oktober 2012, BGBl. I S. 2166, 2725), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - im Folgenden: VIG 2012 -.
2231. Danach ergibt sich die Informationspflichtigkeit des Bundesministeriums aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) VIG 2012. Auch entspricht das durchgeführte Verfahren den Anforderungen der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 VIG 2012.
2242. Ferner sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 VIG 2012 erfüllt.
225a) Zwar werden die streitgegenständlichen Informationen weder von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) VIG 2012 noch von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG 2012 erfasst. Auch unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Testergebnisse „nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ (Nr. 1 Buchst. a) oder „von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern“ (Nr. 2) betreffen.
226b) Die streitgegenständlichen Informationen sind indes, soweit es um den Inhalt der Untersuchungsergebnisse geht, solche im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2012 (vgl. bereits oben II. 3. b); die Zeitpunkte der Durchführung der amtlichen Untersuchungen sind Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG 2012 (oben II. 3. c).
227Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2012 besteht Zugang zu allen Daten über die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung. Für den Begriff des Erzeugnisses verweist das Verbraucherinformationsgesetz nach wie vor auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (vgl. § 1 Nr. 1 VIG 2012). Dass es sich bei dem beprobten und untersuchten Produkt der Klägerin um ein Erzeugnis im lebensmittelrechtlichen Sinne handelt, wurde oben unter II. 3. b) aa) ausgeführt.
228Das Vorhandensein von Photoinitiatoren in einem Erzeugnis betrifft auch dessen „Beschaffenheit“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2012. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen unter II. 3. b) bb) zu verweisen. Dass dem Begriff der Beschaffenheit nach der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes gegenüber dem bisherigen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008 ein anderer Inhalt beizumessen wäre, ist nicht zu erkennen. Zwar ist dieser Tatbestand neugefasst worden. Hintergrund der Neufassung war jedoch allein die Ausweitung des Anwendungsbereiches des Verbraucherinformationsgesetzes auf Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (vgl. § 1 Nr. 2 VIG 2012).
229Vgl. Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D, § 2 Rn. 29.
230Diese Ausweitung hat - so die Gesetzesbegründung - „eine Reihe von terminologischen Folgeänderungen“ notwendig gemacht. Das nunmehr in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2012 verwandte Begriffspaar „Zusammensetzung und Beschaffenheit“ soll sicherstellen, dass die stofflichen und mechanischen Komponenten von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten erfasst werden. Die gewählte Formulierung ist bewusst an die Beschaffenheit bzw. Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten als solchen angeknüpft.
231Vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 15.
232Soweit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers „Rezepturen und sonstiges exklusives wettbewerbserhebliches Wissen über die Parameter eines Produktes“ nicht von dem Begriffspaar „Zusammensetzung und Beschaffenheit“ erfasst sein sollen,
233vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 15,
234folgt hieraus für den vorliegenden Fall nichts anderes, da es vorliegend weder um die Rezeptur noch um Parameter des klägerischen Produkts geht; das Vorhandensein von Photoinitiatoren und deren Migrationsverhalten betrifft nicht unmittelbar die geheimhaltungsbedürftige Produktionsweise und lässt auch keine Rückschlüsse hierauf zu.
2353. Der Informationsgewährung stehen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß § 3 VIG 2012 entgegen.
236a) Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass die Testergebnisse auf Probenahmen aus dem Jahre 2007 beruhen. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG 2012 besteht der Anspruch in der Regel nicht bei Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2012, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. oben II. 4. a).
237b) Auch der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012, der nunmehr den Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse regelt, ist nicht gegeben.
238Die Regelungen zum Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind im Rahmen der Gesetzesnovellierung weitgehend neugefasst worden. Der Ausschlussgrund der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Information“ ist dabei ersatzlos weggefallen.
239Vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 15 ff.; Wustmann, BayVBl. 2012, 715 (718).
240Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012 ist der Informationszugang ausgeschlossen, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden. Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses wird durch die genannten Beispiele („insbesondere“) vor allem für die behördliche Anwendungspraxis konkretisiert, erfasst ansonsten aber weiterhin alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
241Vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 16 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. -, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 87.
242Der Schutz des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses steht dem Informationszugang nach § 3 Satz 2 VIG 2012 nicht entgegen, wenn der Betroffene dem Informationszugang zugestimmt hat oder eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe die privaten Schutzbelange überwiegt. Darüber hinaus enthält § 3 Sätze 5 und 6 VIG 2012 - deutlich weitergehend als § 2 Satz 3 VIG 2008 - mehrere Tatbestände, in denen kraft Gesetzes der Informationszugang nicht unter Berufung auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden kann. Dies gilt namentlich gemäß Satz 5 bei Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VIG 2012, nach Nr. 3 und 4 soweit hinreichende Anhaltpunkte für eine von dem Erzeugnis bzw. Verbraucherprodukt ausgehende Gefährdung oder ein entsprechendes Risiko vorliegen sowie bei Informationen nach Nr. 3 bis 6, welche die Einhaltung von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen betreffen.
243Vgl. Theis, DVBl. 2013, 627 (629).
244Gemäß Satz 6 gilt dies gleichfalls für die dort genannten Produktinformationen wie z. B. den Namen des Händlers und die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes.
245Vgl. Wustmann, BayVBl. 2012, 715 (718 f.).
246Im vorliegenden Fall ist bezüglich des nachgewiesenen (Migrations-)Gehalts an Photoinitiatoren zwar keiner der in § 3 Sätze 5 und 6 VIG 2012 geregelten Tatbestände einschlägig. Vor allem liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Erzeugnis der Klägerin eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher ausgeht. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Informationen solche sind, die die Einhaltung von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen betreffen, da solche bislang (noch) nicht - jedenfalls (noch) nicht für alle hier in Betracht kommenden Druckchemikalien - existent sind. Nach den auf der Internetseite des Bundesministeriums veröffentlichten Angaben befindet sich eine Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (sog. „Druckfarbenverordnung“) noch in Vorbereitung.
247http://www.bmel.de/SharedDocs/Rechtsgrundlagen/Entwuerfe/Entwurf21teVerordnungAenderungBedarfsgegenstaendeverordnung.html (Stand: 1. April 2014).
248Die Testergebnisse, zu denen der Beigeladene Zugang begehrt, sind ungeachtet dessen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012. Insofern gelten die Ausführungen unter II. 4. b) aa) zu § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 entsprechend. Demgemäß kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob das öffentliche Interesse die hier geltend gemachten privaten Schutzbelange gemäß § 3 Satz 2 VIG 2012 überwiegt. Derartiges ist aber grundsätzlich anzunehmen, wenn - wie hier - das berechtigte Geheimhaltungsinteresse allein mit Blick auf mögliche nachteilige (Kauf-)Entscheidungen des informierten Verbrauchers und dadurch bedingte Absatzeinbußen begründet wird. Ein solches Interesse, welches für sich genommen schon nicht ausreichend für die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes ist, hat gegenüber dem allgemeinen Interesse des Verbrauchers an einer möglichst umfassenden Markttransparenz regelmäßig kein besonderes Gewicht.
2494. Für die Freistellung der Behörde von einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Informationen gemäß § 6 Abs. 3 VIG 2012 gelten die obigen Ausführungen entsprechend (oben II. 5). Im Übrigen folgt aus dem nunmehr ausdrücklich in § 6 Abs. 4 VIG 2012 geregelten Anspruch auf Richtigstellung für den Fall, dass sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben herausstellen, für den vorliegenden Fall nichts anderes. Stellen sich die Informationen nach dem Kenntnisstand der informationspflichtigen Stelle bei Informationsgewährung als unrichtig dar, muss diese - erst recht - hierauf hinweisen (vgl. oben II. 5).
250Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das zweitinstanzliche Verfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil er im Berufungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und das Verfahren eigenständig gefördert hat.
251Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
252Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.
(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.
(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.
(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.
(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.
(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.
(2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.
(4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten
- 1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder - 2.
einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
- 1.
Artikel 13 der Zweiten Richtlinie (77/91/EWG) des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. EG Nr. L 26 S. 1 vom 31. Januar 1977); - 2.
Dritte Richtlinie (78/855/EWG) des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. EG Nr. L 295 S. 36 vom 20. Oktober 1978); - 3.
Sechste Richtlinie (82/891/EWG) des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. EG Nr. L 378 S. 47 vom 31. Dezember 1982).
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
- 1.
der Bilanzgewinn; - 2.
der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert; - 3.
die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge; - 4.
ein Gewinnvortrag; - 5.
der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.
(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) und 7) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
a) Die Anträge auf Bestimmung einer angemessen Barabfindung, eines angemessenen Ausgleichs und angemessenen Erwerbspreises werden zurückgewiesen.
b) Dies gilt für die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4) und 44), soweit sie das Delisting betreffen, sowie für die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 55), 63) und 64) insgesamt mit der Maßgabe, dass sie nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen werden.
2. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3), 4), 12), 13), 16), 24) bis 28), 34), 35), 40), 42), 44), 47) bis 49), 55), 62), 63) bis 64), 71) und 74) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, zurückgewiesen.
3. Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller Ziffer 5), 12), 13), 41), 43), 45), 46), 52), bis 54), 57) bis 59), 61), 72) und 73) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, werden zurückgewiesen.
4. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge; eine Erstattung der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
5. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 200.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.
(2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.
(4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten
- 1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder - 2.
einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.
(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.
(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,
- 1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt; - 2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt; - 3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks - a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat, - b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat, - c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder - d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist; - 4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf; - 5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.
(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.
(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.
(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.
(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.
(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.
(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.
(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.
(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.
(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.
(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.
(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.
(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.
(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.
(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.
(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.
(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.
(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.
(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.
(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.
(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.
(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.
(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.
(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.
(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.
(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.
(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.
(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.
(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.
(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.
(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.
(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.
(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.03.2006 - 82 O 126/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2009 - I-26 W 13/06 AktE -
(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.
(2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.
(4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten
- 1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder - 2.
einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
- 1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben; - 2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist; - 3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind; - 4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist; - 5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.
(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.
(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes, - 3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, - 4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, - 5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, - 6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, - 7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes, - 8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, - 10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, - 11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und - 13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
- 1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben; - 2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist; - 3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind; - 4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist; - 5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.
(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.
(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes, - 3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, - 4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, - 5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, - 6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, - 7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes, - 8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, - 10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, - 11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und - 13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
